Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2020 - VIII ZR 2/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger erwarb als Verbraucher am 14. Oktober 2011 von der Beklagten als Unternehmerin das drei Jahre alte Quarter-Horse "Quincy Range" für 17.000 €. Die Übergabe des Pferds erfolgte am selben Tag.
- 2
- Am 19. November 2011 ging das Pferd der damaligen (reiterfahrenen) Ehefrau des Klägers, die es regelmäßig ritt, durch. Der Kläger, der Reitanfänger war, behauptet, er selbst sei am 26. November 2011 von dem Pferd abgeworfen worden. Danach ritten die damalige Ehefrau des Klägers und er das Pferd nicht mehr, sondern gaben es von Mitte Dezember 2011 bis April 2012 oder Mai 2012 in professionellen Beritt bei dem Zeugen S. . Dieser hat einen Vorfall bekundet, den er zeitlich nicht mehr zuzuordnen vermochte, bei dem ihm das Pferd durchgegangen - "abgegangen" - sei.
- 3
- Mit einer im März 2012 verfassten E-Mail beanstandete der Kläger: "Er […] geht halt auch öfter durch" und verlangte, dass die Beklagte das Pferd zu- rücknehme. Dem trat der Vater der Beklagten mit E-Mail vom 14. März 2012 entgegen.
- 4
- Von Mai 2012 bis Oktober 2012 wurde das Pferd durch die Zeugin L. ausgebildet, die mit ihm im Sommer 2012 erfolgreich an Jungpferdeturnieren teilnahm. Die Zeugin hat bekundet, das Pferd sei ihr im weiteren Verlauf des Jahres drei- bis viermal durchgegangen.
- 5
- Am 15. April 2013 wurde eine Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze der Brust- und Lendenwirbelsäule des Pferds vorgenommen. Nach dem Befund der Tierärztin Dr. O. vom 31. Mai 2013 seien auf den Röntgenaufnahmen Veränderungen zu erkennen, die nach dem (damals verwendeten) Röntgen -Leitfaden 2007 in die Röntgenklasse III bis IV einzustufen seien.
- 6
- Mit Anwaltsschreiben vom 15. Juli 2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2013 unter Berufung auf "mangelnde Rittigkeit" vergeblich Lieferung eines Ersatzpferds verlangt hatte, erklärte er am 11. Oktober 2013 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage - nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung eines fachtierärztlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen - im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 450 €) sowie zur Erstattung notwendiger Verwendungen (4.500 €) verurteilt. Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass die Be- klagte sich im Verzug der Annahme befinde und verpflichtet sei, dem Kläger alle weiteren entstandenen und entstehenden notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
- 8
- Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 9
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 10
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 11
- Das Pferd sei bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen. Durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme erwiesen - und im Ergebnis auch nicht mehr streitig - sei, dass es inzwischen aufgrund eines sogenannten Kissing Spines-Syndroms - das heißt klinischer Symptome eines Engstands der Dornfortsätze - nicht mehr geritten werden könne. Dieser Zustand bestehe jedenfalls seit dem 15. April 2013. Die damals gefertigten Rönt- genaufnahmen zeigten starke Veränderungen der Dornfortsätze und seien auch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in die Röntgenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens einzuordnen. Die Auswertung der Röntgenaufnahmen habe in Zusammenschau mit dem zuvor bei mehreren Reitern gezeigten Verhalten des Pferds ergeben, dass eine Nutzung als Reitpferd nicht mehr in Betracht komme. Darin liege jedenfalls ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB.
- 12
- Zugunsten des Klägers greife die Vermutung des § 476 BGB aF, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang am 14. Oktober 2011 mangelhaft gewesen sei. Diese setze voraus, dass sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel gezeigt habe. Dafür genüge bereits der Nachweis des Käufers, dass sich im vorgenannten Zeitraum ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt habe, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründe.
- 13
- Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei das Pferd innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang drei unterschiedlichen Reitern durchgegangen, am 19. November 2011 der Ehefrau des Klägers, am 26. November 2011 dem Kläger selbst und später dem Zeugen S. , einem professionellen Reiter. Später sei das Pferd auch der Zeugin L. durchgegangen sowie einer weiteren erfahrenen Reiterin.
- 14
- Der gerichtliche Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das gezeigte Buckeln und Durchgehen des Pferds eine Reaktion auf Schmerzen infolge von Kissing Spines sein könne. Dass dieses Verhalten grundsätzlich auch andere Ursachen haben könne, zum Beispiel "Untugenden" des Pferds, Ausbildungs- und Reiterfehler, ein unpassender Sattel oder Erkrankungen der Zähne, der Maulhöhle, der Halswirbelsäule beziehungsweise des Iliosakralgelenks , bestreite auch der Kläger nicht.
- 15
- Darauf komme es in richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB aF jedoch nicht an. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf bloße "Rittigkeitsprobleme" oder auf einen bloßen Röntgenbefund, sondern auf die von ihm für ursächlich gehaltene Grunderkrankung, das Kissing Spines-Syndrom. Diese habe bereits zu "klinischen Erscheinungen" geführt, also einer durch die Wirbelsäulenveränderungen verursachten fehlenden Reitbarkeit. Unterstellt, das gezeigte Buckeln und Durchgehen in den ersten sechs Monaten nach Übergabe hätte bereits auf der später festgestellten "Rückenerkrankung" beruht, sei dies ein Sachmangel des Pferds. Denn dann hätte es nicht lediglich einen auffälligen Röntgenbefund aufgewiesen, der gleichwohl die übliche Nutzung nicht beeinträchtige, sondern aufgrund dieser Veränderungen bereits "klinische Erscheinungen" gezeigt.
- 16
- Da mithin das Durchgehen und Buckeln, würde es auf einer krankhaften Veränderung des Rückens beruhen, in Verbindung mit dieser Veränderung einen Mangel des Pferds bedeuten würde, spreche die Vermutung des § 476 BGB aF dafür, dass der Mangel zumindest im Ansatz bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Der Kläger müsse dabei gerade nicht beweisen, auf welche Ursache die sich zeigenden Mangelerscheinungen tatsächlich zurückzuführen seien und ob diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fielen.
- 17
- Die Vermutung sei mit der Art der Sache und des Mangels nicht unvereinbar. Das Pferd leide unstreitig unter einer Veränderung der Wirbelsäule in Form reaktiver Veränderungen der Dornfortsätze. Ebenfalls unstreitig sei, dass es aufgrund dessen seit deren Feststellung im April 2013 nicht mehr geritten werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei das Pferd etwa fünf Jahre alt gewesen. Zwischen den Parteien bestehe lediglich Streit darüber, ob diese "Erkrankung" bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Hiervon gehe der gerichtliche Sachverständige aus. Seine Einschätzung decke sich mit derjenigen der Tierärztin Dr. O. , die ausgeführt habe, gerade bei jungen Pferden mit massiven Veränderungen, wie im vorliegenden Fall, sei eine pathologische Veränderung der Wirbelsäule bereits bei Geburt gegeben gewesen.
- 18
- Die Beklagte habe den Beweis des Gegenteils nicht erbracht. Der gerichtliche Sachverständige habe es für äußerst wahrscheinlich gehalten, dass bereits im Jahr 2011 radiologisch feststellbare Veränderungen vorgelegen haben "dürften", wenn auch deren Grad in Ermangelung von Röntgenaufnahmen zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei das Buckeln und Durchgehen auf die pathologischen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen. Ein Engstand der Dornfortsätze bei jungen Pferden könne als Prädisposition beziehungsweise Anfangsstadium eines Kissing Spines-Syndroms oder einer anderen Rückenkrankheit zu werten sein. Ein Hinweis auf die Verursachung durch ein Trauma bestehe nicht. Angesichts des ansonsten ausgeglichenen und umgänglichen Charakters des Pferds sei es auch unwahrscheinlich, dass sein Verhalten auf Reitfehler zurückzuführen sei, zumal die Schilderung mehrerer - auch erfahrener und erfolgreicher - Reiter übereinstimme.
- 19
- Die Beklagte mache zwar geltend, der festgestellte Röntgenbefund könne sich auch innerhalb weniger Wochen entwickeln. Prof. Dr. L. , der Privatgutachter der Beklagten, führe jedoch lediglich aus, er könne nicht beantworten , ob die Röntgenbefunde bereits zur Zeit der Übergabe vorhanden gewesen seien und der Zeitraum von 17 Monaten "lang genug" erscheine, damit sie sich entwickeln könnten. Darauf komme es jedoch nicht an. Eine bloße Ungewiss- heit, ob der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen habe, genüge gerade nicht, um die Vermutung des § 476 BGB aF zu widerlegen.
- 20
- Der Kläger habe bereits im März 2012 per E-Mail wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die E-Mail lasse erkennen, dass er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wolle. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung habe es nicht bedurft, weil beide Arten der Nachbesserung unmöglich gewesen seien. Eine Nachbesserung sei aufgrund der nicht heilbaren "Erkrankung" des Pferds ausgeschlossen gewesen. Der Lieferung eines Ersatzpferds habe bei Vertragsschluss der Wille der Parteien entgegengestanden.
II.
- 21
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 22
- Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 BGB) und Erstattung notwendiger Verwendungen (§ 347 Abs. 2 Satz 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie ihrer Ersatzplicht für alle weiteren notwendigen Verwendungen nicht bejaht werden.
- 23
- Den für die Revisionsinstanz maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist bereits nicht zu entnehmen, dass das Pferd mit einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel behaftet ist (hierzu unten 1.).
- 24
- Darüber hinaus ist auch die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Sichtweise rechtsfehlerhaft, der - zu Unrecht angenommene - Sachmangel sei auch zu den maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich nicht nur zur Zeit der Rück- trittserklärung, sondern auch bei Gefahrübergang, also bei Übergabe an den Kläger am 14. Oktober 2011 (§ 446 Satz 1 BGB), gegeben gewesen. Dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel - zumindest im Ansatz - vorgelegen hat, ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen auch nicht aus der Vermutungswirkung des § 476 BGB aF in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr § 477 BGB), auf die das Berufungsgericht sein Urteil maßgeblich gegründet hat. Die Vermutungsvoraussetzungen des § 476 BGB aF sind im Streitfall nicht erfüllt, weil beim Pferdekauf "Rittigkeitsprobleme" durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds , hier in Form des Durchgehens und Buckelns, keine Mangelerscheinung sind (hierzu unten 2.).
- 25
- 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das verkaufte Pferd weise einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf, der nach § 90a Satz 3 BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, findet in den getroffenen Feststellungen keine Stütze.
