Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Mai 2017 - 11 LA 24/16

08.05.2017 00:00
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Mai 2017 - 11 LA 24/16

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 16. Dezember 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Der Antrag der Klägerin auf Beiladung der Firma B. C., wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Beklagten verfügte Untersagung der Vermittlung von bestimmten Sportwetten in Niedersachsen.

2

Die Klägerin vermittelt in zwei Geschäftsräumen in D. seit einigen Jahren Sportwetten der in E. ansässigen Firma B. C. (im Folgenden: Fa. B.), die durch die E. Gaming Authority erteilte entsprechende Lizenzen besitzt. Mit Bescheid vom 18. September 2014 untersagte der Beklagte der Klägerin, in Niedersachsen während laufender Sportereignisse Wetten in der Form sogenannter Live-Wetten auf in den laufenden Sportereignissen möglicherweise eintretende Ereignisse, die nicht Wetten auf das Endergebnis sind, d.h. Wetten auf den Ausgang des bewetteten Sportereignisses nach dem durch den Veranstalter nach den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand, zu vermitteln (Ziffer I des Bescheides). Für Zuwiderhandlungen gegen diese Untersagung drohte der Beklagte der Klägerin die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 EUR, danach die Sicherstellung der für die Sportwettvermittlung bzw. -veranstaltung nutzbaren Sportwettgeräte bzw. der bereitgestellten Computer oder Einrichtungen und bei weiteren Zuwiderhandlungen die Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume, in denen die Sportwettvermittlung stattfindet, an (Ziffer II des Bescheides).

3

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben (10 A 11863/14) und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (10 B 11864/14). Mit Beschluss vom 7. November 2014 hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Senat (11 ME 277/14) ist mit Beschluss vom 12. Februar 2015 eingestellt worden, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hatte. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen.

4

Der hiergegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (dazu II.) und ihr zugleich gestellter Antrag auf Beiladung der Fa. B. zum Zulassungsantrags-und letztlich zum Berufungsverfahren (dazu I.) haben keinen Erfolg.

5

I. Die Fa. B. ist nicht beizuladen. Es liegt weder ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor (dazu 1.), noch besteht Anlass, die Fa. B. im Wege einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen (dazu 2.).

6

1. Eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann gegeben, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2013 - BVerwG 4 C 1.13 -, juris, Rn. 7, v. 4.10.2012 - BVerwG 8 B 92.11 -, juris, Rn. 18, und v. 7.2.2011 - BVerwG 6 C 11.10 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 65, Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

7

Zum einen kommt nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 2 VwGO eine notwendige Beiladung nur in Betracht, wenn der Klageantrag und damit das streitgegenständliche Klageziel den Dritten in negativer Weise betreffen. Dies ist regelmäßig bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung zu bejahen. Denn wegen der rechtsgestaltenden Wirkung des den belastenden Verwaltungsakt aufhebenden Urteils ist es im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes geboten, dem Dritten im Verwaltungsprozess die Möglichkeit einzuräumen, seine dem Klageziel entgegenstehenden Interessen zu wahren. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Dritten nicht gegeben, wenn das Anfechtungsurteil diesem gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte, der nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, lediglich ein - in der Regel - wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (Kintz, in: Posser/Wolff, a. a. O., § 65, Rn. 14 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn die Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des beizuladenden Dritten gleichgelagert sind (Senatsbeschl. v. 6.9.2016 - 11 OB 133/16 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rn. 18). Deshalb besteht kein Anlass, einen Dritten zu seinem Schutz zwingend als notwendig Beigeladenen in den Anfechtungsprozess einzubeziehen, wenn eine hoheitliche Maßnahme verschiedene Rechtsträger gleichermaßen belastet und jeder dieser Rechtsträger die Möglichkeit hat, sich dagegen zur Wehr zu setzen (BVerwG, Beschl. v. 27.9.1995 - BVerwG 3 C 11.94 -, NVwZ-RR 1996, 299, juris, Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 8 f.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65, Rn. 113 ff., jeweils m. w. N.; vgl. auch VG Saarland, Beschl. v. 21.1.2015 - 6 L 1188/14 -, juris, Rdnr. 70). Die von der Klägerin begehrte Aufhebungsentscheidung kann ihr als Vermittlerin und der Fa. B. als Veranstalterin von Sportwetten gegenüber nicht nur einheitlich ergehen. Durch die gerichtliche Entscheidung wird unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten gestaltet.

8

Zum anderen ist das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung nicht schon dann erfüllt, wenn eine solche Entscheidung auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse oder gar logisch notwendig erscheint (BVerwG, Urt. v. 25.10.1977 - BVerwG 1 C 31.74 -, BVerwGE 55, 8, juris, Rn. 25). Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich sein muss. Dass ein Dritter geltend machen kann, durch den in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakt auch in seinen Rechten verletzt zu sein, begründet nicht die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. Dass die Fa. B. durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung des Beklagten faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr alle von dieser Veranstalterin angebotenen Wetten vermitteln darf und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der Fa. B. auswirkt, reicht ebenfalls nicht aus (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rn. 10 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.).

9

2. Die Fa. B. ist auch nicht im Wege der einfachen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO in das gerichtliche Verfahren als Beteiligte einzubeziehen.

10

Durch die gerichtliche Entscheidung gegen die streitgegenständliche Untersagungsverfügung des Beklagten werden zwar Interessen der Fa. B. berührt. Darin kann durchaus eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 56 AEUV liegen, zumal der Beklagte der Klägerin gerade die Unzulässigkeit des Wettangebots dieser Firma entgegenhält. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass das dem Gericht in § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumte Ermessen gerade im Sinne einer Beiladung auszuüben ist.

11

Vorrangiger Sinn der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es, Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, also insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Hierzu gehört auch die von der Klägerin hervorgehobene Möglichkeit der umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Streitstoffs, damit das Gericht den Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO genügen kann. Diese Möglichkeit ist aber lediglich eine Folge der Beiladung und stellt sich daher als bloßer Nebenzweck dar, der eine Beiladung nur dann rechtfertigt, wenn hierdurch zugleich rechtliche Interessen eines Dritten berührt werden und die Beiladung deswegen auch im Interesse ihres primären Zwecks - nämlich dem Dritten die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und die Darlegung seines Rechtsstandpunktes zu ermöglichen - geboten erscheint. Hieran fehlt es indes. Da die Klägerin Sportwetten der Fa. B. vermittelt, kann die Veranstalterin zwar in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Eine Beiladung ist aber nicht zweckmäßig, da die Klägerin und die Fa. B. nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin „ein und dasselbe Interesse“ verfolgen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die umfangreichen Klage- und Zulassungsantragsbegründungen der Klägerin die für das vorliegende Klageverfahren maßgeblichen Gesichtspunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig anführen. Vor diesem Hintergrund sprechen Gründe der Prozess- und Verfahrensökonomie nicht dafür, das dem Gericht eingeräumte Ermessen zwingend zugunsten einer Beiladung der Fa. B. auszuüben.

12

Die von der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung angeführte Problematik im Konzessionsverfahren ist für das allein streitgegenständliche Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten nicht entscheidungserheblich.

13

II. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zuzulassen, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO (dazu 1.), des Vorliegens besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) und der Abweichung von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 4.) nicht durchgreifen.

14

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO).

15

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRPfl. 2015, 244, 245; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 80 jeweils m. w. N.).

16

Nach diesem Maßstab rechtfertigen die Einwände der Klägerin nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

17

1.1 Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012, 190, 196, in Kraft getreten am 1.7.2012) - GlüStV - i. V. m. § 22 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes - NGlüSpG -. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Insbesondere kann sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Während § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht ein Ermessen einräumt, eine unerlaubte Vermittlung unerlaubten Glücksspiels zu untersagen, normiert § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG eine Verpflichtung zum Einschreiten.

18

1.2 Der auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Bescheid des Beklagten ist nicht formell rechtswidrig.

19

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte für den Erlass der streitigen Untersagungsverfügung zuständig. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig für die Glücksspielaufsicht (Glücksspielaufsichtsbehörde). Es ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NGlüSpG u.a. zuständig für die Untersagung unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und der Werbung hierfür.

20

Diese Zuständigkeitsregelung wird nicht durch § 9a Abs. 3 i. V. m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV verdrängt. Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV erteilt die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen für alle Länder die Konzession nach § 4a GlüStV für Sportwetten und die - hier nicht relevante - Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 GlüStV. Gemäß § 9a Abs. 3 GlüStV, der nach § 23 Abs. 1 Satz 3 NGlüSpG unberührt bleibt, üben die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV mit Wirkung für alle Länder aus; sie können die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und nach ihrem jeweiligen Landesrecht vollstrecken sowie dazu Amtshandlungen in anderen Ländern vornehmen. Diese spezielle Zuständigkeitsregelung ist hier nicht einschlägig.

21

§ 9a Abs. 3 GlüStV erstreckt das ländereinheitliche Verfahren für die Erlaubnis- und Konzessionserteilung aus § 9a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf die Aufgaben der Glücksspielaufsicht i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, soweit es die Tätigkeit der Erlaubnis- und Konzessionsnehmer im in der Zulassung geregelten Bereich - z. B. bei § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 GlüStV die Veranstaltung von Sportwetten, egal ob konzessioniert oder nicht - betrifft (Oldag, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., § 9a GlüStV, Rn. 10). Damit greift die länderübergreifende Glücksspielaufsicht nach § 9a Abs. 3 GlüStV in dem hier einschlägigen Bereich der Sportwetten nur gegenüber Sportwettenveranstaltern ein. Denn nur diesen können nach § 4a GlüStV Konzessionen erteilt werden. Die Klägerin ist aber nicht Konzessionsnehmerin im Sinne von § 9a Abs. 3 i. V. m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV, denn sie veranstaltet nicht Sportwetten, sondern vermittelt diese. Die Glücksspielaufsicht über Vermittler von Sportwetten wird von § 9a Abs. 3 GlüStV nicht umfasst.

22

Soweit die Klägerin meint, die Systematik des GlüStV habe zur Folge, dass § 23 Abs. 1 NGlüSpG von § 9a Abs. 3 Satz 1 und 2 GlüStV überlagert werde und die länderübergreifende Zuständigkeit nicht nur den Wettveranstalter, sondern auch selbständige Vermittler wie sie erfasse, kann dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 9a Abs. 3 GlüStV nicht gefolgt werden. Zudem spricht die Gesetzessystematik gegen eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Zuständigkeitsregelung. Die nach §§ 10a Abs. 2 i. V. m. §§ 4a bis 4e GlüStV erforderliche Sportwettenkonzession ist eine besondere Form der Erlaubnis i. S. d. § 4 Abs. 1 GlüStV. Sie berechtigt den Konzessionsnehmer, sein Angebot über das Internet (§ 10a Abs. 4 GlüStV) oder über Wettvermittlungsstellen zu vertreiben. Die Wettvermittlungsstellen bedürfen, wie ausdrücklich in § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV geregelt ist, einer eigenständigen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Für diese Erlaubnisse gilt zwar die Besonderheit, dass diese von dem Veranstalter für die für ihn tätigen Vermittler zu beantragen sind (§ 10a Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnisse ist aber nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV die jeweils zuständige Landesbehörde, d. h. in Niedersachsen der Beklagte (§ 8 NGlüSpG i. V. m. §§ 22 Abs. 4 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG). Nach diesen Vorschriften ist für die Erteilung der Erlaubnisse an die Wettvermittlungsstellen ein landeseinheitliches Verfahren nicht vorgesehen. Es bestehen deshalb keine durchgreifenden Gründe, in diesem Bereich aus systematischen Gründen für die Glücksspielaufsicht eine länderübergreifende Zuständigkeit anzunehmen.

23

Eine Unzuständigkeit des Beklagten lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Einrichtung des Glücksspielkollegiums der Länder und der dieses betreffenden Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung vom 23. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Länder bei der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 3, die ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a und die Einrichtung des Fachbeirats nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (Verwaltungsvereinbarung Glücksspielstaatsvertrag - VwVGlüStV -) sowie der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Glücksspielkollegiums herleiten. Das durch § 9a Abs. 5 GlüStV eingerichtete Glücksspielkollegium der Länder besteht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9a Abs. 1 bis 3 GlüStV und dient den danach zuständigen Behörden als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Seine Beschlüsse sind gemäß § 9a Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 1 GlüStV für die nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden bindend. Eine eigene Zuständigkeitsregelung ergibt sich daraus nicht. Die Tätigkeit des Glücksspielkollegiums beschränkt sich auf die länderübergreifenden Aufgaben nach § 9a Abs. 1 bis 3 GlüStV. Darunter fällt jedoch, wie bereits dargelegt worden ist, nicht die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Glücksspielaufsicht über Sportwettenvermittler. Dem Glücksspielkollegium ist in § 9a Abs. 5 bis 8 GlüStV auch nicht die Auslegung bestimmter Vorschriften des Glücksspielrechts zur einheitlichen Klärung übertragen worden.

24

Da es für die hier streitige Untersagungsverfügung somit nicht auf die Rechtsauffassung des Glücksspielkollegiums ankommt, sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Akten des Glücksspielkollegiums über die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Wetten sowie den erarbeiteten Musterkonzessionsbescheid beizuziehen.

25

1.3 Das Vorbringen der Klägerin ist auch nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlich in Frage zu stellen.

26

1.3.1 Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Untersagungsverfügung nach §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 37 Abs. 1 VwVfG greifen nicht durch.

27

Ein Verwaltungsakt muss, um hinreichend bestimmt zu sein, zum einen den Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung darstellen. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsaktes (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - BVerwG 8 C 21.12 -, juris, Rn. 15 m. w. N.).

28

Die in der Verfügung des Beklagten getroffene Regelung genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Beklagte hat der Klägerin mit seinem Bescheid vom 18. September 2014 untersagt, während laufender Sportereignisse Wetten in der Form sog. Live-Wetten auf in den laufenden Sportereignissen möglicherweise eintretende Ereignisse, die nicht Wetten auf das Endergebnis sind, d.h. Wetten auf den Ausgang des bewetteten Sportereignisses nach dem durch den Veranstalter nach den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand, sowie Wetten in der Form sog. Live-Abschnittswetten, d.h. Wetten auf Teile von Sportereignissen (Abschnitte), zu vermitteln. Nach der Begründung des Bescheides werden aufgrund einer weiten Auslegung des Begriffs des Endergebnisses auch Wetten auf Bestandteile des Endergebnisses, d.h. Faktoren, aus denen sich das Gesamtergebnis zusammensetzt, z.B. eine Anzahl von Toren oder Satzgewinnen im Endergebnis, zu den Endergebniswetten gezählt.

29

Dem Vorbringen der Klägerin, die Verfügung sei wegen der Verwendung der Oberbegriffe Wetten bzw. Sportwetten unbestimmt, weil nicht klargestellt worden sei, ob sie sich auf Sportwetten mit festen Quoten oder auch auf solche mit variablen Quoten (Totalisatorenwetten) beziehe, kann nicht gefolgt werden. Der angefochtene Bescheid ist auf der Grundlage des seit dem 1. Juli 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrages erlassen worden. Nach der seitdem geltenden Definition in § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV sind Sportwetten (entgeltliche) Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Damit wird der Begriff der Sportwetten in der angefochtenen Verfügung hinreichend bestimmt. Ob unter der Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags auch Wetten auf Sportereignisse ohne feste Gewinnquoten unter den Begriff der Sportwetten fallen konnten, ist für die Bestimmbarkeit des Begriffs der Sportwetten im vorliegenden Verfahren daher nicht maßgeblich.

30

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verfügung auch nicht deshalb unbestimmt, weil unklar bleibt, welcher Spielstand etwa nach einer Verlängerung gemeint ist. Nach dem Tenor des Bescheides sind Live-Wetten nur auf den durch den Veranstalter nach den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand zulässig. Dies ist das am Ende des Sportereignisses stehende Spielergebnis, das nicht mehr geändert werden kann. Bei vorherigen Spielständen etwa vor einer Verlängerung oder vor einem Elfmeterschießen handelt es sich dagegen um Abschnittsspielstände, auf die nicht während des laufenden Sportereignisses gewettet werden darf. Ob, wie die Klägerin vorträgt, andere Buchmacher und auch die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH Wetten auf die reguläre Spielzeit ohne Verlängerungen anbieten, ändert nichts daran, dass die mit der angefochtenen Verfügung für den Bereich der Live-Wetten getroffene Regelung hinreichend bestimmt ist.

31

Die Verfügung ist auch im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen zulässigen Endergebniswetten und unzulässigen Ereigniswetten hinreichend bestimmt. In der Begründung der Verfügung hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, dass eine Ereigniswette eine Wette auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfs sei, wie z. B. auf das erste oder nächste Tor, die nächste oder zweite gelbe oder rote Karte, den dritten Einwurf oder Freiwurf, die vierte Ecke, das fünfte Foul, das erste As oder den zweiten Doppelfehler oder auch auf spielfremde Ereignisse wie den dritten Biss eines Gegners oder den vierten Bengalo-Wurf. Durch die Benennung von Beispielen hat der Beklagte hinreichend verdeutlicht, welche Wetten er als unzulässige Ereigniswetten ansieht. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Wetten der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH meint, von ihr angebotene Wetten seien zu Unrecht als unzulässige Ereigniswetten untersagt worden, betrifft dies nicht die Bestimmtheit der Verfügung, sondern deren materielle Rechtmäßigkeit im Übrigen.

32

1.3.2 Die Auffassung der Klägerin, die von der Untersagungsverfügung umfassten Live-Wetten könnten nicht auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i. V. m. § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG untersagt werden, überzeugt nicht.

33

Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Der Klägerin ist für das Vermitteln der hier untersagten Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten vom Beklagten nicht die nach § 22 Abs. 4 Satz 1 NGlüSpG erforderliche Erlaubnis erteilt worden. Eine Erlaubniserteilung kommt auch nicht in Betracht. Nach § 4 Abs. 5 NGlüSpG darf eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist. Dem von der Klägerin eingeschalteten Wettveranstalter ist bisher nicht die nach § 4a Abs. 1 GlüStV erforderliche Konzession bzw. die nach § 4 Abs. 1 NGlüSpG erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen erteilt worden.

34

Schon nach der alten Rechtslage galt, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols die Schaffung eines Erlaubnisvorbehalts für das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten verfassungskonform war und nicht gegen Unionsrecht verstieß. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt dient nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern unabhängig davon den verfassungsrechtlich wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, juris, Rn. 53). Das Unionsrecht verlangt selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols keine - und erst recht keine sofortige - Öffnung des Marktes für alle Anbieter ohne präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urt. v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 u. a. -, juris, Rn. 39, 44, 46 ff.). Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, juris, Rn. 56). Dass in Bezug auf den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt eine andere Beurteilung geboten ist, ist nicht ersichtlich (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 25; Bay. VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 -, juris, Rn. 186).

