Oberlandesgericht München Endurteil, 12. März 2018 - 21 U 582/17

27.05.2020 18:03, 12.03.2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 12. März 2018 - 21 U 582/17

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 13.01.2017, Az.: 22 O 22696/14, samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1), 2) und 4) im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an einem geschlossenen Fonds.

Der Kläger hatte sich am 18.08.2012 in Höhe von € 15.000,- zzgl. 5% Agio an der … GmbH & Co. KG beteiligt (vgl. K 14). Für die Beteiligung wurde ein am 31.05.2012 veröffentlichter Emissionsprospekt herausgegeben (vgl. K 1).

Im Übrigen wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend gilt § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt,

  • 1.Unter Abänderung des am 13.01.2017 verkündeten Urteils des LG München I, Az. : 22 O 22696/14 wird der Beklage zu 3) als Gesamtschuldner neben den vormaligen Beklagten zu 1), 2) und 4) verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der sogenannten „… GmbH & Co. KG“ in Höhe von nominal € 15.000,- Euro (Beteiligungsnummer …), an den Kläger € 14.898,08 nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 3) mit der Annahme der Rechte aus den Anteilen des Klägers an der sogenannten „… GmbH & Co. KG“ in Höhe von nominal € 15.000,-Euro (Beteiligungsnummer .) in (Annahme-)Verzug befindet.

  • 3.Der Beklagte wird als Gesamtschuldner neben den vormaligen Beklagten zu 1), 2) und 4) verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte . & Kollegen, München in Höhe von € 1.957,55 (inkl. 19% USt.), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit entstanden sind, freizustellen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den vormaligen Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen frei zu stellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der sogenannten „. GmbH & Co. KG“ in Höhe von nominal in Höhe von nominal € 15.000,- Euro (Beteiligungsnummer …) resultieren, insbesondere von etwaigen Nachschuss-und Nachhaftungspflichten.

  • 5.Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) die Leistung gemäß Antrag Ziffer 1), Ziffer 3) und Ziffer 4) aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu erbringen hat.

Hilfsweise

beantragt der Kläger,

die Angelegenheit zur Sachaufklärung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Hilfsweise beantragt er weiter,

das Verfahren gemäß § 149 I ZPO wegen des Verdachts einer Straftat des Beklagten. im Zusammenhang mit der . GmbH & Co. KG und den Ermittlungen gegen den Beklagten ., . und andere Beteiligte der Staatsanwaltschaft München I, Az.: 316 Js 211330/13, auszusetzen.

Der Beklagte zu 3) beantragte,

die Anträge des Klägers, auch in der zuletzt gestellten, präzisierten Form als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als der Rechtsstreit auf seinen ersten Hilfsantrag hin zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

1. Die Zurückverweisung erfolgt, weil der Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vom Landgericht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist und weil zur Beseitigung dieses Mangels die Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme erforderlich sein wird (vgl. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hatte nämlich die Klage gegen den Beklagten zu 3) insbesondere auch deswegen abgewiesen, weil die Klageseite die tatsächlichen Voraussetzungen für deliktische Ansprüche weitgehend schon nicht substantiiert vorgetragen habe.

Eine eigene abschließende Sachentscheidung über den Hauptantrag hält der Senat daher nicht für sachdienlich.

Da der erste Hilfsantrag auf Zurückverweisung erfolgreich ist, hat der Senat über den zweiten Hilfsantrag auf Verfahrensaussetzung mangels Bedingungseintritts für eine Entscheidung nicht mehr zu befinden.

Eine Zurückweisung der Berufung im Übrigen ist nicht veranlasst. Wegen der vollständigen Zurückverweisung des Verfahrens an das Gericht erster Instanz verbleibt kein vom Senat zu verbescheidender Sachantrag des Klägers.

2. Der Senat schließt sich mit seiner Zurückverweisung den anderen Senaten am Oberlandesgericht München (mit Ausnahme des 17. Zivilsenats) an.

Wie im Verhandlungstermin am 12.03.2018 erörtert (vgl. Protokoll, Bl. 575/580 d.A.), verweist der Senat im vorliegenden Verfahren daher insbesondere auf folgende Entscheidungen in Parallelverfahren: Urteil des 8. Senats vom 18.01.2018, Az.: 8 U 517/17, Urteil des 13. Senats vom 17.01.2018, Az.: 13 U 381/17 (einschließlich des Hinweises vom 30.08.2017), Urteil des 19. Senats vom 11.12.2017, Az.: 19 U 525/17 und Urteil des 20. Senats vom 10.01.2018, Az.: 20 U 526/17, insbesondere aber auch auf das Urteil des 19. Zivilsenats vom 11.12.2017 (Az.: 19 U 1301/17 - wenngleich zum Fonds „… GmbH & Co. KG“ ergangen), aus dem der Senat auch nachfolgend teilweise zitiert.

3. Im Einzelnen:

3.1. Das Verfahren im ersten Rechtszuge leidet grundsätzlich an einem wesentlichen Mangel und aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig, die in der ersten Instanz nach Zurückverweisung nunmehr nachgeholt werden soll (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO):

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht dazu, entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und diese bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2000, 131; BGH, NJW-RR 2007, 714; BGH, NJW 2008, 3438; BGH, NJW 2008, 1531). Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess gehört auch, dass die Parteien wissen, was das erkennende Gericht für entscheidungserheblich hält, d.h. eine Verletzung der Hinweispflichten stellt ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar (Beschluss des BGH vom 26.6.2007, Az.: XI ZR 201/06). Eine richterliche Würdigung des Parteivortrages, die auf den wesentlichen Kern des Vorbringens überhaupt nicht eingeht, ist im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (Beschluss des BGH vom 10.01.2008, Az.: V ZR 81/07).

Diesen Vorgaben ist das Landgericht nicht hinreichend nachgekommen (vgl. Ausführungen in 3.4.).

3.2. Soweit das Landgericht allerdings bereits aus materiell-rechtlichen Gründen Ansprüche des Klägers verneint hat, schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz an:

3.2.1. So ist dem Landgericht beizupflichten, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne neben möglichen Ansprüchen aus § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F. nicht mehr bestehen (vgl. für einen Ausschluss: wohl Beschluss des BGH vom 21.10.2014, Az.: XI ZB 12/12, Rz. 64 ff.; ausdrücklich offen gelassen dagegen im Urteil vom 21.03.2013, Az.: III ZR 182/12, Rz. 23). Der Senat geht jedenfalls von einer vorgehenden, spezialgesetzlichen Haftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F.

3.2.2. Auch eine Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. aus § 311 Abs. 3 BGB hat das Landgericht zutreffend verneint.

Mutmaßliche Hintermänner haften i.d.R. nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil sie gerade nicht nach Außen in Erscheinung getreten sind und deshalb auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben können (vgl. z.B. BGH vom 23.04.2012, Az.:. II ZR 211/09; BGH vom 15.07.2010, Az.: III ZR 321/08, zu einem mutmaßlichen Hintermann der .-Fonds).

Dies ist hier der Fall: Anders als bei den „S. C. F.“ taucht der Beklagte zu 3) in den Prospekten des . nicht auf, wie der Kläger bereits in der Klageschrift ausgeführt hat. Ob ein haftungsrechtlich relevantes unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts (vgl. dazu z.B. Urteil des BGH vom 04.05.2004, Az.: XI ZR 41/03, Rn.: 26) bestanden hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ersetzt ein solches Interesse nicht ein für den Anleger erkennbares Auftreten nach außen, z.B. als Vertreter (vgl. Urteil des BGH vom 23.10.1985, Az.: VIII ZR 210/84).

3.3. Problematisch sieht allerdings der Senat, wenn das Landgericht durchsetzbare Ansprüche aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 bis 47 BörsG bereits nach dem damaligen Verfahrensstand verneint.

Entgegen dem Einwand der Beklagtenseite geht der Senat - wie offensichtlich auch das Landgericht - zwar nicht von der Verjährung dieser Ansprüche aus. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt wurde am 31.05.2012 veröffentlicht, die Klage ist am 28.11.2014, also vor Ablauf der dreijährigen - maximalen - Verjährungsfrist am 31.05.2015, bei Gericht eingereicht worden. Sie wurde dem Beklagten zu 3) zwar erst am 08.04.2016 zugestellt. Die in der Berufungserwiderung genannten Einwände (vgl. Bl. 530/556 d.A., S. 4 ff.) begründen jedoch aus Sicht des Senats kein „schuldhaftes“ Verhalten der Klageseite hinsichtlich der späten Zustellung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klage weit vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wurde und auch der weitere Kostenvorschuss für den Dolmetscher noch vor dem 31.05.2015 einbezahlt wurde. Der Auftrag für die Übersetzung der Klageschrift, die die Klagepartei zulässigerweise unmittelbar vor Ablauf der Verjährung hätte einreichen können, wurde am 06.05.2015 erteilt, mithin Wochen vor dem 31.05.2015. Ablauf der Verjährungsfrist. Weitere, der Klagepartei zurechenbare Verzögerungen sind nicht ersichtlich. Der Senat beanstandet aber, dass sich das Ausgangsgericht trotz des umfassenden Vortrags der Klageseite ohne eine Beweisaufnahme in der Lage sieht, über die vom Bundesgerichtshof zur Haftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 bis 47 BörsG entwickelte „Hintermann-Haftung“ der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung abschließend zu befinden.

3.4. Hinsichtlich der Würdigung der vorgenannten „Hintermann-Haftung“ sowie einer gleichwohl möglichen Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB bzw. aus § 826 BGB leidet das angefochtene Urteil daher an mehreren Verfahrensfehlern, durch die eine umfängliche Beweisaufnahme vor dem Landgericht vermieden wurde:

Das Landgericht ist insoweit verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für deliktische Ansprüche des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. aus § 826 BGB gegen den Beklagten nicht substanziiert vorgetragen worden seien und es sich folglich bei den diesbezüglich vorliegenden Beweisangeboten um unbeachtliche Beweisermittlungsanträge handeln würde.

3.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe von Einzelheiten zu dem Ablauf bestimmter Ereignisse ist - anders als das Landgericht wohl meint - grundsätzlich nicht erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Dementsprechend ist eine Partei grundsätzlich nicht gehalten, zur Substanziierung einer Klage, die sich auf eine getroffene Einigung stützt, zu den Umständen dieser Vereinbarung, wie Zeit, Ort oder teilnehmende Personen, detailliert vorzutragen. Diese Umstände sind Gegenstand der Beweisaufnahme; diese kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie von der beweispflichtigen Partei im Einzelnen vorgetragen werden (vgl. BGH vom 19.05.2011, Az.: VII ZR 24/08, Rn.: 14 m.w.N.).

Ein Beweisermittlungsantrag, der dem Ausforschungsbeweis dient, liegt dann vor, wenn mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen deren Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, wenn die Tatsachen lediglich in das Gewand einer bestimmten aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich oder erkennbar aber aus der Luft gegriffen, d.h. ins Blaue hinein, aufgestellt sind, und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme von Willkür rechtfertigen können (BGH NJW 1992, 1967, beck-online; BGH NJW-RR 1996, 1212, beck-online).

3.3.2. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.

3.3.2.1. Die Klagepartei hat in der Klageschrift vom 20.11.2014 (vgl. Bl. 1/81 d.A.), der Replik vom 13.05.2015 (vgl. Bl. 164/198 d.A.) sowie der offensichtlichen Triplik vom 18.10.2016 („Replik“, Bl. 288/355 d.A.) und der Stellungnahme vom 05.12.2016 (vgl. Bl. 394/414 d.A.) umfangreich zur Stellung des Beklagten zu 3) als Mitinitiator des Fonds und maßgeblichen Hintermann sowie zur Verwendung des Anlegerkapitals durch den Beklagten für sich selbst im Rahmen eines mit dem vormaligen Beklagten zu 1), betriebenen Schneeballsystems vorgetragen:

So wurde bereits in der Klage vom 20.11.2014 vorgetragen, dass sämtliche von der „…de“ ab 2008 vertriebenen Beteiligungen der Emissionshäuser „.“ und „.“ von Anfang an rein auf eine Investition in eine der vielen Investmentfirmen des Beklagten zu 1) zugeschnitten gewesen seien. Der vormalige Beklagte zu 1) und der hier Beklagte zu 3) hätten schon zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Beteiligungen nie geplant, dass es zu einer erfolgreichen Liquidation der „… GmbH & Co. KG“ nach zweieinhalb Jahren kommen sollte. Der Kläger hat ferner vorgetragen, dass es sich bei den Fonds der . und der . um ein schneeballsystemähnliches Konstrukt handelte, dessen Vertrieb durch Täuschung und Behauptung falscher Tatsachen gefördert worden sei. Die Initiatoren hätten längst gewusst, dass die Investitionsziele nie erreicht werden würden (vgl. Klage Bl. 72 ff. d.A.).

Diesen Sachvortrag hat die Klagepartei, insbesondere in Bezug auf die Rolle des Beklagten, in ihren Repliken vom 13.05.2015 bzw.18.10.2016 weiter konkretisiert und hierfür Beweise angeboten. Vorgetragen wurde u.a. zur Konzeption der Fonds, der Zusammenarbeit des vormaligen Beklagten zu 1) mit dem hier Beklagten zu 3), den vom Beklagten zu 3) gehaltenen Offshoregesellschaften, an die die Nettoanlegergelder geflossen sind und über deren Verwendung der Beklagte zu 3) faktisch allein habe entscheiden können und die er letztlich für eigene, bereits eingeleitete Investitionsgeschäfte verwendet habe (vgl. u.a. Bl. 325 ff. d.A.). Auf S. 33/34 der Replik wird unter Benennung von mehreren Zeugen als Beweismittel vorgetragen, dass die Mitinitiatoren des Fonds sich bewusst gegen eine Nennung im Verkaufsprospekt entschieden hätten und ihre eigene Rolle hinter der komplizierten und verschachtelten Fondsstruktur bewusst verschleiert hätten. Auf S. 35 ff. schließlich folgt ein Vortrag zur engen Zusammenarbeit des Beklagten zu 3) mit dem „…de“ Vertrieb, der ebenfalls unter Beweis gestellt worden ist.

Umfangreiche Ausführungen zur angeblich deliktisch relevanten Rolle des Beklagten zu 3) bei dem hier streitgegenständlichen Fonds finden sich mit Beweisangeboten ferner in der Stellungnahme vom 05.12.2016 zu den gerichtlichen Hinweisen. Der überwiegende Teil des an die Zielgesellschaften geflossenen Anlegerkapitals sei in die persönlichen Offshore Gesellschaften des Beklagten zu 3) gelangt, vgl. S. 18, er habe deutlich mehr erlangt als die zugesicherte Beteiligung am Investmentgewinn. Bereits mit der Initiierung der ersten Fonds der … habe der Beklagte zu 3) mehr als 5 Jahre ein Schneeballsystem praktiziert, vgl. S. 13. Spätestens im Jahr 2009 habe festgestanden, dass eine prospektgemäße Rückzahlung der erhaltenen Anlegergelder aus tatsächlichen Investitionsgewinnen praktisch ausgeschlossen sei, vgl. S. 14, Gelder der Zielgesellschaften habe der Beklagte zur eigenen Investition benutzt, vgl. S. 18 ff.

Für diesen umfangreichen Sachvortrag hat die Klagepartei nicht nur die Vernehmung von Zeugen, sondern u.a. auch die Vernehmung des Beklagten als Partei als Beweismittel angeboten, ferner auch den früheren Beklagten zu 1) ., der nach Abtrennung seines Verfahrens nunmehr grundsätzlich Zeuge sein könnte.

3.3.2.2. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der obigen Zusammenfassung des klägerischen Sachvortrags nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt und keineswegs um eine vollständige Wiedergabe der vom Landgericht übergangenen Behauptungen und Beweisangebote des Klägers.

3.3.2.3. Die Würdigung des Landgerichts, wonach sich der klägerische Vortrag im Wesentlichen in Behauptungen „ins Blaue hinein“ erschöpfen würden, hat vor diesem Hintergrund keinen Bestand. Der Senat schließt sich damit den vorgenannten Entscheidungen anderer Senate an, die in Parallelverfahren zum streitgegenständlichen Fonds ergangen sind und denen ein entsprechender Vortrag der Klagepartei zugrunde lag.

Im Übrigen können wegen der unklaren und komplexen Sachlage, die der Kläger als Anleger nicht zu verantworten hat, an den Sachvortrag des Klägers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gerade im Hinblick auf die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft München I, veröffentlicht am 22.03.2017, (vgl. Anlage K 40), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt hat.

Ob die Verkennung der Substanziierungsanforderungen bereits einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. z.B. Urteil des BGH vom 22.1.2016, Az.: V ZR 196/14), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls liegt ein die Aufhebung und Zurückweisung rechtfertigender schwerer Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dann vor, wenn das Landgericht - wie hier -unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs den Kern des Vorbringens einer Partei verkannt und deshalb entscheidungserhebliche Fragen nicht erörtert hat (vgl. Urteil des BGH vom 6.11.2000, Az.: II ZR 67/99, bzw. vom 01.02.2010, Az.: II ZR 209/08).

Das Landgericht hat sich hier mit dem umfangreichen Vorbringen des Klägers, für das er zahlreiche Beweise angeboten hat, nur in geringen Teilen konkret auseinander gesetzt. Dem Urteil kann deshalb schon nicht entnommen werden, dass das Landgericht das Vorbringen des Klägers in erster Instanz im Einzelnen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dadurch verletzt die Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör.

Zudem liegt seitens des Landgerichts ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO vor.

Es hätte frühzeitig auf seine Auffassung, dass es das Vorbringen des Klägers für „ins Blaue“ bzw. „unsubstanziiert“ hält, hinweisen und Gelegenheit zur Konkretisierung geben müssen. Den hierdurch in die zweite Instanz verlagerten ergänzenden Vortrag der Parteien wird das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung ebenfalls zu berücksichtigen haben.

3.4. Eine Erhebung der notwendigen Beweise durch das Berufungsgericht (vgl. § 538 Abs. 1 ZPO) hält der Senat nicht für sachdienlich.

Zwar ist die Zurückverweisung eine Ausnahmeregelung, die den Grundsatz der Prozessbeschleunigung nur durchbricht, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers erfolgt und noch ein umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber - wie ausgeführt - vor. Der Rechtsstreit könnte vom Senat auch nicht kurzfristig zur Entscheidungsreife gebracht werden, so dass der mit der Zurückverweisung verbundene Zeitverlust gering erscheint. Im Übrigen fehlt auch eine konkrete Aufarbeitung des Sach- und Streitstandes durch das Landgericht, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sein könnte, so dass hier alles für die Wahrung eines vollen Instanzenzuges und die Hinnahme der damit verbundenen Nachteile spricht.

3.5. Der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 a.E. ZPO erforderliche Zurückverweisungsantrag liegt vor. Der Antrag kann auch hilfsweise gestellt werden (MüKoZPO/Rimmelspacher ZPO § 538 Rn. 26-27, beck-online).

3.6. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Im Hinblick auf das Beweisangebot „Zeuge Rechtsanwalt ...“ wird das Gericht ggf. genauer prüfen müssen, wie weit dessen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO reicht. Tatsachen, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht, müssen die vertrauende Person betreffen (Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 383 ZPO, Rn.: 6). „Vertrauende Person“ dürfte aber vorliegend nur der vormalige Beklagte zu 1) sein, der den Rechtsanwalt/ Zeugen mandatiert hat, nicht aber der hiesige Beklagte. Über Tatsachen, die den hiesigen Beklagten betreffen, dürfte der Zeuge deshalb zum Zeugnis verpflichtet sein, soweit diese sich nicht mit Tatsachen decken, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem vormaligen Beklagten zu 1) und den Zeugen ... betreffen.

Das Landgericht wird weiter über die vom Kläger angebotenen Parteieinvernahmen nach den Vorschriften der §§ 445 ff. ZPO entscheiden müssen und - wie oben bereits ausgeführt - prüfen müssen, ob der vormalige Beklagte zu 1 nunmehr Zeuge ist.

In Betracht kommt weiter eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten zumindest, was die Verwendung der Anlegergelder betrifft, deren Erhalt der Beklagte nicht bestritten hat. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Urteil des BGH vom 10.2.2015, Az:. VI ZR 343/13.) Ob diese sekundäre Darlegungslast des Beklagten inhaltlich so weit geht, wie der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 07.08.2017, Az.: 17 U 478/17 meint, kann derzeit ebenso dahinstehen wie die Frage, ob sich daraus - ggf. i.V.m. § 142 ZPO - auch eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen ergeben kann.

Ergänzend wird noch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2015 (Az.: III ZR 141/14, Rn.: 33) hingewiesen. Danach ist es einem Gericht gestattet, aus mehreren Verfahren einige als „Musterverfahren“ herauszugreifen, diese zu bearbeiten und währenddessen die übrigen Streitigkeiten nicht zu fördern. Die Entscheidung, ein „Pilotverfahren“ durchzuführen, gehört danach zu den verfahrensgestaltenden Befugnissen eines Gerichts. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO kommt es nicht an. Der Umstand, dass die Voraussetzungen einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nicht gegeben sind, steht der Durchführung eines „Musterprozesses“ nicht entgegen. Das Landgericht muss daher nicht zwingend alle Verfahren sofort und gleichzeitig betreiben; es könnte ggf. auch zunächst „Pilotverfahren“ durchführen. Eine Verwertung der Ergebnisse der Beweisaufnahme für die übrigen Verfahren ist dann möglich, wenn die Parteien sich dazu - unter Umständen auch erst im weiteren Verfahren - einverstanden erklären.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713. Im Übrigen hat das vorliegende Urteil auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind.


