Oberlandesgericht München Endurteil, 18. Apr. 2018 - 7 U 3130/17

28.05.2020 01:29, 18.04.2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 18. Apr. 2018 - 7 U 3130/17
Landgericht München I, 10 HK O 13462/16, 11.08.2017

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.8.2017 (Az.: 10 HK O 13462/16) im Kostenpunkt sowie in Ziffern 3 und 4 des Tenors aufgehoben.

2. Die Klaganträge 3 und 4 werden abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 3% und der Beklagte 97% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 14% und der Beklagte 86% zu tragen.

5. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführerhaftung geltend.

Der Beklagte war alleiniger und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Klägerin (welche im streitgegenständlichen Zeitraum als T. GmbH firmierte). Gesellschafterin der Klägerin zu 51% [im folgenden: Mehrheitsgesellschafterin] war die I. Kliniken II AG, deren alleiniger Vorstand Frau K. war. Weitere Gesellschafterin zu 49% der Klägerin war die Therapiepunkt I. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war.

§ 2 Abs. 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Anlage K 3) lautet auszugsweise wie folgt.

"Die Geschäftsführer bedürfen zur Durchführung der nachstehenden Maßnahmen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung: … Abschluss, Änderung oder Beendigung von Miet-, Leasing- oder Pachtverträgen, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einen Miet- oder Pachtzins von jährlich mehr als 24.000,- € vorsehen. Ausgenommen hiervon sind Miet-, Leasing- oder Pachtverträge ungeachtet der Laufzeit mit jährlichen Zahlungen von im Einzelfall weniger als 2.400,- €."

Im Dezember 2014 schloss der Beklagte namens der Klägerin mit der G. Wohnbau GmbH & Co. Grundbesitz KG [im folgenden: G.] einen Mietvertrag über Geschäftsräume mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 4.252,50 €, was einer Jahresmiete von 51.030,- € entspricht. Eine schriftliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu diesem Geschäft lag nicht vor.

In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 17.4.2015 wurde der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin abberufen. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K 24) wird Bezug genommen. Am selben Tag vereinbarten die Parteien die einvernehmliche Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen den Parteien. Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung (Anlage K 4) lautet wie folgt.

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Aufhebungsvereinbarung alle Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag - gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde - wechselseitig erledigt sind. …"

Am 11.11.2016 vereinbarten die Klägerin und die G. die Aufhebung des genannten Mietvertrages gegen eine Abstandszahlung von 60.000,- €.

Die Klägerin hatte mit der am 8.8.2016 beim Landgericht eingegangenen Klage ursprünglich die Feststellung der Pflicht des Beklagten beantragt, die Klägerin von sämtlichen Mietzinsforderungen aus dem Mietvertrag mit der G. freizustellen, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten begehrt. Mit Schriftsatz vom 9.11.2016 ist die Klägerin zur Leistungsklage übergegangen und hat Feststellung nur noch hinsichtlich der Pflicht des Beklagten beantragt, die Klägerin von eventuellen künftigen weiteren Forderungen der G. im Zusammenhang mit dem genannten Mietvertrag freizustellen; den weitergehenden Feststellungsantrag hat die Klägerin für erledigt erklärt. Im Termin vor dem Landgericht vom 20.3.2017 hat der Beklagte der Teilerledigungserklärung zugestimmt (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 86 ff. der Akten, dort S. 2).

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.5.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin 4.182,14 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.5.2016 zu zahlen.

3. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen eventuellen künftigen weiteren Forderungen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der G. W. GmbH & Co. G. KG vom 10.12.2014 freizustellen.

4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 3.650,01 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.12.2016 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin 4.808,67 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.5.2016 für außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen und auf die Erstattung vorgerichtlicher Kosten (Klagantrag 5) stattgegeben. Die Teilerledigung des ursprünglichen Feststellungsantrags hat es festgestellt (bei Ziffer 3 des Tenors). Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Gründe

Die Berufung hat nur zum geringen Teil Erfolg. Der Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach für die Verletzung von Geschäftsführerpflichten (unten I.). Die Abgeltungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung vom 17.4.2015 steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen (unten II.). Ersatzfähig sind hiernach die mit den Klaganträgen 1 und 2 geltend gemachten Schadensposten; insoweit hat das landgerichtliche Urteil Bestand. Zu Recht wendet sich der Beklagte aber gegen den Ausspruch in Ziffern 3 und 4 des angegriffenen Urteils (unten III.).

I. Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB und § 43 Abs. 2 GmbHG für die Schäden der Klägerin im Zusammenhang mit dem vom Beklagten als Geschäftsführer abgeschlossenen Mietvertrag zwischen der Klägerin und der G.

