Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2017 - 34 Wx 175/16

27.05.2020 11:07, 10.02.2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2017 - 34 Wx 175/16

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. März 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Im Grundbuch sind der Beteiligte zu 1 und dessen Abkömmlinge A. (= Beteiligte zu 3) und A. (= Beteiligter zu 4) sowie dessen Tochter C. G. als Eigentümer mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 5, englischer Staatsangehöriger, war mit der am 24.11.2012 verstorbenen C. G. verheiratet; der Beteiligte zu 6 ist deren im Oktober 2008 geborener minderjähriger Sohn. Er hat - wie zuletzt C. G. und wie der Beteiligte zu 5 - seinen Lebensmittelpunkt im Gebiet des Vereinigten Königreichs, England.

Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 22.7.2015 erklärten die Beteiligten zu 1 bis 6, letzterer vertreten durch den Beteiligten zu 5, dass sich die Gesellschafterzusammensetzung wie folgt geändert habe: Der Beteiligte zu 1 habe bereits gemäß notarieller Urkunde vom 29.12.1999 von seiner Gesellschaftsbeteiligung einen Anteil auf die Beteiligte zu 2 übertragen. Die Beteiligten zu 5 und 6, letzterer dabei vertreten durch den Beteiligten zu 5, seien aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, wonach die Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werde, in die Gesellschafterstellung von C. G. nachgerückt und hätten ihre jeweilige Beteiligung auf die übrigen Mitgesellschafter, die Beteiligten zu 1 bis 4, übertragen. Abschließend stimmten die Beteiligten zu 1 bis 6, letzterer vertreten durch den Beteiligten zu 5, sämtlichen vorstehend beschriebenen Gesellschafterwechseln vorbehaltlos und in vollem Umfang zu; außerdem bewilligten und beantragten sie die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.

Dem am 22.1.2016 über den Notar gemäß § 15 GBO gestellten Berichtigungsantrag war eine Ausfertigung des vom Amtsgericht M. - Nachlassgericht - beschränkt auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände erteilten (Eigenrechts-)Erbscheins beigefügt, der die Beteiligten zu 5 und 6 als Miterben zu je 1/2 nach C. G. ausweist.

Nach Korrespondenz mit dem Notar über das Erfordernis der Beteiligung eines Ergänzungspflegers für den Beteiligten zu 6 sowie einer familiengerichtlichen Genehmigung bzw. einer Negativbescheinigung des Familiengerichts und/oder eines englischen Gerichts (High Court) erließ das Grundbuchamt am 11.3.2016 fristsetzende Zwischenverfügung mit folgendem Inhalt:

Bitte reichen Sie mir eine Negativbescheinigung des Familiengerichts und des High Courts nach, wonach die Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw. eine familiengerichtliche Genehmigung entbehrlich ist.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten über den Notar mit der Beschwerde. Sie beanstanden, dass die Zwischenverfügung keine Begründung enthält und weder das Eintragungshindernis noch die Mittel zu dessen Behebung klar bezeichnet. Zudem liege kein Eintragungshindernis vor. Eine familiengerichtliche oder sonstige gerichtliche Genehmigung, insbesondere eines Gerichts in England, sei nach der vom Notar eingeholten gutachterlichen Stellungnahme nicht erforderlich.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) und erweist sich deshalb als statthaft. Nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt (Senat vom 11.4.2011, 34 Wx 160/11 = FGPrax 2011, 173) hat das Grundbuchamt nicht lediglich eine Meinungsäußerung oder einen rechtlichen Hinweis zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ergibt sich die Annahme eines Eintragungshindernisses noch hinreichend aus der Anforderung von Unterlagen, deren einziger Zweck in der Hindernisbeseitigung liegen kann. Das Fehlen jeglicher rechtlichen Begründung hierfür nimmt der Entscheidung nicht den Charakter einer Zwischenverfügung (Senat vom 2.3.2016, 34 Wx 408/15 = FGPrax 2016, 112). Dass die Mittel zur Hindernisbehebung nicht mit der erforderlichen Präzision bezeichnet sind, macht die Entscheidung zwar fehlerhaft. Der Mangel führt jedoch nach seiner Schwere nicht dazu, dass es an dem zur Qualifikation als beschwerdefähige Zwischenverfügung notwendigen Mindestinhalt fehlen würde (vgl. Senat vom 7.9.2016, 34 Wx 227/16, juris).

Auch sonst ist das Rechtsmittel zulässig eingelegt (§§ 73, § 15 Abs. 2 GBO). Für den nach § 9 Abs. 2 FamFG nicht in eigener Person verfahrensfähigen Beteiligten zu 6 (hierzu: Schäuble BWNotZ 2016, 5) ist der Beteiligte zu 5 als vertretungsbefugt anzusehen. Weil dessen Vertretungsbefugnis zugleich Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung ist und daher die Begründetheit des Rechtsmittels betrifft, ist sie im Rahmen der Zulässigkeit zu unterstellen. Mithin ist von der Verfahrensfähigkeit des Beteiligten zu 6 auszugehen (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 61 mit § 13 Rn. 53; § 1 Rn. 43 und 45 f.).

2. Die ergangene Zwischenverfügung kann keinen Bestand haben, weil sie weder das angenommene Hindernis noch die Mittel zu dessen Beseitigung präzise bezeichnet.

In einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO sind das Eintragungshindernis und die Mittel zu dessen Beseitigung anzugeben, und zwar auch dann, wenn der Adressat eine rechtskundige Person ist (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14 = NotBZ 2014, 348; BayObLGZ 1988, 102/104; OLG Hamm NJOZ 2013, 1404 f.; Demharter § 18 Rn. 30 f.; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 32, 34). Die erforderlichen Maßnahmen müssen unmissverständlich bezeichnet und auf die Behebung des konkret zu benennenden Mangels gerichtet sein.

Diesen Anforderungen entspricht die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht. Das angenommene Hindernis selbst ergibt sich lediglich durch Rückschluss aus den als fehlend monierten Bescheinigungen. Die angeführten Mittel zur Hindernisbehebung ihrerseits stellen sich als unfertige Überlegungen dar.

3. Auf die Beschwerde ist die Zwischenverfügung allerdings nicht lediglich zu präzisieren oder um die zutreffenden Mittel zur Hindernisbeseitigung zu ergänzen (vgl. Hügel/Zeiser § 18 Rn. 34), sondern aufzuheben, weil das der Zwischenverfügung unausgesprochen zu entnehmende Eintragungshindernis (Fehlen gerichtlicher Negativatteste) so nicht besteht.

a) Die Eintragung von Änderungen im Gesellschafterbestand ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO grundbuchmäßig als Berichtigung zu behandeln (Senat vom 6.4.2016, 34 Wx 426/15 = RNotZ 2016, 393). Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren ist allerdings nicht der Berichtigungsantrag selbst, sondern (nur) das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis (Demharter § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 12, 15), hier das unterstellte Erfordernis gerichtlicher Negativbescheinigungen des Inhalts, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers sowie eine (familien-)gerichtliche Genehmigung für die Anteilsübertragung entbehrlich seien.

b) Zur Entscheidung über die beantragte Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der erklärten Bewilligungen bedarf es der angeforderten Unterlagen nicht.

aa) Soll das Grundbuch hinsichtlich der Eigentümerstellung berichtigt werden, so kann dies auf der Basis von Berichtigungsbewilligungen bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit mit Zustimmung des Eigentümers (§§ 19, 20, 22 Abs. 2, § 29 Abs. 1 GBO) oder aufgrund grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen (§ 22 Abs. 1 GBO) erfolgen (Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 71 f.; Demharter § 22 Rn. 28, 31). Dieselben Grundsätze gelten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO für die Berichtigung der Gesellschafterzusammensetzung der als Eigentümer von Grundbesitz eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Hier haben die Beteiligten nicht die Urkunden (vgl. § 29 Abs. 1 GBO) über die vertraglichen Anteilsübertragungen vorgelegt, sondern in der beim Grundbuchamt eingereichten Urkunde die Anteilsübertragungen referierend dargestellt und - hierauf sowie auf die beurkundeten Zustimmungen gestützt - die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs bewilligt. Eine Berichtigung kommt daher zwar nicht aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, wohl aber - ohne zusätzlichen Unrichtigkeitsnachweis - aufgrund Bewilligung in Betracht (vgl. Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254; vom 6.4.2016, 34 Wx 426/15 = RNotZ 2016, 393).

bb) Die berichtigende Eintragung wegen - hier schlüssig vorgetragener - rechtsgeschäftlicher Übertragungen von Gesellschaftsanteilen gemäß §§ 413, 398 BGB setzt Berichtigungsbewilligungen (§ 19 GBO) der aufgrund ihrer Buchposition formell betroffenen Gesellschafter, mithin der aus der fortbestehenden Gesellschaft durch Anteilsübertragung ausgeschiedenen und der übrigen (Mit-)Gesellschafter, sowie die Zustimmung (§ 22 Abs. 2 GBO) des eintretenden Gesellschafters je in der Form des § 29 Abs. 2 GBO voraus (vgl. Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; vom 6.4.2016, 34 Wx 426/15 = RNotZ 2016, 393 je m. w. N.).

Auch nach dem Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts ist eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Bewilligung muss allerdings von allen abgegeben werden, deren Recht von der Berichtigung auch nur möglicherweise betroffen ist (§ 19 GBO), das heißt, von allen, deren Buchposition oder tatsächliche Rechtsstellung durch die Eintragung beeinträchtigt wird oder werden kann (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = NJW-RR 2010, 1667; Demharter § 22 Rn. 32, 41 m. w. N.). Dies sind neben den übrigen eingetragenen Mitgesellschaftern alle Personen, die als Rechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen, verstorbenen Gesellschafters nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags in Betracht kommen. Dabei wird in der Regel die erforderliche Überzeugung des Grundbuchamts vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags dann, wenn dieser nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) vorliegt, dadurch begründet werden können, dass die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in grundbuchmäßiger Form vorlegen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261; 1997, 307; BayObLG NZG 2001, 124/125). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Grundbuch nicht zuerst durch Eintragung der Rechtsnachfolger in den Anteil des verstorbenen Gesellschafters, sondern sogleich - unter Beachtung von § 40 Abs. 1 GBO - durch Eintragung des rechtsgeschäftlichen Anteilserwerbers erfolgen soll (vgl. auch OLG Schleswig FGPrax 2012, 62).

cc) Unter der Voraussetzung, dass mit der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags von einer Fortsetzung der Gesellschaft unter Eintritt der Erben der Verstorbenen ausgegangen werden kann (hierzu: Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694/712 f. m. w. N.) - dies ist nicht Gegenstand der Zwischenverfügung -, ist die Bewilligungsberechtigung der Beteiligten zu 5 und 6 durch die Vorlage des territorial, nämlich auf das im Inland belegene Vermögen, beschränkten Erbscheins formgerecht (§ 2353, 2365 BGB, § 352c FamFG, § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) nachgewiesen. Dieser Erbschein weist die Beteiligten zu 5 und 6 als Miterben und - unter der genannten Voraussetzung - gemäß § 1922 Abs. 1 BGB als Rechtsnachfolger in die Buchposition der eingetragenen, verstorbenen Gesellschafterin aus. Er belegt daher deren Recht, als durch die begehrte Eintragung materiell dinglich Betroffene die Bewilligung abzugeben (Hügel/Holzer § 19 Rn. 59).

dd) Allerdings muss der nach § 9 Abs. 2 FamFG selbst nicht verfahrensfähige Beteiligte zu 6 bei der verfahrensmäßigen Verfügung über sein Recht durch Bewilligung vertreten werden; dabei folgt die Bewilligungsbefugnis der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis. Fehlt letztere oder ist sie beschränkt, so besteht auch verfahrensrechtlich keine oder nur eine beschränkte Bewilligungsbefugnis (vgl. Hügel/Holzer § 19 Rn. 75 f., 78 und 86; Demharter § 19 Rn. 56 f. mit Rn. 64 f.; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 19 Rn. 122, 125 a. E., 128 f.). Deshalb kommt es für den Vollzug der begehrten Eintragung auf Bestand und Umfang der elterlichen Vertretungsmacht des Beteiligten zu 5 für den Beteiligten zu 6 an, die das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren selbstständig zu prüfen hat (OLG Frankfurt NotBZ 2012, 303; Demharter § 19 Rn. 74.1).

Dennoch bedarf es der mit der Zwischenverfügung aufgegebenen Negativatteste nicht zum Vollzug der Eintragung; ihr Fehlen steht der beantragten Eintragung nicht entgegen. Zum einen richten sich bei der gegenwärtigen Sachlage Bestehen und Umfang der elterlichen Vertretungsmacht nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, so dass weder für die Bestellung eines Ergänzungspflegers noch für eine familiengerichtliche Genehmigung nach deutschem Recht Raum ist; eine Negativbescheinigung darf deshalb nicht aufgegeben werden (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 9). Zum anderen kennt das maßgebliche englische Recht eine dem deutschen Recht (§ 1643 Abs.1 BGB i. V. m. §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB; §§ 1629, 1795 BGB) vergleichbare gesetzliche Beschränkung der elterlichen Vertretungsmacht jedenfalls nicht ausdrücklich. Die Anforderung einer „Negativbescheinigung“ des High Court of Justice nach dem Vorbild des deutschen Rechts erscheint daher nicht sachgerecht.

(1) Wer Vertreter des nicht voll Geschäftsfähigen ist und welche Befugnisse er hat, bestimmt sich nach dem gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich (BGBl. 2010 II S. 1527; BGBl. 2013 II S. 155) zur Anwendung kommenden Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (Haager Kinderschutzübereinkommen, BGBl 2009 II S. 603 - nachfolgend: KSÜ) zur Anwendung berufenen englischen Sachrecht, weil der Beteiligte zu 6 seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Daseinsmittelpunkt) im Vereinigten Königreich - Staffordshire, England - hat (vgl. Staudinger/Hausmann BGB [2013] Art. 7 EGBGB Rn. 94 f., 98 f.; Staudinger/Henrich BGB [2014] EGBGB Art. 21 Rn. 104 f.; Schäuble BWNotZ 2016, 5/7 f. sowie 9, 11 f.; Denkschrift - Erläuternder Bericht zum KSÜ, BR-Drucks. 14/09 S. 35/58 und 60). Art. 4 Buchst. f KSÜ steht dem nicht entgegen, weil im Grundbuchverfahren der erbrechtliche Sachverhalt selbst nicht zu beurteilen ist, sondern nur den Rahmen für die zu prüfende Frage der Bewilligungsbefugnis bildet (vgl. Schäuble BWNotZ 2016, 5/9).

Da die Genehmigungspflicht nach § 1643 BGB - anders als gerichtliche Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB - keinen Eingriff in die elterliche Verantwortung, sondern eine vom deutschen Gesetzgeber für notwendig erachtete Schranke der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern darstellt, greift diese Schranke nur ein, wenn auch die elterliche Verantwortung gemäß Art. 16, 17 KSÜ dem deutschen Recht unterliegt (Staudiger/Hausmann Art. 21 EGBGB Rn. 100 m. w. N.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der gesetzlichen Beschränkung der elterlichen Vertretungsmacht nach §§ 1629, 1795 BGB. Das nach dem KSÜ berufene Recht bestimmt, wann die Eltern einer familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen (Art 17 KSÜ). Auf das Wirkungsstatut des vermögensrechtlichen Geschäfts hingegen kommt es nicht an (Staudinger Art. 21 EGBGB Rn. 131). Weil hier - wie dargestellt - die elterliche Verantwortung dem englischen Recht unterliegt, greifen die genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. Deshalb darf eine diesbezügliche Negativbescheinigung eines deutschen Gerichts nicht verlangt werden.