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

4

12.02.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 141/14 Verkündet am: 12. Februar 2015 B o t t Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 198 Abs.
10.02.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR343/13 Verkündet am: 10. Februar 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
26.05.2020 20:54

Tenor 1. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei trägt 1/4 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3). 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits
21.05.2020 16:27

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 196/14 Verkündet am: 22. Januar 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Tenor

1. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt 1/4 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3).

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei verlangt von dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds.

Die Klagepartei beteiligte sich am ... in Höhe von ... € zuzüglich 5 % Agio an der ... (im Folgenden: Fonds) (K 14).

Für die Beteiligung wurde ein Emissionsprospekt vom ... herausgegeben (K 1 – S. 11), der am ... veröffentlicht wurde. Anteile an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft wurden ab dem 01.06.2012 öffentlich angeboten (B 3/1). Prospektherausgeberin ist die ... (Prospekt – letzte Seite R).

Gegenstand des Unternehmens ist sowohl das Aufspüren, die Förderung, die Verarbeitung und der Vertrieb von Erdöl und Erdgas in den Vereinigten Staaten von Amerika und weltweit, als auch der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Aufspür-, Förder- und Mineralgewinnungsrechten. Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft an in- und ausländischen Gesellschaften jedweder Rechtsform, Konsortien und Joint-Ventures jedweder Art beteiligen (vgl. § 2 GesV – abgedruckt im Prospekt S. 47 ff.).

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Anleger hatten die Möglichkeit, ihre Beteiligung erstmals nach einer Mindesthaltedauer von 36 Monaten mit zwölfmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen (vgl. §§ 3, 18 GesV)

In der „Kurzübersicht“ auf Seite 6 des Prospekts heißt es: „Fondskonzept – Die Emittentin investiert die Nettoeinnahmen (das zur Verfügung stehende Eigenkapital abzüglich der Fondskosten) im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft mit der ... in den Unternehmensbereich der ..., damit diese eine 100-prozentigen Beteiligung als Limited Partner (beschränkt haftender Gesellschafter) an der ... mit Sitz in ... – Vereinigte Staaten von Amerika erwerben kann sowie zur Bereitstellung einer Liquiditätsreserve. Die ... erwirbt Land-, Bohrrechte, und/oder Rechte an bestehenden Öl- und/oder Gasquellen in den Vereinigten Staaten von Amerika und weltweit.“

Auf Seite 12 des Prospekts heißt es: „Die Investitionstätigkeit der Emittentin beschränkt sich darauf, der ... atypisch stilles Kommanditkapital zur Verfügung zu stellen, damit diese sich planmäßig an der Stratus Oil LP beteiligen kann. (...) Einflussmöglichkeiten oder gar Entscheidungskompetenzen im Hinblick auf die von der ... durchzuführenden Geschäfte sind im Vergleich zu einer direkten Beteiligung inklusive Wahrnehmung der Geschäftsführung eingeschränkt, insbesondere, da die von der Emittentin zu beanspruchenden Erlöse hinsichtlich ihrer Höhe und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Erfüllung auch generell vom wirtschaftlichen Erfolg und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ... abhängig sind. (...) Im Hinblick auf die Verwendung des Kapitals durch die ... ist die Emittentin noch weiter eingeschränkt. (...)“

Auf Seite 20 des Prospekts wird im Kapitel „Das Konzept“ angegeben, dass die ... am ... gegründet wurde und in ... registriert ist. Gesellschafter sind die ... – zu 100 Prozent Kapitaleinlage als Limited Partner – und die ... mit Sitz in ... – zu 0 Prozent Kapitaleinlage als General Partner. Die ... beabsichtigt, im Bereich der Öl- und Gasindustrie durch Erwerb von Land- und Bohrrechten in den USA und weltweit, Durchführung von Testbohrungen und Veräußerung von Explorationsrechten, durch eigene Explorationstätigkeit und durch Beteiligung an mittelbaren und unmittelbaren Erträgen aus produzierenden Quellen im Bereich der Öl- und Gasindustrie in den USA und weltweit tätig zu werden, wobei sie dabei frei in ihrer Entscheidung zur Durchführung von Investitionen bzw. Begründung von Beteiligungen ist.

Auf Seite 23 des Prospekts heißt es unter „Angaben über die Anlageziele und Anlegepolitik“ weiter: „Die ... wird diese Beteiligungen bzw. Investments nach eigenem Ermessen erwerben, verwalten und auflösen. Die Beteiligung an der ... wird voraussichtlich nach drei Jahren aufgegeben, und es werden hierbei neben dem Rückerhalt des gezahlten Preises für die Beteiligung voraussichtlich weitere Gewinne realisiert. Bis zur Auflösung der Beteiligungen bzw. Investments ggf. erzielte Gewinne der ... sollen plangemäß für die Dauer der Restlaufzeit, soweit sie nicht zu den prospektierten Auszahlungen von 12 Prozent p.a. auf die Pflichteinlagen benötigt werden, wieder angelegt werden.“

Auf Seite 9 des Prospektes sind die Gewinnbeteiligungsquoten für die Anleger zwischen 12 % und 16 % je nach Beitrittszeitpunkt angegeben. Weiter heißt es: „Die Gewinnbeteiligung bezieht sich auf das gebundene Kapital. Unabhängig von der Höhe der Gewinnbeteiligung erhalten die Anleger Vorabauszahlungen in Höhe von 12 Prozent p.a. bezogen auf die Kommanditeinlage ohne Agio (...). Übersteigende Gewinne werden im Verhältnis 90 % / 10 % zwischen den deutschen Anlegern und dem Manager der ... (der ...) geteilt.“

Die Klagepartei trägt vor, dass ihr die Anlage von der Beklagten zu 4) vermittelt worden sei und sie trägt weiter vor, vor Zeichnung des Fonds von der Mitarbeiterin der Vermittlungsfirma ... umfangreiches Informationsmaterial zugesendet bekommen zu haben, u.a. auch den Emissionsprospekt. Der Vermittler habe die Beteiligung empfohlen und dabei u.a. die Sicherheit durch Investition in Sachwerte und die hohe Rendite betont. Risiken habe der Vermittler nicht erwähnt, insbesondere nicht das Totalverlustrisiko.

Die Klagepartei ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei in verschiedenen Punkten fehlerhaft. U.a. stelle er die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des Beklagten zu 1) nicht dar. Der Beklagte zu 1) stehe nämlich als Alleingesellschafter der ... faktisch und wirtschaftlich sowohl hinter dem ... Konzern, dessen Tochtergesellschaften Emittenten, Initiatoren, Prospektverantwortliche und Gründungs- bzw. Treuhandgesellschafter des streitgegenständlichen Fonds seien, als auch hinter dem ...-Vertriebskonzern, dem der Allein-Vertrieb der ... Fondsprodukte oblegen habe.

Diese personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen des Beklagten zu 1) seien der Klagepartei auch im persönlichen Vermittlungsgespräch nicht eröffnet worden.

Der Beklagte zu 1) habe von Anfang an mit der Gründung des ...-Konzerns und des ...-Firmenkonglomerats unter Einsetzung diverser Strohmänner bzw. -frauen als Geschäftsführer der Einzelgesellschaften das Ziel verfolgt, Anleger zum Abschluss hochriskanter und wirtschaftlich unplausibler Beteiligungen im nordamerikanischen Öl- und Gasgeschäft zu veranlassen und sie dabei über die damit verbundenen Risiken bewusst zu täuschen. Die vereinnahmten Anlegergelder seien nicht in die jeweilige Fondsgesellschaft geflossen, sondern im Rahmen eines ausgeklügelten Schneeballsystems vom Beklagten zu 1) im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 3) zweckentfremdet worden, sodass der Fondsgesellschaft nunmehr die Zahlungsunfähigkeit drohe und die angelegten Gelder verloren seien.

Die Klagepartei behauptet, wie bei den ebenfalls vom Beklagten zu 1) initiierten ...-Fonds sei der Beklagte zu 3) auch Mitinitiator und „Investmentchef“ des streitgegenständlichen Fonds. Obwohl im Prospekt und in allen anderen Informationsmaterialien der Eindruck erweckt werde, die ... sei eine texanische Explorationsfirma, handele es sich in Wahrheit um eine vom Beklagten zu 3) im Auftrag des Beklagten zu 1) gegründete und gesteuerte Briefkastenfirma. Der Beklagte zu 3) sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in ... eingetragenen ..., die ihrerseits alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der ... sei, der Geschäftsführerin der .... Der Beklagte zu 3) werde im übrigen im Unternehmensregister des Staates ... auch als Geschäftsführer der ... benannt. Damit habe der Beklagte zu 3) faktisch allein über die konkrete Verwendung des Anlegerkapitals entscheiden können.

Die Klagepartei trägt vor, sie bestreite, dass das Anlegerkapital prospektgemäß in den USA investiert worden sei. Es deute alles auf eine Unterschlagung großer Teile der Anlegergelder durch den Beklagten zu 3) hin. Der Beklagte zu 3) habe zusammen mit dem Beklagten zu 1) bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beteiligung geplant gehabt, dass es nie zu einer erfolgreichen Liquidation der Fondsgesellschaft nach 2 1/2 Jahren kommen werde. Beide hätten gewusst, dass die Anlegergelder nicht den angeblichen Zielinvestments zugeführt würden, sondern vom Beklagten zu 3) als Investitionsverantwortlichem umgeleitet würden. Diesem würde nun sogar von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) Unterschlagung und Betrug vorgeworfen (K 4d). Der Beklagte zu 3) sei alleiniger Empfänger des Anlegerkapitals und Hauptprofiteur der Platzierung des Fonds. Insgesamt seien aus den Fonds der ... und der ... mehr als 100 Millionen Euro an den Beklagten zu 3) und seine Gesellschaften in den USA und in den Vereinigten Arabischen Emiraten geflossen. Die konkrete Verwendung der Gelder sei in allen Fällen völlig ungewiss, weshalb die Staatsanwaltschaft München I unter dem Az. 316 Js 216828/13 u.a. wegen des Verdachtes des Kapitalanlagebetruges u.a. gegen den Beklagten zu 3) ermittle.

Am 14.04.2008 habe sich der Beklagte zu 3) auf eigene Initiative beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als Mitinitiator für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten, wie sich aus zwei Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten RA ... im Verfahren vor dem LG München I Az. 22 O 22691/14 ergebe (K 22/K 23) und wie dieser bezeugen könne.

Zu diesem Zweck seien gemäß den Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) am 13.05.2008 und später diverse Gesellschaften (Funktionsträgergesellschaften und Fondsgesellschaften) gegründet worden, so die ..., die ... und die ....

Bereits im Vorfeld der Initiierung der ... Fonds habe der Beklagte zu 3) in dem Bewusstsein um die große Bedeutung von Prospekt- und Informationsunterlagen für die Anlageentscheidung im Jahr 2008 den Kontakt zur Kanzlei ... aus ... hergestellt, die später die Verkaufsprospekte habe erstellen sollen. Dies könne der Zeuge RA ... bestätigen.

Seit Beginn der Zusammenarbeit des Beklagten zu 3) mit dem Beklagten zu 1) im Rahmen der ...-Fonds sei der Beklagte zu 3) wiederholt in Deutschland zu Besuch gewesen, um sich mit führenden Mitarbeitern des ...-Vertriebs abzustimmen. Für die Erstellung des Kurzprospektes und der regelmäßigen Investitionsberichte (K 3) seien die deutschen Fondsgesellschaften auf die regelmäßigen Berichte des Beklagten zu 3) angewiesen gewesen, die dieser bis 2013 erstellt habe. Die von ihm übermittelten, sehr spezifischen Informationen zu den Investitionstätigkeiten in den USA und in den Vereinigten Arabischen Emiraten hätten die Grundlage für sämtliche Veröffentlichungen der ..., der ... und des ...-Vertriebes gebildet. Umgekehrt seien sämtliche die Investitionstätigkeit der ... und der ... betreffenden Veröffentlichungen der Emissionshäuser und des ...-Vertriebs an den Beklagten zu 3) weitergeleitet worden. Auch habe der Beklagte zu 3) engen Kontakt zu den ...-Vermittlern gepflegt und diese mehrmals zur Besichtigung der Investitionsorte in den USA und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeladen und sogar selbst Führungen übernommen. Aufgrund dieses engen Kontaktes habe der Beklagte zu 3) genau gewusst, mit welchen Aussagen und Informationsmaterialien die Fonds der ... und der ... beworben wurden. Die alles könnten im einzelnen benannte Zeugen bestätigen.

Nachdem sich Anfang 2010 das Investitionsklima in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgekühlt habe, habe der Beklagte zu 3) dem Beklagten zu 1) im Februar 2010 vorgeschlagen, einen neuen Geschäftszweig für Öl- und Gasinvestments in den USA zu eröffnen. Wie bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten habe auch hier der Beklagte zu 3) die notwendige Expertise und Branchenkontakte mitgebracht, was der Zeuge RA ... bestätigen könne. Wiederum seien absprachegemäß am 02.03.2010 und später diverse Gesellschaften (Funktionsträgergesellschaften und Fondsgesellschaften) gegründet worden, so die ... die ....

Parallel dazu habe der Beklagte zu 3) über die Gesellschaft ... – deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er sei – in den USA die ... und die ... gegründet.

Auf diese Weise hätten die Beklagten zu 1) und 3) viele Jahre arbeitsteilig bei der Initiierung, der Konzeption, dem Vertrieb und der Umsetzung der verschiedenen Publikumsfonds der ... und der ... Gruppe zusammengearbeitet.

Im Frühjahr 2013 habe sich der Beklagte zu 3) dann geweigert, die von den Fondsgesellschaften zur Zahlung der Vorabausschüttungen an die Anleger benötigten Gelder zur Verfügung zu stellen und so den Zusammenbruch der Fonds eingeleitet. Nach eigener Darstellung habe selbst der Beklagte zu 1) seitdem keine Kenntnis über den Verbleib der dem Beklagten zu 3) zwischen 2008 und 2013 zugeflossenen mehr als 100 Millionen Euro, was der Zeuge RA ... bestätigen könne.

Kein einziges der vom Beklagten zu 3) gemanagten Investmentprojekte habe mit Gewinn für die jeweilige Zielgesellschaft des Fonds abgeschlossen werden können. Die einzelnen in den Vereinigten Arabischen Emiraten zwischen 2009 und 2010 gestarteten Projekte seien wegen sich eintrübender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bereits in der Planungsphase gescheitert. Aus den USA sei kein einziger Erfolg der getätigten Investitionen in die dortige Öl-Förderung bekannt. Dies verwundere nicht, da der Markt dort in den letzten Jahren praktisch zusammengebrochen sei. Für den Beklagten zu 3) sei deshalb spätestens im Jahr 2009 festgestanden, dass eine Rückzahlung des Anlegerkapitals praktisch ausgeschlossen sei. Deshalb habe er es an seine persönlichen Investmentgesellschaften ... bzw. ... transferiert.

Die Klagepartei behauptet, sie hätte sich bei korrekter Information nicht an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft beteiligt und stattdessen den angelegten Betrag zu einem Zinssatz von 2 % p.a. auf einem Festgeldkonto angelegt.

Die Klagepartei meint, der Beklagte zu 3) hafte als Hintermann bzw. Prospektveranlasser sowie aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die Fehler des Verkaufsprospektes. Daneben habe die Klagepartei gegen den Beklagten auch deliktische Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 264, 264 a StGB und gemäß § 826 BGB. Die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes habe nämlich von Anfang an nur dazu gedient, das betrügerische Schneeballsystem der Beklagten zu 1) und 3) zu verbergen und die Klagepartei unter Vorspiegelung von tatsächlichen Investitionen zur Zeichnung einer wirtschaftlich sinnlosen Beteiligung zu bewegen. Hierbei habe der Beklagte zu 3) vorsätzlich gehandelt, da er gewusst habe, dass die eigene Rolle und die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen im Verkaufsprospekt nicht dargestellt waren und sich bewusst dafür entschieden habe, an keiner einzigen Stelle im Prospekt genannt zu werden.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldner verurteilt, Zug um Zug gegen die Übertragung der Anteile an der „...“ in Höhe von nominal ... Euro (Beteiligungsnummer ...), an den Kläger ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2014 p.a. zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 3) mit der Annahme der Rechte aus den Anteilen des Klägers an der „...“ in Höhe von nominal ... Euro (Beteiligungsnummer ...) in (Annahme-) Verzug befindet.

3. Der Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte ... Höhe von ... € (inkl. 19 % USt), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit entstanden sind, freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der „...“ in Höhe von nominal ... Euro (Beteiligungsnummer ...) resultieren, insbesondere von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) die Leistungen gemäß Antrag Ziffer 1.), Ziffer 3.) und Ziff. 4) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu erbringen hat.

Der Beklagte zu 3) beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte zu 3) erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte zu 3) rügt, bezüglich seiner Rolle im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fonds beschränke sich die Klagepartei auf eine Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen; der Vortrag lasse einen belastbaren, dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern vermissen.

Der Beklagte zu 3) trägt vor, die Auflegung und Konzeption des Fonds sowie der Vertrieb der Fondsanteile seien allein in den Händen des Beklagten zu 1) gelegen. Von diesem stamme die Investmentidee, die er auch allein umgesetzt habe. Der Beklagte zu 3) habe weder an der Konzeption noch an der Prospektierung und Initiierung der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft oder sonstiger vom Beklagten zu 1) initiierter Fondesgesellschaften mitgewirkt oder als Hintermann Einfluss genommen. Sowohl die Fondsgesellschaften als auch die Funktionsträgergesellschaften seien allein vom Beklagten zu 1) gegründet worden.

Die Aufgabe des Beklagten zu 3) habe sich auf die Investitionstätigkeit auf der Ebene der ... beschränkt.

Geschäftsführerin der ... sei die ..., deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin die ... sei, eine Gesellschaft des Beklagten zu 3). Die Tätigkeit des Beklagten zu 3) habe sich somit darauf beschränkt, das in die ... angelegte Kapital nach deren Vorgaben zu investieren. Grundlage dafür sei das zwischen der ... als Limited Partner und der ... als General Partner abgeschlossene „Agreement of limited partnership of ...“ gewesen. Für seine Investitionstätigkeit sei dem Manager – wie auf Seiten 9 und 22 prospektiert – eine erfolgsabhängige Vergütung von 10 % für den Fall der Erwirtschaftung eines Überschusses nach Auszahlung an die Anleger eingeräumt worden.

Aufgrund des sehr weit gefassten Fonds-Konzepts sei der Fonds zwar letztlich vom unternehmerischen Erfolg der ... abhängig. Hierauf weise der Prospekt indes in aller Deutlichkeit auf den Seiten 12 ff., 19 und 23 hin.

Dass der Beklagte zu 3) bei der ihm obliegenden Investitionstätigkeit Pflichten verletzt habe, sei klägerseits nicht substantiiert dargelegt.

Der Vorwurf eines Schneeballsystems sei unsubstantiiert. Ein solches System sei weder installiert, noch betrieben worden, noch habe der Beklagte zu 3) hiervon Kenntnis gehabt. Einen gemeinsamen Tatplan der Beklagten zu 1) und 3) hierfür habe es nicht gegeben. Weder sei es bei der Verwendung der Anlegergelder zu Unregelmäßigkeiten gekommen, noch seien sie zweckentfremdet worden, erst recht habe der Beklagte zu 3) sie nicht persönlich vereinnahmt. Vielmehr sei das Anlagekapital – wie prospektiert – in die Zielgesellschaft ... geflossen. Von angeblichen Täuschungen der Anleger durch den Beklagten zu 1) bzw. durch von diesem kontrollierte Gesellschaften habe der Beklagte zu 3) keine Kenntnis, noch habe er solche Täuschungen gewollt. Es sei im übrigen nicht Sache des Beklagten zu 3) die Verwendung der Anlegergelder im vorliegenden Rechtsstreit zu erläutern, sondern es sei Sache der Klagepartei, die geltend gemachten Ansprüche durch konkreten Tatsachenvortrag zu substantiieren. Soweit die Klagepartei eine prospektwidrige Verwendung der Anlagegelder in den Raum stelle, trage dieser Sachvortrag im übrigen nicht den geltend gemachten Zeichnungsschaden wegen Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes.

Der Beklagte zu 3) ist der Ansicht, die klägerseits gerügten Prospektfehler lägen nicht vor.

Im übrigen bestreitet der Beklagte zu 3), dass der Klagepartei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Prospekt vorlag und dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Klagepartei ursächlich waren und bietet zum Beweis die Einvernahme der Klagepartei an.

Der Beklagte zu 3) meint, er sei weder Prospektverantwortlicher noch Prospektveranlasser, insbesondere nicht sogenannter „Hintermann“, i.S.d. §§ 13 Abs. 1 S. 1 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsenG.

Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß §§ 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. §§ 44 Abs. 1 S. 1 BörsenG eröffnet sei (Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, § 5 Rn. 28; Habersack/Mülbert/Schlitt, Hdb. Kapitalmarktinformation, § 29, Rn. 73).

Hinsichtlich des Parteivorbringens wird im Übrigen auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Terminprotokoll Bezug genommen.

Das Gericht hat rechtskräftige Teil-Versäumnisurteile gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) erlassen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) keine Ansprüche auf Schadensersatz aus § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F..

1.1. Gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG a.F. ist auf Verkaufsprospekte, die – wie der vorliegende Prospekt, der bereits am 31.05.2012 veröffentlicht wurde – vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffentlichung eingereicht wurden, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 VermAnlG sind für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG („Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“) in dieser sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes anzuwenden, wenn für die Beurteilung von Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder von Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist.

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG („Unrichtiger Wertpapierprospekt“) in der zur Zeit der Beteiligung geltenden Fassung kann der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldner die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde.

