Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. März 2016 - 8 O 7495/15

27.05.2020 12:42, 31.03.2016 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. März 2016 - 8 O 7495/15
Oberlandesgericht Nürnberg, 8 U 934/16, 30.11.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 16.234,15 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger hält bei der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag, dem die AKB mit Stand 01.10.2012 zugrunde liegen. Auf die vom Beklagtenvertreter in der Sitzung vom 03.03.2016 übergebenen Versicherungsbedingungen wird insoweit Bezug genommen. Versichert ist das Fahrzeug des Klägers Marke … mit Wohnkabine. Es besteht Vollkaskoversicherungsschutz.

Der Kläger behauptet, dass es am 10.05.2015 gegen 23.00 Uhr auf der kanarischen Insel … in dem Ort … zu einem versicherten Unfall gekommen sei. Er sei dort mit dem versicherten Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, als er eine für ihn aufgrund der bestehenden Lichtverhältnisse nicht erkennbare Bodenwelle zur Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. Verkehrsberuhigung überfahren habe. Vor dieser Geschwindigkeitsbodenwelle sei in der Annäherung nicht durch eine Beschilderung (30 statt 50 km/h und Warnzeichen „Bodenwelle“) gewarnt worden. Der Kläger habe die Bodenwelle deshalb erst bei ihrem Überfahren erkennen können. Jedenfalls zum Unfallzeitpunkt sei die Bodenwelle nicht durch Verkehrsschilder ausgeschildert gewesen. Entsprechende Verkehrsschilder seien bereits vor einiger Zeit entfernt worden. Der Kläger habe sich mit Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h verkehrsgetreu verhalten. Der Kläger habe nicht mit einer nicht ausgeschilderten Bodenwelle rechnen müssen. Das verwirklichte Risiko des Schadenseintritts sei nicht mehr vom gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeugs gedeckt gewesen. Durch das Überfahren sei es zu einem Schaden am Fahrzeug gekommen, u.a. sei der Fahrzeugrahmen eingeknickt. Es seien Reparaturkosten in Höhe von 16.234,56 € erforderlich. Der Kläger ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten habe. Es handele sich um ein versichertes Unfallereignis, da es sich um ein aufgrund der fehlenden Ausschilderung und Beleuchtung unerwartetes Hindernis auf der Straße gehandelt habe.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.234,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet das behauptete Unfallereignis mit Nichtwissen. Zudem sei es nicht richtig, dass an der Unfallstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betragen habe. Wie sich aufgrund von „Google Streetview“ - Bildern feststellen lasse, befinde sich vor der behaupteten Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie ein dreieckiges Warnschild, das auf die voraus befindliche Bodenwelle hinweise. Nachdem - insoweit unstreitig - auf der streitgegenständlichen Straße zuvor bereits mehrere „richtig“ ausgeschilderte Bodenwellen vorhanden seien, sei das Schadensgeschehen für den Kläger weder zufällig noch überraschend gekommen. Zudem sei die Unfallstelle durch Straßenlaternen entsprechend ausgeleuchtet. Nach alledem handele es sich beim Überfahren der konkreten Bodenwelle um keinen Unfall, sondern um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Da der Kläger zudem unzutreffende Angaben über die Ausschilderung der behaupteten Unfallstelle gemacht habe, liege ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit nach E.1.3 AKB vor, der zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe. Jedenfalls aber habe der Kläger mangels durchgeführter Reparatur allenfalls Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes.

Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin …nsoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2016 Bezug genommen. Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Dem Kläger steht kein Anspruch nach § 1 S. 1 VVG aus dem streitgegenständlichen Vollkaskoversicherungsvertrag zu, da ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist.

I.

Nach A.2.3.2 AKB gilt:

„Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs.“

Grundsätzlich ist auch die Einwirkung auf das Fahrzeug durch eine überfahrene Bodenwelle ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis (vgl. für Spurrillen BGH, Urt. v. 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11 -, juris). Die Definition des Unfallbegriffs wird jedoch in den nachfolgenden Sätzen 2 und 3 der A.2.3.2 AKB im Hinblick auf (insbesondere) Betriebsvorgänge einschränkend konkretisiert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 -, juris Rn. 25; vgl. BGH Urt. v. 25. Juni 2003 - IV ZR 322/02 -, juris Rn. 11).

Ein Schaden bei einem Betriebsvorgang i.S.d. A.2.3.2 AKB, also ein sog. „Betriebsschaden“, ist nach Rechtsprechung des BGH zu früheren Fassungen der AKB ein solcher, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68, VersR 1969, 32, 33). Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der Verwendung des Fahrzeugs ab. Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -, juris; OLG Hamm, Urt. v. 15. November 2013 - I-20 U 83/13, juris Rn. 26). Betriebsschäden sind also solche, die im Zusammenhang mit dem normalen Betrieb des Fahrzeugs stehen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 01. Dezember 2010 - 5 U 395/09 -, juris Rn. 56). Ein Unfall ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn über die normalen, durch den Fahrbetrieb üblicherweise bedingten physikalischen Einwirkungen hinausgehende Kräfte auf das Fahrzeug ein- und einen Schaden bewirken (so für ein Aufspringen der Motorhaube OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. Februar 1997 - 12 U 269/96 -, juris Rn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urt. v. 20. Januar 1989 - 20 U 138/88 -, juris). Ob es sich nach den Versicherungsbedingungen um einen versicherten Unfallschaden oder um einen nicht versicherten Betriebsschaden handelt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGH, Urt. v. 25. Juni 2003 - IV ZR 322/02 -, juris Rn. 10).

