Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Feb. 2014 - 2 B 12/14

21.02.2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Feb. 2014 - 2 B 12/14

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.2013 – 5 L 2048/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen zwei den Beigeladenen erteilte Befreiungen für die Herstellung einer Einfriedung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Die Beigeladenen sind Eigentümer des Wohnanwesens A-Straße (Parzelle Nr. .../11 in Flur 7 der Gemarkung M.) im Stadtteil M. der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück grenzt seitlich an die ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Parzelle Nr. .../3 (Anwesen Hauptstraße Nr. ...) der Antragsteller an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Blatt I“. Nach § 9 Abs. 4 der gleichnamigen Baupolizeiverordnung vom November 1959(vgl. die vom Amtsvorsteher des Amtes St. Wendel Land in seiner Eigenschaft als Ortspolizeibehörde erlassene Baupolizei-Verordnung für das Gelände „Auf der Blatt“ in M.vom 30.11.1959, Amtsblatt des Saarlandes, 1959, Seiten 1469 und 1470) sollten die Einfriedungen zwischen benachbarten Grundstücken durch eine Hecke oder einen Maschendrahtzaun bis 1,10 m Höhe erfolgen.

Anfang September 2013 beantragten die Beigeladenen insoweit die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung einer 1,07 m hohen Einfriedung aus Trapezblechen an Holzpfosten auf einem 7 m langen Teilstück der gemeinsamen Grenze „zur Vermeidung von Überwachsen der Efeuranken etc. auf das Nachbargrundstück“ der Antragsteller. In der Begründung verwiesen die Beigeladenen darauf, dass die Antragsteller eine „Abgrenzung“ zur Vermeidung von Überwüchsen von Pflanzen wünschten. Sie – die Beigeladenen – hätten die beschriebene geschlossene Einfriedung aus weißen, blendungsfreien Blechen anstelle des bisherigen offenen Zaunes gewählt. Sie solle nach unten 10 cm in den Boden eingegraben werden, um auch insoweit ein Überwachsen von Efeu zu verhindern. Weiter heißt es in dem Antrag, die Einholung der Unterschrift der Antragsteller sei „aufgrund Differenzen nicht möglich“.

Unter dem 19.9.2013 teilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen mit, dass für das Vorhaben eine Befreiung gemäß § 68 Abs. 3 LBO 2004 erteilt werde.

Ende September 2013 baten die Beigeladenen „um räumliche Erweiterung des Bescheides“ für die Herstellung der Einfriedung entlang der gesamten gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze mit einer „Höhe bis 2 m, wenn erlaubt, ansonsten die erlaubte Höhe“, weil die Antragsteller nach Anbringung des Teilstücks nun auch „alle anderen Pflanzenarten moniert“ hätten.

Mit Schreiben vom 7.10.2013 teilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen daraufhin mit, dass auch für die Errichtung der Einfriedung über die gesamte Länge der Grenze zum Nachbarn „mit einer Höhe von ca. 1,10 m“ eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Auf der Blatt I“ erteilt werde.

Mit Eingang vom 22.10.2013 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid vom 19.9.2013. Zur Begründung machten sie geltend, die Beigeladenen hätten ihre urlaubsbedingte Abwesenheit bis Ende August 2013 ausgenutzt, um eine 7 m lange und 1,20 m hohe Einfriedung zu errichten. Damit hätten sie – die Antragsteller – sich nie einverstanden erklärt, verlangten die Beseitigung und auch einen „Rückschnitt diversen Wildwuchses“. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gestaltung von Einfriedungen seien nachbarschützend. Zudem verstoße die Trapezblecheinfriedung gegenüber ihrer Hauseingangstür „eklatant gegen das Gebot der Rücksichtnahme“. Ihr Grundstück werde geradezu „abgeriegelt“. Der optische Eindruck sei „unerträglich“.

Am 13.11.2013 erhoben die Antragsteller auch Widerspruch gegen den ihnen kurz zuvor übermittelten weiteren Befreiungsbescheid vom 7.10.2013. Sie verwiesen erneut darauf, dass sie entgegen den unzutreffenden Angaben der Beigeladenen „nie eine Abgrenzung gewünscht“ hätten.

Ende November 2013 haben die Antragsteller bezüglich beider Befreiungsbescheide einen Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie haben unter anderem geltend gemacht, dass ihnen bereits der mit einer hinsichtlich des behaupteten Einverständnisses falschen und widersprüchlichen Begründung versehene und von ihnen nicht unterzeichnete Befreiungsantrag der Beigeladenen nach dem § 71 Abs. 1 LBO 2004 zur Stellungnahme zu übermitteln gewesen wäre, zumal der Antragsteller bereits zuvor Anfang September 2013 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und sich über die ohne sein Wissen während seines Urlaubs ausgeführte „Blechwand“ aufgeregt habe. Bereits daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Befreiungsbescheide. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der § 31 Abs. 2 BauGB nachbarschützende Funktion. Gleiches gelte für die Vorgaben des Bebauungsplans „Auf der Blatt“ hinsichtlich der Gestaltung der Einfriedungen. Darüber hinaus stelle sich die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Zur Verdeutlichung haben die Antragsteller auf mehrere Fotoaufnahmen des gemeinsamen Grenzbereichs verwiesen und vorgetragen, dass es in ganz M. keine vergleichbare Einfriedung gebe. Die Situation mit dem dort vorhandenen Bewuchs und der bereits realisierten Teileinfriedung sei für sie schlechterdings unzumutbar. Anlässlich einer Besprechung bei der Antragsgegnerin Ende November, bei der sie – die Antragsteller – eine Bepflanzung auch dieses Grenzstücksbereichs mit einer Thujahecke vorgeschlagen hätten, habe die Beigeladene erklärt, es sei nun vorbei, dass die Antragsteller ihnen „Vorgaben“ machten. Ihr gefalle das Trapezblech.

Ende Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Anträge zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte durch die von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen für die nach § 61 Abs. 1 Nr. 6a LBO 2004 verfahrensfreie Einfriedung sei „nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen“. Die Bescheide gingen „ins Leere“, da es keiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurft habe. Die zugrunde liegende, nicht mit einer Befristung versehene Baupolizeiverordnung aus dem Jahre 1959 sei nach dem § 34 des damals einschlägigen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) aus dem Jahre 1931 mit Ablauf von 30 Jahren nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, also im Jahre 1989, außer Kraft getreten. Auch wenn eine Weitergeltung der Regelung nach § 173 Abs. 3 BBauG als übergeleiteter Bebauungsplan unterstellt werde, erscheine eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Befreiungen unwahrscheinlich. Ob vor deren Erteilung eine Benachrichtigung der Antragsteller hätte erfolgen müssen, sei ohne Bedeutung, da sich aus einem solchen Verstoß keine Nachbarrechtsverletzung herleiten ließe. Ebenso unerheblich sei, ob die Befreiungen wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB oder wegen des Fehlens jeglicher Begründung der Ermessensentscheidung objektiv rechtswidrig seien. Eine Befreiung sei nur unter besonderen Voraussetzungen nachbarrechtswidrig. Vorliegend könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von der Befreiung betroffenen Festsetzungen der Baupolizeiverordnung „Auf der Blatt“ nicht dem Schutz der Antragsteller dienten, sondern nur „ortsgestalterischen Gesichtspunkten“. Eine vor dem Hintergrund allenfalls Nachbarschutz vermittelnde Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme im Verhältnis zu den Antragstellern lasse sich nicht feststellen. Unzumutbare Auswirkungen, insbesondere eine erdrückende oder eine „einmauernde“ Wirkung der lediglich 1,10 m hohen und damit deutlich hinter der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 allgemein zulässigen Höhe an der Grenze zurückbleibenden Einfriedung seien nicht erkennbar. Ästhetische Gesichtspunkte spielten in dem Zusammenhang keine Rolle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2013 – 5 L 2048/13 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Widersprüche der Antragsteller zutreffend als voraussichtlich erfolglos beurteilt und deswegen deren Antrag auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilten „Befreiungen“(vgl. zur Geltung des § 212a Abs. 1 BauGB auch für „isolierte“ gemeindliche Befreiungsentscheidungen nach §§ 68 Abs. 3 LBO 2004 etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 26 = BRS 71 Nr. 173 = AS 35, 170) vom 19.9.2013 und vom 7.10.2013 zu Recht zurückgewiesen (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Begründung des Rechtsmittels vom 6.2.2014 lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzgesuchs zu.

Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine gegebenenfalls zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs. 1 LBO 2004 geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32 = IBR 2011, 171, dort insbesondere auch zum Einwand einer unterbliebenen Nachbarbeteiligung auf der Grundlage des § 71 LBO 2004, und vom 27.5.2010 – 2 B 95/10 –, SKZ 2010, 159 ff.; allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 95 m.w.N.) Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, wird von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert und bedarf daher keiner Vertiefung.

Soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung die für den Erfolg ihres Widerspruchs und daher auch des vorliegenden Aussetzungsbegehrens notwendige Verletzung eigener subjektiver Rechte aus den Vorgaben des § 9 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung „Auf der Blatt“ herleiten und deren Fortgeltung allein aus dem Umstand herleiten möchten, dass diese „verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten“, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats – wie hier ausweislich Einleitung der Norm – auf der Grundlage der §§ 14 ff. des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.) erlassene Baupolizeiverordnungen nach § 16 Abs. 2 SBauG in Verbindung mit § 34 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen (30 Jahre) außer Kraft getreten sind.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2004 – 1 Q 75/03 –, SKZ 2005, 69, Leitsatz Nr. 19, und vom 17.5.2004 – 1 Q 70/03 –, SKZ 2005, 71 Leitsatz Nr. 25)

Des ungeachtet könnten die Antragsteller selbst bei unterstellter Fortgeltung dieser den alleinigen Gegenstand der Befreiungsbescheide (§ 68 Abs. 3 LBO 2004) bildenden gestalterischen Vorgabe und einem Verstoß hiergegen durch das insoweit von der Antragsgegnerin zugelassene Vorhaben keine Verletzung subjektiver Rechte auf Aufhebung dieser Entscheidungen ableiten. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften und dergleichen haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher keine individuellen Abwehransprüche im Falle der Nichteinhaltung.(vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 122 mit Rechtsprechungsnachweisen) Wieso hier etwa anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Daher geht es vorliegend nicht um eine Abweichung von einer „nachbarschützenden Festsetzung“ in einem Bebauungsplan.

Der vom Umfang her wesentliche Teil des Beschwerdevortrags betrifft eine seitens der Antragsteller unter Hinweis auf Fotoaufnahmen geltend gemachte, aus ihrer Sicht die Annahme einer Verletzung des bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorgaben eines Bebauungsplans allein als Grundlage einer Nachbarrechtsverletzung in Betracht kommenden Gebots der Rücksichtnahme (§ 31 Abs. 2 BauGB) rechtfertigende Unzumutbarkeit der „Gesamtsituation“ im Bereich der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Beigeladenen neben ihrem Wohnhauseingang beziehungsweise einem „Niedergang“ zum Kellergeschoss. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang auf eine unzureichende Belichtung („Beschattung“) sowie auf eine von ihnen besorgte weitere pflanzliche „Verunreinigung“ ihres Anwesens. Dass eine unzumutbare „Verschattung“ durch eine den (alleinigen) Gegenstand der Befreiungsentscheidungen bildende 1,10 m hohe Einfriedung hervorgerufen werden kann, kann nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Der Verweis der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf ihre in einem Schreiben vom September 2013 formulierten Nachbaranliegen zum einen eines „Rückschnitts“ einer an der gemeinsamen Grenze vorhandenen Thujahecke auf eine Höhe von 2,50 m, um eine „Beschattung ihres Grundstücks zu beseitigen“, und zum anderen auf Entfernung von angeblichen Überhängen im Pflanzenwuchs, haben mit der hier allein relevanten Zulässigkeit der konkret zugelassenen Einfriedung nach dem öffentlichen Baurecht nichts zu tun. Das lässt sich auch nicht durch einen Rückgriff auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme oder durch den Hinweis „kompensieren“, dass diese Einfriedung aus Trapezblechen, nicht geeignet sei, diesen Begehren wirksam Rechnung zu tragen. Derartige nachbarliche Streitigkeiten um Grenzabstände von Pflanzen, Überhänge oder dadurch besorgte Verschattungen des Nachbargrundstücks sind allein zivilrechtlicher Natur und lassen daher keinen Rückschluss auf die nach dem öffentlichen Baurecht zu beurteilende Frage der Zulässigkeit einer grenzständigen Einfriedung zu. Bei den insoweit einschlägigen Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG),(Gesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz – vom 28.2.1973, Amtsblatt 1973, 210, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822) hier insbesondere den §§ 48 ff. SNRG, handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von Privat- und öffentlichem Recht lässt sich in dem Zusammenhang nicht dadurch „umgehen“, dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des von den Antragstellerin in dem Zusammenhang vordringlich und ausführlich thematisierten öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes im Baurecht (hier – seine Anwendbarkeit unterstellt – § 31 Abs. 2 BauGB) geschlossen werden könnte oder gar müsste.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.7.2010 – 2 A 105/10 –, SKZ 2011, 41, Leitsatz Nr. 22)

Dass allein von der hier zugelassenen Einfriedung der Beigeladenen, die deutlich hinter der dem Nachbarn nach der Entscheidung des Landesgesetzgebers in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 in aller Regel zuzumutenden Höhe von 2 m zurückbleibt, schlechthin unzumutbare Auswirkungen ausgehen, ist auszuschließen. Fragen baulicher Ästhetik spielen dabei – das hat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits angesprochen – regelmäßig ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Antragsteller – wie in der Begründung des Befreiungsantrags der Beigeladenen ausgeführt – eine solche Einfriedung verlangt oder gewünscht haben. Gleiches gilt für die in dem Zusammenhang allein von den Bauherrinnen und Bauherren zu beantwortende Frage, ob sie ein irgendwie „berechtigtes Interesse“ an der Errichtung einer Einfriedung ihres Grundstücks haben oder nicht.

Die Frage eines Vorliegens des von den Antragstellern behaupteten teilweisen Überbaus im hinteren Bereich der Trapezblecheinfriedung ist zum einen ebenfalls ein zivilrechtliches Problem der Überschreitung der Eigentumsbefugnisse und zum anderen keine Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem Widerspruch angegriffenen Befreiungen, die eine solche Grenzüberschreitung nicht legitimieren könnten. Wenn die Grenze überschritten wäre, handelte es sich dabei allein um eine abweichende Bauausführung. Dem muss hier nicht nachgegangen werden.

Daher gibt es nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Grund, dem Widerspruch der Antragsteller im Wege gerichtlicher Anordnung (§§ 80a Abs. 1 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung Suspensiveffekt zu verleihen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO 100 ZPO. Für einen Ausspruch zugunsten einer Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlass; sie haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

24.11.2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte den Antragstellern zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und den Antragstellern zu 3) und 4) als Gesamtschuldner auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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10.05.2012 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 – werden zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen im Beschwerdeverfahren jewei
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10.05.2012 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 – werden zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen im Beschwerdeverfahren jewei
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08.12.2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.10.2010 – 5 L 915/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigelad
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27.07.2010 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 – 5 K 325/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kl
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24.11.2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte den Antragstellern zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und den Antragstellern zu 3) und 4) als Gesamtschuldner auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen) für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird insoweit auf 750,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2007 -5 L 309/07 – gestellten Anträge des Antragstellers und (insoweit) Beschwerdeführers,

1. gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) vom 16.11.2006 (6/06B, 7/06B und 8/06B) bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde einstweilen anzuordnen, und

2. den Antragsgegner zu 2) gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, einstweilen bis zur Entscheidung des Senats die Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur 5, Parzelle Nr. 94/44 sofort vollziehbar einzustellen, die Anordnung mit einem angemessenen Zwangsgeld zu bewehren und erforderlichenfalls durchzusetzen,

bleiben ohne Erfolg. Zwar verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass schon bei der hier allein möglichen „überschlägigen“ Betrachtung alles dafür spricht, dass die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin zu 1) vor Ausführung ihres Bauvorhabens („Neubau eines Zweifamilienwohnhauses“) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 gewährten umfangreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das „Gelände hinter der neuen Schule“ der früheren Gemeinde E aus dem Jahre 1965 insbesondere hinsichtlich einer Überschreitung der Geschossflächenzahl, der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse am Maßstab des § 31 Abs. 2 BauGB objektiv rechtswidrig sind. Das hat das Verwaltungsgericht unschwer nachvollziehbar in dem vorerwähnten Beschluss im Einzelnen auch dargelegt und das bedarf hier keiner Wiederholung.

Nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht kann jedoch im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen eine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung nicht vorgenommen werden. Das gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, für dessen Erfolg sich das Erfordernis subjektiver Rechtsverletzung des Nachbarn aus § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt, sondern auch für diesem vorgeschaltete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO). Für die hier begehrten Zwischenregelungen kann nichts anderes gelten. Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung solcher Rechte.

Auch der Erlass einer im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen, unmittelbar auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestützten und von daher nur in ganz besonderen Fällen, in denen ein solcher Rechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, in Betracht zu ziehenden Zwischenregelung kann nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen gesehen werden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 -) Die „Sicherheit“ einer derartigen Vorausbeurteilung hängt gerade in dem Bereich aber vom jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 9.2.2007 getroffene Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung nicht zu beanstanden war. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen – dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich „unter Kontrolle“ halten müssen, und vom 17.6.1994 – 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht „Dispositionsmöglichkeiten“ zu verschaffen)

Aus Sicht des Beschwerdegerichts im baurechtlichen Nachbarstreit nach einer Zurückweisung der Nachbaranträge durch das Verwaltungsgericht unter negativer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache nach inhaltlicher Befassung mit dem Begehren kann indes keine „völlig neue“ Beurteilung quasi „ins Blaue hinein“ in Betracht kommen. Etwas anderes mag gelten, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, wenn etwa ein für den Nachbarschutz bedeutsamer Gesichtspunkt übersehen wurde. Davon kann hier indes ersichtlich nicht die Rede sein.