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (Urt. v. 4.2.2016 - C-336/14 -, NVwZ 2016, 369, juris) zu keiner anderen Entscheidung. Der EuGH hat in dem genannten Urteil festgestellt, dass die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz hat, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhält und das vorlegende Gericht feststellt, dass dieses Verfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet hat, und soweit trotz des Inkrafttretens einer nationalen Bestimmung, nach der privaten Teilnehmern eine Konzession erteilt werden kann, die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewendet werden. Diese Entscheidung befasst sich somit mit der strafrechtlichen Ahndung einer ohne behördliche Erlaubnis aufgenommenen Vermittlung von Sportwetten beim Bestehen eines faktischen staatlichen Sportwettenmonopols und trifft keine allgemeinen Aussagen zur Vereinbarkeit von Bestimmungen zur präventiven Gefahrenabwehr mit Unionsrecht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 - a. a. O., juris, Rn. 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.2.2017 - 6 S 916/16 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20; OVG Saarland, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 43).

36

Auch die im Anschluss an das Urteil des EuGH ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.6.2016 - BVerwG 8 C 5.15 -, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Fehlen einer Erlaubnis die Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2008 nicht rechtfertigen kann, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist oder praktiziert wird und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht. Eine Aussage dahingehend, dass eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht auf die fehlende Vereinbarkeit mit den unabhängig von einem möglicherweise faktisch fortbestehenden Sportwettenmonopol an die Sportwettenvermittlung gestellten materiell-rechtlichen Anforderungen gestützt werden kann, ist in diesem Urteil nicht enthalten (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.2.2017 - 6 S 916/16 -, juris, Rn. 7).

37

Soweit den genannten Entscheidungen des EuGH und des BVerwG zu entnehmen ist, dass im Falle des faktischen Fortbestehens eines unionsrechtswidrigen staatlichen Sportwettenmonopols allein das Fehlen der Erlaubnis eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht rechtfertigen kann, steht die angefochtene Verfügung damit in Einklang. Der Beklagte hat die Untersagung nicht auf eine wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis formelle Illegalität, sondern darauf gestützt, dass die Vermittlung der streitigen Live-Wetten nicht erlaubt werden kann, also materiell rechtswidrig ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten grundsätzlich eine Konzession bzw. Erlaubnis erteilt werden kann, schließt nicht aus, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i. V. m. § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG gegen die Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten vorzugehen, die nicht erlaubnisfähig sind und damit unerlaubtes Glücksspiel darstellen.

38

Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserheblich (allein) auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis und damit ausschließlich auf die formelle Illegalität abgestellt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat neben der (bejahten) Frage der formellen Erlaubnispflichtigkeit die Frage der materiellen Erlaubnisfähigkeit angesprochen, einen Anspruch der Klägerin auf eine Erlaubnis als nicht offensichtlich gegeben angesehen und daraus den Schluss gezogen, dass der Beklagte der Klägerin die Vermittlung von Sportwetten in Form von Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten zu Recht untersagt hat.

39

1.3.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin stellen Sportwetten Glücksspiele dar. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dazu zählen nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV Sportwetten. Dass das Ergebnis eines Sportereignisses nicht ausschließlich vom Zufall, sondern vom menschlichen Können der Sportlerinnen und Sportler abhängt, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Soweit die Sportveranstaltungen nicht mittels bewusster Manipulationen seitens der Spieler und/oder der Schiedsrichter in unfairer Weise beeinflusst werden, hängt der Ausgang des Sportereignisses von vielerlei Faktoren, insbesondere etwa auch der Tagesform der Akteure und mithin von Umständen ab, die letztlich vom Zufall abhängen. Von einem „Überwiegen“ der Geschicklichkeit der Akteure gegenüber dem Zufallselement kann bei wertender Betrachtungsweise jedenfalls keine Rede sein (vgl. zu dieser Abgrenzung Dietlein/Hüsken, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a. a. O., § 3 GlüStV, Rn. 4 m. w. N.), zumal der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit für das Ordnungsrecht die Sportwetten per Definition in das Regelungsregime des Glücksspielrechts einbezogen hat. Dem Vorbringen der Klägerin, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 (- BVerwG 8 C 21.12 -, juris) zum Fantasy-League-Spiel “Super-Manager“ ergebe sich, dass die Definition (der Sportwetten) in § 3 GlüStV verfassungswidrig sei, kann nicht gefolgt werden. Diese Entscheidung betrifft das Tatbestandsmerkmal des für den Einsatz einer Erwerbschance verlangten Entgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und stellt klar, dass im Sinne des strafrechtlichen Glücksspielbegriffs zwischen der Entgeltzahlung und der Gewinnchance ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss und es daran bei einer bloßen Teilnahmegebühr fehlt. Dass dieses Tatbestandsmerkmal bei Sportwetten aber unzweifelhaft erfüllt ist, wird auch von der Klägerin nicht bestritten, die ausschließlich auf die aus ihrer Sicht fehlende Zufallsabhängigkeit abstellt.

40

1.3.4 § 21 GlüStV trifft für Sportwetten besondere Regelungen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV können Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden. Nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV sind Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig. Davon abweichend können nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) sind ausgeschlossen.

41

Der Auffassung der Klägerin, § 21 GlüStV gelte nur für Konzessionsnehmer, um bei der Erteilung der Konzession den Umfang der zugelassenen Sportwetten zu bestimmen, und könne nicht als Grundlage für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels herangezogen werden, kann nicht gefolgt werden. § 21 GlüStV gibt sowohl für den Veranstalter als auch für den Vermittler den Rahmen vor, in dem Sportwetten erlaubt werden können. Für diesen Rahmen überschreitende und damit materiell-rechtlich unzulässige Wetten kann weder eine Sportwettenkonzession noch eine Vermittlungserlaubnis erteilt werden.

42

Der Beklagte hat bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellt, dass in der Betriebsstätte der Klägerin Sportwetten des Sportwettenveranstalters B. in der Form von Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten vermittelt wurden, die nach  § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV unzulässig sind und damit unerlaubtes öffentliches Glücksspiel darstellen. Festgestellt wurden u.a. Live-Wetten darauf, wer Anstoß hat, auf Ecken, gelbe Karten oder Platzverweise, auf Einwürfe und Fouls bis zu bestimmten Spielminuten sowie Handicapwetten. Bei diesen Wetten handelt es sich unzweifelhaft um Live-Ereigniswetten, d.h. um Live-Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses, die nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV grundsätzlich unzulässig sind und nur für Live-Wetten auf das Endergebnis und damit nicht für die vorstehend genannten Wetten zugelassen werden können. Der Beklagte hat in der Betriebsstätte der Klägerin Sportwettprogramme sichergestellt, die diese Wetten umfassen. Nur diese nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften eindeutig unzulässigen Live-Wetten hat der Beklagte untersagt.

43

1.3.5 Das Antragsvorbringen der Klägerin ist weiter nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Vereinbarkeit des in § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV geregelten Verbots von Wetten während des laufenden Sportereignisses (Live-Wetten) mit Ausnahme von Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind (Live-Endergebniswetten), und der darauf gestützten Untersagungsverfügung mit höherrangigem Recht in Frage zu stellen.

44

Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass die mit der Untersagung der Vermittlung der genannten Live-Wetten einhergehende Beschränkung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit mit Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit muss das Diskriminierungsverbot beachten sowie im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nach Art. 51 f. i. V. m. Art. 62 AEUV oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten. Außerdem darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13 -, juris, Rn. 21 ff., m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - BVerwG 8 C 10.12 -, juris, Rn. 28, u. v. 24.11.2010 - BVerwG 8 C 14.09 -, juris, Rn. 62).

45

Weiter setzt die Eignung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit voraus, dass sie zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (EuGH, Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 88 ff., Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08 -, juris, Rn. 64 ff., Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01 -, juris, Rn. 67). Diese Anforderung gilt nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit allgemein, auch wenn bei der Anwendung dieser Kriterien nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Dienstleistungsfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Monopols ungleich stärker beschränkt wird als durch Regelungen, die lediglich bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsformen verbieten (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, juris, Rn. 35 m. w. N.).

46

Innerhalb des Kohärenzgebotes sind zwei Anforderungen zu unterscheiden. Der Mitgliedstaat muss die unionsrechtlich legitimen Ziele im Anwendungsbereich der Regelung tatsächlich verfolgen. Er darf nicht scheinheilig legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere - namentlich fiskalische - Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können. Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik des Mitgliedstaates in anderen Glücksspielbereichen konterkariert werden (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, juris, Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, zu denen u.a. die Ziele des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen einschließlich der Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes gehören (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13 -, juris, Rn. 21; Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08 -, juris, Rn. 45, und Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 79). Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen ihre Glücksspielpolitik ihrer eigenen Wertordnung entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen sind allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Dabei ist jede beschränkende Regelung gesondert zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - BVerwG 6 C 10.12 -, juris, Rn. 30). Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots, die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) und das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung (§ 1 Nr. 4 GlüStV) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, juris, Rn. 69; Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 45). Auf die danach unionsrechtlich legitimen Ziele der Suchtbekämpfung und der Betrugsvorbeugung ist die angefochtene Untersagungsverfügung ersichtlich gestützt worden.

47

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013  - BVerwG 8 C 10.12, BVerwG 8 C 12.12 und BVerwG 8 C 17.12, juris - geltend macht, dass eine unionsrechtliche Rechtfertigung von vornherein ausscheide, weil der Beklagte im Verbund mit den übrigen Bundesländern in Wirklichkeit mit der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Änderung des Glücksspielstaatsvertrages illegitime Ziele fiskalischer Natur verfolge, eine Werbung für Sportwetten, Lotterien und Glücksspiele betreibe, die einer Berufung auf die Notwendigkeit der Bekämpfung von Sucht- oder Betrugsgefahren entgegen stehe und keine systematische und kohärente Glücksspiel- und Sportwettenpolitik betreibe, kann dies ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.

48

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.10, 12.12 und 17.12 -, juris - entschieden, dass das in Nordrhein-Westfalen unter dem Glücksspielstaatsvertrag (a. F.) bis zum 30. November 2012 bestehende staatliche Sportwettenmonopol die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzte und in diesem Zeitraum nicht angewendet werden durfte. Maßgebend dafür war, dass die Monopolregelung in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV (a. F.) wegen der Werbemaßnahmen der Monopolträger dem Kohärenzgebot nicht genügte. Aus der systematischen Missachtung der Grenzen zulässiger Werbung für das Monopolangebot, die von den Aufsichtsbehörden nicht wirksam unterbunden wurde, war darauf zu schließen, dass die Monopolregelung nicht unionsrechtlich legitimen Zielen, sondern illegitimen fiskalischen Zielen gedient hat. Eine Aussage dahingehend, dass die Unionsrechtswidrigkeit eines staatlichen Sportwettenmonopols dazu führt, dass weitere materiell-rechtliche Anforderungen, die unabhängig von dem Monopol an die Sportwettenvermittlung gestellt werden, ebenfalls unionsrechtswidrig sind, lässt sich diesen Urteilen nicht entnehmen.

49

Bestimmte Live-Wetten von den erlaubnisfähigen Sportwetten auszunehmen, steht mit Unionsrecht in Einklang. Das Verbot von Wetten während des laufenden Sportereignisses (Live-Wetten) mit der Ausnahme von Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind (Live-Endergebniswetten), ist nicht monopolakzessorisch, sondern dient unionsrechtlich legitimen Zwecken. Dies gilt schon für das generelle Verbot von Live-Wetten (Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 86 ff.). Die Möglichkeit, während einer Übertragung auf laufende Sportereignisse zu wetten, läuft dem Ziel der Suchtbekämpfung entgegen und verstärkt die mit dem Wetten verbundenen Risiken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weisen Live-Ereigniswetten aufgrund der hohen Ereignisfrequenz und der Schnelligkeit der Wettplatzierungen eine hohe Suchtgefahr auf. Das Spielbedürfnis wird über die fortwährende Einführung neuer Spielanreize stimuliert. Es besteht ein beachtlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot von Wetten und der Häufigkeit seiner Nutzung sowie einer möglichen Abhängigkeit. Eine Ausweitung des Wettangebots zieht die Gefahr einer Verbreitung der Wettsucht nach sich (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - BVerwG 8 C 14.09 -, juris, Rn. 74). Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urt. v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 71 f.) ist es nicht notwendig, bereits vor Erlass restriktiver Maßnahmen deren Erforderlichkeit durch entsprechende Untersuchungen gutachterlich nachzuweisen. Bis zum Vorliegen hinreichender belastbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Suchtpotenzial und zu den damit verbundenen Suchtgefahren von Sportwetten sind die zuständigen Stellen nicht gehindert, nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages präventiv restriktive Maßnahmen zu ergreifen, ohne das Ausmaß negativer Entwicklungen im Einzelnen zu kennen oder abwarten zu müssen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - BVerwG 8 C 14.09 -, juris, Rn. 75). Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

50

Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend darauf abgestellt hat, dass Live-Ereigniswetten relativ leicht durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des bewetteten Ereignisses beeinflusst werden könnten und daher besonders manipulationsanfällig seien, so dass eine hohe Gefahr des Wettbetrugs und der Begleitkriminalität bestehe, ist die Klägerin diesen Ausführungen ebenfalls nicht überzeugend entgegen getreten. Ihr Vorbringen, der Beklagte müsse dazu konkrete Feststellungen treffen, bisher sei noch kein Fall bekannt geworden, in dem es zu Manipulationen gekommen sei, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu widerlegen. Dass Ereigniswetten, die sich auf von den Spielern herbeiführbare Sachverhalte beziehen, eine hohe Gefahr von Manipulationen mit sich bringen, ist auch ohne konkrete Nachweise schlüssig und nachvollziehbar. Der Beklagte hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 im Beschwerdeverfahren 11 ME 277/14 auf verschiedene Presseartikel zu Wettkampfmanipulationen im Amateurbereich und in den unteren Ligen hingewiesen. Der weitere Einwand der Klägerin, dass die Wettveranstalter und Wettvermittler durch Manipulationen an Wettkämpfen selbst Schaden erlitten, ist von vornherein nicht geeignet, die Vereinbarkeit des Verbots solcher manipulationsanfälligen Live-Wetten mit Unionsrecht zu widerlegen.

51

1.3.6 Angesichts der dargestellten Gefahrenlage liegt entgegen der Ansicht der Klägerin ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht vor. Die aufgezeigten Ziele lassen sich insbesondere nicht in gleich geeigneter Weise - wie dies die Klägerin in den Raum gestellt hat - durch bestimmte Limits (in Anlehnung an den Bereich der gewerblichen Spielautomaten) erreichen.

52

1.3.7 Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte gehe planlos und willkürlich nur gegen einzelne Wettvermittler, die Live-Wetten der Fa. B. vermittelten, vor, überzeugt den Senat nicht. Ebenso wenig steht der Einwand, es gebe keine einheitliche bundesweite Verwaltungspraxis, der Rechtmäßigkeit der streitigen Untersagungsverfügung entgegen. Maßgebend ist insofern die Praxis der zuständigen Behörde. Der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 im Beschwerdeverfahren 11 ME 277/14 nachvollziehbar dargelegt, dass er in Ausübung seiner glücksspielrechtlichen Aufsicht im Rahmen seiner personellen Kapazitäten flächendeckend gegen das Angebot von nicht erlaubnisfähigen Live-Wetten verschiedener Sportwettenveranstalter vorgehe und in diesem Zusammenhang auch Sportwettenvermittler in der näheren und weiteren Nachbarschaft der Klägerin überprüft habe. Insgesamt habe er Verfahren gegen mehrere Vermittler von Sportwetten, darunter auch Vermittler anderer Sportwettenveranstalter, eingeleitet. Auch gegenüber der niedersächsischen Lotteriegesellschaft werde die Aufsicht ausgeübt und gegen etwaige Verstöße eingeschritten. Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben zu bezweifeln.

53

1.3.8 Der Einwand der Klägerin, das Niedersächsische Glücksspielgesetz sei wegen fehlender Notifizierung nach der RL 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Informationsrichtlinie) nicht anwendbar, steht der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht entgegen. Der Notifizierungspflicht für wettbewerbsbeeinträchtigende Rechtsnormen ist Genüge getan, da der Glücksspielstaatsvertrag von der EU-Kommission notifiziert wurde. Selbst wenn ein Notifizierungsbedarf hinsichtlich einzelner Bestimmungen des NGlüSpG bestünde, führte dies im Übrigen nicht zur Unanwendbarkeit des § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG, auf dem die streitige Untersagungsverfügung beruht. Die Regelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG wiederholt die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, wobei von der Öffnungsklausel in § 28 GlüStV Gebrauch gemacht und statt einer Ermessensentscheidung eine Untersagungspflicht festgelegt worden ist. Substanziell anderes als im Glücksspielstaatsvertrag wird mit der genannten Vorschrift daher nicht geregelt, so dass diese eine Notifizierungspflicht nicht auslöst und daher anwendbar bleibt (vgl. dazu: Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a. a. O., Einf. GlüStV, Rn. 26 f. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, juris, Rn. 74; Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2010 - 3 B 396/08 -, juris, Rn. 32).

54

1.3.9 Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages die Untersagungsverfügung wiederholt als ermessensfehlerhaft beanstandet hat, übersieht sie, dass der Beklagte auf der Grundlage der Vorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG, die anders als § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kein Ermessen vorsieht, nicht nach Ermessen entschieden, sondern eine gebundene Entscheidung getroffen hat. Davon ist auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgegangen.

55

1.4 Die von der Klägerin gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Zwangsmittelandrohung geltend gemachten Einwände sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen.

56

Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 2, 69, 74 Nds. SOG ergangen. Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf eine Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Eine gesonderte Fristsetzung ist dafür nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der streitigen Untersagungsverfügung um einen solchen Verwaltungsakt. Ihr Vorbringen, die auf die Einstellung der Live-Wetten gerichtete Verfügung habe nicht den Charakter einer schlichten Unterlassungsverfügung, weil mehrere Sicherungsmaßnahmen zu treffen seien, für die eine Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen, hat sie nicht näher begründet. Soweit sie geltend macht, die Zwangsmittelandrohung sei wegen der hinsichtlich der Untersagung verwendeten Formulierung „unverzüglich“ nicht hinreichend bestimmt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ und unterliegt daher keinen Auslegungszweifeln.

57

2. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Klägerin hat besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die von ihr im Zusammenhang mit der Entscheidung des EuGH (Urt. v. 4.2.2016 - C-336/14 -, a. a. O.)  als schwierig bezeichneten Rechtsfragen stellen sich nach den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht oder lassen sich im Zulassungsverfahren beantworten. Dies gilt entsprechend für die von der Klägerin behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Ereignis- und Ergebniswetten.

