Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2019 - IX ZR 47/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. KG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzgericht bestellte zunächst den damaligen Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter. Dieser eröffnete nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter bei der K. eG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist (fortan einheitlich: Beklagte), ein Rechtsanwalts-Anderkonto mit der Nummer 65452000 auf den Namen "Herr H. H. - Anderkonto A. " (fortan: Anderkonto). Das Anderkonto diente auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2007 dazu, die Massezuflüsse zu sammeln. Am 9. Juli 2007 führte das Insolvenzgericht den Berichts- und Prüftermin durch. Als Tagesordnungspunkt war im Eröffnungsbeschluss unter anderem angegeben "Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten". Im Protokoll dieses Termins heißt es im Abschnitt "Beschlussfassungen": "Feststellung der Hinterlegungsstelle Es wurde festgestellt, dass die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist bei: K. Kontonummer Nr. 65452011003 Bei diesem Institut sollen auch Festgeldkonten angelegt werden. Anträge auf abweichende Regelungen wurden nicht gestellt"
- 2
- Das Protokoll wurde nicht öffentlich bekannt gemacht. Die Beklagte erfuhr hinsichtlich der Feststellung der Hinterlegungsstelle vom Ergebnis des Berichts - und Prüftermins nichts.
- 3
- Am 15. Januar 2014 veranlasste H. eine Überweisung über 245.000 € vom Anderkonto auf sein Kanzleikonto bei der B. . Daraufhin verblieb ein Guthaben von 6.668,85 € auf dem Anderkonto. Am 17. März 2014 überwies H. einen Betrag von 2.000 € auf das Anderkonto zurück. Am 20. August 2014 veranlasste H. eine Überweisung über 345.000 € vom Anderkonto auf sein Kanzleikonto. Es verblieb ein Guthaben von 3.063,71 € auf dem Anderkonto. Der von H. bei den Überweisungen angegebene Verwendungszweck lautete "Neuanlage" und "Übertrag Neuanlage". H. veruntreute die Überweisungsbeträge.
- 4
- Nachdem die Veruntreuungen aufgedeckt wurden, entließ das Insolvenzgericht H. aus wichtigem Grund aus seinem Amt und bestellte den Kläger zum neuen Insolvenzverwalter. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der Überweisungsbeträge abzüglich des zurücküberwiesenen Betrags von 2.000 €, insgesamt also in Höhe von 588.000 € in Anspruch.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte hafte für den Schaden als Hinterlegungsstelle im Sinne von § 149 InsO. Sie sei von der Gläubigerversammlung hierzu bestimmt worden. Es liege eine entsprechende Willensäußerung der Gläubigerversammlung vor, die als Beschlussfassung anzusehen sei. Der Beklagten hätten daher besondere Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oblegen.
- 8
- Mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung erlange das Geldinstitut kraft Gesetzes den Status einer Hinterlegungsstelle; es sei nicht erforderlich, dass die Bank hiervon Kenntnis habe. Die Bank müsse gewährleisten, dass die Grundsätze des § 149 InsO eingehalten seien. Die Beklagte habe jedenfalls gewusst, dass der damalige Rechtsanwalt H. das Anderkonto als vorläufiger Insolvenzverwalter eröffnet habe. Er habe der Beklagten zudem den Eröffnungsbeschluss vorgelegt. Da die beiden Überweisungen nahezu den gesamten Bestand des Kontos erfasst hätten, habe sich dies nur als Verteilung der Masse unter die Insolvenzgläubiger oder als Geldanlage bei einem anderen Kreditinstitut erklären lassen. Eine Verteilung unter die Gläubiger sei nicht erfolgt , für eine Neuanlage der Gelder auf einem anderen Konto sei eine Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich gewesen. Daher habe sich der Beklagten das insolvenzzweckwidrige Verhalten H. s aufdrängen müssen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Überweisungen zunächst nicht auszuführen , sondern eine Klärung über das Insolvenzgericht herbeizuführen.
- 9
- Es treffe nicht zu, dass nach Aufhebung des § 149 Abs. 2 InsO aF keine spezifischen Pflichten der Hinterlegungsstelle mehr anzuerkennen seien. Bereits das Reichsgericht habe angenommen, dass § 137 KO dem Schutz gegen missbräuchliche Verwendung hinterlegter Gelder diene. Die Überlegungen des Reichsgerichts, unter welchen Voraussetzungen eine Bank zur Verfahrensbeteiligten und zur Hinterlegungsstelle werde, hätten weiterhin Gültigkeit. Weggefallen sei lediglich eine besondere Schutzpflicht, nämlich die Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Eine förmliche Mitteilung an die Bank, dass sie zur Hinterlegungsstelle bestimmt sei, sei nicht erforderlich. Dies könne die Bank bei Bedarf unschwer durch Nachfrage oder Einsicht in die Insolvenzakten ermitteln.
- 10
- Das Verschulden der Beklagten werde gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Überweisungen hätten zu einem adäquat kausalen Schaden in Höhe von 588.000 € geführt. Es liege kein Mitverschulden darin, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt worden sei, der den Insolvenzverwalter hätte kontrollieren können.
II.
- 11
- Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 12
- 1. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Gläubigerversammlung einen förmlichen Beschluss gemäß § 149 Abs. 2 InsO gefasst hat, die Beklagte zur Hinterlegungsstelle zu bestimmen und das Anderkonto als Hinterlegungskonto einzurichten. Das Protokoll des Berichts- und Prüftermins vom 9. Juli 2007 enthält hierzu keine ausreichenden Angaben. Die Ausführungen zur "Feststellung der Hinterlegungsstelle" geben keinen Beschluss der Gläubigerversammlung im Sinne des § 76 InsO wieder. Vielmehr handelt es sich nach dem Inhalt des Protokolls um eine Feststellung, dass eine Hinterlegungsstelle bei der Beklagten eingerichtet sei und bei der Beklagten auch Festgeldkonten angelegt werden sollen. Das enthält nur eine Aussage über die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung von H. tatsächlich geübte Praxis. Dass das Insolvenzgericht dies ebenso gesehen hat, folgt aus der weiteren Angabe, dass in der Gläubigerversammlung keine Anträge auf abweichende Regelungen gestellt worden seien.
