Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Juli 2017 - 4 KN 29/15

19.07.2017 00:00
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Juli 2017 - 4 KN 29/15

Tenor

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ in den Samtgemeinden Nordhümmling, Sögel, Werlte, Lathen, Herzlake und den Städten Haren und Meppen, Landkreis Emsland, vom 7. Juli 2014 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ vom 7. Juli 2014.

2

Die Verwaltung des Antragsgegners erarbeitete 2012 im Rahmen einer Projektgruppe zur beabsichtigten Ausweisung eines Naturparks Hümmling den Entwurf einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, die sich auf 32 bewaldete Teilgebiete in der nordöstlich der Städte Meppen und Haren (Ems) sowie südöstlich der Stadt Papenburg gelegenen naturräumlichen Einheit der Sögeler Geest (Hümmling) erstrecken sollte.

3

Der Ausschuss für Umwelt und Natur des Antragsgegners beschloss am 14. Februar 2013 die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu der geplanten Landschaftsschutzgebietsverordnung. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 räumte der Antragsgegner den gebietsbetroffenen Gemeinden und sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Zudem wurde in der Zeit vom 30. Dezember 2013 bis zum 29. Januar 2014 der Verordnungsentwurf mit den Karten und einer Begründung in den von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Städten sowie Samtgemeinden öffentlich ausgelegt. Nachdem in einer Reihe von eingegangenen Stellungnahmen eine Fehlerhaftigkeit der Auslegung gerügt wurde, veranlasste der Antragsgegner eine erneute öffentliche Auslegung der Verordnungsunterlagen, die in der Zeit vom 28. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 in den gebietsbetroffenen Städten, Samtgemeinden und nunmehr auch einzelnen Mitgliedsgemeinden durchgeführt wurde. Im Beteiligungsverfahren gingen eine Vielzahl von Stellungnahmen, unter anderen von den Antragstellern zu 1. bis 3., 6. bis 8., 10., 12. bis 20. sowie 23., bei dem Antragsgegner ein.

4

Der Ausschuss für Umwelt und Natur des Antragsgegners beriet am 25. Juni 2014 über die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Bedenken und Anregungen, beschloss einen geänderten Verordnungstext und nahm eine Reihe von Änderungen bei der Abgrenzung der einzelnen Teilgebiete vor. Der Kreistag des Antragsgegners beschloss am 7. Juli 2014 die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ in den Samtgemeinden Nordhümmling, Sögel, Werlte, Lathen, Herzlake und den Städten Haren und Meppen, Landkreis Emsland (VO). Die Verordnung wurde am 31. Juli 2014 im Amtsblatt für den Landkreis Emsland bekannt gemacht.

5

Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 12.150 ha (§ 1 Abs. 4 VO) und ist in 32 Teilflächen aufgeteilt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VO). Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes bzw. der einzelnen Teilgebiete ergibt sich aus 32 maßgeblichen Karten im Maßstab 1 : 10.000 bzw. 1: 15:000 sowie einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000, die als Anlagen Bestandteil der Verordnung sind (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VO). Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft an der Außenkante des auf den jeweiligen Karten dargestellten Rasters (§ 1 Abs. 3 Satz 2 VO).

6

§ 2 Abs. 1 der Verordnung beschreibt den Schutzgegenstand. Hiernach umfasst das Landschaftsschutzgebiet bewaldete Bereiche auf dem Hümmling und wird überwiegend forstwirtschaftlich genutzt. Darin eingeschlossen sind sowohl die großflächigen, weitgehend zusammenhängenden Waldbereiche als auch bewaldete Insellagen, die mit den größeren Waldkomplexen in Verbindung stehen und Funktionen als Trittsteinbiotope übernehmen. Das Gebiet ist eiszeitlich überformt und eine typische Grundmoränenlandschaft. Während der Saale-Eiszeit sind die Eismassen bis in die Region vorgedrungen und haben das heutige Bodenrelief geprägt.

7

Gemäß § 2 Abs. 2 VO sind die Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung der Erhalt und Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Nr. 1) und zudem der Erhalt und Schutz des Gebiets wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung (Nr. 2). Zu dem unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 VO genannten Schutzzweck gehören im Einzelnen (a) der Erhalt und Schutz des für diese Landschaft typischen Bodenreliefs (Grundmoräne der Saale-Eiszeit), insbesondere der steile Abfall des Geestrückens zur Nordwestdeutschen Tiefebene mit den dort vorhandenen Mooren, Heideflächen, natürlichen Gewässern, Magerrasen und unbewaldeten Dünen, (b) der Erhalt historisch alter Waldstandorte und alter Wälder, (c) die Entwicklung junger Waldbestände zu strukturreichen Wäldern mit alten und jungen Bäumen, (d) der Erhalt und die Förderung der Laubwaldbestände, (e) die Entwicklung von bezüglich der Arten und Altersklassen monostrukturierten Wäldern zu multifunktionalen Mischwäldern, (f) der Erhalt und Schutz von Lebensräumen für die an diese Lebensräume angepassten Tier- und Pflanzenarten sowie (g) das Freihalten von nicht landschaftsgerechten Nutzungen und das Landschaftsbild überprägenden Bauwerken, Anlagen und Strukturen. Zu dem unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 VO genannten Schutzzweck gehören im Einzelnen (a) das Sichern der Landschaft für die naturverträgliche, ruhige Erholung, (b) der Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft, insbesondere der Hügelgräber und (c) die Förderung des naturverträglichen Tourismus durch Ausweisung von Wanderwegen, Fahrradwegen und Reitwegen in den Waldgebieten in einer den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen gerecht werdenden Art und Dichte und gem. § 37 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG).

8

Nach § 3 Satz 1 VO sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 26 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach § 3 Satz 2 VO „ist daher insbesondere verboten:

9

1. Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen zu befahren (…).
2. Straßen und Wege neu anzulegen sowie auszubauen. (…). Entgegen dieses Verbotes können Wander-, Fahrrad- und Reitwege gem. § 37 ff NWaldLG ausgewiesen werden.
3. Bodenschätze abzubauen, wenn dadurch die Leistungs- oder Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. Bestehende Abbaugenehmigungen bleiben unberührt. In raumordnerisch festgelegten Vorrang- und Vorsorgegebieten für die Rohstoffgewinnung innerhalb des LSG ist der Bodenabbau weiterhin möglich.
4. Den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel (…) abzusenken.
5. Außerhalb der dafür ausgewiesenen Plätze zu zelten und zu lagern sowie Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen.
6. Das Mountainbiking außerhalb der öffentlichen Wege sowie Paintball und ähnliche Aktivitäten dürfen nur in ausgewiesenen Arealen ausgeübt werden.
7. Wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (…).
8. Pflanzen zu zerstören oder zu entnehmen, davon ausgenommen sind die Durchführung der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft (…).
9. Gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde Tiere auszusetzen. Traditionell auf dem Hümmling forstwirtschaftlich angebaute Nadel- und Laubholzarten sind nicht als gebietsfremd im Sinne dieses Verbots anzusprechen.
10. Das Bodenrelief zu verändern (…).“

10

§ 4 VO sieht Freistellungen von diesen Verboten vor. Danach bleibt u.a. mit Ausnahme der Verbote des § 3 die Ausübung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft unberührt (Abs. 2). Selbiges gilt für die Ausübung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft (Abs. 3). Darüber hinaus sind die Belange und der Betrieb der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition (WTD 91) freigestellt (Abs. 4). Eine Freistellung von den Verboten der Verordnung gilt im Übrigen für den Betrieb und die Erweiterung der Freilichtbühne AB. (Abs. 5).

11

§ 5 Satz 1 VO bestimmt ferner, dass von den Verboten der Verordnung nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetzt (NAGBNatSchG) Befreiungen gewährt werden können.

12

In § 6 VO finden sich schließlich Bestimmungen über Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in dem Landschaftsschutzgebiet.

13

Der Antragsteller zu 1. hat am 4. Februar 2015 einen Normenkontrollantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 1. Juni 2015, sind die Antragsteller zu 2. bis 22. dem Normenkontrollantrag beigetreten. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015, eingegangen bei Gericht am 3. Juni 2015, hat zudem die Antragstellerin zu 23. erklärt, dem Rechtsstreit beizutreten.

14

Während des Normenkontrollverfahrens hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit Bekanntmachung vom 25. September 2015 (Nds. MBl. S. 1329) das Gebiet, in welchem das Landschaftsschutzgebiet liegt, zum Naturpark erklärt.

15

Zur Begründung des Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller im Wesentlichen folgendes vor: Sie seien Eigentümer von Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung und daher antragsbefugt. Als Eigentümer von mehr als 5.000 ha Wald im Landschaftsschutzgebiet lehnten sie die Verordnung entschieden ab. Der Antragsgegner wolle mit der Schutzgebietsausweisung unter dem Deckmantel des Naturschutzes Tourismus- und Wirtschaftsförderung betreiben. Mit der Unterschutzstellung solle der für die Ausweisung des Naturparks Hümmling erforderliche Flächenanteil von 40 % an Schutzgebieten erreicht werden. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei bereits formell rechtswidrig. Beide erfolgten Auslegungen seien fehlerhaft gewesen. Die Fehlerhaftigkeit der ersten Auslegung ergebe sich daraus, dass sie nicht auch bei den einzelnen Mitgliedsgemeinden durchgeführt worden sei. Auch die zweite Auslegung sei fehlerhaft, da in der Gemeinde AC. nicht ordnungsgemäß auf die Auslegung hingewiesen worden sei. Ein weiterer formeller Fehler liege darin, dass dem Kreistag bei der Beschlussfassung am 7. Juli 2014 die vollständigen Verordnungsunterlagen nicht vorgelegen hätten. Die 32 maßgeblichen Karten der Verordnung seien nicht Teil der Sitzungsvorlage gewesen. Die Verordnung sei auch in materieller Hinsicht zu beanstanden. So seien der Schutzgegenstand und der Schutzzweck der Verordnung nicht ausreichend konkretisiert worden. Wie sich die Grundmoränenlandschaft im Einzelnen darstelle und warum diese schutzwürdig sein solle, lasse sich der Verordnung nicht entnehmen. Der überwiegende Teil Niedersachsens dürfe als Grundmoränenlandschaft einzuordnen sein. Letztlich werde vom Schutzzweck jeder Wald, gleich welcher Qualität, erfasst. Eine prägende Wirkung der Wälder sei nicht anzunehmen, da 60 % der Flächen des Hümmling Ackerflächen seien. Die Rechtswidrigkeit der Schutzgebietsverordnung ergebe sich zudem daraus, dass kein einheitliches Schutzgebiet, sondern ein Flickenteppich aus 32 Teilstücken ausgewiesen worden sei. Zwischen den einzelnen unter Schutz gestellten Waldstücken bestehe weitestgehend keine Verbindung. Auch seien die einzelnen Teilgebiete nicht sinnvoll abgegrenzt worden. Zwischen dem nördlichsten und dem südlichsten Teilstück des Landschaftsschutzgebietes liege eine Entfernung von rund 40 km. Bei den Waldgebieten handele es sich ganz überwiegend um nicht schützenswerte Nadelwälder. Die Wälder seien zudem weitgehend erst ab Mitte des 19. Jahrhunderts in dem ehemals kaum bewaldeten Gebiet angepflanzt worden. Alter Wald mit einem Mindestalter von 200 Jahren sei in dem Gebiet kaum vorhanden. Eine besondere Bedeutung des Gebietes für die Erholung bestehe nicht. Teilweise seien die unter Schutz gestellten Flächen hierfür zu klein, teilweise lägen sie im militärischen Sperrbereich. Auch das Vorhandensein von Hügelgräbern rechtfertige nicht die Unterschutzstellung von Wald. Des Weiteren seien die Verbote nach § 3 VO teilweise rechtswidrig. Das Verbot der Einbringung gebietsfremder Pflanzen in § 3 Satz 2 Nr. 9 VO sei nicht hinreichend konkretisiert. Für die Bestimmung, welche Baumarten als auf dem Hümmling traditionell angebaut angesehen werden könnten, sei eine Aufzählung in der Verordnungsbegründung nicht ausreichend. Zudem würden dort die Arten Nordmanntanne, Koreatanne sowie Weißtanne fehlen. Ferner könne sich in der Zukunft die Notwendigkeit ergeben, andere als die traditionell angebauten Baumarten anzubauen. Das Verbot des Mountainbikings in § 3 Satz 2 Nr. 6 VO, welches außerhalb von dafür vorgesehenen Arealen generell gelte, stehe dem Schutzzweck der Förderung der Erholung entgegen. Weshalb zudem ein repressives Verbot von Paintball erforderlich sei, erschließe sich nicht. Soweit auch „ähnliche Aktivitäten“ verboten würden, fehle es an einer hinreichenden Bestimmtheit. Hinsichtlich des in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g VO genannten Schutzzweckes des Freihaltens der Landschaft von überprägenden Bauwerken fehle es an einem entsprechenden Verbotstatbestand in § 3 VO, so dass die Bestimmung als versteckter Verbotstatbestand anzusehen sei, mit dem die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald verhindert werden solle. Dies widerspreche der Energiewende. Schließlich leide die Verordnung an einer Reihe von weiteren Fehlern. Die uneingeschränkte Freistellungsregelung in § 4 Abs. 4 VO für die WTD 91 sei nicht nachvollziehbar, da dort schwere Kriegswaffen erprobt würden. Auch die Freistellung für die Freilichtbühne AB. in § 4 Abs. 5 VO sei zu beanstanden, da von der Bühne erhebliche Lärmimmissionen ausgingen. Weiter greife die Verordnung rechtswidrig in zivilrechtliche Verträge ein, die ausdrücklich eine Rodung von Waldstücken vorsähen. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO vorgesehenen Ausweisung von Wander-, Fahrrad- und Reitwegen lägen die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten bei den Waldeigentümern, was ohne die Gewährung einer Entschädigung als rechtswidrig anzusehen sei. Ferner sei der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers zu 1. so von der Teilfläche 21 des Landschaftsschutzgebietes „umzingelt“, das ihm jedwede sinnvolle Erweiterungsmöglichkeit genommen werde. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für ein Erweiterungsvorhaben sei die Landschaftsschutzgebietsausweisung von Bedeutung. Zudem habe der Antragsgegner bei der Gebietsabgrenzung die Biogasanlage des Antragstellers zu 1. nicht berücksichtigt.

16

Die Antragsteller beantragen,

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die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ in den Samtgemeinden Nordhümmling, Sögel, Werlte, Lathen, Herzlake und den Städten Haren und Meppen, Landkreis Emsland, vom 7. Juli 2014 für unwirksam zu erklären.

18

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen,

20

und erwidert, dass die mit der angestrebten Ausweisung eines Naturparks verfolgten Ziele nicht zu beanstanden seien. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei formell ordnungsgemäß. Im Rahmen der zweiten Auslegung habe in der Gemeinde AC. kein Bekanntmachungsfehler vorgelegen. Der Kreistag habe bei der Beschlussfassung vollständige Kenntnis über den Schutzgebietsumfang besessen, da ihm jedenfalls die Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 vorgelegen habe. Die Vorlage der maßgeblichen Karten zu den Teilgebieten sei nicht geboten gewesen. In der vorbereitenden Ausschusssitzung am 25. Juni 2014 seien zudem Änderungen an den einzelnen Teilflächen dargestellt worden. Die Verordnung sei auch materiell rechtmäßig. Der Schutzgegenstand und der Schutzzweck der Verordnung seien hinreichend bestimmt. Die Grundmoränenlandschaft des Hümmlings sei klar abgrenzbar. Nördlich an die natürliche Einheit des Hümmlings würden sich großflächige Moore und Marschen anschließen. Im Westen grenzten Flugsanddünen und die Flussaue der Ems den Hümmling ein. Südlich befinde sich das Urstromtal der Hase. Zweck der Verordnung sei in erster Linie der Schutz des Landschaftsbildes, welches auf dem Hümmling im Wesentlichen durch die dort vorkommenden Waldgebiete geprägt werde. Dass nur Wälder mit mehr als 60 ha Größe unter Schutz gestellt worden seien, begründe sich daraus, dass für eine landschaftsbildprägende Wirkung eine gewisse Größe eines Waldes erforderlich sei. Bei den 32 Teilgebieten handele es sich um Teilräume gleichen Charakters. Die Abgrenzung der einzelnen Gebiete ergebe sich anhand der für jedermann erkennbaren Waldgrenze. Es fehle zudem nicht an der Schutzbedürftigkeit. In dem lange Zeit durch Übernutzung und Raubbau an Wäldern gekennzeichnetem Emsland könne bereits bei einem Alter von 100 Jahren von einem alten Wald gesprochen werden. Dass der Wald nicht natürlichen Ursprungs und stets wirtschaftlich genutzt worden sei, stehe der Unterschutzstellung nicht entgegen. Die Waldflächen böten der angrenzenden Bevölkerung auch Erholungsmöglichkeiten. Das Verbot in § 3 Satz 2 Nr. 9 VO sei hinreichend bestimmt. Insofern sei auf die exemplarische Aufzählung der auf dem Hümmling forstwirtschaftlich angebauten Nadelholzarten in der Verordnungsbegründung zu verweisen. Die von den Antragstellern angeführte Nordmanntanne komme in der Regel nicht in Waldbeständen, sondern in Weihnachtsbaumkulturen vor, die nicht dem Schutz der Verordnung unterfielen. Die Koreatanne und die Weißtanne spielten auf dem Hümmling keine Rolle. Das Verbot in § 3 Satz 2 Nr. 6 VO erfasse lediglich das Mountainbiking außerhalb der öffentlichen Wege. Das Paintballschießen mit Farbkugeln führe zu erheblichem Lärm und zudem würden hierbei zwangsläufig Bäume mit Farbe “markiert“, was dem Landschaftsschutz entgegenstehe. Der Schutzzweck nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g VO sei nicht zu beanstanden. Ob und an welchen Stellen raumbedeutsame Windkraftanlagen zugelassen würden, sei nicht in der Verordnung, sondern im Regionalen Raumordnungsprogramm geregelt worden. Die Freistellungsregelung für die WTD 91 ergebe sich daraus, dass militärische Anlagen und Flächen einen Sonderstatus besäßen und die Anlage der Landesverteidigung diene. Hinsichtlich der Freilichtbühne AB. sei zu berücksichtigen, dass diese nur einen sehr kleinen Teilbereich eines größeren Waldkomplexes einnehme und eine genaue räumliche Abgrenzung der Waldbühne von den übrigen Flächen des Waldgebietes nicht möglich gewesen sei. In Bezug auf privatrechtliche Tauschverträge gelte, dass hierdurch keine Rodungserlaubnisse für Waldbestände begründet werden könnten. Die Ausweisung von Wanderwegen finde nicht auf Grundlage der Verordnung statt, vielmehr könnten die Gemeinden nach § 37 NWaldLG derartige Wege bestimmen. Dies geschehe in der Regel in Abstimmung mit den Grundeigentümern. Auch eine Einschränkung der Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe wie dem des Antragstellers zu 1. ergebe sich aus der Verordnung nicht. Insofern komme es allein auf das einschlägige Bau- und Immissionsschutzrecht an, da die Verordnung nur für die Waldbereiche gelte und für angrenzende Flächen keinerlei Wirkung entfalte. Hinsichtlich der genauen Gebietsabgrenzung habe sich der Antragsteller zu 1. im Beteiligungsverfahren äußern können.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten A bis G) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

23

Die Zulässigkeit des Antrags steht außer Frage. Der nach Antragstellung durch den Antragsteller zu 1. erklärte Parteibeitritt der Antragsteller zu 2. bis 23. ist als subjektive Antragsänderung in entsprechender Anwendung des § 91 VwGO zulässig. Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 erklärten Beitritts der Antragsteller zu 2. bis 22. hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. Juni 2015 ausdrücklich seine Einwilligung erklärt, so dass die Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 91 Abs. 1 VwGO vorliegen. In Bezug auf den mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 erklärten Beitritt der Antragstellerin zu 23. fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung des Antragsgegners. Jedoch hat sich der Antragsgegner auch insoweit rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen, so dass entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO seine Einwilligung anzunehmen ist.

