Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Sept. 2016 - 11 W 1496/16

27.05.2020 21:55, 20.09.2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Sept. 2016 - 11 W 1496/16
Amtsgericht Memmingen, 1 M 1299/16, 03.05.2016

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.02.2006. Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin haben unter dem 19.02.2016 Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin am 09.03.2016 mitgeteilt, die Schuldnerin habe die Vermögensauskunft bereits in anderer Sache abgegeben, wobei eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zugeleitet worden ist. Gleichzeitig hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Mit seiner Kostenrechnung vom 09.03.2016 über insgesamt 43,05 € hat der Gerichtsvollzieher unter anderem von der Gläubigerin Portokosten für die Postzustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner in Höhe von 3,45 € nach der Nr. 701 KV-GvKostG als Auslage eingefordert.

Die gegen diesen Kostenansatz gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht Memmingen mit richterlichem Beschluss vom 03.05.2016 zurückgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Memmingen mit Kammerbeschluss vom 02.08.2016 den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 03.05.2016 aufgehoben und die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers auf 39,60 € reduziert. Zur Begründung hat das Landgericht unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 - ausgeführt, gebührenpflichtig nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz sei nur eine Zustellung auf Betreiben der Parteien, nicht aber eine im vorliegenden Fall gegebene Zustellung von Amts wegen. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis diene nicht den Vollstreckungsinteressen der Gläubigerin, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor zahlungsunfähigen Schuldnern gewarnt werden solle. Eine Amtszustellung könne keine Kostenpflicht des Gläubigers auslösen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Memmingen als Vertreterin der Staatskasse mit ihrer vom Landgericht ausdrücklich zugelassenen weiteren Beschwerde vom 10.08.2016. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, „Kosten“ einer Vollstreckungsmaßnahme seien aufzugliedern in „Gebühren“ und „Auslagen“. Eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung könne zwar nicht gebührenpflichtig sein. Dies bedeute aber nicht, dass auch von einer Erhebung von Auslagen abgesehen werden müsse. Im Abschnitt 7 des KV-GvKostG, in dem die Auslagen geregelt seien, finde sich keine Einschränkung der Erhebung auf den Parteibetrieb. Im Zwangsvollstreckungsverfahren gebe es eine Reihe anderer Zustellungen von Amts wegen, für die ebenfalls Auslagen erhoben würden. Bei der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis handle es sich zwar nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs um ein amtliches Folgeverfahren. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass dieses Folgeverfahren für den Vollstreckungsgläubiger kostenlos sein müsse mit der Folge, dass die Staatskasse diese Kosten zu tragen hätte. Es könne nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein, Vollstreckungskosten zu übernehmen, die zudem nicht notwendig gewesen seien, da der Gläubiger von sich aus die Vermögensauskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis hätte abrufen können, ohne erneut dieselbe Vollstreckungsmaßnahme zu beantragen.

II. Die gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden können.

1. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 - ausgeführt hat, muss der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1, Halbsatz 1 ZPO bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen bewirken. Daraus hat der Senat aus kostenrechtlicher Sicht den Schluss gezogen, dass die im Falle einer persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher anfallende Gebühr nach der Nr. 100 KV-GvKostG nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden kann. Dies wird auch von der Staatskasse nicht in Frage gestellt.

Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist, dass auch die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen erfolgt (Senat, Beschl. v. 08.12.2015 a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015 - 11 W 3/15 = DGVZ 2015, 208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015 - I-10 W 16/15 = DGVZ 2015, 91; Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 882 c Rn. 5; MüKo ZPO/Dörndorfer, 50. Auflage, § 882 c Rn. 9; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 882 c Rn. 7; zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2016 - 2 W 100/16, = JurBüro 16, 429, jew. m. zahlr. Nwn.). Damit können, wie sich letztlich bereits aus der Überschrift zu Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG ergibt, hierfür keine „Gebühren“ angesetzt werden.

2. Unabhängig vom Anfall von Gebühren - und dies ist der Bezirksrevisorin zuzugeben - verbleibt grundsätzlich die Möglichkeit, die Zustellungskosten auf den Vollstreckungsgläubiger als „Auslagen“ im Sinne von Ziffer 701 des KV-GvKostG umzulegen (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14 = zfm 2015, 83; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 W 480/14 = DGVZ 2015, 91; Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage, § 882 c Rn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, a. a. O., § 882 c Rn. 7).

Richtig ist, dass sich der Senatsbeschluss vom 08.12.2015 hierzu nicht näher verhält, weil es dort um eine Gebühr nach Ziffer 100 GvKostG ging (zur Unterscheidung von „Gebühren“ und „Auslagen“ siehe § 1 Abs. 1 GvKostG und § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG a.E.).