- 26
- a) Eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) - etwa hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung oder der "Rittigkeit" des Pferds - haben die Parteien, was außer Streit steht, nicht getroffen.
- 27
- b) Zwar wäre das vom Kläger erworbene Reitpferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auch dann mangelhaft, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gewöhnlichen Verwendung eines Reitpferds übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 23 mwN), nicht eignen würde. Insoweit hat das Berufungsgericht, welches gemeint hat, das Pferd sei für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nichtgeeignet, jedoch die Anforderungen, die bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach der Rechtsprechung des Senats an die gesundheitliche Verfassung eines Reitpferds zu stellen sind, verkannt. Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen , dass es bereits als "klinisches" Symptom zu werten sei, wenn das Reiten eines Pferds Probleme bereitet.
- 28
- aa) Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen ) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.
- 29
- (1) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen , dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO).
- 30
- Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO). Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-) Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25). Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).
- 31
- (2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern ebenso für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten eines Pferds, wie etwa sogenannte "Rittigkeitsprobleme", hier durch Widersetzlichkeiten in Form des Durchgehens. Bereitet die "Rittigkeit" eines Pferds Probleme, kann dies natürliche, aber auch gesundheitliche Ursachen haben. Nach Maßgabe des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sind "Rittigkeitsprobleme" daher für sich gesehen keine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Zwar mögen sie die Nutzung des Pferds als Reittier beeinträchtigen und stellen, wie etwa das Durchgehen eines Pferds, möglicherweise ein gewisses Risiko im Umgang mit dem Pferd dar. Ein solches Risiko ist für Lebewesen jedoch nicht von vornherein untypisch und stellt noch keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
- 32
- bb) In Anbetracht dessen findet die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Grundlage.
- 33
- Unter "Kissing Spines" ist eine Berührung - oder gar Annäherung - von Dornfortsätzen der Wirbelsäule zu verstehen (vgl. Rosbach/Weiß/Meyer, Pferderecht , 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 30; Düsing/Martinez/Bemmann, Agrarrecht, 2016, § 434 BGB Rn. 42). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener Kissing Spines-Befund, der von einem (pathologischen) Kissing Spines-Syndrom zu unterscheiden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen der Dornfortsätze der Wirbelsäule alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und es infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben (1). Das vom Kläger erworbene Pferd ist auch im Übrigen nicht krank (2). Insbesondere sind "Rittigkeitsprobleme" durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als klinische Symptomatik zu beurteilen
(3).
- 34
- (1) Nach den getroffenen Feststellungen wies das Pferd im Frühjahr 2013 - rund 17 Monate nach der Übergabe an den Kläger am 14. Oktober 2011 - einen Kissing Spines-Befund auf, den das sachverständig beratene Be- rufungsgericht in die Röntgenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007 eingeordnet hat. Unabhängig von der davon zu unterscheidenden Frage, ob die vom Berufungsgericht daraus für den Zeitpunkt der Übergabe gezogenen Schlussfolgerungen von Rechtsfehlern beeinflusst sind (dazu unten II 2 a), ist ein solcher Befund kein gewährleistungspflichtiger Sachmangel. Dies gilt nicht nur für Röntgenbefunde der Röntgenklasse II bis III (siehe bereits Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 20), sondern auch für solche der Röntgenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007.
- 35
- (a) Ein in die Röntgenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007 einzuordnender Befund trägt den vom Senat für die Einordnung als Sachmangel gestellten Anforderungen (siehe oben 1 b aa) nicht Rechnung, wonach die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass das Pferd aufgrund des Engstands der Dornfortsätze alsbald erkranken und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird. Denn nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind bei radiologischen Befunden der Röntgenklasse III klinische Erscheinungen "wenig wahrscheinlich" und selbst in Röntgenklasse IV lediglich "wahrscheinlich".
- 36
- (b) Ohnehin stellt der vom Berufungsgericht noch herangezogene Röntgen -Leitfaden 2007 bereits deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, weil er ab dem 1. Januar 2018 von der Gesellschaft für Pferdemedizin e.V. (GPM) durch den nachhaltig erneuerten Röntgen-Leitfaden 2018 ersetzt worden ist. Insbesondere wurden die vom Berufungsgericht noch in seine Beurteilung einbezogenen Röntgenklassen des Röntgen-Leitfadens 2007 ersatzlos gestrichen. Zur Begründung dessen heißt es unter anderem, die schulnotenähnliche Klasseneinteilung des Röntgen-Leitfadens 2007 habe auf dem Pferdemarkt eine Erwartungshaltung gefördert, bei der die röntgenologische gegen- über der klinischen Untersuchung in hohem Maße überbewertet worden sei (vgl. GPM-Fachinformation, Röntgen-Leitfaden 2018, S. 13; siehe auch Stadler/ Bemmann/Schüle, RdL 2018, 118 f. [zu den Defiziten des Röntgen-Leitfadens 2007, die zu juristischem Missbrauch geführt hätten]). Der Röntgen-Leitfaden 2018 will dagegen ausdrücklich lediglich ein tierärztliches Hilfsmittel sein und keine Hinweise darauf liefern, ob ein Pferd einen Sachmangel aufweist (so GPM-Fachinformation, aaO; vgl. auch Stadler/Bemmann/Schüle, aaO S. 120, wonach dem Röntgen-Leitfaden 2018 die Eignung abzusprechen sei, bei juristischen Auseinandersetzungen zur Feststellung eines Sachmangels herangezogen zu werden).
- 37
- (2) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Pferd krank ist. Ein Kissing Spines-Befund, wie er hier gegeben ist, ist - wie oben ausgeführt - kein krankhafter Zustand. "Rittigkeitsprobleme" ändern daran nichts. Eine veterinärmedizinische Definition des Begriffs der "Rittigkeitsprobleme" existiert nicht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 315/18, unter II 1 b bb (2) (b), zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ); etwas anderes hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zwar hat es vereinzelt den Begriff der "Erkrankung" verwendet. Dies beruht jedoch darauf, dass es Widersetzlichkeiten als "klinische" Erscheinungen angesehen hat und deshalb von einem Kissing Spines-"Syndrom" ausgegangen ist. Dies trifft jedoch nicht zu.
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- (3) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Pferd habe "klinische" Erscheinungen beziehungsweise "klinische" Symptome gezeigt, hier in Gestalt von Buckeln und Durchgehen.
- 39
- (a) Klinische Erscheinungen eines Kissing Spines-Befunds können etwa Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein. Zwar können "Rittigkeitsdefizite" eines Pferds unter Umständen - mittelbar - auf einem Engstand der Dornfortsätze beruhen, weil Veränderungen der Dornfortsätze - wie der Sachverständige ausgeführt hat - eine mögliche Ursache von Rückenschmerzen sein können. Ein Schmerzgeschehen ist hier jedoch nicht in Erscheinung getreten, denn eine krankhafte (Rücken-) Symptomatik, wie etwa (Druck-)Schmerzempfindlichkeit, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Kläger dahingehende Symptome dargelegt hat. In den Tatsacheninstanzen übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Daher stehen im gegebenen Fall bloße Widersetzlichkeiten beim Reiten in Rede, bei denen es sich - wie ausgeführt - nicht um klinische Erscheinungen von Kissing Spines handelt. Soweit einzelne Passagen in den Senatsurteilen vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO Rn. 13) und vom 18. Oktober 2018 (VIII ZR 32/16, aaO Rn. 29) anders verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest; vielmehr bedarf es der Feststellung krankhafter Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit.
- 40
- (b) Bloße Widersetzlichkeiten ("Rittigkeitsmängel") stellen aber - ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke, wie etwa ein Verkauf als "Anfängerpferd" - regelmäßig keine gewährleistungspflichtige Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds dar. Gelegentliches unkontrollierbares Durchgehen eines Pferds ist zwar reiterlich unerwünscht und für Pferd und Reiter auch nicht ungefährlich, so dass es den Umgang mit dem Pferd und dessen Nutzung erschwert. Es ist jedoch für sich gesehen keine Verhaltensstörung, sondern gehört noch zum natürlichen Verhaltensmuster eines Pferds als Fluchttier (vgl. Zeitler-Feicht, Tierärztliche Praxis/ Ausgabe G, 2005, 266; Voschepoth, § 476 BGB beim Pferdekauf, 2014, S. 268,
270).
- 41
- Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferds nicht den Vorstellungen des Reiters , realisiert sich für den Käufer - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Der Käufer eines lebenden Tiers kann redlicherweise nicht erwarten, dass er - auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung - ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen kann, zumal auch eine "Disharmonie" beziehungsweise eine unzureichende Verständigung zwischen Pferd und Reiter selbst bei qualifizierten Reitern kein untypisches, sondern ein natürliches Risiko im Umgang mit dem Pferd ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 315/18, aaO unter II 1 b bb (3) (b)). Dies wird - aus tiermedizinischer Sicht - auch anhand des RöntgenLeitfadens 2018 deutlich, in dem es unter anderem heißt: "Der Kauf des Lebe- wesens Pferd wird jedoch weiterhin […] ein nicht mit anderen 'Handelsgütern' vergleichbares Risiko beinhalten […]" (GPM-Fachinformation, aaO S. 14;siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, aaO S. 120).
- 42
- 2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt , dass der von ihm (fälschlich) angenommene Sachmangel bereits bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB), hier durch Übergabe an den Kläger am 14. Oktober 2011, gegeben war.
- 43
- a) Der gerichtliche Sachverständige hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings für "äußerst wahrscheinlich" gehalten, dass bereits im Jahr 2011 radiologisch feststellbare Veränderungen der Dornfortsätze vor- handen gewesen sein "dürften", wenngleich deren Grad nicht festgestellt werden könne.
- 44
- aa) Zur Begründung hat der Sachverständige sich auf Röntgenaufnahmen vom 15. April 2013 bezogen, welche die Tierärztin Dr. O. am 31. Mai 2013 ausgewertet hat. Nach ihrem Befund, dem der Sachverständige beigetreten ist, sei - rund eineinhalb Jahre nach der Übergabe - ein Kissing Spines-Befund der Klasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007 gegeben gewesen. Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, dieser Befund sei auf die Übergabe am 14. Oktober 2011 rückbeziehbar.