24

Der so geänderte Antrag ist statthaft, weil die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ vom 7. Juli 2014 nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.

25

Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Antragstellung durch den Antragsteller zu 1. und der Parteibeitritt der Antragsteller zu 2. bis 23. ist insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntgabe der Verordnung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland vom 31. Juli 2014 zu laufen begonnen hatte, erfolgt. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie als Eigentümer von im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen gelten machen können, durch die Verordnung oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies gilt auch für die Antragstellerin zu 3., bei der es sich um einen Realverband und somit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des niedersächsischen Realverbandsgesetzes um eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Denn auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich als Eigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich einer naturschutzrechtlichen Verordnung liegen, auf eine Verletzung ihrer zivilrechtlichen Eigentumsposition aus § 903 BGB berufen (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 16.8.2000 - 1 D 162/99 -; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 47 Rn. 54).

26

Der Normenkontrollantrag ist begründet, weil die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Waldgebiete auf dem Hümmling“ vom 7. Juli 2014 bereits aufgrund eines formellen Mangels bei der Bekanntmachung der Verordnung unwirksam ist.

27

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht. Die landesrechtlichen Vorgaben zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in § 14 NAGBNatSchG geregelt. Hier hat der Antragsgegner bei der Verkündung der Verordnung die Vorgaben des § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG nicht vollständig beachtet.

28

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in der Verordnung zeichnerisch in Karten bestimmt. Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt (§ 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG).

29

Der Antragsgegner hat den geschützten Teil von Natur und Landschaft und den Geltungsbereich der Vorschriften der Verordnung in 32 maßgeblichen Karten der einzelnen Teilgebiete des Landschaftsschutzgebiets im Maßstab 1 : 10.000 bzw. im Fall des Teilgebiets Nr. 7 „AD.“ im Maßstab 1 : 15.000 bestimmt. Zusätzlich ergibt sich die Grenze des Landschaftsschutzgebietes aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 50.000 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO). Diese Karten sind nach § 1 Abs. 3 Satz 3 VO Bestandteile der Verordnung. Bei der Verkündung der Verordnung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland am 31. Juli 2014 hat der Antragsgegner lediglich die Übersichtskarte, nicht jedoch die maßgeblichen Karten der 32 einzelnen Teilgebiete des Landschaftsschutzgebietes abgedruckt.

30

Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 NAGBNatSchG ist, wenn die Karten - wie hier - nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt werden, nach § 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 NAGBNatSchG zu verfahren. Hiernach sind unter anderem im Text der Verordnung die unter Schutz gestellten Örtlichkeiten grob zu beschreiben (Satz 5), sofern nicht eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist (Satz 6).

31

Die vom Antragsgegner zum Bestandteil der Verordnung erklärte Übersichtskarte weist nur in dem in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Original einen Maßstab von 1 : 50.000 auf. Bei der Bekanntmachung im Amtsblatt ist die Übersichtskarte dagegen sehr stark verkleinert (um ca. 300 Prozent) abgedruckt worden. Aus diesem Grund fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung der Übersichtskarte. Denn bei dieser handelt es sich um einen Bestandteil der Verordnung, der in Originalgröße im amtlichen Verkündungsblatt abzudrucken ist, da eine Karte mit einem abweichenden, in der Regel - wie hier - verkleinerten Maßstab den Verlauf der Grenze des unter Schutz gestellten Gebietes ungenauer als die Originalkarte wiedergibt (vgl. Senatsurt. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -; Nds. OVG, Urt. v. 15.9.2005 - 8 KN 72/02 -; Urt. v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 -; Bay. VGH, Urt. v. 3.4.1984 - 9 N 83 A.1461 -; Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 30 Rn. 6). Zudem hält die im Amtsblatt verkleinert abgedruckte Übersichtskarte entgegen der auf ihr befindlichen Maßstabsangabe - die im Übrigen aufgrund des verkleinerten Abdrucks gar nicht mehr lesbar ist - auch nicht mehr den nach § 14 Abs. 4 Satz 6 NAGBNatSchG für eine Übersichtskarte vorgegebenen Mindestmaßstab ein, so dass sie den gesetzlichen Anforderungen an die Genauigkeit einer Übersichtskarte nicht genügt.

32

Auf die Fehlerhaftigkeit der Verkündung der Übersichtskarte käme es allerdings dann nicht an, wenn der Text der Verordnung eine grobe Beschreibung der unter Schutz gestellten Örtlichkeiten nach § 14 Abs. 4 Satz 5 NAGBNatSchG enthalten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn das Erfordernis einer textlichen Grobbeschreibung ist nur dann erfüllt, wenn die Gebietsgrenzen im Verordnungstext selbst grob beschrieben und diese Gebietsbeschreibung auch ohne Zuhilfenahme von Karten aus sich heraus verständlich ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.2.2000 - 3 K 3887/99 - u. Beschl. v. 6.12.1990 - 3 K 21/89 -). Eine derartige Grobbeschreibung soll Anstoßfunktion haben und die potenziell Betroffenen dazu anregen, sich mithilfe der hinterlegten Karte zu vergewissern, ob ihre Grundstücke innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes liegen (vgl. Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Kommentar, Stand Januar 2017, § 14 Rn. 44). Hier sind die Grenzen der einzelnen Teilgebiete des Landschaftsschutzgebietes „Waldgebiete auf dem Hümmling“ jedoch in keiner Weise im Verordnungstext beschrieben worden; dieser ergeben sich vielmehr ausschließlich aus den zum Bestandteil der Verordnung erklärten Karten.

33

Der somit vorliegende Verkündungsmangel ist, auch wenn er von den Antragstellern nicht gerügt worden ist, hier relevant und führt zur Unwirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn er ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da sich die Präklusionsregelung in § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG, wonach eine Verletzung von Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung geltend gemacht worden ist, nur auf die Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatSchG bezieht, nicht jedoch auf die Vorschriften über die Verwendung von Karten und die Verkündung der Verordnung in § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG.

34

Da der Antragsgegner bereits für den Fall etwaiger vom Gericht festgestellter Mängel deren Behebung in einem Folgeverfahren in Aussicht gestellt hat, weist der Senat zur Vermeidung eines eventuellen erneuten gerichtlichen Verfahrens vorsorglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Antragsteller weitere formelle Fehler im Beteiligungs- und Auslegungsverfahren nicht vorliegen. Allerdings liegt ein weiterer relevanter Fehler darin, dass bei der Beschlussfassung im Kreistag am 7. Juli 2014 über die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ die maßgeblichen Karten der 32 Teilflächen nicht vorgelegen haben. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Verordnung im Übrigen, mit Ausnahme des Verbots in § 3 Satz 2 Nr. 9 VO, nicht zu beanstanden.

35

Die verfahrensrechtliche Maßgabe des § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG, wonach den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden vor dem Erlass einer Verordnung nach § 19 NAGBNatSchG - wie der hier in Rede stehenden Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, hat der Antragsgegner eingehalten, da er mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 den gebietsbetroffenen Gemeinden und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verordnungsentwurf eingeräumt hat.

36

Der Antragsgegner hat zudem die Vorgaben des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG erfüllt. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Einwendungen vorbringen kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG).

37

Ob bei der ersten Auslegung in der Zeit vom 30. Dezember 2013 bis zum 29. Januar 2014 die Vorgaben des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG eingehalten worden sind, kann dahinstehen, da die zweite Auslegung in der Zeit vom 28. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 ordnungsgemäß erfolgt ist. Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners vorliegenden schriftlichen Auslegungsbestätigungen fand die öffentliche Auslegung der Verordnungsunterlagen in allen Städten, Samtgemeinden und Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, deren Gebiet von der Schutzgebietsausweisung betroffen ist, in der Zeit vom 28. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 und somit für die Dauer von mehr als einem Monat statt. Ortsübliche Bekanntmachungen mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung mit dem erforderlichen Hinweis, dass jedermann während der Auslegungszeit Bedenken und Anregungen anbringen kann, sind danach ebenfalls erfolgt. Nichts anderes ergibt sich aus der Rüge der Antragsteller, dass in der Gemeinde AC. - einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde AE. - die Auslegung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Denn ihren Vortrag, die am Aushangkasten der Gemeinde AC. angebrachte Bekanntmachung sei im Zuge des Karnevals abgerissen worden, haben sie bereits nicht durch Detailangaben dazu, wann genau dies erfolgt sein soll, wer dies beobachtet bzw. wer wann das Fehlen des Aushanges bemerkt habe, substantiiert, geschweige denn unter Beweis gestellt. Im Übrigen kommt es hierauf rechtlich auch nicht an, da eine Auslegung der Verordnungsunterlagen mitsamt einer diesbezüglichen Bekanntmachung bei der Gemeinde AC. gar nicht erforderlich gewesen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

38

Ist eine Gemeinde, deren Gebiet von der Unterschutzstellung betroffen ist, Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde, liegt eine ordnungsgemäße Auslegung i.S.d. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG vor, wenn die Auslegung und die diesbezügliche Bekanntmachung am Sitz der Samtgemeinde erfolgen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.5.2006 - 2 K 249/04 - zum dortigen Landesrecht). Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG, wonach die Auslegung bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, stattzufinden hat, lässt sich nicht entnehmen, welche kommunale Körperschaft für die Auslegung zuständig ist, wenn eine Gemeinde einer Samtgemeinde angehört. Aus kommunalrechtlicher Sicht handelt es sich bei der gemäß § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG den gebietsbetroffenen Gemeinden übertragenen Aufgabe der Auslegung von naturschutzrechtlichen Verordnungen um eine solche des übertragenen Wirkungskreises i.S.d. § 6 NKomVG (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 14 Rn. 27; Louis, a.a.O., § 30 Rn. 3). Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 NKomVG erfüllen die Samtgemeinden die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, so dass unter der gebietsbetroffenen Gemeinde i.S.d. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG die Samtgemeinde zu verstehen ist, wenn sich die Schutzgebietsausweisung auf das Gebiet einer Gemeinde erstreckt, die Mitglied einer Samtgemeinde ist. Im Übrigen ergäbe sich auch kein anderes Ergebnis, wenn man die Auslegung nach § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG nicht als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, sondern als Amtshilfe i.S.d. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 4 VwVfG für die untere Naturschutzbehörde ansähe. Auch dann wäre die Samtgemeinde für die Durchführung der Amtshilfe zuständig, da in der Samtgemeinde regelmäßig eine höhere Verwaltungskraft zur Aufgabenerfüllung als in den Mitgliedsgemeinden vorhanden ist, (vgl. dazu Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 1. Aufl. 2011, § 6 Ziffer 1 und § 98 Ziffer 3).

39

Zudem spricht die Entstehungsgeschichte der Regelung des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG ´bzw. dessen Vorgängerregelung dafür, dass eine Auslegung am Sitz der Samtgemeinde als ausreichend anzusehen ist. Die Durchführung der Auslegung einer naturschutzrechtlichen Verordnung ist nach dem Willen des Gesetzgebers den Gemeinden zugewiesen worden, da dies ihrer Funktion als „Anlaufstelle“ für ihre Einwohner sowie der Regelung zur Planauslegung im Planfeststellungsverfahren entspricht (vgl. den schriftlichen Abgeordnetenbericht zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Niedersächsisches Naturschutzgesetz - NNATSchG -, LT-Drs. 9/2300, S. 10). Die Funktion der Gemeinde als Anlaufstelle für ihre Einwohner ist (nunmehr) in § 37 NKomVG geregelt, nach dessen Satz 1 die Gemeinden den Einwohnern in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft dabei behilflich sind, Verwaltungsverfahren einzuleiten, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig sind. Diese Aufgabe wird im Falle des Bestehens einer Samtgemeinde ebenfalls von der Samtgemeinde für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllt (§ 98 Abs.1 Nr. 7 NKomVG). Für die Planauslegung im Planfeststellungsrecht nach § 73 Abs. 2 VwVfG ist ebenfalls die Samtgemeinde zuständig. Denn § 7 NVwVfG bestimmt, dass die Aufgaben der Gemeinden nach §§ 73 und 74 VwVfG von den Samtgemeinden wahrgenommen werden (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 5.7.2005 - 7 LA 58/05 -).

40

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG dafür, dass eine Auslegung am Sitz der Samtgemeinde zu erfolgen hat. Mit der Regelung, dass die Auslegung der Verordnungsunterlagen bei den gebietsbetroffenen Gemeinden zu erfolgen hat, soll dem Bürger die Ausübung seines Einsichtsrechts aufgrund der Ortsnähe erleichtert werden (vgl. Blum/Agena/Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, § 30 Rn. 17). Diese Ortsnähe der Auslegung erscheint zwar vordergründig bei den einzelnen Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde besser gewährleistet als am Sitz der Samtgemeinde. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Samtgemeinden die Bürger daran gewöhnt sind, dass sie ihre Verwaltungsgeschäfte überwiegend oder sogar ausschließlich am Sitz der Samtgemeinde abzuwickeln haben. Zudem ist davon auszugehen, dass bei nicht wenigen Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden gar keine ausreichende Verwaltungskraft vorhanden sein dürfte, um regelmäßige Verwaltungssprechstunden abzuhalten bzw. um eine durchgehende werktägliche Auslegung von Verordnungsunterlagen über einen Zeitraum von einem Monat zu gewährleisten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.6.1998 - 1 K 5440/96 - zur Auslegung von Bebauungsplanentwürfen). Da dem Bürger die Einsichtnahme in die Verordnungsunterlagen am Sitz der Samtgemeinde mit regelmäßig häufigeren und längeren Öffnungszeiten oftmals sogar leichter als bei einer Mitgliedsgemeinde möglich sein dürfte, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Ortsnähe nach Sinn und Zweck der Regelung davon auszugehen, dass die Samtgemeinde und nicht die Mitgliedsgemeinde die gebietsbetroffene Gemeinde i.S.d. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG ist.

41

Dem vorgenannten Ergebnis kann in systematischer Hinsicht nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Begriff der „Gemeinde, deren Gebiet betroffen ist“ in § 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG genauso wie der gleichlautende Begriff in § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG auszulegen ist. In Bezug auf die nach § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG vorgesehene Beteiligung der Gemeinden ist zwar anerkannt, dass im Falle des Bestehens einer Samtgemeinde auch die jeweiligen Mitgliedsgemeinden zu beteiligen sind (vgl. Blum/Agena/ Franke, a.a.O., § 30 Rn. 10; Louis, a.a.O., § 30 Rn. 2). Dies begründet sich jedoch daraus, dass das Beteiligungserfordernis nach § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG wegen der Möglichkeit, dass die Gemeinden durch die Schutzgebietsausweisung in ihren eigenen Rechtspositionen verletzt werden könnten, besteht, was eine Beteiligung auch der einzelnen Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde zwingend erforderlich macht. Die Abgabe einer Stellungnahme gehört insoweit zum eigenen Wirkungskreis einer Gemeinde (vgl. Blum/Agena, a. a. O., § 14 Rn. 17). Die Regelungen in § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG und § 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG verfolgen somit unterschiedliche Zwecke, die eine unterschiedliche Auslegung der gleichlautenden Begriffe erfordern.

42

War demnach eine Auslegung bei den einzelnen Mitgliedsgemeinden von Gesetzes wegen nicht erforderlich, folgt aus dem Umstand, dass auf Veranlassung des Antragsgegners die zweite Auslegung gleichwohl auch bei den Mitgliedsgemeinden erfolgt ist, kein rechtlich relevanter Fehler. Ein solcher würde sich nur ergeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Bürger aufgrund der ihnen überobligatorisch eingeräumten Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme auch bei den Mitgliedsgemeinden ihre Beteiligungsrechte nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG entsprechend hätten wahrnehmen können, etwa indem bei den Mitgliedsgemeinden eingegangene Stellungnahme im weiteren Verfahren zum Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht berücksichtigt worden wären. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall gewesen.

43

Der in § 1 Abs. 3 Satz 4 VO enthaltene Hinweis, dass die Verordnung mit den Karten beim Antragsgegner sowie bei den Samtgemeinden und Städten unentgeltlich eingesehen werden kann, genügt im Übrigen der Vorgabe des § 14 Abs. 4 Sätze 3 und 4 NAGBNatSchG. Da wie ausgeführt die maßgeblichen Karten hier nicht im Verkündungsblatt abgedruckt worden sind, haben gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 NAGBNatSchG die Naturschutzbehörde und die gebietsbetroffenen Gemeinden eine Ausfertigung der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 4 NAGBNatSchG). Ebenso wie bei § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei den Samtgemeinden ausreichend und eine Einsichtnahmemöglichkeit auch bei den Mitgliedsgemeinden nicht erforderlich. Denn auch diese Aufgabe ist dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen (vgl. Louis, a.a.O., § 30 Rn. 7), so dass die obigen Ausführungen zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG für die Auslegung des § 14 Abs. 4 Satz 3 NAGBNatSchG entsprechend gelten.