II.

Die Ausgrenzung von Betriebsvorgängen aus dem Versicherungsschutz unterliegt keinen rechtlichen Wirksamkeitsbedenken.

Der BGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, die sich mit dieser Problematik befassen durchgreifende Bedenken an der grundsätzlichen Ausgrenzung von Betriebsschäden nie geäußert (zuletzt BGH, Urt. v. 04. März 2015 - IV ZR 128/14 -, juris ebenso OLG Hamm, Urt. v. 15. November 2013 - I-20 U 83/13, juris). Für den aus sich heraus erkennbar inhaltlich identischen Begriff des „Schadens aufgrund eines Betriebsvorgangs“ (zu dieser Gleichstellung OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 14 U 1328/14 -, juris Rn. 40 ebenso wohl LG Stuttgart, Urt. v. 17. Februar 2012 - 22 O 503/11, r+s 2013, 425) kann aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (st. Rspr. BGHZ 123, 83, 86 und aus jüngerer Zeit z.B. BGH r+s 2015, 398) nichts anderes gelten.

Soweit vertreten wird, dass Schäden infolge eines Betriebsvorgangs, wenn sie als Unfall zu subsumieren sind, nur dann ausgeschlossen sind, soweit sie den in Satz 4 aufgeführten Beispielen zuzuordnen sind (LG Stuttgart, Urt. v. 17. Februar 2012 - 22 O 503/11, r+s 2013, 425 m.w.N. mit zust. Anm. von Maier), kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere die hierzu bemühte Argumentation, dass letztlich jeder Unfall sich als Folge eines „Betriebsvorgangs“ (der jeweiligen Fahrt oder der konkreten Verrichtung) bezeichnen lässt und sich aufgrund eines solchen Vorgangs ereignet (LG Stuttgart a.a.O.), schätzt die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu gering ein. Dieser muss sich nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich um ein Verständnis der Versicherungsbedingungen bemühen (BGH, Urt. v. 17. Juni 2015 - IV ZR 170/14, r+s 2015, 378 Rn. 26). Einem solchen Versicherungsnehmer wird aber klar sein, dass ein Verständnis des Begriffs des „Betriebsvorgangs“, der jede Verwendung des versicherten Fahrzeugs meinte, als den Versicherungsschutz völlig sinnlos machend nicht gewollt sein kann.

Es muss sich nach dem Horizont des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr in Abgrenzung zum Unfallbegriff - als etwas Außergewöhnlichem - beim Betriebsvorgang um etwas Gewöhnliches handeln. Dabei kann das Außergewöhnliche natürlich nicht im eingetretenen Schaden selbst gesehen werden - ein verwirklichter Schaden ist immer außergewöhnlich; maßgeblich ist verständig auf die unmittelbar zum Schadenseintritt führende Verwendung des Fahrzeugs abzustellen (a.A. möglicherweise OLG Koblenz, Urt. v. 11. Februar 2011 - 10 U 742/10 -, juris Rn. 30). Ist diese derart, dass das Fahrzeug nach seiner Zweckbestimmung eine solche Verwendung normalerweise schadlos überstehen sollte (zu diesem Kriterium Stadier in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A.2.3 Rn. 35 unter Hinweis auf LG Stuttgart, Urt. v. 28. September 1992 - 7 O 172/92, zfs 1993, 198), handelt es sich um einen nicht versicherten Betriebsvorgang.

In diesem, sich einem bemühten Versicherungsnehmer erschließenden Verständnis ist AKB 2.3.2 weder überraschend, noch intransparent. Dann bedarf es der beispielhaften Aufzählung in S. 3 und 4 AKB 2.3.2 nicht, um den Ausschluss eines „Betriebsvorgangs“ i.S.d. Rechtsprechung des LG Stuttgart (a.a.O.) überhaupt rechtswirksam zu konstituieren.

III.

Nach dem Vorstehenden liegt selbst bei Zugrundelegen des vom Kläger geschilderten Unfallhergangs kein versicherter Unfall vor. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit 50 km/h über eine Bodenwelle gefahren ist, die „als einzige“ im Straßenverlauf nicht durch eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und ein Warnzeichen „Bodenwelle“ kenntlich gemacht war, liegt gleichwohl ein nicht versicherter „Betriebsvorgang“ vor.

Dabei ist zunächst zu sehen, dass die streitgegenständliche Bodenwelle dergestalt in die Fahrbahn integriert ist, dass sie überfahren werden muss, also gerade bestimmungsgemäß zum Überfahren vorgesehen ist. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall durchaus von Fällen, bei denen es zu Schäden durch das Überfahren einer Bordsteinkante gekommen ist. Eine solche kann zwar im Einzelfall durchaus - etwa zum Ausführen eines Parkvorgangs - überfahren werden müssen, ist jedoch an sich nicht zum bestimmungsgemäßen Überfahren gedacht.