1. Gemäß § 2 Abs. 3 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien hätte der Beklagte vor Abschluss des Mietvertrages mit der G. eine schriftliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Klägerin einholen müssen, da der Mietvertrag sowohl in zeitlicher Hinsicht (Bindung auf 10 Jahre) also auch hinsichtlich der Höhe des Mietzinses (ca. 50.000, € jährlich) die Grenzen (3 Jahre bzw. 24.000,- € jährlich), innerhalb welcher der Beklagte im Innenverhältnis der Klägerin ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung handeln durfte, deutlich überschritt. Da eine vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht vorlag, hat der Beklagte damit seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag verletzt im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB. Die Überschreitung der im Innenverhältnis gezogenen Grenzen seiner Vertretungsmacht erfüllt zugleich den Tatbestand des § 43 Abs. 2 GmbHG.

Eine Pflichtverletzung kann nicht mit dem Argument des Beklagten verneint werden, er habe bei Abschluss des Mietvertrages im wohlverstandenen Interesse der Klägerin gehandelt, weil diese die Mieträume benötigt habe. Handeln im Interesse der Gesellschaft mag im allgemeinen die Pflichtwidrigkeit dieses Handelns ausschließen; über konkret vertraglich geregelte Pflichten wie die Beachtung von Vertretungsbeschränkungen im Innenverhältnis hilft diese Konstruktion aber nicht hinweg.

Letztlich aus dem selben Grund geht die Argumentation des Beklagten fehl, dass die Gesellschafterversammlung - wäre sie gefragt worden - dem Mietvertrag unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht hätte zustimmen müssen. Die gesellschaftliche Treuepflicht besteht zwischen den Gesellschaftern bzw. zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Eine Exkulpation explizit pflichtwidrigen Handelns kann ein Fremdgeschäftsführer wie der Beklagte hieraus nicht herleiten.

Eine konkludente Abbedingung des Zustimmungserfordernisses liegt nicht schon in der ein- oder zweimaligen Duldung des Abschlusses von entsprechenden Mietverträgen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung in der Vergangenheit. Denn aus solchen Einzelfällen lässt sich ein übereinstimmender rechtsgeschäftlicher Willen der Parteien auf konkludente Änderung des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien nicht entnehmen.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten würde auch nicht durch seine Behauptung ausgeschlossen, die Mehrheitsgesellschafterin habe vor Abschluss des Mietvertrages von dem diesbezüglichen Vorhaben gewusst. Der Abschluss des Vertrages war nämlich nicht von einer vorgängigen Information der Gesellschafter abhängig, sondern von einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung, was einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorausgesetzt hätte.

2. Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte zu vertreten. Dies wird sowohl im Rahmen des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB als auch im Rahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG vermutet. Eine Entlastung ist dem Beklagten nicht gelungen. Vielmehr liegt sogar Vorsatz nahe. Zumindest gegeben ist aber Fahrlässigkeit. Der Beklagte musste den Inhalt seines Dienstvertrages kennen. Seine Behauptung gemeint zu haben, zum Abschluss des Mietvertrages berechtigt zu sein, entlastet ihn vor diesem Hintergrund nicht; Anhaltspunkte für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum sind nicht ersichtlich.

II. Die Abgeltungsklausel in Ziffer 3. der Aufhebungsvereinbarung vom 17.4.2015 steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Zwar würde der Anspruch der Abgeltungsklausel unterfallen, weil diese sich auf „alle Ansprüche“ zwischen den Parteien „gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde“ bezog; diese Formulierung macht nur Sinn, wenn der Wille der Vertragsschließenden auf die Abgeltung auch von - wie vorliegend - der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Ansprüchen gerichtet war. Dem Beklagten ist es aber nach § 242 BGB verwehrt sich gegenüber der Klageforderung auf die Abgeltungsklausel zu berufen.

1. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon daraus, dass die Abgeltungsklausel zu einer erheblichen Äquivalenzstörung zwischen den Parteien geführt habe. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Berufung des Schuldners eines Schadensersatzanspruches auf eine Abgeltungsklausel dann treuwidrig ist, wenn die Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen erheblich gestört ist und das für eine Seite eine unbillige Härte bedeutet (Urteil vom 29.1.1992 - XII ZR 124/90; Urteil vom 16.9.2008 - VI ZR 296/07). Der vorliegende Fall erfüllt aber die genannten Kriterien nicht.

Zweifel bestehen schon an einer erheblichen Äquivalenzstörung. Es ist nämlich keineswegs so (wie die Klägerin behauptet), dass der Beklagte mit der Abgeltungsklausel nur auf wenige Monate Gehalt verzichtet hat. Wie sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung Anlage K 24 ergibt, sollten nämlich auch bei der Abfindung für den Geschäftsanteil der Therapiepunkt I. GmbH (die zu 100% dem Beklagten gehört) Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten abfindungsmindernd verrechnet werden; dies wurde ausweislich Anlage K 5 dann auch so vollzogen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wären für die Beurteilung einer Äquivalenzstörung auch der Wert des Geschäftsanteils der T. I. GmbH und die sonstigen, nicht streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten einzustellen. Hierzu fehlt nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin.

