Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2020 - VIII ZR 71/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin (Leasinggeberin) und ihre Leasingnehmerin, die Beklagte zu 1 (nachfolgend nur: Beklagte), streiten darum, wem nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags aufgrund eines Diebstahls des Leasingfahrzeugs der sowohl den Wiederbeschaffungs- also auch den Ablösewert übersteigende Neuwertanteil der Versicherungsleistung aus einer von der Beklagten auf Neuwertbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zusteht.
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- Am 7. August 2013 schlossen die Parteien für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag über einen Neuwagen des Typs BMW M 6. Die Beklagte schloss für das Fahrzeug, wie vertraglich vorgesehen, eine Vollkaskoversicherung ab. Dabei handelte es sich um eine Versicherung auf Neuwertbasis, zu deren Abschluss die Beklagte insoweit nicht verpflichtet war.
- 3
- Das Fahrzeug wurde in der Nacht vom 1. auf den 2. Dezember 2015 entwendet. Kurz darauf wurde es wieder aufgefunden und von der Klägerin in Besitz genommen. Die Klägerin kündigte nunmehr den Leasingvertrag. Der Wiederbe- schaffungswert des Fahrzeugs zur Zeit des Diebstahls betrug 70.504,20 € netto. Der Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands der Klägerin einschließlich ihres kalkulierten Gewinns notwendig ist (Ablösewert), belief sich auf 60.371,74 €, der (versicherte) Netto-Grundpreis auf 131.126 € bei einer Selbstbeteiligung von 500 €.
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- Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass ihr die Ver- sicherungsleistung (130.626 €) uneingeschränkt zustehe. Das Landgericht hat die Klage, die in erster Instanz auch gegen das Versicherungsunternehmen gerichtet war, abgewiesen.
- 5
- Zwischenzeitlich wurde in einem Rechtsstreit der hiesigen Beklagten gegen das Versicherungsunternehmen dieses rechtskräftig zur Zahlung von 70.254,26 € an die hiesige Beklagte sowie zur Zahlung von 60.371,74 € an die hiesige Klägerin verurteilt, im Hinblick auf letztere Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs an das Versicherungsunternehmen.
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- In zweiter Instanz hat die Klägerin daraufhin von der Beklagten die Zah- lung von 70.254,26 € beantragt. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision hat überwiegend Erfolg.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1505) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Die Berufung der Klägerin sei zulässig. Insbesondere sei die Berufungsbegründung ordnungsgemäß unterzeichnet worden (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO). Zweifel an der Autorenschaft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestünden nicht; auch die Beklagte habe Zweifel nicht geäußert. Der verwendete Schriftzug gleiche den Schriftgebilden, mit denen die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre weiteren Schriftsätze im vorliegenden Verfahren unterzeichnet habe. Der Schriftzug sei zwar einfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, aber dennoch so individuell ausgeführt, dass ihm der Charakter einer Unterschrift insgesamt nicht abgesprochen werden könne.
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- Die Berufung sei auch begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 70.254,26 € aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit dem Rechtsgedanken der § 285 Abs. 1, § 275 BGB.
- 11
- Aus den Regelungen des Leasingvertrags ergebe sich, dass der Klägerin auch die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung zustehe. Dies ergebe sich, wie auch das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 29. November 2018 (ZMR 2019, 235) entschieden habe, aus der Wertung des § 285 Abs. 1 BGB sowie daraus, dass die Klägerin rechtliche Eigentümerin des entwendeten Fahrzeugs sei. Auch soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie weiterhin das Surrogat für das entwendete Fahrzeug und nicht allein Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe. Dies folge daraus, dass der Leasinggeber jedenfalls bei einem Vertrag mit Kilometer-Abrechnung als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjekts stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen und Risiken sei, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultierten. Es sei insoweit grundsätzlich Sache des Leasinggebers, wie er am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags mit dem in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekt verfahre. Wenn dieses bei einer Verwertung nicht den kalkulierten Erlös erziele, entstünde dem Leasinggeber eine Unterdeckung. Dann aber müsse er bei einer Übersurrogation alleiniger Berechtigter des Mehrerlöses sein.
- 12
- Dem stehe nicht entgegen, dass ein Schadensersatzanspruch des Leasinggebers durch sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung begrenzt sei. Denn die Klägerin mache keinen Schadensersatzanspruch geltend, sondern begehre die Versicherungsleistung als Ersatz für das entwendete Fahrzeug.
- 13
- Ein Übererlös könne allerdings anders zuzuordnen sein, wenn der Leasingvertrag dem Leasingnehmer die Chancen einer Wertsteigerung zuweise. Eine solche Vertragsgestaltung liege hier jedoch nicht vor. Das Verwertungsrecht stehe dem Leasinggeber zu. Nach den Allgemeinen Leasingbedingungen habe der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Vertragsbeendigung an die Klägerin zurückzugeben. Ein Erwerb des Leasingfahrzeugs durch den Leasingnehmer sei ausdrücklich ausgeschlossen.
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- Auch die Tatsache, dass die Beklagte lediglich zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet gewesen sei, hier jedoch überobligatorisch der Grundpreis des Fahrzeugs versichert worden sei, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie höhere Prämien zu zahlen gehabt hätte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch ein durch Rechtsgeschäft, insbesondere durch den Verkauf des Fahrzeugs, von dem Schuldner erzieltes Entgelt in voller Höhe herauszugeben sei, selbst wenn der Verkehrswert des Fahrzeugs geringer sei. Es sei auch nicht erkennbar, aus welchem Grund die Beklagte eine Neuwertversicherung abgeschlossen habe.
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- Etwas anderes ergebe sich schließlich auch nicht aus der Vereinbarung "Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl". Auch die Beklagte trage nicht vor, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht der Klägerin auf die Differenz zwischen dem Ablöse- und dem Wiederbeschaffungswert vorlägen. Die Abrechnungsvorschriften , auf die verwiesen werde, normierten aus den oben dargelegten Gründen gerade keine Obergrenze.