44

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist auch deshalb rechtlich fehlerhaft, weil der Verordnungsinhalt dem Kreistag bei der Beschlussfassung nicht vollständig vorgelegen hat. Die Organzuständigkeit für den Beschluss von Satzungen und Verordnungen liegt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG ausschließlich bei der Vertretung, im Falle des Antragsgegners also beim Kreistag. Es versteht sich von selbst, dass der wirksame Beschluss einer Verordnung durch den Kreistag voraussetzt, dass der Verordnungsinhalt den Kreistagsmitgliedern bei der Beschlussfassung vollständig bekannt ist. Inhalt der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ sind neben dem Verordnungstext gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VO auch die maßgeblichen Karten sowie die Übersichtskarte. Den Kreistagsmitgliedern lagen bei der Beschlussfassung am 7. Juli 2014 jedoch lediglich der Verordnungstext und die Übersichtskarte vor, nicht aber die 32 maßgeblichen Karten der einzelnen Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes. Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, dass der gesamte Inhalt einer zu beschließenden Verordnung bereits mit der Ladung zur Kreistagssitzung i.S.d. § 59 NKomVG den Kreistagsmitgliedern als Beschlussvorlage übersandt wird, da die mit der Ladung zu übersendende Tagesordnung lediglich festzulegen hat, worüber beschlossen werden soll, nicht jedoch, was beschlossen werden soll (vgl. Blum/Baumgarten/Freese u.a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand 43. EL Sept. 2016, § 59 NKomVG Rn. 13). Jedoch muss den Kreistagsmitgliedern spätestens bei der Beschlussfassung der gesamte Inhalt eines Verordnungsbeschlusses bekannt sein. Dies war vorliegend aufgrund des Nichtvorliegens der 32 maßgeblichen Karten, die nach § 1 Abs. 3 Satz 3 VO zum Bestandteil der Verordnung erklärt worden sind, nicht der Fall. Auf die Frage, ob der vollständige Verordnungsinhalt bei einer vorbereitenden Beratung in einem Ausschuss des Kreistages vorgelegen hat, kommt es nicht an, da die Kenntnis aller beschließenden Kreistagsmitglieder von dem Inhalt ihres Beschlusses ausschlaggebend ist. Ob der somit vorliegende Fehler bei der Beschlussfassung formeller oder materieller Art ist, bedarf in diesem Verfahren keiner abschließenden Betrachtung. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass es sich insoweit auch um einen materiellen Mangel der Verordnung handeln dürfte. Denn das dem Antragsgegner zustehende Normsetzungsermessen dürfte nur dann ordnungsgemäß ausgeübt worden sein, wenn dem hierfür zuständigen Organ bei der Beschlussfassung die räumliche Abgrenzung des Schutzgegenstands bekannt gewesen ist.

45

Die Unterschutzstellung der Waldgebiete auf dem Hümmling durch Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets und die in der Verordnung enthaltenen Regelungen sind im Übrigen, mit Ausnahme des Verbots in § 3 Satz 2 Nr. 9 VO, materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

46

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Diese Anforderungen an die Mindestinhalte einer Erklärung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG werden von der streitgegenständlichen Verordnung erfüllt.

47

Der Schutzgegenstand der Verordnung ist hinreichend bestimmt. Schutzgegenstand der Verordnung sind 32 bewaldete Teilflächen innerhalb der naturräumlichen Einheit „AF.“ (§ 1 Abs. 2 VO). Die zur hinreichend genauen Bezeichnung des Schutzgegenstandes erforderliche konkrete und nachvollziehbare Festlegung der Grenzen des Schutzgegenstandes (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. 2, Stand 82. EL Januar 2017, § 22 BNatSchG Rn. 20) ist in den zum Bestandteil der Verordnung erklärten Karten (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VO) getroffen worden. Ganz überwiegend orientiert sich die Abgrenzung der einzelnen Teilgebiete des Landschaftsschutzgebietes an der für einen Betrachter leicht erkennbaren Waldgrenze. Im Einzelnen verläuft die Grenze an der Außenkante des in den Karten dargestellten Rasters (§ 1 Abs. 3 Satz 2 VO). Ergänzend wird der Schutzgegenstand in § 2 Abs. 1 VO textlich charakterisiert. Eine detaillierte Beschreibung, wie sich die Grundmoränenlandschaft des Hümmling im Einzelnen darstellt, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller zur Abgrenzung des Schutzgegenstandes nicht erforderlich.

48

Auch die erforderlichen Mindestangaben zu den Schutzzwecken sind in der Verordnung enthalten. Erforderlich ist insoweit, dass sich dem Akt der Unterschutzstellung mit hinreichender Deutlichkeit und ausreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, was konkret mit der Unterschutzstellung beabsichtigt ist bzw. angestrebt wird (vgl. Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -; OVG Greifswald, Urt. v. 14.10.2008 – 4 K 25/06 -; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 21). Allgemeine Schutzzwecke der Verordnung sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VO der Erhalt und Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, ferner gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 VO der Erhalt und Schutz des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung. Die hierauf bezogenen besonderen Schutzzwecke der Verordnung ergeben sich aus den Aufzählungen in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 sowie Nr. 2 Satz 2 VO. Hierdurch ist mit hinreichender Deutlichkeit und ausreichender Bestimmtheit festgelegt worden, was mit der Unterschutzstellung beabsichtigt bzw. angestrebt wird. Die Verordnung enthält schließlich auch die zur Erreichung der Schutzzwecke notwendigen Verbote und Gebote (§§ 3 und 4 VO) sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (§ 5 VO).

49

Der Antragsgegner ist ferner befugt gewesen, die in dem maßgeblichen Karten dargestellten 32 Teilflächen als Landschaftsschutzgebiet festzusetzen. Denn die für die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen haben vorgelegen.

50

Nach § 19 Abs. 1 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen. Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

51

Die zum Landschaftsschutzgebiet erklärten 32 Teilflächen sind im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig.

52

Die Schutzwürdigkeit der einzelnen Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich in erster Linie aus § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Der hierin genannte Schutzzweck umfasst die Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder die besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft. Diese einzelnen Merkmale einer Landschaft, die sich in erster Linie auf ihre ästhetischen Aspekte, also das Landschaftsbild beziehen, brauchen nicht kumulativ vorzuliegen (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 20). Die hügelige Landschaft des Hümmling, deren Bodenrelief zu Ende der Saale-Eiszeit in Gestalt einer Grundmoränenlandschaft entstanden ist, wird durch großflächig vorhandenen Wald geprägt und stellt das waldreichste Gebiet innerhalb des Landkreises Emsland dar. Die Geestlandschaft des Hümmling weist hierdurch in ihrer Gesamtheit ein charakteristisches Erscheinungsbild auf. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Geestlandschaft des Hümmlings auch dahingehend abgegrenzt, dass sich im Westen die Flussaue der Ems mitsamt den dort vorhandenen Dünenfeldern anschließt und nördlich der Landschaft des Hümmling die Nordwestdeutsche Tiefebene mit Mooren und Marschen beginnt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a VO). Wie der Antragsgegner weiter vorgetragen hat, schließt sich im Süden das Urstromtal der Hase an. Die Landschaft des Hümmling weist daher innerhalb des Emslandes eine besondere Eigenart auf. Dass eine Landschaft mit einem verhältnismäßig hohen Waldanteil auch eine besondere Schönheit gegenüber einer ausschließlich oder ganz überwiegend agrarisch geprägten Landschaft aufweist, liegt auf der Hand. Auch wenn gerade nicht der gesamte Bereich des Hümmling waldbestanden ist, lässt es sich anhand der zu den einzelnen Teilgebieten in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners vorhandenen Luftbildern nachvollziehen, dass die unter Schutz gestellten Waldbereiche auch für die angrenzenden offenen Landschaftsbereiche des Hümmling eine prägende Wirkung haben. Diese landschaftsbildprägende Wirkung der Wälder wird durch den Einwand der Antragsteller, dass 60 % der Flächen des Hümmling Ackerflächen seien, nicht in Frage stellt. Die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes setzt zudem nicht voraus, dass die unter Schutz gestellte Fläche von ursprünglichen bzw. unberührten natürlichen Gegebenheiten geprägt ist. Demgemäß erfordert der Schutzzweck des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch keine hohe ökologische Wertigkeit des geschützten Bereiches, sondern ermöglicht vielmehr auch den Schutz von Kulturlandschaften, die landschaftstypisch bewirtschaftet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.12.1997 - 5 S 3310/96 -; Thür. OVG, Urt. v. 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -; Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 21, 31). Demnach ist es unschädlich, dass - wie die Antragsteller vorgetragen haben - die unter Schutz gestellten Wälder auf dem Hümmling ganz überwiegend erst in der Mitte des 19. Jahrhunderts in dem zuvor kaum bewaldeten Bereich angepflanzt worden sind und forstwirtschaftlich genutzt werden. Vielmehr spricht gerade die Tatsache, dass in dem Gebiet der in der Vergangenheit aufgrund von Überweidung und Raubbau nahezu vollständig beseitigte Wald anders als in anderen Bereichen des Emslandes wieder aufgeforstet worden ist, für die besondere Eigenart der Landschaft des Hümmlings und der sie prägenden, unter Schutz gestellten Waldgebiete. Soweit sich in einzelnen unter Schutz gestellten Waldgebieten auch die im Bereich des Hümmling anzutreffenden steinzeitlichen Hügelgräber befinden, kann insofern zusätzlich auch eine besondere kulturhistorische Bedeutung dieser Orte angenommen werden (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 26).

53

Die unter Schutz gestellten 32 Teilgebiete des Landschaftsschutzgebietes sind zudem wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung schutzwürdig, im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Unter „Erholung“ ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ein natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben zu verstehen, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. Eine besondere Bedeutung eines Landschaftsbereiches für die Erholung besteht dann, wenn dieser im Vergleich zu anderen Gebieten einen höheren Erholungswert hat, etwa wegen einer naturnahen Beschaffenheit, Schönheit oder Lage (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 28). Hierbei ist auch das Erholungsinteresse der Bevölkerung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.1986 - 4 B 73.86 -). Es liegt auf der Hand, dass die unter Schutz gestellten Waldflächen besondere Erholungsfunktionen für die ortsansässige Bevölkerung im Vergleich zu agrarisch genutzten Flächen bereithalten. Aufgrund der Gesamtstruktur des Hümmlings als ländlich geprägtes, hügeliges Gebiet mit der größten Walddichte im Landkreis Emsland bieten die unter Schutz gestellten Wälder aber auch Erholungssuchenden aus angrenzenden Regionen, etwa aus den Städten Meppen, Papenburg und Cloppenburg, besondere Erholungsmöglichkeiten. Soweit die Antragsteller hiergegen vorgebracht haben, die unter Schutz gestellten Waldflächen seien für eine besondere Erholungsbedeutung teilweise zu klein, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da der Antragsgegner ausweislich der Verordnungsbegründung allein solche Wälder auf dem Hümmling unter Schutz gestellt hat, die eine Mindestgröße von 60 ha aufweisen. Auch der Einwand der Antragsteller, dass ein Teil der unter Schutz gestellten Waldfläche aufgrund der Lage in einem Truppenübungsplatz und dem dortigen Betrieb der WTD 91 keine Eignung für die Erholung aufweise, vermag nicht durchzudringen, da diese Bereiche nach dem Vortrag des Antragsgegners keinen militärischen Sperrbereich darstellen, sondern vielmehr außerhalb der Übungszeiten frei betreten werden können. Außerdem ist es nicht erforderlich, dass alle Bereiche der 32 Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes eine besondere Bedeutung für die Erholung aufweisen.

54

Die unter Schutz gestellten Waldflächen sind schließlich auch nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schutzwürdig. Nach den übereinstimmenden Angaben der Antragsteller und des Antragsgegners handelt es sich bei den unter Schutz gestellten Wäldern, die durchgängig forstwirtschaftlich genutzt werden, überwiegend um Nadelwälder und nur zu einem geringen Teil um Laubwaldbestände. Es kann dahinstehen, wie sich die naturschutzfachliche Wertigkeit der unter Schutz gestellten Wälder im Einzelnen darstellt und ab welchem Alter eines Baumbestandes das Vorliegen eines alten Waldes angenommen werden kann. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VO umfasst der Schutzzweck der Verordnung neben der Erhaltung insbesondere auch die Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die waldbezogenen besonderen Schutzzwecke in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c bis e VO konkretisieren dies dahingehend, dass hinsichtlich junger Waldbestände eine Entwicklung hin zu strukturreichen Wäldern mit alten und jungen Bäumen angestrebt wird (Buchst. c), Laubwaldbestände erhalten und gefördert werden sollen (Buchst. d) und Wälder, die bezüglich Arten und Altersklassen monostrukturiert sind, zu multifunktionalen Mischwäldern entwickelt werden sollen (Buchst. e). Diese Schutzzwecke setzen keine besondere ökologische Wertigkeit der unter Schutz gestellten Wälder voraus, sondern streben eine Entwicklung der Wälder hin zu einer solchen Wertigkeit erst an. Hierzu sieht die Verordnung in erster Linie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 6 VO vor, wobei die in § 6 Abs. 2 der Verordnung dargestellten Maßnahmen keinen verpflichtenden Charakter haben (vgl. dazu auch die Begründung der Verordnung, S. 6).

55

Die einzelnen Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes stellen sich im Hinblick auf die vorgenannten Schutzzwecke auch als schutzbedürftig dar. Ausreichend hierfür ist, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diejenigen Schutzgüter, die eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet rechtfertigen, ohne Unterschutzstellung abstrakt gefährdet wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.1991 - 5 S 271/90 -). Es versteht sich von selbst, dass der Bestand der landschaftsbildprägenden Wälder auf dem Hümmling abstrakt durch mögliche Rodungsvorhaben mit anschließender Änderung der Nutzungsart gefährdet ist. Zwar wird der Waldbestand in gewissem Umfang auch bereits durch § 8 NWaldLG geschützt, wonach für die Umwandlung von Wald in Flächen mit einer anderen Nutzungsart eine Genehmigung erforderlich ist. Diese kann jedoch erteilt werden, wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Demgegenüber ermöglicht die streitgegenständliche Verordnung einen strengeren Schutz des Bestandes der Wälder. Auch in Bezug auf die besondere Bedeutung der Waldgebiete für die Erholung kann im Rahmen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung abstrakten Gefahren durch nicht landschafts- und erholungsverträglichen Nutzungen des Waldes entgegengewirkt werden. Im Hinblick auf die angestrebte naturschutzfachliche Entwicklung der Wälder rechtfertigt sich die Unterschutzstellung daraus, dass diese Ziele durch die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gefördert werden können.

56

Der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Waldgebiete auf dem Hümmling“ steht auch nicht entgegen, dass kein zusammenhängendes Gebiet ausgewiesen wurde, sondern vielmehr 32 Teilflächen unter Schutz gestellt worden sind, die sich in einem von Nord nach Süd bzw. von West nach Ost über ungefähr 40 km erstreckenden Bereich befinden. Hinsichtlich der Gebietsgröße enthalten weder das BNatSchG noch das NAGBNatSchG Mindestvorgaben oder Höchstgrenzen (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 9). Vielmehr steht dem Verordnungsgeber bei der Abgrenzung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zu (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, v. 21.9.2016 - 4 KN 307/14 -, v. 19.2.2014 - 4 KN 56/12 - u. v. 16.12.2009 - 4 KN 717/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 2.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, 703 m. w. N.; OVG Schleswig, Urt. v. 18.2.1992 - 1 L 2/91 -, NuR 1003, 344; Bay. VGH, Urt. v. 21.7.1988 - 9 N 87.02020 -, NuR 1989, 261; Blum/Agena, a.a.O., § 16 Rn. 40 und § 19 Rn. 9). Entscheidet sich der Verordnungsgeber, kein zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet, sondern mehrere voneinander getrennte Teilgebiete auszuweisen, ist dies von seinem Gestaltungsermessen gedeckt, wenn die einzelnen Gebiete durch den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegten Schutzgegenstand und die Schutzzwecke verbunden sind (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 -). Dies ist hier der Fall. Denn die einzelnen Teilflächen sind im Hinblick auf den Schutzgegenstand dadurch verbunden, dass sie sich innerhalb der naturräumlichen Einheit des Hümmling befinden, welche wie ausgeführt gegenüber angrenzenden Landschaftsbereichen abgegrenzt werden kann. Weiter ist den einzelnen Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes die auf ihnen vorhandene Bewaldung gemein, der wie ausgeführt aufgrund der Großflächigkeit der einzelnen Teilgebiete (mindestens 60 ha groß) eine landschaftsbildprägende Wirkung auch für die angrenzenden offenen Bereiche des Hümmling zukommt. Die Gebiete sind zudem auch über die in ihnen gleichermaßen zum Tragen kommenden oben genannten Schutzzwecke verbunden. Dass der Antragsgegner mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung 32 einzelne Teilgebiete unter Schutz gestellt hat, die sich über ein relativ großes Gebiet erstrecken, ist daher noch von seinem Gestaltungsermessen bei der räumlichen Abgrenzung gedeckt.

57

Auch im Übrigen steht der Naturschutzbehörde, wenn - wie hier - die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung für Teile von Natur und Landschaft vorliegen, grundsätzlich einen Handlungsspielraum zu, ob und wie sie das schützenswerte und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -; Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -). Dieser Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde ist in erster Linie durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 6.11.2002 - 8 KN 231/01 -, ferner BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 - u. Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -).

58

Diese gebotene Würdigung der sich gegenüber stehenden Interessen hat der Antragsgegner vorgenommen. Das zeigt schon die Verordnung selbst, die in § 4 weitreichende Freistellungen von den Verboten des § 3 VO enthält und den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer insoweit den Vorrang vor den Naturschutzbelangen einräumt. Darüber hinaus bestätigen auch die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, dass dieser sich mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten auseinandergesetzt hat. Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG eingegangenen Bedenken und Anregungen hat der Antragsgegner in Abwägungsprotokollen zusammengefasst und abgewogen. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen hat er die Gebietsabgrenzung und den Verordnungstext in einer Reihe von Punkten überarbeitet.

