Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 01. Aug. 2016 - 14 U 1780/15

27.05.2020 21:50, 01.08.2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 01. Aug. 2016 - 14 U 1780/15
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10 O 9199/14, 04.08.2015

Tenor

1. Die Berufungen der Parteien gegen das Teil-Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.08.2015 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer IV der Entscheidungsformel dieses Urteils anstelle von 04773117642 heißen muss: 0473117642.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils 3/8 und die Beklagte 1/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Teil-Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von der anderen Partei aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss mehrerer Immobiliardarlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen der Kläger.

Die Parteien schlossen unter dem Datum des 03.04.2003 den Darlehensvertrag Nr. 0...8 (Anlage K 1; später vergebene Nr.: 0...2) über einen Nennbetrag von 39.000,00 €.

Die Parteien schlossen zwei weitere Darlehensverträge Nr. 04...2 und 05...2 vom 30.01.2007 (Anlagen K 2 und K 3) über jeweils 50.000,00 €. Die Abnahme der Darlehen sollte spätestens zum 24.01.2008 bzw. 01.09.2008 erfolgen. Den Berechnungen u. a. der Annuitäten lagen Auszahlungszeitpunkte zum „30.02.2007“ bzw. 30.03.2008 zugrunde und es waren jeweils am 30. eines Monats fällige Annuitäten, erstmals am „30.02.2007“ und am 30.04.2008 bzw. nach Vollauszahlung, zu leisten. Die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen weisen auszugsweise folgenden Text auf:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden. [...]

Widerrufsfolgen

[...] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.“

Die Parteien schlossen einen weiteren Darlehensvertrag Nr. 06...2 vom 12.05.2008 (Anlage K 4) über 40.000,00 € ab. Ab 30.10.2008 sollte für das innerhalb von sechs Monaten nach Kreditzusage mindestens in Höhe von 10.000,00 € abzurufende Darlehen eine monatliche Bereitstellungsprovision von 0,25% anfallen. Monatliche Annuitäten für Zins und Tilgung in Höhe von 335,00 € waren jeweils am Letzten eines Monats fällig, erstmals am 30.05.2008 bzw. nach Vollvalutierung. In der von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrung heißt es auszugsweise wie folgt:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. [...]

Widerrufsfolgen

[...] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.“

Die Fußnote 1 weist folgenden Text auf:

„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“

Die Widerrufsbelehrungen zu den beiden Darlehensverträgen vom 30.01.2007 und zum Darlehensvertrag vom 12.05.2008 enthielten zudem eine Belehrung über „finanzierte Geschäfte“, wegen deren Inhalt auf die Anlagen K 4, K 10 und K 11 Bezug genommen wird.

Die Parteien schlossen schließlich einen weiteren Darlehensvertrag Nr. 07...2 vom 18.11.2010 über 90.000,00 €. Wegen der erteilten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.07.2014 erklärten die Kläger den Widerruf aller fünf Darlehensverträge.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sämtliche Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft.

Die Kläger haben beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge

Darlehensvertrag Nr.

Nennbetrag in EUR

0...8/0...2

39.000,00

04...2

50.000,00

05...2

50.000,00

06...2

40.000,00

07...2

90.000,00

durch Widerrufserklärung mit Schreiben vom 22.07.2014 gegenstandslos geworden sind.

II. Die Beklagte wird verurteilt,

den Klägern Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit den durch die Kläger auf die Darlehensverträge

Darlehensvertrag Nr.

Nennbetrag in EUR

0...8

39.000,00

04...2

50.000,00

05...2

50.000,00

06...2

40.000,00

07...2

90.000,00

geleisteten Zins- und Tilgungsraten vereinnahmt hat.

III. Der Vorstand der Beklagten wird verurteilt,

an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft unter II. nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte.

IV. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt,

an die Kläger die Nutzungen in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe gemäß Ziffer II. sowie hieraus 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auszuzahlen.

V. Schließlich wird die Beklagte verurteilt,

an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten EUR 1.524,15 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, ein Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des am 04.08.2015 verkündeten Teil-Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in der Sache wie folgt entschieden:

I. Es wird festgestellt, dass die von den Klägern mit der Beklagten am 03.04.2003 und am 18.11.2010 geschlossenen Darlehensverträge mit den Nummern 0...8/0...2 und 07...2 durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 22.07.1014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit den durch die Kläger auf die gem. Ziffer I wirksam widerrufenen Darlehensverträge mit den Nummern 0...8/0...2 und 07...2 geleisteten Zins- und Tilgungsraten vereinnahmt hat.

III. Über die Klageanträge Ziffern III bis V - Versicherung an Eides statt, Nutzungsherausgabe und Nebenforderung - wird in Bezug auf die wirksam widerrufenen Darlehensverträge gem. Ziffer I wirksam widerrufenen Darlehensverträge mit den Nummern 0...8/0...2 und 07...2 auf zweiter und dritter Stufe entschieden.

IV. Im Übrigen, d. h. in Bezug auf alle Ansprüche, die hinsichtlich der am 30.01.2007 und am 12.05.2008 geschlossenen Darlehensverträge mit den Nummern 047...2, 05...2 und 06...2 geltend gemacht wurden, wird die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.08.2015 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 26.08.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12.11.2015 mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 12.11.2015 begründet.

Die Beklagte hat gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 13.08.2015 zugestellte Urteil mit am 11.09.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21.10.2015 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 21.10.2015 begründet.

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen:

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.08.2015 - Az.: 10 O 9199/14 - der Klägerin zugegangen unter dem 12.08.2014, wird aufgehoben, soweit zulasten der Kläger entschieden worden ist und wie folgt neu gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge

Darlehensvertrag Nr.

Nennbetrag in EUR

0...8/0...2

39.000,00

04...2

50.000,00

05...2

50.000,00

06...2

40.000,00

07...2

90.000,00

durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 22.07.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit den durch die Kläger auf die Darlehensverträge

Darlehensvertrag Nr.

Nennbetrag in EUR

0...8

39.000,00

04...2

50.000,00

05...2

50.000,00

06...2

40.000,00

07...2-03

90.000,00

geleisteten Zins- und Tilgungsraten vereinnahmt hat.

III. Der Vorstand der Beklagten wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft unter II. nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte.

IV. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kläger die Nutzungen in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe gemäß Ziffer II. sowie hieraus 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auszuzahlen.

V. Schließlich wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten EUR 1.524,15 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 10 O 9199/14 - die Klage abzuweisen,

1. soweit festgestellt worden ist, dass das Darlehen Nr. 7...2 durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 22.07.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde und

2. soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Klägern Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilten, welche die Beklagte im Zusammenhang mit den durch die Kläger auf den wirksam widerrufenen Darlehensvertrag Nr. 7...2 geleisteten Zins- und Tilgungsraten vereinnahmt hat und

3. soweit in Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. 7...2 entschieden wurde, über Ansprüche aus den Klageanträgen zu Ziffern II bis V auf zweiter und dritter Stufe zu entscheiden.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 13.10.2015 (Bl. 187 ff. d. A.), 12.11.2015 (Bl. 199 ff. d. A.), 21.12.2015 (Bl. 216 ff. d. A.), 10.02.2016 (Bl. 226 ff. d. A.) und 01.07.2016 (Bl. 242 ff. d. A.), auf die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.07.2016 enthaltenen Rechtsausführungen sowie auf die Niederschrift vom 11.07.2016 (Bl. 249 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Gründe

II. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

Beide Rechtsmittel haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Denn das Landgericht Nürnberg-Fürth ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlehensverträge vom 30.01.2007 und 12.05.2008 nicht wirksam widerrufen worden sind. Das ihnen nach § 355 I 1, § 495 I BGB in der zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 22 II EGBGB) eingeräumte Widerrufsrecht konnten die Kläger mit Schreiben vom 22.07.2014 nicht mehr ausüben. Denn die für den Widerruf jeweils geltende Frist von zwei Wochen ist bereits in den Jahren 2007 bzw. 2008 verstrichen, weil die erteilten Widerrufsbelehrungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dem in § 355 II BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebot genügen. Soweit mit dem Rechtsmittel die Klageanträge Nr. III, IV und V, über die das Erstgericht (noch) nicht entschieden hat, in der Berufungsinstanz verfolgt werden, liegen die Voraussetzungen, unter denen der Senat über diese noch beim Erstgericht anhängigen Streitteile mitentscheiden könnte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 301 Rn. 12 m. w. N.), nicht vor.

a. Die von der Beklagten erteilten Belehrungen über Beginn und Lauf der Widerrufsfrist sind in Anbetracht des konkreten Ablaufs der Vertragsverhandlungen nicht zu beanstanden.

aa. Soweit die Kläger geltend machen, die Widerrufsbelehrungen seien irreführend, würden Unsicherheiten über den Fristbeginn hervorrufen und seien daher nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris) als fehlerhaft anzusehen, verfängt dies nicht. Danach entspricht zwar eine Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II 1 BGB aF (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 16). Vorliegend war jedoch von vornherein kein Raum für ein diesbezügliches Fehlverständnis, weil bei allen drei Darlehen Angebot und Annahme praktisch zeitgleich in der Filiale der Beklagten in Bayreuth erklärt und die Widerrufsbelehrungen anschließend den Klägern mit den Vertragserklärungen ausgehändigt worden sind.

(1) Maßgeblich ist nicht allein der objektive Inhalt der verwendeten Widerrufsbelehrung. Ein Verbraucher soll zu seinem Schutz vom Darlehensgeber zutreffend über den Fristbeginn unterrichtet werden, damit er in die Lage versetzt ist, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Ist dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalls geschehen, ist es aus Verbraucherschutzgründen nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015 - 17 U 125/14, juris Rn. 6 f.). Liegen aufgrund der Vertragsumstände keinerlei Anhaltspunkte für einen möglichen Irrtum des Verbrauchers bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist vor und kann festgestellt werden, dass der Verbraucherschutz in der konkreten Situation gewahrt ist, weil der mögliche abstrakte Irrtum in der konkreten Situation gar nicht aufkommen kann, ist ein Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus nicht gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 - 7 U 21/15, juris Rn. 66). Die gesetzliche Regelung des § 355 II 1 BGB aF verlangt nicht, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erteilt, die „Hinweise auf den Fristbeginn [enthält]“, die auch zu Situationen passen, in denen sich der Verbraucher nicht befindet. Einem angesichts der konkreten Umstände des Vertragsschlusses nicht missverständlich belehrten Verbraucher steht nicht deshalb ein Recht zum Widerruf zu, weil die verwendete Widerrufsbelehrung geeignet wäre, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. zu diesem Verbraucherleitbild BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 23) in einem anderen situativen Kontext über den genauen Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist im Unklaren zu belassen. Zugespitzt formuliert kommt es nicht darauf an, dass dem - am obigen Leitbild orientierten - Verbraucher eine Belehrung über den Fristbeginn zuteilwird, die alle tatsächlich möglichen Varianten des Vertragsabschlusses gleichermaßen erfasst. Es genügt, wenn der Verbraucher anhand der mitgeteilten Informationen in seiner ihm bekannten Situation den Fristbeginn zutreffend bestimmen kann. Auf die lediglich theoretische Erwägung, die Verwendung der ihm erteilten Widerrufsbelehrung in einem anderen, ihn nicht betreffenden tatsächlichen Kontext könnte Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns hervorrufen, kann der Verbraucher nicht die Annahme stützen, (auch) er sei über den Beginn der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts unrichtig belehrt worden (zur Relevanz der konkreten Umstände vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 47, 51).

(2) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08, juris) einer solchen konkreten Betrachtungsweise keine Absage erteilt. Der Entscheidung liegen die tatbestandlichen Feststellungen zugrunde, dass dem Darlehensnehmer ein von der beklagten Bank bereits unterzeichnetes, mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot unterbreitet wurde, dessen Empfang der Darlehensnehmer zunächst bestätigte, bevor dieser die Vertragsurkunde mehrere Tage später auch von ihm unterzeichnet der beklagten Bank „übersandte“. Hierauf bezogen hat der Bundesgerichtshof die verwendete Belehrung als für einen unbefangenen durchschnittlichen Kunden missverständlich angesehen, der zu der Auffassung gelangen könnte, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsangebots der Bank erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Bank zu laufen [BGH a. a. O. Rn. 16]. Zur Missverständlichkeit der Widerrufsbelehrung für einen Kunden, dem ein vom Darlehensgeber unterschriebenes Vertragsangebot, das er erst (Tage) später annimmt, nicht zugeht, besagt die Entscheidung nichts.

(3) Die Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses schmälert den Schutz des Verbrauchers auch insoweit nicht, als er jene anhand der ihm mit der Widerrufsbelehrung gegebenen Informationen individuell bewerten oder gar beweisen müsste. Tatsächlich verlangen ihm die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen lediglich die Feststellung ab, wann er bestimmte Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen hat. Ein solcher Prüfungsaufwand des Verbrauchers ist bereits der gesetzlichen Regelung in § 355 II 1, 3 BGB aF immanent und dort (§ 355 II 4 BGB aF) beweisrechtlich zu seinen Gunsten ausgestaltet. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist dem Verbraucher im Falle des schriftlichen Vertragsschlusses die Prüfung des (Zeitpunkts des) Erhalts der Widerrufsbelehrung (§ 355 II 1 BGB aF) und der Vertragsurkunde, seines schriftlichen Antrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags (§ 355 II 4 BGB aF) zumutbar. Eine insoweit fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die nicht klarstellt, dass es auf den Erhalt des schriftlichen Antrags des Verbrauchers ankommt und ein zeitlich früherer Erhalt des schriftlichen Antrags des Unternehmers nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, bewirkt dann keinen über das in der gesetzlichen Regelung angelegte Maß hinausgehenden Prüfungsaufwand des Verbrauchers, wenn im Falle eines sogenannten „Präsenzgeschäfts“ sämtliche relevanten Umstände (Mitteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform, Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde oder des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder einer Abschrift des Antrags des Verbrauchers) zeitlich zusammenfallen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 61).