Gleichwohl können - nach der derzeitigen Gesetzeslage - die beschwerdegegenständlichen Kosten (in Form von Auslagen) nicht auf den Gläubiger abgewälzt werden:

Der Senat bleibt bei seiner - auch hier maßgeblichen - Auffassung, wonach die Eintragung im genannten Sinne jedenfalls ganz überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit dient und Vorteile für den Vollstreckungsgläubiger von allenfalls untergeordneter Bedeutung sind.

a) Dies entspricht zunächst der Ansicht des Gesetzgebers, der ohne nähere Differenzierung davon ausgeht, der Gläubiger habe kein eigenes Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; diese erfolge im öffentlichen Interesse, weshalb als Kostenschuldner (im Falle eines Widerspruches nach § 882 d ZPO) nur der Schuldner in Betracht komme (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 W 22/16 - Juris; vgl. BT-Drs. 16/10069, Seite 56 re. Sp.). Dafür spricht vor allem die vom Gesetzgeber vorgesehene Neufassung des § 882 c Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften - EuKoPfVODG. Danach wird Satz 2 der Vorschrift lauten wie folgt:

„Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Abs. 1)“. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt: „Durch die Änderung in Abs. 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ (BT-Drucks. 18/7560, S. 10, 39). Dabei wird schon aus dem Hinweis, dass es sich um eine „Klarstellung“ handeln soll, hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber bereits bei der derzeitigen Fassung der Vorschrift von einer Zustellung von Amts wegen ausgegangen ist (die zweite und dritte Beratung des Entwurfs ist für die Sitzung des Deutschen Bundestages vom 22.09.2016 vorgesehen).

b) Die Auffassung des Senats steht auch mit der Rechtsansicht des BGH in Einklang, siehe Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14 Tz 22, 23 sowie insbesondere Tz 32. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dessen Ausführungen, wonach dem Gläubiger keine Kosten auferlegt werden dürfen, würden nur für diejenigen eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 882 d ZPO gelten, überzeugt dies nicht.

Ersichtlich nämlich unterscheidet der BGH insoweit nicht, wenn er von der „Eintragungsanordnung und deren nachfolgender Überprüfung“ bzw. davon spricht, die Parteistellung des Gläubigers setze sich in dem von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis „und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren“ nicht fort. Der BGH geht mithin davon aus, auch für die Eintragung käme eine Auferlegung von Kosten zulasten des Gläubigers nicht in Betracht.

c) Es wäre auch nicht recht verständlich, dem Vollstreckungsgläubiger - über die Erhebung von „Auslagen“ - Kosten zwar für die Eintragung selbst aufzuerlegen, für das Verfahren der nachfolgenden Überprüfung dieser Eintragung hingegen nicht.

Maßgeblich ist vielmehr der primäre Zweck des Eintragungsverfahrens:

Es mag sein, dass die Eintragung eines Vollstreckungsschuldners bis zu einem gewissen Grade auch im Interesse des Gläubigers liegt, beispielsweise weil es sich um eine „letzte Warnung“ an den Schuldner handeln mag. Gleichwohl können die zu sehr auf das Gläubigerinteresse abstellenden Ausführungen des baden-württembergischen Staatsministeriums der Justiz, etwa zur Möglichkeit einer „Stundungsvereinbarung“ - wie sie hier nicht vorliegt -, nicht überzeugen.

Mit der Errichtung eines Schuldnerverzeichnisses, §§ 882 b ff. ZPO, wollte der Gesetzgeber ein zentrales Internetverzeichnis, im Sinne eines Auskunftsregisters, schaffen, dessen Führung ausdrücklich eine Angelegenheit der Justizverwaltung ist, § 882 h Abs. 2 Satz 3 ZPO. Es dient beispielsweise der Prüfung von Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen oder auch Zwecken der Strafrechtspflege, vgl. § 882 f Satz 1 Nr. 3, 5 ZPO. Wenn der Gesetzgeber ein derartiges Verzeichnis errichtet und Eintragungen in dieses Register vorsieht, dann handelt es sich um ein amtliches Folgeverfahren, das an eine konkrete Zwangsvollstreckung anknüpfen mag, das aber zu keiner Kostenbelastung des Vollstreckungsgläubigers führen kann - außer der Gesetzgeber würde eine entsprechende Anordnung treffen.

Genau dies dürfte, jedenfalls nach dem Verständnis des Senates, auch die Auffassung des BGH sein, vgl. Beschl. v. 21.12.2015, a. a. O., Tz 32. Eine kostenrechtliche Abspaltung einzelner das Register betreffender Maßnahmen, wie hier der Zustellung im Sinne von § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO und der damit verbundenen Portokosten, ist womöglich begründbar - erscheint im Hinblick gerade auch auf die im Kostenrecht gebotene Praktikabilität jedoch kaum sinnvoll.

Anderes wäre vom Gesetzgeber zu regeln. Die Zustellung im Sinne von § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO mag im Einzelfall ein „Warnschuss“ im Interesse des Vollstreckungsgläubigers sein - entscheidend ist indes der Zusammenhang mit dem im öffentlichen Interesse bestehenden Register.

3. Dem entspricht nicht zuletzt der Umstand, dass das Eintragungsverfahren der Parteidisposition entzogen ist, eben weil der öffentliche Schutzzweck den Ausschlag gibt (BGH, a. a. O., Tz 23; siehe dazu auch Senat, Beschl. v. 22.02.2016 - 11 W 82/16 zur Frage der Möglichkeit eines Verzichtes auf die Zuleitung nach § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Es mag ferner sein, dass die Eintragungsanordnung „zwingende Folge“ des Vollstreckungsauftrages ist - dies aber beruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung, die Errichtung des Schuldnerverzeichnisses (auch) aus Einzelzwangsvollstreckungen heraus zu entwickeln. Zumindest was eine Kostenbelastung des Vollstreckungsgläubigers hierdurch anbelangt, sollte dennoch eine Trennung erfolgen, weil sich die Parteistellung des Gläubigers darin, wie der BGH überzeugend ausführt, eben nicht fortsetzt (a. a. O., Tz 32 a.E.).

