Oberlandesgericht München Beschluss, 20. März 2019 - 31 Wx 185/17

28.05.2020 09:05, 20.03.2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 20. März 2019 - 31 Wx 185/17

Tenor

I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs.

Die Antragsteller waren Aktionäre der … (im Folgenden auch: … oder die Gesellschaft), deren Grundkapital € 4.780.070,00 betrug, welches in 4.780.070 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Die Aktien wurden auf dem freien Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft lag in der Entwicklung und dem Vertrieb von Software einschließlich der Erbringung entsprechender Beratungsdienstleistungen in den Hauptbereichen der 3D-Software (im Wesentlichen Visualisierungssoftware … mit den dazugehörigen Softwaremodulen) und des sog. Content & Services-Geschäfts, das sowohl den Bereich Visualisierungslösungen (Solution Geschäft) und den Bereich Computer Generated Imaging (CGI Geschäft) umfasst.

Am 05.12.2013 wurde bekannt gegeben, dass die Antragsgegnerin, die zum damaligen Zeitpunkt noch unter … firmierte 84% der Anteile der … erworben hat, wobei der dingliche Vollzug erst am 13.01.2014 erfolgte.

Daraufhin gab die Antragsgegnerin am 11.12.2013 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der verbliebenen Aktien zu einem Angebotspreis von € 40,00 je Aktie ab.

Am 20.06.2014 gab die … die Absicht eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs der Minderheitsaktionäre bekannt. Der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie belief sich in einem Zeitraum von drei Monaten vor dieser Bekanntgabe auf € 39,74 je Aktie.

Am 29.08.2014 schlossen die … und die Antragsgegnerin sodann einen Verschmelzungsvertrag, durch den die … ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Antragsgegnerin übertragen sollte.

Die Hauptversammlung der … beschloss am 17.10.2014, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen die Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 41,00 je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Der Beschluss über das Squeeze-Out wurde am 11.12.2014 in das Handelsregister der … mit dem Vermerk eingetragen, dass die Übertragung erst mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers, sprich der Antragsgegnerin, wirksam werde. Diese erfolgte am 15.12.2014.

Die von der Antragsgegnerin im Vorfeld der Hauptversammlung mit der Bewertung der … beauftragte … & … (im Folgenden: die Bewerterin) ermittelte unter Anwendung der Ertragswertmethode einen Unternehmenswert von € 191,095 Mio. und damit bei einer maßgeblichen Anzahl von 4.766.407 außenstehenden Aktien einen Wert je Aktie von € 40,09. Ihre Ausführungen sind im Übertragungsbericht der Antragsgegnerin vom 03.09.2014 (Anl. AG 2) enthalten.

Dabei ging die Antragsgegnerin bzw. die Bewerterin von einer Detailplanungsphase 2014 - 2021, einer Konvergenzphase 2022 - 2025 und einer anschließenden ewigen Rente ab 2026 ff. aus. Sie setzte bei der Kapitalisierung der künftigen Überschüsse zunächst einen Basiszinssatz von 2,25% vor Steuern an. Der unter Anwendung des (Tax-)CAPM ermittelte Risikozuschlag wurde auf 5,26% nach Steuern festgesetzt und setzt sich aus einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5% und einem aus einer Peer Group ermittelten Betafaktor in Höhe von 0,96 zusammen. Für die Phase der Ewigen Rente ging sie weiterhin von einem Risikoabschlag in Höhe von 1% aus. Sonderwerte wurden in Höhe von € 5,648 Mio. berücksichtigt.

Im Rahmen der Stichtagserklärung vom 17.10.2014 (Anl. AG 3) wurde zunächst der geplante Umsatz aufgrund geringerer IST-Zahlen im dritten Quartal 2014 nach unten korrigiert. Darüber hinaus wurde der Basiszins auf 2,0% vor Steuern und dementsprechend der Betafaktor auf 0,95 reduziert. Die Antragsgegnerin gelangte hierdurch zu einem Unternehmenswert von € 192,857 Mio. und einem Wert je Aktie von € 40,46. Auf die Höhe der festgelegten Abfindung von € 41,00 je Aktie hatten diese Änderungen keine Auswirkungen.

Die gerichtlich bestellte Abfindungsprüferin … & … (im Folgenden: die Prüferin) billigte im Prüfbericht vom 04.09.2014 (Anl. AG 4) den von der Antragsgegnerin/ Bewerterin ermittelten Unternehmenswert und hielt die festgelegte Barabfindung von € 41,00 je Aktie für angemessen bzw. als für die Minderheitsaktionäre vorteilhaft. Nach ihren eigenen Berechnungen hätte der Betafaktor auf 1,17 (bzw. nach Stichtagserklärung, Anl. AG 5 auf 1,16) festgesetzt werden müssen, was zu einem Unternehmenswert von lediglich € 162,434 Mio. und zu einem Wert je Aktie von € 34,08 je Aktie geführt hätte Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Übertragungsbericht, den Prüfbericht und die jeweiligen Aktualisierungen Bezug genommen.

64 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer über € 41,00 je Aktie hinausgehenden angemessenen Barabfindung verlangt.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 und 05.07.2016 die Mitarbeiter der Abfindungsprüferin, Herrn Dr. … und Herrn Dr. …, mündlich angehört und weitere schriftliche ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung (Bl. 233/265 und 416/432 d.A.) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der Abfindungsprüferin vom 19.04.2016 (Bl. 286/334 d.A.), 27.06.2016 (Bl. 354/397 d.A.) und 04.07.2016 (Bl. 400/415 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 30.12.2016 hat das Landgericht die Höhe der angebotenen Abfindung von € 41,00 je Aktie im Ergebnis als angemessen bestätigt und sämtliche Beschwerden, soweit noch über sie zu entscheiden war, als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat es die Planannahmen unverändert übernommen, hat die Marktrisikoprämie allerdings auf 5,0% herabgesetzt und ist in Bezug auf den Betafaktor den abweichenden Ausführungen der Abfindungsprüferin gefolgt. Es gelangte somit zu einem Unternehmenswert von insgesamt € 175,427 Mio. und einem Wert je Aktie von € 36,80 je Aktie. Auf die Ausführungen im Beschluss (Bl. 445/557 d.A.) wird Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61). Sie wiederholen im Wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich erhobenen Einwendungen. Insbesondere rügen sie die Höhe der Marktrisikoprämie und des Betafaktors.

Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 28.04.2017 (Bl. 571/572 d.A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die auf € 41,00 festgelegte Barabfindung zu Recht nicht erhöht, sondern die Anträge zurückgewiesen.

1. Die Beschwerden sind zulässig.

Sie sind insbesondere fristgerecht eingelegt, § 17 Abs. 1 SpruchG, § 63 Abs. 1 FamFG, und auch der nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von € 600,00 ist erreicht. Er ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag, den der einzelne Beschwerdeführer zusätzlich für sich erstrebt, wobei die Beschwer aller Beschwerdeführer zusammenzurechnen ist, da sich die Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung richten und dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen (BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - II ZB 15/17, BeckRS 2018, 28290 Rn. 9, 19, 24). Allein der Antragsteller zu 44) hielt mehr als 10.000 Aktien. Auch ohne an dieser Stelle genau festzulegen, welcher Unterschiedsbetrag im Einzelnen erstrebt wird, ist damit der Beschwerdewert unzweifelhaft erreicht.

2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Die auf € 41,00 festgelegte Barabfindung ist angemessen bzw. liegt sogar über dem Betrag, der gerichtlich festgelegt werden würde.

a) Gemäß §§ 62 Abs. 5 S. 1 UmwG, 327a AktG muss den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären eine angemessene Barabfindung gewährt werden.

Unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) ist die Angemessenheit der Abfindung nur dann zu bejahen, wenn ein vollständiger wirtschaftlicher Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Aktionäre gewährt wird. Hierzu muss der „wirkliche“ oder „wahre“ Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 23).

Als Untergrenze für die Bestimmung des Unternehmenswerts kann dabei jedenfalls bei börsennotierten Gesellschaften auf den Börsenkurs zurückgegriffen werden, welcher sich hier im Zeitraum von drei Monaten vor der ersten Bekanntmachung des Squeeze-Out-Verlangens auf € 39,74 je Aktie belief. Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über das Eigentum und damit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung tragen; die Aktionäre dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; BVerfG, Beschl v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10).

Darüber hinaus bzw. in Konstellationen, in denen ein Börsenwert nicht herangezogen werden kann, schreibt Art. 14 Abs. 1 GG hingegen nicht vor, nach welcher Methode dieser „wahre“ Wert ermittelt werden muss. Auch das einfache Recht kennt entsprechende Vorgaben nicht. Das Gericht ist vielmehr gehalten, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung ist. Diese richtet sich wiederum nach der wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis. Kommen im konkreten Fall mehrere Berechnungsweisen in Betracht, obliegt die Auswahl damit dem Tatrichter im Rahmen seines Schätzermessens. Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 14). Entscheidend ist demnach allein, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre grundsätzlich anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist, was bei der hier angewandten Ertragswertmethode, bei welcher im Rahmen einer Prognoseentscheidung die zukünftigen Erträge der Gesellschaft ermittelt werden, zu bejahen ist (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 33 ff.).

Die Ertragswertmethode beruht auf der Überlegung, dass sich der Wert eines Unternehmens in erster Linie danach bestimmt, welche Erträge es in Zukunft erwirtschaften kann. Bei der Unternehmensbewertung ist daher primär der Barwert des betriebsnotwendigen Vermögens unter Berücksichtigung der prognostizierten Einnahmen- und Ertragsüberschüsse zu ermitteln. Nach dieser Methode werden somit die zukünftigen Erträge geschätzt und auf den maßgeblichen Stichtag (Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung) mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert. Verfügt das Unternehmen neben dem betriebsnotwendigen Vermögen über nicht betriebsnotwendiges (neutrales) Vermögen, so ist dieses gesondert zu bewerten. Die Summe daraus bildet den Unternehmenswert (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung 7. Aufl. <2012> Rn. 1076; Franken/Schulte/Dröschell, Kapitalkosten für die Unternehmensbewertung, 3. Aufl. <2014> S. 4).

Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, aaO, Rn. 269). Anhaltspunkte dafür, dass die Ertragswertmethode im konkreten Fall nicht geeignet sein könnte, den wahren Wert des Unternehmens abzubilden bestehen vorliegend nicht und werden seitens der Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgetragen. Es ist daher bereits im Hinblick auf Verfahrensdauer und Verfahrenskosten nicht erforderlich, im Sinne einer Methodenvielfalt daneben ergänzend weitere Bewertungsverfahren heranzuziehen.

Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode - nicht geben kann (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16). Jede in die Zukunft gerichtete Prognose beinhaltet naturgemäß gewisse Unsicherheiten, die allerdings auch im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen sind. Es muss dementsprechend eine gewisse Bandbreite von Werten als (noch) angemessen angesehen werden und eine höhere Barabfindung kann erst dann angenommen werden, wenn eine gewisse Grenze überschritten ist. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht gehalten, nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Bewertungsmethode oder innerhalb einer Bewertungsmethode die Parameter anzusetzen, die für die Antragsteller die größtmögliche Abfindung ergeben, etwa um auf diese Weise auszugleichen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel eher einen niedrigere als eine höhere Abfindungszahlung anbietet. Die Antragsteller haben Anspruch auf eine angemessene, der Beteiligung am wirklichen Unternehmenswert entsprechende Abfindung, nicht aber auf eine möglichst hohe Abfindung (BGH, aaO, Rn. 38). Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, dass der „wirkliche“ Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10. Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11).

b) Unter diesen Voraussetzungen hat das Landgericht die von der Bewerterin/Antragsgegnerin angesetzten und von der Abfindungsprüferin gebilligten für die Ertragswertermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens herangezogenen Planannahmen zu Recht nicht korrigiert, wobei sich das Beschwerdegericht auf die Prüfung der von den Beschwerdeführern konkret erhobenen Einwendungen beschränken kann (Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 4. Aufl. <2019> § 12 Rn. 12).

aa) Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung der Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist (Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl. <2016> Annex zu § 11, Rn. 24). Die Planung ist in erster Linie Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen und ist nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht, mithin plausibel und auch nicht widersprüchlich ist. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere (für die Antragsteller günstigere) - letztlich aber ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, Rn. 12; Spindler/Stilz/Drescher, aaO, § 8 Rn. 4a). Es ist insofern völlig zutreffend und rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Prüfungsmaßstab auf eine reine Vertretbarkeitsprüfung beschränkt. Auch die beschwerdeseits zitierte Entscheidung des BGH vom 29.09.2015 - II ZB 23/14 drückt nichts Gegenteiliges aus. Eine „dem wahren Wert möglichst nahe kommende Schätzung“ wird nicht dadurch erreicht, dass vertretbare Annahmen durch andere vertretbare Annahmen ersetzt werden.

bb) Das Landgericht hat sich detailliert mit der Frage auseinandergesetzt, ob vorliegend eine Anlassplanung, die mit dem Ziel eines möglichst niedrigen Ergebnisses im Hinblick auf die festzulegende Barabfindung erfolgt ist, und dies zutreffend verneint. Auf die Ausführungen im Beschluss wird Bezug genommen (S. 34 ff. - Bl. 479 d.A.).

Ergänzend ist in Anbetracht der Ausführungen in den Beschwerdebegründungen folgendes zu beachten: Allein die Tatsache, dass eine Planung zeitnah zu der zu beurteilenden Strukturmaßnahme erfolgt ist, führt nicht per se zu dessen Unplausibilität oder zur Verneinung der Planungshoheit der Gesellschaft. Planaktualisierungen und -anpassungen können vielmehr vor dem Hintergrund des Stichtagsprinzips zwingend erforderlich sein. Gleiches gilt für Planungen der Gesellschaft, die darüber hinaus auch in einem inhaltlichen Kontext zur geplanten Strukturmaßnahme stehen, wobei solche Planungen durchaus besonders kritisch hinterfragt werden müssen. Sonderplanungen eines Bewertungsgutachters außerhalb des aktuellen Planungsprozesses sind hingegen in der Tat nicht von der unternehmerischen Planungsfreiheit gedeckt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016 - 12 aW 2/15; Simon/Leverkus, SpruchG <2007>, Anh. § 11, Rn. 76). Letzteres liegt hier jedoch gerade nicht vor. Die Planung stammt von der Gesellschaft selbst und hat sich insgesamt sogar eher als (zu) ambitioniert herausgestellt. Für die Behauptung, dass der Wertzuwachs, der sich durch die Aktualisierung des Basiszinssatzes ergeben habe, unter allen Umständen durch eine nachteilige Planaktualisierung habe aufgefangen werden müssen, bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es handelt sich dabei schlicht um eine Anpassung der Planzahlen an die aktuell vorliegenden IST-Zahlen, die niedriger ausgefallen sind, als zunächst angenommen wurde.

cc) Vor diesem Hintergrund bedürfen auch die einzelnen Planannahmen keiner Korrektur. Dabei kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verweisen werden. Dieses hat sich detailliert mit sämtlichen Planannahmen betreffend die Umsatz- und Aufwandsplanung, Ausschüttungen und Thesaurierung in der Detailplanungsphase, der Grobplanungsphase und der Ewigen Rente befasst (Beschluss S. 40 ff. - Bl. 485 ff. d.A.). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründungen ist lediglich folgendes zu ergänzen:

(1) Ein Widerspruch zwischen steigendem Umsatzwachstum einerseits und sinkenden Margen andererseits, wie er beschwerdeseits gesehen wird, kann nicht erkannt werden. Dabei ist zunächst zu sehen, dass dies allenfalls für die Rohertragsmarge im Bereich Content & Services und nur für die Regionen Amerika und Asien gelten würde. Insgesamt verbesserte sich die EBIT-Marge von 7,7% im Geschäftsjahr 2014 auf 13,7% im Geschäftsjahr 2021. Von einem grundsätzlichen Widerspruch zwischen steigendem Umsatz und sinkendem Gewinn kann daher keine Rede sein.

Die sinkende Rohertragsmarge von 37,1% in 2014 auf 23,9% in 2021 lässt sich grundsätzlich mit einem steigenden Wettbewerbsdruck im Bereich der 3D-Visualisierungsdienstleistungen plausibilisieren, auch wenn die Abfindungsprüferin an dieser Stelle einräumen musste, dass die Branche hier noch am Anfang stehe und dementsprechend hohe Prognoseunsicherheiten bestünden (Prüfbericht S. 42 ff.). Ein Vergleich mit anderen Unternehmen zeigt jedoch, dass diese bereits für das Jahr 2014 im Durchschnitt lediglich von einer Rohertragsmarge von max. 24% ausgehen. Insofern ist die Planung der … durchaus als optimistisch anzusehen. Im Übrigen zeigen die Alternativrechnungen der Abfindungsprüferin, dass sich bei Annahme ihrer Diskontierungsparameter erst bei einer Rohertragsmarge von über 29,3% ab dem Jahr 2021 ein Wert je Aktie von über € 41,00 errechnen würde (Prüfbericht S. 97). Die Annahme dieser Marge entbehrt jedoch jeder Grundlage.

Soweit in diesem Zusammenhang ein vermeintlicher Widerspruch zu den höheren Analystenschätzungen gesehen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese von deutlich höheren Prognosen ausgegangen sind, die sich tatsächlich nicht realisiert haben (Prüfbericht S. 102). Ob dies, wie das Landgericht ausgeführt hat, darauf zurückzuführen ist, dass die auf den hohen Softwareverkauf im Jahr 2012 zurückzuführenden hohen Umsätze aus diesem Jahr unreflektiert fortgeschrieben wurden, kann letztlich dahinstehen, wobei dies durchaus naheliegend wäre (vgl. Prüfbericht S. 35, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 S. 17 f. - Bl. 249 f. d.A.). Es bleibt dabei, dass im Rahmen dieser Schätzungen durchweg von tatsächlich nicht realisierbaren bzw. realisierten Zahlen ausgegangen wurde, so dass hierauf nicht abgestellt werden kann. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist an dieser Stelle daher unbehelflich. Es sei daher nur ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Vergleich mit den Kurszielen lediglich um eine Kontrollüberlegung handelt und ein aussagekräftiger Vergleich mit einzelnen Parametern im Rahmen der Ertragswertberechnung kaum möglich ist.

(2) Soweit darüber hinaus behauptet wird, es sei angesichts der bislang stark wachsenden Umsatz- und Ertragslage der … verfehlt gewesen, bereits ab 2026 von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen, kann auch dies nicht überzeugen.

Ein eingeschwungener Zustand (auch Beharrungszustand oder Gleichgewichtszustand) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ist anzunehmen, wenn sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse nicht mehr wesentlich bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszins Rechnung getragen wird, verändern (OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; IDW, WP Handbuch 2014 Bd. 2, 14. Aufl. Rn. A-236). Völlig zutreffend haben die Bewerterin und Prüferin gesehen, dass dies am Ende der Detailplanungsphase angesichts der höheren Wachstumsrate nicht der Fall ist, dementsprechend wurde folgerichtig eine Grobplanungsphase modelliert (Prüfbericht Bl. 56). Den beschwerdeseits geäußerten Bedenken wurde mithin durchaus Rechnung getragen.

Die genannte Definition des eingeschwungenen Zustands zeigt darüber hinaus, dass ein eingeschwungener Zustand nicht erst dann angenommen werden kann, wenn kein weiteres Wachstum erwartet wird, sondern wenn dieses eine konstante Rate (= Wachstumsabschlag, siehe dazu unten S. 17 ff.) erreicht hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zustand im Jahr 2026, also zwölf Jahre nach Beginn der Detailplanungsphase immer noch nicht eingetreten ist, bestehen vorliegend nicht. Die Länge der Detailplanungs- und Konvergenzphase ist im Vergleich mit anderen Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode sehr lang (i.d.R. wird unmittelbar nach einer Detailplanungsphase von drei bis fünf Jahren die Ewige Rente angeschlossen, vgl. Simon/Leverkus, aaO Anh § 11 Rn. 66; Großfeld, aaO Rn. 432 m.w.N.). und berücksichtigt die Besonderheiten des jungen Marktes in angemessenem Umfang.

Ein Widerspruch zwischen dem angenommenen nachhaltigen Wachstum von 1% und der konstanten EBIT- bzw. EBITDA-Marge kann ebenfalls nicht erkannt werden. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Umsatzwachstum und Margenentwicklung verwiesen werden.

c) Auch die Rügen der Beschwerdeführer gegen die Diskontierung bleiben erfolglos. Der vom Landgericht herangezogene Kapitalisierungszinsatz von 7,27% ist zur Schätzung des Unternehmenswerts geeignet.

aa) Zunächst wurde der Basiszinssatz zutreffend auf 2,0% vor Steuern bzw. 1,47% nach Steuern festgesetzt. Als Basiszinssatz ist der aus Sicht der Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, AG 2014, 453 Rn. 19 nach juris). Die Rundung auf 1/4-Prozentpunkte ist üblich und zulässig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2015 - 12a W 7/15, Rn. 77 ff.).

bb) Der Basiszinssatz wurde sodann zutreffend um einen Risikozuschlag aus Marktrisikoprämie multipliziert mit dem jeweiligen verschuldeten Beta-Faktor erhöht.

(1) Die vom Landgericht angenommene Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) ist nicht zu beanstanden. Sie bildet für den vorliegenden Stichtag des 17.10.2014 das allgemeine Marktrisiko besser ab als eine solche von 5,5%, wie von der Bewerterin und der Abfindungsprüferin zugrunde gelegt. Insofern hat das Landgericht die Marktrisikoprämie zutreffend abgesenkt. Die Marktrisikoprämie stellt die Differenz zwischen der erwartungsgemäßen Marktrendite und dem Basiszins dar (Großfeld, aaO Rn. 801). Sie kann wie die übrigen Größen auch nur durch eine - stets mit Unsicherheiten behaftete - Schätzung ermittelt werden, wobei an dieser Stelle besonders deutlich wird, dass es sich um eine in Wirtschaftsliteratur und -praxis höchst umstrittene Größe handelt, die auch im Rahmen eines Spruchverfahrens keiner endgültigen Klärung zugeführt werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (OLG München, 16.10.2018 - Beschluss vom 31 Wx 415/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13; Katzenstein, AG 2018, 739, 741)

Der vorliegend angesetzte Wert bewegt sich innerhalb der Bandbreite der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW am 19.09.2012 empfohlenen Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (nach persönlichen Steuern), wenn auch am unteren Rand.

Regelmäßig ist anzunehmen, dass die Bandbreite der Empfehlung des FAUB des IDW als der größten Vereinigung deutscher Wirtschaftsprüfer auch angemessen für die gerichtliche Schätzung eines Unternehmenswerts ist, auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist; es handelt sich weder um Rechtsnormen noch um etwas Ähnliches (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45).

Der FAUB des IDW hatte für Stichtage ab dem 01.01.2009 eine Bandbreite der Marktrisikoprämie (nach persönlichen Steuern) von 4,0% bis 5,0% empfohlen. Die Anhebung um einen ganzen Prozentpunkt ist sodann mit Empfehlung vom 19.09.2012 erfolgt. Maßgebliches Kriterium für die Erhöhung war die anhaltende Niedrigzinsphase. In den Ergebnisberichten über die Sitzungen der Folgejahre empfahl der FAUB jeweils keine weitere Anhebung. Die Erhöhung der Marktrisikoprämie wegen langanhaltender niedriger Basiszinsen aufgrund der Finanzmarktkrise ist in den Wirtschaftswissenschaften und unter den Wirtschaftsprüfern umstritten. Hierzu kann auf die 2. ergänzende Stellungnahme der Abfindungsprüferin vom 27.06.2016, die ausführlichen Ausführungen des Landgerichts (Beschluss S. 71 ff., - Bl. 516 ff. d.A.) und die auch im vorliegenden Verfahren von beiden Seiten zitierten Veröffentlichungen, Gerichtsentscheidungen und Materialien zum Gesetzgebungsverfahren betreffend das Erbschafts- und Schenkungssteuerreformgesetz verwiesen werden. Insbesondere die zugrundeliegende Annahme gleichbleibender Gesamtrenditeerwartungen der Kapitalmarktteilnehmer trotz eines erheblich gesunkenen Basiszinses und damit niedrigerer Kreditkosten ist umstritten und bislang weder wirtschaftstheoretisch noch durch fachlich anerkannte empirische Studien geklärt.

Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angebracht, an der unteren Grenze der FAUB-Bandbreite zu bleiben. Zu beachten ist ferner, dass bereits die vorherige Empfehlung des FAUB von 2009 während niedriger Zinsen ausgesprochen worden war und eine Bandbreite von nur 4,0% bis 5,0% angab. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bewegt sich die hier zugrunde gelegte Marktrisikoprämie von 5% damit im Schnittbereich beider Empfehlungen. Die Alternativberechnung mit dieser Marktrisikoprämie erfolgte im Übrigen anders als im beschwerdeseits zitierten Verfahren des LG Mannheim, 24 AktE 02/13 unmittelbar und ohne Einschränkungen durch die Abfindungsprüferin (vgl. 2. und 3. ergänzende Stellungnahme vom 27.06.2016 und 04.07.2016).

Ein niedrigerer und damit außerhalb der (aktuell) empfohlenen Bandbreite liegender Wert, wie beschwerdeseits begehrt, ist allerdings nicht anzunehmen. Es ist methodisch nicht zu beanstanden, sich im Rahmen des § 287 ZPO einerseits an den Empfehlungen des FAUB als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren, innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben.

Eine niedrigere (oder höhere) Marktrisikoprämie ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus den Gutachten bzw. Studien der Prof. … und Prof. … zur Überzeugung des Senats begründbar, schon weil sie andere Zeiträume bzw. andere Branchen betrafen und damit auf die vorliegende Konstellation nicht ohne weiteres übertragbar sind. Bereits der Umstand, dass die Studien sowohl seitens der Beschwerdeführer als auch seitens der Beschwerdegegnerin ins Feld geführt und zum Teil sogar seitens der Antragsteller abgelehnt werden, verdeutlicht, wie umstritten dieser Themenkomplex ist.

