Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 02. Aug. 2018 - 7 U 2107/18

27.05.2020 14:00, 02.08.2018 00:00
Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 02. Aug. 2018 - 7 U 2107/18

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.06.2018 (Az.: 3 HK O 3431/18) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31.8.2018.

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Würdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlem (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Unter zutreffender Würdigung des Parteivortrags, der Gesamtumstände sowie der vorgelegten Unterlagen hat das Landgericht zu Recht die einstweilige Verfügung vom 8.5.2018, mit welcher dem Verfügungskläger [im folgenden nur noch: Kläger] vorläufig gestattet wurde, ab dem 1.8.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache als Geschäftsführer der Firma ... [im folgenden ...] tätig zu werden, aufrecht erhalten. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

II.

Die hiergegen von Seiten der Verfügungsbeklagten [im folgenden nur noch: Beklagte] vorgebrachten Einwände überzeugen nicht und vermögen ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zu den Berufungsangriffen im einzelnen ist wie folgt Stellung zu nehmen.

1. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass ein Verfügungsanspruch aus der Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in § 10 des Dienstvertrages zwischen den Parteien folgt; der Kläger darf also als Geschäftsführer der ... tätig werden. Da ihm die Beklagte dieses Recht bestreitet, hat er ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung.

a) Nach dem Wortlaut der genannten Vertragsbestimmung wäre dem Kläger ein Tätigwerden für die ... untersagt. Letztlich unstreitig ist die ... wie die Beklagte in der Optikbranche tätig und damit ein Konkurrent der Beklagten. Die Versuche des Klägers, die Konkurrenzsituation mit Blick auf unterschiedliche Kundenkreise (Marken- oder Billigkunden) wegzudiskutieren, überzeugen nicht; jedenfalls partielle Überschneidungen zwischen den Geschäftsbereichen der Beklagten und der ... liegen vor.

Eine Auslegung der Wettbewerbsklausel, dass die bereits mehr als einjährige Freistellung des Klägers in die Frist des Wettbewerbsverbots einzurechnen wäre (mit der Folge, dass es am 1.8.2018 bereits abgelaufen wäre), kommt nicht in Betracht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verletzt eine derartige Auslegung anerkannte Auslegungsgrundsätze, insbesondere das Gebot einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 4.3.2002 - II ZR 77/00, Rz. 7, 8).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich möglich. Ihre Wirksamkeit ist aber (nicht an §§ 74 ff. HGB zu messen, sondern) nach § 138 BGB zu beurteilen. Hiernach ist das Wettbewerbsverbot nichtig, wenn es nicht den berechtigten Geschäften der Gesellschaft dient und es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert (BGH, Urteil vom 26.3.1984 - II ZR 229/83, Rz. 9, 12; Urteil vom 4.3.2002 - II ZR 77/00, Rz. 9; Beschluss vom 7.7.2008 - II ZR 81/07, Rz. 3). Dies versteht der Senat dahin, dass sich die Interessen der Gesellschaft in der Reichweite des Verbots widerspiegeln müssen, dass mit anderen Worten ein zu weit gefasstes Verbot nichtig ist.

Kein Kriterium für die vorzunehmende Abwägung ist hingegen die Höhe der Karenzentschädigung. Dies ergibt sich daraus, dass grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung zulässig wäre (BGH vom 26.3.1984, a.a.O. Rz. 8; Urteil vom 17.2.1992 - II ZR 140/91, Rz. 7; besonders deutlich Urteil vom 28.4.2008 - II ZR 11/07, Rz. 6; Beschluss vom 7.7.2008, a.a.O. Rz. 5).

c) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist das Wettbewerbsverbot in § 10 des Vertrages zu weit gefasst und damit nichtig. Denn dem Kläger ist hiernach jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen (selbständig, unselbständig oder in sonstiger Weise) verboten. Darunter fällt nach dem Wortlaut zum Beispiel auch eine Tätigkeit als Hausmeister. Diese hätte keinen Bezug zur früheren Tätigkeit des Klägers als Vertriebsvorstand der Beklagten und wird daher durch die Interessen der Beklagten nicht gerechtfertigt (zu einer ähnlichen Konstellation vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.7.2014 - 8 U 131/12, Rz. 61 ff.).

Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass die weite Fassung der Klausel deshalb zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich sei, weil das Konkurrenzverbot bei einer engeren Fassung (etwa beschränkt auf Organtätigkeit) unschwer dadurch umgangen werden könnte, dass der Kläger bei dem Konkurrenten pro forma in untergeordneter Funktion angestellt wird und faktisch doch sein Insiderwissen aus der Beklagten einbringt. Diese auf den ersten Blick schlüssige Argumentation überzeugt den Senat im Ergebnis nicht.

Denn mit dieser Argumentation könnte man jede beliebige Reichweite eines Wettbewerbsverbots rechtfertigen und damit die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ad absurdum führen. Umgehungsversuche kann man auch durch noch so geschickte Vertragsgestaltungen nicht ausschließen. Je geringer die Position des Klägers beim Konkurrenten ist, desto schwächer wird das Verhinderungsinteresse der Beklagten und umso stärker schlägt bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung das (durch Art. 12 GG geschützte) Interesse des Klägers, einer von ihm gewünschten Berufstätigkeit nachzugehen, ins Gewicht. Irgendwann überwiegt dieses Interesse auch die Umgehungsgefahr. Beim Hausmeister wäre dieser Punkt sicher erreicht. Damit bleibt es dabei, dass die Klausel zu weit gefasst ist.

Die dargestellte Auffassung stellt die Beklagte hinsichtlich der behaupteten Umgehungsgefahr nicht schutzlos. Denn auch als Hausmeister des Konkurrenten dürfte der Kläger keine Geschäftsgeheimnisse offenbaren, um sich nicht nach § 85 GmbHG strafbar zu machen (vgl. auch BGH vom 26.3.1984, a.a.O. Rz. 13).

d) Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Kläger tatsächlich nicht als Hausmeister, sondern als Organ der ... tätig sein möchte. Dieser Befund wäre allerdings nur relevant, wenn eine geltungserhaltende Reduktion des vereinbarten Wettbewerbsverbots (etwa auf das Verbot von Organtätigkeit für Konkurrenten) möglich wäre. Letzteres ist nicht der Fall.

aa) Die Aufrechterhaltung eines zu weit gefassten Wettbewerbsverbots kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) im Sinne einer Verkürzung auf das zeitlich zulässige Maß (Urteil vom 8.5.2000 - II ZR 308/98, Rz. 13) und unter Umständen auch im Sinne der Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs in Betracht. Eine Beschränkung scheidet jedoch aus, wenn das Wettbewerbsverbot dem Gegenstand nach das zulässige Maß überschreitet, weil ansonsten der den Gerichten eingeräumte Gestaltungsspielraum überschritten würde (Urteil vom 14.7.1997 - II ZR 238/96, Rz. 9, 10). Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall, in welchem dem Kläger auch untergeordnete Tätigkeit ohne Bezug zu seiner früheren Tätigkeit als Vertriebsvorstand der Beklagten verboten sind, eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich aus.

bb) Keine andere Beurteilung rechtfertigt die weitgehende salvatorische Klausel unter Ziffer 10 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung dem Geschäftsführer-Dienstvertrag zwischen den Parteien (Anlage AS 3), wonach das rechtlich zulässige Maß des Wettbewerbsverbots gelten soll, wenn sich die Unwirksamkeit der Wettbewerbsklausel aus deren Umfang oder zeitlichen Geltung ergibt. Die Existenz der Klausel relativiert zwar die referierte Argumentation des Bundesgerichtshofs mit den Grenzen der richterlichen Gestaltungsmacht, weil die Vertragsparteien der Sache nach ausdrücklich eine Rechtsgestaltung wünschten. Die salvatorische Klausel ist jedoch unwirksam.

Die salvatorische Klausel stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Der Kläger hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Klausel in den Dienstverträgen aller vier Geschäftsführer der Beklagten enthalten, also zur mehrfachen Verwendung bestimmt war. Die Behauptung der Beklagten, dass über andere Klauseln des gegenständlichen Dienstvertrags (etwa die Behandlung von bei einer Tochter der Beklagten erworbener Versorgungsanwartschaften des Klägers) im einzelnen verhandelt wurde, nimmt der nicht individuell verhandelten Formularklausel nicht die Eigenschaft als allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 305 Rz. 18 m.w.Nachw.). Zwar kann Verhandlungsbereitschaft für die Annahme einer Individualvereinbarung genügen, wenn sie eindeutig und ernsthaft erklärt wurde (Palandt/Grüneberg, a.a.O. Rz. 19, 20). Allein aus der Verhandlung über andere Vertragsbestimmungen musste sich für den Kläger aber Verhandlungsbereitschaft der Beklagten über das Wettbewerbsverbot bzw. die diesbezügliche salvatorische Klausel nicht aufdrängen. Auch aus der Sicht ex post liegt eine entsprechende Verhandlungsbereitschaft der Beklagten fern; wie wichtig das Konkurrenzverbot der Beklagten war, zeigt sich an der Argumentation der Beklagten im vorliegenden Verfahren.

