Oberlandesgericht Oldenburg Urteil, 27. Apr. 2017 - 1 U 24/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.6.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 13.3.2013 am 1.5.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Bauunternehmen im Hoch- und Ingenieurbau.
- 2
Die Streithelferin war geschäftsführende Alleingesellschafterin sowohl der Schuldnerin als auch der Z GmbH. Zwischen den beiden Gesellschaften und der Streithelferin bestand eine dem beklagten Land bekannte umsatzsteuerliche Organschaft, bei der die Streithelferin als Organträgerin und die Schuldnerin und ihre Schwestergesellschaft als Organgesellschaften fungierten. Die Streithelferin war als Organträgerin Umsatzsteuerschuldnerin gegenüber dem Finanzamt; umsatzsteuerpflichtige Geschäfte tätigten im Wesentlichen die beiden Organgesellschaften. Während des Bestehens der Organschaft zahlten entweder die Streithelferin oder eine der beiden Organgesellschaften die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils fristgerecht. Am 11.1. und 13.2.2013 überwies die Schuldnerin von ihrem Geschäftskonto gerade fällig gewordene Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt 243.574,84 € an das beklagte Land. Auf den Überweisungsträgern waren als Verwendungszweck jeweils die Steuernummer der Streitverkündeten, die Steuerart sowie der Voranmeldezeitraum angegeben.
- 3
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss der Kläger mit der Streithelferin zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche einen außergerichtlichen Vergleich. Er begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung von dem beklagten Land die Erstattung der am 11.1. und 13.2.2013 geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen.
- 4
Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- 5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. § 131 Abs. 1 InsO gestatte nur die Anfechtung gegenüber dem Gläubiger des Schuldners. Die Leistung müsse daher aus der objektiven Warte des Empfängers die Tilgung einer gegen den Schuldner gerichteten Forderung bezwecken. Da die Umsatzsteuervorauszahlungen die Umsatzsteuerschuld der Organträgerin betrafen, noch kein Haftungsbescheid nach § 73 AO erlassen und die Zahlungen mit eindeutigen Verwendungsangaben auf die Umsatzsteuerschuld der Organträgerin überwiesen worden seien, sei mit den Zahlungen allein die Tilgung der bisher nur gegen die Organträgerin gerichteten Forderung bezweckt gewesen.
- 6
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Auch wenn noch kein Haftungsbescheid erlassen gewesen sei, seien die streitgegenständlichen Zahlungen in Ansehung einer potentiellen Haftung der Schuldnerin erfolgt. Dies sei für das beklagte Land erkennbar gewesen, zumal in der Vergangenheit häufig die Streitverkündete die Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet habe. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die Steuerschulden gerade erst fällig gewesen seien. Für die Frage der Tilgungsbestimmung sei allein auf die Sicht der zahlenden Schuldnerin abzustellen. Die Angabe des Verwendungszwecks auf den Überweisungsträgern habe erfolgen müssen, um dem Finanzamt eine Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen. Es könne keinen maßgeblichen Unterschied machen, ob die Vorauszahlungen - wie vorliegend - per Überweisung oder, wie in dem der Entscheidung des BGH vom 19.1.2012 - IX ZR 2/11- zugrunde liegenden Fall, per Lastschrift erfolgten. Die Schuldnerin sei im Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig gewesen.
- 7
Der Kläger beantragt,
- 8
1. das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16.6.2016 - Az.: 4 O 2433/15 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 243.574,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2013 zu zahlen.
- 9
2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
- 10
Das beklagte Land beantragt,
- 11
die Berufung zurückzuweisen.
- 12
Die Streithelferin beantragt,
- 13
die Berufung zurückzuweisen.
- 14
Das beklagte Land tritt - unterstützt durch die Streithelferin - der Berufung nach Maßgabe ihrer Erwiderung entgegen. Das Land sei nicht Insolvenzgläubiger der Schuldnerin, da die Vorauszahlungen überwiesen und nicht per Lastschrift eingezogen worden seien, und beruft sich auf das Urteil des BFH vom 23.9.2009 - Az. VII R 43/08 -. Die Anfechtung sei zudem vorrangig gegen die Streithelferin als Organträgerin zu richten. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung, da durch die Zahlung auf eine fremde Schuld ein Ausgleichsanspruch der Schuldnerin gegen die Organträgerin entstanden sei. Die Schuldnerin sei am 11.1.2013 zahlungsfähig gewesen. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien zudem von dem zwischen dem Kläger und der Streithelferin geschlossenen Vergleich umfasst und damit auch gegenüber dem beklagten Land erledigt.
