Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2019 - XI ZR 119/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
- 2
- Die Parteien schlossen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Mai 2010 einen Darlehensvertrag über 364.000 € mit einem bis zum 30. April 2020 festen Nominalzinssatz von 3,85% p.a. Zur Sicherung der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Unter der Überschrift "Auszahlungsvoraussetzungen / Auflagen" hielt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger fest: "Vor erster Auszahlung müssen vorliegen: […] Widerrufsbelehrung(en) zum Darlehensvertrag, von allen Darlehensnehmern gesondert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist".
- 3
- Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:
- 4
- Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf des Klägers unter dem 6. Februar 2015 zurück.
- 5
- Die zunächst bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachte Klage auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag beendet worden sei, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, es möge festgestellt werden, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung habe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge in der zuletzt gestellten Form weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision des Klägers hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). Soweit der Kläger die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt, hat die Revision dagegen keinen Erfolg und ist durch Endurteil zurückzuweisen.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:
- 8
- Der im Jahr 2015 erklärte Widerruf des Klägers sei ins Leere gegangen, weil die Beklagte den Kläger hinreichend deutlich über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt habe und die Widerrufsfrist damit schon im Jahr 2010 an- und abgelaufen sei. Das gelte nach Maßgabe der konkreten Vertragsgestaltung auch für die Ausführungen in der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist".
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe den Kläger bei Vertragsschluss hinreichend deutlich über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Januar 2015 nicht mehr habe widerrufen können.
- 10
- Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verunklarte die Beklagte durch den Zusatz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2, § 312c BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung erteilte Widerrufsbelehrung (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 11 ff., 17 sowie - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 28. November 2017 - XI ZR 167/16, juris).
- 11
- Die übrige Informations- und Vertragsgestaltung der Beklagten führt entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., 17, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 21). Der Inhalt einer Widerrufsbelehrung kann nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden.
III.
- 12
- Das Berufungsurteil ist nur insoweit aus anderen Gründen richtig, als das Berufungsgericht der Berufung des Klägers betreffend die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten den Erfolg versagt hat (§ 561 ZPO). Ein solcher Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 27, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 19, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16 und vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 18). In diesem Umfang weist der Senat die Revision durch Endurteil zurück.
- 13
- Im Übrigen unterliegt das Berufungsurteil insoweit, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat, der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden und vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet konsequent bisher unterbliebenen Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 19 und vom 27. November 2018 - XI ZR 111/17, juris Rn. 12 mwN). Der Senat verweist die Sache daher in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang durch Versäumnisurteil an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.09.2016 - 5 O 39/16 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2018 - 17 U 199/16 -
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. Juni 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung Zahlung eines von der Beklagten als Vorfälligkeitsentgelt einbehaltenen Betrags.
- 2
- Am 12. Juli 2007 schloss der Kläger mit der Beklagten zum Zwecke der Modernisierung der Burg F. und Ablösung anderer Darlehen einen durch eine Grundschuld besicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 475.000 € mit einem bis zum 5. Juli 2017 festgeschriebenen Zinssatz von 5,55% p.a. (Endziffer der Vertragsnummer: -212). Der Vertrag wurde in Anwesenheit beider Parteien in der Filiale der Beklagten geschlossen.
- 3
- Dabei belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:
- 4
- Im Jahr 2011 musste der Kläger zur Ablösung anderer fälliger Darlehen Ackerland verkaufen, das der Beklagten auch für das Darlehen mit der Endziffer -212 als Sicherheit diente. In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2011 hielt die Beklagte eine Vereinbarung fest, nach der die Darlehen - unter anderem das Darlehen mit der Endziffer -212 - aus dem der Beklagten zufließenden Verkaufserlös für das Ackerland vorzeitig abgelöst werden sollten. Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis: "Zu den abzulösenden Darlehen Nummer […]212 sowie […]216 errechnen sich derzeit Vorfälligkeitsentgelte von ca. EUR 110.000,00. Dieser Betrag ist nicht verbindlich und ändert sich entsprechend der Schwankungen am Geld- und Kapitalmarkt."
- 5
- Der Kläger unterzeichnete diese Vereinbarung am 16. November 2011. Nachdem die Beklagte den Verkaufserlös erhalten hatte, stellte sie die Darlehen zum 12. April 2012 fällig und berechnete für die vorzeitige Ablösung des Darlehens mit der Endziffer -212 ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 66.943,87 €.
- 6
- Mit Anwaltsschreiben vom 4. August 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Endziffer -212 gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, ihm den als Vorfälligkeitsentgelt einbehaltenen Betrag bis zum 13. August 2014 zu zahlen.
