Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2015 - VIII ZR 360/13
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, versorgte die Beklagte , eine aus den Eigentümern von dreißig privat genutzten Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft, auf der Grundlage eines am 23. Dezember 1997/8. Januar 1998 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Sondervertrags leitungsgebunden mit Erdgas. Bei Vertragsschluss war die Beklagte durch einen Haus- und Wohnungsmakler vertreten, der eine gewerbliche Hausverwaltung betrieb.
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- Der Gaslieferungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: "§ 4 Preise und Preisänderungen [1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis. […] [3] Der Basis-Arbeitspreis (AP ) beträgt ab 20 Wohneinheiten für Raumheizung
0
mit Warmwasserbereitung 3,00 Pf/kWh ohne Warmwasserbereitung 3,10 Pf/kWh Der jeweilige AP erhöht sich um die jeweils geltende0
Mineralölsteuer gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3a aa) Mineralölsteuergesetz (Erdgassteuer) Stand 01.07.1991 0,36 Pf/kWh Preisabschlag, zur Zeit 0,16 Pf/kWh H. [= Rechtsvorgängerin der Klägerin] behält sich das Recht vor, den Preisabschlag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Regelung des Preisabschlages kommt nicht mehr zur Anwendung, wenn die Erdgassteuer entfallen oder reduziert werden sollte. Der Arbeitspreis (AP ) ändert sich wie folgt:1
AP = AP + 0,09133 (HL - 34,42 DM/hl)- 1
- 0 In der Änderungsklausel bedeuten: HL = Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise ); 3 Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte; Warenbezeichnung leichtes Heizöl in DM/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 4050 hl pro Auftrag (einschließlich Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg. [4] Etwaige Änderungen der Preise nach […] [3] werden jeweils zum und mit Wirkung ab 1. Oktober eines Jahres vorgenommen. Als Folgewert gilt: der Durchschnitt aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres sowie der Durchschnitt aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres.
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- Die Klägerin stellte der Beklagten für die im Zeitraum vom 29. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2008 erbrachten Gaslieferungen unter Berücksichtigung offener Restforderungen aus vorherigen Abrechnungsperioden sowie der geleisteten Vorauszahlungen 11.256,87 € in Rechnung. Sie legte hierbei jeweils den auf der Grundlage von § 4 des Gaslieferungsvertrags errechneten Arbeitsund Leistungspreis zugrunde. Die Beklagte hält die Preisanpassungsregelung für unwirksam und zahlte den Rechnungsbetrag nicht.
- 4
- Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung dieses Betrages nebst Zin- sen begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 11.251,87 € nebst Zin- sen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme der Zinshöhe erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Beklagte schulde gemäß § 433 Abs. 2 BGB für die im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Gaslieferungen das rechnerisch unstreitige restliche Entgelt in Höhe von 11.251,87 €. Die bei der Berechnung zugrunde gelegten Preisanpassungsklauseln in § 4 des Erdgaslieferungsvertrags seien wirksam, selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt werde, dass es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele.
- 8
- Allgemeine Geschäftsbedingungen unterlägen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Hierfür sei nicht entscheidend, ob die Beklagte als Unternehmerin oder als Verbraucherin einzustufen sei. Denn gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB finde § 307 BGB auch dann Anwendung, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer verwendet worden seien.
- 9
- Die Preisregelung in § 4 des Gaslieferungsvertrags benachteilige die Beklagte aber nicht unangemessen. Sie verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Berechnung des Jahresleistungspreises und des Arbeitspreises knüpften an objektive, nachprüfbare Bezugspunkte an, so dass die Preise anhand der nicht von der Klägerin beeinflussbaren Werte ausgerechnet werden könnten. Die jeweiligen Variablen seien den im Vertragstext genannten Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts unschwer zu entnehmen. Die mathematischen Gleichungen seien im Kontext mit den Erläuterungen der einzelnen Faktoren klar und verständlich.
- 10
- Die Preisregelung in § 4 des Gaslieferungsvertrags unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner weitergehenden Inhaltskontrolle.
- 11
- In § 4 des Gaslieferungsvertrags sei für den Vertragsbeginn und die weitere Vertragslaufzeit ein aus Jahresleistungspreis und Arbeitspreis zusammengesetzter variabler Preis bestimmt. Der anfängliche und der spätere Jahresleis- tungs- und Arbeitspreis würden jeweils nach denselben Formeln berechnet. Bei Vertragsbeginn gälten laut § 4 Abs. 6 die Folgewerte der letzten vorhergehenden Preisüberprüfung. Feste Beträge seien nicht genannt. Lediglich ein BasisJahresleistungspreis und ein Basis-Arbeitspreis seien in § 4 beziffert. Hierbei handele es sich nicht um Endpreise, sondern um Berechnungsfaktoren, die in die Formeln für die Preisänderungen eingebunden seien. Mithin sei § 4 des Gaslieferungsvertrags nur so zu deuten, dass die Parteien für die zu Vertragsbeginn geltenden Preise und für spätere Preisänderungen eine einheitlich und variabel gestaltete Hauptpreisabrede getroffen hätten. Diese Preisabrede lege für den gesamten Vertragszeitraum die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren fest. Sie gehöre deshalb zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung und unterliege keiner über § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgehenden Inhaltskontrolle.
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- Entgegen der Auffassung der Beklagten unterschieden sich die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2010 (VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08) zu Grunde liegenden Vertragsklauseln wesentlich von den im Streitfall vereinbarten Preisabreden. Denn in jenen Verträgen habe die eigentliche Preisabrede aus der maßgeblichen Sicht des Kunden in einem fest bezifferten Arbeitspreis oder Arbeits- und Grundpreis bestanden. Die Abhängigkeit des Arbeitspreises vom Heizölpreis habe sich dort erst aus den beigefügten Lieferbedingungen ergeben, während sie vorliegend unmittelbar in § 4 des Gaslieferungsvertrags geregelt sei.
- 13
- Die Klage sei nur insoweit unbegründet, als die Klägerin Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlange (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft - wie die einzelnen Woh- nungseigentümer - als Verbraucher anzusehen sei. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, der Zweck der Wohnungseigentümergemeinschaft sei ausschließlich privates Wohnen, so dass sie den Gaslieferungsvertrag zu privaten Zwecken der Wohnungseigentümer abgeschlossen habe.
II.
- 14
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelung in § 4 Abs. 3 des Gaslieferungsvertrags , auf deren Grundlage die Klägerin die Gaslieferungen gegenüber der Beklagten abgerechnet hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, soweit sie auch künftige Preisänderungen betrifft.
- 15
- 1. Bei den Bestimmungen in § 4 des Gaslieferungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht ausdrücklich festgestellt, sondern lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Gunsten der Beklagten unterstellt. Es bedarf jedoch hierzu keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen , weil der Senat diese anhand des unstreitigen Inhalts der Akten selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 237 ff.; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263 unter I 3; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 26; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - I ZB 57/05, GRUR 2006, 702 Rn. 21). Dass die in § 4 des Gaslieferungsver- trags enthaltenen Preisregelungen formularvertragliche Klauseln darstellen und wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt.
- 16
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision genügen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die für die streitgegenständliche Gasabrechnung relevanten Vertragsbestimmungen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 3 enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 243/13, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 2, sowie Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212 Rn. 16 f.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).
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- Anders als die Revision meint, ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil als Folgewert für die Berechnung gemäß § 4 Abs. 4 des Gaslieferungsvertrags jeweils ein Durchschnittswert aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werten für das zweite Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres sowie den veröffentlichten Werten für das erste Halbjahr des laufenden Kalenderjahres zu bilden ist. Denn auch insoweit ist der Regelungsgehalt der Preisklausel hinreichend nachvollziehbar.
- 18
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in § 4 Abs. 3 des Gaslieferungsvertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.
- 19
- Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei derartigen Bestimmungen hinsichtlich künftiger Preisänderungen um kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff., sowie Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 243/13, aaO unter II 3).
- 20
- 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn die in § 4 Abs. 3 des Gaslieferungsvertrags enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten Maßstäben unterliegt, nicht stand, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligt.
- 21
- a) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden , dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung derartiger Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringen- de Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
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- Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose , dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert , dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 40).
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- Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, allerdings nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714).
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- b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in § 4 Abs. 3 enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB gebotene Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten ist hier schon deshalb kein Raum, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Zweck der allein aus privaten Wohnungseigentümern beste- henden beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich privates Wohnen ist - die Beklagte mithin im Rahmen des § 13 BGB einer natürlichen Person gleichzustellen ist -, sie mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrags allein private Zwecke ihrer Mitglieder verfolgt hat und sie deshalb nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, sondern als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist.
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- aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümergemeinschaften als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen sind (zum Meinungsstand Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 243/13, aaO unter II 4 b bb mwN).
- 26
- bb) Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 243/13, aaO unter II 4 b cc mwN) näher ausgeführt hat, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für sich genommen zwar weder eine natürliche noch eine juristische Person und unterfällt deshalb bei einer allein auf den Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung keiner der in §§ 13, 14 BGB enthaltenen Definitionen. Sie ist aber regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Hiervon ist - wie im Streitfall - bei einem zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig auszugehen.
- 27
- cc) Hiernach ist die Beklagte im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrags als Verbraucherin zu behandeln und finden die nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungs- klausel, bei der sich der Arbeitspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, keine Anwendung. Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen verfolgt die Beklagte allein den Zweck privaten Wohnens und hatte sie den streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrag ausschließlich zu privaten Zwecken der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Gegen diese Würdigung bringt die Revisionserwiderung keine Einwände vor und ist auch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Denn zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte sich allein aus privaten Wohnungseigentümern zusammensetzt.
- 28
- dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags durch einen Haus- und Wohnungsmakler vertreten war, der eine gewerbliche Hausverwaltung betrieb. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen - hier der Beklagten - an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der Verhandlungssituation verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unangemessenen Beeinflussung für erforderlich gehalten hat (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 243/13, aaO unter II 4 b ee mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
- 29
- c) Nach alledem ist die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Gaslieferungsvertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.
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- Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus den im Senatsurteil vom heutigen Tage (VIII ZR 243/13, aaO unter II 4 b ff (1) mwN) im Einzelnen ausgeführten Gründen auch nicht daraus, dass bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB).
- 31
- Da die Berechnungsformel bereits aus dem eingangs genannten Grund unwirksam ist, kommt es auf die von der Beklagten geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe nicht an.
- 32
- 5. Ob und in welcher Höhe der Klägerin dennoch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung zusteht, hängt von dem für die streitgegenständlichen Gaslieferungen geschuldeten Preis ab. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein langjähriges Energieversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20).
- 33
- Unter diesen Voraussetzungen kann - sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29) - die durch den Wegfall der unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff.; und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23, und VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21 ff.; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 64).
- 34
- Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu dem Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Jahresabrechnung sowie des - nach den Ausführungen der Revision mit Schreiben der Beklagten vom 15. September 2005 erfolgten - erstmaligen Widerspruchs der Beklagten gegen die Preiserhöhungen getroffen.
III.
- 35
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen und dem Zeitpunkt der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch die Beklagte getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 36
- Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass von einem Widerspruch gegen die Preiserhöhung auch dann auszugehen ist, wenn der Kunde sich nur gegen die Billigkeit der Preiserhöhung wendet. Auf die tatsächlichen oder von dem Versorgungsunternehmen vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an (Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 31; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, aaO Rn. 22; jeweils mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.04.2010 - 309 O 99/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2013 - 7 U 59/10 -
Rechtsanwalt

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
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die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. August 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die in Italien ansässige Klägerin und die in Deutschland ansässige Beklagte gehören einer auf unterschiedliche Staaten verteilten Gruppe von sechs Unternehmen an, die unter dem gemeinsamen Firmenkern und der Marke "M. " weltweit Kaffeeprodukte vertreiben und auf Gesellschafter- wie auf Geschäftsführerebene miteinander verbunden sind. Eines dieser Unternehmen ist die in Dubai ansässige M. General Trading LLC (im Folgenden: M. LLC), zu deren Gesellschaftern und Geschäftsführern unter anderem der Geschäftsführer der Klägerin und der in Dubai ansässige Geschäftsführer der Beklagten Ma. B. gehören; die Rolle der M. LLC bei der Abwicklung der Geschäftsbeziehungen der Unternehmensgruppe ist streitig.
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Aus den in diesem Rahmen zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehungen macht die Klägerin für im Jahre 2011 erfolgte Lieferungen von Kaffeeprodukten mit ihrer Klage einen unstreitigen Kaufpreisanspruch von 19.005,60 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rechnet hiergegen in nachstehender Reihenfolge unter anderem mit folgenden von ihr behaupteten Gegenansprüchen auf:
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a) Aus abgetretenem Recht eines von ihrem Geschäftsführer seinerzeit in der Schweiz betriebenen Einzelunternehmens Ma. B. Consulting beansprucht die Beklagte die Zahlung rückständiger Zinsen für den Zeitraum vom 30. September 2009 bis 20. Januar 2011 in Höhe von 2.750,14 € aus einem der Klägerin gewährten und im Übrigen bereits zurückgezahlten Darlehen über 70.000 €. Die Klägerin bestreitet die Darlehensgewährung und macht geltend, dass es sich - wie auch in dem darüber aufgesetzten "Shareholder Loan Contract" zum Ausdruck komme - in Wirklichkeit um eine auf Gesellschafterebene der M. LLC beschlossene Liquiditätshilfe gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin gehandelt habe, die vereinbarungsgemäß über die M. LLC abgewickelt und von dieser auch zurückgeführt worden sei. Im Zusammenhang mit dieser Rückführung sei zudem vereinbart worden, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehen mehr bestünden.
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b) Aus abgetretenem Recht der in der Schweiz ansässigen Ma. B. Consulting AG, die im Frühjahr 2011 Verbindlichkeiten der Klägerin aus Warenlieferungen gegenüber einer in Italien ansässigen C. S.r.l. in Höhe von 28.809,20 € getilgt haben will, beansprucht die Beklagte von der Klägerin den Ersatz dieser Aufwendungen, die sie mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung zur Aufrechnung stellt. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass die Ma. B. Consulting AG in diesem Zusammenhang nicht nur ihre Verbindlichkeiten, sondern auch Verbindlichkeiten der M. LLC getilgt und dabei mit der M. LLC überein gekommen sei, dass Ansprüche auf Ersatz dieser Aufwendungen von Letzterer insgesamt getragen werden sollten; dieser Aufwendungsersatzanspruch sei jedoch nicht sofort fällig gestellt, sondern entsprechend einem Gesellschafterbeschluss in ein der M. LLC gewährtes Darlehen umgewandelt worden. Die Klägerin ihrerseits habe die getätigten Aufwendungen gegenüber der M. LLC begleichen sollen, was Ende 2011 im Rahmen einer Abtretung von Forderungen der Klägerin aus Lieferungen gegen Dritte an die M. LLC geschehen sei.
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c) Aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers Ma. B. beansprucht die Beklagte die Rückzahlung eines der Klägerin von diesem Ende 2010 gewährten Darlehens über 30.000 €; insoweit rechnet sie in Höhe eines der Klageforderung entsprechenden erstrangigen Teilbetrages auf. Die Klägerin bestreitet eine Darlehensgewährung an sie und behauptet, es habe sich dabei um ein der M. LLC gegebenes Darlehen gehandelt, von dem ein Teilbetrag in Höhe von 30.000 € in Absprache mit der M. LLC direkt an die Klägerin überwiesen worden sei, um darüber Kaufpreisforderungen der Klägerin gegenüber der M. LLC aus der Lieferung von Kaffeeprodukten zu begleichen.
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Die Klage hat in den Vorinstanzen, die sich auf Rüge der Klägerin mit den vorbezeichneten Gegenforderungen wegen insoweit fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte sachlich nicht befasst haben, Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht auf die Nichtbefassung mit den genannten Gegenforderungen beschränkt zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Die unstreitige Klageforderung sei durch die erklärte Aufrechnung mit den geltend gemachten Gegenforderungen nicht erloschen. Über die Aufrechnung mit den vorbezeichneten drei Gegenforderungen sei schon deshalb nicht zu entscheiden gewesen, weil es dafür an der mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO erforderlichen internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte gefehlt habe. Fehle es an dieser Zuständigkeit, stehe einer Aufrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92; offen gelassen im Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00) ein zwingendes prozessuales Hindernis jedenfalls dann entgegen, wenn es - wie hier - um bestrittene und inkonnexe Gegenforderungen gehe, für deren selbstständige Geltendmachung die Gerichte im Heimatstaat der Klägerin international zuständig seien und auf deren Berücksichtigung die Klägerin sich nicht rügelos eingelassen habe. Das Erfordernis der internationalen Zuständigkeit hinsichtlich dieser zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sei auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1995 (C-341/93) überholt, da sich hiernach die Voraussetzungen, unter denen eine Prozessaufrechnung zuzulassen sei, nach nationalem Recht - vorliegend dem deutschen Prozessrecht - richteten.
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Die danach erforderliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Entscheidung über die Gegenforderungen sei hier bis auf eine Ausnahme nicht gegeben. Für den Anspruch auf Zahlung der Darlehenszinsen bestehe gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO lediglich eine aus dem Sitz der Klägerin abgeleitete Entscheidungszuständigkeit italienischer Gerichte beziehungsweise bei Anknüpfung an den Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO allenfalls noch eine Zuständigkeit schweizerischer Gerichte. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte dagegen lasse sich noch nicht einmal aus einer analogen Anwendung des § 33 ZPO herleiten, da es zwischen den mit der Klage geltend gemachten Kaufpreisansprüchen und dem aus abgetretenem Recht zur Aufrechnung gestellten Darlehensanspruch an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Ansprüchen fehle. Das gelte genauso für die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Aufwendungsersatz und auf Rückzahlung des angeblichen Darlehens über 30.000 €. Allein der Umstand, dass bei Letzterem die Überweisung des Betrages über ein deutsches Konto des Geschäftsführers der Beklagten ausgeführt worden sei, sei nicht geeignet, eine Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO zu begründen, zumal auch zu den näheren Umständen der Darlehensgewährung und den dazu getroffenen Vereinbarungen nichts Näheres vorgetragen sei.
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Lediglich für eine weiter zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung der Beklagten aus den Lieferbeziehungen der Parteien sei eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Diese Forderung sei aber in der Sache nicht begründet.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
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Der nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zu beurteilende Kaufpreisanspruch der Klägerin (Art. 3 Nr. 2 EGBGB, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 CISG) steht zwischen den Parteien außer Streit. Mit ihrem hiergegen auf die drei vorgenannten Gegenforderungen gestützten Aufrechnungseinwand dringt die Beklagte nicht durch. Denn ungeachtet der Frage, ob es zur Beachtlichkeit dieses Einwandes der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über die Gegenforderungen bedarf, scheitert die Aufrechnung schon daran, dass dafür die nach dem unvereinheitlichten italienischen Recht zu beurteilenden Aufrechnungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
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1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 12. Mai 1993 (VIII ZR 110/92, WM 1993, 1755 unter B III 2) davon aus, dass die Entscheidung über im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen voraussetze, dass das Prozessgericht auch insoweit international zuständig sei, dass es angesichts der von der Klägerin erhobenen Zuständigkeitsrüge daran aber bei den hier streitigen und inkonnexen Gegenforderungen fehle und dass es die Aufrechnung deshalb in diesem Verfahren nicht zu beachten brauche.
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a) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen streitig und inkonnex sind, also mit der Klageforderung nicht in einer erforderlichen rechtlichen Verbindung stehen, und dass für diese Gegenforderungen, würden sie im Wege der (Wider-)Klage geltend gemacht, ein Gerichtsstand in Deutschland nicht gegeben wäre. Sie meint aber, dass es hierauf vor dem Hintergrund des zum sachlich unverändert gebliebenen Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 1995 (C-341/93, WM 1995, 2161 Tz. 13 - Danværn v. Otterbeck) nicht ankommen könne. Denn diese Entscheidung sei mit einer im Schrifttum verbreitet vertretenen Auffassung so zu verstehen, dass in Fällen, in denen der Rechtsstreit - wie hier - dem Anwendungsbereich der EuGVVO unterfalle, die Frage der internationalen Entscheidungszuständigkeit abschließend in der Verordnung geregelt sei und dass es deshalb für die Entscheidung über eine im Prozess zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung allein auf die Voraussetzungen des dafür berufenen nationalen materiellen Rechts ankomme (zum Meinungsstand Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 126 f.; ferner etwa Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 868a ff.; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2011, IntVertrVerfR Rn. 213 ff.; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 6 Brüssel I-VO Rn. 30 ff.; jeweils mwN).
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b) Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. November 2001 (VIII ZR 263/00, aaO) offen gelassen, ob angesichts der genannten Entscheidung des Gerichtshofs an der bisherigen Senatsrechtsprechung festgehalten werden kann, wonach im Geltungsbereich der EuGVÜ zu einer Entscheidung über die Aufrechnung mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen auch hinsichtlich der Gegenforderungen eine aus dem deutschen internationalen Prozessrecht abgeleitete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein muss. Einer Entscheidung zu dieser Frage bedarf es auch vorliegend nicht. Denn ungeachtet einer etwaigen Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte über den Forderungsbestand lässt bereits das als Aufrechnungsstatut berufene materielle italienische Recht eine Aufrechnung mit den von der Beklagten angesetzten Gegenforderungen nicht zu.
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2. Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO regelt, dass in Fällen, in denen - wie hier - das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart ist, für die Aufrechnung das Recht gilt, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird. Die Aufrechnung unterliegt danach also der für die Hauptforderung maßgeblichen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet (Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24 mwN, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).
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a) Auf die mit der Klage als Kaufpreisanspruch geltend gemachte Hauptforderung findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung. Da dieses aber jedenfalls nicht die Aufrechenbarkeit solcher Ansprüche regelt, die sich - wie hier - nicht lediglich aus einem dem Übereinkommen unterliegenden Vertragsverhältnis ergeben (vgl. Art. 4 CISG), bestimmt sich das zur Beurteilung der Aufrechnung einschließlich seiner Voraussetzungen berufene Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Rom I-VO nach dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO für den Sitz der Hauptverwaltung der Klägerin maßgeblichen unvereinheitlichten italienischen Recht (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 17 Rom I-VO Rn. 19; jeweils mwN).
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b) Anders als das unvereinheitlichte deutsche Recht, das in §§ 387, 390 BGB als Aufrechnungsvoraussetzungen lediglich die Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Einredefreiheit der einander gegenüberstehenden Forderungen verlangt, stellt das unvereinheitlichte italienische Recht in rechtlich beachtlicher Weise weitere Anforderungen an die Liquidität der Gegenforderung (vgl. Staudinger/Magnus, aaO Rn. 32 mwN), die vorliegend nicht gegeben sind.
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aa) Der italienische Codice civile (Cc) sieht abgesehen von der hier nicht einschlägigen einverständlichen Aufrechnung (Compensazione volontaria) gemäß Art. 1252 Cc eine gesetzliche und eine gerichtliche Aufrechnung vor, deren Voraussetzungen in Art. 1243 Cc geregelt sind. Die gesetzliche Aufrechnung (Compensazione legale) findet gemäß Art. 1243 Abs. 1 Cc nur zwischen Schulden statt, die einen Geldbetrag oder eine Menge vertretbarer Sachen der gleichen Gattung zum Gegenstand haben und die gleichermaßen feststehen (che sono ugualmente liquidi) und fällig sind. Zur gerichtlichen Aufrechnung (Compensazione giudiziale) bestimmt Art. 1243 Abs. 2 Cc, dass in Fällen, in denen die zur Aufrechnung eingewendete Schuld zwar nicht feststeht (non è liquido), sie aber leicht und schnell festzustellen ist (ma è di facile e pronta liquidazione), das Gericht die Aufrechnung hinsichtlich des von ihm als bestehend anerkannten Teils der Schuld erklären und auch die Verurteilung hinsichtlich der feststehenden Forderung bis zur Feststellung der zur Aufrechnung eingewendeten Forderung aussetzen kann. Weder die Voraussetzungen der gesetzlichen noch der gerichtlichen Aufrechnung sind vorliegend jedoch gegeben.
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(1) Eine gemäß Art. 1242 Abs. 1 Cc ex tunc wirkende gesetzliche Aufrechnung scheitert bereits daran, dass die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mangels der dazu erforderlichen Liquidität nicht feststehen. Denn hierzu darf nach der insoweit maßgeblichen und durch die Rechtsprechung der Corte di Cassazione geprägten italienischen Rechtspraxis (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186 unter II 2 b; vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86, NJW 1988, 648 unter II 3 a) die Gegenforderung nicht bestritten sein, es sei denn, ein Bestreiten ist offensichtlich unbegründet (prima facie pretestuosa ed infondata) und damit rechtsmissbräuchlich (Kannengießer, Die Aufrechnung im internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 1998, S. 15; Kindler, IPRax 1996, 16, 20; Gebauer, Jahrbuch für Italienisches Recht 12 [1999], 31, 41; Stürner, RIW 2006, 338, 343; jeweils mwN). Die Gegenforderungen sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestritten. Dafür, dass dieses Bestreiten offensichtlich unbegründet wäre, besteht ebenfalls kein Anhalt.
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(2) Auch eine gerichtliche Aufrechnung nach Art. 1243 Abs. 2 Cc, durch die bei fehlender Liquidität der Gegenforderung mit Wirkung ex nunc über Bestand und Höhe der Gegenforderung sowie die damit einhergehende Aufhebung der sich einander gegenüberstehenden Forderungen (vgl. Art. 1241 Cc) rechtsgestaltend entschieden werden kann (vgl. Kannengießer, aaO S. 43 f.; Gebauer, aaO; Kindler, aaO S. 21; Stürner, aaO), kommt nicht in Betracht, weil es dazu an der erforderlichen leichten und schnellen Feststellbarkeit der von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen fehlt.
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(a) Allerdings steht einer Anwendung des Art. 1243 Abs. 2 Cc durch deutsche Gerichte und damit einer Berücksichtigung dieser im Vergleich zur gesetzlichen Aufrechnung gelockerten Aufrechnungsvoraussetzungen nicht bereits entgegen, dass sie in eine prozessuale Norm des italienischen Rechts zur Regelung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine rechtsgestaltende Ersetzung des an sich bestehenden Liquiditätserfordernisses eingebettet sind, die sich in dieser Form in der in Deutschland nach der lex fori-Regel maßgeblichen deutschen Zivilprozessordnung nicht findet (so aber etwa OLG Stuttgart, RIW 1995, 943, 944; ähnlich Busse, MDR 2001, 729, 734). Selbst wenn die in dieser Bestimmung genannten Aufrechnungsvoraussetzungen nach italienischem Recht dem Verfahrensrecht und nicht dem materiellen Recht zuzurechnen sein sollten, hindert das den deutschen Richter nicht, sie auf ihren materiellen Gehalt zu befragen und wie materiell-rechtliche Vorschriften anzuwenden. Denn ob die italienischen Aufrechnungsvoraussetzungen als materiell-rechtlich oder prozessrechtlich zu qualifizieren sind, muss ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit überein- stimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts entschieden werden. Dies richtet sich danach, ob die dort bestimmten Voraussetzungen für die Aufrechnung in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1960 - VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1 mwN; LG München I, RIW 1996, 688, 689; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 23; Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 3. Aufl., Art. 17 Rom I-VO Rn. 7). Das ist für das nach italienischem Recht bestehende Liquiditätserfordernis und seine prozessuale Ersatzform der leichten und schnellen Feststellbarkeit von Bestand und Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung zu bejahen (so etwa auch OLG Düsseldorf, IHR 2004, 203, 208; LG München I, aaO; Stürner, aaO; jeweils mwN; Kannengießer, aaO S. 13 f., 79 f.).
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Danach ist auch Art. 1243 Abs. 2 Cc in dem Umfang anzuwenden, wie er eine Verrechnungswirkung zulässt (LG München I, aaO; Nagel/Gottwald, aaO; Kindler, aaO; Kronke, IPRax 1996, 139, 140; Stürner, aaO). Dass das deutsche Prozessrecht ein nach dieser Bestimmung zu erlassendes Gestaltungsurteil nicht kennt, ist unschädlich, weil - wie § 322 Abs. 2 ZPO zeigt - über den Bestand einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung auch im deutschen Recht mit einer vergleichbaren Gestaltungswirkung erkannt werden kann (vgl. Gebauer, aaO S. 56; Kindler, aaO; Busse, aaO). Allerdings kommt - anders als die Revision meint - der Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO nicht in Betracht, wenn es - wie nachstehend unter II 2 b (2) (b) ausgeführt - von vornherein an der von Art. 1243 Abs. 2 Cc geforderten Liquidität der Gegenforderungen und damit an einer als materiell-rechtlich zu qualifizierenden Aufrechnungsvoraussetzung fehlt (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 365 f.).
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(b) Die gemäß Art. 1243 Abs. 2 Cc bestehenden Aufrechnungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat dies zwar - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Es bedarf dazu jedoch keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen, weil der Senat diese anhand des unstreitigen Inhalts der Akten selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959 unter I 3; vom 18. Mai 2006 - I ZB 57/05, GRUR 2006, 702 Rn. 21; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, WM 2008, 1442 Rn. 19).
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Für die Frage, ob die Gegenforderung leicht und schnell festzustellen ist, kommt es nach der durch die Rechtsprechung der Corte di Cassazione geprägten italienischen Rechtspraxis darauf an, ob diese Feststellung rasch und ohne besondere Schwierigkeiten getroffen werden kann. Die dazu erforderlichen Ermittlungen in Bezug auf die Gegenforderung dürfen deshalb nicht aufwändig sein, und die Entscheidung über die Hauptforderung darf nicht erheblich verzögert werden (Kannengießer, aaO S. 42; Gebauer, aaO S. 43; Kindler, aaO; jeweils mwN). Das ist hier angesichts einer sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht zu erwartenden Komplexität und Dauer der zur Feststellung der Gegenforderungen anzustellenden Ermittlungen zu verneinen.
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(aa) Einer nach diesen Maßstäben leichten und schnellen Feststellung der Gegenforderungen steht bereits entgegen, dass, wie die Beklagte selbst erkannt hat, zu dieser Beurteilung zunächst einmal weitere rechtliche Ermittlungen anzustellen wären. Insoweit wäre selbständig an das für die Gegenforderungen nach dem internationalen Privatrecht jeweils maßgebliche eigene Statut anzuknüpfen (MünchKommBGB/Spellenberg, 5. Aufl., Art. 17 VO (EG) 593/2008 Rn. 20; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 32 Rn. 51; jeweils mwN; Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., Art. 17 Rom I-VO Rn. 2). Das wäre- worauf schon das Landgericht hingewiesen hat - in keinem der Fälle das deutsche Recht, sondern ein erst noch zu ermittelndes ausländisches Recht.
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Hinsichtlich der geltend gemachten Darlehenszinsen bestimmt sich das Vertragsstatut am Maßstab des hierauf noch anwendbaren Art. 28 Abs. 1, 2, 5 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]) entweder nach schweizerischem Recht oder - was angesichts der Fixierung des Darlehens in dem darüber in Dubai aufgesetzten "Shareholder Loan Contract" und seinem unübersehbaren Zusammenhang mit den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zur dort ansässigen M. LLC noch näher liegen könnte - nach dem Recht von Dubai. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch bestimmt sich nach Maßgabe von Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 11 Abs. 2 bis 4 Rom II-VO in gleicher Weise entweder nach schweizerischem oder nach italienischem Recht oder - was im Zusammenhang mit den die Aktivitäten der Parteien verknüpfenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zur M. LLC ebenfalls am nächsten liegt - nach dem Recht von Dubai. Letztgenanntes Recht ist - nicht zuletzt angesichts des unstreitigen Wohnsitzes von Ma. B. in Dubai - auch hinsichtlich der behaupteten Gewährung eines Darlehens über 30.000 € nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 Rom I-VO als das für den Darlehensanspruch nächstliegende Recht in Betracht zu ziehen.
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Weder zu den Tatsachen, die eine solche Anknüpfung ermöglichen, noch zum Inhalt des danach anzuwendenden Rechts ist jedoch von der Beklagten vorgetragen worden. Ungeachtet dessen würde aber auch nach Klärung der Anknüpfungstatsachen eine dann gemäß § 293 ZPO aller Voraussicht nach unerlässliche inhaltliche Ermittlung des anzuwendenden ausländischen Rechts, das jedenfalls hinsichtlich des Rechts von Dubai nicht ohne Weiteres erschlossen werden kann, in allen Fällen die Einholung eines umfänglichen und zeitraubenden Rechtsgutachtens erfordern. Schon aus diesem Grunde ist deshalb auszuschließen, dass eine Feststellung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen rasch und ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
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(bb) Vor allem aber müsste nach inhaltlicher Klärung des anzuwendenden ausländischen Rechts und einer erst danach zu beurteilenden Erheblichkeit des Vorbringens der Beklagten noch eine durch umfängliche und zeitraubende Beweiserhebungen geprägte Klärung der tatsächlichen Grundlagen der erhobenen Gegenforderungen durchgeführt werden, die deren leichter und schneller Feststellbarkeit zusätzlich entgegenstünde. Hinsichtlich des dem Zinsanspruch zugrunde liegenden Darlehens ist bereits der darüber aufgesetzte "Shareholder Loan Contract" nicht derart eindeutig, dass sich der im Einzelnen näher ausgeführte Einwand der Klägerin, es habe sich nicht um ein ihr gewährtes Darlehen, sondern um eine auf Gesellschafterebene der M. LLC beschlossene Liquiditätshilfe gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin gehandelt, ohne Weiteres entkräften ließe. Zur Klärung dieser Frage müsste - soweit angetreten - deshalb im Wege ausländischer Rechtshilfe gegebenenfalls ebenso Beweis erhoben werden wie zu dem von der Klägerin unter Zeugenbeweis gestellten Verzicht der Beklagten auf weitere Zahlungen nach Rückführung des Darlehenskapitals. Entsprechendes würde für die näheren Umstände des von der Beklagten beanspruchten Aufwendungsersatzes sowie für die Abrede über die Gewährung des behaupteten Darlehens über 30.000 € gelten, sofern die Beklagte dafür am Maßstab des zu ermittelnden ausländischen Rechts überhaupt tauglichen Sachvortrag gehalten hätte und einen dann gegebenenfalls noch erforderlichen tauglichen Beweis antreten würde.