Das gilt insbesondere für den vom Antragsteller angeführten Umstand, dass auch bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich einer Verletzung von Abwehrrechten des Nachbarn unter dem Aspekt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen kann. Dies hat aber das Verwaltungsgericht gesehen, die Frage nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien der Zumutbarkeit einer im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Vorausbeurteilung unterzogen und dabei im Ergebnis eine Verletzung der Rechte des Antragstellers unter dem Aspekt „voraussichtlich“ verneint. Dass diese Einschätzung bereits jetzt erkennbar fehlerhaft wäre, lässt sich zum einen dem Antragsvorbringen nicht entnehmen und ist zum anderen auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht schon jede Bautätigkeit vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt. (vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1994 – 2 W 50/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“)

Vor dem Hintergrund ist eine (weitere) Zwischenregelung (allein noch) für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) aus Sicht des Senats nicht geboten.

Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungen des Senats auslöst oder gar als „Vorgabe“ für die Entscheidung über die bisher noch nicht begründete Beschwerde des Antragstellers verstanden werden kann. Die nach seiner Aussage am 26.3.2007 wieder aufgenommenen Bauarbeiten vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgen auf Eigenrisiko des Bauherrn. Wirtschaftliche Aspekte werden für die rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Beschwerde auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zum Erlass einer bis zur Vollendung des Bauwerks auch noch bei fortgeschrittener Bauausführung möglichen Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) keine Rolle spielen.

Auf die Frage, ob das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere der entsprechend heranzuziehende § 44 VwGO, die hier vorgenommene Verfolgung eines Aussetzungsbegehrens hinsichtlich der Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) und des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Anordnungsbegehrens in einem (einzigen) Verfahren zulässt, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für den Erstattungsausspruch im Sinne der letztgenannten Bestimmung besteht keine Veranlassung.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse eines Antragstellers an einer einstweiligen Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist regelmäßig mit einem Zehntel des Streitwerts des betreffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu beziffern. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.1992 – 2 W 36/91 -) Dieser Betrag ist vorliegend im Hinblick auf die gesonderten Streitgegenstände infolge der Verschiedenheit der Antragsgegner zu verdoppeln.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 – werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen im Beschwerdeverfahren jeweils die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die übrigen Kosten zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens C-Straße in B-Stadt. Sie wendet sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf der in südöstlicher Richtung benachbarten, bisher baufreien Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung S. Diese ist insgesamt 24 m breit und weist ein von der Straße her abfallendes Gelände auf. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980, der neben der Ausweisung eines reinen Wohngebiets (WR, § 3 BauNVO 1977) unter anderem Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl 0,7, Zahl der Vollgeschosse „II = I + IS“, Höhenlage in Bezug zur Straße), der überbaubaren Grundstücksfläche durch zwei parallel verlaufende Baugrenzen im Abstand von etwa 20 m, der Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser, jeweils mit Längenvorgaben) und – in gestalterischer Hinsicht – zudem hinsichtlich der Dach- und Firstrichtung enthält.

Nachdem die Bauarbeiten im Mai 2011 unter Verweis auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung eingestellt worden waren,(vgl. dazu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 – 20100827 –) beantragte die Beigeladene im September 2011 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für das Vorhaben „Neubau Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der rückseitigen Baugrenze durch die vorgesehenen Balkone, wegen abweichender Ausführung des Daches (Flach- statt Satteldach) und wegen „Vollgeschossigkeit Kellergeschoss“. Nach den beigefügten Plänen vom 14.9.2011 sollten jeweils zwei Wohnungen im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie in einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss ausgeführt werden.

Mit einem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den § 68 Abs. 3 LBO 2004 mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, und zwar im Einzelnen wegen einer Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse „um ein Vollgeschoss (Untergeschoss)“, der festgesetzten Geschossflächenzahl, wegen Überschreitung der „hinteren Baugrenze mit den Balkonen“ und wegen Abweichungen von der Bauweise in Form einer „Überschreitung der maximalen Gebäudebreite sowie der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dachform. Der Bescheid enthält keine Begründung. In einem Anschreiben vom selben Datum an die Beigeladene heißt es, die Abweichungen seien unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da sie „im Bebauungsplangebiet mehrfach auffindbar“ seien.

Ende Dezember 2011 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Einstellung der zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Arbeiten an dem Vorhaben zu verpflichten. Anfang Januar 2012 hat die Antragstellerin auch Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid erhoben.

Unter dem 25.1.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich „in der Sache“ um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 und, soweit dieser keine Regelung treffe, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handele. Mit Blick auf das letztgenannte Begehren habe die Antragstellerin wohl einen „wunden Punkt“ getroffen, weil die von den jeweiligen Nachbargrundstücken aus gesehen „hinter den Garagengebäuden aufstehenden Wandabschnitte“ nicht die notwendigen Abstandsflächen einhielten. Im Verhältnis zur Parzelle Nr. 44/7 (Anwesen Nr. ...), in dem die Antragstellerin „wohl als Eigentümerin wohne“, müsse diese Wand einen Grenzabstand von 4,22 m wahren, wohingegen dieser in den Plänen lediglich mit 3,99 m vermaßt sei.

Die Beigeladene hat daraufhin Veränderungen des Bauvorhabens in den Plänen vorgenommen. Darin wurden nach den Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung unter anderem die Dachkonstruktion in der Höhe sowie die Grundflächen insgesamt reduziert und die zuvor angesprochenen Außenwände im Bereich des Staffelgeschosses um 0,16 m zurückgesetzt. In der neuen Abstandsflächenberechnung ist unter A 04.2 für diesen Wandabschnitt ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,36 m eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 4,14 m berechnet und in dem Abstandsflächenplan – bezogen auf die 16 cm zurückgesetzte Außenwand im Staffelgeschoss als Grenzabstand ausgewiesen. Der Grundriss und der Lageplan stellen im Bereich des Staffelgeschosses einen entsprechenden Abstand dar. Mit Blick auf einen weiteren Hinweis des Verwaltungsgerichts, wie der Vollwärmeschutz gewährleistet werden solle, hat die Beigeladene ferner einen „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz“ des Dipl.-Ing. S vorgelegt.

Durch Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 wurden der Beigeladenen daraufhin bezüglich derselben Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiungen für das geänderte Vorhaben erteilt. Auch diesen Bescheid hat die Antragstellerin angefochten.

Zur Begründung ihrer Anträge hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben halte in mehrfacher Hinsicht die Abstandsflächen nicht ein und widerspreche „trotz aller Ausnahmegenehmigungen“ den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, weil vier Vollgeschosse geplant seien und die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bezogen auf die Gebäudemitte 18 cm über dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liege. Auf der Grenze zu ihrem Grundstück sei auf der gesamten Länge unter Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht eine „senkrecht ansteigende Aufschüttung“ ausgeführt worden. Die „riesige Baumasse“ des Neubaus entziehe ihrer Wohnung Licht und Luft in einem nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht akzeptablen Maß. Ihre Lebensqualität und der Wert ihres Wohnungseigentums würden erheblich beeinträchtigt. Daraus ergebe sich eine subjektive Rechtsverletzung ihrerseits. Die Befreiungen seien evident ermessensfehlerhaft. Letztlich werde durch sie der Bebauungsplan außer Kraft gesetzt. Dessen Beachtung oder Änderung stünden nicht im Belieben der Unteren Bauaufsichtsbehörde.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, es sei richtig, dass das Maß der zugelassenen Abweichungen in dem Bereich in den letzten Jahrzehnten „weitgehend“ gewesen sei, so dass die Auffassung vertreten werden könne, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden seien. Abweichungen von nachbarschützenden Festsetzungen seien jedoch nicht zugelassen worden. Hinsichtlich der Abstandsflächen finde zwar in dem hier durchzuführenden Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Überprüfung statt. Mit Blick auf die „Projektgeschichte“ habe sie – die Antragsgegnerin – vom städtischen Vermessungsamt die Höhe des natürlichen Geländeverlaufs an beiden seitlichen Grenzen des Baugrundstücks ermitteln und auch ein Mittelhöhenprofil des Grundstücks erstellen lassen. Die Unterlagen seien der Antragstellerin erläutert worden. Deren Einwände seien daher unverständlich. Ob der in den Plänen nicht dargestellte Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht werden müsse, sei aus den Plänen nicht erkennbar. „Genehmigt“ sei ein bestimmter Grenzabstand der „fertigen Wand“. Zudem sei es möglich, die Einhaltung der Energieeinsparverordnung auf andere Weise als durch Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes zu gewährleisten. Die von der Antragstellerin beanstandeten größeren Aufschüttungen seien in den im Freistellungsverfahren eingereichten Plänen nicht dargestellt. Die Maßnahmen seien in der „ersten Bauzeit“ im Frühjahr 2011 ausgeführt worden, von der Baueinstellung betroffen und seither nicht fortgeführt worden. Die Beigeladene habe einen Rückbau bis zur Fertigstellung zugesagt. Hinsichtlich des von der Antragstellerin beanstandeten Staffelgeschosses sei bereits im Oktober 2010 eine Abweichung zugelassen worden.(vgl. den Bescheid vom 28.10.2010 – 20100827 –) Die Festsetzung sei ohnehin nicht nachbarschützend.

Das Verwaltungsgericht hat im Februar 2012 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und gleichzeitig die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten sofort vollziehbar einzustellen. In der Begründung ist ausgeführt, soweit die Arbeiten auf der förmlichen Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 beziehungsweise – da insoweit kein förmlicher Verzicht der Beigeladenen als Bauherrin erklärt worden sei – vom 9.11.2011 beruhten und davon gedeckt seien, gelte der Vorrang des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingelegten Widersprüche gerichteten Aussetzungsverfahrens. Diesen Anträgen sei zu entsprechen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan „W“ zum Maß baulicher Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Gestaltung des Daches, von denen die Antragsgegnerin als Gemeinde Befreiungen erteilt habe, dienten grundsätzlich städtebaulichen Zwecken, nicht dem Schutz der Nachbarn. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihnen bei Erlass der Satzung im konkreten Fall eine nachbarschützende Wirkung beilegen wollte, ergäben sich aus dem Bebauungsplan und der zugehörigen Begründung nicht. Bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans komme eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Dessen Verletzung durch das im Bau befindliche Vorhaben der Beigeladenen sei allerdings überwiegend wahrscheinlich. „Unproblematisch“ erscheine in dem Zusammenhang allein die Befreiung von der festgesetzten Bauweise, da es für die Antragstellerin keinen Unterschied mache, ob auf dem Nachbargrundstück ein 18 m breites Einzel- oder Doppelhaus stehe. Die übrigen vier Befreiungen seien bei isolierter Betrachtung ebenfalls nicht geeignet, eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen, führten aber in ihrer Kumulierung zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben deutlich überschreitenden, mehr als doppelt so großen Bauvorhabens, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben werde. Ohne diese Befreiungen müsste die Antragstellerin ein Gebäude hinnehmen, das ein Sockel- und ein darüber liegendes zweites Vollgeschoss mit einem in Traufenstellung zur Straße ausgerichteten Satteldach mit einer Neigung zwischen 150 und 300 aufwiese und bei dem die Oberkante des Erdgeschossfußbodens in der Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes läge. Ausgehend von einer Geschosshöhe von 3 m ergäbe das unter Berücksichtigung des Gefälles eine maximal zulässige Seitenfront zu den Nachbargrundstücken von 6 m Höhe und 20 m Tiefe, also in der Fläche von 120 m2. Bei Zulassung eines weiteren Vollgeschosses vergrößere sich diese Fläche um 50 %. Die Erweiterung des Gebäudes um die Balkone führe in ihrer Wirkung zu einer Vergrößerung um rund 2,50 m (Tiefe) mal 6 m (Höhe), also 15 m2. Schließlich erweitere das durch die Befreiung von der festgesetzten Dachform ermöglichte Staffelgeschoss die – wenn auch teilweise zurückversetzte – Wandfläche zu den Nachbargrundstücken um weitere (3 m x 18 m =) 54 m2. Die nicht förmlich zugelassene Abweichung von der maximal zulässigen Höhenlage in der Gebäudemitte um 18 cm führe zu einer weiteren Erhöhung des Baukörpers an den beiden Seitenwänden. Insgesamt ermögliche die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO 2004 gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf „punktgenau“ einhielten. Daher stelle sich das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin aller Voraussicht nach als rücksichtslos dar, weil es auf die plankonformen Nachbargebäude erdrückend wirke, was im konkreten Einzelfall durch die ausgewiesenen Abstandsflächen nicht in dem gebotenen Maß aufgefangen werde. Der zugelassene Baukörper liege gerade bezüglich der räumlichen Wirkung auf das angrenzende Grundstück der Antragstellerin „weit jenseits dessen“, was sie nach den Vorgaben des Bebauungsplans für ihre Umgebungsbebauung erwarten könne. Die Kombination aus entstehender Wandhöhe und Bautiefe lasse das Bauwerk mit hoher Wahrscheinlichkeit als erdrückend und damit gegenüber den Angrenzern rücksichtslos erscheinen. Erschwerend komme hinzu, dass das Staffelgeschoss nach der im Jahr 1980 geltenden Landesbauordnung, auf die der Bebauungsplan verweise, ein Vollgeschoss sei und dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit einem Abweichungsbescheid vom Oktober 2010 – allerdings offenbar für ein anderes Vorhaben – eine Befreiung erteilt habe, diese aber in die späteren Zulassungsbescheide mit aufgenommen habe. Unter Zugrundelegung der Definition des § 2 Abs. 5 LBO 1965/74 habe das Vorhaben vier statt der nach dem Bebauungsplan zulässigen zwei Vollgeschosse. Da sich der Ausgang der Widerspruchsverfahren daher als „sehr erfolgversprechend“ erweise, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe stattzugeben gewesen. Daraus ergebe sich auch ein Anspruch der Antragstellerin auf Erlass und gegebenenfalls Durchsetzung einer vorläufigen Einstellung der Bauarbeiten durch die Antragsgegnerin. Darüber hinaus halte das Bauvorhaben in der zuletzt präsentierten Form die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin zwar ein, sei aber hinsichtlich des Vollwärmeschutzes „zumindest zweifelhaft dargestellt“. Nach der Beschreibung bestehe die Gesamtkonstruktion der Außenwände aus „Mauerstein 24 + Vollwärmeschutz 12 EnEV“. In den Plänen finde sich aber keine Darstellung von 36 cm dicken Außenwänden. Deshalb werde für die weiteren Planungen darauf hingewiesen, dass die Vergünstigung für Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO 2004 nur nachträgliche Maßnahmen erfasse, die bei Errichtung des Gebäudes rechtlich nicht gefordert gewesen seien. Soweit die Antragstellerin die Aufschüttungen und die errichteten Stützmauern für nach Abstandsflächenrecht unzulässig halte, fehle ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Baueinstellung und eine Beseitigungsanordnung im Wege einstweiliger Anordnung komme wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richten sich die Beschwerden sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen. Unter dem 23.2.2012 hat die Beigeladene gegenüber der Antragsgegnerin auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 –, mit dem zum einen die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Widersprüche gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und von 2.2.2012 angeordnet worden ist und zum anderen die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die Arbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung S sofort vollziehbar einzustellen, sind nicht begründet.

A.

Das Verwaltungsgericht hat dem auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Begehren der Antragstellerin auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu Recht entsprochen. Dabei ist zunächst – klarstellend – davon auszugehen, dass dieses Begehren nicht die von der bauaufsichtsbehördlichen Anordnung vom 2.5.2011 erfassten Arbeiten zur Errichtung von Stützmauern und Aufschüttungen im rückwärtigen Grundstücksteil umfasst. Sie wurden in der Folge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin eingestellt und seither nicht wieder aufgenommen. Dem insoweit in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen – zutreffenden – Hinweis auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sehr viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden. Die Nichtbeachtung dieser anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften würde der Antragstellerin als direkter Grundstücksnachbarin während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, vermitteln. Da der Regelungsgehalt des Zulassungsbescheids der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 ausschließlich bauplanungsrechtliche Fragen betrifft, entfaltet er hinsichtlich der hier in Rede stehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Sperrwirkungen für das von der Antragstellerin begehrte bauaufsichtsbehördliche Einschreiten. Insoweit ist daher auch das Aussetzungsverfahren (§§ 123 Abs. 5, 80a, 80 Abs. 5 VwGO) nicht vorrangig. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist ferner davon auszugehen, dass die Antragstellerin, die als Anschrift „C-Straße“ angibt, auch hinsichtlich der an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Nr. 44/7, für die der Katasterauszug – insoweit unverbindlich – die Adresse „...“ ausweist, als Wohnungseigentümerin die notwendige dingliche Berechtigung zur Geltendmachung derartiger Abwehransprüche gegenüber dem Bauvorhaben besitzt.(vgl. im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 22 ff., 26)

Die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten und nach dem förmlichen Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten Bauvorlagen sind, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angeht, nicht eindeutig und legen eine Unterschreitung der sich aus dem § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse nahe. Werden, wie in dem vorliegenden Fall, die gesetzlich „zentimetergenau“ vorgegebenen Grenzen der Zumutbarkeit für einen Nachbarn im Bereich des Abstandsflächenrechts in den Planvorlagen fast vollkommen „ausgereizt“, ist zunächst ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Darstellung des Bauvorhabens in den vorgelegten Plänen, gerade weil auch das Bauordnungsrecht als materielle Anforderung nach § 63 LBO 2004 nicht „Prüfungsgegenstand“ der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde ist, so eindeutig ist, dass sie eine Unterschreitung des von dem Nachbarn einforderbaren Grenzabstands einer dem Abstandsflächenerfordernis unterliegenden Wand beziehungsweise eines Wandabschnitts ausschließen. Das ist hier nicht der Fall.

