Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. Juni 2010 - 2 A 425/08

17.06.2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. Juni 2010 - 2 A 425/08

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.7.2007 – 5 K 71/06 – abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.7.2003 und des auf die mündliche Verhandlung vom 8.6.2004 ergangenen Widerspruchsbescheids verpflichtet, den Beigeladenen aufzugeben, den auf ihrem Grundstück Parzellen Nr. 159/4 und Nr. 160/2 in Flur 16 der Gemarkung Außen (Anwesen A-Straße) grenzständig errichteten zweigeschossigen Wohnhausanbau mit oben liegender Terrasse zu beseitigen, diese Anordnung mit Zwangsmitteln für den Fall der Nichtbefolgung zu versehen und gegebenenfalls durchzusetzen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen einerseits der Beklagte und andererseits die Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – in beiden Instanzen – werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens Sch... Straße ... in A-Stadt (Parzellen Nr. 159/1 und Nr. 160/1 in Flur 16 der Gemarkung A). Daran grenzt rückseitig das über die rechts vom Grundstück der Kläger liegende Parzelle Nr. 159/2 erschlossene Grundstück der Beigeladenen (Nr. ..., Parzellen Nr. 159/4 und Nr. 160/2) an. Darauf befindet sich neben einem Wohnhaus (A-Straße) ein bis auf die gemeinsame Grenze reichender zweigeschossiger Anbau mit Garage und darüber befindlichem Wohnraum. Die Kläger wenden sich gegen die Benutzung des auf der Höhe des Dachgeschosses des Wohngebäudes der Beigeladenen liegenden Flachdachs dieses Anbaus als Terrasse.

Der Anbau wurde im Jahr 1979 von den Rechtsvorgängern der Beigeladenen, , ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet und auch nie nachträglich vom Beklagten zugelassen. Im Zuge der Ausführung hatten die Rechtsvorgänger der Beigeladenen ein in der Giebelwand des Hauses befindliches Fenster durch eine Tür ersetzt, um das mit einem Geländer umwehrte Dach des Anbaus als Terrasse nutzen zu können. Eine daraufhin vom Rechtsvorgänger der Kläger, , hinsichtlich des Anbaus eingeleitete zivilgerichtliche Nachbarstreitigkeit vor dem Amtsgericht in Lebach wurde im Jahre 1983 durch gerichtlichen Vergleich beendet. Darin verpflichteten sich die Rechtsvorgänger der Beigeladenen, die vom Elternschlafzimmer auf den Balkon hinausführende Tür wieder in Höhe des neben der Tür befindlichen Fensters zuzumauern, um eine „Begehung des Balkons auszuschließen“. Diese Vereinbarung haben die Rechtsvorgänger der Beigeladenen baulich umgesetzt.

Im April 1998 erwarben die Beigeladenen ihr Grundstück (Nr. ...). Im Jahre 2002 stellten sie den ursprünglichen Zustand durch neuerlichen Einbau einer Tür in die Giebelwand als Zugang zu dem Dach des Anbaus wieder her und nutzten dieses als Terrasse. Daraufhin forderten die Kläger als nunmehrige Eigentümer des Anwesens Nr. ... die Beigeladenen im Oktober 2002 unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Vergleichs auf, diese Veränderungen erneut rückgängig zu machen.

Nachdem die Beigeladenen das abgelehnt und sich lediglich zur Anbringung eines Sichtschutzes bereit erklärt hatten, wandten sich die Kläger im Dezember 2002 an den Beklagten und baten diesen, die erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die Beigeladenen bezüglich der rechtswidrigen Nutzung des „Balkons“ auf dem nicht genehmigten Wohnhausanbau in die Wege zu leiten. Im März 2003 konkretisierten die Kläger diese Forderung dahingehend, dass die „Nutzung des rechtswidrigen Bauwerks sofort zu untersagen und dessen Beseitigung zu veranlassen“ sei.

Durch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben an die Kläger vom 11.7.2003 lehnte der Beklagte ein Einschreiten ab und verwies zur Begründung darauf, dass aufgrund des 1983 geschlossenen Vergleichs zwischen den Rechtsvorgängern Ansprüche auf Beseitigung oder auf Erlass einer Nutzungsuntersagung „aus öffentlich-rechtlicher Sicht als verwirkt anzusehen“ seien. Die Wiederherstellung der Türöffnung durch die Beigeladenen stelle aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine Verletzung der Kläger in geschützten Nachbarrechten dar.

Der dagegen erhobene Widerspruch der Kläger wurde im Juni 2004 zurückgewiesen. (vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 8.6.2004 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 196/03 –) In der Begründung heißt es unter anderem, die Rechtsvorgänger der Kläger hätten 1983 bewusst auf ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich des illegalen Anbaus verzichtet und ihre Nachbarrechte zivilrechtlich durchgesetzt. Diese Entscheidung binde die Kläger. Sie könnten nicht nach 20 Jahren nunmehr ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangen. Ein solcher Anspruch sei, sofern er irgendwann bestanden haben sollte, verwirkt. Der Vergleich sei für die Bauaufsichtsbehörde Anlass gewesen, nicht gegen den illegalen Bau einzuschreiten. Die Rechtsvorgänger der Beigeladenen hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsvorgänger der Kläger den Anbau akzeptierten. Wenn sich die Beigeladenen nun nicht an den Vergleich hielten, seien die Kläger erneut auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, für den sich ihre Rechtsvorgänger entschieden hätten.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage haben die Kläger auf die Nichteinhaltung der Abstandsfläche durch den Wohnhausanbau und eine durch die Nutzung der Dachterrasse bedingte Verletzung ihrer Privatsphäre verwiesen. Bei Erlass eines Benutzungsverbots für die Terrasse, der Beseitigung von Umwehrung und Handlauf sowie einer „Vermauerung“ der Zugangstür bis auf Höhe der Fensterbrüstung stehe das dafür streitende auch öffentliche Interesse in angemessenem Verhältnis zur Erheblichkeit des Eingriffs in private Belange der Beigeladenen. Diesen seien beim Grundstückserwerb die Vereinbarungen und der Bauzustand bekannt gewesen. Ein Einschreiten des Beklagten sei ungeachtet des Zeitablaufs seit Errichtung des Anbaus geboten. Ihnen stehe als betroffenen Nachbarn ein darauf gerichteter subjektiver Anspruch zu. Ihrem Verhalten und dem ihrer Rechtsvorgänger habe nie entnommen werden können, dass sie keine Abwehransprüche gegen den Anbau geltend machen würden, da sie sich jeweils umgehend „gewehrt“ hätten, sobald die baulichen Voraussetzungen für die von ihnen nie tolerierte Benutzung des Dachs als Terrasse geschaffen worden seien. Die Entscheidung des Beklagten, nicht tätig zu werden, sei auch willkürlich. Zivilrechtliche Absprachen könnten die Rechtslage hinsichtlich des öffentlichen Baurechts nicht beeinflussen. In der Beschreitung des Zivilrechtswegs sei kein Verzicht auf den Einschreitensanspruch oder dessen Durchsetzung zu erblicken. Der Anbau sei in dieser Form auch nicht nachträglich genehmigungsfähig. Insbesondere die Widerspruchsbehörde habe sich auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche für sie überhaupt zivilrechtlich durchsetzbar seien. Immerhin bedürfe es für eine Titelumschreibung und Vollstreckung einer „komplizierten Konstruktion“. Ihnen könne nicht das Prozessrisiko einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung aufgebürdet werden.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.7.2003 und des auf die mündliche Verhandlung vom 8.6.2004 ergangenen Widerspruchsbescheids zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, die auf ihrem Hausanbau an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Kläger auf dem Grundstück Gemarkung A, Flur 16, Parzellen Nr. 159/4 und Nr. 160/2 (Sch… Straße ...), auf dem Flachdach aufgesetzte Umwehrung zu beseitigen und die auf das Flachdach führende Türöffnung bis zur Brüstungshöhe zuzumauern, damit eine Begehung des Flachdachs ausgeschlossen ist.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidungen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen haben in erster Instanz keinen Antrag gestellt. Sie haben vorgetragen, die Kläger, die auf die „Durchführung eines Abrisses des Anbaus verzichtet“ hätten, könnten auch mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme keinen Schutz vor einer Einsichtnahme in ihr Grundstück verlangen. Nach der Flurkarte seien die Hauptgebäude in der näheren Umgebung fast sämtlich grenzständig erbaut. Die Situation der nächstgelegenen Bebauung sei von einer Bauweise geprägt, die verstärkt Einsichtsmöglichkeiten biete. Diese müssten in einem erhöhten Maße hingenommen werden. Die umstrittene Dachterrasse, die keine weitergehenden Einsichtsmöglichkeiten biete als ein Fenster, sei etwa 17 m vom Haus der Kläger entfernt. Dazwischen befinde sich lediglich eine Wiese. Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften lasse sich nicht feststellen. Die nicht überdachte Terrasse verursache keine gebäudegleichen Wirkungen und sei daher abstandsflächenrechtlich irrelevant. Die rein subjektive Empfindung der Kläger, es läge eine Störung vor, sei nicht von Belang. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die Nutzungsänderung daher genehmigungsfähig. An den 1983 geschlossenen Vergleich seien sie nicht gebunden, da sie beim Erwerb des Grundstücks diesbezüglich gutgläubig gewesen seien. Der Verkäufer habe ihnen im Vertrag garantiert, dass keine Auflagen der Baubehörden bestünden und dass alle Baulichkeiten genehmigt seien.

Durch Urteil vom 11.7.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist zu lesen, den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten nicht zu. Zwar habe der Nachbar einen Anspruch auf Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften. Der zweigeschossige Wohnhausanbau sei abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert. Der Verstoß gegen die anerkannt nachbarschützenden Bestimmungen könne auch nicht durch einen Dispens „überwunden“ werden. Bei dieser Sachlage habe der betroffene Nachbar „im Grundsatz“ einen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Vorgehen. Ferner sei anerkannt, dass die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Nachbarschutzes weder die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche hindere, noch den behördlichen Ermessensspielraum erweitere. Eine Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten sei gleichwohl dann nicht anzuerkennen, wenn der Nachbar – wie hier die Kläger – im Besitz eines rechtskräftigen Titels gegen den Bauherrn und daher ohne „erneute umfängliche Anrufung von Gerichten“ in der Lage sei, seine Rechte zu wahren. Hierzu gehöre auch die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich. Bislang sei nicht streitig, dass die Rechtsvorgänger der privaten Beteiligten vor dem Amtsgericht Lebach einen Vergleich geschlossen hätten, dessen Inhalt nach wie vor auch gegen Rechtsnachfolger vollstreckt werden könne. Auf die Möglichkeit einer Umschreibung des Titels hätten die Kläger selbst hingewiesen. Die Erfolglosigkeit dieses Weges sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgegenüber erscheine der Erfolg der baurechtlichen Nachbarklage angesichts der unvollständigen Bauakten des Beklagten und des wegen der Vergleichsbereitschaft der Rechtsvorgänger der Kläger sowie wegen des aufgrund der über Jahrzehnte währenden Hinnahme der Baumaßnahme mit in den Blick zu nehmenden Gesichtspunkts der Verwirkung „eher ungewiss“. Von daher sei die Vollstreckung aus dem zivilrechtlichen Titel die einfachere Möglichkeit für die Kläger, ihre Rechte durchzusetzen. Die Gewährung öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes im Wege eines bauaufsichtsbehördlichen Einschreitens sei bei dieser Sachlage nicht erforderlich.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.11.2008 – 2 A 406/07 –) gegen dieses Urteil machen die Kläger geltend, sie seien gerade nicht im Besitz eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels gegen die Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht habe selbst die Notwendigkeit einer Titelumschreibung angesprochen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Inhalt des Vergleichs nach wie vor völlig unproblematisch und kurzfristig gegen die Beigeladenen durchsetzbar sei. Sie hätten bereits im September 2003 einen Antrag auf Umschreibung des Titels und auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beim Amtsgericht Lebach gestellt. (vgl. dazu das in Anlage zum Berufungszulassungsantrag vorgelegte Schreiben an das Amtsgericht Lebach vom 23.9.2003, Blatt 115 der Gerichtsakte) Dabei sei zu problematisieren, ob die Rechtskraft des zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängern geschlossenen Vergleichs für und gegen die Rechtsnachfolger wirke und ob es sich bei den Nachbargrundstücken um streitbefangene Gegenstände handele, weil auf der rechtlichen Beziehung zu den Grundstücken ihre Aktivlegitimation und die Passivlegitimation der Beigeladenen beruhe. Die rechtlichen Beziehungen zu den Grundstücken könnten sich sowohl auf ein dingliches Recht als auch auf dem jeweiligen Eigentümer zustehende Ansprüche, im konkreten Fall nach den §§ 985, 1004 BGB stützen. Aus dem Anspruch aus § 1004 BGB ergebe sich die Aktivlegitimation der Kläger, aus der Störung durch Schwarzbau und Terrassennutzung die Passivlegitimation der Beigeladenen. Die Umschreibung des Titels erfolge also nicht rein formal, sondern erst nach rechtlicher Prüfung. Bevor das Amtsgericht in eine solche eingetreten sei, hätten die Beigeladenen behauptet, dass ihnen – den Klägern – keine Rechte aus § 1004 BGB zustünden und ihr Rechtsvorgänger zur Herausgabe des Titels nach Erfüllung verpflichtet gewesen sei. (vgl. dazu das Schreiben der Beigeladenen an das Amtsgericht Lebach vom 17.12.2003, Ablichtung Blatt 117 der Gerichtsakte) Für den Fall der Umschreibung hätten die Beigeladenen bereits eine Vollstreckungsabwehrklage in Aussicht gestellt. Daher hätten sie sich entschlossen, ihre Rechte zunächst auf dem „weit einfacheren und zügigeren“ verwaltungsprozessualen Weg weiter zu verfolgen. Der Beklagte sei aufgrund einer entsprechenden Ermessenreduzierung verpflichtet, gegen den gesamten Grenzanbau in seiner jetzigen Form vorzugehen und dessen Abriss anzuordnen. Erst Recht könnten sie – die Kläger – daher ein Vorgehen gegen einen von ihnen beanstandeten Teil des Anbaus, hier die Dachterrasse, verlangen. „Neben der Sache“ liege die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Erfolg des baurechtlichen Nachbarstreits eher ungewiss sei. Dass es bei dem Beklagten keine Bauakten für den Anbau gebe, könne nicht verwundern, da es sich unstreitig um einen Schwarzbau handele. Das könne ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Was die Vergleichsbereitschaft ihres Rechtsvorgängers mit einem Erfolg der Klage zu tun haben sollte, sei nicht nachvollziehbar; dabei gerate ihr Anliegen „völlig aus dem Blick“. Sie verlangten im Ergebnis ein Zumauern der Türöffnung bis auf Brüstungshöhe, um die Begehung und Benutzung des Flachdachs auszuschließen, also die Wiederherstellung der im Vergleich zwischen den Rechtsvorgängern gefundenen Lösung, und eine Entfernung der Umwehrung, um die Terrassennutzung „mit Sicherheit“ auszuschließen. Das könne nicht durch jahrzehntelange Hinnahme des Schwarzbaus ausgeschlossen werden. Auch auf ihre angebliche, ohnehin sehr zweifelhafte „Gutgläubigkeit“ beim Erwerb des Anwesens könnten sich die Beigeladenen jedenfalls ihnen gegenüber nicht berufen.

Die Kläger, die im Rechtsmittelverfahren zunächst ihr erstinstanzlich formuliertes Begehren weiterverfolgt haben, beantragen nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.7.2007 – 5 K 71/06 – den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 11.7.2003 und des auf die mündliche Verhandlung vom 8.6.2004 ergangenen Widerspruchsbescheids zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, den auf ihrem Grundstück Parzellen Nr. 159/4 und Nr. 160/2 in Flur 16 der Gemarkung A (Anwesen A-Straße) grenzständig errichteten zweigeschossigen Wohnhausanbau zu beseitigen, diese Anordnung mit geeigneten Zwangsmitteln für den Fall der Nichtbefolgung zu versehen und gegebenenfalls durchzusetzen.

Der Beklagte und die Beigeladenen sehen in der Umstellung des Antrags eine Klageänderung, der beide in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen haben.

Der Beklagte beantragt ferner,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, dem Vorbringen der Kläger lasse sich nicht entnehmen, dass sie auf das Schreiben der Beigeladenen an das Amtsgericht Lebach vom Dezember 2003 reagiert hätten, um das Verfahren zur Umschreibung des Titels beziehungsweise das Vollstreckungsverfahren weiter zu betreiben. Daher sei nicht erkennbar, ob die Titelumschreibung erhebliche Streitigkeiten nach sich gezogen hätte. Der Rechtsvorgänger der Kläger habe sich seinerzeit für die zivilrechtliche Durchsetzung der Nachbarrechte entschieden. Daran seien die Kläger gebunden und könnten nicht nach 20 Jahren auf einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde bestehen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen und machen geltend, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei nicht der Ort, bei Vorliegen eines zivilrechtlichen Titels vollstreckungsrechtliche Einzelfragen zu klären. Vermeintlich bestehende Nachbarrechte der Kläger seien zudem verwirkt. Der Rechtsvorgänger der Kläger habe nicht den Abriss des Grenzbauwerks betrieben. Der Dachterrasse komme insoweit keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Sie sei abstandsflächenrechtlich für sich genommen irrelevant. Es handele sich um einen unselbständigen und untergeordneten Teil des Grenzbauwerks und sein daher von der Verwirkung der Nachbarrechte „umfasst“. Gegen den Anbau hätten weder die Kläger noch ihr Rechtsvorgänger Einwände erhoben. Der Vergleich sei ihnen – den Beigeladenen – bei Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt gewesen und der Verkäufer habe ihnen zugesichert, dass alle Baulichkeiten genehmigt seien.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

A.

Die vom Senat zugelassene und fristgerecht mit einer Begründung versehene Berufung der Kläger ist auch sonst zulässig.

