Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2020 - IX ZR 141/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom13. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Am 9. Mai 2015 beauftragte die Klägerin den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber ihrem Arbeitgeber, der ihr die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 6.000 € angeboten hatte. Die Klägerin unterzeichnete eine Vollmacht, die Man- datsbedingungen des Beklagten und eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung. Die Vergütungsvereinbarung lautete auszugsweise: "§ 1 Vergütung Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen.
- 2
- Der Beklagte verhandelte mit dem Arbeitgeber der Klägerin und erzielte eine Einigung, nach welcher der Arbeitsvertrag zum 31. März 2016 aufgehoben und abgerechnet wurde und die Klägerin eine Abfindung von 7.600 € brutto erhielt. Der Arbeitgeber überwies insgesamt 9.051,93 € an den Beklagten.
- 3
- Gegenüber dem Rechtsschutzversicherer der Klägerin rechnete der Beklagte eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.287,20 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 808,13 € ab. Der Rechtsschutzversicherer zahlte diesen Betrag. Gegenüber der Klägerin rechnete der Beklagte unter Hinweis auf die Vergütungsvereinbarung "Gebühren in Höhe des dreifachen RVG-Satzes" in Höhe von insgesamt 11.276,44 € ab. Der Rechnung liegt ein Gegenstandswert von 23.830,62 € zugrunde. Sie weist den dreifachen Satz einer 2,5-Geschäftsgebühr nach diesem Wert, den dreifachen Satz einer 1,5-Einigungsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer aus. Der Beklagte verrechnete das vereinnahmte Fremdgeld und die Zahlung des Rechtsschutzversicherers und forderte die Klägerin zur Zahlung des seiner Ansicht nach noch offenen Betrages von 1.416,38 € auf.
- 4
- Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Zahlung von 9.051,03 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen ver- langt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 1.416,38 € nebst Zinsen erhoben. Er hat hilfsweise Zeithonorar in Höhe von 9.162,70 € abgerechnet. Unter Anwendung der Zeitklausel hat er einen Aufwand von 25 Stunden und 15 Minuten behauptet und zusätzlich eine hierauf bezogene Sekretariatspauschale berechnet. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Wi- derklage zur Zahlung von 7.798,46 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorge- richtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 6.345,70 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 1.416,38 € nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
- 7
- Die in § 1 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren könne der Beklagte nicht verlangen. Die entsprechende Klausel sei zwar nicht im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend. Gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliege sie jedoch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und halte einer solchen nicht stand, weil sie den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren gebe schon für sich genommen zu Bedenken Anlass. Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Gegenstandswertes sei sie nicht mehr vereinbar mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dem Anwalt zu einer auskömmlichen Vergütung zu verhelfen, ohne den Mandanten über Gebühr zu belasten. Zugleich führe sie zu einer gemäß § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich unzulässigen Erfolgsbeteiligung. Die Folgen des Zusammenspiels von dreifacher Mindestvergütung und Erhöhung des Gegenstandswertes seien schließlich für den Mandanten nicht zu durchschauen und daher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent.
- 8
- Die Unwirksamkeit der Klausel über die Mindestvergütung führe gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung. Der Beklagte dürfe nach Zeitaufwand abrechnen. Die formularmäßige Vereinbarung des Fünfzehn-Minuten-Taktes, welcher strukturell geeignet sei, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrundeliegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung empfindlich zu verletzen und dadurch den Mandanten unangemessen zu benachteiligen, sei jedoch nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Abzurechnen sei danach minutengenau. Der zur Aufrechnung gestellte Vergütungsanspruch des Beklagten betrage 3.514,27 €. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vereinbarten Stundensatz von 290 € netto (345 € brutto) und dem zu vergütenden Aufwand von 611 Minuten (zehn Stunden und elf Minuten ). Eine Sekretariatspauschale könne der Beklagte im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht verlangen. Nach der entsprechenden Klausel sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Sekretariatskosten pauschal abzurechnen; nach seiner Wahl hätte er aber auch die tatsächlich angefallenen Arbeiten ab- rechnen können. In Höhe von 808,13 € sei der Anspruch des Beklagten durch die entsprechende Zahlung des Rechtsschutzversicherers erloschen. Den rest- lichen Betrag von 6.345,79 € habe der Beklagte an die Klägerin auszukehren.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte ist gemäß §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des eingezogenen Fremdgeldes nebst Zinsen verpflichtet. Die Aufrechnung mit dem Honoraranspruch hat nur in der vom Berufungsgericht errechneten Höhe zum Erlöschen dieses Anspruchs geführt (§§ 387, 389 BGB). Der Honoraranspruch des Beklagten beträgt 3.514,27 € brutto; in Höhe von 808,13 € ist er durch die Zahlung des Rechtsschutzversicherers erfüllt worden.