Weiter stellt das Überfahren der Bodenwelle mit 50 km/h - unterstellt unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs kein unvorhersehbares oder außergewöhnliches Ereignis dar, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (in diesem Sinne z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 22. Februar 2007 - 7 U 163/06 -, juris Rn. 25; ähnlich BGH, Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -, juris Rn. 7; Stadler in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A.2.3 Rn. 39): Die Bodenwelle hätte durch den Kläger - ungeachtet des Vorhandenseins einer entsprechenden Warn- und Geschwindigkeitsausschilderung - bei gebotener Aufmerksamkeit durchaus wahrgenommen werden können. So ist es unstreitig so gewesen, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug zuvor bereits vergleichbare Bodenwellen überfahren hat, die - nach den Angaben der Zeugin … - entsprechend baugleich ausgestaltet waren. Dies bedeutet, dass hier der Straßenbelag mehrere Meter vor der Bodenwelle rot eingefärbt ist und sich „auf“ der Bodenwelle ein Zebrastreifen, der seinerseits durch entsprechende Beschilderung („Fußgängerüberweg“) ausgeschildert ist, hätte erkannt werden können. Desweiteren befindet sich im Bereich der streitgegenständlichen Bodenwelle in unmittelbarer Nähe eine Straßenlaterne, sodass selbst bei unterstellter „magerer Lichtausbeute“ nicht darauf abgestellt werden kann, dass bei einer Uhrzeit von ca. 23.00 Uhr die Bodenwelle bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennbar gewesen wäre. Letztlich kommt hinzu, dass nach insoweit durchaus glaubwürdigen Angaben der Zeugin … der Kläger bei der Hinfahrt (der Unfall ereignete sich auf der Rückfahrt) bereits bei Tageslicht über die streitgegenständliche Bodenwelle gefahren ist. Auch insoweit kann deshalb von einem etwaigen „Überraschungsmoment“ nicht ausgegangen werden.

Es liegt hier auch kein sog. Aufprallschaden vor (Nachweise bei Stadler in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A.2.3 Rn. 44), der unproblematisch einen versicherten Unfall darstellt. Ein Aufprallschaden zeichnet sich dadurch aus, dass das Fahrzeug in einem nicht dem normalen Betrieb immanenten Wege durch Kontakt mit der Umgebung Schaden nimmt (Umstürzen, Aufschlagen, Aufsetzen, u.ä.). Hier bestand aber durchgehend Kontakt mit der Umgebung in vorgesehener Weise - nämlich mit bzw. zwischen den Rädern und der zum Befahren vorgesehenen Fahrbahnoberfläche.

Das Überfahren der Bremsbodenwelle war mithin nichts Außergewöhnliches, sondern etwas für den „normalen“ Betrieb des versicherten Fahrzeuges Gewöhnliches. Wie sich AKB 2.3.2 entnehmen lässt, können dabei auch Vorgänge, die durch verkehrsvorschriftswidriges Verhalten zu einem Schaden führen, einen Betriebsvorgang darstellen. Die beispielhaft aufgeführten Schäden durch „rutschende Ladung“ können nur bei einem Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO auftreten. Demnach ist die Ladung (…) so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen kann. Deshalb könnte es auch keinen Unterschied machen, ob nun die Geschwindigkeit an der Schadenstelle tatsächlich durch die „fehlende“ Beschilderung lediglich auf 50 km/h beschränkt war oder aber ob der Kläger bei doch vorhandener Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h diese zulässige Höchstgeschwindigkeit mit ca. 50 km/h um 20 km/h überschritten hat. Nach dem Vortrag des Klägers soll sich der Schaden ja gerade bei einem Verkehrs- und sorgfaltsgerechten Verhalten verwirklicht haben (Überfahren der Bodenwelle mit der zulässigen, weil nicht durch Beschilderung reduzierten Geschwindigkeit).

Die Gewöhnlichkeit des konkreten Betriebsvorgangs - „Überfahren einer Bremsbodenwelle“ - wird besonders deutlich durch die Tatsache, dass nach klägerischem Vortrag unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) der Schaden am versicherten Fahrzeug auch entstanden wäre, wenn dieses lediglich mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h die Bodenwelle überfahren hätte. Dann hätte der Kläger sich zweifelsohne verkehrsgerecht verhalten - entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h unterstellt -, sodass ein in jeder Hinsicht bestimmungsgemäßer und sorgfaltsgerechter Gebrauch des versicherten Fahrzeugs vorgelegen hätte. Ein dabei eintretender Schaden kann aber ebenso wie ein als klassischer Betriebsvorgang nicht versicherter Motorschaden keine Versicherungsansprüche auslösen. Es hat sich im Streitfall also letztlich eine Gefahr verwirklicht, der das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist.

Nach alledem ist mangels Vorliegens eines Versicherungsfalls ein Anspruch des Klägers nicht gegeben.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

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21.05.2020 16:05

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 176/13 Verkündet am: 14. Januar 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
17.02.2012 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.364,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt d
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22.02.2007 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2006 - 22 O 235/06 - teilweise abgeändert und neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5019,20
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Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

