Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. Jan. 2018 - 2 S 1925/17
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 27.02.2017, Az. 5 C 1009/16, abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 03.03.2016, Schaden-Nr. 2016080129, aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsscheinnummer 840/4287759 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren.
b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten, von der Zahlung aus der Rechnung Nr. 16074 vom 09.09.2016 in Höhe von 334,75 € freizustellen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird - auch für die erste Instanz - auf 2.658,10 € festgesetzt.
Gründe
A.
B.
„In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
…
(2)
…
g) Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung.
…“
„Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles, der nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall tritt ein …
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll;
Weiter in § 4 Abs. 3 ARB:
… Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihnen der Rechtsschutzfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrages noch nicht bekannt ist und weder bei uns noch einer anderen Rechtsschutzversicherung schon gemeldet war oder gemeldet werden konnte.“
C.
D.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit noch für das Revisionsverfahren von Belang - auf Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen zweier Unfälle vom 8. Oktober 2009 und 2. März 2010 seiner mitversicherten und inzwischen verstorbenen Ehefrau in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Unfall- versicherungs-Bedingungen der Beklagten (im Folgenden: AUB 2000) zugrunde. In diesen heißt es unter anderem: "2.1 Invaliditätsleistung 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall eingetreten … … 2.1.2 Art und Höhe der Leistung … 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
a) Arm 70% … Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60% … 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt , wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen. … 9. Wann sind die Leistungen fällig? … 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, er- neut ärztlich bemessen zu lassen. … 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? … 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden , wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. …"
- 2
- Am 23. April 2008 erlitt die mitversicherte Ehefrau bei einem Sturz eine Schenkelhalsfraktur links, die mit einem künstlichen Hüftgelenk versorgt wurde. Aufgrund dieses Unfalles zahlte die Beklagte gemäß Schreiben vom 9. Juli 2008 Krankenhaustagegeld, vom 19. Mai 2009 einen Invaliditätsvorschuss sowie gemäß Abfindungserklärung vom 21. Juli 2009 einen Endbetrag. Mit Schreiben vom 13. August 2009 kündigte die Beklagte die Unfallversicherung gemäß Ziff. 10.3 AUB 2000 unter Bezugnahme auf den Unfall vom 23. April 2008.
- 3
- Am 8. Oktober 2009 stürzte die Ehefrau auf die linke Schulter und erlitt eine Oberarmkopffraktur. In einem für die Beklagte erstatteten Gutachten vom 8. November 2010 stellte der Sachverständige Dr. P. als Folge dieses Unfalles eine drastische Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks fest und bemaß die Funktions- minderung mit 10/20 Armwert. Ferner stürzte die Ehefrau am 2. März 2010 und zog sich eine Tibiakopffraktur am linken Knie zu. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankenhaustagegeld sowie Invaliditätsentschädigung für die beiden Unfälle vom 8. Oktober 2009 und 2. März 2010 in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72.317 € nebst anteiliger Zinsen teilweise stattgegeben. Auf die wechselseitigen Rechtsmittel der Parteien hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 89.717 € nebst anteiliger Zinsen zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiter eine Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. In diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 5
- I. Dieses ist - nach ergänzender Beweisaufnahme durch weitere Gutachten des schon in erster Instanz tätigen Sachverständigen Dr. M. - zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stünden Ansprüche aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 8. Oktober 2009 wegen der erlittenen Oberarmkopffraktur zu. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe die Versicherung noch bestanden. Die von der Beklagten erklärte Kündigung vom 13. August 2009 sei nicht wirksam, da die Kündigungsfrist nicht gewahrt sei. Diese habe mit der Leistung des Krankenhaustagegeldes gemäß Schrei- ben vom 9. Juli 2009 begonnen. Das Kündigungsrecht entstehe nach Ziff. 10.3 AUB 2000, wenn der Versicherer eine von mehreren unfallbedingt geschuldeten Leistungen oder eine dem Grund und der Höhe nach festgestellte Teilleistung erbracht habe. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Klausel nicht entnehmen, dass dem Versicherer nach jeder weiteren Leistung ein neues, selbständiges Kündigungsrecht zustehen solle. Jedenfalls greife zugunsten des Versicherungsnehmers die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ein.
- 6
- Infolge des Unfalles stehe dem Kläger neben dem Krankenhaustagegeld von 11.417 € ein Anspruch auf Invaliditätsleistung in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 60.900 € zu. Durch den Unfall sei eine dauerhafte Funktionseinschränkung an dem Schultergelenk eingetreten. Diese führe zu einem Invaliditätsgrad von 35%. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Invaliditätsbemessung sei die Dreijahresfrist, da der Kläger noch vor Ablauf der Neubemessungsfrist klageweise Invaliditätsansprüche geltend gemacht habe. Ausgehend von dem Ablauf der 15-monatigen Invaliditätseintrittsfrist am 8. Januar 2011 sei von einem Invaliditätsgrad von 10/20 Armwert auszugehen. Die Beklagte sei dafür beweispflichtig , dass innerhalb der Dreijahresfrist bis zum 8. Oktober 2012 etwaige Veränderungen eingetreten seien. Diesen Beweis habe sie nicht geführt. Zwar habe der Sachverständige zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20. November 2013 festgestellt, dass keine "frozen shoulder" mehr vorgelegen habe. Es lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass diese Verbesserung bereits am 8. Oktober 2012 eingetreten sei. Ließe man hingegen für eine Reduzierung der Invaliditätsleistung im Rahmen der Neubemessung genügen, dass bei Ablauf der Dreijahresfrist noch mit einer zukünftigen Verbesserung zu rech- nen sei, müsse jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine solche Prognose verlangt werden. Daran fehle es hier.
- 7
- Hinsichtlich des Unfalles vom 2. März 2010 habe der Kläger einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung in Höhe von 17.400 €. Die Ehefrau habe durch den Unfall eine Tibiakopffraktur des linken Knies erlitten. Unter Berücksichtigung der Vorinvalidität des Knies betrage der Invaliditätsgrad rechnerisch 11,25% (1/4 von 60% = 15%, abzüglich anteiliger Vorinvalidität von einem Viertel). Die Vorinvalidität des Hüftgelenks sei dem Bein nicht zuzuordnen, so dass insoweit kein weiterer Abzug in Betracht komme.
- 8
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.
- 9
- 1. Unfall vom 8. Oktober 2009
- 10
- a) Entgegen der Auffassung der Revision bestand der Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Unfalles vom 8. Oktober 2009 (Oberarmkopffraktur) allerdings noch. Die von der Beklagten erklärte Kündigung war nicht wirksam, da die Kündigungsfrist gemäß Ziff. 10.3 Satz 2 AUB 2000 nicht eingehalten wurde. Die einmonatige Kündigungsfrist begann mit der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 9. Juli 2008 und war zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 13. August 2009 abgelaufen.
- 11
- aa) Die Frage, wie die Kündigungsfrist in Ziff. 10.3 AUB 2000, die den in der Unfallversicherung verwendeten Standardbedingungen entspricht (vgl. etwa Ziff. 10.3 AUB 2010, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. S. 2778), zu berechnen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach überwiegender Auffassung entsteht das Kündigungsrecht für jede Vertragspartei, sobald eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbracht wurde, mithin mit der ersten Leistung (vgl. LG München I VersR 1981, 249; HK-VVG/Rüffer, 3. Aufl. Ziff. 10 AUB 2010 Rn. 5; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 10 AUB Rn. 20, 26; MünchKomm-VVG/Dörner , 2. Aufl. § 178 Rn. 10; FAKomm-VersR/Hugemann, Ziff. 10 AUB 2010 Rn. 6; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AUB 2008 Ziff. 10 Rn. 46; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 123; vgl. auch Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung Ziff. 10 AUB Rn. 22). Nach der Gegenauffassung wird das Kündigungsrecht demgegenüber mit jeder Teilleistung neu begründet (so insbesondere Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziff. 10 Rn. 6; vgl. zur Problematik ferner Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. Ziff. 10 AUB 2010 Rn. 6).
- 12
- bb) Die überwiegende Auffassung trifft zu. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Klausel. Danach kann der Vertrag durch jede Vertragspartei beendet werden, wenn der Versicherer "eine Leistung erbracht" hat. Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen , soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13 m.w.N.). Auf dieser Grundlage wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass das Kündigungsrecht einsetzt, sobald eine Leistung seitens des Versicherers erbracht worden ist. Dem Klauselwortlaut lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass das Kündigungsrecht mit weiteren Leistungen jeweils neu entsteht. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass dem Versicherer je nach Anzahl der von ihm erbrachten Teilleistungen eine für den Versicherungsnehmer unabsehbare Zahl von Kündigungsrechten zustünde. Ebenso wenig ist der Klausel zu entnehmen, dass das Kündigungsrecht und damit der Fristlauf erst mit der Abschlussleistung des Versicherers einsetzt, durch die die Gesamtentschädigung geleistet wird. Dies wird dem Versicherungsnehmer im Wortlaut der Klausel, die unterschiedslos auf "eine Leistung" abstellt , nicht verdeutlicht.
