Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. März 2018 - 4 LA 37/17
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
- 1. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Januar 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der vom Kläger ausdrücklich nur geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
- 2
1. Der Kläger wendet sich gegen eine aus 13 Einzelmaßnahmen bestehende tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung, die die Haltung von Pferden, Rindern und Kaninchen auf seinem Hof betrifft. Er rügt, dass das Gericht in seinem klagabweisenden Urteil ausschließlich auf die Äußerungen der auch als Zeugin gehörten Amtstierärztin … eingehe und diese vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen … nicht hinterfrage. Der Zeuge habe erklärt, dass ihm in den Gebäuden und Stallungen keine beanstandungswürdigen Gesichtspunkte aufgefallen seien. Weder sei der Hof baufällig noch sei ihm etwas aufgefallen, was weitere Maßnahmen notwendig gemacht hätte. Diese Aussage sei vom Gericht mit keinem Wort berücksichtigt worden. Das Gericht hätte in Anbetracht der unterschiedlichen Aussagen zumindest aufgrund einer kurzen Abwägung entscheiden müssen. Ferner macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht die Aussage der Zeugin … fehlerhaft gewichtet habe. Soweit es ihrer Aussage als Amtstierärztin ein besonders großes Gewicht zuerkenne, blende es bestehende Konflikte aus. Als Amtstierärztin stehe sie seit vielen Jahren in Auseinandersetzung mit dem Kläger. Eine objektive Bewertung sei deshalb nicht möglich.
- 3
a. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - in juris Rn. 19 m.w.N.). Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, Juris Rn. 18).
- 4
Die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können sich auch aus einer unzureichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben, da die Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359, Juris Rn. 4; Beschl. v. 30.06.2015 - 3 B 47/14 -, Juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.09.2017 - 2 L 23/16 -, Juris Rn. 8; Roth in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 44. Ed., § 124 Rn. 80.1). Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (VGH München, Beschl. v. 09.01.2018 - 8 ZB 16.2351 -, Juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2017 - OVG 5 N 40.16 -, Juris Rn. 9; Beschl. des Senats v. 30.01.2018 - 4 LA 118/17 -). Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet, da es seine ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragene Aufgabe ist, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (VGH Kassel, Beschl. v. 10.11.2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 29).
- 5
Der Kläger legt nicht überzeugend dar, dass die vom Verwaltungsgericht u.a. auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder sonst ernstlich zweifelhaft wären. Dies gilt insbesondere für die Maßgeblichkeit der Bekundungen der Amtstierärztin, die eine gezielte Überprüfung der klägerischen Stallungen und Anlagen vorgenommen, hierüber einen Vermerk nebst Lichtbildern gefertigt und als Zeugin gehört worden ist. In Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 02.04.2014 - 3 B 62/13 -, Juris Rn. 10) und anderer Obergerichte weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Gesetz die Einschätzung eines zugezogenen beamteten Tierarztes als gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen im Regelfall als maßgeblich ansehe und dass dessen fachlicher Bewertung besonderes Gewicht zukomme. Die amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrunde liegenden Feststellungen könnten deshalb nicht mit schlichtem Bestreiten entkräftet werden. Diesen vom Verwaltungsgericht formulierten Ausgangspunkt der Überzeugungsbildung zieht der Kläger nicht in Zweifel. Er legt nicht dar, dass die darauf aufbauende Beweiswürdigung sich nicht schwerpunktmäßig auf die Wertungen und Feststellungen der Amtstierärztin hätte stützen dürfen. In Anbetracht der demgegenüber als eher unergiebig zu bewertenden Aussage des …, der (sinngemäß) angab, nur zur Behandlung einer Stute auf dem Hof gewesen zu sein und sich nicht weiter umgesehen zu haben, bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den o.g. Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht.
- 6
b. Auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruft sich der Kläger nicht ausdrücklich. Entsprechend setzt er sich mit den diesbezüglichen Voraussetzungen auch nicht auseinander. Soweit er mit seinem Vortrag gleichwohl Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, wird er schon diesbezüglichen den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht.
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Gleichwohl merkt der Senat hierzu an, dass sich aus dem klägerischen Vortrag kein auf § 108 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 VwGO zu stützender Verfahrensmangel ergibt.
- 8
Der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuleitende Überzeugungsgrundsatz darf nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen. Verfahrensfehler können außerdem in Gestalt einer im Einzelfall willkürlichen Würdigung – etwa wegen widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder wegen Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze – vorliegen. Für die Annahme, das Gericht habe dieser Verpflichtung nicht genügt, bedarf es über das Fehlen einer Auseinandersetzung mit einem einzelnen Vorbringen hinaus allerdings auch hier sonstiger eindeutiger Anhaltspunkte (BVerwG, Beschl. v. 01.06.2010 - 6 B 77/09 -, Juris Rn. 14 m.w.N.; Beschl. v. 27.03.2013 - 6 B 50/12 -, NVwZ-RR 2013, 491, Juris Rn. 11).
