Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2020 - IX ZR 205/19

17.12.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2020 - IX ZR 205/19
Landgericht Darmstadt, 8 O 295/15, 02.11.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 22 U 184/16, 25.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 205/19
Verkündet am:
17. Dezember 2020
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut
zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist die Zuwendung der Sicherheit
an den persönlichen Schuldner mit der Abtretung vorgenommen.
Erlässt der spätere Insolvenzschuldner eine künftige Forderung, ist die Zuwendung
des Forderungserlasses mit Abschluss des Erlassvertrags vorgenommen.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 205/19 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
ECLI:DE:BGH:2020:171220UIXZR205.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Im Dezember 1997 schloss der Ehemann der Beklagten (künftig: Schuldner ) bei der H. eine Kapitallebensversicherung ab, welche bei Tod des versicherten Schuldners, spätestens am 1. Dezember 2012, fällig werden sollte; bezugsberechtigt für den Todesfall war die Beklagte. Im November 2001 nahm diese zum Zwecke der Gründung einer ärztlichen Praxis bei der D. (künftig: Kreditinstitut) einen Kredit über 120.000 DM auf. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche des Kreditinstituts trat der Schuldner seine Rechte aus der Lebensversicherung an das Kreditinstitut ab. Die Abtretung wurde dem Versicherer am 9. November 2001 angezeigt; das Bezugsrecht wurde widerrufen. Nach Eintritt des Sicherungsfalls zog das Kreditinstitut im Oktober 2007 einen Betrag in Höhe von 13.206,91 € aus der Lebensversicherung ein, der dem Schuldsaldo der Beklagten gutgeschrieben wurde.
2
Der Schuldner verstarb am 17. Mai 2010. Auf einen im März 2011 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag wurde am 9. Mai 2012 das Insolvenzverfahren über seinen Nachlass eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Rückgewähr des deren Kreditkonto gutgeschriebenen Betrages. Das Landgericht hat seiner Klage auf Zahlung von 13.206,91 € nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

4
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 134 InsO verneint und zur Begründung ausgeführt, die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Jahr 2001 an das Kreditinstitut sei im Verhältnis zur Beklagten unentgeltlich im Rahmen einer ehebezogenen Zuwendung erfolgt, mithin außerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO. Mit der Abtretung sei die Forderung bereits vollständig aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden. Der Einziehung der Lebensversicherung durch das Kreditinstitut im Jahr 2007 habe keine anfechtbare Rechtshandlung des Erblassers zugrunde gelegen. Zwar hätten dem Schuldner wegen der Verwertung der Sicherheit grundsätzlich Regressansprüche gemäß § 774 Abs. 1, § 268 Abs. 3, § 1225 BGB zustehen können, doch habe der Schuldner auf solche Ansprüche bereits im Jahr 2001 für alle denkbaren Fälle verzichtet und die Beklagte habe diesen Verzicht auch angenommen. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Der rechtsgeschäftliche Wille der Eheleute, einen Erlass- und Verzichtsvertrag miteinander zu schließen, komme in der Art und Weise, wie die Eheleute ihr Familienleben mit seinen Höhen und Tiefen organisierten und lebten, eindeutig zum Ausdruck. Der als Rechtshandlung anzusehende Verzichtsvertrag sei bereits im Jahr 2001 geschlossen worden, so dass eine darin liegende unentgeltliche Leistung außerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO erfolgt und damit nicht anfechtbar sei.

B.

5
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

I.

6
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In den Gründen führt das Berufungsgericht aus, die Revision zugelassen zu haben, weil es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage gebe, ob der Verzicht auf eine eventuell künftig entstehende Regressforderung nach den Regeln des § 140 InsO erst in dem Moment Rechtswirksamkeit erlange, in dem ein möglicher Regressanspruch tatsächlich entstehe. Damit hat das Berufungsgericht die Zulassung des Rechtsmittels jedoch nicht beschränkt, sondern lediglich die Zulassung begründet. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 11).

II.

