Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Juli 2016 - 23 U 3256/15
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 07.08.2015, Az. 54 O 927/15, betreffend die Beklagte zu 2) aufgehoben. Die Klage betreffend die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt die Klägerin in voller Höhe. Die Beklagte zu 1) trägt ihre eigenen Auslagen in erster Instanz. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten zweiter Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch (hilfsweise: als Teilschuldner) verurteilt, an die Klägerin € 30.755,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit Klagezustellung zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin über die in Ziffer 1 aufgeführte Summe hinaus jeden Schaden/Wert zu ersetzen, der durch die „Beschlagnahme" von Frachtgut, das am 11.02.2014 in Neufahrn auf den LKW-Auflieger mit dem Kennzeichen D.-I. 5018 geladen und nicht bestimmungsgemäß abgeliefert wurde, entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
das Urteil des Landgerichts Landshut vom 07.08.2015, Az. 54 O 927/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
- 1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und - 2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.
(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
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die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.
(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Schadensersatzanspruch aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streithelferin abzutreten , soweit er den Betrag von 14.966,45 € nebst 5% Zinsen hieraus seit 4. Januar 2011 übersteigt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin und die Beklagte die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.
Die Gerichtskosten der Revision fallen der Beklagten zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Streithelferin und die Beklagte zwei Drittel der außerge- richtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist Transportversicherer der X. GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen wegen Verlustes von Transportgut im Wege eines Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu festen Kosten mit dem Transport einer Partie Fernseher von Wien nach A. in Deutschland. Die Beklagte beauftragte ihre Streithelferin mit der Beförderung. In dem Ladeauftrag der Beklagten an ihre Streithelferin vom 9. Februar 2011 heißt es: "Besonderheiten: … Fahrzeug darf seine Pausen etc. nur auf bewachten Plätzen tätigen! …"
- 3
- Nachdem der Fahrer des von der Streithelferin eingesetzten Frachtführers das Gut übernommen hatte, legte er auf einem Autobahnparkplatz in Österreich in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2011 eine Ruhepause ein. In dieser Zeit wurde die Plane des Fahrzeugs von unbekannten Tätern aufgeschnitten und ein Teil der Fernseher entwendet.
- 4
- Die Klägerin hat behauptet, es seien 113 Fernseher im Gesamtwert von 59.956 € gestohlen worden. Sie hat die Beklagte auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin der Beklagten Berufung eingelegt, soweit die Beklagte zur Zahlung eines 14.996,45 € zuzüglich Zinsen übersteigenden Betrags verurteilt worden ist.
- 6
- In der Berufungsinstanz hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Schadensersatzanspruch aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streithelferin abzutreten.
- 7
- Das Berufungsgericht hat der Berufung der Streithelferin der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte über einen Betrag von 14.966,45 € nebst Zinsen hinaus verurteilt worden ist. Den Hilfsantrag der Klägerin hat es ebenfalls abgewiesen.
- 8
- Die Klägerin verfolgt ihren Hilfsantrag mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision weiter. Die Streithelferin der Beklagten beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
- 9
- I. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag für unbegründet erachtet, weil der zugrunde liegende Anspruch nach Ablauf eines Jahres gemäß Art. 32 CMR verjährt sei. Der in Rede stehende Sachverhalt sei der Klägerin bereits bei Klageerhebung am 11. August 2011 bekannt gewesen. Erstmals geltend gemacht worden sei der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch aber im Termin vor dem Berufungsgericht am 17. April 2013.
- 10
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Hilfsantrag ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen , dass diese ihr etwa zustehende Schadensersatzansprüche aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streithelferin abtritt, soweit die Ansprüche den Betrag von 14.966,45 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 4. Januar 2011 übersteigen.
- 11
- 1. Der Hilfsantrag ist zulässig.
- 12
- a) Der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreiche Berufungsbeklagte muss sich der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 524 Rn. 10; BeckOK.ZPO/Wulf, Stand: 15. September 2014, § 524 Rn. 7 f.; Saenger/Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rn. 1 aE). Vorliegend hat die Klägerin in erster Instanz allein den auf Zahlung gerichteten Hauptantrag verfolgt und mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag die Klage erweitert. Allerdings stellt nicht jeder Hilfsantrag, den der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Erweiterung der Klage dar, die eine Anschlussberufung erforderlich macht.
