Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2018 - 4 LA 389/17

12.12.2018 00:00
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2018 - 4 LA 389/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 432.946,66 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO nicht vorliegen oder nicht ausreichend dargelegt worden sind.

2

Die Klägerin beantragte im Jahr 2012 die Genehmigung für insgesamt sieben Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Leistung von je 3 MW, einer Narbenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101,00 m bei einer Gesamthöhe der Anlagen von 185,90 m in der Gemarkung E. beim Beklagten. Da der Beklagte ihren Antrag zunächst nicht beschied, hat sie im Juli 2014 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 15. September 2014 hat der Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung abgelehnt; die Klägerin hat diesen Ablehnungsbescheid in ihre Klage einbezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 hat der Beklagte die sieben Windenergieanlagen genehmigt. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage umgestellt und mehrere Nebenbestimmungen angegriffen, die der Genehmigung beigefügt waren. Am 29. Dezember 2016 hat der Beklagte einen geänderten Genehmigungsbescheid erlassen, der den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2016 ersetzt und die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windkraftanlagen mit einer Leistung von nunmehr je 3,05 MW, einer Nabenhöhe von 135,40 m, einem Rotordurchmesser von 101,00 m und einer Gesamthöhe von 185,90 m sowie für die Errichtung von sieben Kranstellplätzen, den dauerhaften und temporären Wegebau und die Durchführung von notwendigen Kompensationsmaßnahmen unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt hat. Mit weiterem Bescheid vom 4. April 2017 hat der Beklagte die bereits im Bescheid vom 29. Dezember 2016 dem Grunde nach angeordnete Ersatzzahlung der Höhe nach festgesetzt. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage erneut geändert und sich gegen einige der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und den Ersatzgeldfestsetzungsbescheid vom 4. April 2017, soweit die dort festgesetzte Ersatzzahlung den Betrag von 877.655,89 Euro übersteigt, gewandt. Nachdem die Beteiligten über die meisten der noch in Streit stehenden Nebenbestimmungen Einigkeit erzielt und das Klageverfahren insoweit für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Urteil vom 9. März 2017 insoweit eingestellt und die Klage, die sich nur noch gegen die Nebenbestimmungen Nr. 3.4.7.2 (Betriebsbeschränkungen nach bodenwendenden Bearbeitungen und Ernte-/Mahdarbeiten) und Nr. 3.4.7.1 (Ersatzzahlung) im Bescheid vom 29. Dezember 2016 sowie den Bescheid vom 4. April 2017, soweit ein Ersatzgeld von mehr als 877.655,89 Euro festgesetzt worden war, richtete, als unbegründet abgewiesen.

3

Die angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.2 (Betriebsbeschränkungen nach bodenwendenden Bearbeitungen und Ernte-/Mahdarbeiten) des Änderungsbescheides vom 29. Dezember 2016 enthält folgende Auflage:

4

„Die Windenergieanlagen sind bei bodenwendenden Bearbeitungen, Grünlandmahd oder Ernte auf Ackerflächen im Umkreis von 100 m um den Mastfuß abzuschalten. Die Abschaltung ist bei allen Erntevorgängen aller Feldfrüchte vom 1. Mai bis zum 15. Juli eines jeden Jahres vorzunehmen. Konkret gelten hierzu folgende Anforderungen:

5

Bei Grünlandmahd bzw. bodenwendenden Bearbeitungen: Abschaltung der WEA für 3 Tage ab Beginn der Mahd bzw. bodenwendenden Bearbeitung in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang.

6

Bei Ernte auf Ackerflächen: Abschaltung der WEA für 3 Tage ab Beginn der Ernte in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang.“

7

Die weitere angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.1. des Bescheides vom 29. Dezember 2016 regelt Folgendes:

8

„Vor Beginn der Hochbauarbeiten (Errichtung der WEA) ist die Berechnung des Ersatzgeldes durch Vorlage einer vollständigen Abschätzung der endgültigen Investitionskosten durch die Antragstellerin der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Die Investitionskosten umfassen den Kaufpreis für die Anlagen sowie die zugehörigen Investitionsnebenkosten. Zu den Investitionsnebenkosten zählen insbesondere Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschl. Beschaffungskosten für Grundstücke, Kosten für die Parkverkabelung, Kosten für den Wegebau, Kosten für Genehmigungen, anzurechnende Kosten für die Kompensationsmaßnahmen, Kosten für Rücklagen für den Abriss sowie für Notar und Anwalt etc.

9

Der dann noch durch den Landkreis Cuxhaven zu ermittelnde und festzusetzende Betrag der Ersatzzahlung ist vor Beginn der Hochbauarbeiten unter Angabe des Verwendungszweckes (…) auf einem der im Bescheid genannten Konten des Landkreises Cuxhaven einzuzahlen. Die Ersatzzahlung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird antragsgemäß auf 3,50 % der Gesamtinvestitionskosten für die WEA 7-13 festgesetzt.“

10

Mit Bescheid vom 4. April 2017 hat der Beklagte das zu zahlende Ersatzgeld auf 1.305.602,55 Euro festgesetzt. Dabei ist der Beklagte von Investitionskosten für die sieben genehmigten Windkraftanlagen in Höhe von 31.347.000,00 Euro ausgegangen, wobei er sowohl die Kosten für die Anlagen und deren Errichtung als auch Kosten für den Wegebau, Kranstellflächen und Erdarbeiten für den gesamten Windpark sowie Kosten für die Parkverkabelung, die Genehmigung, den Rückbau, die Planung, die Projektbeschaffung, die Ausgleichsmaßnahmen und sonstige Nebenkosten berücksichtigt hat. Ausgehend von einem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 28. November 2016, dem zufolge die Umsatzsteuer „in die Berechnungsgrundlage der Ersatzzahlungen einzubeziehen“ ist, hat der Beklagte den o.a. Betrag um 19 % erhöht. Von dem Gesamtbetrag 37.302.930,00 Euro hat er 3,5 % als Ersatzgeld festgesetzt (=1.305.602,55 Euro).

11

Aus dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Klage gegen die Nebenbestimmungen Nr. 3.4.7.2. und Nr. 3.4.7.1 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und den Ersatzgeldfestsetzungsbescheid vom 4. April 2017 abgewiesen hat.

12

Die Klägerin hat die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 3.7.4.2, mit der sie zu Betriebszeitbeschränkungen nach bodenwendenden Bearbeitungen und Ernte-/Mahdarbeiten verpflichtet worden ist, vor allem mit dem Einwand angegriffen, dass das Verwaltungsgericht diese Nebenbestimmung zu Unrecht mit der pauschalierenden Begründung, dass gerichtsbekannt sei, dass nahrungssuchende Vögel durch frisch umgebrochene oder bearbeitete Böden angezogen würden, gerechtfertigt habe, ohne sich mit der konkreten Begründung des Beklagten für diese Nebenbestimmung auseinandergesetzt und ohne eine individuenbezogene, signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bestimmter Vogelarten festgestellt zu haben. Daher sei es auch nicht zulässig gewesen, dass das Verwaltungsgericht zur Rechtfertigung der Betriebszeitenbeschränkung Nr. 7.2 des im Windenergieerlass enthaltenen Artenschutz-Leitfadens herangezogen habe, weil die dort genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die Betroffenheit bestimmter kollisionsgefährdeter Vogelarten voraussetze. Bei der Anordnung der Nebenbestimmung seien der Beklagte und ihm folgend auch das Verwaltungsgericht von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen, weil die in der Begründung des Bescheides genannten Vogelarten Mäusebussard und Kiebitz als Gast- und Rastvögel innerhalb des Beschränkungszeitraums vom 1. Mai bis zum 15. Juli gar nicht vorkämen und folglich deren Vorkommen die Beschränkung nicht rechtfertigen könne. Der auch als Brutvogel genannte Mäusebussard zähle zwar zu den innerhalb des Beschränkungszeitraums vorkommenden Arten, sei aber keine kollisionsgefährdete Vogelart. Fachliche Stellungnahmen und Gutachten, u.a. ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten, kämen zu dem Schluss, dass der Mäusebussard nicht allgemein schlaggefährdet sei. Soweit aufgrund der PROGRESS-Studie eine allgemeine Schlaggefährdung des Mäusebussards angenommen werde, könne dieser Einschätzung wegen der Unsicherheiten der in dieser Studie getroffenen Aussagen nicht gefolgt werden. Auch die konkret geplanten Windenergieanlagen erhöhten die Schlaggefährdung und damit das Tötungsrisiko von Mäusebussarden nicht in signifikanter Weise, weil bereits zu wenige Brutpaare im Umkreis von 500 m zu den Windenergieanlagen nisteten und daher die Art nicht mit einer überdurchschnittlichen Dichte und Häufigkeit auftrete. Zudem werde die Tötungswahrscheinlichkeit bereits durch weitere im Genehmigungsbescheid angeordnete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen stark abgesenkt. Daher sei das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gar nicht berührt, so dass keine Vermeidungsmaßnahmen zur Senkung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle hätten angeordnet werden dürfen.

13

Diese Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Nebenbestimmung 3.7.4.2 zu begründen. Denn diese Auflage begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie dient nämlich der Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen auf der Grundlage von §§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, indem sie die Einhaltung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf den Mäusebussard gewährleistet.

14

Nach der letztgenannten Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der individuenbezogene Tötungstatbestand ist nicht nur bei einer gezielten Tötung, sondern auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns – hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen – erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen und daher als unvermeidlich hinzunehmen. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91; Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 Rn. 98 f.; Senatsurt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.1.2016 - 2 L 153/13 -; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 87. EL Stand Juli 2018, § 44 BNatSchG Rn. 9). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos gegeben ist, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 Rn. 14; Senatsurt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -).

15

Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, wie es aus der Begründung des Bescheides vom 29. Dezember 2016 hervorgeht, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko jedenfalls bezüglich des Mäusebussards, der als im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 v. 3.3.1997, S. 1) aufgeführte Tierart (buteo buteo) nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten gehört und unstreitig als Brutvogel im Umfeld der Windenergieanlagen vorkommt, angenommen und zur Senkung dieses signifikant erhöhten Tötungsrisikos die Betriebszeitenbegrenzung angeordnet hat. Dabei kann dahinstehen, ob ein solches Tötungsrisiko in diesem Zeitraum – wie im o.a. Bescheid angenommen – auch für den Mäusebussard als Gastvogel und für den ebenfalls erwähnten Kiebitz als Rastvogel besteht, weil eine Gefährdung des Mäusebussards als Brutvogel ausreicht, um die angefochtene Auflage zu rechtfertigen. Weiter kommt es nicht darauf an, ob der Mäusebussard zu den allgemein schlaggefährdeten oder generell windenergieanlagenempfindlichen Arten gehört. Denn es steht für den Senat außer Frage, dass – wie es der Beklagte in seinem Bescheid und ihm folgend das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch ausgeführt haben – aufgrund von bodenwendenden Bearbeitungen, Mahd und Erntearbeiten gerade Greifvögel, zu denen der im Umkreis der Windenergieanlagen brütende Mäusebussard gehört, besonders angezogen werden und dementsprechend das Risiko, dass die besonders angezogenen Individuen dieser Art allein durch ihre gesteigerte Flugaktivität in unmittelbarer Nähe der Windenergieanlagen getötet werden, erheblich steigt. Dieser Zusammenhang ergibt sich auch aus dem zum benachbarten Windpark F. erstellten Gutachten der Firma G. vom 27. Oktober 2016 zur „Klärung noch offener Fragen zur Betroffenheit von Brut- und Rastvögeln sowie zu Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen“, auf das die Klägerin in ihrem Berufungszulassungsantrag selbst Bezug genommen hat. Danach werden die erhöhten Verluste von Mäusebussarden im August/September u.a. darauf zurückgeführt, dass in dieser Phase in Deutschland die meisten Felder abgeerntet werden, woraus eine verstärkte Präsenz des Mäusebussards auch in Windparkgebieten resultieren dürfte. Dass dieser Zusammenhang auch für andere Zeiten, in denen Erntearbeiten und vergleichbare Bodenbearbeitung stattfindet, hergestellt werden kann, liegt auf der Hand. Dass der Beklagte aufgrund dieses Zusammenhangs die angeordnete Betriebszeitenbeschränkung möglicherweise zeitlich hätte ausdehnen müssen, macht die allein für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Juli angeordnete Betriebszeitenbeschränkung nicht rechtswidrig. Auch ist die von der Klägerin angeführte weitere Vermeidungsmaßnahme in der Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.10 (Gestaltung des Mastfußbereichs) in ihrer Wirkung nicht derart weitreichend, dass dadurch die in der bodenwendenden Bearbeitung sowie der Mahd und Ernte liegende spezifische Lockwirkung ausgeschlossen würde. Dasselbe gilt für die von der Klägerin ebenfalls erwähnten Kompensationsmaßnahmen.

16

Mit Blick auf die Nebenbestimmung Nr. 3.7.4.1 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und die Festsetzung der Ersatzzahlung auf 1.305.602,55 Euro mit Bescheid vom 4. April 2017 hat die Klägerin eingewandt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden, weil das Verwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 198/15 -) in Bezug auf die Berechnungsgrundlage für Ersatzgeld missverstanden und irrig die vom Beklagten festgesetzte Höhe für zutreffend gehalten habe. Aus § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG und § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG gehe nicht hervor, dass der Ersatzgeldberechnung die gesamten Ausführungskosten zugrunde zu legen seien. Vielmehr müsse die Ersatzzahlung ausgehend vom Eingriffsbegriff des § 14 Abs. 1 BNatSchG bestimmt werden. Bei der Berechnung sei überdies Nr. 3.5.4.2 des Windenergieerlasses fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens nicht zu berücksichtigen seien und dass nur Kosten für die landschaftsbildrelevanten Teile des Gesamtvorhabens wie Turm, Rotor und Gondel einbezogen werden dürften. Dies folge aus § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG, wonach allein Dauer und Schwere des Eingriffs als Bemessungsgrundlage in Betracht kämen. Kosten für Tiefbau und Fundament, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, unterirdische Kabel, Wege, den Rückbau der Windenergieanlage sowie die Projektbeschaffung etc. müssten daher bei der Berechnung der Ersatzzahlung unberücksichtigt bleiben. Auch spreche nichts für die Heranziehung von Bruttobeträgen. Die Umsatzsteuer zähle schon nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dürfe folglich auch nicht als Teil der Gesamtinvestitionskosten angesehen werden. Durch die Heranziehung von Gesamtinvestitionskosten ergäben sich außerdem nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen zwischen Windenergieanlagen unterschiedlicher Bauausführung, obwohl die von ihnen ausgehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gleich sei. Eine derartige Ungleichbehandlung könne etwa durch ein gesamthöhenabhängiges Ersatzgeld ausgeschlossen werden, wie es in anderen Bundesländern auch üblich sei. Die Rückbaukosten seien bei der Ersatzgeldberechnung schließlich höher angesetzt worden als in der Nebenbestimmung Nr. 3.2.1 des Bescheides vom 29. Dezember 2016. Dies stelle einen Widerspruch dar.

17

Ernstliche Richtigkeitszweifel am erstinstanzlichen Urteil im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgen auch aus diesen Einwänden der Klägerin nicht. Denn die erhobenen Beanstandungen, die ausschließlich die Berechnung der vom Beklagten zugrunde gelegten Gesamtinvestitionskosten von 37.302.930,00 Euro betreffen, anhand derer durch Multiplikation mit dem von der Klägerin nicht angegriffenen prozentualen Richtwert von 3,5 % die Höhe der Ersatzzahlung festgesetzt worden ist, greifen nicht durch.

18

§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG bestimmt, dass sich die Ersatzzahlung, wenn die Kosten nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nicht feststellbar sind, abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG allein nach Dauer und Schwere des Eingriffs bemisst und höchstens sieben vom Hundert der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass – wie es die Klägerin gefordert hat – einzelne Positionen aus den Investitionskosten des Vorhabens ausgeschieden werden müssten, finden sich im Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG nicht. Dementsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 198/15 -), auf das das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, davon ausgegangen, dass die Bemessung der Ersatzzahlung auf Grundlage der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten zu erfolgen hat. Daran hält der Senat angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung fest.

19

Anders als die Klägerin meint, lässt sich aus der Bezugnahme in § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG auf Dauer und Schwere des Eingriffs als alleinige Bemessungsfaktoren nichts dafür herleiten, dass nur die landschaftsbildrelevanten Teile zu berücksichtigen sind. Denn durch die Dauer und Schwere des Eingriffs wird lediglich der von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht angegriffene prozentuale Richtwert bestimmt, der mit den Gesamtinvestitionskosten zu multiplizieren ist. Dies geht aus den Senatsurteilen vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 197/15 - u. - 4 LC 198/15 -) zu § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG eindeutig hervor. Dort heißt es:

20

„Da § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG in Fällen, in denen die Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzzahlung nicht feststellbar sind, eine Bemessung der Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenen Vorteile vorsieht, musste der niedersächsische Gesetzgeber die von ihm beabsichtigte Abweichung, die in der Beschränkung auf die Kriterien Dauer und Schwere des Eingriffs besteht, eindeutig kenntlich machen. Denn nur so ist sichergestellt, dass die innerhalb des Rahmens von 0 % bis 7 % der Gesamtinvestitionskosten liegende Ersatzzahlung ausschließlich anhand der in jedem Einzelfall konkret zu ermittelnden Eingriffsdauer und -schwere erfolgt und nicht zusätzlich noch eine Berücksichtigung der dem Verursacher aus dem Eingriff erwachsenen Vorteile - etwa anhand des prognostizierten Gewinns - stattfindet.“

21

Damit spielen die Kriterien der Dauer und Schwere des Eingriffs für die Bemessung der Gesamtinvestitionskosten keine Rolle.

22

Die Klägerin kann sich für ihre Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf Nr. 3.5.4.2 des Windenergieerlasses (Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI v. 24.2.2016, Nds. MBl. Nr. 7/2016 v. 24.2.2016, S. 190 ff.) berufen. Denn auch dort ist von der „Investitionssumme“ und von „Investitionskosten“ die Rede, die den Kaufpreis für die Anlage sowie die zugehörigen Investitionsnebenkosten umfassen. Dass sich die Investitionsnebenkosten nicht auf die Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens erstrecken sollen, ist fernliegend. Vielmehr sind die Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens gerade Bestandteil der Investitionskosten. Im Übrigen wäre der Windenergieerlass, soweit er von der gesetzlichen Regelung abweicht, ohnehin rechtlich unbeachtlich.

23

Die von der Klägerin bemängelte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch den in § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG vorgesehenen Berechnungsmodus, die ihrer Ansicht nach aus der Berücksichtigung der konkreten Gesamtinvestitionskosten resultieren soll, ist ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass sich unterschiedliche Bauausführungen und damit unterschiedlich hohe Investitionskosten bei der Berechnung der Ersatzzahlung niederschlagen, weil erhöhten Investitionskosten regelmäßig auch größere Gewinnerwartungen gegenüberstehen. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von wirtschaftlichen Vorteilen des Eingriffsverursachers bei der Ersatzzahlungsberechnung hat der Senat in den genannten Urteilen ausgeführt:

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„Außerdem berücksichtigt § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG durch die Bestimmung des Rahmens für die zu leistende Ersatzzahlung anhand der Gesamtinvestitionskosten zumindest mittelbar die wirtschaftliche Dimension, die der Eingriff für den Verursacher hat, auch wenn eine Vorteilsabschöpfung bei der konkreten Bemessung der Ersatzzahlung nicht mehr stattfindet.“

25

Damit greift der Einwand der Klägerin, dass die Zugrundelegung der Gesamtinvestitionskosten bei der Ersatzzahlungsberechnung zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen würde, nicht durch. Vielmehr wird dadurch die nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG zulässige Vorteilsabschöpfung jedenfalls mittelbar berücksichtigt, da davon ausgegangen werden kann, dass bei Wirtschaftsunternehmen erhöhte Investitionskosten in Relation zu ebensolchen Gewinnerwartungen stehen.

26

Auch die Einstellung der Umsatzsteuer als Kosten des Vorhabens in die Ersatzzahlungsberechnung begegnet – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – keinen Bedenken. Zwar trifft es zu, dass nach § 9b Abs. 1 EStG der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gehört, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Allerdings folgt daraus nichts für die Berechnung der Ersatzzahlung auf der Grundlage von §§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG, 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG. Anders als bei der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. Beschl. v. 6.10.2015 - 22 C 15.1332 u. 22 C 15.1333 - sowie Urt. v. 18.9.2015 - 22 B 14.1263 -) zur Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Festsetzung des Streitwerts geht es bei der Berechnung der Ersatzzahlung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG nicht darum, das konkrete wirtschaftliche Betreiberinteresse an der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage zu erfassen. Vielmehr geht es darum, einen angemessenen finanziellen Ausgleich für einen Eingriff in Natur und Landschaft festzusetzen, wenn die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen nicht vermieden, ausgeglichen oder ersetzt werden können (§ 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG) und durchschnittliche Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht festgestellt werden können (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG). Mit anderen Worten: Es geht um Eingriffe mit einer objektiv nicht ausgleichbaren erheblichen Beeinträchtigungswirkung, deren Kompensation die Ersatzzahlung nach §§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG, 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG dienen soll. Der Gesetzessystematik des § 15 BNatSchG ist dabei ein Stufenverhältnis zu entnehmen: Vorrangig sind unvermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG.) Dabei spielen die Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme grundsätzliche keine Rolle (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 30). Die Geldleistungspflicht nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG ist demgegenüber eine nachrangige Form der Eingriffskompensation, die erst dann entsteht, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht durchführbar sind. Die Höhe der Geldleistung bemisst sich nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG in erster Linie nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Zu fragen ist danach, welchen Geldbetrag ein Eingriffsverursacher typischerweise aufbringen müsste, der die im Einzelfall gebotene Realkompensation leistet (BVerwG, Beschl. v. 11.4.2016 - 3 B 22.15 -, NVwZ 2016, 1338). Dabei ist eine Bestimmung des Geldbetrags anhand des durchschnittlichen Preises, den ein Drittanbieter für die Durchführung einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme berechnen würde, zweckmäßig und sachgerecht. Für den Senat steht außer Frage, dass in diesem marktgerechten Preis auch die Mehrwertsteuer enthalten wäre, die grundsätzlich zunächst von einem Eingriffsverursacher aufgebracht werden müsste, würde er den Drittanbieter mit der Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme beauftragen. Ob ein Eingriffsverursacher vorsteuerabzugsberechtigt ist    oder nicht, spielt bei der Bestimmung des durchschnittlichen Marktpreises keine Rolle, sondern fällt allein in die Sphäre des jeweiligen Eingriffsverursachers und hat daher bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise außer Betracht zu bleiben. Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte trotz der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Ersatzzahlung berücksichtigt hat. Denn § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG stellt einen Ersatzberechnungsmodus für den Fall, dass nicht einmal die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für eine nicht durchführbare Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG beziffert werden können, zur Verfügung. Da in die durchschnittlichen Kosten nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG die Mehrwertsteuer einzubeziehen ist, muss dies auch für die Gesamtinvestitionskosten als Berechnungsgrundlage für die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG gelten. Denn andernfalls liefe es auf eine zusätzliche Privilegierung des Eingriffsverursachers hinaus, die bereits deshalb nicht gewollt sein kann, weil es um die Kompensation besonders intensiver, objektiv nicht ausgleichbarer Eingriffe in Natur und Landschaft geht. Von dieser gesetzlichen Zielrichtung ausgehend ist es nicht geboten, § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG eine unternehmenssteuerrechtliche Lesart beizumessen. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass ausreichend Geld fließt, damit kompensatorische Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergriffen werden können. Diese wären ihrerseits – jedenfalls bei einer typischen Vergabe an Dritte – mehrwertsteuerpflichtig. Daher wäre es eine ungerechtfertigte Bevorzugung eines vorsteuerabzugsberechtigten Eingriffsverursachers, wenn dieser die Umsatzsteuer herausrechnen dürfte. Zudem würde eine steuerrechtliche Betrachtung der Kosten nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG die Ersatzzahlungsberechnung mit steuerrechtlichen Einzelfragen überfrachten. Das kann aber nicht Sinn einer Regelung sein, die lediglich einen nachrangigen Berechnungsmodus zur Verfügung stellt.

27

Der Einwand der Klägerin, dass bei der Berechnung der Gesamtinvestitionskosten die Rückbaukosten mit einem höheren Betrag angesetzt worden seien als für die in der Nebenbestimmung Nr. 3.2.1. geregelte Rückbaubürgschaft, ist bereits nicht geeignet, ernsthafte Richtigkeitszweifel an der Berechnung der Gesamtinvestitionskosten zu begründen. Denn aus diesem Einwand folgt nicht, dass die (prognostizierten) Rückbaukosten, auf die es für die Bestimmung der Gesamtinvestitionskosten in erster Linie ankommt, tatsächlich niedriger ausfallen als der dafür vom Beklagten zugrunde gelegte Betrag. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte die Höhe der Rückbaubürgschaft – wie von der Klägerin dargelegt – anhand der im Windenergieerlass vorgesehenen pauschalierten Berechnungsmethode festgesetzt hat, ergibt sich nichts für die Höhe der tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten, die für die Berechnung der Ersatzzahlung maßgeblich sind.

28

Entgegen der Auffassung der Klägerin weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

29

Solche Schwierigkeiten lassen sich nicht mit der Notwendigkeit der Beurteilung der allgemeinen Schlaggefährdung des Mäusebussards in Niedersachsen begründen. Für die Beurteilung des Tötungsrisikos, dessen Minderung die Betriebszeitenbeschränkungen in der Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.2 dient, kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Mäusebussard allgemein schlaggefährdet ist, sondern vielmehr darauf, ob konkrete Individuen dieser Art durch den Bau und den Betrieb der Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt ist, wenn bodenwendende Bearbeitung, Grünlandmahd oder eine Ernte auf Ackerflächen im Umkreis von 100 m um den Mastfuß erfolgen. Dies ist – wie oben ausgeführt – aufgrund der spezifischen Anlockwirkung, die von bodenwendender Bearbeitung sowie Ernte und Mahd ausgeht, für die im Umkreis der Windenergieanlagen als Brutvögel nachgewiesenen Mäusebussarde der Fall.

