Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Nov. 2018 - 18 U 1281/16 Pre

13.11.2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Nov. 2018 - 18 U 1281/16 Pre

Tenor

Das Urteil des Landgerichts München I vom 12.2.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.3.2016 wird abgeändert und neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken jeweils am Direktor der Beklagten, zu u n t e r l a s s e n, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite www de für das Fitnessstudio der Klägerin eine Gesamtbewertung und/oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen) die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben wurden und die von der Beklagten momentan nicht empfohlen werden, nicht einbezogen werden, wenn dies geschieht wie in Anlage I zum Urteilstenor.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 765,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 382,70 € seit 15.8.2015 und aus weiteren 382,70 € seit 7.10.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

18 U 1281/16 Pre - Seite 3 Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. 1. dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I. 3. und III. dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000,- € bzw. in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

i. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die unter www de ein Bewertungsportal im Internet betreibt, es zu unterlassen, Gesamtbewertungen und Bewertungszahlen ohne Einbeziehung von der Beklagten momentan nicht empfohlener Bewertungen auszuweisen, und macht Schadensersatzansprüche aufgrund des beanstandeten Verhaltens der Beklagten geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend trifft der Senat folgende Feststellungen:

Auch zahlreiche Wettbewerber der Beklagten, wie z.B. … und „filtern“ die Beiträge von Nutzern. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 40-42 d. A. und die Anlagen B 15 und B 16 Bezug genommen.

Die Klägerin hat keine Möglichkeit, ihren Betrieb der Darstellung auf der Webseite der Beklagten zu entziehen, also über die Einbeziehung der Bewertungen selbst zu entscheiden bzw. diese zu beeinflussen.

Die Beklagte hat zwischenzeitlich verschiedene Änderungen an der Darstellung der einzelnen Bewertungsseiten vorgenommen.

Die streitgegenständliche Bewertung der Beklagten hat zu einem erheblichen Kundenrückgang bei der Klägerin geführt.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben ihr für die Abmahnung 887,03 € (1,3 Geschäftsgebühren aus 10.000,- € zuzüglich 20,- € Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer) und für die Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung 745,40 € (1,3 Geschäftsgebühren aus 10.000,- € zuzüglich 20,- € Auslagenpauschale) in Rechnung gestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die streitgegenständliche Bewertung sei weder eine Unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzung noch ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.

Bei den auf der Internetseite der Beklagten ausgewiesenen Gesamtbewertungen handle es sich um Meinungsäußerungen der Beklagten. Auf der Webseite der Beklagten sei hinreichend deutlich erkennbar, dass die dort ausgewiesene Gesamtbewertung nur auf der Grundlage der empfohlenen Beiträge ermittelt worden sei.

Die Gesamtbewertung des Studios der Klägerin sei nicht schmähend, da sie einen 18 U 1281/16 Pre - Seite 5 ausreichenden Sachbezug aufweise. Die Kriterien, mit denen alle abgegebenen Bewertungen gleichermaßen gefiltert würden, ließen eine Willkür nicht erkennen, sondern beruhten nachvollziehbar auf sachlichen Gründen und könnten geeignet sein, manipulierte bzw. aus Sicht der Beklagten weniger relevante Bewertungen zu identifizieren. Es sei durchaus vertretbar, die Bewertung eines Nutzers mit zahlreichen Freunden anders zu gewichten als die Bewertung eines Nutzers ohne Freunde und die Bewertung eines aktiven Nutzers anders als die Bewertung von jemandem, der nur eine einzige Bewertung abgegeben habe. Das Fehlen eines sachlichen Bezuges könne nicht daraus gefolgert werden, dass die Beklagte nicht alle in ihrer Software verarbeiteten Kriterien mitteile. Dazu sei sie nicht verpflichtet, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handle. Dass dabei im Einzelfall auch solche Bewertungen als „derzeit nicht empfohlen“ eingeordnet würden, die auf eigene Initiative der Bewertenden eingestellt worden seien, stehe dem nicht entgegen, ebenso wenig der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung weniger als 5% der für die Klägerin abgegebenen Beiträge und Bewertungen als empfohlen ausgewiesen worden seien.

Aus diesen Gründen habe die Klägerin gegen die Beklagte weder einen Unterlassungs- noch einen Schadensersatzanspruch.

Gegen dieses ihr am 19.2.2016 zugestellte Urteil, dessen Tatbestand mit Beschluss vom 31.3.2016 berichtigt wurde, hat die Klägerin am 18.3.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19.5.2016 mit Schriftsatz vom 19.5.2016, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, begründet.

Sie führt aus, das Landgericht habe übersehen, dass der Eingriff in die Rechte der Klägerin rechtswidrig sei. Die Klägerin habe ein überwiegendes Interesse daran, dass Bewertungen ihrer Arbeit von der Beklagten so veröffentlicht würden, wie sie von den Nutzern des Studios der Klägerin abgegeben worden seien, dass die Beklagte also nicht einzelne Bewertungen von den „anerkannten“ abtrenne und in Bereiche des Internetauftritts auslagere, die sich der Wahrnehmung eines durchschnittlichen Betrachters weitestgehend entzögen.

Ein Großteil der Besucher der streitgegenständlichen Seite nehme diese Bewertungen nicht zur Kenntnis, zumal der von der Beklagten gegebene Hinweis auf „momentan nicht empfohlene“ Beiträge optisch so gestaltet sei, dass er von einem durchschnittlich aufmerksamen Betrachter nicht wahrgenommen werde und damit gerade im Vergleich zu der optisch dominant herausgestellten Gesamtbewertung gänzlich in den Hintergrund trete.

Durch dieses Vorgehen beeinflusse die Beklagte das Meinungsbild der Öffentlichkeit in einer für die Klägerin erheblich abträglichen Weise. Für die Betrachter entstehe der unzutreffende Eindruck, die Bewertungen des Studios der Klägerin lägen im Durchschnitt bei 2 von 5 „Sternen“. Da ihnen bewusst sei, dass die Beklagte die veröffentlichte Gesamtbewertung gerade nicht auf ihre eigenen Erfahrungen mit dem Angebot der Klägerin stütze, entnähmen die angesprochenen Verkehrskreise der Gesamtbewertung zwangsläufig die Aussage, dass die veröffentlichte Gesamtbenotung den Durchschnitt der Einzelbewertungen der .-Nutzer repräsentiere und zutreffend widerspiegele.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sei die ganz erhebliche Abweichung zwischen dem tatsächlichen Durchschnitt der Einzelbewertungen und der von der Beklagten veröffentlichten Gesamtnote zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten an der vorgenannten Selektion bestehe nicht. Dies gelte insbesondere, da die Veröffentlichung der von der Beklagten selektierten Bewertungen eine gezielte, unmittelbar gegen die Rechtsgüter der Klägerin gerichtete Äußerung im wirtschaftlichen Verkehr darstelle, die auf der Verfolgung eigennütziger finanzieller Interessen beruhe. Eine Rechtfertigung dafür sei nicht ersichtlich. Darauf, ob die Beklagte der Klägerin zielgerichtet Schaden habe zufügen wollen, komme es nicht an.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe auch nach irischem Recht. Der irische „Defamation Act 2009“ sehe bei herabsetzenden, der Geschäftsehre abträglichen Meinungsäußerungen eines Dritten einen Unterlassungsanspruch gleichermaßen für juristische Personen wie für natürliche Personen vor. Ein „Defamatory Statement“ stelle nach irischem Recht eine rufschädigende Äußerung dar und umfasse damit sowohl (unwahre) Tatsachenbehauptungen wie auch (herabsetzende) Werturteile. Allerdings sei § 3 Abs. 2 TMG auf den vorliegenden Sachverhalt ohnehin nicht anwendbar, da sich die Webseite www de ausschließlich an deutsche Verkehrskreise richte und somit eine grenzüberschreitende Meinungsäußerung nicht vorliege. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 TMG und der entsprechenden Gesetzesmotive sollten Anbieter von Telediensten nur dann durch die Anwendung ihres eigenen Heimatrechts privilegiert werden, wenn die Abstrahlung des Teledienstes und deren Empfang in anderen Ländern der Union notwendiger Reflex des Betreibens eines Teledienstes im Inland für das dortige inländische Publikum sei. Eine derartige Konstellation liege hier nicht vor.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anspruch auf Freistellung von - nicht auf die Verfahrensgebühren anzurechnenden - vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe sich dadurch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, dass die Beklagte trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen keine Zahlung auf die an sie übersandten Kostenmitteilungen geleistet und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass eine freiwillige Zahlung der Kosten durch sie nicht erfolgen werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 12.02.2016 - 25 O 24645/14 - aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

(I.) Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen 18 U 1281/16 Pre - Seite 7 Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils am Direktor der Beklagten zu vollziehen ist, zu u n t e r l a s s e n, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite www…de für das Fitnessstudio „.-.“ der Klägerin eine Gesamtbewertung und/oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben wurden und die von der Beklagten momentan nicht empfohlen werden, nicht einbezogen werden, wenn dies wie nachstehend eingeblendet geschieht: Hinsichtlich der in Bezug genommenen Einblendung wird auf die Anlage zum Urteilstenor verwiesen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in vorstehender Ziffer I. 1. näher bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 382,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 zu zahlen;

b) hilfsweise die Klägerin von den Kosten der Abmahnung vom 14.01.2014 in Höhe von 382,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 freizustellen;

4. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin 382,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2014 zu zahlen;

b) hilfsweise die Klägerin von den Kosten der Abmahnung vom 13.10.2014 in Höhe von 382,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2014 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt aus, die von ihr vorgenommene Auswahl von „empfohlenen“ Nutzerbeiträgen mit Hilfe eines Softwarealgorithmus, der im Einzelnen der Geheimhaltung unterliege, diene dazu, gefälschte oder beeinflusste Bewertungen nach Möglichkeit auszusondern. Die Beklagte müsse nämlich mit dem Phänomen umgehen, dass zum einen Bewertungen - etwa von dem Geschäftsinhaber selbst oder Dienstleistern - erstellt würden, denen kein „tatsächliches Kundenerlebnis“ zugrunde liege, und zum anderen die Bewertungen tatsächlicher Kunden dadurch beeinflusst würden, dass ein Unternehmen einen Preisnachlass für eine positive Bewertung gebe, dass der Dienstleister dem Kunden „über die Schulter“ sehe, während dieser noch im Geschäft seine Bewertung abgebe, oder dass der Geschäftsinhaber gezielt Kunden zur Abgabe von Bewertungen auffordere, von denen er bereits wisse, dass sie zufrieden seien. Durch die von der Beklagten auf alle Beiträge gleichermaßen angewandten Kriterien könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, ob ein Beitrag gefälscht oder beeinflusst sei. Funktion und Zweck des Softwarealgorithmus würden an zahlreichen Stellen auf der Webseite der Beklagten erläutert.

Die streitgegenständliche Darstellung der Beklagten enthalte weder offen noch verdeckt die Behauptung, Grundlage der Gesamtbewertung sei der Durchschnitt der Einzelbewertungen der Nutzer. Vielmehr werde vielfach darauf hingewiesen, dass die Gesamtbewertung nur auf der Basis der empfohlenen Beiträge gebildet werde. Es handle sich vielmehr um eine zulässige Meinungsäußerung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe. Diese Ansicht verträten neben weiteren mit Parallelfällen befassten Landgerichten auch das Hanseatische Oberlandesgericht und das Kammergericht. Die Kioskleser-Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die Darstellung sei weder schmähend noch diffamierend noch sei mit ihr eine Prangerwirkung oder Stigmatisierung der Klägerin verbunden. Die Differenzierung zwischen „empfohlenen“ und „nicht empfohlenen“ Beiträgen sei auch nicht willkürlich. Der Maßstab der willkürlichen Meinungsäußerung sei ohnehin nicht anwendbar, weil die Meinungsäußerungen der Beklagten keinerlei Tatsachenkern aufwiesen, insbesondere keinen Bezug auf die in den Beiträgen enthaltenen Äußerungen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte Bewertungen von Nutzern mit äußerst geringer Aktivität geringere Relevanz zuweise, da solche Nutzer, die ein intrinsisches Interesse daran hätten, generell ihre Erfahrungen über ein Bewertungsportal mit der Öffentlichkeit zu teilen, in der Regel nicht nur ein einziges Geschäft bewerteten und sich danach nie wieder auf der Plattform der Beklagten blicken ließen. Im Hinblick auf solche Bewertungen bestehe deshalb eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die Verfasser die Bewertung nur deshalb verfasst hätten, weil sie von außen dazu angeregt worden seien. Auch die Tatsache, dass für das Geschäft der Klägerin nur ein geringerer Anteil von Bewertungen als im Durchschnitt der Plattform empfohlen werde, sei kein Indiz für ein willkürliches Vorgehen der Beklagten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die von ihr verwendeten Kriterien offen zu legen. Die Klägerin habe im Übrigen keinesfalls einen Anspruch darauf, dass der veröffentlichten 18 U 1281/16 Pre - Seite 9 Gesamtbewertung sämtliche Nutzerbewertungen zugrunde gelegt würden, auch nachweislich gefälschte Bewertungen oder Gefälligkeitsbewertungen.

Selbst wenn aber ein Anspruch nach deutschem Recht begründet sein sollte, könnte eine Verurteilung nicht erfolgen, da ein gleichlautender Anspruch nach dem irischen Recht, der nach § 3 Abs. 2 TMG erforderlich sei, nicht bestehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.11.2016 (Bl. 182-184 d. A.) und vom 10.7.2018 (Bl. 388-394 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 22.12.2016 (Bl. 199-203 d. A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 24.01.2017 (Bl. 212-214 d. A.) zum Inhalt des irischen Rechts Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 23.2.2017 (Bl. 217-242 d. A.), seine ergänzenden Stellungnahmen vom 15.8.2017 (Bl. 272-279 d. A.) und vom 21.10.2017 (Bl. 335-348 d. A.) sowie auf das Protokoll seiner mündlichen Anhörung vom 10.7.2018 (Bl. 388-394 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig und hat ganz überwiegend auch in der Sache Erfolg.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426), gegeben.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Beklagte ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Bei der streitgegenständlichen Bewertung der Klägerin auf der Internetseite www…de handelt es sich nach dem Klagevorbringen um ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Dieses tritt primär am Sitz der Klägerin ein, denn dort kommt es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, dem Anspruch der Klägerin auf Achtung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG und der durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Meinungsfreiheit der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 2.3.2010 - VI ZR 23/09 -, BGHZ 184, 313, Rn. 20 ff.).

B.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen.

1. Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt, wie oben ausgeführt, in Deutschland. Hier wird die Achtung, die die in Deutschland ansässige Klägerin genießt, nach ihren Behauptungen gestört bzw. gefährdet (vgl. BGH a.a.O. Rn. 23). Ihr Bestimmungsrecht zugunsten des deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten jedenfalls in der Klageschrift ausgeübt, in der sie sich durchwegs auf deutsche Rechtsvorschriften berufen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Rechtsanwälte die Wahlbefugnis nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 BGB kannten, d.h. das erforderliche Erklärungsbewusstsein hatten, das Bestimmungsrecht ausüben zu wollen.

2. Art. 40 EGBGB wird nicht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG wird der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (ecommerce-Richtlinie) niedergelassen sind, nicht eingeschränkt.

Diese Bestimmung ist zwar entgegen der Ansicht der Klägerin auf den vorliegenden Fall anwendbar, da die in Irland niedergelassene Beklagte in Deutschland geschäftsmäßig Telemedien anbietet und Dienstleistungen erbringt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Kollisionsnorm, sondern um ein Korrektiv auf materiellrechtlicher Ebene, durch das das sachlichrechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird. Art. 3 der ecommerce-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie gestatteten Ausnahmen sicherzustellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht (BGH, Urteil vom 8.5.2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197; EuGH, Urteil vom 25.10.2011 -C-509/09, NJW 2012, 137).

C.

Auf der Grundlage deutschen Rechts sind die mit der Berufung weiter verfolgten Klageanträge im Wesentlichen begründet.

1. Aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2, Art. 12, Art. 19 Abs. 3 GG ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin, denn die von der Beklagten auf www de am 8. Januar 2014, 15.15 Uhr, (Anlage K4, erste Seite) dargestellte Gesamtbewertung ihres Studios verletzt die Klägerin rechtswidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und stellt zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

a) Die Beklagte haftet für die Darstellung der Gesamtbewertungen auf der von ihr betriebenen Plattform gemäß § 7 Abs. 1 TMG als unmittelbare Störerin. Sie ist - anders als Betreiber eines klassischen Bewertungsportals - nicht lediglich „unverzichtbare Mittelsperson“, die den Erfahrungsaustausch zwischen persönlich nicht miteinander bekannten Personen ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2018 - VI ZR 30/17 - AfP 2018, 230, 232) und ggf. zusätzlich den nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten errechneten Durchschnitt aller für das jeweilige Unternehmen abgegebenen Bewertungen angibt. Die Beklagte wählt vielmehr unstreitig mithilfe eines von ihr eingesetzten, als Geschäftsgeheimnis nicht offengelegten Algorithmus unter allen abgegebenen Bewertungen diejenigen aus, die sie für vertrauenswürdig und nützlich hält, und errechnet den Durchschnitt nur aus diesen. Somit stellt die jeweilige Gesamtbewertung eine eigene Äußerung der Beklagten darüber dar, welche Bewertung des betroffenen Unternehmens sie auf Grund eigener Auswahl und Beurteilung für zutreffend hält.

b) Für die rechtliche Bewertung einer Äußerung bedarf es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts.

aa) Der Äußerung darf kein Sinn zugesprochen werden, den sie objektiv nicht haben kann (BVerfG NJW 2009, 3016). Maßgeblich für die Deutung ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der Sinn wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext bestimmt, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren (BVerfG NJW 1995, 3303). Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08 - und vom 3.2.2009 - VI ZR 36/07 -, juris). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - „Stolpe“, juris).

Eine Tatsachenbehauptung liegt nach herrschender Meinung vor, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen kann (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2. Teil, 4. Kap. Rn. m.w.N.).

bb) Die Auslegung der streitgegenständlichen Bewertung nach diesen Grundsätzen ergibt Folgendes:

(1) Auf der Seite unter www de, die das Studio … der Klägerin betrifft, befindet sich unter dessen Namen eine Bewertung mit zwei von fünf möglichen Sternen, neben der in kleiner, grauer Schrift steht „1 Beitrag“. Darunter befinden sich Adresse, Telefonnummer und Angabe der Öffnungszeiten des Studios sowie Felder, die es u.a. ermöglichen, einen Beitrag zu schreiben, daneben eine kleinformatige, farbige Werbeanzeige für das Studio der Klägerin und ein Lageplan. Unterhalb der Anzeige findet sich der Vermerk: „Erster Beitrag H. P.“. Im Anschluss an die genannten Angaben ist unter der in roter Farbe gehaltenen Überschrift „Empfohlener Beitrag für und der weiteren, schwarzen Überschrift „1 Beitrag auf Deutsch“ die von „H. P.“ abgegebene Sterne-Bewertung mit dem zugehörigen Kommentar wiedergegeben, unter der „1 bis 1 von 1“ steht und ein weiteres Schaltfeld „Beitrag schreiben“ angebracht ist. Darunter, nach oben und unten abgegrenzt durch je eine hellgraue Linie, befindet sich in hellgrauer Schrift die Zeile „65 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“. Unterhalb der zweiten grauen Begrenzungslinie ist ein mit „Über dieses Geschäft“ betitelter Bereich, in dem die Klägerin selbst in zwei Sätzen „Besonderheiten“ des streitgegenständlichen Studios beschreibt. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bewertungsanleitung der Beklagten (Anlagenkonvolut K2) bedeutet die Bewertung mit zwei Sternen „Och nö, da kenne ich besseres!“ (sic!).

(2) Auch wenn diese „Übersetzung“ dem Leser nicht bekannt ist, kann er der Bewertung entnehmen, dass das Studio der Klägerin nach der angezeigten Gesamtbewertung von unterdurchschnittlicher Qualität sei, ohne dass ihm - mit Ausnahme der vom Bewerter H. P. beanstandeten mangelnden Jugend und Attraktivität der Trainer(innen) und der Farbgestaltung - konkrete Kritikpunkte mitgeteilt werden. Der maßgebliche Leser wird, auch wenn er nur über geringe Erfahrungen mit Bewertungsportalen verfügt, diese plakativ am Anfang der Seite stehende Gesamtbewertung so verstehen, dass es sich dabei um den Durchschnitt aller für das streitgegenständliche Studio abgegebenen Bewertungen handelt. Nicht nur fehlt eine deutlich erkennbare Einschränkung dahingehend, dass es sich bei dem Beitrag von „H. P.“ gerade nicht um den einzigen, sondern den einzigen empfohlenen aus einer Vielzahl von Beiträgen handelt, sondern es wird auch mehrfach betont, dass es sich um den ersten und einzigen Beitrag zum Studio der Klägerin handelt. Erst wenn der Leser nicht nur die Gesamtbewertung und die Angaben zum Studio, sondern auch den gesamten Beitrag von „H. P.“ gelesen hat, stößt er auf den optisch unauffälligen Hinweis, dass es noch 65 andere, nicht empfohlene Beiträge gibt, erfährt aber nicht, worum es sich dabei handelt und was sie von dem empfohlenen Beitrag unterscheidet. Selbst wenn der Leser die Zahl der nicht empfohlenen Beiträge zur Kenntnis nimmt, wird er daraus mangels eines ausreichend 18 U 1281/16 Pre - Seite 13 deutlichen Hinweises nicht schließen, dass diese 65 Beiträge im Rahmen der Gesamtbewertung völlig unberücksichtigt geblieben sind und der Durchschnitt der nicht empfohlenen Bewertungen erheblich von der angegebenen Gesamtbewertung abweicht. Er wird vielmehr gerade auf Grund der Verwendung des Wortes „Beiträge“ die mangelnde Empfehlung auf die Bewertungskommentare beziehen und annehmen, dass diese im Rahmen der nicht empfohlenen Beiträge nicht aussagekräftig sind oder sogar unzulässige (wie z.B. schmähende) Äußerungen enthalten.

