Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Nov. 2018 - 15 U 96/18

ECLI:
22.11.2018 00:00
Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Nov. 2018 - 15 U 96/18

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.5.2018 (28 O 340/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.                            Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen:

a.                            nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu  machen

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so wie in dem zunächst unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen 52xxx02x.C.html?wt eid=214xxx867xxx066xxx4&wt t=214xxx512xxx074xxx1

und später unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html

am 12.6.2017 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän?“ geschehen,

b.                            nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu  machen

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so wie in dem zunächst unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html?wt eid=214xxx867xxx066xxx4&wt t=214xxx512xxx074xxx1

und später unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html

am 12.6.2017 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän?“ geschehen,

c.              nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen:

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/sport/fussball/nationalmannschaft/E-knutscht-H-model-52xxx56x.C.html veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Auf J: E knutscht H-Blondine“ geschehen,

d.              nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/freundin-M-verzeiht-ihm-nach-fremdknutschen-52xxx61x-C.html und der Überschrift „Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E“ geschehen,

e.              nachfolgendes bei der Europameisterschaft 2016 vor dem Viertelfinale zwischen Deutschland und Italien entstandene Bildnis der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einer angeblichen im Juni 2017 stattgefundenen „Knutsch-Affäre“ des Klägers zu 1) auf J zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/sport/fussball/nationalmannschaft/E-knutscht-H-model-52xxx56x.C.html veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Auf J: E knutscht H-Blondine“ geschehen,

f.              nachfolgendes nach dem WM-Finale in Rio entstandene Bildnis der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einer angeblichen im Juni 2017 stattgefundenen „Knutsch-Affäre“ des Klägers zu 1) auf J zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/freundin-M-verzeiht-ihm-nach-fremdknutschen-52xxx61x.C.html und der Überschrift “Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E” geschehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.                            Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt die Beklagte zu 8/13, der Kläger zu 3/13 und die Klägerin zu 2/13. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3/4, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 4/5, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1/4 und die Klägerin zu 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3.                            Das Urteil ist im Hinblick auf die tenorierte Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in  Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.                            Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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06.02.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 76/17 Verkündet am: 6. Februar 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
12.06.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 284/17 Verkündet am: 12. Juni 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823
, , , ,
29.05.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 56/17 Verkündet am: 29. Mai 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 A
, , , ,

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert: Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
3
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[…] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet , weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte ) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal- ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte PapparazzoAufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
6
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

7
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

8
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.
9
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
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2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.
11
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
12
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen , nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
13
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
14
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be- richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
15
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
16
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen , über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein- heit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
17
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
18
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung , nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
19
cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin- dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer ElternKind -Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
20
d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.
21
aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem ge- sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.
23
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon- trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.
24
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
25
(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger , der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.
26
(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

27
Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
28
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).
29
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).
30
Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).
31
2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ver- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.
32
a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.
33
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.
34
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).
35
Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in beque- mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.
36
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt , dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.
37
c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen , also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags- situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt , sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

38
Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung- auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

39
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €). Galke Wellner v. Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/14 und 7 U 46/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 76/17 Verkündet am:
6. Februar 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Veröffentlichung von Fotos,
die ein ehemaliges Staatsoberhaupt nach einem Großeinkauf auf dem Parkplatz
eines Supermarktes zeigen.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:060218UVIZR76.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger war vom 30. Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt am 17. Februar 2012 Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2013 wurde die Trennung von ihm und seiner Frau Bettina öffentlich. Mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 bestätigte ein Rechtsanwalt des Klägers in dessen Auftrag, dass der Kläger und seine Frau wieder zusammen lebten. Bettina und Christian Wulff bäten nachdrücklich darum, die ihrer Familie zustehende Privatsphäre zu respektieren. Sollte die Privatsphäre der Familie - etwa durch Nachstellungen von Fotografen - verletzt werden, seien die Anwälte beauftragt, mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
3
Die Beklagte verlegte u.a. die Illustrierten NEUE POST und PEOPLE. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Wochenzeitschrift PEOPLE unter der Überschrift "Liebes-Comeback" u.a. zwei Fotos, von denen das eine den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an ihrem Auto (im Folgenden: AutoFoto ), das andere den Kläger beim Schieben eines vollen Einkaufswagens zeigt. In dem Begleittext zu den Bildern heißt es u.a.: "Liebe ist … mit seiner Frau zusammen für die Familie einzukaufen. Letzten Samstag schob der CDUPolitiker Christian Wulff, 55, einen vollbepackten Einkaufswagen aus einem Supermarkt (…) Am Auto wartete schon seine Frau (…) Knapp zwölf Monate nach seinem Rücktritt als Bundespräsident (…) hatte sich das Paar getrennt (…) Erst vor wenigen Wochen wurde die Scheidung (…) eingereicht (…) Nun wohnen sie wieder zusammen mit den zwei Söhnen (…) ‚Es ist zutreffend, dass Bettina und Christian Wulff wieder zusammenleben‘, erklärte Wulffs Anwalt (...)."
4
Am 20. Mai 2015 berichtete die Beklagte in der Wochenzeitschrift NEUE POST unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt" ausführlicher über den Supermarkteinkauf und bebilderte den Artikel u.a. mit einem nahezu identischen Foto des Klägers beim Schieben des Einkaufswagens (im Folgenden: Einkaufswagen-Foto). In dem Artikel heißt es u.a.: "Mineralwasser, ein Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse und vieles mehr … Brav hat Christian Wulff (55)den Einkaufszettel abgearbeitet und alles aus dem Supermarkt (…) besorgt, was Ehefrau Bettina (41) ihm wohl vorher aufgeschrieben hat. Seit der überraschenden Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen (NEUE POST berichtete) gilt anscheinend: Der ehemalige Bundespräsi- dent ist nun für den Großeinkauf der Familie verantwortlich (…)." In das Foto ist folgender Text eingeschoben: "Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich sieht er hier aber nicht aus".
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , das Auto-Foto aus der PEOPLE-Berichterstattung vom 13. Mai 2013 und das Einkaufswagen-Foto aus der NEUE POST-Berichterstattung vom 20. Mai 2015 zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als unzulässig erachtet. Die mangels Einwilligung des Klägers erforderliche Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien führe zu der Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handele, jedenfalls aber berechtigte Interessen des Klägers verletzt seien (§ 23 Abs. 2 KUG).
7
Zwar zeigten die Fotos den Kläger in einer Alltagssituation im öffentlichen Raum und seien als solche nicht abträglich. Zugleich habe der Kläger in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen und sich insoweit selbst geöffnet ("mediale Inszenierung"). Auch nach seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten habe der Kläger sein Privatleben nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen. Es bestehe ein erheb- liches öffentliches Interesse am Leben des - weiter politisch und gesellschaftlich engagierten - Klägers. Zugleich könne den Artikeln nicht jedes Berichterstattungsinteresse abgesprochen werden. In den Artikeln werde über die Wende im Beziehungsleben des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. Die streitgegenständlichen Bilder hätten eine gewisse Belegfunktion diesbezüglich und bezüglich der vom Kläger nunmehr wahrgenommenen familiären Pflichten (Erledigung des Wocheneinkaufs). Schließlich stünden die Artikel in zeitlichem Zusammenhang mit der vom Rechtsanwalt des Klägers veröffentlichten Presseerklärung.
8
Trotz alledem überwögen letztlich die Interessen des Klägers. Die Fotos seien der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Sie beträfen einen völlig belanglosen Vorgang; der Berichterstattung fehle jeder Bezug zur politischen Tätigkeit des Klägers. Es gehe ausschließlich um das Privatleben des Klägers und dessen Beziehung zu seiner Ehefrau. Das Interesse hieran könne auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos befriedigt werden. Gerade der Neuanfang vormals getrennt lebender Eheleute sei oftmals schwierig und werde durch die "Blicke der Öffentlichkeit" zusätzlich erschwert. Die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse sei allein kein Grund, ihm jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen.

II.

