Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. Juli 2011 - 1 LA 41/11

ECLI:
06.07.2011 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. Juli 2011 - 1 LA 41/11

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 07. Juni 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger erstrebt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks … . Seine Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der zu überbauenden Fläche nicht ein. Die auf den Grundstücken …, … und … vorhandenen Baulichkeiten würden von der Beklagten nicht geduldet bzw. seien als Fremdkörper anzusehen.

II.

2

Der Antrag für Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe führen weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Berufungszulassung.

3

1) Der Senat hat keine Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die - allein streitige - Frage, ob sich das in 50 m Abstand vom … geplante Gebäude des Klägers nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, rechtlich zutreffend verneint hat. Die auf den Grundstücken …, … und … vorhandenen Baulichkeiten vermögen dies nicht zu erschüttern.

4

a) Auf dem Nachbargrundstück … ist 1966 ein kleines Gartenhäuschen genehmigt worden, das - wäre es unverändert erhalten - als untergeordnete Nebenanlage anzusehen wäre. Die spätere erhebliche Erweiterung und Umgestaltung des Gartenhäuschens auf ca. 130 qm Nutzfläche ist ungenehmigt erfolgt. Für die nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB wäre das - jetzt vorhandene, erheblich vergrößerte - Gebäude nur zu berücksichtigen, wenn es von der Beklagten in einer Weise geduldet würde, die keine Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dessen Vorhandensein abgefunden hat (vgl. Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Lbl., 2006, § 34 BauGB Rn. 35 m. w. N.; Urt. des Senats v. 20.01.2005, 1 LB 23/04, NordÖR 2005, 314). Eine solche Duldung ist hier nicht festzustellen. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte das Gebäude erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit "in den Blick" genommen hat. Sie hat (dann) aber sogleich konkrete Schritte eingeleitet, indem sie den Eigentümer zum Erlass von Bauordnungsverfügungen (Rückbau, Nutzungsuntersagung) angehört hat. Von einer Hinnahme oder Duldung der ungenehmigten Nutzung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Das Recht der Beklagten zum Einschreiten gegenüber den Nachbarn ist auch nicht verwirkt. Ihre Befugnis, auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu achten, wäre allenfalls eingeschränkt, wenn der Nachbar aufgrund besonderer Umstände zu der Annahme berechtigt hätte sein können, dass von bauordnungsrechtlichen Befugnissen auf Dauer kein Gebrauch mehr gemacht werden soll (vgl. VGH München, Urt. v. 17.06.1998, 2 B 97.171, BayVBl. 1999, 590 ff.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

5

b) Scheidet damit das hintere Gebäude auf dem Grundstück … aus der relevanten "näheren Umgebung" i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB aus, so gilt - im Ergebnis - das Gleiche für die Gebäude auf den Grundstücken … und …. Diese Gebäude hat das Verwaltungsgericht (in Bezug auf das hier relevante Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche) zutreffend als Fremdkörper bewertet.

6

Der Annahme des Klägers, dieser Bewertung stehe entgegen, dass es sich um zwei Baukörper handele, die nicht mehr "singulär" sein könnten, ist nicht zuzustimmen. Diese Annahme widerspricht der Rechtsprechung des Senats, die (wie die Beklagte zutreffend aufzeigt) auch zwei aus der baulichen Umgebung herausfallende Baulichkeiten als Fremdkörper angesehen hat, wenn sie "wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung nicht prägen" (Urt. des Senats v. 10.01.1995, 1 L 113/94; Juris [Tn. 31]). Das im Zusammenhang mit sog. "Fremdkörpern" häufig zu findende Attribut "singulär" ist nicht numerisch zu verstehen, sondern qualitativ. Die "Einzigartigkeit" von baulichen Anlagen, die als "Fremdkörper" anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass diese "völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen", in einem "auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung" stehen und deshalb "den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können"; das kommt nicht nur bei einer baulichen Anlage in Betracht, sondern auch bei mehreren Baukörpern, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung - ohne tonangebend zu sein - herausfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990, 4 C 23.86, BVerwGE 84, 322 [bei Juris Tn. 15-16]).

