Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2020 - IX ZR 289/18

24.09.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2020 - IX ZR 289/18
Landgericht Frankfurt am Main, 10 O 104/17, 25.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 289/18
Verkündet am:
24. September 2020
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben
und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemeinschaftskonto
vereinbarte Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen.
AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1279 Satz 1
Das AGB-Pfandrecht der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten
Girokonto erstreckt sich auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das
"Tagesguthaben".
BGH, Urteil vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2020:240920UIXZR289.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2018 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 78 vom Hundert und die Beklagte zu 22 vom Hundert.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag eines Gläubigers vom 13. Februar 2014 am 16. Juni 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. C. (nachfolgend: Schuldner). Er nimmt die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens in Anspruch.
2
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend nur noch: Beklagte) führte das Girokonto für den Schuldner und dessen Ehefrau als Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oder-Konto). Nach dem im Jahr 2010 geschlossenen Vertrag über die Kontoeröffnung war der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis jederzeit möglich. In den Vertrag waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen, die den AGBBanken entsprachen. Zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Schuldner und seiner Ehefrau andererseits bestand zudem ein bereits im Jahr 2009 geschlossener Darlehensvertrag über 30.000 €.
3
Mit Schreiben vom 25. März 2014 informierte der damals als Gutachter tätige Kläger die Beklagte über das laufende Insolvenzeröffnungsverfahren. Am 10. April 2014 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam seien. Überdies ermächtigte es den Kläger, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Ein allgemeines Verfügungsverbot erlegte das Insolvenzgericht dem Schuldner nicht auf.
4
Mit Schreiben vom 14. April 2014 erklärte der Kläger den Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis für das Gemeinschaftskonto. Am 2. Juni 2014 kündigte die Beklagte sowohl den Vertrag über die Führung des Girokontos als auch den Darlehensvertrag. Den Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von noch 26.305,31 € verrechnete die Beklagte mit dem im Kündigungszeitpunkt auf dem Girokonto vorhandenen Guthaben von 14.911,97 €.
5
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrags sei anfechtbar. Die von ihr vorgenommene Verrechnung sei deshalb insolvenzrechtlich unwirksam. Das Landgericht hat die auf Auszahlung des Kontoguthabens gerichtete Klage abgewiesen. Der vom Kläger erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis habe eine Umwandlung des Oder-Kontos in ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (so- genanntes Und-Konto) bewirkt, weshalb es dem Kläger an der (alleinigen) Sachbefugnis fehle. Das Berufungsgericht ist von der Sachbefugnis des Klägers ausgegangen. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen hat es die Beklagte zur Zahlung von 3.328,31 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt. Sie will die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


6
Revision und Anschlussrevision haben keinen Erfolg.

A.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
8
Der Kläger sei sachbefugt. Der vom Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis der Ehefrau des Schuldners sei ins Leere gegangen. Da das Insolvenzgericht dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt habe, sei es nicht zum Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Kläger gekommen. Dem Kläger habe deshalb die Rechtsmacht zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis gefehlt.
9
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto bestehe nur in Höhe von 3.328,31 €. Der weitergehende Anspruch (11.583,66 €) sei durch Aufrechnung der Beklagten mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch erloschen. Insoweit sei die Beklagte durch ein insolvenzanfechtungsfestes Pfandrecht an dem Guthaben auf dem Girokonto gesichert gewesen, das sie gemäß Nr. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erworben habe. Das Pfandrecht schließe eine objektive Gläubigerbenachteiligung durch die Aufrechnungslage aus, die infolge der Kündigung des Darlehensvertrags und der damit verbundenen Fälligstellung des Darlehensrückzahlungsanspruchs entstanden sei.
10
Das einmal anfechtungsfest erworbene Pfandrecht sei nicht durch die fortlaufende Bildung neuer Tagessalden nach jedem Buchungsvorgang oder den vertraglich vereinbarten periodischen Rechnungsabschluss im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag untergegangen. Vielmehr habe das Pfandrecht in Höhe des niedrigsten Saldos in diesem Zeitraum fortbestanden. Verminderungen des Saldos im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach, die durch vorhergehende Habenbuchungen in dieser Zeit gedeckt gewesen seien, hätten keine Auswirkungen auf das zuvor entstandene Pfandrecht gehabt. Die so vorgenommenen Soll- und Habenbuchungen seien als Bargeschäft anzusehen und deshalb der Anfechtung entzogen.

B.


11
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

I.


12
Die Revision des Klägers ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ohne Einschränkungen statthaft. Eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f; vom 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16, BGHZ 215, 109 Rn. 19) im Grundsatz mögliche Beschränkung der Revisionszulassung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen.
13
Eine solche Beschränkung muss nicht in der Zulassungsentscheidung selbst enthalten sein. Sie kann sich auch aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 11; vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 17; st. Rspr.). Mit einer den Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Auslegung der Urteilsgründe ist jedoch im Allgemeinen Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - IX ZR 138/02, WM 2003, 1631, 1632). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit macht es erforderlich, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Vor diesem Hintergrund musseine Beschränkung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, BeckRS 2019, 16200 Rn. 3). An einer zweifelsfrei anzunehmenden Beschränkung der Zulassung der Revision fehlt es im Streitfall. Der Ausspruch zur Zulassung der Revision selbst ist einschränkungslos. Die den Gründen des Urteils zu entnehmenden Ausführungen zur Zulassung der Revision können auch im Sinne einer bloßen Angabe des Grunds für die (unbeschränkte) Zulassung der Revision verstanden werden.

II.