30

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt – wie eingangs dargelegt – aus § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG ohne Weiteres, dass die Berechnung des Ersatzgeldes auf der Grundlage der Gesamtinvestitionskosten vorzunehmen ist, indem diese mit einem Bemessungsfaktor, der sich allein nach Dauer und Schwere des Eingriffs bestimmt, multipliziert werden. Daher weist die vorliegende Rechtssache auch in dieser Hinsicht keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf.

31

Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.5.2016 - 4 LA 32/16 - und 23.7.2015 - 4 LA 55/15 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

32

In Bezug auf die Nebenbestimmung 3.7.4.2 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 hat die Klägerin zwar die Fragen aufgeworfen:

33
- „ob für den Mäusebussard eine allgemeine Schlaggefährdung durch WEA angenommen werden kann, welche eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begründen kann“,
34
- „ob trotz des durch die Genehmigungsbehörde in Niedersachen verbindlich anzuwendenden Artenschutz-Leitfaden und der Nichtauflistung des Mäusebussards in Abbildung 3 Artenschutz-Leitfaden als WEA-empfindliche Brut- und Rastvogelart in Niedersachsen durch Niedersächsische immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörden eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Hinblick auf den Mäusebussard angenommen werden darf“ und
35
- „ob auf Nr. 7.2 Artenschutz-Leitfaden gestützte Betriebszeitenbeschränkungen nach bodenwendenden Bearbeitungen und Ernte-/ Mahdarbeiten mit der allgemeinen Erwägung beauflagt werden dürfen, dass solche Ereignisse allgemein nahrungssuchende Vögel – auch aus größerer Entfernung – anlocken und damit eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos einhergeht“.

36

Diesen Fragen fehlt es allerdings an der Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren. Für die ersten beiden Fragen folgt dies daraus, dass es – wie bereits ausgeführt – für die Beurteilung des individuenbezogen zu ermittelnden Tötungsrisikos nicht in erster Linie auf die allgemeine Schlaggefährdung oder die Windenergieanlagenempfindlichkeit einer bestimmten Vogelart, hier des Mäusebussards, ankommt, sondern darauf, ob einzelne Exemplare der Art einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sind, wenn bodenwendende Bearbeitung, Grünlandmahd oder eine Ernte auf Ackerflächen im Umkreis von 100 m um den Mastfuß erfolgen. Die dritte Frage ist hingegen deshalb nicht entscheidungserheblich, weil – wie oben ausgeführt – die Betriebszeitenbeschränkung unabhängig von der ihr im Bescheid vom 29. Dezember 2016 beigefügten Begründung wegen der ansonsten zu bejahenden signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der im Nahbereich der Windenergieanlagen brütenden Mäusebussarde rechtmäßig ist.

37

In Bezug auf die Nebenbestimmung Nr. 3.7.4.1 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und die Festsetzung der Ersatzzahlung auf 1.305.602,55 Euro mit Bescheid vom 4. April 2017 hat die Klägerin zunächst die Frage aufgeworfen, „ob die Bemessung der Ersatzzahlung anhand der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Hs 1 NAGBNatSchG vereinbar ist“, und die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage vor allem damit begründet, dass der Senat sich in seinen Urteilen vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 197/15 - u. - 4 LC 198/15 -) nicht hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt habe. Der Senat ist indessen in diesen Urteilen ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Ersatzzahlung anhand der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten zu bestimmen ist, so dass die o. a. Frage nicht mehr klärungsbedürftig ist. Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, „welche einzelnen Positionen Gegenstand der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten von WEA sein können“, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts von § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG eindeutig beantworten lässt. Danach sind maßgeblich die Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke. Dass damit nur sämtliche Investitionskosten gemeint sein können, liegt auf der Hand. Zuletzt hat die Klägerin als Frage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet, „ob in die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten Netto- oder Bruttobeträge einzubeziehen sind“. Diese Frage verleiht der Rechtssache indessen keine grundsätzliche Bedeutung, weil auch außerhalb eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres festgestellt werden kann, dass die Brutto-Gesamtinvestitionskosten für die Berechnung der Ersatzzahlung maßgeblich sind.

38

Die Berufung ist ferner nicht wegen Divergenz zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 36 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 6.12.1995 - 4 B 187.95 -; Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997 S. 3328 m.w.N; Senatsbeschl. v. 23.7.2015 - 4 LA 55/15 -). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997 - 9 B 89.97 -; Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -). Die Darlegung der Divergenz, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert daher die genaue Angabe des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, die konkrete Bezeichnung der Entscheidung, die den obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatz enthalten soll, die Wiedergabe dieses Rechtssatzes und ausreichende Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret bestehen soll (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Stand Mai 2018, § 124 a Rn. 106 ff.; BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 23.7.2015 - 4 LA 55/15 -).

39

Danach kommt eine Zulassung der Berufung wegen der von der Klägerin behaupteten Divergenz nicht in Betracht.

40

Soweit die Klägerin sich im Zusammenhang mit dem angeblich vom Verwaltungsgericht implizit angenommenen allgemein bestehenden Tötungsrisiko für den Mäusebussard auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen hat, gehören diese bereits nichts zu den im vorliegenden Fall divergenzfähigen Entscheidungen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind lediglich Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, d.h. des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs, divergenzfähig (Senatsbeschl. v. 3.2.2017 - 4 LA 76/16 - u.v. 2.5.2016 - 4 LA 32/16 -; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 12 m.w.N). Die Verwaltungsgerichtshöfe von Baden-Württemberg und Hessen sind dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug aber nicht übergeordnet.

41

Soweit die Klägerin bemängelt hat, dass das Verwaltungsgericht von der individuenbezogenen Betrachtung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG abgewichen sei, ist die Darlegung der behaupteten Divergenz bereits unzureichend. Denn weder hat die Klägerin einen vollständigen obergerichtlichen Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, wiedergegeben noch hat sie den abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt haben soll, konkret bezeichnet.

42

Die von der Klägerin behauptete Divergenz von dem im Senatsurteil vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 198/15 -) aufgestellten Rechtssatz, dass „die Berechnung der Ersatzzahlung nicht anhand durchschnittlicher, sondern der im jeweiligen Einzelfall aufzuwendenden Investitionskosten“ erfolgt dadurch, dass das Verwaltungsgericht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten durch den Anlagenbetreiber bei der Berechnung des zu zahlenden Ersatzgeldes für unerheblich gehalten hat, ist ebenfalls nicht gegeben. Denn aus dem vom Senat aufgestellten Rechtssatz ergibt sich nichts in Bezug auf die Frage, ob bei der Bestimmung der Gesamtinvestitionskosten steuerliche Abzugsmöglichkeiten des Windenergieanlagenbetreibers zu berücksichtigen sind oder nicht.

43

Schließlich verhilft auch der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Gehörsrüge ihrem Antrag auf Berufungszulassung nicht zum Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt von einem Gericht, den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dies bei der Entscheidungsfindung geschehen ist. Das gilt auch dann, wenn einzelne Ausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt worden sind. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen im Einzelnen zu bescheiden und auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden, einzugehen. Um einen Verfahrensmangel anzunehmen, müssen im Einzelfall vielmehr besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist (Senatsbeschl. v. 2.11.2017 - 4 LA 321/16 -; v. 23.8.2016 - 4 LA 359/15 -; v. 26.1.2015 - 4 LA 232/14 -; BVerwG, Beschl. v. 22.5.2006 - 10 B 9.06 -, NJW 2006, 2648 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier weder konkret dargelegt worden noch ersichtlich. Ausweislich des Tatbestandes hat das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden besonderen Schlaggefährdung von Mäusebussard und Kiebitz zur Kenntnis genommen. Dass weitere Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu diesem Themenkreis nicht erfolgt sind, lässt auf einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht schließen. Denn weil eine signifikante Erhöhung des Schlagrisikos dadurch, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung Greifvögel und damit auch den im Umfeld der Windenergieanlagen brütenden Mäusebussard besonders anlocken, in unmittelbarer Nähe der Windenergieanlagen durchgeführt werden, auf der Hand liegt, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit den Ausführungen der Klägerin zum allgemeinen Schlagrisiko des Mäusebussards und zur Gefährdung des Kiebitz als Rastvogel konkret auseinanderzusetzen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

45

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. In Bezug auf die mit dem Berufungszulassungsantrag angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.1. des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und den Bescheid vom 4. April 2017, mit dem der Beklagte das Ersatzgeld endgültig festgesetzt hat, geht der Senat von der Differenz zwischen dem von der Klägerin nicht angegriffenen Betrag von 877.655,89 Euro und dem vom Beklagten festgesetzten Ersatzgeld von 1.305.602,55 Euro aus: 1.305.602,55 Euro - 877.655,89 Euro = 427.946,66 Euro. Für die weiter angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.2. des Genehmigungsbescheides vom 29. Dezember 2016 setzt der Senat den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro an. Zusammen ergibt sich damit ein Streitwert von 432.946,66 Euro.

46

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

2

26.05.2020 23:51

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 14.1263 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. September 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2013, Az.: RO 7 K 12.1702) 22. Senat Sac
20.01.2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Windparks um weitere 8 Anlagen. 2 Mit Antrag vom 17.01.2007 beantragte die (...) GmbH die Erteilung einer immissionsschutzrechtli
, , , ,

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Windparks um weitere 8 Anlagen.

2

Mit Antrag vom 17.01.2007 beantragte die (...) GmbH die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 9 Windkraftanlagen (WKA) des Typs Enercon E-70 E-4 mit einer Nennleistung von je 2,3 Megawatt (MW), einer Nabenhöhe von 98,2 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Gesamthöhe von 133,70 m auf mehreren Flurstücken in den Gemarkungen L., B. und R. im Landkreis Börde. Mit Schreiben vom 09.02.2007 zeigte die (...) GmbH den Übergang der Bauherrneigenschaft auf die Klägerin an. Mit Schreiben vom 07.08.2008 reichte diese neue Antragsunterlagen mit 5 veränderten Standorten ein. Mit Schreiben vom 06.12.2010 nahm sie den Antrag für eine Windkraftanlage zurück. Gegenstand des Antrags sind damit noch die im Tenor genannten Windkraftanlagen. Es handelt sich um eine Erweiterung des bestehenden Windparks L.. Mit Genehmigungsbescheid vom 29.11.2006 hatte der Beklagte einer anderen Betreiberin die Errichtung und den Betrieb von 9 Windkraftanlagen nahe L. genehmigt. Die von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen sind auf Standorten in der Nähe bzw. zwischen den bereits genehmigten und errichteten Anlagen vorgesehen.

3

Das Vorhabengebiet liegt innerhalb des im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg (REP MD) unter Nr. 5.8.3.1 festgelegten Eignungsgebietes für die Nutzung der Windenergie 10 Oebisfelde. Nach Nr. 5.8.3.5 des REP MD ist für alle Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen in diesem Eignungsgebiet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens insbesondere die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling zu untersuchen.

4

Ca. 1,8 km nördlich des Vorhabengebietes liegt das EU SPA Vogelschutzgebiet Drömling (DE 3532-401; SPA0007). Charakteristisch für die Landschaft im Drömling sind die stark durch Grundwassereinflüsse geprägten Wälder sowie die von vielen Gräben durchzogenen Wiesen und Niederungen. Der Drömling stellt für viele Vogelarten ein bedeutendes Brutgebiet dar und ist für 8 Brutvogelarten nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie eines der Top-5-Gebiete in Sachsen-Anhalt (Mammen, Kerstin/Mammen, Ubbo/Dornbusch, Gunthard/Fischer, Stefan, Die Europäischen Vogelschutzgebiete des Landes Sachsen-Anhalt, Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Halle, Heft 10/2013, S. 69 ff. ). Die weite Niederungslandschaft im Drömling hat zudem als Rast- und Überwinterungsgebiet für eine Vielzahl von Watvögeln, Gänsen, Enten sowie für den Kranich eine große Bedeutung. Alljährlich rasten hier mehr als 20.000 Wasservögel. Für Saatgans, Kranich und Kiebitz stellt der Drömling ein Schlüsselgebiet dar, in dem zur Zugzeit mehr als 1 % der Flyway-Population rasten (Mammen, Kerstin/Mammen, Ubbo/Dornbusch, Gunthard/Fischer, Stefan, a.a.O., S. 76). Als vorläufiges Schutz- und Erhaltungsziel für das Vogelschutzgebiet Drömling wurde durch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt u.a. die Erhaltung des Gebietes, insbesondere der Habitat- und Strukturfunktionen der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Vogelarten nach Abs. 4 Abs. 1 (Anhang-I-Arten) (etwa Weißstorch, Seeadler, Rotmilan, Wiesenweihe, Kranich) und Art. 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie (u.a. Goldregenpfeifer) definiert. Zwei Drittel des Gebietes liegen in dem mit Verordnung des Beklagten vom 20.06.2005 (ABl. LVwA 2005, S. 135) festgesetzten Naturschutzgebiet "Ohre-Drömling". Darüber hinaus liegt das Gebiet in dem mit Verordnung des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.09.1990 (GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1478) festgesetzten Naturpark "Drömling".

5

Etwa 650 m südlich des Vorhabengebietes liegt die Speetzeniederung, die auch als Nahrungshabitat für im südlichen Teil des Vogelschutzgebietes Drömling rastende oder brütende Vögel dienen kann. Der Bachlauf der Speetze ist als FFH-Gebiet "Speetze und Krummbek im Ohre-Aller-Hügelland" (DE 3633-301; FFH0023) unter Schutz gestellt.

6

Im Genehmigungsverfahren legte die Klägerin einen avifaunistischen Fachbeitrag des Ingenieurbüros P. (Dipl.-Ing. W.) zur Erweiterung des Windparks L. vom 20.11.2006 vor. Die Arbeit baute auf einem avifaunistischen Fachbeitrag vom 10.07.2005 auf, der für den bereits genehmigten Windpark L. angefertigt worden war. Neue Daten oder Kartierungsergebnisse wurden nicht einbezogen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, durch das Vorhaben würden keine größeren Rastvogeltrupps oder wertvolle Rastplätze direkt betroffen. Es komme auch nicht zu direkten Beeinträchtigungen von Brutplätzen. Das Vorhaben sei auch mit dem Vogelschutzgebiet Drömling verträglich, da die Abstände zu weiteren Windparks bzw. Eignungsgebieten groß genug seien und die dazwischen liegenden Korridore bestehen blieben.

7

Am 01.03.2007 nahm die Naturparkverwaltung Drömling hierzu Stellung. Das Maß der Beeinträchtigung der Funktion des Vogelschutzgebiets Drömling als Rastgebiet für mehrere von der Vogelschutzrichtlinie geschützte Vogelarten könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eingeschätzt werden, da der Untersuchungszeitraum zu kurz gewesen sei. Es sei eine mehrjährige (mindestens dreijährige) Untersuchung notwendig, da die Rastvogelzahlen jährlich schwankten. Es fänden regelmäßig Zugbewegungen vom Drömling in die Speetzeniederung statt, die in den einzelnen Jahren recht unterschiedlich verlaufen könnten. Von den Windkraftanlagen gehe insoweit eine Barrierewirkung aus.

8

Ähnlich äußerte sich die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Börde in einer Stellungnahme vom 26.03.2007. Die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Drömling könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eingeschätzt werden. Es sei eine 3-jährige Untersuchung für den gesamten Südrand des Drömling (Höhenrücken zwischen Drömling und Speetzetal) durchzuführen. Ökologische Funktionen, die durch den Windpark beeinträchtigt werden könnten, wie z.B. das allgemeine Zug- und Rastverhalten der Zugvögel in diesem Bereich, also insbesondere Flughöhen, Hauptzugswege im Frühjahr und Herbst, Rastflächen, Nahrungsflächen und Übernachtungsgewässer, die für die Funktionsfähigkeit des Drömling als Brut- und Rastgebiet unerlässlich seien, seien nicht betrachtet worden. Zudem seien in den Jahren 2005 und 2006 in einer Entfernung von ca. 500 m bzw. 600 m östlich bzw. nördlich der geplanten Anlagenstandorte Wiesenweihenbrutplätze festgestellt worden. Aufgrund des Kollisionsrisikos sei ein Bereich von 3.000 m um den Horst der Wiesenweihe von Windenergieanlagen freizuhalten.

9

In einem Schreiben vom 15.05.2007 äußerte die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby die Auffassung, der Windpark L. sei aus naturschutzfachlicher Sicht, insbesondere aus Sicht des Vogelschutzes, an dieser Stelle nicht vertretbar. Die vorliegenden Unterlagen seien nicht ausreichend, um zweifelsfrei auszuschließen, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes Drömling führen könne. Erforderlich seien mehrjährige Untersuchungen. Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen, insbesondere von Kranichen, Schwänen und Gänsen, seien von Windkraftanlagen freizuhalten. Zur Feststellung solcher Korridore sei eine längere Untersuchungszeit erforderlich. Auch das Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten, insbesondere solchen westlich, nördlich und östlich des Drömling sowie mit solchen außerhalb der Windkraftnutzung, seien nicht hinreichend untersucht worden. Zudem sei die Neuansiedlung eines Revierpaares vom Seeadler sowie das vermehrte Auftreten der Wiesenweihe (3 – 6 Paare) im Untersuchungsraum nicht hinreichend beachtet worden.

10

In einem weiteren avifaunistischen Fachbeitrag des Büros für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung (Dipl.-Ing., Dipl.-Biol. S.) zur Erweiterung des Windparks L. vom 12.04.2008 wird die Untersuchung aus dem Jahr 2005 um weitere Brut- und Rastvogelkartierungen ergänzt und zusammenfassend bewertet. Zu dem bereits genehmigten Windpark L. wurde ausgeführt, dieser könne für sich allein keine negativen Auswirkungen auf die Avifauna im 2 km entfernten Vogelschutzgebiet Drömling haben. Brutvögel seien nicht unmittelbar betroffen. Auch die mögliche Beeinträchtigung von rastenden Kiebitzen über 2 km vom Drömling entfernt lasse keine Beeinträchtigung im Sinne der Vogelschutzrichtlinie erwarten. Genauso sei das potentielle Schlagrisiko für einige Greifvögel zu werten. Das bloße Schlagrisiko in mehr als 2 km Entfernung zum Schutzgebiet könne nicht als erheblich eingestuft werden. Auswirkungen auf das Schutzgebiet selbst seien nicht zu erwarten. Dies gelte auch bei Betrachtung kumulierender Wirkungen.

11

Ein Gutachten von Dr. R. (A. GmbH) und Dipl.-Ing., Dipl.-Biol. S. vom 27.05.2008 bewertet die Verträglichkeit der Erweiterung des Windparks L. mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Windpark nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Drömling führe.

12

In einer naturschutzfachlichen Stellungnahme des Büros für Landschaftsökologie M. (Dipl.-Ing. L.) vom 30.06.2011 wird ausgeführt, die Vorgehensweise und die Ableitungen in der vorliegenden FFH-Verträglichkeitsprüfung seien plausibel. Erhebliche Auswirkungen auf das lokale Rast- und Äsungsgeschehen durch die geplanten Windenergieanlagen seien aufgrund der bestehenden Vorbelastung nicht zu erwarten. Bereits durch die vorhandenen Anlagen werde im 500-m-Radius eine Fläche von etwa 316 ha als potenzieller Rast- und Äsungsraum entzogen, weitere 760 ha würden im 1.000-m-Radius devastiert. Bei zusätzlicher Errichtung der geplanten Anlagen sei mit einem Entzug von etwa 100 ha sowie einer Devastierung von weiteren 140 ha zu rechnen. Im Verhältnis zu der bereits durch den bestehenden Windpark belasteten Fläche und unter Beachtung des im Umfeld zur Verfügung stehenden Potentials von Flächen gleicher oder höherer Wertigkeit lasse sich keine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ableiten. Auch eine Unterschreitung der Mindestabstandsempfehlungen zu bekannten Horsten bzw. Brutplätzen von Großvogelarten, etwa der Wiesenweihe, sei nicht erkennbar.

13

Zur Fledermausproblematik legte die Klägerin ein ergänzendes Abschaltkonzept zum Fachbeitrag "Fledermäuse" zur Erweiterung des bestehenden Windparks L. der M. & R. GbR (Dipl.-Biol. R.) von November 2010 vor. Hierzu erklärte die Obere Naturschutzbehörde mit Vermerken vom 20.12.2010 und 17.02.2011, eine Abschaltung der drei wegen Beeinträchtigungen von Fledermäusen als artenschutzrechtlich problematisch eingeschätzten Windenergieanlagen entsprechend dem eingereichten Abschaltkonzept sei ausreichend, soweit die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling nachgewiesen werde.

14

Mit Bescheid vom 25.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17.01.2007 ab. Zur Begründung führte er aus, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei nicht prüfbar, da dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling nicht ausreichend untersucht worden sei. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb eines Vogelschutzgebietes könne ein Funktionsverlust des Schutzgebietes zu besorgen sein, etwa wenn sie die Gefahr einer möglichen Verriegelung des Gebietes mit sich brächten oder wenn sie eine Barrierewirkung dergestalt entfalteten, dass die Vögel daran gehindert werden, das Schutzgebiet zu erreichen oder zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befänden, zu wechseln. Daher sei im vorliegenden Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling zu prüfen. Ein Vorhaben dürfe nur dann zugelassen werden, wenn die Gewissheit bestehe, dass es sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirke. Dieser Nachweis habe nicht erbracht werden können. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes Drömling in seiner Funktion als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet der geschützten nordischen Gänsearten Bläss-, Saat- und Graugans sowie des Goldregenpfeifers und des Kranichs führe. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Drömling durch eine Barrierewirkung infolge der Errichtung weiterer Windkraftanlagen im Vorhabengebiet L.-R., die zu einer Störung des Flugverhaltens der Gänse beim Pendeln zwischen Schlaf-, Nahrungs- und Komfortflächen mit negativen Auswirkungen auf die Populationsgröße führen könne, sei nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Windkraftanlagen die empfohlenen Schutzabstände einhielten, denn diese seien nur als allgemeine Hinweise zu verstehen, während bei einer Entscheidung über die Zulassung einer Windkraftanlage auf die konkrete Situation vor Ort abgestellt werden müsse. Daher könne nur eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte mehrjährige Untersuchung der Rastplätze, Nahrungsflächen und Zuwege insbesondere der o. g. fernziehenden Vogelarten zu einer sicheren Bewertung der Gefährdung der Schutz- und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes beitragen. Das Vorhaben führe darüber hinaus zu einem erheblichen Totschlagsrisiko für die dort brütende Wiesenweihe. Auch die Stellungnahme des Büros M. vom 30.06.2011 führe nicht zu einer geänderten Bewertung der Windparkerweiterung.

15

Am 11.08.2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

16

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie eine faunistische Sonderuntersuchung der Durchzügler und Wintergäste im Bereich des Windparks L.-R. durch das Büro M. (Dipl.-Ing. L.) vom 31.08.2012 vorgelegt. Untersuchungsgebiet war der Raum in einem Radius von 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte. Begehungen fanden in der Zeit von September 2011 bis April 2012 an 16 Tagen und im Zeitraum Juli bis August 2012 an 4 Tagen statt. Insgesamt seien bei den Erfassungen 117 Vogelarten nachgewiesen worden. Eine Artenliste nebst Angabe der Anzahl der Nachweise sowie der maximalen Truppstärke enthält Tabelle 1 (S. 8 – 12). Zudem wurde der Status der Vögel als Durchzügler (DZ), Standvogel (SV) (Art, die im Umfeld des Brutgebietes überwintert), überfliegend (Üf) oder Wintergast (WG) angegeben.

17

Darüber hinaus hat die Klägerin eine zusammenfassende avifaunistische Bewertung der Erweiterung des Windparks L.-R. durch das Büro M. (Dipl.-Ing. L.) vom 13.08.2013 vorgelegt. Grundlage hierfür waren folgende Untersuchungen:

18

Vogelart

Jahr   

Zeitraum

Begehungen

Radius

Brutvögel

2004   

03/2004 bis 08/2004

11 (+4)

500/1.000/2.000m

Brutvögel

2006   

03/2006 bis 07/2006

11    

500/1.000/2.000m

Rastvögel, Durchzügler, Wintergäste

2004/2005

02/2004 bis 04/2004 06/2004 bis 03/2005

30    

2.000 m

Rastvögel, Durchzügler, Wintergäste

2006/2007

07/2006 bis 03/2007

25    

2.000 m

Rastvögel, Durchzügler, Wintergäste

2011/2012

09/2011 bis 04/2012
07/2012 bis 08/2012

20    

2.000 m

19

Die einschlägigen Abstandsempfehlungen zu Horsten, Brutplätzen oder Brutgebieten bestimmter Brutvögel wurden in Tabelle 5 und zu Rast- und Durchzugsgebieten einzelner Rast- und Zugvögel in Tabelle 6 angegeben. Bewertet wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf Brutvögel (S. 17 – 29) und Rastvögel, Durchzügler und Wintergäste (S. 30 – 40).

20

Mit Blick auf die Brutvögel wird ausgeführt, durch das Vorhaben sei mit einer Beeinträchtigung der Wachtel durch Vergrämung zu rechnen. Diese werde ihre Reviere verlagern oder Habitatteile aufgeben. Negative Auswirkungen auf die Bestandsdynamik der lokalen Population würden jedoch nicht hervorgerufen (S. 19). Zudem könne die Erweiterung des Windparks zu einer Erhöhung der Barrierewirkung für die im Umfeld brütenden Großvogelarten, insbesondere den Weißstorch, z.B. auf den Transferflügen zwischen den Horstplätzen und den Nahrungsgebieten, führen. Zumindest ein gelegentliches Überfluggeschehen könne nicht ausgeschlossen werden, wobei die Tiere den Windpark ggf. nicht passieren oder überfliegen, sondern umfliegen. Durch die Erweiterung des Windfeldes komme es bei der Ost-West-Achse von derzeit 980 m zu einer Ausdehnung von ca. 250 m (25,3 %) und in der Nord-Süd-Achse um eine Verlängerung von 1.620 m um 235 m (14,5 %) (S. 20). Damit verstärke die Erweiterung des Windparks die Barrierewirkung der vorhandenen Anlagenkonfiguration. Die Ausdehnung der Achse bzw. Barriere sei jedoch nur geringfügig. Im Vergleich zur aktuellen Situation sei zwar eine zusätzliche Beeinträchtigung anzunehmen; diese überschreite die Erheblichkeitsschwelle jedoch nicht (S. 22). Das Risiko des Vogelschlags wird im Hinblick auf 12 Vogelarten bzw. Artengruppen untersucht (Tabelle 8):

21

- Für die Arten Graureiher, Schwarzstorch, Weißstorch, Rohrweihe, Schwarzmilan, Seeadler, Baumfalke, Kranich, Wachtelkönig und Sumpfohreule sowie Wiesenbrüter (insbesondere Limikolen) sei keine (regelmäßige) Unterschreitung der Mindestabstände erkennbar.

