Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Mai 2018 - 28 W 589/18

27.05.2020 06:24, 03.05.2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Mai 2018 - 28 W 589/18
Landgericht München II, 3 O 1819/11 Arch, 28.02.2018

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 28.02.2018, Az. 3 O 1819/11 Arch, wird verworfen.

2, Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe auf Klägerseite im Beschwerdeverfahren.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 509.676,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner hilfsweise erhobenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Gutachtensergänzung weiter.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2013 erfolgte eine mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ing. Joachim Sch. durch den beauftragten Richter. In diesem Termin beantragte der Beklagte, dem Sachverständigen Dr. Sch. aufzugeben, zu den Ausführungen des Sachverständigen B.-van L. in der Anlage B 4 ein schriftliches Ergänzungsgutachten zu erstellen (Protokoll Seite 5 oben, Bl. 972 d.A.).

Mit Beschluss vom 28.2.2018 (Bl. 974/976 d.A.) lehnte das Landgericht den Antrag des Beklagten ab.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.3.2018 (Bl. 1056/1058 d.A.) Gegenvorstellung, hilfsweise sofortige Beschwerde.

Mit Beschluss vom 20.3.2018 (Bl. 1069/1072 d.A.) wies das Landgericht darauf hin, dass über die Gegenvorstellung nicht förmlich entschieden werde, es handle sich um normalen Sach- und Rechtsvortrag mit Beweisangeboten, über welchen im Schlussurteil entschieden werden würde.

Hinsichtlich der hilfsweise eingelegten sofortigen Beschwerde sei bereits offen, unter welche innerprozessuale Bedingung der Beklagte diese stelle, im Übrigen sei diese jedoch auch nicht statthaft, weshalb eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts nicht veranlasst sei.

Mit Schriftsatz vom 12.4.2018 (Bl. 1095/1096) bat der Beklagte die Kammer, die sofortige Beschwerde nach einer förmlichen Abhilfeentscheidung dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Mit Verfügung vom 16.4.2018 (Bl. 1102 d.A.) legte das Landgericht die Akten dem Beschwerdegericht vor.

II.

Die – hilfsweise für den Fall der Ablehnung der Gegenvorstellung – eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 28.2.2018 ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

a) Der Senat hat nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob die hilfsweise Einlegung einer sofortigen Beschwerde für den Fall der Ablehnung einer an das Erstgericht gerichteten Gegenvorstellung überhaupt wirksam erfolgen kann.

Hiergegen bestehen im Hinblick auf die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen Zweifel.

Zwar ist die grundsätzliche Zulässigkeit von innerprozessualen Bedingungen, die die Wirksamkeit einer Erwirkungshandlung vom Prozessablauf selbst abhängig machen, insbesondere vom Erfolg oder Misserfolg einer eigenen Prozesshandlung oder einer solchen Handlung des Gegners anerkannt. Jedoch können Prozesshandlungen, die unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auch nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden, insbesondere die Einlegung oder Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie die Klagerücknahme (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, vor § 128 ZPO, Rn. 20 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hinge es somit von der Entscheidung des Landgerichts über die Gegenvorstellung ab, ob es überhaupt zur Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Beschwerdegericht kommt. Es erscheint fraglich, ob ein derartiger Schwebezustand mit einem fristgebundenen Rechtsmittel wie der sofortigen Beschwerde vereinbar ist.

b) Im Übrigen hat der Beklagte nach Hinweis des Landgerichts auf die Problematik der innerprozessualen Bedingung und Anfrage, ob die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht München vorgelegt werden soll, mit Schriftsatz vom 12.4.2018 die Vorlage der sofortigen Beschwerde nach Abhilfeentscheidung des Landgerichts begehrt.

c) Die sofortige Beschwerde ist aber jedenfalls nicht statthaft gem. § 567 Abs. 1 ZPO.

Die Ablehnung der Erholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens zu einem Sachverständigengutachten in einem Hauptsacheverfahren ist nicht selbständig mit der Beschwerde angreifbar.

aa) Eine Statthaftigkeit gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ersichtlich nicht gegeben.

bb) Die sofortige Beschwerde ist auch nicht gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

(1) Gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt, wenn es sich um solche, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal „Gesuch“ nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist und eine Anregung der Partei demgegenüber nicht genügt. Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können. Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschluss vom 29.11.2016, Az. VI ZB 23/16).