- 45
- bb) Diese Sichtweise des gerichtlichen Sachverständigen ist als Grundlage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) indes nicht geeignet. Denn das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliche Widersprüche zwischen den Schlussfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des von der Beklagten überreichten Privatgutachtens von Prof. Dr. L. nicht ausreichend aufgeklärt. Der Privatgutachter der Beklagten hat ausgeführt, es könne nicht beantwortet werden, ob der am 15. April 2013 röntgenologisch erhobene Befund bereits am 14. Oktober 2011, also rund eineinhalb Jahre zuvor , vorhanden gewesen sei. Dem Privatgutachter, der der Röntgenkommission der Gesellschaft für Pferdemedizin e.V. angehört, seien keine Untersuchungen bekannt, welche die röntgenologischen Veränderungen an den Dornfortsätzen bei einer Population von Reitpferden über einen längeren Zeitraum beschreiben. Es sei nicht bekannt, mit welcher Geschwindigkeit sich Umformungen an den Dornfortsätzen entwickelten. Allerdings erscheine ein Zeitraum von etwa 17 Monaten für die Entwicklung derartiger Veränderungen lang genug.
- 46
- Damit hat der Privatgutachter deutlich gemacht, dass die am 15. April 2013 diagnostizierten Veränderungen der Wirbelsäule sich zwar in der Zeit nach dem 14. Oktober 2011 hätten bilden können, jedoch wissenschaftlich nicht belegbar sei, ob die vorgenannten Veränderungen auch bereits am 14. Oktober 2011 vorhanden gewesen seien. Diese für die Beklagte günstige wissenschaftliche Bewertung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet und ist ohne nachvollziehbare Begründungen der davon abweichenden Sichtweise des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt. Bereits aus diesem Grund fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO).
- 47
- b) Selbst wenn allerdings, wie der gerichtliche Sachverständige es gesehen hat, bereits am 14. Oktober 2011 ein Kissing Spines-Befund gegeben gewesen wäre, ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch des Klägers lasse sich mit der Vermutungswirkung des § 476 BGB aF begründen, rechtsfehlerhaft. Nach dieser Bestimmung wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
- 48
- aa) Im gegebenen Fall steht allerdings nicht in Streit, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, denn der Kläger hat das Pferd als Verbraucher (§ 13 BGB) von der Beklagten, einer Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB), erworben.
- 49
- Ebenso ist die Vermutung des § 476 BGB aF gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferds entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 22 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 9 [Zuchtkater]). Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, in welcher der Tierkauf als möglicher Anwendungsfall der Vermutung besonders angesprochen wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 245; vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 23).
- 50
- bb) Jedoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsgrundlage des § 476 BGB aF nicht vor. Die Beweislastumkehr zugunsten des Klägers hat zur Voraussetzung, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung des erworbenen Pferds zeigt. Eine solche ist hier jedoch nicht zu Tage getreten.
- 51
- (1) Zwar ist das Pferd nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe am 14. Oktober 2011 der damaligen Ehefrau des Klägers (am 19. November 2011) und diesem selbst eine Woche später (am 26. November 2011) durchgegangen. Soweit es den von dem Zeugen S. bekundeten Vorfall betrifft, auf den das Berufungsgericht seine Beurteilung ebenfalls gestützt hat, lässt sich dieser dem maßgeblichen Zeitraum von sechs Monaten nach Übergabe mit der für die tatrichterliche Überzeugung notwendigen Gewissheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) allerdings nicht rechtsfehlerfrei zuordnen. Denn dem Zeugen war nicht mehr erinnerlich, wann ihm das Pferd durchgegangen ist. Auch ist den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Beritt durch den Zeugen S. zur Gänze in die Sechsmonatsfrist fällt. Weitere vom Berufungsgericht festgestellte Ereignisse haben sich ohnedies erst nach deren Ablauf zugetragen.
- 52
- (2) Selbst wenn sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe drei Vorfälle des Durchgehens zugetragen haben sollten, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, bereits die von dem Pferd gezeigten Formen der Widersetzlichkeit seien eine Mangelerscheinung, denn bloße Widersetzlichkeiten eines Reitpferds lösen die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht aus.
- 53
- (a) Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt allerdings bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung ) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36). Damit hat der Senat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13; NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV, zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
]) umgesetzt.
- 54
- (b) Nach dieser Maßgabe kommt die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF im Streitfall nicht zum Tragen, weil "Rittigkeitsprobleme" durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds keine Mangelerscheinung sind. Wie ausgeführt, handelt es sich nicht um eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds, sondern um ein natürliches Risiko. Insbesondere das hier in Rede stehende Buckeln und Durchgehen ist für sich gesehen keine Verhaltensstörung des Pferds, sondern Bestandteil seines natürlichen Verhaltensmusters (siehe oben II 1 b bb (3) (b)). "Rittigkeitsprobleme" des Reiters mit seinem Pferd sind daher nicht gleichzusetzen mit Mangelerscheinungen unbelebter Gegenstände , wie etwa Getriebefehlern eines Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 18) oder - wie im Fall der durch den Senat umgesetzten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - einem Fahrzeugbrand.
- 55
- Soweit hingegen zum Teil in der Rechtsprechung und im Schrifttum - jeweils ohne Begründung - anklingt, der Verkäufer eines Reitpferds habe - auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke - dafür einzustehen, dass es zu "Rittigkeitsproblemen" nicht komme (so OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, juris Rn. 36; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. April 2018 - 2-32 O 95/17, juris Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 434 Rn. 49), trifft dies nicht zu. Daher ist der weiteren Annahme , bereits bloße "Rittigkeitsprobleme" seien geeignet, die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auszulösen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, aaO Rn. 36, 42 f.; Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl., § 476 Rn. 75), die Grundlage entzogen.
- 56
- (c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 BGB aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 70 f. - Faber). Zwar läuft dies darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung , also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der - unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - eine Haftung des Verkäufers wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35). In der gegebenen Fallgestaltung des Kaufs eines Pferds mit "Rittigkeitsproblemen" geht es jedoch nicht um den Grund einer Mangelerscheinung oder ob sie dem Verkäufer zuzurechnen ist, sondern um die vorgelagerte Frage, ob eine Mangelerscheinung überhaupt gegeben ist.
III.
- 57
- Nach alledem kann der angefochtene Zurückweisungsbeschluss keinen Bestand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Beklagten zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Denn das Pferd ist schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht mit einem Sachmangel behaftet, weil der beanstandete Kissing Spines-Befund - unabhängig davon, ob er bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat - nicht mit einer Erkrankung verbunden war und bloße "Rittigkeitsmängel" ohne besondere (hier nicht vorliegende) Beschaffenheitsvereinbarung oder einen besonderen (hier ebenfalls nicht festgestellten) Vertragszweck nicht als Sachmangel anzusehen sind. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand
LG Heidelberg, Entscheidung vom 30.12.2016 - 3 O 28/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.12.2018 - 19 U 12/17 -
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
BUNDESGERICHTSHOF
c) Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand , sondern auch für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten, wie etwa sogenannte "Rittigkeitsprobleme", wenn das Pferd nicht oder nicht optimal mit dem Reiter harmoniert und Widersetzlichkeiten zeigt.
d) Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist.
e) Nach dieser Maßgabe sind "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB. BGB § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 Da die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erfüllt sein müssen, muss auch zu diesem Zeitpunkt ein bei Gefahrübergang gegebener Sachmangel fortbestehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 35). BGB § 476 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; § 477 BGB)
a) Die - die Frage des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang betreffende - Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt nach Maßgabe des § 476 BGB aF bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).
b) "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten sind keine Mangelerscheinung, so dass sie die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht auslösen, denn insoweit handelt es sich - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - nicht um eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB, sondern um ein natürliches Risiko. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert sowie den Richter Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin erwarb als Verbraucherin am 5. Oktober 2013 von der Beklagten , die Pferdeauktionen ausrichtet, auf der "79. Herbst-Elite-Auktion" den fünf Jahre alten Wallach "Santiano K" für 31.733,19 € zur Nutzung als Sport- pferd.
- 2
- In der Folgezeit bildete die Tochter der Klägerin, die Zeugin K. , die als Pferdewirtin und -ausbilderin tätig ist, das Pferd, welches bereits erfolgreich an Turnieren teilgenommen hatte, weiter aus, um es auf den Leistungs- stand der Klasse L zu bringen. Im Mai 2014 nahm die Zeugin mit dem Pferd an einer Dressurprüfung dieser Klasse teil.
- 3
- Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2014 focht die Klägerin den Kaufvertrag unter Berufung auf arglistige Täuschung an. Sie behauptete unter anderem "gravierende Rittigkeitsprobleme"; das Pferd habe "insbesondere die Widersetzlichkeiten des Blockens beziehungsweise Blockierens" gezeigt. Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie behauptet im Wesentlichen, die gezeigten "Rittigkeitsmängel" beruhten auf verengten Dornfortsätzen der Wirbelsäule (Kissing Spines).
- 4
- Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferds, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung eines fachtierärztlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen abgewiesen.
- 5
- Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat - nach Vernehmung der Zeugin K. und weiterer Zeugen sowie erneuter Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht - Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Pferd "Santiano K" verlangen. Dieses sei im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel im Sinne der § 434 Abs. 1, § 90a BGB behaftet gewesen.
- 9
- Zwar hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen. Das Pferd sei jedoch auf einer Elite-Auktion als Sportpferd verkauft worden. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung als Sportpferd habe im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen, weil das Pferd aufgrund eines Kissing Spines-Syndroms "Rittigkeitsmängel" aufgewiesen habe. Dies stehe aufgrund der Beweisaufnahme in Verbindung mit der Vermutung des § 476 BGB aF zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest.
- 10
- Wie der Sachverständige ausgeführt habe, weise das Pferd Veränderungen der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule zwischen T 11 und T 16 (sogenannte Kissing Spines) auf, die nach Maßgabe des (damals geltenden) RöntgenLeitfadens 2007 in die Röntgenklasse III bis IV einzustufen seien. Die Veränderungen seien anlagebedingt und hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am 5. Oktober 2013 vorgelegen.
- 11
- Allerdings stünden die vorgenannten Röntgenbefunde, die - so der Sachverständige - vielfach auch bei rückengesunden Tieren anzutreffen seien, einer Verwendung als Reit- und Sportpferd nicht entgegen. Pferde mit einem derartigen Befund könnten bis in die höchste Klasse mit sportlichem Erfolg eingesetzt werden. Die sportliche Nutzung sei nur beeinträchtigt, wenn die Röntgenbefunde klinische Relevanz aufwiesen. Dies könne für das von der Klägerin erworbene Pferd derzeit nicht festgestellt werden, denn beim Beritt unter Beobachtung des Sachverständigen habe es Auffälligkeiten nicht gezeigt.
