Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2020 - V ZR 268/19

11.12.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2020 - V ZR 268/19
Landgericht Detmold, 2 O 186/18, 29.11.2018
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 2/19, 30.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 268/19 Verkündet am:
11. Dezember 2020
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks setzt dessen Erreichbarkeit
mit einem Kraftfahrzeug ausnahmsweise nicht voraus, wenn das Grundstück
in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr nach der planerischen
Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten werden
soll; ein Notwegrecht kann dann nicht verlangt werden.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2020 - V ZR 268/19 - OLG Hamm
LG Detmold
ECLI:DE:BGH:2020:111220UVZR268.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2019 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger sind seit 1998 Eigentümer eines Grundstücks, welches in einer als Wochenendhausgebiet geplanten Siedlung liegt. Das zunächst nur als Wochenendhaus genehmigte aufstehende Gebäude nutzten sie von Anfang an dauerhaft zu Wohnzwecken; 2018 erhielten sie eine entsprechende bauaufsichtsrechtliche Genehmigung.
2
Mittig durch die Siedlung verläuft eine öffentliche Straße, von der mehrere etwa zwei Meter breite öffentliche Fußwege abzweigen, über welche die einzelnen Grundstücke zu erreichen sind. Eine Nutzung dieser Fußwege mittels Kraftfahrzeugen wird durch Verbotsschilder untersagt und durch Poller verhindert. Der Weg zwischen der öffentlichen Straße und dem Grundstück der Kläger beträgt etwa 80 Meter. Am Eingang der Siedlung befindet sich auf einem Privatgrundstück ein Parkplatz. Zudem können Fahrzeuge entlang der mittig durch die Siedlung verlaufenden Straße abgestellt werden.
3
Der Beklagte erwarb im Jahr 2017 ein an die Siedlung und an das Grundstück der Kläger angrenzendes Grundstück. Hierauf verläuft der sog. Sandweg, der an dem hinteren Teil des Grundstücks der Kläger vorbeiführt. Der Weg ist mit einer öffentlichen Straße verbunden; nach Darstellung der Kläger haben sie ihn seit 1998 als Zufahrt zu ihrem Grundstück genutzt. Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, eine Nutzung des Wegs künftig nur gegen Entgelt zu gestatten, Vertragsverhandlungen hierüber aber gescheitert waren, errichtete er einen Zaun, der die Durchfahrt verhindert.
4
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, die Benutzung des Sandwegs zum Zwecke des Zugangs und der Zufahrt mit einem PKW zu ihrem Grundstück zu dulden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter, allerdings nur noch Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Notwegrente.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Nutzung seines Grundstücks als Zuwegung für ihr Grundstück zu. Ein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht bestehe nicht. Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts sei nicht gegeben, weil die Kläger ihr Grundstück über einen öffentlichen Fußweg erreichen könnten. Zur ordnungsmäßigen Nutzung eines Wohngrundstücks im Sinne dieser Vorschrift gehöre zwar in der Regel die Möglichkeit, es mit Kraftfahrzeugen anzufahren. Hier sei das aber ausnahmsweise anders, weil das Grundstück der Kläger nicht dazu bestimmt sei, mit Kraftfahrzeugen erreicht zu werden. Das Erschließungs- und Nutzungskonzept der Siedlung sei von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, die einzelnen Grundstücke lediglich über Fußwege zu erschließen und Fahrzeuge weitgehend aus der Siedlung herauszuhalten. Derartige Erschließungskonzepte einer ruhigen, autofreien Wohnsiedlung dürften nicht über das Notwegrecht unterlaufen werden. In Anbetracht der übrigen , vergleichbar betroffenen Eigentümer könne es andernfalls zu einer Vielzahl von Notwegrechten und entsprechenden Belastungen kommen. Dass nunmehr viele der Häuser in der Siedlung dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden dürften, ändere nichts an dem Konzept der autofreien Wohnsiedlung.

II.


