Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Okt. 2009 - 2 A 8/09

29.10.2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Okt. 2009 - 2 A 8/09

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2008 – 5 K 687/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren und unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem denkmalgeschützten älteren Wohnhaus auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1/250 in Flur 15 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen C-Straße). Er wendet sich gegen einen der Beigeladenen unter dem 22.9.2006 erteilten positiven Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes auf der unmittelbar seitlich anschließenden, bisher unbebauten Parzelle Nr. 1/249. Die Grundstücke befinden sich im Bereich der zwischen C-Stadt und F gelegenen, zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichteten und in den 1920er Jahren baulich erweiterten früheren Knappschaftsklinik. In der Nachbarschaft befinden sich vier weitere Wohngebäude. Ein Bebauungsplan existiert nicht.

Nachdem das Landesdenkmalamt zunächst mit Schreiben vom 17.8.2005 unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung der durch die Freifläche mit geprägten „Gesamterscheinung“ des Gebäudes des Klägers und des auf der anderen Seite des vorgesehenen Baugrundstücks befindlichen Wohnhauses (Parzelle Nr. 1/247) eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis „nicht in Aussicht gestellt“ hatte, wurde schließlich unter dem 25.7.2006 das Einvernehmen hergestellt, sofern das Bauvorhaben hinsichtlich Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche sowie hinsichtlich der Gestaltung des Baukörpers den beiden seitlich benachbarten denkmalgeschützten Anwesen angepasst werde. In dem Vorbescheid des Beklagten wurde diese Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde ausdrücklich in Bezug genommen.

Der Vorbescheid wurde der Beigeladenen am 28.9.2006 zugestellt. Am 24.9.2007 legte der Kläger, dem der Vorbescheid nicht bekannt gegeben worden war, Widerspruch ein. Nachdem dieser vom zuständigen Rechtsausschuss unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers zurückgewiesen worden war, hat er im Juli 2008 vorliegende Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, das Vorhaben solle in einem nie als Wohngebiet gedachten „Denkmalschutzgebiet“ ausgeführt werden. Der gesamte Bereich „Knappschaftskrankenhaus C-Stadt“ stehe unter Ensembleschutz; vorhandene Gebäude seien als Ärztewohnhäuser beziehungsweise als Unterkunft für Klinikpersonal erbaut worden. Das Gesamtkonzept der Bebauung basiere auf Freiräumen zwischen den Häusern in dem parkähnlich gestalteten Areal. Diese Konzeption liege insbesondere der Ausführung der beiden um 1925 errichteten Ärztewohnhäuser (Nr. 94 und Nr. 92) sowie der Chefarztvilla (Nr. 96) zugrunde und werde durch den geplanten Neubau zerstört. Daraus resultiere ein eklatanter Verstoß gegen die Belange des Denkmalschutzes. Die Auflagen der Denkmalschutzbehörde, deren Einvernehmen rechtswidrig erteilt worden sei, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Dem Neubauvorhaben lägen ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Da der insgesamt 14 Gebäude umfassende, von großflächigen Parkanlagen, altem Baumbestand und ausgiebigen Grünflächen geprägte Klinikkomplex im Außenbereich liege, sei das Vorhaben, das mehrere das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme konkretisierende öffentliche Belange beeinträchtige, schon bauplanungsrechtlich unzulässig. Er – der Kläger – habe sein Grundstück mit damals leer stehender Jugendstilvilla (sog. „Ärztekasino“) im Jahre 1997 von der Beigeladenen gekauft. Mit Blick auf die dem Eigentümer durch den Denkmalschutz auferlegten Belastungen sei den einschlägigen Bestimmungen auch ein Nachbarschutz zu entnehmen. Damals sei sowohl von Verkäuferseite als auch von der Bauaufsichts- und der Denkmalschutzbehörde versichert worden, dass wegen des Ensembleschutzes und wegen der Außenbereichslage eine weitere Bebauung unmöglich sei. Der nunmehr festzustellende Sinneswandel bei diesen Behörden sei nicht nachzuvollziehen. Das gelte insbesondere für die Denkmalschutzbehörde, die in der Vergangenheit sehr detaillierte Vorgaben für die Ausführung und Änderung bestehender Gebäude in dem Bereich gemacht und zunächst negativ Stellung zum geplanten Neubau bezogen habe. Die mit einem Villenviertel vergleichbare Intimität sei für ihn und die Miterwerber, die ebenfalls keiner unmittelbaren Nachbarschaft ausgesetzt sein wollten, entscheidend gewesen. Nachdem der ursprünglich geplante Miterwerb eines Teils der aus Anlass des Verkaufs neu gebildeten Parzelle Nr. 1/249, die früher als Tennisplatz genutzt worden sei, nicht gelungen sei, hätten sie mit der Beigeladenen ein Vorkaufsrecht für das Grundstück sowie ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die Fläche vereinbart. Nach Realisierung des Vorhabens müssten sie sich den Garten mit den neuen Nachbarn teilen und diese könnten speziell von einer geplanten Dachterrasse in das Grundstück und in seine Wohnung Einsicht nehmen. Auch bei einer Zuordnung zum Innenbereich liege von daher ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Im Grunde füge sich jedes Neubauvorhaben, das nicht früheren Bestand wiederherstelle, in dem Bereich nicht in die Umgebung ein. Dem ehemaligen Ärztekasino werde durch den geplanten Neubau jeglicher Freiraum genommen, indem „mitten in seinen Garten“ ein Gebäude mit „gewaltigen Ausmaßen“ gesetzt werde, das von seiner Bauart mit dem vorhandenen Jugendstil nicht harmonieren werde. Ausweislich eines Verkehrswertgutachtens werde der Wert seiner Eigentumswohnung im Falle der Realisierung des Vorhabens um 10 % bis 20 % gemindert, was eine Werteinbuße „bis zu über 30.000,- EUR“ bedeute. Er persönlich habe nach dem Erwerb etwa 60.000,- EUR in die Sanierung des Gebäudes investiert.

Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und die Klage mit Urteil vom 3.12.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der angefochtene Vorbescheid verstoße nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht festzustellen. Insoweit könne dahinstehen, ob das zur Bebauung ausersehene Grundstück der Ortslage oder dem Außenbereich zuzurechnen sei. Eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem privaten Nachbarn ließe sich im zuletzt genannten Fall insbesondere nicht aus einer die Genehmigungsfähigkeit objektiv ausschließenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange herleiten. Im Falle der Innenbereichslage sei von einem Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung auszugehen. Die Reichweite des Rücksichtnahmegebots werde entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch denkmalschutzrechtliche Vorschriften angereichert, so dass etwa der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes ein gesteigertes Maß an Rücksichtnahme auf Erscheinungsbild oder optische Wirkung des Denkmals einfordern könnte. Die Vorschriften des Denkmalschutzrechts dienten ausschließlich öffentlichen Interessen und begründeten kein subjektives Recht des Denkmaleigentümers gegen die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen in der Umgebung. Ein vom Kläger zitiertes Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 BvR 2935/06 –, BauR 2007, 1212 = BRS 70 Nr. 195) wonach es nicht völlig von der Hand zu weisen sei, dass ein Denkmaleigentümer Abwehrrechte gegenüber solchen Veränderungen in der Umgebung haben könne, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerteten, habe in der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Drittschutz in dem Bereich keinen Niederschlag gefunden. Auch wenn man die Möglichkeit einer drittschützenden Wirkung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes für manche Fallkonstellationen in Betracht ziehen wollte, so könnte das dem Nachbarrechtsbehelf des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen liege nicht vor. Da der angegriffene Vorbescheid nur die Frage grundsätzlicher Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks mit einem Wohnhaus regele, nicht aber dessen konkrete Ausgestaltung, könne auch angesichts des zwangsläufig damit verbundenen Verlusts an Frei- und Grünflächen nicht festgestellt werden, dass das geplante Gebäude derart starke Auswirkungen auf das vorhandene Ensemble von Gebäuden und insbesondere auf das Haus des Klägers haben werde, dass von einer Beeinträchtigung im denkmalschutzrechtlichen Sinne ausgegangen werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die entsprechende Einschätzung des Landesdenkmalamts mit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes nicht zu vereinbaren sei. Nicht jede bauliche Nachverdichtung schlage auf die für ein Ensemble charakteristische Ausgewogenheit von überbauten und baufreien Flächen durch, zumal sich auf dem Baugrundstück früher ein im Übrigen für die Nachbarschaft störträchtigerer Tennisplatz, also gerade keine Park- oder Grünfläche, befunden habe. Wenn der Neubau entsprechend den Auflagen in denkmalschutzrechtlich einwandfreier Weise errichtet werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger in der Vergangenheit vorgenommenen und durch die Denkmaleigenschaft seines Gebäudes begründeten Mehraufwendungen entwertet würden. Der allgemeine Wertverlust bei einem Nachbargrundstück wie auch die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten oder die Verbauung bisher freier Aussicht seien für die Frage der Rücksichtslosigkeit nicht von Belang. Ob die Ausnutzung des Vorbescheids das dem Kläger nach eigenem Vortrag zustehende Vorkaufs- beziehungsweise Nutzungsrecht beeinträchtige, sei allein privatrechtlich zu beurteilen.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.12.2008 – 5 K 687/08 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung des der Beigeladenen unter dem 22.9.2006 erteilten Vorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der Parzelle Nr. 1/249 in Flur 15 der Gemarkung C-Stadt im Bereich des früheren Knappschaftskrankenhauses abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das befristete Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

1. Der Sache kommt zunächst nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die vom Kläger aufgeworfene allgemeine Rechtsfrage (Grundsatzfrage), ob dem Eigentümer eines Baudenkmals (§ 2 Abs. 2 DschG) unter diesem Aspekt über den Normalfall des Baunachbarstreits hinausgehende subjektive Abwehrrechte gegen ein in der Umgebung zugelassenes Bauvorhaben (§ 8 Abs. 2, 5 und 8 SDschG) zustehen können, bedürfte auf der Grundlage des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils im konkreten Fall keiner Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 4 C 3.08 –, BauR 2009, 1281 = NVwZ 2009, 1231) zur Klagebefugnis des Denkmaleigentümers inzwischen davon ausgegangen werden muss, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung – beziehungsweise hier die diese nach § 8 Abs. 8 SDschG umfassende bauaufsichtsbehördliche Zulassungsentscheidung – für ein benachbartes Bauvorhaben anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens (möglicherweise) erheblich beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser bundesrechtlichen Vorgabe durch die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Pendant der den Eigentümer treffenden, oft weit reichenden Erhaltungslasten (im Saarland § 7 SDschG) (vgl. zu den wirtschaftlichen Grenzen dieser Belastungen für den Eigentümer vor dem Hintergrund des Art. 14 GG OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34) bedarf die ganz überwiegend bisher einen subjektivrechtlichen Gehalt der denkmalschutzrechtlichen Anforderungen (hier: § 8 Abs. 2 SDschG) grundsätzlich verneinende, im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. hierzu für den Bereich des saarländischen Denkmalschutzgesetzes OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.1992 – 2 W 7/92 –, bei juris, wonach es für die Rechtsstellung  eines Nachbarn im Baunachbarstreit als „unerheblich“ angesehen wurde,  ob das bekämpfte Bauvorhaben mit denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren war, betreffend einen Anbau an ein grenzständiges Baudenkmal; ebenso Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr, Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 20) zu dieser Frage einer Überprüfung und aller Voraussicht nach auch der Korrektur. Die Ausfüllung dieser Vorgaben im Einzelnen obliegt den zuständigen Landesgesetzgebern und den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts, das – auch mit Blick auf Art. 14 GG – unter subjektivrechtlichen Aspekten nicht jede nachteilige Veränderung der Umgebung eines Denkmals unterbinden muss, sondern vielmehr nur solche, die seine Denkmalwürdigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen. Was der nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „objektiv gebotene denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz“ ist, ist indes eine Frage des Einzelfalls und angesichts der weiten Formulierungen in § 8 Abs. 2 und 5 SDschG keiner zusätzlichen über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren zugänglich. Eine weitere grundsätzliche Klärung ließe sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht erreichen, da das Verwaltungsgericht hier bereits einen (objektiven) Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des Denkmalschutzrechts verneint hat. Die Frage einer Befugnis des Klägers als Denkmaleigentümer zur Geltendmachung eines solchen Rechtsverstoßes wäre daher hier nicht entscheidungserheblich.

Der Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lässt keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger im Zulassungsantrag eingeforderte „weitergehende Prüfung“ seines Abwehranspruchs in dem Urteil – wohl gerade mit Blick auf den darin angesprochenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – alternativ bereits vorgenommen wurde. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass selbst dann, wenn unterstellt wird, der § 8 Abs. 2 SDschG „vermittle in manchen Fallkonstellationen Nachbarschutz“, dies der Nachbarklage konkret des Klägers jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen könne, weil es hier bereits an einem objektiven Verstoß gegen das Denkmalschutzrecht mangele, so dass sich die Frage der Befugnis zur Geltendmachung eines solchen durch den privaten Denkmaleigentümer nicht stelle. Insofern fehle es an Auswirkungen der Verwaltungsentscheidung, welche die Annahme (überhaupt) einer „Beeinträchtigung“ des Baudenkmals des Klägers rechtfertigten.

2. Die von dem Kläger in gleichem Zusammenhang erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt die beantragte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge ordnungsgemäß erhoben wurde. Das gilt jedenfalls nicht für die dort in Bezug genommene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.3.2007 – 1 ME 222/06 –, BRS 71 Nr. 167) Die auf obergerichtliche Entscheidungen abhebende Divergenzrüge kann nach dem Wortlaut der Vorschrift nur durchgreifen, wenn eine Abweichung von einer Entscheidung des dem konkreten Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung mit dem Zulassungsantrag angegriffen wird, im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Bundesgerichte geltend gemacht wird. Auch der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass bei einer zu Recht gerügten Abweichung (Divergenz) von einer Entscheidung eines anderen als dem im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die Berufung zwar nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, regelmäßig aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist, gebietet hier mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Einzelfallbezogenheit und wegen der eine Divergenz insoweit ausschließenden Maßgeblichkeit des jeweiligen Landesrechts hinsichtlich der Konkretisierung des Umfangs subjektivrechtlicher Aspekte im Denkmalschutzrecht keine andere Beurteilung. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.8.2001 – 2 V 5/01 –, SKZ 2002, 153 Leitsatz Nr. 4, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 26.1.1993, 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 –, NVwZ 1993, 465)

Der indirekte Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 BvR 2935/06 –, BauR 2007, 1212 = BRS 70 Nr. 195) rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts „beruht“ mit Blick auf die erwähnte Alternativbegründung im Ergebnis nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf der Verneinung eines partiell auch subjektivrechtlichen („nachbarschützenden“) Gehalts der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen, hier der Umgebungsschutzklausel des § 8 Abs. 2 SDschG, zugunsten des Eigentümers eines Baudenkmals.

3. Die Frage, ob mit Blick auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung und auch der bisherigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes abweichende Beantwortung der vom Kläger in seinem Antrag aufgeworfenen Grundsatzfrage durch das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung des Rechtsmittels ungeachtet der fehlenden Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zumindest wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geboten ist, ist zu verneinen. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses – hier der Abweisung der auf die Aufhebung des Vorbescheids vom 22.9.2006 zielenden Anfechtungsklage des Klägers – zu beurteilen (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) und auch insoweit „beruht“ das erstinstanzliche Urteil im konkreten Fall entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht auf der (generellen) Verneinung eines potentiell nachbarschützenden Charakters denkmalschutzrechtlicher Normen.

Die sich ansatzweise inhaltlich mit der denkmalschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens durch das Verwaltungsgericht befassenden Darlegungen im Zulassungsverfahren vermögen ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit dieser den Abwehranspruch des Klägers selbständig ausschließenden Argumentation nicht zu begründen. Ist ein Urteil aber – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in ihrem Ergebnis erfolgreich geltend gemacht werden sollen. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224 Leitsatz Nr. 8, und SKZ 2009, 197 ff., entsprechend für die Begründung einer Berufung OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2008 – 1 A 453/07 –, SKZ 2009, 75 Leitsatz Nr. 6) Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2007 – 1 A 397/07 –, SKZ 2008, 73 Leitsatz Nr. 5) Das ist am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier mit Blick auf die bereits angesprochene Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung entgegen der Ansicht des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vorbescheid über die „Bebaubarkeit“ der Parzelle Nr. 1/249 hinsichtlich des Bauvorhabens eine baugestalterische Detailbeurteilung nicht zulässt, da die Ausführung des Gebäudes im Einzelnen von dieser allgemeinen Zulassungsentscheidung, die nicht zur Bauausführung berechtigt, noch nicht verbindlich festgelegt worden ist. Die Richtigkeit dieser Feststellung belegen die für das anschließende Genehmigungsverfahren gemachten Auflagen und Anpassungsgebote der Denkmalschutzbehörde. Das hat nichts damit zu tun, dass – wie der Kläger jetzt vorträgt – das Verwaltungsgericht etwa der Meinung gewesen wäre, dass das Bauvorhaben jetzt noch (gar) nicht hinsichtlich seiner Auswirkungen auf das Baudenkmal geprüft werden könnte. Der Vorbescheid enthält die grundsätzliche Entscheidung, dass die bauliche Nutzung des 1997 unter der Nr. 1/249 ausparzellierten Zwischenraums zwischen den Gebäuden auf den Parzellen Nr. 1/250 und Nr. 1/247 unter baurechtlichen Aspekten zulässig und auch unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten nicht vor vorneherein ausgeschlossen ist, sondern bei Beachtung der vom Landesdenkmalamt formulierten Auflagen denkmalgerecht realisiert werden kann. Die Sicherstellung dieser gestalterischen Anforderungen ist dem notwendigen Genehmigungsverfahren und der in dessen Rahmen vorzunehmenden Detailplanung vorbehalten.

Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht nur auf die positive Stellungnahme des Landesdenkmalamts vom 25.7.2006 als Begründung für die fehlende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange verwiesen, sondern sich diese inhaltlich zu eigen gemacht, indem es ausgeführt hat, dass es auch mit Blick auf den zu erwartenden Verlust von Freiflächen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Einschätzung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen des Denkmalschutzrechts sehe. Deswegen trifft es offensichtlich nicht zu, dass – wie in der Antragsbegründung wiederholt behauptet wird – das Gericht darauf hingewiesen hätte, dass eine Beeinträchtigung des Baudenkmals allein schon deswegen ausgeschlossen werden müsste, weil die Denkmalschutzbehörde bei der Herstellung des Einvernehmens eine Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften „ja schon geprüft“ habe. (vgl. auch zu den sich im Falle – hier nicht gegebener – gesonderter denkmalschutzrechtlicher Entscheidungen mit Außenrechtswirkung für die Bauaufsichtsbehörde ergebenden Bindungen BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 4 C 3.08 –, BauR 2009, 1281 = NVwZ 2009, 1231) Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in der Sache darauf verwiesen, dass nicht jede bauliche Nachverdichtung des Klinikkomplexes auf eine für das Gesamtensemble charakteristische Ausgewogenheit von überbauten und baufreien Flächen durchschlage und damit denkmalschutzrechtliche Belange durchgreifend beeinträchtige. Diese Erkenntnis basiert auf dem bei der Ortsbesichtigung durch die Kammer gewonnenen Eindruck. Die Richtigkeit der an die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen nicht gegeben sei, anknüpfenden abschließenden Aussage, dass sich in diesem Fall auch keine baurechtliche Rücksichtslosigkeit unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes ergeben könne, steht nicht ernsthaft in Zweifel.

Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe in seine Beurteilung einfließen lassen, dass sich im Bereich der zur Bebauung ausersehenen Parzelle Nr. 1/249 früher ein Tennisplatz befunden habe, rechtfertigt dies sicher keine abweichende Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat diesen Aspekt im Urteil (Seite 14) zum einen nur als eine „ohnehin hinzutretende Besonderheit“ bezeichnet und im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsbetrachtung „nur am Rande angemerkt“, dass das Bespielen eines Tennisplatzes unmittelbar neben Wohngrundstücken „üblicherweise wohl eher geeignet“ sei, die Wohnruhe der Nachbarschaft zu stören. Die inhaltliche Richtigkeit auch dieser Aussage lässt sich im Übrigen nicht ernsthaft bestreiten. Dass der Tennisplatz mitten in einem schutzwürdigen Ensemble aus im Jugendstil errichteten Gebäuden – mit seinen Worten: - eine „eigentlich dem Gebiet widersprechende Anlage“ darstellte, sieht der Kläger im Übrigen genauso.

Dass dem Kläger und den übrigen Bewohnern des Anwesens Nr. 94 möglicherweise bei der Verwirklichung eines Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 1/249 „mitten im Garten“ eine offensichtlich trotz des fehlgeschlagenen Miterwerbs als status quo lieb gewonnene Freizeitnutzung des Grundstücks entzogen wird, ist sicher ebenso wenig wie die Frage des Bestehens der behaupteten zivilrechtlichen Befugnisse zu einer entsprechenden Benutzung aufgrund von mit der Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen ein baurechtliches oder gar ein denkmalschutzrechtliches Problem. Abwehrrechte gegen die unbeschadet privater Rechte Dritter ergehenden bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsentscheidungen (§ 73 Abs. 4 LBO 2004) ergäben sich schließlich nicht aus einer vom Verwaltungsgericht offen gelassenen objektivrechtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168, wonach der Nachbar eine schutzwürdige Abwehrposition gegen ein Bauvorhaben nicht allein dadurch erlangt, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück von der Bauaufsichtsbehörde genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 BauGB, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist) die hier mit Blick auf § 35 BauGB im Raum steht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, was die Bauaufsichtsbehörde in diesem Fall zu einer Genehmigungserteilung veranlasst hätte, spielt für den Nachbarstreit ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass es beim Landesdenkmalamt im Verlaufe des Beteiligungsverfahrens zu einem „Sinneswandel“ hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Vorhabens gekommen ist. Der Beklagte hat diesbezüglich allerdings – unwidersprochen – vorgetragen, dass sich die ursprüngliche Stellungnahme vom 17.8.2005 auf ein abweichendes Baukonzept bezogen hat. Nach den den Vorbescheid inhaltlich konkretisierenden Bauvorlagen, speziell dem Ergänzungslageplan, ist in der Tat davon auszugehen, dass die nach der ursprünglichen Planung grenzständig zur Parzelle Nr. 1/250 vorgesehene Garage nunmehr an der dem Grundstück des Klägers abgewandten Seite des Baugrundstücks zur Parzelle Nr. 1/247 hin ausgeführt werden soll und dass das neue Gebäude deutlich weiter als zunächst vorgesehen von der gemeinsamen Grenze abgerückt und nunmehr in deutlich größerer Entfernung vom Gebäude Nr. 94 ausgeführt werden soll.

4. Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, da diese einen Antrag gestellt und hierdurch Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Streitwert (10.000,- EUR) geht aus von der seitens des Klägers durch Wertgutachten erstinstanzlich geltend gemachten Wertminderung (15.000,- bis 30.000,- EUR), wobei ein geschätzter Betrag von 20.000,- EUR in Ansatz gebracht und mit Blick auf den Charakter des angefochtenen Verwaltungsakts als Vorbescheid ohne Detailplanung (§ 76 LBO 2004) halbiert wurde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

20.09.2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Antrag der Antragsteller unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2013 – 5 L 418/13 – insgesamt zurückgewiesen.Die Kosten des erstinstanzlichen Ver
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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27.04.2009 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2008 – 5 K 253/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Kl
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20.11.2008 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wir
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20.08.2008 00:00

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - wird die Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2003 enthaltenen Festsetzungen
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19.11.2007 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2007 - 2 K 239/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kl
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20.09.2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Antrag der Antragsteller unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2013 – 5 L 418/13 – insgesamt zurückgewiesen.Die Kosten des erstinstanzlichen Ver
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. 97/9 in Flur 2 der Gemarkung A-Stadt (Anwesen T. Straße 27) und begehren die Erteilung einer Genehmigung zum Abriss eines darauf etwa 1872 straßennah als Wohnhaus errichteten sowie seitlich auf der Grenze zum Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 96/8) stehenden Gebäudes. Sie führen insoweit einen noch von ihren Rechtsvorgängern eingeleiteten Rechtsstreit fort. Die Kläger zu 1) bis 4) sind die Erben des im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Herrn Klaus B. (erstinstanzlich Kläger zu 1); die Klägerin zu 5) ist Rechtsnachfolgerin ihres nach Erhebung der Klage gestorbenen Ehemanns Willi J. und als solche erstinstanzliche Klägerin zu 2). Das streitgegenständliche, seit längerer Zeit ungenutzte Haus wird in der aktuellen Denkmalliste Saarland (vgl. das „Öffentliche Verzeichnis der Denkmäler im Saarland“ vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2441, 2564, wonach es sich bei der Anlage um ein „Wohnhaus, erbaut 1872“ handelt) als Einzeldenkmal geführt. Im hinteren Bereich des Grundstücks befindet sich ferner ein neueres eingeschossiges Gebäude, in dem eine Druckerei betrieben wird.

Bereits in einem Schreiben des damaligen Landeskonservatoramts vom Februar 1986 an die Oberfinanzdirektion A-Stadt aus Anlass eines seinerzeit vom Saarland erwogenen Ankaufs des Grundstücks heißt es, bei dem Gebäude handele es sich um ein Baudenkmal. Dieses sei außen in einem verwahrlosten Zustand, mit Schäden noch aus der Kriegszeit an der Fassade, im Übrigen jedoch im Zustand seiner Erbauungszeit. Das Haus sei bis zur Zerstörung des Pendants im Krieg eine Doppelhaushälfte gewesen und heute eines von ganz wenigen bis ins Detail erhaltenen Gebäuden seiner Zeit. Der Kauf durch das Land erfolgte nicht.

In einem im Auftrag des Konservatoramts von dem Dipl.-Ing. Dietmar K. erstellten Gutachten vom 30.3.1998 zu den Kosten für die denkmalgerechte Instandsetzung des Gebäudes heißt es, das 10,25 m x 11,85 m große zweieinhalbgeschossige Gebäude aus dem 19. Jahrhundert sei massiv aus Sandstein gebaut. Der Sockel bestehe aus Sandsteinquadermauerwerk. Es „mache den Anschein“, dass seit seiner Errichtung keinerlei Pflege- und Unterhaltungsarbeiten durchgeführt worden seien. Die aufgrund von Durchfeuchtung sowie durch Kriegssplitter verursachten Putzschäden seien zu beheben. Das Gebäude „scheine standfähig“ zu sein. Die Treppenanlage aus Holz sei stabil und noch brauchbar. Die Untersichten sollten zur Erhöhung des Brandschutzes eine Gipskartonverkleidung F 30 erhalten. Der Zustand der Holzbalkendecke „erscheine gut“. Sicherheitshalber sollte jedoch wegen des beschädigten Daches und wegen dementsprechend andauernder Durchfeuchtung mit einem Anteil von 10 bis 15 % reparaturbedürftiger Balkenköpfe der Holzdecke gerechnet werden. Das Gebäude habe weder Zentralheizung noch zeitgemäße Badeinrichtungen. Die elektrische Installation sei veraltet und unzureichend. Versorgungstechnisch müsse das Haus komplett neu mit Heizung, Bädern, WC-Anlagen und elektrischer Ausstattung eingerichtet werden. Das Gebäude „scheine sanierungsfähig“. Bei einem umbauten Raum von rund 1.450 m³ müsse mit reinen Baukosten (ohne Baunebenkosten) von rund 850.000,- DM bis 885.000,- DM gerechnet werden.

In einer Aktennotiz des Architekten Gerd A. aus A-Stadt über eine Besprechung vom 30.4.1998 mit Vertretern der Denkmalschutzbehörden heißt es zusammengefasst, die Gesamtkosten nach einer Sanierung des Gebäudes seien mit rund 1.375.000,- DM anzusetzen. Stelle man dem dadurch bedingten Finanzierungsaufwand die nach einer Instandsetzung erzielbaren Mieterträge einschließlich der Druckerei gegenüber, so ergebe sich ein monatliches Defizit.

Im Mai 2000 erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde den Rechtsvorgängern der Kläger im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde eine Baugenehmigung für die Sanierung und rückseitige Erweiterung des Gebäudes. (vgl. den Bauschein der UBA der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 2.5.2000 – 99001528 – für die „Sanierung und Erweiterung eines denkmalgeschützten Gebäudes“) Die Genehmigung war mit besonderen denkmalschutzrechtlichen Auflagen versehen. Gebrauch gemacht wurde von ihr nicht.

Im August 2004 wurde der Rechtsvorgänger der Kläger zu 1) bis 4) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erstmals unter Hinweis auf bei einer Ortsbesichtigung festgestellte Mängel und Standsicherheitsbedenken aufgefordert, umgehend statische Untersuchungs- und Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude zu veranlassen.

Im Januar 2005 beantragten die Rechtsvorgänger der Kläger bei der damals zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung für das streitgegenständliche Wohngebäude. Zur Begründung trugen sie vor, eine neuerliche Prüfung habe ergeben, dass eine Sanierung wirtschaftlich nicht mehr in Betracht komme und bereits zuvor nicht in Betracht gekommen wäre. Das Gutachten K. gehe von einem „scheinbar“ erhaltungswürdigen Zustand aus. Der Gutachter könne seinerzeit weder den Kenntnisstand von heute noch einen tieferen Einblick in die Bausubstanz gehabt haben. Er sei von 10 bis 15 % reparaturbedürftiger Balkenköpfe der Holzbalkendecke ausgegangen. Tatsächlich müssten die Decken jedoch komplett erneuert werden. Es habe sich gezeigt, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits mehr oder weniger alle Balkenköpfe in Mitleidenschaft gezogen gewesen seien. Die Bewertung der Sanierungsfähigkeit sei daher zu relativieren. Auch aus der Aktennotiz vom 30.4.1998 werde deutlich, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Sanierung unwirtschaftlich gewesen sei. Selbst unter Zugrundelegung maximal erzielbarer steuerlicher Vorteile hätte sich ein jährliches Minus von mindestens 16.000,- DM ergeben. Im September 2004 habe der Statiker Dipl.-Ing. Sch. aus S. festgestellt, dass die Außenwände durch eine umlaufende Stahlkonstruktion, die Fensterstürze durch Abfangbalken und die Anbindung der Sandsteinelemente sowie die Deckenaufleger gesichert beziehungsweise wiederhergestellt werden müssten. Letzteres sei nur durch einen kompletten Austausch der Deckenbalken oder umfangreiche Anschlussarbeiten möglich, wozu das Gebäude fast vollständig entkernt werden müsse. Weiterhin seien massive Feuchteschäden festgestellt worden. Allein die Deckenarbeiten seien mit 40.000,- bis 50.000,- EUR, die Maßnahmen zur Sicherung der Außenwände mit ca. 30.000,- bis 40.000,- EUR zu veranschlagen.

Mit Bescheid vom 3.2.2005 versagte der seit der Neufassung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG) zum 1.1.2005 (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des Saarländischen Denkmalrechts vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004, 1498 ff.) zuständige Beklagte die Genehmigung zum Abriss des Gebäudes. Zur Begründung ist ausgeführt, das Wohnhaus sei eines der wenigen Exemplare klassizistischer Architektur in A-Stadt. Der konstruktive Zustand des Gebäudes und die Wirtschaftlichkeit einer notwendigen Instandsetzung seien im Jahre 1998 gutachterlich untersucht worden. Die im September 2004 festgestellten Schäden seien darin berücksichtigt. Auf dieser Grundlage sei ein Instandsetzungskonzept erarbeitet worden, das jedoch nicht realisiert worden sei. Seit dieser Zeit seien keine Bemühungen für den Erhalt des Gebäudes erkennbar geworden. Zum Nachweis der Unrentierlichkeit einer Sanierung bedürfe es einer exakten Kostenermittlung für die Instandsetzung nach der DIN 276.

Der Ablehnungsbescheid wurde am 11.2.2005 zur Post gegeben. Am 14.3.2005 haben die Rechtsvorgänger der Kläger vorliegende Klage erhoben.

In einem Schreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde an den Beklagten vom 19.4.2005 heißt es, ein mit der Untersuchung betrauter Statiker habe festgestellt, dass der Abbruch des Gebäudes aus Sicherheitsgründen dringend geboten und eine Sanierung nicht vertretbar sei. Eigene Untersuchungen seien zum selben Ergebnis gelangt. Der Eigentümer sehe sich durch den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3.2.2005 an einem Abbruch gehindert. Die Angelegenheit sei eilbedürftig. Aktuell seien Sicherungsmaßnahmen in erheblichem Umfang dringend notwendig und zwar auch im öffentlichen Straßenbereich und auf den Nachbargrundstücken. Unter dem 29.4.2005 wurden die Rechtsvorgänger der Kläger daraufhin bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufgefordert, das Gebäude unter anderem durch Anbringung eines Stahlrohrgerüstes und von Schutzbohlen vor den Fassaden sowie durch Einbau eines Stahlträgerkorsetts in jeder Deckenlage vor dem Einsturz zu sichern. Diese Verfügung hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21.6.2006 – 5 K 85/05 – unter Verweis auf eine unterbliebene vorherige Anhörung aufgehoben.

Zur Begründung der vorliegenden Klage wurde geltend gemacht, die Abrissgenehmigung sei zu erteilen. Die Erhaltung des Denkmals sei unwirtschaftlich und damit unzumutbar. Die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung könnten nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden. Schon der Gutachter K. sei 1998 keineswegs von einer wirtschaftlichen Sanierungsfähigkeit des Gebäudes ausgegangen. Sein Gutachten beruhe auf unrichtigen Hypothesen und enthalte keine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die Behauptung, die Sanierungskosten von 885.000,- DM lägen auf Neubauniveau, sei unzutreffend. Es gehe auch nicht darum, das Gebäude durch einen Neubau zu ersetzen. Schon die Berechnung in der Aktennotiz des Architekten A. vom 30.4.1998 habe eine monatliche Unterdeckung von über 5.000,- DM ergeben. Dabei seien Mietausfallwagnis, Instandhaltungsrücklagen, Baubetreuungskosten sowie die Steuern auf die Mieteinnahmen noch nicht einmal berücksichtigt. Selbst bei den vom Beklagten angenommenen Kosten und maximaler Steuerentlastung rechne sich das Objekt unter keinem Gesichtspunkt. Der von ihnen mit der Erstellung der vom Beklagten geforderten Kostenermittlung beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Knut Schm. habe die Sanierungskosten auf über 500.000,- EUR geschätzt. Nach diesem Gutachten (vgl. hierzu die als Anlage K 13 zur Klagebegründung vom 23.6.2005 vorgelegte „Kostenschätzung nach DIN 276“ des Dipl.-Ing. Knut Schm. vom 8.6.2005, Blätter 57 ff. der Gerichtsakte (Band I.)) müsse von Finanzierungskosten von 39.500,- EUR pro Jahr ausgegangen werden. Bei gerechneten Mieteinnahmen von 15.817,32 EUR und einer Steuerersparnis von maximal 18.900,- EUR betrügen die potentiellen Einnahmen maximal 34.717,32 EUR. Diese Berechnung gehe vom denkbar günstigsten Fall aus und berücksichtige weder Baunebenkosten noch Mietausfallwagnis noch Instandhaltungsrücklage oder die Unwägbarkeiten bei den Steuern. Abriss und Neubau zusammen seien um mindestens ein Drittel billiger als die Sanierung.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3.2.2005 zu verpflichten, die Genehmigung zum Abriss des Gebäudes T. Straße 27 in A-Stadt zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Abriss des Gebäudes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, angesichts der gesetzlichen Erhaltungspflichten des Eigentümers eines Baudenkmals komme es vorliegend auf den Erhaltungszustand bei Kenntniserlangung von der Denkmaleigenschaft in den 1980er Jahren an. Damals sei die Sanierung noch wirtschaftlich zu bewerkstelligen gewesen. Zur Erfüllung der Erhaltungspflicht müsse sich der Eigentümer auch um Zuschüsse bemühen.

Das Verwaltungsgericht hat am 14.6.2006 die Örtlichkeit besichtigt und anschließend Beweis zu der Frage erhoben, ob das Gebäude in statischer Hinsicht eine bauliche Substanz aufweist, die eine Instandsetzung unter Beachtung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen noch ermöglicht. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. A. vom 26.4.2007 (vgl. Blätter 145 ff. der Gerichtsakten (Band I.)) verwiesen.

Nachdem anschließende Bemühungen, das Anwesen zu veräußern beziehungsweise dieses unter anderem dem Saarland zu schenken, fehlgeschlagen waren, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 7.11.2007 verpflichtet, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abriss des Gebäudes zu erteilen. In der Begründung heißt es, der Anspruch des Eigentümers auf Erteilung der Genehmigung bestehe, wenn die Erhaltung beziehungsweise Instandsetzung dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, weil das Objekt entweder keine Erträge erbringe oder weil die laufenden Kosten die Erträge überstiegen. Das Denkmalschutzrecht verpflichte die Eigentümer nicht zum „Mäzenatentum“. Ein ständiges „Zuschießen“ aus eigenem Vermögen könne nicht verlangt werden. Das Fehlen der objektbezogenen Wirtschaftlichkeit hätten die Kläger hinsichtlich des sich in einem desolaten Zustand befindenden Gebäudes glaubhaft gemacht. Nach dem von ihnen entsprechend der Forderung des Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. Schm. ergebe sich selbst bei günstigster Betrachtung ein jährliches Defizit von 31.608,- EUR, das auch nicht durch steuerliche Möglichkeiten kompensiert werden könne. Hierzu bedürfe es einer Abschreibung von deutlich mehr als 60.000,- EUR, was denkmalbedingte Mehrkosten von mehr als 600.000,- EUR erforderte. Das sei mehr als die Renovierung insgesamt kosten solle. Unergiebig sei ferner der Einwand des Beklagten, dass die Kläger verpflichtet seien, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln des Landes zu beantragen. Die in dem Gutachten aufgeführten Kostenpositionen fielen überwiegend nicht unter die einschlägigen Förderrichtlinien, weil es sich dabei um Kosten handele, die darauf beruhten, dass das Haus den „Standard von vor über 100 Jahren“ habe und deshalb weder über eine Heizung noch über zeitgemäße sanitäre Einrichtungen verfüge. Die Förderung unterliege zudem haushaltsrechtlichen Vorbehalten. Dem entsprechend habe der Beklagte, obwohl er selbst Bewilligungsbehörde sei, keine konkreten Zuschüsse in Aussicht gestellt. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass erhöhte Erhaltungskosten, die ihre Ursache in dem bewussten Unterlassen notwendiger Erhaltungsmaßnahmen hätten, bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Zwar sei davon auszugehen, dass Feuchtigkeitsschäden wegen des durch das Dach eindringenden Regenwassers erst nach dem Auszug der früheren Mieter Ende 1999 entstanden seien. Die Behebung dieser Schäden mache indes nur einen Teil der in den Gutachten K. (1998) und Schm. (2005) veranschlagten Instandsetzungskosten aus. Die erzielbaren Nettomieteinnahmen ohne Bewirtschaftungskosten reichten gerade aus, um einen Kredit von 268.896,- EUR mit einem Zinssatz von 5 % zu bedienen. Unter zusätzlicher Berücksichtung einer Abschreibung von 2 % dürften die Baukosten einschließlich der Baugrunduntersuchung, der Kosten für etwaig notwendige Maßnahmen zur Stabilisierung des Fundaments und der Kosten für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit verrotteten tragenden Holzteilen, die nicht im Zusammenhang mit Feuchtigkeitsschäden aufgrund eines Instandhaltungsrückstands entstanden seien, nicht mehr als 192.068,57 EUR betragen. Deswegen sei es ausgeschlossen, dass das Gebäude, hätte es heute den Zustand von 1986, mit diesem Betrag in einen statischen Erfordernissen und zeitgemäßen Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsprechenden Zustand gebracht werden könnte. Auch der vom Gericht eingeschaltete Gutachter habe erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass eine Wiederherstellung des Gebäudes wirtschaftlich sinnvoll sein könnte.

Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 3.7.2008 – 2 A 486/07 – zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Klage sei ungeachtet wirtschaftlicher Zumutbarkeitsfragen schon deshalb abzuweisen, weil sich die Kläger beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger nicht ernsthaft um einen Verkauf des Objektes bemüht hätten. Der Anspruch auf Erteilung der Abrissgenehmigung sei auch aus anderen Gründen nicht gegeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach von einem Überwiegen privater Gründe gegenüber dem öffentlichen Erhaltungsinteresse immer auszugehen sei, wenn dem Eigentümer des Denkmals Erhaltungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht zugemutet werden könnten, sei unzutreffend. Dass sich allein aus der auf die Person des jeweiligen Eigentümers bezogenen wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung ein Anspruch auf Erteilung einer Abrissgenehmigung ergebe, lasse sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen. Wenn dem Eigentümer Instandhaltungsmaßnahmen nicht zugemutet werden könnten, führe dies zunächst nur dazu, dass er nach § 7 Abs. 1 SDschG nicht verpflichtet sei, solche Maßnahmen durchzuführen. Er bleibe aber grundsätzlich verpflichtet, das Denkmal in seinem aktuellen Zustand zu belassen. Bei der Abwägung der nach § 8 Abs. 5 SDschG zu berücksichtigenden Belange, seien nicht nur Art. 14 GG und § 7 SDschG, sondern auch Art. 34 SVerf und § 1 SDschG in den Blick zu nehmen. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung sei nicht die einzige Voraussetzung für das Überwiegen der privaten Belange. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 gebiete Art. 14 GG die Erteilung einer Abrissgenehmigung erst, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern könne. Erst dann werde dessen Privatnützigkeit vollständig beseitigt. Die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit verlange ferner Angaben zu der Möglichkeit steuerlicher Vorteile. Die Kläger hätten sich zu ihren Einkünften aber nie erklärt. Ohne Angaben zu den Einkommensverhältnissen sei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien erhöhte steuerliche Absetzungen nicht nur für denkmalschutzbedingte Mehraufwendungen möglich. Der Steuerpflichtige könne bei einem denkmalgeschützten Gebäude anteilig die Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Zur sinnvollen Nutzung gehörten auch Maßnahmen zur Anpassung eines Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse. Dazu könnten Aufwendungen für eine Heizungsanlage, Toiletten, Badezimmer, Einbauküche und im Einzelfall sogar eine Aufzugsanlage zählen. Wenn man für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auf einen Vergleich der Sanierungs- und Modernisierungskosten mit den Baukosten für einen vergleichbaren Neubau abstelle, könne man nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von der Zumutbarkeit ausgehen. Beurteile man die Frage wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Erhaltung anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten mit den möglichen Nutzungserträgen, könnten nur die besonderen Belastungen des Denkmalschutzes berücksichtigt werden. Andernfalls werde der Denkmaleigentümer gegenüber einem „normalen“ Hauseigentümer privilegiert, der aufgrund baurechtlicher Bestimmungen verpflichtet sei, sein Gebäude instand zu halten. Lediglich die gegenüber dem normalen Eigentümer gesteigerte denkmalrechtliche Erhaltungspflicht setzte die Kenntnis oder das Kennen müssen von der Denkmaleigenschaft voraus. Diese Kenntnis hätten die Rechtsvorgänger der Kläger spätestens seit Februar 1986 gehabt. Sie seien aber nicht nur der denkmalrechtlichen, sondern auch der bauordnungsrechtlichen Erhaltungspflicht nicht nachgekommen. In einem bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Februar 2005 gestellten Abrissantrag hätten sie selbst vorgetragen, die Schäden, wie sie jetzt vorlägen, seien schon 1998 latent vorhanden gewesen. Daraus folge, dass in der Kostenschätzung des Ingenieurbüros Schm. aufgeführte Kostenpositionen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an den Kellerwänden, am Putz, an den Deckenbalken und am Dach in Abzug zu bringen seien. Weiterhin abzuziehen seien die Kosten, die sich aus den Standsicherheitsproblemen ergäben. Insoweit gingen die Kläger selbst davon aus, dass diese schon zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gebäudes durch den Architekten K. in einem größeren Ausmaß vorhanden gewesen seien. Nach dem Bauordnungsrecht müsse eine bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen standsicher sein. Folglich seien auch die 35.000,- EUR für Sicherungsmaßnahmen am Gebäude (Position 393) abzuziehen. Von den veranschlagten Kosten seien weiterhin Zuwendungen für die Instanzsetzung der Außenwände und Türen, den Sonnenschutz und die Deckenkonstruktionen (Positionen 334, 338 und 351) von insgesamt 12.508,- EUR in Abzug zu bringen. Da es die Eigentümer unterlassen hätten, öffentliche Fördermittel zu beantragen, müssten sie sich ferner so behandeln lassen, als ob sie die Förderung erhalten hätten. Im Übrigen werde die Notwendigkeit des Austauschs von 18 Innentüren und der Innentreppe bestritten. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt, dass die Zimmertüren teilweise gut, die Holztreppe in das erste Obergeschoss relativ gut und die Treppe in das Dachgeschoss sogar gut erhalten seien. Insofern seien die Renovierungskosten zu ermitteln. Nach Abzug der oben aufgeführten Positionen verblieben unter Berücksichtigung gestiegener Baupreise anrechenbare Baukosten in Höhe von 253.924,- EUR. Diese seien auf 215.835,- EUR zu kürzen, da von dem Erhaltungspflichtigen verlangt werden könne, 15 % des Erhaltungsaufwandes als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Die jährlichen Finanzierungskosten beliefen sich daher auf 10.986,- EUR. Die vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Abschreibung sei unberechtigt, zumindest überhöht. Nach der einschlägigen Berechnungsverordnung sei nur von jährlich 1 % der Baukosten auszugehen, was nach Abzug einen Ansatz der Gesamtkosten in Höhe von 13.144,- EUR rechtfertige. Dem stünden nach dem Gutachten Schm. jährliche Mieteinnahmen von 15.817,32 EUR gegenüber. Wenn man von einer Mietsteigerung ausginge, ergäben sich jährliche Einnahmen von 16.102,- EUR. Ziehe man davon pauschal Bewirtschaftungskosten von 15 % ab, ergebe dies Einnahmen von 13.697,- EUR. Auch die Mieteinnahmen aus der Druckerei seien als Einkünfte zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass zu einem Baudenkmal auch die das Gebäude umgebenden Freiflächen gehörten, wenn sie mit ihm eine Einheit von Denkmalwert bildeten. Der ursprünglich vorhandene Garten, der Teil des Denkmals „Stadtvilla“ gewesen sei, sei für die Errichtung des Druckereigebäudes umgenutzt worden. Davon profitierten die Eigentümer immer noch.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2007 - 5 K 58/05 - die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und tragen vor, die Auslegung des § 8 Abs. 5 SDschG durch den Beklagten verliere den Bezug zu Art. 14 GG. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 zeige dem Denkmalschutz deutliche Grenzen auf. Eines der Abwägungskriterien sei die Wirtschaftlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht die Vorgabe gemacht, dass der Eigentümer sein Objekt veräußern müsse. Angesichts der behaupteten Besonderheiten und der vorliegenden Schäden sei schon nicht ersichtlich, weshalb es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen um ein besonders erhaltenswertes Denkmal handeln solle. Sie beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger hätten sich im Übrigen bemüht, das Anwesen zu veräußern und sogar zu verschenken. Sie könnten nicht gezwungen werden, sich auf einem Grundstücksmarkt zu „tummeln“, auf dem Liebhaber unwirtschaftliche Transaktionen tätigten. Auch eine Berücksichtigung der größtmöglichen Steuervorteile nach der Modellrechnung des Beklagten führe im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Ein Vergleich der Modernisierungskosten mit den Neubaukosten sei schon nicht tragfähig, weil es mit Blick auf Kosten für Abbruch und Entsorgung einen Unterschied mache, ob ein Neubau oder ein Altbau innen ausgebaut werde. Auch nach dem neuen Vortrag des Beklagten fehlten Anhaltspunkte für die Wirtschaftlichkeit einer Investition in die Erhaltung des Anwesens. Insbesondere seien von den Zahlen des Gutachters Schm. keine Abzüge zu machen. Gerade die Kosten für die Reparatur der Deckenkonstruktion zeigten, dass eine Beseitigung von Schäden unabhängig davon, ob sie sofort oder Jahre später beseitigt würden, die gleichen Kosten verursachen könne. Die Kosten für die Erneuerung des Daches seien ebenso wenig abzuziehen. Dieses habe aufgrund seines Zustandes ohnehin erneuert werden müssen. Hinsichtlich der fiktiven Zuwendungen verweisen die Kläger auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Auch ein Eigenkapitaleinsatz von 15 % könne nicht gefordert werden. Von den Mieteinnahmen müsse die darauf fällige Steuer abgezogen werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht Abschreibungen in Höhe von 2 % angesetzt, weil die Investition zu einer Ertüchtigung des Gebäudes und damit zu einer einem Neubau ähnlichen Situation führen würde. Bewirtschaftungskosten seien mindestens in Höhe von 20 % der Mieteinnahmen anzusetzen. Die zusätzlichen Kosten für die Herstellung der Standsicherheit seien in der Berechnung des Beklagten noch nicht berücksichtigt. Die durch die Vermietung der Druckerei erzielten Mieteinnahmen hätten nichts mit der Wirtschaftlichkeit der von ihnen geforderten Investition zu tun. Die Druckerei sei ein vor Jahren errichteter Zweckbau, der in keinerlei Verbindung zu dem Denkmal stehe.

Der Senat hat die Örtlichkeit am 18.11.2008 in Augenschein genommen. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Der vom Verwaltungsgericht bestellte Gutachter Dipl.-Ing. A. hat sein Gutachten in der Sitzung am 20.11.2008 erläutert. Der Beklagte hat daraufhin im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinsichtlich einer Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des vor Ort festgestellten sehr schlechten aktuellen Zustandes unabhängig von der Person des Eigentümers nunmehr zwingend zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit führen müsse. Dies sei allerdings auf die fehlende Unterhaltung durch die Kläger beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger zurückzuführen. Des ungeachtet gebe es gegenwärtig einen Interessenten für das Anwesen, der in Verkaufsverhandlungen mit den Klägern stünde und das Gebäude erhalten wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahren und des Verfahrens VG 5 K 85/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht entsprochen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 SDschG).

Die Voraussetzungen für die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des geplanten Gebäudeabbruchs sind erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SDschG bedarf die Beseitigung von Baudenkmälern der Genehmigung. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude auf dem Anwesen T. Straße 27 (Parzelle Nr. 97/9) handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SDschG. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dass das hier zur Rede stehende, als Einzeldenkmal („Wohnhaus, erbaut 1872“) in der Denkmalliste Saarland (vgl. das „Öffentliche Verzeichnis der Denkmäler im Saarland“ vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2441, 2564, so bereits die Vorläuferfassung der Liste vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) eingetragene Gebäude, das nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten eines der wenigen im Wesentlichen noch im Originalzustand befindlichen Exemplare klassizistischer Architektur aus dem 19. Jahrhundert in A-Stadt ist, diese Voraussetzungen vor dem Verfall erfüllte, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Gebäude seine Denkmaleigenschaft nicht aufgrund seines zwischenzeitlich äußerst miserablen Erhaltungszustands verloren. Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich schützenswert. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann, wenn also lediglich noch die Rekonstruktion eines (früheren) Denkmals als „Nachbau“ im Raume steht (Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, S. 633) oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219, OVG Schleswig, Urteil vom 6.7.2007 – 1 LB 5/06 –, NordÖR 2008, 270, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705, VGH Mannheim, Urteil vom 10.5.1988 – 1 S 524/87 –, NVwZ-RR 1989, 238) Dass das Gebäude in diesem Sinne bereits denkmalschutzrechtlich „unrettbar“ verloren ist, kann noch nicht angenommen werden. Zwar ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, insbesondere den Einlassungen des vor Ort anwesenden Sachverständigen A. und des teilnehmenden Mitarbeiters der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, davon auszugehen, dass Teile des aufgrund mangelnder Statik des Baukörpers insgesamt akut einsturzbedrohten und verwahrlosten Gebäudes unrettbar verloren sind und im Falle einer Sanierung nur noch rekonstruiert werden könnten. Hinzu kommt, dass vor den dringend notwendigen Sicherungs- und Renovierungsmaßnahmen bisher wohl aus Kostengründen nicht in Angriff genommene Untersuchungen des Baugrundes erfolgen müssten, die eventuell dann eine aufwändige Ertüchtigung einer bisher unzureichenden Gründung erforderlich machen könnten. Zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahme die „Identität“ eines Gebäudes erhalten werden kann, ist jedoch anders als in der an technisch-konstruktive Gesichtpunkte anknüpfenden, unter Bestandsschutzgesichtspunkten entwickelten baurechtlichen Betrachtungsweise (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 7. Aufl. § 99 Rn. 30, BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 – IV C 77.73 –, NJW 1975, 460 = BRS 28 Nr. 27, OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991 – 2 R 590/88 – m.w.N.) eine wertende Gesamtbeurteilung mit Blick auf die speziell denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsziele (§ 2 SDschG) vorzunehmen, zumal Baudenkmäler regelmäßig unter anderen Rahmenbedingungen, was etwa die verwandten Baumaterialien, die konstruktiven Eigenschaften oder die Bautechnik angeht, entstanden sind als zeitgenössische Gebäude. Dies rechtfertigt vorliegend noch die Annahme, dass das Gebäude – wenn auch mit ganz erheblichem finanziellem Aufwand und zum Teil aufwändigen baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Standsicherheit – grundsätzlich wieder in einer den ideellen öffentlichen Erhaltungsinteressen des Denkmalschutzes Rechnung tragenden Weise instand gesetzt werden könnte.

Genießt das Gebäude daher auch in seinem gegenwärtigen Zustand Denkmalschutz, so steht dem Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für seine Beseitigung § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG nicht entgegen. Danach schließt eine gegebenenfalls notwendige, bei in der Denkmalliste eingetragenen Denkmälern lediglich mit Einvernehmen der Denkmalschutzbehörde zu erteilende Baugenehmigung die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 SDschG ein. Der Abbruch des Gebäudes unterliegt indes nach der Neufassung der Landesbauordnung (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008, S. 278) keinem Baugenehmigungserfordernis mehr (§ 60 Abs. 1 LBO 2004). Das im Rahmen der Verfahrensfreistellung in § 61 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004 für Häuser bestimmter Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) vorgeschriebene Anzeigeverfahren entfaltet nicht die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn. 9) Ob die streitgegenständliche Anlage aufgrund ihrer Größe der insoweit einschlägigen Gebäudeklasse 4 zuzuordnen ist, (so in Anwendung des § 2 Abs. 3 LBO 1996 die Baugenehmigung vom 2.5.2000, Beiblatt Nr. 2) spielt daher hier keine Rolle. Allein ein nachrichtlicher Hinweis auf die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes in einem Bebauungsplan (§ 9 Abs. 6 BauGB i.V.m. Ziffer 14.3 der PlanzVO 1990) begründet kein isoliertes planungsrechtliches Befreiungserfordernis (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 68 Abs. 4 LBO 2004). Daher braucht vorliegend weder auf die entsprechende Darstellung („D“) in einer in der Akte der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu findenden Ablichtung aus einem Bebauungsplan „Regierungsviertel“ der Landeshauptstadt A-Stadt noch auf die Frage der Bedeutung eines Befreiungserfordernisses im Rahmen des § 8 Abs. 8 SDschG eingegangen zu werden.

Aufgrund fristgerechter Ablehnung des Antrags durch den insoweit zuständigen Beklagten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SDschG) gilt die Genehmigung schließlich nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 SDschG als erteilt.

Den Klägern steht indes ein Anspruch auf deren Erteilung zu. Die in § 8 Abs. 5 SDschG genannten rechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG liegen vor. Danach ist die Genehmigung für einen Abriss zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Baudenkmals überwiegen.

Der mit seinem Genehmigungsvorbehalt und den entsprechenden inhaltlichen Anforderungen insgesamt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 34 SVerf) zu begreifende § 8 SDschG unterliegt als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 2.3.1999 (BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BauR 1999, 1158) zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz den hohen Rang dieser Gemeinwohlaufgabe betont. Das Eigentum unterliegt insofern gesteigerter Sozialbindung. Der Eigentümer muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise rentablere Nutzungen des Grundstückes verwehrt werden. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist allerdings dort überschritten, wo die Privatnützigkeit des Objekts entfällt, weil für das Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Von daher steht es außer Frage, dass der Abriss eines Denkmals grundsätzlich einer präventiven behördlichen Kontrolle unterworfen werden darf. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Beseitigung und die Veränderung von Denkmälern, das einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ausschließt, wenn die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Gründe mehr Gewicht haben als die für die Beseitigung sprechenden privaten und öffentliche Belange, ist zum Schutz der Denkmäler auch grundsätzlich geeignet und erforderlich. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141) Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 SDschG genügt auch den sonstigen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Insbesondere unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis durch weit gefasste unbestimmte Rechtsbegriffe geregelt hat. Die von der Denkmalschutzbehörde, hier dem Beklagten, zu treffende Entscheidung ist als gesetzlich gebundene Abwägung ausgestaltet. Unter welchen Voraussetzungen Gründe des Denkmalschutzes einer Genehmigung entgegenstehen und wann sonstige, insbesondere private Belange des Eigentümers einen Anspruch auf Genehmigung des Abbruchs eines Denkmals einräumen, lässt sich den einschlägigen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes hinreichend bestimmt entnehmen. Die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG und damit der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Genehmigungsbehörde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. (VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, zum BayDschG, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705)

Der Genehmigungsanspruch der Kläger ergibt sich allerdings nicht bereits aus der ersten Alternative des § 8 Abs. 5 SDschG, wonach die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Beseitigung nicht (mehr) entgegenstehen, (vgl. hierzu etwa Upmeier in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 DSchG (NRW) Rn. 19 zur vergleichbaren Vorschrift des § 9 Abs. 2 DschG NRW) so dass kein Raum für eine Abwägung zwischen den Gründen des Denkmalschutzes und den sonstigen öffentlichen oder privaten Interessen ist. Hiervon kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nach wie vor um ein schützenswertes Baudenkmal im Sinne der §§ 1, 2 SDschG, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 SVerf.

Ob bereits die danach zunächst vorzunehmende Abwägung dieser Belange (allein) mit für die Beseitigung sprechenden öffentlichen Interessen (§ 8 Abs. 5 2. Alt. SDschG), hier konkret mit den von dem auf Anordnung der Unteren Bauaufsichtsbehörde straßenseitig mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Teile versehenen, auch aus Sicht des Sachverständigen A. akut einsturzbedrohten Gebäude in seinem gegenwärtigen Zustand ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer in der T. Straße sowie sich auf angrenzenden Grundstücken aufhaltender Personen ausgehenden Gefahren einen Genehmigungsanspruch der Kläger begründet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dies käme dann in Betracht, wenn sich diesen Gefahren in einer für den Eigentümer nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbaren Weise allein durch den Abriss begegnen ließe. Das lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Dagegen spricht, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde im Anschluss an die Ortsbesichtigung vom 18.11.2008, an der ihr bautechnisch fachkundiger Sachbearbeiter teilgenommen hatte, umgehend Anordnungen zur Gefahrenabwehr durch bauliche Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude getroffen hat. Dafür, dass diese ungeeignet oder in der konkreten Form den Eigentümern allein vom Aufwand her wirtschaftlich unzumutbar wären, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beseitigung des Gebäudes ergibt sich jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, aus das Erhaltungsinteresse überwiegenden „privaten Interessen“ der Kläger (§ 8 Abs. 5 3. Alt. SDschG). Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei der ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gehalten ist, der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums angemessen Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Die in der erstinstanzlichen Entscheidung für die notwendige inhaltliche Konkretisierung dieser Vorgabe vorgenommene Anknüpfung an die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 SDschG ist entgegen der Ansicht des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar sowie vom Gesetzestext her letztlich auch einzig möglich und sinnvoll. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SDschG fehlt die für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers vorausgesetzte wirtschaftliche Zumutbarkeit „insbesondere“, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge und den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können. Das Erfordernis der objektbezogenen Wirtschaftlichkeit einer Erhaltung war in der Vorläuferbestimmung des § 9 Abs. 1 SDschG 1977 nicht enthalten, wurde allerdings im Rahmen verfassungskonformer Interpretation der Vorschrift schon damals als ungeschriebenes Merkmal vorausgesetzt. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.1992 – 2 W 17/92 -, SKZ 1993, 108, Leitsatz Nr. 54, Urteil vom 29.10.1991 – 2 R 63/90 –, BRS 52 Nr. 126) Besteht aufgrund einer negativen Wirtschaftlichkeitsbeurteilung keine dauerhafte Erhaltungs-, hier im Ergebnis Sanierungspflicht des Eigentümers hinsichtlich des Baudenkmals, so ist ihm grundsätzlich das Recht einzuräumen, das Bauwerk, das er unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht erhalten muss, zu beseitigen und sein Eigentum einer anderweitigen Nutzung zuzuführen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen – wie hier – aufgrund eines weitgehend fortgeschrittenen Verfalls eines Gebäudes dessen weiterer „Erhalt“ zeitnah umfangreiche Neu-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten erfordern würde.

Sollte aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf an den Staat ein öffentliches Bedürfnis bestehen, die unwirtschaftlichen und deswegen von dem privaten Eigentümer nicht zu verlangenden Investitionen zum Erhalt eines Baudenkmals zu tätigen, um dieses für die Allgemeinheit zu erhalten, so mag dadurch die Frage der rechtlichen Realisierbarkeit des Zugriffs nach Maßgabe der §§ 15 ff. SDschG, etwa einer Enteignung gegen Entschädigung (§ 16 SDschG), aufgeworfen sein. An der aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidenden Pflicht des Eigentümers zum Erhalt aus seinen Mitteln unter diesen Voraussetzungen ändert das aber sicher nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der unter der Geltung der Neufassung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. das Gesetz zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts (Saarländisches Denkmalschutzgesetz – SDschG) vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004, 1498 ff.) mit Blick auf Art. 14 GG uneingeschränkt festzuhalten ist, kann das Denkmalschutzrecht den privaten Eigentümer nicht zu einem „Mäzenatentum“ im Sinne dauerhafter nicht durch erzielbare Einnahmen gedeckter Aufwendung eigener finanzieller Mittel zur Sicherstellung der öffentlichen Denkmalschutzinteressen verpflichten. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219) Das war auch nicht die Intention des Landesgesetzgebers bei der Neufassung des Denkmalschutzrechts im Jahre 2004, mit der das Wirtschaftlichkeitskriterium als Voraussetzung für das Bestehen einer Erhaltungspflicht des privaten Denkmaleigentümers erstmals ausdrücklich in § 7 Abs. 1 SDschG (anders § 9 Abs. 1 SDschG 1977) festgeschrieben wurde. In den Gesetzesmaterialen zu § 8 Abs. 5 SDschG (2004) ist vielmehr eindeutig klargestellt, dass der Denkmalschutz auch aus Sicht des Landesgesetzgebers „keinen absoluten Wert“ darstellt, sondern vielmehr im Rahmen der Abwägung in Konkurrenz zu anderen öffentlichen und auch privaten Belangen tritt. (vgl. Seite 33 der Landtagsdrucksache 12/1055 vom 28.1.2004 (Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes) zu § 8 Abs. 5 SDschG, wonach im Übrigen sogar erst beim Überwiegen denkmalschutzrechtlicher Belange andere Interessen zurücktreten sollen) Nicht jedes Denkmal – gleich in welchem Eigentum es steht – muss daher um seiner selbst willen und gar „um jeden Preis“ erhalten werden.

Dass es, wie der Beklagte meint, bereits einen Anspruch auf Genehmigung des Abrisses ausschließt, wenn sich der Eigentümer zuvor nicht – was auch immer das bedeuten mag – in „ausreichendem Maße“ bemüht hat, einen privaten, dem Anliegen des Denkmalschutzes „aufgeschlossener“ gegenüberstehenden „Investor“ zu finden, der bereit wäre, das Grundstück zu erwerben und das Gebäude unter Einsatz seines Vermögens zu erhalten, lässt sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen. Dies erschiene schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest sehr zweifelhaft. Ein solcher „Suchauftrag“ mit anschließendem Veräußerungsgebot kann auch der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 nicht entnommen werden. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse, die zum Ergebnis gelangt, dass von dem Gebäude kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann, dürfte gleichzeitig zur wirtschaftlichen „Unverkäuflichkeit“ des Gebäudes in diesem Sinne führen. Ob sich darüber hinaus dann doch ein nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierender Käufer („Liebhaber“) findet, ist eine andere Frage. Dies festzustellen, ist jedenfalls nicht Sache des Eigentümers.

Der Beklagte verkennt dabei auch, dass mit der Bejahung eines Genehmigungsanspruchs des aktuellen Eigentümers keine abschließende Entscheidung über das „Schicksal“ des Denkmals verbunden ist. Neben den erwähnten staatlichen Interventionsmöglichkeiten auf der Grundlage des § 16 SDschG zur Abwendung eines Verlusts denkmalschützwürdiger Anlagen begründet die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 5 SDschG keine Pflicht zur Beseitigung. Selbst wenn – entsprechend den Behauptungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2008 – ein an der Erhaltung des Denkmals interessierter und zur Vornahme der dazu erforderlichen objektiv unwirtschaftlichen Investitionen bereiter Privater vorhanden sein sollte, so würde sich allein aus dem Kauf des Anwesens auch für diesen keine Verpflichtung ergeben, ein solches Vorhaben später in die Tat umzusetzen und das Denkmal zu erhalten. Sollte er, etwa nach einem „Durchkalkulieren“ des notwendigen Ausmaßes des Einsatzes von Mitteln aus seinem Vermögen oder auch nur aufgrund geänderter Einstellung eine anderweitige Nutzung des Grundstücks unter Beseitigung des Baudenkmals vorziehen, so wäre er daran jedenfalls allein durch den Kauf der Immobilie nicht gehindert und auch er könnte seine geänderte Bewertung der beteiligten Interessen im Rahmen des § 8 Abs. 5 SDschG in gleicher Weise wie die Kläger zur Geltung bringen. Eine Verpflichtung seinerseits zum Erhalt trotz Unwirtschaftlichkeit ließe sich im Ergebnis nur im Rahmen des Kaufvertrages oder gesonderter Vereinbarungen mit der Denkmalschutzbehörde etwa gegen Zusage staatlicher Zuschüsse begründen. Sollten die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, so ließe sich der Umstand, dass der Staat entweder aufgrund einer Abwägung unter Berücksichtigung der Wertigkeit des konkret in Rede stehenden Baudenkmals nicht bereit oder aufgrund seiner Haushaltssituation nicht in der Lage ist, gegebenenfalls dem Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf durch Erhalt der Anlage nachzukommen, vor dem Hintergrund der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) sicher nicht durch Ausweitung der privaten Opfergrenzen für den zum Abbruch entschlossenen Eigentümer bei der Anwendung und Auslegung der §§ 8 Abs. 5, 7 Abs. 1 SDschG kompensieren.

Sofern man vor diesem rechtlichen Hintergrund überhaupt einen Genehmigungsanspruch „jenseits“ der Vorgaben des § 7 Abs. 1 SDschG wegen unterlassener oder unzureichender Veräußerungsbemühungen der Kläger beziehungsweise ihrer Rechtsvorgänger in Betracht ziehen wollte, bliebe im vorliegenden Fall jedenfalls festzuhalten, dass entsprechende Bemühungen schon durch die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens eindeutig belegt werden, weswegen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in dem Rechtsstreit auch zeitweilig zurückgestellt hatte. Weshalb eine Veräußerung damals nicht zustande gekommen ist, kann dabei keine entscheidende Bedeutung erlangen. Bemerkenswert erscheint in dem Zusammenhang übrigens, dass nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 11.7.2007 der Beklagte das Angebot der Kläger, dem Land „oder der öffentlichen Hand“ das Grundstück zu schenken, aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hat. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte selbst während des Jahre währenden Verfahrens gehindert gewesen sein sollte, das öffentliche Erhaltungsinteresse durch eigene Suche nach einem erhaltungswilligen „Liebhaber“ zu fördern. Von derartigen Unwägbarkeiten kann der gesetzlich normierte Genehmigungsanspruch eines nicht erhaltungswilligen Eigentümers aber nicht abhängen. Erheblichen rechtlichen Bedenken unterläge es darüber hinaus, im Falle des Vorhandenseins eines Interessenten einen Kontrahierungszwang als solchen, und wenn ja zu welchen finanziellen Bedingungen („Liebhaberpreisen“), allein aus dem Denkmalschutzrecht heraus zu konstruieren. Dies erscheint besonders problematisch in Fällen, in denen sich auf dem Grundstück noch andere, wirtschaftlich nutzbare Gebäude, hier die Druckerei, befinden. Nach der Verwaltungsakte stand das Anwesen im Übrigen seit Jahrzehnten zum Verkauf. Zum Beispiel war auch das Land, vertreten durch die Oberfinanzdirektion A-Stadt – nach der Lage im sog. „Regierungsviertel“ nachvollziehbar – schon 1986 an einem Kauf des Grundstücks interessiert, hat indes davon Abstand genommen, nachdem es auf die Denkmaleigenschaft des Hauses hingewiesen worden war.

Nach einem unbedingten Eigentumserwerb durch einen Käufer und dessen verbindlicher Erklärung, das Gebäude „koste es, was es wolle“ oder im Gegenzug für eine „belastbare“ Zusage staatlicher Unterstützung erhalten zu wollen, ließe sich nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unter Umständen zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands ein Sachbescheidungsinteresse des früheren Eigentümers für die Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag nach § 8 Abs. 1 SDschG mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen für das Verpflichtungsbegehren verneinen. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VII Rn 7) Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 jedenfalls keine Rede sein.

Nach den damit hier allein maßgeblichen Kriterien des § 7 Abs. 1 SDschG erweisen sich die auf die Beseitigung des Gebäudes gerichteten privaten Interessen der Kläger als vorrangig, so dass ihnen der geltend gemachte Genehmigungsanspruch zusteht. Die vor einer künftigen Nutzung des Gebäudes erforderliche Instandsetzung ist ihnen objektiv, das heißt objektbezogen unabhängig von ihren subjektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wirtschaftlich nicht zumutbar.

Der von dem Beklagten wohl in Anlehnung an Aussagen des von der Denkmalschutzbehörde beauftragten Gutachters K. (1998) angestellte Vergleich zwischen den Kosten eines Neubaus und denen einer Sanierung ist zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Instandsetzung nicht geeignet. Zum einen lässt sich aufgrund dieser fiktiv-relativen Betrachtungsweise nicht die Frage beantworten, welche Belastung auf den Eigentümer im Fall der Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Beseitigung zukommt und ob er auf Dauer aus seinem Vermögen für den Erhalt des Denkmals zuschießen muss. Außerdem widerspräche es auch dem Leitbild des Denkmalschutzes, die Zumutbarkeit der Erhaltung und damit die Erhaltungswürdigkeit eines beschädigten Denkmals davon abhängig zu machen, ob ein denkmalschutzrechtlich irrelevanter Neubau für den Eigentümer billiger oder rentabler wäre. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141)

Eine die Erhaltungspflicht ausschließende wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt daher dann vor, wenn bei einer Gegenüberstellung die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch erzielbare Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (Satz 2). Dabei ist ein Vergleich der prognostizierbaren Erträge mit den finanziellen Belastungen mit Blick auf eine dauerhafte Erhaltung des Kulturdenkmals anzustellen. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210) Da es sich hierbei letztlich um eine prognostische Beurteilung handelt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die vom Eigentümer geltend gemachte Unwirtschaftlichkeit glaubhaft zu machen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG).

Das ist hier geschehen. Die Unwirtschaftlichkeit nach dem genannten Maßstab ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, bereits aus der von den Klägern entsprechend der Aufforderung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 3.2.2005 vorgelegten, auf einzelne Gewerke bezogenen Ermittlung der Instandsetzungskosten nach DIN 276 des Dipl.-Ing. Knut Schm., der zu einem Sanierungsaufwand von über 500.000,- EUR gelangt und dem mögliche Einnahmen aus einer Vermietung der drei Etagen des Objekts gegenüberstellt. Sie steht nach der Ortsbesichtigung durch den Senat und den an deren Ergebnis anknüpfenden übereinstimmenden Bekundungen des Sachverständigen und der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 nicht mehr ernsthaft in Zweifel. Die Vertreter des Beklagten haben eingeräumt, dass aufgrund des inzwischen völlig desolaten Zustands der Anlage eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinsichtlich einer Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des vor Ort festgestellten sehr schlechten baulichen Zustandes inzwischen für jeden Eigentümer insbesondere unabhängig von den notwendig individuell einkommensabhängig zu betrachtenden Möglichkeiten einer Steuerersparnis (vgl. OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff.) zwingend zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen an der Anlage führen müsse. Das ist ohne weiteres nachzuvollziehen, wobei vor dem Hintergrund eine ins Einzelne gehende Berechnung vorliegend entbehrlich ist.

Aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach sich das Denkmal auch mit Blick auf den Finanzierungsaufwand für eine Instandsetzung durch bei einer auf den Denkmalschutz Rücksicht nehmenden Nutzung zu erzielenden Einkünften „selbst tragen“ muss, (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026. Zu weit gehend dagegen Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff., der davon ausgeht, dass die Bejahung der Wirtschaftlichkeit voraussetze, der Eigentümer einen bestimmten Grundertrag, etwa eine um 10 % geminderte orts- und objektsübliche Rendite erzielt) weil von einem Privaten nicht verlangt werden kann, zur Förderung öffentlicher Interessen der Allgemeinheit auf sein Vermögen zurückzugreifen, (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, und Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff..; Moench, Denkmalschutz und Eigentumsbeschränkung, BauR 1993, 420, 425 m.w.N.) lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Eigenkapitalanteil von 15 % der ermittelten Investitionssumme in Abzug bringen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind ferner bei der Ermittlung der auf den abrisswilligen Eigentümer zukommenden Belastungen nicht nur „denkmalbedingte Mehrkosten“, sondern die notwendigen Kosten für eine Sanierung des Bauwerks insgesamt in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen. Allein eine Gegenüberstellung „denkmalbedingter Mehrkosten“ mit den etwaigen Erträgen, wäre nicht ansatzweise geeignet, eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit des Objekts auf Dauer zu treffen. Diese kann nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der mit einem Objekt und seiner Instandsetzung verbundenen Aufwendungen und den Erträgen, bei denen ebenfalls nicht zwischen denkmalbedingten, etwa Steuervorteilen und Zuschüssen, und sonstigen Erträgen wie den Mieteinnahmen unterschieden wird, getroffen werden. Auf der Kostensseite ist daher der Finanzierungsaufwand für die Instandsetzung des Gebäudes insgesamt anzusetzen. Eine Differenzierung der vom Beklagten geforderten Art, die dieser bei der steuerlichen Behandlung der Sanierung im Übrigen selbst nicht vornimmt, scheint auch gar nicht möglich. Das sich weitgehend im „Originalzustand“ befindende Gebäude bedarf beispielsweise nach allen Gutachten und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung zur Herstellung seiner Nutzbarkeit der kompletten neuzeitlichen Ergänzung im haustechnischen Bereich.

Aus Sicht des Senats erfasst die Kostenermittlung des Dipl.-Ing. Schm. den realistischerweise zu erwartenden Sanierungsaufwand ohnehin sehr unzureichend. Der von den Klägern gegebenenfalls zu tragende Finanzierungsaufwand beschränkt sich nicht nur auf die so genannten Herstellungskosten als reine Baukosten, sondern umfasst zusätzlich die in der Aufstellung nicht berücksichtigten Baunebenkosten sowie ebenfalls bisher nicht gesondert aufgeführte denkmalpflegerische Mehraufwendungen. Selbst wenn man hinsichtlich der Herstellungskosten nur den auf der Grundlage von DIN 276 ermittelten Betrag von rund 501.000,- EUR zugrunde legt, sind insofern je nach den Umständen des konkreten Projekts zwischen 18% und 25% Baunebenkosten zusätzlich in Ansatz zu bringen. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 36) Die Baunebenkosten sind in der DIN 276 unter der Kostengruppe 700 behandelt und schließen unter anderem die typischen Bauherrenaufgaben, die Vorbereitung der Objektplanung, vor allem aber Architekten und Ingenieurleistungen ein. Ausgehend von einem mittleren Ansatz von 21% Baunebenkosten würde sich die zu finanzierende Summe bereits auf 606.210,- EUR erhöhen. Hinzu kommen die denkmalpflegerischen Sonderaufwendungen. Allein die denkmalpflegerischen Auflagen, die in der im Jahre 2000 erteilten Baugenehmigung enthalten waren, (vgl. dazu Ziffer 1. in den Beiblättern zum Bauschein vom 2.5.2000 – 99001528 –) machen deutlich, dass auch hierfür ein nicht unerheblicher zusätzlicher Kostenfaktor anzusetzen wäre. Dort wurden unter anderem konkrete Anforderungen an die Ausführung des Daches und seiner Eindeckung, an Größe und Gestaltung von Dachgauben und Fenstern einschließlich der Klappläden sowie für eine Restaurierung der schon vom bloßen Augenschein her insbesondere im Sockelbereich stark in Mitleidenschaft gezogenen Sandsteinfassade sowie für eine Aufarbeitung der Türen und Böden im Innern des Gebäudes gestellt. Hinzu kommt, dass etwa zur Sanierung des Sandsteinmauerwerks und der Verzierungen insbesondere an der Fassade nicht nur besondere und daher teure Baumaterialien verwandt, sondern dass auch Handwerksbetriebe mit Spezialkenntnissen eingesetzt werden müssten, was darüber hinaus mit Blick auf den überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand die entsprechenden Kosten voraussichtlich deutlich erhöhen würde. In der Fachliteratur wird in dem Zusammenhang teilweise ein pauschaler Ansatz für diese Mehraufwendungen in Höhe von 5 % - 10 % der Bauwerkskosten als angemessen erachtet. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 27)

All diese Kosten sind zudem in ihrer wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit gegenwärtig ohnehin nur bedingt „kalkulierbar“. Nach den Ausführungen des Gutachters Dipl.Ing. A. sind zur Herstellung der nicht vorhandenen Standsicherheit des Gebäudes weitere Maßnahmen, etwa der Einbau von Ringankern im Bereich jeder Deckenlage im Gebäudeinnern geboten, wofür der Gutachter Kosten von jeweils 5.000,- EUR bis 10.000,- EUR genannt hat. (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) Bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.4.2007 (Seite 5) hatte der Gutachter zudem ausgeführt, dass vor einer Sanierung des Gebäudes eine „Baugrunduntersuchung mit Überprüfung und gegebenenfalls Ertüchtigung der vorhandenen Gründung“ durchgeführt werden müsse. Nach seinen Erfahrungen sei der bekannt schlechte Baugrund in der gesamten Umgebung des Grundstücks für ungleichmäßige Setzungen der Gebäude und in deren Gefolge für die an dem Haus der Kläger augenscheinlich zu Tage getretenen Rissbildungen in Decken und Wänden mitverantwortlich. Der bei dem Termin am 18.11.2008 vor Ort anwesende Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde hat auf seine Erfahrungen in dem örtlichen Umfeld hingewiesen, wonach hier sehr schlechte Baugrundverhältnisse herrschten, da es sich dabei teilweise um in vergangenen Jahrhunderten von der Saar „angeschwemmtes Material“ handele. Je nach dem Ergebnis der für sich genommen schon mehrere tausend Euro kostenden Untersuchungen würden sich daher aller Voraussicht nach weitere Sicherungsmaßnahmen am Fundament des Gebäudes als notwendig erweisen, etwa Baugrundinjizierungen mit Zementvermischungen oder ein Einbringen von Bohrpfählen, was notwendigerweise gegenwärtig nur geschätzt weitere Kosten in Höhe von 20.000,- EUR verursachen würde, (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) wobei der Gutachter nach dem Eindruck des Senats dabei sicher nicht zu übertrieben hohen, sondern eher zu vorsichtigen Schätzungen neigte. Diese weit reichenden Eingriffe im Fundamentbereich des ohnehin akut einsturzgefährdeten Bauwerks würden ferner zusätzliche Sicherungen während dieser Maßnahmen erfordern. Angesichts des so nur in Umrissen im Raum stehenden ganz erheblichen, sich jedenfalls deutlich über der Baukostenschätzung des Dipl.Ing. Schm. bewegenden Gesamtfinanzierungsaufwands spielt es letztlich keine Rolle, dass bei dieser Schätzung sowohl hinsichtlich der Innentreppen als auch bezüglich eines Teils der Türen die Kosten für eine Neuherstellung anstatt des Aufwands für eine Restaurierung angesetzt wurden. Die Kosten für eine fachgerechte Aufarbeitung der vorhandenen Türen und der Treppen dürften - wenn überhaupt – ohnedies nicht erheblich unter den Kosten für eine Neubeschaffung liegen. Inwieweit die mehrere Geschosse erschließende Holzinnentreppe – was bereits im Gutachten K. (1998) anklingt – einer feuerpolizeilichen Nachrüstung bedarf und zugänglich ist, soll hier nicht vertieft werden.

