Oberlandesgericht Celle Beschluss, 21. Aug. 2017 - 13 W 45/17

21.08.2017 00:00
Oberlandesgericht Celle Beschluss, 21. Aug. 2017 - 13 W 45/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. Juni 2017 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegnerin ist mit einer durch Beschluss des Senats vom 11. April 2017 zum Az. 13 W 20/17 erlassenen einstweiligen Verfügung bei gleichzeitiger Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung der Antragsgegnerin unter dem Titel „Wirbel um belasteten Bauschutt in H.“ in der Sendung „M.“ vom 13. März 2017 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

2

Nach Zustellung des Beschlusses am 20. April 2017 entfernte die Antragsgegnerin den Beitrag aus ihrer Mediathek und beantragte eine Löschung bei den gängigen Suchmaschinen, insbesondere bei G. Eine weitergehende Internetsuche nach etwaiger Weiterverbreitung des Videobeitrages führte die Antragsgegnerin nicht durch. Sie wurde deshalb erst durch den Ordnungsgeldantrag der Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem 20. April 2017 der streitgegenständliche Bericht noch auf der Videoplattform Y. T. abrufbar war, wo er von dem Nutzer „G. S.“ eingestellt und mindestens 153 mal aufgerufen worden war.

3

Nach Erhalt des Ordnungsmittelantrages nahm die Antragsgegnerin Kontakt mit dem Anbieter von Y.T. auf und sorgte so dafür, dass der Beitrag auf Y.T. gelöscht wurde.

4

Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld verhängt und dies damit begründet, die Antragsgegnerin habe im konkreten Fall nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um die Verletzung durch den Y.T.-Nutzer „G. S.“ zu verhindern. Sie sei wegen der absehbaren Weiterverbreitung des Beitrages aus ihrer Mediathek dazu verpflichtet gewesen, „die gängigsten Plattformen“, darunter auch Y.T., unter Nutzung der dortigen Suchfunktion und der Eingabe von Schlagworten nach dem streitgegenständlichen Beitrag zu durchsuchen. Wegen des Verstoßes sei die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € erforderlich und angemessen.

5

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, sie habe für das Handeln des Dritten „G. S.“ nicht einzustehen, weil der Verstoß ihr wirtschaftlich nicht zugutekomme, sie damit nicht ernstlich habe rechnen müssen und sie keine rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten gehabt habe. Die vom Landgericht geforderte Einwirkung sei ihr auch nicht zumutbar, weil die Rechtsauffassung der Kammer dazu führe, dass eine Vielzahl von Videoportalen nach einem unklaren Katalog von Suchbegriffen zu durchsuchen sei. Insofern führe die angefochtene Entscheidung auch zu Wertungswidersprüchen zum etablierten Haftungskonzept bei der Verbreitung von Inhalten Dritter im Internet, wonach Löschungspflichten von Nicht-Tätern oder -Teilnehmern erst dann bestünden, wenn sie zuvor auf konkrete rechtsverletzende Verbreitungen durch Dritte hingewiesen worden seien. Jedenfalls fehle es am Verschulden der Antragsgegnerin, die mit einer anderweitigen Rechtsprechung nicht habe rechnen müssen. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes sei mit Blick auf die geringe Schwere des - unterstellten - Verstoßes und die unverzügliche Reaktion der Antragsgegnerin unangemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 110 ff. Ordnungsmittelheft) Bezug genommen.

6

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache mit Beschluss vom 31. Juli 2017 (Bl. 127 Ordnungsmittelheft) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

8

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Zwar liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht schuldhaft gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen, indem sie nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 20. April 2017 nicht dafür gesorgt hat, dass der streitgegenständliche Beitrag aus ihrer Sendung „M.“ auch von der Videoplattform Y.T. entfernt wurde.

9

Zwar erschöpft sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 - Straßenverengung, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, juris Rn. 16). Der Schuldner hat deshalb alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Unterlassungsgebotes zu verhindern (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, juris Rn. 11; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 6.7 m. w. N.). Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist daher mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 - Rückruf von RESCUE-Produkten, juris Rn. 24 m. w. N.).