(3) Der Inhalt der als Anlagenkonvolut K5 (dort S. 3/22) vorgelegten sieben Seiten, auf denen die nicht empfohlenen Bewertungsbeiträge für das Studio der Klägerin aufgelistet sind und außerdem ein Film über die „Empfehlungssoftware“ der Beklagten angesehen werden kann, ist bei der Interpretation der Eingangsseite in den Kontext nicht einzubeziehen. Zwar konnten diese Seiten unstreitig am 17.1.2014 durch Anklicken der Zeile „65 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“ aufgerufen und dann eingesehen werden. Jedoch ist davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der Besucher der Eingangsseite diesen Link, sofern er ihn überhaupt noch zur Kenntnis nimmt, nicht betätigt. Ein Bewertungsportal wie das der Beklagten wird nämlich überwiegend genutzt, um sich einen raschen Überblick über das Angebot des jeweils interessierenden Geschäftszweigs in einer bestimmten Gegend und insbesondere eine Vergleichsmöglichkeit zwischen den einzelnen Wettbewerbern zu verschaffen, und nicht aus vertieftem Interesse an den Äußerungen anderer Nutzer über ein einzelnes Unternehmen, zumal die pauschale Punktebewertung zu einer oberflächlichen Betrachtung geradezu einlädt. Insoweit ist die Sachlage im vorliegenden Fall mit den Fällen vergleichbar, in denen eine Äußerung auf der Titelseite einer Zeitschrift oder Zeitung durch einen im Heftinneren stehenden Artikel relativiert oder richtiggestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich der sog. „Titelseitenleser oder Kioskleser“ anerkannt. Wenn die Titelseite - wie hier die streitgegenständliche Internetseite der Beklagten - eine eigenständige Aussage enthält, die aus sich heraus verständlich ist, kann diese ohne Rücksicht auf den Inhalt des Artikels angegriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.1998 - 1 BvR 1861/3 -, NJW 1998, 1381; Senat, Urteil vom 22.8.2017 - 18 U 1632/17; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 4. Kap. Rn. 36).

c) Die streitgegenständliche Aussage greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen sind der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen und das durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Rechte, die auch der Beklagten als juristischer Person des Privatrechts zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.2018 - VI ZR 396/16 - NJW 2018, 2877 m.w.N.).

Eine Verletzung ihres ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung macht die Klägerin dagegen nicht geltend.

d) Die Veröffentlichung der Gesamtbewertung in der streitgegenständlichen Form ist rechtswidrig.

aa) Die angegriffene Bewertung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, denn ihr Kern, die Bewertung mit zwei Sternen, ist geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens (vgl. BGH, Urteil vom 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31 ff. - Spickmich.de). Demgegenüber sind Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert.

Bei der hier streitgegenständlichen „Gesamtbewertung“ handelt es sich um das Ergebnis einer wertenden Beurteilung der Qualität des Studios der Klägerin, das einer Überprüfung auf seine Richtigkeit mit Mitteln des Beweises nicht zugänglich ist. Zwar weist die Äußerung auch einen Tatsachenkern auf, denn die Gesamtbewertung beruht, wie oben ausgeführt, aus Sicht der maßgeblichen Leser auf allen auf der Plattform der Beklagten abgegebenen, das Studio der Klägerin betreffenden Einzelbewertungen, jedoch ist sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, und durch eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte würde der Sinn der Äußerung aufgehoben oder verfälscht. Die Gesamtbewertung ist daher als Meinungsäußerung einzuordnen (BGH, Urteile 1.3.2016 - VI ZR 34/15 -, NJW 2016, 2106; vom 28.7.2015 - VI ZR 340/14 -, AfP 2015, 425 Rn. 24; vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, AfP 2015, 41 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; jeweils m.w.N.).

bb) Die Äußerung genießt damit in besonderem Maß den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Artikel 10 EMRK. Diese gilt aber nicht unbeschränkt, sondern kann Einschränkungen, u.a. zum Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer, unterworfen werden und überwiegt im vorliegenden Fall nicht die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin.

(1) Zwar ist die Äußerung noch nicht als „Schmähung“ im Sinne der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen. Eine Schmähkritik in diesem Sinn ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 284). Die streitgegenständliche Äußerung hat zweifelsfrei ausreichenden Sachbezug, um nicht als Schmähkritik gewertet werden zu können.

(2) Demnach ist eine Abwägung der widerstreitenden Positionen der Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geboten, im vorliegenden Fall also des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin einerseits gegen das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 10 EMRK andererseits (BVerfG ZUM 13, 36, 37; BGH, Urteil vom 20.2.2018 a.a.O. und BGH, GRUR 1975, 208 „Deutschlandstiftung“). Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Rechte der Klägerin die der Beklagten überwiegen.

(3) Bei der Beurteilung einer Bewertungsplattform wie der der Beklagten ist nach herrschender Meinung zunächst von dem Interesse der Nutzer auszugehen, bei der Suche nach einem ihrem Bedarf entsprechenden lokalen Geschäft oder Dienstleister die aus ihrer Sicht hierfür erforderlichen Informationen zu erhalten. Auch wenn die in das Portal eingestellten Bewertungen, anders als etwa Warentest-Bewertungen, die auf den Ergebnissen von standardisierten und im Rahmen der Veröffentlichung auch offengelegten Prüfungsverfahren beruhen, typischerweise nicht von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind, steht dies der grundsätzlichen Eignung des Angebots der Beklagten als Informationsquelle nicht entgegen. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Dienstleister ihren Anforderungen und persönlichen Präferenzen am besten entspricht (BGH, Urteil vom 23.9.2014 - VI ZR 358/13 - NJW 2015, 489 m.w.N.). Eine ausreichende Informationsgrundlage setzt aber angesichts der zu erwartenden sachlichen Mängel der Bewertungen Dritter, die dem Nutzer überdies in der Regel nicht persönlich bekannt sind, einen möglichst vollständigen Überblick über alle abgegebenen Bewertungen voraus. Damit stimmt die „Kernidee“ der Beklagten überein, die nach deren eigenem Vortrag darin besteht, „mit möglichst vielen Eindrücken und Bewertungen von Laien ein so verdichtetes Bild von lokalen Anbietern zu schaffen, dass Verbraucher daraus Orientierung für eigene Entscheidungen schöpfen können“, somit „ein 'Angebot zur Ausübung der Meinungsfreiheit, das einen Beitrag zur Markttransparenz'… leistet und eine Vielzahl von subjektiven Wahrnehmungen zu einem möglichst hilfreichen Gesamtbild aggregiert“. Gerade an der erforderlichen vollständigen Darstellung einer „Vielzahl von subjektiven Wahrnehmungen“ fehlt es im vorliegenden Fall infolge der streitgegenständlichen Aussonderung der Mehrzahl der abgegebenen Bewertungen, ohne dass dies für die Nutzer ohne weiteres erkennbar ist. Dadurch entsteht gerade kein hilfreiches, sondern ein verzerrtes Gesamtbild. Die von der Beklagten mit Hilfe ihrer Empfehlungssoftware ausgewiesene Gesamtbewertung steht letztlich zum Wesen eines Bewertungsportals im Widerspruch. Die Bewertung fußt zwar auf Bewertungen von Nutzern, spiegelt aber nicht das Gesamtbild der abgegebenen Bewertungen wider und ist deshalb nicht repräsentativ.

(4) Das Fehlen einer zutreffenden Tatsachengrundlage für die beanstandete Gesamtbewertung fällt erheblich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2004, 277; Senat, Urteil vom 9.9.2014 - 18 U 516/14). Wie dargelegt beruht die streitgegenständliche „Gesamtbewertung“ nur auf einer von insgesamt 66 Einzelbewertungen, die zudem als einzige das Studio der Klägerin nur mit zwei Sternen bewertet, während die übrigen Bewerter ausschließlich vier (10 Bewertungen) oder fünf Sterne (55 Bewertungen) vergeben haben. Damit weicht die angezeigte Bewertung erheblich vom rechnerischen Durchschnitt der Einzelbewertungen von 4,8 Sternen ab und stellt die Leistung der Klägerin ohne nachvollziehbaren Grund als unterdurchschnittlich und deutlich verbesserungsbedürftig dar.

Die Beklagte beruft sich zwar darauf, dass sie durch den von ihr verwendeten Softwarealgorithmus gefälschte oder von den beurteilten Unternehmern beeinflusste Bewertungen ausscheide, so dass allein die ihrer Gesamtbewertung zugrunde liegenden „empfohlenen“ Einzelbewertungen von tatsächlichen Nutzern des jeweiligen Unternehmens unbeeinflusst abgegeben und damit aussagekräftig seien. Sie gibt jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür an, dass die nicht empfohlenen Bewertungen des streitgegenständlichen Studios in dem von ihr dargelegten Sinn gefälscht oder beeinflusst sind.

Die Beklagte hat bereits in erster Instanz (S. 15/18 der Klageerwiderung, Bl. 37/40 d.A.; ebenso S. 3 der Berufungserwiderung, Bl. 154 d.A.) einige der Kriterien genannt, nach denen sie eine Bewertung als gefälscht oder beeinflusst ausscheidet. Darunter sind unmittelbar einleuchtende wie der Umstand, dass die Beurteilung von der IP-Adresse des beurteilten Geschäfts abgegeben wurde, oder auch dass Bewertungen mehrerer Nutzer von derselben IP-Adresse aus abgegeben wurden, aber auch nicht nachvollziehbare wie der Umstand, dass die bewertenden Nutzer „nicht auf der Plattform vernetzt sind und nur diesen einen Beitrag hinterlassen haben“.

Dass auch nur eine der 65 nicht empfohlenen Bewertungen Auffälligkeiten hinsichtlich der verwendeten IP-Adresse aufweist, behauptet die Beklagte selbst nicht. Inhaltliche Auffälligkeiten der nicht empfohlenen Bewertungen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Diese sind vielmehr durchwegs mit Kommentaren versehen, die in vielen Fällen ausführlich und differenziert sind, und wurden soweit ersichtlich jedenfalls teilweise unter Namensangabe und mit dem Bild des Bewertenden abgegeben. Ihre einzige Gemeinsamkeit ist, dass die Bewertenden keine „Freunde“ haben, also „nicht auf der Plattform vernetzt sind“, mit fünf Ausnahmen nur eine Bewertung abgegeben haben und mit zwei Ausnahmen Nutzer von … waren, einer Plattform der … GmbH, die dasselbe Konzept wie die Beklagte verfolgte, bis sie am 31.10.2013 abgeschaltet wurde; ihr Inhalt wurde in die Seite www de integriert und Nutzer, die www de eintippen, werden automatisch auf diese Seite weitergeleitet (vgl. S. 22 f. der Klageerwiderung, Bl 44 f. d.A.). In der Zahl der „Freunde“ und der abgegebenen Bewertungen unterscheiden sich die Verfasser der nicht empfohlenen Bewertungen jedoch nicht vom Autor der einzigen empfohlenen, der ebenfalls keine „Freunde“ und nur eine Bewertung abgegeben hat; dies widerspricht der Behauptung der Beklagten, dass sie ihre Empfehlungskriterien gleichmäßig und unterschiedslos anwende. Dass gegenüber Bewertungen von Personen, die wenige oder keine „Freunde“ auf der Plattform der Beklagten haben und dort nur eine vereinzelte Bewertung abgeben, besonderes Misstrauen angebracht sein müsse, wie die Beklagte behauptet, erschließt sich im Übrigen nicht. Dasselbe gilt für die von der Beklagten geäußerten Vorbehalte gegenüber ehemaligen …-Usern. Auch wenn es zuträfe, dass die Klägerin „bis zur Abschaltung von … aktiv um Bewertungen geworben“ hätte, spräche dies nicht gegen die Vertrauenswürdigkeit der damaligen Bewertungen. Wie allgemein bekannt, entspricht es verbreiteter Übung, dass Unternehmer ihre Kunden im Internet mehr oder weniger nachdrücklich zur Abgabe einer Bewertung der in Anspruch genommenen Leistung auffordern, ohne dass damit Einfluss auf den Inhalt der Bewertung genommen würde.

Hinzu kommt, dass die Beklagte, wie aus den vorgelegten Ausdrucken (Anlagen K4 und K5) ersichtlich, auf ihren Seiten auch Werbeanzeigen schaltet, die im vorliegenden Fall etwa ein Viertel der Seite einnehmen, und daher ein beträchtliches wirtschaftliches Interesse an der Steigerung ihrer Werbeeinnahmen durch häufige Aufrufe der Seiten hat. Es liegt nahe, dass sie auch aus diesem Grund eifrige Nutzer bevorzugt, die gut vernetzt sind und möglichst häufig die Seiten der Beklagten aufrufen.

Unerheblich ist, ob die Betreiber anderer Bewertungsportale, die nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind, vergleichbare Filtersysteme nutzen wie die Beklagte.

(5) Die durch die Bewertungssoftware der Beklagte zustande gekommene Gesamtbewertung mit nur zwei Sternen beeinträchtigt die Klägerin deshalb besonders schwer, weil zum einen Nutzer von Plattformen wie der streitgegenständlichen dazu neigen, bereits nach einem flüchtigen Überblick über die Gesamtbewertungen nur auf Grund der angezeigten Sterne, Noten o.ä. Angebote mit unterdurchschnittlicher Bewertung von vorneherein auszuscheiden und sich nur mit besser bewerteten Angeboten näher zu befassen. Dabei werden nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auf …de bei 39% der Bewertungen fünf Sterne vergeben, bei 27% vier Sterne und bei 13% drei Sterne (s. S. 10 f. der Klageerwiderung, Bl. 32 f. d.A.). Die Informationen unter www de/faq#rating_distribution (Anlage K3) geben ähnliche Werte an. Nach beiden Darstellungen sind nur 21% der Unternehmen mit einem oder zwei Sternen bewertet. Die streitgegenständliche Gesamtbewertung bringt daher einen schwerwiegenden Wettbewerbsnachteil für die Klägerin mit sich.

e) Die aufgrund der begangenen Rechtsverletzung vermutete Wiederholungsgefahr ist von der Beklagten nicht widerlegt worden. Hierfür ist in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht abgegeben wurde. Dass die Beklagte ihren Internetauftritt inzwischen geändert und die Hinweise auf die „nicht empfohlenen Beiträge“ deutlicher gestaltet hat, reicht zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr auch dann nicht aus, wenn die neue Gestaltung keine rechtswidrige Verletzung der Rechte der Klägerin mehr bedeuten würde. Ob dies der Fall ist, kann daher dahingestellt bleiben.

2. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den ihr durch die streitgegenständliche Gesamtbewertung entstandenen und in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen (Berufungsantrag I. 2.), ist ebenfalls zulässig und (nach deutschem Recht) begründet.

a) Bei der Verletzung eines absoluten Rechts - wie des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - reicht es zur Bejahung des notwendigen Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO aus, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, ja sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, Urteil vom 21.9.1987 - II ZR 20/87 -, NJW-RR 1988, 445; s.a. BGH, Urteil vom 24.1.2006 - XI ZR 384/03 -, NJW 2006, 830; OLG München, Urteil vom 17.11.1995 - 21 U 3032/95 -, AfP 1997, 636; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 256 Rn. 9). Wie oben ausgeführt, ist die Gefahr naheliegend, dass die Klägerin infolge der streitgegenständlichen Äußerung einen materiellen Schaden, etwa in Form entgangenen Gewinns, erlitten hat und auch in Zukunft erleiden wird.

b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2, Art. 12 GG einen Anspruch auf Ersatz ihres durch die rechtswidrigen streitgegenständlichen Gesamtbewertungen verursachten, der Höhe nach noch nicht feststehenden Schadens.

aa) Wie oben unter 1. ausgeführt, verletzt die Beklagte durch die streitgegenständliche Gesamtbewertung auf www…de die Klägerin rechtswidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

bb) Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Ihr waren alle maßgeblichen Tatsachen, insbesondere soweit sie im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung zu berücksichtigen waren, bekannt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gleichwohl schuldlos gehandelt hätte, sind nicht vorgetragen. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum kann sich regelmäßig nur berufen, wer die Rechtslage sorgfältig geprüft, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet, erforderlichenfalls Rechtsrat eingeholt, dem um Rat ersuchten Rechtsanwalt den relevanten Sachverhalt umfassend mitgeteilt und die erhaltene Auskunft einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.7.2014 - II ZB 1/12, Rn. 77, WM 2014, 2040). Hierzu trägt die Beklagte nichts vor.

cc) Die Klägerin trägt vor, dass sie infolge der Veröffentlichung der Zwei-Sterne-Bewertung durch die Beklagte einen Kundenrückgang erlitten hat (S. 6 f. der Berufungsbegründung, Bl. 139 f. d.A.). Die Beklagte bestreitet dies nicht, so dass der Vortrag trotz der mangelhaften Substantiierung noch ausreicht, um die Verursachung eines Vermögensschadens der Klägerin hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

3. Der - wie dargelegt dem Grunde nach bestehende - Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst auch die Erstattung der geltend gemachten Kosten für die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung (Berufungsanträge I.3.a) und I.4.a)), die von der Höhe her nicht zu beanstanden sind.

Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin die Gebührenforderungen ihres anwaltlichen Vertreters selbst bereits beglichen hat, weil ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB jedenfalls gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen wäre.

a) Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von § 249 Abs. 2, § 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, d.h. hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteile vom 13.1.2004 - XI ZR 355/02 -, NJW 2004, 1868, und vom 29.4.1992 - VIII ZR 77/91 -, NJW 1992, 2221; OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009 -15 U 90/09 -, juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall für beide Kostenforderungen gegeben:

b) Die Klägervertreter haben mit der Abmahnung vom 14.1.2018 (Anlage K6) der Beklagten zugleich eine Frist zum Ausgleich der aus der beigefügten Rechnung ersichtlichen Kosten gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die gerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs angekündigt. Die Beklagte hat die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen. Sie kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klägerin nur „Ausgleich der Kosten“ und nicht Freistellung verlangt habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich mit dem genannten Schreiben darauf bezogen, dass die „Kosten unserer Inanspruchnahme“ zu Lasten der Beklagten gingen, und eine separate Kostenrechnung beigefügt. Dieses Begehren musste die Beklagte aus ihrer Sicht als Erklärungsempfängerin gemäß § 133 BGB als Forderung der Freistellung der Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten verstehen. Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „Freistellung“ war nicht erforderlich (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Der Freistellungsanspruch hat sich allerdings erst mit Erhebung der Geldforderung in der Klageschrift in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Verzugszinsen kann die Klägerin daher erst ab Rechtshängigkeit, also ab dem 14.8.2015, verlangen (vgl. Bl. 22 d.A.). Der weitergehende Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen muss abgewiesen bleiben.

c) Anders als der oben genannte Schriftsatz der Klägervertreter enthält derjenige vom 13.10.2014 (Anlage K15), mit dem die Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung gefordert wurden, keine Ablehnungsandrohung im Sinn des § 250 S. 18 u 1281/16 Pre - Seite 20 1 BGB. Dass die Beklagte außergerichtlich die geforderte Kostenübernahme abgelehnt oder überhaupt auf diesen Schriftsatz geantwortet hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der auf Freistellung gerichtete Anspruch hat sich somit erst in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, als die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigerte, und der Zahlungsanspruch ist folglich auch erst ab Zugang der Klageerwiderung bei der Klägerin am 6.10.2015 zu verzinsen.

D.

Auch nach irischem Recht könnte die Klägerin sowohl den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als auch die Schadensersatzansprüche mit Erfolg einklagen.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wäre die streitgegenständliche Gesamtbewertung des klägerischen Fitnessstudios auch nach irischem Recht zu untersagen, weil es sich um eine rufschädigende Äußerung („defamatory statement“) im Sinne des Defamation Act 2009 handelt und die Beklagte sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund („defence“) berufen kann.

a) Eine Entscheidung des Irish High Court zu einem in allen Punkten vergleichbaren Fall liegt - soweit ersichtlich - bislang nicht vor. Der Sachverständige Prof. Dr. C. B., LL.M. (Amsterdam), LL.M. (EUI) hat in seinem Gutachten vom 23.2.2017 (im Folgenden: Gutachten) ausgeführt, dass gerade zu Internetveröffentlichungen im irischen Recht nur wenige vergleichbare Fälle existieren (a.a.O., S. 6, Bl. 223 d.A.). Daraus folgt aber nicht, dass der Senat bereits aus diesem Grunde zum Nachteil der Klägerin zu entscheiden hätte. Vielmehr hat er sich in die Rolle eines irischen Gerichts zu versetzen und auf der Grundlage der vorliegenden Präzedenzfälle zu einer eigenen Entscheidung zu gelangen.

b) Die allein auf der Auswertung „empfohlener“ Beiträge beruhende Gesamtbewertung des klägerischen Fitnessstudios ist nach der Überzeugung des Senats im Hinblick auf den Kontext, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, rufschädigend im Sinne des maßgeblichen irischen Defamation Act 2009 in Verbindung mit dem Common Law.

