Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Sept. 2015 - I - 12 U 68/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht als Verwalterin in dem am 15.12.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. (Schuldner), Inhaber des Unternehmens B., Ansprüche im Zusammenhang mit einer insolvenzrechtlichen Anfechtung geltend. Der Schuldner, der ein Reiseunternehmen betrieb, hatte mit der Beklagten im April 2006 einen „Mietkaufvertrag“ über zwei Reisebusse unter Einbeziehung der „Mietkaufbedingungen“ der Beklagten geschlossen (Anl. K 20, B 1). Hierauf hat der Schuldner im Zeitraum vom 12.05.2010 bis zum 18.08.2010 insgesamt einen Betrag von 59.954,22 EUR gezahlt, der Gegenstand der Anfechtung ist. Zuvor war es seit Juli 2009 immer wieder zu Rückbuchungen der im Wege des Lastschriftverfahrens zuvor von der Beklagten eingezogenen Gelder gekommen; auch im Anfechtungszeitraum kam es zu entsprechenden Rückbuchungen, weshalb die Beklagte den Vertrag mit Erklärungen vom 16.06.2010 und 19.08.2010 (Anl. K 52, K 53) fristlos kündigte und den Schuldner zur Herausgabe der „Leasingobjekte“ aufforderte. Am 24.09.2010 stellte eine Krankenkasse wegen offener Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H. von 16.367,36 EUR Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Anl. K 2) und die Klägerin wurde mit Beschluss v. 14.10.2010 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Unter dem 05.10.2010 erteilte die Beklagte dem Schuldner eine korrigierte Forderungsberechnung, die mit einer Gesamtforderung von 101.480,09 EUR endete (Anl. B 2). Darin heißt es unter anderem: „Bei der berechneten Forderung gehen wir davon aus, dass alle bis dato vorgelegten Lastschriften eingelöst bleiben. Sollte es zu Retouren kommen, erhöht sich unsere Forderung um den entsprechenden Betrag zuzüglich der jeweils entstehenden Kosten.“ Mit Schreiben vom 02.11.2010 machte sie gegenüber der Klägerin Aussonderungsrechte an den Bussen geltend und erklärte, soweit die Klägerin die Objekte weiterhin nutzen wolle, erwarte sie zur Abgeltung des Wertverlustes die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vormaligen Vertragsraten (Anl. B 4). Mit Schreiben vom 01.12.2010 teilte die Klägerin mit, sie beabsichtige in ihrer Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin, die zwei Busse abzulösen und bat um Mitteilung, wie hoch die Ablösewerte bzw. die Restforderungen seien (Anl. B 6). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf die bereits geltend gemachten Aussonderungsrechte auf, mitzuteilen, wann und wo die Busse in Empfang genommen werden könnten, damit sie die Verwertung einleiten könne und meldete eine Restforderung von 101.480,09 EUR für den Ausfall zur Insolvenztabelle an; alternativ bat sie um ein Angebot für die beiden Busse auf Basis des Sicherheitenwertes, den sie mit 178.000 EUR für beide Fahrzeuge angab (Anl. B 7). Unter dem 22.12.2010 meldete sich Rechtsanwalt C. für die Klägerin und teilte mit, dass diese in Erfolg versprechenden Übernahmeverhandlungen mit einem Investor stehe, der zur Bedingung gemacht habe, dass sämtliche Reisebusse übernommen werden könnten. Die Beklagte dürfe sowieso nicht den gesamten Verwertungserlös behalten, sondern nur ihre restlichen Ansprüche aus den bereits gekündigten Verträgen, die ihr derzeit zustünden. Die Klägerin sei bereit, der Beklagten denjenigen Betrag i.H.v. 101.480 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, der ihr maximal aus einer Verwertung zustehe, sofort und unverzüglich zu bezahlen, um die Busse dann zur Betriebsfortführung nutzen zu können (Anl. B 9). Daraufhin bot die Beklagte der Klägerin die beiden Busse zu einem Kaufpreis von 101.480,09 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an, um den Erfolg der Betriebsübernahme nicht zu gefährden (Anl. B 10); den Kaufpreis gemäß Rechnungen vom 05.01.2011 (Anl. B 11) zahlte die Klägerin am 11.01.2011.
4Mit Schreiben vom 27.11.2013 erklärte die Klägerin die Anfechtung der vom Schuldner im Zeitraum vom 12.05.2010 bis 18.08.2010 geleisteten Zahlungen, da dieser die Zahlungen in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit vorgenommen und damit die Benachteiligung anderer Gläubiger in Kauf genommen habe. Die Beklagte habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt, da es sowohl vor als auch während des Anfechtungszeitraums immer wieder zu Rückbuchungen und Zahlungserinnerungen gekommen sei. Unter diesen Umständen habe sie auch damit rechnen müssen, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden seien. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihr und der Beklagten stehe der Geltendmachung der Anfechtung nicht entgegen, da sie nicht – auch nicht konkludent – auf ihr Anfechtungsrecht in Bezug auf die durch den Schuldner erfolgten Zahlungen verzichtet habe und dies auch nicht gewollt habe. Seinerzeit habe sie noch keinen Überblick über mögliche Anfechtungstatbestände gehabt. Auch die Beklagte habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kaufpreis unter der Bedingung stehe, dass die übrigen Zahlungen des Schuldners nicht angefochten werden. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, denn sie habe genau gewusst, wie sich der letztlich als Kaufpreis vereinbarte Betrag von 101.480,09 EUR errechnet habe, nämlich unter Berücksichtigung der bisher vom Schuldner geleisteten Zahlungen und nach dem ihr – der Beklagten – infolge der Kündigung entstandenen Schaden, und dass sie die beiden Busse nicht erhalten hätte, wenn sie die Gesamtabrechnung nicht akzeptiert hätte. Jedenfalls habe sie durch den Abschluss des Kaufvertrages konkludent auf ihre Anfechtungsansprüche verzichtet. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
5Das Landgericht hat die auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen, Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzungen für die Zeit vor Insolvenzeröffnung i.H.v. 240,78 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 831,20 EUR gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Anfechtung der vom Schuldner getätigten Zahlungen scheide aus, da sie und der Abschluss des Kaufvertrages über die zwei Reisebusse durch die Klägerin als einheitlicher Rechtsvorgang zu werten seien und insgesamt ein Rechtsgeschäft der Klägerin darstellten. Für die Klägerin sei objektiv erkennbar gewesen und habe von ihr auch so verstanden werden müssen, dass die Beklagte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Busse nicht ohne Einbeziehung der bisherigen Zahlungen des Schuldners zu einem Preis von 101.480,09 EUR an sie verkauft hätte. Sie habe ausdrücklich um Mitteilung der Ablösewerte bzw. Restforderungen der Beklagten gebeten, also genau gewusst, dass sich der von der Beklagten vorzuschlagende Kaufpreis nach den unter Anrechnung der zuvor geleisteten Zahlungen offenstehenden Forderungen bzw. der Höhe der Schadensersatzansprüche richten würde. An der Anrechnung der Zahlungen müssen sie sich daher festhalten lassen. Darüber hinaus sei die Anfechtung auch treuwidrig, weil sie mit Abschluss des Kaufvertrages einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die Beklagte habe sich auf den Inhalt des Kaufvertrages verlassen und darauf vertrauen dürfen, dass sich die Klägerin die bei der Kaufpreisfestlegung einbezogenen Zahlungen des Schuldners auch weiterhin entgegenhalten lassen werde. Dass sie auf die fehlende Anfechtungsmöglichkeit vertraut habe, werde auch dadurch deutlich, dass sie ihre Forderungsanmeldung nach Abschluss des Kaufvertrages zurückgezogen habe. Das Vertrauen sei auch schutzwürdig gewesen, da Handlungen des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anfechtbar seien und die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages sie auch nicht auf ein etwaiges Anfechtungsrecht im Hinblick auf erfolgte Zahlungen des Schuldners hingewiesen habe.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Anfechtungsanspruch aus §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1 InsO deshalb zu verneinen sei, weil er sich auf eine Rechtshandlung beziehe, welche sie als Insolvenzverwalterin selbst vorgenommen habe. Die Annahme, die durch den Schuldner getätigten (und hier angefochtenen) Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mietkaufvertrag und der Abschluss des Kaufvertrages vom 22.12.2010 über zwei Reisebusse durch sie sei ein einheitlicher Rechtsvorgang und beide Verträge als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu werten, sei unzutreffend. Sie, die Klägerin, habe die beiden Busse ablösen, d.h. der Beklagten abkaufen wollen; dabei seien beide Parteien von einem Ablösebetrag in Höhe des Betrages von 101.480,09 EUR ausgegangen, denn mehr hätte die Beklagte selbst bei einer eigenen Verwertung auch nicht behalten dürfen. Die Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises sei auch nicht unter Berücksichtigung der zuvor vom Schuldner gezahlten Mieten erfolgt, die Beklagte habe vielmehr den verlangten Kaufpreis genannt, der dann auch gezahlt worden sei. Dabei sei keiner der Beteiligten auf die Idee gekommen, dass die „Findung“ dieses Kaufpreises einen „Verzicht“ auf mögliche Anfechtungsansprüche beinhaltet habe. Die Busse hätten auch keinen höheren Wert gehabt, als die gezahlten Beträge. Hätte die Beklagte die Busse anderweitig verwertet, hätte sie auch keinen höheren Preis erzielen können bzw. einen ihre seinerzeit offene Forderung übersteigenden Mehrerlös an die Masse herausgeben müssen. Dies hätte einer Anfechtung ebenfalls nicht entgegengestanden und die Beklagte könne nicht ausschließlich deshalb besser stehen, weil sie die Busse an die Insolvenzmasse verkauft habe. Die Anfechtung der vom Schuldner geleisteten Zahlungen sei auch nicht treuwidrig, denn sie – die Klägerin – habe bei Abschluss des Kaufvertrages kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Beklagten erzeugt. Die anwaltlich vertretene Beklagte habe selbst wissen müssen, dass die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegen sie möglich und wahrscheinlich gewesen sei, und es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die Beklagte auf das Aushandeln der für sie günstigsten Vertragskonditionen hinzuweisen. Das Rechtsinstitut des § 242 BGB könne nicht dazu führen, dass die Beklagte gegenüber allen anderen Gläubigern bevorzugt behandelt werde, weil sie als einziger Gläubiger infolge der Insolvenz des Schuldners keinen einzigen Cent an die Masse zahlen müsste, quasi ohne finanzielle Einbuße bliebe.
7Die Klägerin beantragt,
8unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.10.2014 (7 O 68/14) die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.195,90 EUR nebst Zinsen hierauf i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.12.2010 sowie 831,20 EUR als nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Landgericht habe jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Es sei zwar zuzugestehen, dass bei der hier streitgegenständlichen Vertragsgestaltung, die eine Vollamortisation ihrerseits habe sicherstellen sollen, ein eventueller Mehrerlös dem Schuldner bzw. damit der Klägerin zugestanden hätte. Das ändere aber nichts daran, dass sie einen berechtigten Anspruch auf die volle Amortisation ihres Finanzierungsaufwandes einschließlich des kalkulierten Gewinns gehabt habe. Es sei daher einvernehmliche Voraussetzung gewesen, dass der Verkauf der beiden streitgegenständlichen Busse an die Insolvenzverwalterin zum Restobligo wirtschaftlich keinen Nachteil im Vergleich zu einer durch sie – die Beklagte – selbst vorgenommenen Verwertung der beiden streitgegenständlichen Busse an Dritte darstelle. Die Klägerin habe von ihr praktisch nichts anderes verlangt, als den Vertrag bis zum Ende durchzuführen, nämlich Zahlung der restlichen Beträge gegen Übereignung der beiden Reisebusse entsprechend Ziffer 15 der Mietkaufbedingungen. Das entspreche im Prinzip der Ausübung des Wahlrechts im Sinne von § 103 Abs. 1 InsO und an diesem Verhalten müsse sich die Klägerin jetzt festhalten lassen.
12Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13II.
14Die zulässige Berufung hat in der Sache aus den in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2015 erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 16.07.2015 keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Rückgewähr der vom Schuldner in der Zeit zwischen dem 12.05.2010 und dem 18.08.2010 gezahlten Beträge gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Zahlungen sind nicht anfechtbar, weil die Klägerin im Rahmen des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über die streitgegenständlichen Busse konkludent auf die Anfechtung verzichtet hat. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin fest. Ungeachtet dessen wäre die Geltendmachung der Anfechtung durch die Klägerin aufgrund der Umstände des Vertragsabschlusses jedenfalls auch treuwidrig.
1.
15Zu Recht wendet sich die Klägerin allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, die streitgegenständlichen Zahlungen des Schuldners im Zeitraum vom 12.05.2010 bis 18.08.2010 seien der Anfechtung nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1 InsO entzogen, weil sie sich bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund des zwischen den Parteien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Kaufvertrages insgesamt als ein Rechtsgeschäft der Insolvenzverwalterin darstellten. Die Zahlungen erfolgten durch den Schuldner auf den mit der Beklagten abgeschlossenen „Mietkaufvertrag“ und nicht im Hinblick auf einen später zwischen der Klägerin als Insolvenzverwalterin und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über die beiden Busse.
16Grundsätzlich ist, wovon auch das Landgericht ausgeht, jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubigerbenachteiligende Folgen zu überprüfen und gegebenenfalls in deren Anfechtung einzubeziehen (vgl. MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 55). Das sind hier die einzelnen Zahlungen des Schuldners, die nicht deshalb zu einem Rechtsgeschäft oder einer Rechtshandlung der Klägerin werden, weil die Beklagte ihre der Festsetzung des Kaufpreises zu Grunde liegende Restforderung unter Einbeziehung dieser Zahlungen ermittelt hat. Zwar ist es zulässig, einen Gesamtvorgang im Hinblick auf das beabsichtigte Ergebnis unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als einheitliche Rechtshandlung zu erfassen, wenn Vermögensverschiebungen derart in mehrere rechtlich selbständige Einzelakte zerlegt werden, dass erst der Gesamtvorgang die Insolvenzgläubiger wirtschaftlich benachteiligt und eine solche Abwicklung auf einem vorgefassten Plan beruht (vgl. MüKoInsO/Kayser, a.a.O. Rn. 65). Hier fehlt es aber an einem zielgerichteten Willen des Schuldners als Klammer für eine solche Annahme. Die Zahlungen stellten Erfüllungshandlungen im Rahmen des „Mietkaufvertrages“ dar. An den Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten war seinerzeit noch nicht einmal zu denken. Sinn und Zweck der Ausnahme von der grundsätzlichen Einzelbetrachtung jeder Rechtshandlung ist es darüber hinaus nicht, eine für sich bereits alle Anfechtungsvoraussetzungen erfüllende Rechtshandlung durch eine Gesamtbetrachtung der Anfechtung zu entziehen, denn dies liefe dem intendierten Schutz der Masse vor planmäßig „gestreckten“ Vermögensverschiebungen zuwider. Gegen die Annahme eines Zusammenhangs zwischen den Zahlungen und dem später abgeschlossenen Kaufvertrag spricht auch, dass bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der Anfechtungsanspruch nach § 143 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. Ede/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 2 f.). Das schließt es aus, aufgrund zeitlich danach liegender Umstände einen Gesamtvorgang anzunehmen, der das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen entfallen lässt.
2.
17Bezüglich der streitgegenständlichen Zahlungen liegen die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, hinsichtlich der im Drei-Monats-Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag (also ab dem 25.06.2010) gezahlten 19.487,30 EUR auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.
182.1.
19Die Zahlungen stellen gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen des Schuldners dar, da sie zu einer Verkürzung der Masse geführt haben. Die vorprozessual von der Beklagten geltend gemachten Einwände gegen das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (Schreiben vom 04.12.2013, Anl. K 55; Schreiben vom 04.03.2014, Anl. K 57) greifen nicht durch:
20Der Eigentumserwerb der Masse hat eine zuvor bestehende Gläubigerbenachteiligung nicht beseitigt. Eine zunächst eingetretene Benachteiligung kann nachträglich dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt. Dies setzt zumindest voraus, dass die entsprechende „Rückgewähr“ des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wieder zu geben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Es muss sich von der Zweckbestimmung her um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln (vgl. MüKoInsO/Kayser, a.a.O. § 129 Rn. 178). Daran fehlt es hier, denn die Eigentumsübertragung erfolgte in Erfüllung des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages.
21Ohne Erfolg bleibt der Hinweis der Beklagten darauf, dass der zur Ablösung der Busse zu zahlende Betrag höher gewesen wäre, wenn der Schuldner die angefochtenen Zahlungen nicht geleistet hätte oder die Klägerin den Anfechtungsanspruch vor Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht hätte. Dabei handelt es sich um hypothetische Erwägungen, die anfechtungsrechtlich in Bezug auf die Feststellung der Gläubigerbenachteiligung nicht erheblich sind. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Busse im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners genutzt wurden, um Erträge zu erwirtschaften, und dass diese Möglichkeit entfallen wäre, wenn sie – die Beklagte – bei Ausbleiben der Zahlungen von ihrem Kündigungsrecht zu einem früheren Zeitpunkt Gebrauch gemacht hätte. Eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht statt; eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist im Insolvenzanfechtungsrecht grundsätzlich nicht zulässig. Vielmehr ist der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung isoliert in Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (BGH, Urt. v. 07.05.2013 – IX ZR 191/12 = NZI 2013, 694, 695 Tz. 7).
222.2.
23Der Schuldner leistete die Zahlungen, wie der Beklagten bekannt war, mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen.
24Bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung handelt es sich um innere Tatsachen, welche oft nicht unmittelbar nachgewiesen, sondern nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können. Den für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sprechenden Beweisanzeichen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis beim Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner in einem solchen Fall weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie diesem bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 198/13 = BeckRS 2015, 01686 Rn. 9).
25Der Schuldner war im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig, denn bei ihm hatten sich mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urt. v. 07.05.2015 – IX ZR 95/14 = ZIP 2015, 1234, 1235 Tz. 12 f.). Hier gestattet bereits der Umstand, dass ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung Forderungen von Gläubigern in erheblichem Umfang fällig waren, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlt wurden, für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung (BGH, a.a.O. Tz. 15; Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 203/12 = NZI 2015, 369, 370 Tz. 15). Die Forderungen waren teilweise bereits seit 2007 fällig; in einem Fall handelt es sich um titulierte Lohnforderungen eines vormaligen Arbeitnehmers des Schuldners in Höhe von mehr als 17.000 EUR (Anl. K 12, K 13). Ein weiteres gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung ist, dass es zu einer Vielzahl von Lastschriftrückbuchungen gekommen ist (BGH, Urt. v. 06.12.2012 – IX ZR 3/12 = NZI 2013, 140, 143 Tz. 31); allein gegenüber der Beklagten war dies bis zur ersten angefochtenen Zahlung mehr als 30 mal der Fall (vgl. Klageschrift S. 7/8, Anlagenkonvolut K 21). Ob die Rückgabe auf Grund fehlender Kontodeckung oder auf Grund nicht näher begründeten Widerspruchs des Schuldners erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGH, Urt. v. 12.02.2015 – IX ZR 180/12 = NZI 2015, 320, 323 f. Tz. 29). Wie sich aus der dem Schreiben vom 05.10.2010 (Anl. B 2) beigefügten Forderungsberechnung ergibt, hat der Schuldner zudem mindestens seit Juli 2009 die vereinbarten Raten für die beiden Busse überwiegend nur mit Verspätung und nur in Teilbeträgen gezahlt und damit gegenüber der Beklagten einen Forderungsrückstand vor sich her geschoben, der sich Anfang Mai 2010 auf mehr als 27.000 EUR belief und trotz der angefochtenen Zahlungen nicht abgebaut werden konnte.
26Danach handelte der Schuldner bei den angefochtenen Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz, denn ihm waren die Umstände, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergab, unstreitig bekannt und er wusste, dass er nicht in der Lage sein würde, seine Gesamtverbindlichkeiten in absehbarer Zeit zu tilgen. Damit nahm er bei den angefochtenen Zahlungen die Benachteiligung anderer Gläubiger jedenfalls in Kauf. Der Beklagten war der Benachteiligungsvorsatz bekannt (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO), denn auch sie kannte sowohl die für eine Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Umstände aufgrund des Zahlungsverhaltens des Schuldners ihr gegenüber, als auch die Gläubigerbenachteiligung. Auch wenn sie keinen Einblick in die tatsächliche wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation des Schuldners hatte, ließen die dauerhaft schleppende Zahlungsweise seit Juli 2009 und die Vielzahl der Lastschriftrückgaben für sie keinen anderen Schluss zu, als dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte. Sie hatte den Schuldner wegen der Rücklastschriften immer wieder gemahnt und allein im April 2010 in drei Mahnungen die Kündigung des Vertrages angedroht (Anl. K 28, K 31 und K 32). Aufgrund der Dauer der Zahlungsprobleme kam ein nur kurzfristiger Liquiditätsengpass ersichtlich nicht in Betracht. Die Beklagte kannte auch die Gläubigerbenachteiligung, denn sie wusste, dass der Schuldner gewerblich tätig war, und musste daher mit dem Vorhandensein weiterer Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen rechnen (BGH, Urt. v. 12.02.2015, a.a.O. Tz. 29).
272.3.
28Hinsichtlich der zwischen dem 25.06.2010 und 18.08.2010 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 19.487,30 EUR liegen darüber hinaus die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, denn die Beklagte, die ansonsten wegen ihrer Forderungen Insolvenzgläubigerin wäre, hat durch diese Zahlungen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine kongruente Deckung erlangt, als der Schuldner bereits zahlungsunfähig war und die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit – wie soeben dargelegt – kannte.
293.
30Die Anfechtung ist jedoch aufgrund des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über die beiden Busse ausgeschlossen, weil die Klägerin mit Abschluss des Vertrages auf den Rückgewähranspruch verzichtet hat.
31Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch als schuldrechtlicher Anspruch auf Rückführung des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse unterliegt dem Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO). Dieser kann durch einen Erlassvertrag i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB über ihn verfügen (BGH, Versäumnisurt. v. 17.02.2011 − IX ZR 91/10 = NZI 2011, 486, 487 Tz. 7; MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 223; Ede/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 92; HK-Kreft, InsO, 7. Aufl., § 129 Rn. 89; Ganter, NZI 2014, 121, 122 f.; Bork, ZIP 2006, 589, 590 ff.). Einen ausdrücklichen „Verzicht“ auf das Anfechtungsrecht hat die Klägerin zwar unstreitig nicht erklärt, die Parteien waren sich jedoch bei Abschluss des Kaufvertrages stillschweigend darüber einig, dass der Verkauf der Busse zu dem vereinbarten Kaufpreis von 101.480,09 EUR nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass die Beklagte die bislang vom Schuldner geleisteten Zahlungen behalten darf. Hierin liegt ein stillschweigender „Verzicht“ der Klägerin auf das Anfechtungsrecht. Die Klägerin weist zwar mit Recht darauf hin, dass ein solcher stillschweigender „Verzicht“ einen darauf gerichteten Willen ihrerseits voraussetzt. Dieser lag aber aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages vor. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 25/14 = NJW 2015, 473, 474 Rn. 24; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 133 Rn. 9). An die Annahme eines stillschweigenden „Verzichts“ sind gemäß allgemeinen vertraglichen Auslegungsregeln strenge Anforderungen zu stellen (Kayser, a.a.O., Ede/Hirte, a.a.O.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten und den der Erklärung zugrunde liegenden Umständen besondere Bedeutung beizumessen. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen (BGH, Urt. v. 18.09.2012 – II ZR 178/10 = ZIP 2012, 2295, 2297 Tz. 22; Urt. v. 08.07.2014 – II ZR 174/13 = ZIP 2014, 1728, 1732 Tz. 30).
32Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin mit dem Abschluss des Kaufvertrages über die beiden Busse auf die Anfechtung der vom Schuldner geleisteten Zahlungen „verzichtet“. Die Beklagte konnte aufgrund der dem Vertragsschluss vorangegangenen Korrespondenz (Anl. B 4 bis B 10) sowie der Umstände des Vertragsschlusses davon ausgehen, dass die zuvor vom Schuldner erlangten Zahlungen Bestand haben. Denn nachdem sie bereits Anfang November 2010 Aussonderungsrechte an den beiden Bussen geltend gemacht hatte (Anl. B 4), hat die Klägerin – noch in ihrer Eigenschaft als vorläufige Insolvenzverwalterin – Interesse „an einer Ablöse der Busse“ bekundet (Anl. B 5) und mit Schreiben vom 01.12.2010 (Anl. B 6) um Mitteilung gebeten, wie hoch die Ablösewerte bzw. die Restforderungen seien. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Beklagte unter Mitteilung der Forderungsberechnung eine Restforderung von 101.480,09 EUR für den Ausfall zur Tabelle an, machte erneut ihre Aussonderungsrechte geltend und wies darauf hin, dass mit dem von der Klägerin beauftragten Herrn D. vereinbart sei, zunächst ein Gutachten zur Bewertung der Busse einzuholen, da deren Zustand nicht bekannt sei. Außerdem bat sie um Mitteilung, wann und wo die Busse in Empfang genommen werden könnten, damit sie die Verwertung einleiten könne; alternativ könne die Klägerin ein Angebot für die beiden Busse auf Basis des Sicherheitenwertes von 178.000 EUR für beide Fahrzeuge unterbreiten (Anl. B 7). Daraufhin wurde sie mit E-Mail vom 20.12.2010 (Anl. B 8) aufgefordert, ein Kaufangebot „über die Schadenshöhe von 101.480,09 € für den … gekündigten Mietkaufvertrag“ abzugeben. Im Schreiben vom 22.12.2010 (Anl. B 9) führte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, es sei unverständlich, warum die Beklagte die beiden Busse zur selbstständigen Verwertung heraus verlange, denn sie dürfe sowieso nicht den gesamten Verwertungserlös behalten, sondern nur ihre restlichen Ansprüche aus den bereits gekündigten Verträgen, während ein Übererlös aus der Verwertung der Insolvenzmasse zustehe. Dies durfte die Beklagte ungeachtet des Zusatzes „die Ihnen derzeit zustehen“ dahingehend verstehen, dass es bei den bisher (vom Schuldner) erhaltenen Zahlungen verbleiben sollte und sie zusätzlich ihren gesamten Schaden aus dem gekündigten Vertrag gegen Aufgabe des aufgrund ihres Eigentums bestehenden Aussonderungsrechts erhalten sollte. Der mehrfache Hinweis auf den ihr sowieso nur zustehenden Betrag konnte aus Sicht der Beklagten nur bedeuten, dass keine Ansprüche aus dem gekündigten Vertrag mit dem Schuldner offen bleiben sollten. Soweit die Rede von den derzeit zustehenden Ansprüche bzw. ausstehenden Verbindlichkeiten war, bezog sich dies, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, allein darauf, dass durch eine Eigenverwertung der Busse seitens der Beklagten weitere Kosten entstanden wären, was die Klägerin für sinnlos und rechtsmissbräuchlich hielt.
33Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seinerzeit keine der Parteien die Anfechtbarkeit „auf dem Schirm hatte“. Die Feststellung eines Verzichtswillens erfordert zwar die Kenntnis des Rechts, auf das verzichtet wird; ein Verzicht auf unbekannte Rechte kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 27.01.1987 – 12 U 50/85 = ZIP 1988, 927, 928). Ausreichend ist jedoch, dass die Klägerin sämtliche Tatsachen kannte, aus denen sich die Anfechtbarkeit der Zahlungen des Schuldners an die Beklagte ergab. Das war hier der Fall. Anfechtbare Rechtshandlung waren die Zahlungen des Schuldners an die Beklagte, die die Klägerin aufgrund der ihr unstreitig bekannten Forderungsberechnung (Anl. B 2) kannte. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, allein die Kenntnis der an die Beklagten seitens des Schuldners geleisteten Zahlungen begründe keine Kenntnis von einem Anfechtungsrecht. Denn die Klägerin wusste, dass der Schuldner im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen zahlungsunfähig war (vgl. Gutachten v. 08.12.2010, Anl. K 4 S. 13, 29), weshalb zu vermuten war, dass er die Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Offen war seinerzeit allenfalls, ob die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gekannt hat, weil sie die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kannte. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich jedoch aus der Forderungsberechnung der Beklagten, aus der hervorging, dass die Raten aus dem „Mietkaufvertrag“ bereits seit mehr als neun Monaten nur unregelmäßig und verspätet in Teilbeträgen gezahlt worden waren. Zudem hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass ihr vor Vertragsschluss die zahlreichen Mahnungen der Beklagten aufgrund von Rücklastschriften bekannt waren. Auch wenn ausweislich des Gutachtens die entsprechenden Unterlagen und Daten noch nicht vollständig ausgewertet waren, ergaben sich hieraus deutliche Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit der Zahlungen. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass in Bezug auf die Beklagte eine Vielzahl von Indizien für eine Anfechtung nach § 133 InsO vorhanden gewesen seien. Dies genügt zur Bejahung einer Kenntnis des Anfechtungsrechts. Darauf, dass es in der damaligen Situation – unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – allein und vorrangig um die Möglichkeit der Fortführung des Betriebes und nicht um die Prüfung von Anfechtungsansprüchen gegangen sei, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagte, auf deren Sicht als Erklärungsempfängerin es maßgeblich ankommt, konnte erwarten, dass die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages pflichtgemäß prüft, ob die Anfechtungsvoraussetzungen in Bezug auf die bisherigen Zahlungen des Schuldners vorlagen, da für sie erkennbar war, dass sich der von ihr – der Beklagten – genannte Ablösebetrag für die Busse auf der Basis sämtlicher bis dahin erlangter Leistungen errechnete. Selbst wenn die Beklagte ebenfalls aktuell nicht an die Anfechtbarkeit der Zahlungen gedacht hat, ging sie doch (auch für die Klägerin) ersichtlich davon aus und durfte auch davon ausgehen, die Zahlungen des Schuldners im Falle des Vertragsabschlusses behalten zu dürfen.
34Mit der Einigung auf den Kauf der Busse zu dem so errechneten Kaufpreis hat die Klägerin damit auf die Anfechtung „verzichtet“. Dieser Verzicht ist auch wirksam, insbesondere ist er nicht insolvenzzweckwidrig. Dem Insolvenzverwalter steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Seine Rechtsmacht ist allerdings durch den Insolvenzzweck (§ 1 InsO) beschränkt. Deshalb sind solche Rechtshandlungen des Verwalters unwirksam, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens – der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger – klar und eindeutig zuwiderlaufen; sie verpflichten die Masse nicht. Für die Abgrenzung, wann eine Überschreitung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Unwirksamkeit der Rechtshandlung führt, können die zum Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Grundsätze herangezogen werden (BGH, Versäumnisurt. v. 10.01.2013 − IX ZR 172/11 = NZI 2013, 347 f. Tz. 8 f.; Urt. v. 25.04.2002 - IX ZR 313/99 = NZI 2002, 375, 377). Der Verzicht auf die Anfechtung stand nicht im offensichtlichen Widerspruch zum Zweck des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger des Schuldners gleichmäßig zu befriedigen. Der Beklagten stand aufgrund ihres Eigentums an den Bussen ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) zu. Die Klägerin wollte die Busse demgegenüber unbedingt bei der Insolvenzmasse behalten, da der Investor, mit dem sie in Verhandlungen stand, die Betriebsübernahme von der Übernahme sämtlicher Busse abhängig gemacht hatte. Eine Betriebsübernahme und der Erhalt der 43 Arbeitsplätze war für die Masse potentiell von Vorteil, setzte aber den Erwerb der Busse von der Beklagten voraus, weshalb die Klägerin den Abschluss eines Kaufvertrages forcierte. Dabei war ihr klar, dass der Kaufpreis von 101.480,09 EUR netto allein auf der Basis der bisher geleisteten Zahlungen zustande kam und diese Grundlage wegfiel, wenn sie nachträglich die Zahlungen des Schuldners anfechten würde. Denn seinerzeit gingen beide Parteien davon aus, dass bei einer Verwertung der Busse durch die Beklagte ein Übererlös hätte erzielt werden können, was insbesondere deshalb nahe lag, weil der Schuldner bereits zu Beginn des „Mietkaufvertrages“ eine hohe Sonderzahlung geleistet hatte und deshalb der Restwert der Busse mutmaßlich höher war, als die noch ausstehenden „Mietraten“. Im Falle einer Anfechtung der vom Schuldner geleisteten Zahlungen wäre mit deren Rückgewähr der Anspruch der Beklagten aus dem „Mietkaufvertrag“ mit dem Schuldner rückwirkend wieder aufgelebt (§ 144 Abs. 1 InsO) und die Beklagte hätte sich ohne den Verkauf an die Klägerin auch wegen dieser Ansprüche aus dem Verwertungserlös der Busse befriedigen können. Zwar ist Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 300/13 = NZI 2015, 287, 288 Tz. 17), insoweit hätte die Beklagte indessen, sobald die Klägerin zu erkennen gibt, dass sie die Zahlungen für anfechtbar hält, den Rückgewähranspruch freiwillig erfüllen und einen entsprechenden Betrag aus dem Verwertungserlös der Busse für sich behalten können. Angesichts dessen hielt sich der Verzicht auf die Anfechtung im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens. Soweit die Klägerin nunmehr bestreitet, dass die Busse einen höheren Wert als den vereinbarten Kaufpreis hatten, ist dies unerheblich, denn maßgeblich ist, dass seinerzeit ein höherer Wert im Raum stand und die Klägerin durch ihr Drängen auf einen sofortigen Vertragsabschluss und die Weigerung, die Busse herauszugeben, eine unabhängige Bewertung – wie von der Beklagten beabsichtigt – verhindert hat.
354.
36Ungeachtet dessen wäre die Anfechtung, sofern man nicht von einem stillschweigenden „Verzicht“ ausgeht, jedenfalls rechtsmissbräuchlich, weil durch den Abschluss des Kaufvertrages für die Beklagte als Anfechtungsgegnerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der die Rechtsausübung als treuwidrig erschienen ließe (vgl. FK-InsO/Dauernheim, 8. Aufl., § 143 Rn. 47). Denn die Klägerin und die Beklagte knüpften an den Mietkaufvertrag an, indem sich der Kaufpreis zusammensetzte aus den rückständigen Raten, die der Schuldner nicht (mehr) geleistet hatte, und den (abgezinsten) noch ausstehenden Raten bis zur Vertragserfüllung. Für die Beklagte entstand damit der Eindruck, als wolle die Klägerin letztlich den ursprünglichen Vertrag erfüllen, da sie nicht auf etwaige Anfechtungsansprüche hinwies. Hierauf hat die Beklagte auch vertraut, da sie der Klägerin die beiden Busse zu dem so errechneten Kaufpreis verkauft und übereignet hat.
37III.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer Auslegung der Erklärungen und Würdigung der individuellen Umstände bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages.
40Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 EUR.
41Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.195,90 EUR.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.152,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6 v.H. und die Beklagte 94 v.H..
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 23. Februar 2009 über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (nachfolgend : Schuldnerin) am 1. April 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.