„Veranlasser“ der entsprechenden Kosten ist also weniger der - auf die staatlichen Zwangsvollstreckungsorgane angewiesene - Vollstreckungsgläubiger, als vielmehr der auf einzelne Vollstreckungsverfahren aufbauende Gesetzgeber. Eine Belastung des Gläubigers mit Aufwendungen für das Verzeichnis hat daher zu unterbleiben, wobei es auf die kostenrechtliche Unterscheidung zwischen „Gebühren“ und „Auslagen“ nicht ankommen kann (so offenbar auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2015 - 11 W 3/15 Tz 15 ff., 22 f.; der Senat teilt die dortige Auffassung). Die Argumentation des BGH a. a. O. dürfte für beide Kostenarten gelten.

4. Soweit die Beschwerdeführerin hilfsweise die Zulassung einer Rechtsbeschwerde begehrt, ist dies wegen §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG rechtlich nicht möglich.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG; § 66 Abs. 8 GKG).

12.12.2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. 2.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

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21.12.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 107/14 vom 21. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 754 Abs. 1, § 775 Nr. 4, §§ 802b, 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 882d a) Ein Zahlungspla
27.05.2020 21:56

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.11.2015 hin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Ebersberg vom 14.07. und 19.08.2015 sowie die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 26.10. und 19.11.2015 aufgehobe
27.05.2020 15:09

Tenor Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird. Gründe
12.12.2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. 2.
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Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.11.2015 hin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Ebersberg vom 14.07. und 19.08.2015 sowie die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 26.10. und 19.11.2015 aufgehoben und die Kostenrechnung der weiteren Beteiligten vom 19.06.2015 auf 48,10 € reduziert.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg. Mit Schreiben vom 10.06.2015 hat sie beantragt, diesem eine Vermögensauskunft abzuverlangen. Da der Schuldner innerhalb der letzten 2 Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hatte, ordnete die weitere Beteiligte gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung stellte die weitere Beteiligte dem Schuldner durch Einwurf in den Briefkasten gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO zu.

Die weitere Beteiligte stellte der Beschwerdeführerin am 19.06.2015 nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz folgende Rechnung:

Persönliche Zustellung KV 10010,00 €

VAK an Drittgläubiger KV 26133,00 €

Wegegeld KV 711 10-20 km6,50 €

Auslagenpauschale KV 7168,60 €

Summe58,10 €

Mit Erinnerung vom 27.06.2015 zum Amtsgericht Ebersberg wandte sich die Beschwerdeführerin insoweit gegen die Kostenrechnung vom 19.06.2015 als dort gemäß Nr. 100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz 10,00 € Zustellungskosten angesetzt sind.

Mit Beschluss vom 14.07.2015 wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück und ließ das Rechtsmittel der Beschwerde gegen seine Entscheidung zu. Der daraufhin erhobenen Beschwerde vom 25.07.2015 half es mit Beschluss vom 19.08.2015 nicht ab.

Mit in 3er Besetzung gefasstem Beschluss vom 26.10.2015 wies das Landgericht München II die Beschwerde vom 25.07.2015 zurück und ließ die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht München zu. Der weiteren Beschwerde vom 10.11.2015 hat das Landgericht München II mit Beschluss vom 19.11.2015 nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Zustellungsgebühr nach KV 100 GvKostG für die Zustellung der Eintragungsanordnung, da es sich dabei um eine Zustellung von Amts wegen handele, nicht in Ansatz gebracht werden könne. Die weitere Beteiligte hat mit Schreiben vom 01.12.2015 ihre Auffassung bekräftigt, dass es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb handele.

II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde, über die der Senat von Gesetzes wegen (Umkehrschluss aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) in 3er Besetzung zu entscheiden hat, ist in vollem Umfang begründet.

A. 1. Gebührenpflichtig nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz ist nur die Zustellung auf Betreiben der Parteien gemäß §§ 191 ff. ZPO nicht aber eine von Amts wegen erfolgende Zustellung (vgl. § 1 Abs. 1 GvKostG i. V. m. Überschrift zu Abschnitt 1. des Kostenverzeichnis zum GvKostG).

2. Die verfahrensgegenständliche Zustellung der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis erfolgte von Amts wegen.

a) Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 882 c Abs. 1 Hbs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher „von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis" zu bewirken hat. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient nicht den Zwangsvollstreckungsinteressen des Klägers, die Befriedigung von dessen Anspruch wird durch die Eintragung nicht gefördert, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermochte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2015, 13 W 93/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015, I-10 W 16/15). Deshalb kommt es, entgegen der Einschätzung der weiteren Beteiligten, auch nicht entscheidend darauf an, dass Ausgangspunkt der Zustellung der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Vermögensauskunft war

b) Folglich ist die Zustellung der Eintragungsanordnung dem Gerichtsvollzieher in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auch von Gesetzes wegen aufgegeben und erfolgt damit als Amtszustellung (Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., Rn. 6 zu § 802 f, Rn. 6 zu § 882 c).

c) Soweit das Landgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Kommentierung Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. gestützt hatte, wird dort nunmehr in der 31. Aufl. die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Zustellung von Amts wegen handelt (§ 882 c Rn. 6 und 7 i. V. m. § 802 f Rn. 6). Dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung nach § 192 ZPO und nicht nach §§ 173175 ZPO bewirkt, betrifft nur den Modus der Zustellung, berührt jedoch deren Amtscharakter nicht (Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., a. a. O.).

B. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.11.2015 hin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Ebersberg vom 14.07. und 19.08.2015 sowie die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 26.10. und 19.11.2015 aufgehoben und die Kostenrechnung der weiteren Beteiligten vom 19.06.2015 auf 48,10 € reduziert.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg. Mit Schreiben vom 10.06.2015 hat sie beantragt, diesem eine Vermögensauskunft abzuverlangen. Da der Schuldner innerhalb der letzten 2 Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hatte, ordnete die weitere Beteiligte gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung stellte die weitere Beteiligte dem Schuldner durch Einwurf in den Briefkasten gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO zu.

Die weitere Beteiligte stellte der Beschwerdeführerin am 19.06.2015 nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz folgende Rechnung:

Persönliche Zustellung KV 10010,00 €

VAK an Drittgläubiger KV 26133,00 €

Wegegeld KV 711 10-20 km6,50 €

Auslagenpauschale KV 7168,60 €

Summe58,10 €

Mit Erinnerung vom 27.06.2015 zum Amtsgericht Ebersberg wandte sich die Beschwerdeführerin insoweit gegen die Kostenrechnung vom 19.06.2015 als dort gemäß Nr. 100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz 10,00 € Zustellungskosten angesetzt sind.

Mit Beschluss vom 14.07.2015 wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück und ließ das Rechtsmittel der Beschwerde gegen seine Entscheidung zu. Der daraufhin erhobenen Beschwerde vom 25.07.2015 half es mit Beschluss vom 19.08.2015 nicht ab.

Mit in 3er Besetzung gefasstem Beschluss vom 26.10.2015 wies das Landgericht München II die Beschwerde vom 25.07.2015 zurück und ließ die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht München zu. Der weiteren Beschwerde vom 10.11.2015 hat das Landgericht München II mit Beschluss vom 19.11.2015 nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Zustellungsgebühr nach KV 100 GvKostG für die Zustellung der Eintragungsanordnung, da es sich dabei um eine Zustellung von Amts wegen handele, nicht in Ansatz gebracht werden könne. Die weitere Beteiligte hat mit Schreiben vom 01.12.2015 ihre Auffassung bekräftigt, dass es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb handele.

II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde, über die der Senat von Gesetzes wegen (Umkehrschluss aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) in 3er Besetzung zu entscheiden hat, ist in vollem Umfang begründet.

A. 1. Gebührenpflichtig nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz ist nur die Zustellung auf Betreiben der Parteien gemäß §§ 191 ff. ZPO nicht aber eine von Amts wegen erfolgende Zustellung (vgl. § 1 Abs. 1 GvKostG i. V. m. Überschrift zu Abschnitt 1. des Kostenverzeichnis zum GvKostG).

2. Die verfahrensgegenständliche Zustellung der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis erfolgte von Amts wegen.

a) Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 882 c Abs. 1 Hbs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher „von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis" zu bewirken hat. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient nicht den Zwangsvollstreckungsinteressen des Klägers, die Befriedigung von dessen Anspruch wird durch die Eintragung nicht gefördert, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermochte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2015, 13 W 93/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015, I-10 W 16/15). Deshalb kommt es, entgegen der Einschätzung der weiteren Beteiligten, auch nicht entscheidend darauf an, dass Ausgangspunkt der Zustellung der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Vermögensauskunft war

b) Folglich ist die Zustellung der Eintragungsanordnung dem Gerichtsvollzieher in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auch von Gesetzes wegen aufgegeben und erfolgt damit als Amtszustellung (Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., Rn. 6 zu § 802 f, Rn. 6 zu § 882 c).

c) Soweit das Landgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Kommentierung Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. gestützt hatte, wird dort nunmehr in der 31. Aufl. die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Zustellung von Amts wegen handelt (§ 882 c Rn. 6 und 7 i. V. m. § 802 f Rn. 6). Dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung nach § 192 ZPO und nicht nach §§ 173175 ZPO bewirkt, betrifft nur den Modus der Zustellung, berührt jedoch deren Amtscharakter nicht (Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., a. a. O.).

B. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG
Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Tenor

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beauftragte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung stellte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO per Postzustellungsurkunde zu. Hierfür setzte er gegenüber der Gläubigerin mit Kostenrechnung vom 21.06.2013 nach Nr. 701 KV-GvKostG Auslagen in Höhe von 3,45 € an.

Die hiergegen eingelegte Kostenerinnerung der Gläubigerin vom 28.07.2014 hat das Amtsgericht Ansbach nach Nichtabhilfe durch den Gerichtsvollzieher und Stellungnahme der Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher beim Landgericht Ansbach mit Beschluss vom 28.10.2014 zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss von der Gläubigerin am 05.11.2014 eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014 kostenfällig unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass für die Entscheidung dahinstehen könne, ob bei der Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO eine Zustellung im Parteibetrieb oder von Amts wegen vorliege, da Nr. 701 KV-GvKostG eine Einschränkung nicht vorsehe. Entscheidend sei, dass es sich um Nebenkosten der Zwangsvollstreckung handele, die zwingend anfallen, wenn dem Schuldner die Eintragungsanordnung nicht mündlich bekannt gegeben werde.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 legte die Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach weitere Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 09.12.2014 nicht abgeholfen hat.