II.
- 15
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der am 11.1. und 13.2.2013 an das beklagte Land überwiesenen Umsatzsteuervorauszahlungen gem. §§ 143, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO.
- 16
1. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das beklagte Land nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO ist.
- 17
Eine Deckungsanfechtung setzt voraus, dass die Leistung aus der objektiven Warte des Empfängers die Tilgung einer gegen den Schuldner gerichteten Forderung bezweckte. Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht erschließen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, so wird im Allgemeinen angenommen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (BGH, Urteil vom 19.1.2012 - IX ZR 2/11 - Rn 19 f. - juris). Es kommt mithin entscheidend darauf an, wie das Finanzamt die Zahlung nach den objektiven Umständen verstehen durfte.
- 18
Vorliegend stellten sich die streitgegenständlichen Zahlungen nach den dem Finanzamt offenkundigen tatsächlichen Umständen nicht als Zahlung auf die Haftungsschuld der Schuldnerin, sondern als Zahlung auf die Steuerschuld der Organträgerin dar. Zwar war dem Finanzamt das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bekannt. Anders als in dem der Entscheidung des OLG Hamm vom 28.2.2013 (27 U 120/12 - juris) zugrunde liegenden Fall kann daraus vorliegend jedoch nicht der Schluss auf eine offenkundige Zahlung auf die Haftungsschuld der Schuldnerin gezogen werden.
- 19
Eine Haftungsinanspruchnahme der Schuldnerin stand von vornherein jeweils nur für einen Teil der streitgegenständlichen Zahlungen im Raum. Denn der Organkreis bestand nicht nur aus der Schuldnerin als Organgesellschaft und der Streithelferin als Organträgerin. Vielmehr existierte mit der Z GmbH eine weitere Organgesellschaft, die ebenfalls umsatzsteuerpflichtige Geschäfte tätigte. Die streitgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen der Schuldnerin rührten nicht nur aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, sondern auch aus derjenigen ihrer Schwestergesellschaft. Für die im Geschäftsbetrieb der Schwestergesellschaft entstandenen und fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen stand aber eine Haftungsinanspruchnahme der Schuldnerin gem. § 73 AO durch das Finanzamt von vornherein nicht im Raum. Eine Haftungsinanspruchnahme einer Organgesellschaft kommt regelmäßig nur für selbst verursachte Steuern in Betracht, wobei lediglich umstritten ist, ob die Beschränkung der Haftung bereits auf Tatbestandsebene oder erst im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist (zum Meinungsstand vgl. die Darstellung bei Hübschmann/Hepp/Spitaler/Boeker, AO, Stand August 2016, § 73 Rn 15). Wenn aber eine Haftungsinanspruchnahme der Schuldnerin allenfalls für den auf ihre eigene Geschäftstätigkeit entfallenden Anteil der streitgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen in Betracht kam, stellten sich die einheitlichen Zahlungen in ihrer Gesamtheit offenkundig nicht als Zahlungen auf eine mögliche Haftungsschuld der Schuldnerin dar. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Schuldnerin einheitlich Zahlungen auf sämtliche im Organkreis entstandenen Umsatzsteuern geleistet hat, dafür, dass sie auf den gegen die Organträgerin bestehenden Steueranspruch des beklagten Landes zahlen wollte.
- 20
Auch bezweckten die streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin im Gegensatz zu dem der Entscheidung des OLG Hamm zugrunde liegenden Fall (aaO) nicht die Freigabe zuvor geleisteter Sicherheiten und bezweckten auch deshalb nicht die Befreiung von einer (potentiell) eigenen Haftung.
- 21
Hinzu kommt, dass die Zahlungen nicht vom Finanzamt eingezogen, sondern freiwillig von der Schuldnerin geleistet wurden. Eine Haftungsinanspruchnahme der Schuldnerin drohte nach den konkreten Umständen nicht. Da die Vorauszahlungen stets pünktlich beglichen wurden, war es während des Bestehens der Organschaft weder zu einer Haftungsinanspruchnahme der Schuldnerin noch zu einer entsprechenden Androhung gekommen. So hat die Schuldnerin auch die streitgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit bezahlt, ohne dass Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten der Organträgerin bekannt gewesen wären.