10

Bezogen auf Verstöße durch Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte seiner Webseite - hier der Beitrag aus der Mediathek der Antragsgegnerin - nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13 U 58/14, juris Rn. 20 f.). Deshalb gehört es zu den Pflichten des Schuldners, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über G. als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (Senat, a. a. O., m. w. N.). Dem Schuldner obliegt es dabei zu überprüfen, ob die auf seiner Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber G. den Antrag auf Löschung im G.-Cache bzw. auf Entfernung der von seiner Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

11

Davon zu trennen - und vom Senat im vorstehend zitierten Urteil nicht entschieden - ist die hier streitentscheidende Frage, ob Veröffentlichungen durch Dritte im Internet dem Unterlassungsschuldner rechtlich zuzuordnen sind. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - I ZR 77/12 - Vertragsstrafenklausel, Haus & Grund, juris Rn. 26 m. w. N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. März 2016 - 2 W 49/15, juris Rn. 23; Köhler/ Feddersen, a. a. O.). Danach stellt nicht jedwedes Auftauchen eines früheren Verstoßes im Internet zwingend einen zurechenbaren Verstoß durch den Unterlassungsschuldner dar. Die eigenständige Übernahme von Aussagen, mit der der Unterlassungsschuldner nicht zu rechnen brauchte, hat er ebenso nicht zu vertreten wie eine von ihm nicht veranlasste oder unterstützte, nicht marktbezogene Weiterverbreitung (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 24).

12

Dies zugrunde gelegt, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ihrer Unterlassungsverpflichtung genügt. Sie hat neben der Löschung des Mediathek-Beitrages unstreitig sichergestellt, dass der Beitrag auch nicht mehr über den Cache gängiger Suchmaschinen, insbesondere über G., aufgerufen werden kann. Darüber hinaus war die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Landgerichts nicht verpflichtet, eine anlassunabhängige Suche nach einer möglichen Weiterverbreitung ihres Beitrages auf der Videoplattform Y.T. vorzunehmen.

13

Die Voraussetzungen für eine Einwirkungspflicht der Antragsgegnerin sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil das Handeln des Y.T.-Nutzers „G. S.“ ihr nicht wirtschaftlich zugutekam, sondern im Gegenteil in Konkurrenz zu ihrem eigenen Mediathek-Angebot stand. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragsgegnerin mit einer solchen - rechtlich unzulässigen - Weiterverbreitung ohne konkreten Anlass ernstlich rechnen musste, nur weil sie den Beitrag in ihrer Mediathek zur Verfügung gestellt hatte. Insoweit weist die Antragsgegnerin allerdings zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist mit der Veranlassung von Rechtsverletzungen Dritter durch Lieferung rechtsverletzender Produkte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 - Rückruf von RESCUE-Produkten) oder durch Aufnahme der eigenen Webseite in Branchensuchdienste und -verzeichnisse (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.).

14

Jedenfalls erachtet es der Senat selbst bei Annahme einer „internettypischen Gefahr“ (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, juris  Rn. 37) für nicht zumutbar, von dem Unterlassungsschuldner über den Ausschluss der Aufrufbarkeit der eigenen Webseite hinaus die anlassunabhängige Kontrolle der „gängigsten“ Videoportale zu fordern. Denn von einer solchen Kontrolle müsste konsequenterweise neben Y.T. auch eine Vielzahl anderer Kanäle und Social Media Plattformen wie F. und I. erfasst sein, wobei sowohl die Auswahl der zu prüfenden Webseiten als auch die dabei zu verwendenden Suchbegriffe kaum bestimmbar erscheinen. Insofern war die Antragsgegnerin vielmehr nach Auffassung des Senats erst verpflichtet, auf Hinweis des Betroffenen im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten tätig zu werden und auf eine Löschung des von einem Dritten veröffentlichten Beitrags hinzuwirken (so auch BGH, a. a. O., betreffend den Anspruch gegen einen mittelbaren Störer auf das Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen). Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin nach Erhalt des Ordnungsgeldantrages unverzüglich nachgekommen.

III.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO.

16

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

 


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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

2

21.05.2020 18:33

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 34/15 vom 29. September 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UWG § 8 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein
28.07.2015 00:00

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(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

24
c) Das Beschwerdegericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.).
37
(b) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der ursprüngliche Beitrag des Beklagten sei für die Folgeveröffentlichungen nicht adäquat kausal geworden, weil es nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspreche, dass ein Beitrag ohne Zutun des Verfassers von Dritten veröffentlicht werde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverlet- zung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 f.; vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 21).

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.