Die in der Abstandsflächenberechnung ermittelten seitlichen Abstände zu der Grenze der Parzelle Nr. 44/7 wurden an verschiedenen Stellen „zentimetergenau“ in die Grundrisszeichnungen übernommen, in denen als objektbezogener Anknüpfungspunkt (jeweils) der äußere Punkt einer Außenwand dargestellt ist, deren Abmessungen in der Stärke nicht dem von der Beigeladenen angegebenen endgültigen Bauzustand entspricht. So wurde – bezogen auf das Grundstück – der Antragstellerin beispielsweise für den im mittleren Gebäudebereich etwa 0,55 m hervortretenden Wandteil unter der Bezeichnung „A 10“ mit Blick auf den § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 bei einer in Ansatz gebrachten Wandhöhe von (einheitlich und nicht geneigt) 8,60 m mit dem Faktor 0,4 ein Mindestabstandserfordernis zur Grenze von 3,44 m berechnet (Blatt 10 der Bauvorlagen). Dieses ist in den Grundrissen für Unter-, Erd- und Obergeschoss an dieser Stelle bezogen auf den äußeren Punkt der dort dargestellten Außenwand mit einer Stärke von „27“ dargestellt. Nach der Ziffer 8.6 der Baubeschreibung weist die geplante „Gesamtkonstruktion der Außenwände“ indes eine Dicke von „36,00 cm“ auf. Der beigefügten Erläuterung lässt sich entnehmen, dass dieses Maß aus einer Dicke des „Mauersteins“ von – insoweit üblich – „24“ und zusätzlich einem „12“ dicken „Vollwärmeschutz EnEV“ resultiert.(vgl. dazu die Baubeschreibung Blatt 10 der Bauakte 20120077, wonach ursprünglich sogar ein Wärmeschutz von 14 cm und damit eine Wandstärke insgesamt von 38 cm vorgesehen war, die handschriftlich nachträglich in der beschriebenen Weise „reduziert“ worden ist)

Daher spricht vieles dafür, dass in Wahrheit im Endausbau der Wand am Maßstab des § 7 Abs. 5 LBO 2004 unzureichende und von der Antragstellerin nicht hinzunehmende Grenzabstände gewahrt werden und dass dies durch die nach Baubeginn mehrfach geänderten Pläne „kaschiert“ werden soll. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen einwenden, vermag die Zweifel an der Einhaltung der Abstandsflächen nicht auszuräumen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 16.1.2012 zu dem Antrag (Seite 3) eingeräumt, dass aus den Plänen nicht erkennbar sei, ob der darin nicht dargestellte „Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht“ werden müsse. Ihr anschließender Hinweis in dem Zusammenhang, dass sie – bezogen auf den zuvor angesprochenen Wandabschnitt – zum Grundstück der Antragstellerin hin einen Grenzabstand der „fertigen Wand … von 3,44 m genehmigt“ habe, vermag nicht zu überzeugen. In dem Bereich der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Gebäuden im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) ergeht keine „Genehmigung“ mehr und soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers insgesamt auch keine präventive Prüfung materieller baurechtlicher Anforderungen an von dieser Regelung erfasste Bauvorhaben mehr erfolgen. Davon sind die Bauherrinnen und Bauherrn, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, mit allen Konsequenzen auch hinsichtlich des Verlusts an Rechtssicherheit „freigestellt“ beziehungsweise nach dem Willen des Gesetzgebers (alternativlos) in die Eigenverantwortung entlassen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Die des ungeachtet nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011 in diesem Verfahren einzureichenden vollständigen Bauvorlagen sind, auch wenn die Nichtbefolgung dieser Vorlagepflichten und Abweichungen von den Bauvorlagen – so sie denn festgestellt werden – bereits den Erlass von Baueinstellungsanordnungen rechtfertigen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 LBO 2004), lediglich noch als Indiz oder als Bauabsichtserklärung der Bauherrinnen und Bauherren anzusehen. Der Einwand der Antragsgegnerin erinnert an die im Bereich genehmigungsbedürftigen Bauens – wohlgemerkt nur – für Aussetzungsbegehren anerkannte Maßgeblichkeit allein des durch den Genehmigungsinhalt konkretisierten Bauvorhabens. Entscheidend bleibt vorliegend – wie bei auf die Unterbindung von einer erteilten Genehmigung abweichenden Bauens gerichteten Nachbaranträgen – hinsichtlich des Einschreitensbegehrens der Antragstellerin in erster Linie die konkrete Bauausführung. Auf diese bezogen bilden die eingereichten Bauvorlagen nur eine Interpretationsgrundlage, solange nicht die Antragsgegnerin durch konkrete Feststellungen vor Ort die Einhaltung des notwendigen Grenzabstands durch die „fertige Wand“, also in dem Fall der Abstandsfläche A 10 beispielsweise des Abstands von 3,44 m zur Grenze belegt. Da solche Feststellungen der Antragsgegnerin vor Ort hinsichtlich des teilrealisierten Bauwerks bisher ersichtlich nicht getroffen wurden, steht deren bloßer Hinweis auf eine „Genehmigung“ und ihren Inhalt dem Anspruch der Antragstellerin auf Baueinstellung nicht entgegen, wenn sich den eingereichten Vorlagen eine Einhaltung der notwendigen Grenzabstände zu ihrem Grundstück nicht entnehmen lässt. Das ist hier – wie gesagt – der Fall. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, dass es zudem „möglich“ sei, die „Einhaltung der Energieeinsparverordnung auch auf andere Weise zu gewährleisten als durch die Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes“, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Entsprechende Alternativen sind jedenfalls in den von der Beigeladenen bei der Antragsgegnerin vorgelegten Plänen nicht vorgesehen. Der in der Bauakte befindliche undatierte „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz …“ des Dipl.Ing. S legt nach der Baubeschreibung 24 cm starke Außenmauern aus Kalksandstein und ausweislich des auf Seite 4 oben des Nachweises (Blatt 52 der Bauakte) mitgeteilten Schichtaufbaus zusätzlich neben einem Dünnbettmauermörtel (1 cm) und einem Gipsputz (1 cm) eine 12 cm dicke Schicht aus Polyurethan (PU) – Hartschaum zugrunde. Mangels abweichender Anhaltspunkte muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einer „abstandsflächenrelevanten“ Aufbringung zumindest der Dämmschicht auf der Außenseite der Mauer ausgegangen werden. Darauf, ob – wie die Beigeladene ausführt – diesem technischen Nachweis entnommen werden kann, dass das Gebäude die „Anforderungen der EnEV bestens erfüllt“, kommt es insoweit nicht an. Gleiches gilt auch für die schriftsätzlich allgemein, das heißt nicht für konkrete Wände, behaupteten Möglichkeiten der Reduzierung von Dämmstoffstärken. Das wäre, sofern dieser Bau fortgesetzt werden soll, gegebenenfalls in an dem auf der Grundlage der ursprünglichen Pläne teilverwirklichten Bauwerk orientierten Bauvorlagen und durch eine Bauaufnahme seitens der Antragsgegnerin vor Ort zu konkretisieren. In dieser ungeklärten Situation kann jedenfalls den Nachbarn nicht angesonnen werden, eine Realisierung des Gebäudes „erst einmal“ hinzunehmen. Auch die nun im Beschwerdeverfahren vorgelegte nachgebesserte Version des Nachweises über den Wärmeschutz vom 4.2.2012 sorgt nicht für die notwendige Klärung und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung. Dort findet sich zwar auf der Seite 4 nun eine ergänzende Berechnung für eine Außenwand mit der Stärke (d =) 15 cm, an der neben Gipsputz (wohl innen) und einem Dünnbettmauermörtel (0,5 cm) nur noch eine 8 cm dicke Hartschaumschicht (wohl) dichterer Konsistenz aufgebracht werden soll. Weder diesem „Nachweis“ noch den Ausführungen in dem zugehörigen Schriftsatz der Beigeladenen lässt sich jedoch mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, an welchen Stellen des Gebäudes diese danach für den Wärmeschutz fast gleichwertigen reduzierten „Außenwände“ eingebaut werden sollen. Es ist weder Sache der Antragstellerin noch des Senats insoweit eigene Mutmaßungen anzustellen, ob hierdurch der im Raum stehende Abstandsflächenverstoß – gegebenenfalls durch einen Umbau – für bestimmte Wände ausgeräumt werden könnte, oder ob sich diese Verdünnung der Wände konkret auf die an dem seitlichen Vorsprung im Bereich der Abstandsfläche A 10 beziehen soll.

Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob das in den Plänen zeichnerisch „bewirkte“ Abrücken der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Außenwand im Bereich des Staffelgeschosses um 16 cm in dem erstinstanzlich insoweit vordringlich thematisierten vorderen Teil des Gebäudes zur Ausräumung der vom Verwaltungsgericht in seiner Aufklärungsverfügung aufgezeigten abstandsflächenrechtlichen Bedenken geführt hat. Auf den gerichtlichen Hinweis im Schreiben an die Beteiligten vom 25.1.2012, dass der hinter den Garagen befindliche Wandabschnitt ausweislich der damals noch maßgeblichen, im September 2011 eingereichten und dem inzwischen überholten Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 zugrunde liegenden Planzeichnungen bei einer gemessenen mittleren Wandhöhe von 10,55 m einem Abstandsflächenerfordernis von 4,22 m unterliege, wohingegen für den Bereich in den Grundrissen lediglich ein Abstand von 3,99 m zur Grenze des Nachbargrundstücks vermaßt sei, hat die Beigeladene diesen Wandabschnitt – was abstandsflächenrechtlich trotz der Höhenlage und des geringen „Versatzes“ unbedenklich erscheint – im Bereich des obersten Geschosses (Staffelgeschoss) um 16 cm von der gemeinsamen Grenze abgerückt. Gleichzeitig wurde in der ebenfalls ergänzten Abstandsflächenberechnung bezogen auf die Wand des obersten Geschosses ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,36 m ein Abstandserfordernis zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin von 4,14 m berechnet und (erstmals) in dem zugehörigen Abstandsflächenplan unter der Bezeichnung A 4.2 ausgewiesen. Die bei diesen Unterlagen befindlichen Grundrisszeichnungen weisen für die unteren Geschosse nach wie vor den erwähnten Abstand von 3,99 m aus, und – mit Blick auf den erwähnten Rücksprung um 16 cm – für den entsprechenden Wandteil beim Staffelgeschoss nun einen Abstand von (3,99 m + 0,16 m =) „4,15 m“ bezogen auf den äußeren Punkt einer nur noch in einer Stärke von „20“ dargestellten Wand.

Sollten sich die Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens der Antragstellerin nicht ausräumen lassen, so gingen diese Unklarheiten im Ergebnis zu Lasten der Beigeladenen.(vgl. zu den Konsequenzen einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit von Bauvorlagen unter nachbarrechtlich relevanten Aspekten etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 38 mit Rechtsprechungsnachweisen) Das Verwaltungsgericht hat am Ende der erstinstanzlichen Entscheidung richtig darauf hingewiesen, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche Außenwandverkleidungen“ in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden kann. Daher spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand viel für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Deswegen ist ihr der geltend gemachte Sicherungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) zur Vermeidung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ durch Realisierung des Vorhabens vor Abschluss des von ihr eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens zuzubilligen. Die Antragstellerin muss sich nicht auf eine nachträgliche Geltendmachung von Einschreitensansprüchen auf Abbruch nachbarrechtswidrig ausgeführter Teile des Gebäudes verweisen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat daher dem auf Erlass einer Baueinstellung gerichteten Anordnungsbegehren der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht entsprochen. Die entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen an einer ungehinderten Fortführung der Arbeiten beziehungsweise an der Fertigstellung des Gebäudes sind demgegenüber nachrangig. Insoweit handelt es sich um eine Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn („Bauen auf eigenes Risiko“). Da von der Antragstellerin als Nachbarin angesichts der komplizierten verfahrensrechtlichen Regelungen in den §§ 60 ff. LBO 2004 eine entsprechende Differenzierung hinsichtlich des „richtigen“ Nachbarrechtsbehelfs nicht verlangt werden kann, ist der eine Voraussetzung für die Verpflichtungsklage auf Einschreiten in der Hauptsache bildende Verwaltungsantrag spätestens in dem umfassend begründeten Widerspruchsschreiben vom 6.1.2012 an die Antragsgegnerin zu erblicken. Darin wird die Abstandsflächenproblematik ausführlich thematisiert.

B.

Die Rechtsmittel sind auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerinnen sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 13.2.2012 eingelegten Widerspruchs gegen den „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 wenden. Nachdem die Beigeladene im Lauf des Beschwerdeverfahrens unter dem 23.2.2012 förmlich auf die Rechte aus dem „überholten“ Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet und damit insoweit im Ergebnis dem diesbezüglichen Aussetzungsbegehren der Antragstellerin sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Grundlage entzogen hat, richten sich die Beschwerden allein gegen die Aussetzungsentscheidung bezüglich des Bescheides vom 2.2.2012. Das hat die Antragsgegnerin bereits bei Einlegung des Rechtsmittels klargestellt und das kann auch dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen unschwer entnommen werden. Der Senat bejaht insoweit trotz der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten zur (weiteren) Verwirklichung des Vorhabens (dazu unter A.) ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin auch für die Aussetzungsentscheidung (§§ 212a, 80 Abs. 5 VwGO).

Der „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 beinhaltet nach seinem eindeutigen Wortlaut fünf von der Antragsgegnerin im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach den §§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO für erforderlich gehaltene und nach dieser gesetzlichen Vorgabe für die Baufreigabe notwendige Befreiungen auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB von mehreren Festsetzungen des im Jahre 1980 erlassenen Bebauungsplans „W“. Welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen bereits im Oktober 2010 für die Herstellung eines Staffelgeschosses – freilich nicht bezogen auf das jetzige Bauvorhaben, sondern in einer davon abweichenden Ausführung – eine weitere Befreiung erteilt hat, bedarf hier keiner Vertiefung. Ein entsprechendes Anordnungsbegehren hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht nicht angebracht. Ob sie auch insoweit Widerspruch erhoben hat, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen.

Dem Umstand, dass eine etwaige Nichtbeachtung der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen – wie jedes andere bauordnungsrechtliche Hindernis mit Ausnahme baugestalterischer Vorgaben in örtlichen Bauvorschriften – beziehungsweise das sich gegebenenfalls hieraus ergebende Abweichungserfordernis nach dem § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 zwingend zum Ausschluss der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung(so ausdrücklich das gleichzeitig mit dem „Zulassungsbescheid“ an die Beigeladene gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.2.2012, Blatt 75 der Bauakte 20120077) führt und ein Baugenehmigungserfordernis zumindest nach § 64 LBO 2004 auslöst, muss im Rahmen vorliegender Entscheidung nicht nachgegangen werden. Sollte sich im Übrigen feststellen lassen, dass die nur an die Höhenvorgabe in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 geknüpfte Zuordnung zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004) nach Anwendung des dort für hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im Übrigen ein umfängliches Genehmigungsverfahren, dann nach § 65 Abs. 1 LBO 2004 unter Einschluss einer bauordnungsrechtlichen Prüfung, durchzuführen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004). Für die Entscheidung in der vorliegenden nachbarrechtlichen Auseinandersetzung kann das auf sich beruhen. Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32 = IBR 2011, 171, dort insbesondere auch zum Einwand einer unterbliebenen Nachbarbeteiligung auf der Grundlage des § 71 LBO 2004, und vom 27.5.2010 – 2 B 95/10 –, SKZ 2010, 159 ff.)

Die rechtlichen Vorgaben für die Entscheidung über derartige Aussetzungsanträge hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Sie bedürfen keiner Wiederholung. Ungeachtet des insoweit geltenden Grundsatzes, dass in baurechtlichen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs gegen die nach § 212a BauGB sofort vollziehbare baurechtliche Zulassungsentscheidung(vgl. zur Geltung des § 212a Abs. 1 BauGB auch für „isolierte“ gemeindliche Befreiungsentscheidungen nach §§ 68 Abs. 3 LBO 2004, 31 Abs. 2 BauGB etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 26 = BRS 71 Nr. 173 = AS 35, 170) ist und es daher für die Entscheidung nicht auf die objektive (umfassende) Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein auf die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage unabdingbaren Verletzung dem Schutz des Nachbarn dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ankommt, gibt der vorliegende Fall Veranlassung zu folgendem Hinweis: Werden – wie hier – von der Gemeinde als Ortsgesetzgeber im Satzungswege erlassene Festsetzungen in Bebauungsplänen in einem solchen Umfang und zudem nicht einmal ansatzweise unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit den für jede (ausnahmsweise) Befreiung von einzelnen Festsetzungen in Bebauungsplänen geltenden (strengen) rechtlichen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB, vielmehr – legt man den Bescheid vom 2.2.2012 zugrunde – allein mit dem Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit für dispensibel und damit letztlich „disponibel“ erklärt, so wirft das die Frage nach dem Sinn entsprechender Bauleitplanung überhaupt auf. Schon die Aufgabenumschreibung für die Bauaufsichtsbehörden in § 57 Abs. 2 LBO 2004 verdeutlicht, dass sich deren Verpflichtung auf die Überwachung einer Einhaltung der für das Vorhaben geltenden baurechtlichen Anforderungen insgesamt erstreckt, nicht hingegen nur darauf, wie die Antragsgegnerin das ausweislich ihrer Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren offenbar sieht, allein eine nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit und damit „Unangreifbarkeit“ von – gegebenenfalls auch ansonsten rechtswidrigen – Bauvorhaben sicherzustellen. Eine solche Praxis ist, auch wenn dem Aspekt im Rahmen des Nachbarstreits nicht Rechnung getragen werden kann,(vgl. zum fehlenden Abwehrrecht des Eigentümers eines bebauungsplankonform bebauten Grundstücks gegenüber einer objektiv offensichtlich rechtswidrigen Bebauung eines unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzenden Außenbereichsgrundstücks BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168) insbesondere dort bedenklich, wo sie Nachbarn betrifft, die ihr Grundstück selbst unter Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans bebaut haben. Für die nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 nach der Entscheidung des Landesgesetzgebers partiell an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde tretenden Städte und Gemeinden gilt gerade mit Blick auf die von ihnen selbst erlassenen planungsrechtlichen Vorgaben in Bebauungsplänen nichts anderes.