- 2
- Die Schuldnerin geriet seit November 2007 mit ihrer Verpflichtung zur monatlichen Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Beklagten in Rückstand. Ab Beginn des Jahres 2008 überwies sie die Beiträge mit einer zeitlichen Verspätung von zwei bis drei Monaten. Die Zahlungen, die wiederholt lediglich Teilbeiträge umfassten, wurden von bei verschiedenen Kreditinstituten unterhaltenen Konten der Schuldnerin vorgenommen. Die Beklagte sowie weitere Einzugsstellen, die D. , die T. und die A. , leiteten wegen Zahlungsrückständen Vollstreckungsverfahren gegen die Schuldnerin ein. Außerdem wurden von der Schuldnerin weitere fällige Verbindlichkeiten - auch gegenüber der Finanzverwaltung - nicht bedient.
- 3
- Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung Erstattung der von der Schuldnerin vom 17. Januar bis 19. November 2008 durch 18 Einzelüberweisungen an die Beklagte erbrachten Zahlungen in Höhe von 79.147,38 €. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat Erfolg und führt zur weitgehenden Verurteilung der Beklagten.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin könne nicht festgestellt werden. Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen deute auf eine Zahlungseinstellung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit hin. Ein Rückstand von sechs Monaten habe hier bei keiner der angefochtenen Zahlungen vorgelegen, vielmehr habe sich die Schuldnerin überwiegend mit zwei, kurzfristig mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand befunden. Zwar seien die Zahlungen über drei verschiedene Konten geleistet worden. Dennoch könne bei derartigen Rückständen noch von den Auswirkungen eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses ausgegangen werden, der keine drohende Zahlungsunfähigkeit darstelle.
- 6
- Auch die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begründe keine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Zahlungen unter dem Druck der Zwangsvollstreckung müssten keine für den Gläubiger erkennbare Zahlungseinstellung indizieren. Zwangsmaßnahmen habe die Schuldnerin durch die Zahlungen abwenden können, was für eine ausreichende Liquidität spreche.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage findet in Höhe eines Betrages von 74.152,20 € ihre Grundlage in § 133 Abs. 1 InsO.
- 8
- 1. Die im Zeitraum des Jahres 2008 bewirkten Überweisungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Auch soweit der Schuldner - wiehier - zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben. Er ist dann noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Anstatt ihn an den Gläubiger zu zahlen, kann er ihn auch selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 10; vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13, WM 2014, 44 Rn. 7). Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 15; vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623 Rn. 47). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.
- 9
- 2. Die Schuldnerin hat die Zahlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO).
- 10
- a) Der Benachteiligungsvorsatz folgt daraus, dass die Schuldnerin die Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht hat.
- 11
- Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteili- gungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14). In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz , wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10. Januar 2013, aaO; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, WM 2014, 170 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, aaO Rn. 15; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 22).
- 12
- b) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, aaO Rn. 18). So verhält es sich im Streitfall.
- 13
- aa) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden , bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10 mwN; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 16).
- 14
- bb) Bei der Schuldnerin haben sich mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht.
- 15
- Die Schuldnerin hat die Forderung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 22. August 2007, die mithin schon vor den angefochtenen Zahlungen fällig war, bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichen, was schon für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung gestattet (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12, 15). Ein weiteres Indiz für eine Zahlungseinstellung manifestiert sich in der schleppenden Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24; vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 15), welche die Schuldnerin sowohl gegenüber der Beklagten als auch weiteren Einzugsstellen verspätet entrichtete. Die zwecks Durchsetzung dieser Forderungen von den Einzugsstellen gegen die Schuldnerin betriebenen Vollstreckungsverfahren, welche die Schuldnerin durch Zahlungen abzuwenden suchte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 32), legten zusätzlich die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 17; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 23). Ein weiteres Indiz hat sich in der Nichtzahlung beziehungsweise der schleppenden Zahlung von Steuerforderungen verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 36). Damit hat die Schuldnerin infolge der ständigen verspäteten Begleichung auch ihrer sonstigen Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben und ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operiert (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO; Urteil vom 8. Januar 2015, aaO Rn. 23). Bei dieser Sachlage ist von einer der Schuldnerin bekannten Zahlungsunfähigkeit und damit einem Benachteiligungsvorsatz auszugehen.
- 16
- 3. Dieser Benachteiligungsvorsatz wurde entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts von der Beklagten erkannt.
- 17
- a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende ) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f).
- 18
- b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die (mindestens drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt, weil ihr verschiedene auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Beweisanzeichen offenbar wurden.
- 19
- aa) Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise, die sich hier spätestens seit Anfang des Jahres 2008 im Verhältnis zu der Beklagten ausgeprägt hat, kann Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 12). Eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes ist in der Regel anzunehmen, wenn - wie im Streitfall - die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es bei dem gewerblich tätigen Schuldner noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 29).
- 20
- bb) Besonderes Gewicht für den Nachweis einer Zahlungseinstellung kommt dem Beweisanzeichen der Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen zu, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit (§ 266a StGB) bis zuletzt entrichtet werden. Eine mehrmonatige - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig sechsmonatige - Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist geeignet, eine Zahlungseinstellung nahezulegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, WM 2013, 2272 Rn. 13). Eine solche Gestaltung ist im Streitfall gegeben, weil die Schuldnerin die Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der Beklagten ab Ende des Jahres 2007 und damit dem Beginn des hier einschlägigen Zahlungszeitraums fortlaufend mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten entrichtete. Angesichts des sich über rund elf Monate erstreckenden Zahlungsverzuges entbehrt die Annahme eines lediglich vorübergehenden Liquiditätsengpasses einer tatsächlichen Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 30; Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 44).
- 21
- cc) Neben dem Beitragsrückstand traten weitere auf eine Zahlungseinstellung deutende Indizien hinzu (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187). Seit Beginn des Jahres 2008 konnte die Beklagte Beitragszahlungen der Schuldnerin nur unter Anwendung von Vollstreckungsdruck erwirken, was die kritische Liquiditätslage der Schuldnerin unterstrich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, aaO). Überdies leistete die Schuldnerin ab Anfang des Jahres 2008 wiederholt bloße Teilzahlungen über bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhaltenen Konten an die Beklagte. Diese Umstände ließen strategische Zahlungen der Schuldnerin, die sich zur Schonung ihrer schwindenden Liquidität auf Teilzahlungen über gerade eine hinreichende Deckung ausweisende Konten beschränkte, und mithin eine Zahlungseinstellung erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 34; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 19). Diese Gegebenheiten trugen auch aus der Sicht der Beklagten zu dem Gesamtbild eines am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierenden Schuldners bei, dem es auf Dauer nicht gelingt, bestehende Liquiditätslücken zu schließen, sondern der nur noch darum bemüht ist, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 23). Bereits diese Umstände begründen eine Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, die der Beklagten im Stadium der mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit ersichtlich bevorzugt Zahlungen zukommen ließ.
- 22
- dd) Darüber hinaus hat die Beklagte im Rahmen der wegen Beitragsrückständen in Gang gesetzten Vollstreckungsverfahren ab August 2008 von der Zahlungseinstellung der Schuldnerin Kenntnis erlangt.
- 23
- (1) Bei der Beurteilung der subjektiven Vorausetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind der Beklagten Kenntnisse des Hauptzollamts, dessen sie sich bei der Vollstreckung ihrer Bescheide nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG bedient hat, über von weiteren Einzugsstellen wegen Beitragsrückständen gegen die Schuldnerin betriebenen Vollstreckungsverfahren entsprechend § 166 Abs. 1 zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, WM 2013, 567 Rn. 4 ff). Aus dem hier gemäß § 5 Abs. 1 VwVG anzuwendenden § 252 AO folgt eine gesetzliche Fiktion, nach der Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs die Vollstreckungsbehörde wird, die mit der Vollstreckung beauftragt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungsbehörde Ansprüche anderer Körperschaften vollstreckt (BGH, aaO Rn. 5). Soweit es um die Vollstreckung geht, tritt die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht neutral gegenüber allen Beteiligten auf, sondern rückt in die Gläubigerstellung der Behörde ein, in deren Auftrag sie vollstreckt. Kenntnisse, die sie hinsichtlich einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund dieser Stellung erlangt, sind gegebenenfalls für die ersuchende Behörde zu sammeln und an diese weiterzuleiten. Diese Aufgabe der ersuchten Vollstreckungsbehörde rechtfertigt es, die von ihr erlangten Kenntnisse der ersuchenden Behörde zuzurechnen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, nach der jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherstellen muss, dass die ihr zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können, und es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (BGH, aaO Rn. 6). Vor diesem Hintergrund hatte das Hauptzollamt die hinsichtlich der Finanzlage der Schuldnerin bei ihr eingehenden Informationen zusammenzuführen. Aufgrund der Vertreterstellung des Hauptzollamts war die Beklagte auch über die von der D. , der T. und der A. gegen die Schuldnerin geführten Vollstreckungsverfahren , die eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin offenbarten, unterrichtet.
- 24
- (2) Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass die Beklagte nicht davon ausgehen durfte, im Wege der Zwangsvollstreckung und nicht auf der Grundlage von Rechtshandlungen des Schuldners befriedigt worden zu sein. Vielmehr ist ihr auch insoweit das Wissen des Hauptzollamts zuzurechnen, wonach der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte.
- 25
- 4. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
- 26
- a) Die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs richtet sich gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt der Anfechtungsanspruch grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da das Insolvenzverfahren am 1. April 2009 eröffnet und zugleich der Rückgewähranspruch fällig wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 20), kann die Verjährungsfrist frühestens zum 31. Dezember 2012 angelaufen sein. Die Klage wurde jedoch bereits am 27. Dezember 2012 unter Beifügung eines Kostenvor- schusses bei Gericht eingereicht und der Beklagten demnächst (§ 167 ZPO) am 11. Januar 2013 zugestellt.
- 27
- b) Die mit einer Klageerhebung verbundene Hemmung der Verjährung scheitert nicht an einer unzureichenden Aufgliederung der verfolgten Einzelforderungen.
- 28
- aa) Liegt zunächst nur ein Antrag wegen verschiedener Teilansprüche vor, so ist der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) maßgeblichen Rechtslage davon ausgegangen, dass die Verjährung für jeden hinreichend individualisierten Teilanspruch in Höhe der Gesamtsumme unterbrochen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692, 693). Die nachträgliche Aufgliederung einer Teilklage , der mehrere nach Datum und Betrag bezeichnete Ansprüche zu Grunde lagen, wurde zugelassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 307). Voraussetzung für die fortdauernde Unterbrechung der Verjährung war lediglich, dass im Laufe des Rechtsstreits aufgeschlüsselt wurde, aus welchen Forderungen oder Teilbeträgen von Forderungen sich die geltend gemachte Klagesumme zusammensetzt (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886). Danach unterbrach eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht wurden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrags auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche, wenn diese zunächst ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494).
- 29
- bb) An dieser Rechtsprechung ist auch nach den Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festzuhalten, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung gleich geblieben sind (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13, NJW 2014, 3298 Rn. 19). Danach hemmt bereits die Erhebung einer Klage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller ausreichend bezeichneten Teilansprüche. Die Bestimmung, bis zu welcher Höhe und in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, kann rückwirkend nachgeholt werden (BGH, aaO Rn. 16). Bei dieser Sachlage ist es unschädlich, dass der Kläger dem zunächst verfolgten Antrag auf Zahlung von 79.221,78 € eine Aufstellung nach Einzelbeträgen und weiteren Merkmalen individualisierter Forderungen über 80.647,38 € unterlegt hat. Er war auch unter Aspekten der Verjährungshemmung nicht gehindert, den eingeklagten Betrag später durch Staffelung der betroffenen Einzelforderungen auf exakt 79.147,38 € zu ermäßigen.
III.