9
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit prak- tizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
10
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
11
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG). Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
12
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch -politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.
13
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild - und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).
14
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung , ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).
15
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
16
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
17
aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
18
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).
19
bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390).
20
cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).
21
d) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
22
aa) Der Kläger war von Juni 2010 bis Februar 2012 Bundespräsident und damit Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (zur Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Befugnissen im Überblick statt aller Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 54 Januar 2009, Art. 54 Rn. 2 ff.). Als Inhaber des höchsten Staatsamtes war er in besonders herausgehobener Weise politische Person im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Person in besonderer Weise als grundsätzlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 15).
23
Die politische Bedeutung des Klägers und die Berechtigung des öffentlichen Interesses an seiner Person endeten auch nicht mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten im Februar 2012; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach dem Abschied aus der aktiven Politik gestaltet. Ein Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dies gilt in besonderer Weise für einen ehemaligen Bundespräsidenten , dessen politisches und gesellschaftliches Engagement regelmäßig nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger selbst weist - allgemeinbekannt - auf seiner Website auf seine vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als "Altbundespräsident" bis hin zur Vertretung Deutschlands bei auswärtigen Veranstaltungen hin (http://christianwulff.de /was-macht-eigentlich-ein-altbundespraesident/, zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Die fortdauernd große politische Bedeutung des Klägers wird gespiegelt durch die besondere Form seiner nachamtlichen Versorgung. Dies gilt für die lebenslange Alimentierung durch Zahlung eines Ehrensoldes in voller Höhe der Amtsbezüge (§ 1 BPräsRuhebezG), mehr noch aber für die zeitlich unbegrenzte Übernahme von Repräsentationskosten durch die Bereitstellung von Sach- und Personalmitteln für einen Dienstwagen mit Fahrer und ein ausgestattetes Büro mit Schreibkraft und Referenten (vgl. BT-Drs. 17/13660 S. 16 f. - Bericht des Petitionsausschusses; heute im bundestag [hib] 311/2017 vom 17. Mai 2017, Ruhebezüge des Bundespräsidenten - Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses; zu Umfang, Art und Begründung der nachamtlichen Versorgung des Bundespräsidenten im Allgemeinen Aßmann, Die Besoldung und Versorgung des Bundespräsidenten, 2014, S. 16 ff.; zum Rücktritt des Klägers im Besonderen Pieper, in: BeckOK GG, Stand 1. Juni 2017, Art. 54 Rn. 31.1 ff., jeweils mwN).
24
bb) Die - nicht angegriffene - jeweils zugehörige Textberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nimmt die Versöhnung des Klägers mit seiner Ehefrau in Bezug und macht deren eheliche Rollenverteilung zu ihrem Gegenstand. Angesichts der politischen Bedeutung der vom Kläger ausgeübten Staatsämter sowie der im Verlauf seiner politischen Karriere und darüber hinaus von ihm und seiner Frau immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben - das Berufungsgericht spricht insofern wiederholt von "medialer Inszenierung" - hatte die Versöhnung des Ehepaares Nachrichten - und Informationswert und war damit unter Berücksichtigung des weiten, die Reichweite der Pressefreiheit angemessen berücksichtigenden Begriffsverständnisses ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Kläger selbst hat diesem Nachrichten- und Informationswert mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 Rechnung getragen.
25
Der Bezug hierzu ist offensichtlich für den Text des - nur eine Woche später und damit in der nächsten Ausgabe erschienenen - PEOPLE-Artikels vom 13. Mai 2015. Die Beklagte zitiert hierin aus der Pressemitteilung des Rechtsanwalts des Klägers und rekapituliert knapp, jedoch ernsthaft und sachbezogen den Verlauf der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau. Aber auch die Textberichterstattung in dem NEUE POST-Artikel vom 20. Mai 2015 weist einen hinreichenden aktuellen Bezug zum Versöhnungsereignis auf. Auch in diesem Artikel knüpft die Beklagte an die "überraschende Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen" an, um diesen eher abstrakten Umstand im Folgenden für ihre Leserschaft anschaulich zu machen durch eine Erörterung der damit verbundenen Alltagspflichten wie der Erledigung des Großeinkaufs der Familie.
26
Die streitgegenständlichen Fotos bebildern diese Berichterstattung und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam am Auto (Auto-Foto) und den Kläger beim Schieben eines gefüllten Einkaufswagens (Einkaufswagen-Foto) zeigen. Damit machen sie die praktischen Konsequenzen der Versöhnungsnachricht sichtbar und dienen zugleich als deren Beleg. Sie sind kontextgerecht, ergänzen und veranschaulichen den jeweiligen Wortbeitrag. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841 Rn. 17).
27
cc) Der Kläger hat sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Diese Selbstöffnung wirkt fort, nachdem der Kläger und seine Frau ihre Ehe auch nach dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23).
28
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die streitgegenständliche Bildberichterstattung den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.
Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19). Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Zwar ist Privatsphäre nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation , sondern können in Momenten der Entspannung oder des Sich-GehenLassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24). Die streitgegenständlichen Fotos zeigen den Kläger jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs.
29
3. Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33) kommt den einer Veröffentlichung der Abbildungen entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).
30
a) Die Fotos selbst weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahmen würdigen den Kläger nicht herab, sondern zeigen ihn in unverfänglichen Alltagssituationen. Dies gilt ohne weiteres für das Auto-Foto, auf dem nur der Kopf des Klägers zu sehen ist, während der Rest seines Körpers vom Auto verdeckt wird. Dies gilt aber auch für das Einkaufswagen-Foto, das den Kläger in gepflegter Alltagskleidung hinter seinem Einkaufswagen und damit in der sympathischen Rolle eines fürsorgenden Familienvaters zeigt.
31
Auch die mit dem Einkaufswagen-Foto übermittelte Information über die vom Kläger erworbenen Produkte führt nach den Umständen des Streitfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Berichterstattung über Art und Anzahl von ihm erworbener Alltagsprodukte die Privatsphäre eines Betroffenen berühren, was etwa für Artikel aus dem Bereich der Körper- und Gesundheitspflege keiner näheren Erläuterung bedarf. Doch sind auf dem angegriffenen Foto keine derartigen Produkte erkennbar. Soweit sich auf dem Foto überhaupt einzelne Produkte identifizieren lassen, sind diese im Übrigen in der zugehörigen - nicht angegriffenen - Textberichterstattung ausdrücklich benannt ("Mineralwasser , Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse"), so dass der Abbildung keine zusätzliche Information zu entnehmen ist.
32
Soweit der Kläger auf die dem Einkaufswagen-Foto zugehörige Bildunterschrift ("Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf") abstellt und darin eine ihm abträgliche Anspielung auf das gleichlautend beginnende Volkslied ("Hab den Wagen vollgeladen / Voll mit alten Weibsen") sieht, kann dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil die Textberichterstattung - und damit auch die genannte Bildunterschrift - vom Kläger nicht beanstandet wurde. Dies gilt entsprechend für den weiteren Inhalt des vom Kläger als gehässig empfundenen NEUE POST-Artikels.
33
b) Dies alles wird durch die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände wie insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fotos nicht zufällig entstanden sind, sondern von einem "Paparazzo" geschossen wurden, nicht aufgewogen. Dies gilt zumal die Fotos nach den insoweit nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts weder heimlich aufgenommen noch der Kläger oder seine Frau durch die konkrete Aufnahmesituation besonders belästigt wurden.

III.

34
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 28 O 379/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert: Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
3
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[…] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet , weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte ) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal- ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte PapparazzoAufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
6
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

7
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

8
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.
9
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
10
2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.
11
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
12
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen , nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
13
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
14
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be- richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
15
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
16
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen , über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein- heit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
17
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
18
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung , nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
19
cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin- dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer ElternKind -Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
20
d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.
21
aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem ge- sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.
23
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon- trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.
24
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
25
(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger , der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.
26
(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

27
Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
28
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).
29
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).
30
Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).
31
2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ver- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.
32
a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.
33
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.
34
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).
35
Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in beque- mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.
36
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt , dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.
37
c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen , also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags- situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt , sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

38
Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung- auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