58

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

59

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 124 Rn. 10).

60

Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,

61

ob Art. 56 AEUV im Lichte der Entscheidung des EuGH (Urt. v. 4.2.2016 - C-336/14 -, a. a. O.) dahingehend auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, die das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten dem Erfordernis einer vorherigen behördlichen Genehmigung unterwirft, in einer Konstellation, in der die erforderlichen Genehmigungen unter Berufung auf nationale Rechtsvorschriften, die die Genehmigung auf staatliche oder staatlich beherrschte Unternehmen beschränken, unter Verstoß gegen Unionsrecht generell verweigert werden, auch insoweit entgegensteht, als für eine bestimmte Art von Sportwetten die erforderlichen Genehmigungen auch aus generellen, monopolunabhängigen Gründen verweigert werden können,

62

ist nicht klärungsbedürftig, weil sie, soweit sie entscheidungserheblich und einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergibt.

63

Auch die weitere Frage der Klägerin,

64

ob Art. 56 AEUV im Lichte der Entscheidung des EuGH (Urt. v. 4.2.2016 - C-336/14 -, a. a. O.) dahingehend auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, die das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten dem Erfordernis einer vorherigen behördlichen Genehmigung unterwirft, in einer Konstellation, in der die erforderlichen Genehmigungen unter Berufung auf nationale Rechtsvorschriften, die die Genehmigung auf staatliche oder staatlich beherrschte Unternehmen beschränken, unter Verstoß gegen Unionsrecht generell verweigert werden, auch insoweit entgegensteht, als für eine bestimmte Art von Sportwetten die erforderlichen Genehmigungen zwar aus generellen, monopolunabhängigen Gründen verweigert werden können, in der Praxis jedoch staatliche Veranstalter sehr wohl Genehmigungen für dieselben oder vergleichbare Wettarten erhalten haben,

65

kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, dass staatlichen Veranstaltern Genehmigungen für die ihr untersagten Sportwetten erteilt worden seien, ohne konkrete Beispiele zu benennen oder ihre Behauptung auf sonstige Weise zu untermauern. Insofern fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage.

66

Die Klägerin möchte außerdem grundsätzlich geklärt wissen,

67

ob die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere das Recht auf unbeschränkten freien Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 56 AEUV sowie der Anspruch auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dahingehend auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer im nationalen Recht vorgesehenen Beschränkung von Art und Zuschnitt erlaubter Sportwetten gegenüber ohne Erlaubnis tätigen Vermittlern von Sportwetten entgegenstehen, die auch nach Auffassung der Bundesregierung, die die Bundesregierung in einer Stellungnahme auch an den EuGH gerichtet hat, nur dann zu beachten ist, wenn ein Wettanbieter im Gegenzug eine deutsche Genehmigung (Konzession) bekommt.

68

Auch mit dieser Frage kann die Klägerin eine Zulassung der Berufung nicht erreichen. weil sie, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergibt, bereits im Zulassungsverfahren in einem für die Klägerin negativen Sinne beantwortet werden kann.

69

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Zulassung der Berufung weiterhin nicht wegen der von ihr aufgeworfenen Fragen in Betracht,

70

ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es der Anwendung eines Verbots von Live-Ereigniswetten und/oder Live-Abschnittswetten auf die notwendig beizuladende Fa. B. und ihren Vermittler, der das Recht der Fa. B. auf freien Dienstleistungsverkehr in Deutschland ausübt, entgegensteht, weil ausweislich der Anlage 21 die staatlich durch den Bund beherrschte Tip3/deutsche Telekom ungehindert von dem beklagten Land, ungehindert von dem Verwaltungsgericht Hannover und ungehindert von allen übrigen staatlichen deutschen Stellen sogar bundesweit eine Vielzahl von Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten anbietet, namentlich die beispielhaft im folgenden genannten Wetten: „Wie viele Tore werden erzielt?“, „Wer gewinnt den Rest des Spiels?“, „Welches Team erzielt das nächste Tor?“, „Wie viele Tore erzielt Hapoel Kfar Saba?“, „Wie viele Tore erzielt Hapoel Beer Sheva?“,

71

und ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einem behördlich ausgesprochenen Verbot von Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten wie dem vorliegenden entgegensteht, weil der Mitgliedstaat Deutschland selbst bundesweit über die von ihm nach wie vor maßgeblich beherrschte (der Bund hat in jeder Hauptversammlung die Mehrheit der Stimmen) Deutsche Telekom diejenigen Wetten anbietet, die der hier notwendig beizuladenden Fa. B. und ihrem in Niedersachsen tätigen Vermittler untersagt werden.

72

Die von der Klägerin gestellten Fragen sind schon nicht entscheidungserheblich, weil Tipp3 seinen Wettbetrieb in Deutschland seit Juni 2016 eingestellt hat. Im Übrigen können die Fragen, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind, ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im Zulassungsverfahren beantwortet werden. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist die Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde maßgebend. Wie der Senat zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts unter Ziffer 1.3.7 ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagte in Ausübung seiner glücksspielrechtlichen Aufsicht im Rahmen seiner personellen Kapazitäten flächendeckend gegen das Angebot von nicht erlaubnisfähigen Live-Wetten verschiedener Sportwettenveranstalter vorgeht. Von einem strukturellen Vollzugsdefizit kann daher keine Rede sein. Der Hinweis auf im Internet angebotene Sportwetten eines anderen Veranstalters reicht nicht aus, um diese Annahme zu widerlegen.

73

Soweit die Klägerin grundsätzlich geklärt wissen möchte,

74

ob eine Untersagungsverfügung wie die streitgegenständliche ausnahmsweise durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls und durch eine systematische und kohärente Sportwetten- und Glücksspielpolitik legitimiert sein kann, obwohl der Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland über die von den Bundesländern beherrschten staatlichen Lottounternehmen omnipräsent für Glücksspiele, Lotterien und vor allem auch Sportwetten anreizend und ermunternd wirbt, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen,

75

und ob das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung eines Verbots von Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten entgegenstehen, weil der dem deutschen Staat zuzurechnende deutsche Lotto- und Totoblock bundesweit, insbesondere während der Spiele der ersten deutschen Fußballbundesliga für staatliche Glücksspiele, Lotterien und staatliche Sportwetten wirbt,

76

fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr vermittelten und von dem Beklagten untersagten Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten den genannten Glücksspielen, Lotterien und Sportwetten der staatlichen Lottounternehmen unterfallen. Das Verbot derartiger Wetten gilt auch für die staatlichen Konzessionsinhaber.

77

Dem Vorbringen der Klägerin, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ohne eine Vorlage an den EuGH bestätigen dürfe, weil sich mehrere Fragen zur richtigen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts stellten und der Senat zur Vorlage verpflichtet sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die Berufung auch dann nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden kann, wenn Rechtsfragen des Europäischen Unionsrechts zu klären sind, auch wenn die Klärung erst nach einer Vorlage nach Art. 267 AEUV durch den EuGH herbeigeführt werden kann (Rudisile: in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2016, § 124 Rn. 33). Wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergibt, kommt eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV hier jedoch nicht in Betracht. Der Senat hat sich mit der zu der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 56 AEUV ergangenen Rechtsprechung des EuGH auseinandergesetzt und diese im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgewertet. Danach ergibt sich keine entscheidungserhebliche Frage, die durch die ergangene Rechtsprechung des EuGH noch nicht ausreichend beantwortet ist oder die die Annahme begründet, die Rechtslage sei unvollständig und müsse fortentwickelt werden.

78

Daher bedarf es keiner Vorlage nach Art. 267 AEUV hinsichtlich der von der Klägerin formulierten Frage,

79

ob das Unionsrecht, insbesondere die Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, die die Zulassung der Berufung in zweiter Instanz davon abhängig macht, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Sache von Seiten des Klägers, der in seinem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr durch staatliche Stellen verletzt wird, dargelegt wird, und die angerufene Instanz zugleich letzte Instanz im Sinne von Art. 267 AEUV ist.

80

Die Klägerin hat auch mit ihren weiteren Fragen,

81

ob ein Verwaltungsgericht, das über eine unionsrechtlich bedeutende Untersagungsverfügung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung überhaupt ohne mündliche Tatsachenverhandlung entscheiden kann, obwohl nach Unionsrecht und nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der Sportwetten und/oder Glücksspiele überhaupt nur dann ausnahmsweise als legitimiert angesehen werden kann, wenn die angewendete Regelung auch, so der Tenor in der Gambelli-Entscheidung, „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können“,

82

bzw. ob im Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs eine in der Gegenwart und der Zukunft wirkende Verbotsverfügung, die der Negation des freien Dienstleistungsverkehrs gleichkommt, auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen bestätigt werden kann, die, wie im vorliegenden Fall, letztlich faktisch nicht einmal vorhanden sind, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verbotsverfügung schon Monate, wenn nicht Jahre zurückliegen,

83

eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die von ihr formulierten Fragen sind einer Klärung im Berufungsverfahren nicht zugänglich. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dem Senat fehlten ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen, hat sie eine konkrete Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gestellt.

84

4. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin hat insofern geltend gemacht, dass das angefochtene Urteil von der Entscheidung des EuGH (Urt. v. 4.2.2016 - C-336/14 -, a. a. O.) abweiche. Der Europäische Gerichtshof kommt als Divergenzgericht allerdings nicht in Betracht. Wegen des abschließenden Charakters der aufgezählten Divergenzgerichte genügt eine Abweichung von einer Entscheidung des EuGH nicht für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Rudisile, a.a.O., § 124 Rn. 39).

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

86

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170006008&psml=bsndprod.psml&max=true

28.05.2020 00:47

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
04.09.2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wi
, , , ,
05.09.2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegensta
, , , ,


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

6

26.05.2020 19:45

Tenor Der Antrag der Beiladungsinteressierten auf Beiladung zum Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (10 CS 16.893) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 wird abgelehnt. Gründe I.
26.05.2020 19:45

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheides die Vermittlung von - (Live-)Wetten Über/Unte
28.05.2020 00:47

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
28.05.2020 00:45

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
05.09.2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegensta
, , , ,
04.09.2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wi
, , , ,

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Beiladungsinteressierten auf Beiladung zum Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (10 CS 16.893) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Beiladungsinteressierte hat beantragt, zum Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (10 CS 16.893) gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 beigeladen zu werden. Mit diesem Beschluss war der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 2. März 2016 abgelehnt worden. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Vermittlung bestimmter Sportwetten untersagt.

Die Antragstellerin betreibt in der A.-Straße 3 in A. eine Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten.

Bei einer Betriebskontrolle am 24. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin dort nach Auffassung der Antragsgegnerin unzulässige Live- und Ergebniswetten vermittelt.

Mit Bescheid vom 2. März 2016 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Livewetten in der genannten Betriebsstätte. Von der Untersagung nahm sie Ergebniswetten und Liveendergebniswetten aus. Zudem führte sie beispielhaft einzelne Wetten auf, die von der Untersagungsverfügung umfasst waren.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 10. März 2016 Klage. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1, 2 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. März 2016 anzuordnen (Au 5 S 16.377). In diesem Verfahren beantragte die Antragstellerin, die Beiladungsinteressierte beizuladen. Die Antragstellerin vermittle die Wetten für die Beiladungsinteressierte. Sie stütze sich unmittelbar auf die Dienstleistungsfreiheit der Beiladungsinteressierten. Der Ausgang des Verfahrens habe daher unmittelbar Auswirkungen auf die Position der Beiladungsinteressierten. Zudem rechtfertige der Zweck der Beiladung, den Streitstoff umfassend aufzuklären, die Beiladung der Beiladungsinteressierten.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 11. April 2016 ab. Über den Beiladungsantrag der Antragstellerin für die Beiladungsinteressierte entschied es nicht.

Die Antragstellerin legte am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 ein und beantragte im Beschwerdeverfahren wiederum, die Beiladungsinteressierte beizuladen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 stellte die Beiladungsinteressierte selbst den Antrag, sie zu dem unter dem Aktenzeichen 10 CS 16.893 geführten Rechtsstreit als notwendig im Sinn von § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Zur Begründung dieses Antrags wird im Wesentlichen ausgeführt:

Das Verwaltungsgericht Augsburg habe über den von der Antragstellerin gestellten Antrag, die Beiladungsinteressierte beizuladen, nicht entschieden. Der Rechtsstreit betreffe aber offenkundig ausschließlich das Recht der Beiladungsinteressierten auf freien Dienstleistungsverkehr und kein eigenes Recht der Antragstellerin. Es gehe deshalb um eine notwendige Beiladung. Die Beiladung sei außerdem notwendig unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und der Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs. Die Beiladungsinteressierte könne dem Senat zahlreiche entscheidungserhebliche Erkenntnisse vermitteln, die er auf andere Weise nicht erlangen könne wie z. B. Informationen zum Konzessionsverfahren. Auch sei die Beiladungsinteressierte im Unterschied zur Antragstellerin bundesweit tätig. Sie könne daher über die in den Blick zu nehmende bundesweite Praxis im Bereich der Glücksspiele und Sportwetten informieren. Die Beiladungsinteressierte sei gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, denn durch die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts sei ein Recht der Beiladungsinteressierten missachtet worden. Es werde über ein Recht der Beiladungsinteressierten entschieden. Daher bestehe eine absolute Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin und im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beiladungsinteressierten. Es werde auf die Gambelli-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 2014 verwiesen. Auch die Europäische Kommission habe im Schriftsatz vom 6. November 2014 ebenso wie das Amtsgericht Sonthofen in dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-336/14 ausgeführt, dass der Tätigkeit des Vermittlers keine selbstständige Bedeutung bezüglich des Rechts des freien Dienstleistungsverkehrs zukomme. Zudem sei die Beiladungsinteressierte einfach beizuladen. Dies ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Effektivität des Unionsrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insoweit werde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. April 2016 (4 B 860/15) verwiesen. Allerdings vermittle die Antragstellerin ausschließlich Wetten der Beiladungsinteressierten. Eine Verweigerung der Beiladung verletze das rechtliche Gehör der Beiladungsinteressierten, da sie sehr umfassend zu einer sachgerechten unionsrechtskonformen Klärung der komplexen Sach- und Rechtslage beitragen könne, die nicht ohne Vorlage zum EuGH erfolgen könne. Die Verbotsverfügung sei nämlich rechtswidrig, wenn die konkreten Anwendungsmodalitäten nicht allen Anforderungen des Unionsrechts und der Rechtsprechung des EuGH genügten. Es werde insbesondere auf die Werbung der staatlichen Anbieter für Sportwetten und das nicht unproblematische Konzessionsverfahren verwiesen. Auch in rechtlicher Hinsicht könne die Beiladungsinteressierte ergänzende und vertiefende Ausführungen machen. Das allein zuständige Hessische Ministerium des Inneren und für Sport nehme eine andere Sichtweise als die Antragsgegnerin ein. Insbesondere werde mit der Entscheidung der Antragsgegnerin die sachnähere, länderübergreifende Zuständigkeit konterkariert. Nur das Verwaltungsgericht Wiesbaden und der Verwaltungsgerichtshof Kassel könnten im Verhältnis zur Beiladungsinteressierten entscheiden, ob mit Blick auf das Unionsrecht gegenüber der Beiladungsinteressierten und ihren Vermittlern die Beschränkungen aus dem Staatsvertrag angewendet werden dürften. Daher sei die Antragsgegnerin auch sachlich unzuständig. Würde man es einzelnen Städten und Gemeinden gestatten, die eigene Perspektive an die Stelle der Konzessionsstelle zu setzen, werde die für die unionsrechtliche Legitimation entscheidende Kohärenz und Systematik ad absurdum geführt. Es werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 2016 (4 B 860715) verwiesen. Die Notwendigkeit der einfachen Beiladung bestehe schließlich unter dem Aspekt der Prozessökonomie. Würde die Beiladungsinteressierte nicht beigeladen, müsste sie zur Wahrung ihres Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr selbstständig gegen die Antragsgegnerin klagen. Dieses eigene Klagerecht stehe der Beiladungsinteressierten zu. Die Wahrnehmung dieses Klagerechts würde aber zu einer doppelten Belastung der Justiz und Verwaltung führen.

Zudem seien Sportwetten kein genehmigungspflichtiges Glücksspiel. Bei einer Sportwette zu festen Quoten hänge die Entscheidung über Gewinn und Verlust einzig und allein vom menschlichen Verhalten, namentlich vom Verhalten der Sportler und nicht vom Zufall ab. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts verbiete sich die Entscheidung anhand einer Prognose der Erfolgsaussichten der Klage. Das Unionsrecht verlange den Nachweis eines Vollmaßes an Systematik und Kohärenz und zwar bezogen auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik, um einen Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr ausnahmsweise als legitimiert anzusehen. Praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des vollständigen Sachverhalts seien unionsrechtlich gleichgültig und entbänden das Verwaltungsgericht nicht von einer vollständigen Prüfung, ob objektiv und dauerhaft ein Vollmaß an Kohärenz und Systematik bundesweit gegeben sei. Wenn diese vollständige Prüfung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren nicht möglich sei, müsse das Verwaltungsgericht dem höherrangigen Unionsrecht den ihm gebührenden Anwendungsvorrang einräumen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 nahm die Beiladungsinteressierte zu weiteren rechtlichen Aspekten Stellung. Es fehle an einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik. Das Fehlen einer Erlaubnis dürfe einem EU-Anbieter nicht entgegengehalten werden. Die materiellrechtlichen Regelungen über Art und Zuschnitt von Sportwetten seien keine Verbotsnormen, die sich an den Anbieter wendeten. Die Regelungen des § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV richteten sich nur an die Erlaubnisbehörden. Ansonsten würden diese Vorschriften dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Die Konkretisierung der Regelungen in § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV sei ausschließlich Sache der Erlaubnisbehörde. Die Antragsgegnerin dürfe auf diese Vorschriften nicht zurückgreifen. Die Antragsgegnerin verfolge kein Vollzugskonzept, die Beiladungsinteressierte stelle eine Art Versuchskaninchen dar. Zudem sei eine bundesweite Betrachtung geboten. Es liege ein struktureller Vollzugsverzicht vor. Dies gelte für den gesamten Internetbereich, der ca. 60% bis 70% des Umsatzes der Sportwettenanbieter ausmache. Hinzu komme die anreizende und ermunternde Werbung der staatlichen Anbieter. Da sich die Vorschriften des § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV nur an die Erlaubnisbehörde richteten, ahnde die Antragsgegnerin ein formell illegales Dienstleistungsangebot. Der Vorwurf der formellen Illegalität dürfe dem Vermittler aber nicht gemacht werden, weil das unionsrechtswidrige Monopol über § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV fortbestehe. Eine Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsbehörden wegen des materiellrechtlichen Fehlens der Erlaubnisfähigkeit existiere nicht.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten auch im Verfahren 10 CS 16.893 verwiesen.