Auch ein Vergleich mit der Regelung des § 203 Abs. 1 BewG (a.F.) kann zu einer weiteren Klärung nur bedingt beitragen. Dort wurde ein fester Zuschlag auf den (variablen) Basiszinssatz in Höhe von 4,5% festgesetzt. Auch wenn die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren nicht mit der vorliegenden Bewertung nach der Ertragswertmethode gleichgesetzt werden kann, zeigt sie jedenfalls die Wertung des Gesetzgebers, dass ein solcher Zuschlag im Regelfall als geeignet angesehen werden konnte. Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u.a. (vgl. BT-Drucks. 16/11107, 24) heben sich dabei weitgehend gegenseitig auf (OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06; Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13). Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik der Antragsgegnerin greift daher nicht durch. Es bleibt jedoch dabei, dass es sich um ein stark vereinfachtes Verfahren handelt, welches nur eingeschränkt zum Vergleich herangezogen werden kann. So rechtfertigt sich hieraus nach Auffassung des Senats keine Festsetzung außerhalb der aktuellen Empfehlung des FAUB, sondern liefert allenfalls ein weiteres Argument für eine eher zurückhaltende Festsetzung innerhalb der aktuellen Bandbreite.

Der seitens der Abfindungsprüferin angestellte Vergleich zwischen Vor- und Nachsteuerwerten stützt diese Linie. Die aktuelle IDW-Vorsteuerempfehlung liegt bei 5,5% - 7,0%. Daraus errechnen sich je nach Ausschüttungsquote Nachsteuerwerte von 4,45% - 5,87% (vgl. 2. ergänzende Stellungnahme vom 27.06.2016, S. 28). Es ist zutreffend, dass die aktuelle Nachsteuerempfehlung von 5,0% bis 6,0% diese Bandbreite nicht bzw. nicht vollständig abdeckt, was jedoch nicht insgesamt zu einer „rechnerisch falschen und völlig unplausiblen“ Empfehlung führt, sondern abermals bestätigt, dass die Festsetzung am unteren Rand der Empfehlung (und damit im Mittelfeld der möglichen Vorsteuerprämien) angemessen ist. Auch die Abfindungsprüferin hat in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass es die zwingende Rechtfertigung eines bestimmten Punktwertes nicht gebe und es daher sachgerecht sei, Bandbreitenempfehlungen abzugeben (2. ergänzende Stellungnahme vom 27.06.2016, S. 29).

In der Rechtsprechung der anderen Obergerichte ist die Tendenz zu einer grundsätzlichen Festsetzung einer niedrigeren - und damit außerhalb der aktuellen Empfehlung des FAUB liegenden - Marktrisikoprämie betreffend vergleichbare Zeitpunkte nicht erkennbar. Beispielsweise hat das OLG Frankfurt für einen Stichtag im Dezember 2012 ebenfalls eine Marktrisikoprämie von 5,0% als angemessen angesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 Rn. 58 ff., nach juris) und für einen Stichtag im Oktober 2013 sogar wieder eine Marktrisikoprämie von 5,5% gebilligt (Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15 Rn. 70 ff., nach juris). Jüngst haben auch das OLG Frankfurt und das OLG Düsseldorf eine Marktrisikoprämie von 5,5% angenommen (OLG Frankfurt, Beschl. V. 26.01.2017 - 21 W 75/15, BeckRS 2017, 111151, Rn. 69 ff. - Stichtag August 2013; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - I-26 W 4/16, BeckRS 2018, 15464, Rn. 39-43 - Stichtag Mai 2013). Soweit beschwerdeseits in diesem Zusammenhang einzelne erstinstanzliche Entscheidungen des LG Berlin vom 24.02.2015 - 102 O 84713 (nicht veröffentlicht) und eine Entscheidung des LG Dortmund vom 04.11.2015 - 18 O 52/13 zitiert werden, in denen jeweils von einer Marktrisikoprämie von 4,5% ausgegangen wurde, ist zu berücksichtigen, dass das LG Dortmund seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Studie von Prof. … begründet und im Übrigen ausdrücklich darauf hinweist, dass es durchaus auch Analysen gebe, die die aktuelle Empfehlung des FAUB stützen würden.

Angesichts des oben gesagten vermag den Senat die höhere Festsetzung der Marktrisikoprämie auf 5,5% jedenfalls für den hierzu beurteilenden Stichtag jedoch nicht zu überzeugen. Der Senat hat bisher seit der jüngsten IDW-Empfehlung stets Marktrisikoprämien in Höhe von 5,0% angenommen. Es seien an dieser Stelle beispielhaft nur die Verfahren 31 Wx 382/15 - Beschluss vom 26.06.2018 (Stichtag Juni 2013) und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018 (Stichtag Februar 2014) genannt. Daran wird auch in diesem Verfahren festgehalten.

(2) Auch in Bezug auf den Betafaktor sind keine Korrekturen veranlasst. Das Landgericht hat diesen in Übereinstimmung mit der Abfindungsprüferin zutreffend durchgängig auf 1,16 festgesetzt.

Dabei ist die grundsätzliche Vorgehensweise der Ermittlung des Betafaktors anhand ein Peer Group aufgrund der mangelnden Liquidität der Aktie der … nicht zu beanstanden. Auch in der beschwerdeseits zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf v. 14.10.2016 - 33 O 72/10 wird darauf hingewiesen, dass auf das unternehmenseigene Beta nur dann zurückgegriffen werden könne, wenn dieses mit signifikanten Zahlen ermittelt worden sei. Dies trifft jedoch auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu. Gegenteiliges wird auch von den Beschwerdeführern nicht konkret behauptet. Aus diesem Grund sind etwaige Rückschlüsse aus dem - in der Tat deutlich niedrigeren - unternehmenseigenen Betafaktor nicht zulässig.

Die Besonderheit besteht vorliegend darin, dass sich der seitens der Abfindungsprüferin ermittelte Betafaktor von 1,16 ganz erheblich von dem durch die Bewerterin ermittelten Wert von 0,96 unterscheidet. Der Grund hierfür liegt im Wesentlichen in der unterschiedlichen Zusammensetzung der Peer Group für den Bereich Software. Die Abfindungsprüferin hat mehrere Unternehmen, die seitens der Bewerterin ebenfalls in der Peer Group vertreten waren, hieraus gestrichen, da für diese Unternehmen keine belastbaren Betafaktoren ermittelt werden konnten (Prüfbericht S. 83 ff.). Dieser Vorgehensweise hat sich das Landgericht angeschlossen und auch der Senat folgt dieser engeren Festlegung der Peer Group.

Seitens der Beschwerdeführer wird hiergegen zunächst eingewandt, die mangelnde Liquidität sei kein Kriterium für Aufnahme in eine Peer Group bzw. jedenfalls sei nicht abschließend feststellbar, ab wann eine ausreichende Liquidität gegeben sei. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch.

Dieselben Argumente, aufgrund dessen das unternehmenseigene Beta nicht herangezogen werden konnte, gelten auch für die jeweiligen Betafaktoren der Peer Group-Unternehmen. Der Betafaktor soll den Zusammenhang zwischen Aktienrendite und Marktrendite widerspiegeln. Voraussetzung für einen aussagekräftigen Betafaktor (sei es der eigene oder der eines Vergleichsunternehmens) ist damit, dass sich die Aktienrenditen sachlich und zeitlich unverzerrt an die Änderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen anpassen. Dies ist zu verneinen, wenn die Aktie nicht hinreichend liquide ist, wenn sie also nicht schnell, zu geringen Transaktionskosten, in kleinen und großen Mengen, jederzeit und ohne nennenswerten Aufschlag, zu marktgerechten Kursen gekauft und verkauft werden kann (Franken/Schulte/Dröschell, aaO S. 54 f.). Ist nach diesen Kriterien die Liquidität der Aktie eines Vergleichsunternehmens zu verneinen, ist die Vergleichbarkeit als solche nicht mehr gewährleistet. Das Unternehmen ist aus der Peer Group zu streichen.

Den Beschwerdeführern ist zwar insofern zuzustimmen, als es ein genaues Messkonzept für die Beurteilung der Liquidität nicht gibt. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.04.2016 hat die Abfindungsprüferin jedoch dargestellt, dass zur Liquiditätsbeurteilung nicht auf einzelne Kriterien abgestellt, sondern mehrere Faktoren herangezogen wurden, namentlich der Bid-Ask-Spread, der Handelsumsatz und die Anzahl der Trades pro Handelstag. Nach dieser Gesamtschau war weder die Aktie der … noch die der Vergleichsunternehmen … XX, … XX, … … … … oder die der … … ausreichend liquide (ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 S. 9, 18 ff.).

Bereits die Tatsache, dass es sich um eine international zusammengesetzte Peer Group handelt (USA und Frankreich), spricht vorliegend darüber hinaus dafür, auch auf einen weltweiten Index abzustellen. Insgesamt spricht die fortschreitende Globalisierung und stärkere Vernetzung der internationalen Beziehungen, die auch im vorliegenden Fall deutlich zu Tage kommt, für einen möglichst breit gefassten Index (Franken/Schulte/Dröschell aaO S. 50). In der ergänzenden Stellungnahme wurde nochmals ausführlich erläutert, warum das Abstellen auf den NASDAQ-Index als lokalen Referenzindex, bei dem es sich lediglich um einen Kursindex handelt, nicht sachgerecht gewesen wäre. Hierauf kann verwiesen werden (ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 S. 9, 16). Weitere konkrete Einwendungen gegen den hier verwandten Index werden auch seitens der Beschwerdeführer nicht erhoben. Allein der Hinweis darauf, dass die Verwendung lokaler Indizes zu niedrigeren Ergebnissen geführt hätte, ist jedenfalls nicht zielführend. Hier wird allein ergebnisorientiert argumentiert, sämtliche Sachargumente werden ausgeblendet.

Soweit in diesem Zusammenhang auf die vermeintliche Erforderlichkeit der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hingewiesen wird, sei auf die Ausführungen unten ab S. 20 verwiesen. Der Senat hat sich eingängig mit der Frage, ob ein solches Gutachten vorliegend erholt werden muss, auseinandergesetzt und diese im Ergebnis verneint.

cc) Auch der durchgängig mit 1,0% in Ansatz gebrachte Wachstumsabschlag in der ewigen Rente ist nachvollziehbar begründet und als angemessen anzusehen.

Mit dem Wachstumsabschlag in der ewigen Rente wird zu Gunsten der Aktionäre berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung bei festverzinslichen Anleihen stärker auswirkt als bei einer Unternehmensbeteiligung. Das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung zumindest zum Teil durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Staatsanleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalwert zurückgezahlt wird. Der Wachstumsabschlag drückt damit das nachhaltige Wachstum in der Phase der ewigen Rente aus, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, aaO S. 313 ff.; Großfeld, aaO Rn. 1054 ff.). Das künftige Wachstum ergibt sich grundsätzlich aus den Thesaurierungen und deren Wiederanlage, sowie organisch aus Preis-, Mengen- und Struktureffekten. In den Planjahren sind diese Wachstumspotentiale einschließlich des inflationsbedingten Wachstums in der Unternehmensplanung und somit in den finanziellen Überschüssen als nominale Größen abgebildet. Ein Wachstumsabschlag ist insofern nicht erforderlich. Im Rahmen der ewigen Rente scheidet eine Berücksichtigung des thesaurierungsbedingten Wachstums hingegen aus, da die thesaurierten Überschüsse den Anteilseigner fiktiv unmittelbar zugerechnet werden. Als Wachstumspotential verbleibt damit nur die branchenübliche Preissteigerung, wobei diese, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mit der allgemeinen Inflationsrate gleichzusetzen ist, sondern abhängig von der individuellen Situation des Unternehmens zu beurteilen ist, ob und in welcher Weise dieses die erwartete - nicht notwendigerweise mit der Inflation identische - Preissteigerung an die Kunden weitergeben kann.

Ein Widerspruch zu der noch deutlich höheren Wachstumsrate von 3,2% in der Konvergenzphase kann nicht erkannt werden. Eine auch im Rahmen der Ewigen Rente dauerhaft höhere Wachstumsrate würde weitere Innovationen und neuere Technologien voraussetzen, die allerdings auch einen höheren Aufwand bedeuten würden und im Kern bisher nicht angelegt sind. Ein dauerhaft höheres wertgenerierendes Wachstum anzunehmen, würde daher nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln (vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 S. 29 f.).

Auch unter Berücksichtigung des Impariment-Tests, bei dem von einem Wachstumsabschlag in Höhe von 2,0% ausgegangen wurde, muss der hier angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% nicht korrigiert werden. Die Abfindungsprüferin hat dazu ausgeführt, dass den Impairment-Tests deutliche kürzere Detailplanungsphasen, an die sich unmittelbar die Ewige Rente anschließt, zugrunde liegen. Dementsprechend muss, um das gesamte Wachstum abbilden zu können, für die Ewige Rente ein höheres Wachstum angesetzt werden (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 S. 34). Im Ergebnis ist dies aber nur eine andere Art und Weise der Darstellung, durch die nachhaltig kein höheres Wachstum ausgedrückt wird.

Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,0% bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht, dass das Unternehmen im Terminal Value real schrumpft und letztlich liquidiert werden muss, auch wenn die (allgemeine) Inflationsrate deutlich darüber liegt. In den meisten Spruchverfahren liegt der festgesetzte Wachstumsabschlag (deutlich) unterhalb der Inflationsrate (im Schnitt zwischen 0,5% und 2,0%), ohne dass hierdurch eine (kurz- oder mittelfristige) Liquidation des Unternehmens zum Ausdruck gebracht werden würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, Rn. 80 ff. nach beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 82 ff. nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 59 ff. nach beck-online). Soweit seitens einzelner Landgerichte vereinzelt höhere Wachstumsabschläge angenommen wurden, können hieraus keine allgemeingültigen Schlüsse gezogen werden.

Die gegenteilige Annahme verkennt zunächst, dass in der Phase der ewigen Rente die thesaurierten und den Anteilseigner fiktiv zugerechneten Beträge einen wesentlichen Teil des operativen Wachstums darstellen und dementsprechend bereits abgebildet sind. Hierauf wurde auch nochmals in der ergänzenden Stellungnahme vom 19.04.2016 hingewiesen. Es wurde dargelegt, dass sich die Gesamtwachstumsrate auf 3,4% beläuft. Dieses teilt sich auf in 1% wertsteigerndes Wachstum (= Wachstumsabschlag) und 2,4% wertneutrales Wachstum. Da das Gesamtwachstum über der erwarteten Inflationsrate liegt, kann gerade nicht von einem realen Schrumpfen ausgegangen werden (ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 S. 28). Vor diesem Hintergrund sind auch die zitierte Dissertation von … und die Ausführungen des Landgerichts zum Verhältnis zwischen Gewinnsteigerung und Wertsteigerung zu sehen.

Darüber hinaus ist zu sehen, dass auch ein unterhalb der allgemeinen Inflationsrate liegender Wachstumsabschlag durchaus nachhaltiges (positives) Wachstum darstellt. So drückt z.B. ein Wachstumsabschlag von lediglich 0,5% aus, dass das Unternehmen nachhaltig Kostensteigerungen im unternehmensspezifischen Bereich durch Preiserhöhungen auf die Kunden überwälzen oder sonst kompensieren kann und darüber hinaus ein Gewinnwachstum von 0,5% erreichen kann, sich aber der allgemeinen Geldentwertung nicht entziehen kann, weil ihr Gewinnwachstum hinter der allgemeinen Inflationsrate zurückbleibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08, Rn. 274 nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch kein Widerspruch zur angesetzten Marktrisikoprämie von 5,0% erkennbar. Es kommt hierdurch gerade nicht zum Ausdruck, dass Unternehmensbeteiligungen einerseits vermeintlich um ein vielfaches rentabler seien als Staatsanleihen, andererseits aber die Erträge derselben Unternehmen laufend real schrumpfen. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang besteht bereits mangels Vergleichbarkeit der beiden Größen nicht. Während die Marktrisikoprämie allgemein die Differenz zwischen Rendite von Aktien und (quasi-)risikofreien Staatsanleihen ausdrückt, spiegelt der Wachstumsabschlag konkret die Fähigkeit des zu bewertenden Unternehmens wider, Preissteigerungen an die Kunden weiterzugeben.

d) Das Landgericht hat die Sonderwerte zutreffend mit insgesamt € 5,664 Mio. angesetzt. Auch insofern ist Korrekturbedarf nicht vorhanden. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen (Beschluss S. 95 ff., Bl. 540 ff. d.A.).

e) Hieraus errechnet sich der vom Landgericht angesetzte Unternehmenswert in Höhe von € 175,427 Mio. zum Stichtag am 17.10.2014. Bezogen auf die 4.766.407 außenstehenden Aktien ergibt dies einen Wert von lediglich € 36,80 je Aktie (3. ergänzende Stellungnahme vom 04.07.2016, Anhang VIII), so dass an dieser Stelle der Börsenkurs in Höhe von € 39,74 je Aktie als Untergrenze relevant wäre. Die seitens der Gesellschaft festgelegte Abfindung von € 41,00 liegt jedoch sowohl über dem mittels Ertragswertmethode gefunden Wert als auch über dem Börsenwert. Eine weitere Erhöhung war daher nicht angezeigt. Eine entsprechende Reduzierung im Rahmen des Spruchverfahrens ist sowohl in 1. als auch in 2. Instanz unzulässig (Spindler/Stilz/Drescher, aaO § 11 Rn. 3, § 12 Rn. 17).

f) Selbst vor dem Hintergrund des seitens des Landgerichts angenommenen niedrigeren Unternehmenswertes können die Einwände gegen die zur Plausibilisierung dieses Wertes durchgeführten Multiplikatorenberechnung nicht durchgreifen. Der Wert liegt nach wie vor deutlich über dem Durchschnitt (vgl. Tabelle Prüfbericht S. 101).

Im Übrigen haben weitere Plausibilitätskontrollen stattgefunden, die allesamt keine Hinweise auf die Unangemessenheit der festgesetzten Abfindung lieferten (vgl. Prüfbericht S. 98 ff.).

Soweit in diesem Zusammenhang kritisiert wird, dass in Bezug auf den Anfang 2014 erfolgten Erwerb von 84% der Anteile der … durch die Antragsgegnerin keine ausreichende Sachverhaltsaufklärung erfolgt sei, ist dies nicht zutreffend. Die Abfindungsprüferin hat dazu ausgeführt, dass die Kaufpreise einer Geheimhaltungsvereinbarung unterlegen hätten, ihr im Zuge ihrer Arbeiten jedoch mitgeteilt worden sei. Insgesamt habe die Analyse der Vorerwerbe keine Hinweise für eine Unplausibilität des ermittelten Unternehmenswertes geliefert (Prüfbericht S. 105).

Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, namentlich der Mitteilung der konkreten Kaufpreise, bedurfte es an dieser Stelle nicht. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Vorerwerbspreise zur Plausibilisierung nicht geeignet sind. Dabei hat es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zutreffend erkannt, dass es sich nicht um den außerbörslichen Erwerb einiger weniger Restaktien, sondern um 84% des Unternehmens ging. Es hat sodann unter Hinweis auf das BVerfG (Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94) ausgeführt, dass der Mehrheitsaktionär mit den erworbenen Aktien ein Stimmquorum erreiche, das Voraussetzung für gewisse gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sei. Dementsprechend sei dieser bereit einen höheren Preis, einen sog. „Paketzuschlag“ zu zahlen, der jedoch mit der Bestimmung des „wahren“ Wertes nichts zu tun habe. Dem ist zuzustimmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, Rn. 35 nach beck-online m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein solcher Paketzuschlag nicht gezahlt werden sollte, wenn die Aktien von mehreren Parteien erworben werden. Auch in dem Fall erhält die Antragsgegnerin im Ergebnis ein Paket, mit dem sie bestimmte gesellschaftsrechtlich relevante Beteiligungsgrenzen überschreitet.

g) Die Rügen der Beschwerdeführer gegen das Verfahren des Landgerichts, insbesondere einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Amtsermittlungsgrundsatzes, weil das Landgericht keine weitere Aufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens betrieben habe und die Arbeitspapiere der Bewerterin bzw. Prüferin nicht habe vorlegen lassen, greifen ebenfalls nicht durch.

aa) Das Landgericht hat den in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass es keinen Sachverständigen gerichtlich bestellt und mit der vollständigen Neubewertung bzw. mit einzelnen Bewertungsfragen betraut hat.

Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann zunächst auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches bereits aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/ Verfürth/Schulenberg, SpruchG, 2. Aufl. <2016> § 7 Rn. 62 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003 S. 1, 12). Insofern verfolgt der vom Landgericht betonte Beschleunigungsgrundsatz gerade keinen Selbstzweck, sondern dient dem effektiven Rechtsschutz sämtlicher Beteiligter.

Nach dieser Konzeption ist der gerichtlich bestellte Prüfer gerade nicht mit einem Parteigutachter vergleichbar, vielmehr hat er eine darüber hinausgehende Stellung. Es liegt dementsprechend - insbesondere bei der Frage nach der richtigen Zusammensetzung der Peer Group für die Bestimmung des Betafaktors - kein Fall von sich widersprechenden Privatgutachten vor, bei denen nach BGH, Beschluss vom 21.05.2007 - II ZR 266/04 die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich wäre. Dies zeigt sich bereits an der Konzeption des hier einschlägigen § 327c Abs. 2 AktG. Danach hat der Hauptaktionär der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in welchem er insbesondere die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Dafür wird er regelmäßig, jedoch nicht zwingend, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft engagieren (Spindler/Stilz/Singhof, AktG, 4. Aufl. <2019>, § 327c Rn. 7), wie dies auch hier geschehen ist. Die Angemessenheit ist sodann nach S. 2 der genannten Vorschrift durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu überprüfen. Von zwei sich gleichrangig gegenüberstehenden Privatgutachten geht der Gesetzgeber an dieser Stelle gerade nicht aus.

Soweit beschwerdeseits einzelne Entscheidungen zitiert werden, in denen (zu einzelnen Fragen) gerichtliche Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurden (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2017 - 21 W 37/12), kann hieraus ein Schluss für das hiesige Verfahren nicht gezogen werden. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass sich in den dortigen Verfahren auch nach ergänzender Anhörung der Prüfer weiterer Aufklärungsbedarf ergeben hat. Dies ist jedoch für jedes Verfahren unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gesondert zu prüfen und ist nicht unmittelbar auf das vorliegende Verfahren zu übertragen.

Weiterer Aufklärungsbedarf ist im hiesigen Verfahren - wie das Landgericht zu Recht nach umfangreicher Prüfung angenommen hat - im Ergebnis nicht zu sehen. Der ausführliche Bericht der Abfindungsprüferin, ihre umfangreichen Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts durch mündliche Erläuterungen an mehreren mehrstündigen Terminen und ergänzende schriftliche Stellungnahmen zu mehrere Einzelfragen der Kammer und der Beteiligten bieten eine umfassende und ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO, ohne dass weiterer Aufklärungsbedarf angenommen werden müsste. Insofern ist auch nicht ersichtlich, warum eine mündliche Verhandlung (insbesondere mit der Möglichkeit komplexere Fragen durch ergänzende schriftliche Stellungnahmen zu beantworten), nicht geeignet sein soll, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Problemstellungen hinreichend zu erörtern. Auch bei einem gerichtlichen bestellten Sachverständigen gibt es in der Regel zunächst ein schriftliches Gutachten, welches sodann mündlich erläutert und ggf. (schriftlich oder mündlich) ergänzt bzw. korrigiert wird (vgl. §§ 30 FamFG, 411 Abs. 1, 3 ZPO).

Die beschwerdeseits geäußerten Bedenken gegen den sachverständigen Prüfer werden zwar zum Teil auch in der Literatur geteilt. So werden namentlich eine fehlende Unabhängigkeit, die Schwierigkeit, ein eigenes Gutachten zu überprüfen und ggf. zu korrigieren und der unterschiedliche Prüfungsmaßstab gerügt (Emmerich/Habersack Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. <2016>, SpruchG § 8 Rn. 8; Spindler/Stilz/Drescher, 3. Aufl. <2016>, SpruchG § 8 Rn. 8). All diese Bedenken greifen jedoch bei näherer Betrachtung nicht durch.

So ist es zwar zutreffend, dass der sachverständige Prüfer gemäß §§ 327c Abs. 2 S. 4, 293d AktG auf Vorschlag der Antragsgegnerin ohne Einflussmöglichkeit der Antragsteller bestellt wird. Es handelt sich aber dennoch um eine gerichtliche Bestellung eines neutralen Prüfers zum Schutze der Anteilsinhaber. Das Landgericht ist bei der Auswahl des Prüfers nicht an den Vorschlag der Gesellschaft gebunden. Es wurde antragstellerseits auch nicht behauptet, dass es sich - aus welchen Gründen auch immer - an den Vorschlag gebunden gefühlt hätte. Der sachverständige Prüfer haftet nach §§ 327 c Abs. 2 S. 4, 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Aktionären. Allein die Frage der Vergütung (wobei jedenfalls in Bezug auf ergänzende schriftliche oder mündliche Erläuterungen gilt, dass der sachverständige Prüfer wie ein gerichtlicher Sachverständiger zu entschädigen ist (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, aaO, § 8 SpruchG Rn. 11)) und etwaiger Folgeaufträge durch die Antragsgegnerin vermag die grundsätzliche gesetzliche Konzeption nicht in Frage zu stellen.

Auch der weitere Kritikpunkt, der sachverständige Prüfer würde eigene Fehler nicht einräumen und dementsprechend sein eigenes Gutachten nicht unkritisch überprüfen können, überzeugt nicht. Bereits der Gesetzgeber traut dem sachverständigen Prüfer zu, von einem einmal gefundenen Prüfergebnis abzuweichen, wenn sich dieses als nachträglich falsch herausstellen sollte (vgl. BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003, S. 15). Dieser muss sich nach der Gesetzeskonzeption des § 8 Abs. 2 SpruchG den Fragen des Gerichts und der Beteiligten stellen. Das Landgericht hat hier unter dem Vorsitz eines mit Spruchverfahren ausgesprochen erfahrenen Richter umfangreiche und durchaus kritische Fragen gestellt. Auch die Parteien hatten umfassend Gelegenheit, den Prüfbericht kritisch zu hinterfragen. Soweit Fragen in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend beantwortet werden konnten bzw. auf Veranlassung des Gerichts oder der Parteien Alternativberechnungen durchgeführt werden sollten, wurde dies in den ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen nachgeholt. Eine mangelnde Kritikfähigkeit kann folglich nicht festgestellt werden. Im Übrigen könnte diese Argumentation ebenso auf einen gerichtlichen Sachverständigen übertragen werden. Auch dieser muss sein Gutachten erläutern und (vermeintliche) Widersprüche aufklären. Insofern wird schließlich auch nicht unterstellt, dass der Sachverständige nicht in der Lage sei, eigene Fehler einzuräumen.

