Oberlandesgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 15 U 94/16

ECLI:
10.11.2016 00:00
Oberlandesgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 15 U 94/16

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 470/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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21.05.2020 23:36

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL VI ZR 125/15 Verkündet am: 19. April 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:1904
08.04.2014 00:00

Tenor Die Revisionen gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. März 2013 werden auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Revisionen gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. März 2013 werden auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerinnen, Großmutter, Tochter und Enkelin, nehmen die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft, auf Zahlung einer Geldentschädigung und von Abmahnkosten wegen einer ohne ihre Einwilligung erfolgten Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos in Anspruch, das die Klägerinnen gemeinsam auf einem von der Beklagten im August 2010 veranstalteten Mieterfest zeigt.

2

Bei dem jährlich stattfindenden Mieterfest der Beklagten wurden Fotos gefertigt, unter anderem das beanstandete Foto, auf dem im Vordergrund die Klägerinnen zu 1 und 2 zu sehen sind, wie sie die Klägerin zu 3, ein Kleinkind, füttern. Dieses Foto veröffentlichte die Beklagte in ihrer Broschüre "Informationen der Genossenschaft", Ausgabe 2010, neben weiteren neun Fotos, auf denen Teilnehmer des Mieterfestes, einzeln und in Gruppen, zu sehen sind. Die Broschüre wurde in einer Auflage von 2.800 Stück hergestellt und an Genossenschaftsmieter verteilt.

3

Auf ein vorgerichtliches Anwaltsschreiben der Klägerinnen gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, den ebenfalls begehrten "Schadensersatz" in Höhe von insgesamt 3.000 € und die Abmahnkosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen. Die hierauf gerichteten Klagen hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufungen der Klägerinnen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bereits deshalb aus, weil jedenfalls keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen vorliegt. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der Abmahnkosten scheitere daran, dass es bereits an der dafür erforderlichen Voraussetzung einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen bzw. ihres Rechts am eigenen Bild aus § 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG fehle. Die Verbreitung des Bildnisses der Klägerinnen in der Mieterbroschüre der Beklagten ohne deren Einwilligung sei zwar nicht bereits nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt, weil die Teilnahme der Klägerinnen an dem Mieterfest kein zeitgeschichtliches Ereignis gewesen sei. Jedoch sei die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerinnen jedenfalls nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne deren Einwilligung zulässig gewesen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei nicht von vorneherein auf Fotos von Personengruppen beschränkt, sondern erfasse auch sogenannte repräsentative Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen worden seien. Die auch im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerinnen am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem von dem Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit führe zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerinnen auch ohne deren Einwilligung zulässig gewesen sei.

II.

5

A) Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte (Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 8; vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442/12, VersR 2013, 1181 Rn. 13; vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11, jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht - wie hier - die Zulassungsentscheidung ohne einschränkenden Zusatz in den Tenor aufgenommen, kann sich eine Beschränkung der Zulassung aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben. Daran fehlt es hier. Vielmehr scheidet bei einer - vom Berufungsgericht angenommenen und mit der Zulassungsfrage angesprochenen - Zulässigkeit der Bildberichterstattung sowohl ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus.

6

B) Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

7

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatten die Klägerinnen gegen die Beklagte allerdings bereits deshalb keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses, weil dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt wurden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auf die Zulassungsfrage nach der Reichweite des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG kommt es deshalb nicht an.

8

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 25 f. und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

9

3. Nach diesen Grundsätzen war die von den Klägerinnen angegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwilligung zulässig.

10

a) Bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 mwN). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu Sportveranstaltungen Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO). Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 20 und - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 20; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 14 und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 f.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln.

