Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2018 - 15 U 37/18
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgericht Köln vom 14.2.2018 (28 O 134/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor“, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 30.6.2015 in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cer Baulöwen I2“ geschehen;
b. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Cer Baulöwen” der „N P C“, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 1.7.2015 in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“ geschehen;
c. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Bezeichnung als “Baulöwe” der “Baustelle der N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 6.7.2015 in dem Beitrag „Cer Staatsanwaltschaft prüft zweites Ermittlungsverfahren gegen Baulöwe I2” geschehen;
d. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor”, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen I3 I2“ vom 29.6.2015 geschehen;
e. in identifizierender Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Investor” der “N P C”, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag “Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?” vom 1.7.2015 geschehen;
f. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft prüft die Ermittlungen gegen I2” vom 5.7.2015 geschehen;
g. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Investor” der “N P C” über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „N P C: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Investor I2” vom 17.10.2015 geschehen;
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung des „erst im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt an der M Straße“, Benennung „Gebäude M Straße 125 neben der N“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung der Firma „I Investments GmbH“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Baulöwen I2“ vom 29.6.2015 geschehen;
b. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?“ vom 30.6.2015 geschehen;
c. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Cs Baulöwen droht neuer Ärger” vom 5.7.2015 geschehen;
3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
a. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 30.6.2015 in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cer Baulöwen I2“ geschehen;
b. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Cer Baulöwen” der „N P C“-Investor, Bezeichnung als Bauherr der “N P C” und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 1.7.2015 in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“ geschehen;
c. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Bezeichnung als “Baulöwe” der “Baustelle der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 6.7.2015 in dem Beitrag „Cer Staatsanwaltschaft prüft zweites Ermittlungsverfahren gegen Baulöwe I2” geschehen;
d. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor”, Bezeichnung als “Eröffner” des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen I3 I2“ vom 29.6.2015 geschehen;
e. in identifizierender Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Investor” der “N P C”, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag “Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?” vom 1.7.2015 geschehen;
f. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft prüft die Ermittlungen gegen I2” vom 5.7.2015 geschehen;
g. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Investor” der “N P C” über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „N P C: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Investor I2” vom 17.10.2015 geschehen;
h. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung des „erst im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt an der M Straße“, Benennung „Gebäude M Straße 125 neben der N“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung der Firma „I Investments GmbH“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Baulöwen I2“ vom 29.6.2015 geschehen;
i. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?“ vom 30.6.2015 geschehen;
j. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Cs Baulöwen droht neuer Ärger” vom 5.7.2015 geschehen;
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2017 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2017 zu zahlen.
6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 33%, die Beklagte zu 1) 33%, die Beklagte zu 2) 13% und der Beklagte zu 3) 21%.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) zu 33%, die Beklagte zu 2) zu 13% und der Beklagte zu 3) zu 21%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen trägt der Kläger diejenigen der Beklagten zu 1) zu 2/7, diejenigen der Beklagten zu 2) zu 1/3 und diejenigen des Beklagten zu 3) zu 3/10. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten wegen mehrerer Berichterstattungen, die in der Zeit vom 29.6.2015 bis zum 17.10.2015 erschienen sind, auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Insgesamt handelt es sich um zehn Beiträge, die teilweise in der Printausgabe der Beklagten zu 1) sowie teilweise in deren Onlineausgabe veröffentlicht wurden. Inhaltlich im Wesentlichen entsprechende Artikel erschienen ebenfalls im Onlineangebot der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 3) ist der Autor sämtlicher Beiträge. Hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Berichterstattungen wird auf die Anlagen K2 bis K11 (Bl. 5 ff. AH) Bezug genommen.
4Gegenstand der Berichterstattungen in den Anlagen K2, K5 und K9 sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Verfahren 282 Js 1219/15 gegen den Kläger. Das Verfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Fa. P GmbH vom 9.3.2015 wegen einer nach Behauptung des Anzeigenerstatters vom Kläger nicht bezahlten Rechnung für Fassadenarbeiten eingeleitet.
5Gegenstand der Berichterstattung in der Anlage K8 sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Kläger in dem Verfahren 242 Js 1313/15, das aufgrund einer Anzeige der Firma N2 GmbH vom 1.9.2015 – ebenfalls wegen nach Behauptung des Anzeigenerstatters nicht bezahlter Fassadenarbeiten – eingeleitet wurde.
6Gegenstand der Anlagen K3, K6 und K10 ist jeweils eine Berichterstattung, die eingangs auf die laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen nicht bezahlter Rechnungen für Fassadenarbeiten Bezug nimmt und im Weiteren Inhalte eines Insolvenzgutachtens des Amtsgerichts Dburg wiedergibt. Die Artikel schließen dabei jeweils mit den Worten „Ob die Staatsanwaltschaft stattdessen nun ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen I2 einleitet, ist bislang unklar.“.
7Gegenstand der Berichterstattung in den Anlagen K4, K7 und K11 ist die Prüfung der Staatsanwaltschaft, ob ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wird. Anlass dazu sollen nach der Berichterstattung vermeintlich neue Erkenntnisse über die Insolvenz des am Projekt „N P C“ tätigen Generalunternehmers, der G GmbH, sein. Daneben wird auch in diesen Beiträgen mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen nicht bezahlter Rechnungen für Fassadenarbeiten ermittle.
8Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung, des Sachvortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Anlagen K2 bis K11 sowie die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 143 ff.) Bezug genommen.
9Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.2.2018 der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe hinsichtlich aller streitgegenständlichen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch zu. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen seinem Persönlichkeitsrecht und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit, überwögen die Interessen des Klägers. Die Äußerungen der Beklagten seien an den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zu messen, die auch auf die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren Anwendung fänden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
10Hinsichtlich der Berichterstattungen über die Ermittlungsverfahren 282 Js 1219/15 (Anlage K2, K5 und K9) sowie 242 Js 1313/15 (Anlage K8) fehle es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genüge für eine identifizierende Berichterstattung nicht und weitere Beweistatsachen seien von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Insbesondere würden das in der Strafanzeige geschilderte Einlassungsverhalten des Klägers, die isoliert betrachtete Stichhaltigkeit der Strafanzeige sowie die Dauer des Ermittlungsverfahrens keine Beweistatsachen darstellen.
11Im Hinblick auf die Berichterstattungen in den Anlagen K3, K4, K6, K7, K10 und K11 mangele es ebenfalls an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Äußerung des Verdachtes, dass der Kläger maßgeblich an dem Generalunternehmer G GmbH beteiligt und für dessen Insolvenz mitverantwortlich sei. Der Verweis der Beklagten auf das vorläufige Insolvenzgutachten stelle keine hinreichend belastbare Grundlage für den Verdacht dar, da die Feststellungen des Gutachtens auch in dieser Frage unter einem Vorläufigkeitsvorbehalt gestanden hätten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
13Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und verfolgen ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter.
14Sie machen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Berichterstattung keine hinreichenden Beweistatsachen zugrunde gelegen hätten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.2.2016, wonach die bloße Tatsache der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nicht als Mindestbestand an Beweistatsachen ausreiche, könne auf den vorliegenden Fall nicht pauschal übertragen werden. Denn dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger habe eine detaillierte Strafanzeige zugrunde gelegen, die ihn ausschließlich und mit konkreten Angaben dezidiert belaste. Das Landgericht habe daher bei seiner Abwägung – auch vor dem Hintergrund der begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Presse – den Inhalt der Strafanzeige berücksichtigen müssen. Auch habe – zumal andere Aufklärungsmöglichkeiten nicht ersichtlich seien – berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger sich nicht substantiiert eingelassen habe und keine Zweifel an dem Inhalt der Anzeigen und den Motiven der Anzeigenerstatter bestanden hätten. Weiter müsse die lange Dauer der beiden Ermittlungsverfahren zugunsten der Beklagten bewertet werden, da sie Aufschluss über die inhaltliche Substanz der Anzeigen geben würde.
15Die Beklagten sind der Ansicht, eine Berichterstattung über die Ermittlungsverfahren sei hier auch ohne einen Mindestbestand an Beweistatsachen möglich, da es sich bei dem Kläger um eine sehr bekannte Persönlichkeit in C handele und der Berichterstattung ein hoher Öffentlichkeitswert zukomme, da sie mit den im Fokus der Öffentlichkeit stehenden Vorgängen beim Bau der „N P C“ und ihren Problemen verknüpft sei. Eine nicht identifizierende Berichterstattung sei aufgrund der herausgehobenen Stellung des Klägers in der Baubranche zudem nicht möglich gewesen, ohne die Persönlichkeitsrechte von Bauherren anderer Cer Bauprojekte zu gefährden; jedenfalls das vom Landgericht ausgeurteilte Totalverbot sei zu weit.
16Hinsichtlich der Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Insolvenz des Generalunternehmers liege – ungeachtet der Wirksamkeit des Treuhandvertrages – aufgrund des fundierten und hinsichtlich dieser Teile auch nicht vorläufigen Insolvenzgutachtens ebenfalls ein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Das Landgericht verkenne bereits, dass insoweit nicht über ein laufendes Ermittlungsverfahren oder den Verdacht einer Straftat, sondern lediglich über die Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter Mitteilung der Anknüpfungspunkte berichtet werde. Dementsprechend seien weniger strenge Anforderungen an die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt zu stellen. Diesen seien sie – die Beklagten – nachgekommen, insbesondere stünde der Vorläufigkeitsvorbehalt des Insolvenzgutachtens dem nicht entgegen und auch insofern habe der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben, die Anlass zu weiteren Recherchen gegeben hätten.
17Die Beklagten beantragen,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 14.2.2018 (28 O 134/17) die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Klarstellung seines beschränkten Verbotsantrages und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Die Berichterstattungen seien schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten sich unstreitig allein auf die beiden Straftanzeigen gestützt hätten, ohne weitergehende Recherchen anzustellen, obwohl auf der Hand gelegen habe, dass die wegen Leiharbeiten öffentlich unter Druck geratenen Anzeigenerstatter nur hätten von sich ablenken wollen. Die angeblich bestehenden Zahlungsansprüche der beiden Firmen seien unstreitig zu keinem Zeitpunkt zivilrechtlich geltend gemacht worden. Die – von ihm bestrittene – Nachfrage der Beklagten zur Zulässigkeit der Berichterstattung bei einem namentlich nicht genannten Oberstaatsanwalt sowie einem weiteren namentlich nicht genannten Juristen sei keine ausreichende Recherche. Er – der Kläger – sei auch nicht selbst verpflichtet gewesen, den Vorwürfen entgegenzutreten, da es auch mit Blick auf den „O“-Grundsatz keine „Mitwirkungspflicht“ des Betroffenen an einer Berichterstattung gebe und ein Schweigen nicht zu Lasten des Betroffenen die Presse von Recherchepflichten befreie. Auch der Verweis auf die Dauer der Ermittlungsverfahren führe nicht weiter, weil es eine Vielzahl an Gründen geben könne, warum eine Akte „länger liege“ als andere.
22Hinsichtlich der Berichterstattung über ein mögliches Ermittlungsverfahren hätten sich die Beklagten den Berichtsgegenstand durch haltlose Unterstellungen selbst geschaffen. Der Kläger macht geltend, es sei – anders als dies von den Beklagten geltend gemacht werde – kein „Treuhandvertrag von beiden Parteien gelebt“ worden; er sei auch nicht „umfassend über die finanziellen Belange seines Generalunternehmers unterrichtet“ gewesen und habe nicht als „faktischer Mehrheitsgesellschafter“ agiert. Die erfolgte Prüfung eingehender Rechnungen durch externe Controller sei bei einem solchen Bauvorhaben ohne weiteres üblich. Dadurch erhalte der Bauherr selbstverständlich noch keinen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Entwicklung anderer Unternehmen. Jedenfalls habe die Aktualität der Angaben im Insolvenzgutachten schon wegen des Zeitablaufs nachrecherchiert werden müssen.
23Der Kläger ist der Ansicht, dass selbst bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung der Beklagten die Beiträge jedenfalls nunmehr nicht ohne einen Hinweis oder eine Ergänzung im Hinblick auf die erfolgte Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. die nicht erfolgte Aufnahme von Ermittlungen im Archiv bereitgehalten werden dürften; dies trage einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch.
24Hinsichtlich des beiderseitigen weiteren Vortrages wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
25II.
26Die Berufung der Beklagten hat in geringem Umfang Erfolg, was zur teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und insoweit zur Abweisung der Klage führt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet.
27A. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht nach § 32 ZPO ist nach § 513 Abs. 2 ZPO durch den Senat nur eingeschränkt überprüfbar und vorliegend nicht als fehlerhaft anzusehen. Denn selbst wenn mit Teilen der Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, dass eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit bei der willkürlichen Annahme der örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf einen Entzug des gesetzlichen Richters möglich ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 31.5.2011 – 1 U 1122/11, juris Rn. 2; Rimmelspacher in: MüKo, ZPO, 5. Auflage 2016, § 513 ZPO Rn. 19; a.A. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 513 ZPO Rn. 10), ist die Entscheidung des Landgerichts Köln im Hinblick auf die Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung zum sog. fliegenden Gerichtsstand jedenfalls nicht willkürlich.
28B. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit der Kläger die Berichterstattung mit den Anträgen zu 1b), 1c), 1e), 1f), 2b), 2c), 3b), 3c), 3e), 3f), 3i) und 3j) dahingehend angreift, dass identifizierend über ihn in Zusammenhang mit „Prüfungen der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ berichtet wird. Im Übrigen ist sie unbegründet, da dem Kläger der vom Landgericht titulierte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, zusteht.
29Im Einzelnen:
30I. Das Landgericht hat zutreffend den mit dem Antrag zu 1a) gegen die Beklagte zu 1) bzw. mit den Antrag zu 3a) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht. Denn die Berichterstattung vom 30.6.2015 (Anlage K2) über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (282 Js 1219/15) aufgrund der Anzeige der Fa. P verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
311. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Beklagten einen eigenen Verdacht dahingehend äußern, dass der Kläger von Anfang an vorhatte, die Rechnung der Fa. P für die Fassadenarbeiten nicht zu bezahlen, was insbesondere im Hinblick auf die Titelunterzeile („Er soll Bauarbeiten in Auftrag gegeben, aber nicht bezahlt haben“) sowie die Art der Darstellung in der zweiten Spalte („ ... und dann behauptet haben, es gebe gar kein Vertragsverhältnis! Aber: … Und: ...“) naheliegt. Denn eine solche „klassische“ Verdachtsberichterstattung als Äußerung über vermeintliche Tatsachen bzw. hier das vermeintliche Fehlen der subjektiven Zahlungsbereitschaft des Klägers als innerer Tatsache ist nicht Gegenstand des Antrags (§ 308 ZPO). Dieser richtet sich allein gegen die identifizierende Berichterstattung über de Kläger als Betroffenen einer Strafanzeige bzw. von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ihn. Dagegen hat der Kläger keine Unterlassung dahingehend beantragt, dass die Beklagten nicht über Fassadenarbeiten und die dabei entstandenen Zerwürfnisse zwischen den am Bau Beteiligten und etwaige Vermutungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen berichten dürfen; er will – so der Antrag – lediglich verhindern, dass sein Name bzw. andere ihn identifizierende Merkmale in Verbindung mit der Strafanzeige und/oder den daran anknüpfenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen genannt werden. Ein solches Vorgehen ist – weil in der Aufdeckung der Anonymität ein eigener Eingriff liegt, der als solcher zu rechtfertigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036), nach der Rechtsprechung im Grundsatz möglich (vgl. ausch BVerfG, Beschl. v. 9.3.2010 – 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195) und greift hier auch – im tenorierten Umfang – durch.
322. Der so gestellte Antrag ist zunächst zulässig, insbesondere auch aufgrund der in den Antrag aufgenommenen konkreten Verletzungsform selbst ohne nähere Berücksichtigung des Ermittlungsverfahrens (etwa mittels eines Aktenzeichens) und des dem zugrunde liegenden Strafvorwurfs (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2017 – 7 U 80/11, BeckRS 2012, 10106) noch ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
333. Der Antrag ist auch begründet. Im Hinblick auf die somit allein angegriffene identifizierende Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gelten dabei allerdings die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung, verbunden mit der Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses gegen die Geheimnishaltungsinteressen des Betroffenen jedenfalls dann ebenfalls, wenn Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der Verdacht hinsichtlich der diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Vorfälle ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31). Dies ist nach Auffassung des Senats auch hier der Fall, denn indem die Beklagten nicht nur über das bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingeleitete Ermittlungsverfahren nebst Aktenzeichen und Namen des Klägers berichten, sondern auch die diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorwürfe gegen den Kläger darstellen – den streitigen Auftrag zur Durchführung von Fassadenarbeiten (vgl. Bl. 96), die angeblich von vornherein nicht bezahlt werden sollten – ist auch der Verdacht des entsprechenden tatsächlichen Geschehens Gegenstand der Berichterstattung. Zudem setzt die namentliche Erwähnung des Betroffenen zusätzlich zu den Anforderungen der Verdachtsberichterstattung eine Abwägung dahingehend voraus, ob eine Aufdeckung der Identität durch Namensnennung durch die der Presse vorliegenden Anhaltspunkte gerechtfertigt war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 – 1 BvR 152/01, BeckRS 2012, 56239; BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036).