Damit ist die salvatorische Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot des § 305 c Abs. 2 BGB verstößt (BGH, Beschluss vom 5.3.2013 - VIII ZR 137/12, Rz. 3; Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 306 Rz. 11). Eine geltungserhaltende Reduktion kann hierauf somit nicht gestützt werden.

cc) Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine geltungserhaltende Reduktion der Wettbewerbsklausel auch an den allgemeinen Grundsätzen des AGB-Rechts scheitern würde. Eine solche ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, würde aber voraussetzen, dass die Klausel inhaltlich in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil trennbar ist und der verbleibende Rest sprachlich und inhaltlich verständlich bleibt; das ist nur der Fall, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen wird, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet, sog. „blue pencil test“ (BGH, Urteil vom 10.1.2012 - III ZR 325/12, Rz. 14; Urteil vom 14.1.2015 - XII ZR 176/13, Rz. 23 ff.). Wenn man die auf Seite 3 des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Wettbewerbsklausel betrachtet, erscheint keine Streichung möglich, die einen inhaltlich zulässigen und sprachlich verständlichen Teil zurücklässt.

2. Der Verfügungsgrund ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, aus der Tatsache, dass der Kläger zum 1.8.2018 eine Stelle als Geschäftsführer der ... antreten konnte und die Beklagte sich dem gegenüber auf das Wettbewerbsverbot berufen hat.

Im Ergebnis zu Unrecht wendet die Berufung der Beklagten ein, dass mit der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweg genommen werde. Richtig ist zwar, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Befristung des Wettbewerbsverbots von einem Jahr abgelaufen sein wird, so dass ein Obsiegen in der Hauptsache der Beklagten nichts mehr nützen würde. Genauso richtig ist aber umgekehrt, dass auch der Kläger binnen der Jahresfrist eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung wird nicht erstreiten können, so dass er im Falle der Ablehnung der einstweiligen Verfügung unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache rechtlos gestellt wäre. Vor diesem Hintergrund kann man dem Kläger, der nach den Ausführungen unter 1. im Hauptsacheverfahren höchst wahrscheinlich obsiegen wird, vorläufigen Rechtsschutz nicht mit dem formalen Argument der Vorwegnahme der Hauptsache versagen.

III.

Der Senat regt daher an, die Berufung zur Meldung weiterer Kosten zurückzunehmen. Im Falle der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte.


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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21.05.2020 16:05

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 176/13 Verkündet am: 14. Januar 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder die Liquidatoren antragsberechtigt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 176/13 Verkündet am:
14. Januar 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Beurteilung einer Klausel in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag,
die bei grundsätzlich vereinbarter Haftungsbegrenzung nach Art der Vollkaskoversicherung
sowohl (unwirksame) Regelungen zur Herbeiführung des Versicherungsfalls
als auch (für sich genommen wirksame) Regelungen über die
versicherungsähnlich erfassten Schadenereignisse enthält.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 - LG Offenburg
AG Kehl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 8. Oktober 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz für einen Fahrzeuganhänger, den er von der Klägerin angemietet hatte.
2
Die Klägerin vermietet gewerblich Fahrzeuge. Der Beklagte mietete am 28. September 2009 einen Fahrzeuganhänger zum Preis von 38 € brutto für vier Stunden, um auf diesem einen ausgebrannten PKW zu überführen. Auf einer Brücke geriet der Anhänger in eine Pendelbewegung, infolge derer das Gespann verunfallte, wobei der genaue Hergang streitig ist. Der Anhänger erlitt wirtschaftlichen Totalschaden.
3
In dem Mietvertrag hatten die Parteien eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Beklagten auf eine Selbstbeteiligung von 350 € vereinbart, ohne dass dafür ein besonderes Entgelt im Vertrag ausgewiesen wurde.
4
Der Formularvertrag enthält dazu folgende Bestimmungen: "Der Mieter haftet auch bei Vereinbarung der Haftungsreduzierung in voller Höhe für: - Schäden, die unter Einfluss von Rauschmitteln (Drogen, Alkohol etc.) oder vorsätzlich bzw. grob fahrlässig, - Schäden, die durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände, - Schäden am Fahrzeug einschließlich Aufbauten (Plane, Koffer, Spiegel etc.), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Einfahrtshöhe, verursacht werden."
5
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 350 € zuzüglich 5 € Mahnkosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.375,53 € sowie 307,10 € vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung, mit der die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin auch den Ersatz von Umsatzsteuer verlangt hat, zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist nicht begründet.