7
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
8
1. Rückgewähransprüche aus § 143 Abs. 1 InsO stehen dem Kläger im Zusammenhang mit der Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Schuldner an das Kreditinstitut im Jahr 2001 einerseits und der Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut und der Gutschrift des eingezogenen Betrags auf dem Kreditkonto der Beklagten im Oktober 2007 andererseits nicht zu.
9
a) Die Zuwendung der Sicherheit durch den Schuldner für den durch das Kreditinstitut der Beklagten gewährten Kredit ist nicht nach § 134 Abs. 1, § 129 InsO anfechtbar. Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Die Leistung ist vorliegend aber bereits im Jahr 2001 und somit außerhalb des Vierjahreszeitraums vorgenommen worden.
10
aa) Der Schuldner hat durch die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an das Kreditinstitut im Jahr 2001 im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO etwas an die Beklagte geleistet. Unter einer solchen Leistung ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, NZI 2017, 68 Rn. 11; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 296/17, NJW 2018, 3018 Rn. 7). Erfasst wird jede Schmälerung des Schuldnervermö- gens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 47). Die Sicherungsabtretung des Schuldners an das Kreditinstitut ist wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung des Schuldners an das Kreditinstitut einzustufen, die seine Gläubiger benachteiligte. Der Schuldner hat durch die Sicherungsabtretung aufgrund einer Vereinbarung, als eheliche Zuwendung oder ohne Rechtsgrund aber auch an die Beklagte geleistet, welche durch die Abtretung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag an das Kreditinstitut ihrerseits ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kreditinstitut auf Absicherung des Rückzahlungsanspruchs nachkommen konnte und so die Auszahlung des Kredits an sie erreichte. Bei der Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Möglichkeit, die Leistungsempfänger wahlweise in Anspruch zu nehmen , sofern die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jeweils vorliegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, NZI 2013, 258 Rn. 18).
11
bb) Dahinstehen kann, ob die Stellung der Sicherheit im Verhältnis zur Beklagten unentgeltlich erfolgte. Die Anfechtung der darin liegenden Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO scheitert jedenfalls daran, dass die anfechtbare Rechtshandlung außerhalb des Zeitraums von vier Jahren vor dem im März 2011 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, auf den § 134 Abs. 1 InsO die Anfechtbarkeit beschränkt. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Sicherungsabtretung zwischen dem Schuldner und dem Kreditinstitut im Jahr 2001 als maßgeblich für die Vornahme der Leistung erachtet.
12
(1) Wann eine Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO als vorgenommen gilt, bestimmt sich nach § 140 InsO. Maßgeblich ist nach dessen Absatz 1 der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung eintreten. Dies ist der Fall, sobald die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses knüpft (BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, NJW 2013, 232 Rn. 8). Bei mehraktigen Rechtshandlungen treten die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung mit dem letzten zur Erfüllung ihres Tatbestandes erforderlichen Teilakt ein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 14; Beschluss vom 18. März 2010 - IX ZR 111/08, NZI 2010, 443 Rn. 6).
13
Bei der Vorausabtretung einer (künftigen) Forderung ist dies das Entstehen der zedierten Forderung (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 18. März 2010, aaO). Zwar ist das Verfügungsgeschäft mit der Forderungsabtretung abgeschlossen, doch erwirbt der Zessionar die vorausabgetretene Forderung erst, wenn sie entstanden ist. Für die Anfechtung ist nur die Entstehungszeit der vorausabgetretenen Forderung entscheidend; denn das haftende Vermögen des Schuldners, auf dessen Beeinträchtigung es für die Anfechtung ankommt, wird durch den Abtretungsvertrag noch nicht geschmälert, weil die abgetretene Forderung als Vermögenswert zur Zeit des Vertragsschlusses noch gar nicht existiert (Jaeger/Jaeger, InsO, § 140 Rn. 5). Das gilt auch für die Sicherungsabtretung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 33).
14
Anderes gilt für die Abtretung einer aufschiebend bedingten Forderung, wenn der Zessionar eine gesicherte Rechtsposition an der abgetretenen Forderung erlangt. Diese Forderung entsteht dann nicht erst mit dem Eintritt der Bedingung. Allerdings befindet sich während des Schwebens der Bedingung das vollwirksame unbedingte Recht noch nicht im Vermögen des bedingt Berechtigten, wohl aber die bedingte Forderung, die rechtlich gesicherte und geschützte, abtretbare und pfändbare Anwartschaft auf das Recht. Eine solche Anwartschaft bildet einen Vermögensgegenstand, der schon mit der Abtretung und nicht erst mit dem Eintritt der Bedingung aus dem Vermögen des Leistenden ausscheidet (RGZ 67, 425, 430; BGH, Urteil vom 5. November 1976 - V ZR 5/75, NJW 1977, 247; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 296/17, NJW 2018, 3018 Rn. 11).