- 13
- Auch aus dem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel erschließt sich ihm nicht, dass dem Versicherer jeweils ein neues Kündigungsrecht für den gesamten Vertrag zusteht, sobald er eine Teilleistung erbracht hat. Das Sonderkündigungsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles und Leistung des Versicherers soll einerseits dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich vom Vertrag lösen zu können, wenn er mit der Regulierungspraxis des Versicherers nicht zufrieden ist, sowie umgekehrt dem Versicherer, wenn er Anlass hat, an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers zu zweifeln, oder für die Zukunft weitere Schadenfälle erwartet (vgl. MünchKomm-VVG/Dörner , 2. Aufl. § 178 Rn. 10; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziff. 10 AUB 2008 Rn. 5). Angesichts dieses auch für den Versicherungsnehmer ersichtlichen Zwecks der Klausel erhellt sich ihm nicht, weshalb dem Versicherer immer neue Kündigungsrechte zustehen sollen, wenn er ein- zelne Teilleistungen erbracht hat. Vielmehr muss sich der Versicherer, sobald er eine Teilleistung aus einem einheitlichen Unfallversicherungsvertrag erbracht hat, selbst darüber Klarheit verschaffen, ob er am Vertrag festhalten will oder nicht.
- 14
- Zwar sind in der Unfallversicherung - wie auch hier - häufig mehrere Leistungsarten vereinbart, insbesondere Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistung. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass die Leistungspflicht des Versicherers etwa für Krankenhaustagegeldleistungen bereits feststeht, bevor abschließende Ermittlungen zu Grund und Höhe der Invaliditätsleistung getroffen wurden. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Versicherer zumindest ein isoliertes Kündigungsrecht für die verschiedenen Leistungsarten zusteht, sobald für diese jeweils eine Leistung erbracht wurde (in diese Richtung etwa Jannsen in Schubach/ Jannsen, Private Unfallversicherung Ziff. 10 AUB Rn. 18). Für eine derartige Differenzierung nach Teilkündigungen für einzelne Leistungsarten ergibt sich aus der hier vereinbarten Klausel nichts.
- 15
- Scheidet eine Kündigung der Beklagten mithin bereits wegen Verfristung aus, so kann die weitere Frage, ob das in Ziff. 10.3 AUB 2000 vereinbarte Sonderkündigungsrecht einer materiellen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält, offen bleiben.
- 16
- b) Aus der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten folgt zugleich die Berechtigung der Forderung des Klägers bezüglich des Krankenhaustagegeldes in Höhe von 11.417 €. Insoweit bleibt die Revision ohne Erfolg.
- 17
- Mit Erfolg wendet sie sich demgegenüber gegen die dem Kläger vom Berufungsgericht zugesprochene Invaliditätsleistung in Höhe von 60.900 €. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 180 VVG, der hier gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG Anwendung findet , sowie Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 von einer dauerhaften Funktionseinschränkung des Schultergelenks der Ehefrau mit einem Invaliditätsgrad von 10/20 Armwert (= 35%) ausgegangen.
- 18
- aa) Unzutreffend nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte sei beweispflichtig für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der mitversicherten Ehefrau zum Stichtag des 8. Oktober 2012. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Recht der Unfallversicherung zwischen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer Neubemessung zu unterscheiden (Senatsurteil vom 18. November 2015 - IV ZR 124/15, BGHZ 208, 9 Rn. 10 m.w.N.). Entscheidender Zeitpunkt für die - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hier maßgebliche - Erstbemessung der Invalidität ist der Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist (aaO Rn. 12, 19). Dies ist hier bei der vereinbarten 15-monatigen Invaliditätseintrittsfrist der 8. Januar 2011. Auf die Dreijahresfrist kommt es demgegenüber ausnahmsweise an, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf dieser Neubemessungsfrist klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall gehen die Prozessbeteiligten typischerweise davon aus, dass der Streit insgesamt in dem vor Fristablauf eingeleiteten Prozess ausgetragen werden soll einschließlich etwaiger weiterer Invaliditätsfeststellungen (Senatsurteile vom 18. November 2015 aaO Rn. 14; vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93, VersR 1994, 971 unter 3 c). So liegt der Fall hier, da die Klage innerhalb der für die Neubemessung geltenden Dreijahresfrist, die am 8. Oktober 2012 ablief, erhoben wurde. In einem solchen Fall ist von einem beidseitigen Einverständnis der Parteien zur Invaliditätsfeststellung zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfalltag auszugehen (Senatsurteil vom 4. Mai 1994 aaO).
- 19
- Hieraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht, dass in einem derartigen Fall eine gestufte Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Weise zu erfolgen hätte, dass dieser zunächst auf der Grundlage der 15-monatigen Invaliditätseintrittsfrist sowie anschließend nach Maßgabe der Dreijahresfrist für die Neufestsetzung vorzunehmen wäre, und zwar mit einer Beweislast des Versicherungsnehmers für den Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt des Ablaufs der 15-monatigen Invaliditätseintrittsfrist sowie einer Beweislast des Versicherers für Veränderungen zum Ende der Dreijahresfrist. Insoweit wird übersehen, dass es in derartigen Fällen nicht um die Neufestsetzung der Invalidität, sondern weiterhin um deren Erstfestsetzung geht, für die nur deshalb nicht auf die vertraglich vereinbarte Invaliditätseintrittsfrist von 15 Monaten abzustellen ist, weil der Versicherungsnehmer noch innerhalb der für die Neubemessung maßgeblichen Dreijahresfrist Klage erhoben hat. Dies ändert indessen nichts daran, dass es sich auch in solchen Fällen einheitlich um die Erstfestsetzung der Invalidität mit einer den Versicherungsnehmer treffenden Beweislast handelt. Dies verkennt das Berufungsgericht , wenn es ausführt, es könne für die Beweislast keinen Unterschied machen, ob der Versicherer eine ordnungsgemäße Erstbemessung vorgenommen habe und deshalb nur über die von ihm verlangte Neubemessung gestritten werde, oder er bereits die Erstbemessung verweigert habe.
- 20
- bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ferner angenommen , nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. sei nicht davon auszugehen, dass innerhalb der Dreijahresfrist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, die eine Neubemessung der Invalidität rechtfertige. Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass nach § 180 Satz 1 VVG der Versicherer die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang schuldet, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (ebenso Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000). Eine Beeinträchtigung ist gemäß § 180 Satz 2 VVG, der weitgehend die bisherige Rechtslage kodifiziert (BT-Drucks. 16/3945 S. 108; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 180 Rn. 5; HK-VVG/Rüffer, 3. Aufl. § 180 Rn. 2; kritisch PK-VersR/Brömmelmeyer, 3. Aufl. § 180 VVG Rn. 4; FAKomm-VersR/Hugemann, § 180 VVG Rn. 4), dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann. Hieraus folgt, dass bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit auf den drei Jahre nach dem Unfall vorliegenden und zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren , Dauerzustand abzustellen ist (Senatsurteile vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03, VersR 2005, 927 unter II 1; vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89, VersR 1990, 478 unter 3; vom 13. April 1988 - IVa ZR 303/86, VersR 1988, 798; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 180 Rn. 5; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 180 Rn. 23). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es mithin nicht abschließend auf den Ist-Zustand nach Ablauf der Dreijahresfrist an, sondern darauf, ob auf der Grundlage des nach Ablauf der Dreijahresfrist bestehenden Zustandes ein hinreichend prognostizierbarer Dauerzustand zu erwarten ist oder nicht. Außer Betracht zu bleiben haben lediglich spätere Veränderungen, die bei Ablauf der Dreijahresfrist - seien sie positiv oder negativ - nicht vorauszusehen waren (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 aaO unter II 1, 3).
- 21
- Unzutreffend ist ferner die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, es müsse für einen Wegfall der Invaliditätsleistung jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Prognose bezüglich der zukünftigen Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehen. Aus der Regelung in § 180 Satz 2 VVG ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass mit Ablauf der Dreijahresfrist mit Wahrscheinlichkeit von einem Dauerzustand auszugehen sein muss (vgl. Leverenz in Bruck/Möller aaO). Insoweit legt das Berufungsgericht erneut eine unzutreffende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zugrunde, weil es verkennt, dass es hier um die Erstfeststellung der Invalidität geht.