- 12
- Jedoch werde bei einem - wie hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 BGB aF (nunmehr § 477 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeige, vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, es sei denn, diese Vermutung sei mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugin K. sowie der Zeugin B. , die - unter anderem als mehrfache Teilnehmerin an Olympischen Spielen - im Umgang mit Dressurpferden besonders erfahren und qualifiziert sei, habe sich das Pferd widersetzlich gezeigt. Daher seien in dem vorgenannten Zeitraum "Rittigkeitsmängel" festzustellen, die in Zusammenschau mit den Röntgenbefunden den Schluss auf das Vorliegen eines Kissing Spines-Syndroms zuließen.
- 13
- Es könne dahinstehen, ob bloße "Rittigkeitsprobleme" die Vermutung des § 476 BGB aF begründen könnten oder ob die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar sei, weil die "Unrittigkeit" eines Pferds viele exogene und endogene Ursachen haben könne und ein solches Beschwerdebild nicht nur jederzeit auftreten, sondern von dem Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben könne. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünden hier nicht nur im Vermutungszeitraum aufgetretene "Rittigkeitsmängel" fest, sondern auch ein Kissing Spines-Befund der Röntgenklasse III bis IV. Der Sachverständige habe die Tendenz, dass die Probleme ihre Ursache nicht in der Ausbildung des Pferds hätten, sondern überwiegend wahrscheinlich in dem Röntgenbefund. Bei der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hätten sich gerade die klinischen Symptome ergeben, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung des Tiers nicht habe feststellen können. Im Zeitraum von sechs Monaten nach Gefahrübergang seien mit den klinischen Symptomen eines Kissing Spines-Syndroms Mangelerscheinungen aufgetreten, die den Gebrauch des Pferds für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung als Sportpferd (Dressurpferd) ausschlössen.
- 14
- Zwar sei das Berufungsgericht überzeugt, dass die Mangelerscheinungen in Gestalt der "Rittigkeitsmängel" mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Kissing Spines zurückzuführen seien. Dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Käufer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung - also eines mangelhaften Zustands - zu erbringen habe, der - unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.
- 15
- Dieser Nachweis sei der Klägerin gelungen. Zwar begründe das Phänomen der Kissing Spines für sich genommen keinen mangelhaften Zustand. Auch möge die Vermutung des § 476 BGB aF unter Umständen bei bloßen "Rittigkeitsmängeln" nicht anwendbar sein. In der Kombination von "Rittigkeitsmängeln" mit einem röntgenologischen Kissing Spines-Befund liege aber eine Mangelerscheinung , die die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auslöse.
- 16
- Die Vermutung sei mit der Art des Mangels nicht unvereinbar. Zwar bestehe , wie der Sachverständige erläutert habe, die Möglichkeit, dass es trotz engstehender Dornfortsätze nicht zu klinischen Symptomen komme. Hier je- doch habe die Käuferin den Beweis für das Vorliegen von Kissing Spines bei Gefahrübergang erbracht und auch bewiesen, dass innerhalb des Sechsmonatszeitraums Erscheinungen aufgetreten seien, die als Symptome von Kissing Spines in Betracht kämen. In Anbetracht dessen erscheine es interessengerecht und entspreche dem verbraucherschützenden Gesetzeszweck, dem Verkäufer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die "Rittigkeitsschwierigkeiten" nicht auf dem Engstand der Dornfortsätze, sondern auf einer anderen, dem Verkäufer nicht zurechenbaren Ursache beruhten.
- 17
- Der Mangel, dessen Vorhandensein gemäß § 476 BGB aF vermutet werde, sei nicht deshalb als weggefallen anzusehen, weil später der gerichtliche Sachverständige "Rittigkeitsprobleme" nicht festgestellt habe. Denn es stehe fest, dass das Pferd den Röntgenbefund der Kissing Spines aufweise. Weiter stehe fest, dass das Tier im Vermutungszeitraum klinische Symptome eines Kissing Spines-Syndroms gezeigt habe. Damit greife die Vermutungswirkung ein, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mangelerscheinungen nicht mehr festzustellen seien.
- 18
- Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, dass die festgestellten "Rittigkeitsmängel" nicht auf das Kissing Spines-Syndrom zurückzuführen seien , nicht erbracht. Nach den Bekundungen der Zeuginnen K. und B. sei das Pferd von Beginn an widersetzlich gewesen. Eine unsachgemäße Behandlung oder Überforderung bleibe bloße Spekulation.
II.
- 19
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 20
- Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 BGB), auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht bejaht werden.
- 21
- Bereits die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels des Pferds findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage (hierzu unten 1.). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht gänzlich aus dem Blick verloren, dass ein Sachmangel auch zur Zeit der Rücktrittserklärung gegeben sein muss (hierzu unten 2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Sachmangel habe hier bereits zur Zeit des Gefahrübergangs vorgelegen, ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Vermutungswirkung des § 476 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr§ 477 BGB), auf die das Berufungsgericht sein Urteil maßgeblich gestützt hat (hierzu unten 3.). Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten, grundsätzlich ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt (hierzu unten 4.).
- 22
- 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das verkaufte Pferd weise einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a Satz 3 BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, auf, findet in den getroffenen Feststellungen keine Stütze.
- 23
- a) Eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) - etwa hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung, der "Rittigkeit" oder des Ausbildungsstands des Pferds - haben die Parteien, was außer Streit steht, nicht getroffen.
- 24
- b) Zwar wäre das von der Klägerin erworbene Reitpferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auch dann mangelhaft, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gewöhnlichen Verwendung eines Reitpferds übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 23 mwN), nicht eignen würde. Insoweit hat das Berufungsgericht, welches gemeint hat, das Pferd sei für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet, jedoch die Anforderungen, die bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach der Rechtsprechung des Senats an die gesundheitliche Verfassung eines Reitpferds zu stellen sind, verkannt. Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen , dass es bereits als "klinisches" Symptom zu werten sei, wenn das Reiten eines Pferds Probleme bereitet.
- 25
- aa) Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen ) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.
- 26
- (1) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen , dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO).
- 27
- Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO). Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-) Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25). Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).
- 28
- (2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern ebenso für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten eines Pferds, wie etwa sogenannte "Rittigkeitsprobleme", hier durch Widersetzlichkeiten in Form des Blockens und Blockierens. Bereitet die Rittigkeit eines Pferds Probleme, kann dies natürliche, aber auch gesundheitliche Ursachen haben. Nach Maßgabe des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sind "Rittigkeitsprobleme" daher für sich gesehen keine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Zwar mögen sie die Nutzung des Pferds als Reittier beeinträchtigen und stellen möglicherweise ein gewisses Risiko im Umgang mit dem Pferd dar. Ein solches Risiko ist für Lebewesen jedoch nicht von vornherein untypisch und stellt noch keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BGB dar.
- 29
- bb) In Anbetracht dessen findet die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels in den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Grundlage.
- 30
- Unter "Kissing Spines" ist eine Berührung - oder gar Annäherung - von Dornfortsätzen der Wirbelsäule zu verstehen (vgl. Rosbach/Weiß/Meyer, Pferderecht , 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 30; Düsing/Martinez/Bemmann, Agrarrecht, 2016, § 434 BGB Rn. 42). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener Kissing Spines-Befund, der von einem (pathologischen) Kissing Spines-Syndrom zu unterscheiden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen der Dornfortsätze der Wirbelsäule alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und es infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Ver- wendung nicht mehr einsetzbar wäre. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben (1).
- 31
- Das von der Klägerin erworbene Pferd ist auch im Übrigen nicht krank (2). Insbesondere sind "Rittigkeitsprobleme" durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als klinische Symptomatik zu beurteilen (3).
- 32
- (1) Nach den getroffenen Feststellungen wies das Pferd einen Kissing Spines-Befund auf, den das sachverständig beratene Berufungsgericht in die Röntgenklasse III bis IV des von ihm noch zugrunde gelegten RöntgenLeitfadens 2007 eingeordnet hat.
- 33
- (a) Ein solcher Befund trägt indes den vom Senat für die Einordnung als Sachmangel gestellten Anforderungen (siehe oben 1 b aa) nicht Rechnung, wonach die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass das Pferd aufgrund des Engstands der Dornfortsätze alsbald erkranken und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird. Ein in die Röntgenzwischenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007 einzuordnender verkürzter Abstand zwischen mehreren Dornfortsätzen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn nach dem Röntgen-Leitfaden 2007 und den Angaben des Sachverständigen liegt das Risiko des Auftretens klinischer Erscheinungen in unbestimmter Zeit insoweit bei einer Häufigkeit von lediglich 21 % bis 50 %.
- 34
- (b) Unabhängig davon stellt der vom Berufungsgericht noch herangezogene Röntgen-Leitfaden 2007 bereits deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, weil er ab dem 1. Januar 2018 von der Gesellschaft für Pferdemedizin e.V. (GPM) durch den nachhaltig erneuerten Röntgen-Leitfaden 2018 ersetzt worden ist. Insbesondere wurden die vom Berufungsgericht noch in seine Beurteilung einbezogenen Röntgenklassen des Röntgen-Leitfadens 2007 ersatzlos gestrichen. Zur Begründung dessen heißt es unter anderem, die schulnotenähnliche Klasseneinteilung des Röntgen-Leitfadens 2007 habe auf dem Pferdemarkt eine Erwartungshaltung gefördert, bei der die röntgenologische gegenüber der klinischen Untersuchung in hohem Maße überbewertet worden sei (vgl. GPM-Fachinformation, Röntgen-Leitfaden 2018, S. 13; siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, RdL 2018, 118 f. [zu den Defiziten des Röntgen -Leitfadens 2007, die zu juristischem Missbrauch geführt hätten]). Der Röntgen-Leitfaden 2018 will dagegen ausdrücklich lediglich ein tierärztliches Hilfsmittel sein und keine Hinweise darauf liefern, ob ein Pferd einen Sachmangel aufweist (so GPM-Fachinformation, aaO; vgl. auch Stadler/Bemmann/ Schüle, aaO S. 120, wonach dem Röntgen-Leitfaden 2018 die Eignung abzusprechen sei, bei juristischen Auseinandersetzungen zur Feststellung eines Sachmangels heranzogen zu werden).
- 35
- (2) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Pferd krank ist.
- 36
- (a) Das Berufungsgericht hat hier Krankheitssymptome eines Kissing Spines-Syndroms nicht festgestellt; der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige, der ausgeführt hat, dass Rückenbeschwerden trotz verbesserter Diagnostik nur schwierig präzise zu befunden seien (siehe auch Stadler, Klinische Untersuchung und reiterliche Diagnostik bei Pferden mit fehlendem Reitkomfort, 11. Frankfurter Tierärztekongress, 2013, S. 81), vermochte eine dahingehende Aussage nicht zu treffen.