(4) Nach den vom Erstgericht unter Heranziehung der von beiden Parteien vorgelegten Urkunden (Anlagen K 10, K 11, B 19 und B 29) getroffenen Feststellungen sind die Darlehensverträge vom 30.01.2007 im Wege des sogenannten „Präsenzgeschäfts“ abgeschlossen worden. Auch sind die Kläger den Behauptungen der Beklagten, die Kläger und die zuständigen Bankmitarbeiter hätten sowohl den Kreditvertrag als auch die Widerrufsbelehrung am 30.01.2007 gemeinschaftlich in der Bank unterzeichnet und den Klägern seien an diesem Tag auch der Kreditvertrag und die Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz entgegengetreten (§ 138 III ZPO). Dass ihnen ein die Widerrufsbelehrung enthaltendes Vertragsangebots der Beklagten bereits vor dem 30.01.2007 überlassen worden sei, behaupten die Kläger nicht. Nachdem ihnen damit am 30.01.2007 sowohl eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung als auch die von Mitarbeitern der Beklagten unterschriebene „Ausfertigung [des Darlehensvertrags] für den Kunden“, bei der es sich in Anbetracht der § 126 I, II 2, § 492 I 1 BGB um eine Vertragsurkunde handelt, zur Verfügung gestellt wurden, war für sie nach Lektüre der Widerrufsbelehrungen der Beginn der Widerrufsfrist am 31.01.2007 zweifelsfrei erkennbar.

(5) Auch im Falle des Darlehensvertrags vom 12.05.2008 ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Vertragsurkunde und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig unterzeichnet und übergeben worden sind. Zwar weist die von den Klägern vorgelegte Anlage K 4 auf den 21.04.2008 datierte Unterschriften von Mitarbeitern der Beklagten auf, wohingegen die Unterschriften der beiden Kläger auf den 12.05.2008 datieren. Allerdings hat die Beklagte behauptet, die Vertragserklärungen seien von den Klägern am 12.05.2008 in den Räumen der Zweigstelle der Beklagten in Bayreuth unterschrieben worden und die Kläger hätten den Darlehensvertrag und die Widerrufserklärung bei Vertragsschluss am Tag der Unterschriftsleistung in der Bank ausgehändigt bekommen. Dem sind die Kläger erstinstanzlich nicht entgegengetreten (§ 138 III ZPO). Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz darauf hingewiesen haben, die Vertragsurkunde (Anlage K 4) weise auf Seite 5 neben ihren Unterschriften die Ortsangabe „Bayreuth“ bzw. „Roth“ auf, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der vermeintlich als „Roth“ zu lesenden handschriftlichen Ortsangabe um die Abkürzung „Bth.“ für Bayreuth, den Wohnsitz der Kläger, handeln dürfte. Auch die hieran anknüpfende Äußerung des Klägers, er könne ausschließen, dass seine Ehefrau ihre Unterschrift in (der Stadt) Roth geleistet habe, bringt nicht zum Ausdruck, dass die Kläger ihre schriftliche Vertragserklärung nicht in Bayreuth abgegeben hätten. Dass die Beklagte die Vertragsdokumente intern bereits zuvor ausgefertigt, mit auf den 21.04.2008 datierten Unterschriften versehen und dann den Klägern am 12.05.2008 in der Filiale in Bayreuth zur Unterschrift vorgelegt hat, ist nicht vergleichbar mit der Konstellation, in der die Kläger ein mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot der Beklagten bereits in der Zeit vor dem 12.05.2008 übermittelt bekommen hätten. Einen solchen Hergang behaupten die Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht, weshalb es nicht darauf ankommt, dass neuer streitiger Tatsachenvortrag, mit dem das von der Beklagten geschilderte „Präsenzgeschäft“ in Abrede gestellt werden würde, nach § 531 II 1 ZPO nicht zuzulassen wäre. Da im Ergebnis den Klägern am 12.05.2008 mit der Anlage K 4 ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und - im Hinblick auf § 126 I, II 2, § 492 I 1 BGB - eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden ist, vermochten sie unschwer den Beginn der Widerrufsfrist am 13.05.2008 zu bestimmen.

bb. Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 12.05.2008 ist auch nicht wegen der Verwendung der Fußnote 1 zu beanstanden. Die Fußnote erläutert, dass die Widerrufsfrist nach § 355 II BGB aF einen Monat beträgt, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird. Da der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 23) eigenständig beurteilen kann, ob ihm der Text bei oder erst nach Vertragsschluss übermittelt worden ist, kann er ermitteln, welche Frist für ihn gilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 - 7 U 21/15, juris Rn. 67 für den Fall eines sogenannten „Präsenzgeschäfts“). Dass eine Widerrufsbelehrung mit gleichlautender Fußnote im Falle eines nicht festgestellten „Präsenzgeschäfts“ unwirksam sein soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016 - 17 U 175/15, juris Rn. 4, 5, 16), führt zu keiner abweichenden Bewertung des vorliegenden Falls, in dem gerade eine sogenannte „Präsenzsituation“ gegeben war, in der den Klägern der Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform bei Vertragsschluss in der Filiale der Beklagten bewusst gewesen ist. Soweit die Relevanz der konkreten Vertragsabschlusssituation für die Beurteilung der Fußnote grundsätzlich verneint wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2015 - 6 U 107/25, Seite 16, unveröffentlicht), folgt der Senat dem aus den oben dargestellten Gründen (II. 1. a. aa.) nicht. Zwar kommt es nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall an, sondern darauf, ob die Belehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, juris Rn. 25). Aber aus etwaigen Fehlern einer Widerrufsbelehrung, die sich in der gegebenen Situation des Vertragsschlusses bzw. aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen schlechterdings nicht zum Nachteil eines (jeden) Verbrauchers auswirken können, kann ein über die Widerrufsfrist hinaus bestehenden Recht zum Widerruf nicht resultieren.

b. Die von der Beklagten erteilten Belehrungen sind auch nicht zu beanstanden, soweit in ihnen nicht darauf hingewiesen wird, dass auch der Unternehmer ohne Mahnung in Verzug kommen kann, wenn er eine Erstattung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung leistet (§ 357 I 2, 3, 286 III BGB aF).

aa. Ob im Sinne einer einheitlichen Belehrung umfassend darüber aufzuklären ist, dass nicht nur der Verbraucher, sondern auch der Unternehmer mit der Pflicht zur Entgeltrückzahlung 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug gerät (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 2 U 51/09, juris Rn. 34; a. A. OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014 - 3 W 34/14, juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2015 - 23 U 178/14, juris Rn. 55; OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 65 ff.), oder ob ein solcher Hinweis mit Blick auf § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV nur bei Fernabsatzverträgen geschuldet ist (Kammergericht, Beschluss vom 09.11.2007 - 5 W 276/07, juris Rn. 19), kann dahinstehen.

bb. Der erteilte Hinweis auf die bei Ausübung des Widerrufsrechts zum Nachteil des Verbrauchers eintretenden Folgen nach § 357 I 2, 3, § 286 III BGB aF ist inhaltlich zutreffend. Ein den Verbraucher abschreckender Effekt kann sich lediglich daraus ergeben, dass diesem der ihm günstige Umstand, dass die aufgezeigte Rechtsfolge (Eintritt des Verzugs ohne Mahnung nach Ablauf einer bestimmten Zeit) auch den Unternehmer trifft, vorenthalten wird. Allerdings setzt diese Betrachtung voraus, dass es nach dem konkreten Darlehensvertrag überhaupt zu einer Erstattung von Leistungen, die der Verbraucher bis zur Ausübung des Widerrufsrechts an den Unternehmer geleistet hat, kommen kann. Hat der Verbraucher noch keine Leistungen erbracht, besteht keine Erstattungspflicht des Unternehmers, mit deren Erfüllung dieser 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug geraten könnte. Die Darstellung der aus § 357 I 2, 3, § 286 III BGB aF resultierenden Rechtsfolgen ist in dieser Situation nicht einseitig, sondern berücksichtigt den aus Sicht der Vertragsparteien aufgrund der vertraglichen Absprachen erwarteten Verlauf. Dass es im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung und damit innerhalb einer bis auf Weiteres nicht an- und nicht ablaufenden Widerrufsfrist doch zu Zahlungen des Verbrauchers an den Unternehmer kommt, ist unerheblich. Denn es kann der gesetzlichen Regelung nicht entnommen werden, dass der Unternehmer bei der inhaltlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung auch deren etwaige Unwirksamkeit zu berücksichtigen hätte bzw. anders ausgedrückt nicht von einem Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist aufgrund ordnungsgemäßer Belehrung ausgehen dürfte.

(1) Auf das mit Vertrag Nr. 04...2 vom 30.01.2007 (Anlage K 2) vereinbarte Darlehen hatten die Kläger im Falle einer Auszahlung der Darlehensvaluta zum „30.02.2007“ eine erste Annuität am „30.02.2007“ zu leisten. Die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung der Kläger endete mit dem 13.02.2007, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nach der vertraglichen Vereinbarung noch keine Leistung seitens der Kläger an die Beklagte erfolgt sein konnte.

(2) Dementsprechend verhält es sich bei dem mit Vertrag Nr. 05...2 vom 30.01.2007 (Anlage K 3) vereinbarten Darlehen. Hier war die nach geplanter Auszahlung der Darlehensvaluta zum 30.03.2008 erste Annuität am 30.04.2008 zu leisten, also weit über ein Jahr nach Ablauf der Widerrufsfrist.

(3) Schließlich war auch auf der Basis des mit Vertrag Nr. 06...2 vom 12.05.2008 (Anlage K 4) vereinbarten Darlehens eine Zahlung der Kläger nicht vor dem 30.05.2008 vorgesehen. Auch diese nach der vertraglichen Absprache frühestmögliche Zahlung lag außerhalb der am 26.05.2008 endenden Widerrufsfrist.

cc. Auch die Verwendung des Wortes „Willenserklärung“, nach deren Absendung Zahlungen innerhalb von 30 Tagen zu leisten seien, begegnet keinen Bedenken. Tatsächlich handelt es sich bei dem Widerruf bzw. bei der Widerrufserklärung, um deren Absendung es in dem mit „Widerrufsfolgen“ überschriebenen Abschnitt der Widerrufsbelehrungen der Sache nach geht, um eine (einseitige, empfangsbedürftige) Willenserklärung im Rechtssinne, so dass die verwendete Formulierung objektiv zutrifft. Dass der Verbraucher die genannte „Willenserklärung“ nicht mit der Ausübung des Widerrufsrechts, sondern mit der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten „Vertragserklärung“, von der im Eingang der Widerrufsbelehrungen die Rede ist, in Verbindung bringt und damit von einem früheren Beginn des 30 Tage-Zeitraums ausgeht, liegt fern. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 23), wird den Begriff der „Willenserklärung“ nicht mit der „Vertragserklärung“ gleichsetzen, nur weil in beiden zusammengesetzten Hauptwörtern das Wort „Erklärung“ enthalten ist. Vielmehr ergibt sich für ihn der Zusammenhang zu seiner Widerrufserklärung daraus, dass er den Begriff „Willenserklärung“ im eigenen Abschnitt über die „Widerrufsfolgen“ findet. Da es zuvor außerdem heißt, es genüge die „rechtzeitige Absendung des Widerrufs“ an die angegebene Stelle, kann für den Verbraucher nicht zweifelhaft sein dass, es sich bei der „Willenserklärung“, von deren „Absendung“ die Rede ist, nur um den Widerruf handeln kann.

c. Die von der Beklagten erteilten Belehrungen sind schließlich auch nicht zu beanstanden, soweit sie Hinweise über „finanzierte Geschäfte“ enthalten.

aa. Zunächst liegt kein inhaltlicher Fehler der Belehrung zum verbundenen Geschäft vor. Die Belehrung gilt insoweit unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“, deren Vorliegen sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 III BGB aF und der Musterbelehrung folgend erläutert wird. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig.

bb. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten. Dies schließt jedoch nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.

(1) Eine nur vorsorgliche, inhaltlich jedoch zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellen keinen unzulässigen Zusatz dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff. m. w. N.).

