Oberlandesgericht München Beschluss, 20. März 2019 - 31 Wx 185/17
Tenor
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
(1) Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals oder des Grundkapitals einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluß der übernehmenden Aktiengesellschaft zur Aufnahme dieser übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich. Eigene Anteile der übertragenden Gesellschaft und Anteile, die einem anderen für Rechnung dieser Gesellschaft gehören, sind vom Stammkapital oder Grundkapital abzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft knüpfen.
(3) Einen Monat vor dem Tage der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum der übernehmenden Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Gleichzeitig hat der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft einen Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung in den Gesellschaftsblättern der übernehmenden Gesellschaft bekanntzumachen und den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zum Register der übernehmenden Gesellschaft einzureichen; § 61 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Aktionäre sind in der Bekanntmachung nach Satz 2 erster Halbsatz auf ihr Recht nach Absatz 2 hinzuweisen. Der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister ist der Nachweis der Bekanntmachung beizufügen. Der Vorstand hat bei der Anmeldung zu erklären, ob ein Antrag nach Absatz 2 gestellt worden ist. Auf Verlangen ist jedem Aktionär der übernehmenden Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Unterlagen können dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 6 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
(4) Befindet sich das gesamte Stamm- oder Grundkapital einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluss des Anteilsinhabers der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht erforderlich. Ein solcher Beschluss ist auch nicht erforderlich in Fällen, in denen nach Absatz 5 Satz 1 ein Übertragungsbeschluss gefasst und mit einem Vermerk nach Absatz 5 Satz 7 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die §§ 47, 49, 61 und 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen spätestens einen Monat vor dem Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers zu erfüllen sind. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung zu erfüllen.
(5) In Fällen des Absatzes 1 kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes fassen, wenn der übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär) Aktien in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehören. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf muss die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfolgen soll. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats zu erfüllen sind. Spätestens bei Beginn dieser Frist ist die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung zu erfüllen. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist gemäß § 327c Absatz 3 des Aktiengesetzes zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Der Anmeldung des Übertragungsbeschlusses (§ 327e Absatz 1 des Aktiengesetzes) ist der Verschmelzungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder sein Entwurf beizufügen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Aktiengesellschaft wirksam wird. Im Übrigen bleiben die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes unberührt.
- 1.
Artikel 13 der Zweiten Richtlinie (77/91/EWG) des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EG Nr. L 26 S. 1 vom 31. Januar 1977); - 2.
Dritte Richtlinie (78/855/EWG) des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 295 S. 36 vom 20. Oktober 1978); - 3.
Sechste Richtlinie (82/891/EWG) des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 378 S. 47 vom 31. Dezember 1982).
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69) werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 669.030,90 festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 16.10.2018.
Tenor
I.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70, 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.3.2013 werden zurückgewiesen.
II.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.
IV.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
V.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 582.112 € festgesetzt.
VI.
Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.984,92 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angemessene Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre.
Die Antragsteller waren Aktionäre der T. AG. Die Gesellschaft vertreibt europaweit Kopierer, Scanner, Drucker- und Faxgeräte, die die Antragsgegnerin herstellt, sowie zugehörige Dienstleistungen. Die Antragsgegnerin hatte am 16.12.2008 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 1,90 € je Aktie unterbreitet. Auf Verlangen der Antragsgegnerin beschloss die Hauptversammlung am 20.4.2010, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 13.10.2010, die Veröffentlichung am 15.10.2010. Die angemessene Barabfindung wurde im Übertragungsbericht mit 1,90 € je Aktie festgestellt, entsprechend - leicht gerundet - dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs in den drei Monaten vor Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 30.11.2009 in Höhe von 1,89 €. Unter Anwendung des Ertragswertverfahrens ermittelten die Bewerter den Wert je Aktie mit 1,78 €. Dabei verwendeten sie einen Basiszinssatz vor Steuern von 4,0%. Den Risikozuschlag ermittelten sie aus einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5% und einem verschuldensabhängigen Betafaktor zwischen 1,354 (Rumpfgeschäftsjahr 2010) und 1,079 (Phase II). Für die Phase II setzten sie einen Wachstumsabschlag von 1,0% an. Die gerichtlich bestellte Prüferin kam in ihrem Bericht vom 5.3.2010 zu dem Ergebnis, dass die festgesetzte Barabfindung angemessen sei.
95 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung verlangt. Sie haben insbesondere die Planung kritisiert, die von einem zu geringen Wachstum ausgehe und den Konjunkturaufschwung 2010 nicht berücksichtige. Basiszinssatz und Marktrisikoprämie seien zu hoch, desgleichen der Risikozuschlag, der Wachstumsabschlag zu niedrig. Die Pensionslasten seien zu Unrecht als negativer Sonderwert berücksichtigt anstatt als Aufwand in die Planung eingestellt worden.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 25.7.2012 der Prüferin einen Fragenkatalog übermittelt, den diese mit Schreiben vom 20.9.2012 beantwortet hat. Die Mitarbeiter der Prüferin sind im Termin vom 11.10.2012 angehört worden. Sie haben ferner eine ergänzende Stellungnahme vom 5.11.2012 vorgelegt. Mit Beschluss vom 28.3.2013 hat das Landgericht die angemessene Barabfindung auf 2,13 € je Aktie festgesetzt. Die Erhöhung ergebe sich aufgrund einer bei der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors notwendigen Korrektur. Die gutachtliche Stellungnahme der Bewerterin im Rahmen des Übertragungsberichts, der Bericht der gerichtlich bestellten Prüferin, die im Verfahren eingeholte weitere Stellungnahme sowie die Ausführungen der Mitarbeiter bei der Anhörung durch das Gericht seien geeignet und ausreichend, über die entscheidungserheblichen Bewertungsfragen zu befinden und den Wert des Unternehmens der T. AG zu schätzen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Grundlage der Wertermittlung sei die Planung der T. AG, die nach den Feststellungen der Prüferin und den Angaben ihrer Mitarbeiter nicht von Dritten im Hinblick auf die Strukturmaßnahme beeinflusst sei. Die Prüferin beurteile die Planung als nachvollziehbar und angesichts der Wettbewerbssituation und der allgemeinen Marktentwicklung eher ambitioniert, denn flach. Die Ausschüttungsannahmen seien nicht zu beanstanden, auch nicht der Ansatz einer typisierten Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des halben nominellen Steuersatzes auf die Wertbeiträge aus Thesaurierung.