Jedenfalls fehlt es aber an einer unbilligen Härte für die Klägerin. Allein aus einer Äquivalenzstörung folgt diese nicht, wie sich schon daraus ergibt, dass es sich um eine zusätzliche Voraussetzung für den Treuwidrigkeitseinwand neben der Äquivalenzstörung handelt. Die Bezugsentscheidungen betrafen unerkannte existenzgefährdende Altlasten auf einem Pachtgrundstück (XII ZR 124/90) bzw. massivste unvorhergesehene Spätfolgen einer Körperverletzung (VI ZR 296/07). Vergleichbare Sachverhalte hat die Klägerin nicht vorgetragen.

2. Dem Dienstnehmer ist die Berufung auf eine Abgeltungsklausel nach Treu und Glauben aber auch im Hinblick auf einen arglistig verschwiegenen, dem Dienstherrn durch ungetreues Verhalten entstandenen Schaden verwehrt (vgl. BAG, Urteil vom 17.2.1961 - 1 AZR 436/59, Leitsatz und Rz. 19; Urteil vom 9.3.1972 - 1 AZR 165/71, Rz. 23; LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.8.2001 - 16 Sa 610/01, Rz. 39). So liegt es hier.

a) Der gegenständliche Schaden ist der Klägerin dadurch entstanden, dass der Beklagte kraft seiner im Außenverhältnis unbeschränkbaren Vertretungsmacht (§ 37 Abs. 2 GmbHG) die Klägerin durch den Mietvertrag mit der G. verpflichtet hat, obwohl er dazu im Innenverhältnis (ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung) nicht befugt war. Er hat daher seine Vertretungsmacht missbraucht, was als taugliche Tathandlung im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB qualifiziert werden kann (womit noch nichts über die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 266 StGB ausgesagt ist).

b) Eine Täuschung über die Existenz des Mietvertrages durch dessen arglistiges Verschweigen wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn die „Klägerin“ (zur maßgeblichen Kenntnisträgerin innerhalb der Klägerin vgl. sogleich) bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Mietvertrag bereits kannte; denn der Wissende kann nicht getäuscht werden. Von einer Kenntnis der Klägerin kann allerdings nicht ausgegangen werden.

Mangels eines weiteren Geschäftsführers sowie eines Aufsichtsrates wurde die Klägerin beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung mit dem Beklagten durch die Gesellschafterversammlung vertreten. Bei diesem Rechtsgeschäft der Gesellschaft mit dem Beklagten als Geschäftsführer unterlag der Beklagte (als Vertreter der Minderheitsgesellschafterin Therapiepunkt I. GmbH) einem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG: Maßgeblich ist daher allein der Kenntnisstand der Mehrheitsgesellschafterin, mithin die Kenntnisse von deren Vorstand Frau K., im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen (und insoweit Frau K. als Zeugin angeboten), dass eine derartige Kenntnis nicht vorlag. Insbesondere tauche der Mietvertrag in den Geschäftsbüchern nicht auf, sei die Miete nicht von einem Konto der Klägerin abgebucht worden und habe sich der Mietvertrag auch nicht in den übergebenen bzw. vorgefundenen Geschäftsunterlagen befunden. Dem hat der Beklagte erstinstanzlich nur die Behauptung entgegen gesetzt, die Mehrheitsgesellschafterin mündlich informiert zu haben. Diese Behauptung hat das Landgericht angesichts des ausführlichen Klägervortrages für zu pauschal gehalten und ist daher davon ausgegangen, dass die Mehrheitsgesellschafterin keine Kenntnis von dem Mietvertrag hatte. Berufungsangriffe gegen diese Würdigung des Landgerichts enthält die Berufungsbegründung nicht.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass sich eine Kenntnis der (Mehrheitsgesellschafterin der) Klägerin vom Mietvertrag auch nicht aus der Buchhaltung der Klägerin ergeben musste. Dort ist zwar (vgl. Anlage K 23) ein entsprechender Zahlungsausgang verbucht, allerdings unter dem Verwendungszweck „“Kaution Büro tp Verwaltung“; die T. V. GmbH ist nach unbestrittenem Klägervortrag eine eigenständige, von der Klägerin verschiedene Gesellschaft. Zeitgleich wurde der entsprechende Betrag auf dem Konto „sonstige Forderungen“ verbucht (vgl. Anlage K 23). Nach dem Buchbestand stellte sich die Lage daher so dar, dass die Klägerin eine Kaution für die T. V. GmbH verauslagt und dieser den verauslagten Betrag ins Soll gestellt hatte. Ein Schluss aus diesem Buchbestand darauf, dass die Klägerin selbst einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, war nicht möglich.

