Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2019 - XI ZR 169/17

19.05.2020 17:04, 10.09.2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2019 - XI ZR 169/17

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 169/17 Verkündet am:
10. September 2019
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:100919UXIZR169.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.
2
Die Beklagte vergibt als Versorgungswerk einer Zahnärztekammer erstrangige Hypothekendarlehen. Die Parteien schlossen am 13. März 2006 einen Darlehensvertrag über 310.000 € und einen weiteren Darlehensvertrag über 70.000 €, jeweils mit bis zum 31. März 2018 festgeschriebenen Zinsen. Am 3. Dezember 2007 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 60.000 € mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31. Dezember 2017. Zur Sicherung dienten jeweils Grundpfandrechte an dem Grundstück

F.

Straße in D. .
3
In allen drei Fällen erteilte die Beklagte folgende Widerrufsbelehrung:
4
Mit Blick auf den von der Klägerin beabsichtigten Verkauf des beliehenen Grundstücks bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2011 eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen zum 30. September 2011 an. Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden und löste die jeweiligen Restschulden ab, wofür ihr die Beklagte Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 18.860 €, 4.320 € und 2.290 € in Rechnung stellte, die die Klägerin zahlte. Mit Schreiben vom 30. September 2011 bestätigte die Beklagte die vollständige Rückführung der Darlehen und erklärte, dass im Falle ordnungsgemäßer Einlösung der Lastschrift keine Forderungen mehr bestünden und dass sie die nicht mehr benötigten Beleihungsunterlagen zurückgebe; zudem bedankte sie sich für die angenehme Vertragsgestaltung.
5
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 erklärte die anwaltlich vertretene Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge vom 13. März 2006 gerichteten Willenserklärungen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung auf. Mit Klageschrift vom 20. April 2015 erklärte die Klägerin zudem den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags vom 3. Dezember 2007 gerichteten Willenserklärung.
6
Das Landgericht hat der auf die Rückzahlung sämtlicher von der Klägerin entrichteter Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 25.470 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, WM 2017, 713) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
9
Zwar sei die Klägerin grundsätzlich zum Widerruf ihrer auf den Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen berechtigt gewesen, weil die ihr erteilten Widerrufsbelehrungen - was zwischen den Parteien unstreitig sei - nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. Die einvernehmliche vorzeitige Beendigung und Aufhebung der Darlehensverträge habe nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts geführt. Die Klägerin sei aber nicht zur Erklärung des Widerrufs berechtigt gewesen, weil die in Bezug auf die drei unterschiedlichen Darlehensverträge bestehenden Widerrufsrechte verwirkt gewesen seien. Um dem schutzwürdigen Vertrauen des Unternehmens angemessen Rechnung tragen zu können, müsse das Vorliegen des Umstandsmoments und somit eine Verwirkung des Widerrufsrechts immer dann bejaht werden , wenn die Parteien den durch die einvernehmliche Beendigung ihres Darlehensvertrages geschaffenen Zustand übereinstimmend als endgültig angesehen haben und haben ansehen dürfen. Das sei hier der Fall.
10
Die Klägerin habe um Beendigung der Darlehensverträge gebeten, weil sie das Grundstück veräußert habe und es schnell habe lastenfrei stellen wollen. Die Beklagte habe diesem Wunsch entsprochen und schriftlich mitgeteilt, es bestünden nach Einlösung der Lastschrift keine Forderungen mehr. Für die angenehme Vertragsgestaltung habe sie sich ausdrücklich bedankt und so deutlich gemacht, dass damit die gegenseitigen Beziehungen restlos und endgültig beendet seien. Dem sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf dieser für die Klägerin erkennbaren Grundlage habe die Beklagte sodann die von der Klägerin bezahlten Beträge im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes investiert , mithin ihr besonders schutzwürdiges Vertrauen entsprechend "betätigt" und sich entsprechend eingerichtet. Dann aber sei es mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Klägerin nach einem Zeitraum von etwa drei Jahren diese Grundlage angreife.

II.