- 13
- Damit enthält das Protokoll - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine ausreichende Grundlage dafür, dass ein förmlicher Beschluss der Gläubigerversammlung über die Hinterlegungsstelle getroffen worden ist. Nimmt die Gläubigerversammlung lediglich zur Kenntnis, dass der Insolvenzverwalter eine Hinterlegungsstelle eingerichtet hat, ersetzt dies nicht den Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 149 Abs. 2 InsO. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, es genüge für einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung, dass sich dem Protokoll über die Gläubigerversammlung ein Wille entnehmen lasse, ein Konto als Hinterlegungsstelle zu bestimmen. Das Insolvenzgericht hat - wie andere Punkte des Protokolls belegen - auch klar zwischen Beschlüssen der Gläubigerversammlung und sonstigen Angaben unterschieden.
- 14
- 2. Unabhängig davon nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an, dass eine Bank, die durch Beschluss der Gläubigerversammlung zur Hinterlegungsstelle im Sinne des § 149 InsO bestimmt worden ist, besondere Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse träfen. Vielmehr richten sich die Rechtsstellung der Hinterlegungsstelle und die sie treffenden Pflichten grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften.
- 15
- a) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die zu § 137 KO ergangene Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 54, 209 ff; 80, 37 ff; 143, 263 ff; 149, 182 ff; BGH, Urteil vom 30. Januar 1962 - VI ZR 18/61, WM 1962, 349; vom 5. Juli 1962 - II ZR 62/61, NJW 1962, 2203 f). § 137 KO bestimmte, dass Quittungen des Verwalters über den Empfang von Geldern von der Hinterlegungsstelle und Anweisungen des Verwalters an die Hinterlegungsstelle zu ihrer Gültigkeit der Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses bedürfen, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist. § 149 Abs. 2 InsO aF enthielt eine vergleichbare Bestimmung.
- 16
- Diese Rechtsprechung trifft auf den Streitfall nicht zu. Eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Verfügungen des Insolvenzverwalters lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Die Entscheidungen befassen sich zum einen nicht mit den allgemeinen Pflichten der zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank, sondern betreffen die Folgen einer entgegen § 137 KO oder § 149 Abs. 2 InsO aF ohne Mitzeichnung ausgeführten Überweisung (vgl. Hellner, Bank-Betrieb 1962, 92, 93 ff). Im Streitfall bestand kein Gläubigerausschuss und zudem keine Verpflichtung zur Mitzeichnung; die Beklagte hat damit nicht gegen eine Verpflichtung verstoßen, die Anweisungen auf die erforderliche Mitzeichnung zu überprüfen. Zum anderen hat diese Rechtsprechung ihre Grundlage verloren, nachdem das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BGBl 2007 I S. 509) § 149 Abs. 2 InsO aF mit Wirkung zum 1. Juli 2007 aufgehoben hat, weil die Praxis die Vorschrift als unnötigen Formalismus kritisiere (BT-Drucks. 16/3227 S. 20). Damit besteht keine gesetzliche Regelung mehr, welche die Zeichnungsberechtigung des Insolvenzverwalters für Anweisungen auf die Hinterlegungsstelle einschränkt.
- 17
- b) Richtigerweise treffen die Bank, die gemäß § 149 InsO zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, keine besonderen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger (Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 30; BK-InsO/Kießling, 2007, § 149 Rn. 21; wohl auch HmbKomm-InsO/ Jarchow, 7. Aufl. § 149 Rn. 28; anders aber ders., aaO Rn. 24). Es gibt keine Norm des Insolvenzrechts, die einer Hinterlegungsstelle insolvenzspezifische Pflichten auferlegt, bei deren Verletzung die Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Insolvenzordnung enthält insbesondere keine Regelung, wonach die Hinterlegungsstelle Verfügungen des Insolvenzverwal- ters darauf zu überprüfen hat, ob diese sachlich berechtigt sind und der Insolvenzverwalter pflichtgemäß handelt.
- 18
- aa) Soweit das Berufungsgericht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der Literatur annimmt, dass die Hinterlegungsstelle darauf zu achten habe, dass der Insolvenzverwalter Verfügungen nur unter Beachtung seiner gesetzlichen Befugnisse und der Anordnungen der Gläubigerorgane vornehme (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 149, Rn. 6a; Graf-Schlicker/ Kalkmann, InsO, 4. Aufl., § 149 Rn. 10; Andres in Nerlich/Römermann, InsO, 2009, § 149 Rn. 22; FK-InsO/Wegener, 9. Aufl., § 149 Rn. 8; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 2.237), die Hinterlegungsstelle sich gegen eine dem Hinterlegungsbeschluss widersprechende Anordnung zu wehren und einer gegen die Bestimmung des § 149 Abs. 1 InsO verstoßenden Verfügung des Insolvenzverwalters zu widersetzen habe (MünchKomm-InsO/ Füchsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Aufl., § 149 Rn. 26; HmbKomm-InsO/Jarchow, 7. Aufl., § 149 Rn. 24; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 149 Rn. 20), fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 149 Abs. 1 Satz 1 InsO eröffnet die Möglichkeit für den Gläubigerausschuss zu bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. § 149 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO regeln, welche Befugnisse Insolvenzgericht und Gläubigerversammlung in dieser Hinsicht zukommen. Diese Vorschriften begründen hingegen keine besonderen Pflichten der Hinterlegungsstelle.
- 19
- Dabei kann dahinstehen, ob die Hinterlegungsstelle als Beteiligte des Insolvenzverfahrens anzusehen ist (so Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 149 Rn. 6a; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 149 Rn. 7; Braun/Haffa/Leichtle, InsO, 7. Aufl., § 149 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 149 Rn. 20; RGZ 149, 182, 185 für die Konkursordnung). Jedenfalls führt dies weder dazu, dass die Hinterlegungsstelle Gehilfin für die Durchführung des Insolvenzverfahrens wird (aA Uhlenbruck/Sinz, aaO; Braun/Haffa/ Leichtle, aaO), noch begründet die Stellung als Beteiligte des Insolvenzverfahrens zur Haftung führende insolvenzspezifische Pflichten (aA Lind in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, aaO). §§ 60, 71 InsO bestimmen, dass der Insolvenzverwalter oder die Mitglieder des Gläubigerausschusses einem Beteiligten des Insolvenzverfahrens zum Schadensersatz verpflichtet sind. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Hinterlegungsstelle kraft ihrer Stellung als Beteiligte des Insolvenzverfahrens für Schäden wegen pflichtwidriger Verwendung hinterlegter Gelder haftet (Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 30).
