Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2008 - 4 M 158/08

03.12.2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2008 - 4 M 158/08

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren (Az. 4 K 31/08) um die Rechtmäßigkeit verschiedener Satzungen des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung.

2

Die Antragstellerin ist Mitglied des Antragsgegners, der die der kommunalen Selbstverwaltung (§ 2 Abs. 2 KV M-V) zuzuordnenden öffentlichen Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für seine Mitgliedsgemeinden erfüllt.

3

Der Antragsgegner erhob in der Vergangenheit auf der Grundlage der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung (Wasserbeitragssatzung) vom 29. April 2002, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung zur Wasserbeitragssatzung vom 15. Dezember 2006, sowie der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung (Wassergebührensatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Wassergebührensatzung vom 29. Dezember 2003 zur Refinanzierung seines Aufwandes bzw. seiner Kosten Anschlussbeiträge und Gebühren. Die entsprechenden Satzungen sind bislang in gerichtlichen Verfahren nicht in einer ihre Wirksamkeit berührenden Weise beanstandet worden. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit Beiträge in Höhe von ca. 2 Mio. vereinnahmt; demgegenüber steht ein nicht durch entsprechende Beitragsfestsetzungen ausgeschöpftes Beitragsvolumen von ca. 10 Mio. .

4

Im Ergebnis eines mehrere Monate in Anspruch nehmenden Normsetzungsverfahrens, das insbesondere von Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern des Antragsgegners und der Verbandsvorsteherin geprägt war und in dem der Antragsgegner anwaltlichen Sachverstand zu Rate gezogen hatte, der verschiedene Risiken des Vorhabens benannte, beschloss die Verbandsversammlung am 22. Oktober 2008 mehrheitlich - u.a. gegen die Stimme der Antragstellerin - jeweils die streitgegenständliche, am 23. Oktober 2008 ausgefertigte und am 05. November 2008 bekannt gemachte

5

Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung (Aufhebungssatzung zur Wasserbeitragssatzung), die rückwirkend zum 04. Mai 2002 in Kraft getreten ist (Art. 2),

6

die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung (Aufhebungssatzung zur Wassergebührensatzung), die am 01. Januar 2009 in Kraft tritt, und

7

die Satzung des Zweckverbandes Radegast über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung), die am 01. Januar 2009 in Kraft tritt; gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 29. April 2002 außer Kraft.

8

§ 1 Abs. 4 Wasserversorgungssatzung bestimmt dabei, dass der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und Wasserlieferung durch den ZV Radegast - zukünftig - privatrechtlich nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 684) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ergänzenden Bedingungen des ZV Radegast zur AVBWasserV, die als Anlagen 1 und 2 Bestandteil der Satzung sind, erfolgen.

9

Die Antragstellerin hat am 12. November 2008 sowohl den Normenkontrollantrag in der Hauptsache als auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

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Sie befürchtet als Grundstückseigentümerin im Verbandsgebiet belegener Grundstücke, zukünftig wegen des zusätzlichen Kreditbedarfs des Antragsgegners dauerhaft nach ihrer Auffassung überhöhte Verbrauchsentgelte entrichten zu müssen. Darüber hinaus seien diese Entgelte nicht kostendeckend, was zur Konsequenz haben werde, dass die Antragstellerin zukünftig zu höheren Verbandsumlagen herangezogen werde. Sie trägt zudem umfänglich vor, warum die Systemumstellung bei der Refinanzierung des Aufwandes und der Kosten rechtswidrig sei.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin folgende, jeweils am 23.10.2008 ausgefertigten und am 05.11.2008 in der SVZ (Gadebusch-Rhenaer Zeitung) bekannt gegebenen Satzungen außer Vollzug zu setzen:

13

a) Aufhebungssatzung zur Wasserbeitragssatzung (rückwirkend zum 04.05.2002 in Kraft getreten),

14

b) Aufhebungssatzung zur Wassergebührensatzung (zum 01.01.2009 in Kraft tretend)

15

c) Wasserversorgungssatzung nebst AVBWasserV (Anlage 1), Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV (Anlage 2) (zum 01.01.2009 in Kraft tretend).

16

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

18

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffenen Satzungen und trägt vor, die Entgelte für den Wasserverbrauch seien - unter Mitfinanzierung des Bereichs Trinkwasser durch den Bereich Schmutzwasser - für die Jahre 2009 bis 2012 dergestalt kostendeckend, dass Unterdeckungen im Bereich Trinkwasser nicht durch Umlagen zu decken seien.

19

Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich erfolglos beim Verwaltungsgericht Schwerin um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Begehren nachgesucht, dass die Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden solle, bestimmte näher umschriebene rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen den Antragsgegner zu erlassen (Az. 1 B 923/08); die gegen den ablehnenden Beschluss vom 21. November 2008 gerichtete Beschwerde hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 27. November 2008 zurückgewiesen (Az. 2 M 166/08).

20

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten verwiesen.

II.

21

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

22

Einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Dabei sind an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren entsprechend § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - hohe Anforderungen zu stellen (OVG M-V, Beschl. v. 17.10.2000 - 4 M 74/00 - u. v. 29.12.2005 - 3 M 165/05 -). Wegen der weit reichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Behörden hat, ist an die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (so schon OVG M-V, Beschl. v. 30.12.1993 - 4 M 5/93 - m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils" strenger ist als der Begriff "wesentliche Nachteile" in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Schon der abweichende Wortlaut der Norm verlangt die Anwendung eines strengeren Maßstabs als im Anwendungsbereich von § 123 VwGO. In Anlehnung an § 32 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg nimmt, daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Die für den Erlass sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass die einstweilige Anordnung gleichsam unabweisbar erscheint. Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben. Sie können nicht als "besondere" und damit schwere Nachteile angesehen werden. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache sind hierbei insofern von Bedeutung, als jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel schon deshalb abzulehnen ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 14.10.2003 - 4 M 66/03 - u. 29.12.2005 - 4 M 165/05 -, unter Hinweis auf OVG M-V, Beschl. v. 20.11.1997 - 3 M 145/97 -, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, §47 Rn. 153). Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 <370>).

23

Hiervon ausgehend erweist sich der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der vorbezeichneten Satzungen gerichtete Normenkontrollantrag in der Hauptsache weder als offensichtlich unzulässig (1.) noch als offensichtlich unbegründet oder begründet (2.). Die danach zu treffende Folgenabwägung ergibt, dass die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschriften bis zur Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin keinen schweren Nachteil begründet und der Erlass der einstweiligen Anordnung auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint (3.).

24

1. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag ist nicht offensichtlich unzulässig. Er ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft und fristgerecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.

25

Die Antragstellerin ist insbesondere auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

26

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 -, juris; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263).

27

Die Antragstellerin beruft sich im Hinblick auf die von ihr zukünftig infolge des Systemwechsels in der (Re-) Finanzierung der Trinkwasserversorgung durch die angegriffenen Satzungen befürchtete zusätzliche Belastung durch eine Erhöhung der Verbandsumlage nach § 162 Abs. 1 Satz 1 KV M-V jedenfalls sinngemäß auf ihre aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht folgende Finanzhoheit und die damit einhergehende Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 72 Abs. 1 Verf M-V; vgl. dazu Meyer, in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 73 Rn. 1 ff. und Art. 72 Rn. 31, 50 ff.) und ihr daraus folgendes Recht, sich gegen für sie finanziell nachteilige Regelungen zur Wehr setzen zu können (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 08.06.2005 - 4 M 16/05 - zur Erhöhung der Amtsumlage).

28

2. Der Normenkontrollantrag ist auch nicht offensichtlich unbegründet oder begründet.

29

Eine "offensichtliche" Unbegründetheit oder Begründetheit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Hauptsacheverfahren schwierige Rechtsfragen zu prüfen sind (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 08.06.2005 - 4 M 16/05 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 47 Rn. 153; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 139 m.w.N.). Nichts anderes kann für den Fall dort zu untersuchender komplexer Tatsachenfragen oder eine noch erforderliche Sachverhaltsaufklärung gelten.

30

Derartig schwierige Rechtsfragen stellen sich im Hauptsacheverfahren: Dort wird mit Blick auf den vom Antragsgegner mit den angegriffenen Satzungen vorgenommenen Systemwechsel in der (Re-) Finanzierung der Trinkwasserversorgung und den einhergehenden vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen insbesondere die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V im Mittelpunkt der rechtlichen Überlegungen stehen. Nach dieser Vorschrift sollen zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser oder Wärme oder zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung Anschlussbeiträge erhoben werden.

31

Das Verwaltungsgericht Greifswald, auf dessen Rechtsprechung sich die Antragstellerin beruft, hat aus dieser Soll-Vorschrift einen Grundsatz der Nachrangigkeit der Gebührenfinanzierung bzw. die Unzulässigkeit eines "reinen Gebührenmodells" - übertragbar auf das vorliegend in Rede stehende "reine Entgeltsystem" - abgeleitet. Für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bzw. für die Frage, wann eine atypische Situation ein Abweichen von der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht erlauben kann, seien - ausschließlich - systematische Erwägungen maßgebend. Vor allem werde diese Auslegung durch § 44 Abs. 3 KV M-V determiniert, da es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald bei § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V um eine "bereichsspezifische Ausprägung" des in § 44 Abs. 3 KV M-V normierten allgemeinen Grundsatzes handele. Daraus folge, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V eine Reduzierung des Kreditbedarfs zur Refinanzierung der Investitionen in die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung bezwecke. Eine Ausnahme von dieser Zwecksetzung sei nur zulässig, wenn die Eigenkapitalausstattung des Einrichtungsträgers so gut sei, dass der Kreditbedarf des Aufgabenträgers bei einer überwiegenden Gebührenfinanzierung der Anlage ein Maß von etwa 1/3 der Herstellungskosten nicht deutlich übersteige (vgl. zum Ganzen VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008 - 3 A 1395/05 -, NordÖR 2008, 357; Beschl. v. 27.10.2008 - 3 B 1161/08 -). Schon vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint der Normenkontrollantrag in der Hauptsache auf der einen Seite nicht als offensichtlich unbegründet.