7

Soweit der Senat in seinem Urteil vom 08.10.1998 (1 L 91/97, NordÖR 1999, 365) die Bewertung als Fremdkörper als "von vornherein problematisch" bezeichnet hat, wenn es nicht nur einen, sondern zwei solcher Fälle gibt, bezog sich dies auf eine "überschaubare" (nähere) Umgebung. Eine Grundsatzaussage des Inhalts, dass es in einer Umgebung nur einen "Fremdkörper" geben kann, ist daraus nicht zu entnehmen, zumal es in jenem Fall an "einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung" fehlte (a.a.O., bei Juris Tn. 28). Aus dem weiteren (im Zulassungsantrag angeführten) Senatsurteil vom 23.09.2010 (1 LB 3/10, n. v.) ist keine Aussage zu entnehmen, die die These, bei zwei Baukörpern sei eine Bewertung, es handele sich dabei um Fremdkörper, ausgeschlossen, stützten könnte.

8

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe zutreffend angenommen, dass die (weit) "zurückspringenden" Gebäude auf den Grundstücken … und … im Vergleich zur ansonsten vorhandenen Bebauung in der Umgebung - zwischen den Grundstücken … und … und den Grundstücken … und … (s. S. 6 des erstinstanzl. Urt.-Abdr.) - jedenfalls hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, als Fremdkörper anzusehen sind. Anzumerken ist, dass die Wahl des Bauplatzes für die Grundstücke … und … historisch durch die in diesem Bereich verlaufende 60 kV-Freileitung beeinflusst worden war (Bl. 31 der Beiakte A), was zusätzlich belegt, dass diese Gebäude den Rahmen der ansonsten realisierten Bebauung verlassen.

9

c) Das Verwaltungsgericht hat - nach alledem - zutreffend entschieden, dass die auf den Grundstücken …, … und … vorhandenen Baulichkeiten aus dem umgebungsrelevanten Rahmen ausscheiden. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt somit nicht vor.

10

2) Die Berufungszulassung kann auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht beansprucht werden.

11

Nach den vom Kläger zitierten Entscheidungen (OVG Münster, Beschl. v. 31.07.1998, 10 A 1329/98, NVwZ 1999, 202; OVG Weimar, Beschl. v. 10.12.1997, 3 ZEO 1053/97, DVBl. 1998, 489) wäre die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen, wenn "gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtliche Würdigung, auf denen das angefochtene Urteil beruht", Zweifel dargelegt worden wären, die sich im Zulassungsverfahren nicht klären lassen. Das ist nicht der Fall. Die Tatsachenfeststellung - als solche - steht außer Streit. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung ist keinen Zweifeln ausgesetzt (s. o. 1).

12

Der Hinweis des Klägers auf die mit der "standortbezogenen Einfügsamkeit" verbundenen Schwierigkeiten und die Annahme, insoweit sei eine Inaugenscheinnahme erforderlich, verfehlt den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls. Die aus dem erstinstanzlichen Urteil zu entnehmenden örtlichen Verhältnisse - insbesondere zur Bebauung im Karree … / … / … - und die dazu vorliegenden Lagepläne ergeben eine tragfähige Grundlage zur Beurteilung der "Einfügsamkeit" i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB. Welche "Schwierigkeiten" (erst) durch eine Ortsbesichtigung ausgeräumt werden können, ist den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Allein die Möglichkeit, evtl. vorhandene (Rest-)Zweifel hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung durch eine Ortsbesichtigung auszuräumen, genügt für das Vorliegen "besonderer Schwierigkeiten" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (Beschl. des Senats vom 03.09.1998, 1 L 58/98, NordÖR 1998, 385; ebenso: OVG Saarlouis, Beschl. v. 04.12.2008, 2 A 228/08, LKRZ 2009, 146 und vom 11.01.2007, 2 Q 35/06, BauR 2008, 485).

