Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Mai 2016 - 1 U 281/15

27.05.2016 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Mai 2016 - 1 U 281/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 21. Oktober 2015, Az. 317 O 124/14, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Hinblick auf die Zinsforderung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 24.913,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

Die Parteien streiten über einen Rückerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … (im Folgenden: Schuldnerin). Geschäftsgegenstand der im März 2007 gegründeten Schuldnerin war der Im- und Export von Lebensmitteln und der Vertrieb im Groß- und Einzelhandel.

3

Die Schuldnerin verfügte zunächst über ein Geschäftskonto bei der Hamburger Sparkasse, das von letzterer zum Ende des Monats Juli 2007 gekündigt wurde. In der Folgezeit hatte die Schuldnerin kein eigenes Geschäftskonto mehr.

4

Im Jahre 2008 erteilte der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin, der aus dem Iran stammende …, der als Steuerberaterin tätigen Beklagten den Auftrag, die Schuldnerin steuerlich zu beraten. Das Mandat umfasste die Anfertigung der Jahresabschlüsse und - was die Beklagte zunächst bestritten (S. 2 der Klagerwiderung, Bl. 59 d.A.; S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Februar 2015, Bl. 75 d.A.), in ihrer Anhörung durch das Berufungsgericht jedoch eingeräumt hat (S. 2 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R d.A.) - die Buchführung für die Schuldnerin. Aufgrund der ihr vom Geschäftsführer der Schuldnerin übergebenen Unterlagen erstellte die Beklagte Anfang 2009 den Jahresabschluss für die Schuldnerin zum Geschäftsjahr vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2007, welcher einen Jahresfehlbetrag von € 623,27 auswies (Anlage K 10).

5

Am 16. November 2009 gab der Geschäftsführer der Schuldnerin für diese die eidesstattliche Versicherung ab, in der es hieß, dass die Schuldnerin über kein Barvermögen und keine Forderungen verfüge (Anlage B 3).

6

Anfang 2010 richtete die Beklagte auf Bitten des Geschäftsführers der Schuldnerin für diese ein Anderkonto bei der Commerzbank AG, ehemals Dresdner Bank AG, ein. Auf das Anderkonto erfolgten Zahlungen von Kunden der Schuldnerin, u.a. einer …, in Höhe von insgesamt € 266.592,52. Auf Weisung des Geschäftsführers der Schuldnerin überwies die Beklagte aus dem Guthaben € 24.913,52 an Gläubiger der Schuldnerin. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Seiten 4 bis 5 der Klagschrift (Bl. 37 f. d.A.) sowie auf die als Anlagenkonvolut K 2 und B 6 vorgelegten Kontoauszüge verwiesen. Weiter wurden € 242.200,00 vom Geschäftsführer der Schuldnerin bar abgehoben.

7

Aufgrund der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung prüfte das Amtsgericht Hamburg von Amts wegen, ob die Schuldnerin wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister zu löschen war. Auf Bitten des damaligen anwaltlichen Vertreters der Schuldnerin bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2010 (Anlage B 1) zur Vorlage beim Registergericht, dass sie für die Schuldnerin ein Anderkonto mit einem positiven Saldo führe und übersandte mit Schreiben vom 23. Juni 2010 (Anlagenkonvolut B 2) zur Widerlegung der Vermutung der Vermögenslosigkeit eine Kopie der letzten beiden Monatsauszüge. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 (Anlage B 3) wies das Amtsgericht Hamburg den anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin darauf hin, dass die Gesellschaft in der eidesstattlichen Versicherung vom 16. November 2009 angegeben habe, über kein Vermögen und keine Forderungen zu verfügen, und bat um Darlegung, wie dies zu den neu eingereichten Kontoauszügen passe. Diese Anfrage wurde zur Beantwortung an die Beklagte weitergeleitet, die mit Schreiben vom 6. Juli 2010 (Anlage B 4) erklärte, dass sich nach Angabe der Geschäftsführung erst um den Jahreswechsel Kontakte ergeben hätten, die der Gesellschaft die Vermittlung von Geschäften und damit die Erzielung von Umsätzen ermöglicht hätten. Gemäß Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2010 (Anlage B 5) wurde das Amtslöschungsverfahren daraufhin eingestellt, da das Vorhandensein von Vermögen glaubhaft gemacht worden sei.

8

Auf Antrag des Finanzamts Hamburg Nord, eingegangen am 12. März 2012, eröffnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 18. Mai 2012 (Anlage K 1) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Erst danach erstellte die Beklagte für die Schuldnerin die Jahresabschlüsse für 2008 bis 2011 (Anlage K 11 und Anlagenkonvolut B 7).

9

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückerstattung der per Überweisung geleisteten Zahlungen aus dem für die Schuldnerin eingerichteten Anderkonto in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, dass die Voraussetzungen der §§ 133 Abs. 1 und 2, 138 Abs. 2 InsO vorgelegen hätten. Insbesondere habe die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 2 ff., Bl. 96 ff. d.A.) Bezug genommen.

10

Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 verurteilte das Landgericht die Beklagte, an den Kläger € 24.913,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2012 zu zahlen und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dass dem Kläger ein Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 129, 133, 143 InsO zustehe. Die Schuldnerin habe mit der Anweisung von Zahlungen an einzelne Gläubiger aus dem von der Beklagten treuhänderisch geführten Anderkonto Rechtshandlungen mit dem Vorsatz vorgenommen, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hätten Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen worden seien. Daraus folge, dass die Schuldnerin seinerzeit zahlungsunfähig gewesen sei. Von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Ein anderer einleuchtender Grund für die Einrichtung des Treuhandkontos und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über dieses Treuhandkonto als derjenige, dass der Schuldnerin zumindest die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe und sie mit den Zahlungen über dieses Konto andere Gläubiger habe benachteiligen wollen, sei weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Die Erklärung der Beklagten, die Schuldnerin habe über kein eigenes Geschäftskonto verfügt, weil sie Geschäfte mit im Iran ansässigen Firmen geführt habe und Überweisungen von deutschen Banken nicht möglich gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar, weil dies ebenso für Überweisungen vom Treuhandkonto der Beklagten gelte. Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 5 ff., Bl. 99 ff. d.A.) verwiesen.

11

Gegen das ihr am 2. November 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 2. Dezember 2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 12. Januar 2016 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war. Sie trägt vor:

12

Die festgestellten Tatsachen rechtfertigten den vom Gericht erster Instanz zuerkannten Anspruch nicht.

13

Die sich aus der Insolvenztabelle (Anlage K 4) ergebenden Verbindlichkeiten seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlungen teilweise noch gar nicht entstanden gewesen bzw. noch nicht geltend gemacht worden.