- 22
- 2. Unfall vom 2. März 2010
- 23
- Soweit das Berufungsgericht wegen des Unfalles der Ehefrau des Klägers vom 2. März 2010 hinsichtlich der Tibiakopffraktur des linken Knies bezogen auf den in der Gliedertaxe vereinbarten Wert für das "Bein bis zur Mitte des Oberschenkels" von 60% keinen Abzug wegen der Vorinvalidität des Hüftgelenks vorgenommen hat, ist dies - jedenfalls ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - rechtsfehlerhaft. Gemäß Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 2000 wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt waren. Die Beklagte hat eine derartige Vorinvalidität infolge einer durch das vorgeschädigte Hüftgelenk hervorgerufenen Funktionseinschränkung des Beines behauptet.
- 24
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 1. April 2015 nicht, dass eine solche Vorinvalidität hier nicht zu berücksichtigen wäre. In dieser Entscheidung hat der Senat klargestellt, dass der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe, sondern den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln ist, wenn das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes keine Erwähnung findet (IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 12, 16 f.). Diese Ausführungen beziehen sich allein auf die Feststellung der Invalidität nach der Gliedertaxe im Sinne von Ziff. 2.1.2.2.1 bzw. für andere Körperteile und Sinnesorgane im Sinne von Ziff. 2.1.2.2.2 AUB 2000. Hier geht es demgegenüber um die Berücksichtigung der Vorinvalidität, die in Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 2000 geregelt ist. In dem der Entscheidung des Senats vom 1. April 2015 zugrunde liegenden Sachverhalt betraf die Vorschädigung aus einem früheren Unfall nach der Behauptung des Versicherers den linken Arm infolge einer Teildurchtrennung der Trizepssehne im Bereich des Oberarmes. Der Senat hat hierzu ausgeführt, es bedürfe, wenn man nach richtiger Auslegung der Gliedertaxe die nach dem zweiten Unfall erlittene Dauerschädigung nicht dem Arm, sondern dem linken Schultergürtel zuordne, besonderer Darlegungen, dass die Vorschädigung am Oberarm dem von der Invalidität "betroffenen Körperteil" im Sinne der Klausel zuzuordnen sei (aaO Rn. 25).
- 25
- Anders als das Berufungsgericht meint, muss die Vorinvalidität mithin nicht im betroffenen Körperteil selbst vorhanden sein, sondern kann sich auch durch Beeinträchtigungen der Funktionen des betroffenen Körperteils infolge der Invalidität eines anderen Körperteils ergeben. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache Gelegen- heit haben, auch die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer möglichen Vorinvalidität infolge der Schädigung des Hüftgelenks zu treffen.
Dr. Brockmöller Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 09.12.2014 - 3 O 121/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016- 8 U 6/15 -
Tenor
-
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 21. August 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte ihnen - hilfsweise im Rahmen der §§ 158b ff. VVG a.F., insbesondere im Rahmen der Verpflichtung des § 158c VVG a.F. - Haftpflichtversicherungsschutz für einen Unfall bei einer Flugschau in E. am 26. April 2008 zu gewähren habe.
- 2
-
Die Klägerin zu 1 war Versicherungsnehmerin und Halterin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Flugzeugs, mit dem der als Luftfahrzeugführer mitversicherte Kläger zu 2 - ihr Gesellschafter und Geschäftsführer - den genannten Unfall verursachte.
- 3
-
In den der Versicherung zugrunde liegenden Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Folgenden kurz: HVB - heißt es unter anderem:
-
"§ 4 Ausschlüsse
-
1. Kein Versicherungsschutz besteht,
-
…
-
1.2. wenn bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrtunternehmen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nicht genehmigt war;
-
1.3. wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten;
-
…
-
2. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben."
- 4
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Bei dem Flugzeug handelt es sich um ein sogenanntes Agrarflugzeug mit einem circa 680 l fassenden Chemikalienbehälter, aus dem feste oder flüssige Stoffe gestreut oder gesprüht werden können.
- 5
-
Mit diesem Flugzeug wollte der Kläger zu 2, der kurzfristig für einen zunächst vorgesehenen anderen Piloten (dessen Flugunterlagen dem Veranstalter vorgelegt worden waren) eingesprungen war, bei der Flugschau Wasser aus niedriger Höhe abwerfen (sogenannte Feuerlöschübung). Beim Start brach das Flugzeug nach rechts aus und kam von der Start- und Landebahn ab. Der Kläger zu 2 brach den Start jedoch nicht ab, sondern gab weiter Vollgas in der Hoffnung, genügend Höhe zu gewinnen. Dies misslang, weshalb er in Verkaufsstände und Zuschauer raste. Es gab zwei Tote und mehrere, teils schwer, Verletzte.
- 6
-
Den für dieses Ereignis von den Klägern nachgesuchten und mit der Klage geltend gemachten Haftpflichtversicherungsschutz verweigert die Beklagte aus mehreren Gründen:
- 7
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In erster Linie macht sie geltend, dass der Kläger zu 2 nicht über die gemäß § 4 1.1.3. HVB vorgeschriebenen Erlaubnisse, Berechtigungen und Befähigungsnachweise verfügt habe. So habe er über keine Streu- und Sprühberechtigung gemäß § 86 LuftPersV verfügt, sei in dem die Flugschau betreffenden Genehmigungsbescheid nicht als Pilot aufgeführt und sei seine Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge zum 2. August 2006 abgelaufen gewesen.
- 8
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Des Weiteren habe der Kläger zu 2 die Schäden bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Um das Flugzeug und den eigenen Ruf nicht zu beschädigen, habe er bewusst den Start nicht abgebrochen, das Verbot, Menschen zu überfliegen, missachtet und Schäden für Zuschauer und Aussteller in Kauf genommen.
- 9
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Im Zusammenhang mit der Klassenberechtigung des Klägers zu 2 ist es unstreitig, dass seine "Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug)" unter IX die Eintragung "gültig bis 02.08.2009" und unter "XII Berechtigungen" die Eintragung "SE piston (land) P│C bis/until 02.08.2006" enthält, sowie dass der Kläger zu 2 gemäß einer vom Fluglehrer erteilten Bescheinigung am 28. Juli 2006 einen "Übungsflug mit einem Fluglehrer § 4 oder § 41 LuftPersV" durchgeführt hat und dieser Flug in seinem Flugbuch mit dem vom Fluglehrer unterschriebenen Vermerk "zur Scheinverlängerung Übungsflug gemäß § 4 (2 LuftPersV)" eingetragen ist.
- 10
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Die Kläger haben geltend gemacht, dass die Klausel des § 4 1.1.3. HVB nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei; sie sei unklar und inhaltlich unangemessen, weil sie die Interessen der Geschädigten unterlaufe, was mit wesentlichen Grundgedanken der Gefährdungshaftung nach §§ 33, 43 LuftVG nicht zu vereinbaren sei, und die Versagung der Haftung im Luftfahrtschadenfall regelmäßig eine Existenzvernichtung bedeute. Das gelte insbesondere in einem Fall wie hier, in dem allenfalls ein unbedeutender Formfehler vorliege, den der Kläger zu 2 nicht einmal erkannt habe.
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Insoweit vertreten die Kläger die Auffassung, dass die Klassenberechtigung des Klägers zu 2 mit der Eintragung des Fluglehrers im Flugbuch wirksam durch hoheitliches Handeln verlängert worden sei. Da es in T. und S. von 2004 bis 2008 so praktiziert worden sei, dass lediglich ein Protokoll über den Übungsflug gefertigt und im persönlichen Flugbuch eingetragen worden sei, treffe den Kläger zu 2 zumindest kein Verschulden. Die fragliche Klausel stelle keinen objektiven Risikoausschluss, sondern eine verhüllte Obliegenheit dar, weil es um Verhaltenspflichten des Piloten gehe, der einen Übungsflug mit einem Fluglehrer durchzuführen sowie Klassenberechtigungen zu verlängern und aktuell zu halten habe.
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Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte jedenfalls deshalb für leistungsfrei, weil der Kläger zu 2 zum Unfallzeitpunkt nicht über die erforderliche Klassenberechtigung verfügt habe. Die Klassenberechtigung zähle zu den in § 4 1.1.3. HVB genannten Erlaubnissen, Berechtigungen und Befähigungsnachweisen. Diese Klausel enthalte eine Risikobegrenzung und nicht eine Obliegenheit; sie sei wirksam. Die Berufung der Beklagten auf den Leistungsausschluss sei nicht treuwidrig.
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Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag dürfte mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sein, sei aber zumindest unbegründet, weil auch die Haftung gemäß § 158c Abs. 1 und 2 VVG a.F. auf die im Versicherungsvertrag übernommene Gefahr beschränkt sei.
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II. Die Abweisung des Hauptantrages hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begründung nicht stand. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
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1. Die Regelung in § 4 1.1.3. HVB beinhaltet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Risikoausschluss, sondern eine verhüllte Obliegenheit des Versicherungsnehmers.