- 20
- bb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2014 (IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324 ff) betrifft die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses bei der Veruntreuung von Geldern durch den Insolvenzverwalter (ebenso BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10, ZIP 2013, 1235; Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, ZInsO 2015, 1563). Dies ist schon deshalb nicht mit der Haftung einer Hinterlegungsstelle vergleichbar, weil § 71 InsO ausdrücklich eine Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für die ihnen nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten anordnet.
III.
- 21
- Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO).
- 22
- 1. Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 588.000 € wegen Verletzung einer Warnpflicht hinsichtlich objektiv evident insolvenzzweckwidriger Zahlungsaufträge durch H. . Es fehlt an der erforderlichen Kundenbeziehung zur Insolvenzmasse.
- 23
- a) Allerdings trifft ein Kreditinstitut, wenn auf Grund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zum Schaden eines anderen Kunden eine Veruntreuung begehen will, diesem anderen Kunden gegenüber insbesondere dann eine Warnpflicht, wenn der Täter in einer dem Missbrauch der Vertretungsmacht vergleichbaren Weise als mittelbarer Stellvertreter des zu warnenden Kunden handelt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 18).
- 24
- aa) Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn ein Insolvenzverwalter Zahlungsaufträge (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB) für ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto erteilt, das entweder auf seinen Namen als Partei kraft Amtes einer bestimmten Insolvenzmasse oder auf den Namen des Schuldners lautet (fortan: Sonderkonto; vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 47; Schulte-Kaubrügger, ZIP 2011, 1400, 1402). Erforderlich ist, dass der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für ein solches Sonderkonto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 361 mwN; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 2.240; BK-InsO/ Kießling, 2007, § 149 Rn. 23; Vortmann, BKR 2007, 449, 452 f; ebenso BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, 1744 zum objektiv evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht).
- 25
- bb) Dies verpflichtet die Bank nicht, Kontobewegungen auf einem Sonderkonto in der Insolvenz allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte zu überwachen. Maßgeblich ist, ob die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs auf Grund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 16). Danach handelt eine Bank pflichtwidrig, wenn ihr zum einen im Zeitpunkt der Verfügung über das Kontoguthaben aufgrund der Gesamtumstände bekannt sein muss, dass Gläubigerausschuss, Insolvenzgericht oder Gläubigerversammlung die Bank gemäß § 149 InsO als Hinterlegungsstelle bestimmt haben oder dass das bei ihr eingerichtete Sonderkonto - auch ohne förmliche Bestimmung einer Hinterlegungsstelle - dazu dient, in der Art einer Hinterlegungsstelle die zu Gunsten der verwalteten Masse eingehenden Gelder zu sammeln. Hierzu kann es insbesondere genügen, wenn der Insolvenzverwalter die Hinterlegungsstelle eingerichtet hat und dies der Bank nach den Gesamtumständen bekannt sein muss. Zum anderen muss sich der Bank nach den Gesamtumständen aufdrängen, dass es sich um einen objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Zahlungsauftrag handelt, weil die Art der Verfügung mit der Eigenschaft des Sonderkontos als Hinterlegungskonto oder Anlagekonto für Massegelder in einem Insolvenzverfahren offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Insolvenzverwalter zu seinen Gunsten über nahezu das gesamte Guthaben auf einem der Bank erkennbar in der Art einer Hinterlegungsstelle geführten Sonderkonto verfügt, ohne dass hierfür triftige Gründe nachvollziehbar genannt werden (vgl. Kuder, ZInsO 2009, 584, 589; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Aufl., § 149 Rn. 26).
- 26
- b) Jedoch fehlt es im Streitfall an der erforderlichen Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und der Insolvenzmasse, weil H. kein Insolvenz -Sonderkonto, sondern ein Anderkonto eingerichtet hat. Die Warnpflicht besteht nur gegenüber eigenen Kunden der Bank.
- 27
- aa) Dies trifft bei einem Sonderkonto zu, weil dessen Guthaben vermögensrechtlich der Masse zuzuordnen ist, während die Verfügungsbefugnis dem Verwalter als Ermächtigungstreuhänder (§§ 80, 148 InsO) zukommt (vgl. Jaeger /Eckardt, InsO, § 149 Rn. 47; Schulte-Kaubrügger, ZIP 2011, 1400, 1402). Das Sonderkonto ist ein Konto, bei dem die Verfügungsmacht einem anderen als dem Rechtsträger zusteht. Ob ein solches Sonderkonto vorliegt, ist gegebenenfalls durch Auslegung der Erklärungen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137; Ringstmeier in Festschrift Runkel, S. 187, 192 ff; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 149 Rn. 13c). Unabhängig davon, ob das Sonderkonto ausdrücklich auf den Namen des Schuldners oder auf den Namen des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes für eine bestimmte Insolvenzmasse lautet, ist das Sonderkonto nach Insolvenzeröffnung stets Bestandteil der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137; vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225 unter II. 2.; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 10). Es besteht keine Kontobeziehung mit dem jeweiligen Insolvenzverwalter persönlich.
- 28
- Eine sich aus der Kontobeziehung bei einem Insolvenz-Sonderkonto ergebende Warnpflicht hat die Bank gegenüber dem Insolvenzgericht (vgl. Vortmann , BKR 2007, 449, 453) und - sofern vorhanden und der Bank bekannt - dem Gläubigerausschuss zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO); die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Satz 1 InsO). Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss nehmen diese Aufgaben auch im Interesse der Insolvenzgläubiger wahr, deren Befriedigung die Insolvenzmasse dient (vgl. § 1 Satz 1 InsO), und die selbst zu einer Überwachung nicht in der Lage sind. Der Schuldner ist hingegen kein tauglicher Empfänger eines Warnhinweises, weil er nicht mehr verwaltungs- und verfügungsbefugt ist (§ 80 InsO).