14

Der Umstand, dass der Zahlungsverkehr der Schuldnerin über das von der Beklagte geführte Treuhandkonto abgewickelt worden sei, sei zudem kein ausreichendes Beweisanzeichen für die Feststellung ihrer, der Beklagten, Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Es fehle eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für und gegen eine solche Kenntnis sprächen. Insbesondere sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie, die Beklagte, keinen Vorteil aus ihrer Dienstleistung für die Schuldnerin gezogen habe und dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht besonders verpflichtet gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich sei, warum sie sich ohne erkennbares Eigen- oder Fremdinteresse dem ihr unterstellten Regressrisiko ausgesetzt haben sollte. Außerdem sei die Dimension der gegen den Staat Iran verhängten Embargovorschriften verkannt worden. Die betreffenden Sanktionen hätten zu einer erheblichen allgemeinen Verunsicherung im gesamten Bankwesen in Bezug auf den Iran geführt. Daraus hätten sich erhebliche Probleme für iranische Bürger ergeben, in Deutschland Konten zu eröffnen oder bestehende Konten weiterzuführen. Auf diese Entwicklung, die angesichts breiter öffentlicher Berichterstattung über das Embargo und dessen Folgen (siehe auszugsweise Anlagen 1-4) als bekannt vorausgesetzt werden könne, habe sie, die Beklagte, Bezug genommen. Die Problematik sei ihr auch im Rahmen der Betreuung weiterer iranischer Mandanten zugetragen worden. Sie habe angenommen, dass entsprechende Schwierigkeiten bei der Schuldnerin bestanden hätten, und sie deshalb auf die Einrichtung eines Anderkontos angewiesen gewesen sei.

15

Andere Umstände, die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bzw. auf eine Verschlechterung deren Zahlungsfähigkeit hindeuten könnten, seien ihr zum Zeitpunkt der Zahlungsanweisungen nicht bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte nochmals darauf hin, dass die Jahresabschlüsse ab 2008 erst später hätten erstellt werden können, weil ihr Geschäftsbelege, wenn überhaupt, nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung vorgelegt worden seien. Selbst dann seien ihr wesentliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin verheimlicht worden.

16

Die Bewertung der Sachlage ändere sich auch nicht dadurch nachhaltig, dass sie, die Beklagte, am 28. Juni 2010 von dem seitens des Registergerichts beim Amtsgericht Hamburg eingeleiteten Amtslöschungsverfahren erfahren habe. Der hierdurch hervorgerufene Eindruck, dass Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin bestanden hätten, sei durch die Mitteilung des Registergerichts vom 13. Juli 2010 über die Einstellung des Amtslöschungsverfahrens egalisiert worden. Die für die Einstellung des Amtslöschungsverfahrens maßgeblichen Umstände hätten, soweit sie ihr hätten bekannt sein können, auf eine Wiedergewinnung der Zahlungsfähigkeit hingedeutet. In der Zwischenzeit habe sie, die Beklagte, keine Überweisungen vorgenommen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

das am 21. Oktober 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 317 O 124/14, aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er verteidigt das angefochtene Urteil, wobei er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Die Richtigkeit neuen Vortrags in der Berufungsinstanz bestreitet er mit Nichtwissen. Im Übrigen hält er die Erklärungsversuche der Beklagten für die Einrichtung eines Anderkontos zu Gunsten der Schuldnerin weiterhin für nicht einleuchtend. Jedenfalls sei ein solcher neuer Sachvortrag als verspätet zurückzuweisen.

22

Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 1. April 2016 (dort S. 2 ff., Bl. 160 R ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

23

Die zulässige Berufung der Beklagten ist - bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung - nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 24.913,52 zu zahlen (dazu unter 1.). Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen dem Kläger allerdings erst ab dem 19. Mai 2012 zu (dazu unter 2.).

24

1. Die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO.

25

a. Mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Schuldnerin über das von der Beklagen eingerichtete Anderkonto war eine objektive Benachteiligung ihrer Gläubiger verbunden, weil ihre Kunden, die gemäß den ihnen erteilten Rechnungen Zahlungen auf das Anderkonto leisteten, dadurch von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin befreit wurden und das entstandene Guthaben auf dem Anderkonto nicht in gleicher Weise wie die Forderungen gegen die Kunden oder ein Guthaben auf einem eigenen Konto der Schuldnerin dem Zugriff ihrer Gläubiger unterlag, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubigergesamtheit bei wirtschaftlichen Betrachtungsweise verschlechterten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 12).

26

b. Die Zahlungen beruhten auf Rechtshandlungen der Schuldnerin, die in den Abreden zu sehen sind, welche der Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs über das von der Beklagen eingerichtete Anderkonto zu Grunde lagen

27

c. Die angefochtenen Rechtshandlungen erfolgten in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, der am 12. März 2012 beim Amtsgericht Hamburg einging (Anlage K 1).

28

d. Die Schuldnerin handelte mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Ein solcher Benachteiligungsvorsatz ist in der Regel gegeben, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urteil vom 26. April 2012, IX ZR 74/11, a.a.O., Rdn. 17 m.w.N.). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, so ist in der Regel Zahlungsunfähigkeit anzunehmen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Von einer Zahlungseinstellung, die sich regelmäßig daraus ergibt, dass im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen wurden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 12 m.w.N.), ist hier auszugehen. Wie der Kläger im Einzelnen dargelegt hat (S. 8 ff. der Klagschrift, Bl. 41 ff. d.A.), bestanden vor der Einrichtung des Anderkontos im Januar 2010 fällige Verbindlichkeiten der Schuldnerin in sechsstelliger und damit erheblicher Höhe, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit über deutlich mehr als drei Wochen hinweg nicht ausgeglichen wurden. Der Einwand der Beklagten, dass ein Teil der in der Insolvenztabelle (Anlagen K 4) aufgeführten Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen noch nicht entstanden bzw. noch nicht geltend gemacht worden sei (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 136 d.A.), ist nicht erheblich. In die Berechnung des Klägers, die zu fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin vor der Einrichtung des Anderkontos in Höhe von zumindest € 114.688,53 und USD 176.332,15 führt (S. 9 der Klagschrift, Bl. 42 d.A.), sind nicht sämtliche zur Insolvenztabelle angemeldeten Verbindlichkeiten, sondern nur diejenigen eingegangen, die bis Ende 2009 entstanden waren. Selbst wenn man die von der Beklagten besonders hervorgehobenen Steuerforderungen ausnehmen wollte, die mit € 17.663,97 in das Rechenwerk des Klägers eingegangen sind (S. 8 der Klagschrift, Bl. 41 d.A.), würde sich am Ergebnis nichts ändern.

29

e. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Feststellung gebieten könnten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Auch Rechtsfehler bei der Subsumtion der festgestellten Tatsachen sind nicht ersichtlich.

30

Eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Voraussetzungen dieser unwiderlegten Vermutung sind vorliegend gegeben.