39
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €). Galke Wellner v. Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/14 und 7 U 46/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 76/17 Verkündet am:
6. Februar 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Veröffentlichung von Fotos,
die ein ehemaliges Staatsoberhaupt nach einem Großeinkauf auf dem Parkplatz
eines Supermarktes zeigen.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:060218UVIZR76.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger war vom 30. Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt am 17. Februar 2012 Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2013 wurde die Trennung von ihm und seiner Frau Bettina öffentlich. Mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 bestätigte ein Rechtsanwalt des Klägers in dessen Auftrag, dass der Kläger und seine Frau wieder zusammen lebten. Bettina und Christian Wulff bäten nachdrücklich darum, die ihrer Familie zustehende Privatsphäre zu respektieren. Sollte die Privatsphäre der Familie - etwa durch Nachstellungen von Fotografen - verletzt werden, seien die Anwälte beauftragt, mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
3
Die Beklagte verlegte u.a. die Illustrierten NEUE POST und PEOPLE. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Wochenzeitschrift PEOPLE unter der Überschrift "Liebes-Comeback" u.a. zwei Fotos, von denen das eine den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an ihrem Auto (im Folgenden: AutoFoto ), das andere den Kläger beim Schieben eines vollen Einkaufswagens zeigt. In dem Begleittext zu den Bildern heißt es u.a.: "Liebe ist … mit seiner Frau zusammen für die Familie einzukaufen. Letzten Samstag schob der CDUPolitiker Christian Wulff, 55, einen vollbepackten Einkaufswagen aus einem Supermarkt (…) Am Auto wartete schon seine Frau (…) Knapp zwölf Monate nach seinem Rücktritt als Bundespräsident (…) hatte sich das Paar getrennt (…) Erst vor wenigen Wochen wurde die Scheidung (…) eingereicht (…) Nun wohnen sie wieder zusammen mit den zwei Söhnen (…) ‚Es ist zutreffend, dass Bettina und Christian Wulff wieder zusammenleben‘, erklärte Wulffs Anwalt (...)."
4
Am 20. Mai 2015 berichtete die Beklagte in der Wochenzeitschrift NEUE POST unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt" ausführlicher über den Supermarkteinkauf und bebilderte den Artikel u.a. mit einem nahezu identischen Foto des Klägers beim Schieben des Einkaufswagens (im Folgenden: Einkaufswagen-Foto). In dem Artikel heißt es u.a.: "Mineralwasser, ein Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse und vieles mehr … Brav hat Christian Wulff (55)den Einkaufszettel abgearbeitet und alles aus dem Supermarkt (…) besorgt, was Ehefrau Bettina (41) ihm wohl vorher aufgeschrieben hat. Seit der überraschenden Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen (NEUE POST berichtete) gilt anscheinend: Der ehemalige Bundespräsi- dent ist nun für den Großeinkauf der Familie verantwortlich (…)." In das Foto ist folgender Text eingeschoben: "Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich sieht er hier aber nicht aus".
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , das Auto-Foto aus der PEOPLE-Berichterstattung vom 13. Mai 2013 und das Einkaufswagen-Foto aus der NEUE POST-Berichterstattung vom 20. Mai 2015 zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als unzulässig erachtet. Die mangels Einwilligung des Klägers erforderliche Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien führe zu der Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handele, jedenfalls aber berechtigte Interessen des Klägers verletzt seien (§ 23 Abs. 2 KUG).
7
Zwar zeigten die Fotos den Kläger in einer Alltagssituation im öffentlichen Raum und seien als solche nicht abträglich. Zugleich habe der Kläger in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen und sich insoweit selbst geöffnet ("mediale Inszenierung"). Auch nach seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten habe der Kläger sein Privatleben nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen. Es bestehe ein erheb- liches öffentliches Interesse am Leben des - weiter politisch und gesellschaftlich engagierten - Klägers. Zugleich könne den Artikeln nicht jedes Berichterstattungsinteresse abgesprochen werden. In den Artikeln werde über die Wende im Beziehungsleben des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. Die streitgegenständlichen Bilder hätten eine gewisse Belegfunktion diesbezüglich und bezüglich der vom Kläger nunmehr wahrgenommenen familiären Pflichten (Erledigung des Wocheneinkaufs). Schließlich stünden die Artikel in zeitlichem Zusammenhang mit der vom Rechtsanwalt des Klägers veröffentlichten Presseerklärung.
8
Trotz alledem überwögen letztlich die Interessen des Klägers. Die Fotos seien der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Sie beträfen einen völlig belanglosen Vorgang; der Berichterstattung fehle jeder Bezug zur politischen Tätigkeit des Klägers. Es gehe ausschließlich um das Privatleben des Klägers und dessen Beziehung zu seiner Ehefrau. Das Interesse hieran könne auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos befriedigt werden. Gerade der Neuanfang vormals getrennt lebender Eheleute sei oftmals schwierig und werde durch die "Blicke der Öffentlichkeit" zusätzlich erschwert. Die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse sei allein kein Grund, ihm jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen.

II.

9
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit prak- tizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
10
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
11
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG). Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
12
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch -politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.
13
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild - und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).
14
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung , ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).
15
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
16
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
17
aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
18
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).
19
bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390).
20
cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).
21
d) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
22
aa) Der Kläger war von Juni 2010 bis Februar 2012 Bundespräsident und damit Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (zur Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Befugnissen im Überblick statt aller Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 54 Januar 2009, Art. 54 Rn. 2 ff.). Als Inhaber des höchsten Staatsamtes war er in besonders herausgehobener Weise politische Person im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Person in besonderer Weise als grundsätzlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 15).
23
Die politische Bedeutung des Klägers und die Berechtigung des öffentlichen Interesses an seiner Person endeten auch nicht mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten im Februar 2012; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach dem Abschied aus der aktiven Politik gestaltet. Ein Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dies gilt in besonderer Weise für einen ehemaligen Bundespräsidenten , dessen politisches und gesellschaftliches Engagement regelmäßig nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger selbst weist - allgemeinbekannt - auf seiner Website auf seine vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als "Altbundespräsident" bis hin zur Vertretung Deutschlands bei auswärtigen Veranstaltungen hin (http://christianwulff.de /was-macht-eigentlich-ein-altbundespraesident/, zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Die fortdauernd große politische Bedeutung des Klägers wird gespiegelt durch die besondere Form seiner nachamtlichen Versorgung. Dies gilt für die lebenslange Alimentierung durch Zahlung eines Ehrensoldes in voller Höhe der Amtsbezüge (§ 1 BPräsRuhebezG), mehr noch aber für die zeitlich unbegrenzte Übernahme von Repräsentationskosten durch die Bereitstellung von Sach- und Personalmitteln für einen Dienstwagen mit Fahrer und ein ausgestattetes Büro mit Schreibkraft und Referenten (vgl. BT-Drs. 17/13660 S. 16 f. - Bericht des Petitionsausschusses; heute im bundestag [hib] 311/2017 vom 17. Mai 2017, Ruhebezüge des Bundespräsidenten - Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses; zu Umfang, Art und Begründung der nachamtlichen Versorgung des Bundespräsidenten im Allgemeinen Aßmann, Die Besoldung und Versorgung des Bundespräsidenten, 2014, S. 16 ff.; zum Rücktritt des Klägers im Besonderen Pieper, in: BeckOK GG, Stand 1. Juni 2017, Art. 54 Rn. 31.1 ff., jeweils mwN).
24
bb) Die - nicht angegriffene - jeweils zugehörige Textberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nimmt die Versöhnung des Klägers mit seiner Ehefrau in Bezug und macht deren eheliche Rollenverteilung zu ihrem Gegenstand. Angesichts der politischen Bedeutung der vom Kläger ausgeübten Staatsämter sowie der im Verlauf seiner politischen Karriere und darüber hinaus von ihm und seiner Frau immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben - das Berufungsgericht spricht insofern wiederholt von "medialer Inszenierung" - hatte die Versöhnung des Ehepaares Nachrichten - und Informationswert und war damit unter Berücksichtigung des weiten, die Reichweite der Pressefreiheit angemessen berücksichtigenden Begriffsverständnisses ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Kläger selbst hat diesem Nachrichten- und Informationswert mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 Rechnung getragen.
25
Der Bezug hierzu ist offensichtlich für den Text des - nur eine Woche später und damit in der nächsten Ausgabe erschienenen - PEOPLE-Artikels vom 13. Mai 2015. Die Beklagte zitiert hierin aus der Pressemitteilung des Rechtsanwalts des Klägers und rekapituliert knapp, jedoch ernsthaft und sachbezogen den Verlauf der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau. Aber auch die Textberichterstattung in dem NEUE POST-Artikel vom 20. Mai 2015 weist einen hinreichenden aktuellen Bezug zum Versöhnungsereignis auf. Auch in diesem Artikel knüpft die Beklagte an die "überraschende Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen" an, um diesen eher abstrakten Umstand im Folgenden für ihre Leserschaft anschaulich zu machen durch eine Erörterung der damit verbundenen Alltagspflichten wie der Erledigung des Großeinkaufs der Familie.
26
Die streitgegenständlichen Fotos bebildern diese Berichterstattung und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam am Auto (Auto-Foto) und den Kläger beim Schieben eines gefüllten Einkaufswagens (Einkaufswagen-Foto) zeigen. Damit machen sie die praktischen Konsequenzen der Versöhnungsnachricht sichtbar und dienen zugleich als deren Beleg. Sie sind kontextgerecht, ergänzen und veranschaulichen den jeweiligen Wortbeitrag. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841 Rn. 17).
27
cc) Der Kläger hat sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Diese Selbstöffnung wirkt fort, nachdem der Kläger und seine Frau ihre Ehe auch nach dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23).
28
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die streitgegenständliche Bildberichterstattung den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.
Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19). Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Zwar ist Privatsphäre nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation , sondern können in Momenten der Entspannung oder des Sich-GehenLassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24). Die streitgegenständlichen Fotos zeigen den Kläger jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs.
29
3. Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33) kommt den einer Veröffentlichung der Abbildungen entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).
30
a) Die Fotos selbst weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahmen würdigen den Kläger nicht herab, sondern zeigen ihn in unverfänglichen Alltagssituationen. Dies gilt ohne weiteres für das Auto-Foto, auf dem nur der Kopf des Klägers zu sehen ist, während der Rest seines Körpers vom Auto verdeckt wird. Dies gilt aber auch für das Einkaufswagen-Foto, das den Kläger in gepflegter Alltagskleidung hinter seinem Einkaufswagen und damit in der sympathischen Rolle eines fürsorgenden Familienvaters zeigt.
31
Auch die mit dem Einkaufswagen-Foto übermittelte Information über die vom Kläger erworbenen Produkte führt nach den Umständen des Streitfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Berichterstattung über Art und Anzahl von ihm erworbener Alltagsprodukte die Privatsphäre eines Betroffenen berühren, was etwa für Artikel aus dem Bereich der Körper- und Gesundheitspflege keiner näheren Erläuterung bedarf. Doch sind auf dem angegriffenen Foto keine derartigen Produkte erkennbar. Soweit sich auf dem Foto überhaupt einzelne Produkte identifizieren lassen, sind diese im Übrigen in der zugehörigen - nicht angegriffenen - Textberichterstattung ausdrücklich benannt ("Mineralwasser , Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse"), so dass der Abbildung keine zusätzliche Information zu entnehmen ist.
32
Soweit der Kläger auf die dem Einkaufswagen-Foto zugehörige Bildunterschrift ("Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf") abstellt und darin eine ihm abträgliche Anspielung auf das gleichlautend beginnende Volkslied ("Hab den Wagen vollgeladen / Voll mit alten Weibsen") sieht, kann dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil die Textberichterstattung - und damit auch die genannte Bildunterschrift - vom Kläger nicht beanstandet wurde. Dies gilt entsprechend für den weiteren Inhalt des vom Kläger als gehässig empfundenen NEUE POST-Artikels.
33
b) Dies alles wird durch die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände wie insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fotos nicht zufällig entstanden sind, sondern von einem "Paparazzo" geschossen wurden, nicht aufgewogen. Dies gilt zumal die Fotos nach den insoweit nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts weder heimlich aufgenommen noch der Kläger oder seine Frau durch die konkrete Aufnahmesituation besonders belästigt wurden.