- 9
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen die Entscheidungsgründe die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgeblich gewesen sind. Dazu gehört auch das Ergebnis einer Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 117 Rn. 14). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es diesen zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich das Verwaltungsgericht mit jeder Einzelheit des Sachverhalts auseinandersetzen muss (BVerwG, Urt. v. 20.06.1984 - 6 C 110/83 -, Juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 108 Rn. 30). Abgesehen von den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschl. v. 01.06.2010 - 6 B 77/09 -, Juris Rn. 15 m.w.N.). Dagegen verstößt ein Urteil nicht schon dann gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, Juris Rn. 21 m.w.N.).
- 10
Es trifft zwar zu, dass die Entscheidungsgründe die Aussage des Zeugen … nicht erwähnen und sie infolgedessen auch nicht der Aussage der Amtstierärztin gegenüberstellen. Dies begründet jedoch noch keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn die insoweit bestehende Unvollständigkeit führt nicht zu inhaltlichen Lücken, die das Urteil unbrauchbar machen. Die für das Verwaltungsgericht maßgebliche Begründung für das Ergebnis der Beweiswürdigung ergibt sich nach den obigen Ausführungen zwanglos aus dem Umstand, dass es vorrangig den Wertungen und Feststellungen der Amtstierärztin gefolgt ist. Damit bringt es zugleich zum Ausdruck, dass die Aussage des … dem substantiell nichts entgegenzusetzen vermocht hat. Dass diese richterliche Beweiswürdigung zu einem anderen als vom Kläger erhofften Ergebnis geführt hat, stellt keinen Begründungsmangel dar.
- 11
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich sogleich, dass das angegriffene Urteil auch nicht an einer fehlerhaften Überzeugungsbildung i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO leidet. Allein der Umstand, dass die Zeugenaussage des … in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt wird, heißt nicht, dass dessen Aussage nicht ausreichend gewürdigt worden wäre. Anderweitige Fehler sind weder dargelegt noch erkennbar.
- 12
2. Schließlich rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht bei der Zeugenvernehmung die erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten und die vernommenen Zeugen nicht danach gefragt habe, ob sie mit einem der Beteiligten verwandt oder verschwägert seien. Dabei bleibt offen, ob er damit den sachlichen Gehalt des Urteils in Frage stellen will, um ernstliche Zweifel i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend zu machen oder ob er einen vom Verwaltungsgericht begangenen Verfahrensfehler und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will (vgl. zur Abgrenzung Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 124 Rn. 50 m.w.N.).
- 13
Darauf kommt es allerdings nicht an, weil der Kläger es auf jeden Fall versäumt hat darzulegen, dass die als Zeugen vernommenen Personen tatsächlich mit einem der Beteiligten verwandt oder verschwägert sind. Um die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu klären, kann sich das Gericht gemäß §§ 98 VwGO, § 395 Abs. 2 Satz 2 ZPO „erforderlichenfalls“ nach etwaigen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnissen erkundigen. § 395 Abs. 2 Satz 2 ZPO schreibt solche Glaubwürdigkeitsfragen allerdings nicht zwingend vor, sondern stellt dies in das Ermessen des Gerichts (Damrau in MüKo, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 395 Rn. 4). Welchen Anlass das Gericht hätte haben sollen, danach zu fragen, trägt der Kläger nicht vor.
- 14
Auch für einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach §§ 98 VwGO, 383 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ZPO als Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hätte der Kläger darlegen müssen, dass zwischen den Zeugen und den Beteiligten ein solches, die Belehrungspflicht nach § 383 Abs. 2 ZPO auslösendes Verhältnis besteht oder auch nur bestehen könnte. Liegt aber ein entsprechender Verfahrensfehler schon nicht vor, kommt es auf die Frage, ob das angegriffene Urteil darauf „beruhen“ könnte, nicht mehr an. Dass das Verwaltungsgericht ohne den behaupteten Verfahrensverstoß zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, Juris LS 2 und Rn. 5), legt der Kläger allerdings auch nicht dar.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
- 17
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei einem über ihre Grundstücke verlaufenden Weg nicht um einen öffentlichen Weg handelt.