22

- Für den Rotmilan lägen derzeit keine konkreten Daten vor, die eine Unterschreitung des Mindestabstands belegten.

23

- Bei der Wiesenweihe sei mehrfach eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1.000 m zu verzeichnen. Einen Überblick über das Brutvorkommen der Wiesenweihe im Zeitraum 2004 – 2012 im Umkreis von 6 km um die Anlagen bietet die Plananlage 1 vom 06.04.2013 (GA Bl. 148). Hierdurch bestehe bereits an den bestehenden Anlagen ein Risiko für Kollisionen der im Umfeld brütenden Paare der Wiesenweihe. Inwieweit durch die geplante Erweiterung des Windparks eine spürbare Erhöhung des Tötungsrisikos gegenüber dem Bestand erfolge, lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit prognostizieren (S. 29).

24

Zu den Rastvögeln, Durchzüglern und Wintergästen wurde ausgeführt, durch deren Meideverhalten komme es durch den von dem Betrieb der Anlagen ausgelösten Scheuch- und Vergrämungseffekt zu einem Verlust von Nahrungsgebieten und Rastflächen. Bei Errichtung der geplanten Anlagen gingen für Kiebitz und Goldregenpfeifer zusätzlich 79 ha potentieller Rast- und Nahrungsraum verloren. Bei Saat- und Blässgans sowie Kranich sei mit einem Entzug von ca. 96 ha und einer Devastierung von 137 ha zu rechnen. Im Verhältnis zu der bereits durch den bestehenden Windpark belasteten Fläche und unter Beachtung des im Umfeld zur Verfügung stehenden Potentials von Flächen gleicher oder höherer Wertigkeit lasse sich jedoch keine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ableiten (S. 33). Zudem komme es im Vergleich zur aktuellen Situation zu einer Verstärkung der Barrierewirkung; es sei jedoch nicht zu erwarten, dass diese die Erheblichkeitsschwelle erreiche (S. 33). Im Hinblick auf das Kollisionsrisiko werde die Einhaltung von Mindestabständen empfohlen. Insoweit ergebe sich Folgendes (Tabelle 13):

25

- Im Hinblick auf den Kranich, die Saat- und Blessgans, den Sing- und Zwergschwan sowie den Kiebitz sei keine Unterschreitung des Mindestabstandes erkennbar.

26

- Im Hinblick auf den Goldregenpfeifer wird auf die einschlägige Empfehlung hingewiesen, wonach ein Abstand von 1.000 m zu Gebieten eingehalten werden soll, in denen regelmäßig mindestens 200 Goldregenpfeifer rasten. In der Vergangenheit (2004/2005) seien in der nur 650 m entfernten Speetze-Niederung regelmäßig Nachweise von Truppstärken von mehr als 200 erfolgt. Dies spreche dafür, dass vor der Errichtung der Bestandsanlagen die Speetze-Aue regelmäßig auch von größeren Truppstärken zur Rast genutzt worden sei. Nach Errichtung der Bestandsanlagen lägen keine Beobachtungen mehr vor, die für eine regelmäßige Rast in diesem Bereich sprächen. Wegen des Fehlens langjähriger Erfassungsreihen könne nicht abschließend abgeleitet werden, dass die Art dort noch in relevanten Beständen raste. Für die drei südlichen Bestandsanlagen und die geplante Anlage Rä2 könne daher nicht mit letztlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu einer Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstandes komme (S. 35).

27

- Die empfohlenen Mindestabstände zu Europäischen Vogelschutzgebieten, nationalen Schutzgebieten mit Vogelschutz im Schutzzweck, Ramsar-Gebieten, Gastvogellebensräumen internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung, Gastvogellebensräumen regionaler und lokaler Bedeutung, Gewässer oder Gewässerkomplexe >10 ha, traditionellen Überwinterungsgebieten von Greifvögeln und Eulen mit hohen Individuendichten und Gewässer mit Konzentrationen von regelmäßig >1.000 Wasservögeln (ohne Gänse) würden eingehalten. In einen Zugkonzentrationskorridor werde nicht eingegriffen. Nicht ausgeschlossen sei, dass die drei südlichen Bestandsanlagen und die geplante Anlage Rä2 den empfohlenen Mindestabstand von 1.000 m zur Hochwassergrenze eines Gewässers 1. Ordnung mit Zugleitlinienfunktion unterschreiten. Bei der ca. 700 m entfernten Speetze könnte es sich für den Goldregenpfeifer um ein solches Gewässer mit Zugkorridorfunktion handeln. Dies könne jedoch derzeit nicht abschließend abgeleitet werden (Seite 38).

28

Als Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung bzw. Schädigung von Niststätten sowie Gelegen und Jungtieren von Bodenbrütern bzw. zur Vermeidung baubedingter Vergrämung bei den im Umfeld brütenden Revierpaaren wird vorgeschlagen, die Baumaßnahmen außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September durchzuführen (V01, S. 41). Das Tötungsrisiko für Wiesenweihen lasse sich durch Abschaltung der Anlagen während der Balz deutlich reduzieren. Soweit innerhalb des 1.000-m-Umfelds der Anlagen Aktivitäten zur Brutplatzwahl festgestellt würden, sei in den betreffenden Jahren eine Änderung des Betriebsregimes der Windenergieanlagen die einzige effektive Möglichkeit, Tötungen zu vermeiden. Die geplanten Windenergieanlagen sollten daher während der Balzphase jeweils von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abgeschaltet werden (V02, S. 41). Zur Absicherung eines ausreichenden Angebots an als Rastflächen für den Goldregenpfeifer geeigneten Grünlandflächen könne im Bereich der Niederungen von Speetze und Aller präventiv Ackerland in Grünland umgewandelt werden (V03, S. 41).

29

In der abschließenden artenschutzrechtlichen Würdigung kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, ein Verstoß gegen das Tötungsverbot sei nicht zu erwarten. Eine Tötung oder Verletzung von Gelegen oder Jungtieren bei bodenbrütenden Arten werde durch die jahreszeitliche Steuerung der Baumaßnahmen gemäß V01 vermieden. Bei Abschaltung der Anlagen in Brutjahren gemäß V02 bestehe auch für die Wiesenweihe innerhalb der Balzphase kein Kollisionsrisiko mehr. Bei allen anderen Spezies ergebe sich kein betriebsbedingtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos. Es sei auch kein Verstoß gegen das Verbot der erheblichen Störung zu erwarten. Der anlage- und betriebsbedingte Verlust von Lebensräumen stelle bei den Brutvögeln keine solche Störung dar. Auch die von dem Vorhaben ausgehende Barrierewirkung sei aufgrund der vorhandenen Vorbelastung nicht erheblich. Bei Rastvögeln und Durchzüglern sei das Störungsverbot nicht einschlägig, da diese keine lokale Population i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bildeten. Ein Verstoß gegen das Verbot der Schädigung von Niststätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei bei Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V01 nicht zu erwarten (S. 42 – 43).

30

Die Klägerin hat vorgetragen, dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Die Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet Drömling sei wegen des Abstandes zu dem Windpark von ca. 2 km gegeben. Die Forderung nach einer 3-jährigen Kartierung sei willkürlich. Im Übrigen hat sie auf die vorgelegten avifaunistischen Gutachten des Büros M. Bezug genommen. Diese belegten, dass die beantragten Windenergieanlagen an den vorgesehenen Standorten genehmigungsfähig seien, wenn auch nur mit gewissen Einschränkungen.

31

Die Klägerin hat beantragt,

32

den Bescheid des Beklagten vom 25.07.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-70 E-4 auf den Flurstücken 76/44 der Flur A der Gemarkung B., 17/1 der Flur B der Gemarkung R., 2/2 der Flur A der Gemarkung R., 199/31, 205/27, 299/27, 149/23, 223/68, alle der Flur B der Gemarkung L., gemäß ihrem Antrag vom 17.01.2007 zu erteilen.

33

Der Beklagte hat beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Er hat den angefochtenen Ablehnungsbescheid verteidigt und ergänzend ausgeführt, die vorliegenden avifaunistischen Fachgutachten seien nicht ausreichend, um die Verträglichkeit der beantragen Windenergieanlagen mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling sicher zu belegen. Die Untersuchungen zu den Zug- und Rastvögeln aus den Jahren 2004/2005 und 2006/2007 litten an methodischen Mängeln. Erforderlich zur Erfassung des Zug-, Rast-, Wander- und Überwinterungsgeschehens sei eine wöchentliche Untersuchung von Mitte Juli bis Mitte Mai des Folgejahres. Hierzu hätten 44 Untersuchungstermine stattfinden müssen. In der Studie 2004/2005 sei das Zug- und Rastgeschehen aber nur an 30 Tagen, in der Studie 2006/2007 nur an 25 Tagen untersucht worden. In den vorliegenden Gutachten fehlten auch Aussagen dazu, wie sich der Rast- und Nahrungsflächenentzug und die Barrierewirkung auf den Rast- und Zugvogelbestand des Vogelschutzgebietes auswirkten. Durch die Beeinträchtigung der Verbindung zwischen angestammten Schlaf- und Nahrungsflächen infolge des Barriereeffekts und die Kollisionsgefahr könne der Kranichzug erheblich gestört werden. Großräumiges Ausweichen und Zugumkehr könnten die Folge sein. Hierdurch könnten traditionelle Rast- bzw. Schlafplätze aufgegeben werden. Berücksichtige man neben dem bestehenden Windpark R. und der geplanten Erweiterung auch den Windpark bei W. einschließlich der Meidungsabstände von bis zu 1.000 m, so ergebe sich am Südrand des Vogelschutzgebietes eine Barrierewirkung für von Südwest auf dem Frühjahrszug durchziehende Kraniche auf ca. 7 km Breite. Dies entspreche einem Störungsbereich von 26,9 % auf der Gesamtlänge der Südgrenze des Vogelschutzgebietes (26 km von NW nach SO). Darüber hinaus befinde sich im westlich angrenzenden Niedersachsen ebenfalls ein Windpark in 8 km Entfernung zur Südgrenze des Vogelschutzgebietes Drömling. Dieser Störungsbereich (ca. 4 km breit) für durchziehende Kraniche und Gänse könne möglicherweise zu einer Verstärkung der Barrierewirkung der beiden genannten Windparks beitragen. Unter Berücksichtigung der genannten Stör- und Barrierewirkungen der Windenergieanlagen gegenüber ziehenden Kranichen sei eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling nicht gegeben. Dem Vorhaben stünden aber auch artenschutzrechtliche Versagungsgründe entgegen. Im Untersuchungsraum des Windparks seien 7 – 9 Revierpaare der Wiesenweihe bekannt. Diese unterlägen einer erhöhten Schlaggefährdung durch Windenergieanlagen. Bei der Untersuchung im Jahr 2006 sei ein Wiesenweihenbrutplatz nur 400 m vom Standort der Windenergieanlage EC Rä1 entfernt ausgemacht worden. In den Jahren 2008 – 2010 seien in einem Umkreis von 1.000 m um die Anlagen insgesamt 4 Wiesenweihenbrutplätze beobachtet worden (2 Brutplätze in 2008 und je 1 Brutplatz in 2009 und 2010). Im Jahr 2011 hätten zwei Wiesenweihenpaare die Brut im Nahbereich der bestehenden Windenergieanlagen begonnen. Auch im Jahr 2013 seien im südöstlichen Bereich des Windparks zwei Brutplätze der Wiesenweihe festgestellt worden. Zu Brutplätzen der Wiesenweihe sei ein Mindestabstand von 1.000 m einzuhalten. Die Erweiterung des Windparks L.-R. könne daher auf Grund der neuesten Erkenntnisse zum erhöhten Schlagrisiko der Wiesenweihe an Windenergieanlagen sowie infolge des Nachweises mehrerer Wiesenweihenbruten im Tabubereich nicht zugelassen werden. Der Zulässigkeit des Vorhabens stünden auch die Schutzabstände zu den Brut- und Nahrungsgebieten des Weißstorchs entgegen. Für mehrere Weißstorchbrutpaare aus der Umgebung des Windparks könne die Windpark-Erweiterung eine Barriere zwischen Brutplatz und Nahrungshabitat darstellen, auch wenn sich die Windenergieanlagen außerhalb der Tabuzone von 1.000 m um den jeweiligen Horst befänden. Bezüglich des Weißstorches sei innerhalb eines Prüfbereichs von 6 km um die Windenergieanlagen zu prüfen, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden seien. Diese seien einschließlich der Flugwege dorthin von Windenergieanlagen freizuhalten. Innerhalb des Prüfbereichs von 6.000 m befänden sich 6 besetzte Horste des Weißstorchs. Zwei Windenergieanlagen-Standorte am Südrand des Windparks (EC Rä2 und EC Lo6) seien auch zum Schutz traditioneller Rastplätze des Goldregenpfeifers unzulässig. Die Speetzeniederung südlich des Windparks sei ein Rastplatz des Goldregenpfeifers. Trupps durchziehender Goldregenpfeifer erreichten regelmäßig eine Kopfstärke von mehr als 200 Tieren. Zu Rastgebieten, in denen regelmäßig mindestens 200 Goldregenpfeifer rasteten, sei ein Schutzradius von 1.000 m einzuhalten. Zudem sei in den Jahren 2012 und 2013 im Umkreis von 1.000 m um sechs der geplanten Windkraftanlagen ein Rotmilanhorst festgestellt worden.

36

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

37

Mit Urteil vom 22.08.2013 – 2 A 184/11 MD – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vogelschutzgebietes Drömling entgegen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Vorhaben zu nachteiligen Auswirkungen auf das Zug- und Rastgeschehen im Drömling und zu einer Entwertung dieses Gebietes als Rast- und Überwinterungsgebiet für die nordischen Gänsearten Bläss-, Saat- und Graugans sowie für den Goldregepfeifer und den Kranich führe. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Genehmigung beurteile sich nach der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – VRL). Da das Vogelschutzgebiet Drömling bislang noch nicht im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VRL zum Schutzgebiet erklärt worden sei, unterliege es als "faktisches" Vogelschutzgebiet dem Rechtsregime des Art. 4 Abs. 4 VRL. Das Vorhaben der Klägerin sei mit dieser Vorschrift nicht vereinbar. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Drömling sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Vorhaben außerhalb des Schutzgebietes liege. Erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen könnten auch von außerhalb des Schutzgebietes gelegenen Vorhaben ausgehen, soweit sie innerhalb des Vogelschutzgebietes wirkten. Die Behörde dürfe ein Vorhaben nur dann zulassen, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt habe, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirke. Die Verträglichkeit der streitbefangenen Windenergieanlagen mit dem Schutzzweck des Vogelschutzgebietes Drömling sei nicht nachgewiesen. Es lasse sich anhand der von der Klägerin vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass deren Errichtung und Betrieb nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen dieses Vogelschutzgebietes führe, da diese aufgrund einer unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgt sei. Die von der Klägerin bislang vorgelegten Kartierungen zum Zug- und Rastverhalten der Gastvögel böten keine taugliche Grundlage, um etwaige Beeinträchtigungen als ausgeschlossen zu bewerten. Konkrete Anforderungen an die avifaunistischen Untersuchungen zum Zweck der Bestandserhebung und Bewertung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen ergäben sich aus den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) und aus den Hinweisen des Niedersächsischen Landkreistages zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (NLT-Papier). Diese seien zwar für das Gericht nicht bindend, enthielten aber eine Zusammenfassung der in Fachkreisen zu der Problematik gewonnenen aktuellen Erkenntnisse, so dass aus ihnen – naturschutzfachlich vertretbar – die maßgeblichen Anforderungen für die avifaunistische Bestandserhebung und Bewertung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen abgeleitet werden könnten. Diese Anforderungen, deren Anwendung im vorliegenden Fall geboten und sachgerecht sei, würden durch die von der Klägerin beigebrachten Kartierungen und Untersuchungen nicht erfüllt. Es sei notwendig, das Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsverhalten der geschützten nordischen Gänsearten Bläss-, Saat- und Graugans sowie des Goldregenpfeifers und des Kranichs im Vorhabengebiet und dessen näherer Umgebung zu erfassen. Der Drömling habe als Rast- und Überwinterungsgebiet für diese Vogelarten eine große Bedeutung. Zudem seien das Vorhabengebiet und dessen nähere Umgebung jedenfalls bis zur Errichtung der ersten 9 Windenergieanlagen ein bedeutendes Nahrungshabitat für die im Vogelschutzgebiet rastenden Kraniche und nordischen Gänse gewesen. Hinzu trete die besondere Lage des Vorhabengebietes zwischen dem im Norden gelegenen Drömling und der Speetze-Aue im Süden. Vor diesem Hintergrund bestehe hinreichender Anlass, das Rast- und Gastvogelgeschehen sowie den Vogelzug systematisch entsprechend der genannten Anforderungen zu erfassen. Nur dann lasse sich mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass das geplante Vorhaben zu einer beachtlichen Verlagerung der Rastgebiete und einer Beeinträchtigung bestehender Zugkorridore im Sinne einer Barrierewirkung führe. Eine solche systematische Erfassung liege nicht vor. Die im NLT-Papier festgelegten Anforderungen würden durch die von der Klägerin beigebrachten Kartierungen und Untersuchungen aus den Jahren 2004/2005, 2006/2007 und 2011/2012 nicht erfüllt. Erforderlich sei eine wöchentliche Gastvogelerfassung auf der gesamten Fläche des Untersuchungsraumes von der ersten Juli-Woche bis zur letzten April-Woche des Folgejahres. Die bisherigen Begehungen seien jedoch nicht wöchentlich, sondern in einem Abstand von 9 – 11 Tagen erfolgt. Infolge des gewählten größeren Abstandes zwischen den einzelnen Untersuchungsterminen sei nicht ausgeschlossen, dass auch größere Durchzugswellen von Rast- und Gastvögeln nicht erfasst worden seien. Unzureichend sei auch der gewählte Untersuchungsraum. Bei Vogelarten mit größeren Raumansprüchen – wie z.B. dem Kranich – beschränke sich dieser nicht auf einen Radius von 2.000 m im Umkreis der Gesamtanlagenfläche. Vielmehr seien auch Interaktionsräume dieser Vogelarten (u.a. Wander- und Zugkorridore) zu berücksichtigen, die über diesen Mindestabstand hinausgehen könnten. Bei Rotmilanen und Kranichen sei ein Meideverhalten bis zu einer Distanz von 3.000 m erkennbar. Daher sei insbesondere bei Kranichen ein Untersuchungsraum von mindestens 3.000 m im Umkreis der Gesamtanlagenfläche geboten, um das Zuggeschehen sachgerecht erfassen und die hierauf bezogenen anlagenbedingten Störungen hinreichend bewerten zu können. Eine anlagenbedingte Verlagerung bzw. Zerstörung von Rastflächen und Zugkorridoren der geschützten Vogelarten könne auch deshalb nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, weil es hierfür mehrjähriger, systematischer und ausreichend dokumentierter Erfassungen bedürfe, die hier nicht vorlägen. Im Hinblick auf das streitgegenständliche Vorhaben fehle es an einer mehrjährigen sorgfältig dokumentierten Erfassungsreihe, da die Feststellungen aus den Erfassungen 2006/2007 nicht konkret verortet seien und damit für den Zeitraum nach Errichtung der ersten 9 Windenergieanlagen im Jahr 2006 nur die Feststellungen aus den Erfassungen 2011/2012 vorlägen, denn nur bei diesen sei die Anzahl der rastenden Vögel und die räumliche Verteilung der rastenden Vogeltrupps kartiert worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Windenergieanlagen in einem im REP MD ausgewiesenen Eignungsgebiet errichtet werden sollten, denn dies bedeute nicht, dass die entsprechenden Vorhaben dort ohne weitere Prüfung zugelassen werden müssten. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob im Hinblick auf den Rotmilan und die Wiesenweihe wegen des bestehenden Kollisionsrisikos ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot vorliege.

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Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor, vorliegend sei nicht die VRL, sondern Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG anwendbar. Es liege eine Erklärung zum Schutzgebiet i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VRL vor, die gemäß Art. 7 FFH-RL zu einem Wechsel des Schutzregimes geführt habe. Etwa zwei Drittel der Fläche des Vogelschutzgebietes Drömling liege in einem Naturschutzgebiet. Der Rest sei als Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturpark ausreichend geschützt. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG würden eingehalten. Da das Gebiet des Drömlings in einer Entfernung von ca. 2.000 m zu den geplanten Anlagen liege, sei der Untersuchungsraum ausreichend groß bemessen. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes "Speetze und Krummbek im Ohre-Aller-Hügelland" erfolge nicht. Auch eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Drömling durch die geplante Verdichtung der Anlagen sei ausgeschlossen. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens werde durch das M-Gutachten vom 13.08.2013 belegt. Das Verwaltungsgericht habe einen falschen Maßstab angelegt. Ein Ausschluss von Beeinträchtigungen sei nicht erforderlich. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Beeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Das sei hier nicht der Fall. Eine Verriegelungs- oder Barrierewirkung sei wegen der Entfernung von ca. 2.000 m zum Schutzgebiet nur geringfügig. Es sei unklar, ob ein etwaiger Rückgang der in der Speetzeniederung rastenden Vögel, insbesondere der Goldregenpfeifer, auf den Betrieb der Windenergieanlagen zurückzuführen sei. Ursache hierfür könne auch eine Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzung der umliegenden Flächen sein. Schließlich folge die Verträglichkeit ihres Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes auch aus der Lage in einem in der Regionalplanung abgewogenen Eignungsgebiet. Dem Vorhaben stünden auch keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entgegen. Insbesondere bestehe für den Rotmilan kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Rotmilane würden überschätzt. In den letzten Jahren habe die Zahl der an Windenergieanlagen getöteten Rotmilane deutlich abgenommen und dessen Bestand stark zugenommen, obwohl sich gleichzeitig die Zahl der Windenergieanlagen stetig erhöht habe. Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Rotmilanhorsten hätten keinen nennenswerten Einfluss auf das Tötungsrisiko. Die Klägerin verweist insoweit auf die Studie "Windenergie und Rotmilan: Ein Scheinproblem" der KohleNusbaumer SA, Lausanne, vom 15.01.2016. Im Hinblick auf die Wiesenweihe lägen keine belastbaren Untersuchungen für ein erhöhtes Kollisionsrisiko an Windenergieanlagen vor. Zudem kämen Nebenbestimmungen, wie etwa eine Abschaltauflage, zur Verminderung des Kollisionsrisikos in Betracht.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22.08.2013 – 2 A 184/11 MD – zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 25.07.2011 zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-70 E-4 (Nennleistung: 2,3 MW, Nabenhöhe: 98,2 m, Rotordurchmesser: 71 m, Gesamthöhe: 133,7 m) auf den Flurstücken 76/44 der Flur A der Gemarkung B., 17/1 der Flur B der Gemarkung R., 2/2 der Flur A der Gemarkung R. sowie 199/31, 205/27, 299/27, 149/23, 223/68, alle der Flur B der Gemarkung L., gemäß ihrem Antrag vom 17.01.2007 zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der Anwendbarkeit der VRL ausgegangen. Das Vogelschutzgebiet Drömling befinde sich nur zum Teil innerhalb des im Jahr 2005 ausgewiesenen Naturschutzgebietes "Ohre-Drömling". Für die außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Flächen fehle es an einer den Anforderungen der VRL entsprechenden Schutzgebietsausweisung. Die schon im Jahr 1990 erfolgte Ausweisung des Drömling als Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturpark erfülle die Mindestanforderungen an eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 VRL bzw. Art. 7 FFH-RL nicht. Selbst wenn das Vorhaben nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG zu beurteilen sein sollte, würde dies nicht zu seiner Zulässigkeit führen. Das Vorhabengebiet und seine nähere Umgebung sei ein bedeutendes Nahrungshabitat für Kraniche und nordische Gänse, welche im Vogelschutzgebiet Schlafplätze nutzten. Nach den Erhebungen des Büros M in der Zugperiode 2011/2012 bestünden diese bedeutsamen Rastplätze für den Kranich und den Goldregenpfeifer im Bereich des geplanten Windparks und in dessen Nähe nicht mehr bzw. nur noch in seinem sehr reduzierten Umfang. Diese Rastplatzaufgabe bzw. -zerstörung sei Folge der im Jahr 2006 zugelassenen 9 Windenergieanlagen. Die Errichtung dieser Windenergieanlagen sei somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Drömling, denn wegen der Barrierewirkung von Windenergieanlagen für den Kranich und den Goldregenpfeifer könne eine Beeinträchtigung der bisherigen Flugkorridore dieser Arten von und zum Vogelschutzgebiet nicht ausgeschlossen werden. Traditionelle Rastplätze wie der Vorhabenstandort aber auch die Schlafplätze im nördlich der Windenergieanlagen gelegenen Vogelschutzgebiet Drömling könnten so entwertet und dauerhaft aufgegeben werden. Auch führe ein Ausweichen der Kraniche auf weiter von den Schlafplätzen im Vogelschutzgebiet entfernte Nahrungsflächen zu einem erhöhten Energiebedarf der Tiere bzw. zu einem erhöhten Energieverbrauch. Dies gehe auf Kosten der Fitness der Tiere und könne ihre Überlebenswahrscheinlichkeit auf dem Zug verringern. All dies könne zu einem geringeren Nutzen des Vogelschutzgebietes als Rastgebiet für Kraniche und Goldregenpfeifer führen und negative Auswirkungen auf die Funktion des Gebietes bewirken. Der Errichtung der 8 Windenergieanlagen stünden aber auch artenschutzrechtliche Versagungstatbestände entgegen. Im Nahbereich der Anlagen sei es auch im Jahr 2013 wieder zu Wiesenweihenbruten gekommen. Bei Zugrundelegung eines Abstandes von 1.000 m zu Wiesenweihenbrutplätzen seien die 6 südlichen der insgesamt 8 beantragten Windenergieanlagen unzulässig. Zudem sei in den Jahren 2012 und 2013 in einem Feldgehölz im Nordwesten des geplanten Windparks jeweils eine Rotmilanbrut erfasst worden. Auch in den Jahren 2014 und 2015 sei nach Auskunft der Naturparkverwaltung Drömling dort jeweils ein Brutpaar beobachtet worden, 2015 mit einer erfolgreichen Brut. Allerdings sei bei einer weiteren Begehung kurz vor der mündlichen Verhandlung festgestellt worden, dass das Nest inzwischen durch Sturm zerstört worden sei. Zur Veranschaulichung der Lages des Rotmilanhorstes und der Abstände der geplanten 8 Windenergieanlagen zu diesem Horst hat der Beklagte einen aktuellen Lageplan überreicht. Auch der Mindestabstand zu Kranich-Schlafplätzen nach dem 1-%-Kriterium von 3.000 m werde durch die beantragten Windenergieanlagen nicht eingehalten. Durch den Betrieb der 8 Windenergieanlagen komme es zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan und die Wiesenweihe. Auch bei Wiesenweihenbruten in einem Abstand von bis zu 1.000 m zu einer Windenergieanlage bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Dies könne durch Abschalten der Anlagen nicht hinreichend minimiert werden. Ein Abschalten der Anlagen müsste bei Ankunft der Tiere im Revier, während der Balz, bei der Futterübergabe in der Luft und während der ersten Flugversuche der Jungtiere erfolgen. Dies sei in der Praxis nicht umsetzbar. Letztlich wäre ein Abschalten während der gesamten Zeit der Anwesenheit der Tiere im Gebiet erforderlich, also während ca. 5 – 6 Monaten im Frühjahr – Spätsommer.