II.
- 16
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung zum überwiegenden Teil nicht stand.
- 17
- 1. Entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken ist die Berufung allerdings zulässig. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verworfen, die Berufungseinlegungs - sowie die Begründungsschrift seien nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und die Berufung damit nicht form- und fristgerecht eingelegt worden.
- 18
- Die vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 16; Beschlüsse vom 17. April 2018 - XI ZB 4/17, juris Rn. 11; vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, juris Rn. 10; jeweils mwN) - bei der Unterzeichnung der Berufungseinlegungs- und Begründungsschrift einen individuellen , nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern einen den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet.
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- Unschädlich ist, dass die Unterschrift der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie die Revision beanstandet, "durch eine nach links unten geführte Linie, einen Bogen nach rechts und eine dann nach rechts oben geführte Linie" gebildet wird. Denn auch ein nicht lesbarer Namenszug ist, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, als Unterschrift anzuerkennen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Unterzeichner - wie vorliegend die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, NJWRR 2012, 1140 Rn. 8; vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11; vom 9. Juli 2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 7; vom 29. November 2016 - VI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 445 Rn. 7; vom 17. April 2018 - XI ZB 4/17, aaO; jeweils mwN).
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- Danach ist den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne der vorgenannten Bestimmungen Rechnung getragen. Der in der Berufungseinlegungsund in der Begründungsschrift verwendete Schriftzug findet sich auch in den anderen Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem Verfahren und auch in den Parallelverfahren VIII ZR 389/18 und VIII ZR 255/19, ohne dass Zweifel an der Urheberschaft bestehen. Dem Sinn und Zweck des Unterschriftenerfordernisses aus § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO, die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung zu ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 - VI ZB 16/16, aaO Rn. 14; vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, aaO Rn. 8), ist damit Genüge getan.
- 21
- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin als gegeben erachtet, soweit es den über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung betrifft. Zwar steht der Klägerin nicht nur der ihr bereits zuerkannte vertragliche Ablösewert (60.371,74 €), sondern der höhere Wiederbeschaffungswert (70.504,20 €) zu, so dass die Klägerin weitere 10.132,46 € zu beanspruchen hat und die Revision der Beklagten insoweit unbegründet ist. Soweit die Versicherungsleistung (130.626 €) den Wiederbeschaffungswert übersteigt, also im Um- fang von 60.121,80 €, hat die Revision der Beklagten jedoch Erfolg. Denn diese Neuwertspitze steht im Verhältnis der Leasingvertragsparteien zueinander bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrags dem Leasingnehmer zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher die Differenz von 60.121,80 € zu der von der Beklagten zum Neuwert von 130.626 € abgeschlossenen Vollkas- koversicherung nicht der Klägerin, sondern dem Leasingnehmer zuzuweisen.
- 22
- a) Im Schrifttum ist diese Frage allerdings bisher umstritten. Nach einer - vom Berufungsgericht geteilten - Auffassung steht eine entsprechende Differenz grundsätzlich allein dem Leasinggeber zu. Als juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts sei er stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objektes resultierten, es sei denn, der Leasingvertrag enthalte eine ausdrücklich hiervon abweichende Regelung (vgl. Moseschus, EWiR 2005, 203, 204; Zahn in Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., Rn. O 158 ff.; Weber, NJW 2008, 992; Nitsch, NZV 2011, 14, 15; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 BGB Rn. 143c).
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- Nach anderer Ansicht steht der Neuwertanteil dem Leasingnehmer zu, wenn der Kaskoversicherer den Versicherungsfall auf Neuwertbasis abrechnet und die Versicherungsleistung infolgedessen über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht. Die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB, wonach dem Eigentümer der untergegangenen Leasingsache das Surrogat als Leistung zuzuerkennen sei, komme hier nicht zum Tragen. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie kein Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug, sondern allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe (vgl. Reinking/Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf , 14. Aufl., Rn. L 595; MünchKommBGB/Koch, 8. Aufl., Finanzierungsleasing (Anh. § 515 BGB) Rn. 100; BeckOGK-BGB/Ziemßen, Stand: 1. Juli 2020, § 535 Rn. 1130.1; Heß/Höke in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch, 3. Aufl., § 30 Rn. 20; Müller-Sarnowski, DAR 2008, 147, 148).
- 24
- b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17). Die Frage, wem im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine noch weitergehende Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung gebührt, hat er hingegen ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 18).
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- c) Der Senat entscheidet die Frage nunmehr im Sinn der zuletzt genannten Literaturmeinung.
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- Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats, dass eine auf den Wiederbeschaffungswert erbrachte Versicherungsleistung in den betreffenden Fallgestaltungen auch dann dem Leasinggeber zusteht, wenn er dadurch einen über sein Amortisationsinteresse hinausgehenden Erlös realisieren kann, lässt sich nicht auf eine darüberhinausgehende Neuwertspitze übertragen. Denn diese repräsentiert bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht das (dem Leasinggeber als Eigentümer zugewiesene) Sacherhaltungsinteresse im Sinne eines Erhalts oder einer Absicherung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestehenden Fahrzeugwerts. Es geht auch nicht um die Verwirklichung der Chance, dass es zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs gegenüber der zu Vertragsbeginn vorgenommenen Kalkulation (etwa aufgrund geänderter Marktpräferenzen) kommt. Vielmehr beruht die Neuwertspitze auf der Eigenart einer Versicherung zum Neu- wert, die in bestimmten Konstellationen - wie auch hier - zu einer Entschädigungsleistung der Versicherung führt, die sowohl über den Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlusts als auch über den von Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beanspruchten Ablöse- beziehungsweise Wiederbeschaffungswert hinausgeht. Ein solcher "Übererlös" aufgrund der vom Leasingnehmer abgeschlossenen und von ihm finanzierten Kaskoversicherung ist nach der Interessenlage aber dem Leasingnehmer zugewiesen.