Im vorliegenden Verfahren ist keine „inzidente“ Normenkontrolle geboten, auch nicht hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in den Raum gestellten Außerkrafttretens einzelner Festsetzungen wegen „Funktionslosigkeit“ infolge vielfacher Nichtbeachtung in der Vergangenheit.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30 = BauR 2011, 890, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Vielmehr ist ungeachtet von Bedenken hinsichtlich einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans „W“(vgl. etwa zur Unwirksamkeit von gebäudebezogenen Zusätzen bei der Festsetzung der zulässigen Zahl von Vollgeschossen mangels Ermächtigungsgrundlage OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.1997 – 2 N 3/97 –, SKZ 1998, 105, 110, 180 = BRS 59 Nr. 18 = AS 26, 427) für die Eilrechtsschutzbegehren von deren Gültigkeit auszugehen. Handelt es sich – wie hier – mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen der Gemeinde in der Planurkunde insgesamt um nicht nachbarschützende Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche, so kommt eine Nachbarrechtsverletzung – wie vom Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen – nur unter dem Aspekt des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO 1977) in Betracht. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzugestehen, dass von diesem Ansatz her die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herleitung eines (möglichen) nachbarlichen Abwehranspruchs aus einer „Summenbetrachtung“ unter Rückgriff auf diesbezüglich befreiungsbezogen – aus seiner Sicht – gegenüber der „Planvorgabe“ zugelassene weitere seitliche Wandflächen des Gebäudes zumindest ernsthaften Bedenken unterliegt. Dies wie auch die Richtigkeit der von den Beschwerdeführerinnen vehement angegriffenen „Flächenberechnung“ des Verwaltungsgerichts als solcher bedarf indes hier keiner Vertiefung.

Im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele kein Raum.(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 187 – 189, auch zur Frage eines „Einmauerns“ beziehungsweise einer „erdrückenden Wirkung“, mit Rechtsprechungsnachweisen, unter anderem BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, BRS 70 Nr. 176, zur „optisch bedrängenden“ Wirkung einer in der Nähe von Wohngrundstücken errichteten Windkraftanlage, und vom 16.7.1990 – 4 B 106.90 –, BRS 50 Nr. 76, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 –, BauR 1981, 354, zur Errichtung eines 12-geschossigen Wohn- und Geschäftshochhauses in einer ansonsten nur maximal zweigeschossige Wohngebäude aufweisenden Umgebung, und vom 23.5.1986 – 4 C 34.85 –, BRS 46 Nr. 176, zu drei auf Stahlstützen errichteten, insgesamt 11,50 m hohen Düngekalksilos in nur 3 m Grenzabstand zum Garten eines Wohngrundstücks) Bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift wäre daher die Annahme einer dennoch „erdrückenden Wirkung“ aus gegenwärtiger Sicht sehr unwahrscheinlich. Letztlich bejahen ließe sich eine solche nur auf der Grundlage eines Eindrucks der konkreten Örtlichkeit, wobei im Rahmen der insoweit notwendigen wertenden Beurteilung gegebenenfalls auch andere vorhandene planabweichend ausgeführte Gebäude im Umfeld des Baugrundstücks zu berücksichtigen wären.

Ob umgekehrt, bezogen auf die hier in Rede stehende mögliche Unterschreitung der Mindestgrenzabstände, aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche „Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter tatsächlicher Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten fraglich, ist aber bisher in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 – 2 A 196/10 –, SKZ 2010, 332 ff.) Für den konkreten Fall wäre das im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls einer eingehenden Beurteilung zuzuführen. Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragstellerin nicht eingehalten werden, stünde eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum. Auch wenn sich die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs der Antragstellerin gegen den Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 im Aussetzungsverfahren daher noch nicht abschließend positiv beurteilen lassen, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, da die überschlägige Rechtskontrolle unter diesem Gesichtspunkt zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Zulassungsbescheids begründet.

C.

Demnach war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Ein Ausspruch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) ist im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht veranlasst.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 – werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen im Beschwerdeverfahren jeweils die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die übrigen Kosten zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens C-Straße in B-Stadt (Parzelle Nr. 44/12 in Flur 20 der Gemarkung S ). Sie wenden sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf der seitlich benachbarten, bisher baufreien Parzelle Nr. 44/8. Diese ist insgesamt 24 m breit und weist – wie die Nachbargrundstücke – ein von der Straße her abfallendes Gelände auf. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „ W“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980, der neben der Ausweisung eines reinen Wohngebiets (WR, § 3 BauNVO 1977) unter anderem Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl 0,7, Zahl der Vollgeschosse „II = I + IS“, Höhenlage in Bezug zur Straße), der überbaubaren Grundstücksfläche durch zwei parallel verlaufende Baugrenzen im Abstand von etwa 20 m, der Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser, jeweils mit Längenvorgaben) und – in gestalterischer Hinsicht – zudem hinsichtlich der Dach- und Firstrichtung enthält.

Nachdem die Bauarbeiten im Mai 2011 unter Verweis auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung eingestellt worden waren,(vgl. dazu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 – 20100827 –) beantragte die Beigeladene im September 2011 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für das Vorhaben „Neubau Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der rückseitigen Baugrenze durch die vorgesehenen Balkone, wegen abweichender Ausführung des Daches (Flach- statt Satteldach) und wegen „Vollgeschossigkeit Kellergeschoss“. Ausweislich der beigefügten Pläne vom 14.9.2011 sollten jeweils zwei Wohnungen im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie in einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss ausgeführt werden.

Mit einem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den § 68 Abs. 3 LBO 2004 mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, und zwar im Einzelnen wegen einer Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse „um ein Vollgeschoss (Untergeschoss)“, der festgesetzten Geschossflächenzahl, wegen Überschreitung der „hinteren Baugrenze mit den Balkonen“ und wegen Abweichungen von der Bauweise in Form einer „Überschreitung der maximalen Gebäudebreite sowie der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dachform. Der Bescheid enthält keine Begründung. In einem Anschreiben vom selben Datum an die Beigeladene ist ausgeführt, die Abweichungen seien unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da sie „im Bebauungsplangebiet mehrfach auffindbar“ seien.

Ende Dezember 2011 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Einstellung der zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Arbeiten zur Realisierung des Vorhabens zu verpflichten. Anfang Januar 2012 haben die Antragsteller auch Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid erhoben.

Unter dem 25.1.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich „in der Sache“ um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 und, soweit dieser keine Regelung treffe, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handele. Mit Blick auf das letztgenannte Begehren hätten die Antragsteller wohl einen „wunden Punkt“ getroffen, weil die von den jeweiligen Nachbargrundstücken aus gesehen „hinter den Garagengebäuden aufstehenden Wandabschnitte“ nicht die notwendigen Abstandsflächen einhielten. Im Verhältnis zur Parzelle Nr. 44/12 (Anwesen Nr. ...) der Antragsteller müsse diese Wand einen Grenzabstand von 4,42 m wahren, wohingegen dieser in den Plänen lediglich mit 4,23 m angegeben sei.

Die Beigeladene hat daraufhin Veränderungen des Bauvorhabens in den Plänen vorgenommen. Darin wurden nach den Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung unter anderem die Dachkonstruktion in der Höhe sowie die Grundflächen insgesamt reduziert und die zuvor angesprochenen Außenwände im Bereich des Staffelgeschosses um 0,16 m zurückgesetzt. In der neuen Abstandsflächenberechnung ist unter A 05.2 für diesen Wandabschnitt ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,93 m eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 4,37 m berechnet und in einem Abstandsflächenplan als Grenzabstand bezogen auf die 16 cm zurückversetzte Außenwand des Staffelgeschosses auch ausgewiesen. Der Grundriss und der Lageplan weisen in dem Bereich einen Abstand von 4,39 m aus. Mit Blick auf einen weiteren Hinweis des Verwaltungsgerichts, wie der Vollwärmeschutz gewährleistet werden solle, hat die Beigeladene einen „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz“ des Dipl.-Ing. S vorgelegt.

Durch Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 wurden der Beigeladenen daraufhin bezüglich derselben Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiungen für das geänderte Vorhaben erteilt. Auch diesen Bescheid haben die Antragsteller angefochten.

Zur Begründung ihrer Anträge haben sie unter anderem geltend gemacht, das Vorhaben halte in vielfacher Hinsicht die lediglich „ab Rohbaumauer“ berechneten Abstandsflächen nicht ein und widerspreche „trotz aller Ausnahmegenehmigungen“ den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, weil vier Vollgeschosse geplant seien und die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bezogen auf die Gebäudemitte 18 cm über dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liege. Auf der Grenze zu ihrem Grundstück sei auf der gesamten Länge unter Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht eine „senkrecht ansteigende Aufschüttung“ ausgeführt worden. Die „riesige Baumasse“ des Neubaus mit 3.630 m3 entziehe ihrem Grundstück Licht und Luft in einem nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht akzeptablen Maß. Der Neubau werde zur Folge haben, dass sogar die Zimmer im Obergeschoss ihres Hauses keine Sonneneinstrahlung mehr hätten. Die ebenerdige Terrasse auf der Seite zum Baugrundstück hin werde nicht mehr benutzbar sein. Selbst die zu dieser Seite hin orientierte Terrasse im Obergeschoss werde ab ca. 15 Uhr ohne Sonne sein. Hier sei der „Einmauerungseffekt“ offensichtlich. Sie hätten die Ausrichtung der Terrassen nach Südwesten bewusst gewählt, da sie beide als Augenärzte den ganzen Tag bei geschlossenen Rollläden arbeiteten und daher auf die Abendstunden angewiesen seien, um Licht und Luft zu genießen. Ihre Lebensqualität und der Wert ihres Grundeigentums würden erheblich beeinträchtigt. Daraus ergebe sich eine subjektive Rechtsverletzung ihrerseits. Dem stünden keine schützenswerten Belange der Beigeladenen gegenüber. Die Befreiungen von nahezu allen Festsetzungen des Bebauungsplans seien evident ermessensfehlerhaft. Letztlich werde durch sie der Bebauungsplan außer Kraft gesetzt. Dessen Beachtung oder Änderung stünden „nicht im Belieben der Unteren Bauaufsichtsbehörde“. Die Antragsgegnerin habe sogar Befreiungen erteilt, die nicht beantragt worden seien. Auch sei eine Gleichbehandlung der Normunterworfenen einzufordern. Sie selbst hätten den Bebauungsplan „bis ins Kleinste“ einhalten müssen, wohingegen der Beigeladenen willkürlich „unbegrenzt viele“ Befreiungen erteilt worden seien.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, es sei richtig, dass das Maß der zugelassenen Abweichungen in dem Bereich in den letzten Jahrzehnten „weitgehend“ gewesen sei, so dass die Auffassung vertreten werden könne, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden seien. Abweichungen von nachbarschützenden Festsetzungen seien jedoch nicht zugelassen worden. Hinsichtlich der Abstandsflächen erfolge zwar in dem hier durchzuführenden Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Überprüfung. Mit Blick auf die „Projektgeschichte“ habe sie – die Antragsgegnerin – vom städtischen Vermessungsamt die Höhe des natürlichen Geländeverlaufs an beiden seitlichen Grenzen des Baugrundstücks ermitteln und auch ein Mittelhöhenprofil des Grundstücks erstellen lassen. Die Unterlagen seien den Antragstellern erläutert worden. Deren eigene Berechnungen seien daher unverständlich. Ob der in den Plänen nicht dargestellte Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht werden müsse, sei aus den Plänen nicht erkennbar. „Genehmigt“ sei ein bestimmter Grenzabstand der „fertigen Wand“. Zudem sei es möglich, die Einhaltung der Energieeinsparverordnung auf andere Weise als durch Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes zu gewährleisten. Die von den Antragstellern beanstandeten größeren Aufschüttungen seien in den im Freistellungsverfahren eingereichten Plänen nicht dargestellt. Die Maßnahmen seien in der „ersten Bauzeit“ im Frühjahr 2011 ausgeführt worden, von der Baueinstellung betroffen und seither nicht fortgeführt worden. Die Beigeladene habe einen Rückbau bis zur Fertigstellung des Hauses zugesagt. Hinsichtlich des von den Antragstellern beanstandeten Staffelgeschosses sei bereits im Oktober 2010 eine weitere Abweichung zugelassen worden.(vgl. den Bescheid vom 28.10.2010 – 20100827 –) Die Festsetzung sei ohnehin nicht nachbarschützend.

Das Verwaltungsgericht hat im Februar 2012 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und gleichzeitig die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten sofort vollziehbar einzustellen. In der Begründung ist ausgeführt, soweit die Arbeiten auf der förmlichen Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 beziehungsweise – da insoweit kein förmlicher Verzicht der Beigeladenen als Bauherrin erklärt worden sei – vom 9.11.2011 beruhten und davon gedeckt seien, gelte der Vorrang des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingelegten Widersprüche gerichteten Aussetzungsverfahrens. Diesen Anträgen sei zu entsprechen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan „ W“ zum Maß baulicher Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Gestaltung des Daches, von denen die Antragsgegnerin als Gemeinde Befreiungen erteilt habe, dienten grundsätzlich städtebaulichen Zwecken, nicht dem Schutz der Nachbarn. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihnen bei Erlass der Satzung im konkreten Fall eine nachbarschützende Wirkung beilegen wollte, ergäben sich aus dem Bebauungsplan und der zugehörigen Begründung nicht. Bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans komme eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Dessen Verletzung durch das im Bau befindliche Vorhaben der Beigeladenen halte die Kammer allerdings für überwiegend wahrscheinlich. „Unproblematisch“ erscheine in dem Zusammenhang allein die Befreiung von der festgesetzten Bauweise, da es für die Antragsteller keinen Unterschied mache, ob auf dem Nachbargrundstück ein 18 m breites Einzel- oder Doppelhaus stehe. Die übrigen vier Befreiungen seien bei isolierter Betrachtung ebenfalls nicht geeignet, eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen, führten aber in ihrer Kumulierung zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben deutlich überschreitenden, mehr als doppelt so großen Bauvorhabens, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben werde. Ohne diese Befreiungen müssten die Antragsteller ein Gebäude hinnehmen, das ein Sockel- und ein darüber liegendes zweites Vollgeschoss mit einem in Traufstellung zur Straße ausgerichteten Satteldach mit einer Neigung zwischen 150 und 300 aufwiese und bei dem die Oberkante des Erdgeschossfußbodens in der Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes läge. Ausgehend von einer Geschosshöhe von 3 m ergäbe das unter Berücksichtigung des Gefälles eine maximal zulässige Seitenfront zu den Nachbargrundstücken von 6 m Höhe und 20 m Tiefe, also in der Fläche von 120 m2. Bei Zulassung eines weiteren Vollgeschosses vergrößere sich diese Fläche um 50 %. Die Erweiterung des Gebäudes um die Balkone führe in ihrer Wirkung zu einer Vergrößerung um rund 2,50 m (Tiefe) mal 6 m (Höhe), also 15 m2. Schließlich erweitere das durch die Befreiung von der festgesetzten Dachform ermöglichte Staffelgeschoss die – wenn auch teilweise zurückversetzte – Wandfläche zu den Nachbargrundstücken um weitere (3 m x 18 m =) 54 m2. Die nicht förmlich zugelassene Abweichung von der maximal zulässigen Höhenlage in der Gebäudemitte um 18 cm führe zu einer weiteren Erhöhung des Baukörpers an den beiden Seitenwänden. Insgesamt ermögliche die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO 2004 gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf „punktgenau“ einhielten. Daher stelle sich das Vorhaben den Antragstellern gegenüber aller Voraussicht nach als rücksichtslos dar, weil es auf die plankonformen Nachbargebäude erdrückend wirke, was im konkreten Einzelfall durch die ausgewiesenen Abstandsflächen nicht in dem gebotenen Maß aufgefangen werde. Der zugelassene Baukörper liege gerade bezüglich der räumlichen Wirkung auf das angrenzende Grundstück der Antragsteller „weit jenseits dessen“, was sie nach den Vorgaben des Bebauungsplans für ihre Umgebungsbebauung erwarten könnten. Die Kombination aus entstehender Wandhöhe und Bautiefe lasse das Bauwerk mit hoher Wahrscheinlichkeit als erdrückend und damit gegenüber den Angrenzern rücksichtslos erscheinen. Erschwerend komme hinzu, dass das Staffelgeschoss nach der im Jahr 1980 geltenden Landesbauordnung, auf die der Bebauungsplan verweise, ein Vollgeschoss sei und dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit einem Abweichungsbescheid vom Oktober 2010 – allerdings offenbar für ein anderes Vorhaben – eine Befreiung erteilt habe, diese aber in die späteren Zulassungsbescheide mit aufgenommen habe. Unter Zugrundelegung der Definition des § 2 Abs. 5 LBO 1965/74 habe das Vorhaben vier statt der nach dem Bebauungsplan zulässigen zwei Vollgeschosse. Da sich der Ausgang der Widerspruchsverfahren daher als „sehr erfolgversprechend“ erweise, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe stattzugeben gewesen. Daraus ergebe sich auch ein Anspruch der Antragsteller auf Erlass und gegebenenfalls Durchsetzung einer vorläufigen Einstellung der Bauarbeiten durch die Antragsgegnerin. Darüber hinaus halte das Bauvorhaben in der zuletzt präsentierten Form die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller zwar ein, sei aber hinsichtlich des Vollwärmeschutzes „zumindest zweifelhaft dargestellt“. Nach der Beschreibung bestehe die Gesamtkonstruktion der Außenwände aus „Mauerstein 24 + Vollwärmeschutz 12 EnEV“. In den Plänen finde sich aber keine Darstellung von 36 cm dicken Außenwänden. Deshalb werde für die weiteren Planungen darauf hingewiesen, dass die Vergünstigung für Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO 2004 nur nachträgliche Maßnahmen erfasse, die bei Errichtung des Gebäudes rechtlich nicht gefordert gewesen seien. Soweit die Antragsteller die Aufschüttungen und die errichteten Stützmauern für nach Abstandsflächenrecht unzulässig hielten, fehle ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Baueinstellung und eine Beseitigungsanordnung im Wege einstweiliger Anordnung komme wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richten sich die Beschwerden sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen. Die Beigeladene hat unter dem 23.2.2012 gegenüber der Antragsgegnerin auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 –, mit dem zum einen die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und von 2.2.2012 angeordnet worden ist und zum anderen die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die Arbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung S sofort vollziehbar einzustellen, sind nicht begründet.

A.