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dd) Hinzu kommt, dass die in Ziffer A.2.3.2. Abs. 2 AKB 2008 wie auch im zweiten Spiegelstrich der Vertragsklausel genannten Ereignisse keine Risi- koausschlüsse im eigentlichen Sinne darstellen, sondern lediglich den Begriff des Schadensereignisses eines "Unfalls" erläutern (vgl. Halm/Kreuter/Schwab/ Stomper AKB 2008 Rn. 683). Die durch betriebsinterne Vorgänge verursachten Schäden stellen nämlich von vornherein keinen Unfall im Sinne einer äußeren Einwirkung als kaskoversicherte Schadensursache dar, so dass der Mieter auch bei gänzlichem Fehlen der im zweiten Spiegelstrich enthaltenen Regelungen keine berechtigte Erwartungshaltung dahin haben könnte, dass er gegen betriebsinterne Vorgänge und Bedienungsfehler abgesichert sei.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.364,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: bis 8000 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Leistungen aus einer Kaskoversicherung geltend.
Die Klägerin betreibt ein Transport- und Fuhrunternehmen und ist mit ihren Betriebsfahrzeugen bei der Beklagten kaskoversichert. Für den örtlichen Winterdienst hat sich die Klägerin gegenüber dem Land Baden-Württemberg verpflichtet, zum Räumen und Streuen im Bereich der Straßenmeisterei B. einen zum Streuen zugelassenen Lkw mit dem Kennzeichen LB-SR 1114 bereitzustellen.
Beginn des Versicherungsvertrages war der 16.03.2009. Vereinbart war zudem ein Selbstbehalt von 300 EUR. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob im Rahmen des Vertragsschlusses der Klägerin die aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB 2008) ausgehändigt wurden.
Nach Beendigung der Räum- und Streufahrt am 26.11.2010 fuhr der bei der Klägerin angestellte Fahrer N. zurück auf das Gelände der Straßenmeisterei B., um den so genannten Streuteller abzusetzen, der durch eine feste Verbindung mit dem Fahrzeug verbunden ist. Die Abklappmechanik für den Streuteller ist nur bei laufendem Motor zu bedienen und erfolgt durch den Fahrer aus dem Fahrerhaus. Das Absetzen des Streutellers funktioniert in der Weise, dass der Fahrer vom Fahrerstand die Absetzmechanik betätigt. Bei diesem Vorgang wird üblicherweise der Absetzvorgang von einem Mitarbeiter der Straßenmeisterei kontrolliert. Der zunächst anwesende Mitarbeiter der Straßenmeisterei hatte sich jedoch gerade in dem Moment des vorgenommen Absetzvorgangs entfernt, ohne dass dieses der Fahrer der Klägerin wusste und sehen konnte. Beim mechanischen Absetzen des gesamten Streubehälters einschließlich des Streutellers schlug der Streuteller beim Herabsetzen auf den Boden auf, wodurch der immer noch mit dem Fahrzeug verbundene Streubehälter am Streuteller verbogen wurde.
Die Klägerin ließ den Schaden für 7.664,47 EUR netto beseitigen.
Die Beklagte lehnt die Leistungen aus Kaskoversicherung ab, weil es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden infolge eines Bedienungsfehlers handele.
Die Klägerin trägt vor, dass im Rahmen des Vertragsschlusses die aktuellen Versicherungsbedingungen nicht übergegeben worden seien.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag von 7.364,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2011 zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt vor, dass die AKB 2008 anwendbar seien.
13 
Der Fahrer des versicherten Fahrzeuges habe zudem beim Abladen des Streuaufsatzes vergessen, das Rohr mit dem Streuteller hochzuklappen. Wäre dies umgesetzt worden, hätte sich beim Absetzen das Streuwerk nicht verbogen. Es gehöre zur ordnungsgemäßen Bedienung, dass das Rohr mit dem Streuteller zunächst hochgeklappt werde, bevor der Streuaufsatz abgesetzt wird.
14 
Der Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Erwiderung auf den klägerischen Schriftsatz vom 19.01.2012 bis 03.02.2012 gewährt. Der Schriftsatz ging erst am 06.02.2012 und wurde berücksichtigt, soweit er Rechtsausführungen oder unstreitigen Sachvortrag enthält. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
16 
1) Im konkreten Fall sind die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) 2008 (abgedruckt in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010) anzuwenden.
17 
a) Dabei kann dahinstehen, ob diese der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses übergeben worden sind.
18 
Für Verträge mit Unternehmern gilt § 305 Abs. 2, 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht. Erforderlich ist allerdings die rechtsgeschäftliche Einigung über die Geltung der allgemeine Versicherungsbedingungen, was normalerweise voraussetzt, dass der Verwender zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er dem Vertrag seine AGB zugrunde legen will (vgl. BGH NJW 92, 1232). Dieses Erfordernis ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrages regelmäßig auch dann erfüllt, wenn nicht eigens über die Einbeziehung gesprochen wurde: Dass der Versicherer allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden muss, um den Versicherungsvertrag mit Inhalt zu füllen, liegt für jeden Versicherungsnehmer – und damit gerade auch für Unternehmer – auf der Hand (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 851).
19 
Im Übrigen würde sich gem. § 306 Abs. 2 BGB, soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Die durch die Nichteinbeziehung der allgemeine Versicherungsbedingungen entstehende Lücke ist nach § 306 Abs. 2 BGB, da es geeignetes materielles dispositives Recht nicht gibt, durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu füllen. Die ersatzlose Streichung der Bedingungen würde den Interessen der Beteiligten nicht angemessen Rechnung tragen. Da in allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig auch die Hauptleistungspflichten, insbesondere das versicherte Risiko umschrieben werden, ließe sich bei ihrem Wegfall oft noch nicht einmal eine Einigung darüber konstruieren, was überhaupt versichert sein soll. Es bliebe nur ein „Vertragstorso“ zurück, der für sich betrachtet keinen Bestand haben könnte. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist der Vertrag vielmehr durch Heranziehung der in dem jeweiligen Versicherungszweig üblicherweise verwendeten – das sind im Zweifel die branchenüblichen Musterbedingungen, zu ergänzen. Mit der Geltung derartiger Bedingungen musste der Versicherungsnehmer redlicherweise rechnen (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 7 Rn. 54ff.).