59

Nicht zu beanstanden ist zudem, dass der Antragsgegner mit der Schutzgebietsausweisung in erster Linie beabsichtigt hat, die Voraussetzungen für die Ausweisung des Naturparks Hümmling durch die oberste Naturschutzbehörde nach § 27 BNatSchG i.V.m. § 20 NAGBNatSchG zu schaffen. Abgesehen davon, dass dieses Vorhaben nicht - wie die Antragsteller offenbar meinen - als verwerflich angesehen werden kann, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Schutzgebietsausweisung nicht von Belang, welche Motivation mit ihr verfolgt wird, solange - wie hier - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vorliegen.

60

Hinsichtlich der in § 3 der Verordnung enthaltenen einzelnen Verbote hat der Senat Bedenken an der Vereinbarkeit der Regelung in § 3 Satz 2 Nr. 9 VO mit höherrangigem Recht. Im Übrigen greifen die Einwendungen der Antragsteller jedoch nicht durch.

61

Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck entgegenlaufen. Die Naturschutzbehörde kann demnach unter besonderer Beachtung der besonderen Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (§ 5 Abs. 1 BNatSchG) Handlungen, die den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, verbieten. Dabei darf sie allerdings repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann erlassen, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Handlungen den Gebietscharakter schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen, da landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiter reichen dürfen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist (vgl. Senatsurt. v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -; Nds. OVG, Urt. v. 18.3.2003 - 8 KN 236/01 -, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 12.7.1956 - I C 91.54 -, BVerwGE 4, 57; Bay. VGH, Urt. v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 -; Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 57). Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (Senatsurt. v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -, m.w.N.; Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 56).

62

Das in § 3 Satz 2 Nr. 9 Satz 1 VO geregelte Verbot, gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde Tiere auszusetzen, welches in Satz 2 dahingehend präzisiert worden ist, dass traditionell auf dem Hümmling forstwirtschaftlich angebaute Nadel- und Laubholzarten nicht als gebietsfremd im Sinne des Verbotes anzusprechen sind, ist als repressives Verbot ausgestaltet, da es keinen Erlaubnisvorbehalt aufweist. Dass die verbotenen Handlungen den Gebietscharakter schlechthin verändern würden, ist jedoch nicht erkennbar. Auch daran, dass die verbotenen Handlungen dem besonderen Schutzzweck der Verordnung schlechthin zuwiderlaufen, hat der Senat Zweifel. Hinsichtlich des vom Wortlaut her vorgenommenen Verbotes der Einbringung jeglicher gebietsfremder Pflanzen bzw. der Aussetzung jeglicher gebietsfremder Tiere dürfte dies nicht generell anzunehmen sein, da auch eine Einbringung von gebietsfremden Arten denkbar ist, die sich nicht zu Lasten heimischer Arten ausbreiten und somit den Lebensraum der vorhandenen Tier- und Pflanzenarten nicht beeinträchtigen. Es spricht daher einiges dafür, dass in Bezug auf die Einbringung gebietsfremder Arten lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, welches eine Einzelfallprüfung ermöglicht hätte, gerechtfertigt gewesen wäre.

63

Ob die getroffene Regelung dahingehend einschränkend ausgelegt werden kann, dass mit ihr nur die Einbringung bzw. Ausbringung gebietsfremder invasiver Pflanzen- und Tierarten verboten worden ist, ist zweifelhaft. Bei einem solchen Verständnis der Verbotsregelung wäre die Aufstellung eines repressiven Verbotes ohne Erlaubnisvorbehalt zwar als gerechtfertigt anzusehen, da angenommen werden kann, dass die Einbringung gebietsfremder invasiver Arten dem besonderen Schutzzweck des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f VO, nämlich dem Erhalt und dem Schutz von Lebensräumen für die an diese Lebensräume angepassten Tier- und Pflanzenarten, schlechthin zuwiderläuft. Die Ausführungen in der Verordnungsbegründung sprechen auch dafür, dass der Antragsgegner auf ein derartiges Verbot von invasiven gebietsfremden Arten abgezielt hat. In der Begründung wird ausgeführt, dass als gebietsfremd solche Arten gelten sollen, die aus kontinentalen Klimazonen oder aus anderen Kontinenten stammen und zudem als invasiv gelten (vgl. Verordnungsbegründung, S. 5). Als invasive Pflanzenarten nennt die Verordnungsbegründung exemplarisch die spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), die sich bereits in den Wäldern des Hümmling ausgebreitet hat, sowie die Robinie (Robinia pseudoacacia). Als invasive Tierart wird beispielhaft die Nutria genannt. Die Einschränkung des Verbots auf die Erbringung invasiver Arten kommt jedoch im Wortlaut des § 3 Satz 2 Nr. 9 Satz 1 VO nicht zum Ausdruck. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sich diese Einschränkung aus Gründen der hinreichenden Bestimmtheit und Erkennbarkeit für den Normadressaten im Text der Verordnung hätte wiederfinden müssen.

64

Der Einwand der Antragsteller, dass die Arten Nordmanntanne, Koreatanne sowie Weißtanne in der Aufzählung der traditionell angebauten Nadelholzarten in der Verordnungsbegründung fehlen würden, greift nicht durch. Als auf dem Hümmling traditionell forstwirtschaftlich angebaute Nadelholzarten werden in der Begründung Waldkiefer, Douglasie, Sitkafichte, Gemeine Fichte, Japanlärche und Küstentanne genannt. Als traditionelle Laubbaumart nennt die Verordnungsbegründung beispielhaft die Amerikanische Roteiche. Diese Aufzählung ist nur exemplarisch und dient zur Klarstellung, definiert aber nicht das Verbotstatbestandsmerkmal der Gebietsfremdheit einer Art abschließend.

65

Das von den Antragstellern ebenfalls angegriffene Verbot in § 3 Satz 2 Nr. 6 VO ist dagegen mit höherrangigem Recht vereinbar. Hiernach dürfen das Mountainbiking außerhalb der öffentlichen Wege sowie Paintball und ähnliche Aktivitäten nur in ausgewiesenen Arealen ausgeübt werden.

66

Dieses Verbot ist ebenfalls als repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Es findet seine Rechtfertigung darin, dass auch die in dieser Regelung genannten Aktivitäten dem besonderen Schutzzweck des Erhalts und Schutzes von Lebensräumen für an diese Lebensräume angepasste Tier- und Pflanzenarten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f VO schlechthin zuwiderlaufen. Selbiges gilt für den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a VO geregelten besonderen Schutzzweck der Sicherung der Landschaft für die naturverträgliche, ruhige Erholung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller betrifft die Regelung nach ihrem Wortlaut nur das Mountainbiking außerhalb von öffentlichen Wegen. Es liegt auf der Hand, dass das Mountainbiking außerhalb der öffentlichen Wege im Wald - d.h. im Unterholz - vorhersehbar zu Schädigungen der dortigen Bodenvegetation führt und wildlebende Tiere erschrecken und vertreiben kann. Dies gilt ebenso für das untersagte Paintball, bei dem sich die einzelnen Spieler mit aus Druckluftwaffen abgefeuerten Farbkugeln gegenseitig beschießen. Diese Tätigkeit ist aufgrund ihrer Lautstärke zum einen störend für die Tierwelt im Wald und führt zum anderen zu Farbverschmutzungen in der Landschaft und an Bäumen.

67

Die vorgenannten Aktivitäten laufen im Übrigen auch dem besonderen Schutzzweck der Sicherung der Landschaft für eine naturverträgliche, ruhige Erholung. Der Einwand der Antragsteller, die von der Verbotsbestimmung ebenfalls umfassten „ähnlichen Aktivitäten“ seien nicht hinreichend bestimmt, verfängt nicht. Aus dem Wortlaut selbst geht hinreichend deutlich hervor, dass damit Aktivitäten gemeint sind, die ein ähnliches Störungspotential wie das Mountainbiking außerhalb der öffentlichen Wege und das Paintball-Spiel haben. Für den Normadressaten ist auch ohne Weiteres zu erkennen, dass hiermit nur solche Aktivitäten gemeint sind, die besonders störend sind und sowohl den Erholungssuchenden als auch den Waldbesitzern Probleme bereiten können (vgl. insoweit auch die Begründung der Verordnung, S. 4).

68

Auch die weiteren von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung „Waldgebiete auf dem Hümmling“ vermögen die Rechtmäßigkeit der Verordnung nicht in Frage zu stellen.

69

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. g VO formulierte besondere Schutzzweck der Freihaltung von nicht landschaftsgerechten Nutzungen und das Landschaftsbild überprägenden Bauwerken, Anlagen und Strukturen nicht zugleich als „versteckter“ Verbotstatbestand anzusehen. Die Verbotstatbestände sind in § 3 VO abschließend geregelt. Der genannte besondere Schutzzweck ist allerdings für die Auslegung der in § 3 VO genannten Verbotstatbestände von Bedeutung.

70

Eine Rechtswidrigkeit der Freistellungsregelungen in § 4 Abs. 4 VO für die WTD 91 sowie in § 4 Abs. 5 VO für die Freilichtbühne AB., die in ihrem Umfang den Geltungsbereich der in § 3 VO enthaltenen Verbote einschränken, liegt nicht vor. Dass mit diesen Freistellungen die genannten Einrichtungen in willkürlicher Weise von den im Übrigen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten geltenden Verboten ausgenommen würden, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Antragsgegner für beide Befreiungsregelungen nachvollziehbare Gründe anführen können. Im Fall der WTD 91 sind dies militärische Belange der Landesverteidigung. Im Fall der Freilichtbühne AB. hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, dass eine genaue räumliche Abgrenzung des von der Freilichtbühne eingenommenen Bereiches von der übrigen unter Schutz gestellten Fläche nicht möglich gewesen sei und er aus diesem Grund anstelle einer räumlichen Ausgliederung der Fläche der Waldbühne aus dem unter Schutz gestellten Gebiet eine Befreiungsregelung getroffen hat.

71

Soweit sich die Antragsteller ferner darauf berufen haben, dass einzelne Waldeigentümer zivilrechtliche Tauschverträge mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen hätten, in welchen eine Rodung von Waldstücken vorgesehen sei, haben sie ihren Vortrag bereits nicht durch die Vorlage entsprechender Verträge substantiiert. Im Übrigen unterliegt es nicht der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit, die Rodung von Wald rechtsverbindlich zu regeln. Vielmehr ist wie ausgeführt in einem solchen Fall ohnehin eine öffentlich-rechtliche Genehmigung nach § 8 NWaldLG erforderlich. Soweit aufgrund der Verordnung die Rodung von Wald in weitergehender Weise beschränkt wird, handelt es sich hierbei um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, Beschl. v. 18. 7.1997, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

72

Auch die Befürchtung der Antragsteller, sie würden aufgrund der in der Verordnung genannten Ausweisung von Wander-, Fahrrad- und Reitwegen in ungerechtfertigter Weise Verkehrssicherungspflichten ausgesetzt, verfängt nicht. Denn die streitgegenständliche Verordnung selber sieht eine derartige Wegeausweisung überhaupt nicht vor, sondern lässt hierfür lediglich eine Ausnahme von dem in § 3 Satz 2 Nr. 2 VO geregelten Verbot, Straßen und Wege neu anzulegen sowie auszubauen, zu, soweit dies gemäß §§ 37ff. NWaldLG durch die Gemeinden erfolgt.

73

Schließlich ist auch die Sorge des Antragstellers zu 1., seine Hofstelle werde durch die Abgrenzung des Teilgebietes Nr. 21 „AG.“ umzingelt und seinem landwirtschaftlichen Betrieb werde jede sinnvolle Erweiterungsmöglichkeit genommen, unbegründet. Auf der entsprechenden maßgeblichen Karte sowie dem diesbezüglichen Luftbild ist die Hofstelle des Antragsstellers zu 1. angrenzend an den südwestlichen Bereich des Teilgebietes Nr. 21 erkennbar. Aus der Karte und dem Luftbild wird klar ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Verordnung allein die an die Hofstelle des Antragsstellers zu 1. angrenzenden Waldflächen unter Schutz stellt, nicht jedoch die Hofstelle selbst mitsamt der dort vorhandenen Biogasanlage oder landwirtschaftlich genutzte Freiflächen erfasst. Weshalb ihm eine eventuelle Erweiterung seiner Hofstelle in westlicher und südlicher Richtung auf den dort angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Freiflächen nicht möglich sein sollte, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers zu 1. nicht. Soweit der Antragsteller zu 1. im Einzelfall durch die angegriffene Regelung gleichwohl eine unzumutbare Belastung erfahren sollte, bleibt ihm nach § 5 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG die Möglichkeit, bei der Naturschutzbehörde eine Befreiung von der getroffenen Regelung zu beantragen.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

76

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

 


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28.05.2020 08:14

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

2

27.05.2020 15:08

Tenor I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als eine...
28.05.2020 08:14

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Tenor

I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …, jeweils Gemarkung Taufkirchen. Sie betreibt auf den Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Grundstücke sind im nördlichen Teilbereich des Landschaftsschutzgebiets gelegen, im Wesentlichen nördlich, zum Teil aber auch südlich der Bundesautobahn A 995 (nachfolgend: A 995).

Auf den Grundstücken FlNr. …, …, …, … und … befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle (nachfolgend: Hofstelle P …), bestehend aus dem Betriebsleiterwohnhaus, dem Altenteilerwohnhaus und landwirtschaftlichen Nutzgebäuden mit einer überbauten Gesamtfläche von insgesamt ca. 1600 m². Bei einem Teil der landwirtschaftlichen Nutzgebäude erfolgte eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Nutzung. Ebenfalls auf den o.g. Grundstücken befindet sich der zur Hofstelle gehörende Hausgarten sowie auf den Grundstücken FlNr. … und … ein Damwildgehege. Die übrigen Flächen werden, soweit es sich nicht um Wirtschaftswege handelt, überwiegend zum intensiven landwirtschaftlichen Ackerbau genutzt; derzeit wird Winterweizen angebaut.

Die Grundstücke der Antragstellerin, unter anderem auch die Hofstelle P …, die durch den P … Weg erschlossen wird, liegen größtenteils im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen vom 20. Januar 1986. Laut Begründung sollte mit dem Bebauungsplan sichergestellt werden, dass die Flächen im Geltungsbereich als Freiraum erhalten bleiben. Nach dem Regionalplan der Region München liegen die streitgegenständlichen Grundstücke in einer Fläche, die als Trenngrün Nr. 28 und 29 ausgewiesen ist. Als Ziel ist hierzu unter Nr. 4.2.3. formuliert: „Trenngrün soll das Entstehen großflächiger und bandartiger Siedlungsstrukturen vermeiden und die Freiflächen zwischen aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten erhalten und sichern“.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises München Nr. 30 vom 4. Dezember 2013 erneut bekanntgemacht, nachdem die im ersten Auslegungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu erheblichen Änderungen des ursprünglichen Entwurfs geführt hatten. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 13. Januar 2014. Am 31. März 2014 beschloss der Kreistag des Antragsgegners den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde am 11. April 2014 ausgefertigt und im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 14 vom 2. Mai 2014 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 9 am 3. Mai 2014 in Kraft.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 193 ha und besteht aus vier Teilgebieten, die größtenteils geographisch nicht miteinander in Verbindung stehen: ein nördliches Teilgebiet südlich von Taufkirchen, ein westliches Teilgebiet (westlich des Ortsteils Furth der Gemeinde Oberhaching) und zwei östlich von Oberhaching gelegene Teilgebiete.

Zweck des Landschaftsschutzgebiets ist nach § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung,

1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und wiederherzustellen, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu bewahren, insbesondere

a) einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Tals zwischen Oberhaching und Taufkirchen einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in Taufkirchen und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum Münchner Schotterebene zu schützen und zu entwickeln,

b) für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten den erforderlichen Lebensraum zu schützen und zu entwickeln,

2. die besondere Bedeutung für die Erholung und den Naturgenuss zu gewährleisten, insbesondere ein bevorzugtes Naherholungsgebiet zu sichern und den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken.

Mit ihrem am 6. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin zuletzt,

die Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgetragen, aufgrund wesentlicher Änderungen des ursprünglichen Entwurfs sei eine nochmalige Auslegung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgt. Die Änderungen des ersten Entwurfs seien im Verwaltungswege vorgenommen worden, beschlussfassende Organe des Landkreises München seien damit nicht befasst worden.

In materieller Hinsicht könne die Landschaftsschutzgebietsverordnung insbesondere hinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 BNatSchG gestützt werden. Der Schutzbereich des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht eröffnet, da auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen weder Lebensstätten noch Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten oder vorhanden seien. Lediglich in unmittelbarer Nähe des Hachinger Bachs befänden sich Lebensräume bestimmter Tierarten. Für deren Schutz reiche jedoch die Kartierung im Bereich des Hachinger Bachs als Biotop aus. Die Grundstücke der Antragstellerin erfüllten auch nicht die Funktion einer Pufferzone, da die Entfernungen zwischen diesen und den an sich naturschutzwürdigen Bereichen mit bis zu 1000 m zu groß seien. Zum Teil seien die Flächen aber auch durch Infrastrukturbauwerke voneinander so stark abgetrennt, dass es sich bei ihnen nicht um mit den schutzwürdigen Flächen zusammenhängende Schutzstreifen handeln könne.

Eine Schutzgebietsausweisung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG komme ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken nicht um eine schöne vielfältige Landschaft handele, sondern um intensiv landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ohne besondere Topografie, die zudem durch massive menschliche Eingriffe, wie Bundesautobahn (A 995), Staats- und Kreisstraßen (St 2368, M 11) und den Bahndamm, der das Landschaftsschutzgebiet im Nordwesten abgrenze, geprägt seien. Hinzu komme, dass im westlichen Bereich nördlich der A 995 keine prägende Hangkante mehr existiere. Für die im östlichen Bereich noch vorhandene Hangkante - außerhalb der Grundstücke der Antragstellerin - sei ein Schutz der Eigenart der Landschaft nicht mehr möglich, da diese Hangkante durch die hinterliegende Bebauung überprägt sei. Entsprechendes gelte für die südlich der A 995 in einem kurzen Teil sichtbare Hangkante. Auch diese sei durch die daran anschließende Bebauung im Ortsteil Furth überprägt.