14
Die Revision ist nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto ist in Höhe von 11.583,66 € durch Aufrechnung der Beklagten mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Schuldner und seine Ehefrau erloschen (§ 389 BGB). Zahlung von mehr als 3.328,31 € kann der Kläger von der Beklagten deshalb nicht verlangen.
15
1. Der Kläger ist berechtigt, allein über das Kontoguthaben zu verfügen. Der von ihm als vorläufiger Insolvenzverwalter erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis über das Guthaben auf dem Girokonto steht dem nicht entgegen. Dem Kläger fehlte es an der für den Widerruf erforderlichen Rechtsmacht. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis durch einseitige Erklärung erfolgen konnte oder eine übereinstimmende schriftliche Weisung aller Kontoinhaber voraussetzte.
16
a) Die Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oder-Konto) sind hinsichtlich des vertraglichen Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft kann deshalb jeder Kontoinhaber Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, NJW 1991, 420; vom 20. März 2018 - XI ZR 30/16, NJW 2018, 2632 Rn. 16). Die Inhaber eines Kontos mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (sogenanntes Und-Konto) bilden demgegenüber im Grundsatz eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne der §§ 741 ff BGB. Als bloße Mitgläubiger können sie selbständig nur über ihren Anteil an der gemeinschaftlichen Einlageforderung, nicht aber über das Kontoguthaben verfügen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990, aaO). Nichts Anderes gilt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Kontoinhaber, wenn dessen Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO). Im Streitfall kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob der vom Kläger als vorläufiger Verwalter erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis zur Umwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto geführt hat.
17
b) Da die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto zu einer Änderung der vertraglichen Rechtsstellung sowohl der Kontoinhaber als auch der Bank führt, setzt sie im Grundsatz eine Änderung der Kontoverträge unter Beteiligung aller Vertragsparteien voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990, aaO). Anders ist dies im Falle eines den Kontoinhabern vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts. Dieses kann als einseitiges Recht jedes Kontoinhabers ausgestaltet sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018, aaO Rn. 17). Die vertraglichen Vereinbarungen können aber auch das Erfordernis eines Widerrufs aller Kontoinhaber vorsehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990, aaO).
18
Der hier maßgebliche Vertrag sah vor, dass der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis jederzeit möglich sei. Ob der Widerruf von jedem Kontoinhaber allein erklärt werden konnte oder eine übereinstimmende Weisung aller Kontoinhaber voraussetzte, war im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt. In den Vertrag waren (auch) die Sonderbedingungen der Beklagten für Gemeinschaftskonten einbezogen. Feststellungen zum Inhalt der Sonderbedingungen fehlen.
19
c) Es kann dahinstehen, ob der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis nach den vertraglichen Vereinbarungen durch einseitige Erklärung möglich war. Jedenfalls fehlte dem Kläger die erforderliche Rechtsmacht zum Widerruf. Diese ergab sich weder aus dem vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) noch aus der dem Kläger eingeräumten Befugnis, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
20
aa) Der vom Insolvenzgericht angeordnete Zustimmungsvorbehalt befähigte den Kläger nicht zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis für das Gemeinschaftskonto. Der Vorbehalt beschränkt die Verfügungsbefugnis des Schuldners nicht. Er bewirkt lediglich, dass der vorläufige Verwalter wirksame Verfügungen des Schuldners verhindern kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 361). Der vorläufige Verwalter ist rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, aaO). Ebenso wenig kann er selbst Verfügungen mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vornehmen. Er hat kein Initiativrecht (vgl. Graf-Schlicker/Voß/Lienau, InsO, 5. Aufl., § 21 Rn. 15). Der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Verwalter tritt nicht an die Stelle des Schuldners, sondern an seine Seite (MünchKomm-InsO/Haarmeyer/Schildt, 4. Aufl., § 21 Rn. 65). Aufgrund der durch einen Zustimmungsvorbehalt bewirkten Verfügungsbeschränkung des Schuldners kann der vorläufige Verwalter dementsprechend nicht von sich aus den Widerruf der für ein Gemeinschaftskonto vereinbarten Einzelverfügungsbefugnis erklären.
21
bb) Die Rechtsmacht zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis ergab sich auch nicht aus der Ermächtigung, Bankguthaben und sonstige Forderun- gen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
22
(1) Wird - wie hier - ein vorläufiger Verwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, bestimmt das Insolvenzgericht die Pflichten des vorläufigen Verwalters (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO ). Ebenso muss das Gericht im Einzelnen die Rechte festlegen, die dem vorläufigen Verwalter eingeräumt werden, damit er seine Verpflichtungen zu erfüllen vermag. Eine entsprechende Ermächtigung kann für bestimmte, abgrenzbare Arten von Maßnahmen erteilt werden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, aaO S. 367). Eine derartige Maßnahme ist auch die Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rn. 19). Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern muss für diese aus der gerichtlichen Anordnung selbst unmissverständlich zu erkennen sein, mit welchen Einzelbefugnissen - nach Art und Umfang - der vorläufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, aaO; vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 22). Das Gebot der Rechtsklarheit und der Schutz des Vertragspartners streiten daher für eine enge, am Wortlaut der jeweils getroffenen Anordnung ausgerichtete Auslegung.
23
(2) Die enge, am Wortlaut ausgerichtete Auslegung der Einziehungsermächtigung des Klägers führt dazu, dass der Widerruf der für ein Gemeinschaftskonto vereinbarten Einzelverfügungsbefugnis nicht von der Anordnung umfasst ist. Das Insolvenzgericht hat dem Kläger nicht etwa die Rechte aus dem Vertrag über die Führung des Gemeinschaftskontos insgesamt zur Ausübung überwiesen (vgl. dazu Sander/Reichelt in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., § 22 Rn. 99). Die Ermächtigung zur Einziehung von Kontoguthaben stellt nur einen begrenzten Ausschnitt dieser Rechte dar.
24
Überträgt der Inhaber einer Forderung einem Dritten die Rechtsmacht zur Einziehung seiner Forderung, ist die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über die dem Inhaber verbleibende Forderung durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein eines entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einklagen. Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 18). Die mit der Einziehungsermächtigung verbundenen Befugnisse gehen regelmäßig nicht weiter, als es für die Geltendmachung der Forderung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288 ff; vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395 f).
25
Dieses Verständnis ist auch für die Bestimmung der Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich, der vom Insolvenzgericht mit einer Einzelermächtigung zur Einziehung von Bankguthaben ausgestattet ist. Seine Rechtsmacht erschöpft sich demzufolge darin, alle zur Einziehung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die Umwandlung eines OderKontos in ein Und-Konto durch Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis gehört nicht zu diesen Handlungen. Die mit der Umwandlung des Kontos verbundene Änderung der vertraglichen Rechtsstellung sowohl der Kontoinhaber als auch der Bank (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, NJW 1991, 420) ist zur Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs des (bis dahin) einzelverfügungsberechtigten Schuldners nicht erforderlich. Der mit der Umwandlung des Kontos verbundene Wegfall der Einzelverfügungsbefugnis erschwert vielmehr die Geltendmachung des Anspruchs, weil der vorläufige Verwalter nur noch gemeinsam mit dem weiteren Kontoinhaber verfügen kann. Der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis führt zu einer von der Einziehungsermächtigung des vorläufigen Verwalters nicht gedeckten Verschlechterung der Rechtsstellung (auch) des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990, aaO).
26
(3) Freilich kann die Umwandlung des Gemeinschaftskontos mit Einzelverfügungsbefugnis in ein Und-Konto zur Sicherung des dem Schuldner im Innenverhältnis zu dem weiteren Kontoinhaber zustehenden Ausgleichsanspruchs geboten sein, denn selbst das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen des vorläufigen Verwalters steht einer schuldbefreienden Leistung der Bank an den weiteren Kontoinhaber nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 30/16, NJW 2018, 2632 Rn. 19 ff). Eine derartige Absicherung ist aber nicht als Minus in der Ermächtigung des vorläufigen Verwalters zur Geltendmachung der Einziehungsbefugnis des Schuldners enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 21). Vielmehr ist eine gesonderte Ermächtigung erforderlich, die auch darin liegen kann, dass dem vorläufigen Verwalter die Rechte des Schuldners aus der Vertragsbeziehung zur kontoführenden Bank insgesamt zur Ausübung übertragen werden.
27
2. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto besteht nur in Höhe von 3.328,31 €; im Übrigen, also in Höhe von 11.583,66 €, ist er durch Aufrechnung der Beklagten mit dem infolge der Kündigung des Darlehensvertrags fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Schuldner und seine Ehefrau erloschen (§ 389 BGB).
28