Die Gläubigerin begründete die weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.12.2014 dahin, dass die strittigen Zustellkosten keine Kosten der Zwangsvollstreckung seien, sie kein Interesse an der Eintragungsanordnung habe, diese vielmehr von Amts wegen vorzunehmen sei. Nicht sie, sondern der Schuldner habe die Eintragung durch sein Nichterscheinen zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft veranlasst. Auch bei der vergleichbar ebenfalls von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung nach § 825 Abs. 1 S. 3 ZPO wäre ein Auslagenersatz nach Nr. 701 KV-GvKostG nicht geschuldet. Ggf. hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Auslagentatbestand schaffen müssen, was nicht geschehen sei.

Der Schuldner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 - 6 GKG) weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler den vom Gerichtsvollzieher vorgenommenen Kostenansatz gebilligt. Lediglich der Kostenausspruch des Landgerichts war im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG aufzuheben.

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris, Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5 m. w. N.).

2. Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers werden gem. §§ 1, 9 GvKostG nach dem KV-GvKostG erhoben. Nr. 701 KV-GvKostG sieht dabei als Auslagentatbestand das Entgelt für Zustellungen mit Zustellungsurkunde vor. Anders als Abschnitt 1 des KV-GvKostG im Gebührenbereich unterliegt der Auslagentatbestand nach Nr. 701 KV-GvKostG keiner Einschränkung, so dass er sowohl auf Zustellungen im Parteibetrieb als auch auf Zustellungen von Amts wegen Anwendung findet (ebenso AG Bretten, Beschluss v. 27.03.2014, M 1151/13, juris, Rn. 7). Demgemäß hat das Landgericht die Einordnung der Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO zutreffend offen gelassen (vgl. zum Meinungsstand: Utermark/Fleck in Beck-OK, ZPO, § 882c, Rn. 8).

3. Bei den vom Gerichtsvollzieher angesetzten Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich auch um Kosten der Zwangsvollstreckung.

Nach der Rechtsprechung des BGH, entwickelt zu § 788 Abs. 1 ZPO, gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss v. 05.06.2014, VII ZB 21/12, juris m. w. N.). Zu den Durchführungskosten gehören die Nebenkosten der Zwangsvollstreckung (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 13), die von den nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallenden Kosten abzugrenzen sind (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 11). Für diese Abgrenzung ist nicht entscheidend, ob eine konkrete Maßnahme gerade dem Interesse des Gläubigers dient. So fallen unter die Kosten der Zwangsvollstreckung etwa auch Kosten für die Aufbewahrung von Räumungsgut (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris Preuß in Beck-OK, ZPO, § 788, Rn. 19). Klassische Beispiele für nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallende Kosten sind mittelbare Vermögenseinbußen wie der entgangene Gewinn aus Geschäften, die dem Gläubiger bei rechtzeitiger Erfüllung des titulierten Anspruchs möglich gewesen wären oder entgangene Anlagezinsen wegen Hinterlegung eines Geldbetrags zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 11).

Die hier strittigen Auslagen der Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO sind als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung einzustufen (ebenso AG Bretten, Beschluss v. 27.03.2014, M 1151/13, juris, Rn. 11). Sie sind eine zwingende gesetzliche Folge des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und hängen damit eng mit dieser Vollstreckungsmaßnahme zusammen. Auch der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung ein Verfahrensteil der Zwangsvollstreckung ist (Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154, 155). Aus systematischen Gründen wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in einen selbstständigen Titel des Abschnitts 2 „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“ der ZPO übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens steht die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen (BT-Drucks. 16/10069, S. 35).

4. Es besteht kein Zweifel, dass die Gläubigerin durch ihren Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO die im Falle des Nichterscheinens des Schuldners gesetzlich zwingende Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit auch die ebenfalls zwingende Zustellung der Eintragungsmitteilung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO veranlasst hat. Veranlasst sind alle Gebühren und Auslagen, die bei gesetzmäßiger Durchführung des Auftrags anfallen (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5).

5. Auch der von der Gläubigerin herangezogene Vergleich mit § 825 Abs. 1 S. 2 u. 3 ZPO steht einem Kostenansatz der Zustellauslagen nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift kann nicht abgeleitet werden, dass für Zustellungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, keine Auslagen nach Nr. 701 KV-GvKostG erhoben werden. Die von der Gläubigerin zitierte Kommentierung bei Gottwald/Mock (Zwangsvollstreckung, ZPO § 825, Rn. 27) lautet wörtlich: „Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit 40,00 EUR gem. Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG zzgl. Auslagen (Nrn. 700, 702, 703, 711 als Anlage zu § 9 GvKostG) und ggf. einen Zeitzuschlag gem. Nr. 500 als Anlage zu § 9 GvKostG.“ Damit befasst sich diese Kommentierung mit den Gebühren und Auslagen für die anderweitige Verwertung im Sinn des § 825 Abs. 1 ZPO, ohne die Frage der Auslagen für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO, deren Erfordernis sich aus § 825 Abs. 1 S. 3 ZPO ergibt (MüKo-Gruber, ZPO, § 825, Rn. 6 m. w. N.), zu problematisieren. Soweit für den Senat überschaubar, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die von der Gläubigerin herangezogene Auffassung, dass für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO keine Auslagen nach Nr. 701 KV-Gv-KostG anfallen, ausdrücklich vertreten. Aus den oben zu § 882c ZPO dargelegten Gründen sind auch für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO Auslagen nach Nr. 701 KV-Gv-KostG anzusetzen. Ein Wertungswiderspruch besteht damit nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG).

