Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 04. Mai 2016 - 1 U 161/15

27.05.2020 15:57, 04.05.2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 04. Mai 2016 - 1 U 161/15

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 03.11.2015, Aktenzeichen 22 O 1108/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kannn die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 287.203,55 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 03.11.2015 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Bewilligung für die Löschung der in der Abteilung III, des beim Amtsgericht Würzburg geführten Grundbuches von A., Band xx, Blatt zzzz, eingetragenen Grundschulden ohne Brief

a. lfd. Nr. 3, in Höhe von EUR 189.177,99 (= 370.000,00 Dm) mit 18% Zinsen jährlich; gem. Bewilligung vom 24.09.1993 eingetragen am 05.10.1993;

b. lfd. Nr. 4, in Höhe von EUR 25.564,59 (= 50.000,00 Dm) mit 18% Zinsen jährlich, gem. Bewilligung vom 26.02.1998 (UR-Nr. …/98 des Notars Dr. L., eingetragen am 09.02.1998, in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen Zug um Zug gegen die Zahlung von 144.901,50.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung gemäß Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger jedenfalls über den im Antrag zu 1) genannten Betrag von EUR 144.901,50 hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Dar lehensvertrag mit der Nummer 0001 (Anlage K1) zustehen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.6667,64 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle von diesem nach Rechtshängigkeit mit Blick auf den Darlehensvertrag mit der Nummer 0001 (Anlage K1) noch gezahlten Beträge zu erstatten hat.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die Abgabe der Löschungsbewilligung der im An trag zu 1) bezeichneten Grundschuld verweigert hat.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 3.006,42 als Kosten der außerge richtlichen Rechtsverfolgung zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Darstellung der Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom18.02.2016 (Bl. 133-145 d.A.).

Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 03.11.2015, Aktenzeichen 22 O 1108/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

1. Der Senat hält daran fest, dass die vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Konstellation vergleichbar ist, die der Entscheidung des Bundesgerichts vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) zugrunde lag. Dort lautete die Widerrufsbelehrung im maßgeblichen Satz: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, könne die Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der (für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen) Fassung vom 23.07.2002 beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH a.a.O. unter II 2 b bb).

Diese unzutreffende Vorstellung kann die vorliegend streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden nicht hervorrufen. Die Formulierung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der (vorliegend maßgeblichen) Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: a.F.) „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ wird in der Widerrufsbelehrung mit „Ihr schriftlicher Antrag“ wiedergegeben. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Belehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.

Die danach aufgeführte Alternative („oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags“) entspricht wortwörtlich dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. und birgt keine Gefahr von Missverständnissen: Dem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher ist klar, dass damit Abschriften der Vertragsunterlagen („Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag“) gemeint sind.

2. Der Senat hält auch daran fest, dass die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht wegen des Einschubs über finanzierte Geschäfte unwirksam ist.

Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen kann. Ob eine ordnungsgemäße Belehrung vorliegt, richtet sich nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. Die Belehrung muss inhaltlich richtig sein (Palandt § 355 Rn. 12, 68. Aufl. 2009). Sie muss ferner deutlich gestaltet sein. Sie muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben (Palandt aaO, Rn. 14 m.w.N.). Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 -XI ZR 156/08, juris-Tz. 24). Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF kann sich der Unternehmer dann berufen, wenn er das richtig ausgefüllte Muster der Anlage zu BGB-Info verwendet.

Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine inhaltlich unrichtige Belehrung vor. Die Belehrung geht nicht davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, und ist mithin jedenfalls inhaltlich nicht unrichtig. Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt nach Ansicht des Senats keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. OLG München, Az. 19 U 4883/14). Dem Deutlichkeitsgebot ist durch die drucktechnische Hervorhebung der Überschriften ebenfalls Genüge getan. Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie -wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht. Dass es dem durchschnittlichen Verbraucher auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht ohne weiteres möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen ( so auch OLG München Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14). Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (so BGH Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, juris - Tz. 12f), muss es einem Kreditinstitut möglich sein, die entsprechende Belehrung - wie in der Musterbelehrung vorgesehen - vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14).

3. Der Senat hält auch daran fest, der Fußnote 2 „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ kein Irreführungspotential zukommt. Insoweit wird auf den Hinweisbeschluss verwiesen.

4. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen sowie zur Wahrung des Deutlichkeitsgebots bei der Belehrung über finanzierte Geschäfte entspricht. Ein Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Naumburg, Az. 5 U 59/15, Brandenburgisches OLG, Az. 4 U 64/12, KG, Az. 24 U 169/13) besteht schon deshalb nicht, weil dort nur die Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF wegen inhaltlicher Abweichung zur Musterbelehrung behandelt wurde, ohne einen Belehrungsfehler i.S.v. § 355 Abs. 2 a.F. BGB festzustellen. Die Entscheidung des LG Wuppertal, Az. 5 O 388/1, begründet keinen Fall von Divergenz (dazu BGH NJW 03, 1943).

Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen, wirft der Fall nicht auf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355, 358 BGB a. F oder die BGB-Info-V betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschluss vom 4.11.2008 - 1 BvR 2587/06, Tz. 19). Klärungsbedürftig sind zudem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschluss vom 4.11.2008 - 1 BvR 2587/06, RdNr. 19). Dies ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, da sich die Entscheidung des Senats an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Soweit die Parteien über die Subsumtion von Tatsachen im Einzelfall streiten, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des §§ 45, 47 GKG, § 3 ZPO bestimmt.


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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27.05.2020 23:00

Gründe I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 09.12.2014 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tra
27.05.2020 18:34

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 189.667,64 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehenvertrages durch den Kläger.

