Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Sept. 2014 - 2 A 191/14

12.09.2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Sept. 2014 - 2 A 191/14

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Januar 2014 - 5 K 1699/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I.

Der am 26.3.1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 29.5.2012 von der Bundespolizei in einem aus Paris kommenden Zug aufgegriffen. Zuvor war er am 14.3.2012 in Italien unter den Alias-Personalien Mohammad Shaheer KAKAR, geb. am 1.1.1993, als Asylbewerber registriert worden. Am 13.6.2012 wurde deshalb ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet. Nachdem die italienischen Behörden mit Schreiben vom 21.6.2012 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt hatten, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2012 fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung nach Italien an.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vormund des Klägers am 4.11.2012 Klage. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO anzuordnen. Zur Begründung machte er geltend, da er das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe, wäre eine Überstellung des Klägers nach Italien rechtswidrig. Er könne sonst seine Pflichten als Vormund nicht wahrnehmen. Im Übrigen habe sein Mündel in Italien keinen Asylantrag gestellt; es seien lediglich Fingerabdrücke genommen worden und dann sei er allein auf sich gestellt gewesen. Die Beklagte müsse den Selbsteintritt erklären. Mit Beschluss vom 27.11.2012 - 5 L 1700/12 - ordnete das Verwaltungsgericht des Saarlandes die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2012 an.

Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22.1.2014 den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2012 auf. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dass vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 EG-AsylZustVO Gebrauch zu machen sei, wenn ein Verwandter des minderjährigen Asylsuchenden, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zum Vormund des Minderjährigen bestellt worden sei.

Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.1.2014 - 5 K 1699/12 - ist unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von der Beklagten begehrte Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 - und vom 21.12.2012              - 3 A 245/10 -) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da sich die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage,

„ob das Tatsachengericht bei Annahme einer bestehenden Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach der Dublin-Verordnung und Übernahme der Asylverfahrensdurchführung die Streitsache dann auch spruchreif machen muss oder unter bloßer Bescheidaufhebung im Ergebnis an das beklagte Bundesamt zurückverweisen darf,“

im Berufungsverfahren nicht stellen würde.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 1 B 8/13 - bei juris)

Nach den Feststellungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäß) beantragt, den Bescheid vom 24.10.2012 aufzuheben. Dieser in Anwendung des § 88 VwGO erfolgten Auslegung des Klagebegehrens nach dem erkennbaren Klageziel(vgl. Kopp/Schenke, VwGO - Kommentar, 13. Auflage, § 88 Rdnr. 3) ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der im Urteil des Verwaltungsgerichts bezeichnete Anfechtungsantrag ist auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde zu legen. Gegenstand eines etwaigen Berufungsverfahrens wäre somit die Überprüfung, ob der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2012 aufzuheben ist oder nicht. Der angefochtene Bescheid beinhaltet lediglich die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, sowie die Anordnung der Abschiebung nach Italien. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen nach §§ 27 a, 34 a AsylVfG wäre in einem Berufungsverfahren zu prüfen.

Demgegenüber betrifft die von der Beklagten zur Begründung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung genannte Rechtsfrage, ob das Tatsachengericht bei Annahme einer bestehenden Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts die Streitsache spruchreif machen und demzufolge „durchentscheiden“ muss, die Konstellation eines auf die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärem Schutz gerichteten Verpflichtungsantrags, der indes nach den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils von Seiten des Klägers gerade nicht gestellt wurde. Damit greift die von der Beklagten als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage über den allein von dem Kläger zu bestimmenden Streitgegenstand hinaus. Der Kläger muss sich von der Beklagten keinen (weitergehenden) Streitgegenstand aufdrängen lassen, den er nicht will. In seiner Erwiderung auf den Berufungszulassungsantrag hat der Kläger erneut zu erkennen gegeben, dass er eine Entscheidung über den von ihm gestellten Asylantrag nicht begehrt, sondern es ihm nur darum geht, dass von dem Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht wird.

Gegen die Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2012 und die hierfür vom Verwaltungsgericht gegebene tragende Begründung, dass von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist, wenn ein Verwandter des minderjährigen Asylsuchenden, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zum Vormund des Minderjährigen bestellt wurde, hat sich die Beklagte in ihrem Zulassungsvorbringen nicht gewandt. Vielmehr hat sie die Rechtsfrage, ob das Tatsachengericht die Streitsache spruchreif zu machen hat oder unter bloßer Bescheidaufhebung im Ergebnis an das beklagte Bundesamt zurückverweisen darf, ausdrücklich unter der Prämisse der „Annahme einer bestehenden Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach der Dublin-Verordnung“ aufgeworfen.

Von einer weitergehenden Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

16.09.2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2014 geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des V
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16.09.2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. März 2015 geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens,
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28.05.2020 04:02

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherh


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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22.07.2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2014 – 5 K 954/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I.
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28.05.2020 07:18

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger sind (na
28.05.2020 07:17

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger sind (na
28.05.2020 06:29

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger sind (nach
28.05.2020 05:16

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beklagte wendet s

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2014 – 5 K 954/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge stammt er aus dem Dorf S im Bezirk M der Provinz Khost. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Mit Hilfe von Schleppern gelangte der Kläger nach B-Stadt/Main, wo ihn ein dort lebender Bruder abholte. Im November 2011 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und gab an, minderjährig (15) zu sein. Nachdem das Jugendamt B-Stadt/Main im Rahmen einer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger volljährig sei,(vgl. die Verhandlungsniederschrift des Jugend- und Sozialamts der Stadt Frankfurt/Main vom 29.11.2011 (Asylakten des Beklagten, Blätter 27 ff.)) wurde er datenmäßig mit einem fiktiven Geburtsdatum erfasst.

Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte die Beklagte im Juli 2013 ab. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach dem Aufenthaltsgesetz verneint. Der Bescheid enthält eine Ausreiseaufforderung und – für den Fall der Nichtbefolgung – eine Abschiebungsandrohung.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.7.2013 – 5521991-423 –) In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung jedenfalls insofern nicht genüge, als er eine aktuelle und noch fortwirkende eigene Verfolgungsbetroffenheit im Herkunftsland behaupte. Während die Schilderungen der Umstände und Hintergründe zum Tode seines Vaters und dreier Geschwister im Großen und Ganzen mit den dazu gemachten Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren übereinstimmten,(vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift und das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig jeweils vom 17.8.2005 – A 1 K 30680/03 –, beides in der Akte des Bundesamts 2734138-423, dort Blätter 95 ff.) wirke das im Falle des Klägers angeblich Flucht auslösende Geschehen konstruiert. Auch die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abschiebungsschutz seien nicht dargetan.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage, in deren Rahmen der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht aufrechterhalten hat, wurde vom Verwaltungsgericht nach einer persönlichen Anhörung im Mai 2014 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, noch auf unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG noch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung sei das Gericht überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zu den Flucht auslösenden Gründen nicht der Wahrheit entspreche. Auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die entsprechende Einschätzung des Bundesamts im Ablehnungsbescheid sei das Vorbringen in sich nicht stimmig und lasse deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für ihm aktuell drohende Gefahren für Leib und Leben erkennen. Das Gericht gehe davon aus, dass der Vortrag keinen realen Hintergrund habe. Dem Kläger drohe auch nicht als Angehörigem der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG), selbst wenn man einen solchen bezogen auf die Provinz Khost zu seinen Gunsten unterstelle. Sofern man eine Erreichbarkeit der Provinz verneinen und deshalb auf Kabul als Zielort abstellen wollte, änderte sich im Ergebnis nichts. Schließlich liege auch kein Abschiebungsverbot vor.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.5.2014 – 5 K 954/13 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylVfG), Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) beziehungsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der vom Inhalt der Darlegungen her in Bezug auf Abschiebungsverbote geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ergibt sich aus der Begründung des Antrags nicht.

Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Grundsatzfrage. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.1.2014 – 1 A 349/13 –)

Demgegenüber vertritt der Kläger in der Antragsbegründung lediglich die Auffassung, es komme „hier entscheidend darauf an, inwieweit sich das Gericht mit der Frage auseinander zu setzen hat, ob die geltend gemachten allgegenwärtigen Gefahren im Heimatland … tatsächlich zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. des Lebens führen können und inwieweit diese Gefährdung die behördliche Feststellung eines Abschiebungsverbots gebietet“.

Selbst wenn man darin eine grundsätzlich klärungsbedürftige „Frage“ erblicken wollte, gilt – ergänzend – Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil (ab Seite 13, Abschnitt II. der Entscheidungsgründe) nach einer umfassenden Darstellung der insoweit allgemein geltenden Entscheidungsmaßstäbe unter Anführung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung – ebenso ausführlich – mit diesen Fragen beschäftigt und unter Heranziehung des ihm zur Verfügung stehenden Dokumentations- und Auskunftsmaterials im Ergebnis eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts in Afghanistan beziehungsweise in Teilen davon verneint. Der Kläger nennt in seiner Antragsbegründung nicht einmal weitergehende, eine abweichende Beurteilung dieser Frage rechtfertigende oder gar gebietende Erkenntnisse oder Quellen. Sein Vortrag wendet sich vielmehr ganz allgemein gegen das Ergebnis der materiellen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Dieser Aspekt spielt aber in asylrechtlichen Zulassungsverfahren – anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – keine Rolle und rechtfertigt als solcher sicher nicht die Annahme einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Es ist sicher auch nicht „grundsätzlich“ so, dass das Verwaltungsgericht die sich im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten stellenden Fragen so lange (weiter) zu „prüfen“ hätte, bis sie sich schließlich im Sinne des Klägers beantworten lassen.

Auch der nicht nachzuvollziehende Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe hier nur eine „nicht belegte Behauptung aufgestellt“, dass die seitens des Klägers unter Verweis auf allgemeine Schilderungen der Verhältnisse in Afghanistan behaupteten extremen Gefahrenlagen in der Provinz Khost nicht vorlägen und hinsichtlich der Hauptstadt Kabul nicht von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt auszugehen sei, geht am Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlicht „vorbei“. Der Kläger spricht in anderem Zusammenhang selbst von einer „überaus um Details und Darlegung neuerer Erkenntnisse bemühten Auseinandersetzung mit den aktuellen Problemen“ im Urteil des Verwaltungsgerichts, die er freilich als einseitig und seitens der deutschen auswärtigen Quellen als Teil eines Versuchs „westlicher Mächte“ ansieht, die Bemühungen um eine Zurückdrängung der Taliban „als erfolgreich zu beschreiben“. Auch in dem Zusammenhang wie auch bei der von ihm allgemein behaupteten brutalen Ausbeutung von Rückkehrern durch „einheimische Geschäftsleute“, was zu einem „scheinbaren wirtschaftlichen Aufschwung beitrage“, nennt der Kläger keinerlei Dokumente oder Quellen, die für eine von der – durch solche belegte – des Verwaltungsgerichts abweichende Sichtweise oder auch nur für weitere Aufklärungsschritte Anlass bieten könnten. Allein die Ergebnisrichtigkeit ist ohnehin kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Das belegt der § 78 Abs. 3 AsylVfG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG macht vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.