- 27
- aa) Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Ablöse - und Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht , dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 mwN). Einem fabrikneuen Fahrzeug kommt nach der Verkehrsauffassung eine besondere Wertschätzung zu, die sich auch darin widerspiegelt, dass es in den ersten ein oder zwei Jahren seit der Anschaffung und Ingebrauchnahme einen überproportionalen Wertverlust erleidet. Der Versicherungsnehmer, der das Fahrzeug nicht über ein Leasinggeschäft finanziert hat und deshalb sowohl Fahrzeughalter als auch Eigentümer ist, kann mit Hilfe der Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung wiederum ein vergleichbares Neufahrzeug anschaffen. Er muss dann nicht zusätzliche eigene Mittel für die Anschaffung eines Neufahrzeugs einsetzen oder sich damit zufriedengeben, mit einer in Höhe des Wiederbeschaffungswerts gezahlten Versicherungsleistung nur ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben.
- 28
- bb) Beim Leasingvertrag fallen allerdings Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer auseinander. Das Interesse, mit Hilfe einer Neuwertentschädigung wiederum ein Neufahrzeug anschaffen und nutzen zu können, liegt aber im Rahmen eines Leasingvertrags beim Leasingnehmer und nicht beim Leasinggeber.
- 29
- Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem hier abgeschlossenen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einem Vertrag mit Restwertgarantie. Denn auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag sieht in Ziffer 2 bei vorzeitiger Kündigung eine Abrechnung nach dem von der Leasinggeberin kalkulierten und vom Leasingnehmer (nur) für den Fall der vorzeitigen Kündigung garantierten Restwert vor. Darüber hinaus steht dem Leasinggeber - wie im hier gegebenen Fall - ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. Senatsurteil vom 31.Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.).
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- (1) Die weitergehende Neuwertspitze, um die es hier allein geht, wäre für den Leasinggeber ein - im Sacherhaltungsinteresse oder im Sachwert des Fahrzeugs nicht begründeter - zusätzlicher Gewinn. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, nach Vollamortisation des vorzeitig beendeten Leasingvertrags die Neuwertspitze als Übererlös zu vereinnahmen und für den Erwerb eines neuen Leasingfahrzeugs einzusetzen, nicht ersichtlich. Denn die Klägerin nutzt die Leasingfahrzeuge nicht selbst, sondern finanziert sie speziell für den jeweiligen Leasingnehmer und kalkuliert die Amortisation ihrer Leistungen einschließlich eines Gewinnanteils dabei jeweils ein.
- 31
- Ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn der Leasinggeber die Neuwertspitze im Rahmen eines neuen oder bei Fortführung des bisherigen Leasingvertrags mit einem Neufahrzeug gutbringt, kann dahinstehen. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Vielmehr hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Neuwertspitze durchgehend als Übererlös für sich beansprucht und die Auffassung vertreten, insoweit handele es sich um eine Chance, die als Wertsteigerung des Sachwerts des Fahrzeugs zu verstehen oder zumindest ebenso zu behandeln sei.
- 32
- (2) Die Beklagte, die den Versicherungsvertrag geschlossen hat, hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse daran, die Neuwertspitze dafür einzusetzen , zu vergleichbaren Konditionen wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs zu kommen, etwa durch Einsatz dieses Betrags für die Sonderzahlung eines (neuen) Leasingvertrags über ein Neufahrzeug.
- 33
- d) Aus der vom Berufungsgericht und auch von der Revisionserwiderung herangezogenen Wertung des § 285 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes.
- 34
- Erlangt der Schuldner - hier die Beklagte - infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch , so kann nach § 285 Abs. 1 BGB der Gläubiger - hier die Klägerin - die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Schuldner das herauszugeben, was er für den Gegenstand erlangt hat, auch wenn der Wert des Erlangten den Wert des Gegenstands übersteigt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902 unter 1 c; vom 17. April 1958 - II ZR 335/56, NJW 1958, 1040 unter I; insoweit in BGHZ 27, 123 nicht abgedruckt).
- 35
- aa) Diese Bestimmung will nach ihrem Regelungszweck die Vermögenswerte , die im Laufe wirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, welchen sie nach den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen , denjenigen zuführen, denen sie gebühren. Die Vorschrift ist dazu bestimmt , eine unrichtig gewordene tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte auszugleichen. Es handelt sich um einen vom Gesetzgeber aus Erwägungen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen in das Gesetz aufgenommenen Anspruch (BGH, Urteile vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, aaO; vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 B II 2 c; vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 4. März 1955 - V ZR 56/54, WM 1955, 1000 unter 2 e; jeweils mwN [zu § 281 BGB aF]). Soweit es vertragliche Schuldverhältnisse betrifft, stellt die Vorschrift eine gesetzlich geregelte ergänzende Vertragsauslegung dar (BGH, Urteil vom 19. Juni 1957 - IV ZR 214/56, BGHZ 25, 1, 9 [zu § 281 BGB aF]) und beruht auf dem Gedanken, dass sich der Verpflichtungswille des Schuldners zur Herausgabe einer Sache auch auf die Übertragung eines infolge des Untergangs der Sache erhaltenen Surrogats bezieht (BGH, Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 32/86, BGHZ 99, 385, 388 [zu § 281 BGB aF]).
- 36
- bb) Nach dieser Maßgabe sind die Voraussetzungen der unverändert in § 285 BGB übernommenen Vorschrift, die nach den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) Ausdruck eines offenkundigen Gerechtigkeitsgedankens ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 144), aufgrund der leasingtypischen Interessenlage nicht gegeben. Denn die Klägerin hat den Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung nicht für den geschuldeten Gegenstand erlangt, weil die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeugs an die Beklagte leasingvertraglich nicht geschuldet war.