- 22
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Zahlung erkennbar vom Geschäftskonto der Schuldnerin erfolgt ist, keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Schuldnerin auf eine eigene Haftungsschuld zahlen wollte. Vielmehr hat die Schuldnerin durch die Angabe der Steuernummer der Streithelferin, der Steuerart und des Voranmeldezeitraums deutlich gemacht, auf die Steuerschuld der Streitverkündeten zahlen zu wollen, zumal ein Hinweis auf eine Haftungsschuld der zahlenden Schuldnerin fehlt.
- 23
Bei einer Gesamtschau der im Zeitpunkt der Zahlungen offenkundigen Umstände stellten sich die streitgegenständlichen Zahlungen damit im Ergebnis als Zahlungen auf die Steuerschuld der Organträgerin dar.
- 24
Nichts anderes ergibt sich, wenn man in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung des BGH zum Zahlungsverkehrsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 16.6.2015 - XI ZR 243/13 - juris) nicht auf die objektive Sicht des Zahlungsempfängers, sondern auf die der zahlenden Schuldnerin abstellen wollte. Der Schuldnerin waren insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Streithelferin als Organträgerin geschäftsführende Alleingesellschafterin der Schuldnerin war, die genannten maßgeblichen Umstände ebenso bekannt wie dem Finanzamt als Zahlungsempfänger. Da die Umsatzsteuervorauszahlungen mal von der Organträgerin, mal von den Organgesellschaften gezahlt wurden, liegt es nahe, dass jeweils das Mitglied des Organkreises die fälligen Vorauszahlungen geleistet hat, bei dem gerade entsprechende Liquidität vorhanden war. Da im Innenverhältnis des Organkreises derjenige Beteiligte die Steuerlast zu tragen hatte, aus dessen Umsätzen die an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerbeträge herrührten, dürfte die direkte Zahlung durch eine der beiden Organgesellschaften auch der Zahlungsvereinfachung gedient haben. Anlass der streitgegenständlichen Zahlungen war damit auch aus Sicht der Schuldnerin nicht ein etwaiger gegen sie gerichteter Haftungsanspruch, sondern der gegen die Streithelferin als Organträgerin bestehende Steueranspruch des Fiskus.
- 25
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 26
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts. Die rechtlichen Fragen der Insolvenzgläubigereigenschaft bei Zahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Organgesellschaft bei Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind durch die Entscheidungen des BGH vom 19.1.2012 (Az. IX ZR 2/11) und 20.2.2014 (Az. IX ZR 96/13) hinreichend geklärt. Von dieser Rechtsprechung weicht der Senat nicht ab, sondern gelangt aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Umstände zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin auf eine fremde Schuld gezahlt hat.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Erstattung von 5.000 € in Anspruch, die sie von dem bei ihr geführten Konto ihrer Streithelferin auf ein Konto des Beklagten bei der bank überwiesen hat, obwohl sie zuvor mit der Streithelferin vereinbart hatte, dass deren Überweisungsauftrag nicht ausgeführt werden solle.
- 2
- Der Beklagte stellte der Streithelferin unter dem 24. November 2011 für die unter seiner Firma P. erfolgte Vermittlung eines Auftrags zur Errichtung einer Solaranlage eine Provisionsabschlagszahlung in Höhe von 11.900 € (10.000 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer) in Rechnung. Am 8. Dezember 2011 erteilte die Streithelferin der Klägerin den Auftrag, von ihrem Konto 5.000 € auf das Konto der Firma P. bei der bank zu überweisen. Die Klägerin führte diesen Auftrag am selben Tag aus und teilte dem Beklagten dies auf Wunsch ihrer Streithelferin mit. Der Überweisungsbetrag wurde dem Konto des Beklagten nicht gutgeschrieben, weil in der Überweisung die vom Beklagten verwendete Firma P. als Empfänger angegeben war, das Konto aber auf den Namen des Beklagten lautete. Ein Mitarbeiter der Klägerin teilte der Streithelferin am 12. Dezember 2011 vor 11.45 Uhr telefonisch das Fehlschlagen der Überweisung mit. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Klägerin den Überweisungsauftrag nicht mehr ausführen solle und die Streithelferin die Überweisung selbst online durchführen werde. Aufgrund dieser Online-Überweisung wurden dem Konto des Beklagten bei der Postbank 5.000 € gutgeschrieben.
- 3
- Ebenfalls am 12. Dezember 2011 erkundigte sich der Beklagte telefonisch bei einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin nach der ihm angekündigten Überweisung und wies darauf hin, dass als Kontoinhaber "K. " und nicht "P. " registriert sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin veranlasste daraufhin am 12. Dezember 2011 um 12.02 Uhr erneut die Überweisung von 5.000 €, die dem Konto des Beklagten bei der bank ebenfalls gutgeschrieben wurden.