- 2
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 22/7 und 2/23. Das Flurstück 22/7 umfasst das Hofgrundstück des Gehrhofs. Das Flurstück 2/23 ist wegeartig geschnitten und bildet eine Umfahrung der Westseite des Gehrhofs. Auf beiden Flurstücken befinden sich Teile eines Verbindungsweges zwischen F-Stadt und A-Stadt. Das Flurstück 2/23 stand bis zum 03.10.1990 im Eigentum des Volkes und in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde. Mit Bescheid vom 18.06.1996 wurde das Eigentum an dem Grundstück von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) auf die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) übertragen, die nachfolgend in das Grundbuch eingetragen wurde und das Grundstück an die Klägerin weiterveräußerte. Mit Bescheid vom 11.11.2015 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass die Beklagte zum 03.10.1990 Eigentümerin des Flurstücks 2/23 geworden sei, und hob den Bescheid vom 18.06.1996 auf, soweit er dem entgegensteht.
- 3
Bereits mit Beschluss vom 10.04.2008 hatte der Stadtrat der Beklagten das Straßenbestandsverzeichnis für das Stadtgebiet der Beklagten beschlossen, das vom 26.05.2008 bis zum 28.11.2008 im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt (Altmark) ausgelegt wurde.
- 4
Nachdem es zwischen der Klägerin und der Beklagten zum Streit über die Frage gekommen war, ob es sich bei dem über ihre Grundstücke führenden Weg um eine öffentlichen Straße handele, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, festzustellen, dass der Verbindungsweg zwischen F-Stadt und A-Stadt, soweit er über die ihr gehörenden Grundstücke 2/23 und 22/7 verlaufe, keine öffentliche Straße sei.
- 5
Mit Urteil vom 18.02.2016 – 2 A 63/14 MD – wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, bei den streitgegenständlichen Grundstücken 2/23 und 22/7 handele es sich um öffentliche Verkehrsflächen i.S.d. Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA). Es bestehe gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA die Vermutung, dass insoweit die Widmung vollzogen sei, da der Verbindungsweg zwischen F-Stadt und A-Stadt in das Straßenbestandsverzeichnis des Beklagten eingetragen sei. Bei dem über die Grundstücke 2/23 und 22/7 verlaufenden Weg handele es sich um eine Gemeindestraße i.S.d. § 51 Abs. 3 StrG LSA. Nach dieser Vorschrift seien die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen solche i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Hierzu zählten auch öffentliche kommunale Straßen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Straßenwesen (StrVO 1957) vom 18.07.1957 (GBl.-DDR I S. 377). Hiernach seien kommunale Straßen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden sei. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen sei demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig gewesen. Entscheidend für die Einstufung als öffentliche Straße nach der StrVO 1957 sei die zugelassene, gebilligte oder geduldete tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung, dem 31.07.1957. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob die Grundstücke 2/23 und 22/7 am 31.07.1957 tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche genutzt worden seien, könnten sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion der Wegeflächen sowie den Aussagen von Zeugen ergeben. Ausgehend davon seien die streitigen Grundstücke 2/23 und 22/7 (teilweise) öffentliche Verkehrsflächen im oben genannten Sinne. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, zu DDR-Zeiten habe kein Weg über ihre Grundstücke geführt, könne das Gericht dem nicht folgen. Es stehe vielmehr zu seiner Überzeugung fest, dass der Verbindungsweg zwischen F-Stadt und A-Stadt auch zu DDR-Zeiten auf den Flurstücken 2/23 und 22/7 als unbefestigter Weg existiert habe. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten vorgelegten Grundbuchauszügen, wonach das Grundstück 2/23 im Grundbuch des Jahres 1947 mit der Nutzungsart "Weg" eingetragen gewesen sei. Das Vorhandensein des Weges über das Grundstück 2/23 folge auch aus der Karte, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe. Auch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen habe in seinem Bescheid vom 11.11.2015 festgestellt, dass der streitgegenständliche Weg in einem DDR-Autoatlas als Verbindungsstraße/sonstige Straße verzeichnet gewesen sei. Auch die Angaben der von der Beklagten befragten früheren Einwohner der Ortschaft A-Stadt bzw. des Gehrhofs sprächen für das Vorhandensein dieses Weges. Herr (G.) habe ausgeführt, er sei erst seit 1968 in A-Stadt wohnhaft. In dieser Zeit sei die Brücke über die Biese von russischen Panzern zerstört worden. Für die Zeit von 1968 könne er nicht viel sagen. Herr (T.) habe bis 1933 auf dem Gehrhof gelebt. Er sei 1922 geboren und wisse aus einem Gespräch heraus, dass der Weg um 1900 um die Scheune des Gehrhofs herum geführt habe. Zu Zeiten, als Herr (S.) Eigentümer gewesen sei, habe der Weg dann über den Gehrhof geführt, da der Weg um die Scheunen herum zu mühevoll gewesen sei. Er könne nicht genau sagen, wann man nicht mehr über den Gehrhof habe fahren dürfen. 