Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 10. Juli 2013 - 2 U 35/13
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten (Erstberufung) gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Dezember 2011 - 6 O 216/11 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Klägerin (Zweitberufung) wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Dezember 2011 - 6 O 216/11 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, weitere 2.340,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2011 an die Klägerin zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
„Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)
Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 44.694,71(einschl USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl USt) erstattet. 25% (einschl USt) werden auf die Leasing- Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.12.2011 - 6 O 216/11 - die Klage abzuweisen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
die Revision zuzulassen.
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.12.2011 - 6 O 216/11 - die Beklagte über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen, an sie weitere 2.340,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2011 zu zahlen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
die Revision zuzulassen.
II.
III.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25.05.2011 – 23 C 244/10 (20) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes.
Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“
XVI. Rückgabe des Fahrzeuges
1. Nach Beendigung des Leasing-Vertrags ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Leasing-Nehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben. …
…
3. … Kann bei einem Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung keine Einigung über den Gebrauchtwagenerlös des Fahrzeuges erzielt werden, wird dem Leasing-Nehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang eines Aufforderungsschreibens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem vom Leasing-Geber mitgeteilten Angebot liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem Leasing-Geber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.
4. Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasing-Nehmer für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasing-Rate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. …“
die Beklagten, und zwar die Beklagte zu 1) als Hauptschuldnerin und den Beklagten zu 2) als Bürgen zu verurteilen, an sie 3.528,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
II.
a) Dass mit Ablauf des Leasingvertrages am 18.11.2008 kein Anspruch mehr auf Entrichtung der vereinbarten monatlichen Leasingraten besteht, ist unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Parteien keine neue Vereinbarung über die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den 18.11.2008 hinaus geschlossen haben.
b) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht auf Ziffer XVI.4. ihrer Leasingbedingungen stützen kann. Gemäß Ziffer XVI.4. der Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer, der das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgibt, für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten zu zahlen. Nach § 546 a Abs. 1 BGB, der auf Leasingverträge Anwendung findet (vgl. nur BGHZ 107, 123 zu § 557 BGB a.F.; MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 116; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1999), kann der Vermieter dagegen nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache, also in der Zeit, in der der Mieter die Herausgabe gegen den Willen des Vermieters verweigert, als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Vorenthaltung der Mietsache ist wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Nutzungsentschädigungsanspruchs nach § 546 a Abs. 1 BGB, weshalb ihr Fehlen in Ziffer XVI.4. der Leasingbedingungen der Klägerin mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und somit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2004 – VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558, 559 f. zu § 557 BGB a.F.; MünchKomm-BGB/Koch aaO; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 2000; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 30).
c) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch nicht aus § 546 a Abs. 1 BGB herleiten. Die Erstbeklagte als Leasingnehmerin hat das geleaste Fahrzeug zwar erst nach Beendigung des Leasingvertrages zurückgegeben. Das Amtsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB im Streitfall nicht vorliegen.
aa) Fraglich ist bereits, ob die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Bestimmung eines konkreten Rückgabeortes nachgekommen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, DB 2001, 268; LG Lüneburg, ZMR 2010, 765; Palandt/Weidenkaff aaO § 546 a Rn. 9; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 3. Aufl., § 546 a Rn. 7 a; jurisPK-BGB/Münch, 5. Aufl., § 546 a Rn. 48; vgl. auch OLG Hamm, ZIP 1989, 45; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 546 a Rn. 5). Einer solchen Bestimmung bedurfte es, nachdem der Erstbeklagten eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs entsprechend der vertraglichen Regelung in Ziffer XVI.1. der Leasingbedingungen nicht mehr möglich war, weil der ausliefernde Händler die Rücknahme des Fahrzeugs verweigerte. Zwar stellt die Rückgabeverpflichtung aus einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug grundsätzlich eine Bringschuld des Leasingnehmers dar (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2007, 1421 m.w.N.). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Erstbeklagte das Fahrzeug am Sitz der Klägerin hätte zurückgeben müssen. Aus der Regelung in XVI.1. der Leasingbedingungen, wonach das Fahrzeug dem ausliefernden Händler zurückgegeben werden soll, ergibt sich, dass eine Rückgabe an ihrem Sitz für die Klägerin – was sie auch selbst nicht in Abrede stellt – grundsätzlich nicht in Betracht kam. Deshalb hätte es der Klägerin oblegen, der Erstbeklagten einen anderen konkreten Rückgabeort zu nennen. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 26.11.2008 darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug bei einem Händler des VW-Konzerns zurückgegeben werden könne. Ob die Klägerin damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, erscheint indes fraglich, da nach dem Inhalt des Schreibens die Rückgabe des Fahrzeuges „in Absprache (Hervorhebung durch die Kammer) mit einem Volkswagen-, Audi-, Seat- oder Skoda-Vertragshändler“ erfolgen sollte. Somit konnte bei der Erstbeklagten der Eindruck entstehen, die Rückgabe des Fahrzeuges, also auch der Rückgabeort, sei von einer weiteren Vereinbarung abhängig. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
bb) Der Klägerin fehlte jedenfalls der für ein Vorenthalten i.S.d. § 546 a Abs. 1 BGB erforderliche Rücknahmewille. Die Klägerin hat der Erstbeklagten ausweislich des Schreibens vom 26.11.2008 ein Angebot unterbreitet, entweder den Leasingvertrag zu verlängern oder zu beenden und das Fahrzeug zurückzugeben. Macht ein Vermieter aber ein Angebot auf Verlängerung des Mietvertrages, sieht er den Mietvertrag grundsätzlich nicht als beendet an und will auch keine Rückgabe der Mietsache verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2004 aaO und Urteil vom 02.11.2005 – XII ZR 233/03, NJW 2006, 140, 142). Dies gilt jedenfalls, solange dem Mieter eine Überlegungsfrist eingeräumt ist. Das war hier der Fall. Denn die Klägerin hatte die Erstbeklagte um Mitteilung ihrer Entscheidung über die Vertragsverlängerung oder die Beendigung durch gesonderte Erklärung gebeten. Da eine konkrete Erklärungsfrist von der Klägerin nicht gesetzt wurde, brauchte die Erstbeklagte auch nicht unverzüglich zu reagieren. Es reichte vielmehr aus, dass die Erstbeklagte innerhalb einer angemessenen Frist reagierte. Das hat sie getan. Zwischen dem Schreiben vom 26.11.2008 und der Rückgabe des Fahrzeugs am 13.12.2008 lagen unter Berücksichtigung des Postlaufs ca. 2 Wochen. Bei einem solchen Zeitraum kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeklagte die ihr eingeräumte Überlegungsfrist über Gebühr in Anspruch genommen hat.