I.

7
Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Durch den undifferenzierten Ausschluss der Haftungsbegrenzung für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung oder durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden, werde der Vertragspartner der Klägerin unangemessen benachteiligt. Der Ausschluss sei deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine entgeltliche Haftungsbegrenzung habe der Vermieter nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten.
8
Entgeltlichkeit der Haftungsbegrenzung sei bei einer gewerblichen Fahrzeugvermietung auch dann anzunehmen, wenn ein besonderer Preis für die Haftungsbegrenzung nicht ausgewiesen, sondern bereits in den Mietpreis eingerechnet sei. Die vereinbarte Haftungsbegrenzung entspreche jedoch nicht dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, da § 81 Abs. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls vorsehe, während § 81 Abs. 2 VVG für Fälle grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens vorsehe. Dagegen sei in den von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingungen eine komplette Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit vorgesehen.
9
Die Unwirksamkeit der Klausel führe jedoch nicht zu deren ersatzlosem Wegfall. An ihre Stelle trete gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung , hier also § 81 Abs. 2 VVG. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei außerdem die Regelung in Ziffer A.2.3.2. AKB heranzuziehen, wonach es sich bei dem eingetretenen Ereignis als sogenannter Betriebsschaden von vornherein nicht um ein in der Kaskoversicherung versichertes Unfallereignis handle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Schadensereignis durch eine falsche Beladung des Anhängers herbeigeführt worden sei, wodurch die erforderliche Stützlast nicht erreicht worden sei, was die Schleuderbewegung und den Schadenseintritt allein verursacht habe.

II.