Gemäß Section 6 Abs. 2 des Defamation Act 2009 besteht das Delikt der Rufschädigung („tort of defamation“) in der Veröffentlichung einer ehrverletzenden bzw. rufschädigenden Äußerung („defamatory statement“) über eine andere Person, gleich in welcher Form, gegenüber einer Person oder Personenmehrheit, welche nicht mit der von der Äußerung betroffenen Person identisch ist. Der Defamation Act 2009 findet nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. auf juristische wie natürliche Personen Anwendung (vgl. Section 12 des Gesetzes). Einer juristischen Person kann ein Anspruch nach diesem Gesetz unabhängig davon zustehen, ob sie einen finanziellen Schaden erlitten hat oder nicht (Section 12; ebenso Gutachten S. 4, Bl. 221 d.A.).

Section 2 des Defamatory Act 2009 definiert das „defamatory statement“ wie folgt: „'Defamatory statement' means a statement that tends to injure a person's reputation in the eyes of reasonable members of society.“ Der Sachverständige übersetzt diese Legaldefinition als: „eine Äußerung, die darauf abzielt, den Ruf eines anderen aus der Perspektive eine verständigen Dritten zu schädigen“ (Gutachten S. 9, Bl. 226 d.A.).

aa) Die Äußerung muss diffamierender Natur sein, das heißt, sie muss den Ruf des von der Äußerung Betroffenen schädigen. Ob eine Äußerung diffamierender Natur ist, hängt von der ihr zugeschriebenen Bedeutung ab. Bei der Interpretation der Äußerung ist gemäß den Regeln des Common Law die natürliche und gebräuchliche Bedeutung, die ein durchschnittlicher und vernünftiger Leser der Äußerung zuschreiben würde, zugrunde zu legen (Gutachten S. 9, Bl. 226 d.A.). Der durchschnittliche und vernünftige Leser ist dadurch gekennzeichnet, dass er „weder übermäßig misstrauisch oder naiv“ ist und die jeweilige Veröffentlichung in ihrer Gesamtheit liest (a.a.O. S. 9 f., Bl. 226 f. d.A.).

Nach irischem Recht ist das entscheidende Merkmal bei der Prüfung der Frage, ob eine „Diffamierung“ vorliegt, der Wahrheitsgehalt der entsprechenden Behauptung. Ob die Aussage beleidigend, anstößig, ehrenrührig, ekelerregend oder schädlich ist, hat „wenig bis gar nichts mit dieser Prüfung zu tun.“ Im Common Law wird der diffamierende Charakter einer Veröffentlichung daran gemessen, ob die Aussage den Ruf des von der Äußerung Betroffenen beeinträchtigt hat, wobei als Maßstab die Ansicht der „vernünftigen“ Mitglieder der Gesellschaft zugrunde zu legen ist (Ergänzungsgutachten vom 15.8.2017, Ziff. 3.2, Bl. 277 d.A.). Dagegen muss der von der Äußerung Betroffene nicht beweisen, dass der Empfänger der Äußerung diese geglaubt hat. Von entscheidender Bedeutung ist nicht die tatsächliche Wirkung der Äußerung, sondern ihr (rufschädigendes) Potential (vgl. Gutachten. S. 5, Bl. 222 d.A.).

Erfasst werden sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen. Bei Meinungsäußerungen ist die Schwelle zur Diffamierung allerdings hoch, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung klargestellt hat (Protokoll vom 10.7.2018 S. 3, Bl. 390 d.A.).

bb) Der in der Legaldefinition des „defamatory statement“ (Section 2 des Defamation Act 2009) verwendete Begriff „reputation“ umfasst auch das Ansehen eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Dies entnimmt der Senat nicht nur den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B., sondern auch den mitgeteilten Sachverhalten der Entscheidungen T. v G. ([2012] IEHC 42) und M. v F. ([2016] IEHC 519) sowie den hierauf gestützten Ausführungen des jeweils erkennenden Richters.

Der Kläger im Verfahren T. v G. war ein bekannter Rechtsanwalt („a wellknown solicitor“). Er wandte sich gegen „defamatory statements“ des Beklagten auf der Website www_.-_-_.com. In diesem Zusammenhang machte er - unter anderem - geltend, dass die angegriffenen Äußerungen besagten, dass er sich inkompetent verhalten habe 18 u 1281/16 Pre - Seite 22 („that he … has engaged in incompetent conduct“, section 1). Richter P. führte in seiner Entscheidung aus, dass die seitens des Beklagten G. gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe („such accusations“) für jede beliebige Person sehr schwerwiegend seien, besonders aber für den Kläger als „professional person“ (section 23). Dabei unterschied der Richter nicht zwischen den einzelnen Vorwürfen, die unter anderem die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der vom Kläger ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit umfassten („accusation of criminal activity in relation to his occupation as a solicitor“), sondern ging in der Sache auch auf den seitens des Beklagten G. erhobenen Vorwurf ein, der Kläger habe ihn durch ein fahrlässiges Verhalten geschädigt, indem er ausführte, dass in einem solchen Fall dem Geschädigten ein Rechtsbehelf zur Verfügung stünde („If a solicitor has acted negligently, the client has his/her remedy under the law of tort a.a.O.). Ohne weitere Differenzierung kam Richter P. zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger T. beanstandeten Äußerungen „seriously defamatory of the plaintiff“ seien (section 27).

Im Verfahren M. v F. wandte sich der Kläger, ein ugandischer Rechtsanwalt (section 2), nicht nur gegen die Vorwürfe, er habe Bestechungsgelder im Gesamtumfang von 260.000 US$ angenommen und einen Einbruch in seine eigene Kanzlei fingiert, um eine Präsidentschaftswahl zu gefährden, sondern auch gegen die Behauptung, er werde nunmehr permanent von Bewaffneten geschützt („is now constantly guarded by armed forces“, vgl. section 7). Der Kläger machte geltend, die beanstandeten Äußerungen griffen sowohl ihn selbst als auch sein Unternehmen an, machten ihn lächerlich und gefährdeten seine Sicherheit, seine Reputation und seinen Kredit („condemned, ridiculed and threatened both myself and my firm as well as endangering my safety, reputation and credit“, section 8). Bei seiner Entscheidung äußerte Richter B., es könne kaum ein Zweifel daran bestehen („There can hardly be any doubt about …“), dass die klägerseits beanstandeten Äußerungen „defamatory“ seien (section 49); eine Differenzierung zwischen den verfahrensgegenständlichen drei Äußerungen hielt er gerade nicht für erforderlich.

cc) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten für das Fitnessstudio der Klägerin allein auf der Grundlage der „empfohlenen Beiträge“ ermittelte Gesamtbewertung als rufschädigend („defamatory“) im Sinne des Defamatory Act 2009 anzusehen sind, weil ein durchschnittlicher und vernünftiger Leser bei Aufruf der in den Berufungsantrag zu Ziffer I. 1. eingescannten Internetseite nicht erkennt, dass der dort ausgewiesenen Gesamtbewertung nicht sämtliche von den Nutzern des Bewertungsportals abgegebenen Einzelbeiträge zugrunde liegen und die ausgewiesene Gesamtbewertung zum Nachteil der Klägerin vom rechnerischen Durchschnitt sämtlicher Einzelbeiträge abweicht.

(1) Der Sachverständige Prof. Dr. B. bejaht den rufschädigenden Charakter der streitgegenständlichen Gesamtbewertungen nach irischem Recht mit der Begründung, 18 u 1281/16 Pre - Seite 23 dass dem objektiven Leser der Beiträge nicht aufgezeigt werde, welche Kriterien die Software der Beklagten benutze, um zu entscheiden, welche Beiträge stärker gewichtet würden, welche (in die ausgewiesene Gesamtbewertung) einbezogen und welche nicht einbezogen würden (vgl. Gutachten vom 23.2.2017 S. 20, Bl. 237 d.A.). Dem Leser „könnte also die Sicht aufgedrängt werden, die Gesamtbewertung ergebe sich aus allen von Nutzern abgegebenen Beiträgen, obwohl in Wahrheit nur ein Bruchteil dessen in die Gesamtbewertung miteinbezogen“ werde (a.a.O.). Aus sachverständiger Sicht ist grundsätzlich jede Veränderung (des sich aus den abgegebenen Einzelbewertungen errechnenden Durchschnitts) durch einen Algorithmus geeignet, eine „Diffamierung“ („defamatory statement“) darzustellen (Protokoll vom 10.7.2018 S. 3, Bl. 390 d.A.). Wenn eine niedrigere Bewertung als der tatsächliche Durchschnitt angezeigt werde, wäre diese Bewertung „capable“ für eine negative Äußerung (a.a.O. S. 5, Bl. 392 d.A.).

(2) Diese Wertung des Sachverständigen entspricht im Wesentlichen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der streitgegenständlichen Gesamtbewertungen durch den Senat nach deutschem Recht. Der von der Beklagten ausgewiesenen Gesamtbewertung liegt letztlich die Wertung zugrunde, dass nur diejenigen Beiträge der Portalnutzer, die sie aufgrund von nicht vollständig offengelegten Kriterien als „empfohlen“ bewertet, „repräsentativ“ seien. Darin liegt eine wesentliche Abweichung von der üblichen Funktionsweise eines Bewertungsportals, das gerade aufgrund der subjektiv geprägten Einschätzung, die in den - ungefilterten - Einzelbewertungen zum Ausdruck kommt, anderen Nutzern Hilfestellung bei ihrer Entscheidung geben und dadurch zu mehr Leistungstransparenz beitragen soll. Auf diesen wichtigen Unterschied wird der Nutzer aber bei Aufruf der betreffenden Internetseite (Anlage K 4) nicht mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen. Da im vorliegenden Fall der von der Beklagten ermittelte Durchschnitt der „empfohlenen“ Beiträge zum Nachteil der Klägerin vom rechnerischen Durchschnitt aller tatsächlich abgegebenen Bewertungsbeiträge erheblich abweicht, ist die vom Algorithmus der Beklagten generierte Gesamtbewertung geeignet, den geschäftlichen Ruf der Klägerin zu beschädigen.

(3) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Entscheidung des High Court for England and Wales in Sachen B. v B. vom 23.3.2010 ([2010] EWHC 616 [QB]) nicht die allgemeine Aussage entnommen werden, dass nach den Grundsätzen des Common Law für die Interpretation einer Äußerung stets auch verlinkte Seiten heranzuziehen seien, so dass bei der Interpretation der streitgegenständlichen Gesamtbewertung auch das verlinkte Video über die Funktionsweise der „Empfehlungssoftware“ und die verlinkten „nicht empfohlenen“ Beiträge berücksichtigt werden müssten. Es kann deshalb letztlich dahinstehen, ob ein irisches Gericht diesen englischen Präzendenzfall heranziehen würde, was der Sachverständige Prof. Dr. B. bezweifelt hat (vgl. Protokoll vom 10.7.2018 S. 4, Bl. 391 d.A.).

Der Entscheidung B. v B. lag der Sachverhalt zugrunde, dass die rufschädigenden Artikel auf der Webseite der damaligen Beklagten nur im Wege einer gezielten Suche aufgerufen werden konnten („by searching for it“). Eine solche Suche hätte jedoch als Ergebnis Links zu drei Artikeln eröffnet, von denen der zweite und dritte den im ersten Artikel enthaltenen Äußerungen die rufschädigende Wirkung genommen hätten („A search would reveal three articles the second two of which would clarify and remove any defamatory meaning in the first“, zit. nach https://…co.uk/…-…-…-…-.. qbd-23-mar-2010). Bei dieser Sachlage hielt das englische Gericht die Annahme für falsch, dass es Leser geben könnte, die nur den ersten Artikel lesen würden, aber nicht die beiden folgenden („It would be wrong to ask the court to infer that there would be readers who would make the inference suggested by the claimant, or that they would read only the first article without reading the subsequent ones“, a.a.O.).

Mit der gezielten Internetrecherche zu einem bestimmten Ereignis bzw. der hierzu ergangenen Berichterstattung ist die Nutzung eines Bewertungsportals, wie es die Beklagte betreibt, nicht vergleichbar. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, neigen Nutzer von Bewertungsplattformen dazu, nach einem flüchtigen Blick auf die ausgewiesenen Gesamtbewertungen unterdurchschnittlich bewertete Angebote von vornherein auszuscheiden. Am genauen Wortlaut von Bewertungsbeiträgen zu solchen Unternehmen, zumal wenn sie von der Beklagten ausdrücklich als „momentan nicht empfohlen“ präsentiert werden, besteht regelmäßig kein Interesse. Anders als im Fall B. v B. kann deshalb gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher und vernünftiger Nutzer eines Bewertungsportals, der sich einen raschen Überblick über die zur Auswahl stehenden Angebote verschaffen will, die von der Beklagten angebotenen Links aktiviert, um sich über die Funktionsweise der Empfehlungssoftware der Beklagten und den Inhalt der „momentan nicht empfohlenen“ Beiträge anderer Nutzer zu informieren.

(4) Auch der zitierten Passage aus dem von der Beklagten als Standardwerk zum irischen Äußerungsrecht bezeichneten Buch „D. L. a. P.“ von N. C. und E. M.C. (Anlage B 36) lässt sich nicht ableiten, dass nach irischem Recht zur Interpretation einer im Internet veröffentlichten Äußerung stets auch der Inhalt weiterer Internetseiten heranzuziehen ist, die erst nach der Aktivierung eines auf der betreffenden Seite befindlichen Links geöffnet werden.

Die zitierte Passage befasst sich mit dem in der (irischen und englischen) Rechtsprechung etablierten Grundsatz, dass der vernünftige Leser („reasonable reader“) die Gesamtheit einer Publikation („Totality of the Publication“) zur Kenntnis nehmen wird (a.a.O., Rn. 3-33). Als Hauptbeispiel („In particular“) wird angeführt, dass eine rufschädigende Wirkung („defamatory meaning“), die einer Zeitungsschlagzeile oder einer Fotografie für sich genommen zukommen würde, durch die zugehörige Wortberichterstattung in dem Artikel korrigiert werden kann (a.a.O., Rn. 3-34).

Mit dem gebildeten Beispiel kann der vorliegende Fall aber nicht verglichen werden. Ein Zeitungsartikel bildet eine natürliche Einheit. Der Inhalt mehrerer durch Links verbundener Internetseiten weist demgegenüber eine erheblich geringere Zusammengehörigkeit auf. Im Übrigen melden die Autoren des zitierten Werks selbst gewisse Zweifel daran an, ob der Grundsatz, dass eine Publikation stets in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist, den Realitäten des Alltagslebens hinreichend Rechnung trägt („such an approach does not necessarily fit into the reality of daily life“ a.a.O.). In dieselbe Richtung geht auch der vorsichtig formulierte Hinweis darauf, dass dieser Grundsatz dennoch in Irland geltendes Recht zu sein scheint („Nonetheless this appears to be settled law in Ireland …“ a.a.O., Hervorhebung durch den Senat).

c) Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auf keine der nach irischem Recht in Betracht kommenden Einwendungen („defences“), die in der Terminologie des deutschen Rechts als Rechtfertigungsgründe anzusprechen wären, berufen.

aa) Der in Section 16 des Defamation Act 2009 geregelte Rechtfertigungsgrund „defence of truth“ kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht. Diese Einwendung entspricht im Wesentlichen der Führung des Wahrheitsbeweises nach deutschem Recht (vgl. hierzu Gutachten S. 12, Bl. 229 d.A.). Als Werturteile sind die streitgegenständlichen Gesamtbewertungen aber als solche nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich.

bb) Die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes „defence of honest opinion“ (geregelt in Section 20, vom Sachverständigen mit „Einwendung der ehrlichen Meinung“ übersetzt) sind nicht erfüllt, weil die Beklagte die Funktionsweise ihrer „Empfehlungssoftware“ und damit die Kriterien, nach denen sie die Beiträge als „empfohlen“ bzw. „momentan nicht empfohlen“ einordnet, jedenfalls nicht vollständig offengelegt hat.

Dieser Rechtfertigungsgrund setzt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. voraus, dass die Meinung „ehrlich vertreten“ worden ist. Dies umfasst zum einen, dass der sich Äußernde im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Meinungsäußerung von deren Wahrheitsgehalt überzeugt war (vgl. Section 20 Abs. 2 lit. a: „… the defendant believed in the truth of the opinion“). Zum anderen muss die Meinungsäußerung auf Tatsachen beruhen, welche ihrerseits grundsätzlich als wahr bewiesen sein müssen und auf zumutbare Weise für den Empfänger verfügbar sind (Gutachten S. 13, Bl. 230 d.A.), und sie muss eine Frage von öffentlichem Interesse betreffen (vgl. Section 20 Abs. 2 lit. c: „the opinion related to a matter of public interest“).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien gelangt der Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich die Beklagte auf diesen Rechtfertigungsgrund nicht berufen kann, weil sie die Gewichtungskriterien, nach denen sie die Beiträge der Portalnutzer als „empfohlen“ oder „momentan nicht empfohlen“ einstuft, als Geschäftsgeheimnis behandelt und deshalb dem Gericht gegenüber nicht vollständig offengelegt hat (Gutachten S. 21, Bl. 238 d.A.). Mangels vollständiger Offenlegung der Kriterien hat die Beklagte aus sachverständiger Sicht die „Wahrheit“ der „empfohlenen“ Beiträge als Grundlage der ermittelten Gesamtbewertung nicht bewiesen, nämlich, dass die „empfohlenen“ Beiträge tatsächlich repräsentativ für eine „allgemein vertretene Meinung bezüglich der Fitnessstudios“ seien und diese daher eine auf beweisbaren „Fakten“ basierende „honest opinion“ darstelle (vgl. Gutachten S. 21, Bl. 238 d.A.).

Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich der Senat an. Mangels vollständiger Offenlegung der Bewertungskriterien kann nicht nachvollzogen werden, ob die Bearbeitung der von den Nutzern verfassten Beiträge mit Hilfe einer „Empfehlungssoftware“ zu einem noch mit der Funktionsweise eines Bewertungsportals zu vereinbarenden repräsentativen Ergebnis führt, woran angesichts des Umstandes, dass die Beklagte mehr als 98% der für das klägerische Fitnessstudio abgegebenen Bewertungen als „momentan nicht empfohlen“ ausgeblendet hat, erhebliche Zweifel bestehen. Es kann somit auf der Grundlage des Parteivortrags nicht beurteilt werden, ob die Beklagte darauf vertrauen durfte („honest opinion“), dass den ausgewiesenen Gesamtbewertungen eine tragfähige Faktenbasis zugrunde liegt.

cc) Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Rechtfertigungsgrund der „fair and reasonable publication“ (Section 26 des Defamation Act 2009).

Dieser Rechtfertigungsgrund setzt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. zunächst voraus, dass die rufschädigende Äußerung in gutem Glauben (vgl. Section 26 lit. a nr. ii: „in good faith“) veröffentlicht worden ist. Dies muss während oder anlässlich einer Diskussion über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse geschehen sein, die Diskussion muss im Interesse der Öffentlichkeit gelegen haben und die Art und Weise der Veröffentlichung darf nicht über den angemessenen Rahmen hinausgegangen sein. Schließlich muss derjenige, der die Äußerung veröffentlicht, beweisen, dass diese Veröffentlichung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls fair und angemessen war, wobei Section 26 Abs. 2 eine Reihe von Kriterien nennt, welche das Gericht in diesem Zusammenhang berücksichtigen kann (Gutachten S. 13 f., Bl. 230 f. d.A.).

Auch in Bezug auf diesen Rechtfertigungsgrund misst der Sachverständige im vorliegenden Fall zutreffend dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, dass die Beklagte ihre Gewichtungskriterien, nach denen sie zwischen „empfohlenen“ und „momentan nicht empfohlenen“ Beiträgen unterscheidet, nicht (vollständig) offengelegt hat (vgl. Gutachten S. 21, Bl. 238 d.A.). Aus diesem Grunde kann der Senat nicht überprüfen, ob die Beklagte auf die Aussagekraft der von ihr herangezogenen Kriterien vertrauen durfte und daher „in good faith“ gehandelt hat.

Der Rechtfertigungsgrund der „innocent publication“ (Section 27, vom Sachverständigen mit „unverschuldete Veröffentlichung“ übersetzt, Gutachten S. 14 f., Bl. 231 f. d.A.), ist nicht einschlägig, weil es sich bei den streitgegenständlichen Gesamtbewertungen der klägerischen Fitnessstudios jeweils um eine eigene Äußerung der Beklagten handelt. Dieser Ansicht ist auch die Beklagte selbst (vgl. Schriftsatz vom 4.5.2017 S. 2, Bl. 258 d.A.; Schriftsatz vom 25.9.2017 S. 4, Bl. 317 d.A.).

d) Ansprüche nach dem Defamation Act 2009 sind zwar in erster Linie auf Schadensersatz gerichtet. Gemäß Section 33 kommt aber auch die Verurteilung zur Unterlassung der rufschädigenden Äußerung in Betracht („an order prohibiting the publication or further publication of the statement“). Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts („equity“), deren Erlass den Nachweis voraussetzt, dass ein klarer Fall vorliegt und der Beklagte mit seinen Einwendungen keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Gutachten S. 17 f., Bl. 234 f. d.A.).