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Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung gerichtete Klage ist abzuweisen, da sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif feststellen lässt, dass die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung hat. Es ist insbesondere nicht hinreichend geklärt, ob das Vorhaben der Klägerin zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes in Gestalt des Vogelschutzes führt (dazu I.). Da sich andererseits ein Genehmigungsanspruch der Klägerin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht verneinen lässt, unterliegt die Klage nicht insgesamt der Abweisung. Die Beklagte ist vielmehr unter Heranziehung der zum "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (dazu II.).

48

I. Es kann nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif festgestellt werden, dass die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung hat. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Ein Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG liegt auch dann vor, wenn dem Vorhaben das Beeinträchtigungsverbot des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (dazu 1.) oder Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (dazu 2.) entgegenstehen.

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1. Das Vorhaben steht in Einklang mit dem Beeinträchtigungsverbot des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – VRL).

50

a) Die VRL ist hier anwendbar. Für Vogelschutzgebiete, die noch nicht nach § 32 Abs. 2 BNatSchG zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Art. 7 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-RL) erklärt worden sind (sog. "faktische" Vogelschutzgebiete), beurteilt sich die Rechtmäßigkeit von Genehmigungen nach Art. 4 Abs. 4 VRL und nicht nach dem weniger strengen Regime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 – BVerwG 4 C 2.03 –, juris RdNr. 24 ff.; Urt. v. 03.05.2013 – BVerwG 9 A 16.12 –, juris RdNr. 52). Eine Erklärung zum besonderen Schutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 VRL, die nach Art. 7 FFH-RL den Wechsel des Schutzregimes auslöst, muss eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung darstellen; deren rechtliche Gestalt wird durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Eine solche Erklärung des Vogelschutzgebietes Drömling zum besonderen Schutzgebiet im Sinne des Art. 7 FFH-RL liegt nicht vor. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ohre-Drömling" vom 20.06.2005 umfasst nur einen Teilbereich des Vogelschutzgebietes Drömling. Die bereits am 12.09.1990 erlassene Verordnung über den Naturpark "Drömling" dient nicht dem Vogelschutz.

51

b) Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzung dieses Artikels erheblich auswirken, in den Schutzgebieten zu vermeiden. Die Vorschrift begründet seinem Wortlaut nach zunächst unabhängig von der Zulassung einzelner Bauvorhaben eine Dauerpflicht der Mitgliedstaaten, die Lebensräume der geschützten Populationen zu erhalten und Störungen der wildlebenden Vogelarten zu vermeiden bzw. zu unterlassen. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL erschöpft sich aber nicht in der Normierung einer Dauerpflicht. Er bildet zugleich den Maßstab für die Zulässigkeit von Infrastrukturvorhaben im Einzelfall. Die Bestimmung erfüllt damit auch die Funktionen eines Zulassungstatbestandes, wie er voll ausgebildet in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG enthalten ist (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 – BVerwG 4 C 2.03 –, a.a.O. RdNr. 40; Urt. v. 03.05.2013 – BVerwG 9 A 16.12 –, a.a.O.). Vorhaben dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen und Störungen führen. Die Schwelle der Erheblichkeit ist dabei nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 4 VRL bestehen bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 – BVerwG 4 C 2.03 –, a.a.O. RdNr. 42; Urt. v. 03.05.2013 – BVerwG 9 A 16.12 –, a.a.O.). Das Überleben der geschützten Vogelarten und ihre Vermehrung im Verbreitungsgebiet müssen sichergestellt sein; außerdem ist für die geschützten Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten und ggf. wiederherzustellen (BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 – BVerwG 9 A 4.13 –, juris RdNr. 48).

52

aa) Auch Projekte, die außerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebietes realisiert werden sollen, können Anlass für eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG bzw. – in "faktischen" Vogelschutzgebieten – nach Art. 4 Abs. 4 VRL geben. Sie sind gleichfalls auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, also auf den geschützten Raum selbst einwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten – das "Gebiet als solches" – haben (vgl. Fischer-Hüftle, NuR 2004, 157). Im Regelfall beeinträchtigen Windenergieanlagen, die außerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets errichtet werden sollen, Gebietsbestandteile, die für dessen Erhaltungsziele und Schutzzweck maßgebend sind, allerdings nicht mittels der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen kann aber ein Funktionsverlust des Schutzgebiets zu besorgen sein, etwa wenn sie die Gefahr einer möglichen Verriegelung des Gebiets mit sich bringen, oder wenn sie eine Barrierewirkung dergestalt entfalten, dass die Vögel daran gehindert werden, das Schutzgebiet zu erreichen oder zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln. Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, kann demgegenüber nicht genügen. Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben können (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, juris RdNr. 118 ff.; Urt. v. 03.08.2010 – 8 A 4062/04 –, juris RdNr. 117 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2013 – 11 K 2057/11 –, juris RdNr. 54).

53

bb) Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BNatSchG ist eine Verträglichkeit bereits dann nicht gegeben, wenn das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen "kann". Der insoweit erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände eine derartige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist jedoch nicht auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Das wäre schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Verbleibt nach Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel, dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet vermieden werden, ist das Vorhaben zulässig. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können. Bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten müssen nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden. Dies macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich, bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Geboten ist vielmehr nur der Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel. Zur anerkannten wissenschaftlichen Methodik gehört es in diesem Fall, die nicht innerhalb angemessener Zeit zu schließenden Wissenslücken aufzuzeigen und ihre Relevanz für die Befunde einzuschätzen. Daraus folgt ferner, dass für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts gilt, dass die Behörde ein Vorhaben nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.08.2010 – 8 A 4062/04 –, a.a.O. RdNr. 128 ff.). Diese zu § 34 BNatSchG bzw. Art. 6 FFH-RL entwickelten Grundsätze gelten im Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 4 VRL entsprechend.

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cc) Gemessen daran stünde der Schutz des Europäischen Vogelschutzgebietes Drömling der Erteilung der Genehmigung der beantragen 8 Windenergieanlagen nur dann entgegen, wenn es durch sie zu einer "Gebietsbeeinträchtigung von außerhalb" in dem oben genannten Sinne kommt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Beurteilung dieser Frage bieten die einschlägigen Empfehlungen zu Schutzabständen eine Orientierungshilfe (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, a.a.O. RdNr. 135). Nach den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) für Windenergieanlagen zu bedeutenden Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015) (http://www.vogelschutzwarten.de/downloads/lagvsw2015_abstand.pdf) sowie der Arbeitshilfe "Naturschutz und Windenergie – Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen" (Stand Oktober 2014) des Niedersächsischen Landkreistages (NLT-Papier) (http://www.nlt.de/pics/medien/1_1414133175/2014_10_01_Arbeitshilfe_Naturschutz_und_Windenergie__5__Auflage__Stand_Oktober_2014_Arbeitshilfe.pdf) beträgt der empfohlene Abstand von Windenergieanlagen zu Europäischen Vogelschutzgebieten 1.200 m bzw. das 10-fache der Anlagenhöhe. Bei einer Anlagenhöhe von 134 m ergibt sich danach ein einzuhaltender Mindestabstand von 1.340 m. Diese Empfehlung wird hier mit einem Abstand der nächstgelegenen Windenergieanlagen von ca. 1.800 m zum Vogelschutzgebiet Drömling eingehalten. Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Entfernung von ca. 2.000 m eine Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebietes durch Windenergieanlagen regelmäßig auszuschließen (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 26). Dass die Windenergieanlagen gleichwohl ausnahmsweise geeignet sein könnten, den Schutzzweck des Europäischen Vogelschutzgebiets Drömling erheblich zu beeinträchtigen, ist nicht ersichtlich.

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(1) Eine Verriegelung des Gebietes bzw. eine Barrierewirkung, die dazu führen könnte, dass die zu schützenden Vögel vom Drömling geradezu abgeschnitten und so von der Benutzung des Gebietes ausgeschlossen sind, weil sie es nicht erreichen können, geht von dem Vorhaben nicht aus. Insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen in dem avifaunistischen Fachbeitrag des Büros für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung vom 12.04.2008. Hierin wird zu dem bereits genehmigten Windpark L. ausgeführt, dieser könne für sich allein keine negativen Auswirkungen auf die Avifauna im 2 km entfernten Vogelschutzgebiet Drömling haben. Dies gelte auch bei Betrachtung kumulierender Wirkungen. Um den Drömling herum seien 8 Windeignungsgebiete zu betrachten. Hierbei handele es sich um je 4 Standorte nördlich und südlich des Drömling. Diese seien so positioniert, dass in westlicher Richtung vom Drömling ein unbelasteter Zugkorridor von ca. 20 km und in nordöstlicher Richtung von ca. 10 km Breite verbleibe. In alle anderen Richtungen verbleibe zwischen den einzelnen Eignungsgebieten jeweils ein Abstand von mindestens ca. 6,5 km. Ausgehend von dem in der Regionalplanung angewendeten 5-km-Kriterium, das den erforderlichen Abstand von Windparks zueinander festlege, um dazwischen ausreichend Freiflächen und Zugkorridore zu erhalten, sei davon auszugehen, dass bei den Abständen der 8 zu betrachtenden Eignungsgebiete zueinander auch im Rahmen einer kumulierenden Wirkung keine Unverträglichkeit festzustellen sein werde. Bei einem Abstand von 5 km zwischen einzelnen Windparks sei auch in einem Kranich- und Gänsekorridor nicht von erheblichen Beeinträchtigungen für die Zuglinien auszugehen. Die Verdichtung des Windparks L. durch 8 weitere Windkraftanlagen habe keine darüber hinaus gehenden negativen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet Drömling.

56

Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen in dem Gutachten von Dr. R. (A. GmbH) und Dipl.-Ing., Dipl.-Biol. S. vom 27.05.2008 zur Verträglichkeit der Erweiterung des Windparks L. mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling. Hierin wird ausgeführt, es wirke sich insoweit günstig aus, dass die Anlagen keinen ausgeprägten Querriegel zum Drömling bildeten. Eine Barrierewirkung, die eine ungehinderte Erreichbarkeit des Drömlings verhindere, sei durch den Windpark L. auch im Zusammenwirken mit den benachbarten Windparks W. und S. aus zwei Gründen nicht zu befürchten. Es habe bei den Untersuchungen keine Hinweise darauf gegeben, dass ein gebündelter Zug gerade über diese Standorte führe. Zudem sei durch die verbleibenden Korridore von über 7 km zwischen den Standorten ein ungestörter Zu- und Abflug gewährleistet. Die Standorte riefen somit keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für den Drömling bzw. dessen Erreichbarkeit für die wertgebenden Vogelarten hervor.

57

Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 17.02.2012 vorgetragenen Überlegungen. Der Beklagte meint, bei Berücksichtigung des bestehenden Windparks, der geplanten Erweiterung sowie des Windparks bei W. einschließlich der Meidungsabstände von bis zu 1.000 m ergebe sich am Südrand des Vogelschutzgebietes eine Barrierewirkung für von Südwest auf dem Frühjahrszug durchziehende Kraniche auf ca. 7 km Breite. Dies entspreche einem Störungsbereich von 26,9 % auf der Gesamtlänge der Südgrenze des Vogelschutzgebietes (26 km von NW nach SO). Darüber hinaus könne der Störungsbereich (ca. 4 km breit) eines im westlich angrenzenden Niedersachsen liegenden Windparks in 8 km Entfernung zur Südgrenze des Vogelschutzgebietes Drömling zu einer Verstärkung der Barrierewirkung der beiden genannten Windparks beitragen. Diese Überlegungen greifen nicht durch. Die genannten Windparks mögen eine Behinderung für die von Südwest nach Nordost fliegenden Zugvögel darstellen; eine Verriegelung des Vogelschutzgebietes bilden sie angesichts der immer noch sehr großen Abstände zwischen den Windparks nicht.

58

Darüber hinaus ist bei der Prüfung, ob das Vorhaben zu einer Verriegelung des Vogelschutzgebietes führt, die Vorbelastung durch den bereits genehmigten Windpark L. zu berücksichtigen. Zu bewerten ist hier nur die Verträglichkeit der Erweiterung des Windparks mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Vogelschutzgebietes Drömling. Hierzu wurde in dem M-Gutachten vom 13.08.2013 auf den Seiten 19 – 22 überzeugend dargestellt, dass die Verstärkung der Barrierewirkung durch die zusätzlichen 8 Windkraftanlagen als unerheblich zu bewerten ist. Hiervon ausgehend ist der Senat davon überzeugt, dass mit dem Vorhaben keine Gefahr einer "Verriegelung" des Vogelschutzgebietes verbunden ist.

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(2) Die Erweiterung des Windparks L.-R. durch weitere 8 Windenergieanlagen führt auch nicht zu einer Barrierewirkung in dem Sinne, dass die in dem Vogelschutzgebiet rastenden bzw. schlafenden Vögel gehindert werden, zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln. Insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten von Dr. R. (A. GmbH) und Dipl.-Ing., Dipl.-Biol. S. vom 27.05.2008 verwiesen. Die Gutachter führen aus, aufgrund der Entfernung des geplanten Windparks zum Vogelschutzgebiet Drömling von ca. 2 km könnten Beeinträchtigungen von Brutvögeln in Form von Störungen oder Vertreibungen sicher ausgeschlossen werden. Auch für Rastvögel könne eine Beeinträchtigung der Funktion als Überwinterungsgebiet und als Schlafplatz ausgeschlossen werden. Fraglich sei allein eine mögliche Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes derjenigen wertgebenden Gastvogelarten, die zum Zweck der Nahrungsaufnahme das Vogelschutzgebiet verließen. Zu klären sei, ob durch das geplante Vorhaben Kraniche, Kiebitze, Goldregenpfeifer, Saatgänse und/oder Bläßgänse in einer Weise beeinträchtigt würden, dass der Lebensraum für diese Arten so klein bzw. dessen Erreichbarkeit so eingeschränkt werde, dass langfristig das Überleben der Population und damit der günstige Erhaltungszustand nicht mehr gewährleistet sei. Es sei zu beurteilen, ob mögliche Beeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben außerhalb des Schutzgebietes dazu führen können, dass dieses nur noch in geringerem Maße von den genannten Arten aufgesucht werde. Zwar könne es durch die geplanten Anlagen zu einer Barrierewirkung kommen, jedoch könnten die Vögel den Windpark mit geringen Kurskorrekturen umfliegen. Der Windpark unterbinde oder behindere den Zu- und Abflug von Arten zum Schutzgebiet nicht derart massiv, dass die Bestände im Schutzgebiet selbst darunter litten. Die Vögel könnten das Schutzgebiet weiter erreichen, auch wenn dabei im Bereich des Windparks ein geringer Umweg durch Ausweichbewegungen in Kauf genommen werden müsse. Es komme nicht zu einem Verlust oder einer Einschränkung des Lebensraums der geschützten Vogelarten. Auch werde der erforderliche Mindestabstand zu Brut- und Nahrungshabitaten eingehalten. Es komme zwar zu Beeinträchtigungen von Äsungsflächen insbesondere von Kranichen, deren Schlafplätze im Drömling lägen. Eine Gefährdung der Schlafplatzfunktion im Drömling sei damit jedoch nicht verbunden. Zudem könnten durch Kompensationsmaßnahmen in größerer Nähe zum Drömling attraktive Äsungsflächen für Kraniche zur Verfügung gestellt werden, die mit Sicherstellung eines ausreichenden Nahrungsangebotes den Kranichen die Notwendigkeit nähmen, in größerer Entfernung oder in der Nähe eines der geplanten Windparks Nahrung zu suchen. Insgesamt führe der Windpark nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Drömling. Es sei nicht damit zu rechnen, dass das Vogelschutzgebiet nach der Erweiterung des Windparks nur noch in geringerem Maße von den wertgebenden Arten aufgesucht werde. Auf der Grundlage dieser gut nachvollziehbaren Ausführungen ist der Senat der Überzeugung, dass eine von dem Vorhaben verursachte "Barrierewirkung" nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Drömling führt.

60

Es kommt hinzu, dass eine etwaige Barrierewirkung (der Erweiterung) des Windparks nur zwischen den im Norden liegenden Flächen des Vogelschutzgebietes und den südlich des Vorhabengebietes liegenden Nahrungs- oder Rastflächen, etwa in der Speetzeniederung besteht. Letztere befinden sich indessen nicht in einem Schutzgebiet. Die Windenergieanlagen führen vielmehr lediglich zu einer bloßen Erschwerung, das Schutzgebiet von den südlich des Vorhabengebietes liegenden Flächen (Speetzeniederung) aus zu erreichen, und umgekehrt. Diese Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet sind gering und lassen sich durch die Schaffung von Nahrungshabitaten nördlich des Vorhabengebietes weiter verringern. Zudem steht den die Anlagen im Windpark über- oder umfliegenden Vögeln genügend Ausweichraum beiderseits der geplanten Anlagen zur Verfügung. Der dadurch entstehende Umweg beträgt nur wenige 100 m. Dadurch entstehen nur geringe energetische Verluste bei den Tieren (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.03.2003 – 1 LB 3571/01 –, juris RdNr. 50). Zudem ist auch insoweit bei der Bewertung einer Verstärkung der Barrierewirkung durch die geplanten 8 zusätzlichen Windenergieanlagen die Vorbelastung durch den bereits genehmigten Windpark L. zu berücksichtigen. Insoweit wurde in dem M-Gutachten vom 13.08.2013 auf den Seiten 19 – 22 überzeugend ausgeführt, dass die Verstärkung der Barrierewirkung durch das Vorhaben nur geringfügig ist. Dies gilt insbesondere für die vom Beklagten angeführte Barrierewirkung für den Weißstorch. Nach Auffassung des Beklagten könnten die Weißstörche aus B., R. und E. durch die Windenergieanlagen von ihren Nahrungsflügen nach Süden abgehalten werden (Barrierewirkung). Gleiches gelte für die Weißstörche aus Lockstedt, Everingen und Seggerde südlich des Windparks auf Nahrungsflügen nach Norden in die Niederungsgebiete des Drömling. In dem M-Gutachten vom 13.08.2013 wird jedoch anschaulich gezeigt, dass die Verstärkung der bereits vorhandenen Barrierewirkung keinen erheblichen Effekt auf die Nahrungsfüge der Weißstörche haben wird.

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(3) Auch mit der Gefahr, dass bestimmte Vogelarten, die sich aus dem Schutzgebiet – etwa zur Nahrungssuche – wegbewegen, in einem weiteren Umkreis dem Risiko einer Kollision mit den Windenergieanlagen ausgesetzt sind, lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Gebiets selbst nicht begründen. Zwar sind auch die Tierarten, die vom Schutzzweck oder den Erhaltungszielen des Gebiets erfasst werden, „Bestandteile“ des Gebiets. Sie transportieren aber nicht gleichsam den Gebietsschutz mit sich in die Umgebung hinaus (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, a.a.O. unter Hinweis auf Fischer-Hüftle, NuR 2004, 157).

62

2. Ob die Errichtung und der Betrieb der geplanten 8 Windenergieanlagen gegen § 35 BauGB verstößt, weil wegen einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Vogelarten Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, lässt sich aus derzeitiger Sicht nach den im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht feststellen. Dem Vorhaben stehen Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, wenn das Vorhaben gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verstößt. Artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG sind nach dem Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zugleich Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Das Vorhaben ist dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Es decken sich also die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie naturschutzbezogen sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Außenbereichsvorhaben deshalb stets zwingend entgegen, und zwar sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Für eine nachvollziehende Abwägung ist kein Raum (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 C 1.12 –, juris RdNr. 6).

63

Es kann derzeit nicht sicher festgestellt werden, ob der Erteilung der beantragten Genehmigung das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht. Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören gemäß § 7 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG i.V.m. Anhang A der Artenschutzverordnung (Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenorten durch Überwachung des Handels ) der Rotmilan, die Wiesenweihe und der Kranich. Der Goldregenpfeifer ist nach § 7 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG als europäische Vogelart im Sinne des § 7 Nr. 12 BNatSchG i.V.m. Art. 1 VRL ebenfalls eine besonders geschützte Art.

64

Der Tötungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine "deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – BVerwG 9 A 14.07 –, juris RdNr. 91; Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, juris RdNr. 59; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, juris RdNr. 46).

65

Da zur fachgerechten Beurteilung dieser Frage ornithologische Kriterien maßgeblich sind, die zu treffende Entscheidung prognostische Elemente enthält und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe sowie rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, a.a.O. RdNr. 60, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – BVerwG 7 C 40.11 –, juris RdNr. 14; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, a.a.O. RdNr. 46, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 C 1.12 –, juris RdNr. 14). Gerade die Bewertung, wann ein bestehendes Tötungs- oder Verletzungsrisiko "signifikant" erhöht ist, lässt sich nicht im strengen Sinne "beweisen", sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung (Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, a.a.O. RdNr. 65; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, a.a.O. RdNr. 46).

66

a) Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kann derzeit nicht hinreichend sicher abgeleitet werden, ob für die Vogelart Rotmilan von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch die Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin ausgegangen werden kann.

67

aa) Zunächst ist ungewiss, ob der in den vom Beklagten vorgelegten Lageplänen eingezeichnete Rotmilanhorst überhaupt noch existiert. Zweifel ergeben sich insoweit aus den Angaben des Herrn Sender von der Naturparkverwaltung Drömling in der mündlichen Verhandlung, er habe bei einer Begehung kurz vor dem Termin festgestellt, dass der Horst durch Sturm zerstört worden sei. Erst im Frühjahr könne festgestellt werden, ob sich an dieser Stelle erneut ein Rotmilan zur Brut niederlasse. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für erforderlich, zu Beginn der diesjährigen Brutperiode erneut zu prüfen, ob der in den Lageplänen eingezeichnete Rotmilanhorst überhaupt noch genutzt wird. Darüber hinaus ist festzustellen, ob im Umfeld der Windenergieanlagen aktuell weitere Rotmilanhorste vorhanden sind, die einer Genehmigung des Vorhabens der Klägerin entgegenstehen können. Schließlich ist zu beurteilen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Rotmilan auch in Zukunft an Standorten, an denen er in den Vorjahren einen Horst errichtet hat, erneut brüten wird. Diese Beurteilung, die auch für die Frage nach der generellen Sinnhaftigkeit von (langfristig) einzuhaltenden Abständen zu einem zu einem bestimmten Zeitpunkt entdeckten Rotmilanhorst von Bedeutung ist, hat der Beklagte vorzunehmen, da diesem – und nicht dem erkennenden Gericht – u.a. bei der Bestandserfassung von Arten eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist.

68

bb) Darüber hinaus ist – erneut – grundsätzlich zu prüfen, ob bei Unterschreitung eines bestimmten Abstandes eines Rotmilanhorstes zu einer Windenergieanlage von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan ausgegangen werden kann. Zwar besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, wenn der Abstand einer Windenergieanlage zu einem Rotmilanhorst weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn, es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlage dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, a.a.O. RdNr. 77, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – BVerwG 7 C 40.11 –, a.a.O. RdNr. 23; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, a.a.O. RdNr. 94, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 C 1.12 –, a.a.O. RdNr. 11). Diese – oder eine ähnliche – Einschätzung wird auch durch neuere Untersuchungen gestützt. Insbesondere in der Studie "Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge", Schlussbericht für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Juni 2013) von Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg (https://www.nabu.de/downloads/Endbericht-Greifvogelprojekt.pdf) wird auf der Grundlage umfangreicher Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass sich durch einen ausreichend hohen Abstand zwischen Windkraftanlagen und Rotmilanhorst das Kollisionsrisiko vermindern lasse, wobei die Wahrscheinlichkeit für Rotmilane, mit den Rotoren der Windkraftanlagen zu kollidieren, umso geringer sei, je größer der Abstand zwischen Windkraftanlage und Rotmilanhorst sei. Ab einem Abstand von 1.250 m lasse sich das Kollisionsrisiko deutlich reduzieren (Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, Greifvögel und Windkraftanlagen, a.a.O., S. 93, S. 311 f., S. 332 f.). Darüber hinaus liegen nach Informationen der Süddeutschen Zeitung (vgl. SZ vom 05./06.01.2016, S. 3) erste Ergebnisse einer neuen, im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten Studie der BioConsult SH GmbH & Co. KG "PROGRESS – Ermittlung der Kollisionsraten von Greifvögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen" (http://www.vernetzung-forschung-ee-naturschutz.de/forschungsprojekte?pid=54) vor, die offenbar ebenfalls erhebliche Risiken für Greifvögel, insbesondere den Rotmilan, durch Windkraftanlagen sieht. Demgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Studie mit dem Titel "Windenergie und Rotmilan: Ein Scheinproblem" der KohleNusbaumer SA, Lausanne, vom 15.01.2016 (https://www.yumpu.com/de/document/view/54987473/rotmilan-und-windenergie-ein-scheinproblem) vorgelegt, in der u.a. die Auffassung vertreten wird, Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Rotmilanhorsten hätten weder einen nennenswerten Einfluss auf die Bestände noch seien sie wegen der hohen Fluktuation von Brutplätzen sinnvoll. Bei dieser Sachlage bedarf es der erneuten – naturschutzfachlichen – Prüfung der Frage, ob die grundsätzliche Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für den Rotmilan bei einem Abstand des Rotmilanhorstes zu einer Windenergieanlagen von weniger als 1.000 m noch gerechtfertigt ist. Diese Prüfung hat der Beklagte vorzunehmen, da diesem bei der Risikobewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde für die Risikobewertung kein Raum mehr ist, wenn sich ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Die Behörde muss im Genehmigungsverfahren stets den aktuellen Stand der ökologischen Wissenschaft – gegebenenfalls durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnahmen – ermitteln und berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – BVerwG 7 C 40.11 –, a.a.O. RdNr. 19). Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zu prüfen, ob – insbesondere bei Berücksichtigung der oben genannten Studie vom 15.01.2016 – noch von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan ab einem bestimmten Abstand seines Horstes zu einer Windenergieanlagen ausgegangen werden kann.