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Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles
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Dr. Schneider Dr. Bünger
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Klägerin, eine aus 241 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft , bezog von Januar 2007 bis Juni 2009 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), einem Energieversorgungsunternehmen , leitungsgebunden Erdgas. Die Klägerin wird seit Januar 2007 von der A. Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Verwalterin) vertreten , die bereits zuvor die Vertretung anderer Wohnungseigentümergemeinschaften übernommen hatte. In dieser Eigenschaft hatte die Verwalterin unter dem 6. Dezember 2004 mit der Beklagten einen "Rahmenvertrag" über die Be- lieferung mit Erdgas beginnend ab dem 1. Januar 2005 geschlossen. In diesem heißt es unter anderem: "Vertragsdaten […] Basisarbeitspreis (AP ): 1,5339 Cent/kWh […]
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§ 4 Preise und Preisänderungen [1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis. […] [3] Der Arbeitspreis (AP ) ändert sich zum 1.4. und 1.10. eines Jahres wie folgt:1
AP = AP + 0,09133 (HL - 17,60 €/hl) + EST - PA- 1
- 0 1 In der Änderungsklausel bedeuten: AP = Basis-Arbeitspreis gemäß Seite 1
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HL 1 = Folgewert Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 2 Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz); Güterbezeichnung Leichtes Heizöl in €/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 40-50 hl pro Auftrag (einschließl. Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg. EST = Erdgassteuer, zurzeit 0,5500 Cent/kWh PA = Preisabschlag, zurzeit 0,2812 Cent/kWh. E. [Bekl.] behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung anzupassen, sofern der Steuersatz für Erdgas geändert wird. [4] Als Folgewert für HL werden zugrunde gelegt:1
bei Preisänderungen zum 1. April Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres. bei Preisänderungen zum 1. Oktober Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres. […]"- 2
- Am 11./14. Februar 2008 schlossen die Klägerin, vertreten durch die Verwalterin, und die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2007 einen "Einzelvertrag" zum oben genannten Rahmenvertrag ab. Hiernach erfolgte die Beliefe- rung der Klägerin "zu den Bedingungen des […] bestehenden Rahmenvertra- ges". Die für die Erdgaslieferungen in der Folgezeit zwischen April 2008 und Juli 2009 erstellten Abrechnungen der Beklagten glich die Klägerin zunächst aus. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete zum 30. Juni 2009.
- 3
- Die Klägerin beanstandete die den vorgenannten Abrechnungen zugrunde liegenden Preiserhöhungen und errechnete auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 geltenden Arbeitspreises einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 184.736,56 €.
- 4
- Am 28. Dezember 2011 hat die Klägerin in dieser Höhe - nebst Zinsen - einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Die Beklagte hat Widerspruch gegen den ihr am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid erhoben und sich auf Verjährung berufen.
- 5
- Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe im Hinblick auf die während der Vertragslaufzeit erfolgten Preiserhöhungen der Beklagten kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlten Entgelts aus dem streitgegenständlichen Sondervertrag über Gaslieferungen zu. Die die Höhe des Arbeitspreises regelnden Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags, die durch Abschluss des Einzelvertrags Gegenstand der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden seien und bei denen es sich, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handele , seien nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
- 9
- Zwar benachteilige eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag , nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändere, die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig seien - unangemessen und sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibe. Die streitgegenständliche Vereinbarung sei aber als Preishauptabrede zu bewerten, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht unterworfen sei.
- 10
- Bei den Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags handele es sich nämlich nicht um eine Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede zu bewerten sei. Vielmehr enthalte die Klausel die eigentliche Abrede über die Höhe des maßgeblichen Arbeitspreises, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Vertragsbeginns zum 1. Januar 2007 als auch zu den in § 4 Abs. 3 aufgeführten jeweiligen Änderungszeitpunkten zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Bei Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel zur Ermittlung des Arbeits- preises gäbe es keine Preisvereinbarung mehr, da es an einer gesetzlichen Regelung fehlte, die an ihre Stelle treten könnte.
- 11
- Entgegen der von der Klägerin (hilfsweise) vertretenen Auffassung sei die in § 4 des Rahmenvertrags getroffene Vereinbarung trotz einer rechtlichen Bewertung als variable Preishauptabrede nicht gleichwohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Die Vereinbarung eines variablen Preises als Preishauptabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Eine Umgehung einer ansonsten unwirksamen Preisnebenabrede durch eine scheinbar kontrollfreie Ausgestaltung als Hauptabrede liege hier nämlich schon deshalb nicht vor, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des auf den 6. Dezember 2004 datierten Rahmenvertrags nach damaliger Rechtsprechung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anbindung der Erhöhungen der Gaspreise an die Preise für leichtes Heizöl bestanden hätten.
- 12
- Die Preisklauseln in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrages seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gelte das Transparenzgebot zwar auch für die Preisvereinbarung. Die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises sei aber für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen. Der Kunde könne daraus unschwer entnehmen, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variablen HL1 abhänge, die als ein bestimmter, in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts mitgeteilter Preis für leichtes Heizöl definiert sei.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Erhöhungsbeträge für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelungen in § 4 des Rahmenvertrages, deren Geltung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag vereinbart war und auf deren Grundlage die Beklagte die Gaslieferungen gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, soweit sie auch künftige Preisänderungen betreffen.
- 14
- 1. Bei den Bestimmungen in § 4 des Rahmenvertrages handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach dem Einzelvertrag (Erdgassondervertrag) der Parteien auch Gegenstand ihrer Vertragsbeziehung geworden sind.
- 15
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision genügen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212 Rn. 16 f.; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln
).
- 16
- Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Hinblick auf die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages verwendete Abkürzung "EBV", die - wie aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes ersichtlich ist - für den ab 1978 erhobenen Beitrag für die Erdölbevorratung steht. Da die Wirkungsweise der Berechnungsformel nicht von der genauen Zusammensetzung des für die Berechnung maßgeblichen, in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages durch den Verweis auf diese Veröffentlichungen hinreichend umschriebenen Preisindex abhängt, war eine nähere Erläuterung der Abkürzung im Vertragstext nicht erforderlich.
- 17
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.
- 18
- Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei einer derartigen Bestimmung hinsichtlich künftiger Preisänderungen um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff.; jeweils mwN).
- 19
- 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten Maßstäben unterliegt, nicht stand, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt.
- 20
- a) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden , dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung derartiger Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
- 21
- Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose , dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert , dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 40).
- 22
- Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, allerdings nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714).
- 23
- b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß § 310 Abs. 1 BGB gebotene Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten ist vorliegend kein Raum, weil die Klägerin trotz der Vertretung durch eine gewerbliche Hausverwaltung nach ihrem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen hinsichtlich des Abschlusses des Einzelvertrages entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln ist.
- 24
- aa) Nach § 13 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer ist demgegenüber gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB) anzusehen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- 25
- bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist.
- 26
- (1) Vereinzelt wird vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne weder als Verbraucher noch als Unternehmer eingestuft werden (Kreuzer , ZWE 2010, 163, 165; vgl. Krebs, DB 2002, 517, 520 [für die Einordnung von Verbänden ohne eigenes Gewerbe oder selbständige berufliche Tätigkeit in die ungeregelte Kategorie der "Zivilperson"]).
- 27
- (2) Nach anderer Auffassung, die auch die Revisionserwiderung teilt, soll die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Wohnungseigentümergemeinschaft generell ausscheiden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterfalle aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 10 Abs. 6 WEG) von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 13 BGB, der nur für natürliche Personen gelte; eine entsprechende Anwendung des Verbraucherbegriffs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft sei aufgrund ihrer verbandsrechtlichen Organisationsstruktur nicht geboten (LG Rostock, ZMR 2007, 731 ff. [mit abl. Anm. Armbrüster, ZWE 2007, 290]; MünchKommBGB/Micklitz, 6. Aufl., § 13 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 28; Hügel/ Elzer, NZM 2009, 457, 458 f.; Krampen-Lietzke, RNotZ 2013, 575, 597 f. mwN; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 13 Rn. 8; BeckOKBGB /Hügel, Stand 1. Februar 2015, § 10 WEG Rn. 11) und stelle eine unzulässige Rechtsfortbildung contra legem dar (so LG Rostock, aaO; MünchKommBGB /Micklitz, aaO). Teilweise wird die Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit als rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB angesehen (Prütting, aaO, § 14 Rn. 6).
- 28
- (3) Demgegenüber kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nach weit überwiegender - auch von der Revision vertretenen - Auffassung entsprechend § 13 BGB als Verbraucher angesehen werden (OLG München, NJW 2008, 3574; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2008, 831, 832 f.; Staudinger/MatuscheBeckmann , BGB, Neubearb. 2013, § 474 Rn. 10; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 37 iVm Rn. 35 f.; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Stand 1. November 2014, § 13 Rn. 6; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 7 iVm Rn. 6; Armbrüster, GE 2007, 420, 424; Derleder, ZWE 2010, 10, 11; Lehmann-Richter, AnwZert MietR 22/2012 Anm. 1 unter B II; jurisPK-BGB/Ball, 7. Aufl., § 474 Rn. 22; Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Aufl., § 10 Rn. 38; Bub, ZWE 2010, 246, 250; MünchKommBGB/Commichau, 6. Aufl., § 10 WEG Rn. 87; BeckOK-WEG/Dötsch, Stand 1. Januar 2015, § 10 Rn. 452; Gottschalg, NZM 2009, 217, 219; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 1416; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 13 Rn. 2 f.; Jennißen/ Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 61c; Kümmel in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 79; jurisPK-BGB/Martinek, aaO, § 13 Rn. 18; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 40; BeckOK-WEG/Timme, aaO, § 1 Rn. 66; jeweils mwN).
- 29
- Allerdings werden innerhalb dieser Auffassung unterschiedliche Standpunkte zu der Frage vertreten, ob die rechtliche Einordnung nur von dem gemäß §§ 13, 14 BGB beachtlichen Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts (vgl. Staudinger/Kannowski, aaO; Lehmann-Richter, aaO; wohl auch Palandt /Ellenberger, aaO; jurisPK-BGB/Martinek, aaO) abhängt, oder ob es auch maßgeblich auf die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Teilweise wird insoweit vertreten, die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften sei nur möglich, wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich natürliche Personen angehören (BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO), während eine vermittelnde Ansicht die Wohnungseigentümer- gemeinschaft schon dann als einem Verbraucher gleichzustellen ansieht, wenn sie mehrheitlich aus Eigennutzern oder nichtgewerblichen Vermietern besteht (Kümmel, aaO). Nach überwiegender Auffassung soll hingegen die Anwendung verbraucherschützender Normen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft allenfalls dann ausscheiden, wenn an ihr ausschließlich Unternehmer beteiligt sind (OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-WEG/Timme, aaO; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; vgl. MünchKommBGB /Commichau, aaO; wohl auch Bärmann/Pick, aaO; noch weitergehend Jennißen/Jennißen, aaO [mit Blick auf den nicht-gewerblichen Charakter der bloßen Vermögensverwaltung]).
- 30
- cc) Der Senat entscheidet diese Frage im Sinne der letztgenannten Auffassung dahin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wiederum handelt beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Hiervon ist insbesondere bei einem - wie im Streitfall - zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig auszugehen (Lehmann-Richter, aaO).
- 31
- (1) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Kreuzer, aaO; vgl. Krebs, aaO [zu der ungeschriebenen Rechtsfigur der "Zivilperson"]; dagegen Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 3) kann die rechtliche Einordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Normgefüge der §§ 13, 14 BGB gerade im Bereich der AGB-rechtlichen Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nicht offenbleiben. Denn die in §§ 13, 14 BGB definierten Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers sind - jedenfalls im Ausgangspunkt - gegensätzlich ausgestaltet (Staudinger/Kannowski, aaO, Vorbem. zu §§ 13, 14 Rn. 20; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 2 mwN; Armbrüster, ZWE 2007, 290; Pfeiffer, NJW 1999, 169, 171 [zu §§ 24, 24a AGBG aF]; vgl. Witt, NJW 2011, 3402, 3403; aA Krebs, aaO S. 520).
- 32
- (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff. mwN), die der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig (BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 Rn. 12; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 19; BT-Drucks. 16/887, S. 56 ff.). Es handelt sich bei ihr um einen rechtsfähigen Verband sui generis, eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275 Rn. 13 mwN; BT-Drucks. 16/887, S. 56; Hügel/Elzer, aaO S. 457 mwN).
- 33
- Als Rechtssubjekt eigener Art (BT-Drucks. 16/887, S. 56) unterfällt die Wohnungseigentümergemeinschaft damit bei einer allein auf den Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung keiner der in §§ 13, 14 BGB enthaltenen Definitionen (Armbrüster, GE 2007, 420, 422 und 424; Lehmann-Richter, aaO unter B; vgl. Kreuzer, aaO). Sie ist zwar für sich genommen weder eine natürliche noch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. Ähnlich wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert jedoch auch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft der Schutzzweck des § 13 BGB, hier insbesondere der Schutz der in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhandenen Verbraucher, die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift.
- 34
- (3) Der Bundesgerichtshof hat für die - ebenfalls teilrechtsfähige (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) - Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits entschieden, dass als natürliche Person auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen Personen angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 ff. [zur Anwendung von § 1 Abs. 1 VerbrKrG]; ebenso BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 6; MünchKommBGB /Schürnbrand, aaO, § 491 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 2; Baumbach/Hopt/Roth, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., Einleitung vor § 105 Rn. 14; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 57; jeweils mwN; aA MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 17 f. mwN; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO Rn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 Rn. 11). Da es maßgeblich auf den Schutzzweck der verbraucherschützenden Regelung ankomme , spiele es keine Rolle, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Einzelfall intern strukturiert sei; der Umstand, dass sich natürliche Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlössen, ändere nichts an deren Schutzwürdigkeit (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 84 f.).
- 35
- (4) Diese Grundsätze gelten erst recht für die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; BeckOKBGB /Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 7; Armbrüster, aaO S. 424; Derleder, aaO). Auch die organisatorisch in dem Verband der Wohnungseigentümer verbundenen natürlichen Personen verlieren ihre Schutzwürdigkeit nicht durch die Verbandszugehörigkeit. Denn mit dem dinglichen Rechtserwerb wird jeder Wohnungseigentümer kraft Gesetzes (zwingend) Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 7 mwN). Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund , bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muss (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 171 mwN).
- 36
- (a) Dies zeigt, dass die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof zur Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts veranlasst haben, für die Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls - und erst recht - zu gelten haben (vgl. OLG München, aaO; LG Nürnberg -Fürth, aaO; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO; Armbrüster, aaO; Derleder, aaO). Der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Bamberger, Stand 1. Februar 2015, § 13 Rn. 1) sowie der Schutzzweck der hier in Rede stehenden Regelung in § 310 Abs. 3 BGB erfordern es, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohneigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den Verband der Wohnungseigentümer , welcher typischerweise im Rahmen der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN; OLG München, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 51; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 42) erfolgt, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliert. Ihrer fortbestehenden Schutzwürdigkeit kann nur dann effektiv Rechnung getragen werden, wenn die Verbrauchereigenschaft der einzelnen Verbandsmitglieder hinsichtlich der von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich auch in dem Verband als solchem fortbesteht.
- 37
- (b) Hierfür sprechen auch haftungsrechtliche Erwägungen (vgl. hierzu Derleder, aaO [zur Wohnungseigentümergemeinschaft]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 85; Ulmer/Schäfer, aaO [jeweils zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]).
- 38
- Gemäß § 10 Abs. 8 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese Außenhaftung ist zwar nicht gesamtschuldnerisch ausgestaltet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 12 f.; MünchKommBGB /Commichau, aaO Rn. 112 ff.); sie ermöglicht aber jedem Gläubiger immerhin, neben oder statt des ihm haftenden Verbandes anteilig unmittelbar die Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 613; MünchKommBGB/Commichau, aaO; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 301; BT-Drucks. 16/887, S. 65). Diese zum 1. Juli 2007 in Kraft getretene Regelung gilt auch für vertraglich begründete Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen - insbesondere Energielieferungsverträge -, die vor dem 1. Juli 2007 entstanden und fällig geworden sind (Bärmann/Klein, aaO Rn. 304; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 15; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 26).
- 39
- Da damit durch jeden Vertragsschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zugleich - wenn auch nur quotal - eine Haftung jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet wird, ist es geboten, auch hinsichtlich der Ver- brauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die mithaftenden Wohnungseigentümer abzustellen.
- 40
- Vor allem aufgrund dieser (quotalen) Mithaftung (vgl. Ulmer/Schäfer, aaO [für die Mitverpflichtung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]) ist die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits dann zu bejahen, wenn wenigstens einer der Wohnungseigentümer bei Abschluss des Vertrages Verbraucher ist (ebenso OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOKWEG /Timme, aaO, § 1 Rn. 66; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO Rn. 452 mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bärmann/Pick, aaO).
- 41
- (c) Soweit in der Literatur dagegen die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften teilweise davon abhängig gemacht wird, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich (so BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO) oder überwiegend (so Kümmel, aaO) aus nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen besteht, kann dem nicht gefolgt werden, weil hierdurch das Schutzniveau für den einzelnen Wohnungseigentümer in einer mit dem Zweck verbraucherschützender Vorschriften nicht zu vereinbarenden Weise abgesenkt würde.
- 42
- Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Zusammensetzung des Verbandes regelmäßig nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO). Der ihm von Gesetzes wegen zustehende (Verbraucher-) Schutz kann indes nicht von Umständen abhängen, die sich seiner Einflussnahme und häufig bereits seiner Kenntnis entziehen.
- 43
- Darüber hinaus ist diese Auffassung sowohl für die (anteilig mithaftenden ) Wohnungseigentümer als auch für die jeweiligen Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet und zudem auch kaum praktikabel (Armbrüster, aaO; Derleder, aaO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]).
- 44
- Auch aus Sicht des Rechtsverkehrs ist eine Differenzierung nach der - häufig von außen nicht erkennbaren - schwerpunktmäßigen Zusammensetzung des Verbandes nicht sachgerecht (vgl. BeckOK-WEG/Dötsch, aaO; ebenso BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zu der dem Vertragspartner häufig nicht bekannten internen Struktur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]). Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass der Vertragspartner die im Hinblick auf die mögliche Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden Pflichten nur dann sicher beurteilen könnte, wenn er sich vor Vertragsabschluss über die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft jedes einzelnen Mitgliedes vorab informieren würde. Hierdurch würde die mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bezweckte Erleichterung des Rechtsverkehrs gerade im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Gläubiger (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 64 - 66) indes in ihr Gegenteil verkehrt.
- 45
- (d) Dieser Würdigung steht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - die inzwischen gesetzlich verankerte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen (so aber LG Rostock, aaO; BeckOK-BGB/Hügel, aaO; Hügel/Elzer, aaO; MünchKommBGB/Micklitz, aaO; Krampen-Lietzke, aaO). Insbesondere führt die Teilrechtsfähigkeit nicht dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr unter den auf natürliche Personen zugeschnittenen Verbraucherbegriff gefasst werden könnte und nur noch dem Anwendungsbereich des § 14 BGB unterfiele (vgl. LehmannRichter , aaO unter B II). Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist trotz ihrer Teilrechtsfähigkeit gerade keine juristische Person und auch keine rechtsfähige Personengesellschaft, sondern lediglich "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, aaO; BT-Drucks. 16/887, S. 56). Die Regelung in § 10 Abs. 6 WEG zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dient vor diesem Hintergrund vor allem dazu, das Wohnungseigentumsrecht praktikabler zu gestalten (BT-Drucks. 16/887, S. 56, 60; BT-Drucks. 16/3843, S. 24); sie nimmt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen nicht die Fähigkeit , mit Blick auf die in ihr verbundenen natürlichen Personen ihrerseits einer natürlichen Person gleichgestellt zu werden und damit Verbraucher sein zu können (Lehmann-Richter, aaO; Gottschalg, aaO). Soweit die Revisionserwiderung Gegenteiliges aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 6 WEG entnehmen will, wonach sich die Formulierung des Satzes 1 dieser Vorschrift an § 14 Abs. 2 BGB und an § 124 Abs. 1 HGB anlehnt (BT-Drucks. 16/887, S. 60), verkennt sie, dass es sich hierbei ersichtlich um einen rein formulierungstechnischen Hinweis handelt, der nicht den Schluss rechtfertigt, der Gesetzgeber habe die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen den vorstehend genannten Grundsätzen wie eine rechtsfähige Personengesellschaft behandeln und damit den Verbraucherschutz der in ihr zusammengefassten natürlichen Personen einschränken wollen.
- 46
- (e) Etwas anderes folgt auch nicht aus der gebotenen (vgl.Staudinger/ Kannowski, aaO, § 13 Rn. 13 f.; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 3) europarechtskonformen Auslegung der §§ 13, 14 BGB. Hieraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass aufgrund der Organisationsstruktur der Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend von einer Anwendung des § 13 BGB abzusehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff des Verbrauchers zwar dahin- gehend auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht und die entsprechende Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf juristische Personen daher ausschließt (EuGH, NJW 2002, 205 [zu Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klauselrichtlinie, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29]; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO).
- 47
- Dies hindert aber die entsprechende Anwendung des § 13 BGB auf Personenmehrheiten , die - wie die Wohnungseigentümergemeinschaft - keine juristische Person sind, nicht (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; BeckOKWEG /Dötsch, aaO; vgl. Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 35 ff.; aA jurisPKBGB /Martinek, aaO Rn. 26). Denn die einschlägigen verbraucherschützenden Richtlinien lassen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu (vgl. nur Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 13, 30; siehe auch MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 5 f.; BeckOK-BGB/Bamberger, aaO Rn. 4; jeweils zur Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus durch die nationalen Gerichte; vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19, 21 und 27; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 44).
- 48
- (f) Für die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern ihr wenigstens ein Verbraucher angehört, spricht schließlich auch der Gesichtspunkt des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks.
- 49
- Die Regelungen in §§ 13, 14 BGB knüpfen zur Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer nicht nur - in persönlicher Hinsicht - an ein Handeln natürlicher Personen an, sondern - sachlich - zudem an den mit dem Rechtsge- schäft verfolgten Zweck. Erforderlich für die Annahme der Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person ist gemäß § 13 BGB, dass diese das in Rede stehende Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- 50
- Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von §§ 13, 14 BGB ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb. Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN). Von letzterem ist bei der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel auszugehen. Diese handelt bei der Wahrnehmung ihrer typischen Aufgaben - namentlich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und des Verwaltungsvermögens - grundsätzlich zum Zwecke der - dem Verbraucherhandeln zuzuordnenden - privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder (MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bub, aaO; Lehmann-Richter, aaO) und damit weder gewerblich noch beruflich selbständig (Bub, aaO; Armbrüster, ZWE 2007, 290, 291; Gottschalg, aaO; LehmannRichter , aaO; vgl. Derleder, aaO).
- 51
- Auch unter diesem Aspekt ist es daher geboten, die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln, soweit sie - wie hier - einen Energielieferungsvertrag zur eigenen Bedarfsdeckung abschließt. Denn ein solcher Vertrag dient typischerweise nur der eigenen Verwaltung und damit einem Zweck, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet werden kann (Lehmann-Richter, aaO; vgl. Armbrüster, aaO; Jennißen /Jennißen, aaO). Eine andere Betrachtung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gewerblich tätig wird und deshalb als Unternehmerin am Rechtsverkehr teilnimmt, etwa wenn in ihrer An- lage ein Hotel betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197; vgl. auch Lehmann-Richter, aaO [zum Betrieb eines nur der Eigenversorgung dienenden Blockheizkraftwerks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ]).
- 52
- dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Einzelvertrags als Verbraucher zu behandeln und finden die nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel, bei der sich der Arbeitspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hier keine Anwendung. Denn die Klägerin hat bislang unbestritten behauptet, sie setze sich ausschließlich aus privaten Wohnungseigentümern zusammen und habe bei Abschluss des Einzelvertrages allein zu privaten Zwecken gehandelt. Auf der Grundlage dieses revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst etwa als gewerbliche Vermieterin aufgetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO mwN).
- 53
- ee) Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Einzelvertrages durch die - gewerblich handelnde - Verwalterin vertreten war, die ihrerseits schon als Stellvertreterin für andere Wohnungseigentümergemeinschaften den Rahmenvertrag ausgehandelt hatte. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an (LG Rostock, ZMR 2007, 731 f.; Staudinger/Kannowksi, aaO, § 13 Rn. 38; MünchKommBGB/ Basedow, aaO, § 310 Rn. 56; Erman/Saenger, aaO, § 13 Rn. 11; Erman/Roloff, aaO, § 310 Rn. 11; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 7; Palandt/ Ellenberger, aaO Rn. 5; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 13 Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der Verhandlungssituation verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unangemessenen Beeinflussung für erforderlich gehalten hat (BGH, Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, BGHZ 144, 223, 227 ff.; vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, NJW 2006, 2118 Rn. 18; [jeweils für das Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG aF]; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
- 54
- ff) Nach alledem ist die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.
- 55
- (1) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht daraus, dass bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier revisionsrechtlich auszugehen ist, bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB - in Ergänzung des sonst bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden abstrakt-generellen Maßstabs - auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB; vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 22 ff.; Ulmer/Schäfer, aaO, § 310 BGB Rn. 93; Fuchs in Ulmer /Brandner/Hensen, aaO, § 307 BGB Rn. 398, 402). In diesem Zusammenhang kann aufgrund des auch hier geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29-34 - Klauselrichtlinie) etwa zu berücksichtigen sein, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand (Erman/Roloff, aaO Rn. 25 mwN; Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 406 f.). Die Revisionserwiderung meint, im Streitfall sei ein ausgeglichenes Kräfteverhältnis der Parteien bereits deshalb anzunehmen, weil sich die Klägerin bei Vertragsabschluss durch die gewerblich handelnde Verwalterin habe vertreten lassen, zu deren unternehmensbezogenen Aufgaben und Pflichten es unter anderem gehöre, auf eine möglichst preisgünstige Versorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft unter anderem mit Erdgas hinzuwirken, und die dementsprechend als Fachmann mit entsprechender Geschäftserfahrung anzusehen sei, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
- 56
- Zwar mag im Einzelfall die Einschaltung eines Unternehmers ausnahmsweise einen Umstand darstellen, der das Schutzbedürfnis des Verbrauchers und damit die bei bloßer abstrakt-genereller Betrachtung der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzunehmende unangemessene Benachteiligung entfallen lassen kann (vgl. hierzu BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO Rn. 7). Um eine Aushöhlung des Schutzes des Verbrauchers zu vermeiden, bedarf es hierfür jedoch im Einzelfall besonderer und gewichtiger, über den bloßen Umstand der Stellvertretung durch einen gewerblich handelnden Stellvertreter hinausgehender Umstände (vgl. Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 411). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung insoweit nicht auf.
- 57
- Im übrigen würde die Auffassung der Revsionserwiderung im Ergebnis dazu führen, den oben (unter II 4 b ee) genannten Grundsatz, wonach es für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen ankommt, zum Nachteil des Verbrauchers in sein Gegenteil zu verkeh- ren. Dies stünde indes im Widerspruch zum Sinn und Zweck sowohl des § 13 BGB als auch des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB.
- 58
- (2) Da mithin die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe nicht an.
- 59
- 5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich das Berufungsurteil auch nicht deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die Klageforderung ganz oder teilweise verjährt wäre.
- 60
- a) Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden entsteht nicht bereits mit der Leistung einzelner Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der (Jahres-) Abrechnung (Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 44; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 46).
- 61
- b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - und von den Parteien unbeanstandeten - Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte ihre Gaslieferungen für das Jahr 2007 mit der Jahresabrechnung vom 4. April 2008 und die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Gaslieferungen monatlich sowie mit Schlussrechnung vom 20. Juli 2009 abgerechnet. Die hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gaslieferungen an sich zum 31. Dezember 2011 endende Verjährungsfrist für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche ist allerdings durch den am 28. Dezember 2011 beantragten, am Folgetag erlassenen und am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).
- 62
- aa) Anders als die Revisionserwiderung meint, genügte der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
- 63
- (1) Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar eine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, WuM 2010, 583 Rn. 11; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13; vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter II 1; jeweils mwN).
- 64
- Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 a; jeweils mwN). Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann im Mahnbescheid auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 11; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anforderungen insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO unter II 2 b; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 12 f.; jeweils mwN; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15).
- 65
- (2) Diesen Anforderungen wird der vorliegende Mahnbescheidsantrag gerecht.
- 66
- Die Klägerin hat die mit 184.736,56 € bezifferte Hauptforderung in die- sem Antrag wie folgt bezeichnet: "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Gasrechnungen 01.01.07-30.06.2009 - Vertragskontonummer 203 905 203 7 vom 01.01.2007 bis 30.06.2009." Bereits hieraus wird deutlich, dass die Klägerin eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von ihr auf sämtliche im angegebenen Zeitraum erteilten Gasrechnungen gezahlten Entgelte bis zur angegebenen Gesamthöhe begehrt. Diesen Lebenssachverhalt konnte die Beklagte anhand der Angabe der Vertragskontonummer sowie des der Vertragslaufzeit entsprechenden Zeitraums erkennen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass außerhalb des anhand der Vertragsnummer individualisierten Energieversorgungsverhältnisses keine weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden und die Beklagte Kenntnis von dem Inhalt der von ihr erteilten Rechnungen und den darauf erbrachten Zahlungen der Klägerin hatte (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO mwN). Sie konnte deshalb schon aufgrund dieser Angaben beurteilen, ob sie sich gegen die geltend gemachte Forderung zur Wehr setzen will.
- 67
- bb) Die nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung der - hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gasentgelte an sich zum 31. Dezember 2011 endenden - Verjährungsfrist ist ungeachtet des Umstands eingetreten, dass der Mahnbescheid erst am 2. Januar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung zugestellt worden ist. Denn gemäß § 167 ZPO wirkt die in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht zurück, wenn die Zustellung des Mahnbescheids - wie vorliegend - "demnächst" erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 16 mwN).
III.
- 68
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu der Zusammensetzung der Klägerin, zu dem mit dem streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrag verfolgten Zweck und zur Höhe des bei Beginn des Einzelvertrags geltenden Arbeitspreises getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 79
- Hierbei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass dem der Klägerin an sich zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der zu Beginn des Jahres 2005 geltende Arbeitspreis zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin kann sich - ungeachtet des Umstands, dass gemäß dem Einzelvertrag ihre Belieferung zu den Bedingungen des Rahmenvertrages erfolgen sollte - auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die vor Abschluss des Einzelvertrages in anderen Vertragsverhältnissen erfolgt sind, nicht berufen. Maßgeblich für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist daher der zum Zeitpunkt des Beginns des Einzelvertrags der Parteien geltende Arbeitspreis. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats, wonach ein (Sonder-)Kunde unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen , die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23 ff., und VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21 ff.). Denn es fehlt hier schon deshalb an den Voraussetzungen für eine solche ergänzende Vertragsauslegung , weil das Energieversorgungsverhältnis der Parteien nur zweieinhalb Jahre lang bestand (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 318 O 35/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - 4 U 38/13 -
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. April 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin, eine Porzellanfabrik, bezog von der Beklagten ab Mitte August 2005 Erdgas. Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 erfolgte die Belieferung aufgrund des Erdgaslieferungsvertrages vom 20./21. Dezember 2007. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Vertrages hat der Kunde für die Erdgaslieferung und Bereitstellung ein Entgelt gemäß der als Anlage beigefügten Preisregelung zu zahlen. In der als "Erdgaspreisregelung G 2 €" überschriebenen Anlage zum Vertrag heißt es:
-
"Das Entgelt entsprechend § 4 Ziffer 1 des Vertrages wird gemäß folgender Regelung ermittelt:
-
1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus
-
a) einem Jahresgrundpreis
-
sowie
-
b) einem Arbeitspreis für die abgenommene Erdgasmenge.
-
2. Es beträgt
-
a) der Jahresgrundpreis 3 000,-- Euro,
-
b) der Arbeitspreis 1,60 Cent je kWh Hs.
-
3. Der Jahresgrundpreis wird in monatlichen Teilbeträgen von je 1/12 des Jahresbetrages zusammen mit der monatlichen Abrechnung der Erdgasmenge in Rechnung gestellt.
-
4. Der Jahresgrundpreis gilt als fester und der Arbeitspreis als veränderlicher Preisanteil. Der veränderliche Anteil ist bezogen auf den Preis für leichtes Heizöl.
-
Der Preis für leichtes Heizöl richtet sich nach den Verbraucherpreisen bei Abnahme von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer, wie sie monatlich für die Rheinschiene in der "Fachserie 17; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) Reihe 2; 2. Tabellenteil" des Statistischen Bundesamtes in Euro je hl veröffentlicht werden.
-
Aus den monatlichen Werten ist ein Mittel für jedes Quartal eines Kalenderjahres zu bilden.
-
Werden diese Preise nicht mehr veröffentlicht, so sind den wirtschaftlichen Grundgedanken dieser Regelung möglichst nahe kommende andere Vereinbarungen zu treffen.
-
5. Basis für den Erdgaspreis gemäß Abschnitt 2 ist der Preis für leichtes Heizöl von 20,-- Euro je hl ohne Umsatzsteuer.
-
6. Ändert sich der Preis für leichtes Heizöl gemäß Abschnitt 4 gegenüber Abschnitt 5, so ändert sich der Arbeitspreis im gleichen Verhältnis. Der neue Arbeitspreis beträgt
-
P
-
Pa = 1,60 x ---------------------- Cent kWh Hs
-
20 Euro/hl
-
wobei für P der Preis für leichtes Heizöl gemäß Abschnitt 4 in Euro je hl einzusetzen ist. Der Arbeitspreis wird auf drei Dezimalstellen errechnet und auf zwei Dezimalen gerundet, wobei die 5 als dritte Dezimale eine Aufrundung bewirkt.
-
7. Eine Preisänderung wird jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres wirksam. Für die Ermittlung des neuen Arbeitspreises wird für P der Durchschnittspreis des vorletzten Quartals eingesetzt.
-
Der jeweils bis zum 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September gültig gewesene Arbeitspreis gilt solange als vorläufiger Preis weiter, bis der neue Arbeitspreis gemäß vorstehender Regelung ermittelt ist und für die ab dem 1. des Folgemonats abgenommene Erdgasmenge berechnet wird.
-
[…]"
- 2
-
§ 4 Ziffer 5 des Erdgaslieferungsvertrages lautet:
-
"Sollten nach Vertragsabschluss erlassene und/oder geänderte Rechtsvorschriften und/oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass die Erdgasgewinnung, der Erdgasbezug, die Erdgasfortleitung und/oder die Erdgaslieferung unmittelbar oder mittelbar verteuert bzw. verbilligt werden, erhöht bzw. ermäßigt sich, abweichend von Ziffer 1 auch unterjährig, das Entgelt entsprechend ab dem Zeitpunkt, an dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt. Dies gilt insbesondere bei veränderten Belastungen der EWE [Beklagten] durch die Einführung und/oder Erhöhung von Steuern oder Abgaben sowie durch Auflagen aus Subventionsbestimmungen."
- 3
-
Für das erste Quartal 2008 errechnete sich nach Ziffer 6 der "Erdgaspreisregelung G 2 €" nicht der in Ziffer 2b) genannte Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh, sondern ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh. In der Folgezeit ab dem 1. April 2008 teilte die Beklagte der Klägerin jeweils zum Quartalsbeginn Preiserhöhungen oder -senkungen mit. Die Klägerin glich die Abrechnungen aus. Sie beanstandete erstmals mit Schreiben vom 19. November 2008 die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen und begehrt zuletzt noch Rückzahlung der ihrer Auffassung nach überzahlten Rechnungsbeträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 110.285,13 €.
- 4
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 5
-
Die Revision hat keinen Erfolg.
-
I.
- 6
-
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die "Erdgaspreisregelung G 2 €" sei nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Bei dieser handele es sich um die Preishauptabrede, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege, und nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Daher könne dahin stehen, ob die Grundsätze der Verbraucher betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2010 zur Unwirksamkeit von Preisnebenabreden mit alleiniger Koppelung an den Ölpreis (VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08) auf Unternehmen von der Größenordnung der Klägerin übertragbar seien.