Der Beklagte versucht demgegenüber eine Kenntnis der Klägerin von dem Mietvertrag daraus herzuleiten, dass ein Herr D. (der offenbar Angestellter der Klägerin war und unstreitig von dem Mietvertrag Kenntnis hatte, da er die Telekommunikationsverträge, deren Kosten Gegenstand des Klagantrags 4 sind, abgeschlossen hatte) als Wissensvertreter der Klägerin zu behandeln sei; Herr D. sei faktisches Organ der Klägerin gewesen, da er wie ein Geschäftsführer aufgetreten sei. Damit kann der Beklagte nicht durchdringen. Zum einen ist dieser Sachvortrag in der Berufungsinstanz neu, ohne dass dargetan würde, warum er nicht schon in erster Instanz gehalten hätte werden können, und damit als verspätet zurückzuweisen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Zum anderen ist die Argumentation auch materiell unbehelflich. Maßgeblich ist wie oben dargestellt der Kenntnisstand der Mehrheitsgesellschafterin. Und dass Herr D. ein Mitarbeiter oder gar faktisches Organ der Mehrheitsgesellschafterin gewesen sei, ist nicht dargetan.

c) Zwar ist eine Täuschungshandlung des Beklagten durch aktives Tun nicht dargetan. In Betracht käme insoweit nur die Äußerung des Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 17.4.2015 (vgl. Anlage K 24), „dass keine weiteren Gelder aus dem Unternehmen für fremde Zwecke abgeflossen sind“. Diese Äußerung enthält keine unwahren Tatsachen und stellt daher keine Täuschung dar. Denn die gegenständlichen Mietzinsforderungen resultieren aus einem von der Klägerin über Büroräume abgeschlossenen Mietvertrag und stellen daher keinen für die Klägerin fremden Zweck dar.

Dem Beklagten liegt aber eine Täuschung durch Unterlassen zur Last. Denn er wäre bei der Gesellschafterversammlung bzw. im Rahmen der Verhandlungen über die Aufhebungsklausel verpflichtet gewesen, von sich aus auf die Existenz des (der Klägerin unbekannten) streitgegenständlichen Mietvertrages hinzuweisen.

Durch Unterlassen täuscht, wer bei Vertragsverhandlungen Umstände bzw. Tatsachen verschweigt, hinsichtlich derer ihn eine Aufklärungspflicht träfe, wobei diese Aufklärungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt (Palandt / Ellenberger, BGB 77. Aufl., § 123 Rz. 5, hier und im folgenden jeweils m.w.Nachw.). Das bedeutet insbesondere, dass Fragen des potentiellen Vertragspartners wahrheitsgemäß zu beantworten sind (Ellenberger, a.a.O. Rz. 5 a) und dass ungefragt auf besonders wichtige Umstände hingewiesen werden muss, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (Ellenberger, a.a.O. Rz. 5 b).

Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte verpflichtet, ungefragt auf das Bestehen des von ihm dienstvertragswidrig abgeschlossenen Mietvertrags hinzuweisen. Die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag stellten eine erhebliche und der Mehrheitsgesellschafterin unbekannte Belastung der Klägerin dar, die durch den Beklagten pflichtwidrig verursacht wurde. Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17.4.2015 (Anlage K 24) ergibt sich, dass diese sich praktisch ausschließlich mit Fehlverhalten des Beklagten und daraus resultierenden Nachteilen für die Klägerin (nicht eingetriebene Ansprüche gegen Patienten, Mietrückstände anderer Gesellschaften des Beklagten, Zahlungsabflüsse an diese Gesellschaften) befasste. Dabei wurde eine Gesamtabwicklung der Beziehung der Parteien ins Auge gefasst und beschlossen, die nicht nur ein Ausscheiden des Beklagten als Geschäftsführer, sondern auch ein Ausscheiden der zu 100% dem Beklagten gehörenden Minderheitsgesellschafterin und die Verrechnung des dieser zustehenden Abfindungsguthabens gegen Ansprüche gegen den Beklagten aus anderen Pflichtwidrigkeiten umfassen sollte. Frau K. als Vorstand der Mehrheitsgesellschafterin war hierzu jedoch ausweislich des Protokolls nur bereit, „wenn keine weiteren Abflüsse aus dem Unternehmen erfolgt sind und keine weiteren unerwarteten offenen Zahlungen ins Haus stehen“. Damit war offenbar (und auch für den Beklagten erkennbar), dass die Mehrheitsgesellschafterin (auf die es ankommt, vgl. oben) den Vertrag mit Abgeltungsklausel nur schließen wollte, wenn alle Pflichtwidrigkeiten des Beklagten und die daraus folgenden Belastungen auf dem Tisch lagen. Daraus ergibt sich für den Senat, dass der Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ungefragt auf den von ihm pflichtwidrig abgeschlossenen Mietvertrag hätte hinweisen müssen, also durch das Unterlassen dieses Hinweises die (Mehrheitsgesellschafterin der) Klägerin getäuscht hat.

d) Die Täuschung des Klägers durch Unterlassen ist auch als arglistig zu bewerten. Arglist bedeutet in diesem Zusammenhang Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt (BGH, Urteil vom 13.6.2007 - VIII ZR 236/06, Rz. 29). Dies bedeutet bei der Täuschung durch Unterlassen, dass der Täuschende die Umstände kennt, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 192/08, Rz. 34). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Nach den obigen Ausführungen folgt die Tatsache einer Aufklärungspflicht vorliegend aus dem Umstand, dass die Nichtkenntnis von dem verbotswidrig abgeschlossenen Mietvertrag für die (Mehrheitsgesellschafterin der) Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung mit Abgeltungsklausel war, und dies wiederum folgt aus dem Gang der Gesellschafterversammlung vom 17.4.2015. Den Gang der Gesellschafterversammlung kannte der Beklagte, weil er an ihr von Anfang bis Ende teilgenommen hat. Daraus folgt, dass er auch die Umstände kannte, aus denen seine Aufklärungspflicht folgt.