(2) Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob die Ausführungen in seinem Fall gelten, ist unschädlich, solange sie - wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht. Die Frage, ob materiellrechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es dem durchschnittlichen Verbraucher auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht ohne Weiteres möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist jedoch auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (so BGH Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, juris Rn. 12), muss es einem Kreditinstitut möglich sein, die entsprechende Belehrung - wie auch in der Musterbelehrung vorgesehen - vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt (OLG München, Urteil vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14, juris Rn. 40). Für die grundsätzliche Möglichkeit der alternativen Belehrung über verschiedene Fallkonstellationen spricht außerdem, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2003 (Az. XI ZR 135/02, juris Rn. 24) ausgeführt hat, der bloße Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthalte, genüge [für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handele, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müsse (so auch OLG München a. a. O. Rn. 43).

cc. Auch soweit die Belehrung zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusätzlich zu der allgemeinen Belehrung aufgeführt wird, ergibt sich vorliegend aus der Darstellung mehrerer grundsätzlich denkbarer Fallkonstellationen allein kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Dass die Belehrung insoweit inhaltliche Fehler oder Widersprüche aufweist, machen die Kläger, denen bei sorgfältiger Lektüre der Darlehensverträge klar sein musste, dass schon dem Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorliegt und sich ein solches auch nicht im Hinblick auf den Passus zum Immobiliengeschäft ergibt, nicht geltend.

d. Abweichungen von den in der BGB-InfoV zur Verfügung gestellten Mustern alleine begründen die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht. Sofern Letztere - wie vorliegend - dem in § 355 BGB aF verankerten Deutlichkeitsgebot entspricht, kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer auch in den Genuss der in § 14 I BGB-InfoV geregelten Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund der ihm freigestellten Verwendung des geschaffenen Musters kommt oder nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 36)

2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Denn das Landgericht Nürnberg-Fürth ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags vom 18.11.2010 zusteht. Soweit das Erstgericht auch den Widerruf des Darlehensvertrags vom 03.04.2003 für wirksam erachtet hat, greift die Beklagte dies mit ihrer Berufung nicht an, so dass der auf diesen Darlehensvertrag bezogene Urteilsausspruch in Rechtskraft erwachsen und vom Senat nicht zu überprüfen ist.

a. Die auf die Feststellung, dass der Darlehensvertrag Nr. 07...2 vom 18.11.2010 durch die Widerrufserklärung vom 22.07.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, gerichtete Klage, von der das Erstgericht zu Recht im Wege der Auslegung des Klageantrags ausgegangen ist, ist zulässig (so im Ergebnis auch KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13, juris Rn. 23).

aa. Das nach § 256 I ZPO erforderliche abstrakte Feststellungsinteresse fehlt nicht deshalb, weil eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar wäre und den Klägern damit eine im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem einzigen Prozess bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stünde (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 7a).

bb. Unabhängig von der Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen würde, weil zu erwarten wäre, die Beklagte werde bereits auf ein Feststellungsurteil hin den Darlehensvertrag ordnungsgemäß rückabwickeln, ist den Klägern eine Klage auf Leistung jedenfalls nicht zumutbar. Denn selbst dann, wenn die Kläger ihren Anspruch gegen die Beklagte aus § 346 I BGB auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 21.01.2000 - V ZR 387/98, juris Rn. 11) ermitteln und beziffern könnten, dürfen die gegen sie gerichteten Ansprüche der Beklagten auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) nicht außer Acht gelassen werden. Da das Darlehen Nr. 07...2 noch in erheblichem Umfang (66,04%; Restkapital am 30.04.2015 in Höhe von 59.438,26 €, vgl. Anlage KSR 15) valutiert, übersteigen im Rahmen der Rückabwicklung die Ansprüche der Beklagten die Ansprüche der Kläger rechnerisch. Aus der wirtschaftlichen Sicht der Kläger heraus ist ein Negativsaldo gegeben (LG Hamburg, Urteil vom 11.04.2016 - 318 O 284/15, juris Rn. 27 und Urteil vom 26.01.2015 - 325 O 299/14, juris Rn. 16). Trotz des rechtlich selbstständigen Charakters der wechselseitigen Ansprüche, ihrer nicht bereits kraft Gesetzes eintretenden Saldierung und der deshalb für die Darlehensnehmer bestehenden Möglichkeit, ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis im Wege der Leistungsklage (isoliert) geltend zu machen, muss in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres erwartet werden, dass die darlehengebende Bank ihre weit höheren Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht auf sich beruhen lassen und spätestens im Falle ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme eine Aufrechnungserklärung abgeben und/oder eine Widerklage erheben wird. Da der Widerruf eines Darlehens in der vorliegenden Konstellation wirtschaftlich regelmäßig zu einem um die Ansprüche des Darlehensnehmers verringerten Zahlungsanspruch der Bank führt, kann dem Darlehensnehmer nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der beklagten Bank zu einer Leistung stehen wird.

b. Die Kläger haben den Darlehensvertrag vom 18.11.2010 wirksam widerrufen.

aa. Das Widerrufsrecht der Kläger beruht auf § 355 I 1, § 495 I BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 22 II EGBGB).

(1) Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht auch noch mit Schreiben vom 22.07.2014 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hat nicht begonnen und ist damit auch nicht verstrichen, weil der Darlehensvertrag keine hinreichenden Angaben zur Widerrufsfrist (Artikel 247 § 6 II 1 EGBGB aF in Verbindung mit § 355 II 1, § 495 II 2 Nr. 1 BGB aF) enthält (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; LG Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015 - 2 O 223/15, juris Rn. 49 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 06.05.2016 - 1 O 247/15, juris Rn. 23 ff.; a. A.: LG Hamburg, Urteil vom 11.04.2016 - 318 O 284/15, juris Rn. 46 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.02.2016 - 6 O 6071/15, juris Rn. 58 f.; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 - 17 U 127/14, juris Rn. 31).

(a) Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird - von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen - nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt. Insofern liegt (entgegen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.02.2016 - 6 O 6071/15, juris Rn. 57) eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, juris Rn. 9; Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, juris Rn. 12), wonach die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher über den Fristbeginn nicht richtig belehre, vergleichbare Situation vor. Die Argumentation, dem Wort „frühestens“ ließen sich keine weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn entnehmen, wohingegen der Verbraucher sich vorliegend „Klarheit über den Fristbeginn verschaffen [könne], wenn auch in aller Regel wohl nur unter Heranziehung des Normtextes des § 492 Abs. 2 BGB a. F. und des Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F.“ (so LG Nürnberg-Fürth, a. a. O.), überzeugt den Senat nicht. Da auch in dem Fall, in dem der Verbraucher die Information erhalten hat, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, die Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Aufschluss darüber gibt, von welchen in der Belehrung nicht genannten Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt, besteht der einzige Unterschied zur vorliegenden Belehrung darin, dass dem Verbraucher die Suche nach der einschlägigen Gesetzesvorschrift, die ihrerseits nur den Ausgangspunkt einer längeren Verweisungskette bildet, abgenommen wird. Letztlich unternimmt die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht einmal den Versuch, dem Verbraucher die relevanten Faktoren (vollständig) aufzuzeigen; auch die beispielhafte Benennung weniger Pflichtangaben vermag der Belehrung den Charakter einer pauschalen Aufforderung an den Verbraucher, sich anhand des Gesetzes selbst das nötige rechtliche Wissen und Verständnis zur Bestimmung des Fristbeginns anzueignen und entsprechende Subsumtionsleistungen zu erbringen, nicht zu nehmen. Zweifel an der Tauglichkeit einer derartigen Verbraucherbelehrung, die inhaltlich dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB aF entspricht, finden sich auch schon in der Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164 f.):

„Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen. Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.“

Soweit vertreten wird, im Hinblick auf den der Anlage 6 zur Artikel 247 § 6 II EGBGB aF zukommenden Gesetzesrang scheide es aus, dass das Gesetz in Gestalt des Informationsmusters den (inhaltlichen) Anforderungen des Gesetzes in Gestalt des Artikel 247 § 6 II 1, 2 EGBGB aF nicht genügen könne (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 36), wird dabei folgendes übersehen: Wenn das in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 II EGBGB aF enthaltene Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge den Inhalt der in den Vertrag nach Artikel 247 § 6 II 1 EGBGB aF aufzunehmenden „Angaben zur Frist“ mit gesetzlicher Verbindlichkeit bestimmen würde, bedürfte es der in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF ausdrücklich angeordneten „Gesetzlichkeitsfiktion“ nicht. Eine gesetzliche Regelung, die eine dem Gesetz in Form eines gesetzlichen Musters entsprechende Widerrufsbelehrung für gesetzlich erklären müsste, wäre überflüssig. Die in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF geschaffene Fiktion gewinnt ihren Sinne gerade im Hinblick auf die Möglichkeit, dass sich auch das im Gesetz bereit gestellte Muster als inhaltlich fehlerhaft erweisen könnte.

(b) Dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation inhaltlich dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB aF entspricht, steht der Annahme, den Klägern wären unzureichende Angaben zur Widerrufsfrist gemacht worden, nicht entgegen. Denn auch das Muster enthält aus den dargestellten Gründen keine tauglichen Angaben zur Frist. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016, die sich aufgrund des Streitgegenstands der dortigen Unterlassungsklagen nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befasst haben (Az. XI ZR 549/14, juris Rn. 12 sowie Az. XI ZR 101/15, juris Rn. 21).

(2) Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen auch nicht aufgrund der in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF enthaltenen Gesetzlichkeitsfiktion. Zwar hat die Beklagte das gesetzliche Muster übernommen. Jedoch weist die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Klausel keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf, was jedoch zur Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion erforderlich ist (BGH, Urteile vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 27 und XI ZR 101/15, juris Rn. 37).

Die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Widerrufsinformation ist nicht durch Einrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzt, sondern fügt sich in diesen ohne sichtbare optische Abweichungen (in bezug auf Schriftart und -größe, Farbgebung, Kursiv- und/oder Fettdruck, Unterstreichungen) ein. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der in Ziffer 11 enthaltene Text sich über die beiden Seiten fünf und sechs erstreckt, auf denen sich jeweils noch weitere Vertragsinhalte befinden. Dass die Überschriften „Widerrufsinformation“, „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ in Fettdruck gehalten sind, hebt die Widerrufsinformation insgesamt nicht ausreichend hervor, weil sich auf jeder Seite des zwölfseitigen Vertragsdokuments fett gedruckte Überschriften befinden. Auch wenn eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form nicht zwingend voraussetzt, dass größere Lettern, eine andere Schriftart, Sperrdruck o. ä. verwendet werden oder dass eine Form gewählt wird, die im Gesamtvertrag einmalig ist, befördert die hier vorliegende Gestaltung eine Wahrnehmung der Widerrufsinformation auch durch einen situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher nicht.

bb. Die Beklagte kann sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Zwar ist die Verwirkung eines Widerrufsrechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Genügende Umstände, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, liegen nicht vor.

(1) Zwar mögen die Kläger in der Zeit ab Vertragsschluss bis zum 22.07.2014 vertragsgemäße monatliche Zins- und Tilgungsleistungen und sogar - worauf die von den Klägern mit Anlage K15 mitgeteilte Valutierung des Darlehens am 30.04.2015 in Höhe von 59.438,26 € hindeutet - Sondertilgungen erbracht haben. Allein die Vertragstreue ihrer Kunden hat die Beklagte jedoch nicht zu der Annahme berechtigt, jene würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Das in den beanstandungsfrei erfolgten Zahlungen zu sehende Indiz dafür, dass ein Darlehensnehmer den Vertrag fortführen wolle, kann erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstandsmomente zum Tragen kommen.

(2) Eine vollständigen Rückführung des Darlehens, die zur Entstehung eines ein Vertrauen der Bank erzeugenden Umstandsmoments beitragen kann, war bei Erklärung des Widerrufs noch nicht erfolgt.

(3) Es bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.

(4) Davon, dass die Kläger der Beklagten zu verstehen gegeben haben, ihr (fortbestehendes) Widerrufsrecht zu kennen, es aber nicht ausüben zu wollen, kann nach dem Parteivorbringen nicht ausgegangen werden.

(5) Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist, da eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den - ihr auch in der Regel unbekannten - Motiven ihrer Kunden abhängen kann. Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 I 2, § 495 II BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Dass ein Verbraucher versucht, sich mit Hilfe des fortbestehenden Widerrufsrechts von für ihn unattraktiv gewordenen Vertragskonditionen zu lösen, ist die Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten und im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrung unbefristet bestehenden Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15, juris Rn. 20 f.). Die Motivation, sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen zu wollen, kann nicht allein deshalb zulasten der Kläger berücksichtigt werden, weil sie vom Schutzzweck des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht erfasst sei (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 118/2016 vom 12.07.2016 zu der zu einem Verbraucherwiderrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz ergangenen Entscheidung vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15).

Nach alledem durfte die Beklagte auch im Hinblick auf den zwischen dem Vertragsschluss (18.11.2010) und der Erklärung des Widerrufs (22.07.2014) liegenden Zeitraum nicht darauf vertrauen, die Kläger würden nicht (mehr) widerrufen. Dass die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche konkreten Maßnahmen bzw. Dispositionen sie vertrauensbedingt vorgenommen hat, spielt für die Entscheidung daher keine Rolle.

c. Soweit sich die Beklagte in bezug auf den Darlehensvertrag Nr. 07...2 gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet, erweist sich ihre Berufung ebenfalls als unbegründet. Der Senat macht sich insoweit die auf den Seiten 18 und 19 des Ersturteils angestellten Überlegungen zur Begründung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB zu Eigen. Auch wenn es Aufgabe der Kläger ist, den Wert der nach § 346 II 1 Nr. 1 zu ersetzenden Gebrauchsvorteile darzulegen und im Streitfall zu beweisen, steht ihnen hierfür ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zur Verfügung (BGH, Urteil vom 27.10.1982 - V ZR 24/82, juris Rn. 27; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 316).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Alt. 2, § 97 I, § 100 I ZPO. Den Parteien fallen jeweils die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last. Aus dem Verhältnis der beiden Rechtsmittelstreitwerte ergibt sich die in der Entscheidungsformel ausgewiesene Quote.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

III. Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag anhand der konkreten Vertragsumstände zu beurteilen ist, werden von Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten.

23.11.2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 16.06. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: Die B
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16.12.2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 14.09. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
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23.11.2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 30.12.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: (1
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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23.02.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 549/14 Verkündet am: 23. Februar 2016 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR549.14.0 Der XI.
23.02.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 101/15 Verkündet am: 23. Februar 2016 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
27.05.2020 23:00

Gründe I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 09.12.2014 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tra
22.05.2020 00:48

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 146/15 Verkündet am: 16. März 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
16.12.2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 14.09. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
, , , ,
16.12.2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 28.09. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: (
, , , ,
23.11.2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 16.06. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: Die B
, , , ,
23.11.2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 30.12.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: (1
, , , ,

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

23
b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

23
b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Gründe

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 09.12.2014 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatsächliche Feststellungen:

Die Kläger machen gegen die beklagte... Rückgewähransprüche nach erklärtem Darlehenswiderruf geltend.

Am 12.03.2009 schlossen die Kläger mit der Beklagten den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag über ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ in Höhe von 153.000.- €. Das Darlehen diente den Klägern zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie. Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

Bild

Mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 2) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten der Widerruf des Darlehensvertrags. Die Kläger haben das Darlehen inzwischen zurückgeführt und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.749,61 € bezahlt.