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Für die von ihm entschiedenen Fälle habe der Bundesgerichtshof das Vorliegen von Preisnebenabreden bejaht, weil der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen Betrages angegeben gewesen sei. Diese Angabe enthalte aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könne. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhalte sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein solle. Das ergebe sich vielmehr erst aus den als Anlage beigefügten Preisanpassungsbestimmungen, bei denen es sich danach um kontrollfähige Preisnebenabreden handele.
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So liege der Fall hier jedoch nicht. Im Vertrag selbst sei kein Preis angegeben. Dieser ergebe sich allein aus der beigefügten "Erdgaspreisregelung G 2 €". Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von deren Abschnitt 4 handele es sich beim Arbeitspreis um einen veränderlichen Preis. Hiergegen spreche auch nicht, dass unter Abschnitt 2 der Arbeitspreis auf 1,60 Cent je kWh beziffert und unter Abschnitt 5 als Basis für den Erdgaspreis gemäß Abschnitt 2 ein Preis für leichtes Heizöl von 20 €/hl ohne Mehrwertsteuer genannt werde. Denn ein Arbeitspreis von 1,60 Cent je kWh sei unstreitig zu keinem Zeitpunkt in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Der Preis für leichtes Heizöl habe nach den Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamts ab dem Jahr 2007 unstreitig keineswegs auch nur in der Nähe von 20 €/hl gelegen, sondern weit darüber. Hieraus folge, dass es sich bei dem in der Gaspreisregelung bezeichneten Basispreis von 20 €/hl und einem daraus - wie auch immer - errechneten Arbeitspreis von 1,60 Cent je kWh nicht um die Vereinbarung eines anfänglichen Festpreises handele, sondern um einen Platzhalter zur Bestimmung des jeweils aktuellen Preises. Nach alledem sei die "Erdgaspreisregelung G 2 €" als wirksame Preisabrede anzusehen, so dass es bereits deshalb an einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten fehle.
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Die vereinbarte Regelung verstoße auch nicht gegen das Preisklauselgesetz. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG seien Kostenelementeklauseln zulässig.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Entgelte für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht zu, weil die Klägerin die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge mit Rechtsgrund bezahlt hat. Die Bestimmungen der "Erdgaspreisregelung G 2 €", auf deren Grundlage die Beklagte ihre Gaslieferungen gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, sind wirksam; sie halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, soweit sie dieser unterliegen, stand.
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1. Bei den Bestimmungen der in den Erdgaslieferungsvertrag der Parteien einbezogenen "Erdgaspreisregelung G 2 €" (im Folgenden: Gaspreisregelung) handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt.
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2. Die Bestimmungen der Gaspreisregelung genügen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der periodischen Änderung des Arbeitspreises - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff., zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln). Insbesondere ist der jeweils aktuelle Arbeitspreis ("Pa") mit Hilfe der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung aufgrund der die Formel erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu berechnen, sobald die einzige Variable dieser Formel - der Preis für leichtes Heizöl ("P") - bekannt ist. Diese Variable wird in Ziffer 4 der Gaspreisregelung durch Verweis auf die Monatsberichte des Statistischen Bundesamtes definiert, so dass die erstmalige Berechnung und auch jede spätere Veränderung des Arbeitspreises unschwer überprüfbar sind. Das bezweifelt auch die Revision nicht.
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Gaspreisregelung, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, auch einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gaspreisregelung insgesamt eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede über einen "variablen" Arbeitspreis darstelle, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei der Gaspreisregelung um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede. Davon ist jedenfalls nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.
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a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind nur solche formularmäßigen Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (Senatsurteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 f.; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogenen Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c aa mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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b) Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c bb; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29; jeweils mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265).
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c) Nach diesen Grundsätzen ist bei der Beurteilung der für die Ermittlung des Arbeitspreises maßgeblichen Berechnungsformel zu differenzieren. Die Berechnungsformel hat zwei Funktionen, die im Hinblick auf ihre Kontrollfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Sie enthält einerseits - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Vereinbarung über die Höhe des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises (Preishauptabrede). Dieser bei Beginn des Vertrages am 1. Januar 2008 geltende Arbeitspreis in Höhe von 3,56 Cent/kWh unterliegt - wie jeder bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgangspreis - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25).
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Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht aber verkannt, dass die Berechnungsformel auch die quartalsweisen Preisanpassungen regelt. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel nicht um die Preishauptabrede zur Ermittlung des vereinbarten Ausgangspreises, sondern - im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 20, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26) - um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand hat. Die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ist nicht deshalb, weil sie (auch) den bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmt und insoweit nicht kontrollfähig ist, der Inhaltskontrolle insgesamt, also auch insoweit entzogen, als sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt.
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aa) Mit der Gaspreisregelung haben sich die Parteien auf einen bei Vertragsbeginn geltenden - der Inhaltskontrolle nicht unterworfenen - bestimmten Arbeitspreis in Höhe von 3,56 Cent/kWh geeinigt.
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Es reicht für die Annahme einer hinreichend bestimmten, der Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung (Preishauptabrede) aus, dass der für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns vereinbarte Arbeitspreis bei Vertragsschluss bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 168/88, WM 1990, 268 unter II 1 c; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 309 Rn. 2). Das ist hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2008 geltenden Arbeitspreises von 3,56 ct/kWh unabhängig davon der Fall, ob dieser bei Vertragsschluss bereits ausgerechnet worden war. Dieser Arbeitspreis war zwar im Vertrag vom 20./21. Dezember 2007 nicht in Euro und Cent ausgewiesen, ließ sich aber zu diesem Zeitpunkt mit Hilfe der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ohne weiteres ermitteln. Er war damit - anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs "veränderlich", sondern stand fest. Denn die einzige Variable für den ab 1. Januar 2008 geltenden Arbeitspreis - der durchschnittliche Heizölpreis im vorletzten Quartal des Jahres 2007 - war bei Vertragsschluss nicht mehr unbekannt, sondern ergab sich aus den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes für das dritte Quartal 2007. Es bestand deshalb keine Ungewissheit mehr darüber, dass sich der Arbeitspreis nach der Berechnungsformel ab 1. Januar 2008 auf 3,56 ct/kWh belief.
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Anders als die Revision meint, haben sich die Parteien jedoch nicht auf einen anfänglichen Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh geeinigt. Die betreffende Angabe in Ziffer 2 b der Gaspreisregelung hatte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, eine andere Funktion. Darauf nimmt der Senat Bezug. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung und steht auch im Widerspruch zum eigenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift. Danach betrug der Arbeitspreis aufgrund des Vertrages von Dezember 2007 zu Beginn des Jahreszeitraums 3,56 ct/kWh. Dementsprechend wurde nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh berechnet, sondern stets ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh oder mehr.
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bb) Die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ist dagegen nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, soweit sie künftige Preisänderungen regelt, deren Umfang und Höhe bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung um eine Preisnebenabrede, die - wie unter II 3 a ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Inhaltskontrolle unterworfen ist.
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Der unterschiedlichen Beurteilung der Kontrollfähigkeit ein und derselben Berechnungsformel - je nach ihrer Funktion - steht die bisherige Senatsrechtsprechung nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel nicht hindert, wenn ein vertraglich bezifferter - nicht kontrollfähiger - Ausgangspreis nach derselben Formel berechnet worden ist, die auch für periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll und daher insoweit kontrollfähig ist (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 21, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 29). Nichts anderes kann gelten, wenn der Anfangspreis - wie hier - anhand der vereinbarten Berechnungsformel bei Vertragsschluss ohne weiteres bestimmbar ist (vgl. Ebbinghaus/Schroeder, RdE 2012, 228, 231). Daher kommt der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung hinsichtlich des bei Vertragsschluss bestimmbaren Anfangspreises die Funktion einer nicht kontrollfähigen Preishauptabrede zu, hinsichtlich künftiger Preisänderungen dagegen die Funktion einer kontrollfähigen Preisnebenabrede.
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d) Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen dagegen, dass die in Ziffer 6 der Gaspreisregelung enthaltene Berechnungsformel aufgrund der in Ziffer 4 der Gaspreisregelung enthaltenen Bezeichnung des Arbeitspreises als "veränderlicher Preisanteil" insgesamt eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogene Preishauptabrede über einen "variablen" Arbeitspreis darstelle. Diese eng am Vertragswortlaut ausgerichtete Auslegung überzeugt jedoch nicht und ist keineswegs zwingend. Ihr kann deshalb jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht gefolgt werden.
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aa) Aus der Bezeichnung des Arbeitspreises als "veränderlicher Preisanteil" in Ziffer 4 der Gaspreisregelung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht herzuleiten, dass die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung insgesamt - also auch insoweit, als sie für künftige Preisänderungen maßgeblich ist - als nicht kontrollfähige Preishauptabrede anzusehen wäre.
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Das Berufungsgericht hat dieser Formulierung in Ziffer 4 der Gaspreisregelung eine zu weit gehende Bedeutung beigemessen. Die Formulierung ist lediglich als Hinweis auf periodisch mögliche Preisanpassungen zu verstehen. Die Vereinbarung eines als "veränderlich" oder "variabel" bezeichneten Preises zeigt nur den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten zurückgehen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 20 f., und VIII ZR 93/11, RdE 2012, 200 Rn. 24 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22). Mehr ist aus einer solchen Formulierung auch im vorliegenden Fall nicht herzuleiten.
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Aus den Senatsurteilen vom 24. März 2010 folgt nichts anderes. Dort hat der Senat lediglich entschieden, dass ein bezifferter Anfangspreis aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede enthält und dass nach den damals zu beurteilenden Preisbestimmungen kein variabel ausgestalteter Arbeitspreis vorgelegen hat (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZRVIII ZR 304/08, aaO Rn. 27 f.). Zu der rechtlichen Einordnung eines - wie hier - als "variabel" bezeichneten Preises hat der Senat aber keine Aussage getroffen.
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bb) Das Berufungsgericht steht allerdings mit seiner Auffassung nicht allein. Auch in der Instanzrechtsprechung und der Literatur wird vertreten, dass eine sowohl für die Berechnung eines im Vertrag nicht bezifferten Anfangspreises als auch für spätere Preisänderungen maßgebliche Preisklausel als eigentliche Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei (OLG Bamberg, RdE 2013, 273 ff.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Februar 2013 - 12 U 168/12, juris Rn. 68 f.; LG München, RdE 2012, 166 f.; LG Kassel, Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 O 200/11, juris Rn. 55 ff.; LG Hof, Urteil vom 23. Mai 2012 - 1 HK O 73/11, juris Rn. 55 ff.; Höch/Kalwa in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 2013, Gaslieferverträge Rn. 55 ff.; Couval, IR 2013, 155; Hilber, BB 2011, 2692, 2695; Zabel, BB 2010, 1369; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (1) Allgemeine Versorgungsbedingungen in Verträgen mit Sonderabnehmern, Rn. 2; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 330).
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Diese Auffassung wird dem Schutzzweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerecht, weil sie es dem Klauselverwender auf leichte Weise ermöglicht, die Inhaltskontrolle zu umgehen. Sie knüpft für die Frage nach der Kontrollfähigkeit einer Preisklausel allein an deren sprachlich-technische Ausgestaltung und nicht an die Funktion und den Regelungsgehalt der Klausel an. Die Kontrollfähigkeit einer Berechnungsformel für zukünftige Preisänderungen hängt nicht davon ab, ob sich mit derselben Berechnungsformel auch der Anfangspreis ermitteln lässt. Ebenso wenig richtet sich die Kontrollfähigkeit einer solchen Klausel hinsichtlich zukünftiger Preisänderungen danach, ob ein bestimmter oder mit Hilfe der Berechnungsformel bestimmbarer Anfangspreis als "variabel" bezeichnet wird. Denn die bloße Regelungstechnik ändert nichts an den voneinander abgrenzbaren Funktionen der Berechnungsformel hinsichtlich der Bestimmung des Anfangspreises einerseits und künftiger Preisänderungen andererseits.
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Wollte man eine Preisberechnungsformel wie die vorliegende in Ziffer 6 der Gaspreisregelung einer Inhaltskontrolle vollständig entziehen, weil sie nicht nur der Berechnung künftiger Preisänderungen, sondern auch der Bestimmung des bei Vertragsbeginn geltenden, im Vertrag aber nicht bezifferten Anfangspreises dient, wäre der Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln Tür und Tor geöffnet. Der Klauselverwender bräuchte dann nur darauf zu verzichten, einen Anfangspreis gesondert auszuweisen, und könnte sich, ohne eine Inhaltskontrolle befürchten zu müssen, auf das Stellen einer Preisberechnungsformel beschränken, mit der sich sowohl der Anfangspreis als auch künftige Preisänderungen errechnen lassen. Denn durch eine solche umfassende Berechnungsformel vermag er sein Interesse an einem angemessenen Anfangspreis ebenso wie sein Interesse an künftigen Preisänderungen gleichermaßen zu wahren. Damit hätte es der Klauselverwender in der Hand, durch die sprachlich-technische Gestaltung einer Preisbestimmungsregelung über deren Kontrollfähigkeit selbst zu entscheiden und die Inhaltskontrolle von Bestimmungen, die auch künftige Preisänderungen regeln, zu vermeiden. Eine derartige Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln liefe dem durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezweckten Schutz des Klauselgegners vor der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht des Verwenders zuwider (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13 mwN).
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e) Selbst wenn jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts als vertretbar anzusehen wäre und die Berechnungsformel auch im Sinne einer der Inhaltskontrolle insgesamt entzogenen Preishauptabrede verstanden werden könnte, wäre eine solche Auslegung nicht maßgebend. Vorrang hätte auch dann die differenzierende, auf die unterschiedlichen Funktionen der Berechnungsformel abstellende Beurteilung. Denn Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Danach ist das für den Kunden günstigere Verständnis einer Klausel zugrunde zu legen. Für den Kunden ist das Verständnis günstiger, das die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO Rn. 35). Das ist im vorliegenden Fall die differenzierende Auslegung, nach der die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung nur hinsichtlich des vereinbarten Anfangspreises nicht kontrollfähig ist, während sie eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt, soweit sie zukünftige Preisänderungen zum Gegenstand hat.
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4. Trotz der damit zu bejahenden Kontrollfähigkeit der in Rede stehenden Gaspreisregelung erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Die Gaspreisregelung benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen Bestimmungen des Preisklauselgesetzes begründet.
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a) Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 26, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN). Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen der von der Beklagten verwendeten Gaspreisregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden sind.
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aa) Der Verwender von Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - ein anerkennenswertes Bedürfnis daran, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen. Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO; jeweils mwN).
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(1) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse auch von Gasversorgungsunternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 22). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 b; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 21; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 34).
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(2) Nach der Senatsrechtsprechung kann in einem langfristigen Vertragsverhältnis ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung einer Kostenelementeklausel, sondern auch einer Spannungsklausel bestehen. Eine gleitende Preisentwicklung durch Bezugnahme auf ein Referenzgut, das den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts gerecht wird und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel ist, vermeidet auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
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bb) Nach diesen Grundsätzen halten die Preisänderungsbestimmungen der vorliegenden Gaspreisregelung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, soweit die Beklagte diese nicht gegenüber Verbrauchern, sondern gegenüber einem Unternehmen wie der Klägerin verwendet, das für seine gewerbliche Tätigkeit Erdgas in großem Umfang abnimmt.
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(1) Es handelt sich bei der Gaspreisregelung nicht um eine Kostenelementeklausel, sondern um eine Spannungsklausel. Denn sie dient nach ihrer Ausgestaltung nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen, sondern bezweckt - unabhängig von der Kostenentwicklung - die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung. Nach der Gaspreisregelung stellt der Preis für leichtes Heizöl keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 29, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37, zu vergleichbaren Klauseln).
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(2) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
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Diese Voraussetzung hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39). Eine aus diesem Grund unzulässige Spannungsklausel ist auch nicht als Kostenelementeklausel zu halten. Soweit es um das anerkennenswerte Interesse des Gaslieferanten geht, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben, hat der Senat entschieden, dass eine solche Spannungsklausel, wenn man sie am Maßstab von Kostenelementeklauseln messen wollte, den Kunden ebenfalls unangemessen benachteiligt, weil sie die mögliche Kostenentwicklung nicht abbildet (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 44 ff.).
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(3) Diese für Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung des Senats ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht übertragbar.
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Soweit dagegen in Instanzrechtsprechung und Literatur unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass nach dieser Rechtsprechung eine ölpreisindexierte Preisgleitklausel ohne Weiteres auch gegenüber einem Unternehmen unwirksam sei (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 U 14/12, juris Rn. 65 und 68; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 U 60/10, juris Rn. 36; Ebbinghaus/Schroeder, aaO S. 231 f.), trifft dies nicht zu. Eine mathematische Berechnungsformel wie die vorliegende, nach der sich der Arbeitspreis für Gas in Abhängigkeit vom Preis für leichtes Heizöl aufgrund eines transparenten und nachvollziehbaren Rechenvorgangs, der jeder Beeinflussung seitens des Klauselverwenders entzogen ist, "automatisch" ändert, benachteiligt Unternehmen wie die Klägerin nicht unangemessen (ebenso Höch/Kalwa, aaO Rn. 59 und 90 f.; de Wyl/Soetebeer in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 336; Schöne in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 2013, Stromlieferverträge Rn. 193; Hilber, aaO S. 2697 f.).
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(a) Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206, zu § 24 AGBG). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (BT-Drucks. 7/3919, S. 14; vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 54). Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f.; MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 80; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rn. 35; Staudinger/Coester, aaO Rn. 111 f.; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 309 Nr. 1 Rn. 28; Berger, aaO Rn. 30).
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Im Hinblick darauf, dass im Handelsverkehr Preisklauseln in verschiedenster Ausgestaltung weit verbreitet sind, wird ihre Wirksamkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen wie gegenüber Verbrauchern; Verbraucher sind vor Preiserhöhungsklauseln stärker zu schützen als Unternehmer (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, aaO; vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, aaO; Staudinger/Coester, aaO Rn. 330d; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO; Thomas, AcP 209 (2009), 84, 112 ff. mwN). Im Bereich des Energie- und Wasserrechts deuten auch die Regelungen in § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV, § 1 GasGVV, § 1 StromGVV, § 1 Abs. 2 AVBWasserV darauf hin, dass bei der rechtlichen Beurteilung formularmäßiger Versorgungsbedingungen im unternehmerischen Bereich andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Verbraucherverträgen.
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(b) Eine Spannungsklausel wie die vorliegende Gaspreisregelung, in der sich der Arbeitspreis für Gas nach einem bei Vertragsschluss vereinbarten Verhältnis zum Preis für leichtes Heizöl verändert, ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden.
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Von einem gewerblichen Unternehmen wie der Klägerin ist zu erwarten, dass es seine Kosten - auch auf dem Energiesektor - sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisanpassungsklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt. Diese Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit. Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des Arbeitspreises für Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn als Kunden akzeptabel ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren.
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Gerade von einem energieintensiven Industrieunternehmen ist zu verlangen, dass es den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt. Dass die Entwicklung der Ölpreise - wie anderer Rohstoffkosten auch - mit Ungewissheiten verbunden ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen hat.
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Für einen Unternehmer ist auch ersichtlich, dass mit der Anknüpfung an den Marktpreis von leichtem Heizöl als einzige Variable kein Bezug auf künftige Kostensteigerungen oder Kostensenkungen beim Gaslieferanten genommen wird (ebenso Höch/Kalwa, aaO Rn. 90 f.). Solche sind deshalb für die Entwicklung des in Zukunft zu zahlenden Arbeitspreises für Erdgas bei Verwendung einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung. Ein Unternehmer muss als Gaskunde der Beklagten nicht befürchten, von Kostensteigerungen in anderen Bereichen als auf dem Heizölmarkt betroffen zu werden, kann aber auch nicht erwarten, von Kostensenkungen im Unternehmen der Beklagten - etwa aufgrund von Rationalisierungen - zu profitieren.
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Zudem ist dem Verwender aufgrund der mathematischen Funktionsweise einer solchen transparenten Preisgleitklausel kein Ermessen bei Preiserhöhungen eingeräumt. Die Preisanpassungen treten quartalsweise automatisch ein und sind damit jeglicher Einflussnahme durch den Verwender entzogen. Preissenkungen auf dem Heizölmarkt werden nach denselben Maßstäben an die Kunden weitergegeben wie Preissteigerungen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36). Eine Befugnis des Verwenders zu Gewinnsteigerungen durch beliebige Preiserhöhungen, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 361 ff.; vom 27. Juni 2012 - XII ZR 93/10, juris Rn. 27), ist damit ausgeschlossen.
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Darüber hinaus ist die Bindung des Gaspreises an die Preisentwicklung für Heizöl in der Wirtschaft nicht nur weit verbreitet, sondern auch anerkannt; sie entspricht auf allen Stufen der Lieferkette - jedenfalls in dem vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. Däuper/Couval, ZNER 2010, 224, 225; Klaue, ZNER 2011, 594, 596; Mehari/Rieth, NJW 2010, 2797, 2798) - ständiger Praxis (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31 und 33; Schwintowski/Spicker, Handbuch Energiehandel, 3. Aufl., A. Rn. 71 f., Rn. 116; Hanau, ZIP 2006, 1281, 1285; Heßler/Specht, ZNER 2010, 219, 223). Auch das ist bei ihrer AGB-rechtlichen Beurteilung, soweit sie unter Kaufleuten verwendet wird, zu berücksichtigen (arg. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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b) Eine Unwirksamkeit der Gaspreisregelung wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin folgt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem in § 4 Ziffer 5 des Gasliefervertrages zusätzlich vorgesehenen Preisanpassungsrecht wegen Verteuerungen oder Verbilligungen des Erdgases aufgrund geänderter Rechtsvorschriften oder behördlicher Maßnahmen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung in § 4 Ziffer 5 des Vertrages, die im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gekommen ist, wirksam ist. Auch wenn sie unwirksam wäre, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Gaspreisregelung zur Folge, weil sie mit dieser weder sprachlich noch inhaltlich zusammenhängt (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, MDR 2013, 1388 Rn. 14; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212; jeweils mwN). Ist sie dagegen - wovon die Revision ausgeht - wirksam, so besteht erst recht kein Grund, aus ihr eine Unwirksamkeit der Gaspreisregelung herzuleiten. Gegen die Kombination einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel mit einer weiteren Preisanpassungsbestimmung, die eine Abwälzung von durch die öffentliche Hand verursachten Preissteigerungen zum Gegenstand hat, bestehen jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, WM 1979, 1097, zu einer ähnlichen Klauselkombination in einem Stromversorgungsvertrag).
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c) Auch die Bestimmungen und Wertungen des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz, BGBl. I 2007, 2246, im Folgenden PrKG) führen entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Unwirksamkeit der Gaspreisregelung. Es kann offenbleiben, ob die Gaspreisregelung gegen § 1 Satz 1 PrKG verstößt. Die dafür nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG maßgebliche Frage, ob das zu liefernde Erdgas mit dem als Wertmesser vereinbarten leichten Heizöl im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG nicht vorlägen, wäre die Gaspreisregelung nicht unwirksam und die Klageforderung nicht begründet.
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aa) Gemäß § 8 Satz 1 PrKG tritt die Unwirksamkeit einer Preisklausel erst zum Zeitpunkt eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Preisklauselgesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Gemäß § 8 Satz 2 PrKG bleiben die Rechtswirkungen der Preisklausel bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für einen Zeitraum vor Eintritt der Unwirksamkeit nach § 8 PrKG können deshalb nicht aus einem Verstoß gegen das Preisklauselgesetz hergeleitet werden (jurisPK-BGB/Toussaint, 6. Aufl., § 8 PrKG Rn. 13; Reul, MittBayNot 2007, 445, 450).
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bb) Eine Preisklausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, ist auch nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (ebenso MünchKommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 245 Rn. 81; Neuhaus, MDR 2010, 848, 851; Schultz, NZM 2008, 425, 427; Hilber, aaO S. 2693; Wiegner in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 61 Rn. 13; Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 147; Becker/Hecht, ITRB 2008, 251, 253; noch offen gelassen in den Senatsurteilen vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 23 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 30).
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Eine unangemessene Benachteiligung, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel von Anfang an (ex tunc) führt, kann aus den Bestimmungen und Wertungen des Preisklauselgesetzes nicht hergeleitet werden, weil das Preisklauselgesetz eine gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßende Klausel zunächst weiterhin als wirksam behandelt und erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes für die Zukunft (ex nunc) unwirksam werden lässt (§ 8 PrKG). Wenn aber eine gegen das Preisklauselgesetz verstoßende Klausel erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes und dann auch nur ex nunc unwirksam sein soll, kann eine solche Klausel vor rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes erst recht nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rückwirkend (ex tunc) unwirksam sein.
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Die gegenteilige Auffassung (Gerber, NZM 2008, 152, 154) ist mit dem Wortlaut des § 8 PrKG und dem aus den Gesetzgebungsmaterialien hervorgehenden Normzweck nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat die Wirksamkeit vereinbarter Preisklauseln bis zu dem in § 8 PrKG geregelten Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit bewusst in Kauf genommen, um die mit einer rückwirkenden Unwirksamkeit der Preisklausel verbundene Rechtsunsicherheit angesichts der sich dann stellenden Fragen der Vertragsauslegung, -anpassung und -rückabwicklung zu vermeiden (BT-Drucks. 16/4764, S. 16). Dies würde unterlaufen, wenn ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz ohne weiteres einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichzusetzen und die betreffende Preisklausel damit von Anfang an unwirksam wäre. Dagegen spricht auch die unterschiedliche Zielsetzung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und des Preisklauselgesetzes. Beim Preisklauselgesetz stehen stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitische Ziele im Vordergrund. Das Verbot bestimmter Preisklauseln liegt im öffentlichen Interesse am Schutz vor inflationären Tendenzen (BT-Drucks. 16/4391, S. 27). Dieser Gesichtspunkt ist für die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle, bei der überprüft wird, ob die beiderseitigen Interessen im Vertrag angemessen berücksichtigt werden, nicht maßgebend.
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Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer
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Dr. Bünger Kosziol
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. April 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Porzellanfabrik, bezog von der Beklagten ab Mitte August 2005 Erdgas. Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 erfolgte die Belieferung aufgrund des Erdgaslieferungsvertrages vom 20./21. Dezember 2007. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Vertrages hat der Kunde für die Erdgaslieferung und Bereitstellung ein Entgelt gemäß der als Anlage beigefügten Preisregelung zu zahlen. In der als "Erdgaspreisregelung G 2 €" überschriebenen Anlage zum Vertrag heißt es:
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"Das Entgelt entsprechend § 4 Ziffer 1 des Vertrages wird gemäß folgender Regelung ermittelt:
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1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus
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a) einem Jahresgrundpreis
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sowie
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b) einem Arbeitspreis für die abgenommene Erdgasmenge.
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2. Es beträgt
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a) der Jahresgrundpreis 3 000,-- Euro,
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b) der Arbeitspreis 1,60 Cent je kWh Hs.
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3. Der Jahresgrundpreis wird in monatlichen Teilbeträgen von je 1/12 des Jahresbetrages zusammen mit der monatlichen Abrechnung der Erdgasmenge in Rechnung gestellt.
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4. Der Jahresgrundpreis gilt als fester und der Arbeitspreis als veränderlicher Preisanteil. Der veränderliche Anteil ist bezogen auf den Preis für leichtes Heizöl.
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Der Preis für leichtes Heizöl richtet sich nach den Verbraucherpreisen bei Abnahme von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer, wie sie monatlich für die Rheinschiene in der "Fachserie 17; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) Reihe 2; 2. Tabellenteil" des Statistischen Bundesamtes in Euro je hl veröffentlicht werden.
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Aus den monatlichen Werten ist ein Mittel für jedes Quartal eines Kalenderjahres zu bilden.
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Werden diese Preise nicht mehr veröffentlicht, so sind den wirtschaftlichen Grundgedanken dieser Regelung möglichst nahe kommende andere Vereinbarungen zu treffen.
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5. Basis für den Erdgaspreis gemäß Abschnitt 2 ist der Preis für leichtes Heizöl von 20,-- Euro je hl ohne Umsatzsteuer.
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6. Ändert sich der Preis für leichtes Heizöl gemäß Abschnitt 4 gegenüber Abschnitt 5, so ändert sich der Arbeitspreis im gleichen Verhältnis. Der neue Arbeitspreis beträgt
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P
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Pa = 1,60 x ---------------------- Cent kWh Hs
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20 Euro/hl
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wobei für P der Preis für leichtes Heizöl gemäß Abschnitt 4 in Euro je hl einzusetzen ist. Der Arbeitspreis wird auf drei Dezimalstellen errechnet und auf zwei Dezimalen gerundet, wobei die 5 als dritte Dezimale eine Aufrundung bewirkt.
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7. Eine Preisänderung wird jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres wirksam. Für die Ermittlung des neuen Arbeitspreises wird für P der Durchschnittspreis des vorletzten Quartals eingesetzt.
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Der jeweils bis zum 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September gültig gewesene Arbeitspreis gilt solange als vorläufiger Preis weiter, bis der neue Arbeitspreis gemäß vorstehender Regelung ermittelt ist und für die ab dem 1. des Folgemonats abgenommene Erdgasmenge berechnet wird.
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[…]"
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§ 4 Ziffer 5 des Erdgaslieferungsvertrages lautet:
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"Sollten nach Vertragsabschluss erlassene und/oder geänderte Rechtsvorschriften und/oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass die Erdgasgewinnung, der Erdgasbezug, die Erdgasfortleitung und/oder die Erdgaslieferung unmittelbar oder mittelbar verteuert bzw. verbilligt werden, erhöht bzw. ermäßigt sich, abweichend von Ziffer 1 auch unterjährig, das Entgelt entsprechend ab dem Zeitpunkt, an dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt. Dies gilt insbesondere bei veränderten Belastungen der EWE [Beklagten] durch die Einführung und/oder Erhöhung von Steuern oder Abgaben sowie durch Auflagen aus Subventionsbestimmungen."
- 3
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Für das erste Quartal 2008 errechnete sich nach Ziffer 6 der "Erdgaspreisregelung G 2 €" nicht der in Ziffer 2b) genannte Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh, sondern ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh. In der Folgezeit ab dem 1. April 2008 teilte die Beklagte der Klägerin jeweils zum Quartalsbeginn Preiserhöhungen oder -senkungen mit. Die Klägerin glich die Abrechnungen aus. Sie beanstandete erstmals mit Schreiben vom 19. November 2008 die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen und begehrt zuletzt noch Rückzahlung der ihrer Auffassung nach überzahlten Rechnungsbeträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 110.285,13 €.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die "Erdgaspreisregelung G 2 €" sei nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Bei dieser handele es sich um die Preishauptabrede, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege, und nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Daher könne dahin stehen, ob die Grundsätze der Verbraucher betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2010 zur Unwirksamkeit von Preisnebenabreden mit alleiniger Koppelung an den Ölpreis (VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08) auf Unternehmen von der Größenordnung der Klägerin übertragbar seien.
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Für die von ihm entschiedenen Fälle habe der Bundesgerichtshof das Vorliegen von Preisnebenabreden bejaht, weil der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen Betrages angegeben gewesen sei. Diese Angabe enthalte aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könne. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhalte sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein solle. Das ergebe sich vielmehr erst aus den als Anlage beigefügten Preisanpassungsbestimmungen, bei denen es sich danach um kontrollfähige Preisnebenabreden handele.
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So liege der Fall hier jedoch nicht. Im Vertrag selbst sei kein Preis angegeben. Dieser ergebe sich allein aus der beigefügten "Erdgaspreisregelung G 2 €". Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von deren Abschnitt 4 handele es sich beim Arbeitspreis um einen veränderlichen Preis. Hiergegen spreche auch nicht, dass unter Abschnitt 2 der Arbeitspreis auf 1,60 Cent je kWh beziffert und unter Abschnitt 5 als Basis für den Erdgaspreis gemäß Abschnitt 2 ein Preis für leichtes Heizöl von 20 €/hl ohne Mehrwertsteuer genannt werde. Denn ein Arbeitspreis von 1,60 Cent je kWh sei unstreitig zu keinem Zeitpunkt in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Der Preis für leichtes Heizöl habe nach den Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamts ab dem Jahr 2007 unstreitig keineswegs auch nur in der Nähe von 20 €/hl gelegen, sondern weit darüber. Hieraus folge, dass es sich bei dem in der Gaspreisregelung bezeichneten Basispreis von 20 €/hl und einem daraus - wie auch immer - errechneten Arbeitspreis von 1,60 Cent je kWh nicht um die Vereinbarung eines anfänglichen Festpreises handele, sondern um einen Platzhalter zur Bestimmung des jeweils aktuellen Preises. Nach alledem sei die "Erdgaspreisregelung G 2 €" als wirksame Preisabrede anzusehen, so dass es bereits deshalb an einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten fehle.
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Die vereinbarte Regelung verstoße auch nicht gegen das Preisklauselgesetz. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG seien Kostenelementeklauseln zulässig.
-
II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Entgelte für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht zu, weil die Klägerin die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge mit Rechtsgrund bezahlt hat. Die Bestimmungen der "Erdgaspreisregelung G 2 €", auf deren Grundlage die Beklagte ihre Gaslieferungen gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, sind wirksam; sie halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, soweit sie dieser unterliegen, stand.
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1. Bei den Bestimmungen der in den Erdgaslieferungsvertrag der Parteien einbezogenen "Erdgaspreisregelung G 2 €" (im Folgenden: Gaspreisregelung) handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt.
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2. Die Bestimmungen der Gaspreisregelung genügen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der periodischen Änderung des Arbeitspreises - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff., zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln). Insbesondere ist der jeweils aktuelle Arbeitspreis ("Pa") mit Hilfe der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung aufgrund der die Formel erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu berechnen, sobald die einzige Variable dieser Formel - der Preis für leichtes Heizöl ("P") - bekannt ist. Diese Variable wird in Ziffer 4 der Gaspreisregelung durch Verweis auf die Monatsberichte des Statistischen Bundesamtes definiert, so dass die erstmalige Berechnung und auch jede spätere Veränderung des Arbeitspreises unschwer überprüfbar sind. Das bezweifelt auch die Revision nicht.
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Gaspreisregelung, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, auch einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gaspreisregelung insgesamt eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede über einen "variablen" Arbeitspreis darstelle, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei der Gaspreisregelung um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede. Davon ist jedenfalls nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.
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a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind nur solche formularmäßigen Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (Senatsurteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 f.; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogenen Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c aa mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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b) Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c bb; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29; jeweils mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265).
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c) Nach diesen Grundsätzen ist bei der Beurteilung der für die Ermittlung des Arbeitspreises maßgeblichen Berechnungsformel zu differenzieren. Die Berechnungsformel hat zwei Funktionen, die im Hinblick auf ihre Kontrollfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Sie enthält einerseits - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Vereinbarung über die Höhe des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises (Preishauptabrede). Dieser bei Beginn des Vertrages am 1. Januar 2008 geltende Arbeitspreis in Höhe von 3,56 Cent/kWh unterliegt - wie jeder bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgangspreis - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25).
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Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht aber verkannt, dass die Berechnungsformel auch die quartalsweisen Preisanpassungen regelt. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel nicht um die Preishauptabrede zur Ermittlung des vereinbarten Ausgangspreises, sondern - im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 20, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26) - um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand hat. Die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ist nicht deshalb, weil sie (auch) den bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmt und insoweit nicht kontrollfähig ist, der Inhaltskontrolle insgesamt, also auch insoweit entzogen, als sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt.
