Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2021 - VI ZR 449/20

02.02.2021 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2021 - VI ZR 449/20
Landgericht Aachen, 10 O 585/18, 09.07.2019
Oberlandesgericht Köln, 7 U 199/19, 19.03.2020

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 449/20
Verkündet am:
2. Februar 2021
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Beschränkung der Revision durch die Revisionsanträge.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2021 - VI ZR 449/20 - OLG Köln
LG Aachen
ECLI:DE:BGH:2021:020221UVIZR449.20.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 15. Januar 2021 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben sowie das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 2019 insoweit abgeändert , als festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Passat mit der FIN WVWZZZ3CZCE033115 seit dem 21. Dezember 2018 in Annahmeverzug befinde. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von bis 500 €. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % aus einem Streitwert von 24.418,93 €. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % aus einem Streitwert von 35.278,97 €. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger erwarb im August 2011 einen VW Passat mit einem Dieselmotor EA189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung versehen war. Den Kaufpreis (32.278,97 € zzgl. 500 € "Selbstabholerpaket") überwies der Kläger am 31. August 2011. Mit seiner Klage hat er von dem beklagten Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen seit dem 21. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Deliktszinsen auf den vollen Kaufpreis seit dem 1. September 2011 bis zum 20. Dezember 2018 verlangt und Feststellung des Annahmeverzugs ebenfalls seit dem 21. Dezember 2018 beantragt.
2
Das Landgericht hat der Klage bei Anrechnung einer Nutzungsentschädigung bis auf das sogenannte Selbstabholungspaket und zusätzlich geltend gemachte Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Höhe des anzurechnenden Nutzungsersatzes um die während des zweitinstanzlichen Verfahrens gefahrenen weiteren Kilometer angepasst ; die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte, nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich der Deliktszinsen zwischenzeitlich mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, allein gegen die Feststellung des Annahmeverzugs.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, das die Hauptforderung des Klägers aus §§ 826, 31 BGB zugesprochen hat, befindet sich die Beklagte infolge der nicht erfolgten Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 298, 293 BGB seit dem 21. Dezember 2018 in Annahmeverzug. Der Kläger habe die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 erfolglos unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert.

II.

4
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.
5
1. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision in zulässiger Weise allein gegen die Feststellung des Annahmeverzugs.
6
a) Der Ausspruch über die Feststellung des Annahmeverzugs ist von der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht ausgenommen. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision im Tenor der angegriffenen Entscheidung lediglich "in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen" und dort ausgeführt, dass die Revision zugelassen werde, weil angesichts der divergierenden Rechtsprechung zum Anspruchsgrund und der in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers erörterten Frage der Zinspflicht aus § 849 BGB "insoweit" die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorlägen.
Da die Entscheidung über den Annahmeverzug aber nur ein rechtlich unselbständiges Element der Hauptleistungsverpflichtung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, juris Rn. 7 zur Streitwertrelevanz) und damit - auch - von dieser abhängig ist, ist sie von der insoweit ausgesprochenen Zulassung der Revision erfasst (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; BGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04, NJW-RR 2006, 877 Rn. 14).
7
b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Revision nicht willkürlich auf die Frage des Annahmeverzugs beschränkt, nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich der Deliktszinsen während der noch laufenden Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen hatte. Die Beklagte hat vielmehr lediglich die ihr gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO für die Erklärung , inwieweit das Berufungsurteil angefochten wird, zustehende Überlegungsfrist (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 370, juris Rn. 16) genutzt.
8
2. Der Angriff der Revision hat auch in der Sache Erfolg.
9
Das Berufungsgericht hätte den Annahmeverzug nicht feststellen dürfen. Der Kläger hat sein Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs von dem vorgerichtlichen Schreiben vom 6. Dezember 2018 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz als dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt an eine unberechtigte Bedingung geknüpft, nämlich an die Zahlung von Deliktszinsen (§ 849 BGB) seit Kaufpreiszahlung. Dies schließt einen Annahmeverzug der Beklagten aus (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2020 - VI ZR 573/20, juris Rn. 4; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 85 m.w.N.). Dass der Kläger die Deliktszinsen unter einer gesonderten Ziffer seines Klageantrags aufgeführt hat, ändert an der Zuvielforderung nichts.