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 107/14
vom
21. Dezember 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist,
steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1
Satz 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gemäß § 882c
Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach

b) Eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, die
Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers
gemäß § 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über
den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gemäß § 882d
Abs. 1 ZPO oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde
vereinbaren, stellt ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
dar.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 - LG Bonn
AG Bonn
ECLI:DE:BGH:2015:211215BIZB107.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27. Oktober 2014 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8. August 2014 wird abgeändert. Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers W. vom 1. April 2014, Az. 13 DR II 437/14, wird aufgehoben. Gegenstandswert: 2.000 €

Gründe:

1
I. Der Schuldner wendet sich gegen die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, nachdem die Gläubigerin gegen den Schuldner aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. September 2010 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2010 die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben hatte.
2
Nachdem zunächst Teilzahlungen durch die Ehefrau des Schuldners erfolgt waren, erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen Vollstre- ckungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass der Schuldner bereits am 18. Dezember 2013 die Vermögensauskunft abgegeben hatte, nach deren Inhalt eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein würde. Der Gerichtsvollzieher leitete diese Vermögensauskunft an die Gläubigerin weiter und kündigte dem Schuldner mit Schreiben vom 1. April 2014 an, dass er ihn nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis eintragen werde. Dem widersprach der Schuldner mit Schreiben vom 8. April 2014. Am 23. Juli 2014 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht mit, dass die Vollstreckung ruhen solle, da der Schuldner über einen Dritten Ratenzahlungen aufgenommen habe.
3
Den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung hat das Amtsgericht Bonn zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zu Recht angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5
Die Voraussetzungen des § 882c ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordne, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen könne, lägen vor. Dass auf der Grundlage einer mit der Ehefrau des Schuldners getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung Zahlungen erbracht würden , ändere hieran nichts. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solle dem Rechtsverkehr Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Person geben und verfolge insoweit einen über die einzelne Vollstreckung hinausgehenden Zweck. Es sei vorliegend kein formalisierter Zahlungsplan im Sinne des § 802b ZPO festgesetzt worden, der nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegenstehe.
6
Die Eintragung müsse nicht deshalb unterbleiben, weil die Gläubigerin dem Schuldner im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung mit seiner Ehefrau eine Stundung bewilligt habe und deshalb die Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO vorlägen. Auch hier greife der Zweck des § 882c ZPO, den Rechtsverkehr vor Personen zu schützen, die ihre Zahlungsverpflichtungen mutmaßlich nicht erfüllen könnten. Dies decke sich mit der Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der die Löschung einer Eintragung vom Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers abhängig mache.
7
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis vorliegen.
8
1. Nach § 882c Abs. 1 ZPO in der Fassung des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2258) ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO), oder wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensaus- kunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
9
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der Begründung angeordnet , aus der bereits in einem vorangegangenen Vollstreckungsverfahren am 18. Dezember 2013 abgegebenen und der vorliegend die Vollstreckung betreibenden Gläubigerin zugeleiteten Vermögensauskunft ergebe sich, dass eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein werde. Die Feststellung, dass nach der bereits erteilten Vermögensauskunft eine Vollstreckung offensichtlich keinen Erfolg haben werde, greift die Rechtsbeschwerde nicht an, so dass hiervon bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
10
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die zwischen Gläubigerin und Schuldner getroffene Ratenzahlungsvereinbarung der Eintragungsanordnung nicht entgegensteht.
11
a) Aus § 802b Abs. 2 ZPO folgt vorliegend allerdings kein Eintragungshindernis.
12
aa) Nach § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Gerichtsvollzieher, der in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll (§ 802b Abs. 1 ZPO), dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können und der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Zum Abschluss einer solchen Zahlungsvereinbarung - einem vollstreckungsrechtlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802b Rn. 12; Gothe, DGVZ 2013, 197) - gilt der Gerichtsvollzieher gemäß § 754 Abs. 1 ZPO durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels als ermächtigt. Nach § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO bewirkt die Festsetzung eines Zahlungsplans nach Satz 1 der Vorschrift einen Vollstreckungsaufschub. Nach der Konzeption des Gesetzgebers steht dieser Vollstreckungsaufschub einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BeckOK ZPO/Fleck, Stand 1. September 2015, § 802b Rn. 11a; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 882c Rn. 10).
13
Auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Eintragungsgrund Nr. 3 (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht, folgt aus der in § 802b Abs. 1 Satz 2 ZPO allgemein vorgesehenen Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs seine Geltung für sämtliche Eintragungsgründe des § 882c Abs. 1 ZPO (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris Rn. 17; BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11a; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 14a). Die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO stünde also auch vorliegend der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen.
14
bb) Die vorliegend getroffene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt jedoch - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nicht die Voraussetzungen des § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO. Sie ist nicht vom Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer positiven Erfüllungsprognose (vgl. dazu MünchKomm.ZPO/ Wagner aaO § 802b Rn. 16) herbeigeführt, sondern von den Parteien oder ihren Verfahrensbevollmächtigten ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers vereinbart worden (vgl. BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11a).