Das Verwaltungsgericht hat dem auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Begehren der Antragsteller auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu Recht entsprochen. Dabei ist zunächst – klarstellend – davon auszugehen, dass dieses Begehren nicht die von der bauaufsichtsbehördlichen Anordnung vom 2.5.2011 erfassten Arbeiten zur Errichtung von Stützmauern und Aufschüttungen im rückwärtigen Grundstücksteil umfasst. Sie wurden in der Folge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin eingestellt und seither nicht wieder aufgenommen. Dem insoweit in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen – zutreffenden – Hinweis auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sehr viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden. Die Nichtbeachtung dieser anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften würde den Antragstellern als den konkret betroffenen Grundstücksnachbarn während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, vermitteln. Da der Regelungsgehalt des Zulassungsbescheids der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 ausschließlich bauplanungsrechtliche Fragen betrifft, entfaltet er hinsichtlich der hier in Rede stehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Sperrwirkungen für das von den Antragstellern begehrte bauaufsichtsbehördliche Einschreiten. Insoweit ist daher auch das Aussetzungsverfahren (§§ 123 Abs. 5, 80a, 80 Abs. 5 VwGO) nicht vorrangig.

Die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten und nach dem förmlichen Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten Bauvorlagen sind, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angeht, nicht eindeutig und legen eine Unterschreitung der sich aus dem § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse nahe. Werden, wie in dem vorliegenden Fall, die gesetzlich „zentimetergenau“ vorgegebenen Grenzen der Zumutbarkeit für einen Nachbarn im Bereich des Abstandsflächenrechts in den Planvorlagen fast vollkommen „ausgereizt“, ist zunächst ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Darstellung des Bauvorhabens in den vorgelegten Plänen, gerade weil auch das Bauordnungsrecht als materielle Anforderung nach § 63 LBO 2004 nicht „Prüfungsgegenstand“ der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde ist, so eindeutig ist, dass sie eine Unterschreitung des von dem Nachbarn einforderbaren Grenzabstands einer dem Abstandsflächenerfordernis unterliegenden Wand beziehungsweise eines Wandabschnitts ausschließen. Das ist hier nicht der Fall.

Die in der Abstandsflächenberechnung ermittelten seitlichen Abstände zu der Grenze der Parzelle der Antragsteller wurden an verschiedenen Stellen „zentimetergenau“ in die Grundrisszeichnungen übernommen, in denen als objektbezogener Anknüpfungspunkt (jeweils) der äußere Punkt einer Außenwand dargestellt ist, deren Abmessungen in der Dicke nicht dem von der Beigeladenen angegebenen endgültigen Bauzustand entspricht. So wurde – bezogen auf das Grundstück der Antragsteller – beispielsweise für den im mittleren Gebäudebereich etwa 0,55 m hervortretenden Wandteil unter der Bezeichnung „A 06“ mit Blick auf den § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 bei einer in Ansatz gebrachten Wandhöhe von (einheitlich und nicht geneigt) 9,20 m mit dem Faktor 0,4 ein Mindestabstandserfordernis zur Grenze von 3,68 m berechnet (Blatt 10 der Bauvorlagen). Dieses ist in den Grundrissen für Unter-, Erd- und Obergeschoss an dieser Stelle bezogen auf den äußeren Punkt der dort dargestellten Außenwand mit einer Stärke von „23“ dargestellt. Nach der Ziffer 8.6 der Baubeschreibung weist die geplante „Gesamtkonstruktion der Außenwände“ indes eine Dicke von „36,00 cm“ auf. Der beigefügten Erläuterung lässt sich entnehmen, dass dieses Maß aus einer Dicke des „Mauersteins“ von – insoweit üblich – „24“ und zusätzlich einem „12“ dicken „Vollwärmeschutz EnEV“ resultiert.(vgl. dazu die Baubeschreibung Blatt 10 der Bauakte 20120077, wonach ursprünglich sogar ein Wärmeschutz von 14 cm und damit eine Wandstärke insgesamt von 38 cm vorgesehen war, die handschriftlich nachträglich in der beschriebenen Weise „reduziert“ worden ist)

Daher spricht vieles dafür, dass in Wahrheit im Endausbau der Wand am Maßstab des § 7 Abs. 5 LBO 2004 unzureichende und von den Antragstellern nicht hinzunehmende Grenzabstände gewahrt werden und dass dies durch die nach Baubeginn mehrfach geänderten Pläne „kaschiert“ werden soll. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen einwenden, vermag die Zweifel an der Einhaltung der Abstandsflächen nicht auszuräumen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 16.1.2012 zu dem Antrag (Seite 3) eingeräumt, dass aus den Plänen nicht erkennbar sei, ob der darin nicht dargestellte „Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht“ werden müsse. Ihr anschließender Hinweis in dem Zusammenhang, dass sie – bezogen auf den zuvor angesprochenen Wandabschnitt – zum Grundstück der Antragsteller hin einen Grenzabstand der „fertigen Wand … von 3,68 m genehmigt“ habe, vermag nicht zu überzeugen. In dem Bereich der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Gebäuden im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) ergeht keine „Genehmigung“ mehr und soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers insgesamt auch keine präventive Prüfung materieller baurechtlicher Anforderungen an von dieser Regelung erfasste Bauvorhaben mehr erfolgen. Davon sind die Bauherrinnen und Bauherrn, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, mit allen Konsequenzen auch hinsichtlich des Verlusts an Rechtssicherheit „freigestellt“ beziehungsweise nach dem Willen des Gesetzgebers (alternativlos) in die Eigenverantwortung entlassen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Die des ungeachtet nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011 in diesem Verfahren einzureichenden vollständigen Bauvorlagen sind, auch wenn die Nichtbefolgung dieser Vorlagepflichten und Abweichungen von den Bauvorlagen – so sie denn festgestellt werden – bereits den Erlass von Baueinstellungsanordnungen rechtfertigen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 LBO 2004), lediglich noch als Indiz oder als Bauabsichtserklärung der Bauherrinnen und Bauherren anzusehen. Der Einwand der Antragsgegnerin erinnert an die im Bereich genehmigungsbedürftigen Bauens – wohlgemerkt nur – für Aussetzungsbegehren anerkannte Maßgeblichkeit allein des durch den Genehmigungsinhalt konkretisierten Bauvorhabens. Entscheidend bleibt vorliegend – wie bei auf die Unterbindung von einer erteilten Genehmigung abweichenden Bauens gerichteten Nachbaranträgen – hinsichtlich des Einschreitensbegehrens der Antragsteller in erster Linie die konkrete Bauausführung. Auf diese bezogen bilden die eingereichten Bauvorlagen nur eine Interpretationsgrundlage, solange nicht die Antragsgegnerin durch konkrete Feststellungen vor Ort die Einhaltung des notwendigen Grenzabstands durch die „fertige Wand“, also in dem Fall der Abstandsfläche A 06 beispielsweise des Abstands von 3,68 m zur Grenze belegt. Da solche Feststellungen der Antragsgegnerin vor Ort hinsichtlich des teilrealisierten Bauwerks bisher ersichtlich nicht getroffen wurden, steht deren bloßer Hinweis auf eine „Genehmigung“ und ihren Inhalt dem Anspruch der Antragsteller auf Baueinstellung nicht entgegen, wenn sich den eingereichten Vorlagen eine Einhaltung der notwendigen Grenzabstände zu ihrem Grundstück nicht entnehmen lässt. Das ist hier – wie gesagt – der Fall. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, dass es zudem „möglich“ sei, die „Einhaltung der Energieeinsparverordnung auch auf andere Weise zu gewährleisten als durch die Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes“, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Entsprechende Alternativen sind jedenfalls in den von der Beigeladenen bei der Antragsgegnerin vorgelegten Plänen nicht vorgesehen. Der in der Bauakte befindliche undatierte „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz …“ des Dipl.Ing. S legt nach der Baubeschreibung 24 cm starke Außenmauern aus Kalksandstein und ausweislich des auf Seite 4 oben des Nachweises (Blatt 52 der Bauakte) mitgeteilten Schichtaufbaus zusätzlich neben einem Dünnbettmauermörtel (1 cm) und einem Gipsputz (1 cm) eine 12 cm dicke Schicht aus Polyurethan (PU) – Hartschaum zugrunde. Mangels abweichender Anhaltspunkte muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einer „abstandsflächenrelevanten“ Aufbringung zumindest der Dämmschicht auf der Außenseite der Mauer ausgegangen werden. Darauf, ob – wie die Beigeladene ausführt – diesem technischen Nachweis entnommen werden kann, dass das Gebäude die „Anforderungen der EnEV bestens erfüllt“, kommt es insoweit nicht an. Gleiches gilt auch für die schriftsätzlich allgemein, das heißt nicht für konkrete Wände, behaupteten Möglichkeiten der Reduzierung von Dämmstoffstärken. Das wäre, sofern dieser Bau fortgesetzt werden soll, gegebenenfalls in an dem auf der Grundlage der ursprünglichen Pläne teilverwirklichten Bauwerk orientierten Bauvorlagen und durch eine Bauaufnahme seitens der Antragsgegnerin vor Ort zu konkretisieren. In dieser ungeklärten Situation kann jedenfalls den Nachbarn nicht angesonnen werden, eine Realisierung des Gebäudes „erst einmal“ hinzunehmen. Auch die nun im Beschwerdeverfahren vorgelegte nachgebesserte Version des Nachweises über den Wärmeschutz vom 4.2.2012 sorgt nicht für die notwendige Klärung und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung. Dort findet sich zwar auf der Seite 4 nun eine ergänzende Berechnung für eine Außenwand mit der Stärke (d =) 15 cm, an der neben Gipsputz (wohl innen) und einem Dünnbettmauermörtel (0,5 cm) nur noch eine 8 cm dicke Hartschaumschicht (wohl) dichterer Konsistenz aufgebracht werden soll. Weder diesem „Nachweis“ noch den Ausführungen in dem zugehörigen Schriftsatz der Beigeladenen lässt sich jedoch mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, an welchen Stellen des Gebäudes diese danach für den Wärmeschutz fast gleichwertigen reduzierten „Außenwände“ eingebaut werden sollen. Es ist weder Sache der Antragsteller noch des Senats insoweit eigene Mutmaßungen anzustellen, ob hierdurch der im Raum stehende Abstandsflächenverstoß – gegebenenfalls durch einen Umbau – für bestimmte Wände ausgeräumt werden könnte, oder ob sich diese Verdünnung der Wände konkret auf die an dem seitlichen Vorsprung im Bereich der Abstandsfläche A 06 beziehen soll. Das in den Grundrissdarstellungen zur linken Seite hin eingetragene Maß von „23“ im Bereich des mittleren Wandabschnittes mag zwar auf die Absicht hinweisen, in diesem Bereich einen Wandaufbau entsprechend der Angabe „d = 15 cm“ im Wärmeschutznachweis (15 cm Mauerwerk + 8 cm Dämmstoffauflage) auszuführen. Es bleibt jedoch der bereits angesprochene Widerspruch zwischen den Darstellungen in den Grundrissplänen und der „Beschreibung der baulichen Anlage“ (aktuell vom 27.1.2012), die von einer Gesamtkonstruktion der Außenwände mit 24 cm Mauerwerk „+ Vollwärmeschutz 12 EnEV“ ausgeht und die Gesamtdicke der – undifferenziert – „Außenwände“ mit 36 cm angibt.

Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob das in den Plänen zeichnerisch „bewirkte“ Abrücken der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Außenwand im Bereich des Staffelgeschosses um 16 cm in dem erstinstanzlich insoweit vordringlich thematisierten vorderen Teil des Gebäudes zur Ausräumung der vom Verwaltungsgericht in seiner Aufklärungsverfügung aufgezeigten abstandsflächenrechtlichen Bedenken geführt hat. Auf den gerichtlichen Hinweis im Schreiben an die Beteiligten vom 25.1.2012, dass der hinter den Garagen befindliche Wandabschnitt ausweislich der damals noch maßgeblichen, im September 2011 eingereichten und dem inzwischen überholten Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 zugrunde liegenden Planzeichnungen bei einer gemessenen mittleren Wandhöhe von 11,05 m einem Abstandsflächenerfordernis von 4,42 m unterliege, wohingegen für den Bereich in den Grundrissen lediglich ein Abstand von 4,23 m zur Grenze des Nachbargrundstücks der Antragsteller vermaßt sei, hat die Beigeladene diesen Wandabschnitt – was abstandsflächenrechtlich trotz der Höhenlage und des geringen „Versatzes“ unbedenklich erscheint – im Bereich des obersten Geschosses (Staffelgeschoss) um 16 cm von der gemeinsamen Grenze abgerückt. Gleichzeitig wurde in der ebenfalls ergänzten Abstandsflächenberechnung bezogen auf die Wand des obersten Geschosses ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,93 m ein Abstandserfordernis zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller von 4,37 m berechnet und (erstmals) in dem zugehörigen Abstandsflächenplan unter der Bezeichnung A 05.2 ausgewiesen. Die bei diesen Unterlagen befindlichen Grundrisszeichnungen weisen für die unteren Geschosse nach wie vor den erwähnten Abstand von (vermaßt für das Untergeschoss: 3,68 m + 0,55 m =) 4,23 m aus, und – mit Blick auf den erwähnten Rücksprung um 16 cm – für den entsprechenden Wandteil beim Staffelgeschoss nun einen Abstand von (4,23 m + 0,16 m =) „4,39 m“ bezogen auf den äußeren Punkt einer nur noch in einer Stärke von „20“ dargestellten Wand.

Sollten sich die Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens der Antragsteller nicht ausräumen lassen, so gingen diese Unklarheiten im Ergebnis zu Lasten der Beigeladenen.(vgl. zu den Konsequenzen einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit von Bauvorlagen unter nachbarrechtlich relevanten Aspekten etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 38 mit Rechtsprechungsnachweisen) Das Verwaltungsgericht hat am Ende der erstinstanzlichen Entscheidung richtig darauf hingewiesen, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche Außenwandverkleidungen“ in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden kann. Daher spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand viel für einen Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren. Deswegen ist ihnen der geltend gemachte Sicherungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) zur Vermeidung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ durch Realisierung des Vorhabens vor Abschluss des von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens zuzubilligen. Die Antragsteller müssen sich nicht auf eine nachträgliche Geltendmachung von Einschreitensansprüchen auf Abbruch nachbarrechtswidrig ausgeführter Teile des Gebäudes verweisen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat daher dem auf Erlass einer Baueinstellung gerichteten Anordnungsbegehren der Antragsteller im Ergebnis zu Recht entsprochen. Die entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen an einer ungehinderten Fortführung der Arbeiten beziehungsweise an der Fertigstellung des Gebäudes sind demgegenüber nachrangig. Insoweit handelt es sich um die Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn („Bauen auf eigenes Risiko“). Da von den Antragstellern als Nachbarn angesichts der komplizierten verfahrensrechtlichen Regelungen in den §§ 60 ff. LBO 2004 eine entsprechende Differenzierung hinsichtlich des „richtigen“ Nachbarrechtsbehelfs nicht verlangt werden kann, ist der eine Voraussetzung für die Verpflichtungsklage auf Einschreiten in der Hauptsache bildende Verwaltungsantrag spätestens in dem umfassend begründeten Widerspruchsschreiben vom 6.1.2012 an die Antragsgegnerin zu erblicken. Darin wird die Abstandsflächenproblematik ausführlich thematisiert.

B.

Die Rechtsmittel sind auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerinnen sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von den Antragstellern nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 13.2.2012 eingelegten Widerspruchs gegen den „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 wenden. Nachdem die Beigeladene im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens unter dem 23.2.2012 förmlich auf die Rechte aus dem „überholten“ Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet und damit insoweit im Ergebnis auch dem diesbezüglichen Aussetzungsbegehren der Antragsteller sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Grundlage entzogen hat, richten sich die Beschwerden allein gegen die Aussetzungsentscheidung bezüglich des Bescheides vom 2.2.2012. Das hat die Antragsgegnerin bereits bei Einlegung des Rechtsmittels klargestellt und das kann auch dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen unschwer entnommen werden. Der Senat bejaht insoweit trotz der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten zur (weiteren) Verwirklichung des Vorhabens (dazu unter A.) ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auch für die Aussetzungsentscheidung (§§ 212a, 80 Abs. 5 VwGO).

Der „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 beinhaltet nach seinem eindeutigen Wortlaut insgesamt fünf von der Antragsgegnerin im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach den §§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO für erforderlich gehaltene und nach dieser gesetzlichen Vorgabe für die Baufreigabe notwendige Befreiungen auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB von mehreren Festsetzungen des im Jahre 1980 erlassenen Bebauungsplans „ W“. Welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen bereits im Oktober 2010 für die Herstellung eines Staffelgeschosses – freilich nicht bezogen auf das jetzige Bauvorhaben, sondern in einer davon abweichenden Ausführung – eine weitere Befreiung erteilt hat, bedarf hier keiner Vertiefung. Ein entsprechendes Anordnungsbegehren haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht nicht angebracht. Ob sie auch insoweit Widerspruch erhoben haben, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen.

Dem Umstand, dass eine etwaige Nichtbeachtung der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen – wie jedes andere bauordnungsrechtliche Hindernis mit Ausnahme baugestalterischer Vorgaben in örtlichen Bauvorschriften – beziehungsweise das sich gegebenenfalls hieraus ergebende Abweichungserfordernis nach dem § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 zwingend zum Ausschluss der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung(so ausdrücklich das gleichzeitig mit dem „Zulassungsbescheid“ an die Beigeladene gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.2.2012, Blatt 75 der Bauakte 20120077) führt und ein Baugenehmigungserfordernis zumindest nach § 64 LBO 2004 auslöst, muss im Rahmen vorliegender Entscheidung nicht nachgegangen werden. Sollte sich im Übrigen feststellen lassen, dass die nur an die Höhenvorgabe in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 geknüpfte Zuordnung zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004) nach Anwendung des dort für hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im Übrigen ein umfängliches Genehmigungsverfahren, dann nach § 65 Abs. 1 LBO 2004 unter Einschluss einer bauordnungsrechtlichen Prüfung, durchzuführen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004). Für die Entscheidung in der vorliegenden nachbarrechtlichen Auseinandersetzung kann das auf sich beruhen. Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32, dort insbesondere auch zum Einwand einer unterbliebenen Nachbarbeteiligung auf der Grundlage des § 71 LBO 2004, und vom 27.5.2010 – 2 B 95/10 –, SKZ 2010, 159 ff.)