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a) Als verhüllte Obliegenheiten werden Klauselbedingungen bezeichnet, die wie ein Risikoausschluss formuliert sind, in Wahrheit den Versicherungsschutz aber von einem bestimmten Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig machen. Die Abgrenzung einer verhüllten Obliegenheit von einer Risikobegrenzung richtet sich entscheidend nicht nach dem Wortlaut und der Stellung der Klausel innerhalb eines Bedingungswerkes. Ausschlaggebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 29; vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07, VersR 2008, 1107 Rn. 9 und vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04, VersR 2006, 215 Rn. 21 m.w.N.).
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b) Nach diesen Maßstäben liegt hier eine verhüllte Obliegenheit vor.
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aa) Allerdings scheint der Wortlaut der Klausel zunächst auf einen Risikoausschluss hinzudeuten. Die Formulierung "Kein Versicherungsschutz besteht, wenn …" ist insbesondere im Zusammenhang mit der Überschrift "Ausschlüsse" typisch für die Einleitung rein objektiv zu bestimmender Ausschlusstatbestände.
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Ferner sind ähnliche Klauseln in der Luftfahrtversicherung von der Rechtsprechung bisher als Risikobeschränkungen eingestuft worden. So hat der Senat eine Regelung wie die des § 4 1.1.2. HVB, nach der der Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegrenzung angesehen (Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88, VersR 1990, 482 unter 2 a); in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des Schadenereignisses angenommen worden (OLG Stuttgart VersR 2011, 1559; OLG Celle VersR 2010, 1637; OLG Oldenburg VersR 1998, 839).
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bb) Letzteres wird jedoch weder dem materiellen Gehalt der Klausel, wie er sich bei näherer Betrachtung auch aus ihrem Wortlaut ergibt, noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, so wie sich dieser dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs erschließt (vgl. zu diesem Maßstab für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.).
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Indem § 4 1.1.3. HVB anordnet, dass der Versicherer nicht haftet, wenn der Luftfahrzeugführer nicht über die für den konkreten Flug vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise verfügte, macht er den Versicherungsschutz davon abhängig, dass die versicherten Luftfahrzeuge nur von für den jeweiligen Flugzeugtyp entsprechend ausgebildeten und lizenzierten Piloten geführt werden, die auch die für den konkreten Flug gegebenenfalls erforderlichen Zusatzberechtigungen besitzen. Der Haftungsausschluss soll in den Fällen eingreifen, in denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Dies liegt im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers der Luftfahrthaftpflichtversicherung, bei dem es sich regelmäßig um den Halter des Luftfahrzeugs als Adressaten der in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (im Folgenden kurz: EG-VO 785/2004) und ergänzend in § 43 LuftVG geregelten Versicherungspflicht handelt. Er hat es in der Hand, seine Flugzeuge zur Durchführung eines Fluges nur solchen Personen zu überlassen, die die genannten Bedingungen erfüllen, und kann damit die Gefahren, die von der Führung eines Luftfahrzeugs durch Personen ausgehen, die die erforderlichen Qualifikationen nicht besitzen, vermeiden. Damit wird vom Versicherungsnehmer ein vorbeugendes, gefahrminderndes Verhalten verlangt, von dem es abhängt, ob er die zugesagte Deckung behält oder verliert.
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Zugleich besteht der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung darin, dass der Versicherer nicht für Schäden haften soll, die der Versicherungsnehmer durch die Beachtung der dargestellten Verhaltensanforderung hätte vermeiden können. Dieser muss aber mit einem Verlust des Versicherungsschutzes nur dann rechnen, wenn er dafür verantwortlich ist, dass das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugführer ohne die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen geführt wurde (vgl. zu alldem auch Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 30 f. betreffend die Regelung in § 132 Abs. 1 VVG a.F. über die ungenügende Bemannung eines Schiffes).
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Nur mit einem solchen Verständnis der Klausel genügt die Versicherung auch den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EG-VO 785/2004, wonach die versicherten Risiken unter anderem Entführungen und die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luftfahrzeugen einschließen müssen. Diese Bestimmung zeigt ebenfalls, dass der Versicherungsschutz nicht erlöschen darf, wenn sich ein nicht qualifizierter Luftfahrzeugführer ohne Zutun des Versicherungsnehmers des versicherten Flugzeugs bemächtigt und dieses führt. Der Versicherungsnehmer wird die Klausel im Zweifel so verstehen, dass sie die Vorgaben der gesetzlichen Pflichtversicherung erfüllt. Er wird beispielsweise nicht erwarten, dass er keinen Versicherungsschutz haben soll, wenn er sein Flugzeug von einem Piloten fliegen lässt, der ihm eine - trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar - gefälschte Lizenz vorgelegt hat.
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Die berechtigten Interessen des Versicherers gebieten es vor diesem Hintergrund nicht, das durch ungenügende Erlaubnisse und Berechtigungen der Luftfahrzeugführer gesteigerte Risiko unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers aus dem Deckungsschutz herauszunehmen.
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2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen liegt allerdings eine objektive Obliegenheitsverletzung durch den Kläger zu 2 vor, die sich die Klägerin zu 1 zurechnen lassen muss.
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a) Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 4 1.1.3. VHB bestehen nicht.
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aa) Bei einem Verständnis als verhüllte Obliegenheit ist die Klausel mit den Anforderungen an die Versicherungspflicht nach Maßgabe der Regelungen in der EG-VO 785/2004 und in den § 43 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LuftVG und § 102 Abs. 1 LuftVZO vereinbar und läuft dem Zweck der in diesen Bestimmungen geregelten Pflichtversicherung nicht zuwider. Die durch einen Unfall Geschädigten, deren Schutz die Pflichtversicherung dient, werden jedenfalls bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherung durch diese Regelung nicht beeinträchtigt.
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bb) Bezüglich ihres Inhalts ist die Klausel - wie auch die Revision nicht mehr in Zweifel zieht - hinreichend klar und bestimmt. Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis wird deutlich, dass es in dieser Bedingung jedenfalls bei den Erlaubnissen und Berechtigungen um die Zulassungen, Konzessionen, Lizenzen usw. geht, die ein Luftfahrzeugführer haben muss, damit es ihm öffentlich-rechtlich gestattet ist, das jeweilige Flugzeug zu fliegen (im Ergebnis ebenso OLG Celle VersR 2010, 1637, 1639 unter 3 d). Im Übrigen kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen unter II. (A) des angefochtenen Berufungsurteils verwiesen werden. Von dem Begriff der vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise wird danach die hier umstrittene Klassenberechtigung erfasst.
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b) Ein objektiver Verstoß gegen die in § 4 1.1.3. VHB enthaltene Obliegenheit liegt darin, dass der Kläger zu 2 das versicherte Flugzeug am Unfalltag geführt hat, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Klassenberechtigung war. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
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Der Kläger zu 2, der im Besitz einer Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch i.S. von § 5 LuftPersV war, benötigte zum Führen des versicherten Flugzeugs auch eine gültige Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 kg nach § 3b LuftPersV. Die im Luftfahrerschein eingetragene Berechtigung "SE piston (land)" war aber bis zum 2. August 2006 befristet. Diese Klassenberechtigung ist nicht bereits durch die Eintragung des Übungsfluges vom 28. Juli 2006 im Flugbuch verlängert worden, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.
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Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 LuftPersV richteten sich im Unfallzeitpunkt gemäß dessen Abs. 4 nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003).
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Die Verlängerung der Klassenberechtigung in einer Lizenz nach § 5 LuftPersV setzte daher gemäß JAR-FCL 1.245 (c) (1) entweder eine Befähigungsüberprüfung innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung (Buchstabe i) oder den Nachweis einer dort näher bezeichneten Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen nebst einem Übungsflug (der auch durch eine andere näher bezeichnete Überprüfung ersetzt werden kann) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung (Buchstabe ii) (A), (B) und (C) voraus.
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Danach genügt allein die Durchführung eines Übungsfluges gemäß JAR-FCL 1.245 (c) (1), Buchstabe ii, Buchstabe C nicht für eine Verlängerung der Klassenberechtigung, sondern es muss in dieser Alternative auch der Nachweis über die notwendigen Flugstunden, Starts und Landungen gemäß JAR-FCL 1.245 (c) (1), Buchstabe ii, Buchstaben A und B geführt sein. Schon deshalb lässt allein der Nachweis des Übungsfluges nicht auf eine Verlängerung der befristeten Berechtigung schließen.
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Für die Erteilung von Lizenzen nach § 20 LuftVZO wie auch für deren Verlängerung und Erneuerung sind nach § 22 Abs. 1 und 3 LuftVZO die dort genannten Stellen zuständig. Auch unter Punkt XII auf der Rückseite der Lizenz vorzunehmende Eintragungen über den Fortbestand von Fähigkeiten dürfen nach § 8 Abs. 1 der 1. DV LuftPersV nur von diesen Stellen oder von ihnen anerkannten Personen vorgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon ist nach § 8 Abs. 2 der 1. DV LuftPersV nur insoweit vorgesehen, als Eintragungen über den Fortbestand von Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk auch durch den Fluglehrer zugelassen sind, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) (1), Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Erwerber durchgeführt hat - dieses jedoch nur nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245 (c) (1), Buchstabe ii, Buchstaben A und B festgelegten Voraussetzungen. Somit bescheinigt der eintragende Fluglehrer in diesem Fall mit der Eintragung auf der Rückseite der Pilotenlizenz nicht nur die Durchführung des Übungsfluges, sondern auch die von ihm durchgeführte Prüfung der weiteren Voraussetzungen; es handelt sich - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - um ein zweistufiges Verfahren.