1965 bis 1979 sei außen um den Hof herum gefahren worden. Diesen Angaben lasse sich entnehmen, dass der streitgegenständliche Weg auch bereits vor 1945 existiert habe. Schließlich lasse sich den Aussagen von Herrn (K. S.) entnehmen, dass eine Besiedelung mit 15 bis 20 Parteien zwischen F-Stadt und A-Stadt erfolgt sei. Der Weg sei von Siedlern benutzt worden sowie von Radfahrern und Kraftfahrzeugen. Später sei der Weg vorrangig von Russen benutzt worden, die dann die Brücke zerstört hätten. Dies korrespondiere mit den Angaben des Herrn (G.), wonach die Brücke erst nach 1968 zerstört worden sein könne. Ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sei die Besiedlung durch Neusiedler zwischen F-Stadt und A-Stadt in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg bis 1953 erfolgt. Nach den unwidersprochenen Angaben des Herrn (K. S.) sei der Weg von diesen Siedlern benutzt worden, was zur Überzeugung des Gerichts dazu führe, dass dieser Weg mindestens ab 1947 (Eintragung im Grundbuch) existiert habe und im maßgeblichen Zeitpunkt (31.07.1957) auch vom öffentlichen Verkehr benutzt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die ausgeführt habe, dass es sich zu DDR-Zeiten lediglich um einen Arbeitsweg für Scheunen gehandelt habe, welcher zum Hof gehört habe. Die Klägerin wisse dies nicht aus eigener Anschauung, sondern aus Erzählungen ihres Opas. Mithin handele es sich um Hörensagen. Ihr sei es nicht gelungen, die Vermutung aus § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA zu widerlegen. Denn ihrer Behauptung, der fragliche Weg habe auf den genannten Grundstücken 2/23 und 22/7 zu DDR-Zeiten gar nicht existiert, könne das Gericht nicht folgen. Nachweise dafür habe sie nicht erbracht. Insbesondere lasse sich aus dem von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto aus dem Jahr 1978 nicht entnehmen, dass der Weg im Bereich der genannten Grundstücke nicht vorhanden gewesen sei. Derartiges sei bei Inaugenscheinnahme dieses Fotos nicht feststellbar.
II.
- 6
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
- 7
1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris RdNr. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall.
- 8
a) Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet. Die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können sich zwar auch aus einer unzureichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben. Die Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen und kann deshalb im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.02.2012 – 1 L 159/11 –, juris RdNr. 5 m.w.N.). Allein die Möglichkeit, dass das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgerichts, reicht für die Annahme ernstlicher Zweifel hingegen nicht aus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 09.12.2016 – 3 A 666/16 –, juris RdNr. 6).
- 9
Gemessen daran begründen die Einwände der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
- 10
Zu Unrecht meint die Klägerin, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts könne der streitgegenständliche Weg nicht als Verbindungsweg zwischen F-Stadt und A-Stadt gedient haben, wenn die über die Biese führende Brücke im Jahr 1968 zerstört und bis zur Wende nicht wieder errichtet worden sei. Hierbei übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Weg mindestens ab 1947 existiert habe und im maßgeblichen Zeitpunkt – am 31.07.1957 – öffentlich genutzt worden sei. Diesen Feststellungen steht eine Zerstörung der Brücke im Jahr 1968 – denklogisch – nicht entgegen. Fragwürdig wären die Feststellungen des Verwaltungsgerichts allenfalls dann, wenn die Brücke, wie die Klägerin behauptet, bereits im Zweiten Weltkrieg zerstört worden wäre. Das hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht angenommen. Vielmehr geht das Gericht – gestützt auf die Aussage des Zeugen (G.) – erkennbar davon aus, dass die Brücke erst im Jahr 1968 zerstört wurde. Etwas anderes ergibt sich weder aus der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Luftaufnahme des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 14.08.2013 (GA Bl. 234) noch aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Protokoll des Gesprächs mit dem Zeugen (K. S.) vom 23.05.2013 (GA Bl. 235 – 236).