Auch eine Unterschutzstellung zu Erholungszwecken (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) komme nicht in Betracht, da es sich bei den Grundstücken nicht um eine besonders schöne Landschaft handele, die frei von störenden Zivilisationserscheinungen sei. Vielmehr sei das gesamte Gebiet optisch von Zivilisationserscheinungen wie Straßenbauten und Straßenbauwerken sowie Siedlungsbauten geprägt und zudem durch die o.g. Verkehrswege stark lärmbeeinflusst. Damit weise das Gebiet keinen herausgehobenen Wert für die natur- und landschaftsverträgliche Erholung auf. Hinzu komme, dass die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen für Erholungssuchende überhaupt nicht erlebbar seien, weil sie nicht erreichbar bzw. begehbar seien. Zwar bestehe grundsätzlich ein Betretungsrecht nach Art. 27 ff. BayNatSchG. Dieses werde aber durch Art. 30 BayNatSchG für land- und forstwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit eingeschränkt. Aufgrund der ganzjährigen Bodenbedeckung beim Ackerbaubetrieb der Antragstellerin sei ein Betreten der landwirtschaftlichen Fläche grundsätzlich ausgeschlossen. Wegeverbindungen über die landwirtschaftlich genutzten Flächen hinweg, die zu Zwecken der Naherholung in diesem Gebiet begangen werden könnten, gebe es nicht. Bei dem - mit Ausnahme einer an der A 995 endenden Sackgasse - dort allein vorhandenen P … Weg handele es sich um eine öffentlich gewidmete, geteerte Verkehrsfläche, die insbesondere im Frühjahr und Sommer starken landwirtschaftlichen Verkehr aufweise und deshalb nicht zum Spazierengehen geeignet sei. Südlich der A 995 existiere nur ein Feld Weg unmittelbar an der Autobahn. Es erscheine ausgeschlossen, dass dieser von Spaziergängern genutzt werde. Auch unter dem Aspekt der Sicherung von Blickbeziehungen komme eine Unterschutzstellung zu Erholungszwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht in Betracht. Das Instrument der Landschaftsschutzgebietsverordnung gebe nicht die Möglichkeit, „Sichtschneisen“ ohne Bezug zum Naturschutz von Bebauung freizuhalten. Zwar könne nach der Rechtsprechung dem Erholungszweck auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus „angrenzenden Bereichen“ der Anblick einer naturnahen Zone ermöglicht werde. Es sei jedoch nicht möglich, über mehrere 100 m hinweg Blickbeziehungen festzusetzen, um einen im Umland vielfach vorhandenen Hügel sichtbar zu halten. Lediglich begrenzte Areale könnten in den Bereich des Landschaftsschutzgebiets miteinbezogen werden, so etwa die schutzwürdigen Flächen entlang des Hachinger Bachs, östlich des P … Wegs. Hier wäre es denkbar, einzelne kleinere Flächen unter Schutz zu stellen, um die Blickbeziehung zu diesem Bereich vom P … Weg aus sicherzustellen. Die Hangkante im Westen südlich der A 995 sei ebenso wie die östliche Hangkante durch die auf der Hangkante beginnende Wohnbebauung überprägt und für eine Blickbeziehung i.S.d. § 26 BNatSchG wertlos. Wie die Stellungnahme des Büros Dr. … S … vom 20. April 2015 ergebe, sei aus fachlicher Sicht keine Begründung für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung erkennbar.

Es fehle auch an der Erforderlichkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 BNatSchG. Die meisten Flächen lägen im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 der Gemeinde Taufkirchen und seien im Regionalplan für München als regionales Trenngrün Nr. 28 und 29 dargestellt. Bereits dies verhindere die Bebauung dieser Flächen. Die vorhandenen Landschaftsbestandteile seien zudem durch die gesetzlichen Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes ausreichend geschützt. So enthalte Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG ein Veränderungs- und Beeinträchtigungsverbot für Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder Gebüsche. Ein weitergehender Schutz ergebe sich aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 BayNatSchG.

Insgesamt habe die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht rechtswirksam erlassen werden können. Gegenstand eines Landschaftsschutzgebiets sei regelmäßig ein flächenhafter Ausschnitt der Landschaft, während Einzelbestandteile oder Einzelobjekte als Schutzgegenstand nicht in Frage kämen. Die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG umschriebenen Schutzzwecke ließen sich nur dann erreichen, wenn sich die Ausweisung nicht auf kleinräumige Areale, sondern auf Landschaftsräume oder großflächige Landschaftselemente mit einheitlichem Gesamtcharakter beziehe. Zudem würden die Bereiche in weiten Teilen und auch aufgrund der geringen Flächenausdehnung überprägt von den in der Umgebung vorhandenen Infrastrukturbauwerken und der vielfach vorhandenen Bebauung, wie etwa dem Gewerbegebiet Potzham. Auch sei die Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets willkürlich. Es seien willkürlich Flächen herausgenommen worden, wie z.B. Teilbereiche der FlNr. …, auf denen die Hangkante verlaufe, oder die FlNr. …, jeweils der Gemarkung Oberhaching. Besonders willkürlich sei die Grenzziehung im Bereich südlich der A 995. Dort sei der größte noch unbebaute Teil der Hangkante nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit aufgenommen worden. Die im Bereich von Furth gelegenen (bebauten) Grundstücke reichten bis etwa in die Mitte des Hangs hinein. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets verlaufe entlang der Flurstücksgrenzen und nicht im Bereich der oberen Hangkante. Die obere Hangkante sei in diesem Bereich also nicht vor Bebauung geschützt. Die Tatsache, dass die Hangkante und der Hang bis in etwa zur Hälfte nicht im Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung seien, zeige sich auch an der auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching in Bau befindlichen massiven Mauer mitten im Hang. Zudem seien willkürlich Bereiche einbezogen worden, etwa die Hofstelle P … (anders als andere bebaute Bereiche) oder die gesamten Flächen der Grundstücke der Antragstellerin südlich der A 995.

Einzelne Erlaubnisvorbehalte seien weder im Hinblick auf den Schutzzweck erforderlich noch verhältnismäßig. Dies betreffe insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Hiernach seien die Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung baulicher Anlagen aller Art, unter anderem auch land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude, Bienenhäuser, Einfriedungen aller Art, sowie die Veränderung der Bodengestalt in sonstiger Weise erlaubnispflichtig. Eine Landschaft, die von intensiver Landwirtschaft geprägt werde, werde nicht nachteilig verändert, wenn verfahrensfrei zu errichtende landwirtschaftliche Betriebsgebäude wie Feldstadel errichtet oder geändert würden. Genau diese Bauwerke seien als positiv landschaftsprägend anerkannt und eine Errichtung an exponierter Stelle wäre im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ohnehin nicht möglich. Damit werde der Landwirtschaft auch die Möglichkeit genommen, nicht mehr genutzte Gebäude privilegiert nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB umzunutzen. Der Erlaubnisvorbehalt stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach § 35 Abs. 1 und 4 BauGB bestehende Baurecht der Antragstellerin dar.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie sei geeignet, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren. Bei dem geschützten Gebiet handele es sich um einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Bachs einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in Taufkirchen und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum der Münchner Schotterebene. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet sei auch geeignet, im noch weitgehend naturnahen Talraum des Hachinger Bachs die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wertvolle Lebensräume für gefährdete Tiere und Pflanzen einschließlich besonders schutzwürdiger Arten, zu erhalten. Zudem habe das Schutzgebiet im Umland der Landeshauptstadt München besondere Bedeutung für die Naherholung. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Gebiets werde auf das im Rahmen des Verfahrens erstellte Schutzgutachten vom 17. Januar 2014 verwiesen. Die Schutzbedürftigkeit von Natur und Landschaft liege schon aufgrund des besonderen Siedlungsdrucks im näheren Umland der Stadt München vor.

Die vorhandenen Straßen- und Siedlungsbauwerke führten nicht dazu, dass der im Schutzgebiet vorhandene großflächige Rest unverbauter Landschaft seine Schutzwürdigkeit verloren hätte. In Anbetracht der Ausmaße und der optischen Weite des geschützten Gebiets prägten die Bauten das Gebiet nicht, zumal die Straßen und die angrenzenden Wohngebiete durch Begrünung landschaftsgerecht eingebunden seien. Die Wahrnehmbarkeit der im Schutzzweck angegebenen Hangkanten des Urstromtals werde dadurch allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Auch eine teilweise Beeinflussung des Gebiets durch Straßenlärm stehe der faktischen Erholungsnutzung durch Spaziergänger und Radfahrer nicht entgegen. Für die Erholungsfunktion komme es nicht auf das Betreten eines Grundstücks an. Es sei ausreichend, dass die darauf befindlichen, wertgebenden Landschaftselemente aus der Umgebung betrachtet werden könnten.

Durch die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen der Antragstellerin könne die Erhaltung von Blickbeziehungen gewährleistet werden. Der Verordnungsgeber beabsichtige die Sicherung der Erlebbarkeit der gesamten Urstromtalsituation einschließlich der sich an einigen Stellen ergebenden Fernblicke und nicht, wie von der Antragstellerin vorgetragen, die Freihaltung von Sichtschneisen auf einzelne hervorgehobene Elemente der Landschaft oder naturschutzfachlich hochwertige Bereiche. Ein Landschaftsschutzgebiet müsse nicht ausschließlich aus ökologisch wertvollen Flächen bestehen. Da in Ballungsräumen auch landwirtschaftlich genutzten Flächen die Funktion von Erholungsflächen zukomme, seien auch solche Bereiche schützenswert. Die westliche Hangkante nördlich der A 995 sei zwar flach, aber dennoch vorhanden und ebenso ein geologisches Zeugnis der Landschaftsformung durch die Eiszeit wie die höheren Hangkanten. Da sie nicht so markant sei, sei sie noch gefährdeter durch Beeinträchtigungen. Die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin sei erforderlich und vernünftigerweise geboten. Die bloße Verfahrenspflicht für die Vornahme bestimmter Handlungen nach Maßgabe der Schutzgebietsverordnung sei keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung, sondern vom Eigentümer hinzunehmen. Mit dem präventiven Erlaubnisvorbehalt gehe kein absolutes Verbot einher; daher sei damit auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das bestehende Baurecht verbunden.

Am 24. November 2016 hat der Senat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 24. November 2016 sowie die angefertigten Fotos Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die Akten des Aufstellungsverfahrens und den Inhalt der Gerichtsakte mit Ausnahme des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen; dieser ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein, ohne dass eine Schriftsatzfrist gewährt worden wäre, und ist daher nicht berücksichtigungsfähig.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) vom 11. April 2014 eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

A.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die von der Antragstellerin beanstandete Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihrer im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstücke, insbesondere wegen der Erlaubnisvorbehalte in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 16; U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189).

III. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 2. Mai 2014 im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 6. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag unbegründet, weil die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang steht, auch soweit sie sich auf die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke erstreckt.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) sind nicht ersichtlich.

Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin begründet, dass die Änderungen des ersten Entwurfs von der Verwaltung erarbeitet worden sind. Der Kreistag des Antragsgegners als das für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG zuständige Organ des Antragsgegners (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG, Art. 22, 23 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Nr. 9 LKrO) hat den geänderten Entwurf beschlossen und damit die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen gebilligt.

II. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung ist - mit Ausnahme der Re-gelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (hierzu unten 2 b aa) - materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ausweisung des Gebiets als Landschaftsschutzgebiet und insbesondere die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht in § 26 Abs. 1 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und - mit der o.g. Ausnahme - ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung.

Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542). Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Unterschutzstellung des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfassten Gebiets, mag den einzelnen Schutzzielen in jeweils bestimmten Teilbereichen des nicht ganz einheitlichen Schutzgebiets auch unterschiedliches Gewicht zukommen. Die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke sind jedenfalls in der Gesamtbetrachtung schutzwürdig und schutzbedürftig. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an (NdsOVG, U.v. 16.12.2009 - 4 KN 717/07 - NuR 2010, 579). Dabei können auch Landschaften oder Landschaftsteile unterschiedlicher Prägung in einer Verordnung gemeinsam unter Schutz gestellt werden (BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248). Die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Es genügt eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter, die bereits dann vorliegt, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht nur als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Dies ist hinsichtlich der in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen Flächen zu bejahen.

1. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets findet insgesamt ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG.

a) Schutzgegenstand der angegriffenen Verordnung ist der im südlichen Landkreis München gelegene Talraum des Hachinger Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar (vgl. § 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Es handelt sich hierbei um die nördliche Fortsetzung des Gleißentals, das vor etwa 10.000 Jahren gegen Ende der Würmkaltzeit infolge des Abflusses des Schmelzwassers des Isargletschers entstanden ist. Dieses hatte sich zunächst im sogenannten Wolfratshauser See gestaut und sich anschließend auf der Höhe von Schäftlarn ins Vorland ergossen. Eine der Abflussrinnen ist das Hachinger Tal. Das Tal mit seinen markanten Hangkanten hat als „Zeuge des Eiszeitalters“ erdgeschichtliche Bedeutung (vgl. Schutzgutachten vom 17.1.2014, Bl. 1896 V ff. der Aufstellungsakten, nachfolgend: d. A.).

Unschädlich ist dabei, dass es sich nicht um ein zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet handelt, sondern um vier (bzw. bei Berücksichtigung der Durchschneidung durch die A 995 und die St 2368 um sechs) voneinander getrennte Teilgebiete unterschiedlicher Größe. Abgesehen davon, dass weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Bayerische Naturschutzgesetz eine bestimmte Größe eines Landschaftsschutzgebiets vorschreiben, sind die einzelnen Gebiete durch den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegten Schutzgegenstand und die Schutzzwecke verbunden (vgl. zu einem ebenfalls aus mehreren Teilen bestehenden Naturschutzgebiet NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris).

Der einheitliche Charakter der Teilgebiete besteht naturräumlich darin, dass sie im Talraum des Hachinger Bachs mit den westlich und östlich anschließenden Hangkanten gelegen sind. Dieser Landschaftsraum ist durch die im Talbereich und teils an bzw. auf den Hangkanten vorhandene Bebauung schon stark beeinträchtigt. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung bezweckt, den noch unbebauten Rest dieses Landschaftsraums zu schützen, also eine weitere Beeinträchtigung des schützenswerten Landschaftsbildes insbesondere durch Bebauung zu verhindern. Die Freihaltung des Talraums von Bebauung dient somit der Sicherung von Freiflächen in einem schon stark beeinträchtigten und einem hohen Siedlungsdruck nahe der Großstadt München ausgesetzten Landschaftsraum; (unzulässige) städtebauliche Ziele werden somit nicht verfolgt (vgl. hierzu VerfGH NW, E.v. 30.10.1987 - VerfGH 19/86 - NuR 1988, 136/137).

b) Die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG genannten Schutzzwecken.

aa) Zum Teil ergibt sich die Schutzwürdigkeit aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und den Lebensraum für gefährdete und rückläufige Pflanzen- und Tierarten zu schützen. Schutzwürdig sind hiernach die im nördlichen Teil gelegenen Feuchtwiesengebiete und die Flächen entlang des Hachinger Bachs (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1098, 1102, 1550 f. d. A.). Laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014, das insoweit von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt wird, stellt das Hachinger Bachtal als nördliche Fortsetzung des Gleißentals zusammen mit diesem neben dem Isartal den zweiten größeren linearen Biotopstrang im Naturraum dar. Der Hachinger Bach verläuft ab Deisenhofen innerhalb eines zusammengewachsenen Siedlungsbands, in welchem die Bachaue ihren Auecharakter weitgehend verloren hat. Im Zuge der Ausbreitung der Wohnsiedlungen sowie der Gewerbenutzung gehen nach und nach die letzten Freiflächen entlang des Hachinger Bachs verloren. Umso wichtiger ist der Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen, unter denen dem Feuchtwiesenkomplex bei Taufkirchen eine besondere Wertigkeit zukommt. Dieser weist bei über 19 ha erfasster Biotopfläche Feucht- und Nasswiesen unterschiedlicher Nässestufen und Nährstoffversorgung sowie Seggenbestände und Hochstaudenfluren feuchter und nasser Standorte mit einem bemerkenswerten Reichtum an Pflanzen und Tierarten auf. Die Artenschutzkartierung verzeichnet zahlreiche Insektenarten, mehrere bedrohte bzw. naturschutzfachlich hochwertige Pflanzenarten sowie seltene und bedrohte Vogelarten. Hervorzuheben ist auch der überregional bedeutsame Bestand des stark gefährdeten Randring-Perlmuttfalters in verbrachten Nasswiesenbeständen. Das Gebiet ist wegen seiner herausragenden Bedeutung in die Biotopkartierung aufgenommen (Nr. 7935-0030) und zur Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgeschlagen. Nördlich und südlich der A 995 (am südöstlichen Rand des Teilgebiets) sind entlang des begradigten Hachinger Bachs noch einige Bereiche mit Auwaldvegetation vorhanden, die ebenfalls in der Biotopkartierung erfasst sind (Nr. 7935-0031). Am nordöstlichen Rand des Teilgebiets befinden sich zudem der Entenbach (vgl. Bild Bl. 1556 d. A.), ein naturnaher Bach mit Quelle und gewässerbegleitendem Gehölzsaum, der die Kriterien der Biotopkartierung erfüllt, sowie extensive Wiesenflächen und nasse Wiesen mit Seggen.

bb) Zum Teil ist die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets auch durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden sollen. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ermöglicht es, eine Landschaft, die eines der Merkmale Vielfalt, Eigenart oder Schönheit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) aufweist, unter Schutz zu stellen (vgl. J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 26 Rn. 15 f.). Die Eigenart der Landschaft betont ihren typischen Charakter, ihre Gestalt, während die Vielfalt auf Elemente bezogen ist. Ästhetische Gesichtspunkte im Sinne von „Schönheit“ spielen keine entscheidende Rolle. Auch wenn § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Unterschied zu der bis 3. April 2002 gültigen Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. den Schutz des Landschaftsbildes nicht mehr erwähnt, sondern stattdessen auf den Schutz der Landschaft abstellt, ist nach wie vor das Landschaftsbild der entscheidende Bezugspunkt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 26 BNatSchG Rn. 10 unter Verweis auf BT-Drs. 14/6378 S. 52). Dieses wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - NuR 1991, 124). Gemessen daran sind die im nördlichen Teilgebiet gelegenen Hangkanten einschließlich des unbebauten Talraums zwischen der westlichen Hangkante südlich der A 995 und der östlichen Hangkante unter dem Aspekt der „Eigenart der Landschaft“ schutzwürdig. Die Hangkanten des Isar-Urstromtals stellen einen wertvollen Bestandteil des Landschaftsbildes im Hachinger Bachtal dar, auch weil das sonst ebene Relief durch diese gegliedert wird (vgl. das von der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren vorgelegte Gutachten der Dr. … S … vom Juli 2011, nachfolgend: Gutachten Dr. S …, Bl. 1172 ff./1181 d. A.) und der noch unbebaute Talraum dazwischen die Erlebbarkeit der gesamten Urstromsituation ermöglicht.