Der Kläger nahm als Verbraucher bei der Beklagten mit am 12.11.2008 unterzeichneten Vertrag (Anlage K1) ein Darlehen i.H.v. 180.000,00 € auf. Der Jahreszins beträgt 5,00 % und ist unveränderlich bis zum 30.09.2018; der effektive Jahreszins beträgt 5,12 %. Das Darlehen ist mit zwei Grundschulden gesichert, und zwar durch die in der Abteilung III des beim Amtsgericht Würzburg geführten Grundbuches von G., Band 24, Bl. 1323, eingetragen Grundschulden ohne Brief mit der lfd. Nr. 3, i.H.v. 189.177,99 €, eingetragen am 05.10.1993, und der lfd. Nr. 4, i.H.v. 25.564,59 €, eingetragen am 09.02.1998.

Bei Abschluss des Darlehensvertrags unterzeichnete der Kläger zugleich eine Widerrufsbelehrung (Anlage B1); ihm wurde anschließend eine Widerrufsbelehrung (Anlage K1, dort S. 5) ausgehändigt.

In dem Belehrungsformular ist die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ mit einer hochgestellten 1 versehen. Die entsprechende Fußnote befindet sich nach dem Feld für Ort, Datum, Unterschrift und Bezeichnung der Beklagten außerhalb des den Belehrungstext enthaltenen Feldes und enthält den Text: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“.

Das Feld mit dem Text der Widerrufsbelehrung beginnt mit der Bezeichnung des Klägers. Es folgt der Text „Widerrufsbelehrung zu 2 Darlehensvertrag vom 30.10.2008“. Die zugehörige Fußnote lautet: „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...“.

Die Widerrufsbelehrung als solche gliedert sich sodann in drei Abschnitte, die mit den Begriffen „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ überschrieben sind.

Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“ [...] „Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Faxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse).“

Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“

Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text: „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Beim finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder Grundstück gleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir und dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“ Im letzten Absatz heißt es sodann weiter u.a. wie folgt: „[...] – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre –“ [...] „paketversandtfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr ihres Vertragspartners zurückzusenden, nicht paketversandtfähige Sachen werden bei ihnen abgeholt.“

Nach Ort, Datum, Unterschrift und Bezeichnung der Beklagten heißt es dann nach dem Feld mit dem Widerrufsbelehrungstext in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufsbelehrung vor den beiden genannten Fußnoten wie folgt: „Bearbeiterhinweise: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“ Es folgt ein Feld wo der Sachbearbeiter zu bestätigen hat, dass ein bzw. mehrere Widerrufsexemplare an den Verbraucher ausgehändigt wurde(n).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K5) widerriefen die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers alle auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen des Klägers und boten die Rückzahlung des Darlehens an. Der Beklagten wurde eine Reaktionsfrist bis zum 08.12.2014 gesetzt. Vom 30.12.2015 bis zum 30.05.2015 leistete der Kläger weitere Zinsen auf das Darlehen i.H.v. 3.667,64 € und tilgte das Darlehen i.H.v. 3.082,36 €. Zur Zeit der Klageerhebung belief sich das Restsaldo des Darlehens auf 144.901,50 €.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm zum Zeitpunkt des Widerrufs am 24.11.2014 noch ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zu stand. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung unrichtig sei und aus diesem Grund das Widerrufsrecht auch nicht erloschen sei, § 355 Abs. 3 S. BGB a.F.; die Beklagte könne sich zudem nicht auf einen Vertrauensschutz aus § 14 BGB-InfoV a.F. berufen.

Die Unrichtigkeit der Belehrung bzw. die Nichtverwendung der Muster-Widerrufsbelehrung ergebe sich aus verschiedenen Umständen. Dies ergebe sich zunächst aus der Verwendung von Fußnoten, insbesondere der Erläuterung zur Fußnote 1 „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ sowie dem Bearbeiterhinweis „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen“. Weiterhin könne hinsichtlich des Fristbeginns der Eindruck entstehen, dass die Frist unabhängig davon zu laufen beginne, ob der Verbraucher überhaupt schon selbst eine Vertragserklärung abgegeben habe. Insoweit sei auch die Angabe „Widerrufsbelehrung zu |² Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ irreführend. Unzutreffend sei weiterhin die Widerrufsfolge, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen geleistet werden müssten, obwohl auch danach – wenn auch unter Zinspflicht – eine Zahlung noch möglich sei. Zu monieren sei weiterhin, dass in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ Satz 2 nicht durch den für die Finanzierung von Grundstücksgeschäften vorgesehenen Satz ersetzt, sondern durch diesen Satz ergänzt worden sei. Zudem müssten nach den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung bei finanzierten Erwerb eines Grundstückes die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 entfallen. Ferner dürfe gemäß Gestaltungshinweis 11 die Zeile „Ihre ..., nur verwendet werden, wenn auch Datum- und Unterschriftsleiste entfallen, was hier nicht der Fall ist.

Der Kläger beantragt mit seiner am 16.07.2015 zugestellten Klage:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, die Bewilligung für die Löschung der in der Abteilung III, des beim Amtsgericht Würzburg geführten Grundbuchs von G., Band 24, Bl. 1323, eingetragenen Grundschulden ohne Brief

    1.a. lfd. Nr. 3, in Höhe von 189.177,99 € (370.000,00 DM) mit 18 % Zinsen jährlich; gem. Bewilligung vom 24.09.1993 eingetragen am 05.10.1993

    1.b. lfd. Nr. 4 in Höhe von 25.564,59 € (50.000,00 DM) mit 18 % Zinsen jährlich; gem. Bewilligung vom 26.02.1998 (UR-Nr. 305/98 des Notars ... eingetragen am 09.02.1998,

    1.in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen

    1.Zug um Zug gegen die Zahlung von 144.901,50 €.

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung gemäß Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.