Die im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vorgenommene Neufassung des Klageantrags auf – nunmehr – die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsanordnung für den grenzständigen Wohnhausanbau auf dem Grundstück der Beigeladenen unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es ist bereits fraglich, ob hierin eine Änderung des Streitgegenstands zu erblicken ist, da das Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in der Sache immer auf eine Ausräumung materieller Nachbarrechtsverstöße durch das von ihm bekämpfte Bauvorhaben mit den der Behörde durch die Landesbauordnung eröffneten Möglichkeiten des Vorgehens gegen den Bauherrn zielt und vom Nachbarn regelmäßig keine abschließende rechtliche Prüfung hinsichtlich der insoweit im konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Einschreitensbefugnisse und ihrer Grenzen verlangt werden kann. Selbst wenn man aber, wie dies der Beklagte und die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung getan haben, die Umstellung des Antrags als Änderung der Klage ansieht, so wäre diese in jedem Falle sachdienlich und daher zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO). Ansprüche privater Nachbarn auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber Dritten können sich von vornherein nur im Rahmen der durch die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung eröffneten Befugnisse zum Tätigwerden nach den §§ 57 Abs. 2, 81, 82 LBO 2004 ergeben. Diese Vorschriften ermächtigen nicht zum Erlass von Baugeboten in Form einer Verpflichtung zur baulichen Änderung bestehender Anlagen (vgl. zur fehlenden Befugnis der Bauaufsichtsbehörden zum Erlass sog. Baugebote selbst bei der Durchsetzung verbindlicher nachbarlicher Vorbehalte in Genehmigungsverfahren, die Gegenstand der behördlichen Zulassungsentscheidung geworden sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192, wonach insoweit regelmäßig nur die Anordnung der Beseitigung entsprechend nicht genehmigungskonform ausgeführter Anlagen in Betracht kommt) und lassen daher hier keinen Raum zumindest für die im erstinstanzlichen Klageantrag von den Klägern geforderte Rückbaumaßnahme hinsichtlich der von den Beigeladenen in die Giebelwand ihres Wohnhauses eingebauten Zugangstür zur Terrasse auf dem Dach des Anbaus. Die Anordnungsbefugnisse des Beklagten umfassen – bei Vorliegen der in § 82 Abs. 1 LBO 2004 genannten Voraussetzungen – vielmehr lediglich die Beseitigung des insoweit rechtlich als Einheit zu betrachtenden Anbaus in seiner Gesamtheit. Die Änderung des Antrags durch die Kläger dient einer abschließenden Klärung der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Bauwerks und der rechtlichen Beziehungen der Kläger zum Beklagten mit Blick auf das von ihnen seit Jahren verlangte Tätigwerden. Die Sachdienlichkeit (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bereits wegen einer erkennbar zutage liegenden Unzulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens in der nun von den Klägern formulierten Fassung zu verneinen. Das Verlangen auf Anordnung der Beseitigung des Anbaus war bereits Gegenstand des Verwaltungsantrags der Kläger und „spielte sich“ daher entgegen der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht lediglich in deren „Hinterkopf“ ab. Bereits in dem Schreiben der Kläger vom 20.3.2003 an den Beklagten heißt es ausdrücklich, dass der Anbau die notwendigen Abstandsflächen nicht einhalte, weswegen neben der Nutzungsuntersagung auch „die Beseitigung des rechtswidrigen Bauwerks zu veranlassen“ sei. Das hätte dem Beklagten unter Ermessensgesichtspunkten von vornherein Veranlassung geben müssen, sich mit diesem Begehren der Kläger zu befassen und den Gesichtspunkt in seine Erwägungen einzubeziehen.

B.

Die Berufung ist auch begründet. Die Weigerung des Beklagten zum Einschreiten ist gegenüber den Klägern rechtswidrig und verletzt diese in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht ein Anspruch auf Erlass der begehrten Beseitigungsanordnung bezüglich des grenzständigen Wohnhausanbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen zu.

Dieser Anspruch ergibt sich aus dem § 82 Abs. 1 LBO 2004, wonach die Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen können, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden und rechtmäßig Zustände auf andere Weise nicht hergestellt werden können, in Verbindung mit den nachbarschützenden Bestimmungen in § 7 LBO 2004 über die vor Gebäudeaußenwänden auf dem Baugrundstück einzuhaltenden Abstandsflächen (Grenzabstände).

1. Der bis auf die gemeinsame Grenze mit dem Grundstück der Kläger (Parzellen Nr. 159/1 und Nr. 160/1) reichende Wohnhausanbau verstößt gegen das Grenzabstandsgebot des § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004. Danach sind vor Außenwänden von Gebäuden auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) Abstandsflächen freizuhalten, deren Tiefe mindestens 3 m beträgt (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004). Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO 2004, nach denen abweichend von dieser Grundregel Abstandsflächen nicht erforderlich sind (Satz 2) beziehungsweise „ohne Grenzabstand“ gebaut werden darf, liegen hier nicht vor. Insbesondere wurde das Grundstück der Kläger nicht ohne Grenzabstand bebaut (Satz 3). Für diese Beurteilung ist mit Blick auf das den Abstandsflächenregelungen zugrunde liegende nachbarliche Austauschverhältnis allein auf die gemeinsame Grenze des Baugrundstücks mit dem Grundstück des sich gegen eine Grenzbebauung wendenden Nachbarn abzustellen. (vgl. zu den sich allgemein aus der Novellierung des Abstandsflächenrechts im Jahre 2004 ergebenden weitergehenden Möglichkeiten „einvernehmlicher“ Grenzbebauung Bitz, „Die neuere Rechtsprechung zum Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung 2004“, SKZ 2009, 158 ff.)

Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung der Beigeladenen kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob nach der Flurkarte Hauptgebäude in der näheren Umgebung ohne die Einhaltung von Grenzabständen errichtet worden sind oder nicht. Anhaltspunkte für einen aus der faktischen Umgebungsbebauung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004, 34 Abs. 1 BauGB wegen Nichteinfügens einer Bebauung mit Grenzabstand ergebenden strikten bauplanungsrechtlichen Zwang zur Grenzbebauung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nicht zulässig ist ferner die von den Beigeladenen geforderte isolierte abstandsflächenrechtliche Beurteilung (nur) der Dachterrasse auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO 2004. Die Terrasse mit den diese Benutzung des Flachdachs ermöglichenden baulichen Einrichtungen ist untrennbarer Bestandteil des Wohnhausanbaus, auf dessen Dach sie eingerichtet ist und der mit Ausnahme untergeordneter Bauteile nach § 7 Abs. 6 LBO 2004 einer einheitlichen Beurteilung zu unterziehen ist. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 53, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.8.1999 – 2 Q 31/99 – (Dachgeländer), Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 103, Leitsatz Nr. 57 (Rollmarkise))

2. Die materielle Illegalität des 1979 errichteten Bauwerks (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) erfasst den gesamten Zeitraum seines Bestands. Der aus dem Abstandsflächenrecht herzuleitende Widerspruch zum Bauordnungsrecht ergab sich auch aus den einschlägigen Vorläuferbestimmungen in den §§ 6 LBO 1996 und 6 LBO 1988 und aus den Vorschriften über die von Gebäudeaußenwänden und insbesondere von „betretbaren Anbauten“ gegenüber den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abstände (Bauwiche) nach § 7 Abs. 1 und Abs. 8 LBO 1974/80. Dass nach § 7 Abs. 4 Satz 3 LBO 1974/80 bis zur Änderung der Bauordnung im Jahre 1988 noch Terrassen auf „Grenzgaragen“ gestattet werden konnten, wenn sie einen Abstand von mindestens 2 m von der Grenze einhielten, lässt in mehrfacher Hinsicht keine andere Beurteilung zu. Zum einen handelte es sich bei dem Grenzanbau hier nicht um eine die dafür geltenden gesetzlichen Grenzen, insbesondere hinsichtlich der Höhenvorgaben, wahrende privilegierte Grenzgarage (§ 7 Abs. 5 LBO 1974/80). Zum anderen wurde die nunmehr maßgebliche erneute Änderung der Anlage im Dachbereich erst im Jahr 2002 von den Beigeladenen ins Werk gesetzt.

3. Der Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht wäre mangels Vorliegens der insoweit geltenden gesetzlichen Anforderungen auch zu keinem Zeitpunkt durch die Gewährung einer Abweichung (§ 68 LBO 2004) oder – früher – einer Befreiung (§§ 75 Abs. 3 LBO 1996, 64 Abs. 1 LBO 1988, 95 Abs. 1 LBO 1974/80) mit Blick auf eine atypische Sachverhaltskonstellation im Einzelfall und damit im Sinne des § 82 Abs. 1 LBO 2004 aus heutiger Sicht „auf andere Weise“ ausräumbar gewesen. Zum einen liegen grundstücksbezogene Besonderheiten des Einzelfalls hier offensichtlich nicht vor. Zum anderen hat die Rechtsprechung aus der in diesen Vorschriften durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen auf der Tatbestandsseite hergeleitet, dass eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam. Das gilt auch für die nunmehr in § 68 Abs. 1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit.

4. Im Falle einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften des materiellen Baurechts verdichtet sich das der zuständigen Behörde – hier dem Beklagten – auf der Rechtsfolgeseite des § 82 Abs. 1 LBO 2004 vom Gesetzgeber eingeräumte Entschließungsermessen für ein Tätigwerden in aller Regel zu einem positiven Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Tätigwerden zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes. Das ist auch hier der Fall. Einschränkungen ergeben sich insoweit im konkreten Fall zunächst nicht aus einem Vorliegen behördlicher Zulassungsentscheidungen für den Wohnhausanbau. Dieser wurde – unstreitig – vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen ohne die damals nach den §§ 87 ff. LBO 1974/80 erforderliche Baugenehmigung errichtet und in der Folge von der Bauaufsichtsbehörde ungeachtet ihres gesetzlichen Auftrags (heute: § 57 Abs. 2 LBO 2004) nie überprüft, geschweige denn genehmigt.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen, die – was im Übrigen bezogen auf die Nutzung des vollständigen, sich in mehreren Metern Höhe befindenden Daches des grenzständigen Anbaus ohnehin sehr stark bezweifeln lässt – eine Störung der Kläger in ihrem Eigentum in Abrede stellen, setzt eine Ermessensreduzierung auf Null und damit der nachbarliche Einschreitensanspruch gegen die sich aus den Bestimmungen über die Abstandsflächen ergebende Grenzabstandserfordernisse unterschreitende Gebäude insbesondere nicht die Feststellung einer tatsächlichen Betroffenheit durch das Bauwerk voraus. (ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, so bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.3.1987 – 2 R 180/84 –, BRS 47 Nr. 100 unter Hinweis auf die „zentimeterscharf“ konzipierte Abstandsverpflichtung) Insofern gilt für den § 82 Abs. 1 LBO 2004 nichts anderes als für die entsprechenden Vorläuferbestimmungen. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 99) Die saarländischen Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004) sind (auch) an die Stelle der früheren Regelungen über die Sozialabstände (§ 8 LBO 1974/80) getreten, wobei der Gesetzgeber bei der diesen Gesichtspunkt ausdrücklich einbeziehenden Novellierung des Grenzabstandsrechts im Saarland im Jahre 1988 (§§ 6, 7 LBO 1988) ausdrücklich auch die weitere Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens im Blick hatte. Für die aktuellen Nachfolgebestimmungen über die insbesondere von Gebäuden einzuhaltenden Abstandsflächenvorschriften in den §§ 7 und 8 LBO 2004 gilt nichts anderes. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 19 mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.11.2000 – 2 R 2/00 –, SKZ 2001, 111, Leitsatz Nr. 48, BRS 63 Nr. 135)

5. Die Kläger sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht aufgrund von Besonderheiten des konkreten Falls an der Geltendmachung ihres Abwehrrechts und damit des Anspruchs gegen den Beklagten gehindert.

a. Der Einschreitensanspruch der Kläger nach § 82 Abs. 1 LBO 2004 gegenüber dem „Schwarzbau“ wegen Verletzung des materiellen Grenzabstandsgebots kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht mit Blick auf den Bestandszeitraum des Wohnhauses von nunmehr über 20 Jahren als gemäß § 242 BGB entspr. verwirkt angesehen werden. (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen dieses auch gegenüber sog. ungenehmigten „Schwarzbauten“ im öffentlichen Baunachbarrecht beachtlichen Verlusttatbestands Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 73, 77 ff.)

Weder die Kläger noch – insoweit zurechenbar – ein Rechtsvorgänger haben in der Vergangenheit durch ihr Verhalten den Beigeladenen beziehungsweise deren Rechtsvorgängern zu irgendeinem Zeitpunkt – geschweige denn über einen ein schutzwürdiges Vertrauen in die Hinnahme des Bauwerks begründenden Zeitraum Veranlassung zu der Annahme gegeben, dass der grenzständige Wohnhausanbau in seiner jetzigen Form, das heißt mit einem als Terrasse benutzbaren Flachdach, hingenommen würde. Der Voreigentümer des Wohnhauses der Kläger hat unmittelbar nach der Ausführung der Anlage um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und über einen mit den Bauherrn geschlossenen zivilgerichtlichen Vergleich den Rückbau der Terrasse, insbesondere die Schließung der Zugangstür erreicht, die baulich umgesetzt wurde und anschließend bis zur Änderung durch die Beigeladenen im Jahre 2002 Bestand hatte. Gegen den erneuten Einbau der Tür haben sich die Kläger zeitnah sowohl in Schreiben an die Beigeladenen als auch, nachdem diese einen erneuten Rückbau abgelehnt hatten, an den Beklagten gewandt.

Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Bundesbaurecht ergebenden nachbarlichen Abwehransprüchen gegen Bauvorhaben entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 4.89 –, BRS 52 Nr. 218) auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte vollumfänglich zu übertragen sind und ob insoweit hier überhaupt eine Verwirkung des Anspruchs der Kläger in Betracht käme, kann daher auf sich beruhen.

b. Dem Begehren auf Erlass einer Beseitigungsanordnung durch den Beklagten für den streitgegenständlichen Wohnhausanbau kann auch nicht der Einwand eines darin liegenden Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden. ( vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.5.1996 – 2 R 24/95 -, SKZ 1996, 266, Leitsatz Nr. 20, wonach die im Rahmen eines Zivilprozesses abgegebene Erklärung des Nachbarn, er erhebe keine Einwendungen gegen ein bestimmtes Bauvorhaben, die Erhebung des Widerspruchs gegen die für dieses Vorhaben erteilte Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt des ‚ venire contra factum proprium ’ unzulässig machen kann, und Beschluss vom 14.3.1983 – 2 R 14/82 –, BRS 40 Nr. 209 ) Das gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass sowohl ihr Rechtsvorgänger, wie sich dem zwischen ihm und den Bauherrn im Jahre 1983 vor dem Amtsgericht in Lebach geschlossenen Vergleich entnehmen lässt, als auch die Kläger, wie bereits die Fassung ihres Klageantrags in erster Instanz zeigt, bereit waren beziehungsweise sind, den formell und materiell illegalen Grenzbau zu tolerieren, sofern die Benutzung des Flachdaches als Terrasse „über“ ihrem Garten beziehungsweise Außenwohnbereich unterbleibt und die diese Nutzung ermöglichenden baulichen Vorkehrungen in Form einer Zugangstür im Giebel des Wohnhauses und einer Umwehrung der dann betretbaren Dachfläche (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 LBO 2004) „zurückgebaut“ werden. Aus dem eindeutig an diese Vorbedingung geknüpften nachbarlichen Einverständnis vermögen die Beigeladenen offensichtlich keine Verpflichtung zur Hinnahme des Anbaus in seiner nunmehr insoweit gerade entgegen der nachbarlichen Bedingung wiederum veränderten Form mit der Terrasse auf dessen Flachdach herzuleiten.

Eine Bindung der Kläger ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Rechtsvorgänger 1983 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit Nachbarn, die sich im Rahmen eines Zivilprozesses mit einem ursprünglich von ihnen bekämpften Bauvorhaben in einer bestimmten Form einverstanden erklärt hatten, anschließend unter Verweis auf ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB entspr.) die Befugnis abgesprochen, bezüglich dieses Bauvorhabens Ansprüche auf Einschreiten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wegen einer Nichteinhaltung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften geltend zu machen. Das betraf indes Fälle, in denen das Vorhaben nicht nachträglich in einer die Frage der Nachbarbetroffenheit – wie hier – neu aufwerfenden Form verändert wurde oder in denen teilweise sogar das Bauwerk im Gefolge und nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Nachbarn geändert worden war. (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.1997 – 2 R 1/97 –, n.v., betreffend ein Beseitigungsverlangen des Nachbarn für einen auf seiner Grenze ausgeführten Wintergarten, der zuvor entsprechend seinen Wünschen im Zivilprozess vom Bauherrn verändert worden war.) Das hat mit dem vorliegenden Fall, in dem sich die Beigeladenen offensichtlich – ob bewusst oder unbewusst, spielt insoweit keine Rolle – von der zivilrechtlichen Einigung entgegen dem erkennbar fortbestehenden Willen der Nachbarn einseitig „eigenmächtig verabschiedet“ haben, nichts zu tun. Daher ließe sich hier allenfalls die Frage aufwerfen, ob den Klägern trotz der neuerlichen Veränderung des Bauwerks im Jahre 2002 im Falle des (erneuten) Rückbaus (weiterhin) eine Pflicht zur Hinnahme des Anbaus in der Form obliegt, wie sie im Vergleich von 1983 festgelegt worden ist. Das muss indes mit Blick auf die diesbezüglich eindeutigen Erklärungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach die Kläger weiterhin zur Hinnahme des Grenzbaus ohne die Terrasse entsprechend dem 1983 geschlossenen Vergleich bereit sind, nicht vertieft werden.

Die Situation stellt sich daher rechtlich nicht anders dar, als in der Konstellation, dass der Beklagte seinerzeit, was mit Blick auf seine allgemeine Aufgabenstellung als Bauaufsichtsbehörde (damals: § 82 Abs. 2 LBO 1974/80) zu erwarten gewesen wäre, über eine ausdrückliche Nachbarzustimmung und eine – unterstellt rechtmäßige – Befreiung (§ 95 Abs. 1 LBO 1974/80) für den Anbau in der von dem Rechtsvorgänger der Kläger tolerierten Form ohne Nutzung des Daches eine nachträgliche zumindest formelle Legalisierung herbeigeführt hätte. Auch in diesem Fall beschränkte sich die Bindungswirkung der Nachbarzustimmung allein auf das konkrete Vorhaben in der Ausgestaltung, in der es der Nachbar gebilligt hatte, das heißt hier ebenfalls ohne Herstellung einer Terrasse auf dem Dach des Anbaus. Dass der von den Beigeladenen im Jahre 2002 vorgenommene, dem Beklagten spätestens seit 2003 bekannte Umbau diesem ohnehin unabhängig von Nachbarbeschwerden Veranlassung zu einer baurechtlichen Überprüfung des Vorgangs geben müsste, sei dabei nur ergänzend erwähnt.

