Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - XI ZR 449/16

21.05.2020 18:54, 10.10.2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - XI ZR 449/16

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 449/16
Verkündet am:
10. Oktober 2017
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), §§ 346 ff.
Widerrufen mehrere Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten Willenserklärungen oder wandelt sich nach Widerruf
nur eines der Darlehensnehmer der Verbraucherdarlehensvertrag im
Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis
um, sind die Darlehensnehmer Mitgläubiger der aus dem
Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche (Fortführung von Senatsurteil
vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 22, zur
Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16 - OLG Koblenz
LG Mainz
ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR449.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 20. Juli 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen , als auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger zur gesamten Hand 128,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
2
Die Kläger schlossen am 11. April 2006 mit der Beklagten zwecks Finanzierung einer Immobilie zwei Darlehensverträge über je 110.000 €. Der Darlehensvertrag zur Nr. 01 beinhaltete die Abrede eines für 15 Jahre festen Zinssatzes von nominal 4,41%. Der andere Darlehensvertrag, der auf die Nr. 02 einen Betrag von 15.400 € und auf die Nr. 03 einen Betrag von 94.600 € verteilte, sah zunächst eine variable Verzinsung nach Maßgabe des Drei-Monats-EURIBOR zuzüglich einer Marge vor. Ab dem Jahr 2007 zahlten die Kläger aufgrund einer Konditionenanpassung auch insoweit einen festen Zinssatz. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Buchgrundschuld an dem Grundstück der Kläger über 220.000 €. Die Beklagte belehrte die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge im April 2006 über ihr Widerrufsrecht jeweils gleichlautend wie folgt:
3
Die Kläger verkauften das Grundstück im Juni 2013 an einen Dritten. Sie vereinbarten mit dem Käufer, dass der Eigentumsübergang - soweit hier von Interesse - "frei von im Grundbuch eingetragenen Rechten und Lasten" erfolgen solle. Der beurkundende Notar forderte die Beklagte am 19. Juni 2013 zur Erteilung einer Löschungsbewilligung auf, die die Beklagte in öffentlich beglaubigter Form mit Schreiben vom 6. August 2013 übermittelte. Die Kläger lösten die Restdarlehenssummen im September 2013 ab. Die Beklagte forderte und die Kläger zahlten Aufhebungsentgelte in Höhe von 6.920,69 € und 7.695,36 €, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 150 € und Kosten der öffentlichen Beglaubigung der Löschungsbewilligung in Höhe von 128,22 €.
4
Die Kläger widerriefen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2014 ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zur Zahlung bis zum 30. Juni 2014 auf.
5
Die Klage auf Rückzahlung der Aufhebungsentgelte, des Bearbeitungsentgelts und der Kosten der öffentlichen Beglaubigung "zur gesamten Hand" nebst Zinsen, außerdem auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten , hat das Landgericht abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens hilfsweise mit einem bestrittenen (eigenen) Anspruch auf "Nutzungsersatz" aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage bis auf das Freistellungsbegehren stattgegeben. In den Gründen hat es dahin erkannt, der Beklagten stehe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht zu. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, die auf die Hilfsaufrechnung nicht zurückkommt, die vollständige Zurückweisung der klägerischen Berufung. Die Kläger verfolgen mit ihrer Anschlussrevision ihr Freistellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.

6
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 922/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
8
Zwischen den Parteien seien im April 2006 Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.
9
Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" bei der Beschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch 2014 hätten erklären können.
10
Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts Aufhebungsverträge geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Er- stattung der Aufhebungsentgelte entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Aufhebungsentgelte hätten die Aufhebungsverträge nicht geschaffen.
11
Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt habe. Für die Beklagte habe die Möglichkeit der Nachbelehrung bestanden. Jedenfalls während der Laufzeit der Darlehen sei ihr zuzumuten gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre hergerührt habe und sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.
12
Die Kläger hätten das Widerrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Ihnen könne ein widersprüchliches Verhalten hier nur vorgehalten werden, wenn - wie nicht - feststünde, dass sie ihr fortbestehendes Widerrufsrecht gekannt hätten. Dafür bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine Schädigungsabsicht der Kläger.
13
Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könnten die Kläger die Aufhebungsentgelte, das Bearbeitungsentgelt und Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung verlangen.

II.