11

b) Die Bildberichterstattung in der Informationsbroschüre der Beklagten befasst sich mit dem - jährlich stattfindenden - Mieterfest der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft im August 2010 und zeigt repräsentativ auf insgesamt zehn Bildern Teilnehmer, sowohl in Gruppen, als auch einzeln. Die Bilder fangen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberichterstattung vermittelt den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang passt gerade das Bild der Klägerinnen, welches drei Generationen vereint. Zwar gibt es - außer dem Hinweis auf das Mieterfest und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr - keine begleitende Textberichterstattung, doch bereits durch die Auswahl der gezeigten Fotos wird dem Leser - so zutreffend das Berufungsgericht - ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt. Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Die Informationsbroschüre der Beklagten, in der über das Fest berichtet wurde, war an ihre Mieter gerichtet, also an den (beschränkten) Personenkreis, der üblicherweise an dem Fest teilnahm und entsprechend der Ankündigung eingeladen war, im Folgejahr teilzunehmen. Das Recht, über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Bereich zu berichten, steht grundsätzlich auch der Beklagten zu, wenn sie eine Informationsbroschüre herausgibt; denn auch eine solche Broschüre gehört zu den Medien. Die Beklagte kann sich - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf ein schützenswertes Interesse berufen, ihre Genossenschaftsmieter im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Die Bildberichterstattung der Beklagten über das Mieterfest in ihrer Informationsbroschüre an ihre Mieter erfüllt eine wichtige Funktion, denn ein solches Fest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche Beziehungen. Die Berichterstattung vermittelt den Eindruck, dass die Mitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlfühlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein.

12

c) Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerinnen durch das - ohne Namensnennung - veröffentlichte Foto ist dagegen gering. Es handelte sich um ein für alle Mieter und Mitbewohner zugängliches Fest, über welches die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon in den Vorjahren in ihrer Mieterbroschüre in Bildern berichtet hatte. Insofern war zu erwarten, dass in entsprechender Weise auch über das Mieterfest 2010 berichtet werden würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Foto heimlich angefertigt wurde, auch wenn die Klägerinnen die Anfertigung der konkreten Aufnahmen möglicherweise nicht bemerkt haben. Die Informationsbroschüre der Beklagten wurde schließlich nur an ihre Mieter verteilt, mithin an einen begrenzten Adressatenkreis, aus dem die Teilnehmer des Mieterfestes stammten. Die Revision macht schließlich nicht geltend, dass die Veröffentlichung des Bildes die kindgerechte Entwicklung der Klägerin zu 3 beeinträchtigen könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

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4. Der Verbreitung des beanstandeten Bildnisses stehen auch keine besonderen schützenswerten Interessen der Klägerinnen entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Bild ist in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Entsprechendes macht die Revision auch nicht geltend.

14

5. War mithin die von den Klägerinnen angegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwilligung zulässig, besteht weder ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten noch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Galke                    Wellner                          Pauge

             Stöhr                       von Pentz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL
VI ZR 125/15 Verkündet am:
19. April 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190416UVIZR125.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger (im Folgenden als "die klagende Partei" bezeichnet) nehmen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen behaupteter Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Mit ihrer Ende des Jahres 2011 bei dem Landgericht eingereichten Klage verlangt die klagende Partei Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils sowie Feststellung. Die der Klage beigefügten Abschriften weisen den Stempel "Beglaubigte Abschrift" auf, sind aber nicht durch Unterschrift des Rechtsanwalts beglaubigt. Unter Verwendung dieser Abschriften wurde die Klage den Beklagten zu 1 und 3 bis 8 noch im Jahr 2011 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Beklagten zu 2, der unbekannten Aufenthalts ist, wurde die Klageschrift durch öffentliche Zustellung zugestellt.
3
Das Landgericht hat der Klage - in Bezug auf den Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 bis 8 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der klagenden Partei, mit der diese die weitergehende Verurteilung aller Beklagten erstrebt hat, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die klagende Partei ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , eventuelle Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 bis 8 (im Folgenden Beklagte) seien verjährt. Die Klage sei zunächst nicht rechtshängig geworden , weil eine beglaubigte Abschrift nicht zugestellt worden sei. Eine Heilung gemäß § 189 ZPO sei nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift könnten nur Mängel des Zustellungsvorgangs geheilt werden, nicht aber solche, die dem zuzustellenden Dokument selbst anhafteten. Rechtshängigkeit sei daher erst - ex nunc - durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die zehnjährige Verjährungsfrist, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe, bereits abgelaufen gewesen.
5
Die Berufung der klagenden Partei gegen den Beklagten zu 2 habe keinen Erfolg, weil die Klage insoweit nicht rechtshängig geworden und daher unzulässig sei. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung setze voraus, dass eine beglaubigte Abschrift der Klage in der Zeit des Aushangs der Benachrichtigung auf der Geschäftsstelle tatsächlich vorhanden sei und eingesehen werden könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil sich lediglich eine einfache, nicht aber eine beglaubigte Abschrift der Klage auf der Geschäftsstelle des Gerichts befunden habe.

