Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 22. Apr. 2015 - 8 T 1936/15

27.05.2020 15:47, 22.04.2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 22. Apr. 2015 - 8 T 1936/15

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.02.2015, Az. 37 C 7353/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Am 15.09.2014 erhob der Kläger Klage gegen die Beklagten, die diesem am 25.09.2014 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 30.09.2014 teilte die Beklagte zu 3 unter Hinweis auf ihre Regulierungsvollmacht für die Beklagten zu 1 und 2 mit, dass der Klagebetrag ausgeglichen wurde. Einer Erledigterklärung des Klägers werde bereits vorsorglich zugestimmt. Nachdem in der Folge keine Erledigterklärung seitens des Klägers abgegeben wurde, wurde durch das Amtsgericht mit Verfügung vom 10.12.2014 Haupttermin bestimmt auf den 29.01.2015. Dort erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Mit Beschluss vom 02.02.2015, dem Klägervertreter zugestellt am 05.02.2015 legte das Amtsgericht Nürnberg den Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auf, mit Ausnahme der durch „durch Anberaumung und Durchführung des Verhandlungstermins vom 29.01.2015 verursachten Kosten“. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass es dem Kläger problemlos möglich gewesen wäre, den Rechtsstreit außerhalb der mündlichen Verhandlung für erledigt zu erklären. Hierdurch wäre dann keine Terminsgebühr angefallen. In entsprechender Anwendung des § 95 ZPO sei deshalb eine Kostenaufteilung hinsichtlich der Terminsgebühr für den Verhandlungstermin vom 29.01.2015 vorzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2015, eingegangen beim Amtsgericht Nürnberg am selben Tag, legte der Kläger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Der Kläger meint, dass die Beklagten auch die Kosten für den Verhandlungstermin vom 29.01.2015 tragen müssten. Dieser Termin sei notwendig gewesen, weil die Beklagten sich geweigert hätte, eine bereits zuvor angefallene Terminsgebühr zu übernehmen. So habe am 04.11.2014 ein Telefonat des Klägervertreters mit dem Richter statt gefunden. Zudem habe am 17.12.2014 ein Telefonat mit der Erstbeklagten betreffend offene Gebühren des Klägervertreters stattgefunden. Diese beiden Telefonate hätten mit dem Ziel der Erledigung der Angelegenheit statt gefunden. Da sich die Beklagten geweigert hätten, die damit bereits angefallene Terminsgebühr zu erstatten, habe die mündliche Verhandlung beantragt werden müssen. Eine außergerichtliche Erledigterklärung sein nicht möglich gewesen. Zudem biete § 95 ZPO keine Grundlage für eine Kostentragungslast der Beklagten; die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung lägen nicht vor.

Nach Stellungnahme der Beklagten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.03.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt.

II.

1. Die nach § 91a Abs. 2 ZPO und auch sonst nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zur Entscheidung ist nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zuständig; die Voraussetzungen des § 568 S. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um die Bewertung einer (unterlassenen) Prozesshandlung im Einzelfall.

2. Der Kläger ist zur Tragung der Kosten der Verhandlung vom 29.01.2015 verpflichtet, da er diese rechtsmissbräuchlich verursacht hat.

a) Die Rechtsausübung im Zivilverfahren unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass ein Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, NJW 2014, 2285 m. w. N.). So hat der BGH es etwa zu Recht als treuwidrig angesehen, wenn ein Kläger erst im Termin und nicht schon zuvor schriftsätzlich eine einseitige Erledigungserklärung abgibt, obgleich er bereits vor dem Termin wusste, dass seine Klageforderung in der Hauptsache erloschen war und seine Klage daher ohne eine Erledigungserklärung insoweit abzuweisen gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529).

Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise gelten, wenn es nicht erst um die Ausfüllung einer bereits ergangenen Kostengrundentscheidung geht, sondern - gleichsam als Vorstufe - um die Grundentscheidung zur Tragung von Kosten, die ohne das rechtsmissbräuchliche Verhalten nicht entstanden wären.

b) Hier liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in dem Unterlassen einer Erledigterklärung vor Terminsbestimmung, obwohl jene unstreitig zeitlich völlig problemlos hätte abgegeben werden können.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Termin im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten erforderlich gewesen sei, eine - bereits vor dem Termin vom 29.01.2015 - entstandene Terminsgebühr zu übernehmen. Eine Terminsgebühr ist vor dem Termin vom 29.01.2015 tatsächlich nicht entstanden.

aa) Nach Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 der Vorbemerkung 3 zum VV-RVG entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist damit zunächst, dass in einem in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses vorgesehenen Verfahren ein gerichtlicher Termin angeordnet ist (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. Vorbem. 3 Rn. 35).

Dies war - vor dem Termin vom 29.01.2015 - nicht der Fall. Das vom Klägervertreter behauptete Telefonat mit dem Richter wäre kein solcher gerichtlich angeordneter Termin.

bb) Nach Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 der Vorbemerkung entsteht die Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Satz 3 Nr. 2 stellt dann klar, dass die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.

Eine Vermeidung des Verfahrens konnte angesichts der bereits bestehenden Rechtshängigkeit begrifflich nicht mehr Gegenstand von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen sein.

Aber auch eine Erledigung des Verfahrens war durch außergerichtliche Termine und Besprechungen im November bzw. Dezember begrifflich nicht mehr möglich, da die vollständige Erfüllung der Klageforderung durch die Beklagte zu 3 bereits (spätestens) Anfang Oktober 2015 erfolgt war. Erledigung i. S. d. Satz 3 Nr. 2 ist das erledigende Ereignis und nicht die Erledigterklärung. Erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGH NJW 2010, 2422), hier also die Erfüllung der Klageforderung durch die Beklagten. Nach der vollständigen Zahlung durch die Beklagten konnte eine Terminsgebühr nach Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 nicht mehr entstehen.

Nur dieses Verständnis ist mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren: Der Anwalt soll nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beendigung desselben beitragen. Der Gesetzgeber erhoffte sich davon eine verstärkte Anstrengung der Anwälte im Hinblick auf Einigungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte (Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl. Vorbemerkung 3 RVG Rn. 139 m. w. N.). Ist also bei vollständiger Erledigung der Hauptsache nur noch die Kostenfrage durch Beschluss festzustellen (die Beklagten hatten auch bereits eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben), ist das Verfahren faktisch „vorbei“ und es ist kein Raum mehr für Bestrebungen zu dessen beschleunigter Beendigung. Ob die vom Kläger behaupteten Telefonate mit dem Richter und der Beklagten zu 3 überhaupt geeignet waren eine Terminsgebühr auszulösen, kann somit dahinstehen. Einzig erforderlich ist bzw. war noch noch die - rechtzeitig mögliche - Erledigterklärung des Klägervertreters. Dass diese nicht abgegeben wurde und alleine deshalb durch die Verhandlung vom 29.01.2015 doch noch eine Terminsgebühr entstand, ist rechtsmissbräuchlich.

Das Amtsgericht hat somit zutreffend diese Kosten bereits dem Grunde nach dem Kläger auferlegt.


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

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27.05.2020 16:38

Gründe Amtsgericht Nürnberg Az.: 37 C 7353/14 In dem Rechtsstreit ... gegen ... wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht am 02.02.2015 folgenden
20.05.2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2013 aufgehoben.
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Gründe

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 37 C 7353/14

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht

am 02.02.2015

folgenden

Beschluss

1. Der Kläger hat die durch Anberaumung und Durchführung des Verhandlungstermins vom 29.01.2015 verursachten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen haben die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 3.536,91 € festgesetzt.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vom 29.01.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 3) den Klageanspruch nebst Zinsen am 30.09.2014 an die Klagepartei überwiesen hat.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Die Beklagtenseite hat durch die ursprüngliche Nichtbezahlung der Klageforderungen Anlass zur Klage gegeben un sich durch vorterminliche Zahlung in die Rolle des Unterlegenen gefügt. Die Beklagtenpartei hat keine rechtlichen Einwendungen gegen die ursprüngliche Klage und die Erledigungserklärung geltend gemacht und sich auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, jedoch nicht zur Übernahme der durch die Terminierung und die Terminsdurchführung angefallenen zusätzlichen Kosten des Rechtsstreits.