Das Erwerbsgeschäft wurde vorliegend am 18.08.2012 und somit innerhalb von sechs Monaten nach dem erstmaligen öffentlichen Angebot der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen im Inland am 01.06.2012 abgeschlossen. Die Klagepartei gehört damit zu den Anspruchsberechtigten nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG i.V.m. 44 Abs. 1 S. 1 BörsG.

1.2. Ob in dem streitgegenständlichen Prospekt wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann indes dahinstehen.

Denn der Beklagte zu 3) hat i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG weder die Verantwortung für den Prospekt übernommen, noch ging der Erlass des Prospektes von ihm aus.

Der Prospekthaftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BörsG unterliegen als Gesamtschuldner die Personen, die für den Prospekt Verantwortung übernommen haben, also im Prospekt als Herausgeber bezeichnet sind (Prospekterlasser), sowie die Personen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (Prospektveranlasser).

1.2.1. Der Beklagte zu 3) ist nicht Prospekterlasser, da der Prospekt allein von der ... herausgegeben wurde.

1.2.2. Der Beklagte zu 3) ist aber auch nicht Prospektveranlasser.

a. Zu den Prospektveranlassern gehören auch die nicht nach außen in Erscheinung tretenden Personen, die hinter dem Prospekt stehen und dessen eigentliche Urheber sind, also Initiatoren. Gründungsgesellschafter, Manager des Fonds und herrschende Unternehmen (BGH XI ZR 344/11).

Der Beklagten zu 3) gehört indes nicht zur Leitungsgruppe der Fondsgesellschaft, ist weder deren unmittelbarer Initiator, Gründer oder Manager.

aa. Ob sich der Beklagte zu 3) am 14.04.2008 eigeninitiativ beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als sogenannter „Mitinitiator“ für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten hat bzw. ob sich dies so aus zwei Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten ... im Verfahren vor dem LG München I Az. 22 O 22691/14 (K 22/K 23) ergibt, kann dahinstehen. Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Klagepartei behauptet – der Beklagte zu 3) im Vorfeld der Initiierung der ...-Fonds in dem Bewusstsein um die große Bedeutung von Prospekt- und Informationsunterlagen für die Anlageentscheidung im Jahr 2008 den Kontakt zur Kanzlei ... aus ..., die später die Verkaufsprospekte habe erstellen sollen, herstellte. Denn all dies mag möglicherweise für die Stellung des Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit den ...-Fonds von Bedeutung sein, betrifft aber jedenfalls nicht den streitgegenständlichen ...-Fonds, dessen Investitionsstandort in den USA liegt. Auch war der Beklagte zu 3) ausweislich der Handelsregisterauszüge nie Gründungsgesellschafter der deutschen Funktionsträgergesellschaften wie z.B. die ..., die ... und der deutschen ... und ist diesen auch niemals als Gesellschafter beigetreten. Im Gegenteil trägt die Klagepartei selbst vor, der Beklagte zu 1) habe den ...-Konzerns und des ... Firmenkonglomerats allein gegründet, platziert und kontrolliert.

bb. Abgesehen davon hat der zum Beweis für die Mitinitiatoren-Stellung des Beklagten zu 3) angebotenen Zeuge ... von der Kanzlei ... mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt, dass sich seine Wahrnehmungen und Erkenntnisse im Hinblick auf die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nur aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit und damit der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegenden Geschehnisse ergeben könnten, dass jedoch eine Entbindung von seiner anwaltlichen Schweigepflicht durch den Beklagten zu 1) bzw. einen ggf. sonst in Betracht kommenden Mandanten nicht vorliegt.

Wegen Vorliegens eines berechtigten Zeugnisverweigerungsrechtes gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stellt die Einvernahme des Zeugen... somit ein unzulässiges Beweismittel dar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 284, Rn. 5), sodass von einer entsprechenden Beweiserhebung abgesehen wurde.

b. Unter die Prospektveranlasser i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG, werden auch die Personen gefasst, die eineigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/8933, S. 78) und die darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird (vgl. BGH XI ZR 344/11 m.w.N.).

Ein eigenes wirtschaftliches Interesse liegt indes nur vor, wenn die handelnde Person wirtschaftlich gesehen gleichsam in eigener Sache tätig wird, wenn sie ihre eigene Existenz eng mit dem Erfolg des Unternehmens verknüpft hat. Ein bloßes mittelbares Interesse, wie beispielsweise der Erhalt einer Provision, reicht nicht aus (BGH II ZR 211/09; BGH II ZR 114/81; BGH XI ZR 41/03; BGH III ZR 222/08).

Vorliegend vermag indes die Stellung des Beklagten zu 3) als Alleingesellschafter der ... (ihrerseits Alleingesellschafterin der ..., der Geschäftsführerin bzw. General Partner zu 0 % der ...) ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 3) an der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung nicht zu begründen.

Das Beteiligungskapital floss nämlich nicht direkt an den Beklagten zu 3) persönlich, sondern in einer Reihe von Zwischenschritten über die Fondsgesellschaft ... aufgrund von deren atypisch stiller Beteiligung an der ... und deren 100prozentiger Partnerschaft als Limited Partner an der ... letztlich an diese Gesellschaft.

Mit dieser Firma hat der Beklagte zu 3) zwar insoweit mittelbar zu tun, als seine Firma ... unstreitig die Anteile an der Geschäftsführerfirma hält. Er ist also zu 100 Prozent an einer Gesellschaft beteiligt, die 100 Prozent der Anteile der Geschäftsführerin der Investmentfirma hält, welche am Ende der Kette von Gesellschaften ausschließlich berechtigt ist, die Investitionsziele für die in den Fonds eingesammelten Gelder frei vorzugeben und diese zu verwenden.

Da das Anlagekapital indes zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten zu 3) oder direkt an eine seiner Firmen fließt, besteht das für den Beklagten zu 3) mit der klägerischen Beteiligung verbundene wirtschaftliche und finanzielle Interesse allenfalls in dem der Managerfirma ... die von seiner ... zu 100 Prozent gehalten wird, eingeräumten Anteil von zehn Prozent eines allfälligen Gewinnüberschusses.

Sein wirtschaftliches Interesse an der streitgegenständlichen Beteiligung der Klagepartei ist aber damit nur ein mittelbares, das nicht ausreicht, den Beklagten zu 3) als wirtschaftlichen „Herrn des Geschäfts“ (vgl. BGH VIII ZR 356/95) anzusehen. Er ist lediglich wegen seines – einem Provisionsanspruch annähernd vergleichbaren – prozentualen Anspruchs auf einen Gewinnüberschuss ganz allgemein wirtschaftlich daran interessiert, dass die Beteiligungsverträge mit den Fondsanlegern zustande kommen (BGH II ZR 220/82; BGH VIII ZR 100/65).

Selbst wenn es dem Beklagten zu 3) gelegen sein musste, dass der Fondsgesellschaft möglich viel Anlegekapital zufließt und er damit rein tatsächlich ein nicht nur mittelbares Interesse am Abschluss der streitgegenständlichen Beitrittserklärung hatte, ist dieses nur abgeleitete Interesse zur Begründung einer Eigenhaftung des Beklagten zu 3) nicht ausreichend.

c. In Übereinstimmung mit der börsenrechtlichen Veranlasser-Haftung hat der BGH die sogenannte „Hintermann-Haftung“ der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelt (BGH II ZR 60/80). Diese Rechtsprechung kann zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG herangezogen werden (vgl. BGH XI ZR 344/11).

Danach ist Veranlasser auch, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. Von der Prospektverantwortlichkeit eines solchen „Hintermannes“ ist unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist (BGH VII ZR 376/89; BGH VII ZR 372/03; BGH III ZR 103/10). Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen (BGH VII ZR 443/99, BGH VII ZR 372/03). Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH II ZR 94/77 BGH VII ZR 376/89, BGH VII ZR 372/03).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beklagte zu 3) jedoch ebenfalls nicht Prospektveranlasser.

aa. Nach dem Vortrag der Klagepartei ist der Beklagte zu 3) nicht Mitbestimmer der Fondsgesellschaft ist, mit dessen Wissen und Wollen der Emissionsprospekt in den Verkehr gebracht worden ist (BGH III ZR 103/10), da er neben der Geschäftsleitung keinen besonderen Einfluss bei der Initiierung des Projekts hatte.

Soweit dem Beklagten zu 3) unbestritten die Aufgabe der Investitionstätigkeit auf der Ebene der ... obliegt, da er über seine ... die Geschäftsführerin der ... die ... kontrolliert, und der unternehmerische Erfolg des Fonds damit letztlich von einer von einer Gesellschaft des Beklagten zu 3) gehaltenen Firma abhängig ist, macht den Beklagten zu 3) nicht zur Schlüsselfigur, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist.

Hierbei verkennt die Klagepartei nämlich, dass das typisierte Vertrauen in die Prospektangaben und Prospektverantwortlichen sich nach der – zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG heranzuziehenden (s.o.) – Rechtsprechung des BGH zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ausdrücklich auf die Initiierungsphase beschränkt (vgl. z.B. BGH III ZR 103/10; BGH III ZR 298/05). Dies ist im Hinblick darauf, dass die typisierte Prospekthaftung im engeren Sinne unter Rückgriff auf das Rechtsinstitut der „culpa in contrahendo“ in der Phase der Vertragsanbahnung entwickelt wurde, nur folgerichtig. Die Investmenttätigkeit des Beklagten zu 3) findet aber nicht in der Initiierungsphase statt, sondern in der Ausführungsphase. Sie wird auch nicht vom Beklagten persönlich ausgeübt und betrifft nicht die direkt vom Fonds eingesammelten Anlegergelder. Vielmehr werden diese nach dem Fondskonzept erst am Ende einer Kette von Beteiligungen und Zahlungsströmen von einer vom Beklagten zu 3) gehaltenen juristischen Person eingesetzt. Das Anlagekapital wird zunächst im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft in den Unternehmensbereich der ... eingebracht, damit diese Gesellschaft dann ihrerseits eine hundertprozentige Beteiligung als beschränkt haftender Gesellschafterin an der ... erwirbt. Erst die ... – gemanaged von einer von einer Gesellschaft des Beklagten zu 3) gehaltenen Geschäftsführerin – kauft dann Land- und Bohrrechte bzw. Rechte an bestehenden Öl- oder Gasquellen.

Anknüpfungspunkt für die „Hintermann-Haftung“ ist aber – da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und dem Hintermann nicht zustande kommen – der unmittelbare Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH VII ZR 376/89) als Mitglied einer Leitungsgruppe. Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGH VII ZR 340/88). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. II ZR 60/80) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen „Planungsgemeinschaft“ (vgl. II ZR 258/78) der Prospekthaftung unterworfen worden. Der Beklagte zu 3) hat aber nicht im Entferntesten eine dieser Gruppe vergleichbare Position inne.

1. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) keine Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne.

Solche Ansprüche sind nämlich bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß §§ 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. §§ 44 Abs. 1 S. 1 BörsenG eröffnet ist (vgl. Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, § 5 Rn. 28).

3. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) auch keine Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 311 III, 241 Abs. 2 BGB.

Diese knüpft nach der Rechtsprechung des BGH als Anspruch für Verschulden bei Vertragsschluss an (vor)vertragliche Beziehungen zum Anleger an. Ihr unterliegen Personen, die bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Fonds als Vertragspartner oder Treuhandkommanditisten oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (BGH II ZR 114, 81; BGH III ZR 361/04; BGH II ZR 210/06). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds unter Verwendung von Prospekten angebahnt wurde (BGH II ZR 18/01).

Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet grundsätzlich zwar nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen.

Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., vgl. BGH II ZR 114/81; BGH XI ZR 41/03; BGH III ZR 222/08). Anders als bei Gründungsgesellschaftern (vgl. BGH II ZR 18/01; BGH II ZR 202/02; BGH II ZR 16/10; BGH II ZR 69/12), die dem Anleger ein zutreffendes Bild über die Beteiligung liefern müssen, reicht bei Personen, die – wie hier der Beklagte zu 3) – nicht Vertragspartner des Anlegers werden sollen, allein die Vorlage eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekt für die Prospekthaftung im weiteren Sinne nämlich nicht aus.

3.1. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität der Anlage bzw. für die ordnungsgemäße Erfüllung des Beteiligungsvertrages übernommen hat (BGH VIII ZR 80/91; BGH II ZR 248/91), insbesondere indem er Garantien für die Richtigkeit des Prospektes abgegeben oder über den Prospekt hinausgehende Zusagen gemacht hat (BGH a.a.O.).

Vorliegend ist der Beklagte zu 3) gegenüber dem Kläger nicht in persönlichen Kontakt getreten, sodass sich daraus auch kein besonderes persönliches Vertrauen ergeben haben kann.

Zwar ist denkbar, dass ein besonderes Vertrauen der Anleger in die Person des Beklagten zu 3) durch ihn betreffende Angaben im Emissionsprospekt geschürt worden sein könnte (vgl. Nobbe, WM 2013, 193–204). Die werbemäßige Nennung des Namens einer Person im Prospekt reicht jedoch nicht aus, um eine Prospekthaftung im weiteren Sinne zu begründen (BGH II ZR 211/09; BGH XI ZR 41/03).

Da der Beklagte zu 3) unstreitig im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt an keiner Stelle namentlich auch nur erwähnt wird, scheidet indes eine Prospekthaftung im weiteren Sinne aus Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens hier aus.

3.2. Zwar kann bei Personen, die nicht Vertragspartner des Anlegers werden, zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne auch ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss ausreichend (BGH II ZR 211/09; BGH II ZR 114/81; BGH XI ZR 41/03; BGH III ZR 222/08).

Ein solches liegt indes nur vor, wenn die handelnde Person wirtschaftlich gesehen gleichsam in eigener Sache tätig wird, wenn sie ihre eigene Existenz eng mit dem Erfolg des Unternehmens verknüpft hat. Ein bloßes mittelbares Interesse, wie beispielsweise der Erhalt einer Provision, reicht nicht aus (BGH a.a.O.).

Vorliegend vermag indes die Stellung des Beklagten zu 3) als Alleingesellschafter der ... (ihrerseits Alleingesellschafterin der ... der Geschäftsführerin bzw. General Partner zu 0 % der ...) ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 3) an der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung nicht zu begründen.

Das Beteiligungskapital floss nämlich nicht direkt an den Beklagten zu 3) persönlich, sondern in einer Reihe von Zwischenschritten über die Fondsgesellschaft ... aufgrund von deren atypisch stiller Beteiligung an der ... und deren 100prozentiger Partnerschaft als Limited Partner an der ... letztlich an diese Gesellschaft.

Mit dieser Firma hat der Beklagte zu 3) zwar insoweit mittelbar zu tun, als seine Firma ... unstreitig die Anteile an der Geschäftsführerfirma hält. Er ist also zu 100 Prozent an einer Gesellschaft beteiligt, die 100 Prozent der Anteile der Geschäftsführerin der Investmentfirma hält, welche am Ende der Kette von Gesellschaften ausschließlich berechtigt ist, die Investitionsziele für die in den Fonds eingesammelten Gelder frei vorzugeben und diese zu verwenden.

Da das Anlagekapital indes zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten zu 3) oder direkt an eine seiner Firmen fließt, besteht das für den Beklagten zu 3) mit der klägerischen Beteiligung verbundene wirtschaftliche und finanzielle Interesse allenfalls in dem der Managerfirma ..., die von seiner ... zu 100 Prozent gehalten wird, eingeräumten Anteil von zehn Prozent eines allfälligen Gewinnüberschusses.

Sein wirtschaftliches Interesse an der streitgegenständlichen Beteiligung der Klagepartei ist aber damit nur ein mittelbares, das nicht ausreicht, den Beklagten zu 3) als wirtschaftlichen „Herrn des Geschäfts“ (vgl. BGH VIII ZR 356/95) anzusehen. Er ist lediglich wegen seines – einem Provisionsanspruch annähernd vergleichbaren – prozentualen Anspruchs auf einen Gewinnüberschuss ganz allgemein wirtschaftlich daran interessiert, dass die Beteiligungsverträge mit den Fondsanlegern zustande kommen (BGH II ZR 220/82; BGH VIII ZR 100/65).

Der Klagepartei ist zwar zuzugeben, dass dem Beklagten zu 3) daran gelegen sein musste, dass der Fondsgesellschaft möglich viel Anlegekapital zufließt und er damit rein tatsächlich ein nicht nur mittelbares Interesse am Abschluss der streitgegenständlichen Beitrittserklärung hatte.

Im Rechtssinne aber genügt dieses Interesse zur Begründung einer Eigenhaftung des Beklagten zu 3) als Nicht-Vertragspartner der Klagepartei nicht. Denn würde allein draus seine Prospekthaftung im weiteren Sinne abgeleitet, so hätte dies einen Wertungswiderspruch zu der Rechtsprechung zur Folge, die grundsätzlich nur denjenigen in der Haftung sieht, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen und nur ausnahmsweise daneben die Sachwalter- bzw. Garantenstellung als Haftungsgrund ausreichen lässt (BGH VIII ZR 210/84).

4. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) auch keine deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. aus § 826 BGB.

4.1. Die tatsächlichen Voraussetzungen für deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) sind weitgehend schon nicht substantiiert vorgetragen.

Der klägerische Sachvortrag erschöpft sich im Wesentlichen in Behauptungen ins Blaue hinein, das Anlegerkapital sei planmäßig nicht prospektgemäß investiert, sondern im Rahmen eines vom Beklagten zu 1) im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 3) ausgeklügelten Schneeballsystems vom Beklagten zu 3) als Investitionsverantwortlichem umgeleitet worden. Dass alles auf eine Unterschlagung großer Teile der Anlegergelder durch den Beklagten zu 3) hindeute, ist ebenso eine erkennbar „aufs Geratewohl“ aufgestellte Mutmaßung, der jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt, wie die Behauptung, die ... sei in Wahrheit eine vom Beklagten zu 3) im Auftrag des Beklagten zu 1) gegründete und gesteuerte Briefkastenfirma und die ....

Soweit die Klagepartei hierfür Zeugenbeweis angeboten hat, handelt es sich somit um unbeachtliche Beweisermittlungsanträge, die allein der Ausforschung dienen und mit denen sie sich offensichtlich erst Grundlage für hinreichend konkreten Tatsachenvortrag verschaffen will; ihnen hatte das Gericht daher nicht nachzugehen (vgl. BGH VIII ZR 251/95 BGH VI ZR 5VI ZR 560/13 Rn. 36).

4.2. Konkrete Anhaltspunkte für ein von Anfang an geplantes kollusives Zusammenwirken der Beklagten zu 1) und 3) zum Nachteil der jeweiligen Fondsanleger werden nicht vorgetragen.

Es wird lediglich aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ... unter dem Aktenzeichen 316 Js 216828/13 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten zu 1) und 3) und eine Vielzahl von anderen Personen führt, auf deliktische Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei im Zusammenhang mit deren streitgegenständlicher Fondsbeteiligung geschlossen. Dabei wird noch nicht einmal vorgetragen, auf welche konkreten Taten, Tathandlungen oder Tatbeiträge des Beklagten zu 3) sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen überhaupt beziehen.

4.2.1. Die klägerseits beantragte Beiziehung der Ermittlungsakten durch das Gericht zur Überprüfung dieser Frage verbietet sich daher nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz.

Danach ist es nämlich Sache der Parteien, im Einzelnen darzulegen, was sie zum Gegenstand ihres Vortrags machen wollen; sie können Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beizuziehende Akten ersetzen.

Nach der Zivilprozessordnung besteht kein allgemeines Recht auf Aktenbeiziehung. Die für den Zivilprozess maßgebliche Verhandlungsmaxime verlangt vielmehr, dass die Parteien sich die Grundlagen ihres Tatsachenvortrags, etwaiger Beweisantritte oder Vorhalte bei einer durchzuführenden Beweisaufnahme regelmäßig selbst beschaffen (Musielak, ZPO, Einl. Rn. 37 ff.). Den Inhalt von Straf- bzw. Ermittlungsakten müssen die Parteien selbst vortragen. Das Gericht ist zur Beiziehung nicht verpflichtet, da es nicht seine Aufgabe ist, Akten anderer Behörden daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer beweisbelasteten Partei günstig sind (OLG Hamm NJW-RR 02, 504).

4.2.2. Ein Recht zur Beiziehung lässt sich vorliegend auch nicht aus § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO herleiten, wonach das Gericht Behörden um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen kann.

Eine Verpflichtung des Gerichts, Anordnungen nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu treffen, besteht nämlich dann nicht, wenn dem Gericht ein unzumutbarer Aufwand abverlangt würde (BVerfG 1 BvR 1117/89; MünchKomm-ZPO, § 273 Rn. 7; Musielak, ZPO, § 273 Rn. 3).

Dies ist vorliegend der Fall, da die Klagepartei selbst zur Akteneinsichtnahme berechtigt ist und sich die Informationen aus den Ermittlungsakten gegen den Beklagten zu 3) selbst beschaffen kann. Nach § 406 e Abs. 1 StPO, der schon im Ermittlungsverfahren gilt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, § 406 e, Rn. 2), kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Strafakten einsehen, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Verletzter i.S. des § 406 e StPO ist, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist. Genau dies wird klägerseits aber vorliegend behauptet. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht insbesondere, wenn sie – wie hier – der Prüfung dienen soll, ob und in welchem Umfang der Verletzte gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann (RiStBV 185 III).

4.3. Soweit die Klagepartei zum Beweis für die dargelegte arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten zu 1) und 3) und die Mitgestaltung des Prospektmaterials durch den Beklagten zu 3) sowie zum Verbleib der Anlegergelder die Einvernahme von ... von der Kanzlei ... angeboten hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Ziffer I. 1.2.2. a. bb.) Bezug genommen.

