Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2014 - 8 LA 150/14

28.11.2014 00:00
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2014 - 8 LA 150/14

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. September 2014 werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind mazedonische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie reisten unbekannten Datums in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19. Oktober 2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem sie ihre Asylanträge zurückgenommen hatten, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 7. November 2012 die Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte ihre Abschiebung nach Mazedonien an.

2

Nach ihrer Wiedereinreise stellten die Kläger am 10. März 2014 Asylfolgeanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit gleichlautenden Bescheiden vom 28. Mai 2014 die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie eine Abänderung der Bescheide vom 7. November 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab.

3

Die dagegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Asylberechtigte und auf Flüchtlingsanerkennung. Auch subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 AufenthG stünde ihnen nicht zu. Denn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Nach Abschluss des Asylerstverfahrens habe sich die Sach- und Rechtslage nicht zugunsten der Kläger geändert. Dies gelte auch für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG. Im Übrigen habe das Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. U.a. ergäben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung für Angehörige der Roma in Mazedonien. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setze eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung einer eigenen Verfolgung rechtfertige. Den Erkenntnismitteln lasse sich nicht entnehmen, dass Übergriffe auf Roma in einer für eine gruppengerichtete Verfolgung ausreichenden Verfolgungsdichte stattfänden.

4

Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

5

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleiben ohne Erfolg.

6

Die Kläger stützen ihre Anträge auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Dieser Zulassungsgrund ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 74a Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt und liegt im Übrigen nicht vor.

7

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 8 LA 297/10 -, juris Rn. 4; GK-AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 Rn. 88 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2011, § 78 AsylVfG Rn. 140 f. jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -, juris Rn. 3, v. 12.7.2012 - 8 LA 132/12 -, juris Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 591 f. jeweils m.w.N.).

8

Nach Maßgabe dessen kommt der von den Klägern aufgeworfenen Frage,

9

"ob die im Oktober 2010 in Mazedonien verabschiedete Novellierung des Gesetzes zur Grenzkontrolle (veröffentlicht in: Official Gazette of the Republic of Mazedonia Nr. 171/10 vom 30.12.2010) sowie die Novellierung von Artikel 37 a des mazedonischen Passgesetzes und von Art. 418 e des mazedonischen Strafgesetzbuches (beides veröffentlicht in: Official Gazette of Macedonia Nr. 135/11 vom 3.10.2011, S. 6 und S. 15) als hinreichend sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen mazedonischen Verfolgungsprogramms gegenüber Roma-Angehörigen zu werten sind“

10

eine grundsätzliche Bedeutung für das angestrebte Berufungsverfahren nicht zu.

11

Die Kläger haben die Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage nicht hinreichend dargelegt, die im Übrigen auch zu verneinen ist.

12

Die Kläger machen unter Berufung auf ein Gutachten zur faktischen Menschenrechtssituation in Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina von D. für Pro Asyl vom April 2014  geltend, ihnen drohe als Angehörige der Gruppe der Roma Verfolgung in Mazedonien. Die in dem Gutachten erfolgte Beschreibung lasse nur vordergründig den Eindruck entstehen, mittels der genannten Gesetzesnovellierungen sollten Angehörige der Gruppe der Roma tatsächlich an der Ausreise aus Mazedonien und an der Einreise in die Europäische Union gehindert werden. Es bestünden demgegenüber gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Gesetzgebung (in Mazedonien) eine andere Zielrichtung verfolge. Hierfür spreche bereits die stetig steigende Zahl von Roma-Flüchtlingen aus Mazedonien. Im Zusammenhang mit den vielfältigen Diskriminierungen, denen Roma dort ausgesetzt seien, werde deutlich, dass die Gesetzesänderungen als der (gesetzliche) Mosaikstein einer Vertreibungspolitik und damit eines Verfolgungsprogramms des mazedonischen Staates gegenüber Roma-Volkszugehörigen anzusehen seien. Die Beantwortung der für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage sei entscheidungserheblich, weil im Falle ihrer Bejahung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.

13

Die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - BVerwG 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 = juris Rn. 20, Urt. v. 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 = juris Rn. 17 f. m.w.N.).

14

Eine staatliche Gruppenverfolgung kann aber schon dann anzunehmen sein, wenn zwar "Referenz-" oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden "Wiederholungsgefahr" nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun (BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, a.a.O., Rn. 20, Urt. v. 5.7.1994, a.a.O., Rn. 20).