Die Kläger meinen, der Widerruf sei wirksam, weil ihr gesetzliches Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erloschen gewesen sei, da die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Die Beklagte habe das Muster der BGB-lnfo-VO in der damals gültigen Fassung nicht ordnungsgemäß übernommen und könne sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil die Hinweise für „Finanzierte Geschälte“ mehr als 50% des gesamten Textes der Widerrufsbelehrung darstellten und schon deshalb in hohem Maße geeignet seien, von dem eigentlichen Belehrungsinhalt abzulenken. Außerdem könne ein durchschnittlicher Leser nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein finanziertes Geschäft in seinem Fall nicht gegeben seien. Er könne die Widerrufsbelehrung daher so verstehen, dass ein Widerruf des Verbraucherkreditvertrags auch die Unwirksamkeit des Grundstücksgeschäftes zur Folge hätte. Die Hinweise seien außerdem widersprüchlich, weil sie sich auf alle verschiedenen Varianten eines finanzierten Geschäfts bezögen. Den Klägern sei auch -wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - unbekannt, was unter einem Fernabsatzgeschäft zu verstehen sei. Sie hätten daher nicht gewusst, ob in ihrem Fall ein Fernabsatzgeschäft gegeben sei oder nicht. Die Abstimmung über den Darlehensvertrag sei nämlich teilweise unter Einsatz von Fernkommunikationsmittels erfolgt, so dass durchaus ein entsprechendes Geschäft gegeben hätte sein können. Im Ergebnis hätten die Kläger deshalb nicht gewusst, ob sich die Widerrufsbelehrung an sie gerichtet habe oder für ihren Fall ausweislich der Fußnote 1 gar kein Widerrufsrecht habe bestehen sollen. Den Klägern sei zudem - wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - nicht bekannt gewesen, unter welchen genauen Voraussetzungen ein verbundenes Geschäft gegeben sei. Aus ihrer Sicht hätten beide Verträge eine „wirtschaftliche Einheit“ dargestellt. Die Kläger hätten die Hinweise unter „Finanzierte Geschäfte“ daher auf sich bezogen und befürchtet, dass ein Widerruf des Darlehensvertrags sich auf den Kaufvertrag der Immobilie auswirken könne. Sie hätten erstmals durch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten erfahren, dass die Hinweise über „Finanzierte Geschäfte“ für sie gar nicht zuträfen und in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines verbundenen oder finanzierten Geschäfts gar nicht vorlägen.

Die Beklagte meint, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil kein wirksamer Widerruf vorliege. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspreche der auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag anwendbaren Gesetzeslage. Zudem entspreche die Belehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-lnfo-VO in der Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 bzw. sie enthalte keine inhaltliche Bearbeitung dieser Widerrufsbelehrung, sondern allenfalls unerhebliche sprachliche Abweichungen bzw. rein redaktionelle Abweichungen ohne sachliche Einschränkung des Widerrufsrechts. Der Teil der Widerrufsbelehrung über „Finanzierte Geschäfte“ sei unschädlich, weil in Gestaltungshinweis [10] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfo-VO bestimmt sei, dass die Hinweise für „Finanzierte Geschäfte“ entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Niehl) bestimmt sei, dass derartige Hinweise entfallen müssen. Die Belehrung über das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bzw. einer „wirtschaftlichen Einheit“ sei inhaltlich vollständig richtig. Auch die Hinweise, dass „paketfähige Sachen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden“ seien, und dass „nicht paketversandfähige Sachen bei Ihnen abgeholt werden“ und auf das Zurückführen einer Verschlechterung einer Sache aufgrund einer Prüfung „wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre“, seien inhaltlich richtig. Eine Verwirrung über die Widerrufsfolgen bei den Klägern habe dadurch nicht entstehen können. Diesen sei ohne Weiteres klar gewesen, dass derartige Hinweise sich nicht auf einen finanzierten Immobilienverkauf beziehen konnten. Ein (angeblicher) Fehler in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich eines nicht einschlägigen Teils - hier des Teils über „Finanzierte Geschäfte“ - könne für eine Entscheidung des Verbrauchers auch nicht kausal sein und sei daher von vornherein unbeachtlich. Die Fußnote 1 zum Fernabsatzgeschäft sei unschädlich, weil unstreitig kein Fernabsatzgeschäft vorliege und die Kläger daran auch nicht gezweifelt hätten. Außerdem stelle die sehr kleingedruckte Fußnote außerhalb der eigentlichen Belehrung und im Zusammenhang mit einer weiteren Fußnote 2, so dass sich eindeutig ergebe, dass es sich bei den Fußnoten um Bearbeiterhinweise an den Sachbearbeiter der Beklagten handele. Die Angabe in der Überschrift der Belehrung („Verbraucher[...]“) und die Nennung des Rechtsgeschäfts („Darlehensvertrag vom [...]“) stellten keine Mängel dar, sondern seien rein formelle Abweichungen. Der kursive und in Klammer gesetzte Text sei deutlich als rein interner Hinweis gestaltet und ohne Weiteres als solcher zu verstehen, nachdem hinter der Klammer die entsprechenden Angaben zu den Kontaktdaten der recht der Beklagten in die Belehrung eingefügt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers r sei auch bereits verwirkt gewesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung von 20.749,61 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung genüge weder der Musterbelehrung noch der Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB a. F., weil es an der danach erforderlichen deutlichen Gestaltung der Belehrung fehle. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Da die Hinweise zu finanzierten Geschäften für den verfahrensgegenständlichen Vertrag nicht einschlägig seien, handele es sich dabei um eine ablenkende, dem Deutlichkeitsgebot zuwiderlaufende Ergänzung.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Nach Ablauf der Berufungsbegründung haben die Kläger als weiteren Belehrungsfehler noch gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zur Zahlung weiterer 9.085,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2014 zu verurteilen, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, die Klage abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

Begründung

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustand.

1. Vorauszuschicken ist, dass sich die in den Vordergrund der Berufungserwiderung der Kläger gestellte Frage nach der Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung nur und erst stellen würde, wenn die Kläger zuvor einen inhaltlichen Fehler der hier verwendeten Widerrufsbelehrung nachgewiesen hätten (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13, zum Beginn der Widerrufsfrist „frühestens ...“, wie es in früheren Musterbelehrungen vorgesehen war). Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist primär an den damaligen gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 II, 358 V BGE$ a. F. und nicht etwa an der Musterbelehrung zu messen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; wohl allg. Meinung z. B. OLG Stuttgart Urteil vom 29.04 2015, Gz. 9 U 176/14; das wird übersehen von OLG Hamm, Urteil vom 25.03.201i - 31 U 155/14, Rz. 10, das sich allein mit dieser Frage befasst, ohne zuvor einen Belehrungsfehler festzustellen).

Gemäß § 2 55 II 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wurde, die ihm u. a. seine Rechte deutlich machte. Gemäß § 355 III 3 BGB i. d. F. d. OLGVertrÄndG 2002 erlosch das Widerrufsrecht jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das daraus ggf. resultierende „ewige Widerrufsrecht“ entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und sollte durch „leichte und sichere Widerrufsbelehrungen“ gemäß vorgegebener Muster kompensiert werden (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Der Rspr. des EGH zufolge, der sich der Senat anschließt, kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 04.07.2002 -1 ZR 55/00). Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall:

a) Als neuer Belehrungsfehler wird klägerseits nunmehr gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei. Das ist zwar offensichtlich verspätet gem. §§ 530 f. ZPO, aber gleichwohl im Berufungsverfahren noch zuzulassen, da der Inhalt der Belehrung als solcher unstreitig ist und die Zulassung den Rechtsstreit auch nicht verzögert (vgl. GrSzs, Beschluss vom 23.06.2008, Gz. GSZ 1/08).

Die vorlegende Fallgestaltung ist allerdings nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) zugrunde lag. Dort lautete die Widerrufsbelehrung im maßgeblichen Satz: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, könne diese Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH a. a. O. unter II 2 b bb).

Diese unzutreffende Vorstellung kann die vorliegend streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden jedoch nicht hervorrufen. Die Formulierung des § 355 IE 3 BGB a. F. „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ wird hier in der Widerrufsbelehrung mit „Ihr schriftlicher Antrag“ wiedergegeben, wie dies auch in der Musterbelehrung vorgesehen ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Belehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB a. F. beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Der unbefangene durchschnittliche Kunde erkennt vielmehr unschwer, dass ihm zum genau benannten Darlehen eine Widerrufsbelehrung erteilt werden soll. Unklarheiten hinsichtlich der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen bestehen daher nicht (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.08.2015, Az. 23 U 178/14).

Aber selbst wenn die Belehrung insoweit gleichwohl unklar wäre, müsste sie als Teil der AGB danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt. Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden würde die Widerrufsfrist dann spätestens mit Erhalt der Darlehensvertragsurkunde beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08). Die in Fällen dieser Art ungerechtfertigte Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts würde dagegen - zumindest ohne anwaltliche Beratung - kein Verbraucher erwarten.

b) Soweit die Kläger die Darstellung der „Finanzierten Geschäfte“ als fehlerhaft rügen, liegt zumindest ein inhaltlicher Fehler der Belehrung nicht vor. Die Belehrung gilt insoweit - der Musterbelehrung folgend - unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 I und II BGB und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig. Daher stellt sich hier auch die Frage nicht, ob und welche Rechtsfolgen eine inhaltlich unrichtige Belehrung über ein -in Wahrheit nicht vorliegendes - verbundenes Geschäft hätte (vgl. dazu Münscher in: Schimansky/Bunte-Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. A. 2011, Bd. I § 81 Rz. 427).

Der von den Klägern diesbezüglich angesprochene Art. 247 EGBGB wurde erst durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355) angefügt mit Wirkung ab 11.06. 2010, gilt also für die vorliegende Widerrufsbelehrung vom März 2009 noch nicht. Nach dem hier noch maßgeblichen § 358 V BGB 2002 musste die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht zwar auf die Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen. Das schließt als solches eine vorsorgliche Belehrung aber nicht aus.

c) Inhaltlich unrichtig wird die Belehrung auch noch nicht dadurch, dass eine - für den jeweiligen Fall durchaus zutreffende - „Sammelbelehrung“ für alle Fälle eines finanzierten Geschäftes verwendet wurde, dass die Fußnoten nicht entfernt wurden oder durch die kursiven Angaben zum Adressaten des Widerspruchs etc.

d) Ein Verstoß gegen das sog. Deutlichkeitsgebot (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. A. 2015, Art. 24 EGBGB Rnr. 14 m. w. N.) liegt ebenfalls nicht vor. Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 24). Diesen eher drucktechnischen Anforderungen genügt die vorliegenden Belehrung, die gut lesbar und sehr übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert ist, ohne weiteres.

e) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung daneben allerdings grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten. Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Entscheidend ist auch dabei, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (BGH, Urteil vom 04.D7.2002 -1 ZR 55/00). Das ist hier nach Auffassung des Senats ebenfalls der Fall:

(1) Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt:

Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es den Klägern und anderen durchschnittlichen Verbrauchern auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist somit auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung anerkanntermaßen unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, zur Restschuldversicherung), muss es einem Kreditinstitut daher möglich sein, die entsprechende Belehrung - wie in der Musterbelehrung vorgesehen - vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt. Ansonsten müsste der - i. d. R. nicht juristisch vorgebildete - Kreditsachbearbeiter diese mitunter sehr schwierige Rechtsfrage in jedem Einzelfall einer Kreditvergabe bindend vorentscheiden mit der Folge, dass bei einem Rechtsirrtum jeweils keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorläge und als Rechtsfolge ein ewiges Widerrufsrecht bestünde. Das kann nach Auffassung des Senats nicht richtig sein (ebenso OLG München, 17. Zivilsenat, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; Hanseatisches OLG; Urteil vom 03.07.2015 - 13 U 26/15; zumindest im Ergebnis auch OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 I- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; a. A. Teile der Lit., z. B. Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 Fn. 26; Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 358 Rnr. 71).

Auch die Musterbelehrung sah deshalb seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vor, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt (vgl. Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten Verordnung vom 12. März 2008, BAnz 2008, 957 ff, unter B II 2 i (2): „Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“) Selbst die in Gesetzesrang erhobene Musterbelehrung in Anlage 3 zu Art 246t, § 2 III EGBGB sieht dies in Gestaltungshinweis 6 unverändert so vor.

Die Kläger weisen dazu zwar zutreffend darauf hin, dass Art 246b, § 2 III EG-BGB nicht für Verbraucherdarlehensverträge gilt. Dafür gilt Anlage 7 zu Art. 247, §§6, 12 EGBGB. Dort hat der Gesetzgeber in der Tat für die Zeit ab 24.0'r.2010 zu seinem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge die Auffassung vertreten, dass der Darlehensgeber sich zunächst festlegen müsse, ob im konkreten Fall ein verbundener Vertrag gemäß § 358 BGB vorliege (vgl. BT-Drs. 17/1394 S. 27). Ob das wirklich so einfach ist, wie der Gesetzgeber scheinbar meint, mag dahinstehen. Das ändert aber nach Auffassung des Senats jedenfalls nichts daran, dass für die hier fragliche Zeit davor keine Rechtsnorm eine vorsorgliche Belehrung verboten und die Musterbelehrung des BMJ diese sogar ausdrücklich vorgesehen hatte.

Auch wenn der BGH zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen zu haben scheint, sieht sich der Senat durch einige Äußerungen des BGH in seiner Rechtsauffassung bestärkt: So hat der BGH z. B. in seinem Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02 ausgeführt: „Der et Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“. Im Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 25, hat er angemerkt, dass es in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht widerrufbar ist, keineswegs unerheblich sei, wenn das Finanzierungsinstitut missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unternehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufs rechts informiert habe. Demnach ist vorsorgliche Belehrung grundsätzlich zulässig; sie darf dann nur nicht missverständlich sein. Das ist hier, wie bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.

(2) Dadurch, dass im vorliegenden Falle entgegen der Musterbelehrung einige Sätze nicht gestrichen wurden (die Beklagte hat Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt, vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015 - 2 O 230/14, Juris-Rz. 25), entsteht angesichts der - primär der schwierigen Rechtslage geschuldeten - Gesamtkomplexität des Hinweises kein erhebliche zusätzliches Ablenkungspotential mehr, zumal z. B. die mangelnde Einschlägigkeit der Hinweise auf die „Rücksendung“ bei Grundstücksgeschäften auch für einen durchschnittlichen Verbraucher noch ohne weiteres erkennbar ist.