- 10
- 1. Die vom Beklagten vorformulierte und der Klägerin bei Abschluss des Beratungsvertrages gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
- 11
- a) Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Preisabreden, welche unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, sind grundsätzlich nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfrei (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, WM 2016, 2116 Rn. 12 mwN; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 24 f). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch dann der Fall, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann daraufhin überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, WM 2015, 637 Rn. 12 mwN; vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, WM 2019, 2161 Rn. 16 mwN).
- 12
- b) Die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung weichen von den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab, welches eine gesetzliche Gebührenordnung darstellt (BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, aaO Rn. 13). Gleichwohl wird teilweise vertreten, die Regelung der Gebührenhöhe im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei als subsidiäres Recht kein Maßstab, an dem eine Vergütungsvereinbarung gemessen werden könne. Damit fehle es an der von § 307 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Abweichung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften. Wenn man eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB vornehmen wolle, müsse man überdies den Bereich des § 34 RVG ausklammern, was jedoch zu unter Wertungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigten Unterschieden zwischen einer Gebührenvereinbarung nach § 3a RVG einerseits, nach § 34 RVG andererseits führe. Die gegenüber den §§ 305 ff BGB speziellere Vorschrift des § 3a Abs. 2 RVG ermögliche schließlich die Herabsetzung eines unangemessen hohen Honorars, so dass ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erfor- derlich sei (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Weber, BGB, Stand September 2019, Anh. zu §§ 305-310 Rn. G 42).
- 13
- c) Die Einwände gegen eine Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 RVG lässt erkennen, dass die Rechtsanwaltsvergütung nur bedingt privatautonom vereinbart werden kann. Sie schließt weitergehende Kontrollen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht aus. Die Vorschriften des § 3a Abs. 2 RVG einerseits, des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB andererseits unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. § 3a Abs. 2 RVG ermöglicht eine Kontrolle der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt der Abrechnung (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 29). Ist die Vergütung unangemessen hoch, wird sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt; zuvor ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Die AGBrechtliche Inhaltskontrolle bezieht sich hingegen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung. Sie führt gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes , nicht nur zur Herabsetzung der Vergütung auf ein noch vertretbares Maß. Diese Unterschiede sprechen dafür, beide Kontrollmechanismen nebeneinander anzuwenden (vgl. Staudinger/Weber, aaO Rn. G
45).
- 14
- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Preise für anwaltliche Leistungen. Zwar erheben die in der Regel streitwertabhängigen gesetzlichen Gebühren nicht den Anspruch, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten. Ihnen liegt vielmehr eine Konzeption zugrunde, nach der erst das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Le- bensunterhalt abzudecken. Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 17). Als Maßstab für die Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung sind sie daher nur bedingt geeignet (ähnlich BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 19 zur Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB). Das gilt jedoch nicht nur für eine Überprüfung nach § 307 BGB, sondern auch für eine solche nach § 3a Abs. 2 RVG (Staudinger/Weber, aaO). Insoweit ist den Gerichten nicht schlechthin verwehrt, zur Bestimmung der Unangemessenheit auf die gesetzlichen Gebührentatbestände zurückzugreifen, denen eine faktische Leitbildfunktion zukommt (BVerfG, aaO Rn. 23, 31). Das gilt jedenfalls, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Preisrecht enthält. Wie im Fall einer Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
- 15
- 2. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die in § 1 Abs. 5 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht , ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- 16
- a) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 230/09, NJW 2010, 3431 Rn. 21 mwN). Bewertungsmaßstab ist die Rechtslage nach dem Gesetzesrecht, von der die streitige Klausel abweicht. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
- 17
- b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.