Der Klagepartei wäre es zeitlich problemlos möglich gewesen, den Rechtsstreit außerhalb der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 für erledigt zu erklären und eine Beendigung des Rechtsstreits im Bürowege herbeizuführen, wodurch keine Terminsgebühren angefallen wären. Grund für die Verzögerung der Erledigungserklärung in die mündliche Verhandlung hinein war ein Streit zwischen dem Klägervertreter und der Beklagten zu 3) über eine nach Auffassung des Klägervertreter von der Beklagten zu 3) zu erstattenden zusätzlichen Anwaltsgebühr.

In entsprechender Anwendung von § 95 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO deshalb eine Kostenaufteilung wie geschehen vorzunehmen, da dies der Billigkeit entsprach.

Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2013 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 582,72 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung einzelner, in einem Artikel über sie und ihren Lebensgefährten Bastian S. in der Zeitschrift "Closer" vom 13. Juni 2012 enthaltener Behauptungen sowie eines Fotos in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag vom 22. Juni 2012 mit Beschluss vom 9. Juli 2012 statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Vorprozessual hatten die Antragstellerin und Herr S. die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2012 abgemahnt; die Antragsgegnerin hatte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 stellten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Herrn S. der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung vom 9. Juli 2012 zu und forderten sie auf, Herrn S. gegenüber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab. Herr S. beantragte daraufhin am 17. Juli 2012 wegen derselben Wort- und Bildberichterstattung vor dem Landgericht Hamburg ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diesem Antrag entsprach das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2012. Die Antragsgegnerin legte gegen keine der beiden einstweiligen Verfügungen Widerspruch ein.

2

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 65.000 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.761,08 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.178,34 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.

II.

3

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die gerichtliche Verfolgung der Unterlassungsansprüche durch die Antragstellerin und Herrn S. in getrennten Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich sei. Die Unterlassungsansprüche stützten sich auf die Verbreitung derselben Wort- und Bildberichterstattung in demselben Artikel. Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung der Verfahren sei nicht gegeben. Dass die gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Herrn S. mit der isolierten Geltendmachung zunächst nur der Ansprüche der Antragstellerin das Kostenrisiko insgesamt hätten reduzieren wollen und die Antragsgegnerin im Anschluss an die erlassene einstweilige Verfügung die Möglichkeit gehabt habe, durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung das zweite Verfahren zu vermeiden, rechtfertige die getrennte Verfolgung der Ansprüche nicht. Denn bei der vorzunehmenden ex ante-Betrachtung sei völlig offen gewesen, wie die Antragsgegnerin auf die Zustellung der einstweiligen Verfügung reagieren werde. Sie hätte auch Widerspruch einlegen und gegen ein etwaiges, die einstweilige Verfügung bestätigendes Urteil Berufung einlegen können. Herr S. wäre dann gezwungen gewesen, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verfügungsantrag der Antragstellerin ebenfalls einen Verfügungsantrag beim Landgericht einzureichen, was zwangsläufig zu mehr Kosten geführt hätte. Die beabsichtigte Kostenschonung habe deshalb auf reiner Spekulation beruht. Abgesehen davon dürfe im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in dem Maße differenziert werden. Es sei nicht Aufgabe des Rechtspflegers, die Motivation der Parteien für ein bestimmtes prozessuales Verhalten zu erforschen. Vielmehr sei eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Danach sei darauf abzustellen, ob vor der Einreichung des ersten Verfügungsantrags mit hinreichender Sicherheit davon habe ausgegangen werden können, dass die Gesamtkosten reduziert würden. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Antragstellerin müsse sich kostenrechtlich deshalb so behandeln lassen, als hätten sie und ihr Lebensgefährte ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt. Dann wäre lediglich eine Verfahrensgebühr aus den addierten Gegenstandswerten der beiden Einzelverfahren (130.000 €) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.356,68 € angefallen, wovon die Hälfte, d.h. ein Betrag von 1.178,34 € auf die Antragstellerin entfalle.