Die Anordnung der Erholung eines ergänzenden oder weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO erfolgt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift von Amts wegen und steht im Ermessen des Gerichts.

Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht einen solchen Antrag ablehnt, ist daher schon deshalb nicht statthaft, weil die Entscheidung keinen Antrag erfordert.

(2) Ergänzend sei hinzugefügt, dass sich bereits aus § 355 Abs. 2 ZPO ergibt, dass die Durchführung der Beweisaufnahme im Wesentlichen dem Beschwerdeverfahren entzogen ist.

Dies beruht auf der Erwägung, dass andernfalls in die Sachentscheidungskompetenz des Erstgerichts eingegriffen würde, weshalb etwaige Fehler des Erstgerichts bei der Beweisaufnahme erst im Berufungsverfahren geltend gemacht werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Erkenntnisverfahren gegen die Ablehnung der Erholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 9.2.2010, Az. VI ZB 59/09, BGH, Beschluss vom 20.4.2011, Az. VII ZB 42/09, Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 412 Rn. 4).

cc) Die vom Beklagten für die Statthaftigkeit seiner Beschwerde angeführte Entscheidung des BGH vom 28.5.2009, Az. I ZB 93/08 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

In diesem Beschluss hat der BGH ausgeführt, dass ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör verletzt und von ihr ungeachtet der in §§ 321 a Abs. 1 Satz 2, 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann.

Der BGH hat darin bestätigt, dass die Ausnahmen, die die Rechtsprechung in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Bindungswirkung an sich unanfechtbarer Zwischenentscheidungen gemacht hat, auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9.12.2004 am 1.1.2005 weiter fortgelten.

Derartige Ausnahmen hatte die Rechtsprechung dann bejaht, wenn bereits die Zwischenentscheidung für die Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, Az. I ZB 118/07, BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.1.2005, Az. 2 BvR 1899/04).

Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen derartigen nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig behebbaren Nachteil des Beklagten durch die Ablehnung des beantragten Ergänzungsgutachtens.

Der Beklagte ist daher auf die Geltendmachung seiner Rüge im Rahmen des Berufungsverfahrens zu verweisen, prozessökonomische Überlegungen haben vor dem Hintergrund des Instanzenzugs zurückzutreten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.

Ziel der beklagtenseits beantragten ergänzenden Begutachtung, welche durch das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss abschlägig verbeschieden wurde, ist es, den Nachweis für die Behauptung des Beklagten zu erbringen, dass den Mängelkomplexen „Lichtschächte Haus B“ und „TG-Decke als WU-Konstruktion“ keine Mängel zugrunde liegen, welche in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen, weil der vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch. zugrunde gelegte Bemessungswasserstand unzutreffend und eine Sanierung tatsächlich nicht erforderlich sei (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 3.7.2017, Bl. 898 ff, i.E. Bl. 906, 907 d.A.).

Für die diesbezüglich behaupteten Mängel macht der Kläger Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 134.010,00 € (Lichtschächte Haus B) und 375.666,60 € (TG-Decke als WU-Konstruktion) geltend.

Durch die mit der sofortigen Beschwerde begehrte Begutachtung will der Beklagte somit klägerseits behauptete Mängelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 509.676,60 € zur Abweisung bringen. Darin besteht das wirtschaftliche Interesse der Beschwerde, nach welchem der Beschwerdewert festzusetzen war.


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

1

21.05.2020 15:51

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 23/16 vom 29. November 2016 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 142 Abs. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 492 Die Ablehnung einer im selbständigen Beweisverfahren begehrten Anordnung