- 4
- Die Klägerin schrieb dem Konto der Streithelferin, die die Fälligkeit eines Anspruchs des Beklagten in Höhe von 11.900 € bestreitet, 5.000 € wieder gut. Sie nimmt den Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.
- 5
- Ihre Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die Klägerin könne gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB den streitgegenständlichen Betrag vom Beklagten verlangen. Die Streithelferin habe den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 wirksam widerrufen. Zwar bestimme § 675p Abs. 1 BGB, dass vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen könne. Vorliegend sei aber gemäß § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB von einer Widerruflichkeit auszugehen. Nach dieser Vorschrift könne der Zahlungsauftrag nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung liege in der zwischen der Streithelferin und dem Mitarbeiter der Klägerin getroffenen Abrede, den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr auszuführen.
- 9
- § 675p Abs. 4 Satz 2 BGB, wonach für eine solche Vereinbarung in den Fällen des § 675p Abs. 2 BGB zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich ist, sei hier nicht anwendbar. Der Zahlungsvorgang sei nicht durch den Beklagten als Zahlungsempfänger im Sinne des § 675p Abs. 2 Satz 1 BGB ausgelöst worden. Allein der Hinweis des Beklagten an die Klägerin, dass als Kontoinhaber "K. " und nicht "P. " registriert sei, habe keine Auslösung des Zahlungsvorgangs dargestellt, nachdem bereits ein von der Streithelferin unmittelbar bei der Klägerin eingereichter Zahlungsauftrag vorgelegen habe.
- 10
- Mit dem Widerruf des Überweisungsauftrags der Streithelferin vom 8. Dezember 2011 sei auch die Zustimmung der Streithelferin zu der am 12. Dezember 2011 von der Klägerin durchgeführten Überweisung wirksam widerrufen worden, weil der Überweisungsauftrag widerruflich gewesen sei (§ 675j Abs. 2 Satz 1 BGB). Da somit die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang gewesen sei, habe die Klägerin, wie auch tatsächlich geschehen, der Streithelferin gemäß § 675u BGB die abgebuchten 5.000 € durch Wiedergutschrift auf ihrem Konto erstatten müssen.
- 11
- Aufgrund der seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen des § 675u BGB sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung fehlerhafter Banküberweisungen nicht mehr einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin nur an die Streithelferin halten können, weil diese die Überweisung mitveranlasst habe, der Fehler also im Deckungsverhältnis wurzele und daher in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wäre nur in Betracht gekommen, wenn dem Beklagten der Widerruf bekannt gewesen wäre. Hierauf komme es aber nach heutiger Rechtslage nicht mehr an, da gemäß § 675u Satz 2 BGB bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen dem Zahler zwingend ein Ersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zustehe, auch wenn ihm der Zahlungsvorgang zuzurechnen sei. In diesem Falle könne dem Zahlungsdienstleister kein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler mehr zugebil- ligt werden, da sonst § 675u BGB ins Leere liefe. Deshalb stehe dem Zahlungsdienstleister in den Fällen des § 675u BGB ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger zu. Dieser müsse dann - wie in den Fällen, in denen er von Anfang an nichts erhalten habe - einen etwaigen begründeten Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer selbst durchsetzen. Sein Vertrauen in den Bestand einer erhaltenen Zahlung sei nur geschützt, wenn der Zahlungsauftrag nach § 675p BGB unwiderruflich sei.
II.
- 12
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten , wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen.
- 13
- 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin der Klägerin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war.
- 14
- a) Die Streithelferin hatte der Klägerin allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zunächst einen entsprechenden Überweisungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilt. Ihr Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 hatte zwar eine Überweisung an P. zum Gegenstand. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine vom Beklagten verschiedene Person , sondern um die Firma des Beklagten, d.h. gemäß § 17 Abs. 1 HGB um den Namen, unter dem der Beklagte seine Geschäfte betreibt.