Wollte man den Klägern eine Befugnis zur Geltendmachung der Verletzung der ihrem Schutz dienenden Abstandsflächenvorschriften verwehren, so hätte das zur Konsequenz, dass sie nun den illegalen Bau auf ihrer Grenze in einer Form hinzunehmen hätten, die sie beziehungsweise ihr Rechtsvorgänger von Anfang an nicht zu tolerieren bereit waren und den sie auch in beiden Herstellungsphasen der Terrasse jeweils konsequent und zeitnah bekämpft haben. Da dies eindeutig ist, kann der Beklagte gegenüber dem Einschreitensbegehren vorliegend nicht darauf verweisen, dass er als Bauaufsichtsbehörde – was im Grundsatz zutrifft – nicht verpflichtet sein kann, die inhaltliche Reichweite im Einzelfall getroffener zivilrechtlicher Absprachen zwischen Bauherrn und von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn im Wege der Auslegung und Würdigung zu ermitteln. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.6.1985 – 2 R 404/83 –, SKZ 1985, 235 Leitsatz Nr. 19, wonach der Bauaufsichtsbehörde unter Ermessensgesichtspunkten die Befugnis einzuräumen sein soll, unter Hinweis auf „ungeklärte zivilrechtliche Vorfragen“ auch bei einer nur möglichen Pflicht zur Hinnahme des Bauwerks durch den Nachbarn ein Einschreiten abzulehnen; OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.6.1991 – 2 R 12/90 –, zur Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, im Rahmen einer auf die Nachbarrechtsverletzung abhebenden Beseitigungsanordnung bei der Ermessensausübung zivilrechtliche Absprachen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu berücksichtigen)

c. Schließlich müssen sich die Kläger in dem konkreten Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Existenz des vor dem Amtsgericht Lebach im Jahre 1983 von ihrem Rechtsvorgänger geschlossenen Vergleichs, in dem sich die Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu dem von den Klägern nunmehr erneut verlangten Rückbau verpflichtet haben, entgegenhalten lassen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass der Nachbar im Grundsatz dann kein (zusätzliches) bauaufsichtsbehördliches Einschreiten erfolgreich einfordern kann, wenn er im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachtete Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels ist und er sich daher insoweit selbst einfacher „zu seinem Recht verhelfen“ kann. (vgl. insoweit zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 – mit weiteren Nachweisen, wonach das auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem „kostengünstigere“ Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich zur Durchsetzung eines Zivilurteils gilt) Das gilt hier indes nicht. Dies ergibt sich zwar nicht bereits formal aus dem Umstand, dass weder die Kläger noch die Beigeladenen als Vollstreckungsgläubiger beziehungsweise Vollstreckungsschuldner – wie in § 750 Abs. 1 ZPO für den Beginn der Vollstreckung vorgeschrieben – in der Vergleichsurkunde namentlich benannt sind. Insoweit müssten sich die Kläger im Grundsatz auf ihnen zivilprozessual eröffnete Möglichkeiten einer Umschreibung des Titels verweisen lassen. Die Kläger weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass eine Vollstreckung durch sie aus dem 1983 zwischen den Rechtsvorgängern geschlossenen Vergleich gegenüber den Beigeladenen, sofern diese überhaupt in Betracht kommt, eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwirft, die, nachdem die Beigeladenen Rechtsbehelfe gegen die von den Klägern beantragte Umschreibung des Titels angekündigt haben, im Rahmen weiterer (zivil-)gerichtlicher Verfahren, deren Ausgang aus heutiger Sicht nicht im Sinne der Kläger positiv prognostiziert werden kann, zu klären wären.

Die Kläger haben im September 2003, also unmittelbar nachdem der Beklagte ein Tätigwerden unter Hinweis auf den zivilgerichtlichen Vergleich der Rechtsvorgänger abgelehnt hatte, beim Amtsgericht in Lebach beantragt, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf der Grundlage des insoweit über § 795 ZPO auch für gerichtliche Vergleiche geltenden § 727 Abs. 1 ZPO zu erteilen. (vgl. den Schriftsatz vom 23.9.2003 im Verfahren 3 C 659/82 der Rechtsvorgänger, Blatt 115 der Gerichtsakte) Ohne eine solche qualifizierte Klausel ist der Titel für die Kläger von vorneherein nicht vollstreckbar; sie können eine Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen. Das Vollstreckungsgericht ist auch in Fällen der Rechtsnachfolge (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.1.2007 – V ZB 47/06 –, NJW 2007, 3357) grundsätzlich zu einer materiellen Überprüfung des titulierten Anspruchs und der materiellen Rechtslage weder berechtigt noch in der Lage. Mit der Möglichkeit der Umschreibung in § 727 Abs. 1 ZPO soll nachträglichen Veränderungen in der materiellen Berechtigung Rechnung getragen und insbesondere ein neuer Prozess für oder gegen Rechtsnachfolger vermieden werden. (vgl. dazu Prütting/Gehrlein – PG –, ZPO 2. Auflage 2010, § 727 Rn 1) Von daher konsequent verneint die Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse für den neuen Prozess gegen den Rechtsnachfolger unter Verweis auf die Umschreibungsmöglichkeit nach § 727 Abs. 1 ZPO beziehungsweise die dem Gläubiger dadurch eröffneten Möglichkeiten, einen gegen den Rechtsvorgänger des Schuldners erstrittenen Titel auch gegen dessen Rechtsnachfolger nutzbar zu machen. Das wird indes wiederum ausnahmsweise dann nicht angenommen, wenn es sich bei dem Titel um eine vollstreckbare Urkunde oder – wie hier – um einen Vergleich, also um einen nicht der Rechtskraft fähigen Titel handelt und der Gläubiger eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ernsthaft gewärtigen muss, mit welcher der in Anspruch genommene Rechtsnachfolger die Geltendmachung von Einwendungen gegen den titulierten (materiellen) Anspruch gegenüber dem Prozessgericht erhebt. (vgl. dazu Prütting/Gehrlein – PG –, ZPO 2. Auflage 2010, § 727 Rn 1 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 3.4.1957 – V ZR 111/56 –, NJW 1957, 1111 und KG Berlin, Urteil vom 21.1.2005 – 13 UF 146/04 –,  FamRZ 2005, 1759) Diese Wertung ist auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Die Beigeladenen haben gegenüber dem Amtsgericht Lebach schon im Dezember 2003 eine Vielzahl von Einwendungen gegen die – wohlgemerkt im Ansatz doppelt erforderliche – Umschreibung des Vergleichs erhoben und eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bereits ausdrücklich angekündigt. (vgl. den Schriftsatz vom 17.12.2003 – 3 C 659/82 – an das AG Lebach, Blatt 117 der Gerichtsakte) Dabei wurden neben der Rechtsnachfolge, und zwar für beide Anwesen, auch die materielle Berechtigung der Kläger aus dem Vergleich beziehungsweise aus § 1004 BGB in Abrede gestellt und den Klägern insoweit die Einleitung eines erneuten Erkenntnisverfahrens angesonnen. Darüber hinaus haben die Beigeladenen einen Herausgabeanspruch bezogen auf den Titel eingewandt mit Blick auf den Umstand, dass der frühere Eigentümer ihres Grundstücks die im Vergleich gegenüber dem damaligen Eigentümer des klägerischen Anwesens übernommene Verpflichtung des Teilrückbaus der Tür erfüllt und dass dieser Zustand bis ins Jahr 2002 Bestand hatte. In dieser Situation kann es kaum verwundern, dass das Amtsgericht in Lebach bisher – unstreitig – den Titel nicht umgeschrieben hat. Nicht ganz widerspruchsfrei erscheint es allerdings, wenn sich die Beigeladenen in dem Zusammenhang die Auffassung des Beklagten zu eigen machen, wonach den Klägern ein einfacherer zivilrechtlicher Weg offenstehe, um ihre Rechte durchzusetzen.

Vor dem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass den Klägern aufgrund des 1983 vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleichs eine „einfachere“ und „sichere“ Möglichkeit offenstünde, um im Ergebnis zu ihrem Recht zu kommen. Die Kläger sind daher im konkreten Fall nicht verpflichtet, die absehbar notwendigen weiteren streitigen zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahren mit derzeit zumindest ungewissem Ausgang durchzuführen, bevor ihnen eine Befugnis zuerkannt werden kann, im Verwaltungsrechtsweg die ihnen aus öffentlichem Recht, hier der Landesbauordnung, zustehenden materiellen Abwehrrechte und Ansprüche gegenüber dem vom Landesgesetzgeber mit der „Überwachung“ der Einhaltung dieser Vorschriften – unabhängig von Fragen des Bauverfahrensrechts – betrauten Beklagten (§§ 57 Abs. 2, 60 Abs. 2 LBO 2004) geltend zu machen.

3. Insgesamt war daher der Berufung stattzugeben und der Beklagte unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Erlass der von den Klägern geforderten Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Anbaus in seiner durch die Beigeladenen (erneut) hergestellten Form mit bis auf die gemeinsame Grenze reichendem begehbarem Flachdach, und auch zur im Fall der Nichtbefolgung erforderlichen Durchsetzung einer solchen Verfügung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (§§ 13 ff. SVwVG) zu verpflichten. Bei letzterem handelt es sich lediglich um eine „Klarstellung“ des Umstands, dass sich der Einschreitensanspruch der Kläger in der Sache auf eine Ausräumung der Nachbarrechtsverletzung richtet und daher erforderlichenfalls auch die Durchsetzung diesem Ziel dienender Anordnungen durch den Beklagten umfasst.

4. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass die Beigeladenen jedenfalls im Rechtsverhältnis zu den Klägern im Falle des Erlasses beziehungsweise gegenüber der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung (§§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 13 ff. SVwVG) für den Anbau berechtigt sind, als – in der vollstreckungsrechtlichen Terminologie – geeignetes Austauschmittel zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes den Rückbau entsprechend den Vorgaben des Vergleichs aus dem Jahre 1983 durchzuführen. Dass die Kläger mit dieser Maßnahme ihre Nachbarrechte als gewahrt ansehen, haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.6.2010 noch einmal ausdrücklich zu Protokoll erklärt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Beigeladenen, die nur in zweiter Instanz Anträge gestellt haben, waren insoweit nach Maßgabe des § 154 Abs. 3 VwGO hälftig an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO zu ihren Gunsten bestand mit Blick auf den Prozessausgang insgesamt keine Veranlassung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 7.11.2008 – 2 A 406/07 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

A.

Die vom Senat zugelassene und fristgerecht mit einer Begründung versehene Berufung der Kläger ist auch sonst zulässig.

Die im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vorgenommene Neufassung des Klageantrags auf – nunmehr – die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsanordnung für den grenzständigen Wohnhausanbau auf dem Grundstück der Beigeladenen unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es ist bereits fraglich, ob hierin eine Änderung des Streitgegenstands zu erblicken ist, da das Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in der Sache immer auf eine Ausräumung materieller Nachbarrechtsverstöße durch das von ihm bekämpfte Bauvorhaben mit den der Behörde durch die Landesbauordnung eröffneten Möglichkeiten des Vorgehens gegen den Bauherrn zielt und vom Nachbarn regelmäßig keine abschließende rechtliche Prüfung hinsichtlich der insoweit im konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Einschreitensbefugnisse und ihrer Grenzen verlangt werden kann. Selbst wenn man aber, wie dies der Beklagte und die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung getan haben, die Umstellung des Antrags als Änderung der Klage ansieht, so wäre diese in jedem Falle sachdienlich und daher zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO). Ansprüche privater Nachbarn auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber Dritten können sich von vornherein nur im Rahmen der durch die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung eröffneten Befugnisse zum Tätigwerden nach den §§ 57 Abs. 2, 81, 82 LBO 2004 ergeben. Diese Vorschriften ermächtigen nicht zum Erlass von Baugeboten in Form einer Verpflichtung zur baulichen Änderung bestehender Anlagen (vgl. zur fehlenden Befugnis der Bauaufsichtsbehörden zum Erlass sog. Baugebote selbst bei der Durchsetzung verbindlicher nachbarlicher Vorbehalte in Genehmigungsverfahren, die Gegenstand der behördlichen Zulassungsentscheidung geworden sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192, wonach insoweit regelmäßig nur die Anordnung der Beseitigung entsprechend nicht genehmigungskonform ausgeführter Anlagen in Betracht kommt) und lassen daher hier keinen Raum zumindest für die im erstinstanzlichen Klageantrag von den Klägern geforderte Rückbaumaßnahme hinsichtlich der von den Beigeladenen in die Giebelwand ihres Wohnhauses eingebauten Zugangstür zur Terrasse auf dem Dach des Anbaus. Die Anordnungsbefugnisse des Beklagten umfassen – bei Vorliegen der in § 82 Abs. 1 LBO 2004 genannten Voraussetzungen – vielmehr lediglich die Beseitigung des insoweit rechtlich als Einheit zu betrachtenden Anbaus in seiner Gesamtheit. Die Änderung des Antrags durch die Kläger dient einer abschließenden Klärung der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Bauwerks und der rechtlichen Beziehungen der Kläger zum Beklagten mit Blick auf das von ihnen seit Jahren verlangte Tätigwerden. Die Sachdienlichkeit (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bereits wegen einer erkennbar zutage liegenden Unzulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens in der nun von den Klägern formulierten Fassung zu verneinen. Das Verlangen auf Anordnung der Beseitigung des Anbaus war bereits Gegenstand des Verwaltungsantrags der Kläger und „spielte sich“ daher entgegen der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht lediglich in deren „Hinterkopf“ ab. Bereits in dem Schreiben der Kläger vom 20.3.2003 an den Beklagten heißt es ausdrücklich, dass der Anbau die notwendigen Abstandsflächen nicht einhalte, weswegen neben der Nutzungsuntersagung auch „die Beseitigung des rechtswidrigen Bauwerks zu veranlassen“ sei. Das hätte dem Beklagten unter Ermessensgesichtspunkten von vornherein Veranlassung geben müssen, sich mit diesem Begehren der Kläger zu befassen und den Gesichtspunkt in seine Erwägungen einzubeziehen.

B.

Die Berufung ist auch begründet. Die Weigerung des Beklagten zum Einschreiten ist gegenüber den Klägern rechtswidrig und verletzt diese in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht ein Anspruch auf Erlass der begehrten Beseitigungsanordnung bezüglich des grenzständigen Wohnhausanbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen zu.

Dieser Anspruch ergibt sich aus dem § 82 Abs. 1 LBO 2004, wonach die Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen können, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden und rechtmäßig Zustände auf andere Weise nicht hergestellt werden können, in Verbindung mit den nachbarschützenden Bestimmungen in § 7 LBO 2004 über die vor Gebäudeaußenwänden auf dem Baugrundstück einzuhaltenden Abstandsflächen (Grenzabstände).

1. Der bis auf die gemeinsame Grenze mit dem Grundstück der Kläger (Parzellen Nr. 159/1 und Nr. 160/1) reichende Wohnhausanbau verstößt gegen das Grenzabstandsgebot des § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004. Danach sind vor Außenwänden von Gebäuden auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) Abstandsflächen freizuhalten, deren Tiefe mindestens 3 m beträgt (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004). Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO 2004, nach denen abweichend von dieser Grundregel Abstandsflächen nicht erforderlich sind (Satz 2) beziehungsweise „ohne Grenzabstand“ gebaut werden darf, liegen hier nicht vor. Insbesondere wurde das Grundstück der Kläger nicht ohne Grenzabstand bebaut (Satz 3). Für diese Beurteilung ist mit Blick auf das den Abstandsflächenregelungen zugrunde liegende nachbarliche Austauschverhältnis allein auf die gemeinsame Grenze des Baugrundstücks mit dem Grundstück des sich gegen eine Grenzbebauung wendenden Nachbarn abzustellen. (vgl. zu den sich allgemein aus der Novellierung des Abstandsflächenrechts im Jahre 2004 ergebenden weitergehenden Möglichkeiten „einvernehmlicher“ Grenzbebauung Bitz, „Die neuere Rechtsprechung zum Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung 2004“, SKZ 2009, 158 ff.)

Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung der Beigeladenen kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob nach der Flurkarte Hauptgebäude in der näheren Umgebung ohne die Einhaltung von Grenzabständen errichtet worden sind oder nicht. Anhaltspunkte für einen aus der faktischen Umgebungsbebauung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004, 34 Abs. 1 BauGB wegen Nichteinfügens einer Bebauung mit Grenzabstand ergebenden strikten bauplanungsrechtlichen Zwang zur Grenzbebauung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nicht zulässig ist ferner die von den Beigeladenen geforderte isolierte abstandsflächenrechtliche Beurteilung (nur) der Dachterrasse auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO 2004. Die Terrasse mit den diese Benutzung des Flachdachs ermöglichenden baulichen Einrichtungen ist untrennbarer Bestandteil des Wohnhausanbaus, auf dessen Dach sie eingerichtet ist und der mit Ausnahme untergeordneter Bauteile nach § 7 Abs. 6 LBO 2004 einer einheitlichen Beurteilung zu unterziehen ist. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 53, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.8.1999 – 2 Q 31/99 – (Dachgeländer), Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 103, Leitsatz Nr. 57 (Rollmarkise))

2. Die materielle Illegalität des 1979 errichteten Bauwerks (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) erfasst den gesamten Zeitraum seines Bestands. Der aus dem Abstandsflächenrecht herzuleitende Widerspruch zum Bauordnungsrecht ergab sich auch aus den einschlägigen Vorläuferbestimmungen in den §§ 6 LBO 1996 und 6 LBO 1988 und aus den Vorschriften über die von Gebäudeaußenwänden und insbesondere von „betretbaren Anbauten“ gegenüber den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abstände (Bauwiche) nach § 7 Abs. 1 und Abs. 8 LBO 1974/80. Dass nach § 7 Abs. 4 Satz 3 LBO 1974/80 bis zur Änderung der Bauordnung im Jahre 1988 noch Terrassen auf „Grenzgaragen“ gestattet werden konnten, wenn sie einen Abstand von mindestens 2 m von der Grenze einhielten, lässt in mehrfacher Hinsicht keine andere Beurteilung zu. Zum einen handelte es sich bei dem Grenzanbau hier nicht um eine die dafür geltenden gesetzlichen Grenzen, insbesondere hinsichtlich der Höhenvorgaben, wahrende privilegierte Grenzgarage (§ 7 Abs. 5 LBO 1974/80). Zum anderen wurde die nunmehr maßgebliche erneute Änderung der Anlage im Dachbereich erst im Jahr 2002 von den Beigeladenen ins Werk gesetzt.