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aa) Mit der Gaspreisregelung haben sich die Parteien auf einen bei Vertragsbeginn geltenden - der Inhaltskontrolle nicht unterworfenen - bestimmten Arbeitspreis in Höhe von 3,56 Cent/kWh geeinigt.
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Es reicht für die Annahme einer hinreichend bestimmten, der Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung (Preishauptabrede) aus, dass der für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns vereinbarte Arbeitspreis bei Vertragsschluss bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 168/88, WM 1990, 268 unter II 1 c; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 309 Rn. 2). Das ist hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2008 geltenden Arbeitspreises von 3,56 ct/kWh unabhängig davon der Fall, ob dieser bei Vertragsschluss bereits ausgerechnet worden war. Dieser Arbeitspreis war zwar im Vertrag vom 20./21. Dezember 2007 nicht in Euro und Cent ausgewiesen, ließ sich aber zu diesem Zeitpunkt mit Hilfe der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ohne weiteres ermitteln. Er war damit - anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs "veränderlich", sondern stand fest. Denn die einzige Variable für den ab 1. Januar 2008 geltenden Arbeitspreis - der durchschnittliche Heizölpreis im vorletzten Quartal des Jahres 2007 - war bei Vertragsschluss nicht mehr unbekannt, sondern ergab sich aus den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes für das dritte Quartal 2007. Es bestand deshalb keine Ungewissheit mehr darüber, dass sich der Arbeitspreis nach der Berechnungsformel ab 1. Januar 2008 auf 3,56 ct/kWh belief.
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Anders als die Revision meint, haben sich die Parteien jedoch nicht auf einen anfänglichen Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh geeinigt. Die betreffende Angabe in Ziffer 2 b der Gaspreisregelung hatte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, eine andere Funktion. Darauf nimmt der Senat Bezug. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung und steht auch im Widerspruch zum eigenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift. Danach betrug der Arbeitspreis aufgrund des Vertrages von Dezember 2007 zu Beginn des Jahreszeitraums 3,56 ct/kWh. Dementsprechend wurde nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh berechnet, sondern stets ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh oder mehr.
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bb) Die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ist dagegen nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, soweit sie künftige Preisänderungen regelt, deren Umfang und Höhe bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung um eine Preisnebenabrede, die - wie unter II 3 a ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Inhaltskontrolle unterworfen ist.
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Der unterschiedlichen Beurteilung der Kontrollfähigkeit ein und derselben Berechnungsformel - je nach ihrer Funktion - steht die bisherige Senatsrechtsprechung nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel nicht hindert, wenn ein vertraglich bezifferter - nicht kontrollfähiger - Ausgangspreis nach derselben Formel berechnet worden ist, die auch für periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll und daher insoweit kontrollfähig ist (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 21, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 29). Nichts anderes kann gelten, wenn der Anfangspreis - wie hier - anhand der vereinbarten Berechnungsformel bei Vertragsschluss ohne weiteres bestimmbar ist (vgl. Ebbinghaus/Schroeder, RdE 2012, 228, 231). Daher kommt der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung hinsichtlich des bei Vertragsschluss bestimmbaren Anfangspreises die Funktion einer nicht kontrollfähigen Preishauptabrede zu, hinsichtlich künftiger Preisänderungen dagegen die Funktion einer kontrollfähigen Preisnebenabrede.
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d) Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen dagegen, dass die in Ziffer 6 der Gaspreisregelung enthaltene Berechnungsformel aufgrund der in Ziffer 4 der Gaspreisregelung enthaltenen Bezeichnung des Arbeitspreises als "veränderlicher Preisanteil" insgesamt eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogene Preishauptabrede über einen "variablen" Arbeitspreis darstelle. Diese eng am Vertragswortlaut ausgerichtete Auslegung überzeugt jedoch nicht und ist keineswegs zwingend. Ihr kann deshalb jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht gefolgt werden.
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aa) Aus der Bezeichnung des Arbeitspreises als "veränderlicher Preisanteil" in Ziffer 4 der Gaspreisregelung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht herzuleiten, dass die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung insgesamt - also auch insoweit, als sie für künftige Preisänderungen maßgeblich ist - als nicht kontrollfähige Preishauptabrede anzusehen wäre.
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Das Berufungsgericht hat dieser Formulierung in Ziffer 4 der Gaspreisregelung eine zu weit gehende Bedeutung beigemessen. Die Formulierung ist lediglich als Hinweis auf periodisch mögliche Preisanpassungen zu verstehen. Die Vereinbarung eines als "veränderlich" oder "variabel" bezeichneten Preises zeigt nur den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten zurückgehen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 20 f., und VIII ZR 93/11, RdE 2012, 200 Rn. 24 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22). Mehr ist aus einer solchen Formulierung auch im vorliegenden Fall nicht herzuleiten.
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Aus den Senatsurteilen vom 24. März 2010 folgt nichts anderes. Dort hat der Senat lediglich entschieden, dass ein bezifferter Anfangspreis aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede enthält und dass nach den damals zu beurteilenden Preisbestimmungen kein variabel ausgestalteter Arbeitspreis vorgelegen hat (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZRVIII ZR 304/08, aaO Rn. 27 f.). Zu der rechtlichen Einordnung eines - wie hier - als "variabel" bezeichneten Preises hat der Senat aber keine Aussage getroffen.
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bb) Das Berufungsgericht steht allerdings mit seiner Auffassung nicht allein. Auch in der Instanzrechtsprechung und der Literatur wird vertreten, dass eine sowohl für die Berechnung eines im Vertrag nicht bezifferten Anfangspreises als auch für spätere Preisänderungen maßgebliche Preisklausel als eigentliche Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei (OLG Bamberg, RdE 2013, 273 ff.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Februar 2013 - 12 U 168/12, juris Rn. 68 f.; LG München, RdE 2012, 166 f.; LG Kassel, Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 O 200/11, juris Rn. 55 ff.; LG Hof, Urteil vom 23. Mai 2012 - 1 HK O 73/11, juris Rn. 55 ff.; Höch/Kalwa in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 2013, Gaslieferverträge Rn. 55 ff.; Couval, IR 2013, 155; Hilber, BB 2011, 2692, 2695; Zabel, BB 2010, 1369; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (1) Allgemeine Versorgungsbedingungen in Verträgen mit Sonderabnehmern, Rn. 2; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 330).
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Diese Auffassung wird dem Schutzzweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerecht, weil sie es dem Klauselverwender auf leichte Weise ermöglicht, die Inhaltskontrolle zu umgehen. Sie knüpft für die Frage nach der Kontrollfähigkeit einer Preisklausel allein an deren sprachlich-technische Ausgestaltung und nicht an die Funktion und den Regelungsgehalt der Klausel an. Die Kontrollfähigkeit einer Berechnungsformel für zukünftige Preisänderungen hängt nicht davon ab, ob sich mit derselben Berechnungsformel auch der Anfangspreis ermitteln lässt. Ebenso wenig richtet sich die Kontrollfähigkeit einer solchen Klausel hinsichtlich zukünftiger Preisänderungen danach, ob ein bestimmter oder mit Hilfe der Berechnungsformel bestimmbarer Anfangspreis als "variabel" bezeichnet wird. Denn die bloße Regelungstechnik ändert nichts an den voneinander abgrenzbaren Funktionen der Berechnungsformel hinsichtlich der Bestimmung des Anfangspreises einerseits und künftiger Preisänderungen andererseits.
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Wollte man eine Preisberechnungsformel wie die vorliegende in Ziffer 6 der Gaspreisregelung einer Inhaltskontrolle vollständig entziehen, weil sie nicht nur der Berechnung künftiger Preisänderungen, sondern auch der Bestimmung des bei Vertragsbeginn geltenden, im Vertrag aber nicht bezifferten Anfangspreises dient, wäre der Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln Tür und Tor geöffnet. Der Klauselverwender bräuchte dann nur darauf zu verzichten, einen Anfangspreis gesondert auszuweisen, und könnte sich, ohne eine Inhaltskontrolle befürchten zu müssen, auf das Stellen einer Preisberechnungsformel beschränken, mit der sich sowohl der Anfangspreis als auch künftige Preisänderungen errechnen lassen. Denn durch eine solche umfassende Berechnungsformel vermag er sein Interesse an einem angemessenen Anfangspreis ebenso wie sein Interesse an künftigen Preisänderungen gleichermaßen zu wahren. Damit hätte es der Klauselverwender in der Hand, durch die sprachlich-technische Gestaltung einer Preisbestimmungsregelung über deren Kontrollfähigkeit selbst zu entscheiden und die Inhaltskontrolle von Bestimmungen, die auch künftige Preisänderungen regeln, zu vermeiden. Eine derartige Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln liefe dem durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezweckten Schutz des Klauselgegners vor der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht des Verwenders zuwider (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13 mwN).
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e) Selbst wenn jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts als vertretbar anzusehen wäre und die Berechnungsformel auch im Sinne einer der Inhaltskontrolle insgesamt entzogenen Preishauptabrede verstanden werden könnte, wäre eine solche Auslegung nicht maßgebend. Vorrang hätte auch dann die differenzierende, auf die unterschiedlichen Funktionen der Berechnungsformel abstellende Beurteilung. Denn Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Danach ist das für den Kunden günstigere Verständnis einer Klausel zugrunde zu legen. Für den Kunden ist das Verständnis günstiger, das die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO Rn. 35). Das ist im vorliegenden Fall die differenzierende Auslegung, nach der die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung nur hinsichtlich des vereinbarten Anfangspreises nicht kontrollfähig ist, während sie eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt, soweit sie zukünftige Preisänderungen zum Gegenstand hat.
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4. Trotz der damit zu bejahenden Kontrollfähigkeit der in Rede stehenden Gaspreisregelung erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Die Gaspreisregelung benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen Bestimmungen des Preisklauselgesetzes begründet.
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a) Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 26, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN). Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen der von der Beklagten verwendeten Gaspreisregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden sind.
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aa) Der Verwender von Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - ein anerkennenswertes Bedürfnis daran, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen. Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO; jeweils mwN).
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(1) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse auch von Gasversorgungsunternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 22). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 b; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 21; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 34).
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(2) Nach der Senatsrechtsprechung kann in einem langfristigen Vertragsverhältnis ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung einer Kostenelementeklausel, sondern auch einer Spannungsklausel bestehen. Eine gleitende Preisentwicklung durch Bezugnahme auf ein Referenzgut, das den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts gerecht wird und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel ist, vermeidet auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
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bb) Nach diesen Grundsätzen halten die Preisänderungsbestimmungen der vorliegenden Gaspreisregelung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, soweit die Beklagte diese nicht gegenüber Verbrauchern, sondern gegenüber einem Unternehmen wie der Klägerin verwendet, das für seine gewerbliche Tätigkeit Erdgas in großem Umfang abnimmt.
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(1) Es handelt sich bei der Gaspreisregelung nicht um eine Kostenelementeklausel, sondern um eine Spannungsklausel. Denn sie dient nach ihrer Ausgestaltung nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen, sondern bezweckt - unabhängig von der Kostenentwicklung - die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung. Nach der Gaspreisregelung stellt der Preis für leichtes Heizöl keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 29, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37, zu vergleichbaren Klauseln).
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(2) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
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Diese Voraussetzung hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39). Eine aus diesem Grund unzulässige Spannungsklausel ist auch nicht als Kostenelementeklausel zu halten. Soweit es um das anerkennenswerte Interesse des Gaslieferanten geht, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben, hat der Senat entschieden, dass eine solche Spannungsklausel, wenn man sie am Maßstab von Kostenelementeklauseln messen wollte, den Kunden ebenfalls unangemessen benachteiligt, weil sie die mögliche Kostenentwicklung nicht abbildet (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 44 ff.).
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(3) Diese für Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung des Senats ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht übertragbar.
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Soweit dagegen in Instanzrechtsprechung und Literatur unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass nach dieser Rechtsprechung eine ölpreisindexierte Preisgleitklausel ohne Weiteres auch gegenüber einem Unternehmen unwirksam sei (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 U 14/12, juris Rn. 65 und 68; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 U 60/10, juris Rn. 36; Ebbinghaus/Schroeder, aaO S. 231 f.), trifft dies nicht zu. Eine mathematische Berechnungsformel wie die vorliegende, nach der sich der Arbeitspreis für Gas in Abhängigkeit vom Preis für leichtes Heizöl aufgrund eines transparenten und nachvollziehbaren Rechenvorgangs, der jeder Beeinflussung seitens des Klauselverwenders entzogen ist, "automatisch" ändert, benachteiligt Unternehmen wie die Klägerin nicht unangemessen (ebenso Höch/Kalwa, aaO Rn. 59 und 90 f.; de Wyl/Soetebeer in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 336; Schöne in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 2013, Stromlieferverträge Rn. 193; Hilber, aaO S. 2697 f.).
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(a) Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206, zu § 24 AGBG). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (BT-Drucks. 7/3919, S. 14; vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 54). Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f.; MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 80; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rn. 35; Staudinger/Coester, aaO Rn. 111 f.; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 309 Nr. 1 Rn. 28; Berger, aaO Rn. 30).
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Im Hinblick darauf, dass im Handelsverkehr Preisklauseln in verschiedenster Ausgestaltung weit verbreitet sind, wird ihre Wirksamkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen wie gegenüber Verbrauchern; Verbraucher sind vor Preiserhöhungsklauseln stärker zu schützen als Unternehmer (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, aaO; vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, aaO; Staudinger/Coester, aaO Rn. 330d; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO; Thomas, AcP 209 (2009), 84, 112 ff. mwN). Im Bereich des Energie- und Wasserrechts deuten auch die Regelungen in § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV, § 1 GasGVV, § 1 StromGVV, § 1 Abs. 2 AVBWasserV darauf hin, dass bei der rechtlichen Beurteilung formularmäßiger Versorgungsbedingungen im unternehmerischen Bereich andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Verbraucherverträgen.
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(b) Eine Spannungsklausel wie die vorliegende Gaspreisregelung, in der sich der Arbeitspreis für Gas nach einem bei Vertragsschluss vereinbarten Verhältnis zum Preis für leichtes Heizöl verändert, ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden.
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Von einem gewerblichen Unternehmen wie der Klägerin ist zu erwarten, dass es seine Kosten - auch auf dem Energiesektor - sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisanpassungsklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt. Diese Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit. Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des Arbeitspreises für Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn als Kunden akzeptabel ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren.
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Gerade von einem energieintensiven Industrieunternehmen ist zu verlangen, dass es den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt. Dass die Entwicklung der Ölpreise - wie anderer Rohstoffkosten auch - mit Ungewissheiten verbunden ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen hat.
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Für einen Unternehmer ist auch ersichtlich, dass mit der Anknüpfung an den Marktpreis von leichtem Heizöl als einzige Variable kein Bezug auf künftige Kostensteigerungen oder Kostensenkungen beim Gaslieferanten genommen wird (ebenso Höch/Kalwa, aaO Rn. 90 f.). Solche sind deshalb für die Entwicklung des in Zukunft zu zahlenden Arbeitspreises für Erdgas bei Verwendung einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung. Ein Unternehmer muss als Gaskunde der Beklagten nicht befürchten, von Kostensteigerungen in anderen Bereichen als auf dem Heizölmarkt betroffen zu werden, kann aber auch nicht erwarten, von Kostensenkungen im Unternehmen der Beklagten - etwa aufgrund von Rationalisierungen - zu profitieren.
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Zudem ist dem Verwender aufgrund der mathematischen Funktionsweise einer solchen transparenten Preisgleitklausel kein Ermessen bei Preiserhöhungen eingeräumt. Die Preisanpassungen treten quartalsweise automatisch ein und sind damit jeglicher Einflussnahme durch den Verwender entzogen. Preissenkungen auf dem Heizölmarkt werden nach denselben Maßstäben an die Kunden weitergegeben wie Preissteigerungen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36). Eine Befugnis des Verwenders zu Gewinnsteigerungen durch beliebige Preiserhöhungen, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 361 ff.; vom 27. Juni 2012 - XII ZR 93/10, juris Rn. 27), ist damit ausgeschlossen.
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Darüber hinaus ist die Bindung des Gaspreises an die Preisentwicklung für Heizöl in der Wirtschaft nicht nur weit verbreitet, sondern auch anerkannt; sie entspricht auf allen Stufen der Lieferkette - jedenfalls in dem vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. Däuper/Couval, ZNER 2010, 224, 225; Klaue, ZNER 2011, 594, 596; Mehari/Rieth, NJW 2010, 2797, 2798) - ständiger Praxis (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31 und 33; Schwintowski/Spicker, Handbuch Energiehandel, 3. Aufl., A. Rn. 71 f., Rn. 116; Hanau, ZIP 2006, 1281, 1285; Heßler/Specht, ZNER 2010, 219, 223). Auch das ist bei ihrer AGB-rechtlichen Beurteilung, soweit sie unter Kaufleuten verwendet wird, zu berücksichtigen (arg. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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b) Eine Unwirksamkeit der Gaspreisregelung wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin folgt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem in § 4 Ziffer 5 des Gasliefervertrages zusätzlich vorgesehenen Preisanpassungsrecht wegen Verteuerungen oder Verbilligungen des Erdgases aufgrund geänderter Rechtsvorschriften oder behördlicher Maßnahmen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung in § 4 Ziffer 5 des Vertrages, die im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gekommen ist, wirksam ist. Auch wenn sie unwirksam wäre, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Gaspreisregelung zur Folge, weil sie mit dieser weder sprachlich noch inhaltlich zusammenhängt (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, MDR 2013, 1388 Rn. 14; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212; jeweils mwN). Ist sie dagegen - wovon die Revision ausgeht - wirksam, so besteht erst recht kein Grund, aus ihr eine Unwirksamkeit der Gaspreisregelung herzuleiten. Gegen die Kombination einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel mit einer weiteren Preisanpassungsbestimmung, die eine Abwälzung von durch die öffentliche Hand verursachten Preissteigerungen zum Gegenstand hat, bestehen jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, WM 1979, 1097, zu einer ähnlichen Klauselkombination in einem Stromversorgungsvertrag).
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c) Auch die Bestimmungen und Wertungen des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz, BGBl. I 2007, 2246, im Folgenden PrKG) führen entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Unwirksamkeit der Gaspreisregelung. Es kann offenbleiben, ob die Gaspreisregelung gegen § 1 Satz 1 PrKG verstößt. Die dafür nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG maßgebliche Frage, ob das zu liefernde Erdgas mit dem als Wertmesser vereinbarten leichten Heizöl im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG nicht vorlägen, wäre die Gaspreisregelung nicht unwirksam und die Klageforderung nicht begründet.
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aa) Gemäß § 8 Satz 1 PrKG tritt die Unwirksamkeit einer Preisklausel erst zum Zeitpunkt eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Preisklauselgesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Gemäß § 8 Satz 2 PrKG bleiben die Rechtswirkungen der Preisklausel bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für einen Zeitraum vor Eintritt der Unwirksamkeit nach § 8 PrKG können deshalb nicht aus einem Verstoß gegen das Preisklauselgesetz hergeleitet werden (jurisPK-BGB/Toussaint, 6. Aufl., § 8 PrKG Rn. 13; Reul, MittBayNot 2007, 445, 450).
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bb) Eine Preisklausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, ist auch nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (ebenso MünchKommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 245 Rn. 81; Neuhaus, MDR 2010, 848, 851; Schultz, NZM 2008, 425, 427; Hilber, aaO S. 2693; Wiegner in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 61 Rn. 13; Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 147; Becker/Hecht, ITRB 2008, 251, 253; noch offen gelassen in den Senatsurteilen vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 23 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 30).
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Eine unangemessene Benachteiligung, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel von Anfang an (ex tunc) führt, kann aus den Bestimmungen und Wertungen des Preisklauselgesetzes nicht hergeleitet werden, weil das Preisklauselgesetz eine gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßende Klausel zunächst weiterhin als wirksam behandelt und erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes für die Zukunft (ex nunc) unwirksam werden lässt (§ 8 PrKG). Wenn aber eine gegen das Preisklauselgesetz verstoßende Klausel erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes und dann auch nur ex nunc unwirksam sein soll, kann eine solche Klausel vor rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes erst recht nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rückwirkend (ex tunc) unwirksam sein.
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Die gegenteilige Auffassung (Gerber, NZM 2008, 152, 154) ist mit dem Wortlaut des § 8 PrKG und dem aus den Gesetzgebungsmaterialien hervorgehenden Normzweck nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat die Wirksamkeit vereinbarter Preisklauseln bis zu dem in § 8 PrKG geregelten Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit bewusst in Kauf genommen, um die mit einer rückwirkenden Unwirksamkeit der Preisklausel verbundene Rechtsunsicherheit angesichts der sich dann stellenden Fragen der Vertragsauslegung, -anpassung und -rückabwicklung zu vermeiden (BT-Drucks. 16/4764, S. 16). Dies würde unterlaufen, wenn ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz ohne weiteres einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichzusetzen und die betreffende Preisklausel damit von Anfang an unwirksam wäre. Dagegen spricht auch die unterschiedliche Zielsetzung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und des Preisklauselgesetzes. Beim Preisklauselgesetz stehen stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitische Ziele im Vordergrund. Das Verbot bestimmter Preisklauseln liegt im öffentlichen Interesse am Schutz vor inflationären Tendenzen (BT-Drucks. 16/4391, S. 27). Dieser Gesichtspunkt ist für die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle, bei der überprüft wird, ob die beiderseitigen Interessen im Vertrag angemessen berücksichtigt werden, nicht maßgebend.
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Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer
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Dr. Bünger Kosziol
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. April 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Porzellanfabrik, bezog von der Beklagten ab Mitte August 2005 Erdgas. Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 erfolgte die Belieferung aufgrund des Erdgaslieferungsvertrages vom 20./21. Dezember 2007. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Vertrages hat der Kunde für die Erdgaslieferung und Bereitstellung ein Entgelt gemäß der als Anlage beigefügten Preisregelung zu zahlen. In der als "Erdgaspreisregelung G 2 €" überschriebenen Anlage zum Vertrag heißt es:
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"Das Entgelt entsprechend § 4 Ziffer 1 des Vertrages wird gemäß folgender Regelung ermittelt:
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1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus
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a) einem Jahresgrundpreis
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sowie
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b) einem Arbeitspreis für die abgenommene Erdgasmenge.
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2. Es beträgt
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a) der Jahresgrundpreis 3 000,-- Euro,
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b) der Arbeitspreis 1,60 Cent je kWh Hs.
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3. Der Jahresgrundpreis wird in monatlichen Teilbeträgen von je 1/12 des Jahresbetrages zusammen mit der monatlichen Abrechnung der Erdgasmenge in Rechnung gestellt.
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4. Der Jahresgrundpreis gilt als fester und der Arbeitspreis als veränderlicher Preisanteil. Der veränderliche Anteil ist bezogen auf den Preis für leichtes Heizöl.
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Der Preis für leichtes Heizöl richtet sich nach den Verbraucherpreisen bei Abnahme von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer, wie sie monatlich für die Rheinschiene in der "Fachserie 17; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) Reihe 2; 2. Tabellenteil" des Statistischen Bundesamtes in Euro je hl veröffentlicht werden.
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Aus den monatlichen Werten ist ein Mittel für jedes Quartal eines Kalenderjahres zu bilden.
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Werden diese Preise nicht mehr veröffentlicht, so sind den wirtschaftlichen Grundgedanken dieser Regelung möglichst nahe kommende andere Vereinbarungen zu treffen.
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5. Basis für den Erdgaspreis gemäß Abschnitt 2 ist der Preis für leichtes Heizöl von 20,-- Euro je hl ohne Umsatzsteuer.
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6. Ändert sich der Preis für leichtes Heizöl gemäß Abschnitt 4 gegenüber Abschnitt 5, so ändert sich der Arbeitspreis im gleichen Verhältnis. Der neue Arbeitspreis beträgt
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P
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Pa = 1,60 x ---------------------- Cent kWh Hs
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20 Euro/hl
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wobei für P der Preis für leichtes Heizöl gemäß Abschnitt 4 in Euro je hl einzusetzen ist. Der Arbeitspreis wird auf drei Dezimalstellen errechnet und auf zwei Dezimalen gerundet, wobei die 5 als dritte Dezimale eine Aufrundung bewirkt.
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7. Eine Preisänderung wird jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres wirksam. Für die Ermittlung des neuen Arbeitspreises wird für P der Durchschnittspreis des vorletzten Quartals eingesetzt.
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Der jeweils bis zum 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September gültig gewesene Arbeitspreis gilt solange als vorläufiger Preis weiter, bis der neue Arbeitspreis gemäß vorstehender Regelung ermittelt ist und für die ab dem 1. des Folgemonats abgenommene Erdgasmenge berechnet wird.
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[…]"
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§ 4 Ziffer 5 des Erdgaslieferungsvertrages lautet:
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"Sollten nach Vertragsabschluss erlassene und/oder geänderte Rechtsvorschriften und/oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass die Erdgasgewinnung, der Erdgasbezug, die Erdgasfortleitung und/oder die Erdgaslieferung unmittelbar oder mittelbar verteuert bzw. verbilligt werden, erhöht bzw. ermäßigt sich, abweichend von Ziffer 1 auch unterjährig, das Entgelt entsprechend ab dem Zeitpunkt, an dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt. Dies gilt insbesondere bei veränderten Belastungen der EWE [Beklagten] durch die Einführung und/oder Erhöhung von Steuern oder Abgaben sowie durch Auflagen aus Subventionsbestimmungen."
- 3
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Für das erste Quartal 2008 errechnete sich nach Ziffer 6 der "Erdgaspreisregelung G 2 €" nicht der in Ziffer 2b) genannte Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh, sondern ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh. In der Folgezeit ab dem 1. April 2008 teilte die Beklagte der Klägerin jeweils zum Quartalsbeginn Preiserhöhungen oder -senkungen mit. Die Klägerin glich die Abrechnungen aus. Sie beanstandete erstmals mit Schreiben vom 19. November 2008 die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen und begehrt zuletzt noch Rückzahlung der ihrer Auffassung nach überzahlten Rechnungsbeträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 110.285,13 €.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die "Erdgaspreisregelung G 2 €" sei nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Bei dieser handele es sich um die Preishauptabrede, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege, und nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Daher könne dahin stehen, ob die Grundsätze der Verbraucher betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2010 zur Unwirksamkeit von Preisnebenabreden mit alleiniger Koppelung an den Ölpreis (VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08) auf Unternehmen von der Größenordnung der Klägerin übertragbar seien.
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Für die von ihm entschiedenen Fälle habe der Bundesgerichtshof das Vorliegen von Preisnebenabreden bejaht, weil der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen Betrages angegeben gewesen sei. Diese Angabe enthalte aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könne. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhalte sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein solle. Das ergebe sich vielmehr erst aus den als Anlage beigefügten Preisanpassungsbestimmungen, bei denen es sich danach um kontrollfähige Preisnebenabreden handele.
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So liege der Fall hier jedoch nicht. Im Vertrag selbst sei kein Preis angegeben. Dieser ergebe sich allein aus der beigefügten "Erdgaspreisregelung G 2 €". Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von deren Abschnitt 4 handele es sich beim Arbeitspreis um einen veränderlichen Preis. Hiergegen spreche auch nicht, dass unter Abschnitt 2 der Arbeitspreis auf 1,60 Cent je kWh beziffert und unter Abschnitt 5 als Basis für den Erdgaspreis gemäß Abschnitt 2 ein Preis für leichtes Heizöl von 20 €/hl ohne Mehrwertsteuer genannt werde. Denn ein Arbeitspreis von 1,60 Cent je kWh sei unstreitig zu keinem Zeitpunkt in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Der Preis für leichtes Heizöl habe nach den Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamts ab dem Jahr 2007 unstreitig keineswegs auch nur in der Nähe von 20 €/hl gelegen, sondern weit darüber. Hieraus folge, dass es sich bei dem in der Gaspreisregelung bezeichneten Basispreis von 20 €/hl und einem daraus - wie auch immer - errechneten Arbeitspreis von 1,60 Cent je kWh nicht um die Vereinbarung eines anfänglichen Festpreises handele, sondern um einen Platzhalter zur Bestimmung des jeweils aktuellen Preises. Nach alledem sei die "Erdgaspreisregelung G 2 €" als wirksame Preisabrede anzusehen, so dass es bereits deshalb an einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten fehle.
- 10
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Die vereinbarte Regelung verstoße auch nicht gegen das Preisklauselgesetz. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG seien Kostenelementeklauseln zulässig.
-
II.
- 11
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Entgelte für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht zu, weil die Klägerin die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge mit Rechtsgrund bezahlt hat. Die Bestimmungen der "Erdgaspreisregelung G 2 €", auf deren Grundlage die Beklagte ihre Gaslieferungen gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, sind wirksam; sie halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, soweit sie dieser unterliegen, stand.
- 12
-
1. Bei den Bestimmungen der in den Erdgaslieferungsvertrag der Parteien einbezogenen "Erdgaspreisregelung G 2 €" (im Folgenden: Gaspreisregelung) handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt.
- 13
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2. Die Bestimmungen der Gaspreisregelung genügen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der periodischen Änderung des Arbeitspreises - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff., zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln). Insbesondere ist der jeweils aktuelle Arbeitspreis ("Pa") mit Hilfe der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung aufgrund der die Formel erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu berechnen, sobald die einzige Variable dieser Formel - der Preis für leichtes Heizöl ("P") - bekannt ist. Diese Variable wird in Ziffer 4 der Gaspreisregelung durch Verweis auf die Monatsberichte des Statistischen Bundesamtes definiert, so dass die erstmalige Berechnung und auch jede spätere Veränderung des Arbeitspreises unschwer überprüfbar sind. Das bezweifelt auch die Revision nicht.
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Gaspreisregelung, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, auch einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gaspreisregelung insgesamt eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede über einen "variablen" Arbeitspreis darstelle, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei der Gaspreisregelung um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede. Davon ist jedenfalls nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.
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a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind nur solche formularmäßigen Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (Senatsurteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 f.; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogenen Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c aa mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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b) Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c bb; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29; jeweils mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265).
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c) Nach diesen Grundsätzen ist bei der Beurteilung der für die Ermittlung des Arbeitspreises maßgeblichen Berechnungsformel zu differenzieren. Die Berechnungsformel hat zwei Funktionen, die im Hinblick auf ihre Kontrollfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Sie enthält einerseits - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Vereinbarung über die Höhe des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises (Preishauptabrede). Dieser bei Beginn des Vertrages am 1. Januar 2008 geltende Arbeitspreis in Höhe von 3,56 Cent/kWh unterliegt - wie jeder bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgangspreis - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25).
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Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht aber verkannt, dass die Berechnungsformel auch die quartalsweisen Preisanpassungen regelt. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel nicht um die Preishauptabrede zur Ermittlung des vereinbarten Ausgangspreises, sondern - im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 20, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26) - um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand hat. Die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ist nicht deshalb, weil sie (auch) den bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmt und insoweit nicht kontrollfähig ist, der Inhaltskontrolle insgesamt, also auch insoweit entzogen, als sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt.
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aa) Mit der Gaspreisregelung haben sich die Parteien auf einen bei Vertragsbeginn geltenden - der Inhaltskontrolle nicht unterworfenen - bestimmten Arbeitspreis in Höhe von 3,56 Cent/kWh geeinigt.
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Es reicht für die Annahme einer hinreichend bestimmten, der Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung (Preishauptabrede) aus, dass der für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns vereinbarte Arbeitspreis bei Vertragsschluss bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 168/88, WM 1990, 268 unter II 1 c; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 309 Rn. 2). Das ist hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2008 geltenden Arbeitspreises von 3,56 ct/kWh unabhängig davon der Fall, ob dieser bei Vertragsschluss bereits ausgerechnet worden war. Dieser Arbeitspreis war zwar im Vertrag vom 20./21. Dezember 2007 nicht in Euro und Cent ausgewiesen, ließ sich aber zu diesem Zeitpunkt mit Hilfe der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ohne weiteres ermitteln. Er war damit - anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs "veränderlich", sondern stand fest. Denn die einzige Variable für den ab 1. Januar 2008 geltenden Arbeitspreis - der durchschnittliche Heizölpreis im vorletzten Quartal des Jahres 2007 - war bei Vertragsschluss nicht mehr unbekannt, sondern ergab sich aus den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes für das dritte Quartal 2007. Es bestand deshalb keine Ungewissheit mehr darüber, dass sich der Arbeitspreis nach der Berechnungsformel ab 1. Januar 2008 auf 3,56 ct/kWh belief.
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Anders als die Revision meint, haben sich die Parteien jedoch nicht auf einen anfänglichen Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh geeinigt. Die betreffende Angabe in Ziffer 2 b der Gaspreisregelung hatte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, eine andere Funktion. Darauf nimmt der Senat Bezug. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung und steht auch im Widerspruch zum eigenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift. Danach betrug der Arbeitspreis aufgrund des Vertrages von Dezember 2007 zu Beginn des Jahreszeitraums 3,56 ct/kWh. Dementsprechend wurde nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh berechnet, sondern stets ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh oder mehr.
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bb) Die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ist dagegen nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, soweit sie künftige Preisänderungen regelt, deren Umfang und Höhe bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung um eine Preisnebenabrede, die - wie unter II 3 a ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Inhaltskontrolle unterworfen ist.
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Der unterschiedlichen Beurteilung der Kontrollfähigkeit ein und derselben Berechnungsformel - je nach ihrer Funktion - steht die bisherige Senatsrechtsprechung nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel nicht hindert, wenn ein vertraglich bezifferter - nicht kontrollfähiger - Ausgangspreis nach derselben Formel berechnet worden ist, die auch für periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll und daher insoweit kontrollfähig ist (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 21, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 29). Nichts anderes kann gelten, wenn der Anfangspreis - wie hier - anhand der vereinbarten Berechnungsformel bei Vertragsschluss ohne weiteres bestimmbar ist (vgl. Ebbinghaus/Schroeder, RdE 2012, 228, 231). Daher kommt der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung hinsichtlich des bei Vertragsschluss bestimmbaren Anfangspreises die Funktion einer nicht kontrollfähigen Preishauptabrede zu, hinsichtlich künftiger Preisänderungen dagegen die Funktion einer kontrollfähigen Preisnebenabrede.
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d) Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen dagegen, dass die in Ziffer 6 der Gaspreisregelung enthaltene Berechnungsformel aufgrund der in Ziffer 4 der Gaspreisregelung enthaltenen Bezeichnung des Arbeitspreises als "veränderlicher Preisanteil" insgesamt eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogene Preishauptabrede über einen "variablen" Arbeitspreis darstelle. Diese eng am Vertragswortlaut ausgerichtete Auslegung überzeugt jedoch nicht und ist keineswegs zwingend. Ihr kann deshalb jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht gefolgt werden.
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aa) Aus der Bezeichnung des Arbeitspreises als "veränderlicher Preisanteil" in Ziffer 4 der Gaspreisregelung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht herzuleiten, dass die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung insgesamt - also auch insoweit, als sie für künftige Preisänderungen maßgeblich ist - als nicht kontrollfähige Preishauptabrede anzusehen wäre.