15
(2) Nach diesen Maßstäben sind die rechtlichen Wirkungen der Sicherungsabtretung bereits mit der Abtretung eingetreten und hat der Schuldner mithin die Leistung bereits im Jahr 2001 erbracht.
16
(a) Die dem Kreditinstitut abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind bedingte Ansprüche, welche diesem mit der Abtretung eine gesicherte Rechtsposition gewährt haben. Bei einer Lebensversicherung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet, jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherer schuldet die vertragliche Leistung im Versicherungsfall mit Abschluss des Versicherungsvertrags (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, NJW 2019, 999 Rn. 13). Der Anspruch auf das Deckungskapital nach § 176 Abs. 1 VVG aF, § 169 Abs. 1 VVG ist ebenfalls ein bedingter Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten Geldsumme; Bedingung ist ein Rücktritt, die Kündigung oder die Anfechtung (vgl. Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 169 Rn. 35 und § 176 Abs. 1 VVG aF).
17
Jedenfalls unter der Voraussetzung, dass der Schuldner sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufwerts nach § 176 Abs. 1 VVG aF und des Kündigungsrechts ) unter gleichzeitigem Widerruf des Bezugsrechts der Beklagten auf die Todesfallleistung an das Kreditinstitut abgetreten hat (vgl. zur Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, NJW 2012, 1510 Rn. 11, 13), hat dieses eine gesicherte Rechtsposition erhalten, welche weder der Schuldner noch ein Dritter ihm entziehen konnte. Der Schuldner konnte nach der Sicherungsabtretung nicht mehr über den Lebensversicherungsvertrag verfügen. Sämtliche Rechte lagen bei dem Kreditinstitut. Selbst die Einstellung der Prämienzahlungen hätte nicht dazu geführt, dass seine Ansprüche entfielen. Die Nichtleistung der Prämien hätte allenfalls dazu führen können, dass der Versicherer den Vertrag hätte kündigen können und die Lebensversicherung sich so in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte (§§ 166, 165, 38 VVG nF; §§ 174, 175, 39 VVG aF). Allerdings hätte der Versicherer sich gemäß § 14 VVG aF für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen können, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Doch auch in einem solchen Fall hätte die Kündigung analog § 175 VVG aF nur zu einer Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie geführt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 32). Deshalb bestand hinsichtlich aller abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ein Anwartschaftsrecht des Kreditinstituts. Dies hat zur Folge, dass die Versicherungsansprüche bereits mit der Sicherungsabtretung vollständig aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, NZI 2013, 258 Rn. 13; Gehrlein, BB 2012, 1807, 1810).
18
Die gesicherte Rechtsstellung des Kreditinstituts im Verhältnis zum Sicherungsgeber hat in gleicher Weise Bedeutung für die Rechtsstellung des persönlichen Schuldners, der Beklagten. Auch im Verhältnis des Sicherungsgebers zum persönlichen Schuldner gilt die Leistung anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem der Vermögensgegenstand zum Nachteil der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist (vgl. MünchKommInsO /Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 140 Rn. 32; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 140 Rn. 7).
19
(b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Schuldner dem Kreditinstitut sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unter Widerruf sämtlicher Bezugsrechte abgetreten, auch wenn ausweislich des Kreditvertrags vom 30. Oktober/9. November 2001, worauf der Kläger in der Revisionsverhandlung mit Recht hingewiesen hat, die Beklagte dem Kreditinstitut als Sicherheit nur die Abtretung der Ansprüche für den Todesfall aus der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung schuldete (vgl. zur Frage, wem die Ansprüche auf den Rückkaufswert zustehen, wenn dem Sicherungsnehmer nur der Anspruch auf den Todesfall abgetreten wird: BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 21 ff). Das Berufungsgericht hat zur Begründung die Abtretungsanzeige in Bezug genommen, nach welcher der Schuldner seine Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung an das Kreditinstitut abgetreten und die Bezugsberechtigung widerrufen hat, ohne dass sich dem Schreiben irgendwelche Einschränkungen entnehmen lassen. Entsprechend dieser umfassenden Abtretung hat das Kreditinstitut im Jahr 2007 die Versicherung gekündigt und den Rückkaufswert eingezogen.