14
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15
1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
16
2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 20. Juni 2014 noch nicht abgelaufen gewesen.
17
a) Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen informierten mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung kann sich die Beklagte, die unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt hat, nicht berufen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 27, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
18
b) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger auch noch nach vorzeitiger Beendigung der Darlehensverträge widerrufen werden konnten. Zweck des Widerrufsrechts ist, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich - wie hier nicht - zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28).
19
3. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) nicht stand halten aber die Erwägungen , mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
20
4. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, die Kläger hätten mit der Leistung der Aufhebungsentgelte und des Bearbeitungsentgelts eine sich aus den Darlehensverträgen ergebende Verpflichtung erfüllt, so dass diese Leistungen im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren seien (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 32).
21
5. Indessen hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Kläger könnten - das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger unterstellt - auch die Rückgewähr der der Beklagten erstatteten Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung fordern. Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung folgt - vergleichbar dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der löschungsfähigen Quittung nach § 369 Abs. 1 BGB - aus § 1192 Abs. 1, §§ 1144, 897 BGB (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333 f. und vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 259; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2015, § 1144 Rn. 22; MünchKommBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1144 Rn. 19). Aus dem Rechtsgedanken des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB aF folgt hier schon deshalb nichts anderes, weil die Löschungsbewilligung vor dem Wirksamwerden des Widerrufs erteilt wurde.
22
6. Das Berufungsgericht, das den Klägern Verzugszinsen wie beantragt ab dem 1. Juli 2014 zuerkannt hat, hat schließlich übersehen, dass sich die Beklagte jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2014 nach Maßgabe der mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) aufgestellten Grundsätze mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht in Schuldnerverzug befand.

III.

23
Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

IV.

24
Soweit das Berufungsgericht den Klägern auf deren Berufung Erstattung der an die Beklagte geleisteten Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung nebst Zinsen gewährt hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
25
Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zu. Er folgt aus den oben genannten Gründen nicht aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Die Kläger können die Erstattung - die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - auch nicht mit dem Argument beanspruchen, da die Löschungsbewilligung im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks durch die Kläger erteilt worden sei, habe die Beklagte Kosten für die öffentliche Beglaubigung nicht für erforderlich erachten dürfen, weil die Kläger ohnehin einen Notar mit der Abwicklung beauftragt hätten. Ausweislich des notariellen Kaufvertrags war der beurkundende Notar von den Klägern beauftragt, "die Unterlagen zur Lastenfreistellung" bei der Beklagten anzufordern. Der Beklagten entstanden die Kosten für die öffentliche Beglaubigung mithin auf Veranlassung der Kläger. Die Höhe der Kosten als solche haben die Kläger nicht in Frage gestellt.

V.

26
Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
27
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Anschluss an den korrekt formulierten Antrag der Kläger richtig davon ausgegangen ist, die Kläger seien - das Bestehen eines Zahlungsanspruchs unterstellt - Mitgläubiger nach § 432 BGB und nicht, was das Berufungsgericht ohnehin wegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht ausurteilen dürfte (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1434), Gesamtgläubiger nach § 428 BGB. Mitgläubigerschaft ist die Regel, Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 432 Rn. 1). Das gilt auch im Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB (MünchKommBGB/Gaier, 7. Aufl., § 351 Rn. 5; aA Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 117). Zwar konnte jeder der Kläger seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen. Sowohl der - hier erklärte - Widerruf beider Kläger als auch der Widerruf nur eines der Kläger - dann nach § 139 BGB - führen aber dazu, dass sich die Darlehensverträge im Verhältnis zu sämtlichen Klägern jeweils in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis umwandeln (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 22). Aus diesen der Zahl der Darlehensverträge entsprechenden Rückgewährschuldverhältnissen resultiert (jeweils) eine (einfache) Forderungsgemeinschaft, die die Kläger zu Mitgläubigern macht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 13 U 205/13, juris Rn. 87; Palandt /Grüneberg, aaO, Rn. 3).
28
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, die Darlehensverträge seien nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden, wird es seine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung zur Klarstellung aufzuhe- ben haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 36).

B.

29
Die Anschlussrevision der Kläger hat dagegen keinen Erfolg.

I.

30
Das Berufungsgericht hat die Anschlussrevision betreffend ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten bestehe nicht. Er folge nicht aus Verzug. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen einer Falschbelehrung scheitere, weil sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.

II.