- 18
- aa) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, NJW 2001, 2635, 2637 unter III 2 b). Für die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Anwaltsgebühren gilt dies wegen des oben unter 1c beschriebenen Prinzips der Quersubventionierung nicht uneingeschränkt. Bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein. Umgekehrt kann bei hohen Streitwerten unter Umständen schon aus der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren auf ein auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis geschlossen werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten wäre (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 20 mwN zu § 138 BGB).
- 19
- bb) Eine formularmäßig vereinbarte Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren unabhängig von der Höhe des Streitwerts und vom Umfang und von der Schwierigkeit des Mandats ist schon für sich genommen bedenklich, weil sie das Interesse des Mandanten, nicht mit einer außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehenden Gebührenforderung überzogen zu werden, völlig außer Acht lässt. Darauf, dass die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG auch das Recht umfasst, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 11), kann sich der Anwalt im Falle einer einseitig gestellten, von ihm vorformulierten Vergütungsvereinbarung nicht berufen. Der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist und weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung bedarf (BVerfG, aaO Rn. 27). Bei einseitig gestellten Vertragsbedingungen findet ein derartiger Interessenausgleich nicht statt. Der Mandant hat in einem solchen Fall keinen Einfluss auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung , damit keine Möglichkeit, sein Interesse daran, nicht mit überhöhten Vergütungsansprüchen überzogen zu werden, einzubringen und zu wahren.
- 20
- cc) Jedenfalls in Verbindung mit der Klausel über die Erhöhung des Gegenstandswertes benachteiligt die Klausel über die Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren die betroffenen Verbraucher unangemessen.
- 21
- (1) Die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert (§ 13 RVG) dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Prozessparteien abhängig zu machen (BAG, NZA 2015, 1471 Rn. 11). Bei Mandaten mit geringem Streitwert wird dem Rechtsanwalt ein geringerer Verdienst in der Erwartung eines Ausgleichs durch Mandate mit einem höheren Streitwert zugemutet, damit der Mandant nicht durch außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehende Gebühren von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abgehalten wird. Der Mandantenschutz zählt als Ausprägung des allgemeinen Verbraucherschutzes zu den schutzwürdigen Gemeinwohlbelangen, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts rechtfertigen (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 19 f).
- 22
- (2) Die hier einschlägige Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG schränkt die Anwaltsgebühren im Interesse des Mandanten ein. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Für anwaltliche Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt die genannte Vorschrift gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend. Damit werden die Kosten eines Rechtsstreits und einer streitigen außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 2, 9 ZPO aus sozialen Gründen niedrig gehalten (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2015, 440 Rn. 22; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juli 2015 - 17 U 12514, juris Rn. 24; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, juris Rn. 29). Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders günstig gestaltet werden (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2013 - 12 Sa 15/13, juris Rn. 1; LAG Köln, Beschluss vom 10. November 2015 - 11 Ta 336/15, juris Rn. 4). Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Ar- beitsverhältnisses zu verteidigen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6114/18, juris Rn. 14).
- 23
- (3) Die in § 1 Abs. 6 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Hinzurechnung der auszuhandelnden Abfindung zum Gegenstandswert führt zu einer wesentlichen Erhöhung des Mindesthonorars unabhängig von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und unabhängig vom Interesse des Mandanten, nicht mehr als ein angemessenes Honorar zahlen zu müssen.Sie widerspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, dem Arbeitnehmer in einer für ihn schwierigen Lage Rechtsschutz und rechtlichen Beistand zu verträglichen Bedingungen zu ermöglichen. Auf welcher Grundlage letztendlich abgerechnet werden wird, hängt vom Ergebnis der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ab, ist aus Sicht des Mandanten also bei Abschluss des Vertrages nicht zu erkennen.