- 29
- bb) Im Streitfall fehlt es an einer Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und der Insolvenzmasse. Es bestand allein eine Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und H. persönlich, so dass die Beklagte keine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht traf. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts richtete H. ein Anderkonto ein. Diese sind gemäß § 314 ZPO bindend. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten , aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37, 43; vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225 unter II.1.; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 7 mwN).
- 30
- 2. Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt genereller Prüfund Überwachungspflichten einer Bank hinsichtlich des von H. bei der Beklagten eingerichteten Anderkontos scheidet aus.
- 31
- a) Allerdings war die Einrichtung eines Anderkontos unzulässig. Die Führung eines Kontos, das nicht die Masse selbst als materiell berechtigt ausweist, als Insolvenzkonto ist unzulässig und pflichtwidrig (vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 53; HK-InsO/Depré, 9. Aufl., § 149 Rn. 6; FK-InsO/Wegener, 9. Aufl., § 149 Rn. 7; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl., § 149 Rn. 12 ff, 13c; Kirchhof, Festschrift Runkel, S. 149, 156 f). Die Gegenansicht, welche ein Anderkonto für zulässig ansieht (vgl. MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Aufl., § 149 Rn. 14 ff; Nerlich/Römermann/Andres, InsO, 2009, § 149 Rn. 14 f; BK-InsO/ Kießling, 2007, § 149 Rn. 30, 39 f; Braun/Haffa/Leichtle, InsO, 7. Aufl., § 149 Rn. 9; Kießling, NZI 2006, 440, 441 ff; Paulus, WM 2008, 473, 474; kritisch etwa Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, Rn. 8 ff; Ringstmeier, Festschrift Runkel S. 187 f; Stahlschmidt, NZI 2011, 272 ff; Schulte-Kaubrügger, ZIP 2011, 1400 ff), überzeugt nicht.
- 32
- Die Geldmittel der Insolvenzmasse eignen sich nicht zur Anlage auf einem Anderkonto, weil es sich dabei um ein Vollrechtstreuhandkonto handelt, aus dem ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 7; vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, NZI 201, 586 Rn. 9). Damit leitet der Insolvenzverwalter Gelder der Insolvenzmasse in sein eigenes Vermögen über. Das Kontoguthaben auf einem Anderkonto ist gerade kein Bestandteil der Masse (BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06, NZI 2008, 39 Rn. 10; vom 18. Dezember 2008, aaO Rn. 9 f; vom 12. Mai 2011, aaO; vom 26. März 2015 - IX ZR 203/13, NZI 2015, 704 Rn. 8 f). Auch ein Beschluss der Gläubigerversammlung, das Anderkonto als Hinterlegungsstelle einzurichten, ändert nichts daran, dass der Insolvenzverwalter Vollrechtsinhaber bleibt (BGH, Urteil vom 20. September 2007, aaO). Der Insolvenzverwalter ist jedoch nicht berechtigt, Gelder der Masse in sein Vermögen zu überführen; üblich und der Amtsstellung und der Pflichten- und Interessenlage des Verwalters angemessen ist vielmehr die Errichtung eines Sonderkontos als Konto auf seinen Namen mit der zusätzlichen Bezeichnung als Konto für eine bestimmte Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137).
- 33
- b) Jedoch begründen weder die pflichtwidrige Einrichtung des Anderkontos noch die Führung des Anderkontos allgemeine Prüf- und Überwachungspflichten der Bank. Führt ein Insolvenzverwalter ein Anderkonto bei der zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank, ist die Bank regelmäßig nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verfügungen zu prüfen (Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, 3. Aufl., § 149 Rn. 7). Eine Bank treffen bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nur in Ausnahmefällen Hinweis- und Warnpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 mwN). Demgemäß obliegen der Bank bei einem als offenes Treuhandkonto geführten Anderkonto nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine generellen Prüf- und Überwachungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 18). Sie ist damit regelmäßig nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des treuhänderischen Vollrechtsinhabers zu prüfen (vgl. Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 37 Rn. 57 mwN). Die Revisionserwiderung zeigt keinen Vortrag des Klägers zu Vereinbarungen auf, die Prüf- und Überwachungspflichten der Beklagten für das Anderkonto begründen könnten.
- 34
- c) Ebensowenig hat der Kläger aufgezeigt, dass H. in seiner Verfügungsmacht über das Anderkonto beschränkt war. Es handelt sich bei einem Anderkonto um ein Eigenkonto des Verwalters, so dass Zahlungsaufträge auch dann wirksam sind, wenn sie objektiv evident insolvenzzweckwidrig sind.
IV.
- 35
- Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, ob ein Anspruch aus § 826 BGB besteht. Hierzu wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme zu geben sein. Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:
- 36
- 1. Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Beklagte die Insolvenzmasse in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 44 ff). Hierzu kann auch eine vorsätzliche Beteiligung an den Veruntreuungen H. s genügen (vgl. BGH, aaO Rn. 45). Diese Voraussetzung kann in Ausnahmefällen auch auf eine Bank zutreffen. Erforderlich ist, dass sich die Beklagte einer objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Schädigung durch Veruntreuungen leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH aaO Rn. 47). Dies setzt insbesondere den Nachweis voraus, dass die Beklagte erhebliche Umstände positiv gekannt hat, auf deren Grundlage sich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Masse aufdrängte , und eine Unkenntnis der Veruntreuungen durch H. vor diesem Hintergrund auf Leichtfertigkeit der Beklagten zurückzuführen ist.
- 37
- 2. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert nicht am fehlenden Schaden. Unstreitig ist die Insolvenzmasse um 588.000 € gemindert worden, weil H. diese Beträge veruntreut hat. Anders als die Revision meint, ist dabei unerheblich, ob es sich bei dem Kanzleikonto H. s ebenfalls um ein Rechtsanwalts-Anderkonto handelte und die Vermögensminderung bereits mit der Überweisung auf dieses Rechtsanwalts-Anderkonto oder erst durch weitere Zwischenschritte entstanden ist. Entscheidend ist allein, ob sie durch das haf- tungsbegründende Ereignis verursacht ist. Dabei handelt es sich um eine Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs. Es genügt, wenn der Beitrag der Beklagten im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 270/16, NJW 2018, 541 Rn. 21 mwN).
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2017 - 21 O 393/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2018 - 9 U 148/17 -
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.