31

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der das Berufungsgericht folgt, steht der Kenntnis von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Ede/Hirte in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 14. Aufl. 2015, § 133 Rdn. 69 m.w.N.). Ein solcher zwingender Schluss ist immer dann zu ziehen, wenn sich ein redlich Denkender auf Grund der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (Ede/Hirte, a.a.O., § 130 Rdn. 65 m.w.N.) bzw. eine Zahlungsunfähigkeit drohe ihm. Bei Kenntnis derartiger Tatsachen kann sich der Gläubiger nicht erfolgreich damit verteidigen, er habe sich gar keine Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit des Schuldners gemacht (Ede/Hirte, a.a.O., § 130 Rdn. 65 m.w.N.).

32

aa. Ausgehend hiervon kannte die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Anderkontos im Januar 2010 Umstände, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatten schließen lassen.

33

Unstreitig wusste die Beklagte, dass die Schuldnerin nicht über ein eigenes Geschäftskonto verfügte. Zum einen hat sie eingeräumt, dass im Zusammenhang mit der vom Geschäftsführer der Schuldnerin geäußerten Bitte, die Möglichkeit einer Überweisung von Kundenzahlungen auf ein von ihr eingerichtetes oder einzurichtendes Konto zu eröffnen, davon die Rede war, dass die Schuldnerin kein eigenes Geschäftskonto habe (S. 2 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R d.A.). Zum anderen kann der Beklagten aufgrund der von ihrer Steuerberaterkanzlei übernommenen Buchführung nicht entgangen sein, dass die Schuldnerin bis Ende Juli 2007 über ein Geschäftskonto bei der Hamburger Sparkasse verfügt hatte, danach aber nicht mehr. Den Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 1. April bis zum 31. Dezember 2007 (Anlage K 10) hatte die Beklagte noch vor der Einrichtung des Anderkontos erstellt, nämlich Anfang 2009. Darin waren, wie sich aus den im Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2008 (Anlage K 11) wiedergegebenen Vorjahresdaten ergibt, u.a. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Nebenkosten des Geldverkehrs in Ansatz gebracht worden. Dies spricht dafür, dass sich aus den Buchführungsbelegen ergab, dass und bis wann im Jahre 2007 ein Geschäftskonto der Schuldnerin bestanden hatte. Letzteres hat die Beklagte auch nicht mit Substanz in Abrede genommen, indem sie auf Vorhalt lediglich erklärt hat, dass sie sich an ein in der Buchführung ausgewiesenes Geschäftskonto der Schuldnerin jetzt nicht mehr erinnern könne (S. 2 f., 6 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R f., 162 R d.A.), ohne konkret zu behaupten, dass Informationen zu einem solchen Geschäftskonto aus den ihr überlassenen Buchführungsunterlagen nicht zu entnehmen gewesen seien.

34

Bei dem Umstand, dass ein in Deutschland ansässiges und hier gewerblich tätiges Unternehmen nicht über ein Geschäftskonto verfügt, handelt es sich um ein wesentliches Indiz für eine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 29. November 2007, IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 39). Es ist völlig ungewöhnlich, wenn ein Unternehmen in Deutschland kein Bankkonto unterhält (OLG München, Urteil vom 26. März 2015, 24 U 37722/14, NJW-RR 2015, 1457 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 28), mit dem es an dem im Geschäftsleben üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Zu einer solchen Konstellation kommt es erfahrungsgemäß nur dann, wenn Banken im Hinblick auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht mehr bereit sind, ein Konto bereitzustellen. Das Fehlen eines Geschäftskontos rechtfertigt daher die Annahme, dass sich das Unternehmen in einer ernsten wirtschaftlichen Krise befindet, wie dies hier tatsächlich zutraf.

35

Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte redlicherweise nicht deshalb etwas Anderes annehmen, weil der Geschäftsführer der Beklagten iranischer Herkunft war. Die Vermutung der Beklagten, dass es der Herkunft des Geschäftsführers geschuldet gewesen sei, wenn die Schuldnerin kein eigenes Konto unterhalten habe und alle Geschäfte in bar abgewickelt worden seien (S. 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Februar 2015, Bl. 73 d.A.; S. 6 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 162 R d.A.), passt schon nicht dazu, dass es anfangs ein Geschäftskonto der Schuldnerin gegeben hatte. Auch wenn in anderen Kulturkreisen Barzahlungen üblicher sein sollten als hier, ist zu bedenken, dass es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person mit Sitz in Deutschland handelte. Es drängt sich auf, dass ein solches Unternehmen Kunden und Gläubiger (wie etwa den Steuerfiskus, Sozialversicherungsträger, Vermieter der Geschäftsräume, Telekommunikationsunternehmen) in Deutschland hat, mit denen normalerweise ein bargeldloser Zahlungsverkehr stattfindet.

36

Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu dem von ihr angenommenen Hintergrund für die Einrichtung des Anderkontos ist auch sonst nicht plausibel. Dass ihr der Geschäftsführer der Schuldnerin versichert haben soll, aufgrund eines Embargos seien Überweisungen in den Iran von deutschen Banken aus nicht möglich, so dass er den Geldtransfer von einer Wechselstube im Hamburger Hauptbahnhof aus vorgenommen habe, dass nun aber einige Geschäfte unbar abgewickelt werden sollten, weshalb es zu der Eröffnung des Anderkontos gekommen sei (S. 1 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Februar 2015, Bl. 73 f. d.A.), macht keinen Sinn. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass es seinerzeit ein Embargo gegeben habe, welches Überweisungen von deutschen Banken in den Iran verbot, oder dass die Beklagte daran redlicherweise geglaubt haben könnte, hätte dieses Problem nicht mittels Einrichtung eines Anderkontos durch die Beklagte überwunden werden können, denn dafür hätten etwaige Zahlungsverbote gleichermaßen gegolten. Daran, dass die Einrichtung des Anderkonto aus ihrer Sicht notwendig gewesen sei, um Überweisungen für die Schuldnerin in den Iran vorzunehmen, hat die Beklagte mit ihrer Berufung im Übrigen nicht festgehalten. Vielmehr hat sie eingeräumt, dass die Embargovorschriften, die den Geldtransfer zwischen hiesigen Kreditinstituten und iranischen Banken untersagten, selbstverständlich auch für ein von ihr eröffnetes Anderkonto gelten (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 135 d.A.). Wenn es bei der beabsichtigten unbaren Abwicklung von Geschäften nicht um einen Zahlungsverkehr mit dem Iran, sondern um einen Zahlungsverkehr innerhalb Deutschlands gegangen sein sollte, wie dies ausweislich der Kontobewegungen auf dem Anderkonto in der Folgezeit (Anlagenkonvolute K 2 und B 6) tatsächlich der Fall war, ließ sich aufgrund des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten nicht erklären, warum es der Schuldnerin, einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland, nicht möglich gewesen sein sollte, für diesen Zweck selbst ein Geschäftkonto zu eröffnen. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals behauptet hat, dass das Embargo zu einer erheblichen allgemeinen Verunsicherung im gesamten Bankwesen geführt habe, so dass erhebliche Probleme für iranische Bürger entstanden seien, in Deutschland Konten zu eröffnen oder bestehende Konten weiterzuführen (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 135 d.A.), und dass der Geschäftsführer der Beklagten ihr gegenüber erklärt habe, dass er als Iraner wegen des Iran-Embargos diskriminiert werde und er bei mehreren Banken vergeblich versucht habe, ein Konto für die Schuldnerin zu eröffnen (S. 2 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R d.A.), was der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat (S. 3 der Berufungserwiderung, Bl. 147 d.A.; S. 6 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 162 R d.A.) handelt es sich um ein neues Verteidigungsvorbringen, das auch dann nicht mehr zu berücksichtigen wäre, wenn es erheblich sein sollte, weil die Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht vorliegen.

