Oberlandesgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 15 U 94/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 470/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist die minderjährige Tochter des ehemaligen Verteidigungsministers L-U G A H und seiner Ehefrau T A H. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen der Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, mit dem am 27.08.2015 in der Ausgabe Nr. 36 der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „C“ ein Artikel unter der Überschrift „Eine furiose EM“ bebildert wurde und das die damals 13 Jahre alte Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern als Zuschauer bei der Abschlussveranstaltung „Abschied der Nationen“ der Springreit–Europameisterschaft 2015 in Aachen zeigt. Wegen des streitgegenständlichen Fotos und der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage K1 verwiesen.
4Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.05.2016 (28 O 470/15, GA 89 ff.) stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der Bildnisveröffentlichung ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 (analog), § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Es handele sich um ein Bildnis der Klägerin im Sinne des § 22 KUG, da sie auf dem Bild zumindest für den Bekanntenkreis ihrer Familie erkennbar sei. Eine Einwilligung der Klägerin bzw. ihrer Eltern gemäß § 22 S. 1 KUG für die öffentliche Zurschaustellung/Verbreitung des Bildnisses sei nicht gegeben. Es liege insbesondere auch keine konkludente Einwilligung vor, da weder für die Klägerin noch für ihre Eltern erkennbar gewesen sei, dass sie in diesem Moment während der Veranstaltung fotografiert würden, um mit dem Bild einen Artikel in der Zeitschrift der Beklagten zu illustrieren. Desweiteren handele es sich auch im Kontext mit der Wortberichterstattung um kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Zwar sei die Springreit–Europameisterschaft grundsätzlich als sportliches und gesellschaftliches Ereignis anzusehen, an dem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe, das sich auch in geringerem Maße auf die bei diesem Turnier anwesenden Prominenten erstrecke. Auch habe die Beklagte ernsthaft und sachbezogen in äußerster Kürze über die dort anwesenden Prominenten berichtet - allerdings nur unter namentlicher Nennung der Eltern der Klägerin, nicht aber über die Klägerin als deren Begleiterin oder über die Klägerin selbst. Der Artikel enthalte damit keine Berichterstattung über das mögliche zeitgeschichtliche Ereignis, dass gerade die Klägerin mit ihren Eltern beim Springreitturnier als Zuschauer anwesend gewesen sei. Vielmehr sei auch für den Durchschnittsrezipienten nicht erkennbar, dass es sich bei dem abgebildeten Kind gerade um die Klägerin als Tochter der namentlich benannten A H handele. Zu berücksichtigen sei auch, dass Kinder eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihren Nutzern an Abbildungen von Kindern ausgehen, bedürften, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten. Vor diesem Hintergrund falle das Bildberichterstattungsinteresse der Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht, auch wenn die Klägerin vorliegend nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sei. Selbst wenn sie sich nicht nur für kurze Zeit während der Veranstaltung auf der Ehrentribüne bei ihren Eltern befunden haben sollte, entfalle deswegen nicht automatisch und gänzlich ihr Schutzbedürfnis. Zu berücksichtigen sei desweiteren, dass die vorliegende Berichterstattung einen unterhaltenden Inhalt habe und die Bilder im Vordergrund des Artikels stünden. Da die Gesichter der auf dem streitgegenständlichen Lichtbild abgebildeten Personen einschließlich der Klägerin wesentlich größer als diejenigen der weiteren abgebildeten und in der Wortberichterstattung genannten Personen seien, sei die Klägerin auch nicht nur als Beiwerk im Sinne des KUG abgebildet. Diese Abbildung brauche die Klägerin in der gebotenen Abwägung nicht hinzunehmen. Sie bekleide weder ein Amt noch eine sonstige Position im üblichen Leben und habe an dem Turnier nicht teilgenommen. Auch lasse das Foto nicht erkennen, dass sie von ihren Eltern ausdrücklich präsentiert worden sei; ebenso wenig seien ihre Eltern in offizieller Funktion oder als zentrale Figuren bei dem Turnier anwesend gewesen. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei durch die vorausgegangene Rechtsverletzung indiziert und, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, auch nicht ausgeräumt. Infolgedessen stehe der Klägerin gegen die Beklagte auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2, § 249 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten von 455,41 € zu. Wegen der Einzelheiten des zu Grunde liegenden Sachverhalts und der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
5Die Beklagte hat gegen das Urteil form– und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie rügt in tatsächlicher Hinsicht, das Landgericht habe verkannt, dass der „Abschied der Nationen“ ein besonders wichtiger Teil der Europameisterschaften und damit Teil dieses zeitgeschichtlichen Ereignisses gewesen sei. Zudem sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass zum „Abschied der Nationen“ bereits ein erheblicher Teil der Ehrengäste die Tribüne verlassen habe. Tatsächlich sei das Stadion ebenso wie die Ehrentribüne besonders zu diesem Veranstaltungsteil vollgefüllt mit Menschen gewesen, wie die von ihr als Anlagen BK 3 - 5 (GA 210 ff.) vorgelegten Fotos belegten. Außerdem seien zum fraglichen Zeitpunkt auch mehrere Fotografen auf der Ehrentribüne anwesend gewesen, so dass der Klägerin und ihren Eltern gar nicht habe entgehen können, dass fotografiert werde; hierzu tritt die Beklagte Beweis durch Zeugnis des Fotografen I an (GA 195/196).
6In rechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus, dass – anders als vom Landgericht angenommen – bereits von einer konkludenten Einwilligung der Klägerin und ihrer Eltern im Sinne des § 22 KUG auszugehen sei. Dies gelte allein schon aufgrund des Umstands, dass die Klägerin mit ihren Eltern ein zeitgeschichtliches Ereignis besuchten, erst recht aber deshalb, weil die Klägerin sich mit ihren Eltern auf der vollen Ehrentribüne, umrahmt von weiteren Personen des öffentlichen Lebens, befunden und darüber hinaus ein besonders wichtiger Teil der Veranstaltung – bei dem alle Zuschauer aufstehen und weiße Tücher schwenken – angestanden habe. Aufgrund dieser äußeren Umstände hätten auch Medienvertreter davon ausgehen können, dass die Klägerin und ihre Eltern mit der Veröffentlichung von bei dieser Gelegenheit angefertigten Fotos einverstanden seien.
7Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass das Foto ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstelle. Die Springreit-EM begründe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das auch anwesende Prominente erfasse. Dass die Klägerin nicht namentlich erwähnt sei, spiele keine Rolle, da das legitime Informationsinteresse sich auch auf weitere Umstände der Veranstaltung, wie etwa die Begleitung prominenter Teilnehmer erstrecke. Andernfalls – so die Auffassung der Beklagten - sei eine Bildberichterstattung über derartige Veranstaltungen kaum möglich.
8Weiter hilfsweise sei jedenfalls von einer Rechtmäßigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auszugehen, da das Bildnis die Klägerin bei einer Versammlung zeige, an der sie teilgenommen habe. Hierbei sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 295) auch eine repräsentative Aufnahme zulässig, bei der einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen würden, etwa um die Stimmung bei einem bestimmten Ereignis öffentlichen Interesses zu verdeutlichen. Genau dies sei hier der Fall.