- 13
- Die nachträgliche Stellung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung , auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154; Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8). Im Streitfall ist von einer qualitativen Klageerweiterung auszugehen, weil die Klägerin mit ihrem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag ein anderes Klageziel verfolgt als mit ihrem Hauptantrag und nicht nur eine Beschränkung des Hauptantrags vornimmt. Von einer Beschränkung des Hauptantrags ist etwa auszugehen, wenn der Kläger vom Antrag auf Zahlung an sich zum Antrag auf Hinterlegung oder vom Zahlungsantrag zum Antrag auf Schuldbefreiung übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - VI ZB 47/03, NJW-RR 2005, 955, 956; Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem die Klägerin ihren Zahlungsantrag auf eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach Art. 17 CMR wegen eines qualifizierten Verschuldens nach Art. 29 CMR stützt und mit dem Hilfsantrag die Abtretung einer Forderung nach § 667 BGB beansprucht, die der Beklagten als Beauftragte gegen den von ihr eingeschalteten Unterfrachtführer zustehen soll. Damit verlangt die Klägerin mit dem Hilfsantrag kein Minus zum Hauptantrag, sondern verfolgt ein Aliud, das zu einer Klageerweiterung führt (vgl. MünchKomm.ZPO/ Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 264 Rn. 17), für die eine Anschlussberufung erforderlich ist.
- 14
- b) Die Klägerin hat die danach für den Hilfsantrag erforderliche Anschlussberufung wirksam eingelegt.
- 15
- aa) Nach § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgt die Anschließung durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift. Dieses Erfordernis hat die Klägerin erfüllt. Sie hat ihren bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 17. April 2013 gestellten Hilfsantrag innerhalb der gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom Berufungsgericht gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 22. April 2013 wiederholt (zum Schriftsatzerfordernis bei der Anschlussberufung vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1960 - IV ZR 46/60, BGHZ 33, 169, 173; Urteil vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441; Urteil vom 9. Juli 1998 - I ZR 72/96, GRUR 1999, 179, 180 = WRP 1998, 1071 - Patientenwerbung ). Die ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, war nicht erforderlich (BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 26 - Werbegeschenke).
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- bb) Diese Anschließung war rechtzeitig.
- 17
- Allerdings kann sich der Berufungsbeklagte nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Berufung des Gegners grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung anschließen. Diese Frist lief am 29. März 2013 ab.
- 18
- Die erst mit Schriftsatz vom 22. April 2013 erfolgte Anschließung war jedoch gleichwohl rechtzeitig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß nach § 524 Abs. 3 Satz 2, § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist. Der mit der Terminsladung erteilte gerichtliche Hinweis vom 15. Februar 2013 bezog sich allein auf die Verspätungsvorschriften der §§ 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO. Dagegen fehlte die Belehrung über die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 277 Abs. 2 ZPO). Diese Belehrung ist auch im Fall des § 521 Abs. 2 ZPO zwingend erforderlich, nach dem § 277 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz entsprechend anzuwenden ist (Musielak/Ball aaO § 521 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher aaO § 521 Rn. 8; Saenger/ Wöstmann aaO § 521 Rn. 2; BeckOK.ZPO/Wulf aaO § 521 Rn. 4).
- 19
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 277 Abs. 2 ZPO eine Anwendung der Präklusionsvorschriften nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 225). Entsprechendes gilt für die Frage der Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung, wenn die erforderliche Belehrung nach § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4 und 6; BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 45 - BCC).
- 20
- c) Die mit dem Hilfsantrag verbundene Klageänderung ist auch gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Streithelferin und die Beklagte hatten zwar nicht in die Klageänderung eingewilligt. Sie war jedoch sachdienlich. Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann das Revisionsgericht selbst entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 137). Der Hilfsantrag dient der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien über denselben Sachverhalt. Er wird darüber hinaus ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte.
- 21
- 2. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten die Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die Streithelferin im mit dem Hilfsantrag begehrten Umfang zu verlangen (dazu unten a)). Der Abtretungsanspruch ist auch nicht verjährt (dazu unten b)).
- 22
- a) Die Beklagte ist als Hauptfrachtführerin verpflichtet, einen ihr gegen die Streithelferin zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß §§ 667, 675 BGB, die vorliegend anwendbar sind (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 407 HGB Rn. 80), an den tatsächlichen Geschädigten abzutreten. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dazu rechnet auch ein Schadensersatzanspruch , den der Beauftragte gegen einen Unterbeauftragten erlangt hat (vgl. RGZ 109, 288, 291 ff.). Geschädigte war ursprünglich die Versicherungsnehmerin , die zwischenzeitlich diesen Anspruch an die Klägerin abgetreten hat.