- 37
- cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr die Neuwertspitze auch nicht unter dem Gesichtspunkt zugewiesen, dass es sich dabei um eine dem Eigentümer gebührende Chance der Wertsteigerung des Fahrzeugs handele. Denn selbst nach regulärem Vertragsablauf konnte sie mit einer Verwertung des Fahrzeugs zum Neupreis nicht rechnen, erst recht nicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach einem Diebstahl des Fahrzeugs.
- 38
- dd) Schließlich ist es - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - für die Zuweisung der Neuwertspitze auch nicht auschlaggebend, dass es sich bei einer Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt (§§ 43 ff. VVG). Denn die Neuwertspitze dient, was die Revisionserwiderung verkennt, dem Interesse des Leasingnehmers , wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs zu gelangen. Demgegenüber durfte die Klägerin, die nicht Vertragspartnerin des Versicherungsvertrags ist, redlicherweise nicht damit rechnen, nach voller Amortisation des vorzeitig gekündigten Vertrags einen weiteren, nicht im Wiederbeschaffungswert des Leasingfahrzeugs begründeten Mehrerlös zu realisieren.
- 39
- Es wäre daher unter Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien des Leasingvertrags unbillig, der Klägerin bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die über ihr Sacherhaltungsinteresse hinausgehende Neuwertentschädigung zuzuweisen. Auch der Gerechtigkeitsgedanke des § 285 Abs. 1 BGB würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Leasinggeber den überschießenden Betrag, der auf der vom Leasingnehmer auf den Neuwert erweiterten Vollkaskoversicherung und den zugrundeliegenden Versicherungsprämien beruht, vereinnahmen dürfte.
- 40
- e) Auch aus den von der Klägerin formularmäßig verwendeten Vertragsbestimmungen erschließt sich nicht, dass ihr der Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung zugewiesen wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, anhand der mit "Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl" bezeichneten Regelung werde deutlich, dass die Klägerin auch einen Übererlös aus einer Neuwertversicherung beanspruche. Dort heißt es: "Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs oder eines Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungsleistung binnen drei (3) Monaten (ab Schadenstag) bei ihm eingeht. [...] Anderenfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewertes gemäß Abs. X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB. Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung noch zu einem späteren Zeitpunkt, erstattet der Leasinggeber die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert an den Leasingnehmer zurück. Der Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert gilt nur dann, wenn (1) für das Fahrzeug kein Kasko-Versicherungsschutz mit einer Neupreis- oder Kaufpreisregulierung oder eine anderweitige GAP-Deckung (= Versicherung für das Risiko einer Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert) besteht und (2) der Leasingnehmer einen neuen Vertrag über das Leasing bzw. die Finanzierung eines Fahrzeugs mit [der Klägerin] schließt."
- 41
- Danach verzichtet die Klägerin unter den vorgenannten - hier nicht vorliegenden - Umständen im Fall eines Diebstahls oder eines Totalschadens des Fahrzeugs auf die Differenz zwischen dem Ablösewert und dem Wiederbeschaffungswert (sogenanntes GAP). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die vorgenannte Differenz, sondern um die davon zu unterscheidende Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Neuwert.
- 42
- Für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Verzichts auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert nicht gegeben sind, heißt es weiter: "Anderenfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewertes gemäß Abs. X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB." Auch daraus ergibt sich nichts zugunsten der Klägerin. Zwar enthält der Leasingvertrag keine Aussage darüber, dass der Ablösewert die Ansprüche der Klägerin aus der Abwicklung des Leasingvertrags abschließend im Sinne einer Obergrenze regelt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, aaO Rn. 19). Er enthält umgekehrt aber auch keine Aussage, dass die Klägerin den Neuwertanteil der Versicherungsentschädigung für sich beansprucht. Dies ist dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmung nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
- 43
- In Anbetracht dessen bedarf es im gegebenen Fall keiner Entscheidung, ob vom Leasinggeber verwendete Formularbestimmungen, die diesem auch die Neuwertspitze einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zuweisen, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB standhielten.
- 44
- f) Danach steht der beklagten Leasingnehmerin die den Wiederbeschaffungswert , der hier höher als der Ablösewert ist, übersteigende Neuwertspitze der von ihr abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu. Anders als es im Berufungsurteil anklingt, ist es unerheblich, dass der Leasingnehmer, dem die interne Kalkulation des Versicherers nicht zugänglich ist, keinen (oder keinen ausreichenden ) Sachvortrag zum Umfang der auf den Neuwertanteil entfallenden Versicherungsprämie gehalten hat. Ohne Bedeutung ist es auch, ob der Versicherer die Vollkaskoversicherung ohne zusätzlichen Prämienanteil allein aus Wettbewerbsgründen mit einem Neuwert ausstattet, ebenso die Frage, ob die Tarifstruktur des Versicherers überhaupt einen anderen Versicherungsumfang vorsieht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Leasingnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags Kenntnis davon hatte, dass er die Vollkaskoversicherung als Neuwertversicherung abschließt, und welche Gründe ihn gegebenenfalls dazu veranlasst haben. All diese Gesichtspunkte sind zur Beurteilung des Vorbringens des Leasingnehmers nicht erforderlich, weil sie für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 177/18, NJW 2020, 459 Rn. 19 mwN).
III.
- 45
- Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.09.2017 - 9 O 443/16 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2019 - I-24 U 70/18 -
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2018 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger macht Ersatzansprüche gegen die Beklagten wegen der Veräußerung eines als Sicherheit übereigneten Kraftfahrzeugs geltend.
- 2
- Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18. Juli 2016 überwiegend stattgegeben. Dagegen hat der Beschwerdeführer und Beklagte zu 1, dem nach dem Empfangsbekenntnis seines Prozessbevollmächtigten das landgerichtliche Urteil am 19. Oktober 2016 zugestellt worden ist, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift vom 14. November 2016, die mit der eingescannten Unterschrift und dem maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 abschließt, ist bei dem Berufungsgericht an diesem Tag auf einem Faxgerät eingegangen. Ein entsprechender Ausdruck dieser Berufungsschrift ist am 22. November 2016 per Briefpost an das Berufungsgericht gelangt.