a) Da die Beklagte nicht nur den Darlehensvertrag, sondern zeitgleich auch den Vertrag über das Gemeinschaftskonto wirksam gekündigt hatte, war auch das Kontokorrentverhältnis beendet. Unabhängig von der Frage, ob anderenfalls der Darlehensrückzahlungsanspruch kontokorrentgebunden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 28/81, ZIP 1982, 292, 293), bedurfte es daher einer Gesamtaufrechnung der wechselseitigen Forderungen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1967 - II ZR 46/65, BGHZ 49, 24, 29 f; Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 47 Rn. 96). Zu den wechselseitigen Forderungen gehörte auch der Darlehensrückzahlungsanspruch. Die vorgenommene Aufrechnung war allerdings insolvenzrechtlich unwirksam, soweit die Beklagte die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hatte (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
29
An dieser Ausgangslage ändert sich nichts, wenn man mit der Revision von einer Anfechtbarkeit der Kündigung des Vertrags über das Gemeinschaftskonto ausgeht. In diesem Fall wäre die Beklagte zur Aufrechnung mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Anspruch auf den "Tagessaldo" (vgl. Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 47 Rn. 46 ff) berechtigt gewesen. Wäre der Darlehensrückzahlungsanspruch, wie die Revisionserwiderung meint, überdies kontokorrentgebunden gewesen, käme für die dann vorzunehmende Verrechnung im Kontokorrent § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenfalls zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rn. 8).
30
b) Die Beklagte hat die Möglichkeit zur Aufrechnung in Höhe von 3.328,31 € durch eine anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erlangt, weil sie in dieser Höhe nicht anfechtungsfest durch ein AGBPfandrecht an dem Guthaben auf dem Girokonto gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017, aaO Rn. 11 ff).
31
aa) Anfechtbare Rechtshandlung ist die Kündigung des Darlehensvertrags durch die Beklagte. Durch die Kündigung ist der Darlehensrückzahlungsanspruch fällig gestellt und die Aufrechnungslage begründet worden. Im Wege der Aufrechnung ermöglichte die Kündigung der Beklagten deshalb die (teilweise ) Befriedigung ihrer persönlichen Forderung auf Rückzahlung des Darlehens (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 130/16, WM 2017, 439 Rn. 14). Mit dieser Forderung wäre sie Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 38 InsO gewesen , woran ein etwa bestehendes Absonderungsrecht nichts änderte (§ 52 Satz 1 InsO). Die Vorschriften über die Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO sind deshalb anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06, WM 2007, 1129 Rn. 21 ff). Die weiteren Voraussetzungen (jedenfalls) des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO waren erfüllt. Die Kündigung des Darlehensvertrags erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den die Beklagte durch den Kläger in Kenntnis gesetzt worden war.
32
bb) Unabdingbare Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist eine objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit (§ 129 Abs. 1 InsO). Eine solche haben die Herstellung der Aufrechnungslage und die nachfolgende Aufrechnung in Höhe von 3.328,31 € bewirkt. Im Übrigen, also in Höhe von 11.583,66 €, bestand ein insolvenzanfechtungsfestes AGBPfandrecht der Beklagten.
33
(1) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag an dem Kontoguthaben entstandenes AGB-Pfandrecht als inkongruente Sicherung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 125 f; vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 17).
34
(2) Unmittelbar vor Beginn des nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO maßgeblichen Anfechtungszeitraums betrug das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto 11.779,29 €. An diesem Guthaben war die Beklagte anfechtungsfest durch ihr AGB-Pfandrecht gesichert.
35
(a) Daran ändert nichts, dass der nächste im Kontokorrent vorzunehmende Rechnungsabschluss erst später und damit während des von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfassten Zeitraums anstand. Zwar kann bei bestehender Kontokorrentbindung ein Pfandrecht an den in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen nicht erworben werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, BGHZ 181, 362 Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2010 - IX ZR 111/08, ZInsO 2010, 710 Rn. 4). Im Falle eines - wie hier - im Kontokorrent geführten Girokontos sind jedoch Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus den girovertraglichen Vereinbarungen ergeben.
36
Gemäß Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 ihrer den AGB-Banken entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwirbt die Beklagte ein Pfandrecht an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen sie aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden. Als Beispiel für derartige Ansprüche werden Kontoguthaben genannt. Nr. 12 Satz 2 der in den Darlehensvertrag zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Schuldner und seiner Ehefrau andererseits einbezogenen Darlehensbedingungen regelt ein inhalts- gleiches Pfandrecht. Der von den AGB-Klauseln beispielhaft genannte Anspruch auf Kontoguthaben zerfällt im Falle eines im Kontokorrent geführten Girokontos in mehrere, getrennt voneinander zu betrachtende Einzelansprüche. Das AGB-Pfandrecht erfasst den Anspruch auf Gutschrift, den girovertraglichen Auszahlungsanspruch und den aus dem Saldoanerkenntnis nach Rechnungsabschluss folgenden Anspruch auf den anerkannten Saldo.
37
(aa) Kommt es zu einer Einzahlung auf das Konto, erwirbt der Kontoinhaber gegen die Bank einen Anspruch auf Gutschrift (§ 667 BGB). Dieser unterliegt zwar der Kontokorrentbindung. Der Anspruch auf Gutschrift ist jedoch pfändbar, so dass die Kontokorrentbindung einem AGB-Pfandrecht der Bank nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rn. 13 mwN). Das Pfandrecht der Bank am Anspruch auf Gutschrift ermöglicht einen masseneutralen Sicherheitentausch, wenn es sogleich zur Verrechnung mit einem auf dem Konto vorhandenen Sollsaldo kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017, aaO Rn. 13 ff).
38
(bb) Führt die Einzahlung zu einem Guthaben, folgt aus der girovertraglichen Abrede ein Auszahlungsanspruch des Kunden. Diesem Anspruch steht die Kontokorrentbindung nicht entgegen (vgl. Schmieder in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 47 Rn. 37; MünchKomm-HGB/ Langenbucher, 4. Aufl., § 355 Rn. 60). Der Auszahlungsanspruch wird gemeinhin als Anspruch auf das "Tagesguthaben" oder den "Tagessaldo" bezeichnet (§ 833a ZPO; BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 129/81, BGHZ 84, 325, 329 ff; vom 8. Juli 1982 - I ZR 148/80, BGHZ 84, 371, 376 ff; Brünink in Lwowski/G. Fischer/Gehrlein, Das Recht der Kreditsicherung, 10. Aufl., § 12 Rn. 26; BeckOK-BGB/Schmalenbach, 2020, § 675f Rn. 37; kritisch zur Begriff- lichkeit Bitter, WM 2008, 141, 143). Der Anspruch ist sowohl pfändbar (§ 833a ZPO) als auch abtretbar (BGH, Urteil vom 8. Juli 1982, aaO; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Bank- und Börsenrecht Rn. I 210; Staudinger/Omlor, BGB, 2020, § 675f Rn. 19; Brünink in Lwowski/G. Fischer /Gehrlein, aaO). Dementsprechend unterliegt der Anspruch auf das Tagesguthaben auch dem AGB-Pfandrecht der Bank. Dieses erfasst jegliche, auf das Kontoguthaben bezogene Ansprüche des Kunden gegen die Bank, an denen ein Pfandrecht bestellt werden kann.
39
(cc) Das Pfandrecht der Bank an dem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den aus dem Saldoanerkenntnis nach Rechnungsabschluss folgenden neuen Anspruch des Bankkunden auf den anerkannten Saldo. Auch hier handelt es sich um einen selbständigen Anspruch des Kunden gegen die Bank, der sowohl pfändbar (BGH, Urteil vom 8. Juli 1982, aaO S. 376) als auch abtretbar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977 - VIII ZR 164/76, BGHZ 70, 86, 93) ist. Dass der Anspruch sogleich auf die neue Rechnungsperiode vorgetragen wird und daher zu einer in dem Kontokorrent eingestellten Einzelforderung wird, steht einer Erstreckung des AGBPfandrechts auf den Anspruch nicht entgegen (so aber Brünink in Lwowski/G. Fischer/Gehrlein, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977, aaO).
40
(b) Im Streitfall ist das AGB-Pfandrecht der Beklagten an dem Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden girovertraglichen Auszahlungsanspruch in Höhe von 11.779,29 € entscheidend, der vor dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Dessen Insolvenzfestigkeit steht nicht entgegen, dass (auch) in dem der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegenden Zeitraum fortlaufend neue Tagessalden gebildet worden sind und es zu einem Rechnungsabschluss mit anschließendem Saldoanerkenntnis gekommen sein mag.
41
Dabei kann offenbleiben, ob das einmal entstandene AGB-Pfandrecht am girovertraglichen Auszahlungsanspruch - bis zur Höhe des entsprechenden Guthabens - fortbesteht oder mit der Bildung eines jeden Tagessaldos neu begründet wird (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, ZIP 2015, 2490, 2491; Obermüller , Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 6.446). Gleiches gilt für die Frage, welche Auswirkungen der im Kontokorrent erfolgende Rechnungsabschluss und ein nachfolgendes Saldoanerkenntnis auf das Pfandrecht am girovertraglichen Auszahlungsanspruch haben. In Höhe des vor Beginn des Anfechtungszeitraums bestehenden Auszahlungsanspruchs wäre das Pfandrecht auch dann nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn es in dem nach dieser Vorschrift maßgeblichen Zeitraum (mehrfach) neu entstanden wäre. Es fehlte an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil ein masseneutraler Sicherheitentausch vorläge. Der vorliegende Fall stellte sich wertungsmäßig nicht anders dar, als die vom Bundesgerichtshof bislang beurteilten Fälle des Austauschs einer gleichwertigen Sicherheit gegen eine andere (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, NZI 2003, 34, 35; vom 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, WM 2008, 701 Rn. 12; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rn. 12).
42
(c) Die Beklagte hat das ihr anfechtungsfest zustehende Pfandrecht in Höhe von 195,63 € freigegeben, indem sie am 15. Januar 2014 entsprechende Belastungsbuchungen zugelassen hat. Es verblieb ein anfechtungsfestes Pfandrecht in Höhe von 11.583,66 €. Die nach dem 15. Januar 2014 noch erfolgten Belastungsbuchungen haben keine weitergehende Freigabe bewirkt, weil zwischenzeitlich Gutschriften erfolgt waren, welche die weiteren Belas- tungsbuchungen deckten. Dies ergibt die Auslegung der schlüssigen Freigabeerklärung. Ob die vorgenommenen Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) anzusehen sind, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.
43
(1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es zur Freigabe des AGB-Pfandrechts an einem Kontoguthaben in entsprechender Höhe kommt, wenn das vom Pfandrecht erfasste Guthaben durch von der Bank hingenommene Sollbuchungen herabgemindert wird (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 668). In der Hinnahme der Sollbuchungen liegt eine stillschweigende Freigabeerklärung. Diese bezieht sich auf das insolvenzfest entstandene Pfandrecht, wenn es (nur) zu einer Herabminderung des von diesem erfassten Guthaben kommt. Nachfolgende Gutschriften begründen zwar ein neues Pfandrecht. Dieses kann jedoch - wie im Streitfall - anfechtbar sein. Gegebenenfalls steht das neue Recht der Annahme einer durch eine später vorgenommene Auf- oder Verrechnung bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen.
44
(2) Kommt es im anfechtbaren Zeitraum zunächst zu weiteren Gutschriften und wird das Guthaben erst danach durch von der Bank hingenommene Sollbuchungen herabgemindert, ist es eine Frage der Auslegung der stillschweigenden Freigabeerklärung, auf welches Pfandrecht sich die Erklärung beziehen soll - auf das zunächst anfechtungsfest oder das später anfechtbar entstandene. Dabei gilt der allgemeine Auslegungsgrundsatz, dass der Erklärende im Zweifel das "Vernünftige" will. Das ist vorliegend die Freigabe des anfechtbaren Pfandrechts, weil es der Bank weniger Sicherheit bietet (vgl. § 366 Abs. 2 BGB). Deswegen haben die nach dem 15. Januar 2014 vorgenomme- nen Belastungsbuchungen keine weitergehende Freigabe des insolvenzfest begründeten AGB-Pfandrechts der Beklagten bewirkt.