- 11
Auch die Aussage des Zeugen (T.) steht den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, soweit dieser angegeben hat, in der Zeit von 1965 bis 1979 habe man außen um den Hof herumfahren müssen. Soweit die Klägerin gegen diese Aussage einwendet, sie sei für den Zeitraum ab 1933 nicht nachvollziehbar, da der Zeuge nur bis 1933 auf dem Gehrhof gelebt habe und ein Umfahren des Gehrhofes seit 1945 ausscheide, da es seit der Zerstörung der Brücke ausgeschlossen sei, dass der streitgegenständliche Weg als Verbindungsstraße gedient habe, wendet sie sich gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen (T.), nicht aber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Weg habe mindestens ab 1947 existiert und sei im maßgeblichen Zeitpunkt öffentlich genutzt worden, beruhen nicht entscheidend auf dessen Aussage, sondern in erster Linie auf den Angaben des Zeugen (K. S.). Soweit die Klägerin die Würdigung des Verwaltungsgerichts angreift, aus den Angaben des Zeugen (T.) lasse sich entnehmen, dass der streitgegenständliche Weg auch bereits vor 1945 existiert habe, verkennt sie, dass diese Schlussfolgerung auf dessen Aussage beruht, er wisse aus einem Gespräch, dass der Weg um 1900 um die Scheunen des Gehrhofs herum geführt habe. Die Klägerin unterstellt dem Verwaltungsgericht zu Unrecht, das Gericht habe dies – logischen Grundsätzen widersprechend – aus der Aussage des Zeugen (T.) entnommen, 1965 bis 1979 sei außen um den Hof herum gefahren worden. Das trifft ersichtlich nicht zu. Soweit die Klägerin darüber hinaus gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen (T.) einwendet, aus der Aussage, dass man in der Zeit von 1965 bis 1979 habe um den Hof herum fahren müssen, könne allenfalls entnommen werden, dass man zuvor quer durch den Hof gefahren sei und nicht außen herum, wenn sich aus dieser Aussage nicht sogar Rückschlüsse für den Zeitraum davor verbieten, auch stamme diese Aussage von einem Zeugen, der den Hof 1933 verlassen habe, stellt auch dies die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Denn die maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Weg habe mindestens ab 1947 existiert und sei im maßgeblichen Zeitpunkt öffentlich genutzt worden, beruht, wie bereits ausgeführt, nicht entscheidend auf der Aussage des Zeugen (T.), sondern in erster Linie auf der des Zeugen (K. S.). Aus diesem Grund wird die Beweiswürdigung auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, die Aussage des Zeugen (T.) befinde sich im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen (G.), zumal sie nicht näher darlegt, worin dieser Widerspruch bestehen soll.
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Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht deshalb fragwürdig, weil die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die Aussage des Zeugen (T.), der erst 1922 geboren sei, als eigene Wahrnehmung gewürdigt, soweit dieser angegeben habe, der Weg habe 1900 um die Scheune des Gehrhofs herum geführt, während es ihre eigene Aussage, ihr Großvater habe ihr erzählt, dass es lediglich zu DDR-Zeiten einen Weg um die Scheune gegeben habe, der jedoch zum Gehrhof gehört habe und bei dem es sich um einen Arbeitsweg gehandelt habe, als unergiebig gewertet habe, da es sich um Hörensagen handele. Auch insoweit verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Feststellungen, der Weg habe mindestens ab 1947 existiert und sei im maßgeblichen Zeitpunkt öffentlich genutzt worden, nicht entscheidend auf die Aussage des Zeugen (T.) stützt, sondern in erster Linie auf die des Zeugen (K. S.).
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Ohne Erfolg bemängelt die Klägerin weiterhin, es habe keine übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Besiedlung durch neue Siedler zwischen F-Stadt und A-Stadt in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg bis 1953 gegeben, abgesehen davon, dass diese Aussagen ebenfalls nur "Hörensagen" seien, so dass unerfindlich sei, wieso das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gründe. Insoweit versäumt es die Klägerin, näher darzulegen, welche unterschiedlichen Angaben die Beteiligten insoweit in der mündlichen Verhandlung gemacht haben sollen. Zudem ist es unschädlich, wenn das Verwaltungsgericht seine maßgeblichen Feststellungen, der Weg habe mindestens ab 1947 existiert und sei im maßgeblichen Zeitpunkt öffentlich genutzt worden, zusätzlich zu den angegebenen Beweismitteln auch auf die Angaben der Beteiligten stützt, selbst wenn es sich hierbei nur um "Hörensagen" handeln sollte.
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Der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht entgegen, dass aus den protokollierten Aussagen der Zeugen zu schließen sei, dass der Weg mindestens seit 1968 nicht mehr von beiden Seiten offen gewesen sei, da die Brücke über die Biese zerstört worden sei, woraus auch folge, dass die Sackgasse ausschließlich durch die Eigentümer genutzt worden sei. Eine Zerstörung der Brücke im Jahr 1968 steht den das Urteil tragenden Feststellungen, der Weg habe mindestens ab 1947 existiert und sei im maßgeblichen Zeitpunkt (31.07.1957) öffentlich genutzt worden, nicht entgegen. Dass die Brücke, wie die Klägerin vorträgt, bereits seit dem Zweiten Weltkrieg zerstört gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt.
