Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Nov. 2018 - 32 U 1376/18

27.05.2020 16:40, 22.11.2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Nov. 2018 - 32 U 1376/18

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26.03.2018, Az. 32 O 627/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt als vormalige Mieterin von dem Beklagten als vormaligem Vermieter Schadensersatz nach Beendigung eines Mietvertrages über zum Betrieb einer Zahnarztpraxis genutzte Räume.

Die Parteien schlossen am 28.05.2004 einen Mietvertrag über Praxisräume, vorgelegt als K1, in dem Anwesen in I. Dieser lautet u.a.:

„§ 3 Mietbeginn, Mietdauer

(1) Das Mietverhältnis beginnt mit Praxiseröffnung am 01.09.2004, spätestens am 01.10.2004 und endet am 31.08.2014 bzw. am 30.09.2014. …

(2) Die Parteien beabsichtigen eine Verlängerung des vorliegenden Vertrages jeweils um weitere 5 Jahre (Option für vier mal fünf Jahre). Sofern der Mieter eine Verlängerung des Vertrages wünscht, ist dies dem Vermieter schriftlich mindestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit mitzuteilen. Die Einzelheiten bzgl. der verlängerten Mietzeit, z.B. Änderung oder Anpassung bestehender Vertragsmodalitäten, insbesondere zur Mietzinshöhe nach dem Index des statistischen Bundesamtes, werden in einem Nachtrag zum vorliegenden Mietvertrag geregelt. …“

Ebenfalls am 28.05.2004 vereinbarten die Parteien den als K 28 vorgelegten Nachtrag zum Mietvertrag.

Der Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2007 fristlos. In der Folge schlossen die Parteien mit Datum vom 09.10.2007 die „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 28.05.2004“, vorgelegt als K 29. Darin heißt es u.a.: „12. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Herr S aus der Kündigung vom 30.08.2007 keine Rechte mehr herleiten kann.“

Mit Schreiben vom 18.09.2013, vorgelegt als K 2, teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihr Optionsrecht wahrnehme und um eine Verlängerung des Mietvertrages um weitere fünf Jahre bitte.

Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28.02.2014, vorgelegt als K 5, wegen Eigenbedarfs. Die Klägerin erhob daraufhin vor dem Landgericht Ingolstadt Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden sei und dass sich das Mietverhältnis durch Ausübung der Option verlängert habe. In dem Verfahren kündigte der Beklagte schriftsätzlich im Schriftsatz vom 08.08.2014 ordentlich wegen Eigenbedarfs zum 30.03.2015, Az. 33 O 1082/14. Die Klägerin erweiterte daraufhin ihre Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 08.08.2014 nicht beendet worden sei.

In dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 02.01.2015 an das LG Ingolstadt im Vorprozess, Anlage BB 4, wurde ausgeführt, dass die Klägerin sich nicht an die Hausordnung halte und für die anderen Mieter unzumutbar sei. Darüber hinaus wurde auch vorgetragen, dass sich die Praxisräume nicht in einem guten Zustand befänden, dass die Klägerin exorbitant hohe Rechnungen stelle und dass sie Zahnbehandlungen in die Länge ziehe.

In dem Schreiben vom 10.03.2015 ließ die Klägerin den Beklagten und den Bevollmächtigten auffordern, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 17.03.2015 zu unterzeichnen, Anlage BB 3.

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis ihrerseits außerordentlich mit Schreiben vom 30.03.2015, vorgelegt als K 15, zum 31.10.2015. Der Beklagte habe in dem Prozess durch seinen anwaltlichen Vertreter zahlreiche beleidigende und rufschädigende Äußerungen getätigt. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei daher für die Klägerin unzumutbar.

In dem Berufungsverfahren vor dem Senat, Az. 32 U 1981/15, wurde der Beklagte mit dem Endurteil vom 26.11.2015 antragsgemäß verurteilt, vgl. Anlage K 14.

Mit Schreiben vom 08.03.2016 ließ die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen der rechtswidrigen Verweigerung der Verlängerung des Mietverhältnisses in Höhe von insgesamt € 416.381,51 geltend machen, vgl. Anlage K 26.

Mit ihrer Klage vom 27.04.2016 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung dieses Betrages sowie weiterer € 2.131,59 (insgesamt € 418.513,10) sowie von Anwaltskosten in Höhe von € 4.623,03.

Das Landgericht hat im Wege eines Grundurteils den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte habe seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt, da er das Mietverhältnis mit den Schreiben vom 28.02.2014 und 08.08.2014 unberechtigt gekündigt habe. Der Annahme der Wirksamkeit der Kündigung vom 28.02.2014 stehe schon die Rechtskraft des Urteils des OLG München vom 26.11.2015, Az. 32 U 1981/15, entgegen. Dem Beklagten habe kein eigenes Kündigungsrecht, das einem Schadensersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenstehen könnte, zugestanden. Formmängel aufgrund der Nachträge lägen nicht vor, jedenfalls könne sich der Beklagte nicht darauf berufen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird im übrigen Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte weiter das Ziel der vollständigen Klageabweisung. Der Beklagte habe sich bei der Annahme, es bestehe kein Optionsrecht, schon in einem ausnahmsweise anzunehmenden schuldausschließenden Rechtsirrtum befunden. Auch das Landgericht Ingolstadt habe sich der Ansicht des Beklagten angeschlossen. Die Kündigungen vom 28.04.2014 und vom 08.08.2014 seien auch nicht kausal für die Kündigung der Klägerin geworden. Sie habe ihre Kündigung vom 30.03.2015 ausdrücklich nur auf das prozessuale Verhalten des Beklagten gestützt. Die Kündigung vom 30.03.2015 war schon nicht wirksam. Ihr sei auch keine Abmahnung vorausgegangen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen sein sollte. Zudem lagen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach der Rechtsprechung (BGH XII ZR 188/08) nicht vor. Eine Schadenszurechnung sei nach der Rechtsprechung (BGH XII ZR 153/15) unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu verneinen. Aufgrund von Schriftformmängeln sei das Mietverhältnis nämlich ordentlich kündbar gewesen. Dem Nachtrag vom 28.05.2004 habe bei dem Verweis auf den Hauptvertrag dessen Datum gefehlt. Und dem Nachtrag vom 09.10.2007 habe der Verweis auf den Nachtrag vom 28.05.2004 gefehlt.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 26.03.2018, zugestellt am 28.03.2018, Az. 32 O 627/16, abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Schon die Negierung des Optionsrechts habe eine erhebliche Pflichtverletzung dargestellt. Das gelte ebenso für die Kündigungen des Beklagten vom 28.02.2014 und vom 08.08.2014. Ein Mangel der Schriftform sei weder durch den Nachtrag vom 28.05.2004 noch durch den Nachtrag vom 09.10.2007 entstanden. Im Übrigen stehe die Rechtskraft des Urteils des OLG München vom 26.11.2015 der Annahme eines Formmangels entgegen.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen; auf die richterlichen Hinweise in der Ladungsverfügung vom 27.08.2018 und auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.10.2018 wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht dem Grunde nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die Kündigung der Klägerin vom 30.03.2015 ist wirksam und beruht auf Pflichtverletzungen des Beklagten. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz ihres Kündigungsfolgeschadens. Die Schadenszurechnung ist nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch, weil der Beklagte durch sein vertragswidriges Verhalten im und während des Vorprozesses die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses veranlasst hat.

Die Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende Vertragsverletzung die andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags veranlasst hat, ist dieser Partei zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens (sog. Kündigungs- oder Kündigungsfolgeschaden) verpflichtet. Grundlage für einen auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens gerichteten Schadenersatzanspruch des Mieters ist entweder § 280 Abs. 1 BGB oder § 536 a Abs. 1 BGB, wenn die außerordentliche Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, der zugleich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB begründet. Der Anspruch setzt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung voraus, weil er gerade denjenigen Schaden erfasst, welcher infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses entstanden ist (BGH, Urteil vom 02. November 2016 - XII ZR 153/15, NJW 2017, 1104).

a) Die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 30.03.2015 hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien zum 31.10.2015 beendet. Die Kündigung war nach § 543 Abs. 1 BGB wirksam.

aa) Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Für eine Mietvertragspartei kann ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann. Über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB ist auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Frühere Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners können berücksichtigt werden, selbst wenn diese für sich genommen eine Kündigung nicht rechtfertigen würden (BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 188/08, NZM 2010, 901).

bb) Die von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle lassen auf eine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien schließen und sind daher zumindest in ihrer Gesamtheit geeignet, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB zu begründen. Dabei sind sowohl die schriftsätzlichen Äußerungen durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Vorprozess, die dem Beklagten zuzurechnen sind, als auch das Verhalten des Beklagten nach Ausübung der Option durch die Klägerin und während des Prozesses in den Blick zu nehmen, soweit der diesbezügliche Vortrag nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidung zu grunde zu legen ist.

aaa) Die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage kann auch durch Äußerungen einer Vertragspartei geschädigt werden, die im Rahmen eines Rechtsstreits der Parteien über Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag getätigt werden. Dabei gilt zunächst, dass im Rahmen einer Auseinandersetzung vor Gericht keine Partei gehalten ist, aus Rücksicht auf die andere Seite Rechtsvorteile aufzugeben. Daher können auch im scharfen Ton Verhaltensweisen der anderen Seite vorgetragen werden, soweit dies für die Verbesserung der eigenen Position im Prozess erforderlich ist. Die Grenze für den Vortrag im Prozess bildet jedoch der Prozessstoff, wenn dies auch nicht zu eng zu sehen ist. Wenn es um die Wirksamkeit einer Kündigung geht, darf auch insgesamt zu dem Verhalten der anderen Partei vorgetragen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht zu beurteilen hat, ob das Festhalten an dem Mietvertrag für die Partei zumutbar ist.

Die Grenze des auch unter Berücksichtigung des vertraglichen Rücksichtnahmegebots zulässigen Vortrags wird überschritten, wenn willkürlich Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt werden oder die Sachverhalte keinen Bezug mehr zum Mietverhältnis haben.

Der Beklagte hatte der Klägerin mit den Schreiben vom 28.04.2014 und vom 08.08.2014 lediglich ordentlich gekündigt. Der Beklagte hatte nicht behauptet, eine der Kündigungen sei als außerordentliche Kündigung wirksam. Damit hatte der Senat im Vorprozess schon gar nicht zu prüfen gehabt, ob es für den Beklagten unzumutbar war, an dem Mietverhältnis festgehalten zu werden. Der Senat hatte auf Grundlage des Sachvortrags der Parteien nur zu prüfen, ob das Mietverhältnis zwischen den Parteien noch bestand, weil die Klägerin eine Option wirksam ausgeübt hatte.

Damit hatte auch der Sachvortrag zu der ständigen Verletzung mietvertraglicher Pflichten (Verletzung der Hausordnung) keinen engeren Bezug zum Prozessstoff. Dies gilt erst recht für den Vortrag zu der Art und Qualität der Ausübung des Berufes durch die Klägerin. In den schriftsätzlichen klingt der Vorwurf durch, dass die Klägerin nicht qualifiziert sei, weil ihre Behandlungen zu lange dauern und von den Kassen nicht anerkannt würden, und dass sie für ihre Leistungen auch noch überhöhte Rechnungen stellen würde. Diese Behauptungen hatten keinerlei Bezug zu dem Prozessstoff mehr.

bbb) Der Beklagte hat auch außerhalb der Prozesses selbst und zusammen mit dem damaligen Bevollmächtigten Druck auf die Klägerin ausgeübt, um sie zum Verlassen der Mieträumlichkeiten zu bewegen. Dazu gehören schon die zahlreichen Schreiben an die Klägerin mit vielfältigen Fristsetzungen, Aufforderungen und Behauptungen, aber auch die Äußerungen gegenüber Dritten, dass die Klägerin neue Räumlichkeiten suche. So hat der Beklagte unstreitig unaufgefordert eine Maklerin gebeten, für die Klägerin neue Räumlichkeiten zu suchen, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin dem Beklagten gegenüber klar geäußert hatte, dass sie eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wünscht.

ccc) Diese Verhaltensweisen des Beklagten sind im Zusammenhang mit den ordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 28.04.2014 und vom 08.08.2014 zu sehen. Die Klägerin ging zu Recht davon aus, dass ihr ein Optionsrecht eingeräumt war. Dieses hatte sie wirksam ausgeübt. Der Beklagte hatte zunächst nicht darauf reagiert und sodann das Mietverhältnis im Hinblick auf einen Bedarf seiner Tochter gekündigt. Für die Klägerin war daher erkennbar, dass das Verhalten des Beklagten darauf zielte, sie zum Auszug aus den Mieträumlichkeiten zu bewegen. Da die Klägerin den Mietvertrag fortsetzen wollte, strengte sie den Vorprozess an, in dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Ausübung der Option zu einer Verlängerung des Mietvertrages geführt hatte.

Die Klägerin musste damit rechnen, dass der Beklagte sein Verhalten, das sie zum Auszug bewegen sollte, fortsetzen würde. Der Beklagte wollte es offensichtlich nicht bei der Klärung der Frage, ob der Mietvertrag der Klägerin ein Optionsrecht einräumt, belassen, sondern sie auch auf anderem Wege zum Anmieten neuer Räumlichkeiten bewegen. Die weitere Durchführung des Vertrages war für die Klägerin spätestens nach dem Zugang des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Beklagten vom 02.01.2015 nicht mehr zumutbar.

cc) Einer ausdrücklichen Abmahnung im Sinne von § 543 Abs. 3 BGB bedurfte es nicht. Angefangen mit der Kündigung vom 28.04.2014 entwickelte sich eine Auseinandersetzung der Parteien über die Wirksamkeit der Kündigungen und der Ausübung der Option. Die Klägerin ließ den Vorwürfen des Beklagten jeweils durch ihre Bevollmächtigte widersprechen und verlangte mehrfach das Unterlassen der verschiedenen Verhaltensweisen des Beklagten. Auch auf den Schriftsatz vom 02.01.2015 wurde von Seiten der Klägerin mit dem Schreiben vom 10.03.2015 reagiert, mit dem die Klägerin von dem Beklagten die Unterlassung der Wiederholung solcher Äußerungen und die Erklärung des Widerrufs der Äußerungen verlangte. Wenn nicht schon im Hinblick auf die zahlreichen Schreiben und Vorkommnisse vor dem 02.01.2015 eine Abmahnung nicht mehr erforderlich war, weil sie keinen Erfolg versprach, so war die Kündigung gerechtfertigt, weil der Beklagte die Äußerungen nicht wie in dem Schreiben vom 10.03.2015 verlangt widerrufen hat.

b) Der Beklagte hat die Klägerin durch von ihm zu vertretende Pflichtverletzungen zu der außerordentlichen Kündigung vom 30.03.2015 veranlasst.

aa) Der Beklagte hat durch sein Verhalten im Vorprozess und durch das außerprozessuale Verhalten seine aus dem Mietvertrag folgenden Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners verletzt.

Der Vermieter verletzt seine Leistungstreuepflicht, wenn er den Mieter treuwidrig an der Erreichung seiner Vertragsziele hindert (Staudinger/V.Emmerich, 2018, Vorbem zu § 536 BGB Rn. 14a). Das Verhalten des Beklagten und seines Bevollmächtigten musste aus Sicht der Klägerin darauf zielen, sie unabhängig von der Wirksamkeit des Mietvertrages und der Wirksamkeit der Kündigungen zum Auszug zu bewegen. Dieses Verhalten war treuwidrig, denn der Beklagte hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe und wollte durch die zahlreichen Schreiben, das Erscheinen in den Praxisräumen, die Äußerungen gegenüber Dritten und durch den Vortrag im Prozess, insbesondere im Schriftsatz vom 02.10.2015 Druck aufbauen. Er hat dadurch vorsätzlich die Vertrauensgrundlage für das Mietverhältnis gestört. Denn selbst wenn der Beklagte als Vermieter erkennbar zunächst von der Wirksamkeit der Kündigungen ausging, durfte er nicht in diesem Maße und auf diese Weise auf die Klägerin versuchen einzuwirken.

Denn der Vermieter darf seine Rechtsansicht klar und deutlich gegenüber dem Mieter vertreten (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 Rn. 190). Insbesondere im Rahmen eines Rechtsstreites führen das aus dem Mietvertrag folgende Rücksichtnahmegebot und die Leistungstreuepflicht nicht dazu, dass der Vermieter als Prozesspartei darin eingeschränkt wird, seine Rechtsposition zu vertreten. Denn diese soll ja erst im Prozess geklärt werden. Keine Vertragspartei darf durch die Gefahr, Schadensersatzansprüchen der anderen Seite ausgesetzt zu sein, daran gehindert werden, eine gerichtliche Klärung eines Streits über Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag der Parteien herbeizuführen.