(2) Ein den §§ 1629, 1795 BGB vergleichbarer gesetzlicher Ausschluss der Eltern oder eines Elternteils von der Vertretungsbefugnis findet sich im Children Act 1989 nicht. Nach common law haben ein Elternteil mit elterlicher Verantwortung und ein bestellter Vormund („guardian“ nach sec. 5 Children Act 1989) grundsätzlich dieselben Befugnisse zur Verwaltung des (beweglichen) Kindsvermögens (sec. 5 (6) Children Act 1989).

Nach sec. 5 Children Act 1989 kann zwar auf Antrag oder von Amts wegen ein „guardian“ gerichtlich bestellt werden, wenn ein Defizitsachverhalt der dort beschriebenen Art eintritt. Jedenfalls ein der ausdrücklichen Regelung entsprechender Sachverhalt ist hier jedoch nicht ersichtlich. Dass eine minderjährige Person nach englischem Recht nicht Eigentümer unbeweglichen Vermögens sein kann und deshalb die Vermögenssorge der Eltern Verfügungen über - im Ausland gelegenen - Grundbesitz des Minderjährigen möglicherweise nicht umfasst, ändert daran nichts. Anteile an Gesellschaften gehören nach deutschem Recht als der hier maßgeblichen lex rei sitae - wie nach englischem Recht - nach herrschender Meinung zum Mobiliarvermögen auch dann, wenn das Gesellschaftsvermögen aus Grundstücken besteht (siehe Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Internationales Erbrecht, Großbritannien, Stand 2016, Rn. 10 und 17; Süß/Odersky, Erbrecht in Europa, 3. Aufl., Großbritannien: England und Wales, Rn. 3 f.; von Oertzen/Stein/Reich ZEV 2013, 109/110 f.).

(3) Desgleichen kennt der Children Act 1989 keine Regelung, die vergleichbar mit § 1643 Abs.1 BGB i. V. m. §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB die Vertretungsmacht des sorgeberechtigten Elternteils durch das Erfordernis (familien-)gerichtlicher Genehmigung beschränken würde.

Zwar können die Behörden - darunter sind nach Art. 5 Abs. 1 KSÜ auch die Gerichte zu verstehen - Schutzmaßnahmen treffen, insbesondere nach Art. 3 Buchst. a, Art. 18 KSÜ die teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung oder nach Art. 3 Buchst. g, Art. 18 KSÜ sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Verwaltung und die Erhaltung des Kindsvermögens sowie Verfügungen hierüber anordnen. Im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten richtet sich jedoch die internationale Zuständigkeit für alle Entscheidungen zur Regelung der Vermögenssorge (vgl. Erwägungsgründe 5 und 9) nach Art. 8 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa-Verordnung; ABl. EU Nr. L 338 S. 1). Erkenntnisse darüber, dass die nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-Verordnung international zuständigen Gerichte des Vereinigten Königreichs (Staudinger/Henrich Art. 21 EGBGB Rn. 81 und 141) mit einem entsprechenden Antrag befasst worden wären, bestehen jedoch nicht.

4. Für das weitere Verfahren wird - nicht bindend - auf Folgendes hingewiesen:

Der Eintragung dürfte als Hindernis entgegenstehen, dass die Bewilligungsbefugnis, die im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen muss, nicht hinreichend nachgewiesen ist.

Mit der Geburtsurkunde des Beteiligten zu 6 (Certificate of Birth) und der Urkunde über die Anmeldung seiner Geburt (Certified Copy of an Entry Pursuant to the Births and Deaths Registration Act 1953) sowie über die Heirat seiner Eltern (Certified Copy of an Entry of Marriage Pursuant to Marriage Pact 1949), sämtlich gerichtskundig aus der bei demselben Amtsgericht geführten Nachlassakte, ist zwar nachgewiesen (vgl. Hügel/Otto § 29 Rn. 111), dass der Beteiligte zu 5 die elterliche Verantwortung für den Beteiligten zu 6 nach sec. 4 (1) (a) Children Act 1989 mit sec. 10 (1) (a) Births and Deaths Registration Act 1983 erworben hat (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht - Vereinigtes Königreich (England und Wales), Stand Sept. 2016, S. 49).

Allerdings besteht in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit darüber, ob die Übertragung der dem Kind durch Erbschaft zugefallenen Gesellschaftsanteile nach englischem Rechtsverständnis in die Verwaltung und Betreuung des Kindsvermögens fällt, zu der die elterliche Verantwortung berechtigt (siehe auch sec. 3 Children Act 1989), zumal ein Interessenwiderstreit in der Person des Beteiligten zu 5 aus seiner Stellung als Anspruchsinhaber gegen den Nachlass einerseits (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Rn. 143 f. mit 137) und als gesetzlicher Vertreter des Beteiligten zu 6 andererseits nicht ausgeschlossen erscheint.

Von Bedeutung für die Befugnis des Beteiligten zu 5, namens des Beteiligten zu 6 über das letzterem durch Erbschaft angefallene Vermögen zu verfügen, kann zudem sein, ob der Beteiligte zu 5 (oder eine andere Person) in England zum „administrator“ über den Nachlass gerichtlich bestellt wurde und als solcher zur Verwaltung des - auch im Ausland belegenen - Kindsvermögens einschließlich dessen Übertragung auf Dritte ermächtigt ist (dazu: Henrich Einführung in das Englische Privatrecht 3. Aufl. S. 111; Süß/Odersky Rn. 14 ff. mit 18 ff., 74 ff.; Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Rn. 67 ff., 80, 109, 143).

Schon deshalb, weil bei derzeit unsicherer Tatsachengrundlage die Einholung eines Gutachtens über das ausländische Recht wenig geeignet erscheint, die fragliche Bewilligungsbefugnis zu klären, könnte es angezeigt sein, zum Nachweis derselben die Vorlage einer von der zuständigen englischen Behörde ausgestellten Bescheinigung nach Art. 40 Abs. 1 KSÜ aufzugeben, welche bezeugt, dass der Beteiligte zu 5 aufgrund elterlicher Verantwortung (parental responsibility) zur Übertragung beweglicher Vermögensgegenstände, nämlich Anteilen an der Grundbesitz haltenden Gesellschaft, berechtigt ist, die dem Beteiligten zu 6 als Erben nach der am 24.11.2012 verstorbenen Mutter zugefallen sind (vgl. Denkschrift - Erläuternder Bericht zum KSÜ, BR-Drucks. 14/09 S. 68 Rn. 154). Diese Bescheinigung bedarf im Grundbuchverfahren als ausländische öffentliche Urkunde der Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (“Haager Apostille“).

Im Fall entsprechender Aussagekraft der Bescheinigung dürfte weder eine weitere Aufklärung des Sachverhalts noch eine solche zum ausländischen Recht für den Nachweis der Bewilligungsbefugnis erforderlich sein. Allerdings hat Art. 40 KSÜ nur fakultativen Charakter. Sollte eine Bescheinigung überhaupt nicht oder nur eine solche mit unzulänglicher Aussagekraft beigebracht werden können, so dürfte nicht nur die Person des administrator durch Vorlage der gerichtlichen Bestellungsurkunde nachzuweisen, sondern außerdem - insoweit von Amts wegen - zur fundierten Klärung der Reichweite der elterlichen Vermögenssorge in Bezug auf das ererbte Vermögen (und der sich daraus ableitenden Bewilligungsbefugnis) ein Gutachten zum ausländischen Recht von Amts wegen einzuholen sein, denn die Ermittlung des Rechts, auch ausländischen Rechts, ist Aufgabe des Grundbuchamts (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 9).

III. Für das erfolgreich eingelegte Rechtsmittel fallen Gerichtskosten nicht an, § 25 Abs. 1 GNotKG. Daher sind eine Kostenentscheidung und eine Geschäftswertfestsetzung nicht veranlasst.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) kommt nicht in die Betracht.


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

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27.05.2020 22:10

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 117/15 Beschluss vom 4.8.2015 AG Augsburg - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: ... wegen Grundbuchberichtigung
27.05.2020 22:10

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass bis zum 30. September 2015 schriftliche Erklärungen
27.05.2020 06:48

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2015 aufgehoben. Gründe
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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 18. März 2014 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 schloss mit der Voreigentümerin am

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 18. März 2014 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 schloss mit der Voreigentümerin am 22.7.2003 einen Kaufvertrag mit Auflassung über ein Grundstück (Teilfläche aus FlSt. ...) in einem Gewerbegebiet. Die Beteiligte zu 1 wurde am 16.7.2004 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Da die Gemeinde (Beteiligte zu 2) beabsichtigte, das Gewerbegebiet verkehrsmäßig besser anzubinden, schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 am 24.7.2003 einen Grundstücks-veräußerungs- und städtebaulichen Vertrag, in dem unter anderem der Tausch einer Teilfläche aus dem von der Beteiligten zu 1 erworbenen Grundstück mit einer Teilfläche eines im Eigentum der Beteiligten zu 2 stehenden Wendehammers vereinbart wird. Für den Fall einer - im Einzelnen bestimmten - Ausweisung des Grundstücks FlSt. ... bei Änderung des Bebauungsplans sollte die Beteiligte zu 1 einen Kostenbeitrag für eine bessere Verkehrserschließung übernehmen. Des Weiteren bestellte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück FlSt. ... Um einen grundbuchamtlichen Vollzug u. a. dieser Dienstbarkeitsbestellung vor Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 1 sicherzustellen, bewilligte die Voreigentümerin am 8.8.2003 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 2 mit folgendem - identischem - Inhalt (Ziff. 2.2):

Soweit die bauliche Ausnützung der Grundstücke FlNr. ... und ... einzeln und/oder insgesamt die Eckwerte

Grundflächenzahl: 0,45 Geschossflächenzahl: 1,00 Überschreitung der Grundflächenzahl durch Anlagen i. S. v. § 19 Abs. 4 S.1 bis 3 BauNVO i. d. F. v. 22.04.1993 0,80

übersteigen, darf die bauliche Nutzung des Grundstücks FlNr. ... hinsichtlich dieser 3 Kriterien dasjenige Ausmaß nicht überschreiten, das eingehalten werden muss, damit die durchschnittliche bauliche Ausnutzung aller drei Grundstücke die genannten Eckwerte insgesamt nicht überschreitet.

Die Bestellung der Dienstbarkeit erfolgte nach Ziff. 2.3 der Urkunde „aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Gewährung eines Baurechts nach Maßgabe des Grundstücks-veräußerungs- und Städtebaulichen Vertrags“ vom 24.7.2003 zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 und des Inkrafttretens des in dieser Urkunde bezeichneten Bebauungsplans.

Die Ausnutzungsbeschränkung wurde antragsgemäß am 7.11.2003 im Grundbuch (Abt. II Nr. 6) wie folgt eingetragen:

An Fl.Nr. ...: Bauliche Ausnutzungsbeschränkung für die Gemeinde gemäß Bewilligung vom 08.08.2003 ...

Mit Anwaltsschreiben vom 27.1.2014 beantragte die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO durch Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen baulichen Ausnutzungsbeschränkung. Mit rechtskräftigem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2008 sei festgestellt worden, dass der zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 geschlossene Vertrag vom 24.7.2003 nichtig sei. Dies führe auch zur Nichtigkeit der Dienstbarkeitsbestellung.

Mit Zwischenverfügung vom 18.3.2014 hat das Grundbuchamt den Unrichtigkeitsnachweis als nicht geführt bezeichnet und Frist zur Behebung des Hindernisses von einem Monat gesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Sie wird damit begründet, dass die Nichtigkeit des Vertrags vom 24.7.2003 auch den Vertrag vom 8.8.2003 erfasse, da die Urkunde vom 8.8.2003 lediglich dem vorgezogenen Vollzug der in der Urkunde vom 24.7.2003 erfolgten, jedoch nichtigen Erklärungen gedient habe. Unabhängig davon sei die Dienstbarkeit nicht endgültig rechtswirksam bestellt. Die aufschiebende Bedingung für die Dienstbarkeit sei nicht eingetreten und könne auch nicht eintreten, da der Vertrag vom 24.7.2003 nichtig sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) der antragsberechtigten Beteiligten zu 1 hat - jedenfalls vorläufigen - Erfolg; die als Zwischenverfügung bezeichnete Entscheidung ist aufzuheben.

1. Zu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob der Rechtsansicht des Grundbuchamts zu folgen und der Nachweis der Unrichtigkeit als nicht erbracht anzusehen ist.

a) Die Entscheidung erfüllt schon nicht die formellen Anforderungen einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO. Erforderlicher Inhalt wäre nämlich die Angabe, wie das angegebene Hindernis beseitigt werden kann (Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 18 Rn. 31; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 31; OLG Düsseldorf MDR 2012, 274). Dabei ist nicht von Belang, ob der Adressat gegebenenfalls anwaltlich vertreten ist und sich juristisch über die Möglichkeiten der Beseitigung beraten lassen kann. Schon wegen der (allein) rangwahrenden Funktion der Zwischenverfügung (vgl. Anm. Lorbacher zu OLG Schleswig FGPrax 2010, 282) darf es nicht ins Belieben des Antragstellers gestellt werden, ob er ein Hindernis unter Umständen nur mit ex nunc-Wirkung beseitigt. Dies stünde hier aber im Raum, da eine Berichtigung nach § 22 GBO, wenn kein Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit geführt werden kann, (allein) im Wege der Berichtigungsbewilligung als Unterfall der allgemeinen Eintragungsbewilligung (Demharter § 22 Rn. 31) denkbar wäre.

b) Im Übrigen lagen nach dem Wortlaut der Entscheidung die Voraussetzungen einer Zwischenverfügung nicht vor. Ist der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt, ist die beantragte Löschung nur aufgrund einer Berichtigungsbewilligung möglich. Fehlt diese, muss das Grundbuchamt den Antrag sofort zurückzuweisen (BayObLG FGPrax 1998, 6; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 19; Demharter § 18 Rn. 32). Eine Zwischenverfügung ist nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, da andernfalls die Eintragung einen Rang erhielte, der ihr nicht gebührt (jüngst BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12 bei Rz. 6; BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 105/106 f.; Demharter § 18 Rn. 8 m. w. N.).

2. Für das weitere Verfahren ist - insofern nicht bindend - festzuhalten, dass die Löschung des Rechts ohne Bewilligung der Beteiligten zu 2 nicht infrage kommen dürfte.

a) Eine Nichtigkeit des Vertrags vom 8.8.2003 folgt nicht schon aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 18.12.2008. Nach dieser Entscheidung ist zwar von einer Nichtigkeit des Grundstückstauschs und der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung auszugehen. Dass die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) - bauliche Ausnutzungsbeschränkung - ebenfalls von der Nichtigkeit der übrigen Vereinbarungen erfasst wäre, stellt das Urteil jedoch nicht fest.

Im Übrigen verlangt der Nachweis der Unrichtigkeit, an den strenge Anforderungen zu stellen sind und der dem Antragsteller unabhängig von der Beweislast im Zivilprozess obliegt, dass sämtliche Möglichkeiten ausgeräumt werden, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen würden (etwa BayObLG Rpfleger 1982, 467/468; 1992, 19/20; Demharter § 22 Rn. 36 und 37 m. w. N.).