Der Basiszinssatz von 4% sei aus Zinsstrukturdaten in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ermittelt und von ungerundet 4,03% auf 4,00% abgerundet. Abweichend von Gutachterin und Prüferin sei ein Risikozuschlag von 4,5% für die Phase der Detailplanung und von 4,0% für die Phase der ewigen Rente angemessen. Die Verhältnisse der T. AG gäben keinen Anlass anzunehmen, das mit einer Investition in ihr Unternehmen verbundene Risiko sei geringer oder höher als durchschnittlich. Für das durchschnittliche Risiko des gesamten Marktes biete der vom Gesetzgeber in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% einen Anhaltspunkt. Dieser Wert sei für die Detailplanungsphase angemessen, für Phase II nehme die
Kammer einen Abschlag von 0,5% vor, nachdem die Kapitalstruktur der Gesellschaft wesentlich von Pensionsverpflichtungen beeinflusst sei, deren Einfluss jedoch endlich sei. Ein Wachstumsabschlag in Höhe von 1% erscheine angemessen vor dem Hintergrund der Ende 2009 zu erwartenden Preissteigerung von durchschnittlich 1,04%. Die Lasten aus dem Versorgungswerk seien mit einem negativen Sonderwert von 85.944.000 € zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70 - 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94. Sie tragen insbesondere vor, es sei eine Neubewertung durch einen neutralen Sachverständigen erforderlich. Das Commercial Alliance Agreement zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin sei nicht berücksichtigt worden. Zu Unrecht sei die Unternehmensplanung hinsichtlich der Belastungen aus Pensionszusagen willkürlich geändert worden. Die Pensionsrückstellungen seien fehlerhaft aufgezinst worden. In der Planungsrechnung würden die sehr positiven Wachstumsaussichten in Abrede gestellt, was sich zudem durch den Ansatz eines viel zu geringen Wachstumsabschlages auswirke. Der pauschale Risikozuschlag von 4,5% sei zu hoch. Die fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung der Thesaurierungen führe faktisch zu einer doppelten Besteuerung der Barabfindung und habe zu unterbleiben. Der Wert der Pensionsverpflichtungen sei fehlerhaft ermittelt.
Die Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eingelegt; sie hält den Risikozuschlag für zu niedrig.
II.
Die Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet. Maßgeblich für die Barabfindung ist der Ertragswert, weil der daraus abgeleitete Wert pro Aktie über dem maßgeblichen Börsenkurs liegt. Der Senat schätzt diesen Wert wie das Landgericht auf 2,13 €. Insofern macht sich der Senat die Schätzung des Landgerichts nach eigener Prüfung zu eigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, der Anschlussbeschwerdeführerin und der Anschlussbeschwerdegegner gilt folgendes:
1. Es sind weder weitere Ermittlungen noch eine Zurückverweisung an das Landgericht veranlasst.
a) Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des Unternehmenswerts ist nicht erforderlich. Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens ist vorrangig auf eine ergänzende Stellungnahme des Prüfers nach § 7 Abs. 6 SpruchG und auf dessen etwaige mündliche Anhörung zurückzugreifen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, zitiert nach juris, Rn. 37 m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der ausführliche Bericht der Prüferin, deren umfangreiche Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts, die
Erläuterungen im Anhörungstermin und die ergänzende Stellungnahme bieten eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO. Das gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 auch für die Schätzung des Risikozuschlags durch das Landgericht.
b) Die Vorlage des Commercial Alliance Agreements ist nicht erforderlich. Der Übertragungsbericht (Seite 8) weist darauf hin, dass seit 2003 eine strategische Allianz zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin bestanden hat. Der Prüferin haben die geprüften Abhängigkeitsberichte für 2008 und 2009 vorgelegen. Danach haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Leistungen der Antragsgegnerin unangemessen vergütet worden sind (vgl. Bericht S. 3 und Protokoll der Anhörung vom 11.10.2012, S. 13). Die Prüferin hat berücksichtigt, dass der ganz überwiegende Teil der Planung der T. AG Effekte aus der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin widergespiegelt hat (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012, S. 3). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass darüber hinaus der Text der getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen für die Ermittlung des Unternehmenswerts hätte von Belang sein können. Das gilt auch im Hinblick auf die Mutmaßung, es könne ein verdeckter Beherrschungsvertrag vorgelegen haben (wofür jegliche konkrete Anhaltspunkte fehlen, denn die zitierte Entscheidung des Landgerichts München I ist zu einem anderen Unternehmen und einer anders gelagerten Fallgestaltung ergangen).
2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Planung der T. AG plausibel und zur Ableitung des Ertragswerts geeignet ist.
a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend zu unterziehen sind, ob sie auf zutreffenden Informationen basieren sowie plausibel und in sich widerspruchsfrei sind (st. Rspr. vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2340; OLG Frankfurt AG 2011, 832 m. w. N.).
b) Wie das Landgericht dargelegt hat, ist die Planung der T. AG - bestehend aus einer detaillierten Planung für das Rumpfgeschäftsjahr 2010 und das Geschäftsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 sowie einer vereinfachten Planung für die Geschäftsjahre 2011/2012 bis 2014/2015 -von der sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Umsatzerlöse und Rohmargen geprüft, mit den verfügbaren Marktdaten, einer Untersuchung des Institutes Info Source sowie Marktbeobachtungen des Vorstandes abgeglichen und mit den Vorjahres- und Kennzahlen plausibilisiert worden. Die von den Antragstellern zu 39, 40, 41, 42 und 71 im Schriftsatz vom 8.7.2013 zitierten Zielvorstellungen des 2007 erstatteten Geschäftsberichts 2006 (dort Seite 19) für das Jahr 2010 sind nicht geeignet, die Plausibilität der 2009 erstellten konkreten Planungen in Zweifel zu ziehen. Das gilt umso mehr, als die Umsatzerlöse von 2007 bis 2009 deutlich rückläufig waren (vgl. Übertragungsbericht S. 51). Die Prüferin hat die Planung als „ambitioniert“ angesehen (vgl. Bericht über die Prüfung S. 21). Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers zu 91, es sei
zugunsten der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre ein „Bestwerte-Szenario“ zugrundezulegen. Zu der 2009 im Vorstand diskutierten Strategie einer Expansion in Europa haben die Mitarbeiter der Prüferin bei der Anhörung erläutert, dass deren Finanzierung nicht gesichert gewesen sei; eine bloße Idee sei nicht bewertbar (vgl. Protokoll vom 11.10.2012, S. 12). Der Hinweis einiger Antragsteller auf die Änderung der Prognosen für das allgemeine Wirtschaftswachstum kurz vor der Hauptversammlung ist nicht geeignet, die Plausibilität der Planung des zu bewertenden Unternehmens in Frage zu stellen.
c) Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung der halbe nominelle Steuersatz in Ansatz gebracht wurde. Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist allgemein anerkannt. Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird. Der Einwand der Antragstellerin zu 90, wonach diese Prämissen für sie nicht gelten, greift deshalb nicht durch. Ob sie ihre Aktie vor dem 1.1.2009 erworben hat, spielt ebensowenig eine Rolle.
Die Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung wird wesentlich bestimmt durch die Annahmen über Haltedauer und Kursrendite. Der typisierende Ansatz des halben nominalen Steuersatzes von 12,5% zuzüglich Solidaritätszuschlag ist anerkannt und kann der gerichtlichen Schätzung zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.6.2013, AG 2013, 724/728 m. w. N.). Der Umstand, dass die Abfindung selbst ebenfalls zu versteuern ist, ändert entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 nichts daran, dass für die Bewertung des Unternehmens und die Festlegung der Abfindung die Nettozuflüsse an die Anteilseigner zugrunde zu legen sind.