Der Vermieter verletzt aber seine mietvertraglichen Pflichten, wenn das Prozessverhalten darauf ausgerichtet ist, den Mieter unabhängig von der Klärung der streitigen Rechtsfrage durch Vorwürfe und herabsetzende Äußerungen zum Auszug aus den Mieträumlichkeiten zu bewegen. Der Beklagte hat seine Pflichten insbesondere durch den Vortrag im Schriftsatz vom 02.01.2015 verletzt, in dem der Klägerin nicht nur vorgehalten wurde, dass sie gegen die Hausordnung verstoße und für die anderen Mieter nicht zumutbar sei. Darüber hinaus wurde auch ihre berufliche Qualifikation in Frage gestellt, indem behauptet wurde, die Behandlungen würden zu lange dauern, die Rechnungen seien überhöht und würden nicht von den Kassen akzeptiert.

Dabei muss sich der Beklagte das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten nach § 278 BGB zurechnen lassen. Der Beklagte konnte sich auch nicht bezüglich des Verschuldens entlasten.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin durch die Pflichtverletzungen des Beklagten veranlasst wurde, in neue Praxisräume zu ziehen. Sie hat die Kündigung vom 30.03.2015 ausdrücklich auf die Äußerungen des Beklagten gestützt. Auch in ihrer Anhörung durch den Senat hat die Klägerin glaubhaft angegeben, dass sie sich durch das Verhalten und die Äußerungen des Beklagten verletzt und verunsichert fühlte und deswegen neue Räume gesucht hat.

bb) Ob, wie das Landgericht gemeint hat, Pflichtverletzungen des Beklagten in den beiden Kündigungen vom 28.04.2014 und vom 08.08.2014 zu sehen sind und ob diese Kündigungen kausal für den geltend gemachten Schaden sind, kann daher dahinstehen.

Grundsätzlich verletzt der Vermieter seine Leistungstreuepflicht und macht sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig, wenn er den Mietvertrag zu Unrecht kündigt (BGH, Urteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342 BGH, Urteil vom 04. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Staudinger/V.Emmerich, 2018, Vorbem zu § 536 BGB Rn. 14a; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IV Rn. 41).

Es könnte hier schon am Verschulden des Beklagten fehlen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum anzunehmen sein könnte (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 276 Rn. 22). Die Ansicht des Beklagten, § 3 Abs. 2 des Mietvertrages vom 28.05.2004 enthalte keine Option, war vom Landgericht mit Urteil vom 29.04.2015 bestätigt worden. Die Rechtsauffassung des Beklagten war daher jedenfalls möglich und vertretbar.

Der Senat hat auch Zweifel, dass die in der unwirksamen Kündigung zu sehende Pflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität trägt die Klägerin (Staudinger/V.Emmerich, 2018, Vorbem zu § 536 BGB Rn. 15). Die Klägerin hat nicht in Reaktion auf die Kündigungen selber gekündigt, sondern eine Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung, dass das Mietverhältnis fortbesteht. Erst im Laufe des Prozesses hat sie selber, gestützt auf das prozessuale und außerprozessuale Verhalten des Beklagten, das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt. Jedenfalls hat die Klägerin schon die Kausalität der unwirksamen Kündigungen für den Schaden nicht ausreichend dargelegt.

2. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht wegen eines Formmangels des Mietvertrages ausgeschlossen. Der Beklagte kann nicht geltend machen, er hätte das Mietverhältnis seinerseits durch ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 30.09.2015 beendet. Der Mietvertrag litt unter einem Formmangel. Aber die Rechtskraft des Urteils des Senates vom 26.11.2015, Az. 32 U 1981/15, steht der Annahme eines Formmangels und der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung entgegen.

Die Berufung des Schädigers auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwands richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGH, Urteil vom 02. November 2016 - XII ZR 153/15, NJW 2017, 1104). Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BGH a.a.O.).

a) Der Mietvertrag wahrt nicht die für die Wirksamkeit der vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche schriftliche Form. Er gilt deshalb gemäß §§ 550 Satz 1, 578 Abs. 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte von dem Beklagten ordentlich gekündigt werden.

aa) Die Schriftform des § 550 BGB ist nur gewahrt, wenn sich die Einigung über alle wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen - insbesondere den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses - aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser „verstreuten“ Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben (BGH, Urteil vom 09. April 2008 - XII ZR 89/06, NJW 2008, 2181).

bb) Diesen Anforderungen genügen die zwischen den Parteien über den Mietvertrag erstellten Urkunden nicht. Wie die Berufung zu Recht ausführt, fehlt in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 09.10.2007, vorgelegt als Anlage B 2, der Verweis auf den Nachtrag zum Mietvertrag vom 28.05.2004, vorgelegt als Anlage B 1.

Die Parteien haben den Mietvertrag, vorgelegt als K 1, und den Nachtrag zum Mietvertrag, vorgelegt als B 1, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang am 28.05.2004 geschlossen. Die Urkunden waren nicht körperlich verbunden. In dem sogenannten Nachtrag haben die Parteien eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Diese betrifft die Miethöhe und damit eine wesentliche vertragliche Vereinbarung.

Mit der Vereinbarung des Nachtrags haben die Parteien die Schriftform gewahrt. Der Nachtrag nimmt hinreichend bestimmt auf den Mietvertrag Bezug, lässt erkennen, dass der Mietvertrag im übrigen unverändert gelten soll und ist von beiden Parteien unterzeichnet.

Die über den Mietvertrag erstellten Urkunden wahren aber deshalb die Schriftform nicht, weil der Nachtrag vom 09.10.2007 nicht auf den Nachtrag vom 28.05.2004 Bezug nimmt. Der Nachtrag vom 09.10.2007 enthält selbst wesentliche Vertragsvereinbarungen. In den Ziffern 2. und 3. wird der Mietgegenstand geändert. Er bedurfte damit der Schriftform. Soweit in Ziffer 9. die Grundmiete festgelegt wird, folgt daraus nicht, dass die Parteien die Wertsicherung abbedungen haben.

Allerdings hätte es keiner Bezugnahme auf den Nachtrag vom 28.05.2004 bedurft, wenn es sich dabei tatsächlich nur um eine Anlage zum Mietvertrag vom 28.05.2004 handelte, die selber die Voraussetzungen für die Wahrung der Schriftform durch Anlagen, die wesentliche Vertragsbedingungen enthalten, erfüllt.

Werden Essentialia des Mietvertrages in Anlagen ausgelagert, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, so muss zur Wahrung der Schriftform die Anlage im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248).

Im vorliegenden Fall fehlt es schon überhaupt an einer Bezugnahme auf den Nachtrag im Mietvertrag selbst. Zwar haben die Parteien beide Urkunden im zeitlichen Zusammenhang unterzeichnet. Sie haben aber dem Mietvertrag selbst keinen Verweis auf die Anlage hinzugefügt. Damit ist unter dem Gesichtspunkt der Schriftform der zeitgleich vereinbarte Nachtrag auch rechtlich wie ein Nachtrag zu behandeln, auf den spätere Nachträge ausdrücklich Bezug nehmen müssen, sofern die Nachträge wesentliche Vertragsbedingungen enthalten.

b) Die Beendigung des Mietverhältnisses wäre auch effektiv herbeigeführt worden. Der Beklagte wollte in jedem Fall die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen. Er hatte schon zuvor ordentlich gekündigt. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass rechtskräftig festgestellt ist, dass die Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet haben. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Beklagte erneut ordentlich gekündigt und das Mietverhältnis beendet hätte, wenn er schon im Jahr 2015 den Formmangel erkannt hätte.

c) Der Annahme der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung durch den Beklagten steht die Rechtskraft des Urteils des Senates vom 26.11.2015, Az. 32 U 1981/15, entgegen.

Die der Rechtskraft innewohnende Präklusionswirkung schließt den Vortrag des Beklagten, es habe ein Formmangel vorgelegen und er hätte auch nach Ausübung der Option und Verlängerung des Mietverhältnisses nochmals wirksam ordentlich kündigen können, aus.

Die Präklusionswirkung bedeutet, dass die Parteien mit allem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils im Vorprozess steht. Tatsachen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden, sind mit dem Ziel, das „kontradiktorische Gegenteil“ der früher festgestellten oder abgelehnten Rechtsfolge auszusprechen, insoweit ausgeschlossen, als sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebensvorgang gehören (BGH, Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02, NJW 2004, 294).

Der Senat hat in dem Urteil vom 26.11.2015 festgestellt, dass sich das Mietverhältnis der Parteien durch Ausübung der Option verlängert hat. Die Annahme eines Formmangels steht im Widerspruch zu der Feststellung der wirksamen Ausübung der Option durch die Klägerin. § 550 Abs. 1 BGB enthält eine gesetzliche Fiktion. Der Vertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen. Unbeschadet des entgegenstehenden Willens der Parteien tritt ex lege eine Änderung des Vertragsinhalts ein (BeckOK BGB/Herrmann § 550 Rn. 15).

Der Beklagte hatte im Vorprozess geltend gemacht, der Mietvertrag enthalte keine Option für die Klägerin und die ordentlichen Kündigungen hätten das Mietverhältnis beendet. Der Senat hatte sowohl darüber zu entscheiden, ob die ordentlichen Kündigungen wirksam waren und ob durch die Ausübung der Option eine Verlängerung des befristeten Vertrages eingetreten ist. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, alle für die Beendigung des Mietverhältnisses, nämlich für die Verletzung der Schriftform maßgebenden Tatsachen, vorzubringen.

Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (NJW 2004, 294) kommt es hier nicht darauf an, ob eine bestimmte bereits erfolgte Kündigung des Vermieters wirksam war oder nicht. Vielmehr ist entscheidend, ob die Feststellung der Verlängerung des Mietverhältnisses durch Ausübung der Option dem Ausspruch weiterer ordentlicher Kündigungen entgegensteht. Der Senat hatte in dem Vorprozess auch noch in keiner Weise über Formmängel zu befinden.

Da aber die Rechtsfolge des § 550 Satz 1 BGB der Ausübung einer Option entgegensteht, denn ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann nicht durch Ausübung einer Option auf bestimmte Zeit verlängert werden, ist der Beklagte mit allem Vortrag zu Formmängeln präkludiert.

III.

Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 153/15 Verkündet am: 2. November 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
27.05.2020 16:41

Tenor I. Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. II. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Beschluss Der Streitwert wird

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 153/15 Verkündet am:
2. November 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 536 Abs. 1, 536 a Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 249 Bb

a) Die Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen
der Zurechnung des Schadenerfolgs richtet sich nach dem Schutzzweck
der jeweils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass derselbeErfolg
effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig
herbeiführen zu können, reicht nicht aus (im Anschluss an BGHZ 120, 281,
287 = NJW 1993, 520, 522 und BGH Urteil vom 9. März 2012 - V ZR
156/11 - NJW 2012, 2022).

b) Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber dem auf Erstattung
von Umzugskosten als Kündigungsfolgeschaden gerichteten Schadenersatzanspruch
des Mieters.
BGH, Urteil vom 2. November 2016 - XII ZR 153/15 - LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2016:021116UXIIZR153.15.0

AG Brake
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe von 319,34 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Forderungen aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume.
2
Im Mai 2012 mietete der Kläger - ein Betreuungsverein - von der Beklagten einen Büroraum im Erdgeschoss eines Gebäudes, das sich in deren Miteigentum befand. Die vereinbarte monatliche Bruttomiete einschließlich Umsatz- steuer und Nebenkostenpauschale betrug 416,50 €.
3
Im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Prüfung stellte die Stadt B. an dem Gebäude verschiedene Mängel im Brandschutz fest. Insbesondere war bei der Anbringung des Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade bauordnungswidrig brennbares Material (Polystyrol) verwendet worden. Mit Schreiben vom 24. April 2013 setzte die Stadt B. den Kläger von den Brandschutzmängeln und davon in Kenntnis, dass sie den Gebäudeeigentümern zur Behebung der Mängel am Wärmedämmverbundsystem eine Frist bis zum 31. Mai 2013 gesetzt habe, nach deren fruchtlosen Ablauf eine Untersagung der Nutzung des gesamten Gebäudes beabsichtigt sei. Mit Bescheid vom 7. Juni 2013 sprach die Stadt B. gegenüber dem Kläger wegen der nicht brandschutzgerechten Dämmung der Außenfassade und der Nichtbeseitigung dieses Mangels durch die Gebäudeeigentümer eine Nutzungsuntersagung für die Mieträume aus. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und angekündigt, die Nutzungsuntersagung durch Versiegelung durchzusetzen, wenn das Gebäude und die darin befindlichen Räume ab dem 1. August 2013 weiterhin benutzt würden.
4
Nachdem der Kläger am 11. Juni 2013 ein fernmündliches Angebot der Beklagten zum Bezug von Ersatzräumen abgelehnt hatte, kündigte er durch Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2013 das Mietverhältnis "fristlos zum 30. Juni 2013" und zog am 28. Juni 2013 in von ihm angemietete neue Büroräume um. Seit Juni 2013 leistete der Kläger keine Mietzahlungen an die Beklagte mehr.
5
Mit seiner Klage hat der Kläger Schadenersatz für verschiedene Umzugskosten (Möbeltransport, Abbau und Neuinstallation der EDV-Anlage, Rei- nigungskosten) in Höhe von 2.375 € verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend rückständige Miete für die Monate Juni und Juli 2013 in Höhe von 833 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.675 € nebst Zinsen und der Widerklage in Höhe von 83,30 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat das Amtsgericht die wechselseitigen Zahlungsanträge abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte weiterhin auf eine vollständige Abweisung der Klage angetragen und mit der Widerklage (nur) noch die restliche Miete für den Monat Juni 2013 begehrt. Das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung auf das Rechtsmittel geringfügig abgeändert. Es hat den von der Beklagten an den Kläger zu zahlen- den Betrag auf 1.580 € nebst Zinsen herabgesetzt und der Beklagten auf die Widerklage weitere 13,86 €, mithin insgesamt 97,16 € nebst Zinsen zugesprochen.
6
Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist nur teilweise begründet, nämlich soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Ersatz seines durch den Umzug entstandenen Schadens nach § 536 a BGB zu. Die Beklagte hafte als Vermieterin verschuldensunabhängig für die bereits bei Vertragsschluss vorhandenen Mängel der Mietsache. Um einen solchen Mangel handele es sich bei den Beanstandungen an der Dämmung der Außenfassade, die zwar bei Vertragsschluss noch nicht bekannt gewesen seien, schon damals aber zwingenden Anlass zu einem behördlichen Einschreiten gegeben hätten. Zwar sei der Beklagten zuzugeben , dass ihre Haftung für anfängliche Mängel nach § 6 Abs. 2 des Mietvertrages wirksam ausgeschlossen gewesen sei. Ihr diesbezüglicher Einwand sei aber als verspätet zurückzuweisen, weil die Beklagte ihn nicht bereits mit der Berufungsbegründungsschrift, sondern erst in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgebracht habe. Die im Zusammenhang mit dem Umzug des Klägers erforderlichen Kosten seien im Rahmen des § 536 a BGB erstattungsfähig. Zu ersetzen seien daher die Kosten für die Herrichtung der neuen Wohnung, für die De- und Neuinstallation der EDV-Anlage, für das Einpacken der Umzugsgüter in Kartons sowie für die Reinigung der alten und neuen Räumlichkeiten. Soweit das Amtsgericht den Anspruch in der erkannten Höhe von 1.675 € nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme für begründet erachtet habe, beruhten seine diesbezüglichen Feststellungen auf einer umfassenden und abwägenden Würdigung. Das Amtsgericht habe hinsichtlich der Rechnung für die Arbeiten an der EDVAnlage lediglich übersehen, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt und deshalb die Umsatzsteuer in Höhe von 95 € als Schadensposition nicht zu berücksichtigen sei. Die Beklagte könne sich nicht auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, weil es insoweit an einem gleichartigen Kausalverlauf fehle. Zwar solle der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens einem Anspruch auf Schadenersatz entgegenstehen, wenn beide Mietparteien zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen seien. Hier habe die Beklagte vorgetragen, dass sie den Mietvertrag aufgrund der Nutzungsuntersagung vom 7. Juni 2013 ordentlich gekündigt hätte, was nach § 580 Abs. 2 BGB frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 hätte erfolgen können. Damit unterscheide sich dieser Kausalverlauf von der sofort wirkenden Kündigung des Klägers im Juni 2013. Ohnehin sei die bloße Möglichkeit der rechtmäßigen Herbeiführung des Schadens im Falle alternativen Verhaltens nicht ausreichend. Voraussetzung sei vielmehr, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre. Dass die Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses ihrerseits tatsächlich auch ausgesprochen hätte, habe sie erstmalig - ohne Beweisantritt - in der Berufungsbegründungsschrift und damit verspätet vorgetragen. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht anzunehmen, weil sich dieser nicht auf den Vorschlag der Beklagten zum Bezug von Ersatzräumen habe einlassen müssen. Die Widerklage sei nur in einem geringen Umfang begründet. Der Kläger schulde lediglich die Miete für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 7. Juni 2013, weil die Gebrauchstauglichkeit der Räumlichkeiten mit der Nutzungsuntersagung vom 7. Juni 2013 vollständig aufgehoben sei. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung komme es nicht darauf an, ob eine tatsächliche Nutzung über den 7. Juni 2013 hinaus erfolgt sei.

II.