31
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung zu. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch aus Schuldnerverzug verneint (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.). Das nimmt die Anschlussrevision hin. Der von ihr behauptete Anspruch auf Schadensersatz wegen einer un- zutreffenden Belehrung der Kläger besteht nicht (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO, Rn. 35). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 20.07.2015 - 5 O 209/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2016 - 8 U 922/15 -

13.12.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51/17 Verkündet am: 13. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
20.05.2020 11:01

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 30/17 Verkündet am: 12. März 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:120319UXIZR30.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtsh
20.05.2020 10:59

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 98/17 Verkündet am: 12. März 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:120319UXIZR98.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtsh


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

16

12.07.2016 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 495, 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), § 242 Cc EGBGB Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) BGB-InfoV § 14 Abs. 1, 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) a) Die
12.07.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 501/15 Verkündet am: 12. Juli 2016 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 361a (Fassun
25.05.2020 13:14

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 365/16 vom 12. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR365.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die
21.05.2020 16:11

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 467/15 Verkündet am: 21. Februar 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO
27.05.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 45/19 Verkündet am: 27. Mai 2020 Vorusso Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
13.12.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51/17 Verkündet am: 13. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 322/18 Verkündet am: 24. September 2019 Strietzel Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 A
21.05.2020 18:52

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 450/16 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR450.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgeri

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2015, Az. 5 O 209/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 14.894,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 92 % und die Kläger 8 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren die Rückerstattung von unter anderem zwei Vorfälligkeitsentschädigungen nach Widerruf ihrer auf den Abschluss von zwei Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.

2

Die Parteien schlossen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs am 4./11. April 2006 zwei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge über je 110.000,00 € (Anlage zur Klage, Bl. 7- 15 GA; Anlage B 1, Bl. 65- 74 GA), denen einmal eine Festzinsabrede und einmal eine Koppelung des Zinssatzes an den Drei-Monats-EURIBOR-Satz zu Grunde lag; die Vertragsunterlagen enthielten jeweils eine Widerrufsbelehrung (Seite 8 der Vertragsurkunde, Bl. 14 GA bzw. Seite 9, Bl. 73 GA). Das zweite Darlehen war in zwei Teilbeträge von 15.400,00 € (Unterkonto Nr. ...002 bzw. 94.600,00 € (Konto ...003) aufgeteilt, wobei der zuerst genannte Teilbetrag bereits vor Februar 2007 vollständig zurückgeführt wurde. Hinsichtlich des zuletzt genannten Teildarlehens schlossen die Parteien unter dem 13./17. Februar 2007 eine „Konditionenneuvereinbarung“ (Bl. 189 GA) mit Wirkung zum 1. April 2007 ab. Nach Veräußerung der finanzierten Immobilie lösten die Kläger die Restdarlehenssumme(n) im September 2013 unter Zahlung jeweils von der Beklagten verlangter Beträge für Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 6.920,69 € und 7.695,36 €, insgesamt somit 14.616,05 €, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 € und Notarkosten für die Löschung des Grundpfandrechts in Höhe von 128,22 € ab.

3

Die Kläger ließen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2014 (Bl. 33 f. GA) den Widerruf der vorgenannten Darlehensverträge erklären und forderten die Beklagte auf, die vorgenannten Beträge bis zum 30. Juni 2014 zu erstatten. Ihre außergerichtliche Tätigkeit in dieser Angelegenheit berechneten die Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen gegenüber mit 1.261,40 € (Bl. 201 GA).

4

Mit ihrer am 24. November 2014 eingegangenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung jeweils nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung kläre durch Verwendung der Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß auf. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie von der Musterbelehrung – insbesondere hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen – abgewichen sei. Vorsorglich werde die Angemessenheit der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bestritten. Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 € zusätzlich hierzu sei ebenso zu Unrecht erfolgt wie diejenige der Notarkosten in Höhe von 128,22 €, welche wegen der bereits erfolgten Beauftragung eines anderen Notars mit der Abwicklung des Kaufvertrags über die finanzierte Immobilie nicht erforderlich gewesen seien.

5

Die Kläger haben beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – 14.894,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen und

7

2. die Beklagte zu verurteilen, sie – die Kläger – von der Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei … und Kollegen vom 6. November 2014 in Höhe von 1.261,40 € freizustellen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien nicht fehlerhaft gewesen. Eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung sei nicht erfolgt mit der Folge, dass sie – die Beklagte – sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Ein Widerrufsrecht scheide darüber hinaus aufgrund des Abschlusses und der Erfüllung eines Aufhebungsvertrages aus. Im Übrigen stehe der Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen. Die Bearbeitungsgebühr stelle die Gegenleistung für die gesonderte Leistung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung dar und finde ihren Rechtsgrund im Aufhebungsvertrag. Gleiches gelte für die Notarkosten.