Die Ausschüttungsquote von 50% in der Phase der ewigen Rente liegt im Rahmen der üblicherweise angesetzten Ausschüttungsquoten (zwischen 40% und 60%). Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 70 ist deshalb nicht von Vollausschüttung auszugehen, zumal in der Vergangenheit die Überschüsse vollständig thesauriert worden sind.
3. Eine Korrektur des vom Landgericht herangezogenen Kapitalisierungszinssatzes ist nicht veranlasst.
a) Als Basiszinssatz ist der aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2341). Der abgerundete Wert aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung beträgt hier 4,0%. Soweit von Antragstellern vorgeschlagen wird, auf Anleihen mit zehnjähriger Laufzeit zurückzugreifen, widerspricht dies dem Grundsatz der Laufzeitäquivalenz. Es ist auch nicht geboten, den Basiszinssatz in Phase I jeweils für ein konkretes Planjahr gesondert auszuweisen; die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes für den gesamten Beurteilungszeitraum stellt eine allgemein übliche und nicht zu beanstandende Vereinfachung dar.
b) Den Risikozuschlag schätzt der Senat mit dem Landgericht auf 4,5% für die Detailplanungsphase und auf 4% für die Phase der ewigen Rente.
(1) Für die Schätzung des Risikozuschlags kann der in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% zum Basiszinssatz einen ersten Anhaltspunkt bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 14.7.2009, ZIP 2009, 2339/2342). Auch wenn diese Vorschrift nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt, zeigt sie die Wertung des Gesetzgebers, dass ein solcher Zuschlag im Regelfall als geeignet angesehen werden kann. Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u. a. (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 24) heben sich weitgehend gegenseitig auf. Das zeigt auch die von der Antragstellerin herangezogene beispielhafte Darstellung (Schillung/Kandels, DB 2013, 599/601), die nur Wachstumsabschlag und Fungibilitätszuschlag aufnimmt und inhaberabhängige Faktoren ausklammert. Ob der Gesetzgeber seinerzeit eine Marktrisikoprämie von 5% vor Steuern als Ausgangspunkt gewählt hat (der damals eine höhere Marktrisikoprämie nach Steuern gegenübergestanden hätte), ist unerheblich, denn aufgrund der Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen wird inzwischen angenommen, dass die Marktrisikoprämie nach Steuern niedriger ist als die Marktrisikoprämie vor Steuern (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Zur Anwendung der Neuerungen der Unternehmensbewertungsgrundsätze des IDW S 1 i. d. F. 2008 in der Praxis, Wpg 2008, 731 ff. (Heft 16), Ziffer 3.2.2.3.). Auch zielt § 203 Abs. 1 BewG - anders als der Antragsteller zu 70 meint - nicht auf „möglichst niedrige Unternehmenswerte“, sondern auf eine am Verkehrswert orientierte Ermittlung des Wertes ohne hohen Ermittlungsaufwand (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 2, S. 22).
(2) Der vom Landgericht geschätzte Wert von 4,0% für die Phase II liegt in der Bandbreite dessen, was sich auch bei Anwendung des in der Bewertungspraxis anerkannten und gebräuchlichen TaxCAPM ergibt. Er entspricht einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,0% und einem Beta-Faktor von 1. Beide Werte sind hier vertretbar. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) hat nach Einführung der Abgeltungssteuer für Bewertungsstichtage nach dem 1.1.2009 zunächst den Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlicher Ertragsteuer von 4% bis 5% empfohlen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rdnr. 804; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2012, Seite 390 f.). Ob den in der Folge ausgesprochenen Empfehlungen des FAUB gefolgt werden kann, wegen der niedrigen Basiszinssätze die Marktrisikoprämie nach Steuern mit 5,0% bis 6% (bzw. 5,5% bis 7% vor Steuern) anzusetzen, kann offen bleiben, denn sie betreffen nicht den hier maßgeblichen Stichtag Anfang 2010.
Für die Phase der ewigen Rente liegt der von Bewerterin und Prüferin ermittelte Beta-Faktor unter Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos bei 1,079. Es liegt im Rahmen des Schätzungsermessens, hier eine Abrundung auf 1 vorzunehmen und das langfristige Risiko des zu bewertenden Unternehmens dem des Marktes insgesamt gleichzusetzen. Die Bemessung des Beta-Faktors ist bei jedem Schritt - beginnend mit der Bildung der Peer Group über die Wahl des Zeitraums und des Vergleichsindex bis hin zum Adjustieren (= Bilden eines gewichteten Durchschnitts, der zu 2/3 aus dem tatsächlich ermittelten Betafaktor besteht und zu 1/3 aus dem Markt-Beta von 1) und Unlevern und Relevern (= Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos) -mit Unsicherheiten verbunden, die die Aussagekraft der zweiten und dritten Nachkommastelle des so gewonnenen Wertes erheblich relativieren. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die Detailplanung wegen der in dieser Phase außergewöhnlich hohen Verschuldung einheitlich für jedes Planjahr der Risikozuschlag auf 4,5% heraufgesetzt wird. Der Senat hält es für vertretbar, hier ebenso wie beim Basiszinssatz eine Vereinfachung und Pauschalierung vorzunehmen und den Risikozuschlag für diese Phase einheitlich festzusetzen. Der Risikozuschlag von 4,5% entspricht dem Ansatz eines Beta relevered von 1,15, das geringfügig unter dem Durchschnitt der von der Bewerterin berechneten Einzelwerte liegt (1,26 ohne Berücksichtigung des nur 3 Monate umfassenden Rumpfjahres 2010).
Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass das Risiko des zu bewertenden Unternehmens für die Phase II in etwa dem des Marktes entspricht, während für die Detailplanungsphase wegen der in dieser Phase noch erheblich höheren Verschuldung ein Zuschlag vorzunehmen ist. Es liegen keine durchgreifenden Gesichtspunkte vor, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Risiko als besonders hoch oder besonders gering erscheinen lassen. Die Einwände der Antragsteller auf der einen Seite und der Antragsgegnerin auf der anderen Seite sind im Wesentlichen dadurch geprägt, dass jeweils die für die eigene Position günstigen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt werden. Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 84 und 85 als „Behauptung des Landgerichts ins Blaue“, dass die Leistungen der T. AG diejenigen seien, auf die in der Krise als erste verzichtet werde und die als letzte nach der Krise wieder in Anspruch genommen würden. Vielmehr hat die Prüferin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2012 (S. 5) auf eben diesen Umstand hingewiesen. Auch im Übertragungsbericht (dort S. 48, 51) wird ausgeführt, dass die Kunden damit beschäftigt seien, die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen, wobei die Entscheidung über den Erwerb oder die Restrukturierung von Bürokommunikationsgeräten eine eher untergeordnete Priorität habe.