- 37
- (b) Ein bloßer Kissing Spines-Befund, wie er hier gegeben ist, ist - wie oben ausgeführt - kein krankhafter Zustand. "Rittigkeitsprobleme" ändern daran nichts. Insoweit hat der Sachverständige nicht nur darauf hingewiesen, dass Pferde in früheren Jahren schonender ausgebildet worden seien (vgl. auch Miesner, Die Rückentätigkeit des Pferdes unter dem Reiter - Bedeutung der klassischen Reitlehre für die Gesunderhaltung des Sportpferdes, 11. Frankfurter Tierärztekongress, aaO S. 105 f.), und in den letzten 20 Jahren eine höhere Sensibilität und Unsicherheit der Pferdebesitzer zu einer vermeintlichen Zunahme von "Rittigkeitsproblemen" geführt habe. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, eine veterinärmedizinische Definition des Begriffs der "Rittigkeitsprobleme" existiere nicht.
- 38
- (3) Auch hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, ein Blocken beziehungsweise Blockieren des Pferdes sei als klinische Erscheinung des Röntgenbefundes anzusehen und rechtfertige die Annahme eines Sachmangels (Kissing Spines-Syndrom).
- 39
- (a) Klinische Erscheinungen eines Kissing Spines-Befunds können etwa Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein. Zwar können "Rittigkeitsdefizite" eines Pferds unter Umständen - mittelbar - auf einem Engstand der Dornfortsätze beruhen, weil Veränderungen der Dornfortsätze - wie der Sachverständige ausgeführt hat - eine mögliche Ursache von Rückenschmerzen sein können. Ein Schmerzgeschehen ist hier jedoch nicht in Erscheinung getreten, denn eine krankhafte (Rücken-) Symptomatik, wie etwa (Druck-)Schmerzempfindlichkeit, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Klägerin dahingehende Symptome überhaupt dargelegt hat. Daher stehen im gegebenen Fall bloße Widersetzlichkeiten beim Reiten in Rede, bei denen es sich - wie ausgeführt - nicht um klinische Erscheinungen von Kissing Spines handelt. Soweit einzelne Passagen in den Senatsurteilen vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO Rn. 13) und vom 18. Oktober 2018 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 29) anders ver- standen werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest; vielmehr bedarf es der Feststellung krankhafter Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit.
- 40
- (b) Bloße Widersetzlichkeiten ("Rittigkeitsmängel") stellen - ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke, wie etwa ein Verkauf als "Anfängerpferd" - regelmäßig keine gewährleistungspflichtige Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds dar. So können bestimmte Formen der Widersetzlichkeit lediglich Ausdruck des natürlichen Verhaltensmusters des Pferds als Fluchttier sein (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 2/19, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 b bb (3) (b) [zum Durchgehen eines Reitpferds]). Sie können aber auch, wie es im gegebenen Fall in Betracht kommt, auf unzureichender Verständigung zwischen Reiter und Pferd beruhen. Zwar hat das Berufungsgericht reiterliche Fehler, wie etwa eine Überforderung des Pferds durch die Ausbildung bei der Zeugin K. ausgeschlossen. Folgt ein Pferd dem Reiter nicht, sondern widersetzt sich ihm, kann jedoch - auch bei qualifizierten Reitern - nicht ausgeschlossen werden, dass dies weder auf klinischen Symptomen des Pferdes noch dem Reitstil oder der sonstigen Handhabung des Pferdes durch den Reiter beruht, sondern auf einem natürlichen Risiko, etwa - wie der Sachverständige ausgeführt hat - auf einer "Disharmonie" beziehungsweise einer unzureichenden Verständigung zwischen Pferd und Reiter.
- 41
- Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters , realisiert sich für den Käufer daher - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Der Käufer eines lebenden Tiers kann redlicherweise nicht erwarten, dass er - auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung - ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen und von ihm etwa erhoffte (rasche) Ausbildungsfortschritte und Wettkampferfolge tatsächlich erzielen kann. Dies wird - aus tiermedizinischer Sicht - auch anhand des Röntgen-Leitfadens 2018 deutlich, in dem es unter anderem heißt: "Der Kauf des Lebewesens Pferd wird jedoch weiterhin […] ein nicht mit anderen 'Handelsgütern' vergleichbares Risiko beinhalten […]" (GPM-Fachin- formation, aaO S. 14; siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, aaO S. 120).
- 42
- 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls nicht hinreichend beachtet, dass die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung - hier am 16. März 2015 - erfüllt sein müssen.
- 43
- Dies gilt nicht nur für die Beurteilung der - hier nicht in Rede stehenden - Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 17; vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 18; vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 29 [jeweils zu § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB]), sondern betrifft auch die vorgelagerte Frage, ob ein (etwaiger) Sachmangel fortbesteht (Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 35). Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die jedoch geboten sind, weil das Pferd jedenfalls beim Beritt unter Beobachtung des Sachverständigen Ende Juli/Anfang August 2016 Auffälligkeiten nicht (mehr) gezeigt hat.
- 44
- 3. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt , dass der von ihm (fälschlich) angenommene Sachmangel bereits bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB), hier durch Übergabe an die Klägerin, gegeben war.
- 45
- a) Zwar lässt sich den getroffenen Feststellungen der Zeitpunkt der Übergabe nicht unmittelbar entnehmen. Das Berufungsgericht geht jedoch unausgesprochen - und insoweit auch unangegriffen - davon aus, dass der Klägerin das am 5. Oktober 2013 erworbene Pferd noch an diesem Tag übergeben wurde.
- 46
- b) Rechtsfehlerfrei - und auch insoweit nicht angegriffen - hat das sachverständig beratene Berufungsgericht festgestellt, dass das Pferd mit an Sicherheit grenzender oder jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits am 5. Oktober 2013 einen anlagebedingten Kissing Spines-Befund aufgewiesen habe, nämlich Veränderungen zwischen den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule zwischen T 11 und T 16.
- 47
- c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Engstand der Dornfortsätze, der für sich gesehen nicht pathologisch ist, Ursache der (vermeintlichen) Mangelerscheinung war. Das Berufungsgericht hat vielmehr gemeint, dahingehend bedürfe es einer Entscheidung nicht, weil im Streitfall die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF zur Anwendung komme. Dies trifft indes nicht zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vorgenannte Bestimmung im Streitfall überhaupt anwendbar ist (aa). Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungswirkung sind nicht erfüllt (bb).
- 48
- aa) Nach § 476 BGB aF wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Mona- ten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art oder Sache oder des Mangels unvereinbar.
- 49
- (1) Zwar ist die vorbezeichnete Vermutung gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferds entsprechend anzuwenden (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 22 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 2/19, aaO unter II 2 b aa).
- 50
- (2) Es steht ebenfalls nicht in Streit, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, denn die Klägerin hat das Pferd als Verbraucherin (§ 13 BGB) von der Beklagten, einer Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB), erworben.
- 51
- (3) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, ob der Anwendungsbereich des § 476 BGB aF deshalb verschlossen ist, weil die - gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB bis zum 12. Juni 2014 anwendbare - Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eingreift. Danach gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (und damit auch § 476 BGB aF) nicht in den Fällen, in denen gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung (seit dem 13. Juni 2014: in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB; zu diesem Begriff siehe § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB) verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann (zum Begriff der gebrauchten Sache beim Kauf eines Pferdes siehe Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, NJW 2020, 759 Rn. 25 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; [zur Versteigerung eines zweieinhalbjährigen Hengstes ]).
- 52
- Dahingehende Feststellungen waren im Streitfall geboten. Wie die Revision unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten zu Recht geltend macht, sehen die von der Beklagten verwendeten Auktionsbedingungen unter Nr. B 1 Satz 1 vor: "Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlichen und vereidigten Versteigerer statt". Danach ist es ohne weitere Feststellungen nicht auszuschließen, dass die Anforderungen an eine öffentliche Versteigerung, etwa im Hinblick auf die zur Versteigerung berufene Person (§ 383 Abs. 3 Satz 1 BGB) und die öffentliche Bekanntmachung (§ 383 Abs. 3 Satz 2 BGB), im Streitfall erfüllt sein könnten (zu den vorgenannten Voraussetzungen siehe Senatsurteil vom 24. Februar2010 - VIII ZR 71/09 NJW-RR 2010, 1210 Rn. 14 f.).
- 53
- bb) Zudem hat das Berufungsgericht verkannt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 476 BGB aF nicht erfüllt sind. Die Beweislastumkehr zugunsten des Klägers setzt voraus, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung des erworbenen Pferds zeigt. Eine solche ist hier jedoch nicht zu Tage getreten.
- 54
- (1) Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt zwar bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung ) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36). Damit hat der Senat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13; NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV, zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
]) umgesetzt.
- 55
- (2) Nach dieser Maßgabe kommt die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF im Streitfall jedoch nicht zum Tragen, weil "Rittigkeitsprobleme" durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds keine Mangelerscheinung sind. Wie ausgeführt , handelt es sich nicht um eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds, sondern um ein natürliches Risiko (siehe oben unter II 1 b bb (3); vgl. auch Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 2/19, aaO unter II 1 b bb (3) sowie unter II 2 b bb (2)). "Rittigkeitsprobleme" des Reiters mit seinem Pferd sind daher nicht gleichzusetzen mit Mangelerscheinungen unbelebter Gegenstände , wie etwa Getriebefehlern eines Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 18) oder - wie im Fall der durch den Senat umgesetzten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - einem Fahrzeugbrand.
- 56
- Soweit hingegen zum Teil in der Rechtsprechung und im Schrifttum - jeweils ohne Begründung - anklingt, der Verkäufer eines Reitpferds habe - auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung - dafür einzustehen, dass es zu "Rittigkeitsproblemen" nicht komme (so OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, juris Rn. 36; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. April 2018 - 2-32 O 95/17, juris Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 434 Rn. 49), trifft dies nicht zu. Daher ist der weiteren Annahme, bereits bloße "Rittigkeitsprobleme" seien geeignet, die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auszulösen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, aaO Rn. 36, 42 f.; Soergel/ Wertenbruch, BGB, 13. Aufl., § 476 Rn. 75), die Grundlage entzogen.