Die rechtlichen Vorgaben für die Entscheidung über derartige Aussetzungsanträge hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Sie bedürfen keiner Wiederholung. Ungeachtet des insoweit geltenden Grundsatzes, dass in baurechtlichen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs gegen die nach § 212a BauGB sofort vollziehbare baurechtliche Zulassungsentscheidung(vgl. zur Geltung des § 212a Abs. 1 BauGB auch für „isolierte“ gemeindliche Befreiungsentscheidungen nach §§ 68 Abs. 3 LBO 2004, 31 Abs. 2 BauGB etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 26 = BRS 71 Nr. 173 = AS 35, 170) ist und es daher für die Entscheidung nicht auf die objektive (umfassende) Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein auf die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage unabdingbaren Verletzung dem Schutz des Nachbarn dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ankommt, gibt der vorliegende Fall Veranlassung zu folgendem Hinweis: Werden – wie hier – von der Gemeinde als Ortsgesetzgeber im Satzungswege erlassene Festsetzungen in Bebauungsplänen in einem solchen Umfang und zudem nicht einmal ansatzweise unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit den für jede (ausnahmsweise) Befreiung von einzelnen Festsetzungen in Bebauungsplänen geltenden (strengen) rechtlichen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB, vielmehr – legt man den Bescheid vom 2.2.2012 zugrunde – allein mit dem Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit für dispensibel und damit letztlich „disponibel“ erklärt, so wirft das die Frage nach dem Sinn entsprechender Bauleitplanung überhaupt auf. Schon die Aufgabenumschreibung für die Bauaufsichtsbehörden in § 57 Abs. 2 LBO 2004 verdeutlicht, dass sich deren Verpflichtung auf die Überwachung einer Einhaltung der für das Vorhaben geltenden baurechtlichen Anforderungen insgesamt erstreckt, nicht hingegen nur darauf, wie die Antragsgegnerin das ausweislich ihrer Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren offenbar sieht, allein eine nachbarrechtliche Unbedenklichkeit und damit „Unangreifbarkeit“ von – gegebenenfalls auch ansonsten rechtswidrigen – Bauvorhaben sicherzustellen. Eine solche Praxis ist, auch wenn dem Aspekt im Rahmen des Nachbarstreits nicht Rechnung getragen werden kann,(vgl. zum fehlenden Abwehrrecht des Eigentümers eines bebauungsplankonform bebauten Grundstücks gegenüber einer objektiv offensichtlich rechtswidrigen Bebauung eines unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzenden Außenbereichsgrundstücks BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168) insbesondere dort bedenklich, wo sie Nachbarn betrifft, die ihr Grundstück selbst unter Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans bebaut haben. Für die nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 nach der Entscheidung des Landesgesetzgebers partiell an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde tretenden Städte und Gemeinden gilt gerade mit Blick auf die von ihnen selbst erlassenen planungsrechtlichen Vorgaben in Bebauungsplänen nichts anderes.

Im vorliegenden Verfahren ist keine „inzidente“ Normenkontrolle geboten, auch nicht hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in den Raum gestellten Außerkrafttretens einzelner Festsetzungen wegen „Funktionslosigkeit“ infolge vielfacher Nichtbeachtung in der Vergangenheit.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30 = BauR 2011, 890, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Vielmehr ist ungeachtet von Bedenken hinsichtlich einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans „ W“(vgl. etwa zur Unwirksamkeit von gebäudebezogenen Zusätzen bei der Festsetzung der zulässigen Zahl von Vollgeschossen mangels Ermächtigungsgrundlage OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.1997 – 2 N 3/97 –, SKZ 1998, 105, 110, 180 = BRS 59 Nr. 18 = AS 26, 427) für die Eilrechtsschutzbegehren von deren Gültigkeit auszugehen. Handelt es sich – wie hier – mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen der Gemeinde in der Planurkunde insgesamt um nicht nachbarschützende Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche, so kommt eine Nachbarrechtsverletzung – wie vom Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen – nur unter dem Aspekt des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO 1977) in Betracht. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzugestehen, dass von diesem Ansatz her die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herleitung eines (möglichen) nachbarlichen Abwehranspruchs aus einer „Summenbetrachtung“ unter Rückgriff auf diesbezüglich befreiungsbezogen – aus seiner Sicht – gegenüber der „Planvorgabe“ zugelassene weitere seitliche Wandflächen des Gebäudes zumindest ernsthaften Bedenken unterliegt. Dies wie auch die von den Beschwerdeführerinnen vehement angegriffene „Flächenberechnung“ des Verwaltungsgerichts als solche bedarf indes hier keiner Vertiefung.

Im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele kein Raum.(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 187 – 189, auch zur Frage eines „Einmauerns“ beziehungsweise einer „erdrückenden Wirkung“, mit Rechtsprechungsnachweisen, unter anderem BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, BRS 70 Nr. 176, zur „optisch bedrängenden“ Wirkung einer in der Nähe von Wohngrundstücken errichteten Windkraftanlage, und vom 16.7.1990 – 4 B 106.90 –, BRS 50 Nr. 76, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 –, BauR 1981, 354, zur Errichtung eines 12-geschossigen Wohn- und Geschäftshochhauses in einer ansonsten nur maximal zweigeschossige Wohngebäude aufweisenden Umgebung, und vom 23.5.1986 – 4 C 34.85 –, BRS 46 Nr. 176, zu drei auf Stahlstützen errichteten, insgesamt 11,50 m hohen Düngekalksilos in nur 3 m Grenzabstand zum Garten eines Wohngrundstücks) Bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift wäre daher die Annahme einer dennoch „erdrückenden Wirkung“ aus gegenwärtiger Sicht sehr unwahrscheinlich. Letztlich bejahen ließe sich eine solche nur auf der Grundlage eines Eindrucks der konkreten Örtlichkeit, wobei im Rahmen der insoweit notwendigen wertenden Beurteilung gegebenenfalls auch andere vorhandene planabweichend ausgeführte Gebäude im Umfeld des Baugrundstücks zu berücksichtigen wären.

Ob umgekehrt, bezogen auf die hier in Rede stehende mögliche Unterschreitung der Mindestgrenzabstände, aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche „Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter tatsächlicher Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten fraglich, ist aber bisher in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 – 2 A 196/10 –, SKZ 2010, 332 ff.) Für den konkreten Fall wäre das im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls einer eingehenden Beurteilung zuzuführen. Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragsteller auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragsteller nicht eingehalten werden, stünde eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum. Auch wenn sich die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs der Antragsteller gegen den Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 im Aussetzungsverfahren daher noch nicht abschließend positiv beurteilen lassen, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, da die überschlägige Rechtskontrolle unter diesem Gesichtspunkt zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Zulassungsbescheids begründet.

C.

Demnach war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Ein Ausspruch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) ist im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht veranlasst.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.10.2010 – 5 L 915/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem mit dem Giebel rechtsseitig grenzständigen Wohnhaus (Anwesen C-Straße) bebauten Grundstücks Parzellen Nrn. 843/119 und 118/1 in Flur ... der Gemarkung W. Sie wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf der rechtsseitig angrenzenden Parzelle Nr. 118/3 (vormals: 118/2), das ebenfalls bis an die gemeinsame Grenze herangeführt werden soll. Beide Grundstücke liegen in der Ortslage von W. Ein Bebauungsplan existiert nicht.

Im August 2010 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Bauerlaubnis für den „Neubau von 3 Garagen mit Hauseingang und Unterkellerung“ auf der ehemaligen Parzelle Nr. 118/2. (vgl. den Bauschein vom 2.8.2010 – 36-2010/0086 –) Dabei handelt es sich nach den Plänen um eine Lücke zwischen dem Haus der Antragstellerin und dem Wohnhaus der Beigeladenen (Anwesen Nr. ...) auf der Parzelle Nr. 845/117. (Nach der Bauakte wurden diese beiden Parzellen zwischenzeitlich zur Parzelle Nr. 118/3 vereinigt.) Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen sollen die drei Garagen neben dem neu gestalteten Eingangsbereich des Wohnhauses der Beigeladenen auf der Ebene des Erdgeschosses eingerichtet werden. Im Grundriss für das Untergeschoss sind eine Sauna mit WC und Dusche, ein Abstell- und ein Hobbyraum vorgesehen.

Nach Aufnahme der Arbeiten erhob die Antragstellerin noch im August 2010 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte gleichzeitig bei der Antragsgegnerin, die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zu veranlassen. Sie machte geltend, sie sei mit der Errichtung einer unmittelbar an ihr Haus angrenzenden „größeren Garagenanlage“ nicht einverstanden. Im Zusammenhang mit der Übertragung der 0,1 ar großen Parzelle Nr. 118/1 an sie habe sie den früheren Eigentümern des heutigen Baugrundstücks lediglich ein Anbaurecht für ein Wohnhaus eingeräumt.

Ebenfalls noch im August 2010 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten gegenüber den Beigeladenen zu verpflichten. Sie machte geltend, aufgrund „hoheitlicher Anordnung“ sei zwischen den Jahren 1934 und 1945 ein 2 m breiter Streifen des eigenen Grundstücks dem heutigen Baugrundstück (damals Parzelle Nr. 844/118) zugeschlagen worden, um in dem Bereich eine durchgehende Bebauung mit Doppelhäusern zu ermöglichen. Da bei der Errichtung des eigenen Zweifamilienhauses die Grundstücksgrenze „überschnitten“ worden sei, sei im Jahre 1957 zur Bereinigung dieses Überbaus aus dem Nachbargrundstück ein kleines Stück herausgetrennt und unter der Bezeichnung Nr. 118/1 an sie übertragen worden. Weil die auf dem Nachbargrundstück vorgesehene Doppelhaushälfte nicht ausgeführt worden sei, sei durch notariellen Vertrag ein entsprechendes Anbaurecht vereinbart worden. Vor dem Hintergrund gehe sie davon aus, dass die Errichtung der von der Antragsgegnerin genehmigten „Garagenanlage“ nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei im Genehmigungsverfahren den Aspekten des Lärm- und des Brandschutzes sowie bei dem vorgesehenen rückseitigen Dachüberstand der Einhaltung der „Baulinien“ nicht Rechnung getragen worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Oktober 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, das Begehren sei zunächst als Aussetzungsantrag hinsichtlich der Baugenehmigung zu werten, da den Beigeladenen von dieser gedeckte Bauarbeiten nicht untersagt werden könnten. Daher komme eine Untersagung von Bauarbeiten nur in Betracht, soweit bei der Ausführung des Vorhabens von der Baugenehmigung abgewichen worden sei oder sich die Antragstellerin auf bauordnungsrechtliche Fragen berufe, die von der im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigung nicht berührt würden. Das Aussetzungsbegehren hinsichtlich der Baugenehmigung sei unbegründet. Das genehmigte Vorhaben verletze die Antragstellerin unter den in diesem Verfahren zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Aspekten nicht in ihren Rechten. Das gelte insbesondere für das darin enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Garagen- und Stellplatzemissionen gehörten in Wohngebieten ebenso wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern zu den von den Nachbarn hinzunehmenden Alltagserscheinungen. Besonderheiten seien vorliegend nicht ersichtlich. Zivilrechtlichen Vereinbarungen komme im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung keine Bedeutung zu. Unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich weder mit Blick auf die Abstandsflächenbestimmungen noch unter Brandschutzaspekten eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin und damit auch kein Einschreitensanspruch gegenüber der Antragsgegnerin.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben im Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.10.2010 – 5 L 915/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Begründung des Rechtsmittels lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin zu. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten Begehren auf Aussetzung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 2.8.2010 und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung zu Recht zurückgewiesen.

1. Bei Aussetzungsbegehren von Nachbarn nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35)

Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist entgegen dem Vortrag in der Beschwerdebegründung grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Beteiligung von Nachbarn (§ 71 LBO 2004), hier konkret der Antragstellerin, erforderlich war und gegebenenfalls erfolgt ist.

Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist ferner klar zu stellen, dass aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 folgt. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 – 2 A 196/10 –) Von daher geht der neuerliche Hinweis der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weitgehend fehl, dass nach der erteilten Baugenehmigung in keiner Weise ersichtlich sei, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften des Brand- und des Lärmschutzes geprüft oder dass entsprechende Auflagen gemacht worden seien. Diese ganz überwiegend, insbesondere was den Brandschutz angeht, bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 1 LBO 2004 darf die Bauaufsichtsbehörde nach der Vorgabe des Gesetzgebers in § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Verfahren – vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) – generell nicht mehr prüfen.

Was den Genehmigungsinhalt mit Blick auf die Reichweite dieser Entscheidung (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) anbelangt, lässt sich eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin hinsichtlich der mit der Beschwerde erneut beanstandeten „Lärmeinwirkungen“ durch die Nutzung der genehmigten „wohnakressorischen“ Garage in dem Anbau mit (insgesamt) drei Stellplätzen auch unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme – soweit die Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden schriftlichen Verfahrens eine Beurteilung zulassen – ausschließen. Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehören auch in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden „Alltagserscheinungen“. Dass die Benutzung der genehmigten Garagen im Wohnhausanbau der Beigeladenen sich bei der gebotenen gegenseitigen Interessenbewertung gegenüber der Antragstellerin als schlechthin unzumutbar erweist, kann nicht festgestellt werden. Besonderheiten sind insoweit nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Lstraße – folgt man dem Vortrag der Antragstellerin - eine Sackgasse ist. Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich ferner allgemein weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem eigenen Grundstück herleiten. Das betrifft auch den – sachlich eher dem Bereich des Abstandsflächenrechts zuzuordnenden – Einwand der Antragstellerin, durch den vorgesehenen rückseitigen Dachüberstand des genehmigten Anbaus der Beigeladenen werde es zu einer dann nur noch eingeschränkten Belichtung der nach Fotos in der Bauakte über die Rückfront des Hauptbaukörpers ihres Wohnhauses hinausreichenden und seitlich zur Grenze hin mit Fenstern versehenen „Balkone“ kommen. Im Grundsatz ist jeder Eigentümer bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, für eine ausreichende Belichtung (selbst) zu sorgen. Die eingeschränkte Beachtung dieser Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach „Rücksichtnahme“ und nach einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks des Bauherrn kompensieren.

Daher gibt es keinen Grund, dem Widerspruch der Antragstellerin im Wege gerichtlicher Anordnung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abweichend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens Suspensiveffekt zu verleihen.

2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend einen auf den Erlass einer Baueinstellungsanordnung (§ 81 LBO 2004) gerichtetenEinschreitensanpruch der Antragstellerin verneint. Aus Anlass der einleitenden Darlegungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts ist klarzustellen, dass die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) das genehmigte Bauvorhaben nicht derart „immunisiert“, dass die Bauaufsichtsbehörde – generell – an einem repressiven Tätigwerden auf der Grundlage der § 81, 82 LBO 2004 auch bei Verstößen gegen die im Rahmen der Ausführung des Vorhabens vom Bauherrn „eigenverantwortlich“ zu beachtenden Vorschriften außerhalb des Prüfungs- und Entscheidungsinhalts, also regelmäßig insbesondere das (gesamte) Bauordnungsrecht, gehindert wäre. (vgl. zu dem insoweit zu beklagenden Verlust an Rechtssicherheit und dem entsprechend nur noch eingeschränkten „Wert“ einer Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 etwa Bitz SKZ 2010, 173, 185)

Auch bauordnungsrechtlich lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin indes keine Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften entnehmen. Das gilt zunächst für die Stellplatzauswirkungen (§ 47 Abs. 5 Satz 1 LBO 2004). Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit einem Schlagen von Auto- und Garagentüren verstärkte Beeinträchtigungen durch „den Resonanzraum des Baukörpers“ befürchtet, bieten weder der Akteninhalt noch der Vortrag als solcher durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Anbau an das grenzständige Wohnhaus die bautechnischen Anforderungen an den Schallschutz nicht beachtet würden. Die Errichtung von Garagen unmittelbar auf den Nachbargrenzen – auch unter Anbau an vorhandene Gebäude auf angrenzenden Grundstücken – ist nichts Ungewöhnliches und, wie schon der § 8 Abs. 2 LBO 2004 zeigt, ein vom Gesetzgeber sogar generell abstandsflächenrechtlich begünstigtes Bauvorhaben. Eine Verletzung der nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) scheidet hier offensichtlich bereits mit Blick auf die vorhandene Grenzbebauung auf dem Anwesen der Antragstellerin aus. Nach dem – bewussten – Verzicht des Gesetzgebers auf das in den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung noch enthaltene Anbauerfordernis (zuletzt § 6 Abs. 1 LBO 1996) kann der Eigentümer eines seinerseits nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Nachbargrundstücks selbst einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen auf dem angrenzenden Baugrundstück – vorbehaltlich der Einhaltung des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes – grundsätzlich nicht mehr abwehren. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2010 – 2 A 31/10 –, SKZ 2010, 212, Leitsatz Nr. 18, zu der Änderung etwa Bitz, SKZ 2009, 158) Dies hätte beispielsweise auch bei einem einseitig nach hinten auskragenden größeren Dachüberstand zu gelten. Ansonsten bleibt der Anbau der Beigeladenen sogar größenmäßig deutlich hinter dem Profil des grenzständigen Wohngebäudes der Antragstellerin zurück.

Die von ihr angeführten zivilrechtlichen Vereinbarungen aus dem Jahr 1957 vermögen die Rechtsposition der Antragstellerin im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit nicht zu erweitern. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürften sich hieraus die von der Antragstellerin reklamierten Ansprüche auf Anbau eines dem eigenen entsprechenden zweigeschossigen Wohngebäudes – auch zivilrechtlich – ohnehin nicht herleiten lassen. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung. Eventuelle – genehmigungsabweichende – Überbauten durch die Beigeladenen wären zivilrechtlich abzuwehren (§ 912 BGB).

3. Demnach musste die Beschwerde der Antragstellerin insgesamt erfolglos bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlass; sie haben keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Aussetzungsbegehren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Sie sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 520/47 in Flur 3 der Gemarkung A-Stadt (Anwesen P straße Nr. 8). Das auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen den Anwesen Nr. 3 (Parzelle Nr. 37/2) und Nr. 13 (Parzelle Nr. 955/40) gelegene, von dort in nordöstlicher Richtung zur Bebauung entlang der T. Straße beziehungsweise zur Innenstadtlage von A-Stadt im Saartal hin abfallende Vorhabengrundstück (Parzellen Nrn. 38/7, 37/4 sowie Teilflächen aus Nrn. 37/3, 30/8 und 30/9) ist straßennah bisher nicht bebaut. In seinem rückwärtigen Anschluss (Parzelle Nr. 31/7) befindet sich ein Einfamilienhaus (Nr. 5).