69

cc) Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu prüfen, ob auch dann noch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan durch die Errichtung und den Betrieb mehrerer Windenergieanlagen in der Nähe eines Rotmilanhorstes angenommen werden kann, wenn im näheren Umfeld der Standorte für die neu zu errichtenden Windenergieanlagen bereits mehrere Windenergieanlagen vorhanden sind. Im vorliegenden Fall sind im Windpark L.-R. bereits 9 Windenergieanlagen seit mehreren Jahren in Betrieb. Die von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen sind auf Standorten in der Nähe bzw. zwischen den bereits genehmigten und errichteten Anlagen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die – naturschutzfachliche – Frage, ob bereits durch die Anlagen des Bestandwindparks ein Risiko für Kollisionen für im Umfeld brütende Rotmilane besteht und inwieweit durch die geplante Erweiterung der Windenergienutzung eine spürbare Erhöhung des Tötungsrisikos gegenüber dem Bestand erfolgt (vgl. dazu – im Hinblick auf die Wiesenweihe – bereits das M-Gutachten vom 13.08.2013, S. 29). Diese Prüfung hat der Beklagte vorzunehmen, da diesem im Hinblick auf die Bewertung der Risiken eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist.

70

dd) Zu prüfen ist weiterhin, ab welchem Abstand eine hinreichende Vermeidung des Kollisionsrisikos angenommen werden kann. Während die bisherigen Abstandsempfehlungen – wiedergegeben im M-Gutachten vom 13.08.2013 auf Seite 13 – einen Mindestabstand von 1.000 m zwischen einem Rotmilanhorst und einer zu errichtenden Windenergieanlagen forderten, halten die neueren Arbeitshilfen, insbesondere die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Stand April 2015) und das NLT-Papier, einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Brutplätzen von Rotmilanen von 1.500 m für erforderlich. Eine dritte Abstandsempfehlung ließe sich aus der Studie "Greifvögel und Windkraftanlagen" ableiten, in der im Rahmen der Empfehlungen für die Praxis ausgeführt wird, das Kollisionsrisiko lasse sich mit einem Abstand von 1.250 m deutlich reduzieren (vgl. Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, a.a.O., S. 332 f.). Auch diese Frage ist zunächst vom Beklagten – wegen der ihm bei der Bewertung der Risiken zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative – zu klären.

71

ee) Der Beklagte hat ferner festzustellen, welche Abstände die Standorte der geplanten Windenergieanlagen zu dem festgestellten Rotmilanhorst tatsächlich aufweisen. Die bisherigen Angaben hierzu sind widersprüchlich. Während der Beklagte noch in seinem Schriftsatz vom 13.01.2016 erklärt hat, alle 8 Windenergieanlagen lägen in einer Entfernung von weniger als 1.500 m zu dem in den Jahren 2012 – 2015 besetzten Rotmilanhorst, geht aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Lageplan hervor, dass offenbar nur 7 der 8 Standorte der beantragten Windenergieanlagen eine Entfernung von weniger als 1.500 m zu dem eingezeichneten Rotmilanhorst aufweisen. Der Standort für die Windenergieanlagen EC Rä2 liegt offenbar weiter als 1.500 m von dem Rotmilanhorst entfernt.

72

ff) Schließlich ist zu prüfen, ob das Kollisionsrisiko durch geeignete Nebenbestimmungen hinreichend vermindert werden kann. In Betracht kommen insoweit Abschaltpläne für Jahreszeiten mit hohem Konfliktpotential und/oder eine gezielte Steuerung der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld der Anlagen, um eine Nutzung des Umfeldes der Windenergieanlagen für den Rotmilan möglichst unattraktiv zu gestalten. Diese Maßnahme könnten mit der Herstellung attraktiverer Flächen in weiterem Abstand zu den Anlagen verbunden werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, a.a.O. RdNr. 174).

73

b) Die einschlägigen Erkenntnismittel lassen derzeit auch nicht die – naturschutzfachlich vertretbare – Annahme zu, dass für die Wiesenweihe von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen ausgegangen werden kann.

74

aa) Auch im Hinblick auf die Wiesenweihe ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei Unterschreitung eines bestimmten Abstandes zwischen dem Brutplatz einer Wiesenweihe und einer Windenergieanlage von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden kann. Allein mit den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, dem NLT-Papier sowie den "Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK)" vom 15.10.2012 (http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/tak_anl1.pdf), die übereinstimmend einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Brutplätzen der Wiesenweihe von 1.000 m für erforderlich halten, lässt sich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Wiesenweihe bei einer Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstandes nicht begründen. Anhaltspunkte für ein erhöhtes Tötungsrisiko auch für die Wiesenweihe ergeben sich jedoch aus der Studie "Greifvögel und Windkraftanlagen", in der im Hinblick auf die Wiesenweihe zusammenfassend ausgeführt wird, aufgrund der hohen Flugaktivität und des geringen Meideverhaltens gegenüber Windkraftanlagen bestehe im Bereich des Brutplatzes ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Auch die Entfernung zwischen Nest und Windkraftanlage sei ein entscheidender Faktor des Kollisionsrisikos (vgl. Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, a.a.O., S. 145). Von Bedeutung für das Kollisionsrisiko ist aber auch die Flughöhe der Wiesenweihe, da diese überwiegend in geringer Höhe fliegt und sich daher nur selten in dem hier maßgeblichen Rotorbereich von 62,7 m – 133,7 m aufhält (Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, a.a.O., S. 142 ff.). Die hiernach erforderliche Risikobewertung im Hinblick auf die Wiesenweihe obliegt wegen der ihm insoweit zustehenden naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative dem Beklagten.

75

bb) Zu prüfen ist weiterhin, ob sich ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren durch die Einhaltung eines bestimmten Abstandes zwischen Windenergieanlagen und Brutplätzen der Wiesenweihe vermeiden lässt und, wenn ja, ab welchem Abstand eine hinreichende Vermeidung des Kollisionsrisikos angenommen werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der einschlägigen Studie "Greifvögel und Windkraftanlagen" die Auffassung vertreten wird, dass bei der Wiesenweihe eine Abstandsregelung zu Nestern der Wiesenweihe nicht praktikabel sei, da Wiesenweihen ihren Standort jährlich neu wählten (Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, a.a.O., S. 312). Das Kollisionsrisiko für Wiesenweihen könne jedoch durch die räumliche Trennung von Brutgebieten und Windparks deutlich reduziert werden (Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, a.a.O., S. 333 f.). Hiermit in der Sache übereinstimmend sehen die Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein (https://www.umweltdaten.landsh.de/nuis/upool/gesamt/windenergie/windenergie.pdf) von Dezember 2008 die Freihaltung von Brutverbreitungsschwerpunkten der Wiesenweihe von Windenergieanlagen vor. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte im Rahmen seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative zu prüfen, ob er – entgegen der Einschätzung in der Studie "Greifvögel und Windenergieanlagen" – die Einhaltung eines bestimmten Mindestabstandes zu Brutplätzen der Wiesenweihe für erforderlich hält oder ob stattdessen die Freihaltung von "Brutgebieten" oder "Brutverbreitungsschwerpunkten" zu fordern ist. Hieran anknüpfend ist ggf. festzustellen, wo genau sich derzeit Brutplätze von Wiesenweihen befinden und in welchen Abständen hierzu die von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen im Einzelnen errichtet werden sollen. Andernfalls hat der Beklagte näher zu bestimmen, was unter "Brutgebieten" oder "Brutverbreitungsschwerpunkten" der Wiesenweihe genau zu verstehen ist, wo derartige Gebiete liegen und ob die geplanten Windenergieanlagen hiervon betroffen sind. Auch die insoweit erforderliche Risikobewertung obliegt dem Beklagten im Rahmen seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative.

76

cc) Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu prüfen, ob auch dann noch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Wiesenweihe durch die Errichtung und den Betrieb mehrerer Windenergieanlagen angenommen werden kann, wenn im näheren Umfeld der Standorte der geplanten Windenergieanlagen bereits mehrere Windenergieanlagen vorhanden sind. Es stellt sich die Frage, ob bereits durch die Anlagen des Bestandwindparks ein Risiko für Kollisionen für im Umfeld brütende Wiesenweihen besteht und inwieweit durch die geplante Erweiterung der Windenergienutzung eine spürbare Erhöhung des Tötungsrisikos gegenüber dem Bestand erfolgt (vgl. M-Gutachten vom 13.08.2013, S. 29). Die Bewertung der entsprechenden Risiken hat der Beklagte aufgrund der ihm zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative zunächst selbst vorzunehmen.

77

dd) Schließlich ist auch im Hinblick auf die Wiesenweihe zu prüfen, ob das Kollisionsrisiko durch geeignete Nebenbestimmungen hinreichend vermindert werden kann. Auch insoweit kommen Abschaltpläne für Jahreszeiten mit hohem Konfliktpotential und/oder eine gezielte Steuerung der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld der Anlagen in Betracht, um eine Nutzung des Umfeldes der Windenergieanlagen für die Wiesenweihe möglichst unattraktiv zu gestalten. Diese Maßnahmen können mit der Herstellung attraktiverer Flächen in weiterem Abstand zu den Anlagen verbunden werden.

78

c) Unklar ist ferner, ob der Kranich von einem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen ist. Sowohl in den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten als auch im NLT-Papier wird zu Schlafplätzen von Kranichen ab dem 1-%-Kriterium, also bei einem Rastgebiet für mehr als 1 % der Flyway-Population zur Zugzeit, ein Abstand von 3.000 m empfohlen. Ferner wird die Freihaltung der Hauptflugkorridore von Kranichen zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen empfohlen. Im Hinblick auf diese Regelungen ist – naturschutzfachlich – zu klären, ob das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt wird, wenn der empfohlene Mindestabstand unterschritten oder ein Hauptflugkorridor überbaut wird. Das wäre der Fall, wenn für den Kranich in diesen Fällen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Andernfalls ist – naturschutzfachlich – zu prüfen, ob bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes oder einer Überbauung einer Hauptflugroute das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einschlägig ist. Zu prüfen ist, ob der Kranich im Umfeld des Windparks eine "lokale Population" i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufweist und ob diese durch das Vorhaben durch Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes erheblich gestört wird. Weiter ist zu klären, durch welche der 8 geplanten Windenergieanlagen der empfohlene Abstand von 3.000 m zu Schlafplätzen von Kranichen unterschritten wird. Insoweit gehen die Angaben der Beteiligten auseinander. Während der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2016 ausführt, die Standorte der beantragten Windenergieanlagen hielten die empfohlenen Abstände zu den großen Kranichrastgebieten im Süden des Vogelschutzgebietes nicht ein, heißt es in dem M-Gutachten vom 13.08.2013 auf Seite 34, eine Unterschreitung des Mindestabstandes zu Schlafplätzen von Kranichen sei nicht erkennbar. Zur Lage der Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen von Kranichen liegen bislang noch keine Feststellungen vor.

79

d) Ebenfalls unklar ist, ob im Hinblick auf den Goldregenpfeifer bei Verwirklichung des Vorhabens ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird. In den tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg vom 15.10.2012 wird ein Schutzbereich von 1.000 m zu Rastgebieten, in denen regelmäßig mindestens 200 Goldregenpfeifer rasten, festgelegt. Im Hinblick auf diese Regelung ist – naturschutzfachlich – zu klären, ob das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berührt wird, wenn dieser Schutzabstand unterschritten wird. Andernfalls ist – naturschutzfachlich – zu prüfen, ob bei einer Unterschreitung des genannten Schutzabstandes das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einschlägig ist und ob dieses auf den Goldregenpfeifer anwendbar ist. Zweifel ergeben sich daraus, dass der Goldregenpfeifer in dem M-Gutachten vom 13.08.2013 nicht als Brut-, sondern als Zugvogel eingeordnet wurde. Insoweit könnte fraglich sein, ob der Goldregenpfeifer eine "lokale Population" i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufweist. Wäre dies nicht der Fall, könnte dies zur Folge haben, dass eine erhebliche Störung des Goldregenpfeifers im Sinne dieser Vorschrift durch Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population nicht möglich ist. Darüber hinaus bedarf es der Prüfung, ob die Speetze-Aue südlich des Vorhabengebietes ein Rastgebiet ist, in dem regelmäßig mindestens 200 Goldregenpfeifer rasten. In dieser Hinsicht ergeben sich Zweifel aus den Angaben in dem M-Gutachten vom 13.08.2013, in dem auf Seite 35 ausgeführt wird, nach Errichtung der Bestandsanlagen lägen keine Beobachtungen mehr vor, die für eine regelmäßige Rast von Goldregenpfeifern in diesem Gebiet sprächen.

80

II. Da sich ein Genehmigungsanspruch der Klägerin nach alledem mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen lässt, weil sich die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als offen darstellt, ist der Beklagte unter Heranziehung der zum "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

81

In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe (technische) Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor eines Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen (OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, a.a.O. RdNr. 208 m.w.N.).

82

So liegt der Fall hier. Im Genehmigungsverfahren ist nicht geprüft worden, ob dem Vorhaben des Klägers Belange des Naturschutzes in der Gestalt des Tötungsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, insbesondere im Hinblick auf den Rotmilan, entgegenstehen. Die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführten Ermittlungen haben insoweit nicht zur Spruchreife geführt. Es sind noch weitergehende naturschutzfachliche Erhebungen und Beurteilungen anzustellen. Sodann ist zu prüfen, ob ein von fachbehördlichen Einschätzungen getragenes Auflagenprogramm entwickelt werden kann, durch das eine etwaige erhebliche Beeinträchtigung von Belangen des Vogelschutzes unter der Erheblichkeits- bzw. Signifikanzschwelle gehalten werden kann. Bei dieser Sachlage entfällt die Verpflichtung des Gerichts, die Sache weiter spruchreif zu machen.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

84

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

85

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.


(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser Veränderungen.

(3) Die Beobachtung umfasst insbesondere

1.
den Zustand von Landschaften, Biotopen und Arten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2.
den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, sowie der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume; dabei sind die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten besonders zu berücksichtigen,
3.
den Zustand weiterer in Anhang III Tabelle 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) aufgeführter Biotoptypen und sonstiger biologischer Merkmale,
4.
das Vorkommen invasiver Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a nach Maßgabe des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(4) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unterstützen sich bei der Beobachtung. Sie sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander abstimmen.

(5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(2)1Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(2)1Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 22 B 14.1263

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. September 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2013, Az.: RO 7 K 12.1702)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage;

Störung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage;

Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs gegen die Verwirklichung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens;

Wirkungsweise eines Wetterradars und deren mögliche Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen;

Beurteilungsspielraum des Deutschen Wetterdienstes (verneint);

Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung;

Gebot der Verhältnismäßigkeit;

fehlende Spruchreife bei „steckengebliebenem“ Verwaltungsverfahren

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

... vertreten durch die Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

beigeladen:

1. ... vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,

2. Stadt O., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

3. ..., endvertreten durch den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes,

...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. September 2015 am 18. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 und der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 9. Oktober 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen 1/4 die Klägerin, 1/2 der Beklagte und 1/4 die Beigeladene zu 2.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen alle Beigeladenen selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

I. Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage (WKA). Diese soll mit einer Gesamthöhe von 196 m und einem Rotorradius von 56 m auf dem Grundstück FlNr. 474/4 der Gemarkung D. entstehen. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange hat die Beigeladene zu 3 durch den Deutschen Wetterdienst (eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - nachfolgend „DWD“) Einwände erhoben. Der DWD betreibt seit September 1997 ca. 11,5 km nördlich des Anlagenstandorts die Wetterradarstation „Eisberg“; die Antennenposition der Wetterradaranlage befindet sich bei 799 m über Normal-Null (m üNN). Der DWD macht geltend, der Betrieb dieser Radarstation werde durch die mit ihrer Gesamthöhe bis auf 827,90 m üNN reichende WKA gestört (Einverständnis bestünde dagegen mit einer Gesamthöhe bis 808,00 m üNN). Der Regionale Planungsverband Oberpfalz-Nord (Beigeladener zu 1) widersprach dem Vorhaben, weil es im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet des Regionalplans liege und dem Windkraftkonzept widerspreche, das mit der geplanten 22. Änderung des Regionalplans (Fortschreibung des sachlichen Teilabschnitts B X 5 Windenergie, Teilfortschreibung Windenergie - nachfolgend: „22. Änderung“) verfolgt werden solle und bei dessen Verwirklichung der Anlagenstandort im Ausschlussgebiet liege.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 hat das Landratsamt S. die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt. Der DWD habe nachvollziehbar dargelegt, dass die WKA die Funktionsfähigkeit seiner Wetterradarstation stören würde; seine Einschätzung werde durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten (signaturtechnisches Gutachten COEMC2-1-75/12 vom 17.7.2012 der E. ... GmbH, C. ... [nachfolgend: E.]) nicht widerlegt. Außerdem stehe der WKA der unbenannte öffentliche Belang eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung, das zur Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen solle, entgegen. Zwar sei die Abwägung innerhalb des 22. Änderungsverfahrens noch nicht abgeschlossen. Sie lasse aber schon hinreichend erkennen, dass der streitgegenständliche Standort in einem Ausschlussgebiet liegen werde; die Ziele, welche die Windkraftnutzung steuern sollten, seien bereits vollständig formuliert und zeichnerisch in einer Karte dargestellt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die Versagungsgegenklage der Klägerin mit Urteil vom 17. Oktober 2013 abgewiesen und hierzu ausgeführt: Das Vorhaben sei zwar bauplanungsrechtlich privilegiert. Ihm stünden aber öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Der Betrieb der WKA würde die Funktionsfähigkeit des Wetterradars des DWD, einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, stören. Dass die WKA das Radar tatsächlich technisch beeinflusse, werde in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (E. vom 17.7.2012) eingeräumt (Nr. 1.a.[1] der Entscheidungsgründe - nachfolgend: E.-gründe, Urteilsabdruck - UA - S. 12). Die sich anschließende zweite Frage, ob diese Beeinflussung als Störung der Funktionsfähigkeit des Radars im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, nämlich als Einschränkung des der Radaranlage zugewiesenen Zwecks in nicht hinzunehmender Weise, anzusehen sei, sei entgegen der Ansicht der Klägerin zu bejahen (Nr. 1.a.[2] der E.-gründe, UA S. 12 ff). Ob insoweit der DWD als Betreiber der Radaranlage einen Beurteilungsspielraum habe, werde in der Rechtsprechung uneinheitlich gesehen, sei aber vom Landratsamt zu Recht angenommen worden. Ob und inwieweit überhaupt das Ausmaß der Erfassung von Windenergieanlagen durch Radaranlagen und deren genauer Störbereich mit allgemeinen Mess- und Berechnungsverfahren objektiv ermittelt werden könne, sei fraglich, könne aber dahinstehen. Die Funktionsfähigkeit der Radaranlage hänge davon ab, wie sich die WKA auf die Auswertung und Interpretation der Wetterdaten und damit letztlich auf die verschiedenen vom DWD angebotenen Produkte auswirke. Es liege auf der Hand, dass Umfang und Qualität dieser Auswirkung nur vom DWD selbst beurteilt werden könnten. Denn dieser habe detaillierte Kenntnisse in Bezug auf die weiteren Prozesse der Datenverarbeitung und könne auch nur selbst bewerten, ob eine (noch) akzeptable Beeinträchtigung vorliege. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten (E. vom 17.7.2012), demzufolge die WKA die Wetterradaranlage zwar beeinflusse, allerdings nur in einem geringen, noch hinnehmbaren und demzufolge nicht als Störung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB anzusehenden Ausmaß, könne schon wegen des Beurteilungsspielraums des DWD dessen gegenteilige Bewertung nicht in Frage stellen.

Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Radars sei auch dann anzunehmen, wenn man dem DWD keinen Beurteilungsspielraum zubillige (Nr. 1.a.[3] der E.-gründe, UA S. 16 oben). Eine solche Beeinträchtigung sei mit den eingereichten Unterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und detailliert nachgewiesen worden. Das Gutachten der Klägerin (E. vom 17.7.2012) stelle diesen Nachweis nicht in Frage, weil es die tatsächliche Erfassung der Radaranlage und die Art und Reichweite der Auswirkungen ähnlich bestätige wie die Stellungnahmen des DWD. Soweit das Gutachten zur gegenteiligen Bewertung komme, dass die Wirkungen der WKA auf das Radar hinnehmbar seien, bleibe es unsubstantiiert; die Geringfügigkeit der Auswirkungen, vor allem in der weiteren Datenverarbeitung, werde nur behauptet.

Eine - hier gegebene - Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB führe indes nicht ohne weiteres dazu, dass das Interesse an einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Radaranlage dem streitgegenständlichen Vorhaben „entgegenstehe“. Mit Rücksicht auf das dem Vorhaben wegen seiner Privilegierung zukommende gesteigerte Durchsetzungsvermögen seien vielmehr der Zweck des strittigen Vorhabens einerseits und der öffentliche Belang (die Wetterradaranlage) andererseits gegeneinander abzuwägen, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung im Außenbereich beimesse, besonders zu berücksichtigen sei. Diese gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare eigenständige Abwägung falle vorliegend zum Nachteil des strittigen Vorhabens aus. Neben dem Allgemeininteresse an einer fehlerfrei arbeitenden Wetterradaranlage sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Standort der Radaranlage seit langem existiere, dass die Radaranlage - ebenso wie 16 weitere Wetterradaranlagen des DWD im ganzen Bundesgebiet - Einschränkungen der Windkraftnutzung nur in einem Umkreis von jeweils 15 km erfordere und dass die Wetterradarstation den Bau der WKA am vorgesehenen Standort nicht schlechthin vereitele, sondern nur eine geringere Höhe notwendig mache. Die von der Klägerin für den Fall dieser Höhenreduzierung geltend gemachte Wirtschaftlichkeitseinbuße von 9% (die auf anders verlaufende Turbulenzen und demzufolge nötige technische Vorkehrungen zurückzuführen sei) könne das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Wetterradaranlage nicht überwinden.

Außerdem stünden der WKA, ohne dass es darauf ankomme, wohl auch die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen (E.-gründe Nr. 2, UA S. 17 ff). Ob gegen das Vorhaben noch weitere öffentliche Belange einzuwenden seien, könne gleichfalls offen bleiben (E.-gründe Nr. 3, UA S. 22 oben). Die von der Beigeladenen zu 2 geltend gemachten Einwände gegen das Vorhaben seien dagegen nicht stichhaltig (E.-gründe Nr. 4, UA S. 22 Mitte).

II. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor:

Das Vorhaben störe die Funktionsfähigkeit des Wetterradars des DWD nicht, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB lägen nicht vor. Es reiche nicht aus, dass (als erster Prüfungsschritt) das Radar des DWD durch die WKA technisch beeinflusst werde. Vielmehr müsse (als zweiter Prüfungsschritt) die Beeinflussung das Ausmaß einer Störung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB erreichen. Ob dies bejaht werden könne, sei gerichtlich vollständig überprüfbar, ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Prognosespielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative komme dem DWD hierbei nicht zu. Dass die Beurteilung einer Störung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB schwierig sei, rechtfertige nicht die Folgerung, dass Umfang und Qualität der Auswirkungen einer WKA auf die vom DWD angebotenen Produkte und somit die Frage, ob eine noch akzeptable Beeinträchtigung vorliege, nur vom DWD selbst beurteilt werden könnten. Auch im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG (Baufreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) obliege es vielmehr dem DWD und sei ihm auch zumutbar, im konkreten Einzelfall nachvollziehbar darzulegen und argumentativ zu belegen, dass eine WKA seine Radaranlage tatsächlich unzumutbar beeinträchtige. Gelinge dem DWD dieser Nachweis nicht, so gehe dies zu seinen Lasten. Dass der DWD lediglich eine Beeinträchtigung seiner Radarmessergebnisse „befürchte“ und diese Befürchtung nicht widerlegt sei, reiche nicht aus. Zudem habe vorliegend die Klägerin durch das von ihr beigebrachte Gutachten (E. vom 17.7.2012) und die Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht belegt, dass eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Wetterradars durch die WKA nicht eintrete.

Ob WKA Effekte oder sogar erhebliche Störungen auf das Wetterradar der Beigeladenen zu 3 verursachten, sei eine nach dem Stand der Technik naturwissenschaftlich-technisch abschätzbare und beantwortbare Frage. Auch ein Bedürfnis für die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums zugunsten des DWD bestehe nicht; andernfalls würde man nämlich auch die Beigeladene zu 3 besser stellen als Radaranlagen für die Luftfahrt, bei denen kein Beurteilungsspielraum zugestanden werde. Sonach bestehe bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB für den DWD kein Beurteilungsspielraum, auch nicht für die Genehmigungsbehörde. Die Aufklärung dieser Frage unterliege gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Beurteilungskompetenz und Entscheidungspflicht der Genehmigungsbehörde, sie könne durch das Verwaltungsgericht voll nachgeprüft werden.