9
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Erstattung der durch den Umzug entstanden Kosten in Hö- he von 1.580 € zusteht.
11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende Vertragsverletzung die andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages veranlasst hat, dieser Partei zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens (sog. Kündigungs- oder Kündigungsfolgeschaden) verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97 - NJW 2000, 2342 f.; BGH Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 281/06 - NJW 2007, 2474 Rn. 9 und vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - NJW 1984, 2687). Grundlage für einen auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens gerichteten Schadenersatzanspruch des Mieters ist entweder § 280 Abs. 1 BGB oder - wie im vorliegenden Fall - § 536 a Abs. 1 BGB, wenn die außerordentliche Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, der zugleich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB begründet (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 - NJW 2013, 223 Rn. 35; Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 543 Rn. 103). Der Anspruch setzt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung voraus, weil er gerade denjenigen Schaden erfasst, welcher infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses entstanden ist (Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 543 BGB Rn. 86). Wird das Mietverhältnis demgegenüber nicht gekündigt oder ist eine von dem Mieter ausgesprochene Kündigung etwa aus formellen Gründen unwirksam, können die mit der Anmietung von Ersatzräumen und der damit einhergehenden Freigabe der bisherigen Mieträume verbundenen Vermögensschäden des Mieters nach § 536 a Abs. 1 BGB auch als Mangelschaden erstattungsfähig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter bestehende Mängel der Mietsache berechtigterweise zum Anlass nimmt, wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemä- ßen Gebrauch den Umständen nach angemessene neue Räume anzumieten (BGH Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 191/12 - NJW 2013, 2660 Rn. 9 f.).
12
b) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für einen auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens gerichteten Schadenersatzanspruch gegeben.
13
aa) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, dass der klagende Verein - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht - dazu berechtigt war, das Mietverhältnis mit der Beklagten am 12. Juni 2013 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
14
(1) Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB unter anderem dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird; letzteres kommt auch beim Auftreten eines Mangels in Betracht, der dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entgegensteht (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 18 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 - ZMR 2008, 274, 275).
15
(a) Dabei braucht im vorliegenden Fall nicht im Einzelnen erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen objektbezogene Mängel beim Brandschutz - unabhängig von einem Einschreiten der Ordnungsbehörde - schon deshalb einen Mangel darstellen, weil die Sicherheit der Nutzer des Gebäudes durch sie gefährdet ist. Denn außer reinen Beschaffenheitsfehlern der Mietsache können jedenfalls auch behördliche Beschränkungen und Gebrauchshindernisse die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass sie einen Mangel im Sinne von § 536 BGB begründen. Letztere stellen nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs freilich nur dann einen Mangel dar, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Außerdem muss der Mieter durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 20; BGH Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08 - NJW 2009, 3421 Rn. 6). Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat; allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine langwährende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 20).
16
(b) Nach den getroffenen Feststellungen hat die Stadt B. dem Kläger die Nutzung der Mieträume durch einen sofort vollziehbaren Bescheid vom 7. Juni 2013 untersagt. Damit konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass das behördliche Einschreiten den Kläger in seinem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde. Der an sich zutreffende Hinweis der Revision darauf, dass der Bescheid der Stadt B. vom 7. Juni 2013 im Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 12. Juni 2013 noch nicht bestandskräftig war und die aufschiebende Wirkung eines dagegen gerichteten Widerspruchs durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte wiederhergestellt werden können, vermag im Streitfall nicht zu verfangen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es dem Mieter grundsätzlich zugemutet werden kann, behördliche Anordnungen betreffend den Gebrauch der Mietsache auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 20; BGH Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 167/69 - WM 1971, 531, 532). Auf das Risiko eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang muss sich der Mieter aber jedenfalls dann nicht einlassen, wenn die Behörde bereits eine sofortige Untersagung der Nutzung der Mietsache verfügt hat und der Gegenstand der ordnungsbehördlichen Beanstandungen - wie hier die nicht brandschutzgerechte Ausführung der Fassadendämmung - außerhalb des Einwirkungsbereichs des Mieters liegt (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 12. Aufl. § 543 BGB Rn. 96; Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 536 Rn. 23; vgl. auch LG Mönchengladbach MDR 1992, 871).
17
(2) Auch ist es für die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung unbehelflich , dass die Stadt B. in ihrem Bescheid die Anwendung unmittelbaren Zwangs (in Form einer Versiegelung der Mieträume) zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagungsverfügung erst für den 1. August 2013 androhte. Denn das auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gestützte Kündigungsrecht des Mieters besteht bereits dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigungserklärung sicher feststeht, dass dem Mieter der Mietgebrauch nicht gewährt (vgl. Bub/Treier/Grapentin Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Kap IV Rn. 320; BeckOGK/Mehle BGB [Stand: Juni 2016] § 543 Rn. 80) oder wieder entzogen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 - NJW 2013, 223 Rn. 30 f.). Der Kläger brauchte daher mit seiner Kündigungserklärung nicht auf den Termin zuzuwarten, zu dem die Ordnungsbehörde die Ergreifung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung angekündigt hatte.
18
(3) Das Kündigungsrecht ist auch nicht nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB). Jedenfalls unter den letztgenannten Voraussetzungen ist nach den getroffenen Feststellungen eine sofortige Kündigung gerechtfertigt. Die Gebäudeeigentümer hatten eine ihnen von der Bauordnungsbehörde bis zum 31. Mai 2013 gesetzte Frist zur Herstellung eines brandschutzgerechten Zustands der Außenfassade verstreichen lassen , wodurch sich der klagende Verein als Mieter kurz darauf mit einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung konfrontiert sah. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass eine brandschutzgerechte Sanierung der Außenfassade zu erwarten gewesen wäre, bevor die Bauordnungsbehörde am 1. August 2013 die von ihr angekündigte Versiegelung der Mieträume vorgenommen hätte. Vielmehr beruft sie sich ausdrücklich darauf, dass die Ausfertigung eines nicht brennbaren Wärmeverbundsystems "unmöglich" gewesen sei, weil ein in Vermögensverfall geratener Miteigentümer des Gebäudes den auf ihn entfallenden Anteil an den mit rund 120.000 € bezifferten Sanierungskosten nicht habe aufbringen können.
19
bb) Wird der Mieter deshalb zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund herausgefordert, weil ihm der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache aufgrund eines anfänglichen Mangels nicht gewährt oder wieder entzogen hat, haftet der Vermieter im Wege einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung (§ 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB) nach allgemeiner Ansicht auch für den kündigungsbedingten Schaden des Mieters (vgl. SchmidtFutterer /Blank Mietrecht 12. Aufl. § 543 BGB Rn. 114; Alberts in GhassemiTabar /Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 543 BGB Rn. 86; Pietz/Oprée in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete 3. Aufl. Kap. 16 Rn. 323). Soweit behördliche Beschränkungen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen, setzt ein auf eine öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkung gestützter anfänglicher Mangel im Sinne von § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB mindestens voraus, dass schon im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung mit einem späteren behördlichen Einschreiten während der vereinbarten Vertragszeit zu rechnen ist und die Behörde aufgrund der einschlägigen Vorschriften nicht nur dazu berechtigt, sondern dazu verpflichtet ist, die vertraglich vorgesehene Nutzung der Mietsache zu untersagen (vgl. BGHZ 68, 294, 297 = NJW 1977, 1285, 1286). Davon ist - mit dem Berufungsgericht - unter den hier obwaltenden Umständen auszugehen, weil die im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung vorhandene Dämmung der Außenfassade mit brennbaren Werkstoffen von Anfang an gegen bauordnungsrechtliche Brandschutzbestimmungen verstoßen hat. Auch die Revision erinnert gegen diese Beurteilung nichts.
20
Soweit das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, ihre Garantiehaftung für anfängliche Mängel sei gemäß § 6 Abs. 2 des Formularmietvertrages in rechtlich zulässiger Weise (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. Juli 2002 - XII ZR 327/00 - NJW 2002, 3232, 3233 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520) ausgeschlossen gewesen, als verspätet zurückgewiesen hat, fehlt es - worauf die Revisionserwiderung des Klägers zu Recht hinweist - an einer diesbezüglichen Verfahrensrüge.
21
cc) Hat der Mieter das Mietverhältnis nach einem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters wirksam gekündigt, umfasst der ihm zu ersetzende Kündigungsfolgeschaden auch die notwendigen Umzugskosten (vgl. bereits BGH Urteil vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72 - MDR 1974, 838). Dies wird von der Revision auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die Angriffe, die sie im Zusammenhang mit der Schadenszurechnung gegen die Berufungsentscheidung führt, greifen indessen nicht durch.
22
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Umzugskosten des Klägers auch dann angefallen wären, wenn die Beklagte sämtliche von der Stadt B. monierten Brandschutzmängel bis zum 31. Mai 2013 beseitigt hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses deshalb ausgesprochen, weil die Bauordnungsbehörde ihm gegenüber wegen der Beanstandungen zum Brandschutz eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung verfügt hatte. Wenn das Berufungsgericht aus den von der Revision angeführten Umständen (Einholung von Angeboten für Umzugsdienstleistungen im Mai 2013, Äußerungen einer Mitarbeiterin des Beklagten in einem Telefongespräch am 11. Juni 2013) ersichtlich nicht den Schluss ziehen wollte, dass der Kläger das Mietverhältnis in jedem Fall und somit auch unabhängig von einer rechtzeitigen Beseitigung der Brandschutzmängel an der Außenfassade gekündigt hätte, hält sich dies im Rahmen einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung.
23
(2) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, dass eine schadensrechtliche Berücksichtigung von Umzugskosten unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens deshalb nicht in Betracht komme, weil die Beklagte das Mietverhältnis ihrerseits hätte kündigen können.
24
(a) Allerdings kann die Berufung des Schädigers auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwands richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (vgl. BGHZ 96, 157, 173 = NJW 1986, 576, 579 und BGHZ 120, 281, 286 = NJW 1993, 520, 521; BGH Urteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 75/15 - VersR 2016, 1191 Rn. 7 und vom 9. März 2012 - V ZR 156/11 - NJW 2012, 2022 Rn. 17). Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BGHZ 120, 281, 287 = NJW 1993, 520, 522; BGH Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 156/11 - NJW 2012, 2022 Rn. 17; vgl. bereits BGH Urteil vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 - NJW 1959, 1316, 1317).
25
(b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wäre die Außenfassade des Mietobjekts nicht bauordnungswidrig mit brennbaren Materialien ausgeführt worden bzw. hätte die Beklagte die genannten Mängel rechtzeitig vor der Nutzungsuntersagung durch die Stadt B. beseitigt, wäre das Mietverhältnis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekündigt worden und der mit den Umzugskosten verbundene Vermögenschaden beim Kläger nicht eingetreten. Der Einwand der Beklagten, sie hätte das Mietverhältnis nach der behördlichen Nutzungsuntersagung ihrerseits ordentlich oder - wie sie erstmals in der Revisionsinstanz für sich reklamiert - außerordentlich gekündigt, ist mit Blick auf den Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erheblich.
26
(aa) Diese Vorschriften bezwecken es gerade, den Mieter dagegen zu sichern, dass der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch mangelbedingte Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs für den Mieter unzumutbar macht. Greift der Mieter deshalb berechtigt zur Kündigung , büßt er sein vertragliches Recht zum Gebrauch der Mietsache ein, so dass der Vermieter dann verpflichtet ist, dem Mieter den Schaden zu ersetzen, den er durch diesen Rechtsverlust erleidet (vgl. BGH Urteil vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72 - MDR 1974, 838). Andererseits geht der Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB freilich nicht dahin, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unabhängig von sonstigen möglichen Beendigungsgründen für das Mietverhältnis dauerhaft zu gewährleisten. Damit steht es in Einklang, dass der Mieter einen kündigungsbedingten Schadenersatz wegen des entgangenen Gebrauchs der Mietsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den Zeitraum verlangen kann, in dem der Vermieter auch gegen seinen Willen am Mietvertrag festgehalten werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - XII ZR 254/00 - GuT 2004, 120, 121; BGH Urteil vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71 - WM 1972, 335, 337). Insbesondere die Ansprüche des Mieters auf Erstattung der Mietdifferenz wegen der Mehrkosten der kündigungsbedingt angemieteten Ersatzwohnung sind daher auf den Zeitraum bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder bis zur Wirksamkeit der ersten möglichen Kündigung durch den Vermieter beschränkt (vgl. bereits BGH Urteil vom 15. Juni 1964 - VIII ZR 255/62 - WM 1964, 831, 833).
27
(bb) Soweit es um einmalige Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzräumen , die Herrichtung dieser Räume und den Umzug geht, wird für deren Erstattungsfähigkeit maßgeblich darauf abzustellen sein, ob diese Kosten durch eine in absehbarer Zeit bevorstehende Vertragsbeendigung unabhängig von den zur Mieterkündigung führenden Umständen ohnehin entstanden wären (vgl. auch BGH Urteil vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72 - MDR 1974, 838; Grapentin in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Rn. 309). Kann demgegenüber - wie hier - nicht festgestellt werden, dass das Mietverhältnis ohne die zur außerordentlichen Kündigung des Mieters führende und vom Vermieter zu vertretende mangelbedingte Gebrauchsentziehung überhaupt beendet worden wäre, schließt der Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB den auf rechtmäßiges Alternativverhalten gestützten Einwand des Vermieters aus, dass er das Mietverhältnis seinerseits gekündigt hätte, weil er infolge des Scheiterns der Mangelbeseitigungsversuche dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht mehr habe gewähren können.
28
c) Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der erstattungsfähigen Umzugskosten sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
29
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Reinigungskosten in Höhe von 280 € zugesprochen hat, konnte es sich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO verfahrens- fehlerfrei auf die Feststellungen des Amtsgerichts stützen. Die Revision legt keine genügenden Anhaltspunkte dar, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der amtsgerichtlichen Feststellungen begründet und deshalb eine erneute Feststellung geboten hätten. Die von dem Amtsgericht vernommene Zeugin T. hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass die Reinigungsarbeiten in den alten und neuen Räumlichkeiten in einer von ihr im Einzelnen geschilderten Weise durchgeführt worden seien und die von ihr gestellte Rechnung vom 1. August 2013 von dem Kläger bezahlt worden sei. Soweit die Revision Zweifel an der Richtigkeit der auf diese Aussage gestützten amtsgerichtlichen Feststellungen auf den Umstand stützen will, dass die von der Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie der ersichtlich mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellten Rechnung ein anderes Datum (1. August 2013) trägt als die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 17. April 2014 eingerichtete Ausfertigung der gleichen Rechnung (4. April 2014), vermag sie damit keinen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Auch wenn die Zeugin T. in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung auf Vorhalt die unterschiedliche Datierung der beiden in der Akte befindlichen Rechnungsexemplare nicht zu erläutern vermochte, konnte es hierfür zwanglos nachvollziehbare Erklärungen - etwa die automatische Aktualisierung von Datumsfeldern beim nachträglichen Ausdruck eines mit einem Textverarbeitungsprogramm erzeugten Dokuments - geben, so dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 529 Abs. 1 ZPO die amtsgerichtlichen Feststellungen bezüglich der Ausführung und der Bezahlung der Reinigungsarbeiten zugrunde legen konnte.
30
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagten der im Wege der Widerklage verfolgte Anspruch auf Zahlung der Miete für die Zeit vom 8. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013 nicht zustehe, weil die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in diesem Zeitraum wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung der Stadt B. vom 7. Juni 2013 vollständig aufgehoben worden sei.
31
a) Mit Recht macht die Revision zunächst geltend, dass - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus - auf den Zeitpunkt abzustellen gewesen wäre, an dem die vom 7. Juni 2013 verfügte Nutzungsuntersagung gegenüber dem klagenden Verein wirksam geworden ist. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird; ein schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie hier - im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 1 NVwVfG iVm §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Insoweit fehlt es an Feststellungen durch das Berufungsgericht; selbst bei unterstellter Aufgabe zur Post am 7. Juni 2013 konnte die Nutzungsuntersagung gegenüber der Beklagten frühestens am 10. Juni 2013 wirksam werden.
32
b) Im Übrigen ist noch nicht ohne weiteres von einer Beeinträchtigung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs auszugehen, solange die Behörde trotz eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften die formell ordnungswidrige Nutzung der Mietsache durch den Mieter duldet (vgl. Hübner/Griesbach/Fuerst in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraum- miete 3. Aufl. Kap. 14 Rn. 274; Ghassemi-Tabar in Ghassemi-Tabar/Guhling/ Weitemeyer Gewerberaummiete § 536 BGB Rn. 181).
33
Von einer zumindest faktischen Duldung der Nutzung durch die zuständige Behörde wird auch dann auszugehen sein, wenn sie zwar die Nutzung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch bereits untersagt hat, vorläufig aber auf die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung verzichtet, um dem von der Nutzungsuntersagung betroffenen Mieter ausreichend Zeit für die Suche nach Ersatzräumen zu geben. In diesem Fall kann der "Makel" der von der Ordnungsbehörde formell untersagten Weiternutzung der Mietsache deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch im Zeitraum bis zum endgültigen Auszug des Mieters möglicherweise einschränken, aber nicht vollständig aufheben (vgl. auch LG Potsdam WuM 2015, 350, 352 ff.).
34
Die angefochtene Entscheidung erweist sich hinsichtlich der Widerklage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht deshalb als richtig , weil die Beschaffenheit der Mieträume in tatsächlicher Hinsicht so weitreichend von brandschutzrechtlichen Vorschriften abweiche, dass schon deshalb eine vollständige Befreiung von der Mietzahlungspflicht ohne weiteres gerechtfertigt sei. Selbst wenn aufgrund von schwerwiegenden Mängeln beim objektbezogenen Brandschutz die konkrete Besorgnis besteht, dass im Falle eines in Zukunft eintretenden Brandes das Gesundheitsrisiko für die Nutzer der Mieträume erheblich erhöht ist, wird dieser Umstand regelmäßig nicht die Beurteilung rechtfertigen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vollständig aufgehoben ist (vgl. auch KG Berlin KGR 2004, 97, 100; OLG Brandenburg Urteil vom 14. April 2015 - 6 U 77/12 - juris Rn. 86 ff.).
35
c) Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache in tatrichterlicher Verantwortung auch darüber zu befinden haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine geschuldete Miete im noch streitgegen- ständlichen Zeitraum (Juni 2013) wegen der tatsächlichen und nicht brandschutzgerechten Beschaffenheit der Mietsache oder deshalb gemindert ist, weil dem Kläger die formell untersagte Weiternutzung der Mieträume nur wegen eines befristeten Verzichts auf ordnungsbehördliche Zwangsmittel ermöglicht worden ist. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Brake, Entscheidung vom 09.10.2014 - 3 C 54/14 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.11.2015 - 16 S 531/14 -

Tenor

I. Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

II. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Beschluss

Der Streitwert wird vorläufig auf 418.513,10 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses über Praxisräume.