- 57
- (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 BGB aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (Se- natsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 70 f. - Faber). Zwar läuft dies darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung , also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der - unterstellt , er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - eine Haftung des Verkäufers wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35). In der gegebenen Fallgestaltung des Kaufs eines Pferds mit "Rittigkeitsproblemen" geht es jedoch nicht um den Grund einer Mangelerscheinung oder ob sie dem Verkäufer zuzurechnen ist, sondern um die vorgelagerte Frage, ob eine Mangelerscheinung überhaupt gegeben ist.
- 58
- 4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch aus dem Blick verloren, dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt. Dies gilt gemäß § 323 Abs. 1, § 90a Satz 3 BGB auch für den Tierkauf (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 10; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 37).
- 59
- Weder hat das Berufungsgericht Feststellungen zu einem Nacherfüllungsverlangen noch zu dessen Entbehrlichkeit getroffen. Zwar hat es die Bestimmung des § 440 BGB, unter deren Voraussetzungen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, im Rahmen der Anspruchsgrundlage zitiert, dahingehende Feststellungen sind jedoch unterblieben. Die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist gemäß § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB zwar auch dann entbehrlich, wenn dem Verkäufer beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, NJW 2020, 1287 Rn. 39 mwN, zur Veröf- fentlichung in BGHZ bestimmt). Auch dies ist im vorliegenden Fall jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
- 60
- 5. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung allerdings geltend, die Klage sei deshalb unbegründet geworden, weil die Beklagte die Klageforderung nach Verkündung des - vorläufig vollstreckbaren - Berufungsurteils beglichen hat. Zahlungen aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils kommt in der Regel Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) nicht zu, denn sie sind dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 368; vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11, NJW 2012, 1717 Rn. 7; vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 19; jeweils mwN).
III.
- 61
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil nicht auszuschließen ist, dass die erforderlichen Feststellungen zu den Rücktrittsvoraussetzungen noch getroffen werden können.
- 62
- Das Berufungsgericht hat dem Sachverständigen - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Vorgaben dahin gemacht, dass ein Sachmangel vorliegend die Feststellung von Krankheitsbefunden erfordert. Es erscheint daher klärungsbedürftig, ob die Einschätzung des Sachverständigen, die im Umgang mit dem (über Jahre von erfahrenen Reitern ausgebildeten) Pferd geschilderten Probleme hätten ihre Ursache "sehr wahrscheinlich nicht in der Ausbildung, sondern in dem Röntgenbefund", dahin zu verstehen ist, dass es zu einer (auch noch im Zeitpunkt des Rücktritts bestehenden) Rückenerkrankung gekommen ist, die sich etwa in Form von Schmerzen, einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit oder ähnlichem geäußert hat.
- 63
- Auch hat die Klägerin geltend gemacht, das Pferd sei bei etwas stärkerer Belastung nicht in der Lage gewesen, "über die Hinterhand Last aufzunehmen". Ob dem ein Krankheitswert (etwa in Form von Schmerzen oder einer pathologisch verminderten Kraft oder Beweglichkeit) zuzumessen ist und ein solcher auch im Zeitpunkt des Rücktritts noch vorlag, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären, soweit es angesichts der weiteren noch nicht geklärten Rücktrittsvoraussetzungen darauf ankommen sollte.
- 64
- Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt
LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.2017 - 6 O 914/15 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.09.2018 - 6 U 10/18 -
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
c) Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand , sondern auch für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten, wie etwa sogenannte "Rittigkeitsprobleme", wenn das Pferd nicht oder nicht optimal mit dem Reiter harmoniert und Widersetzlichkeiten zeigt.
d) Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist.
e) Nach dieser Maßgabe sind "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB. BGB § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 Da die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erfüllt sein müssen, muss auch zu diesem Zeitpunkt ein bei Gefahrübergang gegebener Sachmangel fortbestehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 35). BGB § 476 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; § 477 BGB)
a) Die - die Frage des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang betreffende - Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt nach Maßgabe des § 476 BGB aF bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).
b) "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten sind keine Mangelerscheinung, so dass sie die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht auslösen, denn insoweit handelt es sich - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - nicht um eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB, sondern um ein natürliches Risiko. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert sowie den Richter Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin erwarb als Verbraucherin am 5. Oktober 2013 von der Beklagten , die Pferdeauktionen ausrichtet, auf der "79. Herbst-Elite-Auktion" den fünf Jahre alten Wallach "Santiano K" für 31.733,19 € zur Nutzung als Sport- pferd.
- 2
- In der Folgezeit bildete die Tochter der Klägerin, die Zeugin K. , die als Pferdewirtin und -ausbilderin tätig ist, das Pferd, welches bereits erfolgreich an Turnieren teilgenommen hatte, weiter aus, um es auf den Leistungs- stand der Klasse L zu bringen. Im Mai 2014 nahm die Zeugin mit dem Pferd an einer Dressurprüfung dieser Klasse teil.
- 3
- Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2014 focht die Klägerin den Kaufvertrag unter Berufung auf arglistige Täuschung an. Sie behauptete unter anderem "gravierende Rittigkeitsprobleme"; das Pferd habe "insbesondere die Widersetzlichkeiten des Blockens beziehungsweise Blockierens" gezeigt. Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie behauptet im Wesentlichen, die gezeigten "Rittigkeitsmängel" beruhten auf verengten Dornfortsätzen der Wirbelsäule (Kissing Spines).
- 4
- Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferds, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung eines fachtierärztlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen abgewiesen.
- 5
- Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat - nach Vernehmung der Zeugin K. und weiterer Zeugen sowie erneuter Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht - Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Pferd "Santiano K" verlangen. Dieses sei im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel im Sinne der § 434 Abs. 1, § 90a BGB behaftet gewesen.
- 9
- Zwar hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen. Das Pferd sei jedoch auf einer Elite-Auktion als Sportpferd verkauft worden. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung als Sportpferd habe im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen, weil das Pferd aufgrund eines Kissing Spines-Syndroms "Rittigkeitsmängel" aufgewiesen habe. Dies stehe aufgrund der Beweisaufnahme in Verbindung mit der Vermutung des § 476 BGB aF zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest.
- 10
- Wie der Sachverständige ausgeführt habe, weise das Pferd Veränderungen der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule zwischen T 11 und T 16 (sogenannte Kissing Spines) auf, die nach Maßgabe des (damals geltenden) RöntgenLeitfadens 2007 in die Röntgenklasse III bis IV einzustufen seien. Die Veränderungen seien anlagebedingt und hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am 5. Oktober 2013 vorgelegen.
- 11
- Allerdings stünden die vorgenannten Röntgenbefunde, die - so der Sachverständige - vielfach auch bei rückengesunden Tieren anzutreffen seien, einer Verwendung als Reit- und Sportpferd nicht entgegen. Pferde mit einem derartigen Befund könnten bis in die höchste Klasse mit sportlichem Erfolg eingesetzt werden. Die sportliche Nutzung sei nur beeinträchtigt, wenn die Röntgenbefunde klinische Relevanz aufwiesen. Dies könne für das von der Klägerin erworbene Pferd derzeit nicht festgestellt werden, denn beim Beritt unter Beobachtung des Sachverständigen habe es Auffälligkeiten nicht gezeigt.
- 12
- Jedoch werde bei einem - wie hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 BGB aF (nunmehr § 477 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeige, vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, es sei denn, diese Vermutung sei mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugin K. sowie der Zeugin B. , die - unter anderem als mehrfache Teilnehmerin an Olympischen Spielen - im Umgang mit Dressurpferden besonders erfahren und qualifiziert sei, habe sich das Pferd widersetzlich gezeigt. Daher seien in dem vorgenannten Zeitraum "Rittigkeitsmängel" festzustellen, die in Zusammenschau mit den Röntgenbefunden den Schluss auf das Vorliegen eines Kissing Spines-Syndroms zuließen.
- 13
- Es könne dahinstehen, ob bloße "Rittigkeitsprobleme" die Vermutung des § 476 BGB aF begründen könnten oder ob die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar sei, weil die "Unrittigkeit" eines Pferds viele exogene und endogene Ursachen haben könne und ein solches Beschwerdebild nicht nur jederzeit auftreten, sondern von dem Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben könne. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünden hier nicht nur im Vermutungszeitraum aufgetretene "Rittigkeitsmängel" fest, sondern auch ein Kissing Spines-Befund der Röntgenklasse III bis IV. Der Sachverständige habe die Tendenz, dass die Probleme ihre Ursache nicht in der Ausbildung des Pferds hätten, sondern überwiegend wahrscheinlich in dem Röntgenbefund. Bei der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hätten sich gerade die klinischen Symptome ergeben, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung des Tiers nicht habe feststellen können. Im Zeitraum von sechs Monaten nach Gefahrübergang seien mit den klinischen Symptomen eines Kissing Spines-Syndroms Mangelerscheinungen aufgetreten, die den Gebrauch des Pferds für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung als Sportpferd (Dressurpferd) ausschlössen.
- 14
- Zwar sei das Berufungsgericht überzeugt, dass die Mangelerscheinungen in Gestalt der "Rittigkeitsmängel" mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Kissing Spines zurückzuführen seien. Dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Käufer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung - also eines mangelhaften Zustands - zu erbringen habe, der - unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.
- 15
- Dieser Nachweis sei der Klägerin gelungen. Zwar begründe das Phänomen der Kissing Spines für sich genommen keinen mangelhaften Zustand. Auch möge die Vermutung des § 476 BGB aF unter Umständen bei bloßen "Rittigkeitsmängeln" nicht anwendbar sein. In der Kombination von "Rittigkeitsmängeln" mit einem röntgenologischen Kissing Spines-Befund liege aber eine Mangelerscheinung , die die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auslöse.
- 16
- Die Vermutung sei mit der Art des Mangels nicht unvereinbar. Zwar bestehe , wie der Sachverständige erläutert habe, die Möglichkeit, dass es trotz engstehender Dornfortsätze nicht zu klinischen Symptomen komme. Hier je- doch habe die Käuferin den Beweis für das Vorliegen von Kissing Spines bei Gefahrübergang erbracht und auch bewiesen, dass innerhalb des Sechsmonatszeitraums Erscheinungen aufgetreten seien, die als Symptome von Kissing Spines in Betracht kämen. In Anbetracht dessen erscheine es interessengerecht und entspreche dem verbraucherschützenden Gesetzeszweck, dem Verkäufer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die "Rittigkeitsschwierigkeiten" nicht auf dem Engstand der Dornfortsätze, sondern auf einer anderen, dem Verkäufer nicht zurechenbaren Ursache beruhten.