3. Der Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht wäre mangels Vorliegens der insoweit geltenden gesetzlichen Anforderungen auch zu keinem Zeitpunkt durch die Gewährung einer Abweichung (§ 68 LBO 2004) oder – früher – einer Befreiung (§§ 75 Abs. 3 LBO 1996, 64 Abs. 1 LBO 1988, 95 Abs. 1 LBO 1974/80) mit Blick auf eine atypische Sachverhaltskonstellation im Einzelfall und damit im Sinne des § 82 Abs. 1 LBO 2004 aus heutiger Sicht „auf andere Weise“ ausräumbar gewesen. Zum einen liegen grundstücksbezogene Besonderheiten des Einzelfalls hier offensichtlich nicht vor. Zum anderen hat die Rechtsprechung aus der in diesen Vorschriften durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen auf der Tatbestandsseite hergeleitet, dass eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam. Das gilt auch für die nunmehr in § 68 Abs. 1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit.

4. Im Falle einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften des materiellen Baurechts verdichtet sich das der zuständigen Behörde – hier dem Beklagten – auf der Rechtsfolgeseite des § 82 Abs. 1 LBO 2004 vom Gesetzgeber eingeräumte Entschließungsermessen für ein Tätigwerden in aller Regel zu einem positiven Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Tätigwerden zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes. Das ist auch hier der Fall. Einschränkungen ergeben sich insoweit im konkreten Fall zunächst nicht aus einem Vorliegen behördlicher Zulassungsentscheidungen für den Wohnhausanbau. Dieser wurde – unstreitig – vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen ohne die damals nach den §§ 87 ff. LBO 1974/80 erforderliche Baugenehmigung errichtet und in der Folge von der Bauaufsichtsbehörde ungeachtet ihres gesetzlichen Auftrags (heute: § 57 Abs. 2 LBO 2004) nie überprüft, geschweige denn genehmigt.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen, die – was im Übrigen bezogen auf die Nutzung des vollständigen, sich in mehreren Metern Höhe befindenden Daches des grenzständigen Anbaus ohnehin sehr stark bezweifeln lässt – eine Störung der Kläger in ihrem Eigentum in Abrede stellen, setzt eine Ermessensreduzierung auf Null und damit der nachbarliche Einschreitensanspruch gegen die sich aus den Bestimmungen über die Abstandsflächen ergebende Grenzabstandserfordernisse unterschreitende Gebäude insbesondere nicht die Feststellung einer tatsächlichen Betroffenheit durch das Bauwerk voraus. (ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, so bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.3.1987 – 2 R 180/84 –, BRS 47 Nr. 100 unter Hinweis auf die „zentimeterscharf“ konzipierte Abstandsverpflichtung) Insofern gilt für den § 82 Abs. 1 LBO 2004 nichts anderes als für die entsprechenden Vorläuferbestimmungen. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 99) Die saarländischen Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004) sind (auch) an die Stelle der früheren Regelungen über die Sozialabstände (§ 8 LBO 1974/80) getreten, wobei der Gesetzgeber bei der diesen Gesichtspunkt ausdrücklich einbeziehenden Novellierung des Grenzabstandsrechts im Saarland im Jahre 1988 (§§ 6, 7 LBO 1988) ausdrücklich auch die weitere Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens im Blick hatte. Für die aktuellen Nachfolgebestimmungen über die insbesondere von Gebäuden einzuhaltenden Abstandsflächenvorschriften in den §§ 7 und 8 LBO 2004 gilt nichts anderes. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 19 mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.11.2000 – 2 R 2/00 –, SKZ 2001, 111, Leitsatz Nr. 48, BRS 63 Nr. 135)

5. Die Kläger sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht aufgrund von Besonderheiten des konkreten Falls an der Geltendmachung ihres Abwehrrechts und damit des Anspruchs gegen den Beklagten gehindert.

a. Der Einschreitensanspruch der Kläger nach § 82 Abs. 1 LBO 2004 gegenüber dem „Schwarzbau“ wegen Verletzung des materiellen Grenzabstandsgebots kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht mit Blick auf den Bestandszeitraum des Wohnhauses von nunmehr über 20 Jahren als gemäß § 242 BGB entspr. verwirkt angesehen werden. (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen dieses auch gegenüber sog. ungenehmigten „Schwarzbauten“ im öffentlichen Baunachbarrecht beachtlichen Verlusttatbestands Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 73, 77 ff.)

Weder die Kläger noch – insoweit zurechenbar – ein Rechtsvorgänger haben in der Vergangenheit durch ihr Verhalten den Beigeladenen beziehungsweise deren Rechtsvorgängern zu irgendeinem Zeitpunkt – geschweige denn über einen ein schutzwürdiges Vertrauen in die Hinnahme des Bauwerks begründenden Zeitraum Veranlassung zu der Annahme gegeben, dass der grenzständige Wohnhausanbau in seiner jetzigen Form, das heißt mit einem als Terrasse benutzbaren Flachdach, hingenommen würde. Der Voreigentümer des Wohnhauses der Kläger hat unmittelbar nach der Ausführung der Anlage um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und über einen mit den Bauherrn geschlossenen zivilgerichtlichen Vergleich den Rückbau der Terrasse, insbesondere die Schließung der Zugangstür erreicht, die baulich umgesetzt wurde und anschließend bis zur Änderung durch die Beigeladenen im Jahre 2002 Bestand hatte. Gegen den erneuten Einbau der Tür haben sich die Kläger zeitnah sowohl in Schreiben an die Beigeladenen als auch, nachdem diese einen erneuten Rückbau abgelehnt hatten, an den Beklagten gewandt.

Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Bundesbaurecht ergebenden nachbarlichen Abwehransprüchen gegen Bauvorhaben entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 4.89 –, BRS 52 Nr. 218) auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte vollumfänglich zu übertragen sind und ob insoweit hier überhaupt eine Verwirkung des Anspruchs der Kläger in Betracht käme, kann daher auf sich beruhen.

b. Dem Begehren auf Erlass einer Beseitigungsanordnung durch den Beklagten für den streitgegenständlichen Wohnhausanbau kann auch nicht der Einwand eines darin liegenden Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden. ( vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.5.1996 – 2 R 24/95 -, SKZ 1996, 266, Leitsatz Nr. 20, wonach die im Rahmen eines Zivilprozesses abgegebene Erklärung des Nachbarn, er erhebe keine Einwendungen gegen ein bestimmtes Bauvorhaben, die Erhebung des Widerspruchs gegen die für dieses Vorhaben erteilte Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt des ‚ venire contra factum proprium ’ unzulässig machen kann, und Beschluss vom 14.3.1983 – 2 R 14/82 –, BRS 40 Nr. 209 ) Das gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass sowohl ihr Rechtsvorgänger, wie sich dem zwischen ihm und den Bauherrn im Jahre 1983 vor dem Amtsgericht in Lebach geschlossenen Vergleich entnehmen lässt, als auch die Kläger, wie bereits die Fassung ihres Klageantrags in erster Instanz zeigt, bereit waren beziehungsweise sind, den formell und materiell illegalen Grenzbau zu tolerieren, sofern die Benutzung des Flachdaches als Terrasse „über“ ihrem Garten beziehungsweise Außenwohnbereich unterbleibt und die diese Nutzung ermöglichenden baulichen Vorkehrungen in Form einer Zugangstür im Giebel des Wohnhauses und einer Umwehrung der dann betretbaren Dachfläche (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 LBO 2004) „zurückgebaut“ werden. Aus dem eindeutig an diese Vorbedingung geknüpften nachbarlichen Einverständnis vermögen die Beigeladenen offensichtlich keine Verpflichtung zur Hinnahme des Anbaus in seiner nunmehr insoweit gerade entgegen der nachbarlichen Bedingung wiederum veränderten Form mit der Terrasse auf dessen Flachdach herzuleiten.

Eine Bindung der Kläger ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Rechtsvorgänger 1983 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit Nachbarn, die sich im Rahmen eines Zivilprozesses mit einem ursprünglich von ihnen bekämpften Bauvorhaben in einer bestimmten Form einverstanden erklärt hatten, anschließend unter Verweis auf ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB entspr.) die Befugnis abgesprochen, bezüglich dieses Bauvorhabens Ansprüche auf Einschreiten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wegen einer Nichteinhaltung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften geltend zu machen. Das betraf indes Fälle, in denen das Vorhaben nicht nachträglich in einer die Frage der Nachbarbetroffenheit – wie hier – neu aufwerfenden Form verändert wurde oder in denen teilweise sogar das Bauwerk im Gefolge und nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Nachbarn geändert worden war. (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.1997 – 2 R 1/97 –, n.v., betreffend ein Beseitigungsverlangen des Nachbarn für einen auf seiner Grenze ausgeführten Wintergarten, der zuvor entsprechend seinen Wünschen im Zivilprozess vom Bauherrn verändert worden war.) Das hat mit dem vorliegenden Fall, in dem sich die Beigeladenen offensichtlich – ob bewusst oder unbewusst, spielt insoweit keine Rolle – von der zivilrechtlichen Einigung entgegen dem erkennbar fortbestehenden Willen der Nachbarn einseitig „eigenmächtig verabschiedet“ haben, nichts zu tun. Daher ließe sich hier allenfalls die Frage aufwerfen, ob den Klägern trotz der neuerlichen Veränderung des Bauwerks im Jahre 2002 im Falle des (erneuten) Rückbaus (weiterhin) eine Pflicht zur Hinnahme des Anbaus in der Form obliegt, wie sie im Vergleich von 1983 festgelegt worden ist. Das muss indes mit Blick auf die diesbezüglich eindeutigen Erklärungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach die Kläger weiterhin zur Hinnahme des Grenzbaus ohne die Terrasse entsprechend dem 1983 geschlossenen Vergleich bereit sind, nicht vertieft werden.

Die Situation stellt sich daher rechtlich nicht anders dar, als in der Konstellation, dass der Beklagte seinerzeit, was mit Blick auf seine allgemeine Aufgabenstellung als Bauaufsichtsbehörde (damals: § 82 Abs. 2 LBO 1974/80) zu erwarten gewesen wäre, über eine ausdrückliche Nachbarzustimmung und eine – unterstellt rechtmäßige – Befreiung (§ 95 Abs. 1 LBO 1974/80) für den Anbau in der von dem Rechtsvorgänger der Kläger tolerierten Form ohne Nutzung des Daches eine nachträgliche zumindest formelle Legalisierung herbeigeführt hätte. Auch in diesem Fall beschränkte sich die Bindungswirkung der Nachbarzustimmung allein auf das konkrete Vorhaben in der Ausgestaltung, in der es der Nachbar gebilligt hatte, das heißt hier ebenfalls ohne Herstellung einer Terrasse auf dem Dach des Anbaus. Dass der von den Beigeladenen im Jahre 2002 vorgenommene, dem Beklagten spätestens seit 2003 bekannte Umbau diesem ohnehin unabhängig von Nachbarbeschwerden Veranlassung zu einer baurechtlichen Überprüfung des Vorgangs geben müsste, sei dabei nur ergänzend erwähnt.

Wollte man den Klägern eine Befugnis zur Geltendmachung der Verletzung der ihrem Schutz dienenden Abstandsflächenvorschriften verwehren, so hätte das zur Konsequenz, dass sie nun den illegalen Bau auf ihrer Grenze in einer Form hinzunehmen hätten, die sie beziehungsweise ihr Rechtsvorgänger von Anfang an nicht zu tolerieren bereit waren und den sie auch in beiden Herstellungsphasen der Terrasse jeweils konsequent und zeitnah bekämpft haben. Da dies eindeutig ist, kann der Beklagte gegenüber dem Einschreitensbegehren vorliegend nicht darauf verweisen, dass er als Bauaufsichtsbehörde – was im Grundsatz zutrifft – nicht verpflichtet sein kann, die inhaltliche Reichweite im Einzelfall getroffener zivilrechtlicher Absprachen zwischen Bauherrn und von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn im Wege der Auslegung und Würdigung zu ermitteln. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.6.1985 – 2 R 404/83 –, SKZ 1985, 235 Leitsatz Nr. 19, wonach der Bauaufsichtsbehörde unter Ermessensgesichtspunkten die Befugnis einzuräumen sein soll, unter Hinweis auf „ungeklärte zivilrechtliche Vorfragen“ auch bei einer nur möglichen Pflicht zur Hinnahme des Bauwerks durch den Nachbarn ein Einschreiten abzulehnen; OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.6.1991 – 2 R 12/90 –, zur Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, im Rahmen einer auf die Nachbarrechtsverletzung abhebenden Beseitigungsanordnung bei der Ermessensausübung zivilrechtliche Absprachen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu berücksichtigen)

c. Schließlich müssen sich die Kläger in dem konkreten Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Existenz des vor dem Amtsgericht Lebach im Jahre 1983 von ihrem Rechtsvorgänger geschlossenen Vergleichs, in dem sich die Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu dem von den Klägern nunmehr erneut verlangten Rückbau verpflichtet haben, entgegenhalten lassen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass der Nachbar im Grundsatz dann kein (zusätzliches) bauaufsichtsbehördliches Einschreiten erfolgreich einfordern kann, wenn er im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachtete Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels ist und er sich daher insoweit selbst einfacher „zu seinem Recht verhelfen“ kann. (vgl. insoweit zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 – mit weiteren Nachweisen, wonach das auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem „kostengünstigere“ Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich zur Durchsetzung eines Zivilurteils gilt) Das gilt hier indes nicht. Dies ergibt sich zwar nicht bereits formal aus dem Umstand, dass weder die Kläger noch die Beigeladenen als Vollstreckungsgläubiger beziehungsweise Vollstreckungsschuldner – wie in § 750 Abs. 1 ZPO für den Beginn der Vollstreckung vorgeschrieben – in der Vergleichsurkunde namentlich benannt sind. Insoweit müssten sich die Kläger im Grundsatz auf ihnen zivilprozessual eröffnete Möglichkeiten einer Umschreibung des Titels verweisen lassen. Die Kläger weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass eine Vollstreckung durch sie aus dem 1983 zwischen den Rechtsvorgängern geschlossenen Vergleich gegenüber den Beigeladenen, sofern diese überhaupt in Betracht kommt, eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwirft, die, nachdem die Beigeladenen Rechtsbehelfe gegen die von den Klägern beantragte Umschreibung des Titels angekündigt haben, im Rahmen weiterer (zivil-)gerichtlicher Verfahren, deren Ausgang aus heutiger Sicht nicht im Sinne der Kläger positiv prognostiziert werden kann, zu klären wären.

Die Kläger haben im September 2003, also unmittelbar nachdem der Beklagte ein Tätigwerden unter Hinweis auf den zivilgerichtlichen Vergleich der Rechtsvorgänger abgelehnt hatte, beim Amtsgericht in Lebach beantragt, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf der Grundlage des insoweit über § 795 ZPO auch für gerichtliche Vergleiche geltenden § 727 Abs. 1 ZPO zu erteilen. (vgl. den Schriftsatz vom 23.9.2003 im Verfahren 3 C 659/82 der Rechtsvorgänger, Blatt 115 der Gerichtsakte) Ohne eine solche qualifizierte Klausel ist der Titel für die Kläger von vorneherein nicht vollstreckbar; sie können eine Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen. Das Vollstreckungsgericht ist auch in Fällen der Rechtsnachfolge (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.1.2007 – V ZB 47/06 –, NJW 2007, 3357) grundsätzlich zu einer materiellen Überprüfung des titulierten Anspruchs und der materiellen Rechtslage weder berechtigt noch in der Lage. Mit der Möglichkeit der Umschreibung in § 727 Abs. 1 ZPO soll nachträglichen Veränderungen in der materiellen Berechtigung Rechnung getragen und insbesondere ein neuer Prozess für oder gegen Rechtsnachfolger vermieden werden. (vgl. dazu Prütting/Gehrlein – PG –, ZPO 2. Auflage 2010, § 727 Rn 1) Von daher konsequent verneint die Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse für den neuen Prozess gegen den Rechtsnachfolger unter Verweis auf die Umschreibungsmöglichkeit nach § 727 Abs. 1 ZPO beziehungsweise die dem Gläubiger dadurch eröffneten Möglichkeiten, einen gegen den Rechtsvorgänger des Schuldners erstrittenen Titel auch gegen dessen Rechtsnachfolger nutzbar zu machen. Das wird indes wiederum ausnahmsweise dann nicht angenommen, wenn es sich bei dem Titel um eine vollstreckbare Urkunde oder – wie hier – um einen Vergleich, also um einen nicht der Rechtskraft fähigen Titel handelt und der Gläubiger eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ernsthaft gewärtigen muss, mit welcher der in Anspruch genommene Rechtsnachfolger die Geltendmachung von Einwendungen gegen den titulierten (materiellen) Anspruch gegenüber dem Prozessgericht erhebt. (vgl. dazu Prütting/Gehrlein – PG –, ZPO 2. Auflage 2010, § 727 Rn 1 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 3.4.1957 – V ZR 111/56 –, NJW 1957, 1111 und KG Berlin, Urteil vom 21.1.2005 – 13 UF 146/04 –,  FamRZ 2005, 1759) Diese Wertung ist auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Die Beigeladenen haben gegenüber dem Amtsgericht Lebach schon im Dezember 2003 eine Vielzahl von Einwendungen gegen die – wohlgemerkt im Ansatz doppelt erforderliche – Umschreibung des Vergleichs erhoben und eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bereits ausdrücklich angekündigt. (vgl. den Schriftsatz vom 17.12.2003 – 3 C 659/82 – an das AG Lebach, Blatt 117 der Gerichtsakte) Dabei wurden neben der Rechtsnachfolge, und zwar für beide Anwesen, auch die materielle Berechtigung der Kläger aus dem Vergleich beziehungsweise aus § 1004 BGB in Abrede gestellt und den Klägern insoweit die Einleitung eines erneuten Erkenntnisverfahrens angesonnen. Darüber hinaus haben die Beigeladenen einen Herausgabeanspruch bezogen auf den Titel eingewandt mit Blick auf den Umstand, dass der frühere Eigentümer ihres Grundstücks die im Vergleich gegenüber dem damaligen Eigentümer des klägerischen Anwesens übernommene Verpflichtung des Teilrückbaus der Tür erfüllt und dass dieser Zustand bis ins Jahr 2002 Bestand hatte. In dieser Situation kann es kaum verwundern, dass das Amtsgericht in Lebach bisher – unstreitig – den Titel nicht umgeschrieben hat. Nicht ganz widerspruchsfrei erscheint es allerdings, wenn sich die Beigeladenen in dem Zusammenhang die Auffassung des Beklagten zu eigen machen, wonach den Klägern ein einfacherer zivilrechtlicher Weg offenstehe, um ihre Rechte durchzusetzen.