II. Der Antrag der Beiladungsinteressierten auf Beiladung zum Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (10 CS 16.893) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

1. Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 24 m. w. N.).

Durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 CS 16.893) wird jedoch unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vorläufig gestaltet. In diesem Verfahren wird gerade keine Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen, die auch der Beiladungsinteressierten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn die für Erteilung der Veranstalterkonzession (§ 4a GlüStV) zuständige Behörde des Landes Hessen ist an die Entscheidung der Antragsgegnerin, die lediglich das Rechtsverhältnis zur Vermittlerin betrifft, nicht gebunden.

Die Untersagung der von der Antragstellerin vermittelten Wetten betrifft zwar faktisch auch die Beiladungsinteressierte, weil die Antragstellerin nicht mehr alle von der Beiladungsinteressierten angebotenen Wetten vermitteln darf. Wie die Beiladungsinteressierte zutreffend dargelegt hat, wirkt sich die Untersagung der Vermittlung bestimmter Sportwetten gegenüber der Antragstellerin auf ihre durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus (vgl. BVerfG, B. v. 3.9.2013 - 1 BvL 7/12 - juris Rn. 17). Die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht aber nicht bereits dann, wenn die Beiladungsinteressierte geltend machen kann, durch den von der Antragstellerin angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein (Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 111; OVG NRW, B. v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Auch wenn die Beiladungsinteressierte als Nicht-Adressatin durch die an die Antragstellerin gerichtete glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung in ihren Grundfreiheiten betroffen ist, würde sie von einer etwaigen Bestandskraft der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung nicht erfasst, weil ihr die Untersagungsverfügung nicht bekannt gegeben worden ist und ihr gegenüber damit nicht wirksam ist. Sie wäre nicht gehindert, ihre eigenen Rechte mit einer Anfechtungsklage weiterzuverfolgen (BayVGH, U. v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Der notwendigen Beiladung der Beiladungsinteressierten steht zudem entgegen, dass sie von einer Entscheidung des Gerichts zugunsten der Antragstellerin nicht negativ betroffen wäre. Denn nur eine durch den Ausgang des Rechtsstreits potentiell negative Betroffenheit löst das gesetzliche Beiladungsgebot des § 65 Abs. 2 VwGO aus (Czybulka, a. a. O., Rn. 113; OVG NRW, a. a. O., Rn. 8). Gemeint sind mit der unmittelbaren und zwangsläufigen Gestaltung von Rechten Dritter die klassischen Fälle der Drittwirkung von Verwaltungsakten, bei denen das Obsiegen des Klägers unmittelbar zu einer Belastung des Dritten führt. Eine solche Konstellation ist hier gerade nicht geben, weil die Antragstellerin und die Beiladungsinteressierte dasselbe rechtliche Ziel verfolgen, nämlich dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin, die möglicherweise das Recht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht der Beiladungsinteressierten aus Art. 56 AEUV verletzt, angeordnet wird. In den Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen der Beiladungsinteressierten und der Antragstellerin besteht, kommt eine notwendige Beiladung folglich nicht in Betracht (BayVGH, U. v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m. w. N.)

2. Es besteht auch kein Anspruch der Beiladungsinteressierten auf einfache Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO. Zwar werden durch die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin Interessen der Beiladungsinteressierten berührt. Jedoch steht es im Einklang mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung, das den Gerichten eingeräumte Ermessen hier dahingehend auszuüben, dass eine Beiladung der Beiladungsinteressierten unterbleibt.

Wird der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, darf die Antragstellerin die von der Beiladungsinteressierten angebotenen Sportwetten vorläufig nicht mehr vermitteln. Darin liegt eine Beeinträchtigung der Rechte der Beiladungsinteressierten aus Art. 56 AEUV, weil die Vermittlung von Sportwetten nur einen unselbstständigen Teil des Dienstleistungsverhältnisses zwischen dem ausländischen Wettanbieter und dem inländischen Wettkunden darstellt (so schon BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2273 - juris Rn. 57).

Es entspricht hier jedoch dem Sinn und Zweck von § 65 Abs. 1 VwGO, im Rahmen der Ausübung des durch diese Regelung eingeräumten Ermessens von einer Beiladung der Beiladungsinteressierten abzusehen.

Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es in erster Linie, einerseits Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen (2.1), und andererseits die in § 121 Nr. 1 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken (2.2), um dadurch etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten und der sich daraus ergebenden Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 37 m. w. N.).

2.1 Eine Beiladung, die - wie von der Beiladungsinteressierten vorgetragen - die umfassende Aufklärung des Streitstoffes zum Zweck hat, soll dem Gericht helfen, den Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO nachzukommen (Czybulka, a. a. O., Rn. 20). Die Möglichkeit der umfassenden Aufklärung des Streitstoffs stellt sich daher lediglich als Folge der Beiladung und damit allenfalls als Nebenzweck dar, der die Beiladung nur dann rechtfertigen kann, wenn durch die zu treffende Entscheidung zugleich rechtliche Interessen eines Dritten berührt werden und die Beiladung damit auch im Interesse ihres primären Zwecks, dem Dritten die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und die Darlegung seines Rechtsstandpunktes zu ermöglichen, geboten erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015, a. a. O., Rn. . 42). Die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen ist der Beiladungsinteressierten jedoch in gleicher Weise möglich, wenn sie aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die streitgegenständliche Untersagungsverfügung einlegt und ggf. vorläufigen Rechtsschutz beantragt, weil dann das sich aus Art. 56 AEUV ergebende Recht auf freien Dienstleistungsverkehr unmittelbar bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Die von der Beiladungsinteressierten angesprochenen Probleme im Konzessionsverfahren sind für das hier allein strittige Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nicht entscheidungserheblich. Sollte die für die Vergabe der Konzessionen zuständige Behörde des Landes Hessen eine andere Auffassung als die Antragsgegnerin bezüglich der Zulässigkeit bestimmter Sportwetten vertreten, so hätte dies allenfalls die Folge, dass nach der Erteilung der entsprechenden Konzession für die Beiladungsinteressierte die Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin - sollte sie bestandskräftig werden - rechtswidrig werden würde. Auch ist dem Senat bereits durch den Tatsachenvortrag der Antragstellerin und die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster hinreichend bekannt, dass bundesweit kein einheitlicher Vollzug der materiellen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages festzustellen ist und die staatlichen Wettannahmestellen auch solche Wetten vermitteln, deren Vermittlung der Antragstellerin untersagt worden ist. Ob diese Tatsachen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung führen, ist jedoch eine Rechtsfrage, die der Senat ohne weitere Sachaufklärung zu entscheiden vermag.

2.2 Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozess- und Verfahrensökonomie ist eine Beiladung der Beiladungsinteressierten im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht geboten. Für eine Beiladung aus verfahrensökonomischen Gründen könnte sprechen, dass mehrere Streitkomplexe in einer einheitlichen Entscheidung erledigt werden und divergierende Urteile über denselben Gegenstand vermieden werden könnten, weil mit der Beiladung die Rechtskraft des Urteils gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auch auf die Beigeladene erstreckt wird. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet jedoch keine Rechtskrafterstreckung statt, so dass insoweit verfahrensökonomische Gründe nicht zum Tragen kommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag der Beiladungsinteressierten auf Beiladung zum Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (10 CS 16.893) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Beiladungsinteressierte hat beantragt, zum Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (10 CS 16.893) gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 beigeladen zu werden. Mit diesem Beschluss war der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 2. März 2016 abgelehnt worden. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Vermittlung bestimmter Sportwetten untersagt.

Die Antragstellerin betreibt in der A.-Straße 3 in A. eine Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten.

Bei einer Betriebskontrolle am 24. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin dort nach Auffassung der Antragsgegnerin unzulässige Live- und Ergebniswetten vermittelt.

Mit Bescheid vom 2. März 2016 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Livewetten in der genannten Betriebsstätte. Von der Untersagung nahm sie Ergebniswetten und Liveendergebniswetten aus. Zudem führte sie beispielhaft einzelne Wetten auf, die von der Untersagungsverfügung umfasst waren.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 10. März 2016 Klage. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1, 2 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. März 2016 anzuordnen (Au 5 S 16.377). In diesem Verfahren beantragte die Antragstellerin, die Beiladungsinteressierte beizuladen. Die Antragstellerin vermittle die Wetten für die Beiladungsinteressierte. Sie stütze sich unmittelbar auf die Dienstleistungsfreiheit der Beiladungsinteressierten. Der Ausgang des Verfahrens habe daher unmittelbar Auswirkungen auf die Position der Beiladungsinteressierten. Zudem rechtfertige der Zweck der Beiladung, den Streitstoff umfassend aufzuklären, die Beiladung der Beiladungsinteressierten.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 11. April 2016 ab. Über den Beiladungsantrag der Antragstellerin für die Beiladungsinteressierte entschied es nicht.

Die Antragstellerin legte am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 ein und beantragte im Beschwerdeverfahren wiederum, die Beiladungsinteressierte beizuladen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 stellte die Beiladungsinteressierte selbst den Antrag, sie zu dem unter dem Aktenzeichen 10 CS 16.893 geführten Rechtsstreit als notwendig im Sinn von § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Zur Begründung dieses Antrags wird im Wesentlichen ausgeführt:

Das Verwaltungsgericht Augsburg habe über den von der Antragstellerin gestellten Antrag, die Beiladungsinteressierte beizuladen, nicht entschieden. Der Rechtsstreit betreffe aber offenkundig ausschließlich das Recht der Beiladungsinteressierten auf freien Dienstleistungsverkehr und kein eigenes Recht der Antragstellerin. Es gehe deshalb um eine notwendige Beiladung. Die Beiladung sei außerdem notwendig unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und der Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs. Die Beiladungsinteressierte könne dem Senat zahlreiche entscheidungserhebliche Erkenntnisse vermitteln, die er auf andere Weise nicht erlangen könne wie z. B. Informationen zum Konzessionsverfahren. Auch sei die Beiladungsinteressierte im Unterschied zur Antragstellerin bundesweit tätig. Sie könne daher über die in den Blick zu nehmende bundesweite Praxis im Bereich der Glücksspiele und Sportwetten informieren. Die Beiladungsinteressierte sei gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, denn durch die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts sei ein Recht der Beiladungsinteressierten missachtet worden. Es werde über ein Recht der Beiladungsinteressierten entschieden. Daher bestehe eine absolute Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin und im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beiladungsinteressierten. Es werde auf die Gambelli-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 2014 verwiesen. Auch die Europäische Kommission habe im Schriftsatz vom 6. November 2014 ebenso wie das Amtsgericht Sonthofen in dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-336/14 ausgeführt, dass der Tätigkeit des Vermittlers keine selbstständige Bedeutung bezüglich des Rechts des freien Dienstleistungsverkehrs zukomme. Zudem sei die Beiladungsinteressierte einfach beizuladen. Dies ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Effektivität des Unionsrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insoweit werde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. April 2016 (4 B 860/15) verwiesen. Allerdings vermittle die Antragstellerin ausschließlich Wetten der Beiladungsinteressierten. Eine Verweigerung der Beiladung verletze das rechtliche Gehör der Beiladungsinteressierten, da sie sehr umfassend zu einer sachgerechten unionsrechtskonformen Klärung der komplexen Sach- und Rechtslage beitragen könne, die nicht ohne Vorlage zum EuGH erfolgen könne. Die Verbotsverfügung sei nämlich rechtswidrig, wenn die konkreten Anwendungsmodalitäten nicht allen Anforderungen des Unionsrechts und der Rechtsprechung des EuGH genügten. Es werde insbesondere auf die Werbung der staatlichen Anbieter für Sportwetten und das nicht unproblematische Konzessionsverfahren verwiesen. Auch in rechtlicher Hinsicht könne die Beiladungsinteressierte ergänzende und vertiefende Ausführungen machen. Das allein zuständige Hessische Ministerium des Inneren und für Sport nehme eine andere Sichtweise als die Antragsgegnerin ein. Insbesondere werde mit der Entscheidung der Antragsgegnerin die sachnähere, länderübergreifende Zuständigkeit konterkariert. Nur das Verwaltungsgericht Wiesbaden und der Verwaltungsgerichtshof Kassel könnten im Verhältnis zur Beiladungsinteressierten entscheiden, ob mit Blick auf das Unionsrecht gegenüber der Beiladungsinteressierten und ihren Vermittlern die Beschränkungen aus dem Staatsvertrag angewendet werden dürften. Daher sei die Antragsgegnerin auch sachlich unzuständig. Würde man es einzelnen Städten und Gemeinden gestatten, die eigene Perspektive an die Stelle der Konzessionsstelle zu setzen, werde die für die unionsrechtliche Legitimation entscheidende Kohärenz und Systematik ad absurdum geführt. Es werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 2016 (4 B 860715) verwiesen. Die Notwendigkeit der einfachen Beiladung bestehe schließlich unter dem Aspekt der Prozessökonomie. Würde die Beiladungsinteressierte nicht beigeladen, müsste sie zur Wahrung ihres Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr selbstständig gegen die Antragsgegnerin klagen. Dieses eigene Klagerecht stehe der Beiladungsinteressierten zu. Die Wahrnehmung dieses Klagerechts würde aber zu einer doppelten Belastung der Justiz und Verwaltung führen.

Zudem seien Sportwetten kein genehmigungspflichtiges Glücksspiel. Bei einer Sportwette zu festen Quoten hänge die Entscheidung über Gewinn und Verlust einzig und allein vom menschlichen Verhalten, namentlich vom Verhalten der Sportler und nicht vom Zufall ab. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts verbiete sich die Entscheidung anhand einer Prognose der Erfolgsaussichten der Klage. Das Unionsrecht verlange den Nachweis eines Vollmaßes an Systematik und Kohärenz und zwar bezogen auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik, um einen Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr ausnahmsweise als legitimiert anzusehen. Praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des vollständigen Sachverhalts seien unionsrechtlich gleichgültig und entbänden das Verwaltungsgericht nicht von einer vollständigen Prüfung, ob objektiv und dauerhaft ein Vollmaß an Kohärenz und Systematik bundesweit gegeben sei. Wenn diese vollständige Prüfung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren nicht möglich sei, müsse das Verwaltungsgericht dem höherrangigen Unionsrecht den ihm gebührenden Anwendungsvorrang einräumen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 nahm die Beiladungsinteressierte zu weiteren rechtlichen Aspekten Stellung. Es fehle an einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik. Das Fehlen einer Erlaubnis dürfe einem EU-Anbieter nicht entgegengehalten werden. Die materiellrechtlichen Regelungen über Art und Zuschnitt von Sportwetten seien keine Verbotsnormen, die sich an den Anbieter wendeten. Die Regelungen des § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV richteten sich nur an die Erlaubnisbehörden. Ansonsten würden diese Vorschriften dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Die Konkretisierung der Regelungen in § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV sei ausschließlich Sache der Erlaubnisbehörde. Die Antragsgegnerin dürfe auf diese Vorschriften nicht zurückgreifen. Die Antragsgegnerin verfolge kein Vollzugskonzept, die Beiladungsinteressierte stelle eine Art Versuchskaninchen dar. Zudem sei eine bundesweite Betrachtung geboten. Es liege ein struktureller Vollzugsverzicht vor. Dies gelte für den gesamten Internetbereich, der ca. 60% bis 70% des Umsatzes der Sportwettenanbieter ausmache. Hinzu komme die anreizende und ermunternde Werbung der staatlichen Anbieter. Da sich die Vorschriften des § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV nur an die Erlaubnisbehörde richteten, ahnde die Antragsgegnerin ein formell illegales Dienstleistungsangebot. Der Vorwurf der formellen Illegalität dürfe dem Vermittler aber nicht gemacht werden, weil das unionsrechtswidrige Monopol über § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV fortbestehe. Eine Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsbehörden wegen des materiellrechtlichen Fehlens der Erlaubnisfähigkeit existiere nicht.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten auch im Verfahren 10 CS 16.893 verwiesen.

II. Der Antrag der Beiladungsinteressierten auf Beiladung zum Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (10 CS 16.893) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

1. Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 24 m. w. N.).

Durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 CS 16.893) wird jedoch unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vorläufig gestaltet. In diesem Verfahren wird gerade keine Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen, die auch der Beiladungsinteressierten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn die für Erteilung der Veranstalterkonzession (§ 4a GlüStV) zuständige Behörde des Landes Hessen ist an die Entscheidung der Antragsgegnerin, die lediglich das Rechtsverhältnis zur Vermittlerin betrifft, nicht gebunden.

Die Untersagung der von der Antragstellerin vermittelten Wetten betrifft zwar faktisch auch die Beiladungsinteressierte, weil die Antragstellerin nicht mehr alle von der Beiladungsinteressierten angebotenen Wetten vermitteln darf. Wie die Beiladungsinteressierte zutreffend dargelegt hat, wirkt sich die Untersagung der Vermittlung bestimmter Sportwetten gegenüber der Antragstellerin auf ihre durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus (vgl. BVerfG, B. v. 3.9.2013 - 1 BvL 7/12 - juris Rn. 17). Die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht aber nicht bereits dann, wenn die Beiladungsinteressierte geltend machen kann, durch den von der Antragstellerin angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein (Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 111; OVG NRW, B. v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Auch wenn die Beiladungsinteressierte als Nicht-Adressatin durch die an die Antragstellerin gerichtete glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung in ihren Grundfreiheiten betroffen ist, würde sie von einer etwaigen Bestandskraft der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung nicht erfasst, weil ihr die Untersagungsverfügung nicht bekannt gegeben worden ist und ihr gegenüber damit nicht wirksam ist. Sie wäre nicht gehindert, ihre eigenen Rechte mit einer Anfechtungsklage weiterzuverfolgen (BayVGH, U. v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Der notwendigen Beiladung der Beiladungsinteressierten steht zudem entgegen, dass sie von einer Entscheidung des Gerichts zugunsten der Antragstellerin nicht negativ betroffen wäre. Denn nur eine durch den Ausgang des Rechtsstreits potentiell negative Betroffenheit löst das gesetzliche Beiladungsgebot des § 65 Abs. 2 VwGO aus (Czybulka, a. a. O., Rn. 113; OVG NRW, a. a. O., Rn. 8). Gemeint sind mit der unmittelbaren und zwangsläufigen Gestaltung von Rechten Dritter die klassischen Fälle der Drittwirkung von Verwaltungsakten, bei denen das Obsiegen des Klägers unmittelbar zu einer Belastung des Dritten führt. Eine solche Konstellation ist hier gerade nicht geben, weil die Antragstellerin und die Beiladungsinteressierte dasselbe rechtliche Ziel verfolgen, nämlich dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin, die möglicherweise das Recht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht der Beiladungsinteressierten aus Art. 56 AEUV verletzt, angeordnet wird. In den Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen der Beiladungsinteressierten und der Antragstellerin besteht, kommt eine notwendige Beiladung folglich nicht in Betracht (BayVGH, U. v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m. w. N.)