9Da die Berichterstattung auch ernsthaft und sachbezogen gehalten sei, überwiege ihr Berichterstattungsinteresse den Schutz des Rechts der Klägerin am eigenen Bild. Der besondere Schutz von Minderjährigen stehe dem nicht entgegen, da die Klägerin offensichtlich kein Kind mehr sei, sondern bereits in jugendlichem Alter. Eine Berichterstattung von derartigen zeitgeschichtlichen Ereignissen - so die Auffassung der Beklagten - wäre unmöglich, wenn ein Fotograf sich bei allen Zuschauern versichern müsse, dass sie nicht minderjährig seien.
10Die Beklagte beantragt,
11das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Klägerin rügt die Vorlage von Fotos zum Beleg der - nach Behauptung der Beklagten – „vollen“ Ehrentribüne ebenso wie den Beweisantritt zur Anwesenheit von Pressefotografen durch Zeugnis des Fotografen I als verspätet. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
15Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
16II.
17Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zutreffend zur Unterlassung der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung/-verbreitung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt.
181. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der – dem Antrag der Klägerin entsprechende – Tenor der landgerichtlichen Entscheidung nicht unstatthaft, weil das dort eingeblendete Foto der Klägerin lediglich einen Ausschnitt aus dem von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Artikel veröffentlichten Foto enthält.
19Mit dieser ausschnittweisen Einblendung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin nur auf die Veröffentlichung ihres Bildnisses, nicht aber der Bildnisse ihrer Eltern auf der von der Beklagten veröffentlichten Gesamtaufnahme erstreckt. Auch die von der Beklagten angeführte Gefahr einer Kontextverfälschung besteht nicht, da in dem Tenor zugleich konkret auf die streitgegenständliche Veröffentlichung und damit die in Rede stehende Gesamtaufnahme verwiesen wird. Ein mit dem Tenor konfrontierter Dritter erhält damit – entgegen der Ansicht der Beklagten – keinen „völlig unzutreffenden Eindruck von der Gesamtsituation", sondern es ist auch für ihn erkennbar, dass allein die Veröffentlichung des Fotos in dem konkret in Bezug genommenen Kontext ("wie geschehen") erfasst wird.
202. In der Sache steht der Klägerin gegen die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
21a. Das Foto stellt ein Bildnis der Klägerin im Sinne des § 22 KUG dar.
22Dass die Klägerin selbst in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt ist und weder in dem Artikel noch in der Bildbeschriftung namentlich benannt oder als Tochter der Eheleute A H identifiziert wird, steht dem nicht entgegen.
23Der Begriff des „Bildnisses“ im Sinne von § 22 KUG setzt zwar die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Hierfür ist aber ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne als abgebildet identifiziert werden, wobei die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis genügt. Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.1979 - VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205, juris Tz. 11, „Fußballtorwart“).
24Eine solche Erkennbarkeit ist hier gegeben, da die Gesichtszüge der Klägerin ebenso scharf wie die ihres Vaters auf dem Foto abgebildet sind. Die Klägerin muss jedenfalls die Befürchtung haben, von ihren Bekannten auf diesem Foto erkannt zu werden. Darüber hinaus besteht der begründete Anlass zu der Befürchtung, dass sie künftig von Fremden, die sie bisher noch nicht kannten, aufgrund dieses Fotos wiedererkannt und auf ihre Beziehung zur Familie A H angesprochen oder gar als Familienmitglied identifiziert wird.
25Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings in den Fällen des § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, die wiederum dann nicht gilt, wenn durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890, juris Tz. 10, "Eisprinzessin").
26b. Eine Einwilligung der Klägerin und/oder ihrer Eltern in die öffentliche Zurschaustellung und/oder Verbreitung des Bildnisses gemäß § 22 S. 1 KUG in dem streitgegenständlichen Kontext liegt nicht vor.
27aa. Eine ausdrückliche Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ist unstreitig weder von der Klägerin selbst noch von ihren Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter erteilt worden.
28bb. Auch eine konkludente Einwilligung der Klägerin und/oder ihrer Eltern hat das Landgericht - entgegen der Ansicht der Beklagten - zu Recht verneint.
29Das gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, ob die Ehrentribüne im Zeitpunkt der Aufnahme und des „Abschieds der Nationen“ sich bereits geleert hatte oder aber noch gefüllt war und sich dort - auch für die Klägerin und ihre Eltern erkennbar - Pressefotografen aufgehalten haben.
30(1) Maßgeblich für die Beurteilung, ob von einer konkludenten Einwilligung auszugehen ist, ist der objektive Empfängerhorizont. Dabei reicht indes allein der Umstand, dass eine Person bemerkt, dass sie fotografiert wird, sich dagegen jedoch nicht zur Wehr setzt, für die Annahme einer konkludenten Einwilligung regelmäßig nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 5/10, NJW 2012, 762, juris Tz. 6, "Besuch einer Vernissage"). Bei einer konkludenten Einwilligung ist darauf abzustellen, ob dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt waren. Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so evident sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.06.2011 – 7 U 39/11, juris Tz. 17).
31(2) Ausgehend davon mussten die Klägerin und ihre Eltern hier zwar damit rechnen, dass sie als Zuschauer auf der Ehrentribüne im Zeitpunkt des "Abschieds der Nationen" von der Presse fotografiert werden würden. Anwesende auf der Ehrentribüne einer solchen Veranstaltung werden in der Regel von der Presse mit besonderer Aufmerksamkeit registriert. Hier kam hinzu, dass wegen des Gesamtbilds des Publikums beim „Abschied der Nationen“, bei dem sämtliche Zuschauer mit weißen Taschentüchern winken, in diesem Moment gerade auch mit Fotoaufnahmen von diesem Zuschauerbild zu rechnen war.
32Eine aus diesen Umständen abzuleitende konkludente Einwilligung der Klägerin und ihrer Eltern konnte sich aus der Sicht der Medienvertreter aber nur auf die Anfertigung und Veröffentlichung ihres Fotos als Teil dieser winkenden Zuschauergesamtheit, d.h. als eine Person unter vielen Zuschauern erstrecken, nicht aber in die vorliegende Veröffentlichung einer vergrößerten, von den übrigen Zuschauern abgesetzten und individualisierenden (heraus gezoomten) Abbildung ihrer Person. Das gilt gerade dann, wenn – wie die Beklagte selbst behauptet – die Ehrentribüne noch vollgefüllt mit Menschen war, zwischen denen die Klägerin nicht besonders auffiel.
33(3) Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin sich zwischen ihre Eltern gestellt hat, bei denen es sich - jedenfalls bei ihrem Vater – um prominente Persönlichkeiten handelt.
34Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Besuch der Veranstaltung nicht nur für die Klägerin, sondern auch für ihre Eltern eine private Freizeitbeschäftigung war und sie sich nicht in offizieller Funktion dort aufhielten.