344. Durch die angegriffene Berichterstattung ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt.
35a. Dies ist zum einen im Hinblick auf die Mitteilung der Beklagten zu bejahen, dass die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 282 Js 1219/15 eingeleitet hat. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31).
36b. Eine solche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist zum anderen auch hinsichtlich der Berichterstattung über das Vorliegen der Strafanzeige der Fa. P zu bejahen. Zwar sagt allein der Umstand, dass ein Dritter gegen den Betroffenen Strafanzeige stellt, aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten noch nichts über den Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Vorwürfe und auch nicht über die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung aus. Allerdings ist die Abgrenzung zu den dann – bis auf wenige Ausnahmen – zwangsläufig folgenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nur gradueller Natur, so dass insofern bei der Frage einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eine Gleichbehandlung von Strafanzeige und Ermittlungsverfahren angezeigt ist (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 2.7.2013 – 7 U 78/12, AfP 2014, 338; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.1994 – 2 U 101/93, AfP 1995, 500; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 166).
375. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig, weil im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen – des Persönlichkeitsrechts des Klägers auf der einen Seite sowie der Meinungsfreiheit der Beklagten auf der anderen Seite – diejenigen des Klägers den Vorrang genießen.
38Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
39Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229; BGH, Urt. v. 13.11.2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54; BVerfG, Beschl. v. 25.1.2012 – 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 m.w.N.; EGMR, Urt. v. 7.2.2012 – 39954/08, EuGRZ 2012, 294). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt". Sind – wie hier – die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung zu beachten, ist erforderlich, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.). Da der Presse bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt ist, setzt die namentliche Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren zusätzlich zu diesen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dies kommt entweder in Betracht, wenn es sich um Fälle schwerer Kriminalität oder aber um Straftaten handelt, die die Öffentlichkeit besonders berühren (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199).
40Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Beklagten vorliegend die Voraussetzungen für eine identifizierende Berichterstattung über den Kläger als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Denn es fehlt schon an einem Mindestbestand an Beweistatsachen dafür, dass der Kläger der Fa. P einen entsprechenden Auftrag erteilt hat und dabei bereits den Entschluss gefasst hatte, die Arbeiten nicht zu bezahlen.
41a. Die Strafanzeige der Fa. P, deren Inhalt vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird, reicht als Mindestbestand an Beweistatsachen nicht aus.
42Dies liegt jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht darin begründet, dass die Strafanzeige vom vermeintlich Geschädigten stammt und daher nur dessen subjektive Sicht der Dinge darstellt. Der Senat hält es vielmehr durchaus für denkbar, dass unter bestimmten Umständen allein die Erstattung einer Strafanzeige ausreichen kann, um eine identifizierende Berichterstattung über den Beschuldigten des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen. Dies ist jeweils eine Frage des Einzelfalls, die im Hinblick auf das vermeintliche verwirklichte Delikt, den Inhalt und den Substantiierungsgrad der Anzeige sowie auf die Person des Anzeigenerstatters zu bewerten ist. Der Bejahung eines Mindestbestands steht auch nicht zwingend entgegen, dass nur eine einzelne Quelle zur Grundlage einer Verdachtsberichterstattung gemacht wird, weil auch insoweit die Bewertung der Beweiskraft gerade eine Frage des Einzelfalls ist.
43Eine solche Bewertung führt allerdings im vorliegenden Fall dazu, dass aus Sicht eines sorgfältig recherchierenden Presseorgans in der Position der Beklagten die Anzeige der Fa. P allein nicht als hinreichend angesehen werden kann. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Anzeige der Fa. P – anders als diejenige in dem vom Bundesgerichtshof am 16.2.2016 entschiedenen Fall (VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31) – nicht allein die Angaben eines bei Tatausführung bewusstlosen Opfers enthält, das weder den potentiellen Täter konkret benennen noch nähere Angaben zum vermeintlichen Tatgeschehen machen konnte. Vielmehr enthält die hier vorliegende Anzeige detaillierte Angaben zum vermeintlichen Tatgeschehen und es kommt allein der Kläger als potentieller Täter des in Rede stehenden Eingehungsbetruges in Betracht. Jedoch bleibt es auch in Ansehung dieser Umstände dabei, dass die Anzeige unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles den Beklagten keine hinreichende Basis für eine identifizierende Berichterstattung über den Kläger als Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens bieten konnte. Denn auch wenn die Angaben zum Tatgeschehen durchaus detailliert sind, so stammen sie doch vom Geschädigten selbst, dessen Glaubwürdigkeit die Beklagten ebensowenig einschätzen konnten wie der durchschnittliche Rezipient. Allein der höhere Detaillierungsgrad und die Fokussierung auf eine einzelne Person als möglichem Täter bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Glaubwürdigkeit des Anzeigenerstatters und liefern auch nur bedingt Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Anzeigeninhalts. Dabei war aus Sicht der Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die Fa. P im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige selbst unter öffentlichen Druck wegen der ausbleibenden Bezahlung rumänischer Leiharbeiter stand (vgl. Anlage B6) und es deshalb jedenfalls nicht fern lag, dass die Anzeige gegen den Kläger möglicherweise dazu dienen sollte, die erhobenen Vorwürfe gleichsam weiterzuleiten (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, NJW 2015, 778: Prüfung eines Motivs für Falschbezichtigung; BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, juris Rn. 29: Prüfung eines übermäßigen Belastungseifers; in diesem Sinne auch EGMR, Entsch. v. 4.5.2010 – 38059/07, juris Rn. 42 und 44: zu prüfen sind Autorität, Neutralität und Objektivität der Quelle; BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 – 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686: privater Gewährsmann; OLG Hamburg, Urt. v. 21.2.2006 – 7 U 64/05, NJW-RR 2006, 1707; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 156). Darüber hinaus – und das ist hier maßgeblich – sind im Hinblick darauf, dass dem Kläger in der Anzeige ein Eingehungsbetrug vorgeworfen wurde und dabei insbesondere das subjektive Tatbestandsmerkmal problematisch ist, die Angaben des Anzeigenerstatters zum objektiven Geschehensverlauf im konkreten Fall allein nicht ausreichend, um schon einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu begründen. Auch die Beklagten hatten – jedenfalls ist dies nicht vorgetragen – keine weitergehenden Anhaltspunkte als den Inhalt der Strafanzeige, um die Frage zu beantworten, ob der Kläger der Fa. P tatsächlich einen Auftrag zur Durchführung von Fassadenarbeiten erteilt hat, dessen Erfüllung er von vornherein verweigern wollte.
44In diesem Zusammenhang können sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg auf die Feststellungen des vom Amtsgericht Dburg (36 f IN N5841/14) eingeholten Insolvenzgutachtens vom 30.1.2015 (Anlage B7) berufen. Denn selbst wenn – wie es die Beklagten aus diesem Gutachten ableiten wollen – davon ausgegangen wird, dass der Kläger umfassend über die Zahlungen der G GmbH (G GmbH) als Generalunternehmer der „N P C“ informiert war und möglicherweise sogar wusste, dass diese „in die Zahlungsunfähigkeit steuerte“ (Bl. 121), lässt sich auch daraus noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schlussfolgern, dass der Kläger eigene Aufträge – gerade die Erteilung eines solchen macht die Fa. P in ihrer Strafanzeige geltend – erteilt hat und diese seinerseits von vornherein nicht erfüllen wollte.
45Auch der von den Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, der Vertragsschluss sei lediglich mündlich erfolgt, lässt – weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit den weiteren Umständen des Einzelfalls – schon deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf einen fehlenden Zahlungswillen des Klägers zu, weil die Auftragsvergabe selbst gerade streitig ist.
46b. Weiter genügt auch die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahren nicht, um einen Mindestbestand an Beweistatsachen anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 167; Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/Söder, Stand: 1.11.2015, § 823 BGB Rn. 244 ; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Auflage, 33. Abschnitt Rn. 59; Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287; Srocke, AfP 2018, 291; Lehr, NJW 2013, 728; Schumacher, K&R 2014, 381). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist. Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig; es genügen schon entferntere Verdachtsgründe, die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer verfolgbaren Straftat begründen. So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete, unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.).
47Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf, da Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135; BGH, Urt. v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein. Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.).
48Unabhängig von dem Umstand, dass auch solche Mitteilungen die Medien nicht von ihrer Aufgabe der Abwägung und Prüfung entlasten, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Auflage, Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Auflage, § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Auflage, 33. Abschn. Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Auflage, 39. Abschnitt Rn. 55), haben die Beklagten aber schon weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die streitgegenständliche Berichterstattung auf einer den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarung der Staatsanwaltschaft Berlin beruht. Das von ihnen vorgelegte Schreiben vom 16.3.2015 (vgl. Anlage B9) ist lediglich intern an den Anwalt der Anzeigenerstatterin versandt worden. Auch sonstige Äußerungen der Staatsanwaltschaft, die den Namen der Klägers an die Öffentlichkeit gebracht haben und denen die Beklagten ohne weitere (eigenen) Recherchen trauen durften, sind nicht vorgetragen. Soweit die Beklagten geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe gegenüber dem Beklagten zu 3) bestimmte Auskünfte erteilt (vgl. Bl. 55, 63, 116), beziehen sich diese nicht auf das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Fassadenarbeiten der Fa. P, sondern auf die Geschehnisse rund um die Insolvenz der G GmbH.
49c. Auch die Dauer des Ermittlungsverfahrens, welches im Zeitpunkt der Berichterstattung der Beklagten knapp vier Monate und insgesamt bis zu seiner Einstellung gut sechs Monate andauerte, ist nach Ansicht des Senats kein hinreichender Hinweis weder auf eine Tatbeteiligung des Klägers oder auf den subjektiven Tatbestand des ihm vorgeworfenen Delikts, die seine Identifizierung als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens in der Öffentlichkeit gestattet hätte. Im Zeitraum zwischen der Anzeigenerstattung durch die Fa. P und der streitgegenständlichen Berichterstattung ist – jedenfalls tragen die Beklagten mehr nicht vor – durch die Staatsanwaltschaft Berlin lediglich das Schreiben vom 16.3.2015 (Anlage B 9) versandt worden. Soweit in dieser Zeit möglicherweise der Bauleiter vernommen und die vermeintlich den Auftrag des Klägers beweisende SMS gesichert wurde, sagt dies über einen Betrugsvorsatz des Klägers schon deshalb nichts aus, weil nicht bekannt und von den Beklagten auch nicht vorgetragen ist, welches Ergebnis diese mutmaßlich durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen gehabt haben sollen und welche Schlüsse folglich daraus gezogen werden könnten.
50d. Soweit die Beklagten rügen, dass sie keine weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten gehabt hätten, der Kläger ihnen gegenüber nicht Stellung genommen habe und ihnen die Anzeige bzw. der darin geschilderte Sachverhalt plausibel erschienen sei, reicht auch dies nicht aus, um einen Mindestbestand an Beweistatsachen als gegeben bzw. ausnahmsweise entbehrlich anzusehen.
51Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 19.5.1994 – 2 U 101/93, AfP 1995, 500; unter Bezugnahme darauf ohne weitere Begründung auch OLG Stuttgart, Urt. v. 2.10.2013 – 4 U 78/13, NJW-RR 2014, 423, juris Rn. 131) eine Berichterstattung über eine Strafanzeige auch ohne hinreichende Beweistatsachen dann für zulässig erachtet, wenn achtenswerte Interessen der Öffentlichkeit berührt seien und nicht lediglich die Sensationsgier der Leser befriedigt werde. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Haltlosigkeit der Strafanzeige und der darin erhobenen Vorwürfe zum Zeitpunkt der Berichterstattung erkennbar seien oder gar auf der Hand lägen. Dies führt jedoch vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung:
52Der Senat hält es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.) schon allgemein für bedenklich, den fehlenden Mindestbestand an Beweistatsachen schlichtweg dadurch zu ersetzen, dass die Strafanzeige „achtenswerte Interessen“ der Öffentlichkeit betrifft. Denn dann würde – unabhängig von den konkreten Anknüpfungspunkten, die für eine Täterschaft sprechen – der Betroffene namentlich in der Öffentlichkeit mit einer Tat in Verbindung gebracht, die er möglicherweise nicht begangen hat. Selbst in einer "die Ordnung des Staates berührenden Angelegenheit" – die hier ersichtlich nicht vorliegt – muss die Presse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, so lange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen ist, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit überhaupt erst "Öffentlichkeitswert" verleihen, der eine Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen diskutierbar sein lässt (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1977 – VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331).
53Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch einen sehr speziellen Sachverhalt und ist schon deshalb nicht auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Streitgegenständlich war im dortigen Verfahren eine kritische Berichterstattung des „T“ über den Streit zwischen einem Finanzdienstleister und einem Anlegerinformationsdienst, in dem insbesondere Fragen der Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit in Streit standen und der dortige Kläger in der Berichterstattung – unter Mitteilung der Strafanzeige – mit der Äußerung „Anlegerschützer G.: Saubermann oder Erpresser?“ bedacht wurde (wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Wer in einem derart sensiblen Bereich wie der Kläger tätig ist, muss sich deshalb gefallen lassen, dass auch eigenes Verhalten nicht erst nach entsprechendem Nachweis Gegenstand der Diskussion sein kann, sondern bereits als Vorwurf erörtert und bereits die Tatsache eines Vorwurfs von der Presse aufgegriffen werden kann“).
54e. Soweit die Beklagten schließlich geltend machen, dass die landgerichtliche Entscheidung ein im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG problematisches Totalverbot darstelle, da sie aufgrund der hohen Bekanntheit des Klägers in C gar nicht über die Ermittlungsverfahren berichten könnten, ohne den Kläger zu identifizieren, kann auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch die Bekanntheit des Klägers in C und damit seine vermeintlich mühelose Identifizierbarkeit vermag es nicht zu rechtfertigen, ihn öffentlich ohne hinreichende Anhaltspunkte als Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens zu nennen. Die Beklagten hätten sich entweder bemühen müssen, den Sachverhalt so weit zu verfremden, dass der Kläger nicht (mehr) zu identifizieren ist oder sie hätten weitergehende Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft abwarten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199 zur Berichterstattung bei einer nur dürftigen Tatsachen- und Recherchegrundlage). Zudem wären – wie oben dargelegt – zur Identifizierung sogar zusätzlich zu den – hier fehlenden – Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung überwiegende Öffentlichkeitsinteressen zu prüfen gewesen, so dass allein das von den Beklagten unterstellte Interesse nicht die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung ersetzen kann.
55II. Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1b) gegen die Beklagte zu 1) bzw. mit dem Antrag zu 3b) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen die Berichterstattung vom 1.7.2015 (Anlage K3) ist die Berufung der Beklagten hingegen teilweise begründet. Denn hinsichtlich dieser Äußerungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nur im tenorierten Umfang zu.
56Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Landgericht auf Seite 22 des angegriffenen Urteils teilweise eine vom Klageantrag und eigenem Tenor abweichende konkrete Verdachtsäußerung geprüft zu haben scheint. Der Kläger verlangt mit den Anträgen zu 1b) und 3b) von den Beklagten Unterlassung nur dahingehend, dass in einer ihn identifizierender Weise über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und/oder über Prüfungen der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berichtet wird. Im Rahmen der Auslegung ergibt sich jedoch, dass dies nur teilweise Berichtsgegenstand des angegriffenen Beitrags in der C2 vom 1.7.2015 ist.
571. Zwar ist im ersten Satz des Beitrages eine Berichterstattung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, nämlich über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen „angeblich nicht bezahlter Rechnungen … für Fassadenarbeiten“ enthalten. Durch den im Beitrag aufgeführten Verweis („Gestern enthüllte die C2 …“, „… angeblich nicht bezahlte Rechnungen in Höhe von rund 44.000 Euro für Fassadenarbeiten“) ist erkennbar, dass es sich dabei um das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (282 Js 1219/15) handelt, welches aufgrund der Anzeige der Fa. P gegen den Kläger eingeleitet wurde. Diese Berichterstattung ist unzulässig, da – wie bereits oben unter Ziff. I. ausgeführt – für eine solche Identifizierung des Klägers kein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt.
582. Jedoch bleibt der Unterlassungsantrag insoweit ohne Erfolg und die Berufung ist damit begründet, als der Kläger daneben auch eine identifizierende Berichterstattung der Beklagten über „Prüfungen der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ angreift. Denn eine Berichterstattung über solche „Prüfungen“ der Staatsanwaltschaft enthält der Beitrag vom 1.7.2015 gerade nicht.
59a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Deutung einer Äußerung die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums maßgeblich. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2016 – VI ZR 505/14, juris Rn. 11 m.w.N.).
60Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Berichterstattung aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten und unter Beachtung des Gesamtkontextes in zwei Komplexe zu unterteilen: Zum einen in eine Verdachtsberichterstattung darüber, dass der Kläger beherrschenden Einfluss auf den Generalunternehmer des Bauvorhabens „N P C“ (G GmbH) ausüben konnte und diesen bewusst in die Insolvenz „laufen ließ“, um die offenen Werklohnansprüche der Subunternehmer nicht erfüllen zu müssen. Und zum anderen in die im letzten Satz enthaltene Äußerung: „Ob die Staatsanwaltschaft stattdessen nun ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen I2 einleitet, ist bislang unklar“.
61Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang problematisiert, ob die Beklagten unzulässigerweise einen Verdacht dahingehend geäußert hätten, dass der Kläger seine Firma „sehenden Auges“ in die Insolvenz gesteuert habe. Ein solcher Vorwurf ist jedoch – mag er auch in der Berichterstattung so anklingen („Doch jetzt weiten sich die Betrugsvorwürfe gegen I2 aus!“, „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“) – vom Antrag zu 1b) nicht erfasst, so dass die entsprechenden Passagen im Hinblick auf § 308 ZPO auch nicht zur Begründung des Unterlassungsanspruchs herangezogen werden können. Der Kläger greift mit seinem Antrag weder die in der Berichterstattung enthaltenen Angaben über seine Unternehmensbeherrschung als vermeintlich unwahre Tatsachenbehauptungen oder vermeintlich unzulässige Verdachtsberichterstattung über sozialethisch vorwerfbares Verhalten, noch die Darstellung der von den Beklagten vermuteten Motive für die Insolvenz der G GmbH an. Vielmehr richtet sich sein Antrag zu 1b) bzw. 3b) ausdrücklich nur dagegen, durch die Berichterstattung vom 1.7.2015 im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bzw. der „Prüfung“ zur Einleitung solcher Ermittlungen identifizierend genannt zu werden.
62Im Hinblick auf diesen vom Kläger allein verfolgten Antrag fehlt es jedoch an einer entsprechenden Äußerung in der Berichterstattung vom 1.7.2015 (Anlage K3) als konkreter Verletzungsform: Die Beklagten verhalten sich in den betreffenden Beitrag nicht dazu, dass gegen den Kläger wegen der Vorfälle um die Insolvenz der G GmbH bereits oder künftig ermittelt wird, sondern sie stellen solche Prüfungen/Ermittlungen von Seiten der Staatsanwaltschaft lediglich vage als „bislang unklar“ in den Raum. Bei dieser Formulierung handelt es sich aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht um eine Tatsachenbehauptung zu einer bereits laufenden Prüfung, sondern um eine Meinungsäußerung, da die Beklagten aus den ebenfalls berichteten Tatsachen (Beherrschung der G GmbH durch den Kläger, Einleitung des Insolvenzverfahren über die G GmbH) eine rechtliche Schlussfolgerung in den Raum sowie die Frage stellen, wie wohl die Staatsanwaltschaft auf das Ergebnis des Gutachtens reagieren wird, wobei sie den weiteren Gang des Geschehens als völlig ergebnisoffen einstufen. Diese Bewertung ist dem Senat ungeachtet der Tatsache, dass die entgegenstehende Feststellung auf Seiten 9 und 18 des landgerichtlichen Urteils nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen worden sind, möglich, weil der Aussagegehalt der Beiträge – wie mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert wurde – insoweit eindeutig ist und übereinstimmend so gesehen wird.
63b. Hinsichtlich dieses Teil der Berichterstattung fehlt es nach Ansicht des Senats bereits an einer relevanten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Denn die Beklagten behaupten mit der fraglichen Äußerung keine bereits laufende Prüfung der Verfahrenseinleitung durch die Staatsanwaltschaft, sondern bezeichnen eine solche im Rahmen ihrer wertenden Stellungnahme vielmehr als „bislang unklar“. Damit ist für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar, dass gerade noch nicht feststeht, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird bzw. ob an den Vorwürfen gegen den Kläger vielleicht „etwas dran“ ist. Vielmehr wird deutlich, dass die gesamte Sachlage bislang noch ungeklärt ist.
64c. Letztlich kann die Frage, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die wertende und ergebnisoffene Stellungnahme der Beklagten überhaupt beeinträchtigt ist, jedoch im Ergebnis dahinstehen, da jedenfalls keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts vorliegt.
65Bei der Äußerung zu möglichen weiteren Prüfungen der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung der Beklagten, weil sie weder schmähend ist oder eine Formalbeleidigung darstellt noch auf einer fehlenden/unwahren Tatsachengrundlage beruht. Dass die Beklagten bei der Frage der Durchführung künftiger Ermittlungen schlicht spekulieren, ist für den Rezipienten hinreichend erkennbar und vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses, welches Großbauvorhaben generell und speziell die „N P C“ für die örtlichen und auch überörtlichen Rezipienten mit sich bringt, nicht zu beanstanden.
66d. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, durch die betreffende Formulierung in der Berichterstattung werde der unzulässige Eindruck erweckt, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn aufgrund der betreffenden Delikte sei „zumindest (gut) möglich“ (vgl. Bl. 10), kann auch dies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht begründen. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Anspruch daran scheitert, dass der vom Kläger gerügte Eindruck aus dem streitgegenständlichen Text für den Leser jedenfalls nicht unabweislich erweckt wird, was nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist (vgl. zuletzt Senat, Urt. v. 7.6.2018 – 15 U 127/17, juris m.w.N.). Insoweit wird schon aus der eigenen Darstellung des Klägers („zumindest (gut) möglich“) deutlich, dass der von ihm gerügte Eindruck – so er denn durch die ergebnisoffene Formulierung überhaupt erweckt wird – vom durchschnittlichen Rezipienten jedenfalls nicht zwingend in der vom Kläger beanstandeten Richtung verstanden wird und selbst weniger Tatsachenbehauptung als Werturteilt ist. Letztlich kommt es auf diese Frage vorliegend aber nicht entscheidungserheblich an, weil der vom Kläger gestellte Antrag – was im Hinblick auf § 308 ZPO jedoch erforderlich wäre – sich nicht auf die Unterlassung einer Eindruckserweckung bezieht.
67III. Auch hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1c) gegen die Beklagte zu 1) bzw. mit dem Antrag zu 3c) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung vom 6.7.2015 (Anlage K4) ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Denn auch hinsichtlich dieser Berichterstattung über das aufgrund der Strafanzeige der Fa. P eingeleitete Ermittlungsverfahren sowie die Geschehnisse um die Insolvenz der G GmbH steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nur teilweise zu.
681. Die Klage ist begründet und die Berufung damit unbegründet, soweit in der angegriffenen Berichterstattung unter Identifizierung des Klägers über das bereits gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (Fassadenarbeiten durch die Fa. P) berichtet wird. Denn – wie bereits oben unter Ziff. I ausgeführt – fehlt es für die namentliche Nennung des Klägers als Beschuldigten des betreffenden Ermittlungsverfahrens an einem Mindestbestand an Beweistatsachen.
692. Jedoch ist der Unterlassungsantrag insoweit ohne Erfolg und die Berufung damit begründet, als der Kläger daneben auch eine identifizierende Berichterstattung der Beklagten über „Prüfungen der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angreift“. Denn diese Berichterstattung hat er nach Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls hinzunehmen.
70a. Die Auslegung des Beitrags vom 6.7.2015 ergibt zunächst, dass hier – insofern inhaltlich abweichend von der Berichterstattung am 1.7.2015 (Anlage K3) – nicht nur eine namentliche Nennung des Klägers im Hinblick auf das bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren, sondern auch die vom Antrag zu 1c) bzw. 3c) ebenfalls angegriffene Mitteilung Berichtsgegenstand ist, wonach „die Staatsanwaltschaft … die Einleitung eines zweiten Verfahrens“ bereits tatsächlich prüft. Die Beklagten haben in dieser Berichterstattung vom 6.7.2015 die mögliche Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens nicht als „bislang unklar“ und damit als in der Sache offen bezeichnet, sondern vielmehr aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten die Behauptung aufgestellt, dass bereits eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaft mit dem möglichen Ergebnis der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens aktuell stattfinde und dies auch durch einen Sprecher der Staatsanwaltschaft bestätigt worden sei.
71b. Der Senat hat schon Zweifel, ob die Mitteilung der Beklagten, dass gemäß einer ihr erteilten Auskunft der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens nur geprüft wird, bereits eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem durchschnittlichen Rezipienten durch die Formulierung der Beklagten deutlich wird, dass sich die Staatsanwaltschaft noch im Stadium der Vorprüfung befindet und damit noch nicht einmal ein Anfangsverdacht gegen den Kläger besteht. Soweit eine Beeinträchtigung möglicherweise von den mitgeteilten Anknüpfungstatsachen ausgehen könnte, ist das vom Kläger gerade nicht angegriffen (§ 308 ZPO). Auch wenn vom durchschnittlichen Rezipienten der Beklagten zu 1) möglicherweise nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass er die einzelnen Verdachtsstufen der Strafprozessordnung zu unterscheiden und daher aus den streitgegenständlichen Formulierungen der Beklagten die (juristisch) richtigen Schlüsse hinsichtlich der Stichhaltigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu ziehen vermag, bleibt es dabei, dass aus der Berichterstattung der Beklagten hinreichend deutlich hervorgeht, dass aus Sicht der Behörde im Berichtszeitpunkt noch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, um ein Verfahren gegen den Kläger zu eröffnen. Ohne zumindest einen solchen Anfangsverdacht wird aber die im Rahmen einer behördeninternen Vorprüfung erfolgende Tätigkeit hinsichtlich des Geschäftsgebarens des Klägers diesen in den Augen der Öffentlichkeit noch nicht mit einem Makel belastet. Entsprechend wurde bei einem Bericht über Prüfungen der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) vom Bundesgerichtshof eine üble Nachrede verneint. Der Bericht über die Prüfung einer Behörde hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs von Subventionen sei nicht geeignet, die Klägerinnen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Allein die Behauptung, eine Behörde prüfe Missstände, sei nicht ehrenrührig, weil dies ihre Aufgabe sei, wenn ein entsprechender Verdacht bestehe (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2008 – VI ZR 219/06, MMR 2009, 253).
72c. Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass bereits die Mitteilung über die Prüfung zur eventuellen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts darstellt, weil – entsprechend der insoweit vom Kläger vertretenen Ansicht – allein die Verwendung des Wortes „Ermittlungsverfahren“ (gleich in welchem Zusammenhang) in der öffentlichen Wahrnehmung negativ konnotiert ist, hat die Berufung der Beklagten dennoch Erfolg, weil es jedenfalls an einer Verletzung des klägerischen Persönlichkeitsrechts fehlt. Denn hinsichtlich der Berichterstattung über die unstreitig wahre Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens prüft, sind hinsichtlich der dahinter stehenden Anknüpfungstatsachen die oben aufgezeigten Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten und der Kläger muss bei zusätzlich vorzunehmenden Abwägung seiner persönlichkeitsrechtlichen Belange mit den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG die identifizierende Berichterstattung hinnehmen.
73aa. Aus Sicht eines sorgfältig arbeitenden Presseorgans ergab sich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung aus dem Insolvenzgutachten vom 30.1.2015 ein Mindestbestand an Beweistatsachen dafür, dass bei der „Pleite von I2s Generalunternehmer“ möglicherweise ein rechtlich oder tatsächlich kritikwürdiges Verhalten des Klägers in Betracht kam und damit – im Hinblick auf die erfolgte Anhörung des Klägers sowie die Ausgewogenheit der Berichterstattung im Übrigen – über die daran anknüpfende Prüfung der Staatsanwaltschaft zur möglichen Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens berichtet werden durfte.
74Das Gutachten enthält zunächst Angaben zu einem dem Gutachter vorliegenden Treuhandvertrag des Klägers mit Herrn G2, wonach „entsprechend einer Vereinbarung vom 22.2.2012 (UR-Nr. 93/2012 des Notars Dr. M2, Dstraße 57, C) … Herr G2 Geschäftsanteile in Höhe von 25.000,00 DM an Herrn Dr. I3 I2, geschäftsansässig Bstraße 12, C veräußert“ hat. Weiter heißt es dort: „Entsprechend dieser Vereinbarung hält Herr G2 diese Geschäftsanteile weiterhin als Treuhänder für Herrn Dr. I3 I2 als Treugeber. Zudem hat sich Herr G2 verpflichtet, die Stimmrechte bezüglich eigener Anteile in Höhe von 5.000 DM entsprechend den Weisungen des Treugebers Dr. I2 auszuüben“ (vgl. S. 20 der Anlage B 7). Daneben enthält das Gutachten Feststellungen des Gutachters dazu, dass der Kläger einen detaillierten Einblick in die Buchhaltung der G GmbH hatte und Zahlungen durch eigene Controllingunternehmen prüfen ließ (vgl. S. 35 der Anlage B 7: „Er (= der Kläger) hatte nach den vorliegenden Informationen aufgrund der zu jedem Zeitpunkt erhaltenen laufenden Unterrichtung über sämtliche Belange der Schuldnerin durch zwei ständig präsente Controllingunternehmen, die jede geplante Ausgabe der Schuldnerin geprüft und ohne deren genaue rechnungs-/einzelpositionsbezogene Prüfung keine Zahlung an die Schuldnerin erfolgte, genauen Einblick in die wirtschaftliche Entwicklung ...“). Im Hinblick auf mögliche Anfechtungsansprüche findet sich im Insolvenzgutachten die folgende Passage: „Im Ergebnis wird es keinen Bestand haben können, dass die Bauherren, die zuletzt noch von den Subunternehmern erbrachten Leistungen in Höhe von ca. 20.000.000 Euro unentgeltlich erlangen, indem sie mit vermeintlichen Gegenansprüchen aus Vertragsstrafen und Mietausfällen aufrechnen, die sie selbst zu vertreten haben, da zu den entscheidenden Zeitpunkten der rechtliche und faktische Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin Dr. I2 ebenfalls geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Bauherren war“. Diese Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters stellen eine hinreichende Grundlage für die Beklagten dar, die Geschehnisse um die Insolvenz und die mögliche Verstrickung des Klägers in der angegriffenen Art und Weise kritisch zu hinterfragen. Es handelt sich bei einem solchen Gutachten zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine sog. privilegierte Quelle, jedoch wird in diesem Gutachten jedenfalls durch einen insolvenzrechtlichen Fachmann eine tatsächliche Auswertung der vorgefundenen Unterlagen sowie eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen, denen die Beklagten durchaus vertrauen und in der streitgegenständlichen Form berichten durften.
75An diesem Ergebnis ändert auch der Vorläufigkeitsvorbehalt (S. 34 – 36 der Anlage B7) im Insolvenzgutachten nichts. Denn dieser bezieht sich ausdrücklich nur auf anfechtungsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Ansprüche und nicht auf die Feststellungen zu der von Seiten der Beklagten behaupteten besonderen Verflechtung des Klägers mit der G GmbH, was sich insbesondere aus der eingangs des Gutachtens mehrfach getroffenen Feststellung des Gutachters ergibt: „Die zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen haben in ausreichendem Umfang zur Prüfung und Einsichtnahme vorgelegen“ (vgl. S.5 der Anlage B7). Der Kläger hat die Existenz dieses im Gutachten aufgeführten Treuhandvertrages auch nicht in Abrede gestellt, sondern sich lediglich darauf zurückgezogen, dieser sei nicht wirksam zustande gekommen und nicht umgesetzt worden (vgl. Bl. 93). Gleiches gilt für seinen Vortrag zum „umfassenden Einblick in die laufenden Einnahmen und Ausgaben der G“, der zunächst pauschal bestritten (Bl. 95) und sodann mit der Formulierung „Und selbst wenn, begründet dies auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten“ letztlich eingestanden wird.
76Im Hinblick auf die damit nach Aktenlage bestehenden Anknüpfungspunkte für ein Verhalten des Klägers, welches einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens biete, sieht der Senat auch keinen Anlass für die Beklagten, hinsichtlich dieses im Zeitpunkt der Berichterstattung sechs Monate alten Gutachtens ohne weiteres eine Nachrecherche anzustellen. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urt. v. 3.2.1994 – 3 U 111/93, NJW-RR 1994, 1176), welches eine Pflicht zur erneuten Recherche nach vier Monaten bejaht hat, soweit über einen Verteidiger unter Namensnennung über den Verdacht berichtet wird, er sei an einem Informationssystem inhaftierter RAF-Terroristen beteiligt, ist der vorliegende Sachverhalt weder im Hinblick auf die Schwere des Vorwurfs noch den Umfang der möglichen beruflichen und gesellschaftlichen Auswirkungen für den Betroffenen nicht vergleichbar.
77bb. Im Rahmen der zusätzlich erforderlichen Abwägung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers gegen die Meinungsfreiheit der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036) ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung im Hinblick auf das mögliche weitere Ermittlungsverfahren eher substanzlos ist. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten sind weder der konkret erhobene Vorwurf noch die dem möglichen künftigen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen im Detail erkennbar („Anlass sind neue Erkenntnisse über die Pleite von I2s Generalunternehmen für die Fall, die G ...“). Die dabei von den Beklagten verwendete Formulierung „neue Erkenntnisse über die Pleite“ vermittelt – in einer Substanzlosigkeit, die dem Begriff „Gen-Milch“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.9.2010 – 1 BvR 1890/08, juris) vergleichbar ist – dem Leser keine Informationen darüber, welche möglichen Vorwürfen die Staatsanwaltschaft bei ihrer internen Prüfung nachgeht, so dass aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten lediglich die diffuse Einschätzung verbleibt, dass es im Rahmen der Insolvenz der G GmbH zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein könnte, jedoch auch gleichzeitig deutlich wird, dass die bisherigen Anhaltspunkte der Staatsanwaltschaft nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger ausreichend erscheinen.