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Im Streitfall hat der Fluglehrer nach dem klaren Wortlaut seines Eintrags im Flugbuch jedoch nur die Durchführung eines Übungsfluges gemäß § 4 Abs. 2 LuftPersV bestätigt (der unmittelbar die im Luftfahrerschein eingetragene Klassenberechtigung für eine Lizenz nach § 1 LuftPersV betrifft und in den hier maßgeblichen Punkten inhaltlich mit der Regelung in JAR-FCL 1.245 (c) (1) übereinstimmt). Damit ist schon mangels Eintragung auf der Rückseite der Pilotenlizenz nicht dokumentiert, dass hiermit bereits die Klassenberechtigung durch eine hierzu befugte Stelle oder Person verlängert werden sollte.
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Dagegen spricht zusätzlich der Umstand, dass das von den Klägern vorgelegte Protokoll über den Übungsflug zugleich den Teil eines Antrags auf Verlängerung oder Erneuerung der Berechtigung darstellt. Dort befinden sich unmittelbar unter dem eingerahmten Kasten über den "Übungsflug mit einem Fluglehrer § 4 oder 41 LuftPersV" mit den Flugdaten und der Unterschrift des Fluglehrers "Anmerkungen und Erläuterungen zum Antrag". Diese beginnen mit dem Hinweis, dass der Antrag rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden muss, wobei der Tag des Eingangs in der Erlaubnisbehörde maßgebend ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass dem Antrag ein aktuelles Tauglichkeitszeugnis beizufügen sei. Auch danach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Bescheinigung des Übungsfluges durch den Fluglehrer im Flugbuch noch nicht die Verlängerung der Klassenberechtigung beinhalten konnte.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Klägervortrag zur angeblich geübten Praxis im Freistaat T. in den Jahren 2004 bis 2008. Weil die Verlängerung der Klassenberechtigung von weiteren Voraussetzungen als nur der Durchführung des Übungsfluges abhängig ist, ist hierfür ein gesonderter Akt erforderlich, der den Schluss darauf zulässt, dass auch diese weiteren Voraussetzungen geprüft worden sind. Das ist bei einer Eintragung im Flugbuch, die inhaltlich nicht mehr bescheinigt als die Durchführung des Übungsfluges, nicht der Fall. Zudem muss bei Verlängerung einer befristeten Berechtigung auch dokumentiert werden, bis wann diese nunmehr Gültigkeit haben soll. An alledem fehlt es. Dass es sich bereits bei der erfolgten Eintragung des Übungsfluges in das Flugbuch zugleich um die hoheitliche Verlängerung der Klassenberechtigung gehandelt hätte, ist demnach - unabhängig von der damaligen Praxis der t. Behörden - nur eine nicht gerechtfertigte unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung.
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Nicht maßgeblich für eine Obliegenheitsverletzung ist dagegen, ob der Kläger zu 2 die materiellen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Klassenberechtigung erfüllt hatte. Der Inhalt der vertraglichen Obliegenheit besteht vielmehr darin, das Flugzeug nicht von einem Luftfahrzeugführer fliegen zu lassen, dem die erforderliche Erlaubnis nicht auch formell erteilt ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann schon aufgrund des Wortlauts der Klausel erkennen, dass die an ihn gerichtete Verhaltensanforderung an das Vorliegen der notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse aufgrund einer - durch entsprechende Eintragung bescheinigten - Prüfung durch die dafür zuständigen Stellen anknüpfen will. Zu deren Nachweis dient nach den geltenden Bestimmungen die Eintragung in der Pilotenlizenz. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Gültigkeit der Lizenz gemäß JAR-FCL 1.025 (b) durch die eingetragenen Berechtigungen bestimmt wird.
- 41
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3. Aus der damit feststehenden objektiven Verletzung der Obliegenheit folgt eine Leistungsfreiheit der Beklagten indes nur unter weiteren, in § 6 VVG a.F. geregelten Voraussetzungen. Dessen Anwendbarkeit auf den im Jahre 2008 eingetretenen Versicherungsfall folgt aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG. Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent keine oder noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
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a) Das gilt zunächst für das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Verschulden der Kläger.
- 43
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Zwar ist im Berufungsurteil unter II. (E.) der Gründe ein fehlendes Verschulden der Kläger verneint, ohne dass Rechtsfehler insoweit ersichtlich sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht diese Prüfung von einem anderen rechtlichen Ansatz aus vorgenommen hat, indem es hier nur gefragt hat, ob der Beklagten eine Berufung auf den nach Auffassung des Berufungsgerichts eingreifenden Risikoausschluss ausnahmsweise nach Treu und Glauben versagt ist. Auch wenn es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Frage des Verschuldens nicht anders zu beurteilen ist, wenn es um eine Obliegenheitsverletzung geht, so muss diese Beurteilung doch dem Tatrichter vorbehalten bleiben; sie ist deshalb erneut vorzunehmen.
- 44
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b) Des Weiteren erforderte die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. jedenfalls grundsätzlich die Kündigung des Versicherungsvertrages binnen eines Monats. Das Berufungsgericht hat Feststellungen weder dazu getroffen, ob diese Kündigung erklärt wurde, noch dazu, ob sie gegebenenfalls wegen dauernden und vollständigen Wegfalls des versicherten Interesses - z.B. wegen gänzlicher Zerstörung des versicherten Flugzeugs - ausnahmsweise entbehrlich war (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 34/80, VersR 1981, 186 unter II 2. b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rn. 110 m.w.N.).
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c) Schließlich liegen auch zu einem etwaigen Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 6 Abs. 2 VVG a.F. noch keine Feststellungen vor.
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4. Für den Fall, dass das Berufungsgericht eine Leistungsfreiheit der Beklagten im Zusammenhang mit der fehlenden Klassenberechtigung des Klägers zu 2 aufgrund ergänzender Feststellungen verneinen sollte, wird es auch die weiteren bislang offen gebliebenen Fragen zu prüfen haben.
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Dies betrifft insbesondere die Punkte, ob der Kläger zu 2 für den geplanten Flug auch einer Streu- und Sprühberechtigung gemäß § 86 LuftPersV bedurfte und insoweit eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in Frage kommt, ob er den Schaden (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 152 VVG a.F.), ob der Flug von den im Versicherungsschein angegebenen Verwendungszwecken gedeckt war und welche rechtlichen Konsequenzen sich verneinendenfalls hieraus oder aus der unstreitigen Überschreitung des angegebenen maximalen Abfluggewichts ergeben.
- 48
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III. Zum Hilfsantrag, über den mangels Entscheidungsreife des Hauptantrages derzeit nicht zu entscheiden ist, weist der Senat darauf hin, dass schon dessen Zulässigkeit, die das Berufungsgericht offen gelassen hat, zu verneinen wäre. Es gibt kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis - eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 10 m.w.N.) - zwischen den Klägern und der Beklagten, an dessen Feststellung die Kläger ein Interesse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO haben. Berechtigt zur Geltendmachung etwaiger Befreiungsansprüche, die zugunsten der geschädigten Dritten nach §§ 158c, 158f VVG a.F. als bestehend oder fortbestehend fingiert werden, sind allein diese Dritten. Allerdings haben sie kein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte (§ 158c Abs. 6 VVG a.F.); sie müssten den - fingierten - Deckungsanspruch der Kläger pfänden und sich überweisen lassen, nachdem sie gegen diese ein Urteil im Haftungsprozess erwirkt haben (vgl. die Amtliche Begründung zum Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939, mit dem die §§ 158a ff. in das VVG eingefügt worden sind, Deutsche Justiz 1939, 1771, 1774 li. Sp.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 158c Rn. 3, 12; Voit/Knappmann ebenda § 156 Rn. 1). Die Kläger selbst haben dagegen keinen Leistungsanspruch; sie können weder auf Leistung an die Dritten noch auf Feststellung der Leistungspflicht den Dritten gegenüber klagen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin aaO Rn. 4).
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Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
-
Lehmann Dr. Brockmöller
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2017
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von der in Liechtenstein ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen der angeblichen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages.