Die Parteien schlossen am 28.05.2004 einen Mietvertrag über Praxisräume (Anlage K 1) samt Nachtrag vom 28.05.2004 (Anlage K 28 = Anlage 1 der Beklagten). Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Klausel:

„§ 3 Mietbeginn, Mietdauer

(1) Das Mietverhältnis beginnt mit Praxiseröffnung am 01.09.2004, spätestens am 01.10.2004 und endet am 31.08.2014 bzw. am 30.09.2014 [...]

(2) Die Parteien beabsichtigen eine Verlängerung des vorliegenden Vertrages jeweils um 5 Jahre (Option für 4 × 5 Jahre). Sofern der Mieter eine Verlängerung des Vertrages um weitere 5 Jahre wünscht, ist dies dem Vermieter schriftlich mindestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit mitzuteilen. Die Einzelheiten bezüglich der verlängerten Mietzeit, z.B. Änderung oder Anpassung bestehender Vertragsmodalitäten, insbesondere zur Mietzinshöhe nach dem Index des statistischen Bundesamtes, werden in einem Nachtrag zum vorliegenden Mietvertrag geregelt [...].“

Während die Klägerin die Verlängerungsoption wahrnehmen wollte (Anlagen K 2 bis K 4), kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 28.02.2014 das Mietverhältnis „wegen Eigenbedarfs“ (Anlage K 5) sowie nochmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.08.2014. Über die Fragen der wirksamen Ausübung des Optionsrechts und die Rechtmäßigkeit der Kündigungen führten die Parteien sodann einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Ingolstadt (Az. 33 O 1082/14) mit Berufung zum Oberlandesgericht München (Az: 32 U 1981/15).

Mit rechtskräftigem Endurteil vom 26.11.2015 (Anlage K 14) entschied das Oberlandesgericht München bei teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts wie folgt:

„„1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Geschäftsräume K. Straße 50, I., diese bestehend aus Praxisräumen im Erdgeschoss rechts inkl. 2 WC, 1 Röntgenraum und 1 oberirdischen Kfz.-Stellplatz, durch die Kündigung des Beklagten vom 28.02.14 nicht beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass sich das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Geschäftsräume K. Straße 50, I., diese bestehend aus Praxisräumen im Erdgeschoss rechts inkl. 2 WC, 1 Röntgenraum und 1 oberirdischen Kfz.-Stellplatz, durch Ausübung der Option verlängert hat.

3. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Geschäftsräume K. Straße 50, I., diese bestehend aus Praxisräumen im Erdgeschoss rechts inkl. 2 WC, 1 Röntgenraum und 1 oberirdischen Kfz.-Stellplatz, durch die Schriftsatzkündigung des Beklagten vom 08.08.2014, zugestellt am 15.08.2014, nicht beendet worden ist. [...]“

Bereits zuvor schlossen die Parteien mit Datum vom 09.10.2007 eine aus zwei Seiten bestehende und auf jeweils beiden Seiten von beiden Parteien unterschriebene „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 28.05.2004“ (Anlage K 29 = Anlage 2 der Beklagten). Mit Schreiben vom 29.10.2010 wandte sich der Beklagte an die Klägerin und erklärte eine Mieterhöhung für die Praxisräume (Anlage 3 der Beklagten). Mit weiterem Schriftverkehr vom 18.02.2015 (Anlage 4 der Beklagten) bzw. 25.02.2015 (Anlage 5 der Beklagten) korrespondierten die Parteien über weitere Änderungen der Mietzahlungen sowie Nachzahlungen ausstehender Beträge.“

Mit Schreiben vom 30.03.2015 (Anlage K 15) erklärte die Klägerin schließlich ihrerseits die Kündigung der gemieteten Praxisräume bis zum 31.10.2015.

Die Klägerin behauptet, aufgrund diverser, von ihr als rufschädigend empfundener Äußerungen des Beklagten im vorgehenden Verfahren des Landgerichts Ingolstadt, Az. 33 O 1082/14, und des weiteren Verhaltens des Beklagten zur Kündigung veranlasst worden zu sein. Trotz der Feststellungen des Oberlandesgerichts München, dass sich das Mietverhältnis durch Ausübung des Optionsrechtes verlängert habe, habe sie deshalb nicht weiter in den Praxisräumen verbleiben können, sondern sich neue Praxisräume suchen müssen. Für die Suche neuer Praxisräume, den Umzug dorthin und die Einrichtung der neuen Räumlichkeiten seien ihr Schäden in Höhe von 416.381,51 € und 2.131,59 €, zusammen 418.513,10 € entstanden.

Die Klägerin beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen,

  • 1.an die Klägerin 416.381,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2016 zu bezahlen,

  • 2.an die Klägerin weitere 2.131,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie

  • 3.an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.623,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2016 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sieht bei der Klägerin keinen Kündigungsgrund für deren Kündigung vom 30.03.2015 gegeben. Vielmehr hält er sich selbst zur Kündigung berechtigt, nachdem der Nachtrag vom 28.05.2004 zum Mietvertrag, die Zusatzvereinbarung vom 09.10.2007, das Schreiben des Beklagten vom 29.10.2010 und die weitere Korrespondenz der Parteien vom 18.02.2015 bzw. 25.02.2015 nicht die erforderliche Schriftform für Nachträge, Zusätze bzw. Änderungen des ursprünglichen Mietvertrages eingehalten habe. Infolge dessen erachtet der Beklagte seine eigene Kündigung vom 28.02.2014 nach wie vor für wirksam, ohne dass dem die Rechtskraft des Endurteils des Oberlandesgerichts München vom 26.11.2005 (Az.: 32 U 1981/15) entgegen stünde. Zumindest hätte dem Beklagten ein eigenes Kündigungsrecht gemäß § 580a Abs. 2 BGB zugestanden.

Schließlich wendet sich der Beklagte gegen die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen, indem er insbesondere nach Maßgabe seiner Ausführungen in den Schriftsätzen vom 09.12.2016 (Bl. 122/139 d.A.) und vom 24.07.2017 (Bl. 213/220 d.A.) teilweise den Anfall einzelner Schadenspositionen bestreitet, teilweise deren Zusammenhang mit der Kündigung der Klägerin und teilweise deren Bezahlung durch die Klägerin. Daneben bezweifelt er die Erforderlichkeit und Angemessenheit einzelner Kostenpositionen oder sieht sich aus weiteren Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet.

Die Kammer hat die Parteien am 26.02.2018 formlos angehört und das Vorverfahren des Landgerichts Ingolstadt, 33 O 1082/14 (bzw. des Oberlandesgericht München, Az.: 32 U 1981/15) beigezogen. Insoweit wird auf das Protokoll vom 26.02.2018 und den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen sowie auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich dem Grunde nach als berechtigt.

I.

Die Kammer hat in Ausübung ihres Ermessens gemäß § 304 Abs. 1 ZPO durch Grundurteil entschieden, da der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach im Streit steht, die Frage über den Anspruchsgrund bereits unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entscheidungsreif ist (nachfolgend Ziff. II.) und es nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand (hoch- bzw. hinreichend) wahrscheinlich erscheint, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. Elzer in BeckOK ZPO, 27. Edition, Stand: 01.12.2017, § 304 ZPO Rn. 5 u. 5a). So ist insbesondere davon auszugehen, dass zumindest Ersatzansprüche z.B. für Umzugskartons (S. 31 oben des klägerischen Schriftsatzes vom 30.09.2016 Bl. 74 d.A.), Umzugsunternehmen (S. 45/46 des klägerischen Schriftsatzes vom 30.09.2016, Bl. 88/89 d.A.) oder Zeitungsanzeigen über den Praxisumzug (etwa S. 32 u. 37/38 des klägerischen Schriftsatzes vom 30.09.2016, Bl. 75 u. 80/81 d.A.) mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen und Rechtsgründe ihrer Erstattung nicht entgegenstehen.

Angesichts des erforderlichen Zeitaufwandes für die umfangreiche Beweisaufnahme zur Schadenshöhe bezüglich einer Vielzahl vom Beklagten bestrittener einzelner Schadensersatzpositionen - so insbesondere in den Schriftsätzen vom 09.12.2016, Bl. 122/139 d.A., und 24.07.2017, Bl. 213/220 d.A. - führt der Erlass eines Grundurteils nicht zu einer Verzögerung.

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz, da der Beklagte (zumindest) eine (Haupt-)Pflicht aus dem Mietverhältnis betreffend die Praxisräume in der K. Straße 50 in I. schuldhaft verletzt hat, nämlich die Pflicht, während der Dauer der Mietzeit uneingeschränkt - d.h. ohne rechtswidrige Kündigungen und Verweigerung der Verlängerungsoption - den Gebrauch der Mietsache zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Einzelnen:

1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz diverser Kostenpositionen, die anlässlich ihres Auszugs aus den bisherigen Praxisräumen und dem Umzug in neue Praxisräume angefallen seien sollen. Dabei handelt es sich um Schadensersatzansprüche (neben der Leistung) gemäß § 280 BGB und nicht um Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB, da die klageweise geltend gemachten Einzelpositionen keine freiwillig erbrachten Vermögensopfer darstellen, welche die Klägerin gerade im Vertrauen auf den Erhalt einer Leistung gemacht hat. Es handelt sich vielmehr um Schadenspositionen, da die Klägerin nicht bis zum Ende der durch Ausübung des Optionsrechtes verlängerten Mietzeit in den angemieteten Praxisräumen verbleiben konnte. Die geltend gemachten Kosten wurden somit nicht im Hinblick auf die ursprünglich angemieteten Praxisräume in der K. Str. 50 aufgewendet, sondern beruhen darauf, dass die Klägerin diese vorzeitig verlassen musste. Diese Kosten sind Schadenspositionen. Folglich kommt als Anspruchsgrundlage § 280 BGB in Betracht.

2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB setzt ein bestehendes Schuldverhältnis gem. § 241 Abs. 1 S. 1 BGB voraus. Dies ist der Fall, nachdem zwischen den Parteien ein Mietverhältnis über die Praxisräume in der ... in ... bestand (Anlage K1). Kraft dessen konnte die Klägerin als Mieterin vom Beklagten als Vermieter die - ungestörte - Überlassung der Mieträume fordern (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB).

Dieses Schuldverhältnis bestand auch zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Pflichtverletzungen, nämlich der rechtswidrigen Nichtverlängerung des Mietverhältnisses aufgrund der vertraglich vereinbarten Option in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages (Anlage K1) bzw. der rechtswidrigen Kündigungen vom 28.02.2014 und 08.08.2014 (hierzu sogleich Ziff. II.3.). Auf die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung vom 28.02.2017 kommt es somit nicht an, da zu eben diesem Zeitpunkt das Schuldverhältnis noch bestand.

Nur vorsorglich ist mithin darauf hinzuweisen, dass die Beklagtenseite auch nicht mit ihrem Einwand nicht durchdringen könnte, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung des Beklagten vom 28.02.2014 beendet gewesen. Diesem Einwand steht die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26.11.2015, Az.: 32 U 1981/15 entgegen. Dort wurde in Ziffer I. 1. des Urteilstenors ausdrücklich festgestellt, dass das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 28.02.2014 beendet wurde. Soweit der Beklagte weiterhin darauf pocht, seine Kündigung vom 28.02.2014 sei wirksam, kann er hiermit nicht gehört werden. Denn dieses Vorbringen würde das kontradiktorische Gegenteil dessen darstellen, was das Oberlandesgericht München rechtskräftig festgestellt hat. Dabei ist unerheblich, dass sich der Beklagte zur Begründung seiner Ansicht auf die Nichteinhaltung der Schriftform bei diversen Zusätzen und Nachträgen zum ursprünglichen Mietvertrag beruft, und die Frage dieses Formmangels scheinbar nicht Gegenstand des Vorprozesses am Landgericht Ingolstadt bzw. Oberlandesgericht München war. Richtig ist insoweit, dass die Urteilsgründe nicht in Rechtskraft erwachsen. Wohl aber der Urteilstenor, der unter Ziffer I. 1. des Urteils vom 26.11.2015 ausdrücklich die Unwirksamkeit der Kündigung des Beklagten vom 28.02.2014 feststellt. Dieser Tenor erwächst in Rechtskraft und steht der gegenteiligen Behauptung des Beklagten, die Kündigung vom 28.02.2014 sei wirksam (so etwa auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 30.06.2016, Bl. 30 d.A.) entgegen.

Soweit sich der Beklagte nunmehr auf Nichteinhaltung der Schriftform beruft, und diese nicht Gegenstand des Vorprozesses war, ist dies belanglos. Es wäre vielmehr Sache des Beklagten gewesen, alle für die Beendigung des Mietverhältnisses maßgebliche Tatsachen bereits im Vorprozess vorzubringen (BGH NJW 2004, 294, 296). So auch ein eigenes Kündigungsrecht gemäß § 580a Abs. 2 BGB infolge Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis. Nachdem er dies nicht getan hat, ist er nunmehr mit der Behauptung des kontradiktorischen Gegenteils der vom Oberlandesgericht München getroffenen Feststellung ausgeschlossen. Dementsprechend bestand bis zur Kündigung der Klägerin vom 30.03.2015 zum 31.10.2015 ein wirksamer Mietvertrag, der wiederum ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 BGB darstellt.

3. Es liegt (zumindest) eine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Insoweit kann die Kammer dahingestellt sein lassen, inwieweit die klägerseits vorgebrachten Behauptungen des Beklagten im Vorprozess tatsächlich erfolgten, unwahr oder ehrenrührig sind, und ob diese Behauptungen einzeln oder zumindest in Gesamtschau geeignet waren, eine (Neben-)Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis darzustellen.

Denn der Beklagte hat das Mietverhältnis selbst mit Kündigung vom 28.02.2014 und weiterer Schriftsatzkündigung vom 08.08.2014 zu Unrecht gekündigt. Die Kündigungen waren unwirksam, wie das Oberlandesgericht München mit seinem Urteil vom 26.11.2015 rechtskräftig festgestellt hat. Die Kündigungen des Beklagten erfolgten dabei schuldhaft unberechtigt und stellen als solches eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB dar (vgl. Biber in MüKo BGB, 7. Auflage, § 542 BGB Rn. 19). Daneben hat der Beklagte, wie sich zur Überzeugung der Kammer auch aus dem klägerseits vorgelegten Schriftverkehr (Anlagen K 2 bis K 4) ergibt, über Monate hinweg nicht auf die berechtigte Wahrnehmung des Optionsrechts in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages (Anlage K 1) durch die Klägerin reagiert, sondern seinerseits mit Schreiben vom 28.02.2014 rechtswidrig das Mietverhältnis gekündigt (Anlage K 5). Eine ordentliche Kündigung, sei es auch wegen Eigenbedarfes, ist bei einem befristeten Mietverhältnis nicht zulässig. Um ein solches handelt es sich jedoch gem. § 3 Abs. 1 des Mietvertrages (Anlage K 1). Ein sonstiges Kündigungsrecht des Beklagten gem. § 508a Abs. 2 BGB wegen Formmangels des Mietvertrages besteht dabei nicht (hierzu sogleich Ziff. II.5).

Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin zu den - vermeintlich ehrenrührigen - Behauptungen des Beklagten kommt es mithin ebenso wenig an wie auf dessen zahlreiche Aufforderungen zur Räumung, welche die Klägerin nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.03.2018 vorlegt.