Die von den Antragstellern zu 82 und 83 zitierten Studien, wonach eine Überperformance von Aktien in den letzten 20 Jahren nicht habe erzielt werden können und in Zukunft von deutlich niedrigeren Renditen auszugehen sei, führen zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen stehen diesen Studien zahlreiche andere Studien gegenüber, die zu einer Überrendite von Aktien in unterschiedlichem Umfang kommen (vgl. etwa die Zusammenstellungen bei Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2011, S. 100; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, S. 119 ff.). Im Übrigen wäre es nicht plausibel, dass Marktteilnehmer in ungesicherte, ggf. hohen Kursschwankungen unterliegende Aktien investierten, wenn nicht langfristig eine höhere Rendite als bei staatlich gesicherten festverzinslichen Anleihen zu erwarten wäre (OLG Düsseldorf AG 2012, 797/800). Aus diesem Grund erscheint es auch abwegig, in der Phase der ewigen Rente die Erträge nur mit dem Basiszinssatz zu kapitalisieren, wie von einigen Antragstellern gefordert.
c) Der Wachstumsabschlag von 1,0% ist nicht zu niedrig. Mit dem Wachstumsabschlag soll das nachhaltige Wachstum in der Phase der ewigen Rente berücksichtigt werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, Seite 313 ff.; Großfeld Rdnr. 1054 ff.). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Erwartungen an die Marktentwicklung und die Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (MünchKommAktG/Paulsen 3. Aufl. 2010 § 305 Rn. 132 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in fest verzinslichen Wertpapieren, weil Unternehmen die laufende Geldentwertung auffangen und gegebenenfalls an Kunden weiter geben können. Dabei kann jedoch nicht unterstellt werden, dass die mit der Geldentwertung einhergehenden Preissteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden übergewälzt werden können. Die Geldentwertungsrate kann als erster Anhaltspunkt für preisbedingtes Wachstum dienen. Als weitere Faktoren können etwa auch Mengen- und Strukturveränderungen hinzukommen (technischer Fortschritt, Umsatzausweitung, Einsparung von Kosten, neue Wettbewerber). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag erreicht sogar nahezu die erwartete Inflationsrate von 1,04%. Der Hinweis der Antragsteller zu 82 und 83 auf die höhere durchschnittliche Inflationsrate der letzten 30 bzw. 50 Jahre ist unbehelflich, denn dieser Wert besagt nichts über die künftig zu erwartende Geldentwertung. Der Wachstumsabschlag ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 auch nicht in Abhängigkeit vom Risikozuschlag zu ermitteln.
4. Der Ansatz eines negativen Sonderwertes für die Pensionsverpflichtungen in Höhe von 85.944 TEUR (nach Aufzinsung) ist nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiter der Prüferin haben ausführlich und schlüssig dargelegt, dass sich bei einer Integration der Pensionsverpflichtungen in die Planungsrechnung kein höherer, sondern ein geringfügig niedrigerer Unternehmenswert ergibt (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012 S. 6-9, Sitzungsniederschrift vom 11.10.2012 S. 14-16, Stellungnahme vom 5.11.2012). Ob in anderen Verfahren bei Alternativberechnungen größere Differenzen aufgetreten sind, wie der Antragsteller zu 70 vorträgt, ist für den hier zu beurteilenden Fall ohne Belang. Das Landgericht hat bei seiner Alternativberechnung auch nicht das Kapitalstrukturrisiko über Gebühr berücksichtigt, denn ohne die durch die Pensionsverpflichtung bewirkte zusätzliche Verschuldung ist von einem Risikozuschlag von 4,5% in Phase I und von 4% in Phase II auszugehen (s.o. II. .3 b), und nicht etwa von 2%, wie die Antragsteller zu 84 und 85 meinen.
Es begegnet keinen Bedenken, dass Bewerter und Prüfer vom Barwert der zukünftigen Verpflichtungen ausgegangen sind, bei dem sowohl die Altersstruktur der Berechtigten als auch Annahmen über die Gehalt- und Rentenentwicklung berücksichtigt werden, so dass die Belastung realitätsnäher ermittelt werden kann als durch Ansatz des steuerlichen Teilwerts (vgl. auch Großfeld Rdnr. 391). Die Annahme eines fiktiven Verkaufs der Verpflichtungen mit den daraus folgenden weiteren Annahmen - Eigenfinanzierung, Steuerentlastung - erscheint zur Ermittlung des Sonderwertes geeignet.
Zu Unrecht monieren die Antragsteller zu 84 und 85, das Landgericht habe die gebotene Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes für Pensionsverpflichtungen unterlassen. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1.6.2011 (S. 151 f.) ist ausführlich dargelegt, welche Annahmen - auch zum Zinssatz (5,4% bzw. 5,2%) - dem versicherungsmathematischen Gutachten zur Ermittlung des Barwertes der Pensionsverpflichtungen zugrunde liegen. Ferner wird dort (S. 154) erläutert, dass die unterschiedlichen Kapitalisierungszinssätze für die Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens einerseits und für die Ermittlung des Barwerts der Pensionsverpflichtungen andererseits darauf zurückzuführen sind, dass bei letzterem ein Teil des Risikos bereits in den Annahmen über die Erlebenswahrscheinlichkeit abgebildet ist. Es besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 90 auch kein Widerspruch zwischen den vom Gutachter angesetzten Pensionsauszahlungen und den in den Geschäftsberichten 2005-2012 genannten Beträgen zum Pensionsaufwand. Wie von der Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, ist im Geschäftsbericht nur der Aufwand für die restlichen Zuführungen an die Rücklage und für die Aufzinsung abgebildet, während die tatsächlichen Pensionsauszahlungen gegen die Rückstellungen verbucht werden (vgl. Schriftsatz vom 9.10.2013, S. 34).
5. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann hier aus dem ca. 10% niedrigeren Aktienkurs in Höhe von 1,89 € nicht hinreichend zuverlässig abgeleitet werden, dass die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung von 2,13 € überhöht ist. Der Börsenkurs der Aktie der T. AG ist hier zur Schätzung des Unternehmenswertes nicht geeignet. Er war ab Ende 2008 wesentlich durch das Übernahmeangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 1,90 € bestimmt, während er davor deutlich unter diesem Betrag lag (0,71 € im 3-Monats-Zeitraum vor dem Übernahmeangebot, 1,10 € im 6-Monats-Zeitraum vor Ankündigung). Der Kurs war zudem auch vorher deutlichen Schwankungen ausgesetzt, wies eine überdurchschnittliche Volatilität auf und lag etwa am 5.
Februar 2007 bei 2,08 € (vgl. Geschäftsbericht 2006 S. 24 f.). Ende Juli und Anfang August 2007 erreichte die Aktie ähnliche Kurse (2,07 €).
6. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 18, 53, 88, 89 und 91 liegt kein Fehler bei der Aufzinsung vor. Technischer Bewertungsstichtag war der 31.12.2009 (vgl. Übertragungsbericht S. 34). Die Aufzinsung des zum 31.12.2009 ermittelten Ertragswerts hat deshalb nur den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum Stichtag 20.4.2010 zu umfassen.