(1) Ob vor dem Hintergrund der materiell-rechtlichen Norm des § 139 BGB eine Nichtigkeit des Vertrags vom 8.8.2003 in Betracht käme, kann dahin stehen. § 139 BGB kann zwar auf Eintragungen im Grundbuch entsprechend zur Anwendung kommen, die Bestimmung gilt jedoch allgemeiner Meinung zufolge nicht im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO (Senat vom 27.11.2009, 34 Wx 102/09 = NotBZ 2010, 62/63; BayObLG NJW-RR 1997, 590/591; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 139 Rn. 3; Demharter § 22 Rn. 37; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 174). Die Anwendung des § 139 BGB, der als Regelung der Beweislage interpretiert wird (BGH NJW 2003, 347, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmotive; Staudinger/Roth BGB Stand April 2010 § 139 Rn. 2: widerlegliche Nichtigkeitsvermutung), würde gerade der Verpflichtung des Antragstellers widersprechen, unter Ausschluss aller möglichen Einwendungen den Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite wäre der aus dem Grundbuch Berechtigte für den Nachweis der Wirksamkeit des übrigen Teils des Rechtsgeschäfts auf die Beweismittel des § 29 GBO beschränkt. Derjenige, der sich auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs beruft, ist jedoch nicht auf das Verfahren nach § 22 GBO angewiesen; er hat vielmehr stets die Möglichkeit der Klage nach § 894 BGB (Hügel/Holzer § 22 Rn. 3), in der dann der Gegner alle Beweismittel vorbringen kann. Es bedarf deshalb keiner näheren Erwägungen, ob die Gesamtumstände des Vertragsschlusses einerseits und der Vertragswortlaut andererseits es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Dienstbarkeit auch ohne den nichtigen Teil bestellt worden wäre.

(2) Die Beteiligte zu 1 beruft sich weiter darauf, die Dienstbarkeit sei nur unter der Bedingung der Gewährung eines Baurechts und des Inkrafttretens eines Bebauungsplans bestellt worden. Eine Bewilligung darf nicht unter einer Bedingung abgegeben werden (zuletzt Senat vom 31.3.2014, 34 Wx 206/13, bei juris; vgl. Demharter § 19 Rn. 31). Anderes gilt, wenn entweder der Eintritt der Bedingung dem Grundbuchamt in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen ist oder wenn ein bedingtes Recht vorbehaltlos bewilligt wird (Demharter § 19 Rn. 32). Für die letztere Variante spricht hier nicht nur, dass nicht die im Vertrag unter Ziff. 2.2 erteilte Bewilligung, sondern die Bestellung der Dienstbarkeit als solche - noch dazu deutlich im Vertragstext abgehoben - unter einen Vorbehalt (§ 158 Abs. 1 BGB) gestellt ist. Vor allem aber sollte die Dienstbarkeit nach dem Vertrag schon vor der Eigentumsumschreibung eingetragen werden. Es spricht nichts dafür, dass die Beteiligten davon ausgegangen sein könnten, die Eigentumsumschreibung würde sich länger hinziehen als die Gewährung von Baurecht und das Inkrafttreten eines bestimmten Bebauungsplans.

(3) Ist im Übrigen die Eintragung vorgenommen, so gilt nach § 891 BGB auch für das Grundbuchamt bis zum Beweis des Gegenteils die gesetzliche Vermutung, dass das Recht dem Begünstigten zusteht. Ein die Vermutung durchbrechender Nachweis in der Form des § 29 GBO liegt jedoch nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) und Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Gründe

I. Im Grundbuch ist der am 22.6.2013 verstorbene Alfons F. eingetragen

a) in Bl. ...:

als Eigentümer von Grundbesitz neben vier Personen anstelle des vorher als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts gemeinsam mit weiteren Personen eingetragenen Josef F.;

b) in Bl. ...:

als Eigentümer zu 7/100; Grundlage dieser Eintragung bildet die Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Josef F.

Mit Schreiben vom 17.6.2015 beantragte der Beteiligte die Berichtigung der beiden Grundbücher und bezog sich hierzu auf den Erbschein vom 26.8.2013, der ihn als Alleinerben nach Alfons F. ausweist, ferner auf den Gesellschaftsvertrag der eingetragenen Gesellschaft (GbR).

Nach § 9 Abs. 1 des notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags (GV) vom 23.5.1985 wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Für diesen Fall bestimmt § 9 Abs. 2:

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit denjenigen seiner Erben fortgesetzt, die seine ehelichen Abkömmlinge sind - unter sich im Verhältnis ihrer Erbteile -. Sind solche Erben nicht vorhanden, so wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung an. Die Anwachsung tritt vorrangig bei den Gesellschaftern ein, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren.

Es besteht zusätzlich folgende privatschriftliche Vereinbarung vom 18.10.2013 zwischen sämtlichen im Grundbuch zu Bl. ... neben dem Erblasser ausgewiesenen Gesellschaftern und dem Beteiligten:

Für den Fall des Todes von Herrn Alfons F. sieht der Gesellschaftsvertrag nur die Fortsetzung mit Herrn (= der Beteiligte) vor, falls dieser ehelicher Abkömmling ist, so dass Herr (= der Beteiligte) mangels eines gesellschaftsvertraglichen Eintrittsrechts mit dem Erbfall aus der Gesellschaft ausscheiden würde.

Es sind weder die übrigen Gesellschafter am Hinzuerwerb einer Beteiligung durch Anwachsung, noch Herr (= der Beteiligte) an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft interessiert. Demgemäß wird vereinbart:

1) Herr (= der Beteiligte) tritt mit Wirkung ab 22.06.2013 (Erbfall) in die Gesellschafterstellung des Erblassers Alfons F. ein und ist somit am Vermögen der Gesellschaft mit 7,00% beteiligt.

2) Herr (= der Beteiligte) erkennt die Geltung des Gesellschaftsvertrags vom 23.05.1985 als rechtsverbindlich an ...

Die Rechtspflegerin erachtete den notariellen Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit der ergänzenden privatschriftlichen Vereinbarung als nicht ausreichend. Sie hat deshalb am 10.12.2015 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, mit der sie angesichts der abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen das Fehlen von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragener Gesellschafter und des hinzu kommenden Erben in der Form des § 29 GBO beanstandet.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde. Er meint, es bedürfe für schriftliche Vereinbarungen bzw. für Nachträge zum Gesellschaftsvertrag nicht der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, weil jeder Gesellschaftsvertrag einer GbR privatschriftlich abgeschlossen werden könne und selbiges auch für Nachträge gelten müsse.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist begründet.

1. In formeller Hinsicht lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nicht vor. Verlangt wird die Vorlage von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher neben dem Erblasser eingetragenen Gesellschafter und des neu hinzukommenden Gesellschafters (Erben). Mit diesem Inhalt hätte das Grundbuchamt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, eine Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen. Diese soll dem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten, erhalten. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Eine später erklärte Berichtigungsbewilligung wirkt jedoch nicht zurück. Deshalb kann es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage einer Eintragungsbewilligung aufzugeben, die erst Grundlage für die vorzunehmende Eintragung sein soll (ständige Rechtspr.; BGH NJW 2014, 1002 Rn. 6; Rpfleger 2014, 580 Rn. 6; Senat vom 26.10.2015, 34 Wx 233/15, juris Rn. 9; OLG Jena FGPrax 2011, 226/227; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 12 m. w. N.). Für den Fall der Berichtigungsbewilligung gilt nichts Abweichendes (Demharter a. a. O.). Ausgehend von der Rechtsauffassung des Grundbuchamts hätte der Berichtigungsantrag daher sofort zurückgewiesen werden müssen.

2. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) In der Sache erfolgreich hätte sich das Rechtsmittel auch erwiesen, soweit es die Berichtigung des Grundbuchs Bl. ... betrifft. Der Beteiligte hat einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) vorgelegt, der ihn als Alleinerben des noch als Eigentümer zu 7/100 eingetragenen Alfons F. ausweist. Insoweit ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, die Berichtigung wäre antragsgemäß zu vollziehen gewesen (§ 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 30 GBO).

aa) Für die Berichtigung spielen gesellschaftsrechtliche Verhältnisse keine Rolle. Als Eigentümer eingetragen ist ausweislich des Grundbuchs, dessen Inhalt auch für das Grundbuchamt als richtig gilt (§ 891 Abs. 1 BGB; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.), keine GbR, sondern sind natürliche Personen in Bruchteilen (vgl. § 47 Abs. 1 GBO). Auf die einzelnen Anteile, über die jeder Teilhaber selbstständig verfügen kann (vgl. § 747 Satz 1 BGB), sind die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden (BGH NJW 2007, 2254/2255). Wie das Grundbuch im Übrigen ausweist, war bereits der Vater des Erblassers nicht als Gesellschafter, sondern als Bruchteilseigentümer (zu 35/100) eingetragen, während die noch aktuelle Eintragung des Erblassers und seiner weiteren vier Geschwister je als Eigentümer dieses Anteils nach gleichen Bruchteilen (1/5) auf der (Teil-)Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft gemäß notarieller Urkunde vom 15.10.2007 beruht.

bb) Werden - wie hier - mehrere Eintragungen beantragt, so kann der Antragsteller zwar nach § 16 Abs. 2 GBO bestimmen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, vielmehr genügt es, dass ein innerer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Anträgen besteht, der vermuten lässt, dass eine einheitliche Erledigung gewollt ist (BayObLG Rpfleger 1988, 244; OLG Schleswig FGPrax 2009, 290; Demharter § 16 Rn. 11; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 16 Rn. 23 und 24). Ein derartiger Zusammenhang ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar wird in beiden Fällen Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall begehrt. Die Gleichartigkeit der Anträge lässt jedoch noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Berichtigung des einen Grundbuchs nicht ohne die Berichtigung des anderen Grundbuchs durchgeführt werden soll. Vielmehr handelt es sich um selbstständige Vorgänge. Schon im Hinblick auf den grundsätzlich bestehenden Berichtigungszwang (§ 82 GBO) liegt es im Interesse des Eigentümers, die Berichtigung von Grundbüchern dort, wo die Nachweislage unproblematisch ist, nicht von weiteren Berichtigungen abhängig zu machen, in denen sich die Nachweisanforderungen schwieriger gestalten.

b) Hingegen erlaubt die Urkundenlage im Grundbuch Bl. ... die Berichtigung nicht.

Dieses Grundbuch weist als Eigentümer seit dem 26.10.2007 den Erblasser neben vier weiteren Personen als Mitglied einer GbR (vgl. Art. 229 § 21 EGBGB, § 47 Abs. 2 GBO) anstelle des verstorbenen Josef F. aus, der seinerseits als Gesellschafter einer vormals aus drei Personen bestehenden Personengesellschaft eingetragen war. Die begehrte Eintragung des Beteiligten auf der Grundlage des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO setzt mithin nicht nur den Erbennachweis gemäß § 35 GBO, sondern darüber hinaus den Nachweis des Fortbestands der Gesellschaft (entgegen § 727 Abs. 1 BGB) und der Nachfolge des Erben in den Gesellschaftsanteil voraus (zu allem bereits BayObLGZ 1991, 301). Denn insoweit gilt Sondererbfolge, so dass nicht schon aus der Erbenstellung auf die Nachfolge im Gesellschaftsanteil geschlossen werden kann (Palandt/Weidlich § 1922 Rn. 11, 14 ff.).

aa) Der notarielle Gesellschaftsvertrag ist zur Nachweisführung ungeeignet. Er enthält zwar in § 9 eine von § 727 Abs. 1 BGB abweichende Regelung (Abs. 1) und darüber hinaus auch eine Nachfolgeklausel (Abs. 2), die jedoch, wie der weiteren Vereinbarung zu entnehmen ist, nicht auf den Beteiligten zutrifft, weil er nicht zum Kreis der „ehelichen Abkömmlinge“ zählt.

Die gesellschaftsvertragliche Regelung hat vielmehr zur Folge, dass der Anteil des verstorbenen Gesellschafters, weil keine ehelichen Abkömmlinge als Erben vorhanden sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GV), mit dem Erbfall den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung anwächst, und zwar vorrangig bei den Gesellschaftern, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GV).

bb) Tatsächlich kann sich deshalb der erstrebte Eintritt des Beteiligten in den Kreis der Gesellschafter außerhalb des Grundbuchs - abgesehen von einer Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags, wofür nichts spricht - nur aus einer im Einzelfall abweichenden Vereinbarung der beteiligten Gesellschafter ergeben, indem die mit dem Erblasser verwandten Gesellschafter die ihnen angewachsenen Anteile mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter an den Beteiligten abtreten (BGHZ 13, 179/187; 44, 229/231; 81, 82/84; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6). In gleicher Weise kann auch nur ein Teil eines Gesellschaftsanteils, wie er nun bei den verwandten Gesellschaftern nach Anwachsung besteht, gemäß §§ 413, 398 BGB übertragen werden (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123; Palandt-Sprau § 719 Rn. 6 und 6a; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. GesR Rn. 60). Materiellrechtlich bedarf die Übertragung, auch wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören, nicht der Beurkundung nach § 311b BGB (BGHZ 86, 367/369 f.; OLG Frankfurt a. a. O.; Böttcher ZfIR 2011, 461/464). Sofern und soweit die Verfügung vom 18.10.2013 über die ursprüngliche Beteiligung des Erblassers als Schenkung zu qualifizieren sein sollte, wäre diese bereits mit der wirksamen Anteilsübertragung vollzogen (vgl. § 518 Abs. 2 BGB; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123/1124; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6a).

cc) Formellrechtlich gilt indessen folgendes:

(1) § 47 Abs. 2 GBO lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, einen Gesellschafterwechsel bei einer unter Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft (GbR) so zu behandeln, wie dies schon vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit üblich war. Das bedeutet, dass das Grundbuch zwar insoweit nicht unrichtig ist, weil die GbR selbst Grundstückseigentümerin bleibt, jedoch hinsichtlich der Gesellschafter als unrichtig behandelt wird (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279/280; vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; OLG Zweibrücken NJW 2010, 384/385). Berichtigt werden kann nach § 22 GBO wahlweise aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder aber mittels Berichtigungsbewilligung (Hügel/Kral GesR Rn. 60; Böttcher ZfIR 2011, 461/464 f.).

(2) Wird der Weg des Unrichtigkeitsnachweises gewählt, muss jedenfalls außerhalb eines Anteilserwerbs von Todes wegen (hierzu BayObLGZ 1991, 301; 1992, 259) § 29 GBO eingehalten werden. Das heißt, der Übertragungsvertrag samt Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (Senat vom 7.9.2010 und vom 28.7.2015; Hügel/Kral GesR Rn. 60; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 274; Heinze RNotZ 2016, 24/26; Suttmann NJW 2013, 423 unter II. 1. c). Ist dies - wie hier - nicht der Fall und somit der Unrichtigkeitsnachweis misslungen, kann das Grundbuch mittels Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) des als verlierender Teil „betroffenen“ (§ 19 GBO) sowie Zustimmung des als gewinnender Teil eintretenden (§ 22 Abs. 2 GBO) Gesellschafters berichtigt werden (Hügel/Kral GesR Rn. 60; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 39k; Meikel/Böhringer § 47 Rn. 274; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4272; Heinze RNotZ 2016, 24/27 unter III.). Insoweit spielt es keine Rolle, in welcher Form der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde und ob noch von seinem unveränderten Fortbestand ausgegangen werden kann. Denn ohne anderweitige konkrete Anhaltspunkte gilt für das Grundbuchamt, dass die Gesellschaft in der Zusammensetzung, wie sie eingetragen ist, fortbesteht (Senat vom 7.9.2010; Hügel/Kral GesR Rn. 60; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 39k).