  • 3.Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger jedenfalls über den im Antrag zu 1) genannten Betrag von 144.901,50 € hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 6560039007 (Anlage K1) zustehen.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.667,64 € zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 5.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle von diesem nach Rechtshängigkeit mit Blick auf den Darlehensvertrag mit der Nummer 6560039007 (Anlage K1) noch gezahlten Beträge zu erstatten hat.

  • 6.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die Abgabe der Löschungsbewilligung der im Antrag zu 1) bezeichneten Grundschuld verweigert hat.

  • 7.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.006,42 € als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung jedenfalls gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß gilt und mithin der Widerruf verfristet erfolgte.

Die verwendeten Fußnoten seien nach Inhalt und Form nicht Teil der Widerrufsbelehrung; der Fußnotentext richte sich zudem eindeutig an den Sachbearbeiter der Beklagten. Die Belehrung über den Fristbeginn gebe die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB leicht verständlich wieder und entspreche der Muster-Widerrufsbelehrung. Aus der Belehrung ergebe sich eindeutig, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zum Erhalt der Widerrufsbelehrung voraussetze, dass der Verbraucher in Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde sein müsse. Hinsichtlich der Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen sei der Wortlaut der Muster-Widerrufsbelehrung übernommen worden. Hierdurch werde nur klargestellt in welcher Frist ohne zusätzliche „Kosten“ erfüllt werden könne. Die Belehrung über das nicht vorliegende finanzierte Geschäft sei unschädlich, da gem. Gestaltungshinweis 10 die Hinweise für finanzierte Geschäfte auch vollständig entfallen dürfen, wenn ein verbundenes Geschäft – wie hier – nicht vorliegt. Das Vorhandensein der Hinweise zum finanzierten Geschäft sei daher unschädlich. Eine Ersetzung des Satzes 2 und das Weglassen der Sätze 11 und 12 sowie des Zusatzes in Gedankenstrichen in Satz 9 wie in der Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen, sei nicht erfolgt, da vorliegend gerade kein finanzierter Erwerb eines Grundstücks vorliegt. Hinsichtlich des Eingreifens der Schutzwirkung von § 14 BGB-InfoV sei zudem keine ausnahmslose 100 %ige deckungsgleiche Identität mit der Muster-Widerrufsbelehrung notwendig; maßgeblich sei vielmehr, dass – wie hier – keine sachlichen und inhaltlichen Abweichungen vorliegen würden.

Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 insbesondere hinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrages informatorisch angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 12.11.2008 nicht wirksam widerrufen. Der Kläger hat sein Widerrufsrecht gem. §§ 355, 492 Abs. 1 BGB durch die Erklärung seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2014 (Anlage K5) nicht rechtzeitig ausgeübt, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen war. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung (Anlage K1, S. 5) hat die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, weil sie ordnungsgemäß war. Die Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis 10.06.2010.

Damit steht dem Kläger kein Freigabeanspruch hinsichtlich der der Beklagten zur Absicherung der Darlehensvaluta eingeräumten Grundschulden zu (Klageantrag Ziffer 1). Ebenso wenig besteht Anspruch auf Leistung bzw. Feststellung gemäß den weiteren Klagenanträgen.

1. Die Widerrufsbelehrung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote 1 zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Entsprechendes gilt für die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu |²“ mit dem darauf folgend eingesetzten Text „Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ und dem Fußnotentext „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...“.

Der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung wird in der streitgegenständlichen Widerrufserklärung namentlich mit voller Adresse benannt. Mit dem Zusatz „Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ nach der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu |²“ wird weiter auf den konkret zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag Bezug genommen, da dieser bereits im Formularkopf auf Seite 1 unter dem Datum 30.10.2008 (Anlage K1, S. 1) geführt wird. Dem unbefangenen durchschnittlichem Kunden wird durch diese Konkretisierungen unmissverständlich klar gemacht, dass gerade ihm zu dem genau bezeichneten Rechtsgeschäft eine Widerrufsbelehrung erteilt wird. Sofern er die Fußnoten überhaupt wahrnimmt, wird er hinsichtlich der Fußnote 1 schließen müssen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. Gerade auch im Zusammenschau mit der zweiten Fußnote erkennt der unbefangene durchschnittliche Kunde unschwer, dass es sich um einen Verwendungs- und Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt (OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, 17 U 709/15; Anlage B4). Eine Irreführung des Verbrauchers durch die Fußnote 1 ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht und der Abschluss des Vertrages – wie hier in der informatorischen Anhörung geschildert – durch beiderseitige Unterschriftsleistung bei gleichzeitiger Anwesenheit in Geschäftsräumen erfolgt ist. Unter diesen Umständen muss der durchschnittliche Verbraucher annehmen, dass die Belehrung für ihn bestimmt ist und ersichtlich kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.

Die Fußnote 2 ist ebenfalls nicht geeignet, einen durchschnittlichen Kunden zu verwirren, da diesbezüglich der einzusetzende Text bereits von Beklagtenseite maschinenschriftlich voreingetragen wurde und damit offensichtlich ist, dass sich die Fußnote allein an das Bankpersonal richtet bzw. gerichtet hat.

Im Übrigen belegt auch die räumliche Gestaltung, dass sich die Fußnoten nicht an den Verbraucher wenden. Dies wird besonders deutlich in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufsbelehrung, bei der vor dem Fußnotentext noch Bearbeiterhinweise erfolgen.

2. Die Widerrufsbelehrung unterrichtet den Kläger auch zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist und erweckt auch nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist unabhängig davon zu laufen beginnen könne, ob der Verbraucher selbst eine Willenserklärung abgegeben habe.