7. Soweit die Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 meinen, es sei „die Kostenentscheidung des Landgerichts als falsch zu korrigieren“, sind sie nicht beschwert, denn das Landgericht hat in Ziffer IV des Beschlusses vom 28.3.2013 der Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 95, auferlegt.
III.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SpruchG a. F. Die Antragsgegnerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten zu tragen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller ist nicht veranlasst, nachdem die Beschwerden erfolglos geblieben sind. Die Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters beruht auf RVG VV Nr. 3500, 7002, 7008. Maßgeblich ist hier die bis 31.7.2013 geltende Fassung, da das Beschwerdeverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG).
Tenor
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69) werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 669.030,90 festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 16.10.2018.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
I.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70, 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.3.2013 werden zurückgewiesen.
II.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.
IV.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
V.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 582.112 € festgesetzt.
VI.
Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.984,92 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angemessene Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre.
Die Antragsteller waren Aktionäre der T. AG. Die Gesellschaft vertreibt europaweit Kopierer, Scanner, Drucker- und Faxgeräte, die die Antragsgegnerin herstellt, sowie zugehörige Dienstleistungen. Die Antragsgegnerin hatte am 16.12.2008 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 1,90 € je Aktie unterbreitet. Auf Verlangen der Antragsgegnerin beschloss die Hauptversammlung am 20.4.2010, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 13.10.2010, die Veröffentlichung am 15.10.2010. Die angemessene Barabfindung wurde im Übertragungsbericht mit 1,90 € je Aktie festgestellt, entsprechend - leicht gerundet - dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs in den drei Monaten vor Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 30.11.2009 in Höhe von 1,89 €. Unter Anwendung des Ertragswertverfahrens ermittelten die Bewerter den Wert je Aktie mit 1,78 €. Dabei verwendeten sie einen Basiszinssatz vor Steuern von 4,0%. Den Risikozuschlag ermittelten sie aus einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5% und einem verschuldensabhängigen Betafaktor zwischen 1,354 (Rumpfgeschäftsjahr 2010) und 1,079 (Phase II). Für die Phase II setzten sie einen Wachstumsabschlag von 1,0% an. Die gerichtlich bestellte Prüferin kam in ihrem Bericht vom 5.3.2010 zu dem Ergebnis, dass die festgesetzte Barabfindung angemessen sei.
95 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung verlangt. Sie haben insbesondere die Planung kritisiert, die von einem zu geringen Wachstum ausgehe und den Konjunkturaufschwung 2010 nicht berücksichtige. Basiszinssatz und Marktrisikoprämie seien zu hoch, desgleichen der Risikozuschlag, der Wachstumsabschlag zu niedrig. Die Pensionslasten seien zu Unrecht als negativer Sonderwert berücksichtigt anstatt als Aufwand in die Planung eingestellt worden.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 25.7.2012 der Prüferin einen Fragenkatalog übermittelt, den diese mit Schreiben vom 20.9.2012 beantwortet hat. Die Mitarbeiter der Prüferin sind im Termin vom 11.10.2012 angehört worden. Sie haben ferner eine ergänzende Stellungnahme vom 5.11.2012 vorgelegt. Mit Beschluss vom 28.3.2013 hat das Landgericht die angemessene Barabfindung auf 2,13 € je Aktie festgesetzt. Die Erhöhung ergebe sich aufgrund einer bei der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors notwendigen Korrektur. Die gutachtliche Stellungnahme der Bewerterin im Rahmen des Übertragungsberichts, der Bericht der gerichtlich bestellten Prüferin, die im Verfahren eingeholte weitere Stellungnahme sowie die Ausführungen der Mitarbeiter bei der Anhörung durch das Gericht seien geeignet und ausreichend, über die entscheidungserheblichen Bewertungsfragen zu befinden und den Wert des Unternehmens der T. AG zu schätzen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Grundlage der Wertermittlung sei die Planung der T. AG, die nach den Feststellungen der Prüferin und den Angaben ihrer Mitarbeiter nicht von Dritten im Hinblick auf die Strukturmaßnahme beeinflusst sei. Die Prüferin beurteile die Planung als nachvollziehbar und angesichts der Wettbewerbssituation und der allgemeinen Marktentwicklung eher ambitioniert, denn flach. Die Ausschüttungsannahmen seien nicht zu beanstanden, auch nicht der Ansatz einer typisierten Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des halben nominellen Steuersatzes auf die Wertbeiträge aus Thesaurierung.
Der Basiszinssatz von 4% sei aus Zinsstrukturdaten in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ermittelt und von ungerundet 4,03% auf 4,00% abgerundet. Abweichend von Gutachterin und Prüferin sei ein Risikozuschlag von 4,5% für die Phase der Detailplanung und von 4,0% für die Phase der ewigen Rente angemessen. Die Verhältnisse der T. AG gäben keinen Anlass anzunehmen, das mit einer Investition in ihr Unternehmen verbundene Risiko sei geringer oder höher als durchschnittlich. Für das durchschnittliche Risiko des gesamten Marktes biete der vom Gesetzgeber in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% einen Anhaltspunkt. Dieser Wert sei für die Detailplanungsphase angemessen, für Phase II nehme die
Kammer einen Abschlag von 0,5% vor, nachdem die Kapitalstruktur der Gesellschaft wesentlich von Pensionsverpflichtungen beeinflusst sei, deren Einfluss jedoch endlich sei. Ein Wachstumsabschlag in Höhe von 1% erscheine angemessen vor dem Hintergrund der Ende 2009 zu erwartenden Preissteigerung von durchschnittlich 1,04%. Die Lasten aus dem Versorgungswerk seien mit einem negativen Sonderwert von 85.944.000 € zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70 - 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94. Sie tragen insbesondere vor, es sei eine Neubewertung durch einen neutralen Sachverständigen erforderlich. Das Commercial Alliance Agreement zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin sei nicht berücksichtigt worden. Zu Unrecht sei die Unternehmensplanung hinsichtlich der Belastungen aus Pensionszusagen willkürlich geändert worden. Die Pensionsrückstellungen seien fehlerhaft aufgezinst worden. In der Planungsrechnung würden die sehr positiven Wachstumsaussichten in Abrede gestellt, was sich zudem durch den Ansatz eines viel zu geringen Wachstumsabschlages auswirke. Der pauschale Risikozuschlag von 4,5% sei zu hoch. Die fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung der Thesaurierungen führe faktisch zu einer doppelten Besteuerung der Barabfindung und habe zu unterbleiben. Der Wert der Pensionsverpflichtungen sei fehlerhaft ermittelt.
Die Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eingelegt; sie hält den Risikozuschlag für zu niedrig.
II.