III.

34
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 28 O 379/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 284/17
Verkündet am:
12. Juni 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 5 Abs. 1

a) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen
oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der
Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich
als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden;
die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen
in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur
Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck
gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011
- VI ZR 261/10, NJW 2012, 771, 772).

b) Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte
Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung
bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im
Einzelfall zu bestimmen.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:120618UVIZR284.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2017 im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch, die sich unter anderem mit seinen familiären Verhältnissen befasst.
2
Der Kläger ist ein in Deutschland bekannter Schauspieler und Musiker. Vater des Klägers ist der bereits verstorbene K. L. , ein Schauspieler und Regisseur. Nach der frühen Trennung der Eltern des Klägers lebte der Vater mit seiner neuen Lebensgefährtin H. B. zusammen, die ihren Sohn aus einer anderen Beziehung mit in die Lebensgemeinschaft brachte.
Dieser Stiefbruder des Klägers, M. B. , ist ebenfalls Schauspieler und einem breiteren Fernsehpublikum bekannt.
3
Im Jahre 2009 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem Titel "Soundtrack meiner Kindheit", in dem er unter anderem seine Kindheit in der DDR schildert und Erlebnisse mit Musikstücken verknüpft. M. B. wird an einer Stelle des Buches erwähnt wie folgt: "Von da an war mein Vater nur noch zu Gast in meiner Kindheit. Er zog nach Berlin, wurde Regieassistent an der Volksbühne, arbeitete mit Benno Besson, Manfred Karge und Matthias Langhoff und lebte viele Jahre zusammen mit der Bühnen- und Kostümbildnerin H. B. , die einen Sohn mit in die Beziehung brachte. M. B. ist inzwischen längst auch Schauspieler, wir verstehen uns bestens und nennen uns Halbbrüder."
4
Wenn man die Suchbegriffe "L. " und "B. " bei der Suchmaschine Google eingibt, erhält man zahlreiche Treffer, von denen bei mindestens 20 angegeben ist, dass beide Stiefbrüder oder Brüder oder Halbbrüder seien.
5
Die Beklagte betreibt die Internetseite www.freizeitrevue.de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie anlässlich eines Filmprojektes, an dem M. B. mit der Ehefrau des Klägers (A. L.) zusammenarbeitete, den folgenden Artikel: "A. L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder Autor: Freizeitrevue Redaktion Ein Fall von Familien-Zusammenführung? Könnte man so sagen. Denn bei den Dreharbeiten zur ARD-Miniserie 'Die Stadt und die Macht' lernte A. L. den lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J. L. so richtig kennen. M. B. spielt in dem sechsteiligen Werk den WahlkampfManager der Berliner Bürgermeisterkandidatin, die A. L. darstellt. Da kommt man sich schon mal familiär nahe. Und Zeit wird's. Denn lange wussteM. überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dessen Vater K. L. - hatte auch M. für seinen leiblichen Vater gehalten. Schließlich lebte K. mit ihm und seiner Mutter. Doch mit 12 entdeckte M. Unterlagen im Schrank und merkte: Stimmt alles nicht. Lange verheimlicht Dass K. noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war J. L. . Den hatte K. bis dahin unterschlagen. 'J. durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte', so M. zum Tagesspiegel. J. war schon 15, als M. die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J. brachte dem jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht. Doch richtig Familie wurde das nicht mehr. 'Wenn wir uns heute sehen, freuen wir uns, aber es ist kein gewachsenes familiäres Verhältnis.' Was für eine schöne Gelegenheit für die warmherzige A. L., nun bei den Dreharbeiten zu 'Die Stadt und die Macht' den kleinen Bruder ihres Mannes endlich in ihre große Patchwork-Familie einzugemeinden."
6
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten untersagt, erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: "A. L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder ... lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J. L. so richtig kennen. ... Und Zeit wird's Denn lange wusste M. überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dass K. noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war J. L. . Den hatte K. bis dahin unterschlagen. J. durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte, so M. zum Tagesspiegel. J. war schon 15, als M. die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J. brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten dreht" wie geschehen auf www.freizeitrevue.de in dem Artikel mit der Überschrift "A.L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder."
7
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten überwiegend zurückgewiesen und lediglich den Satz "Und J. brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht," nicht beanstandet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen in dem genannten Umfang aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Es liege ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vor, diese erfasse insbesondere auch Vorgänge und Lebensäußerungen aus dem familiären Bereich wie das Verhältnis zu Familienmitgliedern. Mitgeteilt würden Details aus dem Privatleben des Klägers wie etwa das Verbot des Vaters zur Offenlegung der Verwandtschaftsverhältnisse und die damit verbundenen inneren Konflikte des Klägers. Dies habe gegenüber dem bekannten Umstand, dass es sich bei dem Kläger und M. B. um sogenannte Stiefbrüder handle, einen eigenständigen Eingriffsgehalt und lasse sogar negative Rückschlüsse auf die Vater-Sohn-Beziehung und die moralische Integrität des Vaters des Klägers und dessen Verhalten in der zumindest gefühlt abträglichen Familienkonstellation zu. Der Kläger müsse sich eine umfassende Berichterstattung über sein Verhältnis zu M. B. unter dem Gesichtspunkt einer Selbstöffnung nicht gefallen lassen. Da die Selbstäußerung zu diesem Teil der Familiengeschichte bewusst vage und substanzlos gehalten gewesen sei, führe dies nicht dazu, dass in beliebiger Detaildichte über die weiteren Familieninterna aus diesem Bereich frei und ungehindert berichtet werden dürfe. Die Äußerungen zum "verlorenen Bruder" und zum "Unterschlagen" des Stiefbruders seien auf den Tatsachenkern gestützt, dass M. B. lange nicht gewusst habe, dass der Kläger der leibliche Sohn vonK. L. sei, die beiden sich lange auch nicht hätten begegnen dürfen und der Kläger dabei später nicht habe sagen dürfen, dass er leiblicher Sohn von K. L. sei, und dass eine Art familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und M. B. sich erst entwickelt habe, als der Kläger 15 Jahre alt gewesen sei. Dies seien vertrauliche Details zu den persönlichen Verhältnissen, die den Kläger (mit)beträfen und die er bisher auch allesamt nicht der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Auch in den anderen Passagen der Biographie habe der Kläger sich nicht beliebig zu allen Details aus seiner Familiengeschichte geöffnet. Etwas Anderes folge auch nicht daraus, dass zumindest M. B. die berichteten Tatsachen selbst der Öffentlichkeit im Interview preisgegeben haben solle. Dem Kläger sei eine Selbstöffnung seines Stiefbruders nicht zuzurechnen , sondern für jede Information müsse weiterhin eine Abwägung durchgeführt werden, ob im konkreten Fall und Kontext das Persönlichkeitsrecht einer der Parteien eine Wiedergabe der fraglichen Details verbiete oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiege.

II.