37

Der im Verlauf des Rechtsstreits immer konkreter werdende, wechselnde Parteivortrag der Beklagten deutet außerdem darauf hin, dass es sich nur um mit Hilfe verschiedener Anwälte unternommene Versuche handelt, nachträglich eine unverfängliche Erklärungsmöglichkeit für die Einrichtung des Anderkontos zu konstruieren, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen so nicht in Rede stand. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Presseberichte, welche die Beklagte mit der Berufungsbegründung vorgelegt hat, um ihre Darstellung zu untermauern, überwiegend aus einer deutlich späteren Zeit stammen. Anderes gilt lediglich für die Anlage 1, in der jedoch nur von einem Abbruch von Geschäftsbeziehungen bestimmter deutscher Banken (zu denen die Hamburger Sparkasse nicht gehört) mit iranischen Privatkunden mit Rücksicht auf die US-amerikanische Außenpolitik die Rede ist, was nicht erklären kann, dass die Schuldnerin als juristische Person mit Sitz in Deutschland hier angeblich kein Geschäftskonto hätte eröffnen können. Durch den nicht durch Benennung bestimmter Resolutionen oder EU-Verordnungen spezifizierten Hinweis der Beklagtenseite auf ein angeblich bekanntes Iran-Embargo soll offenbar der Eindruck erweckt werden, es habe spätestens Anfang 2010 in der Öffentlichkeit diskutierte und damit auch der Beklagten bekannte internationale Sanktionen gegen den Iran gegeben, welche allgemeine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs mit diesem Land umfassten. Dies trifft, soweit ersichtlich, nicht zu. Insbesondere ist die in der Anlage 2 erwähnte Resolution 1929 des UN-Sicherheitsrats, welche internationale Sanktionen gegen den Iran zur Folge hatte, erst im späteren Verlauf des Jahres 2010 ergangen. Die Behauptung der Beklagten, es sei ihr seinerzeit bereits aus Zeitungen und aus dem Internet bekannt gewesen, dass keine Zahlungen in den Iran transferiert werden dürften (S. 4, 6 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 161 R, 162 R d.A.), kann so nicht zutreffen. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass sie aufgrund von eigenen Geschäftsverbindungen mit anderen iranischen Mandanten gewusst habe, dass diese Schwierigkeiten mit Banken hätten (S. 2, 4, 6 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R, 161 R, 162 R d.A.), fehlt ebenfalls ein konkreter Bezug zu dem hier relevanten Zeitraum. Das Konto des von ihr erwähnten Pistanzienhändlers soll erst vor zwei Jahren, also 2014, gekündigt worden sein, was nichts für die Verhältnisse Anfang des Jahres 2010 besagt. Die Beklagte hat zwar erwähnt, dass der besagte Pistanzienhändler Zahlungen in den Iran schon vorher über andere Länder habe abwickeln müssen. Ab wann dies genau der Fall gewesen sein soll, ergibt sich aus diesem Vortrag jedoch nicht.

38

Soweit die Beklagte in der Anhörung versucht hat, den Eindruck zu vermitteln, dass sie sich mit dem unspezifischen Gedanken an Probleme iranischer Staatsbürger mit deutschen Banken als Grund dafür, dass die Schuldnerin über kein eigenes Geschäftskonto verfügte und deshalb um die Einrichtung des Anderkontos bat, begnügt haben könnte, kann offen bleiben, ob ihr geglaubt werden kann. Selbst wenn sie so naiv gewesen sein sollte, einem ihr nach eigenen Angaben nicht näher stehenden Mandanten (S. 2 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 160 R f. d.A.), der sich zudem durch den von der Beklagten geschilderten unprofessionellen Umgang mit Geschäftsunterlagen (S. 4 f. des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 161 R f. d.A.) als unzuverlässiger Geschäftsmann erwiesen hatte, ohne jeglichen Beleg und ohne jeglichen Versuch einer Überprüfung seiner Angaben, sei es durch Recherchen zu angeblich damals in Bezug auf den Iran existierenden Embargo-Maßnahmen, sei es durch Nachfragen bei den angeblich vom Geschäftsführer der Schuldnerin kontaktierten Banken, zu glauben, was bei einer Steuerberaterin und vereidigten Buchprüferin eher fern liegt, führte dies nur zu dem Ergebnis, dass sie sich einer Einsicht, die ein redlich Denkender auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gezogen hätte, verschlossen hätte, was sie nicht entlasten könnte.

39

Der Einwand der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, warum sie sich ohne erkennbares Eigen- oder Fremdinteresse dem ihr unterstellten Regressrisiko ausgesetzt haben soll (S. 3 f. der Berufungsbegründung, Bl. 134 f. d.A.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist schon nicht ohne weiteres anzunehmen, dass sie aus der Einrichtung des Anderkontos keinen Vorteil zu erwarten hatte. Zum einen flossen über das Anderkonto Zahlungen für Steuerberaterleistungen in Höhe von insgesamt € 1.100,00 an die Steuerberatersozietät, in der die Beklagte tätig war. Zum anderen hat die Beklagte eingeräumt, dass sie für die Einrichtung des Anderkontos ein Entgelt nach Stundenaufwand habe abrechnen wollen. Dass es dazu nicht gekommen sein soll, weil sich abgezeichnet habe, dass eine solche Forderung nicht mehr zu realisieren sei (S. 4 des Protokolls vom 1. April 2016, Bl. 161 R d.A.), ändert nichts daran, dass die Beklagte bei der Einrichtung des Anderkontos nicht uneigennützig handelte. Richtig ist zwar, dass ihr Vorteil außer Verhältnis zu dem Risiko stand, welches sie im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der über das Anderkonto geflossenen Zahlungen einging. Dies mag den Schluss zulassen, dass ihr das Risiko einer gegen sie gerichteten Insolvenzanfechtung nicht bekannt gewesen ist. Darauf kommt es allerdings nicht an. Kennt der Gläubiger Umstände, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen, so kann er sich nicht mit Erfolg damit verteidigen, dass er sich der Tragweite seines Wissens, also der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung, nicht bewusst gewesen sei (Ede/Hirte, a.a.o., § 130 Rdn. 61 m.w.N.).