- 39
- Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klage kann nur in Höhe von 74.152,20 € stattgegeben werden, weil der Kläger für die behauptete Zahlung vom 14. Oktober 2008 über 4.995,18 €, deren Erhalt die Beklagte bestritten hat, keinen Beweis angetreten hat. Darum vermindert sich der Verurteilungsbetrag auf 74.152,20 €.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2013 - 303 O 453/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2014 - 1 U 227/13 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 19. März 2009 am 28. Juli 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. G. (nachfolgend: Schuldner), der ein Ingenieurbüro vormals zusammen mit dem Beklagten betrieb. Beide hatten sich im Jahre 2002 zu einer Sozietät von Vermessungsingenieuren zusammengeschlossen. In der Folgezeit änderten die Gesellschafter den Sozietätsvertrag dahingehend ab, dass der Beklagte ab dem 1. Januar 2005 eine monatliche Pensionszahlung von 3.500 € erhalten sollte. Im Laufe des Jahres 2005 erbrachte der Beklagte zur Stützung der Liquidität der Gesellschaft drei als Einlage bezeichnete Zahlungen von insgesamt 29.000 €. Ab Januar 2006 führte der Schuldner unter Auflösung der Sozietät das Vermessungsbüro alleine weiter, wobei der Beklagte - zumindest stundenweise - weiter dort tätig war.
- 2
- Mit Vertrag vom 9. März 2006 wandelten der Schuldner und der Beklagte das Kapitalkonto des Beklagten, das zum Jahresende 2005 ein Guthaben von 131.279,07 € auswies und dessen Auszahlung dem Schuldner nicht möglich war, in ein verzinsliches Darlehen um. Für das Jahr 2005 waren 6.500 € Zinsen vereinbart. Ab Januar 2007 sollte das Darlehen in monatlichen Raten von 1.000 € zurückgeführt werden.
- 3
- Im Herbst 2006 zeichnete sich ab, dass der Schuldner das Weihnachtsgeld für dieses Jahr an die Mitarbeiter nicht werde leisten können. Um die Sonderzahlungen gleichwohl zu ermöglichen, zahlte der Beklagte im Oktober 2006 insgesamt 20.000 € auf die bis dahin erhaltenen Pensionszahlungen zurück. Im November 2006 schlossen der Schuldner und der Beklagte "mit Rücksicht auf die angespannte wirtschaftliche Situation des ehemals gemeinsam betriebenen P. Vermessungsbüros" einen Ergänzungsvertrag, wonach der Beklagte im Jahre 2007 anstelle der vereinbarten 42.000 € nur 24.000 € erhalten sollte. Nach dem Vortrag des Klägers kam das Weihnachtsgeld 2006 trotz der Liquiditätshilfen des Beklagten nicht zur Auszahlung. Im Januar 2008 wendete der Beklagte die drohende Zwangsvollstreckung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich mit der Zahlung von 4.800 € ab. Ab November 2008 konnte der Schuldner den laufenden Lohn nicht mehr bezahlen. Es kam zu arbeitsgerichtlichen Klagen, auch wegen des Weihnachtsgeldes 2006.
- 4
- Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, erbrachte der Schuldner im Zeitraum von April 2007 bis Februar 2009 an den Beklagten Zahlungen auf den Pensionsanspruch in Höhe von insgesamt 63.500 €, Rückzahlungen auf das Darlehen in Höhe von insgesamt 38.967 € sowie Mietzahlungen für einen an den Schuldner vermieteten Lagerraum in Höhe von 5.793,84 €, insgesamt 108.260,84 €. In dieser Höhe, zuzüglich Zinsen, hat die auf Deckungsund Vorsatzanfechtung gestützte Klage des Klägers in erster Instanz Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es die Klage insgesamt abgewiesen hat, ausgeführt:
- 7
- Der Kläger habe keinen Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO, weil er zu einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners allen- falls für die Zeit ab November 2008 ausreichend vorgetragen habe. Der Schuldner handele mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit kenne. Eine umfassende Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der liquiden Mittel andererseits, aus welcher ein kurzfristig nicht zu behebender Mangel an Zahlungsmitteln in der Zeit ab April 2007 zu entnehmen sei, habe der Kläger nicht vorgelegt. Vortrag zur künftigen Liquiditätssituation, der für den Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderlich sei, fehle ebenfalls. Soweit eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit in den Jahren 2004, 2005 und 2006 durch Privateinlagen der Gesellschafter und den Verzicht auf Entnahmen aus dem Kapitalkonto abgewendet worden sei, könne daraus nicht auf eine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit ab April 2007 geschlossen werden.
- 8
- Zwar könne es zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit auch ausreichen, dass der Anfechtende vortrage, im maßgeblichen Zeitpunkt hätten fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen und deshalb zu Tabelle angemeldet worden seien. Hierfür genüge der Vortrag des Klägers, drei Arbeitnehmer hätten das Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 bis zur Verfahrenseröffnung nicht erhalten, aber nicht. Ausreichend seien erst die rückständigen Gehalts- und Gratifikationszahlungen ab November 2008.
- 9
- Die Annahme einer Zahlungseinstellung, die auch zur Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO führen könne und bezüglich derer es einer Liquiditätsbilanz nicht bedürfe, sei zu verneinen, weil die vom Kläger vorgetragenen Indizien nicht den Schluss auf eine Einstellung der Zahlungen des Schuldners ab April 2007 zuließen. Selbst wenn man unterstelle, dass Zahlungen auf das Weihnachtsgeld 2006 in Höhe von 30.000 € offen geblieben seien, genüge dies nicht, weil der Betrag nur verhältnismäßig gering sei. Dem Schreiben des Schuldners vom 4. Juli 2007 an seine Arbeitnehmer, das Weihnachtsgeld für 2006 nicht zahlen zu können, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Gleiches gelte für das Schreiben des Steuerberaters vom 18. Juni 2007, wonach in den ersten fünf Monaten 2007 im Ergebnis ein Verlust festzustellen sei, und die den Arbeitnehmern überlassene vorgedruckte Erklärung, ungeachtet einer eventuell drohenden Insolvenz nicht mit einer Gehaltskürzung einverstanden zu sein.
- 10
- Von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners auf Seiten des Beklagten ab November 2008 könne nicht ausgegangen werden, denn die Gesellschaft habe bei seinem Ausscheiden Ende 2005 einen bilanzierten Gewinn von 101.717,54 € gehabt und seine Forderungen gegen den Schuldner seien stets pünktlich befriedigt worden. Dass er Anfang 2008 eingesprungen sei, als der Schuldner 4.080 € benötigt habe, um die Zwangsvollstreckung eines ehemaligen Arbeitnehmers abzuwenden, sei kein ausreichendes Indiz für die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohenden Zahlungsunfähigkeit hindeuteten.
II.
- 11
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs verneint hat, beruhen auf einer unvollständigen Auswertung des maßgeblichen Sachvortrags der Parteien.
- 12
- 1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist auch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14 mwN; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 8 mwN).
- 13
- a) Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 7 mwN). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz oftmals nicht erforderlich, weil im eröffneten Verfahren auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (vgl.
- 14
- b) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet auch dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 8 mwN).
- 15
- aa) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001, aaO). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 9 mwN).
- 16
- bb) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden , bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 10 mwN).
- 17
- 2. Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die vom Kläger vorgetragenen Beweisanzeichen die Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Insoweit hat das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht ausgeschöpft und eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der einzelnen Indizien versäumt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZInsO 2008, 378 Rn. 13; vom 29. März 2012 - IX ZR 40/12, ZInsO 2012, 976 Rn. 11; vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 10).
- 18
- a) Das Berufungsgericht nimmt eine nur eingeschränkte Würdigung vor, indem es die maßgeblichen Indizien nicht in einen Gesamtzusammenhang stellt, sondern jeweils nur einzeln für sich betrachtet. So stellt es hinsichtlich der zu Beginn des für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Zeitraums offenen Verbindlichkeiten lediglich in Rechnung, dass die Weihnachtsgeldansprüche von drei Arbeitnehmern für das Jahr 2006 offengeblieben und vom Schuldner bis zur Verfahrenseröffnung nicht ausgeglichen worden sind. Dabei übergeht es den schon in der Klageschrift und in der Berufungserwiderung gehaltenen Vortrag des Klägers, dass der Schuldner sämtlichen Arbeitnehmern das Weihnachtsgeld für 2006 bis zur Insolvenzeröffnung schuldig geblieben ist. Entgegen dem Grundsatz, dass regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen ist, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden , die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 12 mwN), stellt es nicht fest, ob tatsächlich die Ansprüche aller Arbeitnehmer offengeblieben sind und welchen Umfang diese hatten, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, dass drei - vom Kläger nur beispielhaft benannte - Arbeitnehmer ihr Weihnachtsgeld nicht erhalten hätten, was nicht ausreiche, um im Verhältnis zum sonstigen Zahlungsverkehr des Schuldners zu einer Zahlungseinstellung zu kommen.
- 19
- Sodann unterstellt es zwar in seiner weiteren Würdigung, die gesamten ungedeckten Ansprüche auf Weihnachtsgeld könnten auch 30.000 € betragen haben, hält aber auch einen deutlich geringeren Gesamtbetrag für möglich, so dass unklar bleibt, von welchem Betrag es letztlich ausgeht, wenn es meint, die offene Summe sei zu gering, um zu einem beachtlichen Zahlungsrückstand zu kommen. Allein darauf, dass die Nichtzahlung von geschätzten 30.000 € einen nur unwesentlichen Betrag in Relation zu den gesamten Personalausgaben des Schuldners darstelle, hätte die Würdigung des Gerichts aber ohnehin nicht gestützt werden dürfen, weil der Kläger eine Fülle von weiteren Beweisanzeichen vorgetragen hat, die auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen lassen.
- 20
- b) Die gebotene Gesamtwürdigung lässt unberücksichtigt, dass es sich bei den Weihnachtsgeldzahlungen für das Jahr 2006 um Forderungen der Arbeitnehmer handelt, deren schleppende Zahlung auch im Fall der erzwungenen "Stundung" durch den Arbeitgeber Anzeichen für eine Zahlungseinstellung ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZInsO 2008, 378 Rn. 20 ff). Schon in den Jahren 2004 und 2005 bestehende Schwierigkeiten des Schuldners , das Weihnachtgelt für diese Jahre zu zahlen, die sich aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben des Schuldners und des Beklagten an die Belegschaft vom 22. November 2004 und 20. November 2005 ergeben, lässt das Berufungsgericht bei seiner Würdigung außer Acht. Den für die Gesamtwürdigung erheblichen Umstand, dass der Beklagte im Hinblick auf die anstehende Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 im Oktober 2006 an den Schuld- ner 20.000 € aus den empfangenen Pensionsleistungen zurückgezahlt hat, um dem Schuldner die Zahlung des Weihnachtsgeldes zu ermöglichen, und dieser hierzu gleichwohl nicht in der Lage gewesen ist, erwähnt das Berufungsgericht in seiner Würdigung nicht. Auch dem Ergänzungsvertrag vom 13. November 2006, in dem der Beklagte im Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche Situation des Schuldners diesem Pensionszahlungen in Höhe von 18.000 € für das Jahr 2007 erlassen hat, misst es keine Bedeutung zu. Obwohl auch diese Maßnahme nicht zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners geführt hat, was nicht zuletzt die Mitteilung des Steuerberaters vom 18. Juni 2007 belegt, in welcher ein Verlust für die ersten fünf Monate des Jahres 2007 attestiert wird, der es nicht zulasse, Sonderzahlungen in der vereinbarten Höhe zu leisten, wird dies in der Entscheidung des Berufungsgericht nicht erwähnt.