78Weiter ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die streitgegenständliche Berichterstattung in seiner beruflichen Tätigkeit und damit lediglich in seiner äußeren Sozialsphäre betroffen ist und er sich eine kritische Berichterstattung gefallen lassen muss, wenn er im Wirtschaftsleben ein Verhalten an den Tag legt, das Raum für Vermutungen über mögliche Unregelmäßigkeiten eröffnet, zumal dieses mögliche Verhalten im Zuge eines prestigeträchtigen Bauvorhabens stattgefunden haben soll, hinsichtlich dessen der Kläger – wie die Beklagten unbestritten vorgetragen haben – es jedenfalls in und um C zu einer regionalen Berühmtheit gebracht hat.
79cc. Soweit der Kläger geltend macht, dass über das Stadium vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schon deshalb nicht identifizierend berichtet werden dürfe, weil dies auch nach Einleitung eines solchen Verfahrens nicht (ohne weiteres) zulässig sei und vor Einleitung des Verfahrens noch nicht einmal ein Anfangsverdacht als mögliche Rechtfertigung für eine öffentliche Mitteilung des Namen des Betroffenen bestehe, folgt der Senat dem nicht. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation mit einem Erst-Recht-Schluss, dass die von ihm genannten beiden Fallgestaltungen nicht – schon gar nicht im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses – vergleichbar sind: In den Fällen einer identifizierenden Berichterstattung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gründet die Annahme eines Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor allem in dem Umstand, dass ein mögliches Fehlverhalten des Betroffenen öffentlich bekannt gemacht und seine Person damit in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert wird. Dies ist allerdings nicht zu vergleichen mit der – hier vorliegenden – Fallgestaltung, in der die Behörde eben gerade nicht in konkrete Ermittlungen wegen eines Tatvorwurf eingetreten ist, sondern vielmehr im Vorfeld erst prüft, ob überhaupt ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind, die nach Verdichtung zu einem Anfangsverdacht die Aufnahme solcher Ermittlungen überhaupt rechtfertigen können.
80dd. Die Abwägung der beiderseitigen Belange ist schließlich auch nicht deshalb zugunsten des Klägers zu entscheiden, weil der Beitrag vom 6.7.2015 in seiner ursprünglichen Form weiterhin online abrufbar ist, ohne dass dort – insofern ergänzend zur bisherigen Berichterstattung – auf den Umstand hingewiesen wird, dass die Prüfungen der Staatsanwaltschaft letztlich nicht zur Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens geführt haben.
81Zwar wird von der Rechtsprechung – wogegen verfassungsrechtlich keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2018 – 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784) – aus den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB ein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239; OLG Hamburg, Urt. v. 10.2.2015 – 7 U 44/12, AfP 2015, 253). Jedoch kann der Kläger daraus jedenfalls nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ableiten.
82(1) Der Senat hat schon Bedenken, ob die Rechtsprechung zum Nachtrag aufgrund eines äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs überhaupt auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann, in welchem die konkrete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers – wenn sie denn überhaupt gegeben ist – allenfalls gering ausfällt. Die Entscheidung, über welche Ereignisse berichtet wird, gehört zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden darf, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht. Im Hinblick darauf müssen Eingriffe durch die Zuerkennung von Ansprüchen auf nachträgliche Mitteilung in Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben. Solche wurden von der Rechtsprechung bisher bejaht, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der entsprechende Tatvorwurf durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen oder der Betroffene freigesprochen wurde. Weitergehend kann eine nachträgliche Mitteilung allerdings nicht beliebig unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen Würdigung der Verdachtslage begehrt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2018 – 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784). Insofern ist fraglich, ob im Hinblick auf die den Beklagten zukommende Pressefreiheit auch dann ein Nachtrag verlangt werden könnte, wenn über den Kläger nicht als Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens berichtet wurden, sondern nur mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft sich noch im Stadium der Prüfung hinsichtlich der Einleitung eines solchen Verfahrens befindet und damit zum einen die – gegebenenfalls fortdauernde – Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts geringer ist und zum anderen weder gerichtliche Erkenntnisse noch eine verfahrensabschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu einer neuen Beurteilung der Situation gesorgt haben.
83(2) Letztlich kann dies im Hinblick auf § 308 ZPO jedoch offen bleiben, da der Kläger vorliegend gerade keinen äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend macht und die Aufnahme eines Nachtrags in die streitgegenständliche Berichterstattung – mit dem Inhalt, dass letztlich kein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde – verlangt, sondern vielmehr die vollständige Unterlassung der betreffenden identifizierenden Berichterstattung vom 6.7.2015, was im Hinblick auf die zunächst rechtmäßig erfolgte Berichterstattung jedenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beklagten darstellen würde, weil es die Beklagten zur Löschung des Archivbestandes bzw. zur Anpassung der dort vorgehaltenen Berichterstattung zwingen würde.
84IV. Der mit dem Antrag zu 1d) gegen die Beklagte zu 1) und mit dem Antrag zu 3d) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Berichterstattung vom 29.6.2015 auf www.C2-C.de (Anlage K5). Dabei handelt es sich um die online-Version der Printberichterstattung vom 30.6.2015 (Anlage K2), so dass auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I. Bezug genommen werden kann.
85V. Der mit dem Antrag zu 1e) gegen die Beklagte zu 1) und mit dem Antrag zu 3e) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Berichterstattung vom 1.7.2015 auf www.C2-C.de (Anlage K6). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die online-Version der Printberichterstattung vom 1.7.2015 (Anlage K3); der einzige Unterschied sind die verwendeten Fotos sowie der nur in Anlage K6 enthaltene Satz: „Im Dezember sorgte die Pleite des N-of-C-Generalunternehmers für Aufsehen. Jetzt kommt raus: Der Bauherr war an der Firma beteiligt“, so dass auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen werden kann.
86VI. Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1g) (vgl. zu Antrag zu 1 f) (noch unten Ziff. X.) gegen die Beklagte zu 1) bzw. mit den Antrag zu 3g) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung vom 17.10.2015 auf www.C2-C.de (Anlage K8), in welcher über eine Strafanzeige der Fa. N2 und das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren 242 Js 1313/15 berichtet wird, ist Berufung der Beklagten unbegründet.
871. Eine Auslegung der angegriffenen Berichterstattung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes ergibt, dass die Beklagten über eine Strafanzeige wegen vermeintlich nicht bezahlter Fassadenarbeiten informieren („Investor I3 I2 soll Fassaden-Arbeiten an der N P C nicht bezahlt haben. Es liegt eine Strafanzeige vor!“) und den Kläger als Beschuldigten eines daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (242 Js 1313/15) identifizieren. Inhalt der Berichterstattung ist aber auch der Verdacht einer angeblichen Garantiezusage des Klägers gegenüber der Fa. N2, die – ebenso wie die Fa. P, jedoch in einem anderen Bereich des Bauvorhabens – Fassadenarbeiten durchgeführt hat und nach Mitteilung der Beklagten auf einer Rechnung in Höhe von 550.000 Euro „sitzen geblieben“ ist.
882. Die Berichterstattung beeinträchtigt das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufes des Klägers, da sie in identifizierender Art und Weise über ein gegen den diesen eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C (242 Js 1313/15) berichtet, damit sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, juris Rn. 15). Im Hinblick auf diese identifizierende Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahrens gelten – wie bereits oben ausgeführt – jedenfalls im Hinblick auf die dem Verdacht zugrunde liegenden Tatsachen, die hier auch Gegenstand sind, ebenfalls die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung, verbunden mit der Abwägung des Informationsinteresses gegen die Geheimnishaltungsinteressen des Betroffenen. Denn indem die Beklagten nicht nur über das Ermittlungsverfahren nebst Aktenzeichen und Namen des Klägers berichten, sondern auch die diesem zugrunde liegenden Vorwürfe gegen den Kläger – die angebliche Garantiezusage des Klägers gegenüber der Fa. N2 – darstellen, ist auch der Verdacht als solcher Gegenstand der Berichterstattung.
893. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig, weil im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen diejenigen des Klägers den Vorrang genießen. Die Beklagten haben mit ihrer Berichterstattung vom 17.10.2015 die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, weil es auch hier an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für eine Garantiezusage des Klägers gegenüber der Fa. N2 fehlt.
90Hinsichtlich der von den Beklagten ins Feld geführten Strafanzeige der Fa. N2 (Anlage B10) gelten die obigen Ausführungen zur Strafanzeige der Fa. P entsprechend. Trotz detaillierter Tatschilderung und konkreter Benennung des Klägers als dem vermeintlichen Täter lässt die Anzeige keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf das Vorliegen der vom Kläger bestrittenen (Bl. 97) Garantiezusage zu. Vielmehr handelt es sich allein um die Sichtweise des Geschädigten. Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beklagten im Hinblick auf die mögliche Motivlage der Fa. N2 für die Strafanzeige gegen den Kläger ein besonderes Misstrauen hätten an den Tag legen müssen. Denn diese Firma hatte aufgrund des auch sie treffenden Vorwurfs einer kritikwürdigen Behandlung rumänischer Leiharbeiter nicht nur einen Anlass, die in der Öffentlichkeit diskutierte Verantwortung auf den Kläger abzuwälzen, sondern hat zudem erst zu einem Zeitpunkt Strafanzeige gegen den Kläger erstattet, als das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Fa. P bereits eingeleitet worden war und es die ersten Berichterstattungen darüber gegeben hatte. Auch Sicht eines objektiven Dritten in der Person der Beklagten bestand somit die nicht fernliegende Möglichkeit, dass es sich bei der Fa. N2 um einen sog. Trittbrettfahrer handelte, dessen Angaben mit besonderer Vorsicht zu prüfen gewesen wären und was jedoch von den Beklagten – entgegen den Geboten journalistischer Sorgfalt – nicht näher aufgeklärt wurde.
91Weitergehende Umstände, die – über die bloße Einleitung des Ermittlungsverfahrens hinaus – einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu Lasten des Klägers begründen könnten, haben die Beklagten nicht vorgetragen und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Ausweislich der streitgegenständlichen Berichterstattung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber den Beklagten zwar bestätigt, dass sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 242 Js 1313/15 die Vorwürfe prüfe („Wie die Behörde der C2 bestätigte, prüft die Staatsanwaltschaft neue Betrugsvorwürfe gegen I2“). Dass diese Bestätigung allerdings in einer von Seiten der Staatsanwaltschaft initiierten Offenlegung des Namens des Klägers in der Öffentlichkeit erfolgte, haben die Beklagten weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7.9.2015 (Anlage B11, Bl. 75 AH) ist nicht geeignet, einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu begründen, da es lediglich eine inhaltlich völlig substanzlose Eingangsbestätigung gegenüber dem Anzeigenerstatter darstellt. Schließlich kann – aus den oben unter Ziff. I dargelegten Erwägungen – auch die Dauer des Ermittlungsverfahrens, welches ab Erstattung der Strafanzeige (1.9.2015) im Zeitpunkt der Berichterstattung (17.10.2015) rund sechs Wochen andauerte, keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Straftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen hat.
92VII. Der mit dem Antrag zu 2a) gegen die Beklagte zu 2) und mit dem Antrag zu 3h) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung vom 29.6.2015 auf www.C3.de (Anlage K9) richtet sich gegen eine unbebilderte online-Version der Printberichterstattung vom 30.6.2015 (Anlage K2), so dass auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I. Bezug genommen werden kann.
93VIII. Der mit dem Antrag zu 2b) gegen die Beklagte zu 2) und mit dem Antrag zu 3i) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung vom 30.6.2015 auf www.C3.de (Anlage K10) richtet sich gegen eine unbebilderte online-Version der Printberichterstattung vom 1.7.2015 (Anlage K3), so dass auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen werden kann.
94IX. Der mit dem Antrag zu 2c) gegen die Beklagte zu 2) und mit dem Antrag zu 3j) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung vom 5.7.2015 auf www.C3.de (Anlage K11) besteht nur teilweise, so dass die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) teilweise Erfolg hat. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch gegen die Berichterstattung, dass die Staatsanwaltschaft Prüfungen hinsichtlich der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens anstellt.
951. Im Wege der Auslegung des Beitrags unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes ist festzustellen, dass die angegriffene Berichterstattung wiederum zunächst die Information über das Ermittlungsverfahren wegen „angeblich unbezahlter Fassadenarbeiten“ enthält, wobei ein Link auf die Berichterstattung der Beklagten zu 2) vom 29.6.2015 (Anlage K9) vorhanden ist, der für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich macht, dass die Beklagten über das Ermittlungsverfahren 282 Js 1219/15 – Anzeige der Fa. P gegen den Kläger – berichten. Diese Berichterstattung ist – hier gelten die obigen Ausführungen zu Ziff. I entsprechend – mangels eines Mindestbestands an Beweistatsachen unzulässig.
962. Daneben befasst sich die Berichterstattung auch mit den „Prüfungen“ der Staatsanwaltschaft, ob ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Hinblick auf die Insolvenz des Generalunternehmers G GmbH einzuleiten ist. Abweichend vom Inhalt der Berichterstattung vom 6.7.2015 (Anlage K4) ist hier nicht nur davon die Rede, dass „neue Erkenntnisse über die Pleite von I2s Generalunternehmer“ vorliegen, sondern es wird auch mitgeteilt, dass der Kläger „über einen geheimen Treuhandvertrag mehrheitlich an der Firma beteiligt war“.
97a. Der Senat hat auch hier Zweifel, ob die Berichterstattung über die Prüfungen der Staatsanwaltschaft, hinsichtlich der Ereignisse um die Insolvenz der G GmbH ein weiteres Ermittlungsverfahren einzuleiten, überhaupt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Dies setzt voraus, dass eine solche Berichterstattung mit der Mitteilung gleichzusetzen ist, dass ein Ermittlungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde und den Kläger als Geschäftsmann in den Augen der Öffentlichkeit in gleichem Maße mit einem Makel belastet. Entsprechend der obigen Ausführungen (vgl. Ziff. III.2.b.) neigt der Senat dazu, insoweit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu verneinen.
98b. Auch hier kann diese Frage jedoch letztlich offen bleiben, da es hinsichtlich der Berichterstattung über die Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers fehlt und die Berufung der Beklagten aus diesem Grund teilweise Erfolg hat. Denn hinsichtlich der Berichterstattung darüber, dass die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens prüft, sind betreffend der Anknüpfungstatsachen für die Prüfung die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten und der Kläger muss bei zusätzlich vorzunehmenden Abwägung seiner persönlichkeitsrechtlichen Belange mit den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG die identifizierende Berichterstattung hinnehmen.
99aa. Aus Sicht eines sorgfältig arbeitenden Presseorgans ergab sich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung aus dem Insolvenzgutachten vom 30.1.2015 ein Mindestbestand an Beweistatsachen dafür, um in der streitgegenständlichen – sehr pauschalen und vagen Form – über die Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu berichten; darüber hinaus sind auch hier die weiteren Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (Anhörung des Klägers, ausgewogene Berichterstattung, fehlende Vorverurteilung) eingehalten. Insofern kann auf die obigen Ausführungen unter Ziff. III.2.c.aa Bezug genommen werden.
100bb. Im Rahmen der zusätzlich erforderlichen Abwägung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers gegen die Meinungsfreiheit der Beklagten ist zwar zu konstatieren, dass die Berichterstattung vom 5.7.2015 auf www.C3.de nicht in gleichem Maße substanzlos ist wie diejenige vom 6.7.2015 (Anlage K4), da hier nicht nur pauschal „neue Erkenntnisse über die Pleite“ in den Raum gestellt werden, sondern durch die Mitteilung über den „geheimen Treuhandvertrag“ ein konkreterer Vorwurf gegen den Kläger im Hinblick auf eine mögliche Einflussnahme auf die Insolvenz der G GmbH erhoben wird – dies insbesondere in Verbindung mit dem Text aus dem vorstehenden Link („warum-liess-I3-I2-seine-firma-pleite-gehen“) bzw. - dies nur bei der im Wesentlichen inhaltsgleichen Berichterstattung vom 5.7.2015 auf www.C2-C.de (Anlage K7) – durch den Eingangssatz: „Die Behörde untersucht, ob sich Cs Baulöwe I3 I2 strafbar gemacht hat“. Jedoch ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei den betreffenden Prüfungen der Staatsanwaltschaft – wie im Rahmen der Erörterung vor dem Senat im Verhandlungstermin unstreitig wurde – um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt und dass der Kläger von der Berichterstattung in seiner beruflichen Tätigkeit und damit lediglich in seiner äußeren Sozialsphäre betroffen ist und er sich eine kritische Berichterstattung gefallen lassen muss, wenn er im Wirtschaftsleben ein Verhalten an den Tag legt, das Raum für Vermutungen über Unregelmäßigkeiten in seinem Unternehmen bzw. durch seine Person eröffnet.