a) Die Erstrichterin ist davon ausgegangen, dass die im Leasingvertrag getroffene Regelung zum Restwertausgleich eine Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB darstellt. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob der kalkulierte Restwert tatsächlich ausgehandelt worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Berechnung auch von weiteren variablen Größen, nämlich Sonderzahlung und monatlichen Leasingraten, abhänge und bei Änderung einer Variablen sich auch die übrigen änderten, weil der Leasingvertrag mit Restwertabrechnung auf Vollamortisation gerichtet sei. Das Amtsgericht hat sich insoweit an die Begründung des Oberlandesgerichts Braunschweig in dessen Urteil vom 27.01.1997 – 6 U 38/96 -, wie es von der Klägerin vorgelegt worden ist, angelehnt. Auch das Oberlandesgericht Köln ist in seinem Urteil vom 14.11.1994 – 2 U 66/94, BB 1995, 696 davon ausgegangen, dass es sich bei der dortigen Klausel über den Restwertausgleich um eine Individualvereinbarung handele. Ähnlich hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 23.10.1996 – 30 U 75/96, n.v. und in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 08.11.1983 – 4 U 173/83 entschieden. Dagegen bestehen aus Sicht der Kammer durchgreifende Bedenken.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass es sich bei der im Leasingvertrag verwandten Klausel über den Restwertausgleich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung in Form eines Textbausteins handelt, wird bereits daran deutlich, dass die Klausel von ihrer äußeren Erscheinungsform Teil des Vertragsformulars ist und in der Klausel auf eine „eventuelle“ Sonderzahlung abgestellt wird, obgleich im Streitfall eine konkrete Sonderzahlung vereinbart wurde. Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Klägerin die streitige Klausel bundesweit beim Abschluss von Leasingverträgen einsetzt, wie sich nicht zuletzt aus dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des OLG Koblenz vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10 zu derselben Restwertklausel ergibt (zur tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. nur BGHZ 143, 104, 109 ff; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rn. 58 m.w.N.). Da es sich bei dem Leasingvertrag um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer handelt, besteht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin gestellt worden sind.
bb) Allerdings liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Individualvereinbarung hat die hierfür beweispflichtige Klägerin aber nicht nachgewiesen (zur Beweislast des Verwenders vgl. nur BGHZ 153, 148, 152; 176, 140, 143; Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 55; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 62, jeweils m.w.N.).
(1) Unerheblich ist zunächst, dass die Klausel über den Restwertausgleich hier äußerlich als Teil einer „Vereinbarung“ gestaltet ist (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(2) Im Übrigen ist unbestritten, dass den Kunden der Klägerin grundsätzlich zwei Modelle des Finanzierungsleasings angeboten werden, nämlich ein Vertrag mit Kilometerabrechnung und der hier vorliegende Vertrag mit Restwertabrechnung. Dies genügt indes nicht für den Abschluss einer Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. „Aushandeln“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich mehr als „Verhandeln“ voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 143, 103, 111 f.; 150, 299, 302 f.; Urteile vom 19.05.2005 – III ZR 437/04, WM 2005, 1373, 1375 und vom 18.03.2009 – XII ZR 200/06, NJW-RR 2009, 947, 948). Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Kunde – wie hier – zwar zwischen Regelungsalternativen wählen kann, diese aber von dem Verwender vorgegeben werden (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1991 – XI ZR 77/91, WM 1992, 50, 51 und vom 07.02.1996 – IV ZR 16/95, WM 1996, 483). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verwender für jede der Alternativen ein gesondertes Formular benutzt oder ob er alle Alternativen in einem Formular abdruckt und den Kunden die gewünschte kennzeichnen lässt oder ob - wie hier - die Wahl zwischen mehreren vorgegebenen Alternativen durch Eintragung in dafür vorgesehene Leerräume eines Formulars erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1991 aaO m.w.N.).