- 15
- b) Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Streithelferin aber noch vor Vollendung des Zahlungsvorgangs (§ 675f Abs. 3 Satz 1 BGB) vereinbart, den Auftrag nicht mehr auszuführen. Da die Empfängerbank wegen der Angabe "P. " statt "K. " eine Personenverschiedenheit annahm, hatte sie den Überweisungsauftrag mit dem Vermerk wieder zurückgesandt, dass der Empfängername falsch sei. Nachdem die Klägerin ihre Streithelferin hiervon unterrichtet hatte, kamen beide überein, dass die Streithelferin die Überweisung online durchführen und der Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr ausgeführt werden sollte. Darin liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich kein einseitiger Widerruf des Zahlungsauftrags im Sinne des § 675p BGB, so dass es auf die insoweit angestellten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts nicht ankommt. Vielmehr haben die Klägerin und ihre Streithelferin im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) eine übereinstimmende rechtsgeschäftliche Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) des Inhalts getroffen, dass der ursprünglich erteilte Zahlungsauftrag storniert wurde. Einer solchen Vereinbarung steht weder das nationale Zahlungsverkehrsrecht noch die Zahlungsdiensterichtlinie entgegen (vgl. Burghardt in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675p Rn. 8; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675p Rn. 3; Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 304). Im Gegenteil eröffnet das neue Zahlungsverkehrsrecht im Falle einer fehlgeschlagenen Überweisung ausdrücklich die Möglichkeit, dass Zahler und Zahlungsdienstleister übereinstimmend Abstand vom erteilten Zahlungsauftrag nehmen. So hat nach § 675r Abs. 3 BGB der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich mitzuteilen, wenn der angegebenen Kundenkennung kein Zahlungskonto oder kein Zahlungsempfänger zugeordnet werden kann. Das gilt über den Wortlaut des § 675r Abs. 3 BGB hinaus auch, wenn dem Zahlungsdienstleister das Auseinanderfallen von Kundenkennung und Empfängername auffällt (Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 334; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 52 Rn. 43; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 74; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675r Rn. 6) oder - wie hier - ihm von der Empfängerbank mitgeteilt wird. Auf diese Mitteilung hin können Zahler und Zahlungsdienstleister sowohl die erneute Ausführung des - präzisierten oder berichtigten - Zahlungsauftrages (vgl. MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675r Rn. 24) als auch dessen Stornierung vereinbaren (vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675j Rn. 1 und § 675p Rn. 1).
- 16
- 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin aufgrund dieses nicht gemäß § 675j Abs. 1 BGB von ihrer Streithelferin autorisierten Zahlungsvorgangs ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Zahlungsbetrages zusteht.
- 17
- a) Allerdings vollzieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses , also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend , mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 9 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 31, jeweils mwN).
- 18
- Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass im Falle der Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrages, Schecks oder Wechsels der Bank ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 384 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senatsurteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149 ff.). An diesen Grundsätzen hat sich durch das am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsverkehrsrecht nichts geändert. Sie stimmen mit den gesetzlichen Wertungen der §§ 675j, 675u BGB überein.
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- b) Abweichend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof dagegen die Rechtslage bewertet, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung oder eines Dauerauftrags oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vor- genommen hat. In diesen Fällen ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 8/73, BGHZ 61, 289, 293 f., vom 9. Mai 1983 - II ZR 241/82, BGHZ 87, 246, 249 f., vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 397 f. und vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376, 381). Der vorliegende Sachverhalt fällt unter diese Ausnahmekonstellation, weil sowohl die Stornierungsvereinbarung dem des Widerrufs bzw. der Kündigung gleichgestellt ist als auch der Fall der Zuvielüberweisung gegeben ist.
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- Im Rahmen der Ausnahmekonstellation wurde allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn der Zuwendungsempfänger den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372, 375, vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 398 und vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 22 ff.). Daher käme es nach der bisherigen Rechtsprechung für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die vom Berufungsgericht nicht aufgeklärte Frage an, ob der Beklagte Kenntnis von der Stornierungsvereinbarung oder der Zuvielüberweisung hatte.
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- c) aa) Ob diese - maßgeblich auf Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung abstellende - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen nach dem In-Kraft-Treten der - der Um- setzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 319/1) dienenden - Vorschriften über Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB), insbesondere des § 675u BGB, am 31. Oktober 2009 fortgelten, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: AG Hamburg-Harburg, WM 2014, 352, 353; Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 417 ff.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675z Rn. 6; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rn. 30; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., BankGesch (7), C/78; Rademacher, NJW 2011, 2169, 2171; Schnauder, juris PR-BKR 11/2011 Anm. 4; Fornasier, AcP 212 (2012) S. 410, 434 f.; Diekmann, WM 2015, 14, 16 f.; Piekenbrock, WM 2015, 797 f., verneinend : LG Hannover, ZIP 2011, 1406, 1407; LG Berlin, WM 2015, 376, 377; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 21 ff.; Bartels, WM 2010, 1828, 1833; Madaus, EWiR 2011, 589 f.; Linardatos, BKR 2013, 375, 376; Belling/ Belling, JZ 2010, 708, 710 f.; Erman/Graf v. Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675u Rn. 12).