6
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des Berufungsgerichts , den Klägern stehe ein Anspruch auf Nutzung des Grundstücks des Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu, ist frei von Rechtsfehlern.
7
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass in einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen kann (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, ZfIR 2020, 383 Rn. 10). Zu einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Beklagten ist es nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen. Eine Gestattung der Nutzung des Wegs durch den früheren Eigentümer des benachbarten Grundstücks bindet den Beklagten als Einzelrechtsnachfolger nicht (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, ZfIR 2015, 663 Rn. 7 mwN).
8
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass den Klägern nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Notwegrecht zusteht. Nach dieser Vorschrift kann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Dem Grundstück der Kläger fehlt es nicht an der zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendigen Verbindung. Es ist zwar nur über einen (öffentlichen) Fußweg mit einer öffentlichen Straße verbunden; im Hinblick auf die besondere Struktur der Wohnsiedlung stellt dies aber ausnahmsweise eine ausreichende Verbindung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB dar.
9
a) Allerdings setzt die ordnungsmäßige Benutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, ZfIR 2015, 663 Rn. 14; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, ZfIR 2014, 143 Rn. 22 f.; Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 12; Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 24). Auch ein kurzer öffentlicher Fuß- oder Radweg - wie vorliegend von rund 80 Metern - zwischen der Stelle, an die ein Fahrzeug noch gelangen kann, und der Grundstücksgrenze genügt den Anforderungen an eine hinreichende Verbindung im Allgemeinen nicht (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, ZfIR 2015, 663 Rn. 29).
10
b) Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Dort, wo Grundstücke aufgrund ihrer besonderen Lage mit Kraftfahrzeugen nicht angefahren werden können oder sollen, gehört eine solche Erreichbarkeit ausnahmsweise nicht zu ihrer ordnungsmäßigen Benutzung. So kann es etwa bei von alters her überkommenen beengten Verhältnissen in städtischen Kernbereichen liegen, wenn die historischen gewachsenen örtlichen Verhältnisse es nicht zulassen, die zum Wohnen bestimmten Grundstücke mit Kraftfahrzeugen anzufahren (vgl. Senat , Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 319 f.). Auch dort, wo ein Grundstück in einem Bereich liegt, der nach der Planungs- oder Nutzungskonzeption bewusst von Fahrzeugverkehr freigehalten werden soll, wie etwa bei einer ausgewiesenen Fußgängerzone, hindert mangelnde Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen es nicht, seine ordnungsmäßige Nutzung als gewährleistet anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 319 f.). Ebenso liegt es, wenn Wohnanlagen bewusst in der Weise geplant und geschaffen werden, dass der Fahrzeugverkehr von den unmittelbar zu den Wohngrundstücken führenden Wegen ferngehalten wird. Das planerische Konzept will in solchen Fällen durch die völlige oder weitgehende Zurückdrängung von Kraftfahrzeugen eine Wohnlage herstellen, die von den mit diesen verbundenen Belästigungen frei ist und das Wohnen attraktiv machen soll. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wirkt ein solches Planungs- und Nutzungskonzept auf die ordnungsmäßige Nutzung des in dem entsprechenden Gebiet gelegenen Grundstücks ein. Die Erreichbarkeit des Wohngrundstücks mit einem Kraftfahrzeug ist dann nicht Bestandteil der ordnungsmäßigen Nutzung (vgl. Senat , Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 319 f.; OLG Köln, OLGZ 1967, 157, 161; LG Hannover, NJW 1969, 190; BeckOGK/Vollkommer, BGB [1.10.2020], § 917 Rn. 31; MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl., § 917 Rn. 21; NKBGB /Ring, 4. Aufl., § 917 Rn. 13a; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht , 3. Aufl., Kapitel 4 Rn. 31; Grziwotz, ZfIR 2015, 666, 667). Die ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt dessen Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug daher ausnahmsweise nicht voraus, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten werden soll; ein Notwegrecht kann dann nicht verlangt werden.
11
c) Nach diesen Grundsätzen nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass die Kläger von dem Beklagten kein Notwegrecht beanspruchen können.
12
aa) Rechtsfehlerfrei geht es von einem Planungskonzept für die hier in Rede stehende Siedlung aus, nach dem die einzelnen Grundstücke nicht mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden können. Das Gebiet ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als reine Wochenendhaussiedlung konzipiert worden, wobei das zeitweilige Wohnen im „Grünen“ und die Erholung in der Natur im Vordergrund standen. Entsprechend diesem Konzept können Kraftfahrzeuge nur die mittig durch die Siedlung verlaufende Straße benutzen, von der die Fußwege zu den einzelnen Grundstücken abzweigen.
13