11

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juli 2015 (Bl. 310 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch nicht zu; auf einen wirksam erklärten Widerruf gemäß § 355 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 495 BGB a.F. könnten sie sich nicht berufen. Es könne dahinstehen, ob die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt worden sei. Auch sei die Erklärung des Widerrufs nicht durch einen konkludent geschlossenen Aufhebungsvertrag ausgeschlossen. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe jedoch der Einwand der missbräuchlichen Rechtsausübung entgegen. Die Beklagte habe auf den Bestand des Darlehensvertrags vertrauen dürfen. Insbesondere die Konditionenneuvereinbarung hinsichtlich des zweiten Darlehens habe die Beklagte nur dahin deuten können, dass sich die Kläger an der Darlehensabrede hätten festhalten lassen wollen. Angesichts der zusätzlich erfolgten vollständigen beiderseitigen Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtungen sei neben dem Zeitmoment auch das sogenannte Umstandsmoment erfüllt. Die in der Gesetzgebung vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers gegenüber dem Finanzdienstleister sei gerade nicht mehr gegeben.

12

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils begehren und ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen. Die Kläger rügen die Verletzung materiellen Rechts. Zur näheren Darstellung wird auf die Berufungsbegründung vom 17. August 2015 (Bl. 332 ff. GA) verwiesen.

13

Die Kläger beantragen,

14

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – zur gesamten Hand 14.894,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen und

15

2. die Beklagte zu verurteilen, sie – die Kläger – von der Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei … und Kollegen vom 6. November 2014 in Höhe von 1.261,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Auf ihre Berufungserwiderung vom 26. Oktober 2015 (Bl. 346 ff. GA) wird ergänzend Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung der Kläger führt in der Sache – soweit nicht der Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten betroffen ist – überwiegend zum Erfolg.

1.

20

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB in der bis zum 11. Juni 2010 gültigen Fassung (a.F.; Art. 229 §§ 9, 22 Abs. 2 EGBGB) zu, nachdem sie von einem ihnen zustehenden Widerrufsrecht wirksam Gebrauch gemacht haben und sich die Vertragsbeziehungen der Parteien nachträglich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben.

21

a) Den Klägern stand hinsichtlich der Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs.1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 a.F. BGB zu, das sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2014 (Bl. 33 f. GA) wirksam ausgeübt haben.

22

Die Widerrufserklärung ist rechtzeitig erfolgt, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist jeweils mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht in Gang gesetzt worden war (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht auch nicht durch Zeitablauf gemäß § 355 Abs. 3 BGB a.F. erloschen.

23

Die Widerrufsbelehrung war im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn (“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt (BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14 –, juris; Beschluss vom 10. Februar 2015 – II ZR 163/14, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – III ZR 557/13 Rn. 19 m.w.N., juris; Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11, juris Rn. 13 m.w.N., BGHZ 194, 150; Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15 m.w.N., WM 2010, 721).

24

Die jeweils erteilte Belehrung gilt auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung vom 5. August 2002 als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn die Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu dieser Bestimmung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Bei vollständiger Verwendung kann sich der Unternehmer auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. geregelte Fiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGHZ 194, 238 Rn. 14) Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung dagegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so bleibt die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht erhalten. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14 –, Rn. 18, juris m.w.N.).

26

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht dem Muster nicht vollständig.

27

Im Gegensatz zur Musterbelehrung heißt es in der Belehrung „(z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail)“ statt „(z.B. Brief, Fax, E-Mail)“. Im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ – ebenso wie im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ – hat die Beklagte mehrfach die Bezeichnung „Immobilienbank“ anstelle des entsprechenden Fürwortes (wir, uns) verwendet. Weiter soll die Frist zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage „nach Absendung der Widerrufserklärung“ statt „Ihrer Widerrufserklärung“ zu erfüllen sein. Am Ende der Widerrufsbelehrung wurde eine Passage über „mehrere Darlehensnehmer“ eingefügt, die sich nicht im amtlichen Muster findet. Insbesondere im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ aber hat die Beklagte erhebliche Veränderungen gegenüber der Musterbelehrung vorgenommen, wobei mit Blick auf die für die Gesetzlichkeitsfiktion abstrakt zu beurteilende Frage einer inhaltlichen Bearbeitung dahinstehen kann, ob diese Belehrung im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig war: Nach der Musterbelehrung war nach der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ in Satz 2 bei der Erklärung der „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Grundstücken und sonstigen Sachen zu differenzieren. Im Fall der Finanzierung von Grundstücken sollte Satz 2 der Belehrung

28

Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns zu Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen“

29

ersetzt werden durch den Satz

30

Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“

31

Hiervon abweichend hat die Beklagte die thematisch zutreffende Belehrung als Satz 3 hinter den zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und darüber hinaus Satz 3 umformuliert.