- 2
- Im November 2004 zeichnete er die streitgegenständliche Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren. Die Beiträge von insgesamt 50.000 €, die der Kläger in fünf Teilbeträgen von Ende 2004 bis Ende 2008 einzahlte, wurden in einen Anlagestock investiert, dessen Wertentwicklung die Höhe der Auszahlung am Laufzeitende bestimmen sollte, wobei der Kläger die Wahl zwischen zwei vorgegebenen Fonds hatte. Er entschied sich für einen Fonds, der US-amerikanische Risikolebensversicherungen aufgrund sog. Lebenserwartungsgutachten aufkaufte (so genannte Traded Senior Life Interests, kurz: TSLI). Nach dem Vertrag sollte der Kläger im Erlebensfall bei Vertragsende den Gegenwert der Fondsanteile ausgezahlt erhalten, während für den Todesfall ein Betrag von 60% der Gesamtbeitragssumme garantiert wurde.
- 3
- Dem Vertragsabschluss vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit dem Zeugen O. , einem Mitarbeiter der unabhängigen C. AG, der dem Kläger unter anderem die Versicherungsbedingungen , ein so genanntes "fact sheet", eine Beschreibung der fondsgebundenen Lebensversicherung, eine Broschüre und eine Kundenpräsentation aushändigte.
- 4
- Wie auch den dem Kläger jährlich übersandten Anlageberichten zu entnehmen ist, entwickelte sich der Fonds nicht wie erwartet - hauptsächlich deshalb, weil die in den erworbenen Lebensversicherungen versicherten Personen in den USA länger lebten (bzw. noch leben) als in den Lebenserwartungsgutachten prognostiziert. Deshalb wurde zum 31. Dezember 2010 eine Neubewertung der Policen vorgenommen, die zu einer erheblichen Abwertung führte. Der dem Kläger mitgeteilte Anlagewert per 31. Dezember 2012 betrug nur noch 15.589,04 €.
- 5
- Der Kläger beanstandet eine unzureichende und fehlerhafte Aufklärung über das Anlageprodukt mit seinem erheblichen Verlustrisiko. Auch der Zeuge O. habe die unzureichenden Informationen aus den übergebenen Materialien nicht etwa klargestellt, sondern die Versi- cherung als eine für die Altersvorsorge hervorragend geeignete Anlage mit äußerst geringem Risiko angepriesen.
- 6
- Der Kläger behauptet, dass er die Anlage bei korrekter Aufklärung nicht gezeichnet hätte und ihm über die Anlage hinaus Zinsen aus einer anderen Kapitallebensversicherung entgangen seien, die er im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlage beitragsfrei gestellt habe. Als Ersatz seines Vertrauensschadens hat er deshalb die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge, 4% Zinsen als entgangenen Gewinn, Verzugszinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.
- 7
- Vor dem Landgericht hat die Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Verzugszinsen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiter das Ziel der Klageabweisung verfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 9
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstelle, weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände verständlich und vollständig zu informieren, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Hiervon ausgehend habe der Zeuge O. den Kläger unzureichend und fehlerhaft beraten. Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und sein Anlageziel abgeklärt werden; die empfohlene Anlage müsse unter Berücksichtigung dieses Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Es könne dahinstehen, ob die übergebenen Produktunterlagen zur hinreichenden Aufklärung in schriftlicher Form geeignet gewesen seien. Die Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit dem damit verbundenen Verlustrisiko sei angesichts des Anlageziels der Altersvorsorge fehlerhaft gewesen.
- 10
- Diese fehlerhafte Beratung sei der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Der Vermittler sei als ihr Berater aufgetreten. In den schriftlichen Unterlagen sei auf die Betreuung bzw. Beratung durch einen Vermittler verwiesen worden; der Zeuge habe als solcher unterschrieben. Die Beklagte habe sich zur umfassenden Erfüllung ihrer vorvertraglichen Pflichten des Zeugen bedient und damit verdeutlicht, dass sie sich seine Erklärungen und Informationen zu Eigen mache. Insoweit müsse sie sich auch unrichtige oder unvertretbare Auskünfte zurechnen lassen, die innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Auskunftspflicht grundsätzlich nicht geschuldet gewesen seien.
- 11
- Die Beklagte könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Sie habe nicht darauf vertrauen können, dass sich die Be- ratung zum streitgegenständlichen Produkt nicht an den Grundsätzen für Anlagegeschäfte zu orientieren habe.
- 12
- Des Weiteren sei der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Die Verjährung habe gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Das sei nicht vor dem Jahr 2011 der Fall gewesen. Der Beklagten sei nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger schon früher erkannt oder grob fahrlässig verkannt habe, dass ein Kapitalverlustrisiko bestehe und der Zeuge O. ihn insoweit fehlerhaft beraten habe. Das Ende 2012 vom Kläger eingeleitete Güteverfahren habe sodann die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung habe gemäß § 204 Abs. 2 BGB erst sechs Monate nach der erfolglosen Beendigung des Güteverfahrens (dies war am 2. August 2013) geendet.
- 13
- Der Kläger könne nach § 280 BGB auch den zuerkannten entgangenen Anlagegewinn beanspruchen. Insoweit stehe fest, dass der Kläger im Falle ordnungsgemäßer Beratung seine bis dahin bediente Kapitallebensversicherung bei einem anderen Versicherer als konkrete Alternativanlage fortgeführt hätte. Auf den entgangenen Gewinn könne der Kläger ab Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich den gesetzlichen Zinssatz nach § 247 BGB verlangen.
- 14
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 15
- 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts , dass es sich bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Lebensversicherung durch den Kläger wirtschaftlich betrachtet um ein Kapitalanlagegeschäft handelt.
- 16
- Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Charakter, der Funktionsweise und den sonstigen Eigenheiten der angebotenen Versicherung in Verbindung mit den Informationsunterlagen der Beklagten tragen die Einordnung als ein Produkt, das den Informationspflichten für Kapitalanlageprodukte unterfällt, in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise. Das Berufungsgericht hat sich insoweit an den Vorgaben der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 53; Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 26) orientiert.
- 17
- Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung sein müsse; eine solche untergeordnete Bedeutung hat es im Gegenteil ausdrücklich festgestellt. Dabei handelt es sich - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - um eine vertretbare tatrichterliche Würdigung, zumal die Todesfallleistung nur 60% der Einzahlungen beträgt und deshalb davon auszugehen ist, dass sie nach den Vorstellungen des Versicherungsnehmers im Anlagezeitpunkt unter dem erwarteten Anteilswert liegen dürfte, weil er sich in erster Linie eine Vermehrung der eingezahlten Beträge erhoffte.
- 18
- 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts , dass sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr zu erfüllenden An- forderungen an die Aufklärung der Versicherungsnehmer nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann.
- 19
- Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es dem Schuldner darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass er eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums hat die Beklagte nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte. Musste er dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 37 f. m.w.N.).
- 20
- Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Beklagten über Inhalt und Reichweite ihrer Aufklärungspflichten rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass die Beklagte schon aufgrund der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wie etwa dem Urteil vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97, VersR 1998, 1093) - mit einer Anwendung der Kapitalanlagevorschriften und entsprechend weitergehenden Aufklärungspflichten rechnen musste. Entgegen der Auffassung der Revision musste die Beklagte nicht erst aufgrund der Senatsentscheidungen vom 11. Juli 2012 (u.a. IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39) mit der Möglichkeit rechnen, dass auch der Vertrieb von Kapitallebensversicherungen unter weiteren Voraussetzungen zusätzlich den Aufklärungspflichten von Kapitalanlageprodukten unterliegen kann. Vielmehr hat der Senat auch der dortigen Beklagten eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung unter Hinweis auf bereits vorhandene Rechtsprechung, unter anderem das vorzitierte Urteil vom 9. Juli 1998, angelastet (Senat aaO Rn. 51, 53).
- 21
- 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber eine der Beklagten zuzurechnende Aufklärungspflichtverletzung bejaht.
- 22
- a) Es hat eine unzureichende schriftliche Aufklärung über die Besonderheiten des angebotenen Produkts und die mit ihm verbundenen Nachteile und Risiken nicht festgestellt, sondern ausdrücklich offen gelassen , ob die schriftlichen Unterlagen der Beklagten den Anforderungen an die Informationspflichten bei der streitgegenständlichen Versicherung genügten. Letzteres ist deshalb für das Revisionsverfahren zu unterstellen.
- 23
- b) Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine fehlerhafte Beratung durch den Zeugen O. angenommen hat, die der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen sei. Zwar kann das Verhalten eines Versicherungsmaklers oder selbständigen Vermittlers, der als Vertragspartner des Versicherungsnehmers für diesen tätig ist, ausnahmsweise auch dem Versicherer zuzurechnen sein. Das setzt aber voraus, dass der Vermittler zugleich Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen, mit dessen Wissen und Wollen übernimmt und damit in dessen Pflichtenkreis tätig wird (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286 Rn. 22; vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 51). Insoweit fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass ein solches Handeln des Zeugen im Pflichtenkreis der Beklagten vorgelegen hat.