Der Verweis über §§ 327c Abs. 2 S. 4, § 293d Abs. 1 AktG auf §§ 319, 319a HGB stellt darüber hinaus in ausreichendem Maße die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers sicher. Insofern ist unerheblich, dass dieser - wie beschwerdeseits zutreffend festgestellt wurde - tatsächlich nicht als befangen abgelehnt werden kann (Spindler/Stilz/Drescher, aaO § 8 SpruchG Rn. 11). Zeigt sich trotz der Einschränkungen des §§ 319, 319a HGB im Laufe des Verfahrens, dass er nicht in der Lage ist, unbefangen zu prüfen, kann jederzeit ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt werden. Für eine solche mangelnde Objektivität bestehen vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte. Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Senat die Höhe der Marktrisikoprämie anders bewertet hat als die Prüferin, kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass hier seitens der Prüferin eine bewusste Bevorzugung der Antragsgegnerin stattgefunden habe. Es handelt sich bei der Frage der angemessenen Höhe der Marktrisikoprämie, wie bereits ausführlich dargelegt, um eine höchst umstrittene Frage, zu der in Literatur und Praxis zahlreiche Ansichten vertreten werden.

Es existieren in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung zahlreiche Beispiele dafür, dass auch ohne die gesonderte Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen allein aufgrund der Anhörung der Prüfer eine gerichtliche Erhöhung der angebotenen Abfindung/Ausgleichszahlung erfolgt. Nach einer Auswertung von 154 veröffentlichen Spruchverfahren seit Einführung des SpruchG wurden 67 Verfahren durch Vergleich beendet, in 36 Fällen kam es zu keiner Erhöhung und in 39 Fällen wurde eine Erhöhung durch das LG bzw. OLG (auch ohne Erholung eines Sachverständigengutachtens) ausgesprochen (Puszkajler/Sekera-Terplan, NZG 2015, 1055). Soweit beschwerdeseits ausgeführt wird, dass eine gerichtliche Kontrolle der Unternehmensbewertung de facto heute kaum mehr stattfinde, kann dem daher nicht gefolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch schlicht unzutreffend, dass „das vom jeweiligen Prüfer im Prüfbericht vertretene Ergebnis trotz dagegen erhobener Bewertungsrügen immer vertretbar, nie zu revidieren, geschweige denn im Sinne der Rügen der Antragsteller auch nur in Nuancen anzupassen gewesen wäre“. Dies trifft weder auf das vorliegende Verfahren (siehe Marktrisikoprämie), noch (zumal in dieser Allgemeinheit) auf die weiteren dem Senat vorliegenden Verfahren zu.

Zuletzt kann auch nicht von einem grundsätzlich unterschiedlichen Prüfungsmaßstab eines sachverständigen Prüfers im Vergleich zu einem gerichtlichen Sachverständigen ausgegangen werden. Es ist gerade nicht zutreffend, dass aufgrund der Parallelprüfung durch Bewertungsgutachter und Prüfer letzterer lediglich den vom Bewerter gefundenen Wert plausibilisieren und nicht, wie es ein gerichtlicher Sachverständiger tun würde, eigenständig ermitteln würde. Es sei an dieser Stelle auf die Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Abs. 1 S. 1 WPO und die grundsätzliche Funktion des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers nach § 327c Abs. 2 AktG, die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich als neutraler Prüfer sicherzustellen, hingewiesen. Im Übrigen erfordert gerade der Umstand der Parallelprüfung eine gleichzeitige, eigenständige Prüfung des sachverständigen Prüfers. Wie die Prüferin vorliegend selbst ausgeführt hat, hat sie die zur Unternehmensbewertung erforderlichen Dokumente selbst eingesehen und zahlreiche Gespräche mit der Antragsgegnerin geführt. Darüber hinaus hat sie an mehreren Stellen eigene - weitergehende - Berechnungen und Analysen durchgeführt (wie z.B. in Bezug auf die Einschränkung der Peer Group und weitere Sensitivitätsanalysen). Die Prüferin ist zu einem völlig anderen Unternehmenswert gelangt als die Bewerterin/Antragsgegnerin, sie hat lediglich abschließend - entsprechend ihres gesetzlichen Auftrags (vgl. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG) - darauf hingewiesen, dass die seitens der Hauptaktionärin vorgeschlagene Barabfindung angemessen sei.

Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse aufgrund der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu erwarten wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der sachverständige Prüfer grundsätzlich über identisches Fachwissen wie ein erst im Spruchverfahren bestellter Sachverständiger verfügt. So würde beispielsweise auch eine weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein etwaiger Wirtschaftswissenschaftler, der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt würde, über keine weiteren empirisch belastbaren Daten zur Beurteilung der Frage der Marktrisikoprämie verfügen. Auch weitere Erkenntnisse bzgl. der Entwicklung der 3D-Visualisierungsdienstleistungen lägen nicht vor. Der Sachverständige müsste ebenso auf vergleichende Analysen zurückgreifen. Ein weiterer Erkenntnisgewinn wäre nicht zu erwarten.

bb) Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage von weiteren Unterlagen nach § 7 Abs. 7 S. 1 SpruchG, namentlich die Arbeitspapiere der Abfindungsprüferin einschließlich der gezahlten Vorerwerbspreise, mit ausführlicher Begründung abgelehnt (Beschluss S. 102 ff., Bl. 547 ff. d.A., siehe dazu auch oben S. 19 f.). Hierauf kann Bezug genommen werden.

III.

1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Es besteht kein Anlass, diese ausnahmsweise ganz oder teilweise den Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin wird nicht angeordnet. Die Beschwerden der Antragsteller sind erfolglos geblieben. Es erscheint daher angemessen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren jeweils selbst tragen (§ 15 Abs. 2 SpruchG).

Ein Widerspruch zur Kostenentscheidung des Landgerichts kann hierin nicht erkannt werden. Dort fanden mehrere umfangreiche Anhörungen, ergänzende schriftliche Stellungnahmen und Alternativberechnungen durch die Abfindungsprüferin statt, so dass dort tatsächlich von einem nochmals gesteigerten Erkenntnisgewinn ausgegangen werden konnte. Es war daher nicht unbillig, der Antragsgegnerin insofern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Eine vergleichbare Situation liegt im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vor.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Gerichtsgebühren beruht auf § 74 S. 1 GNotKG. Es war, wie in der 1. Instanz auch, der Mindestgeschäftswert von € 200.000,00 festzusetzen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/17 vom 18. September 2018 im aktionärsrechtlichen Spruchverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 61 a) Die Zulässigkeit einer vom Land
27.05.2020 18:32

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 26.06.2018 in der Form des Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2018 wird dahingehend berichtigt, dass Ziff. 2 des Tenors nunmehr lautet: Auf
27.05.2020 17:31

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69) werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht s
26.05.2020 00:48

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70, 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.3.2013 werden zurückgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsge

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

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a) Für die gerichtliche Entscheidung nach dem Spruchverfahrensgesetz über die Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f AktG), findet gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Beschwerde statt. Mangels anderweitiger Regelungen in § 12 SpruchG findet gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Für das Rechtsmittel der Beschwerde bestimmt § 61 Abs. 1 FamFG, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist diese Vorschrift auf das Beschwerdeverfahren nach § 12 Abs. 1 SpruchG anwendbar (KG, FGPrax 2016, 238, 239; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 716; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 2010; OLG München, BeckRS 2015, 08628; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 2; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11; vgl. auch für § 39a WpÜG OLG Frankfurt, ZIP 2014, 617 und ZIP 2012, 1602; aA Mehrbrey/Krenek, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Strei- tigkeiten, 2. Aufl., § 133 Rn. 11; Heidel/Krenek, Aktienrecht, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9a). Das Beschwerdegericht hat in dem Spruchverfahren zutreffend eine vermögensrechtliche Streitigkeit gesehen, was die Rechtsbeschwerdeführer auch nicht in Frage stellen.

(1) Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals oder des Grundkapitals einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluß der übernehmenden Aktiengesellschaft zur Aufnahme dieser übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich. Eigene Anteile der übertragenden Gesellschaft und Anteile, die einem anderen für Rechnung dieser Gesellschaft gehören, sind vom Stammkapital oder Grundkapital abzusetzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft knüpfen.

(3) Einen Monat vor dem Tage der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum der übernehmenden Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Gleichzeitig hat der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft einen Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung in den Gesellschaftsblättern der übernehmenden Gesellschaft bekanntzumachen und den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zum Register der übernehmenden Gesellschaft einzureichen; § 61 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Aktionäre sind in der Bekanntmachung nach Satz 2 erster Halbsatz auf ihr Recht nach Absatz 2 hinzuweisen. Der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister ist der Nachweis der Bekanntmachung beizufügen. Der Vorstand hat bei der Anmeldung zu erklären, ob ein Antrag nach Absatz 2 gestellt worden ist. Auf Verlangen ist jedem Aktionär der übernehmenden Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Unterlagen können dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 6 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(4) Befindet sich das gesamte Stamm- oder Grundkapital einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluss des Anteilsinhabers der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht erforderlich. Ein solcher Beschluss ist auch nicht erforderlich in Fällen, in denen nach Absatz 5 Satz 1 ein Übertragungsbeschluss gefasst und mit einem Vermerk nach Absatz 5 Satz 7 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die §§ 47, 49, 61 und 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen spätestens einen Monat vor dem Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers zu erfüllen sind. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung zu erfüllen.

(5) In Fällen des Absatzes 1 kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes fassen, wenn der übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär) Aktien in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehören. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf muss die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfolgen soll. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats zu erfüllen sind. Spätestens bei Beginn dieser Frist ist die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung zu erfüllen. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist gemäß § 327c Absatz 3 des Aktiengesetzes zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Der Anmeldung des Übertragungsbeschlusses (§ 327e Absatz 1 des Aktiengesetzes) ist der Verschmelzungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder sein Entwurf beizufügen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Aktiengesellschaft wirksam wird. Im Übrigen bleiben die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes unberührt.

UmwG

Dieses Gesetz dient, soweit es Regelungen über Umwandlungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften enthält, der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft:

1.
Artikel 13 der Zweiten Richtlinie (77/91/EWG) des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EG Nr. L 26 S. 1 vom 31. Januar 1977);
2.
Dritte Richtlinie (78/855/EWG) des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 295 S. 36 vom 20. Oktober 1978);
3.
Sechste Richtlinie (82/891/EWG) des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 378 S. 47 vom 31. Dezember 1982).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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(2) Bei der Bestimmung der Abfindung durch Ermittlung des Unternehmenswerts oder durch Berücksichtigung des Börsenwerts der Aktien handelt es sich nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Bewertungsobjekten. Maßgeblich ist immer der "wahre" Wert der Beteiligung des Minderheitsaktionärs, den die Entschädigung für den Verlust des Aktieneigentums aus verfassungsrechtlichen Gründen widerspiegeln muss. Wie dieser Wert ermittelt wird, ist dagegen verfassungsrechtlich nicht festgelegt. Er kann folglich grundsätzlich als quotaler Anteil an dem durch eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung ermittelten Wert des Unternehmens (mittelbar) berechnet oder auf andere Weise (unmittelbar) festgestellt werden, insbesondere unter Rückgriff auf den Börsenwert der Anteile. Die eine oder andere Methode scheidet nur dann aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falles den "wahren" Wert nicht zu- treffend abbildet (BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 12 ff.; ZIP 2011, 1051 Rn. 23 ff.; ZIP 2012, 1408 Rn. 20). Auch bei der zum Schutz der Minderheitsaktionäre gebotenen Berücksichtigung des Börsenwerts wird der Wert eines Anteils aber nicht unabhängig vom Wert des Unternehmens ermittelt. Denn die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Kann im konkreten Fall von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbewertung nicht ausgegangen werden, so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, ist der Anteilswert aufgrund einer Unternehmensbewertung zu ermitteln (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 13 f.; ZIP 2011, 1051 Rn. 25; ZIP 2012, 1408 Rn. 20).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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(2) Bei der Bestimmung der Abfindung durch Ermittlung des Unternehmenswerts oder durch Berücksichtigung des Börsenwerts der Aktien handelt es sich nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Bewertungsobjekten. Maßgeblich ist immer der "wahre" Wert der Beteiligung des Minderheitsaktionärs, den die Entschädigung für den Verlust des Aktieneigentums aus verfassungsrechtlichen Gründen widerspiegeln muss. Wie dieser Wert ermittelt wird, ist dagegen verfassungsrechtlich nicht festgelegt. Er kann folglich grundsätzlich als quotaler Anteil an dem durch eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung ermittelten Wert des Unternehmens (mittelbar) berechnet oder auf andere Weise (unmittelbar) festgestellt werden, insbesondere unter Rückgriff auf den Börsenwert der Anteile. Die eine oder andere Methode scheidet nur dann aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falles den "wahren" Wert nicht zu- treffend abbildet (BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 12 ff.; ZIP 2011, 1051 Rn. 23 ff.; ZIP 2012, 1408 Rn. 20). Auch bei der zum Schutz der Minderheitsaktionäre gebotenen Berücksichtigung des Börsenwerts wird der Wert eines Anteils aber nicht unabhängig vom Wert des Unternehmens ermittelt. Denn die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Kann im konkreten Fall von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbewertung nicht ausgegangen werden, so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, ist der Anteilswert aufgrund einer Unternehmensbewertung zu ermitteln (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 13 f.; ZIP 2011, 1051 Rn. 25; ZIP 2012, 1408 Rn. 20).
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Nichts anderes als für die Methodenwahl gilt für die Auswahl der Berechnungsweise des Ertragswerts nach der Ertragswertmethode. Mit der Wahl der Ertragswertmethode ist nur bestimmt, dass der Unternehmenswert nach dem abgezinsten geschätzten Zukunftsertrag bestimmt wird. Wie der Zukunftsertrag ermittelt wird und welcher Abzinsungssatz zugrunde zu legen ist, liegt damit nicht fest. Die Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode setzt damit ihrerseits wieder Prognosen und Schätzungen voraus. Es ist schon aus diesem Grund nicht möglich, auf der Grundlage der Ertragswertmethode stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30). Die Regeln, nach denen die Ertragsprognose und der Zinssatz ermittelt werden, müssen zwar wiederum den Bewertungszielen entsprechen, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und praktisch gebräuchlich sein; eine einzige Regel, die zu einem einzigen richtigen Ergebnis führt, existiert jedoch nicht. Daher kann es kein Vertrauen des Hauptaktionärs darauf geben, dass eine bestimmte Berechnungsweise, die dem Abfindungsangebot zugrunde liegt, auch im nachfolgenden Spruchverfahren Bestand hat, selbst wenn sie schriftlich festgelegt und vom sachverständigen Prüfer anerkannt worden ist.

Tenor

I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69) werden zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 669.030,90 festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs.

Die Antragsteller waren Aktionäre der … AG (im Folgenden: … AG), deren Grundkapital € 24.052.493 betrug, welches in 24.052.493 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Die Aktien waren teilweise (18.797.323) zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen, im Übrigen wurden sie im Freiverkehr der Börsen in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart und London gehandelt.

Die … AG war als größter globaler Anbieter von Unterhaltungsinhalten an Bord von Flugzeugen selbst nicht operativ tätig, sondern fungierte als Holding eines Konzerns von insgesamt 23 in- und ausländischen Tochtergesellschaften, an denen sie jeweils (mittelbar oder unmittelbar) zu 100% beteiligt war.

Darüber hinaus war die … AG ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin, der …GmbH, zum damaligen Zeitpunkt noch AG (im Folgenden: … AG), welche der USamerikanischen börsennotierten … (im Folgenden: …) angehörte und zuletzt 22.598.078 Aktien der … AG hielt, was einem Anteil am Grundkapital von rund 93,95% entsprach.

Am 31.07.2013 gab die … AG mittels ad hoc-Mitteilung die Absicht des verschmelzungsrechtlichen Squeezeouts der Minderheitsaktionäre bekannt.

Am 19.12.2013 schlossen die … AG und die … AG einen Verschmelzungsvertrag, wonach die … AG ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung einschließlich der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die … AG übertragt.

Die Hauptversammlung der … AG beschloss am 21.02.2014, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen die Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 7,63 je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Der Beschluss über die Verschmelzung und das Squeeze out wurden am 15.04.2014 in das Handelsregister der … AG eingetragen und am 16.04.2014 bekanntgemacht. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der … AG erfolgte am 17.04.2014.

Die von der Antragsgegnerin mit der Bewertung der … AG beauftragte … (im Folgenden: die Bewerterin) ermittelte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 11.12.2013 (Anl. AG 2) unter Anwendung der Ertragswertmethode einen Unternehmenswert von € 176.667.000 bzw. € 7,35 je Aktie.

Dabei ging sie von einer Detailplanungsphase 2014 bis 2016 aus und bildete für die Zeit ab 2017 die ewige Rente ab. Sie setzte bei der Kapitalisierung der künftigen Überschüsse zunächst einen Basiszinssatz von 2,75% vor Steuern an. Der unter Anwendung des (Tax-)CAPM ermittelte Risikozuschlag wurde in den Planjahren auf 5,7%, 5,8% und 5,9% und in der ewigen Rente auf 5,9% festgesetzt. Ausgangspunkt dieser Berechnung waren eine Marktrsikoprämie von 5,5% und aus einer Peer Group abgeleitete periodenspezifische Betafaktoren von rund 1,1. In der Ewigen Rente ging die Bewerterin darüber hinaus von einem Wachstumsabschlag von 1% aus. Sonderwerte wurden in Höhe von € 29.714.000,00 und eine Überschussliquidität in Höhe von € 13.645.000,00 angesetzt. Daraus ergaben sich für die Planjahre 2014 bis 2016 Kapitalisierungszinssätze von 7,8% bis 7,9%. Ab dem Geschäftsjahr 2017 wurde mit einem Kapitalisierungszinssatz von 6,9% diskontiert. Als Untergrenze zog die Bewerterin sodann noch den Börsenkurs heran, welcher sich durchschnittlich in den drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme am 31.07.2013 auf € 5,56 je Aktie belief.

Die gerichtlich bestellte Abfindungsprüferin … (später …) billigte im Prüfbericht vom 13.12.2013 (Anl. AG 3) den von der Bewerterin ermittelten Unternehmenswert und hielt die festgelegte Barabfindung von € 7,35 je Aktie für angemessen.

Aufgrund einer Erhöhung des Börsenkurses der GEE Inc. korrigierte die Bewerterin am 21. 02.2014 die Höhe der angemessenen Barabfindung auf € 7,63 je Aktie (Anl. AG 8). Die Abfindungsprüferin bestätigte mit Erklärung vom selben Tag die Angemessenheit dieses erhöhten Betrages (Anl. AG 9).

79 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer über € 7,63 je Aktie hinausgehenden angemessenen Barabfindung verlangt.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 und 14.08.2015 den Mitarbeiter der gerichtlich bestellten Abfindungsprüferin, Herrn …, angehört und weitere schriftliche ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung (Bl. 246/275, 302/329 d.A.) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der Abfindungsprüferin vom 02.06.2015 (Bl. 281/298 d.A.) und 19.10.2015 (Bl. 368/382 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25.04.2016 hat das Landgericht die an die ehemaligen Aktionäre der … AG zu leistende Barabfindung auf € 8,09 je Aktie erhöht. Dabei folgte das Landgericht grundsätzlich der Bewertung auf Basis der Ertragswertmethode durch die Bewerterin und Abfindungsprüferin, senkte aber im Rahmen der Diskontierung die Marktrisikoprämie von 5,5% auf 5,0% ab. Auf die Ausführungen im Beschluss (Bl. 484/596 d.A.) wird Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69). Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich erhobenen Rügen gegen die Bewertung. Sie rügen darüber hinaus insbesondere, dass die Absenkung der Marktrisikoprämie von 5,5% auf 5,0% nicht ausreichend sei. Vielmehr sei eine Absenkung auf höchstens 4,5%, wenn nicht sogar deutlich darunter vorzunehmen. Der Basiszinssatz habe nicht (auf-)gerundet werden dürfen und der Beta-Faktor sei angesichts eines zu langen Referenzzeitraums nicht zutreffend abgebildet. Ferner sei der Wachstumsabschlag in der ewigen Rente jedenfalls nicht sofort mit 1% anzusetzen, sondern eine gewisse Konvergenzphase anzunehmen. Auch die Sonderwerte seien zu niedrig angesetzt. Auf die Ausführungen in den jeweiligen Beschwerdebegründungen und ergänzenden Schriftsätzen wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 01.09.2016 (Bl. 663/665 d.A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht eine Barabfindung von € 8,09 je Aktie festgesetzt.

Gemäß §§ 62 Abs. 5 S. 1 UmwG, 327a AktG muss den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären eine angemessene Barabfindung gewährt werden.

1. Das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, einen vollständigen wirtschaftlichen Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zu gewähren. Hierzu muss der „wirkliche“ oder „wahre“ Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGHZ 208, 265-278, Rn. 23).

Als Untergrenze für die Bestimmung des Unternehmenswerts kann dabei jedenfalls bei börsennotierten Gesellschaften auf den Börsenkurs zurückgegriffen werden. Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über das Eigentum und damit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung tragen; die Aktionäre dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; BVerfG, Beschl v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10).

Darüber hinaus bzw. in Konstellationen, in denen ein Börsenwert nicht herangezogen werden kann, schreibt Art. 14 Abs. 1 GG hingegen nicht vor, nach welcher Methode dieser „wahre“ Wert ermittelt werden muss. Auch das einfache Recht kennt entsprechende Vorgaben nicht. Das Gericht ist vielmehr gehalten, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung ist. Diese richtet sich wiederum nach der wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis. Kommen im konkreten Fall mehrere Berechnungsweisen in Betracht, obliegt die Auswahl damit dem Tatrichter im Rahmen seines Schätzermessens. Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHZ 207, 114-135, Rn. 12; BGHZ 208, 265-278, Rn. 14). Entscheidend ist demnach allein, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre grundsätzlich anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist, was bei der hier angewandten Ertragswertmethode, bei welcher im Rahmen einer Prognoseentscheidung die zukünftigen Erträge der Gesellschaft ermittelt werden, grundsätzlich zu bejahen ist (BGHZ 207, 114-135, Rn. 33 ff.).

Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens nicht geben kann (BGHZ 207, 114-135, Rn. 36). Jede in die Zukunft gerichtete Prognose beinhaltet naturgemäß gewisse Unsicherheiten, die allerdings auch im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen sind. Es muss dementsprechend eine gewisse Bandbreite von Werten als (noch) angemessen angesehen werden und eine bare Zuzahlung bzw. eine Barabfindung kann erst dann angenommen werden, wenn eine gewisse Grenze überschritten ist. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht gehalten, nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Bewertungsmethode oder innerhalb einer Bewertungsmethode die Parameter anzusetzen, die für die Antragsteller die größtmögliche Abfindung ergibt. Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, dass der „wirkliche“ Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10. Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11).

2. Das Landgericht hat die von der Bewerterin angesetzten und von der Abfindungsprüferin gebilligten für die Ertragswertermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens herangezogenen Planannahmen zu Recht nicht korrigiert.

Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung der Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist. Die Planung ist in erster Linie Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen und ist nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht, mithin plausibel und auch nicht widersprüchlich ist. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, Rn. 12).

Insofern sind auch Vergleiche mit Gutachten und Prüfgerichten aus anderen Spruchverfahren allenfalls eingeschränkt möglich. Selbst wenn es sich um grundsätzlich vergleichbare Fallkonstellationen handeln sollte - was angesichts der Komplexität der jeweiligen Fallgestaltung höchst fraglich erscheint - können dort andere Planannahmen zugrunde gelegt worden sein, ohne dass die eine oder andere Planung für sich genommen unplausibel oder widersprüchlich wäre.

Hieran gemessen waren vorliegend Korrekturen an den Planannahmen nicht veranlasst.

a) Zunächst ist das Landgericht zu Recht nicht von einem höheren Umsatzwachstum bei der … AG ausgegangen.

aa) Soweit in diesem Zusammenhang beschwerdeseits gerügt wird, das Landgericht würdige die Stellung der … AG als Marktführer nicht in ausreichendem Umfang, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat diese Stellung unter Bachtung der konkreten Marktbesonderheiten (begrenzte Zahl von Vertragspartnern, die für sich genommen eine starke Marktposition haben, weiterer großer Mitbewerber vorhanden, Veränderungen in der Branche, etc.) durchaus berücksichtigt. Den Ausführungen im Beschluss (S. 37 f., Bl. 521 f. d.A.) wird zugestimmt.

bb) Darüber hinaus ist es nicht zutreffend, dass das Landgericht einerseits eine theoretische negative Entwicklung dahingehend berücksichtige, dass auf längere Sicht weitere Wettbewerber in den Markt drängten, ohne dass dies bereits konkret vorhersehbar sei, andererseits aber keinen theoretischen Umsatzwachstum durch - ebenfalls noch nicht konkret vorhersehbare - Zukäufe in seine Überlegungen einfließen lasse.

Das Landgericht hat lediglich im Zusammenhang mit der Marktführerstellung der … AG und den Besonderheiten des hier relevanten Marktes ausgeführt, dass „auf längere Sicht der Eintritt weiterer Wettbewerber in den Markt“ beachtet werden müsse (Beschluss S. 38, Bl. 522 d.A.). Dies stellt keinen (einseitigen) Verstoß gegen die Wurzeltheorie dar. Aus den ergänzenden Ausführungen der Abfindungsprüferin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 02.06.2015 (S. 5, Bl. 289 d.A.) ergibt sich, dass der Eintritt weiterer Wettbewerber in den Markt auf die sich stetig verändernde Produktlandschaft zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang hat schon die Bewerterin in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2013 (S. 49, Anl. AG 2) erläutert, dass die technologische Entwicklung und Marktreife neuer Unterhaltungslösungen die Eintrittsbarrieren in den hier zu beurteilenden Markt verringern und damit weitere Wettbewerber anziehen könne. Es wurde mithin lediglich die fortlaufende Weiterentwicklung der Medien- und Unterhaltsbranche und damit verbunden eine Aus- und Aufweitung des Marktes berücksichtigt, nicht jedoch wurden weitere - bis dato nicht erkennbareUnternehmen mit demselben Betätigungsfeld wie dem der… AG ins Spiel gebracht.