In der Entscheidung T. v G. ([2012] IEHC 42), die ebenfalls eine Art Bewertungsportal im Internet („www_.-_-_.com“) betraf und die der Sachverständige Prof. Dr. B. für den maßgeblichen Präzedenzfall hält (vgl. Gutachten, S. 21, Bl. 238 d.A.), wurde eine derartige Anordnung von Richter P. getroffen (a.a.O., sections 26 - 28). Die Einwendungen der Beklagten gegen den Präzedenzcharakter dieser Entscheidung überzeugen nicht.

aa) Irrelevant ist zunächst, dass es sich bei T. v G. nach Darstellung der Beklagten um ein einstweiliges Verfügungsverfahren gehandelt hat und irische Gerichte in Diffamierungsfällen nur äußerst selten einstweilige Verfügungen erlassen. Diese prozessuale Frage spielt deshalb keine Rolle, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem gebotenen Vergleich des deutschen Rechts mit dem Recht des Sitzmitgliedstaates allein das dort geltende Sachrecht zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012 - VI ZR 217/08, Rn. 28, NJW 2012, 2197). Entscheidend ist vielmehr, dass auch das irische Recht grundsätzlich einen Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer rechtswidrigen rufschädigenden Äußerung kennt.

bb) Auf die zitierte Entscheidung M. v F. ([2016] IEHC 519) kann die Beklagte ihre gegenteilige Ansicht nicht stützen. In diesem Zusammenhang verwundert zunächst der Hinweis darauf, dass die Grundsätze der Entscheidung T. v G. keine Anwendung fänden, wenn der von der Äußerung Betroffene lediglich gegen den Plattformbetreiber vorgehe (vgl. Schriftsatz vom 4.5.2017 S. 4, Bl. 260 d.A.). Die Beklagte ist nicht nur Plattformbetreiberin, sondern auch Verfasserin der streitgegenständlichen Gesamtbewertungen. An anderer Stelle weist sie selbst darauf hin, dass es niemals im Streit gestanden habe, dass es sich bei der Veröffentlichung der Gesamtbewertung um eine Äußerung der Beklagten selbst handele (a.a.O. S. 2, Bl. 258 d.A.).

Es trifft zu, dass Richter B. im Verfahren M. v F. den Erlass einer Anordnung gemäß 18 u 1281/16 Pre - Seite 28 Section 33 Defamation Act. 2009 abgelehnt hat (a.a.O., sections 52, 53). Dies erfolgte allerdings deshalb, weil sich die damalige Beklagte bei der gebotenen summarischen Prüfung (vgl. section 53: „On the face of it …“ „… and at this remove at least it seems likely …“) auf den Rechtfertigungsgrund gemäß Section 27 („defence of innocent publication“) berufen konnte. Der Richter betonte ausdrücklich den entscheidenden Unterschied („The very significant difference …“) zu dem Verfahren T. v G., in dem der Erstbeklagte auch Verfasser („author“) der rufschädigenden Äußerungen gewesen war und das Gericht sich davon überzeugen konnte, ob er sich bei summarischer Prüfung auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes berufen konnte („… to form a view as to whether or not the first named defendant had a credible defence.“, section 59). Auch der Sachverständige Prof. Dr. B. sieht in diesem Punkt den maßgeblichen Unterschied zwischen den beiden Präzedenzfällen (Ergänzungsgutachten vom 15.8.2017 Ziff. 2.10, Bl. 275 d.A.). Im vorliegenden Fall ist aus den oben unter lit. c) dargelegten Gründen nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg auf einen der Rechtfertigungsgründe („statutory defences“) nach dem Defamation Act 2009 berufen könnte.

Eine zweite erfolgversprechende Verteidigung der damaligen Beklagten („another line of defence“) erkannte Richter B. in Regulation 18 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie (section 54). Dies betrifft die „hosting immunity“, also die Immunität, die dem Plattformbetreiber nach der E-Commerce-Richtlinie zusteht (vgl. hierzu Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 15.8.2017 Ziff. 2.16, Bl. 276 d.A.). Auf die „hosting immunity“ kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall aber nicht berufen, weil sie nicht lediglich als Hostprovider gehandelt hat, sondern es sich bei den streitgegenständlichen Gesamtbewertungen um ihre eigenen Äußerungen handelt.

Schließlich hat Richter B. auch darauf abgestellt, dass der Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung sinnlos wäre (section 64: „it would serve no useful purpose“), weil aufgrund der vom damaligen Kläger gegebenen Interviews die rufschädigenden Behauptungen ohnehin im Internet zu finden seien (vgl. section 63). Diese Erwägungen können allerdings im Hinblick auf die ganz anders geartete Interessenlage der Klägerin nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden. Der Klägerin geht es hier nicht darum, zu unterbinden, dass eine in der Vergangenheit ausgewiesene negative Gesamtbewertung ihrer Fitnessstudios im Internet weitere Verbreitung findet. Mit ihrem Unterlassungsbegehren will sie vielmehr eine künftige Gesamtbewertung im selben Kontext verhindern. Es ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, dass die Klägerin in Presseberichten und in einem Blog zu ihrer Gesamtbewertung auf dem von der Beklagten betriebenen Portal Stellung bezogen hat (vgl. hierzu Anlagen B 33 bis B 35).

e) Die Beklagte könnte sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass ein Unterlassungsanspruch der Klägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Gesamtbewertungen nach irischem Recht verjährt wäre.

Ansprüche wegen rufschädigender Äußerungen nach dem Defamation Act 2009 verjähren nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. innerhalb eines Jahres nach der ersten Veröffentlichung der Äußerung, wenn nicht innerhalb dieser Frist Klage eingereicht wird. Im Falle einer Veröffentlichung im Internet entsteht die Klageberechtigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Äußerung erstmals durch dieses Medium wahrgenommen werden kann. Durch Gerichtsbeschluss kann diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei Jahre verlängert werden (Gutachten S. 11, Bl. 228 d. A.).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die E-Commerce-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung verabschiedete Vorschrift des § 3 TMG es gebieten, in die vorzunehmende Vergleichsbetrachtung mit dem Recht des Sitzmitgliedstaates auch die dort geltenden Verjährungsvorschriften einzubeziehen, oder ob es bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs allein darauf ankommt, ob die fragliche Äußerung auch nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats untersagt werden kann, weil sie den von der Äußerung Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Die streitgegenständliche Gesamtbewertung kann nämlich frühestens am 8.1.2014 veröffentlicht worden sein, da die einzige empfohlene Bewertung, auf der sie beruht, ausweislich der Anlage K 4 erst an diesem Tag abgegeben wurde. Die Klage wurde am 22.12.2014, also innerhalb eines Jahres, eingereicht.

2. Auch soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, kann sich die Beklagte nicht auf ihre Privilegierung nach § 3 Abs. 2 TMG berufen.

Wie oben unter C. 1. im Einzelnen dargelegt, haftet die Beklagte der Klägerin auch nach irischem Recht für die Veröffentlichung des diese betreffenden „defamatory statement“ durch die streitgegenständliche Gesamtbewertung nach dem Defamation Act 2009. Dabei sind die Ansprüche in erster Linie auf Schadensersatz gerichtet (vgl. hierzu M. v F., [2016] IEHC 519, section 50).

3. Die Einholung des von der Beklagten beantragten neuen Sachverständigengutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Senat erachtet die vorliegenden Gutachten trotz einiger - im Wesentlichen auf die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. zurückzuführender - Schwächen nicht für ungenügend. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen im Einklang mit der Auslegung der zitierten Präzedenzfälle durch den Senat. Da auch nach Darstellung der Beklagten irische Gerichte bislang keinen in allen Einzelheiten vergleichbaren Fall entschieden haben, verspricht die Einholung eines weiteren Gutachtens keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Schadensersatz.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Klägerin unterliegt lediglich mit einem Teil der geltend gemachten Zinsen aus der Nebenforderung.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Verkündet am 13.11.2018 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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01.03.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 34/15 Verkündet am: 1. März 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 82
21.05.2020 19:35

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 1 / 1 2 vom 16. Juli 2015 in dem Musterverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Dre
20.05.2020 22:29

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 30/17 Verkündet am: 20. Februar 2018 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
10.04.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 396/16 Verkündet am: 10. April 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 30/17 Verkündet am:
20. Februar 2018
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Satz 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen
Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im
Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler"
Informationsmittler verlässt.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:200218UVIZR30.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner , die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2017 aufgehoben sowie das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst : 1. Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgenden auf der Internetseite www.jameda.de über die Klägerin veröffentlichten Daten zu löschen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin auf der Webseite www.jameda.de ein die Klägerin betreffendes Profil zu veröffentlichen , wenn dies geschieht wie in der nachstehend wiedergegebenen Weise: 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der H. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die au- ßergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 923,38 € freizustellen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme der klagenden Ärztin gegen deren Willen in ein von der Beklagten betriebenes Bewertungsportal.
2
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche - und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Das Portal wird monatlich von mindestens fünf Millionen Internetnutzern besucht. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören - soweit der Beklagten bekannt - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung bei der Beklagten, bei der der Bewertende eine E-Mail-Adresse angeben muss, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen wird für jede Kategorie eine Durchschnittsnote gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wird eine Gesamtnote gebildet, die zentral abgebildet wird.
3
Die Beklagte bietet Ärzten entgeltlich an, deren Profil - anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen zu versehen. Ihre "Serviceleistung beinhaltet ferner, dass im Profil anderer , nichtzahlender Ärzte - als "Anzeige" gekennzeichnet - die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet werden. Eine Sortierung der eingeblen- deten Ärzte nach der Gesamtnote erfolgt nicht; es werden nicht nur Ärzte angezeigt , die eine bessere Gesamtnote haben. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, keine Konkurrenten ein. Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre "Serviceleistungen" damit, dass die individuell ausgestalteten Profile zahlender Kunden deutlich häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde, indem sein individualisiertes Profil auf den Profilen der Nichtzahler eingeblendet werde, eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein "Premium -Eintrag" steigere zudem die Auffindbarkeit seines Profils über Google.
4
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Sie hat bei der Beklagten keine "Serviceleistungen" gebucht und nicht eingewilligt in die Aufnahme ihrer Daten in das Portal der Beklagten. Dort wird sie ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen in einem eingeblendeten Querbalken unter der Überschrift "Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung Anzeige" ein Hinweis auf andere Ärzte des selben Fachbereichs und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin, welche diese Anzeige als Bestandteil ihres "Premium-Pakets" gebucht haben. Dargestellt wird neben der Gesamtnote des anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach bewertet. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
5
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, nämlich die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, ferner Unter- lassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite in der bisherigen Weise sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (AfP 2017, 164 = CR 2017, 505 = ZD 2017, 429), meint, der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten zu. Ein Löschungsanspruch ergebe sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG nur, wenn die Speicherung personenbezogener Daten unzulässig sei. Die Zulässigkeit der Datenspeicherung bestimme sich vorliegend nicht nur nach § 29 BDSG sondern auch nach § 28 BDSG, denn die Beklagte verfolge mit der Verwendung der Daten eigene Geschäftszwecke. Sie biete Ärzten den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Ausgestaltung des eigenen, bei der Beklagten angezeigten Profils an, in dem - im Gegensatz zum "Basisprofil" der nichtzahlenden Klägerin - keine Anzeigen unmittelbarer Konkurrenten eingeblendet werden. Dies gehe über die bloße Übermittlung von Daten an die Portalnutzer hinaus. Unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , insbesondere der Entscheidung vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 "Ärztebewertung II"), überwögen jedoch die Interessen der Klägerin an der Unterlassung der Speicherung die Interessen der Beklagten und der Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbundenen Datenspeicherung nicht. Die beanstandeten Einblendungen von konkurrierenden Ärzten führ- ten Nutzer nicht in die Irre und seien mit dem Vermerk "Anzeige" ausreichend verdeutlicht. Sie erhöhten den im öffentlichen Interesse liegenden Nutzwert des Portals, indem sie den Nutzern möglicherweise bislang unbekannte Alternativen zur Arztwahl aufzeigten. Dass die Klägerin ihre Bewertungen laufend kontrollieren müsse, sei Konsequenz der zulässigen Tätigkeit des Portals. Schließlich führe auch die Berücksichtigung des Werbeeffekts in Form von Einblendungen zahlender Ärzte auf dem Profil der Klägerin nicht zum Überwiegen ihrer Interessen. Zwar werde die Klägerin durch die Werbefunktion stärker in ihrer Berufsfreiheit betroffen als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 zugrundeliegenden Sachverhalt, gleiches gelte aber auch für die Beklagte , die bei Bestehen eines Löschungsanspruchs verstärkt in der Ausübung ihres Gewerbes betroffen wäre. Die Werbefunktion sei insgesamt als noch zulässige Auswirkung des erlaubten Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet hinzunehmen. Der Klägerin sei weiterhin die Eigenwerbung möglich. Die Einblendung der konkurrierenden Ärzte schränke die Werbemöglichkeiten der Klägerin nicht ein, es handele sich schlichtweg um die Anzeige von Gegenwerbung. Dass sie konkret unzumutbaren Belastungen durch negative Bewertungen auf dem Portal der Beklagten erlitten habe, habe die Klägerin nicht dargetan. Beanstandete Bewertungen seien nach Durchlaufen des Prüfungsverfahrens entfernt worden. Die Speicherung der Daten sei auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG als zulässig anzusehen. Die von der Beklagten bezweckte Werbefunktion sei ein berechtigtes Interesse im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Die Datenspeicherung sei erforderlich, was sich aus der bereits vorgenommenen Abwägung ergebe; es bestehe kein Grund für die Annahme überwiegend schutzwürdiger Interessen der Klägerin.

B.

7
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch zu, die auf der Internetseite www.jameda.de über sie veröffentlichten Daten zu löschen (I.), die Veröffentlichung eines die Klägerin betreffenden "Profils" zu unterlassen (II.) und sie von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten freizustellen (III.).

I.

8
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist vorliegend der Fall.
9
1. § 35 BDSG findet - wie die übrigen Vorschriften des dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - im Streitfall grundsätzlich Anwendung. Der Anwendungsbereich des BDSG ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige des dritten Abschnitts des BDSG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Klägerin unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f. "spickmich.de"; ferner Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.).
10
2. Das Medienprivileg (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) steht einer uneingeschränkten Anwendung des BDSG ebenfalls nicht entgegen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ge- troffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 13 mwN; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff. mwN).
11
3. Ob die Speicherung der streitgegenständlichen Daten der Klägerin zulässig ist, bestimmt sich nach dem Senatsurteil vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 15) jedenfalls auch nach § 29 BDSG, denn die Datenverarbeitung erfolgt geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung" von Daten. Da die Datenverarbeitung bereits nach § 29 BDSG unzulässig ist, kann es dahinstehen, ob die Datenverarbeitung wegen des im Streitfall zugrunde zu legenden Geschäftsmodells der Klägerin darüber hinaus "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke" im Sinne von § 28 BDSG dient und (auch) nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist.
12
a) Den Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die sogenannten "Basisdaten" unstreitig allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Bei isolierter Betrachtung wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der - im Vergleich zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG weniger strengen - Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 24 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 25; siehe auch LG Hamburg, MMR 2011, 488, 489; Roggenkamp, K&R 2009, 571).
13
b) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 24; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 26; vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - III ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, VersR 1983, 1140, 1141; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 11). Dabei hat eine Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten sowie der Interessen der Portalnutzer (vgl. Art. 7 lit. f Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ABl. Nr. L 281 S. 31) auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen, bei der zudem die mittelbare Drittwirkung des beiden Seiten zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 25, 28 "Ärztebewertung II" und vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 31, 36; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-468/10 und C469 /10, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13, BGHSt 58, 268 Rn. 72; Plath, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28 BDSG Rn. 47 f.).
14
4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte in dem von ihr betriebenen Internetportal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Daten - also die sogenannten Basisdaten verbunden mit Noten und Freitextkommentaren - zum Abruf bereit stellt. Für ein auf diese Funktion beschränktes Bewertungsportal hat der Senat entschieden, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten der Ärzte zulässig und ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG mithin nicht gegeben ist (Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242). Der Senat (aaO Rn. 26 ff.) hat dazu ausgeführt : "aa) Die Aufnahme des Klägers in das Bewertungsportal berührt zuvörderst sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28). Betroffen ist der Kläger darüber hinaus in seinem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung (vgl. Martini, DÖV 2010, 573, 579; Schröder, VerwArch 2010, 205, 226; aA Gundermann, VuR 2010, 329, 333), das mittelbar (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 76 ff. [Stand: Juni 2006]) ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl.
BVerfGE 85, 248, 256; NJW-RR 2007, 1048 f.). Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, VersR 2011, 632 Rn. 20; BVerfGE 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch Martini, DÖV 2010, 573, 579). Die Aufnahme in das Bewertungsportal der Beklagten geht aber darüber hinaus. Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit präsentieren zu lassen sowie sich - unter Einbeziehung von Bewertungen medizinisch unkundiger Laien - einem Vergleich mit anderen im Portal aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine beruflichen Chancen und seine wirtschaftliche Existenz haben (vgl. OLG Hamm, K&R 2011, 733, 734; Martini , aaO; siehe auch BVerwGE 71, 183, 194). bb) Zugunsten der Beklagten ist in die Abwägung das - ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehende (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84Rn. 99 mwN) - Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen. Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 87 ff. [Stand: Januar 2013]; siehe auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191). Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt , macht den Austausch über Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als Portalbetreiberin also "unverzichtbare Mittlerperson" (so Schröder, VerwArch 2010, 205, 214). Bereits deshalb wird der Betrieb des Portals vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen Verbreitung,
deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls fraglich ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal - auch über die Anzeige des Notendurchschnitts - aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt , ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt (vgl. auch Schröder, VerwArch 2010, 205, 213 f.). Durch eine Pflicht zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228, 253; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 [Stand: Juni 2006]) Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.). ... aa) Im Ausgangspunkt ist freilich festzustellen, dass ein Arzt durch seine Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal nicht nur unerheblich belastet ist. (1) Zutreffend weist die Revision insoweit zunächst darauf hin, dass es sich bei der Bewertung von Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen Portal - anders als bei den Bewertungen von Lehrkräften auf dem Schülerportal, das Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 [insoweit Rn. 37]) war - nicht nur um "substanzarme", den Kläger in seiner Person und in seiner beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende Daten handelt. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie können vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.
Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist ganz erheblich. Anders als im Falle des genannten Schülerportals ist die (passive) Nutzungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder Internetnutzer hat die Möglichkeit , die entsprechenden Daten eines im Portal aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen - auch durch Eingabe des Namens eines Arztes - leicht auffindbar , was das Gewicht der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014, 2257 Rn. 87). Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder der Adresse eines Arztes, sucht. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Bewerter das Portal missbrauchen. So besteht aufgrund der den Nutzern von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit, Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die Gefahr, dass über das Portal unwahre , beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung. Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff hat. Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar. (2) Allerdings berühren die von der Beklagten erhobenen und gespeicherten Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der Schutz ist aber geringer als bei Daten, die
etwa der Intim- oder Geheimsphäre zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 30 mwN). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 29; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12 ff.). Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 14; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). Dies steht im Streitfall nicht in Rede. Im Übrigen ist der Kläger den oben dargestellten Gefahren des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen , dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. Weist die Beklagte die Forderung zurück, kann der Kläger die Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - gerichtlich, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes (TMG) bestehende Schadensersatzansprüche. Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen - wenn auch keine lückenlosen - Schutzmechanismen ein. ...
bb) Die dargestellten Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Klägers wiegen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit. (1) Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen Interesse , das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen , die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen gibt - etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die Einschätzung des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert daran nichts. Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen, dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben , die der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des - von ihm auch nicht geschuldeten - Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt - insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation - den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch Hennig /Etgeton, DuD 2011, 841, 843; Martini, DÖV 2010, 573, 580; Wilkat, Bewertungsportale im Internet, 2013, S. 211 f.). (2) Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal - abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse - anonym abgegeben werden können, führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten dasjenige der
Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt , sind die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein. Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen. (3) Dass die Beklagte den Portalbetrieb im Falle der Löschung des Profils des Klägers zunächst zwar ohne das Profil des Klägers, im Übrigen aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer schwächeren Bewertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck allenfalls noch eingeschränkt."
15
5. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest, insbesondere an der durch das Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 (BGHZ 209, 139 Rn. 40) bestätigten Einschätzung, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal im Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Die vorgenannten Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung finden.
16
a) In dem Fall, der dem Senatsurteil vom 23. September 2014 zugrunde lag, war die beklagte Betreiberin des Bewertungsportals "neutraler" Informationsmittler. Nach den damals maßgeblichen Feststellungen beschränkte sich das Bewertungsportal der Beklagten darauf, in Profilen die "Basisdaten" des einzelnen Arztes zusammen mit von Patienten bzw. anderen Internetnutzern vergebenen Noten oder verfassten Freitestkommentaren zu veröffentlichen.
17
b) Der hier zu entscheidende Fall liegt anders. Hier wahrt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler nicht. Denn sie verschafft durch die Art der Werbung, die sie Ärzten auf ihrem an potentielle Patienten gerichteten Bewertungsportal anbietet, einzelnen Ärzten verdeckte Vorteile (vgl. Büscher , GRUR 2017, 433, 440; vgl. ferner - zum Hosting - EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09 L'Oréal SA/eBay International AG Rn. 113 ff. GRUR 2011, 1025).
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aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blendet die Beklagte in das Profil des einzelnen Arztes - in einem grau unterlegten und mit "Anzeige" bezeichneten Querbalken - den Hinweis (Profilbild nebst Note und Angabe der Entfernung) auf konkurrierende Ärzte der gleichen Fachrichtung im näheren Umfeld ein. Die Daten der ohne oder gegen ihren Willen gespeicherten und bewerteten Ärzte werden damit als Werbeplattform für die zahlenden Konkurrenten genutzt. Anders verfährt die Beklagte bei den Ärzten, die bei ihr das "Premium-Paket" gebucht haben. Dort findet der Nutzer ein optisch und inhaltlich individuell ausgestaltetes Profil, das auf eine ansprechendere Wirkung abzielt , mit dem Bild dieses zahlenden Arztes und weiteren von diesem stammenden Informationen. In das Profil dieser Ärzte wird, ohne dass dies dort hinreichend offengelegt wird, keine werbende Anzeige der örtlichen Konkurrenten eingeblendet, demgegenüber erscheinen sie selbst mit einer Anzeige in deren Profil, soweit die örtlichen Konkurrenten nicht ebenfalls zahlende "Premium"- Kunden sind. Jedenfalls mit den örtlichen Verhältnissen und mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht vertraute Internetnutzer können den nicht zutreffenden Eindruck gewinnen, der im Bewertungsportal aufgefundene Arzt, in dessen Profil - da "Premium"-Kunde - kein Querbalken mit Hinweis auf andere Ärzte erscheint, habe keinen örtlichen Konkurrenten. Mit diesem Verfahren sollen - womit die Beklagte selbst ihre "Serviceleistungen" bewirbt - ersichtlich potentielle Patienten stärker zu "Premium"-Kunden der Beklagten gelenkt werden. Durch ihr Geschäftsmodell sucht die Beklagte die ohne ihren Willen und nur mit ihren Basisdaten aufgenommenen Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch eine weniger vorteilhafte Darstellung und Werbeeinblendungen benachteiligt zu werden.
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bb) Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei dem nicht zahlenden Arzt dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres "Premium" -Kunden - ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen - solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung , Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt auch bei nochmaliger Würdigung der -insbesondere im Senatsurteil vom 23. September 2014 angeführten - Belange der Beklagten hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
20
cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung auf Internetseiten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Januar 2009 - I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 "Beta Layout"; vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 35 "Bananabay II"; vom 20. Februar 2013 - I ZR 172/11, NJW-RR 2014, 47 Rn. 23 "Beate Uhse", mit Verweis auf EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. "Interflora"; vgl. auch Härting, in: Härting, Internetrecht 6. A., 2017, Rn. 2108 ff.) Im Streitfall geht es nicht hierum , sondern um die Frage, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) durch die Beklagte hat. Dies ist nach dem Vorstehenden der Fall.