Auf einen Rechtsirrtum, der den Vorsatz insoweit ausschließen würde (BGH, Urteil vom 29.6.2010 - XI ZR 104/08, Rz. 43), kann sich der Beklagte nicht berufen. Dies entnimmt der Senat aus dem Verhalten des Beklagten vor und nach der gegenständlichen Aufhebungsvereinbarung. So war der Mietvertrag nach dem unbestrittenen Klägervortrag in den Unterlagen der Klägerin nicht vorhanden, liefen Mietzahlungen (die zunächst offenbar erfolgten, da die G. gegenüber der Klägerin erst die Mieten für Januar und Februar 2016 per Mahnbescheid geltend machte) nicht über Konten der Klägerin, sondern wurden vom Beklagten offenbar anderweitig finanziert, und wurde die Kautionszahlung in der Buchhaltung der Klägerin offenbar verschleiert (vgl. oben). Auch nach der Aufhebungsvereinbarung vom 17.4.2015 hat der Beklagte die Mieträume nicht an die Klägerin herausgegeben, sondern offenbar selbst weiter genutzt, und die (nach Vertrag mit der G. von der Klägerin geschuldeten) Mieten bis einschließlich Dezember 2015 anderweitig finanziert, wie sich daraus ergibt, dass sich die G. erstmals wegen rückständiger Mieten für Januar und Februar 2016 an die Klägerin wandte. Dieser Befund lässt nur den Schluss zu, dass es der Beklagte planmäßig darauf anlegte, den Mietvertrag vor der (Mehrheitsgesellschafterin der) Klägerin zu verschleiern. Diese Verschleierungstaktik macht aus der Sicht des Beklagten nur Sinn, wenn ihm klar war, dass er an sich verpflichtet gewesen wäre, den Mietvertrag offen zu legen, er also nicht über seine Pflicht zur Offenlegung irrte, auch und insbesondere nicht im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung, weil sich sein Verschleierungsverhalten auf die Zeit vor und nach der Aufhebungsvereinbarung erstreckte.

d) Auf die von den Parteien problematisierte Frage, ob die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung wegen dieser arglistigen Täuschung wirksam, insbesondere fristgemäß angefochten hat, kommt es nicht an. Den Einwand der Treuwidrigkeit der Berufung auf die Abgeltungsklausel kann die Klägerin auch ohne wirksame Anfechtung erheben.

III. Auf der Basis des sonach bestehenden und trotz der Abgeltungsklausel durchsetzbaren Schadensersatzanspruchs der Klägerin erweist sich die Klage auch der Höhe nach überwiegend als begründet, so dass die Berufung des Beklagten nur zum geringen Teil Erfolg hat.

1. Begründet ist Klagantrag 1, der in der Hauptsache die Zahlung von 60.000,- € zum Gegenstand hat, welche die Klägerin zur Ablösung des streitgegenständlichen Mietvertrages an die G. gezahlt hat. Die Aufhebungsvereinbarung als solche und die Pflicht der Klägerin, hierfür an die G. 60.000,- € zu bezahlen, sind unstreitig und durch Anlage K 10 belegt.

a) Diese Zahlungspflicht ist adäquat kausal durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursacht worden. Denn ohne den Abschluss des ungenehmigten Mietvertrages durch den Beklagten hätte keine Notwendigkeit bestanden, diesen gegen Abfindung abzulösen.

Bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise fehlt auch nicht der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Handeln des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden. Zwar beruht die Abfindungszahlung der Klägerin an die G. auf ihrem eigenen Willensentschluss, nämlich auf dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung über den gegenständlichen Mietvertrag mit der G. In solchen Fällen, in denen der konkret geltend gemachte Schaden auf einem eigenen Willensentschluss des Geschädigten beruht, fehlt der Zurechnungszusammenhang dann nicht, wenn der Willensentschluss durch die schadensstiftende Handlung herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt wurde (vgl. Palandt / Grüneberg, a.a.O., vor § 249 Rz. 41 m.w.Nachw.). Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Geschädigte einen Vertrag schließt, der eine angemessene Reaktion auf die durch den Schädiger geschaffene pflichtwidrige Situation darstellt (BGH, Urteil vom 9.1.2003 - III ZR 46/02, Rz. 18). So liegt es hier. Der Beklagte hat pflichtwidrig den gegenständlichen Mietvertrag abgeschlossen, wobei die Pflichtwidrigkeit gerade aus der Vertragsdauer und der Höhe des Mietzinses folgt. Die Klägerin durfte sich daher dazu herausgefordert fühlen, sich durch Abschluss einer (naturgemäß nur gegen Abstandszahlung zu erlangenden) Aufhebungsvereinbarung von dem Mietvertrag zu befreien.