13

3) Weitere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).



(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

1

23.09.2010 00:00

Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 2. Kammer – vom 15. Mai 2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten
, , , ,

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 2. Kammer – vom 15. Mai 2009 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend. Der Senat macht sich diese in vollem Umfange zu Eigen und nimmt gemäß § 130 b S. 1 VwGO darauf Bezug.

2

Mit Urteil vom 15. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Es hat gemeint, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Es füge sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nach allen Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Vorbild für das Vorhaben könne allerdings nur das Wohnhaus auf dem Grundstück … sein, das sich bis in eine Tiefe von 65 m erstrecke. Nicht in die Betrachtung einzubeziehen seien die Neubauten auf den Grundstücken … und …, weil der Beklagte diesbezüglich den Rückbau verfügt habe. Die Halle auf dem Flurstück … sei dem Außenbereich zuzuordnen und deshalb unbeachtlich. Das Wohnhaus … sei kein Fremdkörper, sondern präge die Eigenart der näheren Umgebung. Selbst wenn dieses Gebäude als nicht prägend außer Acht gelassen werde, füge sich das Vorhaben ein. Da keine prägende rückwärtige Baulinie in einer Tiefe von 38,50 m vorhanden sei, sei eine geringfügige Erweiterung in den rückwärtigen Grundstücksbereich planungsrechtlich zulässig.

3

Mit Beschluss vom 08. Januar 2010 hat der Senat auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen die Berufung zugelassen.

4

Die Berufungskläger halten das angefochtene Urteil für fehlerhaft. Sie meinen weiterhin, dass der Beklagte den Bauantrag für den Wintergarten zu Recht abgelehnt habe, weil er bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.

5

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

6

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Mai 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen.

10

Der Berichterstatter hat das Grundstück der Kläger und seine Umgebung am 07. September 2010 in Augenschein genommen.

11

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass der Wintergarten als Esszimmer genutzt werden soll.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A bis E) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, denn der geplante Wintergarten ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

14

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, denn die zur Bebauung vorgesehene Fläche liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Dies ist – jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung. Danach ist das Vorhaben unzulässig, denn es fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (bis 40,80 m Tiefe), nicht - wie § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB es fordert - in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dass der Wintergarten niedriger und von leichterer Bauart als das Hauptgebäude ist, rechtfertigt es nicht, von dem Erfordernis des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche abzusehen. Dieser Baukörper, der an die Küche und das Wohnzimmer angebaut und als Esszimmer genutzt werden soll, wäre nämlich keine auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässige Nebenanlage im Sinne von §§ 14, 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO, sondern Teil des Hauptgebäudes.

15

Ein Vorhaben fügt sich in der Regel dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich hinsichtlich aller in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Merkmale in dem in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen hält (vgl. zu den zwischen den Beteiligten unstreitigen allgemeinen Voraussetzungen des Einfügens in die nähere Umgebung Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Söfker, BauGB, Loseblatt, Stand April 2010, § 34 Rn. 30 ff). Dies ist hier hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht der Fall.

16

Das Verwaltungsgericht hat den Bereich der näheren Umgebung überzeugend auf die Bebauung nördlich des Langkoppelweges von dem Flurstück .../6 im Westen (…) bis zum Flurstück …/3 (…) begrenzt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch im Wesentlichen unstreitig. Allerdings meint der Kläger, dass die Wohngebäude auf den Grundstücken … und … ebenfalls zur näheren Umgebung seines Grundstücks gehören. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn auch bei Einbeziehung dieser Grundstücke in den Bereich der näheren Umgebung wären die dort vorhandenen Gebäude keine geeigneten Vorbilder für die vom Kläger angestrebte Bebauungstiefe. Diese Grundstücke sind nämlich vom Friedrichshulder Weg aus erschlossen und stellen deshalb keine Hinterlandbebauung des Langkoppelweges dar. Ist an sich kreuzenden Straßen oder Einmündungen jeweils eine Straßenrandbebauung vorhanden, so ist das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße (Senat, Urt. v. 27.09.2001 – 1 L 45/01 –).