32

Dieser rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts Greifswald beruht allerdings wesentlich auf auch der Annahme, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V im Ergebnis außer Betracht bleiben könne. Ob die hierfür angeführten Gründe sich letztlich als tragfähig erweisen, erscheint dabei nicht zwingend; der Normenkontrollantrag ist daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auf der anderen Seite auch nicht offensichtlich begründet. Der Umstand, dass es im Gesetzgebungsverfahren eine "Vielzahl unterschiedlicher Ansätze für die Definition einer atypischen Situation" gegeben hat, macht einen eindeutigen Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers nicht unbedingt unmöglich. Ebenso erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum nicht nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits die Bebauungsstruktur im Gebiet des Aufgabenträgers oder seine finanzielle Situation maßgeblich sein können, andererseits - ggfs. infolge der Erfüllung eben solcher Kriterien - aber auch eine bisher rechtswidrige Verwaltungspraxis bestimmter Aufgabenträger nachträglich legalisiert werden sollte. Der Umstand, dass dabei mit "offenen Rechtsbegriffen" zu arbeiten wäre, erscheint eher unproblematisch. Dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, das gesetzlich angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis sei bei Zulassung aller im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Möglichkeiten für eine atypische Situation weitgehend aufgehoben, erscheint zweifelhaft. Schließlich kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Gesetzgeber an die Stelle der Vorläuferbestimmung, derzufolge Beiträge "zu erheben sind", mit § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V eine "Soll"-Vorschrift gesetzt hat. Eine Auslegung von § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, die im Ergebnis diese Gesetzesänderung letztlich rückgängig machte bzw. nicht beachtete, erscheint unzulässig.

33

Demgegenüber können der Entstehungsgeschichte auch Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Gesetzgeber in einem Fall wie dem vorliegenden insbesondere im Hinblick auf Rückabwicklungsprobleme einen Systemwechsel gerade nicht erlauben wollte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 4/1576, S. 75). In diese Richtung zielt auch das Vorbringen der Antragstellerin, wonach vom Gesetzgeber ggfs. in den Blick genommene Ausnahmekriterien im Falle des Antragsgegners nicht vorlägen. Selbst wenn die Antragstellerin damit durchaus ernst zu nehmende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzungen aufwirft, lässt sich hieraus nicht ableiten, der Normenkontrollantrag sei offensichtlich begründet.

34

Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, bei § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V handele es sich um eine "bereichsspezifische Ausprägung" des in § 44 Abs. 3 KV M-V normierten allgemeinen Grundsatzes der eingeschränkten Zulässigkeit von Kreditaufnahmen, erscheint jedenfalls diskussionswürdig. Möglicherweise ebenso naheliegen könnte unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte die Auslegung, § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V stelle als lex posterior in gewissem Umfang eine gegenüber § 44 Abs. 3 KV M-V speziellere Vorschrift dar.

35

Darüber hinaus - auch damit ist die besondere Schwierigkeit des Verfahrens in der Hauptsache angesprochen - führt die Entscheidung des Antragsgegners für den angesprochenen Systemwechsel in vielerlei Hinsicht auf "rechtliches Neuland". So stellen sich z.B. vielfältige, bislang weitgehend ungeklärte Fragen der Rückabwicklung bereits erhobener Anschlussbeiträge, der Zulässigkeit "rückwirkender" Baukostenzuschüsse (vgl. Nr. 5 der Anlage 2 zur Wasserversorgungssatzung vom 23.10.2008; vgl. dazu OVG Weimar, Beschl. v. 07.12.2006 - 4 EO 534/06 -, DÖV 2007, 141; OVG Bautzen, Urt. v. 12.09.2007 - 5 B 191/05 -, LKV 2008, 429 - jeweils zitiert nach juris), der Gleichbehandlung von Anschlussnehmern, die bereits zu Anschlussbeiträgen veranlagt und tatsächlich angeschlossen worden sind und ggfs. nunmehr einen Rückerstattungsanspruch erhalten, hinsichtlich der Erhebung von Baukostenzuschüssen mit solchen Anschlussnehmern, für die erst zukünftig ein Anschluss hergestellt wird, die aber noch keinen Beitrag gezahlt haben, etc.

36

Schließlich dürfte jedenfalls angesichts des Vorbringens der Antragstellerin in den Blick zu nehmen sein, ob und inwieweit die Wasserversorgungssatzung Fragen im Kontext einer - an sich rechtswegfremden - Überprüfung an Hand des Billigkeitsmaßstabes des § 315 Abs. 2 BGB aufwirft (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 -, BGHZ 172, 315 - zitiert nach juris).

37

Auch mit Blick auf die von den Beteiligten gestellten Prognosen zur zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Antragsgegners und das Vorbringen der Antragstellerin zu einer unzulässigen Quersubventionierung der Trinkwassersparte durch die Schmutzwassersparte erweist sich das Verfahren hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen als komplex.

38

Jedenfalls unter Berücksichtigung der von den Beteiligten reklamierten Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des daraus folgenden stark begrenzten Prüfungszeitraumes ist auch unter bzw. gerade wegen der Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG eine mehr als summarische Betrachtung der Frage der Erfolgsaussichten der Hauptsache im vorstehenden Sinne nicht möglich (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 602).

39

3. Ist der Normenkontrollantrag danach weder offensichtlich unbegründet noch begründet, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Anwendung der angegriffenen Regelung der Verordnung in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin einen schweren Nachteil begründet. Ein schwerer Nachteil liegt dann vor, wenn durch die Folgen der gerichtlichen Entscheidung Rechte oder rechtlich geschützte Interessen in besonderem Maße beeinträchtigt oder von dem Antragsteller außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Es muss sich um einen endgültigen und nicht wieder gut zu machenden Schaden handeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 <370>). Dies ist zunächst anhand der Folgen zu ermitteln, die voraussichtlich eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte. Ergibt sich danach ein schwerer Nachteil, sind dem die Nachteile gegenüber zu stellen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bliebe. Fragen der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. zum Ganzen OVG M-V, Beschl. v. 08.06.2005 - 4 M 16/05 -). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris) bzw. die einstweilige Anordnung als unabweisbar erscheinen lassen.

40

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie durch die angefochtenen Satzungen für die Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zukünftig nach ihrer Auffassung überhöhte Entgelte zu entrichten hätte, ist dieses Vorbringen nicht ansatzweise geeignet, einen schweren Nachteil im vorstehenden Sinne zu begründen. Damit ist schon nicht gesagt, dass sie überhaupt Verbrauchsentgelte zu entrichten hätte. Unterbliebe im Übrigen der Erlass einer einstweiligen Anordnung, wäre die Antragstellerin zunächst im Grundsatz verpflichtet, den gegenüber der Mengengebühr von bisher 1,35 /qm (brutto) erhöhten Verbrauchspreis von 1,82 /qm (brutto) und den gegenüber der bisherigen Grundgebühr erhöhten Grundpreis zu entrichten. Hätte später der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg, stünde ihr hinsichtlich der Differenz ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts zu.

41

Auch wenn man dieses Vorbringen der Antragstellerin dahin verstünde, dass sie im Hinblick auf den befürchteten Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für die noch nicht erfolgte Beitragserhebung eine zukünftige Gebührenerhöhung befürchtete, ergäbe sich kein schwerer Nachteil. Aus der Liste der mit Schriftsatz vom 14. November 2008 mitgeteilten, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke ist schon nicht ersichtlich, ob und inwieweit sie hier tatsächlich als Verbraucher von Trinkwasser mit der Erhebung von entsprechenden Entgelten/Gebühren rechnen müsste. Zudem würde sie selbst bei sieben von acht Grundstücken, hinsichtlich derer sie auf eine noch nicht erfolgte Veranlagung verweist, von der befürchteten Festsetzungsverjährung - in unbekannter Höhe - profitieren. Ob es dann per Saldo überhaupt und wenn ja in welcher Höhe zu einer zusätzlichen Belastung kommen könnte, ist offen.

42

Die von der Antragstellerin nach ihrer Auffassung zu befürchtende Erhöhung der Verbandsumlage in Höhe von jährlich 37.700,00 EUR und insgesamt 418.910,00 EUR basiert im Wesentlichen auf einem Risiko-Szenario nach Maßgabe der Erläuterungen zu den verschiedenen Beschlussvorlagen als Grundlagen der angefochtenen Satzungen (vgl. jeweils unter "Kosten der Rückzahlung"). Diese Zahlen sind aber im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung so nicht berücksichtigungsfähig. Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung, hätte dies zunächst jedenfalls keine unmittelbaren Konsequenzen.

43

In seinem Risiko-Szenario hat der Antragsgegner dargestellt, dass offen sei bzw. nicht mit abschließender Gewissheit zu klären sei, ob die Kosten der für die Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge erforderlichen Kreditaufnahme durch laufende Wasserentgelte refinanziert werden können. Insoweit wird auf das Risiko verwiesen, dass eine solche Refinanzierung auf die Klage eines Kunden hin von der Rechtsprechung für unzulässig erklärt werden könnte. Dies hätte eine Finanzierung der Kreditkosten über Umlagen zur Folge. Ob und inwieweit sich dieses Risiko verwirklicht, ist nach heutigem Stand - auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Landesrechnungshofes vom 25. November 2008 und der darin enthaltenen relativ pauschalen Ausführungen - offen. Der Antragsgegner verweist jenseits dieses Risikos darauf, dass nach seiner Kalkulation die in den Jahren 2010 bis 2012 zu erwartenden Unterdeckungen keine Deckung durch Umlagen erfordern. Derzeit ist jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Antragstellerin die Erhebung einer erhöhten Umlage drohte.

44

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass im Hinblick auf im erheblichen Umfang noch nicht erlassene Beitragsbescheide bei Unterbleiben der einstweiligen Anordnung der Eintritt von Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V drohe, hat dies aktuell für sie noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Eine vom Gericht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung wieder in Kraft gesetzte Wasserbeitragssatzung müsste demgegenüber grundsätzlich vom Antragsgegner bzw. der Verbandsvorsteherin vollzogen werden, so dass zumindest theoretisch der Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindert werden könnte.

45

Hat die Normenkontrolle in der Hauptsache später Erfolg, wäre voraussichtlich wegen einer zwischenzeitlich zum 31. Dezember 2008 (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) eingetretenen Festsetzungsverjährung eine Beitragserhebung nicht mehr möglich. Dieser Beitragsausfall könnte nach Lage der Dinge auch im Erfolgsfall nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die erforderliche Refinanzierung der Investitionen des Antragsgegners in die Trinkwasserversorgungsanlage müsste dann anderweitig erfolgen. Insoweit käme zum einen eine Umlage in der von der Antragstellerin befürchteten Höhe in Betracht. Zum anderen wäre jedoch - ohne dass der Senat die Frage einer solchen Option abschließend erwogen hätte - möglicherweise auch eine vollständige oder anteilige Gebührenfinanzierung denkbar, weil aus Rechtsgründen eine andere Art der öffentlich-rechtlichen Refinanzierung schlicht nicht mehr möglich wäre und die Kosten der Trinkwasserversorgung im Bereich des Antragsgegners sonst entgegen den Bestimmungen des KAG M-V der Allgemeinheit aufgeladen würden. Nach dieser Überlegung wäre der von der Antragstellerin erwartete Nachteil nicht zwangsläufig.

46

Den der Antragstellerin drohenden Nachteilen sind die Folgen gegenüberzustellen, die eintreten, falls die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Dabei sind insbesondere auch Folgen für Dritte zu berücksichtigen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 596).