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 23/16
vom
29. November 2016
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ablehnung einer im selbständigen Beweisverfahren begehrten Anordnung der
Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde
anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2016:291116BVIZB23.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Rechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) wurde am 27. Januar 2011 im Klinikum der Antragsgegnerin operiert. Nach der Operation kam es zu einem massiven Entzündungsgeschehen und einer Peritonitis (Bauchfellentzündung) mit der Folge weiterer Operationen und Therapiemaßnahmen. Nachdem in den Medien über angeblich unzureichende Hygienezustände im Klinikum der Antragsgegnerin berichtet worden war, machte die Antragstellerin im November 2014 Ansprüche wegen des Verdachts einer ver- meidbaren Keiminfizierung anlässlich der Operation vom 27. Januar 2011 geltend. Die Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin lehnte eine Haftung ab.
2
Die Antragstellerin leitete daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren ein. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 ordnete das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen an: "1. Ist für die bei der Klägerin im Anschluss an die bei der Antragsgegnerin durchgeführte Operation vom 27.01.2011 entstandene massive Entzündung im Bauchraum die Verwendung nicht steriler Instrumente während des fraglichen Erst-Eingriffs verantwortlich oder können nicht sterile Instrumente hierfür verantwortlich sein? 2. Wurden die Hygienevorschriften insbesondere bezüglich der ausreichenden Sterilität von Operationsbesteck im Zusammenhang mit der bei der Antragstellerin durchgeführten Operation eingehalten? 3. Falls der Gutachter Verstöße gegen Hygienevorschriften feststellt: Wurde derart gegen gesicherte oder bewährte Erkenntnisse verstoßen, dass dieser Verstoß aus objektiver ärztlicher Sicht nicht verständlich erscheint, weil es [sic] einem Arzt aus dieser objektiven ärztlichen Sicht nicht unterlaufen durfte?"
3
Der von dem Landgericht bestellte Sachverständige teilte dem Landgericht mit, die ihm überlassenen Krankenunterlagen enthielten keine Dokumentation der Aufbereitung der während des Eingriffs verwendeten Instrumente. Er benötige zudem "die damals (2011) gültigen SOP bzw. intern gültigen Aufbereitungsvorschriften der Zentralen Sterilgutversorgung (ZSVA) bzw. der Einrichtung , die klinikseitig mit der Aufbereitung des Instrumentariums beauftragt wurde". Die Antragstellerin bat das Landgericht daraufhin um Mitteilung, ob es die benötigten Unterlagen gemäß § 142 ZPO beiziehen werde.
4
Das Landgericht hat dies als Antrag der Antragstellerin ausgelegt und den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2016 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen, weil die Vorschrift des § 142 Abs. 1 ZPO im selbständigen Beweisverfahren keine Anwendung finde. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig gewesen ist (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - VIII ZB 57/10, WuM 2012, 47 Rn. 4; vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).
7
2. So verhält es sich hier. Gegen die Ablehnung der Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. Weder ist im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass gegen die im selbständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung, eine Urkundenvorlegung gemäß § 142 ZPO nicht anzuordnen, die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch handelt es sich in diesen Fällen um eine von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasste Entscheidung.
8
a) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt , durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
9
Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist und eine Anregung der Partei demgegenüber nicht genügt. Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können. Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 15; vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14, FamRZ 2015, 743 Rn. 16; vom 6. November 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 8; vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 12; Ball in Musielak /Voit, ZPO, 13. Aufl., § 567 Rn. 14; Lipp in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 567 Rn. 11 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 567 Rn. 35; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 8 f.; Jänich in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rn. 9 ff.).
10
b) So liegt es hier im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Vorlegungsanordnung. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen , dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Die Anordnung ergeht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift von Amts wegen und steht im Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 20). Unabhängig von der Frage , ob § 142 ZPO im selbständigen Beweisverfahren (überhaupt) Anwendung findet, ist die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Gericht - wie hier - eine solche Anordnung ablehnt, schon deshalb nicht statthaft, weil die Entscheidung einen Antrag nicht erfordert (OLG München, MDR 1984, 592; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 484, 485; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 594, 595; OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 W 64/08, juris Rn. 11 f.; Prütting/Gehrlein/Ulrich, ZPO, 8. Aufl., § 491 Rn. 2; aA OLG Düsseldorf , Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 W 84/13, juris Rn. 7). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es daher nicht darauf an, aus welchen Gründen das Gericht die begehrte Anordnung nicht erlässt.
11
c) Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Es besteht - ebenso wie bei der Entscheidung über die Einholung eines weiteren Gutachtens (dazu Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 5 ff.) - kein Grund, den Parteien im selbständigen Beweisverfahren ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO einzuräumen.
12
aa) Die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren (§ 492 ZPO). Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung einer Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO eine Beschwerde nicht statthaft. Das Unterlassen einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO, das einen revisiblen Verfahrensfehler darstellen kann, ist vielmehr im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 21 f.). Würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie daher ein Rechtsmittel, das ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 7 zu der Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO). Hält die Antragstellerin die Anordnung der Urkundenvorlegung für notwendig oder geboten, bleibt es ihr unbenommen, die Gründe dafür im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der Urkundenvorlegung zu beantragen. Gleiches gilt im Übrigen für den nach dem oben Ausgeführten gegen eine Anordnung der Urkundenvorlegung ohnehin gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht beschwerdeberechtigten Antragsgegner, dem es unbenommen bleibt, der nicht erzwingbaren Anordnung nicht Folge zu leisten und im Hauptsacheverfahren deren Unzulässigkeit geltend zu machen.
13
bb) Hinzu tritt, dass die Ablehnung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen ist.
14
(1) Die Tätigkeit des mit dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts beschränkt sich auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags (§§ 487, 490 ZPO), die Ladung des Gegners (§ 491 ZPO) und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010, aaO, Rn. 8). Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits - oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04, MDR 2005, 162). Auch eine Beweiswürdigung findet nicht statt (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 8).
15
(2) Demgegenüber befreit die Vorschrift des § 142 Abs. 1 ZPO die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH, Urteile vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 20; vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13, WM 2014, 1379 Rn. 29). Nur aus diesem Grund liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Ist dem Gericht im selbständigen Beweisverfahren eine Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung aber verwehrt, kann es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat und auch die Rechtsbeschwerde einräumt - die im Rahmen des § 142 Abs. 1 ZPO erforderliche Ermessensausübung nicht vornehmen, mithin diese im Beschwerdeverfahren auch nicht überprüft werden (Kammergericht, NJW 2014, 85 Rn. 27; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013 - 6 W 56/13, juris Rn. 30; Willer, NJW 2014, 22, 24 f.; aA wohl Prütting/Gehrlein/Ulrich, ZPO, 8. Auflage, § 491 Rn. 2; Ulrich, IBR 2014, 586).
16
Die von der Rechtsbeschwerde für ihre anderweitige Ansicht in Bezug genommene Rechtsprechung und Literatur verhält sich zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2007 (aaO) entweder nicht oder stammt aus der Zeit vor ihrem Bekanntwerden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 W 84/13, juris Rn. 12; Baumbach/Lauterbach/- Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 142 Rn. 3; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht , 4. Auflage, Rn. B 523; Schlosser in FS Sonnenberger, 2004, S. 135, 150, 154; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 492 Rn. 11; Stegers, MedR 2003,