Zu bedenken ist dabei nach Auffassung des Senats auch, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/i)2). Das wird im vorliegenden Falle besonders deutlich: Auch wenn der streitgegenständliche Darlehensvertrag den Klägern unstreitig zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie diente, so haben sie doch ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ abgeschlossen. Konsequenterweise ist dann auch die Widerrufsbelehrung entsprechend weit für alle denkbaren Finanzierungszwecke formuliert. Ansonsten müsste der Kreditsachbearbeiter der Bank je nach konkretem, von ihm zu erfragendem Finanzierungszweck (z. B. „wollen Sie mit dem Darlehen vielleicht eine paketfähige Sache kaufen?“) die Belehrung individuell anpassen. Das hält der Senat weder für sinnvoll noch für zumutbar (ebenso zumindest im Ergebnis z. B. Hanseatisches OLG, Urteil vom 03.(17.2015 - 13 U 26/15; OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 II- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; LG Heidelberg, BKR 2015, 417).

(3) Fernliegend erscheint dem Senat eine Irreführung durch die aus der Musterbelehrung übernommenen kursiven Klammerangaben zum Adressaten des Widerspruchs. An wen der Widerspruch im vorliegenden Falle konkret zu richten gewesen wäre, ergibt sich unzweideutig aus der nachfolgenden konkreten Adressangabe.

(4) Ebenfalls kein Irreführungspotential kommt nach Auffassung des Senats der Fußnote 1 „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ zu. Sofern er diese - mit Bück auf das Deutlichkeitsgebot (s. o.) sehr klein geschriebene - Fußnote überhaupt wahrnimmt, wird der durchschnittliche Verbraucher daraus schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. In Zusammenschau mit der zweiten Fußnote - bei der es sich ganz: offensichtlich um einen Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt -wird der unbefangene durchschnittliche Kunde auch unschwer erkennen, dass sich auch bei der ersten Fußnote nur um einen Hinweis für das Bankpersonal handelt. Jedenfalls wenn dem Verbraucher - wie hier - eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und die sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, ist eine Irreführung von vorneherein ausgeschlossen. Der durchschnittliche Verbraucher wird dann nämlich zu Recht annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkreten Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.(15.2015, Gz. 17 U 709/15; LG Heidelberg, BKR 2015,417).

Darauf, ob ein Fernabsatzgeschäft hier in der konkreten Situation überhaupt nahelag, kommt es daher nicht an. Allerdings haben die Kläger insoweit konkret nur behauptet, der Darlehensvertrag sei ihnen von einem Herrn Steiner zuhause vorgelegt worden (allerdings offensichtlich bereits mit Unterschrift der Beklagten, vgl. Anlage K 1). Wie bereits die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, würde es sich dann aber keinesfalls um ein Fernabsatzgeschäft handeln (sondern allenfalls um ein Haustürgeschäft, auf das sich die Kläger mangels Vorliegen der Voraussetzungen aber nicht berufen haben, wie ihr Prozessbevollmächtigter im Termin vor dem Senat - insoweit nicht protokolliert - klargestellt hat).

Insgesamt ist der Senat deshalb der Auffassung, dass der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten hier konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch ausreichend erreicht wird. Die ggf. allenfalls vorliegenden geringfügigen Unschärfen erscheinen ihm deutlich zu marginal, um ein ernsthaftes Hindernis für eine fristgemäße Ausübung des Widerrufsrechtes durch die Kläger darzustellen mit der Folge, dass ihnen deshalb die Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts einzuräumen wäre.

2. Daher kann dahinstehen, ob sich die Beklagte bei - hier nicht gegebener - Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auf die sog. Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-lnfoVO (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2014II ZR 109/13) berufen könnte, obwohl sie deren Text keinerlei inhaltlicher Anpassung unterzöge i hat. Sie hat vielmehr entgegen der Ausfüllanleitung der Musterbelehrung Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 der Musterbelehrung sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt (für die Zulässigkeit einer solchen Sammelbelehrung und das Eingreifen der Gesetzlichkeitsvermutung in einem solchen Fall auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts z. B. OLG Düsseldorf vom 12.06.2015, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 Il-Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15 a. A. OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14).

Für die Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens spricht zwar, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02). Angesichts des weiten Verwendungszwecks des streitgegenständlichen Darlehensvertragsformulars („Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“) musste aber auch das Formular für die Widerrufsbelehrung ebenfalls entsprechend weit gefasst werden. Dass die Beklagte daneben offensichtlich auch die Bearbeitungshinweise und Fußnoten des Formularerstellers in der Belehrung belassen hat, kann damit allerdings wohl kaum mehr gerechtfertigt werden.

II. Die ebenfalls zulässige Berufung der Kläger erweist sich damit schon deshalb als unbegründet, weil ihnen kein Widerrufsrecht mehr zustand.

III. 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die vorliegende Entscheidung entspricht, wie oben jeweils dargelegt, der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Ein Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14, besteht schon deshalb nicht, weil dort - ohne Revisionszulassung - nur die Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung behandelt wurde, ohne einen Belehrungsfehler festzustellen. Soweit sich die die Kläger daneben noch auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, berufen haben, betrifft diese Entscheidung eine „Ankreuz-Widerrufsbelehrung“ ab dem Jahr 2011 im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355 II, 358 V BGB a. F. oder die BGB-lnfo-VO betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt jedoch, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Klärungsbedürftig sind außerdem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2D08, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Auch das verneint der Senat für den vorliegenden Fall:

Es mag sein, dass die streitgegenständliche Belehrung auf einem Formular des ... beruht und zwischen 2002 und 2010 in einer mindestens siebenstelligen Zahl von Fällen verwendet worden ist, wie die Kläger vorbringen. Das bedeutet aber noch nicht, dass alle ... dabei - wie im vorliegenden Falle - auch immer dieselbe Sammelbelehrung mit den Bearbeiterhinweisen des Formularerstellers verwendet hätten. Das hält der Senat daher nicht füll eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern für eine Frage des Einzelfalls.

Grundsätzliche Bedeutung könnte somit allenfalls der Frage zukommen, ob eine vorsorgliche Belehrung über ein verbundenes Geschäft im Streitjahr 2008 noch statthaft war (zum Streitstand s. o.). Da der BGH in den letzten Jahren zahllose Widerrufs-Verfahren entschieden hat, ohne diese Frage zu problematisieren, hält der Senat das aber mit der übrigen obergerichtlichen Rspr. (s. o.) nicht für ernstlich zweifelhaft und somit auch nicht für höchstrichterlich klärungsbedürftig.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

7
Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zinsund Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge , dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 56.228,53 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

2

Die Kläger sind Verbraucher. Die Parteien schlossen am 21.01.2011 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von € 238.000,00. Das Darlehen war mit 3,8 % jährlich zu verzinsen, der Zinssatz bis zum 30.01.2021 fest vereinbart. Der effektive Jahreszins betrug 3,89 %. Das Darlehen diente dem Kauf eines Einfamilienhauses zzgl. Renovierungs- und Nebenkosten. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt (Anl. K 1). Wegen der Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

3

Mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anl. K 2) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 10.04.2015 (Anl. K 3) zurück. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 10.06.2015 (Anl. K 4) forderten die Kläger die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf.

4

Die Kläger tragen vor, dass die Feststellungsklage als negative Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO wirksam sei. Sie könnten nicht auf Leistung klagen, da die Beklagten noch Zahlungen von ihnen zu beanspruchen habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte als Bank bereits einen Feststellungstitel befolge.

5

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche weder den gesetzlichen Anforderungen noch dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB.

6

Die Widerrufsinformationen seien pflichtwidrig nicht in graphisch deutlich gestalteter Form hervorgehoben. Sie enthielten entgegen der Musterbelehrung keine sich durch Fettdruck gesondert abhebbare Balkenumrandung und weder ein gegenüber dem weiteren Vertragstext deutlich größeres Schriftbild noch eine gut erkennbare farbliche Unterlegung in einem deutlichen Grauton.

7

Die Widerrufsinformation enthalte außerdem in Klammer andere Beispiele zu Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB als die Musterbelehrung. Die im Vertrag enthaltenen Angaben bezögen sich entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht klar und verständlich auf Beginn, Dauer und Wahrung der Widerrufsfrist. Bei Verbraucherdarlehensverträgen beginne gem. § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhalten habe. Die in der Widerrufsbelehrung verwendeten Widerrufsinformationen würden als Beispiele für die Pflichtangaben teilweise solche nach Art. 247 § 6 EGBGB nennen, die für die vorliegenden Darlehensverträge gerade keine Pflichtangaben seien. Damit werde der Verbraucher über den Fristbeginn getäuscht. Zudem habe die Beklagte fälschlicherweise angegeben, dass auch die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich sei, um die Widerrufsfrist beginnen zu lassen. Da es sich um einen Immobiliendarlehensvertrag handele, gelte Art. 247 § 9 EGBGB, der nicht auf Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verweise, sondern lediglich auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gehöre bei Immobiliendarlehensverträgen nicht zu den Pflichtangaben.

8

Zudem würden die Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation nur unvollständig dargestellt. Insbesondere fehle ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 346 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB.

9

Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, da die verwendeten Widerrufsinformationen dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB inhaltlich nicht in jeder Hinsicht entspreche. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Kläger hinzu wird auf Seite 5 f. der Klagschrift (Bl. 7 f. d.A.) verwiesen.

10

Ihr Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Ein Verstoß gegen § 242 BGB sei bei der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht denkbar.

11

Die Kläger beantragen,

12

1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und ihnen mit der Nr. 5.... durch den von ihnen am 31.03.2015 erklärten Widerruf beendet worden ist,

13

2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Gesamtgläubiger als Nebenforderung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P. in Höhe von € 2.302,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte trägt vor, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, da in diesem das festzustellende Rechtsverhältnis nicht genau bezeichnet werde. Zudem könnten die Kläger auf Leistung klagen.

17

Den Klägern habe kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, da die Widerrufsfrist von zwei Wochen kurz nach dem Vertragsschluss abgelaufen sei.

18

Die Widerrufsinformation habe optisch dem Muster der Widerrufsinformation in der seinerzeit geltenden Fassung entsprochen und sei ausreichend hervorgehoben und als solches erkennbar gewesen. Die Widerrufsinformation sei umrandet. Die Überschriften seien in Fettdruck hervorgehoben worden. Die Anforderungen des § 360 BGB a.F. würden nicht gelten.

19

Die Widerrufsinformation sei nicht fehlerhaft, weil in den Klammerangaben andere Beispiele als in der Muster-Information der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB verwandt worden seien. Es komme nur darauf an, ob der Verbraucher die Pflichtangaben erhalten habe. In dem Darlehensvertrag selbst sowie mit Aushändigung des Europäischen standardisierten Merkblatts seien alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 249 § 9 EGBGB enthalten. Die Aufsichtsbehörde für den Darlehensgeber werde in Ziff. 28 der Allgemeinen Bedingungen für Darlehen und Kredite genannt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Muster-Widerrufsinformation der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB zu verwenden.

20

Die Widerrufsinformation sei nicht wegen des Fehlens des Gestaltungshinweises 6 bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen fehlerhaft. Von der Angabe dieses Gestaltungshinweises als gesetzliche Verpflichtung sei in Art. 247 § 6 EGBGB nicht die Rede. Von der Verwendung des Mustertextes abzusehen, habe ihr freigestanden. Die gesetzlichen Vorgaben habe sie erfüllt. Über die Rechtsfolgen des Widerrufs habe sie die Kläger gem. § 495 Abs. 2 BGB a.F. nicht belehren müssen. Der Zusatz hätte bei dem von den Klägern erklärten Widerruf keine Folgen ausgelöst, da der marktübliche Zins nicht geringer als der Vertragszins gewesen sei.

21

Das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich, weil diese mit ihrem Widerruf sachfremde Erwägungen verfolgt hätten.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 05.04.2016 eingereicht, der ihr nicht nachgelassen war.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

25

Die Klage ist zulässig.

1.

26

a) Zwar war der Klagantrag zu 1) in seiner ursprünglichen Fassung unzulässig, da dieser auf die Feststellung gerichtet war, dass die Kläger den hier in Rede stehenden Darlehensvertrag mit der Nr. 5.... wirksam widerrufen hätten. Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Wirksamkeit eines ausgeübten Gestaltungsrechts (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 32, zitiert nach juris, Anl. K 10). Jedoch konnten die Kläger auf Feststellung klagen, dass der Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 21.01.2011 durch den von ihnen erklärten Widerruf beendet ist (vgl. OLG Celle a.a.O.) oder sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat oder nicht mehr wirksam ist (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 13.11.2015 – 329 O 174/15, Anl. K 9). Die Kläger haben ihren Klagantrag zu 1) auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 gemäß der vorstehend dargestellten ersten Variante umgestellt.

27

b) Den Klägern fehlt nicht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), insbesondere nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rdnr. 7a). Der Darlehensvertrag war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht beendet. Das Darlehen valutierte noch in erheblicher Höhe. Nach dem Vortrag der Kläger, dem die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist, stehen ihnen bei Wirksamkeit des Widerrufs keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu, sondern im Zuge des Rückgewährschuldverhältnisses kann die Beklagte von ihnen nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche noch eine Zahlung von € 216.980,77 verlangen (Anl. K 6 und K 7 a.E.). Deshalb stellt die Leistungsklage für die Kläger keine weiterreichende Rechtsschutzmöglichkeit dar (so auch OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 34, zitiert nach juris unter Hinweis auf KG, Urteil vom 22.12.2014 – 24 U 169/13, Rn. 23, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 – 6 U 41/15, Rn. 28, zitiert nach juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass hinsichtlich der beiderseitigen Rückgewährpflichten nach Rücktrittsrecht keine Saldierung von Amts wegen vorgenommen wird, sondern die sich aus dem Rücktritt ergebenden Pflichten Zug-um-Zug zu erfüllen sind (§ 348 BGB).