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b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht keine Zeugenvernehmung durchgeführt hat. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht mit den protokollierten Aussagen der Zeugen (G.), (T.) und (K. S.) begnügen dürfen, sondern hätte, um sich ein Bild über die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Personen zu machen, diese in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernehmen müssen. Damit macht sie Verfahrensmängel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, und zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (§ 96 Abs. 1 VwGO) und die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Derartige Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift regelt die Art und Weise der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Sie erfordert nach ihrem Wortlaut zunächst, dass diejenigen Richter, die über einen Rechtsstreit entscheiden, regelmäßig auch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durchführen, um ihre Entscheidung auf den unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme stützen zu können (formelle Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme). Nach ihrem Sinn lassen sich ihr jedoch auch Maßstäbe für die Auswahl zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Beweismitteln entnehmen (materielle Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme). § 96 Abs. 1 VwGO soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter – etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" – Beweismittel vor anderen – mittelbaren oder weniger "sachnahen" – entnehmen. Vielmehr hängt es von der jeweiligen prozessualen Situation ab, ob ein mittelbares Beweismittel wie die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ausreicht oder ob das unmittelbare Beweismittel (erneute oder erstmalige gerichtliche Vernehmung des Zeugen) zu nutzen ist. Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Das Recht eines Verfahrensbeteiligten, im Rahmen eines geordneten Verfahrens an der Sachaufklärung durch das Gericht teilzuhaben, ist unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geboten, insbesondere wenn aus den vom Gericht ermittelten Tatsachen nachteilige Folgen für diesen Verfahrensbeteiligten gezogen werden können. Ihm muss deshalb die Möglichkeit eingeräumt sein, an der Erhebung von Beweisen mitzuwirken, um sich ein eigenes Bild von den Beweismitteln machen zu können, sein Fragerecht auszuüben und durch eigene Anträge der Beweiserhebung ggf. eine andere Richtung zu geben. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) folgt darüber hinaus, dass der Verfahrensbeteiligte hinreichend Gelegenheit haben muss, sich mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auf der Grundlage eines eigenen unmittelbaren Eindrucks auseinanderzusetzen und ggf. dazu Stellung zu nehmen. Es ist jedoch grundsätzlich nicht stets ausgeschlossen, Protokolle behördlicher Vernehmungen als Urkundsbeweis zu verwenden; dabei müssen allerdings die Grenzen dieses Beweismittels berücksichtigt werden. Denn die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren ist nicht in gleicher Weise mit rechtlichen Garantien ausgestattet wie eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren. Auch steht auf Grund einer Verwendung von Vernehmungsprotokollen als Urkundsbeweis nur fest, dass der Zeuge die protokollierte Aussage gemacht hat, nicht aber, ob sie inhaltlich richtig ist; dies ist vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung. Denn Grundlage der Wahrheitsfindung ist in einem solchen Fall nur die Urkunde und nicht der Eindruck der behördlichen Verhörsperson von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen. Aussagen zur Glaubhaftigkeit der Aussage oder – erst recht – zur Glaubwürdigkeit der außergerichtlich vernommenen Zeugen bedürfen daher einer zusätzlichen Grundlage und sind häufig kaum begründbar. Demgegenüber verbietet § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Entscheidung des Gerichts allein auf Grund des Inhalts von Vernehmungsprotokollen, wenn einem Beteiligten nicht die Möglichkeit eröffnet war, an den Vernehmungen teilzunehmen und Fragen zu stellen, und wenn dieser Beteiligte begründet die Vernehmung der – erreichbaren – Zeugen verlangt. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ohne allseitiges Einverständnis tatsächliche Feststellungen ohne erneute Prüfung durch das Gericht auf eine bloße schriftliche Wiedergabe der Erklärungen von Personen gestützt werden, die als Zeugen hätten vernommen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – BVerwG 2 C 28.10 –, juris RdNr. 16 ff. m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im vorliegenden Fall keiner weiteren Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen (G.), (T.) und (K. S.). Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung als erforderlich erscheinen lassen. Entscheidungserheblich ist die tatsächliche Nutzung des streitgegenständlichen Weges am Stichtag 31.07.1957. Die maßgebliche Feststellung, der Weg sei zu diesem Zeitpunkt vom öffentlichen Verkehr benutzt worden, stützt das Verwaltungsgericht auf eine Mehrzahl von Indizien, insbesondere auf die im Grundbuch eingetragene Nutzungsart des Grundstücks, die Eintragung des Weges in einer im Jahr 1956 vom Kreis A-Stadt herausgegebenen Karte sowie auf die protokollierten Aussagen der Zeugen (G.), (T.) und (K. S.). Die ergänzende Einvernahme der Zeugen (G.) und (T.) in der mündlichen Verhandlung war bereits deshalb nicht erforderlich, weil sie zu der tatsächlichen Nutzung des Weges am Stichtag keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen konnten und damit unergiebig waren. Auch eine Vernehmung des Zeugen (K. S.) in der mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, weil keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder Glaubwürdigkeit seiner Person vorliegen, das Gericht die maßgebliche Feststellung zusätzlich auf weitere Indizien gestützt hat und der Kläger einer Verwendung des Gesprächsprotokolls im gerichtlichen Verfahren nicht widersprochen hat.