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(c) Der Umstand, dass ausweislich des Wortlauts der Vertragsurkunde die Beklagte als Sicherheit nur die Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung schuldete, der Schuldner dem Kreditinstitut jedoch sämtliche Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung zur Sicherheit abgetreten hat, steht der Annahme einer gesicherten Rechtsposition des Kreditinstituts an den abgetretenen Forderungen nicht entgegen. Gleichwohl hätten weder der Schuldner noch die Beklagte dem Kreditinstitut die (bedingten) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entziehen können.
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(aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten weder der Schuldner noch die Beklagte von dem Kreditinstitut verlangen können, dass dieses die Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Erlebensfall und auf den Rückkaufswert an den Schuldner rückabtrat. Konkret haben die Parteien zu den Sicherungsvereinbarungen zwischen dem Schuldner und dem Kreditinstitut einerseits und der Beklagten und dem Kreditinstitut andererseits nicht vorgetragen. Diese stellten den Rechtsgrund für die Sicherungsabtretung dar (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 90 Rn. 173). Der im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils mitgeteilte Sachverhalt lässt jedoch den Schluss darauf zu, dass alle Beteiligten eine umfassende Sicherung des Kreditinstituts durch die Lebensversicherung bei Abschluss des Kreditvertrags durch Unterschriftsleistung der Beklagten am 9. November 2001 vereinbart haben. Denn der Schuldner hat sämtliche Forderungen aus der Lebensversicherung im zeitlichen Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung der Beklagten an das Kreditinstitut abgetreten. Dieses hat die Lebensversicherung im Jahr 2007 eingezogen, ohne dass der Schuldner oder die Beklagte Einwendungen erhoben hätten. Dann aber war für einen Bereicherungsanspruch oder einen Anspruch aus den Sicherungsvereinbarungen des Schuldners und der Beklagten insoweit kein Raum.
22
(bb) Die Rechtsposition des Kreditinstituts wäre auch nicht gefährdet gewesen , wenn über das Vermögen des Schuldners oder der Beklagten vor der Verwertung der Sicherheit im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre. In beiden Fällen wäre gegenüber dem Kreditinstitut die Sicherungsabtretung nicht nach dem alleine in Betracht kommenden § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar gewesen. Die Leistung des Schuldners an das Kreditinstitut war nämlich entgeltlich , weil dieses als Sicherungsnehmer für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an die Beklagte erbracht, nämlich den Kredit an diese ausgezahlt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 149/11, NZI 2012, 711 Rn. 21; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, NZI 2013, 258 Rn. 25, 28; HK-InsO/Thole, 10. Aufl., § 134 Rn. 8, 18; Brinkmann in Kübler/Prütting /Bork, InsO, 2017, Anhang zu § 145 Rn. 89). In der Insolvenz der Beklagten hätte kein Rückgewähranspruch aus § 143 InsO gegen das Kreditinstitut bestanden , weil es bereits an einer für jede Anfechtung erforderlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO gefehlt hat. Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger nachteilig aus (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, NZI 2004, 492; vgl. Bork in Kübler/Prütting /Bork, InsO, 2016, Anhang I zu § 147 Rn. 16). Die Insolvenzgläubiger hätten in der Insolvenz über das Vermögen der Beklagten keinen Zugriff auf die Kapitallebensversicherung des Schuldners gehabt.
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b) Ebenso wenig besteht der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 129 InsO im Hinblick auf die Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut und auf die Gutschrift des eingezogenen Betrages auf dem Kreditkonto der Beklagten im Oktober 2007, auch wenn diese Rechtshandlungen innerhalb des maßgeblichen Vierjahreszeitraums erfolgt sind. Entgegen der Ansicht der Revision bestimmt sich der Zeitpunkt der Vornahme der Leistung nämlich nicht nach diesen Rechtshandlungen. Die Benachteiligung der Gläubiger des Schuldners trat bereits aufgrund der Sicherungsabtretung ein. Die Einziehung der Versicherungsleistung und die nachfolgende Gutschrift auf dem Konto der Beklagten bewirkten keine weitere objektive Gläubigerbenachteiligung. Durch die Einziehung des Rückkaufswerts nach Kündigung des Versicherungsvertrags ist die Versicherungsleistung unmittelbar in das Vermögen des Kreditinstituts gelangt. Dieses hat aufgrund der Sicherungsabtretung den Erlös als wahrer Berechtigter erhalten. Eine Befriedigung aufgrund eines anfechtungsfesten Absonderungsrechts (§ 50 Abs. 1 InsO) benachteiligt die Insolvenzgläubiger nicht (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 22). Dies gilt auch im Verhältnis zur Beklagten.