35Desweiteren ist der Senat – auch nach nochmaliger Beratung unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung – weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin sich (weder allein noch gemeinsam mit ihren Eltern) der Öffentlichkeit derart „präsentiert“ oder sich bewusst und gewollt derart der Öffentlichkeit zugewandt hat, dass sie sich dadurch den Bedingungen öffentlicher Auftritte ausgeliefert hätte und ihr Verhalten als konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung ihres Bildes in Großaufnahme auszulegen wäre. Die bloße Anwesenheit der Klägerin mit ihren Eltern auf der Ehrentribüne unter einer Vielzahl von anderen Prominenten reicht hierfür nicht aus. Auch wenn die Eltern der Klägerin als Prominente mit gesteigerter Aufmerksamkeit für ihre Person rechnen mussten, haben sie diese aber jedenfalls selbst nicht bewusst angestrebt, sondern haben sich - anderes ist nicht ersichtlich – (nur) als zwei Prominente unter Vielen bewegt, ohne derart im Mittelpunkt der Veranstaltung zu stehen, dass dies einem öffentlichen Auftritt gleichkommen würde.
36Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zur Veröffentlichung eines Fotos von P L2, wie er mit seiner damals minderjährigen Tochter eine Veranstaltung in der Fußball–Arena des FC C N besuchte (Beschluss v. 27.02.2006 – 7 W 8/06; Anl. B1 = GA 73 ff.). Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass Herr L2 damals nicht lediglich Zuschauer der Veranstaltung, sondern zentrale Figur dieses medialen Ereignisses und zudem in seiner offiziellen Funktion als Torwart dort anwesend war.
37Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2014 (VI ZR 9/14, GRUR 2015, 295, "Hostess auf Eventportal"). Im dortigen Fall war der Betroffenen von ihrem Arbeitgeber zuvor Informationsmaterial ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde und dem zu entnehmen war, dass Fotos auf dieser Veranstaltung erlaubt und Kamerateams freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers zu verweisen waren; außerdem waren Beispielbilder für die Fotodokumentation mit lächelnden Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posierend beigefügt. Unter diesen Umständen musste der Betroffenen sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch von ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Hiervon konnten aufgrund der äußeren Umstände auch die anwesenden Medienvertreter ausgehen. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.
38Dagegen macht die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2016 ohne Erfolg geltend, ein bewusstes (sich) "Präsentieren" in der Öffentlichkeit lasse sich als subjektives Elemente praktisch nie beweisen, weswegen ein Abstellen darauf - so die Beklagte - "bildnisrechtlich also grob fehlerhaft" sei. Die Beurteilung, ob sich eine Person bewusst der Öffentlichkeit präsentiert oder zugewandt hat, ist im Rahmen der Einwilligungsprüfung – wie oben ausgeführt – vom objektiven Empfängerhorizont aus zu beurteilen. Maßgeblich sind demnach die dem Empfänger – hier den Medienvertretern – bekannten oder erkennbaren Umstände und nicht etwa eine subjektive, nach außen nicht erkennbar gewordene Einstellung des/der Betroffenen.
39Ob die von der Beklagten vorgelegten Belege und ihr Beweisantritt für die auf der Ehrentribüne anwesenden Personen und Fotografen wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigungsfähig sind (§§ 530, 529 ZPO), bedarf daher keiner Entscheidung.
40c. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch dagegen, dass das Landgericht den Ausnahmetatbestand einer einwilligungsfreien Veröffentlichung des Bildnisses gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Bildnis der Zeitgeschichte verneint hat. Auch dies gilt unabhängig von den zwischen den Parteien streitigen Fragen, wann die Klägerin zu ihren Eltern auf die Ehrentribüne gestoßen ist, ob bzw. wie sehr sich die Tribüne im Zeitpunkt der Aufnahme bereits geleert hatte und ob (noch) erkennbar Pressefotografen anwesend waren.
41Die Feststellung, ob ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 – VI ZR 261/07, juris Rdn. 10 m.w.N.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2008 – VI ZR 307/07, juris Rdn. 14 f.; BGH, Urt. v. 09.02.2010 – VI ZR 243/08, juris Rdn. 33). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.
42Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urt. v. 13.04.2010 – VI ZR 125/08, juris Rdn. 12 m.w.N.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2010 – VI ZR 243/08, juris Rdn. 34 m.w.N.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.2014 – VI ZR 197/13, juris Rdn. 10 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 – VI ZR 78/08, juris Rdn. 14 m.w.N.).
43Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat hier das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützte Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.
44aa. Das öffentliche Interesse an der streitgegenständlichen Veröffentlichung des Fotos der Klägerin ist – wenn überhaupt vorhanden - äußerst gering.
45(1) Das Bildnis der Klägerin hat für sich genommen keinen öffentlichen Informationswert. Es zeigt ein der Öffentlichkeit bislang unstreitig unbekanntes Mädchen im Profil, das in keiner besonderen Situation abgebildet ist, die als solche von öffentlichem Interesse sein bzw. ein solches begründen könnte. Allein die Tatsache, dass es zwischen den Eheleuten A H steht und Herr A H ein weißes Taschentuch schwenkt, vermag ein solches Interesse nicht zu begründen, da dem Bild alleine, d.h. ohne den begleitenden Text, nicht zu entnehmen ist, wo und bei welchem Anlass diese Aufnahme gefertigt wurde.
46Aber auch bei Berücksichtigung der dazugehörigen Textberichterstattung ist der Informationsgehalt des streitgegenständlichen Fotos der Klägerin für den Inhalt des damit bebilderten Artikels – wenn überhaupt – äußerst gering.
47(aa) Gegenstand des Artikels sind die Springreit-EM und die dabei als Zuschauer anwesenden Prominenten. An beiden Themen besteht – wie auch das Landgericht zutreffend berücksichtigt hat – auch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit:
48Der sportliche Wettbewerb ist als solcher ohne Frage ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das berichtet werden darf. Dabei ist das Recht, über Sportveranstaltungen zu berichten, auch nicht auf bestimmte Medien, wie etwa auf solche, die üblicherweise über das Sportgeschehen informieren, beschränkt, sondern besteht – wie auch sonst bei der Berichterstattung über Ereignisse des Zeitgeschehens – für alle Medien und somit auch für die von der Beklagten verlegte Illustrierte (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, juris Tz. 16, "Reitturnier"; Urt. v. 28.05.2013 – VI ZR 125/15, NJW 2013,2 1890, juris Tz. 14, "Eisprinzessin").
49Dass der Schwerpunkt des Artikels auf den anwesenden Prominenten liegt und über das Reitturnier als solches lediglich im letzten Satz kurz mitgeteilt wird, "In der Einzelbewertung blieben die Deutschen ohne Medaille“, ist unschädlich. Zum einen werden auf den übrigen Fotos nicht nur Prominente gezeigt, sondern auch die Silbermedaillengewinner und der Springreiter M C2, dieser versehen mit der zusätzlichen Information, dass er „mit D knapp eine Einzelmedaille" verpasst habe. Zum anderen hat das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, dass sich das öffentliche Informationsinteresse in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Springreit-EM nicht nur um ein sportliches, sondern zugleich auch um ein gesellschaftliches Ereignis handelt, auch (in geringerem Maße) darauf erstreckt, welche Prominenten als Zuschauer bei diesem Ereignis erschienen sind.
50(bb) Ebenso zutreffend hat das Landgericht aber auch festgestellt, dass dieses öffentliche Informationsinteresse, das durch die streitgegenständliche Veröffentlichung befriedigt werden soll, sich - wenn überhaupt - nur in ganz geringem Maße auch auf die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin erstreckt.