20 
Branchenüblich waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Kfz-Versicherung die GDV-Musterbedingungen AKB 2008.
21 
b) Streitgegenständlich sind demnach folgende Regelungen der AKB 2008:
22 
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
23 
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
24 
Ereignisse der Teilkasko
25 
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.
26 
Unfall
27 
A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
28 
Nicht als Unfallschäden gelten insbes. Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
29 
2a) Der Schaden ist durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis entstanden, mithin durch einen Unfall i.S.d. A.2.3.2 AKB 2008.
30 
Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, dass die Beschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Beschädigung erst als unmittelbare Folge des Aufpralls des versicherten Gegenstandes auf einen anderen Gegenstand - hier der Fahrbahnbelag des Geländes der Straßenmeisterei - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Gegenstandes zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (vgl. BGH: Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 29/09; juris).
31 
b) Dem steht auch nicht die Regelung des A.2.3.2 AKB 2008 entgegen, wonach nicht als Unfallschäden Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden gelten, insbesondere Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern ohne Einwirkung von außen.
32 
(1) Nach herkömmlicher Auffassung sind entsprechend der Regelung § 12 Abs. 1 II lit. e AKB a.F. keine Unfallschäden Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, NJW 1969, 96). Den Betriebsschaden kennzeichne die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit (Rademacher/Schneider, VersR 1994, 1033). Der in § 12 Abs. 1 II lit.f AKB verwandte Begriff des Betriebsschadens sei so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGH NJW 1993, 2369). Versicherungsrechtliche Überlegungen könnten allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH, NJW-RR 1996, 857). So werde der Versicherungsnehmer in Erwägung ziehen, dass die Kaskoversicherung nur Schäden decke, die auf einer außergewöhnlichen Einwirkung auf das Fahrzeug beruhen. Im Gegenschluss werde er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH, NJW 1969, 96 = VersR 1969, 32). Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweise, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen sei, hänge deshalb entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt sei, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos seien, das in Kauf genommen werde, seien Betriebsschäden (BGH, NJW 1969, 96).
33 
Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686).
34 
(2) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs“ handelt.
35 
Was darunter zu verstehen ist, ist unklar. Gewollt ist wohl die Übernahme des Begriffes „Betriebsschäden“ aus § 12 AKB a.F.. Diese Absicht ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, bei dem Kenntnis von Vorbedingungen nicht zu erwarten ist, nicht erkennbar. Da letztlich jeder Unfall sich als Folge eines „Betriebsvorgangs“ (der jeweiligen Fahrt oder der konkreten Verrichtung) bezeichnen lässt und sich aufgrund eines solchen Vorgangs ereignet, ist der Ausschluss entweder umfassend und entwertet dann den Versicherungsschutz oder er bleibt unklar. So wird beispielsweise in § 7 StVG der Begriff Betriebs(-gefahr) entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift sehr weit ausgelegt und umfasst dort alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe; bei einer solchen Auslegung der AKB 2008 würde bei nahezu jedem Unfall kein Versicherungsschutz bestehen. Es mag gute Gründe dafür geben, aus einer Kaskoversicherung nicht sämtliche Schäden, die der Arbeitsbetrieb eines Nutzfahrzeugs an diesem nach sich zieht, zu ersetzen, zumal von etlichen Versicherern eine zusätzliche Versicherung des Betriebsschadenrisikos angeboten wird. Dennoch ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der über keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse verfügt, nicht erkennbar, dass unter Betrieb etwas anderes zu verstehen ist als das allgemeine Gebrauchmachen von den Funktionen des Fahrzeugs. Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass damit jeder Versicherungsschutz ausgeschlossen ist; dennoch weiß er nicht, was er sich unter einem ausgeschlossenen Betriebsvorgang vorzustellen hat. Der Ausschluss ist deshalb unwirksam (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008, A.2.3 Rn. 12ff.; Maier, r+s Beil. 2011, 85.).
36 
Der Begriffsinhalt wird auch durch Satz 2 der A.2.3.2 AKB 2008 nicht hinreichend geklärt. Es wird nicht deutlich, welches der Beispiele welchem Begriff des Satz 1 zuzuordnen ist. Deshalb sind Schäden infolge eines Betriebsvorgangs, wenn sie als Unfall subsumieren sind, nicht ausgeschlossen, soweit sie nicht den in Satz 2 aufgeführten Beispielen zuzuordnen sind (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12ff.).
37 
(3) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Bedienungsfehlers“ handelt.
38 