- 17
- Der Mangel, dessen Vorhandensein gemäß § 476 BGB aF vermutet werde, sei nicht deshalb als weggefallen anzusehen, weil später der gerichtliche Sachverständige "Rittigkeitsprobleme" nicht festgestellt habe. Denn es stehe fest, dass das Pferd den Röntgenbefund der Kissing Spines aufweise. Weiter stehe fest, dass das Tier im Vermutungszeitraum klinische Symptome eines Kissing Spines-Syndroms gezeigt habe. Damit greife die Vermutungswirkung ein, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mangelerscheinungen nicht mehr festzustellen seien.
- 18
- Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, dass die festgestellten "Rittigkeitsmängel" nicht auf das Kissing Spines-Syndrom zurückzuführen seien , nicht erbracht. Nach den Bekundungen der Zeuginnen K. und B. sei das Pferd von Beginn an widersetzlich gewesen. Eine unsachgemäße Behandlung oder Überforderung bleibe bloße Spekulation.
II.
- 19
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 20
- Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 BGB), auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht bejaht werden.
- 21
- Bereits die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels des Pferds findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage (hierzu unten 1.). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht gänzlich aus dem Blick verloren, dass ein Sachmangel auch zur Zeit der Rücktrittserklärung gegeben sein muss (hierzu unten 2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Sachmangel habe hier bereits zur Zeit des Gefahrübergangs vorgelegen, ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Vermutungswirkung des § 476 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr§ 477 BGB), auf die das Berufungsgericht sein Urteil maßgeblich gestützt hat (hierzu unten 3.). Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten, grundsätzlich ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt (hierzu unten 4.).
- 22
- 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das verkaufte Pferd weise einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a Satz 3 BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, auf, findet in den getroffenen Feststellungen keine Stütze.
- 23
- a) Eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) - etwa hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung, der "Rittigkeit" oder des Ausbildungsstands des Pferds - haben die Parteien, was außer Streit steht, nicht getroffen.
- 24
- b) Zwar wäre das von der Klägerin erworbene Reitpferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auch dann mangelhaft, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gewöhnlichen Verwendung eines Reitpferds übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 23 mwN), nicht eignen würde. Insoweit hat das Berufungsgericht, welches gemeint hat, das Pferd sei für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet, jedoch die Anforderungen, die bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach der Rechtsprechung des Senats an die gesundheitliche Verfassung eines Reitpferds zu stellen sind, verkannt. Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen , dass es bereits als "klinisches" Symptom zu werten sei, wenn das Reiten eines Pferds Probleme bereitet.
- 25
- aa) Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen ) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.
- 26
- (1) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen , dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO).
- 27
- Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO). Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-) Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25). Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).
- 28
- (2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern ebenso für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten eines Pferds, wie etwa sogenannte "Rittigkeitsprobleme", hier durch Widersetzlichkeiten in Form des Blockens und Blockierens. Bereitet die Rittigkeit eines Pferds Probleme, kann dies natürliche, aber auch gesundheitliche Ursachen haben. Nach Maßgabe des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sind "Rittigkeitsprobleme" daher für sich gesehen keine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Zwar mögen sie die Nutzung des Pferds als Reittier beeinträchtigen und stellen möglicherweise ein gewisses Risiko im Umgang mit dem Pferd dar. Ein solches Risiko ist für Lebewesen jedoch nicht von vornherein untypisch und stellt noch keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BGB dar.
- 29
- bb) In Anbetracht dessen findet die Annahme eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels in den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Grundlage.
- 30
- Unter "Kissing Spines" ist eine Berührung - oder gar Annäherung - von Dornfortsätzen der Wirbelsäule zu verstehen (vgl. Rosbach/Weiß/Meyer, Pferderecht , 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 30; Düsing/Martinez/Bemmann, Agrarrecht, 2016, § 434 BGB Rn. 42). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener Kissing Spines-Befund, der von einem (pathologischen) Kissing Spines-Syndrom zu unterscheiden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen der Dornfortsätze der Wirbelsäule alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und es infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Ver- wendung nicht mehr einsetzbar wäre. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben (1).
- 31
- Das von der Klägerin erworbene Pferd ist auch im Übrigen nicht krank (2). Insbesondere sind "Rittigkeitsprobleme" durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als klinische Symptomatik zu beurteilen (3).
- 32
- (1) Nach den getroffenen Feststellungen wies das Pferd einen Kissing Spines-Befund auf, den das sachverständig beratene Berufungsgericht in die Röntgenklasse III bis IV des von ihm noch zugrunde gelegten RöntgenLeitfadens 2007 eingeordnet hat.
- 33
- (a) Ein solcher Befund trägt indes den vom Senat für die Einordnung als Sachmangel gestellten Anforderungen (siehe oben 1 b aa) nicht Rechnung, wonach die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass das Pferd aufgrund des Engstands der Dornfortsätze alsbald erkranken und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird. Ein in die Röntgenzwischenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007 einzuordnender verkürzter Abstand zwischen mehreren Dornfortsätzen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn nach dem Röntgen-Leitfaden 2007 und den Angaben des Sachverständigen liegt das Risiko des Auftretens klinischer Erscheinungen in unbestimmter Zeit insoweit bei einer Häufigkeit von lediglich 21 % bis 50 %.
- 34
- (b) Unabhängig davon stellt der vom Berufungsgericht noch herangezogene Röntgen-Leitfaden 2007 bereits deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, weil er ab dem 1. Januar 2018 von der Gesellschaft für Pferdemedizin e.V. (GPM) durch den nachhaltig erneuerten Röntgen-Leitfaden 2018 ersetzt worden ist. Insbesondere wurden die vom Berufungsgericht noch in seine Beurteilung einbezogenen Röntgenklassen des Röntgen-Leitfadens 2007 ersatzlos gestrichen. Zur Begründung dessen heißt es unter anderem, die schulnotenähnliche Klasseneinteilung des Röntgen-Leitfadens 2007 habe auf dem Pferdemarkt eine Erwartungshaltung gefördert, bei der die röntgenologische gegenüber der klinischen Untersuchung in hohem Maße überbewertet worden sei (vgl. GPM-Fachinformation, Röntgen-Leitfaden 2018, S. 13; siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, RdL 2018, 118 f. [zu den Defiziten des Röntgen -Leitfadens 2007, die zu juristischem Missbrauch geführt hätten]). Der Röntgen-Leitfaden 2018 will dagegen ausdrücklich lediglich ein tierärztliches Hilfsmittel sein und keine Hinweise darauf liefern, ob ein Pferd einen Sachmangel aufweist (so GPM-Fachinformation, aaO; vgl. auch Stadler/Bemmann/ Schüle, aaO S. 120, wonach dem Röntgen-Leitfaden 2018 die Eignung abzusprechen sei, bei juristischen Auseinandersetzungen zur Feststellung eines Sachmangels heranzogen zu werden).
- 35
- (2) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Pferd krank ist.
- 36
- (a) Das Berufungsgericht hat hier Krankheitssymptome eines Kissing Spines-Syndroms nicht festgestellt; der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige, der ausgeführt hat, dass Rückenbeschwerden trotz verbesserter Diagnostik nur schwierig präzise zu befunden seien (siehe auch Stadler, Klinische Untersuchung und reiterliche Diagnostik bei Pferden mit fehlendem Reitkomfort, 11. Frankfurter Tierärztekongress, 2013, S. 81), vermochte eine dahingehende Aussage nicht zu treffen.
- 37
- (b) Ein bloßer Kissing Spines-Befund, wie er hier gegeben ist, ist - wie oben ausgeführt - kein krankhafter Zustand. "Rittigkeitsprobleme" ändern daran nichts. Insoweit hat der Sachverständige nicht nur darauf hingewiesen, dass Pferde in früheren Jahren schonender ausgebildet worden seien (vgl. auch Miesner, Die Rückentätigkeit des Pferdes unter dem Reiter - Bedeutung der klassischen Reitlehre für die Gesunderhaltung des Sportpferdes, 11. Frankfurter Tierärztekongress, aaO S. 105 f.), und in den letzten 20 Jahren eine höhere Sensibilität und Unsicherheit der Pferdebesitzer zu einer vermeintlichen Zunahme von "Rittigkeitsproblemen" geführt habe. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, eine veterinärmedizinische Definition des Begriffs der "Rittigkeitsprobleme" existiere nicht.
- 38
- (3) Auch hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, ein Blocken beziehungsweise Blockieren des Pferdes sei als klinische Erscheinung des Röntgenbefundes anzusehen und rechtfertige die Annahme eines Sachmangels (Kissing Spines-Syndrom).
- 39
- (a) Klinische Erscheinungen eines Kissing Spines-Befunds können etwa Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein. Zwar können "Rittigkeitsdefizite" eines Pferds unter Umständen - mittelbar - auf einem Engstand der Dornfortsätze beruhen, weil Veränderungen der Dornfortsätze - wie der Sachverständige ausgeführt hat - eine mögliche Ursache von Rückenschmerzen sein können. Ein Schmerzgeschehen ist hier jedoch nicht in Erscheinung getreten, denn eine krankhafte (Rücken-) Symptomatik, wie etwa (Druck-)Schmerzempfindlichkeit, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Klägerin dahingehende Symptome überhaupt dargelegt hat. Daher stehen im gegebenen Fall bloße Widersetzlichkeiten beim Reiten in Rede, bei denen es sich - wie ausgeführt - nicht um klinische Erscheinungen von Kissing Spines handelt. Soweit einzelne Passagen in den Senatsurteilen vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO Rn. 13) und vom 18. Oktober 2018 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 29) anders ver- standen werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest; vielmehr bedarf es der Feststellung krankhafter Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit.
- 40
- (b) Bloße Widersetzlichkeiten ("Rittigkeitsmängel") stellen - ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke, wie etwa ein Verkauf als "Anfängerpferd" - regelmäßig keine gewährleistungspflichtige Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds dar. So können bestimmte Formen der Widersetzlichkeit lediglich Ausdruck des natürlichen Verhaltensmusters des Pferds als Fluchttier sein (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 2/19, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 b bb (3) (b) [zum Durchgehen eines Reitpferds]). Sie können aber auch, wie es im gegebenen Fall in Betracht kommt, auf unzureichender Verständigung zwischen Reiter und Pferd beruhen. Zwar hat das Berufungsgericht reiterliche Fehler, wie etwa eine Überforderung des Pferds durch die Ausbildung bei der Zeugin K. ausgeschlossen. Folgt ein Pferd dem Reiter nicht, sondern widersetzt sich ihm, kann jedoch - auch bei qualifizierten Reitern - nicht ausgeschlossen werden, dass dies weder auf klinischen Symptomen des Pferdes noch dem Reitstil oder der sonstigen Handhabung des Pferdes durch den Reiter beruht, sondern auf einem natürlichen Risiko, etwa - wie der Sachverständige ausgeführt hat - auf einer "Disharmonie" beziehungsweise einer unzureichenden Verständigung zwischen Pferd und Reiter.