51Die Klägerin war selbst keine Teilnehmerin des sportlichen Wettbewerbs. Sie hat unstreitig weder selbst an dem Reitturnier teilgenommen, noch dabei in anderer Form eine besondere Funktion ausgeübt.
52Die Klägerin ist bzw. war aber auch nicht prominent. Sie ist unstreitig bislang weder als Tochter der Eheleute A H oder sonst in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten, ebenso wenig hat sie – soweit ersichtlich – bislang ein Amt oder eine sonstige Position im öffentlichen Leben bekleidet.
53Die Klägerin könnte daher allenfalls noch als „Begleitung“ ihrer prominenten Eltern unter das Informationsinteresse an den erschienenen prominenten Zuschauern gefasst werden. Das aber ist – wie das Landgericht zutreffend betont hat – gerade nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung. Es wird weder ausdrücklich mitgeteilt, dass es sich bei dem abgebildeten Mädchen um die Tochter der Eheleute A H handelt, die mit diesen an der Veranstaltung teilgenommen hat, noch wird (zumindest) thematisiert, um wen es sich bei dem in der Begleitung der Eheleute befindlichen Mädchen handelt. Die Klägerin wird in diesem Artikel schlicht überhaupt nicht erwähnt. In Bezug auf ihre Person kann der Leser daher lediglich aus der Formulierung, dass „Politikgrößen wie die H“ anwesend gewesen seien, den Schluss ziehen, dass dieses Mädchen zur Familie A H gehört, ohne dass dies jedoch in dem Artikel näher thematisiert würde.
54Das demnach verbleibende öffentliche Informationsinteresse an der bloßen (Mit-) Abbildung eines auch im Wortbericht nicht näher identifizierten Mädchens in Begleitung der Eheleute A H ist – wenn überhaupt vorhanden – als äußerst gering zu bewerten.
55(cc) Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung lediglich unterhaltender Natur ist.
56Zwar unterfallen auch lediglich unterhaltende Beiträge dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre es einseitig anzunehmen, Unterhaltung befriedige lediglich Wünsche nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung. Vielmehr kann sie auch Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, so dass sie insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen erfüllt.
57Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen ist jedoch bei der Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen zu berücksichtigen, ob die Veröffentlichung Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden. (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 -1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361, juris Tz. 97 ff., "D2 W N2 XX"). Lediglich unterhaltenden Beiträgen ist danach bei der Abwägung ein geringeres Gewicht beizumessen.
58Hier hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass bei dem streitgegenständlichen Artikel die Abbildungen der Prominenten im Vordergrund stehen. Insbesondere das Foto der Klägerin mit ihren Eltern ist prominent platziert und die Gesichter der darauf abgebildeten Person einschließlich der Klägerin sind wesentlich größer als diejenigen anderer Abgebildeter. Auch der Begleittext ist nicht nur bemerkenswert kurz (er macht räumlich weniger als 1/3 des Artikels aus), sondern befasst sich zudem nur marginal mit dem Reitturnier und dessen Verlauf und Ergebnis. Aber auch in Bezug auf die abgebildeten Prominenten besitzt der Artikel wenig eigenständigen Informationswert, sondern beschränkt sich im wesentlichen auf deren namentliche Auflistung.
59bb. Demgegenüber ist die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der minderjährigen Klägerin nicht unerheblich.
60(1) Allerdings wird die Klägerin durch die Veröffentlichung der Abbildung lediglich in ihrer Sozial– oder (in Anbetracht des privaten Charakters ihres Turnierbesuchs) allenfalls am äußersten Rand ihrer Privatsphäre betroffen. Zutreffend ist auch, dass das Foto die Klägerin, die freundlich lächelnd im Profil aufgenommen ist, in keiner Weise abträglich darstellt. Auch die Art der Anfertigung des Fotos ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin und ihre Eltern sich offenbar in keiner Weise belästigt gefühlt, sondern offensichtlich den Fotografen nicht einmal wahrgenommen haben. Schließlich ergibt sich auch aus dem Wortbericht – in dem die Klägerin in keiner Weise erwähnt wird – für sie keine weitere Beeinträchtigung.
61(2) Das Landgericht hat jedoch zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme erst 13 Jahre alt, d.h. minderjährig war, und dem Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts daher besonderes Gewicht beizumessen ist, da Minderjährigen ein Recht auf Entwicklung ihrer Persönlichkeit – auf "Person werden" - zusteht, das sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen betrifft.
62(aa) Wie das Landgericht ausgeführt hat, bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Dieses Schutzbedürfnis greift auch dann ein, wenn es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt und entfällt nicht bereits bei einem kindgemäßen Verhalten, das üblicherweise in der Öffentlichkeit geschieht. Insbesondere entfällt es nicht dadurch, dass die Eltern das Kind bei alltäglichen Vorgängen wie Einkaufen oder Spazierengehen begleiten. Auch Kinder einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung haben das Recht, wie andere Kinder auch von ihren Eltern in öffentlichen Räumen begleitet zu werden, ohne allein durch die Anwesenheit der Eltern zum Objekt der Medienberichterstattung zu werden. Andererseits wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2000 – 1 BvR 1454/97, NJW 2000, 2191 und Urt. v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, a.a.O., juris Tz. 81 ff.; BGH, Urt. v. 06.10.2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454, 1455).
63(bb) Dieses Recht der Klägerin wird durch die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung beeinträchtigt:
64Bislang war die Klägerin in der Öffentlichkeit unbestritten unbekannt, insbesondere war ihre Zugehörigkeit zur Familie A H nicht bekannt und sie als Familienangehörige für Dritte nicht identifizierbar. Es ist unbestritten, dass die Klägerin ihre Eltern bislang auf keine öffentliche Veranstaltung begleitet hat und zudem lediglich ein einziges Foto von ihr und ihrer Schwester existiert, dass sie als Kleinkind und zudem nur von hinten zeigt. Dies ist nunmehr aufgrund der Bildnisveröffentlichung anders, da - wie oben ausgeführt - jedenfalls zu befürchten ist, dass die Klägerin (auch) von Dritten, denen sie bisher nicht bekannt war, nunmehr aufgrund des Fotos in irgendeiner Form der Familie A H zugeordnet wird. Damit wird ihr Recht auf kindgerechte, von der Prominenz ihrer Eltern möglichst unbeeinflusste Entwicklung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt.
65Der Senat ist auch nach nochmaliger Beratung weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin sich mit ihrer Anwesenheit neben ihren Eltern auf der Ehrentribüne (noch) nicht der Öffentlichkeit bewusst "präsentiert" oder zugewandt und damit "den Bedingungen öffentlicher Auftritte" im Sinne der obigen Rechtsprechung ausgeliefert hat. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Anwesenheit auf einer Ehrentribüne bei einem öffentlichen Springturnier neben prominenten Personen nicht mehr als völlig alltäglicher Vorgang, wie etwa ein Einkauf, ein Spaziergang oder der Weg zur Schule anzusehen ist. Andererseits handelt es sich bei der Teilnahme an der Veranstaltung als bloßer Zuschauer ohne besondere Funktion oder als zentrale Figur aber auch um keinen exponierten Auftritt, der einem gemeinsamen Auftritt mit der prominenten Mutter bei einem Galaabend im Pariser Rathaus (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2004 – VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, juris Tz.9), der Teilnahme als Reiterin an einem internationalen Reitturnier (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56) oder als Tänzerin bei einem Eislaufturnier (vgl. BGH, Urt. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890, juris Tz. 21) gleichzusetzen wäre. Die Klägerin hat vielmehr lediglich in ihrer Freizeit als eine Zuschauerin unter Vielen gemeinsam mit ihren Eltern die sportliche Veranstaltung besuchen wollen, ohne sich dabei bewusst oder gar gezielt der Öffentlichkeit zuzuwenden. Eine derartige private gemeinsame Unternehmung mit ihren Eltern ist der Klägerin nach Auffassung des Senats unbeeinträchtigt von deren Prominenz zu ermöglichen und daher noch unter ihr Recht auf ungestörte kindgerechte Entwicklung zu fassen.