Was ein Bedienungsfehler ist, ist nicht eindeutig definiert. Jedenfalls stellt nicht jeder Fahrfehler einen Bedienungsfehler dar. Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre (vgl. OLG Koblenz, r + s 2011, 423, wonach das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) in aller Regel einen Unfall darstellt, und keinen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers sei; ein solcher Fahrfehler reiche auch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht aus), während § 81 VVG lediglich bei Vorsatz zum Leistungsausschluss und bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung führt. Der wesentliche Zweck der Kaskoversicherung liegt gerade in dem Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eigenen Fehlverhaltens (BGH NJW 1981, 1315).
39 
Richtigerweise handelt es sich bei Bedienungsfehlern um Fehler bei solchen Bedienungsvorgängen, die unmittelbar einen Schaden am oder im Fahrzeug herbeiführen, ohne dass eine weitere Einwirkung von außen stattfindet; also letztlich um solche Schäden, bei welchen die einzige „Einwirkung von außen“ der Bedienungsvorgang des Fahrers ist bzw. aufgrund des Bedienungsvorgangs der Schaden am Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeugteil verursacht wird (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12f.), z.B. Getriebeschäden nach Schaltfehlern oder Schäden nach Einfüllen falschen Kraftstoffs.
40 
Ein derartiger Bedienungsfehler liegt hier nicht vor, da der eigentliche Schaden durch das Aufkommen auf den Fahrbahnbelag entstanden ist.
41 
3) Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2011 die Schadensregulierung abgelehnt hat, war eine weitere Mahnung der Klägerin entbehrlich. Der Anspruch der Klägerin ist ab 07.04.2011 zu verzinsen mit Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
42 
§ 288 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, weil es sich bei Forderungen auf Leistungen aus einer Unfallversicherung nicht um eine Entgeltforderung handelt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
43 
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2, 3 ZPO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
16 
1) Im konkreten Fall sind die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) 2008 (abgedruckt in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010) anzuwenden.
17 
a) Dabei kann dahinstehen, ob diese der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses übergeben worden sind.
18 
Für Verträge mit Unternehmern gilt § 305 Abs. 2, 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht. Erforderlich ist allerdings die rechtsgeschäftliche Einigung über die Geltung der allgemeine Versicherungsbedingungen, was normalerweise voraussetzt, dass der Verwender zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er dem Vertrag seine AGB zugrunde legen will (vgl. BGH NJW 92, 1232). Dieses Erfordernis ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrages regelmäßig auch dann erfüllt, wenn nicht eigens über die Einbeziehung gesprochen wurde: Dass der Versicherer allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden muss, um den Versicherungsvertrag mit Inhalt zu füllen, liegt für jeden Versicherungsnehmer – und damit gerade auch für Unternehmer – auf der Hand (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 851).
19 
Im Übrigen würde sich gem. § 306 Abs. 2 BGB, soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Die durch die Nichteinbeziehung der allgemeine Versicherungsbedingungen entstehende Lücke ist nach § 306 Abs. 2 BGB, da es geeignetes materielles dispositives Recht nicht gibt, durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu füllen. Die ersatzlose Streichung der Bedingungen würde den Interessen der Beteiligten nicht angemessen Rechnung tragen. Da in allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig auch die Hauptleistungspflichten, insbesondere das versicherte Risiko umschrieben werden, ließe sich bei ihrem Wegfall oft noch nicht einmal eine Einigung darüber konstruieren, was überhaupt versichert sein soll. Es bliebe nur ein „Vertragstorso“ zurück, der für sich betrachtet keinen Bestand haben könnte. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist der Vertrag vielmehr durch Heranziehung der in dem jeweiligen Versicherungszweig üblicherweise verwendeten – das sind im Zweifel die branchenüblichen Musterbedingungen, zu ergänzen. Mit der Geltung derartiger Bedingungen musste der Versicherungsnehmer redlicherweise rechnen (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 7 Rn. 54ff.).
20 
Branchenüblich waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Kfz-Versicherung die GDV-Musterbedingungen AKB 2008.
21 
b) Streitgegenständlich sind demnach folgende Regelungen der AKB 2008:
22 
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
23 
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
24 
Ereignisse der Teilkasko
25 
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.
26 
Unfall
27 
A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
28 
Nicht als Unfallschäden gelten insbes. Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
29 
2a) Der Schaden ist durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis entstanden, mithin durch einen Unfall i.S.d. A.2.3.2 AKB 2008.
30 
Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, dass die Beschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Beschädigung erst als unmittelbare Folge des Aufpralls des versicherten Gegenstandes auf einen anderen Gegenstand - hier der Fahrbahnbelag des Geländes der Straßenmeisterei - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Gegenstandes zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (vgl. BGH: Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 29/09; juris).
31 
b) Dem steht auch nicht die Regelung des A.2.3.2 AKB 2008 entgegen, wonach nicht als Unfallschäden Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden gelten, insbesondere Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern ohne Einwirkung von außen.
32 