9
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
10
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der beanstandeten Teile des Berichts über den "verlorenen Bruder" zu.
11
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Betroffen ist dieses in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 19; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 9; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 14. Oktober2008 - VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 20; - VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 20 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, AfP 2012, 551 Rn. 12; BVerfGE 32, 373, 378; 101, 361, 382). Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63, JZ 1965, 411; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763; Staudinger /Hager (2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 189; Wanckel in Götting /Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 19 Rn. 5).
12
2. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die beanstandete Passage das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre.
13
a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfG NJW 2013, 217, 218) teilt die Beklagte in dem Artikel mit, dass M. B. lange Zeit nichts von der Existenz des Klägers gewusst habe, dass der Vater des Klägers M. B. längere Zeit nichts von der Existenz des Klägers erzählt habe, dass der Kläger der neuen Familie seines Vaters nie habe begegnen dürfen, wenn er aber mal da gewesen sei, nicht habe sagen dürfen, wer er sei, dass das aus Sicht von M. B. für ihn wahnsinnig schwer gewesen sei, weil dieser den Vater gehabt habe, den er nicht gehabt habe, dass der Kläger schon 15 Jahre alt gewesen sei, als M. B. die Wahrheit erfahren habe, und dass dieser versucht habe, einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu bekommen. Auch wenn die Beklagte nicht durchgängig den Begriff des "Stiefbruders" verwendet, sondern auch von einem "Bruder" spricht, wird im Gesamtkontext - "dessen Vater K. L. hatte auch M. für seinen leiblichen Vater gehalten" - ersichtlich, dass es sich bei M. B. nicht um einen Blutsverwandten des Klägers handelt. Die Ausführungen, dass die Ehefrau des Klä- gers, die Schauspielerin A. L., diesen nun "so richtig" kennen lerne, macht dem verständigen Leser deutlich, dass eine Bekanntschaft der beiden schon vorher bestand. Dargestellt wird dann, für den durchschnittlichen verständigen Leser erkennbar aus Sicht des M. B. , wie dieser die Gefühlslage des Klägers in der Folge des väterlichen Verhaltens einschätzt. Diese Informationen sind der Privatsphäre zuzuordnen. Gegen ihre Wahrheit wendet sich der Kläger nicht.
14
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre nicht deshalb zu verneinen , weil er in seiner Autobiographie mitgeteilt hat, dass sein Vater nach der Trennung seiner Eltern mit der Mutter von M. B. und diesem wie in einer Familie zusammen lebte. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 27). Indes umfasst die Selbstöffnung des Klägers nicht die beanstandeten Details der im Übrigen offengelegten persönlichen und familiären Beziehungen. Nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts erfolgt eine weitere Erwähnung von M. B. in der Autobiographie des Klägers nicht.
15
Obwohl der Artikel die Begegnung der Ehefrau des Klägers und des Stiefbruders in den Vordergrund rückt und vor allem das Verhalten des Vaters des Klägers darstellt, kann der Kläger auch nicht, wie die Revision meint, nur dem Kreis der mittelbar Betroffenen zugerechnet werden, da er namentlich erwähnt wird und seine Beziehungen zu seinem Vater und dem Stiefbruder thematisiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, VersR 1980, 679 f.).
16
c) Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Kläger eine Selbstbegebung des M. B. wie eine eigene zurechnen lassen müsste. Eine solche mag beispielsweise bei (Ehe)Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des Betroffenen zu erwägen sein (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 13; vgl. auch die Darstellung bei Tofall, AfP 2014, 399 ff.). Ob und ggf. wie die Voraussetzungen einer Zurechnung grundsätzlich beschrieben und eingegrenzt werden können, muss jedoch hier nicht entschieden werden, da Aspekte für eine engere Beziehung, ein konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine ähnliche Zurechnungsgrundlage nicht ersichtlich sind.
17
3. Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist jedoch nicht rechtswidrig. Das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und ihr Interesse an der Information der Öffentlichkeit überwiegen hier das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
18
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15).
19
b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Angaben über die "neue Familie" des Vaters des Klägers, das Verbot des Vaters zur Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses, die nach Einschätzung des M. B. daraus folgende emotionale Belastung des Klägers und seine Beziehung zu seinem Stiefbruder um wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile mit wahrem Tatsachenkern. Da sie aber die Privatsphäre betreffen , ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG, AfP 2000, 445, 447). Davon ist im Streitfall nach Abwägung der maßgeblichen Interessen auszugehen.
20
aa) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfGE 99, 185, 197). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; BVerfGE 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11 mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfGE 120, 180, 204; 101, 361, 390). Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BVerfGE 101, 361, 391).
21
bb) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; 120, 180, 205). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 10; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO mwN).
22
cc) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501; NJW 2010, 751; Urteile vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730; vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01; GRUR 2012, 745). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2010, 751; NJW 2004, 2647; GRUR 2012, 745). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24.Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen , die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 22; BVerfG AfP 2010, 562 Rn. 64; BVerfGE 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 22) und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 28).
23
dd) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Kläger, einem bekannten deutschen Schauspieler und Musiker, um eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der Allgemeinheit , insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung der öffentlichen Meinung zur Bewältigung von elterlicher Trennung und Scheidung und Ausbildung neuer Familienstrukturen kann dem Artikel auch bei überwiegend unterhaltender Ausrichtung insoweit nicht abgesprochen werden.
24
ee) Wie bereits dargelegt, kann der Schutz der Privatsphäre im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
25
Das hat der Kläger zwar nicht hinsichtlich der beanstandeten Details getan. In seiner Autobiographie "Soundtrack meiner Kindheit" hat er aber über das Privatleben seiner Eltern - Trennung und Scheidung - und die neue Lebensgemeinschaft seines Vaters unter namentlicher Nennung der Lebensgefährtin und deren Sohnes sowie über deren Berufe berichtet. Er hat sein Verhältnis zum Stiefbruder - wenn auch oberflächlich - beleuchtet und selbst die Bezeichnung "Halbbruder" gewählt, die eine engere Beziehung als die zu einem Stiefbruder nahelegt. Darüber hinaus wirft die Beschreibung des Vaters - "zu Gast in meiner Kindheit" - ein aus seiner Sicht vorsichtig kritisches Licht auf diesen, wenn auch ein gewisser Stolz auf die Zugehörigkeit zu einer "Theaterfamilie" bei der Verknüpfung der väterlichen Arbeit mit den Namen bekannter Regisseure durchscheint. Der Kläger hat damit Teile seines Privatlebens bzw. des Privatlebens seines Vaters und seines Stiefbruders offengelegt. Eine Erwartung der Geheimhaltung weiterer Details über seine Informationen hinaus hat er schon nicht konsistent zum Ausdruck gebracht, denn er hat es nicht bei der Schilderung der rechtlichen Beziehungen und faktischen Lebensverhältnisse belassen, sondern identifizierend berichtet und die Beziehungen aus seiner Sicht wertend eingeordnet.
26
Der bereits prominente Kläger hat mit seiner Autobiographie aktiv die Öffentlichkeit gesucht und identifizierend über die Trennung seiner Eltern, die neue Familie seines Vaters und sein Verhältnis zum Vater berichtet. Er musste deshalb damit rechnen, dass die Neugier der Öffentlichkeit geweckt wird und einer der von seinen Informationen Betroffenen der Öffentlichkeit einen etwas tieferen Einblick in die Familiengeschichte gibt. Darüber hinaus bewirbt er mit seiner Autobiographie seine musikalischen und schauspielerischen Fähigkeiten und Aktivitäten und kommerzialisiert damit auch teilweise seine familiären Verhältnisse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 37).
27
ff) Soweit im Zusammenhang mit der Rechtsschutz beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung gefordert wird, dass die jeweilige Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 71), ist eine solche thematische Korrespondenz hier gegeben. Auch die "Intensität der Selbstbegebung" (vgl. Korte, aaO, § 2 Rn. 72) bzw. die Informationstiefe hat das Berufungsgericht zu Recht in den Blick genommen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 11 ff.; vgl. BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 31; vgl. zur Bildberichterstattung insoweit Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 534 Rn. 26, 27; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525 zu Luftbildaufnahmen, die "in der Sache kaum neues hinzufügen"; BVerfG, NJW 2006, 2838).
28
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die beanstandeten Äußerungen zum Verhältnis des (Stief)Vaters zu Sohn und Stiefsohn, zum Verhalten des Vaters bzw. Stiefvaters und zu der Beurteilung, dessen Anordnung oder die Situation sei für den Kläger "wahnsinnig schwer" gewesen, auf Informationen beruhen, die M. B. bei einem Interview der Presse gegeben hat. Dies ist deshalb zu Gunsten der Revision zu unterstellen. Grundlage der beanstandeten Äußerungen sind danach Angaben, die M. B. öffentlich gemacht hat und in denen er seine - vom Kläger inhaltlich nicht angegriffene - Sicht auf die familiären Verhältnisse schildert.
29
Gegenüber der Darstellung in der Autobiographie des Klägers handelt es sich bei dieser Schilderung um eine thematisch korrespondierende, wenig intensive Vertiefung der Informationen, die nicht der Intimsphäre zuzuordnen ist (vgl. dazu auch BVerfGE, NJW 1990, 1980).