Die Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet. Maßgeblich für die Barabfindung ist der Ertragswert, weil der daraus abgeleitete Wert pro Aktie über dem maßgeblichen Börsenkurs liegt. Der Senat schätzt diesen Wert wie das Landgericht auf 2,13 €. Insofern macht sich der Senat die Schätzung des Landgerichts nach eigener Prüfung zu eigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, der Anschlussbeschwerdeführerin und der Anschlussbeschwerdegegner gilt folgendes:
1. Es sind weder weitere Ermittlungen noch eine Zurückverweisung an das Landgericht veranlasst.
a) Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des Unternehmenswerts ist nicht erforderlich. Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens ist vorrangig auf eine ergänzende Stellungnahme des Prüfers nach § 7 Abs. 6 SpruchG und auf dessen etwaige mündliche Anhörung zurückzugreifen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, zitiert nach juris, Rn. 37 m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der ausführliche Bericht der Prüferin, deren umfangreiche Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts, die
Erläuterungen im Anhörungstermin und die ergänzende Stellungnahme bieten eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO. Das gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 auch für die Schätzung des Risikozuschlags durch das Landgericht.
b) Die Vorlage des Commercial Alliance Agreements ist nicht erforderlich. Der Übertragungsbericht (Seite 8) weist darauf hin, dass seit 2003 eine strategische Allianz zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin bestanden hat. Der Prüferin haben die geprüften Abhängigkeitsberichte für 2008 und 2009 vorgelegen. Danach haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Leistungen der Antragsgegnerin unangemessen vergütet worden sind (vgl. Bericht S. 3 und Protokoll der Anhörung vom 11.10.2012, S. 13). Die Prüferin hat berücksichtigt, dass der ganz überwiegende Teil der Planung der T. AG Effekte aus der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin widergespiegelt hat (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012, S. 3). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass darüber hinaus der Text der getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen für die Ermittlung des Unternehmenswerts hätte von Belang sein können. Das gilt auch im Hinblick auf die Mutmaßung, es könne ein verdeckter Beherrschungsvertrag vorgelegen haben (wofür jegliche konkrete Anhaltspunkte fehlen, denn die zitierte Entscheidung des Landgerichts München I ist zu einem anderen Unternehmen und einer anders gelagerten Fallgestaltung ergangen).
2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Planung der T. AG plausibel und zur Ableitung des Ertragswerts geeignet ist.
a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend zu unterziehen sind, ob sie auf zutreffenden Informationen basieren sowie plausibel und in sich widerspruchsfrei sind (st. Rspr. vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2340; OLG Frankfurt AG 2011, 832 m. w. N.).
b) Wie das Landgericht dargelegt hat, ist die Planung der T. AG - bestehend aus einer detaillierten Planung für das Rumpfgeschäftsjahr 2010 und das Geschäftsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 sowie einer vereinfachten Planung für die Geschäftsjahre 2011/2012 bis 2014/2015 -von der sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Umsatzerlöse und Rohmargen geprüft, mit den verfügbaren Marktdaten, einer Untersuchung des Institutes Info Source sowie Marktbeobachtungen des Vorstandes abgeglichen und mit den Vorjahres- und Kennzahlen plausibilisiert worden. Die von den Antragstellern zu 39, 40, 41, 42 und 71 im Schriftsatz vom 8.7.2013 zitierten Zielvorstellungen des 2007 erstatteten Geschäftsberichts 2006 (dort Seite 19) für das Jahr 2010 sind nicht geeignet, die Plausibilität der 2009 erstellten konkreten Planungen in Zweifel zu ziehen. Das gilt umso mehr, als die Umsatzerlöse von 2007 bis 2009 deutlich rückläufig waren (vgl. Übertragungsbericht S. 51). Die Prüferin hat die Planung als „ambitioniert“ angesehen (vgl. Bericht über die Prüfung S. 21). Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers zu 91, es sei
zugunsten der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre ein „Bestwerte-Szenario“ zugrundezulegen. Zu der 2009 im Vorstand diskutierten Strategie einer Expansion in Europa haben die Mitarbeiter der Prüferin bei der Anhörung erläutert, dass deren Finanzierung nicht gesichert gewesen sei; eine bloße Idee sei nicht bewertbar (vgl. Protokoll vom 11.10.2012, S. 12). Der Hinweis einiger Antragsteller auf die Änderung der Prognosen für das allgemeine Wirtschaftswachstum kurz vor der Hauptversammlung ist nicht geeignet, die Plausibilität der Planung des zu bewertenden Unternehmens in Frage zu stellen.
c) Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung der halbe nominelle Steuersatz in Ansatz gebracht wurde. Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist allgemein anerkannt. Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird. Der Einwand der Antragstellerin zu 90, wonach diese Prämissen für sie nicht gelten, greift deshalb nicht durch. Ob sie ihre Aktie vor dem 1.1.2009 erworben hat, spielt ebensowenig eine Rolle.
Die Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung wird wesentlich bestimmt durch die Annahmen über Haltedauer und Kursrendite. Der typisierende Ansatz des halben nominalen Steuersatzes von 12,5% zuzüglich Solidaritätszuschlag ist anerkannt und kann der gerichtlichen Schätzung zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.6.2013, AG 2013, 724/728 m. w. N.). Der Umstand, dass die Abfindung selbst ebenfalls zu versteuern ist, ändert entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 nichts daran, dass für die Bewertung des Unternehmens und die Festlegung der Abfindung die Nettozuflüsse an die Anteilseigner zugrunde zu legen sind.
Die Ausschüttungsquote von 50% in der Phase der ewigen Rente liegt im Rahmen der üblicherweise angesetzten Ausschüttungsquoten (zwischen 40% und 60%). Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 70 ist deshalb nicht von Vollausschüttung auszugehen, zumal in der Vergangenheit die Überschüsse vollständig thesauriert worden sind.
3. Eine Korrektur des vom Landgericht herangezogenen Kapitalisierungszinssatzes ist nicht veranlasst.
a) Als Basiszinssatz ist der aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2341). Der abgerundete Wert aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung beträgt hier 4,0%. Soweit von Antragstellern vorgeschlagen wird, auf Anleihen mit zehnjähriger Laufzeit zurückzugreifen, widerspricht dies dem Grundsatz der Laufzeitäquivalenz. Es ist auch nicht geboten, den Basiszinssatz in Phase I jeweils für ein konkretes Planjahr gesondert auszuweisen; die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes für den gesamten Beurteilungszeitraum stellt eine allgemein übliche und nicht zu beanstandende Vereinfachung dar.
b) Den Risikozuschlag schätzt der Senat mit dem Landgericht auf 4,5% für die Detailplanungsphase und auf 4% für die Phase der ewigen Rente.