(3) Schließlich führt der Umstand, dass in der Klausel teilweise variable Größen wie etwa der kalkulierte Restwert eingetragen sind, nicht dazu, die Klausel insgesamt als Individualvereinbarung anzusehen. Die Voraussetzungen des Aushandelns sind nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich für jeden einzelnen Punkt gesondert zu prüfen, wie sich aus der Gesetzesformulierung ergibt (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 41; Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 45, 55, jeweils m.w.N.). Auch eine einzige Vertragsklausel kann daher in einem Teil individuell vereinbart sein, in einem anderen Teil dagegen einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 – VIII ZR 20/82, WM 1983, 680, 681; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 23). Selbst wenn die in der Klausel enthaltenen variablen Größen Gegenstand einer Individualvereinbarung gewesen sind, ist nicht davon auszugehen – und anderes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen -, dass die Klägerin als Verwenderin des Formulars auch zu Verhandlungen über den sonstigen Inhalt der Klausel bereit war und ihre Verhandlungsbereitschaft dem Kläger gegenüber unzweideutig erklärt und ernsthaft gewollt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 m.w.N.).
b) Allerdings handelt es sich, worauf die Berufung zu Recht hinweist, bei der Restwertklausel um eine Preisvereinbarung, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle weitgehend entzogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln von der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB (§§ 9 ff AGBG a.F.) befreit, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 147, 354, 360; Urteile vom 13.07.2005 – IV ZR 83/04, VersR 2005, 1417, 1418 und vom 12.05.2010 – I ZR 37/09, NJW-RR 2011, 257, 258). Denn die Vertragsparteien können nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie über Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 13.07.2005 aaO; Urteil vom 12.05.2010 aaO). Davon ist bei der Regelung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich bei Kfz-Leasingverträgen auszugehen. Bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Restwertausgleich (Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung oder Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung) wird die Amortisation der Gesamtkosten des Leasinggebers dadurch erreicht, dass der Leasingnehmer zusätzlich zu den Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung die Garantie übernimmt, dass mit der Verwertung des Fahrzeugs am Vertragsende die vereinbarte „Restamortisation“ erzielt wird (stellvertretend für alle: Graf von Westphalen/Zahn, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. M Rn. 72; vgl. auch Teil-Amortisations-Leasingerlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 – IV B 2 – S 2170 – 161/75). Der Restwertausgleich bildet nach diesem Vertragsmodell einen Teil der vom Leasingnehmer zu zahlenden Vergütung, die von den Vertragsparteien eigenverantwortlich bestimmt wird (vgl. auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. L 154). Damit ist nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB die inhaltliche Kontrolle von Klauseln auf Restwertausgleich grundsätzlich auf eine Kontrolle anhand des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt.
c) Dieser eingeschränkten Kontrolle hält die Klausel über den Restwertausgleich indes nicht stand. Sie ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein müssen (aA OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10). Das ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der Klausel.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; BGHZ 176, 244, 250, jeweils m.w.N.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGHZ 176, 244, 250 m.w.N.).
bb) Von diesem Maßstab ausgehend bestehen an der Wirksamkeit der streitigen Klausel bereits Bedenken hinsichtlich der Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Hierzu enthält die Klausel folgende Regelung:
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt).“
Mit dieser Formulierung wird bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zunächst der Eindruck vermittelt, es sei ausschließlich Sache des Leasinggebers, das Fahrzeug zu verwerten. Auch der Gebrauchtwagenerlös wird als feste, von dem Leasingnehmer nicht beeinflussbare Größe dargestellt, die allein von einem durch den Leasinggeber erzielten (nicht: erzielbaren) Erlös im Kfz-Handel abhängen soll. Die Regelung steht damit im direkten Widerspruch zu den eigenen Leasingbedingungen der Klägerin. Diese sehen nämlich in Ziffer XVI.3. ausdrücklich die Möglichkeit der Einflussnahme des Leasingnehmers auf die Verwertung des geleasten Fahrzeugs vor. Danach steht dem Leasingnehmer außer dem Widerspruch gegen die Verwertung des Fahrzeugs durch den Leasinggeber auch das Recht zur Benennung eines Kaufinteressenten zu, der nicht Teil des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels sein muss.
cc) Ob dies zur Intransparenz der Klausel führt, kann indes ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es im Vertragstext eines gesonderten Hinweises auf die Rechte des Kunden bei Verwertung des Leasingfahrzeuges bedurft hätte (so etwa LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010 – 3 O 265/09, juris). Denn die vorliegende Klausel zum Restwertausgleich verstößt jedenfalls insoweit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als bei dem Kunden der falsche Eindruck erweckt wird, dass er nur bei Überschreitung der im Vertragstext angegebenen jährlichen Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist.
(1) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 162, 210, 213 f.; Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050, 1052, jeweils m.w.N.). Das bedingt auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152, 3154 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; Urteil vom 24.03.2010 aaO, jeweils m.w.N.).
