Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Jan. 2016 - 1 LB 57/15

21.01.2016 00:00
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Jan. 2016 - 1 LB 57/15

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 30. Januar 2014 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Realverband im Sinne des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes, wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Modellfluggeländes auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück in ihrem Verbandsgebiet. Die Beigeladene wurde als Rechtsnachfolgerin ihrer Schwester Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 11/2, Flur 7 der Gemarkung C.. Auf deren Antrag vom 17. November 2010 hatte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 3. Februar 2011 die Baugenehmigung für die Nutzung des Geländes durch den Pächter des Grundstücks, den Modellflugverein „H.“, als Modellfluggelände erteilt. Das Grundstück ist ausschließlich erreichbar über Interessentenwege, die im Eigentum der Klägerin stehen und an denen die Eigentümer der im Verbandsbereich liegenden Grundstücke Nutzungsrechte haben. Der Weg ist nicht öffentlich-rechtlich gewidmet. Die Baugenehmigung wurde der Klägerin nicht bekannt gemacht. Den von der Klägerin dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2012 als unzulässig zurück. Dem Realverband fehle die Widerspruchsbefugnis; denn § 5 NBauO, der die Erschließung von Baugrundstücken regele, sei nicht nachbarschützend.

2

Dagegen hat die Klägerin sich mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht gewendet und vorgetragen, die nicht öffentlich gewidmeten Interessentenwege dienten ausschließlich der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke. Der durch ein Modellfluggelände veranlasste Verkehr übersteige den damit zulässigen Gebrauch an den Wegen. Notwendig sei mindestens die Eintragung einer Baulast.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil (Juris) der Klage stattgegeben und Baugenehmigung sowie Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Zwar sei § 5 NBauO nicht nachbarschützend, so dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, dass es für die Benutzung des nicht öffentlichen Wegs einer Baulast oder einer Sicherung durch Miteigentum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO a.F. bedürfe. Die Klägerin könne aber als Eigentümerin der Wege, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Realverbandsgesetz zum Verbandsvermögen gehörten, geltend machen, in ihrem Eigentumsrecht dadurch verletzt zu sein, dass der Beklagte durch die Erteilung der Baugenehmigung gegen ihren Willen auf den ihr gehörenden Wegen einen Verkehr zugelassen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht Trägerin von Grundrechten sein könne. Zu den Personen des öffentlichen Rechts, die den Menschen zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienten, gehörten auch Realverbände. Aus diesem Grund könne insoweit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausnahme von dem Grundsatz gelten. Die Klage sei begründet, denn es fehle an der notwendigen Sicherung des Zugangs zum Baugrundstück. Das Nutzungsrecht der Mitglieder eines Realverbands gemäß § 7 Realverbandsgesetz genüge nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 NBauO. Der Möglichkeit, der Klägerin die Nutzung ihrer Interessentenwege zu untersagen, stehe das Recht der Beigeladenen auf Einräumung eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB entgegen. Dem könne sich die Klägerin nicht entziehen, da die einmal erteilte Baugenehmigung die Vermutung für eine ordnungsgemäße Nutzung im Sinne der Vorschrift begründe. Damit werde das Eigentumsgrundrecht der Klägerin verletzt.

4

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat mit Beschluss vom 7. April 2015 zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: § 5 NBauO sei nicht nachbarschützend, so dass die Klagebefugnis des Verbands, der sich nicht auf Art. 14 GG berufen könne, nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung auch nicht rechtswidrig, denn die Mitgliedschaft im Realverband stehe einem Miteigentumsrecht im Sinne von § 5 NBauO gleich. § 917 BGB sei deshalb nicht anwendbar. Zudem fehle es an der Automatik, auf die das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 - die Eingriffsqualität begründet habe.

5

Der Beklagte beantragt,

6

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichter - vom 30. Januar 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin werde durch die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt. Dies ergebe sich zum einen aus der Möglichkeit eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB. Aber auch für den Fall, dass man davon ausgehe, das Realverbandsrecht schließe die Entstehung eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB aus, werde die Klägerin in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit getroffen. Durch die erteilte Baugenehmigung und die daraus folgende Nutzung der Wege werde sie zu einem Handeln gezwungen und zur Übernahme höherer Verkehrssicherungspflichten und zivilrechtlicher Haftungsrisiken, die anderenfalls nicht beständen. Es sei nicht Aufgabe des Realverbandes, rechtswidrigem Verwaltungshandeln durch eigene Maßnahmen zu begegnen.

10

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

11

Zu den weiteren Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Es fehlt der Klägerin die Antragsbefugnis. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen.

13

Die Antragsbefugnis der Klägerin leitet sich nicht aus § 5 NBauO a.F./§ 4 NBauO n.F. her; diese Vorschrift ist nicht nachbarschützend.