Weil das vor dem Hintergrund – ungeachtet möglicherweise von den Klägern zu erzielender steuerlicher Vorteile – zwingend negative Ergebnis einer objektiven Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bezogen auf den aktuellen Zustand der Anlage von dem Beklagten inzwischen nicht mehr bestritten wird, bedarf es vorliegend keiner detaillierten Gegenüberstellung der bei einer Nutzung des sanierten Gebäudes zu erzielenden Erträge, die sich nach den Berechnungen des Dipl.-Ing. Schm. bei einer dauerhaften Vermietung aller drei Geschosse und erzielbaren Quadratmeterpreisen von 6,- EUR/qm in Erd- und Obergeschoss beziehungsweise von 5,- EUR/qm im Dachgeschoss – allerdings vor Steuern – auf monatlich 1.318,11 EUR (pro Jahr: 15.817,32 EUR) belaufen würden. Die Einnahmen aus der Vermietung der Druckerei auf dem Grundstück, die in einem selbständigen Gebäude betrieben wird, kann dabei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Das Gebäude „trägt sich“ im eingangs genannten Sinne unstreitig nicht. Auf der Ertragsseite müssten zudem die erforderlichen Bewirtschaftungskosten wie Abschreibungen für Substanzverlust beziehungsweise Rückstellungen, Verwaltungskosten, laufende Instandhaltungs- und Betriebskosten, letztere soweit sie nicht auf die Mieter umgelegt werden können, abgezogen werden. (vgl. auch hierzu Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1058) Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten mit Ausnahme der Abschreibungen bietet sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026) die Berechnung aufgrund eines Pauschalsatzes zwischen 15 % und 20 % der erzielbaren Mieteinnahmen an. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, in dem 20 % zu Gunsten des dortigen Bekl. zugrunde gelegt wurden, obwohl auch dieser Wert mit Blick auf die Stellungnahme eines Sachverständigen als äußerst niedrig bezeichnet wurde.)

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine Zumutbarkeit vorliegend auch nicht mit Blick auf eventuelle staatliche Zuwendungen und Zuschüsse annehmen. Zwar stellt die staatliche Subventionierung von Baumaßnahmen an Denkmälern grundsätzlich eine Möglichkeit dar, den Finanzierungsaufwand des Eigentümers zu reduzieren. Dies kann allerdings bei einer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn eine staatliche Förderung verbindlich und konkret zugesagt ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220 ; Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1059 ; a.A. allerdings für den Fall der zurechenbar unterbliebenen Antragstellung: OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210,) Bereits daran fehlt es hier. Nach dem zuvor Gesagten wäre zudem von der Höhe her eine beträchtliche Bezuschussung zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Sanierung von Nöten. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf ein Antragserfordernis zurückziehen. Nach Ziffer 1. der Denkmalförderrichtlinie vom 13.5.2008 (3. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinie -DFRL-) vom 15. April 2002 (GMBl. Saar 2002, 279), vom 13.5.2008, Amtsblatt 2008, 1007) besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheidet der Beklagte als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Einen bezifferbaren Zuschuss hat der Beklagte auch im Verlaufe der nun schon Jahre währenden Auseinandersetzungen um eine Instandsetzung des Gebäudes nie – insbesondere auch nicht nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung – in Aussicht gestellt.

Ist vor dem Hintergrund von einem Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Abriss des Gebäudes auszugehen, so ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nichts anderes aus § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG. Danach sind Belastungen des Eigentümers durch erhöhte Erhaltungskosten, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen unter Missachtung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen unterlassen wurden, unbeachtlich, wenn der Verpflichtete von der Erhaltungspflicht Kenntnis hatte oder haben konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es in dem Zusammenhang schon vom klaren, an die „Erhaltungspflicht“ anknüpfenden Wortlaut der Bestimmung her nicht darauf an, inwieweit der Eigentümer in der Vergangenheit bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen zur Gebäudeunterhaltung, etwa nach der baupolizeilichen Generalklausel (heute § 3 Abs. 1 LBO 2004) unzureichend nachgekommen ist. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, auch etwa hinsichtlich der Standsicherheit (aktuell § 13 LBO 2004), dienen der Gefahrenabwehr, gebieten insoweit keinen „Erhalt“ des Gebäudes und hindern daher den Eigentümer im Grundsatz nicht, aus welchen Erwägungen heraus auch immer ein in seinem Eigentum befindliches Gebäude zu beseitigen.

Nach dem zuvor Gesagten und mit Blick auf den Umstand, dass das hier streitige Gebäude offensichtlich über viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte hinweg keinerlei Pflege erfahren hat und sich deswegen in einem Zustand ständig fortschreitenden Verfalls befindet, ist aus heutiger Sicht nicht mehr mit Gewissheit aufklärbar, in welchem konkreten Zustand sich das Haus zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens von einer denkmalschutzrechtlichen Pflicht zur Erhaltung befunden hat und ob damals noch eine Instandsetzung nach den zuvor geschilderten Grundsätzen wirtschaftlich zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Als Zeitpunkt wurde vom Verwaltungsgericht mangels sonstiger Anhaltspunkte der Februar 1986 angenommen. Das erscheint jedenfalls nach Aktenlage nicht unzweifelhaft, da das dieser Annahme zugrunde liegende Antwortschreiben des Landeskonservatoramts, in dem auf die Denkmaleigenschaft hingewiesen wurde, an die damals an einem Kauf durch das Land interessierte Oberfinanzdirektion adressiert war, die sich im Sommer 1985 danach erkundigt hatte, (vgl. Bl. 3 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) und den Akten nicht entnommen werden kann, ob es sich hierbei um eine „interne“ Vorabanfrage handelte oder inwieweit die Rechtsvorgänger der Kläger damals in diesen Informationsfluss eingebunden waren. Für die vorliegende Entscheidung ist allerdings letztlich nicht entscheidend, ob auf das Jahr 1986 oder auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Denkmalliste im Jahre 1989 abzustellen ist. (vgl. Bekanntmachung des Staatlichen Konservatoramts vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) Erkenntnisse zum Zustand des Gebäudes zur damaligen Zeit, die eine sichere Entscheidung oder auch nur eine zielführende weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Kosten, die durch einen Investitionsrückstau seit dieser Zeit entstanden sind, zuließen, bestehen nicht. Den einzigen Anhaltspunkt für den Bauzustand 1986 stellt das besagte Schreiben dar. Danach war das Gebäude – wohlgemerkt nach Einschätzung der Denkmalschutzbehörde – bereits zum damaligen Zeitpunkt in einem „ziemlich verwahrlosten Zustand mit Schäden noch aus der Kriegszeit an der Fassade“ und „sonst noch unverändert gegenüber dem Zustand aus der Erbauungszeit“. Welche (zusätzlichen) Schäden, die nicht bereits 1986 vorhanden waren, durch das Unterlassen (weiterer) Unterhaltungsmaßnahmen seitens der Rechtsvorgänger der Kläger entstanden sind, ist mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte für den damaligen Erhaltungszustand schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr ermittelbar. Die nach Aktenlage erste gutachterliche Feststellung zum Zustand des Gebäudes, auf die sich der Beklagte in seinem Vortrag bezieht, datiert aus dem Jahr 1998. Sie ist allerdings ebenfalls nicht geeignet, sichere Erkenntnisse über den damaligen Zustand zu geben. Der Gutachter K. hat im Auftrag der Denkmalschutzbehörde – bei dem angebotenen Honorar von 500,- DM verständlich – allenfalls eine oberflächliche Sichtkontrolle nach den Kriterien eines „ersten Anscheins“ vorgenommen. Das kommt in seiner Stellungnahme vom 30.3.1998 deutlich zum Ausdruck. So heißt es darin etwa, das Gebäude mache „den Anschein, als seien keinerlei Pflege- und Unterhaltungsarbeiten seit der Errichtung durchgeführt worden“, und dieses „scheine standfest“. Auf dieser Grundlage kann der abschließenden Aussage des Gutachters, das Gebäude „scheine sanierungsfähig“ keine belastbare Information über den bereits damals erreichten Grad des Verfalls entnommen werden, was auch die Schätzung des notwendigen Aufwands von 850.000,- DM bis 885.000,- DM relativiert. Dazu ist allerdings festzustellen, dass es sich dabei nach der ausdrücklichen Hervorhebung des Gutachters um „reine Baukosten (ohne Baunebenkosten)“ handelte, so dass im Ergebnis festgehalten werden kann, dass schon damals ein erheblicher Aufwand notwendig gewesen wäre, der betragsmäßig nicht weit von den Berechnungen des Gutachters Dipl.Ing. Knut Schm. im Jahre 2005 entfernt liegt.

Der Beklagte selbst hat in dem Berufungsverfahren in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgänger der Kläger im Rahmen eines zuvor bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellten Antrags auf Genehmigung des Abrisses darauf hingewiesen hätten, dass die heutigen Schäden an dem Gebäude bereits im Jahre 1998 „latent vorhanden“ gewesen seien, dieser Darstellung insoweit aber nicht widersprochen. Gleiches gilt für das ebenfalls im Berufungsvorbringen – wenngleich auch mit anderer Zielrichtung – vom Beklagten aufgenommene Argument, die Kläger machten ein Standsicherheitsproblem schon für den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens K. (1998) geltend. Auch diese Umstände verdeutlichen, dass gesicherte Erkenntnisse zum konkreten Ausmaß des sicher schon damals gravierenden Schadensbildes aus heutiger Sicht nicht mehr zu erlangen sind. Bestimmte Probleme, wie beispielsweise der nur eingeschränkt taugliche Baugrund dürften schon seit langem virulent gewesen sein. Es ist durchaus nahe liegend, jedenfalls nicht zu widerlegen, dass bereits 1986/89 aufgrund auch davor jahrzehntelang unterlassener Pflege des Gebäudes Schädigungen eingetreten beziehungsweise angelegt waren, die eine wirtschaftlich zumutbare Instandsetzung bereits damals nicht mehr ermöglichten.

Die Unerweislichkeit der Tatsache, in welcher Höhe durch unterlassene Investitionen ab dem genannten Zeitpunkt zusätzliche Schäden und damit – für den Sanierungsfall – Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG den Klägern obliegende Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit als nicht geführt angesehen werden müsste. Die Kläger haben als Eigentümer nach der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der von ihnen zu erbringenden Maßnahmen bezogen auf den derzeitigen Zustand des Gebäudes glaubhaft gemacht. Demgegenüber trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die die Sanierungskosten reduzieren, den Beklagten, so dass deren Unerweislichkeit vorliegend dazu führt, dass die kompletten Sanierungskosten in Ansatz zu bringen sind. Die unerweisliche Tatsache der seinerzeit noch gegebenen Wirtschaftlichkeit einer Sanierung ist – einschließlich der sich insoweit stellenden Frage der Kausalität – nach den Regeln der materiellen Beweislast vom Beklagten zu belegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen ein Beteiligter in dem Rechtsstreit für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, geht daher zu seinen Lasten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Etwas anderes hätte vorliegend mit Blick auf die Verteilung der Verantwortlichkeiten nur zu gelten, wenn eine vorwerfbare Zurechnung unterbliebener Unterhaltung quasi von Anfang möglich wäre, was indes mit Blick auf die nach der Vorschrift gebotene zeitliche Differenzierung nicht in Betracht kommt, oder wenn ausgeschlossen werden könnte, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch sicher von einer wirtschaftlich zumutbaren Sanierungsmöglichkeit ausgegangen werden konnte, wobei sich dann die Frage einer „Beweislastverteilung“ nicht stellen würde. Beides ist nach dem zuvor Gesagten nicht der Fall.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang abschließend erwogen, ob das offensichtlich langjährige Nichteingreifen der Denkmalschutzbehörde trotz des Wissens um den fortschreitenden Verfall des Hauses es rechtfertigt, eine Vorwerfbarkeit gegenüber den Klägern nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG generell zu verneinen beziehungsweise ob das die Befugnis des Beklagten, sich auf diese Bestimmung zu berufen, ausschließt. Nach § 3 Abs. 2 SDschG hat der Beklagte die Maßnahmen zu treffen, die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und um Gefahren von ihnen abzuwenden (Satz 1); darüber hinaus hat ihm der Landesgesetzgeber ausdrücklich die Befugnis zur Anordnung der Instandsetzung bei widerrechtlicher Beeinträchtigung eingeräumt (Satz 2). Entsprechende Pflichten und Befugnisse der Unteren Denkmalschutzbehörden ergaben sich davor aus § 9 Abs. 1 Satz 2 SDschG 1977. Dabei haben die Denkmalschutzbehörden eine eigenständige Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen und selbst die Auswahl derjenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich, geeignet und angemessen sind, ein Denkmal unter Würdigung des Eigentumsrechts des Eigentümers zu sichern. Geht es um die Sicherung der Denkmalsubstanz vor Zerstörung und Verfall, hat die Behörde den Umfang der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen und ihre Umsetzung vom Eigentümer zu fordern. (OVG Münster, Beschluss vom 24.4.2008 -10 B 360/08-, BauR 2008, 1873) Den Denkmalschutzbehörden war hier seit Jahrzehnten der „verwahrloste“ und im Sinne des Denkmalschutzes „Gefahr stiftende“ Zustand der Anlage bekannt, ohne dass auch nur ansatzweise zu erkennen wäre, dass Maßnahmen zur Abhilfe getroffen worden wären. Durch die zeitnahe Heranziehung der Rechtsvorgänger der Kläger wäre es nicht nur möglich gewesen, den Verfall des Denkmals zu verhindern. Die vom Verwaltungsgerichts wegen eines Anhörungsfehlers aufgehobene Verfügung des Beklagten vom 29.4.2005, mit der die Rechtsvorgänger der Kläger aufgefordert wurden, „die notwendige Sicherung des Gebäudes vorzunehmen“ betraf, wie insbesondere die Begründung der beigefügten Sofortvollzugsanordnung deutlich macht, nicht den Schutz des Denkmals, sondern vor allem die Abwehr von dem Gebäude ausgehender Gefahren für die Allgemeinheit. Einer abschließenden Entscheidung bedurfte das nach dem zuvor Gesagten hier indes nicht. Eine exakte zeitlich einzuordnende Zustandserfassung bezüglich des Ausmaßes der Schädigung der Bausubstanz und der bei Nichtbehebung zu deren Verschlechterung führender Mängel hätte jedenfalls zumindest genauere Erkenntnisse hinsichtlich des zeitlichen Fortschritts der Verwahrlosung der Anlage möglich gemacht.

Insgesamt ist in der Abwägung daher von einer Vorrangigkeit der im Übrigen durch die erwähnten polizeilichen Aspekte, die mit einer entsprechenden Verantwortlichkeit verknüpft sind, zusätzlich verstärkten privaten Belange gegenüber dem denkmalschutzrechtlichen Interesse an der Erhaltung des Gebäudes auszugehen. Daher war das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht entsprochen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 SDschG).

Die Voraussetzungen für die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des geplanten Gebäudeabbruchs sind erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SDschG bedarf die Beseitigung von Baudenkmälern der Genehmigung. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude auf dem Anwesen T. Straße 27 (Parzelle Nr. 97/9) handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SDschG. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dass das hier zur Rede stehende, als Einzeldenkmal („Wohnhaus, erbaut 1872“) in der Denkmalliste Saarland (vgl. das „Öffentliche Verzeichnis der Denkmäler im Saarland“ vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2441, 2564, so bereits die Vorläuferfassung der Liste vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) eingetragene Gebäude, das nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten eines der wenigen im Wesentlichen noch im Originalzustand befindlichen Exemplare klassizistischer Architektur aus dem 19. Jahrhundert in A-Stadt ist, diese Voraussetzungen vor dem Verfall erfüllte, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Gebäude seine Denkmaleigenschaft nicht aufgrund seines zwischenzeitlich äußerst miserablen Erhaltungszustands verloren. Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich schützenswert. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann, wenn also lediglich noch die Rekonstruktion eines (früheren) Denkmals als „Nachbau“ im Raume steht (Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, S. 633) oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219, OVG Schleswig, Urteil vom 6.7.2007 – 1 LB 5/06 –, NordÖR 2008, 270, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705, VGH Mannheim, Urteil vom 10.5.1988 – 1 S 524/87 –, NVwZ-RR 1989, 238) Dass das Gebäude in diesem Sinne bereits denkmalschutzrechtlich „unrettbar“ verloren ist, kann noch nicht angenommen werden. Zwar ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, insbesondere den Einlassungen des vor Ort anwesenden Sachverständigen A. und des teilnehmenden Mitarbeiters der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, davon auszugehen, dass Teile des aufgrund mangelnder Statik des Baukörpers insgesamt akut einsturzbedrohten und verwahrlosten Gebäudes unrettbar verloren sind und im Falle einer Sanierung nur noch rekonstruiert werden könnten. Hinzu kommt, dass vor den dringend notwendigen Sicherungs- und Renovierungsmaßnahmen bisher wohl aus Kostengründen nicht in Angriff genommene Untersuchungen des Baugrundes erfolgen müssten, die eventuell dann eine aufwändige Ertüchtigung einer bisher unzureichenden Gründung erforderlich machen könnten. Zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahme die „Identität“ eines Gebäudes erhalten werden kann, ist jedoch anders als in der an technisch-konstruktive Gesichtpunkte anknüpfenden, unter Bestandsschutzgesichtspunkten entwickelten baurechtlichen Betrachtungsweise (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 7. Aufl. § 99 Rn. 30, BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 – IV C 77.73 –, NJW 1975, 460 = BRS 28 Nr. 27, OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991 – 2 R 590/88 – m.w.N.) eine wertende Gesamtbeurteilung mit Blick auf die speziell denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsziele (§ 2 SDschG) vorzunehmen, zumal Baudenkmäler regelmäßig unter anderen Rahmenbedingungen, was etwa die verwandten Baumaterialien, die konstruktiven Eigenschaften oder die Bautechnik angeht, entstanden sind als zeitgenössische Gebäude. Dies rechtfertigt vorliegend noch die Annahme, dass das Gebäude – wenn auch mit ganz erheblichem finanziellem Aufwand und zum Teil aufwändigen baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Standsicherheit – grundsätzlich wieder in einer den ideellen öffentlichen Erhaltungsinteressen des Denkmalschutzes Rechnung tragenden Weise instand gesetzt werden könnte.

Genießt das Gebäude daher auch in seinem gegenwärtigen Zustand Denkmalschutz, so steht dem Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für seine Beseitigung § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG nicht entgegen. Danach schließt eine gegebenenfalls notwendige, bei in der Denkmalliste eingetragenen Denkmälern lediglich mit Einvernehmen der Denkmalschutzbehörde zu erteilende Baugenehmigung die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 SDschG ein. Der Abbruch des Gebäudes unterliegt indes nach der Neufassung der Landesbauordnung (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008, S. 278) keinem Baugenehmigungserfordernis mehr (§ 60 Abs. 1 LBO 2004). Das im Rahmen der Verfahrensfreistellung in § 61 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004 für Häuser bestimmter Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) vorgeschriebene Anzeigeverfahren entfaltet nicht die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn. 9) Ob die streitgegenständliche Anlage aufgrund ihrer Größe der insoweit einschlägigen Gebäudeklasse 4 zuzuordnen ist, (so in Anwendung des § 2 Abs. 3 LBO 1996 die Baugenehmigung vom 2.5.2000, Beiblatt Nr. 2) spielt daher hier keine Rolle. Allein ein nachrichtlicher Hinweis auf die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes in einem Bebauungsplan (§ 9 Abs. 6 BauGB i.V.m. Ziffer 14.3 der PlanzVO 1990) begründet kein isoliertes planungsrechtliches Befreiungserfordernis (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 68 Abs. 4 LBO 2004). Daher braucht vorliegend weder auf die entsprechende Darstellung („D“) in einer in der Akte der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu findenden Ablichtung aus einem Bebauungsplan „Regierungsviertel“ der Landeshauptstadt A-Stadt noch auf die Frage der Bedeutung eines Befreiungserfordernisses im Rahmen des § 8 Abs. 8 SDschG eingegangen zu werden.

Aufgrund fristgerechter Ablehnung des Antrags durch den insoweit zuständigen Beklagten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SDschG) gilt die Genehmigung schließlich nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 SDschG als erteilt.

Den Klägern steht indes ein Anspruch auf deren Erteilung zu. Die in § 8 Abs. 5 SDschG genannten rechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG liegen vor. Danach ist die Genehmigung für einen Abriss zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Baudenkmals überwiegen.

Der mit seinem Genehmigungsvorbehalt und den entsprechenden inhaltlichen Anforderungen insgesamt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 34 SVerf) zu begreifende § 8 SDschG unterliegt als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 2.3.1999 (BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BauR 1999, 1158) zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz den hohen Rang dieser Gemeinwohlaufgabe betont. Das Eigentum unterliegt insofern gesteigerter Sozialbindung. Der Eigentümer muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise rentablere Nutzungen des Grundstückes verwehrt werden. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist allerdings dort überschritten, wo die Privatnützigkeit des Objekts entfällt, weil für das Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Von daher steht es außer Frage, dass der Abriss eines Denkmals grundsätzlich einer präventiven behördlichen Kontrolle unterworfen werden darf. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Beseitigung und die Veränderung von Denkmälern, das einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ausschließt, wenn die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Gründe mehr Gewicht haben als die für die Beseitigung sprechenden privaten und öffentliche Belange, ist zum Schutz der Denkmäler auch grundsätzlich geeignet und erforderlich. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141) Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 SDschG genügt auch den sonstigen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Insbesondere unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis durch weit gefasste unbestimmte Rechtsbegriffe geregelt hat. Die von der Denkmalschutzbehörde, hier dem Beklagten, zu treffende Entscheidung ist als gesetzlich gebundene Abwägung ausgestaltet. Unter welchen Voraussetzungen Gründe des Denkmalschutzes einer Genehmigung entgegenstehen und wann sonstige, insbesondere private Belange des Eigentümers einen Anspruch auf Genehmigung des Abbruchs eines Denkmals einräumen, lässt sich den einschlägigen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes hinreichend bestimmt entnehmen. Die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG und damit der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Genehmigungsbehörde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. (VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, zum BayDschG, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705)

Der Genehmigungsanspruch der Kläger ergibt sich allerdings nicht bereits aus der ersten Alternative des § 8 Abs. 5 SDschG, wonach die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Beseitigung nicht (mehr) entgegenstehen, (vgl. hierzu etwa Upmeier in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 DSchG (NRW) Rn. 19 zur vergleichbaren Vorschrift des § 9 Abs. 2 DschG NRW) so dass kein Raum für eine Abwägung zwischen den Gründen des Denkmalschutzes und den sonstigen öffentlichen oder privaten Interessen ist. Hiervon kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nach wie vor um ein schützenswertes Baudenkmal im Sinne der §§ 1, 2 SDschG, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 SVerf.

Ob bereits die danach zunächst vorzunehmende Abwägung dieser Belange (allein) mit für die Beseitigung sprechenden öffentlichen Interessen (§ 8 Abs. 5 2. Alt. SDschG), hier konkret mit den von dem auf Anordnung der Unteren Bauaufsichtsbehörde straßenseitig mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Teile versehenen, auch aus Sicht des Sachverständigen A. akut einsturzbedrohten Gebäude in seinem gegenwärtigen Zustand ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer in der T. Straße sowie sich auf angrenzenden Grundstücken aufhaltender Personen ausgehenden Gefahren einen Genehmigungsanspruch der Kläger begründet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dies käme dann in Betracht, wenn sich diesen Gefahren in einer für den Eigentümer nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbaren Weise allein durch den Abriss begegnen ließe. Das lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Dagegen spricht, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde im Anschluss an die Ortsbesichtigung vom 18.11.2008, an der ihr bautechnisch fachkundiger Sachbearbeiter teilgenommen hatte, umgehend Anordnungen zur Gefahrenabwehr durch bauliche Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude getroffen hat. Dafür, dass diese ungeeignet oder in der konkreten Form den Eigentümern allein vom Aufwand her wirtschaftlich unzumutbar wären, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beseitigung des Gebäudes ergibt sich jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, aus das Erhaltungsinteresse überwiegenden „privaten Interessen“ der Kläger (§ 8 Abs. 5 3. Alt. SDschG). Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei der ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gehalten ist, der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums angemessen Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Die in der erstinstanzlichen Entscheidung für die notwendige inhaltliche Konkretisierung dieser Vorgabe vorgenommene Anknüpfung an die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 SDschG ist entgegen der Ansicht des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar sowie vom Gesetzestext her letztlich auch einzig möglich und sinnvoll. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SDschG fehlt die für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers vorausgesetzte wirtschaftliche Zumutbarkeit „insbesondere“, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge und den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können. Das Erfordernis der objektbezogenen Wirtschaftlichkeit einer Erhaltung war in der Vorläuferbestimmung des § 9 Abs. 1 SDschG 1977 nicht enthalten, wurde allerdings im Rahmen verfassungskonformer Interpretation der Vorschrift schon damals als ungeschriebenes Merkmal vorausgesetzt. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.1992 – 2 W 17/92 -, SKZ 1993, 108, Leitsatz Nr. 54, Urteil vom 29.10.1991 – 2 R 63/90 –, BRS 52 Nr. 126) Besteht aufgrund einer negativen Wirtschaftlichkeitsbeurteilung keine dauerhafte Erhaltungs-, hier im Ergebnis Sanierungspflicht des Eigentümers hinsichtlich des Baudenkmals, so ist ihm grundsätzlich das Recht einzuräumen, das Bauwerk, das er unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht erhalten muss, zu beseitigen und sein Eigentum einer anderweitigen Nutzung zuzuführen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen – wie hier – aufgrund eines weitgehend fortgeschrittenen Verfalls eines Gebäudes dessen weiterer „Erhalt“ zeitnah umfangreiche Neu-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten erfordern würde.

Sollte aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf an den Staat ein öffentliches Bedürfnis bestehen, die unwirtschaftlichen und deswegen von dem privaten Eigentümer nicht zu verlangenden Investitionen zum Erhalt eines Baudenkmals zu tätigen, um dieses für die Allgemeinheit zu erhalten, so mag dadurch die Frage der rechtlichen Realisierbarkeit des Zugriffs nach Maßgabe der §§ 15 ff. SDschG, etwa einer Enteignung gegen Entschädigung (§ 16 SDschG), aufgeworfen sein. An der aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidenden Pflicht des Eigentümers zum Erhalt aus seinen Mitteln unter diesen Voraussetzungen ändert das aber sicher nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der unter der Geltung der Neufassung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. das Gesetz zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts (Saarländisches Denkmalschutzgesetz – SDschG) vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004, 1498 ff.) mit Blick auf Art. 14 GG uneingeschränkt festzuhalten ist, kann das Denkmalschutzrecht den privaten Eigentümer nicht zu einem „Mäzenatentum“ im Sinne dauerhafter nicht durch erzielbare Einnahmen gedeckter Aufwendung eigener finanzieller Mittel zur Sicherstellung der öffentlichen Denkmalschutzinteressen verpflichten. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219) Das war auch nicht die Intention des Landesgesetzgebers bei der Neufassung des Denkmalschutzrechts im Jahre 2004, mit der das Wirtschaftlichkeitskriterium als Voraussetzung für das Bestehen einer Erhaltungspflicht des privaten Denkmaleigentümers erstmals ausdrücklich in § 7 Abs. 1 SDschG (anders § 9 Abs. 1 SDschG 1977) festgeschrieben wurde. In den Gesetzesmaterialen zu § 8 Abs. 5 SDschG (2004) ist vielmehr eindeutig klargestellt, dass der Denkmalschutz auch aus Sicht des Landesgesetzgebers „keinen absoluten Wert“ darstellt, sondern vielmehr im Rahmen der Abwägung in Konkurrenz zu anderen öffentlichen und auch privaten Belangen tritt. (vgl. Seite 33 der Landtagsdrucksache 12/1055 vom 28.1.2004 (Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes) zu § 8 Abs. 5 SDschG, wonach im Übrigen sogar erst beim Überwiegen denkmalschutzrechtlicher Belange andere Interessen zurücktreten sollen) Nicht jedes Denkmal – gleich in welchem Eigentum es steht – muss daher um seiner selbst willen und gar „um jeden Preis“ erhalten werden.

Dass es, wie der Beklagte meint, bereits einen Anspruch auf Genehmigung des Abrisses ausschließt, wenn sich der Eigentümer zuvor nicht – was auch immer das bedeuten mag – in „ausreichendem Maße“ bemüht hat, einen privaten, dem Anliegen des Denkmalschutzes „aufgeschlossener“ gegenüberstehenden „Investor“ zu finden, der bereit wäre, das Grundstück zu erwerben und das Gebäude unter Einsatz seines Vermögens zu erhalten, lässt sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen. Dies erschiene schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest sehr zweifelhaft. Ein solcher „Suchauftrag“ mit anschließendem Veräußerungsgebot kann auch der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 nicht entnommen werden. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse, die zum Ergebnis gelangt, dass von dem Gebäude kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann, dürfte gleichzeitig zur wirtschaftlichen „Unverkäuflichkeit“ des Gebäudes in diesem Sinne führen. Ob sich darüber hinaus dann doch ein nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierender Käufer („Liebhaber“) findet, ist eine andere Frage. Dies festzustellen, ist jedenfalls nicht Sache des Eigentümers.

Der Beklagte verkennt dabei auch, dass mit der Bejahung eines Genehmigungsanspruchs des aktuellen Eigentümers keine abschließende Entscheidung über das „Schicksal“ des Denkmals verbunden ist. Neben den erwähnten staatlichen Interventionsmöglichkeiten auf der Grundlage des § 16 SDschG zur Abwendung eines Verlusts denkmalschützwürdiger Anlagen begründet die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 5 SDschG keine Pflicht zur Beseitigung. Selbst wenn – entsprechend den Behauptungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2008 – ein an der Erhaltung des Denkmals interessierter und zur Vornahme der dazu erforderlichen objektiv unwirtschaftlichen Investitionen bereiter Privater vorhanden sein sollte, so würde sich allein aus dem Kauf des Anwesens auch für diesen keine Verpflichtung ergeben, ein solches Vorhaben später in die Tat umzusetzen und das Denkmal zu erhalten. Sollte er, etwa nach einem „Durchkalkulieren“ des notwendigen Ausmaßes des Einsatzes von Mitteln aus seinem Vermögen oder auch nur aufgrund geänderter Einstellung eine anderweitige Nutzung des Grundstücks unter Beseitigung des Baudenkmals vorziehen, so wäre er daran jedenfalls allein durch den Kauf der Immobilie nicht gehindert und auch er könnte seine geänderte Bewertung der beteiligten Interessen im Rahmen des § 8 Abs. 5 SDschG in gleicher Weise wie die Kläger zur Geltung bringen. Eine Verpflichtung seinerseits zum Erhalt trotz Unwirtschaftlichkeit ließe sich im Ergebnis nur im Rahmen des Kaufvertrages oder gesonderter Vereinbarungen mit der Denkmalschutzbehörde etwa gegen Zusage staatlicher Zuschüsse begründen. Sollten die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, so ließe sich der Umstand, dass der Staat entweder aufgrund einer Abwägung unter Berücksichtigung der Wertigkeit des konkret in Rede stehenden Baudenkmals nicht bereit oder aufgrund seiner Haushaltssituation nicht in der Lage ist, gegebenenfalls dem Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf durch Erhalt der Anlage nachzukommen, vor dem Hintergrund der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) sicher nicht durch Ausweitung der privaten Opfergrenzen für den zum Abbruch entschlossenen Eigentümer bei der Anwendung und Auslegung der §§ 8 Abs. 5, 7 Abs. 1 SDschG kompensieren.

Sofern man vor diesem rechtlichen Hintergrund überhaupt einen Genehmigungsanspruch „jenseits“ der Vorgaben des § 7 Abs. 1 SDschG wegen unterlassener oder unzureichender Veräußerungsbemühungen der Kläger beziehungsweise ihrer Rechtsvorgänger in Betracht ziehen wollte, bliebe im vorliegenden Fall jedenfalls festzuhalten, dass entsprechende Bemühungen schon durch die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens eindeutig belegt werden, weswegen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in dem Rechtsstreit auch zeitweilig zurückgestellt hatte. Weshalb eine Veräußerung damals nicht zustande gekommen ist, kann dabei keine entscheidende Bedeutung erlangen. Bemerkenswert erscheint in dem Zusammenhang übrigens, dass nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 11.7.2007 der Beklagte das Angebot der Kläger, dem Land „oder der öffentlichen Hand“ das Grundstück zu schenken, aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hat. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte selbst während des Jahre währenden Verfahrens gehindert gewesen sein sollte, das öffentliche Erhaltungsinteresse durch eigene Suche nach einem erhaltungswilligen „Liebhaber“ zu fördern. Von derartigen Unwägbarkeiten kann der gesetzlich normierte Genehmigungsanspruch eines nicht erhaltungswilligen Eigentümers aber nicht abhängen. Erheblichen rechtlichen Bedenken unterläge es darüber hinaus, im Falle des Vorhandenseins eines Interessenten einen Kontrahierungszwang als solchen, und wenn ja zu welchen finanziellen Bedingungen („Liebhaberpreisen“), allein aus dem Denkmalschutzrecht heraus zu konstruieren. Dies erscheint besonders problematisch in Fällen, in denen sich auf dem Grundstück noch andere, wirtschaftlich nutzbare Gebäude, hier die Druckerei, befinden. Nach der Verwaltungsakte stand das Anwesen im Übrigen seit Jahrzehnten zum Verkauf. Zum Beispiel war auch das Land, vertreten durch die Oberfinanzdirektion A-Stadt – nach der Lage im sog. „Regierungsviertel“ nachvollziehbar – schon 1986 an einem Kauf des Grundstücks interessiert, hat indes davon Abstand genommen, nachdem es auf die Denkmaleigenschaft des Hauses hingewiesen worden war.

Nach einem unbedingten Eigentumserwerb durch einen Käufer und dessen verbindlicher Erklärung, das Gebäude „koste es, was es wolle“ oder im Gegenzug für eine „belastbare“ Zusage staatlicher Unterstützung erhalten zu wollen, ließe sich nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unter Umständen zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands ein Sachbescheidungsinteresse des früheren Eigentümers für die Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag nach § 8 Abs. 1 SDschG mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen für das Verpflichtungsbegehren verneinen. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VII Rn 7) Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 jedenfalls keine Rede sein.

Nach den damit hier allein maßgeblichen Kriterien des § 7 Abs. 1 SDschG erweisen sich die auf die Beseitigung des Gebäudes gerichteten privaten Interessen der Kläger als vorrangig, so dass ihnen der geltend gemachte Genehmigungsanspruch zusteht. Die vor einer künftigen Nutzung des Gebäudes erforderliche Instandsetzung ist ihnen objektiv, das heißt objektbezogen unabhängig von ihren subjektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wirtschaftlich nicht zumutbar.

Der von dem Beklagten wohl in Anlehnung an Aussagen des von der Denkmalschutzbehörde beauftragten Gutachters K. (1998) angestellte Vergleich zwischen den Kosten eines Neubaus und denen einer Sanierung ist zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Instandsetzung nicht geeignet. Zum einen lässt sich aufgrund dieser fiktiv-relativen Betrachtungsweise nicht die Frage beantworten, welche Belastung auf den Eigentümer im Fall der Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Beseitigung zukommt und ob er auf Dauer aus seinem Vermögen für den Erhalt des Denkmals zuschießen muss. Außerdem widerspräche es auch dem Leitbild des Denkmalschutzes, die Zumutbarkeit der Erhaltung und damit die Erhaltungswürdigkeit eines beschädigten Denkmals davon abhängig zu machen, ob ein denkmalschutzrechtlich irrelevanter Neubau für den Eigentümer billiger oder rentabler wäre. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141)

Eine die Erhaltungspflicht ausschließende wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt daher dann vor, wenn bei einer Gegenüberstellung die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch erzielbare Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (Satz 2). Dabei ist ein Vergleich der prognostizierbaren Erträge mit den finanziellen Belastungen mit Blick auf eine dauerhafte Erhaltung des Kulturdenkmals anzustellen. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210) Da es sich hierbei letztlich um eine prognostische Beurteilung handelt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die vom Eigentümer geltend gemachte Unwirtschaftlichkeit glaubhaft zu machen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG).