C.


45
Die zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244) Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Ohne Erfolg rügt die Beklagte insbesondere die Sachbefugnis des Klägers.
Grupp Lohmann Möhring
Röhl Schultz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.04.2018 - 2-10 O 104/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.10.2018 - 4 U 74/18 -


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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21.05.2020 17:12

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 130/16 Verkündet am: 12. Januar 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, §
21.05.2020 16:40

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 245/14 Verkündet am: 2. Februar 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Di
20.05.2020 11:11

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 48 Satz 1 a)
19.05.2020 18:55

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 91/18 vom 25. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:250619BIZR91.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löff

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 8. Zivilsenat - vom 7. November 2016 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die am 26. Juli 2014 verstorbene Erblasserin sowie ihr 2010 vorverstorbener Ehemann errichteten am 5. Juni 2006 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Zu Schlusserben wurden die Beteiligten zu 1 bis 3 bestimmt. Unter Ziffer V des Testaments wurde für den "zweiten Todesfall" (Schlusserbfall) Testamentsvollstreckung angeordnet und der Beteiligte zu 4 zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Ihm wurde für den Fall des Wegfalls seiner Person als Testamentsvollstrecker ferner das Recht eingeräumt, einen Nachfolger zu bestimmen. Ziffer X des Testaments enthält ferner folgende Regelung:

"Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen."

2

Der Beteiligte zu 4 beantragte im September/Oktober 2014 unter Annahme des Amtes die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dem traten die Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen. Das Nachlassgericht erachtete mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung des Zeugnisses für festgestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wurde durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen. Erstmals mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Sie stützen den Entlassungsantrag im Wesentlichen auf die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses trotz Zeitablaufs von fast einem Jahr seit Amtsantritt, unzulänglich erteilte Auskünfte, unterlassene Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung, bewusste Schädigung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft. Der Beteiligte zu 4 trat dem Entlassungsantrag entgegen und rügte unter anderem die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für den Entlassungsantrag. Ferner stellte er Pflichtverletzungen, die seine Entlassung rechtfertigen könnten, in Abrede.

3

Das Nachlassgericht hat den Entlassungsantrag mit Beschluss vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Nachlassgerichts abgeändert und dieses angewiesen, den Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Ferner hat es ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis einen Monat nach Rechtskraft von seiner Berechtigung zur Benennung eines Nachfolgers im Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4

II. Die nur teilweise zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die vom Beteiligten zu 4 erhobene Rüge der Zuständigkeit staatlicher Gerichte greife nicht durch. Zwar könne gemäß § 1066 ZPO die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts grundsätzlich auch durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Dem Schiedsgericht könne dabei jedoch nicht die Kompetenz zur Entscheidung über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zugewiesen werden.

6

Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB liege vor. Dieser ergebe sich daraus, dass der Beteiligte zu 4 trotz mehrfacher Aufforderung und Vorliegen einer länger andauernden Verwaltung seiner Pflicht zur Rechnungslegung gemäß § 2218 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen sei. Eine geordnete Aufstellung im Sinne einer übersichtlichen und schriftlichen Zusammenstellung von Aktiva und Passiva unter Vorlage der üblichen Belege habe der Beteiligte zu 4 nicht vorgelegt. Die Verletzung der Rechnungslegungspflicht erscheine auch nicht deshalb in einem milderen Licht, weil die Erben dem Testamentsvollstrecker seine Verwaltungstätigkeit in nicht unerheblichem Maße erschwert hätten. Es sprächen auch keine überwiegenden Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt. Da mit der Entlassung des Beteiligten zu 4 die Testamentsvollstreckung nicht entfalle, sei ihm entsprechend der testamentarischen Regelung Gelegenheit zu geben, von seinem Recht zur Bestimmung eines Nachfolgers Gebrauch zu machen.