47

Würde die einstweilige Anordnung wie beantragt erlassen, wäre damit die Wasserbeitragssatzung des Antragsgegners wieder in Kraft gesetzt. Folglich müssten zur Vermeidung des Eintritts der Festsetzungsverjährung auf der Grundlage der Gesetzesbindung der Verwaltung grundsätzlich noch bis zum 31. Dezember 2008 (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) zahlreiche Beitragsbescheide (offenbar ca. 7.000, vgl. das Schreiben des Landesrechnungshofes vom 25.11.2008) erlassen und rechtzeitig bekannt gegeben werden. Damit könnte der Eintritt der Festsetzungsverjährung theoretisch vermieden werden. Diese Bescheide würden sich im Falle der späteren Erfolglosigkeit der Normenkontrolle mangels wirksamer Rechtsgrundlage aber sämtlich als rechtswidrig erweisen und mit entsprechenden Bescheiden zurückgenommen werden müssen. Jenseits der Ausgestaltungsmöglichkeiten solcher Beitragsbescheide würde damit ein erheblicher Verwaltungsaufwand einhergehend mit entsprechenden Kosten ausgelöst, der sich dann im Nachhinein als obsolet erwiese. Hinzukommt, dass von den zu erlassenden Beitragsbescheiden zunächst zahlreiche vermeintliche Beitragsschuldner als Dritte betroffen wären, die sich zur Rechtswahrung voraussichtlich - angesichts der Situation im Verbandsgebiet - nahezu durchgängig mit Widersprüchen zur Wehr setzen würden. Dies würde erheblichen weiteren, unnötigen Verwaltungsaufwand auslösen, abgesehen davon, dass sich voraussichtlich viele vermeintliche Beitragsschuldner rechtsanwaltlichen Beistands mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen versichern würden. Schließlich würden diejenigen Beitragsschuldner, die in der Vergangenheit bereits zu Beiträgen herangezogen worden sind, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens keine Rückerstattung ihrer Beitragszahlungen erlangen können. Hinzu kommt eine möglicherweise wegen der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens geraume Zeit bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich des Antragsgegners, sowohl für die normunterworfenen Bürger als auch für die Aufgabenwahrnehmung des Antragsgegners. Würde zudem die Wassergebührensatzung durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wieder in Kraft gesetzt, könnte der Antragsgegner von allen Verbrauchern im Verbandsgebiet nur die gegenüber den nunmehr beschlossenen privatrechtlichen Entgelten niedrigeren Gebühren erheben. Wird dann der Normenkontrollantrag abgelehnt, dürfte eine Erhebung privatrechtlicher Entgelte erst für die Zukunft zulässig sein (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 12.09.2007 - 5 B 191/05 -, LKV 2008, 429 - zitiert nach juris). Folglich wäre eine Nacherhebung der Differenz zwischen den eingezogenen Gebühren und den höheren privatrechtlichen Entgelten für den zeitlichen Geltungsbereich der einstweiligen Anordnung bzw. wegen des während dessen fortgeltenden öffentlich-rechtlichen Regelungsregimes voraussichtlich ausgeschlossen. Hieraus würden dann unwiederbringlich erhebliche Einnahmeausfälle des Antragsgegners resultieren.

48

Zu beachten ist zudem, dass die vorstehenden Ausführungen für den Erfolgsfall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf der Annahme beruhen, der Antragsgegner bzw. die Verbandsvorsteherin werde auf der Basis einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung bzw. der dadurch wieder in Geltung gesetzten Wasserbeitragssatzung von sich aus den Erlass von Beitragsbescheiden umgehend ins Werk setzen. Eine ausdrückliche entsprechende Verpflichtung durch den entsprechenden Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch von der Antragstellerin nicht beantragt und könnte vom Gericht wegen § 88 i.V.m. § 122 VwGO auch nicht ausgesprochen werden. Unabhängig von der Frage des damit möglicherweise auch berührten Rechtsschutzbedürfnisses ist damit selbst im Falle einer dem Antrag stattgebenden gerichtlichen Entscheidung nicht garantiert, dass auf Seiten des Antragsgegners tatsächlich mit einem entsprechenden umgehenden Tätigwerden gerechnet werden kann. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass auch zuvor jahrelang trotz entsprechender rechtlicher Grundlagen eine Beitragserhebung nicht erfolgt ist, und ein die Beitragserhebung verzögerndes Verhalten einer Mehrheit der Verbandsversammlung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus erscheint zumindest fraglich, ob rein tatsächlich bis zum 31. Dezember 2008 eine Beitragserhebung in allen noch offenen Fällen (wohl bis zu 7.000, s.o.) möglich wäre. Aus diesen Erwägungen folgt, dass ausgehend von der Antragstellung selbst durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht sicher gestellt würde, dass der Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindert würde. Dies spricht dagegen, dass ihr Erlass dringend geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO wäre.

49

Die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO wird ferner dadurch relativiert, dass die mittelbare Gefahr des Eintritts der Festsetzungsverjährung bei Antragstellung im vorliegenden Verfahren bzw. im jetzigen Zeitpunkt zwar auch auf die angegriffenen Satzungen zurückzuführen sein mag. Der Antragsgegner verfügt jedoch bereits seit dem Jahr 2002 über eine wohl wirksame Beitragssatzung. Insoweit ist zu unterstreichen, dass die derzeitige Situation und die Gefahr des Eintritts der Festsetzungsverjährung im Wesentlichen darauf beruhen, dass es auf Seiten des Antragsgegners - ohne ein Tätigwerden der Rechtsaufsicht -zum ganz überwiegenden Teil jahrelang versäumt wurde, die Beitragsfestsetzungen entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchzuführen. Man näherte sich dabei sehenden Auges immer weiter der zeitlichen Grenze des § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Diese offensichtlichen und langjährigen Versäumnisse haben sich durch den Erlass der streitgegenständlichen Satzungen also "nur" zugespitzt. Für diese jahrelange Untätigkeit des Antragsgegners ist die Antragstellerin als sein Mitglied jedoch mitverantwortlich. Von der Antragstellerin wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sie sich konsequent in Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte (vgl. etwa § 154 i.V.m. § 23 Abs. 3, 4 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 KV M-V, § 157 Abs. 2 KV M-V) und ggfs. unter Zuhilfenahme gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. zum insoweit in Betracht zu ziehenden Kommunalverfassungsstreit etwa OVG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2007 - 2 MB 14/07 -, NordÖR 2007, 471 - zitiert nach juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.06.2005 - 4 L 115/05 -, juris; VG Leipzig, Beschl. v. 05.01.2001 - 6 K 1527/00 -, juris; vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 30.07.1997 - 1 M 55/97 -, LKV 1998, 112) gegen diese Praxis des Antragsgegners gewandt oder darauf hingewirkt hätte, dass rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2008 die erforderliche und von den eigenen Rechtsnormen des Antragsgegners vorgeschriebene Beitragserhebung vollständig ins Werk gesetzt worden wäre. Die bloße Äußerung von Bedenken im Rechtsetzungsverfahren zu den streitgegenständlichen Satzungen war insoweit jedenfalls unzureichend. Wenn die Antragstellerin selbst unter dem Eindruck des Normsetzungsprozesses hinsichtlich der angegriffenen Regelungen, der spätestens im Frühjahr ausdrücklich auch das nunmehr gewählte Finanzierungssystem als mögliche Variante thematisierte, ihrerseits zu einem Tätigwerden im vorstehenden Sinne zur Vermeidung von Nachteilen aus dem zum Ende des Jahres hin drohenden Eintritt der Festsetzungsverjährung für noch nicht festgesetzte Anschlussbeiträge keine Notwendigkeit gesehen hat, kann eine Dringlichkeit im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO bei wertender Betrachtung kaum angenommen werden; jedenfalls sind deshalb die mittelbar zu befürchtenden Nachteile für die Antragstellerin deutlich relativiert in die Abwägung einzustellen.

50

In Zusammenfassung all dessen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die auf Seiten der Antragstellerin möglicherweise zum Tragen kommenden Nachteile im Falle der Ablehnung des vorliegend gestellten Antrags und des späteren Erfolgs des Normenkontrollantrages nicht das Gewicht besitzen, um den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; jedenfalls überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht deutlich. Auch aus anderen Gründen erscheint der Erlass der einstweiligen Anordnung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen nicht als dringend geboten oder gar unabweisbar.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat dabei für jede der drei angegriffenen Satzungen den sogenannten Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Eine Ermäßigung kam nicht in Betracht, da der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache zielt.

53

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

26.11.2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, di
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27.11.2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, die als Studienbewer
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16.12.2008 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung de
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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23.10.2008 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 04.03.2008 - KDN - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008 wird insoweit angeordnet, als die Festsetzung den Betrag von EUR 49.429,
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27.11.2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, die als Studienbewer
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26.11.2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, di
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25.05.2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - zu Ziffer 1. wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Strei
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16.12.2008 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung de
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 04.03.2008 - KDN - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008 wird insoweit angeordnet, als die Festsetzung den Betrag von EUR 49.429,16 übersteigt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt EUR 3.139,29.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Wassergebühren. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen zur Fischverarbeitung in S. und ist an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (Zweckverband) angeschlossen.

2

Im Geschäftsbereich des Zweckverbandes erfolgte die Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen Anlage der Trinkwasserversorgung zunächst durch die Erhebung von Anschlussbeiträgen auf Grundlage der Wasserversorgungsbeitragssatzung (WVBS) vom 09.10.2002 i.d.F. der ersten Änderungssatzung vom 18.06.2004. Diese Satzung ist vom Zweckverband durch Aufhebungssatzung vom 03.09.2008 rückwirkend zum 01.01.2008 ersatzlos aufgehoben worden. Der Aufhebung vorausgegangen war ein (einfacher) Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverband vom 27.02.2008 über die Aufhebung der Wasserversorgungsbeitragssatzung. Grund für die Aufhebung ist eine vom Zweckverband durchgeführte Umstellung des Finanzierungssystems für die Kosten der Herstellung der zentralen Wasserversorgungsanlage. Für diese Kosten sollen keine (gesonderten) Anschlussbeiträge mehr erhoben werden, statt dessen werden sie im Rahmen der Kalkulation der Trinkwassergebühr berücksichtigt. Die vom Zweckverband bisher vereinnahmten Trinkwasserbeiträge i.H.v. ca. 6,5 Mio. EUR sollen ab Anfang 2009 an die Beitragspflichtigen zurückgezahlt werden. Die hierfür benötigten Mittel werden durch eine Kreditaufnahme bereitgestellt.