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Das Berufungsgericht hat dieser Formulierung in Ziffer 4 der Gaspreisregelung eine zu weit gehende Bedeutung beigemessen. Die Formulierung ist lediglich als Hinweis auf periodisch mögliche Preisanpassungen zu verstehen. Die Vereinbarung eines als "veränderlich" oder "variabel" bezeichneten Preises zeigt nur den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten zurückgehen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 20 f., und VIII ZR 93/11, RdE 2012, 200 Rn. 24 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22). Mehr ist aus einer solchen Formulierung auch im vorliegenden Fall nicht herzuleiten.
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Aus den Senatsurteilen vom 24. März 2010 folgt nichts anderes. Dort hat der Senat lediglich entschieden, dass ein bezifferter Anfangspreis aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede enthält und dass nach den damals zu beurteilenden Preisbestimmungen kein variabel ausgestalteter Arbeitspreis vorgelegen hat (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZRVIII ZR 304/08, aaO Rn. 27 f.). Zu der rechtlichen Einordnung eines - wie hier - als "variabel" bezeichneten Preises hat der Senat aber keine Aussage getroffen.
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bb) Das Berufungsgericht steht allerdings mit seiner Auffassung nicht allein. Auch in der Instanzrechtsprechung und der Literatur wird vertreten, dass eine sowohl für die Berechnung eines im Vertrag nicht bezifferten Anfangspreises als auch für spätere Preisänderungen maßgebliche Preisklausel als eigentliche Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei (OLG Bamberg, RdE 2013, 273 ff.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Februar 2013 - 12 U 168/12, juris Rn. 68 f.; LG München, RdE 2012, 166 f.; LG Kassel, Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 O 200/11, juris Rn. 55 ff.; LG Hof, Urteil vom 23. Mai 2012 - 1 HK O 73/11, juris Rn. 55 ff.; Höch/Kalwa in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 2013, Gaslieferverträge Rn. 55 ff.; Couval, IR 2013, 155; Hilber, BB 2011, 2692, 2695; Zabel, BB 2010, 1369; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (1) Allgemeine Versorgungsbedingungen in Verträgen mit Sonderabnehmern, Rn. 2; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 330).
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Diese Auffassung wird dem Schutzzweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerecht, weil sie es dem Klauselverwender auf leichte Weise ermöglicht, die Inhaltskontrolle zu umgehen. Sie knüpft für die Frage nach der Kontrollfähigkeit einer Preisklausel allein an deren sprachlich-technische Ausgestaltung und nicht an die Funktion und den Regelungsgehalt der Klausel an. Die Kontrollfähigkeit einer Berechnungsformel für zukünftige Preisänderungen hängt nicht davon ab, ob sich mit derselben Berechnungsformel auch der Anfangspreis ermitteln lässt. Ebenso wenig richtet sich die Kontrollfähigkeit einer solchen Klausel hinsichtlich zukünftiger Preisänderungen danach, ob ein bestimmter oder mit Hilfe der Berechnungsformel bestimmbarer Anfangspreis als "variabel" bezeichnet wird. Denn die bloße Regelungstechnik ändert nichts an den voneinander abgrenzbaren Funktionen der Berechnungsformel hinsichtlich der Bestimmung des Anfangspreises einerseits und künftiger Preisänderungen andererseits.
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Wollte man eine Preisberechnungsformel wie die vorliegende in Ziffer 6 der Gaspreisregelung einer Inhaltskontrolle vollständig entziehen, weil sie nicht nur der Berechnung künftiger Preisänderungen, sondern auch der Bestimmung des bei Vertragsbeginn geltenden, im Vertrag aber nicht bezifferten Anfangspreises dient, wäre der Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln Tür und Tor geöffnet. Der Klauselverwender bräuchte dann nur darauf zu verzichten, einen Anfangspreis gesondert auszuweisen, und könnte sich, ohne eine Inhaltskontrolle befürchten zu müssen, auf das Stellen einer Preisberechnungsformel beschränken, mit der sich sowohl der Anfangspreis als auch künftige Preisänderungen errechnen lassen. Denn durch eine solche umfassende Berechnungsformel vermag er sein Interesse an einem angemessenen Anfangspreis ebenso wie sein Interesse an künftigen Preisänderungen gleichermaßen zu wahren. Damit hätte es der Klauselverwender in der Hand, durch die sprachlich-technische Gestaltung einer Preisbestimmungsregelung über deren Kontrollfähigkeit selbst zu entscheiden und die Inhaltskontrolle von Bestimmungen, die auch künftige Preisänderungen regeln, zu vermeiden. Eine derartige Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln liefe dem durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezweckten Schutz des Klauselgegners vor der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht des Verwenders zuwider (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13 mwN).
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e) Selbst wenn jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts als vertretbar anzusehen wäre und die Berechnungsformel auch im Sinne einer der Inhaltskontrolle insgesamt entzogenen Preishauptabrede verstanden werden könnte, wäre eine solche Auslegung nicht maßgebend. Vorrang hätte auch dann die differenzierende, auf die unterschiedlichen Funktionen der Berechnungsformel abstellende Beurteilung. Denn Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Danach ist das für den Kunden günstigere Verständnis einer Klausel zugrunde zu legen. Für den Kunden ist das Verständnis günstiger, das die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO Rn. 35). Das ist im vorliegenden Fall die differenzierende Auslegung, nach der die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung nur hinsichtlich des vereinbarten Anfangspreises nicht kontrollfähig ist, während sie eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt, soweit sie zukünftige Preisänderungen zum Gegenstand hat.
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4. Trotz der damit zu bejahenden Kontrollfähigkeit der in Rede stehenden Gaspreisregelung erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Die Gaspreisregelung benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen Bestimmungen des Preisklauselgesetzes begründet.
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a) Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 26, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN). Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen der von der Beklagten verwendeten Gaspreisregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden sind.
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aa) Der Verwender von Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - ein anerkennenswertes Bedürfnis daran, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen. Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO; jeweils mwN).
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(1) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse auch von Gasversorgungsunternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 22). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 b; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 21; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 34).
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(2) Nach der Senatsrechtsprechung kann in einem langfristigen Vertragsverhältnis ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung einer Kostenelementeklausel, sondern auch einer Spannungsklausel bestehen. Eine gleitende Preisentwicklung durch Bezugnahme auf ein Referenzgut, das den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts gerecht wird und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel ist, vermeidet auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
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bb) Nach diesen Grundsätzen halten die Preisänderungsbestimmungen der vorliegenden Gaspreisregelung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, soweit die Beklagte diese nicht gegenüber Verbrauchern, sondern gegenüber einem Unternehmen wie der Klägerin verwendet, das für seine gewerbliche Tätigkeit Erdgas in großem Umfang abnimmt.
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(1) Es handelt sich bei der Gaspreisregelung nicht um eine Kostenelementeklausel, sondern um eine Spannungsklausel. Denn sie dient nach ihrer Ausgestaltung nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen, sondern bezweckt - unabhängig von der Kostenentwicklung - die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung. Nach der Gaspreisregelung stellt der Preis für leichtes Heizöl keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 29, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37, zu vergleichbaren Klauseln).
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(2) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
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Diese Voraussetzung hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39). Eine aus diesem Grund unzulässige Spannungsklausel ist auch nicht als Kostenelementeklausel zu halten. Soweit es um das anerkennenswerte Interesse des Gaslieferanten geht, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben, hat der Senat entschieden, dass eine solche Spannungsklausel, wenn man sie am Maßstab von Kostenelementeklauseln messen wollte, den Kunden ebenfalls unangemessen benachteiligt, weil sie die mögliche Kostenentwicklung nicht abbildet (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 44 ff.).
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(3) Diese für Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung des Senats ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht übertragbar.
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Soweit dagegen in Instanzrechtsprechung und Literatur unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass nach dieser Rechtsprechung eine ölpreisindexierte Preisgleitklausel ohne Weiteres auch gegenüber einem Unternehmen unwirksam sei (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 U 14/12, juris Rn. 65 und 68; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 U 60/10, juris Rn. 36; Ebbinghaus/Schroeder, aaO S. 231 f.), trifft dies nicht zu. Eine mathematische Berechnungsformel wie die vorliegende, nach der sich der Arbeitspreis für Gas in Abhängigkeit vom Preis für leichtes Heizöl aufgrund eines transparenten und nachvollziehbaren Rechenvorgangs, der jeder Beeinflussung seitens des Klauselverwenders entzogen ist, "automatisch" ändert, benachteiligt Unternehmen wie die Klägerin nicht unangemessen (ebenso Höch/Kalwa, aaO Rn. 59 und 90 f.; de Wyl/Soetebeer in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 336; Schöne in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 2013, Stromlieferverträge Rn. 193; Hilber, aaO S. 2697 f.).
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(a) Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206, zu § 24 AGBG). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (BT-Drucks. 7/3919, S. 14; vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 54). Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f.; MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 80; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rn. 35; Staudinger/Coester, aaO Rn. 111 f.; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 309 Nr. 1 Rn. 28; Berger, aaO Rn. 30).
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Im Hinblick darauf, dass im Handelsverkehr Preisklauseln in verschiedenster Ausgestaltung weit verbreitet sind, wird ihre Wirksamkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen wie gegenüber Verbrauchern; Verbraucher sind vor Preiserhöhungsklauseln stärker zu schützen als Unternehmer (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, aaO; vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, aaO; Staudinger/Coester, aaO Rn. 330d; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO; Thomas, AcP 209 (2009), 84, 112 ff. mwN). Im Bereich des Energie- und Wasserrechts deuten auch die Regelungen in § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV, § 1 GasGVV, § 1 StromGVV, § 1 Abs. 2 AVBWasserV darauf hin, dass bei der rechtlichen Beurteilung formularmäßiger Versorgungsbedingungen im unternehmerischen Bereich andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Verbraucherverträgen.
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(b) Eine Spannungsklausel wie die vorliegende Gaspreisregelung, in der sich der Arbeitspreis für Gas nach einem bei Vertragsschluss vereinbarten Verhältnis zum Preis für leichtes Heizöl verändert, ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden.
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Von einem gewerblichen Unternehmen wie der Klägerin ist zu erwarten, dass es seine Kosten - auch auf dem Energiesektor - sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisanpassungsklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt. Diese Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit. Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des Arbeitspreises für Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn als Kunden akzeptabel ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren.
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Gerade von einem energieintensiven Industrieunternehmen ist zu verlangen, dass es den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt. Dass die Entwicklung der Ölpreise - wie anderer Rohstoffkosten auch - mit Ungewissheiten verbunden ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen hat.
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Für einen Unternehmer ist auch ersichtlich, dass mit der Anknüpfung an den Marktpreis von leichtem Heizöl als einzige Variable kein Bezug auf künftige Kostensteigerungen oder Kostensenkungen beim Gaslieferanten genommen wird (ebenso Höch/Kalwa, aaO Rn. 90 f.). Solche sind deshalb für die Entwicklung des in Zukunft zu zahlenden Arbeitspreises für Erdgas bei Verwendung einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung. Ein Unternehmer muss als Gaskunde der Beklagten nicht befürchten, von Kostensteigerungen in anderen Bereichen als auf dem Heizölmarkt betroffen zu werden, kann aber auch nicht erwarten, von Kostensenkungen im Unternehmen der Beklagten - etwa aufgrund von Rationalisierungen - zu profitieren.
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Zudem ist dem Verwender aufgrund der mathematischen Funktionsweise einer solchen transparenten Preisgleitklausel kein Ermessen bei Preiserhöhungen eingeräumt. Die Preisanpassungen treten quartalsweise automatisch ein und sind damit jeglicher Einflussnahme durch den Verwender entzogen. Preissenkungen auf dem Heizölmarkt werden nach denselben Maßstäben an die Kunden weitergegeben wie Preissteigerungen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36). Eine Befugnis des Verwenders zu Gewinnsteigerungen durch beliebige Preiserhöhungen, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 361 ff.; vom 27. Juni 2012 - XII ZR 93/10, juris Rn. 27), ist damit ausgeschlossen.
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Darüber hinaus ist die Bindung des Gaspreises an die Preisentwicklung für Heizöl in der Wirtschaft nicht nur weit verbreitet, sondern auch anerkannt; sie entspricht auf allen Stufen der Lieferkette - jedenfalls in dem vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. Däuper/Couval, ZNER 2010, 224, 225; Klaue, ZNER 2011, 594, 596; Mehari/Rieth, NJW 2010, 2797, 2798) - ständiger Praxis (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31 und 33; Schwintowski/Spicker, Handbuch Energiehandel, 3. Aufl., A. Rn. 71 f., Rn. 116; Hanau, ZIP 2006, 1281, 1285; Heßler/Specht, ZNER 2010, 219, 223). Auch das ist bei ihrer AGB-rechtlichen Beurteilung, soweit sie unter Kaufleuten verwendet wird, zu berücksichtigen (arg. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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b) Eine Unwirksamkeit der Gaspreisregelung wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin folgt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem in § 4 Ziffer 5 des Gasliefervertrages zusätzlich vorgesehenen Preisanpassungsrecht wegen Verteuerungen oder Verbilligungen des Erdgases aufgrund geänderter Rechtsvorschriften oder behördlicher Maßnahmen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung in § 4 Ziffer 5 des Vertrages, die im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gekommen ist, wirksam ist. Auch wenn sie unwirksam wäre, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Gaspreisregelung zur Folge, weil sie mit dieser weder sprachlich noch inhaltlich zusammenhängt (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, MDR 2013, 1388 Rn. 14; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212; jeweils mwN). Ist sie dagegen - wovon die Revision ausgeht - wirksam, so besteht erst recht kein Grund, aus ihr eine Unwirksamkeit der Gaspreisregelung herzuleiten. Gegen die Kombination einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel mit einer weiteren Preisanpassungsbestimmung, die eine Abwälzung von durch die öffentliche Hand verursachten Preissteigerungen zum Gegenstand hat, bestehen jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, WM 1979, 1097, zu einer ähnlichen Klauselkombination in einem Stromversorgungsvertrag).
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c) Auch die Bestimmungen und Wertungen des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz, BGBl. I 2007, 2246, im Folgenden PrKG) führen entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Unwirksamkeit der Gaspreisregelung. Es kann offenbleiben, ob die Gaspreisregelung gegen § 1 Satz 1 PrKG verstößt. Die dafür nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG maßgebliche Frage, ob das zu liefernde Erdgas mit dem als Wertmesser vereinbarten leichten Heizöl im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG nicht vorlägen, wäre die Gaspreisregelung nicht unwirksam und die Klageforderung nicht begründet.
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aa) Gemäß § 8 Satz 1 PrKG tritt die Unwirksamkeit einer Preisklausel erst zum Zeitpunkt eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Preisklauselgesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Gemäß § 8 Satz 2 PrKG bleiben die Rechtswirkungen der Preisklausel bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für einen Zeitraum vor Eintritt der Unwirksamkeit nach § 8 PrKG können deshalb nicht aus einem Verstoß gegen das Preisklauselgesetz hergeleitet werden (jurisPK-BGB/Toussaint, 6. Aufl., § 8 PrKG Rn. 13; Reul, MittBayNot 2007, 445, 450).
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bb) Eine Preisklausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, ist auch nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (ebenso MünchKommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 245 Rn. 81; Neuhaus, MDR 2010, 848, 851; Schultz, NZM 2008, 425, 427; Hilber, aaO S. 2693; Wiegner in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 61 Rn. 13; Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 147; Becker/Hecht, ITRB 2008, 251, 253; noch offen gelassen in den Senatsurteilen vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 23 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 30).
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Eine unangemessene Benachteiligung, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel von Anfang an (ex tunc) führt, kann aus den Bestimmungen und Wertungen des Preisklauselgesetzes nicht hergeleitet werden, weil das Preisklauselgesetz eine gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßende Klausel zunächst weiterhin als wirksam behandelt und erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes für die Zukunft (ex nunc) unwirksam werden lässt (§ 8 PrKG). Wenn aber eine gegen das Preisklauselgesetz verstoßende Klausel erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes und dann auch nur ex nunc unwirksam sein soll, kann eine solche Klausel vor rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes erst recht nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rückwirkend (ex tunc) unwirksam sein.
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Die gegenteilige Auffassung (Gerber, NZM 2008, 152, 154) ist mit dem Wortlaut des § 8 PrKG und dem aus den Gesetzgebungsmaterialien hervorgehenden Normzweck nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat die Wirksamkeit vereinbarter Preisklauseln bis zu dem in § 8 PrKG geregelten Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit bewusst in Kauf genommen, um die mit einer rückwirkenden Unwirksamkeit der Preisklausel verbundene Rechtsunsicherheit angesichts der sich dann stellenden Fragen der Vertragsauslegung, -anpassung und -rückabwicklung zu vermeiden (BT-Drucks. 16/4764, S. 16). Dies würde unterlaufen, wenn ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz ohne weiteres einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichzusetzen und die betreffende Preisklausel damit von Anfang an unwirksam wäre. Dagegen spricht auch die unterschiedliche Zielsetzung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und des Preisklauselgesetzes. Beim Preisklauselgesetz stehen stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitische Ziele im Vordergrund. Das Verbot bestimmter Preisklauseln liegt im öffentlichen Interesse am Schutz vor inflationären Tendenzen (BT-Drucks. 16/4391, S. 27). Dieser Gesichtspunkt ist für die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle, bei der überprüft wird, ob die beiderseitigen Interessen im Vertrag angemessen berücksichtigt werden, nicht maßgebend.
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Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer
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Dr. Bünger Kosziol
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. April 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Porzellanfabrik, bezog von der Beklagten ab Mitte August 2005 Erdgas. Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 erfolgte die Belieferung aufgrund des Erdgaslieferungsvertrages vom 20./21. Dezember 2007. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Vertrages hat der Kunde für die Erdgaslieferung und Bereitstellung ein Entgelt gemäß der als Anlage beigefügten Preisregelung zu zahlen. In der als "Erdgaspreisregelung G 2 €" überschriebenen Anlage zum Vertrag heißt es:
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"Das Entgelt entsprechend § 4 Ziffer 1 des Vertrages wird gemäß folgender Regelung ermittelt:
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1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus
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a) einem Jahresgrundpreis
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sowie
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b) einem Arbeitspreis für die abgenommene Erdgasmenge.
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2. Es beträgt
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a) der Jahresgrundpreis 3 000,-- Euro,
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b) der Arbeitspreis 1,60 Cent je kWh Hs.
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3. Der Jahresgrundpreis wird in monatlichen Teilbeträgen von je 1/12 des Jahresbetrages zusammen mit der monatlichen Abrechnung der Erdgasmenge in Rechnung gestellt.
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4. Der Jahresgrundpreis gilt als fester und der Arbeitspreis als veränderlicher Preisanteil. Der veränderliche Anteil ist bezogen auf den Preis für leichtes Heizöl.
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Der Preis für leichtes Heizöl richtet sich nach den Verbraucherpreisen bei Abnahme von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer, wie sie monatlich für die Rheinschiene in der "Fachserie 17; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) Reihe 2; 2. Tabellenteil" des Statistischen Bundesamtes in Euro je hl veröffentlicht werden.
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Aus den monatlichen Werten ist ein Mittel für jedes Quartal eines Kalenderjahres zu bilden.
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Werden diese Preise nicht mehr veröffentlicht, so sind den wirtschaftlichen Grundgedanken dieser Regelung möglichst nahe kommende andere Vereinbarungen zu treffen.
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5. Basis für den Erdgaspreis gemäß Abschnitt 2 ist der Preis für leichtes Heizöl von 20,-- Euro je hl ohne Umsatzsteuer.
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6. Ändert sich der Preis für leichtes Heizöl gemäß Abschnitt 4 gegenüber Abschnitt 5, so ändert sich der Arbeitspreis im gleichen Verhältnis. Der neue Arbeitspreis beträgt
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P
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Pa = 1,60 x ---------------------- Cent kWh Hs
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20 Euro/hl
-
wobei für P der Preis für leichtes Heizöl gemäß Abschnitt 4 in Euro je hl einzusetzen ist. Der Arbeitspreis wird auf drei Dezimalstellen errechnet und auf zwei Dezimalen gerundet, wobei die 5 als dritte Dezimale eine Aufrundung bewirkt.
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7. Eine Preisänderung wird jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres wirksam. Für die Ermittlung des neuen Arbeitspreises wird für P der Durchschnittspreis des vorletzten Quartals eingesetzt.
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Der jeweils bis zum 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September gültig gewesene Arbeitspreis gilt solange als vorläufiger Preis weiter, bis der neue Arbeitspreis gemäß vorstehender Regelung ermittelt ist und für die ab dem 1. des Folgemonats abgenommene Erdgasmenge berechnet wird.
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[…]"
- 2
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§ 4 Ziffer 5 des Erdgaslieferungsvertrages lautet:
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"Sollten nach Vertragsabschluss erlassene und/oder geänderte Rechtsvorschriften und/oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass die Erdgasgewinnung, der Erdgasbezug, die Erdgasfortleitung und/oder die Erdgaslieferung unmittelbar oder mittelbar verteuert bzw. verbilligt werden, erhöht bzw. ermäßigt sich, abweichend von Ziffer 1 auch unterjährig, das Entgelt entsprechend ab dem Zeitpunkt, an dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt. Dies gilt insbesondere bei veränderten Belastungen der EWE [Beklagten] durch die Einführung und/oder Erhöhung von Steuern oder Abgaben sowie durch Auflagen aus Subventionsbestimmungen."
- 3
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Für das erste Quartal 2008 errechnete sich nach Ziffer 6 der "Erdgaspreisregelung G 2 €" nicht der in Ziffer 2b) genannte Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh, sondern ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh. In der Folgezeit ab dem 1. April 2008 teilte die Beklagte der Klägerin jeweils zum Quartalsbeginn Preiserhöhungen oder -senkungen mit. Die Klägerin glich die Abrechnungen aus. Sie beanstandete erstmals mit Schreiben vom 19. November 2008 die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen und begehrt zuletzt noch Rückzahlung der ihrer Auffassung nach überzahlten Rechnungsbeträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 110.285,13 €.
- 4
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 5
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die "Erdgaspreisregelung G 2 €" sei nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Bei dieser handele es sich um die Preishauptabrede, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege, und nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Daher könne dahin stehen, ob die Grundsätze der Verbraucher betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2010 zur Unwirksamkeit von Preisnebenabreden mit alleiniger Koppelung an den Ölpreis (VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08) auf Unternehmen von der Größenordnung der Klägerin übertragbar seien.
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Für die von ihm entschiedenen Fälle habe der Bundesgerichtshof das Vorliegen von Preisnebenabreden bejaht, weil der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen Betrages angegeben gewesen sei. Diese Angabe enthalte aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könne. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhalte sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein solle. Das ergebe sich vielmehr erst aus den als Anlage beigefügten Preisanpassungsbestimmungen, bei denen es sich danach um kontrollfähige Preisnebenabreden handele.
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So liege der Fall hier jedoch nicht. Im Vertrag selbst sei kein Preis angegeben. Dieser ergebe sich allein aus der beigefügten "Erdgaspreisregelung G 2 €". Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von deren Abschnitt 4 handele es sich beim Arbeitspreis um einen veränderlichen Preis. Hiergegen spreche auch nicht, dass unter Abschnitt 2 der Arbeitspreis auf 1,60 Cent je kWh beziffert und unter Abschnitt 5 als Basis für den Erdgaspreis gemäß Abschnitt 2 ein Preis für leichtes Heizöl von 20 €/hl ohne Mehrwertsteuer genannt werde. Denn ein Arbeitspreis von 1,60 Cent je kWh sei unstreitig zu keinem Zeitpunkt in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Der Preis für leichtes Heizöl habe nach den Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamts ab dem Jahr 2007 unstreitig keineswegs auch nur in der Nähe von 20 €/hl gelegen, sondern weit darüber. Hieraus folge, dass es sich bei dem in der Gaspreisregelung bezeichneten Basispreis von 20 €/hl und einem daraus - wie auch immer - errechneten Arbeitspreis von 1,60 Cent je kWh nicht um die Vereinbarung eines anfänglichen Festpreises handele, sondern um einen Platzhalter zur Bestimmung des jeweils aktuellen Preises. Nach alledem sei die "Erdgaspreisregelung G 2 €" als wirksame Preisabrede anzusehen, so dass es bereits deshalb an einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten fehle.
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Die vereinbarte Regelung verstoße auch nicht gegen das Preisklauselgesetz. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG seien Kostenelementeklauseln zulässig.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Entgelte für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht zu, weil die Klägerin die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge mit Rechtsgrund bezahlt hat. Die Bestimmungen der "Erdgaspreisregelung G 2 €", auf deren Grundlage die Beklagte ihre Gaslieferungen gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, sind wirksam; sie halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, soweit sie dieser unterliegen, stand.
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1. Bei den Bestimmungen der in den Erdgaslieferungsvertrag der Parteien einbezogenen "Erdgaspreisregelung G 2 €" (im Folgenden: Gaspreisregelung) handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt.
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2. Die Bestimmungen der Gaspreisregelung genügen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der periodischen Änderung des Arbeitspreises - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff., zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln). Insbesondere ist der jeweils aktuelle Arbeitspreis ("Pa") mit Hilfe der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung aufgrund der die Formel erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu berechnen, sobald die einzige Variable dieser Formel - der Preis für leichtes Heizöl ("P") - bekannt ist. Diese Variable wird in Ziffer 4 der Gaspreisregelung durch Verweis auf die Monatsberichte des Statistischen Bundesamtes definiert, so dass die erstmalige Berechnung und auch jede spätere Veränderung des Arbeitspreises unschwer überprüfbar sind. Das bezweifelt auch die Revision nicht.
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Gaspreisregelung, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, auch einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gaspreisregelung insgesamt eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede über einen "variablen" Arbeitspreis darstelle, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei der Gaspreisregelung um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede. Davon ist jedenfalls nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.
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a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind nur solche formularmäßigen Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (Senatsurteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 f.; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogenen Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c aa mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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b) Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c bb; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29; jeweils mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265).
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c) Nach diesen Grundsätzen ist bei der Beurteilung der für die Ermittlung des Arbeitspreises maßgeblichen Berechnungsformel zu differenzieren. Die Berechnungsformel hat zwei Funktionen, die im Hinblick auf ihre Kontrollfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Sie enthält einerseits - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Vereinbarung über die Höhe des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises (Preishauptabrede). Dieser bei Beginn des Vertrages am 1. Januar 2008 geltende Arbeitspreis in Höhe von 3,56 Cent/kWh unterliegt - wie jeder bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgangspreis - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25).
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Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht aber verkannt, dass die Berechnungsformel auch die quartalsweisen Preisanpassungen regelt. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel nicht um die Preishauptabrede zur Ermittlung des vereinbarten Ausgangspreises, sondern - im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 20, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26) - um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand hat. Die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ist nicht deshalb, weil sie (auch) den bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmt und insoweit nicht kontrollfähig ist, der Inhaltskontrolle insgesamt, also auch insoweit entzogen, als sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt.
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aa) Mit der Gaspreisregelung haben sich die Parteien auf einen bei Vertragsbeginn geltenden - der Inhaltskontrolle nicht unterworfenen - bestimmten Arbeitspreis in Höhe von 3,56 Cent/kWh geeinigt.
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Es reicht für die Annahme einer hinreichend bestimmten, der Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung (Preishauptabrede) aus, dass der für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns vereinbarte Arbeitspreis bei Vertragsschluss bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 168/88, WM 1990, 268 unter II 1 c; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 309 Rn. 2). Das ist hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2008 geltenden Arbeitspreises von 3,56 ct/kWh unabhängig davon der Fall, ob dieser bei Vertragsschluss bereits ausgerechnet worden war. Dieser Arbeitspreis war zwar im Vertrag vom 20./21. Dezember 2007 nicht in Euro und Cent ausgewiesen, ließ sich aber zu diesem Zeitpunkt mit Hilfe der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ohne weiteres ermitteln. Er war damit - anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs "veränderlich", sondern stand fest. Denn die einzige Variable für den ab 1. Januar 2008 geltenden Arbeitspreis - der durchschnittliche Heizölpreis im vorletzten Quartal des Jahres 2007 - war bei Vertragsschluss nicht mehr unbekannt, sondern ergab sich aus den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes für das dritte Quartal 2007. Es bestand deshalb keine Ungewissheit mehr darüber, dass sich der Arbeitspreis nach der Berechnungsformel ab 1. Januar 2008 auf 3,56 ct/kWh belief.
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Anders als die Revision meint, haben sich die Parteien jedoch nicht auf einen anfänglichen Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh geeinigt. Die betreffende Angabe in Ziffer 2 b der Gaspreisregelung hatte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, eine andere Funktion. Darauf nimmt der Senat Bezug. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung und steht auch im Widerspruch zum eigenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift. Danach betrug der Arbeitspreis aufgrund des Vertrages von Dezember 2007 zu Beginn des Jahreszeitraums 3,56 ct/kWh. Dementsprechend wurde nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh berechnet, sondern stets ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh oder mehr.
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bb) Die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ist dagegen nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, soweit sie künftige Preisänderungen regelt, deren Umfang und Höhe bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung um eine Preisnebenabrede, die - wie unter II 3 a ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Inhaltskontrolle unterworfen ist.
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Der unterschiedlichen Beurteilung der Kontrollfähigkeit ein und derselben Berechnungsformel - je nach ihrer Funktion - steht die bisherige Senatsrechtsprechung nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel nicht hindert, wenn ein vertraglich bezifferter - nicht kontrollfähiger - Ausgangspreis nach derselben Formel berechnet worden ist, die auch für periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll und daher insoweit kontrollfähig ist (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 21, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 29). Nichts anderes kann gelten, wenn der Anfangspreis - wie hier - anhand der vereinbarten Berechnungsformel bei Vertragsschluss ohne weiteres bestimmbar ist (vgl. Ebbinghaus/Schroeder, RdE 2012, 228, 231). Daher kommt der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung hinsichtlich des bei Vertragsschluss bestimmbaren Anfangspreises die Funktion einer nicht kontrollfähigen Preishauptabrede zu, hinsichtlich künftiger Preisänderungen dagegen die Funktion einer kontrollfähigen Preisnebenabrede.
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d) Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen dagegen, dass die in Ziffer 6 der Gaspreisregelung enthaltene Berechnungsformel aufgrund der in Ziffer 4 der Gaspreisregelung enthaltenen Bezeichnung des Arbeitspreises als "veränderlicher Preisanteil" insgesamt eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogene Preishauptabrede über einen "variablen" Arbeitspreis darstelle. Diese eng am Vertragswortlaut ausgerichtete Auslegung überzeugt jedoch nicht und ist keineswegs zwingend. Ihr kann deshalb jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht gefolgt werden.
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aa) Aus der Bezeichnung des Arbeitspreises als "veränderlicher Preisanteil" in Ziffer 4 der Gaspreisregelung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht herzuleiten, dass die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung insgesamt - also auch insoweit, als sie für künftige Preisänderungen maßgeblich ist - als nicht kontrollfähige Preishauptabrede anzusehen wäre.
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Das Berufungsgericht hat dieser Formulierung in Ziffer 4 der Gaspreisregelung eine zu weit gehende Bedeutung beigemessen. Die Formulierung ist lediglich als Hinweis auf periodisch mögliche Preisanpassungen zu verstehen. Die Vereinbarung eines als "veränderlich" oder "variabel" bezeichneten Preises zeigt nur den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten zurückgehen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 20 f., und VIII ZR 93/11, RdE 2012, 200 Rn. 24 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22). Mehr ist aus einer solchen Formulierung auch im vorliegenden Fall nicht herzuleiten.
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Aus den Senatsurteilen vom 24. März 2010 folgt nichts anderes. Dort hat der Senat lediglich entschieden, dass ein bezifferter Anfangspreis aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede enthält und dass nach den damals zu beurteilenden Preisbestimmungen kein variabel ausgestalteter Arbeitspreis vorgelegen hat (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZRVIII ZR 304/08, aaO Rn. 27 f.). Zu der rechtlichen Einordnung eines - wie hier - als "variabel" bezeichneten Preises hat der Senat aber keine Aussage getroffen.
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bb) Das Berufungsgericht steht allerdings mit seiner Auffassung nicht allein. Auch in der Instanzrechtsprechung und der Literatur wird vertreten, dass eine sowohl für die Berechnung eines im Vertrag nicht bezifferten Anfangspreises als auch für spätere Preisänderungen maßgebliche Preisklausel als eigentliche Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei (OLG Bamberg, RdE 2013, 273 ff.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Februar 2013 - 12 U 168/12, juris Rn. 68 f.; LG München, RdE 2012, 166 f.; LG Kassel, Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 O 200/11, juris Rn. 55 ff.; LG Hof, Urteil vom 23. Mai 2012 - 1 HK O 73/11, juris Rn. 55 ff.; Höch/Kalwa in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 2013, Gaslieferverträge Rn. 55 ff.; Couval, IR 2013, 155; Hilber, BB 2011, 2692, 2695; Zabel, BB 2010, 1369; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (1) Allgemeine Versorgungsbedingungen in Verträgen mit Sonderabnehmern, Rn. 2; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 330).
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Diese Auffassung wird dem Schutzzweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerecht, weil sie es dem Klauselverwender auf leichte Weise ermöglicht, die Inhaltskontrolle zu umgehen. Sie knüpft für die Frage nach der Kontrollfähigkeit einer Preisklausel allein an deren sprachlich-technische Ausgestaltung und nicht an die Funktion und den Regelungsgehalt der Klausel an. Die Kontrollfähigkeit einer Berechnungsformel für zukünftige Preisänderungen hängt nicht davon ab, ob sich mit derselben Berechnungsformel auch der Anfangspreis ermitteln lässt. Ebenso wenig richtet sich die Kontrollfähigkeit einer solchen Klausel hinsichtlich zukünftiger Preisänderungen danach, ob ein bestimmter oder mit Hilfe der Berechnungsformel bestimmbarer Anfangspreis als "variabel" bezeichnet wird. Denn die bloße Regelungstechnik ändert nichts an den voneinander abgrenzbaren Funktionen der Berechnungsformel hinsichtlich der Bestimmung des Anfangspreises einerseits und künftiger Preisänderungen andererseits.
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Wollte man eine Preisberechnungsformel wie die vorliegende in Ziffer 6 der Gaspreisregelung einer Inhaltskontrolle vollständig entziehen, weil sie nicht nur der Berechnung künftiger Preisänderungen, sondern auch der Bestimmung des bei Vertragsbeginn geltenden, im Vertrag aber nicht bezifferten Anfangspreises dient, wäre der Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln Tür und Tor geöffnet. Der Klauselverwender bräuchte dann nur darauf zu verzichten, einen Anfangspreis gesondert auszuweisen, und könnte sich, ohne eine Inhaltskontrolle befürchten zu müssen, auf das Stellen einer Preisberechnungsformel beschränken, mit der sich sowohl der Anfangspreis als auch künftige Preisänderungen errechnen lassen. Denn durch eine solche umfassende Berechnungsformel vermag er sein Interesse an einem angemessenen Anfangspreis ebenso wie sein Interesse an künftigen Preisänderungen gleichermaßen zu wahren. Damit hätte es der Klauselverwender in der Hand, durch die sprachlich-technische Gestaltung einer Preisbestimmungsregelung über deren Kontrollfähigkeit selbst zu entscheiden und die Inhaltskontrolle von Bestimmungen, die auch künftige Preisänderungen regeln, zu vermeiden. Eine derartige Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln liefe dem durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezweckten Schutz des Klauselgegners vor der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht des Verwenders zuwider (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13 mwN).