Vor dem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass den Klägern aufgrund des 1983 vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleichs eine „einfachere“ und „sichere“ Möglichkeit offenstünde, um im Ergebnis zu ihrem Recht zu kommen. Die Kläger sind daher im konkreten Fall nicht verpflichtet, die absehbar notwendigen weiteren streitigen zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahren mit derzeit zumindest ungewissem Ausgang durchzuführen, bevor ihnen eine Befugnis zuerkannt werden kann, im Verwaltungsrechtsweg die ihnen aus öffentlichem Recht, hier der Landesbauordnung, zustehenden materiellen Abwehrrechte und Ansprüche gegenüber dem vom Landesgesetzgeber mit der „Überwachung“ der Einhaltung dieser Vorschriften – unabhängig von Fragen des Bauverfahrensrechts – betrauten Beklagten (§§ 57 Abs. 2, 60 Abs. 2 LBO 2004) geltend zu machen.

3. Insgesamt war daher der Berufung stattzugeben und der Beklagte unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Erlass der von den Klägern geforderten Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Anbaus in seiner durch die Beigeladenen (erneut) hergestellten Form mit bis auf die gemeinsame Grenze reichendem begehbarem Flachdach, und auch zur im Fall der Nichtbefolgung erforderlichen Durchsetzung einer solchen Verfügung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (§§ 13 ff. SVwVG) zu verpflichten. Bei letzterem handelt es sich lediglich um eine „Klarstellung“ des Umstands, dass sich der Einschreitensanspruch der Kläger in der Sache auf eine Ausräumung der Nachbarrechtsverletzung richtet und daher erforderlichenfalls auch die Durchsetzung diesem Ziel dienender Anordnungen durch den Beklagten umfasst.

4. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass die Beigeladenen jedenfalls im Rechtsverhältnis zu den Klägern im Falle des Erlasses beziehungsweise gegenüber der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung (§§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 13 ff. SVwVG) für den Anbau berechtigt sind, als – in der vollstreckungsrechtlichen Terminologie – geeignetes Austauschmittel zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes den Rückbau entsprechend den Vorgaben des Vergleichs aus dem Jahre 1983 durchzuführen. Dass die Kläger mit dieser Maßnahme ihre Nachbarrechte als gewahrt ansehen, haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.6.2010 noch einmal ausdrücklich zu Protokoll erklärt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Beigeladenen, die nur in zweiter Instanz Anträge gestellt haben, waren insoweit nach Maßgabe des § 154 Abs. 3 VwGO hälftig an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO zu ihren Gunsten bestand mit Blick auf den Prozessausgang insgesamt keine Veranlassung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 7.11.2008 – 2 A 406/07 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

21.08.2012 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt.Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Mai 2012 - 5 L 286/12 – ist wirkungslos.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.Der Streitwert wird auf 2
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10.06.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 – 5 L 36/13 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverf
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10.06.2013 00:00

Tenor 1. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller wie folgt neu gefasst:„Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbeschei
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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16.02.2010 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2009 – 5 K 700/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
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10.06.2013 00:00

Tenor 1. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller wie folgt neu gefasst:„Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbeschei
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10.06.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 – 5 L 36/13 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverf
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24.09.2012 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juni 2012 – 5 K 16/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Beruf
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21.08.2012 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt.Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Mai 2012 - 5 L 286/12 – ist wirkungslos.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.Der Streitwert wird auf 2
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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2009 – 5 K 700/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnanwesens E-Straße in A-Stadt (Parzelle Nr. 766/8 in der Gemarkung R). Eine linksseitig an das Wohnhaus angebaute Garage reicht bis auf die Grenze zum Nachbargrundstück (Parzellen Nr. 766/6 und Nr. 765/7). Dieses gehört zu dem über den Ostring angefahrenen Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 1), das auch rückseitig an das Grundstück der Kläger grenzt. Dort (Parzelle Nr. 766/10) befindet sich eine Werkshalle, in der Zuschnitt- und Montagearbeiten im Rahmen des Holzbaubetriebs (Dachbinderwerk) der Beigeladenen zu 1) ausgeführt werden.

Im Juni 1980 erteilte die Beklagte (vgl. den Bauschein vom 3.6.1980 – 00183/80 –) dem Beigeladenen zu 2), dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen zu 1) und deren Geschäftsführer, eine Baugenehmigung zum Neubau einer eingeschossigen Halle auf den Parzellen Nr. 765/7 und 766/6, die im Grenzbereich mit einem Flachdach versehen werden sollte. Die genehmigten Bauvorlagen tragen die Unterschrift des Klägers. Nach dem Ergänzungsplan sollte dieses Gebäude ebenfalls grenzständig errichtet und teilweise an die Garage der Kläger angebaut werden. Insoweit wurde eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen erteilt. Nach beigefügten Auflagen sollte die Halle von angrenzenden Gebäuden zur Vermeidung von Körperschallübertragungen durch Fugen ohne Schallbrücken getrennt werden. Das Vorhaben ist ausgeführt.

Seit 2001 sind vor Zivilgerichten in Saarbrücken Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen dem Beigeladenen zu 2) und den Klägern anhängig, in deren Rahmen sich unter anderem die Kläger gegen Einwirkungen durch den Holzbaubetrieb in Form von Lärm und Rauch auf ihr Grundstück wenden. Dieser Rechtsstreit ist gegenwärtig in der Berufungsinstanz beim Saarländischen Oberlandesgericht (Az. 5 U 469/08-75) anhängig.

Im Februar 2003 ordnete der Beklagte die Beseitigung eines nicht genehmigten Wintergartens auf der Grenzgarage der Kläger (vgl. zu einem durch einen ÖBVI festgestellten geringfügigen Überbau das im Rahmen des Zivilrechtsstreits im Auftrag des Landgerichts Saarbrücken (16 O 98/01) gefertigte Gutachten zur Grenzbestimmung vom 27.11.2002, Blatt 19 der Bauakte (Ablichtung)) unter Hinweis auf dessen nicht den Brandschutzerfordernissen genügende Ausführung an. Dagegen gerichtete Rechtsbehelfe der Kläger blieben erfolglos. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.6.2006 – 5 K 95/05 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 Q 36/06 –)

Im März 2003 beantragten die Kläger beim Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1), um von der Halle an der gemeinsamen Grenze ausgehende Brandgefahren abzuwehren, um von dem Betrieb herrührende unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch Betriebsgeräusche und eine Gefährdung durch Abrieb und Staub des asbesthaltigen Eternitdachs der Halle auszuschließen, sowie, um Beeinträchtigungen durch „ätzend riechenden Qualm und Rauch“ infolge eines Verbrennens von Industrieabfällen abzustellen.

Nachdem die Kläger im Januar 2005 eine Entscheidung angemahnt hatten, teilte der Beklagten ihnen mit Schreiben vom 21.1.2005 mit, dass es sich bei der Halle um ein bauordnungsrechtlich auf der Grundlage geltender Vorschriften genehmigtes Gebäude handele. Nach einer Auskunft des Landesamts für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) vom April 2003 lägen seit längerem keine Beschwerden gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1) mehr vor. Eine Überprüfung auf eine frühere Beschwerde im Jahr 1994 hin habe keine Überschreitung der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte ergeben. Die Eindeckung des Hallendachs mit Wellasbestzement sei Gegenstand der Genehmigung und damals auch üblich gewesen. Im Normalfall entstehe dabei kein Abrieb, der zu einer Gesundheitsgefährdung führen könne. Die zeitlich letzte Beschwerde eines Anwohners wegen Geruchsbelästigung datiere aus dem Jahr 1988. Die Beklagte verwies ferner auf den anhängigen Zivilrechtsstreit, behielt sich seine Entscheidung vor und kündigte an, dass diese nicht vor Abschluss des damals im Zusammenhang mit dem Wintergarten noch anhängigen Widerspruchsverfahrens getroffen werde.

Durch Bescheid vom 25.7.2006 lehnte die Beklagte das Einschreitensbegehren der Kläger ab. In der Begründung wurden die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom Juni 1980, die Ausführung nach den damals einschlägigen brandschutztechnischen Bestimmungen, die seinerzeitige Üblichkeit einer Dachabdeckung mit Wellasbestzement, die normalerweise keinen Abrieb verursache, und die erwähnte Stellungnahme des LGVA angeführt. Mit Blick auf ein von den Klägern im Mai 2005 vorgelegtes, im Zivilrechtsstreit eingeholtes Gutachten habe die Immissionsschutzbehörde (nunmehr Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, LUA) mitgeteilt, dass die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf tatsächlichen Lärmemissionen des Betriebs der Beigeladenen zu 1), sondern lediglich auf für die Planung neuer Anlagen entwickelten Anhaltswerten nach der VDI-Richtlinie 2571 zur Schallabstrahlung von Industriebauten basierten und weitere Schallschutzmaßnahmen nicht rechtfertigten. 1998 sei in dem Betrieb eine Schallpegelmessung zur Ermittlung der Lärmbelastung der Arbeitnehmer durchgeführt worden, bei der kein Lärmbereich ermittelt worden sei. Erkenntnisse über eine zwischenzeitliche Erhöhung des Lärmpotentials lägen nicht vor. Der Tagesimmissionsrichtwert von 60 dB(A) werde nicht annähernd erreicht. Da eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen nicht erkennbar sei, sei bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein bauaufsichtliches Einschreiten derzeit nicht erforderlich.

Zur Begründung der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 10.4.2007 –172/2006–) dagegen erhobenen Klage, mit der sie ihr Einschreitensbegehren weiter verfolgt haben, haben die Kläger geltend gemacht, die Klägerin habe der Grenzbebauung im Jahre 1980 nicht zugestimmt. Zudem sei der damals vorgesehene Schallschutz, der Grundlage der Zustimmung des Klägers gewesen sei, nie ausgeführt worden. Von Messungen im Jahre 1998 sei ihnen nichts bekannt. Vom Betrieb der Beigeladenen zu 1) gingen Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbare Belästigungen aus. Die Gefährdung beruhe auf einem Übertrag von Asbeststaub auf ihr Anwesen und Belästigungen durch Lärm und Gerüche. Der Lärm überschreite den geltenden Grenzwert für Mischgebiete. Darüber führten auch andere Nachbarn Beschwerde. Das zivilgerichtlich eingeholte Lärmgutachten des Prof. Dr. P basiere auf den tatsächlichen Emissionen des Betriebs und berücksichtige zudem noch nicht die Hammerschläge und das besonders störende Poltern beim Transportieren und bei der Montage der Dachbalken in der Industriehalle, die unmittelbar mit ihrem Gebäude verbunden sei. Eine zur Reduzierung der beim Verbrennen von Betriebsabfällen entstehenden Feinstaub- und Rauchimmissionen eingerichtete neue Feuerungsanlage sei baurechtlich nicht abgenommen. Brandschutztechnisch sei mit 2,90 m der Grenzabstand des Satteldachaufbaus nicht eingehalten. Das Dach entspreche nicht der vorgeschriebenen Feuerwiderstandsklasse (F 90 A). Es handele sich um eine latente Gefährdung, so dass sich die Beigeladene zu 1) nicht auf Bestandsschutz berufen könne. Die Beklagte sei verpflichtet, tätig zu werden.

Die Beklagte hat erklärt, für ein Einschreiten sehe sie nach wie vor keine Grundlage. Das im Dreimeterabstand zur Grenze der Kläger befindliche Flachdach der Halle sei mit Kies abgedeckt. Das sich anschließende Satteldach sei – wie das frühere Dach der mit dem Wintergarten versehenen und das vorhandene Dach einer weiteren Garage der Kläger im Hof – mit Welleternit gedeckt. Eine vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vorgenommene Überprüfung habe keine Beschädigung oder sonstige mechanische Bearbeitung des funktionsfähigen Daches erbracht, so dass von einer sehr geringen Freisetzung von Asbestfasern auszugehen sei, von der keine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Das Gutachten des Prof. Dr. P sei nicht aussagekräftig, zumal die darin angestellte Prognoserechnung zu Unrecht auf einen nicht vergleichbaren Schreinereibetrieb abstelle. Erforderlich sei eine Messung und Bewertung auf der Grundlage der TA-Lärm. Ein ebenfalls in dem Zivilrechtsstreit eingeholtes Gutachten der Dipl.Umw. B von 2006 habe keinen Nachweis der Belästigung von Anwohnern durch Rauch aus der in der Halle betriebenen Feuerungsanlage erbracht. Nach Aussage des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters würden nur unbehandelte Holzreste verbrannt. Bei feuerbeständiger Ausführung der verbleibenden Reststärke des oberen Mauerabschlusses im Bereich des Flachdaches sei von einer für die der Gebäudeklasse 3 zuzurechnende Halle erforderlichen feuerbeständigen Abschlusswand auszugehen.

Die Beigeladenen sind der Klage entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im April 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Einschreitensanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die von ihnen behaupteten Störungen resultierten aus dem Vorhandensein und der Nutzung der im Jahre 1980 mit Zustimmung des Klägers bestandskräftig grenzständig zugelassenen baulichen Anlage. Baugenehmigung und Befreiung hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften und damit das unmittelbare Nebeneinander von Werkshalle und Wohngrundstück seien so erst möglich geworden. An bestandsgeschützte Anlagen könnten nachträgliche bauaufsichtliche Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von Lebens- oder Gesundheitsgefahren oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich sei. In diesen Fällen lägen die notwendigen Maßnahmen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Der Beklagte habe die von den Klägern an ihn herangetragenen Störungen unter Einschaltung der Fachbehörde einer Prüfung zugeführt und anschließend sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er vorerst nicht einschreite, es sei denn, es ergäben sich im zivilgerichtlichen Verfahren weiter gehende Erkenntnisse. Diese Vorgehensweise sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1980 habe zur Folge, dass die durch ihre Ausnutzung auftretenden Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. Da seit der Genehmigung bis auf eine Ausnahme beim Beklagten keine Beschwerden über den Betrieb der Beigeladenen eingegangen seien und das Einschreitensverlangen der Kläger erst im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit um deren Wintergarten aufgeflammt sei, sei die zurückhaltende Beurteilung des Beklagten hinsichtlich seines Handlungsbedarfs nachvollziehbar. Das Gutachten des Prof. Dr. P gebe nichts Zwingendes zugunsten einer erheblichen nachträglichen Veränderung der aus dem Arbeitslärm in der Werkshalle resultierenden Immissionen her. Auch Brandgefahren und eine mögliche Asbestbelastung hätten sich seit Erteilung der Genehmigung nicht verändert. Nach den bei einer Ortsbesichtigung in dem Rechtsstreit um den Wintergarten gewonnenen Erkenntnissen befinde sich auf dem Dach im Grenzbereich eine Kiesabdeckung, die einen Abtrag von Asbest schwerlich erwarten lasse. Bei der geltend gemachten Rauchbelästigung gehe es lediglich um den Werkstattofen, der im Winter zum Beheizen der Halle benutzt werde. Der vorhandene Ofen sei im Jahr 2007 neu installiert und vom Schornsteinfeger abgenommen worden.

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2009 – 5 K 700/07 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das befristete Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Dabei unterliegt – worauf die Beigeladenen in der Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf die dem angegriffenen Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen haben – bereits die Zulässigkeit des Zulassungsbegehrens mit Blick auf das insoweit geltende Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinsichtlich der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe grundsätzlichen Bedenken. Die Antragsbegründung vom 13.7.2009 lässt inhaltlich-terminologisch keinen Bezug zu diesen Zulassungsvoraussetzungen erkennen. Vielmehr verweisen die Kläger eingangs ihrer Ausführungen zu durch den Fall aus ihrer Sicht aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragestellungen lediglich darauf, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer „Überprüfung“ bedürfe. Es gehört indes anerkanntermaßen nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein – wie hier – in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5) Der daher nachvollziehbare Einwand der Beigeladenen hinsichtlich einer diesbezüglichen „Unschlüssigkeit“ des Antrags soll hier indes nicht vertieft werden.

Sofern man die Darlegungen der Kläger dahingehend interpretiert, begründet der Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N., und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –) mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch der Kläger auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Holzbaubetrieb der Beigeladenen zu 1) im Umfang des Klageantrags verneint und die hierauf zielende Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abgewiesen hat.