III.

30
Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob M. B. die ihm zugeschriebenen Äußerungen öffentlich gemacht hat, ist die Sache nicht entscheidungsreif und deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Galke von Pentz Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.11.2016 - 28 O 122/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2017 - 15 U 181/16 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 76/17 Verkündet am:
6. Februar 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Veröffentlichung von Fotos,
die ein ehemaliges Staatsoberhaupt nach einem Großeinkauf auf dem Parkplatz
eines Supermarktes zeigen.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:060218UVIZR76.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger war vom 30. Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt am 17. Februar 2012 Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2013 wurde die Trennung von ihm und seiner Frau Bettina öffentlich. Mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 bestätigte ein Rechtsanwalt des Klägers in dessen Auftrag, dass der Kläger und seine Frau wieder zusammen lebten. Bettina und Christian Wulff bäten nachdrücklich darum, die ihrer Familie zustehende Privatsphäre zu respektieren. Sollte die Privatsphäre der Familie - etwa durch Nachstellungen von Fotografen - verletzt werden, seien die Anwälte beauftragt, mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
3
Die Beklagte verlegte u.a. die Illustrierten NEUE POST und PEOPLE. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Wochenzeitschrift PEOPLE unter der Überschrift "Liebes-Comeback" u.a. zwei Fotos, von denen das eine den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an ihrem Auto (im Folgenden: AutoFoto ), das andere den Kläger beim Schieben eines vollen Einkaufswagens zeigt. In dem Begleittext zu den Bildern heißt es u.a.: "Liebe ist … mit seiner Frau zusammen für die Familie einzukaufen. Letzten Samstag schob der CDUPolitiker Christian Wulff, 55, einen vollbepackten Einkaufswagen aus einem Supermarkt (…) Am Auto wartete schon seine Frau (…) Knapp zwölf Monate nach seinem Rücktritt als Bundespräsident (…) hatte sich das Paar getrennt (…) Erst vor wenigen Wochen wurde die Scheidung (…) eingereicht (…) Nun wohnen sie wieder zusammen mit den zwei Söhnen (…) ‚Es ist zutreffend, dass Bettina und Christian Wulff wieder zusammenleben‘, erklärte Wulffs Anwalt (...)."
4
Am 20. Mai 2015 berichtete die Beklagte in der Wochenzeitschrift NEUE POST unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt" ausführlicher über den Supermarkteinkauf und bebilderte den Artikel u.a. mit einem nahezu identischen Foto des Klägers beim Schieben des Einkaufswagens (im Folgenden: Einkaufswagen-Foto). In dem Artikel heißt es u.a.: "Mineralwasser, ein Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse und vieles mehr … Brav hat Christian Wulff (55)den Einkaufszettel abgearbeitet und alles aus dem Supermarkt (…) besorgt, was Ehefrau Bettina (41) ihm wohl vorher aufgeschrieben hat. Seit der überraschenden Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen (NEUE POST berichtete) gilt anscheinend: Der ehemalige Bundespräsi- dent ist nun für den Großeinkauf der Familie verantwortlich (…)." In das Foto ist folgender Text eingeschoben: "Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich sieht er hier aber nicht aus".
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , das Auto-Foto aus der PEOPLE-Berichterstattung vom 13. Mai 2013 und das Einkaufswagen-Foto aus der NEUE POST-Berichterstattung vom 20. Mai 2015 zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als unzulässig erachtet. Die mangels Einwilligung des Klägers erforderliche Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien führe zu der Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handele, jedenfalls aber berechtigte Interessen des Klägers verletzt seien (§ 23 Abs. 2 KUG).
7
Zwar zeigten die Fotos den Kläger in einer Alltagssituation im öffentlichen Raum und seien als solche nicht abträglich. Zugleich habe der Kläger in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen und sich insoweit selbst geöffnet ("mediale Inszenierung"). Auch nach seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten habe der Kläger sein Privatleben nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen. Es bestehe ein erheb- liches öffentliches Interesse am Leben des - weiter politisch und gesellschaftlich engagierten - Klägers. Zugleich könne den Artikeln nicht jedes Berichterstattungsinteresse abgesprochen werden. In den Artikeln werde über die Wende im Beziehungsleben des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. Die streitgegenständlichen Bilder hätten eine gewisse Belegfunktion diesbezüglich und bezüglich der vom Kläger nunmehr wahrgenommenen familiären Pflichten (Erledigung des Wocheneinkaufs). Schließlich stünden die Artikel in zeitlichem Zusammenhang mit der vom Rechtsanwalt des Klägers veröffentlichten Presseerklärung.
8
Trotz alledem überwögen letztlich die Interessen des Klägers. Die Fotos seien der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Sie beträfen einen völlig belanglosen Vorgang; der Berichterstattung fehle jeder Bezug zur politischen Tätigkeit des Klägers. Es gehe ausschließlich um das Privatleben des Klägers und dessen Beziehung zu seiner Ehefrau. Das Interesse hieran könne auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos befriedigt werden. Gerade der Neuanfang vormals getrennt lebender Eheleute sei oftmals schwierig und werde durch die "Blicke der Öffentlichkeit" zusätzlich erschwert. Die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse sei allein kein Grund, ihm jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen.

II.