15
b) Die vorliegend zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungsvereinbarung steht gleichwohl der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen, weil sie einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO darstellt.
16
aa) Nach § 775 Nr. 4 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn sich aus einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde die Bewilligung einer Stundung ergibt. Unter die Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO fällt auch die Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen (pactum de non petendo; vgl. MünchKomm.ZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 19). Ein solches Stillhalteabkommen führt im Prozess zur Abweisung der Klage, wenn der Schuldner sich hierauf beruft (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 13).
17
Die vorliegend zwischen den Parteien abgeschlossene und durch Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin dokumentierte Ratenzahlungsvereinbarung enthält die Abrede, dass die Gläubigerin die Gesamtforderung nicht geltend machen wird, solange der Schuldner die Ratenzahlung einhält. Dies stellt ein pactum de non petendo dar, das gemäß § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet. Dass die der Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde liegende Forderungsaufstellung einen fortdauernden Zinslauf vorsieht, steht der Annahme eines pactum de non petendo nicht entgegen, weil ein solches Stillhalteabkommen die Fälligkeit der Forderung nicht berührt (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 271 Rn. 13).
18
bb) Außer Frage steht, dass eine § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundungs - oder Stillhaltevereinbarung ein Eintragungshindernis darstellt, wenn die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem erstmals die Erfüllung der in § 882c Abs. 1 ZPO genannten Eintragungsvoraussetzungen in Betracht kommt.
19
Erscheint etwa der Schuldner nicht zu einem gemäß § 802f Abs. 1 ZPO bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft, nachdem der Gläubiger die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung gestundet hat, so liegt der Einstellungsgrund des § 775 Nr. 4 ZPO vor. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht nicht (mehr). Die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft erfordert, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, zu denen das Fehlen von Vollstreckungshindernissen im Sinne des § 775 ZPO zählt (vgl. Sternal in Kindl/Meller-Hannich/ Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 802c ZPO Rn. 3, 16). Ohne eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen Versäumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht in Betracht. Hat der Schuldner den Einstellungsgrund im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO nicht bereits im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen die Terminbestimmung durch den Gerichtsvollzieher geltend gemacht (vgl. hierzu Voit in Musielak/Voit aaO § 802f Rn. 10), so kann er sich mit dem Widerspruch nach § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mit der Begründung wenden, dass eine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bestanden hat.
20
Beantragt ein Gläubiger - wie vorliegend - innerhalb von zwei Jahren nach auf Betreiben eines anderen Gläubigers abgegebener Vermögensauskunft die Abgabe der Vermögensauskunft und ist der Schuldner hierzu nicht erneut verpflichtet (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO), so leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Abschrift des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses zu, informiert den Schuldner hiervon und belehrt ihn zugleich über die Möglichkeit einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 802d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ordnet der Gerichtsvollzieher sodann die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO an, obwohl die dem Voll- streckungsauftrag zugrunde liegende Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits gestundet ist, so kann der Schuldner ebenfalls im Wege des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 882d Abs. 1 ZPO den Einstellungsgrund des § 775 Nr. 4 ZPO geltend machen. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend allerdings nicht, weil die Ratenzahlungsvereinbarung von den Parteien erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens - also nach der Eintragungs- anordnung des Gerichtsvollziehers - getroffen worden ist.
21
cc) Die Frage, ob eine der Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung der Eintragungsanordnung entgegensteht , wenn die Parteien sie erst nachträglich - also im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren - treffen, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt.
22
(1) Im Kern geht es um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Herbeiführung der Eintragungsvoraussetzungen noch der im Vollstreckungsrecht geltenden Parteiherrschaft (vgl. hierzu Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 19) unterliegt. Mit der Gesetzesreform ist neben einer Modernisierung der Zwangsvollstreckung das weitere Ziel verfolgt worden, durch eine Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40). Die drohende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mag zwar faktisch auf Seiten des Schuldners einen gewissen Druck erzeugen, die Forderung zu begleichen; die Eintragung erfolgt aber nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 37; Mock in Gottwald/Mock aaO § 882c ZPO Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 882c Rn. 1). Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt die Neuregelung dadurch Rechnung , dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich mithin nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 86). Aus dem Charakter des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis unterbleibt (vgl. BeckOK ZPO/Utermark/Fleck aaO § 882b Rn. 1; Mock in Gottwald/Mock aaO § 882c ZPO Rn. 2).
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(2) Aus dem Umstand, dass das Schuldnerverzeichnis dem Schutz der Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern dient, wird teilweise geschlossen, dass eine erst nachträglich vereinbarte Stundung den Eintragungsgrund im Sinne des § 882c Abs. 1 ZPO nicht mehr beseitigen kann, weil mit dem erstmaligen Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen, spätestens aber mit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der öffentliche Schutzzweck greift und das Verfahren deshalb der Parteidisposition entzogen ist (LG Arnsberg, DGVZ 2014, 43; LG Braunschweig, DGVZ 2015, 37; AG Böblingen, DGVZ 2014, 174; vgl. auch [zu einem Fall des § 802b Abs. 2 ZPO] LG Karlsruhe DGVZ 2013, 211).