24
c) Nach § 134 Abs.1 InsO anfechtbar könnten demnach allenfalls die in den letzten vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgten Beitragszahlungen oder die dadurch bewirkte Mehrung der Versicherungsleistung sein, wenn durch die Beitragszahlungen der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, NZI 2013, 258 Rn. 15). Betroffen ist allein der Zeitraum von März 2007 (Beginn des Vierjahreszeitraums) bis Oktober 2007 (Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut). Ob es in diesem Zeitraum überhaupt zu Prämienzahlungen gekommen ist, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich.
25
d) Der Kläger kann die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beziehungsweise die Zuwendung der Sicherheit an die Beklagte auch nicht nach § 133 Abs. 1, § 129 InsO anfechten.
26
aa) Auf den Streitfall findet § 133 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren am 9. Mai 2012 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde (vgl. Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Die angefochtene Sicherungsabtretung im November 2001 liegt innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aF vor dem Antrag im März 2011, auf welchen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In der Sicherungsabtretung der Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag an das Kreditinstitut durch den Schuldner und der Zuwendung der Sicherheit an die Beklagte liegen Rechtshandlungen des Schuldners. Damit liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung vor, denn durch die Abtretung wurde die Aktivmasse verkürzt, ohne sie hätten sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18, NZI 2020, 223 Rn. 9).
27
bb) Die Anfechtung muss nicht als solche "erklärt" werden. Die Anfechtungsabsicht muss nur erkennbar sein. Es genügt für die Ausübung des Anfechtungsrechts jede erkennbare Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, NZI 2008, 372 Rn. 11). Insbesondere muss nicht die Anfechtungsnorm ausdrücklich genannt werden (vgl. Jaeger/Jaeger, InsO, § 143 Rn. 175). Wenn deswegen innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens von einem Anfechtungstatbestand auf einen anderen Anfechtungs- oder Rückgewährtatbestand übergegangen werden soll, stellt dies keine Klageänderung dar, sofern Tatsachenvortrag und Klagebegehren die jeweiligen Rechtsfolgen umfassen (BeckOK-InsO/Schoon, 2020, § 143 Rn. 52; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 143 Rn. 174). Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist das konkrete Klageziel in Verbindung mit dem dafür angegebenen Sachverhalt, der auch mehrere Rechtshandlungen im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO umfassen kann (MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock , 4. Aufl., § 143 Rn. 167). Voraussetzung ist allerdings, dass der erforderliche Sachverhalt unterbreitet wird (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, aaO Rn. 167 f; Uhlenbruck/Borries/Hirte, aaO).
28
Dies war nicht der Fall. Der für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtige Kläger (BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - IX ZR 337/18, NZI 2020, 422 Rn. 15) hat in den Tatsacheninstanzen keinen Sachvortrag gehalten, der eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO aF begründen könnte. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vor- getragen, aus dem sich der Vorsatz des Schuldners zum Zeitpunkt der Sicherungsabtretung ergeben könnte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Kenntnis der Beklagten davon oder die Voraussetzungen der Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO.
29
2. Dem Kläger stehen auch keine Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit etwaigen Regressansprüchen des Schuldners gegen die Beklagte wegen der Verwertung der Sicherheit zu.
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a) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, wie der Kläger hilfsweise geltend macht, wäre nicht durchsetzbar, wobei zu Gunsten des Klägers an dieser Stelle unterstellt wird, dass ein solcher Regressanspruch besteht und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, wonach die Ehegatten im Jahr 2001 hinsichtlich dieses Anspruchs einen Erlassvertrag nach § 397 BGB geschlossen haben, revisionsrechtlich keinen Bestand hat. Denn der Anspruch wäre verjährt. Der Regressanspruch verjährte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, Vorbem zu §§ 812 ff Rn. 28), beginnend ab Ende des Jahres 2007, in welchem die Sicherheit durch das Kreditinstitut verwertet worden ist. Ohne einen Hemmungstatbestand wäre der Anspruch deswegen ab dem 1. Januar 2011 verjährt gewesen.