(2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.
(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.
(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.
(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
- 1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; - 2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde; - 3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,
- 1.
zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), - 2.
ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.
(2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Am 30. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und M. zum Insolvenzverwalter bestellt. Weiter setzte das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss einen Gläubigerausschuss ein und bestellte die Beklagten zu dessen Mitgliedern.
- 2
- Der Verwalter richtete bei der I. ein Insolvenzverfahrenssonderkonto als Hinterlegungskonto ein und zog auf diesem Konto Gel- der für die Masse ein. Von diesem Hinterlegungskonto überwies er über ein Zwischenkonto Gelder auf ein eigenes als Anderkonto eingerichtetes Festgeldpoolkonto bei der C. , auf dem er Gelder aus verschiedenen Insolvenzmassen sammelte. Von diesem Poolkonto vereinnahmte er Gelder für sich oder für von ihm beherrschte Gesellschaften.
- 3
- Der Gläubigerausschuss tagte unter Beteiligung der Beklagten ein erstes Mal am 25. September 2002 und bestimmte den Beklagten zu 3 zum Kassenprüfer. Auch verständigten die Beklagten sich - in Anwesenheit des Verwalters - darauf, dass die erste Kassenprüfung vor der zweiten Gläubigerausschusssitzung erfolgen solle. In der ersten Gläubigerversammlung am 30. Oktober 2002 wurde beschlossen, den eingesetzten Gläubigerausschuss beizubehalten und das vom Verwalter eingerichtete Hinterlegungskonto fortzuführen.
- 4
- In der Zeit vom 15. Oktober 2002 bis zum 30. Mai 2005 überwies der Verwalter in fünfzehn unterschiedlichen Teilbeträgen insgesamt 1.765.928,39 € auf das Poolkonto, ein erstes Mal kurz vor der ersten Gläubigerversammlung 240.000 €, am 28. Januar 2003 den Betrag von 15.928,39 € und am 8. April 2003 den Betrag von 300.000 €. Am 31. Oktober 2002, kurz nach der ersten Gläubigerversammlung, überwies er vom Poolkonto 240.000 € zurück auf das Hinterlegungskonto und im Herbst 2004 insgesamt 40.500 €, so dass die Insolvenzmasse um 1.485.428,39 € geschädigt ist.
- 5
- Die erste Kassenprüfung des Beklagten zu 3 fand am 10. März 2004 statt und umfasste den Zeitraum vom 30. August 2002 bis zum 27. Februar 2004. Die zweite Kassenprüfung fand am 31. März 2005 statt und umfasste den Zeitraum vom 28. Februar 2004 bis zum 18. Februar 2005. Bei beiden Prüfungen gab sich der Beklagte zu 3 hinsichtlich des Poolkontos mit internen Ab- rechnungen des Verwalters zufrieden, die den wahren Stand des Poolkontos nicht wiedergaben.
- 6
- Am 27. Juni 2005 zeigte sich der Verwalter selber bei der Staatsanwaltschaft Hannover an, mit Schreiben vom 28. Juni 2005 legte er seine sämtlichen Ämter als Insolvenzverwalter nieder. Am 30. Juni 2005 entließ das Insolvenzgericht ihn und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Durch Strafurteil vom 16. Oktober 2007 wurde der ehemalige Verwalter wegen Untreue in 106 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, weil er zahlreichen Insolvenzmassen Geld für eigene Zwecke entnommen hatte. Grundlage dieser Verurteilung waren auch Abbuchungen zu Lasten der Schuldnerin in der Zeit vom 8. April 2003 bis zum 11. April 2005 in Höhe von 1.210.000 €.
- 7
- Der Kläger verklagte die C. wegen der Veruntreuungen vom Poolkonto in Höhe von 1.765.928,39 € auf Schadensersatz. Die Klage wurde zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen.
- 8
- Der Kläger verlangt von den Beklagten als Mitgliedern des Gläubigerausschusses Schadensersatz in Höhe von 1.485.428,39 €, Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die C. wegen des Poolkontos. Er wirft ihnen vor, ihre Pflichten durch nachlässige und nicht zeitgerechte Prüfungen verletzt und dadurch die Masse geschädigt zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner (1.485.428,39 € - 15.928,39 € - 300.000 € =) 1.169.500 € nebst Zinsen zu zahlen ; im Übrigen hat es die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger die Verurteilung der Be- klagten zur Zahlung weiterer 315.928,39 € nebst Zinsen erreichen, während die Beklagten mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstreben.
Entscheidungsgründe:
- 9
- Revision und Anschlussrevision sind begründet.
I.
- 10
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten hafteten für die Überweisungen ab dem 14. Mai 2003, weil die Kassenprüfungen viel zu spät und nur zwei Mal erfolgt seien. In der Regel müsse man eine kontinuierliche Kontrolle und Überwachung durch den Gläubigerausschuss fordern, die etwa alle drei Monate stattzufinden habe. Auch seien die Prüfungen inhaltlich völlig unzureichend gewesen. In Bezug auf die Überweisungen Ende Januar 2003 und Anfang April 2003 sei ein kausaler Schaden allerdings nicht entstanden, weil bis dahin eine erste Kassenprüfung nicht notwendig hätte durchgeführt werden müssen und die Abbuchungen deswegen nicht mehr zu verhindern gewesen seien. Eine Ersatzpflicht komme insoweit nur in Betracht, wenn der veruntreute Betrag - später aufgedeckt - noch hätte zurückgezahlt werden können. Diese Möglichkeit der nachträglichen Rückführung des veruntreuten Betrages habe jedoch nicht bestanden. In Bezug auf die Überweisungen ab Mai 2003 seien die Pflichtverletzungen der Beklagten kausal für den eingetretenen Schaden gewesen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Ver- walter bei einer sorgfältigen Überwachung die Veruntreuungen nicht vorgenommen hätte. Diesen Anscheinsbeweis hätten die Beklagten nicht erschüttert.
II.
- 11
- Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit es die Berufung des Klägers in Höhe von 315.928,39 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat, rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hätte der vom Kläger geltend gemachte weitergehende Schadensersatzanspruch wegen der Überweisungen auf das Poolkonto am 28. Januar 2003 über 15.928,39 € und am 8. April 2003 über 300.000 € aus § 71 InsO nicht verneint werden dürfen.