2.

28

Der Antrag der Kläger auf Freihaltung von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten gegen sie wegen der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls zulässig.

29

Zwar hatten die Kläger die Höhe der Forderung anfangs nicht beziffert, von der sie Freistellung begehrt haben. Ein Anspruch auf Freistellung muss wie ein Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe bestimmt sein. Kann der Gläubiger keine genauen Zahlen angeben, so ist sein Freistellungsantrag unzulässig. Stattdessen kann auf Feststellung der Freistellungspflicht geklagt werden (BGH, Beschluss vom 25.01.2011 – II ZR 171/09, Rn. 15, zitiert nach juris; Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030, Rn. 33 ff., zitiert nach juris). Auf gerichtlichen Hinweis haben die Kläger den Freistellungsantrag jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 beziffert.

II.

30

Die Kläger haben gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 2 BGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., §§ 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F. keinen Anspruch auf Feststellung gegen die Beklagte, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 21.01.2011 mit der Nr. 5.... durch den von ihnen am 31.03.2015 erklärten Widerruf beendet worden ist.

31

Der von den Klägern mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anl. K 2) erklärte Widerruf ist gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. unwirksam, da sie im Darlehensvertrag vom 21.01.2011 (Anl. K 1) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, Rn. 14, zitiert nach juris). Diesen Voraussetzungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung.

1.

32

Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes (d.h. des EGBGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden.

33

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelte es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung.

2.

34

Die Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger mit Schreiben vom 31.03.2015 bereits seit langem abgelaufen.

35

Die Widerrufsfrist hätte nur dann gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen, wenn die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden wären. Dies war nicht der Fall.

36

Gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält beginnt.

37

Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. müssen, besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.

38

Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. muss der Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten.

39

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten im Zuge des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 21.01.2011 verwendete Widerrufsinformation (Anl. K 1) gerecht.

40

a) Die Frage, ob sich die Beklagte gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (vgl. dazu MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Auflage [2012], § 492 Rdnr. 29), stellt sich hier nicht, weil die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht das Muster der Widerrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verwendet hat. Die Bank ist nicht verpflichtet, das Muster zu verwenden (MüKo-BGB/Schürnbrand, a.a.O.). Greift die Gesetzlichkeitsfiktion nicht ein, ist die Widerrufsinformation nicht per se fehlerhaft, vielmehr bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob sie den materiellen Anforderungen des Gesetzes Rechnung trägt (MüKo-BGB/Schürnbrand, a.a.O., § 492 Rdnr. 30).

41

b) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag nicht hinreichend deutlich kenntlich gemacht gewesen sei.

42

Nach Auffassung des BGH besteht jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht (vgl. Pressemittelung des BGH Nr. 48/2016 vom 23.02.2016 zu den Urteilen vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und 101/15, zitiert nach juris). Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wurde. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht (BGH a.a.O.).

43

Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die in dem Vertragsentwurf einmalig ist. Da auch weitere Belehrungen oder Informationen optisch verdeutlicht werden müssen (vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.), wird die Hervorhebung durch unterschiedliche Maßnahmen unübersichtlich. Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 – I-17 U 127/14, Rn. 30, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.06.2015 – I-16 U 151/14, 16 U 1516 U 151/14, Rn. 12, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 – 2 U 98/13, zitiert nach juris).

44

Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation weder aufgrund des Druckbildes (Schriftart, Fettdruck) noch aufgrund einer farbigen Unterlegung des Textes vom übrigen Vertragstext hervorgehoben wurde. Vergleicht man allerdings die Gestaltung mit dem Mustertext gem. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. ist die schwarze Umrahmung der Widerrufsbelehrung sowie der Fettdruck der Überschriften „Widerrufsinformation“, „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ ausreichend deutlich. Eine weitergehende Hervorhebung als der Mustertext ist der Beklagten nicht abzuverlangen. Die abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg hierzu im Urteil vom 13.11.2015 – 329 O 174/15, Rn. 15, zitiert nach juris (Anl. K 9) ist durch die neueste BGH-Rechtsprechung überholt. Jedenfalls folgt die Kammer dieser aus den genannten Gründen nicht.

45

c) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation widerspricht entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb den gesetzlichen Anforderungen, weil die Beklagte unzutreffende Angaben über den Fristbeginn gemacht hat.

46

Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. beginnt nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz die beispielhaften Aufzählung „z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“. Die genannten Beispiele stammen aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 [effektiver Jahreszins sowie Aufsichtsbehörde] bzw. Ziff. 5 [Verfahren bei Kündigung] EGBGB a.F. Der Klammerzusatz enthält damit auch Elemente, die bei dem hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag nicht zu den Pflichtangaben gehörten. Dies ergibt sich aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F., der nur auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, nicht aber auch auf Abs. 1 dieser Vorschrift verweist.

47

Gleichwohl ist die Widerrufsinformation für den Verbraucher nicht irreführend (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15, Rn. 72 f., zitiert nach juris; LG Münster, Urteil vom 01.04.2014 – 14 O 206/13, Rn. 64, zitiert nach juris). Zwar wird vertreten, dass eine unvollständige beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben in einem Klammerzusatz (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15, Rn. 34, zitiert nach juris, Anl. K 11; OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 – 8 U 241/15, Rn. 27, zitiert nach juris) oder für die konkrete Darlehensart nicht einschlägiger Beispiele zu einer Irreführung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist führen sollen (OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 45, ff., zitiert nach juris, Anl. K 10). Dagegen spricht aber, dass es der Gesetzgeber für den Verbraucher als zumutbar angesehen hat, zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. So enthält auch das im Gesetz enthaltene „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge“ (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) keine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, sondern beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung. Auch wenn die Beklagte hier den Mustertext nicht übernommen hat, kann die fehlende Deutlichkeit und Eindeutigkeit der Widerrufsinformation nach Auffassung des Gerichts nicht damit begründet werden, dass die in einem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für die Pflichtangaben unvollständig seien. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich die Beispiele allgemein auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen und nicht auf den hier vorliegenden Anwendungsfall eines Immobiliardarlehensvertrages angepasst worden sind. Auch der Mustertext sieht hinsichtlich des Fristbeginns für derartige Verbraucherverträge keine Anpassung der in dem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB vor. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der von ihr verwendeten Fassung der Widerrufsinformation eine derartige Anpassung nicht vorgenommen hat. Gerade weil der Gesetzgeber dem Verbraucher abverlangt, hinsichtlich der Pflichtangaben komplizierten juristischen Verweisungen nachzugehen (§ 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F., die zahlreiche unterschiedliche Varianten abdecken und für Verbraucherdarlehensverträge beispielsweise Bezug nehmen auf § 495 BGB a.F. [vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.] und § 503 BGB a.F. [vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.]) und es insoweit zahlreiche unterschiedliche Varianten und Fallgestaltungen gibt, ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher aus Sicht des Gerichts, dass die Klammeraufzählung im Text der Widerrufsinformation nur beispielhaft Elemente enthält, die generell Bestandteil der Pflichtangaben sein können, ohne den Eindruck zu erwecken, jede beispielhaft aufgezählte Angabe müsse sich für jede denkbare Variante eines Verbraucherdarlehensvertrages in den Pflichtangaben befinden.

48

d) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation hinsichtlich der Folgen des Widerrufs der Hinweis gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB fehle.

49

Dort ist geregelt, dass, wenn im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt ist, sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werde, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. In dem Mustertext ist dieser Hinweis für Darlehen, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, zwar enthalten (vgl. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB, Gestaltungshinweis [6]). Daraus allein folgt nicht, dass eine Widerrufsinformation fehlerhaft sein muss, wenn dieser Hinweis fehlt. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass abgesehen von verbundenen Verträgen (§ 358 Abs. 5 BGB a.F.) nicht über die Abwicklung aufgrund des Widerrufs belehrt werden muss. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. enthalten keine ausdrückliche Verweisung auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern verlangen nur den Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzubezahlen und die Zinsen zu vergüten, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Diese Angaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation jedoch.

3.

50

Da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation nicht fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt wäre oder die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (zur Frage des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf eines Verbraucherimmobiliardarlehens vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 101/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-6 U 296/14, Rn. 22, zitiert nach juris).

III.

51

Mangels wirksamen Widerrufs ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 21.01.2011 gerichteten Willenserklärung haben die Kläger gegen die Beklagte aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P. in Höhe von € 2.302,71.

IV.

52

Den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 05.04.2015 hat das Gericht vor der Entscheidung zur Kenntnis genommen. Neues Tatsachenvorbringen war in diesem nicht enthalten.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

55

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei „beendet“ bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15, Rn. 5, zitiert nach juris). Für die Wertfestsetzung sind in Widerrufsfällen, in denen das Schuldverhältnis gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH a.a.O., Rn. 6, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt bei Anwendbarkeit des § 495 Abs. 1 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, weil auch insoweit die Rückabwicklung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung erfolgt. Die Kläger machen geltend, sie könnten von der Beklagten die Rückerstattung von € 56.228,53 verlangen (Anl. K 7).

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 56.228,53 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

2

Die Kläger sind Verbraucher. Die Parteien schlossen am 21.01.2011 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von € 238.000,00. Das Darlehen war mit 3,8 % jährlich zu verzinsen, der Zinssatz bis zum 30.01.2021 fest vereinbart. Der effektive Jahreszins betrug 3,89 %. Das Darlehen diente dem Kauf eines Einfamilienhauses zzgl. Renovierungs- und Nebenkosten. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt (Anl. K 1). Wegen der Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

3

Mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anl. K 2) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 10.04.2015 (Anl. K 3) zurück. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 10.06.2015 (Anl. K 4) forderten die Kläger die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf.

4

Die Kläger tragen vor, dass die Feststellungsklage als negative Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO wirksam sei. Sie könnten nicht auf Leistung klagen, da die Beklagten noch Zahlungen von ihnen zu beanspruchen habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte als Bank bereits einen Feststellungstitel befolge.

5

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche weder den gesetzlichen Anforderungen noch dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB.

6

Die Widerrufsinformationen seien pflichtwidrig nicht in graphisch deutlich gestalteter Form hervorgehoben. Sie enthielten entgegen der Musterbelehrung keine sich durch Fettdruck gesondert abhebbare Balkenumrandung und weder ein gegenüber dem weiteren Vertragstext deutlich größeres Schriftbild noch eine gut erkennbare farbliche Unterlegung in einem deutlichen Grauton.

7

Die Widerrufsinformation enthalte außerdem in Klammer andere Beispiele zu Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB als die Musterbelehrung. Die im Vertrag enthaltenen Angaben bezögen sich entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht klar und verständlich auf Beginn, Dauer und Wahrung der Widerrufsfrist. Bei Verbraucherdarlehensverträgen beginne gem. § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhalten habe. Die in der Widerrufsbelehrung verwendeten Widerrufsinformationen würden als Beispiele für die Pflichtangaben teilweise solche nach Art. 247 § 6 EGBGB nennen, die für die vorliegenden Darlehensverträge gerade keine Pflichtangaben seien. Damit werde der Verbraucher über den Fristbeginn getäuscht. Zudem habe die Beklagte fälschlicherweise angegeben, dass auch die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich sei, um die Widerrufsfrist beginnen zu lassen. Da es sich um einen Immobiliendarlehensvertrag handele, gelte Art. 247 § 9 EGBGB, der nicht auf Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verweise, sondern lediglich auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gehöre bei Immobiliendarlehensverträgen nicht zu den Pflichtangaben.

8

Zudem würden die Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation nur unvollständig dargestellt. Insbesondere fehle ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 346 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB.

9

Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, da die verwendeten Widerrufsinformationen dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB inhaltlich nicht in jeder Hinsicht entspreche. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Kläger hinzu wird auf Seite 5 f. der Klagschrift (Bl. 7 f. d.A.) verwiesen.

10

Ihr Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Ein Verstoß gegen § 242 BGB sei bei der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht denkbar.

11

Die Kläger beantragen,

12

1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und ihnen mit der Nr. 5.... durch den von ihnen am 31.03.2015 erklärten Widerruf beendet worden ist,

13

2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Gesamtgläubiger als Nebenforderung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P. in Höhe von € 2.302,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte trägt vor, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, da in diesem das festzustellende Rechtsverhältnis nicht genau bezeichnet werde. Zudem könnten die Kläger auf Leistung klagen.

17

Den Klägern habe kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, da die Widerrufsfrist von zwei Wochen kurz nach dem Vertragsschluss abgelaufen sei.

18

Die Widerrufsinformation habe optisch dem Muster der Widerrufsinformation in der seinerzeit geltenden Fassung entsprochen und sei ausreichend hervorgehoben und als solches erkennbar gewesen. Die Widerrufsinformation sei umrandet. Die Überschriften seien in Fettdruck hervorgehoben worden. Die Anforderungen des § 360 BGB a.F. würden nicht gelten.

19

Die Widerrufsinformation sei nicht fehlerhaft, weil in den Klammerangaben andere Beispiele als in der Muster-Information der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB verwandt worden seien. Es komme nur darauf an, ob der Verbraucher die Pflichtangaben erhalten habe. In dem Darlehensvertrag selbst sowie mit Aushändigung des Europäischen standardisierten Merkblatts seien alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 249 § 9 EGBGB enthalten. Die Aufsichtsbehörde für den Darlehensgeber werde in Ziff. 28 der Allgemeinen Bedingungen für Darlehen und Kredite genannt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Muster-Widerrufsinformation der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB zu verwenden.