- 24
- Hinzu kommt schließlich die Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren. Eine Vervielfachung des Gebührensatzes führt, wie gezeigt, eher bei geringen als bei hohen Streitwerten zu angemessenen Ergebnissen. Die Vergütungsvereinbarung sieht demgegenüber sowohl eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestimmte Erhöhung des Gegenstandswertes als auch eine Vervielfachung der gesetzlichen Gebühren vor. Sie dient damit einseitig, ohne jede Rücksicht auf die Interessen des Mandanten, der Optimierung der Anwaltsvergütung. Mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen , von denen die Vergütungsvereinbarung abweicht, insbesondere mit der Abhängigkeit der Vergütung von der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Mandanten, ist dies nicht mehr zu vereinbaren.
- 25
- 3. Der Beklagte kann, wie in § 1 Abs. 2 der genannten Vereinbarung vor- gesehen, ein Zeithonorar in Höhe von 290 € zuzüglich der Umsatzsteuer pro Arbeitsstunde verlangen. Er darf jedoch nur die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit abrechnen. Die Bestimmung in § 1 Abs. 3 der Vergütungsvereinbarung über die Abrechnung im Fünfzehn-Minuten-Takt für jede angefangene Viertelstunde ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern ebenfalls gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
- 26
- a) Die Unwirksamkeit der Bestimmung über die Mindestvergütung führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen in § 1 der Vergütungsvereinbarung.
- 27
- aa) Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Rege- lungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN).
- 28
- bb) Die Bestimmungen in § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Vergütungsvereinbarung über die Abrechnung nach Zeitaufwand sind von der (unwirksamen) Bestimmung in § 1 Abs. 5 über die Mindestvergütung unabhängig. Sie bestehen daher fort. Entgegen Schons, AnwBl. 2019, 491 f, unterfällt die Vergütungsvereinbarung insoweit auch nicht der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG mit der Folge, dass die gesetzliche Vergütung als vereinbart gilt. Sie überlässt die Abrechnungsart nicht dem Ermessen des Beklagten, sondern sieht eine Abrechnung nach Stundensätzen und eine Mindestvergütung vor. Damit lässt sich anhand objektiver Kriterien bestimmen, wie die geschuldete Vergütung zu berechnen ist.
- 29
- b) Die in § 1 Abs. 3 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Abrechnung im Fünfzehn-Minuten-Takt benachteiligt den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
- 30
- aa) Ob die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehn-MinutenTaktes einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554; Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 19). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur sind die Ansichten geteilt.
- 31
- (1) Soweit die entsprechende Klausel für wirksam gehalten wird, wird vor allem auf die wirklich oder vermeintlich ähnlichen Vorschriften des § 13 Satz 2 StBVV und des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG Bezug genommen. § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG sehe für die Berechnung der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern vor, dass die letzte begonnene Stunde voll zu vergüten sei, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforder- lich gewesen sei; anderenfalls betrage die Vergütung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Nach § 13 StBVV sei für die dort genannten Tätigkeiten jede angefangene halbe Stunde mit einem Stundensatzrahmen von 30,00 € bis 70,00 € zu vergüten. Diese gesetzliche Regelung stimme in ihrer Systematik mit einer Zeittaktklausel in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung überein. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wie § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sie voraussetze, liege daher nicht vor (OLG München, BeckRspr 2014, 123857 Rn. 127 mwN; D. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 462). Überdies seien entsprechende Vereinbarungen üblich. Dem berechtigten Interesse des Mandanten, nur den tatsächlich für die Bearbeitung seines Mandats anfallenden Aufwand bezahlen zu müssen, stehe das ebenso berechtigte Interesse des Rechtsanwalts gegenüber, eine angemessene Vergütung auch in Fällen zu erhalten, in denen er durch Tätigkeiten, die weniger als eine Viertelstunde dauerten, etwa durch ein Telefongespräch, aus der Sachbearbeitung eines anderen Mandats herausgerissen werde und sich nach Erledigung der Tätigkeit für den Mandanten wieder neu in die vorher begonnene Angelegenheit einarbeiten müsse. Die Fünfzehn-Minuten-Klausel stelle einen sachgerechten und ausgewogenen Ausgleich zwischen den beiderseitigen Interessen des Mandanten und des Rechtsanwalts dar (OLG München, aaO mwN).