Das ist hier geschehen. Die Unwirtschaftlichkeit nach dem genannten Maßstab ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, bereits aus der von den Klägern entsprechend der Aufforderung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 3.2.2005 vorgelegten, auf einzelne Gewerke bezogenen Ermittlung der Instandsetzungskosten nach DIN 276 des Dipl.-Ing. Knut Schm., der zu einem Sanierungsaufwand von über 500.000,- EUR gelangt und dem mögliche Einnahmen aus einer Vermietung der drei Etagen des Objekts gegenüberstellt. Sie steht nach der Ortsbesichtigung durch den Senat und den an deren Ergebnis anknüpfenden übereinstimmenden Bekundungen des Sachverständigen und der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 nicht mehr ernsthaft in Zweifel. Die Vertreter des Beklagten haben eingeräumt, dass aufgrund des inzwischen völlig desolaten Zustands der Anlage eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinsichtlich einer Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des vor Ort festgestellten sehr schlechten baulichen Zustandes inzwischen für jeden Eigentümer insbesondere unabhängig von den notwendig individuell einkommensabhängig zu betrachtenden Möglichkeiten einer Steuerersparnis (vgl. OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff.) zwingend zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen an der Anlage führen müsse. Das ist ohne weiteres nachzuvollziehen, wobei vor dem Hintergrund eine ins Einzelne gehende Berechnung vorliegend entbehrlich ist.

Aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach sich das Denkmal auch mit Blick auf den Finanzierungsaufwand für eine Instandsetzung durch bei einer auf den Denkmalschutz Rücksicht nehmenden Nutzung zu erzielenden Einkünften „selbst tragen“ muss, (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026. Zu weit gehend dagegen Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff., der davon ausgeht, dass die Bejahung der Wirtschaftlichkeit voraussetze, der Eigentümer einen bestimmten Grundertrag, etwa eine um 10 % geminderte orts- und objektsübliche Rendite erzielt) weil von einem Privaten nicht verlangt werden kann, zur Förderung öffentlicher Interessen der Allgemeinheit auf sein Vermögen zurückzugreifen, (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, und Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff..; Moench, Denkmalschutz und Eigentumsbeschränkung, BauR 1993, 420, 425 m.w.N.) lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Eigenkapitalanteil von 15 % der ermittelten Investitionssumme in Abzug bringen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind ferner bei der Ermittlung der auf den abrisswilligen Eigentümer zukommenden Belastungen nicht nur „denkmalbedingte Mehrkosten“, sondern die notwendigen Kosten für eine Sanierung des Bauwerks insgesamt in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen. Allein eine Gegenüberstellung „denkmalbedingter Mehrkosten“ mit den etwaigen Erträgen, wäre nicht ansatzweise geeignet, eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit des Objekts auf Dauer zu treffen. Diese kann nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der mit einem Objekt und seiner Instandsetzung verbundenen Aufwendungen und den Erträgen, bei denen ebenfalls nicht zwischen denkmalbedingten, etwa Steuervorteilen und Zuschüssen, und sonstigen Erträgen wie den Mieteinnahmen unterschieden wird, getroffen werden. Auf der Kostensseite ist daher der Finanzierungsaufwand für die Instandsetzung des Gebäudes insgesamt anzusetzen. Eine Differenzierung der vom Beklagten geforderten Art, die dieser bei der steuerlichen Behandlung der Sanierung im Übrigen selbst nicht vornimmt, scheint auch gar nicht möglich. Das sich weitgehend im „Originalzustand“ befindende Gebäude bedarf beispielsweise nach allen Gutachten und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung zur Herstellung seiner Nutzbarkeit der kompletten neuzeitlichen Ergänzung im haustechnischen Bereich.

Aus Sicht des Senats erfasst die Kostenermittlung des Dipl.-Ing. Schm. den realistischerweise zu erwartenden Sanierungsaufwand ohnehin sehr unzureichend. Der von den Klägern gegebenenfalls zu tragende Finanzierungsaufwand beschränkt sich nicht nur auf die so genannten Herstellungskosten als reine Baukosten, sondern umfasst zusätzlich die in der Aufstellung nicht berücksichtigten Baunebenkosten sowie ebenfalls bisher nicht gesondert aufgeführte denkmalpflegerische Mehraufwendungen. Selbst wenn man hinsichtlich der Herstellungskosten nur den auf der Grundlage von DIN 276 ermittelten Betrag von rund 501.000,- EUR zugrunde legt, sind insofern je nach den Umständen des konkreten Projekts zwischen 18% und 25% Baunebenkosten zusätzlich in Ansatz zu bringen. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 36) Die Baunebenkosten sind in der DIN 276 unter der Kostengruppe 700 behandelt und schließen unter anderem die typischen Bauherrenaufgaben, die Vorbereitung der Objektplanung, vor allem aber Architekten und Ingenieurleistungen ein. Ausgehend von einem mittleren Ansatz von 21% Baunebenkosten würde sich die zu finanzierende Summe bereits auf 606.210,- EUR erhöhen. Hinzu kommen die denkmalpflegerischen Sonderaufwendungen. Allein die denkmalpflegerischen Auflagen, die in der im Jahre 2000 erteilten Baugenehmigung enthalten waren, (vgl. dazu Ziffer 1. in den Beiblättern zum Bauschein vom 2.5.2000 – 99001528 –) machen deutlich, dass auch hierfür ein nicht unerheblicher zusätzlicher Kostenfaktor anzusetzen wäre. Dort wurden unter anderem konkrete Anforderungen an die Ausführung des Daches und seiner Eindeckung, an Größe und Gestaltung von Dachgauben und Fenstern einschließlich der Klappläden sowie für eine Restaurierung der schon vom bloßen Augenschein her insbesondere im Sockelbereich stark in Mitleidenschaft gezogenen Sandsteinfassade sowie für eine Aufarbeitung der Türen und Böden im Innern des Gebäudes gestellt. Hinzu kommt, dass etwa zur Sanierung des Sandsteinmauerwerks und der Verzierungen insbesondere an der Fassade nicht nur besondere und daher teure Baumaterialien verwandt, sondern dass auch Handwerksbetriebe mit Spezialkenntnissen eingesetzt werden müssten, was darüber hinaus mit Blick auf den überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand die entsprechenden Kosten voraussichtlich deutlich erhöhen würde. In der Fachliteratur wird in dem Zusammenhang teilweise ein pauschaler Ansatz für diese Mehraufwendungen in Höhe von 5 % - 10 % der Bauwerkskosten als angemessen erachtet. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 27)

All diese Kosten sind zudem in ihrer wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit gegenwärtig ohnehin nur bedingt „kalkulierbar“. Nach den Ausführungen des Gutachters Dipl.Ing. A. sind zur Herstellung der nicht vorhandenen Standsicherheit des Gebäudes weitere Maßnahmen, etwa der Einbau von Ringankern im Bereich jeder Deckenlage im Gebäudeinnern geboten, wofür der Gutachter Kosten von jeweils 5.000,- EUR bis 10.000,- EUR genannt hat. (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) Bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.4.2007 (Seite 5) hatte der Gutachter zudem ausgeführt, dass vor einer Sanierung des Gebäudes eine „Baugrunduntersuchung mit Überprüfung und gegebenenfalls Ertüchtigung der vorhandenen Gründung“ durchgeführt werden müsse. Nach seinen Erfahrungen sei der bekannt schlechte Baugrund in der gesamten Umgebung des Grundstücks für ungleichmäßige Setzungen der Gebäude und in deren Gefolge für die an dem Haus der Kläger augenscheinlich zu Tage getretenen Rissbildungen in Decken und Wänden mitverantwortlich. Der bei dem Termin am 18.11.2008 vor Ort anwesende Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde hat auf seine Erfahrungen in dem örtlichen Umfeld hingewiesen, wonach hier sehr schlechte Baugrundverhältnisse herrschten, da es sich dabei teilweise um in vergangenen Jahrhunderten von der Saar „angeschwemmtes Material“ handele. Je nach dem Ergebnis der für sich genommen schon mehrere tausend Euro kostenden Untersuchungen würden sich daher aller Voraussicht nach weitere Sicherungsmaßnahmen am Fundament des Gebäudes als notwendig erweisen, etwa Baugrundinjizierungen mit Zementvermischungen oder ein Einbringen von Bohrpfählen, was notwendigerweise gegenwärtig nur geschätzt weitere Kosten in Höhe von 20.000,- EUR verursachen würde, (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) wobei der Gutachter nach dem Eindruck des Senats dabei sicher nicht zu übertrieben hohen, sondern eher zu vorsichtigen Schätzungen neigte. Diese weit reichenden Eingriffe im Fundamentbereich des ohnehin akut einsturzgefährdeten Bauwerks würden ferner zusätzliche Sicherungen während dieser Maßnahmen erfordern. Angesichts des so nur in Umrissen im Raum stehenden ganz erheblichen, sich jedenfalls deutlich über der Baukostenschätzung des Dipl.Ing. Schm. bewegenden Gesamtfinanzierungsaufwands spielt es letztlich keine Rolle, dass bei dieser Schätzung sowohl hinsichtlich der Innentreppen als auch bezüglich eines Teils der Türen die Kosten für eine Neuherstellung anstatt des Aufwands für eine Restaurierung angesetzt wurden. Die Kosten für eine fachgerechte Aufarbeitung der vorhandenen Türen und der Treppen dürften - wenn überhaupt – ohnedies nicht erheblich unter den Kosten für eine Neubeschaffung liegen. Inwieweit die mehrere Geschosse erschließende Holzinnentreppe – was bereits im Gutachten K. (1998) anklingt – einer feuerpolizeilichen Nachrüstung bedarf und zugänglich ist, soll hier nicht vertieft werden.

Weil das vor dem Hintergrund – ungeachtet möglicherweise von den Klägern zu erzielender steuerlicher Vorteile – zwingend negative Ergebnis einer objektiven Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bezogen auf den aktuellen Zustand der Anlage von dem Beklagten inzwischen nicht mehr bestritten wird, bedarf es vorliegend keiner detaillierten Gegenüberstellung der bei einer Nutzung des sanierten Gebäudes zu erzielenden Erträge, die sich nach den Berechnungen des Dipl.-Ing. Schm. bei einer dauerhaften Vermietung aller drei Geschosse und erzielbaren Quadratmeterpreisen von 6,- EUR/qm in Erd- und Obergeschoss beziehungsweise von 5,- EUR/qm im Dachgeschoss – allerdings vor Steuern – auf monatlich 1.318,11 EUR (pro Jahr: 15.817,32 EUR) belaufen würden. Die Einnahmen aus der Vermietung der Druckerei auf dem Grundstück, die in einem selbständigen Gebäude betrieben wird, kann dabei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Das Gebäude „trägt sich“ im eingangs genannten Sinne unstreitig nicht. Auf der Ertragsseite müssten zudem die erforderlichen Bewirtschaftungskosten wie Abschreibungen für Substanzverlust beziehungsweise Rückstellungen, Verwaltungskosten, laufende Instandhaltungs- und Betriebskosten, letztere soweit sie nicht auf die Mieter umgelegt werden können, abgezogen werden. (vgl. auch hierzu Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1058) Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten mit Ausnahme der Abschreibungen bietet sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026) die Berechnung aufgrund eines Pauschalsatzes zwischen 15 % und 20 % der erzielbaren Mieteinnahmen an. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, in dem 20 % zu Gunsten des dortigen Bekl. zugrunde gelegt wurden, obwohl auch dieser Wert mit Blick auf die Stellungnahme eines Sachverständigen als äußerst niedrig bezeichnet wurde.)

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine Zumutbarkeit vorliegend auch nicht mit Blick auf eventuelle staatliche Zuwendungen und Zuschüsse annehmen. Zwar stellt die staatliche Subventionierung von Baumaßnahmen an Denkmälern grundsätzlich eine Möglichkeit dar, den Finanzierungsaufwand des Eigentümers zu reduzieren. Dies kann allerdings bei einer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn eine staatliche Förderung verbindlich und konkret zugesagt ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220 ; Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1059 ; a.A. allerdings für den Fall der zurechenbar unterbliebenen Antragstellung: OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210,) Bereits daran fehlt es hier. Nach dem zuvor Gesagten wäre zudem von der Höhe her eine beträchtliche Bezuschussung zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Sanierung von Nöten. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf ein Antragserfordernis zurückziehen. Nach Ziffer 1. der Denkmalförderrichtlinie vom 13.5.2008 (3. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinie -DFRL-) vom 15. April 2002 (GMBl. Saar 2002, 279), vom 13.5.2008, Amtsblatt 2008, 1007) besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheidet der Beklagte als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Einen bezifferbaren Zuschuss hat der Beklagte auch im Verlaufe der nun schon Jahre währenden Auseinandersetzungen um eine Instandsetzung des Gebäudes nie – insbesondere auch nicht nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung – in Aussicht gestellt.

Ist vor dem Hintergrund von einem Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Abriss des Gebäudes auszugehen, so ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nichts anderes aus § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG. Danach sind Belastungen des Eigentümers durch erhöhte Erhaltungskosten, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen unter Missachtung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen unterlassen wurden, unbeachtlich, wenn der Verpflichtete von der Erhaltungspflicht Kenntnis hatte oder haben konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es in dem Zusammenhang schon vom klaren, an die „Erhaltungspflicht“ anknüpfenden Wortlaut der Bestimmung her nicht darauf an, inwieweit der Eigentümer in der Vergangenheit bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen zur Gebäudeunterhaltung, etwa nach der baupolizeilichen Generalklausel (heute § 3 Abs. 1 LBO 2004) unzureichend nachgekommen ist. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, auch etwa hinsichtlich der Standsicherheit (aktuell § 13 LBO 2004), dienen der Gefahrenabwehr, gebieten insoweit keinen „Erhalt“ des Gebäudes und hindern daher den Eigentümer im Grundsatz nicht, aus welchen Erwägungen heraus auch immer ein in seinem Eigentum befindliches Gebäude zu beseitigen.

Nach dem zuvor Gesagten und mit Blick auf den Umstand, dass das hier streitige Gebäude offensichtlich über viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte hinweg keinerlei Pflege erfahren hat und sich deswegen in einem Zustand ständig fortschreitenden Verfalls befindet, ist aus heutiger Sicht nicht mehr mit Gewissheit aufklärbar, in welchem konkreten Zustand sich das Haus zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens von einer denkmalschutzrechtlichen Pflicht zur Erhaltung befunden hat und ob damals noch eine Instandsetzung nach den zuvor geschilderten Grundsätzen wirtschaftlich zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Als Zeitpunkt wurde vom Verwaltungsgericht mangels sonstiger Anhaltspunkte der Februar 1986 angenommen. Das erscheint jedenfalls nach Aktenlage nicht unzweifelhaft, da das dieser Annahme zugrunde liegende Antwortschreiben des Landeskonservatoramts, in dem auf die Denkmaleigenschaft hingewiesen wurde, an die damals an einem Kauf durch das Land interessierte Oberfinanzdirektion adressiert war, die sich im Sommer 1985 danach erkundigt hatte, (vgl. Bl. 3 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) und den Akten nicht entnommen werden kann, ob es sich hierbei um eine „interne“ Vorabanfrage handelte oder inwieweit die Rechtsvorgänger der Kläger damals in diesen Informationsfluss eingebunden waren. Für die vorliegende Entscheidung ist allerdings letztlich nicht entscheidend, ob auf das Jahr 1986 oder auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Denkmalliste im Jahre 1989 abzustellen ist. (vgl. Bekanntmachung des Staatlichen Konservatoramts vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) Erkenntnisse zum Zustand des Gebäudes zur damaligen Zeit, die eine sichere Entscheidung oder auch nur eine zielführende weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Kosten, die durch einen Investitionsrückstau seit dieser Zeit entstanden sind, zuließen, bestehen nicht. Den einzigen Anhaltspunkt für den Bauzustand 1986 stellt das besagte Schreiben dar. Danach war das Gebäude – wohlgemerkt nach Einschätzung der Denkmalschutzbehörde – bereits zum damaligen Zeitpunkt in einem „ziemlich verwahrlosten Zustand mit Schäden noch aus der Kriegszeit an der Fassade“ und „sonst noch unverändert gegenüber dem Zustand aus der Erbauungszeit“. Welche (zusätzlichen) Schäden, die nicht bereits 1986 vorhanden waren, durch das Unterlassen (weiterer) Unterhaltungsmaßnahmen seitens der Rechtsvorgänger der Kläger entstanden sind, ist mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte für den damaligen Erhaltungszustand schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr ermittelbar. Die nach Aktenlage erste gutachterliche Feststellung zum Zustand des Gebäudes, auf die sich der Beklagte in seinem Vortrag bezieht, datiert aus dem Jahr 1998. Sie ist allerdings ebenfalls nicht geeignet, sichere Erkenntnisse über den damaligen Zustand zu geben. Der Gutachter K. hat im Auftrag der Denkmalschutzbehörde – bei dem angebotenen Honorar von 500,- DM verständlich – allenfalls eine oberflächliche Sichtkontrolle nach den Kriterien eines „ersten Anscheins“ vorgenommen. Das kommt in seiner Stellungnahme vom 30.3.1998 deutlich zum Ausdruck. So heißt es darin etwa, das Gebäude mache „den Anschein, als seien keinerlei Pflege- und Unterhaltungsarbeiten seit der Errichtung durchgeführt worden“, und dieses „scheine standfest“. Auf dieser Grundlage kann der abschließenden Aussage des Gutachters, das Gebäude „scheine sanierungsfähig“ keine belastbare Information über den bereits damals erreichten Grad des Verfalls entnommen werden, was auch die Schätzung des notwendigen Aufwands von 850.000,- DM bis 885.000,- DM relativiert. Dazu ist allerdings festzustellen, dass es sich dabei nach der ausdrücklichen Hervorhebung des Gutachters um „reine Baukosten (ohne Baunebenkosten)“ handelte, so dass im Ergebnis festgehalten werden kann, dass schon damals ein erheblicher Aufwand notwendig gewesen wäre, der betragsmäßig nicht weit von den Berechnungen des Gutachters Dipl.Ing. Knut Schm. im Jahre 2005 entfernt liegt.

Der Beklagte selbst hat in dem Berufungsverfahren in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgänger der Kläger im Rahmen eines zuvor bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellten Antrags auf Genehmigung des Abrisses darauf hingewiesen hätten, dass die heutigen Schäden an dem Gebäude bereits im Jahre 1998 „latent vorhanden“ gewesen seien, dieser Darstellung insoweit aber nicht widersprochen. Gleiches gilt für das ebenfalls im Berufungsvorbringen – wenngleich auch mit anderer Zielrichtung – vom Beklagten aufgenommene Argument, die Kläger machten ein Standsicherheitsproblem schon für den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens K. (1998) geltend. Auch diese Umstände verdeutlichen, dass gesicherte Erkenntnisse zum konkreten Ausmaß des sicher schon damals gravierenden Schadensbildes aus heutiger Sicht nicht mehr zu erlangen sind. Bestimmte Probleme, wie beispielsweise der nur eingeschränkt taugliche Baugrund dürften schon seit langem virulent gewesen sein. Es ist durchaus nahe liegend, jedenfalls nicht zu widerlegen, dass bereits 1986/89 aufgrund auch davor jahrzehntelang unterlassener Pflege des Gebäudes Schädigungen eingetreten beziehungsweise angelegt waren, die eine wirtschaftlich zumutbare Instandsetzung bereits damals nicht mehr ermöglichten.

Die Unerweislichkeit der Tatsache, in welcher Höhe durch unterlassene Investitionen ab dem genannten Zeitpunkt zusätzliche Schäden und damit – für den Sanierungsfall – Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG den Klägern obliegende Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit als nicht geführt angesehen werden müsste. Die Kläger haben als Eigentümer nach der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der von ihnen zu erbringenden Maßnahmen bezogen auf den derzeitigen Zustand des Gebäudes glaubhaft gemacht. Demgegenüber trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die die Sanierungskosten reduzieren, den Beklagten, so dass deren Unerweislichkeit vorliegend dazu führt, dass die kompletten Sanierungskosten in Ansatz zu bringen sind. Die unerweisliche Tatsache der seinerzeit noch gegebenen Wirtschaftlichkeit einer Sanierung ist – einschließlich der sich insoweit stellenden Frage der Kausalität – nach den Regeln der materiellen Beweislast vom Beklagten zu belegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen ein Beteiligter in dem Rechtsstreit für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, geht daher zu seinen Lasten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Etwas anderes hätte vorliegend mit Blick auf die Verteilung der Verantwortlichkeiten nur zu gelten, wenn eine vorwerfbare Zurechnung unterbliebener Unterhaltung quasi von Anfang möglich wäre, was indes mit Blick auf die nach der Vorschrift gebotene zeitliche Differenzierung nicht in Betracht kommt, oder wenn ausgeschlossen werden könnte, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch sicher von einer wirtschaftlich zumutbaren Sanierungsmöglichkeit ausgegangen werden konnte, wobei sich dann die Frage einer „Beweislastverteilung“ nicht stellen würde. Beides ist nach dem zuvor Gesagten nicht der Fall.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang abschließend erwogen, ob das offensichtlich langjährige Nichteingreifen der Denkmalschutzbehörde trotz des Wissens um den fortschreitenden Verfall des Hauses es rechtfertigt, eine Vorwerfbarkeit gegenüber den Klägern nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG generell zu verneinen beziehungsweise ob das die Befugnis des Beklagten, sich auf diese Bestimmung zu berufen, ausschließt. Nach § 3 Abs. 2 SDschG hat der Beklagte die Maßnahmen zu treffen, die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und um Gefahren von ihnen abzuwenden (Satz 1); darüber hinaus hat ihm der Landesgesetzgeber ausdrücklich die Befugnis zur Anordnung der Instandsetzung bei widerrechtlicher Beeinträchtigung eingeräumt (Satz 2). Entsprechende Pflichten und Befugnisse der Unteren Denkmalschutzbehörden ergaben sich davor aus § 9 Abs. 1 Satz 2 SDschG 1977. Dabei haben die Denkmalschutzbehörden eine eigenständige Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen und selbst die Auswahl derjenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich, geeignet und angemessen sind, ein Denkmal unter Würdigung des Eigentumsrechts des Eigentümers zu sichern. Geht es um die Sicherung der Denkmalsubstanz vor Zerstörung und Verfall, hat die Behörde den Umfang der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen und ihre Umsetzung vom Eigentümer zu fordern. (OVG Münster, Beschluss vom 24.4.2008 -10 B 360/08-, BauR 2008, 1873) Den Denkmalschutzbehörden war hier seit Jahrzehnten der „verwahrloste“ und im Sinne des Denkmalschutzes „Gefahr stiftende“ Zustand der Anlage bekannt, ohne dass auch nur ansatzweise zu erkennen wäre, dass Maßnahmen zur Abhilfe getroffen worden wären. Durch die zeitnahe Heranziehung der Rechtsvorgänger der Kläger wäre es nicht nur möglich gewesen, den Verfall des Denkmals zu verhindern. Die vom Verwaltungsgerichts wegen eines Anhörungsfehlers aufgehobene Verfügung des Beklagten vom 29.4.2005, mit der die Rechtsvorgänger der Kläger aufgefordert wurden, „die notwendige Sicherung des Gebäudes vorzunehmen“ betraf, wie insbesondere die Begründung der beigefügten Sofortvollzugsanordnung deutlich macht, nicht den Schutz des Denkmals, sondern vor allem die Abwehr von dem Gebäude ausgehender Gefahren für die Allgemeinheit. Einer abschließenden Entscheidung bedurfte das nach dem zuvor Gesagten hier indes nicht. Eine exakte zeitlich einzuordnende Zustandserfassung bezüglich des Ausmaßes der Schädigung der Bausubstanz und der bei Nichtbehebung zu deren Verschlechterung führender Mängel hätte jedenfalls zumindest genauere Erkenntnisse hinsichtlich des zeitlichen Fortschritts der Verwahrlosung der Anlage möglich gemacht.

Insgesamt ist in der Abwägung daher von einer Vorrangigkeit der im Übrigen durch die erwähnten polizeilichen Aspekte, die mit einer entsprechenden Verantwortlichkeit verknüpft sind, zusätzlich verstärkten privaten Belange gegenüber dem denkmalschutzrechtlichen Interesse an der Erhaltung des Gebäudes auszugehen. Daher war das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2008 – 5 K 253/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Beklagten zur Fällung einer etwa 80 Jahre alten Eiche auf ihrem Anwesen A-Straße in A-Stadt. Der Baum steht im rückwärtigen Garten des straßennah mit einem Mehrfamilienhaus bebauten, nach hinten stark ansteigenden Grundstücks. Die Klägerin bewohnt das Erdgeschoss des Hauses; die beiden oberen Etagen sind vermietet.

Ihr Genehmigungsantrag datiert vom April 2007. Zur Begründung gab sie damals an, der ca. 20 m bis 25 m hohe Baum sei im Bereich einer Teilung des Stammes gerissen. Sie befürchte, dass er bei einem Sturm abbrechen könne. Der Baum stehe an einem Hang aus porösem Sandsteinfels, weswegen das Gelände terrassiert und durch kleinere eisenbewehrte Betonstützmauern abgestützt worden sei. In dem Sandstein habe sie zwei neue große Risse festgestellt, die sie auf Einwirkungen des Wurzelwerkes zurückführe. Die an der Treppe zu einer oben liegenden Terrasse befindliche Mauer sei gerissen, weil sie immer weiter abgedrückt werde. Auch die Treppenanlage sei beschädigt. Diese Schäden immer wieder zu beseitigen sei für sie ein ernstes finanzielles Problem, da sie lediglich eine „nicht üppige“ Witwenrente beziehe. Sie fühle sich von dem Baum bedroht.

Mit Bescheid vom 31.8.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. In der Begründung heißt es, der außergewöhnlich große Baum habe sich bei zwei Ortsbesichtigungen als vital erwiesen, in 1 m Höhe einen Stammumfang von 120 cm und sei besonders erhaltenswert. In 2 m Höhe weise der Baum einen Zwiesel mit Rissbildung auf, wobei es sich „Tatsächlich um eine Schwachstelle im Kronenaufbau“ handele. Hier könne er „eventuell auseinander brechen“. Dieser Gefahr könne jedoch durch fachmännischen Einbau einer Kronensicherung wirksam begegnet werden. Ob die Schädigung der Treppe und Rissbildungen an den Mauern durch das Wurzelwachstum verursacht seien, sei „keineswegs erwiesen“. Sie könnten auch durch Bewegungen im Hangbereich, drückendes Wasser und fehlerhafte Bauausführung entstanden sein. Laut Auskunft einer Fachfirma beliefen sich die Kosten für die doppelte Kronensicherung auf ca. 350,- EUR, was um ein Mehrfaches unter den Kosten für eine Fällung liege.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, der Baum stelle wegen seiner enormen Höhe im Falle eines Abbrechens eine erhebliche Gefährdung sowohl für ihr Haus als auch für dasjenige des Nachbarn dar. Dass die massiven Rissbildungen an der Treppe und der Mauer auf das Wurzelwerk zurückzuführen seien, werde schon dadurch belegt, dass die Schäden nur punktuell im Bereich des Baumes aufgetreten seien. Werde die Fällung nicht durchgeführt, so sei im Laufe der Zeit eine komplette Erneuerung des Mauerwerks erforderlich. Zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen sei sie wirtschaftlich nicht in der Lage. Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen sei sie ferner in der Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt und nicht mehr in der Lage, den Laub- und Eichelfall im Herbst zu beseitigen. Mieteinnahmen würden als Rücklage für anstehende dringende Reparaturen am Haus benötigt.

Der Stadtrechtsausschuss hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und den Rechtsbehelf durch auf die mündliche Verhandlung am 19.12.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Eiche unterliege von der Größe her der Baumschutzverordnung der Beklagten und dem sich daraus ergebenden Verbot der Entfernung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme. Einer von dem Baum möglicherweise ausgehenden Gefahr könne auf andere Weise begegnet werden. Der in jungen Jahren entstandene Zwiesel sei nach Einschätzung des bei der Ortsbesichtigung anwesenden Leiters der Unterhaltungsabteilung des städtischen Amtes für Grünanlagen „harmlos“. Die beiden Hauptstämme würden durch ihr Dickenwachstum nicht auseinander gedrückt. Ein Auseinanderbrechen sei nicht zu befürchten. Eine Gefahr im Sinne der Ausnahmevorschrift für das Wohnhaus des Nachbarn und für die Terrassenanlage der Klägerin könne nicht bereits angenommen werden, weil generell eine Möglichkeit bestehe, dass auch gesunde Bäume ohne Schwachstellen bei Belastungen durch starke Stürme und extreme Witterungsverhältnisse umstürzen könnten. Eine solche latente Baumwurfgefahr gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ob von den Wurzeln der Eiche Gefahren für die Stützmauer und die Treppenanlage ausgingen, sei zweifelhaft. Ein Nachweis sei nicht erbracht. Der Hang sei vor Jahren, als der Baum bereits gestanden habe, abgegraben und mit den Mauern abgefangen worden, um den Garten besser nutzen zu können. Demzufolge drücke der Hang mit erheblichem Gewicht gegen die Mauer. Die in solchen Fällen üblichen Dehnungsfugen seien nicht vorhanden. Auch darauf könne die Rissbildung zurückzuführen sein. Wenn man eine (Mit-)Gefährdung durch das Wurzelwerk unterstelle, so rechtfertigte das nicht die Fällung des Baums, da es auch insoweit ein milderes Mittel gebe. Das partielle Ausbessern der Treppe und die Kronensicherung zur Vermeidung des Bruchs des Stammes unter teilweise Verwendung ihrer Mieteinnahmen seien der Klägerin auch zumutbar. Die um den Baum herum errichtete Treppenanlage diene lediglich der Erreichung eines Gartenhäuschens. Wäre diese nicht an der linken Grundstücksseite bei dem Baum errichtet worden, wäre Gefahren durch Wurzelwerk vorgebeugt worden. Ein Befreiungsanspruch nach § 34 SNG bestehe ebenfalls nicht. Eine nicht beabsichtigte Härte im Einzelfall liege nicht vor. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen seien naturgegeben, träten bei Bäumen in relativer Nähe zu Wohnbebauung regelmäßig auf, kennzeichneten daher keine atypischen Belastungen und führten nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks.

Die Klägerin hat Klage erhoben und erneut unter Hinweis auf von dem Baum ausgehende Gefahren für Personen und Sachen einen Ausnahme- sowie einen Befreiungsanspruch hinsichtlich der Verbote der Baumschutzsatzung geltend gemacht. Allein wegen der Größe des Baums und wegen des Zwiesels mit Rissbildung gehe die konkrete Gefahr für das Wohnhaus des Nachbarn über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Zwischenzeitlich sei der Baum auch von einem Schädling befallen worden. In ihm fänden sich 7 bis 8 Nester des Eichenprozessionsspinners mit Raupen im 3. Entwicklungsstadium. Die Haare der Raupen lösten allergische Reaktionen aus, die in Einzelfällen stationäre Behandlung erforderten. Da diese Haare eine lange Haltbarkeit hätten, reicherten sie sich über mehrere Jahre in der Umgebung an. Auch die Nachbarn seien gefährdet. Sie selbst habe bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen. Das Wurzelwerk habe zu Rissbildungen im Betonkörper von Mauer und Treppe geführt. Aus diesen Gründen habe der Eigentumsschutz Vorrang. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass ihr Grundstück zwar „innerhalb von Wohnbebauung“ liege, dass aber in der näheren Umgebung weiterer Baumbestand vorhanden sei. Die Erhaltung stelle für sie angesichts ihrer Einkommensverhältnisse und ihrer gesundheitlichen Situation eine unzumutbare Härte dar. Ihre Mieter hätten Mietkürzungen angekündigt, wenn sie weiter durch die latente Gefahr des Eichenprozessionsspinners im Sommer Garten und Balkon nicht benutzen könnten. Das Entfernen der vorhandenen Nester durch einen Baumpfleger habe sie bereits 773,50 EUR gekostet.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, die Fachliteratur unterscheide nach der auch von Gerichten bei der Bewertung der Verkehrssicherheit von Bäumen anerkannten VTA Methode (visual tree assessment) V-förmige und U-förmige Zwiesel. Hier liege eine U-förmige Ausbildung vor, die „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Da andererseits eine „gewisse Rissbildung zu erkennen“ sei, empfehle sich eine Kronensicherung, wodurch die Gefahr eines Auseinanderbrechens nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werde. Der Baum habe bereits zahlreiche Stürme wie Wiebke (1990), Lothar (1999), Kyrill (2007) und Emma (2008) ohne Beschädigungen überstanden. Es handele sich mit Sicherheit um den wichtigsten Baum im näheren und weiteren Wohnumfeld der G. Straße. Durch seine Größe und das besondere Kronenbild stelle er sein signifikantes und prägendes Element im Ortsbild dar. Zudem sei er Lebensraum für viele verschiedene „Arten“ und damit von besonderer Bedeutung für das Ökosystem. Gerade zur Erhaltung solcher „Baumgestalten“ sei die Baumschutzverordnung geschaffen worden. Ein Befall durch den Eichenprozessionsspinner könne die Entfernung des Baumes keinesfalls rechtfertigen. Auswirkungen von Klimaveränderungen wie etwa das Auftreten dieses Nachtfalters seien kein Argument, weitere klimaschädigende Maßnahmen wie das Fällen von Bäumen zu verlangen. Die Rissbildung im Mauerwerk der Treppe könne verschiedene Ursachen haben. Ohnehin erscheine fraglich, ob es sich dabei um mehr als einen „optischen Schaden“ handele, der Bestand und Funktionsfähigkeit beeinträchtige.

Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und anschließend die Klage mit Urteil vom 27.8.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausnahme oder Befreiung nach der auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 1 SNG 2006 erlassenen und nunmehr maßgeblichen Baumschutzsatzung der Beklagten vom April 2008 (vgl. die Satzung über den Schutz der Bäume in der A-Stadt (A. Baumschutzsatzung – BSchS) vom 23.4.2008, Amtsblatt 2008, 717) nicht zu. Die Anforderungen an die Darlegung oder den Nachweis einer von einem Baum ausgehenden Gefahr würden durch das Kriterium der Zumutbarkeit mitbestimmt. In Anbetracht der Prognoseunsicherheiten sowie der Schwierigkeiten und des Aufwands bei der Ermittlung des Zustands eines Baums in Bezug auf seine Standsicherheit und Bruchfestigkeit könne von dem jeweiligen Antragsteller nicht der Nachweis einer akuten Gefahrenlage verlangt werden. Es reiche vielmehr aus, wenn ein Sachverhalt aufgezeigt und festgestellt werde, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Einritt des Schadens hinweise. Eine Gefahr könne nicht aus der zum allgemeinen Lebensrisiko gehörenden abstrakten Baumbruchgefahr hergeleitet werden. Sie resultiere auch nicht allein aus dem Alter eines Baumes. Stieleichen erreichten ein Alter von bis zu 1.300 Jahren, so dass der konkrete Baum grundsätzlich durchaus noch 1.000 Jahre dort stehen könne. Die festgestellten Zwiesel mit Rissbildung begründeten keine Gefahr. Die Beklagte habe unter Hinweis auf die wissenschaftliche Fachliteratur überzeugend dargelegt, dass der Zwiesel harmlos sei und in absehbarer Zeit kein Auseinanderbrechen des Baumes, der bei der Ortsbesichtigung einen vitalen Eindruck hinterlassen habe, erwarten lasse. Von dem Baum gehe auch keine Gefahr für die Treppenanlage aus, die eine Fällung des Baumes rechtfertigte. Zwar seien bei der Ortsbesichtigung Risse in der Treppenanlage im Bereich der Kronentraufe zu erkennen gewesen. Maßgebend sei die von der Natur vorgegebene Hanglage des Grundstücks, die auch ohne den Baum einen massiven Erddruck auf die Treppenanlage bewirke. Um dem Material, hier dem Beton, ausreichende Spielräume zu geben, das aufzufangen, würden normaler Weise Dehnungsfugen angebracht, die hier fehlten. Auch darauf könne die Rissbildung zurückzuführen sein. Eine Schädigung durch die Wurzeln sei dagegen „eher unwahrscheinlich“, weil diese dort wüchsen, wo mit Nahrung zu rechnen sei. Die Treppe sei zudem deutlich später als der Baum errichtet worden, wobei auf dessen Wachstum hätte Rücksicht genommen werden müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte das Vorliegen einer Gefahr aufgrund Baumbruchs und durch das Wurzelwerk unterstellt und sei überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass auch dann eine Fällung der Eiche nicht gerechtfertigt sei, da beide Gefahren durch mildere Mittel beseitigt werden könnten. Zum Ausschluss einer unterstellten Baumwurfgefahr könne eine Kürzung der Stämmlinge oder gegebenenfalls eine Kronensicherung vorgenommen werden. Beide Maßnahmen seien der Klägerin zumutbar. Eine Kronensicherung koste 350,- EUR, wobei eine jährliche Kontrolle vorzunehmen sei. Als Grundstückseigentümerin treffe sie ohnehin die Verkehrssicherungspflicht, so dass die Entwicklung des Baums bereits deshalb zu beobachten sei. Die Kosten könnten aus den Mieteinnahmen gedeckt werden. Die Treppenanlage diene nicht etwa als Hauptzugang zum Wohnhaus, sei um den vorhandenen Baum herum errichtet worden und führe lediglich zu einer Terrasse mit Gartenhäuschen. Eine Ausführung an der rechten Grundstücksseite ohne Beeinträchtigung durch Wurzelwerk sei damals möglich gewesen, aber nicht gewählt worden. Der Klägerin sei es daher zuzumuten, die Treppe partiell auszubessern. Das Vorhandensein von Gespinsten (Nestern) des Eichenprozessionsspinners könne ohnehin nur eine mittelbare Gefährdung begründen. Die Gefahr, dass sich Tiere, etwa Zecken, und andere Pflanzen, von denen Gesundheitsgefährdungen ausgingen, in Bäumen niederlassen, stelle eine zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende latente Gefahr dar. Auch die Gefahr allergischer Reaktionen aufgrund von Hautkontakt mit den Haaren der Raupen sei eine von vielen allgemeinen von der Natur ausgehenden Gefahren. So könne zu hoch dosierter Tee aus der Eichenrinde bei empfindlichen Menschen zu Magenbeschwerden führen. Eicheln seien ungenießbar. Der Staub von Eichenholz sei krebserregend. Eicheln und Eichenlaub wirkten giftig auf Pferde, Rinder und Kühe. Bei letzteren trete nach 3 bis 5 Tagen durch den hohen Gerbstoffgehalt die so genannte mit Fressunlust, apathischem Verhalten, starkem Durst, Verstopfung, blutigem Durchfall, Mattheit und Taumeln einhergehende „Eichelkrankheit“ auf. Gleichwohl sei bisher niemand auf die Idee gekommen, die Eiche als Gefahr im Verständnis der Baumschutzverordnung einzuschätzen. Die Annahme eines solch weiten Gefahrenbegriffs hätte zur Folge, dass in bewohnten Gebieten nicht nur keine Eiche, sondern insgesamt keine Pflanze und kein Tier mehr geduldet werden dürfte. Es gebe auch Personen, die allergisch auf Pferdehaare reagierten, was zu Atemnot und Erstickungsanfällen führen könne. Gleichwohl halte es niemand für geboten, die Pferdehaltung in der Umgebung von Wohnbebauung, zum Beispiel auf einer Wiese am Ortsrand oder im Dorfgebiet, zu untersagen. Der Umstand, dass die Klägerin oder Nachbarn möglicherweise „Allergiker“ seien, stelle keinen besonderen Umstand in diesem Sinne dar. Da so viele Bundesbürger unter Allergien litten, träte, wolle man dem hier Rechnung tragen, die naturschutzrechtlich unerwünschte Folge ein, dass eine Anspruch darauf bestünde, alle Pflanzen und Tiere zu beseitigen, die Allergien auslösen könnten. Die Eiche der Klägerin sei auch nur eine von mehreren in der näheren Umgebung. Die Befreiungsvoraussetzungen seien ebenfalls nicht gegeben. Belastungen durch Baumabfälle seien naturgegebene Beeinträchtigungen, die regelmäßig aufträten und dem Eigentum von vorneherein innewohnten. Die individuellen Einkommensverhältnisse der Klägerin begründeten keine „nicht beabsichtigte“ Härte.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2008 – 5 K 253/08 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung einer Eiche im Garten ihres Grundstücks A-Straße in A-Stadt abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A.

Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)

1. Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aufgrund der nunmehr – erstmals – erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der aktuellen Baumschutzsatzung (BSchS) der Beklagten aus dem Jahre 2008. (vgl. hierzu die Satzung über den Schutz der Bäume in der A.-Stadt  (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 23.4.2008, Amtsblatt 2008, 717) In der Sache rügt die Klägerin eine Nichtbeachtung der in § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG (2006) in Bezug genommenen Anforderungen des § 20 Abs. 2 SNG, wonach die Grenzen der „Schutzgebiete zu beschreiben und in Karten darzustellen“ (Nr. 1) und „Schutzgegenstand und Schutzzweck zu bezeichnen“ sind (Nr. 2).

Der mit der Norm verfolgte Schutzzweck einer „Pflege und Erhaltung des Baumbestands“ wird in § 2 BSchS beschrieben. Der Zweck einer Baumschutzsatzung ist insoweit hinreichend benannt und erfordert keine besondere Rechtfertigung der Unterschutzstellung für bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder gar einzelner Bäume. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.12.1988 – 4 C 19.86 –, NVwZ 1989, 555) Der Schutzgegenstand ergibt sich aus dem § 1 Abs. 2 BSchS, der die Größenkriterien für die geschützten Bäume festlegt, insoweit eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht und die hier zur Rede stehende Stieleiche im Garten der Klägerin unzweifelhaft – und von dieser auch nie bestritten – erfasst.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es im speziellen Fall keiner Beifügung einer grafischen Darstellung oder Karte zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs, wie dies bei Schutzgebietsverordnungen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete, National- und Naturparks (§§ 16 bis 19 SNG) vorgeschrieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt ausführlich mit der Frage einer hinreichenden (räumlichen) Bestimmtheit kommunaler Baumschutzsatzungen unter bundesrechtlichen Aspekten befasst. Es hat entschieden, dass es mit Blick auf die von der üblichen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung abweichende besondere Situation ausreicht, wenn der Normgeber auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a BSchS) und im Geltungsbereich der Bebauungspläne (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b BSchS) Bezug nimmt, und dass der Umstand, dass sich der damit beschriebene räumliche Geltungsbereich „dynamisch“ mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs und mit dem Bestand der Bebauungspläne „automatisch mit verändert“, nicht die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit rechtfertigt. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 – 4 C 2.94 –, BRS 56 Nr. 233, Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 1. Auflage 2003, § 29 Rn 16, 17)

Aus dem saarländischen Landesrecht ergibt sich insoweit auch bei Berücksichtigung der grundsätzlichen Befugnis des Landesgesetzgebers, für die Bestimmung des Geltungsbereichs untergesetzlicher Normen über das Bundesrecht und die Mindeststandards des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG), die eine willkürliche Handhabung durch Behörden und Gerichte ausschließen sollen, hinausgehende Anforderungen zu stellen, nichts anderes. Fragen der Bestimmtheit einer Norm lassen sich kaum abstrakt, sondern nur einzelfallbezogen je nach den berührten Interessen und Belangen entscheiden. (vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 29.12.1988 – 4 C 19.86 –, NVwZ 1989, 555) Dem ist auch bei der Auslegung diesen Erfordernissen dienender Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Auch § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG soll die hinreichende inhaltliche (räumliche) Bestimmtheit der Norm gewährleisten. Der § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG gebietet indes lediglich eine „sinngemäße Anwendung“ dieser Vorschrift. Auch in diesem Zusammenhang sind die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Besonderheiten des Regelungsgegenstands in den Blick zu nehmen. Im Grunde wird durch Baumschutzsatzungen vorliegender Art das gesamte Gemeindegebiet in dem Sinne erfasst, dass Außenbereichsflächen zum potentiellen Anwendungsbereich gehören und dass sich diese Zugehörigkeit aktualisiert, wenn, sobald und solange diese Flächen in die in § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis d BSchS durch Verweis auf städtebauliche Satzungen oder die nicht beplante Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) beschriebenen Teilräume einbezogen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 – 4 C 2.94 –, BRS 56 Nr. 233) Von daher konsequent verweist die hier einschlägige Baumschutzsatzung (2008) hinsichtlich des Geltungsbereichs auf das „Gebiet der A-Stadt“. Vor dem Hintergrund ist bei der „sinngemäßen“ Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG auch aus Sicht der Normadressaten anders als bei den Schutzgebietsverordnungen, für die § 20 SNG in erster Linie gilt, kein Grund ersichtlich, der die zusätzliche Veröffentlichung einer Karte mit dem Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bestimmtheitsaspekten sinnvoll oder gar geboten erscheinen lassen könnte. Wollte man das anders sehen, müsste nach dem zuvor Gesagten mit ganz erheblichem Verwaltungsaufwand ein umfangreiches Kartenwerk erstellt und im Hinblick auf die geschilderte zulässige „Dynamik“ ständig aktuell ergänzt oder angepasst werden, ohne dass damit ein nennenswerter Gewinn an zusätzlicher Bestimmtheit verbunden wäre. Dass dies dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, kann nicht unterstellt werden.

2. Ergeben sich insoweit im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so gilt nichts anderes, soweit die Klägerin neuerlich das „Vorliegen einer Gefahr … aufgrund Standfestigkeit“ einwendet, wobei sich diese Einwände im Wesentlichen auf eine aus Sicht der Klägerin vorliegende unzureichende Sachverhaltsermittlung und damit einen vermeintlichen Verfahrensfehler beziehen (dazu unter 2.b.).

a. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Zusammenhang mit dem von der Klägerin reklamierten Ausnahmetatbestand in § 5 Abs. 1 lit. c BSchS eine Reihe überzeugender Gründe dargelegt, warum aus seiner Sicht die seitens der Klägerin im gesamten Verlaufe des Verfahrens geltend gemachte Baumsturz- beziehungsweise Baumbruchgefahr über das insoweit bestehende allgemeine Lebensrisiko hinaus auch unter Berücksichtigung der Nachweis- und Darlegungsschwierigkeiten des Betroffenen – hier der Klägerin – im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Die etwa 80 Jahre alte Stieleiche, die gemessen an der allgemeinen Lebenserwartung der Art bis zu 1.300 Jahre durchaus noch als „junger Baum“ bezeichnet werden kann, wurde von Mitarbeitern des zuständigen Umweltamts der Beklagten vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 31.8.2007 zweimal vor Ort überprüft und auch von der Widerspruchsbehörde am 11.12.2007 im Rahmen einer Ortsbesichtigung in Augenschein genommen. Bei diesem Termin, den auch die Klägerin in Begleitung ihrer Prozessbevollmächtigten wahrgenommen hat, wurde der Leiter der Unterhaltungsabteilung des Amtes für Grünanlagen und Forsten hinzugezogen. Dieser erklärte, von dem Baum gehe keine Gefahr aus, er sei standsicher und insbesondere der Zwiesel sei „kein gefährlicher Zwiesel“, da es sich um einen „U-Zwiesel“ handele. Auf diese fachkundige Einlassung hat der Stadtrechtsausschuss anschließend in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen und die Gefahr eines Auseinanderbrechens des Baums an dieser Stelle verneint. (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seiten 5 und 6 des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2007) Gleiches gilt für das Verwaltungsgericht, das ebenfalls den Baum in Augenschein genommen und sich insoweit einen eigenen Eindruck verschafft hat. Zur Bestätigung dieser Befunde lässt sich durchaus auf das Fehlen jeglicher Beschädigung des Baums auch bei den schweren Stürmen vergangener Jahre verweisen.

b. Die in dem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung im Verständnis des § 86 VwGO im Berufungszulassungsverfahren kann generell und insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.5.2007 – 2 Q 41/06 –, SKZ 2008, 19 Leitsatz Nr. 5, vom 9.1.2006 – 2 Q 31/06 -, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, Leitsatz Nr. 2, vom 27.2.2002 – 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 4, und vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 153, Leitsatz Nr. 2, und vom 18.1.2005 – 2 Q 1/05 -, SKZ 2005, 286, Leitsatz Nr. 2, zuletzt vom 26.3.2009 – 2 A 471/08 –, entspr. zu sog. „Beweisanregungen“ in einer mündlichen Verhandlung) Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2008 wurde die Sache mit der Klägerin in Anwesenheit ihrer Prozessbevollmächtigten erörtert, ohne dass diese Veranlassung gesehen hätte, eine weitere Sachverhaltsermittlung anzuregen oder gar zum Gegenstand eines förmlichen Beweisantrages zu machen. Dies gilt im Übrigen auch für nun von der Klägerin erneut – wie im Genehmigungsantrag vom 26.4.2007 – als Anlass für weitere Ermittlungen behauptete Risse im Sandsteinfels des Hanges hinter ihrem Haus. Vor diesem Hintergrund musste es sich dem Verwaltungsgericht auch nicht geradezu „aufdrängen“, hier in eine weitere Sachverhaltsermittlung durch Einschaltung von Gutachtern hinsichtlich des Baumes und/oder seines Untergrundes einzutreten. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass derartige Expertisen zu einem nicht unerheblichen Kostenaufwand erstellt werden, den letztendlich der im Prozess Unterliegende zu tragen hat. Von daher gewinnt die Frage der Stellung entsprechender Beweisanträge besondere Bedeutung. Zumindest aber durfte die Klägerin deswegen in der Sitzung am 27.8.2008, an deren Ende das Verwaltungsgericht sein Urteil verkündete, nicht davon ausgehen, dass das Gericht ohne vorherigen (deutlichen) Hinweis Gutachten zu den genannten Beweisthemen einholen würde. Der Verfahrensablauf bis dahin bot auch – wie gesagt – hierfür keinen zwingenden Anlass. Wenn in dieser Situation kein Beweisantrag gestellt wird, ist für die Rüge unzureichender gerichtlicher Sachaufklärung im Zulassungsverfahren sicher kein Raum.

c. Die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels unter dem Aspekt der Gefahr des Baumbruchs (Zwiesel) scheidet ferner bereits deswegen aus, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht nur die entsprechende Gefahr verneint hat, sondern zusätzlich entschieden hat, dass für den Fall der insoweit ausdrücklich unterstellten Instabilität der in jungen Jahren des Baumes aufgetretenen Spaltung des Stammes wegen anderweitiger Abhilfemöglichkeit in Form von zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ebenfalls kein Anspruch auf Beseitigung bestünde. Hiermit setzt sich die Klägerin, abgesehen von den nicht durchgreifenden individuellen Einwänden gegen eine wirtschaftliche Zumutbarkeit (dazu unter 4.), nicht auseinander. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in ihrem Ergebnis geltend gemacht werden sollen. (vgl. entsprechend zuletzt für die Begründung einer Berufung OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2008 – 1 A 453/07 –, SKZ 2009, 75 Leitsatz Nr. 6) Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2007 – 1 A 397/07 –, SKZ 2008, 73 Leitsatz Nr. 5) Schon das ist hier nicht der Fall.

3. Hinsichtlich der von der Klägerin weiter geltend gemachten Gefährdungen von Treppenanlage und Stützmauern durch Wurzelwerk des Baumes gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend und zwar sowohl was den vermeintlichen Aufklärungsmangel betrifft als auch hinsichtlich der Alternativbetrachtung mit unterstelltem Einfluss des Wurzelwerks des Baumes auf diese baulichen Anlagen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar auf den Hangdruck und konstruktive Defizite bei Herstellung sowie auf die ursprüngliche Möglichkeit einer Ausführung der Treppenanlage außerhalb des Einwirkungsbereichs des Wurzelwerks des Baumes hingewiesen und nachträglichen Reparaturaufwand in einer Gesamtbewertung auch als zumutbare bauliche Unterhaltungsmaßnahme hinsichtlich des Grundstücks bewertet.

4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet auch nicht der neuerliche Vortrag der Klägerin zu Gesundheitsgefahren aufgrund eines befürchteten erneuten Befalls des Baumes durch den Eichenprozessionsspinner. Dabei mag dahinstehen, ob die von dem Verwaltungsgericht „angestrengten Vergleiche“ in jeder Hinsicht tragfähig sind beziehungsweise inwieweit es sich dabei – wie die Klägerin meint – um „verschiedenartige Fallkonstellationen“ handelt. Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt jedenfalls, dass es bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume auf der Grundlage der Baumschutzsatzung (§ 5 Abs. 1 und 2 BSchG) nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen, hier die geltend gemachten Allergien, ankommen kann. Dies ist ein allgemein anerkannter Grundsatz beispielsweise im Umweltschutzrecht, etwa im Zusammenhang mit der Abwehrbarkeit von Immissionen, insbesondere Lärm, oder auch im Baunachbarrecht bei der Güterabwägung im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme. Das gilt jedenfalls, soweit anderweitige Erfolg versprechende Abwehrmöglichkeiten, hier Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Von einer die Erhaltungsmöglichkeit ausschließenden „Erkrankung“ des Baumes (§ 5 Abs. 1 lit. d BSchS) kann insoweit auch keine Rede sein. Ob sich die Situation mit den als gefährlich erkannten Härchen der Raupen des Eichenprozessionsspinners, für die in der Antragsbegründung ein windbeeinflusster Verbreitungsraum von 200 m angeführt wird, im Übrigen angesichts des von der Klägerin angesprochenen Vorhandenseins anderer Eichen in der unmittelbaren Umgebung wesentlich verbessern würde, erscheint ohnehin zweifelhaft. Das zeigt, dass der Grundgedanke des Verwaltungsgerichts mit den angeführten Beispielen durchaus nachvollziehbar ist. Wollte man diesen Anliegen Rechnung tragen, stünden wegen der potentiellen Auswirkungen eines möglichen Schädlingsbefalls und damit wegen eines so gesehen lediglich mittelbaren Risikos eine Vielzahl von dem Schutz der Satzung unterfallenden Bäumen letztlich „zur Disposition“. Das ist sicher nicht das Anliegen des Naturschutzgesetzgebers und der Beklagten, die in der Satzung auch bei der Fassung der Ausnahmetatbestände einen erkennbar schutzobjektbezogenen Ansatz gewählt hat. Vor dem Hintergrund geht der auch in dem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unterlassenen gutachterlichen Abklärung ins Leere. Die Fakten sind bekannt. Das Verwaltungsgericht hat in der rechtlichen Wertung nachvollziehbar ihre Relevanz für den gelten gemachten Ausnahmeanspruch verneint.

5. Im Grundsatz nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zu ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Befreiungsvoraussetzungen (§§ 5 Abs. 2 BSchS, 50 Abs. 1 SNG 2006). Die Gegenüberstellung von Einkünften und Kosten für Maßnahmen an dem Baum zeigt sicher nachvollziehbare Schwierigkeiten der Klägerin auf, die durch ihren angegriffenen Gesundheitszustand und die dadurch verursachte eingeschränkte Mobilität verschärft werden. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SNG tatbestandlich vorausgesetzte, „nicht beabsichtigte“ Härte im Falle einer Beachtung des baumschutzrechtlichen Fällverbots können diese Umstände indes nicht begründen. Eine entsprechende Härte setzt eine vom Normgeber nicht bedachte atypische Fallkonstellation voraus. Die individuelle Vermögenssituation des jeweiligen Eigentümers hingegen soll nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht ausschlaggebend für das Schicksal eines schutzwürdigen Baumes sein. Ob das für objektiv „ruinöse“, insbesondere die Nutzbarkeit eines Grundstücks in der Ortslage ausschließende Auswirkungen gilt oder ob insoweit Fragen des Eigentumsentschädigungsrechts aufgeworfen sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Dem Anliegen, ein Grundstück in der Ortslage in baurechtlich zulässiger Weise zu bebauen, räumt bereits § 5 Abs. 1 lit. b BSchS Vorrang ein.

B.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

C.

Auf das Nichtvorliegen des abschließend geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wurde bereits eingegangen (vgl. oben A.2.b.).

Da das Vorbringen der Klägerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - wird die Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben - der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin dreier Grundstücke in der Kreisstadt Saarlouis (Gemarkung L., Flur ..., Flurstücke .../38, .../37 und .../36), die sie treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zu deren Rückübertragung sie verpflichtet ist. Die Grundstücke, die jedenfalls bis 1999 teilweise als Garten genutzt wurden und ansonsten brach lagen, liegen im Geltungsbereich des am 19.03.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Im Hader“. Darin sind die Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ein daran angrenzendes, ebenfalls von dem Bebauungsplan erfasstes Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen Einrichtungshauses („...“) und sonstiger Einzelhandelsbetriebe. Durch die Errichtung dieses Einrichtungshauses wurde ein landesweit kartiertes Biotop zerstört. Ein an das Sondergebiet anschließender Bereich ist im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche/Entwicklung eines Feuchtgebiets vorgesehen. Dort führte der Beklagte zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft eine Biotopverlagerung bzw. Neuanlage eines ähnlich strukturierten Biotops durch. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist u.a. bestimmt:

„8. Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG
Alle grünordnerischen Festsetzungen nach Nr. 5 und 7 außerhalb der GE- und SO-Flächen gelten als Ausgleichsmaßnahmen und werden insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet.“

Dem Bebauungsplan gingen Verhandlungen zur Erschließung des Gebietes „Im Hader“ voraus. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10.08.1995, dass der hierfür notwendige Grunderwerb gemeinsam von der Kreisstadt Saarlouis und der Klägerin durchgeführt werden solle. Die Beigeladenen besaßen Grundstücke im Bereich des Sondergebietes, das für die Firma ... vorgesehen war. Sie verlangten, dass im Gegenzug für den Verkauf der ihnen gehörenden Flächen im Bereich des Sondergebietes weitere Grundstücke aus ihrem Eigentum in das Gewerbegebiet einbezogen werden müssten. Daraufhin erwarb die Klägerin von den Beigeladenen mit notariellem Umlegungsvertrag vom 03.09.1996 zur Durchführung der freiwilligen Bodenneuordnung treuhänderisch die oben erwähnten Grundstücke. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, den Erschließungsbeitrag gemäß §§ 127 ff. BauGB sowie die Ausbau- und Anschlussbeiträge nach Kommunalabgabengesetz und den hierzu ergangenen Satzungen unmittelbar mit der Kreisstadt Saarlouis abzurechnen und die Beigeladenen insoweit von allen Forderungen freizustellen. Die Klägerin wurde in der Folgezeit als Eigentümerin der genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Eine - im Umlegungsvertrag vorgesehene - Rückübertragung der Grundstücke an die Beigeladenen ist bisher nicht erfolgt.

Am 20.12.1996/15.01.1997 schlossen die Kreisstadt Saarlouis und die Klägerin einen Vertrag, nach dessen Präambel die Stadt beabsichtigt, das Sonder- und Gewerbegebiet „Im Hader“ im Stadtteil L. auf der Grundlage eines Bebauungsplanes zu erschließen und für die gewerbliche Nutzung baureif zu machen. Aus der Präambel geht weiterhin hervor, dass sich die Sondergebietsflächen im Eigentum der Klägerin und der Stadt befinden und dass diese beabsichtigen, ihre Grundstücke an die Firma ... noch in diesem Jahr zu veräußern. In § 1 des Vertrages ist geregelt, dass die Stadt beabsichtigt, die Sondergebietsfläche für die Firma... umgehend zu erschließen einschließlich der Verlegung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. In § 2 des Vertrages ist vorgesehen, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt.

Mit an die Klägerin gerichteten Bescheiden vom 16.10.2003 setzte der Beklagte für die Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft Kostenerstattungsbeträge in Höhe von 49.642,36 EUR für die Parzelle .../36, in Höhe von 18.286,00 EUR für die Parzelle .../37 und in Höhe von 47.993,02 EUR für die Parzelle .../38 (insgesamt 115.921,28 EUR) fest und forderte von der Klägerin Zahlung binnen Monatsfrist.

Die Bescheide wurden der Klägerin am 18.10.2003 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.11.2003, das am 13.11.2003 bei dem Beklagten einging, machte die Klägerin geltend, die Übertragung der Grundstücke habe ausschließlich der Durchführung der freiwilligen Bodenordnung gedient mit der Maßgabe, die Grundstücke nach erfolgter Bodenneuordnung, Baureifmachung und Abrechnung zurück aufzulassen. Sie sei daher zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigter Eigentümer der in Rede stehenden Flächen gewesen, so dass die Bescheide nicht sie beträfen.

Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Bescheide vom 16.10.2003, setzte deren Vollziehung aus und legte den Vorgang dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt zur Entscheidung vor.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, einer Inanspruchnahme der Klägerin stünden die von ihr vorgetragenen Gründe nicht entgegen, da der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nur an die (dingliche) Eigentümerstellung anknüpfe und eine Berücksichtigung eventuell entgegenstehender (schuldrechtlicher) Abreden bzw. des Treuhandverhältnisses nicht zulasse. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.06.2005 als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben.

Am 28.07.2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Satzung der Stadt A-Stadt zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.10.1998 stelle keine wirksame Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide dar. Wie sich aus der Anlage der Bescheide ergebe, sei der weitaus überwiegende Teil der Kosten, die der Beklagte mit den Bescheiden auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Satzung angefallen. Er sei darüber hinaus auch in erheblichem Umfang vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) am 01.01.1998 entstanden. Grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG nicht durch Zuordnung refinanziert werden. Im Übrigen sei die Regelung in § 8 Abs. 3 der Satzung nicht einschlägig. Sie, die Klägerin, sei nicht „Vorhabenträger“ im Sinne der §§ 135a Abs. 1, 9 Abs. 1a BauGB. Die Regelungen in den §§ 135a ff. BauGB beruhten auf dem Verursacherprinzip. Sie sei jedoch nicht Verursacher der notwendigen Verlagerung des ursprünglich vorhandenen Biotops in die Ausgleichsfläche. Verursacher sei vielmehr die Kreisstadt Saarlouis selbst, die an dieser Stelle ein Gewerbegebiet habe erschließen wollen. Die Kreisstadt Saarlouis habe ein massives Interesse daran gehabt, großflächige Einrichtungshäuser wie die Firma ... mit ergänzenden Fachmärkten anzusiedeln und zusätzlich kleinere Gewerbebetriebe dort unterzubringen. Sie habe sich der Klägerin bedient, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage stelle es die Verhältnisse auf den Kopf, dass sie als Schuldner einer Kostenerstattung herangezogen werde. Dies gelte umso mehr, als die streitgegenständlichen Grundstücke, die sie treuhänderisch von den Beigeladenen zu Eigentum erworben habe, überhaupt nichts mit dem ursprünglich vorhandenen und verlagerten Biotop zu tun gehabt hätten. Dieses Biotop habe sich dort befunden, wo heute das großflächige Einrichtungshaus der Firma ... stehe. Im Hinblick darauf fehle es an der nach § 9 Abs. 1a BauGB notwendigen Zuordnung zwischen den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle und den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten seien. Hinzu komme, dass zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt davon die Rede gewesen sei, dass die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werden könne. Wie sich aus § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.01.1997 ergebe, sei hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin, die im Sondergebiet des Bebauungsplanes gelegen waren, als Ausgleich für die Erschließung die Zahlung eines Betrages von 60 DM/m² an die Stadt A-Stadt vorgesehen gewesen. Mit diesem Betrag sei ausweislich des § 1 des Vertrages auch die Verlegung des Biotops in die Ausgleichsfläche abgegolten gewesen. Für die hier streitgegenständlichen Grundstücke gebe es zwar keinen schriftlichen Vertrag. Es habe jedoch aufgrund der mündlichen Absprachen zwischen der Klägerin und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich dieser Grundstücke § 2 des erwähnten Vertrages entsprechend angewandt werden solle. Tatsächlich habe sie für diese Flächen ebenfalls pro m² den Betrag von 60 DM an die Kreisstadt Saarlouis gezahlt. Soweit sich aus den Verwaltungsunterlagen ergebe, dass die ...-Verwaltungs-GmbH Schuldner eines Kostenerstattungsbetrages in Höhe von 1.718.904,64 EUR sei, habe der Beklagte nicht offenbart, ob ein entsprechender Bescheid gegenüber der Firma ... überhaupt ergangen sei. Auf Seite 11 des notariellen Kaufvertrages mit der Firma ... vom 13.12.1996 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass den Käufer bezüglich des Bebauungsplanverfahrens sowie bezüglich der Ausgleichsflächen keine Kosten treffen. Die Firma ... habe also keinerlei Kostenerstattungsbeträge zu zahlen gehabt, obwohl das ursprünglich vorhandene Biotop sich im Bereich der von ihr erworbenen Fläche befunden habe und die Ansiedlung von ... an dieser Stelle der eigentliche Grund für die Notwendigkeit der Verlegung des Biotops bzw. für die Schaffung einer Ausgleichsfläche gewesen sei. Vor diesem Hintergrund stelle es eine völlig unverständliche Ungleichbehandlung dar, dass der Eigentümer von Grundstücken, der mit der Verlegung des ursprünglich vorhandenen Biotops bzw. der Notwendigkeit der Schaffung von Ausgleichsflächen überhaupt nichts zu tun gehabt habe, zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde, während der eigentliche Verursacher damit nicht belastet werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2003 über Kostenerstattung für das Abrechnungsgebiet „Im Hader“ sowie den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.

Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Sachantrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

Den Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Berufungen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2007 zurückgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2007, in dem gleichzeitig die Beiladung erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 16.10.2003 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht - ohne auf die von der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen einzugehen, ob die nach ihrem Vortrag vor Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsgrundlagen entstandenen Kosten überhaupt durch Zuordnung refinanziert werden können und wer gegebenenfalls (richtiger) Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten wäre - die Entscheidungsgründe seiner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2007 ergangenen Urteile in den Verfahren 11 K 286/05 bis 288/05 im Wortlaut wieder gegeben. Danach seien die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil es ihnen an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Rechtsgrundlage sei § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 1 bis 4 der Satzung vom 15.10.1998. Der in § 4 Satz 1 der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche sei vorliegend nicht bzw. nicht uneingeschränkt anwendbar. Grundlage für den angegriffenen Verteilungsmaßstab sei § 135b Satz 2 BauGB. Danach seien Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche, die zulässige Grundfläche, die zu erwartende Versiegelung oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Nach Satz 3 der Vorschrift könnten die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbunden werden. Der von der Kreisstadt Saarlouis in § 4 Satz 1 der Satzung gewählte Maßstab der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO stehe daher, ebenso wie die in den Sätzen 2 und 3 der Satzungsvorschrift bestimmten Hilfsmaßstäbe der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 23 BauNVO bzw. der versiegelbaren Fläche, in Einklang mit dem Wortlaut des § 135b BauGB. Die Gemeinde könne danach grundsätzlich zwischen den Verteilungsmaßstäben wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität bestimmen. Dabei erlaube das Gesetz der Gemeinde eine pauschale Vorgehensweise. Allerdings müsse gesehen werden, dass ein ausschließlicher Grundflächenmaßstab dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch eine Ungleichbehandlung wesentlich verschiedener Sachverhalte gebiete, nicht immer gerecht werde. Denn er führe dazu, dass bei im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild (ursprünglich) deutlich unterschiedlicher Wertigkeit der Flächen im Plangebiet diese (nach Planrealisierung) mit dem gleichen Erstattungsbetragssatz je Quadratmeter zulässiger Grundfläche belastet würden. So werde z. B. die Fläche eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit derjenigen eines vormals seit langem brachliegenden Biotops gleichbehandelt, obwohl der Aufwand für Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Biotops ungleich höher sei als derjenige für Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Mit dem der Figur des Kostenerstattungsbetrags zugrunde liegenden Verursacherprinzip, das in § 135a Abs. 1 BauGB auch gesetzlich zum Ausdruck gebracht werde, und dessen Rechtsnatur als - als öffentliche Abgabe ausgestaltete - Erstattung der Kosten von Ausgleichsmaßnahmen, die die Gemeinde lediglich anstelle des originär Verpflichteten vornehme, sei dies nicht immer vereinbar. Vielmehr sei in Bezug auf Abrechnungsgebiete mit unterschiedlichen Eingriffslagen - trotz des nach § 135b Satz 2 BauGB scheinbar schrankenlos bestehenden Wahlrechts der Gemeinde - allein im Hinblick auf den mit Verfassungsrang ausgestatteten Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trage. Da der den Maßstab der Abgabe regelnde § 4 der Satzung dieses Erfordernis nicht erfülle, könne ein Verteilungsmaßstab bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht herangezogen werden, so dass die Satzung insoweit keinen wirksamen Maßstab enthalte, lückenhaft sei und es an einer wirksamen und anwendbaren satzungsmäßigen Grundlage für die hier in Rede stehende Ausgleichsbetragserhebung fehle. Darauf, dass vorliegend wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen mit der Konsequenz unterschiedlich weitreichender Ausgleichsmaßnahmen gegeben gewesen seien, deute zunächst die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme Dr. M. - Büro für Ökologie und Planung - hinsichtlich der im Parallelverfahren 11 K 287/05 betroffenen Grundstücke hin. Darin werde von ursprünglichen Biotopen ganz unterschiedlicher Wertigkeit im Plangebiet gesprochen und ein sehr unterschiedlicher Ausgleichsbedarf angenommen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Planungsbüros Dipl.-Ing. N. vom 16.04.2007. Zwar komme die Stellungnahme N. zu dem Ergebnis, dass der Kostenerstattungsbetrag für das Vergleichsgrundstück bei Orientierung an den Kosten der für dieses konkret durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen höher ausfiele als bei der vom Beklagten angewandten Methode. Unabhängig von der Frage, ob sich dies auch bei einer alle heranzuziehenden Grundstücke umfassenden Alternativberechnung als zutreffend erweisen würde, komme es darauf im Ergebnis nicht an, da bereits die satzungsmäßige Grundlage für eine Kostenerstattung nicht anwendbar sei, so dass dem Beklagten jedenfalls derzeit überhaupt kein Kostenerstattungsanspruch zustehe. Ein extrem unterschiedlicher Ausgleichsbedarf für die in Rede stehende Fläche folge bereits aus der vom Beklagten nachgereichten Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“. In der darin enthaltenen sogenannten Vegetationsaufnahme seien die fraglichen Grundstücke im Wesentlichen als Ackerfläche (Gemüse) markiert, wohingegen der südliche Bereich des Plangebietes als (ehemals) landesweit kartiertes Biotop u. a. mit Binsen- und Simsen-Beständen gekennzeichnet sei. Zwar dürfte es sich nach den Ausführungen in der Planbegründung hinsichtlich sämtlicher von dem Plan erfasster Flächen letztlich überwiegend (zu ca. 2/3) um ehemalige Ackerflächen handeln, die mehr oder minder lange brach gelegen und sich deshalb in unterschiedlichen Stadien ihrer (Rück-)Entwicklung zu ökologisch wertvollen Flächen befunden hätten. Abzustellen sei beim Maßstab der Eingriffsschwere indes auf den Zustand vor der baulichen Nutzbarkeit. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte der Kaltluftentstehung, des Landschaftsbildes und der Bodenversiegelung seien im vorliegenden Zusammenhang rechtlich irrelevant, da er diese nach der Planbegründung nicht zum Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen gemacht, d.h. sich bei deren Festsetzung einzig und allein an der seinerzeitigen Vegetationsausstattung orientiert habe. Nach dem damit hier maßgeblichen vorherigen Ist-Zustand der Vegetationsausstattung sei von einer ursprünglich deutlich unterschiedlichen Wertigkeit auszugehen. Liege damit eine wesentlich verschiedene Eingriffs-/ Ausgleichslage vor, so sei der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab für diesen Fall lückenhaft und folglich nicht geeignet, als Grundlage für eine Heranziehung zu dienen.

Die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken im Sinne des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB fehle. § 4 Satz 1 der Satzung bestimme insofern, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke verteilt werden. Eine solche Zuordnung enthalte der Bebauungsplan „Im Hader“ jedoch nicht. Er spreche in Ziffer 4 vielmehr ausdrücklich von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“. Eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG (a.F.) berechtige jedoch nach dem Wortlaut der §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs. Die Vorschrift des § 8a BNatSchG a.F. sei vielmehr als Grundlage für eine Zuordnungsfestsetzung bereits zum 31.12.1997 außer Kraft getreten. Sie sei damit zwar nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrats vom 28.05.1997, aber vor dem - maßgeblichen - Inkrafttreten des Bebauungsplans am 19.03.1998 unwirksam geworden. § 9 Abs. 1a BauGB enthalte auch nicht einfach eine unveränderte Fortschreibung von § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F., sondern unterscheide sich von diesem inhaltlich und strukturell. Somit fehle es an einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 135a BauGB. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 8a BNatschG a.F. komme ebenfalls nicht in Betracht, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits außer Kraft getreten gewesen sei und auch die maßgebliche Satzung keinen Bezug zu nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstelle. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 243 Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 4 Satz 1 der Satzung insofern nicht erfüllt, als die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle nicht den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB in der erforderlichen Art und Weise zugeordnet seien. Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ordne die Ausgleichsmaßnahmen „insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zu. Sofern sich eine Gemeinde für eine Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch entscheide, habe eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen. Hierfür sei mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden. Die Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bebauungsplan genüge insoweit nicht. Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den einzelnen Grundstücken sei für den Bürger erkennbar, bei welchen Grundstücken die Gemeinde vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies gelte jedenfalls bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen. Diese machten in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig. Die im Bebauungsplan gewählte Formulierung, mit der die Ausgleichsmaßnahmen „insgesamt“ den „überbaubaren Grundstücksflächen“ - statt einzeln aufgeführten Flurstücken - zugeordnet werden, sei nicht hinreichend bestimmt. Dass die textliche Zuordnung auf „überbaubare Grundstücksflächen“ sich unter Rückgriff auf § 23 BauNVG einerseits und die zeichnerischen Festsetzungen andererseits möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse, könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen. Keiner Entscheidung bedürfe es, ob eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen auf die einzelnen Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Im Hader“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen könne, ob eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sei oder ob einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Denn eine derartige Planänderung sei bislang weder beschlossen worden noch in Kraft getreten (§ 10 BauGB).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen komme es auf die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten weiteren Einwendungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere könne dahinstehen, ob es zutreffe, dass der auf eine weitere Grundstückseigentümerin (die Firma ... Verwaltungs-GmbH, die offenbar den größten Teil der Bebauungsplanfläche und insbesondere den früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders hochwertigen Teil innehabe) rechnerisch entfallende Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.718.904,64 EUR (von insgesamt zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.003.172,57 EUR) von dieser nicht angefordert worden sei, sondern Kostenerstattungsbeträge nur von den Eigentümern der kleineren, am Rande der erschlossenen Fläche gelegenen und früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht oder weniger bedeutsamen Grundstücken angefordert worden seien. Insbesondere bedürfe es keiner Entscheidung, ob deswegen eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben wäre.

Der Gerichtsbescheid, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, wurde dem Beklagten am 16.11.2007 zugestellt.

Der Beklagte hat hiergegen am 20.11.2007 Berufung eingelegt, die er am 26.11.2007 begründet hat. Der Beklagte trägt vor, er habe der bloßen Überstülpung der Entscheidungsgründe der Urteile 11 K 286 bis 288/05, gegen die er Berufung eingelegt gehabt habe, auf den anders strukturierten vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Verfahren entschieden, aber leider vergeblich widersprochen. In der Sache macht er geltend, die Gemeinde sei nach dem Wortlaut des § 135b BauGB befugt, zwischen den dort genannten Verteilungsmaßstäben zu wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass der Gesetzgeber den Kriterien der Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens sowie der Minderung der Verwaltungskosten und des Prozessrisikos der Verwaltung bewusst Vorrang vor dem Kriterium der Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt habe. Das Verwaltungsgericht sehe auch, dass der Maßstab der Eingriffsschwere in der Praxis kaum lösbare Probleme mit sich bringe. Aus all diesen Gründen ziehe die Mustersatzung der Kommunalen Spitzenverbände den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche heran. Die kommunale Praxis in ganz Deutschland folge dieser Mustersatzung. Dementsprechend sei nach den kommunalen Satzungen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen die zulässige Grundfläche Verteilungsmaßstab. Dieser bislang von keinem Gericht beanstandeten Praxis entziehe das Verwaltungsgericht den Boden, indem es behaupte, bei unterschiedlichen Eingriffslagen sei eine Abrechnung nach dem Maßstab der zulässigen Grundfläche ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Auch bei ungleichen Eingriffslagen sei der Maßstab der Grundfläche nach dem Wortlaut des § 135b BauGB und dem Willen des Gesetzgebers eindeutig zulässig. Ein Gericht, das von der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung überzeugt sei, müsse gemäß Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Davon abgesehen sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Ansatz und in den Einzelheiten unzutreffend. Nur wenn die Wertigkeit von Flächen deutlich unterschiedlich sei, könne als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) bestimmt werden. Eine unterschiedliche Eingriffslage rechtfertige also das wahlweise Heranziehen des zusätzlichen Verteilungskriteriums der Schwere des Eingriffs, verbiete aber nicht die Anwendung der anderen Verteilungsmaßstäbe. Eine andere Betrachtung verbiete sich auch vor dem Hintergrund des § 135b Satz 3 BauGB. Danach solle möglichst viel zulässig, aber nicht unzulässig sein. Die vom Gesetzgeber bezweckte und in § 135b BauGB deutlich formulierte Wahlmöglichkeit zwischen den Verteilungsmaßstäben werde weder durch das Verursacherprinzip noch durch die Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrages eingeschränkt. Es sei nichts dagegen einzuwenden, der Bestimmung des § 135a Abs. 1 BauGB, wonach Ausgleichsmaßnahmen vom Vorhabenträger durchzuführen sind, das Verursacherprinzip zu entnehmen. Mit dieser Erkenntnis sei aber nichts darüber ausgesagt, nach welchem Verteilungsmaßstab der Vorhabenträger zu behandeln sei; dieses Thema werde abschließend in § 135b BauGB behandelt. Es sei auch nichts ersichtlich, warum die Wahl des Verteilungsmaßstabes durch die Rechtsnatur des Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt sein solle. Der Umstand, dass es sich bei der Kostenerstattung um eine Refinanzierung verauslagter Ausgaben handele, habe keinen thematischen Bezug zum Regelungsinhalt des § 135b BauGB. Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, das Wahlrecht der Gemeinden nach § 135b BauGB bestehe nur scheinbar und sei mit Blick auf Art. 3 GG bei unterschiedlichen Eingriffslagen beschränkt, diene als Beleg für diese Behauptung ein obiter dictum des OVG Rheinland-Pfalz sowie der Vorinstanz VG Mainz in einem Fall, in dem über eine gleichwertige Eingriffslage zu entscheiden gewesen und dementsprechend entscheidungserheblich nichts darüber ausgesagt worden sei, wie unterschiedliche Eingriffslagen zu behandeln seien. Als Fazit sei festzuhalten, dass das in § 135b BauGB bewusst und explizit normierte Wahlrecht der Gemeinden bei der Festlegung eines praktikablen Verteilungsmaßstabes mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt werden könne. Vielmehr gebiete der judicial self-restraint die gerichtliche Hinnahme von Verwaltungsentscheidungen, die ausweislich der einschlägigen Rechtsnormen eindeutig nicht determiniert seien, sondern der Einschätzungsprärogative der Verwaltung unterlägen.