9
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit prak- tizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
10
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
11
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG). Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
12
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch -politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.
13
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild - und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).
14
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung , ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).
15
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
16
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
17
aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
18
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).
19
bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390).
20
cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).
21
d) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
22
aa) Der Kläger war von Juni 2010 bis Februar 2012 Bundespräsident und damit Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (zur Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Befugnissen im Überblick statt aller Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 54 Januar 2009, Art. 54 Rn. 2 ff.). Als Inhaber des höchsten Staatsamtes war er in besonders herausgehobener Weise politische Person im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Person in besonderer Weise als grundsätzlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 15).
23
Die politische Bedeutung des Klägers und die Berechtigung des öffentlichen Interesses an seiner Person endeten auch nicht mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten im Februar 2012; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach dem Abschied aus der aktiven Politik gestaltet. Ein Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dies gilt in besonderer Weise für einen ehemaligen Bundespräsidenten , dessen politisches und gesellschaftliches Engagement regelmäßig nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger selbst weist - allgemeinbekannt - auf seiner Website auf seine vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als "Altbundespräsident" bis hin zur Vertretung Deutschlands bei auswärtigen Veranstaltungen hin (http://christianwulff.de /was-macht-eigentlich-ein-altbundespraesident/, zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Die fortdauernd große politische Bedeutung des Klägers wird gespiegelt durch die besondere Form seiner nachamtlichen Versorgung. Dies gilt für die lebenslange Alimentierung durch Zahlung eines Ehrensoldes in voller Höhe der Amtsbezüge (§ 1 BPräsRuhebezG), mehr noch aber für die zeitlich unbegrenzte Übernahme von Repräsentationskosten durch die Bereitstellung von Sach- und Personalmitteln für einen Dienstwagen mit Fahrer und ein ausgestattetes Büro mit Schreibkraft und Referenten (vgl. BT-Drs. 17/13660 S. 16 f. - Bericht des Petitionsausschusses; heute im bundestag [hib] 311/2017 vom 17. Mai 2017, Ruhebezüge des Bundespräsidenten - Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses; zu Umfang, Art und Begründung der nachamtlichen Versorgung des Bundespräsidenten im Allgemeinen Aßmann, Die Besoldung und Versorgung des Bundespräsidenten, 2014, S. 16 ff.; zum Rücktritt des Klägers im Besonderen Pieper, in: BeckOK GG, Stand 1. Juni 2017, Art. 54 Rn. 31.1 ff., jeweils mwN).
24
bb) Die - nicht angegriffene - jeweils zugehörige Textberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nimmt die Versöhnung des Klägers mit seiner Ehefrau in Bezug und macht deren eheliche Rollenverteilung zu ihrem Gegenstand. Angesichts der politischen Bedeutung der vom Kläger ausgeübten Staatsämter sowie der im Verlauf seiner politischen Karriere und darüber hinaus von ihm und seiner Frau immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben - das Berufungsgericht spricht insofern wiederholt von "medialer Inszenierung" - hatte die Versöhnung des Ehepaares Nachrichten - und Informationswert und war damit unter Berücksichtigung des weiten, die Reichweite der Pressefreiheit angemessen berücksichtigenden Begriffsverständnisses ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Kläger selbst hat diesem Nachrichten- und Informationswert mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 Rechnung getragen.
25
Der Bezug hierzu ist offensichtlich für den Text des - nur eine Woche später und damit in der nächsten Ausgabe erschienenen - PEOPLE-Artikels vom 13. Mai 2015. Die Beklagte zitiert hierin aus der Pressemitteilung des Rechtsanwalts des Klägers und rekapituliert knapp, jedoch ernsthaft und sachbezogen den Verlauf der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau. Aber auch die Textberichterstattung in dem NEUE POST-Artikel vom 20. Mai 2015 weist einen hinreichenden aktuellen Bezug zum Versöhnungsereignis auf. Auch in diesem Artikel knüpft die Beklagte an die "überraschende Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen" an, um diesen eher abstrakten Umstand im Folgenden für ihre Leserschaft anschaulich zu machen durch eine Erörterung der damit verbundenen Alltagspflichten wie der Erledigung des Großeinkaufs der Familie.
26
Die streitgegenständlichen Fotos bebildern diese Berichterstattung und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam am Auto (Auto-Foto) und den Kläger beim Schieben eines gefüllten Einkaufswagens (Einkaufswagen-Foto) zeigen. Damit machen sie die praktischen Konsequenzen der Versöhnungsnachricht sichtbar und dienen zugleich als deren Beleg. Sie sind kontextgerecht, ergänzen und veranschaulichen den jeweiligen Wortbeitrag. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841 Rn. 17).
27
cc) Der Kläger hat sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Diese Selbstöffnung wirkt fort, nachdem der Kläger und seine Frau ihre Ehe auch nach dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23).
28
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die streitgegenständliche Bildberichterstattung den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.
Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19). Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Zwar ist Privatsphäre nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation , sondern können in Momenten der Entspannung oder des Sich-GehenLassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24). Die streitgegenständlichen Fotos zeigen den Kläger jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs.
29
3. Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33) kommt den einer Veröffentlichung der Abbildungen entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).
30
a) Die Fotos selbst weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahmen würdigen den Kläger nicht herab, sondern zeigen ihn in unverfänglichen Alltagssituationen. Dies gilt ohne weiteres für das Auto-Foto, auf dem nur der Kopf des Klägers zu sehen ist, während der Rest seines Körpers vom Auto verdeckt wird. Dies gilt aber auch für das Einkaufswagen-Foto, das den Kläger in gepflegter Alltagskleidung hinter seinem Einkaufswagen und damit in der sympathischen Rolle eines fürsorgenden Familienvaters zeigt.
31
Auch die mit dem Einkaufswagen-Foto übermittelte Information über die vom Kläger erworbenen Produkte führt nach den Umständen des Streitfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Berichterstattung über Art und Anzahl von ihm erworbener Alltagsprodukte die Privatsphäre eines Betroffenen berühren, was etwa für Artikel aus dem Bereich der Körper- und Gesundheitspflege keiner näheren Erläuterung bedarf. Doch sind auf dem angegriffenen Foto keine derartigen Produkte erkennbar. Soweit sich auf dem Foto überhaupt einzelne Produkte identifizieren lassen, sind diese im Übrigen in der zugehörigen - nicht angegriffenen - Textberichterstattung ausdrücklich benannt ("Mineralwasser , Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse"), so dass der Abbildung keine zusätzliche Information zu entnehmen ist.
32
Soweit der Kläger auf die dem Einkaufswagen-Foto zugehörige Bildunterschrift ("Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf") abstellt und darin eine ihm abträgliche Anspielung auf das gleichlautend beginnende Volkslied ("Hab den Wagen vollgeladen / Voll mit alten Weibsen") sieht, kann dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil die Textberichterstattung - und damit auch die genannte Bildunterschrift - vom Kläger nicht beanstandet wurde. Dies gilt entsprechend für den weiteren Inhalt des vom Kläger als gehässig empfundenen NEUE POST-Artikels.
33
b) Dies alles wird durch die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände wie insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fotos nicht zufällig entstanden sind, sondern von einem "Paparazzo" geschossen wurden, nicht aufgewogen. Dies gilt zumal die Fotos nach den insoweit nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts weder heimlich aufgenommen noch der Kläger oder seine Frau durch die konkrete Aufnahmesituation besonders belästigt wurden.

III.

34
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 28 O 379/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert: Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
3
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[…] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet , weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte ) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal- ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte PapparazzoAufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
6
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

7
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

8
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.
9
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
10
2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.
11
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
12
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen , nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
13
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
14
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be- richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
15
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
16
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen , über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein- heit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
17
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
18
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung , nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
19
cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin- dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer ElternKind -Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
20
d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.
21
aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem ge- sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.
23
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon- trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.
24
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
25
(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger , der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.
26
(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

27
Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
28
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).
29
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).
30
Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).
31
2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ver- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.
32
a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.
33
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.
34
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).
35
Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in beque- mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.
36
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt , dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.
37
c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen , also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags- situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt , sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

38
Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung- auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

39
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €). Galke Wellner v. Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/14 und 7 U 46/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 76/17 Verkündet am:
6. Februar 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Veröffentlichung von Fotos,
die ein ehemaliges Staatsoberhaupt nach einem Großeinkauf auf dem Parkplatz
eines Supermarktes zeigen.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:060218UVIZR76.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger war vom 30. Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt am 17. Februar 2012 Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2013 wurde die Trennung von ihm und seiner Frau Bettina öffentlich. Mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 bestätigte ein Rechtsanwalt des Klägers in dessen Auftrag, dass der Kläger und seine Frau wieder zusammen lebten. Bettina und Christian Wulff bäten nachdrücklich darum, die ihrer Familie zustehende Privatsphäre zu respektieren. Sollte die Privatsphäre der Familie - etwa durch Nachstellungen von Fotografen - verletzt werden, seien die Anwälte beauftragt, mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
3
Die Beklagte verlegte u.a. die Illustrierten NEUE POST und PEOPLE. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Wochenzeitschrift PEOPLE unter der Überschrift "Liebes-Comeback" u.a. zwei Fotos, von denen das eine den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an ihrem Auto (im Folgenden: AutoFoto ), das andere den Kläger beim Schieben eines vollen Einkaufswagens zeigt. In dem Begleittext zu den Bildern heißt es u.a.: "Liebe ist … mit seiner Frau zusammen für die Familie einzukaufen. Letzten Samstag schob der CDUPolitiker Christian Wulff, 55, einen vollbepackten Einkaufswagen aus einem Supermarkt (…) Am Auto wartete schon seine Frau (…) Knapp zwölf Monate nach seinem Rücktritt als Bundespräsident (…) hatte sich das Paar getrennt (…) Erst vor wenigen Wochen wurde die Scheidung (…) eingereicht (…) Nun wohnen sie wieder zusammen mit den zwei Söhnen (…) ‚Es ist zutreffend, dass Bettina und Christian Wulff wieder zusammenleben‘, erklärte Wulffs Anwalt (...)."
4
Am 20. Mai 2015 berichtete die Beklagte in der Wochenzeitschrift NEUE POST unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt" ausführlicher über den Supermarkteinkauf und bebilderte den Artikel u.a. mit einem nahezu identischen Foto des Klägers beim Schieben des Einkaufswagens (im Folgenden: Einkaufswagen-Foto). In dem Artikel heißt es u.a.: "Mineralwasser, ein Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse und vieles mehr … Brav hat Christian Wulff (55)den Einkaufszettel abgearbeitet und alles aus dem Supermarkt (…) besorgt, was Ehefrau Bettina (41) ihm wohl vorher aufgeschrieben hat. Seit der überraschenden Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen (NEUE POST berichtete) gilt anscheinend: Der ehemalige Bundespräsi- dent ist nun für den Großeinkauf der Familie verantwortlich (…)." In das Foto ist folgender Text eingeschoben: "Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich sieht er hier aber nicht aus".
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , das Auto-Foto aus der PEOPLE-Berichterstattung vom 13. Mai 2013 und das Einkaufswagen-Foto aus der NEUE POST-Berichterstattung vom 20. Mai 2015 zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als unzulässig erachtet. Die mangels Einwilligung des Klägers erforderliche Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien führe zu der Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handele, jedenfalls aber berechtigte Interessen des Klägers verletzt seien (§ 23 Abs. 2 KUG).
7
Zwar zeigten die Fotos den Kläger in einer Alltagssituation im öffentlichen Raum und seien als solche nicht abträglich. Zugleich habe der Kläger in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen und sich insoweit selbst geöffnet ("mediale Inszenierung"). Auch nach seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten habe der Kläger sein Privatleben nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen. Es bestehe ein erheb- liches öffentliches Interesse am Leben des - weiter politisch und gesellschaftlich engagierten - Klägers. Zugleich könne den Artikeln nicht jedes Berichterstattungsinteresse abgesprochen werden. In den Artikeln werde über die Wende im Beziehungsleben des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. Die streitgegenständlichen Bilder hätten eine gewisse Belegfunktion diesbezüglich und bezüglich der vom Kläger nunmehr wahrgenommenen familiären Pflichten (Erledigung des Wocheneinkaufs). Schließlich stünden die Artikel in zeitlichem Zusammenhang mit der vom Rechtsanwalt des Klägers veröffentlichten Presseerklärung.
8
Trotz alledem überwögen letztlich die Interessen des Klägers. Die Fotos seien der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Sie beträfen einen völlig belanglosen Vorgang; der Berichterstattung fehle jeder Bezug zur politischen Tätigkeit des Klägers. Es gehe ausschließlich um das Privatleben des Klägers und dessen Beziehung zu seiner Ehefrau. Das Interesse hieran könne auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos befriedigt werden. Gerade der Neuanfang vormals getrennt lebender Eheleute sei oftmals schwierig und werde durch die "Blicke der Öffentlichkeit" zusätzlich erschwert. Die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse sei allein kein Grund, ihm jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen.