Dies gilt zunächst, soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Klägerin die der Baugenehmigung für die Betriebserweiterung im Jahre 1980 zugrunde liegenden Bauvorlagen – anders als der klägerische Ehemann – nicht unterzeichnet hatte. Zwar trifft es zu, dass der darin zu erblickende Verzicht auf materielle nachbarliche Abwehrrechte bei mehreren Miteigentümern ungeachtet im Einzelfall bestehender familiärer Beziehungen, insbesondere auch bei Ehegatten, entgegen der damaligen Verwaltungspraxis der Beklagten nur den jeweils Verzichtenden bindet. (vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 61 ff, 67) Ebenso sicher lässt sich allerdings feststellen, dass die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Bauerlaubnis gegenüber der Klägerin nach über 20 Jahren und dem in Form der Betriebsplanung und –führung in dem (erweiterten) Holzbaubetrieb betätigten Vertrauen auf dessen Hinnahme durch sie zumindest nach den Grundsätzen der Verwirkung bereits der formellen Rechtsbehelfsbefugnis „unanfechtbar“ geworden und in diesem Sinne auch ihr gegenüber mit Blick auf die Bestandskraft dieses Verwaltungsakts – materiell – verbindlich geworden ist. (vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff) Nichts anderes hätte im Ergebnis zu gelten, sofern aufgrund der von der Genehmigung abweichenden Ausführung des Vorhabens insgesamt von einem nicht genehmigten Baubestand auszugehen wäre. In diesem Fall wären nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin als verwirkt anzusehen, da das Institut der Verwirkung auch in Bezug auf materielle Rechtspositionen gegenüber einem nicht genehmigten Bauwerk Anwendung findet und seine Voraussetzungen – wie dargelegt – vorliegend erfüllt sind.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund darauf hingewiesen, dass jeder Nachbaranspruch auf Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde – hier die Beklagte – in dieser Situation das Vorliegen der qualifizierten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für ein (nachträgliches) Tätigwerden gegenüber bestandsgeschützten baulichen Anlagen (§ 57 Abs. 3 LBO 2004), also eine Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen, und zudem eine Reduzierung des der Behörde zusätzlich eingeräumten Entschließungsermessens auf Null zugunsten des betroffenen Nachbarn voraussetzt. Inwieweit der Baugenehmigung in dem Zusammenhang unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 22 BImSchG) in objektiv-rechtlicher Hinsicht lediglich eingeschränkte Wirkungen beigemessen werden können, (vgl. entsprechend zu einer heutigen Umweltstandards nicht mehr genügenden, aber bauaufsichtlich genehmigten Hausentwässerung OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 28/92 –, SKZ 1995, 110, Leitsatz Nr. …) bedarf aus Anlass des vorliegenden Nachbarstreits keiner Vertiefung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass jedenfalls sowohl materielle nachbarliche Verzichtserklärungen als auch die Verwirkung von Nachbarrechten selbst bei Gefahren für Leib und Leben des Verzichtenden wirksam sind, weil sie in erster Linie die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks betreffen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.1990 – 2 R 397/87 –, SKZ 1991, 111, Leitsatz Nr. 13, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 65 ) Ein subjektiver Anspruch der Kläger auf Einschreiten durch die Beklagte auf dieser Grundlage lässt sich auch auf der Grundlage ihres Vorbringens im Zulassungsverfahren nicht bejahen.

A. Das unterliegt keinen Zweifeln, soweit die Kläger auf aus ihrer Sicht nicht eingehaltene Brandschutzvorschriften hinsichtlich von Wänden und Dächern von Gebäuden (heute §§ 30, 32 LBO 2004 i.V.m. dem die Anforderungen konkretisierenden Anhang zur Landesbauordnung) hinweisen und pauschal geltend machen, dass der „an die Garage angebaute Bereich der Industriehalle mit F 90 – Verkleidung zu versehen“ sei und dass sich die Beklagte darum „nicht kümmere“. Zu diesen Fragen hat das Landgericht im Rahmen des zwischen den Beteiligten geführten Zivilrechtsstreits ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Kläger zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht haben. (vgl. das in Anlage 2 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008 zu den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte) Dieses kommt eindeutig zu dem Ergebnis, dass die auf der gemeinsamen Grenze ausgeführte Wand in 24 cm starkem Kalksteinmauerwerk den an das Bauwerk zu stellenden brandschutzrechtlichen Anforderungen nach der Landesbauordnung 1974/80 an eine Brandwand und insoweit auch den Vorgaben der Baugenehmigung entspricht und dass das Flachdach im Grenzbereich und der dieses überragende, dem Grundstück der Kläger zugewandte obere Wandabschluss der Werkshalle (Achse A) aufgrund seines brandschutztechnisch ausreichenden seitlichen Grenzabstands keinen besonderen (gesetzlichen) Anforderungen an den Brandschutz unterliegt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass in den Bauvorlagen zum Bauschein aus dem Jahre 1980 (vgl. dazu den Schnitt (Achse A) und die Grundrisszeichnung in den genehmigten Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80) über die gesetzlichen Brandschutzerfordernisse hinaus durch Grüneinträge (zu deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 35) weiter gehende Anforderungen an die Ausgestaltung des Flachdachs und an den von der gemeinsamen Grenze abgesetzten oberen Abschluss der Wand der Werkshalle gestellt wurden, denen bisher ersichtlich baulich nicht Rechnung getragen wurde. Diese „Auflagen“ gehen zurück auf entsprechende Forderungen des Klägers in seiner im November 1979 im Rahmen einer Bauvoranfrage des Beigeladenen zu 2) erklärten Nachbarzustimmung hinsichtlich der Grenzbebauung. (vgl. die von der Beklagten als Ablichtung aus der Bauakte im Zulassungsverfahren vorgelegte Erklärung vom 5.11.1979, Blatt 271 der Gerichtsakte, die unter Ziffer 4. im Vorbescheid des Beklagten vom 18.3.1980 – 00074/80 – ausdrücklich für verbindlich erklärt worden sind) Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Nachbar in solchen Fällen gegen die als Adressat der Verzichtserklärung anzusehende Bauaufsichtsbehörde auch einen Anspruch auf Beachtung solcher „Auflagen“ hat, (vgl. zur fehlenden Befugnis der Bauaufsichtsbehörden zum Erlass sog. Baugebote auch bei der Durchsetzung verbindlicher nachbarlicher Vorbehalte im Genehmigungsverfahren, die Gegenstand der behördlichen Zulassungsentscheidung geworden sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192, wonach insoweit regelmäßig die Anordnung der Beseitigung entsprechend nicht genehmigungskonform ausgeführter Anlagen in Betracht kommt) ergibt sich für das vorliegende Verfahren nichts anderes. Die Beigeladenen weisen in dem Zusammenhang im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass diese Fragen bereits in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom September 2008 „rechtskräftig erledigt und entschieden“ seien. (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 9.9.2008 – 16 O 98/01 –, Blätter 183 ff. in Band 1 der Gerichtsakten) Hierin wurde der Beigeladene zu 2) – und dortige Kläger – auf die Widerklage der Kläger (dort: Beklagte) hin unter ausdrücklicher Inbezugnahme der vorerwähnten, insoweit als privatvertragliche Vereinbarung gewerteten Zustimmungserklärung des Klägers zu dem Bauvorhaben vom November 1979 verurteilt, die mit Holz verschalte Seitenwand der Werkshalle und das Flachdach von der Unter- und von der Dachoberseite mit Bauteilen beziehungsweise Baustoffen der Feuerwiderstandsklasse F-90 zu versehen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beigeladene zu 2) kein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen hat. Ist aber – wie hier – der ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangende Nachbar im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachteten Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels und kann er sich daher selbst „zu seinem Recht verhelfen“, so kommt bereits deswegen kein Anspruch auf (zusätzliches) Tätigwerden der Bauaufsicht (mehr) in Betracht. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem „kostengünstigere“ Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich zur Durchsetzung des Zivilurteils, bei der der private Vollstreckungsgläubiger zumindest in Vorlage treten muss. Auf die vom Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang erklärte Erfüllungsbereitschaft seinerseits kommt es ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Beklagte mit Blick auf ihren gesetzlichen Auftrag (§ 57 Abs. 2 LBO 2004) objektiv-rechtlich gehalten wäre, durch entsprechende bauaufsichtsbehördliche Anordnungen für Abhilfe zu sorgen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.8.1994 – 2 R 19/93 –, n.v.) und ob auch in dem Zusammenhang die Grundsätze über die Verwirkung materieller nachbarlicher Abwehrrechte (inzwischen) einen Anspruch auf Tätigwerden ausschließen.

Zusammenfassend ergeben sich also keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen vom Verwaltungsgericht damit zutreffend verneinten Einschreitensanspruch unter dem Aspekt unzureichenden Brandschutzes. Die im Wesentlichen auf einer Wiedergabe von Vorschriften der aktuellen Fassung der Landesbauordnung (2004) beruhenden pauschalen Ausführungen in dem im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Klägern vorgelegten „Bericht“ des TÜV Saarland e.V. „über die Prüfung einer Feuerüberschlagsgefahr“, der – knapp – auf eine „Sichtprüfung“ vom Anwesen der Kläger aus verweist, rechtfertigen sicher keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der in dem „Bericht“ angegebene allgemeine Beurteilungsgegenstand des Betriebs insgesamt den im Verfahren allein streitgegenständlichen baulichen Bereich zur A-Straße hin überschreitet.

B. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht das Vorliegen der Anforderungen des § 57 Abs. 3 LBO 2004 für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten mit Blick auf von ihnen ersichtlich erstmals mehr als 20 Jahre nach der Erweiterung des Betriebs im Zusammenhang mit einem Streit um eine vom Beigeladenen zu 2) verlangte Einstellung der Mitbenutzung des sich im Grenzbereich auf seinem Grundstück anschließenden Flachdachs geltend gemachte Lärmbeeinträchtigungen verneint. Weder Akteninhalt noch Vorbringen im Zulassungsverfahren bieten durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass durch den Betrieb der Beigeladenen zu 1) über das von den Klägern bereits nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben hinzunehmende Maß hinausgehende Immissionen hervorgerufen werden, geschweige denn, dass diese das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung oder einer „unzumutbaren Belästigung“ im Verständnis des § 57 Abs. 3 LBO 2004 erreichen. Mit dem von den Klägern im Zulassungsverfahren erneut angeführten Gutachten P (vgl. das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte) hat sich bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Prognosebetrachtung aufbauend auf den bei einer Betriebsbesichtigung festgestellten Maschinen, aus der sich aus Sicht der von der Beklagten eingeschalteten Fachbehörde für Immissionsschutz kein Handlungsbedarf ergibt. Dem Gutachten sind nicht einmal durchgreifende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die durch den tatsächlich vorhandenen Betrieb hervorgerufenen Immissionen auf dem Wohnanwesen der Kläger erheblich störend sind oder den für Mischgebiete nach der TA-Lärm maßgeblichen Tagesrichtwert von 60 dB(A) erreichen. Was die Kläger aufgrund der Genehmigung für den Betrieb aus dem Jahre 1980 letztlich an Lärmbelastung hinzunehmen haben, bedarf daher keiner Vertiefung. Eine erhebliche Lärmbelästigung der Kläger konnte auch bei mehreren Schallpegelmessungen durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) nicht festgestellt werden. Dabei hat sogar eine als worst case scenario durchgeführte (gesteuerte) und letztlich bezogen auf die tatsächlichen Betriebsabläufe und den vorhandenen Mitarbeiterbestand unrealistische Messung im Mai 2009, bei der alle in dem Betrieb vorhandenen Maschinen gleichzeitig zum Einsatz gebracht wurden, lediglich einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) ergeben. Das LUA hat darüber hinaus am 5. und am 25.6.2009 zwei Lärmmessungen auf dem Anwesen der Kläger durchgeführt, die nur diesen – nicht aber den Beigeladenen – angekündigt worden waren. Dabei wurde der erwähnte Tagesrichtwert für Mischgebiete bei weitem nicht erreicht, sondern mit 46 dB(A) beziehungsweise 51 dB(A) sogar jeweils deutlich unterschritten. Von daher steht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 LBO 2004 unter dem Gesichtspunkt betriebsbedingter Geräuschimmissionen nicht in Rede.

Ein Einschreitensanspruch ergibt sich insoweit auch nicht aufgrund des – unstreitig – hinter baulichen Anforderungen der Genehmigung aus dem Jahre 1980 zurückbleibenden Zustands der Werkshalle der Beigeladenen zu 1). Nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. dazu den Schnitt in den Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80) sollte unter dem mit Wellasbestzement eingedeckten Satteldach der Halle auf der gesamten Breite in Höhe des oberen Abschlusses der Seitenwände eine „Schallisolierung“ eingebaut werden. Diese ist nach den bei dem bereits erwähnten Gutachten zu Brandschutzfragen befindlichen, 2007 gefertigten Fotoaufnahmen (vgl. das in Anlage 2 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008 zu den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 16) vom Inneren der Halle nicht vorhanden. (so ausdrücklich auch das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 2 unter Bezugnahme auf die Fotos in Anlagen 3, 6 und 7) Den Klägern ist zuzugestehen, dass die öffentlich-rechtliche Wirkung der nachbarlichen Verzichtserklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde in diesen Fällen ein genehmigungsabweichend ausgeführtes Vorhaben insgesamt nicht erfasst, (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 20/98 –, SKZ 1999, 122, Leitsatz Nr. 60, allgemein: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 62) so dass dem Nachbarn mit Blick auf eine Nichteinhaltung seinem Schutz dienender Vorschriften, hier zumindest die seinerzeitigen Grenzabstandsbestimmungen in § 7 LBO 1974/80, nach Bauausführung ein Anspruch der Beseitigung des Gebäudes (§ 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974/80) – vorbehaltlich einer nachträglichen Herstellung des genehmigten Zustands durch den Bauherrn – zuzubilligen war. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192) Die Beklagte wäre nach dem vorausgegangenen Vorbescheidsverfahren und den die Forderungen des Klägers seinerzeit umsetzenden genehmigten Bauzeichnungen ohnehin in besonderer Weise gehalten gewesen, eine genehmigungskonforme Herstellung des Gebäudes zu überwachen und gegebenenfalls sicherzustellen (§§ 82, 105 LBO 1974/80). Des ungeachtet hat der Kläger, der dem Bau auf der gemeinsamen Grenze grundsätzlich zugestimmt hatte, heute knapp 20 Jahre nach der Bauausführung keine bessere Rechtsposition (mehr) als die Klägerin, die seinerzeit von vorneherein nicht wirksam auf ihre Nachbarrechte verzichtet hatte. Wie materielle Abwehrrechte sind auch Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Beseitigung aufgrund einer Nichteinhaltung von „Bedingungen“ für die Nachbarzustimmung im Rahmen der Bauausführung vom Verzichtenden zeitnah geltend zu machen und unterliegen ansonsten einer Verwirkung. Vorliegend spricht alles dafür, dass neben dem Zeitablauf auch die diesbezüglichen Anforderungen nach dem so genannten Umstandsmoment erfüllt sind. (zu deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 86) Nach Aktenlage sind die Kläger erst im März 2003 unmittelbar nach dem Erlass der Beseitigungsanordnung für den Wintergarten auf ihrer Garage unter dem 17.2.2003, mit dem Begehren auf „Beseitigung und Einstellung“ von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) ausgehender „Störungen“ an den Beklagten herangetreten. (vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.3.2003, Blatt 2 der Bauakte) Nach dem Gesagten bedarf es schließlich auch keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob und wie sich der Begriff der „Schallisolierung“, der für sich genommen kein Schutzniveau definiert, technisch hier überhaupt konkretisieren lässt.

Daher sind die Kläger beide aus heutiger Sicht allenfalls auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu verweisen. Dass der insoweit geltende Tagesrichtwert für Mischgebiete (§ 6 BauNVO 1990) von 60 dB(A) nach Nr. 6.1c der TA-Lärm erreicht oder gar überschritten würde, ist – wie ausgeführt – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht festzustellen. Auch insoweit bestehen daher im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der einen Anspruch der Kläger auf Einschreiten verneinenden erstinstanzlichen Entscheidung. Entsprechendes gilt für die hinsichtlich ihrer Einhaltung zwischen den privaten Beteiligten indes umstrittene Genehmigungsauflage, wonach im Bereich des damals bereits grenzständig vorhandenen Garagengebäudes kein „bündiger“ Anbau erfolgen sollte, sondern zur Vermeidung von Körperschallübertragungen eine Fuge einzurichten war.

Inwieweit sich auf privatrechtlicher Grundlage – ähnlich wie beim Brandschutz in dem landgerichtlichen Urteil vom September 2008 entschieden – ein Anspruch der Kläger auf entsprechende Nachrüstung des Daches der Werkshalle der Beigeladenen zu 1) ergibt, ist von den Zivilgerichten in dem insoweit vor dem Saarländischen Oberlandesgericht anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden und hier nicht zu vertiefen.

C. Die Richtigkeit der Klageabweisung unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten wegen von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) ausgehender Rauchgasimmissionen verlangen. Beurteilungsgegenstand ist insoweit allein der vorhandene, im Jahre 2007 eingebaute neue Werkstattofen. Anhaltspunkte für das Vorliegen unzumutbarer Belästigungen oder gar Gesundheitsbeeinträchtigungen durch auf das Anwesen einwirkende Rauchentwicklung und damit Abwehransprüche auf der Grundlage von §§ 41 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 liegen nicht vor. (vgl. dazu im Zusammenhang mit Gasfeuerungsanlagen OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 –, SKZ 2009, 121, Leitsatz Nr. 29, zu § 14 FeuVO) Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die (neue) Anlage vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger im Mai 2007 abgenommen wurde. Danach ist von einer sicheren Benutzbarkeit der Anlage auszugehen, wobei Gegenstand dieser Beurteilung nicht die Frage unzumutbarer Belästigungen war. (vgl. dazu das Schreiben des Bezirksschornsteinfegers G vom 27.6.2007 (Eingang) an den Beklagten, in dem Herr G ausführte, diese Frage nicht beurteilen zu können, weil er sich während des Betriebs „nicht in der Nähe aufhalte“) Das Landgericht ist unter Würdigung einer amtlichen Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie zusätzlich eines nach dem Umbau eigens eingeholten Sachverständigengutachtens vom Vorliegen allenfalls unwesentlicher Beeinträchtigungen (§§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB) ausgegangen. Die Gutachterin (vgl. das Gutachten von Dipl. Umw. B vom 21.1.2008 Hülle Blatt 116 in Band 1 der Gerichtsakten) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die der 1. BImSchV über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu entnehmenden Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die inhaltlichen Einwendungen der Kläger gegen dieses Gutachten rechtfertigen nicht bereits den Schluss auf eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 3 LBO 2004. Soweit die Kläger technisch-baubezogen argumentieren, ist auf die erwähnte Abnahme der Anlage hinzuweisen. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass mehrere „kurzfristig durchgeführte Ortsbesichtigungen“ keine Hinweise auf eine Verbrennung anderer Stoffe als ungehandeltes Holz ergeben haben. Auch eine im August 2007 auf Veranlassung des Beklagten vorgenommene unangekündigte Kontrolle des Heizofens durch das LUA, dem übrigens nach einem Schreiben vom August 2009 (vgl. das Schreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.8.2009, Blatt 150 der Bauakten) keine Nachbarbeschwerden vorliegen, gab keinen Anlass zu Beanstandungen. Auch insoweit ist es daher ohne weiteres nachzuvollziehen, wenn der Beklagte vorbehaltlich der Erlangung eine abweichende Neubeurteilung rechtfertigender weiterer Erkenntnisse gegenwärtig ein Einschreiten gegen die Beigeladene zu 2) auch unter diesem Aspekt unter Verweis auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 3 LBO 2004 ablehnt.