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bb) Das Verwaltungsgericht hat durch die Beschränkung auf die protokollierten Aussagen anstelle einer (erstmaligen) gerichtlichen Vernehmung der Zeugen auch nicht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Während § 96 Abs. 1 VwGO das gerichtliche Ermessen bei der Auswahl zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Beweismitteln sowie bei der Art und Weise der Beweisaufnahme einschränkt, regelt § 86 Abs. 1 VwGO die Erforderlichkeit und die gebotene Intensität der Beweisaufnahme. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen; dies schließt eine Bindung an die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich aus. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten – insbesondere durch begründete Beweisanträge – hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, wenn also die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene Beweisergebnis zu stützen. Hiervon unabhängig gebietet auch die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dass das zur Amtsaufklärung verpflichtete Gericht sich nicht mit den von einem Beteiligten angebotenen Behauptungen oder Beweisen begnügt, sondern seine Entscheidung auf vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – BVerwG 2 C 28.10 –, a.a.O. RdNr. 24 ff. m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht die Notwendigkeit einer Zeugenvernehmung anstelle der bloßen Verwendung der protokollierten Aussagen aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat die maßgebliche Feststellung auf eine Mehrzahl von Indizien gestützt. Die Aussagen der Zeugen (G.) und (T.) waren unergiebig. Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen (K. S.) sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht von einer Vernehmung des Zeugen (K. S.) in der mündlichen Verhandlung absehen, da hierdurch ein wesentlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
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cc) Auf den weiteren Einwand der Klägerin, etwaiges Kartenmaterial könne einen Zeugenbeweis nicht ersetzen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung der tatsächlichen Nutzung des Wegs am Stichtag auch auf die von der Beklagten vorgelegte Karte gestützt hat, stimmt im Übrigen mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt überein (vgl. Urt. v. 23.11.2011 – 3 L 32/09 –, juris RdNr. 28) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 21
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin verletzt der Verzicht des Verwaltungsgerichts auf eine Zeugenvernehmung auch nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2007 – 1 BvR 1086/07 –, juris RdNr. 16). Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das Gericht Zeugen nicht anhört, die von der Partei zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Aussagen vernommener Zeugen bzw. zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen benannt worden sind (vgl. BerlVerfGH, Beschl. v. 16.12.2015 – VerfGH 116/15 –, juris RdNr. 19). Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht verletzt, weil die Klägerin im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weder Zeugen benannt noch Beweisanträge gestellt hat.
- 22
d) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil der Einzelrichter – wie die Klägerin geltend macht – in der mündlichen Verhandlung wörtlich erklärt habe, die Aussagen der von der Beklagten benannten Personen, die eine öffentliche Nutzung des Weges angeblich bestätigen sollten, würden nicht überzeugen und seien inhaltlich widersprüchlich. Insbesondere liegt selbst dann, wenn der Einzelrichter dies in der mündlichen Verhandlung tatsächlich so ausgeführt haben sollte, keine verbotene Überraschungsentscheidung vor. Eine verbotene Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14 –, juris RdNr. 51). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin musste, auch nach einer gegenteiligen Äußerung des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung, damit rechnen, dass sich das Gericht auf die protokollierte Aussage des Zeugen (K. S.) stützt, da keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen (K. S.) vorliegen. Auch Widersprüche dieser Aussage zu den Angaben der anderen Zeugen sind weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich.
- 23
e) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Gericht auch nicht den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt, indem es eine öffentliche Verhandlung durchführt, dort aber keine Zeugen vernommen hat, die es dann später aber als Zeugen verwertet. Eine Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2012 – BVerwG 4 B 11.12 –, juris RdNr. 3). Anhaltspunkte dafür, dass diesen Anforderungen nicht genügt wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 24
f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deswegen vor, weil das Verwaltungsgericht nicht ermittelt hat, ob zum Zeitpunkt der Eintragung des Weges in das Bestandsverzeichnis eine öffentliche Nutzung vorlag. Bei dem Weg handelt es sich um eine öffentliche Gemeindestraße i.S.d. § 51 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA, wenn dort bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am 31.07.1957 ein allgemeine Verkehr tatsächlich stattfand (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997 – A 4 S 241/97 –, juris RdNr. 10, ständige Rechtsprechung). Dies hat das Verwaltungsgericht festgestellt. Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Eintragung des Weges in das Bestandsverzeichnis eine öffentliche Nutzung vorlag, kam es demgegenüber für die hier beantragte Feststellung nicht entscheidungserheblich an.