Ende Dezember 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen“. (vgl. den Bauschein vom 23.12.2009 – 20090490 –, Blatt 140 der Bauakte) Der neben einem talseitig freistehenden Untergeschoss mit Tiefgarage ein Erdgeschoß und zwei Obergeschosse mit jeweils drei Wohnungen sowie ein „Penthouse“ mit weiteren zwei Wohnungen umfassende, ca. 35 m breite und bezogen auf Fahrbahnniveau etwa 12 m hohe Baukörper soll etwa 5 m abgesetzt von der P straße ausgeführt werden. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist in den Plänen an der linken Gebäudeseite mit einem Abstand von 3 m zu der sich dort anschließenden Nachbarparzelle Nr. 37/2 (Anwesen Nr. 3) dargestellt. Nach den Unterlagen soll eine neue Grenzziehung hinter dem Standort des Neubauvorhabens vorgenommen werden. (vgl. dazu den Ergänzungslageplan, Blatt 31 der Bauakte („neue Grenze“); nach der Auflage Nr. I.4. im Beiblatt zum Bauschein ist der Bestand des Baugrundstücks vor Baubeginn durch katastermäßige Vereinigung oder durch die Eintragung einer Vereinigungsbaulast sicherzustellen) Gleichzeitig wurden Abweichungen wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen zugelassen, und zwar zum einen hinsichtlich des Gebäudes bezogen auf die nordwestlich belegene Parzelle Nr. 30/9 und zum anderen hinsichtlich einer Stützwand auf den Parzellen Nr. 31/7, Nr. 30/8 und Nr. 30/9. (vgl. den Zulassungsbescheid (§ 68 LBO 2004) vom 23.12.2009, Blatt 147 der Bauakte)

Gegen die Baugenehmigung erhoben unter anderem die Antragsteller, die wie die Eigentümer von insgesamt 7 weiteren Grundstücken in der Umgebung bereits gegen einen im März 2008 erteilten Bauvorbescheid für das Bauvorhaben Rechtsbehelfe ergriffen hatten, Anfang Februar 2010 Widerspruch.

In der Begründung des gemeinsam mit anderen Nachbarn – erstinstanzlich Antragsteller zu 3) bis 13) – beim Verwaltungsgericht gestellten Aussetzungsantrags schilderten die Antragsteller den Verfahrensablauf und verwiesen auf eine unzureichende Beteiligung ihrerseits sowie in der Sache auf eine seit Jahrzehnten in dem Wohngebiet in Hanglage vorhandene, durch Grünflächen „aufgelockerte Bebauung“ mit „repräsentativen Einzel- und Doppelhäusern“ insbesondere auf der vom Vorhaben abgewandten Straßenseite. Die P straße sei eine Sackgasse und diene ausschließlich dem Anliegerverkehr. Das genehmigte Vorhaben füge sich aufgrund der Massivität des geplanten Baukörpers nicht in die vorhandene Bebauung ein und „behindere“ die unmittelbar benachbarten Anwesen Nr. 3 und Nr. 13 in deren Belichtung und Belüftung. Die von der Antragsgegnerin angeführten „Referenzobjekte“ Nr. 1 und Nr. 3 beziehungsweise Nr. 15 und Nr. 19 begründeten keine Zulässigkeit des Neubauvorhabens. Die auf der Seite des Baugrundstücks liegenden beiden größeren Mehrfamilienhäuser träten von der Straße her aufgrund der Hanglage zwei- beziehungsweise dreigeschossig in Erscheinung. Das „Anwesen Nr. 15-16“ vermittle den Eindruck zweieinhalbgeschossiger „Bauweise“, da es in den von der Straße gesehen tiefer liegenden Hang hineingebaut worden sei. Die dem Vorhabengrundstück unmittelbar seitlich benachbarten Anwesen Nr. 3 und Nr. 13 und das rückseitig anschließende eingeschossige Einfamilienhaus (Nr. 5) aus der Nachkriegszeit seien von der Antragsgegnerin „übersehen“ worden. Beim Haus Nr. 13 handle es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Firsthöhe von nur 5,50 m in einem Abstand von nur wenigen Metern zur 9,50 m bis 12,50 m hoch geplanten linken Giebelwand des Neubaus. Das „linke Referenzobjekt“ (gemeint wohl: das Doppelhaus Nrn. 1 und 3 auf den Parzellen Nrn. 1092/34 und 37/2) mit ausgebautem Walmdach rage bis zur Dachtraufe zweigeschossig über die Fahrbahnoberkante und wirke mit einer Firstlänge von ca. 15 m bei weitem nicht so massiv wie der geplante Neubau. Dessen Gesamthöhe betrage bezogen auf die „Mitte des Baukörpers“ mehr als 15 m und komme in der P straße sonst nicht vor. Erwägungen der Antragsgegnerin zur Bewältigung des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens und zur „Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm und TA-Luft“ seien nicht erkennbar.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im März 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller auf der Grundlage des für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in unbeplanten Ortslagen heranzuziehenden § 34 Abs. 1 BauGB und des darin enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Insbesondere ein von Nachbarn gewünschter Fortbestand faktischer Ruhezonen auf fremden Grundstücken oder ein Wegfall von Aussichtsmöglichkeiten begründe keine Rücksichtslosigkeit. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens lasse sich nicht schon aus einer Höhenüberschreitung bezogen auf die Umgebung herleiten und könne regelmäßig bei Einhaltung der Abstandsflächen nicht angenommen werden. Dass das rechts benachbarte Wohnhaus Nr. 13 den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich Höhe und Baumasse deutlich unterschreite, gebe auch den Eigentümern dieses Anwesens nicht das Recht, Gleiches von der Beigeladenen zu verlangen. Eine von den Antragstellern zur Akte gereichte Skizze zeige deutlich, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudehöhe in den von den Häusern P straße 1 bis 15 vorgegebenen Rahmen einfüge. Auch hinsichtlich des von den Antragstellern befürchteten zusätzlichen Verkehrsaufkommens seien unzumutbare Auswirkungen nicht ersichtlich. Durch zulässige Bauvorhaben ausgelöster Kraftfahrzeugverkehr sei von Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Auch die genehmigte Tiefgarage mit Zufahrt mache eine Rücksichtslosigkeit im Verhältnis zu den Nachbarn wenig wahrscheinlich. Garagen- und Stellplatzimmissionen gehörten auch in Wohngebieten zu den „Alltagserscheinungen“. Auch rückwärtige Freiflächen auf Wohngrundstücken seien nicht von vorneherein einer Verwendung zur Schaffung von Stellplätzen entzogen. Die von der Antragsgegnerin zugelassenen 16 Stellplätze befänden sich nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich, sondern im Unterschoss des Gebäudes mit entsprechender Abschirmungswirkung. Die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen der entlang der Grenze zum Anwesen Nr. 3 (Parzelle Nr. 37/2) geplanten nicht eingehausten und um ca. 12 % geneigten Einfahrt zur Tiefgarage sei auf der Grundlage eines von der Antragsgegnerin eigens geforderten Gutachtens der SGS-TÜV GmbH vom Oktober 2009 ebenfalls fernliegend. (vgl. die „Gutachterliche Stellungnahme“ vom 12.10.2009, Blätter 99 – 131 der Bauakte) Eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts sei nicht festzustellen. Im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller würden die Abstandsflächen eingehalten. Erweise sich damit insgesamt der Widerspruch als „wenig erfolgversprechend“, so müsse es bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen ungehinderte Ausnutzbarkeit von Baugenehmigungen bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller zu. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag – insoweit der Antragsteller zu 1) und 2) – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 29.12.2009 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen“ zu Recht zurückgewiesen.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer des dem Baugrundstück an der P straße gegenüber liegenden Wohnanwesens Nr. 8 (Parzelle Nr. 520/47) zutreffend verneint.

Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Rechtsmittels auf eine „divergierende Rechtsprechung“ zu „Reichweite und Abwehrmöglichkeiten … gegen Bauvorhaben auf der Grundlage des § 15 BauNVO“ verweisen, ist festzuhalten, dass die Vorschrift für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Beigeladenen schon nicht einschlägig ist. Sie betrifft die ausnahmsweise Unzulässigkeit von mit Blick auf das Kriterium der Art der baulichen Nutzung nach den §§ 2 bis 14 BauNVO festsetzungskonformen Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§§ 9a Nr. 2 BauGB 2004/2007, 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Satzung für den in Rede stehenden Bereich der Antragsgegnerin lassen sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Von daher stellt sich die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage hier schon nicht. Das ergibt sich auch indirekt aus dem Beschwerdevorbringen selbst, wenn dort die Frage problematisiert wird, ob der § 15 BauNVO über den – wie hier – für Vorhaben in der nicht qualifiziert beplanten Ortslage planungsrechtlich einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinaus einen „generell abstrakten Interessenausgleich“ erfordert. Den beiden von den Antragstellern angeführten Entscheidungen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30.11.2009 – 8 S 1903/09 –, NVwZ-RR 2010, 179, OVG Hamburg, Beschluss vom 5.6.2009 – 2 Bs 26/09 –, BauR 2009, 1556) lässt sich eine unterschiedliche Beantwortung der Frage entnehmen, ob der Nachbar im Falle einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans einen sog. Gebietserhaltungsanspruch – unabhängig von Kriterien des Rücksichtnahmegebots und der in dessen Rahmen anzustellenden konkreten Zumutbarkeitsbetrachtung – auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 reklamieren kann oder nicht. (vgl. zur Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte zu dieser Frage Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 169-171, wonach sich der Nachbar auch in diesen Fällen nicht mit Erfolg allein auf die objektive Rechtswidrigkeit der Befreiung berufen kann; zur höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 – 4 B 64/98 –, BRS 60 Nr. 183) Die darin enthaltenen Erkenntnisse können daher von vorneherein nur für beplante Bereiche gelten, nicht aber für den vorliegenden Nachbarstreit.

Hier ist die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen in planungsrechtlicher Hinsicht aber am Maßstab des § 34 BauGB vorzunehmen, da sich das Vorhabengrundstück nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten in der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt befindet. Ein im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB nach § 34 Abs. 2 BauGB theoretisch denkbarer sog. Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung steht mit Blick auf die genehmigte Nutzungsart („Wohnen“) des Vorhabens nicht ernsthaft in Rede. Unter dem Aspekt der zugelassenen oder zulässigen Nutzungsart lässt sich daher entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine besondere „Gebietseigenart“ konstruieren. Das gilt insbesondere von vorneherein für die dabei regelmäßig nicht relevante Zahl der zugelassenen Wohnungen im Gebäude, was insbesondere auch nichts mit dem städtebaulichen Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung (entspr. §§ 16 ff. BauNVO 1990 für beplante Bereiche) zu tun hat. Um weiteren Missverständnissen bei den Antragstellern vorzubeugen, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die von ihnen zitierte Entscheidung des OVG Hamburg zentral mit der dort durch Dispens (§ 31 Abs. 2 BauGB) zugelassenen Nichteinhaltung einer bauleitplanerisch ausdrücklich vorgegebenen gebäudebezogenen Begrenzung der Wohnungszahl (heute § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, sog. „Zwei-Wohnungsklausel“) befasst, (hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 157-159) die im nicht beplanten Bereich von vorneherein nachbarrechtlich irrelevant ist, da die Anzahl der Wohnungen in Gebäuden kein Kriterium des „Einfügens“ im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt und daher nicht einmal im Rahmen des darin enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme Bedeutung erlangen kann. (hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 192 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)

Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass sich subjektive Abwehrrechte der Antragsteller gegen das von der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben voraussichtlich auch nicht aus dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Der in der Beschwerdebegründung vorgenommene Detailvergleich des Bauvorhabens der Beigeladenen mit bestehenden Gebäuden in der P straße ist in mehrfacher Hinsicht durch eine Verkennung der insoweit geltenden rechtlichen Maßstäbe gekennzeichnet. Dabei geht es nicht entscheidend darum, ob das von den Antragstellern bekämpfte Vorhaben sich objektiv hinsichtlich der genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „einfügt“, ob es mithin nach diesem Maßstab, etwa hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten Maßkriterien der Geschossflächen- und der Grundflächenzahl oder der Gesamthöhe des Baukörpers, genehmigungsfähig gewesen ist, beziehungsweise, ob – wie die Antragsteller behaupten – beim Bauantrag „verschiedene Unterlagen zur Bauzahlenberechnung fehlen“.

Da der Nachbar nach geltendem Recht in einem von ihm eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Baugenehmigung keine vollumfängliche rechtliche Überprüfung des Bauvorhabens verlangen kann, ist von einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme nur auszugehen, wenn die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens im Rahmen einer an den Kriterien wechselseitiger Zumutbarkeit orientierten Bewertung seiner Auswirkungen bezogen auf den sich konkret dagegen wendenden Nachbarn als schlechthin unzumutbar und damit rücksichtslos angesehen werden können. Auch in dem Rahmen können von der Nachbarrechtsposition unabhängige Rechtsverstöße allenfalls eine sehr eingeschränkte Bedeutung erlangen; ansonsten würde dem privaten Nachbarn entgegen der auf die Gewährung von Individualrechtsschutz angelegten Prozessrechtsordnung mittelbar eine Berufung auf die objektive Rechtslage, speziell in städtebaulicher Hinsicht, zugestanden. Daher sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass zum einen bei der auf der ersten Stufe der Beurteilung des „Einfügens“ hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten städtebaulichen Kriterien vorzunehmenden Ermittlung des durch die prägende Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks gezogenen „Rahmens“ für die Beurteilung nicht die Frage im Vordergrund steht, ob in der Umgebung auch kleinere Gebäude vorhanden sind, und dass zum anderen nicht erkennbar ist, dass es sich bei dem von den Antragstellern als „Bausünde“ angesehenen Mehrfamilienhäusern Nr. 15 bis 21 und bei dem als „Ausraster“ bezeichneten Doppelhaus Nr. 1/3 um nicht zu berücksichtigende Fremdkörper handelt.

Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand im konkreten Fall bezogen auf die allein maßgebliche Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks (Parzelle Nr. 520/47) nichts Durchgreifendes. Ob das Vorhaben für andere Nachbarn, etwa die Eigentümer der mit vergleichsweise kleineren Wohngebäuden bestandenen, unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Anwesen Nr. 5 (Parzelle Nr. 31/7) oder Nr. 13 (Parzelle Nr. 955/40) wegen der „klotzigen Masse des Baus“ erdrückend wirken und deswegen diesen Nachbarn gegenüber als rücksichtslos eingestuft werden kann, ist bei der Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs der Antragsteller nicht entscheidend. Dass dem jenseits der P straße und von deren nordwestlichem Rand zudem etwa 5 m abgesetzten Bauvorhaben aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren jedenfalls keine für die Antragsteller „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung und damit keine rücksichtslosen Auswirkungen auf ihr Eigentum beigemessen werden kann, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Zuordnung und den Abstand der Grundstücke zutreffend dargelegt. Das gilt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch für die Feststellung, dass eine Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insbesondere nicht aus einem Verlust von bisher – möglicherweise auch über viele Jahre – innegehabten Aussichtsmöglichkeiten für den Nachbarn hergeleitet werden kann. In unbeplanten Innerortslagen kann der Nachbar unter Rücksichtnahmeaspekten keinen Erhalt „unverbauter Aussicht“ mit entsprechenden Einschränkungen in der baulichen Ausnutzbarkeit anderer Grundstücke beanspruchen. Dass die Aussichtsmöglichkeiten aus den neu zu schaffenden Wohnungen aufgrund der Hanglage zur Innenstadt von A-Stadt hin einen Wert bildenden Faktor darstellen und dementsprechend bei der Bewerbung des Objekts von der Beigeladenen nutzbar gemacht werden, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich – worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen – um einen Wert bildenden Faktor im Sinne eines Lagevorteils des Baugrundstücks, dessen bauliche Ausnutzung nicht zur Folge haben kann, dass die dadurch entfallende freie „Aussicht auf die Stadtmitte“ vom Anwesen der Antragsteller, die ihnen bisher zur Verfügung stand, solange das ihrem Grundstück gegenüberliegende Gelände lediglich mit dem hangabwärts befindlichen Haus Nr. 5 bebaut war, diesen einen Anspruch auf Erhaltung vermitteln könnte. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand erscheint es daher zumindest sehr fernliegend, dass den Antragstellern aufgrund besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls über den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Abwehranspruch wegen „verbauter Aussicht“ über das Rücksichtnahmegebot zusteht. Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang geltend machen, die P straße erhalte bei Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen einen „Tunnelcharakter“ bleibt festzuhalten, dass der Standort des geplanten Neubaus ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (ausdrücklich) in seinem Abstand zur Straße an der „Flucht“ des Hauptbaukörpers des linksseitig benachbarten Doppelhauses (Nr. 1 und Nr. 3, Parzellen Nrn. 1092/34 und 37/2) (vgl. dazu den genehmigten Ergänzungslageplan („Lageplan“) Blatt 31 der Bauakten) und auch in der Höhenentwicklung an dieser im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB objektiv (mit) Rahmen bildenden und damit Maßstab gebenden Anlage orientiert ist. (vgl. hierzu insbesondere die Darstellung beider Anlagen in der Südwestansicht, Blatt 38 der Bauakte und die in den Schnittzeichnungen (A-A bzw. B-B), Blätter 37 f. der Bauakte ausgewiesene Silhouette) Das Doppelhaus erreicht danach sogar mit einer Höhe von 238,90 m üNN (+ 14,70 m bezogen auf das Straßenniveau) eine größere Gesamthöhe als das Neubauvorhaben der Beigeladenen (236,45 m üNN bezogen auf die Höhe des Flachdachs des Penthouses). Dass nun gerade aus der Realisierung des insoweit lückenschließenden Bauwerks bei Fehlen ausdrücklicher nachbarschützender planerischer Vorgaben durch die Antragsgegnerin (vgl. indes zur Erfolglosigkeit eines Nachbarrechtsbehelfs sogar trotz Nichteinhaltung einer in örtlichen Bauvorschriften enthaltenen „aussichtschonenden“ Vorgabe der zulässigen Dachformen (Flachdach) etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.1995 – 2 W 6/95 –, n.v.) ein nachbarlicher Abwehranspruch wegen „verbauter Aussicht“ begründet werden sollte, erscheint mindestens sehr zweifelhaft. Davon kann für die hier vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO jedenfalls nicht ausgegangen werden. Nichts Abweichendes ergibt sich insoweit aus der von den Antragstellern für ihre Auffassung im Schriftsatz vom 3.5.2010 angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1996. (vgl. VGH München, Urteil vom 10.12.1996 – 20 B 95.3349 –, BayVBl. 1997, 244) In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde Baugenehmigungen für Wohngebäude nach einem erfolgreichen Normenkontrollantrag gegen einen die Baugrundstücke erfassenden Bebauungsplan aufgrund einer erneuten objektivrechtlichen Prüfung mit Blick auf § 35 BauGB unter Verweis auf einen „krassen Außenbereichsfall“ zurückgenommen. In dem die Rücknahmebescheide auf die dagegen erhobene Anfechtungsklage des betroffenen Bauherrn bestätigenden Urteil wurde ebenfalls herausgestellt, dass der Nachbar „grundsätzlich … die Freihaltung einer gegebenen Aussicht nicht verlangen“ könne. Lediglich im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine erleichterte Rücknahme (§ 50 BayVwVfG) wurde anschließend bei der Interessenbewertung des Bauherrn eine von Nachbarn anhängig gemachte Klage als nicht von vorneherein aussichtslos (§ 42 Abs. 2 VwGO) beziehungsweise abstrakt als nicht bereits offensichtlich unbegründet eingestuft. Eine konkrete Aussage lässt sich dem nur insoweit entnehmen, dass das Gericht Fälle für denkbar hält, in denen eine „besonders wertvolle Aussicht“ im Rahmen des Rücksichtnahmegebots reklamiert werden kann. Ob das zutrifft, mag hier dahinstehen. Die Nachbarklage war im Übrigen auch in dem dortigen Fall wegen Fehlens einer subjektiven Rechtsverletzung des Nachbarn rechtskräftig abgewiesen worden. Ein Rückschluss darauf, dass die Beigeladene in dem hier zu entscheidenden Fall unter (teilweisem) Verzicht auf eine bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks verpflichtet wäre, den in der Vergangenheit von der bisherigen Baufreihaltung im straßennahen Bereich profitierenden Antragstellern eine Aussicht offen zu halten, lässt das nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Senats steht privaten Nachbarn in der Ortslage grundsätzlich kein Anspruch auf „unverbaute Aussicht“ zu. (hierzu auch dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 192 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)