D. Die von den Klägern im bisherigen Verlauf des Verfahrens behauptete Gesundheitsgefährdung durch Asbestabrieb ist – ungeachtet des uneingeschränkt formulierten Zulassungsantrags – nicht Gegenstand der Antragsbegründung vom 13.7.2009. Ausführungen dazu verbieten sich bereits aufgrund des für das Zulassungsverfahren geltenden Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach ihrer Klagebegründung vom 22.5.2007 befindet sich im Übrigen auf dem Grundstück der Kläger selbst ein mit Eternit gedecktes Garagengebäude.

E. Soweit die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags unter verschiedenen Gesichtspunkten auf eine aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht verweisen, könnte auch das die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht begründen, wenn man diese – trotz er eingangs beschriebenen grundsätzlichen Bedenken – als Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO interpretieren wollte. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort – wie hier die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2009 – keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8) Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen, (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –) hier insbesondere für den Hinweis auf erstinstanzlich „benannte“ Zeugen zu Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft beziehungsweise von Mietern der Kläger.

F. Der am Ende der Antragsbegründungsschrift vom 13.7.2009 zu findende Verweis auf eine durch nervenärztliches Attest belegte „ausgeprägte Lärm- und Rauchempfindlichkeit“ der Klägerin im Zusammenhang mit einer „depressiven Symptomatik, ausgelöst durch die nachbarlichen Störungen“ gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass es im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und Geruchsimmissionen nicht auf besondere Befindlichkeiten des individuellen (konkreten) Nachbarn ankommen kann.

G. Da das Vorbringen der Kläger auch bei entsprechender Interpretation keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, weil die Beigeladenen zu 1) und 2) eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2009 – 5 K 700/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnanwesens E-Straße in A-Stadt (Parzelle Nr. 766/8 in der Gemarkung R). Eine linksseitig an das Wohnhaus angebaute Garage reicht bis auf die Grenze zum Nachbargrundstück (Parzellen Nr. 766/6 und Nr. 765/7). Dieses gehört zu dem über den Ostring angefahrenen Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 1), das auch rückseitig an das Grundstück der Kläger grenzt. Dort (Parzelle Nr. 766/10) befindet sich eine Werkshalle, in der Zuschnitt- und Montagearbeiten im Rahmen des Holzbaubetriebs (Dachbinderwerk) der Beigeladenen zu 1) ausgeführt werden.

Im Juni 1980 erteilte die Beklagte (vgl. den Bauschein vom 3.6.1980 – 00183/80 –) dem Beigeladenen zu 2), dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen zu 1) und deren Geschäftsführer, eine Baugenehmigung zum Neubau einer eingeschossigen Halle auf den Parzellen Nr. 765/7 und 766/6, die im Grenzbereich mit einem Flachdach versehen werden sollte. Die genehmigten Bauvorlagen tragen die Unterschrift des Klägers. Nach dem Ergänzungsplan sollte dieses Gebäude ebenfalls grenzständig errichtet und teilweise an die Garage der Kläger angebaut werden. Insoweit wurde eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen erteilt. Nach beigefügten Auflagen sollte die Halle von angrenzenden Gebäuden zur Vermeidung von Körperschallübertragungen durch Fugen ohne Schallbrücken getrennt werden. Das Vorhaben ist ausgeführt.

Seit 2001 sind vor Zivilgerichten in Saarbrücken Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen dem Beigeladenen zu 2) und den Klägern anhängig, in deren Rahmen sich unter anderem die Kläger gegen Einwirkungen durch den Holzbaubetrieb in Form von Lärm und Rauch auf ihr Grundstück wenden. Dieser Rechtsstreit ist gegenwärtig in der Berufungsinstanz beim Saarländischen Oberlandesgericht (Az. 5 U 469/08-75) anhängig.

Im Februar 2003 ordnete der Beklagte die Beseitigung eines nicht genehmigten Wintergartens auf der Grenzgarage der Kläger (vgl. zu einem durch einen ÖBVI festgestellten geringfügigen Überbau das im Rahmen des Zivilrechtsstreits im Auftrag des Landgerichts Saarbrücken (16 O 98/01) gefertigte Gutachten zur Grenzbestimmung vom 27.11.2002, Blatt 19 der Bauakte (Ablichtung)) unter Hinweis auf dessen nicht den Brandschutzerfordernissen genügende Ausführung an. Dagegen gerichtete Rechtsbehelfe der Kläger blieben erfolglos. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.6.2006 – 5 K 95/05 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 Q 36/06 –)

Im März 2003 beantragten die Kläger beim Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1), um von der Halle an der gemeinsamen Grenze ausgehende Brandgefahren abzuwehren, um von dem Betrieb herrührende unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch Betriebsgeräusche und eine Gefährdung durch Abrieb und Staub des asbesthaltigen Eternitdachs der Halle auszuschließen, sowie, um Beeinträchtigungen durch „ätzend riechenden Qualm und Rauch“ infolge eines Verbrennens von Industrieabfällen abzustellen.

Nachdem die Kläger im Januar 2005 eine Entscheidung angemahnt hatten, teilte der Beklagten ihnen mit Schreiben vom 21.1.2005 mit, dass es sich bei der Halle um ein bauordnungsrechtlich auf der Grundlage geltender Vorschriften genehmigtes Gebäude handele. Nach einer Auskunft des Landesamts für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) vom April 2003 lägen seit längerem keine Beschwerden gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1) mehr vor. Eine Überprüfung auf eine frühere Beschwerde im Jahr 1994 hin habe keine Überschreitung der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte ergeben. Die Eindeckung des Hallendachs mit Wellasbestzement sei Gegenstand der Genehmigung und damals auch üblich gewesen. Im Normalfall entstehe dabei kein Abrieb, der zu einer Gesundheitsgefährdung führen könne. Die zeitlich letzte Beschwerde eines Anwohners wegen Geruchsbelästigung datiere aus dem Jahr 1988. Die Beklagte verwies ferner auf den anhängigen Zivilrechtsstreit, behielt sich seine Entscheidung vor und kündigte an, dass diese nicht vor Abschluss des damals im Zusammenhang mit dem Wintergarten noch anhängigen Widerspruchsverfahrens getroffen werde.

Durch Bescheid vom 25.7.2006 lehnte die Beklagte das Einschreitensbegehren der Kläger ab. In der Begründung wurden die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom Juni 1980, die Ausführung nach den damals einschlägigen brandschutztechnischen Bestimmungen, die seinerzeitige Üblichkeit einer Dachabdeckung mit Wellasbestzement, die normalerweise keinen Abrieb verursache, und die erwähnte Stellungnahme des LGVA angeführt. Mit Blick auf ein von den Klägern im Mai 2005 vorgelegtes, im Zivilrechtsstreit eingeholtes Gutachten habe die Immissionsschutzbehörde (nunmehr Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, LUA) mitgeteilt, dass die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf tatsächlichen Lärmemissionen des Betriebs der Beigeladenen zu 1), sondern lediglich auf für die Planung neuer Anlagen entwickelten Anhaltswerten nach der VDI-Richtlinie 2571 zur Schallabstrahlung von Industriebauten basierten und weitere Schallschutzmaßnahmen nicht rechtfertigten. 1998 sei in dem Betrieb eine Schallpegelmessung zur Ermittlung der Lärmbelastung der Arbeitnehmer durchgeführt worden, bei der kein Lärmbereich ermittelt worden sei. Erkenntnisse über eine zwischenzeitliche Erhöhung des Lärmpotentials lägen nicht vor. Der Tagesimmissionsrichtwert von 60 dB(A) werde nicht annähernd erreicht. Da eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen nicht erkennbar sei, sei bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein bauaufsichtliches Einschreiten derzeit nicht erforderlich.

Zur Begründung der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 10.4.2007 –172/2006–) dagegen erhobenen Klage, mit der sie ihr Einschreitensbegehren weiter verfolgt haben, haben die Kläger geltend gemacht, die Klägerin habe der Grenzbebauung im Jahre 1980 nicht zugestimmt. Zudem sei der damals vorgesehene Schallschutz, der Grundlage der Zustimmung des Klägers gewesen sei, nie ausgeführt worden. Von Messungen im Jahre 1998 sei ihnen nichts bekannt. Vom Betrieb der Beigeladenen zu 1) gingen Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbare Belästigungen aus. Die Gefährdung beruhe auf einem Übertrag von Asbeststaub auf ihr Anwesen und Belästigungen durch Lärm und Gerüche. Der Lärm überschreite den geltenden Grenzwert für Mischgebiete. Darüber führten auch andere Nachbarn Beschwerde. Das zivilgerichtlich eingeholte Lärmgutachten des Prof. Dr. P basiere auf den tatsächlichen Emissionen des Betriebs und berücksichtige zudem noch nicht die Hammerschläge und das besonders störende Poltern beim Transportieren und bei der Montage der Dachbalken in der Industriehalle, die unmittelbar mit ihrem Gebäude verbunden sei. Eine zur Reduzierung der beim Verbrennen von Betriebsabfällen entstehenden Feinstaub- und Rauchimmissionen eingerichtete neue Feuerungsanlage sei baurechtlich nicht abgenommen. Brandschutztechnisch sei mit 2,90 m der Grenzabstand des Satteldachaufbaus nicht eingehalten. Das Dach entspreche nicht der vorgeschriebenen Feuerwiderstandsklasse (F 90 A). Es handele sich um eine latente Gefährdung, so dass sich die Beigeladene zu 1) nicht auf Bestandsschutz berufen könne. Die Beklagte sei verpflichtet, tätig zu werden.

Die Beklagte hat erklärt, für ein Einschreiten sehe sie nach wie vor keine Grundlage. Das im Dreimeterabstand zur Grenze der Kläger befindliche Flachdach der Halle sei mit Kies abgedeckt. Das sich anschließende Satteldach sei – wie das frühere Dach der mit dem Wintergarten versehenen und das vorhandene Dach einer weiteren Garage der Kläger im Hof – mit Welleternit gedeckt. Eine vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vorgenommene Überprüfung habe keine Beschädigung oder sonstige mechanische Bearbeitung des funktionsfähigen Daches erbracht, so dass von einer sehr geringen Freisetzung von Asbestfasern auszugehen sei, von der keine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Das Gutachten des Prof. Dr. P sei nicht aussagekräftig, zumal die darin angestellte Prognoserechnung zu Unrecht auf einen nicht vergleichbaren Schreinereibetrieb abstelle. Erforderlich sei eine Messung und Bewertung auf der Grundlage der TA-Lärm. Ein ebenfalls in dem Zivilrechtsstreit eingeholtes Gutachten der Dipl.Umw. B von 2006 habe keinen Nachweis der Belästigung von Anwohnern durch Rauch aus der in der Halle betriebenen Feuerungsanlage erbracht. Nach Aussage des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters würden nur unbehandelte Holzreste verbrannt. Bei feuerbeständiger Ausführung der verbleibenden Reststärke des oberen Mauerabschlusses im Bereich des Flachdaches sei von einer für die der Gebäudeklasse 3 zuzurechnende Halle erforderlichen feuerbeständigen Abschlusswand auszugehen.

Die Beigeladenen sind der Klage entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im April 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Einschreitensanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die von ihnen behaupteten Störungen resultierten aus dem Vorhandensein und der Nutzung der im Jahre 1980 mit Zustimmung des Klägers bestandskräftig grenzständig zugelassenen baulichen Anlage. Baugenehmigung und Befreiung hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften und damit das unmittelbare Nebeneinander von Werkshalle und Wohngrundstück seien so erst möglich geworden. An bestandsgeschützte Anlagen könnten nachträgliche bauaufsichtliche Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von Lebens- oder Gesundheitsgefahren oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich sei. In diesen Fällen lägen die notwendigen Maßnahmen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Der Beklagte habe die von den Klägern an ihn herangetragenen Störungen unter Einschaltung der Fachbehörde einer Prüfung zugeführt und anschließend sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er vorerst nicht einschreite, es sei denn, es ergäben sich im zivilgerichtlichen Verfahren weiter gehende Erkenntnisse. Diese Vorgehensweise sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1980 habe zur Folge, dass die durch ihre Ausnutzung auftretenden Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. Da seit der Genehmigung bis auf eine Ausnahme beim Beklagten keine Beschwerden über den Betrieb der Beigeladenen eingegangen seien und das Einschreitensverlangen der Kläger erst im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit um deren Wintergarten aufgeflammt sei, sei die zurückhaltende Beurteilung des Beklagten hinsichtlich seines Handlungsbedarfs nachvollziehbar. Das Gutachten des Prof. Dr. P gebe nichts Zwingendes zugunsten einer erheblichen nachträglichen Veränderung der aus dem Arbeitslärm in der Werkshalle resultierenden Immissionen her. Auch Brandgefahren und eine mögliche Asbestbelastung hätten sich seit Erteilung der Genehmigung nicht verändert. Nach den bei einer Ortsbesichtigung in dem Rechtsstreit um den Wintergarten gewonnenen Erkenntnissen befinde sich auf dem Dach im Grenzbereich eine Kiesabdeckung, die einen Abtrag von Asbest schwerlich erwarten lasse. Bei der geltend gemachten Rauchbelästigung gehe es lediglich um den Werkstattofen, der im Winter zum Beheizen der Halle benutzt werde. Der vorhandene Ofen sei im Jahr 2007 neu installiert und vom Schornsteinfeger abgenommen worden.

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2009 – 5 K 700/07 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das befristete Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Dabei unterliegt – worauf die Beigeladenen in der Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf die dem angegriffenen Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen haben – bereits die Zulässigkeit des Zulassungsbegehrens mit Blick auf das insoweit geltende Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinsichtlich der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe grundsätzlichen Bedenken. Die Antragsbegründung vom 13.7.2009 lässt inhaltlich-terminologisch keinen Bezug zu diesen Zulassungsvoraussetzungen erkennen. Vielmehr verweisen die Kläger eingangs ihrer Ausführungen zu durch den Fall aus ihrer Sicht aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragestellungen lediglich darauf, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer „Überprüfung“ bedürfe. Es gehört indes anerkanntermaßen nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein – wie hier – in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5) Der daher nachvollziehbare Einwand der Beigeladenen hinsichtlich einer diesbezüglichen „Unschlüssigkeit“ des Antrags soll hier indes nicht vertieft werden.

Sofern man die Darlegungen der Kläger dahingehend interpretiert, begründet der Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N., und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –) mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch der Kläger auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Holzbaubetrieb der Beigeladenen zu 1) im Umfang des Klageantrags verneint und die hierauf zielende Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abgewiesen hat.

Dies gilt zunächst, soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Klägerin die der Baugenehmigung für die Betriebserweiterung im Jahre 1980 zugrunde liegenden Bauvorlagen – anders als der klägerische Ehemann – nicht unterzeichnet hatte. Zwar trifft es zu, dass der darin zu erblickende Verzicht auf materielle nachbarliche Abwehrrechte bei mehreren Miteigentümern ungeachtet im Einzelfall bestehender familiärer Beziehungen, insbesondere auch bei Ehegatten, entgegen der damaligen Verwaltungspraxis der Beklagten nur den jeweils Verzichtenden bindet. (vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 61 ff, 67) Ebenso sicher lässt sich allerdings feststellen, dass die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Bauerlaubnis gegenüber der Klägerin nach über 20 Jahren und dem in Form der Betriebsplanung und –führung in dem (erweiterten) Holzbaubetrieb betätigten Vertrauen auf dessen Hinnahme durch sie zumindest nach den Grundsätzen der Verwirkung bereits der formellen Rechtsbehelfsbefugnis „unanfechtbar“ geworden und in diesem Sinne auch ihr gegenüber mit Blick auf die Bestandskraft dieses Verwaltungsakts – materiell – verbindlich geworden ist. (vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff) Nichts anderes hätte im Ergebnis zu gelten, sofern aufgrund der von der Genehmigung abweichenden Ausführung des Vorhabens insgesamt von einem nicht genehmigten Baubestand auszugehen wäre. In diesem Fall wären nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin als verwirkt anzusehen, da das Institut der Verwirkung auch in Bezug auf materielle Rechtspositionen gegenüber einem nicht genehmigten Bauwerk Anwendung findet und seine Voraussetzungen – wie dargelegt – vorliegend erfüllt sind.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund darauf hingewiesen, dass jeder Nachbaranspruch auf Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde – hier die Beklagte – in dieser Situation das Vorliegen der qualifizierten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für ein (nachträgliches) Tätigwerden gegenüber bestandsgeschützten baulichen Anlagen (§ 57 Abs. 3 LBO 2004), also eine Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen, und zudem eine Reduzierung des der Behörde zusätzlich eingeräumten Entschließungsermessens auf Null zugunsten des betroffenen Nachbarn voraussetzt. Inwieweit der Baugenehmigung in dem Zusammenhang unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 22 BImSchG) in objektiv-rechtlicher Hinsicht lediglich eingeschränkte Wirkungen beigemessen werden können, (vgl. entsprechend zu einer heutigen Umweltstandards nicht mehr genügenden, aber bauaufsichtlich genehmigten Hausentwässerung OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 28/92 –, SKZ 1995, 110, Leitsatz Nr. …) bedarf aus Anlass des vorliegenden Nachbarstreits keiner Vertiefung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass jedenfalls sowohl materielle nachbarliche Verzichtserklärungen als auch die Verwirkung von Nachbarrechten selbst bei Gefahren für Leib und Leben des Verzichtenden wirksam sind, weil sie in erster Linie die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks betreffen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.1990 – 2 R 397/87 –, SKZ 1991, 111, Leitsatz Nr. 13, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 65 ) Ein subjektiver Anspruch der Kläger auf Einschreiten durch die Beklagte auf dieser Grundlage lässt sich auch auf der Grundlage ihres Vorbringens im Zulassungsverfahren nicht bejahen.