Die vorliegend strittige WKA führe nicht zu einer erheblichen Störung (der Aufgaben) des Wetterradars „Eisberg“ des DWD. Schon die - rechtlich im ersten Prüfungsschritt zu untersuchende - mögliche technische Beeinflussung des Wetterradars „Eisberg“ sei minimal. Dies ergebe sich insbesondere aus dem von der Klägerin zur Frage der technischen Beeinflussung u. a. vorgelegten signaturtechnischen Gutachten der E. (Dr. F.) vom 17. Juli 2012 und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. F. vom 3. Februar 2014. Sofern nicht schon wegen des geringen Grads der technischen Beeinflussung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars ausgeschlossen werden müsse, sei dies spätestens - im zweiten Prüfungsschritt - bei der Gesamtabschätzung der technischen Beeinflussung im Verhältnis zur Aufgabenerfüllung der Radaranlagen geboten; der DWD werde nicht in seinen Aufgaben nach § 4 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - DWDG - beeinträchtigt. So habe der DWD z. B. gegenüber den Genehmigungsbehörden in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen noch nie den Nachweis der erforderlichen Funktionsbeeinträchtigung durch eine WKA erbracht; er habe bei einem Behördengespräch im Juli 2013 bei der Landesanstalt für Umwelt und Messungen in Baden-Württemberg eingeräumt, dass schlichtweg überhaupt nicht bekannt sei, ob und wie viele durch WKA verursachte fehlerhafte Prognosen (Wettervorhersagen) es bisher überhaupt gegeben habe. Die bloße Besorgnis künftiger fehlerhafter Prognosen sei für die Erfüllung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht ausreichend, erforderlich sei vielmehr eine konkrete Störung. Nach den bisherigen Erkenntnissen - auch aus einem vor dem Verwaltungsgericht Trier anhängigen Verfahren - sei zu erwarten, dass die - ohnehin nur minimalen - technischen Beeinflussungen des Wetterradars durch die geplante WKA spätestens auf der Bewertungsebene als erhebliche Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung der Anlage auszuschließen seien. Technische Beeinflussungen könnten vorliegen in Bezug auf ermittelte Regenmengen und in Gestalt von Abschattungen und Verwirbelungseffekten. Regenmengenfehler würden regelmäßig überschätzt und könnten außerdem - ebenso wie Fehler infolge von Abschattungen - bei der Weiterverarbeitung der von den Einzelanlagen gewonnenen Rohdaten (in der Zentrale des DWD in Offenbach am Main) erkannt und korrigiert werden.

Die beabsichtigte 22. Änderung des Regionalplans stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Regionalplanung in Bayern ruhe derzeit faktisch, da für die Regionalen Planungsverbände nicht feststehe, welche Auswirkungen die „10-H-Regelung“ in der Bayerischen Bauordnung habe und ob im Bereich Windkraft überhaupt noch Raum für eine regionalplanerische Steuerung bleibe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 und des Bescheids des Landratsamts Schwandorf vom 9. Oktober 2012 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der Rechtsprechung sei geklärt, dass bezüglich der Erheblichkeit der Störung einer der Luftverteidigung dienenden Radaranlage die Bundeswehr einen behördlichen Beurteilungsspielraum habe. Für eine Radaranlage des DWD könne nichts anderes gelten. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 4 DWDG; der DWD habe aufgrund dieser Regelung eine ähnlich bedeutsame Funktion wie die Bundeswehr für den Bereich der Landesverteidigung; er sei nach Art. 87a Abs. 4 GG außerdem ein wesentliches Element für die Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr im Bereich des Katastrophenschutzes.

Die Beigeladene zu 3 - DWD - verteidigt, ohne einen Antrag zu stellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie macht geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, denn ihrem Vorhaben stehe der gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB geschützte öffentliche Belang der zu erwartenden, nicht hinnehmbaren Störung der Funktionsfähigkeit des vom DWD zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben betriebenen Wetterradars „Eisberg“ entgegen. Zudem stünden dem Vorhaben die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

Nach der Begründung der Regierungsvorlage zur BauGB-Novelle 2004 (BT-Drs. 15/2250, S. 55) könne eine Störung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB schon infolge des baulichen Ausmaßes, insbesondere der Höhe eines Bauwerks im Außenbereich vorliegen; für WKA gelte dies aufgrund ihrer Höhe und der Fläche, die die Rotoren in Anspruch nehmen. Auf die Hinnehmbarkeit dieser Störungen komme es daher nicht an. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Funktionsweise von Wetterradaranlagen und der Auswirkungen von WKA auf die Radarmessung von Wetterradaren sei zu erwarten, dass der Betrieb der strittigen WKA das Wetterradar „Eisberg“ in diesem technischen Sinne stören werde (insbesondere in Form von Fehlechos [Cluttern] und Abschattungseffekten); insoweit werde auf die Stellungnahmen des DWD im Genehmigungsverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie in der beigefügten Stellungnahme zu den Fragen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Schreiben vom 23. Juli 2014 verwiesen. Nach den Richtlinien der World Meteorological Organization - nachfolgend: WMO - werde im Bereich von 5 km bis 20 km Entfernung zwar eine Einzelfallprüfung empfohlen; dem liege aber die Annahme zugrunde, dass in diesem Bereich grundsätzlich erhebliche Störungen zu erwarten seien. Die Einzelfallprüfung ziele somit auf die Untersuchung ab, ob besondere einzelfallbezogene Umstände (vor allem Geländeeffekte) eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, so dass ausnahmsweise nicht von einer erheblichen Störung auszugehen sei. Wenn solche einzelfallbezogenen Umstände - wie vorliegend - nicht gegeben seien, bleibe es bei der Annahme einer erheblichen Störung. Eine solche Einzelfallprüfung (die nach den vom DWD herausgegebenen „Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messstationen des Deutschen Wetterdienstes“ sogar ausdrücklich vorgesehen sei) werde insbesondere dann durchgeführt, wenn eine geplante Windenergieanlage die dort angegebenen Höhenbeschränkungen im Bereich von 5 km bis 15 km Entfernung zur jeweiligen Wetterradaranlage überschreite; für den sich anschließenden Bereich von 15 km bis 20 km Entfernung fordere der DWD gar keine Einschränkungen und bleibe insoweit sogar hinter den Anforderungen der WMO zurück.

Was die Größe der Störzone bzw. des Störvolumens am Ort der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlage angehe, bedürfe das von der Klägerin im Ausgangsverfahren vorgelegte signaturtechnische Gutachten (Dr. F. vom 17.7.2012) in einigen Punkten der Korrektur bzw. Ergänzung. Unabhängig hiervon sei die Abschätzung der Störzone allenfalls dazu geeignet, die technische Beeinträchtigung der Radarrohdaten (teilweise, nämlich nur in räumlicher Hinsicht) zu beschreiben. Die Intensität der Störungen (z. B. die Intensität der Interferenzen um den Windenergieanlagen-Standort herum und vom Radar aus gesehen in einem größeren Bereich „hinter“ der Windenergieanlage) dagegen werde hierdurch nicht erfasst und könne aufgrund der hochvariablen äußeren Bedingungen schon hinsichtlich der Radardaten nicht modellhaft prognostiziert werden. Dies gelte umso mehr für die (zur Beurteilung des Ausmaßes der Störung entscheidenden, vom signaturtechnischen Gutachten jedoch nicht genauer bewerteten) Auswirkungen, welche die Minderung der Qualität der Radardaten im weiteren Verlauf auf die meteorologischen Produkte (insbesondere Warnprodukte) des DWD hervorrufe. Irrelevant sei entgegen der Annahme der Klägerin, wie groß die Störzone im Vergleich zur insgesamt vom Wetterradar „Eisberg“ überstrichenen Fläche sei. Der DWD vertrete das überragende öffentliche Interesse an einem funktionierenden Unwetterwarnwesen und sei damit auf eine ordnungsgemäße Radaraufzeichnung im gesamten, nicht nur in einem Teil des räumlichen Erfassungsbereichs seiner Wetterradare angewiesen. Außerdem gehe die technische Entwicklung dahin, auch kleinräumige, kurzlebige und zeitlich stark variable Wetterphänomene zu erfassen, da diese in der Regel mit besonders intensiven Wettererscheinungen verbunden seien. Die von der WKA verursachten Störungen der Produkte des DWD beschränkten sich entgegen der Ausführungen der Klägerin nicht auf „Regenmengenfehler, Abschattungen und Verwirbelungseffekte“. Diese seien zwar unabhängig von weiteren Störeffekten schon gravierende Auswirkungen. Insbesondere mit Blick auf die Umstellung des Wetterradars „Eisberg“ auf die polarimetrische Messtechnik seien aber zusätzlich vielfältige weitere weitreichende Beeinträchtigungen zu erwarten, etwa bei der Klassifizierung von Niederschlag z. B. als Regen, Schnee oder Hagel und somit bei der Identifizierung von kritischen Wettersituationen (wie z. B. Glätte), die unter Umständen die Herausgabe von Unwetterwarnungen erforderten.

Verlange man für eine Störung der Funktionsfähigkeit des Radars im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB - mit dem Verwaltungsgericht - nicht nur eine technische Beeinflussung der Radarmessung, sondern auch die Beeinträchtigung der Verwendung der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise, so sei vorliegend auch diese Voraussetzung erfüllt; im Übrigen habe der DWD einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche Einschränkungen aus seiner Sicht im Hinblick auf die mit der Radaranlage verfolgten Aufgaben des DWD - insbesondere die Herausgabe amtlicher Unwetterwarnungen - noch hinzunehmen seien. Wie sich aus dem bisherigen Vorbringen des DWD ergebe, könnten die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Wetterradars in technischer Hinsicht weder durch den Einsatz anderer Wetterradare noch anderweitig hinreichend kompensiert werden. Infolgedessen würde das Risiko von unrealistischen Warnungen aufgrund übertrieben hoher Werte (Überwarnung) ebenso wie das Risiko des Nichterkennens gefährlicher Wetterlagen aufgrund von Abschattungseffekten (Unterwarnung) durch die verfahrensgegenständliche WKA unzumutbar ansteigen; die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des DWD wäre nicht mehr gewährleistet. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit falscher oder unterbliebener Warnungen infolge des Betriebs gerade der strittigen WKA sei, sei unerheblich, denn der DWD müsse gemäß seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe auch und gerade die Entstehung sehr selten auftretender Starkwettereignisse (wie z. B. Tornados), die ein massives Schadenspotential mit sich brächten, so frühzeitig wie möglich detektieren und vor diesen warnen.

Der Beurteilungsspielraum des DWD lasse sich daraus ableiten, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB eine - zwar nicht ausdrücklich genannte, jedoch im Weg der Auslegung ermittelbare - entsprechende Beurteilungsermächtigung zugunsten des DWD enthalte. Wegen der detaillierten Kenntnis der weiteren Prozesse der Datenverarbeitung könne letztlich nur der DWD Umfang und Qualität der Auswirkungen der von der strittigen WKA verursachten Störungen der Radarmessung auf die Auswertung und Interpretation der Daten und damit auf die vom DWD angebotenen Produkte bewerten und beurteilen, ob eine (noch) akzeptable Beeinträchtigung der Datenqualität vorliege; diese Bewertung sei einer Würdigung durch einen Dritten (Sachverständigen) grundsätzlich nicht zugänglich. Der von der Klägerin angestellte Vergleich zu Luftfahrtradaren sei insoweit irreführend und nicht sachgerecht. Zwar rechtfertige der Charakter einer behördlichen Entscheidung als Prognoseentscheidung für sich betrachtet noch nicht die Annahme eines Beurteilungsspielraumes, sofern nicht weitere außergerichtliche, wertende Elemente der Entscheidungsfindung hinzukämen; jedoch ergebe sich das wertende Element hier daraus, dass letztlich nur der DWD bewerten könne, ob die Beeinträchtigung der Radardaten im Hinblick auf seine Aufgabenerfüllung noch hinnehmbar sei - vergleichbar den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen des Vorliegens einer Störung von Flugsicherungseinrichtungen im Sinn des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG, der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Naturschutzbehörde bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums der Bundeswehr. Den gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums sei der DWD vorliegend bei seiner Beurteilung, dass die zu erwartenden Störungen der Radarmessung des Wetterradars „Eisberg“ nicht hinnehmbar seien, in jeder Hinsicht gerecht geworden. Eine darüber hinausgehende Darlegungslast des DWD für die prognostizierte Störung bestehe nicht; im Gegenteil obliege es der Klägerin, substantiiert darzulegen, dass der DWD die gerichtlich überprüfbaren Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten habe.

Auch die Voraussetzung des „Entgegenstehens“ im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB sei hier erfüllt. Das Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Wettervorhersagen und Unwetterwarnungen überwiege das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Realisierung des Windkraftvorhabens, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin werde die Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ nicht geringfügig, sondern ganz erheblich gestört, so dass der DWD seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe nicht mehr hinreichend nachkommen könnte.

Dem Vorhaben stünden zudem nach wie vor die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans, namentlich die vom Beigeladenen zu 1 vorgesehene Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen im Umkreis von 5 km bis 15 km um das Wetterradar „Eisberg“ entgegen. Die Unterlagen belegten, dass diese Höhenbeschränkung unabhängig von der planerischen Steuerung der Windkraftnutzung im Übrigen Bestandteil der Regionalplanung sein solle. Der Beigeladene habe die Planung ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 16. April 2014 nicht aufgegeben, sondern nur bis zur Klärung grundsätzlicher Vorfragen vertagt. Dass der Beigeladene zu 1 beabsichtige, die vom DWD geforderten Höhenbeschränkungen im näheren Umkreis des Wetterradars „Eisberg“ in sein planerisches Konzept zu integrieren, schließe die Ausübung eigenen Planungsermessens durch den Beigeladenen zu 1 nicht aus, zumal der Beigeladene zu 1 die Höhenbeschränkungen nicht unverändert, sondern in Kombination mit einem Ausschlussgebiet aufgrund einer Geländehöhe von mehr als 650 m üNN übernommen und hierbei befugterweise eine typisierende, einzelfallunabhängige Betrachtung aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte, die in den Richtlinien der WMO ihren Niederschlag gefunden hätten, vorgenommen habe.

Der Beigeladene zu 1 (Regionaler Planungsverband) hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, mit der Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten unter gleichzeitiger Ausschlusswirkung im Übrigen habe die 22. Änderung des Regionalplans - im Einklang mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und dem Ziel B V 3.2.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2006 (LEP 2006) bzw. dem Ziel 6.2.2 des aktuellen LEP 2013 - die Steuerung der Windkraftnutzung beabsichtigt. Die Entwurfsvorlage (Stand 1.8.2012) sei vom Planungsausschuss in der Sitzung vom 17. September 2012 beschlossen worden; in weiteren Sitzungen (vom 5.6.2013, 6.8.2013 und 17.12.2013) habe sich der Ausschuss mit der fortschreitenden Konkretisierung der Planänderung befasst; in der Sitzung vom 16. April 2014 sei auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden einstimmig beschlossen worden, „das Thema“ zu vertagen, bis sich abzeichne, „ob und wie überhaupt noch Raum für eine regionalplanerische Steuerung der neuen Windenergieprivilegierung verbleibt“.

Die Beigeladene zu 2 (Stadt O.) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch Befragung des Sachverständigen Dr. Jan H. zur technischen Beeinflussung und der damit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch eine in der Nähe betriebene Windkraftanlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. September 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Versagungsgegenklage der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die streitgegenständliche Windkraftanlage (WKA) zu Unrecht schon deshalb abgewiesen, weil dem Vorhaben der öffentliche Belang einer ungestörten Funktionsfähigkeit der Radaranlage des Deutschen Wetterdienstes - DWD - im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegensteht und zudem wohl auch in Aufstellung befindliche Ziele des einschlägigen Regionalplans entgegenstünden. Deshalb waren das angegriffene Urteil und der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Schwandorf vom 9. Oktober 2012 aufzuheben.

Allerdings ist der Beklagte nicht zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sondern nur zur neuen Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Sache ist nicht spruchreif, weil hier u. a. in Betracht kommt, dass dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes oder des Artenschutzes entgegenstehen und es insoweit weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf, die bislang von der Genehmigungsbehörde nur in Ansätzen geleistet worden ist. In solchen Fällen mit komplexen technischen Sachverhalten ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen; dies gilt auch im Fall einer begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. zu Verpflichtungsklagen auf Genehmigung von WKA: BayVGH, U.v. 18.6.2009 - 22 B 07.1384 - juris Rn. 36; OVG NW, U.v. 19.6.2007 - 8 A 2677.06 - NuR 2008, 55; NdsOVG, U.v. 15.5.2009 - 12 LC 55/07 - UPR 2009, 395; OVG NW, U.v. 20.11.2012 - 8 A 252/10 - UPR 2013, 153; vgl. auch BVerwG, U.v. 14.4.1989 - 4 C 52/87 - DÖV 1989, 772, Rn. 18). Insbesondere ist hier eine rechtliche Bewertung der rechtlich nicht bindenden fachlichen Äußerungen des Landesamts für Denkmalpflege durch die Genehmigungsbehörde anhand einer konkreten Würdigung der örtlichen Verhältnisse noch nicht erfolgt. Zudem liegen noch keine aktuellen artenschutzfachlichen Bewertungen der zuständigen Naturschutzbehörde vor, die dazu vorrangig berufen ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736, Rn. 43). Vorliegend kommen zudem, wenn die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht an Belangen des Artenschutzes oder des Denkmalschutzes scheitert, Nebenbestimmungen in Betracht, um in besonderen Ausnahmefällen bei kleinräumigen extremen Wetterereignissen (s.u. 2.3.2.2.3) die Funktionsfähigkeit der Radaranlage zu gewährleisten. In solchen Fallkonstellationen darf das Tatsachengericht trotz grundsätzlich gebundener Entscheidung davon absehen, die Sache spruchreif zu machen, und stattdessen es gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts belassen.

2. Die für die Errichtung und den Betrieb der strittigen WKA nötige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu den zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist eine WKA als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie zwar grds. im Außenbereich zulässig; sie darf aber dann nicht errichtet werden, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Zu den öffentlichen Belangen im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB gehören u. a. diejenigen Belange, die beispielhaft („insbesondere“) unter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB genannt sind, darunter der - vorliegend in Betracht kommende - Fall, dass die WKA die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage stört (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB), ferner auch ungeschriebene Belange.

2.1. Als solche ungeschriebenen Belange stehen dem hier strittigen Vorhaben allerdings nicht die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans des Beigeladenen zu 1 (Fortschreibung des sachlichen Teilabschnitts B X 5 Windenergie, Teilfortschreibung Windenergie) entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zwar gewichtige Anhaltspunkte für ein derartiges Entgegenstehen angenommen, darüber aber letztlich nicht befunden (vgl. Rn. 48: „ohne dass es noch darauf ankommt, dürften dem Vorhaben daneben wohl auch … entgegenstehen“). Der weitere Planungsverlauf hat sich indes so entwickelt, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (dies ist der für die auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Versagungsgegenklage maßgebliche Zeitpunkt) entgegenstehende Belange der genannten Art nicht (mehr) angenommen werden können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736, Rn. 41, ausgeführt hat, kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen (z. B. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 -Rn. 10). Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung liegt aber nur vor, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Ziel über das Entwurfstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erstarken wird (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/371). Es muss ein Planungsstand erreicht sein, der die Prognose nahelegt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, muss der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, ob eine Ausschlusszone vorliegen wird (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/372).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beigeladene zu 1 hat sich zu dieser Frage zuletzt im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 4. September 2014 (Bl. 241 der VGH-Akte) dahingehend geäußert, dass sich der Regionale Planungsverband wohl mit einer Aktualisierung der Planung hinsichtlich der „10-H-Regelung“ der Bayer. Staatsregierung werde befassen müssen. Dem Schriftsatz beigefügt war eine Auflistung der zurückliegenden Sitzungen und Beschlüsse des Planungsausschusses, deren letzte am 16. April 2014 stattfand und deren Tagesordnungspunkt 5 (22. Änderung des Regionalplans) mit dem einstimmigen Beschluss abgeschlossen wurde „Das Thema wird vertagt, bis sich abzeichnet, ob und wo überhaupt noch Raum für eine regionalplanerische Steuerung der neuen Windenergieprivilegierung verbleibt“. Von einer hinreichend sicheren Abschätzung dahingehend, dass die strittige WKA im Widerspruch zu einem künftig als Ziel der Regionalplanung festgelegten Ausschlussgebiet oder einer als ebensolches Ziel formulierten Höhenbeschränkung stehen würde, kann bei einem solchen Planungsstand nicht die Rede sein. Dass sich seit dem Beschluss des Planungsausschusses vom 16. April 2014 etwas Maßgebliches geändert hätte, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch nicht anzunehmen im Hinblick auf den Umstand, dass die sogenannte „10-H-Regelung“ in Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. derzeit Gegenstand einer vor dem Bayer. Verfassungsgerichtshof anhängigen Popularklage ist.

2.2. Soweit die Beigeladene zu 2 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Verletzung ihrer Rechte durch das strittige Vorhaben geltend gemacht hatte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Planungshoheit der Beigeladenen zu 2 nicht betroffen ist, weil deren Planung abgeschlossen ist und aktuelle Planungen nicht vorgetragen seien; eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen Lärmimmissionen könne von der Beigeladenen zu 2, die selbst nicht Standortgemeinde sei, nicht geltend gemacht werden; zudem sei hier das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Im Berufungsverfahren ist die Beigeladene dieser Einschätzung nicht entgegen getreten; Erkenntnisse, die eine andere Sichtweise geböten, haben sich nicht ergeben.

2.3. Vorliegend führt der Betrieb der geplanten WKA im Allgemeinen allenfalls zu einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB), die aber der Genehmigung der WKA nicht entgegensteht. Dass in besonderen Ausnahmefällen kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterereignisse dazu führen könnten, dass doch eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage zu befürchten wäre, rechtfertigt keine Versagung der Genehmigung, sondern lediglich den Erlass von Nebenbestimmungen (s.u. 2.3.2.2.3).

2.3.1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist auf die vorliegend streitgegenständliche Wetterradaranlage anwendbar. Soweit die Klägerin anfänglich die (in späteren Schriftsätzen nicht mehr thematisierte) Ansicht vertreten hat, die Vorschrift sei nur auf militärische Radaranlagen anwendbar, also solche, die - in einem weiten Sinn - der Landesverteidigung dienen, ist dem nicht zu folgen. Anhaltspunkte für ein derartiges einschränkendes Verständnis des Begriffs „Radaranlage“ lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr spricht umgekehrt für eine über militärische Zwecke hinaus reichende Bedeutung des Begriffs „Radaranlage“ der Umstand, dass das Baugesetzbuch zwar verschiedene Regelungen enthält, durch die bauplanungsrechtlich u. a. die Belange der Landesverteidigung privilegiert werden und der Begriff „Landesverteidigung“ verwendet wird (vgl. z. B. § 26 Nr. 2 Buchst. a, § 37 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 4 Nr. 4, § 165 Abs. 5 Satz 3 BauGB), dass aber dennoch in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB weder von „Landesverteidigung“ noch von „militärischen“ oder in ähnlicher Weise umschriebenen Zwecken die Rede ist. Vielmehr können Radaranlagen im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB neben militärischen Zwecken auch der (allgemeinen) Flugsicherung sowie wissenschaftlichen Zwecken dienen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Jan. 2012, § 35 Rn. 110a). Das OVG NW (U.v. 18.8.2009 - 8 A 613/08 - DVBl 2009, 1581, Rn. 142 bis 151) hat - in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Funkstellen“ - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Ansicht vertreten, es könne der Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zwar im Einzelnen unklar sein, jedenfalls aber habe der Gesetzgeber Gefahren für die Flugsicherheit abwehren, jedoch nicht schlechthin jede Telekommunikationsverbindung vor Beeinträchtigungen schützen wollen; hieraus folge, dass der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB normierte öffentliche Belang nur dann die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens begründe, wenn es um die Abwehr von Gefahren gehe, deren Gewicht den im Gesetzgebungsverfahren in den Blick genommenen öffentlichen Belangen - im Fall des OVG NW: militärische Belange sowie Flugsicherheit - vergleichbar sei (aus diesem Grund hat das OVG NW im dort entschiedenen Fall den terrestrischen Rundfunkempfang nicht zu den Belangen im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB gezählt). Der Verwaltungsgerichtshof hält das vom OVG NW zugrunde gelegte Begriffsverständnis von „Funkstellen und Radaranlagen“ jedenfalls nicht für zu weit. Ob es im Einzelfall möglicherweise zu eng ist, bedarf anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. Das vorliegend streitgegenständliche Wetterradar-Verbundsystem des DWD, zu dem das Wetterradar „Eisberg“ gehört, dient unbestritten der Wetterüberwachung und der Erstellung von Kürzestfristprognosen, insbesondere auch Wetterwarnungen u. a. für die Schifffahrt und den Luftverkehr. Von Gesetzes wegen dienen die Wetterradaranlagen des DWD u. a. der meteorologischen Sicherung der Luft- und Seefahrt im Interesse (auch) der Allgemeinheit, der DWD hat die zur Erfüllung (u. a.) dieser Aufgaben erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zu betreiben (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - DWDG - vom 10.9.1998, BGBl. I S. 2871).

2.3.2. Die streitgegenständliche WKA führt im Allgemeinen allenfalls zu einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, aber nicht zu einer solchen, die das Gewicht eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 1 BauGB) hätte, der ein Hindernis für die Genehmigung einer im Außenbereich privilegierten Anlage sein könnte. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Vortrags der Beteiligten, der von ihnen vorgelegten Unterlagen und der Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. überzeugt.

2.3.2.1. Eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ der Wetterradaranlage setzt zunächst voraus, dass die streitgegenständliche WKA die Wetterradaranlage technisch beeinflussen wird und dass diese Beeinflussung nachteilig ist und nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann. Dies ist hier unstreitig der Fall. Es ergibt sich dadurch, dass die WKA aufgrund ihrer Höhe und ihrer absoluten Höhenlage über Normal-Null (angegeben in m üNN) mit ihren sich drehenden Rotorblättern als Hindernis, sowohl für einen von der Radarantenne ausgesandten Radarstrahl, als auch für diejenigen Radarstrahlen wirkt, die von jenseits der WKA sich ereignenden Wettererscheinungen (z. B. Regentropfen, Hagel, Schneekristalle, aber auch Luftströmungen) reflektiert und/oder in signifikanter Weise so beeinflusst werden, dass sich hieraus mittels der von der Antenne empfangenen Radarsignale Rückschlüsse auf die Wettererscheinungen ziehen lassen.