(1) Für die Schätzung des Risikozuschlags kann der in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% zum Basiszinssatz einen ersten Anhaltspunkt bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 14.7.2009, ZIP 2009, 2339/2342). Auch wenn diese Vorschrift nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt, zeigt sie die Wertung des Gesetzgebers, dass ein solcher Zuschlag im Regelfall als geeignet angesehen werden kann. Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u. a. (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 24) heben sich weitgehend gegenseitig auf. Das zeigt auch die von der Antragstellerin herangezogene beispielhafte Darstellung (Schillung/Kandels, DB 2013, 599/601), die nur Wachstumsabschlag und Fungibilitätszuschlag aufnimmt und inhaberabhängige Faktoren ausklammert. Ob der Gesetzgeber seinerzeit eine Marktrisikoprämie von 5% vor Steuern als Ausgangspunkt gewählt hat (der damals eine höhere Marktrisikoprämie nach Steuern gegenübergestanden hätte), ist unerheblich, denn aufgrund der Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen wird inzwischen angenommen, dass die Marktrisikoprämie nach Steuern niedriger ist als die Marktrisikoprämie vor Steuern (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Zur Anwendung der Neuerungen der Unternehmensbewertungsgrundsätze des IDW S 1 i. d. F. 2008 in der Praxis, Wpg 2008, 731 ff. (Heft 16), Ziffer 3.2.2.3.). Auch zielt § 203 Abs. 1 BewG - anders als der Antragsteller zu 70 meint - nicht auf „möglichst niedrige Unternehmenswerte“, sondern auf eine am Verkehrswert orientierte Ermittlung des Wertes ohne hohen Ermittlungsaufwand (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 2, S. 22).
(2) Der vom Landgericht geschätzte Wert von 4,0% für die Phase II liegt in der Bandbreite dessen, was sich auch bei Anwendung des in der Bewertungspraxis anerkannten und gebräuchlichen TaxCAPM ergibt. Er entspricht einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,0% und einem Beta-Faktor von 1. Beide Werte sind hier vertretbar. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) hat nach Einführung der Abgeltungssteuer für Bewertungsstichtage nach dem 1.1.2009 zunächst den Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlicher Ertragsteuer von 4% bis 5% empfohlen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rdnr. 804; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2012, Seite 390 f.). Ob den in der Folge ausgesprochenen Empfehlungen des FAUB gefolgt werden kann, wegen der niedrigen Basiszinssätze die Marktrisikoprämie nach Steuern mit 5,0% bis 6% (bzw. 5,5% bis 7% vor Steuern) anzusetzen, kann offen bleiben, denn sie betreffen nicht den hier maßgeblichen Stichtag Anfang 2010.
Für die Phase der ewigen Rente liegt der von Bewerterin und Prüferin ermittelte Beta-Faktor unter Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos bei 1,079. Es liegt im Rahmen des Schätzungsermessens, hier eine Abrundung auf 1 vorzunehmen und das langfristige Risiko des zu bewertenden Unternehmens dem des Marktes insgesamt gleichzusetzen. Die Bemessung des Beta-Faktors ist bei jedem Schritt - beginnend mit der Bildung der Peer Group über die Wahl des Zeitraums und des Vergleichsindex bis hin zum Adjustieren (= Bilden eines gewichteten Durchschnitts, der zu 2/3 aus dem tatsächlich ermittelten Betafaktor besteht und zu 1/3 aus dem Markt-Beta von 1) und Unlevern und Relevern (= Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos) -mit Unsicherheiten verbunden, die die Aussagekraft der zweiten und dritten Nachkommastelle des so gewonnenen Wertes erheblich relativieren. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die Detailplanung wegen der in dieser Phase außergewöhnlich hohen Verschuldung einheitlich für jedes Planjahr der Risikozuschlag auf 4,5% heraufgesetzt wird. Der Senat hält es für vertretbar, hier ebenso wie beim Basiszinssatz eine Vereinfachung und Pauschalierung vorzunehmen und den Risikozuschlag für diese Phase einheitlich festzusetzen. Der Risikozuschlag von 4,5% entspricht dem Ansatz eines Beta relevered von 1,15, das geringfügig unter dem Durchschnitt der von der Bewerterin berechneten Einzelwerte liegt (1,26 ohne Berücksichtigung des nur 3 Monate umfassenden Rumpfjahres 2010).
Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass das Risiko des zu bewertenden Unternehmens für die Phase II in etwa dem des Marktes entspricht, während für die Detailplanungsphase wegen der in dieser Phase noch erheblich höheren Verschuldung ein Zuschlag vorzunehmen ist. Es liegen keine durchgreifenden Gesichtspunkte vor, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Risiko als besonders hoch oder besonders gering erscheinen lassen. Die Einwände der Antragsteller auf der einen Seite und der Antragsgegnerin auf der anderen Seite sind im Wesentlichen dadurch geprägt, dass jeweils die für die eigene Position günstigen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt werden. Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 84 und 85 als „Behauptung des Landgerichts ins Blaue“, dass die Leistungen der T. AG diejenigen seien, auf die in der Krise als erste verzichtet werde und die als letzte nach der Krise wieder in Anspruch genommen würden. Vielmehr hat die Prüferin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2012 (S. 5) auf eben diesen Umstand hingewiesen. Auch im Übertragungsbericht (dort S. 48, 51) wird ausgeführt, dass die Kunden damit beschäftigt seien, die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen, wobei die Entscheidung über den Erwerb oder die Restrukturierung von Bürokommunikationsgeräten eine eher untergeordnete Priorität habe.
Die von den Antragstellern zu 82 und 83 zitierten Studien, wonach eine Überperformance von Aktien in den letzten 20 Jahren nicht habe erzielt werden können und in Zukunft von deutlich niedrigeren Renditen auszugehen sei, führen zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen stehen diesen Studien zahlreiche andere Studien gegenüber, die zu einer Überrendite von Aktien in unterschiedlichem Umfang kommen (vgl. etwa die Zusammenstellungen bei Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2011, S. 100; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, S. 119 ff.). Im Übrigen wäre es nicht plausibel, dass Marktteilnehmer in ungesicherte, ggf. hohen Kursschwankungen unterliegende Aktien investierten, wenn nicht langfristig eine höhere Rendite als bei staatlich gesicherten festverzinslichen Anleihen zu erwarten wäre (OLG Düsseldorf AG 2012, 797/800). Aus diesem Grund erscheint es auch abwegig, in der Phase der ewigen Rente die Erträge nur mit dem Basiszinssatz zu kapitalisieren, wie von einigen Antragstellern gefordert.
c) Der Wachstumsabschlag von 1,0% ist nicht zu niedrig. Mit dem Wachstumsabschlag soll das nachhaltige Wachstum in der Phase der ewigen Rente berücksichtigt werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, Seite 313 ff.; Großfeld Rdnr. 1054 ff.). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Erwartungen an die Marktentwicklung und die Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (MünchKommAktG/Paulsen 3. Aufl. 2010 § 305 Rn. 132 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in fest verzinslichen Wertpapieren, weil Unternehmen die laufende Geldentwertung auffangen und gegebenenfalls an Kunden weiter geben können. Dabei kann jedoch nicht unterstellt werden, dass die mit der Geldentwertung einhergehenden Preissteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden übergewälzt werden können. Die Geldentwertungsrate kann als erster Anhaltspunkt für preisbedingtes Wachstum dienen. Als weitere Faktoren können etwa auch Mengen- und Strukturveränderungen hinzukommen (technischer Fortschritt, Umsatzausweitung, Einsparung von Kosten, neue Wettbewerber). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag erreicht sogar nahezu die erwartete Inflationsrate von 1,04%. Der Hinweis der Antragsteller zu 82 und 83 auf die höhere durchschnittliche Inflationsrate der letzten 30 bzw. 50 Jahre ist unbehelflich, denn dieser Wert besagt nichts über die künftig zu erwartende Geldentwertung. Der Wachstumsabschlag ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 auch nicht in Abhängigkeit vom Risikozuschlag zu ermitteln.