20

Die Widerrufsinformation sei nicht wegen des Fehlens des Gestaltungshinweises 6 bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen fehlerhaft. Von der Angabe dieses Gestaltungshinweises als gesetzliche Verpflichtung sei in Art. 247 § 6 EGBGB nicht die Rede. Von der Verwendung des Mustertextes abzusehen, habe ihr freigestanden. Die gesetzlichen Vorgaben habe sie erfüllt. Über die Rechtsfolgen des Widerrufs habe sie die Kläger gem. § 495 Abs. 2 BGB a.F. nicht belehren müssen. Der Zusatz hätte bei dem von den Klägern erklärten Widerruf keine Folgen ausgelöst, da der marktübliche Zins nicht geringer als der Vertragszins gewesen sei.

21

Das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich, weil diese mit ihrem Widerruf sachfremde Erwägungen verfolgt hätten.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 05.04.2016 eingereicht, der ihr nicht nachgelassen war.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

25

Die Klage ist zulässig.

1.

26

a) Zwar war der Klagantrag zu 1) in seiner ursprünglichen Fassung unzulässig, da dieser auf die Feststellung gerichtet war, dass die Kläger den hier in Rede stehenden Darlehensvertrag mit der Nr. 5.... wirksam widerrufen hätten. Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Wirksamkeit eines ausgeübten Gestaltungsrechts (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 32, zitiert nach juris, Anl. K 10). Jedoch konnten die Kläger auf Feststellung klagen, dass der Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 21.01.2011 durch den von ihnen erklärten Widerruf beendet ist (vgl. OLG Celle a.a.O.) oder sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat oder nicht mehr wirksam ist (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 13.11.2015 – 329 O 174/15, Anl. K 9). Die Kläger haben ihren Klagantrag zu 1) auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 gemäß der vorstehend dargestellten ersten Variante umgestellt.

27

b) Den Klägern fehlt nicht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), insbesondere nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rdnr. 7a). Der Darlehensvertrag war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht beendet. Das Darlehen valutierte noch in erheblicher Höhe. Nach dem Vortrag der Kläger, dem die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist, stehen ihnen bei Wirksamkeit des Widerrufs keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu, sondern im Zuge des Rückgewährschuldverhältnisses kann die Beklagte von ihnen nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche noch eine Zahlung von € 216.980,77 verlangen (Anl. K 6 und K 7 a.E.). Deshalb stellt die Leistungsklage für die Kläger keine weiterreichende Rechtsschutzmöglichkeit dar (so auch OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 34, zitiert nach juris unter Hinweis auf KG, Urteil vom 22.12.2014 – 24 U 169/13, Rn. 23, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 – 6 U 41/15, Rn. 28, zitiert nach juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass hinsichtlich der beiderseitigen Rückgewährpflichten nach Rücktrittsrecht keine Saldierung von Amts wegen vorgenommen wird, sondern die sich aus dem Rücktritt ergebenden Pflichten Zug-um-Zug zu erfüllen sind (§ 348 BGB).

2.

28

Der Antrag der Kläger auf Freihaltung von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten gegen sie wegen der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls zulässig.

29

Zwar hatten die Kläger die Höhe der Forderung anfangs nicht beziffert, von der sie Freistellung begehrt haben. Ein Anspruch auf Freistellung muss wie ein Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe bestimmt sein. Kann der Gläubiger keine genauen Zahlen angeben, so ist sein Freistellungsantrag unzulässig. Stattdessen kann auf Feststellung der Freistellungspflicht geklagt werden (BGH, Beschluss vom 25.01.2011 – II ZR 171/09, Rn. 15, zitiert nach juris; Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030, Rn. 33 ff., zitiert nach juris). Auf gerichtlichen Hinweis haben die Kläger den Freistellungsantrag jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 beziffert.

II.

30

Die Kläger haben gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 2 BGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., §§ 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F. keinen Anspruch auf Feststellung gegen die Beklagte, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 21.01.2011 mit der Nr. 5.... durch den von ihnen am 31.03.2015 erklärten Widerruf beendet worden ist.

31

Der von den Klägern mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anl. K 2) erklärte Widerruf ist gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. unwirksam, da sie im Darlehensvertrag vom 21.01.2011 (Anl. K 1) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, Rn. 14, zitiert nach juris). Diesen Voraussetzungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung.

1.

32

Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes (d.h. des EGBGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden.

33

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelte es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung.

2.

34

Die Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger mit Schreiben vom 31.03.2015 bereits seit langem abgelaufen.

35

Die Widerrufsfrist hätte nur dann gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen, wenn die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden wären. Dies war nicht der Fall.

36

Gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält beginnt.

37

Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. müssen, besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.

38

Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. muss der Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten.

39

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten im Zuge des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 21.01.2011 verwendete Widerrufsinformation (Anl. K 1) gerecht.

40

a) Die Frage, ob sich die Beklagte gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (vgl. dazu MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Auflage [2012], § 492 Rdnr. 29), stellt sich hier nicht, weil die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht das Muster der Widerrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verwendet hat. Die Bank ist nicht verpflichtet, das Muster zu verwenden (MüKo-BGB/Schürnbrand, a.a.O.). Greift die Gesetzlichkeitsfiktion nicht ein, ist die Widerrufsinformation nicht per se fehlerhaft, vielmehr bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob sie den materiellen Anforderungen des Gesetzes Rechnung trägt (MüKo-BGB/Schürnbrand, a.a.O., § 492 Rdnr. 30).

41

b) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag nicht hinreichend deutlich kenntlich gemacht gewesen sei.

42

Nach Auffassung des BGH besteht jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht (vgl. Pressemittelung des BGH Nr. 48/2016 vom 23.02.2016 zu den Urteilen vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und 101/15, zitiert nach juris). Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wurde. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht (BGH a.a.O.).

43

Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die in dem Vertragsentwurf einmalig ist. Da auch weitere Belehrungen oder Informationen optisch verdeutlicht werden müssen (vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.), wird die Hervorhebung durch unterschiedliche Maßnahmen unübersichtlich. Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 – I-17 U 127/14, Rn. 30, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.06.2015 – I-16 U 151/14, 16 U 1516 U 151/14, Rn. 12, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 – 2 U 98/13, zitiert nach juris).

44

Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation weder aufgrund des Druckbildes (Schriftart, Fettdruck) noch aufgrund einer farbigen Unterlegung des Textes vom übrigen Vertragstext hervorgehoben wurde. Vergleicht man allerdings die Gestaltung mit dem Mustertext gem. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. ist die schwarze Umrahmung der Widerrufsbelehrung sowie der Fettdruck der Überschriften „Widerrufsinformation“, „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ ausreichend deutlich. Eine weitergehende Hervorhebung als der Mustertext ist der Beklagten nicht abzuverlangen. Die abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg hierzu im Urteil vom 13.11.2015 – 329 O 174/15, Rn. 15, zitiert nach juris (Anl. K 9) ist durch die neueste BGH-Rechtsprechung überholt. Jedenfalls folgt die Kammer dieser aus den genannten Gründen nicht.

45

c) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation widerspricht entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb den gesetzlichen Anforderungen, weil die Beklagte unzutreffende Angaben über den Fristbeginn gemacht hat.

46

Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. beginnt nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz die beispielhaften Aufzählung „z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“. Die genannten Beispiele stammen aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 [effektiver Jahreszins sowie Aufsichtsbehörde] bzw. Ziff. 5 [Verfahren bei Kündigung] EGBGB a.F. Der Klammerzusatz enthält damit auch Elemente, die bei dem hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag nicht zu den Pflichtangaben gehörten. Dies ergibt sich aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F., der nur auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, nicht aber auch auf Abs. 1 dieser Vorschrift verweist.

47

Gleichwohl ist die Widerrufsinformation für den Verbraucher nicht irreführend (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15, Rn. 72 f., zitiert nach juris; LG Münster, Urteil vom 01.04.2014 – 14 O 206/13, Rn. 64, zitiert nach juris). Zwar wird vertreten, dass eine unvollständige beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben in einem Klammerzusatz (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15, Rn. 34, zitiert nach juris, Anl. K 11; OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 – 8 U 241/15, Rn. 27, zitiert nach juris) oder für die konkrete Darlehensart nicht einschlägiger Beispiele zu einer Irreführung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist führen sollen (OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 45, ff., zitiert nach juris, Anl. K 10). Dagegen spricht aber, dass es der Gesetzgeber für den Verbraucher als zumutbar angesehen hat, zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. So enthält auch das im Gesetz enthaltene „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge“ (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) keine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, sondern beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung. Auch wenn die Beklagte hier den Mustertext nicht übernommen hat, kann die fehlende Deutlichkeit und Eindeutigkeit der Widerrufsinformation nach Auffassung des Gerichts nicht damit begründet werden, dass die in einem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für die Pflichtangaben unvollständig seien. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich die Beispiele allgemein auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen und nicht auf den hier vorliegenden Anwendungsfall eines Immobiliardarlehensvertrages angepasst worden sind. Auch der Mustertext sieht hinsichtlich des Fristbeginns für derartige Verbraucherverträge keine Anpassung der in dem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB vor. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der von ihr verwendeten Fassung der Widerrufsinformation eine derartige Anpassung nicht vorgenommen hat. Gerade weil der Gesetzgeber dem Verbraucher abverlangt, hinsichtlich der Pflichtangaben komplizierten juristischen Verweisungen nachzugehen (§ 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F., die zahlreiche unterschiedliche Varianten abdecken und für Verbraucherdarlehensverträge beispielsweise Bezug nehmen auf § 495 BGB a.F. [vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.] und § 503 BGB a.F. [vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.]) und es insoweit zahlreiche unterschiedliche Varianten und Fallgestaltungen gibt, ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher aus Sicht des Gerichts, dass die Klammeraufzählung im Text der Widerrufsinformation nur beispielhaft Elemente enthält, die generell Bestandteil der Pflichtangaben sein können, ohne den Eindruck zu erwecken, jede beispielhaft aufgezählte Angabe müsse sich für jede denkbare Variante eines Verbraucherdarlehensvertrages in den Pflichtangaben befinden.

48

d) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation hinsichtlich der Folgen des Widerrufs der Hinweis gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB fehle.

49

Dort ist geregelt, dass, wenn im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt ist, sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werde, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. In dem Mustertext ist dieser Hinweis für Darlehen, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, zwar enthalten (vgl. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB, Gestaltungshinweis [6]). Daraus allein folgt nicht, dass eine Widerrufsinformation fehlerhaft sein muss, wenn dieser Hinweis fehlt. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass abgesehen von verbundenen Verträgen (§ 358 Abs. 5 BGB a.F.) nicht über die Abwicklung aufgrund des Widerrufs belehrt werden muss. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. enthalten keine ausdrückliche Verweisung auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern verlangen nur den Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzubezahlen und die Zinsen zu vergüten, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Diese Angaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation jedoch.

3.

50

Da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation nicht fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt wäre oder die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (zur Frage des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf eines Verbraucherimmobiliardarlehens vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 101/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-6 U 296/14, Rn. 22, zitiert nach juris).

III.

51

Mangels wirksamen Widerrufs ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 21.01.2011 gerichteten Willenserklärung haben die Kläger gegen die Beklagte aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P. in Höhe von € 2.302,71.

IV.

52

Den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 05.04.2015 hat das Gericht vor der Entscheidung zur Kenntnis genommen. Neues Tatsachenvorbringen war in diesem nicht enthalten.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

55

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei „beendet“ bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15, Rn. 5, zitiert nach juris). Für die Wertfestsetzung sind in Widerrufsfällen, in denen das Schuldverhältnis gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH a.a.O., Rn. 6, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt bei Anwendbarkeit des § 495 Abs. 1 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, weil auch insoweit die Rückabwicklung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung erfolgt. Die Kläger machen geltend, sie könnten von der Beklagten die Rückerstattung von € 56.228,53 verlangen (Anl. K 7).

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

23
b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 101/15 Verkündet am:
23. Februar 2016
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 6

a) Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag
aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht
bedürfen keiner Hervorhebung.

b) Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation
eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung im Zusammenhang mit einer von der Sparkasse bei Verbraucherdarlehen erteilten Widerrufsinformation in Anspruch.
2
Die Beklagte schließt mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach einem Musterformular ab, welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird. Das Formular enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die mit den Ziffern 12 und 13 gemeinsam schwarz umrandet ist. Zudem enthält die Widerrufsinformation Elemente, denen jeweils ein Optionsfeld vorangestellt ist, das bei Bedarf angekreuzt werden soll.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0
3
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Sie müsse dem Adressaten quasi unübersehbar ins Auge springen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der fett gedruckte Rahmen schließe auch die Vertragselemente der Ziffern 12 und 13 mit ein. Auch durch ihre Schriftgröße hebe sich die Widerrufsinformation nicht aus dem übrigen Text heraus.
4
Außerdem hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Widerrufsinformation den Verbraucher von deren Inhalt ablenke, da die Information mit Ankreuzoptionen versehene Belehrungshinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Soweit diese Ankreuzoptionen nicht einschlägig seien, werde der Text der Widerrufsinformation sinnlos aufgebläht, während die einschlägigen Belehrungselemente in der Fülle des Textes untergingen und vom Verbraucher wie in einem Puzzle zusammengefügt werden müssten. "Überfliege" der Verbraucher, um ein Versehen auszuschließen, sämtliche Optionen, bestehe die Gefahr der Ablenkung. Dass unzutreffende Varianten enthalten seien, werde dem Verbraucher nicht mitgeteilt.
5
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der hinsichtlich der Frage der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung der Widerrufsinformation vom Berufungsgericht und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist unbegründet.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

I.