3

Der Zeitpunkt der Fertigstellung der zentralen Trinkwasserversorgungsanlage steht derzeit nicht fest. Die Anlage soll zwischen den Jahren 2020 und 2030 ihre Endausbaustufe erreichen. Zum 31.12.2007 lagen die um das von der N. GmbH i.L. übernommene Anlagevermögen bereinigten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bei 64,5 Mio. EUR. Es soll ein Wert von annähernd 100 Mio. EUR erreicht werden, wobei der Antragsgegner darauf hinweist, dass dies keine "belastbare" Zahl sei, da Fördermittel, Zuschüsse Dritter, Erschließungsgebiete usw. aktuell kaum prognostizierbar seien. Zur Finanzierung der Anlage wurden bisher Kredite i.H.v. 36,65 Mio. EUR aufgenommen. Zum 31.12.2007 bestanden Kreditverbindlichkeiten für die Trinkwasserversorgung i.H.v. 25,48 Mio. EUR.

4

Mit Bescheid vom 07.02.2008 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Wassergebühr für den Zeitraum Januar 2008 in Höhe von EUR 49.429,16 heran. Mit Änderungsbescheid vom 04.03.2008 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die Festsetzung "wegen rückwirkender Satzungsfestlegungen der Gebühren" gegenstandslos sei und setzte die Wassergebühr für den Zeitraum Januar 2008 auf EUR 61.986,33 fest. Gegen den Änderungsbescheid legte die Antragstellerin unter dem 25.03.2008 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2008 wies der Antragsgegner den Rechtsbehelf zurück. Zugleich lehnte er es ab, die von ihm zuvor in Ansehung des Differenzbetrages gewährte Aussetzung der Vollziehung über den Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinaus zu verlängern.

5

Am 01.08.2008 hat die Antragstellerin zum Az. 3 A 1156/08 Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei jedenfalls in Höhe des Differenzbetrages zu der früheren Festsetzung rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn die Gebührensatzung sei unwirksam. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, da sie keinen Rückerstattungsanspruch für gezahlte Anschlussbeiträge normiere. Solche Rückerstattungen seien bisher auch nicht erfolgt. Den diesbezüglichen Absichtsbekundungen des Antragsgegners komme keine rechtsverbindliche Wirkung zu.

6

Ungeachtet dessen verstoße die in der Gebührensatzung normierte Einführung des so genannten reinen Gebührenmodells gegen die Soll-Regelung in § 9 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), da keine atypische Ausnahmesituation gegeben sei, die ein Absehen von der grundsätzlich gebotenen Beitragserhebung rechtfertige. Die Soll-Regelung des § 9 Abs. 1 KAG M-V sei eine bereichsspezifische Ausprägung des in § 44 Abs. 3 Kommunalverfassung (KV M-V) normierten Grundsatzes, wonach Kredite nur aufgenommen werden dürften, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig sei. Dies treffe auf die Kreditaufnahme für die Rückerstattung vereinnahmter Beiträge zu, denn die Kreditaufnahme diene lediglich dazu, die bereits erfolgte "andere Finanzierung" zurückzuzahlen. Auch die übrigen im Gesetzgebungsverfahren zu § 9 Abs. 1 KAG M-V diskutierten Ausnahmesituationen lägen nicht vor.

7

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß - § 88 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]),

8

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 04.03.2008 - KDN - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008 insoweit anzuordnen, als die Festsetzung den Betrag von EUR 49.429,16 übersteigt.

9

Der Antragsgegner beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Er ist der Auffassung, die Gebührensatzung sei wirksam. Die Umstellung des Finanzierungssystems auf das reine Gebührenmodell sei zulässig. In Bezug auf die Finanzierung der Trinkwasserversorgungsanlage lägen die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 9 Abs. 1 KAG M-V vor. Die vom Verwaltungsgericht Greifswald angenommene "Höchstkreditquote" von 1/3 des beitragsfähigen Herstellungsaufwandes gelte nur, wenn überhaupt Beiträge erhoben würden. Das Geschäftsgebiet des Zweckverbandes sei zudem erheblich durch eine touristische Struktur mit hoher Auslastung zu den Saison- und äußerst niedriger Auslastung zu den übrigen Zeiten geprägt. Damit sei eine Gebührenerhebung, die neben der Bereitstellungsnotwendigkeit die Verbrauchssituation zum Vorteilshauptparameter erhebe, schlicht abgabengerechter. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Anschlussbeiträge mit Blick auf die eintretende Festsetzungsverjährung in Bezug auf die Eigentümer so genannter altangeschlossener Grundstücke bis zum Ablauf des Jahres 2008 zu erheben wären. Zum einen hätte dies eine erhebliche Belastung vieler Haushalte bedeutet, da die Erhebung des Trinkwasserbeitrags in großer zeitlicher Nähe zu Beitragserhebungen für Erschließungs- und Straßenbaumaßnahmen bzw. Schmutzwasseranlagen erfolgt wäre. Zum anderen sei der mit einer Beitragserhebung verbundene Verwaltungsaufwand in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten gewesen. Die vielfältigen Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung hätten in Bezug auf das Satzungsrecht einen Anpassungsbedarf ausgelöst. Wegen der Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung habe der Antragsgegner Beiträge immer erst erhoben, wenn er im Bereich der betroffenen Grundstücke Baumaßnahmen durchgeführt hatte. Vor diesem Hintergrund habe mit Ablauf der Verjährungsfrist eine "gröblich unangemessene Eilsituation" bestanden, die zu einer erheblichen Fehleranfälligkeit bei der Beitragserhebung geführt hätte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass im Land Mecklenburg-Vorpommern 80 von 89 Aufgabenträgern im Trinkwasserbereich keine Beiträge erheben würden.

12

Die Kreditaufnahme zur Rückerstattung der vereinnahmten Beiträge verstoße nicht gegen § 9 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 44 Abs. 3 KV M-V. Die Kreditaufnahme und die damit verbundenen Kosten wäre auch dann notwendig gewesen, wenn der Zweckverband von vornherein das Gebührenmodell gewählt hätte. Zudem dürfe der Zweckverband nicht dafür bestraft werden, dass er - anders als andere Aufgabenträger im Land - im Einklang mit der früheren Rechtslage eine Beitragserhebung durchgeführt und über eine wirksame Beitragssatzung verfügt habe. Hätte nur eine dieser Voraussetzungen nicht vorgelegen, wäre der Systemwechsel wesentlich einfacher durchzuführen, weil der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung dann keine Geltung beanspruchen könnte. Dennoch stünden die bis zur Aufhebung der Wasserversorgungsbeitragssatzung entstandenen sachlichen Beitragspflichten dem Systemwechsel nicht entgegen. Denn es seien keine Gründe erkennbar, warum der Zweckverband auch bereits entstandene Ansprüche nicht auf Grund höherwertiger Rechte und Interessen freiwillig aufgeben könne. Nichts anderes sei vorliegend erfolgt; vereinnahmte Beiträge würden erstattet.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 A 1156/08 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

II.

14

Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt, weil der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid erklärt hat, dass eine weitere Aussetzung der Vollziehung nicht mehr gewährt werde. Der Antrag ist auch begründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO u.a., wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. So ist es hier.

15

Es bestehen bereits aufgrund der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Ihm fehlt die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage, denn die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung - WVGS) vom 20.03.2008 i.d.F. der ersten Änderung vom 03.09.2008 ist unwirksam. Auf die Wasserversorgungsgebührensatzung (WVGS 2005) vom 03.11.2005 kann der Bescheid ebenfalls nicht gestützt werden. Zum einen folgt dies aus dem Umstand, dass die Satzung mit Ablauf des nur bis einschließlich 2007 reichenden Kalkulationszeitraums für die in § 3 WVGS 2005 normierten Gebühren unanwendbar geworden ist (Unzulässigkeit des periodenfremden Gebührenaufkommens, vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.06.2006 - 3 B 306/06, S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks). Zu anderen ist darauf hinzuweisen, dass als Rechtsgrundlage für den vorliegend allein streitgegenständlichen "Erhöhungsbetrag" von EUR 12.500,- nur die aktuelle Wasserversorgungsgebührensatzung in Betracht kommt.

16

Die Wasserversorgungsgebührensatzung vom 20.03.2008 i.d.F. der Änderung vom 03.09.2008 verstößt gegen die "Soll-Regelung" des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (1.) und berücksichtigt die aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgenden Anforderungen nicht hinreichend (2.). Zudem wäre eine Berücksichtigung der Kosten der Kreditaufnahme (Zinsen und Tilgung) für die Rückerstattung vereinnahmter Trinkwasserbeiträge im Rahmen der Gebührenkalkulation unzulässig (3).

17

1. Nach § 1 Abs. 1 lit. a WVGS erhebt der Zweckverband nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung zur Deckung der Kosten gemäß § 6 Abs. 2 KAG M-V sowie zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen. Die Regelung des zweiten Halbsatzes der Bestimmung stellt klar, dass mit der Benutzungsgebühr auch der Aufwand für die Herstellung der Wasserversorgungsanlagen abgegolten werden soll. Damit besteht ein Spannungsverhältnis zu § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Die Vorschrift bestimmt, dass zur Deckung des Aufwandes u.a. für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser Anschlussbeiträge erhoben werden sollen. Die Vorschrift schließt die Einführung eines so genannten "reinen Gebührenmodells" nicht völlig aus, regelt aber als Kollisionsnorm das Verhältnis zwischen beiden Finanzierungsmethoden. Zur Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V hat das VG Greifswald bereits in dem Urteil vom 02.04.2008 - 3 A 1395/05 (NordÖR 2008, 357) Folgendes ausgeführt:

18

"Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine Nachrangigkeit der Gebührenfinanzierung angeordnet (Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/05, § 8 Rn. 1613; VG Schwerin, Urt. v. 26.04.2007 - 4 A 1319/06, S. 14 des Entscheidungsumdrucks). Ein einschränkungsloses Wahlrecht der Aufgabenträger, statt eines "Beitragsmodells" ein "reines Gebührenmodell" einzuführen, besteht damit nicht. Die gegenteilige Auffassung von Aussprung (in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/07, § 9 Anm. 2.1) ist weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinn und Zweck (dazu sogleich) zu vereinbaren. Daraus folgt nicht nur, dass - ungeachtet des angestrebten Deckungsgrades - überhaupt Anschlussbeiträge erhoben werden sollen (diese Maßgabe wird auch von der Stadt zweifelsohne beachtet). Nach Auffassung der Kammer wirkt sich die Vorschrift auch in Bezug auf den mit der Erhebung von Anschaffungs- oder Herstellungsbeiträgen angestrebten Deckungsgrad aus. Da sie als "Soll-Regelung" die Beitragserhebung für den Regelfall vorsieht, folgt daraus, dass die Refinanzierung des beitragsfähigen Aufwandes für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V genannten Maßnahmen in der Regel ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil durch eine Beitragserhebung erfolgen muss. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass ein Deckungsgrad von 70 v.H. oder mehr angestrebt wird (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02, DVBl. 2005, 64). Eine vollständige oder überwiegende Gebührenfinanzierung von Maßnahmen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist daher auf so genannte atypische Fälle beschränkt. Ein Verstoß gegen diese Maßgaben führt zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation und der darauf beruhenden Beitragssätze.