II.

21
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des festgestellten derzeitigen Geschäftsmodells auch ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG durch Übermittlung an die abfragenden Nutzer zu. Die Übermittlung ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG unzulässig.
22
Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Im Streitfall fällt die danach vorgegebene Abwägung zugunsten der betroffenen Klägerin aus. Dies ergibt sich aus denselben Erwägungen, die auch die Speicherung der streitgegenständlichen Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung als unzulässig erscheinen lassen.

III.

23
Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten Löschungs- und Unterlassungsansprüche bestehen, steht ihr ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bzw. auf entsprechende Freistellung zu.

C.

24
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2016 - 28 O 7/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.01.2017 - 15 U 121/16 -

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 396/16 Verkündet am:
10. April 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1, Art. 10 Abs. 1

a) Maßgeblich für die Ermittlung des Informationsgehalts einer Filmberichterstattung
ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen
und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung
der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den
Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen. Das Bild darf in seiner Bedeutung
für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene
Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Für eine texterweiternde
oder - einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung
weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträgers.

b) Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu
denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen
betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
dar.

c) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist
vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
ECLI:DE:BGH:2018:100418UVIZR396.16.0


d) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit den Interessen des Betroffenen maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.
e) Zur Abwägung in einer Fallgestaltung, in der sich der Publizierende die Informationen nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft hat, um sie anschließend zu verwerten, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen gezogen hat. BGH, Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 2016 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung der Verbreitung von Filmaufnahmen in Anspruch.
2
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu der sich elf ökologisch arbeitende Betriebe, die Ackerbau und Hühnerhaltung betreiben, zusammengeschlossen haben. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Vermarktung der von den Betrieben erzeugten Produkte als Bio-Produkte. In den Nächten vom 11./12. Mai und 12./13. Mai 2012 drang der "Tierschutzaktivist" F., der Vorstandsvorsitzende einer Tierschutzorganisation, in die Hühnerställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Betriebe ein und fertigte dort Filmaufnahmen. Den Aufnahmen ist zu entnehmen, dass sie zur Nachtzeit erstellt wurden. Herr F. überließ die Aufnahmen der Beklagten, die sie am 3. September 2012 in der Reihe ARD Exklusiv unter dem Titel "Wie billig kann Bio sein?" und am 18. September 2012 im Rahmen der Sendung "FAKT" unter dem Titel "Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten" ausstrahlte. In der Sendung vom 3. September 2012 wurde unter voller Namensnennung u.a. wie folgt berichtet: "Bio ist heute ein Milliardengeschäft. Die Angebote sind allgegenwärtig. Mit dem Einstieg der Discounter und Supermärkte wurde vieles billiger. Aber dieses neue Bio ist anders als das ursprüngliche. Es hat Schattenseiten. Der Boom und seine Folgen. Unterwegs mit versteckter Kamera im Supermarkt. Bio-Lebensmittel gibt es inzwischen überall günstig zu kaufen. Das Angebot ist vielfältig: Obst, Gemüse, Eier und Fleischwaren. Doch oft steht hinter diesen Bio-Produkten erschreckende Tierhaltung… … Wir sind verabredet mit C.A. Er ist gelernter Agraringenieur aus Österreich und hat bei einem Discounter als Qualitätsmanager gearbeitet. Er kennt die Branche und weiß, wie es in den Betrieben zugeht. Als er merkt, dass das Bio-Business mit seinen Grundsätzen nicht im Einklang steht, schmeißt er hin. In einem Buch hat er mit dem Verhalten der Lebensmittelkonzerne im Bio-Bereich abgerechnet. Seine Position - der Einstieg der großen Discounter und Supermärkte hat ein neues Bio geschaffen, das mit den ursprünglichen Idealen der Bio-Pioniere nicht mehr viel gemein hat. 'Man muss natürlich klar sehen, dass der Einstieg der großen Lebensmittelkonzerne auch dazu geführt hat, dass Bio heute in aller Munde ist, das heißt Bio ist ein Begriff, natürlich auch ein großer Marketing-Begriff und auf der anderen Seite hat der Einstieg der großen Konzerne eben auch zu einer Veränderung der Bedingungen in der ökologischen Landwirtschaft geführt. Dieser Zwang des Wachsens und Weichens, dieser Druck auf die Bauern, immer größer zu werden, immer größere Mengen zu möglichst geringen Preisen bereitstellen zu müssen, also alles, was Sie aus der konventionellen Landwirtschaft kennen, wirkt jetzt auch im Bio-Bereich.' … Doch Bio boomt inzwischen weiter. Immer neue Tieranlagen werden aus dem Boden gestampft. Am Ortsrand von G. tief in Mecklenburg-Vorpommern, sollen Eier produziert werden. Doch in der 100-Seelen-Gemeinde formiert sich Widerstand. Hier sind Gegner der Anlage auf dem Weg zum künftigen Standort. Einige hatten anfangs gar nichts einzuwenden, weil sie selbst Bio-Anhänger sind. Als der Antragsteller in seiner öffentlichen Sitzung seine Pläne vorstellt, wächst der Protest. Vor allem wegen der geplanten Dimensionen. 'Wenn ich jetzt sehe, dass hier knappe 15.000 Hühner auf dieser begrenzten Fläche gehalten werden, dann ist das für mich irgendwo eine richtige Mogelpackung. Das ist für mich eigentlich immer noch unfassbar. Es wird uns Massentierhaltung als Glück verkauft.' 'Das hat hier nichts mehr mit dem Bild ehemaliger Landwirtschaft zu tun, das sind Hochsicherheitstrakte und die wissen auch warum sie da niemanden mehr hineinlassen.' Der Streit in der ländlichen Idylle ist voll entbrannt. Gut 2/3 der Bewohner von G. haben eine Erklärung gegen die Anlage unterzeichnet. Sie legen sich mit einem starken Gegner an, der Erzeugergemeinschaft F., gegründet 2003, Geschäftsführer F. B. Der Mann kommt aus der konventionellen Hühnerbranche. Nun herrscht er über ein Imperium von inzwischen 300.000 Bio-Legehennen. Immer neue Stallanlagen sind in Planung. Auf zu seinem Firmensitz, wir hatten F. B. telefonisch um einen Termin gebeten , doch hatte er nicht reagiert. Als wir spontan anfragen, erklärt er sich zum Interview bereit und stellt zunächst klar, über welche Produktionsmengen wir bei der Erzeugergemeinschaft sprechen. 'Da gehen Tagesmengen von 120.000 Eiern an ein Zentrallager. Das kann eine Farm, die 1.000 oder 5.000 Hühner hat, überhaupt nicht realisieren.' Die Erzeugergemeinschaft F. deckt bis zu 15 % der gesamten BioEierproduktion in Deutschland ab. Diese Eier kann man unter anderem bei REWE und Edeka oder von Alnatura kaufen. Früher gab es sie bei Aldi. Vor allem bei den großen also. 'Der Lieferant muss gewährleisten, dass er ein Qualitätskonzept hat, damit mit unserer Handelsmarke, ob sie jetzt Alnatura, ob sie Biokost oder ob sie REWE Bio heißt, ist egal. Da muss eine Sicherheit hinter stecken, dass unsere Marke bestehen bleibt, dass sie von keinem Skandal betroffen wird.' Doch wie werden so viele Bio-Eier produziert? Der Blick hinter die Kulissen der Legehennenhaltung zeigt die Zustände in zwei bereits vorhandenen Anlagen der Erzeugergemeinschaft. Viele Tiere sind in einem bemitleidenswerten Zustand. Ein Elend, das man gemeinhin der konventionellen Massentierhaltung zuschreibt. Die Massenware Bio scheint auch auf Kosten der Kreatur zu entstehen. 'Das ist ja katastrophal und die scheinen ja länger da zu liegen als gerade eben gestorben oder so.' 'Ne, guck Dir mal die lebendigen an, die lebenden an, das ist ja oh Gott … Das ist der Wahnsinn.' 'Ist das Bio?' 'Das ist Bio.' 'Das ist Bio-Haltung?' Zurück auf dem Gutshof des Geschäftsführers der Erzeugergemeinschaft F., F. B. Er versucht, die Aufnahmen zu analysieren. 'Ich sehe hier Hühner, die vom Hintern her nicht gut befiedert sind. Aber ich sehe auch nur einen Ausschnitt an Hühnern, also ich weiß, dass unsere Hühner so nicht aussehen.' Luftlinie ca. 500 m entfernt vor vier Monaten. Hier sieht man das GPS-Signal der Tierschützer. Es zeigt deren Standort an einem der Ställe der Erzeugergemeinschaft. Und die Aufnahmen sind auch aus dieser Anlage, F. B. hat sie gerade gesehen. Wie war das nochmal? 'Also ich weiß, dass unsere Hühner so nicht aussehen.' 'Definitiv?' 'Ja und wir können in die Ställe gehen, können uns das angucken, das werden Sie da nicht finden.' ... Wohl gemerkt, wir gehen wieder durch einen Bio-Betrieb. Insgesamt fast 20.000 Hühner leben hier. Sie sind in Einheiten von 3.000 Tieren unterteilt, nur getrennt durch Türen. Hier wird es unzweifelhaft klar, Bio ist inzwischen Massenware. ... … Zurück in der anderen Bio-Welt. Gegen 7.00 Uhr morgens kommen die H. - Landhühner aus ihren mobilen Ställen. Die Hühner stammen von zwei Rassen ab, die seit fünf Jahrzehnten nicht mehr professionell gezüchtet wurden. Damit hat K.S. wieder ein Huhn, das beides kann. Die Hennen legen Eier, die Hähne setzen Fleisch an und sie überleben. Ein solches Ei kostet satte 60 Cent. Das Kilo Huhn fast 18 €. Das Doppelte im Vergleich zu Bio aus dem Supermarkt. So stehen sich zwei BioWelten gegenüber. Hier die Ideale der Bio-Pioniere, dort das neue Bio-Business und das ist in der Regel billig. 'Das arbeitet nach dem industriellen Prinzip, nach dem Prinzip Rationalisieren möglichst billig. Das ist so in den Köpfen der Industrie und des Handels einfach drin, die können gar nicht anders. Das hat dazu geführt, dass es größere Strukturen gibt, auch in Bio, sei es in Deutschland, sei es im Ausland, die eben dann auch in der Lage sind, solche Mengen zur Verfügung zu stellen, eine bundesweit tätige Handelsgruppe zu beliefern. Da hat sich dann Groß-Bio entwickelt.' Dieses neue Billig-Bio hat Schattenseiten. Dahinter steht offenbar häufig nicht artgerechte Tierhaltung. Gute Lebensmittel werden in Deutschland entsorgt, während in anderen Ländern die Ressourcen dauerhaft verschwendet werden und trotzdem verstößt das, was wir gefunden haben, erst einmal nicht gegen die EU-Bio-Richtlinien. Doch klar ist, wer das nicht will, muss tiefer in die Tasche greifen, denn Qualität und Ethik haben ihren Preis."
3
In der Sendung vom 18. September 2012 wird unter voller Namensnennung u.a. wie folgt berichtet: "Wir hatten F. B., den Geschäftsführer der Erzeugergemeinschaft F., auch mit Bildern aus seinem Stall konfrontiert. F. B., Erzeugergemeinschaft F.: 'Ich sehe hier Hühner, die vom Hintern her nicht gut befiedert sind. Aber ich sehe auch nur einen Ausschnitt an Hühnern. Also, ich weiß, dass unsere Hühner so nicht aussehen.' Doch auch hier ist die Beleglage unzweifelhaft: Die GPS-Angaben passen eindeutig zur Anlage von F. B. und die Aufnahmen stammen aus dem Mai dieses Jahres. Die Bio-Eier und das Bio-Schweinefleisch bekommt der Kunde vor allem im Discounter oder im Supermarkt - bei Edeka, REWE und Co. Zertifiziert sind diese Produkte auch, vom Verband Biopark, in dem sowohl der Schweinehalter R. S. als auch die Erzeugergemeinschaft Mitglied sind. In einer Stellungnahme von Biopark zu unserem Film steht kein Wort darüber, ob die Bilder mit ihren Richtlinien einer artgerechten Tierhaltung übereinstimmen. Zu den Aufnahmen aus der Legehennenhaltung heißt es gar, dass die gezeigten Bilder mindestens zwei Jahre alt seien oder gar nicht zu dem Betrieb gehörten. Wir fragen den Biopark-Geschäftsführer G. M., wie der Verband zu einer solchen Behauptung kommt. G. M., Biopark: 'Das weiß ich von meinem Nachbarn. Weil genau im Oktober 2010 diese Bilder gemacht wurden.' Das stimmt nicht. Hier dokumentieren die Tierschützer die Lokalzeitung an einem Tag der Aufnahmen - Mai 2012. Und danach folgt ungeschnitten der Gang in den Stall, aus dem die Aufnahmen stammen. Doch das interessiert G. M. offenbar gar nicht, denn er will sich mit den Vorwürfen grundsätzlich nicht befassen - mit einer skurrilen Begründung: G. M., Biopark: 'Diese extremen Bilder sind nicht aktuell. Aktuell ist für mich die letzten drei Wochen.' ... Eine Aussage, die nicht dafür spricht, dass dieser Verband die Vorwürfe aufklären will. Landwirtschaftsminister T. B. betont uns gegenüber, dass er genau das vorhat und notfalls hart durchgreifen wird. Doch auch er hat bisher vor allem die Argumente der kritisierten Tierhalter und des Verbandes Biopark übernommen.
T. B., Landwirtschaftsminister Mecklenburg-Vorpommern: Frage: 'Der Verband hat in einer Stellungnahme behauptet, dass wir bei den Legehennen zwei Jahre alte Bilder zeigen. Das stimmt nicht. Wie kann der Verband das tun?' 'Das müssen Sie mit dem Verband klären, das ist nicht meine Aufgabe.' Frage: 'Sie haben das am Anfang des Interviews auch gesagt.' Wir spulen zurück und tatsächlich gibt der Minister die Behauptung des Verbands Biopark wieder: T. B., Landwirtschaftsminister Mecklenburg-Vorpommern: 'Ich bin natürlich erschüttert, dass diese Bilder erstens zwei Jahre alt sind.' Nach dem Interview kommt erstaunlicherweise der Geschäftsführer der Erzeugergemeinschaft F., F. B., vorbei. Man kennt sich. Die Branche und die Politik werden an der Frage nicht vorbeikommen, wie billig kann Bio sein."
4
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin im Einzelnen näher bezeichnete Bildaufnahmen zu verbreiten, die auf dem umfriedeten Betriebsgelände in der Dorfstraße 2 in Fi. und/oder auf dem Betriebsgelände der Farm E. in G. angefertigt worden sind und verpackte Waren, Hühner in der Stallanlage, die ein unvollständiges Federkleid haben, eine umzäunte Auslauffläche und die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch um die Worte ergänzt wird: "Wie in der Sendung 'Wie billig kann Bio sein?' am 3. September 2012 und 18. September 2012 geschehen". Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der beanstandeten Bildaufnahmen aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrecht zu. Die Klägerin müsse es nicht dulden, dass Bildaufnahmen, die nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Teile des Betriebsgeländes eines ihr angehörenden Betriebs zeigten, veröffentlicht würden. Sie habe weder in die Veröffentlichung eingewilligt noch bestehe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Verbreitung der Bilder. Die Bildaufnahmen seien unter Verletzung des Hausrechts der Klägerin zustande gekommen. Sie ließen deutlich erkennen, dass sie zu Zeiten und an Orten angefertigt worden seien, zu bzw. an denen sich keine Besucher des Betriebs in diesem aufhielten. Die Beklagte habe Bilder aus Bereichen gezeigt, von denen die Klägerin als Inhaberin des Hausrechts erkennbar nicht wolle, dass sie der Öffentlichkeit gezeigt würden. Da sich die Beklagte die Bilder nicht durch einen von ihr selbst begangenen Rechtsbruch verschafft habe, sei eine Veröffentlichung der Bilder zwar zulässig, wenn ihnen ein so hoher Öffentlichkeitswert zukäme, dass das öffentliche Interesse an ihrer Kenntnisnahme das Interesse der Klägerin an der Integrität ihrer Betriebssphäre übersteige. Dies wäre der Fall, wenn die Veröffentlichung erforderlich wäre, um einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe, zu offenbaren. Am Vorliegen eines solchen Missstands fehle es aber. Die Bilder seien im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber veröffentlicht worden, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen dürfe, dass Geflügelprodukte, die als "Bio-Produkte" angeboten würden und nach der Gesetzeslage auch als solche angeboten werden dürften, nicht ohne weiteres aus Anlagen stammten, in denen alle mit einer Massentierhaltung verbundenen Nachteile für die Tiere vermieden würden. Das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer Information über diesen Sachverhalt rechtfertige es nicht, unerlaubt entstandene Bildmaterialien zu veröffentlichen, wenn den Tierhaltern ein Rechtsbruch nicht vorzuwerfen sei und - wie in dem angegriffenen Beitrag - auch gar nicht vorgeworfen werden solle. Der Klägerin werde in dem Beitrag nicht vorgeworfen, dass sie ihre Geflügelprodukte zu Unrecht oder unter Täuschung der Verbraucher als "Bio-Produkte" auf den Markt bringe. Die Kritik gehe vielmehr dahin, dass es das Gesetz zulasse, Produkte als "Bio-Produkte" auf den Markt zu bringen, obwohl die Tiere, von denen sie stammten, auf eine Art und Weise gehalten würden, die der Normalverbraucher mit dem Begriff "Bio" eher nicht verbinde, und dass Tierhalter, die eine artgerechtere Haltung ihrer Tiere erstrebten, dadurch gegenüber anderen Tierhaltern wirtschaftlich benachteiligt würden.

II.