66Das gilt nach Auffassung des Senats auch hier wiederum unabhängig davon, wann die Klägerin zu ihren Eltern gestoßen ist und ob bzw. wie sehr sich die Ehrentribüne zu diesem Zeitpunkt bereits geleert hatte. Einer näheren Aufklärung dieser streitigen Fragen bedarf es daher auch in diesem Zusammenhang nicht.
67Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2016 auch hiergegen den Einwand erhoben hat, damit werde die Abgrenzung des sich "Präsentierens" anhand eines subjektiven Elements getroffen, das sich faktisch nie beweisen lasse, wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Einwilligung verwiesen. Ebenso wie dort ist auch hier die Feststellung, ob ein Betroffener sich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Öffentlichkeit präsentiert oder bewusst zugewandt hat, nicht nach seiner subjektiven, nicht nach außen gedrungenen Einstellung zu treffen, sondern – wie geschehen – in Gesamtwürdigung sämtlicher objektiver Umstände.
68Anders als die Beklagte meint, ergibt sich aus der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts auch nicht, dass der Schutz Minderjähriger bei jeglicher gemeinsamen Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung mit ihren prominenten Eltern, d.h. unabhängig von den konkreten Umständen dieser "Teilnahme", zurückzutreten hat. Vielmehr führt der Bundesgerichtshof gerade in der von der Beklagten genannten Entscheidung vom 06.10.2009 (VI ZR 314 / 08, NJW 2010, 1454, Tz. 10) ausdrücklich aus, dass es auch in diesen Fällen eine Frage des Einzelfalls ist, ob die Bildnisveröffentlichung eines Minderjährigen im Rahmen der Berichterstattung über einen entsprechenden Anlass erlaubnisfrei zulässig ist, und es stets einer Interessenabwägung im konkreten Einzelfall bedarf.
69cc. Bei der gebotenen Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen hat nach Auffassung des Senats das Interesse der Beklagten zurückzustehen.
70Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Person, die - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, juris Tz. 15, "Reitturnier") regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zukommt.
71Desweiteren ist das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger schutzwürdig, wenn es ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu einer prominenten Familie gestützt wird, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, und zwar selbst dann, wenn sie in die „Internationale Gesellschaft (Jet–Set)" eingeführt sein mag (BGH, (Urt. v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56).
72Selbst wenn man daher das Informationsinteresse – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall auch auf die Klägerin als nicht näher identifizierte, möglicherweise zur Familie A H gehörenden Begleiterin ihrer prominenten Eltern erstreckt, ist dieses Interesse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger schutzwürdig.
73Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse an der Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin in dem streitgegenständlichen Gesamtkontext – wie oben ausgeführt – wenn überhaupt nur äußerst gering ist, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bislang in der Öffentlichkeit völlig unbekannten (und unerkannten) minderjährigen Klägerin hingegen nicht unerheblich.
74Dabei vermag der Senat der von der Beklagten im Schriftsatz vom 27.10.2016 geäußerten Auffassung nicht zu folgen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zwischen Kindern und Jugendlichen zu differenzieren und der Klägerin, da sie als Jugendliche einzuordnen sei und sich damit zunehmend der Volljährigkeitsgrenze nähere, ein schwächerer Schutz zu gewähren. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit 13 Jahren erst an der Schwelle vom Kind zum Jugendlichenalter stand, ist gerade auch in dieser – altersmäßig bekanntermaßen mitunter schwierigen - Phase eine möglichst ungestörte Entwicklung der eigenen Persönlichkeit wichtig.
75Soweit die Beklagte weiter geltend macht, bei einer Untersagung der streitgegenständlichen Veröffentlichung sei eine Bildberichterstattung über eine derartige Veranstaltung kaum möglich, trifft das nach Auffassung des Senats nicht zu. Das zeigt gerade der vorliegende Fall: Da die Klägerin - wie oben ausgeführt - inhaltlich in dem streitgegenständlichen Artikel über die Veranstaltung in keiner Weise thematisiert oder auch nur erwähnt wird, ist nicht ersichtlich, dass die Berichterstattung der Beklagten bzw. dass dadurch befriedigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt würde, wenn der Beklagten abverlangt wird, die Person der Klägerin (etwa durch Pixeln) auf dem Foto nicht erkennbar zu machen.
76Auch der Einwand der Beklagten, es sei Fotografen unzumutbar, sich stets bei allen Zuschauern versichern zu müssen, ob sie nicht minderjährig seien, greift nicht. Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme mit 13 Jahren ersichtlich kein Kleinkind mehr. Dass sie aber die Grenze zur Volljährigkeit noch nicht überschritten hatte, war offensichtlich.
77Schließlich geht auch der Einwand der Beklagten fehl, ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte verliere diese Eigenschaft nicht dadurch, dass zufällig auch Kinder darauf mit abgebildet seien. Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein Bildnis, auf dem die Klägerin lediglich zufällig – quasi als "Beiwerk" - mit abgebildet ist, sondern um ein Foto, in dem sie ebenso groß und scharf wie ihre prominenten Eltern (sogar noch schärfer als ihre Mutter) im Fokus des Betrachters steht.
78Insgesamt ist der Senat daher auch nach nochmaliger Prüfung und Abwägung der Ansicht, dass dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin der Vorrang zu gewähren ist.
79d. Der Ausnahmetatbestand einer einwilligungsfreien Bildnisveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG liegt ebenfalls nicht vor.
80Diese Ausnahme gilt nur für Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscI. Die hier in Rede stehende Aufnahme richtet sich aber nicht auf eine Landschaft oder Örtlichkeit, sondern auf die Abbildung prominenter Personen, die das Reitturnier besuchen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2015 (VI ZR 254/15, NJW 2015, 2500, juris Tz. 25 "Strandliege") nicht in Betracht, da es hierfür bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung fehlt. Dem von der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über prominente Zuschauer des Reitturniers mit entsprechender Bebilderung wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.
81e. Schließlich ist auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht erfüllt.
82Zwar handelt es sich bei der Springreit-EM um einen "ähnlichen Vorgang" wie eine Versammlung oder einen Aufzug im Sinne dieser Vorschrift. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG greift aber nur dann, wenn bei dem Bild die repräsentative Abbildung der Menschenansammlung als solche im Vordergrund steht, nicht aber, wenn – wie hier – einzelne Personen aus der Masse der Teilnehmer herausgelöst werden, etwa durch ein Heranzoomen mittels eines Teleobjektivs (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.10.1979 - 4 Ss 200/79, NJW 1980, 1701, 1702).