(3) Kommt es zur vereinbarten Übertragung von (Teilen von) Gesellschaftsanteilen auf einen Dritten, so ist streitig, ob es dazu nur der Bewilligung des verlierenden und gewinnenden Teils (so KG FGPrax 2015, 153 mit abl. Anm. Bestelmeyer) oder aber zusätzlich der übrigen Gesellschafter bedarf. Dies spielt hier wegen der Klausel in § 9 Abs. 2 Satz 3 GV eine Rolle, weil davon auszugehen ist, dass nach dem Tod des Gesellschafters F. die Anwachsung nur bei „Verwandten“, also nicht bei sämtlichen damals verbliebenen Gesellschaftern stattgefunden hat, solche also von der Übertragung von Anteilsteilen formellrechtlich nicht betroffen sind. Insoweit ist es Rechtsprechung des Senats, dass die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Weg der Grundbuchberichtigung bei einer rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragung neben der Berichtigungsbewilligung des übertragenden und des übernehmenden Teils auch die der übrigen Mitgesellschafter erfordert (Senat vom 28.7.2015; zustimmend insoweit auch Heinze RNotZ 2016, 24/26 f. unter IV.). Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob zur Ermittlung der Betroffenheit auf den Gesellschaftsvertrag - unabhängig von seiner Form - zurückzugreifen ist (vgl. Heinze a. a. O.; auch Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64). Denn der gegenständliche entbindet - von anderen ebenfalls nicht einschlägigen Ausnahmen für bestimmte Gesellschafter abgesehen - in § 8 Abs. 2 von der sonst notwendigen Zustimmung nur die ganze oder teilweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter auf eheliche Abkömmlinge. Ein derartiger Fall liegt offenkundig nicht vor.

dd) Darauf hingewiesen wird noch, dass die wohl herrschende Meinung für die Eintragung des Gesellschafterwechsels auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt (OLG Jena FGPrax 2011, 226; Hügel/Kral GesR Rn. 58 und 60; Schöner/Stöber Rn. 4297).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1, § 25 GNotKG).

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 117/15

Beschluss

vom 4.8.2015

AG Augsburg - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte: ...

wegen Grundbuchberichtigung

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 4. August 2015 folgenden Beschluss

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 13. Februar 2015 aufgehoben.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Geschwister. Im Grundbuch waren deren Eltern Kosmas und Kreszenz S. in allgemeiner Gütergemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen, zu dem das Grundstück FlSt 23 (Gebäude- und Freifläche; halbes Gemeinderecht) gehört. Kreszenz S. verstarb am 2.12.2002 und wurde aufgrund notariellen Ehe- und Erbvertrags von ihrem Ehemann allein beerbt. Kosmas S. verstarb am ... 2003; eine letztwillige Verfügung war für den Tod des Letztversterbenden nicht getroffen. Ein Erbschein ist nicht erteilt.

Seit 7.10.2003 ist der Beteiligte zu 2 aufgrund Auflassung vom 14.5.2003 als Alleineigentümer dieses Grundstücks eingetragen.

Auf Klage des Beteiligten zu 1 erging am 21.2.2007 folgendes rechtskräftige Endurteil:

Der Beklagte (= der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs für nachfolgenden Grundbesitz zugunsten der Erbengemeinschaft nach Kosmas S., bestehend aus Albert S. (Kläger = Beteiligter zu 1), Konstantin S. (Beklagter = Beteiligter zu 2) und Ursula S. (= Beteiligte zu 3) zu bewilligen:

A. Grundbuch ...

B. Grundbuch ... FlNr. 23

C. Grundbuch ...

Mit Schriftsatz vom 13.8.2014 hat der Beteiligte zu 1 gemäß § 13 GBO Grundbuchberichtigung u. a. für den vorgenannten Grundbesitz in der Form beantragt, die bezeichnete Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Beteiligten zu gleichen Teilen als Eigentümer einzutragen. Er hat dazu das mit Vollstreckungsklausel versehene Endurteil - ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorgelegt. Dadurch sei die Unrichtigkeit nachgewiesen, das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 2 GBO entfalle deshalb.

Soweit noch von Bedeutung wies das Grundbuchamt zunächst mit Zwischenverfügung vom 10.12.2014 darauf hin, dass das Urteil zwar die Berichtigungsbewilligung des Betroffenen ersetze, bei der Eigentümerberichtigung aber die Unrichtigkeit schlüssig darzulegen sei. Da das Endurteil keine Begründung enthalte, seien diese Angaben in grundbuchmäßiger Form zu machen; es sei darzulegen, in welcher Weise das Grundbuch derzeit falsch sei und durch die beantragte Eintragung richtig werde.

Der Beteiligte zu 1 ließ nunmehr schriftsätzlich erklären, die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Kosmas S. sei Eigentümerin. Der Verstorbene seinerseits sei zuletzt Alleineigentümer gewesen. Der Beteiligte zu 2 habe wenige Stunden nach dem Ableben seines Vaters aufgrund einer auf ihn lautenden Generalvollmacht sämtliche auf die Erbengemeinschaft übergegangene Grundstücke an sich selbst übereignet. Die Übertragung sei materiell-rechtlich unwirksam, entweder weil das Handeln nicht von der Vollmacht gedeckt gewesen sei, oder weil diese missbraucht worden sei.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 13.2.2015 beanstandete das Grundbuchamt nun, es sei zwar dargelegt, dass die Eintragung des Beteiligten zu 2 unrichtig und Kosmas S. nach dem Tod seiner Ehefrau Alleineigentümer gewesen sei. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs könne jedoch nicht durch die Vorlage des Endurteils, welche die Berichtigungsbewilligung des zu Unrecht eingetragenen Eigentümers ersetze, berichtigt werden. Wenn bekannt sei, dass die im Grundbuch ausgewiesene Person unrichtig eingetragen ist, sei der wahre Berechtigte von der berichtigenden Eintragung betroffen. Bei Berichtigung nach Erbfolge scheide eine solche mit Hilfe einer Berichtigungsbewilligung jedoch aus; es bestehe nur die Möglichkeit, den Unrichtigkeitsnachweis durch die Vorlage eines Erbscheins zu führen. Die in Bezug genommene Nachlassakte enthalte keinen Erbschein. Grundbuchberichtigung nur durch Löschung des eingetragenen ohne gleichzeitige Eintragung des neuen Eigentümers wäre jedoch unzulässig. Die beantragte Eintragung könne deshalb nur nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Dieser meint, das vorgelegte Endurteil stelle auch positiv fest, dass die Erbengemeinschaft als Eigentümerin einzutragen sei. Das Amtsgericht verkenne den Umfang der Rechtswirkungen dieses Titels. Dessen Wirkung gehe auch dahin, das Eigentum der Erbengemeinschaft verbindlich festzustellen und deren Eintragung zu verlangen; das Grundbuchamt sei daran gebunden, was sich auch aus der Erwägung ergebe, dass das Nachlassgericht, wäre es der Auffassung, die Erbfolge sei eine andere, einen Erbscheinsantrag zurückweisen müsste. Das hätte zur Folge, dass das rechtskräftige Urteil gar nicht vollzogen werden könnte. Andererseits könne man dem Nachlassgericht aber auch nicht aufgeben, bei der Erbscheinserteilung die Rechtsansicht des Zivilgerichts zugrunde zu legen. Denn dann würde sich dessen - als fehlerhaft unterstellte - Rechtsauffassung auf den kompletten - übrigen - Nachlass erstrecken. Das widerspräche aber der Reichweite der Rechtskraft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts hat Erfolg, weil die fehlende Vorlage eines Erbscheins für den Erbfall nach Kosmas S. kein Eintragungshindernis bildet. Indessen ist aber - wenn auch an dieser Stelle nur wegweisend - festzuhalten, dass dem Vollzug des Berichtigungsantrags andere Hindernisse entgegenstehen, die Gegenstand einer (weiteren) Zwischenverfügung bilden können. Das Beschwerdegericht ist in diesem Fall darauf beschränkt, zu prüfen, ob das in der beanstandeten Zwischenverfügung geltend gemachte Eintragungshindernis besteht; andere Bedenken können die Zurückweisung der Beschwerde nicht rechtfertigen

(BayObLG DNotZ 1983, 752; Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 13; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40.1).

1. Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist ungeachtet der bis 13.3.2015 gesetzten und im Zeitpunkt ihrer Einlegung bereits abgelaufenen Frist die unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter § 71 Rn. 1 und 34) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Der Beteiligte zu 1 ist, wie auch jeder der von ihm bezeichneten Miterben allein (KGJ 20, 209), als nach § 13 Abs. 1 GBO Antragsberechtigter auch beschwerdeberechtigt (BGH NJW 1994, 1158; Demharter § 71 Rn. 63).

2. Die Beschwerde erweist sich im Hinblick auf ihren beschränkten Gegenstand als begründet. Der fehlende Erbschein nach dem verstorbenen Kosmas S. stellt kein Mittel zur Hindernisbeseitigung dar.

a) Zunächst ist der Berichtigungsantrag auslegungsbedürftig. Einzutragen wäre nicht die Erbengemeinschaft, weil diese weder rechts-, partei- noch grundbuchfähig ist (vgl. Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. Einf v § 2032 Rn. 1 m. w. N.). Als Eigentümer einzutragen wären vielmehr deren Mitglieder unter Bezeichnung ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ("in Erbengemeinschaft"; vgl. § 47 Abs. 1 GBO; Demharter § 47 Rn. 21). Bruchteile dürfen der Bezeichnung des Gesamthandsverhältnisses nicht hinzugefügt werden (OLG Frankfurt Rpfleger 1982, 469; Demharter § 47 Rn. 22). Der Beteiligte zu 1 wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Antrag entsprechend richtigzustellen.

b) Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordert dies entweder eine Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter § 22 Rn. 28). Wird der Weg der Berichtigungsbewilligung gewählt, ist die Unrichtigkeit lediglich schlüssig darzulegen, weil der Betroffene verfahrensrechtlich mit der Beseitigung der Unrichtigkeit zu seinen Lasten einverstanden ist. Daneben ist nicht auch der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 484/14, juris Rn. 12; BayObLGZ 1976, 190/193; Hügel/Holzer § 22 Rn. 20). Anderes gilt für den Unrichtigkeitsnachweis, der als Ersatz für die (fehlende) Berichtigungsbewilligung den vollen Nachweis der Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO erfordert (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

Regelmäßig schließt der eine Weg den anderen nicht aus. So ist es unschädlich, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Berichtigung nicht deutlich zwischen einer solchen aufgrund Bewilligung und derjenigen aufgrund Unrichtigkeitsnachweises unterscheidet. Jedenfalls handelt es sich bei dem einen wie bei dem anderen Weg trotz unterschiedlicher Voraussetzungen und Anforderungen um denselben Verfahrensgegenstand, den Grundbuchamt wie Beschwerdegericht in jeder Richtung zu würdigen haben (vgl. Senat vom 13.2.2015, juris Rn. 11).

c) Entgegen der Meinung des Grundbuchamts scheidet die Berichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung durch den Beteiligten zu 2 als eingetragenen - formellen - Eigentümer, wie diese durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil fingiert wird (§ 894 ZPO; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 9), ohne Vorlage des bezeichneten Erbscheins nicht aus. Eine Berichtigungsbewilligung kommt zwar nicht in Frage, wenn Erben eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen Berichtigung durch Umschreibung auf die Erbengemeinschaft beantragen. Denn der Eingetragene (Erblasser) kann nicht mehr bewilligen und der Erbe ist nur Begünstigter (BayObLGZ 1934, 179/181; KGJ 44 A 231/232; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 27; Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. § 22 Anm. 28). Anders ist es aber, wenn aus dem vorgelegten, die Berichtigungsbewilligung ersetzenden Urteil hervorgeht, die als Mitglieder der Erbengemeinschaft bezeichneten Personen hätten das fragliche Grundstück von dem Erblasser S. als zuletzt alleinigem Eigentümer im Weg des Erbgangs (§ 1922 Abs. 1 BGB) erworben, während der als Eigentümer eingetragene Beteiligte zu 2 niemals das (Allein-)Eigentum erlangt habe (BayObLGZ 1934, 179/181). In diesem Fall kommt im Berichtigungsverfahren eine Nachprüfung des Dargelegten über die Schlüssigkeit hinaus (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 12 f.) nicht in Frage; auch die behauptete Erbfolge muss nicht - zumal in Form eines Erbscheins (§ 35 GBO) - belegt werden (BayObLG a. a. O.).

Dem Grundbuchamt ist im Übrigen auch nicht darin zu folgen, dass die Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Beteiligten zu 2 als Buchberechtigten ungenügend sei. Besteht die Berichtigung nämlich in der Eintragung des wahren Berechtigten, so wird der Buchberechtigte betroffen, von dem die Bewilligung ausgehen muss (Demharter § 22 Rn. 32). Überdies wäre die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB, die auch für das Grundbuchamt gilt (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.) und deren Widerlegung den vollen Beweis der Unrichtigkeit verlangt (z. B. OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100; OLG Celle FGPrax 2012, 189), nicht schon durch die schlüssige Darlegung zur Unrichtigkeit der Eigentümereintragung und die Vorlage der Berichtungsbewilligung zerstört.

d) Indessen steht hier der Berichtigung des Eigentümers aufgrund Bewilligung ein anderes noch nicht ausgeräumtes Hindernis entgegen:

Die durch Bewilligung bewirkte Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers darf grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung erfolgen (§ 22 Abs. 2 GBO). Insoweit stellt das Gesetz im Fall der Berichtigung einen Gleichklang mit dem materiellen Konsensprinzip des § 20 GBO her, damit der von der Eintragung positiv Betroffene die mit der Eintragung verbundenen Verpflichtungen und Belastungen verhindern kann (vgl. Holzer/Kramer Grundbuchrecht 2. Aufl. 5. Teil Rn. 131/135). Derartige Erklärungen sind als sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden abzugeben (Demharter § 22 Rn. 57). Ersetzt ist hier zunächst die des Beteiligten zu 2 durch das vorgelegte Urteil. Einer förmlichen „Zustimmung" des Beteiligten zu 2 als Mitglied der einzutragenden Erbengemeinschaft bedarf es dann nicht mehr, weil § 22 Abs. 2 GBO auf Seiten des Eingetragenen einerseits, des Einzutragenden andererseits unterschiedliche Personen voraussetzt. Grundsätzlich aber nicht ersetzt sind Erklärungen sonstiger Personen, selbst wenn sie am Prozess beteiligt waren (vgl. Demharter § 22 Rn. 56; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 243). Das betrifft zunächst die Beteiligte zu 3 als bezeichnetes Mitglied der Erbengemeinschaft, die aber schon nicht Partei des Zivilprozesses war. Beim Beteiligten zu 1 ist die Zustimmung in grundbuchmäßiger Form ebenfalls nicht entbehrlich. Selbst wenn eine Auslegung des Urteils vom 21.2.2007 - es befindet sich anlässlich eines früheren Antrags (in Ablichtung) bei den Grundakten (Nr. 67) - ergäbe, dass der Beteiligte zu 1 als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seiner Eintragung im Grundbuch in der bezeichneten Form zustimmt (vgl. OLG Jena FGPrax 2001, 56/57; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 245), so langt der formlos gestellte Eintragungsantrag dafür nicht (vgl. § 30 GBO), weil der fragliche Titel nur die Bewilligung des Beteiligten zu 2 ersetzt, nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).

e) Für eine Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises bedarf es zwar nicht der zu d) genannten Zustimmungserklärungen (vgl. § 22 Abs. 2 GBO). Dann hat aber der Antragsteller, ebenfalls in der Form des § 29 GBO, lückenlos alles auszuräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte (st. Rspr.; BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59); ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Hügel/Holzer a. a. O.). Selbst ein Erbschein nach Kosmas S. könnte aber in Verbindung mit dem Berichtigungsurteil (§ 894 BGB) den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringen.