Abgesehen davon liege eine unterschiedliche Eingriffslage nicht vor. Auf der Grundlage der Stellungnahme N. gebe es wertmäßig keine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die den Maßstab der zulässigen Grundfläche ausschließen könnte. Zwar weise die Planbegründung des Bebauungsplans ausdrücklich darauf hin, dass die Bilanzierung lediglich die Vegetationsausstattung des Plangebietes, nicht aber andere Elemente des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes umfasse. Dies sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sinnvoll und zulässig gewesen, zumal es dort um die schnelle Ansiedlung eines Großinvestors und die damit ermöglichte Begünstigung der Klägerin, nicht aber um die lehrbuchartige Darstellung aller denkbaren Umweltmedien gegangen sei. Dies schließe es aber nicht aus, die von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans zu trennende Frage, ob § 135b BauGB verfassungsmäßig sei bzw. verfassungsmäßig angewendet worden sei, auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu beantworten, dass die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes absolut gleichwertig seien. Unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen als das ehemalige Biotop. Insbesondere die Versiegelung mit den entsprechenden Folgewirkungen für Natur und Landschaft spiele bei dem Merkmal der Schwere der zu erwartenden Eingriffe eine entscheidende Rolle. Von der Sache her gebe es danach keinen Grund, die gleichwertigen Eingriffslagen bei den gewichtigen Rechtsgütern Bodenversiegelung, Landschaftsbild und Kaltluftentstehung nicht zu berücksichtigen und die Frage, ob wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde, allein anhand der Vegetationsausstattung des Plangebietes zu beantworten. Im Übrigen rechtfertige selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, vorliegend gebe es wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen. Da die landwirtschaftliche Produktion im Plangebiet weitgehend aufgegeben worden sei, der Grundwasserstand hoch sei und die Gräben verstopft seien, würden Äcker schnell zu Brachen und diese zu Biotopen, wobei sich der jeweilige konkrete Grundstückszustand nur schwer einordnen lasse. Die Frage, ob eine Brache neben einem Biotop eher - wie früher - Acker oder - in kurzer Zeit - Biotop sei, lasse sich nur unter Inkaufnahme vieler Unwägbarkeiten beantworten und sei ein Jahr später schon wieder überholt. Bei dieser Sachlage liege die Einschätzung nahe, dass die Eingriffslage im Gesamtgebiet auch unter dem Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung eher gleich als unterschiedlich sei.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, es fehle an einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, sei es der Klägerin selbst nicht in den Sinn gekommen, gegen den Bebauungsplan mit der Begründung vorzugehen, bei den textlichen Festsetzungen sei anstelle des § 9 Abs. 1a BauGB dessen Vorläuferbestimmung (§ 8a BNatSchG) zitiert oder ihr Grundstück sei im Bebauungsplan nicht ausdrücklich aufgeführt. Ein Blick auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen zeige, dass diese inhaltlich und strukturell identisch seien. Für eine zulässige Kostenerstattung sei eine materielle Zuordnungsfestsetzung das relevante Kriterium. Es sei völlig gleichgültig, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des vormaligen § 8a BNatSchG bzw. des heutigen inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt sei. Der Verweis in § 135a Abs. 2 BauGB, im Bebauungsplan oder in der Kostenerstattungssatzung auf die vormaligen bzw. heutigen Zuordnungsbestimmungen diene der Verdeutlichung dessen, was mit dem Begriff der Zuordnung gemeint sei und könnte - auf Kosten der Verstehbarkeit der Bestimmungen - in der Sache auch wegfallen. Im Übrigen folge aus der Argumentation des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans sei § 8a BNatSchG a.F. bereits außer Kraft und unwirksam, jedoch § 9 Abs. 1a BauGB geltendes Recht gewesen, dass dann die Zuordnungsfestsetzung des Bebauungsplans auf der Grundlage des neuen Baugesetzbuches - und zwar nach der falsa-demonstratio-Regel - wirksam erfolgt sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnungsfestsetzung müsse in Form einer Einzelzuordnung und dürfe nicht in Form einer Sammelzuordnung erfolgen, sei nicht zutreffend. Die Eingriffsgrundstücke stünden vorliegend zweifelsfrei fest. Die Vorstellung des Verwaltungsgerichts, ein Bebauungsplan sei unbestimmt und als Informationsgrundlage für den Rat sowie die Planbetroffenen unzureichend, weil die Eingriffsflächen nicht nach Flurstücken einzeln im Bebauungsplan aufgeführt seien, sei sachfern und lebensfremd.

Zu den einzelfallbezogenen Erwägungen der Klägerin bringt der Beklagte vor, eine Ablöse der Kostenerstattungsbeträge für die erwähnten Grundstücke sei schriftlich nicht vereinbart worden. Mündliche Abreden seien unwirksam. Für die von der Klägerin erbrachte Zahlung von 60,- DM/ m² habe die Kreisstadt Saarlouis große Leistungen erbracht, insbesondere die Grundstücke aufgeschüttet und in einen bebaubaren Zustand gebracht.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren bisherigen Sachvortrag und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 12.11.2007 zu Eigen. Ergänzend trägt sie vor, der Beklagte habe seine Behauptung, der vorliegende Rechtsstreit sei „anders strukturiert“, nicht näher substantiiert. Die Berufungsbegründung des Beklagten bestehe aus einer wortwörtlichen Wiedergabe seiner Berufungsbegründung in den Verfahren 11 K 286 bis 11 K 288/05. An diesen Verfahren sei sie - die Klägerin - nicht beteiligt. Da sie den Inhalt der Akten nicht kenne, könne sie nicht nachvollziehen, was der Beklagte in seiner Berufungsbegründung meine, wenn er dort von „Stellungnahme M.“, „Stellungnahmen N.“, „Gutachten M.“, „Berechnung N.“ oder „Gutachten N.“ spreche. Es sei prozessual nicht zulässig, dass sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf Unterlagen aus anderen Verfahren beziehe, die der Klägerin unbekannt seien. Im Hinblick darauf fehle es möglicherweise an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Soweit völlig unsubstantiiert von Seiten des Beklagten für „unzutreffend“ erklärt werde, die Firma ... habe keine Ausgleichskosten bezahlt, handele es sich nicht um ausreichenden Sachvortrag angesichts der detaillierten Ausführungen in der Klagebegründung vom 17.02.2006. Insoweit erfülle die Berufungsbegründung nicht die Anforderungen von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Die Beigeladenen, die nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind, haben sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, es habe damals - vor Abschluss des Grundstücksvertrages - von Seiten der Stadt A-Stadt geheißen, damit sei alles abgegolten.

Der Senat hat der Klägerin die in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. in Kopie übersandt.

Mit Beschluss vom 20.08.2008 hat der Senat den Rechtsstreit abgetrennt, soweit er die in den Bescheiden vom 16.10.2003 - neben den Festsetzungen der Kostenerstattungsbeträge - enthaltenen Leistungsgebote betrifft, und insoweit einen Aufklärungsbeschluss erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt (3 Ordner, 11 Hefter und 1 Plan), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung (I.) ist zulässig (II.) und begründet (III.).

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Trennungsbeschluss vom 20.8.2008 allein noch die in den Bescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen für die drei (Buch-) Grundstücke der Klägerin auf 49.642,36 EUR (Parzelle .../36), 18.286,00 EUR (Parzelle .../37) und 47.993,02 EUR (Parzelle .../36).

Kommunalabgabenbescheide enthalten regelmäßig einerseits die Abgabenfestsetzung und andererseits die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (= Leistungsgebot im Verständnis des § 254 Abs. 1 AO). (Zu dieser Unterscheidung allgemein BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43/81 -, KStZ 1983, 169, und Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt auch für Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a – 135 c BauGB, denn auf diese sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB). Bei der Abgabenfestsetzung und dem Leistungsgebot handelt es sich um jeweils selbständige Regelungen, die für sich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere betreffen bestimmte Einwände des Herangezogenen einzig das Leistungsgebot, während sie die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt lassen.

Die hier angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 „über einen Kostenerstattungsbetrag“ enthalten - wie üblich – sowohl Abgabenfestsetzung als auch Leistungsgebot. Zunächst werden unter der in Klammern gesetzten Überschrift „Festsetzungsbescheid“ die Berechnungsgrundlagen einzeln aufgeführt und zum Schluss der „Kostenerstattungsbetrag“ für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen und damit im Rechtssinne festgesetzt. Daran schließt sich unter der Überschrift „Zahlungsweise“ die Aufforderung an, den festgesetzten Betrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Dies ist das Leistungsgebot. Der dieses Leistungsgebot betreffende Teil der Klage ist nach dem Trennungsbeschluss einem besonderen Verfahren und einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

II.

Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Berufungsbegründung. Die Berufungsgründe müssen sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. (Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a Rdnr. 34) Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. (Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Dies zugrunde legend genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26.11.2007 inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung dargelegt, weshalb er die rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, den Kostenerstattungsbescheiden fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, für unzutreffend hält. Auch die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lägen unterschiedliche Eingriffslagen vor, hat der Beklagte unter Auswertung der in den Parallelverfahren 1 A 333 bis 335/07 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. beanstandet. Des Weiteren hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken, inhaltlich auseinandergesetzt. Der Beklagte ist dabei zunächst auf das Verhältnis der Regelungen der §§ 8a BNatSchG a.F., 9 Abs. 1a BauGB zueinander eingegangen und hat anschließend - wiederum unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - begründet, warum seiner Ansicht nach eine Sammelzuordnung zulässig ist. Dass der Beklagte seine Berufungsbegründung zum überwiegenden Teil aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 übernommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil in dem vorliegenden Verfahren dieselbe Begründung wie in den Urteilen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 zugrunde gelegt hat. (Unzulässig wäre dagegen die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen eines Dritten; vgl. Happ a.a.O. § 124a Rdnr. 29 sowie Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Auch der Umstand, dass der Beklagte sich inhaltlich auf Unterlagen aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 bezogen hat, vermag keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung hervorzurufen. Rechtliche Folge einer Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren ist lediglich, dass diese Unterlagen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist mit Verfügung vom 09.05.2008 geschehen. Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, die Berufungsbegründung erfülle insoweit nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, als der Beklagte den Vortrag der Klägerin, die Firma... habe keine Ausgleichskosten gezahlt, völlig unsubstantiiert für unzutreffend erklärt habe, geht es hierbei, da das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat, nicht um die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, sondern vielmehr darum, ob der Beklagte hinsichtlich dieses Punktes - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - seiner Darlegungslast genügt hat.

III.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der in den Kostenerstattungsbescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Abgabenfestsetzungen abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitigen Abgabenfestsetzungen ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Saarlouis zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998. Gemäß § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Soweit die Gemeinde - wie hier - entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat, sind die Kosten gemäß § 135b Satz 1 BauGB auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 135b Satz 2 BauGB die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (Nr. 2), die zu erwartende Versiegelung (Nr. 3) oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (Nr. 4). Die Verteilung der Kosten nach § 135b BauGB kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§ 135c Nr. 4 BauGB). Den genannten Vorgaben haben die Abgabenfestsetzungen Rechnung zu tragen.

1. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Bebauungsplan „Im Hader“ wirksam erfolgt.

Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, und damit die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung im Bebauungsplan. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 -, BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) Das ist im Bebauungsplan „Im Hader“ ordnungsgemäß geschehen.

a) Der Bebauungsplan „Im Hader“ spricht in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen (Teil B) zwar ausdrücklich - nur - von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“, wohingegen § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach - ebenso wie die §§ 2 Abs. 1, 4 der hier einschlägigen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 - eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB fordert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch fehlt.

Die Bezugnahme in § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB resultiert daraus, dass § 8a BNatSchG a.F., nach dessen Abs. 4 Satz 1 die Kosten ebenfalls auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen waren, zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 1.1.1998 die §§ 135a bis 135c BauGB. Die Zuordnungsfestsetzung ist seit diesem Zeitpunkt in § 9 Abs. 1a BauGB (statt zuvor in § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) geregelt. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt daher insoweit - als Folge der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch - lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 a BauGB auf.

Im vorliegenden Fall entsprach die Aufnahme einer Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG in den Bebauungsplan der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrates am 28.5.1997 geltenden Rechtslage. Der Bebauungsplan ist allerdings erst am 19.3.1998 in Kraft getreten. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuvor beschlossene Zuordnungsfestsetzung unwirksam ist. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach der Hinweis in der Zuordnungsfestsetzung auf § 8a BNatSchG a.F. nach Außerkrafttreten dieser Norm lediglich als unschädliche Falschbezeichnung (entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet”) anzusehen ist. Die Kostenerstattungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a bis 135c, 9 Abs. 1a, 1a Abs. 3 BauGB ist - von einigen weitergehenden Regelungen abgesehen - mit derjenigen in § 8a BNatSchG a.F. identisch. (Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris; Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz,  NVwZ 1998, 337, 339, 341; darauf, dass § 8 a BNatSchG und § 9 Abs. 1a im Wesentlichen gleich lautend sind, weist auch Stemmler (in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 12) hin.) Ein sachlicher Grund oder Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen die Zuordnungsfestsetzung noch nach der früheren Rechtslage erfolgt ist, von einer Kostenerstattung abzusehen, ist nicht erkennbar. In dem Gesetzentwurf zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, dass § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden sollte. (BT-Dr. 13/6392 S. 64) § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. stimmt vom Wortlaut her weitgehend mit § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB überein. In beiden Regelungen ist vorgesehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Teils sind § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. und § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dagegen deckungsgleich.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG berechtige nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung vom 15.10.1998, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6.7.2004 verweist, wird dort das Problem, dass die für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheides erforderliche Satzung keinerlei Bezug zu den nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, lediglich als „zumindest klärungsbedürftig“ bezeichnet. (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig geht davon aus, dass eine Satzung, die auf eine Zuordnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG Bezug nimmt, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB weiterhin gültig bleibt und deshalb für eine unter der Geltung des Baugesetzbuches vorgenommene Zuordnungsfestsetzung wirksame Grundlage für eine Kostenerstattung ist. (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris, Rdnr. 4) Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Fall, der die Rechtsänderung durch die mit Wirkung vom 1.5.1993 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 8a bis 8c BNatSchG betraf, entschieden, dass diese Regelungen sich auch auf Vorhaben in Bebauungsplänen, die vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind, erstrecken und die ehemals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung in § 8a Abs. 4 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die in solchen sogenannten Altplänen festgesetzt wurden. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2004 - 6 A 11280/04 -, bei Juris, Rdnr. 26) Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so erscheint es folgerichtig, dass die neue Kostenerstattungsregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB auch für eine noch auf der Grundlage des § 8a BNatSchG ergangene Zuordnungsfestsetzung gilt.

Hierfür spricht schließlich auch die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB. Danach kann bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Zwar hat die Stadt A-Stadt von dieser Wahlmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht, als sie hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 und damit nach neuem Recht vorgegangen ist. Soweit in der entsprechenden Satzung von einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechtslage orientiert. Dies schließt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen an eine noch nach dem zuvor geltenden Recht (§ 8a BNatSchG a.F.) ergangene Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Darin liegt insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, eine Aufspaltung des Wahlrechts dahingehend, die Zuordnungsfestsetzung nach altem Recht und die Kostenerstattung nach neuem Recht durchzuführen. Hinsichtlich der Zuordnung bedurfte es der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts schon deshalb nicht, da die Zuordnungsfestsetzung bereits zuvor erfolgt war (durch Satzungsbeschluss vom 28.5.1997). Es würde eine bloße und angesichts der erläuterten weitgehenden Identität der Zuordnungsvorschriften unnötige Förmelei bedeuten, von der Gemeinde eine erneute Zuordnungsfestsetzung (unter Nennung der neuen Vorschrift) zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich die Vorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB argumentativ verwerten: Wenn nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sogar die frühere naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf vor dem 1.1.1998 eingeleitete Bauleitplanverfahren angewendet werden durfte, so besteht erst recht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe es ausschließen wollen, bei der Kostenerstattung an eine vor diesem Datum nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, allein wegen der zufällig zwischen dem Beschluss über den Bebauungsplan und dessen Inkrafttreten liegenden Übernahme der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch von den Folgen einer Kostenerstattung verschont zu bleiben, fehlt.

Nach alledem ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es als notwendiges Kriterium für eine Kostenerstattung allein darauf ankommt, ob eine materielle Zuordnungsfestsetzung vorliegt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des früheren § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG oder des nunmehr geltenden, hinsichtlich des zur Anwendung gelangenden Teils inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB erfolgt ist.

b) Die Zuordnung in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist des Weiteren nicht deshalb nichtig, weil darin die Ausgleichsmaßnahmen„insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zugeordnetworden sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war eine Zuordnung, in der die betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden, nicht erforderlich. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 8 des Bebauungsplans ist vielmehr eine dem Grundsatz der Planbestimmtheit genügende Zuordnung erfolgt.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. konnten festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen ergänzend zu den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ebenso wie in dem nunmehr geltenden § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB war damit eine Zuordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr war der Stadt A-Stadt nur die Möglichkeit dazu eröffnet; es stand ihr frei, ob und inwieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1999 - 4 BN 17/98 -, BauR 2000, 242 f.) Sie hätte ebenso auf eine Zuordnung ganz verzichten und dadurch einer Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen von vornherein die Grundlage entziehen können. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 15)

Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. (Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582) Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen. (Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rdnr. 1251) Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170k) Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. (Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 186/05 -, bei Juris) Die Zuordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. bzw. nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) Eine solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2007 - 4 BN 34/06 -, bei Juris (Beschreibung durch Inkorporation einer Übersicht des Grünordnungsplans)) Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen.

Die Literatur geht überwiegend von der Möglichkeit einer Sammelzuordnung aus; teilweise wird sie sogar als der Regelfall bezeichnet. So führt etwa Schrödter (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170i) aus, dass § 9 Abs. 1a BauGB der Gemeinde mehrere Möglichkeiten eröffne, die Festsetzungen über Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zuzuordnen. Im Regelfall werde die festgesetzte Sammelausgleichsmaßnahme allen Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Mit dieser Zuordnung habe die Gemeinde entschieden, dass allein die Sammelausgleichsmaßnahme der Kompensation der Eingriffe dient und dass alle Eingriffsgrundstücke zur Erstattung der Kosten nach § 135a Abs. 2 BauGB herangezogen werden. An späterer Stelle seiner Kommentierung fordert Schrödter allerdings - wenig konsequent -, aus Gründen der Planbestimmtheit sei mindestens eine textliche Festsetzung notwendig, in der die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden. (Vgl. W. Schrödter a.a.O. § 9 Rdnr. 170j) Bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu allen Eingriffsgrundstücken bedarf es schon deshalb keiner detaillierten Auflistung der Grundstücke nach Flurstücken, weil die Zuordnung zu allen Grundstücksflächen jedem der betroffenen Eigentümer den Zusammenhang zwischen Ausgleichsmaßnahmen und seinem Grundstück hinreichend deutlich macht. (So auch VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) Auch Bracher (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404) geht davon aus, dass es sich bei der Zuordnungsregelung in der Regel um eine textliche Festsetzung handeln wird, durch die eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen einer Vielzahl von Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung); eine Einzelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffen auf bestimmten Grundstücken sei aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Steinfort (Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VerwArch 1995, 107, 138 f.; ders., Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81, 88 f.) beantwortet die Frage, ob es eine Priorität von Sammel- oder Einzelzuordnungen gibt, dahingehend, dass vom Grundsatz der Sammelzuordnung auszugehen sei. Hierbei erfolge eine pauschale Zuordnung aller Flächen im Plangebiet, auf denen zukünftig Eingriffe zu erwarten seien, zu allen dort vorhandenen Flächen, auf denen hierfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Alternativ komme (nur in Ausnahmefällen) eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Eingriffsintensität bereits bei der Zuordnung bestimmter Bauflächen zu bestimmten Ausgleichsflächen in Betracht (= differenzierte Einzelzuordnung). Sodann erläutert Steinfort im Einzelnen, warum seiner Ansicht nach der Sammelzuordnung in der Regel der Vorzug gegeben werden sollte: Auf diese Weise würden durch die Zuordnung noch keine Vorentscheidungen getroffen, die eine spätere Abrechnung erschweren könnten. Auch würde ohne Sammelzuordnung die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung für das Plangebiet im Hinblick auf die Berücksichtigung großräumigerer ökologischer Zusammenhänge zumindest partiell aufgegeben. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 139) Im Anschluss daran nennt Steinfort als Beispiel dafür, dass ausnahmsweise eine Einzelzuordnung in Betracht kommt, das Vorhandensein eines besonders schützenswerten Biotops auf einer einzelnen Baufläche im Plangebiet. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so wäre zwar eine Einzelzuordnung (auch) zulässig gewesen. Indes wird in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht die Forderung erhoben, dass in Fällen unterschiedlicher Eingriffsintensität zwingend eine Einzelzuordnung erfolgen muss und eine Sammelzuordnung unzulässig ist. (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.)

Auch der „Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht“ vom 9. September 1997 sieht in Ziffer 4.4.5 die Möglichkeit einer Sammelzuordnung - als Empfehlung - vor:

„Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Regel flächenscharf, aber nicht grundstücksscharf sind und die Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft der zu erwartenden Eingriffe und der für den Ausgleich zu treffenden Festsetzungen in der Regel nur anhand von Prognosen und Bewertungen getroffen werden, gilt dieser der Bauleitplanung immanente gröbere Maßstab entsprechend für die Gleichbehandlung bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsflächen. Eine Einzelfallgerechtigkeit für jedes einzelne spätere Baugrundstück ist weder gefordert, noch im Rahmen der Bebauungsplanung leistbar. Es kann sich daher empfehlen, alle einzubeziehenden Bauflächen allen Sammel-Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zuzuordnen.“

Übereinstimmend damit folgert Stüer in seinem Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts daraus, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig „flächenscharf“, aber nicht grundstücksscharf erfolgten, dieser grobe Maßstab könne auch im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. (Vgl. Stüer a.a.O. Rdnr. 1252)

Betrachtet man die Rechtsprechung , so geht vor allem das Verwaltungsgericht Minden (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) offenbar von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Sammelzuordnung aus:

„Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken in Betracht.“

Demgegenüber lässt das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) in seinem Urteil vom 30.1.2007 eine Sammelzuordnung unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 - BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) vom 31.3.2005 nur unter Einschränkungen zu:

„Nur wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen machen eine grundstücksgenaue Zuordnung der Eingriffs- zu den Kompensationsflächen notwendig. Bei einer gleichmäßigen Eingriffslage ist es nicht erforderlich, diese Grundstücke bei der Zuordnungsfestsetzung einzeln aufzuführen. Eine flächenmäßige Zuordnung, differenzierend etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, reicht dann aus.“

Allerdings kam es in dem vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall letztlich hierauf nicht an, da eine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die eine spezifische Zuordnung erforderlich gemacht hätte, nicht vorlag. Ebenso wenig war die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung in dem erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall entscheidungserheblich: Dort reichte eine bloße Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet nicht als Zuordnung aus, da diese nicht erkennen ließ, dass damit zugleich regelnd eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - im Sinne einer Willensentscheidung der Gemeinde in Ausübung des insofern bestehenden Ermessens - getroffen werden sollte. Insofern liegt der vorliegende Fall eindeutig anders, da hier eine ausdrückliche Zuordnungsfestsetzung (nach § 8a BNatSchG a.F.) vorliegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein obiter dictum deutlich weniger strikt formuliert als das Verwaltungsgericht Oldenburg, indem er ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machten bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung sei. Im vorliegenden Fall liegt dagegen die Zuordnungsfestsetzung als solche zweifelsfrei vor.

Die weiteren vom Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als noch weniger einschlägig für die Entscheidung der Frage, ob die hier getroffene Zuordnungsfestsetzung, d.h. die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken insgesamt, rechtmäßig ist. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004 ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe. In dem betreffenden Fall fehlte es an einer derartigen für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags notwendigen Zuordnungsfestsetzung. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris) vom 22.1.2003 gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Sammelzuordnung nichts her. Dem konkreten Fall lag eine nachträgliche Zuordnung der Ausgleichsfläche zu bestimmten Einzelgrundstücken (d.h. eine Einzelzuordnung) zugrunde, um einen Kostenerstattungsbescheid zu heilen. (Zur Möglichkeit der Heilung ex nunc vgl. auch Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135c Rdnr. 5) Wenig ergiebig für den vorliegenden Fall ist auch der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, bei Juris) vom 4.8.2000 zugrunde liegende Fall, in dem der Bebauungsplan über die bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen hinaus eine textliche Zuordnung nicht erkennen ließ, d.h. es fehlte überhaupt an einer Erklärung, dass über die Festsetzung der Flächen hinaus auch eine Zuordnung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG gewollt war. Erst recht hilft der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris) vom 10.6.2004 insoweit nicht weiter: Gegenstand dieser Entscheidung war die unzulässige, weil sachwidrige Anknüpfung der Zuordnungsentscheidung an die eingeschossige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der ebenfalls, vom Verwaltungsgericht aber wohl nur zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Kostenerstattungsbetragsbescheiden erwähnte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Beschluss vom 21.3.2002 - 9 B 15/01 -, bei Juris) vom 21.3.2002 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt: Der betreffende Bescheid über die Vorausleistung eines Kostenerstattungsbetrages war nicht hinreichend bestimmt, da eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrags fehlte und eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen, für die eine Vorausleistung erhoben wurde, nicht ansatzweise möglich war.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB - wie auch der des § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. - enthält selbst keine Aussage darüber, ob die Zuordnung als Sammel- oder als Einzelzuordnung zu erfolgen hat, und lässt damit beide Arten der Zuordnung gleichermaßen zu. Soweit in der Vorschrift davon die Rede ist, dass Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer Sammel- oder Einzelzuordnung. Die erwähnte teilweise Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die nur teilweise dem Ausgleich von Eingriffen und im Übrigen anderen städtebaulichen Zielen dienen. (Vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404)

Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, ob und in welchen Fällen einer Sammel- oder Einzelzuordnung der Vorzug einzuräumen ist bzw. ob eine Sammelzuordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - bei unterschiedlichen Eingriffslagen unzulässig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist lediglich ausgeführt, dass auf der Grundlage der Zuordnungsfestsetzung eine Refinanzierung von der Gemeinde anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers durchgeführter Maßnahmen zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ermöglicht wird. (BT-Dr. 13/6392 S. 49) Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Zuordnung zu erfolgen hat - ob als Sammel- oder als Einzelzuordnung - enthält die Gesetzesbegründung dagegen nicht.

Der Zweck der Zuordnungsfestsetzung besteht hauptsächlich darin, eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. (Zum Refinanzierungszweck vgl. auch BT-Dr. 13/6392 S. 44 u. 47) Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Einzelzuordnung nicht erforderlich. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Eingriffslagen. Insoweit steht der Gemeinde vielmehr die Möglichkeit offen, bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs durch Abstellen auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) auf unterschiedliche Eingriffslagen zu reagieren. Von daher besteht kein Anlass, die Gemeinde bereits bei der Zuordnungsfestsetzung zu einer Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenerstattung - durch den Zwang zu einer Einzelzuordnung - zu verpflichten. Dass eine solche Einzelzuordnung im vorliegenden Fall der Verlagerung eines geschützten Biotops (auch) zulässig gewesen wäre, schließt die ebenfalls gegebene Möglichkeit einer Sammelzuordnung nicht aus. Diese ist hier in der Weise erfolgt, dass der Satzungsgeber die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet hat. Dem Grundanliegen der Zuordnung, den planerisch gewollten Zusammenhang zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und den Grundstücken herzustellen, (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Januar 2005, § 9 Rdnr. 238) ist dadurch genüge getan.

Die Zuordnungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit. Durch die Zuordnung war für die betroffenen Grundstückseigentümer ohne jeden Zweifel erkennbar, dass auf sie ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt A-Stadt zukommen würde. Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Gerichtsbescheid (S. 20) darauf hingewiesen, es lasse sich „allenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 23 BauNVO sowie unter Zuhilfenahme der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ermitteln, welche Grundstücke des Plangebiets überbaubare Grundstücksflächen aufweisen und daher Gegenstand der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen geworden sein sollen“. Die vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffene Schlussfolgerung, es könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen, dass sich die textliche Zuordnung möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse (S. 20 f. des Gerichtsbescheides), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die betroffenen Grundstücke lassen sich nach den erwähnten Kriterien zweifelsfrei ermitteln; die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind, standen damit fest. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt sein soll. Das Verwaltungsgericht will offenbar, wie seine Ausführungen auf Seite 21 des Gerichtsbescheides zeigen, unbedingt sicherstellen, dass die seiner Ansicht nach vorliegenden unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten der beplanten Grundstücksflächen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet es allerdings nicht hinreichend klar zwischen der Zuordnungsfestsetzung und der (späteren) Wahl des Verteilungsmaßstabs. Bei der Zuordnung muss die Gemeinde noch keine Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenabrechnung treffen, indem bestimmte Bauflächen bestimmten Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Einer differenzierten Zuordnung der Grundstücke und damit der Zahlungsverpflichtungen bereits an dieser Stelle bedarf es nicht; die Gemeinde kann sich vielmehr bei ihrer Zuordnungsentscheidung auf eine Gesamtbetrachtung für das Plangebiet - im Wege einer Sammelzuordnung - beschränken. Dem Umstand, dass unterschiedliche Eingriffslagen vorliegen, kann nach der Gesetzessystematik noch bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs - insbesondere bei dem Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) - ausreichend Rechnung getragen werden. Nach der Gesetzessystematik ist daher bei der - der Entscheidung über die Wahl des Verteilungsmaßstabs zeitlich vorgelagerten - Zuordnungsfestsetzung noch keine (Vor-)Entscheidung hierüber notwendig. Der Rat der Gemeinde kann folglich bei seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits berücksichtigen, er muss dies aber nicht tun. Ausreichend für die Zuordnungsfestsetzung ist es vielmehr, wenn die notwendige Verknüpfung zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und bestimmten Grundstücken hergestellt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Zuordnungsfestsetzung ist daher wirksam.

2. Des Weiteren sind die Kostenfestsetzungsbescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135c BauGB und die Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 bei der Kostenerhebung den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche, d.h. den Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zugrunde gelegt hat. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche entspricht sachgerechter Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens.

§ 4 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 sieht hinsichtlich der Verteilung der erstattungsfähigen Kosten im Einzelnen vor:

„Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNutzVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.“

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trägt. Hiernach käme - das Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen unterstellt - als Verteilungsmaßstab allein die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) in Betracht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.09.2001 in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen ging, ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet liegenden Flächen im Hinblick auf ihre ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des § 135b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2001 - 6 A 10982/01 -, NVwZ-RR 2002, 334)

a) Der Senat teilt den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne vorlagen.Auszugehen ist dabei von dem bei Aufstellung des Bebauungsplans festgestellten Ist-Zustand, auf dessen Grundlage die verschiedenen ökologischen Wertigkeiten ermittelt werden. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aus der in der Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“ (nach S. 14) enthaltenen Vegetationsausstattung geht hervor, dass es sich bei den im Verfahren 1 A 453/07 betroffenen Grundstücken Mitte 1996 um kurzjährige Brachen bzw. um Gärten handelte. In der Bilanzierung (S. 45 der Planbegründung) werden Ackerflächen mit 3 Punkten, Gärten mit 5 Punkten und kurzjährige Brachen mit 8 Punkten bewertet. Die Durchschnittsbewertung für das landesweit kartierte Biotop liegt demgegenüber bei ca. 15 Punkten (S. 46 der Planbegründung), diejenige des gesamten Plangebiets bei 7,53 Punkten. Bereits diese unterschiedliche Bewertung des Bestands der Vegetation/Flächennutzung deutet maßgeblich auf das Vorliegen unterschiedlicher Eingriffslagen hin. Bestätigt wird dies dadurch, dass nur das Biotop Anlass zu aufwendigen Ausgleichsmaßnahmen gegeben hat. Das Vorhandensein eines Biotops einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen andererseits wird in der Literatur als geradezu klassisches Beispiel für eine unterschiedliche Qualität der Eingriffsgrundstücke im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild genannt. (Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 1, 8; Birk a.a.O. S. 83; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 10) In der Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung von Dr. M. ist zur Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung hinsichtlich des Grundstücks „Schwind“ im Parallelverfahren 1 A 335/07 ausgeführt, dass im Gebiet des Bebauungsplans vor Durchführung der Baumaßnahme Biotope ganz unterschiedlicher Wertigkeit (von 3 bis 18 Punkte) anzutreffen waren. Problematisch sei die Inanspruchnahme von nach § 25 SNG geschützten Biotopen im Bereich der Ansiedlung von... gewesen, woraus durch Biotopumpflanzung und Neuschaffung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf entstanden sei. Demgegenüber handele es sich bei der Erschließung des Grundstückes „Schwind“ um die Inanspruchnahme von Äckern und jungen Brachen mit entsprechend geringem Ausgleichsbedarf. Die in der Stellungnahme Dr. M. durchgeführte Ermittlung der ökologischen Wertigkeit im Planungszustand (vor der Erschließung) ist seitens des Planungsbüros N. als prinzipiell richtig angesehen worden. All dies zugrunde legend kann nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Begriff der unterschiedlichen Eingriffslage knüpft an die Qualität der Eingriffe in Natur und Landschaft an. Mit welchem Wert die Ausgleichsmaßnahmen anzusetzen sind, spielt erst bei der Berechnung des Kostenerstattungsbetrages eine Rolle, wenn als Verteilungsmaßstab die Schwere der zu erwartenden Eingriffe gewählt wird. Deshalb kommt es für die Entscheidung der Frage, ob unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren, nicht darauf an, ob sich wertmäßig hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede ergeben. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren zur Eingriffsbewertung nicht besteht. Vielmehr gibt es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13/97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, 798) Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis seiner Bewertung lediglich die Vegetationsausstattung, nicht aber die übrigen Elemente von Naturhaushalt und Landschaftsbild zugrunde gelegt (S. 44 der Planbegründung). An dieser Entscheidung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits absolut gleichwertig; unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen. Sofern der Beklagte weiterhin geltend macht, selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung rechtfertige nicht die Einschätzung wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen, widerspricht dies der Bilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 45 der Planbegründung). Der Umstand, dass Äcker schnell zu Brachen und diese später zu Biotopen werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsschwere - wie erwähnt - auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Planung, nicht aber auf eine mögliche spätere Entwicklung ankommt.

b) Trotz dieser wesentlich unterschiedlichen Eingriffssituation ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass in der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 - auch - für den vorliegenden Fall allein der Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche bindend vorgegeben ist mit der Folge, dass die Schwere der zu erwartenden Eingriffe unberücksichtigt bleibt.

Nach dem Wortlaut des § 135 b BauGB ist es der Gemeinde überlassen, welchen Verteilungsmaßstab sie wählt (Satz 2) oder in welchem Maße sie die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbindet (Satz 3). (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, April 2005, § 135b Rdnr. 2) § 135b Satz 2 BauGB nennt lediglich die Verteilungsmaßstäbe, derer sich die Gemeinde bedienen kann. (Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 2) Die Wahl des Verteilungsmaßstabs liegt daher im Ermessen der Gemeinde. Diese kann, wenn die Wertigkeit der Flächen deutlich unterschiedlich ist, als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) wählen. (Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 5; ders. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 135b Rdnr. 2) Der Gemeinde steht aber bei der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs insgesamt ein weites Ermessen zu. (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 135b Rdnr. 2) Dieser weite Ermessensrahmen ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Der Begriff des Ermessens schließt es allerdings ein, dass im Einzelfall die Wahlmöglichkeit auf eine Alternative reduziert sein kann, d.h. nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich insbesondere durch die Einwirkung von Grundrechten - hier insbesondere aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit - ergeben. (Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 24 f.) Der hinsichtlich der Wahl des Verteilungsmaßstabs der Gemeinde Ermessen einräumende Wortlaut des § 135b Satz 2 BauGB steht daher der Meinung, wonach bei auffälligen Unterschieden hinsichtlich der ökologischen Qualität der Eingriffsflächen eine Heranziehung des Maßstabs der Schwere des Eingriffs - unter Umständen in Verbindung mit den anderen Verteilungsmaßstäben - geboten sei, um diese Unterschiede zu berücksichtigen, (Vgl. W. Schrödter a.a.O.) nicht von vornherein entgegen.

Die Entstehungsgeschichte deutet auf den ersten Blick sogar eher darauf hin, dass bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zwingend auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs abzustellen ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist erstmals im Jahr 1993 - mit Wirkung zum 01.05.1993 - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz als § 8a in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingefügt worden. Die Regelung bezweckte, einer Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft entgegenzuwirken. Eingriffe sollen so schonend wie möglich durchgeführt und in ihren gleichwohl verbleibenden Belastungsfolgen reduziert werden. Über die Folgenbewältigung soll schon in der Bauleitplanung und nicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung konkreter Vorhaben entschieden werden. (Vgl. Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung, NuR 2004, 1) In § 8a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG waren als Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (2.) und die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen (Nr. 3) genannt. Hinsichtlich der Wahl des Maßstabs „für die Zuordnung“ nach § 9 BauGB ist in dem damaligen Gesetzentwurf (BT-Dr. 12/3944 S. 52) ausgeführt:

„Der Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche wird regelmäßig dann zu wählen sein, wenn die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im gesamten Plangebiet als etwa gleich schwer anzusehen sind. Bestehen dagegen hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen, ist auf diesen Verteilungsmaßstab aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen.“

Diese auf die überbaubaren Grundstücksflächen zielenden Ausführungen gelten entsprechend für den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche. Die Regelung des § 8a BNatSchG ist 1998 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) in das Baugesetzbuch überführt worden. Dadurch sollte insbesondere die praktische Handhabung erleichtert werden. Die Kostenerstattungsregelung befindet sich nunmehr in den §§ 135a bis c BauGB. Hinzugekommen ist als weiterer Verteilungsmaßstab die zu erwartende Versiegelung. In dem Gesetzentwurf (BT-Dr. 13/6392 S. 64) ist hierzu ausgeführt:

„In § 135b Satz 2 Nr. 3 soll mit dem Ziel, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen, als weiterer Verteilungsmaßstab auch die durch die Planung zu erwartende Versiegelung eingeführt werden. Ansonsten soll § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden.“

Zu der anlässlich des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 erfolgten Äußerung des Gesetzgebers, wonach dann, wenn hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede bestehen, auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen ist, findet sich hier keine Aussage mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahre 1998 ausdrücklich das Ziel genannt, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen. Dies spricht gegen eine zwingende Festlegung auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs. Die davon abweichende Formulierung in der Gesetzesbegründung zum Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 („ist“) hat außerdem im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Des Weiteren wird im Wortlaut der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich zwischen Zuordnung und Verteilungsmaßstab unterschieden. Zumindest der nach dem BauROG 1998 im Vordergrund stehende Vereinfachungszweck steht daher einer einseitigen Festlegung der Gemeinde auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs entgegen.