(2) Diesen Anforderungen wird die vereinbarte Restwertklausel nicht gerecht. Durch die vorliegende Klausel, bei der im unmittelbaren Anschluss an die Restwertbestimmung ausgeführt ist, dass die Kalkulation auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgte, wird dem Leasingnehmer der falsche Eindruck vermittelt, bei Einhaltung dieser Fahrleistung müsse er nicht ernsthaft mit einem Restwertausgleich rechnen. Die Angabe einer jährlichen Fahrleistung oder Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Restwertabrechnung eigentlich entbehrlich. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. –abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008, 2010). Dies schließt zwar nicht aus, dass auch in einem Leasingvertrag mit Restwertausgleich die jährliche Fahrleistung etwa – wie hier – als Kalkulationsgrundlage Erwähnung findet. Allerdings muss in diesem Fall hinreichend deutlich werden, dass die Fahrleistung für die Kalkulation des Restwertes nur eine von mehreren unverbindlichen kalkulatorischen Größen darstellt und sich die Verpflichtung zum Restwertausgleich ausschließlich nach dem nach Vertragsende am Markt erzielbaren Verwertungserlös richtet, der von vielen anderen Faktoren, insbesondere der allgemeinen Marktlage, abhängt. Dies ergibt sich einerseits in Anbetracht des von dem Kunden übernommenen Risikos, nach Vertragsende den veranschlagten Restwert zu erlösen. Dieses Risiko ist angesichts der wenig voraussehbaren Entwicklung am Gebrauchtwagenmarkt erheblich, wie der Kammer aus verschiedenen Verfahren gerichtsbekannt ist. Dies belegt auch der Streitfall, bei dem der erzielte Erlös um rund 25% unter dem angegebenen Restwert liegt, obwohl die kalkulierte Gesamtfahrleistung nur geringfügig, nämlich um lediglich ca. 5.000 km überschritten wurde. Andererseits nimmt der Leasingnehmer den Leasinggeber als erfahrenen Teilnehmer des Marktes wahr, der in der Lage ist, den Restwert verlässlich zu prognostizieren. Durch die Hervorhebung der Fahrleistung im Rahmen der Verpflichtung zum Restwertausgleich wird deshalb ein Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit dieser kalkulatorischen Größe für den erzielbaren Restwert nach Vertragsende begründet, die dem mit dem Vertrag übernommenen Risiko widerspricht. Die Klausel spiegelt insoweit die Sicherheit eines Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung vor, die für den Leasingvertrag mit Restwertausgleich nicht existiert. Erhält die Fahrleistung dadurch eine Bedeutung, die ihr tatsächlich nicht zukommt, ist die Klausel aber zur Irreführung des Kunden im Hinblick auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen bei der Erzielung des veranschlagten Restwerts geeignet.
Der nachfolgende Satz, wonach die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolgt, ändert hieran nichts. Fraglich ist bereits, ob dieser Zusatz für sich genommen klar und verständlich ist. Denn es wird hier erstmals ohne nähere Erklärung der Begriff „Gebrauchtwagenabrechnung“ verwandt. Im Übrigen wird durch diese Formulierung das mit der vorangegangenen Formulierung geweckte Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit der jährlichen Fahrleistung nicht zerstört. Die Formulierung besagt nichts anderes, als dass eine Gebrauchtwagenabrechnung immer erfolgt, also ohne dass es auf die Einhaltung einer Gesamtfahrleistung ankommt. Eine Aussage, dass die kalkulierte Fahrleistung letztlich unverbindlich für die Höhe des nach Vertragsende tatsächlich geschuldeten Restwertausgleichs ist, lässt sich dieser Formulierung indes nicht entnehmen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich in dem Feld „jährliche Fahrleistung“ auf der ersten Seite des Vertragsformulars der Vermerk „keine“ befindet. Anders als die Berufung meint, trägt dies eher zur Verwirrung als zur Aufklärung des Kunden bei. Wenn nach dieser Formulierung zunächst der Eindruck entstehen kann, der jährlichen Fahrleistung komme keinerlei Bedeutung für den Leasingvertrag zu, wird durch die Ausgestaltung der Restwertklausel auf der folgenden Seite – wie gezeigt – genau der gegenteilige Eindruck erweckt.
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, die kalkulierte Fahrleistung sei vorliegend ohnehin überschritten worden, weshalb die Beklagtenseite schon deshalb mit einer Nachbelastung habe rechnen müssen. Denn bei der nach Maßgabe objektiver Auslegung zu erfolgenden Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es gerade nicht auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. dazu die Nachweise oben unter 2.c.aa sowie Palandt/Grüneberg aaO § 305 c Rn. 15 m.w.N.).
dd) Die fehlende Transparenz der Klausel führt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu deren Unwirksamkeit. Zwar ist der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen zur Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung davon ausgegangen, dass im Einzelfall ein leasingtypischer Ausgleichsanspruch auch dann bestehen kann, wenn die zugrunde liegende Restwertklausel intransparent ist (vgl. etwa BGH, Urteil 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 sowie die Nachweise bei Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 63). Ob dies unter der Geltung der §§ 305 ff BGB auch bei Verbraucherverträgen – wie hier – gilt (dagegen etwa Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 65), kann jedoch dahinstehen. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich für die aus der Koppelung zwischen Restwert und Angabe einer Gesamtfahrleistung folgende Intransparenz, wie sie auch hier gegeben ist, entschieden, dass ein Restwertausgleich in diesem Fall nicht geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO). Dem schließt sich die Kammer an. Denn es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich, wie sie bei dem Vertrag mit Restwertabrechnung allgemein gefordert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO; OLG Dresden, OLG-Report 2000, 356; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 1936 f.; Graf von Westphalen/Zahn aaO Rn. 74 mit Fußnote 7; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., § 37 Rn. 54; aA Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rn. 66).