101X. Der mit dem Antrag zu 1f) gegen die Beklagte zu 1) und mit dem Antrag zu 3f) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Berichterstattung vom 5.7.2015 auf www.C2-C.de (Anlage K7). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Berichterstattung der Beklagten zu 3) vom 5.7.2015 (Anlage K11), so dass auf die Ausführungen unter Ziff. IX. Bezug genommen werden kann.
102XI. Soweit die identifizierende Wortberichterstattung nach den vorstehenden Ausführungen unzulässig ist, erstreckt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers – insoweit gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG – auch auf die Veröffentlichung der verwendeten Bildnisse, weil er, unabhängig von der Frage eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 KUG, durch diese Bildnisse in gleicher Weise wie durch die sonstigen, in der Wortberichterstattung enthaltenen Parameter als Betroffener eines Ermittlungsverfahrens identifiziert wird und im Rahmen des Unterlassungsanspruch die konkrete Art der Identifizierung unerheblich ist (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 17 Rn. 2 f.)
103XII. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten durch die Beklagten zu 1) und 2) besteht in Höhe von jeweils 403,68 Euro. Soweit der Kläger – wie oben dargelegt – mit seinen Unterlassungsanträgen teilweise unterlegen ist, wirkt sich dies auf den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nicht aus. Denn diese hat der Kläger aus einem Streitwert in Höhe von 40.000 Euro berechnet und damit nur aus einem Bruchteil des hier tatsächlich anzusetzenden Streitwertes. Dieser war für beide Instanzen – hinsichtlich der Wertfestsetzung für die erste Instanz nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG – entsprechend den regelmäßig erfolgenden Streitwertbemessungen des Senats für die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten sieben Anträge auf 70.000 Euro, für die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten drei Anträge auf 30.000 Euro und für die gegen den Beklagten zu 3) gerichteten zehn Anträge aufgrund dessen Eigenschaft als Verfasser auf 50.000 Euro, mithin insgesamt auf 150.000 Euro festzusetzen
104XIII. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
105Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu entscheiden waren, sondern die Zulässigkeit der Berichterstattung von den Umständen des vorliegenden Einzelfalls abhing.
106Streitwert für beide Instanzen: 150.000 Euro
107Anträge zu 1): 70.000 Euro
108Anträge zu 2): 30.000 Euro
109Anträge zu 3): 50.000 Euro
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 2
- Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
- 3
- Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
- 4
- Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
- 5
- Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
- 6
- Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
- 7
- Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 8
- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
- 9
- Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
- 10
- Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
- 11
- Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.
B.
- 12
- Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.
C.
- 13
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.
I.
- 14
- Wortberichterstattung:
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
- 16
- An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
- 17
- Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
- 18
- 2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
- 19
- 3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
- 20
- a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
- 21
- Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
- 22
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
- 23
- Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
- 24
- Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
- 25
- bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
- 26
- (1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
- 27
- (2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
- 28
- Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
- 29
- Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
- 30
- b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
- 31
- aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
- 32
- (1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
- 33
- (2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
- 34
- bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.
II.
- 35
- Bildberichterstattung:
- 36
- Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
- 37
- 1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
- 38
- Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
- 39
- 2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.
D.
- 40
- Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 2
- Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
- 3
- Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
- 4
- Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
- 5
- Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
- 6
- Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
- 7
- Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 8
- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
- 9
- Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
- 10
- Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
- 11
- Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.
B.
- 12
- Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.
C.
- 13
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.
I.
- 14
- Wortberichterstattung:
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
- 16
- An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
- 17
- Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
- 18
- 2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
- 19
- 3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
- 20
- a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
- 21
- Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
- 22
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
- 23
- Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
- 24
- Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
- 25
- bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
- 26
- (1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
- 27
- (2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
- 28
- Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
- 29
- Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
- 30
- b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
- 31
- aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
- 32
- (1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
- 33
- (2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
- 34
- bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.
II.
- 35
- Bildberichterstattung:
- 36
- Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
- 37
- 1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
- 38
- Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
- 39
- 2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.
D.
- 40
- Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 2
- Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
- 3
- Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
- 4
- Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
- 5
- Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
- 6
- Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
- 7
- Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 8
- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
- 9
- Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
- 10
- Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
- 11
- Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.
B.
- 12
- Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.
C.
- 13
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.
I.
- 14
- Wortberichterstattung:
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
- 16
- An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
- 17
- Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
- 18
- 2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
- 19
- 3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
- 20
- a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
- 21
- Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
- 22
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
- 23
- Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
- 24
- Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
- 25
- bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
- 26
- (1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
- 27
- (2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
- 28
- Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
- 29
- Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
- 30
- b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
- 31
- aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
- 32
- (1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
- 33
- (2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
- 34
- bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.
II.
- 35
- Bildberichterstattung:
- 36
- Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
- 37
- 1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
- 38
- Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
- 39
- 2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.
D.
- 40
- Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 2
- Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
- 3
- Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
- 4
- Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
- 5
- Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
- 6
- Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
- 7
- Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 8
- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
- 9
- Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
- 10
- Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
- 11
- Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.
B.
- 12
- Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.
C.
- 13
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.
I.
- 14
- Wortberichterstattung:
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
- 16
- An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
- 17
- Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
- 18
- 2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
- 19
- 3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
- 20
- a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
- 21
- Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
- 22
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
- 23
- Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
- 24
- Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
- 25
- bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
- 26
- (1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
- 27
- (2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
- 28
- Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
- 29
- Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
- 30
- b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
- 31
- aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
- 32
- (1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
- 33
- (2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
- 34
- bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.
II.
- 35
- Bildberichterstattung:
- 36
- Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
- 37
- 1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
- 38
- Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
- 39
- 2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.
D.
- 40
- Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts und die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gemäß § 11 Abs. 1 Transplantationsgesetz (im Folgenden "TPG"). Sie nimmt die Beklagten, die Verlegerin der Tageszeitung TAZ und eine Journalistin, wegen der Veröffentlichung eines Artikels vom 8. Mai 2012 auf Unterlassung in Anspruch. In dem Artikel befasst sich die Beklagte zu 2 kritisch mit dem damaligen Medizinischen Vorstand der Klägerin Prof. Dr. K. sowie einer in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme. Er lautet in den hier erheblichen Passagen wie folgt: "(…) Die Herausnahme der Organe (…) sollte beginnen. Der junge Kollege, der die hierfür nötigen Formalitäten überprüfen musste, war damals noch nicht lan- ge Mitarbeiter der Deutschen Stiftung Organtransplantation (…). Aber das klei- ne Einmaleins der Hirntoddiagnostik (…) kannte er. Er wurde stutzig. Es fehlte nicht bloß irgendeine Unterschrift. Es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll , jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass bei dem Mann (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war. Sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut und von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war, um wirklich jeden Zweifel auszuschließen. Der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war. Fristlose Kündigung Der junge Mann informierte seine Vorgesetzte in der nordrhein-westfälischen DSO-Zentrale [W.], und die wiederum noch in der Nacht ihren obersten Chef in der DSO-Hauptverwaltung (…) [K.]. (…) an jenem 9. Dezember wurden dem Spender (…) Organe entnommen (...). Ohne dass eine weitere Diagnostik erfolgt wäre. Und ohne dass das vorgeschriebene zweite Hirntod-Protokoll vorgelegen hätte. Kaum eine medizinische Prozedur ist so verbindlich geregelt wie die Hirntoddiagnostik. Seit 1997 besteht hierzu eine quasi gesetzliche Regelung durch das Transplantationsgesetz. Danach müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod zweimal bestimmen - und dies auch zweimal doku- mentieren, und zwar schriftlich. Die Düsseldorfer Organentnahme hätte unter diesen Umständen nicht stattfinden dürfen. Dass sie trotzdem erfolgte, geschah mit Billigung und unter der Verantwortlichkeit des Mannes, der damals wie heute an der Spitze der DSO steht: [K.], (…), Medizinischer Vorstand der DSO - und damit qua Amt der Monopolist für Leichenorgane in Deutschland. Wie weit [K.s] Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitternacht. (...) waren viele der Vorwürfe, die im Frühjahr 2012 durch ein Wirtschaftsprüfungsgutachten bestätigt wurden, dem Stiftungsrat seit etwa drei Jahren bekannt - ohne dass das Aufsichtsgremium eingriff. Erst als im Herbst 2011 durch anonyme Mails belastende Details öffentlich wurden, beauftragte der Stiftungsrat externe Prüfer. "Sie haben [K.] viel zu lange gehalten", sagt der frühere Ge- schäftsführende Arzt der DSO-Region Nord-Ost (…). "Wenn sie ihn jetzt fallen lassen, kommt das einem eigenen Schuldeingeständnis gleich". Keine Staatsanwaltschaft Etwa im Fall der Hirntoddiagnostik: Nachdem der Düsseldorfer Fall und [K.s] Haltung hierzu DSO-intern für breite Debatten gesorgt hatten, hätte man annehmen können, dass den DSO-Kontrollgremien an Transparenz und Aufklärung gelegen wäre. (…) (Sie) indes hielten es für opportun, die Sache selbst und damit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu lösen. Auch die DSO beendete den Fall auf ihre Art - mit Kündigung und einem arbeitsrechtlichen Prozess gegen die kritische Mitarbeiterin, die eine Aufarbeitung der umstrittenen Organentnahme gefordert hatte. In einem der vielen Schriftsätze, die daraufhin ergingen , ließ die DSO immerhin durch ihre Anwälte ein brisantes Fehlverhalten einräumen : "Richtig ist, dass es im Dezember 2005 in Düsseldorf eine Organentnahme gab, bei welcher die Hirntot-Diagnostik [gemeint ist hier: HirntodDiagnostik ] in einem Punkt von der bei der Beklagten üblichen und vorgegebenen Art und Weise abwich. Die Beteiligten waren sich aber sicher, dass das zweite Protokoll existent war, es konnte zum Zeitpunkt der Organentnahme nur nicht aufgefunden werden." (…) Als die geschasste Mitarbeiterin daraufhin den Stiftungsrat, die Überwachungskommission und die StäKO schriftlich um Hilfe bat, wurde sie vertröstet. Im Februar 2010 schließlich, da hatte sie längst zermürbt den Auflösungsvertrag unterschrieben , teilte ihr die Überwachungskommission lapidar mit: „Die von Ihnen berichtete Sache ließ sich nicht widerspruchsfrei klären.“ (…) Und so kommt es, dass [K.], wenn man heute noch einmal mit ihm sprechen möchte über die Geschehnisse damals in Düsseldorf, gelangweilt ins Telefon seufzt und mit einer Gegenfrage kontert: "Haben Sie etwa noch nie ein Papier verlegt?"
- 2
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen,
a) über eine in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgte Organentnahme öffentlich zu behaupten, "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" und/oder "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" und/oder "der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war" (…) und
b) öffentlich zu behaupten: "Wie weit K.’s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem Nordrhein-Westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls stark gemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitternacht" (...).
- 3
- Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, dass der Klägerin als öffentlich Beliehene, die Staatsaufgaben ausübe, kein Grundrechtsschutz zustehe. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts genössen grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt werde. Zwar hätten sie weder eine persönliche Ehre noch könnten sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Sie genössen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeige, im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen könne. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Die inkriminierten Äußerungen seien geeignet, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen , da sie den Ruf der Klägerin in einem hochsensiblen Bereich in der Öffentlichkeit herabsetzten.
- 5
- Auch fehle es nicht an den Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr. Dass die Beklagten hinsichtlich der Internetveröffentlichung einen "Ergänzenden Bericht" gefertigt und ins Netz gestellt hätten, lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Das gelte umso mehr, als es sich vorliegend um das Printmedium handele. An die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Wiederholungsgefahr seien hohe Anforderungen zu stellen, die nach der Rechtsprechung nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erfüllen seien. Eine solche sei nicht abgegeben worden.
- 6
- Zu Recht sei den Beklagten die öffentliche Behauptung untersagt worden , es habe das komplette zweite ärztliche Protokoll gefehlt, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden, sowie der Verdacht habe nahegelegen, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei. Durch die Formulierung, es habe das komplette zweite ärztliche Protokoll gefehlt, werde bei einem unbefangenen Leser der falsche Eindruck erzeugt, dass sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen auseinandergesetzt habe. Es sei für den unbefangenen Leser, der sich mit den Anforderungen des Transplantationsgesetzes nicht auskenne, nicht erkennbar , dass mit der Formulierung "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" die Feststellung durch einen zweiten Arzt bezüglich der Unwiederbringlichkeit der Hirnfunktionen gemeint sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Artikel suggeriere, dass überhaupt keine Verlaufsuntersuchung stattgefunden habe. Dagegen spreche, dass es in dem Artikel heiße, dass der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen "bloß ein einziges Mal diagnostiziert" worden sei. Daraus sei zu schließen, dass dieser Ausfall wenigstens einmal festgestellt worden sei. Allerdings unterscheide der unbefangene Leser nicht zwischen Erstuntersuchung und Verlaufsuntersuchung und damit zwischen der Diagnose über den Ausfall der Hirnfunktionen und der zwei- ten Diagnose über den zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfall.
- 7
- Ohne Erfolg machten die Beklagten mit der Berufung geltend, sie hätten bereits in erster Instanz behauptet, dass es insgesamt nur einen Gutachter gegeben habe, nämlich Dr. S. Selbst wenn man diesen Vortrag zugrunde lege, ändere sich an der Berechtigung der Verbotsverfügung nichts. Denn wenn - wie unstreitig - Dr. S. zwei Untersuchungen vorgenommen habe, fehle jedenfalls nicht das komplette zweite ärztliche Protokoll. Und bezüglich des Satzes "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" bleibe es bei der Verbotsverfügung im Hinblick darauf, dass der unbedarfte Durchschnittsleser daraus den Schluss ziehe, dass ohnehin nur eine Untersuchung stattgefunden habe, weil er nicht zwischen Erst- und Verlaufsuntersuchung zu unterscheiden vermöge. Und auch der dritte Passus "der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei" suggeriere entgegen der unstreitigen Tatsache, dass Dr. S. beide Untersuchungen vorgenommen habe, es sei nur eine Diagnose erfolgt. Davon abgesehen handele es sich bei der Behauptung der Beklagten, es sei überhaupt nur ein Arzt tätig geworden , um eine Behauptung ins Blaue hinein, für die es keinen Anhaltspunkt gebe und die deshalb keine Beweisaufnahme rechtfertige.
- 8
- Auch bezüglich der zweiten streitgegenständlichen Äußerung stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, es liege keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Denn in dem Artikel werde - wenn auch inzidenter - sehr wohl auf die Tatsache abgehoben, dass die Mitarbeiterin die Kündigung erhalten habe, weil sie sich für eine Klärung des Falles stark gemacht habe. Auch wenn im Artikel "nachdem" und nicht "weil" stehe, stelle der Leser den Zusammenhang zwingend her.
II.
- 9
- Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äußerungen nicht zu, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB.
- 10
- 1. Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung Äußerungen zugrunde legt, die die Beklagten bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen in dieser Form nicht getätigt haben.
- 11
- a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 14).
- 12
- b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, durch die in Bezug auf die Organentnahme beanstandeten Äußerungen werde bei einem unbefangenen Durchschnittsleser der Eindruck erzeugt, dass der Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen nur durch einen Arzt - und nicht durch zwei Ärzte - diagnostiziert worden sei. Der Artikel stellt schon nicht die Behauptung auf, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden.
- 13
- aa) Nach seinem Wortlaut enthält der Artikel dazu keine Aussage. Er befasst sich vielmehr damit, ob die für die Feststellung des Hirntodes erforderlichen Voraussetzungen ("Formalitäten") vor der in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme vorgelegen haben. Dazu führt er aus, dass das "komplette zweite ärztliche Protokoll" gefehlt habe, "jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war, sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war (…)." DieBehauptung, es habe sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen befasst, wird danach (gar) nicht aufgestellt. Es wird lediglich behauptet, dass vor der Organentnahme das Dokument gefehlt habe, aus dem sich die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner schriftlich ergab.
- 14
- bb) Auch nach dem Gesamtzusammenhang, in den die Äußerung gestellt ist, wird der unbefangene Leser, der sich mit den Regelungen des Transplantationsgesetzes und den Voraussetzungen der Hirntoddiagnostik nicht befasst hat, den angegriffenen Äußerungen die ihr vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung nicht entnehmen.
- 15
- Die Entnahme von Organen ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung nur zulässig, wenn der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben, § 5 Abs. 1 Satz 1 TPG. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrundeliegenden Untersuchungsbefunde jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben, § 5 Abs. 2 Satz 3 TPG.
- 16
- Gemäß den Richtlinien des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden dritten Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (DÄBl. 95, Heft 30/1998, S. A-1861 ff.) ist Voraussetzung für die Diagnose des Hirntods die Feststellung einer akuten schweren Hirnschädigung, die Feststellung verschiedener klinischer Symptome sowie der Irreversibilitätsnachweis. Letzterer kann entweder durch ergänzende Befunde oder durch eine erneute Feststellung der klinischen Symptome nach einer Beobachtungszeit von 12 oder mehr Stunden geführt werden. Demgemäß sieht das den genannten Richtlinien beigefügte Formular eines Protokolls zur Feststellung des Hirntodes (DÄBl. 95, Heft 30/1998, S. A-1866) vor, dass unter Ziffer 1 des Protokolls Feststellungen zur Hirnschädigung zu treffen, unter Ziffer 2 klinische Symptome des Ausfalls der Hirnfunktion zu dokumentieren und unter Ziffer 3 der Irreversibilitätsnachweis durch Protokollierung der Beobachtungszeit oder ergänzende Untersuchungen festzuhalten sind, sowie sodann eine abschließende Diagnose zur Feststellung des Hirntods zu erfolgen hat.