(1) Das Urteil erbringt keinen Eigentümernachweis. Die vom Landgericht getroffene Aussage, Eigentümer seien die drei Erben (in ihrer Verbundenheit nach § 2032 BGB) zu je 1/3, erwächst nicht in Rechtskraft. Während der Erbennachweis zwar durch Vorlage des Erbscheins erbracht werden könnte (vgl. § 35 Abs. 1 GBO), würde es aber weiterhin am Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich der Eigentümereintragung des Beteiligten zu 2 fehlen. Denn die urteilsimmanente Feststellung, die schenkweise Übertragung des Grundbesitzes auf den Beteiligten zu 2 sei von der diesem vom Erblasser erteilten Generalvollmacht nicht gedeckt gewesen, das Übertragungsgeschäft sei somit unwirksam, beweist nicht deren Richtigkeit. Ein diese Lücke schließendes Zwischenurteil (vgl. § 256 Abs. 2 ZPO) ist nicht vorgelegt, so dass sich die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises auf diese Feststellungen nicht stützen lässt.

(2) Der Senat hat sich zur Reichweite der Rechtskraft eines Berichtigungsurteils (§ 894 BGB) in seiner Entscheidung vom 20.2.2012 (FGPrax 2012, 104, unter 2.; dort m. w. N.) bereits umfassend geäußert. Er ist der Meinung beigetreten, dass die dingliche Rechtslage für die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch nur eine Vorfrage darstellt, die Beurteilung einer Vorfrage jedoch grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für den mit § 894 BGB vergleichbaren Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Ebenso wie das Ziel einer Herausgabeklage nach § 985 BGB nicht die Feststellung der Vorfrage, wer Eigentümer ist, zum Gegenstand hat, so geht es auch bei der Grundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht um die Feststellung eines dinglichen Rechts am Grundstück, sondern darum, dem Berechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in erster Linie als Rechtsscheinträger und Publizitätsmerkmal des Veräußerungstatbestands dienende Buchposition wieder zu verschaffen.

Die Beweiswirkung des einer Berichtigungsklage stattgebenden Urteils erfasst demnach - wie allgemein - weder die Richtigkeit der Entscheidung noch die in der Urteilsbegründung geschilderten Tatsachen (ebenso jetzt Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 37).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Gründe

I. Im Grundbuch ist der am 22.6.2013 verstorbene Alfons F. eingetragen

a) in Bl. ...:

als Eigentümer von Grundbesitz neben vier Personen anstelle des vorher als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts gemeinsam mit weiteren Personen eingetragenen Josef F.;

b) in Bl. ...:

als Eigentümer zu 7/100; Grundlage dieser Eintragung bildet die Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Josef F.

Mit Schreiben vom 17.6.2015 beantragte der Beteiligte die Berichtigung der beiden Grundbücher und bezog sich hierzu auf den Erbschein vom 26.8.2013, der ihn als Alleinerben nach Alfons F. ausweist, ferner auf den Gesellschaftsvertrag der eingetragenen Gesellschaft (GbR).

Nach § 9 Abs. 1 des notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags (GV) vom 23.5.1985 wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Für diesen Fall bestimmt § 9 Abs. 2:

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit denjenigen seiner Erben fortgesetzt, die seine ehelichen Abkömmlinge sind - unter sich im Verhältnis ihrer Erbteile -. Sind solche Erben nicht vorhanden, so wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung an. Die Anwachsung tritt vorrangig bei den Gesellschaftern ein, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren.

Es besteht zusätzlich folgende privatschriftliche Vereinbarung vom 18.10.2013 zwischen sämtlichen im Grundbuch zu Bl. ... neben dem Erblasser ausgewiesenen Gesellschaftern und dem Beteiligten:

Für den Fall des Todes von Herrn Alfons F. sieht der Gesellschaftsvertrag nur die Fortsetzung mit Herrn (= der Beteiligte) vor, falls dieser ehelicher Abkömmling ist, so dass Herr (= der Beteiligte) mangels eines gesellschaftsvertraglichen Eintrittsrechts mit dem Erbfall aus der Gesellschaft ausscheiden würde.

Es sind weder die übrigen Gesellschafter am Hinzuerwerb einer Beteiligung durch Anwachsung, noch Herr (= der Beteiligte) an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft interessiert. Demgemäß wird vereinbart:

1) Herr (= der Beteiligte) tritt mit Wirkung ab 22.06.2013 (Erbfall) in die Gesellschafterstellung des Erblassers Alfons F. ein und ist somit am Vermögen der Gesellschaft mit 7,00% beteiligt.

2) Herr (= der Beteiligte) erkennt die Geltung des Gesellschaftsvertrags vom 23.05.1985 als rechtsverbindlich an ...

Die Rechtspflegerin erachtete den notariellen Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit der ergänzenden privatschriftlichen Vereinbarung als nicht ausreichend. Sie hat deshalb am 10.12.2015 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, mit der sie angesichts der abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen das Fehlen von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragener Gesellschafter und des hinzu kommenden Erben in der Form des § 29 GBO beanstandet.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde. Er meint, es bedürfe für schriftliche Vereinbarungen bzw. für Nachträge zum Gesellschaftsvertrag nicht der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, weil jeder Gesellschaftsvertrag einer GbR privatschriftlich abgeschlossen werden könne und selbiges auch für Nachträge gelten müsse.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist begründet.

1. In formeller Hinsicht lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nicht vor. Verlangt wird die Vorlage von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher neben dem Erblasser eingetragenen Gesellschafter und des neu hinzukommenden Gesellschafters (Erben). Mit diesem Inhalt hätte das Grundbuchamt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, eine Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen. Diese soll dem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten, erhalten. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Eine später erklärte Berichtigungsbewilligung wirkt jedoch nicht zurück. Deshalb kann es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage einer Eintragungsbewilligung aufzugeben, die erst Grundlage für die vorzunehmende Eintragung sein soll (ständige Rechtspr.; BGH NJW 2014, 1002 Rn. 6; Rpfleger 2014, 580 Rn. 6; Senat vom 26.10.2015, 34 Wx 233/15, juris Rn. 9; OLG Jena FGPrax 2011, 226/227; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 12 m. w. N.). Für den Fall der Berichtigungsbewilligung gilt nichts Abweichendes (Demharter a. a. O.). Ausgehend von der Rechtsauffassung des Grundbuchamts hätte der Berichtigungsantrag daher sofort zurückgewiesen werden müssen.

2. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) In der Sache erfolgreich hätte sich das Rechtsmittel auch erwiesen, soweit es die Berichtigung des Grundbuchs Bl. ... betrifft. Der Beteiligte hat einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) vorgelegt, der ihn als Alleinerben des noch als Eigentümer zu 7/100 eingetragenen Alfons F. ausweist. Insoweit ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, die Berichtigung wäre antragsgemäß zu vollziehen gewesen (§ 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 30 GBO).

aa) Für die Berichtigung spielen gesellschaftsrechtliche Verhältnisse keine Rolle. Als Eigentümer eingetragen ist ausweislich des Grundbuchs, dessen Inhalt auch für das Grundbuchamt als richtig gilt (§ 891 Abs. 1 BGB; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.), keine GbR, sondern sind natürliche Personen in Bruchteilen (vgl. § 47 Abs. 1 GBO). Auf die einzelnen Anteile, über die jeder Teilhaber selbstständig verfügen kann (vgl. § 747 Satz 1 BGB), sind die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden (BGH NJW 2007, 2254/2255). Wie das Grundbuch im Übrigen ausweist, war bereits der Vater des Erblassers nicht als Gesellschafter, sondern als Bruchteilseigentümer (zu 35/100) eingetragen, während die noch aktuelle Eintragung des Erblassers und seiner weiteren vier Geschwister je als Eigentümer dieses Anteils nach gleichen Bruchteilen (1/5) auf der (Teil-)Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft gemäß notarieller Urkunde vom 15.10.2007 beruht.

bb) Werden - wie hier - mehrere Eintragungen beantragt, so kann der Antragsteller zwar nach § 16 Abs. 2 GBO bestimmen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, vielmehr genügt es, dass ein innerer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Anträgen besteht, der vermuten lässt, dass eine einheitliche Erledigung gewollt ist (BayObLG Rpfleger 1988, 244; OLG Schleswig FGPrax 2009, 290; Demharter § 16 Rn. 11; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 16 Rn. 23 und 24). Ein derartiger Zusammenhang ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar wird in beiden Fällen Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall begehrt. Die Gleichartigkeit der Anträge lässt jedoch noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Berichtigung des einen Grundbuchs nicht ohne die Berichtigung des anderen Grundbuchs durchgeführt werden soll. Vielmehr handelt es sich um selbstständige Vorgänge. Schon im Hinblick auf den grundsätzlich bestehenden Berichtigungszwang (§ 82 GBO) liegt es im Interesse des Eigentümers, die Berichtigung von Grundbüchern dort, wo die Nachweislage unproblematisch ist, nicht von weiteren Berichtigungen abhängig zu machen, in denen sich die Nachweisanforderungen schwieriger gestalten.

b) Hingegen erlaubt die Urkundenlage im Grundbuch Bl. ... die Berichtigung nicht.

Dieses Grundbuch weist als Eigentümer seit dem 26.10.2007 den Erblasser neben vier weiteren Personen als Mitglied einer GbR (vgl. Art. 229 § 21 EGBGB, § 47 Abs. 2 GBO) anstelle des verstorbenen Josef F. aus, der seinerseits als Gesellschafter einer vormals aus drei Personen bestehenden Personengesellschaft eingetragen war. Die begehrte Eintragung des Beteiligten auf der Grundlage des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO setzt mithin nicht nur den Erbennachweis gemäß § 35 GBO, sondern darüber hinaus den Nachweis des Fortbestands der Gesellschaft (entgegen § 727 Abs. 1 BGB) und der Nachfolge des Erben in den Gesellschaftsanteil voraus (zu allem bereits BayObLGZ 1991, 301). Denn insoweit gilt Sondererbfolge, so dass nicht schon aus der Erbenstellung auf die Nachfolge im Gesellschaftsanteil geschlossen werden kann (Palandt/Weidlich § 1922 Rn. 11, 14 ff.).

aa) Der notarielle Gesellschaftsvertrag ist zur Nachweisführung ungeeignet. Er enthält zwar in § 9 eine von § 727 Abs. 1 BGB abweichende Regelung (Abs. 1) und darüber hinaus auch eine Nachfolgeklausel (Abs. 2), die jedoch, wie der weiteren Vereinbarung zu entnehmen ist, nicht auf den Beteiligten zutrifft, weil er nicht zum Kreis der „ehelichen Abkömmlinge“ zählt.

Die gesellschaftsvertragliche Regelung hat vielmehr zur Folge, dass der Anteil des verstorbenen Gesellschafters, weil keine ehelichen Abkömmlinge als Erben vorhanden sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GV), mit dem Erbfall den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung anwächst, und zwar vorrangig bei den Gesellschaftern, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GV).

bb) Tatsächlich kann sich deshalb der erstrebte Eintritt des Beteiligten in den Kreis der Gesellschafter außerhalb des Grundbuchs - abgesehen von einer Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags, wofür nichts spricht - nur aus einer im Einzelfall abweichenden Vereinbarung der beteiligten Gesellschafter ergeben, indem die mit dem Erblasser verwandten Gesellschafter die ihnen angewachsenen Anteile mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter an den Beteiligten abtreten (BGHZ 13, 179/187; 44, 229/231; 81, 82/84; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6). In gleicher Weise kann auch nur ein Teil eines Gesellschaftsanteils, wie er nun bei den verwandten Gesellschaftern nach Anwachsung besteht, gemäß §§ 413, 398 BGB übertragen werden (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123; Palandt-Sprau § 719 Rn. 6 und 6a; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. GesR Rn. 60). Materiellrechtlich bedarf die Übertragung, auch wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören, nicht der Beurkundung nach § 311b BGB (BGHZ 86, 367/369 f.; OLG Frankfurt a. a. O.; Böttcher ZfIR 2011, 461/464). Sofern und soweit die Verfügung vom 18.10.2013 über die ursprüngliche Beteiligung des Erblassers als Schenkung zu qualifizieren sein sollte, wäre diese bereits mit der wirksamen Anteilsübertragung vollzogen (vgl. § 518 Abs. 2 BGB; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123/1124; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6a).

cc) Formellrechtlich gilt indessen folgendes:

(1) § 47 Abs. 2 GBO lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, einen Gesellschafterwechsel bei einer unter Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft (GbR) so zu behandeln, wie dies schon vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit üblich war. Das bedeutet, dass das Grundbuch zwar insoweit nicht unrichtig ist, weil die GbR selbst Grundstückseigentümerin bleibt, jedoch hinsichtlich der Gesellschafter als unrichtig behandelt wird (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279/280; vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; OLG Zweibrücken NJW 2010, 384/385). Berichtigt werden kann nach § 22 GBO wahlweise aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder aber mittels Berichtigungsbewilligung (Hügel/Kral GesR Rn. 60; Böttcher ZfIR 2011, 461/464 f.).

(2) Wird der Weg des Unrichtigkeitsnachweises gewählt, muss jedenfalls außerhalb eines Anteilserwerbs von Todes wegen (hierzu BayObLGZ 1991, 301; 1992, 259) § 29 GBO eingehalten werden. Das heißt, der Übertragungsvertrag samt Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (Senat vom 7.9.2010 und vom 28.7.2015; Hügel/Kral GesR Rn. 60; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 274; Heinze RNotZ 2016, 24/26; Suttmann NJW 2013, 423 unter II. 1. c). Ist dies - wie hier - nicht der Fall und somit der Unrichtigkeitsnachweis misslungen, kann das Grundbuch mittels Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) des als verlierender Teil „betroffenen“ (§ 19 GBO) sowie Zustimmung des als gewinnender Teil eintretenden (§ 22 Abs. 2 GBO) Gesellschafters berichtigt werden (Hügel/Kral GesR Rn. 60; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 39k; Meikel/Böhringer § 47 Rn. 274; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4272; Heinze RNotZ 2016, 24/27 unter III.). Insoweit spielt es keine Rolle, in welcher Form der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde und ob noch von seinem unveränderten Fortbestand ausgegangen werden kann. Denn ohne anderweitige konkrete Anhaltspunkte gilt für das Grundbuchamt, dass die Gesellschaft in der Zusammensetzung, wie sie eingetragen ist, fortbesteht (Senat vom 7.9.2010; Hügel/Kral GesR Rn. 60; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 39k).