- 32
- (2) Gegen die Wirksamkeit einer Zeittaktklausel wird insbesondere eine hierdurch bewirkte Änderung des Preis-Leistungs-Verhältnisses eingewandt. Aufgrund einer solchen Klausel werde einerseits jegliche Tätigkeit des Rechtsanwalts , die nur wenige Minuten oder gar Sekunden in Anspruch nehme, etwa ein kurzes Telefonat, Anweisungen an das Personal, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte, im Zeittakt von jeweils fünfzehn Minuten ver- gütet, andererseits auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von fünfzehn Minuten auch nur um Sekunden überschreite. Die Klausel sei zudem nicht auf eine einmalige Anwendung, etwa am Ende eines Arbeitstages, beschränkt, sondern könne mehrmals täglich angewandt werden. Sie ermögliche zudem - etwa bei Entgegennahme eines kurzen Ferngesprächs während der Bearbeitung eines anderen Mandats - die Abrechnung der jeweiligen Viertelstunde zu Lasten beider Mandanten. Da ein Rechtsanwalt bei seiner täglichen Arbeit in der Regel mehrere Mandate bearbeite, entstünden stets, wiederholt und auch mehrmals täglich Zeitintervallfraktionen, die in allen bearbeiteten Mandaten abgerechnet werden könnten (OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1184 f mwN).
- 33
- bb) Der Senat entscheidet die genannte Streitfrage dahin, dass eine formularmäßig vereinbarte Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
- 34
- (1) Der Mandant ist beim Abschluss von anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen typischerweise in besonderem Maße schutzbedürftig. Bei dem Vertragsgegenstand der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) handelt es sich um eine immaterielle Leistung, deren Wert er kaum ermessen kann. Hinzu kommt die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwands. Wie viel Zeit der Rechtsanwalt tatsächlich aufwendet, sieht der Mandant nicht. Dem unredlichen Rechtsanwalt eröffnen sich umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77). Eine - auch formularmäßig vereinbarte - Abrechnung nach dem Zeit- aufwand wird hierdurch zwar nicht ausgeschlossen. Der Senat hat die individualvertragliche Vereinbarung eines Stundenhonorars bisher für unbedenklich gehalten, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erschien und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen erschien (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 73). Nichts Anderes gilt im Grundsatz für die Vereinbarung eines Zeithonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Zeithonorar, welches zusätzlich eine Abrechnung nach mehr oder weniger großen Zeitintervallen vorsieht, führt jedoch zu einer noch größeren Gefährdung der Interessen des Mandanten.
- 35
- (2) Es gibt durchaus gute Gründe für eine Abrechnung nach Zeittakten. Der Rechtsanwalt, der etwa durch einen Anruf oder eine Rückfrage eines Angestellten in seiner Arbeit gestört wird, muss sich erst wieder einarbeiten, wenn er sich nach Ende der Unterbrechung erneut seiner eigentlichen Arbeit zuwendet. Das kostet Zeit. Eine Zeittaktklausel bietet dem Mandanten überdies einen Anreiz, Rückfragen und Bemerkungen möglichst geordnet und gesammelt zu übermitteln und den Rechtsanwalt nicht unnötig durch wiederholte E-Mails oder Anrufe in seiner Arbeit zu unterbrechen (vgl. Staudinger/Weber, BGB, Stand September 2019, Anhang zu §§ 305-310 Rn. G 59). Dem stehen jedoch die berechtigten Interessen des Mandanten gegenüber, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine, des Mandanten, Angelegenheit verwandt hat. Welcher Zeittakt angesichts dessen noch vertretbar wäre, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ein Zeittakt von fünfzehn Minuten , der auch durch die belanglosesten Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig oft zur Anwendung gebracht werden kann, ist keinesfalls gerechtfertigt. Sie würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angele- genheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeittakt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen. Hier zeigt sich erneut die einseitige Bevorzugung des Interesses des Rechtsanwalts an einer möglichst hohen Vergütung unter Missachtung der Interessen des Mandanten, nicht mehr als eine angemessene Vergütung für die Dienste des Rechtsanwalts bezahlen zu müssen.