- 3
- Nach Hinweis vom 22. November 2016 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 1 mit "Teil-Beschluss" vom 21. Dezember 2016 als unzulässig verworfen, da das "Tele-/Computer Fax" vom 14. November 2016 und die "als Originalschriftsatz" eingereichte Berufungsschrift von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 nicht eigenhändig, sondern nur mittels eingescannter Unterschrift "unterschrieben" worden seien. Zwar sei in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftstücke mit Telefax und eingescannter Unterschrift formwirksam an das Gericht übermittelt werden könnten. Allerdings sei in der Rechtsprechung auf eine eigene Unterschrift des Prozessbevollmächtigten nur dann und insoweit verzichtet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erforderlich machten. Vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 nicht möglich gewesen wäre, die Schriftsätze, die im Nachgang zu den vorab per Telefax zugesandten Schriftstücken eingereicht worden seien, eigenhändig zu unterzeichnen. Über einen Antrag des Beklagten zu 1 auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung hat das Berufungsgericht bislang nicht entschieden.
- 4
- Der Beklagte zu 1 hat gegen den ihm am 4. Januar 2017 zugestellten Verwerfungsbeschluss mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017, eingegangen am 13. Januar 2017, Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem die Begründungsfrist antragsgemäß bis einschließlich 22. Mai 2017 verlängert worden ist, ist mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017, eingegangen an diesem Tag, die Rechtsbeschwerde begründet worden.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 6
- 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Durch die Verwerfung seiner Berufung ist der Beklagte zu 1 in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, da die Berufung form- und fristgerecht bei dem Berufungsgericht eingelegt worden ist. Damit ist dem Beklagten zu 1 der Zugang zur Berufungsinstanz zu Unrecht verwehrt worden.
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Beklagte zu 1 habe innerhalb der Berufungsfrist die Berufung nicht in der gesetzlichen Form nach § 519 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO eingelegt.
- 8
- a) Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2015 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117, 3118).
- 9
- b) Danach hat der Beklagte zu 1 innerhalb der bis zum 21. November 2016 laufenden Berufungsfrist mit der am 14. November 2016 per Telefax eingegangenen Berufungsschrift formwirksam Berufung eingelegt. Da vorliegend der bestimmende Schriftsatz als Computerfax übersandt worden ist, ist die nach § 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Schriftform durch die Beifügung der eingescannten Unterschrift des Prozessvertreters des Beklagten zu 1 gewahrt worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es nicht der nachfolgenden Übersendung einer vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeichneten Berufungsschrift. Vielmehr erfüllt das im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügende Schriftstück, das mit Computerfax übersandt worden ist, für sich die Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz, wenn ihm eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten angefügt ist.
- 10
- c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Berufungsschriftsatz des Beklagten zu 1 mittels Computerfax und nicht als herkömmliches Telefax an das Berufungsgericht übersandt worden ist. Der Beklagte zu 1 hat einen entsprechenden Ausdruck des Protokolls über den Versand des Schriftsatzes als Computerfax vorgelegt.
- 11
- 3. Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, hat der Prozessvertreter des Beklagten zu 1 dabei - was der erkennende Senat selbst festzustellen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13 und vom 20. Juni 2017 - XI ZB 3/17, juris Rn. 8) - einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6). Unschädlich ist, dass bei der Unterschrift des Prozessvertreters des Beklagten zu 1 einzelne Buchstaben seines Namens ineinander verschlungen sind. Denn auch ein nicht lesbarer Namenszug ist, was die Beschwerdeerwiderung übersieht, als Unterschrift anzuerkennen , wenn der Unterzeichner - wie vorliegend der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 - auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn. 8).
- 12
- 4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.09.2016 - 12 O 2790/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 12 U 2117/16 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger (Leasingnehmer) und die Beklagte (Leasinggeberin) streiten darum, wem nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags aufgrund eines Diebstahls des Leasingfahrzeugs der sowohl den Ablöse- als auch den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertanteil der Versicherungsleistung aus einer von dem Kläger auf Neuwertbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zusteht.
- 2
- Am 2. Mai 2017 schlossen die Parteien für die Dauer von 36 Monaten einen Vertrag für gewerbliches Leasing über ein Neufahrzeug des Typs BMW X 5 M50D. Der Kläger schloss für das Fahrzeug, wie vertraglich vorgesehen, eine Vollkaskoversicherung ab. Dabei handelte es sich um eine Versicherung auf Neuwertbasis, zu deren Abschluss er insoweit nicht verpflichtet war.
- 3
- In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2018 wurde das Fahrzeug entwendet. Am 5. Juli 2018 kündigte die Beklagte den Leasingvertrag. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zur Zeit des Diebstahls belief sich auf 66.974,79 € netto. Der Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands der Beklagten einschließlich ihres kalkulierten Gewinns notwendig ist (Ablösewert), beträgt 63.925,71 €, der (versicherte) Neupreis 95.941,18 €. Der Versicherer erstattete der Beklagten den Neupreis.
- 4
- Der Kläger hat - unter Fristsetzung bis zum 17. September 2018 - zunächst Auszahlung der Differenz von 32.015,47 € zwischen dem Neupreis und dem Ab- lösewert sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Die darauf gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
- 5
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Hinblick auf die Differenz von 28.966,39 € zwischen dem versicherten Neupreis und dem Wiederbeschaffungswert sowie Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat - bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung - Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht (OLG Köln, RuS 2020, 81) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hinsichtlich des der Beklagten überwiesenen Übererlöses nicht zu. Zwar handele es sich bei der Zahlung des Versicherers um eine Leistung des Klägers, diese sei jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
- 9
- Nach der Wertung des § 285 BGB gebühre die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung dem Leasinggeber. Das Berufungsgericht schließe sich dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2019 (VersR 2019, 1505) an, welches unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2018 (ZMR 2019, 235) ausgeführt habe, die Versicherungsleistung sei - auch soweit sie den Wiederbeschaffungswert übersteige - weiterhin Surrogat für das entwendete Fahrzeug und nicht allein Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe.