- 23
- aa) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch abgetreten worden sei. Das Urteil des Landgerichts, auf das das Berufungsgericht verweist, nimmt auf die von der Klägerin vorgelegte Abtretungserklärung Bezug. Daraus ergibt sich, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin alle ihr im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Fernseher zustehenden vertraglichen und außervertraglichen Rechte Dritten gegenüber abgetreten hat. Diese umfassende Abtretung schließt auch den mit dem Hilfsantrag gegenüber der Beklagten geltend gemachten Abtretungsanspruch ein.
- 24
- bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Versicherungsnehmerin in Auftrag gegebenen Transport die Bestimmungen der CMR anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, RdTW 2014, 471 Rn. 9). Das ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation können im Geltungsbereich der CMR ebenfalls zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 29).
- 25
- cc) Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist die Beklagte als (Haupt-)Frachtführerin im Verhältnis zu der Streithelferin als der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin zur Geltendmachung der Schäden aus dem Verlust oder der Beschädigung des Transportgutes legitimiert, die der Versicherungsnehmerin als Vertragspartner der Beklagten erwachsen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 mwN; Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 309; Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 47).
- 26
- Gegen die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation spricht kein überwiegendes Schutzbedürfnis des ausführenden Unterfrachtführers. Er hat es in der Hand, ob er sich gegenüber seinem Vertragspartner auf eine höhere Haftung einlässt, als es sein Vertragspartner gegenüber dem Geschädigten getan hat. Nur in diesem Fall kann ein Anspruch auf Drittschadensliquidation bestehen (vgl. BGH, TranspR 2010, 376 Rn. 49 mwN). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation im Transportrecht denkbar sind, da er diese in der Begründung des Transportrechtsreformgesetzes ausdrücklich erwähnt hat (BT-Drucks. 13/8445, S. 75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner , dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat. Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Schaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB verpflichtet , den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (BGH, TranspR 2010, 376 Rn. 50; Thume, VersR 2000, 1071, 1078).
- 27
- dd) Art. 28 Abs. 1 CMR steht der Durchsetzung eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte aus Drittschadensliquidation nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer gegenüber außervertraglichen Ansprüchen wegen Beschädigung der Fracht, die nach dem anzuwendenden Recht bestehen, auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR berufen. Die Ansprüche gegen den Unterfrachtführer, deren Abtretung die Klägerin von der Beklagten begehrt, sind indes vertraglicher Natur. Sie unterfallen als vertragliche Ansprüche nicht dem Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 CMR (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 28 CMR Rn. 7; Thume/Smid, CMR, 3. Aufl., Art. 28 Rn. 6; Koller aaO Art. 28 CMR Rn. 2). Zudem wird die beschränkte Haftung des Frachtführers nicht dadurch erweitert, dass er ver- pflichtet ist, ihm gegen die Hilfsperson zustehende Ansprüche abzutreten. Dementsprechend wird ganz überwiegend davon ausgegangen, dass auch Art. 28 Abs. 2 CMR einer Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht entgegensteht (vgl. Koller aaO Art. 28 CMR Rn. 5; MünchKomm.HGB/ Jesser-Huß aaO Art. 28 CMR Rn. 17; Otte in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 28 CMR Rn. 8).
- 28
- ee) Die Klägerin könnte eine Abtretung der vertraglichen Ansprüche, die der Beklagten gegen die Streithelferin zustehen, allerdings nicht verlangen, wenn solche Ansprüche von vornherein nicht in Betracht kämen. So liegt es im Streitfall aber nicht.
- 29
- Wie sich aus dem Ladeauftrag ergibt, auf den das Berufungsgericht verwiesen hat, hat die Beklagte die Streithelferin ausdrücklich dazu verpflichtet, nur bewachte Parkplätze anzufahren. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR steht der Wirksamkeit dieser Verpflichtung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist unbeschadet der Bestimmung des Art. 40 CMR jede Vereinbarung nichtig, die unmittelbar oder mittelbar von den Regelungen des Übereinkommens abweicht. Diese Vorschrift beschränkt die Vertragsfreiheit lediglich, soweit das Übereinkommen selbst Regelungen enthält. Das ist nicht der Fall hinsichtlich im Einzelfall vertraglich übernommener Sicherheitsanforderungen wie der Pflicht, nur bewachte Parkplätze aufzusuchen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313; Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 28 f.; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 41 CMR Rn. 8). Damit erscheint eine gegenüber der Beklagten weitergehende Haftung der Streithelferin, die Grundlage für eine Drittschadensliquidation sein könnte, jedenfalls möglich. Ob tatsächlich ein Anspruch aus Drittschadensliquidation besteht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.