2. Es besteht auch kein Anspruch der Beiladungsinteressierten auf einfache Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO. Zwar werden durch die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin Interessen der Beiladungsinteressierten berührt. Jedoch steht es im Einklang mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung, das den Gerichten eingeräumte Ermessen hier dahingehend auszuüben, dass eine Beiladung der Beiladungsinteressierten unterbleibt.

Wird der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, darf die Antragstellerin die von der Beiladungsinteressierten angebotenen Sportwetten vorläufig nicht mehr vermitteln. Darin liegt eine Beeinträchtigung der Rechte der Beiladungsinteressierten aus Art. 56 AEUV, weil die Vermittlung von Sportwetten nur einen unselbstständigen Teil des Dienstleistungsverhältnisses zwischen dem ausländischen Wettanbieter und dem inländischen Wettkunden darstellt (so schon BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2273 - juris Rn. 57).

Es entspricht hier jedoch dem Sinn und Zweck von § 65 Abs. 1 VwGO, im Rahmen der Ausübung des durch diese Regelung eingeräumten Ermessens von einer Beiladung der Beiladungsinteressierten abzusehen.

Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es in erster Linie, einerseits Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen (2.1), und andererseits die in § 121 Nr. 1 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken (2.2), um dadurch etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten und der sich daraus ergebenden Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 37 m. w. N.).

2.1 Eine Beiladung, die - wie von der Beiladungsinteressierten vorgetragen - die umfassende Aufklärung des Streitstoffes zum Zweck hat, soll dem Gericht helfen, den Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO nachzukommen (Czybulka, a. a. O., Rn. 20). Die Möglichkeit der umfassenden Aufklärung des Streitstoffs stellt sich daher lediglich als Folge der Beiladung und damit allenfalls als Nebenzweck dar, der die Beiladung nur dann rechtfertigen kann, wenn durch die zu treffende Entscheidung zugleich rechtliche Interessen eines Dritten berührt werden und die Beiladung damit auch im Interesse ihres primären Zwecks, dem Dritten die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und die Darlegung seines Rechtsstandpunktes zu ermöglichen, geboten erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2015, a. a. O., Rn. . 42). Die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen ist der Beiladungsinteressierten jedoch in gleicher Weise möglich, wenn sie aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die streitgegenständliche Untersagungsverfügung einlegt und ggf. vorläufigen Rechtsschutz beantragt, weil dann das sich aus Art. 56 AEUV ergebende Recht auf freien Dienstleistungsverkehr unmittelbar bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Die von der Beiladungsinteressierten angesprochenen Probleme im Konzessionsverfahren sind für das hier allein strittige Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nicht entscheidungserheblich. Sollte die für die Vergabe der Konzessionen zuständige Behörde des Landes Hessen eine andere Auffassung als die Antragsgegnerin bezüglich der Zulässigkeit bestimmter Sportwetten vertreten, so hätte dies allenfalls die Folge, dass nach der Erteilung der entsprechenden Konzession für die Beiladungsinteressierte die Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin - sollte sie bestandskräftig werden - rechtswidrig werden würde. Auch ist dem Senat bereits durch den Tatsachenvortrag der Antragstellerin und die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster hinreichend bekannt, dass bundesweit kein einheitlicher Vollzug der materiellen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages festzustellen ist und die staatlichen Wettannahmestellen auch solche Wetten vermitteln, deren Vermittlung der Antragstellerin untersagt worden ist. Ob diese Tatsachen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung führen, ist jedoch eine Rechtsfrage, die der Senat ohne weitere Sachaufklärung zu entscheiden vermag.

2.2 Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozess- und Verfahrensökonomie ist eine Beiladung der Beiladungsinteressierten im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht geboten. Für eine Beiladung aus verfahrensökonomischen Gründen könnte sprechen, dass mehrere Streitkomplexe in einer einheitlichen Entscheidung erledigt werden und divergierende Urteile über denselben Gegenstand vermieden werden könnten, weil mit der Beiladung die Rechtskraft des Urteils gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auch auf die Beigeladene erstreckt wird. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet jedoch keine Rechtskrafterstreckung statt, so dass insoweit verfahrensökonomische Gründe nicht zum Tragen kommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheides die Vermittlung von

- (Live-)Wetten Über/Unter

- (Live-)Handicap-Wetten

- Wetten auf die ersten zehn Minuten

und in Nr. 2 des Bescheids die Werbung für diese Wetten untersagt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Von dem Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 10. März 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2016 weiter. Mit diesem Bescheid untersagte ihr die Antragsgegnerin die Vermittlung von bestimmten Sportwetten in den Räumen des Anwesens A.-Straße 3 in A. Die Antragstellerin betreibt seit 1. Dezember 2014 in der genannten Betriebsstätte die Vermittlung von Wetten.

Während einer Betriebskontrolle am 14. November 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin dort auch Wetten vermittelt, die nach Auffassung der Antragsgegnerin nach § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV unzulässig sind.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Livewetten. Von der Untersagung ausgenommen sind Ergebniswetten und Liveendergebniswetten. Als Wetten, die von der Untersagungsverfügung umfasst sind, führte die Antragsgegnerin (Live-)Wetten auf Ereignisse, Livewetten auf Halbzeitergebnisse, Satzgewinne, Livewetten auf die Restzeit, Konferenzwetten als Livewetten, (Live-)Wetten Über-/Unter, (Live-)Handicapwetten, (Live-)Wetten auf die ersten zehn Minuten, (Live-) Wetten Goal/No Goal und (Live-)Wetten Fantasy Fußballspiele auf (Nr. 1). In Nr. 2 des Bescheids untersagte sie die Werbung für diese Wetten. Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 3.000,-- Euro festgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Handicapwette sei unzulässig, da hier nicht der tatsächliche Ausgang des Sportereignisses für den Gewinnentscheid herangezogen werde, sondern ein durch das Handicap verändertes Spielergebnis. Bei der Wette auf das erste/nächste Tor handle es sich um eine sog. Ereigniswette. Bei der Über-/Unterwette spiele Sieg oder Niederlage überhaupt keine Rolle. Bei Wetten auf Fantasy Fußballspiele würden fiktive Spielpaarungen angesetzt. Die Wette auf die Restzeit sei unzulässig, da die Restzeit in einem Fußballspiel keinen Abschnitt dieses Sportereignisses im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV darstelle. Bei den unzulässigen Wetten handle es sich um unerlaubtes Glücksspiel, so dass hierfür auch die Werbung gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV verboten sei. Die Anordnungen seien verhältnismäßig und entsprächen pflichtgemäßer Ermessensausübung. Die Erteilung einer Erlaubnis komme nicht in Betracht, da eine Erlaubnis nicht für das Vermitteln von nach dem Glücksspielstaatsvertrag verbotenen Glücksspielen erteilt werden könne. Darüber hinaus sei von einer kompletten Untersagung der Vermittlung von Sportwetten Abstand genommen worden. Die Antragstellerin dürfe in ihrer Betriebsstätte weiterhin grundsätzlich erlaubnisfähige Wetten vermitteln. Der Betrieb werde daher bis zum endgültigen Abschluss des Konzessionsverfahrens geduldet. Das im Glücksspielstaatsvertrag zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren zu verhindern, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt würden, wiege schwerer als das Interesse der Antragstellerin, die untersagten Spiele anbieten und vermitteln zu dürfen. Bestehende Zweifel, ob die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen für die vermittelten Spiele vorlägen, gingen zulasten der Antragstellerin. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-336/14 - Ince habe im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Untersagungsanordnung. Auch wenn die staatliche Lotterieverwaltung des Landes Hessen die genannten, nicht erlaubnisfähigen Wetten selbst im Rahmen des ODDSET-Sportwettprogramms veranstalte, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Wette erstes/nächstes Tor sei definitiv vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als unzulässig bewertet worden.

Am 10. März 2016 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 2. März 2016 und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 sowie 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. März 2016 anzuordnen. Sie berief sich darauf, dass bereits der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV unanwendbar sei. Dies ergebe sich aus der Ince-Entscheidung des EuGH. Das „Ahndungsverbot“ beschränke sich nicht nur auf strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen. Vielmehr verstoße das gesamte System der Sportwettenvermittlung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Auch baue das im Glücksspielstaatsvertrag angedachte System der Regulierung von Sportwetten aufeinander auf. Die materiellrechtlichen Regeln seien konzeptionell mit der Erlaubnispflicht verknüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 und 4 Satz 3 GlüStV seien verfassungswidrig, weil Art und Zuschnitt der Sportwetten im Gesetz nicht geregelt seien. Die Antragsgegnerin sei für den Erlass der Untersagungsverfügung nicht zuständig. ODDSET Bayern biete eine Reihe von Wetten an, die der Antragstellerin untersagt worden seien. Das Gleiche gelte für ODDSET Hessen und Tipp 3. Bei der Wette erstes/nächstes Tor handle es sich um eine ergebnisbezogene Wette. § 21 Abs. 1 GlüStV sei dahingehend auszulegen, dass eine ergebnisbezogene Wette vorliege, wenn das bewettete Ereignis unmittelbar ergebnisrelevant sei. Dies ergebe sich auch aus den Hinweisen des Hessischen Staatsministeriums des Innern zur Gestaltung des Wettprogramms als Genehmigungsbestandteil der Konzession. Insoweit werde die Beiziehung der Verfahrensakte des Hessischen Staatsministeriums des Innern zum Konzessionsverfahren und Akteneinsicht in die Verfahrensakte beantragt. Unklar sei, was die Antragsgegnerin unter einer Konferenzwette als Livewette verstehe. Solche Wettformen seien auch im Rahmen der Kontrolle nicht festgestellt worden. Über-/Unterwetten sowie Handicapwetten seien zulässig. Insoweit werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2015 verwiesen. Die Restzeitwette sei ebenfalls eine Wette auf das Endergebnis und zwar in Form einer Handicapwette. Wetten auf die ersten zehn Minuten seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Wette auf den Abschnitt eines Sportereignisses zulässig. Eine Wette Goal/No Goal sei im Angebot der Antragstellerin nicht enthalten. Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil ihr Wettformen untersagt worden seien, die sie nicht anbiete. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Antragsgegnerin nur vereinzelt gegen einzelne Anbieter und nicht flächendeckend vorgehe. Die Antragsgegnerin möge darlegen, gegen welche Vermittler an welchen Standorten sie gleichermaßen vorgehe. Ein gleichmäßiges Vorgehen sei von existentieller Bedeutung für die Antragstellerin. Es werde um Beiziehung der Verfahrensakten der Antragsgegnerin zu der Untersagungsverfügung in ihrem Stadtgebiet gebeten und um Akteneinsicht. Zudem liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil die Antragsgegnerin die Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 28. Januar 2016 nicht beachtet habe. Die Untersagungsverfügung sei inhaltlich unbestimmt und rechtswidrig. Zudem müsse im Falle offener Erfolgsaussichten des Rechtsmittels die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgehen. Die Gebührenfestsetzung sei mit 3.000,- Euro völlig überhöht. Wenn die Antragstellerin gegen alle Vermittler in ihrem Stadtgebiet vorgehen sollte, wäre der zeitliche Aufwand für die einzelnen Bescheide minimal, da alle Vermittler eine identische Verfügung bekämen. Schließlich werde beantragt, die T. Co. Ltd. zum Verfahren beizuladen, da sich die Antragstellerin unmittelbar auf deren Dienstleistungsfreiheit berufe. Sie vermittle die von T. veranstalteten Sportwetten.

Mit Beschluss vom 11. April 2016 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Nummer 1, 2 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. März 2016 ab. Nach summarischer Prüfung sei der streitgegenständliche Bescheid formell rechtmäßig. Für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung sei nicht das Land Hessen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV zuständig. Diese Vorschrift betreffe die Zuständigkeit für die Erteilung von Konzessionen nach § 4a GlüStV sowie für die Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern. Die Antragstellerin sei als Vermittlerin nicht von dieser Zuständigkeit umfasst. Ebenso erweise sich der Bescheid vom 2. März 2016 bei summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig. Die betroffenen Live- und Ereigniswetten seien nach § 21 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GlüStV unzulässig. Das gesetzliche Verbot umfasse die im Bescheid untersagten Wetten. Sie seien zum Teil Ereigniswetten, da sie sich nicht auf den Ausgang des Sportereignisses oder eines Abschnitts des Sportereignisses bezögen. Abschnitte des Sportereignisses seien nur solche, die sich im Regelwerk der betreffenden Sportart wiederfänden. Weitergehende Unterteilungen seien nicht möglich, da sie sonst dem Verbot in § 21 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 GlüStV widersprächen. Zum anderen handle sich um unerlaubte Livewetten, da sie während des laufenden Spielvorgangs erfolgten und keine Wetten auf das Endergebnis darstellten. An diesen Maßstäben gemessen sei insbesondere auch die Wette nächstes Tor unzulässig. Ein bloßer Einfluss auf das Endergebnis sei nicht ausreichend. Der Bescheid sei auch hinreichend bestimmt. Die Untersagung der bisher nicht angebotenen Ereigniswetten und Livewetten, die keine Endergebniswetten seien, sei ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig. Es ergebe sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass weitere Wetten dieser Art in Zukunft angeboten würden. Damit liege keine bloße formelle Illegalität der Sportwettenvermittlung vor, auf die unter Umständen eine Untersagungsverfügung nicht hätte isoliert gestützt werden können, sondern es fehle zusätzlich an der materiellen Erlaubnisfähigkeit. Vor diesem Hintergrund bleibe auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Ince ohne Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung. Das in § 9 Abs. 1 GlüStV eröffnete Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Durch die Untersagungsverfügung werde nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 GG verstoßen. Die Antragstellerin könne sich grundsätzlich nicht auf Gleichheit im Unrecht berufen. Das in § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV geregelte grundsätzliche Verbot von Wetten während des laufenden Sportereignisses sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG vor. Zudem liege auch kein Verstoß gegen Unionsrecht vor. Die Untersagung der Werbung in Nummer 2 des Bescheides sei ebenfalls nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies gelte auch für die Kostenfestsetzung in Nummer 5 des Bescheides. Die Gebühr sei im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens festgesetzt worden. Neben dem Verwaltungsaufwand sei zudem die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin zu berücksichtigen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage derzeit offen seien, müsse eine reine Interessenabwägung ebenfalls zulasten der Antragstellerin ausgehen. Das öffentliche Interesse, vor den glücksspielbedingten Gefahren geschützt zu werden, überwiege das rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nrn. 1, 2 und 5 des Bescheides vom 2. März 2016 anzuordnen.