(3) Kommt es zur vereinbarten Übertragung von (Teilen von) Gesellschaftsanteilen auf einen Dritten, so ist streitig, ob es dazu nur der Bewilligung des verlierenden und gewinnenden Teils (so KG FGPrax 2015, 153 mit abl. Anm. Bestelmeyer) oder aber zusätzlich der übrigen Gesellschafter bedarf. Dies spielt hier wegen der Klausel in § 9 Abs. 2 Satz 3 GV eine Rolle, weil davon auszugehen ist, dass nach dem Tod des Gesellschafters F. die Anwachsung nur bei „Verwandten“, also nicht bei sämtlichen damals verbliebenen Gesellschaftern stattgefunden hat, solche also von der Übertragung von Anteilsteilen formellrechtlich nicht betroffen sind. Insoweit ist es Rechtsprechung des Senats, dass die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Weg der Grundbuchberichtigung bei einer rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragung neben der Berichtigungsbewilligung des übertragenden und des übernehmenden Teils auch die der übrigen Mitgesellschafter erfordert (Senat vom 28.7.2015; zustimmend insoweit auch Heinze RNotZ 2016, 24/26 f. unter IV.). Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob zur Ermittlung der Betroffenheit auf den Gesellschaftsvertrag - unabhängig von seiner Form - zurückzugreifen ist (vgl. Heinze a. a. O.; auch Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64). Denn der gegenständliche entbindet - von anderen ebenfalls nicht einschlägigen Ausnahmen für bestimmte Gesellschafter abgesehen - in § 8 Abs. 2 von der sonst notwendigen Zustimmung nur die ganze oder teilweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter auf eheliche Abkömmlinge. Ein derartiger Fall liegt offenkundig nicht vor.

dd) Darauf hingewiesen wird noch, dass die wohl herrschende Meinung für die Eintragung des Gesellschafterwechsels auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt (OLG Jena FGPrax 2011, 226; Hügel/Kral GesR Rn. 58 und 60; Schöner/Stöber Rn. 4297).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1, § 25 GNotKG).

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass bis zum 30. September 2015 schriftliche Erklärungen der im Grundbuch (Erste Abteilung) des Amtsgerichts München von Hohenbrunn Bl. 3239 ausgewiesenen Mitgesellschafter der Eigentümerin vorzulegen sind, aus denen sich ergibt:

- die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 1 bis 3 auf die Beteiligte zu 4,

- die jeweilige Beteiligungsquote des/der Erklärenden und

- die Bestätigung der Fortgeltung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags, alternativ eine Erklärung über fehlende Kenntnis von einer Vertragsänderung.

II.

Das Grundbuchamt ist befugt, die in Ziff. I. gesetzte Frist auf Antrag nach eigenem Ermessen abzuändern.

III.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.350 € festgesetzt.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind „in Erbengemeinschaft“ nach der am 3.10.2011 verstorbenen Gertraud E., der Alleinerbin eines von ursprünglich 12 Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), neben den übrigen Gesellschaftern bzw. deren Erben und Erbeserben mit dem weiteren Zusatz „als Gesellschafter des Bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch eingetragen. Die Wirtschaftsart des Grundbesitzes mit einer Größe von 1,3 ha ist in Spalte 3 des Grundbuchs mit „Nadelwald“ angegeben.

Im privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag (GV) vom 1.12.1971 haben die Gesellschafter die Nutzung des Grundstücks wie folgt geregelt (§ 2 GV):

1. Jedem Gesellschafter steht an dem Grundstück je ein gleich großer Anteil zur gesamten Hand zu.

2. Der beiliegende Lageplan soll die Anteile optisch bezeichnen. Im Falle einer Realteilung wird entsprechend verfahren.

Dem Gesellschaftsvertrag ist ein Lageplan beigefügt, wonach jedem Gesellschafter eine Teilfläche von etwa gleicher Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist. Eine Realteilung des Grundstücks ist nicht erfolgt.

Für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters bestimmt § 4 Ziff. 6 GV:

Soweit ein Erbfall eintritt, wird die Gesellschaft mit dem oder den Erben fortgesetzt. Bei mehreren Erben haben diese einen Bevollmächtigten zu bestimmen.

§ 5 GV stellt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Zustimmungsvorbehalt und legt

fest:

1. Bei Übertragung von Anteilen ist die Zustimmung der übrigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von 9/12 erforderlich.

2. Dies gilt nicht im Erbfall. Im Übrigen kann die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund versagt werden.

Zu notarieller Urkunde, bezeichnet als Erbanteilsübertragung, vom 13.5.2014 stellten die Beteiligten fest, dass der Nachlass nach der Erblasserin Gertraud E. in vollem Umfang auseinandergesetzt sei „mit Ausnahme des nachstehend aufgeführten Anteils an dem dort beschriebenen Grundbesitz“. Die aus den Beteiligten bestehende Erbengemeinschaft sei in den Gesellschaftsanteil der Erblasserin „bezüglich dieses Grundbesitzes“ eingetreten. Sodann vereinbarten die Beteiligten Überlassung und Übertragung in der Weise, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils ihren vorbezeichneten Erbteil bezüglich des Anteils an der GbR mit allen Rechten und Pflichten an die Beteiligte zu 4 zur Alleinberechtigung überlassen, der jeweilige Veräußerer den jeweiligen Erbteil auf die Erwerberin mit sofortiger dinglicher Wirkung überlässt sowie überträgt und die Erwerberin die Übertragung annimmt.

Gleichzeitig bewilligten und beantragten die Beteiligten die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbteilsübertragung. Dem Urkundsnotar erteilten sie Vollmacht, (unter anderem) Grundbuchbewilligungen jeder Art abzugeben sowie Anträge zu stellen und zu ändern.

Der Notar hat für die Beteiligten den Vollzug der Berichtigung im Grundbuch beantragt.

Nachdem das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 19.8.2014 zunächst beanstandet hatte, dass der Gesellschafteranteil nicht zum Nachlass der Erblasserin gehöre und eine Erbteilsübertragung somit nicht stattfinden könne, stellte der Notar unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Vollmacht zur Urkunde vom 26.1.2015 namens der Beteiligten fest, diese hätten mit dem beurkundeten Rechtsgeschäft das Ziel verfolgt, dass Berechtigte des Gesellschaftsanteils der Erblasserin allein die Beteiligte zu 4 sein solle. Die zur Vorurkunde abgegebenen Erklärungen seien daher so zu verstehen, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 ihre durch Sondererbfolge entstandenen Berechtigungsanteile an der GbR auf die Beteiligte zu 4 übertragen und abtreten. Namens der Beteiligten wurde die Eintragung der Beteiligten zu 4 mit einem Gesellschaftsanteil von 1/12 und diesbezüglich Berichtigung des Grundbuchs auf die Beteiligte zu 4 allein bewilligt und beantragt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 5.2.2015 hat das Grundbuchamt nun als Eintragungshindernis - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die fehlende Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter mit einer Mehrheit von 9/12 angeführt. Gleichzeitig hat es dem Notar aufgegeben, die Gesellschafter zur Angabe ihrer Beteiligungsquote anzuhalten, da mit das Erreichen des erforderlichen Quorums überprüft werden könne. Außerdem solle er angeben, dass kein weiterer „Gesellschaftervertrag“ geschlossen wurde.

Gegen die Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

Sie machen geltend, dass der Grundbuchinhalt im Widerspruch zu ihrer quotalen Beteiligung an der Gesellschaft stehe. Darüber hinaus sei der Gesellschaftsvertrag dahingehend auszulegen, dass eine Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter zur Übertragung von Anteilen jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn diese unter den Miterben einer Erbengemeinschaft stattfinde. Würde sich § 5 Ziff. 1 GV nur auf die Sondererbfolge im Erbfall selbst beziehen, hätte die Bestimmung keinen Anwendungsbereich.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das von den Beteiligten präferierte Verständnis sei nicht hinreichend sicher aus dem Gesellschaftsvertrag ableitbar.

II. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Gegen die ergangene Zwischenverfügung (§18 Abs. 1 GBO) ist die unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 1 und 12). Als Beschwerdeführer sind sämtliche Antragsteller laut der dem Berichtigungsantrag zugrundeliegenden Notarurkunde und somit die Beteiligten zu 1 bis 4 anzusehen (Demharter § 15 Rn. 20). Die in zulässiger Weise durch den urkundlich bevollmächtigten Notar vertretenen Beteiligten sind auch beschwerdeberechtigt, da sie teils als verlierender, teils als gewinnender Part der erstrebten Grundbuchberichtigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt sind.

2. In der Sache ist die Beschwerde im Wesentlichen unbegründet. Der Erlass einer fristsetzenden Zwischenverfügung zur Behebung der aufgezeigten Hindernisse war verfahrensrechtlich zulässig. Alle noch gegenständlichen Beanstandungen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (BayObLGZ 1967, 408), stehen der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Beteiligten zu 4 als Gesellschafterin entgegen. Veranlasst ist lediglich eine Klarstellung im Hinblick auf die teils missverständliche Fassung der Zwischenverfügung, die nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob die Mitwirkung von Beteiligten und Mitgesellschaftern erforderlich ist oder Angaben des Notars genügen, um den Mangel auszuräumen (vgl. Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 18).

a) Wegen eines Eintragungshindernisses darf eine Zwischenverfügung (§18 Abs. 1 Satz 1 GBO) nur ergehen, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann; denn andernfalls würde dem Antrag infolge der rangwahrenden Wirkung der Zwischenverfügung (Wilke in Bauer/von Oefele § 18 Rn. 21a) ein Rang zugewiesen, der ihm nicht zukommt (BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Demharter § 18 Rn. 8). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Beanstandungen des Grundbuchamts erfüllt. Nachträgliche Zustimmungserklärungen (§ 182 Abs. 1 BGB) von Mitgesellschaftern zur dinglichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen (§§ 413, 398 BGB) wirken gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Sie verleihen der bis dahin schwebend unwirksamen (BGH NJW 1954, 1155; Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 719 Rn. 6; Keller MittBayNot 2007, 96/98) Anteilsübertragung Rechtswirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anteilsabtretung (MüKo/Schäfer BGB 6. Aufl. § 719 Rn. 38; OLG München - 31. Zivilsenat - Rpfleger 2008, 643).

b) Das Grundbuch kann auf der Basis von Berichtigungsbewilligungen bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (§ 19 GBO) oder aufgrund grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen (§ 22 GBO) berichtigt werden (Kohler in Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 7). Vorliegend sind weder die Voraussetzungen der ersten noch die der zweiten Alternative erfüllt.

(1) Für den ersten Weg fehlt es an den erforderlichen Bewilligungen der übrigen im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der GbR, deren Beteiligung an der Gesellschaft wegen § 899a BGB (Art. 229 § 21 EGBGB) vermutet wird (Senatvom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279; vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66; OLG Karlsruhe FGPrax 2012, 247 m. w. N.; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4269); die von den Beteiligten zu 1 bis 4 abgegebenen Bewilligungen stellen keine ausreichende Eintragungsgrundlage dar.

aa) In formeller Hinsicht ist für die (berichtigende) Grundbucheintragung die Bewilligung (§ 19 GBO) auch derjenigen erforderlich, deren grundbuchmäßige Rechtsstellung von der Eintragung formell mitbetroffen wird, mithin auch die Bewilligung derjenigen Betroffenen, deren Buchposition durch die Berichtigung nur möglicherweise eine Beeinträchtigung erfährt (allg. M.; BGHZ 91, 343/346 m. w. N.; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 19 Rn. 35 ff., § 22 Rn. 105, 107; Kohler in Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 18). Das sind jedenfalls bei Eintragung eines Gesellschafterwechsels, der sich durch rechtsgeschäftliche Übertragung des Gesellschaftsanteils vollzogen hat, sämtliche Gesellschafter, wie sie im Grundbuch verlautbart sind (Senat vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10 = ZIP 2011, 466; OLG Zweibrücken NJW 2010, 384/385; FGPrax 2012, 247; OLG Frankfurt vom 31.5.2011, 20 W 444/10 Rn. 15, juris; ähnlich OLG Köln FGPrax 2013, 150; Schöner/Stöber Rn. 4270 und 4272; Demharter § 47 Rn. 30; Hügel/Reetz BeckOK Stand 1.4.2015 § 47 Rn. 101; Böhringer Rpfleger 2013, 433/439).

Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - der Gesellschaftsanteil nicht an einen außenstehenden Dritten, sondern an einen Mitgesellschafter übertragen wurde (OLG Zweibrücken NJW 2010, 384/385 und FGPrax 2012, 247; a. A. KG MDR 2015, 719). Die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO vorzunehmende Eintragung aller Gesellschafter in das Grundbuch dient nicht lediglich der Identifizierung der grundbesitzenden Gesellschaft, sondern bildet gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO Grundbuchinhalt mit den sich hieran anknüpfenden verfahrens- und materiellrechtlichen Konsequenzen. Die Eintragung begründet eine materiellrechtliche (gemäß § 899a Satz 1 BGB positive und negative) Vermutung hinsichtlich der Gesellschafterstellung, so dass an die Eintragung die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 892 ff. BGB geknüpft werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/13437 Seite 24). Für die grundbuchmäßige Behandlung von Änderungen im Gesellschafterbestand trifft § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO eine Regelung, mit der nach der Vorstellung des Gesetzgebers die frühere, vor Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR geübte Grundbuchpraxis im Wesentlichen unverändert beibehalten werden kann (BT-Drucks. 16/13437 Seite 24). Nach alledem bekundet wie bisher die Buchposition der eingetragenen Gesellschafter nicht nur deren Identität, sondern auch deren Zusammenschluss als Gesellschafter in einer GbR. Bereits aus der Buchposition ergibt sich daher die rechtliche Betroffenheit aller übrigen Mitgesellschafter, die darin gründet, dass materiellrechtlich für eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils die vorherige oder nachträgliche Zustimmung aller Mitgesellschafter erforderlich ist (MüKo/Schäfer § 719 Rn. 27; Staudinger/Habermeier BGB Bearb. 2003 § 719 Rn. 8 - 10; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6a; § 736 Rn. 1, 7 f.). Ist aber nach materiellem Recht für die Rechtsänderung die Zustimmung des dinglich Berechtigten notwendig, so bedarf es auch grundbuchrechtlich dessen Eintragungsbewilligung (BGHZ 91, 343/346). Daran, dass im Grundbuchberichtigungsverfahren neben der Berichtigungsbewilligung des übertragenden sowie des übernehmenden Gesellschafters auch die Bewilligungen aller übrigen Mitgesellschafter vorzulegen sind (vgl. aus der früheren Rechtsprechung OLG Frankfurt FGPrax 1996, 126 f.; auch Demharter GBO 27. Aufl. § 22 Rn. 15; Wenz MittRhNotK 1996, 377/384; Zimmermann BWNotZ 1995, 73/82), hat sich durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (BGHZ 146, 341 ff.) mithin nichts geändert.

Anderes mag gelten für ein - bereits im Gesellschaftsvertrag bedachtes - Ausscheiden eines Gesellschafters unter Anwachsen seines Anteils bei den verbliebenen Gesellschaftern (vgl. hierzu Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64; KG MittBayNot 2012, 219; OLG Jena NJW-RR 2011, 1236; a. A. Hügel/Reetz § 47 Rn. 103). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

bb) Nur eine solche einzelobjektbezogene Anteilsübertragung gemäß §§ 413, 398 BGB, nicht hingegen eine Erbteilsübertragung gemäß § 2033 Abs. 1 BGB kann Grundlage eines Anteilserwerbs der Beteiligten zu 4 sein. Die Erbteilsübertragung als solche war zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung schon deshalb inhaltsleer, weil gesamthänderisch gebundener Nachlass zu diesem Zeitpunkt infolge der bereits zuvor durchgeführten Auseinandersetzung des Gesamthandvermögens nicht mehr existierte. Eine Erbteilsübertragung ist aber in zeitlicher Hinsicht nur so lange möglich, als hinsichtlich mindestens eines Gegenstands noch eine gesamthänderische Bindung besteht (BGH NJW 1969, 92; OLG Hamm DNotZ 66, 745/746 f.; OLG Düsseldorf NJW 1977, 1828; MüKo/Gergen § 2033 Rn. 7; Palandt/Weidlich § 2033 Rn. 1; Keller MittBayNot 2007, 96). Der Anteil an der GbR gehörte, obwohl er als Teil des von der Erblasserin hinterlas-senen Vermögens in den Nachlass fiel (BGHZ 108, 187/192; BGH NJW 1996, 1284/1285), nicht zum Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft. Vielmehr erwarben die Beteiligten zu 1 bis 4 aufgrund der einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags je persönlich einen ihrer Erbquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Sondererbfolge (BGH NJW 1986, 2432; NJW-RR 1991, 837/839; NJW 1999, 571; OLG Hamburg vom 22.1.2008, 2 U 35/04, juris Rn. 255 mit BGH vom 15.7.2009, IV ZR 29/08, juris; MüKo/Schäfer § 727 Rn. 31 - 33; Palandt/Weidlich § 2032 Rn. 8 und § 1922 Rn. 18 f.; Ivo ZEV 2004, 499 ff.; Böhringer Rpfleger 2013, 433/437 f.).