Unschädlich ist, dass sich die landschaftsprägenden Hangkanten ausschließlich in den Randbereichen des nördlichen Teilgebiets befinden, während im Inneren dieses Schutzgebietsteils, dem Talraum, größere Äcker und Wiesen ohne eigenartige Prägung vorhanden sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets ist nicht deshalb zu verneinen, weil es überwiegend durch intensive landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke geprägt ist. Es kommt ausschlaggebend darauf an, ob der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 38). Wie sich beim vom Senat durchgeführten Augenschein ergeben hat, ist der zu schützende Talraum im Zusammenspiel mit den Hangkanten von weiten Teilen des geschützten Teilgebiets aus sichtbar (vgl. hierzu auch die Bilder Bl. 1095, 1547 d. A.). So waren Blickbeziehungen vom P … Weg aus, der an der Hofstelle der Antragstellerin vorbeiführt, sowohl zur westlichen Hangkante südlich der A 995 einschließlich der dort gelegenen Flächen der Antragstellerin als auch zur östlichen Hangkante und den Bereichen östlich und westlich der T. Straße vorhanden. Ein Erhalt der Blickbeziehungen ist nur durch den Schutz der Hangkanten und auch des dazwischenliegenden unbebauten Talraums möglich. Die Wahrnehmbarkeit sowohl der Hangkanten als auch des dazwischenliegenden Talraums würde durch eine (weitere) Bebauung maßgeblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Blickbeziehungen wegen der in Teilbereichen vorhandenen Bebauung bzw. des dortigen Baum- und Staudenbestands immer wieder unterbrochen werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung; dies ändert nichts daran, dass einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter - auf diesen ist abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 146 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.) - der Umstand, dass er sich in einem Talbereich befindet, bewusst wird.

Auch die Einbeziehung von Flächen oberhalb der westlichen Hangkante südlich der A 995 ist durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gerechtfertigt. Die Einbeziehung ist notwendig, um die optische Wahrnehmbarkeit des letzten unbebauten Teilstücks der westlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet zu sichern. Nur dann, wenn auch Flächen oberhalb des Hangs von Bebauung freigehalten werden, kann eine weitere Überprägung der westlichen Hangkante vermieden werden, wie sie bereits jetzt eindringlich aufgrund der - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - vorhandenen Bebauung des anderen Teilstücks festzustellen ist. Im Gegensatz zu den oberhalb der sog. Further Hangkante gelegenen Flächen, die lediglich bis zu einem Abstand zur Hangkante von ca. 50 m in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist es hier vertretbar, sämtliche im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen zwischen der A 995, dem Bahndamm und der Bebauung einzubeziehen. Da die westliche Hangkante von geringerer Höhe als die Further Hangkante und sowohl von den Flächen unterhalb des Hangs als auch vom unbebauten Talraum jenseits der A 995 aus größerer Entfernung sichtbar ist, wäre aufgrund des daraus resultierenden flachen Sichtwinkels selbst eine deutlich zurückversetzte Bebauung von dort aus zu sehen (vgl. hierzu Bild 1 Bl. 1095 d. A.). Dadurch könnte eine Überprägung der gesamten westlichen Hangkante südlich der A 995 eintreten.

cc) Noch vertretbar erscheint es, die Ausweisung bestimmter Bereiche des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch mit dem Schutzzweck nach § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu rechtfertigen. Hiernach soll ein bevorzugtes Naherholungsgebiet gesichert und der Erholungsverkehr geordnet und gelenkt werden.

Dieser Schutzzweck rechtfertigt insbesondere die Unterschutzstellung der Grundstücke der Antragstellerin nördlich der A 995, für die die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung angegebenen sonstigen Schutzzwecke teilweise nicht einschlägig sind. Eine Hangkante ist nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins nördlich der A 995 nicht mehr sichtbar, sodass der Eindruck eines Talraums in diesem Bereich - jedenfalls mit Blick Richtung Westen - optisch in erster Linie durch den Bahndamm entsteht. Allerdings handelt es sich bei diesem Bereich - optisch gesehen - um eine naturnahe landschaftliche Ruhezone, die in einem dicht besiedelten Gebiet auf Erholungssuchende durchaus reizvoll wirkt, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Durchschnittsbetrachter einen wohltuenden Kontrast zur dichten Bebauung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 36); dies gilt auch für die vorhandenen Ackerflächen, da insbesondere der Wechsel der Fruchtfolge zu einem abwechslungsreichen Erleben der Landschaft führt. Nach den Zielbestimmungen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sind zur Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG), großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG) und Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu erhalten (§ 1 Abs. 6 Alt. 1 BNatSchG). Diesen Zwecken wird die Unterschutzstellung der o.g. Flächen gerecht. Die Einbeziehung der Flächen, unter anderem denen der Antragstellerin, schafft zusammen mit den unstreitig schutzwürdigen Flächen des Feuchtwiesengebiets und des Hachinger Bachs ein abgeschlossenes, relativ weitläufiges und insbesondere für die Bewohner Taufkirchens leicht erreichbares und über den P … Weg erschlossenes Naherholungsgebiet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1095, 1097 f., 1547 ff. sowie Bild 2 Bl. 1099 d. A.). Auch wenn auf diesem Weg im Frühjahr und Sommer reger landwirtschaftlicher Verkehr herrschen sollte, gilt dies sicher nicht für den ganzen Tag und insbesondere nicht für die Abendstunden oder an Sonn- und Feiertagen, in denen Naherholungsgebiete verstärkt genutzt werden. Aufgewertet wird das Naherholungsgebiet im Bereich der A 995 durch den - zum Teil unter der A 995 gelegenen - sog. Autobahnweiher, der sich inmitten einer Grünanlage befindet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1553 d. A.) und - ungeachtet der zweifellos vorhandenen Autobahnemissionen - als Naherholungsfläche tatsächlich genutzt wird. Auch in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten Dr. S … wird diesem Bereich ein hoher Erholungswert beigemessen (Bl. 1183 d. A.). Die im westlichen Randbereich des nördlichen Teilgebiets gelegenen Flächen der Antragstellerin grenzen an die Bahnlinie an, sodass es unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsermessens vertretbar erscheint, diese Flächen miteinzubeziehen, um einen zusammenhängenden Erholungsraum zu schaffen und gleichzeitig einer weiteren Zersiedelung des Bereichs vorzubeugen. Nicht erforderlich ist, dass das Gebiet insgesamt durch weitere Wege für Erholungssuchende erschlossen ist oder sonst jederzeit betreten werden kann. Dem besonderen Erholungswert kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus angrenzenden Bereichen der Anblick einer naturnahen Zone bzw. großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190).

Nicht zu beanstanden ist die Einbeziehung der Hofstelle P … der Antragstellerin in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit nicht entfallen, wenn und soweit das Grundstück gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239). Die Hofstelle P …, die ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus, ein Altenteilerwohnhaus und - zum Teil umgenutzte - landwirtschaftliche Nutzgebäude mit insgesamt circa 1600 m² überbauter Fläche aufweist, ist in Anbetracht der Größe der dazugehörigen Grundstücke locker bebaut und fügt sich nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins - auch wegen der sie fast vollständig umgebenden Eingrünung - harmonisch in die Landschaft ein. Die Hofstelle verfügt außerdem über große begrünte Freiflächen, auf denen sich unter anderem ein Hausgarten sowie ein Damwildgehege befinden, das - soweit einsehbar - eine zusätzliche Attraktion insbesondere für Erholung suchende Familien mit Kindern darstellt. Sie wird nicht als Fremdkörper, sondern als ein für das Auge abwechslungsreiches Strukturelement in einer ansonsten optisch eher ebenen Landschaft wahrgenommen.

Der Schutzweck der Erholung rechtfertigt - neben dem Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - auch die Einbeziehung der südlich der A 995 gelegenen Grundstücke der Antragstellerin. Der Bereich südlich der A 995 ist über die Straßen und Wege unterhalb der Autobahnbrücke mit dem nördlichen Bereich verbunden. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen am Weg neben der A 995, der eine Verbindungsfunktion zu den hinter dem Bahndamm liegenden Waldflächen und insbesondere zum Landschaftsschutzgebiet Perlacher Forst innehat (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36). Unmaßgeblich ist, dass auch dieser Bereich in erster Linie aus (intensiv) landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen besteht. In Landschaftsschutzgebiete können - wie oben unter bb ausgeführt - auch intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen miteinbezogen werden, wenn der mit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets verfolgte Schutzzweck dies rechtfertigt. Der besondere Siedlungsdruck, der generell im näheren Umland der Landeshauptstadt München besteht, erhöht die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der freien Landschaft (vgl. VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Dem Zweck der Verordnung, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Tals (auch) für die Erholung zu sichern, wird auch die Einbeziehung von Ackerflächen gerecht.

dd) Die Schutzwürdigkeit des nördlichen Teilgebiets wird nicht durch die im Landschaftsraum bereits vorgenommenen Eingriffe in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend weder im Hinblick auf die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke (A 995, St 2368, M 11) und den westlich gelegenen Bahndamm noch wegen der im Landschaftsraum - außerhalb des Landschaftsschutzgebiets - vorhandenen Bebauung der Fall.

Wie sich aus dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins und aus den Bildern der Aufstellungsakten (Bl. 1547 ff.) ergibt, sind die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke und der westlich gelegene Bahndamm zwar Störfaktoren, sie (über) prägen den relativ großen Landschaftsraum aber nicht. Sie sind insbesondere nicht augenfällig als Fremdkörper wahrnehmbar. Entlang der A 995 und der Bahnlinie befinden sich Gebüsch und Bäume, die sie nicht wesentlich in Erscheinung treten lassen. Die St 2368 und die M 11 liegen jeweils nur mit einem kurzen Teilstück im Schutzgebiet und prägen schon daher das Landschaftsbild nicht. Die von den Straßen ausgehenden Verkehrsgeräusche könnten die Schutzwürdigkeit des Gebiets nur unter dem Gesichtspunkt der Erholungseignung in Frage stellen, was aber nicht der Fall ist. Der vom Senat durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass die insbesondere von der A 995 ausgehenden Geräuschemissionen bei der etwa in der Mitte des nördlichen Teilgebiets liegenden Hofstelle P … nur als leichtes Rauschen zu hören waren. Das deckt sich im Wesentlichen mit der von der Antragstellerin vorgelegten Lärmkarte. Auf den direkt neben der A 995 liegenden Grundstücken waren die Verkehrsgeräusche zwar deutlich zu hören, was sich ebenfalls in der o.g. Lärmkarte widerspiegelt. Dies mindert jedoch ihren Erholungswert als optische Ruhezone nicht. Wie auch die bisherige Nutzung des unter der A 995 gelegenen Areals als beliebter Grill Platz zeigt, hält insbesondere in dicht besiedelten Gebieten auch eine erhebliche Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche Erholungssuchende nicht unbedingt davon ab, dort ihre (Feierabend) Freizeit zu verbringen. Hinzu kommt, dass Erholungssuchende insbesondere bei sportlichen Betätigungen vielfach über Kopfhörer Musik hören und schon daher von Verkehrsgeräuschen kaum gestört werden. Die im Bereich der St 2368 liegenden Grundstücke sind zwar unzweifelhaft stark durch Verkehrslärm belastet; dort greift aber nur der Schutzzweck der Eigenart der Landschaft.

Gegen die Schutzwürdigkeit des Gebiets spricht auch nicht, dass - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - stellenweise bereits eine Bebauung oberhalb der Hangkanten vorhanden ist bzw. sich im Talraum - wenn auch vom Schutzgebiet ausgenommen - kleinere bebaute Gebiete befinden. Diese Bebauung ist als gegeben hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 38). Angesichts ihrer Kleinräumigkeit prägen die wenigen bebauten Gebiete den Talraum nicht. Soweit in Teilbereichen eine Bebauung oberhalb der Hangkante vorhanden ist, bleiben die Hangkanten als solche wahrnehmbar. Mit der (Teil) Einbeziehung der Hangkanten und der im Talraum liegenden unbebauten Flächen in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird - soweit möglich, vgl. unten f - gewährleistet, dass jedenfalls eine weitere Beeinträchtigung des zu schützenden Landschaftsbildes unterbleibt.

c) Die Unterschutzstellung des westlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) In diesem Teilgebiet liegt die sehr prägnante Further Hangkante. Hierbei handelt es sich um die südliche Fortsetzung der nördlich vom Ortsteil Furth gelegenen Hangkante, die das Pendant zu den Hangkanten östlich von Oberhaching und Taufkirchen darstellt. Unschädlich ist die Kleinräumigkeit dieses Teilgebiets mit einer Ausdehnung von 650 m in Nord-Süd-Richtung und von 220 m in Ost-West-Richtung. Wie groß ein Schutzgebiet im Einzelnen zu bemessen ist, hängt im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab. Dabei kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.8.1989 - 1 N 2/88 - juris Rn. 66 m.w.N.).

bb) Die Unterschutzstellung dieses Teilgebiets findet zum einen ihre Rechtfertigung in dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzweck des Erhalts der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Aus dem Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 ergibt sich, dass es sich bei der hier unter Schutz gestellten Hangkante um ein ökologisch schutzwürdiges Gebiet handelt. Es weist eine wertvolle Vegetation aus extensiven Glatthaferwiesen, Magerrasenbereichen, Altgrasbeständen und einzelnen Gehölzen auf und ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0033). Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Hangkante wird durch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten von Dr. S … (Bl. 1183 d. A.) bestätigt.

cc) Die Unterschutzstellung der Further Hangkante mitsamt den östlich unterhalb des Hangs liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie den westlich der Hangkante - also oberhalb des Hangs - liegenden Teilflächen mit ebenfalls landwirtschaftlicher Nutzung rechtfertigt sich zum anderen aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Geschützt wird vorliegend die durch die Hangkante geprägte Eigenart der Landschaft (vgl. hierzu die Ausführungen unter b bb). Mit der Einbeziehung der oberhalb der Hangkante westlich anschließenden Teilflächen sowie der unterhalb des Hangs liegenden Flächen in die Landschaftsschutzgebietsverordnung wird gewährleistet, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante unterbleibt. Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl unterhalb des Hangs als auch im unmittelbaren Bereich der Hangkante der Fall. Die Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde durch bauliche Anlagen maßgeblich beeinträchtigt. Insoweit ist auch die Einbeziehung (intensiv) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen unter b bb).

Nachvollziehbar ist, dass im Bereich westlich der Hangkante, also oberhalb des Hangs, lediglich Teilflächen der angrenzenden Grundstücke, östlich des Hangs im Talbereich jedoch die angrenzenden Grundstücke vollständig in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen wurden. Bei der Abgrenzung des Schutzgebiets östlich des Hangs im Talbereich wurde das gesamte noch unbebaute Vorland einbezogen, da bei einer auch nur teilweisen weiteren Bebauung dieses Bereichs - je nach Standort und Gewicht dieser Bebauung - die optische Wahrnehmbarkeit der Hangkante vom G. Weg bzw. vom dort anschließenden Ortsteil von Oberhaching aus (stark) beeinträchtigt werden würde. Eine (starke) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde auch eine Bebauung oberhalb des Hangs mit sich bringen, da dies zu einer Überprägung der Hangkante führen könnte. Eine solche zeigt sich beispielsweise in Teilbereichen der östlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet (vgl. hierzu Bild 2 Bl. 1547 d. A.). Die vom Antragsgegner angestellten Überlegungen, ab circa einem Abstand von 50 m zur Hangkante würden Gebäude diese optisch nicht mehr beeinträchtigen, sind wegen der Höhe der dortigen Hangkante und dem - aus der geringen Entfernung des Gärtnerwegs zur Hangkante resultierenden - steilen Sichtwinkel nachvollziehbar. Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, die Grundstücke westlich der Hangkante nicht in vollem Umfang, sondern nur soweit erforderlich in das Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen. Diese dem Verlauf der Hangkante folgende Grenzziehung verstößt, auch wenn sie nicht an bestimmten Gegebenheiten in der Flur festzumachen ist, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Bei Landschaftsschutzgebieten mag es zwar wünschenswert sein, dass der Grenzverlauf sich an Straßen und Wegen, den Einfriedungen bebauter Grundstücke oder anderen leicht feststellbaren geografischen Merkmalen orientiert. Notwendig ist dies aber keineswegs und in der Regel kann der Grenzverlauf ohnehin nur anhand einer mitgeführten Schutzgebietskarte in der Natur bestimmt werden (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 39). Nach den Ausführungen des Antragsgegners wurde die Grenzlinie nicht exakt parallel zum Verlauf der Hangkante, sondern in begradigter Form gezogen. Nur an der stärksten Biegung der Hangkante macht auch die Schutzgebietsgrenze einen „Knick“, um einen einigermaßen einheitlichen Abstand zur Hangkante zu wahren. Von einer die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unzumutbar einschränkenden Grenzziehung ist hierdurch nicht auszugehen.

dd) Die Schutzwürdigkeit des westlichen Teilgebiets wird nicht durch die außerhalb des Schutzgebiets vorhandenen Straßen (M 11 und G. Weg) in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Für eine Überprägung des Landschaftsschutzgebiets durch die lediglich am Rande verlaufenden Straßen ist nichts ersichtlich.