7

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

8

a) Ohne Erfolg rügt der Beteiligte zu 4 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Die von ihm erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit greift nicht durch. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben in dem Testament bestimmt, dass alle Streitigkeiten aus diesem Testament unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten Schiedsordnung unterworfen werden sollen. Die Frage, ob eine derartige Schiedsklausel auch das Verfahren über den Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB erfasst, wird unterschiedlich beurteilt.

9

aa) Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser einseitig wirksam eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit angeordnet werden kann (Muscheler, ZEV 2009, 317, 318 ff.; FAKomm-Erbrecht/Rott, 4. Aufl. § 2227 Rn. 33; Bonefeld in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht 3. Aufl. § 2227 Rn. 15; Raeschke-Kessler in Prütting/Gehrlein, ZPO 8. Aufl. § 1066 Rn. 21; Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl. § 1066 Rn. 21; Schütze in Wieczorek, ZPO 4. Aufl. § 1066 Rn. 8 f.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. Vor § 1025 Rn. 19; § 1066 Rn. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 32 Rn. 26; Heinze, RNotZ 2009, 663, 664 f.; Schulze, MDR 2000, 314, 317 f.; Grunsky in Festschrift Harm Peter Westermann (2008) S. 255, 264 f.; Geimer in Festschrift für Schlosser (2005) S. 197, 207).

10

Demgegenüber halten die Rechtsprechung sowie die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Übertragung der Aufgabe des Nachlassgerichts über die Entscheidung zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers auf ein Schiedsgericht für unzulässig (vgl. insbesondere RGZ 133, 128, 133 ff.; OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 1937 Rn. 36; Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu §§ 1937 ff. Rn. 11; Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 4; Mayer in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2227 Rn. 3; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2227 Rn. 1; Erman/M. Schmidt, BGB 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; Jauernig/Stürner, BGB 16. Aufl. § 2227 Rn. 3; BeckOK-BGB/Langer, § 2227 Rn. 3 (Stand: 1. Februar 2017); Zimmermann, Testamentsvollstreckung 3. Aufl. Rn. 108; Münchener Anwaltshandbuch-Erbrecht/Pawlytta, 4. Aufl. § 67 Rn. 30; Voit in Musielak, ZPO 14. Aufl. § 1066 Rn. 4; FAKomm-Erbrecht/Ramm/Osterloh-Konrad, 4. Aufl. § 1066 ZPO Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 1066 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Münch, 4. Aufl. § 1066 Rn. 7; Lange, ZZP 128 (2015), 407, 427 f.; Werner, ZEV 2011, 506, 510; Reimann, MittBayNot 2010, 216; Selzener, ZEV 2010, 285, 286-288; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 201-211; ders. ZEV 2009, 265, 269; Haas, ZEV 2007, 49, 53; Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S. 64-68).

11

bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB können in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 1066 ZPO nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden.

12

§ 1066 ZPO bestimmt, dass für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige Verfügung angeordnet wurden, die Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend gelten. § 1066 ZPO enthält eine rein prozessuale Regelung, die die Zulässigkeit testamentarisch angeordneter Schiedsgerichte voraussetzt, nicht aber selbst begründet. Sie sagt daher nichts darüber aus, unter welchen materiell-rechtlichen Voraussetzungen die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit möglich ist (Selzener, ZEV 2010, 285, 288). Ein Schiedsgericht ist nur dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn die eigene materielle Verfügungsbefugnis des Erblassers hierfür reicht (vgl. Selzener, ZEV 2010, 285, 287 f.; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 202; Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S. 68). Das ist für die Frage der Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht der Fall. Die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis des Erblassers findet ihre Grenze unter anderem in § 2220 BGB, wonach der Erblasser nicht das Recht hat, den Testamentsvollstrecker von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB obliegenden Verpflichtungen zu befreien. Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), zur Auskunft und zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB) sowie zur Haftung (§ 2219 BGB).

13

Zwar wird die Regelung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB in § 2220 BGB nicht genannt. Der Rechtsgedanke der Vorschrift findet hier aber entsprechende Anwendung. Ihr ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, "nicht zuzulassen, dass ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers überliefert" (grundlegend RGZ 133, 128, 135; vgl. auch MünchKomm-BGB/Zimmermann, 7. Aufl. § 2227 Rn. 1; Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 1; Erman/M. Schmidt, BGB 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; Selzener, ZEV 2010, 285, 286 f.; Dawirs aaO S. 66). Ohne die Entlassungsmöglichkeit des § 2227 BGB wären die nicht abdingbaren Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB gar nicht oder nur noch in sehr eingeschränktem Umfang durchsetzbar (vgl. RGZ 133, 128, 135: "stumpfe Waffe"). § 2227 BGB stellt insoweit mit der Möglichkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers die zwingende verfahrensrechtliche Ergänzung zu den ihn treffenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen dar. Die Regelungen der §§ 2220, 2227 BGB sind vom Gesetz als Ausgleich für die ansonsten starke Stellung des Testamentsvollstreckers unter Berücksichtigung der Rechte der Erben gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ausgestaltet. Im Streit um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erfordert der nur gering ausgeprägte Schutz der Nachlassbeteiligten ein Minimum an Schutz durch die staatlichen Gerichte. Das Recht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen, bietet die einzig effektive Möglichkeit, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen (vgl. Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 1, 4).

14

Soweit die Gegenauffassung meint, zumindest für "echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit" müsse eine Übertragung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts auf ein Schiedsgericht möglich sein (vgl. etwa Muscheler, ZEV 2009, 317, 318 f.), kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Jedenfalls handelt es sich beim Verfahren um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht um eine derartige Streitigkeit. Das Entlassungsverfahren betrifft neben dem die Entlassung begehrenden Erben und dem Testamentsvollstrecker eine Vielzahl weiterer Personen, deren Interessen in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht adäquat gemacht werden können, etwa andere Mitglieder einer Erbengemeinschaft, Vermächtnisnehmer, Nachlassgläubiger oder Pflichtteilsberechtigte. § 2227 BGB stellt im Falle einer Entscheidung des Nachlassgerichts eine solche für und gegen alle Nachlassbeteiligten dar. Für eine Entscheidung, die für und gegen alle Nachlassbeteiligten wirken soll, passt ein Parteiverfahren nicht (vgl. Selzener, ZEV 2010, 285, 286; Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu § 1937 ff. Rn. 11; Dawirs aaO S. 67). Das Schiedsgerichtsverfahren ist insoweit nicht mit demjenigen zu vergleichen, welches durch die staatliche Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 2227 BGB zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt etwa für die Auswahl und Unabhängigkeit der Richter, die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln, die Beteiligung Dritter am Verfahren, die Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG, die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen anzuordnen, und - für bedürftige Parteien - Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen (vgl. Lange, ZEV 2017, 1, 6).