Die Wirkungsweise des vom DWD in seinen Stationen eingesetzten Wetterradars und die nachteiligen Einflüsse, die eine WKA hierauf haben kann, lassen sich aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, der von ihnen vorgelegten Unterlagen und der allgemeinen, standort- und anlagenunabhängigen fachlichen Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. (in seinem für das VG Trier erstellten Gutachten vom 26.10.2014, das den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannt ist und vom Senat in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist) wie folgt beschreiben:

Ein als „Energiepaket“ („puls“ oder „Impuls“) ausgesandtes, auf ein Rotorblatt treffendes Radarsignal kann blockiert („Abschattung“) oder abgelenkt („Reflexion“) und zugleich in seiner Energie geschwächt werden. Handelt es sich um ein „von vorne“ (aus Richtung der Radarantenne) auf das Rotorblatt treffendes, von der Radarantenne ausgesandtes Signal, so ist dieses infolge der geschilderten Beeinflussung durch ein Rotorblatt nahezu verloren. Als Information praktisch wertlos ist auch ein von einem Wetterphänomen (z. B. einem Hagelkorn) reflektiertes und sodann von einem Rotorblatt „getroffenes“ Signal, da durch den Einfluss des Rotorblatts der vom Wetterphänomen vermittelte „Informationsgehalt“ des reflektierten Signals verlorengeht oder verfälscht wird; derart verfälschte Signale werden als „Fehlechos“ bezeichnet. Mit der Blockade oder Verfälschung ausgesandter oder „rückkehrender“ Signale ist zugleich auch eine nachteilige Beeinflussung des Wetterradars verbunden. Innerhalb des Bereichs, der vom Rotor der streitgegenständlichen WKA überstrichen wird, ist die Gewinnung von Informationen aus dem Reflexionsverhalten der ausgesandten Radarsignale, die auf dem empfangenen Radarbild als einzelne Bildpunkte („pixel“) erscheinen, beeinträchtigt. Beeinträchtigt sind hierbei nicht nur diejenigen Radarsignale, die tatsächlich - auf dem „Hin- oder Rückweg“ - auf ein Rotorblatt treffen. Vielmehr ist die Unterscheidung zwischen einerseits solchen Radarsignalen, die von einem „erwünschten Hindernis“ (d. h. einem zu detektierenden Wetterphänomen wie z. B. einem Regentropfen) reflektiert werden, und andererseits den von einem Rotorblatt verfälschten Radarsignalen schwierig. Hierzu trägt insbesondere die vielfache Veränderlichkeit des „Hindernisses Rotorblatt“ bei, dessen Reflexionswirkung nicht nur von Größe, Form und Oberflächenbeschaffenheit („Radarquerschnitt“) des Rotorblatts abhängt, sondern auch von den veränderlichen Parametern Drehgeschwindigkeit, Stellung der Achse (quer, schräg oder parallel zur Radarstrahlrichtung) und Position der in der Neigung verstellbaren Rotorblätter. Insofern ist die Wirkung des Windkraftanlagenrotors auf ein Radarsignal erheblich weniger berechenbar als beispielsweise die Wirkung eines sich nahezu gleichmäßig fortbewegenden festen Gegenstands (z. B. Flugzeug). Außerdem kann ein von einem Rotorblatt „verfälschtes“ Radarsignal einem solchen ähneln, das von einem „erwünschten Hindernis“ (z. B. Regentropfen) stammt. Wegen der geschilderten Wirkungen ist die radarmeteorologische Auswertung der ausgesandten und dann empfangenen Radarsignale zeitlich und räumlich so lange beeinträchtigt, so lange diesen Signalen auf ihrem „Weg von bzw. zu der Antenne“ der vom Rotor der WKA überstrichene Kreis „im Wege steht“; die Beeinträchtigung besteht - von geringen Unschärfebereichen abgesehen - nicht mehr, wenn die sich im Kreis drehende Radarantenne den „Störbereich“ des Rotors verlässt, bis sie nach einer Umdrehung wieder in diesen Bereich eintritt. Die nachteilige Beeinflussung kann zudem nicht ohne Weiteres beseitigt werden. Es gibt keine technische Möglichkeit, durch Abschattung „verloren gegangene“ Signale oder verfälschte Signale (Fehlechos) durch vollständig fehlerfreie Signale zu ersetzen; die innerhalb eines bekannten räumlichen Störbereichs liegenden, nicht verifizierten Signale können allenfalls als „potentiell verfälscht“ aus dem Radarbild entfernt werden. Denn es gibt keinen Algorithmus, der zuverlässig das Echo einer WKA als solches identifizieren kann, und auch kein Korrekturverfahren, mit dem aus der Summe von WKA- und Wetterecho das reine Wetterecho extrahiert werden könnte (so Dr. H. hinsichtlich der Wirkung von WKA auf Wetterradare unter Nr. 2.1 auf S. 10 sowie auf S. 13 des Gutachtens vom 26.10.2014 für das VG Trier). Die durch „verlorene“ oder „verfälschte“ Signale entstehenden Datenlücken können - allerdings mit technischem Aufwand und nur mit begrenzter Wirkung - aus verifizierten „korrekten“ Pixeln ermittelt werden, die dem Bereich der Datenlücke benachbart sind („Interpolation“). Wie Dr. H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter erklärt hat, ist die Möglichkeit der Identifizierung von Störsignalen in der Software technisch noch nicht ausgereift; die Lösung, den von der Windkraftanlage gestörten Erfassungsbereich von vornherein aus der Datenerfassung herauszunehmen und die entstandene Lücke durch Interpolation zu schließen, kommt nach seiner Ansicht sinnvoll nur als systematische Lösung für alle Wetterradaranlagen des DWD in Betracht, wogegen eine solche Änderung nur bei einem einzelnen Wetterradar für eine einzelne Windkraftanlage wegen des damit verbundenen Aufwands unvernünftig sei. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet deswegen im vorliegenden Fall auch die vom Verwaltungsgericht Trier im Urteil vom 23. März 2015 - 6 K 869/14.TR - (UA S. 24) für das dort beeinträchtigte Wetterradar für zumutbar erachtete Weiterentwicklung der Datenverarbeitung seitens des DWD nicht als gangbaren Weg zur Behebung der hier gegebenen - wenn auch geringfügigen - Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars.

Vorliegend geht die geschilderte beeinträchtigende Wirkung am Standort der strittigen WKA nicht von dieser insgesamt aus, sondern nur von etwa dem oberen Sechstel des Rotordurchmessers, der in den Radarstrahl ragt. Betroffen sind die beiden unteren „Elevationsebenen“ des von der Radaranlage des DWD abgetasteten Luftraums (hierzu näher unter 2.3.2.2.2 Buchst. a).

2.3.2.2. Nicht jede nachteilige Beeinflussung, die nicht ohne ‚Weiteres beseitigt werden kann, ist zugleich eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, die der Genehmigung einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten WKA als öffentlicher Belang entgegenstehen kann.

Allerdings sind die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB“ nicht zu hoch anzusetzen. Dies ergibt sich mittelbar aus dem Hinweis in der Begründung der Regierungsvorlage zur BauGB-Novelle 2004, BT-Drs. 15/2250, S. 55, wonach die mögliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage namentlich von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 aufgrund ihrer Höhe und der Fläche, die die Rotoren in Anspruch nehmen, ausgehen könne (vgl. dazu auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand Jan. 2012, § 35 Rn. 110a). Die Möglichkeit, dass die Rotorblätter eines Windkraftanlagenrotors sich ganz oder teilweise durch den Erfassungsbereich eines Radarstrahls drehen, sieht der Gesetzgeber demnach als einen der typischen Fälle einer möglichen Störwirkung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB an und hat hierbei erkennbar auch in Rechnung gestellt, dass WKA ihrerseits nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben gehören. Damit ist allerdings nicht die Frage beantwortet, wann im Einzelfall eine Störung der Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Privilegierung und des Erfordernisses des Entgegenstehens anzunehmen ist. Diese Erwägung schließt es nämlich nicht aus, das Ausmaß der Störwirkung bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Störung der Funktionsfähigkeit dem privilegierten Bau und Betrieb der WKA entgegensteht, zumal das Ausmaß der - in der Begründung der Regierungsvorlage nur allgemein in den Blick genommenen - Störwirkung ganz erheblich auch davon abhängen kann, in welcher Position sich die WKA in Bezug auf die Radaranlage und die von dieser Radaranlage „bediente“ Nutzung (z. B. einen Flughafen) befindet und ob die Radaranlage nur mit einer einzigen WKA oder mit einem aus vielen WKA bestehenden Windpark konfrontiert ist. Jedenfalls eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben setzt voraus, dass die Erzielung der gewünschten Ergebnisse, hier der Warnprodukte des DWD, verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.

2.3.2.2.1. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum kommt - entgegen der Ansicht des Beklagten, der Beigeladenen zu 3 und des Verwaltungsgerichts - dem DWD weder bezüglich der Frage zu, ob überhaupt eine Störung vorliegt, noch in Bezug auf das „Entgegenstehen“ dieser Störung.

a) Hierbei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Gerichten gebietet, die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Das gilt auch im Anwendungsbereich relativ unbestimmter Gesetzestatbestände und -begriffe (BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - NJW 2007, 2790, Rn. 26 ff m. w. N.). Dieser Grundsatz ist zwar Ausnahmen zugänglich, wobei aber zu beachten ist, dass es hierfür einer gesetzlichen Beurteilungsermächtigung bedarf und dass der Gesetzgeber eine Beurteilungsermächtigung nur in engen Grenzen und nur aus guten Gründen vorsehen darf (BVerwG, U.v. 16.5.2007, a. a. O., Rn. 35 m. w. N.). Der Gesetzgeber kann der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu beschränken habe. Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (BVerwG, U.v. 16.5.2007, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat Gesetzen unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - NJW 2007, 2790, Rn. 27 ff m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine gesetzlich angelegte Beurteilungsermächtigung hat das BVerwG im genannten Urteil (U.v. 16.5.2007, a. a. O., Rn. 28) im Fall der „Sinnenprüfung“ für Wein durch eine staatlich beauftragte Weinprüfungskommission angenommen. Derartige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der DWD bezüglich der streitgegenständlichen Frage der „Störung der Funktionsfähigkeit“ des Wetterradars (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum haben solle, finden sich dagegen weder im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (insbesondere nicht in den Aufgaben und Befugnisse des DWD regelnden §§ 4 und 5 DWDG) noch in einer anderen Rechtsnorm. Dass die dem DWD zugewiesenen Aufgaben (§ 4 Abs. 1 DWD) zum Großteil planerische oder prognostische Elemente beinhalten und außerdem sehr komplexe Anforderungen stellen, worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 3. September 2015 (S. 4 und 5) hinweist, ist nicht entscheidend. Denn die Frage, ob ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, bezieht sich nicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben, also auf „Wettervorhersagen“ im weitesten Sinn, sondern darauf, ob und in welchem Maß eine WKA die Aufgabenerfüllung erschweren kann.

b) Ein Beurteilungsspielraum im Sinn einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Letztentscheidungsbefugnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 3.9.2015, S. 5) auch nicht mit der besonderen fachlichen Qualifikation des DWD begründen. Besondere fachliche Qualifikation führt nicht per se zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, sondern dazu, dass den fachlichen Aussagen in tatsächlicher Hinsicht besonderes Gewicht zukommt. Die Rechtsprechung hat dies z. B. beim Landesamt für Denkmalpflege oder auch bei den Wasserwirtschaftsämtern angenommen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, aufgrund der Stellung eines Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets den Aussagen des Wasserwirtschaftsamts besondere Bedeutung zumisst (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 22 ZB 14.1633 - juris, Rn. 8, und U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - juris, Rn. 39, jeweils m. w. N.), dann ist damit keine rechtliche Bindungswirkung, sondern tatsächliches Gewicht gemeint. Dass die fachlichen Aussagen des DWD im vorliegenden Rechtsstreit gebührend zu würdigen sind, steht außer Frage; der Verwaltungsgerichtshof muss sich allerdings von ihrer Richtigkeit überzeugen können (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

c) Die Grundsätze des von der Rechtsprechung entwickelten „naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums“ („naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“) lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung (z. B. BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1/12- NVwZ 2013, 1411, Rn. 15 ff. m. w. N.):

„Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere“ Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a. a. O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.“

Grund für die Zubilligung einer „naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative“ oder eines „naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums“ ist somit nicht das singuläre Wissen einer Behörde (gewissermaßen „nicht jedermann zugängliche Erkenntnisse“) um bestimmte technische oder wissenschaftliche Zustände, Vorgänge, Zusammenhänge und Wirkungsweisen, das andere Wissenschaftler nicht hätten. Grund ist vielmehr die überall - innerhalb der Behörde wie auch außerhalb - wissenschaftlich noch ungesicherte Erkenntnislage, die konträre fachliche Meinungen gleichermaßen als vertretbar erscheinen lässt und deshalb der Behörde - nicht wegen der größeren Überzeugungskraft ihrer Ansicht, sondern zur Auflösung der „Patt-Situation“ - die Letztentscheidungsbefugnis einräumt. Im Fall des DWD mag es für „Außenstehende“ schwierig sein, weitere Folgen einer nachteiligen Beeinflussung der Radarmessung durch eine WKA für die „Warnprodukte“ des DWD zu beurteilen. Derartige Schwierigkeiten treten aber überall dort auf, wo bestimmte wissenschaftliche Fragen nur in einem relativ kleinen Kreis praktischer Anwender praxisrelevant werden; diese Probleme mögen ggf. die Sachverhaltsaufklärung und die Würdigung durch Außenstehende erschweren. Sie nötigen aber nicht (und rechtfertigen auch nicht) die Zubilligung eines nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit sich der DWD auf die Ausführungen auf S. 13, Nr. 4, des von der Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegten „signaturtechnischen Gutachtens“ der E. (Dr. F. u. a.) vom 17.7.2012 beruft, wo es heißt: „4. Referenzuntersuchung. Ausreichende messtechnische Untersuchungen, die systematisch den Zusammenhang zwischen den durch Reflexionen und Verschattungen von Windenergieanlagen generierten Störungen in Abhängigkeit von der Dimension und der Verdichtung von WEA sowie in Bezug auf die zu detektierenden Wetterphänomene darlegen, sind bisher noch nicht verfügbar“. Eine nicht bis ins Letzte wissenschaftlich eindeutige, unumstrittene Erkenntnislage zu sehr ins Detail gehenden Fragen bedeutet nicht, dass dem Radarbetreiber in Bezug auf die - erheblich umfassendere - Frage, inwieweit eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ im Sinn des Gesetzes zu bejahen ist, ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen wäre.

d) Der verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum, der u. a. Gegenstand des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2006 (BVerwG, B.v. 5.9.2006 - 4 B 58/06 - BauR 2007, 78, Rn. 2 m. w. N.) gewesen ist und den der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls anerkannt hat (B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 und -.1080 - NuR 2014, 879, Rn. 18), hat andere rechtliche Gründe für seine Existenzberechtigung, wie sich aus den Gründen des genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts ergibt:

„Das Berufungsgericht … hat ferner im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht und es den militärischen Überlegungen zu überlassen ist, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird (vgl. hierzu Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 18.93 - BVerwGE 97, 203, 209 f.)“. Insbesondere beruht dieser Spielraum auf der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG, wonach von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden darf, „soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist“.

Der anders geartete Grund für die Anerkennung eines verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums wird auch aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 1994 deutlich (BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 18/93 - DVBl 1995, 242, Rn. 24):

„Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber nämlich zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrags erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung“.

Eine Gesetzeslage, die dieser besonderen gesetzlichen Regelung für die militärische Luftfahrt oder der Alleinentscheidungskompetenz des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch nur annähernd gleicht, ist vorliegend in Bezug auf den Wetterradarverbund des DWD nicht gegeben. Der Umstand, dass der DWD öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dass die ihm als Aufgabe zugewiesene meteorologische Sicherung der Luftfahrt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 DWDG) auch der Bundeswehr zugutekommt, weil diese kein eigenes Wetterradarnetz unterhält, reicht dafür ebenso wenig aus wie der (für sich genommene oder auch zusätzlich berücksichtigte) Umstand, dass die für DWD bzw. Bundeswehr zuständigen Bundesministerien (BM für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BM der Verteidigung) gemäß § 3 Abs. 1 DWDG auf dem Gebiet des Wetterdienstes eng zusammenarbeiten; dies gilt umso mehr, als die Gründe für diese vorgeschriebene Zusammenarbeit - wie den genannten Vorschriften entnommen werden kann - vor allem fiskalische und Effektivitätsgründe sind.

2.3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im vorliegenden konkreten Einzelfall im Allgemeinen allenfalls eine geringfügige Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ zu erkennen, aber keine solche, die das Gewicht eines dem strittigen Vorhaben entgegen stehenden Belangs hätte. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterereignisse zu befürchten sind, kann dies anders zu beurteilen sein und den Erlass von Nebenbestimmungen zur Genehmigung rechtfertigen.

a) Zum nachteiligen Einfluss der strittigen WKA auf die Warnprodukte des DWD ist Folgendes festzustellen:

Vorliegend befindet sich die Antenne der Wetterradaranlage auf dem „Eisberg“ auf einer Höhe von 799 m üNN. Die streitgegenständliche WKA hat ihre maximale (also bei senkrecht stehendem obersten Rotorblatt gemessene) absolute Höhe bei 827,9 m üNN. Die Wirkungsweise der Wetterradare im Radarverbund des DWD ist (nach einer inzwischen abgeschlossenen, in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Umrüstung und Modernisierung) folgendermaßen (vgl. z. B. Schriftsatz des DWD vom 27.8.2015):

Gemäß dem vom DWD bei seinen Radaranlagen angewandten Funktionsprinzip dreht sich die Radarantenne fortwährend im Kreis und sendet hierbei Radarsignale aus bzw. empfängt reflektierte Signale. Die Umdrehungen („scans“) erfolgen jeweils mit unterschiedlicher Neigung der Antenne in einem vorbestimmten, in Grad angegebenen vertikalen „Elevationswinkel“ gegenüber einer als Tangente zur Erdoberfläche gedachten waagrechten Linie, die mit dem vertikalen Winkelgrad 0° definiert ist. Der von der Antenne ausgesandte Radarstrahl weitet sich mit zunehmender Entfernung auf (prinzipiell wie der Lichtstrahl einer Taschenlampe, jedoch in weit geringerem Ausmaß, nämlich mit einem „Öffnungswinkel“ von je 0,5° beidseits der Strahlmitte). Die Mitte des auf der niedrigsten Umdrehung ausgesandten Radarstrahls hat während der gesamten Umdrehung der Antenne (um 360° horizontal) einen Elevationswinkel von 0,5°; bei diesem Winkel liegt infolge der Strahlaufweitung die „Unterkante“ des Strahls etwa in der Waagrechten. Weitere 9 scans auf jeweils gleichbleibender Höhe finden in größeren Elevationswinkeln bis zu 25° statt. Die genannten 10 scans bilden zusammen den sogenannten „Volumenscan“, der infolge der stufenweisen Abtastung des Luftraums in der Horizontalen, der Vertikalen und der Raumtiefe (Reichweite des Radarstrahls, je nach Art des scans bis zu 260 km) als Ergebnis dreidimensionale Bilder (daher der Begriff „Volumenscan“) liefert. Die einzelnen Volumenscans auf verschiedenen Elevationen erfolgen nicht alle fortlaufend (von „unten nach oben“ oder umgekehrt), sondern nach einem von der fortlaufenden Zählung abweichenden Schema, das sich alle 5 Minuten wiederholt. Unterbrochen wird das gesamte zehnstufige Volumenscanprogramm von einem gleichfalls alle 5 Minuten vorgenommenen zusätzlichen besonderen scan-Umlauf („precipscan“ oder „Niederschlagsscan“), bei dem sich die Radarantenne allerdings nicht auf gleichbleibender Höhe dreht, sondern dem Verlauf des Horizonts am Standort der jeweiligen Radaranlage folgt (also z. B. Bergen und Ebenen, wobei punktuelle Hindernisse wie einzelne Bauwerke allerdings außer Acht bleiben) und sich beim Wetterradar „Eisberg“ zwischen den Elevationswinkeln 0,8° und 1,2° bewegt. Je nach dem, mit der Wetterbeobachtung verfolgten Ziel, hat die Abtastung des Luftraums in geringerer oder in größerer Höhe Bedeutung; nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten und der Sachverständigen sind indes der unterste Volumenscan (Elevationswinkel 0,5°) und der Niederschlagsscan (0,8° bis 1,2°) besonders wichtig für die Wetterbeobachtung und die „Warnprodukte“ des DWD. Der Bereich der bei einer Radarantenne in eine Richtung ausgesandten Maximalenergie elektromagnetischer Strahlung - bzw. beim Empfang reflektierter Signale der Bereich maximaler Empfindlichkeit - hat die Form einer lang gezogenen Keule („Hauptkeule“). Aufgrund der physikalischen Tatsache, dass eine Radarantenne einen Teil der Energie in alle Richtungen sendet bzw. aus diesen Richtungen empfängt, befinden sich kugelförmig um die Hauptkeule „Nebenkeulen“, deren Strahlungsenergie bzw. Empfindlichkeit allerdings wesentlich geringer ist als in der Hauptkeule, geringer ist daher auch ihre Wichtigkeit für das Wetterradar. Vorliegend befinden sich zwischen der Radarantenne auf dem „Eisberg“ und dem Rotor der geplanten WKA kein Berg und kein anderes Hindernis für einen ausgesandten Radarstrahl oder ein reflektiertes Radarsignal; ausgesandte Radarstrahlen treffen daher als „erstes Hindernis“ auf den Rotorbereich der streitgegenständlichen WKA. Bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens würde ein senkrecht stehendes oberstes Rotorblatt der WKA auf einer Länge von etwa 19 m (nach unterschiedlichen Berechnungen der Beteiligten knapp 19 m oder fast 20 m) in die Hauptkeule des (am Standort der WKA aufgeweiteten) Radarstrahls des untersten Volumenscans (0,5°) hineinragen; dieser wäre nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten von der „Hinderniswirkung“ des Rotors in seiner Hauptkeule und den Nebenkeulen betroffen, während der oberhalb des untersten Volumenscans durchgeführte Niederschlagsscan nur in der unteren Nebenkeule betroffen wäre (die Haupt- und die Nebenkeulen benachbarter - höher oder tiefer geführter - scans können sich überschneiden). Scans der Radarantenne mit höheren Elevationswinkeln als 1,2° würden dagegen durch die WKA nicht beeinträchtigt, da ihr Radarstrahl oberhalb des Rotorbereichs liegt. Radarsignalpulse, die den vom Rotor der geplanten WKA überstrichenen Bereich passieren oder in diesem räumlichen Bereich blockiert oder vom Rotor verfälscht würden, würden vorliegend somit zu Datenlücken im Radarbild führen.

b) Ein „Entgegenstehen“ des öffentlichen Belangs der ungestörten Funktionsfähigkeit der Radaranlage ist damit nicht verbunden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in „nachvollziehender“ Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentliche Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BRS 69, Nr. 107; BVerwG, B.v. 5.9.2006 - 4 B 58.07 -, BRS 70, Nr. 96). Hierbei ist das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen (Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 110a und 60 m. w. N.; BVerwG, U.v. 24.8.1979 - 4 C 8.78 - BayVBl 1980, 309). Dabei können das Angewiesensein des Vorhabens auf einen bestimmten Standort und die tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage von Bedeutung sein; das Gewicht der ungestörten Funktion einer der Flugsicherheit dienenden Radaranlage kann ein anderes sein als das einer sonstigen Radaranlage (Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 110a unter Hinweis u. a. auf OVG NW, U.v. 18.8.2009 - 8 A 613/08 - DVBl 2009, 1581und NdsOVG, B.v. 21.7.2011 - 12 ME 201/10 - NVwZ-RR 2011, 972).