- 30
- ff) Die Beklagte ist zur Abtretung ihrer Schadenersatzansprüche aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streithelferin allerdings nicht verpflichtet, soweit sie an die Klägerin bereits Schadensersatz geleistet hat. Insoweit steht ihr ein gegen die Streithelferin bestehender Schadensersatzanspruch endgültig zu. Aus der Auslegung des Hilfsantrags der Klägerin folgt jedoch, dass sie die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nur wegen eines die Ersatzleistung der Beklagten von 14.966,45 € zuzüglich Zinsen übersteigenden Schadensersatzanspruchs begehrt. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt.
- 31
- b) Ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Abtretungsanspruch der Klägerin ist nicht nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt. Bei seiner gegenteiligen Beurteilung hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 213 BGB nicht berücksichtigt, auf die sich die Klägerin zu Recht berufen hatte. Danach gilt die Hemmung der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
- 32
- aa) Voraussetzung für die Anwendung von § 213 BGB ist, dass es sich um einen anderen Anspruch gegen denselben Schuldner handelt, dass der Anspruch auf demselben Grund beruht und dass es sich um einen Fall handelt, in dem das Gesetz von vornherein dem Gläubiger mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 121 f., Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 14/6857, S. 10 und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857, S. 46). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
- 33
- (1) Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte und der Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche, die der Beklagten gegenüber der Streithelferin zustehen, beruhen auf demselben Grund. Das ist der Verlust der Fernseher während der Ausführung des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrags.
- 34
- (2) Der Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin tritt auch anstelle des ebenfalls gegen die Beklagte gerichteten, an die Klägerin abgetretenen Anspruchs der Versicherungsnehmerin auf Zahlung von Schadensersatz. Das erforderliche Konkurrenzverhältnis - elektive (wahlweise) oder alternative Konkurrenz - ist im Streitfall erfüllt. Die Ansprüche sind auf dasselbe Interesse gerichtet. Das ist der Ausgleich des Schadens, der der Klägerin durch den Verlust des Transportguts entstanden ist. Diesem Ergebnis steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Abtretung mit der Anschlussberufung verfolgen muss. Die Frage der prozessualen Klageerweiterung und der Hemmung der Verjährung beantworten sich nicht nach denselben Maßstäben. Der Anwendungsbereich des § 213 BGB ist weiter als der prozessuale Anspruch im Sinne des Prozessrechts (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf aaO S. 121; Staudinger/Peters/Jacoby (2014), § 213 Rn. 1).
- 35
- Beide Ansprüche sind auf vollständigen Ersatz des durch den Diebstahl der Fernseher entstandenen Schadens gerichtet. Die Klägerin kann den Ersatz des Schadens aber nur einmal verlangen. Soweit die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten erhält, kommt kein Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche in Betracht, die die Beklagte gegen die Streithelferin hat, weil diese Ansprüche dann auch im Verhältnis der Parteien nur der Beklagten zustehen. Soweit die Klägerin aber keinen Schadensersatz von der Beklagten erhält, kann sie stattdessen einen entsprechenden Abtretungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen.
- 36
- bb) Liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 213 BGB vor, ist der Anspruch auf Abtretung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Streithelferin nicht verjährt.
- 37
- Die Verjährung richtet sich nach Art. 32 Abs. 1 CMR. Die Vorschrift erfasst auch vertragliche Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 208/06, TranspR 2009, 477 Rn. 18). Die Verjährungsfrist beträgt nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR ein Jahr. Sie beginnt nach näherer Maßgabe des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 CMR. Auf den genauen Beginn der Verjährung kommt es im Streitfall nicht an. Die Beklagte hat das Gut am 9. Februar 2011 übernommen. Der Lauf der Verjährungsfrist von einem Jahr ist durch die Klageerhebung am 17. August 2011 gehemmt worden (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 CMR, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 213 BGB).
- 38
- III. Das Berufungsurteil ist damit hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags aufzuheben. Da insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach den vorstehenden Ausführungen ist der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch nach § 667 BGB begründet.
- 39
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 23.11.2012 - 5 O 68/11 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2013 - 3 U 201/12 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