4.4. Dass sich der Beklagte zu 3) am 14.04.2008 eigeninitiativ beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als Mitinitiator für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten habe, steht zwar so in dem Schriftsatz der RAe ... vom 10.2.2015 im Verfahren 22 O 22691/14 vor dem LG München I (K 22).

Etwaige unerlaubte Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei lassen sich daraus jedoch nicht entnehmen.

4.5. Das Gleiche gilt für den Vortrag im Rundschreiben der Kanzlei ... vom 07.04.2014 an die Anleger der ... (K 23).

Dass danach „für die Planung und Durchführung aller Investitionen der Fondsgruppen ... letztlich als Promotor der Investor ... steht“, dem „mit seinen bzw. von ihm als Vertragspartner verpflichteten Firmen oder Geldanlagen die Durchführung der Investitionen mit bestmöglichen Ergebnissen oblag“, kann weder den dem Beklagten zu 3) klägerseits vorgeworfenen Kapitalanlagebetrug noch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen.

Im übrigen hat der Beklagte zu 3) ohnehin unstreitig gestellt, dass seine Aufgabe in der Investitionstätigkeit auf der Ebene der ... bestand.

4.6. Auch daraus, dass die in dem Rundschreiben angesprochenen Recherchemaßnahmen und der Versuch, „zum Investment, dessen Verlauf und insbesondere zum Ausbleiben der Ausschüttungen und den Gründen hierfür“ konkrete Aussagen des Beklagte zu 3) zu bekommen (vgl. K 23), offensichtlich nicht zum Erfolg geführt haben, kann ebenfalls nicht auf unerlaubte Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei geschlossen werden.

4.7. Soweit die Klagepartei überhaupt allein aus dem Umstand, dass sich der Beklagte zu 3) bis dato zum Stand des Investments ausgeschwiegen hat, Rückschlüsse auf ein deliktisches Handeln zieht, verkennt sie, dass die Investmentgesellschaft ... prospektgemäß in der Anlage der Fondsgelder völlig frei war – worauf der Prospekt neben der Erwähnung des Totalverlustrisiko als „Maximales Risiko“ auf Seite 12 in einem eigenen Kapitel „Risiko des wirtschaftlich nicht erfolgreichen Agierens der ... und/oder der ...“ indes eigens ausführlich hinweist – und dass Kontroll- und Auskunftsrechte nur auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaftsverhältnisse ausgeübt werden können, u.z. von der Klagepartei gegenüber der Fondsgesellschaft gemäß § 9 GesV (Prospekt S. 49), von der Fondsgesellschaft als atypisch stille Gesellschafterin der... gemäß § 5 des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung (Prospekt S. 62) und schließlich von dieser als Limited Partner der... gegenüber der ... als General Partner nach Maßgabe des ....

4.8. Aus der Anlage K 4d geht – anders als die Klagepartei behauptet – nicht hervor, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) dem Beklagten zu 3) Unterschlagung bzw. Betrug vorwerfen.

In diesem Schreiben vom 25.09.2013 von RA ... von der zuvor von der ... mit der „Sicherung, Strukturierung und Entwicklung einer Konzeption für das weitere Vorgehen, insbesondere für die deutsche Fondsgesellschaft“ beauftragten Kanzlei ... (vgl. Schreiben des Beklagten zu 1) vom 27.09.2013 – K 4c) an die Auftraggeberin wird lediglich ein offenbar von der ... selbst an die Kanzlei herangetragener Vorwurf aufgegriffen.

Es heißt dort nämlich: „Im August 2013 nahmen Sie mit uns Kontakt auf und schilderten die bei Ihnen aufkommende Befürchtung, dass die Fondsziele des ... möglicherweise nicht mehr oder nur teilweise erreicht werden oder eventuell am Investitionsort nicht mehr verfolgt würden, z.B. wenn es dort zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein würde. Sie machten Ihre Besorgnis insbesondere an dem Ausbleiben von Zahlungen letztendlich an die Fonds-KG für das zweite Quartal 2013 seitens der ... in ... fest. Zudem seien von ... der in den USA mit dem Gesamtmanagement der dortigen Investitionen/Vertragspartner befasst sei, in jüngster Zeit keine oder nicht nachvollziehbare Erklärungen zur möglichen Situation abgegeben worden“.

4.9. Im übrigen führt die Klagepartei selbst als Grund für das Ausbleiben der prospektierten Ausschüttungen an, dass sich das Investitionsklima in den Vereinigten Arabischen Emiraten Anfang 2010 abgekühlt habe und die dort zwischen 2009 und 2010 gestarteten Projekte wegen sich eintrübender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bereits in der Planungsphase gescheitert seien, und dass der Ölförderungsmarkt in den USA in den letzten Jahren praktisch zusammengebrochen sei, sodass es nicht verwundere, dass aus den USA kein einziger Erfolg der getätigten Investitionen in die dortige Ölförderung bekannt sei.

Dass die Klagepartei selbst den Misserfolg der streitgegenständliche Anlage an den schlechten Marktbedingungen festmacht, widerspricht aber diametral dem eigenen gegen den Beklagten zu 3) erhobenen Vorwurf, die Anlagegelder auf sich transferiert und vereinnahmt zu haben.

5. Schließlich war die beantragte Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO und gemäß § 149 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen:

5.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO ist nicht dargetan, insbesondere ist nicht vorgetragen, von welchem „Rechtsverhältnis“, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren abhängen soll.

5.2. Eine Aussetzung im Hinblick auf das o.g. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Az. 316 Js 216828/13, scheidet schon deshalb aus, weil – wie bereits ausgeführt – klägerseits noch nicht einmal dargelegt wird, auf welche konkreten Taten des Beklagten zu 3) sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen überhaupt beziehen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine etwaige gründliche Klärung eventueller Straftaten des Beklagten zu 3) in einem Strafprozess für den konkreten Rechtsstreit überhaupt von Vorteil sein könnte und den Nachteil einer verzögerten Entscheidung im Zivilprozess rechtfertigte.

Die Klage war daher abzuweisen.

II. Kosten: § 91 ZPO

III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, 2 ZPO.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

Tenor

1. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt 1/4 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3).

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei verlangt von dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds.

Die Klagepartei beteiligte sich am ... in Höhe von ... € zuzüglich 5 % Agio an der ... (im Folgenden: Fonds) (K 14).

Für die Beteiligung wurde ein Emissionsprospekt vom ... herausgegeben (K 1 – S. 11), der am ... veröffentlicht wurde. Anteile an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft wurden ab dem 01.06.2012 öffentlich angeboten (B 3/1). Prospektherausgeberin ist die ... (Prospekt – letzte Seite R).

Gegenstand des Unternehmens ist sowohl das Aufspüren, die Förderung, die Verarbeitung und der Vertrieb von Erdöl und Erdgas in den Vereinigten Staaten von Amerika und weltweit, als auch der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Aufspür-, Förder- und Mineralgewinnungsrechten. Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft an in- und ausländischen Gesellschaften jedweder Rechtsform, Konsortien und Joint-Ventures jedweder Art beteiligen (vgl. § 2 GesV – abgedruckt im Prospekt S. 47 ff.).

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Anleger hatten die Möglichkeit, ihre Beteiligung erstmals nach einer Mindesthaltedauer von 36 Monaten mit zwölfmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen (vgl. §§ 3, 18 GesV)

In der „Kurzübersicht“ auf Seite 6 des Prospekts heißt es: „Fondskonzept – Die Emittentin investiert die Nettoeinnahmen (das zur Verfügung stehende Eigenkapital abzüglich der Fondskosten) im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft mit der ... in den Unternehmensbereich der ..., damit diese eine 100-prozentigen Beteiligung als Limited Partner (beschränkt haftender Gesellschafter) an der ... mit Sitz in ... – Vereinigte Staaten von Amerika erwerben kann sowie zur Bereitstellung einer Liquiditätsreserve. Die ... erwirbt Land-, Bohrrechte, und/oder Rechte an bestehenden Öl- und/oder Gasquellen in den Vereinigten Staaten von Amerika und weltweit.“

Auf Seite 12 des Prospekts heißt es: „Die Investitionstätigkeit der Emittentin beschränkt sich darauf, der ... atypisch stilles Kommanditkapital zur Verfügung zu stellen, damit diese sich planmäßig an der Stratus Oil LP beteiligen kann. (...) Einflussmöglichkeiten oder gar Entscheidungskompetenzen im Hinblick auf die von der ... durchzuführenden Geschäfte sind im Vergleich zu einer direkten Beteiligung inklusive Wahrnehmung der Geschäftsführung eingeschränkt, insbesondere, da die von der Emittentin zu beanspruchenden Erlöse hinsichtlich ihrer Höhe und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Erfüllung auch generell vom wirtschaftlichen Erfolg und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ... abhängig sind. (...) Im Hinblick auf die Verwendung des Kapitals durch die ... ist die Emittentin noch weiter eingeschränkt. (...)“

Auf Seite 20 des Prospekts wird im Kapitel „Das Konzept“ angegeben, dass die ... am ... gegründet wurde und in ... registriert ist. Gesellschafter sind die ... – zu 100 Prozent Kapitaleinlage als Limited Partner – und die ... mit Sitz in ... – zu 0 Prozent Kapitaleinlage als General Partner. Die ... beabsichtigt, im Bereich der Öl- und Gasindustrie durch Erwerb von Land- und Bohrrechten in den USA und weltweit, Durchführung von Testbohrungen und Veräußerung von Explorationsrechten, durch eigene Explorationstätigkeit und durch Beteiligung an mittelbaren und unmittelbaren Erträgen aus produzierenden Quellen im Bereich der Öl- und Gasindustrie in den USA und weltweit tätig zu werden, wobei sie dabei frei in ihrer Entscheidung zur Durchführung von Investitionen bzw. Begründung von Beteiligungen ist.

Auf Seite 23 des Prospekts heißt es unter „Angaben über die Anlageziele und Anlegepolitik“ weiter: „Die ... wird diese Beteiligungen bzw. Investments nach eigenem Ermessen erwerben, verwalten und auflösen. Die Beteiligung an der ... wird voraussichtlich nach drei Jahren aufgegeben, und es werden hierbei neben dem Rückerhalt des gezahlten Preises für die Beteiligung voraussichtlich weitere Gewinne realisiert. Bis zur Auflösung der Beteiligungen bzw. Investments ggf. erzielte Gewinne der ... sollen plangemäß für die Dauer der Restlaufzeit, soweit sie nicht zu den prospektierten Auszahlungen von 12 Prozent p.a. auf die Pflichteinlagen benötigt werden, wieder angelegt werden.“

Auf Seite 9 des Prospektes sind die Gewinnbeteiligungsquoten für die Anleger zwischen 12 % und 16 % je nach Beitrittszeitpunkt angegeben. Weiter heißt es: „Die Gewinnbeteiligung bezieht sich auf das gebundene Kapital. Unabhängig von der Höhe der Gewinnbeteiligung erhalten die Anleger Vorabauszahlungen in Höhe von 12 Prozent p.a. bezogen auf die Kommanditeinlage ohne Agio (...). Übersteigende Gewinne werden im Verhältnis 90 % / 10 % zwischen den deutschen Anlegern und dem Manager der ... (der ...) geteilt.“

Die Klagepartei trägt vor, dass ihr die Anlage von der Beklagten zu 4) vermittelt worden sei und sie trägt weiter vor, vor Zeichnung des Fonds von der Mitarbeiterin der Vermittlungsfirma ... umfangreiches Informationsmaterial zugesendet bekommen zu haben, u.a. auch den Emissionsprospekt. Der Vermittler habe die Beteiligung empfohlen und dabei u.a. die Sicherheit durch Investition in Sachwerte und die hohe Rendite betont. Risiken habe der Vermittler nicht erwähnt, insbesondere nicht das Totalverlustrisiko.

Die Klagepartei ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei in verschiedenen Punkten fehlerhaft. U.a. stelle er die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des Beklagten zu 1) nicht dar. Der Beklagte zu 1) stehe nämlich als Alleingesellschafter der ... faktisch und wirtschaftlich sowohl hinter dem ... Konzern, dessen Tochtergesellschaften Emittenten, Initiatoren, Prospektverantwortliche und Gründungs- bzw. Treuhandgesellschafter des streitgegenständlichen Fonds seien, als auch hinter dem ...-Vertriebskonzern, dem der Allein-Vertrieb der ... Fondsprodukte oblegen habe.

Diese personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen des Beklagten zu 1) seien der Klagepartei auch im persönlichen Vermittlungsgespräch nicht eröffnet worden.

Der Beklagte zu 1) habe von Anfang an mit der Gründung des ...-Konzerns und des ...-Firmenkonglomerats unter Einsetzung diverser Strohmänner bzw. -frauen als Geschäftsführer der Einzelgesellschaften das Ziel verfolgt, Anleger zum Abschluss hochriskanter und wirtschaftlich unplausibler Beteiligungen im nordamerikanischen Öl- und Gasgeschäft zu veranlassen und sie dabei über die damit verbundenen Risiken bewusst zu täuschen. Die vereinnahmten Anlegergelder seien nicht in die jeweilige Fondsgesellschaft geflossen, sondern im Rahmen eines ausgeklügelten Schneeballsystems vom Beklagten zu 1) im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 3) zweckentfremdet worden, sodass der Fondsgesellschaft nunmehr die Zahlungsunfähigkeit drohe und die angelegten Gelder verloren seien.

Die Klagepartei behauptet, wie bei den ebenfalls vom Beklagten zu 1) initiierten ...-Fonds sei der Beklagte zu 3) auch Mitinitiator und „Investmentchef“ des streitgegenständlichen Fonds. Obwohl im Prospekt und in allen anderen Informationsmaterialien der Eindruck erweckt werde, die ... sei eine texanische Explorationsfirma, handele es sich in Wahrheit um eine vom Beklagten zu 3) im Auftrag des Beklagten zu 1) gegründete und gesteuerte Briefkastenfirma. Der Beklagte zu 3) sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in ... eingetragenen ..., die ihrerseits alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der ... sei, der Geschäftsführerin der .... Der Beklagte zu 3) werde im übrigen im Unternehmensregister des Staates ... auch als Geschäftsführer der ... benannt. Damit habe der Beklagte zu 3) faktisch allein über die konkrete Verwendung des Anlegerkapitals entscheiden können.

Die Klagepartei trägt vor, sie bestreite, dass das Anlegerkapital prospektgemäß in den USA investiert worden sei. Es deute alles auf eine Unterschlagung großer Teile der Anlegergelder durch den Beklagten zu 3) hin. Der Beklagte zu 3) habe zusammen mit dem Beklagten zu 1) bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beteiligung geplant gehabt, dass es nie zu einer erfolgreichen Liquidation der Fondsgesellschaft nach 2 1/2 Jahren kommen werde. Beide hätten gewusst, dass die Anlegergelder nicht den angeblichen Zielinvestments zugeführt würden, sondern vom Beklagten zu 3) als Investitionsverantwortlichem umgeleitet würden. Diesem würde nun sogar von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) Unterschlagung und Betrug vorgeworfen (K 4d). Der Beklagte zu 3) sei alleiniger Empfänger des Anlegerkapitals und Hauptprofiteur der Platzierung des Fonds. Insgesamt seien aus den Fonds der ... und der ... mehr als 100 Millionen Euro an den Beklagten zu 3) und seine Gesellschaften in den USA und in den Vereinigten Arabischen Emiraten geflossen. Die konkrete Verwendung der Gelder sei in allen Fällen völlig ungewiss, weshalb die Staatsanwaltschaft München I unter dem Az. 316 Js 216828/13 u.a. wegen des Verdachtes des Kapitalanlagebetruges u.a. gegen den Beklagten zu 3) ermittle.

Am 14.04.2008 habe sich der Beklagte zu 3) auf eigene Initiative beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als Mitinitiator für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten, wie sich aus zwei Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten RA ... im Verfahren vor dem LG München I Az. 22 O 22691/14 ergebe (K 22/K 23) und wie dieser bezeugen könne.

Zu diesem Zweck seien gemäß den Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) am 13.05.2008 und später diverse Gesellschaften (Funktionsträgergesellschaften und Fondsgesellschaften) gegründet worden, so die ..., die ... und die ....

Bereits im Vorfeld der Initiierung der ... Fonds habe der Beklagte zu 3) in dem Bewusstsein um die große Bedeutung von Prospekt- und Informationsunterlagen für die Anlageentscheidung im Jahr 2008 den Kontakt zur Kanzlei ... aus ... hergestellt, die später die Verkaufsprospekte habe erstellen sollen. Dies könne der Zeuge RA ... bestätigen.

Seit Beginn der Zusammenarbeit des Beklagten zu 3) mit dem Beklagten zu 1) im Rahmen der ...-Fonds sei der Beklagte zu 3) wiederholt in Deutschland zu Besuch gewesen, um sich mit führenden Mitarbeitern des ...-Vertriebs abzustimmen. Für die Erstellung des Kurzprospektes und der regelmäßigen Investitionsberichte (K 3) seien die deutschen Fondsgesellschaften auf die regelmäßigen Berichte des Beklagten zu 3) angewiesen gewesen, die dieser bis 2013 erstellt habe. Die von ihm übermittelten, sehr spezifischen Informationen zu den Investitionstätigkeiten in den USA und in den Vereinigten Arabischen Emiraten hätten die Grundlage für sämtliche Veröffentlichungen der ..., der ... und des ...-Vertriebes gebildet. Umgekehrt seien sämtliche die Investitionstätigkeit der ... und der ... betreffenden Veröffentlichungen der Emissionshäuser und des ...-Vertriebs an den Beklagten zu 3) weitergeleitet worden. Auch habe der Beklagte zu 3) engen Kontakt zu den ...-Vermittlern gepflegt und diese mehrmals zur Besichtigung der Investitionsorte in den USA und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeladen und sogar selbst Führungen übernommen. Aufgrund dieses engen Kontaktes habe der Beklagte zu 3) genau gewusst, mit welchen Aussagen und Informationsmaterialien die Fonds der ... und der ... beworben wurden. Die alles könnten im einzelnen benannte Zeugen bestätigen.

Nachdem sich Anfang 2010 das Investitionsklima in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgekühlt habe, habe der Beklagte zu 3) dem Beklagten zu 1) im Februar 2010 vorgeschlagen, einen neuen Geschäftszweig für Öl- und Gasinvestments in den USA zu eröffnen. Wie bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten habe auch hier der Beklagte zu 3) die notwendige Expertise und Branchenkontakte mitgebracht, was der Zeuge RA ... bestätigen könne. Wiederum seien absprachegemäß am 02.03.2010 und später diverse Gesellschaften (Funktionsträgergesellschaften und Fondsgesellschaften) gegründet worden, so die ... die ....

Parallel dazu habe der Beklagte zu 3) über die Gesellschaft ... – deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er sei – in den USA die ... und die ... gegründet.

Auf diese Weise hätten die Beklagten zu 1) und 3) viele Jahre arbeitsteilig bei der Initiierung, der Konzeption, dem Vertrieb und der Umsetzung der verschiedenen Publikumsfonds der ... und der ... Gruppe zusammengearbeitet.

Im Frühjahr 2013 habe sich der Beklagte zu 3) dann geweigert, die von den Fondsgesellschaften zur Zahlung der Vorabausschüttungen an die Anleger benötigten Gelder zur Verfügung zu stellen und so den Zusammenbruch der Fonds eingeleitet. Nach eigener Darstellung habe selbst der Beklagte zu 1) seitdem keine Kenntnis über den Verbleib der dem Beklagten zu 3) zwischen 2008 und 2013 zugeflossenen mehr als 100 Millionen Euro, was der Zeuge RA ... bestätigen könne.

Kein einziges der vom Beklagten zu 3) gemanagten Investmentprojekte habe mit Gewinn für die jeweilige Zielgesellschaft des Fonds abgeschlossen werden können. Die einzelnen in den Vereinigten Arabischen Emiraten zwischen 2009 und 2010 gestarteten Projekte seien wegen sich eintrübender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bereits in der Planungsphase gescheitert. Aus den USA sei kein einziger Erfolg der getätigten Investitionen in die dortige Öl-Förderung bekannt. Dies verwundere nicht, da der Markt dort in den letzten Jahren praktisch zusammengebrochen sei. Für den Beklagten zu 3) sei deshalb spätestens im Jahr 2009 festgestanden, dass eine Rückzahlung des Anlegerkapitals praktisch ausgeschlossen sei. Deshalb habe er es an seine persönlichen Investmentgesellschaften ... bzw. ... transferiert.

Die Klagepartei behauptet, sie hätte sich bei korrekter Information nicht an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft beteiligt und stattdessen den angelegten Betrag zu einem Zinssatz von 2 % p.a. auf einem Festgeldkonto angelegt.

Die Klagepartei meint, der Beklagte zu 3) hafte als Hintermann bzw. Prospektveranlasser sowie aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die Fehler des Verkaufsprospektes. Daneben habe die Klagepartei gegen den Beklagten auch deliktische Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 264, 264 a StGB und gemäß § 826 BGB. Die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes habe nämlich von Anfang an nur dazu gedient, das betrügerische Schneeballsystem der Beklagten zu 1) und 3) zu verbergen und die Klagepartei unter Vorspiegelung von tatsächlichen Investitionen zur Zeichnung einer wirtschaftlich sinnlosen Beteiligung zu bewegen. Hierbei habe der Beklagte zu 3) vorsätzlich gehandelt, da er gewusst habe, dass die eigene Rolle und die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen im Verkaufsprospekt nicht dargestellt waren und sich bewusst dafür entschieden habe, an keiner einzigen Stelle im Prospekt genannt zu werden.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldner verurteilt, Zug um Zug gegen die Übertragung der Anteile an der „...“ in Höhe von nominal ... Euro (Beteiligungsnummer ...), an den Kläger ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2014 p.a. zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 3) mit der Annahme der Rechte aus den Anteilen des Klägers an der „...“ in Höhe von nominal ... Euro (Beteiligungsnummer ...) in (Annahme-) Verzug befindet.