40

bb. Spätestens hat die Beklagte dadurch, dass sie im Juni 2010 erfuhr, dass am 16. November 2009 eine eidesstattliche Versicherung für die Schuldnerin abgegeben worden war, wonach die Gesellschaft über kein Vermögen und keine Forderungen verfügte, und dass das Amtsgericht Hamburg deshalb ein Amtslöschungsverfahren gegen die Schuldnerin betrieb, Kenntnis von Umständen erlangt, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatten schließen lassen. Aus den besagten Umständen war zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin fruchtlos vollstreckt worden war und ihr zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach eigenen Angaben keine liquiden finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hatten. Damit war nicht nur, wie die Beklagte zugesteht (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 137 d.A.), der Eindruck von Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin entstanden. Vielmehr ließen die genannten Umstände nur den Schluss zu, dass die Schuldnerin jedenfalls am 16. November 2009 zahlungsunfähig war.

41

Ein Gläubiger, der von einer einmal eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen. Die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen „Gesinnungswandel“ getragen sein. Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners begründen, nicht mehr gegeben sein. Der Fortfall der Umstände allein bewirkt im Übrigen nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestand (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, IX ZR 61/14, WM 2016, 172 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 27).

42

Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht festgestellt werden. Das Amtslöschungsverfahren wurde nur deshalb eingestellt, weil durch den Nachweis von Zahlungseingängen auf dem Anderkonto das Vorhandensein von Vermögen glaubhaft gemacht wurde. Dass aufgrund der vorhandenen finanziellen Mittel die Zahlungen gegenüber allen Gläubigern wieder aufgenommen worden seien, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Insbesondere hat sie nicht behauptet, dass der Ende 2009 fruchtlos vollstreckende Gläubiger inzwischen befriedigt worden wäre. Dass das auf dem Anderkonto vorhandene Guthaben ausreichte, um alle Gläubiger zu befriedigen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Über das Anderkonto wurden insbesondere keine Zahlungen an Lieferanten und keine Steuerzahlungen bewirkt, obwohl bei der im Warenhandel tätigen Schuldnerin mit der laufenden Entstehung entsprechender Verbindlichkeiten zu rechnen war.

43

2. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB begründet, allerdings im Hinblick auf § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 18. Mai 2012 folgenden Tag, also dem 19. Mai 2012.

44

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ergangen.


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

1

17.12.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 61/14 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 61/14
Verkündet am:
17. Dezember 2015
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz
des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund
nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist.
Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfechtungsgegners
, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum
ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14 - OLG Celle
LG Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2015:171215UIXZR61.14.0
vom 29. Oktober 2015 durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. September 2013 stattgegeben wurde.
Die Berufung des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen, soweit er zur Zahlung von 219.234,60 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 5. März 2008 bis 24. Februar 2013 zu bezahlen.
Im Blick auf die weitere Klageforderung des Klägers in Höhe von 12.569,27 € wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen ECLI:DE:BGH:2015:171215UIXZR61.14.0

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag über das Vermögen der M. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 5. März 2008 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Im Rahmen eines zwischen der Schuldnerin und ihrer Bank am 23. Juli/ 5. August 2002 zur Ablösung notleidender Kredite geschlossenen Vertrages übernahm der Beklagte, ein der Schuldnerin verbundener Rechtsanwalt und Notar, die Aufgabe des Treuhänders. Ferner gewährte der Beklagte im Jahr 2003 ein Darlehen in Höhe von 200.000 € an die Schuldnerin. Durch Vertrag vom 28. April 2006 stellte er der Schuldnerin einen weiteren Darlehensbetrag über 216.500 € zur Verfügung. Zur Sicherung des Gesamtdarlehensbetrages einschließlich Zinsen in Höhe von 453.245 € verpfändete die Schuldnerin ein Festgeldkonto über 178.000 € an den Beklagten.
3
Außerdem vermietete der Beklagte ein in Hamburg gelegenes Betriebsgrundstück nebst Betriebsräumen für eine monatliche Nettomiete in Höhe von 6.077,15 € an die Schuldnerin. Im Zeitraum von Anfang 2006 bis Februar 2008 entrichtete die Schuldnerin nach dem Vortrag des Klägers Miete in Höhe von insgesamt 231.803,87 € an den Beklagten. Mietrückstände aus den Jahren 2005 und 2006 beliefen sich nach Darstellung des Klägers bei Verfahrenseröffnung auf 48.777,84 €.
4
Die Schuldnerin konnte spätestens ab Anfang des Jahres 2005 ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen. Durch Rundschreiben vom 4. März 2005 bot sie ihren Gläubigern gegen Erteilung eines weitergehenden Forderungsverzichts die Zahlung einer Quote zwischen 30 und 40 v.H. an.
5
Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage im Wege der Anfechtung die Freigabe des verpfändeten Festgeldkontos sowie Erstattung der an den Beklagten erbrachten Mietzahlungen. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache uneingeschränkt stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg gehabt, als der Zahlungsbetrag durch das Berufungsgericht von 231.803,37 € auf 82.930,67 € verringert wurde. Die Berufung des Klägers hatte hinsichtlich der Zinshöhe Erfolg. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat überwiegend Erfolg und führt im Übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