31
Allerdings wäre die Verjährung des Anspruchs gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB von seiner Entstehung bis zum Versterben des Schuldners am 17. Mai 2010 gehemmt gewesen. Nach dieser Regelung ist die Verjährung von allen Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht. Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche fallen unter § 207 BGB (jurisPK-BGB/Lakkis, 9. Aufl., § 207 Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 207 Rn. 8). Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, wobei dann, wenn die Hemmungsvoraussetzungen bereits vor Verjährungsbeginn vorliegen, die davorliegende Zeitspanne bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 25. April 2017 - VI ZR 386/16, NJW 2017, 3144 Rn. 12). Danach wäre die Regressforderung ab dem 18. Mai 2013 verjährt. Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) Ende des Jahres 2015 hatte daher auf die Verjährung keinen Einfluss mehr (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213 Rn. 18).
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b) Sollten die Eheleute über einen möglichen Regressanspruch bereits bei Gewährung der Sicherheit im Jahr 2001 einen Erlassvertrag im Sinne von § 397 BGB vereinbart haben, wie das Berufungsgericht angenommen hat, könnte darin zwar eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagte gemäß § 134 Abs. 1 InsO liegen. Gleichwohl würde ein Rückgewähranspruch nach §§ 143, 134, 129 InsO ausscheiden, weil die unentgeltliche Leistung außerhalb des Vierjahreszeitraums erfolgt wäre. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Regressanspruch , welchen der Schuldner der Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts erlassen hat, um einen aufschiebend durch Eintritt des Sicherungsfalls bedingten Anspruch handelt, welcher mit der Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entstanden ist (vgl. für den Anspruch aus § 774 BGB: BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 14/07, NZI 2008, 371 Rn. 11), oder ob es sich um einen erst mit Eintritt des Sicherungsfalls entstandenen (künftigen) Anspruch handelt (für den Anspruch aus § 667 BGB: BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, NJW 2007, 2640 Rn. 11). Denn ein Erlassvertrag über künftige Verbindlichkeiten ist nach § 397 BGB möglich (BGH, Urteil vom 28. November 1963 - II ZR 41/62, BGHZ 40, 326, 330; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06, NJW 2007, 2556 Rn. 12) und die vermögensändernden Wirkungen des Er- lassvertrags treten bereits mit seinem Abschluss ein. Die in der Zukunft geschuldete Forderung entsteht nämlich durch den vorweggenommenen Erlass nicht (BGH, Urteil vom 28. November 1963, aaO; BeckOGK-BGB/ Paffenholz, 2020, § 397 Rn. 33; aA Staudinger/Rieble, BGB, 2017, § 397 Rn. 112).
33
c) Ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO lässt sich auch nicht dann begründen, wenn etwaige Regressansprüche des Schuldners im Jahr 2001 nicht erlassen worden sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann eine unentgeltliche Leistung des Schuldners nicht darin gesehen werden, dass dieser einen Regressanspruch habe verjähren lassen. Grundsätzlich stellt das wissentliche, willentliche und in Kenntnis möglicher Rechtsfolgen und Handlungsalternativen erfolgte Verjährenlassen einer Forderung gemäß § 129 Abs. 2 InsO eine einer Rechtshandlung gleichstehende Unterlassung dar, die nach den allgemeinen Vorschriften anfechtbar ist (MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg , 4. Aufl., § 129 Rn. 25; Jaeger/Jaeger, InsO, § 129 Rn. 21; Schäfer in Kummer /Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 3. Aufl., Rn. B297; Uhlenbruck/ Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 129 Rn. 123; Bartels in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 140 Rn. 189).
34
Bei einer Unterlassung im Sinne von § 129 Abs. 2 InsO gelten die rechtlichen Wirkungen frühestens als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Rechtsfolgen der Unterlassung nicht mehr durch eine positive Handlung abgewendet werden können; vor diesem Zeitpunkt ist die Unterlassung noch nicht "vorgenommen". Liegt das Unterlassen im Verstreichenlassen der Verjährungsfrist, ist Vornahmezeitpunkt der Zeitpunkt des Fristablaufs (Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 140 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 140 Rn. 29; Schäfer in Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 3. Aufl., Rn. M33). In diesem Sinne hat der Schuldner den etwaigen Regressanspruch nicht verjähren lassen, weil die Verjährung bis zu seinem Versterben gehemmt und der Anspruch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verjährt war.
Grupp Lohmann Möhring
Röhl Schultz