3. Der Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte ... Höhe von ... € (inkl. 19 % USt), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit entstanden sind, freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der „...“ in Höhe von nominal ... Euro (Beteiligungsnummer ...) resultieren, insbesondere von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) die Leistungen gemäß Antrag Ziffer 1.), Ziffer 3.) und Ziff. 4) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu erbringen hat.

Der Beklagte zu 3) beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte zu 3) erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte zu 3) rügt, bezüglich seiner Rolle im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fonds beschränke sich die Klagepartei auf eine Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen; der Vortrag lasse einen belastbaren, dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern vermissen.

Der Beklagte zu 3) trägt vor, die Auflegung und Konzeption des Fonds sowie der Vertrieb der Fondsanteile seien allein in den Händen des Beklagten zu 1) gelegen. Von diesem stamme die Investmentidee, die er auch allein umgesetzt habe. Der Beklagte zu 3) habe weder an der Konzeption noch an der Prospektierung und Initiierung der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft oder sonstiger vom Beklagten zu 1) initiierter Fondesgesellschaften mitgewirkt oder als Hintermann Einfluss genommen. Sowohl die Fondsgesellschaften als auch die Funktionsträgergesellschaften seien allein vom Beklagten zu 1) gegründet worden.

Die Aufgabe des Beklagten zu 3) habe sich auf die Investitionstätigkeit auf der Ebene der ... beschränkt.

Geschäftsführerin der ... sei die ..., deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin die ... sei, eine Gesellschaft des Beklagten zu 3). Die Tätigkeit des Beklagten zu 3) habe sich somit darauf beschränkt, das in die ... angelegte Kapital nach deren Vorgaben zu investieren. Grundlage dafür sei das zwischen der ... als Limited Partner und der ... als General Partner abgeschlossene „Agreement of limited partnership of ...“ gewesen. Für seine Investitionstätigkeit sei dem Manager – wie auf Seiten 9 und 22 prospektiert – eine erfolgsabhängige Vergütung von 10 % für den Fall der Erwirtschaftung eines Überschusses nach Auszahlung an die Anleger eingeräumt worden.

Aufgrund des sehr weit gefassten Fonds-Konzepts sei der Fonds zwar letztlich vom unternehmerischen Erfolg der ... abhängig. Hierauf weise der Prospekt indes in aller Deutlichkeit auf den Seiten 12 ff., 19 und 23 hin.

Dass der Beklagte zu 3) bei der ihm obliegenden Investitionstätigkeit Pflichten verletzt habe, sei klägerseits nicht substantiiert dargelegt.

Der Vorwurf eines Schneeballsystems sei unsubstantiiert. Ein solches System sei weder installiert, noch betrieben worden, noch habe der Beklagte zu 3) hiervon Kenntnis gehabt. Einen gemeinsamen Tatplan der Beklagten zu 1) und 3) hierfür habe es nicht gegeben. Weder sei es bei der Verwendung der Anlegergelder zu Unregelmäßigkeiten gekommen, noch seien sie zweckentfremdet worden, erst recht habe der Beklagte zu 3) sie nicht persönlich vereinnahmt. Vielmehr sei das Anlagekapital – wie prospektiert – in die Zielgesellschaft ... geflossen. Von angeblichen Täuschungen der Anleger durch den Beklagten zu 1) bzw. durch von diesem kontrollierte Gesellschaften habe der Beklagte zu 3) keine Kenntnis, noch habe er solche Täuschungen gewollt. Es sei im übrigen nicht Sache des Beklagten zu 3) die Verwendung der Anlegergelder im vorliegenden Rechtsstreit zu erläutern, sondern es sei Sache der Klagepartei, die geltend gemachten Ansprüche durch konkreten Tatsachenvortrag zu substantiieren. Soweit die Klagepartei eine prospektwidrige Verwendung der Anlagegelder in den Raum stelle, trage dieser Sachvortrag im übrigen nicht den geltend gemachten Zeichnungsschaden wegen Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes.

Der Beklagte zu 3) ist der Ansicht, die klägerseits gerügten Prospektfehler lägen nicht vor.

Im übrigen bestreitet der Beklagte zu 3), dass der Klagepartei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Prospekt vorlag und dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Klagepartei ursächlich waren und bietet zum Beweis die Einvernahme der Klagepartei an.

Der Beklagte zu 3) meint, er sei weder Prospektverantwortlicher noch Prospektveranlasser, insbesondere nicht sogenannter „Hintermann“, i.S.d. §§ 13 Abs. 1 S. 1 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsenG.

Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß §§ 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. §§ 44 Abs. 1 S. 1 BörsenG eröffnet sei (Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, § 5 Rn. 28; Habersack/Mülbert/Schlitt, Hdb. Kapitalmarktinformation, § 29, Rn. 73).

Hinsichtlich des Parteivorbringens wird im Übrigen auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Terminprotokoll Bezug genommen.

Das Gericht hat rechtskräftige Teil-Versäumnisurteile gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) erlassen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) keine Ansprüche auf Schadensersatz aus § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F..

1.1. Gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG a.F. ist auf Verkaufsprospekte, die – wie der vorliegende Prospekt, der bereits am 31.05.2012 veröffentlicht wurde – vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffentlichung eingereicht wurden, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 VermAnlG sind für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG („Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“) in dieser sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes anzuwenden, wenn für die Beurteilung von Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder von Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist.

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG („Unrichtiger Wertpapierprospekt“) in der zur Zeit der Beteiligung geltenden Fassung kann der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldner die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde.

Das Erwerbsgeschäft wurde vorliegend am 18.08.2012 und somit innerhalb von sechs Monaten nach dem erstmaligen öffentlichen Angebot der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen im Inland am 01.06.2012 abgeschlossen. Die Klagepartei gehört damit zu den Anspruchsberechtigten nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG i.V.m. 44 Abs. 1 S. 1 BörsG.

1.2. Ob in dem streitgegenständlichen Prospekt wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann indes dahinstehen.

Denn der Beklagte zu 3) hat i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG weder die Verantwortung für den Prospekt übernommen, noch ging der Erlass des Prospektes von ihm aus.

Der Prospekthaftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BörsG unterliegen als Gesamtschuldner die Personen, die für den Prospekt Verantwortung übernommen haben, also im Prospekt als Herausgeber bezeichnet sind (Prospekterlasser), sowie die Personen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (Prospektveranlasser).

1.2.1. Der Beklagte zu 3) ist nicht Prospekterlasser, da der Prospekt allein von der ... herausgegeben wurde.

1.2.2. Der Beklagte zu 3) ist aber auch nicht Prospektveranlasser.

a. Zu den Prospektveranlassern gehören auch die nicht nach außen in Erscheinung tretenden Personen, die hinter dem Prospekt stehen und dessen eigentliche Urheber sind, also Initiatoren. Gründungsgesellschafter, Manager des Fonds und herrschende Unternehmen (BGH XI ZR 344/11).

Der Beklagten zu 3) gehört indes nicht zur Leitungsgruppe der Fondsgesellschaft, ist weder deren unmittelbarer Initiator, Gründer oder Manager.

aa. Ob sich der Beklagte zu 3) am 14.04.2008 eigeninitiativ beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als sogenannter „Mitinitiator“ für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten hat bzw. ob sich dies so aus zwei Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten ... im Verfahren vor dem LG München I Az. 22 O 22691/14 (K 22/K 23) ergibt, kann dahinstehen. Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Klagepartei behauptet – der Beklagte zu 3) im Vorfeld der Initiierung der ...-Fonds in dem Bewusstsein um die große Bedeutung von Prospekt- und Informationsunterlagen für die Anlageentscheidung im Jahr 2008 den Kontakt zur Kanzlei ... aus ..., die später die Verkaufsprospekte habe erstellen sollen, herstellte. Denn all dies mag möglicherweise für die Stellung des Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit den ...-Fonds von Bedeutung sein, betrifft aber jedenfalls nicht den streitgegenständlichen ...-Fonds, dessen Investitionsstandort in den USA liegt. Auch war der Beklagte zu 3) ausweislich der Handelsregisterauszüge nie Gründungsgesellschafter der deutschen Funktionsträgergesellschaften wie z.B. die ..., die ... und der deutschen ... und ist diesen auch niemals als Gesellschafter beigetreten. Im Gegenteil trägt die Klagepartei selbst vor, der Beklagte zu 1) habe den ...-Konzerns und des ... Firmenkonglomerats allein gegründet, platziert und kontrolliert.

bb. Abgesehen davon hat der zum Beweis für die Mitinitiatoren-Stellung des Beklagten zu 3) angebotenen Zeuge ... von der Kanzlei ... mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt, dass sich seine Wahrnehmungen und Erkenntnisse im Hinblick auf die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nur aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit und damit der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegenden Geschehnisse ergeben könnten, dass jedoch eine Entbindung von seiner anwaltlichen Schweigepflicht durch den Beklagten zu 1) bzw. einen ggf. sonst in Betracht kommenden Mandanten nicht vorliegt.

Wegen Vorliegens eines berechtigten Zeugnisverweigerungsrechtes gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stellt die Einvernahme des Zeugen... somit ein unzulässiges Beweismittel dar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 284, Rn. 5), sodass von einer entsprechenden Beweiserhebung abgesehen wurde.

b. Unter die Prospektveranlasser i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG, werden auch die Personen gefasst, die eineigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/8933, S. 78) und die darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird (vgl. BGH XI ZR 344/11 m.w.N.).

Ein eigenes wirtschaftliches Interesse liegt indes nur vor, wenn die handelnde Person wirtschaftlich gesehen gleichsam in eigener Sache tätig wird, wenn sie ihre eigene Existenz eng mit dem Erfolg des Unternehmens verknüpft hat. Ein bloßes mittelbares Interesse, wie beispielsweise der Erhalt einer Provision, reicht nicht aus (BGH II ZR 211/09; BGH II ZR 114/81; BGH XI ZR 41/03; BGH III ZR 222/08).

Vorliegend vermag indes die Stellung des Beklagten zu 3) als Alleingesellschafter der ... (ihrerseits Alleingesellschafterin der ..., der Geschäftsführerin bzw. General Partner zu 0 % der ...) ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 3) an der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung nicht zu begründen.

Das Beteiligungskapital floss nämlich nicht direkt an den Beklagten zu 3) persönlich, sondern in einer Reihe von Zwischenschritten über die Fondsgesellschaft ... aufgrund von deren atypisch stiller Beteiligung an der ... und deren 100prozentiger Partnerschaft als Limited Partner an der ... letztlich an diese Gesellschaft.

Mit dieser Firma hat der Beklagte zu 3) zwar insoweit mittelbar zu tun, als seine Firma ... unstreitig die Anteile an der Geschäftsführerfirma hält. Er ist also zu 100 Prozent an einer Gesellschaft beteiligt, die 100 Prozent der Anteile der Geschäftsführerin der Investmentfirma hält, welche am Ende der Kette von Gesellschaften ausschließlich berechtigt ist, die Investitionsziele für die in den Fonds eingesammelten Gelder frei vorzugeben und diese zu verwenden.

Da das Anlagekapital indes zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten zu 3) oder direkt an eine seiner Firmen fließt, besteht das für den Beklagten zu 3) mit der klägerischen Beteiligung verbundene wirtschaftliche und finanzielle Interesse allenfalls in dem der Managerfirma ... die von seiner ... zu 100 Prozent gehalten wird, eingeräumten Anteil von zehn Prozent eines allfälligen Gewinnüberschusses.

Sein wirtschaftliches Interesse an der streitgegenständlichen Beteiligung der Klagepartei ist aber damit nur ein mittelbares, das nicht ausreicht, den Beklagten zu 3) als wirtschaftlichen „Herrn des Geschäfts“ (vgl. BGH VIII ZR 356/95) anzusehen. Er ist lediglich wegen seines – einem Provisionsanspruch annähernd vergleichbaren – prozentualen Anspruchs auf einen Gewinnüberschuss ganz allgemein wirtschaftlich daran interessiert, dass die Beteiligungsverträge mit den Fondsanlegern zustande kommen (BGH II ZR 220/82; BGH VIII ZR 100/65).

Selbst wenn es dem Beklagten zu 3) gelegen sein musste, dass der Fondsgesellschaft möglich viel Anlegekapital zufließt und er damit rein tatsächlich ein nicht nur mittelbares Interesse am Abschluss der streitgegenständlichen Beitrittserklärung hatte, ist dieses nur abgeleitete Interesse zur Begründung einer Eigenhaftung des Beklagten zu 3) nicht ausreichend.

c. In Übereinstimmung mit der börsenrechtlichen Veranlasser-Haftung hat der BGH die sogenannte „Hintermann-Haftung“ der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelt (BGH II ZR 60/80). Diese Rechtsprechung kann zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG herangezogen werden (vgl. BGH XI ZR 344/11).

Danach ist Veranlasser auch, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. Von der Prospektverantwortlichkeit eines solchen „Hintermannes“ ist unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist (BGH VII ZR 376/89; BGH VII ZR 372/03; BGH III ZR 103/10). Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen (BGH VII ZR 443/99, BGH VII ZR 372/03). Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH II ZR 94/77 BGH VII ZR 376/89, BGH VII ZR 372/03).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beklagte zu 3) jedoch ebenfalls nicht Prospektveranlasser.

aa. Nach dem Vortrag der Klagepartei ist der Beklagte zu 3) nicht Mitbestimmer der Fondsgesellschaft ist, mit dessen Wissen und Wollen der Emissionsprospekt in den Verkehr gebracht worden ist (BGH III ZR 103/10), da er neben der Geschäftsleitung keinen besonderen Einfluss bei der Initiierung des Projekts hatte.

Soweit dem Beklagten zu 3) unbestritten die Aufgabe der Investitionstätigkeit auf der Ebene der ... obliegt, da er über seine ... die Geschäftsführerin der ... die ... kontrolliert, und der unternehmerische Erfolg des Fonds damit letztlich von einer von einer Gesellschaft des Beklagten zu 3) gehaltenen Firma abhängig ist, macht den Beklagten zu 3) nicht zur Schlüsselfigur, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist.

Hierbei verkennt die Klagepartei nämlich, dass das typisierte Vertrauen in die Prospektangaben und Prospektverantwortlichen sich nach der – zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG heranzuziehenden (s.o.) – Rechtsprechung des BGH zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ausdrücklich auf die Initiierungsphase beschränkt (vgl. z.B. BGH III ZR 103/10; BGH III ZR 298/05). Dies ist im Hinblick darauf, dass die typisierte Prospekthaftung im engeren Sinne unter Rückgriff auf das Rechtsinstitut der „culpa in contrahendo“ in der Phase der Vertragsanbahnung entwickelt wurde, nur folgerichtig. Die Investmenttätigkeit des Beklagten zu 3) findet aber nicht in der Initiierungsphase statt, sondern in der Ausführungsphase. Sie wird auch nicht vom Beklagten persönlich ausgeübt und betrifft nicht die direkt vom Fonds eingesammelten Anlegergelder. Vielmehr werden diese nach dem Fondskonzept erst am Ende einer Kette von Beteiligungen und Zahlungsströmen von einer vom Beklagten zu 3) gehaltenen juristischen Person eingesetzt. Das Anlagekapital wird zunächst im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft in den Unternehmensbereich der ... eingebracht, damit diese Gesellschaft dann ihrerseits eine hundertprozentige Beteiligung als beschränkt haftender Gesellschafterin an der ... erwirbt. Erst die ... – gemanaged von einer von einer Gesellschaft des Beklagten zu 3) gehaltenen Geschäftsführerin – kauft dann Land- und Bohrrechte bzw. Rechte an bestehenden Öl- oder Gasquellen.

Anknüpfungspunkt für die „Hintermann-Haftung“ ist aber – da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und dem Hintermann nicht zustande kommen – der unmittelbare Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH VII ZR 376/89) als Mitglied einer Leitungsgruppe. Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGH VII ZR 340/88). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. II ZR 60/80) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen „Planungsgemeinschaft“ (vgl. II ZR 258/78) der Prospekthaftung unterworfen worden. Der Beklagte zu 3) hat aber nicht im Entferntesten eine dieser Gruppe vergleichbare Position inne.

1. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) keine Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne.

Solche Ansprüche sind nämlich bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß §§ 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. §§ 44 Abs. 1 S. 1 BörsenG eröffnet ist (vgl. Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, § 5 Rn. 28).

3. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) auch keine Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 311 III, 241 Abs. 2 BGB.

Diese knüpft nach der Rechtsprechung des BGH als Anspruch für Verschulden bei Vertragsschluss an (vor)vertragliche Beziehungen zum Anleger an. Ihr unterliegen Personen, die bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Fonds als Vertragspartner oder Treuhandkommanditisten oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (BGH II ZR 114, 81; BGH III ZR 361/04; BGH II ZR 210/06). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds unter Verwendung von Prospekten angebahnt wurde (BGH II ZR 18/01).

Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet grundsätzlich zwar nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen.

Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., vgl. BGH II ZR 114/81; BGH XI ZR 41/03; BGH III ZR 222/08). Anders als bei Gründungsgesellschaftern (vgl. BGH II ZR 18/01; BGH II ZR 202/02; BGH II ZR 16/10; BGH II ZR 69/12), die dem Anleger ein zutreffendes Bild über die Beteiligung liefern müssen, reicht bei Personen, die – wie hier der Beklagte zu 3) – nicht Vertragspartner des Anlegers werden sollen, allein die Vorlage eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekt für die Prospekthaftung im weiteren Sinne nämlich nicht aus.

3.1. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität der Anlage bzw. für die ordnungsgemäße Erfüllung des Beteiligungsvertrages übernommen hat (BGH VIII ZR 80/91; BGH II ZR 248/91), insbesondere indem er Garantien für die Richtigkeit des Prospektes abgegeben oder über den Prospekt hinausgehende Zusagen gemacht hat (BGH a.a.O.).

Vorliegend ist der Beklagte zu 3) gegenüber dem Kläger nicht in persönlichen Kontakt getreten, sodass sich daraus auch kein besonderes persönliches Vertrauen ergeben haben kann.

Zwar ist denkbar, dass ein besonderes Vertrauen der Anleger in die Person des Beklagten zu 3) durch ihn betreffende Angaben im Emissionsprospekt geschürt worden sein könnte (vgl. Nobbe, WM 2013, 193–204). Die werbemäßige Nennung des Namens einer Person im Prospekt reicht jedoch nicht aus, um eine Prospekthaftung im weiteren Sinne zu begründen (BGH II ZR 211/09; BGH XI ZR 41/03).

Da der Beklagte zu 3) unstreitig im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt an keiner Stelle namentlich auch nur erwähnt wird, scheidet indes eine Prospekthaftung im weiteren Sinne aus Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens hier aus.

3.2. Zwar kann bei Personen, die nicht Vertragspartner des Anlegers werden, zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne auch ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss ausreichend (BGH II ZR 211/09; BGH II ZR 114/81; BGH XI ZR 41/03; BGH III ZR 222/08).

Ein solches liegt indes nur vor, wenn die handelnde Person wirtschaftlich gesehen gleichsam in eigener Sache tätig wird, wenn sie ihre eigene Existenz eng mit dem Erfolg des Unternehmens verknüpft hat. Ein bloßes mittelbares Interesse, wie beispielsweise der Erhalt einer Provision, reicht nicht aus (BGH a.a.O.).

Vorliegend vermag indes die Stellung des Beklagten zu 3) als Alleingesellschafter der ... (ihrerseits Alleingesellschafterin der ... der Geschäftsführerin bzw. General Partner zu 0 % der ...) ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 3) an der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung nicht zu begründen.

Das Beteiligungskapital floss nämlich nicht direkt an den Beklagten zu 3) persönlich, sondern in einer Reihe von Zwischenschritten über die Fondsgesellschaft ... aufgrund von deren atypisch stiller Beteiligung an der ... und deren 100prozentiger Partnerschaft als Limited Partner an der ... letztlich an diese Gesellschaft.

Mit dieser Firma hat der Beklagte zu 3) zwar insoweit mittelbar zu tun, als seine Firma ... unstreitig die Anteile an der Geschäftsführerfirma hält. Er ist also zu 100 Prozent an einer Gesellschaft beteiligt, die 100 Prozent der Anteile der Geschäftsführerin der Investmentfirma hält, welche am Ende der Kette von Gesellschaften ausschließlich berechtigt ist, die Investitionsziele für die in den Fonds eingesammelten Gelder frei vorzugeben und diese zu verwenden.

Da das Anlagekapital indes zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten zu 3) oder direkt an eine seiner Firmen fließt, besteht das für den Beklagten zu 3) mit der klägerischen Beteiligung verbundene wirtschaftliche und finanzielle Interesse allenfalls in dem der Managerfirma ..., die von seiner ... zu 100 Prozent gehalten wird, eingeräumten Anteil von zehn Prozent eines allfälligen Gewinnüberschusses.

Sein wirtschaftliches Interesse an der streitgegenständlichen Beteiligung der Klagepartei ist aber damit nur ein mittelbares, das nicht ausreicht, den Beklagten zu 3) als wirtschaftlichen „Herrn des Geschäfts“ (vgl. BGH VIII ZR 356/95) anzusehen. Er ist lediglich wegen seines – einem Provisionsanspruch annähernd vergleichbaren – prozentualen Anspruchs auf einen Gewinnüberschuss ganz allgemein wirtschaftlich daran interessiert, dass die Beteiligungsverträge mit den Fondsanlegern zustande kommen (BGH II ZR 220/82; BGH VIII ZR 100/65).