- 21
- c) Nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine eigenständige Indizwirkung komme dem Schreiben des Schuldners an seine Belegschaft vom 4. Juli 2007 nicht zu. Wenn der Schuldner in diesem Schreiben unter Hinweis auf das Schreiben des Steuerberaters vom 18. Juni 2007 mitteilt, die Zahlung des Weihnachgeldes 2006 sei - auch nur in Teilbeträgen - weiterhin unmöglich und auch sonst lasse die finanzielle Situation die Erbringung von irgendwelchen Zusatzleistungen nicht zu, räumt er damit seinen Angestellten gegenüber ein, seine Verbindlichkeiten - auch nach Ablauf von mehr als einem halben Jahr nach Fälligkeit - nicht vollständig erfüllen zu können. Die Auffassung des Berufungsgerichts , in dem Schreiben werde nur bestätigt, was der Beklagte ohnehin nicht bestritten habe, verkennt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, auf eine Zahlungseinstellung hindeuten (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZInsO 2006, 1210 Rn. 15 mwN; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZInsO 2012, 696, Rn. 27) und damit ein wesentliches Indiz in der gebotenen Gesamtwürdigung darstellen. Aus dem Schreiben ergibt sich in Verbindung mit dem beigefügten Schreiben des Steuerberaters zudem, dass sich die angespannte finanzielle Situation des Schuldners seit dem Jahresende 2006 weiter verschärft hat und die Verluste und damit auch das Unvermögen, längst fällige Verbindlichkeiten zu bedienen, noch größer geworden ist.
- 22
- Unverständlich ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Berufungsgerichts , die den Arbeitnehmern überlassene vorformulierte Erklärung, trotz eingehender Information über die eventuell drohende Insolvenz und den damit drohenden Verlust aller Arbeitsplätze mit einer Minderung des monatlichen Gehalts nicht einverstanden zu sein, komme keine indizielle Bedeutung zu. Wird mit einer derartigen Erklärung, die nach dem Vortrag des Klägers vom Beklagten stammen soll, Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, um diese zu Lohnverzichten zu bewegen, muss hierin ein erhebliches Indiz für eine drohende Insolvenz, auf die im Übrigen in dem Schriftstück auch ausdrücklich hingewiesen wird, gesehen werden.
- 23
- d) Keine Bedeutung im Blick auf die Indizien für eine Zahlungseinstellung misst das Berufungsgericht schließlich auch der Zahlung des Beklagten im Januar 2008 in Höhe von 4.080 € bei, mit welcher er dem Schuldner beigesprungen ist, um die zwangsweise Beitreibung titulierter Forderungen eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers abzuwenden. Wenn das Berufungsgericht hierzu im Rahmen seiner Hilfsbegründung zur fehlenden Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erneut ausführt, es handele sich um einen im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners, unerheblichen Betrag, übersieht es, dass auch diese Finanzhilfe schon bei der Gesamtwürdigung zur Zahlungseinstellung hätte berücksichtigt werden müssen. Gegen den Schuldner betriebene Vollstreckungsverfahren legen die Schluss- folgerung der Zahlungseinstellung nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17). Auch diese Zahlung trägt deshalb zu dem Gesamtbild eines am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierenden Schuldners bei (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 13), dem es auf Dauer nicht gelingt, bestehende Liquiditätslücken zu schließen, sondern der nur noch darum bemüht ist, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten.
- 24
- 3. Soweit das Berufungsgericht ausführt, es fehle auch daran, dass der Beklagte von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners Kenntnis gehabt habe, kann dies die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. Die Ausführungen beruhen auf einem gehörswidrigen Übergehen von Vortrag des Klägers und der unterlassenen Durchführung einer Beweisaufnahme zu der Behauptung, der Beklagte habe das Schreibens vom 4. Juli 2007 und die vorformulierte Erklärung der Arbeitnehmer verfasst.
- 25
- a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 8 mwN). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (dro- hende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 13; vom 13. August 2009, aaO). Bewertet der Gläubiger das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen hat. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung obliegt dabei in erster Linie dem Tatrichter. Erforderlich ist auch im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähigkeit eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 17 mwN).
- 26
- b) Diesen Grundsätzen genügt die Entscheidung des Berufungsgerichts, das nur einzelne Umstände herausgreift und keine Gesamtwürdigung vornimmt, ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hätte sämtliche für den Beklagten erkennbaren Umstände in einem Gesamtzusammenhang stellen und würdigen müssen.
- 27
- aa) Der ausgewiesene Bilanzgewinn zum Jahresende 2005 wird in der Entscheidung für ausschlaggebend im Hinblick auf die fehlende Kenntnis der Zahlungseinstellung gehalten. Dies sagt aber nichts über die vorhandene Liquidität aus. Um diese aufrechtzuerhalten, mussten die Sozien im Jahre 2004 schon Einlagen in Höhe von insgesamt 71.905,09 € und im Jahre 2005 in Höhe von insgesamt 41.500 € leisten. Zudem war die angespannte finanzielle Situation des Schuldners dem Beklagten schon aufgrund der fehlenden Erfüllbarkeit seines Anspruchs auf Ausgleich seines Kapitalkontos zum Jahresende 2005, der zum Abschluss des Darlehensvertrags vom 9. März 2006 führte, bekannt. Auszahlen konnte der Schuldner den dem Beklagten bei seinem Ausscheiden aus der Sozietät zustehenden Kapitalanteil nicht.
- 28
- Das Berufungsgericht erkennt zwar, dass bei Durchsetzung des dem Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruchs schon zum Jahresende 2005 eine Unterdeckung in Höhe von 4.775,74 € entstanden wäre, hält dies aber wegen der Erfüllung der - allerdings durch Teilverzicht und Reduzierung für 2007 - herabgesetzten Ansprüche des Klägers für unerheblich. Die sonstige finanzielle Situation, zu der es im Zusammenhang mit der Prüfung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit anhand einer Finanzplanung festgestellt hat, dass eine (drohende ) Zahlungsunfähigkeit schon 2004 und 2005 nur durch Einlagen der Gesellschafter und den Verzicht auf Entnahmen aus dem Kapitalkonto abgewendet werden konnte, lässt es unberücksichtigt. Die weiteren Beweisanzeichen für einen finanziellen Zusammenbruch werden ebenfalls nicht in einen Gesamtzusammenhang gestellt.
- 29
- bb) Das Berufungsgericht blendet aus, dass der Schuldner nach dem Vorbringen des Klägers letztlich zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, das Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 trotz der Liquiditätshilfen des Beklagten, dem diese Schwierigkeiten spätestens seit Oktober 2006 bekannt waren, auszugleichen. Den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, der Beklagte sei Verfasser des Schreibens vom 4. Juli 2007 gewesen, hält es mit der verfehlten Begründung für unerheblich, dieses Schreiben sei für eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes nicht ausreichend, obwohl in diesem Schreiben das Unvermögen, das Weihnachtgeld für 2006 überhaupt noch zu zahlen, auf Dauer eingeräumt wird. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe den Arbeitnehmern ein vorformuliertes Schreiben zur Verfügung gestellt, aus dem sich die drohende Zahlungsunfähigkeit unübersehbar ergibt. Stattdessen begnügt es sich mit der pauschalen Feststellung, auch wenn der Beklagte bis Ende 2008 weiter stundenweise in dem Büro tätig gewesen sei, an Betriebsversammlungen teilgenommen und massiven Einfluss auf die Personalpolitik - insbesondere im Hinblick auf Kürzungen bei den Personalausgaben - genommen habe, sage dies nichts darüber aus, welche konkreten Kenntnisse er über welche offenen Forderungen und die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel gehabt habe.
- 30
- cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Gläubiger , der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 14; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30). Auch diese Rechtsprechung beachtet das Berufungsgericht nicht hinreichend, indem es trotz des Wissens um die dauernde Nichterfüllbarkeit der offen gebliebenen Weihnachtsgeldansprüche der Arbeitnehmer aus dem Jahr 2006 und der vielfältigen finanziellen Unterstützungsleistungen des Beklagten, denen jeweils das Eingeständnis des Schuldners vorausgegangen war, seine Verbindlichkeiten nicht vollständig erfüllen zu können , nur darauf abstellt, dass der Schuldner jedenfalls seine reduzierten Zahlungspflichten gegenüber dem Beklagten erfüllt habe.
III.
- 31
- Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht treffen.
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 O 353/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 12.07.2012 - 13 U 142/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.108,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 10. April 2007 über das Vermögen der B. -GmbH und Co. Abwick- lungs KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Juni 2007 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin stellte Backwaren her. Zutaten, insbesondere Mehl, bezog sie von der Beklagten.
- 2
- Die von der Beklagten verwendeten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Mühlenprodukte sahen in Nr. VII Abs. 1 eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vor. In Nr. XIII war ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen. Nach Absatz 4 dieser Bedingung war die Schuldnerin als Käuferin zu einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt. Die ihr hieraus gegen die Kunden zustehenden Forderungen trat sie im Voraus zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an die Beklagte ab, wobei sie zum Einzug dieser Forderungen berechtigt sein sollte, solange sie alle Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Beklagten ordnungsgemäß erfüllte. Nach Absatz 6 war die Schuldnerin zu einer Bearbeitung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Beklagte sollte in diesen Fällen als Herstellerin anzusehen sein und das Eigentum an der neuen Sache erwerben. Bei Verwendung von Vorbehaltsware anderer Vorlieferanten sollte sie gemäß § 947 BGB Miteigentum erwerben. Die Regelung des Absatz 4 sollte für diese Fälle entsprechend gelten.
- 3
- Ab April 2006 ließ die Schuldnerin vermehrt Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern entstehen. Ab Ende August 2006 erfüllte sie eine Mehrzahl der Lohnforderungen ihrer Arbeitnehmer nicht mehr. Zum 1. September 2006 betrugen die Zahlungsrückstände gegenüber Lieferanten einschließlich der Beklagten 141.063,73 €. Auf ihrem Hauptgeschäftskonto, von welchem die Hauptlieferanten ihre jeweils fälligen Forderungen einziehen konnten, war der Schuldnerin ein Kontokorrentkredit in Höhe von 100.000 € eingeräumt. Der Tagessaldo bewegte sich jedoch ab dem 1. Juli 2006 arbeitstäglich über dem eingeräumten Kreditlimit. Ab dem 3. Juli 2006 kam es zu einer Vielzahl von Rücklastschriften, von welchen auch die Beklagte betroffen war. Allerdings glich die Schuldnerin nach dem Eingang von Erlösen aus ihren Warenverkäufen ausgewählte Forderungen durch erneute Vorlage der Lastschriftermächtigung oder durch Scheckzahlung aus. Auf diese Weise erbrachte sie vom 5. September 2006 bis zur Stellung des Insolvenzantrages an die Beklagte Zahlungen für Warenlieferungen in einer Gesamthöhe von 156.108,89 €.
- 4
- Der Kläger hat die Zahlungen insolvenzrechtlich angefochten. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat weitgehend Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten. Lediglich wegen einer Zinsmehrforderung ist die Klage unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Sowohl eine Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO als auch eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheide aus, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Es sei ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden. Die Schuldnerin habe durch ihre Zahlungen daher lediglich ein Absonderungsrecht abgelöst. Für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO fehle überdies der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Die Zahlungen seien kongruente Leistungen gewesen, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlich gewesen seien.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 8
- 1. Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ist gegeben. Eine Benachteiligung der Gläubiger ist zwar ausgeschlossen , wenn ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht durch eine den Wert ausgleichende Zahlung aus dem Schuldnervermögen abgelöst wird (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 21; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 129 Rn. 58). Dies war bei den Zahlungen der Schuldnerin jedoch nicht der Fall.