4. Der Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten. Sein Verschulden wird gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB vermutet, worauf die Kammer bereits mit Verfügung vom 20.02.2017 hingewiesen hatte (Bl. 140 d.A.). Der Beklagte hat nichts vorgebracht, was ihn entlasten würde. Es ist aus dem Vortrag des Beklagten nichts ersichtlich, weshalb die rechtswidrigen Kündigungen vom 28.02.2014 und 08.08.2014 schuldlos erfolgt wären. Vielmehr wollte er das Mietverhältnis mit der Klägerin aufgrund - behaupteten - Eigenbedarfs nicht mehr fortsetzen, obwohl er hierzu aufgrund der Verlängerungsoption (§ 3 Abs. 2 des Mietvertrages) und mangels Kündigungsrechts verpflichtet gewesen wäre.

5. Die Klägerin ist mit ihren Ansprüchen nach § 280 BGB auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Beklagte selbst ein Kündigungsrecht gehabt hätte. Ein eigenes Kündigungsrecht des Beklagten könnte im Sinne eines rechtmäßigen Alternativverhaltens dazu führen, dass die Klägerin keine Ansprüche im Zusammenhang mit ihrem Umzug geltend machen könnte, da ein solcher Umzug im Falle einer berechtigten Kündigung des Beklagten ebenso hätte erfolgen müssen (vgl. KG BeckRS 2001, 30451715; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage, § 542 BGB Rn. 137).

Der Beklagte beruft sich darauf, dass das eigentlich gemäß § 3 Abs. 1 des Mietvertrages (Anlage K 1) befristete Mietverhältnis in Folge Schriftformmangels als unbefristetes Mietverhältnis anzusehen sei (§§ 550 S. 1 i.V.m. 578 Abs. 1 u. 2 BGB), mit der Folge, dass ihm ein Kündigungsrecht gemäß § 580a Abs. 2 BGB zustehe. Ein solcher Formmangel besteht jedoch nicht (b), und selbst wenn würde dies zumindest im Hinblick auf den Nachtrag vom 28.05.2004 (a), unter teleologischen Erwägungen aber auch sonst (c) nicht zur Kündbarkeit des ursprünglichen Mietvertrages führen:

a) Selbst wenn ein Formmangel vorläge, würde dies im Hinblick auf den Nachtrag vom 28.05.2004 (Anlage K 28 bzw. Anlage 1 des Beklagten) nicht zu einem Kündigungsrecht betreffend den ursprünglichen Mietvertrag vom 28.05.2004 (Anlage K1) samt darin vereinbarter Verlängerungsoption (§ 3 Abs. 2 des Mietvertrages) führen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Formmangel eines bloßen Verlängerungsvertrages zum eigentlichen Pacht- bzw. Mietvertrag sich nicht auf den ursprünglichen Mietvertrag auswirkt (BGH NJW 1968, 1229, 1230). Dies gilt in der vorliegenden Fallkonstellation auch für den Nachtrag vom 28.05.2004 (Anlage K 28 bzw. Anlage 1 des Beklagten), der lediglich zwei Ergänzungen vornimmt, den Bestand des ursprünglichen Mietvertrages aber sonst unberührt lässt.

b) Hierauf kommt es jedoch nicht an, da bezüglich des Nachtrags vom 28.05.2004, aber auch im Hinblick auf sonstige Ergänzungen des ursprünglichen Mietvertrags schon kein Formmangel vorliegt:

aa) Unstreitig vereinbarten die Parteien noch am selben Tag, an dem auch der Mietvertrag abgeschlossen wurde, einen Nachtrag hierzu (Anlage K 28 = Anlage 1 des Beklagten). Die Kammer verkennt nicht, dass dieser Nachtrag weder mit dem Mietvertrag fest verbunden ist, noch dass im eigentlichen Mietvertrag vom 28.05.2004 (Anlage K 1) ein Hinweis auf diesen Nachtrag enthalten ist. Soweit in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages (Anlage K 1) ein noch zu erfolgender Nachtrag für den Fall der Ausübung des Optionsrechtes aufgeführt wird, handelt es sich bei einem solchen Nachtrag nicht um den Nachtrag vom 28.05.2004 gemäß den Anlagen K 28 bzw. Anlage 1 des Beklagten. Die dortigen Vereinbarungen befinden sich nicht im selben Dokument wie der Hauptvertrag vom 28.05.2004 (Anlage K 1).

Allerdings ist im Sinne der sog. „Auflockerungsrechtsprechung“ des BGH zu sehen, dass die Schriftform gemäß § 126 BGB nicht zwingend eine körperliche Verbindung der Ursprungsurkunde mit Anlagen, Zusätzen oder Änderungsvereinbarungen erfordert, sondern bereits eine gedankliche Verbindung genügt. Diese kann vorliegen, wenn in der Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug genommen wird und zum Ausdruck kommt, dass es unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleibt, was zuvor formgültig niedergelegt worden war (BGH NJW 2003, 1248).

Dies ist hier bei dem Nachtrag vom 28.05.2004 der Fall. Das Schriftstück ist ausdrücklich überschrieben mit „Nachtrag zum Mietvertrag zwischen [...] und [...] zum Mietobjekt ... Praxis im Erdgeschoss“ (Anlage K 28 = Anlage 1 der Beklagten). Damit ist explizit auf den Hauptmietvertrag vom 28.05.2004 verwiesen. Dass dessen Datum in dem Nachtrag nicht ausgewiesen ist, ist dabei unschädlich. Es gibt zwischen den Parteien nur einen Mietvertrag über die streitgegenständlichen Praxisräume. Eben diese sind ausdrücklich in dem Nachtrag aufgeführt. Auch ist der nur einseitige Nachtrag von beiden Parteien mit Ort und Datum und der jeweiligen Unterschrift versehen. Unschädlich ist auch, dass nicht ausdrücklich klargestellt wird, dass im Übrigen die Regelungen aus dem Mietvertrag vom 28.05.2004 (Anlage K 1) gelten sollen. Dies ergibt sich offenkundig aus den Formulierungen im Nachtrag (Anlage K 28 = Anlage 1 des Beklagten). So heißt es dort etwa: „Betreffend § 4 Mietzins“ oder „Betreffend § 25 Sonstiges“, woraus sich bereits ersehen lässt, dass sämtliche andere Regelungen unberührt bleiben. Bei den beiden im Nachtrag vereinbarten Zusätzen handelt es sich um eine Mietsteigerungsklausel und ein Rücktrittsrecht bzw. eine Bedingung zum Vertrag insoweit, als die Klägerin eine kassenärztliche Zulassung erhält. Aus Inhalt und Formulierung dieser Klauseln bzw. des gesamten Nachtrages ist für die Kammer ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelungen im Nachtrag ergänzend zu den Regelungen im Hauptmietvertrag vom 28.05.2004 hinzutreten und die dortigen Regelungen uneingeschränkt fortgelten. Einer ausdrücklichen Klarstellung der Fortgeltung der übrigen Regelungen im Nachtrag bedarf es diesbezüglich nicht. Somit ist die Schriftform bezüglich des Nachtrages vom 28.05.2004 gewahrt, ein eigenes Kündigungsrecht des Beklagten lässt sich insoweit nicht begründen.

bb) Gleiches gilt für die Zusatzvereinbarung vom 09.10.2007 (Anlage K 29 = Anlage 2 des Beklagten). Auch auf diese Vereinbarung findet sich kein Hinweis in der ursprünglichen Vertragsurkunde vom 28.04.2015 (Anlage K 1). Allerdings wird in der Vereinbarung vom 09.10.2007 ausdrücklich auf den „Mietvertrag vom 28.05.2004“ zwischen den Parteien verwiesen. Es handelt sich um ein zweiseitiges Schriftstück, wobei jede der Seiten von jeder der Parteien unterschrieben ist. Inhaltlich handelt es sich ohnehin nur bei einigen der Ziffern der Zusatzvereinbarung um Ergänzungen der eigentlichen Vertragsurkunde, etwa in den Ziffern 1, 2, 3, 9, 10. Die weiteren Regelungen betreffen nur Nachzahlungen und sonstige Vereinbarungen, welche aber überhaupt keinen Einfluss auf die mietvertraglichen Regelungen haben. Soweit in der Zusatzvereinbarung vom 09.10.2007 in einigen Ziffern Änderungen oder Ergänzungen zum ursprünglichen Mietvertrag geregelt werden, ist auch hieraus ersichtlich, dass unter Einbeziehung dieses Nachtrags (BGH NJW 1992, 2283, 2284) die sonstigen ursprünglichen Regelungen weiterhin Geltung besitzen. Eine ausreichende gedankliche Verbindung liegt damit vor.

cc) Die Mieterhöhungsanzeige des Beklagten vom 29.10.2010 (Anlage 3 der Beklagten) stellt lediglich die Ausübung des Mieterhöhungsrechtes dar, wie es die Parteien im Nachtrag vom 28.05.2004 (Anlage K 28 = Anlage 1 der Beklagten) vereinbart haben. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 28.10.2010 nicht um die Änderung einer vertraglichen Klausel, sondern vielmehr die tatsächliche Ausübung einer mietvertraglich vereinbarten Regelung. Diese Regelung im Nachtrag vom 28.05.2004 wahrt - wie bereits dargelegt - das Schriftformerfordernis.

dd) Auch aus dem weiteren Schriftverkehr Anfang des Jahres 2015, in dem die Parteien über ausstehende Zahlungen und künftige Änderungen der Miete bzw. Nebenkostenvorauszahlungen korrespondieren (Anlagen 4 und 5 der Beklagten), ergibt sich kein Kündigungsrecht des Beklagten. Insofern liegt ebenfalls keine Änderung mietvertraglicher Regelungen vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin entsprechende Zahlungen sämtlich nur unter Vorbehalt geleistet hat. Ein übereinstimmender Wille auf Änderung mietvertraglicher Vereinbarungen lässt sich aus schlichten Zahlungen unter ausdrücklichem Vorbehalt nicht ersehen.

Soweit der Beklagte darauf verweist, die Klägerin habe mit Schreiben vom 25.02.2015 das Angebot der Beklagten angenommen und „sich vorbehaltslos zur Nachentrichtung des zu ihren Lasten aufgelaufenen Mietrückstandes verpflichtet“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 09.12.2016, Bl. 113 d.A.), so erweist sich dies zur Überzeugung der Kammer als falsch. Richtig ist, dass in dem Schreiben vom 25.02.2005 (Anlage 5 der Beklagten) abgesehen vom Hinweis am Ende „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ kein Vorbehalt erklärt wird, und erst in einem Schriftsatz der Klägervertreter vom 15.04.2015 (Anlage K 19) der Hinweis erfolgte, dass die Klägerin die vom Beklagten „geforderte Nutzungsentschädigung weiterhin unter Vorbehalt bezahlen“ wird. Allerdings wird die Korrespondenz zwischen den Parteien im Vorgang zum Schreiben der Klägerseite vom 25.02.2015 (Anlage 5 des Beklagten) nur teilweise von den Parteien vorgelegt. Vorgelegt wird jedoch ein Schreiben des damaligen Beklagtenvertreters vom 13.02.2015 (Anlage K 20), in dem dieser ausdrücklich und unter Fristsetzung bis 18.02.2015 auffordert, die Klägerin möge schriftlich „erklären, dass die Zahlung nicht unter Vorbehalt erfolgt“. Eine derartige Aufforderung macht nur Sinn, wenn die Klägerin vorher Zahlungen tatsächlich unter Vorbehalt erbracht hat. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 09.12.2016 (Bl. 113 d.A.) steht insoweit im Widerspruch zu dem vorgelegten Schriftverkehr (Anlage K 20). Entsprechenden Behauptungen des Beklagten schenkt die Kammer insofern keinen Glauben.

Nachdem die Klägerin Zahlungen somit nur unter ausdrücklichem Vorbehalt leistete, ergibt sich hieraus kein übereinstimmender Wille zur Änderung von mietvertraglichen Vereinbarungen. Aus dem Schriftverkehr Anlagen 4 und 5 des Beklagten ergibt sich insoweit ebenfalls kein Kündigungsrecht.

ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anlagen K 28 und K 29 bzw. 1 und 2 des Beklagten dem Schriftformerfordernis genügen. Ein eigenes Kündigungsrecht des Beklagten gemäß §§ 550, 580a Abs. 2 BGB besteht insoweit nicht und kann folglich im Sinne eines rechtmäßigen Alternativverhaltens den Ansprüchen der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Da bereits kein eigenes Kündigungsrecht des Beklagten vorliegt, kommt es auf die Frage nach einer möglichen Verwirkung dieses Einwandes, in dem der Beklagte sich im gesamten Vorprozess und auch sonst außergerichtlich nicht auf das Schriftformerfordernis berufen hat, nicht weiter an.

c) Schließlich ist zu sehen, dass im konkret vorliegenden Einzelfall jedenfalls unter teleologischen Gesichtspunkten keine Formunwirksamkeit vorläge. Die Rechtsprechung des BGH zur Formunwirksamkeit beruht auf der Erwägung, dass ein Grundstückerwerber im Hinblick auf § 571 BGB zuverlässig über Bestand und Inhalt eines langfristig abgeschlossenen Mietvertrages unterrichtet werden soll (BGH NJW 1992, 2283, 2284). Vorliegend enthält bereits § 3 Abs. 2 des (ursprünglichen) Mietvertrags den Hinweis darauf, dass „die Einzelheiten bezüglich der verlängerten Mietzeit, z.B. Änderung oder Anpassung bestehender Vertragsmodalitäten, insbesondere zur Mietzinshöhe nach dem Index des statistischen Bundesamtes, [werden] in einem Nachtrag zum vorliegenden Mietvertrag geregelt“ werden sollen. Wenn auch ein Nachtrag nach Ausübung des Optionsrechts keinen Rückschluss auf einen sonstigen Nachtrag zulässt (vgl. o. Ziff. II.5.b) aa), so enthält diese Klausel für einen potentiellen Erwerber zumindest den Hinweis darauf, dass nach Ausübung des Optionsrechts Änderungen der ursprünglichen Vertragsregelungen vorliegen können. Hinzu kommt, dass gem. § 25 Abs. 2 des Mietvertrages schriftliche Änderungen von den Parteien - zu einer beliebigen Zeit, d.h. auch schon vor Ausübung des Optionsrechts - bereits im Ursprungsvertrag gerade ausdrücklich zugelassen wurden. Ein Erwerber wird mit § 3 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 des Mietvertrages darauf hingewiesen, sich nach Ergänzungen und Änderungen zu erkundigen. Das Risiko, dass der Veräußerer dem derart hingewiesenen Erwerber dann nachträgliche Änderungen nicht vorlegt, ist dabei nicht anders zu beurteilen als in den vom BGH entschiedenen Fällen der Auflockerungsrechtsprechung, in denen der BGH eine rein gedankliche Verbindung von Ursprungsurkunde und Nachtrag selbst dann genügen lässt, wenn im ursprünglichen Vertrag nicht auf die Existenz von Anlagen oder Nachträgen hingewiesen wurde.

Schließlich hat sich dieses Risiko im vorliegenden Fall überhaupt nicht verwirklicht, da am Rechtsstreit ausschließlich diejenigen Parteien beteiligt sind, welche den ursprünglichen Mietvertrag ebenso wie alle Nachträge und Ergänzungen geschlossen haben. Deren Existenz und Inhalt war den Parteien unzweifelhaft bekannt, wie sich schon daran zeigt, dass sie die entsprechenden Unterlagen als Anlagen zu ihren Schriftsätzen vorgelegt und darauf Bezug genommen haben. Das Mietverhältnis ist infolge Kündigung der Klägerin vom 30.03.2015 (Anlage K 15) zwischenzeitlich beendet. Die Parteien streiten noch um mögliche Schadensersatzforderungen aus dem beendeten Mietverhältnis. Eine Erwerbssituation i.S.d. § 571 BGB ist nicht eingetreten und kann auch nicht mehr eintreten. Somit greift in der vorliegenden Fallkonstellation der (Schutz-)Zweck der Rechtsprechung, wonach der ursprüngliche Vertrag samt Nachträgen und Ergänzungen der Schriftform genügen muss, nicht ein.

Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der ausschließlich Parteien streiten, die sowohl den Mietvertrag als auch sämtliche Nachträge und Ergänzungen selbst und in eigener Person geschlossen haben, und zudem das Mietverhältnis ohne Erwerbssituation nach § 571 BGB zwischenzeitlich beendet wurde, erachtet die Kammer die Berufung auf eine Formunwirksamkeit im konkreten Einzelfall als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB. Auch hierauf wurde am 20.02.2017 hingewiesen (Bl. 140 d.A.).

Somit scheidet ein eigenes Kündigungsrecht des Beklagten aus. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen dem Grunde nach.