17

Dass die tatsächlich vorhandenen Baukörper auf den Grundstücken …, .. und .. keine geeigneten Vorbilder für die vom Kläger gewünschte Hinterlandbebauung darstellen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Beteiligten ziehen dies auch nicht in Zweifel.

18

Auch auf die auf dem Flurstück … liegende große Halle, die für den dort ansässigen Baumschulbetrieb genutzt wird, kann der Kläger sich nicht berufen. Sie liegt zwar nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang am Langkoppelweg erstreckt sich auf dem Flurstück … bis zu diesem Gebäude. Dafür spricht bereits die geringe Entfernung zu dem am Straßenrand befindlichen Wohnhaus (knapp 30 m). Besonders unterstrichen wird der Bebauungszusammenhang durch die durchgehend gepflasterte Fläche zwischen dem Wohnhaus und der Halle, die die Zusammengehörigkeit der Gebäude deutlich macht. Dass die Fläche, auf der die Halle errichtet wurde, von dem Beklagten im Zeitpunkt ihrer Genehmigung (wohl zu Recht) dem Außenbereich zugeordnet wurde und die Genehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB erfolgt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Ein am Rand eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 35 BauGB genehmigtes Hauptgebäude kann nach seiner Errichtung durchaus Bestandteil des Bebauungszusammenhangs werden.

19

Dieses Gebäude ist aber bei der Bestimmung des maßgeblichen Rahmens außer Betracht zu lassen, denn es handelt sich hierbei um einen Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 –, E 84, 322). Er fällt nämlich nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung. Das Gebäude der Baumschule stellt eine singuläre Anlage dar, die zu der sonst völlig homogenen Wohnbebauung nach ihrer Lage (tiefer als 90 m), ihrer Nutzung, ihrer Grundfläche (ca. 500 qm) und ihrer äußeren Gestaltung in einem auffälligen Kontrast steht. Bei einer derartigen Sachlage könnte dieses Gebäude bei der Bestimmung des vorhandenen Rahmens nur dann berücksichtigt werden, wenn es trotz seiner herausstechenden Andersartigkeit in der Umgebung tonangebend wirken würde. Davon kann jedoch nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (BVerwG, aaO, S. 327). Diese Regel darf nur dann durchbrochen werden, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet. Dies ist nach der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter zu verneinen. Der Langkoppelweg erweckt den Eindruck einer typischen Wohnstraße, in der auch ein Baumschulbetrieb angesiedelt ist. Eine beherrschende Wirkung für die Umgebung ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Die Bildung einer Einheit, wie sie in der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beispiel einer Zechensiedlung angenommen wird, scheidet ebenfalls aus (vgl. zu einem vergleichbaren Fall Senat, Urt. v. 31.05.2001 – 1 L 86/00 –).