- 36
- (3) Die Vorschriften des § 13 Satz 2 StBVV und des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StBVV in der Fassung vom 11. Dezember 2012 erlaubt es dem Steuerberater, für bestimmte - nicht alle - Tätigkeiten eine Zeitgebühr zwischen 30 € und 70 € je angefangener halber Stunde zu liquidieren. Diese Sätze liegen deutlich unter denjenigen, die Rechtsanwälte bei Vereinbarung eines Stundenhonorars üblicherweise in Rechnung stellen, und gelten zudem nicht für jegliche Tätigkeit des Steuerberaters (vgl. etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1184, 1185). § 8 Abs. 2 JVEG sieht vor, dass die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Es wird also nur die letzte angefangene Stunde aufgerundet. Mit der Möglichkeit, ständig kleinste Zeiteinheiten mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes abzurechnen, ist das nicht zu vergleichen.
- 37
- 4. Die Unwirksamkeit der Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel lässt die Wirksamkeit der Vereinbarung des Zeithonorars unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB). Das Zeithonorar und die Zeittaktklausel hängen nicht untrennbar zusammen. Die Abrechnung des tatsächlichen Aufwandes nach dem vereinbarten Stundensatz ist ohne weiteres möglich. Der Beklagte kann also den tatsächlichen Auf- wand zu dem vereinbarten Stundensatz von 290 € netto abrechnen. Der Höhe nach kann der Beklagte einen Aufwand von insgesamt 611 Minuten vergütet verlangen.
- 38
- a) Soweit ein Rechtsanwalt Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Im Falle eines vereinbarten Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand des Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für die Bearbeitung des Mandats aufgewandte Arbeitszeit tatsächlich kaum kontrolliert werden kann (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77; vgl. auch Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZR 177/13, juris Rn. 2 mwN). Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke durchgesehen wurden , welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechtsoder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde. Nicht genügend sind allgemeine Hinweise auf Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 79). Grundsätzlich gilt der Maßstab des § 286 ZPO.
- 39
- Zu prüfen ist außerdem, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeiten der Sache stehen. Damit soll einer unvertretbaren Aufblähung der für die Sache aufzuwendenden Arbeitszeit zum Nachteil des Mandanten vorgebeugt werden. Es geht nicht darum , dem Rechtsanwalt bindend vorzugeben, in welchem Zeitraum ein Mandat zu bearbeiten ist. Jeder Rechtsanwalt arbeitet anders. Trotzdem darf der zu vergütende zeitliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Schaltet der Mandant etwa einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens erledigt wird, wenn es sich um einen Routinefall und nicht um einen besonders gelagerten, komplexen und unübersichtlichen Einzelfall handelt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 84 f).
- 40
- Die Feststellungen zum Umfang der abgerechneten Tätigkeit und die Angemessenheitsprüfung obliegen in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Sie sind für das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bindend. Die revisionsgerichtliche Kontrolle der zum Umfang der abgerechneten Tätigkeiten getroffenen Feststellungen beschränkt sich allgemeinen Grundsätzen zufolge darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO umfassend und widerspruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12). Revisionsrechtlich nachprüfbar ist weiter, ob der Tatrichter zu hohe Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugung gestellt hat. Das Ergebnis der Prüfung, ob der nachgewiesene zeitliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeiten der Sache steht, kann revisionsrechtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüft werden, denn es beruht wesentlich auf einer Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft daher ebenfalls nur, ob diese Würdigung möglich und in sich widerspruchsfrei ist, den Prozessstoff vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze verstößt.