- 12
- 1. Die Beklagten haben auch in Bezug auf die im Januar und April 2003 erfolgten Überweisungen schuldhaft die ihnen nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. Welche Pflichten nach § 69 InsO ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat und unter welchen Voraussetzungen es nach § 71 InsO haftet, hat der Senat grundlegend in seinem Urteil vom 9. Oktober 2014 geklärt (IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324). Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen. Den dort aufgestellten Anforderungen genügte die von dem Beklagten zu 3 als gewähltem Kassenprüfer entfaltete Prüfungstätigkeit nicht. Auch die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Beklagten zu 1 und 2, haben ihre (Überwachungs-) Pflichten schuldhaft verletzt.
- 13
- a) Die zeitliche Ausgestaltung der durch den Beklagten zu 3 vorgenommenen Kassenprüfungen war pflichtwidrig. Die erste Prüfung erfolgte ohne ersichtlichen Grund erst nach einem Jahr und vier Monaten nach seiner Wahl zum Kassenprüfer in der ersten Sitzung des Gläubigerausschusses, über ein Jahr nach der Bestätigung des Gläubigerausschusses durch die erste Gläubigerversammlung und damit nicht unverzüglich. Die zweite Prüfung fand erst nach einem weiteren Jahr statt. Dies entsprach nicht dem vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als notwendig festgestelltem Prüfungsintervall von drei Monaten. Darin liegt zugleich eine Pflichtverletzung aller Beklagten als Mitglieder des Gläubigerausschusses. Denn sie haben einerseits in der ersten Sitzung des Gläubigerausschusses bestimmt, dass die erste Kassenprüfung durch den Beklagten zu 3 als Kassenprüfer nicht unverzüglich , sondern erst vor der nächsten Sitzung des Gläubigerausschusses zu erfolgen habe. Zwar ist nicht festgestellt, wann diese stattfinden sollte. Aber entweder hat der Beklagte zu 3 entsprechend dieser Regelung im März 2004 zeitnah vor der zweiten Ausschusssitzung die Kassenprüfung vorgenommen, dann aber hätten die Beklagten als Ausschussmitglieder nicht dafür Sorge getragen , dass die Kassenprüfung unverzüglich aufgenommen wird. Oder aber sie hätten nicht dafür Sorge getragen, dass der Beklagte zu 3 in Vollzug des alsbald angesetzten Termins für die zweite Gläubigerausschusssitzung die Kassenprüfungen unverzüglich aufnahm. Im Übrigen haben die Beklagten zu 1 und 2 nicht gegenüber dem Beklagten zu 3 auf einer engmaschigeren Prüfung bestanden. Nötigenfalls hätten sie den Beklagten zu 3 von seiner Aufgabe entbinden und eine andere Person mit der Prüfung betrauen müssen (vgl. BGH, aaO Rn. 31).
- 14
- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Beklagte zu 3 mit der Aufnahme der Kassenprüfung auch nicht bis Mitte Mai 2003, also etwa acht Monate nach seiner Wahl zum Kassenprüfer, zuwarten dürfen. Vielmehr hätte mit der Prüfung von Geldverkehr und -bestand bis spätestens Mitte November 2002 begonnen werden müssen, nämlich zwei Wochen nach der ersten Gläu- bigerversammlung, in der die Beklagten als Mitglieder des Gläubigerausschusses in ihrem Amt bestätigt worden waren (vgl. BGH, aaO Rn. 40). Dafür hätten sämtliche Beklagten als Mitglieder des Gläubigerausschusses durch eine klare Absprache während ihrer ersten Ausschusssitzung Sorge tragen müssen.
- 15
- b) Schon anlässlich der ersten Kassenprüfung vom 10. März 2004 stellte der Beklagte zu 3 fest, dass sich der wesentliche Teil des Barvermögens der Schuldnerin, nämlich 931.635,58 € (95 v.H.), auf einem Festgeldpoolkonto befand , über das Bankbelege nicht vorhanden waren, sondern nur interne Abrechnungen des Verwalters. Damit hätte er sich jedoch nicht begnügen dürfen. Er hätte aufgrund der vom Verwalter ihm bei der Kassenprüfung überlassenen Unterlagen feststellen können, dass es sich bei dem Poolkonto nicht um ein Sonderkonto der Masse, sondern um ein Konto des Verwalters handelte. Ausweislich des Protokolls der ersten Gläubigerversammlung durfte der Verwalter zwar weitere Hinterlegungskonten einrichten; dass er Gelder der Insolvenzmasse auf ein Treuhandkonto, gar ein Sammelkonto, überweisen dürfe, ergibt sich aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung aber nicht. Der Beklagte zu 3 hätte bezüglich des Poolkontos sofort Nachforschungen anstellen und die Beklagten zu 1 und 2 unverzüglich über den Missstand in Kenntnis setzen müssen. Als Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten die Beklagten, nachdem sie aufgrund des Protokolls über die Kassenprüfung erkannt hatten, dass der Verwalter Beträge auf Poolkonten verschob, auf denen eine Zuordnung zum einzelnen Verfahren und eine gesonderte Kontenführung für jedes Verfahren nicht mehr gewährleistet war, unverzüglich einschreiten müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10, ZInsO 2013, 986 Rn. 3).
- 16
- 2. Die verzögerte Aufnahme der Prüfungen und die geringe Prüfungsintensität waren kausal für die Untreuehandlungen des ehemaligen Verwalters.
- 17
- a) Denn dieser wäre durch ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen von den Veruntreuungen abgehalten worden. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins, der vorliegend zur Anwendung kommt, wie der Senat in der bereits genannten Entscheidung dargelegt hat (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324 Rn. 36 ff). Nach diesen Grundsätzen spricht im Streitfall der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verwalter die Gelder auf dem Hinterlegungskonto auch in den Monaten Januar und April 2003 unangetastet gelassen hätte, wenn er ordnungsgemäß überwacht worden wäre. Die aufgeführten Pflichtverstöße rechtfertigten aus der Sicht des Verwalters die Erwartung , Veruntreuungen würden nicht alsbald aufgedeckt. Dadurch, dass mit der Prüfung von Geldverkehr und Geldbestand weder unverzüglich begonnen noch die erforderlichen Prüfungsintervalle eingehalten wurden, brachten der Beklagte zu 3 und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses zum Ausdruck , dass man es mit der Überwachung des Verwalters nicht so genau nehme. Zudem konnte er annehmen, dass die jeweils nächste Prüfung auch nicht rechtzeitig und mit der notwendigen Intensität erfolgen würde und deshalb Handlungsspielraum für Veruntreuungen bestand.