Die Rüge der Kläger, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag übergangen , wonach die zuständige Gemeinde das der Errichtung der Siedlung zugrundeliegende Planungskonzept förmlich aufgegeben habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit der in der Berufungsinstanz vorgelegten Erklärung der Gemeinde zur Aufhebungssatzung auseinandergesetzt und ist in revisions- rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich das ursprüngliche Planungskonzept der Siedlung trotz der Legalisierung des Dauerwohnens nicht verändert hat. Zutreffend ist zwar, dass der Bebauungsplan für das Siedlungsgebiet, der eine Wochenend-Wohnnutzung mit Erholungscharakter vorsah, 2013 aufgehoben wurde. Wie der erläuternden Erklärung der Gemeinde zur Aufhebungssatzung zu entnehmen ist, wurde aber kein neuer Bebauungsplan mit einer veränderten Nutzungskonzeption beschlossen. Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben in der Siedlung nunmehr nach dem für unbeplante Innenbereiche geltenden § 34 BauGB. Das Fehlen positiver gesetzlicher oder gemeindlicher Planungsvorstellungen wird in dieser Vorschrift im Grundsatz durch die Zugrundelegung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ersetzt (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 14. Aufl., BauGB § 34 Rn. 1). Daher ist die Einbettung des Grundstücks in die vorhandene Siedlungsstruktur, die durch das Gestaltungskonzept des mittlerweile aufgehobenen Bebauungsplans geprägt ist, nach wie vor maßgebend. Die nunmehr gegebene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer dauerhaften Wohnnutzung anstelle der bis 2013 nur zulässigen Wochenend-Wohnnutzung ändert hieran nichts. Zwar mögen im Allgemeinen die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Grundstücken bei einer Nutzung zum dauerhaften Wohnen andere sein als bei einer bloß zulässigen Wochenendnutzung. Dem steht aber gegenüber, dass die tatsächlich realisierte planerische Gestaltung des Gebiets als weitgehend autofreie Zone auch nach den neu geschaffenen bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen aufrechterhalten bleiben soll. Dies findet seinen Ausdruck insbesondere darin, dass die Gemeinde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in der Siedlung vorhandenen Fußwege mittlerweile saniert, nicht aber zu Fahrwegen ausgebaut hat. Dass die weitgehend autofreie Zone nicht mehr dem Erholungscharakter eines Wochenendgebiets, sondern den Ruhe- und Freizeitbedürfnis- sen der Personen dient, die in dem nunmehr zum dauerhaften Wohnen bestimmten Gebiet ansässig sind, gibt der fortbestehenden planerischen Konzeption nur einen anderen Sinngehalt, entzieht dieser aber nicht die Grundlage.
14
bb) Entgegen der Ansicht der Kläger kann auch nicht aus der ihnen 2018 erteilten bestandskräftigen Baugenehmigung abgeleitet werden, dass ihr Grundstück einer Zufahrtsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge bedarf.
15
Zutreffend ist zwar, dass die öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Nutzung als Wohngrundstück auch in zivilrechtlicher Hinsicht den zulässigen Nutzungsrahmen im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB bestimmt (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, ZfIR 2015, 663 Rn. 16; Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 10). Die Baugenehmigung stellt nämlich verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem Baurecht übereinstimmt. Das gilt auch dann, wenn sie rechtswidrig ist. Hätte daher wegen der fehlenden Erschließung die Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen, ist dies wegen ihrer Bestandskraft unerheblich. Da es für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB genutzt wird, ohne Belang ist, aus welchen Gründen ihm die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, führt die fehlende Erschließung des Wohngrundstücks in einem solchen Fall grundsätzlich zu einem Notwegrecht (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, ZfIR 2015, 663 Rn. 16 f.; BVerwG, NJW-RR 1999, 165 f.; BVerwGE 50, 282, 289).
16
Die aufgrund einer (bestandskräftigen) Baugenehmigung erfolgte Wohnnutzung stellt allerdings nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für ein Notwegrecht dar (vgl. Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarecht, 3. Aufl., Kapitel 4 Rn. 21). Das wird hier daran deutlich, dass das öffentlich-rechtliche Baurecht keineswegs die Erschließung von Wohngrundstücken in der Weise vorgibt, diese müssten mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar angefahren werden können. So kann eine Erschließung nach öffentlich-rechtlichem Baurecht durchaus auch über unbefahrbare Wohnwege erfolgen (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 910, 911). Entscheidend ist somit die planerische Konzeption einer Wohnanlage, die nach den vorangegangenen Ausführungen hier eine Erreichbarkeit der einzelnen Wohngrundstücke mit einem Kraftfahrzeug gerade ausschließt.
17
cc) Weil sich die ordnungsmäßige Benutzung eines Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB allein nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, nicht dagegen nach einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 11 mwN), kommt es nicht darauf an, ob die Kläger alters- oder gesundheitsbedingt darauf angewiesen sind, ihr Grundstück mit einem Kraftfahrzeug anzufahren.