II.

6
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel der klagenden Partei ist, soweit es sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da er in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
7
1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung der von der klagenden Partei gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht bejaht werden. Die Ansprüche sind durch die im Jahr 2011 erfolgte Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1, §§ 166, 168, 169, 189 ZPO, so dass die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 laufende Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist.
8
a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass zur Erhebung der Klage die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift erforderlich ist, § 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO.
9
aa) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in dem Titel 2 des ersten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 166 ff. ZPO) bestimmten Form, § 166 Abs. 1 ZPO. Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 166 Abs. 2 ZPO. Die nach dieser Vorschrift von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 13; BT-Drucks. 14/4554, S.15 f.).
10
bb) Die von der Revision dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (Zustellungsreformgesetz, BGBl. I S. 1206) ist das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage nicht beseitigt worden (BGH, aaO; ebenso Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 169 Rn. 9; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 4; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 9; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 169 Rn. 12; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 9, 20; aA MünchKommZPO /Häublein, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 3). Zwar ist seit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes eine der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF entspre- chende Regelung, wonach die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zuzustellen war, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestand, im Gesetz nicht mehr enthalten. Gleichwohl lässt der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften über die Zustellung, ihre Entstehungsgeschichte und ihr Sinn und Zweck nur die Auslegung zu, dass entsprechend dem früheren Rechtszustand die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält.
11
(1) Das Gesetz setzt die Notwendigkeit einer Beglaubigung nach wie vor voraus (vgl. Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 169 Rn. 20). Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes wird die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
12
(2) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Zustellungsreformgesetzes mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte , in den Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, die Zustellung einer einfachen Abschrift ausreichen zu lassen, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte nicht. Die Gesetzesbegründung enthält dazu keine Ausführungen, obwohl dies bei einer beabsichtigten Änderung des bisherigen - seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) am 1. Oktober 1879 geltenden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 230 f. zu §§ 166 - 168) - Rechtszustandes aufgrund der erheblichen Bedeutung für die Praxis zu erwarten gewesen wäre. Im Gegenteil geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass Schriftstücke (nur) entweder in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zuzustellen sind (BT-Drucks. 14/4554, S. 16). Der Gesetzgeber sah es ferner als erforderlich an, die Beglaubigungsbefugnisse der Geschäftsstelle und des Anwalts weiterhin zu regeln. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass bei der Erstellung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes schlicht übersehen worden ist, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF nicht nur die in die Regelungen der § 166 Abs. 1, § 177 ZPO überführte Definition der Zustellung enthielt , sondern zudem bestimmte, dass die Übergabe mangels anderer materielloder prozessrechtlicher Vorschriften in beglaubigter Abschrift zu geschehen hat.
13
(3) Der Sinn und Zweck der Beglaubigung wird durch das Zustellungsreformgesetz nicht in Frage gestellt. Der Beglaubigung kommt nach wie vor erhebliche Bedeutung zu, wenn das Gesetz keine andere Form - wie etwa die Ausfertigung - erfordert. Durch den Akt der Beglaubigung soll die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt werden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 231 zu §§ 166-168). Es sollen die Schwierigkeiten vermieden werden, die entstehen, wenn eine Abschrift zugestellt wird, die nicht mit der Urschrift übereinstimmt. Deshalb hat der Beglaubigende zu erklären, die zuzustellende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein. Die Beglaubigung ist daher nach wie vor ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes. Ohne sie ist die Zustellung unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1971 - VII ZR 111/70, BGHZ 55, 251, 252; BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 227).
