Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - VI ZR 171/18

20.05.2020 10:35, 26.03.2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - VI ZR 171/18

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und TEILENDURTEIL
VI ZR 171/18 Verkündet am:
26. März 2019
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ersehen
sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist,
welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen
Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstellungen
, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Dies gilt auch für ein Protokollurteil (Fortführung Senatsurteil
vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, NJW 2017, 3449).
BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 171/18 - LG Würzburg
AG Würzburg
ECLI:DE:BGH:2019:260319UVIZR171.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2019 durch den Richter Wellner als Vorsitzenden, den Richter Offenloch sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Das Urteil ist gegen die Beklagten zu 1) vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat dieses Urteil nach mündlicher Verhandlung am Ende der Sitzung verkündet und Entscheidungsformel und -gründe in das von allen Richtern unterzeichnete Sitzungsprotokoll aufgenommen.
2
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Über die Revision war, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1) richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte im Revisionstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war; inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auch insoweit auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.)

II.

4
Die Revision des Klägers ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält.
5
1. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert das Berufungsurteil die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diese Darlegungen können bei Verkündung des Urteils im Verhand- lungstermin zwar in das Protokoll aufgenommen werden (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO), eine Absenkung der an die Darlegungen zu stellenden Anforderungen ist damit aber nicht verbunden. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen , dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 61 f.; vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, VersR 2005, 958; BGH, Urteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rn. 7 f.; vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03, NJW 2006, 1523 Rn. 5 f. jeweils mwN).
6
2. Diese Anforderungen erfüllt das Berufungsurteil nicht. Die im Wesentlichen auf Rechtsausführungen beschränkte Urteilsbegründung, die weder eine Bezugnahme auf das Urteil erster Instanz noch eigene Feststellungen zum Sach- und Streitstand oder Ausführungen zum weiteren Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz enthält, lässt in keiner Weise erkennen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt der Kläger sein Ersatzbegehren stützt. Soweit das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Parteien erwähnt, genügen diese Angaben ohne Kenntnis des weiteren Tatsachenstoffs nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, insbesondere können auch die Rechtsauführungen des Berufungsgerichts nur in Kenntnis der tatsächlichen Urteilsgrundlagen gewürdigt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, VersR 2005, 958 f.; BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 7). Dem Urteil lässt sich zwar noch entnehmen , dass das Vermögen einer Beteiligungsgesellschaft in deliktsrechtlich relevanter Weise verschoben worden sein soll. Es erschließt sich aber nicht, in welcher Form der Kläger an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen sein soll, auf Grund welcher Handlungen oder Unterlassungen die Beklagten für einen etwaigen Verlust des Klägers einstandspflichtig sein sollen und welchen konkreten Schaden der Kläger nach seinem Vortrag erlitten haben will. Eine revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils ist auf solcher Grundlage nicht möglich (zu einem parallelen Sachverhalt und zur Zulassungsfrage vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18, ZIP 2019, 380 Rn. 7, 10 ff.).

III.

7
Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil von Amts wegen gem. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, VersR 2017, 965 Rn. 6; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 63 jeweils mwN).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht dem Beklagten zu 1) alssäumiger Partei der Einspruch zu, soweit die Revision des Klägers Erfolg hat. Der Einspruch ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Teilversäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Wellner Offenloch Oehler
Müller Klein

Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 13.06.2017 - 18 C 718/17 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 42 S 1207/17 -


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

4

19.07.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 3/17 Verkündet am: 19. Juli 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
25.05.2020 15:13

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 22/16 Verkündet am: 21. Februar 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
20.05.2020 21:57

Berichtigt durch Beschluss vom 18. März 2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und TEILENDURTEIL IX ZR 66/18 Verkündet am: 13. Dezember 2018 Preuß Justizangestellte
21.09.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 188/15 Verkündet am: 21. September 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
, , , ,

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

7
1. Zwar kann nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in einem Berufungsurteil der Tatbestand (§ 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO) durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus einer etwaigen Bezugnahme auf Schriftsätze vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden. Diese Mindestvoraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung aber für den Inhalt eines Berufungsurteils nicht entbehrlich. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 61; vom 4. Mai 2011 - XII ZR 142/08, GE 2011, 1079 unter 1; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 5; jeweils mwN). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um anschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (BGH, Urteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334 Rn. 5; vom 4. Mai 2011 - XII ZR 142/08, aaO; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, aaO; vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, juris Rn. 6; jeweils mwN).
7
2. Die Revision rügt zu Recht, dass der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss diesen Anforderungen nicht genügt. Er enthält weder eigene tatbestandliche Feststellungen noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch die Wiedergabe der Berufungsanträge. Auch aus den Beschlussgründen lassen sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - weder die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, entnehmen noch ist zumindest sinngemäß ersichtlich, in welchem Umfang der Kläger das erstinstanzliche Urteil angegriffen und was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Zwar wird dort an einigen Stellen tatsächliches Vorbringen der Parteien erwähnt. Ohne Kenntnis des weiteren Tatsachenstoffs genügen diese Angaben jedoch nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses vornehmen zu können. Den von der Revisionserwiderung herangezogenen Formulierungen des Berufungsgerichts, das Erstgericht habe in seinem Urteil "die tragenden Gründe der Beweiswürdigung soweit angeführt, dass erkennbar geworden ist, dass eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat", und das Berufungsgericht sei "an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichtes gebunden", ist keine (konkludente) Bezugnahme auf die gesamten , über einzelne Sachverhaltselemente hinausgehenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu entnehmen.
7
b) Fehlen die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen, kann eine Aufhebung und Zurückverweisung dann unterbleiben, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen sowie das Rechtsschutzziel der Parteien hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 4). Vorliegend ist das nicht der Fall. Zwar wird hinreichend deutlich, dass der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend macht, weil er meint, durch deren Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaft sei er persönlich geschädigt worden. Nicht erkennbar ist, welchen Schaden er in welcher Höhe geltend macht und wie er ihn begründet. Insoweit kann nicht beurteilt werden, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zutreffen, er mache lediglich einen Gesellschafts - und Gesamtschaden geltend, wozu er möglicherweise nach § 92 InsO (gegebenenfalls analog) nicht berechtigt ist, und keinen Einzelschaden. Das genügt den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht. Das angefochtene Urteil enthält damit keine tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dieses ist weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die in den Vorinstanzen gestellten Anträge selbst aus den Akten zu ermitteln (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

6
1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, zu ersehen sein muss, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts , den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218; BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, NJW 2015, 3309 RN. 7; jeweils mwN). Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel; das Revisionsgericht hat das Urteil in einem solchen Fall grundsätzlich aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, aaO 220; BGH, Urteile vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, aaO Rn. 8; vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 6 und 8; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 540 Rn. 6a; HkZPO /Wöstmann, 7. Aufl., § 540 Rn. 2; jeweils mwN).