15

Soweit ferner geltend gemacht wird, die Zulässigkeit der Schiedsgerichtsklausel ergebe sich daraus, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen die Einsetzung des Testamentsvollstreckers auch auflösend bedingt durch das objektive Eintreten eines wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 BGB anordnen könne (Muscheler, ZEV 2009, 317, 320), spricht hiergegen bereits, dass das Schiedsgericht in diesem Fall keine schiedsgerichtliche Entscheidung, sondern lediglich eine schiedsgutachterliche Feststellung zu treffen hätte, die einer gerichtlichen Überprüfung entsprechend den §§ 317 ff. BGB nicht entzogen wäre (Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu § 1937 ff. Rn. 11; Selzener, ZEV 2010, 285, 287; Dawirs aaO S. 67 f.).

16

Auch der Verweis der Beschwerde auf die "negative Erbfreiheit" der Erben oder Bedachten kann nicht zur Zulässigkeit der Einsetzung eines Schiedsgerichts führen. Der Umstand, dass die Bedachten auch ausschlagen oder verzichten können, bedeutet umgekehrt nicht, dass sie im Falle ihres Einrückens in die Stellung eines Erben oder Vermächtnisnehmers sämtliche materiell- oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers hinzunehmen hätten. Vielmehr sieht § 2220 BGB gerade vor, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker von bestimmten kardinalen Pflichten nicht befreien kann. Für den Fall ihrer Verletzung enthält § 2227 BGB als Korrelat die Möglichkeit, ein Entlassungsverfahren durchzuführen.

17

b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts richtet, dass ein wichtiger Grund zur Testamentsvollstreckerentlassung gemäß § 2227 BGB vorliege, ist sie bereits unzulässig.

18

aa) Das Beschwerdegericht hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen sowie in den Gründen ausgeführt, diese sei zuzulassen, weil die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht übertragen werden könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Hierin liegt eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage der Zulässigkeit der Anrufung staatlicher Gerichte.

19

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO bzw. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - IV ZB 3/14, ZEV 2014, 500 Rn. 9; vgl. ferner BGH, Urteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10, FamRZ 2013, 534 Rn. 8; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 Rn. 8). Hierbei ist anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Urteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 Rn. 8; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 4). Eine derart beschränkte Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde kommt insbesondere in Betracht, soweit es um die Zulässigkeit der Klage oder des Verfahrens geht (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, NJW-RR 2011, 1287 Rn. 10) oder wenn die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Frage der Zulässigkeit der Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO begründet wird (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 unter II 2).

20

So liegt es auch hier. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts lassen deutlich erkennen, dass es die Rechtsbeschwerde lediglich für die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zur Schiedsgerichtsbarkeit zugelassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zulassung auch auf die materiell-rechtliche Frage erstreckt, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB vorliegt, bestehen nicht. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die beschränkte Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgten Konzentration des Rechtsbeschwerdegerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Rechtsbeschwerde abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterzogen werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10, FamRZ 2013, 534 Rn. 9; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 Rn. 9).

21

Dem stehen auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2016 betreffend die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 4 nicht entgegen. Soweit das Beschwerdegericht dort ausgeführt hat, es sehe in den Ausführungen unter IV der Gründe des angefochtenen Beschlusses keine Beschränkung der Zulassung, sondern lediglich die Benennung einer von ihm für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage, um die Zulassungsentscheidung zu begründen, vermag dies an der Auslegung des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts zu ändern. Entsprechend hat das Beschwerdegericht in dem angeführten Beschluss selbst ausgeführt, über das Vorliegen und die etwaige Wirksamkeit einer Beschränkung habe im Falle der Einlegung des Rechtsmittels das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.

22

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, die Frage, ob die Entlassung des Testamentsvollstreckers vor einem Schiedsgericht auszutragen sei, schließe die Frage ein, ob das Nachlassgericht zwar weiterhin über die Entlassung entscheiden könne, aber zumindest insoweit an die Feststellung des Schiedsgerichts gebunden sein könne, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB vorliege. Dagegen spricht bereits, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 2227 BGB um keine Entscheidung handelt, die einem Schiedsgericht zur abschließenden Beurteilung übertragen wird, sondern allenfalls um ein Schiedsgutachten (vgl. Selzener, ZEV 2010, 285, 287). Ein derartiges Schiedsgutachten liegt hier weder vor noch ist ein solches in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vorgesehen.

23

bb) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des Beschwerdegerichts, ein wichtiger Grund zur Entlassung des Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker ergebe sich daraus, dass er trotz mehrfacher Aufforderung seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen sei, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 2218 Abs. 2 BGB kann der Erbe bei einer länger dauernden Verwaltung jährlich Rechnungslegung verlangen. Dies kommt nicht nur bei einer Dauervollstreckung, sondern auch bei einer über ein Jahr hinaus andauernden Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Inhaltlich bedeutet Rechenschaftslegung die Mitteilung einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der üblichen Belege im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, 7. Aufl. § 2218 Rn. 11). Die inhaltlichen Anforderungen an eine Jahresabrechnung richten sich nach dem Einzelfall und werden durch den Rechnungszweck einerseits sowie die Zumutbarkeit andererseits bestimmt (MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO Rn. 12). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat auf dieser Grundlage angenommen, dass der Beteiligte zu 4 trotz der mehrfachen Aufforderungen durch die Erben keine geordnete Aufstellung erteilt hat. Insbesondere weist die Aufstellung im Anhang zum Datenblatt weder einen Anfangsbestand auf noch erfasst sie vollständig die Amtszeit des Testamentsvollstreckers. Ferner hat das Beschwerdegericht auch den weiteren Sachvortrag des Beteiligten zu 4 zur Kenntnis genommen. Es hat in diesem einschließlich der vorgelegten Unterlagen rechtsfehlerfrei keine geordnete Zusammenstellung der Aktiva und Passiva im Sinne von § 2218 Abs. 2 BGB gesehen.

24

Das Beschwerdegericht hat vom Beteiligten zu 4 auch keine fortlaufende Rechnungslegungspflicht gefordert. Soweit es die Begriffe "jeweilige Bestand" sowie "zum aktuellen Stand" verwendet hat, hat es hiermit nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang lediglich eine Pflicht zur Rechnungslegung zur laufenden jährlichen Rechnungslegungsperiode zum Ausdruck bringen wollen.

25

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht weiter erkannt, dass eine Entlassung des Testamentsvollstreckers auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend zu erfolgen hat, sondern zu prüfen ist, ob überwiegende Gründe für sein Verbleiben im Amt sprechen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - I-3 Wx 20/16, juris Rn. 29). Dass es solche nicht hat erkennen können, lässt auch unter Berücksichtigung der Einwände der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler erkennen.

26

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Beteiligte zu 4 habe davon ausgehen dürfen, mit den im August 2015 übersandten Kontoauszügen für das für den Nachlass eingerichtete Anderkonto aus den Jahren 2014 und 2015 eine vollständige Übersicht über den Nachlassbestand gegeben zu haben, hat sie auch hiermit keinen Erfolg. Zwar setzt § 2227 BGB regelmäßig Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, 7. Aufl. § 2227 Rn. 8). Ein möglicher Irrtum des Beteiligten zu 4 wäre aber allenfalls als unbeachtlicher Rechtsirrtum einzustufen.