Die Belehrung zum Widerrufsrecht übernimmt hinsichtlich des Fristbeginns den Text gem. Gestaltungshinweis 3 der Muster-Widerrufsbelehrung, da es sich beim Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 492 BGB um einen schriftlich abzuschließenden Vertrag handelt. Zugleich gibt die gewählte Formulierung zutreffend die Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB wieder.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (BGHZ 180, 123) ist entgegen der klägerischen Auffassung auf die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht übertragbar. In der Entscheidung des BGH sah die Widerrufsbelehrung es als ausreichend an, dass „der schriftliche Darlehensantrag“ dem Verbraucher zur Verfügung gestellt worden ist, sodass entgegen der Formulierung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB nicht „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ gefordert wurde. Letzteres ist hier aber der Fall, da die Belehrung – in zulässiger rein sprachlicher Umformulierung – von „ihr schriftlicher Antrag“ spricht, und damit wie die Muster-Widerrufsbelehrung klarstellt, dass nicht irgendein Antrag, sondern nur der Antrag gerade des Verbrauchers und nicht des Unternehmers fristauslösend sein kann.

Aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebot des Unternehmers.

3. Der der Muster-Widerrufsbelehrung entnommene Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ führt ebenfalls nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung.

Dieser Satz informiert den Verbraucher schon deswegen nicht unrichtig über die Pflichten beim Widerruf des Darlehenvertrages, weil in § 357 Abs. 1 S. 2 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung geregelt war, dass§ 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend gilt und die dort bestimmte Frist mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers beginnt.

4. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Belehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen dem Gestaltungshinweis 10 zur Muster-Widerrufsbelehrung für den Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstückes nicht Satz 2 durch die dort vorgesehene Formulierung ersetzt, stattdessen diese ergänzt wurde, und ebenfalls für diesen Fall die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 der Muster-Widerrufsbelehrung nicht weggelassen wurden.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gestaltungshinweis 10 der Muster-Widerrufsbelehrung vorsieht, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein Verbundes Geschäft – wie hier – nicht vorliegt. Der Gesetzgeber ging also selbst davon aus, dass insoweit an sich überflüssige Ausführungen in der Belehrung zu einem finanzierten Geschäft, obwohl überhaupt kein verbundenes Geschäft vorliegt, unschädlich sind. Auch hat der Bundesgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation ausgeführt, es sei unschädlich, dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehle, weil dieser Zusatz nach dem mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestünden, entfallen könne (BGH NJW 2014, 2022, 2023). Daraus ist nicht nur zu entnehmen, dass es unschädlich gewesen wäre, wenn die Widerrufsbelehrung den Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht enthalten hätte, sondern umgekehrt ergibt sich daraus auch, dass dessen Vorhandensein keineswegs schädlich für die Widerrufsbelehrung war (OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, 17 U 709/15; Anlage B3; vgl. hinsichtlich der Frage des Eingreifens der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV: OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015, 6 U 13/15; Anlage B5).

Aus Sicht des Gerichts ist es auch unschädlich, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung eine Sammelbelehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und insoweit entgegen dem Gestaltungshinweis 10 kein Ersetzen bzw. Wegfallen vorgenommen wurde, sondern vielmehr die entsprechende Passagen kumulativ in die Belehrung aufgenommen wurden. Liegt wie hier kein verbundenes Geschäft vor, so kann die gesamte Passage über die finanzierten Geschäfte keinerlei Wirkung entfalten, da sie schlicht gegenstandslos ist und für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang ist. Dies ist für den Verbraucher auch bereits anhand des Beginns des Abschnittes über „Finanzierte Geschäfte“ ersichtlich, sodass nach Auffassung des Gerichts dieser Abschnit auch keinen unzulässigen verwirrenden bzw. ablenkenden Zusatz darstellt.

5. Auch die in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufsbelehrung enthaltenden Bearbeiterhinweise führen zu keiner Fehlerhaftigkeit der erteilten Widerrufsbelehrung.

Der Hinweis „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“ befindet sich bereits räumlich unterhalb der in einem Formularfeld befindlichen Widerrufsbelehrung und ist ersichtlich nicht mehr Bestandteil der Widerrufsbelehrung.

Es handelt sich auch erkennbar um Bearbeitungshinweise, die allein an das Bankpersonal gerichtet sind. Dies ist beim zweiten Satz offensichtlich, da nur das Bankpersonal angesprochen sein kann, wenn es um die Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung geht. Hinzu kommt das nachfolgende Formularfeld, wo der Sachbearbeiter unterschriftlich zu bestätigen hat, dass eine Aushändigung der Belehrung an den Verbraucher erfolgt ist. In diesem Kontext kann der erste Bearbeiterhinweis – der isoliert für sich betrachtet, sich durchaus auch an den Verbraucher wenden könnte – sich offensichtlich nur an das Bankpersonal wenden. Dies ergibt sich auch aus dem vorangegangenem Wort „Bearbeiterhinweise“.

6. Auch sonst ist die verwendete Belehrung nicht zu beanstanden.

Die Formulierung „Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ nach dem Fußnotenhinweis 2 ist zwar missverständlich, da der Vertrag von beiden Parteien unstreitig erst am 12.11.2008 unterzeichnet wurde, dies ist jedoch nicht geeignet etwa hinsichtlich der Widerrufsfrist für Verwirrung zu sorgen. Auf das Vertragsdatum wird für den Fristbeginn in keinster Weise abgestellt; maßgeblich ist allein wann der Verbraucher bestimmte Unterlagen erhält.

7. Da nach den vorstehenden Ausführungen bereits von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, nicht mehr an.

Dahinstehen kann auch, ob die Ausübung des Widerrufsrechts allein zu dem Zweck von der derzeit gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses günstigeren Zinssituation profitieren zu wollen als treuwidrig anzusehen ist, weil – aus Sicht des Gerichts nicht gegebene – Mängel der Widerrufsbelehrung hierfür völlig irrelevant gewesen wären.

B. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt aus § 709 ZPO.

C. Der Streitwert war auf 189.667,64 € festzusetzen.

Der Klageantrag Ziffer 1 war mit einem Streitwert i.H.v. 180.00,00 € anzusetzen, da bei Klagen die auf Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten gerichtet sind regelmäßig, wie auch hier, auf die Höhe der gesicherten Forderung, mithin auf die Darlehensvaluta, abzustellen ist (BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 3 Rn. 25).

Hinzu kam der Zahlbetrag gem. Klageantrag Ziffer 4 i.H.v. 3.667,64 €. Weiterhin hat das Gericht die Feststellungsanträge Ziffer 3, 5, 6 gem. § 3 ZPO jeweils mit 2.000,00 € bewertet.

Klageantrag Ziffer 2 hinsichtlich des Feststellungsannahmeverzuges war hingegen nicht gesondert anzusetzen. Ebenso wenig als Nebenforderung Klageantrag Ziffer 7 hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Gründe

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 09.12.2014 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatsächliche Feststellungen:

Die Kläger machen gegen die beklagte... Rückgewähransprüche nach erklärtem Darlehenswiderruf geltend.

Am 12.03.2009 schlossen die Kläger mit der Beklagten den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag über ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ in Höhe von 153.000.- €. Das Darlehen diente den Klägern zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie. Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

Bild

Mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 2) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten der Widerruf des Darlehensvertrags. Die Kläger haben das Darlehen inzwischen zurückgeführt und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.749,61 € bezahlt.

Die Kläger meinen, der Widerruf sei wirksam, weil ihr gesetzliches Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erloschen gewesen sei, da die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Die Beklagte habe das Muster der BGB-lnfo-VO in der damals gültigen Fassung nicht ordnungsgemäß übernommen und könne sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil die Hinweise für „Finanzierte Geschälte“ mehr als 50% des gesamten Textes der Widerrufsbelehrung darstellten und schon deshalb in hohem Maße geeignet seien, von dem eigentlichen Belehrungsinhalt abzulenken. Außerdem könne ein durchschnittlicher Leser nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein finanziertes Geschäft in seinem Fall nicht gegeben seien. Er könne die Widerrufsbelehrung daher so verstehen, dass ein Widerruf des Verbraucherkreditvertrags auch die Unwirksamkeit des Grundstücksgeschäftes zur Folge hätte. Die Hinweise seien außerdem widersprüchlich, weil sie sich auf alle verschiedenen Varianten eines finanzierten Geschäfts bezögen. Den Klägern sei auch -wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - unbekannt, was unter einem Fernabsatzgeschäft zu verstehen sei. Sie hätten daher nicht gewusst, ob in ihrem Fall ein Fernabsatzgeschäft gegeben sei oder nicht. Die Abstimmung über den Darlehensvertrag sei nämlich teilweise unter Einsatz von Fernkommunikationsmittels erfolgt, so dass durchaus ein entsprechendes Geschäft gegeben hätte sein können. Im Ergebnis hätten die Kläger deshalb nicht gewusst, ob sich die Widerrufsbelehrung an sie gerichtet habe oder für ihren Fall ausweislich der Fußnote 1 gar kein Widerrufsrecht habe bestehen sollen. Den Klägern sei zudem - wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - nicht bekannt gewesen, unter welchen genauen Voraussetzungen ein verbundenes Geschäft gegeben sei. Aus ihrer Sicht hätten beide Verträge eine „wirtschaftliche Einheit“ dargestellt. Die Kläger hätten die Hinweise unter „Finanzierte Geschäfte“ daher auf sich bezogen und befürchtet, dass ein Widerruf des Darlehensvertrags sich auf den Kaufvertrag der Immobilie auswirken könne. Sie hätten erstmals durch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten erfahren, dass die Hinweise über „Finanzierte Geschäfte“ für sie gar nicht zuträfen und in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines verbundenen oder finanzierten Geschäfts gar nicht vorlägen.