Der Klagepartei ist zwar zuzugeben, dass dem Beklagten zu 3) daran gelegen sein musste, dass der Fondsgesellschaft möglich viel Anlegekapital zufließt und er damit rein tatsächlich ein nicht nur mittelbares Interesse am Abschluss der streitgegenständlichen Beitrittserklärung hatte.

Im Rechtssinne aber genügt dieses Interesse zur Begründung einer Eigenhaftung des Beklagten zu 3) als Nicht-Vertragspartner der Klagepartei nicht. Denn würde allein draus seine Prospekthaftung im weiteren Sinne abgeleitet, so hätte dies einen Wertungswiderspruch zu der Rechtsprechung zur Folge, die grundsätzlich nur denjenigen in der Haftung sieht, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen und nur ausnahmsweise daneben die Sachwalter- bzw. Garantenstellung als Haftungsgrund ausreichen lässt (BGH VIII ZR 210/84).

4. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) auch keine deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. aus § 826 BGB.

4.1. Die tatsächlichen Voraussetzungen für deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) sind weitgehend schon nicht substantiiert vorgetragen.

Der klägerische Sachvortrag erschöpft sich im Wesentlichen in Behauptungen ins Blaue hinein, das Anlegerkapital sei planmäßig nicht prospektgemäß investiert, sondern im Rahmen eines vom Beklagten zu 1) im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 3) ausgeklügelten Schneeballsystems vom Beklagten zu 3) als Investitionsverantwortlichem umgeleitet worden. Dass alles auf eine Unterschlagung großer Teile der Anlegergelder durch den Beklagten zu 3) hindeute, ist ebenso eine erkennbar „aufs Geratewohl“ aufgestellte Mutmaßung, der jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt, wie die Behauptung, die ... sei in Wahrheit eine vom Beklagten zu 3) im Auftrag des Beklagten zu 1) gegründete und gesteuerte Briefkastenfirma und die ....

Soweit die Klagepartei hierfür Zeugenbeweis angeboten hat, handelt es sich somit um unbeachtliche Beweisermittlungsanträge, die allein der Ausforschung dienen und mit denen sie sich offensichtlich erst Grundlage für hinreichend konkreten Tatsachenvortrag verschaffen will; ihnen hatte das Gericht daher nicht nachzugehen (vgl. BGH VIII ZR 251/95 BGH VI ZR 5VI ZR 560/13 Rn. 36).

4.2. Konkrete Anhaltspunkte für ein von Anfang an geplantes kollusives Zusammenwirken der Beklagten zu 1) und 3) zum Nachteil der jeweiligen Fondsanleger werden nicht vorgetragen.

Es wird lediglich aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ... unter dem Aktenzeichen 316 Js 216828/13 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten zu 1) und 3) und eine Vielzahl von anderen Personen führt, auf deliktische Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei im Zusammenhang mit deren streitgegenständlicher Fondsbeteiligung geschlossen. Dabei wird noch nicht einmal vorgetragen, auf welche konkreten Taten, Tathandlungen oder Tatbeiträge des Beklagten zu 3) sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen überhaupt beziehen.

4.2.1. Die klägerseits beantragte Beiziehung der Ermittlungsakten durch das Gericht zur Überprüfung dieser Frage verbietet sich daher nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz.

Danach ist es nämlich Sache der Parteien, im Einzelnen darzulegen, was sie zum Gegenstand ihres Vortrags machen wollen; sie können Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beizuziehende Akten ersetzen.

Nach der Zivilprozessordnung besteht kein allgemeines Recht auf Aktenbeiziehung. Die für den Zivilprozess maßgebliche Verhandlungsmaxime verlangt vielmehr, dass die Parteien sich die Grundlagen ihres Tatsachenvortrags, etwaiger Beweisantritte oder Vorhalte bei einer durchzuführenden Beweisaufnahme regelmäßig selbst beschaffen (Musielak, ZPO, Einl. Rn. 37 ff.). Den Inhalt von Straf- bzw. Ermittlungsakten müssen die Parteien selbst vortragen. Das Gericht ist zur Beiziehung nicht verpflichtet, da es nicht seine Aufgabe ist, Akten anderer Behörden daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer beweisbelasteten Partei günstig sind (OLG Hamm NJW-RR 02, 504).

4.2.2. Ein Recht zur Beiziehung lässt sich vorliegend auch nicht aus § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO herleiten, wonach das Gericht Behörden um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen kann.

Eine Verpflichtung des Gerichts, Anordnungen nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu treffen, besteht nämlich dann nicht, wenn dem Gericht ein unzumutbarer Aufwand abverlangt würde (BVerfG 1 BvR 1117/89; MünchKomm-ZPO, § 273 Rn. 7; Musielak, ZPO, § 273 Rn. 3).

Dies ist vorliegend der Fall, da die Klagepartei selbst zur Akteneinsichtnahme berechtigt ist und sich die Informationen aus den Ermittlungsakten gegen den Beklagten zu 3) selbst beschaffen kann. Nach § 406 e Abs. 1 StPO, der schon im Ermittlungsverfahren gilt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, § 406 e, Rn. 2), kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Strafakten einsehen, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Verletzter i.S. des § 406 e StPO ist, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist. Genau dies wird klägerseits aber vorliegend behauptet. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht insbesondere, wenn sie – wie hier – der Prüfung dienen soll, ob und in welchem Umfang der Verletzte gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann (RiStBV 185 III).

4.3. Soweit die Klagepartei zum Beweis für die dargelegte arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten zu 1) und 3) und die Mitgestaltung des Prospektmaterials durch den Beklagten zu 3) sowie zum Verbleib der Anlegergelder die Einvernahme von ... von der Kanzlei ... angeboten hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Ziffer I. 1.2.2. a. bb.) Bezug genommen.

4.4. Dass sich der Beklagte zu 3) am 14.04.2008 eigeninitiativ beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als Mitinitiator für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten habe, steht zwar so in dem Schriftsatz der RAe ... vom 10.2.2015 im Verfahren 22 O 22691/14 vor dem LG München I (K 22).

Etwaige unerlaubte Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei lassen sich daraus jedoch nicht entnehmen.

4.5. Das Gleiche gilt für den Vortrag im Rundschreiben der Kanzlei ... vom 07.04.2014 an die Anleger der ... (K 23).

Dass danach „für die Planung und Durchführung aller Investitionen der Fondsgruppen ... letztlich als Promotor der Investor ... steht“, dem „mit seinen bzw. von ihm als Vertragspartner verpflichteten Firmen oder Geldanlagen die Durchführung der Investitionen mit bestmöglichen Ergebnissen oblag“, kann weder den dem Beklagten zu 3) klägerseits vorgeworfenen Kapitalanlagebetrug noch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen.

Im übrigen hat der Beklagte zu 3) ohnehin unstreitig gestellt, dass seine Aufgabe in der Investitionstätigkeit auf der Ebene der ... bestand.

4.6. Auch daraus, dass die in dem Rundschreiben angesprochenen Recherchemaßnahmen und der Versuch, „zum Investment, dessen Verlauf und insbesondere zum Ausbleiben der Ausschüttungen und den Gründen hierfür“ konkrete Aussagen des Beklagte zu 3) zu bekommen (vgl. K 23), offensichtlich nicht zum Erfolg geführt haben, kann ebenfalls nicht auf unerlaubte Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei geschlossen werden.

4.7. Soweit die Klagepartei überhaupt allein aus dem Umstand, dass sich der Beklagte zu 3) bis dato zum Stand des Investments ausgeschwiegen hat, Rückschlüsse auf ein deliktisches Handeln zieht, verkennt sie, dass die Investmentgesellschaft ... prospektgemäß in der Anlage der Fondsgelder völlig frei war – worauf der Prospekt neben der Erwähnung des Totalverlustrisiko als „Maximales Risiko“ auf Seite 12 in einem eigenen Kapitel „Risiko des wirtschaftlich nicht erfolgreichen Agierens der ... und/oder der ...“ indes eigens ausführlich hinweist – und dass Kontroll- und Auskunftsrechte nur auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaftsverhältnisse ausgeübt werden können, u.z. von der Klagepartei gegenüber der Fondsgesellschaft gemäß § 9 GesV (Prospekt S. 49), von der Fondsgesellschaft als atypisch stille Gesellschafterin der... gemäß § 5 des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung (Prospekt S. 62) und schließlich von dieser als Limited Partner der... gegenüber der ... als General Partner nach Maßgabe des ....

4.8. Aus der Anlage K 4d geht – anders als die Klagepartei behauptet – nicht hervor, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) dem Beklagten zu 3) Unterschlagung bzw. Betrug vorwerfen.

In diesem Schreiben vom 25.09.2013 von RA ... von der zuvor von der ... mit der „Sicherung, Strukturierung und Entwicklung einer Konzeption für das weitere Vorgehen, insbesondere für die deutsche Fondsgesellschaft“ beauftragten Kanzlei ... (vgl. Schreiben des Beklagten zu 1) vom 27.09.2013 – K 4c) an die Auftraggeberin wird lediglich ein offenbar von der ... selbst an die Kanzlei herangetragener Vorwurf aufgegriffen.

Es heißt dort nämlich: „Im August 2013 nahmen Sie mit uns Kontakt auf und schilderten die bei Ihnen aufkommende Befürchtung, dass die Fondsziele des ... möglicherweise nicht mehr oder nur teilweise erreicht werden oder eventuell am Investitionsort nicht mehr verfolgt würden, z.B. wenn es dort zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein würde. Sie machten Ihre Besorgnis insbesondere an dem Ausbleiben von Zahlungen letztendlich an die Fonds-KG für das zweite Quartal 2013 seitens der ... in ... fest. Zudem seien von ... der in den USA mit dem Gesamtmanagement der dortigen Investitionen/Vertragspartner befasst sei, in jüngster Zeit keine oder nicht nachvollziehbare Erklärungen zur möglichen Situation abgegeben worden“.

4.9. Im übrigen führt die Klagepartei selbst als Grund für das Ausbleiben der prospektierten Ausschüttungen an, dass sich das Investitionsklima in den Vereinigten Arabischen Emiraten Anfang 2010 abgekühlt habe und die dort zwischen 2009 und 2010 gestarteten Projekte wegen sich eintrübender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bereits in der Planungsphase gescheitert seien, und dass der Ölförderungsmarkt in den USA in den letzten Jahren praktisch zusammengebrochen sei, sodass es nicht verwundere, dass aus den USA kein einziger Erfolg der getätigten Investitionen in die dortige Ölförderung bekannt sei.

Dass die Klagepartei selbst den Misserfolg der streitgegenständliche Anlage an den schlechten Marktbedingungen festmacht, widerspricht aber diametral dem eigenen gegen den Beklagten zu 3) erhobenen Vorwurf, die Anlagegelder auf sich transferiert und vereinnahmt zu haben.

5. Schließlich war die beantragte Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO und gemäß § 149 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen:

5.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO ist nicht dargetan, insbesondere ist nicht vorgetragen, von welchem „Rechtsverhältnis“, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren abhängen soll.

5.2. Eine Aussetzung im Hinblick auf das o.g. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Az. 316 Js 216828/13, scheidet schon deshalb aus, weil – wie bereits ausgeführt – klägerseits noch nicht einmal dargelegt wird, auf welche konkreten Taten des Beklagten zu 3) sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen überhaupt beziehen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine etwaige gründliche Klärung eventueller Straftaten des Beklagten zu 3) in einem Strafprozess für den konkreten Rechtsstreit überhaupt von Vorteil sein könnte und den Nachteil einer verzögerten Entscheidung im Zivilprozess rechtfertigte.

Die Klage war daher abzuweisen.

II. Kosten: § 91 ZPO

III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, 2 ZPO.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BörsG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung

-
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18),
-
der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. EU Nr. L 114 S. 60),
-
in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) und
-
der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

BörsG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung

-
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18),
-
der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. EU Nr. L 114 S. 60),
-
in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) und
-
der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 196/14 Verkündet am:
22. Januar 2016
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. d. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO - wie die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - vorliegt, ist allein auf Grund des materiell
-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht
ihn nicht teilt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2006
- V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 und BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11,
NJW 2013, 2601 jeweils mwN).

b) Im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO notwendig ist eine umfangreiche oder aufwendige
Beweisaufnahme, wenn sie durch oder infolge der Korrektur des wesentlichen
Verfahrensfehlers sicher zu erwarten ist. Nicht ausreichend ist, wenn sie zwar unter bestimmten
Voraussetzungen erforderlich wird, der Eintritt dieser Voraussetzungen aber
nicht sicher ist.
Hat das Berufungsgericht als Folge einer Kassationsentscheidung die für eine Entscheidung
über das Anschlussrechtsmittel erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, kommt
ECLI:DE:BGH:2016:220116UVZR196.14.0

der von dem Revisionsführer mit Erfolg gerügte Verstoß gegen § 538 Abs. 2 ZPO dem Anschlussrevisionsführer ausnahmsweise auch ohne eigene Verfahrensrüge zugute. BGH, Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14 - OLG Dresden LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger hatte mit seiner damaligen Ehefrau - Frau K. (fortan Frau
K) - ein Mietshaus gekauft und den Kauf durch ein mit Grundpfandrechten gesichertes Darlehen finanziert. 2008 wurde das Grundstück im Zusammenhang mit der Scheidung der Eheleute in hälftiges Miteigentum der nunmehr geschiedenen Eheleute aufgeteilt. Die alleinige Verwaltung des Objekts übernahm Frau K. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2009 verkaufte der Kläger der Beklagten seinen Miteigentumsanteil für 583.500 €. Von dem Kaufpreis sollten 83.500 € bar bezahlt werden, was auch geschah. Die restlichen 500.000 € soll- ten durch Freistellung des Klägers von den Kapitaldienstverpflichtungen erbracht werden. Dazu war in Nr. 3.2 (a) des Kaufvertrags Folgendes vorgesehen : „Der Käufer wird den Verkäufer im Innenverhältnis … wie folgtfreistellen: Der Kapitaldienst für das Darlehen von monatlich 5.800,00 EUR soll weiter- hin von dem Hauskonto … eingezogen werden. Der Käufer wird sich bei der Verwaltung des Grundbesitzes ergebende Unterdeckungen und hieraus resultierende Überziehungen des Hauskontos vornehmlich durch Einzahlungen auf das Hauskonto beseitigen bzw. abwenden. Alternativ hierzu, kann der Käufer seiner Freistellungsverpflichtung durch entsprechende Zahlungen an die Bank direkt nachkommen. Dies gilt jedoch nicht für Unterdeckungen durch Verwaltungsmaßnahmen, die vor dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges veranlasst worden sind und nach dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs zu Ausgaben führen. Diese Freistellungserklärung gilt auch für die Zahlungspflichten des Verkäufers hinsichtlich des von der Bruchteilsgemeinschaft bei Frau K aufgenommen Darlehens; dies jedoch nur in Höhe des 50%igen Anteils des Verkäu- fers…“
2
Die Unterschreitung des Betrags von 500.000 € sollte nicht zu Rückzah- lungsansprüchen des Klägers, die Überschreitung der Summe nicht zu Erstattungsansprüchen der Beklagten führen. Für den Fall der Nichterfüllung der Freistellungsverpflichtung sieht der Vertrag ein Rücktrittsrecht des Klägers vor.
3
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2011 forderte Frau K den Kläger zur Erstattung von 29.000 € als Ausgleich für von ihr geleistete Zahlungen auf das Darlehen für den Zeitraum Februar bis November 2011 auf. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung vergeblich zur Freistellung von dieser Verpflichtung auf und trat mit Schreiben vom 21. Juli 2012 von dem Vertrag zurück. Er verlangt von der Beklagten (ohne Gegenleistung) die Abgabe der für die Rückübertragung des Miteigentums und für die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Verwaltung des Anwesens erforderlichen Erklärungen sowie Zahlung von 11.592,31 € Schadensersatz nebst Zinsen. Die Beklagte verlangt widerklagend Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten von 7.868,28 €.
4
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision strebt die Beklagte eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten an. Der Kläger hat sich der Revision der Beklagten angeschlossen und möchte umgekehrt eine Sachentscheidung in seinem Sinne erreichen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der jeweils anderen Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Das Berufungsgericht stützt die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe den Kläger nach dem Vertrag nicht von seinen Verpflichtungen freizustellen, die ihn als Gesamtschuldner gegenüber der finanzierenden Bank im Innenverhältnis zu Frau K träfen; der Vertrag lasse sich in diesem Sinne auch nicht ergänzend auslegen. Dabei habe das Landgericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG einen entscheidungserheblichen Beweisantritt übergangen. Es habe den Urkundsnotar zu dem Vortrag des Klägers vernehmen müssen, „dass einzig und allein für den einen geregelten Fall der Veranlassung von Verwaltungsmaßnahmen vor dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs mit finanziellen Lasten die vertragliche Regelung das Risiko ausnahmsweise nicht bei der Beklagten sehe. Ausschließlich für diesen Fall sei das von den Parteien auch beabsichtigt gewesen; aus diesem Grund habe der Notar die Regelung ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen“. Ohne eine Vernehmung des Zeugen habe das Landgericht den Vertrag nicht in dem beschriebenen Sinne auslegen dürfen. Es sei nicht ausgeschlossen , dass es nach einer Vernehmung des Zeugen zu einem anderen Verständnis der Freistellungsverpflichtung gelangt wäre. Die Klage sei auch nicht aus anderen Gründen abzuweisen. Die Hilfserwägung des Landgerichts, der Kläger habe Freistellung jedenfalls nicht ohne Vorlage einer Einnahmenabrechnung verlangen können, sei unzutreffend. Aus den Vorbemerkungen des Vertrags ergebe sich, dass sich die Beklagte darauf eingelassen habe, dass Frau K keine Abrechnung erstellt habe und erstelle. Eine Fortführung des Rechtsstreits in zweiter Instanz scheide aus. Wenn das Landgericht zu dem Ergebnis gelange, die Beklagte schulde auch Freistellung von den Verpflichtungen des Klägers aus dem Gesamtschuldnerinnenausgleich, müsse Beweis zu einer Vielzahl von Sach- und Rechtsmängeln und dazu erhoben werden, ob der Kläger arglistig gehandelt habe. Von der Arglist des Klägers hänge auch die Entscheidung über die Widerklage ab.

II.