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 02.11.2016 - 8 O 295/15 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.07.2019 - 22 U 184/16 -


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person de

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person de

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

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27.02.2020 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 07.04.2020 Kirchgeßner, JAin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 337/18 Verkündet am: 27. Februar 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsste
02.04.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 135/19 Verkündet am: 2. April 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 263, 533, 5
15.12.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/16 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 203 Satz
21.05.2020 23:36

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR133/14 Verkündet am: 5. März 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 311 Abs. 1, § 32

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

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1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 232/17, NJW 2018, 2494 Rn. 9 mwN, insoweit in BGHZ 219, 98 nicht abgedruckt). Im Übrigen wäre eine Beschränkung der Zulassung auf die Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen Sachdienlichkeit für eine Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz anzunehmen ist, nicht möglich. Es handelte sich um eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung müsste das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 15).

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

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1. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 38). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen (BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, WM 2012, 2340 Rn. 30).
7
1. Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, NZI 2017, 68 Rn. 11). Die Abtretung der Forderung der Schuldnerin aus dem Mietvertrag auf Zahlung des Abfindungsbetrags, wenn die Beklagte die von der Schuldnerin in die Mietsache eingebrachten Gegenstände übernahm, ist wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen (vgl. BGH, aaO). Denn infolge der Abtretung hat die Schuldnerin diese Forderung verloren. Da die Abtretung im November 2006 erfolgte und das Insolvenzverfahren im Mai 2007 eröffnet wurde, ist die Leistung unabhän- gig vom Zeitpunkt des Insolvenzantrags innerhalb von vier Jahren vor Antragstellung vorgenommen worden.
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1. Nach § 134 InsO sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar. Leistung des Schuldners in diesem Sinne ist jede Schmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 79/05, WM 2007, 1135 Rn. 14). Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in Höhe von insgesamt 341.180,49 € haben infolge des Vermögensabflusses bei der Schuldnerin eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 15). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