- 17
- Über diesen Hintergrund und insbesondere darüber, auf welchem Weg der untersuchende Arzt zu der abschließenden Diagnose gelangt, wird der Leser des Artikels indes nicht informiert. Er entnimmt dem Artikel nur, dass der Hirntod in dem zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen besteht, dass er vor der postmortalen Organspende von zwei Ärzten unabhängig voneinander bestimmt und schriftlich dokumentiert werden muss und dass bei der Organentnahme eine der beiden erforderlichen abschließenden Diagnosen nicht in der erforderlichen Dokumentationsform - Schriftform - vorgelegen habe.
- 18
- Vor dem Hintergrund der in dem Artikel enthaltenen Informationen unterscheidet der Leser nicht zwischen der Erstuntersuchung, durch die die Hirnschädigung festgestellt wird und die klinischen Symptome diagnostiziert werden , und dem Irreversibilitätsnachweis durch eine Verlaufsuntersuchung, sondern sieht beide zur Feststellung des zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfalls der Hirnfunktionen erforderlichen Diagnosen als eine - in jeweils einem Protokoll zu bescheinigende - Einheit an. Daher enthält der Artikel auch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht die ihm von dem Berufungsgericht entnommene Aussage, es habe sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen befasst, sondern lediglich die Behauptung, dass eines von zwei erforderlichen Protokollen gefehlt habe.
- 19
- cc) Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die weitere angegriffene Äußerung , der Verdacht habe nahegelegen, dass die zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei.
- 20
- (1) Diese enthält nun (erstmals) die Behauptung, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner nicht nur bei der Organentnahme nicht schriftlich dokumentiert vorgelegen, sondern (gar) nicht stattgefunden habe, nämlich vergessen worden sei. Das wird nicht als gesichert wahr dargestellt, sondern nach dem Wortlaut des Artikels zunächst lediglich als mögliche Annahme des vor Ort zuständigen Mitarbeiters der Klägerin, des Zeugen N., geschildert. Nach dem Gesamtzusammenhang, in den diese Äußerung gestellt ist, lässt sich dem Artikel ferner weitergehend die Darstellung des Verdachts entnehmen, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner (gar) nicht erfolgt sei. Das ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis, dass der eingesetzten Überwachungskommission eine widerspruchsfreie Klärung der Sache nicht möglich gewesen sei, aber auch daraus, dass der Verdachtsdarstellung durch die in dem Artikel enthaltenen Zitate aus dem in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren der Zeugin H. eingereichten Schriftsatz der Klägerin sowie aus dem von der Beklagten zu 2 mit Prof. Dr. K. geführten Telefonat die andere Darstellung der Klägerin gegenübergestellt wird; nämlich , das (zweite) Protokoll habe nach Kenntnis der Beteiligten zunächst vorgelegen , sei aber vor der Organentnahme nicht mehr auffindbar gewesen.
- 21
- (2) Wenn den vorherigen Äußerungen (das "komplette zweite ärztliche Protokoll" habe gefehlt, "jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtli- cher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war“) aber die ihnen vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung zukäme, müsste sich die Bedeutung der Verdachtsaussage darin erschöpfen, welchen Grund das behauptete Versäumnis gehabt habe ("vergessen"). Das wiederum liegt nach dem dargestellten Gesamtzusammenhang fern.
- 22
- c) Ferner zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Äußerungen zudem den Aussagegehalt entnommen, es habe lediglich eine Erstuntersuchung, aber keine Verlaufsuntersuchung durch einen Arzt stattgefunden.
- 23
- Was die Beklagte zu 2 unter dem "kompletten zweiten ärztlichen Protokoll" versteht, wird unmittelbar nach der angegriffenen Aussage erläutert. Diesen Darlegungen ist - wie bereits ausgeführt - zweifelsfrei zu entnehmen, dass die schriftlich niedergelegte Diagnose eines zweiten Mediziners gemeint ist, nicht dagegen ein etwaig nicht erfolgter Irreversibilitätsnachweis im Rahmen der Diagnose des ersten Arztes. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen könne auch der Aussagegehalt entnommen werden, dass nur ein Arzt (lediglich) eine Erstuntersuchung durchgeführt habe, ist schon wegen des Wortlauts der Formulierung ("der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen") fernliegend. Ihr wird der unbefangene Leser, der - wie oben dargelegt - nicht zwischen Erst- und Verlaufsuntersuchung zu unterscheiden vermag, jedenfalls entnehmen, dass sich ein Mediziner von dem irreversiblen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen überzeugt habe. Im Hinblick auf die beiden vorhergehenden Aussagen wird er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließlich auch die dritte Äußerung zwanglos so verstehen, dass mit der dort genannten "zweiten Diagnostik" die Diagnose eines zweiten Arztes gemeint ist.
- 24
- 2. Durch die Äußerungen mit dem Aussagegehalt, bei der Organentnahme habe eine der beiden erforderlichen abschließenden Diagnosen nicht in der erforderlichen Dokumentationsform - Schriftform - vorgelegen ("es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll"), der Verdacht liege nahe, dass die zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei, sowie die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristloser Kündigung reagiert, ist die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen. Diese Aussagen sind auch geeignet, sie in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 28 ff.). Weitere den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin beeinträchtigende Aussagen sind den angegriffenen Äußerungen indes nicht zu entnehmen.
- 25
- a) Die Klägerin ist eine von einem gemeinnützigen Verein gegründete gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts gemäß §§ 80 ff. BGB (BT-Drucks. 13/4355, S. 10; Lang in Höfling, Transplantationsgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 5, Fn. 15, Rn. 7 Fn. 18). Sie war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels aufgrund eines mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen , der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossenen und am 16. Juli 2000 in Kraft getretenen privatrechtlichen Vertrags als Koordinierungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 TPG tätig (BT-Drucks. 13/4355, S. 23; Lang, aaO, § 11 Rn. 5; Rosenberg, Die postmortale Organtransplantation , 2008, S. 49 f.; vgl. auch Ruppel, NZS 2012, 734, 735 f.; zur Rechtslage gemäß § 11 TPG in der ab dem 1. August 2012 geltenden Fassung vgl. Middel/Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., TPG § 11 Rn. 2; Otto, Jura 2012, 745, 747 f.; Weyd, Jura 2013, 437, 442).
- 26
- Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TPG ist die Entnahme von Organen verstorbener Spender einschließlich der Vorbereitung der Entnahme, Vermittlung und Übertragung gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsaufgabe zugunsten aller Patienten auf der bundeseinheitlichen Warteliste. Die Organisation dieser Gemeinschaftsaufgabe ist der Klägerin als Auftragnehmerin durch den Vertrag vom 16. Juli 2000 übertragen und darin näher ausgestaltet worden, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TPG (Middel/Scholz, aaO, Rn. 3 f.).
- 27
- b) Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf den - einer juristischen Person des Privatrechts zustehenden - Persönlichkeitsschutz gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zugebilligt werden könnte; zur Beantwortung dieser Frage wäre zunächst zu klären, ob und inwieweit die Klägerin öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 68, 193, 205 ff. - Zahntechnikerinnung; BVerfG, NJW 1987, 2501, 2502 - Technischer Überwachungsverein; NJW 1996, 584 - gemeinnützige Baugenossenschaft; BVerfGE 106, 28, 42 ff. - Mithörvorrichtung mwN; Remmert in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42 ff., Stand September 2015). Denn jedenfalls genießt die Klägerin strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69, NJW 1971, 1655 - Sabotage; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73, VersR 1974, 1084 - Deutschland-Stiftung; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, BGHZ 78, 24, 25 f. - Das Medizin Syndikat I; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, VersR 1982, 904 unter II 1; 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 27 ff.).
- 28
- c) So liegt es hier hinsichtlich der Aussagen, die Klägerin habe im Fall des betroffenen Organspenders entgegen ihrer aus § 11 Abs. 4 Satz 4 TPG folgenden Verpflichtung eine gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG unzulässige Organentnahme zugelassen, weil dabei keine durch einen zweiten Mediziner erfolgte schriftliche Feststellung des Hirntodes vorgelegen habe, sowie, es bestehe der Verdacht, dass diese zweite Diagnostik vergessen worden sei, sowie, die Klägerin habe auf das Klärungsverlangen einer Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung reagiert. Diese Äußerungen beeinträchtigen das Ansehen und den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin. Sie sind zudem aufgrund des hohen Stellenwerts, der dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der ethischen Grundsätze und rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts- und Sicherheitsstandards in diesem Bereich der ärztlichen und pflegerischen Versorgung zukommt (vgl. BT-Drucks. 13/4355, S. 10; Stellungnahme des deutschen Ethikrates, Hirntod und Entscheidung zur Organspende vom 24. Februar 2015, S. 152), auch geeignet, das Vertrauen in die Arbeit der Klägerin und deren Funktionsfähigkeit zu gefährden.
- 29
- d) Dagegen haben die Beklagten bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts ihrer Äußerungen die Aussage, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden, in Bezug auf den Betroffenen und die streitgegenständliche Organentnahme (gar) nicht getätigt, so dass sie auch nicht verboten werden kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1094, insoweit in BGHZ 78, 24 ff. nicht abgedruckt; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, NJW 2014, 3154 Rn. 14).
- 30
- Auch hinsichtlich der Aussage, wonach die Kündigung durch einen Boten um Mitternacht zugestellt worden sein soll, ist die Klägerin nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen. Da nicht geschildert wird, unter welchen weiteren Umständen die behauptete Zustellung erfolgt sein soll, lässt die Äußerung keinen hinreichend bestimmten Schluss auf ein irgendwie geartetes rechtswidriges oder ansehenswidriges Verhalten der Klägerin zu, der sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch berühren könnte.
- 31
- 3. Die beanstandete Äußerung "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" war nicht rechtswidrig, §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff., 193 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG. Bei dieser Aussage handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, an deren Unterlassung ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin nicht erkennbar ist.
- 32
- a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 16).
- 33
- b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Aussage "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" um eine Tatsachenbehauptung. Was die Beklagte zu 2 unter dem "kompletten zweiten ärztlichen Protokoll" versteht, wird - wie oben ausgeführt - unmittelbar nach der angegriffenen Aussage erläutert. Der unbefangene Durchschnittsleser muss diese Darlegungen so verstehen , dass damit die schriftlich dokumentierte Feststellung des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner gemeint ist, ohne dass er sich auf der Grundlage des Artikels Vorstellungen dazu machen könnte, welche Voraussetzungen für diese abschließende Diagnose im Einzelnen erfüllt sein müssen.
- 34
- c) Dass indes dieses Dokument bei der Organentnahme nicht vorlag, ist zwischen den Parteien unstreitig und von dem Berufungsgericht festgestellt. Die Tatsachenbehauptung ist wahr, so dass schon der Tatbestand des § 186 StGB nicht erfüllt sein dürfte. Jedenfalls ist ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin an der Unterlassung wahrer Äußerungen im Hinblick auf die Kontrollfunktion der Presse und das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Bereich der Transplantationsmedizin nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht geltend gemacht.
- 35
- 4. Die Aussage, es bestehe der Verdacht, dass die zweite Diagnostik vergessen worden sei, stellt eine Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug dar, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht für den maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zu Lasten der Klägerin aus. Damit besteht keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.
- 36
- a) Wie ausgeführt, enthält der Artikel die Darstellung des Verdachts, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner nicht nur bei der Organentnahme nicht schriftlich vorgelegen, sondern (gar) nicht stattgefunden habe. Hierin erschöpft sich die Aussage aber nicht. Sie stellt ferner eine Vermutung zu dem Grund für das mögliche Versäumnis an. Insoweit handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil diese Vermutung entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist und eine subjektive Wertung enthält, wie es zu dem behaupteten Versäumnis gekommen sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, VersR 2004, 343, 344 f.).
- 37
- Zwar hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine (zweite) schriftliche abschließende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen ursprünglich vorgelegen hat und der die fragliche Organspende betreuende Mitarbeiter, der Zeuge N., diese - wie die Klägerin behauptet - zuvor gesehen hat. Es hat sich auch nicht mit der Frage befasst, ob die Beklagte zu 2 ihre Pflicht zur sorgfältigen Recherche erfüllt hat. Soweit es lediglich um die Frage der Rechtmäßigkeit der damaligen Berichterstattung geht, kann der Senat die gebotene Abwägung aber selbst vornehmen, weil hierzu weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
- 38
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 15 mwN).
- 39
- Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 16 mwN).
- 40
- bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels vor. Die seinerzeitige Verdachtsberichterstattung war durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
- 41
- (1) Ob die (Tatsachen-)Behauptung, eine abschließende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner habe bei der Organentnahme (gar) nicht vorgelegen, wahr oder falsch ist, war (und ist nach wie vor) ungeklärt. Nachdem dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausweislich des Berichts und der Stellungnahme der zur Klärung eingesetzten Überwachungskommission gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG vom 22. Februar 2010 letztlich nicht aufgeklärt werden konnte, bestand ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen.
- 42
- (2) Die Beklagte zu 2 hat die Behauptung, die abschließende Diagnose eines zweiten Mediziners habe (gar) nicht vorgelegen, in ihrem Artikel nicht als wahr hingestellt. Sie hat dazu einen Verdacht geäußert, nachdem sie ausweislich des Artikels dem Medizinischen Vorstand der Klägerin Prof. Dr. K. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Sie hat ferner auch die Position der Klägerin - es habe eine schriftliche Diagnose eines zweiten Mediziners gegeben , das Schriftstück habe aber nicht mehr aufgefunden werden können - wiedergegeben.
- 43
- (3) Der Gegenstand des Berichts war von erheblichem öffentlichem Interesse und ist in Wahrnehmung der originären Aufgabe der Beklagten, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt. Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, welchen Charakter die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben zum maßgeblichen Zeitpunkt im Einzelnen hatten. Angesichts der im Bereich der Transplantationsmedizin betroffenen Rechtsgüter und des hohen Stellenwerts, der - wie ausgeführt - dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und sonstigen Standards zukommt, bedarf die Presse bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion insoweit des besonderen Schutzes. Dies gilt umso mehr, als sich der Artikel anlässlich der zum damaligen Zeitpunkt geplanten Reform des Transplantationsgesetzes im Wesentlichen mit der Frage beschäftigt, ob die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Möglichkeiten der Kontrolle im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin ausreichend waren.
- 44
- b) Vor diesem Hintergrund rügt die Revision im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht hat. Denn mangels Rechtswidrigkeit der Erstveröffentlichung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281 unter II 1 b).
- 45
- Auch eine Erstbegehungsgefahr, die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 34 mwN) - ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten im Internet einen ergänzenden Bericht veröffentlicht haben, der die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr enthält. Eine drohende Verletzungshandlung , die sich in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen müsste , dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 34 mwN), ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch ersichtlich.
- 46
- Da es schon an der Erstbegehungsgefahr fehlt, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - eine (zweite) schriftliche abschließende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen ursprünglich vorgelegen hat, der geäußerte Verdacht mithin falsch ist und aus diesem Grund die weitere Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch - ein bevorstehender widerrechtlicher Eingriff in das durch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB geschützte Ansehen der Klägeringegeben wäre.
- 47
- 5. Die Aussage, die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristlosen Kündigung reagiert, ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit gebotene Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht zu Lasten der Klägerin aus.
- 48
- a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist - wie ausgeführt - eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN).
- 49
- So liegt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das die Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung angesehen hat, hier. Die Aussage ("Wie weit K.s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod -Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSOTeam , die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt") ist entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weist sie auch tatsächliche Elemente auf, nämlich, die Zeugin H. habe eine fristlose Kündigung erhalten, die im Zusammenhang mit ihrem Aufklärungsverlangen erfolgt sei. Darin erschöpft sich die Aussage aber nicht. Sie bringt nach dem Gesamtzusammenhang des Artikels in erster Linie eine Missbilligung des Verhaltens der Klägerin in Bezug auf das Vorgehen gegenüber der Zeugin zum Ausdruck ("die geschasste Mitarbeiterin", "die [Klägerin ] beendete den Fall auf ihre Art - mit Kündigung und einem arbeitsrechtli- chen Prozess …"). Sie enthält damit nach dem Verständnis eines durchschnitt- lichen Lesers nicht - wie das Berufungsgericht meint - eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung zu den im Kündigungsschreiben genannten Gründen, auf die die Kündigung gestützt worden ist, sondern eine subjektive Wertung in Bezug auf die hinter der Kündigung stehende Motivation der für die Klägerin handelnden Personen.
- 50
- b) Die danach gebotene Abwägung, die der Senat selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen dazu nicht erforderlich sind, geht zu Lasten der Klägerin aus (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG).