In der Zwischenzeit habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 15. April 2016 das für die Erteilung der Konzession in einem landeseinheitlichen Verfahren zuständige Land Hessen verpflichtet, der T. Co. Ltd., für die die Antragstellerin Wetten vermittle, eine Sportwettenkonzession zu erteilen (5 K 1431/14.WI). Die Untersagungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig, weil sie unionsrechtswidrig sei. Dies folge aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ince, das das Verwaltungsgericht nicht in die Prüfung einbezogen habe. Ob die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten überhaupt als verboten betrachtet werden könne oder der Erlaubnisvorbehalt gänzlich unanwendbar sei, werde im Urteil Ince nicht direkt beantwortet. Das Ahndungsverbot beschränke sich nicht auf bloße strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen. Ziehe man den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Sonthofen heran, müssten sowohl der Tenor als auch die Urteilsgründe des Ince-Urteils als Auseinandersetzung mit der Frage verstanden werden, ob ein Mitgliedstaat gegen einen Vermittler einschreiten könne, der ein aus Sicht des Mitgliedstaates nicht erlaubnisfähiges Angebot anbiete. Daher sei das Urteil so zu verstehen, dass auch im Falle der materiellen Erlaubnisunfähigkeit eine Ahndung gleichwohl unzulässig sei. Der EuGH habe das Ahndungsverbot umfassend verstanden. Dies folge auch daraus, dass es in Deutschland bis heute kein klares, hinreichend bestimmtes und auch in der Praxis umsetzbares Regulierungssystem gebe. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange aber ein solches klares Gesamtsystem der Sportwettenvermittlung. Der Umfang der Rechte und Pflichten sei bei der Vermittlung von Sportwetten völlig unbestimmt. Dies führe zur Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Systems der Sportwettenvermittlung und nicht nur einzelner Regelungen. Eine Rosinenpickerei sei nicht zulässig. Für dieses Ergebnis spreche auch ein rechtspolitisches Argument. Denn wenn man die Anwendung von Teilen des Systems erlauben würde, führe dies dazu, dass der Handlungsdruck für den Mitgliedstaat minimal wäre. Die derzeitige Situation in Deutschland belege dies. Der Großteil der Bundesländer habe kein Interesse daran, ein unionsrechtskonformes System herzustellen. Außerdem spreche auch die Tatsache, dass die Länder ein einheitliches und aufeinander aufbauendes System der Regulierung von Sportwetten gewählt hätten, für eine Unionsrechtswidrigkeit des ganzen Systems. Die materiellrechtlichen Regelungen seien konzeptionell mit der Erlaubnispflicht verknüpft. Dies ergebe sich insbesondere aus dem hier streitigen § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Zudem sei die Regelung des § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV verfassungswidrig, weil sie zu unbestimmt sei. Dies ergebe sich bereits aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Zudem sei die Antragsgegnerin für den Erlass der Untersagungsverfügung unzuständig. Die Zuständigkeit des Hessischen Staatsministeriums des Inneren ergebe sich aus § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV, weil nicht an die Person des Vermittlers oder die Örtlichkeit der Vermittlung angeknüpft werde, sondern an das Angebot des Veranstalters, das seinerseits Gegenstand eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens sei. Die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit und Gestaltung des Wettangebots sei zentraler Gegenstand und Aufgabe des Konzessionsverfahrens. Daher müsse diese Frage der Zuständigkeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der einzelnen Länder entzogen sein, um eine ländereinheitliche Klärung zu gewährleisten. § 9a Abs. 3 GlüStV enthalte eine umfassende Aufgabenzuweisung. Diese Zuständigkeit gelte für den Sportwettenkonzessionsnehmer bereits während des laufenden Konzessionsverfahrens. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden das für die Erteilung der Konzession in einem landeseinheitlichen Verfahren zuständige Land Hessen verpflichtet, der T. Co. Ltd. eine Sportwettenkonzession zu erteilen. Das von den Ländern gewählte System der einheitlichen Zuständigkeiten würde konterkariert, wenn die Antragsgegnerin die Vorgaben des Landes Hessen aushebeln könnte, indem sie den Sportwettenvermittlern und damit auch unmittelbar den konzessionierten Veranstaltern andere Vorgaben mache. Die Untersagungsverfügung sei aber auch deshalb offensichtlich rechtswidrig, da sie in weitem Maße Wetten verbiete, die dem staatlichen Anbieter ODDSET erlaubt seien bzw. von der halbstaatlichen Tipp 3 faktisch ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet würden. Auch wenn das oben Gesagte nicht zutreffe, sei die Untersagungsverfügung bereits deshalb rechtswidrig, weil Wettformen verboten würden, die kraft Gesetzes zulässig seien. Dies betreffe insbesondere die Wette auf das erste und das nächste Tor. Hierbei handle es sich um Ergebniswetten, die auch vom dafür ausschließlich zuständigen Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport- und Konzessionsverfahren als zulässige Wettarten anerkannt worden seien. Gleiches gelte für die Wetten „Halbzeitergebnis/Satzgewinn“, Restzeit, Konferenzwetten als Livewetten, Über-/Unterwetten, Handicapwetten, Wetten auf die ersten zehn Minuten, die hier überhaupt nicht angeboten würden, sowie Goal/No Goal-Wetten. Bei den Wetten auf das erste und nächste Tor handle es sich um zulässige Ergebniswetten. Dies ergebe sich aus der Auslegung der einschlägigen Regelungen. Unter eine Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses falle sowohl eine Wette, welche Mannschaft ein Sportereignis gewinne, als auch auf ein konkretes Ergebnis. Zulässig seien aber auch solche Wetten, die sich im Ausgang des Sportereignisses niederschlügen, also unmittelbar ergebnisrelevant seien. Dies ergebe sich insbesondere aus der systematischen Auslegung der § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV. Ginge man davon aus, dass Livewetten nur auf das Endergebnis zulässig seien, unabhängig davon, ob ein konkreter Spielstand oder der Sieg einer bestimmten Mannschaft gemeint sei, wäre der Zusatz in § 21 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz überflüssig. Auch unter dem Blickwinkel einer teleologischen Auslegung ergebe sich kein empirischer Befund dafür, dass Wettereignisse wie Foulspiele, gelbe oder rote Karten, Elfmeter, Eckbälle und Einwürfe einer erhöhten Manipulationsgefahr oder -tätigkeit unterlägen. Auch würde der Kanalisierungszweck des Glücksspielstaatsvertrages völlig verfehlt, wenn man derart attraktive Wetten wie erstes Tor/nächstes Tor nicht erlauben würde, da insoweit die Ausbreitung von Schwarzmärkten gefördert würde. Ferner seien die Hinweise des Hessischen Staatsministeriums des Inneren und für Sport zu beachten. Auf die übrigen Wetten sei das Verwaltungsgericht überhaupt nicht mehr eingegangen. Auch hier handle es sich aber um keine unzulässigen Wetten. Die übrigen untersagten Wetten seien nicht im Angebot der Antragstellerin enthalten, daher sei die Untersagungsverfügung auch deshalb offensichtlich rechtswidrig. Die Untersagungsverfügung sei zudem ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin nur vereinzelt gegen einzelne Anbieter vorgehe und nicht flächendeckend. Zudem habe sie die Leitlinien vom 28. Januar 2016 nicht beachtet. Die Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil die vollständige Untersagung der Vermittlung von Ereignis-/ Livesportwetten eine besonders gewichtige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Antragstellerin darstelle. Der Umfang der Geschäftstätigkeit werde ganz erheblich eingeschränkt, da der Umfang dieses Wettangebots ca. die Hälfte bis zwei Drittel des Umsatzes der Antragstellerin ausmache. Zudem sei die Untersagungsverfügung auch unbestimmt und deshalb offensichtlich rechtswidrig. Selbst bei offenen Erfolgs- aussichten wäre dem Antrag der Antragstellerin gleichwohl stattzugeben. Die negativen Auswirkungen einer auch nur vorübergehenden und auf die im Bescheid genannten Wettformen beschränkten Beendigung der Vermittlungstätigkeit seien in wirtschaftlicher Hinsicht für die Antragstellerin ganz erheblich. Dies würde dazu führen, dass die Kunden der Antragstellerin in kürzester Zeit wegbrechen würden. Sie würden zu Anbietern wechseln, die diese Wettformen in A. immer noch anböten und gegen die die Antragsgegnerin nicht vorgehe. Die Antragstellerin könne daher in ihrem Betrieb in der Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht die erforderlichen Einnahmen erzielen, die sie benötige, um die Betriebsstätte zu betreiben. Die oben angebotenen Wettformen stellten keine konkrete Gefahr für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs dar. Die Manipulationsrisiken seien als extrem gering einzustufen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Suchtprävention sei ein Sofortvollzug nicht geboten, da Wettinteressierte derzeit zu einer Vielzahl beliebiger privater oder auch staatlicher Anbieter wechseln könnten. Die Gebührenfestsetzung sei unverhältnismäßig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde beantragt, die T. Co. Ltd. beizuladen. Zudem werde beantragt, die Akten des Konzessionsverfahrens und die Akten der Antragsgegnerin bezüglich etwaiger Untersagungsverfahren gegen andere Sportwettenanbieter beizuziehen. Insoweit werde Akteneinsicht beantragt.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 beantragt die Antragsgegnerin,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bzw. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezüglich des Konzessionsverfahrens sei für das hier streitgegenständliche Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die Vorschriften über das Konzessionsverfahren seien auch nicht untrennbar mit dem streitgegenständlichen Verbot materiell illegaler Wetten verbunden. § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV regelten eindeutig und ohne Ausnahme, dass Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig seien. Ausnahmen regle § 21 Abs. 4 GlüStV lediglich für Wetten auf das Endergebnis. Letztere könnten im Konzessionsverfahren zugelassen werden. Die Antragsgegnerin habe diese daher im streitgegenständlichen Bescheid nicht untersagt. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince habe keinen Einfluss auf die Untersagungsanordnung, da diese nicht aufgrund einer fehlenden Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten getroffen worden sei, sondern zur Gefahrenabwehr wegen der Vermittlung materiell nicht erlaubnisfähiger Wetten erfolgt sei. Bei den Regelungen zu den zulässigen Wettarten bei Sportwetten nach § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV handle es sich um monopolunabhängige Regelungen, so dass deren Anwendung auf einen privaten Sportwettenvermittler keine inkohärente Vorgehensweise darstelle und so auch nicht zu einem faktischen Sportwettenmonopol führe. Die Untersagungsverfügung sei nicht unionsrechtswidrig, weil die Vorschriften, die mit dem Konzessionsverfahren in keinerlei Zusammenhang stünden, nicht unionsrechtswidrig seien, so dass einer Anwendung dieser Vorschriften nichts entgegenstehe. Hier werde die Reichweite des Ince-Urteils völlig überstrapaziert. In dem streitgegenständlichen Bescheid werde der Antragstellerin nichts untersagt, was möglicherweise genehmigungsfähig wäre, sondern nur, was nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 GlüStV ohnehin in jedem Fall unzulässig sei. Um die im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg genannten Gemeinwohlziele zu erreichen, verböten § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV die genannten Wettarten, da diese zum einen extrem anfällig für Manipulationen seien, zum anderen auch eine deutlich höhere Suchtgefahr mit sich brächten als einfache Sportwetten. Dies sei zum einen auf die hohe Ereignisfrequenz zurückzuführen, liege andererseits aber auch an der Möglichkeit, ständig neue Spielanreize zu stimulieren. Die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 gehe ebenfalls fehl. Die Regelungen des § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV seien inhaltlich völlig klar und unmissverständlich. Ferner schaffe die Antragsgegnerin durch den streitgegenständlichen Bescheid gerade Rechtssicherheit, indem sie klar vorgebe, welche Wettarten zulässig seien und welche nicht. Eine Zuständigkeit des Landes Hessen nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV sei nicht ersichtlich. Es gehe keinesfalls um eine Erlaubnis oder einen Teil einer Erlaubnis. Die Frage der Erlaubnispflicht stelle sich hier überhaupt nicht, da § 21 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 zweiter Halbsatz GlüStV keinen Erlaubnisvorbehalt enthielten, sondern die im Bescheid enthaltenen Wettarten generell für unzulässig erklärten. Bezüglich des Angebots des staatlichen Anbieters ODDSET sei nochmals vorauszuschicken, dass es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Selbst wenn sich eine nicht ganz rechtmäßige Verwaltungspraxis gebildet habe, sei stets eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis möglich. Die Antragsgegnerin sehe sich an das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 31. Juli 2015 sowie an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 gebunden, materiell illegale Wetten zu untersagen. Die Wette auf das erste/nächste Tor sei unzulässig, da es sich hierbei um eine sog. Ereigniswette handle. Insoweit werde nochmals ausdrücklich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 sowie auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stade vom 13. Oktober 2014 und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. November 2014 verwiesen. Ereigniswetten und Livewetten führten zu einer erhöhten Suchtgefahr, da insbesondere auch Personen gefährdet seien, die ansonsten mit Glücksspiel nicht in Berührung kämen. Darüber hinaus sei bei der Art der untersagten Wetten die Gefahr der Manipulation wesentlich größer als bei Wetten auf das End- oder Halbzeitergebnis. Auch die von der Antragstellerin genannte Halbzeitergebniswette sei als Livewette unzulässig. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Gleiches gelte für die Konferenzwette als Livewette. Bei diesen Wetten stünden Ereignisse im Vordergrund, nicht das Endergebnis. Bezüglich der anderen Wettarten werde ausdrücklich auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Die Antragstellerin sei keineswegs die erste oder einzige Anbieterin von Sportwetten, der die Vermittlung von bestimmten, materiell illegalen Wetten untersagt worden sei. Die Antragsgegnerin habe bereits ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geführt. Sie habe in diesem Verfahren verloren und bereits einen Änderungsbescheid erstellt. Da die Antragsgegnerin nur zwei Mitarbeiter habe, die für das gesamte Glücksspielrecht zuständig seien, könnten nicht alle Sportwettenanbieter gleichzeitig geprüft werden. Auch die Tatsache, dass das ganze Glücksspiel-, insbesondere Sportwettenrecht allgemein im Fluss sei und noch viele Verfahren anhängig seien, könne nicht dazu führen, dass die Kommunen und Bevölkerung tatenlos zusehen müssten, wie pathologische Spielsucht durchwegs einen bundesweiten Anstieg zu verzeichnen habe. Auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 gehe fehl. Gegenstand dieses Verfahrens sei die gänzliche Untersagung der Vermittlung von Sportwetten gewesen. Die Antragsgegnerin werde nach und nach unter Berücksichtigung der personellen Kapazitäten die Sportwettenanbieter im Stadtgebiet überprüfen und Sportwettenvermittlern, die materiell illegale Wetten anbieten, diese untersagen. Irreversible Folgen für die Antragstellerin seien nicht zu befürchten. Sie sei berechtigt, weiterhin Sportwetten anzubieten. Es seien lediglich einzelne materiell illegale Wetten untersagt worden, die auch im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nicht genehmigungsfähig seien.

Im Beschwerdeverfahren legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 zwei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 2016 in den Verfahren 4 B 860/15 und 4 B 1437/15 vor. In diesen Beschlüssen hatte sich das Oberverwaltungsgericht zum einen mit einer Totaluntersagung und zum anderen mit einer Untersagung bestimmter Wettarten auseinandergesetzt und entschieden, dass die jeweiligen Untersagungsverfügungen ermessensfehlerhaft seien, weil eine kohärente Verwaltungspraxis nicht erkennbar sei.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 äußerte sich die Antragsgegnerin nochmals zur Ermessensausübung. Es seien lediglich Sportwetten als Ereignis- und Livewetten untersagt worden, weil es sich hier nicht nur um einen formalen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht handle. Insbesondere komme eine Erlaubniserteilung nicht in Betracht. Darüber hinaus werde von einer kompletten Untersagung der Vermittlung von Sportwetten Abstand genommen. Im Stadtgebiet seien momentan acht Wettvermittlungsstellen in Betrieb. Bei fünf der acht genannten Wettvermittlungsstellen habe die Antragsgegnerin Untersagungsverfahren eingeleitet, zwei der fünf kontrollierten Sportwettenanbieter würden von der Antragstellerin geführt. Bezüglich eines weiteren Anbieters sei der Untersagungsbescheid in der ersten Instanz anhängig. Das Konzept zur Unterbindung der Vermittlung von materiell illegalen Wettarten sehe vor, dass im Laufe des Jahres 2016 alle Wettvermittlungsstellen bezüglich materiell illegaler Wettarten kontrolliert würden und gegenüber den Wettvermittlungsstellen, welche materiell illegale Wettarten anböten, entsprechende Untersagungen angeordnet würden. Für diese rechtlich äußerst komplexe und zeitlich aufwendige Sachbearbeitung stünden wie dargelegt nur zwei Sachbearbeiter zur Verfügung. Bezüglich des Sportwettenanbieters ODDSET sei die Antragsgegnerin nicht zuständige Aufsichtsbehörde, so dass keine Auskunft über dessen Angebot gegeben werden könne. Zuständig sei hier die Regierung von Schwaben als zuständige Erlaubnisbehörde. Eine entsprechende Anfrage der Antragstellerin an das Bayerische Staatsministerium sei bislang unbeantwortet geblieben. Der Verwaltungsaufwand bei der Untersagung von materiell illegalen Wettarten sei immens hoch. Dies gründe zum einen auf den sehr komplexen Betriebskontrollen der jeweiligen Wettvermittlungsstellen, welche eine sehr hohe Genauigkeit erforderten. Zum anderen sei die Auswertung der vor Ort festgestellten Sachverhalte sehr aufwändig.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 beantragte die T. Co. Ltd. ihre Beiladung zum Verfahren. Dieser Verfahrensteil wurde mit Beschluss des Senats vom 19. Juli 2016 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 S 16.1423 fortgeführt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten und insbesondere die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 13. Mai 2016 und 14. Juni 2016 verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen eine teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 2. März 2016 teilweise anzuordnen ist. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen Zweifel, ob einzelne Sportwetten, deren Vermittlung der Antragstellerin untersagt worden ist, nicht doch nach § 21 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 GlüStV ausnahmsweise zulässig sind. Nicht abschließend klären lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch, ob die Untersagungsverfügung wegen des bundesweit inkohärenten Vollzugs des § 21 GlüStV ermessensfehlerhaft ist (1.). Bei der danach gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, einzelne Wetten, deren Unzulässigkeit zweifelhaft ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter vermitteln zu dürfen (2.). Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg (3.).

1. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als offen dar, weil Zweifel daran bestehen, ob alle mit Bescheid der Antragsgegnerin untersagten Sportwetten gegen § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV verstoßen und ob die Untersagungsverfügung ermessensfehlerfrei ergangen ist und die Antragstellerin daher in ihren Rechten verletzt ist.

1.1 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde vermittelt werden. Da die Antragstellerin eine solche Erlaubnis nicht besitzt, vermittelt sie unerlaubt Glücksspiel.

Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV unterliegt nach ständiger Rechtsprechung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, U. v. 26.6.2012 - 10 BV 11.2285 - juris Rn. 39 ff. m. w. N.). Der Senat sieht keine Veranlassung, im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Auch die Ince-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 4.2.2016 - C-336/14) gebietet dies nicht. Darin äußert sich der Gerichtshof ausdrücklich nur zur strafrechtlichen Ahndung von nicht erlaubtem und wegen des faktischen Fortbestehens des staatlichen Glücksspielmonopols auch nicht erlaubnisfähigem Glücksspiel. Aus Rn. 64 des Urteils ergibt sich nicht zwangsläufig, dass der Erlaubnisvorbehalt auch ordnungsrechtlich unanwendbar ist, sondern allenfalls, dass allein wegen der fehlenden Erlaubnis (d. h. aus formalen Gründen) derzeit keine ordnungsrechtlichen Sanktionen (z. B. eine Betriebsuntersagung) verhängt werden dürfen. Dies entspricht auch der Praxis der Aufsichtsbehörden, wonach keine Untersagungsverfügungen erlassen werden, wenn das Vermitteln des Glücksspiels lediglich formell rechtswidrig erfolgt, und der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die eine Untersagungsverfügung, die sich ausschließlich auf die fehlende Vermittlungserlaubnis stützt, als ermessensfehlerhaft aufheben. Auch in seiner aktuellen Rechtsprechung stellt das Bundesverwaltungsgericht das Fortbestehen des Erlaubnisvorbehalts nicht in Frage, sondern stellt nur fest, dass alleine das Fehlen einer Vermittlungserlaubnis eine Untersagung der Wettvermittlung nicht begründen kann (BVerwG, U. v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - Pressemitteilung).

1.2 Die Antragsgegnerin ist entgegen dem Beschwerdevorbringen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung zuständig.

Eine Zuständigkeit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Landes Hessen zum Erlass einer auf die materielle Rechtswidrigkeit des vermittelten Glücksspielangebots gestützten Untersagungsverfügung nach § 9a Abs. 3 i. V. m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV besteht nicht. § 9a Abs. 3 GlüStV regelt die ländereinheitliche Zuständigkeit für die Glücksspielaufsicht nur, soweit die Tätigkeit der Konzessionsnehmer im in der Zulassung geregelten Bereich bzw. das Veranstalten von Sportwetten betroffen ist (Oldag in Dietlein/Hecker/Ruttig; Glücksspielrecht, 2. Auflage 2013, § 9a Rn. 10). Der Wortlaut der Regelung ist insoweit eindeutig, da die nach § 9a Abs. 2 GlüStV zuständigen Behörden die Aufgaben der Staatsaufsicht nur gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern ausüben. Ziel ist es, eine Zersplitterung der Strukturen für die Zulassung und die Aufsicht bezüglich der Veranstalter der Glücksspiele zu vermeiden. Da die Antragstellerin ausschließlich als Vermittlerin von Sportwetten tätig wird, ergibt sich aus § 9a Abs. 3 GlüStV keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Landes Hessen für eine Untersagungsverfügung.

Die Regelung in § 21 Abs. 1 GlüStV, wonach Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden können und Art und Zuschnitt der Sportwetten in der Erlaubnis zu regeln sind, führt zu keiner Zuständigkeitsverlagerung bei der Untersagung der Vermittlung von materiell nicht erlaubnisfähigen Sportwetten von der für den Sportwettenvermittler zuständigen Aufsichtsbehörde auf die für den Konzessionsnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 GlüStV wird gemäß § 4a Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV als Konzession für alle Länder von der zuständigen Behörde erteilt. Durch dieses ländereinheitliche Verfahren soll sichergestellt werden, dass Art und Zuschnitt der Sportwetten gleichartig sind und ein einheitliches Angebot durch die Konzessionäre vorgehalten werden kann (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Auflage 2013, § 21 Rn. 34). Derzeit werden von der nach § 9a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV für die Konzessionserteilung zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen aber keine Konzessionen für Wettveranstalter vergeben, weshalb auch keine „Erlaubnisse“ für die Veranstaltung einer bestimmten Art von Sportwetten erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass die vom Gesetzgeber u. a. beabsichtigte Beschränkung des Produktportfolios (LT-Drs. 16/11995) nicht bundeseinheitlich erreicht werden kann. Ein faktischer Nichtvollzug dieser gesetzlichen Regelungen zieht jedoch keine Verlagerung der vom Gesetzgeber eindeutig geregelten Zuständigkeit im Bereich der Glücksspielaufsicht nach sich.