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e) Selbst wenn jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts als vertretbar anzusehen wäre und die Berechnungsformel auch im Sinne einer der Inhaltskontrolle insgesamt entzogenen Preishauptabrede verstanden werden könnte, wäre eine solche Auslegung nicht maßgebend. Vorrang hätte auch dann die differenzierende, auf die unterschiedlichen Funktionen der Berechnungsformel abstellende Beurteilung. Denn Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Danach ist das für den Kunden günstigere Verständnis einer Klausel zugrunde zu legen. Für den Kunden ist das Verständnis günstiger, das die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO Rn. 35). Das ist im vorliegenden Fall die differenzierende Auslegung, nach der die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung nur hinsichtlich des vereinbarten Anfangspreises nicht kontrollfähig ist, während sie eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt, soweit sie zukünftige Preisänderungen zum Gegenstand hat.
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4. Trotz der damit zu bejahenden Kontrollfähigkeit der in Rede stehenden Gaspreisregelung erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Die Gaspreisregelung benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen Bestimmungen des Preisklauselgesetzes begründet.
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a) Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 26, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN). Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen der von der Beklagten verwendeten Gaspreisregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden sind.
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aa) Der Verwender von Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - ein anerkennenswertes Bedürfnis daran, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen. Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO; jeweils mwN).
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(1) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse auch von Gasversorgungsunternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 22). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 b; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 21; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 34).
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(2) Nach der Senatsrechtsprechung kann in einem langfristigen Vertragsverhältnis ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung einer Kostenelementeklausel, sondern auch einer Spannungsklausel bestehen. Eine gleitende Preisentwicklung durch Bezugnahme auf ein Referenzgut, das den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts gerecht wird und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel ist, vermeidet auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
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bb) Nach diesen Grundsätzen halten die Preisänderungsbestimmungen der vorliegenden Gaspreisregelung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, soweit die Beklagte diese nicht gegenüber Verbrauchern, sondern gegenüber einem Unternehmen wie der Klägerin verwendet, das für seine gewerbliche Tätigkeit Erdgas in großem Umfang abnimmt.
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(1) Es handelt sich bei der Gaspreisregelung nicht um eine Kostenelementeklausel, sondern um eine Spannungsklausel. Denn sie dient nach ihrer Ausgestaltung nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen, sondern bezweckt - unabhängig von der Kostenentwicklung - die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung. Nach der Gaspreisregelung stellt der Preis für leichtes Heizöl keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 29, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37, zu vergleichbaren Klauseln).
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(2) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
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Diese Voraussetzung hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39). Eine aus diesem Grund unzulässige Spannungsklausel ist auch nicht als Kostenelementeklausel zu halten. Soweit es um das anerkennenswerte Interesse des Gaslieferanten geht, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben, hat der Senat entschieden, dass eine solche Spannungsklausel, wenn man sie am Maßstab von Kostenelementeklauseln messen wollte, den Kunden ebenfalls unangemessen benachteiligt, weil sie die mögliche Kostenentwicklung nicht abbildet (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 44 ff.).
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(3) Diese für Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung des Senats ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht übertragbar.
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Soweit dagegen in Instanzrechtsprechung und Literatur unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass nach dieser Rechtsprechung eine ölpreisindexierte Preisgleitklausel ohne Weiteres auch gegenüber einem Unternehmen unwirksam sei (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 U 14/12, juris Rn. 65 und 68; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 U 60/10, juris Rn. 36; Ebbinghaus/Schroeder, aaO S. 231 f.), trifft dies nicht zu. Eine mathematische Berechnungsformel wie die vorliegende, nach der sich der Arbeitspreis für Gas in Abhängigkeit vom Preis für leichtes Heizöl aufgrund eines transparenten und nachvollziehbaren Rechenvorgangs, der jeder Beeinflussung seitens des Klauselverwenders entzogen ist, "automatisch" ändert, benachteiligt Unternehmen wie die Klägerin nicht unangemessen (ebenso Höch/Kalwa, aaO Rn. 59 und 90 f.; de Wyl/Soetebeer in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 336; Schöne in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 2013, Stromlieferverträge Rn. 193; Hilber, aaO S. 2697 f.).
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(a) Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206, zu § 24 AGBG). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (BT-Drucks. 7/3919, S. 14; vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 54). Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f.; MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 80; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rn. 35; Staudinger/Coester, aaO Rn. 111 f.; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 309 Nr. 1 Rn. 28; Berger, aaO Rn. 30).
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Im Hinblick darauf, dass im Handelsverkehr Preisklauseln in verschiedenster Ausgestaltung weit verbreitet sind, wird ihre Wirksamkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen wie gegenüber Verbrauchern; Verbraucher sind vor Preiserhöhungsklauseln stärker zu schützen als Unternehmer (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, aaO; vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, aaO; Staudinger/Coester, aaO Rn. 330d; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO; Thomas, AcP 209 (2009), 84, 112 ff. mwN). Im Bereich des Energie- und Wasserrechts deuten auch die Regelungen in § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV, § 1 GasGVV, § 1 StromGVV, § 1 Abs. 2 AVBWasserV darauf hin, dass bei der rechtlichen Beurteilung formularmäßiger Versorgungsbedingungen im unternehmerischen Bereich andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Verbraucherverträgen.
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(b) Eine Spannungsklausel wie die vorliegende Gaspreisregelung, in der sich der Arbeitspreis für Gas nach einem bei Vertragsschluss vereinbarten Verhältnis zum Preis für leichtes Heizöl verändert, ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden.
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Von einem gewerblichen Unternehmen wie der Klägerin ist zu erwarten, dass es seine Kosten - auch auf dem Energiesektor - sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisanpassungsklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt. Diese Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit. Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des Arbeitspreises für Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn als Kunden akzeptabel ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren.
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Gerade von einem energieintensiven Industrieunternehmen ist zu verlangen, dass es den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt. Dass die Entwicklung der Ölpreise - wie anderer Rohstoffkosten auch - mit Ungewissheiten verbunden ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen hat.
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Für einen Unternehmer ist auch ersichtlich, dass mit der Anknüpfung an den Marktpreis von leichtem Heizöl als einzige Variable kein Bezug auf künftige Kostensteigerungen oder Kostensenkungen beim Gaslieferanten genommen wird (ebenso Höch/Kalwa, aaO Rn. 90 f.). Solche sind deshalb für die Entwicklung des in Zukunft zu zahlenden Arbeitspreises für Erdgas bei Verwendung einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung. Ein Unternehmer muss als Gaskunde der Beklagten nicht befürchten, von Kostensteigerungen in anderen Bereichen als auf dem Heizölmarkt betroffen zu werden, kann aber auch nicht erwarten, von Kostensenkungen im Unternehmen der Beklagten - etwa aufgrund von Rationalisierungen - zu profitieren.
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Zudem ist dem Verwender aufgrund der mathematischen Funktionsweise einer solchen transparenten Preisgleitklausel kein Ermessen bei Preiserhöhungen eingeräumt. Die Preisanpassungen treten quartalsweise automatisch ein und sind damit jeglicher Einflussnahme durch den Verwender entzogen. Preissenkungen auf dem Heizölmarkt werden nach denselben Maßstäben an die Kunden weitergegeben wie Preissteigerungen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36). Eine Befugnis des Verwenders zu Gewinnsteigerungen durch beliebige Preiserhöhungen, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 361 ff.; vom 27. Juni 2012 - XII ZR 93/10, juris Rn. 27), ist damit ausgeschlossen.
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Darüber hinaus ist die Bindung des Gaspreises an die Preisentwicklung für Heizöl in der Wirtschaft nicht nur weit verbreitet, sondern auch anerkannt; sie entspricht auf allen Stufen der Lieferkette - jedenfalls in dem vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. Däuper/Couval, ZNER 2010, 224, 225; Klaue, ZNER 2011, 594, 596; Mehari/Rieth, NJW 2010, 2797, 2798) - ständiger Praxis (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31 und 33; Schwintowski/Spicker, Handbuch Energiehandel, 3. Aufl., A. Rn. 71 f., Rn. 116; Hanau, ZIP 2006, 1281, 1285; Heßler/Specht, ZNER 2010, 219, 223). Auch das ist bei ihrer AGB-rechtlichen Beurteilung, soweit sie unter Kaufleuten verwendet wird, zu berücksichtigen (arg. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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b) Eine Unwirksamkeit der Gaspreisregelung wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin folgt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem in § 4 Ziffer 5 des Gasliefervertrages zusätzlich vorgesehenen Preisanpassungsrecht wegen Verteuerungen oder Verbilligungen des Erdgases aufgrund geänderter Rechtsvorschriften oder behördlicher Maßnahmen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung in § 4 Ziffer 5 des Vertrages, die im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gekommen ist, wirksam ist. Auch wenn sie unwirksam wäre, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Gaspreisregelung zur Folge, weil sie mit dieser weder sprachlich noch inhaltlich zusammenhängt (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, MDR 2013, 1388 Rn. 14; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212; jeweils mwN). Ist sie dagegen - wovon die Revision ausgeht - wirksam, so besteht erst recht kein Grund, aus ihr eine Unwirksamkeit der Gaspreisregelung herzuleiten. Gegen die Kombination einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel mit einer weiteren Preisanpassungsbestimmung, die eine Abwälzung von durch die öffentliche Hand verursachten Preissteigerungen zum Gegenstand hat, bestehen jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, WM 1979, 1097, zu einer ähnlichen Klauselkombination in einem Stromversorgungsvertrag).
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c) Auch die Bestimmungen und Wertungen des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz, BGBl. I 2007, 2246, im Folgenden PrKG) führen entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Unwirksamkeit der Gaspreisregelung. Es kann offenbleiben, ob die Gaspreisregelung gegen § 1 Satz 1 PrKG verstößt. Die dafür nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG maßgebliche Frage, ob das zu liefernde Erdgas mit dem als Wertmesser vereinbarten leichten Heizöl im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG nicht vorlägen, wäre die Gaspreisregelung nicht unwirksam und die Klageforderung nicht begründet.
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aa) Gemäß § 8 Satz 1 PrKG tritt die Unwirksamkeit einer Preisklausel erst zum Zeitpunkt eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Preisklauselgesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Gemäß § 8 Satz 2 PrKG bleiben die Rechtswirkungen der Preisklausel bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für einen Zeitraum vor Eintritt der Unwirksamkeit nach § 8 PrKG können deshalb nicht aus einem Verstoß gegen das Preisklauselgesetz hergeleitet werden (jurisPK-BGB/Toussaint, 6. Aufl., § 8 PrKG Rn. 13; Reul, MittBayNot 2007, 445, 450).
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bb) Eine Preisklausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, ist auch nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (ebenso MünchKommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 245 Rn. 81; Neuhaus, MDR 2010, 848, 851; Schultz, NZM 2008, 425, 427; Hilber, aaO S. 2693; Wiegner in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 61 Rn. 13; Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 147; Becker/Hecht, ITRB 2008, 251, 253; noch offen gelassen in den Senatsurteilen vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 23 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 30).
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Eine unangemessene Benachteiligung, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel von Anfang an (ex tunc) führt, kann aus den Bestimmungen und Wertungen des Preisklauselgesetzes nicht hergeleitet werden, weil das Preisklauselgesetz eine gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßende Klausel zunächst weiterhin als wirksam behandelt und erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes für die Zukunft (ex nunc) unwirksam werden lässt (§ 8 PrKG). Wenn aber eine gegen das Preisklauselgesetz verstoßende Klausel erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes und dann auch nur ex nunc unwirksam sein soll, kann eine solche Klausel vor rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes erst recht nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rückwirkend (ex tunc) unwirksam sein.
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Die gegenteilige Auffassung (Gerber, NZM 2008, 152, 154) ist mit dem Wortlaut des § 8 PrKG und dem aus den Gesetzgebungsmaterialien hervorgehenden Normzweck nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat die Wirksamkeit vereinbarter Preisklauseln bis zu dem in § 8 PrKG geregelten Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit bewusst in Kauf genommen, um die mit einer rückwirkenden Unwirksamkeit der Preisklausel verbundene Rechtsunsicherheit angesichts der sich dann stellenden Fragen der Vertragsauslegung, -anpassung und -rückabwicklung zu vermeiden (BT-Drucks. 16/4764, S. 16). Dies würde unterlaufen, wenn ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz ohne weiteres einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichzusetzen und die betreffende Preisklausel damit von Anfang an unwirksam wäre. Dagegen spricht auch die unterschiedliche Zielsetzung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und des Preisklauselgesetzes. Beim Preisklauselgesetz stehen stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitische Ziele im Vordergrund. Das Verbot bestimmter Preisklauseln liegt im öffentlichen Interesse am Schutz vor inflationären Tendenzen (BT-Drucks. 16/4391, S. 27). Dieser Gesichtspunkt ist für die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle, bei der überprüft wird, ob die beiderseitigen Interessen im Vertrag angemessen berücksichtigt werden, nicht maßgebend.
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Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer
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Dr. Bünger Kosziol
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine aus 241 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft , bezog von Januar 2007 bis Juni 2009 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), einem Energieversorgungsunternehmen , leitungsgebunden Erdgas. Die Klägerin wird seit Januar 2007 von der A. Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Verwalterin) vertreten , die bereits zuvor die Vertretung anderer Wohnungseigentümergemeinschaften übernommen hatte. In dieser Eigenschaft hatte die Verwalterin unter dem 6. Dezember 2004 mit der Beklagten einen "Rahmenvertrag" über die Be- lieferung mit Erdgas beginnend ab dem 1. Januar 2005 geschlossen. In diesem heißt es unter anderem: "Vertragsdaten […] Basisarbeitspreis (AP ): 1,5339 Cent/kWh […]
0
§ 4 Preise und Preisänderungen [1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis. […] [3] Der Arbeitspreis (AP ) ändert sich zum 1.4. und 1.10. eines Jahres wie folgt:1
AP = AP + 0,09133 (HL - 17,60 €/hl) + EST - PA- 1
- 0 1 In der Änderungsklausel bedeuten: AP = Basis-Arbeitspreis gemäß Seite 1
0
HL 1 = Folgewert Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 2 Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz); Güterbezeichnung Leichtes Heizöl in €/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 40-50 hl pro Auftrag (einschließl. Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg. EST = Erdgassteuer, zurzeit 0,5500 Cent/kWh PA = Preisabschlag, zurzeit 0,2812 Cent/kWh. E. [Bekl.] behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung anzupassen, sofern der Steuersatz für Erdgas geändert wird. [4] Als Folgewert für HL werden zugrunde gelegt:1
bei Preisänderungen zum 1. April Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres. bei Preisänderungen zum 1. Oktober Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres. […]"- 2
- Am 11./14. Februar 2008 schlossen die Klägerin, vertreten durch die Verwalterin, und die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2007 einen "Einzelvertrag" zum oben genannten Rahmenvertrag ab. Hiernach erfolgte die Beliefe- rung der Klägerin "zu den Bedingungen des […] bestehenden Rahmenvertra- ges". Die für die Erdgaslieferungen in der Folgezeit zwischen April 2008 und Juli 2009 erstellten Abrechnungen der Beklagten glich die Klägerin zunächst aus. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete zum 30. Juni 2009.
- 3
- Die Klägerin beanstandete die den vorgenannten Abrechnungen zugrunde liegenden Preiserhöhungen und errechnete auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 geltenden Arbeitspreises einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 184.736,56 €.
- 4
- Am 28. Dezember 2011 hat die Klägerin in dieser Höhe - nebst Zinsen - einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Die Beklagte hat Widerspruch gegen den ihr am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid erhoben und sich auf Verjährung berufen.
- 5
- Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe im Hinblick auf die während der Vertragslaufzeit erfolgten Preiserhöhungen der Beklagten kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlten Entgelts aus dem streitgegenständlichen Sondervertrag über Gaslieferungen zu. Die die Höhe des Arbeitspreises regelnden Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags, die durch Abschluss des Einzelvertrags Gegenstand der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden seien und bei denen es sich, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handele , seien nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
- 9
- Zwar benachteilige eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag , nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändere, die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig seien - unangemessen und sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibe. Die streitgegenständliche Vereinbarung sei aber als Preishauptabrede zu bewerten, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht unterworfen sei.
- 10
- Bei den Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags handele es sich nämlich nicht um eine Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede zu bewerten sei. Vielmehr enthalte die Klausel die eigentliche Abrede über die Höhe des maßgeblichen Arbeitspreises, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Vertragsbeginns zum 1. Januar 2007 als auch zu den in § 4 Abs. 3 aufgeführten jeweiligen Änderungszeitpunkten zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Bei Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel zur Ermittlung des Arbeits- preises gäbe es keine Preisvereinbarung mehr, da es an einer gesetzlichen Regelung fehlte, die an ihre Stelle treten könnte.
- 11
- Entgegen der von der Klägerin (hilfsweise) vertretenen Auffassung sei die in § 4 des Rahmenvertrags getroffene Vereinbarung trotz einer rechtlichen Bewertung als variable Preishauptabrede nicht gleichwohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Die Vereinbarung eines variablen Preises als Preishauptabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Eine Umgehung einer ansonsten unwirksamen Preisnebenabrede durch eine scheinbar kontrollfreie Ausgestaltung als Hauptabrede liege hier nämlich schon deshalb nicht vor, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des auf den 6. Dezember 2004 datierten Rahmenvertrags nach damaliger Rechtsprechung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anbindung der Erhöhungen der Gaspreise an die Preise für leichtes Heizöl bestanden hätten.
- 12
- Die Preisklauseln in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrages seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gelte das Transparenzgebot zwar auch für die Preisvereinbarung. Die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises sei aber für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen. Der Kunde könne daraus unschwer entnehmen, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variablen HL1 abhänge, die als ein bestimmter, in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts mitgeteilter Preis für leichtes Heizöl definiert sei.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Erhöhungsbeträge für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelungen in § 4 des Rahmenvertrages, deren Geltung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag vereinbart war und auf deren Grundlage die Beklagte die Gaslieferungen gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, soweit sie auch künftige Preisänderungen betreffen.
- 14
- 1. Bei den Bestimmungen in § 4 des Rahmenvertrages handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach dem Einzelvertrag (Erdgassondervertrag) der Parteien auch Gegenstand ihrer Vertragsbeziehung geworden sind.
- 15
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision genügen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212 Rn. 16 f.; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln
).
- 16
- Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Hinblick auf die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages verwendete Abkürzung "EBV", die - wie aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes ersichtlich ist - für den ab 1978 erhobenen Beitrag für die Erdölbevorratung steht. Da die Wirkungsweise der Berechnungsformel nicht von der genauen Zusammensetzung des für die Berechnung maßgeblichen, in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages durch den Verweis auf diese Veröffentlichungen hinreichend umschriebenen Preisindex abhängt, war eine nähere Erläuterung der Abkürzung im Vertragstext nicht erforderlich.
- 17
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.
- 18
- Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei einer derartigen Bestimmung hinsichtlich künftiger Preisänderungen um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff.; jeweils mwN).
- 19
- 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten Maßstäben unterliegt, nicht stand, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt.
- 20
- a) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden , dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung derartiger Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
- 21
- Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose , dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert , dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 40).
- 22
- Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, allerdings nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714).
- 23
- b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß § 310 Abs. 1 BGB gebotene Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten ist vorliegend kein Raum, weil die Klägerin trotz der Vertretung durch eine gewerbliche Hausverwaltung nach ihrem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen hinsichtlich des Abschlusses des Einzelvertrages entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln ist.
- 24
- aa) Nach § 13 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer ist demgegenüber gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB) anzusehen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- 25
- bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist.
- 26
- (1) Vereinzelt wird vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne weder als Verbraucher noch als Unternehmer eingestuft werden (Kreuzer , ZWE 2010, 163, 165; vgl. Krebs, DB 2002, 517, 520 [für die Einordnung von Verbänden ohne eigenes Gewerbe oder selbständige berufliche Tätigkeit in die ungeregelte Kategorie der "Zivilperson"]).
- 27
- (2) Nach anderer Auffassung, die auch die Revisionserwiderung teilt, soll die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Wohnungseigentümergemeinschaft generell ausscheiden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterfalle aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 10 Abs. 6 WEG) von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 13 BGB, der nur für natürliche Personen gelte; eine entsprechende Anwendung des Verbraucherbegriffs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft sei aufgrund ihrer verbandsrechtlichen Organisationsstruktur nicht geboten (LG Rostock, ZMR 2007, 731 ff. [mit abl. Anm. Armbrüster, ZWE 2007, 290]; MünchKommBGB/Micklitz, 6. Aufl., § 13 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 28; Hügel/ Elzer, NZM 2009, 457, 458 f.; Krampen-Lietzke, RNotZ 2013, 575, 597 f. mwN; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 13 Rn. 8; BeckOKBGB /Hügel, Stand 1. Februar 2015, § 10 WEG Rn. 11) und stelle eine unzulässige Rechtsfortbildung contra legem dar (so LG Rostock, aaO; MünchKommBGB /Micklitz, aaO). Teilweise wird die Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit als rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB angesehen (Prütting, aaO, § 14 Rn. 6).
- 28
- (3) Demgegenüber kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nach weit überwiegender - auch von der Revision vertretenen - Auffassung entsprechend § 13 BGB als Verbraucher angesehen werden (OLG München, NJW 2008, 3574; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2008, 831, 832 f.; Staudinger/MatuscheBeckmann , BGB, Neubearb. 2013, § 474 Rn. 10; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 37 iVm Rn. 35 f.; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Stand 1. November 2014, § 13 Rn. 6; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 7 iVm Rn. 6; Armbrüster, GE 2007, 420, 424; Derleder, ZWE 2010, 10, 11; Lehmann-Richter, AnwZert MietR 22/2012 Anm. 1 unter B II; jurisPK-BGB/Ball, 7. Aufl., § 474 Rn. 22; Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Aufl., § 10 Rn. 38; Bub, ZWE 2010, 246, 250; MünchKommBGB/Commichau, 6. Aufl., § 10 WEG Rn. 87; BeckOK-WEG/Dötsch, Stand 1. Januar 2015, § 10 Rn. 452; Gottschalg, NZM 2009, 217, 219; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 1416; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 13 Rn. 2 f.; Jennißen/ Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 61c; Kümmel in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 79; jurisPK-BGB/Martinek, aaO, § 13 Rn. 18; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 40; BeckOK-WEG/Timme, aaO, § 1 Rn. 66; jeweils mwN).
- 29
- Allerdings werden innerhalb dieser Auffassung unterschiedliche Standpunkte zu der Frage vertreten, ob die rechtliche Einordnung nur von dem gemäß §§ 13, 14 BGB beachtlichen Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts (vgl. Staudinger/Kannowski, aaO; Lehmann-Richter, aaO; wohl auch Palandt /Ellenberger, aaO; jurisPK-BGB/Martinek, aaO) abhängt, oder ob es auch maßgeblich auf die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Teilweise wird insoweit vertreten, die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften sei nur möglich, wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich natürliche Personen angehören (BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO), während eine vermittelnde Ansicht die Wohnungseigentümer- gemeinschaft schon dann als einem Verbraucher gleichzustellen ansieht, wenn sie mehrheitlich aus Eigennutzern oder nichtgewerblichen Vermietern besteht (Kümmel, aaO). Nach überwiegender Auffassung soll hingegen die Anwendung verbraucherschützender Normen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft allenfalls dann ausscheiden, wenn an ihr ausschließlich Unternehmer beteiligt sind (OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-WEG/Timme, aaO; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; vgl. MünchKommBGB /Commichau, aaO; wohl auch Bärmann/Pick, aaO; noch weitergehend Jennißen/Jennißen, aaO [mit Blick auf den nicht-gewerblichen Charakter der bloßen Vermögensverwaltung]).
- 30
- cc) Der Senat entscheidet diese Frage im Sinne der letztgenannten Auffassung dahin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wiederum handelt beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Hiervon ist insbesondere bei einem - wie im Streitfall - zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig auszugehen (Lehmann-Richter, aaO).
- 31
- (1) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Kreuzer, aaO; vgl. Krebs, aaO [zu der ungeschriebenen Rechtsfigur der "Zivilperson"]; dagegen Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 3) kann die rechtliche Einordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Normgefüge der §§ 13, 14 BGB gerade im Bereich der AGB-rechtlichen Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nicht offenbleiben. Denn die in §§ 13, 14 BGB definierten Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers sind - jedenfalls im Ausgangspunkt - gegensätzlich ausgestaltet (Staudinger/Kannowski, aaO, Vorbem. zu §§ 13, 14 Rn. 20; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 2 mwN; Armbrüster, ZWE 2007, 290; Pfeiffer, NJW 1999, 169, 171 [zu §§ 24, 24a AGBG aF]; vgl. Witt, NJW 2011, 3402, 3403; aA Krebs, aaO S. 520).
- 32
- (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff. mwN), die der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig (BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 Rn. 12; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 19; BT-Drucks. 16/887, S. 56 ff.). Es handelt sich bei ihr um einen rechtsfähigen Verband sui generis, eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275 Rn. 13 mwN; BT-Drucks. 16/887, S. 56; Hügel/Elzer, aaO S. 457 mwN).
- 33
- Als Rechtssubjekt eigener Art (BT-Drucks. 16/887, S. 56) unterfällt die Wohnungseigentümergemeinschaft damit bei einer allein auf den Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung keiner der in §§ 13, 14 BGB enthaltenen Definitionen (Armbrüster, GE 2007, 420, 422 und 424; Lehmann-Richter, aaO unter B; vgl. Kreuzer, aaO). Sie ist zwar für sich genommen weder eine natürliche noch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. Ähnlich wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert jedoch auch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft der Schutzzweck des § 13 BGB, hier insbesondere der Schutz der in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhandenen Verbraucher, die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift.
- 34
- (3) Der Bundesgerichtshof hat für die - ebenfalls teilrechtsfähige (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) - Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits entschieden, dass als natürliche Person auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen Personen angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 ff. [zur Anwendung von § 1 Abs. 1 VerbrKrG]; ebenso BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 6; MünchKommBGB /Schürnbrand, aaO, § 491 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 2; Baumbach/Hopt/Roth, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., Einleitung vor § 105 Rn. 14; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 57; jeweils mwN; aA MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 17 f. mwN; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO Rn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 Rn. 11). Da es maßgeblich auf den Schutzzweck der verbraucherschützenden Regelung ankomme , spiele es keine Rolle, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Einzelfall intern strukturiert sei; der Umstand, dass sich natürliche Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlössen, ändere nichts an deren Schutzwürdigkeit (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 84 f.).
- 35
- (4) Diese Grundsätze gelten erst recht für die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; BeckOKBGB /Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 7; Armbrüster, aaO S. 424; Derleder, aaO). Auch die organisatorisch in dem Verband der Wohnungseigentümer verbundenen natürlichen Personen verlieren ihre Schutzwürdigkeit nicht durch die Verbandszugehörigkeit. Denn mit dem dinglichen Rechtserwerb wird jeder Wohnungseigentümer kraft Gesetzes (zwingend) Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 7 mwN). Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund , bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muss (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 171 mwN).
- 36
- (a) Dies zeigt, dass die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof zur Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts veranlasst haben, für die Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls - und erst recht - zu gelten haben (vgl. OLG München, aaO; LG Nürnberg -Fürth, aaO; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO; Armbrüster, aaO; Derleder, aaO). Der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Bamberger, Stand 1. Februar 2015, § 13 Rn. 1) sowie der Schutzzweck der hier in Rede stehenden Regelung in § 310 Abs. 3 BGB erfordern es, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohneigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den Verband der Wohnungseigentümer , welcher typischerweise im Rahmen der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN; OLG München, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 51; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 42) erfolgt, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliert. Ihrer fortbestehenden Schutzwürdigkeit kann nur dann effektiv Rechnung getragen werden, wenn die Verbrauchereigenschaft der einzelnen Verbandsmitglieder hinsichtlich der von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich auch in dem Verband als solchem fortbesteht.
- 37
- (b) Hierfür sprechen auch haftungsrechtliche Erwägungen (vgl. hierzu Derleder, aaO [zur Wohnungseigentümergemeinschaft]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 85; Ulmer/Schäfer, aaO [jeweils zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]).
- 38
- Gemäß § 10 Abs. 8 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese Außenhaftung ist zwar nicht gesamtschuldnerisch ausgestaltet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 12 f.; MünchKommBGB /Commichau, aaO Rn. 112 ff.); sie ermöglicht aber jedem Gläubiger immerhin, neben oder statt des ihm haftenden Verbandes anteilig unmittelbar die Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 613; MünchKommBGB/Commichau, aaO; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 301; BT-Drucks. 16/887, S. 65). Diese zum 1. Juli 2007 in Kraft getretene Regelung gilt auch für vertraglich begründete Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen - insbesondere Energielieferungsverträge -, die vor dem 1. Juli 2007 entstanden und fällig geworden sind (Bärmann/Klein, aaO Rn. 304; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 15; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 26).
- 39
- Da damit durch jeden Vertragsschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zugleich - wenn auch nur quotal - eine Haftung jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet wird, ist es geboten, auch hinsichtlich der Ver- brauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die mithaftenden Wohnungseigentümer abzustellen.
- 40
- Vor allem aufgrund dieser (quotalen) Mithaftung (vgl. Ulmer/Schäfer, aaO [für die Mitverpflichtung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]) ist die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits dann zu bejahen, wenn wenigstens einer der Wohnungseigentümer bei Abschluss des Vertrages Verbraucher ist (ebenso OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOKWEG /Timme, aaO, § 1 Rn. 66; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO Rn. 452 mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bärmann/Pick, aaO).
- 41
- (c) Soweit in der Literatur dagegen die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften teilweise davon abhängig gemacht wird, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich (so BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO) oder überwiegend (so Kümmel, aaO) aus nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen besteht, kann dem nicht gefolgt werden, weil hierdurch das Schutzniveau für den einzelnen Wohnungseigentümer in einer mit dem Zweck verbraucherschützender Vorschriften nicht zu vereinbarenden Weise abgesenkt würde.
- 42
- Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Zusammensetzung des Verbandes regelmäßig nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO). Der ihm von Gesetzes wegen zustehende (Verbraucher-) Schutz kann indes nicht von Umständen abhängen, die sich seiner Einflussnahme und häufig bereits seiner Kenntnis entziehen.
- 43
- Darüber hinaus ist diese Auffassung sowohl für die (anteilig mithaftenden ) Wohnungseigentümer als auch für die jeweiligen Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet und zudem auch kaum praktikabel (Armbrüster, aaO; Derleder, aaO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]).
- 44
- Auch aus Sicht des Rechtsverkehrs ist eine Differenzierung nach der - häufig von außen nicht erkennbaren - schwerpunktmäßigen Zusammensetzung des Verbandes nicht sachgerecht (vgl. BeckOK-WEG/Dötsch, aaO; ebenso BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zu der dem Vertragspartner häufig nicht bekannten internen Struktur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]). Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass der Vertragspartner die im Hinblick auf die mögliche Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden Pflichten nur dann sicher beurteilen könnte, wenn er sich vor Vertragsabschluss über die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft jedes einzelnen Mitgliedes vorab informieren würde. Hierdurch würde die mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bezweckte Erleichterung des Rechtsverkehrs gerade im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Gläubiger (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 64 - 66) indes in ihr Gegenteil verkehrt.
- 45
- (d) Dieser Würdigung steht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - die inzwischen gesetzlich verankerte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen (so aber LG Rostock, aaO; BeckOK-BGB/Hügel, aaO; Hügel/Elzer, aaO; MünchKommBGB/Micklitz, aaO; Krampen-Lietzke, aaO). Insbesondere führt die Teilrechtsfähigkeit nicht dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr unter den auf natürliche Personen zugeschnittenen Verbraucherbegriff gefasst werden könnte und nur noch dem Anwendungsbereich des § 14 BGB unterfiele (vgl. LehmannRichter , aaO unter B II). Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist trotz ihrer Teilrechtsfähigkeit gerade keine juristische Person und auch keine rechtsfähige Personengesellschaft, sondern lediglich "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, aaO; BT-Drucks. 16/887, S. 56). Die Regelung in § 10 Abs. 6 WEG zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dient vor diesem Hintergrund vor allem dazu, das Wohnungseigentumsrecht praktikabler zu gestalten (BT-Drucks. 16/887, S. 56, 60; BT-Drucks. 16/3843, S. 24); sie nimmt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen nicht die Fähigkeit , mit Blick auf die in ihr verbundenen natürlichen Personen ihrerseits einer natürlichen Person gleichgestellt zu werden und damit Verbraucher sein zu können (Lehmann-Richter, aaO; Gottschalg, aaO). Soweit die Revisionserwiderung Gegenteiliges aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 6 WEG entnehmen will, wonach sich die Formulierung des Satzes 1 dieser Vorschrift an § 14 Abs. 2 BGB und an § 124 Abs. 1 HGB anlehnt (BT-Drucks. 16/887, S. 60), verkennt sie, dass es sich hierbei ersichtlich um einen rein formulierungstechnischen Hinweis handelt, der nicht den Schluss rechtfertigt, der Gesetzgeber habe die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen den vorstehend genannten Grundsätzen wie eine rechtsfähige Personengesellschaft behandeln und damit den Verbraucherschutz der in ihr zusammengefassten natürlichen Personen einschränken wollen.
- 46
- (e) Etwas anderes folgt auch nicht aus der gebotenen (vgl.Staudinger/ Kannowski, aaO, § 13 Rn. 13 f.; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 3) europarechtskonformen Auslegung der §§ 13, 14 BGB. Hieraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass aufgrund der Organisationsstruktur der Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend von einer Anwendung des § 13 BGB abzusehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff des Verbrauchers zwar dahin- gehend auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht und die entsprechende Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf juristische Personen daher ausschließt (EuGH, NJW 2002, 205 [zu Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klauselrichtlinie, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29]; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO).
- 47
- Dies hindert aber die entsprechende Anwendung des § 13 BGB auf Personenmehrheiten , die - wie die Wohnungseigentümergemeinschaft - keine juristische Person sind, nicht (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; BeckOKWEG /Dötsch, aaO; vgl. Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 35 ff.; aA jurisPKBGB /Martinek, aaO Rn. 26). Denn die einschlägigen verbraucherschützenden Richtlinien lassen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu (vgl. nur Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 13, 30; siehe auch MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 5 f.; BeckOK-BGB/Bamberger, aaO Rn. 4; jeweils zur Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus durch die nationalen Gerichte; vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19, 21 und 27; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 44).
- 48
- (f) Für die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern ihr wenigstens ein Verbraucher angehört, spricht schließlich auch der Gesichtspunkt des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks.
- 49
- Die Regelungen in §§ 13, 14 BGB knüpfen zur Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer nicht nur - in persönlicher Hinsicht - an ein Handeln natürlicher Personen an, sondern - sachlich - zudem an den mit dem Rechtsge- schäft verfolgten Zweck. Erforderlich für die Annahme der Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person ist gemäß § 13 BGB, dass diese das in Rede stehende Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- 50
- Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von §§ 13, 14 BGB ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb. Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN). Von letzterem ist bei der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel auszugehen. Diese handelt bei der Wahrnehmung ihrer typischen Aufgaben - namentlich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und des Verwaltungsvermögens - grundsätzlich zum Zwecke der - dem Verbraucherhandeln zuzuordnenden - privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder (MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bub, aaO; Lehmann-Richter, aaO) und damit weder gewerblich noch beruflich selbständig (Bub, aaO; Armbrüster, ZWE 2007, 290, 291; Gottschalg, aaO; LehmannRichter , aaO; vgl. Derleder, aaO).