- 10
- Das ergebe sich daraus, dass der Leasinggeber jedenfalls bei einem Vertrag mit Kilometerabrechnung als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjekts stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen und Risiken sei, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultierten. Es sei insoweit grundsätzlich Sache des Leasinggebers, wie er am Ende der Laufzeit eines Leasingvertrags mit dem in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekt verfahre. Erziele dieses bei Verwertung nicht den kalkulierten Erlös, bleibe der Leasinggeber auf seiner Unterdeckung sitzen. Dann müsse er bei einer Übersurrogation auch alleiniger Berechtigter des Mehrerlöses sein.
- 11
- Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass ein Schadensersatzanspruch des Leasinggebers durch das Erfüllungsinteresse begrenzt sei, weil die Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltend mache.
- 12
- Gegen das Vorliegen eines Surrogats im Sinne des § 285 BGB spreche auch nicht, dass der Kläger vertraglich nicht zum Abschluss einer Neupreisversicherung verpflichtet gewesen sei. Es sei bereits nicht hinreichend dargetan, dass es sich tatsächlich um eine überobligatorische Leistung des Klägers gehandelt habe. Zudem sei die Beklagte vertraglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Leasingnehmer abzuschließen.
- 13
- Der Leasingvertrag enthalte auch keine Obergrenze für auszukehrende Entschädigungen, sondern regele nur die Bemessung des Kündigungsschadens.
II.
- 14
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) erhobenen Anspruch zu Unrecht verneint, soweit es die vom Kläger in der Revisionsinstanz noch begehrte Diffe- renz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (66.974,79 €) und dem versicherten Neuwert des Fahrzeugs (95.941,18 €) betrifft.
- 15
- 1. Noch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag nach der insoweit in erster Linie maßgeblichen Zweckbestimmung der Zuwendung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. März 2019 - VIII ZR 88/18, NJW 2019, 2608 Rn. 14; vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16, NJW 2018, 1602 Rn. 27; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; jeweils mwN) durch Leistung des Klägers erlangt hat. Ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte hat der Versicherer den Geldbetrag an den Kläger als Versicherungsnehmer geleistet, denn der Versicherer (als Zuwendender) und die Beklagte (als Zahlungsempfängerin) gingen übereinstimmend davon aus, dass mit der Zahlung eine Verbindlichkeit des Klägers aus dem Leasingvertrag habe erfüllt werden sollen (zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen siehe BGH, Urteile vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290 Rn. 7; vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 15; jeweils mwN).
- 16
- 2. Die Beklagte hat diese Stellung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Rechtsgrund erlangt. Zwar gebühren ihr, worüber Streit nicht mehr besteht, nicht nur der Ablöse-, sondern auch der im gegebenen Fall höhere Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (66.974,79 €). Jedoch steht die Neuwertspitze - die hier im Streit befindliche Differenz von 28.966,39 € zu der von dem Kläger über 95.941,18 € auf Neuwertbasis abgeschlossenen Vollkaskoversiche- rung - im Verhältnis der Leasingvertragsparteien zueinander bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrags dem Leasingnehmer zu.
- 17
- a) Im Schrifttum ist diese Frage allerdings bisher umstritten. Nach einer - vom Berufungsgericht geteilten - Auffassung steht eine entsprechende Differenz grundsätzlich allein dem Leasinggeber zu. Als juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts sei er stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objektes resultierten, es sei denn, der Leasingvertrag enthalte eine ausdrücklich hiervon abweichende Regelung (vgl. Moseschus, EWiR 2005, 203, 204; Zahn in Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., Rn. O 158 ff.; Weber, NJW 2008, 992; Nitsch, NZV 2011, 14, 15; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 BGB Rn. 143c).
- 18
- Nach anderer Ansicht steht der Neuwertanteil dem Leasingnehmer zu, wenn der Kaskoversicherer den Versicherungsfall auf Neuwertbasis abrechnet und die Versicherungsleistung infolgedessen über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht. Die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB, wonach dem Eigentümer der untergegangenen Leasingsache das Surrogat als Leistung zuzuerkennen sei, komme hier nicht zum Tragen. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie kein Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug, sondern allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe (vgl. Reinking/Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf , 14. Aufl., Rn. L 595; MünchKommBGB/Koch, 8. Aufl., Finanzierungsleasing (Anh. § 515 BGB) Rn. 100; BeckOGK-BGB/Ziemßen, Stand: 1. Juli 2020, § 535 Rn. 1130.1; Heß/Höke in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch, 3. Aufl., § 30 Rn. 20; Müller-Sarnowski, DAR 2008, 147, 148).
- 19
- b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17). Die Frage, wem im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine noch weitergehende Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung gebührt, hat er hingegen ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 18).
- 20
- c) Der Senat entscheidet die Frage nunmehr im Sinn der zuletzt genannten Literaturmeinung.
- 21
- Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats, dass eine auf den Wiederbeschaffungswert erbrachte Versicherungsleistung in den betreffenden Fallgestaltungen auch dann dem Leasinggeber zusteht, wenn er dadurch einen über sein Amortisationsinteresse hinausgehenden Erlös realisieren kann, lässt sich nicht auf eine darüberhinausgehende Neuwertspitze übertragen. Denn diese repräsentiert bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht das (dem Leasinggeber als Eigentümer zugewiesene) Sacherhaltungsinteresse im Sinne eines Erhalts oder einer Absicherung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestehenden Fahrzeugwerts. Es geht auch nicht um die Verwirklichung der Chance, dass es zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs gegenüber der zu Vertragsbeginn vorgenommenen Kalkulation (etwa aufgrund geänderter Marktpräferenzen) kommt. Vielmehr beruht die Neuwertspitze auf der Eigenart einer Versicherung zum Neuwert , die in bestimmten Konstellationen - wie auch hier - zu einer Entschädigungsleistung der Versicherung führt, die sowohl über den Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlusts als auch über den vom Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beanspruchten Ablösewert hinausgeht. Ein solcher "Übererlös" aufgrund der vom Leasingnehmer abgeschlossenen und von ihm finanzierten Kaskoversicherung ist nach der Interessenlage aber dem Leasingnehmer zugewiesen.