- 51
- aa) Bei Äußerungen, in denen sich - wie hier - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2013, 217, 218). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden (Senatsurteil, ebenda).
- 52
- bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft es zu, dass der Zeugin H. von der Klägerin fristlos gekündigt worden ist. Die Kündigung ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin damit begründet worden, die Zeugin habe Dritten gegenüber behauptet, es seien mit Zustimmung einer benannten Ärztin "Lebenden" Organe entnommen worden. Damit ist der Tatsachenkern der Meinungsäußerung wahr. Der Zeugin H. ist fristlos gekündigt worden und die Kündigung stand im Zusammenhang mit einer Äußerung der Zeugin zu dem fraglichen Vorgang. An der Äußerung der Schlussfolgerungen und Wertungen, die die Beklagten aus diesem Sachverhalt in Bezug auf die Frage ableiten, mit welcher Motivation die Kündigung erfolgte und ob sie berechtigt war, besteht indes unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ein schützenswertes Interesse, Art. 5 Abs. 1 GG. Insoweit sind sowohl die Klägerin als auch die Zeugin und die Beklagten jeweils zu ihren eigenen und gegebenenfalls voneinander abweichenden Wertungen berechtigt. Wie bereits ausgeführt , fällt dabei zugunsten der Beklagten maßgeblich ins Gewicht, dass der Gegenstand ihres Berichts von erheblichem öffentlichem Interesse war und in Wahrnehmung ihrer originären Aufgabe, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt ist. Diese würde aber im Kern betroffen, wenn ihr eine eigene Wertung der genannten Vorgänge versagt würde.
- 53
- 6. Der Senat kann nach alledem in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, § 563 Abs. 3 ZPO. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.10.2013 - 2-03 O 363/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.11.2014 - 16 U 218/13 -
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
-
1. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 - 7 U 44/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.
-
2. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 - 7 U 44/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 - VI ZR 152/15 - und vom 7. Februar 2017 - VI ZR 152/15 - werden damit gegenstandslos.
-
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
-
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilgerichtliche Verpflichtung zum Abdruck eines "Nachtrags".
- 2
-
1. Die Beschwerdeführerin verlegt das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin. Kläger des Ausgangsverfahrens ist Dr. G., der frühere Chefjustitiar der H. AG, über den in dem Nachrichtenmagazin berichtet wurde.
- 3
-
Mit der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, in dem Nachrichtenmagazin einen als "Nachtrag" überschriebenen Text zu veröffentlichen, in dem sie erklärt, dass die Berichterstattung "aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalten" werde.
- 4
-
2. In der Ausgabe 34/2010 vom 23. August 2010 erschien in der Zeitschrift unter der Überschrift "Angst und Verfolgungswahn" ein dreiseitiger Beitrag, der sich kritisch mit den Zuständen bei der aus einer Fusion von zwei Landesbanken entstandenen H. AG befasste. Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbezichtigung geworden sei." Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen einen - in dem Beitrag nicht namentlich bezeichneten - früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P. AG. Dieser solle R.s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der H. AG bei einem vertraulichen Treffen am 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag:
-
"Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter [Mitarbeiter der P. AG] gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger des Ausgangsverfahrens] persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.s Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten', heißt es im Protokoll. (…) Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?"
- 5
-
3. Wegen dieser Berichterstattung betrieben der Kläger, die P. AG und die H. AG jeweils Unterlassungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin; im Fall des Klägers verbunden mit einer Klage auf Richtigstellung. In den mündlichen Verhandlungen vom 23. März 2012 gab die Beschwerdeführerin in allen drei Hauptsacheverfahren im Hinblick darauf, dass der als Zeuge geladene Subunternehmer bei der Beweisaufnahme das Zeugnis verweigert hatte, strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft im Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
- 6
-
4. Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 23. April 2012 sinngemäß verurteilt, richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 28. Januar 2014 das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt.
- 7
-
5. Mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 18. November 2014 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei Vorliegen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung bestehe kein Richtigstellungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht infrage stellende nachträgliche Mitteilung, die unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführe, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung; die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung müsse der Kläger nicht länger hinnehmen. Zwar könne der Presse nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststehe. Auch stelle die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer nachträglichen Berichtigung einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar. Indes könne dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktrete. Die insofern vorzunehmende Güterabwägung führe zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Form des Berichtigungsanspruchs: Um die durch die ursprünglich zulässige Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, sei es geeignet, erforderlich, aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt werde, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde.
- 8
-
6. Mit angegriffenem Urteil vom 10. Februar 2015 verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin, eine vom Kläger formulierte Erklärung, in der die oben zitierte Passage aus dem ursprünglichen Bericht wiedergegeben wird, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins zu veröffentlichen. Die Erklärung müsse zudem im Inhaltsverzeichnis angekündigt werden und ihr Abdruck in demselben Teil des Heftes erfolgen wie die ursprüngliche Berichterstattung. Abweichend von der Verurteilung im ersten Berufungsurteil müsse die Veröffentlichung der Nachtragserklärung nicht mehr unter der Überschrift "Richtigstellung", sondern unter der Überschrift "Nachtrag" erfolgen. Der letzte Satz der Erklärung müsse nunmehr den Zusatz "aus heutiger Sicht" enthalten und habe demnach zu lauten:
-
"[Im Magazin (…) haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag."
- 9
-
Der Anspruch auf Veröffentlichung dieses "Nachtrags" folge aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, da der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Verdacht unberechtigt sei, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße herabsetze und diese Rufbeeinträchtigung fortdauere. Eine Verdachtsberichterstattung sei einem Berichtigungsanspruch auch in den Fällen zugänglich, in denen rechtmäßig über einen Verdacht berichtet worden sei. Der Kläger habe im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme beweisen können, dass der Verdacht, er habe an Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, unberechtigt sei. Dabei sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass der Betroffene der Presse bereits bei Geltendmachung des Anspruchs die Ausräumung des Verdachts nachweisen könne. Da ein derartiger Nachweis ohne die nur in einem Prozess zugänglichen Beweismitteln nur in seltenen Ausnahmefällen geführt werden könne, würde eine solche Voraussetzung dem aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht gerecht. Ob die Beschwerdeführerin vor der Veröffentlichung die von ihr behauptete Recherche durchgeführt und damit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung erfüllt habe, könne offenbleiben. Denn auch in diesem Fall stehe dem Kläger ein Anspruch auf Veröffentlichung der nunmehr verlangten Nachtragserklärung zu, die inhaltlich den sich aus dem Revisionsurteil ergebenden Anforderungen entspreche. Auch der Wortlaut der nunmehr ausgeurteilten Formulierung sei nicht zu beanstanden. Die Formulierung "diesen Verdacht erhalten wir (…) nicht aufrecht" sei vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung gebilligt worden. Die Formulierung gebe der Beschwerdeführerin lediglich auf, im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse von ihrer bisherigen Berichterstattung abzurücken und erwecke beim Leser nicht den Eindruck einer insoweit fehlerhaften Erstberichterstattung. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, im Rahmen der Veröffentlichung zum Ausdruck zu bringen, dass sie in Erfüllung eines gerichtlichen Urteils und nicht etwa aus freier Überzeugung handele, solange sie dabei die Erklärung nicht in unzulässiger Weise entwerte. Die Abdruckmodalitäten seien dem Grundsatz der "Waffengleichheit" geschuldet. Da die Erstmitteilung im Inhaltsverzeichnis angekündigt gewesen sei, könne auch eine Ankündigung des Nachtrags im Inhaltsverzeichnis verlangt werden. Die Länge der Erklärung sei in Anbetracht der ausführlichen Verdachtsschilderung in der Erstmitteilung nicht zu beanstanden. Sie beschränke sich auf die für den Leser notwendigen Angaben, was dem Kläger im Einzelnen vorgeworfen worden sei, und die knappe Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diesen Verdacht aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalte.
- 10
-
7. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück.
- 11
-
8. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts und die beiden darauffolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie rügt die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs.1 GG. Die Zuerkennung einer Nachtragspflicht bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung sei jenseits eines rechtskräftigen Freispruchs im Strafverfahren generell verfassungswidrig. Insbesondere könne der Presse nicht zugemutet werden, selbst nachzuforschen, ob sich der Verdacht bewahrheitet habe oder gar auf die bloße Behauptung des Betroffenen hin, der Verdacht sei unbegründet, einen Prozess über die Wahrheit oder Unwahrheit des Verdachts führen zu müssen. Der Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit sei zudem unverhältnismäßig, da die Beeinträchtigung in Bezug auf den Kläger nicht mehr vorliege, so dass kein objektives Berichtigungsbedürfnis gegeben sei. Der Wortlaut der nach dem angegriffenen Urteil abzudruckenden Erklärung verletze die Beschwerdeführerin schon deshalb in ihrer Pressefreiheit und insbesondere ihrer negativen Meinungsfreiheit, weil sie gezwungen werde, sich einen Äußerungsinhalt zu eigen zu machen, den ihr die Zivilgerichte untergeschoben hätten. Weiterhin werde durch die vorformulierte Erklärung "diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht" eine persönliche Distanzierung der Beschwerdeführerin erzwungen, obwohl stattdessen eine neutrale Formulierung möglich gewesen wäre. Schließlich werde durch die Nennung anderer Namen in der tenorierten Fassung des abzudruckenden Nachtrags in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen. Denn es werde der Verdacht wiederholt, dass diese gemeinsam mit dem Kläger an den beschriebenen Abhörmaßnahmen mitgewirkt hätten. Zudem werde die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung gezwungen, gegen gerichtlich zu Protokoll erklärte Unterlassungsverpflichtungen zu verstoßen und sich somit unmittelbar Vertragsstrafeansprüchen auszusetzen. Dieser Punkt sei bislang von keinem der mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte erwogen worden, worin auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liege.
- 12
-
9. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 hat das Bundesverfassungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen eingestellt.
- 13
-
10. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Bundesgerichtshof und dem Kläger des Ausgangsverfahrens zugestellt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat eine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
-
II.
- 14
-
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
- 15
-
1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
- 16
-
a) Das Grundrecht auf Pressefreiheit gewährleistet seinem Träger das Recht, das von ihm verlegte Presseerzeugnis nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfGE 95, 28 <35 f.>). Diese Freiheit ist sowohl in positiver wie in negativer Hinsicht geschützt. Insbesondere gehört es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse, investigativ und in den Grenzen des Zulässigen über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>). Der Träger der Pressefreiheit soll grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, was er in sein Presseerzeugnis aufnehmen will und was nicht.
- 17
-
Hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung ist die Presse durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Hierzu gehört in seiner negativen Ausprägung auch das Recht, sich die Äußerung und Verbreitung einer fremden Meinung nicht als eigene zurechnen lassen zu müssen (vgl. BVerfGE 95, 173 <182>).
- 18
-
b) Die Meinungs- und Pressefreiheit genießen keinen vorbehaltlosen Schutz. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu zählen auch § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, auf die das Oberlandesgericht sein Urteil gestützt hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie kann vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die Ausstrahlungswirkung des von der Entscheidung berührten Grundrechts hinreichend beachtet worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 97, 391 <401>; 101, 361 <388>; stRspr).
- 19
-
aa) Verfassungsrechtlich ist vom Grundsatz her nichts dagegen einzuwenden, wenn die Rechtsprechung aus den Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" ableitet, der selbständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGHZ 57, 325). Entsprechendes gilt für verfahrensabschließende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. Da die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich trägt und besonders belastende Auswirkungen auf Betroffene haben kann, kann die Presse zur Abmilderung solcher Wirkungen in eine Folgeverantwortung genommen werden, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen zu der betreffenden Straftat eingestellt werden oder der Betroffene freigesprochen wird. Es ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, dass sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine nachträgliche Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.
- 20
-
bb) Eine im Nachgang zu rechtmäßigen Presseberichten angeordnete nachträgliche Mitteilung über erst später bekanntwerdende Umstände unterscheidet sich in ihren Anforderungen jedoch grundsätzlich von einer Richtigstellung gegenüber ursprünglich rechtswidrigen Presseberichten. Denn hier ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Berichterstattung verfassungsrechtlich von der Pressefreiheit gedeckt war und die Presseorgane diese grundsätzlich als abgeschlossen betrachten durften. Die Entscheidung, über welche Ereignisse berichtet wird, gehört zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden darf, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 765/97 -, NJW 1997, S. 2589). Der für die freiheitliche demokratische Grundordnung konstituierende Charakter der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr) erfordert danach, dass Eingriffe durch die Zuerkennung von Ansprüchen auf nachträgliche Mitteilung in Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben müssen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die entsprechenden Tatvorwürfe durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen werden oder ein Freispruch gegenüber dem Betroffenen ergangen ist und dies der Presse von diesem nachprüfbar bekannt gemacht wurde. Demgegenüber kann eine nachträgliche Mitteilung nicht beliebig unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen Würdigung der Verdachtslage begehrt werden. Insoweit unterscheidet sich auch der Rechtsstreit um den Anspruch auf Abdruck einer nachträglichen Mitteilung seinem Gegenstand nach von dem Rechtsstreit um Richtigstellung und ist nicht nur dessen Fortsetzung. Während der Anspruch auf Richtigstellung davon abhängt, ob die Presse in der Würdigung der Verdachtsmomente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den insoweit geltenden Anforderungen genügt, setzt ein Anspruch auf nachträgliche Mitteilung voraus, dass spätere Erkenntnisse zu einer solchen Mitteilung qualifiziert Anlass geben.
- 21
-
Auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang des abzudruckenden Textes ist bei der Abwägung die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Textes zu berücksichtigen. Insbesondere ist hierbei auch die negative Meinungsfreiheit der Presse zu beachten und darf sie nicht zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden. Die ihr abverlangte Erklärung muss sich auf eine distanzierte Mitteilung der geänderten Umstände in ihrem objektiven Gehalt beschränken. Soweit im Rahmen einer solchen nachträglichen Mitteilung darüber hinaus dritte Personen Erwähnungen finden, sind auch deren Rechte zu wahren.
- 22
-
c) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.
- 23
-
Das Oberlandesgericht unterscheidet nicht - wie es der Bundesgerichtshof ihm aufgegeben hat -, ob es sich um eine Richtigstellung der ursprünglichen Berichtserstattung handelt oder um eine nachträgliche Mitteilung in Blick auf geänderte Umstände. Es hat vielmehr den auf die ursprüngliche Berichterstattung bezogenen Rechtsstreit um Richtigstellung als Rechtsstreit um nachträgliche Mitteilung fortgeführt und damit in allgemeiner Würdigung der für die Verdachtslage maßgeblichen Umstände entschieden. Dabei hat es nicht zwischen der für die Beurteilung der ursprünglichen Berichterstattung maßgeblichen ex ante-Perspektive und der für die nachträgliche Mitteilung maßgeblichen Perspektive des Bekanntwerdens inzwischen ergangener strafrechtlicher Entscheidungen differenziert. Der Sache nach verlangt das Oberlandesgericht damit von der Presse, auch nach der Berichterstattung bekanntwerdende Umstände allgemein zu verfolgen sowie von den Betroffenen neu herangebrachte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und diese dann in Ergänzung ihrer früheren Berichterstattung zur Grundlage von - fremdformulierten - nachträglichen Mitteilungen zu machen. Dies ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar.
- 24
-
Ausgehend von der vom Oberlandesgericht offengelassenen und damit hier zu unterstellenden Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung genügt der der Beschwerdeführerin auferlegte "Nachtrag" den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Inhalt, Form und Umfang nicht. Denn die erfolgte Verurteilung stellt - auch wenn sie als "Nachtrag" bezeichnet ist - in der Sache eine Berichtigung dar, die nur bei rechtswidriger Berichterstattung zulässig wäre. Geht man demgegenüber von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung aus, darf die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet werden, von dieser Berichterstattung abzurücken und zu erklären, dass sie den Verdacht nicht mehr aufrecht erhalte. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers hätte die von einer kurzen Zusammenfassung der angegriffenen Berichterstattung eingeleitete Mitteilung, dass das gegen ihn geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, ausgereicht. Mehr hätte der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht abverlangt werden dürfen.
- 25
-
Durch die Verurteilung zur erneuten Wiedergabe einer Passage aus der ursprünglichen Berichterstattung, in der neben dem Kläger zwei weitere Personen identifizierbar erwähnt werden, greift die Entscheidung zudem in die Persönlichkeitsrechte Dritter ein. Denn in Bezug auf diese Personen wird - ohne dass sie ein Interesse daran haben könnten - der vor Jahren geäußerte Verdacht wiederholt und damit erneut und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verdachtsberichterstattung längst nicht mehr zulässig sein dürfte, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt. Für den hierin liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beiden genannten Personen ist keine Rechtfertigung ersichtlich. Es kann dahinstehen, wie es verfassungsrechtlich zu bewerten ist, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus durch die Verurteilung zur Veröffentlichung des Nachtrags unter Nennung der beiden weiteren Personen gerichtlich dazu gezwungen würde, gegen die von ihr in zwei Parallelverfahren gegenüber der H. AG und der P. AG abgegebenen Unterlassungserklärungen zu verstoßen.