6
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der beanstandeten Filmaufnahmen.
7
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der Filmaufnahmen ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 824 Abs. 1 BGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da durch die Ausstrahlung der angegriffenen Filmaufnahmen keine unwahren Tatsachenbehauptungen mitgeteilt werden.
8
a) § 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden (Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12; vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, AfP 1985, 117, juris Rn. 15; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 13; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 7). Eine solche Verbreitung kann grundsätzlich auch durch das Ausstrahlen von Filmaufnahmen erfolgen, mit denen Vorgänge oder Zustände dokumentiert werden sollen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 13 f.; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12).
9
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung transportieren die angegriffenen Filmaufnahmen keine unwahren Tatsachenbehauptungen.
10
aa) Die zutreffende Erfassung des Informationsgehalts einer Filmberichterstattung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des Produzenten noch das subjektive Verständnis der von der Filmberichterstattung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, AfP 1985, 117, juris Rn. 17; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 19; vgl. allgemein zur Sinndeutung von Äußerungen: Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, AfP 2006, 65, juris Rn. 14; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, AfP 2017, 157 Rn. 13; vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, AfP 2017, 316 Rn. 30; vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 20). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Aussagegehalt von Fernsehberichten regelmäßig durch das Zusammenwirken von Bild und gesprochenem Wort bestimmt wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 22; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 13 f.). Für die Berichterstattung im Fernsehen darf das Bild in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Zwar ist es zusammen mit dem ihm zugeordneten Text Informationsträger; indes steht es in engem Bezugszusammenhang zu diesem. Im Regelfall ist seine Aufgabe zu allererst, das Gesagte "ins Bild zu setzen", so wie umgekehrt die Bildaussage durch den gesprochenen Text erklärt und durch ihn strukturiert und eingegrenzt wird. Dies entspricht auch den Seherwartungen des durchschnittlichen Fernsehzuschauers. Diese Aufgabe der Bildaussage für die Fernsehberichterstattung würde verkürzt oder gar versperrt, wenn die Auswahl der Bilder stets darauf Bedacht nehmen müsste , dass hinter ihrer Bedeutung für die bildliche Umsetzung des gesprochenen Worts nicht für ein mögliches sensibleres oder analytischeres Verständnis ein weitergehender Aussagegehalt der Bilder erscheint, der das Gesagte nicht nur bildlich umsetzt, sondern es inhaltlich in eine bestimmte Richtung weiterführt oder verändert. Für eine solche texterweiternde oder -einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträger (Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, AfP 1992, 140, juris Rn. 22).
11
bb) Nach diesen Grundsätzen transportieren die angegriffenen Filmaufnahmen keine falschen Tatsachenbehauptungen. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, dokumentieren die beanstandeten Filmaufnahmen die vom Tierschutzaktivist F. vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse in den Hühnerställen zutreffend. Danach hat Herr F. die Umstände in den Ställen ohne Eingriffe und Manipulationen so abgefilmt , wie sie von ihm vorgefunden wurden. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revisionserwiderung nicht.
12
Entgegen der Auffassung der Revision entnimmt der unbefangene Zuschauer den angegriffenen Filmaufnahmen nicht die Aussage, das unvollständige Federkleid der am Hinterteil und teilweise auch am Bauch nicht befiederten Hühner sei allein auf eine nicht artgerechte Tierhaltung zurückzuführen und könne keine natürlichen Ursachen - wie etwa das Alter der Hennen oder den Vollzug des Tretakts (Geschlechtsakts) - haben. Die Filmberichterstattung trifft keine Aussage zu den Ursachen für dasunvollständige Federkleid der Hühner. Sie beschreibt und illustriert lediglich die in den Nächten vom 11./12. Mai und 12./13. Mai 2012 vorgefundenen Zustände, zu denen nicht nur die teilweise nicht vorhandene Befiederung der Hühner, sondern auch die Art ihrer Unterbringung auf engstem Raum gemeinsam mit unzähligen anderen Tieren sowie der Umstand gehören, dass sich unter ihnen - sei es auf dem Stallboden liegend , sei es von höhergelegenen Metallgittern hinunterhängend - tote Tiere befinden. Ein solches auf dem Boden liegendes Tier wird in dem Moment eingeblendet , in dem der Zustand der Tiere im gesprochenen Text als "bemitleidenswert" bewertet wird. Die Äußerung, "Die Massenware Bio scheint auch auf Kosten der Kreatur zu entstehen", wird durch die Innenaufnahme eines unzähli- ge Hühner beherbergenden Stalls und die Aufnahme eines weiteren toten, auf dem Boden liegenden, verstaubten und nur zur Hälfte befiederten Huhns bildlich umgesetzt.
13
Anders als die Revisionserwiderung meint, entnimmt der unbefangene Zuschauer den angegriffenen Bildaufnahmen auch nicht die Aussage, die Hühner würden in den Produktionsgesellschaften der Klägerin ausschließlich in dunklen Ställen ohne Tageslicht gehalten und erhielten keinerlei Auslauf. Mit den Fragen, wo sich die Hühner tagsüber aufhalten und wieviel Tageslicht und Auslauf sie erhalten, befasst sich der gesprochene Text weder ausdrücklich noch zwischen den Zeilen. Die beanstandeten Bildaufnahmen erweitern den Aussagegehalt der Filmberichterstattung über das gesprochene Wort hinaus nicht. Die Bilder stellen ersichtlich nächtliche Momentaufnahmen dar, deren Informationsgehalt sich darauf beschränkt, die im Zeitpunkt der Aufnahme gegebenen Zustände zu dokumentieren. Sie wurden für den Zuschauer erkennbar bei Dunkelheit aufgenommen und zeigen menschenleere Innen- und Außenanlagen. Ein Informationsgehalt dahingehend, dass sich die Hühner auch tagsüber im Stall aufhalten, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, als in dem Fernsehbericht unmittelbar vor der Formulierung der Sätze "Doch wie werden so viele Bio-Eier produziert? Der Blick hinter die Kulissen der Legehennenhaltung zeigt die Zustände in zwei bereits vorhandenen Anlagen der Erzeugergemeinschaft" eine im Freien gelegene, umzäunte Auslauffläche gezeigt wird.
14
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der Filmaufnahmen ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
15
a) Allerdings greift die Verbreitung der Bildaufnahmen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 27; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 12; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, AfP 2016, 248 Rn. 11; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450 Rn. 117 f.). Denn die Filmaufnahmen , die eine Massentierhaltung dokumentieren und tote oder nur mit unvoll- ständigem Federkleid versehene Hühner zeigen, sind geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Sie stehen im klaren Widerspruch zur öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin, die nach den Feststellungen des Landgerichts mit "glücklichen" frei laufenden Hühnern wirbt. Zwar sind die Bilder nicht in einem eigenen Betrieb der Klägerin, sondern in Betrieben ihrer in der Rechtsform der GmbH verfassten und damit rechtlich selbstständigen Gesellschafterinnen aufgenommen worden. In den angegriffenen Beiträgen wird die Verantwortlichkeit für die dokumentierten Zustände aber vollumfänglich der Klägerin zugeschrieben; eine Differenzierung zwischen der Klägerin und den in ihr zusammengeschlossenen Betrieben wird nicht vorgenommen. Die Kritik trifft die Klägerin selbst unmittelbar (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, BGHZ 78, 24, 25 f., juris Rn. 45; vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 30).
16
b) Für die rechtliche Prüfung ist davon auszugehen, dass die Ausstrahlung der beanstandeten Bildaufnahmen auch das durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berührt. Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Denn dadurch wird das Interesse des Unternehmensträgers betroffen, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, juris Rn. 29, 34; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12, 14, 22; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450, juris Rn. 122 f.; vgl. allgemein zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 13; BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84, juris Rn. 88 ff., 119 ff.; vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 GRUR 2014, 904 Rn. 12; BVerfG NJW-RR 2004, 1710,

1712).

17
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Filmaufnahmen von einem Tierschutzaktivisten erstellt worden, der nachts ohne Erlaubnis in die Ställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Erzeugergesellschaften eingedrungen ist. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass die Bedingungen, unter denen die von ihr als Erzeugerzusammenschluss vermarkteten Produkte hergestellt werden, auch ihrer innerbetrieblichen Sphäre zuzurechnen sind mit der Folge, dass das bildliche Festhalten dieser Umstände ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar beeinträchtigt (vgl. zur unmittelbaren Betroffenheit: Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84, juris Rn. 91).
18
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihre unternehmensbezogenen Interessen.
19
aa) Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (Senatsurteile vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 16; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 16; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22).
20
bb) Im Streitfall sind die unter a) und b) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Bildaufnahmen von einem Dritten in rechtswidriger Weise hergestellt worden sind. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Tierschutzaktivist F. nachts ohne Erlaubnis in die Ställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Erzeugergesellschaften eingedrungen und hat die dort vorgefundenen Zustände gefilmt. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass Herr F. dabei das Hausrecht der Klägerin verletzt hat.
21
Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 20; BVerfGE 66, 116, 137 f.; EGMR, Urteile vom 16. Januar 2014 - 45192/09, AfP 2015, 320 Rn. 51 f. - Tierbefreier e.V. gegen Deutschland; vom 24. Februar 2015 - 21830/09, AfP 2016, 239 Rn. 56 f. - Haldimann u.a. gegen Schweiz). Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (BVerfGE 66, 116, 138 f., juris Rn. 55; Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510, juris Rn. 22).
22
Um dem rechtswidrigen Einbruch in einen geschützten Bereich ausreichend Rechnung zu tragen, ist bei der Abwägung in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127 ff.; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 21; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 20; BVerfGE 66, 116, 138 f.).
23
Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck derVeröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In den Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 21; BVerfGE 66, 116, 139; vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 21).
24
Dieser Grundsatz kommt dagegen nicht zum Tragen, wenn dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 21, 24; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, juris Rn. 25). In diesem Fall bedarf es vielmehr einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311 Rn. 21, 24; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, juris Rn. 25; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 20 f.; BVerfGE 66, 116, 139, juris Rn. 55). Dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 23). Dieser Unterschied wird auch nicht in Ansehung des Umstands bedeutungslos , dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 23; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127).
25
cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Achtungsanspruchs und ihrer innerbetrieblichen Sphäre gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit trotz des Umstands zurückzutreten, dass die veröffentlichten Filmaufnahmen von dem Tierschutzaktivisten F. rechtswidrig beschafft worden sind.
26
(1) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, ist vorliegend keine Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung auszugehen wäre. Denn nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Beklagte die Filmaufnahmen nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie anschließend auszustrahlen. Sie hat sich an dem von dem Tierschutzaktivisten F. begangenen Hausfriedensbruch nicht beteiligt, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen gezogen.
27
(2) Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass mit den beanstandeten Aufnahmen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart wurden. Der Tierschutzaktivist hat sich keinen unerlaubten Zugang zu Räumen verschafft, in denen relevante oder geheimhaltungsbedürftige Produktionsabläufe stattfanden oder geheime Dokumente oder Forschungsergebnisse verwahrt wurden. Vielmehr ist er in Ställe eingedrungen, in denen Hühner gehalten wurden. Die beanstandeten Aufnahmen dokumentieren die näheren Umstände der Hühnerhaltung. An einer näheren Information über diese Umstände hat die Öffentlichkeit aber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.
28
(3) Dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit kommt angesichts des mit der beanstandeten Veröffentlichung verfolgten Zwecks ein besonders hohes Gewicht zu. Mit der Ausstrahlung der rechtswidrig erlangten Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet.
29
(a) Die Filmberichterstattung setzt sich unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen auseinander und zeigt die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, von Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen wie der Klägerin suggerierten hohen ethischen Produktionsstandards einerseits und den tatsächlichen Produktionsumständen andererseits auf. Sie beleuchtet die Auswirkungen, die die Aufnahme von BioErzeugnissen in das Sortiment der Supermärkteund Discounter zur Folge hat, insbesondere den Druck auf die Erzeuger, immer größere Mengen zu möglichst geringen Preisen zu liefern, und wirft die Frage auf, wie preisgünstig BioErzeugnisse sein können. Sie legt mit Blick auf den Verbraucher dar, dass die von den Discountern und Supermärkten in großen Mengen vertriebenen BioProdukte nur durch eine Massentierhaltung erzeugt werden könnten, die sich hinsichtlich der Haltungsbedingungen nicht wesentlich von der konventionellen Produktion unterscheide und mit den Idealen der Bio-Pioniere nicht mehr viel gemein habe. Durch die bildliche Gegenüberstellung der - durch die beanstandeten Filmaufnahmen ins Bild gesetzten - "Bio-Massenproduktion" auf der einen Seite und der - auf ausladenden sattgrünen Wiesen freilaufenden - "H. Landhühner" auf der anderen Seite stellt die Beklagte dem Verbraucher zwei "Bio-Welten" vor, die sich hinsichtlich der Produktions- und Haltungsbedingungen wie auch hinsichtlich des Preises erheblich voneinander unterscheiden. Zugleich übt sie Kritik am Geschäftsgebaren der im großen Umfang im Wirtschaftsverkehr tätigen Klägerin.
30
(b) Wie bereits unter Ziffer 1. b) ausgeführt informieren die Filmaufnahmen den Zuschauer zutreffend. Sie transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen , sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Sie verleihen dem gesprochenen Text dadurch Authentizität und machen ihn plastisch. Sie dokumentieren insbesondere in anschaulicher Weise, dass die tatsächlichen Umstände der Tierhaltung und Eierproduktion jedenfalls in zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Erzeugergesellschaften am 12./13. Mai 2012 von der öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin erheblich abwichen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu Eigen gemacht hat, wirbt die Klägerin mit "glücklichen" freilaufenden Hühnern und hält Werbevideos mit gut befiederten Hühnern zum Abruf bereit.
31
(c) Es entspricht der Aufgabe der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" , sich mit den unter (a) und (b) aufgezeigten Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, juris Rn. 27); sie nimmt im demokratischen Rechtsstaat vielmehr auch insoweit eine wichtige Aufgabe wahr, als sie die Bevölkerung über Themen von allgemeinen Interesse informiert (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 34). Hierzu gehören auch Fragen des Verbraucherschutzes (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 23 mwN; EGMR, Urteil vom 24. Februar 2015 - 21830/09, AfP 2016, 239 Rn. 56, 61 - Haldimann u.a. gegen Schweiz).
32
(4) Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muss und bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 25; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 10; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 16).
33
(5) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Herausstellung der Klägerin in der Filmberichterstattung auch nicht als unzulässige Anprangerung zu werten. Wenn sich Presse und Fernsehen mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ist es ihnen grundsätzlich gestattet, ihren Bericht durch konkrete Beispiele unter Identifikation des Kritisierten zu verdeutlichen (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64, GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 10). Eine Anprangerung käme in Betracht, wenn die Beklagte die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin ohne jeden sachlichen Anlass in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, juris Rn. 12). Dies war jedoch nicht der Fall. Die Klägerin tritt nach außen als Vermarkterin von Bio-Produkten auf und nimmt für sich in Anspruch, an der Produktion von Eiern von gut befiederten, "glücklichen" freilaufenden Hühnern beteiligt zu sein und diese im Handel zu angemessenen Konditionen anzubieten. Sie muss sich eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage gefallen lassen, ob sie den von ihr öffentlich und werbewirksam erhobenen Anspruch auch erfüllt. Galke von Pentz Offenloch Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2013 - 324 O 400/13 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2016 - 7 U 11/14 -

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 34/15
Verkündet am:
1. März 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 (Ah); § 1004; TMG § 7; § 10; ZPO § 138

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer
grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge
vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen
erlangt.

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein
von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht
, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden
kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter
Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten
Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall
zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei
der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.
Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten
ECLI:DE:BGH:2016:010316UVIZR34.15.0

Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.
d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 - OLG Köln LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verbreitung einer in einem Arztbewertungsportal von einem Dritten abgegebenen Bewertung zu unterlassen.
2
Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt eine Zahnarztpraxis mit insgesamt zehn Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten. Die Beklagte unterhält unter der Internetadresse www.jameda.de einen Internetdienst, in dem Interessierte bei Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern wird darüber hinaus die Möglichkeit geboten, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Bewertungen , die diese Nutzer in dem Bewertungsportal ohne Nennung ihres Klarnamens platzieren können, erfolgen durch die Vergabe von Schulnoten für die vorformulierten Kategorien "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner hat der Bewertende die Möglichkeit , in einem Freitextfenster zusätzliche, den Arzt betreffende Kommentare in eigenen Worten niederzulegen.
3
Unter dem 10. August 2013 stellte ein anonymer Nutzer in der Rubrik "Bewertung für Dr. H. [Nachname des Klägers]" eine den Kläger betreffende Bewertung in das Portal der Beklagten ein. Nach dem hervorgehobenen Hinweis "Ich kann Dr. H. [Nachname des Klägers] nicht empfehlen" bemerkte der Nutzer: "Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe".
4
Im folgenden Abschnitt "Notenbewertung dieses Patienten" wurde die Gesamtnote 4,8 genannt, die sich aus den von dem genannten Nutzer in den vorbezeichneten fünf Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note 6 für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis", ergab.
5
Der Kläger wandte sich hierauf an die Beklagte und teilte ihr mit, er widerspreche "der […] unbegründeten und unsubstantiierten Bewertung", die ihn verunglimpfe. Er kündigte an, "sowohl gegen Jameda als auch gegen den schmähenden (fraglichen) Patienten rechtlich […] vorzugehen, wenn die Schmähung nicht innerhalb von 48 Stunden entfernt" werde. Die Beklagte entfernte den Beitrag zunächst, stellte ihn dann jedoch unverändert wieder in ihr Portal ein. Der Kläger wandte sich hierauf mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte. Er führte darin aus, bei der angegriffenen Bewertung gebe "sich erkennbar jemand Mühe, jegliche tatsächliche Aussage zu vermeiden". Es liege nahe, dass dies seinen Grund darin habe, dass es eine solche Behandlung überhaupt nicht gegeben habe. Auf die anwaltliche Aufforderung des Klägers, den Beitrag zu löschen und ihm Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Weise der "angebliche Patient" die Behandlung belegt habe und welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien, ferner über die "Klardaten", die der Beklagten aufgrund des "angeblichen Kontakts" mit dem Nutzer vorlägen, führte die Beklagte unter anderem aus: "[…] Im Rahmen unserer Qualitätsprüfung haben wir den Bewerter angeschrieben und um Bestätigung der Bewertung sowie eine Erklärung gebeten. Der Bewerter hat die Bewertung sehr ausführlich bestätigt. Anschließend hatten wir keine Anhaltspunkte, die uns an der Authentizität der Bewertung zweifeln ließen. Eine Überprüfung dieser Rückmeldung erfolgt immer manuell durch unsere Mitarbeiter auf Basis der Problem-Meldung Ihres Mandanten, wobei unser technisches System als Ergänzung fungiert. Dabei weisen uns vor allem Hintergrunddaten (bspw. E-Mail-Adresse), die bei der Abgabe einer Bewertung mitversandt werden, auf eine eventuelle Mehrfachbewertung hin. Die Notenbewertung entspricht der freien Meinungsäußerung und ist durch das Gesetz geschützt. In seiner Rückmeldung erklärt der Nutzer , welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, eine solche Notenbewertung abzugeben. Viele Patienten schildern ihre Erlebnis- se und Erfahrungen in Kurzform und vermeiden eine Schilderung von Tatsachenbehauptungen (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen), da diese für die Patienten oftmals nicht zu beweisen sind. […] Bedauerlicherweise können wir Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Nutzerdaten nicht nachkommen, da wir diese Daten schützen müssen (das Arzt-Patientenverhältnis ist äußerst sensibel). […] Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Bewertung nicht löschen können."
6
Eine Stellungnahme des Verfassers der angegriffenen Bewertung selbst hat die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.
7
Der Kläger hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die ihn betreffende Bewertung vom 10. August 2013 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung "6,0" in den Kategorien "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" beinhalte. Er hat unter anderem behauptet, der abgegebenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde.
8
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZD 2015, 430 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des streitgegenständlichen Beitrags zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nur in ihrer Funktion als Hostprovider in Anspruch genommene Beklagte könne bezüglich des in ihre Website eingestellten Drittinhalts nur eine Haftung als mittelbare Störerin treffen. Die dafür nach der "Blog-Eintrag-Entscheidung" des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) erforderlichen Voraussetzungen seien im Streitfall aber nicht erfüllt, weil die Beklagte der sie danach treffenden Prüfungspflicht mit den von ihr ergriffenen und gegenüber dem Kläger kommunizierten Maßnahmen genügt habe.
10
So habe sie vom Verfasser des Beitrags mit folgender E-Mail vom 14. August 2013 eine Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob er Patient des Klägers gewesen sei: "Liebe Nutzerin, lieber Nutzer, Sie haben […]. Dr. H[…] hat sich bei uns gemeldet und die Echtheit der Bewertung in Frage gestellt. In diesem Fall sind wir dazu verpflichtet, diesem Hinweis nachzugehen und Ihre Bewertung zu prüfen. Um diese Prüfung positiv abzuschließen, ist es nötig, dass Sie uns Ihre Bewertung noch einmal bestätigen. Bitte antworten Sie uns hierzu kurz auf diese EMail , indem Sie die Behandlung in mindestens zwei Sätzen umschreiben und den Behandlungszeitraum nennen. Selbstverständlich geben wir keine dieser In- formationen an den Arzt weiter. Sie dienen nur unserer internen Prüfung.
[…]."
11
Der Verfasser des Beitrags habe hierauf mit folgender - von der Beklagten im Rahmen des Rechtsstreits in teilweise unkenntlich gemachter Form vorgelegter - E-Mail bejahend Stellung genommen: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestätige hiermit die Bewertung. Ich war etwa im [unkenntlich] diesen Jahres bei Dr. H[…]. Er diagnostizierte [unkenntlich]. Dr. H[…] versuchte [unkenntlich] was ich [unkenntlich] Ich ließ [unkenntlich] noch in seiner Praxis eine Prophylaxe durchführen [unkenntlich] Mit freundlichen Grüßen"
12
Sollte aus der der Beklagten vom Verfasser des Beitrags zudem vorgelegten Terminbestätigung - wie vom Kläger behauptet - lediglich ein Prophylaxetermin , nicht aber ein ärztlicher Behandlungstermin hervorgehen, rechtfertige dies im Hinblick auf die vorgenannte E-Mail keine abweichende Würdigung.
13
Unter den Umständen des Streitfalls sei die Beklagte im Rahmen ihrer Prüfungspflicht nicht gehalten gewesen, die auf diese Weise im unmittelbaren Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags gewonnenen Informationen wiederum an den Kläger weiterzugeben, damit dieser hierzu vertieft Stellung nehmen könne. Denn die Beklagte habe den datenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen gehabt, nach denen sie die Identität des Nutzers nicht habe offenlegen dürfen.
14
Damit stelle sich die Frage, welche Auswirkungen es für die Störerhaftung der Beklagten habe, dass die Prüfung der Berechtigung der vorgebrachten Beanstandung durch die Beklagte an einem Punkt habe innehalten müssen, an dem das weitere Vorgehen in Form der Übersendung der Stellungnahme des Bewertenden an den Kläger nur unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen möglich gewesen wäre. Diese Frage sei dahingehend zu beantworten , dass die Störerhaftung der Beklagten entfalle. Denn bei einer Abwägung der kollidierenden Interessen sei es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine beruflichen Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen, als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der Beklagten gelte.