32

Auch soweit am Ende der Widerrufsbelehrung Angaben zu Ort und Datum sowie die Unterschrift des Verbrauchers vorgesehen sind, weicht die den Klägern erteilte Belehrung von der Musterbelehrung ab. Diese Angaben können nach Gestaltungshinweis 10 des amtlichen Musters zwar entfallen, sind in diesem Fall jedoch entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihre Bank“ zu ersetzen – nichts davon ist in der streitgegenständlichen Belehrung der Fall.

33

b) Dem Widerrufsrecht der Kläger steht weder der von der Beklagten behauptete „Aufhebungsvertrag“ noch – entgegen der Ansicht des Landgerichts – der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

34

aa) Es dürfte – ohne dass diese Frage, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bereits entschieden wäre – der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen, dass ein „Aufhebungsvertrag“ oder eine vergleichbare Vereinbarung weder das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beseitigt noch dem daraus folgenden Rückgewähranspruch entgegen steht; eine diesbezügliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 –, Rn. 59, juris) ist nach Rücknahme der Revision zwischenzeitlich rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 05. April 2016 – XI ZR 478/15 –, juris). Der Auffassung, dass die Beendigung des Schuldverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung dem späteren Widerruf nicht entgegenstehen (OLG Stuttgart, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 37, juris; Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14, Rn. 30, juris), weil die Parteien durch diese Vereinbarung das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für die Beendigung modifiziert – nämlich den Fälligkeitszeitpunkt gegen Zahlung einer Entschädigung vorverlagert – haben, damit ein selbständiger Rechtsgrund für das Behalten-Dürfen des Aufhebungsentgelts – oder der hier weiter gezahlten Beträge – indes nicht geschaffen wurde, hat sich der Senat bereits früher unter Hinweis auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte angeschlossen(Beschluss vom 26. Mai 2015 – 8 U 1096/14 –, n.v.). Wenn dem Verbraucher keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf unbefristet erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. März 2015 – I-31 U 155/14, 31 U 1531 U 155/14 –, Rn. 15, juris; OLG Hamm, Urteil vom 11. Dezember 2013 – I-31 U 127/13, 31 U 1231 U 127/13 –, Rn. 26, juris OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 7 U 84/09 –, Rn. 11, juris).

35

bb) Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt in einem solchen Fall auch nicht gegen Treu und Glauben (Senat, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 –, Rn. 59, juris).

36

Die aus § 242 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsätze stehen der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger vorliegend auch sonst nicht entgegen. Weder ist ihr Recht zum Widerruf verwirkt – es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment – noch liegt in der Geltendmachung des Widerrufs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung.

37

aaa) Die – nicht grundsätzlich ausgeschlossene – Verwirkung eines Widerrufsrechts kommt abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Es fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 – 23 U 50/15 –, Rn. 48, juris m.w.N.). Hier haben die Kläger nach ihrem unbestrittenen Vortrag (vgl. Schriftsatz vom 5. März 2015, Bl. 179 ff., 180 GA) von einem fortbestehenden Widerrufsrecht erst im Rahmen der anwaltlichen Beratung im Jahr 2014 erfahren; für eine frühere Kenntnis sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erteilt hat (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39 OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 – 23 U 50/15 –, Rn. 49, juris).

38

Sonstige Umstände, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, liegen nicht vor.

39

Dass die Kläger über Jahre hinweg monatliche Zahlungen geleistet und damit ihre vertraglich eingegangenen Zahlungspflichten erfüllt haben, berechtigte die Beklagte nicht zu der Annahme, die Kläger würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Das in den beanstandungsfrei erfolgten Zahlungen zu sehende Indiz dafür, dass ein Darlehensnehmer den Vertrag fortführen wolle, kann erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstandsmomente zum Tragen kommen. Solche sind hier nicht gegeben. Sie liegen insbesondere nicht in der (vollständigen) Rückführung des Darlehens, da nicht ersichtlich ist, dass die Kläger Zahlungen auch in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts geleistet hätten. Aus dem gleichen Grunde besagt auch die geschlossene Konditionenneuvereinbarung nichts darüber, dass die Kläger ihr (fortbestehendes) Widerrufsrecht etwa gekannt hätten, hiervon aber keinen Gebrauch hätten machen wollen. Zudem bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14 –, Rn. 35, juris OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 –, Rn. 35, juris). Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.