83Entgegen der Beklagten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2014 (VI ZR 9/14, GRUR 2015, 295, "Hostess auf Eventportal") nicht, dass auch eine repräsentative Aufnahme einzelner Personen als charakteristisch und beispielhaft zulässig ist. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG im dortigen Fall ausdrücklich offen gelassen. Selbst wenn man aber die Zulässigkeit einer derartigen repräsentativen Einzelaufnahme bejaht, würde diese jedenfalls für die Klägerin nicht greifen, da sie unstreitig keine prominente Zuschauerin der Veranstaltung war und damit auch nicht als repräsentativ für die übrige Prominenz bei der Veranstaltung abgebildet werden konnte.
84f. Die durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt, da die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat.
853. Nach den obigen Ausführungen steht der Klägerin auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, § 249 BGB bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages (0,65 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000 € zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
86III.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
88Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2016 gab keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
89Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 27.10.2016. Da der Senat – wie ausgeführt – bereits keinen der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG, insbesondere keinen Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht und damit nicht (erst) auf überwiegende berechtigte Interessen der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG abgestellt hat, greifen die Ausführungen der Beklagten zu einer – ihrer Auffassung nach – bestehenden Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchenbei Vorliegen eines Fotos eines zeitgeschichtlichen Ereignisses nicht. Ebenso wenig liegt ein Fall der Divergenz vor, weil der Senat – wie die Beklagte meint - mit seiner Entscheidung von einem höchstrichterlichen Rechtssatz, demzufolge das Schutzbedürfnis Minderjähriger im Falle einer gemeinsamen Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung mit den Eltern in der Regel zurückzustehen hat, abweichen würde. Wie oben ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof diesbezüglich bereits ausdrücklich klargestellt, dass es auch in einem solchen Fall einer Interessenabwägung im Einzelfall anhand der konkreten Umstände bedarf, wie sie der Senat mit seiner Entscheidung vorgenommen hat.
90Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 €
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
-
Die Revisionen gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. März 2013 werden auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Klägerinnen, Großmutter, Tochter und Enkelin, nehmen die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft, auf Zahlung einer Geldentschädigung und von Abmahnkosten wegen einer ohne ihre Einwilligung erfolgten Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos in Anspruch, das die Klägerinnen gemeinsam auf einem von der Beklagten im August 2010 veranstalteten Mieterfest zeigt.
- 2
-
Bei dem jährlich stattfindenden Mieterfest der Beklagten wurden Fotos gefertigt, unter anderem das beanstandete Foto, auf dem im Vordergrund die Klägerinnen zu 1 und 2 zu sehen sind, wie sie die Klägerin zu 3, ein Kleinkind, füttern. Dieses Foto veröffentlichte die Beklagte in ihrer Broschüre "Informationen der Genossenschaft", Ausgabe 2010, neben weiteren neun Fotos, auf denen Teilnehmer des Mieterfestes, einzeln und in Gruppen, zu sehen sind. Die Broschüre wurde in einer Auflage von 2.800 Stück hergestellt und an Genossenschaftsmieter verteilt.
- 3
-
Auf ein vorgerichtliches Anwaltsschreiben der Klägerinnen gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, den ebenfalls begehrten "Schadensersatz" in Höhe von insgesamt 3.000 € und die Abmahnkosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen. Die hierauf gerichteten Klagen hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufungen der Klägerinnen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
-
I.
- 4
-
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bereits deshalb aus, weil jedenfalls keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen vorliegt. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der Abmahnkosten scheitere daran, dass es bereits an der dafür erforderlichen Voraussetzung einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen bzw. ihres Rechts am eigenen Bild aus § 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG fehle. Die Verbreitung des Bildnisses der Klägerinnen in der Mieterbroschüre der Beklagten ohne deren Einwilligung sei zwar nicht bereits nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt, weil die Teilnahme der Klägerinnen an dem Mieterfest kein zeitgeschichtliches Ereignis gewesen sei. Jedoch sei die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerinnen jedenfalls nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne deren Einwilligung zulässig gewesen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei nicht von vorneherein auf Fotos von Personengruppen beschränkt, sondern erfasse auch sogenannte repräsentative Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen worden seien. Die auch im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerinnen am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem von dem Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit führe zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerinnen auch ohne deren Einwilligung zulässig gewesen sei.
-
II.
- 5
-
A) Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte (Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 8; vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442/12, VersR 2013, 1181 Rn. 13; vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11, jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht - wie hier - die Zulassungsentscheidung ohne einschränkenden Zusatz in den Tenor aufgenommen, kann sich eine Beschränkung der Zulassung aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben. Daran fehlt es hier. Vielmehr scheidet bei einer - vom Berufungsgericht angenommenen und mit der Zulassungsfrage angesprochenen - Zulässigkeit der Bildberichterstattung sowohl ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus.
- 6
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B) Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 7
-
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatten die Klägerinnen gegen die Beklagte allerdings bereits deshalb keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses, weil dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt wurden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auf die Zulassungsfrage nach der Reichweite des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG kommt es deshalb nicht an.
- 8
-
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 25 f. und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
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3. Nach diesen Grundsätzen war die von den Klägerinnen angegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwilligung zulässig.
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a) Bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 mwN). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu Sportveranstaltungen Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO). Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 20 und - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 20; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 14 und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 f.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln.
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b) Die Bildberichterstattung in der Informationsbroschüre der Beklagten befasst sich mit dem - jährlich stattfindenden - Mieterfest der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft im August 2010 und zeigt repräsentativ auf insgesamt zehn Bildern Teilnehmer, sowohl in Gruppen, als auch einzeln. Die Bilder fangen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberichterstattung vermittelt den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang passt gerade das Bild der Klägerinnen, welches drei Generationen vereint. Zwar gibt es - außer dem Hinweis auf das Mieterfest und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr - keine begleitende Textberichterstattung, doch bereits durch die Auswahl der gezeigten Fotos wird dem Leser - so zutreffend das Berufungsgericht - ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt. Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Die Informationsbroschüre der Beklagten, in der über das Fest berichtet wurde, war an ihre Mieter gerichtet, also an den (beschränkten) Personenkreis, der üblicherweise an dem Fest teilnahm und entsprechend der Ankündigung eingeladen war, im Folgejahr teilzunehmen. Das Recht, über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Bereich zu berichten, steht grundsätzlich auch der Beklagten zu, wenn sie eine Informationsbroschüre herausgibt; denn auch eine solche Broschüre gehört zu den Medien. Die Beklagte kann sich - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf ein schützenswertes Interesse berufen, ihre Genossenschaftsmieter im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Die Bildberichterstattung der Beklagten über das Mieterfest in ihrer Informationsbroschüre an ihre Mieter erfüllt eine wichtige Funktion, denn ein solches Fest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche Beziehungen. Die Berichterstattung vermittelt den Eindruck, dass die Mitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlfühlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein.