- 51
- Auch unter diesem Aspekt ist es daher geboten, die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln, soweit sie - wie hier - einen Energielieferungsvertrag zur eigenen Bedarfsdeckung abschließt. Denn ein solcher Vertrag dient typischerweise nur der eigenen Verwaltung und damit einem Zweck, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet werden kann (Lehmann-Richter, aaO; vgl. Armbrüster, aaO; Jennißen /Jennißen, aaO). Eine andere Betrachtung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gewerblich tätig wird und deshalb als Unternehmerin am Rechtsverkehr teilnimmt, etwa wenn in ihrer An- lage ein Hotel betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197; vgl. auch Lehmann-Richter, aaO [zum Betrieb eines nur der Eigenversorgung dienenden Blockheizkraftwerks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ]).
- 52
- dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Einzelvertrags als Verbraucher zu behandeln und finden die nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel, bei der sich der Arbeitspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hier keine Anwendung. Denn die Klägerin hat bislang unbestritten behauptet, sie setze sich ausschließlich aus privaten Wohnungseigentümern zusammen und habe bei Abschluss des Einzelvertrages allein zu privaten Zwecken gehandelt. Auf der Grundlage dieses revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst etwa als gewerbliche Vermieterin aufgetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO mwN).
- 53
- ee) Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Einzelvertrages durch die - gewerblich handelnde - Verwalterin vertreten war, die ihrerseits schon als Stellvertreterin für andere Wohnungseigentümergemeinschaften den Rahmenvertrag ausgehandelt hatte. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an (LG Rostock, ZMR 2007, 731 f.; Staudinger/Kannowksi, aaO, § 13 Rn. 38; MünchKommBGB/ Basedow, aaO, § 310 Rn. 56; Erman/Saenger, aaO, § 13 Rn. 11; Erman/Roloff, aaO, § 310 Rn. 11; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 7; Palandt/ Ellenberger, aaO Rn. 5; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 13 Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der Verhandlungssituation verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unangemessenen Beeinflussung für erforderlich gehalten hat (BGH, Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, BGHZ 144, 223, 227 ff.; vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, NJW 2006, 2118 Rn. 18; [jeweils für das Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG aF]; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
- 54
- ff) Nach alledem ist die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.
- 55
- (1) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht daraus, dass bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier revisionsrechtlich auszugehen ist, bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB - in Ergänzung des sonst bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden abstrakt-generellen Maßstabs - auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB; vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 22 ff.; Ulmer/Schäfer, aaO, § 310 BGB Rn. 93; Fuchs in Ulmer /Brandner/Hensen, aaO, § 307 BGB Rn. 398, 402). In diesem Zusammenhang kann aufgrund des auch hier geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29-34 - Klauselrichtlinie) etwa zu berücksichtigen sein, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand (Erman/Roloff, aaO Rn. 25 mwN; Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 406 f.). Die Revisionserwiderung meint, im Streitfall sei ein ausgeglichenes Kräfteverhältnis der Parteien bereits deshalb anzunehmen, weil sich die Klägerin bei Vertragsabschluss durch die gewerblich handelnde Verwalterin habe vertreten lassen, zu deren unternehmensbezogenen Aufgaben und Pflichten es unter anderem gehöre, auf eine möglichst preisgünstige Versorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft unter anderem mit Erdgas hinzuwirken, und die dementsprechend als Fachmann mit entsprechender Geschäftserfahrung anzusehen sei, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
- 56
- Zwar mag im Einzelfall die Einschaltung eines Unternehmers ausnahmsweise einen Umstand darstellen, der das Schutzbedürfnis des Verbrauchers und damit die bei bloßer abstrakt-genereller Betrachtung der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzunehmende unangemessene Benachteiligung entfallen lassen kann (vgl. hierzu BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO Rn. 7). Um eine Aushöhlung des Schutzes des Verbrauchers zu vermeiden, bedarf es hierfür jedoch im Einzelfall besonderer und gewichtiger, über den bloßen Umstand der Stellvertretung durch einen gewerblich handelnden Stellvertreter hinausgehender Umstände (vgl. Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 411). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung insoweit nicht auf.
- 57
- Im übrigen würde die Auffassung der Revsionserwiderung im Ergebnis dazu führen, den oben (unter II 4 b ee) genannten Grundsatz, wonach es für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen ankommt, zum Nachteil des Verbrauchers in sein Gegenteil zu verkeh- ren. Dies stünde indes im Widerspruch zum Sinn und Zweck sowohl des § 13 BGB als auch des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB.
- 58
- (2) Da mithin die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe nicht an.
- 59
- 5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich das Berufungsurteil auch nicht deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die Klageforderung ganz oder teilweise verjährt wäre.
- 60
- a) Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden entsteht nicht bereits mit der Leistung einzelner Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der (Jahres-) Abrechnung (Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 44; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 46).
- 61
- b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - und von den Parteien unbeanstandeten - Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte ihre Gaslieferungen für das Jahr 2007 mit der Jahresabrechnung vom 4. April 2008 und die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Gaslieferungen monatlich sowie mit Schlussrechnung vom 20. Juli 2009 abgerechnet. Die hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gaslieferungen an sich zum 31. Dezember 2011 endende Verjährungsfrist für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche ist allerdings durch den am 28. Dezember 2011 beantragten, am Folgetag erlassenen und am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).
- 62
- aa) Anders als die Revisionserwiderung meint, genügte der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
- 63
- (1) Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar eine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, WuM 2010, 583 Rn. 11; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13; vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter II 1; jeweils mwN).
- 64
- Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 a; jeweils mwN). Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann im Mahnbescheid auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 11; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anforderungen insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO unter II 2 b; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 12 f.; jeweils mwN; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15).
- 65
- (2) Diesen Anforderungen wird der vorliegende Mahnbescheidsantrag gerecht.
- 66
- Die Klägerin hat die mit 184.736,56 € bezifferte Hauptforderung in die- sem Antrag wie folgt bezeichnet: "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Gasrechnungen 01.01.07-30.06.2009 - Vertragskontonummer 203 905 203 7 vom 01.01.2007 bis 30.06.2009." Bereits hieraus wird deutlich, dass die Klägerin eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von ihr auf sämtliche im angegebenen Zeitraum erteilten Gasrechnungen gezahlten Entgelte bis zur angegebenen Gesamthöhe begehrt. Diesen Lebenssachverhalt konnte die Beklagte anhand der Angabe der Vertragskontonummer sowie des der Vertragslaufzeit entsprechenden Zeitraums erkennen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass außerhalb des anhand der Vertragsnummer individualisierten Energieversorgungsverhältnisses keine weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden und die Beklagte Kenntnis von dem Inhalt der von ihr erteilten Rechnungen und den darauf erbrachten Zahlungen der Klägerin hatte (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO mwN). Sie konnte deshalb schon aufgrund dieser Angaben beurteilen, ob sie sich gegen die geltend gemachte Forderung zur Wehr setzen will.
- 67
- bb) Die nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung der - hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gasentgelte an sich zum 31. Dezember 2011 endenden - Verjährungsfrist ist ungeachtet des Umstands eingetreten, dass der Mahnbescheid erst am 2. Januar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung zugestellt worden ist. Denn gemäß § 167 ZPO wirkt die in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht zurück, wenn die Zustellung des Mahnbescheids - wie vorliegend - "demnächst" erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 16 mwN).
III.
- 68
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu der Zusammensetzung der Klägerin, zu dem mit dem streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrag verfolgten Zweck und zur Höhe des bei Beginn des Einzelvertrags geltenden Arbeitspreises getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 79
- Hierbei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass dem der Klägerin an sich zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der zu Beginn des Jahres 2005 geltende Arbeitspreis zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin kann sich - ungeachtet des Umstands, dass gemäß dem Einzelvertrag ihre Belieferung zu den Bedingungen des Rahmenvertrages erfolgen sollte - auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die vor Abschluss des Einzelvertrages in anderen Vertragsverhältnissen erfolgt sind, nicht berufen. Maßgeblich für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist daher der zum Zeitpunkt des Beginns des Einzelvertrags der Parteien geltende Arbeitspreis. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats, wonach ein (Sonder-)Kunde unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen , die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23 ff., und VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21 ff.). Denn es fehlt hier schon deshalb an den Voraussetzungen für eine solche ergänzende Vertragsauslegung , weil das Energieversorgungsverhältnis der Parteien nur zweieinhalb Jahre lang bestand (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 318 O 35/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - 4 U 38/13 -
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine aus 241 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft , bezog von Januar 2007 bis Juni 2009 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), einem Energieversorgungsunternehmen , leitungsgebunden Erdgas. Die Klägerin wird seit Januar 2007 von der A. Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Verwalterin) vertreten , die bereits zuvor die Vertretung anderer Wohnungseigentümergemeinschaften übernommen hatte. In dieser Eigenschaft hatte die Verwalterin unter dem 6. Dezember 2004 mit der Beklagten einen "Rahmenvertrag" über die Be- lieferung mit Erdgas beginnend ab dem 1. Januar 2005 geschlossen. In diesem heißt es unter anderem: "Vertragsdaten […] Basisarbeitspreis (AP ): 1,5339 Cent/kWh […]
0
§ 4 Preise und Preisänderungen [1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis. […] [3] Der Arbeitspreis (AP ) ändert sich zum 1.4. und 1.10. eines Jahres wie folgt:1
AP = AP + 0,09133 (HL - 17,60 €/hl) + EST - PA- 1
- 0 1 In der Änderungsklausel bedeuten: AP = Basis-Arbeitspreis gemäß Seite 1
0
HL 1 = Folgewert Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 2 Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz); Güterbezeichnung Leichtes Heizöl in €/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 40-50 hl pro Auftrag (einschließl. Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg. EST = Erdgassteuer, zurzeit 0,5500 Cent/kWh PA = Preisabschlag, zurzeit 0,2812 Cent/kWh. E. [Bekl.] behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung anzupassen, sofern der Steuersatz für Erdgas geändert wird. [4] Als Folgewert für HL werden zugrunde gelegt:1
bei Preisänderungen zum 1. April Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres. bei Preisänderungen zum 1. Oktober Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres. […]"- 2
- Am 11./14. Februar 2008 schlossen die Klägerin, vertreten durch die Verwalterin, und die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2007 einen "Einzelvertrag" zum oben genannten Rahmenvertrag ab. Hiernach erfolgte die Beliefe- rung der Klägerin "zu den Bedingungen des […] bestehenden Rahmenvertra- ges". Die für die Erdgaslieferungen in der Folgezeit zwischen April 2008 und Juli 2009 erstellten Abrechnungen der Beklagten glich die Klägerin zunächst aus. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete zum 30. Juni 2009.
- 3
- Die Klägerin beanstandete die den vorgenannten Abrechnungen zugrunde liegenden Preiserhöhungen und errechnete auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 geltenden Arbeitspreises einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 184.736,56 €.
- 4
- Am 28. Dezember 2011 hat die Klägerin in dieser Höhe - nebst Zinsen - einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Die Beklagte hat Widerspruch gegen den ihr am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid erhoben und sich auf Verjährung berufen.
- 5
- Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe im Hinblick auf die während der Vertragslaufzeit erfolgten Preiserhöhungen der Beklagten kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlten Entgelts aus dem streitgegenständlichen Sondervertrag über Gaslieferungen zu. Die die Höhe des Arbeitspreises regelnden Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags, die durch Abschluss des Einzelvertrags Gegenstand der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden seien und bei denen es sich, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handele , seien nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
- 9
- Zwar benachteilige eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag , nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändere, die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig seien - unangemessen und sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibe. Die streitgegenständliche Vereinbarung sei aber als Preishauptabrede zu bewerten, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht unterworfen sei.
- 10
- Bei den Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags handele es sich nämlich nicht um eine Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede zu bewerten sei. Vielmehr enthalte die Klausel die eigentliche Abrede über die Höhe des maßgeblichen Arbeitspreises, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Vertragsbeginns zum 1. Januar 2007 als auch zu den in § 4 Abs. 3 aufgeführten jeweiligen Änderungszeitpunkten zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Bei Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel zur Ermittlung des Arbeits- preises gäbe es keine Preisvereinbarung mehr, da es an einer gesetzlichen Regelung fehlte, die an ihre Stelle treten könnte.
- 11
- Entgegen der von der Klägerin (hilfsweise) vertretenen Auffassung sei die in § 4 des Rahmenvertrags getroffene Vereinbarung trotz einer rechtlichen Bewertung als variable Preishauptabrede nicht gleichwohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Die Vereinbarung eines variablen Preises als Preishauptabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Eine Umgehung einer ansonsten unwirksamen Preisnebenabrede durch eine scheinbar kontrollfreie Ausgestaltung als Hauptabrede liege hier nämlich schon deshalb nicht vor, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des auf den 6. Dezember 2004 datierten Rahmenvertrags nach damaliger Rechtsprechung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anbindung der Erhöhungen der Gaspreise an die Preise für leichtes Heizöl bestanden hätten.
- 12
- Die Preisklauseln in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrages seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gelte das Transparenzgebot zwar auch für die Preisvereinbarung. Die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises sei aber für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen. Der Kunde könne daraus unschwer entnehmen, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variablen HL1 abhänge, die als ein bestimmter, in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts mitgeteilter Preis für leichtes Heizöl definiert sei.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Erhöhungsbeträge für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelungen in § 4 des Rahmenvertrages, deren Geltung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag vereinbart war und auf deren Grundlage die Beklagte die Gaslieferungen gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, soweit sie auch künftige Preisänderungen betreffen.
- 14
- 1. Bei den Bestimmungen in § 4 des Rahmenvertrages handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach dem Einzelvertrag (Erdgassondervertrag) der Parteien auch Gegenstand ihrer Vertragsbeziehung geworden sind.
- 15
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision genügen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212 Rn. 16 f.; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln
).
- 16
- Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Hinblick auf die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages verwendete Abkürzung "EBV", die - wie aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes ersichtlich ist - für den ab 1978 erhobenen Beitrag für die Erdölbevorratung steht. Da die Wirkungsweise der Berechnungsformel nicht von der genauen Zusammensetzung des für die Berechnung maßgeblichen, in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages durch den Verweis auf diese Veröffentlichungen hinreichend umschriebenen Preisindex abhängt, war eine nähere Erläuterung der Abkürzung im Vertragstext nicht erforderlich.
- 17
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.
- 18
- Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei einer derartigen Bestimmung hinsichtlich künftiger Preisänderungen um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff.; jeweils mwN).
- 19
- 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten Maßstäben unterliegt, nicht stand, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt.
- 20
- a) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden , dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung derartiger Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
- 21
- Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose , dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert , dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 40).
- 22
- Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, allerdings nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714).
- 23
- b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß § 310 Abs. 1 BGB gebotene Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten ist vorliegend kein Raum, weil die Klägerin trotz der Vertretung durch eine gewerbliche Hausverwaltung nach ihrem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen hinsichtlich des Abschlusses des Einzelvertrages entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln ist.
- 24
- aa) Nach § 13 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer ist demgegenüber gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB) anzusehen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- 25
- bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist.
- 26
- (1) Vereinzelt wird vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne weder als Verbraucher noch als Unternehmer eingestuft werden (Kreuzer , ZWE 2010, 163, 165; vgl. Krebs, DB 2002, 517, 520 [für die Einordnung von Verbänden ohne eigenes Gewerbe oder selbständige berufliche Tätigkeit in die ungeregelte Kategorie der "Zivilperson"]).
- 27
- (2) Nach anderer Auffassung, die auch die Revisionserwiderung teilt, soll die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Wohnungseigentümergemeinschaft generell ausscheiden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterfalle aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 10 Abs. 6 WEG) von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 13 BGB, der nur für natürliche Personen gelte; eine entsprechende Anwendung des Verbraucherbegriffs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft sei aufgrund ihrer verbandsrechtlichen Organisationsstruktur nicht geboten (LG Rostock, ZMR 2007, 731 ff. [mit abl. Anm. Armbrüster, ZWE 2007, 290]; MünchKommBGB/Micklitz, 6. Aufl., § 13 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 28; Hügel/ Elzer, NZM 2009, 457, 458 f.; Krampen-Lietzke, RNotZ 2013, 575, 597 f. mwN; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 13 Rn. 8; BeckOKBGB /Hügel, Stand 1. Februar 2015, § 10 WEG Rn. 11) und stelle eine unzulässige Rechtsfortbildung contra legem dar (so LG Rostock, aaO; MünchKommBGB /Micklitz, aaO). Teilweise wird die Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit als rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB angesehen (Prütting, aaO, § 14 Rn. 6).
- 28
- (3) Demgegenüber kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nach weit überwiegender - auch von der Revision vertretenen - Auffassung entsprechend § 13 BGB als Verbraucher angesehen werden (OLG München, NJW 2008, 3574; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2008, 831, 832 f.; Staudinger/MatuscheBeckmann , BGB, Neubearb. 2013, § 474 Rn. 10; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 37 iVm Rn. 35 f.; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Stand 1. November 2014, § 13 Rn. 6; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 7 iVm Rn. 6; Armbrüster, GE 2007, 420, 424; Derleder, ZWE 2010, 10, 11; Lehmann-Richter, AnwZert MietR 22/2012 Anm. 1 unter B II; jurisPK-BGB/Ball, 7. Aufl., § 474 Rn. 22; Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Aufl., § 10 Rn. 38; Bub, ZWE 2010, 246, 250; MünchKommBGB/Commichau, 6. Aufl., § 10 WEG Rn. 87; BeckOK-WEG/Dötsch, Stand 1. Januar 2015, § 10 Rn. 452; Gottschalg, NZM 2009, 217, 219; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 1416; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 13 Rn. 2 f.; Jennißen/ Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 61c; Kümmel in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 79; jurisPK-BGB/Martinek, aaO, § 13 Rn. 18; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 40; BeckOK-WEG/Timme, aaO, § 1 Rn. 66; jeweils mwN).
- 29
- Allerdings werden innerhalb dieser Auffassung unterschiedliche Standpunkte zu der Frage vertreten, ob die rechtliche Einordnung nur von dem gemäß §§ 13, 14 BGB beachtlichen Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts (vgl. Staudinger/Kannowski, aaO; Lehmann-Richter, aaO; wohl auch Palandt /Ellenberger, aaO; jurisPK-BGB/Martinek, aaO) abhängt, oder ob es auch maßgeblich auf die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Teilweise wird insoweit vertreten, die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften sei nur möglich, wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich natürliche Personen angehören (BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO), während eine vermittelnde Ansicht die Wohnungseigentümer- gemeinschaft schon dann als einem Verbraucher gleichzustellen ansieht, wenn sie mehrheitlich aus Eigennutzern oder nichtgewerblichen Vermietern besteht (Kümmel, aaO). Nach überwiegender Auffassung soll hingegen die Anwendung verbraucherschützender Normen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft allenfalls dann ausscheiden, wenn an ihr ausschließlich Unternehmer beteiligt sind (OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-WEG/Timme, aaO; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; vgl. MünchKommBGB /Commichau, aaO; wohl auch Bärmann/Pick, aaO; noch weitergehend Jennißen/Jennißen, aaO [mit Blick auf den nicht-gewerblichen Charakter der bloßen Vermögensverwaltung]).
- 30
- cc) Der Senat entscheidet diese Frage im Sinne der letztgenannten Auffassung dahin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wiederum handelt beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Hiervon ist insbesondere bei einem - wie im Streitfall - zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig auszugehen (Lehmann-Richter, aaO).
- 31
- (1) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Kreuzer, aaO; vgl. Krebs, aaO [zu der ungeschriebenen Rechtsfigur der "Zivilperson"]; dagegen Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 3) kann die rechtliche Einordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Normgefüge der §§ 13, 14 BGB gerade im Bereich der AGB-rechtlichen Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nicht offenbleiben. Denn die in §§ 13, 14 BGB definierten Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers sind - jedenfalls im Ausgangspunkt - gegensätzlich ausgestaltet (Staudinger/Kannowski, aaO, Vorbem. zu §§ 13, 14 Rn. 20; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 2 mwN; Armbrüster, ZWE 2007, 290; Pfeiffer, NJW 1999, 169, 171 [zu §§ 24, 24a AGBG aF]; vgl. Witt, NJW 2011, 3402, 3403; aA Krebs, aaO S. 520).
- 32
- (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff. mwN), die der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig (BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 Rn. 12; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 19; BT-Drucks. 16/887, S. 56 ff.). Es handelt sich bei ihr um einen rechtsfähigen Verband sui generis, eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275 Rn. 13 mwN; BT-Drucks. 16/887, S. 56; Hügel/Elzer, aaO S. 457 mwN).
- 33
- Als Rechtssubjekt eigener Art (BT-Drucks. 16/887, S. 56) unterfällt die Wohnungseigentümergemeinschaft damit bei einer allein auf den Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung keiner der in §§ 13, 14 BGB enthaltenen Definitionen (Armbrüster, GE 2007, 420, 422 und 424; Lehmann-Richter, aaO unter B; vgl. Kreuzer, aaO). Sie ist zwar für sich genommen weder eine natürliche noch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. Ähnlich wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert jedoch auch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft der Schutzzweck des § 13 BGB, hier insbesondere der Schutz der in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhandenen Verbraucher, die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift.
- 34
- (3) Der Bundesgerichtshof hat für die - ebenfalls teilrechtsfähige (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) - Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits entschieden, dass als natürliche Person auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen Personen angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 ff. [zur Anwendung von § 1 Abs. 1 VerbrKrG]; ebenso BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 6; MünchKommBGB /Schürnbrand, aaO, § 491 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 2; Baumbach/Hopt/Roth, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., Einleitung vor § 105 Rn. 14; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 57; jeweils mwN; aA MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 17 f. mwN; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO Rn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 Rn. 11). Da es maßgeblich auf den Schutzzweck der verbraucherschützenden Regelung ankomme , spiele es keine Rolle, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Einzelfall intern strukturiert sei; der Umstand, dass sich natürliche Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlössen, ändere nichts an deren Schutzwürdigkeit (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 84 f.).
- 35
- (4) Diese Grundsätze gelten erst recht für die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; BeckOKBGB /Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 7; Armbrüster, aaO S. 424; Derleder, aaO). Auch die organisatorisch in dem Verband der Wohnungseigentümer verbundenen natürlichen Personen verlieren ihre Schutzwürdigkeit nicht durch die Verbandszugehörigkeit. Denn mit dem dinglichen Rechtserwerb wird jeder Wohnungseigentümer kraft Gesetzes (zwingend) Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 7 mwN). Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund , bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muss (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 171 mwN).
- 36
- (a) Dies zeigt, dass die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof zur Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts veranlasst haben, für die Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls - und erst recht - zu gelten haben (vgl. OLG München, aaO; LG Nürnberg -Fürth, aaO; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO; Armbrüster, aaO; Derleder, aaO). Der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Bamberger, Stand 1. Februar 2015, § 13 Rn. 1) sowie der Schutzzweck der hier in Rede stehenden Regelung in § 310 Abs. 3 BGB erfordern es, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohneigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den Verband der Wohnungseigentümer , welcher typischerweise im Rahmen der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN; OLG München, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 51; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 42) erfolgt, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliert. Ihrer fortbestehenden Schutzwürdigkeit kann nur dann effektiv Rechnung getragen werden, wenn die Verbrauchereigenschaft der einzelnen Verbandsmitglieder hinsichtlich der von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich auch in dem Verband als solchem fortbesteht.
- 37
- (b) Hierfür sprechen auch haftungsrechtliche Erwägungen (vgl. hierzu Derleder, aaO [zur Wohnungseigentümergemeinschaft]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 85; Ulmer/Schäfer, aaO [jeweils zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]).
- 38
- Gemäß § 10 Abs. 8 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese Außenhaftung ist zwar nicht gesamtschuldnerisch ausgestaltet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 12 f.; MünchKommBGB /Commichau, aaO Rn. 112 ff.); sie ermöglicht aber jedem Gläubiger immerhin, neben oder statt des ihm haftenden Verbandes anteilig unmittelbar die Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 613; MünchKommBGB/Commichau, aaO; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 301; BT-Drucks. 16/887, S. 65). Diese zum 1. Juli 2007 in Kraft getretene Regelung gilt auch für vertraglich begründete Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen - insbesondere Energielieferungsverträge -, die vor dem 1. Juli 2007 entstanden und fällig geworden sind (Bärmann/Klein, aaO Rn. 304; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 15; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 26).
- 39
- Da damit durch jeden Vertragsschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zugleich - wenn auch nur quotal - eine Haftung jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet wird, ist es geboten, auch hinsichtlich der Ver- brauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die mithaftenden Wohnungseigentümer abzustellen.
- 40
- Vor allem aufgrund dieser (quotalen) Mithaftung (vgl. Ulmer/Schäfer, aaO [für die Mitverpflichtung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]) ist die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits dann zu bejahen, wenn wenigstens einer der Wohnungseigentümer bei Abschluss des Vertrages Verbraucher ist (ebenso OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOKWEG /Timme, aaO, § 1 Rn. 66; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO Rn. 452 mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bärmann/Pick, aaO).
- 41
- (c) Soweit in der Literatur dagegen die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften teilweise davon abhängig gemacht wird, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich (so BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO) oder überwiegend (so Kümmel, aaO) aus nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen besteht, kann dem nicht gefolgt werden, weil hierdurch das Schutzniveau für den einzelnen Wohnungseigentümer in einer mit dem Zweck verbraucherschützender Vorschriften nicht zu vereinbarenden Weise abgesenkt würde.
- 42
- Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Zusammensetzung des Verbandes regelmäßig nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO). Der ihm von Gesetzes wegen zustehende (Verbraucher-) Schutz kann indes nicht von Umständen abhängen, die sich seiner Einflussnahme und häufig bereits seiner Kenntnis entziehen.
- 43
- Darüber hinaus ist diese Auffassung sowohl für die (anteilig mithaftenden ) Wohnungseigentümer als auch für die jeweiligen Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet und zudem auch kaum praktikabel (Armbrüster, aaO; Derleder, aaO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]).
- 44
- Auch aus Sicht des Rechtsverkehrs ist eine Differenzierung nach der - häufig von außen nicht erkennbaren - schwerpunktmäßigen Zusammensetzung des Verbandes nicht sachgerecht (vgl. BeckOK-WEG/Dötsch, aaO; ebenso BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zu der dem Vertragspartner häufig nicht bekannten internen Struktur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]). Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass der Vertragspartner die im Hinblick auf die mögliche Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden Pflichten nur dann sicher beurteilen könnte, wenn er sich vor Vertragsabschluss über die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft jedes einzelnen Mitgliedes vorab informieren würde. Hierdurch würde die mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bezweckte Erleichterung des Rechtsverkehrs gerade im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Gläubiger (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 64 - 66) indes in ihr Gegenteil verkehrt.
- 45
- (d) Dieser Würdigung steht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - die inzwischen gesetzlich verankerte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen (so aber LG Rostock, aaO; BeckOK-BGB/Hügel, aaO; Hügel/Elzer, aaO; MünchKommBGB/Micklitz, aaO; Krampen-Lietzke, aaO). Insbesondere führt die Teilrechtsfähigkeit nicht dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr unter den auf natürliche Personen zugeschnittenen Verbraucherbegriff gefasst werden könnte und nur noch dem Anwendungsbereich des § 14 BGB unterfiele (vgl. LehmannRichter , aaO unter B II). Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist trotz ihrer Teilrechtsfähigkeit gerade keine juristische Person und auch keine rechtsfähige Personengesellschaft, sondern lediglich "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, aaO; BT-Drucks. 16/887, S. 56). Die Regelung in § 10 Abs. 6 WEG zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dient vor diesem Hintergrund vor allem dazu, das Wohnungseigentumsrecht praktikabler zu gestalten (BT-Drucks. 16/887, S. 56, 60; BT-Drucks. 16/3843, S. 24); sie nimmt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen nicht die Fähigkeit , mit Blick auf die in ihr verbundenen natürlichen Personen ihrerseits einer natürlichen Person gleichgestellt zu werden und damit Verbraucher sein zu können (Lehmann-Richter, aaO; Gottschalg, aaO). Soweit die Revisionserwiderung Gegenteiliges aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 6 WEG entnehmen will, wonach sich die Formulierung des Satzes 1 dieser Vorschrift an § 14 Abs. 2 BGB und an § 124 Abs. 1 HGB anlehnt (BT-Drucks. 16/887, S. 60), verkennt sie, dass es sich hierbei ersichtlich um einen rein formulierungstechnischen Hinweis handelt, der nicht den Schluss rechtfertigt, der Gesetzgeber habe die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen den vorstehend genannten Grundsätzen wie eine rechtsfähige Personengesellschaft behandeln und damit den Verbraucherschutz der in ihr zusammengefassten natürlichen Personen einschränken wollen.
- 46
- (e) Etwas anderes folgt auch nicht aus der gebotenen (vgl.Staudinger/ Kannowski, aaO, § 13 Rn. 13 f.; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 3) europarechtskonformen Auslegung der §§ 13, 14 BGB. Hieraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass aufgrund der Organisationsstruktur der Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend von einer Anwendung des § 13 BGB abzusehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff des Verbrauchers zwar dahin- gehend auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht und die entsprechende Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf juristische Personen daher ausschließt (EuGH, NJW 2002, 205 [zu Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klauselrichtlinie, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29]; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO).
- 47
- Dies hindert aber die entsprechende Anwendung des § 13 BGB auf Personenmehrheiten , die - wie die Wohnungseigentümergemeinschaft - keine juristische Person sind, nicht (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; BeckOKWEG /Dötsch, aaO; vgl. Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 35 ff.; aA jurisPKBGB /Martinek, aaO Rn. 26). Denn die einschlägigen verbraucherschützenden Richtlinien lassen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu (vgl. nur Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 13, 30; siehe auch MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 5 f.; BeckOK-BGB/Bamberger, aaO Rn. 4; jeweils zur Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus durch die nationalen Gerichte; vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19, 21 und 27; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 44).
- 48
- (f) Für die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern ihr wenigstens ein Verbraucher angehört, spricht schließlich auch der Gesichtspunkt des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks.
- 49
- Die Regelungen in §§ 13, 14 BGB knüpfen zur Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer nicht nur - in persönlicher Hinsicht - an ein Handeln natürlicher Personen an, sondern - sachlich - zudem an den mit dem Rechtsge- schäft verfolgten Zweck. Erforderlich für die Annahme der Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person ist gemäß § 13 BGB, dass diese das in Rede stehende Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- 50
- Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von §§ 13, 14 BGB ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb. Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN). Von letzterem ist bei der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel auszugehen. Diese handelt bei der Wahrnehmung ihrer typischen Aufgaben - namentlich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und des Verwaltungsvermögens - grundsätzlich zum Zwecke der - dem Verbraucherhandeln zuzuordnenden - privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder (MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bub, aaO; Lehmann-Richter, aaO) und damit weder gewerblich noch beruflich selbständig (Bub, aaO; Armbrüster, ZWE 2007, 290, 291; Gottschalg, aaO; LehmannRichter , aaO; vgl. Derleder, aaO).
- 51
- Auch unter diesem Aspekt ist es daher geboten, die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln, soweit sie - wie hier - einen Energielieferungsvertrag zur eigenen Bedarfsdeckung abschließt. Denn ein solcher Vertrag dient typischerweise nur der eigenen Verwaltung und damit einem Zweck, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet werden kann (Lehmann-Richter, aaO; vgl. Armbrüster, aaO; Jennißen /Jennißen, aaO). Eine andere Betrachtung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gewerblich tätig wird und deshalb als Unternehmerin am Rechtsverkehr teilnimmt, etwa wenn in ihrer An- lage ein Hotel betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197; vgl. auch Lehmann-Richter, aaO [zum Betrieb eines nur der Eigenversorgung dienenden Blockheizkraftwerks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ]).
- 52
- dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Einzelvertrags als Verbraucher zu behandeln und finden die nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel, bei der sich der Arbeitspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hier keine Anwendung. Denn die Klägerin hat bislang unbestritten behauptet, sie setze sich ausschließlich aus privaten Wohnungseigentümern zusammen und habe bei Abschluss des Einzelvertrages allein zu privaten Zwecken gehandelt. Auf der Grundlage dieses revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst etwa als gewerbliche Vermieterin aufgetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO mwN).
- 53
- ee) Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Einzelvertrages durch die - gewerblich handelnde - Verwalterin vertreten war, die ihrerseits schon als Stellvertreterin für andere Wohnungseigentümergemeinschaften den Rahmenvertrag ausgehandelt hatte. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an (LG Rostock, ZMR 2007, 731 f.; Staudinger/Kannowksi, aaO, § 13 Rn. 38; MünchKommBGB/ Basedow, aaO, § 310 Rn. 56; Erman/Saenger, aaO, § 13 Rn. 11; Erman/Roloff, aaO, § 310 Rn. 11; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 7; Palandt/ Ellenberger, aaO Rn. 5; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 13 Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der Verhandlungssituation verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unangemessenen Beeinflussung für erforderlich gehalten hat (BGH, Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, BGHZ 144, 223, 227 ff.; vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, NJW 2006, 2118 Rn. 18; [jeweils für das Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG aF]; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
- 54
- ff) Nach alledem ist die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.
- 55
- (1) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht daraus, dass bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier revisionsrechtlich auszugehen ist, bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB - in Ergänzung des sonst bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden abstrakt-generellen Maßstabs - auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB; vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 22 ff.; Ulmer/Schäfer, aaO, § 310 BGB Rn. 93; Fuchs in Ulmer /Brandner/Hensen, aaO, § 307 BGB Rn. 398, 402). In diesem Zusammenhang kann aufgrund des auch hier geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29-34 - Klauselrichtlinie) etwa zu berücksichtigen sein, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand (Erman/Roloff, aaO Rn. 25 mwN; Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 406 f.). Die Revisionserwiderung meint, im Streitfall sei ein ausgeglichenes Kräfteverhältnis der Parteien bereits deshalb anzunehmen, weil sich die Klägerin bei Vertragsabschluss durch die gewerblich handelnde Verwalterin habe vertreten lassen, zu deren unternehmensbezogenen Aufgaben und Pflichten es unter anderem gehöre, auf eine möglichst preisgünstige Versorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft unter anderem mit Erdgas hinzuwirken, und die dementsprechend als Fachmann mit entsprechender Geschäftserfahrung anzusehen sei, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
- 56
- Zwar mag im Einzelfall die Einschaltung eines Unternehmers ausnahmsweise einen Umstand darstellen, der das Schutzbedürfnis des Verbrauchers und damit die bei bloßer abstrakt-genereller Betrachtung der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzunehmende unangemessene Benachteiligung entfallen lassen kann (vgl. hierzu BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO Rn. 7). Um eine Aushöhlung des Schutzes des Verbrauchers zu vermeiden, bedarf es hierfür jedoch im Einzelfall besonderer und gewichtiger, über den bloßen Umstand der Stellvertretung durch einen gewerblich handelnden Stellvertreter hinausgehender Umstände (vgl. Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 411). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung insoweit nicht auf.