Für die Schadenshöhe ist die Tatsache, dass der Beklagte zu Mietverträgen bis zu 24.000,- € Jahresmiete ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung berechtigt gewesen wäre, schon deshalb irrelevant, weil er jedenfalls zum Abschluss eines Mietvertrages mit einer Laufzeit von - wie vorliegend - mehr als drei Jahren nicht berechtigt war und vorliegend nicht laufende Mieten, sondern die Kosten der Verkürzung der Mietzeit geltend gemacht werden.

b) Verstöße der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) lassen sich nicht feststellen. Gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wer eine Maßnahme unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensgeringhaltung ergreifen würde (BGH, Urteil vom 17.3.2011 - IX ZR 16208, Rz. 17). Dies steht nach allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast des Beklagten. Hiernach hat das Landgericht einen Verstoß der Klägerin rechtsfehlerfrei verneint.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass bei entsprechenden Verhandlungsbemühungen eine Ablösung des gegenständlichen Mietvertrags auch gegen eine geringere Abstandssumme als 60.000,- € zu erreichen gewesen wäre, ist diese Behauptung schon substanzlos. Auch wurde sie von der Klägerin bestritten und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann hierauf nicht gestützt werden.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin den Schaden durch eine Untervermietung oder durch eine Reduzierung des Mietvertrages auf einen Teil der Räume gering hätte halten können, greift dies aus Rechtsgründen nicht durch. Das Unterlassen schadensmindernder Maßnahmen führt nämlich nur dann zu einem Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB, wenn diese Maßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (BGH, Urteil vom 17.3.2011, a.aO.; Urteil vom 10.2.2015 - VI ZR 8/14, Rz. 15). Der Senat ist der Auffassung, dass die genannten Maßnahmen der Klägerin nicht zumutbar waren. Für die Untervermietung folgt dies schon aus den hiermit verbundenen wirtschaftlichen Risiken (z.B. Solvenz des Untermieters; Gefahr von Schäden an der Mietsache durch den Untermieter, für welche die Klägerin gegenüber dem Vermieter haften würde). Für die Unzumutbarkeit einer räumlichen Beschränkung des Mietvertrages sprechen die selben Gesichtspunkte wie dafür, dass sich die Klägerin zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung herausgefordert fühlen durfte; die Pflichtwidrigkeit des Beklagten bestand nämlich gerade in der langen Dauer des abgeschlossenen Mietvertrages, an der sich mit einer räumlichen Beschränkung nichts ändern würde.

c) Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus § 286, 288 ZPO. Konkrete Einwendungen hiergegen erhebt der Beklagte nicht. Rechtsfehler werden insoweit nicht erkennbar.

2. Als begründet erweist sich auch Klagantrag 2. Die Klägerin durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage bei den Verhandlungen über die Aufhebung des Mietvertrages anwaltlich vertreten lassen. Die ihr hierdurch entstandenen Kosten sind daher adäquat kausal und zurechenbar (vgl. oben) durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursacht und unterfallen damit als unselbständiger Schadensposten dem gegenständlichen Schadensersatzanspruch.

Die Höhe der der Klägerin diesbezüglich entstandenen Kosten hat der Beklagte nicht bestritten.

Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

3. Keinen Bestand kann allerdings der Feststellungsausspruch gemäß Ziffer 3 des landgerichtlichen Tenors haben.

a) Soweit das Landgericht die Teilerledigung des ursprünglichen Feststellungsantrags gemäß Klageschrift festgestellt hat, war dieser Ausspruch zur Klarstellung aufzuheben. Denn insoweit liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, so dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu diesem Punkt nicht mehr erforderlich war; die Teilerledigung ist lediglich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (dazu unten C.).

b) Dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin von allen eventuellen künftigen weiteren Forderungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Mietvertrag freizustellen, fehlt das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche künftigen Forderungen noch in Betracht kommen könnten. Insoweit wäre allenfalls an weitere Ansprüche der G. zu denken, etwa wegen nachträglich erkannter Verschlechterung der Mietsache. Solche wären aber wegen der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB gegen die Klägerin nicht mehr durchsetzbar.

4. Keinen Bestand kann auch Ziffer 4 des landgerichtlichen Tenors (Zuerkennung der Erstattung der Kosten der Klägerin aus den für die streitgegenständlichen Räume abgeschlossenen Telekommunikationsverträgen) haben. Zwar sind diese adäquat kausal durch die in der Anmietung der Räume liegende Pflichtverletzung des Klägers verursacht. Insoweit fehlt aber der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und diesen Kosten.