Das Ausmaß des den Nachbarn unter dem Aspekt ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des eigenen Grundstücks unter Rücksichtnahmegesichtspunkten Zumutbaren wird im Regelfall durch die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen konkretisiert (§§ 7, 8 LBO 2004). Diese sind nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller (deutlich) eingehalten. Besonderheiten des Einzelfalls sind insoweit nicht ersichtlich.

Auch ansonsten ergeben sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.12.2009. Auch hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen am Maßstab der insoweit geltenden materiellen Anforderungen allgemein oder im Verhältnis zu sonstigen Nachbarn zulässig ist oder nicht. Die vom Verwaltungsgericht allgemein bejahte Einhaltung der Vorgaben des § 47 Abs. 6 LBO 2004 mit Blick auf die Tiefgarage und die linksseitig des Gebäudes angeordnete Zufahrt wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und bedarf daher hier ebenfalls keiner Vertiefung. Ebenso wenig sind die von den Antragstellern angesprochene frühere Behandlung anderer Bauvorhaben im Bereich der P straße, insbesondere auf der Hangseite zur T. Straße hin, durch die Antragsgegnerin und etwaige in dem Zusammenhang durch die jeweiligen Bauherrn vorgenommene Reduzierungen hinsichtlich des Umfangs der Bebauung für die rechtliche Bewertung des nun konkret von ihnen bekämpften Neubauvorhabens ausschlaggebend.

Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist ferner nicht von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 LBO 2004, GK 4) zutreffend beurteilt und entsprechend verfahrensrechtlich nach den §§ 60 ff., 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 LBO 2004 richtig eingeordnet hat, beziehungsweise ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine ausreichende Beteiligung Dritter, hier konkret der Nachbarschaft (§ 71 LBO 2004), erfolgt ist oder ob – mit den Worten der Antragsteller – diese „vor vollendete Tatsachen gestellt“ wurden. Soweit die Antragsteller eine fehlende abschließende Entscheidung über ihren Rechtsbehelf gegen einen Bauvorbescheid (§ 76 LBO 2004) aus dem Jahre 2008 anmahnen, ist festzuhalten, dass der Bauwillige allgemein nicht verpflichtet ist, dem Bauantrag eine Bauvoranfrage vorzuschalten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist nachbarrechtlich auch nicht von Belang, ob die von der Antragsgegnerin in Auflage Nr. 1.4. zum Bauschein mit Blick auf § 5 LBO 2004 geforderte rechtliche Vereinigung des katastermäßig neu zu bildenden Baugrundstücks vor Baubeginn tatsächlich durchgeführt wurde. Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung von vorneherein nicht relevant, wer zivilrechtlich Eigentümer des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks ist (§ 73 Abs. 4 LBO 2004).

Demnach musste die Beschwerde der Antragsteller erfolglos bleiben. Vor dem Hintergrund ist offensichtlich auch kein Raum für die von ihnen „hilfsweise“ begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung (§ 81 LBO 2004).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie hat im Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. (vgl. entspr. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2005 – 1 W 4/05 – (MFH mit 11 Wohneinheiten und Tiefgarage))

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 – 5 K 325/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des an der Hstraße in A-Stadt gelegenen, mit einem Gartenhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 451/1 in Flur 2 der Gemarkung S. Er verlangte in der Vergangenheit unter verschiedenen Gesichtspunkten ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten des Beklagten gegenüber den Beigeladenen. Diese sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten linksseitigen Nachbargrundstücks (Parzellen Nrn. 448, 449, 550/1 und 397/65). Die vom Januar 2006 datierende Baugenehmigung (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 23.1.2006 – 00689-05-05 –) für dieses Wohngebäude mit Doppelgarage hatte der Kläger erfolglos angefochten. (vgl. insoweit VG des Saarlandes, Urteil vom 14.3.2007 – 5 K 82/06 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2007 – 2 A 189/07)

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, zum einen innerhalb des „Bauwichs“ von 3 m entlang der Grenze zu seinem Grundstück verlegte Wärmekabel (Erdkollektoren) zu entfernen und zum anderen eine hinter der Garage der Beigeladenen zur Grenze seines Grundstücks erfolgte Aufschüttung von über 1 m zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortseinsicht durch Urteil vom 24.2.2010 abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die Klage sei wegen Fehlens des insoweit erforderlichen Verwaltungsantrags bereits unzulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei zwingende Voraussetzung der Verpflichtungsklage. Ein solches habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe vom Beklagten vielmehr eine „Vielzahl von Überprüfungen“ verlangt. Darin könne nicht zugleich das Verlangen nach Einschreiten im Wege eines Erlasses bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen erblickt werden. Unterstelle man gleichwohl rein hypothetisch die Zulässigkeit der Klage, so wäre diese unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen bezüglich der verlegten Erdwärmekabel beziehungsweise hinsichtlich der Aufschüttung zu. Beide Maßnahmen verletzten keine nachbarschützenden Bestimmungen, insbesondere weder die Vorschriften über die Abstandsflächen noch das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Ob die Baumaßnahmen verfahrensfrei seien oder einer Genehmigung bedürften, sei für die Rechtsstellung des Klägers als Nachbarn unerheblich. Die Abstandsflächenbestimmungen erfassten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt unterirdisch verlegte Kabel. Eine zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttung habe der Nachbar hinzunehmen, wenn das Neigungsverhältnis 1 zu 1,5 nicht übersteige. Dass dies hier der Fall sei, habe die Ortsbesichtigung ergeben. Sollte aufgrund der Aufschüttung verstärkt Niederschlagswasser auf sein Grundstück gelangen, so stelle das ein zivilrechtliches Problem dar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei ebenfalls nicht festzustellen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Bewertung der wechselseitigen Interessen könne der Nachbar nicht verlangen, dass der Bauherr sein Grundstück nicht im Rahmen des Zulässigen baulich nutze, um in der Vergangenheit für ihn – den Nachbarn – bestehende Vorteile, wie zum Beispiel den Ausblick in die freie Landschaft oder eine größere Anzahl verfügbarer Stellplätze auf der Straße, zu erhalten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch einen Entzug von Erdwärme im Grenzbereich halte die Kammer für völlig abwegig.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.2.2010 – 5 K 325/09 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)

Insoweit mag dahinstehen, ob der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – entsprechend seinen Behauptungen im Zulassungsverfahren – ein Einschreiten hinsichtlich der Erdwärmekabel und der Geländeaufschüttung bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Beklagten verlangt hat.

Die Einwände des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags begründen keine Zweifel, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (zusätzlich) Ansprüche seinerseits auf ein entsprechendes bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden jedenfalls zu Recht verneint hat. Die insoweit notwendige Feststellung einer Verletzung seinem Schutz dienender materieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften lässt sich auch auf dieser Grundlage nicht treffen.

Hinsichtlich der Geländeanschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die von dem Kläger behauptete Nichteinhaltung der Neigungsvorgabe in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004. Das vom Kläger in dem Zusammenhang vorgelegte Foto ist sicher nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis in der Antragsbegründung, dass mit dem Bild der „Umfang“ der Aufschüttungen dokumentiert werden solle, lässt im Übrigen nicht einmal zwingend den Schluss zu, dass der Kläger damit überhaupt auf das Neigungsverhältnis der Böschung zielt.

Gleiches gilt im Ergebnis für den nunmehrigen Vortrag des Klägers, dass es nicht „angehen“ könne, dass das Verwaltungsgericht „nur auf einen augenscheinlichen Eindruck hin unterstellt“ habe, dass das in der Vorschrift festgelegte maximale Neigungsverhältnis von 1 zu 1,5 zur Nachbargrenze hin eingehalten worden sei. Die Behauptung, dass das Neigungsverhältnis vom Verwaltungsgericht „nicht überprüft“ worden sei, ist nach dem Inhalt der Gerichtsakte jedenfalls nachweislich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat im Januar 2010 eigens eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und dabei ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift (vgl. das Protokoll über den Ortstermin am 27.1.2010, Blätter 58/59 der Gerichtsakte) ausdrücklich festgestellt, dass die zur Grenze des Klägers hin befindlichen Teile der beiden Geländeterrassierungen im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Beigeladenen „augenscheinlich im Verhältnis 1:1,5 geneigt abfallen“. Sinnvoll kann das nur dahin interpretiert werden, dass das entsprechende, vom Landesgesetzgeber seit der Reform der Landesbauordnung im Jahre 2004 ausdrücklich für zulässig erklärte maximale Neigungsverhältnis eingehalten beziehungsweise nicht überschritten worden ist. Ist das vor Ort aber – mit den Worten des Verwaltungsgerichts – „augenscheinlich“ ohne weiteres zu erkennen, so bedarf es auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlungspflicht keiner besonderen Vermessungen oder gar zusätzlicher kostenträchtiger gutachterlicher Feststellungen. Dass der Kläger nach dem Protokoll an dieser Ortseinsicht trotz rechtzeitiger Ladung nicht teilgenommen hat, rechtfertigt sicher keine andere Betrachtung. Die Niederschrift über die Ortsbesichtigung wurde dem Kläger nach Aktenlage auch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.2.2010 übermittelt. In dem kurz vor der Sitzung per Telefax eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 23.2.2010 wurde die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Neigungsverhältnis der Böschung nicht einmal inhaltlich in Frage gestellt. Vielmehr hat der Kläger damals unter Verweis auf eine Länge der Aufschüttung von angeblich ca. 30 m gebäudegleiche Wirkungen (§ 7 Abs. 7 LBO 2004) eingewandt, mit Blick auf die flächenmäßige Ausdehnung von angeblich mehr als 36 qm die für die Nachbarrechtsposition unerhebliche Frage des Vorliegens der verfahrensrechtlichen Anforderungen für eine Verfahrensfreistellung (§ 61 Abs. 1 Nr. 11 h) LBO 2004) thematisiert und die in anderem Zusammenhang – bei Geländestützmauern im Grenzbereich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO 2004) (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.2.2009 – 2 A 17/08 –, SKZ 2009, 241, Leitsatz Nr. 35) – bedeutsame Frage einer „künstlichen“ Veränderung des Geländes aufgeworfen. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts lässt sich ebenfalls nicht ansatzweise entnehmen, dass die Richtigkeit der örtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Neigungsverhältnis in Abrede gestellt oder dass gar ein förmlicher Beweisantrag zur (weiteren) Aufklärung dieser Tatsachenfrage gestellt worden wäre. Von daher muss es – vorsichtig ausgedrückt – schon etwas merkwürdig anmuten, wenn der Kläger nunmehr ergänzend zu seiner ganz pauschalen Behauptung, dass die Aufschüttung innerhalb des Grenzabstands von 3 m „ersichtlich höher als 2m“ sei, darauf verweist, er habe erstinstanzlich dafür „Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten“.

Allein dieser Hinweis rechtfertigt sicher weder die Annahme, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, noch die Feststellung, dass die Ermittlung des Sachverhalts in diesem Punkte fehlerhaft gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung – wie hier – rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8) Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 – und vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 –) Im konkreten Fall bestand aus Sicht des Verwaltungsgerichts keinerlei nachvollziehbare Veranlassung, die Richtigkeit seiner Feststellung zur Nichtüberschreitung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 zugelassenen Neigungsverhältnisses von 1 zu 1,5 für die Böschung von Aufschüttungen im Grenzbereich ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Diese spezielle gesetzliche Vorgabe lässt es im Übrigen nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende Abstandserfordernisse anzunehmen. Das entspricht auch dem eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers, der die „Liberalisierung“ des Abstandserfordernisses in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat, wonach – bis dahin – größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen Wirkungen (damals § 6 Abs. 8 LBO 1996) (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 25/92 –, BRS 55 Nr. 113) die vollen Abstandsflächen bezogen auf den Böschungsfuß einhalten mussten. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 57)

Eine subjektive Rechtsverletzung durch die Geländeanschüttung lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers offensichtlich auch nicht mit Blick auf das von ihm behauptete verstärkte Abfließen von Oberflächen- und Niederschlagswasser auf sein Grundstück bejahen. Die von dem Kläger in dem Zusammenhang angesprochenen „Bestimmungen des SNRG“ können den geltend gemachten Einschreitensanspruch gegenüber dem Beklagten als Untere Bauaufsichtsbehörde von vorneherein nicht begründen. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 46) Entgegen der in der Begründung des Zulassungsantrags ganz pauschal und ohne nähere gesetzliche Zuordnung vertretenen Ansicht lässt sich dieses aus der dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegenden und auch für die Rechtswegfrage bedeutsamen Trennung von Privat- und öffentlichem Recht ableitbare Ergebnis auch nicht dadurch „umgehen“, dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste.

Da sich das Antragsvorbringen insoweit in diesen Hinweisen erschöpft, sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass sich in eng begrenzten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Ableitung oder Führung von Abwässern, auch oberflächig abfließenden Niederschlagswässern, öffentlich-rechtliche Abwehransprüche des Nachbarn – freilich inhaltlich begrenzt auf einen Ausschluss dieser Auswirkungen – aus dem § 14 Satz 1 LBO 2004 ergeben können. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 124) Eine entsprechend qualifizierte Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers kann allerdings – sicher – nicht allein aus dem Vorhandensein einer Geländeanschüttung mit der durch § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 vom Gesetzgeber zugelassenen Geländeneigung im Böschungsbereich hergeleitet werden. Für das Vorliegen ganz besonderer Auswirkungen der Anschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen fehlen im konkreten Fall – insbesondere auch im Sachvortrag des Klägers im Zulassungsverfahren – jegliche Anhaltspunkte.

Soweit der Kläger weiterhin die Ansicht vertritt, dass bei der unterirdischen Verlegung von „Erdkabeln“ im Bereich vor der Garage der Beigeladenen „innerhalb des Bauwichs“ ein Abstand von 3 m zur Grenze seines Grundstücks einzuhalten gewesen wäre, um einen „Entzug von Wärme“ im Erdreich seines Grundstücks zu verhindern, ist ebenfalls keine Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften dargelegt. Solche werden mit dem Zulassungsantrag nicht benannt. Von daher lassen sich auch unter diesem Gesichtpunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht bejahen. Die Vorschriften über die vom Kläger angesprochenen „Bauwiche“ wurden im Saarland bereits im Jahre 1988 durch die Bestimmungen über die Abstandsflächen ersetzt. Die heute maßgebliche Grundregel in § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 macht schon vom Wortlaut her ohne Zweifel deutlich, dass sich das insoweit mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen primär nur Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile betrifft und zudem von vorneherein nicht für unterirdische Anlagen beziehungsweise Anlagenteile, etwa die hier in der Erde verlegten Kabel, gilt. Spezielle, insoweit weitergehende Anforderungen stellende Rechtsvorschriften, die dem Kläger wegen eines nachbarschützenden Gehalts den reklamierten Einschreitensanspruch gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde vermitteln könnten, werden von ihm nicht angeführt und sind – wie schon vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt – auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen hiervon ist nichts dafür dargetan, dass durch das Vorhandensein von Erdwärmekabeln auf dem Nachbargrundstück in Grenznähe überhaupt ein merklicher oder spürbarer Nachteil für den Fall zu verzeichnen wäre, dass der Kläger sich entschließen sollte, die auf seinem Grundstück anfallende Erdwärme unmittelbar vor Ort durch eine eigene gleichartige Anlage zu nutzen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO war nicht veranlasst; die Beigeladenen haben im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.