1.3 Die Untersagungsverfügung erweist sich auch als hinreichend bestimmt nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Je nach Grundrechtsrelevanz oder bei einer Strafbewehrung sind erhöhte Anforderungen zu stellen (VGH BW, B. v. 8.9.2015 - 6 S 1426/14 - juris). Dem Bestimmtheitsgebot wird nicht genügt, wenn und soweit nur die Wiederholung des Inhalts einer Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten erfolgt, ohne dass eine Konkretisierung auf den Einzelfall vorgenommen wird und so die Wertung dem Adressaten überlassen bleibt (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27). Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, etwa durch die Beifügung von Beispielen (Stelkens, a. a. O., Rn. 5). Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenen Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. Keinesfalls dürfen sie den Erlass eines Verwaltungsakts auf der Grundlage bestimmter Ermächtigungen praktisch ausschließen (Stelkens, a. a. O., Rn. 5). Zudem ist nicht notwendig, dass der Inhalt der Regelung im Entscheidungssatz so zusammengefasst ist, dass er alle Punkte aus sich heraus verständlich darstellt; es genügt vielmehr, dass sich der Regelungsinhalt aus dem Bescheid insgesamt einschließlich seiner Begründung ergibt (Stelkens, a. a. O., Rn. 3).

Unter Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Untersagungsverfügung als hinreichend bestimmt. Zwar wird im Tenor unter Nr. 1 des Bescheides nicht abschließend aufgezählt, welche konkreten Wettarten die Antragstellerin nicht vermitteln darf. Unter Heranziehung der gesetzlichen Definitionen des § 21 Abs. 4 GlüStV, der beispielhaften Benennung der von der Untersagung umfassten Live- und Ereigniswetten in Nr. 1 und der Begründung des Bescheids lässt sich jedoch hinreichend erkennen, welche Wetten nach Auffassung der Antragsgegnerin der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 4 Satz 2 und 3 GlüStV widersprechen und daher materiell nicht erlaubnisfähig sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich angesichts der nahezu unbegrenzten Möglichkeit, aus den Bestandteilen „Ergebnis eines Sportereignisses“, „Ergebnis aus Abschnitten eines Sportereignisses“, „Einzel- und Kombinationswette“ sowie „Livewetten auf das Endergebnis“ neue Wettzuschnitte zu schaffen, ein fester Katalog unzulässiger Wetten ohnehin nicht aufstellen lässt, sondern das Wettgeschehen einem stetigen Wandel unterworfen ist. Daher kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, dass sie die Untersagungsverfügung auf die jeweils konkret vermittelten Wetten beschränkt. Das Bestimmtheitsgebot erfordert insoweit lediglich, dass der Adressat der Untersagungsverfügung erkennen kann, welche Art von Wetten er nicht vermitteln darf, ohne die Fälligstellung eines Zwangsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung zu riskieren. Untersagt sind der Antragstellerin nach dem Inhalt des Bescheids alle Wetten während eines laufenden Sportereignisses mit Ausnahme der Endergebniswetten, alle Wetten auf einzelne Vorgänge während eines Sportereignisses sowie Wetten auf das Ergebnis eines Abschnitts eines Sportereignisses, der nicht dem Regelwerk der jeweiligen Sportart entspricht.

1.4 Die Vorschrift des § 21 GlüStV ist als unionsrechtskonformer Maßstab für die Prüfung der materiellrechtlichen Zulässigkeit von Sportwetten auch anwendbar.

1.4.1 Sie verstößt nicht gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 18 EA).

Aus der Ince-Entscheidung (EuGH, U. v. 4.2.2016 - C-336/14) und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes. Dem genannten Urteil lässt sich nicht entnehmen, das „Ahndungsverbot“ führe dazu, dass auch die materiellrechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages für private Sportwettenvermittler wegen des faktischen Fortbestands des glücksspielrechtlichen Monopols nicht anwendbar seien. Der Gerichtshof hat ausschließlich auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen geantwortet. Das vorlegende Gericht spricht lediglich in Frage 1.c) (Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, sowie das Urteil Stanleybet International u. a. [C-186/11 und C-209/11, ECLI:EU:C:2013:33] dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als „präventiv“ bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht „offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar war“, dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt - erfüllt?) die materiellen Voraussetzungen für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis an, wobei es dem vorlegenden Gericht dabei um das Offensichtlichkeitskriterium für die Erlaubnisfähigkeit ging. In seiner Interpretation der Vorlagefrage beschränkt sich der Gerichtshof (UA Rn. 51) aber dann nur auf die Konsequenzen für staatliches Handeln, wenn die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu erlangen, faktisch nicht gegeben ist (vgl. auch Krimpove in EuR 2016, 313/316), ohne nochmals auf das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ der materiellen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung einzugehen. Die Frage, ob ein „Ahndungsverbot“ auch dann besteht, wenn zweifelhaft ist, ob die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, beantwortet der Gerichtshof somit nicht. Im einstweiligen Rechtsschutz lässt sich jedenfalls keine so weitreichende Aussage treffen, dass sich aus der Interpretation der Entscheidungsgründe der Ince-Entscheidung ergebe, auch die nicht monopolabhängigen materiellrechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags könnten nicht angewandt werden, solange kein dem Unionsrecht genügendes transparentes und diskriminierungsfreies nationales Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis existiere.

1.4.2 Die Regelungen des § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV verstoßen auch nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die von der Antragstellerin zitierten Ausführungen des Gerichtshofs unter Rn. 59 der Entscheidungsgründe des Ince-Urteils beziehen sich auf „das System der Einführung einer vorherigen behördlichen Genehmigung bestimmter Arten von Glücksspielen“ (Rn. 55) und die Vereinbarkeit einer Praxis, die darauf abstellt, ob der jeweilige Veranstalter bzw. Vermittler fiktiv eine Erlaubnis erhalten könnte (Rn. 56), mit den genannten Grundsätzen. Die Aussagen des Gerichtshofs, das „System verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit“ bezieht sich daher nur auf die Modalitäten eines „fiktiven“ Erlaubnisverfahrens. Hinreichend bestimmte materiellrechtliche Regelungen, die nicht monopolabhängig sind und unabhängig von der Erteilung einer (fiktiven) Erlaubnis Anforderungen für das Veranstalten und Vermitteln von Glückspielen aufstellen, sind aber nicht Bestandteil des „Systems der Einführung einer vorherigen behördlichen Genehmigung“ im Sinne dieser Rechtsprechung. In Beantwortung der Vorlagefrage führt der Gerichtshof nämlich aus, „Art. 56 AEUV steht einer solchen Ahndung auch dann entgegen, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten kann, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das staatliche Sportwettenmonopol, das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befunden wurde, trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht (Rn. 60)“.

1.5 Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügen § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV dem Bestimmtheitsgrundsatz. Mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag hat der Gesetzgeber dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende Vorgaben zur Art und zum Zuschnitt von Glücksspielen getroffen. Zum Regelungsbereich gehören Pferdewetten, Geld- oder Warenspielgeräte, Sportwetten und Lotterien. Neben den für alle Wettarten geltenden allgemeinen Bestimmungen in § 4 Abs. 4, § 5 GlüStV enthält § 21 GlüStV Bestimmungen zur Art und zum Zuschnitt der Sportwetten (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, a. a. O. § 21, Rn. 9, 13), wobei zudem die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 2 GlüStV). Zulässig sind nach der Konzeption des Gesetzgebers Einzel- und Kombinationswetten, Ergebniswetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitte von Sportereignissen; Livewetten sind grundsätzlich unzulässig, nur Endergebniswetten können als Livewetten erlaubt werden. Damit hat der Gesetzgeber die wesentlichen Kriterien für Art und Zuschnitt der Wetten definiert. Angesichts der Vielfalt der sich aus diesen Kriterien ergebenden Möglichkeiten über Art und Zuschnitt von Sportwetten waren eindeutigere normative Vorgaben als die in § 21 GlüStV enthaltenen letztlich praktisch kaum möglich und daher nach dem Bestimmtheitsgrundsatz jedenfalls nicht zwingend geboten. Darüber hinaus eröffnet das Erlaubnisverfahren die Möglichkeit, auf Art und Zuschnitt der Wetten Einfluss zu nehmen. Sofern der Gesetzgeber den Zuschnitt der Sportwetten nicht selbst detaillierter ausgestaltet und die genauen Wettspielregeln festgelegt hat, hat dies seinen Grund (auch) darin, dass diese Einzelheiten des Spiels weder für die Bekämpfung der Wett- und Spielsucht noch für die Beschränkung der grundrechtlich garantierten Gewerbefreiheit bedeutsam sind. Insofern lässt sich aus der sog. Wesentlichkeitstheorie kein Regelungsdefizit ableiten (BayVGH, B. v. 2.6.2008 - 10 CS 08.1102 - juris Rn. 19).

1.6 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der von der Antragstellerin vermittelten Wetten und damit der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Danach sind Ergebniswetten auf den Ausgang von Sportereignissen sowie den Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen als Einzel- und Kombinationswetten zulässig. Endergebniswetten dürfen auch als Livewetten angeboten werden. Ansonsten sind Livewetten genauso wie Ereigniswetten ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV).

Zutreffend führt die Antragstellerin aus, dass es Absicht des Gesetzgebers war, Art und Zuschnitt der jeweiligen Sportwetten in der Konzession für den Veranstalter zu regeln (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Eine solche Konzession ist der Veranstalterin der Antragstellerin bislang nicht erteilt worden. Auch wenn das Verwaltungsgericht Wiesbaden (U. v. 15.4.2016 - 5 K 1431/14.WI - juris) das Land Hessen inzwischen zur Erteilung einer Konzession nach § 4a Abs. 2 GlüStV an die Veranstalterin der Antragstellerin verpflichtet hat, heißt dies nicht, dass das von der Veranstalterin vorgehaltene Wettangebot den materiellen Bestimmungen in § 21 GlüStV entspricht, weil erst die in der Konzession festzulegenden Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 4c Abs. 2 GlüStV) Aufschluss darüber geben, ob das vom Veranstalter beabsichtigte Wettangebot den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages genügt. Die Verpflichtung des Landes Hessen zur Konzessionserteilung beruhte ausschließlich darauf, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf 20 für europarechtswidrig hielt. Die Veranstalterin der Antragstellerin befand sich nicht unter den 20 Konzessionären, die von der Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen zur Erteilung einer Konzession ausgewählt worden waren. Sie erfüllte lediglich die Mindestanforderungen. Aussagen zur Vereinbarkeit des konkreten Wettangebots der Veranstalterin, für die die Antragstellerin vermittelt, trifft die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nicht.

Zur Zulässigkeit der einzelnen, in der Beschwerdebegründung ausdrücklich angesprochenen Wettarten, die die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen vermittelt, ist Folgendes festzustellen:

Neben der Endergebniswette sind auch Ergebniswetten auf einzelne Abschnitte des Sportereignisses zulässig, solange sie nicht in Form von Livewetten vermittelt werden. Auch wenn möglicherweise einiges dafür spricht, dass Abschnitte von Sportereignissen nur zeitlich abgrenzbare Teile von Sportereignissen nach Maßgabe des für die jeweilige Sportart maßgeblichen Regelwerks sind, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ausgeschlossen, auch andere vom Regelwerk unabhängig gebildete Zeitabschnitte eines Sportwettkampfs als Abschnitt eines Sportereignisses zu bezeichnen (BayVGH, B. v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 43). Die Möglichkeit der „Abschnittsbildung“ wird jedenfalls dadurch eingeschränkt, dass die Ergebniswette nicht zur Ereigniswette werden darf und zugleich die in § 1 GlüStV formulierten, allgemeinen Ziele Beachtung finden. Als bewettbare Abschnitte eines Sportereignisses sind also nur solche Spielabschnitte zugelassen, die unabhängig von zufälligen Ereignissen im Spielverlauf vorgesehen sind, die nicht willkürlich herbeigeführt werden können und deren Ergebnis kontrolliert werden kann (Vermeidung von Wettmanipulationen; vgl. Hecker/Ruttig, a.a.O, § 21 Rn. 28). Unter Berücksichtigung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags ist jedenfalls eine beliebige Zerstückelung des Sportereignisses in zeitliche Einzelabschnitte nicht gewollt, da sonst das legale Angebot der Abschnittswette als Ergebniswette dem Grundsatz der Schaffung eines begrenzten Wettangebots widersprechen würde.

1.6.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wette „nächstes Tor/erstes Tor“ als Ereigniswette unzulässig, weil das Erzielen eines Tors einen Vorgang während eines Sportereignisses darstellt und keinen zeitlichen Abschnitt in einem Spiel beschließt (BayVGH, a. a. O., Rn. 38 m. w. N.). Für eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmung dahingehend, dass der Gesetzgeber diejenigen Wetten als Ergebniswette zulassen wollte, bei denen ein Ereignis im Spiel ergebnisrelevant ist, bieten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen für ein derartiges Verständnis. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Endergebniswetten als Livewetten zuzulassen, indiziert gerade ein enges Verständnis des Begriffs „Ergebnis“, da die Livewette grundsätzlich wegen der hohen Suchtgefahr ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) und nur unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung des Wettangebots (LT-Drs. 16/11995 S. 30) zulassungsfähig ist. Der Gesetzgeber beabsichtigte folglich die Zulassung von Livewetten nur in einem genau bzw. eng definierten Bereich. Eine Auslegung dahingehend, dass alle Wetten auf Ereignisse, die sich unmittelbar auf das Ergebnis auswirken, (auch als Livewetten) zulässig sein sollen, kommt damit nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig vom Vorhandensein einer Vielzahl unbestimmter ergebnisrelevanter Vorgänge während eines Sportwettkampfs und daraus resultierender unlösbarer Abgrenzungsprobleme. Ebenso steht der Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV einer Erweiterung des Wettangebots durch eine entsprechende Auslegung des Begriffs „Ergebnis“ entgegen. Die ausdrückliche Klarstellung des Gesetzgebers in § 21 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. GlüStV, dass Ereigniswetten auch unter das Livewettenverbot fallen, obwohl Ereigniswetten bereits nach § 21 Abs. 1 GlüStV nicht zulässig sind, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn insoweit handelt es sich nur um eine nochmalige Hervorhebung der Unzulässigkeit von Ereigniswetten (Hecker/Ruttig, a. a. O., § 21 Rn. 55).

Unerheblich für die Auslegung des Begriffs „Ergebniswette“ ist die im Verwaltungsverfahren für die Konzessionserteilung geäußerte Auffassung des Hessischen Staatsministeriums des Innern zur Frage der Zulässigkeit von (Live-)Wetten auf das Endergebnis und dessen Bestandteile. Auch hegt der Senat Zweifel, ob die Hinweise des Hessischen Staatsministeriums des Innern tatsächlich so zu verstehen sind, wie die Antragstellerin meint. Näher liegend ist eine Interpretation dahingehend, dass das Endergebnis eines Sportereignisses (z. B. Fußballspiels) der Sieg der Mannschaft A ist. Eine Wette auf Bestandteile dieses Endergebnisses wäre folglich eine Wette, wonach die Mannschaft A 3:2 gegen Mannschaft B gewinnt oder mit einem Tor Differenz zur Mannschaft B gewinnt.

1.6.2 Wetten auf das Halbzeitergebnis oder einen Satzgewinn sind als Ergebniswetten nach § 21 Abs. 1 GlüStV zulässig. Bei einer Halbzeit bzw. dem Satz eines Spiels handelt es sich zweifellos um einen Abschnitt eines Sportereignisses. Die Halbzeitwette ist als zulässige Wette i. S. d. § 21 Abs. 1 GlüStV sogar ausdrücklich in der Gesetzesbegründung genannt (LT-Drs 16/11995 S. 30). Ausgeschlossen ist insoweit ausdrücklich die Livewette (§ 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV). Durch die streitgegenständliche Untersagungsverfügung werden Wetten auf das Halbzeitergebnis und den Ausgang eines Satzes gerade nicht untersagt, vielmehr nur die entsprechenden Livewetten ausgeschlossen. Dies ergibt sich auch aus den Gründen des Bescheids (S. 8, 3. Spiegelstrich).

1.6.3 Untersagt hat die Antragsgegnerin auch Wetten vor Beginn des Spiels bezüglich des Ergebnisses der Restzeit und Wetten auf Spielabschnitte, die nicht dem jeweiligen Regelwerk entsprechen. Dies ergibt sich aus den Bescheidsgründen, in denen sie unter Verweis auf die Begründung des Kommentars zum Glücksspielrecht (Dietlein/Hecker/Ruttig, § 21 Rn. 28) ausführt, dass die Restzeitwette unzulässig sei, weil es sich bei der Restzeit um keinen Abschnitt eines Sportereignisses handle. Die Antragsgegnerin wollte offensichtlich Livewetten auf die Restzeit und Wetten vor und während des Spiels auf Spielabschnitte untersagen, die nicht Halbzeit oder Satz sind. Daher sind auch (Live-)Wetten auf die ersten zehn Minuten als untersagte Wettarten im Bescheidstenor ausdrücklich aufgeführt. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach Ergebniswetten auf Abschnitte von Sportereignissen zulässig sind, zwar nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei nur um Halbzeiten oder Sätze handeln kann. Andererseits soll nach Sinn und Zweck der Regelung eine Zerstückelung des Sportereignisses in beliebig viele Abschnitte auch als Ergebniswette unterbleiben. Es spricht unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV daher vieles dafür, dass Wetten auf Abschnitte von Sportereignissen, die in den jeweiligen Regelwerken nicht vorgesehen sind, grundsätzlich nicht zulässig sind.

1.6.4 Entsprechend der nicht abschließenden Aufzählung der Wettformen im Tenor des Bescheides sind Livewetten auf die Restzeit untersagt. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, weil Livewetten nur als Endergebniswetten zugelassen werden können, und das Ergebnis der Restzeit sich nicht im Endergebnis niederschlagen muss.