7
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:
8
Hinsichtlich der Mietzahlungen sei der Anfechtungsanspruch des Klägers aus § 133 Abs. 1, § 143 InsO nur teilweise in Höhe von 82.930,67 € begründet. Mangels näherer Substantiierung könne der Kläger allenfalls die von dem Beklagten nach einer Korrektur zuletzt zugestandenen Zahlungen über 219.234,60 € zurückverlangen. Der entsprechende Vortrag sei entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht verspätet im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtshandlungen seien infolge der Verkürzung der Masse objektiv gläubigerbenachteiligend. Der Bargeschäftseinwand (§ 142 InsO) komme im Falle der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht zum Tragen. Allerdings liege bei einer für ein Bargeschäft erforderlichen kongruenten Leistung der Vorsatz in der Regel fern. Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, weil ihr infolge ihrer Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen sei, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können. Insbesondere habe sie erkannt, dass ihre Liquiditätskrise nicht überwunden worden sei.
9
Eine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei dem Beklagten jedoch nur für das Jahr 2006 nachzuweisen. Die wenigen von dem Kläger vorgetragenen Indizien seien nicht geeignet, auch für die darauf folgenden Jahre diesen zwingenden Rückschluss zu ziehen. Die Mietzahlungen für das Jahr 2006 über 82.930,67 € seien in voller Höhe anfechtbar. Der Beklagte habe im Jahr 2006 um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst und nicht allein aufgrund der Erklärungen des Zeugen P. auf die Überwindung der Krise vertrauen dürfen. Der Beklagte habe erkennen müssen, dass die Erfüllung seiner Forderung im Gegensatz zur Erfüllung der Forderungen anderer Gläubiger (diese nur zu 30 v.H.) gläubigerbenachteiligend gewesen sei. Infolge der für das Jahr 2005 verbliebenen Mietrückstände und der Stundung der Miete für die Monate Juli und August 2006 habe sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass die Krise nicht überwunden sei, zumal der Schuldnerin nach Gewährung des Darlehens durch ihn die Mietzahlung nicht möglich gewesen sei. Aus der Kenntnis der fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit habe sich ihm aufdrängen müssen, dass die weiteren Gläubiger durch die bevorzugte Zahlung benachteiligt würden.
10
Erst ab dem Jahr 2007 habe sich die Situation aus Sicht des Beklagten geändert, weil er zwar von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, aber auch von den Sanierungsbemühungen gewusst habe. Die Gewährung seines Darlehens habe die Liquidität teilweise erhöht, so dass erhebliche Rückstände abgetragen worden seien. Die Mietzahlungen seien ab September 2006 regelmäßig erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zahlungen um kongruente Leistungen gehandelt habe, der die monatliche Gebrauchsüberlassung gegenübergestanden habe. Ein Schuldner handele nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz , wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringe, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig sei und damit den Gläubigern im Allgemeinen nütze.
11
In der Gesamtschau sei deshalb nachvollziehbar und plausibel, dass der Beklagte aufgrund der geänderten Umstände darauf vertraut habe, dass die Schuldnerin ihre Krise überwunden habe. Die vorgetragenen Indizien seien nicht geeignet, dieses Vertrauen in Zweifel zu ziehen und den zweifelsfreien Rückschluss auf die positive Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes und der fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit zu begründen. Auch die seit Juli 2007 fälligen Darlehensansprüche ließen mangels Tatsachenvortrag des Klägers zum Tilgungsplan, zu etwaigen Mahnungen oder Gesprächen der Parteien nicht den Rückschluss zu, dass der Beklagte erneut Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt habe. Mangels näherer Anhaltspunkte könne auch für das Jahr 2008 nicht von einer Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausgegangen werden. Der Vortrag des Klägers sei in jeder Hinsicht unsubstantiiert.

II.