An dieser materiellen Rechtszuordnung ändert sich nichts durch die hiervon abweichende fehlerhafte Eintragung der Beteiligten als Erbengemeinschaft im Grundbuch. Mit der Vorlage des privatschriftlichen, eine erbrechtliche Fortsetzungsklausel enthaltenden Gesellschaftsvertrags ist - trotz des grundsätzlich strengen Formerfordernisses gemäß § 29 GBO im Grundbuchverfahren (vgl. BayObLGZ 1991, 301/305; zum Streitstand Böhringer Rpfleger 2013, 433/434 m. w. N.) -der Nachweis geführt, dass die Erben des ursprünglichen Gesellschafters gemäß ihrer Erbquote in die Gesellschafterstellung nachgerückt sind. Der Senat entnimmt dies trotz des Alters des Gesellschaftsvertrags von mehr als 40 Jahren dem Umstand, dass in allen Erbfällen seit Gesellschaftsgründung - das sind 12 Erbfälle im Zeitraum von 1978 bis 2014 - in dieser Weise verfahren wurde und kein Gesellschafter der Behandlung widersprochen oder die Richtigkeit des Grundbuchs in Zweifel gezogen hat.

cc) Dass es sich bei dem beurkundeten Rechtsgeschäft der Sache nach um eine rechtsgeschäftliche Übertragung der durch Singularsukzession entstandenen Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 1 bis 3 auf die Beteiligte zu 4 und bei der Bezeichnung als Erbteilsübertragung um eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) handelt, ergibt sich durch Auslegung der beurkundeten Erklärungen gemäß § 133 BGB unter Berücksichtigung des von den Beteiligten übereinstimmend verfolgten Ziels. Die vom Notar für die Beteiligten abgegebene Erklärung zur Auslegung stimmt hiermit überein.

Zur Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsanteile bedarf es bei dieser Sachlage mithin der Bewilligung aller (übrigen) Gesellschafter.

(2) Auch die Voraussetzungen für den zweiten Weg sind nicht erfüllt. Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO setzt neben dem Nachweis der Unrichtigkeit voraus, dass der Antragsteller alle Möglichkeiten ausräumt, die der Richtigkeit der beantragten neuen Eintragung entgegenstehen würden (BayObLGZ 1991, 301/302; BayObLG Rpfleger 1992, 19; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148; Demharter § 22 Rn. 37; Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 171 und 174). Das unrichtig gewordene Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt (BayObLG NJW-RR 1995, 272; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62 Leitsatz 1). Zwar wurde das Grundbuch infolge der erbrechtlichen Nachfolge in das Vermögen der Erblasserin (§ 1922 Abs. 1 BGB) und des Weiteren infolge der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses unter den Verfahrensbeteiligten (§ 47 Abs. 1 GBO) als Erbengemeinschaft unrichtig. Hingegen ist nicht nachgewiesen, dass die Beteiligte zu 4 die Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 1 bis 3 rechtswirksam erworben hat.

aa) Die gegenständliche Alteintragung im Grundbuch weist gemäß § 47 Abs. 2 GBO i. V. m. Art. 229 § 21 EGBGB die GbR als unmittelbare Rechtsträgerin aus (BGH NJW 2006, 3716), welche gemäß dem Gesellschaftsvertrag unberührt vom Ausscheiden einzelner Gesellschafter fortgesetzt wird und somit Eigentümerin geblieben ist. Das Grundbuch wird aber wegen § 47 Abs. 2 GBO bei unzutreffender Bezeichnung der Gesellschafter (§ 899a BGB) als unrichtig (§ 22 GBO, § 894 BGB) behandelt mit der Folge, dass die Berichtigung des Gesellschafterbeschriebs im Grundbuch entsprechend § 22 GBO zulässig ist (Senatvom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64; Kohler in Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 118 und 120 - 122).

bb) Der Nachweis eines Gesellschafterwechsels von den Beteiligten zu 1 bis 3 auf die Beteiligte zu 4 als Voraussetzung für die beantragte Berichtigungseintragung ist nicht geführt. An dessen Erbringung sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Wahrscheinlichkeitsgrad genügt nicht. Freilich brauchen ganz entfernte Möglichkeiten, welche die Richtigkeit der begehrten Eintragung in Frage stellen könnten, nicht widerlegt zu werden (BayObLGZ 1995, 413/416; Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 171). Hier aber besteht die naheliegende und nicht ausgeräumte Möglichkeit, dass eine Anteilsübertragung nur mit anlassbezogener Zustimmung eines Quorums von 9/12 der aktuellen Gesellschafter rechtswirksam möglich ist (vgl. Schöner/Stöber Rn. 4272; Keller MittBayNot 2007, 96/97 f.).

Die Übertragung der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft gemäß §§ 413, 398 BGB bedarf als dingliches Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Mitgesellschafter, wenn sie nicht bereits im Gesellschaftsvertrag selbst in genereller Form oder für besondere Fälle zugelassen ist (BGH NJW 1954, 1155/1156 für die GbR; BGHZ 81, 82/84 für die KG; MüKo/Schäfer § 719 Rn. 27; Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. § 105 Rn. 70; DNotI-Report 1997, 59/60). Der Gesellschaftsvertrag kann dabei auch - wie hier - Mehrheitsklauseln vorsehen (MüKo/Schäfer § 719 Rn. 27 f.; Baumbach/Hopt a. a. O.). Mit einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag ist die Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter zur Anteilsübertragung für den Erbfall in allgemeiner Form erteilt (MüKo/Schäfer § 719 Rn. 27). An diese Zustimmung sind

auch die Gesellschaftererben gebunden, § 1922 BGB.

Es kommt deshalb darauf an, ob die in § 5 Ziff. 2 Satz 1 GV „für den Erbfall“ generell erteilte Zustimmung auch den vorliegenden Sachverhalt der Anteilsübertragung unter Miterben umfasst. Grundsätzlich lassen sich Gesellschaftsverträge hinsichtlich derjenigen Vertragsbestandteile, welche - wie hier § 5 Ziff. 2 Satz 1 GV - das personalistische Element der Gesellschaft betreffen, individuell nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auslegen (BGH NJW-RR 1991, 837/839; NJW 1993, 3193/3194; MüKo/Ulmer § 705 Rn. 171 ff.), was es nahelegen könnte, nicht streng am formalen Wortlaut zu haften, welcher den Regelungssachverhalt eng als „Erbfall“ beschreibt. Im Grundbuchverfahren sind allerdings der Ermittlung des Parteiwillens mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1984, 122/124; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Entsprechend dürfen für die Auslegung Umstände außerhalb der schriftlich niedergelegten Vertragsfassung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BGHZ 92, 351/355; BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Senat a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 28 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die im Gesellschaftsvertrag erteilte Zustimmung die vorliegende Anteilsübertragung umfasst.

Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags betrifft diese Konstellation nicht. Die Bestimmung in § 5 Ziff. 2 Satz 1 GV gibt einen Sinn auch in der Weise, dass die Gesellschafter ihr lediglich eine klarstellende Funktion beigemessen haben, um den Konflikt zwischen der einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel gemäß § 4 Ziff. 6 GV und dem Zustimmungserfordernis gemäß § 5 Ziff. 1 GV unmissverständlich zu regeln. Bei Abschluss des Vertrags im Jahr 1971 waren die sich aus der Verzahnung von Gesellschafts- und Erbrecht bei der erbrechtlichen Nachfolge in den Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft ergebenden rechtlichen Probleme weit weniger durchdrungen als heute; die Meinungsbildung in Literatur und Rechtsprechung befand sich offensichtlich in einem nicht abgeschlossenen Stadium der Entwicklung (vgl. Schmidt BWNotZ 1983, 102). Dass die Gründungsgesellschafter, zu denen auch ein Rechtsanwalt gehörte, eine Klarstellung als zweckmäßig angesehen haben, liegt deshalb nicht fern. Dass sie darüber hinaus die rechtsgeschäftliche Übertragung unter Miterben einer Regelung unterwerfen wollten, erscheint demgegenüber schon deshalb eher zweifelhaft, weil dieser Sachverhalt mit dem Begriff des „Erbfalls“ nicht zutreffend beschrieben, sondern - auch nach dem Verständnis der Beteiligten - allenfalls angedeutet ist. Hätten die Gründungsgesellschafter eine generelle Zustimmung

nicht nur zur Nachfolge des/der Erben in den Gesellschaftsanteil, sondern auch zur Übertragung unter den Miterben erteilen wollen, hätte es nahegelegen, eine entsprechend ausführlichere Sachverhaltsbeschreibung zu wählen und genau darzustellen, welche Übertragungfälle unter Miterben als generell zulässig angesehen werden.

Auch über eine im Grundbuchverfahren nicht gänzlich ausgeschlossene (vgl. BGH NJW 2004, 3413; Demharter § 19 Rn. 29, § 53 Rn. 4) ergänzende Vertragsauslegung wird kein anderes Ergebnis erzielt. Eine solche erscheint vielmehr als unzulässig, weil eine Regelungslücke nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Voraussetzung wäre, dass die Gründungsgesellschafter bei Vertragsschluss die spätere Entwicklung, nämlich eine Beerbung durch mehrere Miterben, nicht in Betracht gezogen haben und die unterlassene Regelung hierauf beruht. Da aber der Eintritt einer solchen Situation in § 4 Ziff. 6 Satz 1 Alt. 2 GV angesprochen und des weiteren in § 4 Ziff. 6 Satz 2 GV dahingehend geregelt ist, dass die mehreren [5] Miterben einen Bevollmächtigten zu bestellen haben, fehlen schon Anhaltspunkte für eine „planwidrige Unvollständigkeit“ (BGHZ 127, 138/142). Daher ist es keineswegs ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien eine weiterreichende generalisierende Regelung dazu bewusst unterlassen haben.

Die im Grundbuchverfahren verbleibenden Unklarheiten und Zweifel gehen zulasten der Antragsteller (Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 174).

cc) Aus diesen Gründen bedarf es eines Nachweises über das Erreichen des Zustimmungsquorums (vgl. Schöner/Stöber Rn. 4272; Kohler in Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 212). Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts bezeichnet die hierfür notwendigen Unterlagen, nämlich die Zustimmungserklärungen selbst nebst Angaben über die Größe des jeweiligen Gesellschaftsanteils, zutreffend.

dd) Darüber hinaus sind bei dem vorliegenden Sachverhalt Bestätigungserklärungen der aktuellen Gesellschafter (selbst) hinsichtlich des unveränderten Fortbestands des Gesellschaftsvertrags erforderlich.

In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Ansichten darüber vertreten, welche tatsächlichen Umstände Anlass für eine Fortgeltungsbestätigung geben. Während das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 28.3.1967 das Verlangen eines Fortbestehensnachweises bei einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag für „überspitzt“ gehalten hatte (BWNotZ 1967, 214), entschied das Landgericht Tübingen am 22.12.1981, dass bei einem ca. drei Jahre alten, notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag schon wegen des seit Vertragsabschluss verstrichenen Zeitraums ein formgerechter Nachweis über die Fortgeltung zu erbringen sei (BWNotZ 1982, 168/169). In Abrenzung hierzu befand das Landgericht Tübingen am 15.1.1986 in Bezug auf eine kapitalistisch organisierte GbR, dass eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags in Anbetracht der faktischen Schwierigkeiten einer Vertragsänderung, resultierend aus dem Erfor

dernis der Einstimmigkeit aller Gesellschafter, und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Gesellschafter als äußerst entfernt liegende und daher nur theoretische Möglichkeit anzusehen sei (BWNotZ 1986, 69 f.).

Die letztgenannten Entscheidungen wurden in der Literatur teils positiv aufgenommen. Ausgehend von einem Erfahrungssatz, wonach Gesellschaftsverträge wegen eines fortlaufenden Anpassungsbedarfs an die aktuellen personellen und finanziellen Verhältnisse einem häufigeren Wandel unterworfen seien, dürfe nach allgemeiner Lebenserfahrung ein unverändertes Fortbestehen des Gesellschaftsvertrags nach Ablauf von „mehreren Jahren“ nicht mehr angenommen werden (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 124; Kohler im Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 212; DNotI-Report 2001, 80/81). Demgegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass ein Fortgeltungsnachweis nur verlangt werden könne, wenn wegen konkreter Tatsachen und nicht schon wegen der bloß theoretischen Möglichkeit einer - nur einstimmig möglichen - Vertragsänderung Zweifel am unveränderten Fortbestand bleiben (Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 35 Rn. 143; Knothe in Bauer/v. Oefele § 29 Rn. 59a a. E.; Jaschke DNotZ 1992, 160/163; vgl. auch Senat vom 24.10.2014, 34 Wx 176/14 = Rpfleger 2014, 198/199; BayObLGZ 1997, 307/310 m. w. N., jeweils für den Nachweis der Bewilligungsberechtigung).

Schon der Umstand, dass die gegenständliche GbR - wie ihrem Wesen entsprechend üblich -personalistisch geprägt ist, rechtfertigt nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr die Annahme, dass der Gesellschaftsvertrag unverändert fortbesteht. Während die jahrzehntelange Beibehaltung der erbrechtlichen Fortsetzungsklausel aus dem Grundbuchinhalt selbst hervorgeht und insoweit Zweifel an der unveränderten Fortgeltung nicht angezeigt sind (siehe oben zu 2. b) (1) bb)), bestehen doch wegen gleichfalls aus dem Grundbuch ersichtlichen tatsächlichen Umständen Bedenken gegen die Annahme, der Gesellschaftsvertrag gelte auch in seinem übrigen Inhalt unverändert fort. An die Stelle der ursprünglich 12 Gesellschafter sind in der Zwischenzeit infolge mehrfacher Erbgänge 30 Personen getreten. Schon die mit dieser Entwicklung verbundene Vermehrung der Gesellschaftsanteile, welche das Zusammenwirken der Gesellschafter zunehmend erschwert, können nach der Lebenserfahrung Anlass dafür geben, die Gesellschaftsgrundlage neu zu regeln. Aus der Grundakte ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Gesellschafter nach der Bestimmung in § 5 Satz 2 GV verfahren. Auch die Beteiligten selbst haben offenbar keinen Bevollmächtigten bestellt. Dass der Gesellschaftsvertrag vollständig mit dem ursprünglichen Inhalt fortbestehe, kann bei dieser Sachlage aus tatsächlichen Gründen nicht angenommen werden. Deshalb bedarf es einer Erklärung aller eingetragenen ursprünglichen Gesellschafter sowie der Erben und Erbeserben (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/63) über den aktuellen Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Da dessen ursprünglicher Inhalt mit dem privatschriftlichen Vertrag hinreichend nachgewiesen ist und bei Fehlen einer nachträglichen Abänderung fortgilt, wäre es allerdings auch ausreichend, wenn die Gesellschafter übereinstimmend erklären, von einer Änderung keine Kenntnis zu haben.