- 41
- Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters , realisiert sich für den Käufer daher - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Der Käufer eines lebenden Tiers kann redlicherweise nicht erwarten, dass er - auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung - ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen und von ihm etwa erhoffte (rasche) Ausbildungsfortschritte und Wettkampferfolge tatsächlich erzielen kann. Dies wird - aus tiermedizinischer Sicht - auch anhand des Röntgen-Leitfadens 2018 deutlich, in dem es unter anderem heißt: "Der Kauf des Lebewesens Pferd wird jedoch weiterhin […] ein nicht mit anderen 'Handelsgütern' vergleichbares Risiko beinhalten […]" (GPM-Fachin- formation, aaO S. 14; siehe auch Stadler/Bemmann/Schüle, aaO S. 120).
- 42
- 2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls nicht hinreichend beachtet, dass die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung - hier am 16. März 2015 - erfüllt sein müssen.
- 43
- Dies gilt nicht nur für die Beurteilung der - hier nicht in Rede stehenden - Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 17; vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 18; vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 29 [jeweils zu § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB]), sondern betrifft auch die vorgelagerte Frage, ob ein (etwaiger) Sachmangel fortbesteht (Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 35). Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die jedoch geboten sind, weil das Pferd jedenfalls beim Beritt unter Beobachtung des Sachverständigen Ende Juli/Anfang August 2016 Auffälligkeiten nicht (mehr) gezeigt hat.
- 44
- 3. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt , dass der von ihm (fälschlich) angenommene Sachmangel bereits bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB), hier durch Übergabe an die Klägerin, gegeben war.
- 45
- a) Zwar lässt sich den getroffenen Feststellungen der Zeitpunkt der Übergabe nicht unmittelbar entnehmen. Das Berufungsgericht geht jedoch unausgesprochen - und insoweit auch unangegriffen - davon aus, dass der Klägerin das am 5. Oktober 2013 erworbene Pferd noch an diesem Tag übergeben wurde.
- 46
- b) Rechtsfehlerfrei - und auch insoweit nicht angegriffen - hat das sachverständig beratene Berufungsgericht festgestellt, dass das Pferd mit an Sicherheit grenzender oder jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits am 5. Oktober 2013 einen anlagebedingten Kissing Spines-Befund aufgewiesen habe, nämlich Veränderungen zwischen den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule zwischen T 11 und T 16.
- 47
- c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Engstand der Dornfortsätze, der für sich gesehen nicht pathologisch ist, Ursache der (vermeintlichen) Mangelerscheinung war. Das Berufungsgericht hat vielmehr gemeint, dahingehend bedürfe es einer Entscheidung nicht, weil im Streitfall die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF zur Anwendung komme. Dies trifft indes nicht zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vorgenannte Bestimmung im Streitfall überhaupt anwendbar ist (aa). Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungswirkung sind nicht erfüllt (bb).
- 48
- aa) Nach § 476 BGB aF wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Mona- ten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art oder Sache oder des Mangels unvereinbar.
- 49
- (1) Zwar ist die vorbezeichnete Vermutung gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferds entsprechend anzuwenden (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 22 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 2/19, aaO unter II 2 b aa).
- 50
- (2) Es steht ebenfalls nicht in Streit, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, denn die Klägerin hat das Pferd als Verbraucherin (§ 13 BGB) von der Beklagten, einer Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB), erworben.
- 51
- (3) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, ob der Anwendungsbereich des § 476 BGB aF deshalb verschlossen ist, weil die - gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB bis zum 12. Juni 2014 anwendbare - Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eingreift. Danach gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (und damit auch § 476 BGB aF) nicht in den Fällen, in denen gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung (seit dem 13. Juni 2014: in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB; zu diesem Begriff siehe § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB) verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann (zum Begriff der gebrauchten Sache beim Kauf eines Pferdes siehe Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, NJW 2020, 759 Rn. 25 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; [zur Versteigerung eines zweieinhalbjährigen Hengstes ]).
- 52
- Dahingehende Feststellungen waren im Streitfall geboten. Wie die Revision unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten zu Recht geltend macht, sehen die von der Beklagten verwendeten Auktionsbedingungen unter Nr. B 1 Satz 1 vor: "Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlichen und vereidigten Versteigerer statt". Danach ist es ohne weitere Feststellungen nicht auszuschließen, dass die Anforderungen an eine öffentliche Versteigerung, etwa im Hinblick auf die zur Versteigerung berufene Person (§ 383 Abs. 3 Satz 1 BGB) und die öffentliche Bekanntmachung (§ 383 Abs. 3 Satz 2 BGB), im Streitfall erfüllt sein könnten (zu den vorgenannten Voraussetzungen siehe Senatsurteil vom 24. Februar2010 - VIII ZR 71/09 NJW-RR 2010, 1210 Rn. 14 f.).
- 53
- bb) Zudem hat das Berufungsgericht verkannt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 476 BGB aF nicht erfüllt sind. Die Beweislastumkehr zugunsten des Klägers setzt voraus, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung des erworbenen Pferds zeigt. Eine solche ist hier jedoch nicht zu Tage getreten.
- 54
- (1) Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt zwar bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung ) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36). Damit hat der Senat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13; NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV, zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
]) umgesetzt.
- 55
- (2) Nach dieser Maßgabe kommt die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF im Streitfall jedoch nicht zum Tragen, weil "Rittigkeitsprobleme" durch Widersetzlichkeiten eines Reitpferds keine Mangelerscheinung sind. Wie ausgeführt , handelt es sich nicht um eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds, sondern um ein natürliches Risiko (siehe oben unter II 1 b bb (3); vgl. auch Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 2/19, aaO unter II 1 b bb (3) sowie unter II 2 b bb (2)). "Rittigkeitsprobleme" des Reiters mit seinem Pferd sind daher nicht gleichzusetzen mit Mangelerscheinungen unbelebter Gegenstände , wie etwa Getriebefehlern eines Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 18) oder - wie im Fall der durch den Senat umgesetzten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - einem Fahrzeugbrand.
- 56
- Soweit hingegen zum Teil in der Rechtsprechung und im Schrifttum - jeweils ohne Begründung - anklingt, der Verkäufer eines Reitpferds habe - auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung - dafür einzustehen, dass es zu "Rittigkeitsproblemen" nicht komme (so OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, juris Rn. 36; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. April 2018 - 2-32 O 95/17, juris Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 434 Rn. 49), trifft dies nicht zu. Daher ist der weiteren Annahme, bereits bloße "Rittigkeitsprobleme" seien geeignet, die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auszulösen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, aaO Rn. 36, 42 f.; Soergel/ Wertenbruch, BGB, 13. Aufl., § 476 Rn. 75), die Grundlage entzogen.
- 57
- (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 BGB aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (Se- natsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 70 f. - Faber). Zwar läuft dies darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung , also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der - unterstellt , er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - eine Haftung des Verkäufers wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35). In der gegebenen Fallgestaltung des Kaufs eines Pferds mit "Rittigkeitsproblemen" geht es jedoch nicht um den Grund einer Mangelerscheinung oder ob sie dem Verkäufer zuzurechnen ist, sondern um die vorgelagerte Frage, ob eine Mangelerscheinung überhaupt gegeben ist.
- 58
- 4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch aus dem Blick verloren, dass das Recht des Käufers wegen eines (behebbaren) Mangels vom Vertrag zurückzutreten - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ein taugliches Nacherfüllungsverlangen voraussetzt. Dies gilt gemäß § 323 Abs. 1, § 90a Satz 3 BGB auch für den Tierkauf (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 10; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 37).
- 59
- Weder hat das Berufungsgericht Feststellungen zu einem Nacherfüllungsverlangen noch zu dessen Entbehrlichkeit getroffen. Zwar hat es die Bestimmung des § 440 BGB, unter deren Voraussetzungen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, im Rahmen der Anspruchsgrundlage zitiert, dahingehende Feststellungen sind jedoch unterblieben. Die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist gemäß § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB zwar auch dann entbehrlich, wenn dem Verkäufer beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, NJW 2020, 1287 Rn. 39 mwN, zur Veröf- fentlichung in BGHZ bestimmt). Auch dies ist im vorliegenden Fall jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
- 60
- 5. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung allerdings geltend, die Klage sei deshalb unbegründet geworden, weil die Beklagte die Klageforderung nach Verkündung des - vorläufig vollstreckbaren - Berufungsurteils beglichen hat. Zahlungen aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils kommt in der Regel Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) nicht zu, denn sie sind dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 368; vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11, NJW 2012, 1717 Rn. 7; vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 19; jeweils mwN).
III.
- 61
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil nicht auszuschließen ist, dass die erforderlichen Feststellungen zu den Rücktrittsvoraussetzungen noch getroffen werden können.
- 62
- Das Berufungsgericht hat dem Sachverständigen - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Vorgaben dahin gemacht, dass ein Sachmangel vorliegend die Feststellung von Krankheitsbefunden erfordert. Es erscheint daher klärungsbedürftig, ob die Einschätzung des Sachverständigen, die im Umgang mit dem (über Jahre von erfahrenen Reitern ausgebildeten) Pferd geschilderten Probleme hätten ihre Ursache "sehr wahrscheinlich nicht in der Ausbildung, sondern in dem Röntgenbefund", dahin zu verstehen ist, dass es zu einer (auch noch im Zeitpunkt des Rücktritts bestehenden) Rückenerkrankung gekommen ist, die sich etwa in Form von Schmerzen, einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit oder ähnlichem geäußert hat.
- 63
- Auch hat die Klägerin geltend gemacht, das Pferd sei bei etwas stärkerer Belastung nicht in der Lage gewesen, "über die Hinterhand Last aufzunehmen". Ob dem ein Krankheitswert (etwa in Form von Schmerzen oder einer pathologisch verminderten Kraft oder Beweglichkeit) zuzumessen ist und ein solcher auch im Zeitpunkt des Rücktritts noch vorlag, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären, soweit es angesichts der weiteren noch nicht geklärten Rücktrittsvoraussetzungen darauf ankommen sollte.
- 64
- Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt
LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.2017 - 6 O 914/15 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.09.2018 - 6 U 10/18 -
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