- 9
- a) Die Geschäftsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten beruhte auf einem durch die Beklagte fortlaufend neu ausgereichten Warenkredit , für welchen diese eine Sicherheit nach Maßgabe von Nr. XIII der von ihr gestellten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlangte. Nach Absatz 1 der genannten Bedingung lieferte die Beklagte die zur Weiterverarbeitung durch die Schuldnerin bestimmten Backzutaten nur unter Eigentumsvorbehalt. Gemäß Absatz 4 war dieser nicht nur als verlängerter (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 449 Rn. 18), sondern auch als erweiterter Eigentumsvorbehalt in Form des sogenannten Kontokorrentvorbehaltes (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR 36/90, ZIP 1991, 665, 667; vom 9. Februar 1994 - VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83, 87; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 20 ff; MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 449 Rn. 81 f) ausgestaltet, so dass die im Voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sämtliche offene Forderungen der Beklagten aus der mit der Schuldnerin bestehenden Geschäftsverbindung sicherten. Dies ist im kaufmännischen Verkehr regelmäßig unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1994, aaO), und zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 17. März 2011, aaO Rn. 24). Überdies sah Absatz 6 zugleich eine Verarbeitungs - beziehungsweise Herstellerklausel (vgl. Palandt/Bassenge, aaO § 950 Rn. 9) vor, nach welcher die Beklagte als Herstellerin der unter Verwendung der von ihr gelieferten Zutaten neu hergestellten Backwaren anzusehen war. Für die neue Ware sollten die Bestimmungen für den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt nach Nr. XIII. Abs. 4 entsprechend gelten. Ferner war die Schuldnerin nach Nr. XIII Abs. 4 Satz 3 zum Einzug der vorzedierten Forderungen ermächtigt. Der Beklagten stand demzufolge eine revolvierende Sicherheit zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 2011, aaO Rn. 41).
- 10
- b) Mit ihren Zahlungen an die Beklagte löste die Schuldnerin jedoch kein Absonderungsrecht der Beklagten ab. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Revision geltend macht, Nr. XIII Abs. 6 Buchst. d der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegen das im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigende Bestimmtheitsgebot (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88, BGHZ 108, 98, 105; Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 398 Rn. 42) verstößt. Hierauf kommt es nicht an. Die Beklagte hatte auch bei Wirksamkeit der Bedingung durch die Einziehung der sicherungsabgetretenen Forderungen aus Warenveräußerungen durch die Schuldnerin ein an ihnen etwaig bestehendes Absonderungsrecht verloren, ohne dass ein Ersatzabsonderungsrecht oder ein sonstiges Absonderungsrecht an dem Erlös entstanden wäre.
- 11
- aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schuldnerin in Ausübung ihrer Einziehungsermächtigung aus Nr. XIII Abs. 4 Satz 3 der Lieferungsund Zahlungsbedingungen die Forderungen aus den Warenverkäufen auch nach dem 4. September 2006, also im Anfechtungszeitraum, weiterhin eingezogen und die Erlöse ihrem allgemeinen Geschäftskonto gutgebracht hatte. Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die sicherungszedierte Forderung erlosch diese jedoch auch mit Wirkung gegenüber der Beklagten gemäß § 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959 Rn. 14). Zugleich erlosch ein daran bestehendes Absonderungsrecht (BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 17 mwN). Den Verlust ihrer Sicherheit hätte die Beklagte nur vermeiden können, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die Forderungen selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart hätte (vgl. BGH, aaO mwN). Beides ist nicht geschehen.
- 12
- bb) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe an den eingezogenen Erlösen ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, aaO Rn. 22) erworben, weil die Schuldnerin die sicherungsabgetretenen Forderungen aus den Warenverkäufen unberechtigt eingezogen habe.
- 13
- (1) Der Anspruch setzte jedenfalls voraus, dass der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht bestand, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist. Da dies ausscheidet, wenn der Schuldner oder der Insolvenzverwalter mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1977 - VIII ZR 215/75, BGHZ 68, 199, 201; vom 6. April 2006, aaO Rn. 18; vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, ZIP 2010, 2009 Rn. 17 mwN), konnte hier nur die unbefugte Einziehung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Forderung das Ersatzabsonderungsrecht nach § 48 InsO auslösen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1406; HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 17 ff).
- 14
- (2) Hiervon kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn die Schuldnerin aus Nr. XIII Abs. 4 Satz 3 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegenüber der Beklagten zur weiteren Einziehung nicht mehr berechtigt gewesen sein sollte, weil sie dieser gegenüber nicht alle Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hatte. Denn die Beklagte hat der Fortsetzung des Forderungseinzugs zugestimmt. Eine Genehmigung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, BGHR BGB § 177 Abs. 1 Genehmigung 2; Beschluss vom 10. Mai 2006 - II ZR 209/04, ZIP 2006, 1343 Rn. 4; Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 146/07, BGHZ 184, 35 Rn. 18 ff). Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unberechtigt anzusehende Geschäft auch für sich als verbindlich anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232; vom 14. Mai 2002, aaO; MünchKomm-BGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 182 Rn. 11). So liegt es hier. Es entsprach der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehenden Vereinbarung, dass die Schuldnerin zum Einzug der vorzedierten Forderungen aus Warenverkäufen ermächtigt war, auch um diese zur Befriedigung der Forderungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin einsetzen zu können. Soweit die Beklagte in Kenntnis der bestehenden Zahlungsrückstände gleichwohl Zahlungen der Schuldnerin aus Veräußerungserlösen entgegennahm , ohne den wegen § 407 BGB wirksam erfolgten Forderungseinzug zu beanstanden und den künftigen Forderungseinzug durch ausdrücklichen Widerruf gegenüber der Schuldnerin oder Offenlegung der Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern an sich zu ziehen, genehmigte sie vorausgegangene Einziehungen und stimmte der Fortsetzung dieser Übung zu.
- 15
- 2. Die Schuldnerin nahm die Zahlungen an die Beklagte mit dem Vorsatz vor, ihre Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz getroffenen gegenteiligen Feststellungen darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, ZIP 2013, 2318 Rn. 8; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 18). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand.
- 16
- a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Ein solcher Vorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge, sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines erstrebten anderen Vorteils, erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 14; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 17). So liegt der Fall auch hier.
- 17
- aa) Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht verweist, hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin ab Mitte des Jahres 2006 zahlungsunfähig war und die Zahlungsunfähigkeit bis zur Insolvenzeröffnung fortbestand.
- 18
- (1) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Insolvenzanfechtungsrecht nach § 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 Rn. 6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, wobei die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen sind zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 8). Dem werden die Darlegungen des klagenden Verwalters zu den stichtagsbezogenen Unterdeckungen zwar nicht gerecht, weil sie keine Angaben zu kurzfristig verfügbaren Mittel enthalten. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 20 mwN). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zah- lungspflichten zu erfüllen. Sie kann auch, wie hier, aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12 f; vom 6. Dezember 2012 aaO; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZIP 2013, 2015 Rn. 10; jeweils mwN).
- 19
- (2) Spätestens ab Mitte des Jahres 2006 schob die Schuldnerin infolge der ständig verspäteten Begleichung ihrer Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich her und operierte demzufolge ersichtlich am finanziellen Abgrund (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21). Den Hauptlieferanten der Schuldnerin war von dieser ermöglicht worden, ihre fälligen Forderungen im Abbuchungsauftrags- oder Einziehungsermächtigungsverfahren einzuziehen. Hierbei kam es jedoch zu Rücklastschriften in erheblichem Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10) und zwar zwischen dem 3. Juli 2006 und dem 31. Dezember 2006 in einer Gesamthöhe von 886.000 € und zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 11. April 2007 in Höhe von weiteren 987.000 €. Die Schuldnerin widerrief Lastschriften, die vom Überziehungskredit des Geschäftskontos nicht gedeckt waren, und glich in arbeitstäglicher Abstimmung mit der kontoführenden Bank nach dem Eingang von Erlösen aus Warenverkäufen bei den betroffenen Gläubigern ausgewählte Forderungen durch erneute Vorlage der Lastschriftermächtigung oder durch Scheckzahlung wieder aus. Ihre betriebswirtschaftliche Unterdeckung vergrößerte sich von 289.653,57 € zum 30. Juni 2006 auf 585.820,55 € bis zum 31. Dezember 2006. Auch ließ sie erhebliche Beitragsrückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern auflaufen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 Rn. 6; vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, ZIP 2013, 1086 Rn. 10) und zwar ab April 2006 der A. gegenüber in Höhe von 87.173,59 €. Weitere Beweisan- zeichen sind die ab dem 31. August 2006 aufgelaufenen und bis zur Insolvenzeröffnung am 1. Juni 2007 nicht mehr ausgeglichenen Lohnforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZIP 2008, 706 Rn. 20; vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 Rn. 13) und die gegenüber Hauptlieferanten entstandenen mehrmonatigen Zahlungsrückstände (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 17 Rn. 33). Dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen und damit die eingetretene Zahlungseinstellung beseitigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 109; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420 Rn. 24 mwN), besteht kein Anhalt.
- 20
- bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung, dass die Zahlungsunfähigkeit dem schuldnerischen Geschäftsführer infolge der ihm geläufigen Indizien bekannt war.
- 21
- b) Die damit für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestehende Vermutung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung entkräftet werden, die Zahlungen an die Beklagte seien kongruente Leistungen, die Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht worden seien, die den Gläubigern im Allgemeinen nutze.
- 22
- aa) Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch bei Anfechtung kongruenter Deckungen, wenn der Schuldner nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 25). In Fällen kongruenter Leistungen hat der Senat allerdings anerkannt, dass der Schuldner trotz der vorgenannten Vermutungsregel ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er diese Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, ZInsO 2010, 87 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4; vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3; Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 24; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595 Rn. 29). Der subjektive Tatbestand kann hiernach entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, aaO mwN; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 133 Rn. 28). Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, aaO; Kayser, NJW 2014, 422, 427; Fischer, NZI 2008, 588, 594).
- 23
- bb) Die Voraussetzungen für das gegenläufige Indiz einer berücksichtigungsfähigen bargeschäftsähnlichen Lage liegen jedoch nicht vor.
- 24
- (1) Mit Blick auf den in Nr. XIII Abs. 4 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehenen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt in Form des sogenannten Kontokorrentvorbehalts fehlt es für die Annahme einer bargeschäftsähnlichen Lage an dem für das Bargeschäft erforderlichen unmittelbaren Austausch zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. BT-Drucks.
- 25
- (2) Selbst wenn eine bargeschäftsähnliche Situation in dem genannten Sinne vorliegt, wird sich der Schuldner der eintretenden mittelbaren Gläubigerbenachteiligung jedoch gleichwohl bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlungen erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht. Deshalb konnte auch die Schuldnerin nicht davon ausgehen, dass der durch die angefochtenen Zahlungen ermöglichte weitere Bezug der Zutaten den Gläubigern auch nur im Allgemeinen genutzt hätte. Die Fortführung der Produktion war hier für die Gläubiger ohne Nutzen, weil die Schuldnerin nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers unwirtschaftlich arbeitete und damit die Zahlungsrückstände ständig erhöhte. Die betriebswirtschaftliche Unterdeckung der Schuldnerin vergrößerte sich von Mitte bis zum Ende des Jahres 2006 von 289.653,57 € auf 585.820,55 €. Angesichts ihrer Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit fehlte der Schuldnerin die berechtigte Erwartung, durch die Fortsetzung der Produktion die eigene Insolvenz noch abwenden oder einen anderen Nutzen für ihre Gläubiger erzielen zu können.
III.
- 27
- 1. Durch die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte sind die Gläubiger im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO objektiv benachteiligt worden. Deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne diese Rechtshandlungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet. Durch die angefochtenen Zahlungen auf die Lieferforderungen der Beklagten ist das Aktivvermögen der Schuldnerin verkürzt und insoweit der Zugriff der anderen Gläubiger auf ihr Vermögen vereitelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 12 mwN; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZIP 2013, 2323 Rn. 9).
- 28
- 2. Die Beklagte hatte zumindest gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet , wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte, wobei es für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausreicht, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189 Rn. 10; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 26; jeweils mwN).