19

Damit ist allerdings noch nichts zur Auslegung der Vorschrift, insbesondere zu den Kriterien für das Vorliegen einer Ausnahme gesagt. Hierfür kommt es maßgebend auf die Bezüge an, die die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu den allgemeinen Grundsätzen der gemeindlichen Einnahmebeschaffung und dabei insbesondere zu der Bestimmung des § 44 Abs. 3 Kommunalverfassung - KV M-V aufweist (dazu sogleich).

20

Die Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung der Bestimmung unergiebig; insbesondere ist ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers nicht feststellbar (a.A.: VG Schwerin a.a.O.): Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht noch eine "Kann-Regelung" vor (LT-Drs. 4/1307 S. 12, 46). Ihm kann lediglich entnommen werden, dass an der im Jahre 1993 auf das Anschlussbeitragsrecht ausgedehnten gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nicht mehr festgehalten werden soll (a.a.O., S. 46). Allerdings sind im Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl von Kriterien für das Vorliegen einer atypischen Situation, die ein Abweichen von der Regel erlauben soll, diskutiert worden. Hierzu soll eine besondere Siedlungsstruktur, wie sie etwa in städtischen Ballungsräumen zu finden ist, gehören (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 4/1576, S. 39, 75). Genannt wird auch der Umstand, dass Beitragserhebungen bisher nicht erfolgt sind (a.a.O., S. 45, 75) oder dass die wirtschaftliche Situation des Einrichtungsträgers die Umstellung des Finanzierungssystems gestattet (a.a.O., S. 39) bzw. diese bereits erfolgt ist (Abgeordneter H. M., SPD, LT M-V, Plenarprotokoll vom 09.03.2005, 4/53, S. 2985 f.). Schließlich soll ein atypischer Fall vorliegen, wenn mit der Erstellung einer Beitragssatzung und der Erhebung von Beiträgen ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder eine verlässliche Prognose über den tatsächlichen Investitionsaufwand nicht möglich ist (Plenarprotokoll a.a.O.; vgl. die umfangreiche Darstellung in dem zit. Urteil des VG Schwerin).

21

Diese Vielzahl unterschiedlicher Ansätze für die Definition einer atypischen Situation erlaubt keinen eindeutigen Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers. Denn es bleibt offen, ob die Bebauungsstruktur im Gebiet des Aufgabenträgers oder seine finanzielle Situation maßgebend sein sollen oder ob lediglich eine mit Blick auf die bisher geltende Beitragserhebungspflicht illegale Verwaltungspraxis bestimmter Aufgabenträger nachträglich legalisiert werden soll. Zudem wird mit offenen Rechtsbegriffen gearbeitet ("unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand", "verlässliche Prognose"). Nach Auffassung der Kammer ist es ausgeschlossen, jedes der dargestellten Kriterien als Beispiel für eine atypische Situation heranzuziehen, denn auch insoweit kann ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers nicht ermittelt werden. Zudem wäre in diesem Fall das offensichtlich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis weitgehend aufgehoben. Die an den Bericht des Innenausschusses anknüpfenden Darlegungen des Beklagten zum Vorliegen einer atypischen Ausnahme können daher auf sich beruhen.

22

Für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V sind vielmehr systematische Erwägungen maßgebend: Es kommt auf das Verhältnis der allgemeinen Vorschriften über die gemeindliche Einnahmebeschaffung in der Kommunalverfassung (KV M-V) zu den besonderen Regelungen im Kommunalabgabengesetz an. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V um die bereichsspezifische Ausprägung des in § 44 Abs. 3 KV M-V normierten allgemeinen Grundsatzes. § 44 Abs. 3 KV M-V bestimmt, dass eine Gemeinde Kredite nur aufnehmen darf, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Danach ist die Kreditfinanzierung gegenüber allen anderen Finanzierungsformen subsidiär; sie soll möglichst vermieden, zumindest aber auf das unabdingbare Maß reduziert werden. Dies gilt auch für Kreditaufnahmen für Investitionen, da § 52 Abs. 1 KV M-V auf § 44 Abs. 3 KV M-V verweist (a.A.: Siemers a.a.O., § 6 Anm. 5.4.2.2). Damit erklärt sich, warum die Beitragserhebung die regelmäßige Finanzierungsform für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V genannten Maßnahmen darstellt. Die Finanzierung der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten leitungsgebundener Anlagen durch Benutzungsgebühren ist in der Regel mit einem deutlich höheren Kreditbedarf verbunden als eine Beitragsfinanzierung. Mit der Erhebung eines einmaligen Beitrages für die Anschaffung oder Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung wird der Aufgabenträger nämlich frühzeitig mit Eigenkapital (dieser Begriff wird im Folgenden nicht im kalkulatorischen Sinne, sondern ausschließlich als Gegenbegriff zu kreditfinanziertem Kapital verwandt) ausgestattet und so sein Kreditbedarf verringert. Denn die sachliche Beitragspflicht entsteht nicht erst mit der endgültigen Herstellung der Anlage in ihrer Endausbaustufe, sondern bereits mit dem Anschluss bzw. der Schaffung der Anschlussmöglichkeit der einzelnen Baugrundstücke. Gerade weil nach dem Kommunalabgabengesetz auch die Eigentümer so genannter altangeschlossener bzw. altanschließbarer Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02), führt dies zu einem frühzeitigen Entstehen von Beitragsansprüchen in erheblichem Umfang. Damit kommt der Beitragserhebung eine Vorfinanzierungsfunktion zu. Bei einer Gebührenfinanzierung fehlt dagegen die frühzeitige Ausstattung des Aufgabenträgers mit Eigenkapital. Die Herstellungskosten können nicht "auf einmal" auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden, sondern fließen - auf Jahre oder gar Jahrzehnte verteilt - sukzessive in die Kalkulation der Benutzungsgebühr ein. Wegen der fehlenden Ausstattung mit Eigenkapital erhöht sich der Kreditbedarf des Aufgabenträgers, was aber nach § 44 Abs. 3 KV M-V möglichst vermieden werden soll.

23

Mit Blick auf diesen Regelungszweck wird auch deutlich, warum der Gesetzgeber die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in das "freie" Ermessen des Aufgabenträgers gestellt hat und dies auch durfte. Denn hierfür bedarf es eines sachlichen Grundes, andernfalls wäre die unterschiedliche Behandlung von Anschaffungs- und Herstellungsbeiträgen einerseits und Erneuerungsbeiträgen andererseits willkürlich. Der sachliche Grund für die Differenzierung liegt darin, dass im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühr Abschreibungen auf die Anlagewerte gebührenerhöhend berücksichtigt werden können (vgl. § 6 Abs. 2a KAG M-V). Den Abschreibungen kommt eine Ansparfunktion zu. Mit ihnen wird der Kapitalstock für die Erneuerung der Anlage nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer gebildet. Die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen ist jedenfalls in dem Umfang ausgeschlossen, wie Abschreibungen in die Kalkulation der Benutzungsgebühr eingeflossen sind. Allerdings kann der Aufgabenträger auf die Berücksichtigung von Abschreibungen im Rahmen der Benutzungsgebühr verzichten und stattdessen Erneuerungsbeiträge erheben. Da keine der ihm gebotenen Finanzierungsformen für die Erneuerung leitungsgebundener Einrichtungen der Abwasserbehandlung zu einer Erhöhung des Kreditbedarfs führt, steht dem Aufgabenträger insoweit ein echtes Wahlrecht zu.

24

Die mit der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bezweckte Reduzierung des Kreditbedarfs dient mittelbar auch der Entlastung der Abgabenpflichtigen. Denn mit einem höheren Kreditbedarf erhöht sich auch die Zinsbelastung des Aufgabenträgers, die auf die Abgabenpflichtigen abgewälzt wird - und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen erhöht sich das Kreditvolumen, was sich natürlich auch auf das Zinsvolumen auswirkt. Zum anderen ändert sich auch die Höhe der berücksichtigungsfähigen Zinssätze. Denn im Rahmen der Beitragserhebung sind Zinsen auf in Anspruch genommenes Fremdkapital nur in der tatsächlich entstandenen Höhe Teil des beitragsfähigen Aufwandes. Gebührenwirksam sind dagegen nicht nur die vom Aufgabenträger auf das Fremdkapital tatsächlich gezahlten bzw. zu zahlenden Zinsen. Vielmehr erlaubt § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2b KAG M-V den Ansatz so genannter kalkulatorischer Zinsen, die unabhängig sind von den tatsächlichen Zinsen auf das Fremdkapital (vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O. § 6 Anm. 6.3.2.4.1.3) und diese daher übersteigen können. Soweit Siemers (a.a.O., § 6 Anm. 5.4.2.3) anmerkt, dass eine Kreditaufnahme durch den Aufgabenträger aus Sicht des Beitragspflichtigen günstiger sein könne, weil eine Gemeinde oftmals zinsgünstige Kredite erhalte (z.B. Darlehn aus dem Kommunalen Aufbaufonds mit einem Zinssatz von 3 v.H. p.a.), die dem Abgabenpflichtigen nicht zur Verfügung stünden, trifft dies zwar zu. Damit werden die vorstehenden Ausführungen jedoch nicht relativiert, denn zum einen wird der Vorteil günstigerer Kreditzinsen durch die längere Laufzeit kommunaler Darlehen aufgezehrt. Zum anderen ist nicht sichergestellt, dass der Aufgabenträger einen günstigeren Zinssatz an die Abgabenpflichtigen tatsächlich weiterreicht. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Aufgabenträger in der Gebührenkalkulation statt der tatsächlich zu zahlenden Zinsen so genannte kalkulatorische Zinsen gebührenerhöhend berücksichtigen darf, wobei nach der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern der Ansatz eines Zinssatzes von 7 v.H. zulässig ist (Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, NordÖR 1998, 256).

25

Das mit der Soll-Regelung verbundene Regelungsziel, nämlich die Senkung des Fremdkapitalbedarfs für die Anschaffung und Herstellung leitungsgebundener Anlagen der Abwasserbehandlung, gibt auch den Rahmen vor, in dem Ausnahmen zulässig sind. Denn nach allgemeinen Grundsätzen dürfen Ausnahmen nicht beliebig zugelassen werden; vielmehr muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Regel und der Ausnahme, ein "verbindendes Kriterium" (vgl. Sauthoff a.a.O.), vorhanden sein. Daraus folgt, dass es entgegen der Auffassung des Beklagten für die Ausnahme nicht auf eine besondere (verdichtete) Bebauungsstruktur im Gebiet des Aufgabenträgers ankommen kann. Die Bebauungsstruktur hat zwar unbestreitbar Auswirkungen auf den Kapitalbedarf des Aufgabenträgers; sie weist jedoch keine Bezüge zu der hier interessierenden Frage der Absenkung des Fremdkapitalbedarfs durch eine Beitragserhebung auf. Entgegen der bei Sauthoff (a.a.O.) anklingenden Auffassung ist es auch nicht einzusehen, warum der mit einer verdichteten Bebauung verbundene Kostenvorteil nicht an die Beitragspflichtigen weitergegeben werden muss, sondern durch den mit einer Gebührenfinanzierung verbundenen höheren Kreditbedarf des Aufgabenträgers (teilweise) wieder aufgezehrt werden darf. (...)