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- bb) Der erkennende Senat entscheidet diese Frage im Ergebnis im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Dabei kann dahinstehen, ob die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 319/1) - wie ein Teil der Literatur meint (vgl. u.a. Linardatos, BKR 2013, 395, 396) - die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung gebietet. Die bisherige Rechtsprechung beruht auf einer wertenden Betrachtung und rechnet dem nicht Anweisenden eine Leistung maßgeblich unter Veranlasser- und Rechtsscheingesichtspunkten zu. Diese Zurechnung ist bereits zur alten Rechtslage auf erhebliche dogmatische Kritik gestoßen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 29. August 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 14, 21; Müller, WM 2010, 1293, 1300 ff.). An ihr kann angesichts der in § 675j und § 675u BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen - jedenfalls im Zahlungsverkehrsrecht ab In-Kraft-Treten des neuen Zahlungsverkehrsrechts - nicht mehr festgehalten werden.
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- (1) Dreh- und Angelpunkt des neuen Zahlungsverkehrsrechts ist § 675j BGB, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regelt. Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam , wenn dieser ihn autorisiert hat. Ohne diese Autorisierung begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler. Er hat diesem den Zahlungsbetrag vielmehr unverzüglich wertstellungsneutral zu erstatten (§ 675u Satz 1 und 2 BGB). Durch die § 675j und § 675u BGB wird in den sogenannten "Veranlasserfällen" eine Abkehr vom Horizont des Zahlungsempfängers als maßgebendem Wertungskriterium vollzogen. Maßgebend ist, dass das Gesetz ein gegenüber der früheren Rechtslage zugunsten des Zahlungsdienstleisters nur sehr eingeschränkt abdingbares Zurechnungskriterium für die Gültigkeit der Belastungsbuchung, nämlich die Autorisierung durch den Zahler, eingeführt hat (Bartels, WM 2010, 1828, 1833; vgl. auch Winkelhaus, BKR 2010, 441, 448), welches im Rahmen der wertenden Betrachtung auch im Bereicherungsrecht in den Vordergrund rückt.
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- Dies bedeutet, dass ein Zahlungsvorgang im Anwendungsbereich der §§ 675c ff. BGB einem Zahler ohne dessen Autorisierung unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Autorisierung hat und wie sich der Zahlungsvorgang von seinem Empfängerhorizont aus darstellt, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Er hat mangels Tilgungsbestimmung im Valutaverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine Erfüllungswirkung und kann im Deckungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister nicht als Leistung des Zahlungsdienstleisters an den Zahler angesehen werden. Mangels eines Leistungsverhältnisses begründet ein nicht auto- risierter Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger.
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- (2) Dieses Ergebnis ist auch gerecht und widerspruchsfrei. Zwar meint ein Teil der Literatur, dass der Zahler ungerechtfertigt bereichert wäre, wenn die Belastungsbuchung auf seinem Konto nach § 675u BGB rückgängig gemacht werde und kein Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen ihn bestehe. Da dies nicht die Zielsetzung des lediglich die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung vorschreibenden § 675u BGB sei, sei dem Zahlungsdienstleister ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler zu gewähren (vgl. Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht , 2. Aufl., § 675u Rn. 28; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 2 Bank- und Börsenrecht, II. Zahlungsverkehr Rn. II 99). Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlers besteht aber nicht. Vielmehr wird der Zahler - hier die Streithelferin - da ihm mangels einer Autorisierung die Überweisung durch den Zahlungsdienstleister nicht als Leistung an den Zahlungsempfänger zuzurechnen ist (vgl. LG Hannover, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 18 O 166/10, juris Rn. 27; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 24), so behandelt, als hätte er im Valutaverhältnis keine gegen ihn bestehende Forderung des Zahlungsempfängers erfüllt. Der Zahlungsempfänger kann, soweit ihm im Valutaverhältnis ein Anspruch gegen den Zahler zusteht, diesen Anspruch weiterhin geltend machen. Der Zahler hat also nichts erlangt, weswegen auch ein gegen ihn gerichteter Kondiktionsanspruch seines Zahlungsdienstleisters ausscheidet. Das steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu den Fällen, in denen es von Anfang an an einer wirksamen Weisung gefehlt hat (vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 50 Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32).
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 20.11.2012 - 12 C 872/12 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 26.06.2013 - 5 S 4738/12 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
