Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss, 05. Sept. 2017 - 13 WF 76/17
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 seit dem 18. Mai 2017 nicht mehr Vormund des Beteiligten zu 1 ist.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Nachdem der am 18. Mai 1999 in … (Republik Guinea) geborene Beteiligte zu 1 ohne seine Eltern in die Bundesrepublik eingereist war, ist durch Beschluss vom 6. April 2016 das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt worden; das Jugendamt des Landkreises Emsland (Beteiligter zu 2) wurde zum Vormund für den Beteiligten zu 1 bestellt.
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Ab Mai 2017 gab es Schriftverkehr zwischen dem Jugendamt und dem zuständigen Familiengericht zu der Frage, wann der Beteiligte zu 1 volljährig wird und wann somit die Vormundschaft endet. Das Familiengericht vertrat darin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 23. Februar 2016 - 4 UF 186/15, FamRZ 2016, 990) die Auffassung, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund des anzuwendenden Rechts der Republik Guinea erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres volljährig werde.
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Das Jugendamt hat demgegenüber - nach einer entsprechenden Rückfrage bei der Botschaft der Republik Guinea in Berlin - die Ansicht vertreten, dass der Beteiligte zu 1 mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 18. Mai 2017 volljährig geworden sei. Hilfsweise hat das Jugendamt die Entlassung als Vormund beantragt.
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Das Familiengericht hat den Antrag auf Entlassung zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 weiterhin als Vormund im Amt verbleibt.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2, der an seiner Auffassung festhält, dass der Beteiligte zu 1 mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden sei.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Das Ende der Vormundschaft unterliegt gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht der Republik Guinea. Die nach diesem Recht maßgebliche Volljährigkeit des Beteiligten zu 1 (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 12 UF 217/16, juris, Rn. 10) ist mit Vollendung seines 18. Lebensjahres am 18. Mai 2017 eingetreten; die Vormundschaft ist seit diesem Zeitpunkt beendet.
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Der Senat weicht insofern von der Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen ab, das zur Begründung seiner anderslautenden Entscheidung ausgeführt hat (aaO, Rn. 9 ff.):
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Gemäß des in Guinea geltenden Code civil, Titre XVI, Chapitre I: De la Majorité, Art. 443 wird die Volljährigkeit in Guinea mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht (vgl. auch Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Band VI, Guinea, S. 33; Hausmann in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 7. Teil, Rn. 7.921; Textfassung des code civil guineen in Französisch: https://assets.hcch.net/upload/cc_gn.pdf).
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Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Regelung mittlerweile abbedungen worden ist, wie von der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den „Code de l´enfant“ behauptet.
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Bei dem „Code de l´enfant Guineen“ vom 19.8.2008 handelt es sich um ein Gesetzeswerk, das die Rechte von Kindern in Guinea näher regelt. In seinen „Dispositions preliminaires“, also einleitenden Bestimmungen, lautet der erste Satz des Art. 1: „Tout être humain âgé de moins de 18 ans est un Enfant“ (vgl. https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/98741/117564/F-1366184401/GIN-98741.pdf). Es wird somit - in Übereinstimmung mit Art. 2 KSÜ - definiert, bei welchen Personen es sich um Kinder im Sinne des „Code de l´enfant“ handelt und damit der Anwendungsbereich für das Gesetz geregelt. Das Gesetz enthält allerdings keine Regelung über den Eintritt der Volljährigkeit (majorité) in Guinea. Daher muss diesbezüglich die in Art. 441 des „Code de l´enfant“ getroffene Kollisionsregel gelten. Danach sind bezüglich jeglicher durch den „Code de l´enfant“ nicht geregelter Sachgebiete, die in speziellen Normen geregelt sind, diese speziellen Gesetze weiterhin zu beachten (Art. 441: „Dans toutes les matières qui n´ont pas été réglées par le présent Code et qui sont régies par les Lois et Règlements particuliers, les Cours et les Tribunaux continueront de les observer.“).
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Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass durch den „Code de l´enfant“ die durch das Bürgerliche Gesetzbuch Guineas in Art. 443 getroffene Regelung der Volljährigkeit nicht abbedungen wird. Auf den „Code de l´enfant“ kann somit keine Beendigung der Vormundschaft gemäß § 1882 BGB gestützt werden. …
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Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass Art. 443 Code civil durch den Code de l´enfant nicht abbedungen worden sei. Dagegen spricht, dass es sich bei dem Code de l’enfant um ein umfassendes Gesetzeswerk handelt, das in insgesamt 443 Artikeln neben allen zivilrechtlichen Aspekten des Kindschaftsrechts unter anderem auch strafrechtliche Fragen regelt. In zivilrechtlicher Hinsicht enthält der Code de l´enfant unter anderem Regelungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge (“Emancipation“; Art. 271 ff.), die die bisherigen Regelungen des Code civil zu dieser Materie ersetzen und teilweise von ihnen abweichen.
- 14
Der Senat folgt der von der Botschaft der Republik Guinea per E-Mail vom 13. Juni 2017 auf Anfrage des Jugendamts erteilten Auskunft, dass nach dem Recht der Republik Guinea für die Bestimmung der Volljährigkeit seit 2008 nur noch der Code de l’enfant einschlägig ist, durch den das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre festgesetzt wird (so auch OLG Hamm, aaO, Rn. 18 f.). Das steht im Einklang mit einer Auskunft, die dem Senat von der deutschen Botschaft in Conakry erteilt wurde. Danach hat das guineische Justizministerium auf Anfrage der deutschen Botschaft bereits mit Schreiben vom 19. April 2016 ausdrücklich mitgeteilt, dass für die Bestimmung der Volljährigkeit nur noch der Code de l’enfant einschlägig sei, der das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre festsetze. Die übrigen Vorschriften des guineischen Code civil, die eine Volljährigkeit mit 21 Jahren bestimmen, seien seit Inkrafttreten des Code de l’enfant stillschweigend aufgehoben und nicht mehr anzuwenden; sie sollen auch formal in einer kommenden Rechtsreform gestrichen werden.
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Daraus ergibt sich, dass die Vormundschaft für den Beteiligten zu 1 seit Vollendung seines 18. Lebensjahres am 18. Mai 2017 beendet ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG).
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