Etwaige Zukäufe von weiteren Unternehmen zu berücksichtigen, würde hingegen einen klaren Verstoß gegen die Wurzeltheorie darstellen. Diese besagt, dass in die Prognose nur solche Ereignisse einfließen dürfen, die am Stichtag zumindest in ihrem Kern angelegt und erkennbar sind (Veil, in Spindler/Stilz AktG, 3. Aufl. 2015, § 305, Rn. 78; BGHZ 138, 136, 140). Beschwerdeseits wird in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt, dass die Zukäufe aus den Jahren 2011 - 2013 bei Erstellung der jeweiligen Jahresplanungen noch nicht vorhersehbar waren. Sie durften damit keine Berücksichtigung finden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übernahme geeigneter Wettbewerber zum Geschäftsmodell der … AG gehörte. Diese Aussage ist derart pauschal, dass sie nicht zur Beurteilung herangezogen werden kann. Gleiches gilt für die Tatsache, dass in der Vergangenheit weitere Tochtergesellschaften akquiriert wurden, durch die Umsatzeinbußen aufgrund von Kundenverlusten ausgeglichen wurden. Hieraus lassen sich keinerlei Rückschlüsse über konkrete weitere Zukäufe in der Zukunft ziehen.

cc) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen, aus welchen sonstigen Gründen die Umsatzplanung der … AG als zu gering eingestuft worden sei. Es sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Prüferin in diesem Zusammenhang sogar von einer ambitionierten Planung spricht (Prüfbericht S. 39).

b) Auch die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die unzureichende Berücksichtigung von Synergieeffekten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und warum vorliegend keine (unechten) Synergien, also solche, die sich auch ohne die Strukturmaßnahme hätten realisieren lassen, unberücksichtigt geblieben sind (Beschluss S. 51 ff., Bl. 535 ff. d.A.). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Fehlen unechter Synergieeffekte mittlerweile durch die Realität widerlegt sei. Diese Argumentation ist jedoch mit dem geltenden Stichtagsprinzip nicht vereinbar. Grundsätzlich erfolgt die Schätzung der zukünftigen Erträge auf Grundlage einer ex-ante Betrachtung des maßgeblichen Stichtags (hier: 21.02.2014) Die Richtigkeit dieser Prognose kann nicht ex-post dahingehend überprüft werden, ob sie sich tatsächlich verwirklicht hat. Nur ausnahmsweise, wenn die Entwicklung am Stichtag bereits angelegt und absehbar war (Wurzeltheorie), können spätere Ereignisse berücksichtigt werden. Rein spekulative Hoffnungen oder Befürchtungen bleiben hingegen außen vor (BGHZ 138, 136, 140; Veil, in Spindler/Stilz AktG, 3. Aufl. 2015, § 305, Rn. 78; Steinle/Liebert/Katzenstein, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 7, 5. Aufl. 2016, § 34 SpruchG, Rn. 124; Großfeldt, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rn. 315). Der Kammer erschließt sich nicht, wie sich eine solche Verwurzelung bezogen auf den o.g. Stichtag aus dem Geschäftsbericht der … für das Jahr 2015 ergeben soll. Es handelt sich hierbei um eine ex-post Betrachtung der Verschmelzung und die dortigen Formulierungen wie „and the opportunity to generate future savings through synergies with existing business“ sind derart pauschal, dass ihr konkrete in der Wurzel bereits angelegte Synergieeffekte nicht entnommen werden können. Im Übrigen dürfte es sich bei der dort angesprochenen „integration and formal restructuring“ um echte Synergien (solche, die sich erst durch die Strukturmaßnahme selbst ergeben) handeln, die aufgrund des stand-alone Grundsatzes gerade nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHZ 138, 136, aaO; Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO, Rn. 133; Großfledt; aaO Rn. 330 ff.). Auch aus dem weiteren Vorbringen sind keinerlei konkrete - unechte - Synergieeffekte ersichtlich, die hätten Berücksichtigung finden müssen.

3. Auch die Rügen der Beschwerdeführer gegen die Diskontierung bleiben erfolglos.

a) Der einheitliche Basiszinssatz von 2,75% vor Steuern ist nicht zu beanstanden.

Als Basiszinssatz ist der aus Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, AG 2014, 453 Rn. 19 nach juris).

Die Rundung auf 1/4-Prozentpunkte - die sich im Übrigen je nach Fallgestaltung auch positiv für die Antragsteller auswirken kann - ist üblich und zulässig. Der Basiszinssatz dient, wie die übrigen im Rahmen der Bewertung verwendeten Größen auch, lediglich dazu, die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermöglichen. Soweit in diesem Zusammenhang eine Rundung von Zwischenwerten vorgenommen wird, spiegelt dies lediglich die o.g. Prämisse wider, nämlich, dass es sich um keinen mit mathematischer Genauigkeit errechneten Wert handelt, sondern um einen Schätzwert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2015 - 12a W 7/15, BeckRS 2015, 09001, Rn. 77 ff., nach beck-online). Darüber hinaus sei nochmals darauf hingewiesen, dass es keinerlei verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt, der besagt, dass zur Bestimmung des „wahren“ Wertes die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen ist. Gewisse Vereinfachungen sind bereits aus Gründen der Rechtssicherheit hinzunehmen.

Auch in der seitens der Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt, in der tatsächlich von einer Rundung abgesehen wird, heißt es im Übrigen lediglich, dass eine solche Rundung „nicht geboten“ sei und einer „zwingenden Rechtfertigung“ entbehre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2007 - 21 W 7/11, BeckRS 2012, 02278). Dass sie sich aus grundsätzlich verbiete, ist der Entscheidung hingegen nicht zu entnehmen.

Soweit beschwerdeseits in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt wird, dass es sich schon bei dem hier zu Grunde zu legenden Dreimonatsdurchschnittswert um eine Rundung handele und daher jede weitere Rundung willkürlich und zufällig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Um kurzfristige Marktschwankungen auszugleichen, ist es erforderlich, nicht allein auf den Stichtag, sondern auf einen gewissen Zeitraum abzustellen (so i.Ü. auch die beschwerdeseits zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt). Dabei wird aus mathematischer Sicht jedenfalls an dieser Stelle gerade nicht gerundet, sondern der exakte Mittelwert errechnet.

b) Die vom Landgericht angenommene Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) ist ebenso wenig zu beanstanden.

Die Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) bildet für den vorliegenden Stichtag 21.02.2014 das allgemeine Marktrisiko besser ab als eine solche von 5,5%, wie von der Bewerterin und der Abfindungsprüferin zugrunde gelegt. Insofern hat das Landgericht die Marktrisikoprämie zutreffend abgesenkt. Weitere Ausführungen zu der beschwerdeseits vorgelegten Anlage BF5 und der Frage, warum seitens der Bewerterin bzw. Prüferin stattdessen eine Marktrisikoprämie von 5,5% empfohlen wird, erübrigen sich an dieser Stelle.

Eine weitere Absenkung wie beschwerdeseits gefordert, war hingegen nicht veranlasst.

Die Marktrisikoprämie stellt die Differenz zwischen der erwartungsgemäßen Marktrendite und dem Basiszins dar (Großfeldt, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rn. 801). Sie kann wie die übrigen Größen auch nur durch eine - stets mit Unsicherheiten behaftete - Schätzung ermittelt werden, wobei an dieser Stelle besonders deutlich wird, dass es sich um eine in Wirtschaftsliteratur und -Praxis höchst umstrittene Größe handelt, die auch im Rahmen eines Spruchverfahrens keiner endgültigen Klärung zugeführt werden kann.

Der vorliegend angesetzte Wert bewegt sich innerhalb der Bandbreite der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW am 19.09.2012 empfohlenen Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (nach persönlichen Steuern), wenn auch am unteren Rand.

Regelmäßig ist anzunehmen, dass die Bandbreite der Empfehlung des FAUB des IDW als der größten Vereinigung deutscher Wirtschaftsprüfer auch angemessen für die gerichtliche Schätzung eines Unternehmenswerts ist, auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist; es handelt sich weder um Rechtsnormen noch um etwas Ähnliches (BGHZ 207, 114 Rn. 45 nach juris).

Der FAUB des IDW hatte für Stichtage ab dem 01.01.2009 eine Bandbreite der Marktrisikoprämie (nach persönlichen Steuern) von 4,0% bis 5,0% empfohlen. Die Anhebung um einen ganzen Prozentpunkt ist sodann mit Empfehlung vom 19.09.2012 erfolgt. Maßgebliches Kriterium für die Erhöhung war die anhaltende Niedrigzinsphase. In den Ergebnisberichten über die Sitzungen der Folgejahre empfahl der FAUB jeweils keine weitere Anhebung. Die Erhöhung der Marktrisikoprämie wegen langanhaltender niedriger Basiszinsen aufgrund der Finanzmarktkrise ist in den Wirtschaftswissenschaften und unter den Wirtschaftsprüfern umstritten. Hierzu kann auf die ausführlichen Ausführungen des Landgerichts (Beschluss S. 73 ff., Bl. 557 ff. d.A.) und die auch im vorliegenden Verfahren von beiden Seiten zitierten Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen verwiesen werden. Insbesondere die zugrundeliegende Annahme gleichbleibender Gesamtrenditeerwartungen der Kapitalmarktteilnehmer trotz eines erheblich gesunkenen Basiszinses und damit niedrigerer Kreditkosten ist umstritten und bislang weder wirtschaftstheoretisch noch durch fachlich anerkannte empirische Studien geklärt. Auch die beschwerdeseits ausgeführten Überlegungen hinsichtlich der Vorsteuerwerte der Marktrisikoprämie vermögen insofern keine weitere Klärung herbeizuführen.

Vor diesem Hintergrund hält es auch der Senat jedenfalls für einen Stichtag Anfang 2014 für angebracht, an der unteren Grenze der FAUB-Bandbreite zu bleiben. Zu beachten ist ferner, dass bereits die vorherige Empfehlung des FAUB von 2009 während niedriger Zinsen ausgesprochen worden war und eine Bandbreite von nur 4,0% bis 5,0% angab. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bewegt sich die hier zugrunde gelegte Marktrisikoprämie von 5% damit im Schnittbereich beider Empfehlungen.

Ein niedrigerer und damit außerhalb der (aktuell) empfohlenen Bandbreite liegender Wert, wie antragstellerseits begehrt, ist allerdings nicht anzunehmen. Es ist methodisch nicht zu beanstanden, sich im Rahmen des § 287 ZPO einerseits an den Empfehlungen des FAUB als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren, innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist aus der Wertung des § 203 Abs. 1 BewG mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% der Ansatz einer höheren Marktrisikoprämie nicht ausgeschlossen, weil die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren nicht mit der Bewertung nach der Ertragswertmethode gleich gesetzt werden kann, auch wenn die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung nicht außer Acht gelassen werden soll. Insofern kann erneut auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (Beschluss S. 76 f., Bl. 560 f. d.A.)

Eine niedrigere Marktrisikoprämie ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus den Gutachten bzw. Studien der Prof. Stehle und Prof. Großfeld zur Überzeugung des Senats begründbar, schon weil sie andere Zeiträume betrafen und damit auf die vorliegende Konstellation nicht ohne weiteres übertragbar sind. Im Übrigen verbleibt es bei den bereits erläuterten bestehenden Ungewissheiten. Auch Prof. Stehle macht in seinem jüngsten Gutachten aus 04/2016 deutlich, dass noch viele Fragen ungeklärt sind (Anl. BF 9 S. 11).

Ferner trifft es auch nicht zu, dass das LG München I bzw. der Senat mit jedem Beschluss ohne sachlichen Grund eine höhere Marktrisikoprämie ansetzen würden. Es seien beispielhaft nur die Verfahren 5 HK O 5593/14 (31 Wx 122/16), 5 HK O 5781/15 (31 Wx 79/17) und 5 HK O 16371/13 (31 Wx 382/15) genannt, in welchen das LG München I bei den Stichtagen 06.06.2013, 28.11.2013 und 19.12.2014 ebenfalls von einer Marktrisikoprämie von 5% ausgegangen ist. Der Senat ist in sämtlichen Fällen dieser Auffassung gefolgt. Dass dabei zum Teil ein niedrigerer Basiszinssatz zur Anwendung gelangt ist, mag zutreffend sein, ist aber schlicht den unterschiedlichen Stichtagen geschuldet. Eine Abweichung des Senats von den jeweiligen IDW-Empfehlungen betreffend die Marktrisikoprämie kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Zuletzt ist der Senat im Verfahren 31 Wx 294/14 mit Stichtag am 13.08.2012 (also kurz vor der neuen IDW-Empfehlung) von einer Marktrisikoprämie von unter 5% ausgegangen. Auch die beschwerdeseits zitierten Entscheidungen des Senats 31 Wx 278/13 - Beschluss vom 11.09.2014 und 31 Wx 211/13 - Beschluss vom 18.02.2014 betreffen Bewertungsstichtage in den Jahren 2010 und 2011 und können daher zum Vergleich mit dem vorliegenden Verfahren nicht herangezogen werden.

Auch in der Rechtsprechung weiterer Obergerichte ist eine geringere Festsetzung der Marktrisikoprämie für den Zeitraum ab September 2012 nicht erkennbar. Das OLG Frankfurt erachtete beispielsweise für einen Stichtag im Dezember 2012 eine Marktrisikoprämie von 5,0% als angemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 Rn. 58 ff., nach juris). Für Stichtage im Jahr 2013 haben indes zwischenzeitlich das OLG Frankfurt, (Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15 Rn. 70 ff., nach juris) und jüngst auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.04.2018 - I-26 W 4/16, BeckRS 2018, 15464, Rn. 39-43) eine Marktrisikoprämie von 5,5% gebilligt.

c) Der (verschuldete) Betafaktor von rund 1,1 bedarf keiner Korrektur. Es ist nicht zu beanstanden, dass er aus einer Peer Group ermittelt wurde, weil für ein unternehmenseigenes Beta die Aktie der AIA AG keine ausreichende Liquidität aufwies. Inwiefern stattdessen „allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko“ zur Bestimmung des Betafaktors hätten herangezogen werden können, erschließt sich dem Senat nicht.

Beschwerdeseits wird im Zusammenhang mit der … hauptsächlich gerügt, dass der Referenzzeitraum von fünf Jahren zu lang sei bzw. jedenfalls in Bezug auf die unterschiedlichen Branchen differenziert hätte betrachtet werden müssen. Dies hat das Landgericht auch getan. Es hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass sowohl für die Luftfahrtindustrie als auch für die Film- und Spielindustrie ein Fünf-Jahres-Zeitraum angemessen sei (Beschluss S. 82 f., Bl. 506 f. d.A.). Etwaige Strukturbrüche insbesondere in der Film- und Spielbranche, die den Beta-Faktor in der Fünf-Jahres-Betrachtung hätten verzerren können, sind vorliegend weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit beschwerdeseits formuliert wird, dass sich „das spezifische Risiko um so mehr dem allgemeinen Risiko ß=1 annhähere, je breiter man die Datenbasis wähle“, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Betrachtung eines längeren Zeitraums geht es nicht darum, spezifische Risiken zu glätten, sondern vielmehr äußere Effekte wie Marktverwerfungen etc. herauszufiltern und damit tatsächlich nur das spezifische Risiko abzubilden, also gerade für mehr statistische Validität zu sorgen.

d) Auch der durchgängig mit 1% in Ansatz gebrachte Wachstumsabschlag in der ewigen Rente ist nachvollziehbar begründet und als angemessen anzusehen.

Die Rüge der Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf das hohe Wachstum in der Detailplanungsphase müsse der Wachstumsabschlag in der ewigen Rente langsam abschmelzen, verkennt die Struktur dieses Zuschlages.

Mit dem Wachstumszuschlag soll das künftige Wachstum eines Unternehmens in der Phase der ewigen Rente abgebildet werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (Dröschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, S. 313 ff.; Großfeldt, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rn. 1054 ff.). Das künftige Wachstum ergibt sich grundsätzlich aus den Thesaurierungen und deren Wiederanlage, sowie organisch aus Preis-, Mengen- und Struktureffekten. In den Planjahren sind diese Wachstumspotentiale in der Unternehmensplanung und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. Im Rahmen der ewigen Rente wird hingegen eine vollständige Ausschüttung der operativen Ergebnisse über Dividenden und die fiktive Zurechnung der thesaurierten Beträge angenommen. Als Wachstumspotential verbleibt damit denklogisch nur die branchenübliche Preissteigerung, wobei diese, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mit der allgemeinen Inflationsrate gleichzusetzen ist, sondern abhängig von der individuellen Situation des Unternehmens zu beurteilen ist. Insofern ist auch der Verweis auf andere Spruchverfahren betreffend andere Unternehmen in anderen Branchen wenig zielführend.

Der Wachstumsabschlag trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sich die Inflation bei festverzinslichen Wertpapieren anders auswirkt als bei einer Unternehmensbeteiligung. Bei erster enthält der Zins eine Geldentwertungsprämie, während ein Unternehmen lediglich die Möglichkeit hat, die Geldentwertung (zum Teil) etwa durch Preiserhöhungen aufzufangen (Veil, in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 305 Rn. 93).

Es ist daher zum einen grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das künftige Wachstum in der ewigen Rente nicht langsam abschmilzt, sondern unmittelbar auf 1% festgesetzt wird. Dies bedeutet nicht, dass etwaige potentielle Wachstumsmöglichkeiten (z.B. auf überreginonalen Märkten) nicht berücksichtigt wurden, sondern trägt lediglich der im Vergleich zu den Planjahren im Rahmen der ewigen Rente anderen Darstellung bzw. Zuordnung von künftigem Wachstum Rechnung.

Zum anderen ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall der Umfang der Abwälzung der Preissteigerung verkannt wurde. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen (Beschluss S. 89 f., Bl. 573 f. d.A.). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

In diesem Zusammenhang überzeugt auch die Argumentation der Beschwerdeführer, es würde niemand auf seinem Smartphone einen Film anschauen, wenn bei einem Langstreckenflug ein wesentlich größerer Monitor zur Verfügung gestellt werde, nicht. Warum die im Flugzeug bereitgestellten Monitore zwangsläufig größer sein sollten, als die eigenen Smartphones, Tablets, Laptops, etc. ist nicht ersichtlich und auch die zur Verfügung stehenden Inhalte dürften in vielen Fällen bereits angesichts der vorhandenen Streaming-Dienste stark variieren und damit die eigenen Geräte vorzugswürdig erscheinen lassen.

e) Es ist auch unzutreffend, dass im Rahmen der Diskontierung z.T. mit falschen Zahlen gerechnet wurde. Das Landgericht hat insofern lediglich einen Schreibfehler der Bewerterin übernommen, die Berechnungen selbst erfolgten hingegen mit den richtigen Werten. Wie sich rechnerisch aus der Tabelle auf S. 73 des Bewertungsgutachtens ergibt, beläuft sich die „fiktive Zurechnung von Thesaurierung nach pers. Ertragsteuern“ ab 2017 nicht wie angegeben auf T€ 4.702, sondern tatsächlich auf T€ 4.799 (T€ 8.787 - T€ 3.988). Mit diesem Betrag wurde sodann auch richtigerweise weiter gerechnet (Gutachten S. 84).

4. Auch die Sonderwerte im Rahmen des nicht betriebsnotwendige Vermögen wurden zutreffend angesetzt.

a) Dabei ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, der Gutachterin und die Abfindungsprüferin folgend, für die Ermittlung des Wertes der GEE-Aktien auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten zurückzugreifen und gerade nicht, wie beschwerdeseits gefordert, auf den Stichtag allein bzw. nur einen Zeitraum von maximal einigen Tagen abgestellt hat.

Zutreffend wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf einen längeren Zeitraum - auch bei einer liquiden Aktie, wie der der GEE Inc. - nötig sei, um etwaige kurzfristige Verzerrungen des Börsenkurses auszuschließen (Beschluss S. 92 f., Bl. 576 f. d.A.). Dabei geht es nicht nur um die Frage etwaiger gezielter Manipulationen, die in der Tat vorliegend nicht festgestellt wurden, sondern allgemein um den Umstand, dass der Tageskurs aufgrund diverser äußerer Umstände (beabsichtigt oder zufälliger Natur) Schwankungen unterliegen kann, weswegen er nur bedingt dazu geeignet ist, den Wert der Aktie zutreffend abzubilden. Der in ständiger Rechtsprechung von BGH und BVerfG in Bezug auf die Bewertung der Aktie des unmittelbar von der Strukturmaßnahme betroffenen Unternehmens zugrunde gelegte Referenzzeitraum von drei Monaten ist daher auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Auch hier geht es letztlich darum, den „wahren“ Unternehmenswert abzubilden.

b) Auch die Aktienoptionen der …-Aktien wurden zutreffend abgebildet. Die Prüferin hat diesbezüglich eine ausführliche ergänzende Stellungnahme abgegeben und das angewandte Binominalmodell nachvollziehbar erläutert (Ergänzende Stellungnahme vom 02.06.2015, S. 11 f., Bl. 295 f. d.A.).

Der Einwand der Beschwerdeführer, der Wert der Optionen müsse mindestens $ 6,84 je Option betragen (Stichtagskurs von $ 17,61 abzüglich Ausübungspreis von $ 10,77) greift nicht durch. Es wurde dargelegt, dass die Optionsausübung hier während der gesamten Laufzeit der Optionen, also bis zum 07.06.2017 möglich ist, daher konnte nicht auf einen einzigen Stichtag abgestellt werden, sondern es musste für unterschiedliche Zeiträume bis hin zu diesem letzten Ausübungsdatum simuliert werden, dass sich der Basiswert nach oben - aber auch nach unten - verändern kann. Hieraus wurde sodann der zugrunde gelegte Durchschnittswert gebildet.

Auch die Kritik an der mit 35% angesetzten Volatilität vermag letztlich nicht zu überzeugen. Wie bereits eingangs erläutert wurde, handelt es sich vorliegend um eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO, eine auf Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmende Prognose beinhaltet. Es ist daher nicht zu beanstanden, auf die Vergangheitswerte, die sich sogar nur auf 30% beliefen, zurückzugreifen Ob andere - höhere - Werte ebenso plausibel gewesen wären, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

5. Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage von weiteren Unterlagen nach § 7 Abs. 7 S. 1 SpruchG, hier insbesondere die Planungsunterlagen der IFE A. L. GmbH, mit ausführlicher Begründung abgelehnt (Beschluss S. 43ff., 107 ff., Bl. 527 ff., 591 ff. d.A.). Hierauf kann Bezug genommen werden.

Auch nach den Ausführungen im Rahmen der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Planunterlagen der … entscheidungserheblich sein sollen. Es müsste sich dazu um solche Unterlagen handeln, ohne deren Kenntnis dem Gericht die richtige Entscheidungsfindung erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, wobei sich die Frage der Erheblichkeit allein objektiv beurteilt; die Einschätzung der Antragsteller ist insofern nicht maßgeblich (Verfürth/Schulenberg, in Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 83). Die bloße Vermutung, die Antragsgegnerin habe die Prüferin über die Bedeutung der … im Unklaren gelassen, ist dementsprechend nicht ausreichend. Für diese These bestehen insbesondere vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen der Prüferin zu den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen über die … in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 02.06.2015 (Bl. 291 d.A.) keinerlei konkrete Anhaltspunkte.

III.

1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Es besteht kein Anlass, diese ausnahmsweise ganz oder teilweise den Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 1 SpruchG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin wird nicht angeordnet. Die Beschwerden der Antragsteller sind erfolglos geblieben. Es erscheint daher angemessen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren jeweils selbst tragen (§ 15 Abs. 2 SpruchG).

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Gerichtsgebühren beruht auf § 74 S. 1 GNotKG. Maßgebend ist danach auch in Konstellationen, in denen in der Beschwerdeinstanz keine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags erfolgt ist, der in der Erstentscheidung festgesetzte Unterschiedsbetrag zur angebotenen Kompensation (Drescher, in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 10).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 16.10.2018.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70, 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.3.2013 werden zurückgewiesen.

II.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 582.112 € festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.984,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angemessene Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre.

Die Antragsteller waren Aktionäre der T. AG. Die Gesellschaft vertreibt europaweit Kopierer, Scanner, Drucker- und Faxgeräte, die die Antragsgegnerin herstellt, sowie zugehörige Dienstleistungen. Die Antragsgegnerin hatte am 16.12.2008 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 1,90 € je Aktie unterbreitet. Auf Verlangen der Antragsgegnerin beschloss die Hauptversammlung am 20.4.2010, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 13.10.2010, die Veröffentlichung am 15.10.2010. Die angemessene Barabfindung wurde im Übertragungsbericht mit 1,90 € je Aktie festgestellt, entsprechend - leicht gerundet - dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs in den drei Monaten vor Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 30.11.2009 in Höhe von 1,89 €. Unter Anwendung des Ertragswertverfahrens ermittelten die Bewerter den Wert je Aktie mit 1,78 €. Dabei verwendeten sie einen Basiszinssatz vor Steuern von 4,0%. Den Risikozuschlag ermittelten sie aus einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5% und einem verschuldensabhängigen Betafaktor zwischen 1,354 (Rumpfgeschäftsjahr 2010) und 1,079 (Phase II). Für die Phase II setzten sie einen Wachstumsabschlag von 1,0% an. Die gerichtlich bestellte Prüferin kam in ihrem Bericht vom 5.3.2010 zu dem Ergebnis, dass die festgesetzte Barabfindung angemessen sei.