- 18
- Vor der Überweisung von Ende Januar 2003 in Höhe von 15.028,39 € hätte bereits die erste Prüfung, vor der Überweisung vom 8. April 2003 über 300.000 € hätte bereits eine weitere Prüfung stattgefunden haben müssen. Wenn der Beklagte zu 3 die Kassenprüfungen Mitte November 2002 und Mitte Februar 2003 sorgfältig durchgeführt hätte, hätte ihm die Überweisung von 240.000 € vom Sonderkonto über das Zwischenkonto auf das Poolkonto und zurück im Monat Oktober 2002 auffallen müssen. Schon diese Transaktion hätte ihm Anlass geben müssen, Nachforschungen über das Poolkonto anzustellen und die Beklagten zu 1 und 2 über dieses Konto zu informieren. Alle Beklag- ten hätten dann dem Verwalter untersagen müssen, das Poolkonto in Zukunft zu nutzen. Gegebenenfalls hätten sie das Insolvenzgericht über den Vorgang informieren müssen.
- 19
- b) Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden durch die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis von Tatsachen, die für ein atypisches Verhalten des Verwalters im Falle seiner ordnungsgemäßen Überwachung durch die Mitglieder des Gläubigerausschusses sprechen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 42). Dies ist den Beklagten nicht gelungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts findet ihre Behauptung, der Verwalter sei ohnehin zur Veruntreuung erheblicher Finanzmittel bereit gewesen, im Sachverhalt keine Stütze. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Überwachung des Verwalters durch die Mitglieder des Gläubigerausschusses alle streitbefangenen Veruntreuungen verhindert hätte. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass die Würdigung des Berufungsgerichts insoweit fehlerhaft ist.
- 20
- aa) Sie legen nicht dar, dass sie - vom Berufungsgericht übergangene - erhebliche Tatsachen vorgetragen hätten, die für ein atypisches Verhalten des Verwalters im Falle seiner ordnungsgemäßen Überwachung durch die Mitglieder des Gläubigerausschusses sprechen könnten.
- 21
- (1) Ihren Vortrag, der Verwalter sei ohnehin zur schädigenden Handlung fest entschlossen gewesen, hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Ihr Vortrag, für den Verwalter habe es kein Zurück mehr gegeben, nachdem er mit den Untreuehandlungen im Jahr 1999 begonnen und gewusst habe, die veruntreuten Werte nicht mehr zurückführen zu können, reicht für die Widerlegung des Anscheinsbeweis ebenfalls nicht aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dem Verwalter sei durch die oberflächlichen und wenigen Kontrollen das Gefühl vermittelt worden, sich ohne Gefahr der Entdeckung an der Masse vergreifen zu können. Es hat sich beanstandungsfrei davon überzeugt , dass er bei sorgfältiger Kontrolle und Überwachung von Untreuehandlungen zu Lasten der streitgegenständlichen Masse abgehalten worden wäre, weil ansonsten sein System der Masseschädigung über das Poolkonto frühzeitig entdeckt worden wäre. Das Landgericht hat unter Verweis auf das Strafurteil ausgeführt, der Verwalter hätte aus Furcht vor dem öffentlichen Zusammenbruch seines Lebenswerks und vor dem Niedergang seines persönlichen und beruflichen - ihm äußerst wichtigen - Ansehens alles erdenklich Mögliche unternommen , um eine Entdeckung, gar einen öffentlichen Ansehensverlust zu vermeiden. Eine solche Person hätte bei enger Kontrolle und dem Verbot, Gelder an das Poolkonto abzuführen, diesen Weg der Veruntreuung nicht gewählt, weil sie wegen der regelmäßigen und sorgfältigen Kontrollen jederzeit mit der Aufdeckung ihrer Untreuehandlungen auch in anderen Insolvenzverfahren, mit dem daraus folgenden Ansehensverlust, aber auch mit dem Verlust der für sie äußerst ergiebigen Einnahmequelle hätte rechnen müssen. Wie der ehemalige Verwalter bei ordnungsgemäßen Kontrollen sich an der Masse hätte bereichern können, haben die Beklagten nicht dargelegt.
- 22
- (2) Der Beweis des ersten Anscheins wird entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch entkräftet, dass der Verwalter Mitte Oktober 2002 ein erstes Mal 240.000 € auf das Poolkonto überwiesen hat. Die Beklagten meinen, zu diesem Zeitpunkt habe er noch gar nicht erahnen, geschweige denn wissen können, mit welcher Intensität und Genauigkeit er von den Mitgliedern des eingesetzten Gläubigerausschusses überwacht werde. Dabei übersehen sie, dass bereits am 25. September 2002 in Anwesenheit des damaligen Ver- walters die erste Ausschusssitzung stattgefunden hatte. In dieser Sitzung haben die Beklagten vereinbart, die erste Kassenprüfung solle vor der zweiten Ausschusssitzung erfolgen. Dem Verwalter war mithin der zeitliche Kontrollrahmen bekannt. Zudem hatte er hinsichtlich der ersten Überweisung auf das Poolkonto Vorsorge getroffen durch Abschluss eines Festgeldvertrages zwischen sich als Insolvenzverwalter und als Privatperson in einem Insichgeschäft. Er zahlte diesen Geldbetrag auch zeitig zurück, nämlich im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Gläubigerversammlung. Daraus lässt sich in Ergänzung der Würdigung des Berufungsgerichts folgern, dass er einen ersten Versuch unternommen hat, ob diese Transaktion Insolvenzgericht oder Gläubigerausschuss auffallen werde.