Die Beklagte meint, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil kein wirksamer Widerruf vorliege. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspreche der auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag anwendbaren Gesetzeslage. Zudem entspreche die Belehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-lnfo-VO in der Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 bzw. sie enthalte keine inhaltliche Bearbeitung dieser Widerrufsbelehrung, sondern allenfalls unerhebliche sprachliche Abweichungen bzw. rein redaktionelle Abweichungen ohne sachliche Einschränkung des Widerrufsrechts. Der Teil der Widerrufsbelehrung über „Finanzierte Geschäfte“ sei unschädlich, weil in Gestaltungshinweis [10] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfo-VO bestimmt sei, dass die Hinweise für „Finanzierte Geschäfte“ entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Niehl) bestimmt sei, dass derartige Hinweise entfallen müssen. Die Belehrung über das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bzw. einer „wirtschaftlichen Einheit“ sei inhaltlich vollständig richtig. Auch die Hinweise, dass „paketfähige Sachen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden“ seien, und dass „nicht paketversandfähige Sachen bei Ihnen abgeholt werden“ und auf das Zurückführen einer Verschlechterung einer Sache aufgrund einer Prüfung „wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre“, seien inhaltlich richtig. Eine Verwirrung über die Widerrufsfolgen bei den Klägern habe dadurch nicht entstehen können. Diesen sei ohne Weiteres klar gewesen, dass derartige Hinweise sich nicht auf einen finanzierten Immobilienverkauf beziehen konnten. Ein (angeblicher) Fehler in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich eines nicht einschlägigen Teils - hier des Teils über „Finanzierte Geschäfte“ - könne für eine Entscheidung des Verbrauchers auch nicht kausal sein und sei daher von vornherein unbeachtlich. Die Fußnote 1 zum Fernabsatzgeschäft sei unschädlich, weil unstreitig kein Fernabsatzgeschäft vorliege und die Kläger daran auch nicht gezweifelt hätten. Außerdem stelle die sehr kleingedruckte Fußnote außerhalb der eigentlichen Belehrung und im Zusammenhang mit einer weiteren Fußnote 2, so dass sich eindeutig ergebe, dass es sich bei den Fußnoten um Bearbeiterhinweise an den Sachbearbeiter der Beklagten handele. Die Angabe in der Überschrift der Belehrung („Verbraucher[...]“) und die Nennung des Rechtsgeschäfts („Darlehensvertrag vom [...]“) stellten keine Mängel dar, sondern seien rein formelle Abweichungen. Der kursive und in Klammer gesetzte Text sei deutlich als rein interner Hinweis gestaltet und ohne Weiteres als solcher zu verstehen, nachdem hinter der Klammer die entsprechenden Angaben zu den Kontaktdaten der recht der Beklagten in die Belehrung eingefügt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers r sei auch bereits verwirkt gewesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung von 20.749,61 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung genüge weder der Musterbelehrung noch der Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB a. F., weil es an der danach erforderlichen deutlichen Gestaltung der Belehrung fehle. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Da die Hinweise zu finanzierten Geschäften für den verfahrensgegenständlichen Vertrag nicht einschlägig seien, handele es sich dabei um eine ablenkende, dem Deutlichkeitsgebot zuwiderlaufende Ergänzung.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Nach Ablauf der Berufungsbegründung haben die Kläger als weiteren Belehrungsfehler noch gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zur Zahlung weiterer 9.085,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2014 zu verurteilen, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, die Klage abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

Begründung

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustand.

1. Vorauszuschicken ist, dass sich die in den Vordergrund der Berufungserwiderung der Kläger gestellte Frage nach der Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung nur und erst stellen würde, wenn die Kläger zuvor einen inhaltlichen Fehler der hier verwendeten Widerrufsbelehrung nachgewiesen hätten (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13, zum Beginn der Widerrufsfrist „frühestens ...“, wie es in früheren Musterbelehrungen vorgesehen war). Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist primär an den damaligen gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 II, 358 V BGE$ a. F. und nicht etwa an der Musterbelehrung zu messen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; wohl allg. Meinung z. B. OLG Stuttgart Urteil vom 29.04 2015, Gz. 9 U 176/14; das wird übersehen von OLG Hamm, Urteil vom 25.03.201i - 31 U 155/14, Rz. 10, das sich allein mit dieser Frage befasst, ohne zuvor einen Belehrungsfehler festzustellen).

Gemäß § 2 55 II 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wurde, die ihm u. a. seine Rechte deutlich machte. Gemäß § 355 III 3 BGB i. d. F. d. OLGVertrÄndG 2002 erlosch das Widerrufsrecht jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das daraus ggf. resultierende „ewige Widerrufsrecht“ entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und sollte durch „leichte und sichere Widerrufsbelehrungen“ gemäß vorgegebener Muster kompensiert werden (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Der Rspr. des EGH zufolge, der sich der Senat anschließt, kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 04.07.2002 -1 ZR 55/00). Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall:

a) Als neuer Belehrungsfehler wird klägerseits nunmehr gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei. Das ist zwar offensichtlich verspätet gem. §§ 530 f. ZPO, aber gleichwohl im Berufungsverfahren noch zuzulassen, da der Inhalt der Belehrung als solcher unstreitig ist und die Zulassung den Rechtsstreit auch nicht verzögert (vgl. GrSzs, Beschluss vom 23.06.2008, Gz. GSZ 1/08).

Die vorlegende Fallgestaltung ist allerdings nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) zugrunde lag. Dort lautete die Widerrufsbelehrung im maßgeblichen Satz: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, könne diese Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH a. a. O. unter II 2 b bb).

Diese unzutreffende Vorstellung kann die vorliegend streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden jedoch nicht hervorrufen. Die Formulierung des § 355 IE 3 BGB a. F. „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ wird hier in der Widerrufsbelehrung mit „Ihr schriftlicher Antrag“ wiedergegeben, wie dies auch in der Musterbelehrung vorgesehen ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Belehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB a. F. beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Der unbefangene durchschnittliche Kunde erkennt vielmehr unschwer, dass ihm zum genau benannten Darlehen eine Widerrufsbelehrung erteilt werden soll. Unklarheiten hinsichtlich der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen bestehen daher nicht (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.08.2015, Az. 23 U 178/14).

Aber selbst wenn die Belehrung insoweit gleichwohl unklar wäre, müsste sie als Teil der AGB danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt. Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden würde die Widerrufsfrist dann spätestens mit Erhalt der Darlehensvertragsurkunde beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08). Die in Fällen dieser Art ungerechtfertigte Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts würde dagegen - zumindest ohne anwaltliche Beratung - kein Verbraucher erwarten.

b) Soweit die Kläger die Darstellung der „Finanzierten Geschäfte“ als fehlerhaft rügen, liegt zumindest ein inhaltlicher Fehler der Belehrung nicht vor. Die Belehrung gilt insoweit - der Musterbelehrung folgend - unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 I und II BGB und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig. Daher stellt sich hier auch die Frage nicht, ob und welche Rechtsfolgen eine inhaltlich unrichtige Belehrung über ein -in Wahrheit nicht vorliegendes - verbundenes Geschäft hätte (vgl. dazu Münscher in: Schimansky/Bunte-Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. A. 2011, Bd. I § 81 Rz. 427).