1.6.5 Zur möglichen Zulässigkeit der Über-/Unterwette und der Handicap-Wette, gegebenenfalls als Livewette, hat sich der Senat ebenfalls bereits in seinem Beschluss vom 6. Mai 2015 geäußert (Rn. 41 und 42). Es fehlt noch immer an den nach § 10a Abs. 2 GlüStV erforderlichen Konzessionen für die Wettveranstalter und den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV erforderlichen Erlaubnissen für Wettvermittler und damit an einer verbindlichen Regelung auch über Art und Zuschnitt der zulässigen Sportwetten. Die Antragsgegnerin hat mit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung die Rechtslage dahingehend konkretisiert, dass diese Wetten nicht zulässig sind, weil nicht der tatsächliche Ausgang des Sportereignisses für den Gewinnentscheid herangezogen (Handicap-Wette) werde bzw. Sieg oder Niederlage überhaupt keine Rolle spiele (Über-/Unterwette). Aber selbst mit dieser Konkretisierung sind die vom Senat angesprochenen Unklarheiten, ob diese Wetten als „Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses oder den Ausgang des Abschnitts eines Sportereignisses“ erlaubt werden können, nicht beseitigt.

1.6.5.1 Bei einer Über-/Unterwette wird nicht auf das Endergebnis getippt, sondern darauf, ob das Endergebnis - hier vor allem die Anzahl der Tore im Spiel - über oder unter einem vom Buchmacher bestimmten Wert liegen. Bei dieser Wette kommt es für den Gewinn der Wette daher darauf an, wie viele Tore/Punkte in einem Spiel erzielt werden, aber nicht darauf, wer das Spiel gewinnt. Es handelt sich nicht um eine Wette auf den Ausgang des Spiels, wenn unter dem Ausgang des Sportereignisses der Gewinnentscheid nach dem offiziell festgestellten finalen Spielstand zu verstehen ist (s.o. Hecker/Ruttig, a. a. O., § 21 Rn. 22). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn unter Ausgang des Spiels die Zahl der insgesamt geschossenen Tore/erzielten Punkte zu verstehen wäre, unabhängig davon, welche Mannschaft/welcher Spieler gewonnen hätte.

1.6.5.2 Der Unterschied einer „normalen“ Sportwette zur Handicap-Wette liegt darin, dass bei dieser Wettart ein Team ein oder mehrere Tore Vorsprung erhält, die am Schluss zum regulären Ergebnis addiert werden. Entscheidend für den Gewinn des Wetttipps ist somit nicht das offizielle Spielergebnis, sondern das fiktiv errechnete Resultat aus dem Spielausgang und dem Handicap. Der Sieg der jeweiligen Mannschaft bzw. die Zahl der von ihr geschossenen Tore wirkt sich hier zumindest mittelbar auf den Gewinn der Wette aus, so dass diese Wette als Wette auf den Ausgang des Spiels bezeichnet werden könnte.

1.7 Ist damit bei summarischer Prüfung offen, ob der Antragstellerin die Wetten „Über-/Unter“, „Handicap“ und „Erste zehn Minuten“ untersagt werden können, gilt dies auch, soweit in Nr. 2 des Bescheids vom 2. März 2016 die Werbung für diese Wetten untersagt worden ist.

1.8 Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Antragsgegnerin habe auch Wetten untersagt, die sie nicht vermittle, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung. Die Antragsgegnerin stand bei Erlass der Untersagungsverfügung vor dem Problem, dass sie sich nicht auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV beschränken durfte, um den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes zu genügen. Sie hat daher bereits im Bescheidstenor Beispiele für einzelne Wettarten angeführt, die die Untersagungsverfügung umfassen soll. Ein solches Vorgehen ist zulässig (Stelkens, a. a. O., Rn. 5). Vermittelt die Antragstellerin die genannten Wettarten nicht, so geht die Untersagungsverfügung insoweit ins Leere und entfaltet keine nachteiligen Wirkungen für die Antragstellerin. Insbesondere wird ihr dadurch keine Unzuverlässigkeit unterstellt. Eine Betriebsuntersagung wegen Unzuverlässigkeit käme ohnehin nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin beharrlich unzulässige Wetten, also die in der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung beispielhaft genannten Wetten (die Bestandskraft unterstellt), tatsächlich vermitteln würde.

1.9 Bezüglich der Ermessensausübung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ist nach summarischer Prüfung Folgendes festzustellen:

1.9.1 Ermächtigt ein Gesetz - wie hier § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV - dazu, unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Verhaltensweisen nach Ermessen zu untersagen, so erfordert das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes. Dasselbe gilt, wenn sie sich darauf beschränkt, einen Einzelfall herauszugreifen (BVerwG, U. v. 9.7.2014 - 8 C 36.12 - juris Rn. 25). Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass sie beabsichtige, gegen alle Vermittler von ihrer Auffassung nach materiell illegalen Sportwetten vorzugehen und entsprechende Untersagungsverfügungen auszusprechen. Gegen fünf Wettbüros seien bereits Untersagungsverfahren anhängig, die streitgegenständlichen Untersagungsverfügungen sowie eine weitere befänden sich im gerichtlichen Verfahren. Mit einer Untersagungsverfügung sei sie gescheitert (Bescheid vom 6. Oktober 2014), sie habe den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens (BayVGH, B. v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris) abwarten wollen. Ein zeitgleiches Vorgehen sei angesichts der Personalausstattung nicht möglich.

Bei dieser Sachlage kann der Antragsgegnerin unter dem Aspekt des Art. 3 GG Abs. 1 kein willkürliches Vorgehen gegen die Antragstellerin vorgeworfen werden. Es versteht sich von selbst, dass die vorhandene Personalkapazität ein gleichzeitiges Vorgehen gegen alle Wettvermittler ausschließt. Auch das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung stellt sich nicht als sachfremde Erwägung dar. Schließlich ist auch die Auswahl der Antragstellerin unter dem Aspekt, dass sie zwei Wettbüros betreibt, sachlich begründbar. Auch begründet der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit keinen Anspruch auf Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Die Tatsache, dass andere Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern keine entsprechenden Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler ausgesprochen haben, führt nicht dazu, dass die Antragsgegnerin ebenfalls auf ein behördliches Einschreiten gegen Vermittler materiellrechtlich unzulässiger Wetten verzichten muss. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat im Schreiben vom 31. Juli 2015 (IMS) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 6. Mai 2015 (a. a. O.) die örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden aufgefordert, im Wege einer auf die einzelnen Wetten bezogenen Untersagungsverfügung gegen Sportwettenvermittler vorzugehen, die nicht erlaubnisfähige Ereigniswetten anbieten (vgl. S. 2 IMS IA4-2161-2-38). Ausdrücklich aufgeführt ist darin z. B. auch die Wette „erstes Tor/nächstes Tor“. Wenn andere Aufsichtsbehörden dennoch untätig bleiben, macht dies die Entscheidung der Antragsgegnerin noch nicht ermessensfehlerhaft.

1.9.2 Ein Verstoß gegen die in der Beschwerdebegründung angeführten Leitlinien vom 28. Januar 2016 ist nicht ersichtlich. Offensichtlich hat das Bayerische Staatsministerium des Innern als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde des Freistaats Bayern diese Leitlinien nicht im Wege von Vollzugshinweisen an die örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden weitergereicht, so dass sie auch insoweit keine ermessensbindende Wirkung entfalten konnten. Zudem handelt es sich nur um Hinweise, die die Handhabung von Untersagungsverfügungen erleichtern sollen. Eine konkrete und verbindliche Aussage, welche ergebnisbezogenen Sportwetten zulässig sind, enthalten auch diese Leitlinien nicht.

1.9.3 Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 2016 (Az. 4 B 860/15 und 4 B 1437/159) zur Untersagung der Sportwettenvermittlung vorgelegt. Im Verfahren 4 B 1437/15 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Vermittlers gegen die Untersagung der Nullstandswette als Livewette angeordnet, weil die dortige Antragsgegnerin die (bundesweit) inkohärente Verwaltungspraxis beim Vollzug des § 21 GlüStV in ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt habe. Die inkohärente Verwaltungspraxis besteht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster darin, dass bundesweit die entsprechende Wette in 10.000 bis 15.000 Vermittlungsstellen unbeanstandet geblieben sei und auch das staatliche Unternehmen ODDSET sowie die Deutsche Sportwetten GmbH, die von der Telekom beherrscht werde, diese Wette anbiete.

Das Kohärenzgebot verlangt weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u. a., Markus Stoß u. a. - juris Rn. 95 f. und - Rs. C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 62 f.). Bedeutung gewinnt das namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Bund und mehrere Länder mit je eigener Gesetzgebungsautonomie gehört. Jedoch führt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Inkohärenz der Monopolregelung, wenn in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet würden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 66). Im streitgegenständlichen Untersagungsverfahren geht es jedoch nicht um den inkohärenten Vollzug von Regelungen aus verschiedenen Glücksspielsektoren, sondern ausschließlich um den Vollzug einer einzelnen Norm für Sportwetten (§ 21 Abs. 1 und 4 GlüStV). Für solche Fälle einer Ungleichbehandlung von privaten Wettanbietern und staatlichen Anbietern hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Ausübung des Untersagungsermessens der „Vollzugsbehörden des Beklagten“ mit der Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechts unvereinbar ist (BVerwG, U. v. 9.7.2014, a. a. O., Rn. 31). Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die Antragsgegnerin, die nur in ihrem Hoheitsbereich aufsichtlich tätig werden kann, bei Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen muss, dass andere Aufsichtsbehörden bzw. die für die Aufsicht über die staatlichen Anbieter zuständigen Regierungen wohl bislang untätig geblieben sind. Berücksichtigt man die Konzeption des Glücksspielstaatsvertrags, wonach über Art und Zuschnitt der Sportwetten bundeseinheitlich in der Konzession des Veranstalters entschieden wird, müsste die Antragsgegnerin sogar bundesweit koordinierend tätig werden, um ermessensfehlerfrei entscheiden zu können. Dies hätte zur Folge, dass eine Untersagungsverfügung durch die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde nicht ermessensfehlerfrei erlassen werden könnte, solange nicht der überwiegende Teil der Aufsichtsbehörden bundesweit nach einem einheitlichen System vorginge. Derart weitgehende Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensausübung (s. Art. 40 BayVwVfG) erscheinen dem Senat nicht geboten.

2. Lässt sich im Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären, ob die Untersagung der Wetten „Erste zehn Minuten“, „Handicap“ und „Über-/Unter“ nach § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV zulässig ist, und ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen den Anforderungen des Art. 40 BayVwVfG entsprechend ausgeübt hat, sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 2. März 2016 letztlich offen. Bei der unter diesen Voraussetzungen gebotenen Abwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids jedenfalls insoweit, als der Antragstellerin die Vermittlung der genannten Wetten und die Werbung dafür untersagt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Klage kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung hat.

2.1 Dem Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin die genannten Wetten vermitteln zu dürfen, kommt erhebliches Gewicht zu. Die negativen Auswirkungen der auch nur vorübergehenden Untersagung können gravierend sein. Zwar wird der Antragstellerin der Betrieb ihrer Wettannahmestelle nicht vollständig untersagt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Antragsgegnerin auch für die zweite Betriebstätte der Antragstellerin die Vermittlung der genannten Wetten untersagt hat, so dass sie mit erheblichen finanziellen Einbußen zu rechnen hat. Die Antragstellerin hat weiter darauf hingewiesen, dass sie durch die „Wanderungsbewegung“ der Wettinteressierten, die die ihr untersagten Wetten in anderen Wettbüros platzieren, gegen die die Antragstellerin noch nicht aufsichtlich eingeschritten ist, auch Kunden für die unstreitig zulässigen Wetten verliert. Insofern droht ihr auch ein erheblicher Wettbewerbsnachteil gegenüber ihrer Konkurrenz.

2.2 Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der diesbezüglichen Untersagungsverfügung weniger schwer. Der Senat ist zwar in der Vergangenheit in der Regel davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen die Vermittlungstätigkeit nur teilweise untersagt wird, die mit den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags bezweckte Suchtprävention höher zu bewerten ist als das wirtschaftliche Interesse des Sportwettenvermittlers (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2014 - 10 CS 14.505 - juris Rn. 23; B. v. 10.11.2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. 24). Die seit dem Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags zum 1. Juli 2012 bestehende Situation auf dem Glücksspielmarkt lässt jedoch Zweifel aufkommen, ob der Gedanke der Suchtprävention tatsächlich im Vordergrund des Bemühens um eine Regulierung des Sportwettenmarktes steht. Spätestens seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2015 (Az. 5 L 1453/14.WI) ist offensichtlich, dass sich eine unionsrechtskonforme Teilliberalisierung dieses Marktes mit Hilfe der Experimentierklausel nicht realisieren lassen würde. Weder hat der Gesetzgeber in der Folge den Versuch unternommen, zumindest eine einheitliche Regelung bezüglich der Sportwetten zu treffen, die gegen § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV verstoßen, noch wurde durch die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden klargestellt, welche Wettarten unzulässig sind. In dem schon erwähnten IMS vom 31. Juli 2015 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Erlass von Untersagungsverfügungen zunächst nur die in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 (a. a. O.) als nicht erlaubnisfähig gekennzeichneten Wetten aufgegriffen werden sollten. Die von der Antragsgegnerin untersagten Wetten „Erste zehn Minuten“, „Handicap“ und „Unter-/Über“ sind im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr nicht genannt, so dass insoweit das öffentliche Interesse an einer Untersagungsverfügung nach Auffassung der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde wohl eher als weniger gewichtig einzustufen sein dürfte. Unberücksichtigt bleiben kann auch nicht, dass nach dem Sachvortrag der Antragstellerin, dem die Antragsgegnerin insoweit nicht entgegengetreten ist, der staatliche Wettanbieter ODDSET in Bayern Wetten anbietet, die der Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid untersagt wurden. Dies gilt insbesondere für die Wetten „Handicap“ und „Über-/Unter“. Die für die Aufsicht über die staatlichen Wettanbieter zuständige Aufsichtsbehörde schreitet offensichtlich dagegen nicht ein. Der Spielsuchtprävention wird insoweit also selbst für das staatliche Wettangebot kein Vorrang eingeräumt. Auf die „Kanalisierungsfunktion“ kann sich der staatliche Wettanbieter jedenfalls dann nicht berufen, wenn - wegen der nicht erfolgten Teilliberalisierung des Sportwettenmarkts - faktisch ein unionsrechtswidriges Monopol aufrechterhalten wird.

3. Im Übrigen bleibt die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage insoweit zu Recht abgelehnt.

3.1 Die weiteren, von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung angeführten Wetten, die nicht zu den im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Wetten gehören, sind nach § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV aus den unter 1.6 genannten Gründen nicht zulässig oder können nicht erlaubt werden. Die Ausführungen unter 1.9.3 zu den Anforderungen an die Ermessensausübung gelten auch für die Untersagung der Vermittlung nicht zulässiger bzw. nicht erlaubnisfähiger Wetten. Allerdings überwiegt bezüglich der Wetten, deren Vermittlung im Bescheid vom 2. März 2016 untersagt worden ist und die nicht im Tenor dieses Beschlusses genannt sind, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und des entsprechenden Werbeverbots. Die für Bayern zuständige oberste Glücksspielaufsichtsbehörde hat die örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden im IMS vom 31. Juli 2015 aufgefordert, zunächst die in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 6. Mai 2015 als nicht erlaubnisfähig gekennzeichneten Wetten aufzugreifen und wegen materiell glücksspielrechtlicher Verstöße gegen die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten aller Veranstalter vorzugehen. Dadurch sollte im öffentlichen Interesse gewährleistet werden, dass zur Erreichung der Ziele in § 1 GlüStV wenigstens die gesicherten Verstöße gegen die materiellrechtlichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags aufsichtlich geahndet werden. Das Interesse der Antragstellerin, auch diese nicht erlaubnisfähigen Wetten weiter vermitteln zu dürfen, wiegt demgegenüber geringer. Eine gleichheitssatzwidrige erhebliche Benachteiligung gegenüber anderen Wettvermittlern in Bayern ist für die Dauer des Klageverfahrens insoweit bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin sind weniger gravierend, weil ihr durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagung der im Tenor dieses Beschlusses genannten Wetten ermöglicht wird, zumindest einen großen Teil der als attraktiv geltenden Wetten mit hohen Gewinnquoten anzubieten und mit dem Angebot der staatlichen Vermittlungsstellen gleichzuziehen.

3.2 Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Nr. 5 des Bescheids vom 2. März 2016 richtet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit als zutreffend. Zunächst ist die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Bescheidsgebühr von 3.000,-- Euro im unteren Bereich des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG i. V. m. Tarif-Nr. 2.IV.1/3.2 KVz vorgegebenen Gebührenrahmes von 500 bis 50.000 Euro geblieben. Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargelegt, dass der Zeitaufwand im Verwaltungsverfahren für die Kontrolle der Betriebsstätten und die Bestandsaufnahme der jeweils angebotenen Wetten sehr hoch ist und es sich bei der Erstellung der Untersagungsbescheide auch nicht um eine „copy/paste“-Aktion handelt, sondern jeder Untersagungsbescheid bezogen auf das konkrete Wettangebot begründet werden muss. Zu berücksichtigen ist bei der Gebührenfestsetzung neben dem Zeitaufwand der Behörde zudem das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Der Umfang der untersagten Wetten macht nach ihren Angaben ca. die Hälfte des Umsatzes der Wettannahmestelle aus.

4. Die Wettveranstalterin, für die die Antragstellerin vermittelt, war nicht gemäß § 65 VwGO zum Verfahren beizuladen. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats im Verfahren 10 S 16.1423 verwiesen.

5. Für den Senat bestand keine Veranlassung, die Akten des Glücksspielkollegiums zum Konzessionsverfahren der Veranstalterin beizuziehen. Die Vorlagepflicht der Behörde nach § 99 VwGO beschränkt sich auf die Verwaltungsakten, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren. Die Akten des Konzessionsverfahrens waren nicht Bestandteil des Verwaltungsverfahrens für die an die Antragstellerin als Vermittlerin gerichtete Untersagungsverfügung. Eine weitere Sachaufklärung durch Beiziehung der entsprechenden Akten durch den Senat im gerichtlichen Verfahren war nicht erforderlich, weil nach der Rechtsauffassung des Senats der Verlauf des Konzessionsverfahrens für die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung nicht entscheidungserheblich ist. Erst die erteilte Konzession ist rechtlich maßgeblich. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO beschränkt sich auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten.

6. Auch die Akten der Antragsgegnerin bezüglich der eingeleiteten Untersagungsverfahren für andere Sportwettenvermittler waren nicht zum Verfahren beizuziehen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, welches Konzept sie bei der Untersagung der Vermittlung der ihrer Auffassung nach illegalen Sportwetten verfolgt. Der insoweit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung erforderliche Sachverhalt war damit bekannt. Eine weitere Sachaufklärung durch Beziehung der entsprechenden Verwaltungsakten im Eilverfahren war somit nicht notwendig.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.