III.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25.05.2011 – 23 C 244/10 (20) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes.
Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“
XVI. Rückgabe des Fahrzeuges
1. Nach Beendigung des Leasing-Vertrags ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Leasing-Nehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben. …
…
3. … Kann bei einem Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung keine Einigung über den Gebrauchtwagenerlös des Fahrzeuges erzielt werden, wird dem Leasing-Nehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang eines Aufforderungsschreibens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem vom Leasing-Geber mitgeteilten Angebot liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem Leasing-Geber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.
4. Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasing-Nehmer für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasing-Rate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. …“
die Beklagten, und zwar die Beklagte zu 1) als Hauptschuldnerin und den Beklagten zu 2) als Bürgen zu verurteilen, an sie 3.528,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
II.
a) Dass mit Ablauf des Leasingvertrages am 18.11.2008 kein Anspruch mehr auf Entrichtung der vereinbarten monatlichen Leasingraten besteht, ist unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Parteien keine neue Vereinbarung über die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den 18.11.2008 hinaus geschlossen haben.
b) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht auf Ziffer XVI.4. ihrer Leasingbedingungen stützen kann. Gemäß Ziffer XVI.4. der Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer, der das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgibt, für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten zu zahlen. Nach § 546 a Abs. 1 BGB, der auf Leasingverträge Anwendung findet (vgl. nur BGHZ 107, 123 zu § 557 BGB a.F.; MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 116; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1999), kann der Vermieter dagegen nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache, also in der Zeit, in der der Mieter die Herausgabe gegen den Willen des Vermieters verweigert, als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Vorenthaltung der Mietsache ist wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Nutzungsentschädigungsanspruchs nach § 546 a Abs. 1 BGB, weshalb ihr Fehlen in Ziffer XVI.4. der Leasingbedingungen der Klägerin mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und somit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2004 – VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558, 559 f. zu § 557 BGB a.F.; MünchKomm-BGB/Koch aaO; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 2000; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 30).
c) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch nicht aus § 546 a Abs. 1 BGB herleiten. Die Erstbeklagte als Leasingnehmerin hat das geleaste Fahrzeug zwar erst nach Beendigung des Leasingvertrages zurückgegeben. Das Amtsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB im Streitfall nicht vorliegen.
aa) Fraglich ist bereits, ob die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Bestimmung eines konkreten Rückgabeortes nachgekommen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, DB 2001, 268; LG Lüneburg, ZMR 2010, 765; Palandt/Weidenkaff aaO § 546 a Rn. 9; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 3. Aufl., § 546 a Rn. 7 a; jurisPK-BGB/Münch, 5. Aufl., § 546 a Rn. 48; vgl. auch OLG Hamm, ZIP 1989, 45; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 546 a Rn. 5). Einer solchen Bestimmung bedurfte es, nachdem der Erstbeklagten eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs entsprechend der vertraglichen Regelung in Ziffer XVI.1. der Leasingbedingungen nicht mehr möglich war, weil der ausliefernde Händler die Rücknahme des Fahrzeugs verweigerte. Zwar stellt die Rückgabeverpflichtung aus einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug grundsätzlich eine Bringschuld des Leasingnehmers dar (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2007, 1421 m.w.N.). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Erstbeklagte das Fahrzeug am Sitz der Klägerin hätte zurückgeben müssen. Aus der Regelung in XVI.1. der Leasingbedingungen, wonach das Fahrzeug dem ausliefernden Händler zurückgegeben werden soll, ergibt sich, dass eine Rückgabe an ihrem Sitz für die Klägerin – was sie auch selbst nicht in Abrede stellt – grundsätzlich nicht in Betracht kam. Deshalb hätte es der Klägerin oblegen, der Erstbeklagten einen anderen konkreten Rückgabeort zu nennen. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 26.11.2008 darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug bei einem Händler des VW-Konzerns zurückgegeben werden könne. Ob die Klägerin damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, erscheint indes fraglich, da nach dem Inhalt des Schreibens die Rückgabe des Fahrzeuges „in Absprache (Hervorhebung durch die Kammer) mit einem Volkswagen-, Audi-, Seat- oder Skoda-Vertragshändler“ erfolgen sollte. Somit konnte bei der Erstbeklagten der Eindruck entstehen, die Rückgabe des Fahrzeuges, also auch der Rückgabeort, sei von einer weiteren Vereinbarung abhängig. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
bb) Der Klägerin fehlte jedenfalls der für ein Vorenthalten i.S.d. § 546 a Abs. 1 BGB erforderliche Rücknahmewille. Die Klägerin hat der Erstbeklagten ausweislich des Schreibens vom 26.11.2008 ein Angebot unterbreitet, entweder den Leasingvertrag zu verlängern oder zu beenden und das Fahrzeug zurückzugeben. Macht ein Vermieter aber ein Angebot auf Verlängerung des Mietvertrages, sieht er den Mietvertrag grundsätzlich nicht als beendet an und will auch keine Rückgabe der Mietsache verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2004 aaO und Urteil vom 02.11.2005 – XII ZR 233/03, NJW 2006, 140, 142). Dies gilt jedenfalls, solange dem Mieter eine Überlegungsfrist eingeräumt ist. Das war hier der Fall. Denn die Klägerin hatte die Erstbeklagte um Mitteilung ihrer Entscheidung über die Vertragsverlängerung oder die Beendigung durch gesonderte Erklärung gebeten. Da eine konkrete Erklärungsfrist von der Klägerin nicht gesetzt wurde, brauchte die Erstbeklagte auch nicht unverzüglich zu reagieren. Es reichte vielmehr aus, dass die Erstbeklagte innerhalb einer angemessenen Frist reagierte. Das hat sie getan. Zwischen dem Schreiben vom 26.11.2008 und der Rückgabe des Fahrzeugs am 13.12.2008 lagen unter Berücksichtigung des Postlaufs ca. 2 Wochen. Bei einem solchen Zeitraum kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeklagte die ihr eingeräumte Überlegungsfrist über Gebühr in Anspruch genommen hat.