40

Grundsätzlich unerheblich ist insoweit, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist. Zum einen kann eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den – ihr auch in der Regel unbekannten – Motiven ihrer Kunden abhängen (OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 –, Rn. 37, juris). Zum anderen ist die Ausübung des Widerrufsrechts – wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) zeigt – nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft, sondern vielmehr seinem freien Willen überlassen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 –, Rn. 20, juris). Es ist daher grundsätzlich legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise – unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht anzunehmenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Unternehmers – etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer - in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 –, Rn. 16, juris); insoweit sind Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben.

41

Nach alledem durfte die Beklagte auch im Hinblick auf den zwischen dem Vertragsschluss (April 2006) und der Erklärung des Widerrufs (Juni 2014) liegenden Zeitraum nicht darauf vertrauen, die Kläger würden nicht (mehr) widerrufen.

42

bbb) Eine besondere Schutzbedürftigkeit der beklagten Bank ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines etwa widersprüchlichen Verhaltens.

43

Aus dem von der Beklagten erstinstanzlich bemühten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 – (BGHZ 202, 102-122) ergibt sich lediglich (erneut) der in der Rechtsprechung seit langem gefestigte Grundsatz, dass eine Rechtsausübung unzulässig sein kann, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, a.a.O., Rn. 33, juris). Ein widersprüchliches Verhalten könnte den Klägern hier aber nur dann vorgehalten werden, wenn feststünde, dass sie ihr (fortbestehendes) Widerrufsrecht gekannt hätten; hierfür bestehen wie dargelegt für die Zeit vor der zum Widerruf führenden anwaltlichen Beratung durch ihre Prozessbevollmächtigten keine Anhaltspunkte.

44

Aus den auf die Anregung des Senats vom 2. Mai 2016 (Bl. 353 ff. GA) – in dem auf das nach Rücknahme der Revision rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 und die dort angestellten Erwägungen zu Rechtsmissbrauch und Verwirkung hingewiesen wurde – mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25. Mai 2016 (Bl. 359 ff. GA) in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom 21. Januar 2016 – I- 6 U 296/14 – , Anlage BB 1) bzw. Hamburg (Urteil vom 24. Februar 2016 – 13 U 101/15 – Anlage BB 2) ergibt sich vorliegend nichts anderes. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wovon die genannten Entscheidungen ausgehen – anzunehmen sein kann, ein Verbraucher habe mit seinem Widerruf „objektiv schlicht den Zweck verfolgt, die grundsätzlich eigentumskräftig geschützte Rechtsposition der Bank aus dem Vertrag zu entwerten“, wenn der Verbraucher einen Immobiliendarlehensvertrag erst nach Jahren widerruft, nachdem ein stark gesunkenes Zinsniveau diesen Widerruf wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lässt; allerdings erscheint dies nach Auffassung des Senats angesichts des im Regelfall sicher überwiegenden wirtschaftlichen (nicht: Entwertungs-)Interesses des Verbrauchers bereits nicht überzeugend. Jedenfalls aber bestehen für die Annahme einer solchen Schädigungsabsicht im hier vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Kläger haben sich nach ihrer unbestrittenen Darlegung (Schriftsatz vom 23. März 2015, Bl. 202 ff., 203 GA) vielmehr nach ihrer im Jahre 2010 erfolgten Scheidung entschieden, das mit den Darlehen der Beklagten finanzierte Grundstück zu verkaufen, wodurch es nach dem Verkauf desselben im Jahr 2013 zur Abwicklung der beiden Darlehensverträge gekommen ist; andere als wirtschaftliche Interessen an der Rückabwicklung der infolge dessen geleisteten Zahlungen sind insoweit nicht erkennbar.

45

c) Die bereits beendet gewesenen Vertragsbeziehungen der Parteien haben sich durch den wirksamen Widerruf nachträglich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, § 346 Abs. 1 BGB.