Der Abschluss der Telekommunikationsverträge als solcher war dem Beklagten ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Auch die Anmietung billigerer Büroräume für maximal drei Jahre wäre dem Beklagten ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet gewesen. Es versteht sich von selbst, dass unter den Bedingungen des heutigen Wirtschaftsverkehrs Büroräume mit angemessenen Telekommunikationseinrichtungen ausgestattet sein müssen. Die fraglichen Kosten wären also auch entstanden, wenn der Kläger einen entsprechend geringer dimensionierten Mietvertrag über Büroräume abgeschlossen hätte. Damit sind diese Kosten bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht der Pflichtwidrigkeit des Klägers zuzurechnen.

5. Über den ursprünglichen Klagantrag 5 hat der Senat nicht mehr zu entscheiden. Insoweit ist die Klagabweisung durch das Landgericht mangels Anschlussberufung rechtskräftig.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92, 97 ZPO. - Bei der Streitwertbemessung und damit bei der Kostenquotelung hatten die Klaganträge 2 und 5 als Nebenforderungen außer Betracht zu bleiben. - Der vom Landgericht nach § 3 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren auf 300.000,- € festgesetzte Streitwert ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte ihr Interesse für den ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag sogar mit 358.000,- € angegeben. Da bei Klageerhebung die Aufhebungsvereinbarung noch nicht geschlossen war, die Klägerin also mit erheblichen künftigen Mietzinsforderungen der G. konfrontiert war, erscheint dies nicht übersetzt. Der Übergang zur Zahlungsklage nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ändert nach dem Rechtsgedanken des § 45 GKG den kostenrechtlichen Streitgegenstand nicht, da der ursprüngliche und der geänderte Antrag auf das selbe wirtschaftliche Interesse gerichtet waren. Der Tatsache, dass der neue Antrag wirtschaftlich ein Minus zum ursprünglichen Feststellungsantrag darstellt, haben die Parteien durch übereinstimmende Erledigungserklärungen Rechnung getragen. Hinsichtlich des erledigten Teils hätte ohne das erledigende Ereignis (Aufhebungsvereinbarung und daraus folgende Antragsumstellung) die Klägerin obsiegt; der ursprüngliche Feststellungsantrag wäre vollumfänglich begründet gewesen. Daher hat der Beklagte die erstinstanzlichen Kosten hinsichtlich des erledigten Teils zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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22.05.2020 00:21

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR8/14 Verkündet am: 10. Februar 2015 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR8/14 Verkündet am:
10. Februar 2015
Beširović
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen, wenn der Geschädigte
es unterlässt, sich einer (weiteren) Behandlung zu unterziehen.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin wurde am 29. September 2005 von Nachbarn herbeigerufen , nachdem ihr fast 4-jähriger Sohn beim Spielen auf die Straße gelaufen und dort von dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1 erfasst worden war. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinterkopf vor und macht geltend, als Reaktion hierauf habe sich bei ihr ein posttrau- matisches Belastungssyndrom entwickelt, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit , Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußere und es ihr unmöglich mache, weiterhin den Haushalt zu führen. Die Klägerin begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens.
2
Das Landgericht hat die Klage sachverständig beraten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht weiteren Beweis erhoben. Es hat der Klage teilweise stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren - mit Abstrichen zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens - weiter. Die Beklagten erstreben mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe zwar bewiesen, dass bei ihr aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten sei, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt habe. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei jedoch nur bis Ende 2007 gegeben, weil die Klägerin ihr angebotene Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen habe, auch wenn ihr dies nicht im Sinne eines "Mitverschuldens" vorzuwerfen sei. Die Prognose, dass eine Fortführung der Therapie eine Besserung des Gesundheitszustands erbracht hätte, sei günstig gewesen, da nach einem früheren, verhältnismäßig kurzen stationären Aufenthalt eine erheb- liche Verbesserung ihres Gesundheitszustands eingetreten sei und sich ein deutlicher Rückgang der PTBS-Symptomatik eingestellt habe.

II.

