Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12

20.05.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat vorgerichtlich Schadensersatz in Höhe von 8.790,17 € geleistet. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin einen weiteren Betrag von insgesamt 1.791,00 € geltend gemacht, und zwar (restliche) Mietwagenkosten in Höhe von 670,14 €, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 891,31 € sowie Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 €.

2

Das Amtsgericht hat der Klägerin einen weiteren Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 368,77 € zuerkannt und die Beklagte darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von einem Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € freizustellen. Die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Kosten von 229,55 € für die Einholung der Deckungszusage hat das Amtsgericht abgewiesen.

3

Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Höhe von weiteren 1.422,23 € weiterverfolgt, und zwar betreffend 301,37 € Mietwagenkosten, 891,31 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 229,55 € Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage. Das Landgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, da sie die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreiche. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, ist zutreffend. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung übersteigt die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht.

5

a) Allerdings sind mit der Berufung weiter verfolgte Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - VI ZB 43/13, juris Rn. 5 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).

6

b) Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Betrag von 8.790,17 € sind demnach zur Hauptforderung geworden. Insoweit hat die Klägerin eine 1,5-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 € mit Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 825,27 € geltend gemacht, wovon das Amtsgericht eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 € nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 718,40 € zuerkannt hat. Demnach war die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nicht nur beschwert durch die nicht zuerkannten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 301,37 € (670,14 € abzüglich zuerkannter 368,77 €), sondern auch durch die nicht zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die zur Hauptforderung geworden waren, in Höhe von 106,87 € (825,27 € abzüglich zuerkannter 718,40 €). Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 408,24 €. Was die nicht zuerkannten Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 € anbelangt, können diese der Beschwer ebenfalls nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2011 - VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 7 mwN und - VI ZB 2/11, juris). Da die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz - wie oben ausgeführt - nur teilweise zugesprochen worden ist, hat sich nur ein Teil der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage von der Hauptforderung emanzipiert. Dies führt nicht dazu, dass in der Summe die Wertgrenze von 600 € überschritten wird.

Galke                       Wellner                          Diederichsen

            von Pentz                     Offenloch

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.