46

Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB sindsämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers zu erstatten; das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB erfüllt hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 –, Rn. 13, juris). Zu den von den Klägern aus ihrem Vermögen an die Beklagte erbrachten Leistungen gehören daher die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.616,05 € ebenso wie die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 € und die für die Löschung des Grundpfandrechts in Höhe von 128,22 € an die Beklagte gezahlten Notarkosten; einen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten (in Form von Zinsgewinnen) gezogenen Nutzungen haben die Kläger nicht geltend gemacht. Die von der Beklagten geleistete Darlehenssumme war vor Erklärung des Widerrufs bereits vollständig zurückgezahlt.

47

Auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) kann sich die Beklagte – entgegen ihren Ausführungen in der Berufungserwiderung – nicht berufen. Auch kommt es – entgegen der Darstellung der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. Juni 2015 (Bl. 283 ff., 287 GA) – für ihre Verpflichtung zur Rückerstattung nicht darauf an, in welcher Höhe sie die Darlehenssummen refinanzieren musste und in welcher Höhe ihr aus dem Darlehensgeschäft mit den Klägern tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil verblieben ist. Für die von der Beklagten angenommene Minderung des Rückzahlungsanspruchs um Refinanzierungskosten besteht keine rechtliche Grundlage.

48

Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf einen Verwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Refinanzierungskosten gemäß § 347 Abs. 2 BGB berufen. Notwendige Verwendungen sind die Aufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des zurückzugebenden Gegenstands erforderlich gewesen sind und nicht nur Sonderzwecken des Rücktrittsschuldners gedient haben (§ 994 BGB, vgl. dazu: BGH, Urteile vom 24. November 1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 223 und vom 14. Juni 2002 – V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479 jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob im Hinblick auf den vorhandenen Zustand der Sache und deren Bewirtschaftung dem Rücktrittsgläubiger Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen. Nur dann sind die Vermögensopfer des Rücktrittsschuldners, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Rücktrittsgläubiger einen fortwirkenden Nutzen verschaffen oder den Wert der Sache erhöhen, zu erstatten, und es findet insoweit eine „Verlustabwälzung auf den Eigentümer“ statt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2013 – V ZR 201/11 –, Rn. 23, juris, m.w.N.).

49

Gemessen daran handelt es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Refinanzierungskosten nicht um notwendige Verwendungen auf den rückzugewährenden Gegenstand.

50

Refinanzierungskosten sind allenfalls im Hinblick auf die Darlehensvaluta angefallen, die jedoch vollständig an die Beklagte zurückgeflossen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

51

Im Hinblick auf die heraus verlangten Vorfälligkeitsentschädigungen sind für die Beklagte keine Refinanzierungskosten angefallen. Die Beträge hat sie von den Klägern erhalten und nicht an diese ausgezahlt, so das auch keine Refinanzierung erforderlich war. Ob in diesem Zusammenhang ein Zinsgewinnungsaufwand (dazu BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 Rn 24 - juris) bei der Wiederanlage der Vorfälligkeitsentschädigungen zugunsten der Beklagten als notwendige Verwendung zu berücksichtigen wäre, kann dahinstehen, da die Beklagte einen solchen nicht dargelegt hat.

52

Einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des für die vorzeitige Kündigung des Darlehensnehmers geltenden, hier somit nicht einschlägigen § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen sind die Rechtsfolgen des wirksamen Verbraucherwiderrufs in den §§ 357, 346 f. BGB a.F. abschließend geregelt, wie in § 357 Abs. 4 BGB a. F. ausdrücklich formuliert: „Weitergehende Ansprüche bestehen nicht“. Zum anderen ist eine Kündigung aus berechtigten Interessen mit der Geltendmachung eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon von der Ausgangslage her nicht vergleichbar, denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts gerade nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers an (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 – Rn. 20, juris).

53

d) Die erstmals mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25. Mai 2016 (Bl. 359 ff., 367 GA) hilfsweise erklärte Aufrechnung mit angeblichen Nutzungsersatzansprüchen führt auch dann nicht zum Erlöschen des klägerischen Anspruchs, wenn man die Aufrechnung – in welche die Kläger gemäß Schriftsatz vom 3. Juni 2016 nicht eingewilligt haben (Bl. 399 GA) – als sachdienlich (§ 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO) und ausschließlich auf Tatsachen gestützt ansieht, die der Verhandlung und Entscheidung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen wären (§ 533 Nr. 2 ZPO). Die zur Aufrechnung gestellten Nutzungsersatzansprüche aus der Überlassung des Darlehenskapitals sind nicht gegeben. Dieses wurde im Zuge der einvernehmlichen Vertragsbeendigung im Jahre 2013 restlos an die Beklagte zurückgewährt. Eine Aufrechnung, deren es mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bedarf, wirkt nach § 389 BGB nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses und nicht weiter zurück (BGH, Be-schluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 –, Rn. 16, juris). Vorliegend ist das Rückgewährschuldverhältnis erst nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta entstanden, so dass eine noch offene Darlehensvaluta, aus der allein Nutzungsersatzansprüche hergeleitet werden könnten, nicht mehr vorhanden war.