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1. Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, NZI 2017, 68 Rn. 11). Die Abtretung der Forderung der Schuldnerin aus dem Mietvertrag auf Zahlung des Abfindungsbetrags, wenn die Beklagte die von der Schuldnerin in die Mietsache eingebrachten Gegenstände übernahm, ist wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen (vgl. BGH, aaO). Denn infolge der Abtretung hat die Schuldnerin diese Forderung verloren. Da die Abtretung im November 2006 erfolgte und das Insolvenzverfahren im Mai 2007 eröffnet wurde, ist die Leistung unabhän- gig vom Zeitpunkt des Insolvenzantrags innerhalb von vier Jahren vor Antragstellung vorgenommen worden.
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(1) Ist der Schuldner Versicherungsnehmer der Lebensversicherung, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig in die Insolvenzmasse. Bei einer Lebensversicherung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet , jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 35; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 14 für eine Risikolebensversicherung auf das Leben eines Dritten). Der Versicherer schuldet die vertragliche Leistung im Versicherungsfall mit Abschluss des Versicherungsvertrags. Deshalb besteht hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anwartschaftsrecht , das grundsätzlich zur Masse gehört (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14, WM 2014, 2235 Rn. 7 mwN; vom 18. Dezember 2014, aaO). Mit der Entstehung des in dem aufschiebend bedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung liegenden Anwartschaftsrechts ist der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den Anspruch gelegt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO mwN). Handelt es sich um eine gemischte Lebensversicherung, bei der zwei unterschiedliche Versicherungsfälle vereinbart sind (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), gilt dies sowohl für den Anspruch auf die Todesfallleistung als auch für den Anspruch auf die Erlebensfallleistung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010, aaO). In diesen Fällen ist unerheblich, ob der Versicherungsfall erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017 eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

9
1. Auf den Streitfall findet § 133 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) Anwendung , weil das Insolvenzverfahren am 14. April 2014 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde (vgl. Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Die angefochtenen Zahlungen aus der Zeit von September 2011 bis Februar 2014 liegen innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vor dem Antrag vom 13. März 2014, auf den das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellungen hat die Schuldnerin selbst die Zahlungen an die Beklagte vorgenommen, so dass Rechtshandlungen der Schuldnerin gegeben sind. Damit liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung vor, die dann gegeben ist, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, ZInsO 2019, 321 Rn. 11; vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, ZInsO 2019, 2159 Rn. 21).

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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Der für die tatsächlichen Voraussetzungen auch dieses Anfechtungstatbestandes und der tatsächlichen Vermutung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615 Rn. 8 mwN) hat behauptet, der Beklagte habe seine Forderung gestundet, nachdem der Ehemann V. erklärt habe, eine Zahlung zum vereinbarten Termin sei nicht möglich. Mit dem Vorhandensein anderer Gläubiger der gewerblich tätigen Schuldnerin habe der Beklagte rechnen müssen. Schließlich habe der Beklagte mit der Direktzahlung der Schuldnerin eine inkongruente Deckung erhalten. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er habe die Verlängerung des Darlehens aus freien Stücken angeboten. Einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sowie seine , des Beklagten, Kenntnis hiervon hat der Beklagte bestritten. Der vom Landgericht als Zeuge vernommene Ehemann V. hat die Darstellung des Beklagten zu den Umständen der Verlängerung bestätigt. Das Beweisanzeichen der Inkongruenz reicht hier schon deshalb nicht aus, weil es nicht um die Frage der Zahlungsunfähigkeit der Eheleute V. als der Darlehensschuldner geht, son- dern um diejenige der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Weiteren Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin, zur Frage einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung und zu einer Kenntnis des Beklagten hiervon hat der Kläger nicht gehalten.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

12
3. Entgegen der Auffassung der Revision wird nach § 209 BGB ein Zeitraum in die Verjährungsfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn er nach deren Beginn verstrichen ist. Liegen die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 9, 13 ff.; vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, juris Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 16; LAG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 7 Sa 1012/13, juris Rn. 46 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 9 U 19/08, juris Rn. 43; OLG Celle, Urteil vom 26. Juli 2006 - 3 U 87/06, NJW-RR 2007, 403, 404; Ellenberger, in: Palandt, BGB 76. Aufl., § 199 Rn. 41).

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

18
Die Verhandlungen ab dem 21. Mai 2014 hatten auf die Verjährung keinen Einfluss mehr. Denn unter Beachtung der festgestellten Hemmung war die Schadensersatzforderung des Klägers spätestens ab dem 4. April 2014 verjährt. § 203 BGB gilt nur für Ansprüche, die nicht bereits vor Aufnahme der Verhandlungen verjährt waren (vgl. OLGR Celle 2005, 489, 490). Selbst wenn die Parteien im Mai 2014 in Unkenntnis der Verjährung verhandelt haben, sind diese Verhandlungen verjährungsrechtlich unerheblich (vgl. jurisPK-BGB/Lakkis, 7. Aufl., § 203 Rn. 19).

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.