- 25
g) Zu Unrecht meint die Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommen habe, der streitgegenständliche Weg sei rechtmäßig in das Straßenbestandsverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden. Die Eintragung einer Straße in das Straßenbestandsverzeichnis bewirkt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA lediglich die Vermutung, dass die nach § 6 Abs. 3 StrG LSA erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23.11.2011 – 3 L 32/09 –, a.a.O. RdNr. 22). Die Vorschrift enthält mithin lediglich eine Widmungsvermutung, keine Widmungsfiktion (missverständlich: Beschl. d. Senats v. 21.08.2014 – 2 L 54/13 –, juris RdNr. 14). In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Eintragung des Verbindungsweges zwischen F-Stadt und A-Stadt in das Straßenbestandsverzeichnis der Beklagten sei bestandskräftig und nicht nichtig. Darüber hinaus sei die hieraus folgende Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA von der Klägerin nicht widerlegt worden. Dies ist jedoch letztlich nicht entscheidungstragend, denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig hiervon die Überzeugung gewonnen, dass der Weg mindestens ab 1947 existiert habe und im maßgeblichen Zeitpunkt (31.07.1957) auch vom öffentlichen Verkehr benutzt worden sei. Auf die Frage, ob der Weg zu Recht in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen wurde (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 21.08.2014 – 2 L 54/13 –, a.a.O. RdNr. 14), kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris RdNr. 75). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, a.a.O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, a.a.O. RdNr. 17).
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht einmal ansatzweise dar, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Widmungsfiktion überhaupt noch eintreten könne, wenn der streitgegenständliche Weg jahrzehntelang nicht mehr öffentlich genutzt worden sei, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Es ist bereits unklar, was die Klägerin mit "Widmungsfiktion" meint, zumal die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA, die womöglich den Hintergrund der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage bildet, keine Widmungsfiktion enthält. Für die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um eine öffentliche Gemeindestraße i.S.d. § 51 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA handelt, kommt es allein darauf an, ob dort bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am 31.07.1957 ein allgemeiner Verkehr tatsächlich stattfand. Die Frage, ob der Weg "jahrzehntelang nicht mehr öffentlich genutzt worden ist", ist hierfür ohne Belang.
- 28
3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.08.2008 – 2 L 12/08 –, juris RdNr. 11). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, juris RdNr. 3).
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Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage:
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"Kann eine Widmungsfiktion noch eintreten, obwohl ein Weg zuvor jahrzehntelang nicht mehr öffentlich genutzt worden ist?"
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stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Abgesehen davon, dass unklar ist, was die Klägerin mit "Widmungsfiktion" und "zuvor" genau meint, kommt es im vorliegenden Verfahren – wie bereits ausgeführt – allein darauf an, ob auf dem streitgegenständlichen Weg bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am 31.07.1957 ein allgemeiner Verkehr tatsächlich stattfand. Ob der Weg "zuvor" "jahrzehntelang nicht mehr öffentlich genutzt worden ist", ist hierfür unerheblich. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats bezieht, wonach im gerichtlichen Verfahren zu prüfen sei, ob die Straße im Zeitpunkt der Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis öffentlich (nicht: öffentlich genutzt) war (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.08.2014 – 2 L 54/13 –, a.a.O. RdNr. 14), verkennt sie, dass sich diese Rechtsprechung auf die Rechtmäßigkeit einer Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis bezieht, während die vorliegende Rechtssache die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges betrifft.
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4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 21.08.2014 – 2 L 54/13 – zuzulassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.07.2006 – 2 L 570/04 –, juris RdNr. 3 m.w.N.) muss bei diesem Zulassungsgrund dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten, aber inhaltlich bestimmten, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet hat oder sich aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat. Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus einer konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine angeblich nur unrichtige Anwendung eines in der Rechtsprechung im Instanzenzug entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechts dar. Bei der Divergenzzulassung steht der Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsanwendungsgleichheit im Vordergrund.
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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit sie geltend macht, weder habe das Verwaltungsgericht überprüft, ob zum Zeitpunkt der Eintragung des Weges in das Bestandsverzeichnis dieser öffentlich benutzt worden sei, noch habe die Beklagte bewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt eine öffentliche Nutzung stattfand, bezeichnet sie keinen abstrakten Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht ausgegangen ist und der von einem anderen, in einer Entscheidung im Instanzenzug gebildeten Rechtssatz abweicht. Im Übrigen verkennt sie, dass sich der Beschluss des Senats vom 21.08.2014 – 2 L 54/13 – auf die Rechtmäßigkeit einer Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis bezieht, während die vorliegende Rechtssache die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges auf der Grundlage des § 51 Abs. 3 StrG LSA betrifft.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