a) Die Erstrichterin ist davon ausgegangen, dass die im Leasingvertrag getroffene Regelung zum Restwertausgleich eine Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB darstellt. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob der kalkulierte Restwert tatsächlich ausgehandelt worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Berechnung auch von weiteren variablen Größen, nämlich Sonderzahlung und monatlichen Leasingraten, abhänge und bei Änderung einer Variablen sich auch die übrigen änderten, weil der Leasingvertrag mit Restwertabrechnung auf Vollamortisation gerichtet sei. Das Amtsgericht hat sich insoweit an die Begründung des Oberlandesgerichts Braunschweig in dessen Urteil vom 27.01.1997 – 6 U 38/96 -, wie es von der Klägerin vorgelegt worden ist, angelehnt. Auch das Oberlandesgericht Köln ist in seinem Urteil vom 14.11.1994 – 2 U 66/94, BB 1995, 696 davon ausgegangen, dass es sich bei der dortigen Klausel über den Restwertausgleich um eine Individualvereinbarung handele. Ähnlich hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 23.10.1996 – 30 U 75/96, n.v. und in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 08.11.1983 – 4 U 173/83 entschieden. Dagegen bestehen aus Sicht der Kammer durchgreifende Bedenken.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass es sich bei der im Leasingvertrag verwandten Klausel über den Restwertausgleich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung in Form eines Textbausteins handelt, wird bereits daran deutlich, dass die Klausel von ihrer äußeren Erscheinungsform Teil des Vertragsformulars ist und in der Klausel auf eine „eventuelle“ Sonderzahlung abgestellt wird, obgleich im Streitfall eine konkrete Sonderzahlung vereinbart wurde. Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Klägerin die streitige Klausel bundesweit beim Abschluss von Leasingverträgen einsetzt, wie sich nicht zuletzt aus dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des OLG Koblenz vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10 zu derselben Restwertklausel ergibt (zur tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. nur BGHZ 143, 104, 109 ff; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rn. 58 m.w.N.). Da es sich bei dem Leasingvertrag um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer handelt, besteht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin gestellt worden sind.
bb) Allerdings liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Individualvereinbarung hat die hierfür beweispflichtige Klägerin aber nicht nachgewiesen (zur Beweislast des Verwenders vgl. nur BGHZ 153, 148, 152; 176, 140, 143; Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 55; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 62, jeweils m.w.N.).
(1) Unerheblich ist zunächst, dass die Klausel über den Restwertausgleich hier äußerlich als Teil einer „Vereinbarung“ gestaltet ist (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(2) Im Übrigen ist unbestritten, dass den Kunden der Klägerin grundsätzlich zwei Modelle des Finanzierungsleasings angeboten werden, nämlich ein Vertrag mit Kilometerabrechnung und der hier vorliegende Vertrag mit Restwertabrechnung. Dies genügt indes nicht für den Abschluss einer Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. „Aushandeln“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich mehr als „Verhandeln“ voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 143, 103, 111 f.; 150, 299, 302 f.; Urteile vom 19.05.2005 – III ZR 437/04, WM 2005, 1373, 1375 und vom 18.03.2009 – XII ZR 200/06, NJW-RR 2009, 947, 948). Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Kunde – wie hier – zwar zwischen Regelungsalternativen wählen kann, diese aber von dem Verwender vorgegeben werden (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1991 – XI ZR 77/91, WM 1992, 50, 51 und vom 07.02.1996 – IV ZR 16/95, WM 1996, 483). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verwender für jede der Alternativen ein gesondertes Formular benutzt oder ob er alle Alternativen in einem Formular abdruckt und den Kunden die gewünschte kennzeichnen lässt oder ob - wie hier - die Wahl zwischen mehreren vorgegebenen Alternativen durch Eintragung in dafür vorgesehene Leerräume eines Formulars erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1991 aaO m.w.N.).