95 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung verlangt. Sie haben insbesondere die Planung kritisiert, die von einem zu geringen Wachstum ausgehe und den Konjunkturaufschwung 2010 nicht berücksichtige. Basiszinssatz und Marktrisikoprämie seien zu hoch, desgleichen der Risikozuschlag, der Wachstumsabschlag zu niedrig. Die Pensionslasten seien zu Unrecht als negativer Sonderwert berücksichtigt anstatt als Aufwand in die Planung eingestellt worden.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 25.7.2012 der Prüferin einen Fragenkatalog übermittelt, den diese mit Schreiben vom 20.9.2012 beantwortet hat. Die Mitarbeiter der Prüferin sind im Termin vom 11.10.2012 angehört worden. Sie haben ferner eine ergänzende Stellungnahme vom 5.11.2012 vorgelegt. Mit Beschluss vom 28.3.2013 hat das Landgericht die angemessene Barabfindung auf 2,13 € je Aktie festgesetzt. Die Erhöhung ergebe sich aufgrund einer bei der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors notwendigen Korrektur. Die gutachtliche Stellungnahme der Bewerterin im Rahmen des Übertragungsberichts, der Bericht der gerichtlich bestellten Prüferin, die im Verfahren eingeholte weitere Stellungnahme sowie die Ausführungen der Mitarbeiter bei der Anhörung durch das Gericht seien geeignet und ausreichend, über die entscheidungserheblichen Bewertungsfragen zu befinden und den Wert des Unternehmens der T. AG zu schätzen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Grundlage der Wertermittlung sei die Planung der T. AG, die nach den Feststellungen der Prüferin und den Angaben ihrer Mitarbeiter nicht von Dritten im Hinblick auf die Strukturmaßnahme beeinflusst sei. Die Prüferin beurteile die Planung als nachvollziehbar und angesichts der Wettbewerbssituation und der allgemeinen Marktentwicklung eher ambitioniert, denn flach. Die Ausschüttungsannahmen seien nicht zu beanstanden, auch nicht der Ansatz einer typisierten Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des halben nominellen Steuersatzes auf die Wertbeiträge aus Thesaurierung.

Der Basiszinssatz von 4% sei aus Zinsstrukturdaten in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ermittelt und von ungerundet 4,03% auf 4,00% abgerundet. Abweichend von Gutachterin und Prüferin sei ein Risikozuschlag von 4,5% für die Phase der Detailplanung und von 4,0% für die Phase der ewigen Rente angemessen. Die Verhältnisse der T. AG gäben keinen Anlass anzunehmen, das mit einer Investition in ihr Unternehmen verbundene Risiko sei geringer oder höher als durchschnittlich. Für das durchschnittliche Risiko des gesamten Marktes biete der vom Gesetzgeber in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% einen Anhaltspunkt. Dieser Wert sei für die Detailplanungsphase angemessen, für Phase II nehme die

Kammer einen Abschlag von 0,5% vor, nachdem die Kapitalstruktur der Gesellschaft wesentlich von Pensionsverpflichtungen beeinflusst sei, deren Einfluss jedoch endlich sei. Ein Wachstumsabschlag in Höhe von 1% erscheine angemessen vor dem Hintergrund der Ende 2009 zu erwartenden Preissteigerung von durchschnittlich 1,04%. Die Lasten aus dem Versorgungswerk seien mit einem negativen Sonderwert von 85.944.000 € zu berücksichtigen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70 - 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94. Sie tragen insbesondere vor, es sei eine Neubewertung durch einen neutralen Sachverständigen erforderlich. Das Commercial Alliance Agreement zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin sei nicht berücksichtigt worden. Zu Unrecht sei die Unternehmensplanung hinsichtlich der Belastungen aus Pensionszusagen willkürlich geändert worden. Die Pensionsrückstellungen seien fehlerhaft aufgezinst worden. In der Planungsrechnung würden die sehr positiven Wachstumsaussichten in Abrede gestellt, was sich zudem durch den Ansatz eines viel zu geringen Wachstumsabschlages auswirke. Der pauschale Risikozuschlag von 4,5% sei zu hoch. Die fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung der Thesaurierungen führe faktisch zu einer doppelten Besteuerung der Barabfindung und habe zu unterbleiben. Der Wert der Pensionsverpflichtungen sei fehlerhaft ermittelt.

Die Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eingelegt; sie hält den Risikozuschlag für zu niedrig.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet. Maßgeblich für die Barabfindung ist der Ertragswert, weil der daraus abgeleitete Wert pro Aktie über dem maßgeblichen Börsenkurs liegt. Der Senat schätzt diesen Wert wie das Landgericht auf 2,13 €. Insofern macht sich der Senat die Schätzung des Landgerichts nach eigener Prüfung zu eigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, der Anschlussbeschwerdeführerin und der Anschlussbeschwerdegegner gilt folgendes:

1. Es sind weder weitere Ermittlungen noch eine Zurückverweisung an das Landgericht veranlasst.

a) Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des Unternehmenswerts ist nicht erforderlich. Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens ist vorrangig auf eine ergänzende Stellungnahme des Prüfers nach § 7 Abs. 6 SpruchG und auf dessen etwaige mündliche Anhörung zurückzugreifen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, zitiert nach juris, Rn. 37 m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der ausführliche Bericht der Prüferin, deren umfangreiche Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts, die

Erläuterungen im Anhörungstermin und die ergänzende Stellungnahme bieten eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO. Das gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 auch für die Schätzung des Risikozuschlags durch das Landgericht.

b) Die Vorlage des Commercial Alliance Agreements ist nicht erforderlich. Der Übertragungsbericht (Seite 8) weist darauf hin, dass seit 2003 eine strategische Allianz zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin bestanden hat. Der Prüferin haben die geprüften Abhängigkeitsberichte für 2008 und 2009 vorgelegen. Danach haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Leistungen der Antragsgegnerin unangemessen vergütet worden sind (vgl. Bericht S. 3 und Protokoll der Anhörung vom 11.10.2012, S. 13). Die Prüferin hat berücksichtigt, dass der ganz überwiegende Teil der Planung der T. AG Effekte aus der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin widergespiegelt hat (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012, S. 3). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass darüber hinaus der Text der getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen für die Ermittlung des Unternehmenswerts hätte von Belang sein können. Das gilt auch im Hinblick auf die Mutmaßung, es könne ein verdeckter Beherrschungsvertrag vorgelegen haben (wofür jegliche konkrete Anhaltspunkte fehlen, denn die zitierte Entscheidung des Landgerichts München I ist zu einem anderen Unternehmen und einer anders gelagerten Fallgestaltung ergangen).

2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Planung der T. AG plausibel und zur Ableitung des Ertragswerts geeignet ist.

a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend zu unterziehen sind, ob sie auf zutreffenden Informationen basieren sowie plausibel und in sich widerspruchsfrei sind (st. Rspr. vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2340; OLG Frankfurt AG 2011, 832 m. w. N.).

b) Wie das Landgericht dargelegt hat, ist die Planung der T. AG - bestehend aus einer detaillierten Planung für das Rumpfgeschäftsjahr 2010 und das Geschäftsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 sowie einer vereinfachten Planung für die Geschäftsjahre 2011/2012 bis 2014/2015 -von der sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Umsatzerlöse und Rohmargen geprüft, mit den verfügbaren Marktdaten, einer Untersuchung des Institutes Info Source sowie Marktbeobachtungen des Vorstandes abgeglichen und mit den Vorjahres- und Kennzahlen plausibilisiert worden. Die von den Antragstellern zu 39, 40, 41, 42 und 71 im Schriftsatz vom 8.7.2013 zitierten Zielvorstellungen des 2007 erstatteten Geschäftsberichts 2006 (dort Seite 19) für das Jahr 2010 sind nicht geeignet, die Plausibilität der 2009 erstellten konkreten Planungen in Zweifel zu ziehen. Das gilt umso mehr, als die Umsatzerlöse von 2007 bis 2009 deutlich rückläufig waren (vgl. Übertragungsbericht S. 51). Die Prüferin hat die Planung als „ambitioniert“ angesehen (vgl. Bericht über die Prüfung S. 21). Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers zu 91, es sei

zugunsten der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre ein „Bestwerte-Szenario“ zugrundezulegen. Zu der 2009 im Vorstand diskutierten Strategie einer Expansion in Europa haben die Mitarbeiter der Prüferin bei der Anhörung erläutert, dass deren Finanzierung nicht gesichert gewesen sei; eine bloße Idee sei nicht bewertbar (vgl. Protokoll vom 11.10.2012, S. 12). Der Hinweis einiger Antragsteller auf die Änderung der Prognosen für das allgemeine Wirtschaftswachstum kurz vor der Hauptversammlung ist nicht geeignet, die Plausibilität der Planung des zu bewertenden Unternehmens in Frage zu stellen.

c) Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung der halbe nominelle Steuersatz in Ansatz gebracht wurde. Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist allgemein anerkannt. Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird. Der Einwand der Antragstellerin zu 90, wonach diese Prämissen für sie nicht gelten, greift deshalb nicht durch. Ob sie ihre Aktie vor dem 1.1.2009 erworben hat, spielt ebensowenig eine Rolle.

Die Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung wird wesentlich bestimmt durch die Annahmen über Haltedauer und Kursrendite. Der typisierende Ansatz des halben nominalen Steuersatzes von 12,5% zuzüglich Solidaritätszuschlag ist anerkannt und kann der gerichtlichen Schätzung zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.6.2013, AG 2013, 724/728 m. w. N.). Der Umstand, dass die Abfindung selbst ebenfalls zu versteuern ist, ändert entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 nichts daran, dass für die Bewertung des Unternehmens und die Festlegung der Abfindung die Nettozuflüsse an die Anteilseigner zugrunde zu legen sind.

Die Ausschüttungsquote von 50% in der Phase der ewigen Rente liegt im Rahmen der üblicherweise angesetzten Ausschüttungsquoten (zwischen 40% und 60%). Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 70 ist deshalb nicht von Vollausschüttung auszugehen, zumal in der Vergangenheit die Überschüsse vollständig thesauriert worden sind.

3. Eine Korrektur des vom Landgericht herangezogenen Kapitalisierungszinssatzes ist nicht veranlasst.

a) Als Basiszinssatz ist der aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2341). Der abgerundete Wert aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung beträgt hier 4,0%. Soweit von Antragstellern vorgeschlagen wird, auf Anleihen mit zehnjähriger Laufzeit zurückzugreifen, widerspricht dies dem Grundsatz der Laufzeitäquivalenz. Es ist auch nicht geboten, den Basiszinssatz in Phase I jeweils für ein konkretes Planjahr gesondert auszuweisen; die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes für den gesamten Beurteilungszeitraum stellt eine allgemein übliche und nicht zu beanstandende Vereinfachung dar.

b) Den Risikozuschlag schätzt der Senat mit dem Landgericht auf 4,5% für die Detailplanungsphase und auf 4% für die Phase der ewigen Rente.

(1) Für die Schätzung des Risikozuschlags kann der in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% zum Basiszinssatz einen ersten Anhaltspunkt bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 14.7.2009, ZIP 2009, 2339/2342). Auch wenn diese Vorschrift nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt, zeigt sie die Wertung des Gesetzgebers, dass ein solcher Zuschlag im Regelfall als geeignet angesehen werden kann. Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u. a. (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 24) heben sich weitgehend gegenseitig auf. Das zeigt auch die von der Antragstellerin herangezogene beispielhafte Darstellung (Schillung/Kandels, DB 2013, 599/601), die nur Wachstumsabschlag und Fungibilitätszuschlag aufnimmt und inhaberabhängige Faktoren ausklammert. Ob der Gesetzgeber seinerzeit eine Marktrisikoprämie von 5% vor Steuern als Ausgangspunkt gewählt hat (der damals eine höhere Marktrisikoprämie nach Steuern gegenübergestanden hätte), ist unerheblich, denn aufgrund der Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen wird inzwischen angenommen, dass die Marktrisikoprämie nach Steuern niedriger ist als die Marktrisikoprämie vor Steuern (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Zur Anwendung der Neuerungen der Unternehmensbewertungsgrundsätze des IDW S 1 i. d. F. 2008 in der Praxis, Wpg 2008, 731 ff. (Heft 16), Ziffer 3.2.2.3.). Auch zielt § 203 Abs. 1 BewG - anders als der Antragsteller zu 70 meint - nicht auf „möglichst niedrige Unternehmenswerte“, sondern auf eine am Verkehrswert orientierte Ermittlung des Wertes ohne hohen Ermittlungsaufwand (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 2, S. 22).

(2) Der vom Landgericht geschätzte Wert von 4,0% für die Phase II liegt in der Bandbreite dessen, was sich auch bei Anwendung des in der Bewertungspraxis anerkannten und gebräuchlichen TaxCAPM ergibt. Er entspricht einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,0% und einem Beta-Faktor von 1. Beide Werte sind hier vertretbar. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) hat nach Einführung der Abgeltungssteuer für Bewertungsstichtage nach dem 1.1.2009 zunächst den Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlicher Ertragsteuer von 4% bis 5% empfohlen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rdnr. 804; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2012, Seite 390 f.). Ob den in der Folge ausgesprochenen Empfehlungen des FAUB gefolgt werden kann, wegen der niedrigen Basiszinssätze die Marktrisikoprämie nach Steuern mit 5,0% bis 6% (bzw. 5,5% bis 7% vor Steuern) anzusetzen, kann offen bleiben, denn sie betreffen nicht den hier maßgeblichen Stichtag Anfang 2010.

Für die Phase der ewigen Rente liegt der von Bewerterin und Prüferin ermittelte Beta-Faktor unter Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos bei 1,079. Es liegt im Rahmen des Schätzungsermessens, hier eine Abrundung auf 1 vorzunehmen und das langfristige Risiko des zu bewertenden Unternehmens dem des Marktes insgesamt gleichzusetzen. Die Bemessung des Beta-Faktors ist bei jedem Schritt - beginnend mit der Bildung der Peer Group über die Wahl des Zeitraums und des Vergleichsindex bis hin zum Adjustieren (= Bilden eines gewichteten Durchschnitts, der zu 2/3 aus dem tatsächlich ermittelten Betafaktor besteht und zu 1/3 aus dem Markt-Beta von 1) und Unlevern und Relevern (= Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos) -mit Unsicherheiten verbunden, die die Aussagekraft der zweiten und dritten Nachkommastelle des so gewonnenen Wertes erheblich relativieren. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die Detailplanung wegen der in dieser Phase außergewöhnlich hohen Verschuldung einheitlich für jedes Planjahr der Risikozuschlag auf 4,5% heraufgesetzt wird. Der Senat hält es für vertretbar, hier ebenso wie beim Basiszinssatz eine Vereinfachung und Pauschalierung vorzunehmen und den Risikozuschlag für diese Phase einheitlich festzusetzen. Der Risikozuschlag von 4,5% entspricht dem Ansatz eines Beta relevered von 1,15, das geringfügig unter dem Durchschnitt der von der Bewerterin berechneten Einzelwerte liegt (1,26 ohne Berücksichtigung des nur 3 Monate umfassenden Rumpfjahres 2010).

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass das Risiko des zu bewertenden Unternehmens für die Phase II in etwa dem des Marktes entspricht, während für die Detailplanungsphase wegen der in dieser Phase noch erheblich höheren Verschuldung ein Zuschlag vorzunehmen ist. Es liegen keine durchgreifenden Gesichtspunkte vor, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Risiko als besonders hoch oder besonders gering erscheinen lassen. Die Einwände der Antragsteller auf der einen Seite und der Antragsgegnerin auf der anderen Seite sind im Wesentlichen dadurch geprägt, dass jeweils die für die eigene Position günstigen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt werden. Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 84 und 85 als „Behauptung des Landgerichts ins Blaue“, dass die Leistungen der T. AG diejenigen seien, auf die in der Krise als erste verzichtet werde und die als letzte nach der Krise wieder in Anspruch genommen würden. Vielmehr hat die Prüferin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2012 (S. 5) auf eben diesen Umstand hingewiesen. Auch im Übertragungsbericht (dort S. 48, 51) wird ausgeführt, dass die Kunden damit beschäftigt seien, die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen, wobei die Entscheidung über den Erwerb oder die Restrukturierung von Bürokommunikationsgeräten eine eher untergeordnete Priorität habe.

Die von den Antragstellern zu 82 und 83 zitierten Studien, wonach eine Überperformance von Aktien in den letzten 20 Jahren nicht habe erzielt werden können und in Zukunft von deutlich niedrigeren Renditen auszugehen sei, führen zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen stehen diesen Studien zahlreiche andere Studien gegenüber, die zu einer Überrendite von Aktien in unterschiedlichem Umfang kommen (vgl. etwa die Zusammenstellungen bei Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2011, S. 100; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, S. 119 ff.). Im Übrigen wäre es nicht plausibel, dass Marktteilnehmer in ungesicherte, ggf. hohen Kursschwankungen unterliegende Aktien investierten, wenn nicht langfristig eine höhere Rendite als bei staatlich gesicherten festverzinslichen Anleihen zu erwarten wäre (OLG Düsseldorf AG 2012, 797/800). Aus diesem Grund erscheint es auch abwegig, in der Phase der ewigen Rente die Erträge nur mit dem Basiszinssatz zu kapitalisieren, wie von einigen Antragstellern gefordert.

c) Der Wachstumsabschlag von 1,0% ist nicht zu niedrig. Mit dem Wachstumsabschlag soll das nachhaltige Wachstum in der Phase der ewigen Rente berücksichtigt werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, Seite 313 ff.; Großfeld Rdnr. 1054 ff.). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Erwartungen an die Marktentwicklung und die Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (MünchKommAktG/Paulsen 3. Aufl. 2010 § 305 Rn. 132 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in fest verzinslichen Wertpapieren, weil Unternehmen die laufende Geldentwertung auffangen und gegebenenfalls an Kunden weiter geben können. Dabei kann jedoch nicht unterstellt werden, dass die mit der Geldentwertung einhergehenden Preissteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden übergewälzt werden können. Die Geldentwertungsrate kann als erster Anhaltspunkt für preisbedingtes Wachstum dienen. Als weitere Faktoren können etwa auch Mengen- und Strukturveränderungen hinzukommen (technischer Fortschritt, Umsatzausweitung, Einsparung von Kosten, neue Wettbewerber). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag erreicht sogar nahezu die erwartete Inflationsrate von 1,04%. Der Hinweis der Antragsteller zu 82 und 83 auf die höhere durchschnittliche Inflationsrate der letzten 30 bzw. 50 Jahre ist unbehelflich, denn dieser Wert besagt nichts über die künftig zu erwartende Geldentwertung. Der Wachstumsabschlag ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 auch nicht in Abhängigkeit vom Risikozuschlag zu ermitteln.

4. Der Ansatz eines negativen Sonderwertes für die Pensionsverpflichtungen in Höhe von 85.944 TEUR (nach Aufzinsung) ist nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiter der Prüferin haben ausführlich und schlüssig dargelegt, dass sich bei einer Integration der Pensionsverpflichtungen in die Planungsrechnung kein höherer, sondern ein geringfügig niedrigerer Unternehmenswert ergibt (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012 S. 6-9, Sitzungsniederschrift vom 11.10.2012 S. 14-16, Stellungnahme vom 5.11.2012). Ob in anderen Verfahren bei Alternativberechnungen größere Differenzen aufgetreten sind, wie der Antragsteller zu 70 vorträgt, ist für den hier zu beurteilenden Fall ohne Belang. Das Landgericht hat bei seiner Alternativberechnung auch nicht das Kapitalstrukturrisiko über Gebühr berücksichtigt, denn ohne die durch die Pensionsverpflichtung bewirkte zusätzliche Verschuldung ist von einem Risikozuschlag von 4,5% in Phase I und von 4% in Phase II auszugehen (s.o. II. .3 b), und nicht etwa von 2%, wie die Antragsteller zu 84 und 85 meinen.

Es begegnet keinen Bedenken, dass Bewerter und Prüfer vom Barwert der zukünftigen Verpflichtungen ausgegangen sind, bei dem sowohl die Altersstruktur der Berechtigten als auch Annahmen über die Gehalt- und Rentenentwicklung berücksichtigt werden, so dass die Belastung realitätsnäher ermittelt werden kann als durch Ansatz des steuerlichen Teilwerts (vgl. auch Großfeld Rdnr. 391). Die Annahme eines fiktiven Verkaufs der Verpflichtungen mit den daraus folgenden weiteren Annahmen - Eigenfinanzierung, Steuerentlastung - erscheint zur Ermittlung des Sonderwertes geeignet.

Zu Unrecht monieren die Antragsteller zu 84 und 85, das Landgericht habe die gebotene Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes für Pensionsverpflichtungen unterlassen. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1.6.2011 (S. 151 f.) ist ausführlich dargelegt, welche Annahmen - auch zum Zinssatz (5,4% bzw. 5,2%) - dem versicherungsmathematischen Gutachten zur Ermittlung des Barwertes der Pensionsverpflichtungen zugrunde liegen. Ferner wird dort (S. 154) erläutert, dass die unterschiedlichen Kapitalisierungszinssätze für die Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens einerseits und für die Ermittlung des Barwerts der Pensionsverpflichtungen andererseits darauf zurückzuführen sind, dass bei letzterem ein Teil des Risikos bereits in den Annahmen über die Erlebenswahrscheinlichkeit abgebildet ist. Es besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 90 auch kein Widerspruch zwischen den vom Gutachter angesetzten Pensionsauszahlungen und den in den Geschäftsberichten 2005-2012 genannten Beträgen zum Pensionsaufwand. Wie von der Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, ist im Geschäftsbericht nur der Aufwand für die restlichen Zuführungen an die Rücklage und für die Aufzinsung abgebildet, während die tatsächlichen Pensionsauszahlungen gegen die Rückstellungen verbucht werden (vgl. Schriftsatz vom 9.10.2013, S. 34).

5. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann hier aus dem ca. 10% niedrigeren Aktienkurs in Höhe von 1,89 € nicht hinreichend zuverlässig abgeleitet werden, dass die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung von 2,13 € überhöht ist. Der Börsenkurs der Aktie der T. AG ist hier zur Schätzung des Unternehmenswertes nicht geeignet. Er war ab Ende 2008 wesentlich durch das Übernahmeangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 1,90 € bestimmt, während er davor deutlich unter diesem Betrag lag (0,71 € im 3-Monats-Zeitraum vor dem Übernahmeangebot, 1,10 € im 6-Monats-Zeitraum vor Ankündigung). Der Kurs war zudem auch vorher deutlichen Schwankungen ausgesetzt, wies eine überdurchschnittliche Volatilität auf und lag etwa am 5.

Februar 2007 bei 2,08 € (vgl. Geschäftsbericht 2006 S. 24 f.). Ende Juli und Anfang August 2007 erreichte die Aktie ähnliche Kurse (2,07 €).

6. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 18, 53, 88, 89 und 91 liegt kein Fehler bei der Aufzinsung vor. Technischer Bewertungsstichtag war der 31.12.2009 (vgl. Übertragungsbericht S. 34). Die Aufzinsung des zum 31.12.2009 ermittelten Ertragswerts hat deshalb nur den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum Stichtag 20.4.2010 zu umfassen.

7. Soweit die Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 meinen, es sei „die Kostenentscheidung des Landgerichts als falsch zu korrigieren“, sind sie nicht beschwert, denn das Landgericht hat in Ziffer IV des Beschlusses vom 28.3.2013 der Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 95, auferlegt.

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SpruchG a. F. Die Antragsgegnerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten zu tragen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller ist nicht veranlasst, nachdem die Beschwerden erfolglos geblieben sind. Die Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters beruht auf RVG VV Nr. 3500, 7002, 7008. Maßgeblich ist hier die bis 31.7.2013 geltende Fassung, da das Beschwerdeverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG).

Tenor

I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69) werden zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 669.030,90 festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs.

Die Antragsteller waren Aktionäre der … AG (im Folgenden: … AG), deren Grundkapital € 24.052.493 betrug, welches in 24.052.493 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Die Aktien waren teilweise (18.797.323) zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen, im Übrigen wurden sie im Freiverkehr der Börsen in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart und London gehandelt.

Die … AG war als größter globaler Anbieter von Unterhaltungsinhalten an Bord von Flugzeugen selbst nicht operativ tätig, sondern fungierte als Holding eines Konzerns von insgesamt 23 in- und ausländischen Tochtergesellschaften, an denen sie jeweils (mittelbar oder unmittelbar) zu 100% beteiligt war.

Darüber hinaus war die … AG ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin, der …GmbH, zum damaligen Zeitpunkt noch AG (im Folgenden: … AG), welche der USamerikanischen börsennotierten … (im Folgenden: …) angehörte und zuletzt 22.598.078 Aktien der … AG hielt, was einem Anteil am Grundkapital von rund 93,95% entsprach.

Am 31.07.2013 gab die … AG mittels ad hoc-Mitteilung die Absicht des verschmelzungsrechtlichen Squeezeouts der Minderheitsaktionäre bekannt.

Am 19.12.2013 schlossen die … AG und die … AG einen Verschmelzungsvertrag, wonach die … AG ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung einschließlich der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die … AG übertragt.

Die Hauptversammlung der … AG beschloss am 21.02.2014, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen die Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 7,63 je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Der Beschluss über die Verschmelzung und das Squeeze out wurden am 15.04.2014 in das Handelsregister der … AG eingetragen und am 16.04.2014 bekanntgemacht. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der … AG erfolgte am 17.04.2014.

Die von der Antragsgegnerin mit der Bewertung der … AG beauftragte … (im Folgenden: die Bewerterin) ermittelte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 11.12.2013 (Anl. AG 2) unter Anwendung der Ertragswertmethode einen Unternehmenswert von € 176.667.000 bzw. € 7,35 je Aktie.

Dabei ging sie von einer Detailplanungsphase 2014 bis 2016 aus und bildete für die Zeit ab 2017 die ewige Rente ab. Sie setzte bei der Kapitalisierung der künftigen Überschüsse zunächst einen Basiszinssatz von 2,75% vor Steuern an. Der unter Anwendung des (Tax-)CAPM ermittelte Risikozuschlag wurde in den Planjahren auf 5,7%, 5,8% und 5,9% und in der ewigen Rente auf 5,9% festgesetzt. Ausgangspunkt dieser Berechnung waren eine Marktrsikoprämie von 5,5% und aus einer Peer Group abgeleitete periodenspezifische Betafaktoren von rund 1,1. In der Ewigen Rente ging die Bewerterin darüber hinaus von einem Wachstumsabschlag von 1% aus. Sonderwerte wurden in Höhe von € 29.714.000,00 und eine Überschussliquidität in Höhe von € 13.645.000,00 angesetzt. Daraus ergaben sich für die Planjahre 2014 bis 2016 Kapitalisierungszinssätze von 7,8% bis 7,9%. Ab dem Geschäftsjahr 2017 wurde mit einem Kapitalisierungszinssatz von 6,9% diskontiert. Als Untergrenze zog die Bewerterin sodann noch den Börsenkurs heran, welcher sich durchschnittlich in den drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme am 31.07.2013 auf € 5,56 je Aktie belief.