(1) Nach herkömmlicher Auffassung sind entsprechend der Regelung § 12 Abs. 1 II lit. e AKB a.F. keine Unfallschäden Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, NJW 1969, 96). Den Betriebsschaden kennzeichne die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit (Rademacher/Schneider, VersR 1994, 1033). Der in § 12 Abs. 1 II lit.f AKB verwandte Begriff des Betriebsschadens sei so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGH NJW 1993, 2369). Versicherungsrechtliche Überlegungen könnten allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH, NJW-RR 1996, 857). So werde der Versicherungsnehmer in Erwägung ziehen, dass die Kaskoversicherung nur Schäden decke, die auf einer außergewöhnlichen Einwirkung auf das Fahrzeug beruhen. Im Gegenschluss werde er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH, NJW 1969, 96 = VersR 1969, 32). Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweise, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen sei, hänge deshalb entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt sei, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos seien, das in Kauf genommen werde, seien Betriebsschäden (BGH, NJW 1969, 96).
33 
Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686).
34 
(2) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs“ handelt.
35 
Was darunter zu verstehen ist, ist unklar. Gewollt ist wohl die Übernahme des Begriffes „Betriebsschäden“ aus § 12 AKB a.F.. Diese Absicht ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, bei dem Kenntnis von Vorbedingungen nicht zu erwarten ist, nicht erkennbar. Da letztlich jeder Unfall sich als Folge eines „Betriebsvorgangs“ (der jeweiligen Fahrt oder der konkreten Verrichtung) bezeichnen lässt und sich aufgrund eines solchen Vorgangs ereignet, ist der Ausschluss entweder umfassend und entwertet dann den Versicherungsschutz oder er bleibt unklar. So wird beispielsweise in § 7 StVG der Begriff Betriebs(-gefahr) entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift sehr weit ausgelegt und umfasst dort alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe; bei einer solchen Auslegung der AKB 2008 würde bei nahezu jedem Unfall kein Versicherungsschutz bestehen. Es mag gute Gründe dafür geben, aus einer Kaskoversicherung nicht sämtliche Schäden, die der Arbeitsbetrieb eines Nutzfahrzeugs an diesem nach sich zieht, zu ersetzen, zumal von etlichen Versicherern eine zusätzliche Versicherung des Betriebsschadenrisikos angeboten wird. Dennoch ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der über keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse verfügt, nicht erkennbar, dass unter Betrieb etwas anderes zu verstehen ist als das allgemeine Gebrauchmachen von den Funktionen des Fahrzeugs. Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass damit jeder Versicherungsschutz ausgeschlossen ist; dennoch weiß er nicht, was er sich unter einem ausgeschlossenen Betriebsvorgang vorzustellen hat. Der Ausschluss ist deshalb unwirksam (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008, A.2.3 Rn. 12ff.; Maier, r+s Beil. 2011, 85.).
36 
Der Begriffsinhalt wird auch durch Satz 2 der A.2.3.2 AKB 2008 nicht hinreichend geklärt. Es wird nicht deutlich, welches der Beispiele welchem Begriff des Satz 1 zuzuordnen ist. Deshalb sind Schäden infolge eines Betriebsvorgangs, wenn sie als Unfall subsumieren sind, nicht ausgeschlossen, soweit sie nicht den in Satz 2 aufgeführten Beispielen zuzuordnen sind (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12ff.).
37 
(3) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Bedienungsfehlers“ handelt.
38 
Was ein Bedienungsfehler ist, ist nicht eindeutig definiert. Jedenfalls stellt nicht jeder Fahrfehler einen Bedienungsfehler dar. Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre (vgl. OLG Koblenz, r + s 2011, 423, wonach das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) in aller Regel einen Unfall darstellt, und keinen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers sei; ein solcher Fahrfehler reiche auch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht aus), während § 81 VVG lediglich bei Vorsatz zum Leistungsausschluss und bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung führt. Der wesentliche Zweck der Kaskoversicherung liegt gerade in dem Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eigenen Fehlverhaltens (BGH NJW 1981, 1315).
39 
Richtigerweise handelt es sich bei Bedienungsfehlern um Fehler bei solchen Bedienungsvorgängen, die unmittelbar einen Schaden am oder im Fahrzeug herbeiführen, ohne dass eine weitere Einwirkung von außen stattfindet; also letztlich um solche Schäden, bei welchen die einzige „Einwirkung von außen“ der Bedienungsvorgang des Fahrers ist bzw. aufgrund des Bedienungsvorgangs der Schaden am Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeugteil verursacht wird (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12f.), z.B. Getriebeschäden nach Schaltfehlern oder Schäden nach Einfüllen falschen Kraftstoffs.
40 
Ein derartiger Bedienungsfehler liegt hier nicht vor, da der eigentliche Schaden durch das Aufkommen auf den Fahrbahnbelag entstanden ist.
41 
3) Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2011 die Schadensregulierung abgelehnt hat, war eine weitere Mahnung der Klägerin entbehrlich. Der Anspruch der Klägerin ist ab 07.04.2011 zu verzinsen mit Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
42 
§ 288 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, weil es sich bei Forderungen auf Leistungen aus einer Unfallversicherung nicht um eine Entgeltforderung handelt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
43 
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2, 3 ZPO.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2006 - 22 O 235/06 - teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5019,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 250,15 EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Von den Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 40 %, die Beklagte 60 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 8.260.- EUR