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b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt worden sind, § 189 ZPO.
15
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in der das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO. So liegt es hier hinsichtlich der an die Beklagten gerichteten Zustellungen.
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aa) Die Klageschrift ist den Beklagten tatsächlich zugegangen. Dass und in welchen Teilen die ihnen zugestellten Abschriften die Klageschrift nach Inhalt und Fassung nicht vollständig wiedergeben, haben sie nicht geltend gemacht. Jedenfalls ist zugunsten der Revision zu unterstellen, dass die zugestellten Abschriften mit der Urschrift der Klage deckungsgleich sind, nachdem das Berufungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat.
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bb) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, nach der Vorschrift des § 189 ZPO sei eine Heilung nur möglich, wenn der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift erhalten habe, und lediglich der Zustellungsvorgang selbst Mängel aufweise. Diese Auslegung wird der Vorschrift nicht gerecht. Sie ist vielmehr nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass es sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften handelt, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann (so auch MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 189 Rn. 2; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 16; Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 189 Rn. 2; aA Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 189 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20; Zöller /Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 8; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 7).
18
(1) Die Vorschrift des § 189 ZPO setzt eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften voraus. Welche Vorschriften Zustellungsvorschriften in diesem Sinne sind, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig, sondern durch Auslegung zu ermitteln.
19
Nach überwiegender - allerdings in Zweifel gezogener (BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 238 f.) - Ansicht zu dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes war die Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF als Zustellungsvorschrift anzusehen (BGH, Urteile vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045; vom 8. Oktober 1964 - III ZR 152/63, NJW 1965, 104; vom 25. Januar 1980 - V ZR 161/76, NJW 1980, 1754, 1755; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54). Begründet wurde dies zum einen mit ihrer Stellung bei den Zustellungsvorschriften sowie zum anderen damit, dass das zuzustellende Schriftstück im Sinne von § 187 ZPO aF die Klageschrift (selbst) sei und die Beglaubigung der Abschrift nur zur Wahrung der vorgeschriebenen Form der Zustellung gehöre (BGH, Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, aaO).
20
Dem schließt sich der Senat für den Fall der Zustellung der Klageschrift auch für den heutigen Rechtszustand nach Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes an. Das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO187 ZPO aF) dar. Zuzustellendes Dokument ist gemäß § 253 Abs. 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 ZPO170 Abs. 1 ZPO aF) die Klageschrift. Wie und in welcher Form ihre Zustellung zu erfolgen hat - durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift, deren Einlegung in den Briefkasten oder Niederlegung gemäß § 166 Abs. 1, §§ 177 ff. ZPO - ist Teil des in den Zustellungsvorschriften festgelegten Zustellungsvorgangs (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7).
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(2) Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO. Allgemein hat § 189 ZPO den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 16; BT-Drucks. 14/4554, S. 24; vgl. auch BVerwGE 104, 301, 313 f.; BFHE 192, 200, 206; jeweils zu § 9 Abs. 1 VwZG aF).
22
Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme - wie hier - gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO). Solche sind bei der Zustellung einer Klageschrift - anders als in den Fällen, in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 237, 241, zu einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts ; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, Rn. 7 ff.) - nicht ersichtlich.
23
Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen (Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20, § 189 Rn. 14), greift das zu kurz. Der Empfänger ist allerdings nicht gehalten, die Übereinstimmung der ihm zugestellten Abschrift mit der Urschrift der Klageschrift selbst zu überprüfen. Stellt er die fehlende Beglaubigung der ihm übergebenen Abschrift fest, steht es ihm frei, dies zu rügen, gegebenenfalls Fristverlängerung zu beantragen und von der Geschäftsstelle, die die zuzustellenden Schriftstücke gemäß § 169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen hat, die Klärung zu verlangen, ob die ihm zugestellte Abschrift der Urschrift in Fassung und Inhalt vollständig entspricht. Auf diesem Weg tritt im Interesse aller Prozessbeteiligten möglichst schnell zutage, ob die Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist, oder die Zustellung wiederholt werden muss.