Die gerichtlich bestellte Abfindungsprüferin … (später …) billigte im Prüfbericht vom 13.12.2013 (Anl. AG 3) den von der Bewerterin ermittelten Unternehmenswert und hielt die festgelegte Barabfindung von € 7,35 je Aktie für angemessen.

Aufgrund einer Erhöhung des Börsenkurses der GEE Inc. korrigierte die Bewerterin am 21. 02.2014 die Höhe der angemessenen Barabfindung auf € 7,63 je Aktie (Anl. AG 8). Die Abfindungsprüferin bestätigte mit Erklärung vom selben Tag die Angemessenheit dieses erhöhten Betrages (Anl. AG 9).

79 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer über € 7,63 je Aktie hinausgehenden angemessenen Barabfindung verlangt.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 und 14.08.2015 den Mitarbeiter der gerichtlich bestellten Abfindungsprüferin, Herrn …, angehört und weitere schriftliche ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung (Bl. 246/275, 302/329 d.A.) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der Abfindungsprüferin vom 02.06.2015 (Bl. 281/298 d.A.) und 19.10.2015 (Bl. 368/382 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25.04.2016 hat das Landgericht die an die ehemaligen Aktionäre der … AG zu leistende Barabfindung auf € 8,09 je Aktie erhöht. Dabei folgte das Landgericht grundsätzlich der Bewertung auf Basis der Ertragswertmethode durch die Bewerterin und Abfindungsprüferin, senkte aber im Rahmen der Diskontierung die Marktrisikoprämie von 5,5% auf 5,0% ab. Auf die Ausführungen im Beschluss (Bl. 484/596 d.A.) wird Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69). Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich erhobenen Rügen gegen die Bewertung. Sie rügen darüber hinaus insbesondere, dass die Absenkung der Marktrisikoprämie von 5,5% auf 5,0% nicht ausreichend sei. Vielmehr sei eine Absenkung auf höchstens 4,5%, wenn nicht sogar deutlich darunter vorzunehmen. Der Basiszinssatz habe nicht (auf-)gerundet werden dürfen und der Beta-Faktor sei angesichts eines zu langen Referenzzeitraums nicht zutreffend abgebildet. Ferner sei der Wachstumsabschlag in der ewigen Rente jedenfalls nicht sofort mit 1% anzusetzen, sondern eine gewisse Konvergenzphase anzunehmen. Auch die Sonderwerte seien zu niedrig angesetzt. Auf die Ausführungen in den jeweiligen Beschwerdebegründungen und ergänzenden Schriftsätzen wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 01.09.2016 (Bl. 663/665 d.A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht eine Barabfindung von € 8,09 je Aktie festgesetzt.

Gemäß §§ 62 Abs. 5 S. 1 UmwG, 327a AktG muss den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären eine angemessene Barabfindung gewährt werden.

1. Das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, einen vollständigen wirtschaftlichen Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zu gewähren. Hierzu muss der „wirkliche“ oder „wahre“ Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGHZ 208, 265-278, Rn. 23).

Als Untergrenze für die Bestimmung des Unternehmenswerts kann dabei jedenfalls bei börsennotierten Gesellschaften auf den Börsenkurs zurückgegriffen werden. Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über das Eigentum und damit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung tragen; die Aktionäre dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; BVerfG, Beschl v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10).

Darüber hinaus bzw. in Konstellationen, in denen ein Börsenwert nicht herangezogen werden kann, schreibt Art. 14 Abs. 1 GG hingegen nicht vor, nach welcher Methode dieser „wahre“ Wert ermittelt werden muss. Auch das einfache Recht kennt entsprechende Vorgaben nicht. Das Gericht ist vielmehr gehalten, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung ist. Diese richtet sich wiederum nach der wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis. Kommen im konkreten Fall mehrere Berechnungsweisen in Betracht, obliegt die Auswahl damit dem Tatrichter im Rahmen seines Schätzermessens. Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHZ 207, 114-135, Rn. 12; BGHZ 208, 265-278, Rn. 14). Entscheidend ist demnach allein, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre grundsätzlich anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist, was bei der hier angewandten Ertragswertmethode, bei welcher im Rahmen einer Prognoseentscheidung die zukünftigen Erträge der Gesellschaft ermittelt werden, grundsätzlich zu bejahen ist (BGHZ 207, 114-135, Rn. 33 ff.).

Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens nicht geben kann (BGHZ 207, 114-135, Rn. 36). Jede in die Zukunft gerichtete Prognose beinhaltet naturgemäß gewisse Unsicherheiten, die allerdings auch im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen sind. Es muss dementsprechend eine gewisse Bandbreite von Werten als (noch) angemessen angesehen werden und eine bare Zuzahlung bzw. eine Barabfindung kann erst dann angenommen werden, wenn eine gewisse Grenze überschritten ist. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht gehalten, nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Bewertungsmethode oder innerhalb einer Bewertungsmethode die Parameter anzusetzen, die für die Antragsteller die größtmögliche Abfindung ergibt. Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, dass der „wirkliche“ Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10. Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11).

2. Das Landgericht hat die von der Bewerterin angesetzten und von der Abfindungsprüferin gebilligten für die Ertragswertermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens herangezogenen Planannahmen zu Recht nicht korrigiert.

Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung der Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist. Die Planung ist in erster Linie Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen und ist nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht, mithin plausibel und auch nicht widersprüchlich ist. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, Rn. 12).

Insofern sind auch Vergleiche mit Gutachten und Prüfgerichten aus anderen Spruchverfahren allenfalls eingeschränkt möglich. Selbst wenn es sich um grundsätzlich vergleichbare Fallkonstellationen handeln sollte - was angesichts der Komplexität der jeweiligen Fallgestaltung höchst fraglich erscheint - können dort andere Planannahmen zugrunde gelegt worden sein, ohne dass die eine oder andere Planung für sich genommen unplausibel oder widersprüchlich wäre.

Hieran gemessen waren vorliegend Korrekturen an den Planannahmen nicht veranlasst.

a) Zunächst ist das Landgericht zu Recht nicht von einem höheren Umsatzwachstum bei der … AG ausgegangen.

aa) Soweit in diesem Zusammenhang beschwerdeseits gerügt wird, das Landgericht würdige die Stellung der … AG als Marktführer nicht in ausreichendem Umfang, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat diese Stellung unter Bachtung der konkreten Marktbesonderheiten (begrenzte Zahl von Vertragspartnern, die für sich genommen eine starke Marktposition haben, weiterer großer Mitbewerber vorhanden, Veränderungen in der Branche, etc.) durchaus berücksichtigt. Den Ausführungen im Beschluss (S. 37 f., Bl. 521 f. d.A.) wird zugestimmt.

bb) Darüber hinaus ist es nicht zutreffend, dass das Landgericht einerseits eine theoretische negative Entwicklung dahingehend berücksichtige, dass auf längere Sicht weitere Wettbewerber in den Markt drängten, ohne dass dies bereits konkret vorhersehbar sei, andererseits aber keinen theoretischen Umsatzwachstum durch - ebenfalls noch nicht konkret vorhersehbare - Zukäufe in seine Überlegungen einfließen lasse.

Das Landgericht hat lediglich im Zusammenhang mit der Marktführerstellung der … AG und den Besonderheiten des hier relevanten Marktes ausgeführt, dass „auf längere Sicht der Eintritt weiterer Wettbewerber in den Markt“ beachtet werden müsse (Beschluss S. 38, Bl. 522 d.A.). Dies stellt keinen (einseitigen) Verstoß gegen die Wurzeltheorie dar. Aus den ergänzenden Ausführungen der Abfindungsprüferin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 02.06.2015 (S. 5, Bl. 289 d.A.) ergibt sich, dass der Eintritt weiterer Wettbewerber in den Markt auf die sich stetig verändernde Produktlandschaft zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang hat schon die Bewerterin in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2013 (S. 49, Anl. AG 2) erläutert, dass die technologische Entwicklung und Marktreife neuer Unterhaltungslösungen die Eintrittsbarrieren in den hier zu beurteilenden Markt verringern und damit weitere Wettbewerber anziehen könne. Es wurde mithin lediglich die fortlaufende Weiterentwicklung der Medien- und Unterhaltsbranche und damit verbunden eine Aus- und Aufweitung des Marktes berücksichtigt, nicht jedoch wurden weitere - bis dato nicht erkennbareUnternehmen mit demselben Betätigungsfeld wie dem der… AG ins Spiel gebracht.

Etwaige Zukäufe von weiteren Unternehmen zu berücksichtigen, würde hingegen einen klaren Verstoß gegen die Wurzeltheorie darstellen. Diese besagt, dass in die Prognose nur solche Ereignisse einfließen dürfen, die am Stichtag zumindest in ihrem Kern angelegt und erkennbar sind (Veil, in Spindler/Stilz AktG, 3. Aufl. 2015, § 305, Rn. 78; BGHZ 138, 136, 140). Beschwerdeseits wird in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt, dass die Zukäufe aus den Jahren 2011 - 2013 bei Erstellung der jeweiligen Jahresplanungen noch nicht vorhersehbar waren. Sie durften damit keine Berücksichtigung finden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übernahme geeigneter Wettbewerber zum Geschäftsmodell der … AG gehörte. Diese Aussage ist derart pauschal, dass sie nicht zur Beurteilung herangezogen werden kann. Gleiches gilt für die Tatsache, dass in der Vergangenheit weitere Tochtergesellschaften akquiriert wurden, durch die Umsatzeinbußen aufgrund von Kundenverlusten ausgeglichen wurden. Hieraus lassen sich keinerlei Rückschlüsse über konkrete weitere Zukäufe in der Zukunft ziehen.

cc) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen, aus welchen sonstigen Gründen die Umsatzplanung der … AG als zu gering eingestuft worden sei. Es sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Prüferin in diesem Zusammenhang sogar von einer ambitionierten Planung spricht (Prüfbericht S. 39).

b) Auch die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die unzureichende Berücksichtigung von Synergieeffekten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und warum vorliegend keine (unechten) Synergien, also solche, die sich auch ohne die Strukturmaßnahme hätten realisieren lassen, unberücksichtigt geblieben sind (Beschluss S. 51 ff., Bl. 535 ff. d.A.). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Fehlen unechter Synergieeffekte mittlerweile durch die Realität widerlegt sei. Diese Argumentation ist jedoch mit dem geltenden Stichtagsprinzip nicht vereinbar. Grundsätzlich erfolgt die Schätzung der zukünftigen Erträge auf Grundlage einer ex-ante Betrachtung des maßgeblichen Stichtags (hier: 21.02.2014) Die Richtigkeit dieser Prognose kann nicht ex-post dahingehend überprüft werden, ob sie sich tatsächlich verwirklicht hat. Nur ausnahmsweise, wenn die Entwicklung am Stichtag bereits angelegt und absehbar war (Wurzeltheorie), können spätere Ereignisse berücksichtigt werden. Rein spekulative Hoffnungen oder Befürchtungen bleiben hingegen außen vor (BGHZ 138, 136, 140; Veil, in Spindler/Stilz AktG, 3. Aufl. 2015, § 305, Rn. 78; Steinle/Liebert/Katzenstein, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 7, 5. Aufl. 2016, § 34 SpruchG, Rn. 124; Großfeldt, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rn. 315). Der Kammer erschließt sich nicht, wie sich eine solche Verwurzelung bezogen auf den o.g. Stichtag aus dem Geschäftsbericht der … für das Jahr 2015 ergeben soll. Es handelt sich hierbei um eine ex-post Betrachtung der Verschmelzung und die dortigen Formulierungen wie „and the opportunity to generate future savings through synergies with existing business“ sind derart pauschal, dass ihr konkrete in der Wurzel bereits angelegte Synergieeffekte nicht entnommen werden können. Im Übrigen dürfte es sich bei der dort angesprochenen „integration and formal restructuring“ um echte Synergien (solche, die sich erst durch die Strukturmaßnahme selbst ergeben) handeln, die aufgrund des stand-alone Grundsatzes gerade nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHZ 138, 136, aaO; Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO, Rn. 133; Großfledt; aaO Rn. 330 ff.). Auch aus dem weiteren Vorbringen sind keinerlei konkrete - unechte - Synergieeffekte ersichtlich, die hätten Berücksichtigung finden müssen.

3. Auch die Rügen der Beschwerdeführer gegen die Diskontierung bleiben erfolglos.

a) Der einheitliche Basiszinssatz von 2,75% vor Steuern ist nicht zu beanstanden.

Als Basiszinssatz ist der aus Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, AG 2014, 453 Rn. 19 nach juris).

Die Rundung auf 1/4-Prozentpunkte - die sich im Übrigen je nach Fallgestaltung auch positiv für die Antragsteller auswirken kann - ist üblich und zulässig. Der Basiszinssatz dient, wie die übrigen im Rahmen der Bewertung verwendeten Größen auch, lediglich dazu, die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermöglichen. Soweit in diesem Zusammenhang eine Rundung von Zwischenwerten vorgenommen wird, spiegelt dies lediglich die o.g. Prämisse wider, nämlich, dass es sich um keinen mit mathematischer Genauigkeit errechneten Wert handelt, sondern um einen Schätzwert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2015 - 12a W 7/15, BeckRS 2015, 09001, Rn. 77 ff., nach beck-online). Darüber hinaus sei nochmals darauf hingewiesen, dass es keinerlei verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt, der besagt, dass zur Bestimmung des „wahren“ Wertes die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen ist. Gewisse Vereinfachungen sind bereits aus Gründen der Rechtssicherheit hinzunehmen.

Auch in der seitens der Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt, in der tatsächlich von einer Rundung abgesehen wird, heißt es im Übrigen lediglich, dass eine solche Rundung „nicht geboten“ sei und einer „zwingenden Rechtfertigung“ entbehre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2007 - 21 W 7/11, BeckRS 2012, 02278). Dass sie sich aus grundsätzlich verbiete, ist der Entscheidung hingegen nicht zu entnehmen.

Soweit beschwerdeseits in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt wird, dass es sich schon bei dem hier zu Grunde zu legenden Dreimonatsdurchschnittswert um eine Rundung handele und daher jede weitere Rundung willkürlich und zufällig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Um kurzfristige Marktschwankungen auszugleichen, ist es erforderlich, nicht allein auf den Stichtag, sondern auf einen gewissen Zeitraum abzustellen (so i.Ü. auch die beschwerdeseits zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt). Dabei wird aus mathematischer Sicht jedenfalls an dieser Stelle gerade nicht gerundet, sondern der exakte Mittelwert errechnet.

b) Die vom Landgericht angenommene Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) ist ebenso wenig zu beanstanden.

Die Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) bildet für den vorliegenden Stichtag 21.02.2014 das allgemeine Marktrisiko besser ab als eine solche von 5,5%, wie von der Bewerterin und der Abfindungsprüferin zugrunde gelegt. Insofern hat das Landgericht die Marktrisikoprämie zutreffend abgesenkt. Weitere Ausführungen zu der beschwerdeseits vorgelegten Anlage BF5 und der Frage, warum seitens der Bewerterin bzw. Prüferin stattdessen eine Marktrisikoprämie von 5,5% empfohlen wird, erübrigen sich an dieser Stelle.

Eine weitere Absenkung wie beschwerdeseits gefordert, war hingegen nicht veranlasst.

Die Marktrisikoprämie stellt die Differenz zwischen der erwartungsgemäßen Marktrendite und dem Basiszins dar (Großfeldt, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rn. 801). Sie kann wie die übrigen Größen auch nur durch eine - stets mit Unsicherheiten behaftete - Schätzung ermittelt werden, wobei an dieser Stelle besonders deutlich wird, dass es sich um eine in Wirtschaftsliteratur und -Praxis höchst umstrittene Größe handelt, die auch im Rahmen eines Spruchverfahrens keiner endgültigen Klärung zugeführt werden kann.

Der vorliegend angesetzte Wert bewegt sich innerhalb der Bandbreite der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW am 19.09.2012 empfohlenen Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (nach persönlichen Steuern), wenn auch am unteren Rand.

Regelmäßig ist anzunehmen, dass die Bandbreite der Empfehlung des FAUB des IDW als der größten Vereinigung deutscher Wirtschaftsprüfer auch angemessen für die gerichtliche Schätzung eines Unternehmenswerts ist, auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist; es handelt sich weder um Rechtsnormen noch um etwas Ähnliches (BGHZ 207, 114 Rn. 45 nach juris).

Der FAUB des IDW hatte für Stichtage ab dem 01.01.2009 eine Bandbreite der Marktrisikoprämie (nach persönlichen Steuern) von 4,0% bis 5,0% empfohlen. Die Anhebung um einen ganzen Prozentpunkt ist sodann mit Empfehlung vom 19.09.2012 erfolgt. Maßgebliches Kriterium für die Erhöhung war die anhaltende Niedrigzinsphase. In den Ergebnisberichten über die Sitzungen der Folgejahre empfahl der FAUB jeweils keine weitere Anhebung. Die Erhöhung der Marktrisikoprämie wegen langanhaltender niedriger Basiszinsen aufgrund der Finanzmarktkrise ist in den Wirtschaftswissenschaften und unter den Wirtschaftsprüfern umstritten. Hierzu kann auf die ausführlichen Ausführungen des Landgerichts (Beschluss S. 73 ff., Bl. 557 ff. d.A.) und die auch im vorliegenden Verfahren von beiden Seiten zitierten Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen verwiesen werden. Insbesondere die zugrundeliegende Annahme gleichbleibender Gesamtrenditeerwartungen der Kapitalmarktteilnehmer trotz eines erheblich gesunkenen Basiszinses und damit niedrigerer Kreditkosten ist umstritten und bislang weder wirtschaftstheoretisch noch durch fachlich anerkannte empirische Studien geklärt. Auch die beschwerdeseits ausgeführten Überlegungen hinsichtlich der Vorsteuerwerte der Marktrisikoprämie vermögen insofern keine weitere Klärung herbeizuführen.

Vor diesem Hintergrund hält es auch der Senat jedenfalls für einen Stichtag Anfang 2014 für angebracht, an der unteren Grenze der FAUB-Bandbreite zu bleiben. Zu beachten ist ferner, dass bereits die vorherige Empfehlung des FAUB von 2009 während niedriger Zinsen ausgesprochen worden war und eine Bandbreite von nur 4,0% bis 5,0% angab. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bewegt sich die hier zugrunde gelegte Marktrisikoprämie von 5% damit im Schnittbereich beider Empfehlungen.

Ein niedrigerer und damit außerhalb der (aktuell) empfohlenen Bandbreite liegender Wert, wie antragstellerseits begehrt, ist allerdings nicht anzunehmen. Es ist methodisch nicht zu beanstanden, sich im Rahmen des § 287 ZPO einerseits an den Empfehlungen des FAUB als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren, innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist aus der Wertung des § 203 Abs. 1 BewG mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% der Ansatz einer höheren Marktrisikoprämie nicht ausgeschlossen, weil die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren nicht mit der Bewertung nach der Ertragswertmethode gleich gesetzt werden kann, auch wenn die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung nicht außer Acht gelassen werden soll. Insofern kann erneut auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (Beschluss S. 76 f., Bl. 560 f. d.A.)

Eine niedrigere Marktrisikoprämie ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus den Gutachten bzw. Studien der Prof. Stehle und Prof. Großfeld zur Überzeugung des Senats begründbar, schon weil sie andere Zeiträume betrafen und damit auf die vorliegende Konstellation nicht ohne weiteres übertragbar sind. Im Übrigen verbleibt es bei den bereits erläuterten bestehenden Ungewissheiten. Auch Prof. Stehle macht in seinem jüngsten Gutachten aus 04/2016 deutlich, dass noch viele Fragen ungeklärt sind (Anl. BF 9 S. 11).

Ferner trifft es auch nicht zu, dass das LG München I bzw. der Senat mit jedem Beschluss ohne sachlichen Grund eine höhere Marktrisikoprämie ansetzen würden. Es seien beispielhaft nur die Verfahren 5 HK O 5593/14 (31 Wx 122/16), 5 HK O 5781/15 (31 Wx 79/17) und 5 HK O 16371/13 (31 Wx 382/15) genannt, in welchen das LG München I bei den Stichtagen 06.06.2013, 28.11.2013 und 19.12.2014 ebenfalls von einer Marktrisikoprämie von 5% ausgegangen ist. Der Senat ist in sämtlichen Fällen dieser Auffassung gefolgt. Dass dabei zum Teil ein niedrigerer Basiszinssatz zur Anwendung gelangt ist, mag zutreffend sein, ist aber schlicht den unterschiedlichen Stichtagen geschuldet. Eine Abweichung des Senats von den jeweiligen IDW-Empfehlungen betreffend die Marktrisikoprämie kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Zuletzt ist der Senat im Verfahren 31 Wx 294/14 mit Stichtag am 13.08.2012 (also kurz vor der neuen IDW-Empfehlung) von einer Marktrisikoprämie von unter 5% ausgegangen. Auch die beschwerdeseits zitierten Entscheidungen des Senats 31 Wx 278/13 - Beschluss vom 11.09.2014 und 31 Wx 211/13 - Beschluss vom 18.02.2014 betreffen Bewertungsstichtage in den Jahren 2010 und 2011 und können daher zum Vergleich mit dem vorliegenden Verfahren nicht herangezogen werden.

Auch in der Rechtsprechung weiterer Obergerichte ist eine geringere Festsetzung der Marktrisikoprämie für den Zeitraum ab September 2012 nicht erkennbar. Das OLG Frankfurt erachtete beispielsweise für einen Stichtag im Dezember 2012 eine Marktrisikoprämie von 5,0% als angemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 Rn. 58 ff., nach juris). Für Stichtage im Jahr 2013 haben indes zwischenzeitlich das OLG Frankfurt, (Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15 Rn. 70 ff., nach juris) und jüngst auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.04.2018 - I-26 W 4/16, BeckRS 2018, 15464, Rn. 39-43) eine Marktrisikoprämie von 5,5% gebilligt.

c) Der (verschuldete) Betafaktor von rund 1,1 bedarf keiner Korrektur. Es ist nicht zu beanstanden, dass er aus einer Peer Group ermittelt wurde, weil für ein unternehmenseigenes Beta die Aktie der AIA AG keine ausreichende Liquidität aufwies. Inwiefern stattdessen „allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko“ zur Bestimmung des Betafaktors hätten herangezogen werden können, erschließt sich dem Senat nicht.

Beschwerdeseits wird im Zusammenhang mit der … hauptsächlich gerügt, dass der Referenzzeitraum von fünf Jahren zu lang sei bzw. jedenfalls in Bezug auf die unterschiedlichen Branchen differenziert hätte betrachtet werden müssen. Dies hat das Landgericht auch getan. Es hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass sowohl für die Luftfahrtindustrie als auch für die Film- und Spielindustrie ein Fünf-Jahres-Zeitraum angemessen sei (Beschluss S. 82 f., Bl. 506 f. d.A.). Etwaige Strukturbrüche insbesondere in der Film- und Spielbranche, die den Beta-Faktor in der Fünf-Jahres-Betrachtung hätten verzerren können, sind vorliegend weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit beschwerdeseits formuliert wird, dass sich „das spezifische Risiko um so mehr dem allgemeinen Risiko ß=1 annhähere, je breiter man die Datenbasis wähle“, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Betrachtung eines längeren Zeitraums geht es nicht darum, spezifische Risiken zu glätten, sondern vielmehr äußere Effekte wie Marktverwerfungen etc. herauszufiltern und damit tatsächlich nur das spezifische Risiko abzubilden, also gerade für mehr statistische Validität zu sorgen.

d) Auch der durchgängig mit 1% in Ansatz gebrachte Wachstumsabschlag in der ewigen Rente ist nachvollziehbar begründet und als angemessen anzusehen.

Die Rüge der Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf das hohe Wachstum in der Detailplanungsphase müsse der Wachstumsabschlag in der ewigen Rente langsam abschmelzen, verkennt die Struktur dieses Zuschlages.

Mit dem Wachstumszuschlag soll das künftige Wachstum eines Unternehmens in der Phase der ewigen Rente abgebildet werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (Dröschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, S. 313 ff.; Großfeldt, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rn. 1054 ff.). Das künftige Wachstum ergibt sich grundsätzlich aus den Thesaurierungen und deren Wiederanlage, sowie organisch aus Preis-, Mengen- und Struktureffekten. In den Planjahren sind diese Wachstumspotentiale in der Unternehmensplanung und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. Im Rahmen der ewigen Rente wird hingegen eine vollständige Ausschüttung der operativen Ergebnisse über Dividenden und die fiktive Zurechnung der thesaurierten Beträge angenommen. Als Wachstumspotential verbleibt damit denklogisch nur die branchenübliche Preissteigerung, wobei diese, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mit der allgemeinen Inflationsrate gleichzusetzen ist, sondern abhängig von der individuellen Situation des Unternehmens zu beurteilen ist. Insofern ist auch der Verweis auf andere Spruchverfahren betreffend andere Unternehmen in anderen Branchen wenig zielführend.

Der Wachstumsabschlag trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sich die Inflation bei festverzinslichen Wertpapieren anders auswirkt als bei einer Unternehmensbeteiligung. Bei erster enthält der Zins eine Geldentwertungsprämie, während ein Unternehmen lediglich die Möglichkeit hat, die Geldentwertung (zum Teil) etwa durch Preiserhöhungen aufzufangen (Veil, in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 305 Rn. 93).

Es ist daher zum einen grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das künftige Wachstum in der ewigen Rente nicht langsam abschmilzt, sondern unmittelbar auf 1% festgesetzt wird. Dies bedeutet nicht, dass etwaige potentielle Wachstumsmöglichkeiten (z.B. auf überreginonalen Märkten) nicht berücksichtigt wurden, sondern trägt lediglich der im Vergleich zu den Planjahren im Rahmen der ewigen Rente anderen Darstellung bzw. Zuordnung von künftigem Wachstum Rechnung.