II.

9
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit prak- tizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
10
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
11
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG). Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
12
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch -politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.
13
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild - und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).
14
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung , ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).
15
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
16
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
17
aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
18
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).
19
bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390).
20
cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).
21
d) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
22
aa) Der Kläger war von Juni 2010 bis Februar 2012 Bundespräsident und damit Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (zur Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Befugnissen im Überblick statt aller Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 54 Januar 2009, Art. 54 Rn. 2 ff.). Als Inhaber des höchsten Staatsamtes war er in besonders herausgehobener Weise politische Person im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Person in besonderer Weise als grundsätzlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 15).
23
Die politische Bedeutung des Klägers und die Berechtigung des öffentlichen Interesses an seiner Person endeten auch nicht mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten im Februar 2012; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach dem Abschied aus der aktiven Politik gestaltet. Ein Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dies gilt in besonderer Weise für einen ehemaligen Bundespräsidenten , dessen politisches und gesellschaftliches Engagement regelmäßig nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger selbst weist - allgemeinbekannt - auf seiner Website auf seine vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als "Altbundespräsident" bis hin zur Vertretung Deutschlands bei auswärtigen Veranstaltungen hin (http://christianwulff.de /was-macht-eigentlich-ein-altbundespraesident/, zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Die fortdauernd große politische Bedeutung des Klägers wird gespiegelt durch die besondere Form seiner nachamtlichen Versorgung. Dies gilt für die lebenslange Alimentierung durch Zahlung eines Ehrensoldes in voller Höhe der Amtsbezüge (§ 1 BPräsRuhebezG), mehr noch aber für die zeitlich unbegrenzte Übernahme von Repräsentationskosten durch die Bereitstellung von Sach- und Personalmitteln für einen Dienstwagen mit Fahrer und ein ausgestattetes Büro mit Schreibkraft und Referenten (vgl. BT-Drs. 17/13660 S. 16 f. - Bericht des Petitionsausschusses; heute im bundestag [hib] 311/2017 vom 17. Mai 2017, Ruhebezüge des Bundespräsidenten - Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses; zu Umfang, Art und Begründung der nachamtlichen Versorgung des Bundespräsidenten im Allgemeinen Aßmann, Die Besoldung und Versorgung des Bundespräsidenten, 2014, S. 16 ff.; zum Rücktritt des Klägers im Besonderen Pieper, in: BeckOK GG, Stand 1. Juni 2017, Art. 54 Rn. 31.1 ff., jeweils mwN).
24
bb) Die - nicht angegriffene - jeweils zugehörige Textberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nimmt die Versöhnung des Klägers mit seiner Ehefrau in Bezug und macht deren eheliche Rollenverteilung zu ihrem Gegenstand. Angesichts der politischen Bedeutung der vom Kläger ausgeübten Staatsämter sowie der im Verlauf seiner politischen Karriere und darüber hinaus von ihm und seiner Frau immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben - das Berufungsgericht spricht insofern wiederholt von "medialer Inszenierung" - hatte die Versöhnung des Ehepaares Nachrichten - und Informationswert und war damit unter Berücksichtigung des weiten, die Reichweite der Pressefreiheit angemessen berücksichtigenden Begriffsverständnisses ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Kläger selbst hat diesem Nachrichten- und Informationswert mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 Rechnung getragen.
25
Der Bezug hierzu ist offensichtlich für den Text des - nur eine Woche später und damit in der nächsten Ausgabe erschienenen - PEOPLE-Artikels vom 13. Mai 2015. Die Beklagte zitiert hierin aus der Pressemitteilung des Rechtsanwalts des Klägers und rekapituliert knapp, jedoch ernsthaft und sachbezogen den Verlauf der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau. Aber auch die Textberichterstattung in dem NEUE POST-Artikel vom 20. Mai 2015 weist einen hinreichenden aktuellen Bezug zum Versöhnungsereignis auf. Auch in diesem Artikel knüpft die Beklagte an die "überraschende Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen" an, um diesen eher abstrakten Umstand im Folgenden für ihre Leserschaft anschaulich zu machen durch eine Erörterung der damit verbundenen Alltagspflichten wie der Erledigung des Großeinkaufs der Familie.
26
Die streitgegenständlichen Fotos bebildern diese Berichterstattung und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam am Auto (Auto-Foto) und den Kläger beim Schieben eines gefüllten Einkaufswagens (Einkaufswagen-Foto) zeigen. Damit machen sie die praktischen Konsequenzen der Versöhnungsnachricht sichtbar und dienen zugleich als deren Beleg. Sie sind kontextgerecht, ergänzen und veranschaulichen den jeweiligen Wortbeitrag. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841 Rn. 17).
27
cc) Der Kläger hat sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Diese Selbstöffnung wirkt fort, nachdem der Kläger und seine Frau ihre Ehe auch nach dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23).
28
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die streitgegenständliche Bildberichterstattung den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.
Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19). Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Zwar ist Privatsphäre nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation , sondern können in Momenten der Entspannung oder des Sich-GehenLassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24). Die streitgegenständlichen Fotos zeigen den Kläger jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs.
29
3. Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33) kommt den einer Veröffentlichung der Abbildungen entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).
30
a) Die Fotos selbst weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahmen würdigen den Kläger nicht herab, sondern zeigen ihn in unverfänglichen Alltagssituationen. Dies gilt ohne weiteres für das Auto-Foto, auf dem nur der Kopf des Klägers zu sehen ist, während der Rest seines Körpers vom Auto verdeckt wird. Dies gilt aber auch für das Einkaufswagen-Foto, das den Kläger in gepflegter Alltagskleidung hinter seinem Einkaufswagen und damit in der sympathischen Rolle eines fürsorgenden Familienvaters zeigt.
31
Auch die mit dem Einkaufswagen-Foto übermittelte Information über die vom Kläger erworbenen Produkte führt nach den Umständen des Streitfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Berichterstattung über Art und Anzahl von ihm erworbener Alltagsprodukte die Privatsphäre eines Betroffenen berühren, was etwa für Artikel aus dem Bereich der Körper- und Gesundheitspflege keiner näheren Erläuterung bedarf. Doch sind auf dem angegriffenen Foto keine derartigen Produkte erkennbar. Soweit sich auf dem Foto überhaupt einzelne Produkte identifizieren lassen, sind diese im Übrigen in der zugehörigen - nicht angegriffenen - Textberichterstattung ausdrücklich benannt ("Mineralwasser , Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse"), so dass der Abbildung keine zusätzliche Information zu entnehmen ist.
32
Soweit der Kläger auf die dem Einkaufswagen-Foto zugehörige Bildunterschrift ("Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf") abstellt und darin eine ihm abträgliche Anspielung auf das gleichlautend beginnende Volkslied ("Hab den Wagen vollgeladen / Voll mit alten Weibsen") sieht, kann dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil die Textberichterstattung - und damit auch die genannte Bildunterschrift - vom Kläger nicht beanstandet wurde. Dies gilt entsprechend für den weiteren Inhalt des vom Kläger als gehässig empfundenen NEUE POST-Artikels.
33
b) Dies alles wird durch die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände wie insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fotos nicht zufällig entstanden sind, sondern von einem "Paparazzo" geschossen wurden, nicht aufgewogen. Dies gilt zumal die Fotos nach den insoweit nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts weder heimlich aufgenommen noch der Kläger oder seine Frau durch die konkrete Aufnahmesituation besonders belästigt wurden.

III.

34
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 28 O 379/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 -
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert: Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
3
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[…] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet , weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte ) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal- ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte PapparazzoAufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
6
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

7
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

8
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.
9
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
10
2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.
11
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
12
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen , nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
13
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
14
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be- richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
15
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
16
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen , über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein- heit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
17
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
18
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung , nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
19
cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin- dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer ElternKind -Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
20
d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.
21
aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem ge- sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.
23
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon- trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.
24
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
25
(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger , der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.
26
(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

27
Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
28
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).
29
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).
30
Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).
31
2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ver- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.
32
a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.
33
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.
34
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).
35
Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in beque- mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.
36
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt , dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.
37
c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen , also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags- situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt , sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

38
Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung- auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

39
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €). Galke Wellner v. Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/14 und 7 U 46/15 -
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.