Gründe

 
A.
Der Kläger, der für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine - eine Holzrückmaschine - bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung unterhält, begehrt die Reparaturkosten für einen Achsbruch vorne rechts, der sich am 1.Juni 2005 auf einem teilweise geschotterten Waldweg ereignete.
Der Kläger behauptet, der Achsbruch sei auf eine Kollision mit einem am rechten Rand des Waldweges befindlichen Baumstumpf zurückzuführen.
Die Beklagte bestreitet eine unfallbedingte Schädigung. Selbst wenn dem Vortrag des Klägers zu folgen sein sollte, handele es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Daneben sei dem Klägers die grob fahrlässige Herbeiführung des behaupteten Versicherungsfalls vorzuwerfen. Jedenfalls müsse sich der Kläger nach den Versicherungsbedingungen für die bei der Reparatur verwandten Ersatzteile einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen.
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), Stand 01.09.2003“ lauten auszugsweise wie folgt:
§ 12 (1) II. f):
....; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
§ 13 (5):
....Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. ....
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein nicht versicherter Betriebsschaden vorliege.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.259,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 19.09.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 239,70 EUR zu zahlen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
B.
15 
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
16 
Dem Kläger steht nach §§ 12 (1) II., 13 (5) AKB aus dem Unfallereignis vom 1. Juni 2005 eine Kaskoentschädigung in Höhe von 5019,20 EUR zu.
17 
1. Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Klägers und der Zeugen S. und F. ist der Senat davon überzeugt, dass kein bloßer Bruchschaden (Abnutzungsschaden) an der Vorderachse vorliegt, sondern dass der Achsbruch auf eine Kollision mit einem am rechten Wegesrand befindlichen Baumstumpf zurückzuführen ist. Dafür spricht die glaubhafte Schilderung des Geschehensablaufes durch den Kläger, die mit den Angaben des Zeugen S. in Einklang steht. Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt erscheint eine Deformation des Unterholzes, die vom Zeugen F. vermisst wurde, bei einem Auftreffen des rechten vorderen Rades der Arbeitsmaschine und einem Abrutschen zur Wegmitte hin, nicht zwingend erforderlich um den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf zu erklären.
18 
2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich eine Leistungsfreiheit der Beklagten auch nicht aus dem Vorliegen eines nicht versicherten Betriebsschadens.
19 
a) In der Fahrzeugvollversicherung sind nach § 12 (1) II. f AKB nur Unfallschäden gedeckt, d.h. Schäden, die auf einem Ereignis beruhen, das unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt. Keine Unfallschäden sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH VersR 1969, 32 und ständig). Den Betriebsschaden kennzeichnen die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit (Rademacher/Schneider VersR 1994, 1033).
20 
b) Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge ist der in § 12 (1) II. f AKB verwandte Begriff des Betriebsschadens so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Versicherungsrechtliche Überlegungen können allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH VersR 1996, 622).
21 
aa) Schon unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und des Zwecks der Vollkaskoversicherung wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zu dem Ergebnis gelangen, dass Aufprallschäden regelmäßig Unfallschäden sind, wie solche, die durch den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug entstehen. In dieser Auffassung sieht er sich durch den in der Klausel gewählten engen sprachlichen Zusammenhang mit den Brems- und reinen Bruchschäden bestärkt. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass mit der Bestimmung nur Brems- und reinen Bruchschäden ähnliche oder im Wesentlichen gleichwertige Arten von Schäden ausgenommen werden sollen (BGH VersR 1998, 179).
22 
bb) Weiter wird der Versicherungsnehmer in Erwägung ziehen, dass die Kaskoversicherung nur Schäden deckt, die auf einer außergewöhnlichen Einwirkung auf das Fahrzeug beruhen. Im Gegenschluss wird er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH VersR 1969, 32).
23 
cc) Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt deshalb entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH a.a.O.; OLG Braunschweig VersR 2001, 579; Stiefel/Hofmann a.a.O. § 12 Rn. 75).
24 
dd) Danach liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179); ebenso, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405). Ein Unfall liegt auch dann vor, wenn eine Zugmaschine bei Holzrückarbeiten durch einen den Hang hinunterschießenden Baumstamm beschädigt wird (OLG Braunschweig VersR 2001, 579). Ein Betriebsschaden wurde in der Rechtsprechung demgegenüber angenommen, wenn ein in der Forstwirtschaft eingesetzter Traktor auf einen im Waldboden versteckten Stein auffährt (OLG Karlsruhe VersR 1988, 371).
25 
c) Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens ist, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste. Zu Recht hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Braunschweig (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass es zu den normalen und kalkulierten Risiken eines Holzrückfahrzeuges gehört, dass dieser den besonderen Geländebedingungen im Wald ausgesetzt ist, wozu auch das Auffahren auf einen Baumstumpf als normales Betriebsrisiko gehört. Das setzt jedoch voraus, dass der Schadensfall anlässlich der nach dem Verwendungszweck vorausgesetzten Tätigkeit (Holzrückarbeiten) eintritt. Vorliegend trat der Schaden jedoch, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, bereits im Vorfeld, nämlich bei der Anfahrt zu den den besonderen Verwendungszweck prägenden Arbeiten auf. Der Kläger war nicht mit Holzrückarbeiten beschäftigt, sondern auf dem Weg dorthin. Auch auf unbefestigten Waldwegen musste er mit Hindernissen in Form von Baumstümpfen nicht rechnen. Ein derartiges Risiko war für ihn erst dann vorhersehbar, wenn er das Wegenetz im Wald verlässt, um konkret mit Holzrückarbeiten zu beginnen.
26 
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind hinreichende Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) nicht ersichtlich, auch wenn der Baumstumpf, mit dem der Kläger kollidiert ist, vor dem behaupteten Absägen ca. 50 cm hoch war.
27 
4. In der Nichtangabe des nunmehr benannten Zeugen S. in der Schadensmeldung ist keine Obliegenheitsverletzung des Klägers zu sehen. In Ziff. 9 des Unfallfragebogens fragt die Beklagte nach „Zeugen des Schadensherganges“. Den Schadenshergang hat der Zeuge S. nicht gesehen. Er wurde erst danach an die Unfallstelle gerufen. Dass der Kläger diese Frage als Frage nach Augenzeugen verstanden hat, ist von ihrer Formulierung her nahe liegend.
28 
5. Zurecht weist die Beklagte jedoch darauf hin, dass nach § 13 (5) S. 3 AKB hinsichtlich der bei der Reparatur verwandten Ersatzteile ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Diesen schätzt der Senat nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Angaben der sachkundigen Zeugen S. und F. auf 50 % der durch die Reparaturrechnung belegten Ersatzteilkosten. Die Arbeitsmaschine des Klägers wies zum Unfallzeitpunkt 16.000 Betriebstunden auf. Die Zeugen schätzten die gesamte Einsatzzeit vergleichbarer Maschinen und auch der Achse auf ca. 30.000 Betriebsstunden.
29 
In den vorgelegten Reparaturrechnungen sind Materialkosten in Höhe von 6.480 EUR ausgewiesen. Die ersatzfähigen Reparaturkosten belaufen sich deshalb auf 5.019,20 EUR (8.759,20 EUR ./. 3.240 EUR [neu für alt] ./. 500 EUR [Selbstbehalt]).
II.
30 
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden durch den Rechtsstreit nicht aufgeworfen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines nicht versicherten Betriebsschadens sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Oberlandesgerichte geklärt.
III.
31 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.