Die Gesetzessystematik spricht insgesamt gegen eine Einschränkung des Ermessens bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Zwar enthält § 135a Abs. 1 BauGB das Verursacherprinzip, indem dort geregelt ist, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Insoweit lassen sich Parallelen zum Naturschutzrecht ziehen. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird daher schon ihrem Wortlaut nach durch das Verursacherprinzip geprägt. (Vgl. Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rdnr. 6) Sie zielt darauf ab, dass die Bewältigung der durch ein Eingriffsvorhaben hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft nicht Aufgabe des Staates oder der Allgemeinheit ist, sondern der Verursacher für die Vermeidung, den Ausgleich und die sonstige Kompensation der Beeinträchtigungen zu sorgen und deren Kosten zu tragen hat. (Vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2003, § 18 Rdnr. 42) Allerdings bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer durchführen soll, soweit die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Gemeinde in den Fällen, in denen die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als am Eingriffsort durchzuführen sind, besser als der Verursacher in der Lage ist, geeignete Ausgleichsflächen zu beschaffen und einen effektiven Ausgleich herbeizuführen. Die Verursacherverantwortung wird in diesen Fällen zu einer Finanzierungsverantwortung. (Vgl. Köck a.a.O. S. 2) Die aufgrund der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip refinanziert. (Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.1.2006 - 9 ME 149/05 -, bei Juris) Durch die Einbeziehung der Eigentümer in die Finanzierungsverantwortung (anstelle der Vorhabenträger) wird das Verursacherprinzip zwar nicht aufgehoben, aber doch relativiert. (Vgl. aber Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 16, der unter Hinweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers die Ansicht vertritt, dass § 135a Abs. 2 BauGB das Verursacherprinzip nicht einschränkt.) Das aus dem Naturschutzrecht übernommene Verursacherprinzip findet sich daher in § 135a Abs. 2 BauGB lediglich in modifizierter Form wieder. Am konsequentesten kann das Verursacherprinzip bei Anwendung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des Eingriffs durchgesetzt werden: Die Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer werden entsprechend ihres Anteils an den Eingriffen in Natur und Landschaft in Anspruch genommen, d.h. in der Verteilung der Kosten spiegelt sich das Verhältnis ihrer Verantwortlichkeit für die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft wieder. Der Gesetzgeber hat indes durch die alternativen Verteilungsmaßstäbe „überbaubare Grundstücksfläche“, „zulässige Grundfläche“ und „die zu erwartende Versiegelung“ (§ 135b Satz 2 Nrn. 1-3 BauGB) eine Pauschalierung zugelassen und damit auf eine genaue Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Damit hat er bei der Kostenerstattung das Verursacherprinzip zwar nicht völlig aufgegeben, aber doch maßgeblich (zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit) abgeschwächt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass bereits bei der Beplanung eine Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet stattfindet. Auf der Basis des ermittelten Ist-Zustandes vor den geplanten Nutzungen werden Art und Umfang der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148 und KStZ 1995, 81, 88) Die ökologische Bilanz, d.h. die Schwere der Eingriffe und der erforderliche Ausgleich, wird somit bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und unterliegt voll der planerischen Abwägung. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs geht es nur noch darum, die entstandenen Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gerecht und verwaltungstechnisch einfach handhabbar zu verteilen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Im Übrigen sieht das Gesetz auch hinsichtlich der Schwere des Eingriffs selbst eine (weitere) Pauschalierung vor: Nach § 135c Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen regeln. Aus systematischer Sicht gegen eine Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung in § 131 Abs. 3 BauGB, die für Erschließungsbeiträge in bestimmten Fällen zwingende Vorgaben für die Wahl des Verteilungsmaßstabs enthält. Eine vergleichbare zwingende gesetzliche Vorgabe fehlt dagegen hinsichtlich der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a - 135c BauGB.

Sinn und Zweck der pauschalierenden Verteilungsmaßstäbe sind vor allem die Vereinfachung und Praktikabilität der Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge. (Vgl. BT-Dr. 13/6392 S. 64 (für den Verteilungsmaßstab der zu erwartenden Versiegelung)) Durch die Kostenerstattungsregelung in den §§ 135 a - 135c BauGB soll eine Refinanzierung der von der Gemeinde übernommenen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung der Kreisstadt Saarlouis orientiert sich an der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB (Abgedruckt bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135c Rdnr. 2) , die ebenfalls völlig auf den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Als Grund für diesen Verzicht wird in der Literatur zunächst das Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges genannt. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9; Steinfort a.a.O.  VerwArch 1995, 107, 148) Des Weiteren würde eine Differenzierung nach Biotop-Typen in der Praxis große Probleme aufwerfen, die sich bis in den Bereich der Bodenordnung (Umlegung) erstrecken könnten. Hinzu kämen in der Praxis kaum lösbare Probleme bei einer präzisen Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten, die zur Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen erforderlich wäre. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aufgrund mangelnder und ausreichender Erfahrung in diesem Bereich ist gefordert worden, das Fehlen von Differenzierungen müsse zumindest für eine Übergangszeit hingenommen werden. (Neuhausen in: Brügelmann a.a.O. § 135b Rdnr. 11) Von anderer Stelle ist - ebenfalls zurückhaltend - die Erwartung geäußert worden, mit Blick auf eine sich in der Zukunft vertiefende und ausdifferenzierende Praxis könne eine Aufwertung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des zu erwartenden Eingriffs eintreten. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9) Ob die Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der ökologischen Wertigkeit der Eingriffsflächen aus heutiger Sicht vollständig gelöst sind, ist zumindest fragwürdig. (Vgl. Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135b Rdnr. 5, der darauf hinweist, dass allgemein anerkannte Bewertungsmethoden und Bewertungskriterien fehlen) Bereits dies spricht dagegen, den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe als rechtlich geboten anzusehen. Gleichwohl wird von einem Teil der Literatur angenommen, wegen des auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gesichtspunkts der Kostenverteilungsgerechtigkeit stehe allein der Maßstab des § 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB (Schwere der zu erwartenden Eingriffe) zur Verfügung, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke (= Baugrundstücke) in naturschutzrechtlicher Hinsicht deutlich unterschiedlich sei. (Birk a.a.O. S. 83) Als Beispiel für eine solche unterschiedliche Eingrifflage werden ein intensiv landwirtschaftlich genutztes Grundstück und ein Biotop genannt.

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass der genannte Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine strikte Orientierung an der Schwere des Eingriffs bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen erfordert. Im Erschließungsbeitragsrecht ist der Begriff der Beitragsgerechtigkeit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet worden. Zwar ist in § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB von einem Kostenerstattungsbetrag, nicht hingegen von einem Beitrag die Rede. Insoweit vermeidet das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Steinfort, KStZ 1995, 81 ff.) Jedoch sind gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich damit hinsichtlich der Frage nach der Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrags für eine Qualifizierung als beitragsähnliche Abgabe entschieden. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 23) Das Wesen des Beitrags liegt in der Abgeltung eines Vorteils (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG). Daran knüpft auch der Begriff der Beitragsgerechtigkeit im Erschließungsbeitragsrecht an: Er fordert, dass Grundstücke, die einen höheren Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als diejenigen, die nur geringere Vorteile aus der Erschließungsanlage haben. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 17) Unter dem Gesichtspunkt einer auch vorteilsorientierten Kostenverteilungsgerechtigkeit darf im hier interessierenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentümer unabhängig von dem ursprünglichen Zustand ihrer Grundstücke ein gemeinsames Interesse an der baulichen Nutzbarkeit verfolgen. (Bunzel a.a.O. S. 8) Dieses gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der damit verbundenen Wertsteigerung steht derart im Vordergrund, dass dagegen das Interesse an einer bis ins einzelne gehenden, auf die Eingriffsintensität bezogenen Einzelfallgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zurücktritt. Man kann insoweit von einer Solidargemeinschaft der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sprechen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Da diese von der Planung gleichermaßen profitieren, ist es nur konsequent und gerecht, dass sie die damit verbundenen Lasten solidarisch tragen. (Bunzel a.a.O.)

Auch im Beitragsrecht lässt sich im Übrigen eine alle Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigende Beitragsgerechtigkeit nur unter Einschränkungen erreichen. Eine Beitragssatzung enthält notwendigerweise immer generelle Regelungen, auch hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs, und knüpft an typische Sachverhalte an. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) belässt dem Gesetzgeber wie dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser darf verallgemeinern und pauschalieren. Es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Zu prüfen ist vielmehr lediglich die Einhaltung äußerster Grenzen (Willkürverbot). (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 21) Dabei kann, neben der Befugnis zu typisieren, auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 23) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Gleichbehandlung lediglich dann, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung gebieten. (BVerfGE 55, 72, 88; 52, 277, 280; 22, 387, 415) Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung finden lässt. (BVerfGE 1, 14, 16) Das gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke stellt einen derartigen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

Zwar basiert der Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a bis 135c BauGB entsprechend seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht nicht auf dem Vorteils-, sondern - wie erwähnt - auf dem Verursacherprinzip. (Bunzel a.a.O.) Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. (Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt ist das Verursacherprinzip in den §§ 135a - 135c BauGB keineswegs strikt, sondern in abgeschwächter Form verwirklicht worden. Daneben finden gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und somit auch § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG, der das Vorteilsprinzip enthält, entsprechende Anwendung. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt.

Für eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer in dem Plangebiet entsprechend der auf die Grundstücke entfallenden zulässigen Grundfläche als sachgerechten Verteilungsmaßstab spricht im Übrigen der Gesichtspunkt der fehlenden Teilbarkeit bzw. der Einheit der Planung. Das Gewerbegebiet, das unter anderem auf den Grundstücken der Klägerin entstanden ist, wäre ohne das Sondergebiet nie geplant worden, da die im Sondergebiet vorgesehene und durchgeführte Ansiedlung des Einrichtungshauses ... im Vordergrund stand. Wäre danach ein Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet ohne das Sondergebiet ausgewiesen hätte, von der Kreisstadt Saarlouis nie erlassen worden, so ist es auch insoweit gerechtfertigt, von einer Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer im gesamten Plangebiet zu sprechen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit zu verneinen. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen. (Ebenso Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 1267)

Insgesamt ist es daher auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde - wie hier - generell für einen anderen Verteilungsmaßstab als den der Schwere des Eingriffs entscheidet. Der Gesetzeswortlaut, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sprechen gegen eine einseitige Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Nach Auffassung des Senats fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Gemeinden in jedem Fall die unter Abgrenzungsgesichtspunkten schwierige und je nach den Umständen umfangreiche Prüfung auferlegen wollen, ob und inwieweit unterschiedliche Eingriffsgrundlagen vorliegen. Das Ermessen der Gemeinde ist daher auch bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen nicht auf Null reduziert. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten - Vereinfachung, Praktikabilität, Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges, Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, gemeinsames Interesse der Eigentümer an der Bebaubarkeit der Grundstücke, Einheit der Planung -, die auch in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs als dem der Schwere des Eingriffs rechtfertigen können. Die Gemeinde kann, sie muss aber nicht die unterschiedliche Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen. Es obliegt dem örtlichen Satzungsgeber, den Verteilungsmaßstab auszuwählen und in der Satzung im Einzelnen zu regeln. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Differenzierungsgebot verlangt keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle bzw. typische Fälle. (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.9.2007 - 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Dabei steht die Billigkeitsregelung nach den über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Nr. 5 a KAG entsprechend anzuwendenden §§ 163, 227 AO zur Verfügung, um besonderen Härten Rechnung zu tragen. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2005 - 3 Q 41/04 -, AS 32, 93) Ausgehend hiervon ist die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche in der Satzung vom 15.10.1998 nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus bedurfte es hier nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles einer Sondersatzung. Zwar kann es etwa bei einer atypischen Erschließungssituation rechtlich geboten sein, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Sondersatzung festzulegen. (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -, DWW 2006, 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.1999 - 9 M 2210/99 -, bei Juris) Eine solche atypische Situation, die eine Sondersatzung erforderlich gemacht hätte, liegt hier jedoch wegen des gemeinsamen Interesses aller Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der daraus resultierenden Vorteils- und Solidargemeinschaft nicht vor.

3. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenerstattungsbescheide greifen, soweit es um die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge geht, nicht durch.

a) Der Hinweis der Klägerin, ein Teil der Kosten, die der Beklagte auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, sei vor dem Inkrafttreten der Satzung beziehungsweise vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) 1998 entstanden, trifft zwar in der Sache zu. Aus der Dokumentation der Kosten (insbesondere den Rechnungsdaten) geht hervor, dass bereits ab Anfang des Jahres 1997 Kosten im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen, da dieser Fall von der Satzung erfasst wird. In § 8 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15.10.1998 ist insoweit ausdrücklich und in zulässiger Weise geregelt, dass die Satzung auf Maßnahmen, mit denen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen worden und bei denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Anwendung findet.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Kommentar von Battis/Krautzberger/Löhr (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 98 c) im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 nicht durch Zuordnung refinanziert werden, bezieht sich die betreffende Textstelle auf die seit dem 1.1.1998 mögliche zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich durch die neu geschaffene Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Grundstücken im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes. Gemeint ist damit lediglich, dass Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 1.1.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) zugeordnet werden können, wie dies unter der Geltung des § 8 a BNatSchG 1993 zulässig war. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2008 - 5 S 210/07 -, bei Juris) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um zwei formell selbständige Bebauungspläne. Vielmehr sind die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung zu allen Grundstücken in ein und demselben Bebauungsplan festgesetzt worden. Das Problem einer späteren Zuordnungsfestsetzung in einem anderen Bebauungsplan (nach dem 1.1.1998) stellt sich daher hier nicht. (Vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines Kostenerstattungsbescheides durch nachträgliche Zuordnung VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris)

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei nicht die richtige Schuldnerin für die Kostenerstattungsforderung. Der Umstand, dass die Klägerin die fraglichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 3.9.1996 (Bl. 70 ff. d.A.) lediglich treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zur Rückübertragung verpflichtet ist, hindert die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von der Klägerin nicht. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung, wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Diese richtet sich nach der - unstreitig gegebenen - Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dasselbe folgt aus der in § 135a Abs. 4 BauGB angeordneten entsprechenden Anordnung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Die Richtigkeit der Anknüpfung an die formale Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich auch daraus, dass die Kreisstadt Saarlouis, die im Hinblick auf die drohende Verjährung die Kostenerstattungsbescheide noch im Jahre 2003 erlassen musste, sich nur an die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke halten und niemand anderes - etwa die Beigeladenen - zur Kostenerstattung heranziehen konnte. Im Übrigen bestand seit Erlass des Bebauungsplanes und der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen genügend Zeit für die Klägerin, die Grundstücke auf die Beigeladenen zurück zu übertragen. Eine solche Rückübertragung hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht stattgefunden. Kommt es somit für die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Kostenerstattungsbetrages allein darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer der fraglichen Grundstücke war, so ist es ausgeschlossen, bei der Entscheidung der Frage, wer richtiger Kostenschuldner ist, das (schuldrechtliche) Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu berücksichtigen. Diese haben vielmehr einen Ausgleich untereinander im Innenverhältnis - entsprechend den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen - herbeizuführen. Die Pflicht der Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund ihrer Eigentümerstellung bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, sie sei als Dienstleisterin für die Kreisstadt Saarlouis tätig geworden, weshalb es die Verhältnisse auf den Kopf stelle, dass sie als Schuldnerin einer Kostenerstattung herangezogen werde, steht dies der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge zu Lasten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Darauf, ob die Ansiedlung der Gewerbebetriebe (insbesondere ...) und die Verlegung des Biotops vorwiegend im Interesse der Kreisstadt Saarlouis lagen oder nicht, kommt es für die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von den Grundstückseigentümern nicht an. Ebenfalls unerheblich ist es, ob zwischen den Beteiligten darüber gesprochen wurde, ob die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde. Aufgrund der im Bebauungsplan unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgten Zuordnung mussten die Eigentümer aller Grundstücke im Plangebiet - auch die Klägerin - mit einer Inanspruchnahme hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen rechnen.

d) Die Klägerin kann des Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht mit Erfolg geltend machen, es habe aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen ihr und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke („Grundstücke A.“) § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.1.1997 (Bl. 95 ff. d.A.) entsprechend angewendet werden soll. In § 2 dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt. Zur Erschließung in diesem Sinne gehört gemäß § 1 des Vertrages auch die Verlagerung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. Abgesehen davon, dass nach der Schlussbestimmung in § 7 Nr. 1 dieses Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, unterfällt eine vertragliche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt, wonach die für die Grundstücke im Sondergebiet getroffene Regelung auch für die Grundstücke im Gewerbegebiet gelten sollte, als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. SVwVfG dem Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG. Selbst wenn man für das Schriftformerfordernis nach § 57 SVwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der „Urkundeneinheit“ das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen wollte, so muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrags liegen. Die ausgetauschten Erklärungen müssen nicht nur zweifelsfrei zusammen gehören, sondern auch unmissverständlich als Vertragsangebot auf der einen Seite und als Annahme auf der anderen Seite zu verstehen sein. Es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520) Im vorliegenden Fall ist bereits höchst zweifelhaft, ob man in den vorgelegten Schreiben vom 16.6.1998 und 7.7.1998 überhaupt eine Bestätigung der von der Klägerin behaupteten mündlichen Abrede sehen kann, weil in keinem der beiden Schreiben auf den Vertrag vom 20.12.1996/15.1.1997 Bezug genommen wird und der Beklagte in seinem Schreiben vom 7.7.1998 nicht ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Schlussabrechnung“ erklärt, sondern dieser im Gegenteil in mehreren Punkten (unter anderem bezüglich der Mehrkosten für die Erschließung) widersprochen hat. Vor allem aber enthält das Schreiben vom 16.06.1998 kein unmissverständliches Vertragsangebot und erst recht ist das Schreiben vom 7.7.1998 nicht als Annahme eines solchen Angebots zu verstehen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 16.6.1998 von einer zur Vertretung der Klägerin jedenfalls nicht allein befugten Person unterschrieben ist. Der behauptete Vertrag ist somit wegen Verstoßes gegen § 57 SVwVfG nicht formwirksam zustande gekommen. Er steht daher der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen.

Des Weiteren gilt das strenge Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 1 KSVG: Danach bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Formalien (Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels) sind hier - in dem Schreiben vom 7.7.1998 - nicht eingehalten. Auch deshalb fehlt es an der Rechtsverbindlichkeit der behaupteten Abrede.

Nach alledem kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Vernehmung des von der Klägerin für das Zustandekommen der von ihr behaupteten mündlichen Abrede benannten Zeugen W. (Bl. 67 d.A.) nicht an.

e) Ebenfalls unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ist es, ob die Klägerin, wie von ihr ebenfalls unter Bezugnahme auf die Anlagen B 6 und B 7 in der erstinstanzlichen Klagebegründung (Bl. 98 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet wurde, auch für die hier streitgegenständlichen Grundstücke durch Ausgleich von Rechnungen der Kreisstadt Saarlouis einen Betrag von 60,-- DM pro m² gezahlt hat. Der Streit, ob eine Vorausleistung oder eine sonstige Zahlung mit der endgültigen Abgabenschuld zu verrechnen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der mit der Festsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB ebenso.

f) Ob der Beklagte gegenüber der Firma ... ebenfalls einen Kostenerstattungsbescheid erlassen hat und ob diese einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen bezahlt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide berührender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor, selbst wenn der Beklagte - auch nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen des Grundstücksvertrages - keine Kosten gegenüber der Firma... erhoben hat. Abgesehen davon, dass allgemein bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben ein Absehen von der Erhebung ansiedlungsbedingter Kommunalabgaben weitgehend für zulässig erachtet wird, kann grundsätzlich aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine gleichfalls rechtswidrige Behandlung hergeleitet werden („keine Gleichheit im Unrecht“). Des Weiteren haben die übrigen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erlitten, da von ihnen nicht mehr verlangt wird. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit allein, dass die Grundstücke der Firma ... entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil in die Kostenverteilung einbezogen wurden. Bei einem Verzicht der Kreisstadt Saarlouis auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags gegenüber der Firma ... liegt der finanzielle Nachteil ausschließlich bei der Kreisstadt Saarlouis.

4. Da im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ermittlung der auf die Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbeträge zu hoch ausgefallen ist, sind die Kostenerstattungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher in diesem Umfang abzuändern und die Klage ist insoweit abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich eine Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten verbietet, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), deshalb aber auch keine Veranlassung besteht, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - im Hinblick auf die Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt allen Grundstücken zugeordnet werden dürfen, und die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen zwingend auf den Maßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen ist - zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.960,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.). Von den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt 115.921,28 EUR ist bei der Streitwertberechnung der auf die Zahlungsaufforderung (d.h. das Leistungsgebot) entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Insoweit hält der Senat eine hälftige Teilung der Gesamtforderung für bedeutungsangemessen. Demzufolge verbleibt für die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ein Streitwert von 57.960,64 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung (I.) ist zulässig (II.) und begründet (III.).

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Trennungsbeschluss vom 20.8.2008 allein noch die in den Bescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen für die drei (Buch-) Grundstücke der Klägerin auf 49.642,36 EUR (Parzelle .../36), 18.286,00 EUR (Parzelle .../37) und 47.993,02 EUR (Parzelle .../36).

Kommunalabgabenbescheide enthalten regelmäßig einerseits die Abgabenfestsetzung und andererseits die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (= Leistungsgebot im Verständnis des § 254 Abs. 1 AO). (Zu dieser Unterscheidung allgemein BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43/81 -, KStZ 1983, 169, und Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt auch für Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a – 135 c BauGB, denn auf diese sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB). Bei der Abgabenfestsetzung und dem Leistungsgebot handelt es sich um jeweils selbständige Regelungen, die für sich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere betreffen bestimmte Einwände des Herangezogenen einzig das Leistungsgebot, während sie die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt lassen.

Die hier angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 „über einen Kostenerstattungsbetrag“ enthalten - wie üblich – sowohl Abgabenfestsetzung als auch Leistungsgebot. Zunächst werden unter der in Klammern gesetzten Überschrift „Festsetzungsbescheid“ die Berechnungsgrundlagen einzeln aufgeführt und zum Schluss der „Kostenerstattungsbetrag“ für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen und damit im Rechtssinne festgesetzt. Daran schließt sich unter der Überschrift „Zahlungsweise“ die Aufforderung an, den festgesetzten Betrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Dies ist das Leistungsgebot. Der dieses Leistungsgebot betreffende Teil der Klage ist nach dem Trennungsbeschluss einem besonderen Verfahren und einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

II.

Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Berufungsbegründung. Die Berufungsgründe müssen sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. (Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a Rdnr. 34) Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. (Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Dies zugrunde legend genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26.11.2007 inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung dargelegt, weshalb er die rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, den Kostenerstattungsbescheiden fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, für unzutreffend hält. Auch die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lägen unterschiedliche Eingriffslagen vor, hat der Beklagte unter Auswertung der in den Parallelverfahren 1 A 333 bis 335/07 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. beanstandet. Des Weiteren hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken, inhaltlich auseinandergesetzt. Der Beklagte ist dabei zunächst auf das Verhältnis der Regelungen der §§ 8a BNatSchG a.F., 9 Abs. 1a BauGB zueinander eingegangen und hat anschließend - wiederum unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - begründet, warum seiner Ansicht nach eine Sammelzuordnung zulässig ist. Dass der Beklagte seine Berufungsbegründung zum überwiegenden Teil aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 übernommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil in dem vorliegenden Verfahren dieselbe Begründung wie in den Urteilen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 zugrunde gelegt hat. (Unzulässig wäre dagegen die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen eines Dritten; vgl. Happ a.a.O. § 124a Rdnr. 29 sowie Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Auch der Umstand, dass der Beklagte sich inhaltlich auf Unterlagen aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 bezogen hat, vermag keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung hervorzurufen. Rechtliche Folge einer Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren ist lediglich, dass diese Unterlagen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist mit Verfügung vom 09.05.2008 geschehen. Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, die Berufungsbegründung erfülle insoweit nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, als der Beklagte den Vortrag der Klägerin, die Firma... habe keine Ausgleichskosten gezahlt, völlig unsubstantiiert für unzutreffend erklärt habe, geht es hierbei, da das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat, nicht um die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, sondern vielmehr darum, ob der Beklagte hinsichtlich dieses Punktes - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - seiner Darlegungslast genügt hat.

III.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der in den Kostenerstattungsbescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Abgabenfestsetzungen abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitigen Abgabenfestsetzungen ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Saarlouis zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998. Gemäß § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Soweit die Gemeinde - wie hier - entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat, sind die Kosten gemäß § 135b Satz 1 BauGB auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 135b Satz 2 BauGB die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (Nr. 2), die zu erwartende Versiegelung (Nr. 3) oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (Nr. 4). Die Verteilung der Kosten nach § 135b BauGB kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§ 135c Nr. 4 BauGB). Den genannten Vorgaben haben die Abgabenfestsetzungen Rechnung zu tragen.

1. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Bebauungsplan „Im Hader“ wirksam erfolgt.

Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, und damit die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung im Bebauungsplan. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 -, BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) Das ist im Bebauungsplan „Im Hader“ ordnungsgemäß geschehen.

a) Der Bebauungsplan „Im Hader“ spricht in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen (Teil B) zwar ausdrücklich - nur - von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“, wohingegen § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach - ebenso wie die §§ 2 Abs. 1, 4 der hier einschlägigen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 - eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB fordert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch fehlt.

Die Bezugnahme in § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB resultiert daraus, dass § 8a BNatSchG a.F., nach dessen Abs. 4 Satz 1 die Kosten ebenfalls auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen waren, zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 1.1.1998 die §§ 135a bis 135c BauGB. Die Zuordnungsfestsetzung ist seit diesem Zeitpunkt in § 9 Abs. 1a BauGB (statt zuvor in § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) geregelt. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt daher insoweit - als Folge der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch - lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 a BauGB auf.

Im vorliegenden Fall entsprach die Aufnahme einer Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG in den Bebauungsplan der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrates am 28.5.1997 geltenden Rechtslage. Der Bebauungsplan ist allerdings erst am 19.3.1998 in Kraft getreten. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuvor beschlossene Zuordnungsfestsetzung unwirksam ist. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach der Hinweis in der Zuordnungsfestsetzung auf § 8a BNatSchG a.F. nach Außerkrafttreten dieser Norm lediglich als unschädliche Falschbezeichnung (entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet”) anzusehen ist. Die Kostenerstattungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a bis 135c, 9 Abs. 1a, 1a Abs. 3 BauGB ist - von einigen weitergehenden Regelungen abgesehen - mit derjenigen in § 8a BNatSchG a.F. identisch. (Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris; Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz,  NVwZ 1998, 337, 339, 341; darauf, dass § 8 a BNatSchG und § 9 Abs. 1a im Wesentlichen gleich lautend sind, weist auch Stemmler (in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 12) hin.) Ein sachlicher Grund oder Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen die Zuordnungsfestsetzung noch nach der früheren Rechtslage erfolgt ist, von einer Kostenerstattung abzusehen, ist nicht erkennbar. In dem Gesetzentwurf zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, dass § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden sollte. (BT-Dr. 13/6392 S. 64) § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. stimmt vom Wortlaut her weitgehend mit § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB überein. In beiden Regelungen ist vorgesehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Teils sind § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. und § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dagegen deckungsgleich.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG berechtige nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung vom 15.10.1998, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6.7.2004 verweist, wird dort das Problem, dass die für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheides erforderliche Satzung keinerlei Bezug zu den nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, lediglich als „zumindest klärungsbedürftig“ bezeichnet. (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig geht davon aus, dass eine Satzung, die auf eine Zuordnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG Bezug nimmt, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB weiterhin gültig bleibt und deshalb für eine unter der Geltung des Baugesetzbuches vorgenommene Zuordnungsfestsetzung wirksame Grundlage für eine Kostenerstattung ist. (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris, Rdnr. 4) Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Fall, der die Rechtsänderung durch die mit Wirkung vom 1.5.1993 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 8a bis 8c BNatSchG betraf, entschieden, dass diese Regelungen sich auch auf Vorhaben in Bebauungsplänen, die vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind, erstrecken und die ehemals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung in § 8a Abs. 4 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die in solchen sogenannten Altplänen festgesetzt wurden. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2004 - 6 A 11280/04 -, bei Juris, Rdnr. 26) Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so erscheint es folgerichtig, dass die neue Kostenerstattungsregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB auch für eine noch auf der Grundlage des § 8a BNatSchG ergangene Zuordnungsfestsetzung gilt.

Hierfür spricht schließlich auch die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB. Danach kann bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Zwar hat die Stadt A-Stadt von dieser Wahlmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht, als sie hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 und damit nach neuem Recht vorgegangen ist. Soweit in der entsprechenden Satzung von einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechtslage orientiert. Dies schließt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen an eine noch nach dem zuvor geltenden Recht (§ 8a BNatSchG a.F.) ergangene Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Darin liegt insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, eine Aufspaltung des Wahlrechts dahingehend, die Zuordnungsfestsetzung nach altem Recht und die Kostenerstattung nach neuem Recht durchzuführen. Hinsichtlich der Zuordnung bedurfte es der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts schon deshalb nicht, da die Zuordnungsfestsetzung bereits zuvor erfolgt war (durch Satzungsbeschluss vom 28.5.1997). Es würde eine bloße und angesichts der erläuterten weitgehenden Identität der Zuordnungsvorschriften unnötige Förmelei bedeuten, von der Gemeinde eine erneute Zuordnungsfestsetzung (unter Nennung der neuen Vorschrift) zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich die Vorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB argumentativ verwerten: Wenn nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sogar die frühere naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf vor dem 1.1.1998 eingeleitete Bauleitplanverfahren angewendet werden durfte, so besteht erst recht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe es ausschließen wollen, bei der Kostenerstattung an eine vor diesem Datum nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, allein wegen der zufällig zwischen dem Beschluss über den Bebauungsplan und dessen Inkrafttreten liegenden Übernahme der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch von den Folgen einer Kostenerstattung verschont zu bleiben, fehlt.

Nach alledem ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es als notwendiges Kriterium für eine Kostenerstattung allein darauf ankommt, ob eine materielle Zuordnungsfestsetzung vorliegt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des früheren § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG oder des nunmehr geltenden, hinsichtlich des zur Anwendung gelangenden Teils inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB erfolgt ist.

b) Die Zuordnung in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist des Weiteren nicht deshalb nichtig, weil darin die Ausgleichsmaßnahmen„insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zugeordnetworden sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war eine Zuordnung, in der die betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden, nicht erforderlich. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 8 des Bebauungsplans ist vielmehr eine dem Grundsatz der Planbestimmtheit genügende Zuordnung erfolgt.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. konnten festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen ergänzend zu den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ebenso wie in dem nunmehr geltenden § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB war damit eine Zuordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr war der Stadt A-Stadt nur die Möglichkeit dazu eröffnet; es stand ihr frei, ob und inwieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1999 - 4 BN 17/98 -, BauR 2000, 242 f.) Sie hätte ebenso auf eine Zuordnung ganz verzichten und dadurch einer Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen von vornherein die Grundlage entziehen können. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 15)

Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. (Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582) Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen. (Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rdnr. 1251) Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170k) Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. (Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 186/05 -, bei Juris) Die Zuordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. bzw. nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) Eine solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2007 - 4 BN 34/06 -, bei Juris (Beschreibung durch Inkorporation einer Übersicht des Grünordnungsplans)) Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen.

Die Literatur geht überwiegend von der Möglichkeit einer Sammelzuordnung aus; teilweise wird sie sogar als der Regelfall bezeichnet. So führt etwa Schrödter (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170i) aus, dass § 9 Abs. 1a BauGB der Gemeinde mehrere Möglichkeiten eröffne, die Festsetzungen über Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zuzuordnen. Im Regelfall werde die festgesetzte Sammelausgleichsmaßnahme allen Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Mit dieser Zuordnung habe die Gemeinde entschieden, dass allein die Sammelausgleichsmaßnahme der Kompensation der Eingriffe dient und dass alle Eingriffsgrundstücke zur Erstattung der Kosten nach § 135a Abs. 2 BauGB herangezogen werden. An späterer Stelle seiner Kommentierung fordert Schrödter allerdings - wenig konsequent -, aus Gründen der Planbestimmtheit sei mindestens eine textliche Festsetzung notwendig, in der die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden. (Vgl. W. Schrödter a.a.O. § 9 Rdnr. 170j) Bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu allen Eingriffsgrundstücken bedarf es schon deshalb keiner detaillierten Auflistung der Grundstücke nach Flurstücken, weil die Zuordnung zu allen Grundstücksflächen jedem der betroffenen Eigentümer den Zusammenhang zwischen Ausgleichsmaßnahmen und seinem Grundstück hinreichend deutlich macht. (So auch VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) Auch Bracher (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404) geht davon aus, dass es sich bei der Zuordnungsregelung in der Regel um eine textliche Festsetzung handeln wird, durch die eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen einer Vielzahl von Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung); eine Einzelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffen auf bestimmten Grundstücken sei aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Steinfort (Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VerwArch 1995, 107, 138 f.; ders., Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81, 88 f.) beantwortet die Frage, ob es eine Priorität von Sammel- oder Einzelzuordnungen gibt, dahingehend, dass vom Grundsatz der Sammelzuordnung auszugehen sei. Hierbei erfolge eine pauschale Zuordnung aller Flächen im Plangebiet, auf denen zukünftig Eingriffe zu erwarten seien, zu allen dort vorhandenen Flächen, auf denen hierfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Alternativ komme (nur in Ausnahmefällen) eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Eingriffsintensität bereits bei der Zuordnung bestimmter Bauflächen zu bestimmten Ausgleichsflächen in Betracht (= differenzierte Einzelzuordnung). Sodann erläutert Steinfort im Einzelnen, warum seiner Ansicht nach der Sammelzuordnung in der Regel der Vorzug gegeben werden sollte: Auf diese Weise würden durch die Zuordnung noch keine Vorentscheidungen getroffen, die eine spätere Abrechnung erschweren könnten. Auch würde ohne Sammelzuordnung die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung für das Plangebiet im Hinblick auf die Berücksichtigung großräumigerer ökologischer Zusammenhänge zumindest partiell aufgegeben. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 139) Im Anschluss daran nennt Steinfort als Beispiel dafür, dass ausnahmsweise eine Einzelzuordnung in Betracht kommt, das Vorhandensein eines besonders schützenswerten Biotops auf einer einzelnen Baufläche im Plangebiet. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so wäre zwar eine Einzelzuordnung (auch) zulässig gewesen. Indes wird in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht die Forderung erhoben, dass in Fällen unterschiedlicher Eingriffsintensität zwingend eine Einzelzuordnung erfolgen muss und eine Sammelzuordnung unzulässig ist. (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.)

Auch der „Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht“ vom 9. September 1997 sieht in Ziffer 4.4.5 die Möglichkeit einer Sammelzuordnung - als Empfehlung - vor:

„Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Regel flächenscharf, aber nicht grundstücksscharf sind und die Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft der zu erwartenden Eingriffe und der für den Ausgleich zu treffenden Festsetzungen in der Regel nur anhand von Prognosen und Bewertungen getroffen werden, gilt dieser der Bauleitplanung immanente gröbere Maßstab entsprechend für die Gleichbehandlung bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsflächen. Eine Einzelfallgerechtigkeit für jedes einzelne spätere Baugrundstück ist weder gefordert, noch im Rahmen der Bebauungsplanung leistbar. Es kann sich daher empfehlen, alle einzubeziehenden Bauflächen allen Sammel-Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zuzuordnen.“

Übereinstimmend damit folgert Stüer in seinem Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts daraus, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig „flächenscharf“, aber nicht grundstücksscharf erfolgten, dieser grobe Maßstab könne auch im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. (Vgl. Stüer a.a.O. Rdnr. 1252)

Betrachtet man die Rechtsprechung , so geht vor allem das Verwaltungsgericht Minden (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) offenbar von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Sammelzuordnung aus:

„Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken in Betracht.“

Demgegenüber lässt das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) in seinem Urteil vom 30.1.2007 eine Sammelzuordnung unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 - BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) vom 31.3.2005 nur unter Einschränkungen zu:

„Nur wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen machen eine grundstücksgenaue Zuordnung der Eingriffs- zu den Kompensationsflächen notwendig. Bei einer gleichmäßigen Eingriffslage ist es nicht erforderlich, diese Grundstücke bei der Zuordnungsfestsetzung einzeln aufzuführen. Eine flächenmäßige Zuordnung, differenzierend etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, reicht dann aus.“

Allerdings kam es in dem vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall letztlich hierauf nicht an, da eine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die eine spezifische Zuordnung erforderlich gemacht hätte, nicht vorlag. Ebenso wenig war die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung in dem erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall entscheidungserheblich: Dort reichte eine bloße Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet nicht als Zuordnung aus, da diese nicht erkennen ließ, dass damit zugleich regelnd eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - im Sinne einer Willensentscheidung der Gemeinde in Ausübung des insofern bestehenden Ermessens - getroffen werden sollte. Insofern liegt der vorliegende Fall eindeutig anders, da hier eine ausdrückliche Zuordnungsfestsetzung (nach § 8a BNatSchG a.F.) vorliegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein obiter dictum deutlich weniger strikt formuliert als das Verwaltungsgericht Oldenburg, indem er ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machten bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung sei. Im vorliegenden Fall liegt dagegen die Zuordnungsfestsetzung als solche zweifelsfrei vor.