26

Nach Auffassung der Kammer ist eine am Regelungsziel des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V orientierte Ausnahme jedoch immer dann gegeben, wenn die Eigenkapitalausstattung für die betreffende Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - so gut ist, dass der Kreditbedarf des Aufgabenträgers bei einer überwiegenden Gebührenfinanzierung der Anlage ein Maß von etwa 1/3 der Herstellungskosten nicht deutlich übersteigt. In diesem Fall ist es nicht einsehbar, warum der Aufgabenträger daran gehindert sein sollte, die Refinanzierung der Anlage ganz oder überwiegend durch Benutzungsgebühren vorzunehmen. Die Einhaltung des gesetzgeberischen Regelungsziels ist bei Zulassung dieser Ausnahme gewährleistet. Für die Bemessung der Quote ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V - wie dargelegt - den Aufgabenträger nicht dazu zwingt, bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen einen Deckungsgrad von 100 v.H. anzustreben; vielmehr ist ein Deckungsgrad von nur 70 v.H. nach der bereits benannten Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern "voraussetzungslos" zulässig. Damit wird akzeptiert, dass die Refinanzierung von 30 v.H. der Herstellungskosten der Anlage durch Gebühren erfolgt und insoweit ein Kreditbedarf des Aufgabenträgers bestehen kann, wobei diese Quote nicht als feste Grenze, sondern als Richtwert zu verstehen ist."

27

An diesen Erwägungen, die auf die Einnahmebeschaffung der Zweckverbände übertragbar sind (vgl. § 161 Abs. 1 Satz 2 KV M-V), hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. Sie sieht ihre Auffassung dabei insbesondere durch die Rechtsprechung des OVG Bautzen bestätigt, das beitragsrechtliche Bestimmungen ebenfalls als spezialgesetzliche Ausformungen der allgemeinen Grundsätze der gemeindlichen Einnahmebeschaffung versteht (Urt. v. 31.01.2007 - 5 B 522/06, zit. nach juris Rn. 80). Trifft dies zu, dann sind auch für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V allein die Kriterien der gemeindlichen Einnahmebeschaffung maßgebend. Dabei folgt aus dem Umstand, dass § 44 Abs. 2 KV M-V nicht zwischen Gebühren und Beiträgen unterscheidet, sondern allgemein von "Entgelten" spricht, nicht, dass Gebühr und Beitrag als gleichwertig anzusehen sind. Denn in den Fällen, in denen eine Beitragsfinanzierung möglich ist (oder möglich gewesen wäre) und die Gebührenfinanzierung zu einem Kreditbedarf in Höhe des kritischen Bereichs (s.o.) führt, folgt die Subsidiarität der Gebührenfinanzierung aus § 44 Abs. 3 KV M-V. Die aus § 44 Abs. 3 KV M-V folgenden Bindungen gelten im Übrigen auch bei der Wahl einer nach § 1 Abs. 3 KAG M-V grundsätzlich zulässigen privatrechtlichen Entgeltregelung (keine "Flucht" ins Privatrecht, vgl. § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser [AVBWasserV]). Daraus folgt, dass in Ansehung der Herstellungskosten der Wasserversorgungsanlage vorrangig Baukostenzuschüsse i.S.d. § 9 AVBWasserV zu erheben sind. Eine Umlage der Herstellungskosten im Rahmen von Verbrauchsentgelten ist demgegenüber subsidiär.

28

Somit kommt es für das Vorliegen einer am Regelungsziel des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V orientierten Ausnahme darauf an, dass der Kreditbedarf des Aufgabenträgers bei einer reinen Gebührenfinanzierung der Anlage ein Maß von etwa 1/3 der beitragsfähigen Herstellungskosten nicht deutlich übersteigt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch und gerade dann, wenn keine Beiträge erhoben werden. Die Frage der Kreditquote ist im vorliegenden Fall allerdings offen. Die Angaben des Antragsgegners sind ungenau. Zum Teil beruht dies naturgemäß darauf, dass die Angaben auf Prognosen beruhen und daher der Umfang von Fördermitteln und Zuschüssen Dritter bzw. der Umfang der Entstehung neuer Erschließungsgebiete nicht genau abgeschätzt werden kann. Andere Ungenauigkeiten beruhen auf unvollständigen oder unklaren Angaben des Antragsgegners. So ist fraglich, ob in den von ihm prognostizierten Herstellungskosten von 100 Mio. EUR das von der Firma N. GmbH i.L. übernommene Anlagevermögen enthalten ist, und ob mit dessen Übernahme ein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist. Geht man zu Gunsten des Antragsgegners davon aus, dass die (beitragsfähigen) Herstellungskosten der Gesamtanlage in ihrer Endausbaustufe 100 Mio. EUR und die Kreditverbindlichkeiten bisher 36,65 Mio. EUR betragen, so ist die definierte "kritische Grenze" erreicht, aber nicht überschritten. In dem Urteil vom 02.04.2008 hat die Kammer eine Kreditfinanzierungsquote von 36,6 v.H. als gerade noch tolerierbar akzeptiert, so dass die diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners einer "Punktlandung" gleichkommen. Die kritische Grenze ist dagegen überschritten, wenn dem von der Firma N. GmbH i.L. übernommenen Anlagevermögen kein beitragsfähiger Aufwand gegenübersteht, so dass der Betrag von 24 Mio. EUR damit weder ganz noch teilweise angesetzt werden kann. Überdies ist der tolerierbare Bereich überschritten, wenn - was der Antragsgegner bisher ebenfalls offen gelassen hat - die für die Rückerstattung der vereinnahmten Beiträge aufgenommenen Kreditmittel zu den Kreditverbindlichkeiten hinzugerechnet werden. Gleiches gilt für den Fall, dass bis zur Fertigstellung der Anlage in ihrer Endausbaustufe ein zusätzlicher Kreditbedarf entsteht, was angesichts des noch weit in der Zukunft liegenden Fertigstellungszeitpunktes nicht ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist zudem zweifelhaft, ob die Frage des Überschreitens der "kritischen Grenze" im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden kann. Das Risiko der Nichterweislichkeit trägt der Antragsgegner. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, denn nach dieser Bestimmung bildet die Beitragserhebung den Regelfall und die Gebührenerhebung die Ausnahme. Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss das Vorliegen ihrer Voraussetzungen darlegen und ggfs. auch beweisen. Gelingt ihm dies nicht, ist von einem Verstoß gegen die Grundregel auszugehen.

29

Soweit sich der Antragsgegner für das Vorliegen einer atypischen Ausnahme i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V darauf beruft, dass das Geschäftsgebiet des Zweckverbandes erheblich durch eine touristische Struktur mit hoher Auslastung zu den Saison- und äußerst niedriger Auslastung zu den übrigen Zeiten geprägt ist, so dass eine Gebührenerhebung, die neben der Bereitstellungsnotwendigkeit die Verbrauchssituation zum Vorteilshauptparameter erhebe, schlicht abgabengerechter sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, kommt es für die Ermittlung atypischer Ausnahmen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V allein auf die Höhe der Kreditfinanzierungsquote an. Fragen der Bebauungs- oder Siedlungsstruktur spielen dagegen keine Rolle.

30

Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man dem nicht folgt und der Auffassung ist, dass eine bestimmte Siedlungsstruktur eine Ausnahme i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V begründen kann (vgl. Sauthoff a.a.O., der dies für den ländlichen Raum jedoch ausschließt). Denn der Antragsgegner lässt offen, unter welchem Blickwinkel die Einführung des Gebührensystems angesichts der Siedlungsstruktur im Geschäftsbereich des Zweckverbandes "abgabengerechter" sein soll. Da er die ausgeprägte touristische Struktur mit einem saisonal erheblich schwankenden Trinkwasserbedarf hervorhebt, ist davon auszugehen, dass nach Auffassung des Antragsgegners das Gebührensystem vor dem Hintergrund der vom Zweckverband vorzuhaltenden Lieferkapazität "gerechter" als das Beitragssystem sein soll. Nach Auffassung der Kammer ist allerdings das Gegenteil zutreffend: Richtig ist zwar, dass die Insel Rügen stark touristisch geprägt ist und es daher eine erhebliche Zahl (rein) touristisch genutzter Grundstücke (Ferienhausgrundstücke, "Datschen", Campingplätze usw.) gibt, die an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen sind und in den Sommermonaten einen zusätzlichen Trinkwasserbedarf auslösen. Dabei liegt es auf der Hand, dass sich dieser Umstand auf die Kapazität der vorzuhaltenden Trinkwasseranlagen auswirkt, denn diese Anlagen müssen so dimensioniert sein, dass sie den in den Sommermonaten auftretenden Spitzenbelastungen gerecht werden auch wenn die Spitzenverbräuche in den übrigen Monaten des Jahres nicht annähernd erreicht werden. Keinesfalls reicht eine an Durchschnittswerten orientierte Dimensionierung aus. Dies führt zu Mehrkosten bei der Herstellung der Anlagen, die in Gebieten mit vergleichbarer Siedlungsstruktur aber ohne ausgeprägte touristische Nutzung nicht auftreten. Werden die Herstellungskosten der Wasserversorgungsanlagen nach einem Gebührensystem finanziert, so werden die Gesamtkosten einschließlich der genannten Mehrkosten auf den Jahresverbrauch umgelegt. Darin liegt der Unterscheid zum Beitragssystem, bei dem der tatsächliche Verbrauch für die Kostenverteilung keine Rolle spielt. Da touristisch genutzte Grundstücke einen saisonal eng begrenzten und daher geringeren Wasserverbrauch auslösen, als ganzjährig genutzte Grundstücke, führt der vom Antragsgegner ins Feld geführte Verbrauch als "Vorteilshauptparameter" dazu, dass die Eigentümer touristisch (saisonal) genutzter Grundstücke entlastet und die Eigentümer sonstiger, d.h. ganzjährig genutzter Grundstücke belastet werden. Denn das Maß der Kostenverursachung, bezogen auf den Kubikmeter bezogenen Trinkwassers, ist für die Benutzer der Anlage unterschiedlich hoch. Als Folge davon tragen die Eigentümer ganzjährig genutzter Grundstücke zumindest einen Teil der aus der touristischen Nutzung folgenden Mehrkosten bei der Herstellung der Anlage mit.