54

e) Die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) geltend gemachte Rückerstattungssumme war daher insgesamt zuzusprechen.

55

Die in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemachten Zinsansprüche der Kläger folgen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB aus dem mit Ablauf des 30. Juni 2014 eingetretenen Verzug der Beklagten mit der von ihr begehrten Rückerstattung.

2.

56

Eine Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € kam hingegen nicht in Betracht.

57

Ein Schadensersatzanspruch aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 286 ff. BGB) ist nicht gegeben. Die Kläger haben den Widerruf erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2014 (Bl. 33 f. GA) erklärt und die Beklagte darin erstmals aufgefordert, die vorgenannten Beträge bis zum 30. Juni 2014 zu erstatten. Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung kann der Gläubiger nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Verzug verursacht wurden (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. A., § 286 Rn. 44 m.N.).

58

Auch unter dem – hier nicht ausdrücklich geltend gemachten – Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung der Pflicht zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2008 – XI ZR 74/06 –, Rn. 18, juris m.N.) kann ein Ersatzanspruch vorliegend nicht festgestellt werden. Dieser würde unter anderem voraussetzen, dass das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der beklagten Bank, insbesondere einem etwa verschuldeten Rechtsirrtum, beruht (BGH, a.a.O., Rn. 18, juris); hierzu ist seitens der Anspruchsteller nichts vorgetragen. Für einen Rechtsirrtum hat der Schuldner nur dann einzustehen, wenn er die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können dies kann auf Seiten der Beklagten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Belehrung der Kläger über ihr Widerrufsrecht nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung waren im April 2006 nicht geklärt; entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofs stammen erst aus späterer Zeit (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 – BGHZ 180, 123-134, juris). Ein Verschulden kann mithin nicht festgestellt werden.

59

Die Klage war insoweit daher abzuweisen.

3.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei die – wenngleich nicht streitwerterhöhende – Zuvielforderung der Kläger in beiden Instanzen in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei der Betrachtung des Ausmaßes des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen waren (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. A. 2016, § 92 Rn. 11). Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2014 – V ZR 102/13 –, Rn. 20 m.w.N., juris).

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

62

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO) im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung, zur unzulässigen Rechtsausübung und den Auswirkungen einer bereits vollzogenen einvernehmlichen Vertragsbeendigung bei Ausübung des Widerrufsrechts zugelassen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

27
Zwar führt allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit handelt es sich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 24), die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff liegt aber vor, soweit die Beklagte sowohl die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen als auch unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat. Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).
40
b) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 und vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 aaO, vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281, vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39, vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN).
18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).
27
Zwar führt allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit handelt es sich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 24), die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff liegt aber vor, soweit die Beklagte sowohl die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen als auch unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat. Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).
40
b) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 und vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 aaO, vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281, vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39, vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN).
8
1. Soweit das Berufungsgericht fälschlich (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58) angenommen hat, es sei trotz des Zustandekommens eines Immobiliardarlehensvertrags zu vermuten, dass die Beklagte aus erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe, sind die Kläger dadurch nicht beschwert. Ebenfalls nicht beschwert sind sie durch die - für sich richtige - Annahme des Berufungsgerichts, der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung ändere nichts daran, dass der Darlehensgeber auch Nutzungen herauszugeben habe, die er auf Tilgungsleistungen gezogen habe (a.A.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

27
Zwar führt allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit handelt es sich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 24), die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff liegt aber vor, soweit die Beklagte sowohl die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen als auch unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat. Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

23
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht unter II.2. der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, die Klägerin könne von der Beklagten aus Schuldnerverzug vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf - richtig: - Prozentpunkten (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12) über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 ersetzt verlangen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

27
Zwar führt allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit handelt es sich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 24), die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff liegt aber vor, soweit die Beklagte sowohl die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen als auch unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat. Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).
23
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht unter II.2. der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, die Klägerin könne von der Beklagten aus Schuldnerverzug vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf - richtig: - Prozentpunkten (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12) über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 ersetzt verlangen.