(3) Schließlich führt der Umstand, dass in der Klausel teilweise variable Größen wie etwa der kalkulierte Restwert eingetragen sind, nicht dazu, die Klausel insgesamt als Individualvereinbarung anzusehen. Die Voraussetzungen des Aushandelns sind nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich für jeden einzelnen Punkt gesondert zu prüfen, wie sich aus der Gesetzesformulierung ergibt (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 41; Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 45, 55, jeweils m.w.N.). Auch eine einzige Vertragsklausel kann daher in einem Teil individuell vereinbart sein, in einem anderen Teil dagegen einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 – VIII ZR 20/82, WM 1983, 680, 681; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 23). Selbst wenn die in der Klausel enthaltenen variablen Größen Gegenstand einer Individualvereinbarung gewesen sind, ist nicht davon auszugehen – und anderes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen -, dass die Klägerin als Verwenderin des Formulars auch zu Verhandlungen über den sonstigen Inhalt der Klausel bereit war und ihre Verhandlungsbereitschaft dem Kläger gegenüber unzweideutig erklärt und ernsthaft gewollt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 m.w.N.).
b) Allerdings handelt es sich, worauf die Berufung zu Recht hinweist, bei der Restwertklausel um eine Preisvereinbarung, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle weitgehend entzogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln von der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB (§§ 9 ff AGBG a.F.) befreit, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 147, 354, 360; Urteile vom 13.07.2005 – IV ZR 83/04, VersR 2005, 1417, 1418 und vom 12.05.2010 – I ZR 37/09, NJW-RR 2011, 257, 258). Denn die Vertragsparteien können nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie über Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 13.07.2005 aaO; Urteil vom 12.05.2010 aaO). Davon ist bei der Regelung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich bei Kfz-Leasingverträgen auszugehen. Bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Restwertausgleich (Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung oder Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung) wird die Amortisation der Gesamtkosten des Leasinggebers dadurch erreicht, dass der Leasingnehmer zusätzlich zu den Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung die Garantie übernimmt, dass mit der Verwertung des Fahrzeugs am Vertragsende die vereinbarte „Restamortisation“ erzielt wird (stellvertretend für alle: Graf von Westphalen/Zahn, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. M Rn. 72; vgl. auch Teil-Amortisations-Leasingerlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 – IV B 2 – S 2170 – 161/75). Der Restwertausgleich bildet nach diesem Vertragsmodell einen Teil der vom Leasingnehmer zu zahlenden Vergütung, die von den Vertragsparteien eigenverantwortlich bestimmt wird (vgl. auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. L 154). Damit ist nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB die inhaltliche Kontrolle von Klauseln auf Restwertausgleich grundsätzlich auf eine Kontrolle anhand des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt.
c) Dieser eingeschränkten Kontrolle hält die Klausel über den Restwertausgleich indes nicht stand. Sie ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein müssen (aA OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10). Das ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der Klausel.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; BGHZ 176, 244, 250, jeweils m.w.N.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGHZ 176, 244, 250 m.w.N.).
bb) Von diesem Maßstab ausgehend bestehen an der Wirksamkeit der streitigen Klausel bereits Bedenken hinsichtlich der Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Hierzu enthält die Klausel folgende Regelung:
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt).“
Mit dieser Formulierung wird bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zunächst der Eindruck vermittelt, es sei ausschließlich Sache des Leasinggebers, das Fahrzeug zu verwerten. Auch der Gebrauchtwagenerlös wird als feste, von dem Leasingnehmer nicht beeinflussbare Größe dargestellt, die allein von einem durch den Leasinggeber erzielten (nicht: erzielbaren) Erlös im Kfz-Handel abhängen soll. Die Regelung steht damit im direkten Widerspruch zu den eigenen Leasingbedingungen der Klägerin. Diese sehen nämlich in Ziffer XVI.3. ausdrücklich die Möglichkeit der Einflussnahme des Leasingnehmers auf die Verwertung des geleasten Fahrzeugs vor. Danach steht dem Leasingnehmer außer dem Widerspruch gegen die Verwertung des Fahrzeugs durch den Leasinggeber auch das Recht zur Benennung eines Kaufinteressenten zu, der nicht Teil des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels sein muss.
cc) Ob dies zur Intransparenz der Klausel führt, kann indes ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es im Vertragstext eines gesonderten Hinweises auf die Rechte des Kunden bei Verwertung des Leasingfahrzeuges bedurft hätte (so etwa LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010 – 3 O 265/09, juris). Denn die vorliegende Klausel zum Restwertausgleich verstößt jedenfalls insoweit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als bei dem Kunden der falsche Eindruck erweckt wird, dass er nur bei Überschreitung der im Vertragstext angegebenen jährlichen Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist.
(1) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 162, 210, 213 f.; Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050, 1052, jeweils m.w.N.). Das bedingt auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152, 3154 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; Urteil vom 24.03.2010 aaO, jeweils m.w.N.).