- 41
- b) Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen. Es hat die Parteien angehört, die von den Parteien vorgelegten Unterlagen gesichtet und auf dieser Grundlage jede einzelne vom Beklagten abgerechnete Tätigkeit daraufhin überprüft, ob ihre Dauer angemessen ist. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind ihm daraufhin nicht unterlaufen. Das gilt auch, soweit die Revision die Kürzungen für "kleinlich" hält. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend zwischen der Feststellung des jeweiligen Aufwandes und der Angemessenheitsprüfung unterschieden , ist im Ergebnis ebenfalls unberechtigt. Hätte das Berufungsgericht einen zeitlichen Aufwand des Beklagten anerkannt, der angemessen war, aber nicht festgestellt worden ist, würde hierdurch nur die Klägerin, nicht aber der Beklagte beschwert.
- 42
- 5. Der Beklagte hat schließlich keinen Anspruch auf die in § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Pauschale für die Tätigkeiten des Sekretariats.
- 43
- a) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart , wenn die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Vergütungsvereinbarung war der Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet , die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal abzurechnen. Dies folgt aus einer Auslegung der genannten Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung, die der Senat selbst vorzunehmen hat.
- 44
- aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Legen die Parteien allerdings der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist diese maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, WM 2019, 2273 Rn. 20).
- 45
- bb) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Vergütungsvereinbarung sieht für Tätigkeiten des Sekretariats einen Stundensatz von 60 € vor. Im folgenden Satz heißtes, der Beklagte sei berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit fünfzehn Minuten pro abgerechneter Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Unter welchen Voraussetzungen der Beklagte die Pauschale oder aber den tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen darf, ist nicht geregelt. Danach kann der Beklagte frei entscheiden, welche Abrechnungsmethode er wählt. Wer zu einem bestimmten Verhalten, hier: einer bestimmten Art der Abrechnung, berechtigt ist, ist hierzu gerade nicht verpflichtet. Dass die Parteien dies übereinstimmend anders gesehen hätten, hat der Beklagte nicht behauptet.
- 46
- b) Die Revision meint allerdings, die Sekretariatspauschale habe in jedem Fall abgerechnet werden sollen. Dies sei lediglich sprachlich abweichend zum Ausdruck gekommen. Dies trifft nicht zu. Ihrem klaren Wortlaut nach berechtigt die Klausel den Beklagten zu einer pauschalen Abrechnung der Sekretariatstätigkeiten , verpflichtet ihn hierzu jedoch nicht. Wollte man dies anders sehen, gäbe es also zwei rechtlich vertretbare Auslegungsergebnisse, änderte sich im Ergebnis nichts. Dann wäre gemäß § 305c Abs. 2 BGB die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, diejenige Auslegung also, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. Das gilt nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im Individualprozess (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn. 20 mwN; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17, MDR 2019, 215 Rn. 19). Auch in diesem Fall unterfiele die Klausel also § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes können Sekretariatsstunden dem Mandanten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
- 47
- 6. Nicht geprüft hat der Senat, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre , die Klägerin vor Abschluss des Beratungsvertrages auf die Höhe der nach der vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung voraussichtlich entstehenden Gebührenansprüche hinzuweisen. Aus besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 10 mwN). Im Fall einer Vergütungsvereinbarung, wie sie der Beklagte verwendet, liegt eine Hinweispflicht nahe. Die Annahme des Berufungsgerichts, das für die Klägerin unbefriedigende wirtschaftliche Ergebnis der Beauftragung des Beklagten sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen, erscheint zweifelhaft, wie die Berechnungen der Revisionserwiderung zeigen. Im Ergebnis kommt es auf diese Frage jedoch nicht an. Die Revision ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Vergütungsvereinbarung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl
LG München I, Entscheidung vom 17.01.2018 - 30 O 9806/16 -
OLG München, Entscheidung vom 05.06.2019 - 15 U 318/18 Rae -
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
|---|---|---|
| 2 000 | 500 | 39 |
| 10 000 | 1 000 | 56 |
| 25 000 | 3 000 | 52 |
| 50 000 | 5 000 | 81 |
| 200 000 | 15 000 | 94 |
| 500 000 | 30 000 | 132 |
| über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