405).

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(3) Vor diesem Hintergrund kann die Regelung des § 492 Abs. 1 ZPO nicht dahin ausgelegt werden, dass sie über die dort nach dem Wortlaut in Bezug genommenen Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO iVm §§ 373 ff. ZPO) und die allgemeinen Vorschriften der Beweisaufnahme (§§ 355 ff. ZPO) hinaus auch eine Verweisung auf § 142 ZPO enthält (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013 - 6 W 56/13, juris Rn. 28; BT-Drucks. 11/3621 S. 23). Auch in Arzthaftungssachen gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts anderes.
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Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidungserheblichkeit der Behandlungsunterlagen sei offenkundig gegeben, übersieht sie, dass die von dem Sachverständigen erforderten Dokumente nicht Teil der ihm bereits vorliegenden Krankenunterlagen der Antragstellerin sind. Es handelt sich vielmehr um Unterlagen, die der Sachverständige zur Beurteilung des von der Antragstellerin behaupteten Hygieneverstoßes benötigt. Ob diese von der Antragsgegnerin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO vorzulegen sind, erfordert eine Wertung, die das Gericht im selbständigen Beweisverfahren gerade nicht vornehmen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, VersR 2016, 1380 Rn. 14 zur sekundären Darlegungslast bei einem Hygieneverstoß).
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Auch stellt sich das selbständige Beweissicherungsverfahren entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht als vollständig sinnlos oder gar entwertet dar, wenn § 142 Abs. 1 ZPO in seinem Rahmen keine Anwendung findet. Es ist in der Regel ohnehin nicht möglich, den Arzthaftpflichtprozess mit den im selbständigen Beweisverfahren möglichen tatsächlichen Feststellungen zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 21). Gleichwohl kann die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - der Antrag- stellerin ermöglichen, das Risiko für ein Erkenntnisverfahren abzuschätzen. Eine auch im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Ausforschung ist in seinem Rahmen indes nicht gerechtfertigt. Galke Wellner Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 13.01.2016 - 9 OH 6/15 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2016 - 7 W 17/16 -

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.