27

Aus diesem Grund kommt es auch auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht an, dem Beteiligten zu 4 sei eine Rechnungslegung zum 31. Dezember 2014 mangels Vorliegen eines notariellen Nachlassverzeichnisses noch nicht möglich gewesen und der 31. Dezember 2016 sei unerheblich, da der Beschluss des Beschwerdegerichts bereits vor diesem Termin ergangen sei. Dies ändert nichts daran, dass der Beteiligte zu 4 die Rechnungslegung jedenfalls auch zu den in der Beschwerdeentscheidung genannten weiteren Terminen zum 30. September 2015, 31. Dezember 2015 und 30. September 2016 hätte leisten können. Soweit sich die Rechtsbeschwerde schließlich darauf beruft, der Beteiligte zu 4 habe am 8. November 2016 teilweise erneut Rechnung für die Zeit vom 2. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gelegt, kommt es hierauf aus Rechtsgründen schon deshalb nicht an, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits am 7. November 2016 ergangen ist.

Mayen     

      

Dr. Karczewski     

      

Lehmann

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Berichtigungsbeschluss vom 30. Mai 2017

Der Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahin berichtigt, dass es in Rn. 14 Zeile 10 heißen muss:

"… deren Interessen in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht adäquat geltend gemacht werden können, …"

 

Mayen     

  

Dr. Karczewski     

  

Lehmann

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann     

  

17
Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die - wie hier - nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, ZIP 2017, 2379 Rn. 9; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10, jew. mwN). Hingegen hat es der Bundesgerichtshof wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 mwN; Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJWRR 2005, 715, 716).
3
a) Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 [juris Rn. 7]; Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8; Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Versäumnisurteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4; Urteil vom 29. Januar 2013 - II ZR 91/11, WM 2013, 468 Rn. 8; Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2, jeweils mwN). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349 [juris Rn. 25]), verlangt jedoch, dass eine Eingrenzung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen muss. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 – Combiotik, jeweils mwN). Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, WM 2008, 748 Rn. 8; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733 Rn. 11; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 152/10, juris Rn. 13; BGH, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2, BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 9 = WRP 2019, 749SAM , jeweils mwN).

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

16
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger und die Streithelferin nach der im Kontoeröffnungsantrag vom 26. September 2005 getroffenen Regelung als Inhaber des Gemeinschaftskontos Einzelverfügungsbefugnis hatten (sog. OderKonto ). Bei einem Oder-Konto sind die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, so dass jeder aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685, jeweils mwN).

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

19
aa) Die Vorschrift des § 48 InsO ist auf Absonderungsrechte (vgl. § 51 Nr. 1 InsO) entsprechend anwendbar. Weiter stellt die Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung eine "Veräußerung" im Sinne des § 48 InsO dar (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 8 f). Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder spezieller Ermächtigung (§ 22 Abs. 2 InsO) im Insolvenzeröffnungsverfahren aus- oder absonderungsfähige Forderungen unberechtigt ein, begründet dies nach Insolvenzeröffnung ebenfalls die Ersatzaus- oder -absonderung, sofern die Erlöse unterscheidbar in der Masse vorhanden sind (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 14).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2013 und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13. Juli 2009 über das Vermögen der A.    GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. Oktober 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

2

Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50 € gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauftragte die Beklagte am 20. März 2008 die C.                   GmbH (nachfolgend: Inkassogesellschaft) mit dem Forderungseinzug. In der mit "Inkassoauftrag und Forderungseinzug" überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise:

"Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassorahmenvertrages treten wir oben genannte Forderungen nebst Schadensersatzansprüchen an die AD.    fiduziarisch ab."

3

Die Inkassogesellschaft betrieb ohne Erfolg aus einem nach Durchführung des Mahnverfahrens am 25. Juli 2008 erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben vom 4. November 2008 bat die Schuldnerin um Zahlungsaufschub, weil andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bleibe. Da die Inkassogesellschaft diesen Wunsch nicht beachtete, sondern der Schuldnerin die Vollstreckung androhte, zahlte diese am 17. November 2008, 20. Dezember 2008 und 20. April 2009 jeweils 3.000 € an die Inkassogesellschaft. Nach Abzug ihrer Gebühren kehrte die Inkassogesellschaft insgesamt 2.169,55 € an die Beklagte aus.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte, welche die Zahlung vom 20. April 2009 zurückgewährt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des Restbetrages über 6.000 € in Anspruch. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 6.000 €.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

7

Die Beklagte sei nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, weil der Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben sei. Abzugrenzen von der mittelbaren Zuwendung seien Fälle der Leistungskette, bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung Anfechtungsgegner sei. Während bei einer mittelbaren Zuwendung ein und dieselbe Rechtshandlung den Zahlungserfolg herbeiführe, erreiche die Zahlung bei einer Leistungskette durch mehraktige Handlungen den Begünstigten. Vorliegend handele es sich um eine Leistungskette, weil die Inkassogesellschaft zunächst Zahlung erlangt, diese mit eigenen Gebühren verrechnet und einen relativ geringen Restbetrag von 2.169,55 € aus 6.000 € an die Beklagte ausgekehrt habe. Aufgrund der Inkassozession handele es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber der Schuldnerin unbeschränkt berechtigte Forderung der Inkassogesellschaft. Diese Konstellation unterscheide sich aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers.

8

Daneben fehle es an einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Da kein Fall der Stellvertretung vorliege, sei das Wissen der Inkassogesellschaft von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungen der Beklagten nicht nach § 166 BGB zurechenbar. Die der Beklagten vor der Abtretung bekannt gewordenen Zahlungsstockungen seien nach Umfang und Dauer nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie daraus den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit habe ziehen können.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

10

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Inkassogesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderungsabtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt hat.

11

a) Ob eine Inkassozession oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14).

12

b) Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der Inkassogesellschaft und der Beklagten getroffenen Abrede, derzufolge die Forderung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische Inkassozession nahe. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugsermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Da die Inkassogesellschaft zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den Vertragspartnern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie zu übertragen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, während der Inkassozessionar als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung ungeachtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen (BGH, aaO). Wird - wie hier - ein Inkassounternehmen eingeschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtretung auszugehen (Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl zu §§ 398 ff Rn. 125; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 52).

13

2. Die von der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als treuhänderische Empfangsbeauftragte bewirkten Zahlungen können gegenüber der Beklagten angefochten werden.

14

a) Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231).

15

b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte Verpflichtete eines Anfechtungsanspruchs, weil sie die Inkassogesellschaft im Wege der Forderungsabtretung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schuldnerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der Einschaltung eines Einziehungsermächtigten dar.

16

aa) Der Inkassozessionar und der Einziehungsermächtigte sind jeweils Treuhänder des Forderungsinhabers.

17

(1) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 232).

18

(2) Bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zessionar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänderisch gebunden ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614; RGZ 99, 142, 143). Eine Einziehungsermächtigung ist demgegenüber ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein des entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einklagen (BGH, aaO). Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 165). Beide Rechtsinstitute dienen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen Dritten mit der Einziehung einer Forderung und der Abführung des Zahlungsbetrages an den Berechtigten zu betrauen (MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 40; Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl §§ 398 ff Rn. 107, 108).

19

(3) Die Inkassozession bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 41; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 110 ff; vgl. RGZ 99, 142, 143). Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine uneigennützige Treuhand oder Verwaltungstreuhand (Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 58; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 360 f), die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im Sicherungsinteresse des Treuhänders begründet wird (Staudinger/Busche, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 373). Die Einziehungsermächtigung beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der Ermächtigte im Unterschied zur Inkassozession nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem Einzug befugt ist (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 359). Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 51; vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 195).

20

bb) Die gleichartige rechtliche Behandlung von Erfüllungsleistungen und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhänder bewirkte Zahlung in Fällen einer Inkassozession wie auch einer Einziehungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuzurechnen.