12
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Kläger steht gemäß § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den Beklagten über die für das Jahr 2006 zuerkannte Forderung von 82.930,67 €im Blick auf die von der Schuldnerin im Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 erbrachten Mietzahlungen jedenfalls eine weitere Forderung in Höhe von 136.303,93 € zu.
13
1. Die geleisteten Mietzahlungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN).
14
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sämtlichen von der Schuldnerin im Zeitraum der Jahre 2006 bis 2008 an den Beklagten erbrachten Mietzahlungen ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zugrunde liegt.
15
a) Der Benachteiligungsvorsatz folgt daraus, dass die Schuldnerin die Zahlungen im ihr bekannten Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht hat.
16
Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteili- gungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 11). In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10. Januar 2013, aaO; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, WM 2014, 170 Rn. 9; vom 7. Mai 2015, aaO). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, aaO Rn. 15; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 22; vom 7. Mai 2015, aaO).
17
b) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, aaO Rn. 18; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 12). So verhält es sich im Streitfall.
18
aa) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden , bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn v.H. nicht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10 mwN; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 16; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 13).
19
bb) Bei der Schuldnerin haben sich mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht.
20
(1) Die Schuldnerin hat ihren Gläubigern durch Rundschreiben vom 4. März 2005 mitgeteilt, in eine wirtschaftliche Situation geraten zu sein, die ihr den Ausgleich der Verbindlichkeiten "so gut wie unmöglich" mache und ihre kapitalstrukturelle Lage "existenzgefährdend verschlechtert" habe. Vor diesem Hintergrund sei es ihr nur möglich, im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs bestehende Forderungen quotiell in Höhe von 30 bis maximal 40 v.H. zu begleichen. Diese Erklärung der Schuldnerin, ihre Verbindlichkeiten nicht bedienen zu können, deutet ungeachtet der Bitte um Stundung und Forderungserlass nachdrücklich auf eine Zahlungseinstellung hin (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 21; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 34; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 28; vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 9).
21
(2) Daneben hat sich das Indiz einer verspäteten Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verwirklicht, dem für den Nachweis einer Zahlungseinstellung besonderes Gewicht zukommt, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit (§ 266a StGB) bis zuletzt entrichtetwerden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 20). Überdies wurden seit dem Jahre 2004 fällige Verbindlichkeiten, die denen des Beklagten zeitlich vorgingen, bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichen, was ein weite- res Indiz einer Zahlungseinstellung darstellt (vgl. BGH, aaO Rn. 15 mwN). Damit hat die Schuldnerin infolge der ständigen verspäteten Begleichung auch ihrer sonstigen Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben und ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operiert (BGH, aaO mwN). Bei dieser Sachlage ist von einer der Schuldnerin bekannten Zahlungsunfähigkeit und einem Benachteiligungsvorsatz auszugehen.
22
3. Dieser Benachteiligungsvorsatz wurde entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts von dem Beklagten während des gesamten Zahlungszeitraums erkannt.
23
a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 17). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f; vom 7. Mai 2015, aaO).
24
b) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt, weil ihm verschiedene auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Beweisanzeichen offenbar wurden.
25
Als anwaltlicher Vertreter war der Beklagte über das von der Schuldnerin an ihre Gläubiger gerichtete Rundschreiben vom 4. März 2005 unterrichtet, in dem sie unter eingehender Erläuterung ihrer mehr als bedrohlichen finanziellen Lage die Bitte um Stundung und teilweisen Forderungserlass geäußert hatte. Die Schuldnerin räumte zudem gegenüber dem Beklagten ein, zu seinen Gunsten bestehende Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können. In dem Vertrag vom 28. April 2006 über die Gewährung eines Zusatzdarlehens von 216.500 € hat der Beklagte bestätigt, dass die Rückzahlung des von ihm gegebenen Altdarlehens über 200.000 € einschließlich der Zinsen nicht erfolgt sei. Überdies bestanden gegenüber dem Beklagten seit dem Jahr 2005 erhebliche Mietrückstände , die besonders ins Gewicht fallen, weil sie das Betriebsgrundstück als Grundlage der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin betrafen. Schließlich war dem Beklagten bewusst, es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun zu haben, bei dem das Entstehen von Verbindlichkeiten, die er nicht im selben Maße bedienen kann, auch gegenüber anderen Gläubigern unvermeidlich ist (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14). Diese Gegebenheiten trugen auch aus der Sicht des Beklagten zu dem Gesamtbild eines am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierenden Schuldners bei, dem es auf Dauer nicht gelingt, bestehende Liquiditätslücken zu schließen, sondern der nur noch darum bemüht ist, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 23; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 21). Bereits diese Umstände begründen eine Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, die dem Beklagten im Stadium der Zahlungsunfähigkeit ersichtlich bevorzugt Zahlungen zukommen ließ.
26
c) Unter Verkennung der zum Nachteil des Beklagten ausschlagenden Beweislastverteilung hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin in den Jahren 2007 und 2008 nicht mehr bestand.
27
aa) Die hier verwirklichte Zahlungseinstellung konnte nur beseitigt werden , indem die Schuldnerin alle Zahlungen wieder aufnahm. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33). Die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen "Gesinnungswandel" getragen sein. Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners begründen, nicht mehr gegeben sein. Der Fortfall der Umstände allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestand (BGH, Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 10 ff, 16; vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 15; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 39).
28
bb) Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Jahre 2007 und 2008 nicht festgestellt werden.
29
(1) Da das Berufungsgericht eine Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin für das Jahr 2006 zutreffend als bewiesen erachtet, hat es mit seiner Würdigung die Beweislast verkannt, der zweifelsfreie Rückschluss auf eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz oder von der fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit sei nicht begründet, weil der Beklagte ab dem Jahr 2007 auf eine Überwindung der Krise der Schuldnerin habe vertrauen dürfen. War im Jahre 2006 eine Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit und dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gegeben, obliegt ihm der Beweis, dass diese Kenntnis für die Folgejahre 2007 und 2008 entfallen ist. Diesen Beweis hat der Beklagte bereits nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das den zweifelsfreien Rückschluss auf eine fortbestehende Kenntnis nicht zu ziehen vermochte, gerade nicht geführt. Mit Rücksicht auf die Beweislastverteilung war es entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht Sache des Klägers, substantiiert zu einer fortbestehenden Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin für den Zeitraum der Jahre 2007 und 2008 vorzutragen.
30
(2) Davon abgesehen scheidet ein Beweis, dass die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nachträglich entfallen ist, aus, weil ersichtlich eine Veränderung der Tatsachengrundlage nicht eingetreten ist. Weder hatten sich die von der Schuldnerin in den Schreiben an ihre Gläubiger mitgeteilten Umstände geändert, noch hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen gegenüber allen Gläubigern uneingeschränkt wieder aufgenommen. Die von dem Berufungsgericht angeführten "Sanierungsbemühungen" bewirkten aus der Sicht des Beklagten keine Änderung der Tatsachengrundlage, weil sie nicht in ein tragfähiges Sanierungskonzept eingemündet waren. Die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen regelmäßigen Zahlungen der Miete ab September 2006 beruhten nicht auf einer allgemeinen Zahlungsaufnahme seitens der Schuldnerin. Schon mit Rücksicht darauf, dass seine Darlehensforderungen weiter offen blieben, konnte der Beklagte nicht von einer allgemeinen Zahlungsaufnahme der Schuldnerin ausgehen. Vielmehr war der Schuldnerin ersichtlich daran gelegen, die Mietforderungen des Beklagten bevorzugt zu bedienen , um die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs zu sichern. Vor diesem Hintergrund verbietet sich ein Schluss des Gläubigers dahin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 190; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 42).
31
4. Einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und seiner Kenntnis durch den Beklagten stehen nicht die Gesichtspunkte eines Sanierungsversuchs und einer Bardeckung entgegen.
32
a) Im Streitfall fehlt es an einem ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch.
33
aa) Sowohl der Gesichtspunkt der Zahlungsunfähigkeit als auch derjenige der Inkongruenz können ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Be- nachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet, und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt infolgedessen in den Hintergrund. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichteten Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40).
34