Die weiteren vom Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als noch weniger einschlägig für die Entscheidung der Frage, ob die hier getroffene Zuordnungsfestsetzung, d.h. die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken insgesamt, rechtmäßig ist. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004 ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe. In dem betreffenden Fall fehlte es an einer derartigen für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags notwendigen Zuordnungsfestsetzung. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris) vom 22.1.2003 gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Sammelzuordnung nichts her. Dem konkreten Fall lag eine nachträgliche Zuordnung der Ausgleichsfläche zu bestimmten Einzelgrundstücken (d.h. eine Einzelzuordnung) zugrunde, um einen Kostenerstattungsbescheid zu heilen. (Zur Möglichkeit der Heilung ex nunc vgl. auch Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135c Rdnr. 5) Wenig ergiebig für den vorliegenden Fall ist auch der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, bei Juris) vom 4.8.2000 zugrunde liegende Fall, in dem der Bebauungsplan über die bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen hinaus eine textliche Zuordnung nicht erkennen ließ, d.h. es fehlte überhaupt an einer Erklärung, dass über die Festsetzung der Flächen hinaus auch eine Zuordnung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG gewollt war. Erst recht hilft der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris) vom 10.6.2004 insoweit nicht weiter: Gegenstand dieser Entscheidung war die unzulässige, weil sachwidrige Anknüpfung der Zuordnungsentscheidung an die eingeschossige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der ebenfalls, vom Verwaltungsgericht aber wohl nur zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Kostenerstattungsbetragsbescheiden erwähnte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Beschluss vom 21.3.2002 - 9 B 15/01 -, bei Juris) vom 21.3.2002 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt: Der betreffende Bescheid über die Vorausleistung eines Kostenerstattungsbetrages war nicht hinreichend bestimmt, da eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrags fehlte und eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen, für die eine Vorausleistung erhoben wurde, nicht ansatzweise möglich war.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB - wie auch der des § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. - enthält selbst keine Aussage darüber, ob die Zuordnung als Sammel- oder als Einzelzuordnung zu erfolgen hat, und lässt damit beide Arten der Zuordnung gleichermaßen zu. Soweit in der Vorschrift davon die Rede ist, dass Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer Sammel- oder Einzelzuordnung. Die erwähnte teilweise Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die nur teilweise dem Ausgleich von Eingriffen und im Übrigen anderen städtebaulichen Zielen dienen. (Vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404)

Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, ob und in welchen Fällen einer Sammel- oder Einzelzuordnung der Vorzug einzuräumen ist bzw. ob eine Sammelzuordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - bei unterschiedlichen Eingriffslagen unzulässig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist lediglich ausgeführt, dass auf der Grundlage der Zuordnungsfestsetzung eine Refinanzierung von der Gemeinde anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers durchgeführter Maßnahmen zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ermöglicht wird. (BT-Dr. 13/6392 S. 49) Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Zuordnung zu erfolgen hat - ob als Sammel- oder als Einzelzuordnung - enthält die Gesetzesbegründung dagegen nicht.

Der Zweck der Zuordnungsfestsetzung besteht hauptsächlich darin, eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. (Zum Refinanzierungszweck vgl. auch BT-Dr. 13/6392 S. 44 u. 47) Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Einzelzuordnung nicht erforderlich. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Eingriffslagen. Insoweit steht der Gemeinde vielmehr die Möglichkeit offen, bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs durch Abstellen auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) auf unterschiedliche Eingriffslagen zu reagieren. Von daher besteht kein Anlass, die Gemeinde bereits bei der Zuordnungsfestsetzung zu einer Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenerstattung - durch den Zwang zu einer Einzelzuordnung - zu verpflichten. Dass eine solche Einzelzuordnung im vorliegenden Fall der Verlagerung eines geschützten Biotops (auch) zulässig gewesen wäre, schließt die ebenfalls gegebene Möglichkeit einer Sammelzuordnung nicht aus. Diese ist hier in der Weise erfolgt, dass der Satzungsgeber die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet hat. Dem Grundanliegen der Zuordnung, den planerisch gewollten Zusammenhang zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und den Grundstücken herzustellen, (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Januar 2005, § 9 Rdnr. 238) ist dadurch genüge getan.

Die Zuordnungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit. Durch die Zuordnung war für die betroffenen Grundstückseigentümer ohne jeden Zweifel erkennbar, dass auf sie ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt A-Stadt zukommen würde. Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Gerichtsbescheid (S. 20) darauf hingewiesen, es lasse sich „allenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 23 BauNVO sowie unter Zuhilfenahme der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ermitteln, welche Grundstücke des Plangebiets überbaubare Grundstücksflächen aufweisen und daher Gegenstand der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen geworden sein sollen“. Die vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffene Schlussfolgerung, es könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen, dass sich die textliche Zuordnung möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse (S. 20 f. des Gerichtsbescheides), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die betroffenen Grundstücke lassen sich nach den erwähnten Kriterien zweifelsfrei ermitteln; die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind, standen damit fest. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt sein soll. Das Verwaltungsgericht will offenbar, wie seine Ausführungen auf Seite 21 des Gerichtsbescheides zeigen, unbedingt sicherstellen, dass die seiner Ansicht nach vorliegenden unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten der beplanten Grundstücksflächen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet es allerdings nicht hinreichend klar zwischen der Zuordnungsfestsetzung und der (späteren) Wahl des Verteilungsmaßstabs. Bei der Zuordnung muss die Gemeinde noch keine Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenabrechnung treffen, indem bestimmte Bauflächen bestimmten Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Einer differenzierten Zuordnung der Grundstücke und damit der Zahlungsverpflichtungen bereits an dieser Stelle bedarf es nicht; die Gemeinde kann sich vielmehr bei ihrer Zuordnungsentscheidung auf eine Gesamtbetrachtung für das Plangebiet - im Wege einer Sammelzuordnung - beschränken. Dem Umstand, dass unterschiedliche Eingriffslagen vorliegen, kann nach der Gesetzessystematik noch bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs - insbesondere bei dem Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) - ausreichend Rechnung getragen werden. Nach der Gesetzessystematik ist daher bei der - der Entscheidung über die Wahl des Verteilungsmaßstabs zeitlich vorgelagerten - Zuordnungsfestsetzung noch keine (Vor-)Entscheidung hierüber notwendig. Der Rat der Gemeinde kann folglich bei seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits berücksichtigen, er muss dies aber nicht tun. Ausreichend für die Zuordnungsfestsetzung ist es vielmehr, wenn die notwendige Verknüpfung zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und bestimmten Grundstücken hergestellt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Zuordnungsfestsetzung ist daher wirksam.

2. Des Weiteren sind die Kostenfestsetzungsbescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135c BauGB und die Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 bei der Kostenerhebung den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche, d.h. den Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zugrunde gelegt hat. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche entspricht sachgerechter Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens.

§ 4 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 sieht hinsichtlich der Verteilung der erstattungsfähigen Kosten im Einzelnen vor:

„Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNutzVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.“

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trägt. Hiernach käme - das Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen unterstellt - als Verteilungsmaßstab allein die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) in Betracht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.09.2001 in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen ging, ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet liegenden Flächen im Hinblick auf ihre ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des § 135b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2001 - 6 A 10982/01 -, NVwZ-RR 2002, 334)

a) Der Senat teilt den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne vorlagen.Auszugehen ist dabei von dem bei Aufstellung des Bebauungsplans festgestellten Ist-Zustand, auf dessen Grundlage die verschiedenen ökologischen Wertigkeiten ermittelt werden. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aus der in der Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“ (nach S. 14) enthaltenen Vegetationsausstattung geht hervor, dass es sich bei den im Verfahren 1 A 453/07 betroffenen Grundstücken Mitte 1996 um kurzjährige Brachen bzw. um Gärten handelte. In der Bilanzierung (S. 45 der Planbegründung) werden Ackerflächen mit 3 Punkten, Gärten mit 5 Punkten und kurzjährige Brachen mit 8 Punkten bewertet. Die Durchschnittsbewertung für das landesweit kartierte Biotop liegt demgegenüber bei ca. 15 Punkten (S. 46 der Planbegründung), diejenige des gesamten Plangebiets bei 7,53 Punkten. Bereits diese unterschiedliche Bewertung des Bestands der Vegetation/Flächennutzung deutet maßgeblich auf das Vorliegen unterschiedlicher Eingriffslagen hin. Bestätigt wird dies dadurch, dass nur das Biotop Anlass zu aufwendigen Ausgleichsmaßnahmen gegeben hat. Das Vorhandensein eines Biotops einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen andererseits wird in der Literatur als geradezu klassisches Beispiel für eine unterschiedliche Qualität der Eingriffsgrundstücke im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild genannt. (Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 1, 8; Birk a.a.O. S. 83; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 10) In der Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung von Dr. M. ist zur Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung hinsichtlich des Grundstücks „Schwind“ im Parallelverfahren 1 A 335/07 ausgeführt, dass im Gebiet des Bebauungsplans vor Durchführung der Baumaßnahme Biotope ganz unterschiedlicher Wertigkeit (von 3 bis 18 Punkte) anzutreffen waren. Problematisch sei die Inanspruchnahme von nach § 25 SNG geschützten Biotopen im Bereich der Ansiedlung von... gewesen, woraus durch Biotopumpflanzung und Neuschaffung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf entstanden sei. Demgegenüber handele es sich bei der Erschließung des Grundstückes „Schwind“ um die Inanspruchnahme von Äckern und jungen Brachen mit entsprechend geringem Ausgleichsbedarf. Die in der Stellungnahme Dr. M. durchgeführte Ermittlung der ökologischen Wertigkeit im Planungszustand (vor der Erschließung) ist seitens des Planungsbüros N. als prinzipiell richtig angesehen worden. All dies zugrunde legend kann nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Begriff der unterschiedlichen Eingriffslage knüpft an die Qualität der Eingriffe in Natur und Landschaft an. Mit welchem Wert die Ausgleichsmaßnahmen anzusetzen sind, spielt erst bei der Berechnung des Kostenerstattungsbetrages eine Rolle, wenn als Verteilungsmaßstab die Schwere der zu erwartenden Eingriffe gewählt wird. Deshalb kommt es für die Entscheidung der Frage, ob unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren, nicht darauf an, ob sich wertmäßig hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede ergeben. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren zur Eingriffsbewertung nicht besteht. Vielmehr gibt es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13/97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, 798) Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis seiner Bewertung lediglich die Vegetationsausstattung, nicht aber die übrigen Elemente von Naturhaushalt und Landschaftsbild zugrunde gelegt (S. 44 der Planbegründung). An dieser Entscheidung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits absolut gleichwertig; unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen. Sofern der Beklagte weiterhin geltend macht, selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung rechtfertige nicht die Einschätzung wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen, widerspricht dies der Bilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 45 der Planbegründung). Der Umstand, dass Äcker schnell zu Brachen und diese später zu Biotopen werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsschwere - wie erwähnt - auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Planung, nicht aber auf eine mögliche spätere Entwicklung ankommt.

b) Trotz dieser wesentlich unterschiedlichen Eingriffssituation ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass in der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 - auch - für den vorliegenden Fall allein der Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche bindend vorgegeben ist mit der Folge, dass die Schwere der zu erwartenden Eingriffe unberücksichtigt bleibt.

Nach dem Wortlaut des § 135 b BauGB ist es der Gemeinde überlassen, welchen Verteilungsmaßstab sie wählt (Satz 2) oder in welchem Maße sie die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbindet (Satz 3). (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, April 2005, § 135b Rdnr. 2) § 135b Satz 2 BauGB nennt lediglich die Verteilungsmaßstäbe, derer sich die Gemeinde bedienen kann. (Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 2) Die Wahl des Verteilungsmaßstabs liegt daher im Ermessen der Gemeinde. Diese kann, wenn die Wertigkeit der Flächen deutlich unterschiedlich ist, als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) wählen. (Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 5; ders. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 135b Rdnr. 2) Der Gemeinde steht aber bei der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs insgesamt ein weites Ermessen zu. (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 135b Rdnr. 2) Dieser weite Ermessensrahmen ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Der Begriff des Ermessens schließt es allerdings ein, dass im Einzelfall die Wahlmöglichkeit auf eine Alternative reduziert sein kann, d.h. nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich insbesondere durch die Einwirkung von Grundrechten - hier insbesondere aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit - ergeben. (Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 24 f.) Der hinsichtlich der Wahl des Verteilungsmaßstabs der Gemeinde Ermessen einräumende Wortlaut des § 135b Satz 2 BauGB steht daher der Meinung, wonach bei auffälligen Unterschieden hinsichtlich der ökologischen Qualität der Eingriffsflächen eine Heranziehung des Maßstabs der Schwere des Eingriffs - unter Umständen in Verbindung mit den anderen Verteilungsmaßstäben - geboten sei, um diese Unterschiede zu berücksichtigen, (Vgl. W. Schrödter a.a.O.) nicht von vornherein entgegen.

Die Entstehungsgeschichte deutet auf den ersten Blick sogar eher darauf hin, dass bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zwingend auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs abzustellen ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist erstmals im Jahr 1993 - mit Wirkung zum 01.05.1993 - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz als § 8a in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingefügt worden. Die Regelung bezweckte, einer Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft entgegenzuwirken. Eingriffe sollen so schonend wie möglich durchgeführt und in ihren gleichwohl verbleibenden Belastungsfolgen reduziert werden. Über die Folgenbewältigung soll schon in der Bauleitplanung und nicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung konkreter Vorhaben entschieden werden. (Vgl. Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung, NuR 2004, 1) In § 8a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG waren als Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (2.) und die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen (Nr. 3) genannt. Hinsichtlich der Wahl des Maßstabs „für die Zuordnung“ nach § 9 BauGB ist in dem damaligen Gesetzentwurf (BT-Dr. 12/3944 S. 52) ausgeführt:

„Der Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche wird regelmäßig dann zu wählen sein, wenn die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im gesamten Plangebiet als etwa gleich schwer anzusehen sind. Bestehen dagegen hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen, ist auf diesen Verteilungsmaßstab aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen.“

Diese auf die überbaubaren Grundstücksflächen zielenden Ausführungen gelten entsprechend für den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche. Die Regelung des § 8a BNatSchG ist 1998 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) in das Baugesetzbuch überführt worden. Dadurch sollte insbesondere die praktische Handhabung erleichtert werden. Die Kostenerstattungsregelung befindet sich nunmehr in den §§ 135a bis c BauGB. Hinzugekommen ist als weiterer Verteilungsmaßstab die zu erwartende Versiegelung. In dem Gesetzentwurf (BT-Dr. 13/6392 S. 64) ist hierzu ausgeführt:

„In § 135b Satz 2 Nr. 3 soll mit dem Ziel, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen, als weiterer Verteilungsmaßstab auch die durch die Planung zu erwartende Versiegelung eingeführt werden. Ansonsten soll § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden.“

Zu der anlässlich des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 erfolgten Äußerung des Gesetzgebers, wonach dann, wenn hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede bestehen, auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen ist, findet sich hier keine Aussage mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahre 1998 ausdrücklich das Ziel genannt, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen. Dies spricht gegen eine zwingende Festlegung auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs. Die davon abweichende Formulierung in der Gesetzesbegründung zum Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 („ist“) hat außerdem im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Des Weiteren wird im Wortlaut der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich zwischen Zuordnung und Verteilungsmaßstab unterschieden. Zumindest der nach dem BauROG 1998 im Vordergrund stehende Vereinfachungszweck steht daher einer einseitigen Festlegung der Gemeinde auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs entgegen.

Die Gesetzessystematik spricht insgesamt gegen eine Einschränkung des Ermessens bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Zwar enthält § 135a Abs. 1 BauGB das Verursacherprinzip, indem dort geregelt ist, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Insoweit lassen sich Parallelen zum Naturschutzrecht ziehen. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird daher schon ihrem Wortlaut nach durch das Verursacherprinzip geprägt. (Vgl. Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rdnr. 6) Sie zielt darauf ab, dass die Bewältigung der durch ein Eingriffsvorhaben hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft nicht Aufgabe des Staates oder der Allgemeinheit ist, sondern der Verursacher für die Vermeidung, den Ausgleich und die sonstige Kompensation der Beeinträchtigungen zu sorgen und deren Kosten zu tragen hat. (Vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2003, § 18 Rdnr. 42) Allerdings bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer durchführen soll, soweit die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Gemeinde in den Fällen, in denen die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als am Eingriffsort durchzuführen sind, besser als der Verursacher in der Lage ist, geeignete Ausgleichsflächen zu beschaffen und einen effektiven Ausgleich herbeizuführen. Die Verursacherverantwortung wird in diesen Fällen zu einer Finanzierungsverantwortung. (Vgl. Köck a.a.O. S. 2) Die aufgrund der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip refinanziert. (Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.1.2006 - 9 ME 149/05 -, bei Juris) Durch die Einbeziehung der Eigentümer in die Finanzierungsverantwortung (anstelle der Vorhabenträger) wird das Verursacherprinzip zwar nicht aufgehoben, aber doch relativiert. (Vgl. aber Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 16, der unter Hinweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers die Ansicht vertritt, dass § 135a Abs. 2 BauGB das Verursacherprinzip nicht einschränkt.) Das aus dem Naturschutzrecht übernommene Verursacherprinzip findet sich daher in § 135a Abs. 2 BauGB lediglich in modifizierter Form wieder. Am konsequentesten kann das Verursacherprinzip bei Anwendung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des Eingriffs durchgesetzt werden: Die Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer werden entsprechend ihres Anteils an den Eingriffen in Natur und Landschaft in Anspruch genommen, d.h. in der Verteilung der Kosten spiegelt sich das Verhältnis ihrer Verantwortlichkeit für die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft wieder. Der Gesetzgeber hat indes durch die alternativen Verteilungsmaßstäbe „überbaubare Grundstücksfläche“, „zulässige Grundfläche“ und „die zu erwartende Versiegelung“ (§ 135b Satz 2 Nrn. 1-3 BauGB) eine Pauschalierung zugelassen und damit auf eine genaue Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Damit hat er bei der Kostenerstattung das Verursacherprinzip zwar nicht völlig aufgegeben, aber doch maßgeblich (zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit) abgeschwächt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass bereits bei der Beplanung eine Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet stattfindet. Auf der Basis des ermittelten Ist-Zustandes vor den geplanten Nutzungen werden Art und Umfang der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148 und KStZ 1995, 81, 88) Die ökologische Bilanz, d.h. die Schwere der Eingriffe und der erforderliche Ausgleich, wird somit bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und unterliegt voll der planerischen Abwägung. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs geht es nur noch darum, die entstandenen Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gerecht und verwaltungstechnisch einfach handhabbar zu verteilen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Im Übrigen sieht das Gesetz auch hinsichtlich der Schwere des Eingriffs selbst eine (weitere) Pauschalierung vor: Nach § 135c Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen regeln. Aus systematischer Sicht gegen eine Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung in § 131 Abs. 3 BauGB, die für Erschließungsbeiträge in bestimmten Fällen zwingende Vorgaben für die Wahl des Verteilungsmaßstabs enthält. Eine vergleichbare zwingende gesetzliche Vorgabe fehlt dagegen hinsichtlich der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a - 135c BauGB.

Sinn und Zweck der pauschalierenden Verteilungsmaßstäbe sind vor allem die Vereinfachung und Praktikabilität der Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge. (Vgl. BT-Dr. 13/6392 S. 64 (für den Verteilungsmaßstab der zu erwartenden Versiegelung)) Durch die Kostenerstattungsregelung in den §§ 135 a - 135c BauGB soll eine Refinanzierung der von der Gemeinde übernommenen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung der Kreisstadt Saarlouis orientiert sich an der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB (Abgedruckt bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135c Rdnr. 2) , die ebenfalls völlig auf den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Als Grund für diesen Verzicht wird in der Literatur zunächst das Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges genannt. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9; Steinfort a.a.O.  VerwArch 1995, 107, 148) Des Weiteren würde eine Differenzierung nach Biotop-Typen in der Praxis große Probleme aufwerfen, die sich bis in den Bereich der Bodenordnung (Umlegung) erstrecken könnten. Hinzu kämen in der Praxis kaum lösbare Probleme bei einer präzisen Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten, die zur Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen erforderlich wäre. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aufgrund mangelnder und ausreichender Erfahrung in diesem Bereich ist gefordert worden, das Fehlen von Differenzierungen müsse zumindest für eine Übergangszeit hingenommen werden. (Neuhausen in: Brügelmann a.a.O. § 135b Rdnr. 11) Von anderer Stelle ist - ebenfalls zurückhaltend - die Erwartung geäußert worden, mit Blick auf eine sich in der Zukunft vertiefende und ausdifferenzierende Praxis könne eine Aufwertung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des zu erwartenden Eingriffs eintreten. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9) Ob die Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der ökologischen Wertigkeit der Eingriffsflächen aus heutiger Sicht vollständig gelöst sind, ist zumindest fragwürdig. (Vgl. Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135b Rdnr. 5, der darauf hinweist, dass allgemein anerkannte Bewertungsmethoden und Bewertungskriterien fehlen) Bereits dies spricht dagegen, den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe als rechtlich geboten anzusehen. Gleichwohl wird von einem Teil der Literatur angenommen, wegen des auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gesichtspunkts der Kostenverteilungsgerechtigkeit stehe allein der Maßstab des § 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB (Schwere der zu erwartenden Eingriffe) zur Verfügung, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke (= Baugrundstücke) in naturschutzrechtlicher Hinsicht deutlich unterschiedlich sei. (Birk a.a.O. S. 83) Als Beispiel für eine solche unterschiedliche Eingrifflage werden ein intensiv landwirtschaftlich genutztes Grundstück und ein Biotop genannt.

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass der genannte Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine strikte Orientierung an der Schwere des Eingriffs bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen erfordert. Im Erschließungsbeitragsrecht ist der Begriff der Beitragsgerechtigkeit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet worden. Zwar ist in § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB von einem Kostenerstattungsbetrag, nicht hingegen von einem Beitrag die Rede. Insoweit vermeidet das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Steinfort, KStZ 1995, 81 ff.) Jedoch sind gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich damit hinsichtlich der Frage nach der Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrags für eine Qualifizierung als beitragsähnliche Abgabe entschieden. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 23) Das Wesen des Beitrags liegt in der Abgeltung eines Vorteils (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG). Daran knüpft auch der Begriff der Beitragsgerechtigkeit im Erschließungsbeitragsrecht an: Er fordert, dass Grundstücke, die einen höheren Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als diejenigen, die nur geringere Vorteile aus der Erschließungsanlage haben. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 17) Unter dem Gesichtspunkt einer auch vorteilsorientierten Kostenverteilungsgerechtigkeit darf im hier interessierenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentümer unabhängig von dem ursprünglichen Zustand ihrer Grundstücke ein gemeinsames Interesse an der baulichen Nutzbarkeit verfolgen. (Bunzel a.a.O. S. 8) Dieses gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der damit verbundenen Wertsteigerung steht derart im Vordergrund, dass dagegen das Interesse an einer bis ins einzelne gehenden, auf die Eingriffsintensität bezogenen Einzelfallgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zurücktritt. Man kann insoweit von einer Solidargemeinschaft der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sprechen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Da diese von der Planung gleichermaßen profitieren, ist es nur konsequent und gerecht, dass sie die damit verbundenen Lasten solidarisch tragen. (Bunzel a.a.O.)

Auch im Beitragsrecht lässt sich im Übrigen eine alle Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigende Beitragsgerechtigkeit nur unter Einschränkungen erreichen. Eine Beitragssatzung enthält notwendigerweise immer generelle Regelungen, auch hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs, und knüpft an typische Sachverhalte an. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) belässt dem Gesetzgeber wie dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser darf verallgemeinern und pauschalieren. Es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Zu prüfen ist vielmehr lediglich die Einhaltung äußerster Grenzen (Willkürverbot). (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 21) Dabei kann, neben der Befugnis zu typisieren, auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 23) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Gleichbehandlung lediglich dann, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung gebieten. (BVerfGE 55, 72, 88; 52, 277, 280; 22, 387, 415) Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung finden lässt. (BVerfGE 1, 14, 16) Das gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke stellt einen derartigen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

Zwar basiert der Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a bis 135c BauGB entsprechend seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht nicht auf dem Vorteils-, sondern - wie erwähnt - auf dem Verursacherprinzip. (Bunzel a.a.O.) Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. (Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt ist das Verursacherprinzip in den §§ 135a - 135c BauGB keineswegs strikt, sondern in abgeschwächter Form verwirklicht worden. Daneben finden gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und somit auch § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG, der das Vorteilsprinzip enthält, entsprechende Anwendung. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt.

Für eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer in dem Plangebiet entsprechend der auf die Grundstücke entfallenden zulässigen Grundfläche als sachgerechten Verteilungsmaßstab spricht im Übrigen der Gesichtspunkt der fehlenden Teilbarkeit bzw. der Einheit der Planung. Das Gewerbegebiet, das unter anderem auf den Grundstücken der Klägerin entstanden ist, wäre ohne das Sondergebiet nie geplant worden, da die im Sondergebiet vorgesehene und durchgeführte Ansiedlung des Einrichtungshauses ... im Vordergrund stand. Wäre danach ein Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet ohne das Sondergebiet ausgewiesen hätte, von der Kreisstadt Saarlouis nie erlassen worden, so ist es auch insoweit gerechtfertigt, von einer Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer im gesamten Plangebiet zu sprechen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit zu verneinen. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen. (Ebenso Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 1267)

Insgesamt ist es daher auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde - wie hier - generell für einen anderen Verteilungsmaßstab als den der Schwere des Eingriffs entscheidet. Der Gesetzeswortlaut, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sprechen gegen eine einseitige Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Nach Auffassung des Senats fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Gemeinden in jedem Fall die unter Abgrenzungsgesichtspunkten schwierige und je nach den Umständen umfangreiche Prüfung auferlegen wollen, ob und inwieweit unterschiedliche Eingriffsgrundlagen vorliegen. Das Ermessen der Gemeinde ist daher auch bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen nicht auf Null reduziert. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten - Vereinfachung, Praktikabilität, Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges, Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, gemeinsames Interesse der Eigentümer an der Bebaubarkeit der Grundstücke, Einheit der Planung -, die auch in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs als dem der Schwere des Eingriffs rechtfertigen können. Die Gemeinde kann, sie muss aber nicht die unterschiedliche Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen. Es obliegt dem örtlichen Satzungsgeber, den Verteilungsmaßstab auszuwählen und in der Satzung im Einzelnen zu regeln. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Differenzierungsgebot verlangt keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle bzw. typische Fälle. (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.9.2007 - 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Dabei steht die Billigkeitsregelung nach den über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Nr. 5 a KAG entsprechend anzuwendenden §§ 163, 227 AO zur Verfügung, um besonderen Härten Rechnung zu tragen. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2005 - 3 Q 41/04 -, AS 32, 93) Ausgehend hiervon ist die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche in der Satzung vom 15.10.1998 nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus bedurfte es hier nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles einer Sondersatzung. Zwar kann es etwa bei einer atypischen Erschließungssituation rechtlich geboten sein, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Sondersatzung festzulegen. (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -, DWW 2006, 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.1999 - 9 M 2210/99 -, bei Juris) Eine solche atypische Situation, die eine Sondersatzung erforderlich gemacht hätte, liegt hier jedoch wegen des gemeinsamen Interesses aller Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der daraus resultierenden Vorteils- und Solidargemeinschaft nicht vor.

3. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenerstattungsbescheide greifen, soweit es um die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge geht, nicht durch.

a) Der Hinweis der Klägerin, ein Teil der Kosten, die der Beklagte auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, sei vor dem Inkrafttreten der Satzung beziehungsweise vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) 1998 entstanden, trifft zwar in der Sache zu. Aus der Dokumentation der Kosten (insbesondere den Rechnungsdaten) geht hervor, dass bereits ab Anfang des Jahres 1997 Kosten im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen, da dieser Fall von der Satzung erfasst wird. In § 8 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15.10.1998 ist insoweit ausdrücklich und in zulässiger Weise geregelt, dass die Satzung auf Maßnahmen, mit denen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen worden und bei denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Anwendung findet.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Kommentar von Battis/Krautzberger/Löhr (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 98 c) im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 nicht durch Zuordnung refinanziert werden, bezieht sich die betreffende Textstelle auf die seit dem 1.1.1998 mögliche zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich durch die neu geschaffene Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Grundstücken im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes. Gemeint ist damit lediglich, dass Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 1.1.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) zugeordnet werden können, wie dies unter der Geltung des § 8 a BNatSchG 1993 zulässig war. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2008 - 5 S 210/07 -, bei Juris) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um zwei formell selbständige Bebauungspläne. Vielmehr sind die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung zu allen Grundstücken in ein und demselben Bebauungsplan festgesetzt worden. Das Problem einer späteren Zuordnungsfestsetzung in einem anderen Bebauungsplan (nach dem 1.1.1998) stellt sich daher hier nicht. (Vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines Kostenerstattungsbescheides durch nachträgliche Zuordnung VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris)

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei nicht die richtige Schuldnerin für die Kostenerstattungsforderung. Der Umstand, dass die Klägerin die fraglichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 3.9.1996 (Bl. 70 ff. d.A.) lediglich treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zur Rückübertragung verpflichtet ist, hindert die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von der Klägerin nicht. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung, wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Diese richtet sich nach der - unstreitig gegebenen - Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dasselbe folgt aus der in § 135a Abs. 4 BauGB angeordneten entsprechenden Anordnung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Die Richtigkeit der Anknüpfung an die formale Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich auch daraus, dass die Kreisstadt Saarlouis, die im Hinblick auf die drohende Verjährung die Kostenerstattungsbescheide noch im Jahre 2003 erlassen musste, sich nur an die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke halten und niemand anderes - etwa die Beigeladenen - zur Kostenerstattung heranziehen konnte. Im Übrigen bestand seit Erlass des Bebauungsplanes und der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen genügend Zeit für die Klägerin, die Grundstücke auf die Beigeladenen zurück zu übertragen. Eine solche Rückübertragung hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht stattgefunden. Kommt es somit für die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Kostenerstattungsbetrages allein darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer der fraglichen Grundstücke war, so ist es ausgeschlossen, bei der Entscheidung der Frage, wer richtiger Kostenschuldner ist, das (schuldrechtliche) Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu berücksichtigen. Diese haben vielmehr einen Ausgleich untereinander im Innenverhältnis - entsprechend den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen - herbeizuführen. Die Pflicht der Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund ihrer Eigentümerstellung bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, sie sei als Dienstleisterin für die Kreisstadt Saarlouis tätig geworden, weshalb es die Verhältnisse auf den Kopf stelle, dass sie als Schuldnerin einer Kostenerstattung herangezogen werde, steht dies der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge zu Lasten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Darauf, ob die Ansiedlung der Gewerbebetriebe (insbesondere ...) und die Verlegung des Biotops vorwiegend im Interesse der Kreisstadt Saarlouis lagen oder nicht, kommt es für die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von den Grundstückseigentümern nicht an. Ebenfalls unerheblich ist es, ob zwischen den Beteiligten darüber gesprochen wurde, ob die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde. Aufgrund der im Bebauungsplan unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgten Zuordnung mussten die Eigentümer aller Grundstücke im Plangebiet - auch die Klägerin - mit einer Inanspruchnahme hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen rechnen.

d) Die Klägerin kann des Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht mit Erfolg geltend machen, es habe aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen ihr und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke („Grundstücke A.“) § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.1.1997 (Bl. 95 ff. d.A.) entsprechend angewendet werden soll. In § 2 dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt. Zur Erschließung in diesem Sinne gehört gemäß § 1 des Vertrages auch die Verlagerung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. Abgesehen davon, dass nach der Schlussbestimmung in § 7 Nr. 1 dieses Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, unterfällt eine vertragliche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt, wonach die für die Grundstücke im Sondergebiet getroffene Regelung auch für die Grundstücke im Gewerbegebiet gelten sollte, als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. SVwVfG dem Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG. Selbst wenn man für das Schriftformerfordernis nach § 57 SVwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der „Urkundeneinheit“ das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen wollte, so muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrags liegen. Die ausgetauschten Erklärungen müssen nicht nur zweifelsfrei zusammen gehören, sondern auch unmissverständlich als Vertragsangebot auf der einen Seite und als Annahme auf der anderen Seite zu verstehen sein. Es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520) Im vorliegenden Fall ist bereits höchst zweifelhaft, ob man in den vorgelegten Schreiben vom 16.6.1998 und 7.7.1998 überhaupt eine Bestätigung der von der Klägerin behaupteten mündlichen Abrede sehen kann, weil in keinem der beiden Schreiben auf den Vertrag vom 20.12.1996/15.1.1997 Bezug genommen wird und der Beklagte in seinem Schreiben vom 7.7.1998 nicht ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Schlussabrechnung“ erklärt, sondern dieser im Gegenteil in mehreren Punkten (unter anderem bezüglich der Mehrkosten für die Erschließung) widersprochen hat. Vor allem aber enthält das Schreiben vom 16.06.1998 kein unmissverständliches Vertragsangebot und erst recht ist das Schreiben vom 7.7.1998 nicht als Annahme eines solchen Angebots zu verstehen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 16.6.1998 von einer zur Vertretung der Klägerin jedenfalls nicht allein befugten Person unterschrieben ist. Der behauptete Vertrag ist somit wegen Verstoßes gegen § 57 SVwVfG nicht formwirksam zustande gekommen. Er steht daher der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen.

Des Weiteren gilt das strenge Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 1 KSVG: Danach bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Formalien (Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels) sind hier - in dem Schreiben vom 7.7.1998 - nicht eingehalten. Auch deshalb fehlt es an der Rechtsverbindlichkeit der behaupteten Abrede.

Nach alledem kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Vernehmung des von der Klägerin für das Zustandekommen der von ihr behaupteten mündlichen Abrede benannten Zeugen W. (Bl. 67 d.A.) nicht an.

e) Ebenfalls unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ist es, ob die Klägerin, wie von ihr ebenfalls unter Bezugnahme auf die Anlagen B 6 und B 7 in der erstinstanzlichen Klagebegründung (Bl. 98 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet wurde, auch für die hier streitgegenständlichen Grundstücke durch Ausgleich von Rechnungen der Kreisstadt Saarlouis einen Betrag von 60,-- DM pro m² gezahlt hat. Der Streit, ob eine Vorausleistung oder eine sonstige Zahlung mit der endgültigen Abgabenschuld zu verrechnen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der mit der Festsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB ebenso.

f) Ob der Beklagte gegenüber der Firma ... ebenfalls einen Kostenerstattungsbescheid erlassen hat und ob diese einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen bezahlt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide berührender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor, selbst wenn der Beklagte - auch nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen des Grundstücksvertrages - keine Kosten gegenüber der Firma... erhoben hat. Abgesehen davon, dass allgemein bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben ein Absehen von der Erhebung ansiedlungsbedingter Kommunalabgaben weitgehend für zulässig erachtet wird, kann grundsätzlich aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine gleichfalls rechtswidrige Behandlung hergeleitet werden („keine Gleichheit im Unrecht“). Des Weiteren haben die übrigen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erlitten, da von ihnen nicht mehr verlangt wird. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit allein, dass die Grundstücke der Firma ... entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil in die Kostenverteilung einbezogen wurden. Bei einem Verzicht der Kreisstadt Saarlouis auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags gegenüber der Firma ... liegt der finanzielle Nachteil ausschließlich bei der Kreisstadt Saarlouis.

4. Da im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ermittlung der auf die Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbeträge zu hoch ausgefallen ist, sind die Kostenerstattungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher in diesem Umfang abzuändern und die Klage ist insoweit abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich eine Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten verbietet, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), deshalb aber auch keine Veranlassung besteht, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - im Hinblick auf die Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt allen Grundstücken zugeordnet werden dürfen, und die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen zwingend auf den Maßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen ist - zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.960,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.). Von den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt 115.921,28 EUR ist bei der Streitwertberechnung der auf die Zahlungsaufforderung (d.h. das Leistungsgebot) entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Insoweit hält der Senat eine hälftige Teilung der Gesamtforderung für bedeutungsangemessen. Demzufolge verbleibt für die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ein Streitwert von 57.960,64 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2007 - 2 K 239/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 20.718,43 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Durch diese Entscheidung wurde das Begehren des Klägers zurückgewiesen, festzustellen, dass die Übertragung der zum 1.4.2006 ausgeschriebenen Stelle der Besoldungsgruppe A 11 auf den Mitbewerber G rechtswidrig war.

Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Bestehens grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei selbständige Gründe gestützt. Zum einen hat es die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) „bereits (als) unzulässig“ erachtet, „weil der Kläger kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der von ihm begehrten Feststellung hat“ (Seiten 7 bis 9 des Urteils). Zum anderen hat es ausgeführt, dass das Feststellungsbegehren „ungeachtet des fehlenden Feststellungsinteresses ... aber auch in der Sache keinen Erfolg“ hätte. Zur Begründung hat es insoweit unter zulässiger Bezugnahme (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 10.5.2006 - 2 F 40/06 - und den Beschluss des Senats vom 20.6.2006 - 1 W 27/06 - verwiesen (Seite 10 des Urteils).

Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts mithin auf zwei selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes der beiden Gründe ein Zulassungsgrund besteht

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = NVwZ-RR 2004, 542; VGH München, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 -, NVwZ-RR 2004, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. (2007), § 133 Rn 14.

Mit der materiell-rechtlichen Begründung der Klageabweisung setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 18.9.2007 in keiner Weise auseinander, so dass der Zulassungsantrag schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.

Unabhängig davon ist die Verneinung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht richtig, da sich der Verwaltungsakt (Ablehnung der Übertragung der ausgeschriebenen Stelle nach Besoldungsgruppe A 11 auf den Kläger) durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Mitbewerber am 30.6.2006 bereits vor Klageerhebung (9.8.2006) erledigt hatte; dies entspricht gefestigter Rechtsprechung

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 18.5.2004 - 3 B 117/03 -, dokumentiert bei juris, sowie Urteile vom 27.3.1998 - 4 C 14/96 -, BVerwGE 106, 295 = NVwZ 1998, 1295, und vom 20.1.1989 - 8 C 30/87 -, BVerwGE 81, 226 = NJW 1989, 2486,

wobei unerheblich ist, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung Kenntnis vom Eintritt der Erledigung hatte. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob im Rahmen einer Feststellungsklage „Teilaspekte wie die Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheides außerhalb des Schadensersatzprozesses geklärt werden können“, ist bei Verneinung des Feststellungsinteresses aus den genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Feststellungsbegehren auch in der Sache unbegründet ist. Es ist nämlich bereits mit Blick auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidungen

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.5.2006 - 2 F 40/06 - und Beschluss des Senats vom 20.6.2006 - 1 W 27/06 -,

eindeutig, dass dem Beklagten keine zum Nachteil des Klägers rechtswidrige Beförderungsauswahl zum Vorwurf gemacht werden kann. Zum einen hält der Senat an seiner im Beschluss vom 20.6.2006 - 1 W 27/06 - vertretenen Rechtsauffassung fest, dass die angegriffene Beförderungsauswahlentscheidung rechtsfehlerfrei ist. Zum anderen wird der Beklagte durch die (sogenannte) Kollegialgerichtsregel entlastet, wonach ein Verschulden entfallen kann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16/06 -, NVwZ 2003, 1397 = ZBR 2003, 420 = DÖD 2003, 202.

Anderes kann nur dann gelten, wenn die kollegialgerichtliche Billigung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, die für die Behörde keine Rolle gespielt hat oder wenn das Kollegialgericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist

vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 25.3.1988 - 4 C 21/85 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = NVwZ 1989, 667, sowie Beschluss vom 9.8.1990 - 1 B 94/90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 220 = NVwZ 1991, 270.

Die Kollegialgerichtsregel ist grundsätzlich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten (ausnahmsweise) auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar, weil hier das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl fordert, da unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht

BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 - 2 C 37/04 -, NVwZ 2006, 212 = ZBR 2006, 89.

So liegt der Fall. In den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats hat eine eingehende, an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zu Ungunsten des Klägers ausgefallenen Auswahlentscheidung stattgefunden. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten ist nach alldem nicht annehmbar.

Der Berufungszulassungsantrag muss demgemäß zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.