Zum anderen ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall der Umfang der Abwälzung der Preissteigerung verkannt wurde. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen (Beschluss S. 89 f., Bl. 573 f. d.A.). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

In diesem Zusammenhang überzeugt auch die Argumentation der Beschwerdeführer, es würde niemand auf seinem Smartphone einen Film anschauen, wenn bei einem Langstreckenflug ein wesentlich größerer Monitor zur Verfügung gestellt werde, nicht. Warum die im Flugzeug bereitgestellten Monitore zwangsläufig größer sein sollten, als die eigenen Smartphones, Tablets, Laptops, etc. ist nicht ersichtlich und auch die zur Verfügung stehenden Inhalte dürften in vielen Fällen bereits angesichts der vorhandenen Streaming-Dienste stark variieren und damit die eigenen Geräte vorzugswürdig erscheinen lassen.

e) Es ist auch unzutreffend, dass im Rahmen der Diskontierung z.T. mit falschen Zahlen gerechnet wurde. Das Landgericht hat insofern lediglich einen Schreibfehler der Bewerterin übernommen, die Berechnungen selbst erfolgten hingegen mit den richtigen Werten. Wie sich rechnerisch aus der Tabelle auf S. 73 des Bewertungsgutachtens ergibt, beläuft sich die „fiktive Zurechnung von Thesaurierung nach pers. Ertragsteuern“ ab 2017 nicht wie angegeben auf T€ 4.702, sondern tatsächlich auf T€ 4.799 (T€ 8.787 - T€ 3.988). Mit diesem Betrag wurde sodann auch richtigerweise weiter gerechnet (Gutachten S. 84).

4. Auch die Sonderwerte im Rahmen des nicht betriebsnotwendige Vermögen wurden zutreffend angesetzt.

a) Dabei ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, der Gutachterin und die Abfindungsprüferin folgend, für die Ermittlung des Wertes der GEE-Aktien auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten zurückzugreifen und gerade nicht, wie beschwerdeseits gefordert, auf den Stichtag allein bzw. nur einen Zeitraum von maximal einigen Tagen abgestellt hat.

Zutreffend wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf einen längeren Zeitraum - auch bei einer liquiden Aktie, wie der der GEE Inc. - nötig sei, um etwaige kurzfristige Verzerrungen des Börsenkurses auszuschließen (Beschluss S. 92 f., Bl. 576 f. d.A.). Dabei geht es nicht nur um die Frage etwaiger gezielter Manipulationen, die in der Tat vorliegend nicht festgestellt wurden, sondern allgemein um den Umstand, dass der Tageskurs aufgrund diverser äußerer Umstände (beabsichtigt oder zufälliger Natur) Schwankungen unterliegen kann, weswegen er nur bedingt dazu geeignet ist, den Wert der Aktie zutreffend abzubilden. Der in ständiger Rechtsprechung von BGH und BVerfG in Bezug auf die Bewertung der Aktie des unmittelbar von der Strukturmaßnahme betroffenen Unternehmens zugrunde gelegte Referenzzeitraum von drei Monaten ist daher auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Auch hier geht es letztlich darum, den „wahren“ Unternehmenswert abzubilden.

b) Auch die Aktienoptionen der …-Aktien wurden zutreffend abgebildet. Die Prüferin hat diesbezüglich eine ausführliche ergänzende Stellungnahme abgegeben und das angewandte Binominalmodell nachvollziehbar erläutert (Ergänzende Stellungnahme vom 02.06.2015, S. 11 f., Bl. 295 f. d.A.).

Der Einwand der Beschwerdeführer, der Wert der Optionen müsse mindestens $ 6,84 je Option betragen (Stichtagskurs von $ 17,61 abzüglich Ausübungspreis von $ 10,77) greift nicht durch. Es wurde dargelegt, dass die Optionsausübung hier während der gesamten Laufzeit der Optionen, also bis zum 07.06.2017 möglich ist, daher konnte nicht auf einen einzigen Stichtag abgestellt werden, sondern es musste für unterschiedliche Zeiträume bis hin zu diesem letzten Ausübungsdatum simuliert werden, dass sich der Basiswert nach oben - aber auch nach unten - verändern kann. Hieraus wurde sodann der zugrunde gelegte Durchschnittswert gebildet.

Auch die Kritik an der mit 35% angesetzten Volatilität vermag letztlich nicht zu überzeugen. Wie bereits eingangs erläutert wurde, handelt es sich vorliegend um eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO, eine auf Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmende Prognose beinhaltet. Es ist daher nicht zu beanstanden, auf die Vergangheitswerte, die sich sogar nur auf 30% beliefen, zurückzugreifen Ob andere - höhere - Werte ebenso plausibel gewesen wären, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

5. Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage von weiteren Unterlagen nach § 7 Abs. 7 S. 1 SpruchG, hier insbesondere die Planungsunterlagen der IFE A. L. GmbH, mit ausführlicher Begründung abgelehnt (Beschluss S. 43ff., 107 ff., Bl. 527 ff., 591 ff. d.A.). Hierauf kann Bezug genommen werden.

Auch nach den Ausführungen im Rahmen der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Planunterlagen der … entscheidungserheblich sein sollen. Es müsste sich dazu um solche Unterlagen handeln, ohne deren Kenntnis dem Gericht die richtige Entscheidungsfindung erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, wobei sich die Frage der Erheblichkeit allein objektiv beurteilt; die Einschätzung der Antragsteller ist insofern nicht maßgeblich (Verfürth/Schulenberg, in Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 83). Die bloße Vermutung, die Antragsgegnerin habe die Prüferin über die Bedeutung der … im Unklaren gelassen, ist dementsprechend nicht ausreichend. Für diese These bestehen insbesondere vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen der Prüferin zu den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen über die … in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 02.06.2015 (Bl. 291 d.A.) keinerlei konkrete Anhaltspunkte.

III.

1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Es besteht kein Anlass, diese ausnahmsweise ganz oder teilweise den Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 1 SpruchG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin wird nicht angeordnet. Die Beschwerden der Antragsteller sind erfolglos geblieben. Es erscheint daher angemessen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren jeweils selbst tragen (§ 15 Abs. 2 SpruchG).

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Gerichtsgebühren beruht auf § 74 S. 1 GNotKG. Maßgebend ist danach auch in Konstellationen, in denen in der Beschwerdeinstanz keine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags erfolgt ist, der in der Erstentscheidung festgesetzte Unterschiedsbetrag zur angebotenen Kompensation (Drescher, in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 10).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 16.10.2018.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70, 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.3.2013 werden zurückgewiesen.

II.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 582.112 € festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.984,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angemessene Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre.

Die Antragsteller waren Aktionäre der T. AG. Die Gesellschaft vertreibt europaweit Kopierer, Scanner, Drucker- und Faxgeräte, die die Antragsgegnerin herstellt, sowie zugehörige Dienstleistungen. Die Antragsgegnerin hatte am 16.12.2008 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 1,90 € je Aktie unterbreitet. Auf Verlangen der Antragsgegnerin beschloss die Hauptversammlung am 20.4.2010, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 13.10.2010, die Veröffentlichung am 15.10.2010. Die angemessene Barabfindung wurde im Übertragungsbericht mit 1,90 € je Aktie festgestellt, entsprechend - leicht gerundet - dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs in den drei Monaten vor Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 30.11.2009 in Höhe von 1,89 €. Unter Anwendung des Ertragswertverfahrens ermittelten die Bewerter den Wert je Aktie mit 1,78 €. Dabei verwendeten sie einen Basiszinssatz vor Steuern von 4,0%. Den Risikozuschlag ermittelten sie aus einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5% und einem verschuldensabhängigen Betafaktor zwischen 1,354 (Rumpfgeschäftsjahr 2010) und 1,079 (Phase II). Für die Phase II setzten sie einen Wachstumsabschlag von 1,0% an. Die gerichtlich bestellte Prüferin kam in ihrem Bericht vom 5.3.2010 zu dem Ergebnis, dass die festgesetzte Barabfindung angemessen sei.

95 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung verlangt. Sie haben insbesondere die Planung kritisiert, die von einem zu geringen Wachstum ausgehe und den Konjunkturaufschwung 2010 nicht berücksichtige. Basiszinssatz und Marktrisikoprämie seien zu hoch, desgleichen der Risikozuschlag, der Wachstumsabschlag zu niedrig. Die Pensionslasten seien zu Unrecht als negativer Sonderwert berücksichtigt anstatt als Aufwand in die Planung eingestellt worden.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 25.7.2012 der Prüferin einen Fragenkatalog übermittelt, den diese mit Schreiben vom 20.9.2012 beantwortet hat. Die Mitarbeiter der Prüferin sind im Termin vom 11.10.2012 angehört worden. Sie haben ferner eine ergänzende Stellungnahme vom 5.11.2012 vorgelegt. Mit Beschluss vom 28.3.2013 hat das Landgericht die angemessene Barabfindung auf 2,13 € je Aktie festgesetzt. Die Erhöhung ergebe sich aufgrund einer bei der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors notwendigen Korrektur. Die gutachtliche Stellungnahme der Bewerterin im Rahmen des Übertragungsberichts, der Bericht der gerichtlich bestellten Prüferin, die im Verfahren eingeholte weitere Stellungnahme sowie die Ausführungen der Mitarbeiter bei der Anhörung durch das Gericht seien geeignet und ausreichend, über die entscheidungserheblichen Bewertungsfragen zu befinden und den Wert des Unternehmens der T. AG zu schätzen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Grundlage der Wertermittlung sei die Planung der T. AG, die nach den Feststellungen der Prüferin und den Angaben ihrer Mitarbeiter nicht von Dritten im Hinblick auf die Strukturmaßnahme beeinflusst sei. Die Prüferin beurteile die Planung als nachvollziehbar und angesichts der Wettbewerbssituation und der allgemeinen Marktentwicklung eher ambitioniert, denn flach. Die Ausschüttungsannahmen seien nicht zu beanstanden, auch nicht der Ansatz einer typisierten Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des halben nominellen Steuersatzes auf die Wertbeiträge aus Thesaurierung.

Der Basiszinssatz von 4% sei aus Zinsstrukturdaten in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ermittelt und von ungerundet 4,03% auf 4,00% abgerundet. Abweichend von Gutachterin und Prüferin sei ein Risikozuschlag von 4,5% für die Phase der Detailplanung und von 4,0% für die Phase der ewigen Rente angemessen. Die Verhältnisse der T. AG gäben keinen Anlass anzunehmen, das mit einer Investition in ihr Unternehmen verbundene Risiko sei geringer oder höher als durchschnittlich. Für das durchschnittliche Risiko des gesamten Marktes biete der vom Gesetzgeber in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% einen Anhaltspunkt. Dieser Wert sei für die Detailplanungsphase angemessen, für Phase II nehme die

Kammer einen Abschlag von 0,5% vor, nachdem die Kapitalstruktur der Gesellschaft wesentlich von Pensionsverpflichtungen beeinflusst sei, deren Einfluss jedoch endlich sei. Ein Wachstumsabschlag in Höhe von 1% erscheine angemessen vor dem Hintergrund der Ende 2009 zu erwartenden Preissteigerung von durchschnittlich 1,04%. Die Lasten aus dem Versorgungswerk seien mit einem negativen Sonderwert von 85.944.000 € zu berücksichtigen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70 - 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94. Sie tragen insbesondere vor, es sei eine Neubewertung durch einen neutralen Sachverständigen erforderlich. Das Commercial Alliance Agreement zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin sei nicht berücksichtigt worden. Zu Unrecht sei die Unternehmensplanung hinsichtlich der Belastungen aus Pensionszusagen willkürlich geändert worden. Die Pensionsrückstellungen seien fehlerhaft aufgezinst worden. In der Planungsrechnung würden die sehr positiven Wachstumsaussichten in Abrede gestellt, was sich zudem durch den Ansatz eines viel zu geringen Wachstumsabschlages auswirke. Der pauschale Risikozuschlag von 4,5% sei zu hoch. Die fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung der Thesaurierungen führe faktisch zu einer doppelten Besteuerung der Barabfindung und habe zu unterbleiben. Der Wert der Pensionsverpflichtungen sei fehlerhaft ermittelt.

Die Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eingelegt; sie hält den Risikozuschlag für zu niedrig.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet. Maßgeblich für die Barabfindung ist der Ertragswert, weil der daraus abgeleitete Wert pro Aktie über dem maßgeblichen Börsenkurs liegt. Der Senat schätzt diesen Wert wie das Landgericht auf 2,13 €. Insofern macht sich der Senat die Schätzung des Landgerichts nach eigener Prüfung zu eigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, der Anschlussbeschwerdeführerin und der Anschlussbeschwerdegegner gilt folgendes:

1. Es sind weder weitere Ermittlungen noch eine Zurückverweisung an das Landgericht veranlasst.

a) Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des Unternehmenswerts ist nicht erforderlich. Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens ist vorrangig auf eine ergänzende Stellungnahme des Prüfers nach § 7 Abs. 6 SpruchG und auf dessen etwaige mündliche Anhörung zurückzugreifen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, zitiert nach juris, Rn. 37 m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der ausführliche Bericht der Prüferin, deren umfangreiche Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts, die

Erläuterungen im Anhörungstermin und die ergänzende Stellungnahme bieten eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO. Das gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 auch für die Schätzung des Risikozuschlags durch das Landgericht.

b) Die Vorlage des Commercial Alliance Agreements ist nicht erforderlich. Der Übertragungsbericht (Seite 8) weist darauf hin, dass seit 2003 eine strategische Allianz zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin bestanden hat. Der Prüferin haben die geprüften Abhängigkeitsberichte für 2008 und 2009 vorgelegen. Danach haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Leistungen der Antragsgegnerin unangemessen vergütet worden sind (vgl. Bericht S. 3 und Protokoll der Anhörung vom 11.10.2012, S. 13). Die Prüferin hat berücksichtigt, dass der ganz überwiegende Teil der Planung der T. AG Effekte aus der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin widergespiegelt hat (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012, S. 3). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass darüber hinaus der Text der getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen für die Ermittlung des Unternehmenswerts hätte von Belang sein können. Das gilt auch im Hinblick auf die Mutmaßung, es könne ein verdeckter Beherrschungsvertrag vorgelegen haben (wofür jegliche konkrete Anhaltspunkte fehlen, denn die zitierte Entscheidung des Landgerichts München I ist zu einem anderen Unternehmen und einer anders gelagerten Fallgestaltung ergangen).

2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Planung der T. AG plausibel und zur Ableitung des Ertragswerts geeignet ist.

a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend zu unterziehen sind, ob sie auf zutreffenden Informationen basieren sowie plausibel und in sich widerspruchsfrei sind (st. Rspr. vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2340; OLG Frankfurt AG 2011, 832 m. w. N.).

b) Wie das Landgericht dargelegt hat, ist die Planung der T. AG - bestehend aus einer detaillierten Planung für das Rumpfgeschäftsjahr 2010 und das Geschäftsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 sowie einer vereinfachten Planung für die Geschäftsjahre 2011/2012 bis 2014/2015 -von der sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Umsatzerlöse und Rohmargen geprüft, mit den verfügbaren Marktdaten, einer Untersuchung des Institutes Info Source sowie Marktbeobachtungen des Vorstandes abgeglichen und mit den Vorjahres- und Kennzahlen plausibilisiert worden. Die von den Antragstellern zu 39, 40, 41, 42 und 71 im Schriftsatz vom 8.7.2013 zitierten Zielvorstellungen des 2007 erstatteten Geschäftsberichts 2006 (dort Seite 19) für das Jahr 2010 sind nicht geeignet, die Plausibilität der 2009 erstellten konkreten Planungen in Zweifel zu ziehen. Das gilt umso mehr, als die Umsatzerlöse von 2007 bis 2009 deutlich rückläufig waren (vgl. Übertragungsbericht S. 51). Die Prüferin hat die Planung als „ambitioniert“ angesehen (vgl. Bericht über die Prüfung S. 21). Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers zu 91, es sei

zugunsten der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre ein „Bestwerte-Szenario“ zugrundezulegen. Zu der 2009 im Vorstand diskutierten Strategie einer Expansion in Europa haben die Mitarbeiter der Prüferin bei der Anhörung erläutert, dass deren Finanzierung nicht gesichert gewesen sei; eine bloße Idee sei nicht bewertbar (vgl. Protokoll vom 11.10.2012, S. 12). Der Hinweis einiger Antragsteller auf die Änderung der Prognosen für das allgemeine Wirtschaftswachstum kurz vor der Hauptversammlung ist nicht geeignet, die Plausibilität der Planung des zu bewertenden Unternehmens in Frage zu stellen.

c) Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung der halbe nominelle Steuersatz in Ansatz gebracht wurde. Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist allgemein anerkannt. Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird. Der Einwand der Antragstellerin zu 90, wonach diese Prämissen für sie nicht gelten, greift deshalb nicht durch. Ob sie ihre Aktie vor dem 1.1.2009 erworben hat, spielt ebensowenig eine Rolle.

Die Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung wird wesentlich bestimmt durch die Annahmen über Haltedauer und Kursrendite. Der typisierende Ansatz des halben nominalen Steuersatzes von 12,5% zuzüglich Solidaritätszuschlag ist anerkannt und kann der gerichtlichen Schätzung zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.6.2013, AG 2013, 724/728 m. w. N.). Der Umstand, dass die Abfindung selbst ebenfalls zu versteuern ist, ändert entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 nichts daran, dass für die Bewertung des Unternehmens und die Festlegung der Abfindung die Nettozuflüsse an die Anteilseigner zugrunde zu legen sind.

Die Ausschüttungsquote von 50% in der Phase der ewigen Rente liegt im Rahmen der üblicherweise angesetzten Ausschüttungsquoten (zwischen 40% und 60%). Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 70 ist deshalb nicht von Vollausschüttung auszugehen, zumal in der Vergangenheit die Überschüsse vollständig thesauriert worden sind.

3. Eine Korrektur des vom Landgericht herangezogenen Kapitalisierungszinssatzes ist nicht veranlasst.

a) Als Basiszinssatz ist der aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2341). Der abgerundete Wert aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung beträgt hier 4,0%. Soweit von Antragstellern vorgeschlagen wird, auf Anleihen mit zehnjähriger Laufzeit zurückzugreifen, widerspricht dies dem Grundsatz der Laufzeitäquivalenz. Es ist auch nicht geboten, den Basiszinssatz in Phase I jeweils für ein konkretes Planjahr gesondert auszuweisen; die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes für den gesamten Beurteilungszeitraum stellt eine allgemein übliche und nicht zu beanstandende Vereinfachung dar.

b) Den Risikozuschlag schätzt der Senat mit dem Landgericht auf 4,5% für die Detailplanungsphase und auf 4% für die Phase der ewigen Rente.

(1) Für die Schätzung des Risikozuschlags kann der in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% zum Basiszinssatz einen ersten Anhaltspunkt bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 14.7.2009, ZIP 2009, 2339/2342). Auch wenn diese Vorschrift nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt, zeigt sie die Wertung des Gesetzgebers, dass ein solcher Zuschlag im Regelfall als geeignet angesehen werden kann. Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u. a. (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 24) heben sich weitgehend gegenseitig auf. Das zeigt auch die von der Antragstellerin herangezogene beispielhafte Darstellung (Schillung/Kandels, DB 2013, 599/601), die nur Wachstumsabschlag und Fungibilitätszuschlag aufnimmt und inhaberabhängige Faktoren ausklammert. Ob der Gesetzgeber seinerzeit eine Marktrisikoprämie von 5% vor Steuern als Ausgangspunkt gewählt hat (der damals eine höhere Marktrisikoprämie nach Steuern gegenübergestanden hätte), ist unerheblich, denn aufgrund der Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen wird inzwischen angenommen, dass die Marktrisikoprämie nach Steuern niedriger ist als die Marktrisikoprämie vor Steuern (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Zur Anwendung der Neuerungen der Unternehmensbewertungsgrundsätze des IDW S 1 i. d. F. 2008 in der Praxis, Wpg 2008, 731 ff. (Heft 16), Ziffer 3.2.2.3.). Auch zielt § 203 Abs. 1 BewG - anders als der Antragsteller zu 70 meint - nicht auf „möglichst niedrige Unternehmenswerte“, sondern auf eine am Verkehrswert orientierte Ermittlung des Wertes ohne hohen Ermittlungsaufwand (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 2, S. 22).

(2) Der vom Landgericht geschätzte Wert von 4,0% für die Phase II liegt in der Bandbreite dessen, was sich auch bei Anwendung des in der Bewertungspraxis anerkannten und gebräuchlichen TaxCAPM ergibt. Er entspricht einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,0% und einem Beta-Faktor von 1. Beide Werte sind hier vertretbar. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) hat nach Einführung der Abgeltungssteuer für Bewertungsstichtage nach dem 1.1.2009 zunächst den Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlicher Ertragsteuer von 4% bis 5% empfohlen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rdnr. 804; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2012, Seite 390 f.). Ob den in der Folge ausgesprochenen Empfehlungen des FAUB gefolgt werden kann, wegen der niedrigen Basiszinssätze die Marktrisikoprämie nach Steuern mit 5,0% bis 6% (bzw. 5,5% bis 7% vor Steuern) anzusetzen, kann offen bleiben, denn sie betreffen nicht den hier maßgeblichen Stichtag Anfang 2010.

Für die Phase der ewigen Rente liegt der von Bewerterin und Prüferin ermittelte Beta-Faktor unter Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos bei 1,079. Es liegt im Rahmen des Schätzungsermessens, hier eine Abrundung auf 1 vorzunehmen und das langfristige Risiko des zu bewertenden Unternehmens dem des Marktes insgesamt gleichzusetzen. Die Bemessung des Beta-Faktors ist bei jedem Schritt - beginnend mit der Bildung der Peer Group über die Wahl des Zeitraums und des Vergleichsindex bis hin zum Adjustieren (= Bilden eines gewichteten Durchschnitts, der zu 2/3 aus dem tatsächlich ermittelten Betafaktor besteht und zu 1/3 aus dem Markt-Beta von 1) und Unlevern und Relevern (= Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos) -mit Unsicherheiten verbunden, die die Aussagekraft der zweiten und dritten Nachkommastelle des so gewonnenen Wertes erheblich relativieren. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die Detailplanung wegen der in dieser Phase außergewöhnlich hohen Verschuldung einheitlich für jedes Planjahr der Risikozuschlag auf 4,5% heraufgesetzt wird. Der Senat hält es für vertretbar, hier ebenso wie beim Basiszinssatz eine Vereinfachung und Pauschalierung vorzunehmen und den Risikozuschlag für diese Phase einheitlich festzusetzen. Der Risikozuschlag von 4,5% entspricht dem Ansatz eines Beta relevered von 1,15, das geringfügig unter dem Durchschnitt der von der Bewerterin berechneten Einzelwerte liegt (1,26 ohne Berücksichtigung des nur 3 Monate umfassenden Rumpfjahres 2010).

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass das Risiko des zu bewertenden Unternehmens für die Phase II in etwa dem des Marktes entspricht, während für die Detailplanungsphase wegen der in dieser Phase noch erheblich höheren Verschuldung ein Zuschlag vorzunehmen ist. Es liegen keine durchgreifenden Gesichtspunkte vor, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Risiko als besonders hoch oder besonders gering erscheinen lassen. Die Einwände der Antragsteller auf der einen Seite und der Antragsgegnerin auf der anderen Seite sind im Wesentlichen dadurch geprägt, dass jeweils die für die eigene Position günstigen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt werden. Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 84 und 85 als „Behauptung des Landgerichts ins Blaue“, dass die Leistungen der T. AG diejenigen seien, auf die in der Krise als erste verzichtet werde und die als letzte nach der Krise wieder in Anspruch genommen würden. Vielmehr hat die Prüferin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2012 (S. 5) auf eben diesen Umstand hingewiesen. Auch im Übertragungsbericht (dort S. 48, 51) wird ausgeführt, dass die Kunden damit beschäftigt seien, die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen, wobei die Entscheidung über den Erwerb oder die Restrukturierung von Bürokommunikationsgeräten eine eher untergeordnete Priorität habe.

Die von den Antragstellern zu 82 und 83 zitierten Studien, wonach eine Überperformance von Aktien in den letzten 20 Jahren nicht habe erzielt werden können und in Zukunft von deutlich niedrigeren Renditen auszugehen sei, führen zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen stehen diesen Studien zahlreiche andere Studien gegenüber, die zu einer Überrendite von Aktien in unterschiedlichem Umfang kommen (vgl. etwa die Zusammenstellungen bei Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2011, S. 100; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, S. 119 ff.). Im Übrigen wäre es nicht plausibel, dass Marktteilnehmer in ungesicherte, ggf. hohen Kursschwankungen unterliegende Aktien investierten, wenn nicht langfristig eine höhere Rendite als bei staatlich gesicherten festverzinslichen Anleihen zu erwarten wäre (OLG Düsseldorf AG 2012, 797/800). Aus diesem Grund erscheint es auch abwegig, in der Phase der ewigen Rente die Erträge nur mit dem Basiszinssatz zu kapitalisieren, wie von einigen Antragstellern gefordert.

c) Der Wachstumsabschlag von 1,0% ist nicht zu niedrig. Mit dem Wachstumsabschlag soll das nachhaltige Wachstum in der Phase der ewigen Rente berücksichtigt werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, Seite 313 ff.; Großfeld Rdnr. 1054 ff.). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Erwartungen an die Marktentwicklung und die Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (MünchKommAktG/Paulsen 3. Aufl. 2010 § 305 Rn. 132 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in fest verzinslichen Wertpapieren, weil Unternehmen die laufende Geldentwertung auffangen und gegebenenfalls an Kunden weiter geben können. Dabei kann jedoch nicht unterstellt werden, dass die mit der Geldentwertung einhergehenden Preissteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden übergewälzt werden können. Die Geldentwertungsrate kann als erster Anhaltspunkt für preisbedingtes Wachstum dienen. Als weitere Faktoren können etwa auch Mengen- und Strukturveränderungen hinzukommen (technischer Fortschritt, Umsatzausweitung, Einsparung von Kosten, neue Wettbewerber). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag erreicht sogar nahezu die erwartete Inflationsrate von 1,04%. Der Hinweis der Antragsteller zu 82 und 83 auf die höhere durchschnittliche Inflationsrate der letzten 30 bzw. 50 Jahre ist unbehelflich, denn dieser Wert besagt nichts über die künftig zu erwartende Geldentwertung. Der Wachstumsabschlag ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 auch nicht in Abhängigkeit vom Risikozuschlag zu ermitteln.