- 22
- aa) Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 mwN). Einem fabrikneuen Fahrzeug kommt nach der Verkehrsauffassung eine besondere Wertschätzung zu, die sich auch darin widerspiegelt, dass es in den ersten ein oder zwei Jahren seit der Anschaffung und Ingebrauchnahme einen überproportionalen Wertverlust erleidet. Der Versicherungsnehmer, der das Fahrzeug nicht über ein Leasinggeschäft finanziert hat und deshalb sowohl Fahrzeughalter als auch Eigentümer ist, kann mit Hilfe der Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung wiederum ein vergleichbares Neufahrzeug anschaffen. Er muss dann nicht zusätzliche eigene Mittel für die Anschaffung eines Neufahrzeugs einsetzen oder sich damit zufriedengeben, mit einer in Höhe des Wiederbeschaffungswerts gezahlten Versicherungsleistung nur ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben.
- 23
- bb) Beim Leasingvertrag fallen allerdings Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer auseinander. Das Interesse, mit Hilfe einer Neuwertentschädigung wiederum ein Neufahrzeug anschaffen und nutzen zu können, liegt aber im Rahmen eines Leasingvertrags beim Leasingnehmer und nicht beim Leasinggeber. Denn dem Interesse des Leasinggebers wird schon dadurch in vollem Umfang entsprochen, als er dem Leasingnehmer nach der (auch hier erfolgten) vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags den Ablösewert in Rechnung stellen kann. Der Ablösewert wird in diesem Fall unter Berücksichtigung des vom Leasingnehmer garantierten Restwerts ermittelt und führt zur vollen Amortisation des Leasingvertrags.
- 24
- Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem hier abgeschlossenen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einem Vertrag mit Restwertgarantie. Denn auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag sieht in Ziffer 2 bei vorzeitiger Kündigung eine Abrechnung auf der Grundlage eines kalkulierten fiktiven Verkehrswerts bei regulärem Vertragsende vor. Darüber hinaus steht dem Leasinggeber - wie im gegebenen Fall - ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. Senatsurteil vom 31.Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.).
- 25
- (1) Die weitergehende Neuwertspitze, um die es hier allein geht, wäre für den Leasinggeber ein - im Sacherhaltungsinteresse oder im Sachwert des Fahrzeugs nicht begründeter - zusätzlicher Gewinn. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten daran, nach Vollamortisation des vorzeitig beendeten Leasingvertrags die Neuwertspitze als Übererlös zu vereinnahmen und für den Erwerb eines neuen Leasingfahrzeugs einzusetzen, nicht ersichtlich. Denn die Beklagte nutzt die Leasingfahrzeuge nicht selbst, sondern finanziert sie speziell für den jeweiligen Leasingnehmer und kalkuliert die Amortisation ihrer Leistungen einschließlich eines Gewinnanteils dabei jeweils ein.
- 26
- Ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn der Leasinggeber die Neuwertspitze im Rahmen eines neuen oder bei Fortführung des bisherigen Leasingvertrags mit einem Neufahrzeug gutbringt, kann dahinstehen. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Vielmehr hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren die Neuwertspitze durchgehend als Übererlös für sich beansprucht und die Auffassung vertreten, insoweit handele es sich um eine Chance, die als Wertsteigerung des Sachwerts des Fahrzeugs zu verstehen oder zumindest ebenso zu behandeln sei.
- 27
- (2) Der Kläger, der den Leasingvertrag abgeschlossen hat, hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse daran, die Neuwertspitze dafür einzusetzen, zu vergleichbaren Konditionen wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs zu kommen, etwa durch Einsatz dieses Betrags für die Sonderzahlung eines (neuen) Leasingvertrags über ein Neufahrzeug.
- 28
- d) Aus der vom Berufungsgericht und auch von der Revisionserwiderung herangezogenen Wertung des § 285 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes.
- 29
- Erlangt der Schuldner - hier der Kläger - infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch , so kann nach § 285 Abs. 1 BGB der Gläubiger - hier die Beklagte - die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Schuldner das herauszugeben, was er für den Gegenstand erlangt hat, auch wenn der Wert des Erlangten den Wert des Gegenstands übersteigt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902 unter 1 c; vom 17. April 1958 - II ZR 335/56, NJW 1958, 1040 unter I; insoweit in BGHZ 27, 123 nicht abgedruckt).
- 30
- aa) Diese Bestimmung will nach ihrem Regelungszweck die Vermögenswerte , die im Laufe wirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, welchen sie nach den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen , denjenigen zuführen, denen sie gebühren. Die Vorschrift ist dazu bestimmt , eine unrichtig gewordene tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte auszugleichen. Es handelt sich um einen vom Gesetzgeber aus Erwägungen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen in das Gesetz aufgenommenen Anspruch (BGH, Urteile vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, aaO; vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 B II 2 c; vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 4. März 1955 - V ZR 56/54, WM 1955, 1000 unter 2 e; jeweils mwN [zu § 281 BGB aF]). Soweit es vertragliche Schuldverhältnisse betrifft, stellt die Vorschrift eine gesetzlich geregelte ergänzende Vertragsauslegung dar (BGH, Urteil vom 19. Juni 1957 - IV ZR 214/56, BGHZ 25, 1, 9 [zu § 281 BGB aF]) und beruht auf dem Gedanken, dass sich der Verpflichtungswille des Schuldners zur Herausgabe einer Sache auch auf die Übertragung eines infolge des Untergangs der Sache erhaltenen Surrogats bezieht (BGH, Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 32/86, BGHZ 99, 385, 388 [zu § 281 BGB aF]).