- 24
- aa) Zu den originären Pflichten des Anbieters eines Kapitalanlageprodukts gehört eine richtige und vollständige Information über das Produkt ; dies umfasst die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 26). Soweit die schriftlichen Unterlagen eine ausreichende Darstellung der Funktion des Produkts und der mit ihm verbundenen Chancen und Risiken enthielten, kann deshalb ein bloßes Unterlassen weiterer bewertender Hinweise keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten begründen.
- 25
- In dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 26. September 2012 zugrunde lag, hat der Senat wesentlich darauf abgestellt, dass der Vermittler zusammen mit dem Versicherer als Anbieter eines gemeinsamen kombinierten Anlageprodukts aufgetreten war (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 aaO Rn. 31). Derartige Besonderheiten sind im Streitfall nicht festgestellt. Anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen vom 11. Juli 2012 (IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39; IV ZR 151/11, juris; IV ZR 286/10, VersR 2012, 1237; IV ZR 271/10, WM 2012, 1577) zugrunde lagen, ist auch nicht festgestellt, dass der Vermittler im Rahmen eines Strukturvertriebs tätig war, in dem die Beklagte ihre Versicherungen unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem veräußerte. Der Klä- ger hat im Gegenteil bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass der Vertrieb auch über eine konzernzugehörige Aktiengesellschaft durchgeführt worden sei. Eine Verletzung der derart beschränkten Produktaufklärungspflicht durch den Zeugen O. hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
- 26
- (1) Allerdings müssen auch im Rahmen dieser Pflicht nicht geschuldete weitergehende Auskünfte, wenn sie gleichwohl abgegeben werden, richtig oder jedenfalls ex ante vertretbar sein und dürfen kein unzutreffendes Bild zeichnen (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 aaO Rn. 29). Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht möglicherweise annehmen wollen, indem es von einer Verharmlosung des in den schriftlichen Unterlagen dargestellten Risikos durch den Vermittler ausgegangen ist.
- 27
- (2) Diese Annahme wird jedoch von seinen weiteren Feststellungen ebenfalls nicht getragen.
- 28
- Es hat gerade keine konkreten Feststellungen zu unzutreffenden oder unvertretbaren Erklärungen des Zeugen O. getroffen, die die - unterstellt richtige - Aufklärung in den schriftlichen Unterlagen entwertet , verharmlost oder in ihr Gegenteil verkehrt hätten. Es hat vielmehr ausgeführt, dass von dem Kapitalverlustrisiko in den Gesprächen keine Rede gewesen sei - offenbar weil der Zeuge O. selbst die Risiken nicht vollauf durchschaut und einen Totalverlust subjektiv für nicht vorstellbar gehalten habe.
- 29
- Dass er dieses gegenüber dem Kläger so geäußert hätte, legt das Berufungsgericht dem Zeugen aber nicht zur Last, sondern lediglich ein Unterlassen im Rahmen der seiner Meinung nach geschuldeten anlegergerechten Beratung. Der Berater müsse erforderlichenfalls darauf hinweisen , dass Anlagehaltung und erstrebtes Anlageziel nicht kompatibel seien. Solle das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen , sei die ohne weitere Hinweise auf Kapitalverlustrisiken ausgesprochene Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Investition in einen Fonds der streitgegenständlichen Art wegen des damit verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft.
- 30
- Dadurch, dass eine durch positiv abgegebene Erklärungen des Vermittlers erfolgte Entwertung der schriftlichen Darstellung nicht festgestellt ist, unterscheidet sich die Streitsache entscheidend von dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 26. September 2012 zugrunde lag. Dort hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Vermittler die - insoweit nur unterstellte - hinreichende schriftliche Risikoaufklärung im Prospekt durch seine mündlichen Ausführungen unterlaufen und die bestehenden Risiken irreführend abgeschwächt und unzulässig verharmlost hatte (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 23).
- 31
- bb) Eine Pflichtverletzung des Zeugen durch eine wegen unterlassener Risikohinweise sowie der Unvereinbarkeit von Anlageziel und Anlageeigenschaften fehlerhafte Produktempfehlung wäre nur dann im Pflichtenkreis der Beklagten erfolgt, wenn diese nicht nur die Aufklärung über ihr angebotenes Produkt, sondern darüber hinaus auch eine anlage - und anlegergerechte Beratung, etwa aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, VersR 2007, 991 Rn. 10), geschuldet hätte. Für die Annahme eines derartigen Vertrags- schlusses bereits im Vorfeld des Abschlusses der Lebensversicherung mit den entsprechend weitergehenden Pflichten reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht aus.
- 32
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung liegt regelmäßig eine Anlageberatung vor, wenn der Kapitalanleger selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat und deshalb von seinem Vertragspartner nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren - häufig auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene - fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet, die er, der Kapitalanleger , auch besonders honoriert. Demgegenüber hat der Anlagevermittler in der Regel für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf eine ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen, wobei der Kapitalanleger von dem Anlagevermittler in erster Linie eine Auskunftserteilung über die tatsächlichen Umstände der ins Auge gefassten Anlageform erwartet (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, VersR 2012, 1038 Rn. 15 m.w.N.).
- 33
- Feststellungen dazu, dass der Kläger ausdrücklich oder den Umständen nach gerade von der Beklagten als Anbieterin der später abgeschlossenen Lebensversicherung eine Bewertung und Beurteilung in seinem Interesse erwarten durfte, hat das Berufungsgericht nichtgetroffen. Vielmehr sprechen der Umstand, dass es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen bei der C. AG, für die der Zeuge O. tätig war, um einen unabhängigen Vermittler handelte, und der Hergang, wie es zum Vertragsabschluss kam, weitaus mehr dafür, dass es sich bei dem Zeugen um einen vom Kläger beauftragten Berater handelte, der nicht im Lager der Beklagten stand, sondern allein die Aufgabe hatte, den Kläger im Hinblick auf verschiedene alternative Anlagemöglichkeiten und nicht nur im Hinblick auf den möglichen Abschluss einer Lebensversicherung zu beraten. Nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung sowie der entsprechenden Feststellung des Berufungsgerichts war es so, dass das Gespräch mit dem Zeugen allgemein eine Investitionsänderung und Kapitalanlagemöglichkeit für den Kläger zum Gegenstand hatte, zu diesem Zweck von dessen Steuerberater angestoßen war und in dem Gespräch verschiedene Anlagemöglichkeiten- wie unter anderem Schiffsbeteiligungen - erörtert und ausgeschieden wurden, ehe man sich der hier streitgegenständlichen Lebensversicherung zuwandte. Eine gesonderte Honorierung der Beklagten für die Beratung ist ebenfalls weder festgestellt noch ersichtlich.
- 34
- Unter diesen Umständen kommt alleine dem Umstand, dass in den schriftlichen Vertragsunterlagen verschiedentlich auf eine Betreuung bzw. Beratung durch einen Vermittler verwiesen worden ist, im Hinblick auf den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages mit der Beklagten kein abweichender Erklärungswert zu.
- 35
- c) Das Berufungsgericht wird deshalb die von ihm bislang offen gelassene Frage eigener Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten erneut zu prüfen haben.
- 36
- 4. Diese Prüfung ist nicht im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entbehrlich.
- 37
- a) Soweit das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen bereits aufgrund der Kenntnisnahme von in den Jahresberichten fortwährend ausgewiesenen Verlusten verneint hat, hält das revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Ob und wann sich bei Kenntnisnahme einer negativen Entwicklung der Schluss auf eine fehlerhafte Aufklärung aufdrängt und deshalb grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die der Beurteilung durch den Tatrichter aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände unterliegt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2013, 1457 Rn. 12).
- 38
- Unabhängig davon ist die Frage grob fahrlässiger Unkenntnis ohnehin neu zu beurteilen, sofern das Berufungsgericht erneut einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer anderen als der bislang von ihm angenommenen Pflichtverletzung feststellen sollte.
- 39
- b) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Senat eine Verjährung auch nicht deshalb feststellen, weil der Ende 2012 gestellte Güteantrag keine Verjährungshemmung bewirkt hätte. Dazu fehlt es an tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts.
- 40
- Dieses ist zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch inhaltlich im Güteantrag genügend individualisiert worden ist; dies greift die Revision auch nicht an. Derzeit offen bleiben kann, ob das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat, dass es sich bei dem Antrag um einen Individualantrag und nicht um einen Sammelantrag nach § 4 der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle handelte. Denn Feststellungen dazu, dass der Antrag im letztgenannten Fall den Anforderungen der Verfahrensordnung nicht genügt hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Nach § 4 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann ein gemeinschaftlicher Antrag auch dann gestellt werden, "wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Streitgegenstandes bilden." Ob das hier der Fall ist, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Im Streitfall liegt es aufgrund des Antragsinhalts nahe, kann aber zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche Gleichartigkeit aus den dem Antrag beigefügten Schreiben, die bisher nicht vollständig zu den Akten gereicht sind, ergibt. Dem müsste das Berufungsgericht nachgehen, soweit es hierauf ankommen sollte.