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(3) Demgegenüber vertreten Teile der Rechtsprechung und Literatur den Standpunkt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet und bis dahin folglich eine Stundung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist (LG Berlin, DGVZ 2013, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 353/13 - juris; LG Detmold, DGVZ 2015, 22; Voit in Musielak/Voit aaO § 882d Rn. 3).
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(4) Der letztgenannten Ansicht ist der Vorzug zu geben.
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Es entspricht bereits der Vorstellung des Gesetzgebers, dass für die Entscheidung über die Begründetheit von Widerspruch und Beschwerde auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist und dass zwischen der Eintragungsanordnung und dem Entscheidungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen den Eintragungsgrund entfallen lassen (Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung , BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Dies steht mit der Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Einklang, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs - und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. Zöller/Stöber aaO § 882d Rn. 4).
27
Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich eine im Widerspruchsverfahren abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung als Eintragungshindernis benennt (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39), steht dem nicht entgegen. Die Aussage bezieht sich allein auf eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO, so dass hieraus für die entsprechende Wirkung einer zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossenen Vereinbarung nichts hergeleitet werden kann.
28
Die Gleichbehandlung der Zahlungsvereinbarung im Sinne des § 802b Abs. 2 ZPO und einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung als Eintragungshindernis ist durch Sinn und Zweck der Vereinbarungen begründet. Es besteht kein Grund, einer zwischen den Parteien getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung, die materiell-rechtlich die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung beseitigt, die nach § 775 Nr. 4 ZPO vorgesehene vollstreckungsrechtliche Wirkung zu versagen, wenn der Gesetzgeber zugleich einer unter Mitwirkung des Gerichtsvollziehers herbeigeführten Parteivereinbarung , die den Charakter eines bloßen vollstreckungsrechtlichen Vertrags ohne materiell-rechtliche Wirkung hat (vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 802b Rn. 3, 11; Hergenröder, DGVZ 2012, 112, 115; Gothe, DGVZ 2013, 197), in § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO die Wirkung eines Vollstreckungsaufschubs zuspricht. Gleiches gilt für ein Stillhalteabkommen der vorliegenden Art, das der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ebenso entgegensteht wie die Stundung (s.o. III 2 b aa Rn. 16). Soll im Falle des § 802b Abs. 2 ZPO der aus der Zahlungsvereinbarung folgende Vollstreckungsaufschub das Eintragungshindernis bewirken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39), kann einer materiell-rechtlich und zugleich gemäß § 775 Nr. 4 ZPO vollstreckungsrechtlich wirkenden Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung die entsprechende Wirkung nicht versagt werden. Auch angesichts der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren wirken nach der Konzeption des Gesetzgebers Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auf die Eintragungsgründe des § 882c ZPO ein. Eine die Anwendung des § 775 Nr. 4 ZPO ausschließende Wirkung kann den §§ 802b, 882c ZPO danach nicht entnommen werden.
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Soweit die Vorschrift des § 802b Abs. 2 ZPO qualifizierte Anforderungen an eine der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegenstehende Zahlungsvereinbarung regelt, stehen diese einer Gleichbehandlung nicht entgegen. Diese qualifizierten Anforderungen - insbesondere die dem Schuldner auferleg- te Last zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit - haben lediglich den Zweck, im Interesse des Gläubigerschutzes die dem Gerichtsvollzieher zugleich gemäß § 754 ZPO eingeräumte Ermächtigung zum Abschluss einer für den Gläubiger verbindlichen Zahlungsvereinbarung zu begrenzen. Vereinbart der Gläubiger selbst mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung, so be- darf er eines solchen Schutzes nicht, weil der Gläubiger sein Interesse selbst wahrzunehmen vermag. Der Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses, die Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern zu warnen, hat damit im Falle einer zwischen den Parteien ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung regelmäßig kein wesentlich stärkeres Gewicht als im Falle der nach § 802b Abs. 2 ZPO getroffenen Zahlungsvereinbarung , weil in beiden Fällen eine positive Zahlungsprognose gestellt worden ist.
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Nach allem begründet die vorliegend erst im Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers abgeschlossene Stillhaltevereinbarung, die gemäß § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt, ein Hindernis gegenüber der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis.
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IV. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist danach die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufzuheben.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Insbesondere kommt auch angesichts des Obsiegens des Schuldners eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat zwar die Entscheidung über die Eintragungsanordnung und deren nachfolgende Überprüfung gemäß § 882c Abs. 1, § 882d Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sowie dem Vollstreckungsgericht zugeordnet, so dass in der Folge auch die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statthaft sind. Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches , sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubi- gers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (LG Bamberg, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 T 157/13, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260; aA AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272; vgl. auch LG Hannover, 12. September 2013 - 52 T 58/13, juris). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass als Kostenschuldner allenfalls der Schuldner selbst in Betracht kommt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 56). Der Charakter des Eintragungsverfahrens als amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt mithin dazu, dass sich die im Vollstreckungsverfahren bestehende Parteistellung des Gläubigers im von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht fortsetzt. Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt dann aber nicht in Betracht. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 08.08.2014 - 24 M 1113/14 -
LG Bonn, Entscheidung vom 27.10.2014 - 4 T 303/14 -

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.