(2) Diesen Anforderungen wird die vereinbarte Restwertklausel nicht gerecht. Durch die vorliegende Klausel, bei der im unmittelbaren Anschluss an die Restwertbestimmung ausgeführt ist, dass die Kalkulation auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgte, wird dem Leasingnehmer der falsche Eindruck vermittelt, bei Einhaltung dieser Fahrleistung müsse er nicht ernsthaft mit einem Restwertausgleich rechnen. Die Angabe einer jährlichen Fahrleistung oder Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Restwertabrechnung eigentlich entbehrlich. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. –abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008, 2010). Dies schließt zwar nicht aus, dass auch in einem Leasingvertrag mit Restwertausgleich die jährliche Fahrleistung etwa – wie hier – als Kalkulationsgrundlage Erwähnung findet. Allerdings muss in diesem Fall hinreichend deutlich werden, dass die Fahrleistung für die Kalkulation des Restwertes nur eine von mehreren unverbindlichen kalkulatorischen Größen darstellt und sich die Verpflichtung zum Restwertausgleich ausschließlich nach dem nach Vertragsende am Markt erzielbaren Verwertungserlös richtet, der von vielen anderen Faktoren, insbesondere der allgemeinen Marktlage, abhängt. Dies ergibt sich einerseits in Anbetracht des von dem Kunden übernommenen Risikos, nach Vertragsende den veranschlagten Restwert zu erlösen. Dieses Risiko ist angesichts der wenig voraussehbaren Entwicklung am Gebrauchtwagenmarkt erheblich, wie der Kammer aus verschiedenen Verfahren gerichtsbekannt ist. Dies belegt auch der Streitfall, bei dem der erzielte Erlös um rund 25% unter dem angegebenen Restwert liegt, obwohl die kalkulierte Gesamtfahrleistung nur geringfügig, nämlich um lediglich ca. 5.000 km überschritten wurde. Andererseits nimmt der Leasingnehmer den Leasinggeber als erfahrenen Teilnehmer des Marktes wahr, der in der Lage ist, den Restwert verlässlich zu prognostizieren. Durch die Hervorhebung der Fahrleistung im Rahmen der Verpflichtung zum Restwertausgleich wird deshalb ein Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit dieser kalkulatorischen Größe für den erzielbaren Restwert nach Vertragsende begründet, die dem mit dem Vertrag übernommenen Risiko widerspricht. Die Klausel spiegelt insoweit die Sicherheit eines Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung vor, die für den Leasingvertrag mit Restwertausgleich nicht existiert. Erhält die Fahrleistung dadurch eine Bedeutung, die ihr tatsächlich nicht zukommt, ist die Klausel aber zur Irreführung des Kunden im Hinblick auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen bei der Erzielung des veranschlagten Restwerts geeignet.
Der nachfolgende Satz, wonach die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolgt, ändert hieran nichts. Fraglich ist bereits, ob dieser Zusatz für sich genommen klar und verständlich ist. Denn es wird hier erstmals ohne nähere Erklärung der Begriff „Gebrauchtwagenabrechnung“ verwandt. Im Übrigen wird durch diese Formulierung das mit der vorangegangenen Formulierung geweckte Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit der jährlichen Fahrleistung nicht zerstört. Die Formulierung besagt nichts anderes, als dass eine Gebrauchtwagenabrechnung immer erfolgt, also ohne dass es auf die Einhaltung einer Gesamtfahrleistung ankommt. Eine Aussage, dass die kalkulierte Fahrleistung letztlich unverbindlich für die Höhe des nach Vertragsende tatsächlich geschuldeten Restwertausgleichs ist, lässt sich dieser Formulierung indes nicht entnehmen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich in dem Feld „jährliche Fahrleistung“ auf der ersten Seite des Vertragsformulars der Vermerk „keine“ befindet. Anders als die Berufung meint, trägt dies eher zur Verwirrung als zur Aufklärung des Kunden bei. Wenn nach dieser Formulierung zunächst der Eindruck entstehen kann, der jährlichen Fahrleistung komme keinerlei Bedeutung für den Leasingvertrag zu, wird durch die Ausgestaltung der Restwertklausel auf der folgenden Seite – wie gezeigt – genau der gegenteilige Eindruck erweckt.
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, die kalkulierte Fahrleistung sei vorliegend ohnehin überschritten worden, weshalb die Beklagtenseite schon deshalb mit einer Nachbelastung habe rechnen müssen. Denn bei der nach Maßgabe objektiver Auslegung zu erfolgenden Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es gerade nicht auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. dazu die Nachweise oben unter 2.c.aa sowie Palandt/Grüneberg aaO § 305 c Rn. 15 m.w.N.).
dd) Die fehlende Transparenz der Klausel führt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu deren Unwirksamkeit. Zwar ist der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen zur Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung davon ausgegangen, dass im Einzelfall ein leasingtypischer Ausgleichsanspruch auch dann bestehen kann, wenn die zugrunde liegende Restwertklausel intransparent ist (vgl. etwa BGH, Urteil 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 sowie die Nachweise bei Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 63). Ob dies unter der Geltung der §§ 305 ff BGB auch bei Verbraucherverträgen – wie hier – gilt (dagegen etwa Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 65), kann jedoch dahinstehen. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich für die aus der Koppelung zwischen Restwert und Angabe einer Gesamtfahrleistung folgende Intransparenz, wie sie auch hier gegeben ist, entschieden, dass ein Restwertausgleich in diesem Fall nicht geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO). Dem schließt sich die Kammer an. Denn es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich, wie sie bei dem Vertrag mit Restwertabrechnung allgemein gefordert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO; OLG Dresden, OLG-Report 2000, 356; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 1936 f.; Graf von Westphalen/Zahn aaO Rn. 74 mit Fußnote 7; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., § 37 Rn. 54; aA Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rn. 66).
III.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) Der Umsatz wird bemessen
- 1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; - 2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; - 3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
- 1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, - 2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