11
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
12
1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der Klägerin gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zukam, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen. Die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen. Wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 25 und vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), hat sie das Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 2. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht.
13
2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Rahmen der Anwendung des § 242 BGB eine Verwirkung des Widerrufsrechts angenommen hat, sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
14
a) In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zusammenfassend Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 9 ff. mwN) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraussetzt. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts müssen zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, dass gerade bei auf Wunsch des Verbrauchers beendeten Verbraucherverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs in besonderem Maße schutzwürdig sein kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018, aaO Rn. 16 mwN). Ebenso zutreffend hat es schließlich ausgeführt, dass die Frage, ob eine Verwirkung vorliegt, sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles richtet, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann.
15
b) Nach diesen Grundsätzen ist das Zeitmoment vorliegend gegeben. Zwar hat das Berufungsgericht dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es ist aber ausweislich der von ihm angeführten und zutreffenden Rechts-sätze erkennbar davon ausgegangen, dass die Anforderungen an das Zeitmoment im vorliegenden Fall erfüllt sind. Das steht bei einem Zeitraum von etwa acht Jahren, der jeweils zwischen dem Abschluss derDarlehensverträge und der Ausübung des jeweiligen Widerrufsrechts lag, in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 13 f.) und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
16
c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass das für die Annahme des Verwirkungstatbestands erforderliche Umstandsmoment erfüllt ist.
17
aa) Zur Begründung hat es selbständig tragend und unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls - welche in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft wird, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht , alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkge- setze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 9) - ausgeführt, dass die Klägerin um Beendigung der Darlehensverträge gebeten habe, weil sie das Grundstück veräußert hatte und es schnell habe lastenfrei stellen wollen. Dem habe die Beklagte entsprochen und schriftlich mitgeteilt, es bestünden nach Einlösung der Lastschrift keine Forderungen mehr. Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, dass sich die Beklagte zudem für die angenehme Vertragsgestaltung ausdrücklich bedankt und auf diese Weise deutlich gemacht habe, dass damit die gegenseitigen Beziehungen restlos und endgültig beendet seien. Dem sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat sodann berücksichtigt, dass die Beklagte aufgrund des von der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestandes die von der Klägerin bezahlten Beträge im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes investiert , mithin ihr besonders schutzwürdiges Vertrauen entsprechend "betätigt" und sich entsprechend eingerichtet habe. Bei dieser Sachlage sei es mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Klägerin nach einem Zeitraum von etwa drei Jahren diese Grundlage angreife.
18
Diese tatrichterliche Würdigung steht in Übereinstimmung mit den in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Anforderungen an das Umstandsmoment (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 16 ff.) und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
19
bb) Soweit das Berufungsgericht missverständlich davon ausgegangen ist, dass das Umstandsmoment und somit eine Verwirkung des Widerrufsrechts immer dann zu bejahen sei, wenn die Vertragsparteien den durch die einvernehmliche Beendigung ihres Darlehensvertrages geschaffenen Zustand als endgültig angesehen haben und ansehen durften, steht dies zwar im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, weil ein solcher Schluss auf eine von den jeweiligen Umständen losgelöste rechtliche Bewertung des Einzelfalls hinausliefe. Da das Berufungsgericht unter Anwendung der zutreffenden und von ihm selbst vorangestellten Rechtssätze im Ergebnis aber dennoch eine umfassende und selbständig tragende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen hat, wirkt sich dieser Rechtsfehler vorliegend nicht aus.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2016 - 8 O 179/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.2017 - I-3 U 26/16 -


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

3

12.07.2016 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 495, 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), § 242 Cc EGBGB Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) BGB-InfoV § 14 Abs. 1, 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) a) Die
20.05.2020 22:01

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 298/17 vom 7. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIZR298.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grün
11.10.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 482/15 Verkündet am: 11. Oktober 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 495 Abs.
, , , ,

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).
26
(2) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung , was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 25 mwN), einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV a.F. für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 298/17
vom
7. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIZR298.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. März 2017 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 23. Januar 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Mit der Frage, ob Anlass für ein Verfahren nach § 132 GVG bestehe, hat sich der Senat unter ausführlicher Würdigung der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt. Während die Kläger noch zutreffend davon ausgehen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. den Hinweisbeschluss des Senats in dieser Sache vom 23. Januar 2018, dort Rn. 22 m.w.N.), verfehlen sie die Anwendung dieses Grundsatzes auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 495 Abs. 1 BGB und auf das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) bei Versicherungsverträgen, bei denen es sich um unterschiedliche Rechte in unterschiedlichen Vertragskonstellationen handelt. Außerdem übersehen die Kläger, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon vor Erlass seines Beschlusses vom 27. September 2017 (IV ZR 506/15, NJWRR 2018, 161 Rn. 10 und 15) die Möglichkeit einer Verwirkung trotz des Vorhandenseins von Belehrungsmängeln nicht generell ausgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, WM 2015, 1614 Rn. 32; Beschluss vom 23. März 2016 - IV ZR 329/15, VersR 2016, 1169 Rn. 24). Im Übrigen lässt die Begründung zu Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB erkennen, der Gesetzgeber habe dem Institut der Verwirkung grundsätzlich auch in Fällen der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuerkannt (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147). Soweit in der Literatur der Versuch unternommen wird herzuleiten, "[e]ine Verwirkung von Widerrufsrechten" komme "bei nicht hinrei- chender Belehrung […] praktisch nie in Betracht" (so das Fazit von Knops, NJW 2018, 425, 430), steht dies zu den Vorstellungen des Gesetzgebers in Widerspruch. Einen von den Klägern sinngemäß in den Raum gestellten Rechtssatz des Inhalts, Dispositionen des Darlehensgebers im Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufs seien bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen für das Umstandsmoment nur dann beachtlich, wenn zwischen der Beendigung des Darlehensvertrags und diesen Dispositionen ein gewisser Zeitraum liege, hat der Senat für die Verwirkung des Rechts zum Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht, das das zusätzliche Erfordernis eines Zeitmoments in den Blick genommen hat, konnte mithin ohne revisionsrechtlich erheblichen Verstoß gegen § 286 ZPO und § 242 BGB insbesondere die zeitnahe Freigabe von Sicherheiten bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen. Vortrag der Revision dazu, die vom Berufungsgericht herangezogenen Umstände seien - da "verfrüht" - für die Begründung des Umstandsmoments untauglich, hat der Senat nicht übergangen, sondern für rechtlich unerheblich erachtet.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2016 - 21 O 331/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2017 - 8 U 87/16 -