- 7
- Seine auf Zahlung von 66.943,87 € nebst Zinsen sowie auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht (OLG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 U 97/15, juris) hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - wie folgt begründet:
- 10
- Dem Kläger stehe infolge des Widerrufs kein Anspruch auf Rückzahlung der "Vorfälligkeitsentschädigung" nach § 346 Abs. 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1 BGB aF zu. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung habe ihm ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden. In dem hier vorliegenden Fall habe die Beklagte den Kläger hinreichend deutlich belehrt. Dies sei nicht allein anhand des Wortlauts der Erklärung, sondern unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt zu beurteilen. Nach diesem Maßstab sei der Kläger ordnungsgemäß über die Dauer der Widerrufsfrist belehrt worden. Die für sich genommen mehrdeutige Fußnote nach dem Klammerzusatz "einem Monat" habe in der vorliegenden Konstellation offenkundig keine Bedeutung. Bei einem Präsenzgeschäft - wie hier - habe einem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher klar sein müssen, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt worden sei bzw. habe mitgeteilt werden können. Der Kläger sei auch zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet worden. Bei einem Präsenzgeschäft habe einem durchschnittlichen Verbraucher klar sein müssen, dass es für den Fristanlauf ausschließlich auf den 12. Juli 2007 als Ereignistag ankomme. Die "Zuvielbelehrung" zu einem finanzierten Geschäft sei in der vorliegenden Konstellation ebenfalls unschädlich. Für einen mit den Umständen vertrauten, rechtlich nicht vorgebildeten, verständigen und redlichen Durchschnittskunden sei ohne weiteres erkennbar, dass ein finanziertes Geschäft hier nicht vorliege und die Belehrung auf seinen Fall nicht zutreffe.
II.
- 11
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags mit der Endnummer -212 am 12. Juli 2007 gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zustand, seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gemäß § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
- 13
- 2. Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei am 4. August 2014 bereits abgelaufen gewesen.
- 14
- a) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen , dass die Beklagte hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist belehrt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, kann ein durch objektive Auslegung ermittelter Belehrungsfehler entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zwar nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 25, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 14). Das Berufungsgericht ist aber dennoch zum zutreffenden Ergebnis gelangt, weil nach objektiver Auslegung ein Belehrungsfehler nicht vorliegt. Nach der ebenfalls erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung ergangenen Senatsrechtsprechung macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote : "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen Monat , wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann" im Anschluss an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)" ausreichend klar, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristen abhängt (Senatsurteile vom 14. März 2017, aaO Rn. 23, vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8 und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 14 und - XI ZR 551/16, juris Rn. 11).
- 15
- b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Belehrung nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sie unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" eine für sich zutreffende Sammelbelehrung für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte enthält, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 906 Rn. 49 ff. und vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn 9 ff.).
- 16
- c) Unzutreffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die Belehrung zum Fristbeginn den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Mittels der Wendung "der schriftliche Vertragsantrag" brachte die Beklagte nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragserklärung des Klägers war (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff. mwN, vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 21). Auf die Umstände der Erteilung der Belehrung kommt es, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht an (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 16 ff. und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14). Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kommt der Beklagten nicht zugute. Die Abweichungen der Belehrung gegenüber der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen , zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung gingen über das Maß hinaus, das der Senat als für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 20 ff.).
III.
- 17
- Die angegriffene Entscheidung stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des Antrags auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen zurückgewiesen hat (§ 561 ZPO).
- 18
- Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Aus Verzug kann der Kläger selbst dann Zahlung nicht verlangen, wenn sich der Darlehensver- trag aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt haben sollte. Da der zu diesem Zeitpunkt bereits mandatierte Rechtsanwalt namens und in Vollmacht des Klägers unter dem 4. August 2014 den Widerruf erklärt und der Beklagten bis zum 13. August 2014 Frist gesetzt hat, den als Vorfälligkeitsentgelt einbehaltenen Betrag zu zahlen, ist er, was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, nicht nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 31). Der Kläger kann die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz , weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 34 f.) oder weil sie einen berechtigten Widerruf zurückgewiesen habe (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22). Der Zahlungsantrag zu den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif.
IV.
- 19
- Der Zurückweisungsbeschluss unterliegt insoweit der Aufhebung, als das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zum Vorfälligkeitsentgelt bestätigt hat (§ 562 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung hierzu (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat nicht möglich, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann einer tatrichterlichen Würdigung der für eine Subsumtion unter § 242 BGB maßgeblichen Umstände nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 17). Das Berufungsgericht wird sich folglich mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts des Klägers habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 f. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 10 ff.).
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 27.05.2015 - 2 O 367/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.06.2016 - 13 U 97/15 -
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