III.

4

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

5

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Begehren der Antragstellerin nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, soweit es auf die Festsetzung der Mehrkosten gerichtet ist, die dadurch entstanden sind, dass die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte in getrennten Prozessen gegen die Antragsgegnerin vorgegangen sind.

6

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Rechtsausübung im Zivilverfahren dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot unterliegt. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 9 und - VI ZB 61/11, juris Rn. 9; vom 20. November 2012 - VI ZB 73/11, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW-RR 2013, 337 Rn. 5, jeweils mwN).

7

b) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, aaO Rn. 7, jeweils mwN).

8

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für die Annahme eines missbräuchlichen Festsetzungsverlangens vorliegend aber nicht gegeben. Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte S. haben einen einheitlichen Lebenssachverhalt nicht willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten. Sie haben die Antragsgegnerin insbesondere nicht in engem zeitlichem Zusammenhang und ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ihr zeitlich gestaffeltes Vorgehen war vielmehr sachlich veranlasst und diente der Wahrung ihrer berechtigten Belange. Es war dazu bestimmt und geeignet, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren, und trug die Möglichkeit in sich, die Ansprüche der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten insgesamt möglichst kostenschonend durchzusetzen. Durch die isolierte Geltendmachung nur der Ansprüche der Antragstellerin, für die Kosten aus einem Streitwert von lediglich 65.000 € entstanden, wurde eine Frage der (ersten) gerichtlichen Klärung zugeführt, die sich in ähnlicher Weise in dem später eingeleiteten Verfahren ihres Lebensgefährten gegen die Antragsgegnerin stellte, nämlich diejenige, wie die Veröffentlichung der sowohl die Antragstellerin als auch Herrn S. betreffenden Wort- und Bildberichterstattung rechtlich zu beurteilen war. Hätte das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, hätte Herr S. nicht damit rechnen können, dass das Landgericht seinen aus dem identischen Lebenssachverhalt abgeleiteten, gleichgerichteten Antrag positiv bescheiden würde. Er hätte deshalb von einem eigenen Antrag Abstand nehmen können. Dagegen bestand nach Erlass der von der Antragstellerin erwirkten einstweiligen Verfügung die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Ansprüchen des Herrn S. nicht weiter entgegentreten und diesem gegenüber außergerichtlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben würde. In beiden Fällen hätten die Einleitung eines zweiten Verfügungsverfahrens und die Entstehung der damit verbundenen Kosten vermieden werden können. Dies genügt, um das Vorgehen der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten als sachlich veranlasst anzusehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeerwiderung ist es dagegen nicht erforderlich, dass vor Einleitung des ersten Verfahrens aufgrund begründeter Anhaltspunkte mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Gesamtkosten durch die isolierte Geltendmachung der Ansprüche nur einer Person reduziert werden.

9

2. Die Erstattungsfähigkeit der den Betrag von 1.178,34 € übersteigenden Rechtsanwaltsgebühren kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien. Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 59; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 104 Rn. 22 [Stand: 15. März 2014], jeweils mwN). Dieser Beurteilung steht der Beschluss des V. Zivilsenats vom 8. Juli 2010 (V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14) nicht entgegen. Er betraf die klageweise Anfechtung desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern, die in Hinblick auf die Notwendigkeit der Prozessverbindung gemäß § 47 WEG und die umfassende Rechtskraftwirkung des § 48 Abs. 3 WEG Sonderregelungen unterworfen und deshalb mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW-RR 2013, 337).

10

3. Der Senat hatte in der Sache selbst zu entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif war (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                              Wellner                              Diederichsen

                  Stöhr                              von Pentz