6
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
7
Zur Revision der Beklagten
8
Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.
9
1. Das Berufungsgericht durfte die Sache nicht an das Landgericht zurückverweisen. Es musste vielmehr selbst eine Sachentscheidung treffen. Das rügt die Beklagte zu Recht.
10
a) Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, wenn einer der in der Vorschrift bestimmten Gründe vorliegt und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Der Kläger hatte zwar die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt. Der von dem Berufungsgericht angenommene Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt aber nicht vor. Danach darf das Berufungsgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es.
11
b) Das Verfahren des Landgerichts leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel.
12
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann in der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rn. 20 mwN). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 - V ZR 30/10, WuM 2011, 299 Rn. 9). Ob ein Verfahrensmangel - wie die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör, um die es hier geht - vorliegt, ist jedoch allein auf Grund des materiellrechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (Senat, Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 7 und BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11). Hiernach begründet es keinen Fehler im Verfahren der Vorinstanz, wenn das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders beurteilt als das Erstgericht (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7 mwN). Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
13
bb) Nach diesen Grundsätzen scheidet ein wesentlicher Verfahrensmangel aus.
14
(1) Die Vernehmung des beurkundenden Notars zu dem von dem Kläger behaupteten Umfang der Freistellungsverpflichtung war verfahrensrechtlich nur geboten, wenn der in das Wissen des Zeugen gestellte Vortrag erheblich war. Das war aber nach dem maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts nicht der Fall. Dieses hielt den Vortrag für unerheblich. Es stützt seine Entscheidung nicht nur darauf, dass der Klägernicht schlüssig dargelegt habe, dass die in dem Vertrag vereinbarte Freistellungsverpflichtung auch die Ausgleichspflichten des Klägers aus dem Innenausgleich unter Gesamtschuldnern im Verhältnis zu Frau K umfasse, sondern zudem auf folgende zweite selbständig tragende Erwägung: Der angesprochenen Regelung lasse sich auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung keine Verpflichtung der Beklagten entnehmen, den Kläger ohne Vorlage einer Abrechnung über die Einnahmen von solchen Ausgleichspflichten freizustellen. Jedenfalls mit dieser Begründung konnte die Klage ohne Vernehmung des Notars verfahrensfehlerfrei abgewiesen werden.
15
(2) Der beurkundende Notar sollte den Vortrag des Klägers bestätigen, die Beklagte habe ihn nach dem Vertrag auch von seinen Ausgleichsverpflichtungen als Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu Frau K freizustellen. Aus der Sicht des Landgerichts kam es darauf nicht entscheidend an. Aus seiner Sicht stellte sich dann nämlich die weitere Frage, ob die Beklagte zu einer solchen Freistellung auch ohne Vorlage einer Abrechnung über die Einnahmen verpflichtet sein sollte. Zu dieser Frage hatte der Kläger, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, den Zeugen nicht benannt. Das Landgericht verneint die Frage im Kern mit dem Argument, die Beklagte hätte sich nach seiner Überzeugung nicht auf eine Verpflichtung eingelassen, Frau K monatlich die Hälfte des Kapitaldienstes (das sind 2.900 €) ohne Rücksicht auf die Bewirtschaf- tungslage zu zahlen. Das Berufungsgericht kommt zum gegenteiligen Ergebnis, stützt dieses aber nicht auf einen Verfahrensfehler des Landgerichts, sondern auf eine andere Auslegung des Vertrags. Das erlaubt eine Zurückverweisung an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht.
16
c) Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach dieser Vorschrift steht außerdem entgegen, dass der vermeintliche Verfahrensfehler entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme erforderlich macht.
17
aa) Den wesentlichen Verfahrensfehler sieht das Berufungsgericht, wie ausgeführt, darin, dass das Landgericht den beurkundenden Notar nicht zum Umfang der Freistellungsverpflichtung der Beklagten vernommen hat. Die Korrektur dieses Verfahrensfehlers macht unmittelbar nur die Vernehmung des Notars zu dieser Frage erforderlich. Die Vernehmung eines ortsansässigen Zeugen zu einem noch dazu begrenzten Beweisthema ist ebenso wie die Einnahme des Augenscheines (Senat, Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, BGH-Report 2006, 1492 Rn. 14) oder die Einholung eines Sachverständigen- gutachtens (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, MDR 2005, 645) weder eine umfangreiche noch eine aufwendige Beweisaufnahme (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/4722 S. 102). Das sieht das Berufungsgericht nicht anders. Es begründet die Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme damit, dass die Vernehmung des Notars das Landgericht zu der Annahme führen könne, die Beklagte habe den Kläger auch von seinem Pflichten als Gesamtschuldner des Darlehens im Verhältnis zu Frau K freizustellen, und dass dann eine umfangreiche Beweisaufnahme zu den von der Beklagten gerügten zahlreichen Mängeln des Gebäudes auf dem Grundstück und dazu erforderlich werde, ob der Kläger diese Mängel arglistig verschwiegen habe.
18
bb) Aus diesen Gründen kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht nicht in Betracht.
19
(1) Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf die Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers nur erfolgen, wenn auf Grund des Fehlers eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme „notwendig ist“. Dazu genügte schon nach dem Wortsinn dieser Formulierung nicht, dass die Beweisaufnahme im weiteren Verlauf des Verfahrens nur möglich (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, WM 2013, 1210 Rn. 11) oder dass ihre Notwendigkeit nicht abzuschätzen ist (BGH, Versäumnisurteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 16). Im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO notwendig ist eine Beweisaufnahme aber auch nicht, wenn sie zwar unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich wird, der Eintritt dieser Voraussetzungen aber nicht sicher ist. Die Zurückverweisung an das Erstgericht soll nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Ausnahmefall bleiben; sie ist deshalb auf Fälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverwei- sung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (Senat, Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, BGH-Report 2006, 1492 Rn. 14; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, MDR 2005, 645). Das ist nur der Fall, wenn die umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme durch oder infolge der Korrektur des wesentlichen Verfahrensfehlers sicher zu erwarten ist.
20
(2) Daran fehlt es hier. Umfangreich würde die Beweisaufnahme hier nur, wenn über die von der Beklagten behaupteten zahlreiche Mängel an dem Gebäude auf dem Grundstück und darüber Beweis erhoben werden müsste, ob der Kläger diese Mängel arglistig verschwiegen hat. Das wiederum hängt davon ab, ob das Landgericht die Vereinbarung nach Vernehmung des beurkundenden Notars in dem von dem Berufungsgericht beschriebenen Sinne auslegt. Das aber ist ebenso wie das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen völlig offen. Eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme ist deshalb nur möglich, aber nicht sicher zu erwarten.
21
2. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in ihrem Sinne zur Endentscheidung reif.
22
a) Die Beklagte wäre nach § 346 Abs. 1 BGB zur Rückübertragung des von dem Kläger erworbenen Miteigentumsanteils und nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie ihre Freistellungsverpflichtung nicht vertragsgemäß erfüllt hätte und der Kläger deshalb nach Nr. 5.6 des Vertrags zum Rücktritt berechtigt gewesen wäre und auf Grund dessen den geltend gemachten Schaden erlitten hätte. Das wäre der Fall, wenn die Beklagte den Kläger auch von seinen Ausgleichsverpflichtungen als Gesamtschuldner der Darlehensverpflichtungen im Verhältnis zu Frau K freizustellen hätte und wenn sie dazu ohne vorherige Abrechnung der Einnahmen verpflichtet wäre.
23
b) Ob die Regelung in diesem Sinne auszulegen ist, wenngleich beides im Text der Regelung in Nr. 3.2 (a) des Vertrags über die Modalitäten der Freistellungsverpflichtung der Beklagten keinen Niederschlag findet, lässt sich ohne ergänzende Feststellungen nicht beurteilen.
24
aa) Die Parteien haben in ihrem Vertrag einerseits bestimmt, dass der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil, den der Kläger der Beklagten übertragen hat, in Höhe von 500.000 € (das sind etwa 5/6 des Kaufpreises) durch Freistellung des Klägers von seinen Verpflichtungen aus dem Darlehen „bezahlt“ wer- den soll, das er und Frau K zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommen haben. Andererseits haben die Parteien in Nr. 3.2 (a) des Vertrags diese Freistellungsverpflichtung näher ausgestaltet und bestimmt, dass die Beklagte ihr durch den Ausgleich von Unterdeckungen des Hauskontos nachzukommen hat. Das Zusammenspiel dieser beiden Regelungen ist dadurch gestört, dass Frau K die Darlehensraten offenbar nicht mehr von dem Hauskonto bezahlt oder von diesem Konto abbuchen lässt. Die Regelung in Nr. 3.2 (a) verfehlt als Folge dieser Veränderung ihren Zweck.
25
bb) Nach den Vorbemerkungen ihres Vertrags standen die Parteien vor der Schwierigkeit, dass die Beklagte einerseits den Kläger von seinen Darlehensverpflichtungen freistellen sollte, andererseits aber nicht auf die Einnahmen aus der Vermietung zugreifen konnte, weil die andere Miteigentümerin, Frau K, die Mieten allein vereinnahmte und darüber nicht abrechnete. Die Parteien haben mit der Regelung in Nr. 3.2 (a) des Vertrags versucht, dieser Schwierigkeit dadurch zu begegnen, dass die Freistellung durch Auffüllungen von Unterdeckungen des Hauskontos erfolgen sollte. Wenn nämlich, wie von den Parteien im ersten Absatz dieser Regelung vorausgesetzt, der Kapitaldienst weiterhin von dem Hauskonto eingezogen würde, würden durch die vorgesehene Auffüllung dieses Kontos sowohl die angestrebte Freistellung des Klägers als auch die Anrechnung der Einnahmen zugunsten der Beklagten auch ohne Abrechnung gelingen. Die Erwartung der Parteien ist indessen nicht eingetreten. Frau K verlangt jetzt - wohl als Folge einer geänderten Abwicklung der Darlehensverpflichtungen - von dem Kläger (nach § 426 BGB) Ausgleich im Innenverhältnis. Damit können die der Regelung in Nr. 3.2 (a) des Vertrags zugedachten Wirkungen nicht mehr eintreten. Die Beklagte kann den Kläger nicht freistellen, indem sie das Hauskonto auffüllt. Denn dessen Unterdeckungen bilden nur noch die Defizite bei den Verwaltungskosten ab, nicht jedoch die Darlehensverbindlichkeiten. Ein Ausbleiben von Unterdeckungen führt auch nicht ohne weiteres zu der angestrebten gewissermaßen „automatischen“ Verrech- nung der Einnahmen zugunsten der Beklagten.
26
cc) Es spricht einiges dafür, dass die Beklagte den Kläger als Folge dieser Veränderung auch von seinen Verpflichtungen als Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu Frau K freizustellen hat. Die Parteien haben in Nr. 3.2 (a) Absatz 3 des Vertrags als Alternative zur Auffüllung des Hauskontos zwar eine unmittelbare Zahlung der Beklagten an die Bank vorgesehen. Auch diese Möglichkeit der Freistellung kommt aber nur in Betracht, wenn die finanzierende Bank die Erbringung der Darlehensraten in zwei Teilleistungen ihrer Darlehensnehmer akzeptiert und sich nicht nur an einen von ihnen hält, wozu sie nach § 421 Satz 1 BGB berechtigt ist und was sie offenbar auch so handhabt. Dann kann die geschuldete Freistellung nur gelingen, wenn der Kläger von seinen Ausgleichspflichten freigestellt wird.
27
dd) Eine Verpflichtung zur Freistellung auch von diesen Verpflichtungen muss einerseits nicht bedeuten, darin ist der Beklagten Recht zu geben, dass der Kläger von ihr ohne vorherige Abrechnung über die Einnahmen aus dem Grundstück Freistellung verlangen kann. Auszuschließen ist diese Folge andererseits auch nicht. Die Notwendigkeit einer Abrechnung begründete einen Ein- wand gegen die Ausgleichsverpflichtung des Klägers. Nach allgemeinen Grundsätzen wäre die Geltendmachung solcher Einwände nicht Aufgabe des Freistellungsberechtigten - hier des Klägers -, sondern Sache des Freistellungsverpflichteten - hier der Beklagten (Senat, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, WM 2011, 861 Rn. 12). Die Parteien könnten mit der Regelung in Nr. 3.2 (a) zugunsten der Beklagten von diesen Grundsätzen abgewichen sein, um ihr die an sich gebotene Auseinandersetzung mit Frau K zu ersparen. Ob sich die Auseinandersetzung der Beklagten mit Frau K angesichts deren offenbar geänderter Praxis bei der Abwicklung der Darlehensverpflichtungen weiterhin vermeiden lässt, ist jedoch zweifelhaft. Der Kläger hat der Beklagten nämlich seinen Miteigentumsanteil mit allen begleitenden Rechten und Befugnisse übertragen. Das führt dazu, dass jetzt nur noch die Beklagte eine rechtliche Möglichkeit hat, Frau K zu einer Abrechnung der Einnahmen zu zwingen, nicht jedoch der Kläger.
28
Zur Anschlussrevision des Klägers
29
Auch die Anschlussrevision des Klägers hat teilweise Erfolg.
30
1. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Sache nicht an das Landgericht zurückverweisen durfte, sondern selbst eine Sachentscheidung treffen musste.
31
a) Verfahrensfehler, zu denen auch die fehlerhafte Anwendung von § 538 Abs. 2 ZPO gehört (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, MDR 1997, 590), sind allerdings nach § 554 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ZPO zugunsten des Anschlussrevisionsführers nur zu berücksichtigen , wenn dieser sie auch selbst gerügt hat. Der Anschlussrevisionsführer darf von der eigenen Rüge im Grundsatz auch dann nicht absehen, wenn der Revisionsführer die Rüge erhoben hat und sie das gesamte Verfahren betrifft. Etwas anderes gilt nur in dem Sonderfall, dass die Angriffe beider Seiten in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801, 803; MüKoZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 12; Wieczorek/Prütting, ZPO, 4. Aufl., § 554 Rn. 12). Dieser Sonderfall liegt hier vor.
32
b) Rügt der Anschlussrevisionsführer Verfahrensfehler nicht, wäre über sein Rechtsmittel an sich unter Zugrundelegung des Verfahrens als fehlerfrei zu entscheiden (MüKoZPO/Krüger, aaO). Das ist indessen nicht möglich, wenn - wie hier - das Berufungsgericht als Folge einer Kassationsentscheidung nach § 538 Abs. 2 ZPO die für eine revisionsgerichtliche Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Das Fehlen dieser Feststellungen führt dann dazu, dass der von dem Revisionsführer mit Erfolg gerügte Verfahrensfehler dem Anschlussrevisionsführer ausnahmsweise auch ohne eigene Verfahrensrüge zugutekommt.
33
2. Die Sache ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in seinem Sinne zur Endentscheidung reif.
34
a) Die von den Parteien vereinbarte Erfüllung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten durch Auffüllung des Hauskontos verfehlt zwar ihren Zweck. Das kann dazu führen, dass die Beklagte den Kläger auch von seinen Verpflichtungen als Gesamtschuldner des Darlehens im Verhältnis zu Frau K freizustellen hat. Ohne nähere Feststellungen lässt sich aber nicht entscheiden, ob diese Freistellung auf bloße Anforderung des Klägers zu erfolgen hat oder erst nach einer Abrechnung der Einnahmen. Zur näheren Erläuterung wird auf die Ausführungen zu dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten Bezug genommen.
35
b) Nichts anderes gilt, soweit der Kläger einen weiteren Rücktritt auf die Weigerung der Beklagten gestützt hat, ihn von dem auf ihn entfallenden Teil von Darlehensraten unmittelbar gegenüber der finanzierenden Bank freizustellen. Dazu wäre die Beklagte zwar nach Nr. 3.2 (a) Absatz 3 des Vertrags berechtigt. Ohne nähere Feststellungen lässt sich aber nicht entscheiden, ob sie dazu als Folge des Scheiterns einer Freistellung durch Auffüllung des Hauskontos ohne vorherige Einnahmenabrechnung auch verpflichtet ist.

III.


36
Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 02.10.2013 - 4 O 2994/12 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.07.2014 - 14 U 1754/13 -

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR343/13 Verkündet am:
10. Februar 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre
Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten
Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner
alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere
Angaben zu machen.
2. Diese Grundsätze gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung
eines strafrechtlichen Schutzgesetzes. Dabei spielt keine Rolle, ob
ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besteht.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter
Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten sind Geschäftsführer der inzwischen insolventen W. N. Grundstücks- und Vermögensverwaltungen GmbH (im Folgenden: N-GmbH), die Kläger Rechtsnachfolger der im September 2006 verstorbenen D. S. (im Folgenden: Erblasserin). Von 1997 bis 2006 verwaltete die N-GmbH acht im Allein- beziehungsweise Miteigentum der Erblasserin stehende Grundstücke. Die N-GmbH überwies von den für die Erblasserin geführten Konten auf Veran- lassung der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2007 insgesamt 300.528,66 € und führte bei ihr eingegangene Zahlungen von Mietern der Erblasserin in Höhe von weiteren 53.855,07 € nicht an die Erblasserin ab.
2
In zwei vorangegangenen Verfahren nahm die N-GmbH die Kläger erfolglos auf Ersatz von im Rahmen der Grundstücksverwaltung getätigten Aufwendungen in Anspruch.
3
Die Kläger machen geltend, bei den im Namen der N-GmbH überwiesenen bzw. einbehaltenen Geldbeträgen habe es sich um rechtswidrige Entnahmen bzw. Verrechnungen gehandelt. Mit ihrer Klage begehren sie Ersatz dieser Beträge sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit den vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
6
Den Klägern stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB nicht zu. Aus den unstreitigen Tatsachen ergebe sich nicht, dass die Beklagten als Geschäftsführer der N-GmbH die ihnen durch den Hausverwaltervertrag vom 26. August 1997 eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätten. Auch treffe die Beklagten keine sekundäre Darlegungslast da- hingehend, im Einzelnen darzutun, welche zu erstattenden Aufwendungen die N-GmbH aus eigenen Mitteln getätigt habe. Anders als bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten führe eine allgemeine sekundäre Darlegungslast bei einem Schadensersatzanspruch, der auf die Verletzung strafrechtlicher Normen gestützt werde, dazu, dass der mutmaßliche Schädiger letztlich einen Entlastungsbeweis zu führen habe. Bei nicht ausreichender Tatsachengrundlage obläge es ihm nämlich darzutun, dass ein Straftatbestand nicht verwirklicht sei. Die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen Untreue diene aber nicht dazu, auf diese Weise letztlich eine Auskunft und Abrechnung über die Vermögensverwaltung zu erhalten und darauf dann etwaige deliktische Ansprüche zu stützen. Zudem setze ein auf die Verletzung von § 266 Abs. 1 StGB gestützter Schadensersatzanspruch voraus, dass die Beklagten - was von den Klägern zu beweisen sei - vorsätzlich gehandelt hätten. Der Umstand, dass die N-GmbH in den Vorverfahren Aufwendungen dargelegt habe, die sie aus eigenen Mitteln erbracht habe, spreche dafür, dass die Beklagten sich als berechtigt angesehen hätten, entsprechende Entnahmen und Einbehalte vorzunehmen. Schließlich fehle es am Nachweis eines konkret bezifferbaren Schadens. Ein solcher liege nämlich dann nicht vor, wenn die von der N-GmbH verrechneten Aufwendungen tatsächlich den Grundstücken der Erblasserin wirtschaftlich zugeflossen seien und deren Werterhalt gedient hätten.

II.

7
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB scheide aus, beruht auf Rechtsfehlern.
8
1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB durch die Beklagten nicht verneinen.
9
a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB traf. Dass der Hausverwaltervertrag nicht zwischen der Erblasserin und den Beklagten persönlich, sondern zwischen der Erblasserin und der N-GmbH bestand, ist dabei unerheblich. Denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Vorschrift des § 266 StGB in Ansehung der primär die N-GmbH treffenden Vermögensbetreuungspflicht auch auf die Beklagten als deren Geschäftsführer anzuwenden.
10
b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, die Beklagten treffe deshalb keine sekundäre Darlegungslast bezüglich der die einzelnen Entnahmen bzw. Verrechnungen rechtfertigenden Umstände, weil es sich bei § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handle.
11
Grundsätzlich muss zwar der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen , aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 mwN; vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 13; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321; vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, VersR 1999, 774, 775). In bestimmten Fällen ist es aber Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (z.B. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO, 195 f.; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 20; vom 11. Februar 2001 - VI ZR 350/00, aaO; vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, aaO; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158). Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (Senatsurteile vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, aaO; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spielt dabei weder eine Rolle, dass es sich bei dem als verletzt in Rede stehenden Schutzgesetz des § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handelt, noch, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO).
12
2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Fehler.
13
a) Der im Streitfall maßgeblichen Frage nach der Berechtigung der von den Beklagten im Namen der N-GmbH vorgenommenen Überweisungen bzw. Verrechnungen liegen auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen Vorgänge zugrunde, die sich im Wahrnehmungsbereich beider Beklagten abgespielt haben. Dass die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast insoweit erfüllt sind, liegt deshalb zumindest nicht fern. Ob und inwieweit die weitere Voraussetzung für die Annahme einer sekundären Darlegungslast , nämlich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit weiterer Darlegungen für die primär darlegungsbelasteten Kläger, ebenfalls gegeben ist oder ob und inwieweit die Kläger, etwa aus den der Erblasserin erteilten Abrechnungen oder aus dem Vorprozess, über die für den weiteren Vortrag notwendigen Erkenntnisse verfügen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
14
Bei Annahme einer sekundären Darlegungslast obliegt es den Beklagten hinsichtlich jeder einzelnen von der Darlegungslast betroffenen Überweisung bzw. Verrechnung - konkret und schlüssig - die Tatsachen vorzutragen, aus denen sie die Berechtigung der N-GmbH in der jeweiligen Höhe herleiten. Dies haben sie - entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - jedenfalls im vorliegenden Verfahren bislang nicht getan.
15
b) Der dargestellte Fehler ist nicht deshalb unerheblich, weil sich das Berufungsgericht auch keine Überzeugung vom Vorliegen des für § 266 StGB erforderlichen Vorsatzes und des ebenfalls erforderlichen Vermögensschadens zu bilden vermochte. Den diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts entziehen die vorstehenden Erwägungen nämlich ebenfalls die Grundlage. Ob die Überweisungen bzw. Verrechnungen zu einem im Rahmen des § 266 StGB relevanten Vermögensschaden geführt haben und ob die Beklagten auch bezüglich der - unterstellten - Pflichtverletzungen vorsätzlich gehandelt haben, lässt sich erst dann abschließend beurteilen, wenn die Beklagten entsprechend der sie ggf. treffenden sekundären Darlegungslast weiter vorgetragen haben und eine danach unter Umständen erforderlich werdende Beweisaufnahme durchgeführt worden ist.
16
3. Im Übrigen wird das Berufungsgericht im Rahmen der erneuten Befassung auch Gelegenheit haben, das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2011 - 31 O 22/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2013 - 26 U 180/11 -

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 141/14
Verkündet am:
12. Februar 2015
B o t t
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1
GVG, wenn das der Entschädigungsklage zugrunde liegende Ausgangsverfahren
zu einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten ("Massen"
)Verfahren gehört (hier: mehr als 4.000 Kläger), das deshalb einstweilen
zurückgestellt wird, weil das Ausgangsgericht "Musterverfahren" oder "Pilotverfahren"
, die die ganze "Fallbreite" ausschöpfen, auswählt und vorrangig
betreibt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO kommt
es dabei nicht an.

b) Zur Frage, inwieweit einer Partei, gegen die eine Vielzahl von Verfahren
betrieben wird, ein fühlbarer immaterieller Nachteil dadurch entsteht, dass
einzelne dieser Verfahren nicht in angemessener Zeit erledigt
werden (Widerlegung der Vermutung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG).
BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - OLG Braunschweig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer von zehn Schadensersatzprozessen, die gegen ihn bei dem Landgericht G. parallel geführt werden und Teil eines Gesamtkomplexes von mehr als 4.000 Schadensersatzklagen sind, die gegen den Kläger seit 2007 erhoben wurden.
2
Die der Entschädigungsklage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren betreffen jeweils Schadensersatzansprüche, die von Kapitalanlegern gegen den Kläger geltend gemacht werden. Dieser wird als Verantwortlicher ("Konzeptant" ) des Unternehmensverbundes der sogenannten "G. Gruppe" per- sönlich in Anspruch genommen. In den Jahren 2007 und 2008 sind beim Landgericht G. insgesamt 2.441 Klagen gegen den Kläger eingereicht worden. Ab dem Jahr 2009 kamen sukzessive nochmals etwa 1.600 Klagen hinzu. Die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren sind unerledigt und noch in der ersten Instanz anhängig. Dies gilt nahezu ausschließlich auch für die übrigen Prozesse. Sämtliche Verfahren wurden zunächst von der 2. Zivilkammer des Landgerichts G. bearbeitet. Zu Beginn des Jahres 2012 übernahm die neu eingerichtete 14. Zivilkammer einen Teil der Prozesse, darunter auch sämtliche Ausgangsverfahren.
3
Bei Zustellung der Klagen in den Ausgangsverfahren am 17. und 18. Januar 2008 waren bereits 386 Schadensersatzklagen mit einer Gesamtforderungshöhe von 10.777.752,53 € rechtshängig. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger, der sich zudem Steuerforderungen in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro ausgesetzt sah, über kein nennenswertes Vermögen. Seine Vermögensverhältnisse haben sich auch in der Folgezeit nicht verbessert.
4
Im April 2008 bestimmte die damals allein zuständige 2. Zivilkammer in acht exemplarisch ausgewählten Verfahren, die sich sowohl gegen den (jetzigen ) Kläger als auch gegen einen weiteren Verantwortlichen der "G. Gruppe", den Zeugen S. , richteten, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7. August 2008. Zugleich traf sie die Entscheidung, (unter anderem) die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren vorübergehend nicht weiter zu betreiben.
5
Nach Durchführung des Verhandlungstermins wies die Kammer am 8. August 2008 in allen acht vorgezogenen Verfahren die Schadensersatzklagen gegen den (jetzigen) Kläger durch (nicht rechtskräftige) Versäumnisurteile ab, da die klagenden Anleger keine Anträge gestellt hatten. Soweit sich die Klagen gegen den Zeugen S. richteten, ergingen lediglich in zwei Fällen klageabweisende Versäumnisurteile. Im Übrigen wies die Kammer die Klagen am 21. August 2008 durch Teilurteile, die nach Lage der Akten ergingen, ab. Da sämtliche Teilurteile mit der Berufung angefochten wurden, wartete die Kammer sodann den Ausgang der Berufungsverfahren ab. Sie versprach sich hiervon Erkenntnisse auch für die gegen den Kläger gerichteten Ansprüche, weil dem Kläger und dem Zeugen S. in allen Verfahren und im Wesentlichen gleichlautend vorgeworfen wurde, als Verantwortliche eine falsche Emissionskostenquote in den Prospekten ausgewiesen und gegen Investitionsgrundsätze verstoßen zu haben, so dass das gesamte Geschäftsmodell von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei.
6
Nachdem das Oberlandesgericht B. in einem der Berufungsverfahren am 20. August 2009 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt hatte , nahm dies der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts G. zum Anlass, mit Verfügung vom 11. November 2009 den Parteien der streitgegenständlichen Ausgangsverfahren seinerseits Hinweise "zur Vorbereitung weiterer durchzuführender mündlicher Verhandlungen und auch im Hinblick auf weitere Schriftsätze" zu geben. In dieser Verfügung nahm die Kammer auf die im Berufungsrechtszug anhängigen "Pilotverfahren" Bezug und machte sich die Auffassung des Oberlandesgerichts zu Eigen. Unter anderem wies sie auf die Unschlüssigkeit der Klage hin.
7
Im September 2011 beantragte der Kläger in sämtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2011 wurden sämtliche Klagen dahingehend erweitert, die Ersatzpflicht der Beklagten auch für zukünftig noch entstehende Schäden festzustellen.