III.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
11
Der Streitwert des Revisionsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beschränkung des Revisionsverfahrens auf die Frage des Annahmeverzuges für die Streitwertberechnung nicht außer Betracht zu lassen. Die Beklagte hat ihre Überlegungsfrist (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO) im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) sinnvoll genutzt, die Revision auf die Frage des Annahmeverzugs beschränkt und das Revisionsverfahren erfolgreich zu Ende geführt. Ein Ausnahmefall der willkürlichen Beschränkung des Rechtsmittels allein aus Kostengründen ohne Interesse an dessen Durchführung (vgl. hierzu BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 372, juris Rn. 21) ist offensichtlich nicht gegeben.
12
Die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren erfolgt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Deliktszinsen, bezüglich derer der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, im Berufungsverfahren teilweise - nämlich soweit keine entsprechende Hauptforderung mehr im Streit stand, sie also keine Nebenforderung gewesen sind - streitwertrelevant waren.
Seiters von Pentz Oehler
Klein Böhm

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 09.07.2019 - 10 O 585/18 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2020 - 7 U 199/19 -


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

3

13.10.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 290/19 vom 13. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 5, 544 Abs. 2 Nr. 1 a) Der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilun
30.07.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 397/19 Verkündet am: 30. Juli 2020 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
25.05.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 252/19 Verkündet am: 25. Mai 2020 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

7
b) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt jedoch , wie die Beschwerde nicht verkennt, der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris; vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295 Rn. 16; vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10, juris; vom 18. Oktober 2011 - XI ZR 27/11, juris Rn. 2; vom 3. November 2011 - III ZR 211/10, juris Rn. 4; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 10; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 4; vom 20. Juni 2017 - XI ZR 109/17, juris Rn. 4; vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris; vom 18. Januar 2018 - III ZR 537/16, juris Rn. 11; vom 20. März 2018 - II ZR 349/16, juris Rn. 1; vom 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18, juris Rn. 9; vom 26. Mai 2020 - XI ZR 414/19, juris Rn. 1; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris; vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, juris; vom 30. Juni 2020 - VIII ZR 167/19, juris).

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

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4. Zu Recht rügt die Revision der Beklagten schließlich, das Berufungsgericht hätte nicht feststellen dürfen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz , hat die Klägerin ihr Angebot zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an unberechtigte Bedingungen geknüpft, nämlich an eine Erstattung des vollen Kaufpreises zuzüglich Zinsen seit Kaufpreiszahlung. Damit befindet sich die Beklagte jedenfalls nicht mehr im Annahmeverzug (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 85 mwN; zur Beendigung des Annahmeverzugs durch Rücknahme eines Angebots vgl. Feldmann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 293 Rn. 32; Lorenz in BeckOK-BGB, 54. Ed., § 293 Rn. 15 mwN).
85
1. Zu Recht rügt die Revision der Beklagten, dass das Berufungsgericht den Annahmeverzug nicht hätte feststellen dürfen. Der Kläger hat der Beklagten im Hinblick darauf, dass er in dem Schreiben vom 15. September 2017 die Erstattung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € verlangt und sich noch bis in die Revisionsinstanz gegen die Anrechnung des Nutzungsersatzes gewehrt hat, die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen. Er hat damit durchgängig die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als er hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 390, insoweit nicht vollständig mitabgedruckt, juris Rn. 30; vgl. auch Niemeyer/König, NJW 2013, 3213, 3214 unter II).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

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1. Zu Recht rügt die Revision der Beklagten, dass das Berufungsgericht den Annahmeverzug nicht hätte feststellen dürfen. Der Kläger hat der Beklagten im Hinblick darauf, dass er in dem Schreiben vom 15. September 2017 die Erstattung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € verlangt und sich noch bis in die Revisionsinstanz gegen die Anrechnung des Nutzungsersatzes gewehrt hat, die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen. Er hat damit durchgängig die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als er hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 390, insoweit nicht vollständig mitabgedruckt, juris Rn. 30; vgl. auch Niemeyer/König, NJW 2013, 3213, 3214 unter II).