- 29
- a) Hiernach ist eine entsprechende Kenntnis bereits nach dem unstreitigen Vorbringen zu vermuten. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner, wie hier, über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 24; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 Rn. 10). Mit solchen musste die Beklagte schon angesichts der gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO Rn. 14; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZIP 2012, 2355 Rn. 30). Ein weiteres Beweisanzeichen für die Kenntnis der Beklagten zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Umstand, dass ihre Lastschriften zurückgegeben wurden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 44). Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob die Rückgabe aufgrund fehlender Kontodeckung oder aufgrund nicht näher begründeten Widerspruchs der Schuldnerin erfolgte, zumal die Beklagte eingeräumt hat, Kenntnis von den Liquiditätsproblemen der Schuldnerin und dem Wunsch nach längeren Zahlungsfristen gehabt zu haben.
- 30
- b) Die Einwände der Beklagten gegen die aus den vorgenannten Beweisanzeichen abzuleitenden Vermutungswirkung sind demgegenüber unerheblich.
- 31
- aa) Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe immer wieder versichert und dies auch plausibel dargestellt, er werde durch den Verkauf der Filialen und deren Umstellung auf Franchising die seit dem Jahr 2005 aufgelaufenen Verbindlichkeiten erfüllen können. Ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig, handelt er zwar ohne Vorsatz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung seiner Krise rechnen kann; droht ihm die Zahlungsunfähigkeit , bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO Rn. 8; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZIP 2012, 735 Rn. 15). Entsprechendes gilt für die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO Rn. 9). Solche Umstände, etwa ein in Kürze bevorstehender Verkauf von kostenträchtigen Filialen, hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend dargelegt. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Wiedergabe einer entsprechenden Hoffnung, ohne deren Stichhaltigkeit zu begründen.
- 32
- bb) Die Beklagte kann die Vermutungswirkung auch nicht damit entkräften , Nr. XIII der von ihr verwendeten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sehe einen umfassenden Eigentumsvorbehalt vor, der eine Gläubigerbenachteiligung ausschließe. Gleiches gilt für den Hinweis, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen im Rahmen einer bargeschäftsähnlichen Lage erbracht. Der Beklagten waren alle tatsächlichen Umstände bekannt, welche eine umfassende Sicherung ihrer Ansprüche ausschließen. Mit Blick auf den von ihr geforderten Kontokorrentvorbehalt war ihr auch bekannt, dass die Schuldnerin für ihre Zahlungen keine gleichwertigen Gegenleistungen erhielt.
IV.
- 33
- Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage unter Abänderung auch des erstinstanzlichen Urteils bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgeben. Der Hauptanspruch folgt in Höhe der Klageforderung aus § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO. Der Zinsausspruch beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der weitergehende Antrag, gerichtet auf einen bereits mit Vornahme der angefochtenen Handlung einsetzenden Zinsbeginn, ist demgegenüber unbegründet, weil der Masse für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung kei- ne Prozesszinsen zustehen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 19 f; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, ZIP 2012, 1299 Rn. 6).
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 27.09.2011 - 4 O 38/11 (1) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.07.2012 - 12 U 2181/11 -
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.
(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Gesellschaft polnischen Rechts, auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung in Anspruch. Mit notariellem Vertrag vom 8. Juni 2010 verkaufte der Nebenintervenient zu 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e. AG in B. belegene Grundstücke an die Beklagte. Von dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 685.000 € waren bereits 100.000 € erbracht, der Restbetrag sollte bis zum 8. August 2010 auf ein Anderkonto des Notars gezahlt werden. Zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs bewilligte der Verkäufer eine Auflas- sungsvormerkung zugunsten der Beklagten, die am 28. Juni 2010 in das Grundbuch eingetragen wurde.
- 2
- Nach wiederholten Mahnungen durch den Nebenintervenienten zu 1 wurden ab dem 19. November 2010 mehrere Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 729.591,49 € auf den Kaufpreis geleistet, von denen 320.000 € von der A. , einer Tochtergesellschaft der Beklagten, gezahlt wurden. Über das Vermögen der A. , der die Beklagte den Besitz an den Grundstücken überlassen hatte, eröffnete das Insolvenzgericht am 1. September 2011 das Insolvenzverfahren und bestellte den Nebenintervenienten zu 2 zu deren Insolvenzverwalter.
- 3
- Mit notariellem Vertrag vom 28. September 2011 verkaufte der Nebenintervenient zu 1, für den eine vollmachtlose Vertreterin auftrat, die Grundstücke für 700.000 € an die Kläger und bewilligte zur Sicherung ihres Eigentumsverschaffungsanspruchs eine Auflassungsvormerkung. Diese wurde am 2. November 2011 in das Grundbuch eingetragen.
- 4
- Am 4. Oktober 2011 erklärte der Nebenintervenient zu 2 gegenüber dem Nebenintervenienten zu 1 die Anfechtung der von der A. GmbH geleisteten Zahlungen, wobei er sich in erster Linie auf eine Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit gemäß § 134 InsO stützte. Der Nebenintervenient zu 1 schrieb daraufhin am gleichen Tag an die Beklagte, im Hinblick auf die Anfechtung durch den Nebenintervenienten zu 2 sei keine Erfüllungswirkung eingetreten. Für den Fall, dass die Beklagte nicht bis zum 11. Oktober 2011 den offenen Betrag von 326.034,41 € zahle, trete er von dem Grundstückskaufvertrag zurück. Entsprechend dieser Ankündigung erklärte er mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen notariellen Vertrag. Alsdann genehmigte er am 12. Oktober 2011 den mit den Klägern geschlossenen Kaufvertrag. In der Folgezeit überließ der Nebenintervenient zu 2 den Klägern die Grundstücke.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - zur Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vormerkung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch nach § 894 BGB auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Zwar seien sie als nachrangige Vormerkungsberechtigte anspruchsbefugt, eine Unrichtigkeit des Grundbuchs liege aber nicht vor. Die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung sei nicht zu löschen, weil der Nebenintervenient zu 1 nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 11. Oktober 2011 sei dessen Kaufpreisanspruch durch Zahlungen der Beklagten und Drittzahlungen der A. GmbH sowie einer weiteren Gesellschaft bereits erfüllt gewesen. Die vom Nebeninter- venienten zu 2 erklärte Anfechtung der Zahlungen der A. GmbH in Höhe von 320.000 € sei ins Leere gegangen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Forderung des Nebenintervenienten zu 1 gegen die Beklagte nicht werthaltig gewesen sei.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 9
- 1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 10 mwN) wurde von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei aus Art. 22 Nr. 1 EuGVVO hergeleitet. Danach sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig , in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C-438/12, NJW 2014, 1871 Rn. 42), wobei der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch da- rin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 43 mwN).
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- Von einer entsprechenden dinglichen Wirkung der Vormerkung ist hier auszugehen, weil es nicht um den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Auflassung des Grundstücks, sondern um die Klage eines Dritten, dem gegenüber die Vormerkung dingliche Wirkung entfaltet, geht (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 78 f). Soweit die Revisionserwiderung unter Verweis auf Rauscher /Mankowski (Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 3. Aufl., 2011, Art. 22 EuGVVO Rn. 9), die Auffassung vertritt, der Streit um eine Auflassungsvormerkung falle nicht unter § 22 Nr. 1 EuGVVO, steht dies der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache nicht entgegen, denn von den genannten Autoren wird nicht zwischen der Geltendmachung von Ansprüchen des Vormerkungsberechtigten gegen den schuldrechtlich Verpflichteten , um die es hier nicht geht, und von Berichtigungsansprüchen eines durch die Vormerkung beeinträchtigten Dritten, dem gegenüber die Vormerkung dingliche Wirkung entfaltet, unterschieden.
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- 2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 894 BGB sind nicht erfüllt. Das Grundbuch ist nicht unrichtig.
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- a) Nach § 894 BGB kann - wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück oder einer Verfügungsbeschränkung (§ 892 Abs. 1 BGB) mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht - derjenige, dessen Recht durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 141 f). Die Vormerkung sichert gemäß § 883 BGB einen Anspruch auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück. Zu diesem Anspruch ist sie streng akzessorisch (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f). Besteht er nicht, so ist auch die Vormerkung wirkungslos (BGH, Urteil vom 15. Mai 1970 - V ZR 20/68, BGHZ 54, 56, 63; vom 7. März 2002, aaO). Mit dem Untergang des gesicherten Anspruchs wird das Grundbuch unrichtig im Sinne des § 894 BGB (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 50).
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- Die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung wäre danach wirkungslos und das Grundbuch unrichtig, wenn der Nebenintervenient zu 1 durch seinen am 11. Oktober 2011 erklärten Rücktritt den Erfüllungsanspruch der Beklagten zu Fall gebracht hätte. Das Recht der Kläger, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen, ergäbe sich aus der zu ihren Gunsten am 2. November 2011 in das Grundbuch eingetragenen (nachrangigen) Auflassungsvormerkung, weil ihr Recht, aus dieser Vormerkung ihre Eintragung zu betreiben, durch die Voreintragung der Beklagten beeinträchtigt ist. Die vormerkungsberechtigte Beklagte könnte sich auf die relative Unwirksamkeit der zugunsten der Kläger eingetragenen Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB berufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07, NJW 2009, 356 Rn. 8).
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- b) Ein wirksamer Rücktritt des Nebenintervenienten zu 1 von dem am 8. Juni 2010 beurkundeten Kaufvertrag mit der Beklagten, der zur Folge hätte, dass diese aus dem Vertrag keine Erfüllungspflichten mehr herleiten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 396/00, BGHZ 150, 187, 197) und damit auch der durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch entfallen wäre, ist nicht erfolgt.
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- aa) Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten , wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (BGH, Urteil 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, BGHZ 193, 315 Rn. 16). Vor der Fälligkeit der Leistung kann eine Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung nicht wirksam gesetzt werden; eine solche Nachfristsetzung ist unbeachtlich (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO mwN; vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 13).
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- (1) Im Streitfall hat der Nebenintervenient zu 1 der Beklagten die Frist zur Erfüllung der Kaufpreisforderung am 4. Oktober 2011 gesetzt, nachdem der Nebenintervenient zu 2 ihm gegenüber die Teilerfüllung der Kaufpreisforderung durch die A. GmbH als unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO angefochten hatte. Die Kaufpreisforderung des Nebenintervenienten zu 1 war zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Zahlungen der Beklagten und die Drittzahlungen der A. GmbH und einer weiteren Gesellschaft die Forderung zum Erlöschen gebracht (§ 267 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB).
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- (2) Eine die Fristsetzung des Nebenintervenienten zu 1 rechtfertigende neuerliche Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs, aufgrund deren die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Nebenintervenienten zu 1 nach § 323 Abs. 1 BGB gegeben sein könnten, ist durch die Anfechtung der von der A.
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- Nach diesen Grundsätzen ist eine neuerliche Fälligkeit der Kaufpreisforderung des Nebenintervenienten zu 1 gegen die Beklagte nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Nebenintervenienten zu 2 durch den Nebenintervenienten zu 1 getroffen. Im Rechtsstreit ist eine tatsächliche Erfüllung dieses Anspruchs nicht einmal behauptet worden. Damit fehlen die Voraussetzungen für das (teilweise ) Wiederaufleben der Kaufpreisforderung des Nebenintervenienten zu 1. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Anfechtung von Drittzahlungen nach § 134 Abs. 1 InsO zutreffend beurteilt hat, kommt es nicht an.
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- bb) Die Nachfristsetzung des Nebenintervenienten zu 1 war demzufolge für die Beklagte wirkungslos, ein Rücktritt kam trotz des erfolglosen Ablaufs der Frist am 11. Oktober 2011 mangels fälliger Forderung nicht in Betracht.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 09.04.2013 - 23 O 118/12 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.10.2013 - 12 U 84/13 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