d) Die Unterschutzstellung der beiden östlichen Teilgebiete der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit dem im unmittelbaren Anschluss an die ehemaligen Kies- und Sandabbauflächen der Kiesgrube Potzham beginnenden und bis nach Deisenhofen reichenden Teil der östlichen Hangkante findet ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) Die Schutzwürdigkeit der beiden Teilgebiete folgt zum Teil aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten Dr. S … (Bl. 1172 ff./1181 d. A.) gehört diese (durch Bebauung bzw. die St 2368 unterbrochene) Hangkante mit ihren artenreichen Wiesen und begleitenden Gehölzstrukturen zu den besonders schützenswerten Gebieten im Untersuchungsraum. Die im Norden an die Hangkante angrenzende, miteinbezogene Fläche ist teilweise ebenfalls unter dem Aspekt der Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts schutzwürdig. Beim östlichen Teil dieser Fläche handelt es sich um die ehemalige Kiesgrube Potzham, in der sich laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 seit Beendigung des Abbaus eine bemerkenswerte Lebensraumvielfalt entwickelt hat. So konnten neben einigen gefährdeten Pflanzen (Sumpfbinse, Schwarze Königskerze und Moschusmalve) zahlreiche Vogelarten und vor allem Amphibien (Feldlerche, Goldammer, Zilpzalp, Zauneidechse, Teichmolch, Laubfrosch und einige Tagfalterarten) festgestellt werden. Das Gebiet ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0032). Die Einbeziehung der unmittelbar westlich an das Biotop angrenzenden Fläche als Pufferzone zu dessen Sicherung sowie als Verbindungsfläche zum nördlichen Teilgebiet erscheint im Hinblick auf das weite Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers ebenfalls vernünftig und geboten. Im Süden befindet sich östlich angrenzend an die Hangkante auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching eine ökologische Ausgleichsfläche mit wertvollen Vegetationsbeständen wie im Landkreis München selten gewordenen artenreichen extensiven Wiesen, die Magerrasen enthalten und seit einigen Jahren im Auftrag des Antragsgegners in Zusammenarbeit bzw. mit Zustimmung der Grundstückseigentümer entsprechend gepflegt werden. Zudem sind auf dieser Fläche Amphibiengewässer vorhanden. Im äußersten südlichen Bereich des östlichen Teilgebiets befindet sich auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching eine naturnahe Hecke, die in der amtlichen Biotopkartierung erfasst ist (Nr. 7935-0039). Zusammen mit dem Gehölzbestand auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching stellt sie eines der wenigen Strukturelemente in der ansonsten ausgeräumten Feldflur dar.

bb) Die Unterschutzstellung der oberhalb und unterhalb des Hangs liegenden Grundstücke rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Nur durch die Unterschutzstellung dieser Grundstücke kann gewährleistet werden, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit dieses Teils der östlichen Hangkante unterbleibt (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1096, 1100 d. A.). Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl im Talbereich als auch im oberen Bereich in der Nähe der Hangkante der Fall. Hinsichtlich der Einbeziehung von (intensiv) landwirtschaftlich genutzten (Teil) Flächen unterhalb und oberhalb des Hangs wird auf die Ausführungen unter c cc Bezug genommen. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) rechtfertigt auch die Unterschutzstellung der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching. Obwohl die Hangkante auf diesem Grundstück wegen der dort vorgenommenen Veränderungen in ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr vorhanden ist, ist es nur durch die Einbeziehung dieses Grundstücks möglich, den weiteren Verlauf der - wegen der im Talbereich vorhandenen Bebauung selbst nicht mehr in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen - Hangkante über die St 2368 hinweg nach Südwesten sichtbar zu erhalten.

cc) Die Schutzwürdigkeit der beiden östlichen Teilgebiete wird nicht durch die auf kurzen Teilstücken innerhalb und ansonsten außerhalb des Schutzgebiets verlaufenden St 2368 und M 11 in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für eine Überprägung des Landschaftsraums durch die beiden Straßen ist nichts ersichtlich.

e) Gegen die Schutzbedürftigkeit des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Bereichs bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Diese ist schon deshalb gegeben, weil im gesamten näheren Umland der Landeshauptstadt München ein besonders hoher Siedlungsdruck besteht, so dass schutzwürdige Gebiete generell gefährdet sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Dieser verstärkt auftretende Siedlungsdruck erhöht die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Die hohe Gefährdung der im Schutzgebiet gelegenen Flächen zeigt sich eindringlich daran, dass der größte Teil des Talraums und große Teile der Hangkanten bereits bebaut sind.

Die Erforderlichkeit der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Teilflächen des Schutzgebiets wie z.B. die Feuchtwiesen nahe Taufkirchen, bereits in der Biotopkartierung des Freistaats Bayern erfasst sind. Auch wenn die Biotope bereits dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG unterliegen, hindert dies den Verordnungsgeber nicht, auch diese Flächen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BNatSchG in ein räumlich übergreifendes Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris Rn. 41 m.w.N.; VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

Die Schutzbedürftigkeit des Gebiets wird zudem nicht vermindert oder aufgehoben, weil sich ein Großteil der Grundstücke des nördlichen Teilgebiets im Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen befindet und deren Bebauung bereits nach diesem eingeschränkt ist bzw. im Falle von dessen - nicht auszuschließender - Unwirksamkeit weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden könnte (BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 39 m.w.N.). Zudem erschöpfen sich die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht in der Freihaltung von Bebauung; durch weitere (präventive) Verbote bzw. Erlaubnisvorbehalte wird sichergestellt, dass Handlungen nicht den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auch die Ausweisung als „regionales Trenngrün Nr. 28 und 29“ im Regionalplan der Region München ändert nichts an der Schutzbedürftigkeit der Flächen.

Schließlich kann auch das Argument, eine Unterschutzstellung der Hangkanten als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG würde diese ausreichend sichern, die Erforderlichkeit nicht widerlegen. Liegen die Voraussetzungen mehrerer der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzkategorien vor, hat die Naturschutzbehörde die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - NuR 2016, 790 Rn. 91 m.w.N.). Der Antragsgegner hat ohne Ermessensfehler die Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebiets gewählt, weil mit dieser der von ihm beabsichtigte umfassende Schutz des landschaftsgeschichtlich bedeutsamen Talraums des Hachinger Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar zu verwirklichen war.

f) Die Grenzziehung begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, der Umgriff des Landschaftsschutzgebiets sei fehlerhaft gewählt worden, weil verschiedene Grundstücke ohne nachvollziehbaren Grund nicht in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen worden seien. Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Er ist insbesondere nicht verpflichtet, alle schutzwürdigen Teile von Natur und Landschaft unter Schutz zu stellen (BVerwG, B.v. 21.7.1997 - 4 BN 10.97 - NuR 1998, 131). Deshalb kann die (Teil) Nichtigkeit grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Einbeziehung weiterer Flächen von vergleichbarer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterblieben ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 53). Allerdings läge ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann vor, wenn der Verordnungsgeber ohne sachlichen Grund einerseits - in weiten Bereichen - weniger schutzwürdige Flächen miteinbezogen, andererseits besonders schutzwürdige und schutzbedürftige Flächen nicht miteinbezogen hätte. Derartiges ist vorliegend nicht festzustellen.

Die meisten der insbesondere in der mündlichen Verhandlung benannten Grundstücke sind bei der Bestimmung der Grenzen des Schutzgebiets nicht in den Umgriff mit aufgenommen worden, weil dies zu einem Widerspruch zu den - in Auszügen in den Aufstellungsakten befindlichen - Flächennutzungsplänen der Gemeinden Taufkirchen und Oberhaching (Bl. 98 u. 99 d. A.) und damit gegebenenfalls zu einem Verstoß gegen die Anpassungspflicht des § 7 Satz 1 BauGB geführt hätte. Hiernach haben öffentliche Planungsträger ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Auch im Übrigen erscheint die Nichteinbeziehung bestimmter Grundstücke jedenfalls nicht willkürlich.

aa) Die FlNr. … der Gemarkung Oberhaching wurde ausgenommen, da sich dort eine Tennis- und Sportanlage mit einem Vereinsheim befindet. Die Fläche ist laut Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching - anders als die im Bereich der Further Hangkante gelegene Fläche mit dort aufgestellten beweglichen Fußballtoren - als Sportplatz gekennzeichnet. Auch der nördliche Teilbereich der FlNr. … sowie die FlNr. …, jeweils Gemarkung Oberhaching, wurden nicht in das Schutzgebiet miteinbezogen, weil diese Flächen ausweislich des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberhaching ebenfalls als Sportplatz dargestellt sind bzw. dort bereits ein Fußball Platz besteht. Der Teilbereich östlich der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching wurde ausgespart, da nach den Planungen der Gemeinde Oberhaching auf diesen Grundstücken eine Erweiterung des bereits bestehenden Friedhofs erfolgen soll; die Grundstücke sind entsprechend im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching als Friedhofsgelände dargestellt. Soweit der Antragsgegner das nördlich direkt an das Friedhofsgelände anschließende kleine Gebiet zwischen Hangkante und Bebauung nicht in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen hat, liegt dies im Bereich des dem Verordnungsgeber zukommenden weiten Gestaltungsermessens. Die Hangkante ist im nördlichen Teil bereits bebaut und auch westlich dieses kleinen Gebiets besteht Bebauung, die wenigen Grundstücke zwischen der Bebauung und dem zur Friedhofserweiterung vorgesehenen Gelände durften deshalb als weniger schützenswert angesehen werden. Zudem liegen diese Grundstücke nach den in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend getroffenen Feststellungen am Hangfuß, sodass auch in diesem Bereich eine Bebauung der sich im Schutzgebietsumgriff befindlichen Hangkante nicht zu befürchten ist.

Ebenfalls der in § 7 Satz 1 BauGB geregelten Anpassungspflicht ist geschuldet, dass im nördlichen Teilgebiet südlich der A 995 im Bereich der dortigen Bebauung der weitaus größere Teil der Hangkante nicht in das Landschaftsschutzgebiet mit aufgenommen worden ist. Zwar sind in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baulinien- und Bebauungsplan für den Ortsteil Furth, genehmigt am 24. März 1960, nach den übereinstimmenden Feststellungen aller Beteiligten Bauräume festgesetzt, die unter Abgleich mit einem von der Antragstellerin übergebenen Luftbildplan im Maßstab 1:1000 vor der Hangkante enden. Diese Bauräume werden offensichtlich nicht mehr beachtet, da sich die derzeitige Bebauung bis zu 7 m außerhalb dieser Bauräume befindet, jedoch - mit Ausnahme einer derzeit im Bau befindlichen Mauer auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching - nicht bis zur Hangkante reicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grenze des Schutzgebiets an den Flurstücksgrenzen verlaufen zu lassen, ist dennoch nicht zu beanstanden, da im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching für die gesamten Flurstücke dieses Gebiets Wohnbauflächen dargestellt sind.

Die Nichteinbeziehung der Hangkante im Süden des westlichen Teilgebiets - der Further Hangkante - erklärt sich ebenfalls aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching, der für dieses Gebiet Wohnbauflächen darstellt; im Übrigen ist die Hangkante bereits bebaut.

bb) Die „fingerartige“ Aussparung, eine Teilfläche von FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen (im Anschluss an eine der vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommenen Bauinseln), steht in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen, der hier einen Bauraum für ein Außenbereichsvorhaben festsetzt. Auch wenn viel dafür spricht, dass der Bebauungsplan Nr. 43 unwirksam ist, haben Behörden mangels Normverwerfungskompetenz grundsätzlich von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2002 - 14 ZB 02.585 - juris Rn. 1). Die Berücksichtigung dieser Festsetzung des Bebauungsplans durch den Antragsgegner (vgl. Bl. 2458 R d. A.) ist daher nicht zu beanstanden.

cc) Hinsichtlich des Verlaufs der östlichen Schutzgebietsgrenze im östlichen Teilgebiet auf Höhe der FlNr. … und … der Gemarkung Oberhaching hat der Antragsgegner dargelegt, dass für die oberhalb des Hangs gelegenen Grundstücke eine bestandskräftige Kiesabbaugenehmigung vorliege und dies der Grund dafür sei, dass ausnahmsweise die Grenze des Schutzgebiets am Hang verlaufe. Hinsichtlich der weiteren Grenzziehung sei wieder berücksichtigt worden, dass eine Bebauung oberhalb des Hangs nicht gewünscht sei. Der Knick in der Schutzgebietsgrenze folge wiederum dem Hangverlauf. Eine ökologisch wertvolle Ausgleichsfläche auf der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching ist der Grund dafür, dass dort ein breiterer Streifen einbezogen wurde (vgl. Bl. 2458 R d. A.) Eine Willkürlichkeit der Grenzziehung ist demnach nicht ersichtlich.

dd) Der trichterförmige Verlauf der Schutzgebietsgrenze am östlichen Rand des nördlichen Teilgebiets im Bereich der Grundstücke FlNr. … und …, jeweils Gemarkung Taufkirchen, ist vom Antragsgegner sachlich nachvollziehbar damit begründet worden, dass in diesem Bereich der Hachinger Bach fließe, dem im Talraum eine wichtige Verbundfunktion zukomme. Die Verbundfunktion im weiteren Verlauf sei durch die Hereinnahme des sogenannten Festtagsbachs, der zwar künstlich angelegt sei, der aber durch den Hachinger Bach gespeist werde, und durch den vom Grundstück FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen aus in den Hachinger Bach fließenden weiteren Bach sichergestellt.

ee) Der Umstand, dass die Flächen südlich der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die südlich dieses Grundstücks gelegene östliche Hangkante ist in diesem Bereich durch die unterhalb des Hangs vorhandene Bebauung weitgehend verdeckt. Der freie Blick auf sie ist lediglich von der St 2363 bzw. von den nördlich im Schutzgebietsumgriff gelegenen Flächen aus - über das unbebaute - Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching hinweg möglich. Daher sind auch die Grundstücke oberhalb des Hangs - im Gegensatz zum letztgenannten Grundstück - nicht schutzwürdig.

ff) Die im nördlichen Teilgebiet liegenden Bebauungsinseln wurden - im Gegensatz zur Hofstelle P … - zu Recht nicht in den Umgriff des Landschaftsschutzgebiets mit aufgenommen. Die in den Bebauungsinseln vorhandene massive Bebauung kann nicht mehr als Teil der schützenswerten Umgebung angesehen werden. Hingegen fügt sich die Hofstelle der Antragstellerin - wie oben unter b cc ausgeführt - harmonisch in die zu schützende Umgebung ein.

gg) Der Vortrag, es sei nicht nachvollziehbar, dass die A 995 und die größten Teile der Staats Straße (St 2368) im Schutzgebiet lägen, wohingegen ein Teilbereich der St 2368 auf Höhe des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen ebenso wie der G. Weg ausgenommen worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, die Willkürlichkeit der Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets zu begründen. Den Ausführungen des Antragsgegners hierzu lassen sich sachliche Gründe für diese Entscheidungen entnehmen. Danach ist die A 995 aus Gründen der Praktikabilität miteinbezogen worden, da Änderungen an dieser immer eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung nach sich ziehen würden; außerdem bestehe an der A 995 Begleitgrün, das es zu erhalten gelte. Die St 2368 liege im südlichen Bereich als Verbindung zum Grundstück FlNr. … der Gemeinde Oberhaching im Landschaftsschutzgebiet; im weiteren Verlauf sei sie bis auf Höhe der FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen ausgenommen worden und diene als Abgrenzung zwischen Bebauung und Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich der FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen reiche das Landschaftsschutzgebiet zwar beidseits bis an die St 2368 heran; dies aber nur auf einem kurzen Stück, sodass die St 2368 ausgenommen worden sei. Im oberen nördlichen Bereich befinde sich die St 2368 wieder im Schutzgebiet, da hier große Bereiche des Schutzgebiets beidseits der Straße gelegen seien und ein funktionaler Zusammenhang zwischen den dortigen Flächen bestehe. Zwar mag die Grenzziehung im Hinblick auf die St 2368 nicht immer sachlich ganz stringent sein; die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sind jedoch so gering, dass sie rechtlich zu vernachlässigen sind. Demgegenüber ist die Aussparung des Gärtnerwegs im westlichen Teilgebiet unabdingbar, da dieser westlich an die bestehende Bebauung anschließt, also nicht - wie die anderen Straßen - durch den zu schützenden Landschaftsraum verläuft.

2. Die Unterschutzstellung beruht nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Schutz- und Nutzungsinteressen. Die Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind - mit Ausnahme der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (vgl. hierzu unten b aa) - mit höherrangigem Recht vereinbar.

§ 26 Abs. 1 BNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Gebieten an bestimmte normativ gegebene Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, ist der der Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 7.10.2004 - 4 N 3101/00 - NuR 2005, 791). Hierbei müssen - konkret zutage tretende Interessenkonflikte ausgenommen - nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen Einzelinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BNatSchG Rn. 16; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 22 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Regelungen in einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die die Nutzbarkeit von Grundstücken situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 48). Dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG führen. Bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung unterliegt der Normgeber verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Unverhältnismäßig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36). Die Grenzen zulässiger Eigentumsinhaltsbestimmung sind auch dann überschritten, wenn die Nutzungsbeschränkungen ungeeignet sind, die verfolgten Ziele des Landschaftsschutzes zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 - 4 C 76.80 - NuR 1983, 272).

a) Der Antragsgegner hat im Normsetzungsverfahren alle für und gegen eine Einbeziehung der maßgeblichen Flächen sprechenden öffentlichen und privaten Belange, insbesondere die der Antragstellerin an der künftigen Nutzung ihrer Grundstücke, in die Abwägung eingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtung gegeneinander abgewogen. Dies ergibt sich aus der der Sitzungsvorlage als Anlage 3 beiliegenden ausführlichen „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ (Bl. 2444 ff. d. A.) und zeigt sich an der Ausgestaltung der Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Bei den betroffenen Grundstücken handelt es sich vielfach um (teilweise intensiv) landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, deren Bodennutzung wie bisher weitergeführt werden kann. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sieht in ihrem § 6 Nr. 2 vor, dass die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen bleibt und räumt damit den privaten Nutzungsinteressen insoweit grundsätzlich den Vorrang vor den Landschaftsschutzbelangen ein. Eine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne stellt aus Sicht des Senats auch der von einem Landwirt durchgeführte großflächige Anbau von Erdbeeren dar. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 bis 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten (präventiven) Verbote insbesondere des Anbaus bestimmter Energiepflanzen, die auch für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten, konnte der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung ohne Abwägungsfehler dem öffentlichen Interesse an Natur und Landschaft den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen geben, zumal er den Anbau örtlich traditionell angebauter Feldfrüchte wie Mais keiner Erlaubnispflicht unterstellt hat (vgl. im Einzelnen unten b bb). Da die landwirtschaftliche Bodennutzung trotz der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet - jedenfalls weitgehend - wie bisher fortgeführt werden kann, ist nicht ersichtlich, wie sich eine spürbare nachteilige Auswirkung auf die weitere Verpachtung und den zu erzielenden Ertrag ergeben sollte (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 53). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Grundstücksmarkt oder Banken, etwa bei einer Beleihung der Grundstücke, auf deren nunmehrige Lage im Landschaftsschutzgebiet reagieren werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich aber kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 74; BayVGH, U.v. 13.7.2000 a.a.O.). Der Antragsgegner hat diesen Aspekt in seine Abwägung miteinbezogen und ohne Fehler behandelt (vgl. Bl. 2463 R d. A.).