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c) Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerinnen durch das - ohne Namensnennung - veröffentlichte Foto ist dagegen gering. Es handelte sich um ein für alle Mieter und Mitbewohner zugängliches Fest, über welches die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon in den Vorjahren in ihrer Mieterbroschüre in Bildern berichtet hatte. Insofern war zu erwarten, dass in entsprechender Weise auch über das Mieterfest 2010 berichtet werden würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Foto heimlich angefertigt wurde, auch wenn die Klägerinnen die Anfertigung der konkreten Aufnahmen möglicherweise nicht bemerkt haben. Die Informationsbroschüre der Beklagten wurde schließlich nur an ihre Mieter verteilt, mithin an einen begrenzten Adressatenkreis, aus dem die Teilnehmer des Mieterfestes stammten. Die Revision macht schließlich nicht geltend, dass die Veröffentlichung des Bildes die kindgerechte Entwicklung der Klägerin zu 3 beeinträchtigen könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
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4. Der Verbreitung des beanstandeten Bildnisses stehen auch keine besonderen schützenswerten Interessen der Klägerinnen entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Bild ist in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Entsprechendes macht die Revision auch nicht geltend.
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5. War mithin die von den Klägerinnen angegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwilligung zulässig, besteht weder ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten noch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
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Galke Wellner Pauge
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Stöhr von Pentz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger (im Folgenden als "die klagende Partei" bezeichnet) nehmen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen behaupteter Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Mit ihrer Ende des Jahres 2011 bei dem Landgericht eingereichten Klage verlangt die klagende Partei Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils sowie Feststellung. Die der Klage beigefügten Abschriften weisen den Stempel "Beglaubigte Abschrift" auf, sind aber nicht durch Unterschrift des Rechtsanwalts beglaubigt. Unter Verwendung dieser Abschriften wurde die Klage den Beklagten zu 1 und 3 bis 8 noch im Jahr 2011 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Beklagten zu 2, der unbekannten Aufenthalts ist, wurde die Klageschrift durch öffentliche Zustellung zugestellt.
- 3
- Das Landgericht hat der Klage - in Bezug auf den Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 bis 8 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der klagenden Partei, mit der diese die weitergehende Verurteilung aller Beklagten erstrebt hat, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die klagende Partei ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , eventuelle Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 bis 8 (im Folgenden Beklagte) seien verjährt. Die Klage sei zunächst nicht rechtshängig geworden , weil eine beglaubigte Abschrift nicht zugestellt worden sei. Eine Heilung gemäß § 189 ZPO sei nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift könnten nur Mängel des Zustellungsvorgangs geheilt werden, nicht aber solche, die dem zuzustellenden Dokument selbst anhafteten. Rechtshängigkeit sei daher erst - ex nunc - durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die zehnjährige Verjährungsfrist, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe, bereits abgelaufen gewesen.
- 5
- Die Berufung der klagenden Partei gegen den Beklagten zu 2 habe keinen Erfolg, weil die Klage insoweit nicht rechtshängig geworden und daher unzulässig sei. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung setze voraus, dass eine beglaubigte Abschrift der Klage in der Zeit des Aushangs der Benachrichtigung auf der Geschäftsstelle tatsächlich vorhanden sei und eingesehen werden könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil sich lediglich eine einfache, nicht aber eine beglaubigte Abschrift der Klage auf der Geschäftsstelle des Gerichts befunden habe.
II.
- 6
- Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel der klagenden Partei ist, soweit es sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da er in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
- 7
- 1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung der von der klagenden Partei gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht bejaht werden. Die Ansprüche sind durch die im Jahr 2011 erfolgte Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1, §§ 166, 168, 169, 189 ZPO, so dass die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 laufende Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist.
- 8
- a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass zur Erhebung der Klage die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift erforderlich ist, § 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO.
- 9
- aa) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in dem Titel 2 des ersten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 166 ff. ZPO) bestimmten Form, § 166 Abs. 1 ZPO. Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 166 Abs. 2 ZPO. Die nach dieser Vorschrift von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 13; BT-Drucks. 14/4554, S.15 f.).
- 10
- bb) Die von der Revision dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (Zustellungsreformgesetz, BGBl. I S. 1206) ist das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage nicht beseitigt worden (BGH, aaO; ebenso Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 169 Rn. 9; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 4; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 9; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 169 Rn. 12; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 9, 20; aA MünchKommZPO /Häublein, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 3). Zwar ist seit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes eine der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF entspre- chende Regelung, wonach die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zuzustellen war, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestand, im Gesetz nicht mehr enthalten. Gleichwohl lässt der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften über die Zustellung, ihre Entstehungsgeschichte und ihr Sinn und Zweck nur die Auslegung zu, dass entsprechend dem früheren Rechtszustand die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält.
- 11
- (1) Das Gesetz setzt die Notwendigkeit einer Beglaubigung nach wie vor voraus (vgl. Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 169 Rn. 20). Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes wird die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
- 12
- (2) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Zustellungsreformgesetzes mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte , in den Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, die Zustellung einer einfachen Abschrift ausreichen zu lassen, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte nicht. Die Gesetzesbegründung enthält dazu keine Ausführungen, obwohl dies bei einer beabsichtigten Änderung des bisherigen - seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) am 1. Oktober 1879 geltenden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 230 f. zu §§ 166 - 168) - Rechtszustandes aufgrund der erheblichen Bedeutung für die Praxis zu erwarten gewesen wäre. Im Gegenteil geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass Schriftstücke (nur) entweder in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zuzustellen sind (BT-Drucks. 14/4554, S. 16). Der Gesetzgeber sah es ferner als erforderlich an, die Beglaubigungsbefugnisse der Geschäftsstelle und des Anwalts weiterhin zu regeln. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass bei der Erstellung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes schlicht übersehen worden ist, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF nicht nur die in die Regelungen der § 166 Abs. 1, § 177 ZPO überführte Definition der Zustellung enthielt , sondern zudem bestimmte, dass die Übergabe mangels anderer materielloder prozessrechtlicher Vorschriften in beglaubigter Abschrift zu geschehen hat.
- 13
- (3) Der Sinn und Zweck der Beglaubigung wird durch das Zustellungsreformgesetz nicht in Frage gestellt. Der Beglaubigung kommt nach wie vor erhebliche Bedeutung zu, wenn das Gesetz keine andere Form - wie etwa die Ausfertigung - erfordert. Durch den Akt der Beglaubigung soll die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt werden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 231 zu §§ 166-168). Es sollen die Schwierigkeiten vermieden werden, die entstehen, wenn eine Abschrift zugestellt wird, die nicht mit der Urschrift übereinstimmt. Deshalb hat der Beglaubigende zu erklären, die zuzustellende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein. Die Beglaubigung ist daher nach wie vor ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes. Ohne sie ist die Zustellung unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1971 - VII ZR 111/70, BGHZ 55, 251, 252; BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 227).
- 14
- b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt worden sind, § 189 ZPO.
- 15
- Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in der das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO. So liegt es hier hinsichtlich der an die Beklagten gerichteten Zustellungen.
- 16
- aa) Die Klageschrift ist den Beklagten tatsächlich zugegangen. Dass und in welchen Teilen die ihnen zugestellten Abschriften die Klageschrift nach Inhalt und Fassung nicht vollständig wiedergeben, haben sie nicht geltend gemacht. Jedenfalls ist zugunsten der Revision zu unterstellen, dass die zugestellten Abschriften mit der Urschrift der Klage deckungsgleich sind, nachdem das Berufungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat.