8
Mit Beschlüssen vom 2. und 9. Februar 2012 wies die nunmehr zuständige 14. Zivilkammer des Landgerichts G. die Prozesskostenhilfegesuche zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers bewilligte das Oberlandesgericht B. in sämtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe, wobei in den streitgegenständlichen Ausgangsverfahren die Entscheidungen am 15. und 21. Mai 2012 sowie am 8. und 11. Juni 2012 ergingen.
9
Der von der 14. Zivilkammer zunächst auf den 29. Februar 2012 bestimmte Verhandlungstermin wurde nach Eingang von Ablehnungsgesuchen der klagenden Anleger aufgehoben. Am 11. Juli 2012 beziehungsweise 15. August 2012 wurde sodann in sämtlichen Ausgangsverfahren mündlich verhandelt. Die Kammer ging nunmehr von der Schlüssigkeit des Klagevorbringens aus und erließ Auflagen- und Beweisbeschlüsse. Unter anderem ordnete sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
10
Der Kläger, der im April 2009 einen Herzinfarkt erlitten hatte, hatte in den Ausgangsverfahren bereits am 8. Dezember 2011, wenige Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Verzögerungsrügen erhoben. Schon zuvor hatte er sich in 1.415 Verfahren mit einer Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, die der Gerichtshof im Jahr 2012 im Hinblick auf die nunmehr bestehende Rechtschutzmöglichkeit nach §§ 198 ff GVG für unzulässig erklärte.
11
Der Kläger hat geltend gemacht, die zehn Ausgangsverfahren seien in einem Fall um 47 Monate (1. September 2008 bis 1. August 2012) und im Übrigen um 48 Monate (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012) verzögert. Die Ver- zögerungen beträfen nicht nur den Zeitraum, in dem allein die 2. Zivilkammer zuständig gewesen sei, sondern hätten sich auch nach dem 1. Januar 2012 unter der Zuständigkeit der 14. Zivilkammer fortgesetzt. Das Gericht hätte keine Beweisaufnahme anordnen dürfen. Die dem Kläger zustehende Entschädigung für immaterielle Nachteile betrage auf der Basis des gesetzlichen Regelsatzes insgesamt 47.900 €. Außerdem sei die Unangemessenheit der Verfahrensdau- er auszusprechen.
12
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
13
Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


14
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


15
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
16
Hinsichtlich der Zeiträume von September 2008 bis Februar 2010 und von September 2011 bis Dezember 2012 sei die Klage schon deshalb abzuweisen , weil es an der Anspruchsvoraussetzung einer unangemessenen Verfahrensdauer (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) fehle.

17
Die Justizverwaltung sei zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und könne sich im Regelfall nicht auf fehlendes Personal berufen. Im Streitfall spreche jedoch einiges dafür, dem beklagten Land eine bis Ende 2009 währende (erhebliche) Übergangsfrist zuzubilligen , um der in den Jahren 2007 und 2008 beim Landgericht G. eingegangenen "Klageflut" zu begegnen. Es hätten außergewöhnliche Umstände vorgelegen, weil der schnellen personellen Aufstockung eines kleinen Gerichts wie des Landgerichts G. Grenzen gesetzt seien. Bis zum Jahresende 2009 sei die Verfahrensdauer zudem schon deshalb nicht unangemessen, weil das Landgericht G. unechte Musterverfahren geführt habe. Die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren hätten zurückgestellt werden dürfen. Dass die Musterverfahren den Zeugen S. betroffen hätten, sei nicht relevant. Es hätten sich aus der maßgebenden ex-ante-Sicht Rechtsfragen gestellt, die auch den Kläger betroffen hätten. Nach der Hinweisverfügung des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer vom 11. November 2009 habe dem Landgericht wegen der Vielzahl der Verfahren noch eine Bearbeitungszeit bis Ende Februar 2010 zur Verfügung gestanden.
18
In den folgenden achtzehn Monaten von Anfang März 2010 bis Ende August 2011 hätten die Ausgangsverfahren eine unangemessene Dauer aufgewiesen. Die 2. Zivilkammer habe nicht untätig bleiben dürfen. Der Umstand, dass sie in 229 weiteren Schadensersatzprozessen Verhandlungstermine bestimmt habe, die sie nach Ablehnungsgesuchen der klagenden Anleger wieder aufgehoben habe, ändere daran nichts. Hypothetische Kausalverläufe seien bei Ansprüchen nach § 198 GVG unbeachtlich. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen die Schadensersatzkläger in den Ausgangsverfahren ergriffen hät- ten, wenn das Gericht die Verfahren gefördert hätte, sei offen. Ob es dadurch zu Verzögerungen gekommen wäre, sei unklar.
19
Ab September 2011 sei die Verfahrensdauer nicht mehr unangemessen. In dieser Zeit seien die in sämtlichen Verfahren eingegangenen Prozesskostenhilfegesuche des Klägers bearbeitet worden, was angesichts der Vielzahl der zu bewältigenden Anträge einen erheblichen logistischen Aufwand erfordert habe. Durch die Erweiterung der Klagen im Dezember 2011 habe sich der Bearbeitungsaufwand zusätzlich erhöht. Über die Beschwerden des Klägers im Prozesskostenhilfeverfahren habe das Oberlandesgericht im Mai und Juni 2012 zügig entschieden. Es entspreche weiterhin straffer Verhandlungsführung, dass die (nunmehr zuständige) 14. Zivilkammer nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Prozesskostenhilfebewilligung am 11. Juli 2012 und 15. August 2012 mündlich verhandelt habe. Eine Entschädigung nach § 198 GVG scheide auch für den Zeitraum nach Durchführung der Verhandlungstermine aus. Im Entschädigungsprozess sei nicht zu untersuchen, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Recht angeordnet worden sei.
20
Soweit die Verfahrensdauer in dem Zeitraum von März 2010 bis August 2011 als unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG anzusehen sei, scheide ein Entschädigungsanspruch aus, weil dem Kläger hierdurch in den zehn streitgegenständlichen Ausgangsverfahren kein immaterieller Nachteil entstanden sei. Die Tatsachenvermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG sei widerlegt , weil der überschuldete Kläger zu dem Zeitpunkt, als die Klagen in den Ausgangsverfahren zugestellt worden seien, bereits Schadensersatzforderun- gen von Anlegern im Gesamtumfang von 10.777.752,53 € und Steuerforderun- gen des Landes B. in einer vergleichbaren Größenordnung ausgesetzt gewesen sei. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen habe zu keiner messbaren Mehrbelastung des Klägers geführt, zumal bei einer Vielzahl gleichgerichteter Schadensersatzforderungen aus demselben Komplex mit jedem Folgeverfahren die Belastung degressiv abnehme. In den vorliegenden Ausgangsverfahren erschöpfe sich der Nachteil in der bloßen Ungewissheit über den Verfahrensausgang, ohne dass weitere Nachteile erkennbar seien. Es fehle somit eine entschädigungspflichtige immaterielle Beeinträchtigung. Der im April 2009 erlittene Herzinfarkt des Klägers müsse außer Betracht bleiben, weil zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Verfahrensverzögerung vorgelegen habe.

II.


21
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu Recht abgelehnt.
22
1. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) auf den Streitfall Anwendung. Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren , die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die seit Januar 2008 rechtshängigen Ausgangsverfahren sind weiterhin unerledigt.
23
2. Die Verfahrensführung in den Ausgangsverfahren war sowohl in dem Zeitraum von September 2008 bis Februar 2010 als auch in dem Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2012 sachlich gerechtfertigt. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass insoweit keine im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, ist somit zutreffend.
24
a) Der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens als Tatbestandsmerkmal voraus. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese in § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG explizit genannten Kriterien sind zwar besonders bedeutsam, jedoch nur beispielhaft ("insbesondere") und keinesfalls abschließend zu verstehen. Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Umständen in Bezug zu setzen ist (Senatsurteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 25, 32).
25
Bei der Würdigung der Verfahrensführung durch das Gericht muss stets beachtet werden, dass die Verfahrensbeschleunigung keinen Selbstzweck darstellt und gegenläufige Rechtsgüter gleichfalls in den Blick zu nehmen sind. Dazu zählen insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
26
Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (grundlegend Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 32 f; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BGHZ 199, 190 Rn. 43 ff und vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 39).
27
b) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ("Gesamtabwägung") ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen , verletzt ist (Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 36 ff und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 35 ff jeweils mwN). Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an die Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Normen wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42; und vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, NJW 2014, 1183 Rn. 28). Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die gerichtliche Pflicht, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 37).
28
c) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat der Tatrichter einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht ist darauf beschränkt zu überprüfen, ob das Oberlandesgericht den rechtlichen Rahmen verkannt beziehungsweise Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 34).
29
d) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Ausgangsverfahren seien jedenfalls in den Zeiträumen von September 2008 bis Februar 2010 und von September 2011 bis Dezember 2012 hinreichend gefördert worden, den Angriffen der Revision stand.
30
September 2008 bis Februar 2010
31
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war das Landgericht ab dem Jahr 2007 mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Schadensersatzklagen gegen den jetzigen Kläger und den Zeugen S. befasst. Bis Ende 2007 waren 386 Klagen eingegangen. Binnen Jahresfrist stieg die Zahl der Verfahren auf 2.441 an und ab dem Jahr 2009 kamen zahlreiche weitere Verfahren hinzu, so dass der offene Bestand schließlich mehr als 4.000 Verfahren betrug.
32
Unter Berücksichtigung eines angemessenen Prüfungs- und Bearbeitungszeitraums sowie des den Gerichten bei der Verfahrensführung zukommenden Gestaltungsspielraums ist eine unangemessene Verfahrensdauer nicht feststellbar. Die zunächst allein zuständige 2. Zivilkammer musste in dem sowohl tatsächlich wie auch rechtlich komplexen zivilrechtlichen Kapitalanlagerechtsstreit die ständig zunehmende Zahl an Klagen und Klägern nicht nur verfahrenstechnisch bewältigen (Aktenanlage, Zustellung der Klageschriften und Klageerwiderungen, Fristsetzungen etc.), sondern auch eine Gesamtplanung des Komplexes "G. Gruppe" entwickeln. Das Gericht musste insbesondere die zahllosen Verfahren sichten, das jeweilige Klagevorbringen auf Schlüssigkeit prüfen und einen Weg finden, der es ermöglichte, in einigen wenigen Verfahren über die ganze "Fallbreite" zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3320). Es war daher sachgerecht, "Musterverfahren" oder "Pilotverfahren" auszuwählen und vorrangig zu betreiben, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt blieben (siehe auch Senatsbeschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, NJOZ 2014, 987 Rn. 9). Dadurch konnten Rechtsfragen von zentraler Bedeutung verfahrensübergreifend auf besonders prozessökonomische Weise geklärt werden. Da- rauf, ob sich die Zurückstellung anderer Verfahren oder die Auswahl der Pilotverfahren - ex post betrachtet - als förderlich erwiesen hat, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass die Entscheidung des Landgerichts aus der Sicht ex ante vernünftig und zweckmäßig war (vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791).
33
Der Einwand der Revision, es sei einem Gericht nicht gestattet, aus mehreren Verfahren einige als "Musterverfahren" herauszugreifen, diese zu bearbeiten und währenddessen die übrigen Streitigkeiten nicht zu fördern, verkennt zum einen die Besonderheiten sogenannter Massenverfahren, die ohne die Durchführung von Pilotverfahren regelmäßig nicht sachgerecht bewältigt werden können, und steht zum anderen im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist dem Gericht zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht , dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als vordringlich anzusehen , auch wenn ein solches "Vorziehen" einzelner Verfahren naturgemäß zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Die besonders intensive Befassung mit einem in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheinenden Verfahren führt zwangsläufig dazu, dass während dieser Zeit die Förderung anderer diesem Richter zugewiesener Verfahren vorübergehend zurückstehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (Senatsurteil vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 39). Die Entscheidung, ein "Pilotverfahren" durchzuführen, gehört nach alledem zu den verfahrensgestaltenden Befugnissen eines Gerichts. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO kommt es nicht. Der Umstand, dass die Voraussetzungen einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nicht gegeben sind, steht der Durchführung eines Musterprozesses nicht entgegen. Es kann deshalb offen bleiben, ob § 148 ZPO bei Massenverfahren anwendbar ist, wenn das Gericht mit einer nicht mehr zu bewältigenden Zahl von Verfahren befasst ist (dazu BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 36/04, BGHZ 162, 373, 376 f und vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 8).
34
Der Revision ist zuzugeben, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann. Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Bund und Ländermüssen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte sorgen. Verfahrensverzögerungen, die auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen sind, stellen grundsätzlich strukturelle Mängel dar, für die der Staat einstehen muss (BVerfG, NJW 2000, 797; NZS 2013, 21 Rn. 19; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1243 mwN). Davon abgesehen , dass das Landgericht die Verfahren in dem hier zu beurteilenden Zeitraum (bis Februar 2010) - wie dargelegt - angemessen gefördert hat, zeigt der vorliegende Fall auch keine Strukturmängel im Bereich der Justiz auf. Die über das Landgericht hereinbrechende "Klageflut" war weder vorhersehbar noch kurzfristig aufzufangen. Sie ist vielmehr einem unvorhersehbaren Zufall beziehungsweise einem schicksalhaften Ereignis gleichzuachten.
35
September 2011 bis Dezember 2012
36
Die Ausgangsverfahren wurden jedenfalls ab September 2011 zügig betrieben. Nach vorrangiger Erledigung der in allen Verfahren gestellten Prozesskostenhilfeanträge des Klägers fanden im Juli und August 2012 mündliche Verhandlungen statt, die in Auflagen- und Beweisbeschlüsse (Einholung eines Sachverständigengutachtens) mündeten. Zutreffend hat das Oberlandesgericht es abgelehnt, im Entschädigungsprozess die Erforderlichkeit der angeordneten Beweisaufnahme zu überprüfen. Eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung sind entschädigungslos hinzunehmen (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 46 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 30). Anhaltspunkte dafür, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um das Konzept der "G. Gruppe" zu überprüfen, schlechthin unverständlich war, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht erkennbar.
37
3. Es kann dahinstehen, ob die Ausgangsverfahren, wie das Oberlandesgericht meint, in dem Zeitraum von März 2010 bis August 2011 als unangemessen verzögert anzusehen sind, obwohl das Landgericht in insgesamt 229 Parallelsachen Verhandlungstermine bestimmt hat, die klagenden Anleger eine - dem Gericht nicht zurechenbare - Verzögerungsstrategie verfolgten und die streitgegenständlichen Verfahren für den überschuldeten Kläger angesichts der bereits anhängigen zahllosen Schadensersatzklagen keine besondere Bedeutung hatten. Der Kläger hat durch eine etwaige Verfahrensverzögerung jedenfalls keinen entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteil erlitten. Ein solcher kann auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet werden. Die Vermutung ist widerleglich und im vorliegenden Fall widerlegt.
38
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Gegenrüge des Beklagten, das Oberlandesgericht habe die Angemessenheit der Verfahrensdauer rechtsfehlerhaft verkannt, nicht mehr an.
39
a) Grundlage eines Entschädigungsanspruchs für einen durch überlange Verfahrensdauer verursachten immateriellen Nachteil ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Als derartige Folgen eines überlangen Verfahrens kommen neben der "seelischen Unbill" durch die lange Verfahrensdauer vor allem körperliche Beeinträchtigungen oder Rufschädigungen und - in Sorge- oder Umgangsrechtsstreitigkeiten - die Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil in Betracht (BT-Drucks. 17/3802 S. 19; siehe auch Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 150; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren , § 198 GVG Rn. 79; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren , Rn. 143).
40
Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG im Falle unangemessener Dauer vermutet. Dabei handelt es sich um eine widerlegliche gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinne von § 292 Satz 1 ZPO, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist (BT-Drucks. 17/3802 S. 19, 41; siehe auch BeckOGK/Dörr aaO § 839 Rn. 1273; Ott aaO § 198 GVG Rn. 152, 154). Diese Vermutungsregel entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser nimmt eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür an, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat. Er erkennt aber auch an, dass der Nichtvermögensschaden in bestimmten Fällen sehr gering sein oder gar nicht entstehen kann. In diesem Fall müsse der staatliche Richter seine Entscheidung mit einer ausreichenden Begründung rechtfertigen (EGMR, NJW 2007, 1259 Rn. 204).
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Im Entschädigungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn der Beklagte (Bund oder Land) das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zugutekommen können (Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 286 Rn. 93 und § 292 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 34 und § 292 Rn. 2). Im Hinblick darauf, dass der EGMR lediglich eine "ausreichende Begründung" zur Widerlegung verlangt, dürfen an den Beweis des Gegenteils keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (vgl. BFHE 243, 151 Rn. 26 ff).
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b) Das angefochtene Urteil wird diesen Grundsätzen gerecht. Das Oberlandesgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung der Fallumstände die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger durch die Dauer der Ausgangsverfahren kein ausgleichspflichtiger immaterieller Nachteil entstanden ist.
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Das Gericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass die streitgegenständlichen Verfahren für den Kläger ohne besondere Bedeutung waren. Zum Zeitpunkt der Klagezustellung sah sich der Kläger im Rahmen des Gesamtkomplexes "G. Gruppe" bereits 386 Verfahren mit einer Gesamtscha- densersatzforderung von 10.777.752, 53 € ausgesetzt. Es kommt hinzu, dass seine Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt auf Grund nicht beglichener Steuerforderungen in Millionenhöhe desolat waren. Es stand mithin von vornherein fest, dass es auf die Vermögenslage des Klägers ohne spürbare Auswirkungen bleiben wird, ob er in den von ihm konkret "gegriffenen" zehn Verfahren obsiegen oder unterliegen wird. Der Kläger hat auch keine konkreten (psychischen oder physischen) Beeinträchtigungen geltend gemacht, die gerade auf die streitgegenständlichen Verfahren zurückzuführen waren. Seine Ausführungen in der Klageschrift erschöpfen sich darin, die durch den Gesamtkomplex "G. Gruppe" angeblich hervorgerufenen Belastungen in allgemeiner Form zu schildern. Macht der Betroffene - wie hier - Entschädigung für einzelne Verfahren aus einem umfangreichen Verfahrenskomplex geltend, muss er jedoch die konkreten Nachteile, die gerade durch die Dauer dieser Verfahren verursacht worden sein sollen, positiv behaupten. Nur dann kann der Anspruchsgegner den ihm obliegenden Beweis der Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptungen führen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 19 f).
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Wie das Oberlandesgericht ferner zutreffend gesehen hat, kann sich der Kläger auf den im April 2009 erlittenen Herzinfarkt als immaterielle Folge schon deshalb nicht berufen, weil zu diesem Zeitpunkt die streitgegenständlichen Verfahren überhaupt nicht verzögert waren. Hinsichtlich dieses Nachteils fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der "unangemessenen Dauer" eines Gerichtsverfahrens.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.04.2014 - 6 SchH 1/13 -

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.