Der Antragsgegner hat sich im Rahmen der Prüfung der Einwendungen auch mit den Interessen der Landwirte am Bau weiterer landwirtschaftlicher Gebäude befasst (vgl. z.B. Bl. 2452 V, 2454 R und 2460 R d. A.). Er hat insbesondere die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 und 4 BauGB gesehen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst verfahrensfreie Vorhaben wie etwa kleinere Stadel bei entsprechender Situierung oder größerer Anzahl die Landschaft, insbesondere die zu schützenden Hangkanten, erheblich beeinträchtigen könnten. Die Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei daher auch in Bezug auf derartige Vorhaben erforderlich, um deren Auswirkungen im Sinne des Landschaftsschutzes steuern zu können. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die weitere Annahme des Antragsgegners, auch Nutzungsänderungen bestehender Gebäude könnten mit negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft verbunden sein, etwa wegen verstärkten Verkehrsaufkommens oder zusätzlichen Lärms. Im Ergebnis geht der Antragsgegner aber zu Recht davon aus, dass sich an der Zulässigkeit von baulichen Anlagen - insbesondere auf der Hofstelle der Antragstellerin - bei Berücksichtigung der Belange der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern wird, da nach § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung nach § 3 einem Bauvorhaben nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Dementsprechend hält der Antragsgegner sogar zusätzliche landwirtschaftliche Gebäude im Bereich der Hofstelle P …, die sich größenmäßig am Bestand orientieren, aus naturschutzfachlicher Sicht für durchaus denkbar, zumal der Hof bereits gut eingegrünt sei. Der Vorbehalt diene lediglich dem Zweck, die Errichtung oder (Nutzungs)Änderung von baulichen Anlagen auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung prüfen zu können. In bestehende Nutzungen werde nicht eingegriffen. Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass es durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung zu gravierenden oder unzumutbaren Einschränkungen kommen wird - zu den einzelnen präventiven Verboten siehe unten b -, so dass sich die Frage einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. hierzu § 68 BNatSchG, Art. 42 BayNatSchG) voraussichtlich nicht stellt. Auch wenn verfahrensfreie Gebäude i.S.d. Art. 57 BayBO nunmehr der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung unterliegen, ist der Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51); bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben wird die Erlaubnis durch die gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung ersetzt (Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG).

b) Auch im Übrigen sind - mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (aa) - die Verbote mit höherrangigem Recht vereinbar (bb).

aa) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist im tenorierten Umfang, also insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht. Im Übrigen ist das Verbot wirksam.

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer beabsichtigt, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese dort abzustellen; ausgenommen sind Fahrzeuge zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, Polizeifahrzeuge und Fahrzeuge der Bewohner, Besucher und Lieferanten des Anwesens P … Die Teilunwirksamkeit dieser Regelung konnte festgestellt werden, obwohl mangels nachteiliger Betroffenheit kein Interesse der Antragstellerin an dieser Feststellung ersichtlich ist. Sie unterliegt als Eigentümerin des Anwesens P … ausdrücklich nicht diesem Erlaubnisvorbehalt; die Ausnahme erstreckt sich ersichtlich auf den gesamten Anliegerverkehr zu ihrer Hofstelle. Die teilweise Unwirksamkeitserklärung ergibt sich aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Prüfungsverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).

(2) Für andere Grundeigentümer als die Antragstellerin, die eine baurechtlich zulässige Nutzung, etwa zu Wohnzwecken, in dem von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Gebiet ausüben - dies betrifft insbesondere die an öffentlichen Straßen liegenden Grundstücke FlNr. … der Gemarkung Oberhaching und FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen -, stellt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentum dar, da er ihnen bzw. ihren Besuchern etc. untersagt, erlaubnisfrei auf ihre Grundstücke mit - nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden - Fahrzeugen zu fahren und dort zu parken. Ein solches (präventives) Verbot ist ersichtlich zur Erreichung der Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erforderlich.

Soweit gerügt wird, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stelle auch die Zufahrt von Krankenwagen, Feuerwehr und Müllfahrzeugen in das Landschaftsschutzgebiet unter Erlaubnisvorbehalt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zufahrt zum Anwesen P … bzw. auf öffentlich gewidmeten Straßen zu anderen Grundstücken ist - wie oben ausgeführt - ohnehin gestattet. Im Übrigen genießen solche Fahrzeuge Sonderrechte (vgl. z.B. § 35 StVO) und dürfen insbesondere aus übergeordneten Gründen, etwa im Notfall, Grundstücke anfahren. Dafür, dass der Verordnungsgeber in diese Sonderrechte eingreifen wollte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere spricht hierfür auch nicht der Umstand, dass Polizeifahrzeuge ausdrücklich vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen wurden; dies ist nur deshalb geschehen, weil die Polizei - im Gegensatz zu anderen Stellen - mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bl. 1952 d. A.) ausdrücklich darum gebeten hatte. Auch aus der Sicht des Gerichts wäre allerdings eine entsprechende Klarstellung seitens des Verordnungsgebers wünschenswert gewesen.

(3) Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit hat nicht die Ungültigkeit der Vorschrift insgesamt oder sonstiger Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Folge. Der fehlerfreie Teil der Regelung bleibt objektiv sinnvoll und ist subjektiv vom Willen des Verordnungsgebers umfasst (vgl. zur Anwendbarkeit des § 139 BGB im Rahmen eines Bebauungsplans BVerwG, B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NuR 1994, 189). Insoweit ist der Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch rechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht weitgehend der schon bestehenden Gesetzeslage (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BayNatSchG) und dient den in § 3 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Zwecken, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und ein Naherholungsgebiet zu sichern bzw. den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken (s. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Andere Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind von der teilweisen Unwirksamkeit der Bestimmung schon deshalb nicht erfasst, weil diese nur ganz wenige (bebaute) Grundstücke betrifft und im Vergleich zum Gesamtinhalt der Verordnung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

bb) Mit Blick auf die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Schutzzwecke und wegen der in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Pflicht zur Erteilung einer Erlaubnis (ergänzt durch die Befreiungsmöglichkeit in § 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) stellen sich auch die übrigen (präventiven) Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht als unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentum dar, sondern als hinreichend bestimmte Inhaltsbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Übermaßverbot sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die nachfolgenden Regelungen:

(1) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt den Anbau von Energiepflanzen, die aufgrund ihres unkontrollierbaren Verbreitungsverhaltens heimische Wild- und Kulturpflanzen verdrängen können oder die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften eine Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft darstellen können, mit Ausnahme von örtlich traditionell angebauten Feldfrüchten, unter Erlaubnisvorbehalt. Unzumutbare Beschränkungen ergeben sich hieraus nicht. Den Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen wie auch der Antragstellerin werden - soweit ersichtlich - weder bisher ausgeübte Nutzungen verboten noch Nutzungen untersagt, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten. Der Erlaubnisvorbehalt ist geeignet, den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und die Eigenart der Landschaft zu bewahren (vgl. § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung), zu dienen. Was die invasiven Pflanzen betrifft (vgl. hierzu auch die Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG), gilt es, die größtenteils ökologisch wertvollen Hangkanten, die Feuchtwiesen und die sonstigen ökologisch wertvollen Flächen vor diesen Pflanzen zu schützen (vgl. auch § 40 Abs. 1 BNatSchG), zumal diese in Biotopen nur händisch entfernt werden dürfen und nicht, wie z.B. auf Ackerflächen, mit chemischen Mitteln. Soweit (zusätzlich) Energiepflanzen verboten sind, die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften zu einer Verfremdung der Landschaft führen können - hier nennt die Verordnung beispielhaft das Sudangras -, erscheint auch dies grundsätzlich noch von den Schutzzwecken der Verordnung gedeckt und letztlich für die Landwirte auch von untergeordneter Bedeutung. Die übermäßige Wuchshöhe, die einige beispielhaft angeführte Pflanzen erreichen können (z.B. Sudangras bis 3 m Höhe, Pfahlrohr bis 6 m Höhe), würde die Eigenart der Landschaft jedenfalls insoweit beeinträchtigen, als durch sie die Blickbeziehung zu den Hangkanten gestört werden kann. Zwar könnte dies auch durch den Anbau von Mais der Fall sein; hinsichtlich des Anbaus dieser zwar aus ökologischer Sicht umstrittenen, bei vielen Landwirten aber sehr beliebten Energiepflanze hat der Verordnungsgeber aber aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu Recht den Interessen der Landwirtschaft den Vorrang eingeräumt. Das (lediglich präventive) Verbot wird zudem durch den Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung abgemildert. Danach ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung den Handlungen nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Der bloße Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von im konkreten Einzelfall nicht beeinträchtigenden Energiepflanzen ist gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v.13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51).

Ein Verstoß des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „unkontrollierbares Verbreitungsverhalten“ und „Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften“ ist zulässig und verstößt auch im Rahmen von bußgeldbewehrten Tatbeständen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) nicht gegen den dort anwendbaren Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Art. 103 Abs. 2 GG), der einen über das allgemeine rechtsstaatliche Gebot der genügenden Bestimmtheit von Rechtsnormen hinausgehenden strengen Gesetzesvorbehalt enthält (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 36 m.w.N.). Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung nennt selbst Beispiele für Pflanzen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, wie Miscanthus, Sudangras, Pfahlrohr, Topinambur, sodass sich Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs finden lassen. Im Zweifelsfall kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 37 m.w.N.). Abgesehen davon hat das Bundesamt für Naturschutz eine graue Liste über potentiell invasive bzw. eine schwarze Liste über invasive Pflanzen erstellt, sodass auch auf diesem Wege eine entsprechende Information zu erlangen ist.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist die kleingärtnerische Nutzung von Flächen mit Ausnahme von Gemüse auf nicht eingezäunten Ackerparzellen verboten. Der hier verwendete Begriff „kleingärtnerische Nutzung“ verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch unterfällt die gärtnerische Nutzung von Hausgärten (vgl. zu diesem Begriff auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) der Erlaubnispflicht. Der Begriff „kleingärtnerisch“ ist i.S.d. § 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210) zu verstehen und auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelung eindeutig definiert. Der Antragsgegner hat auf dieses Begriffsverständnis wiederholt in der „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ vom 26. November 2013 hingewiesen (vgl. z.B. Bl. 2453 V d. A.). Ein Hausgarten erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 BKleingG, da er nicht in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind. Der Erlaubnisvorbehalt ist im Hinblick auf die in Kleingärten regelmäßig vorhandenen Einrichtungen und Beschränkungen des Zugangs zu diesen Flächen durch die Schutzzwecke des § 3 Nr. 1 Alt. 2 und § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Eigenart der Landschaft zu bewahren ist und Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen, gerechtfertigt und wegen der getroffenen Ausnahme auch verhältnismäßig.

(3) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Vornahme von Erstaufforstungen unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Er-laubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Eine Veränderung insbesondere von biotopkartierten Flächen durch Aufforstungen könnte deren ökologische Wertigkeit maßgeblich beeinträchtigen. Im Übrigen rechtfertigt sich die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts aus § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden soll. (Großflächige) Aufforstungen würden das Landschaftsbild des offenen Talraums, der mit Baumgruppen und Hecken gegliedert ist, beeinträchtigen. Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bzw. auf nicht zur Aufforstung vorgesehenen Flächen mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf ohnehin bereits nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayWaldG der Erlaubnis. Die Ersatzpflanzung von Bäumen unterliegt nicht der Erlaubnispflicht.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Erlaubnis erforderlich für eine oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinausgehende Wasserentnahme, für eine Veränderung von Gewässern, deren Ufern, des Zu- und Ablaufs, für die Herstellung neuer Gewässer oder die Errichtung von Dränanlagen. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Sie ist darin begründet, dass die ökologisch wertvollen Feuchtwiesen und Auen durch (weitere) Entwässerung bedroht sind, wodurch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigt wird. Soweit die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung geschehen, sind sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin von der Erlaubnispflicht freigestellt.

(5) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die maschinelle Räumung von Entwässerungs- und Vorflutgräben unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Die Regelung ist zum Schutz der Feuchtwiesen erforderlich. Bei einer zu tiefen Räumung besteht die Gefahr, dass die geschützten Nass- und Feuchtwiesen weiter entwässert werden und so ihre Funktion als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten verlieren. Ob eine maschinelle Räumung erlaubnisfähig ist, kann so im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vor Ort und der beabsichtigten Vorgehensweise geprüft werden. Sollte sie tatsächlich nicht genehmigungsfähig sein, so kann der Graben gegebenenfalls von Hand geräumt werden.

(6) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die vollständige oder teilweise Beseitigung von Bäumen, Hecken oder sonstigen Gehölzen außerhalb des Waldes unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild, das durch Gehölzstrukturen belebt wird, erhalten werden sollen (vgl. auch § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Erforderliche Pflegemaßnahmen werden vom Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst.

(7) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Durchführung organisierter Veranstaltungen in der freien Natur, die nach ihrer Art und ihrem Umfang und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke und deren Umgebung erwarten lassen, unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b, Alt. 2 sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt, der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden sollen und Beeinträchtigungen der freien Landschaft durch die Errichtung temporärer oder fester Bauten sowie Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen. Diesen Schutzzwecken kann nur dann Geltung verschafft werden, wenn eine Einzelfallprüfung jeder geplanten Veranstaltung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen sowie das Landschaftsbild stattfinden kann. Bezüglich der Abhaltung des jährlichen Taufkirchner Johannisfeuers auf FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen hat der Antragsgegner bereits bekundet, dass gegen die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da bisher bei der Veranstaltung keine Bauten errichtet worden seien, die Veranstaltung nur einmal im Jahr stattfinde und ein ausreichender Abstand zu den Feuchtwiesen eingehalten werde; die durch die Veranstaltung beeinträchtigte Grasnarbe regeneriere sich innerhalb weniger Wochen, sodass keine bleibenden Schäden zu befürchten seien.

(8) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht das Grillen, Errichten von offenen Feuerstätten und das Anzünden von unverwahrtem Feuer im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass der Erlaubnisvorbehalt lediglich Feuerstellen im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur erfasst und damit private Gärten nicht davon betroffen sind. Für das Grillen am Autobahnweiher war schon bisher - unabhängig von der Landschaftsschutzgebietsverordnung - eine Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 1 BayWaldG erforderlich, da sich alle dort denkbaren Standorte im Bereich einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald befinden.

(9) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer Hunde in den in den Schutzgebietskarten markierten Bereichen zwischen dem 15. März und dem 31. Juli jeden Jahres ohne Leine oder an einer mehr als drei Meter langen Leine laufen lässt. Die Aufnahme dieses Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. In den Wiesen und Feldern beidseits des P … Wegs brüten zahlreiche geschützte Vogelarten, wie z.B. Rohrsänger, Schafstelze, Kiebitz, Feldlerche und Wasserralle. Es gilt zu unterbinden, dass Hunde vom P … Weg aus in diese Flächen laufen und die Vögel während des Brutgeschäfts empfindlich stören. Da die Tiere nicht nur auf den Feuchtwiesen, sondern oft auch auf den anderen Wiesen und Äckern brüten, ist ein durchgehender Regelungsbereich entlang des P … Wegs erforderlich. Bei der Ausgleichsfläche auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching soll vermieden werden, dass die dort angelegten Amphibiengewässer als Hundebad verwendet und darin befindlicher Laich oder Kaulquappen zerstört werden.

Es verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, dass die Kennzeichnung des Gebiets, in dem ein Hundeanleingebot besteht, in Verordnungstext und Karte nicht einheitlich vorgenommen worden ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gilt dieses in den in den Schutzgebietskarten durch Schraffur dargestellten Bereichen. In den Schutzgebietskarten sind die entsprechenden Gebiete jedoch mit der Farbe „rosa“ markiert. Bestimmt der Verordnungsgeber beispielweise den räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sowohl durch wörtliche Umschreibung im Verordnungstext selbst als auch durch Bezugnahme auf eine Karte, so genügt es rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und -bestimmtheit, wenn der räumliche Geltungsbereich nach einer der beiden Methoden hinreichend bestimmbar ist. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs einer Verordnung kann sowohl durch wörtliche Umschreibungen im Verordnungstext selbst als auch durch den Abdruck einer genauen Karte in der Verordnung oder aber - wenn diese beiden Möglichkeiten ausscheiden - durch wörtliche Umschreibung in groben Umrissen unter Bezugnahme auf Karten oder Verzeichnisse in rechtsstaatlich einwandfreier Weise geschehen (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG; BVerwG, U.v. 27.1.1967 - IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129; B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; BayVGH, U.v. 22.11.2001 - 9 N 98.3640 - juris Rn. 27 m.w.N.). Entsprechendes hat für eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Beschreibung des Geltungsbereichs des Hundeanleingebots zu gelten. Aus der Textfassung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass das Hundeanleingebot nur in Teilbereichen der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelten soll. Laut Legende der Schutzgebietskarten (im Maßstab 1:5000 und 1:25000) ist das Gebiet, in dem das „Hundeanlein-Gebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 19“ gilt, mit der Farbe „rosa“ gekennzeichnet; dieses Gebiet ist in der Karte entsprechend markiert. Der räumliche Geltungsbereich ist jedenfalls durch die wörtliche Beschreibung in der Legende im Zusammenspiel mit der farblichen Kennzeichnung in der jeweiligen Schutzgebietskarte hinreichend bestimmt.

Da lediglich eine Teilbestimmung des § 5 der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem Normenkontrollantrag nur insoweit stattzugeben.

Angesichts des nur sehr untergeordneten Erfolgs der Antragstellerin hält es der Senat für angemessen, dieser die gesamten Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen (vgl. den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1.
großräumig sind,
2.
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4.
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6.
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.