31

Dieser Effekt wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass der Zweckverband offenbar keine Notwendigkeit gesehen hat, im Rahmen der Einführung des reinen Gebührensystems die Grundgebühr der Wasserversorgung anzuheben. Die Gebührensätze für die Grundgebühr in § 3 Abs. 1 WVGS sind gegenüber den entsprechenden Gebührensätzen des § 3 WVGS 2005 unverändert. Eine Anhebung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr führt zu einer stärkeren Beteiligung der Eigentümer saisonal genutzter Grundstücke an den fixen Kosten der Anlage, wozu auch die Herstellungskosten gehören (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14.02.2007 - 3 A 2047/04, S. 10 des Entscheidungsumdrucks). Da eine solche Anhebung unterblieben ist, schlagen die erstmalig in der Kalkulation berücksichtigten Herstellungskosten und somit auch die touristisch bedingten Mehrkosten der Herstellung "voll" auf die Verbrauchsgebühr durch. Im Ergebnis subventionieren die Eigentümer ganzjährig genutzter Grundstücke damit die Eigentümer lediglich saisonal genutzter Grundstücke. Dies ist aus bundesrechtlicher Sicht zwar zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48/81, zit. nach juris Rn. 16). Mit Blick auf das Verursachungsprinzip - einem Element des Vorteilsprinzips - ist dies jedoch nicht "gerechter", sondern eher "weniger gerecht" und daher nicht geeignet, eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Gebot der Beitragsfinanzierung der Herstellungskosten zu begründen.

32

Eine atypische Ausnahme i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V liegt auch nicht deshalb vor, weil das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern den Wechsel des Finanzierungssystems und insbesondere die damit verbundene Kreditaufnahme für die Rückerstattung vereinnahmter Beiträge genehmigt hat. Richtig ist zwar, dass wegen der Erteilung der Genehmigung die Vermutung besteht, dass die Kreditverpflichtung mit der dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes im Einklang steht, vgl. § 52 Abs. 2 Satz 3 KV M-V. Richtig ist auch, dass der Wechsel des Finanzierungssystems unzulässig wäre, wenn die damit verbundene Kreditaufnahme nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. OVG Bautzen a.a.O. Rn. 91 ff.). Die Argumentation kann jedoch nicht umgedreht werden: Denn aus der kommunalverfassungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der mit dem Systemwechsel verbundenen Kreditaufnahme - diese sei vorliegend unterstellt - folgt nicht zugleich die kommunalabgabenrechtliche Zulässigkeit des Systemwechsels selbst. Denn diese richtet sich nicht nach § 52 KV M-V, sondern nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Während bei der Prüfung der kommunalverfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Kreditaufnahme die Sicherheit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbandes im Vordergrund steht, ist bei der Prüfung der kommunalabgabenrechtlichen Zulässigkeit des Systemswechsels zusätzlich die Frage zu prüfen, ob der Systemwechsel zu einer nicht mehr tolerierbaren Mehrbelastung der Abgabenpflichtigen infolge der damit verbundenen Kreditaufnahme führt (s.o.).

33

Auch der Umstand, dass die Erhebung des Wasserversorgungsbeitrages zu einer erheblichen Belastung vieler Haushalte geführt hätte, weil die Erhebung des Trinkwasserbeitrags in großer zeitlicher Nähe zu Beitragserhebungen für Erschließungs- oder Straßenbaumaßnahmen bzw. Schmutzwasseranlagen erfolgt ist, zwingt nicht zur Annahme einer atypischen Ausnahmesituation i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Zum einen legt der Antragsgegner nicht dar, dass sich dieses Problem in seinem Geschäftsbereich mit besonderer Schärfe stellt und vom Landesdurchschnitt signifikant abweicht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber das Problem gesehen und mit der Verlängerung der Festsetzungsfrist für Anschlussbeiträge in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V anderweitig bewältigt hat. Damit ist den Aufgabenträgern die Möglichkeit gegeben worden, flexibler auf die individuelle Situation der Grundstückseigentümer reagieren zu können und so die mit einer gedrängten Erhebung mehrerer Beiträge verbundene Belastung zu verringern (VG Greifswald, Beschl. v. 16.04.2008 - 3 B 441/08, S. 10/11 des Entscheidungsumdrucks; vgl. auch Ziff. 6.4.4 des Einführungserlasses des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 14.06.2005, abgedruckt bei Aussprung a.a.O., § 12 Anm. 47.2.2).

34

Eine atypische Ausnahmesituation ist nicht dadurch entstanden, dass der mit der Beitragserhebung verbundene Verwaltungsaufwand in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten gewesen wäre. Die folgt bereits aus dem Umstand, dass im Schmutzwasserbereich die Beitragserhebung technisch offenbar problemlos bewältigt werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch im Trinkwasserbereich möglich gewesen sein soll. Entgegen den Darlegungen des Antragsgegners hat es weder "vielfältige Änderungen in der Rechtsprechung" gegeben noch hat der Landesgesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes in Bezug auf die Wasserversorgungsbeitragsatzung einen erheblichen Anpassungsbedarf ausgelöst. Zudem führt ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht (§ 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) in der Regel nicht zur Unwirksamkeit einer nach "altem Recht" wirksamen Satzung (VG Greifswald, Urt. v. 23.07.2008 - 3 A 1318/07, S. 5 des Entscheidungsumdrucks). Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Masse der sachlichen Beitragspflichten, nämlich die für so genannte altangeschlossene bzw. altanschließbare Grundstücke entstandenen Beitragspflichten (dazu sogleich), unter Geltung der Altfassung des Kommunalabgabengesetzes entstanden ist. Der mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes ausgelöste Änderungsbedarf konnte diese Beitragspflichten daher überhaupt nicht berühren. Statt dessen drängt sich die Annahme auf, dass die nunmehr eingetretene "gröblich unangemessene Eilsituation" "hausgemacht" ist, denn der Antragsgegner hat bereits im Jahre 2006 in mehreren Presseberichten erklärt, keine Bescheide über Wasserversorgungsbeiträge zu versenden. Mit Akzeptanzproblemen bei den Beitragspflichtigen haben auch andere Aufgabenträger zu kämpfen.

35

Soweit der Antragsgegner schließlich darauf hinweist, dass 80 von 89 Aufgabenträgern im Trinkwasserbereich keine Beiträge erheben würden, kann dies die Zulässigkeit des Systemwechsels ebensowenig begründen, wie der Umstand, dass sich die Gebührensätze der Wasserversorgungsgebührensatzung bei einem landesweiten Vergleich nur im "oberen Mittelfeld" bewegen. Die Frage der Zulässigkeit des reinen Gebührenmodells beurteilt sich allein danach, ob im Geschäftsgebiet des Zweckverbandes eine atypische Ausnahme i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V vorliegt, was vorliegend zumindest nicht fest steht. Die Verhaltensweise anderer Aufgabenträger ist als Rechtmäßigkeitsmaßstab selbst dann ungeeignet, wenn diese Aufgabenträger die Mehrheit bilden. Das kommunale Abgabenrecht kennt keinen Grundsatz der "normativen Kraft des Faktischen". Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Kommunalabgabengesetz in der vor dem Erlass des Ersten Änderungsgesetzes geltenden Fassung eine Beitragserhebungspflicht normierte (§ 8 Abs. 1 KAG a.F.). Damit waren abweichende öffentlich-rechtliche Entgeltregelungen und insbesondere die Einführung eines reinen Gebührenmodells generell unzulässig (a.A.: Aussprung, NordÖR 2005, 240 <245>); nach der nunmehr geltenden Rechtslage ist das reine Gebührenmodell lediglich in atypischen Ausnahmefällen zulässig. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige der von anderen Aufgabenträgern praktizierten reinen Gebührenmodelle nicht der Rechtslage entsprechen. Folgte man der Argumentation des Antragsgegners, so hätte dies die Folge, dass u.U. rechtswidrige Regelungen anderer Aufgabenträger den Rechtmäßigkeitsmaßstab für die vorliegend zu beurteilende Satzung bilden würden. Dass dies nicht zutreffend sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.

36

2. Zudem gewährleistet die Wasserversorgungsgebührensatzung nicht hinreichend, dass die aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgenden Beschränkungen beachtet werden. Dem Beitrag wesensimmanent ist das Merkmal der Einmaligkeit. Ein einmal entstandener Beitrag kann für dieselbe Maßnahme nicht zu anderer Zeit und in anderer Höhe für dasselbe Grundstück noch einmal entstehen. Das Verbot der Doppelbelastung hat sowohl zum Gegenstand, dass ein Grundstück vor einer mehrfachen Belastung für eine bestimmte öffentliche Einrichtung geschützt ist, als auch, dass eine bestimmte Beitragspflicht, ist sie erst einmal entstanden, nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt oder gar in einer anderen Höhe noch einmal entstehen kann (vgl. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 05/08, § 9 Anm. 9.1 m.w.N.). Ein Eigentumswechsel ist wegen der "dinglichen Wirkung" der sachlichen Beitragspflicht (vgl. § 7 Abs. 6 KAG M-V) unbeachtlich, so dass sich auch der Rechtsnachfolger des ursprünglich Beitragspflichtigen auf das Verbot der Doppelbelastung berufen kann (Quaas in: Festschrift Driehaus, 2005, S. 174).

37

Allerdings setzt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung voraus, dass sachliche Beitragspflichten überhaupt entstanden sind. Denn erst mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wird der Beitrag fixiert und löst die vorstehend genannten Folgen aus. Die Beitragspflicht entsteht nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die Anlage bzw. der Schaffung der Anschlussmöglichkeit, sondern gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (vgl. nunmehr § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bestimmt, dass die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung (ständige Rechtsprechung auch zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.: vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.03.2005 - 1 L 56/04, S. 4 ff. des Umdrucks). Insbesondere für die so genannten altangeschlossenen bzw. altanschließbaren Grundstücke fixiert daher der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ersten wirksamen Beitragssatzung den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Für diese Grundstücke ist im Geschäftsbereich des Zweckverbandes die sachliche Beitragspflicht mit dem In-Kraft-Treten der Satzung des Zweckverbandes "Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen" über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsbeitragssatzung - WVBS) vom 09.10.2002 (i.d.F. der ersten Änderungssatzung vom 18.06.2004) am 20.11.2002 entstanden. Die Wasserversorgungsbeitragssatzung ist wirksam (st. Rspr, zuletzt VG Greifswald, Urt. v. 31.08.2005 - 3 A 3684/04 und Gerichtsbescheid v. 07.07.2006 - 3 A 555/06). Bei der Wasserversorgungsbeitragssatzung handelt es sich um die erste wirksame Trinkwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes. Ihre Vorgängersatzungen sind unwirksam, weil bei der Kalkulation der Beitragssätze entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. so genannte Altanlagenbuchwerte aufwandserhöhend berücksichtigt worden sind (VG Greifswald, Urt. v. 31.08.2005).