III.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die (vorläufige) Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 153/15 Verkündet am:
2. November 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 536 Abs. 1, 536 a Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 249 Bb

a) Die Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen
der Zurechnung des Schadenerfolgs richtet sich nach dem Schutzzweck
der jeweils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass derselbeErfolg
effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig
herbeiführen zu können, reicht nicht aus (im Anschluss an BGHZ 120, 281,
287 = NJW 1993, 520, 522 und BGH Urteil vom 9. März 2012 - V ZR
156/11 - NJW 2012, 2022).

b) Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber dem auf Erstattung
von Umzugskosten als Kündigungsfolgeschaden gerichteten Schadenersatzanspruch
des Mieters.
BGH, Urteil vom 2. November 2016 - XII ZR 153/15 - LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2016:021116UXIIZR153.15.0

AG Brake
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe von 319,34 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Forderungen aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume.
2
Im Mai 2012 mietete der Kläger - ein Betreuungsverein - von der Beklagten einen Büroraum im Erdgeschoss eines Gebäudes, das sich in deren Miteigentum befand. Die vereinbarte monatliche Bruttomiete einschließlich Umsatz- steuer und Nebenkostenpauschale betrug 416,50 €.
3
Im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Prüfung stellte die Stadt B. an dem Gebäude verschiedene Mängel im Brandschutz fest. Insbesondere war bei der Anbringung des Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade bauordnungswidrig brennbares Material (Polystyrol) verwendet worden. Mit Schreiben vom 24. April 2013 setzte die Stadt B. den Kläger von den Brandschutzmängeln und davon in Kenntnis, dass sie den Gebäudeeigentümern zur Behebung der Mängel am Wärmedämmverbundsystem eine Frist bis zum 31. Mai 2013 gesetzt habe, nach deren fruchtlosen Ablauf eine Untersagung der Nutzung des gesamten Gebäudes beabsichtigt sei. Mit Bescheid vom 7. Juni 2013 sprach die Stadt B. gegenüber dem Kläger wegen der nicht brandschutzgerechten Dämmung der Außenfassade und der Nichtbeseitigung dieses Mangels durch die Gebäudeeigentümer eine Nutzungsuntersagung für die Mieträume aus. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und angekündigt, die Nutzungsuntersagung durch Versiegelung durchzusetzen, wenn das Gebäude und die darin befindlichen Räume ab dem 1. August 2013 weiterhin benutzt würden.
4
Nachdem der Kläger am 11. Juni 2013 ein fernmündliches Angebot der Beklagten zum Bezug von Ersatzräumen abgelehnt hatte, kündigte er durch Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2013 das Mietverhältnis "fristlos zum 30. Juni 2013" und zog am 28. Juni 2013 in von ihm angemietete neue Büroräume um. Seit Juni 2013 leistete der Kläger keine Mietzahlungen an die Beklagte mehr.
5
Mit seiner Klage hat der Kläger Schadenersatz für verschiedene Umzugskosten (Möbeltransport, Abbau und Neuinstallation der EDV-Anlage, Rei- nigungskosten) in Höhe von 2.375 € verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend rückständige Miete für die Monate Juni und Juli 2013 in Höhe von 833 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.675 € nebst Zinsen und der Widerklage in Höhe von 83,30 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat das Amtsgericht die wechselseitigen Zahlungsanträge abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte weiterhin auf eine vollständige Abweisung der Klage angetragen und mit der Widerklage (nur) noch die restliche Miete für den Monat Juni 2013 begehrt. Das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung auf das Rechtsmittel geringfügig abgeändert. Es hat den von der Beklagten an den Kläger zu zahlen- den Betrag auf 1.580 € nebst Zinsen herabgesetzt und der Beklagten auf die Widerklage weitere 13,86 €, mithin insgesamt 97,16 € nebst Zinsen zugesprochen.
6
Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist nur teilweise begründet, nämlich soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Ersatz seines durch den Umzug entstandenen Schadens nach § 536 a BGB zu. Die Beklagte hafte als Vermieterin verschuldensunabhängig für die bereits bei Vertragsschluss vorhandenen Mängel der Mietsache. Um einen solchen Mangel handele es sich bei den Beanstandungen an der Dämmung der Außenfassade, die zwar bei Vertragsschluss noch nicht bekannt gewesen seien, schon damals aber zwingenden Anlass zu einem behördlichen Einschreiten gegeben hätten. Zwar sei der Beklagten zuzugeben , dass ihre Haftung für anfängliche Mängel nach § 6 Abs. 2 des Mietvertrages wirksam ausgeschlossen gewesen sei. Ihr diesbezüglicher Einwand sei aber als verspätet zurückzuweisen, weil die Beklagte ihn nicht bereits mit der Berufungsbegründungsschrift, sondern erst in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgebracht habe. Die im Zusammenhang mit dem Umzug des Klägers erforderlichen Kosten seien im Rahmen des § 536 a BGB erstattungsfähig. Zu ersetzen seien daher die Kosten für die Herrichtung der neuen Wohnung, für die De- und Neuinstallation der EDV-Anlage, für das Einpacken der Umzugsgüter in Kartons sowie für die Reinigung der alten und neuen Räumlichkeiten. Soweit das Amtsgericht den Anspruch in der erkannten Höhe von 1.675 € nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme für begründet erachtet habe, beruhten seine diesbezüglichen Feststellungen auf einer umfassenden und abwägenden Würdigung. Das Amtsgericht habe hinsichtlich der Rechnung für die Arbeiten an der EDVAnlage lediglich übersehen, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt und deshalb die Umsatzsteuer in Höhe von 95 € als Schadensposition nicht zu berücksichtigen sei. Die Beklagte könne sich nicht auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, weil es insoweit an einem gleichartigen Kausalverlauf fehle. Zwar solle der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens einem Anspruch auf Schadenersatz entgegenstehen, wenn beide Mietparteien zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen seien. Hier habe die Beklagte vorgetragen, dass sie den Mietvertrag aufgrund der Nutzungsuntersagung vom 7. Juni 2013 ordentlich gekündigt hätte, was nach § 580 Abs. 2 BGB frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 hätte erfolgen können. Damit unterscheide sich dieser Kausalverlauf von der sofort wirkenden Kündigung des Klägers im Juni 2013. Ohnehin sei die bloße Möglichkeit der rechtmäßigen Herbeiführung des Schadens im Falle alternativen Verhaltens nicht ausreichend. Voraussetzung sei vielmehr, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre. Dass die Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses ihrerseits tatsächlich auch ausgesprochen hätte, habe sie erstmalig - ohne Beweisantritt - in der Berufungsbegründungsschrift und damit verspätet vorgetragen. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht anzunehmen, weil sich dieser nicht auf den Vorschlag der Beklagten zum Bezug von Ersatzräumen habe einlassen müssen. Die Widerklage sei nur in einem geringen Umfang begründet. Der Kläger schulde lediglich die Miete für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 7. Juni 2013, weil die Gebrauchstauglichkeit der Räumlichkeiten mit der Nutzungsuntersagung vom 7. Juni 2013 vollständig aufgehoben sei. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung komme es nicht darauf an, ob eine tatsächliche Nutzung über den 7. Juni 2013 hinaus erfolgt sei.

II.

9
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Erstattung der durch den Umzug entstanden Kosten in Hö- he von 1.580 € zusteht.
11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende Vertragsverletzung die andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages veranlasst hat, dieser Partei zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens (sog. Kündigungs- oder Kündigungsfolgeschaden) verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97 - NJW 2000, 2342 f.; BGH Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 281/06 - NJW 2007, 2474 Rn. 9 und vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - NJW 1984, 2687). Grundlage für einen auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens gerichteten Schadenersatzanspruch des Mieters ist entweder § 280 Abs. 1 BGB oder - wie im vorliegenden Fall - § 536 a Abs. 1 BGB, wenn die außerordentliche Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, der zugleich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB begründet (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 - NJW 2013, 223 Rn. 35; Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 543 Rn. 103). Der Anspruch setzt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung voraus, weil er gerade denjenigen Schaden erfasst, welcher infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses entstanden ist (Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 543 BGB Rn. 86). Wird das Mietverhältnis demgegenüber nicht gekündigt oder ist eine von dem Mieter ausgesprochene Kündigung etwa aus formellen Gründen unwirksam, können die mit der Anmietung von Ersatzräumen und der damit einhergehenden Freigabe der bisherigen Mieträume verbundenen Vermögensschäden des Mieters nach § 536 a Abs. 1 BGB auch als Mangelschaden erstattungsfähig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter bestehende Mängel der Mietsache berechtigterweise zum Anlass nimmt, wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemä- ßen Gebrauch den Umständen nach angemessene neue Räume anzumieten (BGH Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 191/12 - NJW 2013, 2660 Rn. 9 f.).
12
b) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für einen auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens gerichteten Schadenersatzanspruch gegeben.
13
aa) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, dass der klagende Verein - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht - dazu berechtigt war, das Mietverhältnis mit der Beklagten am 12. Juni 2013 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
14
(1) Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB unter anderem dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird; letzteres kommt auch beim Auftreten eines Mangels in Betracht, der dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entgegensteht (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 18 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 - ZMR 2008, 274, 275).
15
(a) Dabei braucht im vorliegenden Fall nicht im Einzelnen erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen objektbezogene Mängel beim Brandschutz - unabhängig von einem Einschreiten der Ordnungsbehörde - schon deshalb einen Mangel darstellen, weil die Sicherheit der Nutzer des Gebäudes durch sie gefährdet ist. Denn außer reinen Beschaffenheitsfehlern der Mietsache können jedenfalls auch behördliche Beschränkungen und Gebrauchshindernisse die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass sie einen Mangel im Sinne von § 536 BGB begründen. Letztere stellen nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs freilich nur dann einen Mangel dar, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Außerdem muss der Mieter durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 20; BGH Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08 - NJW 2009, 3421 Rn. 6). Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat; allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine langwährende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 20).
16
(b) Nach den getroffenen Feststellungen hat die Stadt B. dem Kläger die Nutzung der Mieträume durch einen sofort vollziehbaren Bescheid vom 7. Juni 2013 untersagt. Damit konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass das behördliche Einschreiten den Kläger in seinem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde. Der an sich zutreffende Hinweis der Revision darauf, dass der Bescheid der Stadt B. vom 7. Juni 2013 im Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 12. Juni 2013 noch nicht bestandskräftig war und die aufschiebende Wirkung eines dagegen gerichteten Widerspruchs durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte wiederhergestellt werden können, vermag im Streitfall nicht zu verfangen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es dem Mieter grundsätzlich zugemutet werden kann, behördliche Anordnungen betreffend den Gebrauch der Mietsache auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 20; BGH Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 167/69 - WM 1971, 531, 532). Auf das Risiko eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang muss sich der Mieter aber jedenfalls dann nicht einlassen, wenn die Behörde bereits eine sofortige Untersagung der Nutzung der Mietsache verfügt hat und der Gegenstand der ordnungsbehördlichen Beanstandungen - wie hier die nicht brandschutzgerechte Ausführung der Fassadendämmung - außerhalb des Einwirkungsbereichs des Mieters liegt (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 12. Aufl. § 543 BGB Rn. 96; Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 536 Rn. 23; vgl. auch LG Mönchengladbach MDR 1992, 871).
17
(2) Auch ist es für die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung unbehelflich , dass die Stadt B. in ihrem Bescheid die Anwendung unmittelbaren Zwangs (in Form einer Versiegelung der Mieträume) zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagungsverfügung erst für den 1. August 2013 androhte. Denn das auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gestützte Kündigungsrecht des Mieters besteht bereits dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigungserklärung sicher feststeht, dass dem Mieter der Mietgebrauch nicht gewährt (vgl. Bub/Treier/Grapentin Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Kap IV Rn. 320; BeckOGK/Mehle BGB [Stand: Juni 2016] § 543 Rn. 80) oder wieder entzogen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 - NJW 2013, 223 Rn. 30 f.). Der Kläger brauchte daher mit seiner Kündigungserklärung nicht auf den Termin zuzuwarten, zu dem die Ordnungsbehörde die Ergreifung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung angekündigt hatte.
18
(3) Das Kündigungsrecht ist auch nicht nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB). Jedenfalls unter den letztgenannten Voraussetzungen ist nach den getroffenen Feststellungen eine sofortige Kündigung gerechtfertigt. Die Gebäudeeigentümer hatten eine ihnen von der Bauordnungsbehörde bis zum 31. Mai 2013 gesetzte Frist zur Herstellung eines brandschutzgerechten Zustands der Außenfassade verstreichen lassen , wodurch sich der klagende Verein als Mieter kurz darauf mit einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung konfrontiert sah. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass eine brandschutzgerechte Sanierung der Außenfassade zu erwarten gewesen wäre, bevor die Bauordnungsbehörde am 1. August 2013 die von ihr angekündigte Versiegelung der Mieträume vorgenommen hätte. Vielmehr beruft sie sich ausdrücklich darauf, dass die Ausfertigung eines nicht brennbaren Wärmeverbundsystems "unmöglich" gewesen sei, weil ein in Vermögensverfall geratener Miteigentümer des Gebäudes den auf ihn entfallenden Anteil an den mit rund 120.000 € bezifferten Sanierungskosten nicht habe aufbringen können.
19
bb) Wird der Mieter deshalb zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund herausgefordert, weil ihm der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache aufgrund eines anfänglichen Mangels nicht gewährt oder wieder entzogen hat, haftet der Vermieter im Wege einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung (§ 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB) nach allgemeiner Ansicht auch für den kündigungsbedingten Schaden des Mieters (vgl. SchmidtFutterer /Blank Mietrecht 12. Aufl. § 543 BGB Rn. 114; Alberts in GhassemiTabar /Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 543 BGB Rn. 86; Pietz/Oprée in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete 3. Aufl. Kap. 16 Rn. 323). Soweit behördliche Beschränkungen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen, setzt ein auf eine öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkung gestützter anfänglicher Mangel im Sinne von § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB mindestens voraus, dass schon im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung mit einem späteren behördlichen Einschreiten während der vereinbarten Vertragszeit zu rechnen ist und die Behörde aufgrund der einschlägigen Vorschriften nicht nur dazu berechtigt, sondern dazu verpflichtet ist, die vertraglich vorgesehene Nutzung der Mietsache zu untersagen (vgl. BGHZ 68, 294, 297 = NJW 1977, 1285, 1286). Davon ist - mit dem Berufungsgericht - unter den hier obwaltenden Umständen auszugehen, weil die im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung vorhandene Dämmung der Außenfassade mit brennbaren Werkstoffen von Anfang an gegen bauordnungsrechtliche Brandschutzbestimmungen verstoßen hat. Auch die Revision erinnert gegen diese Beurteilung nichts.
20
Soweit das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, ihre Garantiehaftung für anfängliche Mängel sei gemäß § 6 Abs. 2 des Formularmietvertrages in rechtlich zulässiger Weise (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. Juli 2002 - XII ZR 327/00 - NJW 2002, 3232, 3233 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520) ausgeschlossen gewesen, als verspätet zurückgewiesen hat, fehlt es - worauf die Revisionserwiderung des Klägers zu Recht hinweist - an einer diesbezüglichen Verfahrensrüge.
21
cc) Hat der Mieter das Mietverhältnis nach einem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters wirksam gekündigt, umfasst der ihm zu ersetzende Kündigungsfolgeschaden auch die notwendigen Umzugskosten (vgl. bereits BGH Urteil vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72 - MDR 1974, 838). Dies wird von der Revision auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die Angriffe, die sie im Zusammenhang mit der Schadenszurechnung gegen die Berufungsentscheidung führt, greifen indessen nicht durch.
22
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Umzugskosten des Klägers auch dann angefallen wären, wenn die Beklagte sämtliche von der Stadt B. monierten Brandschutzmängel bis zum 31. Mai 2013 beseitigt hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses deshalb ausgesprochen, weil die Bauordnungsbehörde ihm gegenüber wegen der Beanstandungen zum Brandschutz eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung verfügt hatte. Wenn das Berufungsgericht aus den von der Revision angeführten Umständen (Einholung von Angeboten für Umzugsdienstleistungen im Mai 2013, Äußerungen einer Mitarbeiterin des Beklagten in einem Telefongespräch am 11. Juni 2013) ersichtlich nicht den Schluss ziehen wollte, dass der Kläger das Mietverhältnis in jedem Fall und somit auch unabhängig von einer rechtzeitigen Beseitigung der Brandschutzmängel an der Außenfassade gekündigt hätte, hält sich dies im Rahmen einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung.
23
(2) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, dass eine schadensrechtliche Berücksichtigung von Umzugskosten unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens deshalb nicht in Betracht komme, weil die Beklagte das Mietverhältnis ihrerseits hätte kündigen können.
24
(a) Allerdings kann die Berufung des Schädigers auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwands richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (vgl. BGHZ 96, 157, 173 = NJW 1986, 576, 579 und BGHZ 120, 281, 286 = NJW 1993, 520, 521; BGH Urteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 75/15 - VersR 2016, 1191 Rn. 7 und vom 9. März 2012 - V ZR 156/11 - NJW 2012, 2022 Rn. 17). Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BGHZ 120, 281, 287 = NJW 1993, 520, 522; BGH Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 156/11 - NJW 2012, 2022 Rn. 17; vgl. bereits BGH Urteil vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 - NJW 1959, 1316, 1317).
25
(b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wäre die Außenfassade des Mietobjekts nicht bauordnungswidrig mit brennbaren Materialien ausgeführt worden bzw. hätte die Beklagte die genannten Mängel rechtzeitig vor der Nutzungsuntersagung durch die Stadt B. beseitigt, wäre das Mietverhältnis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekündigt worden und der mit den Umzugskosten verbundene Vermögenschaden beim Kläger nicht eingetreten. Der Einwand der Beklagten, sie hätte das Mietverhältnis nach der behördlichen Nutzungsuntersagung ihrerseits ordentlich oder - wie sie erstmals in der Revisionsinstanz für sich reklamiert - außerordentlich gekündigt, ist mit Blick auf den Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erheblich.
26
(aa) Diese Vorschriften bezwecken es gerade, den Mieter dagegen zu sichern, dass der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch mangelbedingte Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs für den Mieter unzumutbar macht. Greift der Mieter deshalb berechtigt zur Kündigung , büßt er sein vertragliches Recht zum Gebrauch der Mietsache ein, so dass der Vermieter dann verpflichtet ist, dem Mieter den Schaden zu ersetzen, den er durch diesen Rechtsverlust erleidet (vgl. BGH Urteil vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72 - MDR 1974, 838). Andererseits geht der Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB freilich nicht dahin, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unabhängig von sonstigen möglichen Beendigungsgründen für das Mietverhältnis dauerhaft zu gewährleisten. Damit steht es in Einklang, dass der Mieter einen kündigungsbedingten Schadenersatz wegen des entgangenen Gebrauchs der Mietsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den Zeitraum verlangen kann, in dem der Vermieter auch gegen seinen Willen am Mietvertrag festgehalten werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - XII ZR 254/00 - GuT 2004, 120, 121; BGH Urteil vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71 - WM 1972, 335, 337). Insbesondere die Ansprüche des Mieters auf Erstattung der Mietdifferenz wegen der Mehrkosten der kündigungsbedingt angemieteten Ersatzwohnung sind daher auf den Zeitraum bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder bis zur Wirksamkeit der ersten möglichen Kündigung durch den Vermieter beschränkt (vgl. bereits BGH Urteil vom 15. Juni 1964 - VIII ZR 255/62 - WM 1964, 831, 833).
27
(bb) Soweit es um einmalige Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzräumen , die Herrichtung dieser Räume und den Umzug geht, wird für deren Erstattungsfähigkeit maßgeblich darauf abzustellen sein, ob diese Kosten durch eine in absehbarer Zeit bevorstehende Vertragsbeendigung unabhängig von den zur Mieterkündigung führenden Umständen ohnehin entstanden wären (vgl. auch BGH Urteil vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72 - MDR 1974, 838; Grapentin in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Rn. 309). Kann demgegenüber - wie hier - nicht festgestellt werden, dass das Mietverhältnis ohne die zur außerordentlichen Kündigung des Mieters führende und vom Vermieter zu vertretende mangelbedingte Gebrauchsentziehung überhaupt beendet worden wäre, schließt der Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB den auf rechtmäßiges Alternativverhalten gestützten Einwand des Vermieters aus, dass er das Mietverhältnis seinerseits gekündigt hätte, weil er infolge des Scheiterns der Mangelbeseitigungsversuche dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht mehr habe gewähren können.
28
c) Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der erstattungsfähigen Umzugskosten sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
29
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Reinigungskosten in Höhe von 280 € zugesprochen hat, konnte es sich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO verfahrens- fehlerfrei auf die Feststellungen des Amtsgerichts stützen. Die Revision legt keine genügenden Anhaltspunkte dar, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der amtsgerichtlichen Feststellungen begründet und deshalb eine erneute Feststellung geboten hätten. Die von dem Amtsgericht vernommene Zeugin T. hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass die Reinigungsarbeiten in den alten und neuen Räumlichkeiten in einer von ihr im Einzelnen geschilderten Weise durchgeführt worden seien und die von ihr gestellte Rechnung vom 1. August 2013 von dem Kläger bezahlt worden sei. Soweit die Revision Zweifel an der Richtigkeit der auf diese Aussage gestützten amtsgerichtlichen Feststellungen auf den Umstand stützen will, dass die von der Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie der ersichtlich mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellten Rechnung ein anderes Datum (1. August 2013) trägt als die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 17. April 2014 eingerichtete Ausfertigung der gleichen Rechnung (4. April 2014), vermag sie damit keinen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Auch wenn die Zeugin T. in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung auf Vorhalt die unterschiedliche Datierung der beiden in der Akte befindlichen Rechnungsexemplare nicht zu erläutern vermochte, konnte es hierfür zwanglos nachvollziehbare Erklärungen - etwa die automatische Aktualisierung von Datumsfeldern beim nachträglichen Ausdruck eines mit einem Textverarbeitungsprogramm erzeugten Dokuments - geben, so dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 529 Abs. 1 ZPO die amtsgerichtlichen Feststellungen bezüglich der Ausführung und der Bezahlung der Reinigungsarbeiten zugrunde legen konnte.
30
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagten der im Wege der Widerklage verfolgte Anspruch auf Zahlung der Miete für die Zeit vom 8. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013 nicht zustehe, weil die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in diesem Zeitraum wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung der Stadt B. vom 7. Juni 2013 vollständig aufgehoben worden sei.
31
a) Mit Recht macht die Revision zunächst geltend, dass - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus - auf den Zeitpunkt abzustellen gewesen wäre, an dem die vom 7. Juni 2013 verfügte Nutzungsuntersagung gegenüber dem klagenden Verein wirksam geworden ist. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird; ein schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie hier - im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 1 NVwVfG iVm §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Insoweit fehlt es an Feststellungen durch das Berufungsgericht; selbst bei unterstellter Aufgabe zur Post am 7. Juni 2013 konnte die Nutzungsuntersagung gegenüber der Beklagten frühestens am 10. Juni 2013 wirksam werden.
32
b) Im Übrigen ist noch nicht ohne weiteres von einer Beeinträchtigung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs auszugehen, solange die Behörde trotz eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften die formell ordnungswidrige Nutzung der Mietsache durch den Mieter duldet (vgl. Hübner/Griesbach/Fuerst in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraum- miete 3. Aufl. Kap. 14 Rn. 274; Ghassemi-Tabar in Ghassemi-Tabar/Guhling/ Weitemeyer Gewerberaummiete § 536 BGB Rn. 181).
33
Von einer zumindest faktischen Duldung der Nutzung durch die zuständige Behörde wird auch dann auszugehen sein, wenn sie zwar die Nutzung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch bereits untersagt hat, vorläufig aber auf die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung verzichtet, um dem von der Nutzungsuntersagung betroffenen Mieter ausreichend Zeit für die Suche nach Ersatzräumen zu geben. In diesem Fall kann der "Makel" der von der Ordnungsbehörde formell untersagten Weiternutzung der Mietsache deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch im Zeitraum bis zum endgültigen Auszug des Mieters möglicherweise einschränken, aber nicht vollständig aufheben (vgl. auch LG Potsdam WuM 2015, 350, 352 ff.).
34
Die angefochtene Entscheidung erweist sich hinsichtlich der Widerklage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht deshalb als richtig , weil die Beschaffenheit der Mieträume in tatsächlicher Hinsicht so weitreichend von brandschutzrechtlichen Vorschriften abweiche, dass schon deshalb eine vollständige Befreiung von der Mietzahlungspflicht ohne weiteres gerechtfertigt sei. Selbst wenn aufgrund von schwerwiegenden Mängeln beim objektbezogenen Brandschutz die konkrete Besorgnis besteht, dass im Falle eines in Zukunft eintretenden Brandes das Gesundheitsrisiko für die Nutzer der Mieträume erheblich erhöht ist, wird dieser Umstand regelmäßig nicht die Beurteilung rechtfertigen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vollständig aufgehoben ist (vgl. auch KG Berlin KGR 2004, 97, 100; OLG Brandenburg Urteil vom 14. April 2015 - 6 U 77/12 - juris Rn. 86 ff.).
35
c) Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache in tatrichterlicher Verantwortung auch darüber zu befinden haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine geschuldete Miete im noch streitgegen- ständlichen Zeitraum (Juni 2013) wegen der tatsächlichen und nicht brandschutzgerechten Beschaffenheit der Mietsache oder deshalb gemindert ist, weil dem Kläger die formell untersagte Weiternutzung der Mieträume nur wegen eines befristeten Verzichts auf ordnungsbehördliche Zwangsmittel ermöglicht worden ist. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Brake, Entscheidung vom 09.10.2014 - 3 C 54/14 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.11.2015 - 16 S 531/14 -