4
Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
1. Revision der Klägerin
6
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allein die durch den Unfall verursachte Magersucht - und diese nur bis Ende 2007 - berücksichtigt hat und nicht auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen , weil diese nicht über das hinausgingen, was Nahestehende von Unfallopfern in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erlitten , und deshalb unter dem Aspekt eines "Schockschadens" nicht ersatzfähig seien.
7
aa) Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72, VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87, VersR 1988, 943; vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90, VersR 1991, 350, 351; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559, 1562 [insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt] und vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 16).
8
bb) Für die Revision ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass bei ihr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, aufgrund des Erlebnisses der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten ist, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt hat. Auf dieser Grundlage lässt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, aaO). Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet und hinreichend gewürdigt.
9
Entgegen der Auffassung der Revision sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen psychischer Folgen solche Umstände, die für sich allein genommen nicht die Tatbestandsmerkmale des Schadensersatzanspruchs erfüllen, nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden , wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8 und vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, zVb; ablehnend: Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 46; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 148, 151; MünchKommBGB /Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 144, jeweils mwN). Ist das nicht der Fall, fehlt es mithin insoweit an einem ersatzfähigen Schaden. Dieser wird nicht dadurch ersatzfähig, dass neben den grundsätzlich nicht zum Schadensersatz führenden Beeinträchtigungen auch eine unfallursächliche ersatzfähige Beeinträchtigung besteht. Insoweit geht es nicht um die Frage der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes, sondern um die vorgelagerte Frage der Ersatzfähigkeit eines eingetretenen immateriellen Schadens.
10
b) Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf die Zeit bis Ende 2007 begrenzt hat.
11
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Schädiger für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Der Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. nur Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346; vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 150 und vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 8, 10). Eine Zurechnung kann auch dann ausscheiden, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle).
12
bb) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und der über 2007 hinaus andauernden Erkrankung der Klägerin nicht verneint werden. Ihr Unterlassen, sich einer Behandlung zu unterziehen, kann weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden. Das Unfallgeschehen war keine Bagatelle. Die Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und den Gesundheitsbeeinträchtigungen kann auch nicht wegen fehlender Adäquanz verneint werden. Eine Haftung für die Folgen ab 2008 könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht entfallen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Voraussetzungen dieser Norm hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.
13
c) Die Nichtzuerkennung eines Schmerzensgeldes über das Jahr 2007 hinaus erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
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aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte für die Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings der Umstand Gewicht haben, dass die Klägerin die von ihr begonnene Therapie nicht fortgesetzt hat. Wegen der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin nach der verhältnismäßig kurzen Vorbehandlung bewertet das Berufungsgericht die Prognose, dass eine Fortführung der Therapie eine Besserung erbracht hätte, als günstig. Es meint jedoch, der Klägerin könne wegen der unterbliebenen Fortsetzung der Therapie kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie sich ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht habe. Alles spreche zwar dafür, dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen sei.
Dass ihr dies in dem maßgeblichen Zeitraum subjektiv vorzuwerfen und nicht etwa Ausdruck ihrer auf das Unfallereignis zurückgehenden psychischen Fehlentwicklung sei, lasse sich weder nach dem Vorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten noch dem Sachverhalt im Übrigen feststellen.
15
bb) Möglicherweise hat das Berufungsgericht die für die Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Anforderungen überspannt. Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (RGZ 60, 147, 149; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 112). Der Umstand, dass die Klägerin sich nach den getroffenen Feststellungen mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, könnte ein Mitverschulden begründen , wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1986 - VI ZR 12/86, VersR 1987, 408 mit zust. Anm. Deutsch, VersR 1987, 559; vom 18. April 1989 - VI ZR 221/88, VersR 1989, 701, 702 und vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
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2. Anschlussrevision der Beklagten
17
a) Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten, als dessen Folge sich eine Ma- gersucht entwickelt habe. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision mit Erfolg.
18
b) Die Beweiswürdigung ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 28; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 16; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, VersR 2014, 1130 Rn. 28 und vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13, VersR 2015, 196 Rn. 11). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als unvollständig.
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c) Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Gesundheitsschadens , der nach ihrem Vorbringen mittelbar als (psychische) Folge des Verkehrsunfalls ihres Sohnes eingetreten ist. Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 843 Abs. 1, § 253 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wäre zwar ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 168; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur "mittelbar" Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, aaO; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853,854 und vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, zVb). Deshalb können psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, wie oben dargelegt nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind. Dabei hat der erkennende Senat stets dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob die von dem Dritten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückgeführt werden oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sein sollen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, aaO S. 167; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 13 f.; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 448 und vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, zVb).
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d) Die Anschlussrevision rügt mit Erfolg, dass sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt, ob das Berufungsgericht bei seiner Annahme, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom eingetreten, berücksichtigt hat, dass die Klägerin an dem Unfall weder direkt beteiligt war noch ihn unmittelbar miterlebt hat. Wie die Anschlussrevision mit Recht geltend macht, lässt sich auch den Darlegungen des Sachverständigen Dr. W. nicht entnehmen, ob dieser bei seiner Beurteilung dem von der Klägerin für die psychische Beeinträchtigung verantwortlich gemachten auslösenden Ereignis hinreichend Rechnung getragen hat. Der Sachverständige begründet die nach seiner Bewertung gegebene Ur- sächlichkeit des Erlebens der Unfallverletzung für die eingetretene posttraumatische Belastungsstörung im Wesentlichen mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Auftreten der Magersucht. Die Anschlussrevision weist jedoch zutreffend daraufhin, dass nach anerkannter medizinischer Definition ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD10: F43.1) durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst wird. Es handelt sich um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl., S. 207; vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 33). Ob sich das von der Klägerin erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben darstellt, lassen die Darlegungen des Sachverständigen Dr. W. nicht erkennen.
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3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
Galke Diederichsen Pauge
Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.11.2009 - 22 O 16/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.12.2013 - 15 U 191/09 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.