- 31
- bb) Nach dieser Maßgabe sind die Voraussetzungen der unverändert in § 285 BGB übernommenen Vorschrift, die nach den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) Ausdruck eines offenkundigen Gerechtigkeitsgedankens ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 144), aufgrund der leasingtypischen Interessenlage nicht gegeben. Denn der Kläger hat den Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung nicht für den geschuldeten Gegenstand erlangt, weil die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeugs an die Beklagte leasingvertraglich nicht geschuldet war.
- 32
- cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr die Neuwertspitze auch nicht unter dem Gesichtspunkt zugewiesen, dass es sich dabei um eine dem Eigentümer gebührende Chance der Wertsteigerung des Fahrzeugs handele. Denn selbst nach regulärem Vertragsablauf konnte sie mit einer Verwertung des Fahrzeugs zum Neupreis nicht rechnen, erst recht nicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach einem Diebstahl des Fahrzeugs.
- 33
- dd) Schließlich ist es - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - für die Zuweisung der Neuwertspitze auch nicht auschlaggebend, dass es sich bei einer Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt (§§ 43 ff. VVG). Denn die Neuwertspitze dient, was die Revisionserwiderung verkennt, dem Interesse des Leasingnehmers , wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs zu gelangen. Demgegenüber durfte die Beklagte, die nicht Vertragspartnerin des Versicherungsvertrags ist, redlicherweise nicht damit rechnen, nach voller Amortisation des vorzeitig gekündigten Vertrags einen weiteren, nicht im Wiederbeschaffungswert des Leasingfahrzeugs begründeten Mehrerlös zu realisieren.
- 34
- Es wäre daher unter Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien des Leasingvertrags unbillig, der Beklagten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die über ihr Sacherhaltungsinteresse hinausgehende Neuwertentschädigung zuzuweisen. Auch der Gerechtigkeitsgedanke des § 285 Abs. 1 BGB würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Leasinggeber den überschießenden Betrag, der auf der vom Leasingnehmer auf den Neuwert erweiterten Vollkaskoversicherung und den zugrundeliegenden Versicherungsprämien beruht, vereinnahmen dürfte.
- 35
- e) Aus den von der Beklagten formularmäßig verwendeten Vertragsbestimmungen erschließt sich nicht, dass ihr der Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung zugewiesen wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, die "Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl" bezeichneten Regelung lasse sich dafür heranziehen, dass die Beklagte auch einen Übererlös aus einer Neuwertversicherung beanspruche. Dort heißt es: "Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs auf die Geltendmachung der Differenz (GAP) zwischen dem Kündigungsschaden und dem der Schadensregulierung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert , wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Der Versicherer macht keine Einrede der groben Fahrlässigkeit oder des Verzuges geltend und 2. die Versicherungsleistung geht binnen 3 Monaten ab Schadenstag bei der Leasinggeberin ein und 3. für das Fahrzeug besteht kein Versicherungsschutz mit einer Neupreis - oder Kaufpreisregulierung oder eine anderweitige GAPDeckung und 4. der Leasingnehmer schließt innerhalb von 3 Monaten ab Schadenstag einen neuen Vertrag über das Leasing beziehungsweise die Finanzierung eines Fahrzeuges der [Beklagten] und dieser Vertrag wird innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen. […]."
- 36
- Danach verzichtet die Beklagte unter den vorgenannten - hier nicht vorliegenden - Umständen im Fall eines Diebstahls oder eines Totalschadens des Fahrzeugs auf die Differenz zwischen dem Kündigungsschaden und dem der Schadensregulierung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert (sogenanntes GAP). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die vorgenannte Differenz, sondern um die davon zu unterscheidende Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Neuwert.
- 37
- Zwar enthält der Leasingvertrag, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, keine Aussage darüber, dass der Ablösewert die Ansprüche der Beklagten aus der Abwicklung des Leasingvertrags abschließend im Sinne einer Obergrenze regelt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, aaO Rn. 19). Er enthält umgekehrt aber auch keine Aussage, dass die Beklagte den Neuwertanteil der Versicherungsentschädigung für sich beansprucht. Dies ist dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
- 38
- In Anbetracht dessen bedarf es im gegebenen Fall keiner Entscheidung, ob vom Leasinggeber verwendete Formularbestimmungen, die diesem auch die Neuwertspitze einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zuweisen, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB standhielten.
- 39
- f) Danach steht dem Kläger die den Wiederbeschaffungswert, der hier höher als der Ablösewert ist, übersteigende Neuwertspitze aus der von ihm abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu. Anders als es im Berufungsurteil anklingt , ist es unerheblich, ob der Leasingnehmer, dem die interne Kalkulation des Versicherers nicht zugänglich ist, ausreichenden Sachvortrag zum Umfang der auf den Neuwertanteil entfallenden Versicherungsprämie gehalten hat. Ohne Be- deutung ist auch, ob der Versicherer die Vollkaskoversicherung ohne zusätzlichen Prämienanteil allein aus Wettbewerbsgründen mit einem Neuwert ausstattet , ebenso die Frage, ob die Tarifstruktur des Versicherers überhaupt einen anderen Versicherungsumfang vorsieht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Leasingnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags Kenntnis davon hatte, dass er die Vollkaskoversicherung als Neuwertversicherung abschließt, und welche Gründe ihn gegebenenfalls dazu veranlasst haben. All diese Gesichtspunkte sind zur Beurteilung des Vorbringens des Leasingnehmers nicht erforderlich, weil sie für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 177/18, NJW 2020, 459 Rn. 19 mwN).
III.
- 40
- Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung des Klägers zur Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
- 41
- Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugszinsen auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, im Hinblick auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen auf § 280 Abs. 1, § 291 BGB. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt
LG Köln, Entscheidung vom 14.02.2019 - 22 O 415/18 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.08.2019 - 6 U 42/19 -
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