24
Auch dann, wenn - wie hier - die fehlende Beglaubigung erst im Laufe des Prozesses erkannt wird, hat der Zustellungsempfänger durch die Heilung keine Rechtsnachteile zu befürchten. Denn eine Heilung tritt nur ein, wenn ihm die Klageschrift tatsächlich zugegangen war, § 189 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045). Im Übrigen können Abweichungen einer zugestellten Abschrift oder Ausfertigung von der Urschrift nicht zu Lasten des Zustellungsempfängers gehen (Hahn, Mat. II, S. 231, zu §§ 166-168; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75, BGHZ 67, 284, 288, zur Zustellung einer Urteilsausfertigung; BAG, NZA 2015, 701 Rn. 39; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 15).
25
(3) Aus der Entstehungsgeschichte des Zustellungsreformgesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte, die Möglichkeit der Heilung einzuschränken (vgl. aber Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16). Eine solche Einschränkung verträgt sich weder mit dem Ziel des Zustellungsreformgesetzes , die Zustellung zu vereinfachen und die Heilungsmöglichkeit gemäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 VwZG aF auch auf Zustellungen auszudehnen, die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen (BT-Drucks. 14/4554, S. 13 f., 24 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54), noch damit, dass zwischenzeitlich durch die Einfügung von § 169 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) zur Vereinfachung der Geschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Fertigung beglaubigter Abschriften eingeführt worden ist.
26
Auch dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 189 ZPO auf Mängel bei der "Ausführung der Zustellung" abhebt (BT-Drucks. 14/4554, S. 24), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Heilung von Mängeln des zuzustellenden Schriftstücks nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich sein sollte (vgl. aber Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 189 Rn. 14). Die Ausführung der Zustellung kann vielmehr ebenso wie der Begriff des Zustellungsvorgangs auch die Frage umfassen, welche Form das in Ausführung der Zustellung zu übergebende Schriftstück aufzuweisen hat.
27
(4) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht einer Heilung gemäß § 189 ZPO schließlich nicht entgegen, dass dadurch das grundsätzliche Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift auf Umwegen wieder aufgegeben würde. Die Aufgabe zwingender Zustellungsvorschriften in jenen (Einzel-)Fällen, in denen es - aus welchen Gründen auch immer - zu ihrer Verletzung gekommen ist, ist jeder Heilung immanent. Sie findet ihre Begründung in der Prozesswirtschaftlichkeit und der materiellen Gerechtigkeit ; Verfahrensvorschriften - auch Zustellungsvorschriften - sind kein Selbstzweck (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 2, Einl III Rn. 10, 36 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 - III ZR 327/52, BGHZ 15, 142, 144). Das bedeutet indes nicht, dass kein Wert auf eine korrekte Zustellung zu legen wäre (Hartmann, aaO, § 189 Rn. 2). Denn nur so kann im Regelfall die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift sichergestellt und die Zustellung von der Urschrift abweichender Abschriften möglichst vermieden werden.
28
2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2 nicht verneint werden.
29
a) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1 ZPO. Die öffentliche Zustellung erfolgt nach Bewilligung durch das Prozessgericht durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Benachrichtigung muss die Person, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann, erkennen lassen, § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
30
b) Schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften lässt sich nicht entnehmen, dass - wie das Berufungsgericht ohne Begründung annimmt - zusätzlich zu der auf der Geschäftsstelle vorhandenen und dort einsehbaren Urschrift der Klage eine beglaubigte Abschrift hätte vorgehalten werden müssen. Im Gegensatz zu dem vor dem Zustellungsreformgesetz geltenden Rechtszustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 223, 227 ff.) ist der Aushang einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr vorgesehen (BT-Drucks. 14/4554, S. 24).

III.

31
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Teilversäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Galke Wellner Stöhr
Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 07.05.2013 - 4 O 378/11 M -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 72/13 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.