4. Der Ansatz eines negativen Sonderwertes für die Pensionsverpflichtungen in Höhe von 85.944 TEUR (nach Aufzinsung) ist nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiter der Prüferin haben ausführlich und schlüssig dargelegt, dass sich bei einer Integration der Pensionsverpflichtungen in die Planungsrechnung kein höherer, sondern ein geringfügig niedrigerer Unternehmenswert ergibt (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012 S. 6-9, Sitzungsniederschrift vom 11.10.2012 S. 14-16, Stellungnahme vom 5.11.2012). Ob in anderen Verfahren bei Alternativberechnungen größere Differenzen aufgetreten sind, wie der Antragsteller zu 70 vorträgt, ist für den hier zu beurteilenden Fall ohne Belang. Das Landgericht hat bei seiner Alternativberechnung auch nicht das Kapitalstrukturrisiko über Gebühr berücksichtigt, denn ohne die durch die Pensionsverpflichtung bewirkte zusätzliche Verschuldung ist von einem Risikozuschlag von 4,5% in Phase I und von 4% in Phase II auszugehen (s.o. II. .3 b), und nicht etwa von 2%, wie die Antragsteller zu 84 und 85 meinen.
Es begegnet keinen Bedenken, dass Bewerter und Prüfer vom Barwert der zukünftigen Verpflichtungen ausgegangen sind, bei dem sowohl die Altersstruktur der Berechtigten als auch Annahmen über die Gehalt- und Rentenentwicklung berücksichtigt werden, so dass die Belastung realitätsnäher ermittelt werden kann als durch Ansatz des steuerlichen Teilwerts (vgl. auch Großfeld Rdnr. 391). Die Annahme eines fiktiven Verkaufs der Verpflichtungen mit den daraus folgenden weiteren Annahmen - Eigenfinanzierung, Steuerentlastung - erscheint zur Ermittlung des Sonderwertes geeignet.
Zu Unrecht monieren die Antragsteller zu 84 und 85, das Landgericht habe die gebotene Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes für Pensionsverpflichtungen unterlassen. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1.6.2011 (S. 151 f.) ist ausführlich dargelegt, welche Annahmen - auch zum Zinssatz (5,4% bzw. 5,2%) - dem versicherungsmathematischen Gutachten zur Ermittlung des Barwertes der Pensionsverpflichtungen zugrunde liegen. Ferner wird dort (S. 154) erläutert, dass die unterschiedlichen Kapitalisierungszinssätze für die Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens einerseits und für die Ermittlung des Barwerts der Pensionsverpflichtungen andererseits darauf zurückzuführen sind, dass bei letzterem ein Teil des Risikos bereits in den Annahmen über die Erlebenswahrscheinlichkeit abgebildet ist. Es besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 90 auch kein Widerspruch zwischen den vom Gutachter angesetzten Pensionsauszahlungen und den in den Geschäftsberichten 2005-2012 genannten Beträgen zum Pensionsaufwand. Wie von der Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, ist im Geschäftsbericht nur der Aufwand für die restlichen Zuführungen an die Rücklage und für die Aufzinsung abgebildet, während die tatsächlichen Pensionsauszahlungen gegen die Rückstellungen verbucht werden (vgl. Schriftsatz vom 9.10.2013, S. 34).
5. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann hier aus dem ca. 10% niedrigeren Aktienkurs in Höhe von 1,89 € nicht hinreichend zuverlässig abgeleitet werden, dass die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung von 2,13 € überhöht ist. Der Börsenkurs der Aktie der T. AG ist hier zur Schätzung des Unternehmenswertes nicht geeignet. Er war ab Ende 2008 wesentlich durch das Übernahmeangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 1,90 € bestimmt, während er davor deutlich unter diesem Betrag lag (0,71 € im 3-Monats-Zeitraum vor dem Übernahmeangebot, 1,10 € im 6-Monats-Zeitraum vor Ankündigung). Der Kurs war zudem auch vorher deutlichen Schwankungen ausgesetzt, wies eine überdurchschnittliche Volatilität auf und lag etwa am 5.
Februar 2007 bei 2,08 € (vgl. Geschäftsbericht 2006 S. 24 f.). Ende Juli und Anfang August 2007 erreichte die Aktie ähnliche Kurse (2,07 €).
6. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 18, 53, 88, 89 und 91 liegt kein Fehler bei der Aufzinsung vor. Technischer Bewertungsstichtag war der 31.12.2009 (vgl. Übertragungsbericht S. 34). Die Aufzinsung des zum 31.12.2009 ermittelten Ertragswerts hat deshalb nur den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum Stichtag 20.4.2010 zu umfassen.
7. Soweit die Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 meinen, es sei „die Kostenentscheidung des Landgerichts als falsch zu korrigieren“, sind sie nicht beschwert, denn das Landgericht hat in Ziffer IV des Beschlusses vom 28.3.2013 der Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 95, auferlegt.
III.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SpruchG a. F. Die Antragsgegnerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten zu tragen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller ist nicht veranlasst, nachdem die Beschwerden erfolglos geblieben sind. Die Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters beruht auf RVG VV Nr. 3500, 7002, 7008. Maßgeblich ist hier die bis 31.7.2013 geltende Fassung, da das Beschwerdeverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG).
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 26.06.2018 in der Form des Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2018 wird dahingehend berichtigt, dass Ziff. 2 des Tenors nunmehr lautet:
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28 - 30, 32, 40, 43 - 47, 49, 55, 57 - 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 - 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 - 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 - 146, 151 und 153 sowie auf die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 21, 23, 50, 56, 61, 66, und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 - 128, 131 - 135 wird der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG je Aktie auf € 5,47 brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt.
Im Übrigen werden die Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.
(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse; - 2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; - 2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre; - 3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs; - 4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.
(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse; - 2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; - 2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre; - 3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs; - 4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.
(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse; - 2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; - 2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre; - 3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs; - 4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.
(2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.
(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.
(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
- 1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; - 2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; - 3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks - a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, - b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat, - c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder - d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist; - 4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf; - 5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.
(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.
(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.
(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
- 1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; - 2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; - 3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks - a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, - b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat, - c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder - d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist; - 4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf; - 5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.
(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.
(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben und nicht Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats sein. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für
- 1.
Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben, - 2.
Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und - 3.
alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.
(4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es,
- 1.
Angaben zu hinterfragen, - 2.
ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte, - 3.
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und - 4.
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.
(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung
- 1.
den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen, - 2.
dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und - 3.
den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse; - 2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; - 2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre; - 3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs; - 4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.
(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