14

Eine Verletzung von Rechten der Klägerin ist aber auch im Übrigen nicht zu erkennen. Klagebefugt ist, wer geltend machen kann, durch den von ihm angegriffenen Verwaltungsakt in seinen öffentlichen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine rechtswidrige Baugenehmigung, die infolge des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks über einen öffentlichen Weg die Erschließung über Grundstücke im Eigentum von Dritten nach sich zieht, kann in Einzelfällen gegeben sein. Die Baugenehmigung kann „Eingriffsqualität“ gegenüber dem betroffenen Dritten entfalten, wenn sich durch die Baugenehmigung im Hinblick auf eine Pflicht zur Duldung eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 -, BRS 60 Nr. 182; Urt. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282; Urt. v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 -, BRS 58 Nr. 206; VGH BW, Beschl. v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 -, BRS 64 Nr. 193; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, Juris). Ist ein Grundstück nicht erschlossen, kann dies zu einem Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB führen. Der betroffene Grundstücksnachbar, über dessen Grundstück das Notwegerecht führt, kann sich zwar gegen das Notwegerecht wehren. Im Rahmen der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Benutzung des Grundstücks als Voraussetzung für die Entstehung eines Notwegerechts, ist aber die erteilte Baugenehmigung zu berücksichtigen, ohne dass ihre Rechtmäßigkeit in diesem Zusammenhang überprüft wird (BGH, Urt. v. 7.7.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426 = BRS 70 Nr. 155; Urt. v. 24.4.2015 - V ZR 138/14 -, NJW-RR 2015, 1234). Danach besteht für einen Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich gegen die Nutzung seines Grundstücks im Wege des Notwegerechts gemäß § 917 BGB mit der Begründung nicht ordnungsgemäßer Grundstücksnutzung zu wehren, solange die Baugenehmigung - sei sie auch rechtswidrig - wirksam ist. Aus diesem Grund wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung im Hinblick auf die Erschließung des Baugrundstücks auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

15

Das Notwegerecht greift allerdings dann nicht ein, wenn die „Zugangslosigkeit des Grundstücks anderweitig behoben werden kann“ oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks nicht notwendig ist (Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 917 Rdn. 6 bis 14). In diesem Verhältnis darf deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um ein Grundstück aus dem Zweckvermögen eines Realverbands handelt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Realverband und seinen Mitgliedern ist ganz unabhängig von § 917 BGB abschließend öffentlich-rechtlich geregelt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.9.2008 - 10 LA 178/07 -, Juris; VG Göttingen, Urt. v. 22.4.2009 - 1 A 235/08 -, Juris). Mitglieder des Realverbands können das Zweckvermögen in den Grenzen seiner Zweckbestimmung benutzen (§ 7 Nds. Realverbandsgesetz). Wenn die Nutzung - wie hier wohl der Fall - über die Zweckbestimmung des Realverbandsvermögens hinausgeht, handelt es sich um eine Sondernutzung, die das einzelne Mitglied nicht unbeschränkt beanspruchen kann (OVG Lüneburg, a.a.O.; Thomas/Tesmer, Niedersächsisches Realverbandsgesetz, 10. Aufl., § 7 Anm. 3.1; Anm. 16.2 zu § 22). Streitigkeiten darüber sind ausschließlich nach den Bestimmungen des Nds. Realverbandsgesetzes auszutragen. Die für § 917 Abs. 1 BGB mit ausschlaggebende Ordnungsmäßigkeit der Grundstücksnutzung ist dafür irrelevant. Das Nds. Realverbandsgesetz enthält kein Tatbestandsmerkmal, das durch die angegriffene Baugenehmigung so festgelegt wird, dass dies der Klägerin im Streit um die Zulassung einer Sondernutzung von Nachteil wäre.

16

Die Beigeladene hat danach im Rahmen ihres Rechts als Mitglied der Feldmarksinteressentenschaft das Verbandsvermögen zu nutzen ein Zugangsrecht zu ihrem Grundstück über die der Klägerin als Verbandsvermögen gehörenden Wege. Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Notwegerechts sind deshalb nicht erfüllt, denn ein Zugang zum Grundstück der Klägerin ist gegeben. Der Umfang der Zweckbestimmung des Verbandsvermögens und damit auch des Umfangs dieses von den Mitgliedern zu nutzen, ist unter Berücksichtigung der Aufgaben des Verbands festzustellen. Die im Eigentum der Feldmarksinteressentenschaft stehenden Wege dienen der Erschließung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Aufgabe der Interessentenschaft ist, ihren Mitgliedern den Zugang zu ihren Grundstücken zwecks landwirtschaftlicher Nutzung zu gewährleisten.