A. Das unterliegt keinen Zweifeln, soweit die Kläger auf aus ihrer Sicht nicht eingehaltene Brandschutzvorschriften hinsichtlich von Wänden und Dächern von Gebäuden (heute §§ 30, 32 LBO 2004 i.V.m. dem die Anforderungen konkretisierenden Anhang zur Landesbauordnung) hinweisen und pauschal geltend machen, dass der „an die Garage angebaute Bereich der Industriehalle mit F 90 – Verkleidung zu versehen“ sei und dass sich die Beklagte darum „nicht kümmere“. Zu diesen Fragen hat das Landgericht im Rahmen des zwischen den Beteiligten geführten Zivilrechtsstreits ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Kläger zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht haben. (vgl. das in Anlage 2 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008 zu den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte) Dieses kommt eindeutig zu dem Ergebnis, dass die auf der gemeinsamen Grenze ausgeführte Wand in 24 cm starkem Kalksteinmauerwerk den an das Bauwerk zu stellenden brandschutzrechtlichen Anforderungen nach der Landesbauordnung 1974/80 an eine Brandwand und insoweit auch den Vorgaben der Baugenehmigung entspricht und dass das Flachdach im Grenzbereich und der dieses überragende, dem Grundstück der Kläger zugewandte obere Wandabschluss der Werkshalle (Achse A) aufgrund seines brandschutztechnisch ausreichenden seitlichen Grenzabstands keinen besonderen (gesetzlichen) Anforderungen an den Brandschutz unterliegt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass in den Bauvorlagen zum Bauschein aus dem Jahre 1980 (vgl. dazu den Schnitt (Achse A) und die Grundrisszeichnung in den genehmigten Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80) über die gesetzlichen Brandschutzerfordernisse hinaus durch Grüneinträge (zu deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 35) weiter gehende Anforderungen an die Ausgestaltung des Flachdachs und an den von der gemeinsamen Grenze abgesetzten oberen Abschluss der Wand der Werkshalle gestellt wurden, denen bisher ersichtlich baulich nicht Rechnung getragen wurde. Diese „Auflagen“ gehen zurück auf entsprechende Forderungen des Klägers in seiner im November 1979 im Rahmen einer Bauvoranfrage des Beigeladenen zu 2) erklärten Nachbarzustimmung hinsichtlich der Grenzbebauung. (vgl. die von der Beklagten als Ablichtung aus der Bauakte im Zulassungsverfahren vorgelegte Erklärung vom 5.11.1979, Blatt 271 der Gerichtsakte, die unter Ziffer 4. im Vorbescheid des Beklagten vom 18.3.1980 – 00074/80 – ausdrücklich für verbindlich erklärt worden sind) Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Nachbar in solchen Fällen gegen die als Adressat der Verzichtserklärung anzusehende Bauaufsichtsbehörde auch einen Anspruch auf Beachtung solcher „Auflagen“ hat, (vgl. zur fehlenden Befugnis der Bauaufsichtsbehörden zum Erlass sog. Baugebote auch bei der Durchsetzung verbindlicher nachbarlicher Vorbehalte im Genehmigungsverfahren, die Gegenstand der behördlichen Zulassungsentscheidung geworden sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192, wonach insoweit regelmäßig die Anordnung der Beseitigung entsprechend nicht genehmigungskonform ausgeführter Anlagen in Betracht kommt) ergibt sich für das vorliegende Verfahren nichts anderes. Die Beigeladenen weisen in dem Zusammenhang im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass diese Fragen bereits in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom September 2008 „rechtskräftig erledigt und entschieden“ seien. (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 9.9.2008 – 16 O 98/01 –, Blätter 183 ff. in Band 1 der Gerichtsakten) Hierin wurde der Beigeladene zu 2) – und dortige Kläger – auf die Widerklage der Kläger (dort: Beklagte) hin unter ausdrücklicher Inbezugnahme der vorerwähnten, insoweit als privatvertragliche Vereinbarung gewerteten Zustimmungserklärung des Klägers zu dem Bauvorhaben vom November 1979 verurteilt, die mit Holz verschalte Seitenwand der Werkshalle und das Flachdach von der Unter- und von der Dachoberseite mit Bauteilen beziehungsweise Baustoffen der Feuerwiderstandsklasse F-90 zu versehen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beigeladene zu 2) kein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen hat. Ist aber – wie hier – der ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangende Nachbar im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachteten Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels und kann er sich daher selbst „zu seinem Recht verhelfen“, so kommt bereits deswegen kein Anspruch auf (zusätzliches) Tätigwerden der Bauaufsicht (mehr) in Betracht. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem „kostengünstigere“ Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich zur Durchsetzung des Zivilurteils, bei der der private Vollstreckungsgläubiger zumindest in Vorlage treten muss. Auf die vom Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang erklärte Erfüllungsbereitschaft seinerseits kommt es ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Beklagte mit Blick auf ihren gesetzlichen Auftrag (§ 57 Abs. 2 LBO 2004) objektiv-rechtlich gehalten wäre, durch entsprechende bauaufsichtsbehördliche Anordnungen für Abhilfe zu sorgen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.8.1994 – 2 R 19/93 –, n.v.) und ob auch in dem Zusammenhang die Grundsätze über die Verwirkung materieller nachbarlicher Abwehrrechte (inzwischen) einen Anspruch auf Tätigwerden ausschließen.

Zusammenfassend ergeben sich also keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen vom Verwaltungsgericht damit zutreffend verneinten Einschreitensanspruch unter dem Aspekt unzureichenden Brandschutzes. Die im Wesentlichen auf einer Wiedergabe von Vorschriften der aktuellen Fassung der Landesbauordnung (2004) beruhenden pauschalen Ausführungen in dem im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Klägern vorgelegten „Bericht“ des TÜV Saarland e.V. „über die Prüfung einer Feuerüberschlagsgefahr“, der – knapp – auf eine „Sichtprüfung“ vom Anwesen der Kläger aus verweist, rechtfertigen sicher keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der in dem „Bericht“ angegebene allgemeine Beurteilungsgegenstand des Betriebs insgesamt den im Verfahren allein streitgegenständlichen baulichen Bereich zur A-Straße hin überschreitet.

B. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht das Vorliegen der Anforderungen des § 57 Abs. 3 LBO 2004 für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten mit Blick auf von ihnen ersichtlich erstmals mehr als 20 Jahre nach der Erweiterung des Betriebs im Zusammenhang mit einem Streit um eine vom Beigeladenen zu 2) verlangte Einstellung der Mitbenutzung des sich im Grenzbereich auf seinem Grundstück anschließenden Flachdachs geltend gemachte Lärmbeeinträchtigungen verneint. Weder Akteninhalt noch Vorbringen im Zulassungsverfahren bieten durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass durch den Betrieb der Beigeladenen zu 1) über das von den Klägern bereits nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben hinzunehmende Maß hinausgehende Immissionen hervorgerufen werden, geschweige denn, dass diese das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung oder einer „unzumutbaren Belästigung“ im Verständnis des § 57 Abs. 3 LBO 2004 erreichen. Mit dem von den Klägern im Zulassungsverfahren erneut angeführten Gutachten P (vgl. das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte) hat sich bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Prognosebetrachtung aufbauend auf den bei einer Betriebsbesichtigung festgestellten Maschinen, aus der sich aus Sicht der von der Beklagten eingeschalteten Fachbehörde für Immissionsschutz kein Handlungsbedarf ergibt. Dem Gutachten sind nicht einmal durchgreifende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die durch den tatsächlich vorhandenen Betrieb hervorgerufenen Immissionen auf dem Wohnanwesen der Kläger erheblich störend sind oder den für Mischgebiete nach der TA-Lärm maßgeblichen Tagesrichtwert von 60 dB(A) erreichen. Was die Kläger aufgrund der Genehmigung für den Betrieb aus dem Jahre 1980 letztlich an Lärmbelastung hinzunehmen haben, bedarf daher keiner Vertiefung. Eine erhebliche Lärmbelästigung der Kläger konnte auch bei mehreren Schallpegelmessungen durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) nicht festgestellt werden. Dabei hat sogar eine als worst case scenario durchgeführte (gesteuerte) und letztlich bezogen auf die tatsächlichen Betriebsabläufe und den vorhandenen Mitarbeiterbestand unrealistische Messung im Mai 2009, bei der alle in dem Betrieb vorhandenen Maschinen gleichzeitig zum Einsatz gebracht wurden, lediglich einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) ergeben. Das LUA hat darüber hinaus am 5. und am 25.6.2009 zwei Lärmmessungen auf dem Anwesen der Kläger durchgeführt, die nur diesen – nicht aber den Beigeladenen – angekündigt worden waren. Dabei wurde der erwähnte Tagesrichtwert für Mischgebiete bei weitem nicht erreicht, sondern mit 46 dB(A) beziehungsweise 51 dB(A) sogar jeweils deutlich unterschritten. Von daher steht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 LBO 2004 unter dem Gesichtspunkt betriebsbedingter Geräuschimmissionen nicht in Rede.

Ein Einschreitensanspruch ergibt sich insoweit auch nicht aufgrund des – unstreitig – hinter baulichen Anforderungen der Genehmigung aus dem Jahre 1980 zurückbleibenden Zustands der Werkshalle der Beigeladenen zu 1). Nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. dazu den Schnitt in den Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80) sollte unter dem mit Wellasbestzement eingedeckten Satteldach der Halle auf der gesamten Breite in Höhe des oberen Abschlusses der Seitenwände eine „Schallisolierung“ eingebaut werden. Diese ist nach den bei dem bereits erwähnten Gutachten zu Brandschutzfragen befindlichen, 2007 gefertigten Fotoaufnahmen (vgl. das in Anlage 2 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008 zu den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 16) vom Inneren der Halle nicht vorhanden. (so ausdrücklich auch das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 2 unter Bezugnahme auf die Fotos in Anlagen 3, 6 und 7) Den Klägern ist zuzugestehen, dass die öffentlich-rechtliche Wirkung der nachbarlichen Verzichtserklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde in diesen Fällen ein genehmigungsabweichend ausgeführtes Vorhaben insgesamt nicht erfasst, (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 20/98 –, SKZ 1999, 122, Leitsatz Nr. 60, allgemein: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 62) so dass dem Nachbarn mit Blick auf eine Nichteinhaltung seinem Schutz dienender Vorschriften, hier zumindest die seinerzeitigen Grenzabstandsbestimmungen in § 7 LBO 1974/80, nach Bauausführung ein Anspruch der Beseitigung des Gebäudes (§ 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974/80) – vorbehaltlich einer nachträglichen Herstellung des genehmigten Zustands durch den Bauherrn – zuzubilligen war. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192) Die Beklagte wäre nach dem vorausgegangenen Vorbescheidsverfahren und den die Forderungen des Klägers seinerzeit umsetzenden genehmigten Bauzeichnungen ohnehin in besonderer Weise gehalten gewesen, eine genehmigungskonforme Herstellung des Gebäudes zu überwachen und gegebenenfalls sicherzustellen (§§ 82, 105 LBO 1974/80). Des ungeachtet hat der Kläger, der dem Bau auf der gemeinsamen Grenze grundsätzlich zugestimmt hatte, heute knapp 20 Jahre nach der Bauausführung keine bessere Rechtsposition (mehr) als die Klägerin, die seinerzeit von vorneherein nicht wirksam auf ihre Nachbarrechte verzichtet hatte. Wie materielle Abwehrrechte sind auch Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Beseitigung aufgrund einer Nichteinhaltung von „Bedingungen“ für die Nachbarzustimmung im Rahmen der Bauausführung vom Verzichtenden zeitnah geltend zu machen und unterliegen ansonsten einer Verwirkung. Vorliegend spricht alles dafür, dass neben dem Zeitablauf auch die diesbezüglichen Anforderungen nach dem so genannten Umstandsmoment erfüllt sind. (zu deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 86) Nach Aktenlage sind die Kläger erst im März 2003 unmittelbar nach dem Erlass der Beseitigungsanordnung für den Wintergarten auf ihrer Garage unter dem 17.2.2003, mit dem Begehren auf „Beseitigung und Einstellung“ von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) ausgehender „Störungen“ an den Beklagten herangetreten. (vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.3.2003, Blatt 2 der Bauakte) Nach dem Gesagten bedarf es schließlich auch keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob und wie sich der Begriff der „Schallisolierung“, der für sich genommen kein Schutzniveau definiert, technisch hier überhaupt konkretisieren lässt.

Daher sind die Kläger beide aus heutiger Sicht allenfalls auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu verweisen. Dass der insoweit geltende Tagesrichtwert für Mischgebiete (§ 6 BauNVO 1990) von 60 dB(A) nach Nr. 6.1c der TA-Lärm erreicht oder gar überschritten würde, ist – wie ausgeführt – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht festzustellen. Auch insoweit bestehen daher im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der einen Anspruch der Kläger auf Einschreiten verneinenden erstinstanzlichen Entscheidung. Entsprechendes gilt für die hinsichtlich ihrer Einhaltung zwischen den privaten Beteiligten indes umstrittene Genehmigungsauflage, wonach im Bereich des damals bereits grenzständig vorhandenen Garagengebäudes kein „bündiger“ Anbau erfolgen sollte, sondern zur Vermeidung von Körperschallübertragungen eine Fuge einzurichten war.

Inwieweit sich auf privatrechtlicher Grundlage – ähnlich wie beim Brandschutz in dem landgerichtlichen Urteil vom September 2008 entschieden – ein Anspruch der Kläger auf entsprechende Nachrüstung des Daches der Werkshalle der Beigeladenen zu 1) ergibt, ist von den Zivilgerichten in dem insoweit vor dem Saarländischen Oberlandesgericht anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden und hier nicht zu vertiefen.

C. Die Richtigkeit der Klageabweisung unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten wegen von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) ausgehender Rauchgasimmissionen verlangen. Beurteilungsgegenstand ist insoweit allein der vorhandene, im Jahre 2007 eingebaute neue Werkstattofen. Anhaltspunkte für das Vorliegen unzumutbarer Belästigungen oder gar Gesundheitsbeeinträchtigungen durch auf das Anwesen einwirkende Rauchentwicklung und damit Abwehransprüche auf der Grundlage von §§ 41 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 liegen nicht vor. (vgl. dazu im Zusammenhang mit Gasfeuerungsanlagen OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 –, SKZ 2009, 121, Leitsatz Nr. 29, zu § 14 FeuVO) Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die (neue) Anlage vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger im Mai 2007 abgenommen wurde. Danach ist von einer sicheren Benutzbarkeit der Anlage auszugehen, wobei Gegenstand dieser Beurteilung nicht die Frage unzumutbarer Belästigungen war. (vgl. dazu das Schreiben des Bezirksschornsteinfegers G vom 27.6.2007 (Eingang) an den Beklagten, in dem Herr G ausführte, diese Frage nicht beurteilen zu können, weil er sich während des Betriebs „nicht in der Nähe aufhalte“) Das Landgericht ist unter Würdigung einer amtlichen Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie zusätzlich eines nach dem Umbau eigens eingeholten Sachverständigengutachtens vom Vorliegen allenfalls unwesentlicher Beeinträchtigungen (§§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB) ausgegangen. Die Gutachterin (vgl. das Gutachten von Dipl. Umw. B vom 21.1.2008 Hülle Blatt 116 in Band 1 der Gerichtsakten) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die der 1. BImSchV über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu entnehmenden Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die inhaltlichen Einwendungen der Kläger gegen dieses Gutachten rechtfertigen nicht bereits den Schluss auf eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 3 LBO 2004. Soweit die Kläger technisch-baubezogen argumentieren, ist auf die erwähnte Abnahme der Anlage hinzuweisen. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass mehrere „kurzfristig durchgeführte Ortsbesichtigungen“ keine Hinweise auf eine Verbrennung anderer Stoffe als ungehandeltes Holz ergeben haben. Auch eine im August 2007 auf Veranlassung des Beklagten vorgenommene unangekündigte Kontrolle des Heizofens durch das LUA, dem übrigens nach einem Schreiben vom August 2009 (vgl. das Schreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.8.2009, Blatt 150 der Bauakten) keine Nachbarbeschwerden vorliegen, gab keinen Anlass zu Beanstandungen. Auch insoweit ist es daher ohne weiteres nachzuvollziehen, wenn der Beklagte vorbehaltlich der Erlangung eine abweichende Neubeurteilung rechtfertigender weiterer Erkenntnisse gegenwärtig ein Einschreiten gegen die Beigeladene zu 2) auch unter diesem Aspekt unter Verweis auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 3 LBO 2004 ablehnt.

D. Die von den Klägern im bisherigen Verlauf des Verfahrens behauptete Gesundheitsgefährdung durch Asbestabrieb ist – ungeachtet des uneingeschränkt formulierten Zulassungsantrags – nicht Gegenstand der Antragsbegründung vom 13.7.2009. Ausführungen dazu verbieten sich bereits aufgrund des für das Zulassungsverfahren geltenden Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach ihrer Klagebegründung vom 22.5.2007 befindet sich im Übrigen auf dem Grundstück der Kläger selbst ein mit Eternit gedecktes Garagengebäude.

E. Soweit die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags unter verschiedenen Gesichtspunkten auf eine aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht verweisen, könnte auch das die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht begründen, wenn man diese – trotz er eingangs beschriebenen grundsätzlichen Bedenken – als Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO interpretieren wollte. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort – wie hier die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2009 – keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8) Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen, (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –) hier insbesondere für den Hinweis auf erstinstanzlich „benannte“ Zeugen zu Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft beziehungsweise von Mietern der Kläger.

F. Der am Ende der Antragsbegründungsschrift vom 13.7.2009 zu findende Verweis auf eine durch nervenärztliches Attest belegte „ausgeprägte Lärm- und Rauchempfindlichkeit“ der Klägerin im Zusammenhang mit einer „depressiven Symptomatik, ausgelöst durch die nachbarlichen Störungen“ gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass es im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und Geruchsimmissionen nicht auf besondere Befindlichkeiten des individuellen (konkreten) Nachbarn ankommen kann.

G. Da das Vorbringen der Kläger auch bei entsprechender Interpretation keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, weil die Beigeladenen zu 1) und 2) eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.