- 26
-
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
- 27
-
3. Durch die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) werden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 über die Nichtzulassungsbeschwerde und vom 7. Februar 2017 über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
- 28
-
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Tenor
-
1. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 - 7 U 44/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.
-
2. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 - 7 U 44/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 - VI ZR 152/15 - und vom 7. Februar 2017 - VI ZR 152/15 - werden damit gegenstandslos.
-
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
-
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilgerichtliche Verpflichtung zum Abdruck eines "Nachtrags".
- 2
-
1. Die Beschwerdeführerin verlegt das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin. Kläger des Ausgangsverfahrens ist Dr. G., der frühere Chefjustitiar der H. AG, über den in dem Nachrichtenmagazin berichtet wurde.
- 3
-
Mit der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, in dem Nachrichtenmagazin einen als "Nachtrag" überschriebenen Text zu veröffentlichen, in dem sie erklärt, dass die Berichterstattung "aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalten" werde.
- 4
-
2. In der Ausgabe 34/2010 vom 23. August 2010 erschien in der Zeitschrift unter der Überschrift "Angst und Verfolgungswahn" ein dreiseitiger Beitrag, der sich kritisch mit den Zuständen bei der aus einer Fusion von zwei Landesbanken entstandenen H. AG befasste. Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbezichtigung geworden sei." Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen einen - in dem Beitrag nicht namentlich bezeichneten - früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P. AG. Dieser solle R.s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der H. AG bei einem vertraulichen Treffen am 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag:
-
"Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter [Mitarbeiter der P. AG] gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger des Ausgangsverfahrens] persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.s Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten', heißt es im Protokoll. (…) Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?"
- 5
-
3. Wegen dieser Berichterstattung betrieben der Kläger, die P. AG und die H. AG jeweils Unterlassungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin; im Fall des Klägers verbunden mit einer Klage auf Richtigstellung. In den mündlichen Verhandlungen vom 23. März 2012 gab die Beschwerdeführerin in allen drei Hauptsacheverfahren im Hinblick darauf, dass der als Zeuge geladene Subunternehmer bei der Beweisaufnahme das Zeugnis verweigert hatte, strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft im Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
- 6
-
4. Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 23. April 2012 sinngemäß verurteilt, richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 28. Januar 2014 das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt.
- 7
-
5. Mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 18. November 2014 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei Vorliegen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung bestehe kein Richtigstellungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht infrage stellende nachträgliche Mitteilung, die unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführe, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung; die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung müsse der Kläger nicht länger hinnehmen. Zwar könne der Presse nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststehe. Auch stelle die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer nachträglichen Berichtigung einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar. Indes könne dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktrete. Die insofern vorzunehmende Güterabwägung führe zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Form des Berichtigungsanspruchs: Um die durch die ursprünglich zulässige Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, sei es geeignet, erforderlich, aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt werde, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde.
- 8
-
6. Mit angegriffenem Urteil vom 10. Februar 2015 verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin, eine vom Kläger formulierte Erklärung, in der die oben zitierte Passage aus dem ursprünglichen Bericht wiedergegeben wird, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins zu veröffentlichen. Die Erklärung müsse zudem im Inhaltsverzeichnis angekündigt werden und ihr Abdruck in demselben Teil des Heftes erfolgen wie die ursprüngliche Berichterstattung. Abweichend von der Verurteilung im ersten Berufungsurteil müsse die Veröffentlichung der Nachtragserklärung nicht mehr unter der Überschrift "Richtigstellung", sondern unter der Überschrift "Nachtrag" erfolgen. Der letzte Satz der Erklärung müsse nunmehr den Zusatz "aus heutiger Sicht" enthalten und habe demnach zu lauten:
-
"[Im Magazin (…) haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag."
- 9
-
Der Anspruch auf Veröffentlichung dieses "Nachtrags" folge aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, da der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Verdacht unberechtigt sei, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße herabsetze und diese Rufbeeinträchtigung fortdauere. Eine Verdachtsberichterstattung sei einem Berichtigungsanspruch auch in den Fällen zugänglich, in denen rechtmäßig über einen Verdacht berichtet worden sei. Der Kläger habe im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme beweisen können, dass der Verdacht, er habe an Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, unberechtigt sei. Dabei sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass der Betroffene der Presse bereits bei Geltendmachung des Anspruchs die Ausräumung des Verdachts nachweisen könne. Da ein derartiger Nachweis ohne die nur in einem Prozess zugänglichen Beweismitteln nur in seltenen Ausnahmefällen geführt werden könne, würde eine solche Voraussetzung dem aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht gerecht. Ob die Beschwerdeführerin vor der Veröffentlichung die von ihr behauptete Recherche durchgeführt und damit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung erfüllt habe, könne offenbleiben. Denn auch in diesem Fall stehe dem Kläger ein Anspruch auf Veröffentlichung der nunmehr verlangten Nachtragserklärung zu, die inhaltlich den sich aus dem Revisionsurteil ergebenden Anforderungen entspreche. Auch der Wortlaut der nunmehr ausgeurteilten Formulierung sei nicht zu beanstanden. Die Formulierung "diesen Verdacht erhalten wir (…) nicht aufrecht" sei vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung gebilligt worden. Die Formulierung gebe der Beschwerdeführerin lediglich auf, im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse von ihrer bisherigen Berichterstattung abzurücken und erwecke beim Leser nicht den Eindruck einer insoweit fehlerhaften Erstberichterstattung. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, im Rahmen der Veröffentlichung zum Ausdruck zu bringen, dass sie in Erfüllung eines gerichtlichen Urteils und nicht etwa aus freier Überzeugung handele, solange sie dabei die Erklärung nicht in unzulässiger Weise entwerte. Die Abdruckmodalitäten seien dem Grundsatz der "Waffengleichheit" geschuldet. Da die Erstmitteilung im Inhaltsverzeichnis angekündigt gewesen sei, könne auch eine Ankündigung des Nachtrags im Inhaltsverzeichnis verlangt werden. Die Länge der Erklärung sei in Anbetracht der ausführlichen Verdachtsschilderung in der Erstmitteilung nicht zu beanstanden. Sie beschränke sich auf die für den Leser notwendigen Angaben, was dem Kläger im Einzelnen vorgeworfen worden sei, und die knappe Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diesen Verdacht aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalte.
- 10
-
7. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück.
- 11
-
8. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts und die beiden darauffolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie rügt die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs.1 GG. Die Zuerkennung einer Nachtragspflicht bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung sei jenseits eines rechtskräftigen Freispruchs im Strafverfahren generell verfassungswidrig. Insbesondere könne der Presse nicht zugemutet werden, selbst nachzuforschen, ob sich der Verdacht bewahrheitet habe oder gar auf die bloße Behauptung des Betroffenen hin, der Verdacht sei unbegründet, einen Prozess über die Wahrheit oder Unwahrheit des Verdachts führen zu müssen. Der Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit sei zudem unverhältnismäßig, da die Beeinträchtigung in Bezug auf den Kläger nicht mehr vorliege, so dass kein objektives Berichtigungsbedürfnis gegeben sei. Der Wortlaut der nach dem angegriffenen Urteil abzudruckenden Erklärung verletze die Beschwerdeführerin schon deshalb in ihrer Pressefreiheit und insbesondere ihrer negativen Meinungsfreiheit, weil sie gezwungen werde, sich einen Äußerungsinhalt zu eigen zu machen, den ihr die Zivilgerichte untergeschoben hätten. Weiterhin werde durch die vorformulierte Erklärung "diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht" eine persönliche Distanzierung der Beschwerdeführerin erzwungen, obwohl stattdessen eine neutrale Formulierung möglich gewesen wäre. Schließlich werde durch die Nennung anderer Namen in der tenorierten Fassung des abzudruckenden Nachtrags in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen. Denn es werde der Verdacht wiederholt, dass diese gemeinsam mit dem Kläger an den beschriebenen Abhörmaßnahmen mitgewirkt hätten. Zudem werde die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung gezwungen, gegen gerichtlich zu Protokoll erklärte Unterlassungsverpflichtungen zu verstoßen und sich somit unmittelbar Vertragsstrafeansprüchen auszusetzen. Dieser Punkt sei bislang von keinem der mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte erwogen worden, worin auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liege.
- 12
-
9. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 hat das Bundesverfassungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen eingestellt.
- 13
-
10. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Bundesgerichtshof und dem Kläger des Ausgangsverfahrens zugestellt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat eine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
-
II.
- 14
-
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
- 15
-
1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
- 16
-
a) Das Grundrecht auf Pressefreiheit gewährleistet seinem Träger das Recht, das von ihm verlegte Presseerzeugnis nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfGE 95, 28 <35 f.>). Diese Freiheit ist sowohl in positiver wie in negativer Hinsicht geschützt. Insbesondere gehört es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse, investigativ und in den Grenzen des Zulässigen über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>). Der Träger der Pressefreiheit soll grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, was er in sein Presseerzeugnis aufnehmen will und was nicht.
- 17
-
Hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung ist die Presse durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Hierzu gehört in seiner negativen Ausprägung auch das Recht, sich die Äußerung und Verbreitung einer fremden Meinung nicht als eigene zurechnen lassen zu müssen (vgl. BVerfGE 95, 173 <182>).
- 18
-
b) Die Meinungs- und Pressefreiheit genießen keinen vorbehaltlosen Schutz. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu zählen auch § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, auf die das Oberlandesgericht sein Urteil gestützt hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie kann vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die Ausstrahlungswirkung des von der Entscheidung berührten Grundrechts hinreichend beachtet worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 97, 391 <401>; 101, 361 <388>; stRspr).
- 19
-
aa) Verfassungsrechtlich ist vom Grundsatz her nichts dagegen einzuwenden, wenn die Rechtsprechung aus den Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" ableitet, der selbständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGHZ 57, 325). Entsprechendes gilt für verfahrensabschließende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. Da die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich trägt und besonders belastende Auswirkungen auf Betroffene haben kann, kann die Presse zur Abmilderung solcher Wirkungen in eine Folgeverantwortung genommen werden, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen zu der betreffenden Straftat eingestellt werden oder der Betroffene freigesprochen wird. Es ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, dass sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine nachträgliche Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.
- 20
-
bb) Eine im Nachgang zu rechtmäßigen Presseberichten angeordnete nachträgliche Mitteilung über erst später bekanntwerdende Umstände unterscheidet sich in ihren Anforderungen jedoch grundsätzlich von einer Richtigstellung gegenüber ursprünglich rechtswidrigen Presseberichten. Denn hier ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Berichterstattung verfassungsrechtlich von der Pressefreiheit gedeckt war und die Presseorgane diese grundsätzlich als abgeschlossen betrachten durften. Die Entscheidung, über welche Ereignisse berichtet wird, gehört zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden darf, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 765/97 -, NJW 1997, S. 2589). Der für die freiheitliche demokratische Grundordnung konstituierende Charakter der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr) erfordert danach, dass Eingriffe durch die Zuerkennung von Ansprüchen auf nachträgliche Mitteilung in Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben müssen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die entsprechenden Tatvorwürfe durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen werden oder ein Freispruch gegenüber dem Betroffenen ergangen ist und dies der Presse von diesem nachprüfbar bekannt gemacht wurde. Demgegenüber kann eine nachträgliche Mitteilung nicht beliebig unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen Würdigung der Verdachtslage begehrt werden. Insoweit unterscheidet sich auch der Rechtsstreit um den Anspruch auf Abdruck einer nachträglichen Mitteilung seinem Gegenstand nach von dem Rechtsstreit um Richtigstellung und ist nicht nur dessen Fortsetzung. Während der Anspruch auf Richtigstellung davon abhängt, ob die Presse in der Würdigung der Verdachtsmomente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den insoweit geltenden Anforderungen genügt, setzt ein Anspruch auf nachträgliche Mitteilung voraus, dass spätere Erkenntnisse zu einer solchen Mitteilung qualifiziert Anlass geben.
- 21
-
Auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang des abzudruckenden Textes ist bei der Abwägung die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Textes zu berücksichtigen. Insbesondere ist hierbei auch die negative Meinungsfreiheit der Presse zu beachten und darf sie nicht zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden. Die ihr abverlangte Erklärung muss sich auf eine distanzierte Mitteilung der geänderten Umstände in ihrem objektiven Gehalt beschränken. Soweit im Rahmen einer solchen nachträglichen Mitteilung darüber hinaus dritte Personen Erwähnungen finden, sind auch deren Rechte zu wahren.
- 22
-
c) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.
- 23
-
Das Oberlandesgericht unterscheidet nicht - wie es der Bundesgerichtshof ihm aufgegeben hat -, ob es sich um eine Richtigstellung der ursprünglichen Berichtserstattung handelt oder um eine nachträgliche Mitteilung in Blick auf geänderte Umstände. Es hat vielmehr den auf die ursprüngliche Berichterstattung bezogenen Rechtsstreit um Richtigstellung als Rechtsstreit um nachträgliche Mitteilung fortgeführt und damit in allgemeiner Würdigung der für die Verdachtslage maßgeblichen Umstände entschieden. Dabei hat es nicht zwischen der für die Beurteilung der ursprünglichen Berichterstattung maßgeblichen ex ante-Perspektive und der für die nachträgliche Mitteilung maßgeblichen Perspektive des Bekanntwerdens inzwischen ergangener strafrechtlicher Entscheidungen differenziert. Der Sache nach verlangt das Oberlandesgericht damit von der Presse, auch nach der Berichterstattung bekanntwerdende Umstände allgemein zu verfolgen sowie von den Betroffenen neu herangebrachte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und diese dann in Ergänzung ihrer früheren Berichterstattung zur Grundlage von - fremdformulierten - nachträglichen Mitteilungen zu machen. Dies ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar.
- 24
-
Ausgehend von der vom Oberlandesgericht offengelassenen und damit hier zu unterstellenden Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung genügt der der Beschwerdeführerin auferlegte "Nachtrag" den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Inhalt, Form und Umfang nicht. Denn die erfolgte Verurteilung stellt - auch wenn sie als "Nachtrag" bezeichnet ist - in der Sache eine Berichtigung dar, die nur bei rechtswidriger Berichterstattung zulässig wäre. Geht man demgegenüber von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung aus, darf die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet werden, von dieser Berichterstattung abzurücken und zu erklären, dass sie den Verdacht nicht mehr aufrecht erhalte. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers hätte die von einer kurzen Zusammenfassung der angegriffenen Berichterstattung eingeleitete Mitteilung, dass das gegen ihn geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, ausgereicht. Mehr hätte der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht abverlangt werden dürfen.
- 25
-
Durch die Verurteilung zur erneuten Wiedergabe einer Passage aus der ursprünglichen Berichterstattung, in der neben dem Kläger zwei weitere Personen identifizierbar erwähnt werden, greift die Entscheidung zudem in die Persönlichkeitsrechte Dritter ein. Denn in Bezug auf diese Personen wird - ohne dass sie ein Interesse daran haben könnten - der vor Jahren geäußerte Verdacht wiederholt und damit erneut und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verdachtsberichterstattung längst nicht mehr zulässig sein dürfte, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt. Für den hierin liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beiden genannten Personen ist keine Rechtfertigung ersichtlich. Es kann dahinstehen, wie es verfassungsrechtlich zu bewerten ist, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus durch die Verurteilung zur Veröffentlichung des Nachtrags unter Nennung der beiden weiteren Personen gerichtlich dazu gezwungen würde, gegen die von ihr in zwei Parallelverfahren gegenüber der H. AG und der P. AG abgegebenen Unterlassungserklärungen zu verstoßen.
- 26
-
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
- 27
-
3. Durch die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) werden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 über die Nichtzulassungsbeschwerde und vom 7. Februar 2017 über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
- 28
-
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 2
- Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.
- 3
- Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
- 4
- Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem Onlineportal mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.
- 5
- Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: "Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom … Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt."
- 6
- Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.
- 7
- Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 8
- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
- 9
- Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.
- 10
- Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten zu dulden habe.
- 11
- Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Beklagte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat , dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des Klägers ausgehe , sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeig- net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.
B.
- 12
- Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der Beklagten.
C.
- 13
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.
I.
- 14
- Wortberichterstattung:
- 15
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8).
- 16
- An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
- 17
- Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten , die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
- 18
- 2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11; jeweils mwN).
- 19
- 3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.
- 20
- a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.
- 21
- Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig war.
- 22
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).
- 23
- Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde , in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien , Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn. 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).
- 24
- Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).
- 25
- bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Beweistatsachen getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.
- 26
- (1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ver- folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete , unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).
- 27
- (2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts Weitergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.
- 28
- Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grund- rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
- 29
- Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.
- 30
- b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
- 31
- aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.
- 32
- (1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in OnlineArchiven spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 mwN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringerem Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Medienrecht , Rn. 107, 272; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soehring /Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
- 33
- (2) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in AfP 2014, 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The United Kingdom Judgment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt.
- 34
- bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen.
II.
- 35
- Bildberichterstattung:
- 36
- Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.
- 37
- 1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 162 Rn. 31 f. mwN).
- 38
- Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - le- diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f.;jeweils mwN). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift , weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO Rn. 25).
- 39
- 2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinemBeruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des Klägers verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.
D.
- 40
- Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 -
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