- 57
- Im übrigen würde die Auffassung der Revsionserwiderung im Ergebnis dazu führen, den oben (unter II 4 b ee) genannten Grundsatz, wonach es für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen ankommt, zum Nachteil des Verbrauchers in sein Gegenteil zu verkeh- ren. Dies stünde indes im Widerspruch zum Sinn und Zweck sowohl des § 13 BGB als auch des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB.
- 58
- (2) Da mithin die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe nicht an.
- 59
- 5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich das Berufungsurteil auch nicht deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die Klageforderung ganz oder teilweise verjährt wäre.
- 60
- a) Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden entsteht nicht bereits mit der Leistung einzelner Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der (Jahres-) Abrechnung (Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 44; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 46).
- 61
- b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - und von den Parteien unbeanstandeten - Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte ihre Gaslieferungen für das Jahr 2007 mit der Jahresabrechnung vom 4. April 2008 und die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Gaslieferungen monatlich sowie mit Schlussrechnung vom 20. Juli 2009 abgerechnet. Die hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gaslieferungen an sich zum 31. Dezember 2011 endende Verjährungsfrist für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche ist allerdings durch den am 28. Dezember 2011 beantragten, am Folgetag erlassenen und am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).
- 62
- aa) Anders als die Revisionserwiderung meint, genügte der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
- 63
- (1) Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar eine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, WuM 2010, 583 Rn. 11; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13; vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter II 1; jeweils mwN).
- 64
- Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 a; jeweils mwN). Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann im Mahnbescheid auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 11; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anforderungen insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO unter II 2 b; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 12 f.; jeweils mwN; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15).
- 65
- (2) Diesen Anforderungen wird der vorliegende Mahnbescheidsantrag gerecht.
- 66
- Die Klägerin hat die mit 184.736,56 € bezifferte Hauptforderung in die- sem Antrag wie folgt bezeichnet: "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Gasrechnungen 01.01.07-30.06.2009 - Vertragskontonummer 203 905 203 7 vom 01.01.2007 bis 30.06.2009." Bereits hieraus wird deutlich, dass die Klägerin eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von ihr auf sämtliche im angegebenen Zeitraum erteilten Gasrechnungen gezahlten Entgelte bis zur angegebenen Gesamthöhe begehrt. Diesen Lebenssachverhalt konnte die Beklagte anhand der Angabe der Vertragskontonummer sowie des der Vertragslaufzeit entsprechenden Zeitraums erkennen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass außerhalb des anhand der Vertragsnummer individualisierten Energieversorgungsverhältnisses keine weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden und die Beklagte Kenntnis von dem Inhalt der von ihr erteilten Rechnungen und den darauf erbrachten Zahlungen der Klägerin hatte (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO mwN). Sie konnte deshalb schon aufgrund dieser Angaben beurteilen, ob sie sich gegen die geltend gemachte Forderung zur Wehr setzen will.
- 67
- bb) Die nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung der - hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gasentgelte an sich zum 31. Dezember 2011 endenden - Verjährungsfrist ist ungeachtet des Umstands eingetreten, dass der Mahnbescheid erst am 2. Januar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung zugestellt worden ist. Denn gemäß § 167 ZPO wirkt die in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht zurück, wenn die Zustellung des Mahnbescheids - wie vorliegend - "demnächst" erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 16 mwN).
III.
- 68
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu der Zusammensetzung der Klägerin, zu dem mit dem streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrag verfolgten Zweck und zur Höhe des bei Beginn des Einzelvertrags geltenden Arbeitspreises getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 79
- Hierbei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass dem der Klägerin an sich zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der zu Beginn des Jahres 2005 geltende Arbeitspreis zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin kann sich - ungeachtet des Umstands, dass gemäß dem Einzelvertrag ihre Belieferung zu den Bedingungen des Rahmenvertrages erfolgen sollte - auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die vor Abschluss des Einzelvertrages in anderen Vertragsverhältnissen erfolgt sind, nicht berufen. Maßgeblich für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist daher der zum Zeitpunkt des Beginns des Einzelvertrags der Parteien geltende Arbeitspreis. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats, wonach ein (Sonder-)Kunde unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen , die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23 ff., und VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21 ff.). Denn es fehlt hier schon deshalb an den Voraussetzungen für eine solche ergänzende Vertragsauslegung , weil das Energieversorgungsverhältnis der Parteien nur zweieinhalb Jahre lang bestand (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 318 O 35/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - 4 U 38/13 -
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine aus 241 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft , bezog von Januar 2007 bis Juni 2009 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), einem Energieversorgungsunternehmen , leitungsgebunden Erdgas. Die Klägerin wird seit Januar 2007 von der A. Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Verwalterin) vertreten , die bereits zuvor die Vertretung anderer Wohnungseigentümergemeinschaften übernommen hatte. In dieser Eigenschaft hatte die Verwalterin unter dem 6. Dezember 2004 mit der Beklagten einen "Rahmenvertrag" über die Be- lieferung mit Erdgas beginnend ab dem 1. Januar 2005 geschlossen. In diesem heißt es unter anderem: "Vertragsdaten […] Basisarbeitspreis (AP ): 1,5339 Cent/kWh […]
0
§ 4 Preise und Preisänderungen [1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis. […] [3] Der Arbeitspreis (AP ) ändert sich zum 1.4. und 1.10. eines Jahres wie folgt:1
AP = AP + 0,09133 (HL - 17,60 €/hl) + EST - PA- 1
- 0 1 In der Änderungsklausel bedeuten: AP = Basis-Arbeitspreis gemäß Seite 1
0
HL 1 = Folgewert Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 2 Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz); Güterbezeichnung Leichtes Heizöl in €/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 40-50 hl pro Auftrag (einschließl. Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg. EST = Erdgassteuer, zurzeit 0,5500 Cent/kWh PA = Preisabschlag, zurzeit 0,2812 Cent/kWh. E. [Bekl.] behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung anzupassen, sofern der Steuersatz für Erdgas geändert wird. [4] Als Folgewert für HL werden zugrunde gelegt:1
bei Preisänderungen zum 1. April Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres. bei Preisänderungen zum 1. Oktober Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres. […]"- 2
- Am 11./14. Februar 2008 schlossen die Klägerin, vertreten durch die Verwalterin, und die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2007 einen "Einzelvertrag" zum oben genannten Rahmenvertrag ab. Hiernach erfolgte die Beliefe- rung der Klägerin "zu den Bedingungen des […] bestehenden Rahmenvertra- ges". Die für die Erdgaslieferungen in der Folgezeit zwischen April 2008 und Juli 2009 erstellten Abrechnungen der Beklagten glich die Klägerin zunächst aus. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete zum 30. Juni 2009.
- 3
- Die Klägerin beanstandete die den vorgenannten Abrechnungen zugrunde liegenden Preiserhöhungen und errechnete auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 geltenden Arbeitspreises einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 184.736,56 €.
- 4
- Am 28. Dezember 2011 hat die Klägerin in dieser Höhe - nebst Zinsen - einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Die Beklagte hat Widerspruch gegen den ihr am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid erhoben und sich auf Verjährung berufen.
- 5
- Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe im Hinblick auf die während der Vertragslaufzeit erfolgten Preiserhöhungen der Beklagten kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlten Entgelts aus dem streitgegenständlichen Sondervertrag über Gaslieferungen zu. Die die Höhe des Arbeitspreises regelnden Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags, die durch Abschluss des Einzelvertrags Gegenstand der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden seien und bei denen es sich, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handele , seien nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
- 9
- Zwar benachteilige eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag , nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändere, die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig seien - unangemessen und sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibe. Die streitgegenständliche Vereinbarung sei aber als Preishauptabrede zu bewerten, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht unterworfen sei.
- 10
- Bei den Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags handele es sich nämlich nicht um eine Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede zu bewerten sei. Vielmehr enthalte die Klausel die eigentliche Abrede über die Höhe des maßgeblichen Arbeitspreises, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Vertragsbeginns zum 1. Januar 2007 als auch zu den in § 4 Abs. 3 aufgeführten jeweiligen Änderungszeitpunkten zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Bei Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel zur Ermittlung des Arbeits- preises gäbe es keine Preisvereinbarung mehr, da es an einer gesetzlichen Regelung fehlte, die an ihre Stelle treten könnte.
- 11
- Entgegen der von der Klägerin (hilfsweise) vertretenen Auffassung sei die in § 4 des Rahmenvertrags getroffene Vereinbarung trotz einer rechtlichen Bewertung als variable Preishauptabrede nicht gleichwohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Die Vereinbarung eines variablen Preises als Preishauptabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Eine Umgehung einer ansonsten unwirksamen Preisnebenabrede durch eine scheinbar kontrollfreie Ausgestaltung als Hauptabrede liege hier nämlich schon deshalb nicht vor, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des auf den 6. Dezember 2004 datierten Rahmenvertrags nach damaliger Rechtsprechung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anbindung der Erhöhungen der Gaspreise an die Preise für leichtes Heizöl bestanden hätten.
- 12
- Die Preisklauseln in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrages seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gelte das Transparenzgebot zwar auch für die Preisvereinbarung. Die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises sei aber für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen. Der Kunde könne daraus unschwer entnehmen, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variablen HL1 abhänge, die als ein bestimmter, in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts mitgeteilter Preis für leichtes Heizöl definiert sei.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Erhöhungsbeträge für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelungen in § 4 des Rahmenvertrages, deren Geltung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag vereinbart war und auf deren Grundlage die Beklagte die Gaslieferungen gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, soweit sie auch künftige Preisänderungen betreffen.
- 14
- 1. Bei den Bestimmungen in § 4 des Rahmenvertrages handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach dem Einzelvertrag (Erdgassondervertrag) der Parteien auch Gegenstand ihrer Vertragsbeziehung geworden sind.
- 15
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision genügen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212 Rn. 16 f.; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln
).
- 16
- Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Hinblick auf die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages verwendete Abkürzung "EBV", die - wie aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes ersichtlich ist - für den ab 1978 erhobenen Beitrag für die Erdölbevorratung steht. Da die Wirkungsweise der Berechnungsformel nicht von der genauen Zusammensetzung des für die Berechnung maßgeblichen, in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages durch den Verweis auf diese Veröffentlichungen hinreichend umschriebenen Preisindex abhängt, war eine nähere Erläuterung der Abkürzung im Vertragstext nicht erforderlich.
- 17
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.
- 18
- Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei einer derartigen Bestimmung hinsichtlich künftiger Preisänderungen um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff.; jeweils mwN).
- 19
- 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten Maßstäben unterliegt, nicht stand, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt.
- 20
- a) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden , dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung derartiger Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
- 21
- Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose , dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert , dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 40).
- 22
- Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, allerdings nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714).
- 23
- b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß § 310 Abs. 1 BGB gebotene Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten ist vorliegend kein Raum, weil die Klägerin trotz der Vertretung durch eine gewerbliche Hausverwaltung nach ihrem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen hinsichtlich des Abschlusses des Einzelvertrages entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln ist.
- 24
- aa) Nach § 13 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer ist demgegenüber gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB) anzusehen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- 25
- bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist.
- 26
- (1) Vereinzelt wird vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne weder als Verbraucher noch als Unternehmer eingestuft werden (Kreuzer , ZWE 2010, 163, 165; vgl. Krebs, DB 2002, 517, 520 [für die Einordnung von Verbänden ohne eigenes Gewerbe oder selbständige berufliche Tätigkeit in die ungeregelte Kategorie der "Zivilperson"]).
- 27
- (2) Nach anderer Auffassung, die auch die Revisionserwiderung teilt, soll die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Wohnungseigentümergemeinschaft generell ausscheiden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterfalle aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 10 Abs. 6 WEG) von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 13 BGB, der nur für natürliche Personen gelte; eine entsprechende Anwendung des Verbraucherbegriffs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft sei aufgrund ihrer verbandsrechtlichen Organisationsstruktur nicht geboten (LG Rostock, ZMR 2007, 731 ff. [mit abl. Anm. Armbrüster, ZWE 2007, 290]; MünchKommBGB/Micklitz, 6. Aufl., § 13 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 28; Hügel/ Elzer, NZM 2009, 457, 458 f.; Krampen-Lietzke, RNotZ 2013, 575, 597 f. mwN; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 13 Rn. 8; BeckOKBGB /Hügel, Stand 1. Februar 2015, § 10 WEG Rn. 11) und stelle eine unzulässige Rechtsfortbildung contra legem dar (so LG Rostock, aaO; MünchKommBGB /Micklitz, aaO). Teilweise wird die Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit als rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB angesehen (Prütting, aaO, § 14 Rn. 6).
- 28
- (3) Demgegenüber kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nach weit überwiegender - auch von der Revision vertretenen - Auffassung entsprechend § 13 BGB als Verbraucher angesehen werden (OLG München, NJW 2008, 3574; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2008, 831, 832 f.; Staudinger/MatuscheBeckmann , BGB, Neubearb. 2013, § 474 Rn. 10; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 37 iVm Rn. 35 f.; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Stand 1. November 2014, § 13 Rn. 6; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 7 iVm Rn. 6; Armbrüster, GE 2007, 420, 424; Derleder, ZWE 2010, 10, 11; Lehmann-Richter, AnwZert MietR 22/2012 Anm. 1 unter B II; jurisPK-BGB/Ball, 7. Aufl., § 474 Rn. 22; Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Aufl., § 10 Rn. 38; Bub, ZWE 2010, 246, 250; MünchKommBGB/Commichau, 6. Aufl., § 10 WEG Rn. 87; BeckOK-WEG/Dötsch, Stand 1. Januar 2015, § 10 Rn. 452; Gottschalg, NZM 2009, 217, 219; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 1416; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 13 Rn. 2 f.; Jennißen/ Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 61c; Kümmel in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 79; jurisPK-BGB/Martinek, aaO, § 13 Rn. 18; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 40; BeckOK-WEG/Timme, aaO, § 1 Rn. 66; jeweils mwN).
- 29
- Allerdings werden innerhalb dieser Auffassung unterschiedliche Standpunkte zu der Frage vertreten, ob die rechtliche Einordnung nur von dem gemäß §§ 13, 14 BGB beachtlichen Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts (vgl. Staudinger/Kannowski, aaO; Lehmann-Richter, aaO; wohl auch Palandt /Ellenberger, aaO; jurisPK-BGB/Martinek, aaO) abhängt, oder ob es auch maßgeblich auf die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Teilweise wird insoweit vertreten, die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften sei nur möglich, wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich natürliche Personen angehören (BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO), während eine vermittelnde Ansicht die Wohnungseigentümer- gemeinschaft schon dann als einem Verbraucher gleichzustellen ansieht, wenn sie mehrheitlich aus Eigennutzern oder nichtgewerblichen Vermietern besteht (Kümmel, aaO). Nach überwiegender Auffassung soll hingegen die Anwendung verbraucherschützender Normen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft allenfalls dann ausscheiden, wenn an ihr ausschließlich Unternehmer beteiligt sind (OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-WEG/Timme, aaO; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; vgl. MünchKommBGB /Commichau, aaO; wohl auch Bärmann/Pick, aaO; noch weitergehend Jennißen/Jennißen, aaO [mit Blick auf den nicht-gewerblichen Charakter der bloßen Vermögensverwaltung]).
- 30
- cc) Der Senat entscheidet diese Frage im Sinne der letztgenannten Auffassung dahin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wiederum handelt beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Hiervon ist insbesondere bei einem - wie im Streitfall - zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig auszugehen (Lehmann-Richter, aaO).
- 31
- (1) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Kreuzer, aaO; vgl. Krebs, aaO [zu der ungeschriebenen Rechtsfigur der "Zivilperson"]; dagegen Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 3) kann die rechtliche Einordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Normgefüge der §§ 13, 14 BGB gerade im Bereich der AGB-rechtlichen Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nicht offenbleiben. Denn die in §§ 13, 14 BGB definierten Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers sind - jedenfalls im Ausgangspunkt - gegensätzlich ausgestaltet (Staudinger/Kannowski, aaO, Vorbem. zu §§ 13, 14 Rn. 20; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 2 mwN; Armbrüster, ZWE 2007, 290; Pfeiffer, NJW 1999, 169, 171 [zu §§ 24, 24a AGBG aF]; vgl. Witt, NJW 2011, 3402, 3403; aA Krebs, aaO S. 520).
- 32
- (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff. mwN), die der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig (BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 Rn. 12; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 19; BT-Drucks. 16/887, S. 56 ff.). Es handelt sich bei ihr um einen rechtsfähigen Verband sui generis, eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275 Rn. 13 mwN; BT-Drucks. 16/887, S. 56; Hügel/Elzer, aaO S. 457 mwN).
- 33
- Als Rechtssubjekt eigener Art (BT-Drucks. 16/887, S. 56) unterfällt die Wohnungseigentümergemeinschaft damit bei einer allein auf den Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung keiner der in §§ 13, 14 BGB enthaltenen Definitionen (Armbrüster, GE 2007, 420, 422 und 424; Lehmann-Richter, aaO unter B; vgl. Kreuzer, aaO). Sie ist zwar für sich genommen weder eine natürliche noch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. Ähnlich wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert jedoch auch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft der Schutzzweck des § 13 BGB, hier insbesondere der Schutz der in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhandenen Verbraucher, die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift.
- 34
- (3) Der Bundesgerichtshof hat für die - ebenfalls teilrechtsfähige (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) - Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits entschieden, dass als natürliche Person auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen Personen angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 ff. [zur Anwendung von § 1 Abs. 1 VerbrKrG]; ebenso BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 6; MünchKommBGB /Schürnbrand, aaO, § 491 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 2; Baumbach/Hopt/Roth, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., Einleitung vor § 105 Rn. 14; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 57; jeweils mwN; aA MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 17 f. mwN; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO Rn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 Rn. 11). Da es maßgeblich auf den Schutzzweck der verbraucherschützenden Regelung ankomme , spiele es keine Rolle, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Einzelfall intern strukturiert sei; der Umstand, dass sich natürliche Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlössen, ändere nichts an deren Schutzwürdigkeit (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 84 f.).
- 35
- (4) Diese Grundsätze gelten erst recht für die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; BeckOKBGB /Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 7; Armbrüster, aaO S. 424; Derleder, aaO). Auch die organisatorisch in dem Verband der Wohnungseigentümer verbundenen natürlichen Personen verlieren ihre Schutzwürdigkeit nicht durch die Verbandszugehörigkeit. Denn mit dem dinglichen Rechtserwerb wird jeder Wohnungseigentümer kraft Gesetzes (zwingend) Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 7 mwN). Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund , bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muss (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 171 mwN).
- 36
- (a) Dies zeigt, dass die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof zur Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts veranlasst haben, für die Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls - und erst recht - zu gelten haben (vgl. OLG München, aaO; LG Nürnberg -Fürth, aaO; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO; Armbrüster, aaO; Derleder, aaO). Der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Bamberger, Stand 1. Februar 2015, § 13 Rn. 1) sowie der Schutzzweck der hier in Rede stehenden Regelung in § 310 Abs. 3 BGB erfordern es, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohneigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den Verband der Wohnungseigentümer , welcher typischerweise im Rahmen der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN; OLG München, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 51; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 42) erfolgt, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliert. Ihrer fortbestehenden Schutzwürdigkeit kann nur dann effektiv Rechnung getragen werden, wenn die Verbrauchereigenschaft der einzelnen Verbandsmitglieder hinsichtlich der von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich auch in dem Verband als solchem fortbesteht.
- 37
- (b) Hierfür sprechen auch haftungsrechtliche Erwägungen (vgl. hierzu Derleder, aaO [zur Wohnungseigentümergemeinschaft]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 85; Ulmer/Schäfer, aaO [jeweils zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]).
- 38
- Gemäß § 10 Abs. 8 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese Außenhaftung ist zwar nicht gesamtschuldnerisch ausgestaltet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 12 f.; MünchKommBGB /Commichau, aaO Rn. 112 ff.); sie ermöglicht aber jedem Gläubiger immerhin, neben oder statt des ihm haftenden Verbandes anteilig unmittelbar die Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 613; MünchKommBGB/Commichau, aaO; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 301; BT-Drucks. 16/887, S. 65). Diese zum 1. Juli 2007 in Kraft getretene Regelung gilt auch für vertraglich begründete Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen - insbesondere Energielieferungsverträge -, die vor dem 1. Juli 2007 entstanden und fällig geworden sind (Bärmann/Klein, aaO Rn. 304; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 15; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 26).
- 39
- Da damit durch jeden Vertragsschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zugleich - wenn auch nur quotal - eine Haftung jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet wird, ist es geboten, auch hinsichtlich der Ver- brauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die mithaftenden Wohnungseigentümer abzustellen.
- 40
- Vor allem aufgrund dieser (quotalen) Mithaftung (vgl. Ulmer/Schäfer, aaO [für die Mitverpflichtung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]) ist die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits dann zu bejahen, wenn wenigstens einer der Wohnungseigentümer bei Abschluss des Vertrages Verbraucher ist (ebenso OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOKWEG /Timme, aaO, § 1 Rn. 66; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO Rn. 452 mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bärmann/Pick, aaO).
- 41
- (c) Soweit in der Literatur dagegen die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften teilweise davon abhängig gemacht wird, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich (so BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO) oder überwiegend (so Kümmel, aaO) aus nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen besteht, kann dem nicht gefolgt werden, weil hierdurch das Schutzniveau für den einzelnen Wohnungseigentümer in einer mit dem Zweck verbraucherschützender Vorschriften nicht zu vereinbarenden Weise abgesenkt würde.
- 42
- Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Zusammensetzung des Verbandes regelmäßig nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO). Der ihm von Gesetzes wegen zustehende (Verbraucher-) Schutz kann indes nicht von Umständen abhängen, die sich seiner Einflussnahme und häufig bereits seiner Kenntnis entziehen.
- 43
- Darüber hinaus ist diese Auffassung sowohl für die (anteilig mithaftenden ) Wohnungseigentümer als auch für die jeweiligen Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet und zudem auch kaum praktikabel (Armbrüster, aaO; Derleder, aaO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]).
- 44
- Auch aus Sicht des Rechtsverkehrs ist eine Differenzierung nach der - häufig von außen nicht erkennbaren - schwerpunktmäßigen Zusammensetzung des Verbandes nicht sachgerecht (vgl. BeckOK-WEG/Dötsch, aaO; ebenso BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zu der dem Vertragspartner häufig nicht bekannten internen Struktur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]). Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass der Vertragspartner die im Hinblick auf die mögliche Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden Pflichten nur dann sicher beurteilen könnte, wenn er sich vor Vertragsabschluss über die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft jedes einzelnen Mitgliedes vorab informieren würde. Hierdurch würde die mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bezweckte Erleichterung des Rechtsverkehrs gerade im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Gläubiger (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 64 - 66) indes in ihr Gegenteil verkehrt.
- 45
- (d) Dieser Würdigung steht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - die inzwischen gesetzlich verankerte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen (so aber LG Rostock, aaO; BeckOK-BGB/Hügel, aaO; Hügel/Elzer, aaO; MünchKommBGB/Micklitz, aaO; Krampen-Lietzke, aaO). Insbesondere führt die Teilrechtsfähigkeit nicht dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr unter den auf natürliche Personen zugeschnittenen Verbraucherbegriff gefasst werden könnte und nur noch dem Anwendungsbereich des § 14 BGB unterfiele (vgl. LehmannRichter , aaO unter B II). Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist trotz ihrer Teilrechtsfähigkeit gerade keine juristische Person und auch keine rechtsfähige Personengesellschaft, sondern lediglich "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, aaO; BT-Drucks. 16/887, S. 56). Die Regelung in § 10 Abs. 6 WEG zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dient vor diesem Hintergrund vor allem dazu, das Wohnungseigentumsrecht praktikabler zu gestalten (BT-Drucks. 16/887, S. 56, 60; BT-Drucks. 16/3843, S. 24); sie nimmt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen nicht die Fähigkeit , mit Blick auf die in ihr verbundenen natürlichen Personen ihrerseits einer natürlichen Person gleichgestellt zu werden und damit Verbraucher sein zu können (Lehmann-Richter, aaO; Gottschalg, aaO). Soweit die Revisionserwiderung Gegenteiliges aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 6 WEG entnehmen will, wonach sich die Formulierung des Satzes 1 dieser Vorschrift an § 14 Abs. 2 BGB und an § 124 Abs. 1 HGB anlehnt (BT-Drucks. 16/887, S. 60), verkennt sie, dass es sich hierbei ersichtlich um einen rein formulierungstechnischen Hinweis handelt, der nicht den Schluss rechtfertigt, der Gesetzgeber habe die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen den vorstehend genannten Grundsätzen wie eine rechtsfähige Personengesellschaft behandeln und damit den Verbraucherschutz der in ihr zusammengefassten natürlichen Personen einschränken wollen.
- 46
- (e) Etwas anderes folgt auch nicht aus der gebotenen (vgl.Staudinger/ Kannowski, aaO, § 13 Rn. 13 f.; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 3) europarechtskonformen Auslegung der §§ 13, 14 BGB. Hieraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass aufgrund der Organisationsstruktur der Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend von einer Anwendung des § 13 BGB abzusehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff des Verbrauchers zwar dahin- gehend auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht und die entsprechende Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf juristische Personen daher ausschließt (EuGH, NJW 2002, 205 [zu Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klauselrichtlinie, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29]; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO).
- 47
- Dies hindert aber die entsprechende Anwendung des § 13 BGB auf Personenmehrheiten , die - wie die Wohnungseigentümergemeinschaft - keine juristische Person sind, nicht (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; BeckOKWEG /Dötsch, aaO; vgl. Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 35 ff.; aA jurisPKBGB /Martinek, aaO Rn. 26). Denn die einschlägigen verbraucherschützenden Richtlinien lassen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu (vgl. nur Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 13, 30; siehe auch MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 5 f.; BeckOK-BGB/Bamberger, aaO Rn. 4; jeweils zur Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus durch die nationalen Gerichte; vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19, 21 und 27; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 44).
- 48
- (f) Für die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern ihr wenigstens ein Verbraucher angehört, spricht schließlich auch der Gesichtspunkt des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks.
- 49
- Die Regelungen in §§ 13, 14 BGB knüpfen zur Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer nicht nur - in persönlicher Hinsicht - an ein Handeln natürlicher Personen an, sondern - sachlich - zudem an den mit dem Rechtsge- schäft verfolgten Zweck. Erforderlich für die Annahme der Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person ist gemäß § 13 BGB, dass diese das in Rede stehende Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- 50
- Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von §§ 13, 14 BGB ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb. Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN). Von letzterem ist bei der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel auszugehen. Diese handelt bei der Wahrnehmung ihrer typischen Aufgaben - namentlich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und des Verwaltungsvermögens - grundsätzlich zum Zwecke der - dem Verbraucherhandeln zuzuordnenden - privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder (MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bub, aaO; Lehmann-Richter, aaO) und damit weder gewerblich noch beruflich selbständig (Bub, aaO; Armbrüster, ZWE 2007, 290, 291; Gottschalg, aaO; LehmannRichter , aaO; vgl. Derleder, aaO).
- 51
- Auch unter diesem Aspekt ist es daher geboten, die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln, soweit sie - wie hier - einen Energielieferungsvertrag zur eigenen Bedarfsdeckung abschließt. Denn ein solcher Vertrag dient typischerweise nur der eigenen Verwaltung und damit einem Zweck, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet werden kann (Lehmann-Richter, aaO; vgl. Armbrüster, aaO; Jennißen /Jennißen, aaO). Eine andere Betrachtung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gewerblich tätig wird und deshalb als Unternehmerin am Rechtsverkehr teilnimmt, etwa wenn in ihrer An- lage ein Hotel betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197; vgl. auch Lehmann-Richter, aaO [zum Betrieb eines nur der Eigenversorgung dienenden Blockheizkraftwerks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ]).
- 52
- dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Einzelvertrags als Verbraucher zu behandeln und finden die nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel, bei der sich der Arbeitspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hier keine Anwendung. Denn die Klägerin hat bislang unbestritten behauptet, sie setze sich ausschließlich aus privaten Wohnungseigentümern zusammen und habe bei Abschluss des Einzelvertrages allein zu privaten Zwecken gehandelt. Auf der Grundlage dieses revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst etwa als gewerbliche Vermieterin aufgetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO mwN).
- 53
- ee) Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Einzelvertrages durch die - gewerblich handelnde - Verwalterin vertreten war, die ihrerseits schon als Stellvertreterin für andere Wohnungseigentümergemeinschaften den Rahmenvertrag ausgehandelt hatte. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an (LG Rostock, ZMR 2007, 731 f.; Staudinger/Kannowksi, aaO, § 13 Rn. 38; MünchKommBGB/ Basedow, aaO, § 310 Rn. 56; Erman/Saenger, aaO, § 13 Rn. 11; Erman/Roloff, aaO, § 310 Rn. 11; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 7; Palandt/ Ellenberger, aaO Rn. 5; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 13 Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der Verhandlungssituation verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unangemessenen Beeinflussung für erforderlich gehalten hat (BGH, Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, BGHZ 144, 223, 227 ff.; vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, NJW 2006, 2118 Rn. 18; [jeweils für das Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG aF]; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
- 54
- ff) Nach alledem ist die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.
- 55
- (1) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht daraus, dass bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier revisionsrechtlich auszugehen ist, bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB - in Ergänzung des sonst bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden abstrakt-generellen Maßstabs - auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB; vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 22 ff.; Ulmer/Schäfer, aaO, § 310 BGB Rn. 93; Fuchs in Ulmer /Brandner/Hensen, aaO, § 307 BGB Rn. 398, 402). In diesem Zusammenhang kann aufgrund des auch hier geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29-34 - Klauselrichtlinie) etwa zu berücksichtigen sein, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand (Erman/Roloff, aaO Rn. 25 mwN; Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 406 f.). Die Revisionserwiderung meint, im Streitfall sei ein ausgeglichenes Kräfteverhältnis der Parteien bereits deshalb anzunehmen, weil sich die Klägerin bei Vertragsabschluss durch die gewerblich handelnde Verwalterin habe vertreten lassen, zu deren unternehmensbezogenen Aufgaben und Pflichten es unter anderem gehöre, auf eine möglichst preisgünstige Versorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft unter anderem mit Erdgas hinzuwirken, und die dementsprechend als Fachmann mit entsprechender Geschäftserfahrung anzusehen sei, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
- 56
- Zwar mag im Einzelfall die Einschaltung eines Unternehmers ausnahmsweise einen Umstand darstellen, der das Schutzbedürfnis des Verbrauchers und damit die bei bloßer abstrakt-genereller Betrachtung der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzunehmende unangemessene Benachteiligung entfallen lassen kann (vgl. hierzu BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO Rn. 7). Um eine Aushöhlung des Schutzes des Verbrauchers zu vermeiden, bedarf es hierfür jedoch im Einzelfall besonderer und gewichtiger, über den bloßen Umstand der Stellvertretung durch einen gewerblich handelnden Stellvertreter hinausgehender Umstände (vgl. Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 411). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung insoweit nicht auf.
- 57
- Im übrigen würde die Auffassung der Revsionserwiderung im Ergebnis dazu führen, den oben (unter II 4 b ee) genannten Grundsatz, wonach es für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen ankommt, zum Nachteil des Verbrauchers in sein Gegenteil zu verkeh- ren. Dies stünde indes im Widerspruch zum Sinn und Zweck sowohl des § 13 BGB als auch des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB.
- 58
- (2) Da mithin die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe nicht an.
- 59
- 5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich das Berufungsurteil auch nicht deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die Klageforderung ganz oder teilweise verjährt wäre.
- 60
- a) Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden entsteht nicht bereits mit der Leistung einzelner Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der (Jahres-) Abrechnung (Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 44; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 46).
- 61
- b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - und von den Parteien unbeanstandeten - Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte ihre Gaslieferungen für das Jahr 2007 mit der Jahresabrechnung vom 4. April 2008 und die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Gaslieferungen monatlich sowie mit Schlussrechnung vom 20. Juli 2009 abgerechnet. Die hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gaslieferungen an sich zum 31. Dezember 2011 endende Verjährungsfrist für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche ist allerdings durch den am 28. Dezember 2011 beantragten, am Folgetag erlassenen und am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).
- 62
- aa) Anders als die Revisionserwiderung meint, genügte der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
- 63
- (1) Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar eine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, WuM 2010, 583 Rn. 11; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13; vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter II 1; jeweils mwN).
- 64
- Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 a; jeweils mwN). Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann im Mahnbescheid auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 11; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anforderungen insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO unter II 2 b; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 12 f.; jeweils mwN; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15).
- 65
- (2) Diesen Anforderungen wird der vorliegende Mahnbescheidsantrag gerecht.
- 66
- Die Klägerin hat die mit 184.736,56 € bezifferte Hauptforderung in die- sem Antrag wie folgt bezeichnet: "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Gasrechnungen 01.01.07-30.06.2009 - Vertragskontonummer 203 905 203 7 vom 01.01.2007 bis 30.06.2009." Bereits hieraus wird deutlich, dass die Klägerin eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von ihr auf sämtliche im angegebenen Zeitraum erteilten Gasrechnungen gezahlten Entgelte bis zur angegebenen Gesamthöhe begehrt. Diesen Lebenssachverhalt konnte die Beklagte anhand der Angabe der Vertragskontonummer sowie des der Vertragslaufzeit entsprechenden Zeitraums erkennen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass außerhalb des anhand der Vertragsnummer individualisierten Energieversorgungsverhältnisses keine weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden und die Beklagte Kenntnis von dem Inhalt der von ihr erteilten Rechnungen und den darauf erbrachten Zahlungen der Klägerin hatte (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO mwN). Sie konnte deshalb schon aufgrund dieser Angaben beurteilen, ob sie sich gegen die geltend gemachte Forderung zur Wehr setzen will.
- 67
- bb) Die nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung der - hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gasentgelte an sich zum 31. Dezember 2011 endenden - Verjährungsfrist ist ungeachtet des Umstands eingetreten, dass der Mahnbescheid erst am 2. Januar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung zugestellt worden ist. Denn gemäß § 167 ZPO wirkt die in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht zurück, wenn die Zustellung des Mahnbescheids - wie vorliegend - "demnächst" erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 16 mwN).
III.
- 68
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu der Zusammensetzung der Klägerin, zu dem mit dem streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrag verfolgten Zweck und zur Höhe des bei Beginn des Einzelvertrags geltenden Arbeitspreises getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 79
- Hierbei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass dem der Klägerin an sich zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der zu Beginn des Jahres 2005 geltende Arbeitspreis zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin kann sich - ungeachtet des Umstands, dass gemäß dem Einzelvertrag ihre Belieferung zu den Bedingungen des Rahmenvertrages erfolgen sollte - auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die vor Abschluss des Einzelvertrages in anderen Vertragsverhältnissen erfolgt sind, nicht berufen. Maßgeblich für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist daher der zum Zeitpunkt des Beginns des Einzelvertrags der Parteien geltende Arbeitspreis. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats, wonach ein (Sonder-)Kunde unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen , die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23 ff., und VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21 ff.). Denn es fehlt hier schon deshalb an den Voraussetzungen für eine solche ergänzende Vertragsauslegung , weil das Energieversorgungsverhältnis der Parteien nur zweieinhalb Jahre lang bestand (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 318 O 35/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - 4 U 38/13 -
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