7
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt (WM 2016, 263 ff.):
8
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Verwendung des Musters und der Klageerhebung geltenden Fassung vom 4. August 2011 die Widerrufsinformation grafisch hervorgehoben darzustellen. Dieser Auslegung nach dem Wortsinn stünden die Ergebnisse der Auslegung nach den übrigen Auslegungsmethoden nicht entgegen, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 24. April 2014 (2 U 98/13, WM 2014, 995 ff.) verwiesen werde. Dort hatte das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
9
Nach der Gesetzessystematik seien die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus , dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne damit argumentiert werden, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
10
Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informationsgestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
11
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung sei es, sicherzustellen , dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesent- lich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis selbstverständlich sei.
12
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
13
Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein durchschnittlich informierter und durchschnittlich verständiger Verbraucher sei, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.
14
Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausreichend , um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die Belehrung hebe sich in dem angegriffenen Formular augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab. Die grafisch aus dem Fließtext hervorgehobene und deutlich abgesetzte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift führe dazu, dass ein Verbraucher, der das Formular mit der von ihm angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages zu erwartenden gesteigerten Aufmerksamkeit lese, auf den Passus zum Widerrufsrecht besonders aufmerksam werde. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages , der - wie hier - über einen aus Sicht des Verbrauchers hohen Betrag abgeschlossen werde, sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher nicht nur oberflächlich mit dem Text befasse.
15
Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
16
Die angegriffene Formulargestaltung stelle keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar. Das Widerrufsrecht bezwecke beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung seien schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigten.
17
Jedoch seien dem Zweck der Belehrung entsprechende Ergänzungen zulässig, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. So habe die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz , der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen, Überschriften für unbedenklich erklärt, weil diese nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst seien, und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nicht gelte.
18
Ausgehend von diesen Leitlinien sei ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter oder in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien, für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung sei ein derartiges "Baukastenformular" zwar umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthalte. Eine Kennzeichnung des einschlägigen Textes durch Ankreuzoptionen sei dem Verbraucher aber seit Jahrzehnten aus verschiedensten Vertragstypen, wie z.B. aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit auszuwählen sei, bekannt. Solchen inhaltlich unterschiedlichen Vertragsformularen sei gemeinsam, dass der Verbraucher - eine klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - wisse, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung sei.
19
Nicht zu folgen sei dem Kläger darin, dass der Verbraucher durch die im konkreten Fall nicht einschlägigen Textteile irritiert und die Widerrufsbelehrung durch nicht angekreuzte Optionen in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könne. Aufgrund seiner Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, werde der Verbraucher regelmäßig nicht gekennzeichnete Varianten nicht oder nur in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass sie für ihn unerheblich seien. Auch im Bereich der Widerrufsbelehrung entnehme der Verbraucher einer Ankreuzoption , dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich habe, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang sei. Eines vom Kläger geforderten Hinweises bedürfe es dazu nicht. Das Formular der Beklagten genüge auch den grafischen Anforderungen, um diese Klarheit zu gewährleisten, da die einzelnen Belehrungen so deutlich voneinander getrennt seien, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermenge.

II.

20
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
21
Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation (2.).
22
1. Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltenden Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
23
a) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
24
b) Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
25
c) Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll.
Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht … die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
26
d) Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend : VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung entspricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, concise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen , dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
27
e) Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
28
f) Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht.
29
g) Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information zum Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
30
Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRLUG , dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
31
h) Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.).
32
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
33
bb) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
34
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
35
i) An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
36
aa) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestaltet , lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
37
bb) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle , in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht.
38
cc) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht.
39
(1) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
40
(2) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditrichtlinie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.
41
2. Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB liegt insoweit nicht vor. Die Widerrufsinformation der Beklagten hält auch hinsichtlich der Verwendung von Ankreuzoptionen dem bereits unter 1. erörterten Maßstab des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB stand, wonach die Widerrufsinformation klar und verständlich sein muss.
42
a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009). Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handelt es sich jedoch, wie sich bereits aus deren optionalem Charakter ergibt, um die Widerrufsinformation selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich angekreuzt wurde. Nicht vom Verwender markierte Optionen hingegen stellen keine Zusätze zur Information dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestandteil.
43
Der Empfänger eines Vertragsformulars braucht nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Text- varianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, ist demgegenüber gering. Vielmehr wird sich auch ein flüchtiger und erst Recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textvarianten beschäftigen, die markiert sind.
44
b) Vorliegend sind die von der Beklagten verwendeten Ankreuzoptionen so gestaltet, dass sich einem Verbraucher auf den ersten Blick erschließt, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde. Gegen die Verwendung eines Formulars mit Ankreuzoptionen ("Baukastenformular") bestehen daher im Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls dann keine Bedenken, soweit das Formular wie vorliegend gestaltet ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, 16 U 1516 U 151/14, juris Rn. 7 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 40; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 49 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 10. Juli 2014 - 4 O 129/14, juris Rn. 24).
45
c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der englischen Fassung des dem Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB zugrunde liegenden Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL nichts anderes, wonach die Angaben (auch diejenigen gemäß Buchstabe p des Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL) "in a clear and concise manner" zu erfolgen haben.
46
Soweit die Revision meint, die englische Fassung lasse deutlicher erkennen , dass eine kurze und präzise Vertragsgestaltung verlangt werde, die mit einer Widerrufsinformation über mehrere, eng bedruckte Formularseiten und zahlreichen Ankreuzoptionen nicht zu vereinbaren sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass vom Verwender nicht gewählte Ankreuzoptionen nicht Teil seiner Widerrufsinformation sind und folglich ignoriert werden können. Die Unterscheidung zwischen vom Verwender ausgewählten und also zur Kenntnis zu nehmenden Textfeldern und nicht ausgewählten , mithin für den konkreten Vertragsabschluss irrelevanten Textvarianten vermag ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher binnen kürzester Zeit vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier - über mehrere Druckseiten erstrecken (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 53; LG Köln, Urteil vom 26. März 2015 - 30 O 156/14, juris Rn. 16).
47
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Vorlage der Frage, ob die Gestaltung eines Formulars mit einer Vielzahl von Ankreuzoptionen mit der Vorgabe aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p VerbrKrRL vereinbar ist, an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, da die Auslegung des Unionsrechts - wie oben dargelegt - derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12, WM 2015, 525, 526 mwN).
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2014 - 44 O 7/14 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2015 - 2 U 81/14 -
23
b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 101/15 Verkündet am:
23. Februar 2016
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 6

a) Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag
aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht
bedürfen keiner Hervorhebung.

b) Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation
eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung im Zusammenhang mit einer von der Sparkasse bei Verbraucherdarlehen erteilten Widerrufsinformation in Anspruch.
2
Die Beklagte schließt mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach einem Musterformular ab, welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird. Das Formular enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die mit den Ziffern 12 und 13 gemeinsam schwarz umrandet ist. Zudem enthält die Widerrufsinformation Elemente, denen jeweils ein Optionsfeld vorangestellt ist, das bei Bedarf angekreuzt werden soll.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0
3
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Sie müsse dem Adressaten quasi unübersehbar ins Auge springen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der fett gedruckte Rahmen schließe auch die Vertragselemente der Ziffern 12 und 13 mit ein. Auch durch ihre Schriftgröße hebe sich die Widerrufsinformation nicht aus dem übrigen Text heraus.
4
Außerdem hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Widerrufsinformation den Verbraucher von deren Inhalt ablenke, da die Information mit Ankreuzoptionen versehene Belehrungshinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Soweit diese Ankreuzoptionen nicht einschlägig seien, werde der Text der Widerrufsinformation sinnlos aufgebläht, während die einschlägigen Belehrungselemente in der Fülle des Textes untergingen und vom Verbraucher wie in einem Puzzle zusammengefügt werden müssten. "Überfliege" der Verbraucher, um ein Versehen auszuschließen, sämtliche Optionen, bestehe die Gefahr der Ablenkung. Dass unzutreffende Varianten enthalten seien, werde dem Verbraucher nicht mitgeteilt.
5
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der hinsichtlich der Frage der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung der Widerrufsinformation vom Berufungsgericht und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist unbegründet.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

I.

7
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt (WM 2016, 263 ff.):
8
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Verwendung des Musters und der Klageerhebung geltenden Fassung vom 4. August 2011 die Widerrufsinformation grafisch hervorgehoben darzustellen. Dieser Auslegung nach dem Wortsinn stünden die Ergebnisse der Auslegung nach den übrigen Auslegungsmethoden nicht entgegen, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 24. April 2014 (2 U 98/13, WM 2014, 995 ff.) verwiesen werde. Dort hatte das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
9
Nach der Gesetzessystematik seien die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus , dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne damit argumentiert werden, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
10
Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informationsgestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
11
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung sei es, sicherzustellen , dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesent- lich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis selbstverständlich sei.
12
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
13
Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein durchschnittlich informierter und durchschnittlich verständiger Verbraucher sei, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.
14
Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausreichend , um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die Belehrung hebe sich in dem angegriffenen Formular augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab. Die grafisch aus dem Fließtext hervorgehobene und deutlich abgesetzte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift führe dazu, dass ein Verbraucher, der das Formular mit der von ihm angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages zu erwartenden gesteigerten Aufmerksamkeit lese, auf den Passus zum Widerrufsrecht besonders aufmerksam werde. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages , der - wie hier - über einen aus Sicht des Verbrauchers hohen Betrag abgeschlossen werde, sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher nicht nur oberflächlich mit dem Text befasse.
15
Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
16
Die angegriffene Formulargestaltung stelle keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar. Das Widerrufsrecht bezwecke beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung seien schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigten.
17
Jedoch seien dem Zweck der Belehrung entsprechende Ergänzungen zulässig, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. So habe die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz , der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen, Überschriften für unbedenklich erklärt, weil diese nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst seien, und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nicht gelte.
18
Ausgehend von diesen Leitlinien sei ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter oder in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien, für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung sei ein derartiges "Baukastenformular" zwar umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthalte. Eine Kennzeichnung des einschlägigen Textes durch Ankreuzoptionen sei dem Verbraucher aber seit Jahrzehnten aus verschiedensten Vertragstypen, wie z.B. aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit auszuwählen sei, bekannt. Solchen inhaltlich unterschiedlichen Vertragsformularen sei gemeinsam, dass der Verbraucher - eine klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - wisse, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung sei.
19
Nicht zu folgen sei dem Kläger darin, dass der Verbraucher durch die im konkreten Fall nicht einschlägigen Textteile irritiert und die Widerrufsbelehrung durch nicht angekreuzte Optionen in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könne. Aufgrund seiner Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, werde der Verbraucher regelmäßig nicht gekennzeichnete Varianten nicht oder nur in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass sie für ihn unerheblich seien. Auch im Bereich der Widerrufsbelehrung entnehme der Verbraucher einer Ankreuzoption , dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich habe, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang sei. Eines vom Kläger geforderten Hinweises bedürfe es dazu nicht. Das Formular der Beklagten genüge auch den grafischen Anforderungen, um diese Klarheit zu gewährleisten, da die einzelnen Belehrungen so deutlich voneinander getrennt seien, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermenge.

II.

20
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
21
Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation (2.).
22
1. Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltenden Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
23
a) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
24
b) Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
25
c) Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll.
Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht … die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
26
d) Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend : VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung entspricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, concise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen , dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
27
e) Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
28
f) Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht.
29
g) Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information zum Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
30
Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRLUG , dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
31
h) Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.).
32
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
33
bb) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
34
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
35
i) An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
36
aa) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestaltet , lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
37
bb) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle , in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht.
38
cc) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht.
39
(1) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
40
(2) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditrichtlinie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.
41
2. Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB liegt insoweit nicht vor. Die Widerrufsinformation der Beklagten hält auch hinsichtlich der Verwendung von Ankreuzoptionen dem bereits unter 1. erörterten Maßstab des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB stand, wonach die Widerrufsinformation klar und verständlich sein muss.
42
a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009). Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handelt es sich jedoch, wie sich bereits aus deren optionalem Charakter ergibt, um die Widerrufsinformation selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich angekreuzt wurde. Nicht vom Verwender markierte Optionen hingegen stellen keine Zusätze zur Information dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestandteil.
43
Der Empfänger eines Vertragsformulars braucht nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Text- varianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, ist demgegenüber gering. Vielmehr wird sich auch ein flüchtiger und erst Recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textvarianten beschäftigen, die markiert sind.
44
b) Vorliegend sind die von der Beklagten verwendeten Ankreuzoptionen so gestaltet, dass sich einem Verbraucher auf den ersten Blick erschließt, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde. Gegen die Verwendung eines Formulars mit Ankreuzoptionen ("Baukastenformular") bestehen daher im Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls dann keine Bedenken, soweit das Formular wie vorliegend gestaltet ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, 16 U 1516 U 151/14, juris Rn. 7 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 40; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 49 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 10. Juli 2014 - 4 O 129/14, juris Rn. 24).
45
c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der englischen Fassung des dem Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB zugrunde liegenden Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL nichts anderes, wonach die Angaben (auch diejenigen gemäß Buchstabe p des Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL) "in a clear and concise manner" zu erfolgen haben.
46
Soweit die Revision meint, die englische Fassung lasse deutlicher erkennen , dass eine kurze und präzise Vertragsgestaltung verlangt werde, die mit einer Widerrufsinformation über mehrere, eng bedruckte Formularseiten und zahlreichen Ankreuzoptionen nicht zu vereinbaren sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass vom Verwender nicht gewählte Ankreuzoptionen nicht Teil seiner Widerrufsinformation sind und folglich ignoriert werden können. Die Unterscheidung zwischen vom Verwender ausgewählten und also zur Kenntnis zu nehmenden Textfeldern und nicht ausgewählten , mithin für den konkreten Vertragsabschluss irrelevanten Textvarianten vermag ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher binnen kürzester Zeit vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier - über mehrere Druckseiten erstrecken (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 53; LG Köln, Urteil vom 26. März 2015 - 30 O 156/14, juris Rn. 16).
47
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Vorlage der Frage, ob die Gestaltung eines Formulars mit einer Vielzahl von Ankreuzoptionen mit der Vorgabe aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p VerbrKrRL vereinbar ist, an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, da die Auslegung des Unionsrechts - wie oben dargelegt - derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12, WM 2015, 525, 526 mwN).
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2014 - 44 O 7/14 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2015 - 2 U 81/14 -
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

20
Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts beim Fernab- satzvertrag, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem im Fernabsatzgeschäft geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben , gerecht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.