21

(1) Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung - nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung - gegenüber dem Inkassozessionar als Abtretungsempfänger (Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 362 Rn. 13) oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163) begleicht. Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist gemäß § 404 BGB berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozedenten (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 367; vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 44) wie auch gegen den Ermächtigenden (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 47; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 Rn. 133) zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wird der Schuldner nach Maßgabe von § 82 InsO durch Leistung an die Empfangsperson von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6). Die rechtlichen Unterschiede zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung äußern sich darum im Wesentlichen darin, dass der Inkassozessionar anders als der Ermächtigte Vollrechtsinhaber wird und uneingeschränkt zur Prozessführung gegen den Forderungsschuldner berechtigt ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 50 ff).

22

(2) Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 43; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 398 Rn. 21). Gleiches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem Inkassozessionar (§ 362 Abs. 1 BGB) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (§ 362 Abs. 1, § 185 BGB) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfechtungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 31), derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen wird. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißperson ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 29 ff; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 16). Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 230). Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat.

23

(3) Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die Inkassogesellschaft die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht der Inkassogesellschaft zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt, die Beklagte als Leistungsempfängerin im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12). Hätte die Inkassogesellschaft die Zahlungen über ein Treuhandkonto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die Beklagte als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die Beklagte in der Insolvenz der Inkassogesellschaft die auf einem Treuhandkonto befindliche eingezogene Forderung gemäß § 47 InsO aussondern könnte (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 12), würde eine Anfechtung gegen die Inkassogesellschaft in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nachrangigen Aussonderungsrechts des Verwalters (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358 ff) ins Leere gehen.

24

cc) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379 f; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f) und Steuern (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4) die Einzugsstelle auch insoweit Anfechtungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 28). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklang mit dieser rechtlichen Würdigung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f).

25

3. Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine Leistungskette vor, weil durch die Zahlung an die Inkassogesellschaft Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten war.

26

a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 30). Da die Beklagte die Forderung gegen die Schuldnerin treuhänderisch an die Inkassogesellschaft abgetreten hatte, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerbenachteiligung nicht erst - wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt - unmittelbar durch die Tätigkeit des Leistungsmittlers (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Aus dieser Erwägung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die Inkassogesellschaft als Angewiesene erst an die Schuldnerin als Anweisende geleistet und diese sodann die Beklagte als Gläubigerin befriedigt hätte (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25). Eine mittelbare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit - hier den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2) - zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 31).

27

b) Im Rahmen einer Leistungskette überträgt der Schuldner den Vermögensgegenstand anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn aufgrund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen Dritten weiterleitet (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 85; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 129 Rn. 43). Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erstempfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 33). Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte im Verhältnis zu der Beklagten Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine Leistungskette aus (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231).

III.

28

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt.

29

1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder Vorsatzanfechtung liegt vor.

30

Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, WM 2009, 810 Rn. 3). Bleibt ein Pfändungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistungen erbringt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 13). Leistet der Schuldner - wie im Streitfall - nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwangsvollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage war, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 10).

31

2. Die Schuldnerin hat mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über insgesamt 6.000 € ihr Aktivvermögen zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vermindert hat.

32

a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10). Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO; Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 11).

33

b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

34

aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 20 mwN). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, aaO; Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21).

35

bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.

36

Die Schuldnerin hat im Rundschreiben vom 4. November 2008 ihren Gläubigern mitgeteilt, dass ihre Reserven aufgebraucht seien und eine positive Fortbestehensprognose nur gestellt werden könne, wenn die Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen Stundungen, Stillhalteabkommen, Vollstreckungsverzichte und ggfs. Rangrücktritte über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten akzeptierten. Falls ein Teil der Gläubiger diesem Vorgehen nicht entspreche, bleibe dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Die Gläubiger wurden außerdem um eine Stellungnahme binnen zehn Tagen gebeten. Durch das Rundschreiben hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt. Dies ergibt sich unzweideutig aus ihrer eigenen Erklärung, nach der Gesetzeslage (§ 15a InsO) einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, falls ihr kein Zahlungsaufschub gewährt werde. Dieser Wissensstand war auch zum Zeitpunkt der an die Inkassogesellschaft erbrachten Zahlungen gegeben.

37

c) Infolge der Kenntnisnahme des Rundschreibens war der Inkassogesellschaft und damit der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gleichfalls geläufig.

38

Im Widerspruch zu dem erbetenen Zahlungsaufschub hat die Inkassogesellschaft durch Vollstreckungsandrohungen die vorliegend angefochtenen Zahlungen vom 17. November und 20. Dezember 2008 erwirkt. Damit hat die Inkassogesellschaft nach Unterrichtung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eine bevorzugte Befriedigung der Forderungen der Beklagten durchgesetzt. Insoweit vermag es die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu entlasten, dass der aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin herzuleitende Benachteiligungsvorsatz nur für die Inkassogesellschaft offenbar geworden ist. Vielmehr ist die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebende Kenntnis, die der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 3; Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 26; vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, WM 2013, 567 Rn. 4 ff).

39

d) Der Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis sind nicht mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin entfallen.

40

aa) Allerdings kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11). Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichteten Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben (Gehrlein, WM 2011, 577, 578 f; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33).

41

bb) Im Streitfall fehlt es an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Das Rundschreiben vom 4. November 2008 diente erst dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen. Maßgebliche Voraussetzung der Sanierung bildete nach seinem Inhalt die Gewährung eines Zahlungsaufschubs durch die Gläubiger über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten. Das Einverständnis der Gläubiger musste - wie sich aus der ihnen mitgeteilten Stellungnahmefrist von zehn Tagen ergibt - erst noch eingeholt werden. Waren die Gläubiger mehrheitlich mit dem erbetenen Zahlungsaufschub nicht einverstanden, war für eine Sanierung von vornherein kein Raum. Fand sich die Mehrheit der Gläubiger zu einem Zahlungsaufschub bereit, bedurfte es der Klärung, ob eine Sanierung mit Rücksicht auf die sonstigen, sofort zu befriedigenden Forderungen Erfolg versprach (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage war allenfalls das Planungsstadium einer Sanierung erreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem der Vorsatzanfechtung entgegenstehenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausgegangen werden.

42

3. Der Erstattungsanspruch des Klägers beläuft sich gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf 6.000 €.

43

Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewähren (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 50). Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter im Wege des Wertersatzes Erstattung eines entsprechenden Geldbetrages fordern (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 30; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl., § 143 Rn. 17). Die Beklagte kann nicht die an die Inkassogesellschaft gezahlte Provision absetzen, weil sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 31 ff).

IV.

44

Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Vill                    Gehrlein                         Fischer

          Grupp                        Möhring

16
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger und die Streithelferin nach der im Kontoeröffnungsantrag vom 26. September 2005 getroffenen Regelung als Inhaber des Gemeinschaftskontos Einzelverfügungsbefugnis hatten (sog. OderKonto ). Bei einem Oder-Konto sind die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, so dass jeder aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685, jeweils mwN).

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

8
a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig , wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

14
cc) Die danach genügende Möglichkeit einer Deckung hat die Klägerin durch die Kündigung des Darlehens erlangt. Die Kündigung führte zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Dadurch wurde die Klägerin in die Lage versetzt, diesen Anspruch ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung einzufordern und von der Schuldnerin Zahlung zu verlangen, mithin eine Deckung zu erlangen, die sie nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne die Kündigung erst viele Jahre später hätte beanspruchen können.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

8
a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig , wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

8
a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig , wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.