Die Zustimmungserklärungen und die weiteren Erklärungen über tatsächliche Umstände sind in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, also durch öffentliche Urkunde, nachzuweisen, da es sich nicht um Erklärungen i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO handelt (Senatvom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279/280; vgl. zum Formerfordernis beim Nachweis der - abgeänderten -Vertretungsbefugnis eines GbR-Gesellschafters OLG Celle MDR 2013, 770).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Ihre - klarstellende - Notwendigkeit folgt aus § 25 GNotKG.

Den Geschäftswert bestimmt der Senat nach §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG. Der Wert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bemisst sich zwar nach dem Schwierigkeitsgrad der Beseitigung des Hindernisses. Der Senat begrenzt den Wert aber nach dem Wert der beantragten Eintragung, wie er sich hier aus der Angabe in der Notarsurkunde ergibt

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die obergerichtliche Rechtsprechung an die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuch unterschiedliche Anforderungen stellt. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein nicht in der Form des § 29 GBO geschlossener Gesellschaftsvertrag im Grundbuchverfahren den Nachweis erbringt, dass er seinem Inhalt nach unverändert fortbesteht, ist ebenfalls höchstrichterlich bisher ungeklärt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GBO).

Dazu ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Gründe

I. Im Grundbuch ist der am 22.6.2013 verstorbene Alfons F. eingetragen

a) in Bl. ...:

als Eigentümer von Grundbesitz neben vier Personen anstelle des vorher als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts gemeinsam mit weiteren Personen eingetragenen Josef F.;

b) in Bl. ...:

als Eigentümer zu 7/100; Grundlage dieser Eintragung bildet die Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Josef F.

Mit Schreiben vom 17.6.2015 beantragte der Beteiligte die Berichtigung der beiden Grundbücher und bezog sich hierzu auf den Erbschein vom 26.8.2013, der ihn als Alleinerben nach Alfons F. ausweist, ferner auf den Gesellschaftsvertrag der eingetragenen Gesellschaft (GbR).

Nach § 9 Abs. 1 des notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags (GV) vom 23.5.1985 wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Für diesen Fall bestimmt § 9 Abs. 2:

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit denjenigen seiner Erben fortgesetzt, die seine ehelichen Abkömmlinge sind - unter sich im Verhältnis ihrer Erbteile -. Sind solche Erben nicht vorhanden, so wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung an. Die Anwachsung tritt vorrangig bei den Gesellschaftern ein, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren.

Es besteht zusätzlich folgende privatschriftliche Vereinbarung vom 18.10.2013 zwischen sämtlichen im Grundbuch zu Bl. ... neben dem Erblasser ausgewiesenen Gesellschaftern und dem Beteiligten:

Für den Fall des Todes von Herrn Alfons F. sieht der Gesellschaftsvertrag nur die Fortsetzung mit Herrn (= der Beteiligte) vor, falls dieser ehelicher Abkömmling ist, so dass Herr (= der Beteiligte) mangels eines gesellschaftsvertraglichen Eintrittsrechts mit dem Erbfall aus der Gesellschaft ausscheiden würde.

Es sind weder die übrigen Gesellschafter am Hinzuerwerb einer Beteiligung durch Anwachsung, noch Herr (= der Beteiligte) an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft interessiert. Demgemäß wird vereinbart:

1) Herr (= der Beteiligte) tritt mit Wirkung ab 22.06.2013 (Erbfall) in die Gesellschafterstellung des Erblassers Alfons F. ein und ist somit am Vermögen der Gesellschaft mit 7,00% beteiligt.

2) Herr (= der Beteiligte) erkennt die Geltung des Gesellschaftsvertrags vom 23.05.1985 als rechtsverbindlich an ...

Die Rechtspflegerin erachtete den notariellen Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit der ergänzenden privatschriftlichen Vereinbarung als nicht ausreichend. Sie hat deshalb am 10.12.2015 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, mit der sie angesichts der abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen das Fehlen von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragener Gesellschafter und des hinzu kommenden Erben in der Form des § 29 GBO beanstandet.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde. Er meint, es bedürfe für schriftliche Vereinbarungen bzw. für Nachträge zum Gesellschaftsvertrag nicht der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, weil jeder Gesellschaftsvertrag einer GbR privatschriftlich abgeschlossen werden könne und selbiges auch für Nachträge gelten müsse.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist begründet.

1. In formeller Hinsicht lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nicht vor. Verlangt wird die Vorlage von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher neben dem Erblasser eingetragenen Gesellschafter und des neu hinzukommenden Gesellschafters (Erben). Mit diesem Inhalt hätte das Grundbuchamt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, eine Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen. Diese soll dem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten, erhalten. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Eine später erklärte Berichtigungsbewilligung wirkt jedoch nicht zurück. Deshalb kann es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage einer Eintragungsbewilligung aufzugeben, die erst Grundlage für die vorzunehmende Eintragung sein soll (ständige Rechtspr.; BGH NJW 2014, 1002 Rn. 6; Rpfleger 2014, 580 Rn. 6; Senat vom 26.10.2015, 34 Wx 233/15, juris Rn. 9; OLG Jena FGPrax 2011, 226/227; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 12 m. w. N.). Für den Fall der Berichtigungsbewilligung gilt nichts Abweichendes (Demharter a. a. O.). Ausgehend von der Rechtsauffassung des Grundbuchamts hätte der Berichtigungsantrag daher sofort zurückgewiesen werden müssen.

2. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) In der Sache erfolgreich hätte sich das Rechtsmittel auch erwiesen, soweit es die Berichtigung des Grundbuchs Bl. ... betrifft. Der Beteiligte hat einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) vorgelegt, der ihn als Alleinerben des noch als Eigentümer zu 7/100 eingetragenen Alfons F. ausweist. Insoweit ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, die Berichtigung wäre antragsgemäß zu vollziehen gewesen (§ 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 30 GBO).

aa) Für die Berichtigung spielen gesellschaftsrechtliche Verhältnisse keine Rolle. Als Eigentümer eingetragen ist ausweislich des Grundbuchs, dessen Inhalt auch für das Grundbuchamt als richtig gilt (§ 891 Abs. 1 BGB; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.), keine GbR, sondern sind natürliche Personen in Bruchteilen (vgl. § 47 Abs. 1 GBO). Auf die einzelnen Anteile, über die jeder Teilhaber selbstständig verfügen kann (vgl. § 747 Satz 1 BGB), sind die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden (BGH NJW 2007, 2254/2255). Wie das Grundbuch im Übrigen ausweist, war bereits der Vater des Erblassers nicht als Gesellschafter, sondern als Bruchteilseigentümer (zu 35/100) eingetragen, während die noch aktuelle Eintragung des Erblassers und seiner weiteren vier Geschwister je als Eigentümer dieses Anteils nach gleichen Bruchteilen (1/5) auf der (Teil-)Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft gemäß notarieller Urkunde vom 15.10.2007 beruht.

bb) Werden - wie hier - mehrere Eintragungen beantragt, so kann der Antragsteller zwar nach § 16 Abs. 2 GBO bestimmen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, vielmehr genügt es, dass ein innerer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Anträgen besteht, der vermuten lässt, dass eine einheitliche Erledigung gewollt ist (BayObLG Rpfleger 1988, 244; OLG Schleswig FGPrax 2009, 290; Demharter § 16 Rn. 11; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 16 Rn. 23 und 24). Ein derartiger Zusammenhang ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar wird in beiden Fällen Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall begehrt. Die Gleichartigkeit der Anträge lässt jedoch noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Berichtigung des einen Grundbuchs nicht ohne die Berichtigung des anderen Grundbuchs durchgeführt werden soll. Vielmehr handelt es sich um selbstständige Vorgänge. Schon im Hinblick auf den grundsätzlich bestehenden Berichtigungszwang (§ 82 GBO) liegt es im Interesse des Eigentümers, die Berichtigung von Grundbüchern dort, wo die Nachweislage unproblematisch ist, nicht von weiteren Berichtigungen abhängig zu machen, in denen sich die Nachweisanforderungen schwieriger gestalten.

b) Hingegen erlaubt die Urkundenlage im Grundbuch Bl. ... die Berichtigung nicht.

Dieses Grundbuch weist als Eigentümer seit dem 26.10.2007 den Erblasser neben vier weiteren Personen als Mitglied einer GbR (vgl. Art. 229 § 21 EGBGB, § 47 Abs. 2 GBO) anstelle des verstorbenen Josef F. aus, der seinerseits als Gesellschafter einer vormals aus drei Personen bestehenden Personengesellschaft eingetragen war. Die begehrte Eintragung des Beteiligten auf der Grundlage des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO setzt mithin nicht nur den Erbennachweis gemäß § 35 GBO, sondern darüber hinaus den Nachweis des Fortbestands der Gesellschaft (entgegen § 727 Abs. 1 BGB) und der Nachfolge des Erben in den Gesellschaftsanteil voraus (zu allem bereits BayObLGZ 1991, 301). Denn insoweit gilt Sondererbfolge, so dass nicht schon aus der Erbenstellung auf die Nachfolge im Gesellschaftsanteil geschlossen werden kann (Palandt/Weidlich § 1922 Rn. 11, 14 ff.).

aa) Der notarielle Gesellschaftsvertrag ist zur Nachweisführung ungeeignet. Er enthält zwar in § 9 eine von § 727 Abs. 1 BGB abweichende Regelung (Abs. 1) und darüber hinaus auch eine Nachfolgeklausel (Abs. 2), die jedoch, wie der weiteren Vereinbarung zu entnehmen ist, nicht auf den Beteiligten zutrifft, weil er nicht zum Kreis der „ehelichen Abkömmlinge“ zählt.

Die gesellschaftsvertragliche Regelung hat vielmehr zur Folge, dass der Anteil des verstorbenen Gesellschafters, weil keine ehelichen Abkömmlinge als Erben vorhanden sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GV), mit dem Erbfall den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung anwächst, und zwar vorrangig bei den Gesellschaftern, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GV).

bb) Tatsächlich kann sich deshalb der erstrebte Eintritt des Beteiligten in den Kreis der Gesellschafter außerhalb des Grundbuchs - abgesehen von einer Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags, wofür nichts spricht - nur aus einer im Einzelfall abweichenden Vereinbarung der beteiligten Gesellschafter ergeben, indem die mit dem Erblasser verwandten Gesellschafter die ihnen angewachsenen Anteile mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter an den Beteiligten abtreten (BGHZ 13, 179/187; 44, 229/231; 81, 82/84; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6). In gleicher Weise kann auch nur ein Teil eines Gesellschaftsanteils, wie er nun bei den verwandten Gesellschaftern nach Anwachsung besteht, gemäß §§ 413, 398 BGB übertragen werden (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123; Palandt-Sprau § 719 Rn. 6 und 6a; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. GesR Rn. 60). Materiellrechtlich bedarf die Übertragung, auch wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören, nicht der Beurkundung nach § 311b BGB (BGHZ 86, 367/369 f.; OLG Frankfurt a. a. O.; Böttcher ZfIR 2011, 461/464). Sofern und soweit die Verfügung vom 18.10.2013 über die ursprüngliche Beteiligung des Erblassers als Schenkung zu qualifizieren sein sollte, wäre diese bereits mit der wirksamen Anteilsübertragung vollzogen (vgl. § 518 Abs. 2 BGB; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123/1124; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6a).

cc) Formellrechtlich gilt indessen folgendes:

(1) § 47 Abs. 2 GBO lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, einen Gesellschafterwechsel bei einer unter Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft (GbR) so zu behandeln, wie dies schon vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit üblich war. Das bedeutet, dass das Grundbuch zwar insoweit nicht unrichtig ist, weil die GbR selbst Grundstückseigentümerin bleibt, jedoch hinsichtlich der Gesellschafter als unrichtig behandelt wird (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279/280; vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; OLG Zweibrücken NJW 2010, 384/385). Berichtigt werden kann nach § 22 GBO wahlweise aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder aber mittels Berichtigungsbewilligung (Hügel/Kral GesR Rn. 60; Böttcher ZfIR 2011, 461/464 f.).

(2) Wird der Weg des Unrichtigkeitsnachweises gewählt, muss jedenfalls außerhalb eines Anteilserwerbs von Todes wegen (hierzu BayObLGZ 1991, 301; 1992, 259) § 29 GBO eingehalten werden. Das heißt, der Übertragungsvertrag samt Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (Senat vom 7.9.2010 und vom 28.7.2015; Hügel/Kral GesR Rn. 60; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 274; Heinze RNotZ 2016, 24/26; Suttmann NJW 2013, 423 unter II. 1. c). Ist dies - wie hier - nicht der Fall und somit der Unrichtigkeitsnachweis misslungen, kann das Grundbuch mittels Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) des als verlierender Teil „betroffenen“ (§ 19 GBO) sowie Zustimmung des als gewinnender Teil eintretenden (§ 22 Abs. 2 GBO) Gesellschafters berichtigt werden (Hügel/Kral GesR Rn. 60; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 39k; Meikel/Böhringer § 47 Rn. 274; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4272; Heinze RNotZ 2016, 24/27 unter III.). Insoweit spielt es keine Rolle, in welcher Form der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde und ob noch von seinem unveränderten Fortbestand ausgegangen werden kann. Denn ohne anderweitige konkrete Anhaltspunkte gilt für das Grundbuchamt, dass die Gesellschaft in der Zusammensetzung, wie sie eingetragen ist, fortbesteht (Senat vom 7.9.2010; Hügel/Kral GesR Rn. 60; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 39k).

(3) Kommt es zur vereinbarten Übertragung von (Teilen von) Gesellschaftsanteilen auf einen Dritten, so ist streitig, ob es dazu nur der Bewilligung des verlierenden und gewinnenden Teils (so KG FGPrax 2015, 153 mit abl. Anm. Bestelmeyer) oder aber zusätzlich der übrigen Gesellschafter bedarf. Dies spielt hier wegen der Klausel in § 9 Abs. 2 Satz 3 GV eine Rolle, weil davon auszugehen ist, dass nach dem Tod des Gesellschafters F. die Anwachsung nur bei „Verwandten“, also nicht bei sämtlichen damals verbliebenen Gesellschaftern stattgefunden hat, solche also von der Übertragung von Anteilsteilen formellrechtlich nicht betroffen sind. Insoweit ist es Rechtsprechung des Senats, dass die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Weg der Grundbuchberichtigung bei einer rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragung neben der Berichtigungsbewilligung des übertragenden und des übernehmenden Teils auch die der übrigen Mitgesellschafter erfordert (Senat vom 28.7.2015; zustimmend insoweit auch Heinze RNotZ 2016, 24/26 f. unter IV.). Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob zur Ermittlung der Betroffenheit auf den Gesellschaftsvertrag - unabhängig von seiner Form - zurückzugreifen ist (vgl. Heinze a. a. O.; auch Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64). Denn der gegenständliche entbindet - von anderen ebenfalls nicht einschlägigen Ausnahmen für bestimmte Gesellschafter abgesehen - in § 8 Abs. 2 von der sonst notwendigen Zustimmung nur die ganze oder teilweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter auf eheliche Abkömmlinge. Ein derartiger Fall liegt offenkundig nicht vor.

dd) Darauf hingewiesen wird noch, dass die wohl herrschende Meinung für die Eintragung des Gesellschafterwechsels auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt (OLG Jena FGPrax 2011, 226; Hügel/Kral GesR Rn. 58 und 60; Schöner/Stöber Rn. 4297).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1, § 25 GNotKG).

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.