Der von den Klägern diesbezüglich angesprochene Art. 247 EGBGB wurde erst durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355) angefügt mit Wirkung ab 11.06. 2010, gilt also für die vorliegende Widerrufsbelehrung vom März 2009 noch nicht. Nach dem hier noch maßgeblichen § 358 V BGB 2002 musste die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht zwar auf die Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen. Das schließt als solches eine vorsorgliche Belehrung aber nicht aus.

c) Inhaltlich unrichtig wird die Belehrung auch noch nicht dadurch, dass eine - für den jeweiligen Fall durchaus zutreffende - „Sammelbelehrung“ für alle Fälle eines finanzierten Geschäftes verwendet wurde, dass die Fußnoten nicht entfernt wurden oder durch die kursiven Angaben zum Adressaten des Widerspruchs etc.

d) Ein Verstoß gegen das sog. Deutlichkeitsgebot (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. A. 2015, Art. 24 EGBGB Rnr. 14 m. w. N.) liegt ebenfalls nicht vor. Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 24). Diesen eher drucktechnischen Anforderungen genügt die vorliegenden Belehrung, die gut lesbar und sehr übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert ist, ohne weiteres.

e) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung daneben allerdings grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten. Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Entscheidend ist auch dabei, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (BGH, Urteil vom 04.D7.2002 -1 ZR 55/00). Das ist hier nach Auffassung des Senats ebenfalls der Fall:

(1) Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt:

Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es den Klägern und anderen durchschnittlichen Verbrauchern auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist somit auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung anerkanntermaßen unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, zur Restschuldversicherung), muss es einem Kreditinstitut daher möglich sein, die entsprechende Belehrung - wie in der Musterbelehrung vorgesehen - vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt. Ansonsten müsste der - i. d. R. nicht juristisch vorgebildete - Kreditsachbearbeiter diese mitunter sehr schwierige Rechtsfrage in jedem Einzelfall einer Kreditvergabe bindend vorentscheiden mit der Folge, dass bei einem Rechtsirrtum jeweils keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorläge und als Rechtsfolge ein ewiges Widerrufsrecht bestünde. Das kann nach Auffassung des Senats nicht richtig sein (ebenso OLG München, 17. Zivilsenat, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; Hanseatisches OLG; Urteil vom 03.07.2015 - 13 U 26/15; zumindest im Ergebnis auch OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 I- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; a. A. Teile der Lit., z. B. Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 Fn. 26; Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 358 Rnr. 71).

Auch die Musterbelehrung sah deshalb seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vor, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt (vgl. Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten Verordnung vom 12. März 2008, BAnz 2008, 957 ff, unter B II 2 i (2): „Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“) Selbst die in Gesetzesrang erhobene Musterbelehrung in Anlage 3 zu Art 246t, § 2 III EGBGB sieht dies in Gestaltungshinweis 6 unverändert so vor.

Die Kläger weisen dazu zwar zutreffend darauf hin, dass Art 246b, § 2 III EG-BGB nicht für Verbraucherdarlehensverträge gilt. Dafür gilt Anlage 7 zu Art. 247, §§6, 12 EGBGB. Dort hat der Gesetzgeber in der Tat für die Zeit ab 24.0'r.2010 zu seinem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge die Auffassung vertreten, dass der Darlehensgeber sich zunächst festlegen müsse, ob im konkreten Fall ein verbundener Vertrag gemäß § 358 BGB vorliege (vgl. BT-Drs. 17/1394 S. 27). Ob das wirklich so einfach ist, wie der Gesetzgeber scheinbar meint, mag dahinstehen. Das ändert aber nach Auffassung des Senats jedenfalls nichts daran, dass für die hier fragliche Zeit davor keine Rechtsnorm eine vorsorgliche Belehrung verboten und die Musterbelehrung des BMJ diese sogar ausdrücklich vorgesehen hatte.

Auch wenn der BGH zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen zu haben scheint, sieht sich der Senat durch einige Äußerungen des BGH in seiner Rechtsauffassung bestärkt: So hat der BGH z. B. in seinem Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02 ausgeführt: „Der et Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“. Im Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 25, hat er angemerkt, dass es in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht widerrufbar ist, keineswegs unerheblich sei, wenn das Finanzierungsinstitut missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unternehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufs rechts informiert habe. Demnach ist vorsorgliche Belehrung grundsätzlich zulässig; sie darf dann nur nicht missverständlich sein. Das ist hier, wie bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.

(2) Dadurch, dass im vorliegenden Falle entgegen der Musterbelehrung einige Sätze nicht gestrichen wurden (die Beklagte hat Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt, vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015 - 2 O 230/14, Juris-Rz. 25), entsteht angesichts der - primär der schwierigen Rechtslage geschuldeten - Gesamtkomplexität des Hinweises kein erhebliche zusätzliches Ablenkungspotential mehr, zumal z. B. die mangelnde Einschlägigkeit der Hinweise auf die „Rücksendung“ bei Grundstücksgeschäften auch für einen durchschnittlichen Verbraucher noch ohne weiteres erkennbar ist.

Zu bedenken ist dabei nach Auffassung des Senats auch, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/i)2). Das wird im vorliegenden Falle besonders deutlich: Auch wenn der streitgegenständliche Darlehensvertrag den Klägern unstreitig zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie diente, so haben sie doch ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ abgeschlossen. Konsequenterweise ist dann auch die Widerrufsbelehrung entsprechend weit für alle denkbaren Finanzierungszwecke formuliert. Ansonsten müsste der Kreditsachbearbeiter der Bank je nach konkretem, von ihm zu erfragendem Finanzierungszweck (z. B. „wollen Sie mit dem Darlehen vielleicht eine paketfähige Sache kaufen?“) die Belehrung individuell anpassen. Das hält der Senat weder für sinnvoll noch für zumutbar (ebenso zumindest im Ergebnis z. B. Hanseatisches OLG, Urteil vom 03.(17.2015 - 13 U 26/15; OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 II- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; LG Heidelberg, BKR 2015, 417).