B.

15
I. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich die Störereigenschaft der Beklagten und damit der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht verneinen.
16
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin - in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin" (zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; v. Pentz, AfP 2014, 8, 16) - geht.
17
Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich bei der vom Kläger angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal). Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat (Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal), was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal ). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal).
18
Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die vom Kläger beanstandete Bewertung nicht zu Eigen gemacht. Dass die Beklagte - was für ein ZuEigen -Machen spräche (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal) - eine inhaltlich -redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die von Nutzern abgegebenen Bewertungen als eigene präsentiert. Auch die vor der Veröffentli- chung erfolgende - jedenfalls teilweise automatische - Überprüfung der abgegebenen Bewertungen auf "Unregelmäßigkeiten" und die Ermittlung eines Durchschnittswertes aus den abgegebenen Einzelnoten reichen für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 28 - Hotelbewertungsportal; aA wohl Schmidt, Äußerungsrechtlicher Schutz gegenüber Bewertungsportalen im Internet , 2014, 128 f.).
19
2. Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage - wie hier - in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 19 - Blog-Eintrag; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 244 f. - Internetversteigerung I). Auf eine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG unzulässige Begründung einer allgemeinen Überwachungsoder Nachforschungspflicht der Beklagten zielt der streitgegenständliche Anspruch nicht ab.
20
Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Abl. EG L 178, S. 1, im Folgenden: ECRL). Art. 14 ECRL lässt nach seinem Absatz 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 48).
21
3. Indes lässt sich die Eigenschaft der Beklagten als mittelbare Störerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen.
22
a) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).
23
Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I).
24
Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch dann, wenn die beanstandete Äußerung - wie im Streitfall (vgl. nachfolgend unter b) - nicht als Tatsachenbehauptung , sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage.
25
b) Danach war die Beklagte entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Streitfall gehalten, der Rüge des Klägers nachzugehen. Sie war hinreichend konkret gefasst und ließ den behaupteten Rechtsverstoß unschwer erkennen.
26
aa) Die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht entgegen , dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des Klägers handelte, die er nicht weiter unterlegt hat. Denn zu konkreteren Darlegungen der Beklagten gegenüber war der Kläger angesichts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Behandlung beschreibende Angaben enthielt, nicht in der Lage.
27
bb) Auf der Grundlage der Beanstandung des Klägers war der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen. Denn trifft die Behauptung des Klägers zu, so verletzt die angegriffene Bewertung den Kläger offensichtlich - was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
28
(1) Die beanstandete Bewertung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen sind die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bewertung seiner im Rahmen einer (behaupteten) Behandlung erbrachten Leistungen in den Kategorien "Behandlung" , "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" mit der Note 6 und damit als "ungenügend" bringt zum Ausdruck, dass der Kläger in zentralen Bereichen des Behandlungsgeschehens den an ihn gestellten Anforderungen aus Sicht des die Behandlung bewertenden Patienten nicht gerecht geworden ist. Die Kundgabe dieser Bewertung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken.
29
(2) Liegt der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrunde, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch rechtswidrig.
30
(a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filialleiter bei Promi-Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
31
(b) Im Streitfall sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs )Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen. Trifft die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, zu, ergibt diese Abwägung, dass die geschützten Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten und des Bewertenden überwiegen.
32
(aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.
33
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung , in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 24; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; jeweils mwN).
34
Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Bewertung als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Zwar enthält sie die tatsächliche Behauptung des Bewertenden, er habe sich beim Kläger in Behandlung befunden und bewerte die stattgefundene Behandlung. Kern der angegriffenen Äußerung ist aber die notenmäßige Bewertung selbst. Sie ist geprägt von Elementen der Stellung- nahme, des Dafürhaltens und Meinens (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31 ff. - Spickmich.de).
35
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vergabe der Note 6 in den Bereichen "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Plattform weder dahingehend zu verstehen, dass diese Leistungen überhaupt nicht erbracht worden oder dem Kläger ärztliche Kunstfehler unterlaufen seien, noch dahingehend, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen den Anforderungen an eine professionelle Zahnbehandlung in keiner Weise entsprächen und selbst die hierfür erforderlichen Grundkenntnisse des Klägers so lückenhaft seien, dass er diese Mängel auch in Fortbildungskursen in absehbarer Zeit nicht beheben könne. Ein derartiger Aussagegehalt kommt der angegriffenen Bewertung - was der erkennende Senat selbst beurteilen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN - Chefjustiziar) - nicht zu. Dass mit der Bewertung nicht der Vorwurf eines (objektiven) Behandlungsfehlers verbunden ist, ergibt sich bereits daraus, dass es sich beim Bewertenden - für den durchschnittlichen Leser erkennbar - typischerweise um einen medizinischen Laien handelt, der zur Feststellung eines Behandlungsfehlers regelmäßig überhaupt nicht in der Lage ist. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Aufklärung mit der Note 6. Die Kategorie "Vertrauensverhältnis" betrifft schließlich schon im Ausgangspunkt keine für die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehlers relevanten Umstände.
36
(bb) Liegt der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde , überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewerten- den an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Denn bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 - Hochleistungsmagnet; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 34; BVerfGE 85, 1, 17 - kritische BayerAktionäre ; BVerfG, AfP 2003, 535, 536; vgl. ferner EGMR, NJW 2015, 759 Rn. 51 - Yazici/Türkei; AfP 2015, 30 Rn. 31 - Jalba/Rumänien; AfP 2014, 430 Rn. 39 - Lavric/Rumänien; NJW-RR 2013, 291, 292 - Floquet und Esménard/Frankreich; NJW 2006, 1645 Rn. 76 - Pedersen und Baadsgard /Dänemark; BeckOK InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 173.1 [Stand: 01.11.2015]). Im Streitfall ist der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr, wenn der behauptete Behandlungskontakt nicht bestand. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren.
37
c) Ihrer durch den konkreten Hinweis auf eine unschwer zu bejahende Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflicht hat die Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt.
38
aa) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung , bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris Rn. 32 mwN - Störerhaftung des Access-Providers; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 352 ff. - Schöner Wetten). Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich damit nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26 - Blog-Eintrag). Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Hostprovider; BGH, Urteile vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internetversteigerung I; jeweils mwN).
39
bb) Danach sind im Streitfall an die Prüfungspflicht der Beklagten strenge Anforderungen zu stellen.
40
Im Ausgangspunkt ist freilich festzuhalten, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. - Ärztebewertung II) und der Portalbetrieb zudem vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 28 f. - Ärztebewertung II). Der von der Beklagten als Providerin zu erbringende Prüfungsaufwand darf den Betrieb eines Ärztebewertungsportals deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris Rn. 27 mwN - Störerhaftung des Accessproviders). Ein solches Gewicht haben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht. Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des der Beklagten zumutbaren Prüfungsaufwandes nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Ärztebewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen, insbesondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 - Ärztebewertung II) persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig (vgl. § 13 Abs. 6 TMG) - verdeckt abgegeben werden können (Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 34 - Ärztebewertung II). Zudem erschwert die Möglichkeit , Bewertungen verdeckt abgeben zu können, es dem betroffenen Arzt regelmäßig erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Portalnutzer vorzugehen. Denn er kennt ihn nicht und kann sich die für seine Identifizierung erforderlichen Informationen selbst dann, wenn sie dem Portalbetreiber vorliegen sollten, mangels Auskunftsanspruchs gegen den Portalbetreiber (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 9 ff. - Ärztebewertung
I) jedenfalls nicht auf diesem Weg beschaffen. Eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber ist deshalb die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzten beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.
41
Im Streitfall kommt hinzu, dass die angegriffene Bewertung geeignet ist, die Chancen des Klägers im Wettbewerb mit anderen Ärzten nachhaltig zu beeinträchtigen. Die für jedermann abrufbare Bewertung einer Behandlungsleistung in drei zentralen Bereichen mit der Note "ungenügend" begründet nämlich die erhebliche Gefahr, dass (potentielle) Patienten an der ärztlichen Kompetenz des Klägers zweifeln und sich deshalb statt an den Kläger an einen anderen Zahnarzt wenden. Auch dies spricht dafür, dass an die von der Beklagten vorliegend zu ergreifenden Prüfungsmaßnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind.
42
cc) Konkret muss die vom Portalbetreiber durchzuführende Überprüfung erkennbar zum Ziel haben, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären. Der Portalbetreiber muss ernsthaft versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er darf sich insbesondere nicht auf eine rein formale "Prüfung" zurückziehen.
43
Im Streitfall hätte die Beklagte die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und diesen zur Stellungnahme anhalten müssen. Sie hätte ihn weiter auffordern müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und - zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend - soweit vom Bewertenden für nötig erachtet ggf. teilweise geschwärzt - zu übermitteln. Die bloße Bitte der Beklagten, "die Behandlung in mindestens zwei Sätzen [zu] umschreiben und den Behandlungszeitraum [zu] nennen", reicht hierfür nicht. In jedem Falle hätte die Beklagte dem Kläger diejenigen Informationen und Unterlagen über den behaupteten Behandlungskontakt weiterleiten müssen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre. Auch dies hat sie nicht getan. So er- schließt sich etwa nicht, warum die Beklagte dem Kläger den sich aus der Stellungnahme des Bewertenden ersichtlichen Behandlungszeitraum nicht mitgeteilt hat. Sollte dies deshalb nicht erfolgt sein, weil zu befürchten war, dass der Kläger den Bewertenden aufgrund des mitgeteilten Behandlungszeitraums identifizieren kann, hätte die Beklagte ein größeres Zeitfenster wählen können. Dass diese Information für den Kläger von vornherein in Bezug auf eine substantiierte "Replik" offensichtlich nicht hilfreich gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. So kann etwa nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der behauptete Behandlungszeitraum in die Zeit einer - beispielsweise - urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers fiel, der Kläger mit dieser Information den behaupteten Behandlungskontakt also hätte widerlegen können.
44
II. Nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO war das Berufungsurteil deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien werden die Möglichkeit haben, zu den von der Beklagten ergriffenen Überprüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
45
III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
46
1. Eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt in Betracht, wenn der in der angegriffenen Äußerung enthaltene tatsächliche Bestandteil unrichtig war und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehlte. Darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen eines Behandlungskontakts ist nach den allgemeinen Regeln insoweit der Kläger.
47
2. Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich des Behandlungskontakts eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kläger insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Die sekundäre Darlegungslast umfasst zunächst diejenigen für einen sol- chen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die der Beklagten, insbesondere ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG, möglich und zumutbar sind (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast nur BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 mwN - BearShare ).
48
Die Beklagte hat im Streitfall jedoch eine darüber hinausgehende Recherchepflicht. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 18 mwN - BearShare). Im Streitfall folgt die Zumutbarkeit einer Recherche schon daraus, dass die Beklagte aufgrund ihrer materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern. Dem entspricht in prozessualer Hinsicht ihre Obliegenheit , im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vom Bewertenden entsprechende Informationen zu fordern.
49
Kommt die Beklagte dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behauptung des Klägers, der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungs- last nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (vgl. nur Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 23). Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.07.2014 - 28 O 516/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2014 - 15 U 141/14 -
24
(1) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 mwN). Sofern eine Äußerung , in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. März2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Demgegenüber kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, AfP 1992, 75, 78; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93, AfP 1994, 218 f.; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 f.; vom 16. November2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72, jeweils mwN). Entscheidend ist deshalb der Zusammenhang, in welchem die Äußerung gefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 9 mwN).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z B 1 / 1 2
vom
16. Juli 2015
in dem Musterverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 29. Juli 2014 gerichtete Gegenvorstellung des Musterbeklagten zu 1 wird zurückgewiesen. Der Wert, der sich aus den gegen die Musterbeklagten in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt, beträgt für den Musterbeklagten zu 1 18.566.959,62 € und für die Musterbeklagte zu 2 30.000.000 €.

Gründe:

1
Nach § 51a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 2006 (im Folgenden: GKG aF) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs. 1 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 (im Folgenden: KapMuG aF) ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind; gemäß § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert jedoch höchs- tens 30.000.000 €. Außerdem schulden die Musterbeklagten gemäß § 51a Abs. 3 GKG aF Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
2
Bei der Streitwertbemessung sind auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG aF (vgl. § 17 Satz 4 KapMuG aF) zurückgenommen haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 55; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, WM 2015, 22 Rn. 166). Entgegen der Rechtsauffassung des Musterbeklagten zu 1 ist es insoweit ohne Bedeutung, wenn Beigeladene nach Ablauf dieser Frist bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerden ihre Klagen zurückgenommen oder sich mit dem Musterbeklagten zu 1 verglichen haben oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Erst recht können die Streitwerte der Verfahren , in denen das Verfahren (auch) gegen nicht am Musterverfahren beteiligte Anlageberater gerichtet war und die mit deren Verurteilung endeten, nicht abgesetzt werden. Im Einzelnen ergeben sich die Streitwertzuordnungen damit wie folgt: Kläger Aussetzendes Gericht Streitwert Beteiligung des Beteiligung der Musterbeklagten Musterbeklagten zu 1 zu 2 A. LG München I 35 O 17083/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 2197/08 97.122,70 € - € 97.122,70 € … LG München I 22 O 22914/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 11254/08 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 27 O 9730/07 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 35 O 22904/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 10097/07 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 22534/08 56.250,00 € - € 56.250,00 € … LG München I 22 O 10583/07 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 13751/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 8378/09 29.225,98 € - € 29.225,98 € … LG München I 28 O 16847/07 23.800,00 € 23.800,00 € - € … LG München I 29 O 477/07 77.000,00 € 77.000,00 € 77.000,00 € … LG München I 27 O 10954/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 22 O 23732/08 32.725,00 € - € 32.725,00 € … LG München I 28 O 10634/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 55604/07 77.866,78 € - € 77.866,78 € … LG München I 35 O 19940/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 32 O 17751/06 44.625,00 € 44.625,00 € - € … LG München I 29 O 19585/08 168.000,00 € 168.000,00 € 168.000,00 € … LG München I 22 O 5793/06 362.950,00 € 362.950,00 € 362.950,00 € … LG München I 35 O 21870/08 26.500,00 € - € 26.500,00 € … LG München I 22 O 1186/07 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 35 O 23469708 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 6304/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 17415/09 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 22 O 21652/07 53.550,00 € - € 53.550,00 € … LG München I 28 O 21457/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 23314/08 125.114,00 € - € 125.114,00 € … LG München I 28 O 15782/06 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 35 O 22372/07 157.500,00 € - € 157.500,00 € … LG München I 28 O 14719/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 28 O 4791/11 100.000,00 € - € 100.000,00 € … LG München I 22 O 21871/08 26.775,00 € - € 26.775,00 € … LG München I 28 O 13153/06 25.000,00 € 25.000,00 € - € … LG München I 4 O 519/07 48.764,05 € 48.764,05 € 48.764,05 € … LG München I 28 O 18333/08 23.800,00 € 23.800,00 € 23.800,00 € … LG München I 22 O 17071/07 29.700,00 € - € 29.700,00 € … LG München I 22 O 521/07 29.750,00 € 29.750,00 € - € … LG München I 27 O 19030/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 35 O 19426/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 27 O 11328/09 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 27 O 7604/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 29 O 13520/07 114.213,54 € - € 114.213,54 € … LG München I 28 O 23165/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 3235/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 15924/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 2310707 41.650,00 € - € 41.650,00 € … LG München I 4 O 22906/07 52.300,00 € - € 52.300,00 € … LG München I 27 O 12138/07 125.000,00 € 125.000,00 € 125.000,00 € … LG München I 29 O 18222/08 30.000,00 € - € 30.000,00 € … LG München I 28 O 4857708 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 12103/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 14442/07 25.000,00 € - € 25.000,00 € … LG München I 27 O 23475/07 63.000,00 € - € 63.000,00 € … LG München I 35 O 22657/08 14.125,00 € - € 14.125,00 € … LG München I 22 O 17577/06 35.700,00 € 35.700,00 € 35.700,00 € … LG München I 22 O 11827/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 29 O 18223/08 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 27 O 5795/06 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 27 O 9156/09 41.750,00 € - € 41.750,00 € … LG München I 35 O 17372/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 27 O 10911/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 29 O 21841/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 23236/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10734/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 75/09 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 27 O 11867/07 33.750,00 € 33.750,00 € 33.750,00 € … LG München I 29 O 9391/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 35 O 21845/08 44.561,68 € - € 44.561,68 € … LG München I 32 O 2740/09 44.625,00 € - € 44.625,00 € … LG München I 35 O 21868/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 20011/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 4 O 12543/07 26.500,00 € - € 26.500,00 € … LG München I 28 O 22953/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 13519/07 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 22 O 22556/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 10361/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 22408/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 22 O 12358/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 206/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 10102/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 32 O 17364/07 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 28 O 69/07 44.625,00 € 44.625,00 € 44.625,00 € … LG München I 22 O 23312/08 193.315,00 € - € 193.315,00 € … LG München I 22 O 5872/07 463.250,00 € - € 463.250,00 € … LG München I 28 O 13499/11 35.000,00 € 35.000,00 € 35.000,00 € … LG München I 27 O 12628/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 32 O 1367/07 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 4 O 7470 62.500,00 € 62.500,00 € - € … LG München I 20 O 22997/07 30.250,00 € - € 30.250,00 € … LG München I 22 O 21873/07 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 27 O 11933/07 43.750,00 € - € 43.750,00 € … LG München I 32 O 14753/09 67.500,00 € - € 67.500,00 € … LG München II 27 O 8789/08 81.375,07 € - € 81.375,07 € … LG München I 27 O 22948/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 10893/08 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 13329/08 120.000,00 € - € 120.000,00 € … LG München I 27 O 22800/08 35.000,00 € - € 35.000,00 € … LG München I 29 O 23493/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 4 O 14489/07 73.000,00 € 73.000,00 € 73.000,00 € … LG München I 22 O 23449/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10053/07 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 22 O 11019/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € ... LG München I 27 O 16011/06 43.636,37 € 43.636,37 € 43.636,37 € … LG München I 32 O 18818/08 53.311,22 € - € 53.311,22 € … … … … LG München I 29 O 6619/09 47.691,31 € - € 47.691,31 € … LG München I 4 O 12151/07 83.500,00 € 83.500,00 € - € … LG München I 22 O 21872/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 5633/07 36.750,00 € 36.750,00 € 36.750,00 € … LG München I 22 O 16912/09 46.000,00 € - € 46.000,00 € … LG München I 28 O 14154/09 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 28 O 22565/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 8804/09 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 29 O 22455/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 35 O 22734/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 21853/08 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 27 O 5794/06 100.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € … LG München I 32 O 3863/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 2101/09 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 22 O 8306/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 22316/07 746.250,00 € - € 746.250,00 € … … … … … … … … … … … … LG München I 29 O 13131/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 22559/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 27 O 7018/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 7189/08 57.500,00 € - € 57.500,00 € … LG München I 35 O 22546/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 32 O 3568/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 10264/10 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 29 O 86/09 33.000,00 € - € 33.000,00 € … LG München I 35 O 21238/07 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 27 O 22059/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 27 O 5686/06 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 29 O 5001/09 34.228,33 € - € 34.228,33 € … LG München I 22 O 6832/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 5742/06 29.250,00 € 29.250,00 € 29.250,00 € … LG München I 22 O 23165/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 3230/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 12166/07 4.875,00 € 4.875,00 € 4.875,00 € … LG München I 29 O 14810/06 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 22 O 77/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 19675/06 71.400,00 € 71.400,00 € 71.400,00 € … LG München I 28 O 19674/06 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 22 O 23471/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 10348/07 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 32 O 23746/09 14.825,00 € - € 14.825,00 € … LG München I 27 O 22947/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 27 O 19261/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 21834/08 33.245,40 € - € 33.245,40 € … LG München I 29 O 22936/08 55.000,00 € - € 55.000,00 € … LG München I 22 O 5668706 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 35 O 19425/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 22969/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € LG München I 28 O 11094/08 416.500,00 € - € 416.500,00 € … LG München I 27 O 20851/08 60.000,00 € - € 60.000,00 € … LG München I 29 O 12145/07 40.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € … LG München I 29 O 10969/07 44.625,00 € - € 44.625,00 € … LG München I 27 O 22723/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 27 O 22918/08 112.000,00 € - € 112.000,00 € … … … … LG München I 35 O 2103/09 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 27 O 21375/07 131.250,00 € - € 131.250,00 € … LG München I 35 O 17085/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 21933/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 16460/07 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 22 O 22913/07 40.000,00 € - € 40.000,00 € … LG München I 27 O 19215/07 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 8537/07 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 18207/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 21835/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 9567/10 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 4 O 4176/08 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 29 O 7677/09 35.816,18 € - € 35.816,18 € … LG München I 22 O 22053/08 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 27 O 21901/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 27 O 11829/07 55.000,00 € 55.000,00 € 55.000,00 € … LG München I 32 O 10991/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 9729/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 28 O 22952/08 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 29 O 8114/09 116.903,94 € - € 116.903,94 € … LG München I 29 O 10405/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 35 O 20694/08 85.500,00 € - € 85.500,00 € … LG München I 29 O 18590/09 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 22 O 9563/10 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 8307/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 28 O 1566/07 88.000,00 € - € 88.000,00 € … LG München I 29 O 13543/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 13096/07 25.000,00 € 25.000,00 € 25.000,00 € … LG München I 35 O 22097/08 31.500,00 € 31.500,00 € - € … LG München I 35 O 18206/08 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 29 O 7678/09 36.500,00 € - € 36.500,00 € … LG München I 27 O 19288/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 32 O 10202/09 35.000,00 € - € 35.000,00 € … LG München I 27 O 5858/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 32 O 11873/07 69.373,39 € 69.373,39 € 69.373,39 € … LG München I 22 O 22737/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 23003/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 7995/08 142.800,00 € - € 142.800,00 € … OLG München 17 U 3473/08 93.304,88 € 93.304,88 € 93.304,88 € … LG München I 35 O 22368/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 22003/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 1209/07 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 29 O 16168/06 62.500,00 € 62.500,00 € 62.500,00 € … LG München I 27 O 19769/06 83.698,52 € 83.698,52 € 83.698,52 € … LG München I 32 O 8233/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 35 O 22597/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € LG München I 22 O 18290/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 22580/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 2943/08 59.400,00 € - € 59.400,00 € … LG Landshut 24 O 1746/09 125.000,00 € - € 125.000,00 € … … LG München I 27 O 7867/08 110.000,00 € - € 110.000,00 € … LG München I 4 O 11996/07 402.250,00 € - € 402.250,00 € … … … … … … … … LG München I 22 O 22915/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 28 O 22062/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 20622/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 23411/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 13459/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 10585/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 22975/08 56.500,00 € - € 56.500,00 € … LG München I 35 O 19126/08 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 32 O 1828/07 27.500,00 € 27.500,00 € 27.500,00 € … LG München I 28 O 24469/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 22 O 23157/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 8565/09 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 17151/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 22561/08 93.750,00 € - € 93.750,00 € … LG München I 27 O 5871/07 104.109,53 € - € 104.109,53 € … LG München I 27 O 20025/08 47.250,00 € 47.250,00 € - € … LG München I 27 O 7945/09 175.355,91 € - € 175.355,91 € … LG München I 35 O 19636/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 20513/07 146.129,92 € - € 146.129,92 € … LG München I 32 O 3569/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 17824/06 708.800,00 € 708.800,00 € 708.800,00 € … LG München I 22 O 20060/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 7322/08 36.750,00 € - € 36.750,00 € … LG München I 22 O 17605/07 297.500,00 € - € 297.500,00 € … LG München I 4 O 8483/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 22 O 22555/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 22939/08 50.575,00 € - € 50.575,00 € … LG München I 27 O 18777/06 44.000,00 € - € 44.000,00 € … LG München I 35 O 2100/09 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 22941/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 12157/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 21873/08 20.083,00 € - € 20.083,00 € … LG München I 28 O 22562/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 22385/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 11864/07 47.250,00 € 47.250,00 € 47.250,00 € … LG München I 35 O 12713/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 12014/07 108.060,00 € 108.060,00 € 108.060,00 € … LG München I 27 O 22317/07 126.000,00 € - € 126.000,00 € … LG München I 27 O 23479/07 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 27 O 8014/07 31.500,00 € 31.500,00 € 31.500,00 € … LG München I 27 O 21856/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 6741/07 250.000,00 € - € 250.000,00 € … … … … … … … … … … LG München I 27 O 4421/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 29 O 6758/08 53.000,00 € - € 53.000,00 € … LG München I 27 O 10350/07 73.500,00 € - € 73.500,00 € … LG München I 28 O 22536/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 7431/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 35 O 12788/08 55.000,00 € - € 55.000,00 € … LG München I 29 O 22540/08 42.675,00 € - € 42.675,00 € … LG München I 28 O 12947/08 53.550,00 € - € 53.550,00 € … LG München I 35 O 10831/08 78.750,00 € - € 78.750,00 € … LG München I 29 O 10989/08 51.250,00 € - € 51.250,00 € … LG München I 22 O 7444/09 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 22584/07 124.505,63 € 124.505,63 € 124.505,63 € … LG München I 27 O 8010/07 44.000,00 € 44.000,00 € 44.000,00 € … LG München I 35 O 9589/09 78.750,00 € - € 78.750,00 € … LG München I 4 O 22908/07 125.550,00 € - € 125.550,00 € … LG München I 22 O 21224/06 2.946.667,00 € 2.946.667,00 € 2.946.667,00 € … LG München I 4 O 22908/07 125.550,00 € - € 125.550,00 € … LG München I 28 O 12714/07 77.350,00 € 77.350,00 € 77.350,00 € … LG München I 22 O 22529/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 6834/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 22758/08 26.500,00 € - € 26.500,00 € … LG München I 4 O 17090/07 270.714,80 € 270.714,80 € 270.714,80 € … … … LG München I 22 O 22976/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 32 O 23151/07 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 27 O 20512/07 29.225,98 € - € 29.225,98 € … LG München I 29 O 11057/08 37.000,00 € - € 37.000,00 € … LG München I 29 O 8488/09 60.267,97 € - € 60.267,97 € … LG München I 27 O 22625/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 28 O 23109/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 11833/07 330.000,00 € 330.000,00 € 330.000,00 € … LG München I 27 O 20895/08 187.590,00 € - € 187.590,00 € … LG München I 22 O 10553/07 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 10918/08 57.850,00 € - € 57.850,00 € … LG München I 28 O 22591/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 21905/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 21906/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 29 O 18448/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 28 O 21713/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 22557(08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 2013/07 220.000,00 € 220.000,00 € 220.000,00 € … LG München I 32 O 20468/10 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 22 O 20599/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 35 O 7686/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 23474/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 23409/08 358.493,44 € - € 358.493,44 € … LG München I 22 O 12152/07 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 14041/09 71.464,00 € - € 71.464,00 € … LG München I 27 O 10914/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 27 O 22980/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 29 O 23398/08 54.765,33 € - € 54.765,33 € … OLG München 17 U 1661/09 36.902,93 € 36.902,93 € 36.902,93 € … LG München I 27 O 19035/08 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 35 O 10654/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 21513/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 2800/08 65.000,00 € - € 65.000,00 € … LG München I 22 O 14509/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 17152/08 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 28 O 82/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 23163/08 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 22 O 12157/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 10898/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 35 O 10946/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I28 O 10980/08 89.250,00 € - € 89.250,00 € … LG München I 35 O 2102/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 19588/07 157.500,00 € - € 157.500,00 € … LG München I 4 O 23368/07 100.000,00 € 100.000,00 € - € … LG München I 22 O 14136/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 4 O 23159/07 99.058,40 € - € 99.058,40 € … LG München I 22 O 12009/07 29.750,00 € 29.750,00 € 29.750,00 € … LG München I 35 O 7440/09 75.000,00 € 75.000,00 € 75.000,00 € … LG München I 22 O 11596/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … OLG München 5 U 2223/08 57.500,00 € - € 57.500,00 € … LG München I 22 O 11512/08 210.000,00 € - € 210.000,00 € … LG München I 29 O 3010/07 283.250,00 € - € 283.250,00 € … LG München I 27 O 22722/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 29 O 22566/08 42.675,00 € - € 42.675,00 € … LG München I 22 O 10073/10 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 10163/10 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 15097/07 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 28 O 18331/08 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 28 O 22433/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 27 O 22318/07 60.500,00 € - € 60.500,00 € … LG München I 22 O 6860/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 10114/10 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 29 O 12487/07 29.250,00 € 29.250,00 € 29.250,00 € … LG München I 27 O 5796/06 40.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € … LG München I 22 O 23233/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 22998/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 28 O 21714/08 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 22 O 15188/07 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 21357/08 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 28 O 10917/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10552/07 56.500,00 € - € 56.500,00 € … LG München I 22 O 5638/06 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 35 O 22050/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 27 O 4105/10 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 5733/06 150.000,00 € 150.000,00 € - € … … … LG München I 35 O 10904/08 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 27 O 22558/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 13486/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 35 O 23156/07 84.000,00 € - € 84.000,00 € … LG München I 27 O 10349/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 11800/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 22 O 14042/09 46.000,00 € - € 46.000,00 € … LG München I 35 O 10995/08 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 27 O 11020/07 43.750,00 € 43.750,00 € 43.750,00 € … LG München I 28 O 22951/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 OI 8455/06 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € … LG München I 32 O 22040/07 75.000,00 € 75.000,00 € - € … LG München I 27 O 12015/07 67.500,00 € 67.500,00 € 67.500,00 € … LG München I 22 O 23233/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 8438/09 29.225,98 € - € 29.225,98 € … LG München I 22 O 15602/07 50.050,00 € 50.050,00 € 50.050,00 € … LG München I 28 O 9870/08 45.500,00 € - € 45.500,00 € … LG München I 27 O 10105/07 31.250,00 € 31.250,00 € 31.250,00 € … LG München I 22 O 23551/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € LG München I 27 O 13903/07 229.500,00 € 229.500,00 € 229.500,00 € … LG München I 22 O 3309/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … … … … LG München I 22 O 20667/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 22535/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 28 O 23317/08 194.983,00 € - € 194.983,00 € … LG München I 35 O 22383/08 126.000,00 € - € 126.000,00 € … LG München I 22 O 12157/07 104.125,00 € - € 104.125,00 € … LG München I 22 O 17097/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 27 O 18752/06 41.215,33 € - € 41.215,33 € … LG München I 29 O 14253/09 70.942,00 € - € 70.942,00 € … LG München I 27 O 16815/07 78.916,21 € - € 78.916,21 € … LG München I 27 O 22949/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 22 O 6269/07 44.625,00 € 44.625,00 € 44.625,00 € … LG München I 29 O 10812/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 22718/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 22726/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 6197/06 105.000,00 € 105.000,00 € 105.000,00 € … LG München I 22 O 23234/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … … LG München I 35 O 20942/07 11.375,00 € - € 11.375,00 € … LG München I 28 O 5875/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 7271/07 99.000,00 € 99.000,00 € 99.000,00 € … LG München I 22 O 100/09 208.250,00 € - € 208.250,00 € … LG München I 35 O 10993/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 32 O 19124/08 38.675,00 € - € 38.675,00 € … LG München I 22 O 12811/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 28 O 10915/08 53.550,00 € - € 53.550,00 € … LG München I 32 O 2335/09 32.725,00 € - € 32.725,00 € … LG München I 4 O 23006/07 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 27 O 18753/06 36.849,68 € 36.849,68 € 36.849,68 € … LG München I 28 O 5889/09 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 4561/09 105.000,00 € - € 105.000,00 € … LG München I 27 O 21902/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 27 O 9034/07 26.250,00 € 26.250,00 € 26.250,00 € … LG München I 27 O 12168/07 54.000,00 € 54.000,00 € 54.000,00 € … LG München I 22 O 4419/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 10179/08 56.500,00 € - € 56.500,00 € … LG München I 22 O 12715/09 28.750,00 € - € 28.750,00 € … LG München I 28 O 11870/07 17.850,00 € 17.850,00 € 17.850,00 € … LG München I 22 O 15865/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 18730/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 28 O 14252/09 14.875,00 € - 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€ 62.500,00 € … LG München I 27 O 22721/08 120.000,00 € - € 120.000,00 € … LG München I 35 O 20598/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 18210/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 4993/09 49.538,00 € - € 49.538,00 € … LG München I 27 O 11237/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 35 O 11061/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 35 O 15861/08 27.500,00 € - € 27.500,00 € … LG München I 22 O 20921/06 70.000,00 € 70.000,00 € 70.000,00 € … LG München I 27 O 2423/07 26.725,00 € 26.725,00 € 26.725,00 € … LG München I 22 O 22977/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 23315/08 267.094,00 € - € 267.094,00 € … LG München I 22 O 7903/09 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 35 O 22974/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 10919/09 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 28 O 124/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 29 O 8900/09 120.000,00 € - € 120.000,00 € … OLG München 5 U 2034/08 73.500,00 € - € 73.500,00 € … LG München I 27 O 11830/07 50.000,00 € 50.000,00 € 50.000,00 € … OLG München 5 U 2393/08 47.275,00 € - 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€ 14.875,00 € … LG München I 29 O 8191/07 36.750,00 € - € 36.750,00 € … LG München I 28 O 12356/08 17.197,56 € - € 17.197,56 € … LG München I 27 O 23162/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 22 O 13191/08 17.242,70 € - € 17.242,70 € … LG München I 35 O 10923/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 18125/09 34.686,68 € - € 34.686,68 € … LG München I 28 O 13518/07 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 22 O 8976/07 23.800,00 € - € 23.800,00 € … LG München I 27 O 22057/08 90.300,00 € 90.300,00 € - € … LG München I 29 O 201/09 110.000,00 € - € 110.000,00 € … LG München I 22 O 22384/08 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 22 O 18291/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 7965/08 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 22 O 23159708 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 20775/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 7578/07 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 22729/08 48.200,00 € - € 48.200,00 € … LG München I 22 O 8535/07 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 27 O 18328/08 52.500,00 € 52.500,00 € 52.500,00 € … LG München I 28 O 22633/08 40.000,00 € - € 40.000,00 € … LG München I 22 O 10271/10 47.600,00 € - € 47.600,00 € … LG München I 28 O 23086/08 130.900,00 € - € 130.900,00 € … LG München I 32 O 48470/9 89.250,00 € - € 89.250,00 € … LG München I 35 O 23467/08 26.775,00 € - € 26.775,00 € … LG München I 27 O 19770/06 743.986,88 € 743.986,88 € 743.986,88 € … LG München I 29 O 5890/09 42.375,00 € - € 42.375,00 € … LG München I 35 O 10051/10 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 7122/08 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 29 O 16822/06 120.000,00 € 120.000,00 € 120.000,00 € … LG München I 27 O 10560/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 29 O 22728/08 33.350,56 € - € 33.350,56 € … LG München I 28 O 8392/07 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 4 O 21659/06 47.000,00 € 47.000,00 € 47.000,00 € … LG München I 27 O 12169/07 67.500,00 € 67.500,00 € 67.500,00 € … LG München I 22 O 21409/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 28 O 22024/07 20.825,00 € 20.825,00 € 20.825,00 € … LG München I 22 O 23411/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 28 O 22926/08 30.000,00 € - € 30.000,00 € … LG München I 27 O 17590/06 318.000,00 € 318.000,00 € 318.000,00 € … LG München I 35 O 23659/08 297.500,00 € - € 297.500,00 € … LG München I 22 O 17781/06 791.350,00 € 791.350,00 € 791.350,00 € … LG München I 29 O 15722/07 33.000,00 € 33.000,00 € 33.000,00 € … LG München I 32 O 17423/06 55.000,00 € 55.000,00 € 55.000,00 € … LG München I 27 O 16345/08 33.164,64 € - € 33.164,64 € … LG München I 22 O 16326/06 59.500,00 € 59.500,00 € 59.500,00 € … LG München I 22 O 12097/07 1.026.000,00 € - € 1.026.000,00 € … LG München I 22 O 11880/07 16.350,00 € 16.350,00 € 16.350,00 € … LG München I 29 O 4998/09 123.770,00 € - € 123.770,00 € … LG München I 22 O 22942/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 29 O 22567/08 180.600,00 € - € 180.600,00 € … LG München I 29 O 4999/09 61.910,00 € - € 61.910,00 € … LG München I 32 O 4905/09 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 35 O 90709 54.791,02 € - € 54.791,02 € … LG München I 22 O 8766/08 35.700,00 € - € 35.700,00 € … LG München I 22 O 23375/08 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 22 O 23373/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 14760/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 23235/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 23457/08 31.250,00 € - € 31.250,00 € … LG München I 35 O 10262/10 37.500,00 € - € 37.500,00 € … LG München I 32 O 9520/08 50.000,00 € - € 50.000,00 € … LG München I 27 O 10890/08 63.000,00 € - € 63.000,00 € … LG München I 4 O 12149/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 22 O 20019/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 80/09 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 18731/06 14.875,00 € 14.875,00 € 14.875,00 € … LG München I 27 O 596/08 31.800,00 € - € 31.800,00 € … LG München I 27 O 10572/08 125.000,00 € - € 125.000,00 € … LG München I 4 O 20425/07 31.550,00 € - € 31.550,00 € … LG München I 22 O 22943/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 22 O 22978/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 22944/08 178.500,00 € - € 178.500,00 € … LG München I 28 O 21435/06 20.825,00 € - € 20.825,00 € … LG München I 22 O 11022/08 59.500,00 € - € 59.500,00 € … LG München I 29 O 6322/08 115.000,00 € - € 115.000,00 € … LG München I 22 O 15463/08 5.250.000,00 € - € 5.250.000,00 € … … … LG München I 29 O 19939/06 27.500,00 € - € 27.500,00 € … LG München I 22 O 17087/08 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 28 O 23167/08 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 27 O 11253/08 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 27 O 5856/08 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 29 O 22593/07 52.500,00 € - € 52.500,00 € … LG München I 22 O 7430/08 14.375,00 € - € 14.375,00 € … LG München I 4 O 14922/07 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 27 O 12013/07 33.750,00 € 33.750,00 € 33.750,00 € … LG München I 22 O 19428/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 27 O 8898/08 75.000,00 € - € 75.000,00 € … LG München I 33 O 10819/08 53.311,22 € 53.311,22 € - € … LG München I 27 O 525/07 73.500,00 € 73.500,00 € 73.500,00 € … LG München I 27 O 12626/07 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 29 O 7188/08 30.550,00 € - € 30.550,00 € … LG München I 27 O 7291/10 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 22 O 8308/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 10635/08 75.000,00 € - € 75.000,00 € … LG München I 27 O 9013/07 62.250,00 € 62.250,00 € 62.250,00 € … LG München I 27 O 21858/08 187.500,00 € - € 187.500,00 € … LG München I 22 O 20402/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 29 O 21864/08 31.500,00 € - € 31.500,00 € … LG München I 35 O 21846/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 4996/07 223.800,00 € 223.800,00 € 223.800,00 € … LG München I 32 O 3478/09 26.250,00 € - € 26.250,00 € … LG München I 22 O 21372/07 44.000,00 € - € 44.000,00 € … LG München I 27 O 2854/07 32.875,00 € - € 32.875,00 € … LG München I 4 O 20540/06 31.250,00 € 31.250,00 € - € … LG München I 28 O 1553/07 23.800,00 € 23.800,00 € 23.800,00 € … LG München I 22 O 13799/07 26.125,00 € 26.125,00 € 26.125,00 € … LG München I 22 O 13268/09 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 22 O 10003/10 29.750,00 € - € 29.750,00 € … LG München I 22 O 98/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 35 O 23005/07 42.000,00 € - € 42.000,00 € … LG München I 35 O 22544/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 22708/08 14.875,00 € - € 14.875,00 € … LG München I 22 O 22004/08 119.000,00 € - € 119.000,00 € … LG München I 22 O 10190/08 20.625,00 € 20.625,00 € 20.625,00 € … LG München I 29 O 10024/10 62.500,00 € - € 62.500,00 € … LG München I 29 O 5000/09 38.480,00 € - € 38.480,00 € … LG München I 28 O 9568/10 17.850,00 € - € 17.850,00 € … LG München I 29 O 12143/07 125.000,00 € 125.000,00 € 125.000,00 € … LG München I 35 O 22599/07 71.400,00 € - € 71.400,00 € … LG München I 28 O 18218/09 14.875,00 € - € 14.875,00 € Summe 66.152.812,21 € 18.566.959,62 € 64.411.404,93 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.11.2007 - 22 OH 21245/07 -
OLG München, Entscheidung vom 30.12.2011 - KAP 1/07 -

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.