17

Begehrt ein Mitglied eine Sondernutzung des Verbandsvermögens, kann der Realverband im Wege einer Ermessensentscheidung diese begehrte Sondernutzung zulassen, unterbinden oder besondere Gebühren für sie erheben (Thomas/Tesmer, a.a.O., Anm. 2 zu § 29 Realverbandsgesetz). Gegen eine ablehnende Entscheidung des Verbandsvorstands steht dem Mitglied gemäß der öffentlich-rechtlichen Struktur des Verbands der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen, so dass eine Schlechterstellung des Verbandsmitglieds nicht daraus folgt, dass § 917 BGB nicht eingreift.

18

Die Wege, die im Eigentum der Feldmarksinteressentenschaft A. stehen, sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit im straßenrechtlichen Sinn als Privatwege eingestuft (Thomas/Tesmer, a.a.O., § 3 Anm. 7.1; OVG Lüneburg, a.a.O.). Der Realverband hat nach § 3 Realverbandsgesetz die Aufgabe, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit zum Nutzen seiner Mitglieder zu verwalten. Im Interesse der Allgemeinheit ist ein Verbandsweg auch dem allgemeinen Betretungsrecht entsprechend zugänglich zu halten, jedoch gehört dazu nicht ein Recht auf allgemeines Befahren eines Weges auch mit Kraftfahrzeugen. Unter Beachtung von § 59 BNatSchG gehört hierzu nur das Recht einen Weg zu begehen, nicht jedoch dort Kraftfahrzeuge zu benutzen.

19

Umfasst danach das Nutzungsrecht der Beigeladenen nicht das Recht für die uneingeschränkte Nutzung der Wege mit Kraftfahrzeugen, kann auch die Baugenehmigung weder der Beigeladenen noch den Mitgliedern des auf die Baugenehmigung Bezug nehmenden Pächters des Grundstücks das Recht einräumen, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen anfahren zu können. Die Erteilung der Baugenehmigung wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Bestimmung dessen aus, was als ordnungsgemäße Nutzung im Sinne des Realverbands anzusehen ist.

20

Dies ergibt sich zudem daraus, dass die Frage der Zuwegung in der Baugenehmigung nicht geregelt ist. Die Zuwegung zu dem Grundstück, für das die Baugenehmigung erteilt ist, ist zwar auf dem mit Grünstempel zur Baugenehmigung genommenen Lageplan eingezeichnet. Auf den Nachweis von Stellplätzen ist in der Baugenehmigung verzichtet worden, so dass damit die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Grundstück sich erübrigte. Zudem ist in der ebenfalls mit Grünstempel zur Baugenehmigung genommenen Betriebsbeschreibung auf ein als Anlage (2) zu der Betriebsbeschreibung genommenes Schreiben des Beklagten (v. 8.11.2010, Bl. 23, Beiakte B) Bezug genommen worden. In diesem Schreiben ist ausgeführt, die Zuwegung zum Grundstück sei nur gesichert, wenn Miteigentum bestehe oder eine Baulast erteilt werde, wozu allerdings die Feldmarksinteressentenschaft nicht verpflichtet werden könne. Danach hatte der Beklagte mit der Baugenehmigung die Regelung der Zufahrt offen lassen wollen und war allenfalls von einem Miteigentumsanteil der Beigeladenen an dem Zweckvermögen der Klägerin ausgegangen. In beiden Fällen ergeben sich rechtliche Auswirkungen für die Klägerin nicht. Ein die Klägerin bindendes Recht auf eine Nutzung der Wege mit Kraftfahrzeugen wird durch die Baugenehmigung nicht begründet und ergibt sich auch zudem nicht, wie schon dargestellt, aus dem allgemeinen Betretungsrecht für nicht gewidmete Wege in der freien Landschaft.

21

Entfällt danach eine Bindungswirkung durch die Baugenehmigung für das Rechtshandeln der Klägerin sowohl im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte als Realverband als auch im Hinblick auf das Entstehen eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB, entfällt auch die von der Rechtsprechung zur Begründung der „Eingriffsqualität“ eines Verwaltungsakts angeführte „Automatik für die Entstehung eines Notwegerechts“ (BVerwG, a.a.O.) und damit auch das für die Klagebefugnis notwendige Abwehrrecht des betroffenen Grundstückseigentümers.

22

Der Umstand allein, dass der Modellflugverein das Baugrundstück ohne den angegriffenen Bauschein nicht nutzen und daher auch die Wege nicht befahren würde, ist rein tatsächlicher Natur und begründet nicht die für eine Klagestattgabe allein ausreichende Verletzung eigener Rechte.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

24

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 


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27.05.2020 19:17

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
27.05.2020 11:40

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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27.05.2020 19:17

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.