(3) Fernliegend erscheint dem Senat eine Irreführung durch die aus der Musterbelehrung übernommenen kursiven Klammerangaben zum Adressaten des Widerspruchs. An wen der Widerspruch im vorliegenden Falle konkret zu richten gewesen wäre, ergibt sich unzweideutig aus der nachfolgenden konkreten Adressangabe.

(4) Ebenfalls kein Irreführungspotential kommt nach Auffassung des Senats der Fußnote 1 „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ zu. Sofern er diese - mit Bück auf das Deutlichkeitsgebot (s. o.) sehr klein geschriebene - Fußnote überhaupt wahrnimmt, wird der durchschnittliche Verbraucher daraus schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. In Zusammenschau mit der zweiten Fußnote - bei der es sich ganz: offensichtlich um einen Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt -wird der unbefangene durchschnittliche Kunde auch unschwer erkennen, dass sich auch bei der ersten Fußnote nur um einen Hinweis für das Bankpersonal handelt. Jedenfalls wenn dem Verbraucher - wie hier - eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und die sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, ist eine Irreführung von vorneherein ausgeschlossen. Der durchschnittliche Verbraucher wird dann nämlich zu Recht annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkreten Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.(15.2015, Gz. 17 U 709/15; LG Heidelberg, BKR 2015,417).

Darauf, ob ein Fernabsatzgeschäft hier in der konkreten Situation überhaupt nahelag, kommt es daher nicht an. Allerdings haben die Kläger insoweit konkret nur behauptet, der Darlehensvertrag sei ihnen von einem Herrn Steiner zuhause vorgelegt worden (allerdings offensichtlich bereits mit Unterschrift der Beklagten, vgl. Anlage K 1). Wie bereits die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, würde es sich dann aber keinesfalls um ein Fernabsatzgeschäft handeln (sondern allenfalls um ein Haustürgeschäft, auf das sich die Kläger mangels Vorliegen der Voraussetzungen aber nicht berufen haben, wie ihr Prozessbevollmächtigter im Termin vor dem Senat - insoweit nicht protokolliert - klargestellt hat).

Insgesamt ist der Senat deshalb der Auffassung, dass der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten hier konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch ausreichend erreicht wird. Die ggf. allenfalls vorliegenden geringfügigen Unschärfen erscheinen ihm deutlich zu marginal, um ein ernsthaftes Hindernis für eine fristgemäße Ausübung des Widerrufsrechtes durch die Kläger darzustellen mit der Folge, dass ihnen deshalb die Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts einzuräumen wäre.

2. Daher kann dahinstehen, ob sich die Beklagte bei - hier nicht gegebener - Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auf die sog. Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-lnfoVO (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2014II ZR 109/13) berufen könnte, obwohl sie deren Text keinerlei inhaltlicher Anpassung unterzöge i hat. Sie hat vielmehr entgegen der Ausfüllanleitung der Musterbelehrung Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 der Musterbelehrung sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt (für die Zulässigkeit einer solchen Sammelbelehrung und das Eingreifen der Gesetzlichkeitsvermutung in einem solchen Fall auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts z. B. OLG Düsseldorf vom 12.06.2015, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 Il-Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15 a. A. OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14).

Für die Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens spricht zwar, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02). Angesichts des weiten Verwendungszwecks des streitgegenständlichen Darlehensvertragsformulars („Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“) musste aber auch das Formular für die Widerrufsbelehrung ebenfalls entsprechend weit gefasst werden. Dass die Beklagte daneben offensichtlich auch die Bearbeitungshinweise und Fußnoten des Formularerstellers in der Belehrung belassen hat, kann damit allerdings wohl kaum mehr gerechtfertigt werden.

II. Die ebenfalls zulässige Berufung der Kläger erweist sich damit schon deshalb als unbegründet, weil ihnen kein Widerrufsrecht mehr zustand.

III. 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die vorliegende Entscheidung entspricht, wie oben jeweils dargelegt, der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Ein Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14, besteht schon deshalb nicht, weil dort - ohne Revisionszulassung - nur die Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung behandelt wurde, ohne einen Belehrungsfehler festzustellen. Soweit sich die die Kläger daneben noch auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, berufen haben, betrifft diese Entscheidung eine „Ankreuz-Widerrufsbelehrung“ ab dem Jahr 2011 im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355 II, 358 V BGB a. F. oder die BGB-lnfo-VO betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt jedoch, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Klärungsbedürftig sind außerdem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2D08, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Auch das verneint der Senat für den vorliegenden Fall:

Es mag sein, dass die streitgegenständliche Belehrung auf einem Formular des ... beruht und zwischen 2002 und 2010 in einer mindestens siebenstelligen Zahl von Fällen verwendet worden ist, wie die Kläger vorbringen. Das bedeutet aber noch nicht, dass alle ... dabei - wie im vorliegenden Falle - auch immer dieselbe Sammelbelehrung mit den Bearbeiterhinweisen des Formularerstellers verwendet hätten. Das hält der Senat daher nicht füll eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern für eine Frage des Einzelfalls.

Grundsätzliche Bedeutung könnte somit allenfalls der Frage zukommen, ob eine vorsorgliche Belehrung über ein verbundenes Geschäft im Streitjahr 2008 noch statthaft war (zum Streitstand s. o.). Da der BGH in den letzten Jahren zahllose Widerrufs-Verfahren entschieden hat, ohne diese Frage zu problematisieren, hält der Senat das aber mit der übrigen obergerichtlichen Rspr. (s. o.) nicht für ernstlich zweifelhaft und somit auch nicht für höchstrichterlich klärungsbedürftig.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.