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Schließlich ist auch das auf dem Grundstück … (Flurstück ..) vorhandene Wohngebäude kein geeignetes Vorbild für das Vorhaben des Klägers, denn es ist nicht geeignet, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Das weit von der Straße abgesetzt liegende Gebäude (bis zu einer Bebauungstiefe von ca. 65 m) ist nicht nur aufgrund seiner Lage, sondern auch aufgrund seiner geringen Höhe von der Straße nicht wahrnehmbar. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild (eingeschossig, Flachdach mit geringer Dachneigung, Wellblechbedachung) erweckt es im Verhältnis zu den sonst vorhandenen massiven, mit ausgebauten Dachgeschossen versehenen neueren Wohngebäuden in der näheren Umgebung (vgl. z.B. Hauptgebäude des Klägers: Firsthöhe ca. 9,50 m laut Baugenehmigung vom 20.04.2006) den Eindruck eines eher behelfsmäßigen Wohngebäudes und hat deshalb trotz seiner großen Grundfläche nach seinem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen (vgl. dazu Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 - BVerwGE 34, 322). Dieses Gebäude würde die nähere Umgebung aber auch dann nicht prägen, wenn es von seiner Quantität her die Erheblichkeitsschwelle überschreiten würde. In diesem Falle wäre das Gebäude als Fremdkörper auszusondern. Fremdkörper sind nicht nur solche baulichen Anlagen, die sich – wie die bereits ausgesonderte Halle (s.o.) – hinsichtlich mehrerer für die Beurteilung des Einfügens maßgeblicher Kriterien völlig von der sonst in der Umgebung vorhandenen Bebauung unterscheiden. Es können auch solche Baukörper ausgesondert werden, die sich nur hinsichtlich eines Merkmals besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheiden. So sind in der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte einzelne Baukörper, die nur hinsichtlich der Bebauungstiefe von der sonstigen Bebauung abweichen, als Fremdkörper, zum Teil auch als „Ausreißer“ bezeichnet, angesehen worden (vgl. Senat, Urt. v. 23.02.1994 – 1 L 172/92, juris Rn. 28 a.E.; Beschl. v. 13.09.2007 – 1 LA 27/07; Urt. v. 02.09.2004 – 1 LB 24/04 –, in dem ein Fremdkörper allerdings abgelehnt wurde, weil das einzige in Betracht kommende Bezugsgebäude als „tonangebend“ bewertet wurde; Hess VGH, Urt. v. 04.09.1987 – 4 UE 1048/85, juris). Entscheidend ist, ob die zu beurteilende bauliche Anlage geeignet ist, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper. So ist die Situation hier: Die zulässige Bebauungstiefe wird durch die am Langkoppelweg liegende Straßenrandrandbebauung geprägt, die mit Ausnahme der aus verschiedenen Gründen bereits ausgesonderten Baukörper (s.o.) bis zu einer maximalen Bebauungstiefe von 38,50 m reicht. Diese Tiefe überschreitet das Wohnhaus … drastisch, denn es erstreckt sich ca. 65 m weit nach hinten.

21

Bei dieser Beurteilung folgt der Rahmen für die zulässige Bebauungstiefe ausschließlich aus der am Langkoppelweg vorhandenen Straßenrandbebauung. Die dort vorhandene maximale Bebauungstiefe von 38,50 m überschreitet das beantragte Vorhaben des Klägers um 2,30 m. Dies lässt sich nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, dass es in der näheren Umgebung keine einheitliche hintere Baulinie gebe. Die äußerste Grenze des Rahmens, der im Grundsatz die Zulässigkeit eines Vorhabens vorgibt, wird nun einmal durch die jeweiligen „Eckgrundstücke“ bestimmt. Dies bedeutet für den Fall der hier maßgeblichen Hinterlandbebauung, dass bei einer uneinheitlichen Bebauungstiefe, der tiefste Baukörper die Grenze des Rahmens setzt, soweit dieser nicht als Fremdkörper unbeachtlich ist. Eine Überschreitung dieses Rahmens ist nur zulässig, wenn diese weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu vertiefen (Söfker aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn nach Genehmigung und Errichtung des Wintergartens wäre dieser wiederum Vorbild für eine weitere Ausdehnung der Bebauung auf den Nachbargrundstücken und insbesondere eine Verfestigung der Nachbargebäude, die Gegenstand von bauordnungsrechtlichen Verfügungen sind.

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Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil seine Klage keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies ist deshalb billig, weil die Beigeladenen in beiden Instanzen Anträge gestellt – im Berufungsverfahren waren sie sogar Berufungskläger – und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

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Beschluss

26

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EURO festgesetzt.


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.