- 17
- bb) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, nach der Vorschrift des § 189 ZPO sei eine Heilung nur möglich, wenn der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift erhalten habe, und lediglich der Zustellungsvorgang selbst Mängel aufweise. Diese Auslegung wird der Vorschrift nicht gerecht. Sie ist vielmehr nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass es sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften handelt, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann (so auch MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 189 Rn. 2; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 16; Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 189 Rn. 2; aA Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 189 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20; Zöller /Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 8; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 7).
- 18
- (1) Die Vorschrift des § 189 ZPO setzt eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften voraus. Welche Vorschriften Zustellungsvorschriften in diesem Sinne sind, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig, sondern durch Auslegung zu ermitteln.
- 19
- Nach überwiegender - allerdings in Zweifel gezogener (BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 238 f.) - Ansicht zu dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes war die Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF als Zustellungsvorschrift anzusehen (BGH, Urteile vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045; vom 8. Oktober 1964 - III ZR 152/63, NJW 1965, 104; vom 25. Januar 1980 - V ZR 161/76, NJW 1980, 1754, 1755; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54). Begründet wurde dies zum einen mit ihrer Stellung bei den Zustellungsvorschriften sowie zum anderen damit, dass das zuzustellende Schriftstück im Sinne von § 187 ZPO aF die Klageschrift (selbst) sei und die Beglaubigung der Abschrift nur zur Wahrung der vorgeschriebenen Form der Zustellung gehöre (BGH, Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, aaO).
- 20
- Dem schließt sich der Senat für den Fall der Zustellung der Klageschrift auch für den heutigen Rechtszustand nach Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes an. Das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO (§ 187 ZPO aF) dar. Zuzustellendes Dokument ist gemäß § 253 Abs. 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 ZPO (§ 170 Abs. 1 ZPO aF) die Klageschrift. Wie und in welcher Form ihre Zustellung zu erfolgen hat - durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift, deren Einlegung in den Briefkasten oder Niederlegung gemäß § 166 Abs. 1, §§ 177 ff. ZPO - ist Teil des in den Zustellungsvorschriften festgelegten Zustellungsvorgangs (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7).
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- (2) Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO. Allgemein hat § 189 ZPO den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 16; BT-Drucks. 14/4554, S. 24; vgl. auch BVerwGE 104, 301, 313 f.; BFHE 192, 200, 206; jeweils zu § 9 Abs. 1 VwZG aF).
- 22
- Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme - wie hier - gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO). Solche sind bei der Zustellung einer Klageschrift - anders als in den Fällen, in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 237, 241, zu einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts ; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, Rn. 7 ff.) - nicht ersichtlich.
- 23
- Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen (Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20, § 189 Rn. 14), greift das zu kurz. Der Empfänger ist allerdings nicht gehalten, die Übereinstimmung der ihm zugestellten Abschrift mit der Urschrift der Klageschrift selbst zu überprüfen. Stellt er die fehlende Beglaubigung der ihm übergebenen Abschrift fest, steht es ihm frei, dies zu rügen, gegebenenfalls Fristverlängerung zu beantragen und von der Geschäftsstelle, die die zuzustellenden Schriftstücke gemäß § 169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen hat, die Klärung zu verlangen, ob die ihm zugestellte Abschrift der Urschrift in Fassung und Inhalt vollständig entspricht. Auf diesem Weg tritt im Interesse aller Prozessbeteiligten möglichst schnell zutage, ob die Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist, oder die Zustellung wiederholt werden muss.
- 24
- Auch dann, wenn - wie hier - die fehlende Beglaubigung erst im Laufe des Prozesses erkannt wird, hat der Zustellungsempfänger durch die Heilung keine Rechtsnachteile zu befürchten. Denn eine Heilung tritt nur ein, wenn ihm die Klageschrift tatsächlich zugegangen war, § 189 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045). Im Übrigen können Abweichungen einer zugestellten Abschrift oder Ausfertigung von der Urschrift nicht zu Lasten des Zustellungsempfängers gehen (Hahn, Mat. II, S. 231, zu §§ 166-168; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75, BGHZ 67, 284, 288, zur Zustellung einer Urteilsausfertigung; BAG, NZA 2015, 701 Rn. 39; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 15).
- 25
- (3) Aus der Entstehungsgeschichte des Zustellungsreformgesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte, die Möglichkeit der Heilung einzuschränken (vgl. aber Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16). Eine solche Einschränkung verträgt sich weder mit dem Ziel des Zustellungsreformgesetzes , die Zustellung zu vereinfachen und die Heilungsmöglichkeit gemäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 VwZG aF auch auf Zustellungen auszudehnen, die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen (BT-Drucks. 14/4554, S. 13 f., 24 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54), noch damit, dass zwischenzeitlich durch die Einfügung von § 169 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) zur Vereinfachung der Geschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Fertigung beglaubigter Abschriften eingeführt worden ist.
- 26
- Auch dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 189 ZPO auf Mängel bei der "Ausführung der Zustellung" abhebt (BT-Drucks. 14/4554, S. 24), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Heilung von Mängeln des zuzustellenden Schriftstücks nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich sein sollte (vgl. aber Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 189 Rn. 14). Die Ausführung der Zustellung kann vielmehr ebenso wie der Begriff des Zustellungsvorgangs auch die Frage umfassen, welche Form das in Ausführung der Zustellung zu übergebende Schriftstück aufzuweisen hat.
- 27
- (4) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht einer Heilung gemäß § 189 ZPO schließlich nicht entgegen, dass dadurch das grundsätzliche Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift auf Umwegen wieder aufgegeben würde. Die Aufgabe zwingender Zustellungsvorschriften in jenen (Einzel-)Fällen, in denen es - aus welchen Gründen auch immer - zu ihrer Verletzung gekommen ist, ist jeder Heilung immanent. Sie findet ihre Begründung in der Prozesswirtschaftlichkeit und der materiellen Gerechtigkeit ; Verfahrensvorschriften - auch Zustellungsvorschriften - sind kein Selbstzweck (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 2, Einl III Rn. 10, 36 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 - III ZR 327/52, BGHZ 15, 142, 144). Das bedeutet indes nicht, dass kein Wert auf eine korrekte Zustellung zu legen wäre (Hartmann, aaO, § 189 Rn. 2). Denn nur so kann im Regelfall die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift sichergestellt und die Zustellung von der Urschrift abweichender Abschriften möglichst vermieden werden.
- 28
- 2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2 nicht verneint werden.
- 29
- a) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1 ZPO. Die öffentliche Zustellung erfolgt nach Bewilligung durch das Prozessgericht durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Benachrichtigung muss die Person, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann, erkennen lassen, § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
- 30
- b) Schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften lässt sich nicht entnehmen, dass - wie das Berufungsgericht ohne Begründung annimmt - zusätzlich zu der auf der Geschäftsstelle vorhandenen und dort einsehbaren Urschrift der Klage eine beglaubigte Abschrift hätte vorgehalten werden müssen. Im Gegensatz zu dem vor dem Zustellungsreformgesetz geltenden Rechtszustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 223, 227 ff.) ist der Aushang einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr vorgesehen (BT-Drucks. 14/4554, S. 24).
III.
- 31
- Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Galke Wellner Stöhr
Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 07.05.2013 - 4 O 378/11 M -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 72/13 -
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