- 23
- (3) Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten, der ehemalige Verwalter habe bei seinen Untreuehandlungen nicht danach unterschieden, ob in den unterschiedlichen Insolvenzverfahren Gläubigerausschüsse eingerichtet worden seien. Gerade in den mit Gläubigerausschüssen besetzten Verfahren hätten die vom Verwalter verursachten Schäden die in den anderen Verfahren entstandenen um ein Vielfaches überstiegen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nämlich weder, ob die Mitglieder der Gläubigerausschüsse in den anderen Verfahren den Verwalter ordnungsgemäß überwacht haben und es dennoch zu Untreuehandlungen gekommen ist, noch, ob die höhere Schadenssumme in den Verfahren mit Gläubigerausschuss sich nicht dadurch erklärt, dass Gläubigerausschüsse nur in den Verfahren mit den größeren Massen bestellt werden.
- 24
- bb) Ebenso wenig ist dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Annahme der Kausalität ein Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat nicht gegen seine Hinweispflicht verstoßen (§ 139 ZPO). Allerdings darf eine Partei darauf vertrauen, dass ein Berufungsgericht keine Überraschungsentscheidung trifft.
- 25
- 3. Ob auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus § 71 InsO vorliegen, kann anhand der bisher durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Sache ist deswegen nicht zur Endentscheidung reif. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 71 InsO sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses nur den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 44). Die Klage kann deshalb nur insoweit Erfolg haben, als durch die Veruntreuungen die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse vermindert worden ist. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen der ohne die Veruntreuungen anzunehmenden (Soll-)Quote und der aufgrund der noch vorhandenen Masse zu erwartenden (Ist-)Quote. Beträge, die auf vorrangig zu befriedigende Gläubiger entfielen, stellen bei der Schadensberechnung nur einen fiktiven Berechnungsposten dar. Ersatzfähig nach § 71 InsO ist nur die Masseminderung, die sich in einer verminderten Befriedigung der nach § 71 InsO Anspruchsberechtigten tatsächlich niedergeschlagen hat. Freilich darf die so berechnete Schadensersatzleistung als Sondermasse auch nur zur Befriedigung dieser Anspruchsberechtigten verwendet werden. Die aufgrund der Bildung und Verteilung der Sondermasse verursachten Kosten einschließlich der Kosten der Einziehung der zu verteilenden Beträge sind vorab der Sondermasse zu entnehmen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 45). Eine Schadensberechnung im vorstehenden Sinne hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es fehlt auch an den hierfür erforderlichen Feststellungen.
- 26
- 4. Weiter wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass nach der Rechtsprechung des Senats den Beklagten gegebenenfalls zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Quotenerhöhung im Urteil vorbehalten werden muss, ihre Rechte gegen den Insolvenzverwalter nach Erfüllung der Schadensersatzansprüche zu verfolgen. Der den Beklagten vorliegend gegen den Kläger zustehende Anspruch ist die Summe etwaig eintretender Quotenerhöhungen. Die den Beklagten haftende Masse speist sich dabei aus dem, was der Kläger in Verfolgung der fraglichen Ansprüche gegen die beteiligten Banken erzielt, abzüglich der auf vorrangig zu befriedigende Gläubiger entfallenden Beträge (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 51 f).
III.
- 27
- Die Anschlussrevision der Beklagten ist zulässig und hat ebenfalls Erfolg.
- 28
- 1. Die Anschlussrevision ist zulässig. Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht. Unzulässig ist sie nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff; vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 31; vom 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, BGHZ 181, 361 Rn. 15; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, NZV 2011, 333 Rn. 12; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69 f).
- 29
- So liegt es hier nicht. Entgegen der Ansicht der Revision besteht zwischen den Streitgegenständen der Haupt- und der Anschlussrevision der erforderliche rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang. Den Beklagten wird vorgeworfen, den Verwalter als Gläubigerausschussmitglieder nicht sorgfältig genug überwacht zu haben, wobei nur die ersten beiden Untreuehandlungen des Verwalters Gegenstand der Hauptrevision sind. Sämtliche Untreuehandlungen wurden jedoch durch das einheitliche schädigende Verhalten der Beklagten ermöglicht, nämlich die unzureichende Überwachung des Verwalters in dem Zeitraum von der ersten Gläubigerausschusssitzung bis zu dessen Abberufung , die es diesem ermöglich hat, in immer gleicher Weise Gelder der Masse zu entziehen. Die Rechtsfragen, die sich stellen, sind für Haupt- und Anschlussrevision die nämlichen. Die unsorgfältige Überwachung des Verwalters über den gesamten Zeitraum mit der Folge der verschiedenen Untreuehandlungen wohnt deshalb ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang inne (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 32). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2014 (II ZR 24/13, ZIP 2014, 1019 Rn. 16).
- 30
- 2. Die Anschlussrevision hat bezogen auf den ausgeurteilten Betrag aus den nämlichen Gründen, die verhindern, dass über den weiteren Anspruch des Klägers durch den Senat abschließend entschieden werden kann, ebenfalls Erfolg. Sie greift nicht durch, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu 1 und 2 und die Kausalität der Pflichtverletzung aller Beklagten bejaht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. und 2. Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in der ersten durch den Beklagten zu 3 durchgeführten Kassenprüfung im März 2004 die Überweisungen auf das Poolkonto und die Eigenbelege des Verwalters nicht beanstandet worden sind. Diesem wurde dadurch vermittelt, seine Untreuehandlungen würden auch in Zukunft nicht aufgedeckt werden. Deswegen erhielt er Gelegenheit, bis zur nächsten Prüfung 279.500 € (320.000 € abzüglich 40.500 € Rücküberweisungen) von der Insolvenzmasse abzuzweigen. Entsprechend wurde er durch die zweite im Februar 2005 stattfindende Prüfung bestärkt und veruntreute auf dieselbe Weise weitere 290.000 €.
- 31
- Mit Recht rügt die Anschlussrevision jedoch, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 71 InsO getroffen hat (vgl. II. 3.). Zutreffend führt sie weiter aus, dass nach der Rechtsprechung des Senats den Ausschussmitgliedern zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Quotenerhöhung im Urteil vorbehalten werden muss, ihre Rechte gegen den Insolvenzverwalter nach Erfüllung der Schadensersatzansprüche zu verfolgen (vgl. II. 4.).
IV.
- 32
- Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2012 - 10 O 61/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 30.05.2013 - 16 U 161/12 -
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.
(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.
(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