38

Jedenfalls die vor dem 31.12.2007 entstandenen sachlichen Beitragspflichten - und damit insbesondere die in Bezug auf die altangeschlossenen bzw. altanschließbaren Grundstücke entstandenen Beitragspflichten - sind durch die rückwirkende Aufhebung der Wasserversorgungsbeitragsatzung nicht berührt worden, da die Rückwirkung nur bis zum 01.01.2008 reicht. Die Frage, ob die rückwirkende Aufhebung der Wasserversorgungsbeitragssatzung die zwischen dem 01.01.2008 und dem Erlass der Aufhebungssatzung entstandenen sachlichen Beitragspflichten erlöschen ließ, dürfte ebenfalls zu verneinen sein. Soweit der Antragsgegner meint, er könne über entstandene sachliche Beitragspflichten wegen "höherwertiger Rechte und Interessen" frei verfügen und auch bereits entstandene Ansprüche aufgeben, kann dem nicht gefolgt werden. Nach allgemeinen Regeln unterliegt ein Recht nur dann der alleinigen Verfügungsbefugnis des Rechtsinhabers, wenn es ausschließlich dem Schutz seiner Interessen dient. Dies trifft auf die (entstandene) sachliche Beitragspflicht nicht zu, da diese auch die Beitragspflichtigen schützt. So markiert der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht den Anlauf der Festsetzungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 Abgabenordnung [AO]), nach deren Ablauf die sachliche Beitragspflicht infolge Festsetzungsverjährung erlischt (§ 47 AO). Daraus folgt, dass die Aufhebung der Wasserversorgungsbeitragssatzung - ganz gleich ob rückwirkend oder nicht - keine Auswirkung auf den Ablauf der Festsetzungsfrist haben kann. Andernfalls hätte es der Zweckverband in der Hand, die sachliche Beitragspflicht kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zum Erlöschen zu bringen und die Frist mit dem Erlass einer neuen Beitragssatzung erneut anlaufen zu lassen.

39

Auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sowie das daraus folgende Verbot einer Doppelbelastung schützt die Beitragspflichtigen und wird folglich durch die Aufhebung der Wasserversorgungsbeitragssatzung nicht berührt. Die Rückzahlung vereinnahmter Beiträge führt nicht zu einem Wegfall des Verbots der Doppelbelastung. Denn Grundlage des darin liegenden Vertrauensschutzes ist nicht die Zahlung des Beitrags, sondern das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Diese fixiert die Höhe der Belastung und löst die dargestellten Folgen aus. Das Verbot ist daher auch dann bei der Einführung eines reinen Gebührenmodells zu beachten, wenn vereinnahmte Beiträge zurück gezahlt werden. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung schützt die Beitragspflichtigen nicht nur vor einer erneuten Heranziehung zu Herstellungskosten durch einen Anschlussbeitrag. Es schützt sie auch vor einer erneuten Heranziehung zu Herstellungskosten der Anlage durch Funktionsäquivalente wie Benutzungsgebühren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.09.1980 - 2 A 1653/79, DVBl. 1981, 831 <833>) oder privatrechtliche Entgelte (vgl. § 1 Abs. 3 KAG M-V). Für eine Beschränkung der Schutzfunktion auf ein Verbot der Mehrfacherhebung von Herstellungsbeiträgen ist kein sachlicher Grund erkennbar, so dass sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) verstoßen würde.

40

Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsgegner das Verbot einer Doppelbelastung beachten will und in Presseveröffentlichungen erklärt hat, dass er die vereinnahmten Wasserversorgungsbeiträge ab Anfang 2009 zurückerstatten will. Dabei ist aber zweifelhaft, ob eine solche Erklärung ausreicht oder ob es - wie die Antragstellerin meint - erforderlich ist, einen Rückerstattungsanspruch der Betroffenen satzungsrechtlich zu normieren. Ebenso ist unklar, wie der Antragsgegner verfahren will, wenn einzelne Beitragsschuldner auf eine Erstattung des gezahlten Beitrages verzichten und statt dessen die Beibehaltung niedrigerer Verbrauchsgebühren fordern. Diese Fragen bedürfen vorliegend jedoch keiner Vertiefung, denn auch die bloße Rückerstattung aller vereinnahmten Beiträge allein reicht nicht aus, dem aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgenden Verbot der Doppelbelastung Rechnung zu tragen.

41

Die vollständige Rückerstattung führt lediglich dazu, dass diejenigen Beitragsschuldner, die die auf sie entfallenden Herstellungsbeiträge bereits gezahlt haben, denjenigen Beitragsschuldnern gleichgestellt werden, deren sachliche Beitragspflicht zwar entstanden ist, deren Heranziehung aber bisher - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist. Beide Gruppen sind jedoch gleich schutzwürdig. Das Verbot der Doppelbelastung führt dazu, dass beide Gruppen durch den Systemwechsel nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie bei einer Beibehaltung des Beitragsmodells stehen würden. Das Beitragsmodell ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Beitragspflichtigen vor Kostensteigerungen bei der Herstellung der Anlage geschützt sind: Wie bereits erwähnt, fixiert die sachliche Beitragspflicht den Betrag, den die Beitragspflichtigen für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage zu entrichten haben. Dem Beitragssatz der Wasserversorgungsbeitragssatzung liegt eine Rechnungsperiodenkalkulation (1. Rechnungsperiode) zu Grunde, die den Zeitraum 1992 bis 2009 erfasst; mit den Beitragsatz von EUR 2,99 (brutto) wird ein Deckungsgrad von 80 v.H. der Herstellungskosten angestrebt. Würde sich in der Folgeperiode der Beitragssatz erhöhen - etwa wegen einer Steigerung der Herstellungskosten oder wegen einer Verschiebung in der Aufwands-/Flächenrelation oder weil ein höherer Deckungsgrad angestrebt wird - so betrifft dies nur die Beitragspflichtigen, deren sachliche Beitragspflicht erst in der betreffenden Folgeperiode entstanden ist. Diejenigen Beitragspflichtigen, deren sachliche Beitragspflichten bereits in der 1. Rechnungsperiode - also unter Geltung der aufgehobenen Wasserversorgungsbeitragssatzung - entstanden sind, dürfen wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht an diesen Mehrkosten beteiligt werden. Lediglich in Höhe von 20 v.H. der Herstellungskosten, also dem Teilbetrag, der nicht über die Erhebung von Beiträgen finanziert werden soll, ist eine Beteiligung auch an Kostensteigerungen möglich. M.a.W.: Ist die sachliche Beitragspflicht - wie hier - entstanden, so dürfen die Beitragspflichtigen auch nach dem Systemwechsel nur an 20 v.H. der Gesamtherstellungskosten der Wasserversorgungsanlage zzgl. des (Fest-)Betrages, in dessen Höhe die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beteiligt werden. Eine höhere Belastung verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung.

42

Die Einhaltung dieser Maßgaben ist mit der bloßen Rückzahlung der vereinnahmten Beitrage nicht gewährleistet. Die scheinbar gegenteilige Ansicht von Quaas (a.a.O., S. 176) beruht auf dem Umstand, dass er diesen Ansatz nicht weiter verfolgt, weil er die Möglichkeit der Rückzahlung vereinnahmter Beiträge mit Blick auf die schwierige Situation kommunaler Haushalte als wirklichkeitsfern verwirft. Die Gefahr einer unzulässigen Doppelbelastung besteht vorliegend deshalb, weil in der auf Grundlage der Wasserversorgungsgebührensatzung zu erhebenden Benutzungsgebühr nunmehr auch die Herstellungskosten der Wasserversorgungsanlagen gebührenwirksam berücksichtigt werden. Dies hat zur Folge, das der auf den einzelnen Gebührenschuldner entfallende Anteil der Herstellungskosten mit jeder Gebührenfestsetzung zunimmt. Ab einem bestimmten Zeitpunkt erreicht der in der Summe der für das Grundstück festgesetzten Benutzungsgebühren enthaltene Anteil der Herstellungskosten den Betrag, in dessen Höhe die sachliche Beitragspflicht entstanden ist und der auch im Rahmen des reinen Gebührenmodells nicht überschritten werden darf. Da mit der Einführung des reinen Gebührenmodells im Vergleich zum Beitragsmodell eine Umschichtung der Lastenverteilung verbunden ist (s.o. S. 12 ff.), wird dieser Zeitpunkt bei Großverbrauchern in der Regel früher eintreten, als bei Normal- oder Geringverbrauchern. Ungeachtet dessen ist nicht gewährleistet, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die Verbrauchsgebühr nur an maximal 20 v.H. der Gesamtkosten der Herstellung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich Kostensteigerungen) beteiligt werden.

43

Dem muss in der Gebührensatzung Rechnung getragen werden. Es muss gewährleistet sein, dass die spätere Neubelastung durch Gebühren für bereits abgeschlossene Beitragssachverhalte nicht höher als beschrieben ausfällt (so auch Quaas a.a.O. S. 171/172). Dies hat zur Folge, dass der Zweckverband bei dem von ihm favorisierten reinen Gebührenmodell trotz einer Rückzahlung der vereinnahmten Beiträge nicht ohne gespaltene bzw. gestaffelte Gebührensätze auskommen dürfte. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Eilverfahrens, zu den dabei auftretenden Fragen abschließend Stellung zu nehmen.

44

3. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der ausschließlich das Kalenderjahr 2008 betreffenden Gebührenkalkulation Trinkwasser vom 30.01.2008 nicht entnommen werden kann, dass darin die Kosten der Kreditaufnahme für die Rückerstattung vereinnahmter Beiträge (Zinsen und Tilgung) berücksichtigt worden sind. Eine solche Annahme drängt sich auch nicht auf, weil mit der Rückerstattung erst im Jahre 2009 begonnen werden soll. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin gehen daher fehl. Nach Auffassung der Kammer ist eine gebührenwirksame Berücksichtigung dieser Kosten jedoch unzulässig. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass es sich hierbei um Kosten der Systemumstellung handelt. Solche Kosten sind nicht gebührenfähig, weil sie keinen Bezug zur Leistungserbringung haben (Quaas, a.a.O. S. 173). Soweit der Antragsgegner einwendet, diese Kosten wären ebenso entstanden, wenn der Zweckverband von vornherein ein reines Gebührenmodell eingeführt hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kommt es für die Gebührenfähigkeit von Kosten auf den tatsächlichen und nicht auf einen hypothetischen Kausalzusammenhang an. Zum anderen normierte das Kommunalabgabengesetz in der vor dem Erlass des Ersten Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz geltenden Fassung eine Beitragserhebungspflicht (§ 8 Abs. 1 KAG a.F.), so dass die Einführung eines reinen Gebührenmodells unzulässig war (s.o.). Damit wären die Kosten auch nach der alten Rechtslage nicht gebührenfähig gewesen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der angegriffene Teilbetrag der festgesetzten Abgabe für das Eilverfahren zu vierteln ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.