10
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
11
1. Unzutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die in den Vertragsbedingungen enthaltene Regelung, soweit sie hier von Bedeutung ist, unwirksam sei.
12
a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 14 mwN). Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen , wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
13
b) Der vorliegende Mietvertrag enthält in Bezug auf die Haftungsbegrenzung keine von gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen, die den Mieter unangemessen benachteiligen.
14
Denn gemäß § 280 Abs. 1 BGB schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz von Schäden, die durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstehen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).
15
Die in das Vertragsformular aufgenommene Haftungsbegrenzung stellt gegenüber der gesetzlichen Regelung keine Schlechterstellung, sondern eine Besserstellung des Mieters dar. Denn er haftet danach nur bis zu einem Höchstbetrag von 350 € mit Ausnahme bestimmter Sonderfälle, für die die Haftungsbegrenzung nicht gilt. Für die von den Ausnahmen erfassten Fälle bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldenshaftung des Mieters. Darin liegt keine Abweichung zu seinen Lasten von der gesetzlichen Regelung.
16
c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats -, wonach in Fällen, in denen die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags gegen zusätzliches Entgelt eine Haftungsbegrenzung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbaren, dieser - gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen darf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 15 und vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 19; BGHZ 191, 150 = NJW 2012, 222 Rn. 11; vgl. auch BGHZ 22, 109).
17
Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - der Fahrzeugmieter auch dann darauf vertrauen darf, dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde, wenn für die Haftungsbegrenzung kein zusätzliches Entgelt vereinbart wird. Denn für das hier vorliegende Schadensereignis gewährte auch die Kaskoversicherung keinen Versicherungsschutz.
18
aa) Welche Leistungen die Vollkaskoversicherung umfasst, ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Die berechtigte Erwartungshaltung kann deshalb nur dahin gehen, eine Haftungsbegrenzung für Schadensfälle zu erlangen, die in der Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) versichert wären. Gemäß Ziffer A.2.3.2. AKB 2008 sind das Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
19
Nicht als Unfallschäden gelten die in Ziffer A.2.3.2. Abs. 2 AKB 2008 aufgeführten Schadensereignisse, insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden , Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
20
bb) Indem die Bedingungen des abgeschlossenen Mietvertrages Schäden "durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände" ausschließen, bleiben sie hinter der kaskomäßigen Erwartungshaltung nicht zurück. Denn die mietvertraglich vereinbarten Ausschlüsse entsprechen den auch in der Fahrzeugvollversicherung nicht versicherten Betriebsschäden in Form von Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder Schäden aufgrund Bedienungsfehler.
21
cc) Die die sachliche Reichweite der Haftungsbegrenzung festlegende Klausel ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie im äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen Vertragsbedingungen steht, die einer Klauselkontrolle nicht standhalten.
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(1) Zwar entspricht die Einschränkung der Haftungsbegrenzung im ersten und dritten Spiegelstrich der Vertragsklausel nicht dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, weil hier eine volle Haftung des Mieters für Schäden unter Einfluss von Rauschmitteln und für vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung einschließlich Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe festgelegt wird, demgegenüber in einem Versicherungsverhältnis § 81 Abs. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls vorsähe, § 81 Abs. 2 VVG hingegen für Fälle grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens. Insoweit benachteiligt die vertragliche Regelung den Mieter unangemessen gegenüber dem in der Vollkaskoversicherung gewährten Versicherungsschutz (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 16 ff.).
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(2) Die Gesamtklausel kann jedoch in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, auch wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur dann, wenn der als wirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 - NJW 2014, 141 Rn. 14; BGHZ 179, 374 = NJW 2009, 1664 Rn. 15 mwN). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
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Die in Rede stehende Klausel enthält zwei voneinander sachlich zu trennende Regelungsbereiche, nämlich unter dem ersten und dritten Spiegelstrich Regelungen über die schuldhafte Herbeiführung des Schadensfalls, unter dem zweiten Spiegelstrich eine Festlegung der versicherungsähnlich erfassten Schadensereignisse. Diese Regelungsbereiche sind inhaltlich unabhängig und können losgelöst voneinander bestehen. Sind die Regelungen unter dem ersten und dritten Spiegelstrich als unwirksam zu erachten, bleibt als Regelungsgegenstand diejenige Bestimmung übrig, die den Umfang der quasi-versicherten Schadensereignisse in Übereinstimmung mit der insoweit durch Ziffer A.2.3.2. AKB 2008 begründeten Erwartungshaltung bestimmt. Dass beide Regelungsbereiche nicht voneinander abhängen, äußert sich bereits darin, dass im Versicherungsrecht für die Herbeiführung des Versicherungsfalls zwingende gesetzliche Regelungen in § 81 VVG bestehen, während die versicherten Schadensereignisse privatautonom durch die Versicherungsbedingungen bestimmt werden.
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dd) Hinzu kommt, dass die in Ziffer A.2.3.2. Abs. 2 AKB 2008 wie auch im zweiten Spiegelstrich der Vertragsklausel genannten Ereignisse keine Risi- koausschlüsse im eigentlichen Sinne darstellen, sondern lediglich den Begriff des Schadensereignisses eines "Unfalls" erläutern (vgl. Halm/Kreuter/Schwab/ Stomper AKB 2008 Rn. 683). Die durch betriebsinterne Vorgänge verursachten Schäden stellen nämlich von vornherein keinen Unfall im Sinne einer äußeren Einwirkung als kaskoversicherte Schadensursache dar, so dass der Mieter auch bei gänzlichem Fehlen der im zweiten Spiegelstrich enthaltenen Regelungen keine berechtigte Erwartungshaltung dahin haben könnte, dass er gegen betriebsinterne Vorgänge und Bedienungsfehler abgesichert sei.
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d) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht deshalb den durch einen betriebsinternen Vorgang entstandenen Schaden als von der Haftungsbegrenzung ausgenommen angesehen.
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2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang und zum Verschulden des Beklagten greifen nicht durch. Von einer Begründung insoweit wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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Vorinstanzen:
AG Kehl, Entscheidung vom 26.11.2012 - 4 C 150/10 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 08.10.2013 - 1 S 154/12 -