4. Der Ansatz eines negativen Sonderwertes für die Pensionsverpflichtungen in Höhe von 85.944 TEUR (nach Aufzinsung) ist nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiter der Prüferin haben ausführlich und schlüssig dargelegt, dass sich bei einer Integration der Pensionsverpflichtungen in die Planungsrechnung kein höherer, sondern ein geringfügig niedrigerer Unternehmenswert ergibt (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012 S. 6-9, Sitzungsniederschrift vom 11.10.2012 S. 14-16, Stellungnahme vom 5.11.2012). Ob in anderen Verfahren bei Alternativberechnungen größere Differenzen aufgetreten sind, wie der Antragsteller zu 70 vorträgt, ist für den hier zu beurteilenden Fall ohne Belang. Das Landgericht hat bei seiner Alternativberechnung auch nicht das Kapitalstrukturrisiko über Gebühr berücksichtigt, denn ohne die durch die Pensionsverpflichtung bewirkte zusätzliche Verschuldung ist von einem Risikozuschlag von 4,5% in Phase I und von 4% in Phase II auszugehen (s.o. II. .3 b), und nicht etwa von 2%, wie die Antragsteller zu 84 und 85 meinen.

Es begegnet keinen Bedenken, dass Bewerter und Prüfer vom Barwert der zukünftigen Verpflichtungen ausgegangen sind, bei dem sowohl die Altersstruktur der Berechtigten als auch Annahmen über die Gehalt- und Rentenentwicklung berücksichtigt werden, so dass die Belastung realitätsnäher ermittelt werden kann als durch Ansatz des steuerlichen Teilwerts (vgl. auch Großfeld Rdnr. 391). Die Annahme eines fiktiven Verkaufs der Verpflichtungen mit den daraus folgenden weiteren Annahmen - Eigenfinanzierung, Steuerentlastung - erscheint zur Ermittlung des Sonderwertes geeignet.

Zu Unrecht monieren die Antragsteller zu 84 und 85, das Landgericht habe die gebotene Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes für Pensionsverpflichtungen unterlassen. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1.6.2011 (S. 151 f.) ist ausführlich dargelegt, welche Annahmen - auch zum Zinssatz (5,4% bzw. 5,2%) - dem versicherungsmathematischen Gutachten zur Ermittlung des Barwertes der Pensionsverpflichtungen zugrunde liegen. Ferner wird dort (S. 154) erläutert, dass die unterschiedlichen Kapitalisierungszinssätze für die Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens einerseits und für die Ermittlung des Barwerts der Pensionsverpflichtungen andererseits darauf zurückzuführen sind, dass bei letzterem ein Teil des Risikos bereits in den Annahmen über die Erlebenswahrscheinlichkeit abgebildet ist. Es besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 90 auch kein Widerspruch zwischen den vom Gutachter angesetzten Pensionsauszahlungen und den in den Geschäftsberichten 2005-2012 genannten Beträgen zum Pensionsaufwand. Wie von der Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, ist im Geschäftsbericht nur der Aufwand für die restlichen Zuführungen an die Rücklage und für die Aufzinsung abgebildet, während die tatsächlichen Pensionsauszahlungen gegen die Rückstellungen verbucht werden (vgl. Schriftsatz vom 9.10.2013, S. 34).

5. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann hier aus dem ca. 10% niedrigeren Aktienkurs in Höhe von 1,89 € nicht hinreichend zuverlässig abgeleitet werden, dass die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung von 2,13 € überhöht ist. Der Börsenkurs der Aktie der T. AG ist hier zur Schätzung des Unternehmenswertes nicht geeignet. Er war ab Ende 2008 wesentlich durch das Übernahmeangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 1,90 € bestimmt, während er davor deutlich unter diesem Betrag lag (0,71 € im 3-Monats-Zeitraum vor dem Übernahmeangebot, 1,10 € im 6-Monats-Zeitraum vor Ankündigung). Der Kurs war zudem auch vorher deutlichen Schwankungen ausgesetzt, wies eine überdurchschnittliche Volatilität auf und lag etwa am 5.

Februar 2007 bei 2,08 € (vgl. Geschäftsbericht 2006 S. 24 f.). Ende Juli und Anfang August 2007 erreichte die Aktie ähnliche Kurse (2,07 €).

6. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 18, 53, 88, 89 und 91 liegt kein Fehler bei der Aufzinsung vor. Technischer Bewertungsstichtag war der 31.12.2009 (vgl. Übertragungsbericht S. 34). Die Aufzinsung des zum 31.12.2009 ermittelten Ertragswerts hat deshalb nur den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum Stichtag 20.4.2010 zu umfassen.

7. Soweit die Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 meinen, es sei „die Kostenentscheidung des Landgerichts als falsch zu korrigieren“, sind sie nicht beschwert, denn das Landgericht hat in Ziffer IV des Beschlusses vom 28.3.2013 der Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 95, auferlegt.

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SpruchG a. F. Die Antragsgegnerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten zu tragen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller ist nicht veranlasst, nachdem die Beschwerden erfolglos geblieben sind. Die Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters beruht auf RVG VV Nr. 3500, 7002, 7008. Maßgeblich ist hier die bis 31.7.2013 geltende Fassung, da das Beschwerdeverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG).

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 26.06.2018 in der Form des Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2018 wird dahingehend berichtigt, dass Ziff. 2 des Tenors nunmehr lautet:

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28 - 30, 32, 40, 43 - 47, 49, 55, 57 - 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 - 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 - 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 - 146, 151 und 153 sowie auf die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 21, 23, 50, 56, 61, 66, und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 - 128, 131 - 135 wird der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG je Aktie auf € 5,47 brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Tenor des (berichtigten) Beschlusses war in Bezug auf den Ausgleich gem. § 304 AktG aus Klarstellungsgründen dahingehend zu berichtigen, dass die Formulierung „der von der Antragsgegnerin gem. Ziffer 4.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der … XX zu zahlende jährliche feste Ausgleich“ durch die Formulierung „der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG“ ersetzt wird. Es handelte sich insofern um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nach § 42 FamFG zu berichtigen war.

1. Die Berichtigung ist nach § 42 Abs. 1 FamFG zulässig. Sie wurde von verschiedenen Antragstellern ausdrücklich beantragt, ist im Übrigen aber auch von Amts wegen jederzeit vorzunehmen. Soweit darüber hinaus (hilfsweise) weitere Anträge gestellt wurden (Fortführung, Berichtigung (i.V.m. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), Feststellung, Zurückverweisung, Gegenvorstellung,…), ist nicht allein auf den Wortlaut der Anträge abzustellen, vielmehr gilt im Zweifel, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage - hier Klarstellung in Bezug auf den angemessenen Ausgleich betreffend die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages - entspricht (BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - XII ZB 136/09). Dies ist vorliegend, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, allein die Berichtigung nach § 42 FamFG. Dementsprechend legt der Senat sämtliche vorliegende Anträge als Berichtigungsanträge nach § 42 Abs. 1 FamFG aus.

2. Eine offensichtliche Unrichtigkeit in Sinne des § 42 FamFG liegt vor, wenn der Wille des Gerichts versehentlich unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also eine Abweichung des Erklärten vom ersichtlich Gewollten gegeben ist. Die Vorschrift ist schon aus prozesswirtschaftlichen Gründen weit auszulegen, zumal ihre Anwendung in der Sache den besseren Richterspruch bringt (BGH, Urt. V. 12.01.1984 - III ZR 95/82). Sie ist daher nicht nur auf die genannten Schreib-, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten, sondern auch - erst recht - auf bloße sprachliche Ungenauigkeiten und Formulierungsfehler anwendbar.

Nicht berichtigungsfähig in diesem Sinne ist hingegen eine inhaltlich falsche Willensbildung des Gerichts. Diese wäre nur auf ein statthaftes Rechtsmittel hin zu korrigieren (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. <2017> § 42 Rn. 3, 4, 20, 21).

In Abgrenzung zur Beschlussergänzung nach § 43 FamFG kommt eine Beschlussberichtigung gemäß § 42 FamFG darüber hinaus dann nicht in Betracht, wenn eine Entscheidungslücke vorliegt. Dies wäre zu bejahen, wenn das Gericht eine nach Aktenlage erforderliche Entscheidung unbeabsichtigt nicht getroffen hätte, was insbesondere bei der fehlenden Bescheidung aktenkundiger Anträge der Fall wäre (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 43 Rn. 3, 5).

Dabei muss sich die Unrichtigkeit/Ungenauigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergeben und unzweifelhaft selbst für Dritte erkennbar sein (BGH, Beschl. V. 29.01.2014 - XII ZB 372/13; Keidel/Meyer-Holz, aaO Rn. 8). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unrichtigkeit auf den ersten Blick erkennbar sein muss. Offenbar sind vielmehr auch solche Fehler, die erst durch eine sorgfältige Nachprüfung feststellbar sind (MüKo/Ulrici, FamFG, 3. Aufl. <2018> § 42 Rn. 6).

In Bezug auf eine etwaige Berichtigung der Entscheidungsformel setzt dies voraus, dass sich aus den Gründen unzweifelhaft erkennen lassen muss, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte, dies in der Formel jedoch nicht, unvollkommen oder sprachlich falsch, ungenau oder mehrdeutig zum Ausdruck gekommen ist.

Dies ist vorliegend nach Auffassung des Senats zu bejahen.

a) Ausgangspunkt der Beschlussberichtigung ist die nach außen kund getane Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, der genannte Beschluss umfasse in Bezug auf den festgesetzten Ausgleich die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages im Jahr 2013 nicht. Es wird argumentiert, dass entsprechend der Formulierungen im BGAV für diese Phase eine „Garantiedvidende“ und für die anschließende Phase der Gewinnabführung ein „Ausgleich“ vereinbart sei. Soweit nunmehr im Beschluss von der Zahlung eines festen Ausgleichs durch die Antragsgegnerin die Rede sei, könne damit nur letzteres gemeint sein, da die „Garantiedividende“ nicht fest sondern variabel sei. Schließlich hänge der Betrag, den die Antragsgegnerin tatsächlich zahlen müsse, von dem durch die beherrschte Gesellschaft erwirtschafteten Bilanzgewinn und der dementsprechend gezahlten Dividende ab. Die Formulierung „von der Antragsgegnerin zu zahlen“ passe daher nur auf die Phase der über die bloße Beherrschung hinausgehende Gewinnabführung, da nur in dieser Konstellation von vornherein keine Dividende ausgezahlt und dementsprechend der gesamte Ausgleich von der Antragsgegnerin zu zahlen sei. Es bestehe daher kein Raum für etwaige Berichtigungen, Ergänzungen, etc. Der Senat habe abschließend und eindeutig in diesem Sinne entschieden.

Diese Auffassung ist aus mehreren Gründen unzutreffend und spiegelt den Willen des Gerichts, der sich offensichtlich aus den Gründen ergibt, nicht wider.

b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nicht entscheidend auf die im Rahmen des BGAV verwendeten Begrifflichkeiten, sondern ausschließlich auf die Auslegung des Beschlusstenors und die dortigen Begrifflichkeiten ankommt. Es sei daher nur am Rande erwähnt, dass auch die im BGAV gewählte Ausdrucksweise gewisse Ungenauigkeiten aufweist, die nicht notwendigerweise zwingende Schlüsse zulässt. So scheint der Ausdruck „Ausgleich“ einerseits als Oberbegriff für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG insgesamt gemeint zu sein (vgl. Überschrift zu Ziff. 4), andererseits aber gleichzeitig in Abgrenzung zur „Garantiedividende“ der Ziff. 4.1 lediglich die Ausgleichszahlung im Rahmen des Gewinnabführungsvertrages nach Ziff. 4.2 zu meinen. Hinzu kommt, dass auch der gewählte Begriff der „Garantiedividende“ in dieser Form an keiner Stelle in § 304 AktG erwähnt wird.

c) Die Antragsgegnerin geht sodann von einer unzutreffenden Auslegung des im Beschluss verwendeten Begriffes „fester Ausgleichs“ - welcher im BGAV ebenfalls nicht nur Anwendung gelangt - aus.

Der angemessene Ausgleich für Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge ist in § 304 AktG geregelt. Das Gesetz differenziert dabei in § 304 Abs. 2 AktG zwischen dem festen und dem variablen Ausgleich, ohne diese Begriffe jedoch ausdrücklich zu verwenden. Als fester Ausgleich gilt nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG der Betrag, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Nach § 304 Abs. 2 S. 2 AktG kann unter gewissen Voraussetzungen stattdessen auch der Betrag zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umtauschverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Dies umschreibt den variablen Ausgleich, der nach der gesetzlichen Konzeption sowohl beim Gewinnabführungs- als auch beim isolierten Beherrschungsvertrag gewählt werden kann (Spindler/Stilz/Veil, AktG, 3. Aufl. <2015> § 304 Rn. 41; MüKo/Paulsen, AktG, 4. Aufl. <2015> § 304 Rn. 53, 60). Bei letzterem ist in jedem Fall eine Vergleichsrechnung anzustellen: Bei einem festen Ausgleich zwischen dem tatsächlich ausgeschütteten Gewinn und dem nach S. 1 ermittelten - festen - Betrag und beim variablen Ausgleich zwischen dem tatsächlich ausgeschütteten Gewinn und dem nach S. 2 ermittelten - variablen - Betrag. Bleibt die ausgezahlte Dividende hinter diesem Betrag zurück, haben die außenstehenden Aktionäre einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages (Spindler/Stilz/Veil, aaO Rn. 50; MüKo/Paulsen, AktG, 4. Aufl. <2015> § 304 Rn. 49; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. <2016> AktG § 304 Rn. 36).

Dementsprechend wird die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung beim isolierten Beherrschungsvertrag in der Literatur häufig auch - ohne dass diese Begrifflichkeit in der Vorschrift des § 304 AktG erwähnt wird - als „Dividendengarantie“ (und nicht als Garantiedividende wie im BGAV) bezeichnet (Spindler/Stilz/Veil, aaO, Rn. 50; MüKo/Paulsen, aaO, Rn. 49; Emmerich/Habersack, aaO Rn. 25).

Es ist daher nicht richtig, die Begrifflichkeit „fest“ daran zu knüpfen, ob der ermittelte Ausgleich lediglich eine Rechengröße oder der tatsächlich zu zahlende Betrag ist. Es ist vielmehr bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis danach zu unterscheiden, ob ein bestimmter - fester - Betrag oder ein - variabler - voraussichtlicher Gewinnanteil zugesichert wird. Die seitens der Antragstellerin vorgenommene Aufspaltung zwischen Rechengröße einerseits und Zahlbetrag andererseits, führt zu sprachlichen Missverständnissen und Verwechselung, für die es keinerlei Anlass gibt.

Vorliegend wurde als Ausgleich für beide Phasen ein bestimmter Betrag festgelegt und gerade nicht auf einen etwaigen variablen Gewinnanteil der Antragsgegnerin abgestellt. Es war daher vollkommen zutreffend, im Beschlusstenor von einem „festen“ Ausgleich zu sprechen. Angesichts der Tatsache, dass das Gesetz selbst den Ausdruck „fester“ Ausgleich nicht kennt, liegt damit allenfalls eine sprachliche Ungenauigkeit vor, die im Wege der Beschlussberichtigung in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut korrigiert werden kann.

d) Der Antragsgegnerin ist lediglich insofern zuzustimmen, als der ermittelte Ausgleich in voller Höhe für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages nicht von ihr zu zahlen ist, da zuvor die durch die beherrschte Gesellschaft noch gezahlte Dividende abgezogen werden muss, doch handelt es sich diesbezüglich lediglich um einen Formulierungsfehler, der im Wege der Beschlussberichtigung korrigiert werden kann. Keinesfalls wollte der Senat damit zum Ausdruck bringen, dass er über den Ausgleich während der Phase des isolierten Beherrschungsvertrages nicht entschieden bzw. die Ausgleichsfestsetzung insofern abgewiesen hat.

Der Senat wollte in seinem Beschluss vom 26.06.2018 erkennbar über den Ausgleich nach § 304 AktG insgesamt, sprich sowohl für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages als auch für die sich anschließende Phase des Gewinnabführungsvertrages entscheiden und durch die Formulierung „von der Antragsgegnerin zu zahlen“ nichts Gegenteiliges ausdrücken.

aa) Bereits der Gesetzeswortlaut spricht gegen die anderweitige Auffassung der Antragsgegnerin. In § 304 AktG werden die Begrifflichkeiten „Ausgleich“ und „Ausgleichszahlung“ nebeneinander verwendet. In § 304 Abs. 2 AktG wird sowohl in Bezug auf den festen als auch in Bezug auf den variablen Ausgleich ausdrücklich von einer „Ausgleichszahlung“ gesprochen, obwohl hierunter nicht nur der Gewinnabführungsvertrag sondern eben auch der isolierte Beherrschungsvertrag fällt, bei welchem gerade nicht der volle Ausgleich durch die beherrschende Gesellschaft gezahlt werden muss (s.o. unter I. 2. c).

bb) Auch die konkreten Ausführungen im Beschluss lassen keinen anderen Schluss zu.

Der Senat verweist im Tenor seiner Entscheidung auf Ziff. 4.3 des BGAV. Dort sind - mit den Begrifflichkeiten der Antragsgegnerin - sowohl die Garantiedividende als auch der Ausgleich geregelt, während Ziff. 4.1 des BGAV lediglich auf die Garantiedividende und Ziff. 4.2 lediglich den Ausgleich umfasst. Hätte eine Beschränkung auf letzteres erfolgen sollen, hätte der Senat dies durch den Verweis auf Ziff. 4.2 deutlich gemacht. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Der Senat hat sodann im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. A. I. (S. 16 ff.) nicht zwischen den beiden Phasen differenziert. Bereits aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass Gegenstand des Verfahrens die Barabfindung und der Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages insgesamt sind.

Unschädlich ist an dieser Stelle, dass der Senat den BGAV nur unvollständig wiedergibt und lediglich darauf hinweist, dass der Vertrag eine jährliche Ausgleichszahlung für den Wegfall des Gewinnabführungsanspruchs in Höhe von € 3,30 brutto vorsieht (Beschluss S. 16) und auch im Folgenden wiederholt von einer Ausgleichszahlung gesprochen wird. Es handelt sich insofern allenfalls um sprachliche Ungenauigkeiten, zumal sich die Formulierung, wie soeben dargelegt, am Gesetzeswortlaut orientiert und der Senat an anderer Stelle wiederum die Formulierung „Ausgleich“ verwendet.

Soweit der Senat im Beschluss beispielsweise ausgeführt hat, dass die Bewerterinnen eine Barabfindung von € 80,89 und eine Brutto-Ausgleichszahlung von € 3,30 ermittelt haben (Beschluss S. 17, 1. Absatz) und dass die Vertragsprüferin die Abfindung und Ausgleichszahlung für angemessen gehalten habe (Beschluss S. 17, 3. Absatz), zeigt schon ein Vergleich mit dem Bewertungsgutachten bzw. dem Prüfbericht, dass der Ausgleich nach § 304 AktG insgesamt gemeint war. In der gemeinsamen gutachterlichen Stellungnahme heißt es unter der Überschrift „Ermittlung des angemessenen Ausgleichs“: „Falls lediglich ein Beherrschungsvertrag besteht und die beherrschte Gesellschaft nicht auch zur Gewinnabführung verpflichtet ist, muss das herrschende Unternehmen den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 AktG als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren.“ (Bewertungsgutachten S. 143, Anl. AS 2). Anschließend wird sodann die angemessene Ausgleichszahlung mit € 3,30 beziffert. Hieran ist deutlich erkennbar, dass trotz der Verwendung des Begriffs „Zahlung“ der Ausgleich auch für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages gelten sollte. Eine ähnliche Formulierung findet sich im Prüfbericht. Dort heißt es unter der Überschrift „Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG: „Falls der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Jahr 2013 wirksam wird, besteht in diesem Geschäftsjahr lediglich ein isolierter Beherrschungsvertrag ohne gleichzeitige Gewinnabführungspflicht der …. Die … & … … garantiert daher den außenstehenden Aktionären der … für das Geschäftsjahr 2013 als angemessenen Ausgleich die Zahlung eines Gewinnanteils von brutto € 3,30 je … Stamm- und Vorzugsakte.“ (Prüfbericht S. 121, Anl. AS 3). Im weiteren Verlauf stellt der Vertragsprüfer sodann allgemein die Angemessenheit der vertraglich vorgesehenen Netto-Ausgleichszahlung von € 3,07 je Aktie fest. In der abschließenden Erklärung nach § 293e AktG wird schließlich wiederum ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausgleich bzw. die Garantiedividende von € 3,07 je Aktie angemessen seien (Prüfbericht S. 125). Diese Formulierungen machen nicht nur deutlich, dass durchgängig die Begrifflichkeit „Ausgleichszahlung“ auch für den isolierten Beherrschungsvertrag verwendet wurde, sondern auch, dass - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - sehr wohl inhaltlich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der ermittelte Ausgleich auch für diese Phase angemessen ist, stattgefunden hat Auch aus der antragsgegnerseits zitierten Formulierung „Der Gewinnabführungsvertrag muss gem. § 304 Abs. 1 S. 1 AktG einen angemessenen Ausgleich … vorsehen.“ (Beschluss S. 54) lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Im Absatz davor heißt es „Der Senat erhöht den nach § 304 AktG geschuldeten Ausgleich …“ und unmittelbar danach wird auf § 304 Abs. 2 S. 1 AktG, also den „festen“ Ausgleich Bezug genommen, der sowohl für den isolierten Beherrschungs- als auch für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt. Sodann spricht der Senat im selben Absatz auch ausdrücklich lediglich vom „Beherrschungsvertrag“.

cc) Dass der Senat über den Ausgleich insgesamt entschieden hat, wird nicht zuletzt auch an dem veröffentlichten Leitsatz deutlich, in welchem unter Ziff. 3 auf den „angemessenen garantierten Ausgleich“ Bezug genommen wird. Erkennbar ist hiermit der gesamte Ausgleich und nicht - wie man jedoch konsequenterweise mit der Auffassung der Antragsgegnerin vertreten müsste - lediglich die „Garantiedividende“ für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages gemeint. Dass der Senat nur hierüber habe entscheiden wollen, wird von keiner Partei behauptet und wäre angesichts der obigen Ausführungen auch nicht haltbar.

dd) In diesem Umfang wurden - unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung - die erstinstanzlichen Anträge auf Erhöhung gestellt, hierüber wurde erstinstanzlich entschieden und gegen die Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs (insofern ist selbst mit der Argumentation der Antragsgegnerin die Tenorierung eindeutig) Beschwerde eingelegt. Über diesen Beschwerdegegenstand hat der Senat insgesamt entschieden. Eine Beschränkung lediglich auf die Phase der Beherrschung und Gewinnabführung findet sich in keiner Stelle des Parteivortrages, der landgerichtlichen oder oberlandesgerichtlichen Ausführungen.

ee) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Senat die Festsetzung eines höheren Ausgleichs für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages abweisen wollte. Insofern sind ebenfalls keinerlei Ausführungen in der umfassenden Beschlussbegründung, welche jedoch - nicht zuletzt angesichts der hohen wirtschaftlichen Auswirkungen - erforderlich gewesen wären, vorhanden. Die Zurückweisung im Übrigen bezieht sich, wie die einleitenden Ausführungen unter B. II. (Beschluss S. 22) unmissverständlich zu erkennen geben, lediglich auf die Zurückweisung der weiteren Erhöhung der Barabfindung.

Im Übrigen zeigen die dortigen Formulierungen (“…, als der Ausgleich auf € 5,50 je Aktie zu erhöhen ist.“, „Der Senat erhöht den Ausgleich gemäß § 304 AktG auf € 5,50 je Aktie,…“) abermals, dass über den Ausgleich insgesamt entschieden werden sollte und mit der weiteren Formulierung „Ausgleichszahlung“ synonym verwendet wurde.

Auch die Kostenentscheidung spricht eindeutig gegen eine teilweise Abweisung der Anträge auf Ausgleichsfestsetzung. Der Senat hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin auferlegt (Tenor Ziff. 3) und dies damit begründet, dass die antragstellerseitigen Beschwerden hinsichtlich des Ausgleichs erfolgreich waren (Beschluss S. 57). Von einer teilweisen Zurückweisung dieses Antrags ist auch hier nicht die Rede.

3. Die nunmehrige Formulierung „Festsetzung des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG“ orientiert sich allein am Wortlaut der Überschrift des § 304 AktG und entspricht sowohl ständiger (obergerichtlicher) Rechtsprechung (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012 - 31 O 55/08 KfH AktG; LG München I, Beschluss vom 14.02.2014 - 5 HKO 16505/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 u. Beschluss vom 20.07.2016 - 21 W 21/14) als auch herrschender Auffassung in der Literatur (Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 3. Aufl. <2015> § 11 Rn. 3; Heidel/Weingärtner, Aktienu. KapitalmarktR, 4. Aufl. <2015> SpruchG, § 11 Rn. 2; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. <2016> SpruchG, § 11 Rn. 2).

Der Senat ist insofern an etwaige andere Formulierungsvorschläge der Antragsteller nicht gebunden. Insbesondere konnte kein Verweis auf bestimmte Jahre, für die die Festsetzung des Ausgleichs gelten solle, erfolgen. Im Rahmen des Spruchverfahrens wird, wie bereits die Regelung des § 1 Nr. 1 SpruchG deutlich macht, lediglich grundsätzlich der angemessene Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen bestimmt. Der Beschluss hat insofern lediglich eine Feststellungswirkung. Eine weitere Verurteilung, insbesondere zur Zahlung etwaiger Ausgleichsbeträge für einen bestimmten Zeitraum, findet nicht statt (Spindler/Stilz/Drescher, aaO Rn. 3; Emmerich/Habersack, aaO Rn. 4).

II.

Eine (weitere) Kostenentscheidung war ebenso wie die Festsetzung eines Geschäftswerts für die Beschlussberichtigung nicht veranlasst, da die Entscheidung über die Beschlussberichtigung zum Rechtszug gehört. Die Kosten des Berichtigungsbeschlusses sind die Kosten des Rechtsstreits und grds. durch die Gebühren abgegolten, die das Gericht und die Anwälte für den Rechtsstreit erhalten (Meyer-Holz/Keidel, FamFG, 19. Aufl. <2017> § 42 Rn. 48 ff.; MüKo/Ulrici, FamFG, 3. Aufl. <2018>, § 42 Rn. 17).

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.

(2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben und nicht Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats sein. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für

1.
Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben,
2.
Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
3.
alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.
Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.

(4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es,

1.
Angaben zu hinterfragen,
2.
ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,
3.
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
4.
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.

(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.

(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung

1.
den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen,
2.
dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und
3.
den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.
Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.