- 41
- III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Falle erneuter Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach dem Kläger nicht für ein und denselben Zeitraum sowohl entgangene Anlagezinsen als auch der gesetzliche Zinssatz auf die Hauptforderung zu- gesprochen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324 Rn. 47).
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.12.2014 - 7 O 256/14 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.07.2015- 8 U 22/15 -
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.
(2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, erfüllen.
(3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind.
(4) Offene Investmentvermögen sind
- 1.
OGAW und - 2.
AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18) erfüllen.
(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind.
(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von in Textform geschlossenen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von
- 1.
professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und - 2.
semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33; ein Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33.
(7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem inländischen Recht unterliegen.
(8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
(9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen.
(10) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden.
(11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft.
(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.
(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.
(14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesellschaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften.
(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
(17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen
- 1.
an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern verwaltete Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder - 2.
an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)
(18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen.
(19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
- 1.
Anfangskapital sind - a)
bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen, - b)
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Stammkapital und die Rücklagen, - c)
bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite.
- 2.
Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). - 3.
Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft - a)
eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder - b)
die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW-Investmentvermögen zu vertreiben.
- 4.
Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft - a)
einen EU-AIF verwaltet oder Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringt oder - b)
Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt.
- 4a.
Aufsichtsorganmitglieder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sind Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder. - 5.
Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. - 6.
Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. - 7.
Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des AIF, den eine AIF-Verwaltungsgesellschaft als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält; der carried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Verwaltungsgesellschaft an den Gewinnen des AIF, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn für Anlagen der AIF-Verwaltungsgesellschaft in den AIF bezieht. - 8.
Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben. - 9.
Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. - 10.
Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder juristische Person verbunden sind - a)
durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder - b)
als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterunternehmen.
- 10a.
Entwicklungsförderungsfonds sind Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Kapital vorbehaltlich des § 292b ausschließlich in Vermögensgegenstände anlegen, die messbar zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober 2015, https://www.un.org/depts/ german/gv-70/band1/ar70001.pdf) in Ländern beitragen, die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete (https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen-fakten/oda-zahlen/hintergrund/dac-laenderliste-35294) enthalten sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des AIF dieser Länderliste hinzugefügt werden, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen. - 11.
Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen. - 11a.
Geschlossene Feederfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem geschlossenen Masterfonds anlegen. - 12.
Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten. - 12a.
Geschlossene Masterfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die Anteile an mindestens einen geschlossenen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine geschlossenen Feederfonds sind und keine Anteile eines geschlossenen Feederfonds halten. - 13.
Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der - a)
mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, oder - b)
mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder - c)
anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF hat.
- 14.
Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält. - 15.
Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten. - 16.
Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder satzungsmäßiger Zweigniederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieser ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln. - 17.
Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der OGAW zugelassen wurde. - 18.
Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist - a)
der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF zugelassen oder registriert ist, oder im Fall der mehrfachen Zulassung oder Registrierung der Mitgliedstaat oder der Vertragsstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, oder - b)
für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat.
- 19.
Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat. - 20.
Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist, - a)
im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem diese AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, - b)
im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU.
- 21.
Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne von Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6. - 22.
Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen. - 23.
Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen. - 23a.
Infrastruktur-Projektgesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften. - 24.
Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF. - 25.
Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens durch Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien - a)
zur Festlegung der Methoden für Leverage von AIF, einschließlich jeglicher Finanz- oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und - b)
darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist,
- 26.
Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind. - 27.
Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen Anteile nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zugelassen sind. - 28.
ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffentlich-Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. - 29.
Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. - 29a.
Pre-Marketing ist die durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle oder semiprofessionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Ziel festzustellen, inwieweit die Anleger Interesse haben an einem AIF oder einem Teilinvestmentvermögen, der oder das in dem Staat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht zugelassen ist oder zwar zugelassen ist, für den oder das jedoch noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile oder Aktien dieses AIF oder Teilinvestmentvermögens darstellt. - 30.
Primebroker ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet. - 31.
Privatanleger sind alle Anleger, die weder professionelle noch semiprofessionelle Anleger sind. - 32.
Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann. - 33.
Semiprofessioneller Anleger ist - a)
jeder Anleger, - aa)
der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren, - bb)
der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist, - cc)
dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anleger verfügt, - dd)
bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist, und - ee)
dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft in Textform bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe dd genannten Voraussetzungen gegeben sind,
- b)
ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in die extern verwaltete Investmentgesellschaft investiert, - c)
jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen zu investieren, - d)
jeder Anleger in der Rechtsform - aa)
einer Anstalt des öffentlichen Rechts, - bb)
einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder - cc)
einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist,
- 34.
Sitz eines - a)
AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der AIF keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, der Staat, dessen Recht der AIF unterliegt; - b)
gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Person ist, ist der satzungsmäßige Sitz oder die Zweigniederlassung der juristischen Person; - c)
gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Person ist, ist sein Wohnsitz.
- 34a.
Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing). - 35.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind. - 36.
Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107), und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen. - 37.
Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft - a)
durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein anderes bestehendes übernehmendes Sondervermögen, auf einen anderen bestehenden übernehmenden EU-OGAW, auf eine andere bestehende übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine andere bestehende übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder - b)
durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen, auf einen neuen, dadurch gegründeten übernehmenden EU-OGAW, auf eine neue, dadurch gegründete übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine neue, dadurch gegründete übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung)
- 38.
Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil der Verwaltungsgesellschaft bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle Betriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat oder Vertragsstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.
- 2
- Der Kläger hatte hinsichtlich seines bei dem Unfall beschädigten Fahr- zeugs den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.700 € (Wiederbeschaffungswert von 5.200 € abzüglich Restwert in Höhe von 1.500 €) sowie weitere durch das Schadensereignis verursachte Kosten geltend gemacht und von der Beklagten ersetzt erhalten. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers erstattete die Beklagte unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 4.516 € (Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich weiterer Kosten). Der Klä- ger ist der Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegen- standswert von 6.016 € zu berechnen, der sich aus dem Wiederbeschaffungs- wert - ohne Abzug des Restwerts - und den weiteren Kosten zusammensetze. Es stünden ihm daher noch weitere 157,80 €zuzüglich Zinsen an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat seine bei BeckRS 2016, 113057 veröffentlichte Entscheidung darauf gestützt, dass der Gegenstandswert, der der Berechnung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen sei, der berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädiger entspreche. Dies sei der Wiederbeschaffungsaufwand. Soweit der Kläger geltend mache, er habe seinen Prozessbevollmächtigten auch mit der Restwertverwertung beauftragt , sei kein höherer Gegenstandswert zugrunde zu legen. Benötige der Geschädigte in diesem Zusammenhang juristischen Rat, erfolge dies vielmehr auf eigene Rechnung.
II.
- 5
- Diese Erwägungen halten, wie der Senat zwischenzeitlich in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 18. Juli 2017 (VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282) entschieden hat, rechtlicher Überprüfung stand. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Entscheidungsgründe (aaO, Rn. 5 ff.) Bezug. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich im Streitfall nichts anderes, weil der Kläger geltend macht, seinen Rechtsanwalt auch mit der Restwertverwertung beauftragt zu haben.
- 6
- 1. Zur Ermittlung des Restwerts im Rahmen der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Juli 2017 (aaO, Rn. 13) ausgeführt: "Ob und unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Prüfung des Restwerts entfaltet, zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts im Innenverhältnis zum Mandanten führt, kann ebenfalls dahinstehen. In dem hier maßgeblichen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung der begründeten Schadensersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den anzusetzenden Gegenstandswert erhöhen (AG Buchen, SP 2013, 267; a.A. Jungbauer, DAR 2007, 609, 610; Schneider, DAR 2015, 177, 178)."
- 7
- Hieran hält der Senat fest.
- 8
- 2. Als eigenständige Schadensposition kommen die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Restwertverwertung anfallenden Rechtsverfolgungskosten nur dann in Betracht, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erfor- derlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, DAR 2017, 671 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, NJW 2012, 2194 Rn. 8; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 f., jeweils für das Geltendmachen von Ansprüchen gegen den eigenen Versicherer). Besondere Umstände wie etwa schwere unfallbedingte Krankheitsfolgen oder auch nur konkrete rechtliche Schwierigkeiten der Restwertverwertung, aufgrund derer der Kläger zur Verwertung des beschädigten Fahrzeugs anwaltlicher Hilfe bedurft hätte, sind im Streitfall weder festgestellt noch vorgetragen. Im Übrigen macht der Kläger eine derartige eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit und Schadensposition auch nicht geltend. Galke Wellner Oehler Roloff Klein
AG Siegburg, Entscheidung vom 26.04.2016 - 106 C 36/16 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.12.2016 - 8 S 106/16 -
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.