15

Aus den von den Klägern zitierten Auszügen aus dem o.a. Gutachten ergeben sich nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen des Gesetzes zur Grenzkontrolle vom Dezember 2010, des mazedonischen Passgesetzes und des mazedonischen Strafgesetzbuches im Oktober 2011 darauf zielen, die Angehörigen der Gruppe der Roma aus der Republik Mazedonien zu vertreiben, und sie damit Teil eines staatlichen Verfolgungsprogramms gegen diese Gruppe wären. Die von den Klägern wiedergegebenen Auszüge aus dem besagten Gutachten thematisieren allein Einschränkungen der Freizügigkeit für mazedonische Staatsangehörige und inwieweit Angehörige der Gruppe der Roma hiervon betroffen sind. Gegebenenfalls bestehende Einschränkungen ihrer Freizügigkeit vermögen die Annahme für das Vorliegen eines staatlichen Vertreibungsprogramms gegen die Gruppe der Roma nicht nur nicht zu stützen, vielmehr stehen sie einer solchen Annahme entgegen. Der Vortrag der Kläger, dass die Zahl der Roma-Volkszugehörigen aus Mazedonien stetig steige, die in der Bundesrepublik Deutschland um Flüchtlingsschutz nachsuchten, rechtfertigt für sich nicht die Annahme eines staatlichen Programms zur Verfolgung der Roma. Selbst in dem Gutachten von D. zur Lage der Roma in Mazedonien (S. 96 bis 103 des Gutachtens) finden sich keine Hinweise auf ein gegen diese Gruppe gerichtetes staatliches Verfolgungsprogramm. Hierin wird zwar ausgeführt, dass die soziale und wirtschaftliche Lage der Roma weiterhin Anlass zur Sorge gebe. Im Vergleich zur Bevölkerung im Übrigen lebe ein weit größerer Teil der Roma in extremer Armut. Ferner würden Roma in vielen Bereichen diskriminiert, etwa beim Zugang zu einer guten Schulbildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Wohnen. Dass durch staatliche Maßnahmen eine Vertreibung der Roma aus Mazedonien beabsichtigt ist, wird in dem Gutachten aber nicht einmal angedeutet. Vielmehr wird berichtet, dass Mazedonien zu den acht Gründungsmitgliedern der sogenannten Roma-Dekade gehört, die sich zum Ziel gesetzt habe, bis 2015 die Kluft zwischen Roma und Nichtroma zu überbrücken. Seit 2008 habe Mazedonien einen Minister, der für die Integration der Roma zuständig sei. In den vergangenen Jahren habe der Anteil der Roma in Regierungsämtern und in staatlichen Institutionen zugenommen (S. 96 f. des Gutachtens).

16

Da die Kläger jeweils einen Asylfolgeantrag gestellt haben, wäre die von ihnen für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren wegen § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nur dann entscheidungserheblich, wenn sich durch die o.a. Änderungen mazedonischer Gesetze die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der Kläger geändert hätte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), insoweit neue Beweismittel vorlägen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifengründe entsprechend § 580 ZPO gegeben wären (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Zudem ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Im Hinblick auf diese rechtlichen Voraussetzungen eines Asylfolgeantrags haben die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der angeführten Grundsatzfrage nicht dargelegt. Sie ist auch zu verneinen, weil die angeführten Änderungen mazedonischer Gesetze bereits am 30. Dezember 2010 und am 3. Oktober 2011 und damit längere Zeit vor Abschluss des Asylerstverfahrens im November 2012 bekannt gemacht worden sind. Zudem lässt sich dem Gutachten von D. nicht entnehmen, dass etwaige Einschränkungen der Freizügigkeit infolge der Änderungen der o.a. mazedonischen Gesetze seit Abschluss des Asylerstverfahrens der Kläger zu Lasten der Angehörigen der Gruppe der Roma wesentlich zugenommen hätten. Die von den Klägern geltend gemachte stetige Zunahme der Zahl Roma aus Mazedonien, die um Flüchtlingsschutz nachsuchen, spricht eher gegen eine solche Annahme.

17

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

 


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28.05.2020 00:53

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Anträge der Antragsteller, die Staatsangehörige Mazedoniens türkischer
13.06.2017 00:00

Tatbestand 1 Der 1997 in Ghazni geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, hazarischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit. 2 In dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates im Mai 2015 gab er a
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15.05.2017 00:00

Tatbestand 1 Die 1970 bzw. 1977 in K. geborenen Kläger zu 1. und 2. sowie ihre in den Jahren 2000 bis 2009 im Iran geborenen Kinder sind afghanische Staatsangehörige, hazarischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit. Nach eige
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

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28.05.2020 00:53

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Anträge der Antragsteller, die Staatsangehörige Mazedoniens türkischer
13.06.2017 00:00

Tatbestand 1 Der 1997 in Ghazni geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, hazarischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit. 2 In dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates im Mai 2015 gab er a
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15.05.2017 00:00

Tatbestand 1 Der 1997 in Ghazni geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, hazarischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit. Vom Iran aus reiste er unter anderem über Griechenland, Italien und Österreich im Januar 201
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15.05.2017 00:00

Tatbestand 1 Die 1970 bzw. 1977 in K. geborenen Kläger zu 1. und 2. sowie ihre in den Jahren 2000 bis 2009 im Iran geborenen Kinder sind afghanische Staatsangehörige, hazarischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit. Nach eige
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.