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 153/15 Verkündet am:
2. November 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 536 Abs. 1, 536 a Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 249 Bb

a) Die Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen
der Zurechnung des Schadenerfolgs richtet sich nach dem Schutzzweck
der jeweils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass derselbeErfolg
effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig
herbeiführen zu können, reicht nicht aus (im Anschluss an BGHZ 120, 281,
287 = NJW 1993, 520, 522 und BGH Urteil vom 9. März 2012 - V ZR
156/11 - NJW 2012, 2022).

b) Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber dem auf Erstattung
von Umzugskosten als Kündigungsfolgeschaden gerichteten Schadenersatzanspruch
des Mieters.
BGH, Urteil vom 2. November 2016 - XII ZR 153/15 - LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2016:021116UXIIZR153.15.0

AG Brake
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe von 319,34 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Forderungen aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume.
2
Im Mai 2012 mietete der Kläger - ein Betreuungsverein - von der Beklagten einen Büroraum im Erdgeschoss eines Gebäudes, das sich in deren Miteigentum befand. Die vereinbarte monatliche Bruttomiete einschließlich Umsatz- steuer und Nebenkostenpauschale betrug 416,50 €.
3
Im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Prüfung stellte die Stadt B. an dem Gebäude verschiedene Mängel im Brandschutz fest. Insbesondere war bei der Anbringung des Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade bauordnungswidrig brennbares Material (Polystyrol) verwendet worden. Mit Schreiben vom 24. April 2013 setzte die Stadt B. den Kläger von den Brandschutzmängeln und davon in Kenntnis, dass sie den Gebäudeeigentümern zur Behebung der Mängel am Wärmedämmverbundsystem eine Frist bis zum 31. Mai 2013 gesetzt habe, nach deren fruchtlosen Ablauf eine Untersagung der Nutzung des gesamten Gebäudes beabsichtigt sei. Mit Bescheid vom 7. Juni 2013 sprach die Stadt B. gegenüber dem Kläger wegen der nicht brandschutzgerechten Dämmung der Außenfassade und der Nichtbeseitigung dieses Mangels durch die Gebäudeeigentümer eine Nutzungsuntersagung für die Mieträume aus. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und angekündigt, die Nutzungsuntersagung durch Versiegelung durchzusetzen, wenn das Gebäude und die darin befindlichen Räume ab dem 1. August 2013 weiterhin benutzt würden.
4
Nachdem der Kläger am 11. Juni 2013 ein fernmündliches Angebot der Beklagten zum Bezug von Ersatzräumen abgelehnt hatte, kündigte er durch Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2013 das Mietverhältnis "fristlos zum 30. Juni 2013" und zog am 28. Juni 2013 in von ihm angemietete neue Büroräume um. Seit Juni 2013 leistete der Kläger keine Mietzahlungen an die Beklagte mehr.
5
Mit seiner Klage hat der Kläger Schadenersatz für verschiedene Umzugskosten (Möbeltransport, Abbau und Neuinstallation der EDV-Anlage, Rei- nigungskosten) in Höhe von 2.375 € verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend rückständige Miete für die Monate Juni und Juli 2013 in Höhe von 833 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.675 € nebst Zinsen und der Widerklage in Höhe von 83,30 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat das Amtsgericht die wechselseitigen Zahlungsanträge abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte weiterhin auf eine vollständige Abweisung der Klage angetragen und mit der Widerklage (nur) noch die restliche Miete für den Monat Juni 2013 begehrt. Das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung auf das Rechtsmittel geringfügig abgeändert. Es hat den von der Beklagten an den Kläger zu zahlen- den Betrag auf 1.580 € nebst Zinsen herabgesetzt und der Beklagten auf die Widerklage weitere 13,86 €, mithin insgesamt 97,16 € nebst Zinsen zugesprochen.
6
Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist nur teilweise begründet, nämlich soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Ersatz seines durch den Umzug entstandenen Schadens nach § 536 a BGB zu. Die Beklagte hafte als Vermieterin verschuldensunabhängig für die bereits bei Vertragsschluss vorhandenen Mängel der Mietsache. Um einen solchen Mangel handele es sich bei den Beanstandungen an der Dämmung der Außenfassade, die zwar bei Vertragsschluss noch nicht bekannt gewesen seien, schon damals aber zwingenden Anlass zu einem behördlichen Einschreiten gegeben hätten. Zwar sei der Beklagten zuzugeben , dass ihre Haftung für anfängliche Mängel nach § 6 Abs. 2 des Mietvertrages wirksam ausgeschlossen gewesen sei. Ihr diesbezüglicher Einwand sei aber als verspätet zurückzuweisen, weil die Beklagte ihn nicht bereits mit der Berufungsbegründungsschrift, sondern erst in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgebracht habe. Die im Zusammenhang mit dem Umzug des Klägers erforderlichen Kosten seien im Rahmen des § 536 a BGB erstattungsfähig. Zu ersetzen seien daher die Kosten für die Herrichtung der neuen Wohnung, für die De- und Neuinstallation der EDV-Anlage, für das Einpacken der Umzugsgüter in Kartons sowie für die Reinigung der alten und neuen Räumlichkeiten. Soweit das Amtsgericht den Anspruch in der erkannten Höhe von 1.675 € nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme für begründet erachtet habe, beruhten seine diesbezüglichen Feststellungen auf einer umfassenden und abwägenden Würdigung. Das Amtsgericht habe hinsichtlich der Rechnung für die Arbeiten an der EDVAnlage lediglich übersehen, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt und deshalb die Umsatzsteuer in Höhe von 95 € als Schadensposition nicht zu berücksichtigen sei. Die Beklagte könne sich nicht auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, weil es insoweit an einem gleichartigen Kausalverlauf fehle. Zwar solle der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens einem Anspruch auf Schadenersatz entgegenstehen, wenn beide Mietparteien zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen seien. Hier habe die Beklagte vorgetragen, dass sie den Mietvertrag aufgrund der Nutzungsuntersagung vom 7. Juni 2013 ordentlich gekündigt hätte, was nach § 580 Abs. 2 BGB frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 hätte erfolgen können. Damit unterscheide sich dieser Kausalverlauf von der sofort wirkenden Kündigung des Klägers im Juni 2013. Ohnehin sei die bloße Möglichkeit der rechtmäßigen Herbeiführung des Schadens im Falle alternativen Verhaltens nicht ausreichend. Voraussetzung sei vielmehr, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre. Dass die Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses ihrerseits tatsächlich auch ausgesprochen hätte, habe sie erstmalig - ohne Beweisantritt - in der Berufungsbegründungsschrift und damit verspätet vorgetragen. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht anzunehmen, weil sich dieser nicht auf den Vorschlag der Beklagten zum Bezug von Ersatzräumen habe einlassen müssen. Die Widerklage sei nur in einem geringen Umfang begründet. Der Kläger schulde lediglich die Miete für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 7. Juni 2013, weil die Gebrauchstauglichkeit der Räumlichkeiten mit der Nutzungsuntersagung vom 7. Juni 2013 vollständig aufgehoben sei. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung komme es nicht darauf an, ob eine tatsächliche Nutzung über den 7. Juni 2013 hinaus erfolgt sei.

II.