bb) Ein schlüssiges Sanierungskonzept ist im Streitfall nicht gefertigt worden. Das an die Gläubiger gerichtete Rundschreiben der Schuldnerin vom 4. März 2005 diente dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen, so dass allenfalls das Planungsstadium einer Sanierung erreicht war. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet werden (vgl. BGH, aaO Rn. 41). Anhaltspunkte zum wesentlichen Inhalt eines im Anschluss erstellten Sanierungskonzepts lassen sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin entwickelt wurde. Auch auf der Grundlage der eingeholten Zeugenaussagen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es an jeder näheren Konkretisierung zu den Inhalten des vermeintlichen Sanierungskonzepts fehlt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem Benachteiligungsvorsatz und Kenntnis verdrängenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausgegangen werden.
35
b) Ebenso stehen die Grundsätze des Baraustauschs der Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO im Streitfall nicht entgegen.
36
aa) In Fällen kongruenter Leistungen ist anerkannt, dass der Schuldner trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Der subjektive Tatbestand kann hiernach entfallen, wenn in unmittelbarem Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet. Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 22 mwN).
37
bb) Der Schuldnerin und dem Beklagten sind die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht unter dem Gesichtspunkt eines Bargeschäfts unbekannt geblieben.
38
(1) Die Schuldnerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 2006 durch die Begleichung der Miete anfechtbare Leistungen an den Beklagten bewirkt, dem der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Wissen um deren Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Bei dieser Sachlage obliegt dem Beklagten - wie unter 3. c) ausgeführt - der Nachweis, dass seine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin für die während der Jahre 2007 und 2008 erhaltenen Zahlungen nachträglich entfallen ist. Den insoweit erforderlichen Beweis einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin hat der Beklagte indessen nicht geführt.
39
(2) Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts, nämlich eines wechselseitigen Leistungsaustauschs innerhalb eines Zeitraums von längstens 30 Tagen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 33), sind im Blick auf die in den Jahren 2007 und 2008 bewirkten Zahlungen nicht festgestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Bargeschäftseinwand den Beklagten trifft (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 41). Dieser Nachweis ist nicht geführt, weil es an jeder Darlegung fehlt, wann welche Zahlungen für welche Zeitabschnitte stattfanden und ob eine von § 366 Abs. 2 BGB im Sinne eines Baraustauschs abweichende Leistungsbestimmung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, aaO Rn. 24).
40
5. Vergeblich beruft sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung (§ 146 Abs. 1 InsO).
41
a) Die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs richtet sich gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt der Anfechtungsanspruch grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da das Insolvenzverfahren am 5. März 2008 eröffnet und zugleich der Rückgewähranspruch fällig wurde, kann die Verjährungsfrist frühestens zum 31. Dezember 2011 abgelaufen sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 26).
42
b) Im Streitfall wurde die Klage zwar erst nach Ende der Verjährungsfrist am 3. September 2012 und am 25. Februar 2013 erhoben. Infolge eines Verjährungsverzichts kann sich der Beklagte jedoch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung stützen.
43
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung zwar nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 22 mwN; Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, WM 2014, 2130 Rn. 18). Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2011, "auf die Einrede der Verjährung auf alle denkbaren Ansprüche gemäß §§ 129 ff InsO" bis zum 30. September 2012 verzichtet. Durch gleichlautende Schreiben vom 26. September 2012 und vom 20. November 2012 hat er die Frist bis zum 31. Dezember 2012 und schließlich zum 31. August 2013 ausgedehnt. Infolge der inhaltlich gleichlautenden jeweils vor Verstreichen der eingeräumten Frist verlängerten, bis zum 31. August 2013 laufenden Verzichtserklärungen kann der Beklagte beiden Klageansprüchen nicht mit der Einrede der Verjährung begegnen.
44
bb) Der Verjährungsverzicht erfasst nicht nur den Anspruch auf Freigabe des verpfändeten Festgeldkontos, der mit der am 3. September 2012 zugestell- ten Klage rechtshängig wurde. Gleiches gilt für den allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Zahlungsanspruch, der mit der am 25. Februar 2013 zugestellten Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführt wurde.
45
(1) Dem Verjährungsverzicht vom 20. Dezember 2011 wie auch den Folgeerklärungen ist, weil sie sich ausdrücklich auf "alle denkbaren Ansprüche" erstrecken, eine Beschränkung auf bestimmte Anfechtungsansprüche oder Streitgegenstände nicht zu entnehmen. Jede einschränkende Auslegung ginge am eindeutigen Wortlaut der wiederholt inhaltsgleich geäußerten einschränkungslosen Erklärungen vorbei. Darum gilt der Verjährungsverzicht für jegliche Ansprüche anfechtungsrechtlicher Natur und damit auch die im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Forderung.
46
(2) Zudem hat der Beklagte, nachdem ihm am 3. September 2012 die auf Freigabe des verpfändeten Festgeldkontos gerichtete Klage zugestellt worden war, in Einklang mit der Erklärung vom 20. Dezember 2011 erneut am 26. September 2012 und am 20. November 2012 unbegrenzte Verzichtserklärungen abgegeben. Die in Kenntnis der erhobenen Klage erteilten uneingeschränkten Verzichtserklärungen, die sich nur auf zusätzliche Ansprüche beziehen konnten, verdeutlichen, dass der Verzicht von Anfang an nicht auf bestimmte Klagegegenstände verengt war. Das nachträgliche Verhalten der Parteien im Prozess kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen , hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897 mwN). Aufgrund des am 20. November 2012 in Einklang mit den früheren Erklärungen bis zum 31. August 2013 erteilten umfassenden Verzichts konnte mithin der Zahlungs- anspruch durch den am 25. Februar 2013 zugestellten Schriftsatz ohne Gefahr der Verjährung eingeklagt werden.
47
6. Die Klageforderung beläuft sich nach Zuerkennung von 82.930,67 € durch das Berufungsgericht zumindest auf den weiteren Betrag von 136.303,93 €, mithin insgesamt 219.234,60 €.
48
a) Der Beklagte hat eingeräumt, während der Jahre 2006 bis 2008 Mietzahlungen über 219.234,60 € von der Schuldnerin erhalten zu haben. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, in diesen Zahlungen seien von anderen Mietern an die Schuldnerin überwiesene, zur Weiterleitung an ihn bestimmte Beträge enthalten. Zum einen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , dass dieser Vortrag mangels einer näheren Substantiierung unbeachtlich ist. Im Übrigen wäre auch auf der Grundlage dieses Vorbringens eine Gläubigerbenachteiligung gegeben. Die Drittzahlungen wurden über das allgemeine Konto der Schuldnerin geleistet, so dass sie zunächst in ihr eigenes Vermögen gelangt waren. Hatte die Schuldnerin die Mittel auch nur vorübergehend ihrem Vermögen einverleibt, liegt in der späteren Auskehr an den Beklagten eine ihre Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung (BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, WM 2010, 1986 Rn. 21).
49
b) Im Blick auf den von dem Kläger verfolgten weiteren Betrag in Höhe 12.569,27 € ist die Sache nicht entscheidungsreif und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
50
aa) Anfechtbare Zahlungen der Schuldnerin in dieser Höhe stehen nicht aufgrund eines von dem Beklagten erteilten Geständnisses (§ 288 Abs. 1 ZPO) fest. Zwar hat der Beklagte zunächst bekundet, Zahlungen der Schuldnerin über 231.803,87 € empfangen zu haben. Ein gerichtliches Geständnis kann sich jedoch nur auf Behauptungen beziehen, welche die Gegenpartei vorgetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, NJW 2004, 513, 515 f). Der Kläger hatte lediglich die Mietrückstände der Schuldnerin beziffert, aber keine geständnisfähigen Angaben zu den von ihr geleisteten Zahlungen gemacht. Deshalb verband sich mit der wechselseitigen Antragstellung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2013 keine Geständniswirkung. Infolgedessen war der Beklagte prozessual nicht gehindert, nachfolgend den von ihm zunächst genannten Betrag der erhalten Zahlungen auf 219.234,60 € zu ermäßigen.
51
bb) Jedoch rügt der Kläger zu Recht eine unzulässige Überraschungsentscheidung , soweit das Berufungsgericht ihm den Nachweis abgeschnitten hat, dass die Schuldnerin weitere Zahlungen über 12.569,27 € erbracht hat.
52
(1) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abwei- chenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (BGH, Beschluss vom 17. September 2015 - IX ZR 263/13, Rn. 7).
53
(2) Im Streitfall hatte der Kläger erstinstanzlich uneingeschränkt obsiegt, weil das Erstgericht den nachträglichen Vortrag des Beklagten, tatsächlich geringere Mietzahlungen als zuvor angegeben empfangen zu haben, als verspätet (§ 296 Abs. 1 ZPO) unberücksichtigt gelassen hatte. Das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO), dass es diesen Schriftsatz abweichend von dem Erstgericht als beachtlich und den Kläger für den geltend gemachten höheren Betrag als darlegungs- und beweisbelastet ansah. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte der Kläger Gelegenheit gehabt, entsprechend seiner Verfahrensrüge die behaupteten höheren Zahlungen unter Berufung auf die Zeugen P. und R. unter Beweis zu stellen. Diesem Beweis hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen.

III.


54
Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache hinsichtlich der Klageforderung über 219.234,60 € entscheidungsreif ist, hat der Senat insoweit eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die zuerkannte Forderung ist abweichend vom Urteil des Landgerichts bereits ab Verfahrenseröffnung zu verzinsen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist auf die Berufung des Klägers auszusprechen. Im Übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das zu der weiteren Klageforderung über 12.569,27 € die von den Parteien angetretenen Beweise zu erheben haben wird.
Vill Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 11.09.2013 - 6 O 92/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.02.2014 - 16 U 168/13 -

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.