III.


18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch RiBGH Dr. Kazele ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 6. April 2021 Die Vorsitzende Stresemann
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 29.11.2018 - 2 O 186/18 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2019 - I-5 U 2/19 -


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

2

21.05.2020 22:22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 138/14 Verkündet am: 24. April 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 917
24.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 155/18 Verkündet am: 24. Januar 2020 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 917, 1018, 109

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

10
In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine - sei es auch jahrzehntelange - Übung unter Grundstücksnachbarn, die in der Annahme erfolgt, hierzu schuldrechtlich oder nach § 917 BGB berechtigt bzw. verpflichtet zu sein.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

29
b) Aus dem Urteil des Senats vom 18. Oktober 2013 (V ZR 278/12, NJWRR 2014, 398 Rn. 18) folgt nicht, dass die für eine ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg gegeben ist, wenn ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern zu dem Grundstück führt. Vielmehr ist zu differenzieren: Ist das Grundstück - wie in der genannten Entscheidung - mit dem Pkw erreichbar, verbleibt dann aber ein Fußweg von 50 Meter, weil der Eingang zu dem Wohnhaus in entsprechender Entfernung liegt, kann eine ausreichende Verbindung des Grundstücks gegeben sein. Ist das Grundstück dagegen - wie hier - nicht mit dem Pkw erreichbar, fehlt es grundsätzlich auch dann an einer zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendigen Anbindung, wenn zwischen der Stelle, an die ein Pkw noch gelangen kann, und der Grundstücksgrenze ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern liegt.
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

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b) Aus dem Urteil des Senats vom 18. Oktober 2013 (V ZR 278/12, NJWRR 2014, 398 Rn. 18) folgt nicht, dass die für eine ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg gegeben ist, wenn ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern zu dem Grundstück führt. Vielmehr ist zu differenzieren: Ist das Grundstück - wie in der genannten Entscheidung - mit dem Pkw erreichbar, verbleibt dann aber ein Fußweg von 50 Meter, weil der Eingang zu dem Wohnhaus in entsprechender Entfernung liegt, kann eine ausreichende Verbindung des Grundstücks gegeben sein. Ist das Grundstück dagegen - wie hier - nicht mit dem Pkw erreichbar, fehlt es grundsätzlich auch dann an einer zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendigen Anbindung, wenn zwischen der Stelle, an die ein Pkw noch gelangen kann, und der Grundstücksgrenze ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern liegt.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

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b) Aus dem Urteil des Senats vom 18. Oktober 2013 (V ZR 278/12, NJWRR 2014, 398 Rn. 18) folgt nicht, dass die für eine ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg gegeben ist, wenn ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern zu dem Grundstück führt. Vielmehr ist zu differenzieren: Ist das Grundstück - wie in der genannten Entscheidung - mit dem Pkw erreichbar, verbleibt dann aber ein Fußweg von 50 Meter, weil der Eingang zu dem Wohnhaus in entsprechender Entfernung liegt, kann eine ausreichende Verbindung des Grundstücks gegeben sein. Ist das Grundstück dagegen - wie hier - nicht mit dem Pkw erreichbar, fehlt es grundsätzlich auch dann an einer zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendigen Anbindung, wenn zwischen der Stelle, an die ein Pkw noch gelangen kann, und der Grundstücksgrenze ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern liegt.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)