9
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Erstattung der durch den Umzug entstanden Kosten in Hö- he von 1.580 € zusteht.
11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende Vertragsverletzung die andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages veranlasst hat, dieser Partei zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens (sog. Kündigungs- oder Kündigungsfolgeschaden) verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97 - NJW 2000, 2342 f.; BGH Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 281/06 - NJW 2007, 2474 Rn. 9 und vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - NJW 1984, 2687). Grundlage für einen auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens gerichteten Schadenersatzanspruch des Mieters ist entweder § 280 Abs. 1 BGB oder - wie im vorliegenden Fall - § 536 a Abs. 1 BGB, wenn die außerordentliche Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, der zugleich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB begründet (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 - NJW 2013, 223 Rn. 35; Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 543 Rn. 103). Der Anspruch setzt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung voraus, weil er gerade denjenigen Schaden erfasst, welcher infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses entstanden ist (Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 543 BGB Rn. 86). Wird das Mietverhältnis demgegenüber nicht gekündigt oder ist eine von dem Mieter ausgesprochene Kündigung etwa aus formellen Gründen unwirksam, können die mit der Anmietung von Ersatzräumen und der damit einhergehenden Freigabe der bisherigen Mieträume verbundenen Vermögensschäden des Mieters nach § 536 a Abs. 1 BGB auch als Mangelschaden erstattungsfähig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter bestehende Mängel der Mietsache berechtigterweise zum Anlass nimmt, wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemä- ßen Gebrauch den Umständen nach angemessene neue Räume anzumieten (BGH Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 191/12 - NJW 2013, 2660 Rn. 9 f.).
12
b) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für einen auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens gerichteten Schadenersatzanspruch gegeben.
13
aa) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, dass der klagende Verein - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht - dazu berechtigt war, das Mietverhältnis mit der Beklagten am 12. Juni 2013 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
14
(1) Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB unter anderem dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird; letzteres kommt auch beim Auftreten eines Mangels in Betracht, der dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entgegensteht (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 18 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 - ZMR 2008, 274, 275).
15
(a) Dabei braucht im vorliegenden Fall nicht im Einzelnen erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen objektbezogene Mängel beim Brandschutz - unabhängig von einem Einschreiten der Ordnungsbehörde - schon deshalb einen Mangel darstellen, weil die Sicherheit der Nutzer des Gebäudes durch sie gefährdet ist. Denn außer reinen Beschaffenheitsfehlern der Mietsache können jedenfalls auch behördliche Beschränkungen und Gebrauchshindernisse die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass sie einen Mangel im Sinne von § 536 BGB begründen. Letztere stellen nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs freilich nur dann einen Mangel dar, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Außerdem muss der Mieter durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 20; BGH Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08 - NJW 2009, 3421 Rn. 6). Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat; allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine langwährende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 20).
16
(b) Nach den getroffenen Feststellungen hat die Stadt B. dem Kläger die Nutzung der Mieträume durch einen sofort vollziehbaren Bescheid vom 7. Juni 2013 untersagt. Damit konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass das behördliche Einschreiten den Kläger in seinem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde. Der an sich zutreffende Hinweis der Revision darauf, dass der Bescheid der Stadt B. vom 7. Juni 2013 im Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 12. Juni 2013 noch nicht bestandskräftig war und die aufschiebende Wirkung eines dagegen gerichteten Widerspruchs durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte wiederhergestellt werden können, vermag im Streitfall nicht zu verfangen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es dem Mieter grundsätzlich zugemutet werden kann, behördliche Anordnungen betreffend den Gebrauch der Mietsache auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 20; BGH Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 167/69 - WM 1971, 531, 532). Auf das Risiko eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang muss sich der Mieter aber jedenfalls dann nicht einlassen, wenn die Behörde bereits eine sofortige Untersagung der Nutzung der Mietsache verfügt hat und der Gegenstand der ordnungsbehördlichen Beanstandungen - wie hier die nicht brandschutzgerechte Ausführung der Fassadendämmung - außerhalb des Einwirkungsbereichs des Mieters liegt (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 12. Aufl. § 543 BGB Rn. 96; Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 536 Rn. 23; vgl. auch LG Mönchengladbach MDR 1992, 871).
17
(2) Auch ist es für die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung unbehelflich , dass die Stadt B. in ihrem Bescheid die Anwendung unmittelbaren Zwangs (in Form einer Versiegelung der Mieträume) zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagungsverfügung erst für den 1. August 2013 androhte. Denn das auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gestützte Kündigungsrecht des Mieters besteht bereits dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigungserklärung sicher feststeht, dass dem Mieter der Mietgebrauch nicht gewährt (vgl. Bub/Treier/Grapentin Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Kap IV Rn. 320; BeckOGK/Mehle BGB [Stand: Juni 2016] § 543 Rn. 80) oder wieder entzogen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 126/11 - NJW 2013, 223 Rn. 30 f.). Der Kläger brauchte daher mit seiner Kündigungserklärung nicht auf den Termin zuzuwarten, zu dem die Ordnungsbehörde die Ergreifung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung angekündigt hatte.
18
(3) Das Kündigungsrecht ist auch nicht nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB). Jedenfalls unter den letztgenannten Voraussetzungen ist nach den getroffenen Feststellungen eine sofortige Kündigung gerechtfertigt. Die Gebäudeeigentümer hatten eine ihnen von der Bauordnungsbehörde bis zum 31. Mai 2013 gesetzte Frist zur Herstellung eines brandschutzgerechten Zustands der Außenfassade verstreichen lassen , wodurch sich der klagende Verein als Mieter kurz darauf mit einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung konfrontiert sah. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass eine brandschutzgerechte Sanierung der Außenfassade zu erwarten gewesen wäre, bevor die Bauordnungsbehörde am 1. August 2013 die von ihr angekündigte Versiegelung der Mieträume vorgenommen hätte. Vielmehr beruft sie sich ausdrücklich darauf, dass die Ausfertigung eines nicht brennbaren Wärmeverbundsystems "unmöglich" gewesen sei, weil ein in Vermögensverfall geratener Miteigentümer des Gebäudes den auf ihn entfallenden Anteil an den mit rund 120.000 € bezifferten Sanierungskosten nicht habe aufbringen können.
19
bb) Wird der Mieter deshalb zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund herausgefordert, weil ihm der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache aufgrund eines anfänglichen Mangels nicht gewährt oder wieder entzogen hat, haftet der Vermieter im Wege einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung (§ 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB) nach allgemeiner Ansicht auch für den kündigungsbedingten Schaden des Mieters (vgl. SchmidtFutterer /Blank Mietrecht 12. Aufl. § 543 BGB Rn. 114; Alberts in GhassemiTabar /Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 543 BGB Rn. 86; Pietz/Oprée in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete 3. Aufl. Kap. 16 Rn. 323). Soweit behördliche Beschränkungen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen, setzt ein auf eine öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkung gestützter anfänglicher Mangel im Sinne von § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB mindestens voraus, dass schon im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung mit einem späteren behördlichen Einschreiten während der vereinbarten Vertragszeit zu rechnen ist und die Behörde aufgrund der einschlägigen Vorschriften nicht nur dazu berechtigt, sondern dazu verpflichtet ist, die vertraglich vorgesehene Nutzung der Mietsache zu untersagen (vgl. BGHZ 68, 294, 297 = NJW 1977, 1285, 1286). Davon ist - mit dem Berufungsgericht - unter den hier obwaltenden Umständen auszugehen, weil die im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung vorhandene Dämmung der Außenfassade mit brennbaren Werkstoffen von Anfang an gegen bauordnungsrechtliche Brandschutzbestimmungen verstoßen hat. Auch die Revision erinnert gegen diese Beurteilung nichts.
20
Soweit das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, ihre Garantiehaftung für anfängliche Mängel sei gemäß § 6 Abs. 2 des Formularmietvertrages in rechtlich zulässiger Weise (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. Juli 2002 - XII ZR 327/00 - NJW 2002, 3232, 3233 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520) ausgeschlossen gewesen, als verspätet zurückgewiesen hat, fehlt es - worauf die Revisionserwiderung des Klägers zu Recht hinweist - an einer diesbezüglichen Verfahrensrüge.
21
cc) Hat der Mieter das Mietverhältnis nach einem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters wirksam gekündigt, umfasst der ihm zu ersetzende Kündigungsfolgeschaden auch die notwendigen Umzugskosten (vgl. bereits BGH Urteil vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72 - MDR 1974, 838). Dies wird von der Revision auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die Angriffe, die sie im Zusammenhang mit der Schadenszurechnung gegen die Berufungsentscheidung führt, greifen indessen nicht durch.
22
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Umzugskosten des Klägers auch dann angefallen wären, wenn die Beklagte sämtliche von der Stadt B. monierten Brandschutzmängel bis zum 31. Mai 2013 beseitigt hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses deshalb ausgesprochen, weil die Bauordnungsbehörde ihm gegenüber wegen der Beanstandungen zum Brandschutz eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung verfügt hatte. Wenn das Berufungsgericht aus den von der Revision angeführten Umständen (Einholung von Angeboten für Umzugsdienstleistungen im Mai 2013, Äußerungen einer Mitarbeiterin des Beklagten in einem Telefongespräch am 11. Juni 2013) ersichtlich nicht den Schluss ziehen wollte, dass der Kläger das Mietverhältnis in jedem Fall und somit auch unabhängig von einer rechtzeitigen Beseitigung der Brandschutzmängel an der Außenfassade gekündigt hätte, hält sich dies im Rahmen einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung.
23
(2) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, dass eine schadensrechtliche Berücksichtigung von Umzugskosten unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens deshalb nicht in Betracht komme, weil die Beklagte das Mietverhältnis ihrerseits hätte kündigen können.
24
(a) Allerdings kann die Berufung des Schädigers auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwands richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (vgl. BGHZ 96, 157, 173 = NJW 1986, 576, 579 und BGHZ 120, 281, 286 = NJW 1993, 520, 521; BGH Urteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 75/15 - VersR 2016, 1191 Rn. 7 und vom 9. März 2012 - V ZR 156/11 - NJW 2012, 2022 Rn. 17). Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BGHZ 120, 281, 287 = NJW 1993, 520, 522; BGH Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 156/11 - NJW 2012, 2022 Rn. 17; vgl. bereits BGH Urteil vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 - NJW 1959, 1316, 1317).
25
(b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wäre die Außenfassade des Mietobjekts nicht bauordnungswidrig mit brennbaren Materialien ausgeführt worden bzw. hätte die Beklagte die genannten Mängel rechtzeitig vor der Nutzungsuntersagung durch die Stadt B. beseitigt, wäre das Mietverhältnis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekündigt worden und der mit den Umzugskosten verbundene Vermögenschaden beim Kläger nicht eingetreten. Der Einwand der Beklagten, sie hätte das Mietverhältnis nach der behördlichen Nutzungsuntersagung ihrerseits ordentlich oder - wie sie erstmals in der Revisionsinstanz für sich reklamiert - außerordentlich gekündigt, ist mit Blick auf den Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erheblich.
26
(aa) Diese Vorschriften bezwecken es gerade, den Mieter dagegen zu sichern, dass der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch mangelbedingte Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs für den Mieter unzumutbar macht. Greift der Mieter deshalb berechtigt zur Kündigung , büßt er sein vertragliches Recht zum Gebrauch der Mietsache ein, so dass der Vermieter dann verpflichtet ist, dem Mieter den Schaden zu ersetzen, den er durch diesen Rechtsverlust erleidet (vgl. BGH Urteil vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72 - MDR 1974, 838). Andererseits geht der Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB freilich nicht dahin, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unabhängig von sonstigen möglichen Beendigungsgründen für das Mietverhältnis dauerhaft zu gewährleisten. Damit steht es in Einklang, dass der Mieter einen kündigungsbedingten Schadenersatz wegen des entgangenen Gebrauchs der Mietsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den Zeitraum verlangen kann, in dem der Vermieter auch gegen seinen Willen am Mietvertrag festgehalten werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - XII ZR 254/00 - GuT 2004, 120, 121; BGH Urteil vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71 - WM 1972, 335, 337). Insbesondere die Ansprüche des Mieters auf Erstattung der Mietdifferenz wegen der Mehrkosten der kündigungsbedingt angemieteten Ersatzwohnung sind daher auf den Zeitraum bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder bis zur Wirksamkeit der ersten möglichen Kündigung durch den Vermieter beschränkt (vgl. bereits BGH Urteil vom 15. Juni 1964 - VIII ZR 255/62 - WM 1964, 831, 833).
27
(bb) Soweit es um einmalige Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzräumen , die Herrichtung dieser Räume und den Umzug geht, wird für deren Erstattungsfähigkeit maßgeblich darauf abzustellen sein, ob diese Kosten durch eine in absehbarer Zeit bevorstehende Vertragsbeendigung unabhängig von den zur Mieterkündigung führenden Umständen ohnehin entstanden wären (vgl. auch BGH Urteil vom 6. Februar 1974 - VIII ZR 239/72 - MDR 1974, 838; Grapentin in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Rn. 309). Kann demgegenüber - wie hier - nicht festgestellt werden, dass das Mietverhältnis ohne die zur außerordentlichen Kündigung des Mieters führende und vom Vermieter zu vertretende mangelbedingte Gebrauchsentziehung überhaupt beendet worden wäre, schließt der Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB den auf rechtmäßiges Alternativverhalten gestützten Einwand des Vermieters aus, dass er das Mietverhältnis seinerseits gekündigt hätte, weil er infolge des Scheiterns der Mangelbeseitigungsversuche dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht mehr habe gewähren können.
28
c) Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der erstattungsfähigen Umzugskosten sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
29
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Reinigungskosten in Höhe von 280 € zugesprochen hat, konnte es sich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO verfahrens- fehlerfrei auf die Feststellungen des Amtsgerichts stützen. Die Revision legt keine genügenden Anhaltspunkte dar, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der amtsgerichtlichen Feststellungen begründet und deshalb eine erneute Feststellung geboten hätten. Die von dem Amtsgericht vernommene Zeugin T. hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass die Reinigungsarbeiten in den alten und neuen Räumlichkeiten in einer von ihr im Einzelnen geschilderten Weise durchgeführt worden seien und die von ihr gestellte Rechnung vom 1. August 2013 von dem Kläger bezahlt worden sei. Soweit die Revision Zweifel an der Richtigkeit der auf diese Aussage gestützten amtsgerichtlichen Feststellungen auf den Umstand stützen will, dass die von der Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie der ersichtlich mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellten Rechnung ein anderes Datum (1. August 2013) trägt als die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 17. April 2014 eingerichtete Ausfertigung der gleichen Rechnung (4. April 2014), vermag sie damit keinen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Auch wenn die Zeugin T. in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung auf Vorhalt die unterschiedliche Datierung der beiden in der Akte befindlichen Rechnungsexemplare nicht zu erläutern vermochte, konnte es hierfür zwanglos nachvollziehbare Erklärungen - etwa die automatische Aktualisierung von Datumsfeldern beim nachträglichen Ausdruck eines mit einem Textverarbeitungsprogramm erzeugten Dokuments - geben, so dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 529 Abs. 1 ZPO die amtsgerichtlichen Feststellungen bezüglich der Ausführung und der Bezahlung der Reinigungsarbeiten zugrunde legen konnte.
30
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagten der im Wege der Widerklage verfolgte Anspruch auf Zahlung der Miete für die Zeit vom 8. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013 nicht zustehe, weil die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in diesem Zeitraum wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung der Stadt B. vom 7. Juni 2013 vollständig aufgehoben worden sei.
31
a) Mit Recht macht die Revision zunächst geltend, dass - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus - auf den Zeitpunkt abzustellen gewesen wäre, an dem die vom 7. Juni 2013 verfügte Nutzungsuntersagung gegenüber dem klagenden Verein wirksam geworden ist. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird; ein schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie hier - im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 1 NVwVfG iVm §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Insoweit fehlt es an Feststellungen durch das Berufungsgericht; selbst bei unterstellter Aufgabe zur Post am 7. Juni 2013 konnte die Nutzungsuntersagung gegenüber der Beklagten frühestens am 10. Juni 2013 wirksam werden.
32
b) Im Übrigen ist noch nicht ohne weiteres von einer Beeinträchtigung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs auszugehen, solange die Behörde trotz eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften die formell ordnungswidrige Nutzung der Mietsache durch den Mieter duldet (vgl. Hübner/Griesbach/Fuerst in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraum- miete 3. Aufl. Kap. 14 Rn. 274; Ghassemi-Tabar in Ghassemi-Tabar/Guhling/ Weitemeyer Gewerberaummiete § 536 BGB Rn. 181).
33
Von einer zumindest faktischen Duldung der Nutzung durch die zuständige Behörde wird auch dann auszugehen sein, wenn sie zwar die Nutzung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch bereits untersagt hat, vorläufig aber auf die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung verzichtet, um dem von der Nutzungsuntersagung betroffenen Mieter ausreichend Zeit für die Suche nach Ersatzräumen zu geben. In diesem Fall kann der "Makel" der von der Ordnungsbehörde formell untersagten Weiternutzung der Mietsache deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch im Zeitraum bis zum endgültigen Auszug des Mieters möglicherweise einschränken, aber nicht vollständig aufheben (vgl. auch LG Potsdam WuM 2015, 350, 352 ff.).
34
Die angefochtene Entscheidung erweist sich hinsichtlich der Widerklage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht deshalb als richtig , weil die Beschaffenheit der Mieträume in tatsächlicher Hinsicht so weitreichend von brandschutzrechtlichen Vorschriften abweiche, dass schon deshalb eine vollständige Befreiung von der Mietzahlungspflicht ohne weiteres gerechtfertigt sei. Selbst wenn aufgrund von schwerwiegenden Mängeln beim objektbezogenen Brandschutz die konkrete Besorgnis besteht, dass im Falle eines in Zukunft eintretenden Brandes das Gesundheitsrisiko für die Nutzer der Mieträume erheblich erhöht ist, wird dieser Umstand regelmäßig nicht die Beurteilung rechtfertigen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vollständig aufgehoben ist (vgl. auch KG Berlin KGR 2004, 97, 100; OLG Brandenburg Urteil vom 14. April 2015 - 6 U 77/12 - juris Rn. 86 ff.).
35
c) Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache in tatrichterlicher Verantwortung auch darüber zu befinden haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine geschuldete Miete im noch streitgegen- ständlichen Zeitraum (Juni 2013) wegen der tatsächlichen und nicht brandschutzgerechten Beschaffenheit der Mietsache oder deshalb gemindert ist, weil dem Kläger die formell untersagte Weiternutzung der Mieträume nur wegen eines befristeten Verzichts auf ordnungsbehördliche Zwangsmittel ermöglicht worden ist. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Brake, Entscheidung vom 09.10.2014 - 3 C 54/14 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.11.2015 - 16 S 531/14 -

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.