Vorliegend ist im Allgemeinen allenfalls von einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage auszugehen; demgegenüber setzt sich grundsätzlich die Verwirklichung der streitgegenständlichen WKA durch. Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa) Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt hier zunächst die verfügbaren nicht rechtsverbindlichen technischen Richtlinien, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rn. 33) zugrunde gelegt hat. Als solche sehen die Vorgaben und Empfehlungen der World Meteorological Organization (einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen) - nachfolgend: WMO - vor, dass innerhalb einer Zone moderater Beeinflussung einer Wetterradarstation durch eine WKA (diese Zone wird als Abstand von 5 km bis 20 km beschrieben) die topographischen Gegebenheiten zu beachten sind (Annex VI [Abstände zwischen Windenergieanlage und Wetterradar] der „15th Session of the Commission for Instruments and Methods of Observations [CIMO]“ [www..wmo.int/pages/prog/www/IMOP/reports.html im Dokument CIMO XV, Kapitel 5.13]). In Anlehnung an diese Empfehlungen hält der DWD in den von ihm herausgegebenen „Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messstationen des Deutschen Wetterdienstes“ einen grundsätzlichen Mindestabstand von 15 km zwischen WKA und einer Wetterradaranlage für geboten. Er verweist (in seinen Schriftsätzen) bezüglich dieser Grundregel darauf, dass stets die Betrachtung des konkreten Einzelfalls hinzukomme und zum Ergebnis führen könne, dass der Abstand von 15 km in besonderen Fällen unterschritten werden könne, und dass der DWD zum Einen mit diesem grundsätzlichen Abstand hinter den Empfehlungen der WMO zurückbleibe und zum Andern daraus nicht geschlossen werden könne, dass bei Einhaltung des Abstands von 15 km jegliche Beeinträchtigung des Wetterradars ausgeschlossen sei; vielmehr bedeute dieser Abstand nur, dass - im Regelfall - die trotz Einhaltung des Abstands immer noch vorhandenen Beeinträchtigungen hinnehmbar gering seien. Dieses Ausgehen von Regelabständen bietet zwar Vorteile wegen der damit verbundenen Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens und der besseren Vorhersehbarkeit der Ergebnisse. Es erscheint aber zu undifferenziert, weil damit Windfarmen und Einzelanlagen - wie hier - trotz ihres sehr unterschiedlichen Beeinflussungspotentials „über einen Kamm geschoren“ würden. Ferner ist es geboten, bei der Beurteilung des Grades der „Störung der Funktionsfähigkeit“ einer Radaranlage auch zu berücksichtigen, ob sich die störende Wirkung dieser WKA auf einen schmalen Sektor beschränkt oder einen größeren Bereich betrifft. Somit bleibt nach dem derzeitigen Stand der technischen Richtlinien nur die Einzelanalyse als zielführender Weg übrig.

bb) Vorliegend ist der Wirkungsbereich des Radarstrahls der Anlage „Eisberg“, der vom sich drehenden Rotor der strittigen WKA gestört werden könnte, gering. Der Fachbeistand der Klägerin Dipl. Phys. N. hat in seinem Gutachten vom 13. August 2015 u. a. Berechnungen dazu angestellt, wie groß - oder gering - die Wahrscheinlichkeit einer Abschattung des Radarsignals durch die strittige WKA ist. Der DWD hat sich (im Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 3 bis 5) mit diesem Gutachten auseinandergesetzt und die Maßgeblichkeit einer Wahrscheinlichkeitsberechnung sowie die hieraus gezogenen Schlüsse beanstandet, nicht jedoch die der Berechnung zugrunde liegenden geometrischen Daten. Wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 3.2 und der Abbildung Nr. 3-6 des Gutachtens ergibt, ragt eine senkrecht nach oben stehende Rotorblattspitze am vorgesehenen WKA-Standort in die Hauptkeule des untersten Volumenscans (Elevationsebene 0,5°) knapp 19 m hinein (dem DWD zufolge knapp 20 m). Diese - nur bei Senkrechtstellung des Rotorblatts erreichte - „Eindringtiefe“ ist nur etwa 1/10 des Durchmessers der Hauptkeule, der am Standort der WKA ca. 200 m beträgt. Bereits der als nächsthöherer scan folgende Niederschlagsscan (Elevationsebene 0,8° bis 1,2°) wird nur in seinen Nebenkeulen betroffen, die noch höher liegenden scans sind nicht bzw. auch mit ihren Nebenkeulen noch weniger stark betroffen.

aaa) Die Auswirkungen der strittigen WKA auf den Niederschlagsscan sind als geringfügig zu werten. In seiner eigenen Broschüre „Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Wetterradarmessung und Warnprodukte beim DWD“ vom 19. September 2013 (dort S. 7 und 8) gibt der DWD an, dass laut Spezifikation des Herstellers die - in der logarithmischen Größe Dezibel (dB) angegebene - Sende- und Empfangsleistung der stärksten Nebenkeulen um etwa 30 dB geringer als diejenige der Hauptkeule ist; eine um 30 dB geringere Leistung bedeutet - linear betrachtet - eine rund tausendfach geringere Leistung; im vorliegenden Verfahren hat der DWD demgegenüber eingewandt, die Sende- bzw. Empfangsleistung in den Nebenkeulen für die Wetterbeobachtung- und Wettervorhersage sei in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzen. Unabhängig davon, welche relativ geringere Wirkung den Nebenkeulen im Vergleich mit der Hauptkeule eines Wetterradars rechnerisch beizumessen ist und ob - worauf der DWD abstellt - ein rein rechnerischer Vergleich der Sende- bzw. Empfangsleistung von Haupt- und Nebenkeulen den Grad der im vorliegenden Fall zu untersuchenden Beeinträchtigung zutreffend widerspiegelt, ist doch festzustellen, dass jedenfalls im untersten Volumenscan und im Niederschlagsscan (andere Elevationsebenen wären vorliegend durch die strittige WKA praktisch nicht betroffen) die Bedeutung der mittels der Nebenkeulen gewonnenen Daten vernachlässigenswert gering ist; von „gravierenden Auswirkungen“ auf die meteorologischen Produkte und Verfahren des DWD, die der DWD etwaigen Störeffekten auf Nebenkeulen an anderer Stelle beimisst (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 4 oben), ist dagegen nicht auszugehen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des DWD vom 11. September 2014 (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 15.9.2014) als Antwort auf den Fragenkatalog des Senats vom 23. Juli 2014, in der ausgeführt wird, „Nebenkeulen können zwar nachgewiesenermaßen noch zu sichtbaren Effekten führen. Jedoch ist ihre Empfindlichkeit um ca. 30 dB geringer als die der Hauptkeule. Nebenkeuleneffekte sind Beeinträchtigungen, die allerdings, im Sinne eines Kompromisses zugunsten der Energiewende, akzeptiert werden können“. Dr. H. kommt im genannten Gutachten vom 26.10.2014 (a. a. O.) auf S. 22 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass Echos von WKA, die in Nebenkeulen stünden, zwar existieren, aber für die Beurteilung des Wettergeschehens keine Rolle spielen. Berücksichtigt man außerdem, dass vorliegend - infolge der oben angegebenen „Eindringtiefe“ eines senkrecht stehenden Rotorblatts selbst in die Hauptkeule des untersten Volumenscans - nur ein geringer Teil der Nebenkeulen des Niederschlagsscans durch den sich drehenden Rotor der strittigen WKA gestört werden kann, so relativiert sich die Beeinträchtigung weiter. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. H. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 von „punktuellen Störungen in der Nebenkeule des Niederschlagscans“ gesprochen.

bbb) Auch die Auswirkungen der strittigen WKA auf den untersten Volumenscan sind als geringfügig zu werten. Leitender Regierungsdirektor K. hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, die erdbodennahen Informationen, die der unterste Volumenscan liefere, würden benötigt, um den Wassergehalt (im Hinblick auf die Intensität der Niederschläge) und die Niederschlagsgefahr (Regen, Hagel, Eis, Schnee) möglichst fehlerfrei zu erfassen. Andererseits ist dies für die Herstellung zweckentsprechender Warnprodukte offenbar nicht zwingend erforderlich. Dies wird bereits aufgrund der Praxis des DWD deutlich, die er bei allen 17 Wetterradarstationen im bundesweiten Verbund verfolgt: Der Radarstrahl hat auf seinem untersten Umlauf, der vollständig (um 360°) auf einem gleichbleibenden Elevationswinkel von (in der „Mittelachse“ des Radarstrahls gemessenen) 0,5° durchgeführt wird, infolge der auf dieser Höhe liegenden Hindernisse (Geländeerhebungen) nur eine begrenzte Reichweite. Dies führt dazu, dass in großen Teilen des Bundesgebiets entsprechende Informationen über bodennahe Luftschichten nicht mit den Radaranlagen des DWD verfügbar gemacht werden können (in Stellungnahmen der Gutachter der Klägerin ist von ca. 75% der Fläche des Bundesgebiets die Rede). Die Fachbeistände der Klägerin Dipl. Phys. N. und Dr. M. haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 hierzu erklärt, dass der unterste Volumenscan im Nahbereich des Wetterradars in vertikaler Hinsicht nur eine bodennahe Luftschicht in geringer Höhe erfasse und der darüber liegende Luftschichtbereich bereits von den nächst höheren scans erfasst werde, und dass erst in größerer Entfernung vom Wetterradar die Bedeutung des untersten Volumenscans größer und von Relevanz für die Warnprodukte des DWD sei. Dies hat der DWD in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, jedoch eingewandt, dies ändere nichts daran, dass der unterste Volumenscan auch im Nahbereich des Wetterradars für eine zweckentsprechende Aufgabenerfüllung erforderlich sei, denn die Informationen über bodennahe Luftschichten müssten jedenfalls dort gewonnen und genutzt werden, wo dies möglich sei. Dies mag für sich genommen zutreffen, stellt aber nicht die Einschätzung in Frage, dass die im untersten Volumenscan gewonnenen Wetterinformationen entweder für die Wettervorhersage und die „Warnprodukte“ des DWD nur von untergeordneter Bedeutung sind oder/und mit zumutbarem Aufwand und anderen Methoden der Meteorologie erlangt werden können. Der Sachverständige Dr. H. hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Störungen bei der Auswertung des untersten Volumenscans gleichsam inhärent seien und eine Wetterradarstation damit grundsätzlich zurechtkommen müsse. WKA seien insofern zwar unter Umständen problematisch, nicht jedoch bei gutem Wetter und nicht bei großflächigen Schlechtwetterereignissen, sondern allenfalls bei kleinräumigen und kurzlebigen Schlechtwetterereignissen.

ccc) Auch was die Betrachtung kleinräumiger und kurzlebiger, aber extremer Wetterereignisse angeht, sind im Allgemeinen keine Anhaltspunkte für eine Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ mit spürbaren Auswirkungen auf Warnprodukte erkennbar geworden.

Zu bedenken ist, dass infolge der Entfernung der streitgegenständlichen WKA von der Radaranlage „Eisberg“ (ca. 11,5 km) die Funktionsfähigkeit des Wetterradars nur in einem sehr kleinen Sektor seines 360° umfassenden räumlichen Wirkungskreises beeinträchtigt ist. Der Fachbeistand der Klägerin Dipl. Phys. N. geht in dem - oben bereits genannten - Gutachten vom 13. August 2015 nach seinen Berechnungen davon aus, dass dasjenige obere Segment der vom Rotor der WKA überstrichenen Fläche, das in die Hauptkeule des untersten Volumenscans ca. 19 m tief hineinragt, einen Winkelbereich von 0,76° umfasst (vgl. Nr. 3.2 und Abbildung 3-6 auf S. 8 des Gutachtens vom 13.8.2015); die rechnerische und geometrische Richtigkeit dieser Darstellung hat der DWD in seinem Schriftsatz vom 11. September 2015, in dem er sich mit dem Gutachten befasst, nicht in Frage gestellt. Ein Winkelbereich von 0,76° ist weniger als ein Vierhundertstel des 360° umfassenden räumlichen „Funktionsbereichs“ des Wetterradars. Der räumliche Anteil des beeinträchtigten Bereichs bleibt auch dann gering, wenn man den Hinweis des DWD auf die - nach seinem Vortrag von den Sachverständigen und den Fachbeiständen zu gering erachtete - Bedeutung von Störungen der Nebenkeulen berücksichtigt, die rings um die Hauptkeulen angeordnet sind.

Je kleiner der von der Störwirkung der WKA betroffene Kreiswinkelbereich, je schmaler also der entsprechende Sektor ist, desto mehr verringert sich im Allgemeinen die Zahl der betroffenen Schutzgüter. Zudem wird auch die Gefahr von Fehlwarnungen („Überwarnungen“ oder „Unterwarnungen“) kleiner, weil sich nach allgemeiner Erfahrung warnwürdige Wetterereignisse (Regen-, Schnee- und Hagelgebiete, Stürme) in aller Regel nicht statisch verhalten, sondern sich mit der Windrichtung fortbewegen und deshalb bei einem nur sehr schmalen Störbereich mit größerer Wahrscheinlichkeit vom Wetterradar bereits detektiert worden sind, bevor der Radarstrahl der sich im Kreis drehenden Antenne in den Störbereich der WKA eintritt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang im vorliegenden konkreten Einzelfall auch, dass die streitgegenständliche WKA sich südsüdöstlich des Wetterradars „Eisberg“ befindet (bei 172°, definiert im Uhrzeigersinn und bezogen auf 0° im Norden). Wie der Leiter des Deutschen Wetterdienstes München, RD W., in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 auf Frage des Gerichts erklärte, ziehen Gewitter- und Starkregenereignisse in der nördlichen Oberpfalz vorwiegend aus Südwesten heran und bewegen sich dann weiter nach Osten. Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit der Herausbildung und Fortbewegung solcher Wetterereignisse auf der (in Richtung Südsüdosten verlaufenden) Achse „Eisberg“-WKA, mithin innerhalb des von der Störwirkung der WKA unmittelbar betroffenen Sektors, noch geringer ist; für die Störwirkung des Rotors bedeutet es zugleich, dass die Rotorachse bei Wind aus Südsüdost schräg zum Radarstrahl steht und dass das „Hindernis“, das in Form der vom Rotor überstrichenen Fläche besteht, sich von einem Kreis zu einer Ellipse verkleinert. Auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend aufmerksam gemacht.

Dies gilt auch für die Erkennung von Mesozyklonen (dies sind mehr oder weniger senkrecht stehende Luftwirbel als Vorstufen von Wirbelstürmen), bezüglich derer der DWD in seinen Schriftsätzen Wert auf die Feststellung gelegt hat, es sei auch wichtig zu erkennen, ob eine sich in größerer Höhe (oberhalb des Störbereichs einer WKA) entwickelnde Mesozyklone bis auf den Boden reiche, so dass hierfür die Abtastung bodennaher Luftschichten besondere Bedeutung habe. Zu Recht hat hierzu der Fachbeistand der Klägerin, Dr. M., in der mündlichen Verhandlung erklärt, die höchste Warnstufe des DWD bei Mesozyklonen werde schon dann ausgelöst, wenn eine Mesozyklone aus größeren Höhen bis hinunter auf eine Höhe von weniger als 1,5 km über dem Grund reiche, so dass nicht erkennbar sei, inwiefern es - angesichts dieser 1,5 km-Warnschwelle - noch auf den untersten Volumenscan ankommen könne. Der DWD hat diese Informationen in der mündlichen Verhandlung als zutreffend bezeichnet, jedoch ihnen entgegen gesetzt, dass die Warntätigkeit des DWD damit nicht beendet sei, sondern im Gegenteil erst beginne. RD W. ergänzte hierzu, dass es sich insofern nicht um ein automatisches Warnsystem handle, sondern um ein halbautomatisches, dass die Tätigkeit des Meteorologen also nicht voll ersetzt werde. Es ist aber in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich geworden, inwiefern sich dadurch noch eine Relevanz des untersten Volumenscans für die Mesozyklonenerkennung ergeben könnte. Nach den Aussagen des Sachverständigen Dr. H. in der mündlichen Verhandlung kann es bei der derzeitigen Verfahrensweise des DWD allenfalls in Grenzbereichen zu einer Überwarnung kommen, d. h. es würde mehr als beabsichtigt eine Überschreitung der Warnschwelle angenommen und eine Unwetterwarnung ergehen. Dass eine solche in Grenzbereichen denkbare „Überwarnung“ mehr als theoretische Nachteile mit sich bringen könnte, ist hingegen nicht deutlich geworden.

Eine demgegenüber abweichende Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, dass Wetterradare im Allgemeinen auch Wetterinformationen für die Sicherung der Luftfahrt und insbesondere den Betrieb von Flughäfen zu liefern vermögen, zu denen der Sachverständige Dr. H. nach eigenem Bekunden (Gutachten vom 26.10.2014 für das VG Trier, S. 37; mündliche Verhandlung vor dem VG Trier am 23.3.2015) geringere Erfahrungen hat, weil er auf dem Gebiet von Warnprodukten für die Flugsicherung nicht arbeitet. Flughäfen, wie sie in größerer Zahl in der Umgebung der vor dem Verwaltungsgericht Trier streitgegenständlichen WKA Neuheilenbach betrieben werden, gibt es im Südosten der Wetterradarstation „Eisberg“ selbst in größerer Entfernung nicht. Vielmehr bewegen sich die Einwirkungen der strittigen WKA auf die Radarstation „Eisberg“, auch soweit sie auf Warnprodukte für die Sicherung der Luftfahrt bezogen sind, offenbar in einem Ausmaß, wie es - nach obigen Ausführungen unter bbb - auf etwa drei Viertel des Bundesgebiets infolge der nur eingeschränkten Wettererfassung in den bodennahen Luftschichten hingenommen werden muss.

Indizien dafür, dass die strittige WKA auch in Bezug auf den Beitrag des Wetterradars „Eisberg“ für die Sicherheit der zivilen und militärischen Luftfahrt keine maßgebliche Beeinträchtigung hervorruft, sind auch die Stellungnahmen der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 20. Januar 2012 (Bl. 180 der Behördenakte) und der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - vom 1. Februar 2012 (Bl. 456 der Behördenakte). In beiden Äußerungen sind Bedenken bezüglich der radartechnischen Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt nicht enthalten.

In Bezug auf Hagelwarnungen hat der DWD in der mündlichen Verhandlung durch den Radarmeteorologen Dr. S. darauf hingewiesen, dass eine Hagelwarnung unabhängig davon, welche Flächen (bezogen auf die vom Radarstrahl abgetastete Erdoberfläche im Erfassungsbereich der Radaranlage) wegen der WKA nicht fehlerfrei abgetastet werden könnten, bereits dann ausgelöst werde, wenn nur ein einziges Pixel den für Hagelwarnungen geltenden Schwellenwert von 55 dBZ überschreite (mit dBZ wird die - stark von der Größe der streuenden Partikel abhängige - Radarreflektivität bezeichnet), wobei diese Hagelwarnschwelle durch die Echos einer WKA, die bis zu 76 dBZ erreichten, weit übertroffen werden könnten; außerdem seien die gestörten Bereiche größer als - wie von der Klägerin geltend gemacht - ein Viertel Quadratkilometer. Allerdings ist - wie der gerichtliche Sachverständige Dr. H. in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt hat - dieses vom DWD prinzipiell richtig beschriebene Warnkriterium nur an solchen Orten relevant, wo auch ein Gewitter zu detektieren ist.

Bei Gewittern indes - so die weiteren Ausführungen von Dr. H. in der mündlichen Verhandlung - seien nur im Fall der Löschung der potentiell gestörten Signale (Pixel) aus dem Radarbild „Unterwarnungen“ denkbar (dies bedeutet, dass ein warnwürdiges Wetterereignis nicht oder nicht als warnwürdig erkannt wird); behalte man dagegen die aus dem Störbereich der WKA stammenden Signale bei, so seien allenfalls „Überwarnungen“ zu befürchten. Bei einem Gewitter bedeute dies, dass dessen räumliche Ausdehnung größer als seine tatsächliche Ausdehnung dargestellt werde, mit der Folge, dass der DWD eine Gewitterwarnung ausgebe, obgleich der für eine solche Warnung nach den Kriterien des DWD maßgebliche Schwellenwert noch nicht überschritten sei. Dass eine bei der derzeitigen Verfahrensweise des DWD in Grenzbereichen denkbare Überwarnung im Allgemeinen mehr als theoretische Nachteile mit sich bringen könnte, ist hingegen nicht deutlich geworden.

ddd) Die vom DWD hiergegen erhobenen Einwände sind im Wesentlichen nicht stichhaltig.

Der DWD setzt sich zwar auch in seiner - im hiesigen Verfahren vom DWD vorgelegten - Begründung (Schriftsatz vom 2.7.2015) der vom VG Trier zugelassenen Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz kritisch mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 26. Oktober 2014 auseinander (Nr. 1 Buchst. c auf S. 3 und 4 des Schriftsatzes) und bemängelt, in der operationellen Praxis des DWD hätten sich - entgegen der nicht validierten Berechnung des Sachverständigen - immer wieder ganz erhebliche Abschattungseffekte gezeigt, was eigentlich durch geeignete Berechnungen bestätigt werden müsste; selbst unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen errechneten Werte entspreche der berechnete Abschattungseffekt einer Abweichung der gemessenen Niederschlagsmenge von ca. 14%. Zudem habe der Sachverständige nicht bedacht, dass verfälschte Echos bei Anwendung der neu eingeführten polarimetrischen Messgrößen zu wesentlich größeren Fehleinschätzungen der detektierten Wetterereignisse quantitativ und qualitativ führten, wenn zum Beispiel statt Regen fälschlicherweise Schnee detektiert werde. Die zum Beleg für die Auswirkungen solcher Fehlechos angegebenen Beispiele überzeugen aber nicht. Dass eine Abweichung der tatsächlichen von der meteorologisch prognostizierten Niederschlagsmenge um 14% eine spürbare Qualitätseinbuße der Warnprodukte bedeutet, vermochte der DWD nicht aufzuzeigen. Auch die Auswirkungen von Schnee oder detektiertem Regen, der eine Temperatur in der Nähe des Gefrierpunktes aufweist und deshalb (zieht man die Möglichkeit eines verfälschten Radarechos in Betracht) tatsächlich auch Schnee sein könnte, beim Auftreffen auf den Boden hängt wesentlich von den dort herrschenden Temperaturen ab, deren Feststellung durch die strittige WKA nicht erschwert wird. Insbesondere aber handelt es sich bei Regen und Schnee in aller Regel um Wettererscheinungen, die nicht allein in dem Bereich hinter einer WKA stattfinden, sondern bereits vom Wetterradar entdeckt werden können, bevor sich die „Wetterfront“ in diesen von der Radarantenne nur eingeschränkt abtastbaren Bereich bewegt hat.

Soweit RD W. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es sei künftig beabsichtigt, die Warnung vor kleinräumigen und kurzlebigen, aber durchaus extremen Wetterereignissen im Sommer und Winter noch weiter zu verbessern und diesbezüglich zu „Gemeindewarnungen“ anstelle von bloßen „Landkreiswarnungen“ überzugehen, also Warnprodukte mit Bezug auf sehr kleine Räume zu erstellen, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Zusätzlich zu berücksichtigen ist nämlich, dass - wie oben ausgeführt wurde - das vollständige, zehn Elevationsebenen umfassende Programm des Volumenscans in fünf Minuten durchlaufen wird und ein Niederschlagsscan zwischengeschaltet ist, so dass die bodennahen Luftschichten in Abständen von 2,5 min (nämlich durch den untersten Volumenscan oder den Niederschlagsscan) von der Radarantenne abgetastet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein sehr kleinräumiges Unwetterereignis entwickelt, das ausschließlich innerhalb des von der WKA beeinträchtigten Sektors stattfindet (also nicht bereits vor Eintritt des Radarstrahls in den Störbereich der WKA detektiert werden kann), sich außerdem auf die untersten beiden Elevationsebenen (0,5° und 0,8° bis 1,2°) beschränkt und keine Radarsignalinformationen aus den darüber liegenden - ungestörten - Elevationsebenen liefert, und zum Weiteren auch ohne Störung durch die Einflüsse einer WKA trotz seiner Kleinräumigkeit überhaupt noch rechtzeitig detektiert werden könnte, erscheint dem Senat vernachlässigenswert gering. Generell gilt, dass der Verwaltungsgerichtshof künftige radarmeteorologische Entwicklungen, die sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht hinreichend konkret abzeichnen, nicht berücksichtigen kann. Das vorliegende Urteil bedeutet andererseits auch nicht, dass gegebenenfalls in der Zukunft eintretenden Neuentwicklungen von der Genehmigungsbehörde nicht Rechnung getragen werden dürfte.

2.3.2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass es in besonderen Ausnahmefällen bei gefährlichen Wetterlagen (Mesozyklonen, Hagelschlag, Starkregen, starker Schneefall), die im Einzelfall zu besonders kleinräumigen, kurzlebigen, aber gleichwohl extremen Wetterereignissen führen können, zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ durch die strittige WKA kommen könnte. Dies rechtfertigt aber nicht die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Genehmigung, sondern nur die Beifügung von Auflagen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Nur so kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, der vorliegend vor allem im Licht der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) zu beachten ist. § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB sind auf optimale Erreichung beider Ziele, also auf praktische Konkordanz hin angelegt. In Betracht kommt, durch Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu regeln, dass bei bestimmten „unwetterträchtigen“ Wetterlagen der Betrieb der streitgegenständlichen WKA in einer Weise stattfindet, die den Bedenken des DWD Rechnung trägt; in Betracht kommt eine Verpflichtung, die WKA auf Verlangen des DWD abzuschalten. Unpraktikabel ist eine solche Regelung nicht. In vergleichbaren Fällen ist eine solche Regelung bereits von Windkraftanlagenbetreibern und DWD in den Blick genommen worden, wie die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 vorgelegte Mail-Korrespondenz zeigt, die eine WKA in der Nähe der in Hessen gelegenen Wetterradaranlage „Offenthal“ und eine diesbezüglich vom DWD und dem Anlagenbetreiber geschlossene Vereinbarung vom 27. März 2015 betrifft. Die Ausgestaltung im Detail steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat nicht im vollen Umfang ihres Klagebegehrens obsiegt, weil der Beklagte nicht zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verpflichtet werden konnte, sondern nur zur erneuten Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Diesen Anteil des Unterliegens bewertet der Verwaltungsgerichtshof mit ¼ des Gesamtwerts der Streitsache. Die Beigeladenen zu 1 und 3 haben keine Berufungsanträge gestellt, durften deshalb gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht mit Kosten belastet werden; die nicht von der Klägerin zu tragenden Kosten (3/4) waren daher auf den Beklagten und die Beigeladene zu 2 zu verteilen. Die Last der Beigeladenen, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, rechtfertigt sich für die Beigeladenen zu 1 und 3 schon deswegen, weil sie - mangels Berufungsantrags - sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben, und bezüglich der Beigeladenen zu 2 damit, dass sie zwar einen Antrag gestellt hat und dadurch bewusst ein Kostenrisiko eingegangen ist, aber ihre vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Einwände im Berufungsverfahren in keiner Weise mit substanziellem Vortrag weiterverfolgt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss vom 22. Oktober 2015:

I.

Das Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 270.000 € festgesetzt.

II.

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 270.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, die Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an der Empfehlung unter Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hält bei einer Verpflichtungsklage auf Genehmigung von WKA in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2014 - 22 C 14.1595 - juris) als Streitwert 10% der geschätzten Herstellungskosten für angemessen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich von den Angaben ausgegangen werden, die der Anlagenbetreiber in seinem Genehmigungsantrag zur Höhe der Herstellungskosten gemacht hat; die Mehrwertsteuer braucht nicht hinzugerechnet zu werden (BayVGH, B.v. 6.10.2015 - 22 C 15.1332 und -.1333 sowie B.v. 19.8.2014 - 22 CS 15.1585). Vorliegend hat die Klägerin in ihrer E-Mail vom 31. Juli 2012 (Bl. 791 der Behördenakte) die „Investitionskosten“ mit netto 2.713.500 € beziffert; der Sache nach handelt es sich bei den in der Berechnung aufgeführten Einzelpositionen allerdings nur um solche, die zu den Herstellungskosten gehören. Die Beteiligten, die in der mündlichen Verhandlung zur Streitwertfestsetzung befragt wurden, haben keine zusätzlichen Angaben gemacht. Deshalb erscheint es angemessen, von der genannten Summe auszugehen und hiervon - gerundet - 10% und somit 270.000 € als Streitwert festzusetzen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.